Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 2022,
leidet am Timothy-Syndrom Typ 2 (Urk. 7/53/5, 7/79). Am 2 3. April 2023 wurde sie von ihren Eltern unter Hinweis auf beidseits nicht altersgemäss entwickeltes Sehen und eine motorische Entwicklungsstörung bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen ange meldet (Urk. 7/3). Nach medizinischen Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 3 1. Mai 2023 für den Zeitraum vom 1 0. Februar 2023 bis 3 0. September 2033 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 426 (angeborene zentrale Visusstörung sowie ange borene kortikale Blindheit; vgl. Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über Geburtsgebrechen [Anhang GgV -EDI]) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte (Urk. 7/14). Im weiteren Verlauf erfolgten insbesondere weitere Kostengutsprachen für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 395, Ziff. 314 und Ziff. 387 GgV -EDI (Urk. 7/21, 7/64 und 7/153) sowie für diverse Hilfsmittel (u.a. Urk. 7/39 f., 7/93 und 7/143). Ferner wurde der Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bejaht (Urk. 7/196). 1.2
Nachdem der regionale ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 1 5. August 2024 empfohlen hatte, das Geburtsgebrechen Ziff. 390
GgV -EDI (angeborene infantile Zerebralparese [spastisch, dyskinetisch, ataktisch]) nicht anzuerkennen (Urk. 7/151/2), nahm die IV-Stelle tags darauf mittels Vorbescheids in Aussicht, eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in diesem Zusammenhang zu verweigern (Urk. 7/154). Die Mutter der Versicherten erhob dagegen Einwand (Urk. 7/170), worauf die IV-Stelle nach Eingang medizinischer Unterlagen (Urk.
7/172) und erneuter Konsultation des RAD (Urk. 7/184 /1) am 25. September 2024 im angekündigten Sinne verfügte (Urk. 7/187). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3
Mit Schreiben vom 7. April 2025 ersuchten die behandelnden Arztpersonen des Spitals Z.___ erneut um die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV -EDI und (implizit) um die Übernahme der Kosten für medizinische Mass nahmen in diesem Zusammenhang (Urk. 7/224). Nach Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme vom 1 5. Mai [richtig wohl: April] 2025, Urk. 7/227/2-3) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 5. April 2025 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 7/228). Dagegen erhob die Mutter der Versicherten am 2 1. Mai 2025 und ergänzend am 1 9. Juni 2025 unter Beilage eines ärztlichen Berichts vom 1 8. Juni 2025 Einwand (Urk. 7/237, 7/240 f.). Nachdem sich der RAD am 2 7. Juni 2025 erneut zur Sache geäussert hatte (Urk.
7/242/1-2), verfügte die IV-Stelle am 2 7. Juni 2025 im angekündigten Sinne und verweigerte die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in Bezug auf das Geburtsge brechen Ziff. 390
GgV -EDI (Urk. 2 = Urk. 7/243). 2.
Dagegen erhob X.___, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Y.___ und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta
Samuelsson, am 7. August 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Geburtsgebrechen Ziff . 390
GgV -EDI anzuerkennen. Eventualiter sei ihr Anspruch auf medizinische Mass nahmen nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu bejahen. (Sub)Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1 1. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer RAD-Stellungnahme gleichen Datums auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 f.). Mit Replik vom 2 3. Oktober 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 12 S. 6), wobei sie einen Bericht ihrer behandelnden Ärztin vom 2 0. Oktober 2025 zu den Akten reichte (Urk. 13). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Ärztinnen oder Ärzten,
E. 1.1 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung ange borener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufge tretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung [ IVV ]). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburts gebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühes tens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das EDI erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buch stabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV).
E. 1.2 Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG: a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambu lant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durch geführt werden von:
E. 1.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Eine reine Aktenbeurteilung ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.
E. 2 Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren,
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verweigerte in der angefochtenen Verfügung vom
27. Juni 2025 die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Wesent lichen mit der Begründung, gemäss KSME (Rz . 390.1) seien als Geburtsgebrechen Ziff. 390
GgV -EDI nur angeborene spastische, ataktische und/oder dyskinetische Bewegungsstörungen anzuerkennen. Die von den behandelnden Neuropädiatern beschriebene unzureichende Stabilität könne zwar nachvollzogen werden, sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ausdruck der zugrundeliegenden syndromalen Erkrankung mit globaler Entwicklungsstörung (Timothy-Syndrom Typ 2) . Diese Auffälligkeiten entsprächen jedoch keinem durch die Invalidenver sicherung anerkannten Geburtsgebrechen, weshalb auch die Kosten für Physio therapie nicht übernommen werden könnten (Urk. 2 S. 1 f.).
Bezugnehmend auf den Einwand der Beschwerdeführerin betonte die Beschwer degegnerin insbesondere, die Kriterien einer zerebellär bedingten ataktischen Zerebralparese seien nicht erfüllt. Eine isolierte muskuläre Hypotonie ohne andere neurologische Auffälligkeiten begründe versicherungsmedizinisch das Geburts gebrechen Ziff. 390
GgV -EDI nicht. Es könne daher keine Kostenübernahme für Physiotherapie erfolgen (Urk. 2 S. 4).
E. 2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 7. August 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, das Spital Z.___ habe das Vorliegen der Diagnose einer atak tischen z erebralen Bewegungsstörung mit beeinträchtigter Gleichgewichts- und Koordinationsfunktion im Schreiben vom 7. April 2024 begründet. Klinisch zeigten sich eine Instabilität im Greifbereich, eine muskuläre Hypotonie sowie eine posturale Instabilität bei Bewegungsübergängen. Diese Befunde liessen sich gemäss den behandelnden Ärzten nicht allein mit der peripheren Hypotonie oder der visuellen Beeinträchtigung erklären, weshalb die funktionellen Einschrän kungen für eine z erebral bedingte ataktische Bewegungsstörung spr ächen . Der RAD habe diese Diagnose lediglich mit pauschalem Hinweis darauf verneint, die Kriterien gemäss KSME seien nicht erfüllt, was bei diametral voneinander abwei chenden ärztlichen Einschätzungen nicht genüge. Im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes wäre zumindest eine Nachfrage an die behandelnden Ärzte bezüglich der klinischen Manifestation der z erebralen Bewegungsstörung erfor derlich gewesen. Im Übrigen habe es die Beschwerdegegnerin in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht bis dato unterlassen, eine Anspruchsprüfung nach Art. 12 IVG vorzunehmen (Urk. 1 S. 5 f.).
E. 2.3 Zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Beschwerde verwies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2025 auf die Stellungnahmen des RAD vom 2 7. Juni und 11. September 2025 (Urk. 5) . In Letzterer wurde weiterhin nicht von einer ataktischen Bewegungsstörung im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 390
GgV -EDI ausgegangen; sämtliche Merk male hätten demnach auf eine zugrundeliegende Hypotonie hingewiesen (Urk.
E. 2.4 Mit Replik vom 2 3. Oktober 2025 erachtete die Beschwerdeführerin die Schluss folgerung des RAD in der Stellungnahme vom 1 1. September 2025, wonach keine ataktische Zerebralparese vorliege, als nicht überzeugend. Diese widerspreche sowohl den aktuellen fachärztlichen Beurteilungen als auch der bekannten Pathophysiologie des Timothy-Syndroms und der klinischen Entwicklung . Mit Bericht vom 2 0. Oktober 2025 habe die behandelnde Fachärztin das Vorliegen einer ataktischen Bewegungsstörung bejaht, da die klinischen Befunde eine Rumpfataxie bestätigen würden (Urk. 12 S. 3). Insgesamt lägen divergierende ärztliche Einschätzungen zur Diagnostik einer ataktischen Bewegungsstörung vor. Die RAD-Ärztin, die keine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sei, übersehe namentlich, dass sich eine zentrale Koordinationsstörung und eine erniedrigte Muskelspannung nicht gegenseitig ausschlössen . Ihrerseits sei keine eingehende medizinische Auseinandersetzung mit nachvollziehbarer Begründung erfolgt
(Urk. 12 S. 4 f.). 3.
E. 3 Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen; b.
medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden; c.
die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; d.
die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizi nischen Rehabilitation; e.
den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; f.
die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln; g.
die medizinisch notwendigen Transportkosten.
Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft lich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachge wiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG). Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rück sicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 4 IVG).
Gemäss Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der I nvalidenversicherung (KSME; Stand: 1. Januar 2025) zählen zu den medizini schen Massnahmen der I nvalidenversicherung Medikamente, chirurgische Eingriffe, Physiotherapien, Psychotherapien und Ergotherapien sowie Behand lungsgeräte, welche die oben genannten Kriterien erfüllen (Rz . 6.2).
E. 3.1 Mit Schreiben vom 7. April 2025 beantragte Dr. med. A.___, Fach ärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie Abteilungsleiterin Neuropädiatrie am Spital B.___, die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 390
GgV -EDI . Anlässlich der neuropädiatrischen Sprechstunde vom 1 3. Februar 2025 habe sich der Muskeltonus der Beschwerdeführerin weiterhin generalisiert rumpfbetont hypoton präsentiert. Die Beschwerdeführerin habe im Alter von 29 Monaten das selbständige Gehen weiterhin nicht erreicht und bewege sich krabbelnd fort. Sitzend oder kniend könne sie stabil spielen, wenn sich Spielzeuge in einem engen Bewegungsumfang befänden. Müsse sie sich jedoch ausserhalb ihres Greifbereichs bewegen, bspw. den Kopf anheben um ein Spielzeug zu erreichen, werde sie instabil und kippe aus dem stabilen Sitzen. Es zeige sich eine globale motorische Entwicklungsstörung mit posturaler Instabilität, generalisierter (insbesondere rumpfbetonter) muskulärer Hypotonie sowie fortbestehendem fehlendem Gangvermögen im Alter von 29 Monaten. In der klinischen Untersuchung zeigten sich eine unzureichende Stabilität bei Bewegungsübergängen (z.B. vom Knien in den Stand) sowie wiederkehrende Instabilitätszeichen (z.B. Rückwärtskippen bei Blickhebung, Bodyrocking mit Kopfaufstossen am Boden). Die bestehenden funktionellen Einschränkungen liessen sich nicht allein durch eine periphere Hypotonie oder eine visuelle Beein trächtigung erklären, sondern sprächen für eine zerebral bedingte Haltungs- und Bewegungsstörung mit beeinträchtigter Gleichgewichts- und Koordinationsfunk tion. Die funktionellen Beeinträchtigungen würden somit die Kriterien für das Geburtsgebrechen Ziff.
390
GgV -EDI gemäss KSME erfüllen (Urk.
7/224/1).
E. 3.2 In ihrer Stellungnahme vom 1 5. Mai 2025 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, fest, bei der Beschwerdeführerin sei eine seltene syndromale, genetisch bedingte Erkrankung (Timothy-Syndrom Typ 2) diagnostiziert worden. Damit zusammenhängend seien im Verlauf eine globale Entwicklungsstörung, eine muskuläre Hypotonie, ein Long-QT-Syndrom, eine Stuhlentleerungsproblematik und eine Epilepsie aufgetreten. Medizinische Mass nahmen im Zusammenhang mit einer syndromalen Erkrankung würden nicht durch die Invalidenversicherung getragen (KSME Rz . 10). Wenn jedoch bei einem Syndrom einzelne Symptome die Kriterien eines Geburtsgebrechens erfüllen, könnten diese unter der entsprechenden Ziffer übernommen werden (KSME Rz . 6.1). Gemäss KSME Rz . 390.1 seien als Geburtsgebrechen Ziff. 390
GgV -EDI nur angeborene spastische, ataktische und/oder dyskinetische Bewegungsstörungen anzuerkennen. Für eine spastische Bewegungsstörung seien ein erhöhter Muskel tonus, pathologische Reflexe (gesteigerte Muskeleigenreflexe, Babinskizeichen) sowie abnorme Haltungs- und Bewegungsmuster vor ausgesetzt . Für eine atak tische Bewegungsstörung müssten ein Intentions- oder Aktionstremor und eine Dysmetrie vorliegen. Zudem seien häufig Synkinesien und im Neurostatus eine Hypotonie, eine Dysdiadochokinese oder ein positives Rebound-Phänomen vorhanden. Die ataktische Störung der Körpermotorik sei durch die Rumpfataxie definiert. Für eine dyskinetische Bewegungsstörung seien unwillkürliche Bewe gungen gefordert; es bestehe eine Störung der Motorik, die von abnormalen Haltungs- und Bewegungsmustern wie Chorea und Athetosen geprägt sei. Gemäss der neuerlichen Beschreibung der behandelnden Neuropädiater seien die in der KSME aufgeführten Kriterien vorliegend nicht erfüllt. Die beschriebene unzu reichende Stabilität könne selbstverständlich nachvollzogen werden; sie sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ausdruck der zugrunde liegenden
syndromalen Erkrankung mit globaler Entwicklungsstörung. Diese Auffälligkeiten entsprächen allerdings keinem durch die Invalidenversicherung anerkannten Geburtsgebrechen (Urk. 7/227/2-3).
E. 3.3 Nach dem Gesagten besteht aktuell über die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs erforderlichen Tatsachen keine hinreichende Klarheit . Die zwischen den beteiligten Ärztinnen umstrittene Frage k ann seitens des Gerichts nicht durch freie Beweiswürdigung zu Gunsten der einen oder anderen fachlichen Betrachtungsweise entschieden werden, weshalb weitere medizinische Abklä rungen in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes angezeigt sind (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit . c ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.2 mit Hinweis). Ausser Betracht fällt mit Blick auf den weiteren Abklärungsbedarf zudem die beschwerdeweise beantragte direkte Leis tungszusprechung, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass eine solche einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Arztpersonen kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2022 vom 1. März 2023 E. 4.2.6 mit Hinweisen).
Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes
wegen die notwendigen Abklärungen
vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 156/2025 vom
E. 3.4 Am 2 7. Juni 2025 bezog die RAD-Ärztin Dr. C.___ erneut Stellung zur Sache.
Das Timothy-Syndrom sei eine komplexe, multiorganische Erkrankung mit vorwiegend kardiologischen und neurologischen Auffälligkeiten. Im neuro logischen Bereich seien abgesehen von der bereits anerkannten Epilepsie ausge prägte Entwicklungsstörungen mit intellektueller Beeinträchtigung und eine generalisierte muskuläre Hypotonie beschrieben worden. Bei der Beschwerdefüh rerin sei diese muskuläre Hypotonie seit Beginn bekannt; sie sei bisher als gene ralisiert, aktuell als generalisiert und rumpfbetont ausgewiesen worden. Im aufgeführten Neurostatus seien ausser dem kurzzeitigen Aufschlagen des Kopfes keine relevanten Auffälligkeiten beschrieben worden. Die Drehbewegung im Rumpf erscheine uneingeschränkt, das Sitzen sei ebenfalls möglich, weitere Anzeichen einer zerebellären Schädigung würden nicht beschrieben. Das am 13. April 2023 in der Augenklinik der E.___ (E.___) durchge führte Schädel-MRI sei unauffällig gewesen. Insbesondere hätten sich weder ein Infarkt noch andere fokale Pathologien im Bereich des Vermis
cerebelli gezeigt (Urk. 7/242/2).
Es müsse hier insbesondere beurteilt werden, ob die beobachteten Auffälligkeiten eine Zer e bralparese oder Folgen der bekannten muskulären Hypotonie darstell t en. Bei einer Rumpfataxie liege eine Koordinationsstörung infolge einer zentral nervösen, hier zerebellären Schädigung vor. Diese Störung resultiere in einer fehlerhaften Bewegungssteuerung, welche als zielungenau, überschiessend oder unkontrolliert imponiere. Im Sitzen falle sie z.B. als Schwanken auf und sei häufig mit weiteren Koordinationsstörungen verbunden. Diese Rumpfataxie sei als Zerebralparese anerkannt. Bei einer muskulären Hypotonie bestehe ebenfalls eine Rumpfinstabilität, hier jedoch aufgrund der ungenügenden Haltefunktion der Muskulatur. Die Haltung imponiere kraftlos und schlaff; es könne zum plötzlichen Einsacken kommen. Das instabile Sitzen könne ataktisch anmuten, sei jedoch keine Ataxie im engeren Sinne. Diese Auffälligkeit entspreche keiner Zerebralparese im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 390
GgV -EDI . In der Zusammenschau der früheren Akten und insbesondere des aktuellen Neurostatus sei davon auszugehen, dass die beschriebenen Auffälligkeiten auf die generali sierte, nun generalisierte und rumpfbetonte muskuläre Hypotonie zurückzuführen seien. Diese sei Teil der syndromalen Erkrankung, entspreche jedoch nicht einer Zerebralparese. Die Kriterien einer zerebellär bedingten ataktischen Störung seien weiterhin nicht erfüllt. Eine isolierte muskuläre Hypotonie ohne andere neurolo gische Auffälligkeiten begründe versicherungsmedizinisch das Geburtsgebrechen Ziff. 390
GgV -EDI nicht (Urk.
7/242/2).
E. 3.5 Am 1 1. September 2025 bekräftigte Dr. C.___ ihre Beurteilung, wonach die in der Untersuchung vom 1 3. Juni 2025 erhobenen Befunde und anamnestischen Angaben aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht weiterhin nicht über wiegend wahrscheinlich mit einer ataktischen Zerebralparese vereinbar seien. Im Vordergrund stehe eine muskuläre Hypotonie. Eine Rumpfataxie, d.h. eine eingeschränkte Bewegungskoordination des Rumpfes, werde im Bericht nicht beschrieben. Die Kernmanifestation einer ataktischen Bewegungsstörung (Bewegungskoordinationsstörung) l iege in einer zentralen Störung der Koor dination, des Gleichgewichts und der Feinmotorik. Diese äussere sich insbe sondere in einem breitbasigen, torkelnden Gang und überschiessenden Bewegungen mit auffälligem Timing. Der Muskeltonus sei jedoch ausreichend vorhanden und nicht erniedrigt. Die Kernmanifestation einer muskulären Hypotonie sei ein erniedrigter Muskeltonus, sodass das Gewicht nicht gehalten werden könne. Das Kind sinke zusammen, sei schlaff, und es fehle die Haltungs kontrolle (Urk.
E. 3.6 Mit Bericht vom 2 0. Oktober 2025 hielt Dr. D.___ an ihrer Einschätzung fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer ataktischen Bewegungsstö rung im Sinne von KSME Ziff. 390 gestellt werden könne. Sie betonte, dass der phänotypische Bewegungstyp und nicht die Ätiologie entscheidend sei. Die am
1 3. Februar und 1 3. Juni 2025 erhobenen klinischen Befunde entsprächen einer Rumpfataxie, wie sie gemäss KSME als Kernmanifestation einer ataktischen Bewegungsstörung beschrieben sei. Im Bericht vom 1 3. (richtig: 18.) Juni 2025 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die vorliegenden motorischen Auffäl ligkeiten im Rahmen einer globalen Entwicklungsverzögerung und bei fehlender freier Mobilität als Ausdruck einer ataktischen Zerebralparese zu werten seien (Urk. 13). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen am Timothy-Syndrom Typ 2. Syndrome als solche sind keiner wissenschaftlich anerkannten Behand lung zugänglich und gelten daher nicht als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG. Die Invalidenversicherung kann aber bei Kindern, welche unter einem Syndrom leiden, medizinische Massnahmen zur Behandlung jener Symp tome in Zusammenhang mit dem Grundleiden übernehmen, bei denen es sich um ein Geburtsgebrechen im Sinne der Invalidenversicherung handelt (KSME Rz . 10; vgl. auch KSME Rz . 6 und 6.1). 4.2 4.2.1
Gemäss KSME Rz . 390.1 stellt die angeborene infantile Zerebralparese kein einheitliches Krankheitsbild dar, sondern bildet einen Symptomkomplex, der eine Gruppe von statischen Enzephalopathien zusammenfasst. Diese sind gekenn zeichnet durch: - eine neurologisch klar definierbare Störung, - je nach Form vorherrschend Spastizität, Dyskinesie oder Ataxie, - eine Entstehung vor dem Ende der Neonatalperiode, - das Fehlen einer Progredienz des zugrundeliegenden Prozesses, - häufig assoziiert auftretende zusätzliche Störungen wie Lernbehinderung, geistiger Behinderung, Sehstörungen, Epilepsie als Folge derselben Ursache.
Als Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV -EDI anzuerkennen sind demzufolge ange borene spastische, ataktische und/oder dyskinetische Bewegungsstörungen. Die zusätzlich assoziierten Störungen, wie oben ausgeführt, sind nicht eine Folge der Zerebralparese, sondern einer gemeinsamen übergeordneten Ursache (Enzepha lopathie), die ihrerseits nicht einem Geburtsgebrechen im Sinne der Invalidenver sicherung entspricht. Demzufolge sind diese assoziierten Störungen nicht unter Ziff. 390 GgV -EDI versichert. 4.2.2
Gemäss KSME Rz . 390.1.2 betreffen ataktische Bewegungsstörungen Teile der Fein- und/oder Körpermotorik. Die ataktische Störung der Feinmotorik ist durch folgende Befunde definiert: Intentions- oder Aktionstremor (ein die Handbewe gung begleitendes Zittern) und eine Dysmetrie (Fehler im Mass der Bewegung im Sinne eines Danebengreifens). Begleitend finden sich nicht selten Synkinesien (überschiessendes Öffnen der Hand beim Loslassen manipulierter Gegenstände) und im Neurostatus eine Hypotonie, eine Dysdiadochokinese und/oder ein posi tives Rebound-Phänomen. Die ataktische Störung der Körpermotorik ist durch die Rumpfataxie definiert.
Laut KSME Rz . 390.2 begründet eine isolierte muskuläre Hypotonie ohne andere neurologische Auffälligkeiten versicherungsmedizinisch kein Geburtsgebrechen unter Ziff. 390 GgV -EDI. 4.3 4.3.1
Im konkreten Fall ist im Wesentlichen strittig und zu prüfen, ob bei der Beschwer deführerin eine ataktische Störung der Körpermotorik in Form einer Rumpfataxie als Ausdruck einer angeborenen Zerebralparese oder aber eine muskuläre Hypo tonie als Teil der diagnostizierten syndromalen Erkrankung vorliegt. Nur e rstere wäre gemäss Ziff. 390 GgV -EDI versichert. 4.3.2
Die zuvor im Einzelnen dargelegte medizinische Aktenlage macht deutlich, dass zwischen den involvierten Fachärztinnen eine Kontroverse darüber besteht, wie die klinischen Befunde zu interpretieren sind. Während die behandelnden Dres .
A.___ und D.___, welche die Beschwerdeführerin jeweils selbst untersucht haben,
darin eine ataktische Bewegungsstörung erkennen (vorste hende E. 3.1, 3.3 und 3.6), ist Dr . C.___ vom RAD gegenteilige r Auffassung (vorstehende E. 3.2, 3.4 f.), ohne
sich allerdings einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschafft zu haben. Das Bundesgericht betonte in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil I 210/03 vom 2 6. August 2003, dass bei dermassen heiklen Abgrenzungsfragen nicht von einer persönlichen Untersu chung der versicherten Person abgesehen werden kann (E. 3.2). D er Verzicht auf eine klinische Untersuchung durch den RAD ist angesichts des Umstands, dass die zugrundeliegende syndromale Erkrankung nur selten auftritt (Urk. 7/227/2), und es sich bei der ataktischen Zerebralparese um die seltenste Form der
angeborenen Zerebralparese handelt (vgl. < https://www.seeger-gesund heit.de/ratgeber/infantile-zerebralparese-krankheit-mit-breitem-spektru m>, besucht am 9. März 2026), umso kritischer zu sehen. Hinzu kommt, dass jeden falls aus Sicht eines medizinischen Laien nicht ohne Weiteres einleuchtet, weshalb die bei der Beschwerdeführerin unstrittig vorhandene unzureichende Stabilität überwiegend wahrscheinlich Ausdruck der syndromalen Grunderkran kung sein soll. So weit ersichtlich, zeichnet sich gerade auch die Rumpfataxie durch
auch im konkreten Fall dokumentierte
Gleichgewichtsstörungen sowie eine Gang- und Standunsicherheit aus, wobei zudem Kombinationen mit einer geringen Grundspannung der Muskulatur vorliegen können (Hypotonus; < https://stiwell.medel.com/de/neurologie/zerebralpares e>, besucht am 9. März 2026). Vor diesem Hintergrund lassen sich Zweifel an den RAD-Aktenbeurteilung en nicht von der Hand zu weisen, weshalb darauf praxisgemäss nicht abgestellt werden kann (vgl. vorstehende E. 1.3). 4.
E. 6 S. 2).
E. 7 . August 202 5 E.
E. 9.2 ). Das Gericht kann die Angelegenheit insbesondere in denjenigen Fällen an die Vorinstanz zurück weisen, in denen der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer), was vorliegend zutrifft.
Die Beschwerdegegnerin wird mit einem fachärztlichen versicherungsex ternen Gutachten abzuklären haben, ob
bei der Beschwerdeführerin ein Geburts gebrechen im Sinne von Ziff. 390 GgV -EDI vorliegt. Auf dieser Grundlage wird sie neu über den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art.
E. 13 IVG zu entscheiden haben.
Soweit beschwerdeweise eventualiter die Prüfung
des Anspruchs auf medizi nische Massnahmen gestützt auf Art. 12 IVG beantragt wurde (Urk. 1 S. 2, vgl.
auch Urk. 12 S. 5) hat die Beschwerdegegnerin g egebenenfalls im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen diese in Betracht fallende Anspruchsgrundlage mit einzu beziehen . 5.
Zusammenfassend
ist die angefochtene Verfügung vom
27 . Juni 2025
(Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch de r
Beschwerde führer in
neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6 . 6 .1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Nach
Art. 61
lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie
§ 7
der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht
[ GebV
SVGer ]).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin de r anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in eine Partei entschädigung von Fr. 2’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheisse n, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Juni 2025 aufge hoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00533 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 3 1. März 2026 in Sachen X.___, geb. 2022 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 2022,
leidet am Timothy-Syndrom Typ 2 (Urk. 7/53/5, 7/79). Am 2 3. April 2023 wurde sie von ihren Eltern unter Hinweis auf beidseits nicht altersgemäss entwickeltes Sehen und eine motorische Entwicklungsstörung bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen ange meldet (Urk. 7/3). Nach medizinischen Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 3 1. Mai 2023 für den Zeitraum vom 1 0. Februar 2023 bis 3 0. September 2033 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 426 (angeborene zentrale Visusstörung sowie ange borene kortikale Blindheit; vgl. Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über Geburtsgebrechen [Anhang GgV -EDI]) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte (Urk. 7/14). Im weiteren Verlauf erfolgten insbesondere weitere Kostengutsprachen für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 395, Ziff. 314 und Ziff. 387 GgV -EDI (Urk. 7/21, 7/64 und 7/153) sowie für diverse Hilfsmittel (u.a. Urk. 7/39 f., 7/93 und 7/143). Ferner wurde der Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bejaht (Urk. 7/196). 1.2
Nachdem der regionale ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 1 5. August 2024 empfohlen hatte, das Geburtsgebrechen Ziff. 390
GgV -EDI (angeborene infantile Zerebralparese [spastisch, dyskinetisch, ataktisch]) nicht anzuerkennen (Urk. 7/151/2), nahm die IV-Stelle tags darauf mittels Vorbescheids in Aussicht, eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in diesem Zusammenhang zu verweigern (Urk. 7/154). Die Mutter der Versicherten erhob dagegen Einwand (Urk. 7/170), worauf die IV-Stelle nach Eingang medizinischer Unterlagen (Urk.
7/172) und erneuter Konsultation des RAD (Urk. 7/184 /1) am 25. September 2024 im angekündigten Sinne verfügte (Urk. 7/187). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3
Mit Schreiben vom 7. April 2025 ersuchten die behandelnden Arztpersonen des Spitals Z.___ erneut um die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV -EDI und (implizit) um die Übernahme der Kosten für medizinische Mass nahmen in diesem Zusammenhang (Urk. 7/224). Nach Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme vom 1 5. Mai [richtig wohl: April] 2025, Urk. 7/227/2-3) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 5. April 2025 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 7/228). Dagegen erhob die Mutter der Versicherten am 2 1. Mai 2025 und ergänzend am 1 9. Juni 2025 unter Beilage eines ärztlichen Berichts vom 1 8. Juni 2025 Einwand (Urk. 7/237, 7/240 f.). Nachdem sich der RAD am 2 7. Juni 2025 erneut zur Sache geäussert hatte (Urk.
7/242/1-2), verfügte die IV-Stelle am 2 7. Juni 2025 im angekündigten Sinne und verweigerte die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in Bezug auf das Geburtsge brechen Ziff. 390
GgV -EDI (Urk. 2 = Urk. 7/243). 2.
Dagegen erhob X.___, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Y.___ und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta
Samuelsson, am 7. August 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Geburtsgebrechen Ziff . 390
GgV -EDI anzuerkennen. Eventualiter sei ihr Anspruch auf medizinische Mass nahmen nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu bejahen. (Sub)Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1 1. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer RAD-Stellungnahme gleichen Datums auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 f.). Mit Replik vom 2 3. Oktober 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 12 S. 6), wobei sie einen Bericht ihrer behandelnden Ärztin vom 2 0. Oktober 2025 zu den Akten reichte (Urk. 13). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung ange borener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufge tretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung [ IVV ]). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburts gebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühes tens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das EDI erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buch stabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). 1.2
Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG: a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambu lant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durch geführt werden von: 1. Ärztinnen oder Ärzten, 2. Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren, 3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen; b.
medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden; c.
die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; d.
die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizi nischen Rehabilitation; e.
den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; f.
die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln; g.
die medizinisch notwendigen Transportkosten.
Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft lich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachge wiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG). Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rück sicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 4 IVG).
Gemäss Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der I nvalidenversicherung (KSME; Stand: 1. Januar 2025) zählen zu den medizini schen Massnahmen der I nvalidenversicherung Medikamente, chirurgische Eingriffe, Physiotherapien, Psychotherapien und Ergotherapien sowie Behand lungsgeräte, welche die oben genannten Kriterien erfüllen (Rz . 6.2). 1.3
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Eine reine Aktenbeurteilung ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.4
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verweigerte in der angefochtenen Verfügung vom
27. Juni 2025 die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Wesent lichen mit der Begründung, gemäss KSME (Rz . 390.1) seien als Geburtsgebrechen Ziff. 390
GgV -EDI nur angeborene spastische, ataktische und/oder dyskinetische Bewegungsstörungen anzuerkennen. Die von den behandelnden Neuropädiatern beschriebene unzureichende Stabilität könne zwar nachvollzogen werden, sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ausdruck der zugrundeliegenden syndromalen Erkrankung mit globaler Entwicklungsstörung (Timothy-Syndrom Typ 2) . Diese Auffälligkeiten entsprächen jedoch keinem durch die Invalidenver sicherung anerkannten Geburtsgebrechen, weshalb auch die Kosten für Physio therapie nicht übernommen werden könnten (Urk. 2 S. 1 f.).
Bezugnehmend auf den Einwand der Beschwerdeführerin betonte die Beschwer degegnerin insbesondere, die Kriterien einer zerebellär bedingten ataktischen Zerebralparese seien nicht erfüllt. Eine isolierte muskuläre Hypotonie ohne andere neurologische Auffälligkeiten begründe versicherungsmedizinisch das Geburts gebrechen Ziff. 390
GgV -EDI nicht. Es könne daher keine Kostenübernahme für Physiotherapie erfolgen (Urk. 2 S. 4). 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 7. August 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, das Spital Z.___ habe das Vorliegen der Diagnose einer atak tischen z erebralen Bewegungsstörung mit beeinträchtigter Gleichgewichts- und Koordinationsfunktion im Schreiben vom 7. April 2024 begründet. Klinisch zeigten sich eine Instabilität im Greifbereich, eine muskuläre Hypotonie sowie eine posturale Instabilität bei Bewegungsübergängen. Diese Befunde liessen sich gemäss den behandelnden Ärzten nicht allein mit der peripheren Hypotonie oder der visuellen Beeinträchtigung erklären, weshalb die funktionellen Einschrän kungen für eine z erebral bedingte ataktische Bewegungsstörung spr ächen . Der RAD habe diese Diagnose lediglich mit pauschalem Hinweis darauf verneint, die Kriterien gemäss KSME seien nicht erfüllt, was bei diametral voneinander abwei chenden ärztlichen Einschätzungen nicht genüge. Im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes wäre zumindest eine Nachfrage an die behandelnden Ärzte bezüglich der klinischen Manifestation der z erebralen Bewegungsstörung erfor derlich gewesen. Im Übrigen habe es die Beschwerdegegnerin in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht bis dato unterlassen, eine Anspruchsprüfung nach Art. 12 IVG vorzunehmen (Urk. 1 S. 5 f.). 2.3
Zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Beschwerde verwies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2025 auf die Stellungnahmen des RAD vom 2 7. Juni und 11. September 2025 (Urk. 5) . In Letzterer wurde weiterhin nicht von einer ataktischen Bewegungsstörung im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 390
GgV -EDI ausgegangen; sämtliche Merk male hätten demnach auf eine zugrundeliegende Hypotonie hingewiesen (Urk. 6 S. 2). 2.4
Mit Replik vom 2 3. Oktober 2025 erachtete die Beschwerdeführerin die Schluss folgerung des RAD in der Stellungnahme vom 1 1. September 2025, wonach keine ataktische Zerebralparese vorliege, als nicht überzeugend. Diese widerspreche sowohl den aktuellen fachärztlichen Beurteilungen als auch der bekannten Pathophysiologie des Timothy-Syndroms und der klinischen Entwicklung . Mit Bericht vom 2 0. Oktober 2025 habe die behandelnde Fachärztin das Vorliegen einer ataktischen Bewegungsstörung bejaht, da die klinischen Befunde eine Rumpfataxie bestätigen würden (Urk. 12 S. 3). Insgesamt lägen divergierende ärztliche Einschätzungen zur Diagnostik einer ataktischen Bewegungsstörung vor. Die RAD-Ärztin, die keine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sei, übersehe namentlich, dass sich eine zentrale Koordinationsstörung und eine erniedrigte Muskelspannung nicht gegenseitig ausschlössen . Ihrerseits sei keine eingehende medizinische Auseinandersetzung mit nachvollziehbarer Begründung erfolgt
(Urk. 12 S. 4 f.). 3. 3.1
Mit Schreiben vom 7. April 2025 beantragte Dr. med. A.___, Fach ärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie Abteilungsleiterin Neuropädiatrie am Spital B.___, die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 390
GgV -EDI . Anlässlich der neuropädiatrischen Sprechstunde vom 1 3. Februar 2025 habe sich der Muskeltonus der Beschwerdeführerin weiterhin generalisiert rumpfbetont hypoton präsentiert. Die Beschwerdeführerin habe im Alter von 29 Monaten das selbständige Gehen weiterhin nicht erreicht und bewege sich krabbelnd fort. Sitzend oder kniend könne sie stabil spielen, wenn sich Spielzeuge in einem engen Bewegungsumfang befänden. Müsse sie sich jedoch ausserhalb ihres Greifbereichs bewegen, bspw. den Kopf anheben um ein Spielzeug zu erreichen, werde sie instabil und kippe aus dem stabilen Sitzen. Es zeige sich eine globale motorische Entwicklungsstörung mit posturaler Instabilität, generalisierter (insbesondere rumpfbetonter) muskulärer Hypotonie sowie fortbestehendem fehlendem Gangvermögen im Alter von 29 Monaten. In der klinischen Untersuchung zeigten sich eine unzureichende Stabilität bei Bewegungsübergängen (z.B. vom Knien in den Stand) sowie wiederkehrende Instabilitätszeichen (z.B. Rückwärtskippen bei Blickhebung, Bodyrocking mit Kopfaufstossen am Boden). Die bestehenden funktionellen Einschränkungen liessen sich nicht allein durch eine periphere Hypotonie oder eine visuelle Beein trächtigung erklären, sondern sprächen für eine zerebral bedingte Haltungs- und Bewegungsstörung mit beeinträchtigter Gleichgewichts- und Koordinationsfunk tion. Die funktionellen Beeinträchtigungen würden somit die Kriterien für das Geburtsgebrechen Ziff.
390
GgV -EDI gemäss KSME erfüllen (Urk.
7/224/1). 3.2
In ihrer Stellungnahme vom 1 5. Mai 2025 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, fest, bei der Beschwerdeführerin sei eine seltene syndromale, genetisch bedingte Erkrankung (Timothy-Syndrom Typ 2) diagnostiziert worden. Damit zusammenhängend seien im Verlauf eine globale Entwicklungsstörung, eine muskuläre Hypotonie, ein Long-QT-Syndrom, eine Stuhlentleerungsproblematik und eine Epilepsie aufgetreten. Medizinische Mass nahmen im Zusammenhang mit einer syndromalen Erkrankung würden nicht durch die Invalidenversicherung getragen (KSME Rz . 10). Wenn jedoch bei einem Syndrom einzelne Symptome die Kriterien eines Geburtsgebrechens erfüllen, könnten diese unter der entsprechenden Ziffer übernommen werden (KSME Rz . 6.1). Gemäss KSME Rz . 390.1 seien als Geburtsgebrechen Ziff. 390
GgV -EDI nur angeborene spastische, ataktische und/oder dyskinetische Bewegungsstörungen anzuerkennen. Für eine spastische Bewegungsstörung seien ein erhöhter Muskel tonus, pathologische Reflexe (gesteigerte Muskeleigenreflexe, Babinskizeichen) sowie abnorme Haltungs- und Bewegungsmuster vor ausgesetzt . Für eine atak tische Bewegungsstörung müssten ein Intentions- oder Aktionstremor und eine Dysmetrie vorliegen. Zudem seien häufig Synkinesien und im Neurostatus eine Hypotonie, eine Dysdiadochokinese oder ein positives Rebound-Phänomen vorhanden. Die ataktische Störung der Körpermotorik sei durch die Rumpfataxie definiert. Für eine dyskinetische Bewegungsstörung seien unwillkürliche Bewe gungen gefordert; es bestehe eine Störung der Motorik, die von abnormalen Haltungs- und Bewegungsmustern wie Chorea und Athetosen geprägt sei. Gemäss der neuerlichen Beschreibung der behandelnden Neuropädiater seien die in der KSME aufgeführten Kriterien vorliegend nicht erfüllt. Die beschriebene unzu reichende Stabilität könne selbstverständlich nachvollzogen werden; sie sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ausdruck der zugrunde liegenden
syndromalen Erkrankung mit globaler Entwicklungsstörung. Diese Auffälligkeiten entsprächen allerdings keinem durch die Invalidenversicherung anerkannten Geburtsgebrechen (Urk. 7/227/2-3). 3.3
Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, berichtete am 1 8. Juni 2025 von einer am 1 3. Juni 2025 durchgeführten neuropädiatrischen Untersuchung. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe angegeben, die moto rische Entwicklung sei sehr früh verzögert worden, zumindest ab dem Alter von vier Monaten. Damals sei die Kopfkontrolle nicht gut gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin mit den Augen nicht gut fixieren können. Im Bereich der Grobmotorik habe sie sehr langsame Fortschritte erzielt. Aktuell gelinge das alleinige Sitzen; manchmal suche sie die Stabilität des Rumpfes, indem sie sich mit den Händen auf die Unterlage stütze. Manchmal schwanke sie im Sitzen mit dem Oberkörper. Das aktive Aufsetzen gelinge auch. Sie könne nicht allein stehen, was mit Hilfe ebenfalls schwierig sei. Die For tbewegung in der Bauchlage erfolge hopsend mit dem Körper auf dem Boden, ohne Krabbeln oder Vierfüssler stand . Die Muskelspannung sei insgesamt erniedrigt (Urk. 6/240/1).
Zur Beurteilung führte Dr. D.___ aus, in der KSME werde explizit betont, dass die ataktische Störung der Körpermotorik alternativ durch die Rumpfataxie defi niert sei. Die Beschwerdeführerin zeige eine Rumpfataxie, dokumentiert durch eine persistierende unzureichende Rumpfkontrolle, fehlendes selbständiges Gehen sowie eine auffällige posturale Instabilität. Die fehlende Erfüllung aller in der KSME genannten Kriterien (z.B. fehlender Aktionstremor) zeige letztlich nur, dass bei der Beschwerdeführerin eine Rumpfataxie und nicht eine Extremitä tenataxie bestehe. Die zer e bellären Anteile des Kleinhirns, die für die Rumpfsta bilität verantwortlich seien (Vermis
cerebelli), seien anders als die Anteile, die für die Koordination der Extremitäten (Hemisphären) zuständig seien. Beide Formen der Ataxie würden somit auf unterschiedlichen z erebellären Strukturen und Steuerungsmechanismen innerhalb des zentralen Nervensystems beruhen. Des Weiteren schliesse die Tatsache, dass die Bewegungsauffälligkeiten im Rahmen einer genetisch nachgewiesenen syndromalen Erkrankung aufträten, die Diag nose einer Zerebralparese bzw. einer ataktischen Bewegungsstörung im Sinne von KSME Ziff. 390 nicht aus. Vielmehr stelle die genetische Diagnose am ehesten die Ätiologie der Bewegungsstörung dar. Entscheidend sei nicht die Ursache, sondern der Bewegungsstörungstyp. Zusammenfassend liege eine klar definierbare Rumpfataxie vor, die bei einem 33-monatigen Kind mit globaler Entwicklungs störung und fehlendem freien Gehen als Kernmanifestation einer ataktischen Zerebralparese gewertet werden könne. Die Ursache (Timothy-Syndrom) hebe die Diagnose einer ataktischen Bewegungsstörung nicht auf, sondern erkläre sie (Urk. 7/240/2). 3.4
Am 2 7. Juni 2025 bezog die RAD-Ärztin Dr. C.___ erneut Stellung zur Sache.
Das Timothy-Syndrom sei eine komplexe, multiorganische Erkrankung mit vorwiegend kardiologischen und neurologischen Auffälligkeiten. Im neuro logischen Bereich seien abgesehen von der bereits anerkannten Epilepsie ausge prägte Entwicklungsstörungen mit intellektueller Beeinträchtigung und eine generalisierte muskuläre Hypotonie beschrieben worden. Bei der Beschwerdefüh rerin sei diese muskuläre Hypotonie seit Beginn bekannt; sie sei bisher als gene ralisiert, aktuell als generalisiert und rumpfbetont ausgewiesen worden. Im aufgeführten Neurostatus seien ausser dem kurzzeitigen Aufschlagen des Kopfes keine relevanten Auffälligkeiten beschrieben worden. Die Drehbewegung im Rumpf erscheine uneingeschränkt, das Sitzen sei ebenfalls möglich, weitere Anzeichen einer zerebellären Schädigung würden nicht beschrieben. Das am 13. April 2023 in der Augenklinik der E.___ (E.___) durchge führte Schädel-MRI sei unauffällig gewesen. Insbesondere hätten sich weder ein Infarkt noch andere fokale Pathologien im Bereich des Vermis
cerebelli gezeigt (Urk. 7/242/2).
Es müsse hier insbesondere beurteilt werden, ob die beobachteten Auffälligkeiten eine Zer e bralparese oder Folgen der bekannten muskulären Hypotonie darstell t en. Bei einer Rumpfataxie liege eine Koordinationsstörung infolge einer zentral nervösen, hier zerebellären Schädigung vor. Diese Störung resultiere in einer fehlerhaften Bewegungssteuerung, welche als zielungenau, überschiessend oder unkontrolliert imponiere. Im Sitzen falle sie z.B. als Schwanken auf und sei häufig mit weiteren Koordinationsstörungen verbunden. Diese Rumpfataxie sei als Zerebralparese anerkannt. Bei einer muskulären Hypotonie bestehe ebenfalls eine Rumpfinstabilität, hier jedoch aufgrund der ungenügenden Haltefunktion der Muskulatur. Die Haltung imponiere kraftlos und schlaff; es könne zum plötzlichen Einsacken kommen. Das instabile Sitzen könne ataktisch anmuten, sei jedoch keine Ataxie im engeren Sinne. Diese Auffälligkeit entspreche keiner Zerebralparese im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 390
GgV -EDI . In der Zusammenschau der früheren Akten und insbesondere des aktuellen Neurostatus sei davon auszugehen, dass die beschriebenen Auffälligkeiten auf die generali sierte, nun generalisierte und rumpfbetonte muskuläre Hypotonie zurückzuführen seien. Diese sei Teil der syndromalen Erkrankung, entspreche jedoch nicht einer Zerebralparese. Die Kriterien einer zerebellär bedingten ataktischen Störung seien weiterhin nicht erfüllt. Eine isolierte muskuläre Hypotonie ohne andere neurolo gische Auffälligkeiten begründe versicherungsmedizinisch das Geburtsgebrechen Ziff. 390
GgV -EDI nicht (Urk.
7/242/2). 3.5
Am 1 1. September 2025 bekräftigte Dr. C.___ ihre Beurteilung, wonach die in der Untersuchung vom 1 3. Juni 2025 erhobenen Befunde und anamnestischen Angaben aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht weiterhin nicht über wiegend wahrscheinlich mit einer ataktischen Zerebralparese vereinbar seien. Im Vordergrund stehe eine muskuläre Hypotonie. Eine Rumpfataxie, d.h. eine eingeschränkte Bewegungskoordination des Rumpfes, werde im Bericht nicht beschrieben. Die Kernmanifestation einer ataktischen Bewegungsstörung (Bewegungskoordinationsstörung) l iege in einer zentralen Störung der Koor dination, des Gleichgewichts und der Feinmotorik. Diese äussere sich insbe sondere in einem breitbasigen, torkelnden Gang und überschiessenden Bewegungen mit auffälligem Timing. Der Muskeltonus sei jedoch ausreichend vorhanden und nicht erniedrigt. Die Kernmanifestation einer muskulären Hypotonie sei ein erniedrigter Muskeltonus, sodass das Gewicht nicht gehalten werden könne. Das Kind sinke zusammen, sei schlaff, und es fehle die Haltungs kontrolle (Urk. 6 S. 2) .
Im Bericht des Spitals Z.___ von September 2024 sei darauf hingewiesen worden, dass die fehlende Rumpfkontrolle entweder durch eine muskuläre Hypotonie oder durch eine ataktische Zerebralparese erklärt werden könne. Ohne Rumpfkontrolle sei kein freies Gehen möglich; das Fehlen des freien Gehens sei damit kein Merkmal zur Unterscheidung, ob eine muskuläre Hypotonie oder eine ataktische Bewegungsstörung vorliege. Hilfreich zur Unterscheidung seien der Neurostatus bezüglich Anzeichen einer Koordinationsstörung und der Muskeltonus. Gemäss Angaben im Bericht von Juni 2025 hätten sämtliche Merkmale auf eine zugrun deliegende Hypotonie hingewiesen; Anzeichen einer Ataxie hätten ge fehlt. Es könne damit weiterhin nicht von einer ataktischen Bewegungsstörung im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 390
GgV -EDI ausgegangen werden (Urk. 6 S. 2). 3.6
Mit Bericht vom 2 0. Oktober 2025 hielt Dr. D.___ an ihrer Einschätzung fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer ataktischen Bewegungsstö rung im Sinne von KSME Ziff. 390 gestellt werden könne. Sie betonte, dass der phänotypische Bewegungstyp und nicht die Ätiologie entscheidend sei. Die am
1 3. Februar und 1 3. Juni 2025 erhobenen klinischen Befunde entsprächen einer Rumpfataxie, wie sie gemäss KSME als Kernmanifestation einer ataktischen Bewegungsstörung beschrieben sei. Im Bericht vom 1 3. (richtig: 18.) Juni 2025 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die vorliegenden motorischen Auffäl ligkeiten im Rahmen einer globalen Entwicklungsverzögerung und bei fehlender freier Mobilität als Ausdruck einer ataktischen Zerebralparese zu werten seien (Urk. 13). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen am Timothy-Syndrom Typ 2. Syndrome als solche sind keiner wissenschaftlich anerkannten Behand lung zugänglich und gelten daher nicht als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG. Die Invalidenversicherung kann aber bei Kindern, welche unter einem Syndrom leiden, medizinische Massnahmen zur Behandlung jener Symp tome in Zusammenhang mit dem Grundleiden übernehmen, bei denen es sich um ein Geburtsgebrechen im Sinne der Invalidenversicherung handelt (KSME Rz . 10; vgl. auch KSME Rz . 6 und 6.1). 4.2 4.2.1
Gemäss KSME Rz . 390.1 stellt die angeborene infantile Zerebralparese kein einheitliches Krankheitsbild dar, sondern bildet einen Symptomkomplex, der eine Gruppe von statischen Enzephalopathien zusammenfasst. Diese sind gekenn zeichnet durch: - eine neurologisch klar definierbare Störung, - je nach Form vorherrschend Spastizität, Dyskinesie oder Ataxie, - eine Entstehung vor dem Ende der Neonatalperiode, - das Fehlen einer Progredienz des zugrundeliegenden Prozesses, - häufig assoziiert auftretende zusätzliche Störungen wie Lernbehinderung, geistiger Behinderung, Sehstörungen, Epilepsie als Folge derselben Ursache.
Als Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV -EDI anzuerkennen sind demzufolge ange borene spastische, ataktische und/oder dyskinetische Bewegungsstörungen. Die zusätzlich assoziierten Störungen, wie oben ausgeführt, sind nicht eine Folge der Zerebralparese, sondern einer gemeinsamen übergeordneten Ursache (Enzepha lopathie), die ihrerseits nicht einem Geburtsgebrechen im Sinne der Invalidenver sicherung entspricht. Demzufolge sind diese assoziierten Störungen nicht unter Ziff. 390 GgV -EDI versichert. 4.2.2
Gemäss KSME Rz . 390.1.2 betreffen ataktische Bewegungsstörungen Teile der Fein- und/oder Körpermotorik. Die ataktische Störung der Feinmotorik ist durch folgende Befunde definiert: Intentions- oder Aktionstremor (ein die Handbewe gung begleitendes Zittern) und eine Dysmetrie (Fehler im Mass der Bewegung im Sinne eines Danebengreifens). Begleitend finden sich nicht selten Synkinesien (überschiessendes Öffnen der Hand beim Loslassen manipulierter Gegenstände) und im Neurostatus eine Hypotonie, eine Dysdiadochokinese und/oder ein posi tives Rebound-Phänomen. Die ataktische Störung der Körpermotorik ist durch die Rumpfataxie definiert.
Laut KSME Rz . 390.2 begründet eine isolierte muskuläre Hypotonie ohne andere neurologische Auffälligkeiten versicherungsmedizinisch kein Geburtsgebrechen unter Ziff. 390 GgV -EDI. 4.3 4.3.1
Im konkreten Fall ist im Wesentlichen strittig und zu prüfen, ob bei der Beschwer deführerin eine ataktische Störung der Körpermotorik in Form einer Rumpfataxie als Ausdruck einer angeborenen Zerebralparese oder aber eine muskuläre Hypo tonie als Teil der diagnostizierten syndromalen Erkrankung vorliegt. Nur e rstere wäre gemäss Ziff. 390 GgV -EDI versichert. 4.3.2
Die zuvor im Einzelnen dargelegte medizinische Aktenlage macht deutlich, dass zwischen den involvierten Fachärztinnen eine Kontroverse darüber besteht, wie die klinischen Befunde zu interpretieren sind. Während die behandelnden Dres .
A.___ und D.___, welche die Beschwerdeführerin jeweils selbst untersucht haben,
darin eine ataktische Bewegungsstörung erkennen (vorste hende E. 3.1, 3.3 und 3.6), ist Dr . C.___ vom RAD gegenteilige r Auffassung (vorstehende E. 3.2, 3.4 f.), ohne
sich allerdings einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschafft zu haben. Das Bundesgericht betonte in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil I 210/03 vom 2 6. August 2003, dass bei dermassen heiklen Abgrenzungsfragen nicht von einer persönlichen Untersu chung der versicherten Person abgesehen werden kann (E. 3.2). D er Verzicht auf eine klinische Untersuchung durch den RAD ist angesichts des Umstands, dass die zugrundeliegende syndromale Erkrankung nur selten auftritt (Urk. 7/227/2), und es sich bei der ataktischen Zerebralparese um die seltenste Form der
angeborenen Zerebralparese handelt (vgl. < https://www.seeger-gesund heit.de/ratgeber/infantile-zerebralparese-krankheit-mit-breitem-spektru m>, besucht am 9. März 2026), umso kritischer zu sehen. Hinzu kommt, dass jeden falls aus Sicht eines medizinischen Laien nicht ohne Weiteres einleuchtet, weshalb die bei der Beschwerdeführerin unstrittig vorhandene unzureichende Stabilität überwiegend wahrscheinlich Ausdruck der syndromalen Grunderkran kung sein soll. So weit ersichtlich, zeichnet sich gerade auch die Rumpfataxie durch
auch im konkreten Fall dokumentierte
Gleichgewichtsstörungen sowie eine Gang- und Standunsicherheit aus, wobei zudem Kombinationen mit einer geringen Grundspannung der Muskulatur vorliegen können (Hypotonus; < https://stiwell.medel.com/de/neurologie/zerebralpares e>, besucht am 9. März 2026). Vor diesem Hintergrund lassen sich Zweifel an den RAD-Aktenbeurteilung en nicht von der Hand zu weisen, weshalb darauf praxisgemäss nicht abgestellt werden kann (vgl. vorstehende E. 1.3). 4. 3.3
Nach dem Gesagten besteht aktuell über die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs erforderlichen Tatsachen keine hinreichende Klarheit . Die zwischen den beteiligten Ärztinnen umstrittene Frage k ann seitens des Gerichts nicht durch freie Beweiswürdigung zu Gunsten der einen oder anderen fachlichen Betrachtungsweise entschieden werden, weshalb weitere medizinische Abklä rungen in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes angezeigt sind (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit . c ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.2 mit Hinweis). Ausser Betracht fällt mit Blick auf den weiteren Abklärungsbedarf zudem die beschwerdeweise beantragte direkte Leis tungszusprechung, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass eine solche einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Arztpersonen kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2022 vom 1. März 2023 E. 4.2.6 mit Hinweisen).
Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes
wegen die notwendigen Abklärungen
vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 156/2025 vom 7 . August 202 5 E. 9.2). Das Gericht kann die Angelegenheit insbesondere in denjenigen Fällen an die Vorinstanz zurück weisen, in denen der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer), was vorliegend zutrifft.
Die Beschwerdegegnerin wird mit einem fachärztlichen versicherungsex ternen Gutachten abzuklären haben, ob
bei der Beschwerdeführerin ein Geburts gebrechen im Sinne von Ziff. 390 GgV -EDI vorliegt. Auf dieser Grundlage wird sie neu über den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 IVG zu entscheiden haben.
Soweit beschwerdeweise eventualiter die Prüfung
des Anspruchs auf medizi nische Massnahmen gestützt auf Art. 12 IVG beantragt wurde (Urk. 1 S. 2, vgl.
auch Urk. 12 S. 5) hat die Beschwerdegegnerin g egebenenfalls im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen diese in Betracht fallende Anspruchsgrundlage mit einzu beziehen . 5.
Zusammenfassend
ist die angefochtene Verfügung vom
27 . Juni 2025
(Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch de r
Beschwerde führer in
neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6 . 6 .1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Nach
Art. 61
lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie
§ 7
der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht
[ GebV
SVGer ]).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin de r anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in eine Partei entschädigung von Fr. 2’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheisse n, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Juni 2025 aufge hoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippWürsch