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IV.2025.00528

Hilflosenentschädigung; medizinische Grundlage seit Rentenentscheid unverändert; keine Hilflosigkeit in mind. zwei Lebensbereichen oder lebenspraktische Begleitung ausgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-08-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die zur kaufmännisch en Angestellten ausgebildete (Urk. 9/27/17) 1982 geborene X.___, welche zuletzt als Assistentin arbeitete, meldete sich am 15. Dezember 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Beschwerden an den Handgelenken

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Diese zog die Akten des Krankentaggeldver sicherers bei (Urk. 9/ 10 und 9/22) und tätigte beruflich e sowie medizinische Abklä rungen (Urk. 9/13 und 9/16). Die Versicherte stellte im Verlauf ein Gesuch um Hilfsmittel am Arbeitsplatz (Urk. 9/15), welches mit Schreiben vom 24. März 2015 bewilligt wurde (Urk. 9/20). Mit Mitteilung vom 26. Juni 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt erfüllt seien (Urk. 9/23). A m 19. Oktober 2015 schloss die IV-Stelle

diese

ab, da die Versicherte wieder zu 100 % in ihrer bisherigen Funktion bei ihrem bisherigen Arbeitgeber tätig sei (Urk. 9/25). 1.2

Am 7. Mai 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Erschöpfung, eine anhaltende Schmerzproblematik, Anhedonie, Insuffizienz erleben, psychosoziale Belastungsfaktoren und körperliche Dekonditionierung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 28). Die IV-Stelle zog die Akten des Kranken taggeldversicherers bei (Urk. 9 / 42 und 9/86) und tätigte beruflich e

(Urk. 9/39, 9/45-48,

9/80-81, 9/89 und 9/92) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 9/50, 9/ 5 3, 9/61-62, 9/68, 9/70, 9/72 und 9/74).

Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aktuell keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 9/95). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 2.

Februar 2023, Urk. 9/129). Dagen erhob die Versicherte am 6. März 2023 Einwand (Urk. 9/136; mit nachgereichter Begründung vom

28. April 2023 [Urk. 9/147] sowie medizinische n Berichte n [Urk. 9/139-146, 9/148 und 9/151 ]).

Nach Eingang weiterer medizinischer Akten eröffnete die IV Stelle der Versicherten am 21. August 2023, dass eine polydisziplinäre Begut achtung durchgeführt werde (Urk. 9/163 und 9/172). Am

22. Januar 2024 erstattete die Y.___ AG (nachfolgend: Y.___) ihr Gutachten (Urk. 9/189 190). Die IV-Stelle stellte Rückfragen (Urk. 9/191), welche von den Gutachtern am 12. Februar 2024 beantwortet wurden (Urk. 9/197).

Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2024 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab Oktober 2023 eine Rente in der Höhe von 50 % einer ganzen Rente und ab Januar 2024 eine in der Höhe von 55 % in Aussicht (Urk. 9/204), wogeg e n die Versicherte am 9. September 2024 Einwand erhob (Urk. 9/221; mit nachgereichten Stellungnahmen zu den Tonauf nahmen [Urk. 9/231 und 9/233]; unter Auflage weitere r Akten: Urk. 9/214-220) .

Mit Verfügung en vom 1 1. und 2 8. März 2025 wurde ihr ab dem 1. Februar 2022 eine Rente in der Höhe von 62 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 in der Höhe von 66 % zugesprochen (Urk. 9/ 214, 243 und 236-237) . Die se Verfü gung en erwuchs en

unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 9/259 -260) .

Am 22. September 2023 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein Gesuch um eine beidseitige orthopädische Schuhzurichtung und beidseitige Innenschuhe (Urk. 9/173 und 9/177-1 81), wofür ihr Kostengutsprache erteilt wurde (Urk. 9/185 und 9/188).

Am 17. Juli 2024 (Eingangsdatum) ersuchte sie um Abgabe eines Rollstuhls (Urk. 9/205-207), für welchen sie die Kostengutsprache mit Schreiben vom 1 2. September 2024 (Urk. 9/225) erhielt .

Am 27. September 2024 (Eingangsdatum) beantragte X.___

bei der IV-Stelle die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 9/228). Am

3. März 2025 (recte: 3. April 2025, vgl. 9/240) wurde bei der Versicherten zu Hause eine Abklärung durchgeführt (Abklärungsbericht vom

24. April 2025 [Urk. 9/250 ]).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6.

Mai 2025 [ Urk.

9/251 ]; Einwand vom

5. Juni 2025 [Urk. 9/265 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

17. Juni 2025 einen Anspruch de r Versicherten auf Hilflosenent schädigung (Urk.

2 [ = Urk. 9 /2 6 8 ]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. August 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung sowie die Wiederholung der Abklärung vor Ort (Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Liegt ausschliess lich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mass gebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange - wiesen ist.

E. 1.3 Nach A rt. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktisch er Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwach senenschutzes nach den Artikeln 390 398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätz liches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich uner heblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die ver sicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmit gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erheb liche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 444 /202 3 vom 28 . Februar 202 4 E.

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).

E. 1.5 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, ihre Abklärun gen hätten ergeben, dass in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit habe

bestätig t werden können . Sie stütze sich auf den Entscheid des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), welcher eine Erwerbsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit bestätig e . Der Hilfsbedarf sei nicht nachvollziehbar und das Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, der Abklärungsbericht stelle keine genügende Grundlage dar, um zu entscheiden, ob Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe. Sie benötige Hilfe in allen alltäglichen Lebens bereichen . Der Abklärungsbericht sei lückenhaft und die Verneinung der Hilflo sigkeit mit Verweis auf die Restarbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Sie sei von der Abklärungsperson nicht zur lebenspraktischen Begleitung befragt worden, weshalb der Bericht auch in diesem Bereich nicht beweiswertig sei (Urk. 1 Ziff. 16-43).

E. 3.1.1 Zum gesundheitlichen Zustand aus ärztlicher Sicht lassen sich dem Y.___ -Gutachten vom 2 2 . Januar 2024 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit entnehmen (Urk. 9/189/ 7): - Hypermobility

spectrum

disorder s (HSD), Erstdiagnose (ED) 12/2022 bei Hypermobilität (B e ighton -Score aktuell 7 von 9 möglichen Punkten), ICD 10: M35 - Degeneratives Schulterleiden beidseits mi t

Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne rechts und Bursitis subacrominalis rechts sowie Labrumirre gularität und leichter Vernarbung des Labrums links, IC D -10: M75 - Degeneratives Halswirbelsäulensyndrom mit aktiv ierter

Osteochondrose C6/C7, Diskusprotrusionen C3-C7, Unkarthrosen linksbetont C7 links mit leichter Einengung des Neuroforamens auf Höhe C4/C5 und C5/C6 mit Zeichen einer Insuffizienz des rechten Ligamentum alare bei Haltungsinsuf fizienz und myofaszialer Dysbalancen, ICD-10: M50, M42, M47 - somatische Belastungsstörung, nach DSM-5: 300.32; entsprechend einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, nach ICD-10: F45.41 - mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F32.1

E. 3.1.2 Die Gutachter hielten zur Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit dafür, aus polydis ziplinärer Sicht seien die psychiatrische und rheumatologische Einschät zung massgeblich, wobei die rheumatologisch bedingten Funktionseinschrän kungen in der somatischen Belastungsstörung aufgehen würden.

Da auf psychiatri schem Fachgebiet zusätzlich noch eine affektive Störung vorliege, erge be sich eine höhere Arbeitsunfähigkeit als auf rheumatologischem Fachgebiet - ohne Notwendigkeit einer Summation der Arbeitsunfähigkeiten. Keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden auf neurologischem und allgemein-internistischem Gebiet bestehen. Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in einer a n ge passten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit müsse eine flexible und vermehrte Pausengestaltung zulassen und ohne enges Zeitlimit, ohne vermehrte nervliche Belastung sowie mit einfachen repetitiven Aufgaben sein. Es müsse sich um eine leich t e wechselbelastende Tätigkeit

mit einem ver ständnisvollen Umfeld, ohne repetitives Heben/Tragen und ohne dauerndes Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen beziehungsweise in ergonomisch ungüns tiger Wirbelsäulenhaltung handeln (Urk. 9/189/8).

E. 3.1.3 Hinsichtlich der aktuellen Beschwerden notierten die Gutachter, die Beschwer deführerin klage über eine ausgeprägte Erschöpfung, körperliche Schwäche und ein Zittern am gesamten Körper . Sie gebe an, Stöcke zum Gehen zu benötigen . Ebenso klage sie über Schmerzen in verschiedenen Körperregionen, Blasen- und Darmbeschwerden, Muskelschmerzen und -krämpfe sowie über Kieferschmerzen, die das Essen erschwerten. Die Schmerzen hätten allgemein eine Intensität von 7

bis 9 auf einer Skala von 1 bis 10 und unter Belastung träten verstärkte Schmerz spitzen auf. Aufgrund der Schmerzen, aber vor allem aufgrund grosser Existenz ängste und Ohnmachtsgefühlen habe sie Schlafprobleme (Urk. 9/189/13, ähnlich auch Urk. 9/189/23-25, 9/189/42 und 9/189/50-51) . Am zweiten Explorationstag klage sie, die Müdigkeit habe sich verstärkt und sie habe sich seit dem ersten Explorationstag zwei Tage zuvor nicht adäquat erholen können (Urk. 9/189/13 und 9/189/49) . Der Tagesablauf hänge stark von den Erschöpfungszuständen ab (Urk. 9/189/1 4).

E. 3.1.4 Z u den Verhaltensbeobachtungen hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass ein langsames und unsicheres Gangbild beobachtet worden sei. Die Beschwer deführerin habe sich psychomotorisch unruhig gezeigt . Es sei nach ca. einer Stunde zu einem Unterbruch wegen eines Toilettengangs gekommen und das Gespräch habe auch wegen Auffassungs- sowie Konzentrationsstörungen wieder holt unterbrochen werden müssen . Das Sprechtempo sei verlangsamt . N ach dem Untersuchungsgespräch habe die Beschwerdeführerin angestrengt sowie ermüdet gewirkt (Urk. 9/189/15). Zum Untersuchungsbefund hielt er fest, d ie Beschwer deführerin wirke die gesamte Zeit wach, bei klarem Bewusstsein sowie zu allen Qualitäten orientiert. Es könne ein normaler und adäquater Kontakt hergestellt werden . B ei der Schilderung von belastenden Ereignissen und der aktuellen Belastungs situation zeige sich die Beschwerdeführerin affektiv erheblich belastet . Die Beschwerdeführerin beklage Konzentrationseinbussen, es bestünden j edoch keine Hinweise auf eine substanzielle Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörung. Im formalen Denken

wirke sie weitschweifig jedoch ausreichend geordnet und ohne Hinweise für eine ausgeprägte Denkhemmung. Es zeige sich jedoch eine Einengung auf die Schmerzproblematik beziehungsweise die körperlichen Beschwerden . Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen, Wahrnehmungsstörungen, Depersonalisations- oder Dere a lisationssymptome, Intru sionen, Flashbacks, zwanghafte Gedanken oder Zwangshandlungen bestün den nicht. Sie beklage existenzielle Befürchtungen und Zukunftssorgen .

Anhaltspunkte für unangemessene Befürchtungen, Panikattacken oder spezifische Pho bien lägen nicht vor. In der Grundstimmung imponiere sie erheblich belastet, verzweifelt und gedrückt mit Überforderungs- sowie Schuldgefühlen, vor allem dem Partner gegenüber . Sie sei kaum in der Lage, Freude bei angenehmen Aktivitä ten zu empfinden, und könne für diese kaum Interesse aufbringen. Der Antrieb zeige sich vermindert bei deutlich gesteigerter Ermüdbarkeit beziehungs weise rascher Erschöpfbarkeit, sodass normale Tätigkeiten einen erheblich höhe ren Kraftaufwand als früher erforderten. Es bestehe ein anhaltendes und belas tendes Schmerzempfinden wechselnder körperlicher Loka lisa tion. Der Schlaf sei bei auftretenden Ein- und Durchschlafschwierigkeiten sowie fehlendem Erholungs effekt beeinträchtigt. Der Appetit sei erhalten. Es träten w ie derholt lebens müde beziehungsweise lebensüberdrüssige Gedanken auf, Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestünden jedoch nicht (Urk. 9/189/ 16).

E. 3.1.5 Die rheumatologische Gutachterin führte zum Befund aus, das Barfussgangbild sei langsam mit verminderter Abrollbewegung. Die Beschwerdeführerin bevor zuge es, an Stöcken zu gehen, sei jedoch in der Lage, ohne Handstöcke zu gehen . Zehen-, Fersengang und -stand habe sie ebenso wie den Einbeinstand beidseits ordentlich demonstriert. Sie sei nur mit der linken Seite gekniet und habe ange ge ben, dass ein beidseitiges Knien aufgrund der Schmerzen im Fussrückbereich nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin neige zu Haltungsinsuffizienzen. Betref fend der Hypermobilität seien 7/9 Beighto n -S core - Punkte erreicht worden. Die Beine könnten langsam gestreckt von der Untersuchungsliege gehoben werden. Ein flaches Liegen und der Langsitz, wobei die Fingerspitzen beidseitig die Fussballen

umfass t en, seien möglich. Der Kinn-Jug u l u m- A bstand könne nur einge schränkt aufgrund de r von der Beschwerdeführerin erwarteten Brechreiz-Möglichkeit kontrolliert und

die Reklination könne nicht überprüft werden. Die Kopfrotation und die Seitenneigung habe die Beschwerdeführerin unter Angabe von endgradigen Funktionsschmerzen in den kurzen Nackenmuskeln demons triert. Es bestünden keine Druckdolenzen an der unteren und oberen Nackenlinie, der kurzen Nackenmuskulatur oder im Schultergürtelbereich, ein Hartspann sei aber tastbar. Bei Klopfen im Bereich Th2/3/4 entstehe ein Schmerz, der in den Bereich des linken Schulterblattes ausstrahle. Ansonsten bestünden keine Druck dolenzen . Bei der Rotation und der Seitenneigung der Brustwirbelsäule (BWS) bestünden ziehende Schmerzen im Becken- und Flankenbereich. Im Bereich der Schultern bestehe ein unauffälliger Befund. Es bestünden Druckdolenzen im Sulcus

Ulnaris links in der Stärke von 5 auf der v isuelle n Analogskala (VAS) sowie weniger stark im Epikondylenbereich radial und ulnar links. Im rechten Ellenbogenbereich habe die Beschwerdeführerin nur ein Unannehmlichkeits gefühl. Es bestehe kein Hartspann, aber es bestünden Myogelosen entlang der Unterarmextensoren. Im Bereich der Hände werde kein auffälliger Befund festge stellt. Auch der Befund im Bereich der Hüfte und Knie sei unauffällig. Es bestün den Querdruckschmerzen an beiden Vorfüssen bei beidseitigem Knick/Spreizfuss . Rechts bestehe eine leichte Aussenrotationsfehlstellung. Es bestünden im Bereich des oberen und des untern Sprunggelenkes Druckdolenzen, welche links stärker als rechts seien (Urk. 9/189/31-32). Eine entzündlich-rheumatische Grunder krankung liege nicht vor, aber eine Hypermobilitätsspektrumstörung (HSD), wel che im Dezember 2022 erstdiagnostiziert worden sei. Ein Ehler-Danlos -Syndrom habe demgegenüber nicht bestätigt werden können. Zudem bestehe eine Instabi lität des Ligamentum alare mit atlantoaxialer Instabilität neben nicht höhergra digen degenerativen Veränderungen des Achsenskelettes (Urk. 9/189/33).

Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität erklärte die Gutach terin, es sei aufgrund der Hypermobilität nachvollziehbar, dass bei statischen Fehlhaltungen und zu starker sowie hoher Gewichtsbelastung Schmerzen ent stünden. Die klassische Hypermobilität könne indessen die bereits in Ruhe beschrie benen und auch bei normaler Belastung geklagten Beschwerden nicht erklären. Demgegenüber habe eine Diskrepanz zum demonstrierten eingeschränk ten Gang mit Stöcken bei der Ankunft und beim Gehen sowie dem offensichtlich normalen Vermögen, einen Positionswechsel während der Exploration einzu nehmen, bestanden . Die Versicherte sei in der Lage gewesen, bei Brechreiz ohne Stöcke flott aufzustehen sowie sich im Raum zu bewegen, sich hinzulegen und wieder aufzustehen. Zudem suche sie die Physiotherapie ohne Stöcke auf und nutze das Auto des Partners. Insgesamt präsentiere die Versicherte ein durchwegs sehr klagsames Selbstbild. Die Angst im Rollstuhl zu landen, sei rheumatologisch nicht begründbar. Anhand des Gesamtbildes müsse daran gedacht werden, dass tiefergreifende nicht somatisch bedingte Elemente dieses Krankheitsgeschehen dominierten (Urk. 9/189/34).

E. 3.1.6 Die n eurologische Gutachterin hielt fest, dass klinisch-neuropsychologisch ein unauffälliger Befund vorliege. Insbesondere bestünden keine Hinweise für Müdigkeit oder rasche Ermüdbarkeit. Auch die Aufmerksamkeit und Konzent ration entspr ä che n der nach dem biografischen Hintergrund erwartbare n Kapazi tät . Hinweise für konsistente Gedächtnisstörungen bestünden nicht. Beim Mund öffnen bestehe ein ausgeprägter Würgereiz ohne Erbrechen. Ansonsten bestehe ein unauffälliger Befund im Hirnnervenstatus, der Motorik und im Reflexstatus. Es bestünden fleckförmige Dysästhesien beim Berühren vom untern Schienbein drittel bis zum Fussrist . Ansonsten liege die Sensibilität im Normbereich. Das Gangbild sei kleinschrittig und verkrampft, das Gehen ohne Stöcke sei jedoch problemlos möglich. Der Zehen- und Fersengang seien schmerzhaft . Der Knie-Hacke-Versuch (KHV) habe aufgrund vo n Schmerzen mehrfach unterbrochen werden müssen. Der Einbeinstand sei wackelig und nur mit Festhalten möglich, beim Ankleiden jedoch problemlos und ohne Festhalten möglich. Ansonsten sei die Koordination regelrecht. Die Extrapyramidalmotorik und das Vegetativum seinen unauffällig. Im muskuloskelettal en Status bestehe ein leichter Hartspann des gesamten Rückenstreckers und der Schultergürtelmuskulatur beidseitig (Urk. 9/189/46).

Zur Frage von Konsistenz und Plausibilität hielt die Gutachterin fest, es hätten sich Diskrepanzen zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomen und damit verbundenen Einschränkungen und dem klinischen Untersuchungs befund gezeigt. So sei sie an Gehstöcken zur neurologischen Unter suchung gekommen und habe berichtet, dass sie kaum mehr gehfähig sei. Beim An- und Auskleiden habe sie indessen problemlos auf einem Bein stehen können. Das Gangbild habe grotesk anmutend gewirkt, ohne dass sich in der Untersuchung ein Hinweis auf eine Koordinationsstörung, Paresen oder andere neurologische Ausfallserscheinungen er geben hätte. Auch die ausgeprägte Angst vor einer Immobilisierung und Rollstuhlpflichtigkeit sei aus neurologischer Sicht unbegründet. Es gebe keinen Anhalt für eine progrediente, neurologische Erkran kung, welche die Notwendigkeit eines Rollstuhls rechtfertigen würde. Zudem habe die Versicherte einen starken Würgereiz gezeigt, welcher als funktionell zu werten sei. Auch hier sei der Gang zum Waschbecken problemlos möglich gewe sen (Urk. 9/189/47).

E. 3.1.7 D ie allgemeininternistische Gutachterin erhob einen unauffälligen Befund. Zu den Verhaltensbeobachtungen hielt sie insbesondere fest, dass die Beschwer deführerin die Orthesen selbstständig schnell aus- und anziehen könne, die Unterarm gehstützen unterschiedlich eingestellt seien sowie das häufige Trinken aus einer Wasserfla s che ohne Schwierigkeiten möglich sei (Urk. 9/189/55-56).

E. 3.1.8 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden aus somatisch orientierter Sicht wiederholt Diskrepanzen in der Symptomschilderung beziehungsweise -präsentation und den objektivierbaren Befunden beschrieben . Aus rheumatolo gischer und neurologischer Sicht sei insbesondere auf den demonstriert einge schränkten Gang an Stöcken bei Ankunft und d as normale Gehen sowie Positions wechsel während der Untersuchung hinzuweisen. Aus neurologischer Sicht seien die se Diskrepanzen im Verhalten als funktionell zu werten und könn t en unter psychiatrischen Gesichtspunkten als Symptomausprägung der attes tierten somatischen Belastungsstörung eingeordnet werden (Urk. 7/189/6).

E. 3.2 Die RAD-Ärztin Dr.

med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 fest, aus den seit der Durchführung des Gutachtens eingereichten Unterlagen ergebe sich keine neue Diagnose . Die festgestellte bakterielle Fehlbesiedelung des Dünndarms l a sse sich behandeln und sei nicht mit einer längerfristige n Arbeitsunfähigkeit verbunden . Sodann beschreibe der Bericht des Schmerzambulatoriums ein stabiles Zustandsbild .

Auch aus dem Schreiben des Fachpsychologen könne keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes abgeleitet werden, da der Behandler Bezug auf das ältere Gutachte n des Krankentaggeldversicherers nehme, als eine Remission der Depression bestand en habe (Urk. 9/ 2 35/3).

E. 3.3 Seit der

- den rentenzusprechenden Verfügungen vom März 2025 zugrunde liegen den - Einschätzung der Gutachter und der RAD-Stellungnahme

wurde insbe sondere der Bericht des Spital A.___ vom 15. April 2025 über die Untersuchungen via Videokonferenz vom 26. März 2025 und 14. April 2025 aufgelegt . Darin wurde neben der bereits genannten Diagnose HSD die Diagnose Post Covid Syndrom mit Verlauf einer myalgischen Encephalomyelitis/ Chronical Fatigue Syndrom (ME/CFS, ICD-10: G93.3) gestellt (Urk. 9/248/1) .

Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie sei im März 2022 an Covid-19 erkrankt und es habe sich nach vier Wanderungen in Juni/Juli 2022 ein multidi mensionaler Symptomenkomplex mit führender Komponente einer körperlichen Belastungsintoleranz mit Post-Exertional Malaise über mehrere Tage und massi ver muskulärer/körperlicher Schwäche entwickelt. Diverse Abklärungen hätten keine Hinweise auf eine organisch fassbare Ursache der Symptomatik gezeigt . Im Rahmen einer weiter e n körperlichen Überlastung im März 2024 (Treppensteigen) habe sich eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit konseku tiver Belastbarkeit von 2’000-3'000 Schritten pro Tag bei ansonst iger Rollstuhl pflichtigkeit ergeben (Urk. 9/248/4-5).

Die internationalen Konsenskriterien für die Diagnose ME/CFS seien erfüllt. Der Bell Score attestiere im September 2024 mit 10-20 % massive Einschränkungen im Alltagsleben. Eine primär psychiatrische Genese sei höchst unwahrscheinlich, da die Post-Exertional Malaise hierfür nicht typisch sei und zudem eine regel mässige psychotherapeutische Anbindung bestehe. Es gelte weiterhin, Überlas tungen im Alltag durch ein konsequentes Energie- und Pausenmanagement zu vermeiden, da hieraus oft langfriste Zustandsverschlechterungen resultierten (Urk. 9/248/6).

E. 3.4 ) . Die ver mehrte Anstrengung genügt demnach nicht, um eine Hilflosigkeit zu begründen . Im Übrigen ist auch an dieser Stelle auf die von den Gutachtern erhobenen Dis krepanzen, wonach sich die Beschwerdeführerin problemlos ohne Gehstöcke bewe gen und auf einem Fuss stehen konnte, hinzuweisen, was eine klare Fehl einschätzung der Abklärungsperson ausschliesst. Mithin kann im Bereich « Ver richtung der Notdurft » ebenfalls keine Hilfsbedürftigkeit anerkannt werden.

E. 4.1 Aus dem Abklärungsbericht vom

24. April 2025 über die Erhebung vom 3. März 2025 (recte: 3. April 2025, vgl. 9/240) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner, der an drei Tagen im Homeoffice arbeite und an den Wochenenden zu Hause sei, zusammenlebe . Die Spitex Mitarbeiterin habe der Abklärungsperson die Tür geöffnet, während die Beschwerdeführerin im Bett gele gen habe . Der Händedruck und die Stimme seien schwach gewesen . Die Beschwer deführerin habe erklärt, dass sie seit einigen Tagen einen «Crash» habe, welcher auf anstrengende Wochen zurückzuführen sei . Neben einigen Abklä rungsterminen in den letzten Wochen sei der Schwiegervater in Südafrika ver storben, weshalb ihr Partner für drei Wochen im Ausland gewesen sei. Die Diag nose ME/CFS sei vom Spital A.___ und von der B.___ Klinik bestä tigt worden. Der Alltag koste sie viel Energie. Sie liege den ganzen Tag im Bett und stehe nur auf, um zur Toilette zu gehen oder wenn sie ein Wärmekissen, Getränke oder Snack s benötige. Zum Kochen reiche die Energie nicht. Neben dem Partner helfe die Schwiegermutter regelmässig, auch Nachbarn könn t en bei Bedarf angefragt werden. Sie habe sei t 2014 Einschränkungen in beiden Händen und an schlechten Tagen könne s ie die Brille kaum halten. Bis 2021 habe sie gearbeitet und sei in de n alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der Haushalt führung selbstständig gewesen. Vereinzelt habe sie Hilfe beim Essen und Schneiden benötigt. Seit Juli 2022 sei der Schwächezustand konstant (Urk. 9/250/2).

E. 4.2 Dem Abklärungsbericht ist des Weiteren zu entnehmen, die Beschwerdeführerin könne die Ober- und Unterbekleidung der Alltagskleidung selber an- und auszie hen. Sie benötige jedoch Hilfe beim Anziehen der Kompressionsstr ümpfe. Sie sei zu schwach und habe feinmotorische Einschränkungen. Die Orthesenschuhe, die sie nur draussen trage, könne sie auch nicht ohne Dritthilfe anziehen. Die Schuhe sei e n steif und sie h ab e kaum Kraft

um reinzuschlüpfen. S ie trage Kleidung ohne Knöpfe und könne in die Hausschuhe hineinschlüpfen (Urk. 9/250/4).

Die Abklärungsperson hielt fest, dass Hilfe beim Anziehen der Kompressionsbe kleidung und der -strümpfe sowie der Orthesen, welche nicht zur Aufrechterhal tung einer alltäglichen Lebensverrichtung dienten, im Bereich der medizinischen Behandlung angerechnet werde. Sch a denmindern d könne erwartet werden, da s s angepasste Kleidung wie Hosen ohne Knöpfe getragen w ü rde n .

I m Bereich « Anklei den, Auskleiden » könne keine Dritthilfe angerechnet werden (Urk. 9/250/4).

E. 4.3 Zum Bereich « Aufstehen, Absitzen, Abliegen » habe die Beschwerdeführerin ange geben, sie könne selber in das Bett beziehungsweise aus dem Bett steige n, sich auf einen Stuhl/Rollstuhl setzen und a ufstehen. Aufs WC könne sie ebenfalls transferieren. Beim Aufstehen vom Boden oder vom TV-Sessel erhalte sie Hilfe. Auf dem Anmeldungsformular sei ausgeführt worden, dass ca. zwei Mal im Monat Hilfe benötigt werde (Urk. 9/250/4).

Gemäss den Ausführungen der Abklärungsperson könne d ieser Bereich nicht ange rechnet werden, da sich die Beschwerdeführerin selbstständig transferieren könne. Auch sei sie zwei Tage pro Woche alleine zu Hause (Urk. 9/250/4).

E. 4.4 Zum Bereich «Essen» habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie das Messer nicht mehr benutz

e. Koordinatives Essen mit Messer und Gabel sei nicht mehr gegeben .

Essen mit Gabel oder Löffel sei möglich. Schneiden oder Brotstreichen sei zu anstrengend sowie feinmotorisch zu schwierig. Dies sei eine Folge der Binde gewebsschwäche und von Long Covid. Phasenweise sei das Essen zum Bei spiel von Reis schwierig und ihr Partner müsse dann gegen Ende der Mahlzeit h elfen. Sie benütze leichte Becher mit Strohhalmen und Trinkflaschen anstelle von Gläsern. Wenn sie Kauprobleme habe, müsse das Essen püriert werden. In der Anmeldung habe sie angegeben, dass sie ca. zweimal in der Woche Hilfe beim Führen der Gabel benötige (Urk. 9/250/4).

Die Abklärungsperson erläuterte, gestützt auf die Abklärungen des RAD, welche eine Erwerbsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit bestätigten, sei der Hilfsbedarf nicht nachvollziehbar, und es könne im Bereich «Essen» aus

versiche rungsmedizinischer Sicht kein Hilfsbedarf angerechnet werden (Urk. 9/250/4).

E. 4.5 Zum Bereich «Körperpflege» habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne aufgrund der Schwäche nicht täglich duschen. Die Intimpflege erledige sie auf dem Dusch-WC selbstständig. An schlechten Tagen erfrische sie sich mit einem Waschlappen. Die Zahnpflege nehme sie erst abends vor, nicht selten sei sie jedoch zu schwach und würde lediglich eine Mund spülung anwenden und auch der Partner habe schon geholfen. Eine Gesichtspflege - Routine habe sie seit Sommer 2022 nicht mehr. Der Partner helfe beim Kämmen. Beim Transfer auf das Duschbrett erhalte sie Hilfe vom Partner oder der Spitex. Die Haarpflege könne sie nicht mehr alleine durchführen, beim Duschen nehme s ie m omentan noch keine Hilfe in Anspruch (Urk. 9/250/ 5).

Auch in diesem Bereich

- so die Abklärungsperson - könne aus versicherungs medizinischer Sicht gestütz t auf die Abklärungen des RAD kein Hilfsbedarf ange rechnet werden (Urk. 9/250/5).

E. 4.6 Zum Bereich « Verrichtung der Notdurft » hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwer deführerin gehe selbstständig zur Toilette . Sie sei nicht inkontinent, müsse jedoch aufgrund der Bindegewebserkrankung häufig und auch nachts die Toilette aufsuchen. Tagsüber sei der Toilettengang anstrengender als nachts, da sie nachts über etwas mehr Energie verfüge . Hilfsmittel seien keine vorhanden. Therapien wie Beckenbodentraining und Transkutane Elektrische Nervensti mulation (TENS) könnten mangels Energie im Moment nicht durchgeführt wer den. Sie habe ein Dusch-WC und reinige sich nach Stuhlgang nochmals manuell nach (Urk. 9/250/5).

Im Bereich « Verrichtung der Notdurft » könne keine Hilfsbedürftigkeit angerech net werden, da die Beschwerdeführerin selbstständig die Toilette aufsuchen könne und s tuhl- sowie u rinkontinent sei (Urk. 9/250/5).

E. 4.7 Dem Abklärungsbericht ist des Weiteren zu entnehmen, die Beschwerdeführerin könne sich in der Wohnung zu Fuss bewegen. Wenn sie zu schwach sei, rolle sie mit dem Bürostuhl durch die Wohnung. Im Arztbericht werde von einer Gehdis tanz von 15 Metern berichtet. Oft sei der Weg in die Küche bereits sehr anstren gend. An schlechten Tagen meist gegen Abend gehe ihr Partner hinter ihr her und schiebe sie. Treppensteigen sei mangels Kraft kaum möglich. Gehe sie zum Arzt, schiebe sie der Taxifahrer die Treppe hoch und sie versuche sich am Gelän der hochzuziehen. Ausser Haus sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Seit Som mer 2022 sei sie an die Wohnung gefesselt und verlasse das Haus nur für not wendige Abklärungen. Sie habe stechende Schmerzen im Fuss. Zu Terminen begleite sie der Partner, auch da sie Konzentrationsprobleme habe und zu schwach sei mitzuschreiben, oder sie buche das Tixitaxi

oder

Zeitwer k (Urk. 9/250/5-6) .

Auch in diesem Bereich verneinte die Abklärungsperson gestützt auf die Ein schätzung de s RAD einen Hilf e bedarf (Urk. 9/250/6).

E. 4.8 Schliesslich sei Bedarf an lebenspraktische r Begleitung gemäss der Abklärungs person nicht ausgewiesen. Anzuerkennen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzung der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mit wirkungspflicht nicht erfüllt . Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht er reicht (Urk. 9/250/6).

Bei der Grundreinigung habe die Schw ie germutter von 2014 bis 2021 mit gehol fen . Diese könne aufgrund kardiologischer Probleme nur noch wenig Unterstüt zung leisten . Alle zwei Wochen leiste inzwischen die Spitex Hilfe und der Partner übernehme kleine Putzarbeiten. Seit 2014 könne die Beschwerdeführerin keine Mithilfe im Haushalt mehr leisten. Das Paar besitze einen Staubsaugroboter und der Partner wechsle die Bettwäsche. Gemäss Einschätzung der Abklärungsperson werde ein Aufwand von 45 Minuten pro Woche angerechnet (Urk. 9/250/6).

Bis Sommer 2022 habe das Paar gemeinsam die Kleidung gewaschen. Die Beschwer deführerin könne Schmutzwäsche selber in die Trommel geben, das A usräumen übernehme der Partner. Die Beschwerdeführerin versuche beim Ver sorgen der Kleidung zu helfen. Die Abklärungsperson legte für die Teilübernahme einen anrechenbaren Aufwand von 15 Minuten fest (Urk. 9/250/6).

Im B ereich Ernährung sei en Rüsten und Schneiden nicht möglich. Diverse Hilfs mittel seien ausprobiert worden . Das Gemüse werde weicher gekocht und an schlechten Tagen püriert. Die Beschwerdeführerin h ätte eine strikte Diät ein zu halten, was im Alltag kaum umsetzbar sei. Wenn nicht gekocht w erde, esse sie gezwungener m assen Fertigmenüs, etwas vom Bäcker oder Snacks wie Bananen und Reiswaffeln. Die Auswahl beim Mahlzeitendienst sei bescheiden, weshalb sie nicht regelmässig dort bestelle .

De r Partner sei mit der Zubereitung von Menüs überfordert. Tagsüber könne sie sich mit Snacks und Getränken selber versorgen. Die Abklärungsperson rechnete für die Teilübernahme 20 Minuten pro Woche an (Urk. 9/250/6-7) .

Bei überwiegend funktionaler Einschränkung sei die Hilfe im Bereich der Fortbe wegung und nicht bei der lebenspraktischen Begleitung anzurechnen. Gesamthaft sei bei der lebenspraktischen Begleitung somit ein Mehraufwand von 80 Minuten pro Woche anzurechnen.

E. 4.9 Im Bereich der medizinisch-pflegerischen Hilfe sei d as Richten und die Einnahme von Medikamenten selbstständig möglich. Aktuell - in einer Krise - benötige die Beschwerdeführerin Hilfe beim Ordnen der 30 Nahrungsergänzungsmittel. Zwei mal pro Woche erhalte sie Hilfe von der Spitex beim Anziehen der Kompressions bekleidung, Kompressionsstrümpfe, Innenschuhorthesen und Bandagen .

A n den restlichen Tagen helfe der Partner . Es bestehe keine erhöhte Selbst- oder Fremd gefährdung, weshalb keine persönliche Überwachung angerechnet werden könne (Urk. 9/250/7).

E. 5 4

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie während eines «Crash» nur in der Not alleine

a ufstehen könne und sie vom Boden oder Sofa nur mit Hilfe aufstehen könne . Es sei daher die Hilflosigkeit im Lebensbereich « Aufstehen, Absitzen, Ablie gen » anzuerkennen (Urk. 1 Ziff. 23-26).

Im Bereich « Aufstehen, Absitzen, Abliegen » liegt Hilflosigkeit vor, wenn die ver sicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, sich nicht hinsetzen oder sich nicht hinlegen kann. Kann die versicherte Person aber alleine die Position wech seln, liegt keine Hilfslosigkeit vor (KSH Rz .

2030) . Die Hilfe Dritter beim Aufste hen von niedrigen Sitzflächen, auf welche die versicherte Person nicht ange wiesen ist, oder vom Boden ist nicht erheblich und alltäglich (KSH Rz . 2032).

Vorliegend gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung an, dass sie Transfers alleine

ausführen könne (Urk. 9/250/4) und auch im Rahmen der Anmel dung machte sie lediglich geltend, zweimal im Monat aufgrund von Rippen wirbelblockaden sowie bei ME/CFS-Schwächeschüben auf Hilfe angewie sen zu sein (Urk. 9/228/3) . Da die Hilfe bei ein er alltäglichen Lebensverrichtung nur als regelmässig

gilt, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13.

Januar 2017 E.

E. 5.3 m.w.H .) und objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person beurteilt werden muss, o b Dritthilfe notwendig ist, wobei allein massgebend ist, ob d i e v ersicherte Person, wäre si e auf sich allein gestellt, eine Lebensverrichtung selbständig ausüben könnte oder hierfür erhebliche Dritt hilfe benötigen würde (BGE 150 V 334 E.

3.5, Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4.3), ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson keine Hilflosigkeit an erkannte . Einerseits gab die Beschwer deführerin an, sich selber transferieren zu können, andererseits führte sie a us, dass der Partner an zwei Tagen in der Woche ausser Haus arbeite und ihr Partner vor dem Abklärungstermin für drei Wochen im Ausland gewesen sei (Urk. 9/250/2), mithin gelang es ihr in dieser Zeit auch, sich

ohne Hilfe zu trans ferieren .

Ebenso wurden im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung Ende 2023 diverse Positionswechsel beobachtet (Urk. 9/189/15, 9/189/30, 9/189/ 46-47 und 9/189/55), wobei daran zu erinnern ist, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2022 eine konstante Schwäche geltend macht (Urk. 9/250/2) . Dass sie immer Hilfe beim Aufstehen vom Boden oder dem Sofa benötigt, würde bereits mangels Erheb lichkeit sowie Alltäglichkeit keine Hilflosigkeit begründen (vgl. KSH Rz . 2032). Schliesslich ist auch angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung möglich war, auf einem Bein zu stehen und der Gang im Untersuchungszimmer problemlos gelang (E. 3.1.6), eine

klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsperson nicht zu erkennen.

E. 5.5 Im Weitern macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr nicht möglich bei einem «Crash» ohne Not selbst auf die Toilette zu transferieren oder nach verrich teter Notdurft wieder aufzustehen, weshalb in diesem Lebensbereich eine Hilfsbe dürftigkeit anzuerkennen sei (Urk. 1 Ziff. 35-37).

In der Anmeldung verneinte die Beschwerdeführerin eine Hilfsbedürftigkeit (Urk. 9/228/4) und auch im Rahmen der Abklärung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Notdurft selbstständig v errichten könne. Sie gab lediglich an, dass sie aufgrund einer Blasenentleerungsstörung häufig zur Toilette gehen müsse, was vor allem am Tag sehr anstrengend sei (Urk. 9/250/5). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit begründet (Urteil des B undesgerichts 9C_633/2012 vom 8.

Januar 2013 E.

E. 5.6 Die alleinige Bejahung einer Hilfsbedürftigkeit im Lebensbereich «Ankleiden, Auskleiden» würde noch keine leichte Hilflosigkeit begründen (vgl. oben E. 1.2).

Vor diesem Hintergrund kann somit offengelassen werden, ob die Kompressions strümpfe ärztlich verordnet sind und somit gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung im Lebensbereich «Ankleiden, Auskleiden» zu berücksichtigen wären

(Urteil des Bundesgericht 8C_314/2025 vom 9. Februar 2026 E.

5.3.2) . Ebenso kann offengelassen werden, ob die Schienen, Bandagen und Kompressionskleider dem Ausgleich eingeschränkter Funktionen, mithin zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung, dienen, wie diese die behandelnde Ärztin geltend machte (Urk. 3/3), und somit im Lebensbereich «Ankleiden, Auskleiden» zu berück sichtigen wären (KSH Rz . 2027). Es ist jedoch zumindest fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Hilfe mit der Orthese benötigt, war es ihr doch im Rahmen der polydisziplinären Untersuchung möglich, die Orthesen schnell und ohne Hilf aus- und anzuziehen (Urk. 9/189/55; vgl. auch Urk. 9/189/37, wonach der Einschätzung de r Rheumatolog in zufolge das Tragen von OSG-Orthesen nicht indiziert, sondern vielmehr kontraproduktiv sei).

E. 5.7 Zu prüfen bleibt, ob eine leichte Hilflosigkeit aufgrund der Notwendigkeit lebens praktische r Begleitung gegeben ist.

Die Abklärungsperson hat einen gewissen Hilf e bedarf

- insbesondere bei der Wohnungspflege, der Kleiderwäsche und der Mahlzeitenzubereitung - bejaht;

dies im Umfang von 80 Minuten pro Woche. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche sei somit für die Bejahung lebenspraktischer Begleitung

nicht gege ben (Urk. 9/250/6-7) .

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf den bereits bespro chenen und unsubstantiierten Vorwurf, es seien wegen Zeitmangels keine Abklä rungen zur lebenspraktischen Begleitung erfolgt (vgl. oben E. 5.2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass eine klare Fehleinschätzung der Abklärungs person bezüglich der lebenspraktischen Begleitung vorlieg t.

E. 5.8 Die Beschwerdeführerin macht abschliessend geltend, dass ihr die Abklärungs person während der Abklärung zugesichert h abe, die Voraussetzung zu r Zuspra che einer Hilflosenentschädigung seien erfüllt, womit eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit überwiegend wahrscheinlich und eine nachträgliche Änderung der Feststellungen nicht zulässig sei (Urk. 1 Ziff. 45).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV veran kerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechts wirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehalt lose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;

f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirkli chung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Inte resse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauens schutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Ver fügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vor schrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrich tigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

Vorliegend gibt es abgesehen von der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass eine solche mündliche Zusicherung stattgefunden habe, keine rlei Hinweise auf ein solches Versprechen . Auch wird weder geltend gemacht noch gibt es Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin Disposition en getroffen hätte, was jedoch unab dingbare Voraussetzung für eine Rechtswirkung aus einer allfälligen unrich tige n Auskunft wäre (vgl. vorstehend).

E. 5.9 Nach dem Dargelegten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist und verneinte eine n Anspruch auf

Hilflosenentschädigung daher zu Recht .

E. 6 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde - führer in aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippRüttimann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00528 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Rüttimann Urteil vom 1 7. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die zur kaufmännisch en Angestellten ausgebildete (Urk. 9/27/17) 1982 geborene X.___, welche zuletzt als Assistentin arbeitete, meldete sich am 15. Dezember 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Beschwerden an den Handgelenken

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Diese zog die Akten des Krankentaggeldver sicherers bei (Urk. 9/ 10 und 9/22) und tätigte beruflich e sowie medizinische Abklä rungen (Urk. 9/13 und 9/16). Die Versicherte stellte im Verlauf ein Gesuch um Hilfsmittel am Arbeitsplatz (Urk. 9/15), welches mit Schreiben vom 24. März 2015 bewilligt wurde (Urk. 9/20). Mit Mitteilung vom 26. Juni 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt erfüllt seien (Urk. 9/23). A m 19. Oktober 2015 schloss die IV-Stelle

diese

ab, da die Versicherte wieder zu 100 % in ihrer bisherigen Funktion bei ihrem bisherigen Arbeitgeber tätig sei (Urk. 9/25). 1.2

Am 7. Mai 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Erschöpfung, eine anhaltende Schmerzproblematik, Anhedonie, Insuffizienz erleben, psychosoziale Belastungsfaktoren und körperliche Dekonditionierung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 28). Die IV-Stelle zog die Akten des Kranken taggeldversicherers bei (Urk. 9 / 42 und 9/86) und tätigte beruflich e

(Urk. 9/39, 9/45-48,

9/80-81, 9/89 und 9/92) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 9/50, 9/ 5 3, 9/61-62, 9/68, 9/70, 9/72 und 9/74).

Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aktuell keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 9/95). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 2.

Februar 2023, Urk. 9/129). Dagen erhob die Versicherte am 6. März 2023 Einwand (Urk. 9/136; mit nachgereichter Begründung vom

28. April 2023 [Urk. 9/147] sowie medizinische n Berichte n [Urk. 9/139-146, 9/148 und 9/151 ]).

Nach Eingang weiterer medizinischer Akten eröffnete die IV Stelle der Versicherten am 21. August 2023, dass eine polydisziplinäre Begut achtung durchgeführt werde (Urk. 9/163 und 9/172). Am

22. Januar 2024 erstattete die Y.___ AG (nachfolgend: Y.___) ihr Gutachten (Urk. 9/189 190). Die IV-Stelle stellte Rückfragen (Urk. 9/191), welche von den Gutachtern am 12. Februar 2024 beantwortet wurden (Urk. 9/197).

Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2024 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab Oktober 2023 eine Rente in der Höhe von 50 % einer ganzen Rente und ab Januar 2024 eine in der Höhe von 55 % in Aussicht (Urk. 9/204), wogeg e n die Versicherte am 9. September 2024 Einwand erhob (Urk. 9/221; mit nachgereichten Stellungnahmen zu den Tonauf nahmen [Urk. 9/231 und 9/233]; unter Auflage weitere r Akten: Urk. 9/214-220) .

Mit Verfügung en vom 1 1. und 2 8. März 2025 wurde ihr ab dem 1. Februar 2022 eine Rente in der Höhe von 62 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 in der Höhe von 66 % zugesprochen (Urk. 9/ 214, 243 und 236-237) . Die se Verfü gung en erwuchs en

unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 9/259 -260) .

Am 22. September 2023 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein Gesuch um eine beidseitige orthopädische Schuhzurichtung und beidseitige Innenschuhe (Urk. 9/173 und 9/177-1 81), wofür ihr Kostengutsprache erteilt wurde (Urk. 9/185 und 9/188).

Am 17. Juli 2024 (Eingangsdatum) ersuchte sie um Abgabe eines Rollstuhls (Urk. 9/205-207), für welchen sie die Kostengutsprache mit Schreiben vom 1 2. September 2024 (Urk. 9/225) erhielt .

Am 27. September 2024 (Eingangsdatum) beantragte X.___

bei der IV-Stelle die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 9/228). Am

3. März 2025 (recte: 3. April 2025, vgl. 9/240) wurde bei der Versicherten zu Hause eine Abklärung durchgeführt (Abklärungsbericht vom

24. April 2025 [Urk. 9/250 ]).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6.

Mai 2025 [ Urk.

9/251 ]; Einwand vom

5. Juni 2025 [Urk. 9/265 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

17. Juni 2025 einen Anspruch de r Versicherten auf Hilflosenent schädigung (Urk.

2 [ = Urk. 9 /2 6 8 ]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. August 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung sowie die Wiederholung der Abklärung vor Ort (Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Liegt ausschliess lich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mass gebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange - wiesen ist. 1.3

Nach A rt. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktisch er Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwach senenschutzes nach den Artikeln 390 398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätz liches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich uner heblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die ver sicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmit gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erheb liche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 444 /202 3 vom 28 . Februar 202 4 E. 2.3). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1.5

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, ihre Abklärun gen hätten ergeben, dass in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit habe

bestätig t werden können . Sie stütze sich auf den Entscheid des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), welcher eine Erwerbsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit bestätig e . Der Hilfsbedarf sei nicht nachvollziehbar und das Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, der Abklärungsbericht stelle keine genügende Grundlage dar, um zu entscheiden, ob Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe. Sie benötige Hilfe in allen alltäglichen Lebens bereichen . Der Abklärungsbericht sei lückenhaft und die Verneinung der Hilflo sigkeit mit Verweis auf die Restarbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Sie sei von der Abklärungsperson nicht zur lebenspraktischen Begleitung befragt worden, weshalb der Bericht auch in diesem Bereich nicht beweiswertig sei (Urk. 1 Ziff. 16-43). 3. 3.1 3.1.1

Zum gesundheitlichen Zustand aus ärztlicher Sicht lassen sich dem Y.___ -Gutachten vom 2 2 . Januar 2024 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit entnehmen (Urk. 9/189/ 7): - Hypermobility

spectrum

disorder s (HSD), Erstdiagnose (ED) 12/2022 bei Hypermobilität (B e ighton -Score aktuell 7 von 9 möglichen Punkten), ICD 10: M35 - Degeneratives Schulterleiden beidseits mi t

Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne rechts und Bursitis subacrominalis rechts sowie Labrumirre gularität und leichter Vernarbung des Labrums links, IC D -10: M75 - Degeneratives Halswirbelsäulensyndrom mit aktiv ierter

Osteochondrose C6/C7, Diskusprotrusionen C3-C7, Unkarthrosen linksbetont C7 links mit leichter Einengung des Neuroforamens auf Höhe C4/C5 und C5/C6 mit Zeichen einer Insuffizienz des rechten Ligamentum alare bei Haltungsinsuf fizienz und myofaszialer Dysbalancen, ICD-10: M50, M42, M47 - somatische Belastungsstörung, nach DSM-5: 300.32; entsprechend einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, nach ICD-10: F45.41 - mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F32.1 3.1.2

Die Gutachter hielten zur Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit dafür, aus polydis ziplinärer Sicht seien die psychiatrische und rheumatologische Einschät zung massgeblich, wobei die rheumatologisch bedingten Funktionseinschrän kungen in der somatischen Belastungsstörung aufgehen würden.

Da auf psychiatri schem Fachgebiet zusätzlich noch eine affektive Störung vorliege, erge be sich eine höhere Arbeitsunfähigkeit als auf rheumatologischem Fachgebiet - ohne Notwendigkeit einer Summation der Arbeitsunfähigkeiten. Keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden auf neurologischem und allgemein-internistischem Gebiet bestehen. Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in einer a n ge passten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit müsse eine flexible und vermehrte Pausengestaltung zulassen und ohne enges Zeitlimit, ohne vermehrte nervliche Belastung sowie mit einfachen repetitiven Aufgaben sein. Es müsse sich um eine leich t e wechselbelastende Tätigkeit

mit einem ver ständnisvollen Umfeld, ohne repetitives Heben/Tragen und ohne dauerndes Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen beziehungsweise in ergonomisch ungüns tiger Wirbelsäulenhaltung handeln (Urk. 9/189/8). 3.1.3

Hinsichtlich der aktuellen Beschwerden notierten die Gutachter, die Beschwer deführerin klage über eine ausgeprägte Erschöpfung, körperliche Schwäche und ein Zittern am gesamten Körper . Sie gebe an, Stöcke zum Gehen zu benötigen . Ebenso klage sie über Schmerzen in verschiedenen Körperregionen, Blasen- und Darmbeschwerden, Muskelschmerzen und -krämpfe sowie über Kieferschmerzen, die das Essen erschwerten. Die Schmerzen hätten allgemein eine Intensität von 7

bis 9 auf einer Skala von 1 bis 10 und unter Belastung träten verstärkte Schmerz spitzen auf. Aufgrund der Schmerzen, aber vor allem aufgrund grosser Existenz ängste und Ohnmachtsgefühlen habe sie Schlafprobleme (Urk. 9/189/13, ähnlich auch Urk. 9/189/23-25, 9/189/42 und 9/189/50-51) . Am zweiten Explorationstag klage sie, die Müdigkeit habe sich verstärkt und sie habe sich seit dem ersten Explorationstag zwei Tage zuvor nicht adäquat erholen können (Urk. 9/189/13 und 9/189/49) . Der Tagesablauf hänge stark von den Erschöpfungszuständen ab (Urk. 9/189/1 4). 3.1.4

Z u den Verhaltensbeobachtungen hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass ein langsames und unsicheres Gangbild beobachtet worden sei. Die Beschwer deführerin habe sich psychomotorisch unruhig gezeigt . Es sei nach ca. einer Stunde zu einem Unterbruch wegen eines Toilettengangs gekommen und das Gespräch habe auch wegen Auffassungs- sowie Konzentrationsstörungen wieder holt unterbrochen werden müssen . Das Sprechtempo sei verlangsamt . N ach dem Untersuchungsgespräch habe die Beschwerdeführerin angestrengt sowie ermüdet gewirkt (Urk. 9/189/15). Zum Untersuchungsbefund hielt er fest, d ie Beschwer deführerin wirke die gesamte Zeit wach, bei klarem Bewusstsein sowie zu allen Qualitäten orientiert. Es könne ein normaler und adäquater Kontakt hergestellt werden . B ei der Schilderung von belastenden Ereignissen und der aktuellen Belastungs situation zeige sich die Beschwerdeführerin affektiv erheblich belastet . Die Beschwerdeführerin beklage Konzentrationseinbussen, es bestünden j edoch keine Hinweise auf eine substanzielle Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörung. Im formalen Denken

wirke sie weitschweifig jedoch ausreichend geordnet und ohne Hinweise für eine ausgeprägte Denkhemmung. Es zeige sich jedoch eine Einengung auf die Schmerzproblematik beziehungsweise die körperlichen Beschwerden . Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen, Wahrnehmungsstörungen, Depersonalisations- oder Dere a lisationssymptome, Intru sionen, Flashbacks, zwanghafte Gedanken oder Zwangshandlungen bestün den nicht. Sie beklage existenzielle Befürchtungen und Zukunftssorgen .

Anhaltspunkte für unangemessene Befürchtungen, Panikattacken oder spezifische Pho bien lägen nicht vor. In der Grundstimmung imponiere sie erheblich belastet, verzweifelt und gedrückt mit Überforderungs- sowie Schuldgefühlen, vor allem dem Partner gegenüber . Sie sei kaum in der Lage, Freude bei angenehmen Aktivitä ten zu empfinden, und könne für diese kaum Interesse aufbringen. Der Antrieb zeige sich vermindert bei deutlich gesteigerter Ermüdbarkeit beziehungs weise rascher Erschöpfbarkeit, sodass normale Tätigkeiten einen erheblich höhe ren Kraftaufwand als früher erforderten. Es bestehe ein anhaltendes und belas tendes Schmerzempfinden wechselnder körperlicher Loka lisa tion. Der Schlaf sei bei auftretenden Ein- und Durchschlafschwierigkeiten sowie fehlendem Erholungs effekt beeinträchtigt. Der Appetit sei erhalten. Es träten w ie derholt lebens müde beziehungsweise lebensüberdrüssige Gedanken auf, Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestünden jedoch nicht (Urk. 9/189/ 16). 3.1.5

Die rheumatologische Gutachterin führte zum Befund aus, das Barfussgangbild sei langsam mit verminderter Abrollbewegung. Die Beschwerdeführerin bevor zuge es, an Stöcken zu gehen, sei jedoch in der Lage, ohne Handstöcke zu gehen . Zehen-, Fersengang und -stand habe sie ebenso wie den Einbeinstand beidseits ordentlich demonstriert. Sie sei nur mit der linken Seite gekniet und habe ange ge ben, dass ein beidseitiges Knien aufgrund der Schmerzen im Fussrückbereich nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin neige zu Haltungsinsuffizienzen. Betref fend der Hypermobilität seien 7/9 Beighto n -S core - Punkte erreicht worden. Die Beine könnten langsam gestreckt von der Untersuchungsliege gehoben werden. Ein flaches Liegen und der Langsitz, wobei die Fingerspitzen beidseitig die Fussballen

umfass t en, seien möglich. Der Kinn-Jug u l u m- A bstand könne nur einge schränkt aufgrund de r von der Beschwerdeführerin erwarteten Brechreiz-Möglichkeit kontrolliert und

die Reklination könne nicht überprüft werden. Die Kopfrotation und die Seitenneigung habe die Beschwerdeführerin unter Angabe von endgradigen Funktionsschmerzen in den kurzen Nackenmuskeln demons triert. Es bestünden keine Druckdolenzen an der unteren und oberen Nackenlinie, der kurzen Nackenmuskulatur oder im Schultergürtelbereich, ein Hartspann sei aber tastbar. Bei Klopfen im Bereich Th2/3/4 entstehe ein Schmerz, der in den Bereich des linken Schulterblattes ausstrahle. Ansonsten bestünden keine Druck dolenzen . Bei der Rotation und der Seitenneigung der Brustwirbelsäule (BWS) bestünden ziehende Schmerzen im Becken- und Flankenbereich. Im Bereich der Schultern bestehe ein unauffälliger Befund. Es bestünden Druckdolenzen im Sulcus

Ulnaris links in der Stärke von 5 auf der v isuelle n Analogskala (VAS) sowie weniger stark im Epikondylenbereich radial und ulnar links. Im rechten Ellenbogenbereich habe die Beschwerdeführerin nur ein Unannehmlichkeits gefühl. Es bestehe kein Hartspann, aber es bestünden Myogelosen entlang der Unterarmextensoren. Im Bereich der Hände werde kein auffälliger Befund festge stellt. Auch der Befund im Bereich der Hüfte und Knie sei unauffällig. Es bestün den Querdruckschmerzen an beiden Vorfüssen bei beidseitigem Knick/Spreizfuss . Rechts bestehe eine leichte Aussenrotationsfehlstellung. Es bestünden im Bereich des oberen und des untern Sprunggelenkes Druckdolenzen, welche links stärker als rechts seien (Urk. 9/189/31-32). Eine entzündlich-rheumatische Grunder krankung liege nicht vor, aber eine Hypermobilitätsspektrumstörung (HSD), wel che im Dezember 2022 erstdiagnostiziert worden sei. Ein Ehler-Danlos -Syndrom habe demgegenüber nicht bestätigt werden können. Zudem bestehe eine Instabi lität des Ligamentum alare mit atlantoaxialer Instabilität neben nicht höhergra digen degenerativen Veränderungen des Achsenskelettes (Urk. 9/189/33).

Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität erklärte die Gutach terin, es sei aufgrund der Hypermobilität nachvollziehbar, dass bei statischen Fehlhaltungen und zu starker sowie hoher Gewichtsbelastung Schmerzen ent stünden. Die klassische Hypermobilität könne indessen die bereits in Ruhe beschrie benen und auch bei normaler Belastung geklagten Beschwerden nicht erklären. Demgegenüber habe eine Diskrepanz zum demonstrierten eingeschränk ten Gang mit Stöcken bei der Ankunft und beim Gehen sowie dem offensichtlich normalen Vermögen, einen Positionswechsel während der Exploration einzu nehmen, bestanden . Die Versicherte sei in der Lage gewesen, bei Brechreiz ohne Stöcke flott aufzustehen sowie sich im Raum zu bewegen, sich hinzulegen und wieder aufzustehen. Zudem suche sie die Physiotherapie ohne Stöcke auf und nutze das Auto des Partners. Insgesamt präsentiere die Versicherte ein durchwegs sehr klagsames Selbstbild. Die Angst im Rollstuhl zu landen, sei rheumatologisch nicht begründbar. Anhand des Gesamtbildes müsse daran gedacht werden, dass tiefergreifende nicht somatisch bedingte Elemente dieses Krankheitsgeschehen dominierten (Urk. 9/189/34). 3.1.6

Die n eurologische Gutachterin hielt fest, dass klinisch-neuropsychologisch ein unauffälliger Befund vorliege. Insbesondere bestünden keine Hinweise für Müdigkeit oder rasche Ermüdbarkeit. Auch die Aufmerksamkeit und Konzent ration entspr ä che n der nach dem biografischen Hintergrund erwartbare n Kapazi tät . Hinweise für konsistente Gedächtnisstörungen bestünden nicht. Beim Mund öffnen bestehe ein ausgeprägter Würgereiz ohne Erbrechen. Ansonsten bestehe ein unauffälliger Befund im Hirnnervenstatus, der Motorik und im Reflexstatus. Es bestünden fleckförmige Dysästhesien beim Berühren vom untern Schienbein drittel bis zum Fussrist . Ansonsten liege die Sensibilität im Normbereich. Das Gangbild sei kleinschrittig und verkrampft, das Gehen ohne Stöcke sei jedoch problemlos möglich. Der Zehen- und Fersengang seien schmerzhaft . Der Knie-Hacke-Versuch (KHV) habe aufgrund vo n Schmerzen mehrfach unterbrochen werden müssen. Der Einbeinstand sei wackelig und nur mit Festhalten möglich, beim Ankleiden jedoch problemlos und ohne Festhalten möglich. Ansonsten sei die Koordination regelrecht. Die Extrapyramidalmotorik und das Vegetativum seinen unauffällig. Im muskuloskelettal en Status bestehe ein leichter Hartspann des gesamten Rückenstreckers und der Schultergürtelmuskulatur beidseitig (Urk. 9/189/46).

Zur Frage von Konsistenz und Plausibilität hielt die Gutachterin fest, es hätten sich Diskrepanzen zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomen und damit verbundenen Einschränkungen und dem klinischen Untersuchungs befund gezeigt. So sei sie an Gehstöcken zur neurologischen Unter suchung gekommen und habe berichtet, dass sie kaum mehr gehfähig sei. Beim An- und Auskleiden habe sie indessen problemlos auf einem Bein stehen können. Das Gangbild habe grotesk anmutend gewirkt, ohne dass sich in der Untersuchung ein Hinweis auf eine Koordinationsstörung, Paresen oder andere neurologische Ausfallserscheinungen er geben hätte. Auch die ausgeprägte Angst vor einer Immobilisierung und Rollstuhlpflichtigkeit sei aus neurologischer Sicht unbegründet. Es gebe keinen Anhalt für eine progrediente, neurologische Erkran kung, welche die Notwendigkeit eines Rollstuhls rechtfertigen würde. Zudem habe die Versicherte einen starken Würgereiz gezeigt, welcher als funktionell zu werten sei. Auch hier sei der Gang zum Waschbecken problemlos möglich gewe sen (Urk. 9/189/47). 3.1.7

D ie allgemeininternistische Gutachterin erhob einen unauffälligen Befund. Zu den Verhaltensbeobachtungen hielt sie insbesondere fest, dass die Beschwer deführerin die Orthesen selbstständig schnell aus- und anziehen könne, die Unterarm gehstützen unterschiedlich eingestellt seien sowie das häufige Trinken aus einer Wasserfla s che ohne Schwierigkeiten möglich sei (Urk. 9/189/55-56). 3.1.8

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden aus somatisch orientierter Sicht wiederholt Diskrepanzen in der Symptomschilderung beziehungsweise -präsentation und den objektivierbaren Befunden beschrieben . Aus rheumatolo gischer und neurologischer Sicht sei insbesondere auf den demonstriert einge schränkten Gang an Stöcken bei Ankunft und d as normale Gehen sowie Positions wechsel während der Untersuchung hinzuweisen. Aus neurologischer Sicht seien die se Diskrepanzen im Verhalten als funktionell zu werten und könn t en unter psychiatrischen Gesichtspunkten als Symptomausprägung der attes tierten somatischen Belastungsstörung eingeordnet werden (Urk. 7/189/6). 3.2

Die RAD-Ärztin Dr.

med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 fest, aus den seit der Durchführung des Gutachtens eingereichten Unterlagen ergebe sich keine neue Diagnose . Die festgestellte bakterielle Fehlbesiedelung des Dünndarms l a sse sich behandeln und sei nicht mit einer längerfristige n Arbeitsunfähigkeit verbunden . Sodann beschreibe der Bericht des Schmerzambulatoriums ein stabiles Zustandsbild .

Auch aus dem Schreiben des Fachpsychologen könne keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes abgeleitet werden, da der Behandler Bezug auf das ältere Gutachte n des Krankentaggeldversicherers nehme, als eine Remission der Depression bestand en habe (Urk. 9/ 2 35/3). 3.3

Seit der

- den rentenzusprechenden Verfügungen vom März 2025 zugrunde liegen den - Einschätzung der Gutachter und der RAD-Stellungnahme

wurde insbe sondere der Bericht des Spital A.___ vom 15. April 2025 über die Untersuchungen via Videokonferenz vom 26. März 2025 und 14. April 2025 aufgelegt . Darin wurde neben der bereits genannten Diagnose HSD die Diagnose Post Covid Syndrom mit Verlauf einer myalgischen Encephalomyelitis/ Chronical Fatigue Syndrom (ME/CFS, ICD-10: G93.3) gestellt (Urk. 9/248/1) .

Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie sei im März 2022 an Covid-19 erkrankt und es habe sich nach vier Wanderungen in Juni/Juli 2022 ein multidi mensionaler Symptomenkomplex mit führender Komponente einer körperlichen Belastungsintoleranz mit Post-Exertional Malaise über mehrere Tage und massi ver muskulärer/körperlicher Schwäche entwickelt. Diverse Abklärungen hätten keine Hinweise auf eine organisch fassbare Ursache der Symptomatik gezeigt . Im Rahmen einer weiter e n körperlichen Überlastung im März 2024 (Treppensteigen) habe sich eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit konseku tiver Belastbarkeit von 2’000-3'000 Schritten pro Tag bei ansonst iger Rollstuhl pflichtigkeit ergeben (Urk. 9/248/4-5).

Die internationalen Konsenskriterien für die Diagnose ME/CFS seien erfüllt. Der Bell Score attestiere im September 2024 mit 10-20 % massive Einschränkungen im Alltagsleben. Eine primär psychiatrische Genese sei höchst unwahrscheinlich, da die Post-Exertional Malaise hierfür nicht typisch sei und zudem eine regel mässige psychotherapeutische Anbindung bestehe. Es gelte weiterhin, Überlas tungen im Alltag durch ein konsequentes Energie- und Pausenmanagement zu vermeiden, da hieraus oft langfriste Zustandsverschlechterungen resultierten (Urk. 9/248/6). 3.4

Die Diagnose ME/CFS wurde auch im Bericht der B.___ Klinik vom 1. April 2025 gestellt . Die Beschwerdeführerin habe nur noch Energie zur Auf rechterhaltung der Körperfunktionen (Urk. 9/245/6).

4. 4.1

Aus dem Abklärungsbericht vom

24. April 2025 über die Erhebung vom 3. März 2025 (recte: 3. April 2025, vgl. 9/240) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner, der an drei Tagen im Homeoffice arbeite und an den Wochenenden zu Hause sei, zusammenlebe . Die Spitex Mitarbeiterin habe der Abklärungsperson die Tür geöffnet, während die Beschwerdeführerin im Bett gele gen habe . Der Händedruck und die Stimme seien schwach gewesen . Die Beschwer deführerin habe erklärt, dass sie seit einigen Tagen einen «Crash» habe, welcher auf anstrengende Wochen zurückzuführen sei . Neben einigen Abklä rungsterminen in den letzten Wochen sei der Schwiegervater in Südafrika ver storben, weshalb ihr Partner für drei Wochen im Ausland gewesen sei. Die Diag nose ME/CFS sei vom Spital A.___ und von der B.___ Klinik bestä tigt worden. Der Alltag koste sie viel Energie. Sie liege den ganzen Tag im Bett und stehe nur auf, um zur Toilette zu gehen oder wenn sie ein Wärmekissen, Getränke oder Snack s benötige. Zum Kochen reiche die Energie nicht. Neben dem Partner helfe die Schwiegermutter regelmässig, auch Nachbarn könn t en bei Bedarf angefragt werden. Sie habe sei t 2014 Einschränkungen in beiden Händen und an schlechten Tagen könne s ie die Brille kaum halten. Bis 2021 habe sie gearbeitet und sei in de n alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der Haushalt führung selbstständig gewesen. Vereinzelt habe sie Hilfe beim Essen und Schneiden benötigt. Seit Juli 2022 sei der Schwächezustand konstant (Urk. 9/250/2). 4.2

Dem Abklärungsbericht ist des Weiteren zu entnehmen, die Beschwerdeführerin könne die Ober- und Unterbekleidung der Alltagskleidung selber an- und auszie hen. Sie benötige jedoch Hilfe beim Anziehen der Kompressionsstr ümpfe. Sie sei zu schwach und habe feinmotorische Einschränkungen. Die Orthesenschuhe, die sie nur draussen trage, könne sie auch nicht ohne Dritthilfe anziehen. Die Schuhe sei e n steif und sie h ab e kaum Kraft

um reinzuschlüpfen. S ie trage Kleidung ohne Knöpfe und könne in die Hausschuhe hineinschlüpfen (Urk. 9/250/4).

Die Abklärungsperson hielt fest, dass Hilfe beim Anziehen der Kompressionsbe kleidung und der -strümpfe sowie der Orthesen, welche nicht zur Aufrechterhal tung einer alltäglichen Lebensverrichtung dienten, im Bereich der medizinischen Behandlung angerechnet werde. Sch a denmindern d könne erwartet werden, da s s angepasste Kleidung wie Hosen ohne Knöpfe getragen w ü rde n .

I m Bereich « Anklei den, Auskleiden » könne keine Dritthilfe angerechnet werden (Urk. 9/250/4). 4.3

Zum Bereich « Aufstehen, Absitzen, Abliegen » habe die Beschwerdeführerin ange geben, sie könne selber in das Bett beziehungsweise aus dem Bett steige n, sich auf einen Stuhl/Rollstuhl setzen und a ufstehen. Aufs WC könne sie ebenfalls transferieren. Beim Aufstehen vom Boden oder vom TV-Sessel erhalte sie Hilfe. Auf dem Anmeldungsformular sei ausgeführt worden, dass ca. zwei Mal im Monat Hilfe benötigt werde (Urk. 9/250/4).

Gemäss den Ausführungen der Abklärungsperson könne d ieser Bereich nicht ange rechnet werden, da sich die Beschwerdeführerin selbstständig transferieren könne. Auch sei sie zwei Tage pro Woche alleine zu Hause (Urk. 9/250/4). 4.4

Zum Bereich «Essen» habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie das Messer nicht mehr benutz

e. Koordinatives Essen mit Messer und Gabel sei nicht mehr gegeben .

Essen mit Gabel oder Löffel sei möglich. Schneiden oder Brotstreichen sei zu anstrengend sowie feinmotorisch zu schwierig. Dies sei eine Folge der Binde gewebsschwäche und von Long Covid. Phasenweise sei das Essen zum Bei spiel von Reis schwierig und ihr Partner müsse dann gegen Ende der Mahlzeit h elfen. Sie benütze leichte Becher mit Strohhalmen und Trinkflaschen anstelle von Gläsern. Wenn sie Kauprobleme habe, müsse das Essen püriert werden. In der Anmeldung habe sie angegeben, dass sie ca. zweimal in der Woche Hilfe beim Führen der Gabel benötige (Urk. 9/250/4).

Die Abklärungsperson erläuterte, gestützt auf die Abklärungen des RAD, welche eine Erwerbsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit bestätigten, sei der Hilfsbedarf nicht nachvollziehbar, und es könne im Bereich «Essen» aus

versiche rungsmedizinischer Sicht kein Hilfsbedarf angerechnet werden (Urk. 9/250/4). 4.5

Zum Bereich «Körperpflege» habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne aufgrund der Schwäche nicht täglich duschen. Die Intimpflege erledige sie auf dem Dusch-WC selbstständig. An schlechten Tagen erfrische sie sich mit einem Waschlappen. Die Zahnpflege nehme sie erst abends vor, nicht selten sei sie jedoch zu schwach und würde lediglich eine Mund spülung anwenden und auch der Partner habe schon geholfen. Eine Gesichtspflege - Routine habe sie seit Sommer 2022 nicht mehr. Der Partner helfe beim Kämmen. Beim Transfer auf das Duschbrett erhalte sie Hilfe vom Partner oder der Spitex. Die Haarpflege könne sie nicht mehr alleine durchführen, beim Duschen nehme s ie m omentan noch keine Hilfe in Anspruch (Urk. 9/250/ 5).

Auch in diesem Bereich

- so die Abklärungsperson - könne aus versicherungs medizinischer Sicht gestütz t auf die Abklärungen des RAD kein Hilfsbedarf ange rechnet werden (Urk. 9/250/5). 4.6

Zum Bereich « Verrichtung der Notdurft » hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwer deführerin gehe selbstständig zur Toilette . Sie sei nicht inkontinent, müsse jedoch aufgrund der Bindegewebserkrankung häufig und auch nachts die Toilette aufsuchen. Tagsüber sei der Toilettengang anstrengender als nachts, da sie nachts über etwas mehr Energie verfüge . Hilfsmittel seien keine vorhanden. Therapien wie Beckenbodentraining und Transkutane Elektrische Nervensti mulation (TENS) könnten mangels Energie im Moment nicht durchgeführt wer den. Sie habe ein Dusch-WC und reinige sich nach Stuhlgang nochmals manuell nach (Urk. 9/250/5).

Im Bereich « Verrichtung der Notdurft » könne keine Hilfsbedürftigkeit angerech net werden, da die Beschwerdeführerin selbstständig die Toilette aufsuchen könne und s tuhl- sowie u rinkontinent sei (Urk. 9/250/5). 4.7

Dem Abklärungsbericht ist des Weiteren zu entnehmen, die Beschwerdeführerin könne sich in der Wohnung zu Fuss bewegen. Wenn sie zu schwach sei, rolle sie mit dem Bürostuhl durch die Wohnung. Im Arztbericht werde von einer Gehdis tanz von 15 Metern berichtet. Oft sei der Weg in die Küche bereits sehr anstren gend. An schlechten Tagen meist gegen Abend gehe ihr Partner hinter ihr her und schiebe sie. Treppensteigen sei mangels Kraft kaum möglich. Gehe sie zum Arzt, schiebe sie der Taxifahrer die Treppe hoch und sie versuche sich am Gelän der hochzuziehen. Ausser Haus sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Seit Som mer 2022 sei sie an die Wohnung gefesselt und verlasse das Haus nur für not wendige Abklärungen. Sie habe stechende Schmerzen im Fuss. Zu Terminen begleite sie der Partner, auch da sie Konzentrationsprobleme habe und zu schwach sei mitzuschreiben, oder sie buche das Tixitaxi

oder

Zeitwer k (Urk. 9/250/5-6) .

Auch in diesem Bereich verneinte die Abklärungsperson gestützt auf die Ein schätzung de s RAD einen Hilf e bedarf (Urk. 9/250/6). 4.8

Schliesslich sei Bedarf an lebenspraktische r Begleitung gemäss der Abklärungs person nicht ausgewiesen. Anzuerkennen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzung der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mit wirkungspflicht nicht erfüllt . Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht er reicht (Urk. 9/250/6).

Bei der Grundreinigung habe die Schw ie germutter von 2014 bis 2021 mit gehol fen . Diese könne aufgrund kardiologischer Probleme nur noch wenig Unterstüt zung leisten . Alle zwei Wochen leiste inzwischen die Spitex Hilfe und der Partner übernehme kleine Putzarbeiten. Seit 2014 könne die Beschwerdeführerin keine Mithilfe im Haushalt mehr leisten. Das Paar besitze einen Staubsaugroboter und der Partner wechsle die Bettwäsche. Gemäss Einschätzung der Abklärungsperson werde ein Aufwand von 45 Minuten pro Woche angerechnet (Urk. 9/250/6).

Bis Sommer 2022 habe das Paar gemeinsam die Kleidung gewaschen. Die Beschwer deführerin könne Schmutzwäsche selber in die Trommel geben, das A usräumen übernehme der Partner. Die Beschwerdeführerin versuche beim Ver sorgen der Kleidung zu helfen. Die Abklärungsperson legte für die Teilübernahme einen anrechenbaren Aufwand von 15 Minuten fest (Urk. 9/250/6).

Im B ereich Ernährung sei en Rüsten und Schneiden nicht möglich. Diverse Hilfs mittel seien ausprobiert worden . Das Gemüse werde weicher gekocht und an schlechten Tagen püriert. Die Beschwerdeführerin h ätte eine strikte Diät ein zu halten, was im Alltag kaum umsetzbar sei. Wenn nicht gekocht w erde, esse sie gezwungener m assen Fertigmenüs, etwas vom Bäcker oder Snacks wie Bananen und Reiswaffeln. Die Auswahl beim Mahlzeitendienst sei bescheiden, weshalb sie nicht regelmässig dort bestelle .

De r Partner sei mit der Zubereitung von Menüs überfordert. Tagsüber könne sie sich mit Snacks und Getränken selber versorgen. Die Abklärungsperson rechnete für die Teilübernahme 20 Minuten pro Woche an (Urk. 9/250/6-7) .

Bei überwiegend funktionaler Einschränkung sei die Hilfe im Bereich der Fortbe wegung und nicht bei der lebenspraktischen Begleitung anzurechnen. Gesamthaft sei bei der lebenspraktischen Begleitung somit ein Mehraufwand von 80 Minuten pro Woche anzurechnen. 4.9

Im Bereich der medizinisch-pflegerischen Hilfe sei d as Richten und die Einnahme von Medikamenten selbstständig möglich. Aktuell - in einer Krise - benötige die Beschwerdeführerin Hilfe beim Ordnen der 30 Nahrungsergänzungsmittel. Zwei mal pro Woche erhalte sie Hilfe von der Spitex beim Anziehen der Kompressions bekleidung, Kompressionsstrümpfe, Innenschuhorthesen und Bandagen .

A n den restlichen Tagen helfe der Partner . Es bestehe keine erhöhte Selbst- oder Fremd gefährdung, weshalb keine persönliche Überwachung angerechnet werden könne (Urk. 9/250/7). 5. 5. 1

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen

(vgl. auch Rz .

8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2026). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungs bericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflege bedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizini schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Anga ben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kom petente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwer defall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BG E 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 5. 2

Der Abklärungsbericht vom

24. April 2025 wurde vo n einer Abklärungsperson des Abklärungsdienst es der Beschwerdegegnerin und damit von einer qualifizier ten Fachperson verfasst, was seitens de r Beschwerdeführer in nicht in Frage gestellt wird. Sodann hatte die Abklärungsperson Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus dem Leiden ergebenden Beeinträch tigungen und Hilfsbedürftigkeiten . Die getätigten Angaben de r Beschwer deführer in wurden dokumentiert . Die Beschwerdeführerin machte zwar gelten d, dass aus Zeitmangel keine Erhebungen zur lebenspraktischen Begleitung gemacht worden seien (Urk. 1 Ziff. 42) .

D afür ergeben sich jedoch keine rlei Hinweise in den Akten: D ie anwesende Spitex-Mitarbeiterin protokollierte kein solches Vor gehen (Urk . 9/262/2), die Abklärungsperson machte vielmehr detaillierte Anga ben zu den im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen und anrechenbaren Zeitaufwand (Urk. 9/250/6-7) .

Auch in der Stellungnahme vom 17. Juni 2025 hielt die Abklärungsperson fest, dass der Hilf e bedarf entsprechend der Angaben vor Ort berücksichtigt worden sei (Urk. 9/267/3). Gesamthaft wurde nicht substantiiert geltend gemacht, dass die Angaben falsch protokolliert worden seien. Im Übrigen ist der Bericht plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrich tungen und zeigt auch die Differenzen

- insbesondere die Differenzen aus versicherungs medizinischer Sicht - zu den Angaben der Beschwerdeführerin auf. Das Gericht greift daher in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. E. 5 .1 vorste hend). 5.3

In den alltäglichen Lebensverrichtungen

«Essen», «Körperpflege» und « Fortbe wegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» verneinte die Beschwerde gegnerin eine Hilfsbedürftigkeit mit Verweis auf die Einschätzung des RAD, der eine Erwerbsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit bestätigte .

Ein Hilf e bedarf sei nicht nachvollziehbar (Urk. 9/250/4-6). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, in allen drei Bereichen auf Dritthilfe angewiesen zu sein (Urk. 1 Ziff. 27-34 und Ziff. 38-41).

Vorliegend nahm die Abklärungsperson Rücksprache mit dem RAD (Urk. 9/246, 9/ 250/4-6 und 9/267/2-3), wie dies bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensver richtungen notwendig ist (siehe oben E. 5.1). Die Einschätzung, dass die angege bene Hilfsbedürftigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvoll - ziehbar sei, ist mit Blick auf die Akten nicht zu beanstanden. Zwar reichte die Beschwerdeführerin

im Rahmen der Abklärung zur Hilflosenentschädigung insbe sondere den Bericht des Spital A.___ vom 15. April 2025 ein, in welchem ein Post Covid Syndrom mit Verlauf einer ME/CFS diagnostiziert und eine belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik beschrieben wurde. Im Bericht werden aber einzig B efunde, die deutlich

früher erhoben und damit bereits anlässlich der Rentenprüfung berücksichtigt worden waren, genannt

(Urk. 9/248).

I n der Abklärung zur Hilflosenentschädigung machte die Beschwer deführerin denn auch geltend, dass der Schwächezustand seit Juli 2022 konstant bestehe (Urk. 9/250/2), was sich mit den Angaben im Anmeldungsformular zum Bezug einer Hilflosenentschädigung deckt (vgl.

Urk. 9/228) . So finden sich Kla gen über b elastungsabhängige Beschwerden, eine ausgeprägte Erschöpfung, eine körper - liche Schwäche und Schmerzen bereits im polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 22. Januar 2024,

welche bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden (vgl. insb. Urk. 9/189/ 8, 9/189/13, 9/189/23-25 und 9 /189/42). D ie Beschwerdeführerin klagte zudem bereits zum damaligen Zeit punkt über Probleme beim Essen und bei der Fortbewegung (Urk. 9/189/13 und 8/189/42) und machte geltend, die Wohnung kaum noch verlassen zu können (Urk. 9/189/24), was in Diskrepanz zu den Befunden und Verhaltensbeobach tungen während der Begutachtung stand. So schilderten die

Gutachter wiederholt Diskrepanzen zwischen der Symptomschilderung beziehungsweise -präsentation und den objektivierbaren Befunden und hielten fest, die Angst im Rollstuhl zu landen,

sei unbegründet (vgl. E. 3.1.5 und 3.1.6) .

Es ist daran zu erinnern, dass ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen ist, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschät zungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .) .

Eine Veränderung des Befundes seit der polydisziplinären Begutachtung lässt sich nicht erkennen. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nicht die gestellten Diagnosen, sondern die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde ausschlaggebend für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3). Die medizinische Grundlage des Abklärungs bericht s ist somit auch nicht einzig aufgrund der anderslautenden Diagnose im Bericht des Spital A.___ vom 15. April 2025 bei gleichem Befund in Frage zu stellen. Sodann lässt sich auch kein e Differenz zwischen de r medizini schen Grundlage und dem Abklärungsbericht erkennen .

Eine Wiederholung der Abklärung vor Ort oder gar e ine Rentenrevision drängen sich nicht auf. Mithin liegt keine

klar feststellbare Fehleinschätzung in den Lebensbereichen «Essen», «Körperpflege» und « Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» vor . 5. 4

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie während eines «Crash» nur in der Not alleine

a ufstehen könne und sie vom Boden oder Sofa nur mit Hilfe aufstehen könne . Es sei daher die Hilflosigkeit im Lebensbereich « Aufstehen, Absitzen, Ablie gen » anzuerkennen (Urk. 1 Ziff. 23-26).

Im Bereich « Aufstehen, Absitzen, Abliegen » liegt Hilflosigkeit vor, wenn die ver sicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, sich nicht hinsetzen oder sich nicht hinlegen kann. Kann die versicherte Person aber alleine die Position wech seln, liegt keine Hilfslosigkeit vor (KSH Rz .

2030) . Die Hilfe Dritter beim Aufste hen von niedrigen Sitzflächen, auf welche die versicherte Person nicht ange wiesen ist, oder vom Boden ist nicht erheblich und alltäglich (KSH Rz . 2032).

Vorliegend gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung an, dass sie Transfers alleine

ausführen könne (Urk. 9/250/4) und auch im Rahmen der Anmel dung machte sie lediglich geltend, zweimal im Monat aufgrund von Rippen wirbelblockaden sowie bei ME/CFS-Schwächeschüben auf Hilfe angewie sen zu sein (Urk. 9/228/3) . Da die Hilfe bei ein er alltäglichen Lebensverrichtung nur als regelmässig

gilt, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13.

Januar 2017 E.

5.3 m.w.H .) und objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person beurteilt werden muss, o b Dritthilfe notwendig ist, wobei allein massgebend ist, ob d i e v ersicherte Person, wäre si e auf sich allein gestellt, eine Lebensverrichtung selbständig ausüben könnte oder hierfür erhebliche Dritt hilfe benötigen würde (BGE 150 V 334 E.

3.5, Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4.3), ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson keine Hilflosigkeit an erkannte . Einerseits gab die Beschwer deführerin an, sich selber transferieren zu können, andererseits führte sie a us, dass der Partner an zwei Tagen in der Woche ausser Haus arbeite und ihr Partner vor dem Abklärungstermin für drei Wochen im Ausland gewesen sei (Urk. 9/250/2), mithin gelang es ihr in dieser Zeit auch, sich

ohne Hilfe zu trans ferieren .

Ebenso wurden im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung Ende 2023 diverse Positionswechsel beobachtet (Urk. 9/189/15, 9/189/30, 9/189/ 46-47 und 9/189/55), wobei daran zu erinnern ist, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2022 eine konstante Schwäche geltend macht (Urk. 9/250/2) . Dass sie immer Hilfe beim Aufstehen vom Boden oder dem Sofa benötigt, würde bereits mangels Erheb lichkeit sowie Alltäglichkeit keine Hilflosigkeit begründen (vgl. KSH Rz . 2032). Schliesslich ist auch angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung möglich war, auf einem Bein zu stehen und der Gang im Untersuchungszimmer problemlos gelang (E. 3.1.6), eine

klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsperson nicht zu erkennen. 5.5

Im Weitern macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr nicht möglich bei einem «Crash» ohne Not selbst auf die Toilette zu transferieren oder nach verrich teter Notdurft wieder aufzustehen, weshalb in diesem Lebensbereich eine Hilfsbe dürftigkeit anzuerkennen sei (Urk. 1 Ziff. 35-37).

In der Anmeldung verneinte die Beschwerdeführerin eine Hilfsbedürftigkeit (Urk. 9/228/4) und auch im Rahmen der Abklärung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Notdurft selbstständig v errichten könne. Sie gab lediglich an, dass sie aufgrund einer Blasenentleerungsstörung häufig zur Toilette gehen müsse, was vor allem am Tag sehr anstrengend sei (Urk. 9/250/5). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit begründet (Urteil des B undesgerichts 9C_633/2012 vom 8.

Januar 2013 E. 3.4) . Die ver mehrte Anstrengung genügt demnach nicht, um eine Hilflosigkeit zu begründen . Im Übrigen ist auch an dieser Stelle auf die von den Gutachtern erhobenen Dis krepanzen, wonach sich die Beschwerdeführerin problemlos ohne Gehstöcke bewe gen und auf einem Fuss stehen konnte, hinzuweisen, was eine klare Fehl einschätzung der Abklärungsperson ausschliesst. Mithin kann im Bereich « Ver richtung der Notdurft » ebenfalls keine Hilfsbedürftigkeit anerkannt werden. 5.6

Die alleinige Bejahung einer Hilfsbedürftigkeit im Lebensbereich «Ankleiden, Auskleiden» würde noch keine leichte Hilflosigkeit begründen (vgl. oben E. 1.2).

Vor diesem Hintergrund kann somit offengelassen werden, ob die Kompressions strümpfe ärztlich verordnet sind und somit gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung im Lebensbereich «Ankleiden, Auskleiden» zu berücksichtigen wären

(Urteil des Bundesgericht 8C_314/2025 vom 9. Februar 2026 E.

5.3.2) . Ebenso kann offengelassen werden, ob die Schienen, Bandagen und Kompressionskleider dem Ausgleich eingeschränkter Funktionen, mithin zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung, dienen, wie diese die behandelnde Ärztin geltend machte (Urk. 3/3), und somit im Lebensbereich «Ankleiden, Auskleiden» zu berück sichtigen wären (KSH Rz . 2027). Es ist jedoch zumindest fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Hilfe mit der Orthese benötigt, war es ihr doch im Rahmen der polydisziplinären Untersuchung möglich, die Orthesen schnell und ohne Hilf aus- und anzuziehen (Urk. 9/189/55; vgl. auch Urk. 9/189/37, wonach der Einschätzung de r Rheumatolog in zufolge das Tragen von OSG-Orthesen nicht indiziert, sondern vielmehr kontraproduktiv sei).

5.7

Zu prüfen bleibt, ob eine leichte Hilflosigkeit aufgrund der Notwendigkeit lebens praktische r Begleitung gegeben ist.

Die Abklärungsperson hat einen gewissen Hilf e bedarf

- insbesondere bei der Wohnungspflege, der Kleiderwäsche und der Mahlzeitenzubereitung - bejaht;

dies im Umfang von 80 Minuten pro Woche. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche sei somit für die Bejahung lebenspraktischer Begleitung

nicht gege ben (Urk. 9/250/6-7) .

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf den bereits bespro chenen und unsubstantiierten Vorwurf, es seien wegen Zeitmangels keine Abklä rungen zur lebenspraktischen Begleitung erfolgt (vgl. oben E. 5.2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass eine klare Fehleinschätzung der Abklärungs person bezüglich der lebenspraktischen Begleitung vorlieg t. 5.8

Die Beschwerdeführerin macht abschliessend geltend, dass ihr die Abklärungs person während der Abklärung zugesichert h abe, die Voraussetzung zu r Zuspra che einer Hilflosenentschädigung seien erfüllt, womit eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit überwiegend wahrscheinlich und eine nachträgliche Änderung der Feststellungen nicht zulässig sei (Urk. 1 Ziff. 45).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV veran kerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechts wirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehalt lose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;

f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirkli chung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Inte resse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauens schutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Ver fügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vor schrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrich tigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

Vorliegend gibt es abgesehen von der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass eine solche mündliche Zusicherung stattgefunden habe, keine rlei Hinweise auf ein solches Versprechen . Auch wird weder geltend gemacht noch gibt es Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin Disposition en getroffen hätte, was jedoch unab dingbare Voraussetzung für eine Rechtswirkung aus einer allfälligen unrich tige n Auskunft wäre (vgl. vorstehend). 5.9

Nach dem Dargelegten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist und verneinte eine n Anspruch auf

Hilflosenentschädigung daher zu Recht . 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde - führer in aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippRüttimann