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IV.2025.00510

Hilflosenentschädigung; kein Anspruch auf Entschädigung schweren Grades ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2026-05-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1977 geborene X.___, der nicht über eine Berufsausbildung verfügt und zuletzt als Chauffeur tätig gewesen war, meldete sich am 17. Januar 2024 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine n am 19.

Oktober 2023 erlittenen Hirninfarkt mit rechtsseitiger Hemiparese bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

6/4, vgl. auch Urk.

6/9 mit nachgereichter Unterschrift der Ehefrau vom 30. Januar 2024). Am 23.

Januar 2024 erlitt er einen weiteren Hirninfarkt (Urk.

6/42). Mit Mitteilungen vom 15.

Juli 2024 wurde ihm von der IV-Stelle Kostengutsprache für einen Beitrag an einen Rollstuhl (Urk.

6/33) sowie für Fussheberorthesen rechts (Urk.

6/34) erteilt .

M it Verfügung vom 25.

November 2024 wurde ihm ab dem 1.

Oktober 2024 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk.

6/58

f. und

6/63).

Am 14.

Januar 2025 (Eingangsdatum) beantragte der Versicherte, vertreten durch seine Ehefrau (vgl. Urk.

6/79), bei der IV-Stelle die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk.

6/71). Am 12.

Mai 2025 wurde beim Versicherten zu Hause eine Abklärung durchgeführt (Abklärungsbericht vom 13 . Mai 2025 [Urk. 6/74]). Mit Vorbescheid vom 14.

Mai 2025 (Urk.

6/75) stellte die IV-Stelle ab dem 1.

Oktober 2024 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab dem 1.

Januar 2025 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit in Aussicht (Urk.

6/75). Die Ehefrau des Versicherten kündigte die Einreichung einer ärztlichen Stellungnahme an und bat hierzu um Gewährung einer Fristverlängerung (Urk.

6/77

f.).

Mit Mitteilung vom 1.

Juli 2025 wurde dem Versicherten Kostengutsprache für einen Dusch-WC-Aufsatz erteilt (Urk.

6/84; vgl. auch Urk.

6/80-83).

Am 3.

Juli 2025 ging bei der IV-Stelle der Einwand

gegen den Vorbescheid vom 14.

Mai 2025 (Urk.

6/85 und 6/98) ein, wobei diverse Berichte und Stellungnahmen aufgelegt wurden (Urk. 6 /86-97). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17.

Juli 2025 wie vorbeschieden ab dem 1.

Oktober 2024 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab dem 1.

Januar 2025 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (Urk. 2 [=

Urk.

6/101-103 ]). 2.

Dagegen erhob d er Versicherte, vertreten durch seine Ehefrau, mit Eingabe vom 30.

Juli 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht

und beantragte die Zusprache einer Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ab dem ursprünglichen Antragsdatum (Urk. 1).

Mit Eingabe vom 10.

September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12.

September 2025 angezeigt wurde (Urk.

7). Das Gericht zieht

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Vor dem Sozialversicherungsgericht ist ein Ehegatte gemäss Art. 374 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB)

auch ohne schriftliche Vollmacht zur Prozessführung im Namen des anderen,

urteilsunfähigen Ehegatten berechtigt, wenn Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides der Ehepartner ist und beide Ehegatten ihren Wohnsitz an derselben Adresse haben. Es muss sich dabei jedoch um Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs erforderlich sind, handeln, zu welche n

auch Verfahren betreffend Kostengutsprachen der Invalidenversicherung gehören (vgl. Reusser in: Geiser/ Fountoulakis, Zivilgesetzbuch

I, Art.

1-456 ZGB, Basler Kommentar, 7 . Aufl. 2022, N. 37 zu Art. 374) .

Vorliegend ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu dessen Vertretung in einem Verfahren um Hilflosenentschädigung berechtigt, was von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wurde .

E. 1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme.

E. 1.3 Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat

(Art. 42 Abs. 4 IVG; vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2.9) .

Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87–88 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Anwendu ng.

Art. 88a IVV ist nach der Rechtsprechung sinngemäss auch dann anzuwenden, wenn bei der erstmaligen rückwirkenden Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für verschiedene Zeitabschnitte unterschiedliche Entschädigungen zufolge unterschiedlicher Grade der Hilflosigkeit zugesprochen werden; in diesem Rahmen nicht anwendbar ist hingegen Art. 88 bis IVV (vgl. BGE 125 V 256 E. 3a mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_170/2014 vom 21. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_318/2007 vom 27. August 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (B GE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E.

E. 1.5 ).

Es kann folglich offen

bleiben, ob der eingereichte Bericht der behandelnden E rgotherapeut in, in dem erstmalig erwähnt wurde, dass beim Schneiden von Lebensmitteln H ilfe

benötigt werde und die rechte Hand im Alltag nicht als unterstützende Hilfshand eingesetzt werden könne (Urk. 6/89; ohne Erwähnung insb. Urk. 6/42/7), ausreichend wäre, um eine Hilflosigkeit im Lebensbereich «Essen» zu belegen. Gegenteilig dazu wurde im Abklärungsbericht

festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Klemmbrettes, welche s auch als Hilfsmittel im zweiten Austrittsbericht der Rehaklinik genannt wurde (Urk. 6 /42/3), mit der linken Hand bei Rüsten helfen und auch schneiden könne . Ebenso wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand gemäss Angaben vor Ort als Hilfshand ein setzen könne (Urk. 6/74/5), was gegen eine Hilflosigkeit im Bereich «Essen» sprechen würde .

Ebenso kann offen blieben, ob eine dauernde Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV nötig ist, da w eder die Bejahung noch die Verneinung zu einer schweren Hilflosigkeit führen

würde. Insbesondere kann offen

bleiben, ob eine Über - wachung nötig ist, da es dem Beschwerdeführer gemäss der Einschätzung seines Logopäden in einer Notsituation nicht möglich wäre zu telefonieren oder mittels eines Notfallknopfes Hilfe zu holen (vgl. Urk. 6/90). Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu erwähnen, dass die Stu r zgefahr, wie bereits erläutert (E. 4.4), bei der jeweiligen alltäglichen Lebensverrichtung zu berücksichtigen ist und daher zur Begründung der Notwendigkeit einer dauernden Überwachung nicht erneut berücksichtigt werden

könnte. 5.

Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass nicht in allen Lebensbereichen eine Hilflosigkeit vorliegt. Auch die Berechnung der durchschnittlichen Hilflosigkeit während des Wartejahres (vgl. Urk. 6/74/9) und die Anwendung der Revisionsregeln (vgl.

Urk. 2, Verfügungsteil 2)

sind

nicht zu beanstanden.

Z usammenfassend sprach die Beschwerdegegnerin zu R echt eine leichte Hilflosenentschädigung ab 1. Oktober 2024 und eine mittelschwere Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2025 zu . Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

E. 1.6 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .).

E. 2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 202

E. 2.2 Seitens des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen geltend gemacht, er sei in allen Lebensb ereichen auf Dritthilfe angewiesen . Dies gehe auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte und Therapeuten hervor. Im Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) sei explizit eine benötigte 24 - Stunden - Betreuung durch die Familie festgehalten worden und auch aus logopädischer Sicht seien klare Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit festgehalten worden, welche eine intensive Unterstützung im Alltag notwendig machten (Urk. 1 S. 2-3).

E. 3 . 2

Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 14. August 2024 über den Aufenthalt vom 1

E. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippRüttimann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00510 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Rüttimann Urteil vom

6. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Ehefrau Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1977 geborene X.___, der nicht über eine Berufsausbildung verfügt und zuletzt als Chauffeur tätig gewesen war, meldete sich am 17. Januar 2024 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine n am 19.

Oktober 2023 erlittenen Hirninfarkt mit rechtsseitiger Hemiparese bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

6/4, vgl. auch Urk.

6/9 mit nachgereichter Unterschrift der Ehefrau vom 30. Januar 2024). Am 23.

Januar 2024 erlitt er einen weiteren Hirninfarkt (Urk.

6/42). Mit Mitteilungen vom 15.

Juli 2024 wurde ihm von der IV-Stelle Kostengutsprache für einen Beitrag an einen Rollstuhl (Urk.

6/33) sowie für Fussheberorthesen rechts (Urk.

6/34) erteilt .

M it Verfügung vom 25.

November 2024 wurde ihm ab dem 1.

Oktober 2024 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk.

6/58

f. und

6/63).

Am 14.

Januar 2025 (Eingangsdatum) beantragte der Versicherte, vertreten durch seine Ehefrau (vgl. Urk.

6/79), bei der IV-Stelle die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk.

6/71). Am 12.

Mai 2025 wurde beim Versicherten zu Hause eine Abklärung durchgeführt (Abklärungsbericht vom 13 . Mai 2025 [Urk. 6/74]). Mit Vorbescheid vom 14.

Mai 2025 (Urk.

6/75) stellte die IV-Stelle ab dem 1.

Oktober 2024 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab dem 1.

Januar 2025 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit in Aussicht (Urk.

6/75). Die Ehefrau des Versicherten kündigte die Einreichung einer ärztlichen Stellungnahme an und bat hierzu um Gewährung einer Fristverlängerung (Urk.

6/77

f.).

Mit Mitteilung vom 1.

Juli 2025 wurde dem Versicherten Kostengutsprache für einen Dusch-WC-Aufsatz erteilt (Urk.

6/84; vgl. auch Urk.

6/80-83).

Am 3.

Juli 2025 ging bei der IV-Stelle der Einwand

gegen den Vorbescheid vom 14.

Mai 2025 (Urk.

6/85 und 6/98) ein, wobei diverse Berichte und Stellungnahmen aufgelegt wurden (Urk. 6 /86-97). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17.

Juli 2025 wie vorbeschieden ab dem 1.

Oktober 2024 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab dem 1.

Januar 2025 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (Urk. 2 [=

Urk.

6/101-103 ]). 2.

Dagegen erhob d er Versicherte, vertreten durch seine Ehefrau, mit Eingabe vom 30.

Juli 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht

und beantragte die Zusprache einer Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ab dem ursprünglichen Antragsdatum (Urk. 1).

Mit Eingabe vom 10.

September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12.

September 2025 angezeigt wurde (Urk.

7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Vor dem Sozialversicherungsgericht ist ein Ehegatte gemäss Art. 374 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB)

auch ohne schriftliche Vollmacht zur Prozessführung im Namen des anderen,

urteilsunfähigen Ehegatten berechtigt, wenn Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides der Ehepartner ist und beide Ehegatten ihren Wohnsitz an derselben Adresse haben. Es muss sich dabei jedoch um Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs erforderlich sind, handeln, zu welche n

auch Verfahren betreffend Kostengutsprachen der Invalidenversicherung gehören (vgl. Reusser in: Geiser/ Fountoulakis, Zivilgesetzbuch

I, Art.

1-456 ZGB, Basler Kommentar, 7 . Aufl. 2022, N. 37 zu Art. 374) .

Vorliegend ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu dessen Vertretung in einem Verfahren um Hilflosenentschädigung berechtigt, was von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wurde .

1.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme.

1.3

Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat

(Art. 42 Abs. 4 IVG; vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2.9) .

Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87–88 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Anwendu ng.

Art. 88a IVV ist nach der Rechtsprechung sinngemäss auch dann anzuwenden, wenn bei der erstmaligen rückwirkenden Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für verschiedene Zeitabschnitte unterschiedliche Entschädigungen zufolge unterschiedlicher Grade der Hilflosigkeit zugesprochen werden; in diesem Rahmen nicht anwendbar ist hingegen Art. 88 bis IVV (vgl. BGE 125 V 256 E. 3a mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_170/2014 vom 21. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_318/2007 vom 27. August 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen).

1.4

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (B GE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.6

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.

2.1

D ie Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 202 3 regelmässig und erheblich auf Dritthilfe in den Bereichen « Ankleiden/Auskleiden », « Körperpflege » und « Fortbewegung » angewiesen sei. Ab Januar 2024 sei auch der Bereich der « Notdurft » anzurechnen und es sei zudem ein medizinischer Pflegebedarf ausgewiesen. Eine Durchschnittsberechnung habe ergeben, dass nach Ablauf des Wartejahres Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestand en habe. Ab dem 1. Januar 2025 habe sich dieser Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erhöht. Die im Einwandverfahren eingereichten Dokumente seien geprüft worden, ergäben jedoch keine neuen Erkenntnisse (Urk. 2 Verfügungsteil 2) . 2.2

Seitens des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen geltend gemacht, er sei in allen Lebensb ereichen auf Dritthilfe angewiesen . Dies gehe auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte und Therapeuten hervor. Im Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) sei explizit eine benötigte 24 - Stunden - Betreuung durch die Familie festgehalten worden und auch aus logopädischer Sicht seien klare Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit festgehalten worden, welche eine intensive Unterstützung im Alltag notwendig machten (Urk. 1 S. 2-3). 3.

3 .1

Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 30.

Januar 2024 über den Aufenthalt vom 31. Oktober 2023 bis 20. Januar 2024 wurde von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, als fallführende Diagnose ein « c erebrovaskulärer ischämischer Insult bihemisphärisch bei A rteria

carotis

interna

(ACI) Verschluss links, Erstdiagnose (ED) 19. Oktober 2023» genannt (Urk. 6/8/1).

Bei Austritt hätten leichte bis schwergradige kognitive Minderleistungen in diversen Teilbereichen bestanden. Es seien Hinweise auf eine Apraxie der linken oberen Extremitäten (rechts paretisch) festgestellt worden. I n e ine r kursorische n Prüfung seien auch schwere Rechenschwierigkeiten erhoben worden . Es hätten eine expressive Aphasie und eine Sprechapraxie bestanden. Das Schreiben und Lesen sei erschwert gewesen. Das Sprachverständnis und die Sprachreproduktion seien auf C.___ besser gewesen als auf Deutsch, Wortfindungsstörungen hätten sich jedoch trotzdem gezeigt. Es hätten ein mittlerweile gebessertes sensomotorischen Hemisyndrom rechts, aktuell noch armbetont distal, sowie eine periphere Fazialisparese links bestanden. Das Schlucken, die Nahrungsaufnahme und die Ausscheidung seien unauffällig sowie die Mobilität selbstständig ohne Hilfsmittel möglich gewesen (Urk. 6/8/2-3). Aus ergotherapeutischer Sicht sei der Beschwerdeführer bei Austritt bei Alltagsaktivitäten im klinischen Setting weitgehend selbstständig gewesen. Aus

physiotherapeutischer Sicht habe der Beschwerdeführer selbstständig mit leicht reduzierter G eschwindigkeit gehen und Treppen am Handlauf überwinden können. Am rechten Arm h ätten eine leichte Kraftminderung und koordinative Defizite bestanden (Urk. 6/8/6). 3 . 2

Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 14. August 2024 über den Aufenthalt vom 1 6 . Februar bis 16. Juli 2024 wurde von Dr. B.___

insbesondere ein

« cerebrovaskulärer ischämischer Insult im Stromgebiet der linken Arteria cerebri anterior (ACA) und Arteria

cerebri

media

(ACM), ED 23. Januar 2024» festgehalten (Urk. 6/42/1).

B ei Austritt habe eine globale Aphasie mit Spr e chapraxie bestanden. Das Sprachverständnis sei für einfache Inhalte teilweise gegeben. Rechts sei ein mittelschweres spastisches sensomotorisches brachiocrurale s betontes Hemisyndrom vorhanden. Der Beschwerdeführer könne alleine aufstehen und unter Supervision mit Fussheber- und Schulterorthese

gehen . Er sei im Rollstuhl grösstenteils mobil. Weitere Hilfsmittel seien ein Einhänderbrett

und Besteck mit Griffverdickung (Urk. 6/42/3). Beim Austritt nach Hause habe die Notwendigkeit eine r 24-stündige n Betreuung durch die Familie und Unterstützung der D.___ bestanden (Urk. 6/42/4). Aus ergotherapeutischer Sicht sei der Beschwerdeführer bei Austritt bei Alltagsaktivitäten im klinischen Setting eingeschränkt gewesen, wobei als Hauptproblem die Apraxie, die Aphasie und die Funktion des rechten Armes genannt wurden. Aus physiotherapeutischer Sicht sei der Beschwerdeführer bei Austritt innerhalb der Klinik unter Supervision mit entsprechenden Hilfsmitteln mobil gewesen. Die alltagsrelevanten Transfers habe er selbstständig ausführen können, bei Bodenübergang habe er jedoch Unterstützung benötigt. Auch das Treppensteigen habe er unter Supervision bewältigen können. Auch wenn das Gleichgewicht im Rahmen des Aufenthaltes habe verbessert werden können, seien bei Austritt weiterhin alltagsrelevante Defizite auf allen Ebenen sichtbar gewesen. Es werde weiterhin eine Supervision und der Einsatz von Hilfsmitteln empfohlen, um das Sturzrisiko zu vermeiden (Urk. 6/42/7-8). 3. 3

Im Zwischenbericht der Physiotherapeutin vom 23. Mai 2025 hielt diese fest, der Beschwerdeführer sei im häuslichen Bereich in der Lage mit einer Fussschiene und einem Handstock mit erhöhtem Zeitbedarf zu gehen. Draussen sei dies nur unter Supervision möglich. Längere Strecken seie n nur mit Unterstützung im Rollstuhl machbar. Über zwei Stockwerke Treppe n zu steigen sei unter Supervision und mit taktiler Unterstützung möglich. Es bestehe weiterhin eine erhöhte Sturzgefahr aufgrund der Minderung der Kraft der Dorsal- und Plantarflexionen, welche durch die kognitiven Einschränkungen zusätzlich erhöht werde (Urk. 6/88). 3. 4

Die behandelnde Ergotherapeutin hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2025 fest, dass sich ein sensibler Neglect zur rechten Seite sowie eine Apraxie zeige n würden . Das Rüsten, das Tisch A bputzen oder ähnliche Tätigkeiten gelängen dem Beschwerdeführer einzig im therapeutischen Setting und unter gezielter Anleitung, vielfacher Wiederholung sowie gegebenenfalls mit taktiler Unterstützung. Es gel i nge ihm aufgrund des Ne glects im Alltag nicht, die rechte Hand als Hilfshand zu verwenden. Die linke Hand könne er bei stark automatisierten Abläufen wie beim Essen oder Trinken einsetzen. Komplexe Aufgaben wie das Schneiden von Lebensmitteln seien weiterhin einzig mit Unterstützung möglich (Urk. 6/89). 3. 5

Der Logopäde hielt in seinem Bericht fest, dem Beschwerdeführer sei im Alltag nur eine Kommunikation auf sehr einfachem Niveau möglich. Er könne Fragen mit «ja» und «nein» beantworten und mit Mimik oder Gestik kommunizieren. Aufgrund der Spr e ch apraxie sei es ihm nicht möglich, Laute oder Worte nachzusprechen. Die Konzentration sei über

einen längeren Zeitraum nur schwer aufrecht zu erhalten und es falle ihm auch schwer, sich Ereignisse über einen längeren Zeitraum zu merken. Es sei ihm nicht möglich zu telefonieren oder in einer Notsituation einen Notfallknopf selbstständig zu betätigen (Urk. 6/90). 3. 6

Im Bericht des Z.___ vom 3. Juni 2025 hielten die behandelnden Ärzte einen im Vergleich zur Voruntersuchung am 29. Januar 2024 stabilen Befund fest . Anamnestisch liessen sich keine neuen ischämieverdächtigen Ereignisse eruieren. Residuell bestünden eine schwere Aphasie und ein fasziobrachiocrurales

Hemisyndrom rechts. In der Anamnese sei auch geschildert worden, dass der Beschwerdeführer im häuslichen Umfeld auf eine 24-stündige Unterstützung durch seine Ehefrau und seine Mutter angewiesen sei (Urk. 6/86/4). 4. 4.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zwei Hirninfarkte erlitten hat und seither Einschränkungen vorhanden sind, weshalb ihm denn ab dem 1. Oktober 2024 auch eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (vgl. insb. Urk.

6/63,

6/74 und 6/75/2). Auch wurde von der Beschwerdegegnerin anerkannt, dass der Beschwerdeführer seit dem ersten Insult im Oktober 2023 auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe in den Bereichen « Ankleiden, Auskleiden », « Körperpflege » und « Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme » angewiesen ist (Urk. 6/74/4-6 und 6/75/2). Seit dem zweiten Insult im Januar 2024 ist er auch auf Hilfe in den Lebensbereichen « Verrichtung der Notdurft » angewiesen (Urk. 6/74/6 und 6/75/2). Ebenso ist der Beschwerdeführer auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen, da er die Orthesen nicht selbstständig anziehen k ann (Urk. 6/74/8 und 6/75/2).

In Bezug auf die strittige Frage des Grades der Hilflosigkeit und insbesondere der Lebensbereiche « Aufstehen, Absitzen, Abliegen » und « Essen »

sowie der Frage nach der Notwendigkeit der ständigen Überwachung ist zu berücksichtigen, dass die Hilfsbedürftigkeit in diesen Bereichen erst ab Januar 2024 geltend gemacht w ird (Urk. 6/92/2), was mit Blick auf den A ustrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 30. Januar 2024, in welchem nach dem ersten aber vor Eintritt des zweiten Infarktes über eine weitgehende Selbständigkeit im Alltag berichtet wurde (Urk. 6/8 /2-6), einleuchtet. 4. 2

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen

(vgl. auch Rz .

8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2026). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BG E 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 4. 3

Der Abklärungsbericht vom 1 3 . Mai 202 5 wurde v on einer qualifizierten Fachperson verfasst, was seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wird. D ie Abklärungsperson hatte Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus dem Leiden ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten . Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Anwesenheit

getätigten Angaben wurden dokumentiert. Der Bericht ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen und zeigt auch die Differenzen zu den Angaben de r Ehefrau auf. Das Gericht würde daher in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein greifen, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen würden (vgl. E. 4.1 vorstehend).

4. 4

Im Bereich « Aufstehen, Absitzen, Abliegen » liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, sich hinsetzen oder sich hinlegen kann (KSH Rz .

2030) . Eine allfällige Sturzgefahr ist jeweils in der entsprechenden alltäglichen Lebensverrichtung und nicht unter der dauernden persönlichen Überwachung anzurechnen (KSH Rz . 2075) .

Im Austrittsbericht zur zweite n Rehabilitation wurde von den behandelnden Physiotherapeuten festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn Transfers unter Supervision durchführen konnte, jedoch verbale, taktile und visuelle Inputs bezüglich der motorischen Strategie benötigt habe . Bei Austritt aus der Rehaklinik habe er alle alltagsrelevanten Transfers selbstständig durchführen können, einzig beim Bodenübergang habe er leichte Unterstützung benötigt (Urk. 6/41/8). Von einer Überwachungsbedürftigkeit im Bereich « Aufstehen, Absitzen, Abliegen », wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 2),

sprachen die Physiotherapeuten explizit nicht mehr .

Ebenso wenig geht aus den übrigen im Einwandverfahren eingereichten Berichte n eine Einschränkung im Bereich « Aufstehen, Absitzen, Abliegen » hervor (vgl. Urk. 6/86-91 und 6/93-97). Zum Lebensbereich « Aufstehen, Absitzen, Abliegen »

hielt d ie Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer selbstständig aus dem Bett gestiegen und frei gehend ins Wohnzimmer ge komme n sei. Gemäss den Angaben vor Ort könne der Beschwerdeführer Transfers selbstständig durchführen. Auch vom tiefliegenden Sofa könne er selbstständig aufstehen. Er werde meist aus Sicherheitsgründen und aufgrund einer möglichen Sturzgefahr begleitet, wobei dies nicht als anrechenbare Hilflosigkeit zu wer t en sei (Urk. 6/74/4) . Dies e Einschätzung

steht in Übereinstimmung mit der Aktenlage, da die Physiotherapeuten

zu Ende der Rehabilitation und kurz vor Verfügungserlass keine explizite Supervisionsbedürftigkeit beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen mehr festhielten (vgl. Urk. 6/41/8 und 6/88) .

Bei Austritt aus der Rehaklinik wurde einzig beim Bewegen innerhalb der Klinik und beim Treppensteigen die Notwendigkeit einer Überwachung erwähnt (Urk. 6/41/8). Im späteren Zwischenbericht der Physiotherapeutin wurde eine Überwachung und Unterstützung sogar einzig beim Fortbewegen ausser Haus genannt, wobei auch ein ungemindert bestehendes Sturzrisiko erwähnt wurde (Urk. 6/88). Eine Überwachung beim Gehen inner- oder ausserhalb des Hauses ist jedoch nicht bei der Teilfunktion «Aufstehen, Absitzen, Abliegen » sondern unter dem Bereich « Fortbewegung » anzurechnen. In diesem Bereich wurde von der Beschwerdegegnerin eine Hilfsbedürftigkeit anerkannt, wenn auch die Einschränkungen in der Kommunikation für die Begründung der Hilfsbedürftigkeit in den Vordergrund gestellt wurde (Urk. 6/74/6).

Sowohl aus den medizinischen Berichten als auch aus den Beobachtungen der Abklärungsperson ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer bei der Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» auf keine erhebliche Dritthilfe angewiesen ist . 4. 5

Da

zumindest für den Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» keine erhebliche Hilfe benötigt wird, kann die Hilflosigkeit nicht als schwer im Sinne des Gesetzes gelten, da diese eine Hilflosigkeit in allen Lebensbereichen und überdies die Notwendigkeit der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung voraussetzt (E. 1.5).

Es kann folglich offen

bleiben, ob der eingereichte Bericht der behandelnden E rgotherapeut in, in dem erstmalig erwähnt wurde, dass beim Schneiden von Lebensmitteln H ilfe

benötigt werde und die rechte Hand im Alltag nicht als unterstützende Hilfshand eingesetzt werden könne (Urk. 6/89; ohne Erwähnung insb. Urk. 6/42/7), ausreichend wäre, um eine Hilflosigkeit im Lebensbereich «Essen» zu belegen. Gegenteilig dazu wurde im Abklärungsbericht

festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Klemmbrettes, welche s auch als Hilfsmittel im zweiten Austrittsbericht der Rehaklinik genannt wurde (Urk. 6 /42/3), mit der linken Hand bei Rüsten helfen und auch schneiden könne . Ebenso wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand gemäss Angaben vor Ort als Hilfshand ein setzen könne (Urk. 6/74/5), was gegen eine Hilflosigkeit im Bereich «Essen» sprechen würde .

Ebenso kann offen blieben, ob eine dauernde Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV nötig ist, da w eder die Bejahung noch die Verneinung zu einer schweren Hilflosigkeit führen

würde. Insbesondere kann offen

bleiben, ob eine Über - wachung nötig ist, da es dem Beschwerdeführer gemäss der Einschätzung seines Logopäden in einer Notsituation nicht möglich wäre zu telefonieren oder mittels eines Notfallknopfes Hilfe zu holen (vgl. Urk. 6/90). Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu erwähnen, dass die Stu r zgefahr, wie bereits erläutert (E. 4.4), bei der jeweiligen alltäglichen Lebensverrichtung zu berücksichtigen ist und daher zur Begründung der Notwendigkeit einer dauernden Überwachung nicht erneut berücksichtigt werden

könnte. 5.

Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass nicht in allen Lebensbereichen eine Hilflosigkeit vorliegt. Auch die Berechnung der durchschnittlichen Hilflosigkeit während des Wartejahres (vgl. Urk. 6/74/9) und die Anwendung der Revisionsregeln (vgl.

Urk. 2, Verfügungsteil 2)

sind

nicht zu beanstanden.

Z usammenfassend sprach die Beschwerdegegnerin zu R echt eine leichte Hilflosenentschädigung ab 1. Oktober 2024 und eine mittelschwere Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2025 zu . Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippRüttimann