Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1995 und 1997),
war zuletzt vo m 2 0. Juni 2023 bis 2 9. Februar 2024 zu 40 %
bei der Y.___ GmbH als Assistentin im Sekretariat tätig
(Urk. 6/2 S. 8 Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf die Autoimmunerkrankung Hashimoto, eine Skoliose, eine Histaminintoleranz, eine Fibromyalgie sowie « schmerzende Symptome »
meldete sich die Versicherte am 1 2. Februar 2024 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation a b (Urk. 6/8, Urk. 6/11, Urk. 6/13-15, Urk. 6/ 19- 2 1).
Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/28, Urk. 6/31-33, Urk. 6/40) verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juni 2025 einen A nspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/48 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. Juli 2025 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfügung vom 1 1. Juni 2025 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr insbesondere ab 1. August 2024 eine unbefristete, ganze Invalidenrente auszurichten,
eventuell sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen und neu im Sinne des Hauptan trages über die Sache zu entscheiden, subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachver haltsabklärung und insbesondere zur Einholung eines polydisziplinäre n Gutach tens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1) .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. September 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.1 bis 1.3) .
Die Entwicklung der schweren Erschöpfung habe schon vor vielen Jahren begonnen. Bereits 2018 habe sie die Beschwerdeführerin für einige Termine im A.___ gesehen. Auch damals hätten bereits Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat vom Nacken über die gesamte Wirbelsäule bis zu den Füssen bestanden. Die Symptomatik habe sich über die Jahre verstärkt. Die Beschwerdeführerin habe seit 2014 nur noch 50 % gearbeitet, weil sie bereits damals überfordert gewesen sei. Sie habe auch viele – auch komplementär arbeitende – Ärzte aufgesucht und viele komplementärmedizinische Behandlungen aus eigener Tasche bezahlt, um eine Besserung zu erfahren. Dies sei nicht gelungen. Es sei ab 2022 zu einer mehrere Monate andauernden Arbeitsunfähig keit gekommen. Auch jetzt sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 2.1) . Im Vordergrund stünden die chronische Erschöpfung und die multilokalen Schmerzen des Bewegungsapparates, die täglich bestünden. Sie könne ihren Haushalt nur eingeschränkt führen, brauche sehr viel Ruhepausen und viel mehr Zeit für alle Tätigkeiten im Vergleich zur Zeit, als sie noch gesund gewesen sei. Die gesamte Wirbelsäule, insbesondere die HWS, sei schmerzhaft bewegungseingeschränkt und die Unterarme, Handgelenke und Finger seien schmerzhaft und steif. Bezüglich der Energie gebe es eine starke Unberechenbar keit ihrer Tagesform, so dass Aktivitäten nicht planbar seien (S. 2 Ziff. 2.2). Die Untersuchungsbefunde ergäben eine Skoliose mit Becken schiefstand, starke Muskelanspannung zervikal thorakal und lumbal, schmerzbedingte Einschrän kungen der Kraft in den Händen und Fingern. Die Beschwerdeführerin sei sehr erschöpft, verzweifelt, habe Konzentra - tionsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen, Überforderungsgefühle. Sie berichte von Schlafstörungen bereits seit Jahren (S. 2 Ziff. 2.4). S ie sei eine sehr disziplinierte Arbeitsnehmerin und habe über Jahre versucht, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Dies sei nicht gelungen. Derzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Es sei davon auszugehen, dass das so bleiben werde (S. 2 Ziff. 2.7). 3.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2,
E. 1.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung ihrer Tätigkeit eingeschränkt sei. Gemäss den Abklärungen könne ihre gesundheitliche Situation durch weitere medizinische Massnahmen (Anpassung der Dosis der Schilddrüsenhormone oder bei Bedarf Zuweisung zu einem Endokrinologen) verbessert werden. Es bestünden demnach keine langan dauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es liege eine gut behandelbare Erkrankung vor. Diese begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1), den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten könne entnommen werden, dass sie unter multiplen somatischen und auch psychischen Beschwerden leide, welche seit Jahren in zunehmendem Ausmass Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nehmen würden. Die Beschwerden hätten bildgebend wie auch anhand einer neuropsy chologischen Testung objektiviert werden können. Zuletzt habe sie einen Arbeits versuch in einem 40%-Pensum abbrechen müssen . Seitens der Beschwerde gegnerin sei der Sachverhalt lediglich vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) medizinisch beurteilt worden und dies im Rahmen einer fachfremden Stellung nahme. Obwohl sie bereits mit Eingabe vom 7. Februar 2025 darauf hingewiesen habe, dass sie unter erheblichen Rückenbeschwerden leide, und obwohl sie damals den Bericht des MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 3 0. Januar 2023 eingereicht habe, welchem diverse Befunde unter anderem mit Beteiligung neuraler Strukturen entnommen werden könn t e n, habe sich die RAD-Ärztin nicht zu diesen bildgebend nachgewiesenen Beschwerden vernehmen lassen (S. 5 f.). Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht von einer ausgewiesenen, vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den vorliegenden Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und ihr en Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt habe (S. 6).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat, mithin ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliegt,
die Arbeitsfähigkeit sowie der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 3 B.___, Oberpsychologin, Fachleiterin Neuropsychologie, Fachpsy chologin für Neuro psychologie FSP, C.___ AG, D.___, berichtete am 1 7. Oktober 2023 (Urk. 6/13) über die neuropsycho logischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1 4. Juli 2023 und 1 8. Juli 2023 und führte aus, die Zuweisung sei durch die Psychologin Frau E.___ auf Anraten der Hausärztin erfolgt. Sie nannte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1 f.) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) Sie führte zur Anamnese aus, die neuropsychologische Untersuchung sei in die Wege geleitet worden, da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren grosse Schwierigkeiten habe mit der Konzentration, der Aufnahmefähigkeit und der Behaltensleistung. Sie sei jeweils sehr schnell erschöpft und gestresst und fühle sich, als wäre ihr Kopf in einem Nebel. Begonnen hätten die Schwierigkeiten schleichend zirka 2012 mit körperlichen Schmerzen, Kraftlosigkeit und Konzent rationsproblemen, weswegen sie 2013 ihre selbständige Arbeit in der Schönheits branche aufgegeben habe. Nach einer längeren Ursachensuche sei dann 2014 eine Autoimmunerkrankung (Hashimoto-Thyreoiditis) diagnostiziert worden. Mithilfe von Schilddrüsenmedikamenten und Ernährungsumstellung habe sich die Situa tion einigermassen stabilisiert. 2016 habe sie eine 50%-Stelle als Sachbearbeiterin gefunden. 2018 habe sie einen heftigen Infekt durchgemacht, wovon sie sich nie richtig erholt habe. Die Arbeit sei zunehmend zu stressig geworden und auch eine Veränderung innerhalb des Teams sei zu einem Stressfaktor geworden. Im April 2022 sei ihr aufgrund einer Umstrukturierung gekündigt worden. Seit Ende Juni 2023 habe sie nun einen Job begonnen zu 40 % . Dies funktioniere in diesem Pensum relativ gut und die Arbeit sei nicht extrem fordernd. Nun sei es jedoch etwas stressiger geworden aufgrund der Ferienabwesenheit einer Mitarbeiterin, was in ihr gleich wieder Schlafstörungen und Stressgefühle auslöse. Für den Arbeitstag selber könne sie sich zusammennehmen und dabei auch gute Leistung zeigen, allerdings bemerke sie dann a bends und am nächsten Tag einen totalen Einbruch, welcher für einige Tage anhalten könne (S. 2) .
Im Rahmen der ausführlichen, jedoch zeitlich begrenzten neuropsychologischen Untersuchung habe sich bei der Beschwerdeführerin ein grösstenteils unauf fälliges Leistungsprofil objektivieren lassen. Leichte Defizite seien bei der Konzentrationsfähigkeit sowie in einem Teilbereich der Exekutivfunktionen objektivierbar gewesen. Die Belastbarkeit habe für die Dauer der Untersuchung reduziert gewirkt und die Konzentrationsfähigkeit habe geschwankt. Dennoch sei klar ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin bemüht gewesen sei, eine möglichst gute Leistung zu zeigen. Die leichten kognitiven Defizite könnten zusammen mit der deutlich erhöhten Fatigue als mindestens leicht- bis mittelgra dige neuropsychologische Störung interpretiert werden und somit Auswirkungen auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit haben. Als Ursache der Defizite sei eine multifaktorielle Genese anzunehmen. Es sei bekannt, dass eine Hashimoto-Thyreoiditis mit kognitiven Defiziten und einer Fatigue einhergehen könnten (S. 5).
E. 3.1 Dr. med. Z.___, praktische Ärztin, A.___, berichtete am 1 1. Dezember 2018 (Urk. 6/14) und nannte folgende Diagnosen: - Torsionsskoliose adult thorakal links-konvex (vgl. auch Röntgen vom 4. Dezember 2018, Urk. 6/15) - Knick-Spreizfüsse Sie führte aus, die Diagnosen beruhten auf Anamnese, klinischen Befunden plus Bildgebung. Im Vordergrund stehe die Skoliose. Es bestünden keine Hinweise für eine sekundäre Form der Skoliose mit zugrundeliegender spezifischer Pathologie. Aktuell bestünden keine Hinweise für eine signifikante Gleit-Drehdynamik. Das Problem sei einer aktiv-funktionellen Therapie zugänglich, wobei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden sei, dass die Fehlhaltung nicht völlig verschwinden werde. Später könne eine Behandlung der Spreizfüsse und der Vorstufe des Hallux valgus durchgeführt werden. Für die Handgelenks problematik könne bei Bedarf eine Ergotherapie stattfinden. Weitere diagnos tisch-therapeutische Massnahmen würden anlässlich der Verlaufskontrolle evaluiert.
E. 3.2 In der MRI-Untersuchung der HWS vom 3 0. Januar 2023 (Urk. 6/32) wurde auf Höhe C3/4 eine erstgradige degenerative Antro listhesis, eine bilaterale mittel schwere bis schwere Spondylarthrose und moderate Foraminalstenose mit Stenosierung der Wurzel C4 rechts, auf Höhe C4/5 eine diskrete Antrol i sthesis, eine leicht aktivierte, moderate Spondylarthrose links sowie eine moderate bis hoch gradige osteodiskäre
Foraminalstenose C5 links mit Deformation der Wurzel intraforaminal und auf Höhe C5/6 eine diskret aktivierte Osteochondrose, eine schwere Unkarthrose beidseits sowie eine osteodiskäre hochgradige Foraminal - s tenose mit Kompression der Wurzel C6 linksbetont festgestellt.
E. 4 Dr. Z.___ berichtete am 1 5. Juni 2024 (Urk. 6/11) und nannte folgende Diag - nosen (S. 2) : - chronisches Erschöpfungs-Syndrom (CFS) - Differentialdiagnose Burnout nach jahrelanger extremer Arbeitsbelastung - Skoliose thorakolumbal linkskonvex zirka 35° - zervikospondylogenes Syndrom mit Spannungskopfschmerzen, Differen tialdiagnose Migräne - leichte kognitive Störung Dg . psychologische Testung C.___
- rezidivierende depressive Erkrankung - Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis
Sie führte aus, die Behandlung durch sie sei für einige Konsultationen seit 2018 im A.___ und seit Anfang 2020 in der Hausarzt Praxis erfolgt. Die letzte Konsultation sei am 2 3. Mai 2024 erfolgt. Die Beschwerde führerin sei je nach Bedarf zwischen mehrmals pro Monat und einmal im Monat bei ihr in Behandlung. Rückblickend bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 201 4. Die Beschwerdeführerin habe seit 2014 ihr Arbeitspensum entspre chend reduziert. Von Mai bis Oktober 2022 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab November 2022 habe die Beschwerdeführerin wieder versucht, eine Arbeit zu finden. Vom 2 0. Juni 2023 bis 2 9. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin noch einmal einen Arbeitsversuch mit einem 40%-Pensum versucht. Dieser sei jedoch gescheitert, vor allem auch durch die vegetative Symptomatik (Schlaflosigkeit, Erbrechen, Durchfall, körperliche Schlaflosigkeit, Migräne, Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat, Schmerzen der rechte n Schulter, im Nacken rechtsbetont bis zum Ohr ausstrahlend, im Becken), die eine massive Überforderung gezeigt h abe (S. 1 Ziff.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei aufgrund ihrer verschiedenen somatischen Beschwerden vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4).
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass
neben der Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis bildgebend degenerative Veränderungen der HWS sowie eine Torsionsskoliose thorakal links konvex
sowie ein zervikospondylogenes Syndrom
festgestellt und aus neuropsychologischer Sicht leichte kognitive Defizite und eine erhöhte Fatigue festgehalten wurden . Bezüglich der kognitiven Defizite sowie der erhöhten Fatigue wurde von der Neuropsychologin festge halten, es sei bekannt, dass diese mit der Hashimoto-Thyreoiditis einhergehen könnten (vorstehend E. 3.3). Auch RAD-Ärztin Dr. F.___ führte diesbezüglich aus, dass die Schilddrüsenerkrankung (Hashimoto-Thyreoiditis) zu einer Zerstörung von Schilddrüsengewebe führe, was sich in einer Unterfunktion der Schilddrüse äussere und Symptome wie Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Erschöpfung, depressive Verstimmungen etc. bereiten könne (vorstehend E. 3.5 -3.6). Die aktuellen Schild drüsenwerte zeigten eine deutliche Unterfunktion, weshalb dringend eine Anpassung der Dosis der Schilddrüsenhormone empfohlen werde (vorstehend E. 3.6). RAD-Ärztin Dr. F.___ ging deshalb davon aus, dass es sich vorliegend nicht um einen langandauernden Gesundheitsschaden handle, sondern dieser gut behandelbar sei (vorstehend E. 3.6). Diese Beurteilung ist vor dem Hintergrund der sich in den Akten befindlichen Berichte n nachvollziehbar.
Die behandelnde Hausärztin Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.4), begründete diese jedoch nicht mit funktionellen Einschränkungen, sondern wies lediglich auf die vegetative Symptomatik hin. Sie machte auch keine weitere n Angaben, ob und in welchem Umfang eine Einschränkung auch in einer allenfalls angepassten Tätigkeit bestehe . A us den Akten ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in körperlich leichte n, wechsel be lasten de n Tätigkeiten in einem relevanten Ausmass eingeschränkt ist. So wies die Hausärztin a uch in Bezug auf die Beschwerden der Wirbelsäule
lediglich auf multilokale Schmerzen und Bewegungseinschränkungen am Bewegungsapparat
hin, ohne auf pathologische Befunde hinzuweisen oder nähere Ausführungen zu machen. Die Torsionsskoliose beurteilte Dr. Z.___ als therapierbar (vorstehend E. 3.1). Ihre Beurteilung erging in wesentlichen Teilen gestützt auf die anamnesti schen Angaben der Beschwerdeführerin, was nicht zu überzeugen vermag. Hinzu kommt, dass die gemäss Dr. Z.___ seit Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht durch echtzeitliche entsprechende ärztliche Einschätzungen untermauert wird.
Insgesamt vermögen somit die objektivierten Befunde eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu begründen, zumal wie von der RAD-Ärztin beurteilt, die Schilddrüsenunterfunktion gut behandelbar ist. Soweit psychische Komponente in den Berichten erwähnt werden, fehlt es an einer fach psychiatrischen Einschätzung respektive an einer psychiatrischen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifika tionssystems abgestützten Diagnose, welche indes unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne des Gesetzes bildet (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6) . Zudem gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin an, nach Rück sprache mit ihrer Hausärztin bestünden keine psychiatrischen Diagnosen und es werde daher auch kein Psychiater beigezogen (vgl. Urk. 6/ 23).
E. 4.2 Bei dieser Aktenlage ist die von der RAD-Ärztin am 1 4. Oktober 2024 und 1 2. Dezember 2024 abgegebene Beurtei lung, wonach die Beschwerden der Beschwerdeführerin als medizinisch behandel bar gelten und versicherungs medizinisch nicht als sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend eingeordnet werden nachvollziehbar. Darauf durfte die Beschwerdegegnerin abstellen. Die von der Hausärztin abgegebene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermag hingegen nicht zu überzeugen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher dauerhaft und in erheblichem Masse eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Vor diesem Hinter grund ist die angefochtene Verfügung der Beschwer degegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 5 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei - len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr.
E. 5 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Infektio logie, RAD, nahm am 1 4. Oktober 2024 Stellung (Urk. 6/41 S. 3) und führte aus, die Beschwerdeführerin berichte 2014 über die Diagnose einer Autoimmun thyreoiditis (Hashimoto). Diese Erkrankung führe zu Zerstörung von Schild - drüsen gewebe, was zu einer Unterfunktion der Schilddrüse führe und Symptome (wie Antriebslosigkeit, Müdigkeit) bereiten könne. Eine Behandlung mit Schilddrüsenhormon und regelmässige Kontrollen ermöglichten jedoch in der Regel ein normales Leben. Bei gut eingestellten Schilddrüsenwerten sollten keine Symptome auftreten. In der neuropsychologischen Untersuchung von Oktober 2023 habe sich eine leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung gefunden. Die Defizite seien am ehesten als multifaktoriell bedingt (Hashimoto-Thyreoiditis und mittelgradige depressive Episode) interpretiert worden. Bei gut eingestellten Schilddrüsenwerten werde die Schilddrüsenerkrankung nicht als ursächlich für die eingeschränkten kognitiven Leistungen gehalten. Ein psychiatrischer Bericht mit Behandlungsplan und Bestätigung der Diagnose einer Depression liege nicht vor. Die von der Hausärztin aufgeführten Körperstörungen könnten insgesamt keiner ICD-Codierung zugeordnet werden. Die erwähnte depressive Erkrankung werde nicht klassifiziert. Unklar sei auch, ob eine psychiatrische Begleitung stattfinde. Eine rückwirkende Plausibilisierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2014 sei aus versicherungsmedizinisch-theore tischer Sicht nicht möglich.
3.
E. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde-führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00495 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 2 3. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1995 und 1997),
war zuletzt vo m 2 0. Juni 2023 bis 2 9. Februar 2024 zu 40 %
bei der Y.___ GmbH als Assistentin im Sekretariat tätig
(Urk. 6/2 S. 8 Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf die Autoimmunerkrankung Hashimoto, eine Skoliose, eine Histaminintoleranz, eine Fibromyalgie sowie « schmerzende Symptome »
meldete sich die Versicherte am 1 2. Februar 2024 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation a b (Urk. 6/8, Urk. 6/11, Urk. 6/13-15, Urk. 6/ 19- 2 1).
Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/28, Urk. 6/31-33, Urk. 6/40) verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juni 2025 einen A nspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/48 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. Juli 2025 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfügung vom 1 1. Juni 2025 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr insbesondere ab 1. August 2024 eine unbefristete, ganze Invalidenrente auszurichten,
eventuell sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen und neu im Sinne des Hauptan trages über die Sache zu entscheiden, subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachver haltsabklärung und insbesondere zur Einholung eines polydisziplinäre n Gutach tens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1) .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. September 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung ihrer Tätigkeit eingeschränkt sei. Gemäss den Abklärungen könne ihre gesundheitliche Situation durch weitere medizinische Massnahmen (Anpassung der Dosis der Schilddrüsenhormone oder bei Bedarf Zuweisung zu einem Endokrinologen) verbessert werden. Es bestünden demnach keine langan dauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es liege eine gut behandelbare Erkrankung vor. Diese begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1), den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten könne entnommen werden, dass sie unter multiplen somatischen und auch psychischen Beschwerden leide, welche seit Jahren in zunehmendem Ausmass Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nehmen würden. Die Beschwerden hätten bildgebend wie auch anhand einer neuropsy chologischen Testung objektiviert werden können. Zuletzt habe sie einen Arbeits versuch in einem 40%-Pensum abbrechen müssen . Seitens der Beschwerde gegnerin sei der Sachverhalt lediglich vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) medizinisch beurteilt worden und dies im Rahmen einer fachfremden Stellung nahme. Obwohl sie bereits mit Eingabe vom 7. Februar 2025 darauf hingewiesen habe, dass sie unter erheblichen Rückenbeschwerden leide, und obwohl sie damals den Bericht des MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 3 0. Januar 2023 eingereicht habe, welchem diverse Befunde unter anderem mit Beteiligung neuraler Strukturen entnommen werden könn t e n, habe sich die RAD-Ärztin nicht zu diesen bildgebend nachgewiesenen Beschwerden vernehmen lassen (S. 5 f.). Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht von einer ausgewiesenen, vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den vorliegenden Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und ihr en Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt habe (S. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat, mithin ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliegt,
die Arbeitsfähigkeit sowie der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, praktische Ärztin, A.___, berichtete am 1 1. Dezember 2018 (Urk. 6/14) und nannte folgende Diagnosen: - Torsionsskoliose adult thorakal links-konvex (vgl. auch Röntgen vom 4. Dezember 2018, Urk. 6/15) - Knick-Spreizfüsse Sie führte aus, die Diagnosen beruhten auf Anamnese, klinischen Befunden plus Bildgebung. Im Vordergrund stehe die Skoliose. Es bestünden keine Hinweise für eine sekundäre Form der Skoliose mit zugrundeliegender spezifischer Pathologie. Aktuell bestünden keine Hinweise für eine signifikante Gleit-Drehdynamik. Das Problem sei einer aktiv-funktionellen Therapie zugänglich, wobei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden sei, dass die Fehlhaltung nicht völlig verschwinden werde. Später könne eine Behandlung der Spreizfüsse und der Vorstufe des Hallux valgus durchgeführt werden. Für die Handgelenks problematik könne bei Bedarf eine Ergotherapie stattfinden. Weitere diagnos tisch-therapeutische Massnahmen würden anlässlich der Verlaufskontrolle evaluiert. 3.2
In der MRI-Untersuchung der HWS vom 3 0. Januar 2023 (Urk. 6/32) wurde auf Höhe C3/4 eine erstgradige degenerative Antro listhesis, eine bilaterale mittel schwere bis schwere Spondylarthrose und moderate Foraminalstenose mit Stenosierung der Wurzel C4 rechts, auf Höhe C4/5 eine diskrete Antrol i sthesis, eine leicht aktivierte, moderate Spondylarthrose links sowie eine moderate bis hoch gradige osteodiskäre
Foraminalstenose C5 links mit Deformation der Wurzel intraforaminal und auf Höhe C5/6 eine diskret aktivierte Osteochondrose, eine schwere Unkarthrose beidseits sowie eine osteodiskäre hochgradige Foraminal - s tenose mit Kompression der Wurzel C6 linksbetont festgestellt. 3. 3
B.___, Oberpsychologin, Fachleiterin Neuropsychologie, Fachpsy chologin für Neuro psychologie FSP, C.___ AG, D.___, berichtete am 1 7. Oktober 2023 (Urk. 6/13) über die neuropsycho logischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1 4. Juli 2023 und 1 8. Juli 2023 und führte aus, die Zuweisung sei durch die Psychologin Frau E.___ auf Anraten der Hausärztin erfolgt. Sie nannte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1 f.) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) Sie führte zur Anamnese aus, die neuropsychologische Untersuchung sei in die Wege geleitet worden, da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren grosse Schwierigkeiten habe mit der Konzentration, der Aufnahmefähigkeit und der Behaltensleistung. Sie sei jeweils sehr schnell erschöpft und gestresst und fühle sich, als wäre ihr Kopf in einem Nebel. Begonnen hätten die Schwierigkeiten schleichend zirka 2012 mit körperlichen Schmerzen, Kraftlosigkeit und Konzent rationsproblemen, weswegen sie 2013 ihre selbständige Arbeit in der Schönheits branche aufgegeben habe. Nach einer längeren Ursachensuche sei dann 2014 eine Autoimmunerkrankung (Hashimoto-Thyreoiditis) diagnostiziert worden. Mithilfe von Schilddrüsenmedikamenten und Ernährungsumstellung habe sich die Situa tion einigermassen stabilisiert. 2016 habe sie eine 50%-Stelle als Sachbearbeiterin gefunden. 2018 habe sie einen heftigen Infekt durchgemacht, wovon sie sich nie richtig erholt habe. Die Arbeit sei zunehmend zu stressig geworden und auch eine Veränderung innerhalb des Teams sei zu einem Stressfaktor geworden. Im April 2022 sei ihr aufgrund einer Umstrukturierung gekündigt worden. Seit Ende Juni 2023 habe sie nun einen Job begonnen zu 40 % . Dies funktioniere in diesem Pensum relativ gut und die Arbeit sei nicht extrem fordernd. Nun sei es jedoch etwas stressiger geworden aufgrund der Ferienabwesenheit einer Mitarbeiterin, was in ihr gleich wieder Schlafstörungen und Stressgefühle auslöse. Für den Arbeitstag selber könne sie sich zusammennehmen und dabei auch gute Leistung zeigen, allerdings bemerke sie dann a bends und am nächsten Tag einen totalen Einbruch, welcher für einige Tage anhalten könne (S. 2) .
Im Rahmen der ausführlichen, jedoch zeitlich begrenzten neuropsychologischen Untersuchung habe sich bei der Beschwerdeführerin ein grösstenteils unauf fälliges Leistungsprofil objektivieren lassen. Leichte Defizite seien bei der Konzentrationsfähigkeit sowie in einem Teilbereich der Exekutivfunktionen objektivierbar gewesen. Die Belastbarkeit habe für die Dauer der Untersuchung reduziert gewirkt und die Konzentrationsfähigkeit habe geschwankt. Dennoch sei klar ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin bemüht gewesen sei, eine möglichst gute Leistung zu zeigen. Die leichten kognitiven Defizite könnten zusammen mit der deutlich erhöhten Fatigue als mindestens leicht- bis mittelgra dige neuropsychologische Störung interpretiert werden und somit Auswirkungen auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit haben. Als Ursache der Defizite sei eine multifaktorielle Genese anzunehmen. Es sei bekannt, dass eine Hashimoto-Thyreoiditis mit kognitiven Defiziten und einer Fatigue einhergehen könnten (S. 5).
3. 4
Dr. Z.___ berichtete am 1 5. Juni 2024 (Urk. 6/11) und nannte folgende Diag - nosen (S. 2) : - chronisches Erschöpfungs-Syndrom (CFS) - Differentialdiagnose Burnout nach jahrelanger extremer Arbeitsbelastung - Skoliose thorakolumbal linkskonvex zirka 35° - zervikospondylogenes Syndrom mit Spannungskopfschmerzen, Differen tialdiagnose Migräne - leichte kognitive Störung Dg . psychologische Testung C.___
- rezidivierende depressive Erkrankung - Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis
Sie führte aus, die Behandlung durch sie sei für einige Konsultationen seit 2018 im A.___ und seit Anfang 2020 in der Hausarzt Praxis erfolgt. Die letzte Konsultation sei am 2 3. Mai 2024 erfolgt. Die Beschwerde führerin sei je nach Bedarf zwischen mehrmals pro Monat und einmal im Monat bei ihr in Behandlung. Rückblickend bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 201 4. Die Beschwerdeführerin habe seit 2014 ihr Arbeitspensum entspre chend reduziert. Von Mai bis Oktober 2022 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab November 2022 habe die Beschwerdeführerin wieder versucht, eine Arbeit zu finden. Vom 2 0. Juni 2023 bis 2 9. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin noch einmal einen Arbeitsversuch mit einem 40%-Pensum versucht. Dieser sei jedoch gescheitert, vor allem auch durch die vegetative Symptomatik (Schlaflosigkeit, Erbrechen, Durchfall, körperliche Schlaflosigkeit, Migräne, Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat, Schmerzen der rechte n Schulter, im Nacken rechtsbetont bis zum Ohr ausstrahlend, im Becken), die eine massive Überforderung gezeigt h abe (S. 1 Ziff. 1.1 bis 1.3) .
Die Entwicklung der schweren Erschöpfung habe schon vor vielen Jahren begonnen. Bereits 2018 habe sie die Beschwerdeführerin für einige Termine im A.___ gesehen. Auch damals hätten bereits Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat vom Nacken über die gesamte Wirbelsäule bis zu den Füssen bestanden. Die Symptomatik habe sich über die Jahre verstärkt. Die Beschwerdeführerin habe seit 2014 nur noch 50 % gearbeitet, weil sie bereits damals überfordert gewesen sei. Sie habe auch viele – auch komplementär arbeitende – Ärzte aufgesucht und viele komplementärmedizinische Behandlungen aus eigener Tasche bezahlt, um eine Besserung zu erfahren. Dies sei nicht gelungen. Es sei ab 2022 zu einer mehrere Monate andauernden Arbeitsunfähig keit gekommen. Auch jetzt sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 2.1) . Im Vordergrund stünden die chronische Erschöpfung und die multilokalen Schmerzen des Bewegungsapparates, die täglich bestünden. Sie könne ihren Haushalt nur eingeschränkt führen, brauche sehr viel Ruhepausen und viel mehr Zeit für alle Tätigkeiten im Vergleich zur Zeit, als sie noch gesund gewesen sei. Die gesamte Wirbelsäule, insbesondere die HWS, sei schmerzhaft bewegungseingeschränkt und die Unterarme, Handgelenke und Finger seien schmerzhaft und steif. Bezüglich der Energie gebe es eine starke Unberechenbar keit ihrer Tagesform, so dass Aktivitäten nicht planbar seien (S. 2 Ziff. 2.2). Die Untersuchungsbefunde ergäben eine Skoliose mit Becken schiefstand, starke Muskelanspannung zervikal thorakal und lumbal, schmerzbedingte Einschrän kungen der Kraft in den Händen und Fingern. Die Beschwerdeführerin sei sehr erschöpft, verzweifelt, habe Konzentra - tionsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen, Überforderungsgefühle. Sie berichte von Schlafstörungen bereits seit Jahren (S. 2 Ziff. 2.4). S ie sei eine sehr disziplinierte Arbeitsnehmerin und habe über Jahre versucht, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Dies sei nicht gelungen. Derzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Es sei davon auszugehen, dass das so bleiben werde (S. 2 Ziff. 2.7). 3. 5
Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Infektio logie, RAD, nahm am 1 4. Oktober 2024 Stellung (Urk. 6/41 S. 3) und führte aus, die Beschwerdeführerin berichte 2014 über die Diagnose einer Autoimmun thyreoiditis (Hashimoto). Diese Erkrankung führe zu Zerstörung von Schild - drüsen gewebe, was zu einer Unterfunktion der Schilddrüse führe und Symptome (wie Antriebslosigkeit, Müdigkeit) bereiten könne. Eine Behandlung mit Schilddrüsenhormon und regelmässige Kontrollen ermöglichten jedoch in der Regel ein normales Leben. Bei gut eingestellten Schilddrüsenwerten sollten keine Symptome auftreten. In der neuropsychologischen Untersuchung von Oktober 2023 habe sich eine leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung gefunden. Die Defizite seien am ehesten als multifaktoriell bedingt (Hashimoto-Thyreoiditis und mittelgradige depressive Episode) interpretiert worden. Bei gut eingestellten Schilddrüsenwerten werde die Schilddrüsenerkrankung nicht als ursächlich für die eingeschränkten kognitiven Leistungen gehalten. Ein psychiatrischer Bericht mit Behandlungsplan und Bestätigung der Diagnose einer Depression liege nicht vor. Die von der Hausärztin aufgeführten Körperstörungen könnten insgesamt keiner ICD-Codierung zugeordnet werden. Die erwähnte depressive Erkrankung werde nicht klassifiziert. Unklar sei auch, ob eine psychiatrische Begleitung stattfinde. Eine rückwirkende Plausibilisierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2014 sei aus versicherungsmedizinisch-theore tischer Sicht nicht möglich.
3. 6
RAD-Ärztin Dr. F.___ nahm am 1 2. Dezember 2024 erneut Stellung (Urk. 6/41 S. 4 f.) und führte aus, eine psychotherapeutische Behandlung bestehe nicht. Durch die Beschwerdeführerin und die Hausärztin werde ausgesagt, dass keine psychiatrischen Diagnosen bestünden und daher auch kein Psychiater beigezogen werde. Die fachfremd aufgeführte Diagnose einer Depression werde daher in der Beurteilung nicht mitberücksichtigt beziehungsweise sei vermutlich Symptom der Hypothyreose und nicht genuin. Anhand der aktuellen Schilddrüsenwerte gehe eine deutliche Unterfunktion der Schilddrüsenfunktion hervor. Es werde dringend eine Anpassung der Dosis der Schilddrüsenhormone oder bei Bedarf eine Zuweisung zu einem Endokrinologen empfohlen. Klassische Symptome einer Hypothy reose seien depressive Verstimmungen, Erschöpfung, Antriebslosigkeit etc. Es handle sich nicht um einen langandauernden Gesundheitsschaden, sondern dieser sei in der Regel gut behandelbar. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei aufgrund ihrer verschiedenen somatischen Beschwerden vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4).
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass
neben der Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis bildgebend degenerative Veränderungen der HWS sowie eine Torsionsskoliose thorakal links konvex
sowie ein zervikospondylogenes Syndrom
festgestellt und aus neuropsychologischer Sicht leichte kognitive Defizite und eine erhöhte Fatigue festgehalten wurden . Bezüglich der kognitiven Defizite sowie der erhöhten Fatigue wurde von der Neuropsychologin festge halten, es sei bekannt, dass diese mit der Hashimoto-Thyreoiditis einhergehen könnten (vorstehend E. 3.3). Auch RAD-Ärztin Dr. F.___ führte diesbezüglich aus, dass die Schilddrüsenerkrankung (Hashimoto-Thyreoiditis) zu einer Zerstörung von Schilddrüsengewebe führe, was sich in einer Unterfunktion der Schilddrüse äussere und Symptome wie Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Erschöpfung, depressive Verstimmungen etc. bereiten könne (vorstehend E. 3.5 -3.6). Die aktuellen Schild drüsenwerte zeigten eine deutliche Unterfunktion, weshalb dringend eine Anpassung der Dosis der Schilddrüsenhormone empfohlen werde (vorstehend E. 3.6). RAD-Ärztin Dr. F.___ ging deshalb davon aus, dass es sich vorliegend nicht um einen langandauernden Gesundheitsschaden handle, sondern dieser gut behandelbar sei (vorstehend E. 3.6). Diese Beurteilung ist vor dem Hintergrund der sich in den Akten befindlichen Berichte n nachvollziehbar.
Die behandelnde Hausärztin Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.4), begründete diese jedoch nicht mit funktionellen Einschränkungen, sondern wies lediglich auf die vegetative Symptomatik hin. Sie machte auch keine weitere n Angaben, ob und in welchem Umfang eine Einschränkung auch in einer allenfalls angepassten Tätigkeit bestehe . A us den Akten ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in körperlich leichte n, wechsel be lasten de n Tätigkeiten in einem relevanten Ausmass eingeschränkt ist. So wies die Hausärztin a uch in Bezug auf die Beschwerden der Wirbelsäule
lediglich auf multilokale Schmerzen und Bewegungseinschränkungen am Bewegungsapparat
hin, ohne auf pathologische Befunde hinzuweisen oder nähere Ausführungen zu machen. Die Torsionsskoliose beurteilte Dr. Z.___ als therapierbar (vorstehend E. 3.1). Ihre Beurteilung erging in wesentlichen Teilen gestützt auf die anamnesti schen Angaben der Beschwerdeführerin, was nicht zu überzeugen vermag. Hinzu kommt, dass die gemäss Dr. Z.___ seit Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht durch echtzeitliche entsprechende ärztliche Einschätzungen untermauert wird.
Insgesamt vermögen somit die objektivierten Befunde eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu begründen, zumal wie von der RAD-Ärztin beurteilt, die Schilddrüsenunterfunktion gut behandelbar ist. Soweit psychische Komponente in den Berichten erwähnt werden, fehlt es an einer fach psychiatrischen Einschätzung respektive an einer psychiatrischen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifika tionssystems abgestützten Diagnose, welche indes unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne des Gesetzes bildet (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6) . Zudem gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin an, nach Rück sprache mit ihrer Hausärztin bestünden keine psychiatrischen Diagnosen und es werde daher auch kein Psychiater beigezogen (vgl. Urk. 6/ 23).
4.2
Bei dieser Aktenlage ist die von der RAD-Ärztin am 1 4. Oktober 2024 und 1 2. Dezember 2024 abgegebene Beurtei lung, wonach die Beschwerden der Beschwerdeführerin als medizinisch behandel bar gelten und versicherungs medizinisch nicht als sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend eingeordnet werden nachvollziehbar. Darauf durfte die Beschwerdegegnerin abstellen. Die von der Hausärztin abgegebene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermag hingegen nicht zu überzeugen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3
Nach dem Gesagten ist kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher dauerhaft und in erheblichem Masse eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Vor diesem Hinter grund ist die angefochtene Verfügung der Beschwer degegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 5 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei - len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde-führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach