Sachverhalt
1.
1.1
Die 1990 geborene X.___, ohne erlernten Beruf, arbeitete
seit dem 22.
April 2014 als Verkäuferin bei der
Y.___ (Urk. 6/29) .
Am 8 .
August 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem 7.
April 2017 beste hende postoperative Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens sowie Schmer zen, Taubheit und Schwäche der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3; vgl. auch Urk. 6/10/4). Die Sozialversicherungs angstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Versicherten daraufhin ein Standortgespräch und
tätigte Abklärungen zu den beruflichen und gesundheit lichen Verhältnissen (Urk. 6/ 7 ff.).
Insbesondere zog sie die Akten der Kranken taggeldversicherung bei (Urk. 6/21 f.) . Mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht ang e zeigt seien
(Urk. 6/24). Am 2 3. März 2018 führte die IV-Stelle ein e Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 6/31).
Nach Einholen einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Diens tes (RAD; Urk. 6/32/3
f.) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 0. April 2018 mit, dass
ab 1. April 2018 ein Anspruch auf eine halbe I nvaliden r ente be stehe (Urk. 6/34). Daraufhin verfügte sie am 1 0. Juli 2018 im angekün digten Sinne (Urk. 6/ 37 = Urk. 6/38).
1.2
Am 1 0. Mai 2022 reichte die Versicherte abermals ein Gesuch z um Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung ein (Urk. 6/ 46), nachdem sie aus gesundheit lichen Gründen ihre Teilzeita nstellung bei der Y.___ per 3 0. September 2021 gekündigt hatte (Urk. 6/55). Die IV-Stelle holte Auskünfte zu den beruflichen und gesundheitlichen Verhältnissen ein (Urk. 60/50 ff.) und ersuchte den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme, welche dieser a m 8. September 2022 erstattete (Urk. 6/79/3 f.). Am 3 1. Oktober 2022 führte die IV-Stelle eine Abklärung zur Beeinträchtigung im Haushalt durch (Urk.
6/58). Ab November 2023
wurden Eingliederungsmassnahmen durchge führt (Urk.
6/64 ff.), wobei die Versicherte das zuletzt am 8. April 2024 begon nene Aufbautraining am 2 2. April 2024 schmerzbedingt abbrach (Urk.
6/69). Darauf hin holte die IV-Stelle erneut ärztliche Berichte ein (Urk. 6/73)
und am 4. Oktober 2024 nahm der RAD erneut Stellung
(Urk. 6/79/ 9-11) . Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/85 ff.) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Juni 2025 die halbe Rente wiedererwägungsweise auf mit der Begrün dung, angesichts der vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit habe nie ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden (Urk. 2 = Urk.
6/100). 2.
Mit Eingabe vom 1 0. Juli 2025 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom 1 2. Juni 202 5. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, weiterhin die gesetz lichen Leistungen nach IVG auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur rechts genüglichen Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Ein gabe vom 1 5. September 2025 liess sich die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung (Urk. 5) .
Mit Verfügung vom 1 8. September 2025 wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Renten anspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkraft treten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ändert (lit . b Abs. 1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Ände rung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (lit . b Abs. 2).
Da nachfolgend in erster Linie zu prüfen sein wird, ob die Voraussetzungen einer Rentenaufhebung im Sinne der Wiedererwägung erfüllt sind, und darüber hinaus sodann auch, ob Anlass zu einer Anpassung der Rente aufgrund veränderter Ver hältnisse besteht, werden die nachfolgenden Gesetzesbestimmungen, soweit nicht anders erwähnt, in der bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft stehenden Fassung zitiert.
E. 2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hob mit der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2025 die mit Verfügung vom 3 0. Mai 2018 ab April 2018 zugesprochene halbe Invalidenrente wiedererwägungsweise auf (Urk. 2). Zur Begründung führte sie an, die Abklärungen hätten ergeben, dass seit Februar 2018 in einer leidensange passten, körperlich leichten Tätigkeit mit wenig bis keiner Belastung des rechten (dominanten) Armes sowie ohne repetitive Bewegungen des Unterarms und des Ellenbogen- und Handgelenks eine 100% ige Arbeitsfähigkeit bestehe; damit ergebe sich unter Berücksichtigung eines Teilinvaliditätsgrades von 0.6 % im Haushaltsbereich (mit Anteil von 30 %) und einer Erwerbsunfähigkeit von 0 % im Erwerbsbereich (mit Anteil von 70 %) ein Invaliditätsgrad von 0.6 %, wo raus kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiere . Der Entscheid vom 3 0. Mai 2018 sei nicht korrekt gewesen. An der vorgenommenen Qualifikation der Anteile von Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich werde festgehalten (Urk. 2 S.
1 f.). In der Vernehmlassung vom 1 5. September 2025 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die IV-Stelle habe im Jahr 2018 nur Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassierin gehabt und ent gegen de n
damaligen Anweisungen des RAD-Arztes seien der Operationsbericht des Kantonsspitals Z.___
und der B ericht zum Rehabilitationsverlauf im Juni 2018 sowie ein allfälliger weiterer Verlaufsbericht sechs Monate später nicht ein geholt worden. Damit habe die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt und die Verfügung vom 1 0. Juli 2018 sei gestützt auf den damaligen Sachverhalt und die damalige Rechtslage zweifellos unrichtig gewesen (Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift geltend, es bestehe vor liegend weder ein Wiedererwägungsgrund noch ein formelle r oder materielle r Revisionsgrund (Urk. 1 S. 5 ff.) . Abweichend von der Argumentation im Einwand vom 3 0. Mai 2025 gegenüber der IV-Stelle brachte sie sodann im Sinne von Eventualausführungen
vor, sie hätte im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum auf mindestens 80 % erhöht (Urk. 1 S. 6 ff.). Im Eventualantrag forderte sie die Rück weisung zur Vornahme weiterer Abklärungen, da nicht alleine gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes entschieden werden könne, zumal es sich bei diesem um einen Orthopäden und nicht einen Neurologen handle (Urk. 1
S. 10).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Wiederer wägung der rechtskräftigen Verfügung vom 3 0. Mai 2018 erfüllt sind. Es stellt sich damit die Frage, ob kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg beste henden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3) . 3. 3. 1
Die IV-Stelle beurteilte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach Ein gang der Erstanmeldung vom 8. August 2017 gestützt auf verschiedene Unter lagen und Ab k lärungen:
Im Geburts- und Wochenbettbericht des Stadtspitals A.___ vom 9. April 2015 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin postoperativ von Hypästhesien am Dig itus IV und V, ohne motorische Einschränkungen, berichtet habe (Urk. 6/26/13). In der Folge wurde von einem peripartalen Lagerungsschaden aus gegangen (Urk. 6/ 27/2). Im Bericht des S pitals B.___ vom 2 4. Oktober 2016 wurde ausgeführt, dass
sich e lektrophysiologisch eine Amplituden minderung des SNAP (Sensible Nerv Action Potential) des rechten N ervus
ulnaris gezeigt
habe, ein Leitungsblock sei indessen nicht nachgewiesen worden (Urk. 6/22/10).
Am
7. April 2017 wurde am S pital B.___
eine endoskopische in situ Dekompression des N ervus
ulnaris
durchgeführt (Urk. 6/21/13-16; vgl. auch
Urk. 6/22/14 = Urk. 6/26 /1-3).
Bei einer e lektrodiag nostische n Untersuchung vom 2 6. Mai 2017
am S pital B.___ (Urk. 6/21/7-11 = Urk. 6/22/3-7; vgl. auch
Urk. 6/26/5 f.) wurde sodann eine schwere, nicht komplette axonale senso -motorische Schädigung des N ervus
ulnaris rechts festgestellt. I n der Nadel - Elektromyographie (EMG) seien schwere Zeichen einer akut neurogenen Schädigung aller ulnarisversorgter Kennmuskeln ersichtlich. Es habe eine deutliche Verschlechterung zu den präoperativen Befun den vom Oktober 2016 stattgefunden (Urk. 6/21/8). Am 1 9. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Kantonsspital Z.___ erneut operiert (Urk. 6/21/17). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2017 (Urk. 6/27/5) holte die Krankentaggeldversicherung einen Bericht beim Kan tonsspital Z.___, datiert vom 3. Januar 2018 (Urk. 6/27/2), ein. Darin wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgedehnte lokale langstreckige Kom pression des N ervus
ulnaris mit möglicher fehlender Dekompression im Sulcus
ulnaris rechts mit sensomotorischer Ulnarisparese rechts, Status nach endosko pischer in situ Dekompression bei chronischer Ulnaris Pathologie rechts cubital diagnostiziert. Es seien Zeichen von Regeneration erkennbar, aber es handle sich um eine komplexe nervale Situation und die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Schulterblatt und bis ins Bein,
als Zeichen eines Halbseiten syndroms (Urk. 6/27/3). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 9. September bis 3 0. November 201
E. 3 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wieder erwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor derlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 2.
E. 3.2 Per Ende September 2021 kündigte die Beschwerdeführerin schmerzbedingt ihre bisherige Anstellung (Urk. 6/58/3) und meldete sich am 1 6. Mai 2022 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/46).
E. 3.3 Am 1 1. August 2022 reichte d er Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt I nnere Medizin,
auf Ersuchen der IV-Stelle einen Verlaufsbericht zur Prüfung einer Ren tenrevision unter Beilage eines Berichtes des S pitals B.___, Klinik für Neurologie, vom 1. September 2021, sowie eines Berichtes des Kantonsspitals Z.___ vom 2 5. Januar 2021 zu den Akten (Urk. 6/54). Dr. D.___ hielt fest, der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei seit April 2018 sowohl kli nisch wie auch neurophysiologisch stationär (Urk. 6/54/1 f. u nd 4),
und verwies auf die Diagnosen der beiliegenden ärztlichen Berichte (Urk. 6/54/ 6 -14 und Urk. 6/54/ 15 -16). Das Kantonsspital Z.___
nannte am 2 5. Januar 2021
als Haupt diagnosen eine ausgedehnte lokale langstreckige Kompression des N ervus
ulnaris mit möglicher fehlender Dekompression im Sulcus
ulnaris rechts (dominant; Urk. 6/54/15).
D as S pital B.___
diagnostizierte im Bericht vom 1. September 2021
eine postoperative Ulnaris -Neuropathie am Unterarm rechts sowie ein tendomyopathisches Beschwerdebild der Arme beidseits (Urk. 6/54/6). A ufgrund eine r Elektroneuromyographie
(ENMG) und einer Nervensonographie vom 1. September 2021 wurde n
eine Reduktion der Nervenleitgeschwindigkeit (NLG) des N ervus
ulnaris, ohne wesentliche Amplitudenminderung, sowie eine homogene echoarme Verdickung des N ervus
ulnaris im Bereich des Ellenbogens fest gestellt, wobei Echotextur und Faszikelstruktur nicht mehr gut erkennbar seien. Zusammengefasst zeige sich elektrophysiologisch und sonographisch ein residualer, überwiegend demyelisierender Schaden des Nervus
ulnaris am proxi malen Unterarm rechts bei Status nach 2-maliger Dekompression. Die Schmerzen am Unterarm und Oberarm beidseits sei am ehesten als tendomyopathisch, differen tialdiagnostisch Fibromyalgie, zu werten, wozu der MRT-Befund vom Juni 2018 passe (Urk. 6/54/7) . Hinsichtlich der residuellen Beschwerden bei Nervus
ulnaris -Neuropathie rechts seien keine weiteren Massnahmen notwendig. Bezüg lich der tendomyopathischen Beschwerden werde eine Vorstellung in der Rheumatologie empfohlen (Urk. 6/54/8) . (Urk. 6/54/6).
In Bezug auf die Arbeits fähigkeit hielt Dr. D.___ fest, dass der rechte Arm nur leichtgradig belastet werden könne und repetitive Bewegungen explizit vermieden werden müssten. Er gehe davon aus, dass dieser Befund stabil bleiben und sich weder verschlechtern noch verbessern werde (Urk. 6/73/4).
RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, bestätigte mit Stellungnahme vom 8. September 2022, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege. Es habe sich nichts Wesent liches geändert, vor allem nichts verbessert (Urk. 6/79/ 3 f.). Der Gesundheits zustand sei aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich stationär. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hob er hervor, dass sich die behan delnden Ärzte nur in Bezug auf Beginn und Belastungsprofil geäussert hätten . Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei plausibel, dass eine leidens angepasste, den rechten (dominanten) Arm nur wenig bzw. leicht belas tende Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen speziell des Unterarms medizintheo retisch überwiegend wahrscheinlich zwar letztendlich vollschichtig/ganztägig möglich sei, aber mit niederschwelligem Beginn und nur langsamer, schrittweiser Steigerung (Urk. 6/79/4).
Der Hausarzt Dr. D.___ hielt m it
Verlaufsbericht vom 3 1. Mai 2024 auf Ersuchen der IV-Stelle abermals fest, der Zustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 6/73/1). Unter Verweis auf die beiliegenden Berichte des S pitals B.___ vom 2 6. und 3 0. Juni 2023 (Urk. 6/73/7-10) sowie verschiedene ärztliche Berichte des Stadtspitals A.___
(Urk. 6/73/ 19-25) bestätigte er in Bezug auf d ie Gesundheitsschädigung des N ervus
ulnaris die bereits gestellten Diagnosen . Er wies daraufhin, dass die Resultate einer Messung des S pitals B.___
im Juni 2023 zwar eine Erholung de r Nerven
zeig t en, aber weiterhin neurogra phische Zeichen der Ulnarisschädigung sowie eine Krallenstellung der Dig itus
IV und V rechts bestünden. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei im Vergleich zum Jahr 2022 unverändert und daher chronifiziert. Weder die vorgenommenen Operationen noch lang andauernde Physiotherapien und Ergotherapien oder medika mentöse Behandlungsversuche hätten zu einer Besserung geführt (Urk. 6/ 73 / 2). In einer angepassten Tätigkeit (Arbeit mit maximal leichtem Profil, mit möglichst geringer Belastung des rechten Armes unter Gewichtsbelastungen von maximal 5
kg [ selten ]) sei von einer Leistung sfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 6/73/3). Das
S pital B.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfä higkeit (Urk. 6/73/7
ff.) .
RAD-Arzt Dr. C.___ wies mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 auf die mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unveränderten Diagnosen hin . Er hob her vor, dass bei der neurophysiologischen Kontrolle im S pital B.___ im Juni 2023 eine gute Regeneration des Nervs habe festgestellt werden können, zog aber den Bericht des Hausarztes Dr. D.___ insofern nicht in Zweifel, als sich hin sichtlich der im Vordergrund der Beschwerden stehende n Problematik des rechten (dominanten) Armes subjektiv offenkundig bis dahin nichts Wesentliches geän dert habe (Urk. 6/79/10).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die bishe rige Tätigkeit als Kassierin habe sich aus versicherungsmedizinisch-orthopä discher Sicht unter diesen Umständen nichts Wesentliches geändert und es sei diesbezüglich weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dasselbe gelte für alle anderen manuell anspruchsvollen Tätigkeiten. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe sich - wie bereits in der Stellungnahme vom 8. Sep t ember 2022 beschrieben (körperlich leichte, vor allem den rechten, dominanten Arm wenig bzw. nicht belastend, ohne repetitive Bewegungen des Unterarmes bzw. Ellenbogen- und Handgelenkes) - unter Berücksichtigung der Berichte der Klinik für Neurologie ebenfalls nichts geändert. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei in einer ange passten Tätigkeit eine vollschichtige, ganztägige Arbeitsfähigkeit möglich, retro spektiv überwiegend wahrscheinlich seit Februar 2018 (Urk. 6/79/10). Die Ansicht von Dr. D.___, wonach bei einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsminderung von 50 % bestehe, erklärte er aus orthopädischer Sicht für nicht nachvollziehbar (Urk. 6/79/11).
Mit Abklärung der IV-Stelle über die Beeinträchtigung in Beruf und Haushalt vom 3 1. Oktober 2022 war sodann eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 2 % im weiterhin mit 30 % gewichteten Aufgabenbereich ermittelt worden (Urk.
6/58/8). 4 .
4. 1
Vorliegend best ande n
zwischen den behandelnden Ärzten des S pitals
B.___, des Kantonsspitals Z.___,
des Hausarzt es
Dr. D.___
und dem RAD-Arzt Dr. C.___
zu keinem Zeitpunkt Diskrepanzen in Bezug auf die medizinische Beur teilung des Gesundheitsschadens. Die Diagnosen w u rden gegenseitig anerkannt und nicht in Frage gestellt .
Der Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist anhand der vorhandenen Berichte denn auch nachvollziehbar. Das Kantonsspital Z.___
hielt
bereits im Bericht vom 3. Januar 2018 (Urk. 6/27/2 -4 .) das in der Folge im Grundsatz unverändert gebliebene Belastungsprofil für den rechten Arm fest, wonach keine belastenden und repetitiven Tätigkeiten des rechten Armes in vermehrtem Ausmass ausgeführt werden sollten (Urk. 6/27/4) . Gestützt auf diesen
klaren Befund schloss der RAD-Arzt Dr. C.___
in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2018, der Gesundheitsschaden und die Einschränkung der funktio nellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien anhand der vorliegenden Arztberichte ausgewiesen,
und er erwog, es sei in Bezug auf die bisherige Tätig keit als Kassierin von der nachvollziehbaren Einschätzung des Kantonsspitals Z.___ auszugehen und
auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei keine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 6/32/4). 4. 2
Vor dem Hintergrund der seinerzeit erhobenen Befunde kann nicht gesagt wer den, die Beschwerdeführerin wäre offenkundig in erheblichem Ausmass arbeits fähig gewesen, mithin kann die damalige Einschätzung durch den RAD und die darauf beruhende Rentenzuspr echung
jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig bezeich net werden . Sowohl die behandelnden Ärzte wie auch der RAD-Arzt waren im Zeitpunkt der Rentenzuspr echung in der Beurteilung des Gesundheits schadens wie auch der funktionellen Leistungsfähigkeit
zu übereinstimmenden Beurteilungen gelangt (Urk. 6/32/3 ff., Urk. 6/27/3 ff.) . Es bestand daher keine Veranlassung, weitere medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen. Zwar war im damaligen Zeitpunkt noch unklar, ob
nach einer Rekonvaleszenzphase von zwei bis zweieinhalb Jahren eine B esserung des Gesundheitszustandes eintreten würde (Urk. 6/27/4,
Urk. 6/32/4), was aber nichts daran ändert, dass im Zeitpunkt der Rentenzuspr echung der Gesundheitsschaden nach einhelliger medizinischer Ansicht hinreichend feststand (Urk. 6/32/3 f.) .
Die ursprüngliche Entscheidung kann damit
bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt nicht als zweifellos unrich tig beurteilt werden, auch wenn in medizinischer Hinsicht der weitere gesund heitliche Verlauf noch nicht abschliessend voraussehbar war .
In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gingen die involvierten Ärzte im Zeitpunkt der Rentenzuspr echung von einer « nicht wesentlich » höheren Arbeits fähigkeit - angestammt und angepasst - als 20 % aus (Urk. 6/27/3 f., Urk. 6/32/4). Diese Beurteilung wurde einerseits von den behandelnden Ärzten der Klinik für Hand-, Plastische und Chirurgie der peripheren Nerven des Kan tonsspitals Z.___ (Urk. 6/27/2 ff.) wie auch von RAD-Arzt Dr. C.___ (Urk. 6/32/4) vorgenommen, der als Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie ebenfalls über die dazu erforderlichen Qualifikationen verfügt. Es ist daher ver tretbar, dass sich die IV-Stelle im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 0. Juli 2018 auf diese Beurteilungen stützte. Eine offensichtliche Unrichtigkeit des damaligen Entscheides ist demnach nicht ersichtlich.
Ein Wiedererwägungsgrund liegt damit nicht vor . Die Rentenverfügung vom 3 0. Mai 2018 kann nicht in Wiedererwägung gezogen werden. 4. 3
Zu prüfen ist im Folgenden, ob
die laufende Invalidenrente allenfalls nach den Regeln der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) anzupassen
ist .
D ie Beschwer deführer in hat sich beschwerdeweise wenigstens summarisch zur Revision geäus sert und einen Revisionsgrund verneint (Urk. 1 S. 5 unten). Unter diesen Umstän den erübrigt sich, ih r diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 9C_803/2017 vom 1 2. April 2018 E. 3) . Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin w urde sowohl vom Hausarzt Dr. D.___
(August 20 22) wie auch vom RAD-Arzt Dr. C.___ gestützt auf die verschie denen vorhandenen ärztlichen Berichte wiederholt als stationär beurteilt (Urk. 6/73, Urk. 6/54, Urk. 6/79/3).
Dr. C.___ hob mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 zwar hervor, dass das S pital B.___ im Juni 2023 in einer Messung eine Regeneration des Nervus
ulnaris fest gestellt habe,
insgesamt stellte er aber keinen verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fest (Urk. 6/79/10). Die Beurteilung von Hausarzt Dr. D.___, nach der sich in Bezug auf die Beschwerden subjektiv nichts geändert habe, zog er nicht in Zweifel
(Urk. 6/79/9 ff.) . An der Diagnostik (postoperative Ulnaris -Neuropathie am Unter arm rechts sowie tendomyopathisches Beschwerdebild beider Arme) änderte sich dadurch ebenfalls nichts (Urk. 6/ 79/9).
In Bezug auf die Leistungsfähigkeit in eine r leidensangepasste n Tätigkeit verwies Dr. C.___
in seiner Stellungnahme vom
4. Oktober 2024 auf das bereits mit Stellungnahme vom 8. September 2022 beschrie bene Belastungsprofil für den rechten Arm (körperlich leicht, vor allem den rechten, dominanten Arm wenig beziehungsweise nicht belastend, ohne repe titive Bewegungen des Unterarmes beziehungsweise des Ellenbogen- und Hand gelenkes, Urk. 6/79/4). Dieses deckt sich im Wesentlichen mit dem Belastungs profil, wie es bereits im Jahr 2018 vom Kantonsspital Z.___ beschrieben wurde (Urk. 6/27/4). Eine wesentliche Änderung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwer deführerin seit der Rentenzuspr echung vom 30. Mai 2018 ist damit nicht ersichtlich.
Dr. C.___ nahm mit Stellungnahmen vom 8. September 2022 und vom 4. Oktober 2024 retrospektiv eine neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, legte aber seiner Beurteilung den im Wesentlichen unveränderten medizinischen Befund wie auch das gleiche Belastungsprofil für die rechte (dominante) Hand zugrunde, dies wie in der Stellungnahme vom 8. Februar 2018 (Urk. 6/32/4).
Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 erklärte er insbesondere, die Beschwerdeführerin sei retrospektiv überwiegend wahrscheinlich seit Februar 2018 in angepasster Tätigkeit voll arbeits fähig und auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit ging er neu von einer unbefristeten 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, abwei chend zur Einschätzung im Jahr 2018, als er unter Berücksichtigung verminderter Anforderungen nur eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit für möglich gehalten hatte (Urk. 6/32/4, Urk. 6/79/10). Damit nahm er in Bezug auf den Grad der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit retro spektiv eine andere Beurteilung vor. Der vorliegende Gesundheitsschaden ist indessen effektiv seit dem Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 30. Mai 2018 (Urk. 6/35) unverändert. Die von der Beschwer degegnerin postulierten Änderungen betr e f f en vielmehr nur die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/79/10, Urk. 6/79/4).
Damit liegen im Ver gleich zu früheren Einschätzungen
unterschiedliche Beurteilung en eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Auch die Beschwerdegegnerin g ing nicht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes aus und macht e folgerichtig keinen geltend (Urk. 2, Urk. 6/79/11). 4.4 4.4.1
Die Beschwerdeführerin liess im Sinne von Eventualausführungen darlegen, dass sie neu im Gesundheitsfall 100 %, mindestens aber 80 %, arbeiten würde. Sie habe der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abklärung zur Beeinträchtigung im Haushalt mitgeteilt, dass sie im Gesundheitsfall neu 100 % arbeiten würde. Bereits anlässlich eines informellen Telefongesprächs vom 1 5. September 2022 habe sie dies
erwähnt . Sodann habe sie bereits in der ersten Abklärung angege ben, ihr Pensum kontinuierlich gesteigert und beabsichtigt zu haben, bis zu 80 % zu arbeiten (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe in einer ersten Einschät zung ebenfalls erwogen, die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig zu qualifi zieren (Urk. 1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Vernehmlassung vom 1 5. September 2025 zur Statusfrage keine Stellung (Urk. 5). 4.4.2
Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Abklärung zur Beeinträchtigung im Haushalt vom 23. März 2018 an, im Gesundheitsfall zwischen 60 % und 80 % zu arbeiten (Urk. 6/31/4). Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand des Stunden lohnes und des im IK-Auszug für das Jahr 2016 aufgeführten Einkommens (Urk. 6/9) ein Pensum von 64 % (Urk. 6/ 31/4). Der erstgeborene Sohn der Beschwer deführerin (geboren
2015) war damals knapp drei Jahre alt (Urk. 6/42/6) . In der Folge legte die Beschwerdegegnerin in der rentenzusprechenden Verfügung de r Berechnung des Invaliditätsgrades eine Qualifikation von 70 %
für Erwerb und 30 %
für Haushalt zugrunde, was von der Beschwerde führerin nicht beanstandet wurde. 2020 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines zweiten Kindes (Urk. 6/42/6). Im Telefongespräch vom 1 5. September 2022 erklärt e sie, sie würde im Gesundheitsfall hochprozentig arbeiten, während die Schwiegereltern zu den Kindern schauen würden. Sie ergänzt e aber, erstere seien manchmal ferienhalber abwesend und dann sei die Betreuung schwierig, weswegen sie derzeit nur für Zeiten Arbeit suche, in denen ihr Mann zuhause sei (Urk. 6/56). Anlässlich der zweiten Abklärung zur Beeinträchtigung im Haushalt vom 3 1. Oktober 2022 gab sie an, sie würde 100 % arbeiten, die Schwiegermutter würde dann die Kinder betreuen
(Urk. 6/58/ 3 f.). Im Zeitpunkt der Abklärung waren die Schwiegereltern aber abwesend (Urk. 6/58/6). Ihr zweites Kind war damals zwei Jahre alt, der Ehemann arbeite te weiterhin 100 % (Urk. 6/58/3). Die Verhältnisse haben sich damit seit der ersten Abklärung im Jahr 2018 insge samt nicht derart geändert, dass eine Erhöhung des Pensums im Gesundheitsfall über 70 %
hinaus überwiegend wahrscheinlich erscheint. Im Gegenteil haben sich die familiären Pflichten durch die Geburt eines zweiten Kindes seit dem Jahr 2018 sogar erhöht. Auch aus den
Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen, dass sie ihr Pensum in der Zwischenzeit auf über 70 % erhöht hätte, zumal sie selb st
anlässlich des Telefonat s vom 1 5. September 2022 auf Lücken in der Kinderbetreuung hinw ies und erklärte, nur für jene Zeiten Arbeit zu suchen, wenn ihr Mann zuhause sei (Urk. 6/56).
Eine Erhöhung des Erwerbspensums im Gesundheitsfall auf mindestens 80 %
ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ein zweites Kind geboren hat (Urk. 6/42), auch nach der Geburt des ersten Sohnes nur in Teilzeit erwerbstätig war
(Urk. 6/9) und angab, sich persönlich um die Kinder zu kümmern (Urk. 6/58/7), nicht überwiegend wahrscheinlich.
Es bleibt somit bei der bisherigen Qualifikation. 4.5
Es liegen insgesamt weder Gründe für eine Herabsetzung resp. eine Aufhebung noch Gründe für eine Erhöhung der Rente vor. Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 5 .
5 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine Parteientschä digung. Die Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem vollständigen Obsiegen (§ 34
Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) auf Fr. 2'600 .- - (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Juni 2025 aufgeho ben und es wird festgestellt, dass d ie Beschwerdeführer in
weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- - werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2'600 .- - (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippStark
E. 5 S. 2).
E. 7 , sowie von 80 % vom 1. Dezember 2017 bis 1 5. Februar 2018 bescheinigt (Urk. 6/27/ 4). In einer anderen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 80 % arbeitsunfähig und es sollten keine
repetitiven oder belasten den Tätigkeiten für den rechten Arm in vermehrtem Masse durchgeführt werden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei derzeit wenig sinnvoll, die Rehabilitation sei zeitintensiv und eine verfrühte Einsetzung des Armes sicherlich kontrapro duktiv . Es habe sich im Vergleich zur Situation vor der Operation im Kantons spital Z.___ eine Besserung eingestellt, das definitive Resultat könne aber erst in zwei bis zweieinhalb Jahren beurteilt werden . Es bestünden keine nichtmedizi nischen Probleme, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Urk. 6/27/3
f.).
Der RAD -Arzt Dr. C.___
hielt
mit Stellungnahme vom 8. Februar 2018 fest,
de r Gesundheitsschaden sei gestützt auf die vorhandenen Berichte ausgewiesen . Er
wies daraufhin, dass der Gesundheitszustand noch instabil sei und mit einer Rekonvales zenzphase von zwei bis zweieinhalb Jahren gerechnet werden müsse. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erachtete er die Aus führungen des Kantonsspitals Z.___ für nachvollziehbar, weshalb darauf abge stellt werden könne. In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit schloss er, da de r Gesundheitsschaden den dominanten rechten Arm betreffe, wäre medizin theoretisch überwiegend wahrscheinlich derzeit auch in einer anderen Tätigkeit keine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit möglich.
In Bezug auf das wei tere Procedere hielt er fest, dass zur Vervollständigung der medizinischen Akten der Operationsbericht des Kantonsspitals Z.___ anzufordern sei sowie angesichts des protrahierten Verlaufs de r nächste Verlaufsbericht im Juni 2018 und abhän gig vom Befund einen weiteren ein halbes Jahr später (Urk. 6/32/4).
Am 2 3. März 2018 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt durch und ermittelte für den Aufgaben bereich einen Invaliditätsgrad von 2,8 % (Urk. 6/ 31/
E. 8 ). Am 2 6. März 2018 stellte die IV-Stelle fest, dass die Beschwerdeführerin seit Februar des betreffenden Jahres in einem 30 % - Pensum in ihrer bisherigen Anstel lung arbeitstätig sei (Urk. 6/32/4) . Aufgrund ihres zuletzt ausgeübten Arbeits pensums in der Höhe von zirka 70 % vor der Operation vom 7. April 2017 im S pital B.___ legte die IV-Stelle die Qualifikation sodann in diesem Sinne fest und ging im Gesundheitsfall von einer Tätigkeit im Erwerbsbereich von 70 % sowie im Haushaltsbereich von 30 %
aus (Urk. 6/31/8) . Gestützt auf die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen sowie die ermittelte Qualifikation errech nete die IV-Stelle einen Gesamtinvaliditätsgrad von 50 %
(Urk. 6/ 32 / 6) und sprach der Beschwerdeführerin in der Folge ab 1. April 2018 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 1 0. Juli 2018, Urk. 6/37; vgl. auch Urk. 6/35) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00489
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Stark Urteil vom 1 7. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny AMIKO Anwält:innen Nordstrasse 20, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1990 geborene X.___, ohne erlernten Beruf, arbeitete
seit dem 22.
April 2014 als Verkäuferin bei der
Y.___ (Urk. 6/29) .
Am 8 .
August 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem 7.
April 2017 beste hende postoperative Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens sowie Schmer zen, Taubheit und Schwäche der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3; vgl. auch Urk. 6/10/4). Die Sozialversicherungs angstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Versicherten daraufhin ein Standortgespräch und
tätigte Abklärungen zu den beruflichen und gesundheit lichen Verhältnissen (Urk. 6/ 7 ff.).
Insbesondere zog sie die Akten der Kranken taggeldversicherung bei (Urk. 6/21 f.) . Mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht ang e zeigt seien
(Urk. 6/24). Am 2 3. März 2018 führte die IV-Stelle ein e Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 6/31).
Nach Einholen einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Diens tes (RAD; Urk. 6/32/3
f.) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 0. April 2018 mit, dass
ab 1. April 2018 ein Anspruch auf eine halbe I nvaliden r ente be stehe (Urk. 6/34). Daraufhin verfügte sie am 1 0. Juli 2018 im angekün digten Sinne (Urk. 6/ 37 = Urk. 6/38).
1.2
Am 1 0. Mai 2022 reichte die Versicherte abermals ein Gesuch z um Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung ein (Urk. 6/ 46), nachdem sie aus gesundheit lichen Gründen ihre Teilzeita nstellung bei der Y.___ per 3 0. September 2021 gekündigt hatte (Urk. 6/55). Die IV-Stelle holte Auskünfte zu den beruflichen und gesundheitlichen Verhältnissen ein (Urk. 60/50 ff.) und ersuchte den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme, welche dieser a m 8. September 2022 erstattete (Urk. 6/79/3 f.). Am 3 1. Oktober 2022 führte die IV-Stelle eine Abklärung zur Beeinträchtigung im Haushalt durch (Urk.
6/58). Ab November 2023
wurden Eingliederungsmassnahmen durchge führt (Urk.
6/64 ff.), wobei die Versicherte das zuletzt am 8. April 2024 begon nene Aufbautraining am 2 2. April 2024 schmerzbedingt abbrach (Urk.
6/69). Darauf hin holte die IV-Stelle erneut ärztliche Berichte ein (Urk. 6/73)
und am 4. Oktober 2024 nahm der RAD erneut Stellung
(Urk. 6/79/ 9-11) . Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/85 ff.) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Juni 2025 die halbe Rente wiedererwägungsweise auf mit der Begrün dung, angesichts der vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit habe nie ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden (Urk. 2 = Urk.
6/100). 2.
Mit Eingabe vom 1 0. Juli 2025 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom 1 2. Juni 202 5. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, weiterhin die gesetz lichen Leistungen nach IVG auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur rechts genüglichen Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Ein gabe vom 1 5. September 2025 liess sich die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung (Urk. 5) .
Mit Verfügung vom 1 8. September 2025 wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Renten anspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkraft treten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ändert (lit . b Abs. 1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Ände rung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (lit . b Abs. 2).
Da nachfolgend in erster Linie zu prüfen sein wird, ob die Voraussetzungen einer Rentenaufhebung im Sinne der Wiedererwägung erfüllt sind, und darüber hinaus sodann auch, ob Anlass zu einer Anpassung der Rente aufgrund veränderter Ver hältnisse besteht, werden die nachfolgenden Gesetzesbestimmungen, soweit nicht anders erwähnt, in der bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft stehenden Fassung zitiert. 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 3
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wieder erwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor derlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hob mit der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2025 die mit Verfügung vom 3 0. Mai 2018 ab April 2018 zugesprochene halbe Invalidenrente wiedererwägungsweise auf (Urk. 2). Zur Begründung führte sie an, die Abklärungen hätten ergeben, dass seit Februar 2018 in einer leidensange passten, körperlich leichten Tätigkeit mit wenig bis keiner Belastung des rechten (dominanten) Armes sowie ohne repetitive Bewegungen des Unterarms und des Ellenbogen- und Handgelenks eine 100% ige Arbeitsfähigkeit bestehe; damit ergebe sich unter Berücksichtigung eines Teilinvaliditätsgrades von 0.6 % im Haushaltsbereich (mit Anteil von 30 %) und einer Erwerbsunfähigkeit von 0 % im Erwerbsbereich (mit Anteil von 70 %) ein Invaliditätsgrad von 0.6 %, wo raus kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiere . Der Entscheid vom 3 0. Mai 2018 sei nicht korrekt gewesen. An der vorgenommenen Qualifikation der Anteile von Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich werde festgehalten (Urk. 2 S.
1 f.). In der Vernehmlassung vom 1 5. September 2025 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die IV-Stelle habe im Jahr 2018 nur Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassierin gehabt und ent gegen de n
damaligen Anweisungen des RAD-Arztes seien der Operationsbericht des Kantonsspitals Z.___
und der B ericht zum Rehabilitationsverlauf im Juni 2018 sowie ein allfälliger weiterer Verlaufsbericht sechs Monate später nicht ein geholt worden. Damit habe die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt und die Verfügung vom 1 0. Juli 2018 sei gestützt auf den damaligen Sachverhalt und die damalige Rechtslage zweifellos unrichtig gewesen (Urk. 5
S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift geltend, es bestehe vor liegend weder ein Wiedererwägungsgrund noch ein formelle r oder materielle r Revisionsgrund (Urk. 1 S. 5 ff.) . Abweichend von der Argumentation im Einwand vom 3 0. Mai 2025 gegenüber der IV-Stelle brachte sie sodann im Sinne von Eventualausführungen
vor, sie hätte im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum auf mindestens 80 % erhöht (Urk. 1 S. 6 ff.). Im Eventualantrag forderte sie die Rück weisung zur Vornahme weiterer Abklärungen, da nicht alleine gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes entschieden werden könne, zumal es sich bei diesem um einen Orthopäden und nicht einen Neurologen handle (Urk. 1
S. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Wiederer wägung der rechtskräftigen Verfügung vom 3 0. Mai 2018 erfüllt sind. Es stellt sich damit die Frage, ob kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg beste henden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3) . 3. 3. 1
Die IV-Stelle beurteilte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach Ein gang der Erstanmeldung vom 8. August 2017 gestützt auf verschiedene Unter lagen und Ab k lärungen:
Im Geburts- und Wochenbettbericht des Stadtspitals A.___ vom 9. April 2015 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin postoperativ von Hypästhesien am Dig itus IV und V, ohne motorische Einschränkungen, berichtet habe (Urk. 6/26/13). In der Folge wurde von einem peripartalen Lagerungsschaden aus gegangen (Urk. 6/ 27/2). Im Bericht des S pitals B.___ vom 2 4. Oktober 2016 wurde ausgeführt, dass
sich e lektrophysiologisch eine Amplituden minderung des SNAP (Sensible Nerv Action Potential) des rechten N ervus
ulnaris gezeigt
habe, ein Leitungsblock sei indessen nicht nachgewiesen worden (Urk. 6/22/10).
Am
7. April 2017 wurde am S pital B.___
eine endoskopische in situ Dekompression des N ervus
ulnaris
durchgeführt (Urk. 6/21/13-16; vgl. auch
Urk. 6/22/14 = Urk. 6/26 /1-3).
Bei einer e lektrodiag nostische n Untersuchung vom 2 6. Mai 2017
am S pital B.___ (Urk. 6/21/7-11 = Urk. 6/22/3-7; vgl. auch
Urk. 6/26/5 f.) wurde sodann eine schwere, nicht komplette axonale senso -motorische Schädigung des N ervus
ulnaris rechts festgestellt. I n der Nadel - Elektromyographie (EMG) seien schwere Zeichen einer akut neurogenen Schädigung aller ulnarisversorgter Kennmuskeln ersichtlich. Es habe eine deutliche Verschlechterung zu den präoperativen Befun den vom Oktober 2016 stattgefunden (Urk. 6/21/8). Am 1 9. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Kantonsspital Z.___ erneut operiert (Urk. 6/21/17). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2017 (Urk. 6/27/5) holte die Krankentaggeldversicherung einen Bericht beim Kan tonsspital Z.___, datiert vom 3. Januar 2018 (Urk. 6/27/2), ein. Darin wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgedehnte lokale langstreckige Kom pression des N ervus
ulnaris mit möglicher fehlender Dekompression im Sulcus
ulnaris rechts mit sensomotorischer Ulnarisparese rechts, Status nach endosko pischer in situ Dekompression bei chronischer Ulnaris Pathologie rechts cubital diagnostiziert. Es seien Zeichen von Regeneration erkennbar, aber es handle sich um eine komplexe nervale Situation und die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Schulterblatt und bis ins Bein,
als Zeichen eines Halbseiten syndroms (Urk. 6/27/3). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 9. September bis 3 0. November 201 7, sowie von 80 % vom 1. Dezember 2017 bis 1 5. Februar 2018 bescheinigt (Urk. 6/27/ 4). In einer anderen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 80 % arbeitsunfähig und es sollten keine
repetitiven oder belasten den Tätigkeiten für den rechten Arm in vermehrtem Masse durchgeführt werden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei derzeit wenig sinnvoll, die Rehabilitation sei zeitintensiv und eine verfrühte Einsetzung des Armes sicherlich kontrapro duktiv . Es habe sich im Vergleich zur Situation vor der Operation im Kantons spital Z.___ eine Besserung eingestellt, das definitive Resultat könne aber erst in zwei bis zweieinhalb Jahren beurteilt werden . Es bestünden keine nichtmedizi nischen Probleme, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Urk. 6/27/3
f.).
Der RAD -Arzt Dr. C.___
hielt
mit Stellungnahme vom 8. Februar 2018 fest,
de r Gesundheitsschaden sei gestützt auf die vorhandenen Berichte ausgewiesen . Er
wies daraufhin, dass der Gesundheitszustand noch instabil sei und mit einer Rekonvales zenzphase von zwei bis zweieinhalb Jahren gerechnet werden müsse. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erachtete er die Aus führungen des Kantonsspitals Z.___ für nachvollziehbar, weshalb darauf abge stellt werden könne. In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit schloss er, da de r Gesundheitsschaden den dominanten rechten Arm betreffe, wäre medizin theoretisch überwiegend wahrscheinlich derzeit auch in einer anderen Tätigkeit keine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit möglich.
In Bezug auf das wei tere Procedere hielt er fest, dass zur Vervollständigung der medizinischen Akten der Operationsbericht des Kantonsspitals Z.___ anzufordern sei sowie angesichts des protrahierten Verlaufs de r nächste Verlaufsbericht im Juni 2018 und abhän gig vom Befund einen weiteren ein halbes Jahr später (Urk. 6/32/4).
Am 2 3. März 2018 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt durch und ermittelte für den Aufgaben bereich einen Invaliditätsgrad von 2,8 % (Urk. 6/ 31/ 8). Am 2 6. März 2018 stellte die IV-Stelle fest, dass die Beschwerdeführerin seit Februar des betreffenden Jahres in einem 30 % - Pensum in ihrer bisherigen Anstel lung arbeitstätig sei (Urk. 6/32/4) . Aufgrund ihres zuletzt ausgeübten Arbeits pensums in der Höhe von zirka 70 % vor der Operation vom 7. April 2017 im S pital B.___ legte die IV-Stelle die Qualifikation sodann in diesem Sinne fest und ging im Gesundheitsfall von einer Tätigkeit im Erwerbsbereich von 70 % sowie im Haushaltsbereich von 30 %
aus (Urk. 6/31/8) . Gestützt auf die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen sowie die ermittelte Qualifikation errech nete die IV-Stelle einen Gesamtinvaliditätsgrad von 50 %
(Urk. 6/ 32 / 6) und sprach der Beschwerdeführerin in der Folge ab 1. April 2018 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 1 0. Juli 2018, Urk. 6/37; vgl. auch Urk. 6/35) .
3.2
Per Ende September 2021 kündigte die Beschwerdeführerin schmerzbedingt ihre bisherige Anstellung (Urk. 6/58/3) und meldete sich am 1 6. Mai 2022 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/46). 3.3
Am 1 1. August 2022 reichte d er Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt I nnere Medizin,
auf Ersuchen der IV-Stelle einen Verlaufsbericht zur Prüfung einer Ren tenrevision unter Beilage eines Berichtes des S pitals B.___, Klinik für Neurologie, vom 1. September 2021, sowie eines Berichtes des Kantonsspitals Z.___ vom 2 5. Januar 2021 zu den Akten (Urk. 6/54). Dr. D.___ hielt fest, der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei seit April 2018 sowohl kli nisch wie auch neurophysiologisch stationär (Urk. 6/54/1 f. u nd 4),
und verwies auf die Diagnosen der beiliegenden ärztlichen Berichte (Urk. 6/54/ 6 -14 und Urk. 6/54/ 15 -16). Das Kantonsspital Z.___
nannte am 2 5. Januar 2021
als Haupt diagnosen eine ausgedehnte lokale langstreckige Kompression des N ervus
ulnaris mit möglicher fehlender Dekompression im Sulcus
ulnaris rechts (dominant; Urk. 6/54/15).
D as S pital B.___
diagnostizierte im Bericht vom 1. September 2021
eine postoperative Ulnaris -Neuropathie am Unterarm rechts sowie ein tendomyopathisches Beschwerdebild der Arme beidseits (Urk. 6/54/6). A ufgrund eine r Elektroneuromyographie
(ENMG) und einer Nervensonographie vom 1. September 2021 wurde n
eine Reduktion der Nervenleitgeschwindigkeit (NLG) des N ervus
ulnaris, ohne wesentliche Amplitudenminderung, sowie eine homogene echoarme Verdickung des N ervus
ulnaris im Bereich des Ellenbogens fest gestellt, wobei Echotextur und Faszikelstruktur nicht mehr gut erkennbar seien. Zusammengefasst zeige sich elektrophysiologisch und sonographisch ein residualer, überwiegend demyelisierender Schaden des Nervus
ulnaris am proxi malen Unterarm rechts bei Status nach 2-maliger Dekompression. Die Schmerzen am Unterarm und Oberarm beidseits sei am ehesten als tendomyopathisch, differen tialdiagnostisch Fibromyalgie, zu werten, wozu der MRT-Befund vom Juni 2018 passe (Urk. 6/54/7) . Hinsichtlich der residuellen Beschwerden bei Nervus
ulnaris -Neuropathie rechts seien keine weiteren Massnahmen notwendig. Bezüg lich der tendomyopathischen Beschwerden werde eine Vorstellung in der Rheumatologie empfohlen (Urk. 6/54/8) . (Urk. 6/54/6).
In Bezug auf die Arbeits fähigkeit hielt Dr. D.___ fest, dass der rechte Arm nur leichtgradig belastet werden könne und repetitive Bewegungen explizit vermieden werden müssten. Er gehe davon aus, dass dieser Befund stabil bleiben und sich weder verschlechtern noch verbessern werde (Urk. 6/73/4).
RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, bestätigte mit Stellungnahme vom 8. September 2022, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege. Es habe sich nichts Wesent liches geändert, vor allem nichts verbessert (Urk. 6/79/ 3 f.). Der Gesundheits zustand sei aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich stationär. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hob er hervor, dass sich die behan delnden Ärzte nur in Bezug auf Beginn und Belastungsprofil geäussert hätten . Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei plausibel, dass eine leidens angepasste, den rechten (dominanten) Arm nur wenig bzw. leicht belas tende Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen speziell des Unterarms medizintheo retisch überwiegend wahrscheinlich zwar letztendlich vollschichtig/ganztägig möglich sei, aber mit niederschwelligem Beginn und nur langsamer, schrittweiser Steigerung (Urk. 6/79/4).
Der Hausarzt Dr. D.___ hielt m it
Verlaufsbericht vom 3 1. Mai 2024 auf Ersuchen der IV-Stelle abermals fest, der Zustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 6/73/1). Unter Verweis auf die beiliegenden Berichte des S pitals B.___ vom 2 6. und 3 0. Juni 2023 (Urk. 6/73/7-10) sowie verschiedene ärztliche Berichte des Stadtspitals A.___
(Urk. 6/73/ 19-25) bestätigte er in Bezug auf d ie Gesundheitsschädigung des N ervus
ulnaris die bereits gestellten Diagnosen . Er wies daraufhin, dass die Resultate einer Messung des S pitals B.___
im Juni 2023 zwar eine Erholung de r Nerven
zeig t en, aber weiterhin neurogra phische Zeichen der Ulnarisschädigung sowie eine Krallenstellung der Dig itus
IV und V rechts bestünden. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei im Vergleich zum Jahr 2022 unverändert und daher chronifiziert. Weder die vorgenommenen Operationen noch lang andauernde Physiotherapien und Ergotherapien oder medika mentöse Behandlungsversuche hätten zu einer Besserung geführt (Urk. 6/ 73 / 2). In einer angepassten Tätigkeit (Arbeit mit maximal leichtem Profil, mit möglichst geringer Belastung des rechten Armes unter Gewichtsbelastungen von maximal 5
kg [ selten ]) sei von einer Leistung sfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 6/73/3). Das
S pital B.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfä higkeit (Urk. 6/73/7
ff.) .
RAD-Arzt Dr. C.___ wies mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 auf die mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unveränderten Diagnosen hin . Er hob her vor, dass bei der neurophysiologischen Kontrolle im S pital B.___ im Juni 2023 eine gute Regeneration des Nervs habe festgestellt werden können, zog aber den Bericht des Hausarztes Dr. D.___ insofern nicht in Zweifel, als sich hin sichtlich der im Vordergrund der Beschwerden stehende n Problematik des rechten (dominanten) Armes subjektiv offenkundig bis dahin nichts Wesentliches geän dert habe (Urk. 6/79/10).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die bishe rige Tätigkeit als Kassierin habe sich aus versicherungsmedizinisch-orthopä discher Sicht unter diesen Umständen nichts Wesentliches geändert und es sei diesbezüglich weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dasselbe gelte für alle anderen manuell anspruchsvollen Tätigkeiten. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe sich - wie bereits in der Stellungnahme vom 8. Sep t ember 2022 beschrieben (körperlich leichte, vor allem den rechten, dominanten Arm wenig bzw. nicht belastend, ohne repetitive Bewegungen des Unterarmes bzw. Ellenbogen- und Handgelenkes) - unter Berücksichtigung der Berichte der Klinik für Neurologie ebenfalls nichts geändert. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei in einer ange passten Tätigkeit eine vollschichtige, ganztägige Arbeitsfähigkeit möglich, retro spektiv überwiegend wahrscheinlich seit Februar 2018 (Urk. 6/79/10). Die Ansicht von Dr. D.___, wonach bei einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsminderung von 50 % bestehe, erklärte er aus orthopädischer Sicht für nicht nachvollziehbar (Urk. 6/79/11).
Mit Abklärung der IV-Stelle über die Beeinträchtigung in Beruf und Haushalt vom 3 1. Oktober 2022 war sodann eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 2 % im weiterhin mit 30 % gewichteten Aufgabenbereich ermittelt worden (Urk.
6/58/8). 4 .
4. 1
Vorliegend best ande n
zwischen den behandelnden Ärzten des S pitals
B.___, des Kantonsspitals Z.___,
des Hausarzt es
Dr. D.___
und dem RAD-Arzt Dr. C.___
zu keinem Zeitpunkt Diskrepanzen in Bezug auf die medizinische Beur teilung des Gesundheitsschadens. Die Diagnosen w u rden gegenseitig anerkannt und nicht in Frage gestellt .
Der Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist anhand der vorhandenen Berichte denn auch nachvollziehbar. Das Kantonsspital Z.___
hielt
bereits im Bericht vom 3. Januar 2018 (Urk. 6/27/2 -4 .) das in der Folge im Grundsatz unverändert gebliebene Belastungsprofil für den rechten Arm fest, wonach keine belastenden und repetitiven Tätigkeiten des rechten Armes in vermehrtem Ausmass ausgeführt werden sollten (Urk. 6/27/4) . Gestützt auf diesen
klaren Befund schloss der RAD-Arzt Dr. C.___
in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2018, der Gesundheitsschaden und die Einschränkung der funktio nellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien anhand der vorliegenden Arztberichte ausgewiesen,
und er erwog, es sei in Bezug auf die bisherige Tätig keit als Kassierin von der nachvollziehbaren Einschätzung des Kantonsspitals Z.___ auszugehen und
auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei keine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 6/32/4). 4. 2
Vor dem Hintergrund der seinerzeit erhobenen Befunde kann nicht gesagt wer den, die Beschwerdeführerin wäre offenkundig in erheblichem Ausmass arbeits fähig gewesen, mithin kann die damalige Einschätzung durch den RAD und die darauf beruhende Rentenzuspr echung
jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig bezeich net werden . Sowohl die behandelnden Ärzte wie auch der RAD-Arzt waren im Zeitpunkt der Rentenzuspr echung in der Beurteilung des Gesundheits schadens wie auch der funktionellen Leistungsfähigkeit
zu übereinstimmenden Beurteilungen gelangt (Urk. 6/32/3 ff., Urk. 6/27/3 ff.) . Es bestand daher keine Veranlassung, weitere medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen. Zwar war im damaligen Zeitpunkt noch unklar, ob
nach einer Rekonvaleszenzphase von zwei bis zweieinhalb Jahren eine B esserung des Gesundheitszustandes eintreten würde (Urk. 6/27/4,
Urk. 6/32/4), was aber nichts daran ändert, dass im Zeitpunkt der Rentenzuspr echung der Gesundheitsschaden nach einhelliger medizinischer Ansicht hinreichend feststand (Urk. 6/32/3 f.) .
Die ursprüngliche Entscheidung kann damit
bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt nicht als zweifellos unrich tig beurteilt werden, auch wenn in medizinischer Hinsicht der weitere gesund heitliche Verlauf noch nicht abschliessend voraussehbar war .
In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gingen die involvierten Ärzte im Zeitpunkt der Rentenzuspr echung von einer « nicht wesentlich » höheren Arbeits fähigkeit - angestammt und angepasst - als 20 % aus (Urk. 6/27/3 f., Urk. 6/32/4). Diese Beurteilung wurde einerseits von den behandelnden Ärzten der Klinik für Hand-, Plastische und Chirurgie der peripheren Nerven des Kan tonsspitals Z.___ (Urk. 6/27/2 ff.) wie auch von RAD-Arzt Dr. C.___ (Urk. 6/32/4) vorgenommen, der als Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie ebenfalls über die dazu erforderlichen Qualifikationen verfügt. Es ist daher ver tretbar, dass sich die IV-Stelle im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 0. Juli 2018 auf diese Beurteilungen stützte. Eine offensichtliche Unrichtigkeit des damaligen Entscheides ist demnach nicht ersichtlich.
Ein Wiedererwägungsgrund liegt damit nicht vor . Die Rentenverfügung vom 3 0. Mai 2018 kann nicht in Wiedererwägung gezogen werden. 4. 3
Zu prüfen ist im Folgenden, ob
die laufende Invalidenrente allenfalls nach den Regeln der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) anzupassen
ist .
D ie Beschwer deführer in hat sich beschwerdeweise wenigstens summarisch zur Revision geäus sert und einen Revisionsgrund verneint (Urk. 1 S. 5 unten). Unter diesen Umstän den erübrigt sich, ih r diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 9C_803/2017 vom 1 2. April 2018 E. 3) . Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin w urde sowohl vom Hausarzt Dr. D.___
(August 20 22) wie auch vom RAD-Arzt Dr. C.___ gestützt auf die verschie denen vorhandenen ärztlichen Berichte wiederholt als stationär beurteilt (Urk. 6/73, Urk. 6/54, Urk. 6/79/3).
Dr. C.___ hob mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 zwar hervor, dass das S pital B.___ im Juni 2023 in einer Messung eine Regeneration des Nervus
ulnaris fest gestellt habe,
insgesamt stellte er aber keinen verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fest (Urk. 6/79/10). Die Beurteilung von Hausarzt Dr. D.___, nach der sich in Bezug auf die Beschwerden subjektiv nichts geändert habe, zog er nicht in Zweifel
(Urk. 6/79/9 ff.) . An der Diagnostik (postoperative Ulnaris -Neuropathie am Unter arm rechts sowie tendomyopathisches Beschwerdebild beider Arme) änderte sich dadurch ebenfalls nichts (Urk. 6/ 79/9).
In Bezug auf die Leistungsfähigkeit in eine r leidensangepasste n Tätigkeit verwies Dr. C.___
in seiner Stellungnahme vom
4. Oktober 2024 auf das bereits mit Stellungnahme vom 8. September 2022 beschrie bene Belastungsprofil für den rechten Arm (körperlich leicht, vor allem den rechten, dominanten Arm wenig beziehungsweise nicht belastend, ohne repe titive Bewegungen des Unterarmes beziehungsweise des Ellenbogen- und Hand gelenkes, Urk. 6/79/4). Dieses deckt sich im Wesentlichen mit dem Belastungs profil, wie es bereits im Jahr 2018 vom Kantonsspital Z.___ beschrieben wurde (Urk. 6/27/4). Eine wesentliche Änderung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwer deführerin seit der Rentenzuspr echung vom 30. Mai 2018 ist damit nicht ersichtlich.
Dr. C.___ nahm mit Stellungnahmen vom 8. September 2022 und vom 4. Oktober 2024 retrospektiv eine neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, legte aber seiner Beurteilung den im Wesentlichen unveränderten medizinischen Befund wie auch das gleiche Belastungsprofil für die rechte (dominante) Hand zugrunde, dies wie in der Stellungnahme vom 8. Februar 2018 (Urk. 6/32/4).
Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 erklärte er insbesondere, die Beschwerdeführerin sei retrospektiv überwiegend wahrscheinlich seit Februar 2018 in angepasster Tätigkeit voll arbeits fähig und auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit ging er neu von einer unbefristeten 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, abwei chend zur Einschätzung im Jahr 2018, als er unter Berücksichtigung verminderter Anforderungen nur eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit für möglich gehalten hatte (Urk. 6/32/4, Urk. 6/79/10). Damit nahm er in Bezug auf den Grad der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit retro spektiv eine andere Beurteilung vor. Der vorliegende Gesundheitsschaden ist indessen effektiv seit dem Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 30. Mai 2018 (Urk. 6/35) unverändert. Die von der Beschwer degegnerin postulierten Änderungen betr e f f en vielmehr nur die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/79/10, Urk. 6/79/4).
Damit liegen im Ver gleich zu früheren Einschätzungen
unterschiedliche Beurteilung en eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Auch die Beschwerdegegnerin g ing nicht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes aus und macht e folgerichtig keinen geltend (Urk. 2, Urk. 6/79/11). 4.4 4.4.1
Die Beschwerdeführerin liess im Sinne von Eventualausführungen darlegen, dass sie neu im Gesundheitsfall 100 %, mindestens aber 80 %, arbeiten würde. Sie habe der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abklärung zur Beeinträchtigung im Haushalt mitgeteilt, dass sie im Gesundheitsfall neu 100 % arbeiten würde. Bereits anlässlich eines informellen Telefongesprächs vom 1 5. September 2022 habe sie dies
erwähnt . Sodann habe sie bereits in der ersten Abklärung angege ben, ihr Pensum kontinuierlich gesteigert und beabsichtigt zu haben, bis zu 80 % zu arbeiten (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe in einer ersten Einschät zung ebenfalls erwogen, die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig zu qualifi zieren (Urk. 1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Vernehmlassung vom 1 5. September 2025 zur Statusfrage keine Stellung (Urk. 5). 4.4.2
Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Abklärung zur Beeinträchtigung im Haushalt vom 23. März 2018 an, im Gesundheitsfall zwischen 60 % und 80 % zu arbeiten (Urk. 6/31/4). Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand des Stunden lohnes und des im IK-Auszug für das Jahr 2016 aufgeführten Einkommens (Urk. 6/9) ein Pensum von 64 % (Urk. 6/ 31/4). Der erstgeborene Sohn der Beschwer deführerin (geboren
2015) war damals knapp drei Jahre alt (Urk. 6/42/6) . In der Folge legte die Beschwerdegegnerin in der rentenzusprechenden Verfügung de r Berechnung des Invaliditätsgrades eine Qualifikation von 70 %
für Erwerb und 30 %
für Haushalt zugrunde, was von der Beschwerde führerin nicht beanstandet wurde. 2020 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines zweiten Kindes (Urk. 6/42/6). Im Telefongespräch vom 1 5. September 2022 erklärt e sie, sie würde im Gesundheitsfall hochprozentig arbeiten, während die Schwiegereltern zu den Kindern schauen würden. Sie ergänzt e aber, erstere seien manchmal ferienhalber abwesend und dann sei die Betreuung schwierig, weswegen sie derzeit nur für Zeiten Arbeit suche, in denen ihr Mann zuhause sei (Urk. 6/56). Anlässlich der zweiten Abklärung zur Beeinträchtigung im Haushalt vom 3 1. Oktober 2022 gab sie an, sie würde 100 % arbeiten, die Schwiegermutter würde dann die Kinder betreuen
(Urk. 6/58/ 3 f.). Im Zeitpunkt der Abklärung waren die Schwiegereltern aber abwesend (Urk. 6/58/6). Ihr zweites Kind war damals zwei Jahre alt, der Ehemann arbeite te weiterhin 100 % (Urk. 6/58/3). Die Verhältnisse haben sich damit seit der ersten Abklärung im Jahr 2018 insge samt nicht derart geändert, dass eine Erhöhung des Pensums im Gesundheitsfall über 70 %
hinaus überwiegend wahrscheinlich erscheint. Im Gegenteil haben sich die familiären Pflichten durch die Geburt eines zweiten Kindes seit dem Jahr 2018 sogar erhöht. Auch aus den
Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen, dass sie ihr Pensum in der Zwischenzeit auf über 70 % erhöht hätte, zumal sie selb st
anlässlich des Telefonat s vom 1 5. September 2022 auf Lücken in der Kinderbetreuung hinw ies und erklärte, nur für jene Zeiten Arbeit zu suchen, wenn ihr Mann zuhause sei (Urk. 6/56).
Eine Erhöhung des Erwerbspensums im Gesundheitsfall auf mindestens 80 %
ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ein zweites Kind geboren hat (Urk. 6/42), auch nach der Geburt des ersten Sohnes nur in Teilzeit erwerbstätig war
(Urk. 6/9) und angab, sich persönlich um die Kinder zu kümmern (Urk. 6/58/7), nicht überwiegend wahrscheinlich.
Es bleibt somit bei der bisherigen Qualifikation. 4.5
Es liegen insgesamt weder Gründe für eine Herabsetzung resp. eine Aufhebung noch Gründe für eine Erhöhung der Rente vor. Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 5 .
5 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine Parteientschä digung. Die Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem vollständigen Obsiegen (§ 34
Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) auf Fr. 2'600 .- - (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Juni 2025 aufgeho ben und es wird festgestellt, dass d ie Beschwerdeführer in
weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- - werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2'600 .- - (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippStark