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IV.2025.00468

Gutheissung infolge übereinstimmende Parteianträge

Zürich SozVersG ·IV · 2026-03-03 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom

27. Mai 2025 mit der Feststellung aufgehoben, dass d er Beschwerdeführer ab 1. Juni 2024 Anspruch auf eine 35%ige Rente hat .

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00468 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

3. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

27. Mai 2025

einen Renten anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35 % verneint hat (Urk. 2), nach

Einsicht

in

die

Beschwerde

vom

2 .

Juli

2025,

die

Beschwerdeantwort

vom

1 2 .

Novem ber 2025 (Urk. 8), die IV-Akten (Urk. 9 /1-1 51), die Replik vom

5. Januar 2026 (Urk. 1 1) sowie Duplik vom 16 . Februar 202 6 (Urk. 13), unter Hinweis dar auf, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2 . Juli 2025 eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades vom 40 % ab 1. Juni 2024 beantragt e (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom

13. November 2025 bean tragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2024 eine 35%ige Rente auf Basis eines Invaliditäts grades von 44 % zuzusprechen sei (Urk. 8), dass der Beschwerdeführer replicando

ausführte, da er eine Rente auf Basis eines (zumindest) 40%igen Invaliditätsgrades beantragt habe, sei die Beschwerde gegnerin seinem Antrag ge folgt

(Urk. 11), dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik auf ihren Antrag und ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwies (Urk. 13), in Erwägung, dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Zusprache einer 35%igen Rente ab 1. Juni 2024 bestehen, dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Verfügung vom

27. Mai 2025 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2024 Anspruch auf eine 35%ige Rente hat, dass die auf Fr.

400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art.

69 Abs.

1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerde-gegnerin aufzuerlegen sind, dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen, auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWS T) festzusetzen (Art.

61 lit. g des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit §

34 Abs.

3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und ausgangs gemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom

27. Mai 2025 mit der Feststellung aufgehoben, dass d er Beschwerdeführer ab 1. Juni 2024 Anspruch auf eine 35%ige Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger