Sachverhalt
1.
1.1
Der 1988 geborene,
im Jahr 2016 in die Schweiz eingereiste und als selbständig erwerbender Coiffeur arbeitende
X.___ meldete sich am 2 3. Mai 2023 unter Hinweis auf einen Unfall vom 2 0. Juli 2022 mit Sehnenver letzung der linken Hand bei der Invalidenversicherung im Kanton Bern zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/1, Urk. 9/6/2). A m 2 9. Juni 2023 erfolgte die Anmeldung zum Bezug von beruflichen Massnahmen resp. einer Invaliden rente (Urk. 9/11).
Nach medizinischen (Urk. 9/15, Urk. 9/24, 9/27) und erwerblichen Abklärungen (Urk. 9/21) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 9/28, Urk. 9/29, Urk. 9/32, Urk. 9/33) verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2023 ein en Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/34). Das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle Bern nach Abklärung der Hilflosigkeit anhand der Akten (Urk. 9/35) und nach Erlass eines abweisenden Vorbescheids (Urk. 9/36) mit Verfügung vom 5. Februar 2024 ab (Urk. 9/37).
1.2
Am 1 2. November 2024 ging ein Arztbericht vom 2 1. August 2024 bei der IV Stelle Bern ein (Urk. 9/40), woraufhin die Akten mit der am 2 3. Dezember 2024 eingegangen Anmeldung zur Früherfassung (Urk. 9/45) infolge Umzug s des Ver sicherten in den Kanton Zürich (Urk. 9/42) zuständigkeitshalber an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen wurden (Urk. 9/43- 49). 1.3
Am 2 7. Februar 2025 meldete sich X.___ mit Hinweis auf die Sehnenverletzung der linken Hand und einer seit dem 2 0. Juli 2022 bestehenden Arbeitsunfähigkeit erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/66
Ziff. 4.3 und Ziff. 6.1). Nach Prüfung der eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 9/53 = Urk. 9/56 = Urk. 9/57 = Urk. 9/60, Urk. 9/ 61, Urk. 9/63) und nach Einholung eines Auszuges aus dem individuellen Konto (IK Auszug; Urk. 9/70) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/72, Urk. 9/73, Urk. 9/76-78, Urk. 9/85) mit Verfügung vom 2 6. Mai 2025 auf das Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 9/86 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juni 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Gesuch sei einzu treten und der Leistungsanspruch sei unter Berücksichtigung der einge reichten ärztlichen Berichte erneut zu prüfen (Urk. 1, Urk. 3). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
In der Replik vom 2 2. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ gen fest (Urk.
12) und reichte insbesondere ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und einen ärztlichen Bericht vom 1 2. September 2025 (Urk. 13/ 1 - 2) ein. Die Beschwer degegnerin verzichtete am 2 0. November 2025 auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 2 5. November 2025 (Eingangsstempel, vgl. Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer weitere aktuelle medizinische Unter lagen zu den Akten (Urk. 18/1-11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.3
Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl.
BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber b efristeten Renten zusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betref fen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen. Die entsprechenden zur Rentenrevision umschriebenen Grundsätze gelten sinnge mäss auch bei einer Neuanmeldung (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3.1, 133 V 108 E. 5.2 und 5.4). 1.5
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmäs sigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Abweisung vom 3 1. Oktober 2023 nicht verändert; es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. September 2025 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, aus den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 3 1. Januar 2024 erneut einer Operation seiner linken Hand habe unterziehen müssen, diese aber keinen längerfristigen Einfluss auf den Gesundheits zustand oder die Arbeitsfähigkeit gehabt habe, mithin keine anspruchs erhebliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei, weshalb am Nichteintreten auf die Neuanmeldung festgehalten werde (Urk. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte unter Hinweis auf den am 1 1. Juni 2025 nachda tierten und korrigierten Bericht des Handchirurgen Dr. med. Y.___ vom 3 1. Januar 2025 (vgl. Urk. 3) sinngemäss vor, sein Gesundheitszustand habe sich sehr wohl verschlechtert, und es bestehe aktuell lediglich noch eine 50%ige Arbeits fähigkeit. Dieser neue medizinische Sachverhalt rechtfertige eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs. Er könne zudem seine selbständige Erwerbstä tigkeit als Barbier nicht einfach aufgeben (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten materiellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1
Die ablehnende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3 1. Oktober 2023 (Urk. 9/34) basiert e auf folgenden medizinischen Unter lagen:
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, speziell Handchirurgie, stellte im Operations bericht vom 2 1. Juli 2022 die Diagnose Schnittverletzung Hohlhand links vom 2 1. Juli 2021 (richtig: 2022) mit vollständiger Läsion der oberflächlichen und tiefen Beugesehnen Dig. II bis V Zone III. Operativ erfolgte eine Wundexploration und die Naht aller tiefen und oberflächlichen Beugesehnen Dig II bis V Zone III (Urk. 9/5/6-7) . Am 2 2. Februar 2023 nahm Dr. Z.___ eine Tenolyse Zone II bis III Dig. II bis V, Arthrolyse PIP Dig. III links vor, bei ausgeprägte n Beugesehnen adhäsionen bei Status nach Naht aller Beugesehnen vom 2 1. Juli 2022 (Urk. 9/24/1-2). Im Bericht vom 2 6. Juni 2023 (Urk. 9/15 /3-8) attestierte sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 0. Juli 2022 (Ziff. 1.3) bei einge schränkter Fingerbeweglichkeit und Kraft (Ziff. 2.2) . Die Prognose betreffend Arbeits fähigkeit sei günstig (Ziff. 2.7); die bisherige Tätigkeit als Coiffeur sei ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1) . In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.2). 3.2
Am 8. September 2023 (Urk. 9/27) berichtete Dr. med. A.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, über die seit Februar 2023 dauernde und derzeit wöchentliche Behandlung des Beschwerdeführers (Ziff. 1.1-1.2). Dieser klage einerseits über Schmerzen und Einschränkungen betreffend seine operierte Hand, andererseits berichte er über private Schwierigkeiten nach der Trennung von seiner Partnerin bei einer konfliktreichen Beziehung (Ziff. 2.1). Dr. A.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5),
hielt jedoch ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11), Probleme in d er Beziehung zur Partnerin (ICD-10 Z63.0) und Anpassungsprobleme bei Ver änderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0) fest (Ziff. 2.6) . Das Gefühl, nicht mehr in seinem Beruf arbeiten zu können, senke das Selbstwertgefühl des Beschwer deführers beträchtlich, da er nicht mehr in der Lage wäre, seine Familie zu ernähren (Ziff. 3.4) . Seine Ressourcen seien mangels Ausbildung, Sprach kenntnissen und sozialen Kontakten sehr begrenzt (Ziff. 3.5). 3.3
Gestützt auf obgenannte medizinische Berichte ging die IV-Stelle Bern in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 3 1. Oktober 2023 davon aus, dass der Beschwer deführer die bisherige Tätigkeit als selbständiger Coiffeur nur noch ein geschränkt ausüben könne, angepasste Tätigkeiten ihm indes vollumfänglich zumut bar wären (Urk. 9/34). Die se Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 7. Februar 2025 (Urk. 9/66) gingen fol gende medizinischen Berichte ein:
Dr. med. Y.___, Facharzt Handchiru r gie, berichtete über die am 3 1. Januar 2024 durchgeführte Operation (ausgedehnte Synovektomie 2. Strahl distaler Karpal kanal bis Grundphalan x links, Probeentnahme) bei ausgeprägter unklarer Beugesehnensynovitis
2. Strahl links Hohlhand bis Grundphalanx, dies nach seit der letzten Operation im Jahr 2023 initial günstigem Verlauf mit in der Folge jedoch zunehmender Schwellung und Schmerzen (Urk. 9/44/3-4). In seinem Bericht vom 2 1. August 2024 (Urk. 9/40 /1-2) führte Dr. Y.___ aus, es bestehe nach der Operation vom 3 1. Januar 2024 noch eine leichte Schwellung über Dig. II und reizlose Narben in der Hohlhand sowie über den Fingern palmar. Der Beschwer deführer bediene wieder vier bis fünf Kunden pro Tag, danach sei der Arm müde und schmerze. Es habe sich eine stabile Situation mit kräftigem Faust schluss, aber noch einer verminderten Fingerextension auf der Höhe der PIP Gelenke eingependelt (S. 1). 4.2
Am 3 1. Januar 2025 berichtete
Dr. Y.___, es gehe dem Beschwerdeführer deut lich besser. Er könne subjektiv die Faust besser machen, die Streckung des Dig. V sei aber schlecht und palmar über dem Zeigefinger habe er etwas Schmerzen. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur und Barbier sei nicht realistisch, d er Beschwerdeführer könne aber vier bis fünf Kun den pro Tag bedienen (Urk. 9/53). In seinem mit der Beschwerde eingereichten korrigierten Bericht, nachdatiert am 1 1. Juni 2025,
hielt Dr . Y.___ ergänzend fest, dass dies konkret eine Belastbarkeit von maximal 50 % im angestammten Beruf als Coiffeur bedeute, dies bis auf Weiteres bei dauerhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Langfinger (Urk. 3 S. 1 f.). 4.3
Zu Handen der Beschwerdegegnerin hielt
Dr. Y.___ mit Bericht vom 2 9. Februar 2025 (Urk. 9/63) in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 2 0. Juli 2022 bis 3. Juni 2024 und eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit vom 4. Juni bis 3 1. August 2024 fest (Ziff. 1.3) . Die bisherige Tätigkeit sei zu rund
vier Stunden pro Tag zumutbar, in einer angepassten Tätig keit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.1-4.2). 4.4
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen weite ren Bericht und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. Y.___, datiert je am 1 2. September 2025, ein, in denen dieser
einerseits eine lebenslange funktionelle Einschränkung der linken Hand festhielt (Urk. 13/2), und andererseits eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vom 2 0. August bis 3 1. Oktober 2025 attestierte (Urk. 13/ 1). Weiter gab der Beschwerdeführer eine Unfallmeldung vom 1 8. November 2025 zu den Akten, mit der ein Sturz auf das linke Handgelenk und das Gesäss vom 4. November 2025 angezeigt wurde (Urk. 18/11). Radiolo gisch bzw. mittels Computertomographie des linken Handgelenkes ergab sich daraus,
wie von den Ärzten der B.___
AG am 5. November 2025 festgestellt, eine nicht dislozierte Fraktur des Os scaphoideum
der linken Hand und ei n deutlich erweiterter Abstand zwischen Os scapho i deum und Os lunatum als indirektes Zeichen einer Ruptur de s SL-Bandes sowie ein Verdacht auf eine Fraktur des Steissbeins
(Urk. 18/4, Urk. 18/5, Urk. 18/6). Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates,
hielt in seinem Überweisungsschreiben an die Ärzte des Handteams der Universitätsklinik D.___ vo m 6. November 2025 eine Arbeitsunfähigkeit bis zur definitiven operativen Versorgung und Stabilisierung fest (Urk. 18/6). Mit Schreiben vom 1 0. November 2025 informierte die Universitätsklinik D.___, Abteilung für Handchirurgie, den Beschwerdeführer über den Termin in der Handsprechstunde vom 1 7. November 2025 (Urk. 18/8) . Im Recht liegen sodann Arbeitsunfähigkeitsatteste der Ärzte der Universitätsklinik D.___ vom 7. und 1 7. November 2025 über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
vom 7. November 2025 bis 2. Januar 2026 (Urk. 18/7 und Urk. 18/9). 5. 5.1
Aus den Berichten von Dr. Y.___, die den Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2025 betreffen, ergibt sich mit der Beschwerdegegnerin keine glaubhaft gemacht e anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers . Wie bereits zum Zeitpunkt der leistungs ab weisenden Verfügung vom 3 1. Oktober 2023 wurden Funktionseinschränkungen an der linken Hand als Folge der Hohlhandschnittverletzung von Juli 2022 mit Läsion der Beugesehnen Dig. II bis V nach mehrfacher operativer Intervention fest gehalten und dem Beschwerdeführer eine Teilarbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als selbständig
erwerbende r Coiffeur und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (vgl. vorstehend E. 4.3) . Dabei ist zu erwähnen, dass die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur unter sehr strengen Vorausset zungen nicht zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.5.2). 5.2
Für die Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuan meldung eingetreten ist, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). Somit sind die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinische n Unterlagen von Dr. Y.___
vom 1 2. September 2025 (Urk. 13/1-4) sowie die Akten betreffend den Unfall vom 4. November 2025 (Urk. 18/1-11) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Sie
sind von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer allfällig erneuten Anmeldung zu prü fen . 5. 3
Nach dem Gesagten wurde eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2025 nicht glaubhaft dargetan. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18/1-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 2. November 2024 ging ein Arztbericht vom 2 1. August 2024 bei der IV Stelle Bern ein (Urk. 9/40), woraufhin die Akten mit der am 2 3. Dezember 2024 eingegangen Anmeldung zur Früherfassung (Urk. 9/45) infolge Umzug s des Ver sicherten in den Kanton Zürich (Urk. 9/42) zuständigkeitshalber an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen wurden (Urk. 9/43- 49).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.3 ) . Die bisherige Tätigkeit sei zu rund
vier Stunden pro Tag zumutbar, in einer angepassten Tätig keit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.1-4.2).
E. 1.4 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen. Die entsprechenden zur Rentenrevision umschriebenen Grundsätze gelten sinnge mäss auch bei einer Neuanmeldung (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3.1, 133 V 108 E. 5.2 und 5.4).
E. 1.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmäs sigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 2.
E. 2 ) ein. Die Beschwer degegnerin verzichtete am 2 0. November 2025 auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 2 5. November 2025 (Eingangsstempel, vgl. Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer weitere aktuelle medizinische Unter lagen zu den Akten (Urk. 18/1-11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 ). Dr. A.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5),
hielt jedoch ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11), Probleme in d er Beziehung zur Partnerin (ICD-10 Z63.0) und Anpassungsprobleme bei Ver änderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0) fest (Ziff.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte unter Hinweis auf den am 1 1. Juni 2025 nachda tierten und korrigierten Bericht des Handchirurgen Dr. med. Y.___ vom 3 1. Januar 2025 (vgl. Urk. 3) sinngemäss vor, sein Gesundheitszustand habe sich sehr wohl verschlechtert, und es bestehe aktuell lediglich noch eine 50%ige Arbeits fähigkeit. Dieser neue medizinische Sachverhalt rechtfertige eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs. Er könne zudem seine selbständige Erwerbstä tigkeit als Barbier nicht einfach aufgeben (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten materiellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
E. 2.6 ) . Das Gefühl, nicht mehr in seinem Beruf arbeiten zu können, senke das Selbstwertgefühl des Beschwer deführers beträchtlich, da er nicht mehr in der Lage wäre, seine Familie zu ernähren (Ziff. 3.4) . Seine Ressourcen seien mangels Ausbildung, Sprach kenntnissen und sozialen Kontakten sehr begrenzt (Ziff.
E. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Die ablehnende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3 1. Oktober 2023 (Urk. 9/34) basiert e auf folgenden medizinischen Unter lagen:
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, speziell Handchirurgie, stellte im Operations bericht vom 2 1. Juli 2022 die Diagnose Schnittverletzung Hohlhand links vom 2 1. Juli 2021 (richtig: 2022) mit vollständiger Läsion der oberflächlichen und tiefen Beugesehnen Dig. II bis V Zone III. Operativ erfolgte eine Wundexploration und die Naht aller tiefen und oberflächlichen Beugesehnen Dig II bis V Zone III (Urk. 9/5/6-7) . Am 2 2. Februar 2023 nahm Dr. Z.___ eine Tenolyse Zone II bis III Dig. II bis V, Arthrolyse PIP Dig. III links vor, bei ausgeprägte n Beugesehnen adhäsionen bei Status nach Naht aller Beugesehnen vom 2 1. Juli 2022 (Urk. 9/24/1-2). Im Bericht vom 2 6. Juni 2023 (Urk. 9/15 /3-8) attestierte sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 0. Juli 2022 (Ziff. 1.3) bei einge schränkter Fingerbeweglichkeit und Kraft (Ziff. 2.2) . Die Prognose betreffend Arbeits fähigkeit sei günstig (Ziff. 2.7); die bisherige Tätigkeit als Coiffeur sei ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1) . In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.2).
E. 3.2 Am 8. September 2023 (Urk. 9/27) berichtete Dr. med. A.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, über die seit Februar 2023 dauernde und derzeit wöchentliche Behandlung des Beschwerdeführers (Ziff. 1.1-1.2). Dieser klage einerseits über Schmerzen und Einschränkungen betreffend seine operierte Hand, andererseits berichte er über private Schwierigkeiten nach der Trennung von seiner Partnerin bei einer konfliktreichen Beziehung (Ziff.
E. 3.3 Gestützt auf obgenannte medizinische Berichte ging die IV-Stelle Bern in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 3 1. Oktober 2023 davon aus, dass der Beschwer deführer die bisherige Tätigkeit als selbständiger Coiffeur nur noch ein geschränkt ausüben könne, angepasste Tätigkeiten ihm indes vollumfänglich zumut bar wären (Urk. 9/34). Die se Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft.
E. 3.5 ).
E. 4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 7. Februar 2025 (Urk. 9/66) gingen fol gende medizinischen Berichte ein:
Dr. med. Y.___, Facharzt Handchiru r gie, berichtete über die am 3 1. Januar 2024 durchgeführte Operation (ausgedehnte Synovektomie 2. Strahl distaler Karpal kanal bis Grundphalan x links, Probeentnahme) bei ausgeprägter unklarer Beugesehnensynovitis
2. Strahl links Hohlhand bis Grundphalanx, dies nach seit der letzten Operation im Jahr 2023 initial günstigem Verlauf mit in der Folge jedoch zunehmender Schwellung und Schmerzen (Urk. 9/44/3-4). In seinem Bericht vom 2 1. August 2024 (Urk. 9/40 /1-2) führte Dr. Y.___ aus, es bestehe nach der Operation vom 3 1. Januar 2024 noch eine leichte Schwellung über Dig. II und reizlose Narben in der Hohlhand sowie über den Fingern palmar. Der Beschwer deführer bediene wieder vier bis fünf Kunden pro Tag, danach sei der Arm müde und schmerze. Es habe sich eine stabile Situation mit kräftigem Faust schluss, aber noch einer verminderten Fingerextension auf der Höhe der PIP Gelenke eingependelt (S. 1).
E. 4.2 Am 3 1. Januar 2025 berichtete
Dr. Y.___, es gehe dem Beschwerdeführer deut lich besser. Er könne subjektiv die Faust besser machen, die Streckung des Dig. V sei aber schlecht und palmar über dem Zeigefinger habe er etwas Schmerzen. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur und Barbier sei nicht realistisch, d er Beschwerdeführer könne aber vier bis fünf Kun den pro Tag bedienen (Urk. 9/53). In seinem mit der Beschwerde eingereichten korrigierten Bericht, nachdatiert am 1 1. Juni 2025,
hielt Dr . Y.___ ergänzend fest, dass dies konkret eine Belastbarkeit von maximal 50 % im angestammten Beruf als Coiffeur bedeute, dies bis auf Weiteres bei dauerhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Langfinger (Urk. 3 S. 1 f.).
E. 4.3 Zu Handen der Beschwerdegegnerin hielt
Dr. Y.___ mit Bericht vom 2 9. Februar 2025 (Urk. 9/63) in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 2 0. Juli 2022 bis 3. Juni 2024 und eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit vom 4. Juni bis 3 1. August 2024 fest (Ziff.
E. 4.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen weite ren Bericht und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. Y.___, datiert je am 1 2. September 2025, ein, in denen dieser
einerseits eine lebenslange funktionelle Einschränkung der linken Hand festhielt (Urk. 13/2), und andererseits eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vom 2 0. August bis 3 1. Oktober 2025 attestierte (Urk. 13/ 1). Weiter gab der Beschwerdeführer eine Unfallmeldung vom 1 8. November 2025 zu den Akten, mit der ein Sturz auf das linke Handgelenk und das Gesäss vom 4. November 2025 angezeigt wurde (Urk. 18/11). Radiolo gisch bzw. mittels Computertomographie des linken Handgelenkes ergab sich daraus,
wie von den Ärzten der B.___
AG am 5. November 2025 festgestellt, eine nicht dislozierte Fraktur des Os scaphoideum
der linken Hand und ei n deutlich erweiterter Abstand zwischen Os scapho i deum und Os lunatum als indirektes Zeichen einer Ruptur de s SL-Bandes sowie ein Verdacht auf eine Fraktur des Steissbeins
(Urk. 18/4, Urk. 18/5, Urk. 18/6). Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates,
hielt in seinem Überweisungsschreiben an die Ärzte des Handteams der Universitätsklinik D.___ vo m 6. November 2025 eine Arbeitsunfähigkeit bis zur definitiven operativen Versorgung und Stabilisierung fest (Urk. 18/6). Mit Schreiben vom 1 0. November 2025 informierte die Universitätsklinik D.___, Abteilung für Handchirurgie, den Beschwerdeführer über den Termin in der Handsprechstunde vom 1 7. November 2025 (Urk. 18/8) . Im Recht liegen sodann Arbeitsunfähigkeitsatteste der Ärzte der Universitätsklinik D.___ vom 7. und 1 7. November 2025 über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
vom 7. November 2025 bis 2. Januar 2026 (Urk. 18/7 und Urk. 18/9).
E. 5 3
Nach dem Gesagten wurde eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2025 nicht glaubhaft dargetan. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Aus den Berichten von Dr. Y.___, die den Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2025 betreffen, ergibt sich mit der Beschwerdegegnerin keine glaubhaft gemacht e anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers . Wie bereits zum Zeitpunkt der leistungs ab weisenden Verfügung vom 3 1. Oktober 2023 wurden Funktionseinschränkungen an der linken Hand als Folge der Hohlhandschnittverletzung von Juli 2022 mit Läsion der Beugesehnen Dig. II bis V nach mehrfacher operativer Intervention fest gehalten und dem Beschwerdeführer eine Teilarbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als selbständig
erwerbende r Coiffeur und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (vgl. vorstehend E. 4.3) . Dabei ist zu erwähnen, dass die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur unter sehr strengen Vorausset zungen nicht zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.5.2).
E. 5.2 Für die Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuan meldung eingetreten ist, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). Somit sind die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinische n Unterlagen von Dr. Y.___
vom 1 2. September 2025 (Urk. 13/1-4) sowie die Akten betreffend den Unfall vom 4. November 2025 (Urk. 18/1-11) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Sie
sind von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer allfällig erneuten Anmeldung zu prü fen .
E. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18/1-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann
Dispositiv
- 1.1 Der 1988 geborene , im Jahr 2016 in die Schweiz eingereiste und als selbständig erwerbender Coiffeur arbeitende X.___ meldete sich am 2
- Mai 2023 unter Hinweis auf einen Unfall vom 2
- Juli 2022 mit Sehnenver letzung der linken Hand bei der Invalidenversicherung im Kanton Bern zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 9/1, Urk. 9/6/2). A m 2
- Juni 2023 erfolgte die Anmeldung zum Bezug von beruflichen Massnahmen resp. einer Invaliden rente ( Urk. 9/11). Nach medizinischen ( Urk. 9/15, Urk. 9/24, 9/27) und erwerblichen Abklärungen ( Urk. 9/21) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/28, Urk. 9/29, Urk. 9/32, Urk. 9/33) verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 3
- Oktober 2023 ein en Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 9/34). Das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle Bern nach Abklärung der Hilflosigkeit anhand der Akten ( Urk. 9/35) und nach Erlass eines abweisenden Vorbescheids ( Urk. 9/36) mit Verfügung vom
- Februar 2024 ab ( Urk. 9/37). 1.2 Am 1
- November 2024 ging ein Arztbericht vom 2
- August 2024 bei der IV Stelle Bern ein ( Urk. 9/40), woraufhin die Akten mit der am 2
- Dezember 2024 eingegangen Anmeldung zur Früherfassung ( Urk. 9/45) infolge Umzug s des Ver sicherten in den Kanton Zürich ( Urk. 9/42) zuständigkeitshalber an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen wurden ( Urk. 9/43- 49 ). 1.3 Am 2
- Februar 2025 meldete sich X.___ mit Hinweis auf die Sehnenverletzung der linken Hand und einer seit dem 2
- Juli 2022 bestehenden Arbeitsunfähigkeit erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/66 Ziff. 4.3 und Ziff. 6.1 ). Nach Prüfung der eingereichten medizinischen Berichte ( Urk. 9/53 = Urk. 9/56 = Urk. 9/57 = Urk. 9/60 , Urk. 9/ 61 , Urk. 9/63 ) und nach Einholung eines Auszuges aus dem individuellen Konto (IK Auszug; Urk. 9/70) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/72, Urk. 9/73, Urk. 9/76-78, Urk. 9/85) mit Verfügung vom 2
- Mai 2025 auf das Leistungsgesuch nicht ein ( Urk. 9/86 = Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte am 1
- Juni 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben , auf sein Gesuch sei einzu treten und der Leistungsanspruch sei unter Berücksichtigung der einge reichten ärztlichen Berichte erneut zu prüfen ( Urk. 1, Urk. 3). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- September 2025 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). In der Replik vom 2
- Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ gen fest ( Urk. 12) und reichte insbesondere ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und einen ärztlichen Bericht vom 1
- September 2025 ( Urk. 13/ 1 - 2 ) ein. Die Beschwer degegnerin verzichtete am 2
- November 2025 auf eine Duplik ( Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
- November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Am 2
- November 2025 (Eingangsstempel, vgl. Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer weitere aktuelle medizinische Unter lagen zu den Akten ( Urk. 18/1-11). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.3 Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber b efristeten Renten zusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1 ). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betref fen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2). Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen. Die entsprechenden zur Rentenrevision umschriebenen Grundsätze gelten sinnge mäss auch bei einer Neuanmeldung (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3.1, 133 V 108 E. 5.2 und 5.4). 1.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmäs sigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Abweisung vom 3
- Oktober 2023 nicht verändert; es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- September 2025 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, aus den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 3
- Januar 2024 erneut einer Operation seiner linken Hand habe unterziehen müssen, diese aber keinen längerfristigen Einfluss auf den Gesundheits zustand oder die Arbeitsfähigkeit gehabt habe, mithin keine anspruchs erhebliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei, weshalb am Nichteintreten auf die Neuanmeldung festgehalten werde ( Urk. 8). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte unter Hinweis auf den am 1
- Juni 2025 nachda tierten und korrigierten Bericht des Handchirurgen Dr. med. Y.___ vom 3
- Januar 2025 (vgl. Urk. 3) sinngemäss vor, sein Gesundheitszustand habe sich sehr wohl verschlechtert , und es bestehe aktuell lediglich noch eine 50%ige Arbeits fähigkeit. Dieser neue medizinische Sachverhalt rechtfertige eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs. Er könne zudem seine selbständige Erwerbstä tigkeit als Barbier nicht einfach aufgeben ( Urk. 1). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten materiellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
- 3.1 Die ablehnende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3
- Oktober 2023 ( Urk. 9/34) basiert e auf folgenden medizinischen Unter lagen: Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , speziell Handchirurgie, stellte im Operations bericht vom 2
- Juli 2022 die Diagnose Schnittverletzung Hohlhand links vom 2
- Juli 2021 (richtig: 2022) mit vollständiger Läsion der oberflächlichen und tiefen Beugesehnen Dig. II bis V Zone III. Operativ erfolgte eine Wundexploration und die Naht aller tiefen und oberflächlichen Beugesehnen Dig II bis V Zone III ( Urk. 9/5/6-7) . Am 2
- Februar 2023 nahm Dr. Z.___ eine Tenolyse Zone II bis III Dig. II bis V, Arthrolyse PIP Dig. III links vor, bei ausgeprägte n Beugesehnen adhäsionen bei Status nach Naht aller Beugesehnen vom 2
- Juli 2022 ( Urk. 9/24/1-2). Im Bericht vom 2
- Juni 2023 ( Urk. 9/15 /3-8 ) attestierte sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2
- Juli 2022 ( Ziff. 1.3) bei einge schränkter Fingerbeweglichkeit und Kraft ( Ziff. 2.2) . Die Prognose betreffend Arbeits fähigkeit sei günstig ( Ziff. 2.7) ; die bisherige Tätigkeit als Coiffeur sei ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff. 4.1) . In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 4.2 ). 3.2 Am
- September 2023 ( Urk. 9/27) berichtete Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , über die seit Februar 2023 dauernde und derzeit wöchentliche Behandlung des Beschwerdeführers ( Ziff. 1.1-1.2). Dieser klage einerseits über Schmerzen und Einschränkungen betreffend seine operierte Hand, andererseits berichte er über private Schwierigkeiten nach der Trennung von seiner Partnerin bei einer konfliktreichen Beziehung ( Ziff. 2.1 ). Dr. A.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5) , hielt jedoch ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11), Probleme in d er Beziehung zur Partnerin (ICD-10 Z63.0) und Anpassungsprobleme bei Ver änderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0) fest ( Ziff. 2.6 ) . Das Gefühl, nicht mehr in seinem Beruf arbeiten zu können, senke das Selbstwertgefühl des Beschwer deführers beträchtlich, da er nicht mehr in der Lage wäre, seine Familie zu ernähren ( Ziff. 3.4) . Seine Ressourcen seien mangels Ausbildung , Sprach kenntnissen und sozialen Kontakten sehr begrenzt ( Ziff. 3.5 ). 3.3 Gestützt auf obgenannte medizinische Berichte ging die IV-Stelle Bern in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 3
- Oktober 2023 davon aus, dass der Beschwer deführer die bisherige Tätigkeit als selbständiger Coiffeur nur noch ein geschränkt ausüben könne, angepasste Tätigkeiten ihm indes vollumfänglich zumut bar wären ( Urk. 9/34). Die se Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft.
- 4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2
- Februar 2025 ( Urk. 9/66) gingen fol gende medizinischen Berichte ein: Dr. med. Y.___ , Facharzt Handchiru r gie, berichtete über die am 3
- Januar 2024 durchgeführte Operation (ausgedehnte Synovektomie
- Strahl distaler Karpal kanal bis Grundphalan x links , Probeentnahme) bei ausgeprägter unklarer Beugesehnensynovitis
- Strahl links Hohlhand bis Grundphalanx, dies nach seit der letzten Operation im Jahr 2023 initial günstigem Verlauf mit in der Folge jedoch zunehmender Schwellung und Schmerzen ( Urk. 9/44/3-4). In seinem Bericht vom 2
- August 2024 ( Urk. 9/40 /1-2 ) führte Dr. Y.___ aus, es bestehe nach der Operation vom 3
- Januar 2024 noch eine leichte Schwellung über Dig. II und reizlose Narben in der Hohlhand sowie über den Fingern palmar. Der Beschwer deführer bediene wieder vier bis fünf Kunden pro Tag, danach sei der Arm müde und schmerze. Es habe sich eine stabile Situation mit kräftigem Faust schluss , aber noch einer verminderten Fingerextension auf der Höhe der PIP Gelenke eingependelt ( S. 1 ). 4.2 Am 3
- Januar 2025 berichtete Dr. Y.___ , es gehe dem Beschwerdeführer deut lich besser. Er könne subjektiv die Faust besser machen, die Streckung des Dig. V sei aber schlecht und palmar über dem Zeigefinger habe er etwas Schmerzen. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur und Barbier sei nicht realistisch, d er Beschwerdeführer könne aber vier bis fünf Kun den pro Tag bedienen ( Urk. 9/53). In seinem mit der Beschwerde eingereichten korrigierten Bericht , nachdatiert am 1
- Juni 2025 , hielt Dr . Y.___ ergänzend fest, dass dies konkret eine Belastbarkeit von maximal 50 % im angestammten Beruf als Coiffeur bedeute, dies bis auf Weiteres bei dauerhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Langfinger ( Urk. 3 S. 1 f.). 4.3 Zu Handen der Beschwerdegegnerin hielt Dr. Y.___ mit Bericht vom 2
- Februar 2025 ( Urk. 9/63) in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 2
- Juli 2022 bis
- Juni 2024 und eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit vom
- Juni bis 3
- August 2024 fest ( Ziff. 1.3 ) . Die bisherige Tätigkeit sei zu rund vier Stunden pro Tag zumutbar, in einer angepassten Tätig keit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 4.1-4.2 ). 4.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen weite ren Bericht und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. Y.___, datiert je am 1
- September 2025 , ein, in denen dieser einerseits eine lebenslange funktionelle Einschränkung der linken Hand festhielt ( Urk. 13/2), und andererseits eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vom 2
- August bis 3
- Oktober 2025 attestierte ( Urk. 13/ 1 ). Weiter gab der Beschwerdeführer eine Unfallmeldung vom 1
- November 2025 zu den Akten, mit der ein Sturz auf das linke Handgelenk und das Gesäss vom
- November 2025 angezeigt wurde ( Urk. 18/11). Radiolo gisch bzw. mittels Computertomographie des linken Handgelenkes ergab sich daraus , wie von den Ärzten der B.___ AG am
- November 2025 festgestellt, eine nicht dislozierte Fraktur des Os scaphoideum der linken Hand und ei n deutlich erweiterter Abstand zwischen Os scapho i deum und Os lunatum als indirektes Zeichen einer Ruptur de s SL-Bandes sowie ein Verdacht auf eine Fraktur des Steissbeins ( Urk. 18/4 , Urk. 18/5 , Urk. 18/6 ). Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates , hielt in seinem Überweisungsschreiben an die Ärzte des Handteams der Universitätsklinik D.___ vo m
- November 2025 eine Arbeitsunfähigkeit bis zur definitiven operativen Versorgung und Stabilisierung fest ( Urk. 18/6). Mit Schreiben vom 1
- November 2025 informierte die Universitätsklinik D.___ , Abteilung für Handchirurgie, den Beschwerdeführer über den Termin in der Handsprechstunde vom 1
- November 2025 ( Urk. 18/8) . Im Recht liegen sodann Arbeitsunfähigkeitsatteste der Ärzte der Universitätsklinik D.___ vom
- und 1
- November 2025 über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom
- November 2025 bis
- Januar 2026 ( Urk. 18/7 und Urk. 18/9).
- 5.1 Aus den Berichten von Dr. Y.___ , die den Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
- Mai 2025 betreffen, ergibt sich mit der Beschwerdegegnerin keine glaubhaft gemacht e anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers . Wie bereits zum Zeitpunkt der leistungs ab weisenden Verfügung vom 3
- Oktober 2023 wurden Funktionseinschränkungen an der linken Hand als Folge der Hohlhandschnittverletzung von Juli 2022 mit Läsion der Beugesehnen Dig. II bis V nach mehrfacher operativer Intervention fest gehalten und dem Beschwerdeführer eine Teilarbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als selbständig erwerbende r Coiffeur und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert ( vgl. vorstehend E. 4.3) . Dabei ist zu erwähnen, dass die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur unter sehr strengen Vorausset zungen nicht zumutbar ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom
- Februar 2023 E. 3.5.2 ). 5.2 Für die Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuan meldung eingetreten ist, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
- Juni 2013 E. 2.1-2.2). Somit sind die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinische n Unterlagen von Dr. Y.___ vom 1
- September 2025 ( Urk. 13/1-4) sowie die Akten betreffend den Unfall vom
- November 2025 ( Urk. 18/1-11) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Sie sind von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer allfällig erneuten Anmeldung zu prü fen .
- 3 Nach dem Gesagten wurde eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
- Mai 2025 nicht glaubhaft dargetan. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen .
- Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18/1-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00459 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Portmann Urteil vom 2 9. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1988 geborene,
im Jahr 2016 in die Schweiz eingereiste und als selbständig erwerbender Coiffeur arbeitende
X.___ meldete sich am 2 3. Mai 2023 unter Hinweis auf einen Unfall vom 2 0. Juli 2022 mit Sehnenver letzung der linken Hand bei der Invalidenversicherung im Kanton Bern zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/1, Urk. 9/6/2). A m 2 9. Juni 2023 erfolgte die Anmeldung zum Bezug von beruflichen Massnahmen resp. einer Invaliden rente (Urk. 9/11).
Nach medizinischen (Urk. 9/15, Urk. 9/24, 9/27) und erwerblichen Abklärungen (Urk. 9/21) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 9/28, Urk. 9/29, Urk. 9/32, Urk. 9/33) verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2023 ein en Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/34). Das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle Bern nach Abklärung der Hilflosigkeit anhand der Akten (Urk. 9/35) und nach Erlass eines abweisenden Vorbescheids (Urk. 9/36) mit Verfügung vom 5. Februar 2024 ab (Urk. 9/37).
1.2
Am 1 2. November 2024 ging ein Arztbericht vom 2 1. August 2024 bei der IV Stelle Bern ein (Urk. 9/40), woraufhin die Akten mit der am 2 3. Dezember 2024 eingegangen Anmeldung zur Früherfassung (Urk. 9/45) infolge Umzug s des Ver sicherten in den Kanton Zürich (Urk. 9/42) zuständigkeitshalber an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen wurden (Urk. 9/43- 49). 1.3
Am 2 7. Februar 2025 meldete sich X.___ mit Hinweis auf die Sehnenverletzung der linken Hand und einer seit dem 2 0. Juli 2022 bestehenden Arbeitsunfähigkeit erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/66
Ziff. 4.3 und Ziff. 6.1). Nach Prüfung der eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 9/53 = Urk. 9/56 = Urk. 9/57 = Urk. 9/60, Urk. 9/ 61, Urk. 9/63) und nach Einholung eines Auszuges aus dem individuellen Konto (IK Auszug; Urk. 9/70) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/72, Urk. 9/73, Urk. 9/76-78, Urk. 9/85) mit Verfügung vom 2 6. Mai 2025 auf das Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 9/86 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juni 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Gesuch sei einzu treten und der Leistungsanspruch sei unter Berücksichtigung der einge reichten ärztlichen Berichte erneut zu prüfen (Urk. 1, Urk. 3). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
In der Replik vom 2 2. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ gen fest (Urk.
12) und reichte insbesondere ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und einen ärztlichen Bericht vom 1 2. September 2025 (Urk. 13/ 1 - 2) ein. Die Beschwer degegnerin verzichtete am 2 0. November 2025 auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 2 5. November 2025 (Eingangsstempel, vgl. Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer weitere aktuelle medizinische Unter lagen zu den Akten (Urk. 18/1-11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.3
Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl.
BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber b efristeten Renten zusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betref fen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen. Die entsprechenden zur Rentenrevision umschriebenen Grundsätze gelten sinnge mäss auch bei einer Neuanmeldung (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3.1, 133 V 108 E. 5.2 und 5.4). 1.5
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmäs sigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Abweisung vom 3 1. Oktober 2023 nicht verändert; es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. September 2025 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, aus den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 3 1. Januar 2024 erneut einer Operation seiner linken Hand habe unterziehen müssen, diese aber keinen längerfristigen Einfluss auf den Gesundheits zustand oder die Arbeitsfähigkeit gehabt habe, mithin keine anspruchs erhebliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei, weshalb am Nichteintreten auf die Neuanmeldung festgehalten werde (Urk. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte unter Hinweis auf den am 1 1. Juni 2025 nachda tierten und korrigierten Bericht des Handchirurgen Dr. med. Y.___ vom 3 1. Januar 2025 (vgl. Urk. 3) sinngemäss vor, sein Gesundheitszustand habe sich sehr wohl verschlechtert, und es bestehe aktuell lediglich noch eine 50%ige Arbeits fähigkeit. Dieser neue medizinische Sachverhalt rechtfertige eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs. Er könne zudem seine selbständige Erwerbstä tigkeit als Barbier nicht einfach aufgeben (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten materiellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1
Die ablehnende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3 1. Oktober 2023 (Urk. 9/34) basiert e auf folgenden medizinischen Unter lagen:
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, speziell Handchirurgie, stellte im Operations bericht vom 2 1. Juli 2022 die Diagnose Schnittverletzung Hohlhand links vom 2 1. Juli 2021 (richtig: 2022) mit vollständiger Läsion der oberflächlichen und tiefen Beugesehnen Dig. II bis V Zone III. Operativ erfolgte eine Wundexploration und die Naht aller tiefen und oberflächlichen Beugesehnen Dig II bis V Zone III (Urk. 9/5/6-7) . Am 2 2. Februar 2023 nahm Dr. Z.___ eine Tenolyse Zone II bis III Dig. II bis V, Arthrolyse PIP Dig. III links vor, bei ausgeprägte n Beugesehnen adhäsionen bei Status nach Naht aller Beugesehnen vom 2 1. Juli 2022 (Urk. 9/24/1-2). Im Bericht vom 2 6. Juni 2023 (Urk. 9/15 /3-8) attestierte sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 0. Juli 2022 (Ziff. 1.3) bei einge schränkter Fingerbeweglichkeit und Kraft (Ziff. 2.2) . Die Prognose betreffend Arbeits fähigkeit sei günstig (Ziff. 2.7); die bisherige Tätigkeit als Coiffeur sei ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1) . In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.2). 3.2
Am 8. September 2023 (Urk. 9/27) berichtete Dr. med. A.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, über die seit Februar 2023 dauernde und derzeit wöchentliche Behandlung des Beschwerdeführers (Ziff. 1.1-1.2). Dieser klage einerseits über Schmerzen und Einschränkungen betreffend seine operierte Hand, andererseits berichte er über private Schwierigkeiten nach der Trennung von seiner Partnerin bei einer konfliktreichen Beziehung (Ziff. 2.1). Dr. A.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5),
hielt jedoch ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11), Probleme in d er Beziehung zur Partnerin (ICD-10 Z63.0) und Anpassungsprobleme bei Ver änderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0) fest (Ziff. 2.6) . Das Gefühl, nicht mehr in seinem Beruf arbeiten zu können, senke das Selbstwertgefühl des Beschwer deführers beträchtlich, da er nicht mehr in der Lage wäre, seine Familie zu ernähren (Ziff. 3.4) . Seine Ressourcen seien mangels Ausbildung, Sprach kenntnissen und sozialen Kontakten sehr begrenzt (Ziff. 3.5). 3.3
Gestützt auf obgenannte medizinische Berichte ging die IV-Stelle Bern in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 3 1. Oktober 2023 davon aus, dass der Beschwer deführer die bisherige Tätigkeit als selbständiger Coiffeur nur noch ein geschränkt ausüben könne, angepasste Tätigkeiten ihm indes vollumfänglich zumut bar wären (Urk. 9/34). Die se Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 7. Februar 2025 (Urk. 9/66) gingen fol gende medizinischen Berichte ein:
Dr. med. Y.___, Facharzt Handchiru r gie, berichtete über die am 3 1. Januar 2024 durchgeführte Operation (ausgedehnte Synovektomie 2. Strahl distaler Karpal kanal bis Grundphalan x links, Probeentnahme) bei ausgeprägter unklarer Beugesehnensynovitis
2. Strahl links Hohlhand bis Grundphalanx, dies nach seit der letzten Operation im Jahr 2023 initial günstigem Verlauf mit in der Folge jedoch zunehmender Schwellung und Schmerzen (Urk. 9/44/3-4). In seinem Bericht vom 2 1. August 2024 (Urk. 9/40 /1-2) führte Dr. Y.___ aus, es bestehe nach der Operation vom 3 1. Januar 2024 noch eine leichte Schwellung über Dig. II und reizlose Narben in der Hohlhand sowie über den Fingern palmar. Der Beschwer deführer bediene wieder vier bis fünf Kunden pro Tag, danach sei der Arm müde und schmerze. Es habe sich eine stabile Situation mit kräftigem Faust schluss, aber noch einer verminderten Fingerextension auf der Höhe der PIP Gelenke eingependelt (S. 1). 4.2
Am 3 1. Januar 2025 berichtete
Dr. Y.___, es gehe dem Beschwerdeführer deut lich besser. Er könne subjektiv die Faust besser machen, die Streckung des Dig. V sei aber schlecht und palmar über dem Zeigefinger habe er etwas Schmerzen. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur und Barbier sei nicht realistisch, d er Beschwerdeführer könne aber vier bis fünf Kun den pro Tag bedienen (Urk. 9/53). In seinem mit der Beschwerde eingereichten korrigierten Bericht, nachdatiert am 1 1. Juni 2025,
hielt Dr . Y.___ ergänzend fest, dass dies konkret eine Belastbarkeit von maximal 50 % im angestammten Beruf als Coiffeur bedeute, dies bis auf Weiteres bei dauerhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Langfinger (Urk. 3 S. 1 f.). 4.3
Zu Handen der Beschwerdegegnerin hielt
Dr. Y.___ mit Bericht vom 2 9. Februar 2025 (Urk. 9/63) in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 2 0. Juli 2022 bis 3. Juni 2024 und eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit vom 4. Juni bis 3 1. August 2024 fest (Ziff. 1.3) . Die bisherige Tätigkeit sei zu rund
vier Stunden pro Tag zumutbar, in einer angepassten Tätig keit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.1-4.2). 4.4
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen weite ren Bericht und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. Y.___, datiert je am 1 2. September 2025, ein, in denen dieser
einerseits eine lebenslange funktionelle Einschränkung der linken Hand festhielt (Urk. 13/2), und andererseits eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vom 2 0. August bis 3 1. Oktober 2025 attestierte (Urk. 13/ 1). Weiter gab der Beschwerdeführer eine Unfallmeldung vom 1 8. November 2025 zu den Akten, mit der ein Sturz auf das linke Handgelenk und das Gesäss vom 4. November 2025 angezeigt wurde (Urk. 18/11). Radiolo gisch bzw. mittels Computertomographie des linken Handgelenkes ergab sich daraus,
wie von den Ärzten der B.___
AG am 5. November 2025 festgestellt, eine nicht dislozierte Fraktur des Os scaphoideum
der linken Hand und ei n deutlich erweiterter Abstand zwischen Os scapho i deum und Os lunatum als indirektes Zeichen einer Ruptur de s SL-Bandes sowie ein Verdacht auf eine Fraktur des Steissbeins
(Urk. 18/4, Urk. 18/5, Urk. 18/6). Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates,
hielt in seinem Überweisungsschreiben an die Ärzte des Handteams der Universitätsklinik D.___ vo m 6. November 2025 eine Arbeitsunfähigkeit bis zur definitiven operativen Versorgung und Stabilisierung fest (Urk. 18/6). Mit Schreiben vom 1 0. November 2025 informierte die Universitätsklinik D.___, Abteilung für Handchirurgie, den Beschwerdeführer über den Termin in der Handsprechstunde vom 1 7. November 2025 (Urk. 18/8) . Im Recht liegen sodann Arbeitsunfähigkeitsatteste der Ärzte der Universitätsklinik D.___ vom 7. und 1 7. November 2025 über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
vom 7. November 2025 bis 2. Januar 2026 (Urk. 18/7 und Urk. 18/9). 5. 5.1
Aus den Berichten von Dr. Y.___, die den Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2025 betreffen, ergibt sich mit der Beschwerdegegnerin keine glaubhaft gemacht e anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers . Wie bereits zum Zeitpunkt der leistungs ab weisenden Verfügung vom 3 1. Oktober 2023 wurden Funktionseinschränkungen an der linken Hand als Folge der Hohlhandschnittverletzung von Juli 2022 mit Läsion der Beugesehnen Dig. II bis V nach mehrfacher operativer Intervention fest gehalten und dem Beschwerdeführer eine Teilarbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als selbständig
erwerbende r Coiffeur und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (vgl. vorstehend E. 4.3) . Dabei ist zu erwähnen, dass die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur unter sehr strengen Vorausset zungen nicht zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.5.2). 5.2
Für die Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuan meldung eingetreten ist, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). Somit sind die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinische n Unterlagen von Dr. Y.___
vom 1 2. September 2025 (Urk. 13/1-4) sowie die Akten betreffend den Unfall vom 4. November 2025 (Urk. 18/1-11) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Sie
sind von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer allfällig erneuten Anmeldung zu prü fen . 5. 3
Nach dem Gesagten wurde eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2025 nicht glaubhaft dargetan. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18/1-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann