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IV.2025.00457

Erstanmeldung: Gestützt auf das beweiswertige psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten und die Beurteilung der RAD-Psychiaterin kann nicht von einer invalidisierenden psychischen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Abweisung.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-07-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1979, reiste im Jahr 1999 in die Schweiz ein (Urk. 7/2/ 2

Ziff. 1 .4) und war in der Folge in kurzen Anstellungen

meist in der Gastronomie tätig, respektive bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/8) . Seit 2014 erhält er Sozialhilfeleistungen (Urk. 3) und arbeitete von August 2015 bis April 2016 und von Oktober 2016 bis Oktober 2018 in Beschäfti gungsprogrammen de r

Y.___ (Urk. 7/7 /1) . Am 5. Januar 2024 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit über zehn Jahren bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (Rückenschaden und Depressionen; Urk. 7/2/6 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Nach Vervoll ständigung der IV-Anmeldung (Urk. 7/6-7, Urk. 7/9 und Urk. 7/15-20),

holte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, weitere erwerbliche (Urk. 7/8) und medizinische Unterlagen (Urk. 7/22) ein und teilte dem Versi cherten am 6. September 2024 mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei und ein Gutachten mit den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie eingeholt werde (Urk. 7/25). Nachdem aufgrund einer Intervention de s behan delnden Psychotherapeuten

(Urk. 7/27) ein Gutachterw echsel erfolgt war (Urk. 7/34), ging das Gutachten am 2 7. Dezember 2024 bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/42-43). Mit Vorbescheid vom 1 6. Januar 2025 stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/46). Am 7. Februar 2025 (Urk. 7/56) und am 2. April 2025 (Urk. 7/65) erhob der Versicherte unter Beilage einer therapeutischen Stellungnahme (Urk. 7/64) dagegen Einwand, worauf die IV-Stelle am 2. Juni 2025 im angekündigten Sinn verfügte (Urk. 7/69 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3 0. Juni 2025 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab Juli 2024 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgut a c hten in Auftrag zu geben und in der Folge über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden. Es sei ihm weiter die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem mit Ver fügung vom 5. September 2025 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 8), hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 4. November 2025 an seinen Anträgen fest (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin am 5. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgese t z es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

E. 2 S. 2).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2025 erwog die Beschwer degegnerin zusammengefasst, es liege beim Beschwerdeführer gemäss gutachter licher Feststellung keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2 S. 1). Während der Begutachtung hätten sich zahlreiche Inkonsistenzen gezeigt. Aufgrund der auffälligen Konsistenz prüfung, der Beschwerdeklagen und dem nicht plausiblen psychischen Beschwerdebild habe trotz der teilweise in den Testungen bejahten Diagnose kriterien keine valide psychische Störung nach ICD-10 diagnostiziert w e rden können. Sowohl die drei psychiatrischen Untersuchungen im Rahmen des Gut achtens als auch die neuropsychologische Untersuchung sei en mit Dolmetschern durchgeführt worden und

d ie sprachliche Verständigung sei ausreichend möglich gewesen .

Z udem werde auch die ambulante Therapie auf Deutsch und ohne Dolmet scher durchgeführt. Für die Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) zuständig (Urk.

E. 2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 3 0. Juni 2025 (Urk. 1) brachte der Beschwer deführer zusammengefasst vor, es sei auf die ausführliche Stellungnahme von Dr. phil. Z.___, Psychotherapeut FSP, vom 1 7. Februar 2025 zum von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten hinzuweisen, die einen integralen Bestandteil der Beschwerde bilde (S. 5 Ziff. 4). Im Gutachten seien die Voraus setzungen der psychiatrischen Diagnosen erhoben und belegt worden. In Missachtung der eigenen Befunde und in Widerspruch zu diesen verneine der Gut achter jedoch das Vorliegen jeglicher psychiatrischer Diagnosen (S. 5 Ziff. 5).

So bejahe der Gutachter korrekterweise die für die posttraumatische Belastungs störung (PTBS) erforderlichen Kriterien A und B sowie D bis H, allerdings sei auch das Kriterium C aufgrund des regelmässigen Alkoholkonsums und teilweisen Cannabiskonsums zu bejahen (S. 5 Ziff. 6). Damit seien alle Kriterien für die Diag nose einer PTBS erfüllt. Auch die Kriterien für die Diagnose einer komplexen p osttraumatischen Belastungsstörung (kPTBS) würden im Gutachten bestätigt, die Diagnose jedoch anschliessend fälsch lich erweise verneint (S. 5 Ziff. 7) . Bestritten würden die Symptome mit der Begründung, diese hätten sich während der Unter suchung nicht gezeigt. Dem könne nicht gefolgt werden. Seine Schilderungen und Auskünfte würden sich nicht als widersprüchlich oder falsch erweisen, wenn einzelne Symptome während der Begutachtung nicht zum Ausdruck kämen . Es sei unzulässig,

seine Aussagen bei der Diagnostik nicht heranzuziehen, wenn keine namhaften Inkonsistenzen oder Aggravation vorlägen. I n seinem Verhalten hätten sich die interpersonellen Schwierigkeiten und Störungen der Affektre gulation in vielfältiger Weise gezeigt. So sei er in Begleitung und mit Unterstüt zung seiner Partnerin zu den ersten beiden Gutachterterminen gekommen. Erst zum dritten Termin sei er allein erschienen. Im Kontakt sei er bemüht gewesen und hätte keine Emotionen oder Ermüdung gezeigt.

Die grosse Nervosität, Anspan nung und Panikgefühle seien anlässlich der Begutachtung nicht ersicht lich gewesen, hätten sich jedoch d urch die Unterlagen, die er zur zweiten Befra gung mitgenommen habe, gezeigt. Viele der Symptome hätten sich gerade durch sein intensive s und grossenteils erfolgreiche s Bemühen, eine neutrale Fassade zu errichten und Emotionen zu unterdrücken,

gezeigt (S. 6). Insgesamt würden die wesentlichen Diagnosen gemäss den Arztberichte n bestätigt. Bei der damit in Einklang stehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit spätestens Oktober 2023 bestehe sechs Monate nach der Anmeldung, also seit dem 1. Juli 2024, ein Anspruch auf eine ganze Rente (S. 7 Ziff. 9). Sollte den Ausführungen nicht gefolgt werden, so sei eine erneute Begutachtung vorzunehmen, da dem Gut achten kein Beweiswert zukomme (S. 7 Ziff. 10). Er habe zudem die neuropsy chologische Untersuchung aufgrund sprachlicher Probleme

nicht gut genug ver standen und sich nicht ausreichend ausdrücken können, weshalb es zu einem Abbruch der Untersuchung gekommen sei. Die neuropsychologische Begut achtung sei daher zu wiederholen

(S. 7 f. Ziff. 11). Bezüglich die sprachliche Verstän digung würden sich das psychiatrische und das neuropsychologische Teilgut achten zudem widerspr e chen, was in der Konsensbeurteilung jedoch nicht erwähnt werde (S. 8 Ziff. 12). Weiter befasse sich das Gutachten nicht mit den Funktions- und Fähigkeitsstörungen, was spätestens mit dem Vorliegen mindeste n s einer Diagnose ein en Mangel darstelle (S. 8 Ziff. 13). Zur Konsistenz und Plausibilität sei festzustellen, dass ausschliesslich mögliche Indizien für Diskre panzen ins Feld geführt würden, Elemente, die die Plaus i bilität unterstrichen, wie z um Beispiel

sein Bemühen um Korrektheit oder Verschwiegenheit,

aber uner wähnt blieben . Bezüglich angeblich fehlender antidepressiver Medikation hätten die Gutachter ausgeblendet, dass die bisher verschriebenen Medikamente zu star ken negativen Nebenwirkungen geführt und ihn geschwächt hätten (S. 8 f. Ziff. 14). Es liege weiter eine nicht nachvollziehbare Gewichtung der medizi nischen Akten vor, indem das Verlaufsprotokoll des stadtärztlichen Dienstes der Stadt Zürich ausgiebig zitiert werde, d en Berichte n der behandelnden Fachper sonen jedoch die Nachvollziehbarkeit abgesprochen werde (S. 9 zu Ziff. 14). Insge samt könne auf die gutachterlich erhobenen Befunde, nicht aber auf die Diagnosen, Funktionseinschränkungen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Eventuell sei auch aufgrund mangelhafter Befunderhebung eine erneute Begutachtung vorzunehmen um die medizinische Situation ausrei chend beurteilen und den Rentenanspruch prüfen zu können (S. 9 Ziff. 15).

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 (Urk. 6) erklärte die Beschwer degegnerin, gemäss Beurteilung der Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) sei auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und B.___, abzustellen. De m Gutachter sei es auf Grundlage der eigenen Untersuchung,

d er Anamnese und der Vorakten nicht möglich gewesen, eine valide psychische Stö rung nach ICD-10 zu diagnostizieren. Dies aufgrund einer auffälligen Konsistenz prüfung der Beschwerdeklagen, dem nicht plausiblen psychischen Beschwer debild und einer nicht als authentisch und valide zu bewertenden Testleistung anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung. So hätten sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung zahlreiche Inkonsistenzen, welche gemäss Gut achten weder mit den vorbestehenden Diagnosen noch mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erklärbar seien, gezeigt . Zudem seien die Schilderungen des Beschwerdeführers teils sprunghaft, teils vage und weitschweifig gewesen . Wider sprüche hätten sich auch

zwischen den Angaben in den Untersuchungen und Informationen aus den Akten gezeigt . Das Ausmass der

geklagten Beschwerden stimme nur teilweise mit der Intensität der bisher in Anspruch genommenen thera peutischen Hilfe überein. Zudem decke sich die subjektive Beschwer deschilderung des

Beschwerdeführers nur teilweise mit dem objektiven psychi schen Querschnittsbefund. Keine

Übereinstimmung habe der psychiatrische Gut achter schliesslich zwischen dem

behaupteten starken Leidensausmass und dem nur moderat erkennbaren Leidensdruck erkennen können (S. 1) . Auch im

Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen seien die Testergebnisse derart auf fällig aus gefallen, dass diese als nicht valide beurteilt worden seien . Die erho benen Testbefunde habe der Gutachter als

nicht authentisch und als nicht aussage kräftig gewertet, sodass im Ergebnis das

tatsächliche kognitive Leistungs vermögen des Beschwerdeführers nicht zuverlässig zu erschliessen gewesen sei (S. 2) .

E. 2.4 In seiner Replik vom 4. November 2025 (Urk.

12) bemängelte der Beschwer deführer zusammengefasst, die Beschwerdegegnerin habe nicht konkret zu den Beschwerdepunkten Stellung genommen, sondern sich wie bereits im Einwand verfahren nur pauschal zu angeblich vorliegenden zahlreichen Inkonsistenzen geäussert. Er kritisierte weiter erneut die fehlende Diagnosestellung trotz Vorlie gens der entsprechenden Befunde durch die Gutachter (S. 1) und hielt an seinen Anträgen fest (S. 2).

E. 3 3

Im Austrittsbericht der Privatklinik F.___ vom 3 1. Januar 2024 (Urk. 7/22/8 13) diagnostizierten die Fachpersonen beim Beschwerdeführer eine schwere depres sive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer kPTBS (ICD-10 F62.0; S. 1) . Er habe sich wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten vollständig orientiert gezeigt. Es hätten Verständigungs - schwierigkeiten auf Deutsch bestanden (S. 2). Im Kontakt sei der Beschwerdeführer freundlich, unsi cher und leicht misstrauisch gewesen. Subjektiv habe er Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen geltend gemacht. Die Auffassung sei ungestört gewe sen. Im formalen Denken sei er dezent verlangsamt, teilweise eingeengt und umständ lich mit Grübeln und Gedankenkreisen erschienen. Es seien keine Halluzi nationen, kein Wahn, keine Ich-Störungen oder Zwang ersichtlich gewe sen. Die Fachpersonen hielten fest: « Panikattacken ohne körperliche Symptome, Hyperarousal mit Schreckhaftigkeit, Flashbacks und Intrusionen » . Der affektive Rapport sei herstellbar gewesen. « Depressive Grundstimmung, schwere Antriebs losigkeit und Kraftlosigkeit, teilweise verminderte Schwingungsfähigkeit, Scham- und Schuldgefühle, Emotionsregulationsstörungen, Störung der Vitalgefühle, Insuffizienz erleben. Existenz- und Zukunftsängste, verminderter Selbstwert, Ein

und Durchschlaf - störungen, Albträume » . Der Appetit sei vermindert. Keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Lebensmüde Gedanken, klare Distanzierung von Suizidalität. Die Lebenspartnerin sei ein protektiver Faktor. Es liege ein sozialer Rückzug vor (S. 3). Im Vorgespräch hätten sich Hinweise auf eine kPTBS gezeigt. Die mehrfach- und chronischen Traumatisierungen wiesen neben den bekannten Symptomen einer PTBS darüber hinaus eine schwer anhaltende Emotionsregulations störung, interpersonelle Schwierigkeiten aufgrund des stark ausgeprägten Misstrauens und Selbstabwertungen auf. Weiter zeigten sich eine anhaltende Überzeugung der Wertlosigkeit und Hilflosigkeit sowie tiefgreifende Scham- und Schuldgefühle. Der Beschwerdeführer erfülle die ICD-10 Kriterien einer F62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer kPTBS . Zudem erfülle er die Kriterien einer schweren depressiven Sympto matik nach ICD-10 (S. 4). Er habe eine integrierte multimodale psychologische, psychiatrische, psychotherapeutische und medizinische Behandlung und regel mässige Termine bei der internen Sozialberatung erhalten. Psychopharma kologisch hätten die Fachpersonen mit Venlafaxin gestartet. Der Beschwer deführer habe nach kurzer Zeit berichtete, dass er sich seit der Einnahme schwach und unwohl fühle. Er habe sich gegenüber der Einnahme von Psychopharmaka ängstlich gezeigt, weshalb das Venlafaxin auf seinen Wunsch wieder abgesetzt worden sei. Der Behandlungsverlauf über fünf Wochen habe eine Teilremission des depressiven Syndroms gezeigt. Der Beschwerdeführer habe eine Tagesstruktur etablieren können, sich im Kontakt weniger niedergestimmt gezeigt und sich im Alltag aktiver präsentiert. Er selbst habe berichtet, dass das Gedankenkreisen und Grübel n abgenommen habe und er eine Antriebssteigerung wahrnehme. Er sei zudem nicht mehr so traurig und esse wieder regelmässiger (S. 5).

E. 3.1 D er Beschwerdeführer wurde von August 2017 bis Dezember 2020 durch die Fachpersonen des s tadtärztlichen Dienst es, C.___,

ambulant be treut (Urk. 7 / 9/ 9- 3 6). Der Psychologe D.___

hielt nach der ersten Sitzung vom 1 7. August 2017 fest, der Beschwerdeführer habe von einer Flucht aus der Armee und dem Weg in die Schweiz berichtet. Er habe kurze depressive Episoden erwähnt, wenn er sich Sorgen um seine Familie mache. Auftauchende schlimme Erlebnisse könne er aber gut kontrollieren, sie wegdrän gen und sich auf anderes, zum Beispiel auf die Arbeit, konzentrieren. Er werde dadurch nicht blockiert. Er könne mit anderen nicht darüber reden, weil diese selbst Sorgen hätten. Innerlich habe er tiefe Traurigkeitsgefühle, er könne aber auch Freude empfinden, gehe gern schwimmen und wandern (Urk. 7/9/34). Nach vier Terminen

diagnostizierte der Psychologe am 9. November 2017 e ine Schlaf paralyse, eine Einschlafstörung und leichte depressive Symptome bei

Stress . Der Beschwerdeführer habe deprimiert, im Verlauf des Gesprächs aber leicht aufge hellt gewirkt. Er habe Schlafstörungen in Form von Albträumen und verstärktes Grübeln nach Bombenangriffen a m Wohnort seiner Familie im E.___ beschrieben (Urk. 7/ 9/30). Anlässlich der Medikamentenbesprechung vom 2 0. Dezember 2017 habe sich der Beschwerdeführer unruhig gefühlt und Schlafprobleme sowie eine depressive Grundstimmung angegeben. Er sei gegenüber Medikamenten skeptisch (Urk. 7/9/29 unten). Am 3 1. Januar 2018 erklärte der Psychologe, es l ä ge n eine Depression und eine posttraumatische Symptomatik leichten Grades vor. Solange diese nicht konsequent behandelt w ü rde n, werde die Invalidenversicherung keine Rente zusprechen (Urk. 7 / 9/ 27).

E. 3.4 Der den Beschwerdeführer seit Januar 2023 (vgl. Urk. 7/22 Ziff. 1.1) behandelnde Psychotherapeut Dr. phil. Z.___ erklärte im Bericht vom 2 1. Februar 2024 (Urk. 7/22/1-7), der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, vollständig orientiert, leicht verlangsamt, auf Bedrohungen fixiert, in der Sprache umständlich, vor sichtig, abweisend und zugleich hilfesuchend. Es bestehe kein Wahn und keine Ich-Störung. Immer wieder zeigten sich unbeherrschte Hyperarousal und Panikat tacken. Es herrsch t e n eine depressive Grundstimmung, reduzierte Vitalität, keine Lebensfreude, Sinnlosigkeitsideen sowie ein sozialer Rückzug, eine Angststörung und eine Störung der Affektkontrolle (Urk. 7/22/3 Ziff. 2.4). Dr. phil.

Z.___ diagnos tizierte eine posttraumatische Folgestörung als verselbständigte andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer kPTBS (ICD-10 F62.0), einen Verdacht auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine sozialphobische Störung mit Tendenz zu multipler Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.1; Urk. 7/22/3 Ziff. 2.5). Es bestehe seit dem 1 7. Januar 2023 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 7/22/2 Ziff. 1.3). Die Prognose betreffend die Arbeitsfähigkeit sei negativ, da eine schwere Chronifizierung bestehe (Urk. 7/22/3 Ziff. 2.7). Als Ressourcen des Beschwerdeführers gab der Therapeut das Beherr schen mehrerer arabischer Sprachen und eine unterstützende Partnerin an. Dagegen sei das Deutsch des Beschwerdeführers mangelhaft, er habe keine Weiter bildungen, keinen geregelten Tagesablauf, keine Hobbys, keine Freunde, er reise nicht und übe keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus (Urk. 7/22/4 Ziff. 3.5).

E. 3.5 S. 12 f.). Weiter erkannte der psychiatrische Gutachter eine Unver einbarkeit zwischen der in Anspruch genommenen therapeutische n Hilfe und den geschilderten Beschwerden (Urk. 7/42/33 -34). Die subjektive Beschwerdeschil derung deckte sich nur teilweise mit dem objektiven psychischen Querschnitts befund, war der Beschwerdeführer doch in der Lage, drei mehrstündige Unter suchungsgespräche ohne Pausen und ohne sichtbare Ermüdungszeichen durchzustehen. Auf Hinweisreize zu Traumata war keine psychische Belastung sichtbar und auch ein andauernder negativer emotionaler Zustand war nicht zu beobach ten. Der Gutachter konnte daher aufgrund der teilweise auffälligen Konsistenzer gebnisse nicht ohne erhebliche und begründete Zweifel auf die subjektiv geschil derten Beschwerden abstellen (Urk. 7/42/34). Der Neuropsychologe B.___ beschrieb in seinem Teilgutachten vom 2 7. Dezember 2024 (Urk. 7/43) in der Schilderung der Testuntersuchung ausführlich, dass der Beschwerdeführer einen einfachen Zahlenverbindungstest sehr langsam und mit drei Fehlern bearbeitete. Die komplexere Testvariante bearbeitete er ebenfalls sehr langsam und brach sie vorzeitig ab, nachdem sie ihm länger auf Türkisch hatte erklärt werden m üssen . Der Beschwerdeführer wirkte auf den Teilgutachter auch bei einfachen Testauf gaben gehemmt, blockiert und sehr langsam. In den weiteren Aufgaben beobachtete d er Gutachter beim Beschwerdeführer eine Unruhe und eine schlechte Konzentra tionsfähigkeit. Einfache standardisierte Beschwerdevali - dierungsverfahren mussten mehrfach wiederholt und klargestellt werden. B ei der Prüfung der visuell-räumlichen und verbalen Merkspannen ergaben sich auf fallend tiefe Ergebnisse . Auch d ie Anstrengungsbereitschaft sowie weitere Test aufgaben zeigten sehr auffällige Werte und die sehr hohe Schwankungsbreite der Reaktionszeiten wies ebenfalls auf eine mangelnde Authentizität der Tester gebnisse hin (Urk. 7/43/7 Ziff. 5). Wegen der deutlich beeinträchtigten Authen tizität wurde die Testung vorzeitig beendet (Urk. 7/43/6 Ziff. 4). Der neuropsy chologische G utachter verwies zudem auf die Diskrepanz zu den im Jahr 2015 im Rahmen der Integrationsempfehlung beobachteten Kompetenzen des Beschwer deführers (Urk. 7/ 43/ 11 Ziff. 10). Dort hatte sich dieser als sorgfältig, geschickt und konzentriert arbeitend präsentiert (Urk. 7/14/2-3), obwohl er bereits damals psychisch belastet war. Der Neuropsychologe stellte daher fest, dass eine seither eingetretene Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit nur durch eine Verschlechterung der psychischen Verfassung oder durch Erleiden eines Hirnereig nisses erklärbar sei, was wohl beides nicht zutreffe (Urk. 7/43/11 Ziff. 10). Insgesamt konnte der Teilgutachter mangels authentischer und valider Testergebnisse keine formale neuropsychologische Diagnose stellen (Urk. 7/43/8 Ziff. 6. und

Ziff. 6.1) .

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 7/42/43

47) kamen die Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass derzeit beim Beschwer deführer keine valide psychische Störung nach ICD-10 und keine Ein schränkung in der Gesamtarbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 7/42/46 Ziff.

E. 3.5.1 Dr. A.___

führte im psychiatrischen Gutachtenteil (Urk. 7/42 /1-42) aus, der B eschwer deführer habe die drei mehrstündigen Untersuchungsgespräche ohne Pause durchgehalten, obwohl ihm Pausen angeboten worden seien . Im ersten Gespräch sei er im Kontakt bemüht gewesen, aber immer wieder in die deutsche Sprache zurückgefallen, die er nur gebrochen spreche. Er sei die ganze Zeit ruhig, reflektiert und bemüht gewesen und habe äusserlich nicht gestresst, nicht gereizt, nicht dysphorisch oder weinerlich und nicht ängstlich, aber bedrückt gewirkt und es habe keine Hinweise für dissoziative Symptome gegeben . Im zweiten Gespräch habe d er Beschwerdeführer angespannt, bedrückt und leicht gereizt gewirkt. Es hätten sich keine Anzeichen von Müdigkeit gezeigt. Bei der Thematisierung von Kriegs- und Fluchterlebnissen seien keine Anzeichen einer vegetativen Erregung oder von Intrusionen erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar viele psychische Widrigkeiten geschildert, aber ausser den Massenerschiessungen keine schweren Gewalttaten. Die Massenerschiessungen habe er flüssig und frei, ohne zu s tocken, in unveränderter Tonlage, ohne erkennbare vegetative Erregungssymptome, mit normaler Atmung, ohne sichtbare Ängste und ohne Abdriften geschil dert . Im dritten Gespräch sei er affektiv nicht gereizt und nicht dyspho risch, sondern kontrolliert erschienen. Sprechtempo und Lautstärke seien unauf fällig, die Initiative leicht reduziert gewesen . Bei erneuter Konfrontation mit Trau mata aus der Kindheit im E.___ seien keine affektiven Reaktionen, keine thema tische Vermeidung, keine Intrusionen und keine vegetative Erregung erkennbar gewesen (Urk. 7/42/ 19 f. Ziff.

E. 3.5.2 Der Neuropsychologe B.___

hielt im Teilgutachten vom 2 7. Dezember 2024 (Urk. 7/43) fest, es sei für die Untersuchung eine Dolmetscherin für Türkisch organisiert worden. Diese sei während der Untersuchung nur selten benötigt worden, d a der Beschwerdeführer Deutsch gut verstehen und sich habe ausdrücken können .

Seine Grundstimmung und sein Antrieb hätten deutlich herabgesetzt gewirkt. Weder sei sein Arousal-Level relevant erhöht noch sei eine übermässige Vigilanz beobachtbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei der Umsetzung von auch sehr einfachen

Testaufgaben gehemmt, blockiert und sehr langsam gewirkt. Für die komplexere Variante eines an sich sehr einfachen Durchstreich tests habe der Beschwerdeführer längere Erklärungen der Dolmetscherin benötigt. Dennoch habe er mehrere Fehler begangen und sehr angespannt gewirkt. Die Testuntersuchung sei wegen der deutlich beeinträchtigten Authentizität der bis dahin erhobenen Testbefunde vorzeitig beendet worden. Dem Testabbruch seien nebst dem sehr auffälligen Testverhalten mehrere durchwegs sehr stark auffällige Leistungen im Beschwerde - validierungsverfahren vorausgegangen (Urk. 7/43/6 Ziff. 4). Entgegen dem Eindruck der unabhängigen Dolmetscherin sei der Beschwer deführer beim Verstehen und Umsetzen von Aufgabeninstruktionen sehr begriffsstutzig und auffassungsverlangsamt erschienen. Die Verlangsamung lasse sich nur nachvollziehen, wenn eine psychische Symptomatik in Form einer mindestens mittelschweren depressiven Symptomatik bestehen würde, was fach psychiatrisch nicht bestätigt werde. Eine Verdeutlichung von kognitiven Ein schränkungen erscheine anhand der sehr auffälligen Testleistungen als wahr scheinlich. Allerdings l a ss e sich nicht zuverlässig einschätzen, ob das Ausmass an Verdeutlichung durch die schlechte psychische Verfassung des Beschwer deführers, durch die sehr ungünstigen psychosozialen Umstände (fehlende Aus bildung, mangelnde Perspektiven, sehr lange Absenz vom beruflichen Leben, mangelnde soziale Integration, und anderes) bedingt werde oder ob Aggravations tendenzen vorhanden seien. Gegen eine willentliche und bewusste Falschdarstellung der eigenen kognitiven Leistungsmöglichkeiten spreche der in den Werten des Beschwerdevalidierungsverfahrens TOMM ersichtliche Erinnerungs anstieg vom ersten zum zweiten Abfragedurchgang. Zusammen fassend lasse sich sagen, dass die erhobenen Testbefunde nicht als authentisch und deshalb nicht als aussagekräftig gewertet werden könnten. Das tatsächliche kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers sei dem Gutachter nicht zuver lässig erschliessbar gewesen und bleibe somit unklar. Die aktuellen Befunde liessen sich auch nicht mit den Berichten der Arbeitsabklärungen der Jahre 2015 und 2017 vereinbaren, in welchen der Versicherte als zuverlässig und sorgfältig arbeitend beschrieben worden sei. Auch in jenen Berichten werde erwähnt, dass der Versicherte psychisch deutlich belastet sei, die kognitive Leistungsfähigkeit sei damals dennoch deutlich besser gewesen als jene, die sich aus den aktuellen neuropsychologischen Befunden ergebe . Eine diesbezügliche Verschlechterung seit 2015 beziehungsweise 2017 sei theoretisch nur durch eine Verschlechterung der psychischen Verfassung oder durch Erleiden eines Hirnereignisses möglich, was wohl beides nicht zutreffe . Sollte eine solche Verschlechterung der psychi schen Verfassung oder generell eine substantielle Einschränkung psychisch aktu ell nicht belegbar sein, sei eine Aggravation von kognitiven Einschränkungen zu vermuten, wobei die Motivation für das gezeigte Testverhalten auf dem Konti nuum zwischen den Polen bewusstseinsnahe gegen eine bewusstseinsferne Aggra vation einzuordnen wäre. Dabei würden ungünstige psychosoziale Bedin gungen wohl auch

ein e wesentliche Rolle spielen (Urk. 7/4 3 / 12) . Die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter beinhalte vergleichsweise geringe Anforderungen an die kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten. Sollten relevante kognitive Einschränkungen bestehen, welche in der aktuellen Abklärung und auch nicht aus dem Verlauf heraus belegt werden könn t en, dann würden sich diese in einer Betä tigung als Hilfsarbeiter vergleichsweise wenig auswirken (Urk. 7/43/12 Ziff. 12). Es bestehe somit eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

und angepassten Tätigkeit als Hilfsarbeiter (Urk. 7/43/12 Ziff. 12.3 und Urk. 7/43/13 Ziff. 13.4).

E. 3.6 Dr. med. G.___, Fach ä rzt in für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, erklärte in der Stellungnahme vom 6. Januar 2025 (Urk. 7/45/3-4), es könne derzeit kein plausibles psychisches Beschwerdebild diagnostiziert werden. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Die vorgehend gestellten Diagnosen seien aufgrund der fehlenden objektiven Befunde nicht plausibel. In den Vorberichten werde überwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abge stellt und keine Unterscheidung zur objektiven Befundung vorgenommen. Der Beschwerdeführer verfüge über diverse Ressourcen, wie Mehrsprachigkeit, hand werkliches Geschick, Sport und eine langjährige unterstützende Partnerschaft. Als Belastungsfaktoren bestünden mangelnde Deutschkenntnisse, eine fehlende Berufs ausbildung und eine geringe Schulbildung, eine fehlende Tagesstruktur, soziale Isolation sowie ein rege l mässiger Konsum von Alkohol und Cannabis. Insgesamt sei das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 2 7. Dezember 2024 umfassend und nachvollziehbar; es könne darauf abgestellt werden. Eine psychiatrische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/45/4).

E. 3.7 Der behandelnde Psychotherapeut Dr. phil.

Z.___ verwies in seiner Stellung nahme vom 1 7. Februar 2025 (Urk. 7/64) zum Gutachten auf die vom Beschwer deführer erzählten Erlebnisse vor und während dessen Flucht aus dem E.___ (S. 1).

Der Beschwerdeführer schildere wie er immer wieder Angstzustände und Erinne rungen habe, die er durch Alkohol und Joints zu verdrängen versuche, sodass er am Morgen nicht aufstehen und nicht mehr arbeiten könne. Er habe ein starkes Misstrauen gegen andere, weshalb er lieber allein sei. Er habe jegliche Lebens freude verloren. Unterbrochen werde d ie s nur, wenn seine Freundin anwesend sei. Er wünsche sich oft, nicht mehr zu erwachen, sei wütend auf sich selbst und ein trauriger Mensch. Dies würden gemäss Dr. phil.

Z.___

typische Symptome einer Traumafolgestörung darstellen (S. 2). Da der Beschwerdeführer in der Erzäh lung der traumatischen Erfahrungen bereits eine gewisse Übung habe, habe der Gutachter bei ihm wenig affektive Erregung erkannt . Ausserdem wolle der Beschwer deführer seine wirklichen Gefühle vor fremden Personen nicht zeigen oder zulassen. In einer Untersuchungssituation bewege er sich auf einer kogni tiven Ebene und versuche, die Arousal unter Kontrolle zu behalten. Zu Hause und allein habe er seit circa dem Jahr 2014 Absenzen gehabt, die auf diese Folgestö rungen zurückzuführen seien. Es sei eine Impulskontrollstörung zu konstatieren, die als Traumafolgestörung imponiere (S. 4). Die vom Gutachter vorgenommene Auswertung der Befunde durch das Interview zur komplexen p osttraumatischen Belastungsstörung (IK-PTBS) sei eine Fremdbeurteilung, die paradoxerweise auch die Wahrnehmung des Gutachters wiedergebe. Derselbe Interviewtest habe in der Praxis des Therapeuten das Vorliegen einer PTBS ergeben . Auch das strukturierte klinische Interview sei vom Gutachter mangelhaft durchgeführt worden, indem die Kriegserlebnisse des Beschwerdeführers zwischen dem 1 8. und 2 0. Altersjahr und die daraus folgende Todesangst bei Kriterium A unbeachtet geblieben seien

und die Kriterien B bis C als klinisch nicht erkennbar gewertet worden seien (S.

5). Die depressiven Episoden seien gutachterlich ausgewiesen, obwohl gemäss Gutachten gar keine Diagnose nach ICD-10 bestehen würde (S. 6). Weiter seien auch die Symptome einer kPTBS (ICD-11 6B41) ausnahmslos vorhanden und im Gutachtertext abgebildet und es bestehe zudem eine affektive Störung (ICD-11 6A70.3; S. 8). Weiter nehme d er Beschwerdeführer nur als Folge der Unverträg lichkeit keine antidepressive Medikation ein (S. 7). Er habe sich dem Gutachter ausgeliefert gefühlt und sich nicht frei äussern können, respektive sei dauernd unterbrochen worden. Deshalb habe er sich zurückgenommen und ein Misstrauen entwickelt (S. 9). Das Gutachten sei in Frage zu stellen (S. 1 0). 3. 8

Am 2 0. Mai 2025 erklärte die RAD-Ärztin

Dr. G.___, dass die gutachter lichen Untersuchungen

mit Dolmetschern durchgeführt worden seien. Die sprach liche Verständigung sei besprochen worden und die Dolmetscher hätten das Arabisch des Beschwerdeführers als sehr gut eingeschätzt. Die ambulante Behand lung erfolge ohne Übersetzer und die sich daraus ergebenden Einschät zungen würden nicht in Frage gestellt. Das Gutachten sei ausführlich, beantworte die gestellten Fragen umfassend und berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden. Die Befunde seien sorgfältig erhoben und die Schlussfolgerungen in nachvollzieh barer

Weise hergeleitet worden. Es könne weiterhin auf das Gutachten vom 2 7. Dezember 2024 abgestellt werden (Urk. 7/68/2-3).

E. 4 3. 3

Aus den Akten ergibt sich weiter, dass sich der Beschwerdeführer bereits beim Psychologen des C.___

gegenüber Psychopharmaka skeptisch zeigte (Urk. 7/9/29 unten) und die verschriebenen Medikamente nicht oder nicht über längere Zeit und regelmässig einnahm (Urk. 7/9/27 unten, Urk. 7/9/20). Im Oktober 2018 erfolgte ein Einstellungsversuch mit Psychopharmaka (Urk. 7/9/ 18 -21) und der Beschwerdeführer erhielt ein Rezept für Mirtazepin . Lorazepam hatte er noch ausreichend vorrätig (Urk. 7/9/21 oben). Am 8. Oktober 2018 gab er gegenüber dem Psychologen D.___ an, er habe mit Remeron besser geschlafen, sei aber müde am Morgen. Er woll t e sich nicht an das Medikament gewöhnen und es nur bei Einschlaf problemen einnehmen (Urk. 7/9/20). In Absprache mit dem Psychiater wurde am 1 5. Oktober 2018 Sertralin verschrieben und auf eine regelmässige Einnahme von Mirtazepin hingewiesen (Urk. 7/9/19). Nachdem der Be schwer deführer am 7. November 2018 Kopfschmerzen wegen Sertralin beklagt hatte (Urk. 7/9/19 oben), nahm er es nicht mehr ein und lehnte eine andere Medikation ab (Urk. 7/9/18). Anlässlich einer erneuten Medikationsbesprechung am 7. Februar 2019 gab der Beschwerdeführer Magenprobleme und starke Nausea, eventuell von Sertralin an (Urk. 7/9/17). Mirtazepin setzte er im Februar 2019 bei beruhigender Wirkung wegen grossen Hungergefühlen und leichter Gewichts zunahme ab und probierte Rebalance (Urk. 7/9/16), respektive am 1 0. Juli 2020 Laitea, da er keine « chemische » Medikation wollte (Urk. 7/9/10). A nlässlich der psychiatrischen Intervention vom 2 2. Juli 2020 beschrieb der Beschwerdeführer als Folge der Einnahme von Laitea

eine Verbesserung de r Schlafqualität, weniger negative Gedanken, ein Ende der Albträume und ein ruhigeres Befinden, was auch seine Partnerin positiv vermerkt habe. Subjektiv fühlte er sich verlangsamt oder weniger kräftig, allerdings räumte er ein, dass dies auch nur ein Eindruck sein könne, da er weniger nervös sei (Urk. 7/9/10). Während des stationären Aufent halts in der Klinik F.___ gab der Beschwerdeführer an, in der Vergan genheit vor allem pflanzliche Psychopharmaka erhalten, diese jedoch aufgrund von unerwünschten Nebenwirkungen abgesetzt zu haben. Sie hätten ihn müde und schlapp gemacht . Eine weitere Medikation erfolgte nicht (Urk. 7/22/9). Somit ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer die Medikamente jeweils nur des halb ablehnte, respektive absetzte, weil er unter starken und belastenden Neben wirkungen litt. Vielmehr erfolgte die Medikamenteneinnahme nicht konsistent und über einen längeren Zeitraum, nachdem bereits nach einer kurzen Einnahme dauer leichte körperliche Reaktionen geltend gemacht worden waren. D ie effek tive Wirksamkeit einer psychopharmakologischen Behandlung konnte somit nicht geprüft werden. Praxisgemäss lässt die Nichteinnahme verordneter Arznei mittel auf eine mangelnde Compliance und damit einen fehlenden Leidensdruck schliessen (BGE 140 V 260 E. 3.3.3; Urteile 8C_73/2020 vom 7. Mai 2020 E. 7.1.3, 8C_134/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4.2, 9C_490/2018 vom 9. Oktober 2018 E.

E. 4.1 In medizinischer Hinsicht basiert die Beurteilung der Beschwerdegegnerin haupt sächlich auf dem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten von Dr. A.___ und B.___ (vorstehend E. 3.5). Rechtsprechungsgemäss kommt diesem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten voller Beweiswert zu, wenn

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vorstehend E. 1.4.).

I nvalidisierende körperliche Beeinträchtigung en ergeben sich aus den Akten nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Urk. 1).

E. 4.3 2

D ie Ein wendungen des

Beschwerdeführers, respektive des behandelnden Thera peuten betreffend die gutachterliche Befunderhebung (Urk. 7/64/4 -5), sind

nicht zu hören, wären sonst die Befunderhebung und die daraus folgende Diagnose stellung unstrukturiert und unvergleichbar allein aufgrund der Angaben der explo rierten Person vorzunehmen, was jeglicher Fachlichkeit widerspricht. Ent gegen der Stellungnahme des behandelnden Therapeuten (Urk. 7/64/3) wurden die erhobenen Befunde durch den Gutachter somit n icht primär aufgrund von Inkonsistenz und fehlender Plausibilität verneint. Vielmehr liess sich nach der Auswertung der Befragung und Testung

keine psychiatrische Diagnose stellen . Die Berichte von Dr. phil.

Z.___ (vorstehend E. 3. 4 und E. 3.7) und der Fachper sonen der Privatklinik F.___ (vorstehend E. 3. 2 und E. 3. 3) lassen demgegenüber eine lege artis erfolgte Herleitung der Diagnosen durch eine standardisierte Objektivierung des klinischen Eindrucks vermissen. Dr. phil.

Z.___ fokussierte auf die Schilderungen des Beschwerdeführers zu de ssen Kriegs- und Fluchter lebnissen und schloss bereits daraus auf Traumafolgestörungen, respektive auf psychiatrische Diagnosen (Urk. 7/64/ 2-3), was auf eine gewisse fehlende kritische Distanz aufgrund eines Vertrauensverhältnisses zum Beschwerdeführer schliessen lässt

(BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . Die Ausführungen des behan delnden Therapeuten, der Beschwerdeführer zeige als Folge der bereits mehrfach geschilderten Erlebnisse und aufgrund von Misstrauen gegenüber fremden Per sonen im Kontakt keine emotionale n Reaktionen mehr (vorstehend E. 3.7), ver mag auch nicht zu überzeugen, dürfte ein erfahrener Psychiater in der Befragung und Testung solche Vorbehalte der zu begutachtenden Person erkennen und ent sprechend gewichten können. Dr. phil. Z.___

gibt weiter im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um ein Gutachten in Frage zu stellen (BGE 1 25 V 351 E.

3a).

Weiter sind für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4), weshalb den Beurteilungen durch Dr. phil. Z.___ ein gerin gerer Beweiswert zukommt.

Auch aus den Berichten der Fachpersonen der Privatklinik F.___ (vorstehend E. 3.2 und E. 3.3) und aus dem Verlaufsbericht de s Psychologen der C.___ (vorste hend E. 3.1) ergeben sich keine wichtigen Aspekte, die bei der Begutachtung unge würdigt geblieben wären. Wie Dr. A.___ nachvollziehbar ausführte (Urk. 7/42/35), erweist si ch de ren

Diagnosestellung als nicht nachvollziehbar, respek tive als ungenügend fachlich hergeleitet.

E. 4.3.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sprachprobleme anlässlich der neuropsychol o gischen Untersuchung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7) sind nach Prüfung der Akten nicht dargetan. Während der psychiatrischen Begutachtung waren Über setzungspersonen der Asylorganisation Zürich Medios für Arabisch anwesend (Urk. 7/42/1) und die neuropsychologische Abklärung erfolgte in Anwesenheit einer Dolmetscherin in Türkisch (Urk. 7/43/6 Ziff. 4) . Die Anamnese und die Testunter suchung konnten trotz des gutachterlich festgehaltenen limitierten Sprachverständnisses mit nur geringer Mühe der Dolmetscherin durchgeführt werden (Urk. 7/43/8). Der Beschwerdeführer lebt seit 1999 in der Schweiz (Urk. 7/2/2 oben) und g ab

im Lebenslauf selbst an, über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache und sehr gute mündliche und schriftliche Kenntnisse in Arabisch und Türkisch zu verfügen

(Urk. 7/7/2). Dem Anmeldeblatt des Sozialzentrums Albisrieden für den stadtärztlichen Dienst (Urk. 7/9/50) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprach e recht gut versteht und spricht. Auch aus dem Verlaufsbericht der von August 2017 bis Dezember 2020 durchgeführten psychologischen Begleitung durch die C.___

(Urk. 7/9/9-35) ergeben sich keine Hinweise auf sprachliche Verständigungs probleme oder dem Wunsch nach einer Übersetzung. Aus den Akten ist weiter nicht ersichtlich, dass die seit 2023 stattfindende Psychotherapie bei Dr. phil.

Z.___ mit Hilfe einer Übersetzung durchgeführt wird (vorstehend E. 3. 4 und E.

3.7). Auch während des stationären Aufenthal t s in der Privatklinik F.___ war keine Übersetzung für notwendig erachtet worden (vorstehend E. 3 . 2. und E.

3. 3). Wenn der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb trotz Anwesenheit von Dolmet schern Deutsch sprechen wollte, so liegt dies in seiner Verantwortung und kann nicht als gutachterliche r Mangel bezeichnet werden.

E. 4.3.4 .). Er erstellte die Befunde somit nicht lediglich aufgrund der subjektiven Schilderungen des Beschwerde führers, sondern brachte sie in einen fachlich anerkannten,

objektivierenden und standardisierten Kontext. In deren ausführliche r und detaillierte r

Auswertung (Urk. 7/42/22-26) gelangte er fachlich begründet zum Schluss, dass die diagnos tischen Kriterien für eine kPTBS und eine PTBS nicht gegeben sind (Urk. 7/42/23 24) . So waren insbesondere Intrusionen klinisch nicht erkennbar und es wurde keine intensive oder anhaltende psychische Belastung und keine deutliche kör perliche Reaktion bei der Konfrontation mit Hinweisreizen des Traumas beobach tet (Urk. 7/42/23; Urk. 7/42/36). Auch die Partnerin des Beschwerdeführers hatte im Gespräch keine Intrusionen nennen

können (Urk. 7/42/27 oben). Die interne

und externe Konsistenzprüfung (Urk. 7/42/33) erg ab, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschilderung teils sprunghaft, vage und weitschweifend war, was der Gutachter grundsätzlich in einen Zusammenhang zu Traumafolgestörun gen hätte bringen können. Jedoch zeigte der Beschwerdeführer bei der Trauma konfrontation

bei zwei verschiedenen Untersuchungsgesprächen keine posttrau matischen Symptome wie Intrusionen, vegetative Erregung,

sichtbare Ängste, Abdriften des Bewusstseins oder thematische Vermeidungstendenz en (Urk. 7/42/19-20) .

Weiter waren teilweise Widersprüche zwischen der Selbstschil derung und den fremdanamnestischen Informationen erkennbar (Urk. 7/42/33), die zum Beispiel den zeitlichen Verlauf der psychischen Beeinträchtigungen, die Todesursache des Vaters und die Auswirkungen der Medikamente betrafen (vor stehend E.

E. 6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; namentlich ist die finan zielle Bedürftigkeit aufgrund des Sozialhilfebezugs

(Urk. 3) ausgewiesen und der Prozess ist nicht aussichtslos. Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist de m Beschwerde führer daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen .

E. 6.2 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.

Infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzah lung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 3 0. Juni 2025 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann

E. 6.4.2 und 8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 4.2), was die Beurteilung durch Dr. A.___ zusätzlich untermauert . 4. 4

Zu erwähnen ist abschliessend, dass auch eine einwandfrei festgestellte psychische Krankheit nicht gleichbedeutend mit einer Invalidität ist. Eine Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit muss unabhängig von der Diagnose ausgewiesen und im Umfang bestimmt sein (vgl. vorstehend E. 1.3). Der Schluss des Beschwerdeführers, aufgrund der von den Behandlern gestellten psychiatrischen Diagnosen sei automatisch eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit und damit ein Rentenanspruch gegeben (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9), greift somit zu kurz. Vielmehr ist aufgrund der guten Durchhaltefähigkeit über mehrere Stunden anlässlich der gutachterlichen Befragung und aufgrund des noch bestehenden Therapie- und Medikationspotentials mindestens zu vermuten, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, eine Arbeitsleistung in der angestammten Hilfsarbeiter tätigkeit, die, wie der neuropsychologische Gutachter zutreffend ausführte, keine hohen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten stellt (Urk. 7/43/12 Ziff. 12),

zu erbringen .

Weder die Fachpersonen der C.___ noch diejenigen der Privatklinik F.___ attestierten denn auch eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in d e r angestammten, respektive in eine r angepassten Tätigkeit (vorste hend E. 3.1 bis E. 3.4). Die Fachpersonen der C.___ gingen im Arbeitsunfähig keitszeugnis vom 1 0. Juli 2020 (Urk. 7/9/46) ab dem 1 0. Juli 2020 von einer 50%igen, langsam steigerbaren Arbeitsunfähigkeit aus. Einzig Dr. phil.

Z.___ beschei nigte

- ohne schlüssige, fachlich fundierte Begründung - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis auf weiteres (E. 3. 4). Dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers trotz der seit 2023 stattfindenden ambu lanten Therapie und dem fünfwöchigen stationären Aufenthalt anfangs 2024 gegenüber dem Jahr 2020 verschlechtert hat, ist nicht nachgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 5.

5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss dem beweiskräftige n fachärzt lichen Gutachten vom 2 7. Dezember 2024

ke in erhebliches psychisches Krank heitsgeschehen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit ausreichender Wahr scheinlichkeit festgestellt werden konnte, was die RAD-Psychiaterin bestätigte (vorstehend E. 3.6 und E. 3.8) . 5.2 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn

- wie vorliegend - im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl.

BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärzt licher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen wer den kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 5. 3

Mit seinen Einwänden vermag d er Beschwer deführer insgesamt keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom 2 7. Dezember 2024

(vorstehend E. 3.5) aufzuzeigen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Da von weiteren Abklärungen keine entscheidungsrelevanten Resultate zu erwarten sind, kann vom Einholen eines Gerichtsgutacht ens abge sehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2023 vom 6. Juni 2024 E. 11 mit Hinweis).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00457

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Portmann Urteil vom 8. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw Matthias Rüegg, Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1979, reiste im Jahr 1999 in die Schweiz ein (Urk. 7/2/ 2

Ziff. 1 .4) und war in der Folge in kurzen Anstellungen

meist in der Gastronomie tätig, respektive bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/8) . Seit 2014 erhält er Sozialhilfeleistungen (Urk. 3) und arbeitete von August 2015 bis April 2016 und von Oktober 2016 bis Oktober 2018 in Beschäfti gungsprogrammen de r

Y.___ (Urk. 7/7 /1) . Am 5. Januar 2024 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit über zehn Jahren bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (Rückenschaden und Depressionen; Urk. 7/2/6 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Nach Vervoll ständigung der IV-Anmeldung (Urk. 7/6-7, Urk. 7/9 und Urk. 7/15-20),

holte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, weitere erwerbliche (Urk. 7/8) und medizinische Unterlagen (Urk. 7/22) ein und teilte dem Versi cherten am 6. September 2024 mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei und ein Gutachten mit den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie eingeholt werde (Urk. 7/25). Nachdem aufgrund einer Intervention de s behan delnden Psychotherapeuten

(Urk. 7/27) ein Gutachterw echsel erfolgt war (Urk. 7/34), ging das Gutachten am 2 7. Dezember 2024 bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/42-43). Mit Vorbescheid vom 1 6. Januar 2025 stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/46). Am 7. Februar 2025 (Urk. 7/56) und am 2. April 2025 (Urk. 7/65) erhob der Versicherte unter Beilage einer therapeutischen Stellungnahme (Urk. 7/64) dagegen Einwand, worauf die IV-Stelle am 2. Juni 2025 im angekündigten Sinn verfügte (Urk. 7/69 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3 0. Juni 2025 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab Juli 2024 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgut a c hten in Auftrag zu geben und in der Folge über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden. Es sei ihm weiter die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem mit Ver fügung vom 5. September 2025 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 8), hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 4. November 2025 an seinen Anträgen fest (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin am 5. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgese t z es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2025 erwog die Beschwer degegnerin zusammengefasst, es liege beim Beschwerdeführer gemäss gutachter licher Feststellung keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2 S. 1). Während der Begutachtung hätten sich zahlreiche Inkonsistenzen gezeigt. Aufgrund der auffälligen Konsistenz prüfung, der Beschwerdeklagen und dem nicht plausiblen psychischen Beschwerdebild habe trotz der teilweise in den Testungen bejahten Diagnose kriterien keine valide psychische Störung nach ICD-10 diagnostiziert w e rden können. Sowohl die drei psychiatrischen Untersuchungen im Rahmen des Gut achtens als auch die neuropsychologische Untersuchung sei en mit Dolmetschern durchgeführt worden und

d ie sprachliche Verständigung sei ausreichend möglich gewesen .

Z udem werde auch die ambulante Therapie auf Deutsch und ohne Dolmet scher durchgeführt. Für die Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) zuständig (Urk. 2 S. 2). 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 3 0. Juni 2025 (Urk. 1) brachte der Beschwer deführer zusammengefasst vor, es sei auf die ausführliche Stellungnahme von Dr. phil. Z.___, Psychotherapeut FSP, vom 1 7. Februar 2025 zum von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten hinzuweisen, die einen integralen Bestandteil der Beschwerde bilde (S. 5 Ziff. 4). Im Gutachten seien die Voraus setzungen der psychiatrischen Diagnosen erhoben und belegt worden. In Missachtung der eigenen Befunde und in Widerspruch zu diesen verneine der Gut achter jedoch das Vorliegen jeglicher psychiatrischer Diagnosen (S. 5 Ziff. 5).

So bejahe der Gutachter korrekterweise die für die posttraumatische Belastungs störung (PTBS) erforderlichen Kriterien A und B sowie D bis H, allerdings sei auch das Kriterium C aufgrund des regelmässigen Alkoholkonsums und teilweisen Cannabiskonsums zu bejahen (S. 5 Ziff. 6). Damit seien alle Kriterien für die Diag nose einer PTBS erfüllt. Auch die Kriterien für die Diagnose einer komplexen p osttraumatischen Belastungsstörung (kPTBS) würden im Gutachten bestätigt, die Diagnose jedoch anschliessend fälsch lich erweise verneint (S. 5 Ziff. 7) . Bestritten würden die Symptome mit der Begründung, diese hätten sich während der Unter suchung nicht gezeigt. Dem könne nicht gefolgt werden. Seine Schilderungen und Auskünfte würden sich nicht als widersprüchlich oder falsch erweisen, wenn einzelne Symptome während der Begutachtung nicht zum Ausdruck kämen . Es sei unzulässig,

seine Aussagen bei der Diagnostik nicht heranzuziehen, wenn keine namhaften Inkonsistenzen oder Aggravation vorlägen. I n seinem Verhalten hätten sich die interpersonellen Schwierigkeiten und Störungen der Affektre gulation in vielfältiger Weise gezeigt. So sei er in Begleitung und mit Unterstüt zung seiner Partnerin zu den ersten beiden Gutachterterminen gekommen. Erst zum dritten Termin sei er allein erschienen. Im Kontakt sei er bemüht gewesen und hätte keine Emotionen oder Ermüdung gezeigt.

Die grosse Nervosität, Anspan nung und Panikgefühle seien anlässlich der Begutachtung nicht ersicht lich gewesen, hätten sich jedoch d urch die Unterlagen, die er zur zweiten Befra gung mitgenommen habe, gezeigt. Viele der Symptome hätten sich gerade durch sein intensive s und grossenteils erfolgreiche s Bemühen, eine neutrale Fassade zu errichten und Emotionen zu unterdrücken,

gezeigt (S. 6). Insgesamt würden die wesentlichen Diagnosen gemäss den Arztberichte n bestätigt. Bei der damit in Einklang stehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit spätestens Oktober 2023 bestehe sechs Monate nach der Anmeldung, also seit dem 1. Juli 2024, ein Anspruch auf eine ganze Rente (S. 7 Ziff. 9). Sollte den Ausführungen nicht gefolgt werden, so sei eine erneute Begutachtung vorzunehmen, da dem Gut achten kein Beweiswert zukomme (S. 7 Ziff. 10). Er habe zudem die neuropsy chologische Untersuchung aufgrund sprachlicher Probleme

nicht gut genug ver standen und sich nicht ausreichend ausdrücken können, weshalb es zu einem Abbruch der Untersuchung gekommen sei. Die neuropsychologische Begut achtung sei daher zu wiederholen

(S. 7 f. Ziff. 11). Bezüglich die sprachliche Verstän digung würden sich das psychiatrische und das neuropsychologische Teilgut achten zudem widerspr e chen, was in der Konsensbeurteilung jedoch nicht erwähnt werde (S. 8 Ziff. 12). Weiter befasse sich das Gutachten nicht mit den Funktions- und Fähigkeitsstörungen, was spätestens mit dem Vorliegen mindeste n s einer Diagnose ein en Mangel darstelle (S. 8 Ziff. 13). Zur Konsistenz und Plausibilität sei festzustellen, dass ausschliesslich mögliche Indizien für Diskre panzen ins Feld geführt würden, Elemente, die die Plaus i bilität unterstrichen, wie z um Beispiel

sein Bemühen um Korrektheit oder Verschwiegenheit,

aber uner wähnt blieben . Bezüglich angeblich fehlender antidepressiver Medikation hätten die Gutachter ausgeblendet, dass die bisher verschriebenen Medikamente zu star ken negativen Nebenwirkungen geführt und ihn geschwächt hätten (S. 8 f. Ziff. 14). Es liege weiter eine nicht nachvollziehbare Gewichtung der medizi nischen Akten vor, indem das Verlaufsprotokoll des stadtärztlichen Dienstes der Stadt Zürich ausgiebig zitiert werde, d en Berichte n der behandelnden Fachper sonen jedoch die Nachvollziehbarkeit abgesprochen werde (S. 9 zu Ziff. 14). Insge samt könne auf die gutachterlich erhobenen Befunde, nicht aber auf die Diagnosen, Funktionseinschränkungen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Eventuell sei auch aufgrund mangelhafter Befunderhebung eine erneute Begutachtung vorzunehmen um die medizinische Situation ausrei chend beurteilen und den Rentenanspruch prüfen zu können (S. 9 Ziff. 15). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 (Urk. 6) erklärte die Beschwer degegnerin, gemäss Beurteilung der Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) sei auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und B.___, abzustellen. De m Gutachter sei es auf Grundlage der eigenen Untersuchung,

d er Anamnese und der Vorakten nicht möglich gewesen, eine valide psychische Stö rung nach ICD-10 zu diagnostizieren. Dies aufgrund einer auffälligen Konsistenz prüfung der Beschwerdeklagen, dem nicht plausiblen psychischen Beschwer debild und einer nicht als authentisch und valide zu bewertenden Testleistung anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung. So hätten sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung zahlreiche Inkonsistenzen, welche gemäss Gut achten weder mit den vorbestehenden Diagnosen noch mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erklärbar seien, gezeigt . Zudem seien die Schilderungen des Beschwerdeführers teils sprunghaft, teils vage und weitschweifig gewesen . Wider sprüche hätten sich auch

zwischen den Angaben in den Untersuchungen und Informationen aus den Akten gezeigt . Das Ausmass der

geklagten Beschwerden stimme nur teilweise mit der Intensität der bisher in Anspruch genommenen thera peutischen Hilfe überein. Zudem decke sich die subjektive Beschwer deschilderung des

Beschwerdeführers nur teilweise mit dem objektiven psychi schen Querschnittsbefund. Keine

Übereinstimmung habe der psychiatrische Gut achter schliesslich zwischen dem

behaupteten starken Leidensausmass und dem nur moderat erkennbaren Leidensdruck erkennen können (S. 1) . Auch im

Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen seien die Testergebnisse derart auf fällig aus gefallen, dass diese als nicht valide beurteilt worden seien . Die erho benen Testbefunde habe der Gutachter als

nicht authentisch und als nicht aussage kräftig gewertet, sodass im Ergebnis das

tatsächliche kognitive Leistungs vermögen des Beschwerdeführers nicht zuverlässig zu erschliessen gewesen sei (S. 2) . 2.4

In seiner Replik vom 4. November 2025 (Urk.

12) bemängelte der Beschwer deführer zusammengefasst, die Beschwerdegegnerin habe nicht konkret zu den Beschwerdepunkten Stellung genommen, sondern sich wie bereits im Einwand verfahren nur pauschal zu angeblich vorliegenden zahlreichen Inkonsistenzen geäussert. Er kritisierte weiter erneut die fehlende Diagnosestellung trotz Vorlie gens der entsprechenden Befunde durch die Gutachter (S. 1) und hielt an seinen Anträgen fest (S. 2). 3. 3.1

D er Beschwerdeführer wurde von August 2017 bis Dezember 2020 durch die Fachpersonen des s tadtärztlichen Dienst es, C.___,

ambulant be treut (Urk. 7 / 9/ 9- 3 6). Der Psychologe D.___

hielt nach der ersten Sitzung vom 1 7. August 2017 fest, der Beschwerdeführer habe von einer Flucht aus der Armee und dem Weg in die Schweiz berichtet. Er habe kurze depressive Episoden erwähnt, wenn er sich Sorgen um seine Familie mache. Auftauchende schlimme Erlebnisse könne er aber gut kontrollieren, sie wegdrän gen und sich auf anderes, zum Beispiel auf die Arbeit, konzentrieren. Er werde dadurch nicht blockiert. Er könne mit anderen nicht darüber reden, weil diese selbst Sorgen hätten. Innerlich habe er tiefe Traurigkeitsgefühle, er könne aber auch Freude empfinden, gehe gern schwimmen und wandern (Urk. 7/9/34). Nach vier Terminen

diagnostizierte der Psychologe am 9. November 2017 e ine Schlaf paralyse, eine Einschlafstörung und leichte depressive Symptome bei

Stress . Der Beschwerdeführer habe deprimiert, im Verlauf des Gesprächs aber leicht aufge hellt gewirkt. Er habe Schlafstörungen in Form von Albträumen und verstärktes Grübeln nach Bombenangriffen a m Wohnort seiner Familie im E.___ beschrieben (Urk. 7/ 9/30). Anlässlich der Medikamentenbesprechung vom 2 0. Dezember 2017 habe sich der Beschwerdeführer unruhig gefühlt und Schlafprobleme sowie eine depressive Grundstimmung angegeben. Er sei gegenüber Medikamenten skeptisch (Urk. 7/9/29 unten). Am 3 1. Januar 2018 erklärte der Psychologe, es l ä ge n eine Depression und eine posttraumatische Symptomatik leichten Grades vor. Solange diese nicht konsequent behandelt w ü rde n, werde die Invalidenversicherung keine Rente zusprechen (Urk. 7 / 9/ 27). 3. 2

Die Chefpsychologin der Privatk linik F.___

beschrieb im Bericht des Vorge spräch s

vom 1 3. Oktober 2023 (Urk. 7/ 9/1-3) einen wachen, bewusstseinsklaren und vollständig orientierten Beschwerdeführer. Im formalen Denken sei er dezent verlangsamt, teilweise eingeengt und umständlich. Es lägen Grübeln und Gedan kenkreisen, aber keine Halluzinationen, Wahn, Ich-Störungen oder Zwang, Panikat tacken, Hyperarousal mit Schreckhaftigkeit, Flashbacks und Intrusionen vor. Ein affektiver Rapport sei herstellbar. Es best ünden eine depressive Grund stimmung, Antriebslosigkeit, teilweise eine verminderte Schwingungsfähigkeit sowie Scham- und Schuldgefühle, Emotionsregulationsstörungen et c. .

Die Chefpsychologin

diagnostizierte eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer kPTBS (ICD-10 F. 62.0) und einen Verdacht auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Es würden sich die drei Kernsymptome (depressive gedrückte Stimmung, Interessen- und Freudverlust, Antriebslosigkeit) und mehr als vier Zusatzkriterien (vermin derte Konzentration und Aufmerksamkeit, verminderter Selbstwert, Gefühle von Schuld und Wertlosigkeit, negatives Bild auf die Zukunft, Schlafstörungen, Appetitlo sigkeit) zeigen . Eine genaue diagnostische Einschätzung habe im Rahmen der stationären Behandlung zu erfolgen (Urk. 7/ 9/2-3). 3. 3

Im Austrittsbericht der Privatklinik F.___ vom 3 1. Januar 2024 (Urk. 7/22/8 13) diagnostizierten die Fachpersonen beim Beschwerdeführer eine schwere depres sive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer kPTBS (ICD-10 F62.0; S. 1) . Er habe sich wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten vollständig orientiert gezeigt. Es hätten Verständigungs - schwierigkeiten auf Deutsch bestanden (S. 2). Im Kontakt sei der Beschwerdeführer freundlich, unsi cher und leicht misstrauisch gewesen. Subjektiv habe er Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen geltend gemacht. Die Auffassung sei ungestört gewe sen. Im formalen Denken sei er dezent verlangsamt, teilweise eingeengt und umständ lich mit Grübeln und Gedankenkreisen erschienen. Es seien keine Halluzi nationen, kein Wahn, keine Ich-Störungen oder Zwang ersichtlich gewe sen. Die Fachpersonen hielten fest: « Panikattacken ohne körperliche Symptome, Hyperarousal mit Schreckhaftigkeit, Flashbacks und Intrusionen » . Der affektive Rapport sei herstellbar gewesen. « Depressive Grundstimmung, schwere Antriebs losigkeit und Kraftlosigkeit, teilweise verminderte Schwingungsfähigkeit, Scham- und Schuldgefühle, Emotionsregulationsstörungen, Störung der Vitalgefühle, Insuffizienz erleben. Existenz- und Zukunftsängste, verminderter Selbstwert, Ein

und Durchschlaf - störungen, Albträume » . Der Appetit sei vermindert. Keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Lebensmüde Gedanken, klare Distanzierung von Suizidalität. Die Lebenspartnerin sei ein protektiver Faktor. Es liege ein sozialer Rückzug vor (S. 3). Im Vorgespräch hätten sich Hinweise auf eine kPTBS gezeigt. Die mehrfach- und chronischen Traumatisierungen wiesen neben den bekannten Symptomen einer PTBS darüber hinaus eine schwer anhaltende Emotionsregulations störung, interpersonelle Schwierigkeiten aufgrund des stark ausgeprägten Misstrauens und Selbstabwertungen auf. Weiter zeigten sich eine anhaltende Überzeugung der Wertlosigkeit und Hilflosigkeit sowie tiefgreifende Scham- und Schuldgefühle. Der Beschwerdeführer erfülle die ICD-10 Kriterien einer F62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer kPTBS . Zudem erfülle er die Kriterien einer schweren depressiven Sympto matik nach ICD-10 (S. 4). Er habe eine integrierte multimodale psychologische, psychiatrische, psychotherapeutische und medizinische Behandlung und regel mässige Termine bei der internen Sozialberatung erhalten. Psychopharma kologisch hätten die Fachpersonen mit Venlafaxin gestartet. Der Beschwer deführer habe nach kurzer Zeit berichtete, dass er sich seit der Einnahme schwach und unwohl fühle. Er habe sich gegenüber der Einnahme von Psychopharmaka ängstlich gezeigt, weshalb das Venlafaxin auf seinen Wunsch wieder abgesetzt worden sei. Der Behandlungsverlauf über fünf Wochen habe eine Teilremission des depressiven Syndroms gezeigt. Der Beschwerdeführer habe eine Tagesstruktur etablieren können, sich im Kontakt weniger niedergestimmt gezeigt und sich im Alltag aktiver präsentiert. Er selbst habe berichtet, dass das Gedankenkreisen und Grübel n abgenommen habe und er eine Antriebssteigerung wahrnehme. Er sei zudem nicht mehr so traurig und esse wieder regelmässiger (S. 5). 3.4

Der den Beschwerdeführer seit Januar 2023 (vgl. Urk. 7/22 Ziff. 1.1) behandelnde Psychotherapeut Dr. phil. Z.___ erklärte im Bericht vom 2 1. Februar 2024 (Urk. 7/22/1-7), der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, vollständig orientiert, leicht verlangsamt, auf Bedrohungen fixiert, in der Sprache umständlich, vor sichtig, abweisend und zugleich hilfesuchend. Es bestehe kein Wahn und keine Ich-Störung. Immer wieder zeigten sich unbeherrschte Hyperarousal und Panikat tacken. Es herrsch t e n eine depressive Grundstimmung, reduzierte Vitalität, keine Lebensfreude, Sinnlosigkeitsideen sowie ein sozialer Rückzug, eine Angststörung und eine Störung der Affektkontrolle (Urk. 7/22/3 Ziff. 2.4). Dr. phil.

Z.___ diagnos tizierte eine posttraumatische Folgestörung als verselbständigte andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer kPTBS (ICD-10 F62.0), einen Verdacht auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine sozialphobische Störung mit Tendenz zu multipler Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.1; Urk. 7/22/3 Ziff. 2.5). Es bestehe seit dem 1 7. Januar 2023 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 7/22/2 Ziff. 1.3). Die Prognose betreffend die Arbeitsfähigkeit sei negativ, da eine schwere Chronifizierung bestehe (Urk. 7/22/3 Ziff. 2.7). Als Ressourcen des Beschwerdeführers gab der Therapeut das Beherr schen mehrerer arabischer Sprachen und eine unterstützende Partnerin an. Dagegen sei das Deutsch des Beschwerdeführers mangelhaft, er habe keine Weiter bildungen, keinen geregelten Tagesablauf, keine Hobbys, keine Freunde, er reise nicht und übe keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus (Urk. 7/22/4 Ziff. 3.5). 3.5

De r interdisziplinären Gesamtbeurteilung des

psychiatrisch-neuropsy chologischen Gutachten s von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und B.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 2 7. Dezember 2024 (Urk. 7/42 /43-47) sind keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen . Gemäss den Gutachtern könne a ufgrund der auffälligen Konsistenzprüfung der Beschwerdeklagen und einem nicht plausiblen psychischen Beschwerdebild in der psychiatrischen Unter suchung derzeit keine valide psychische Störung nach ICD-10 diagnostiziert werden. Da die Testleistungen nicht als authentisch und valide hätten bewertet wer den k önnen, könne auch eine valide neuropsychologische Diagnose nicht gestellt werden (Urk. 7/42/46 Ziff. 4.3). Die Gesamtarbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/42/46 Ziff. 4.5). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei sowohl aus psychiatrischer wie auch neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/42/46 Ziff. 4.6). 3.5.1

Dr. A.___

führte im psychiatrischen Gutachtenteil (Urk. 7/42 /1-42) aus, der B eschwer deführer habe die drei mehrstündigen Untersuchungsgespräche ohne Pause durchgehalten, obwohl ihm Pausen angeboten worden seien . Im ersten Gespräch sei er im Kontakt bemüht gewesen, aber immer wieder in die deutsche Sprache zurückgefallen, die er nur gebrochen spreche. Er sei die ganze Zeit ruhig, reflektiert und bemüht gewesen und habe äusserlich nicht gestresst, nicht gereizt, nicht dysphorisch oder weinerlich und nicht ängstlich, aber bedrückt gewirkt und es habe keine Hinweise für dissoziative Symptome gegeben . Im zweiten Gespräch habe d er Beschwerdeführer angespannt, bedrückt und leicht gereizt gewirkt. Es hätten sich keine Anzeichen von Müdigkeit gezeigt. Bei der Thematisierung von Kriegs- und Fluchterlebnissen seien keine Anzeichen einer vegetativen Erregung oder von Intrusionen erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar viele psychische Widrigkeiten geschildert, aber ausser den Massenerschiessungen keine schweren Gewalttaten. Die Massenerschiessungen habe er flüssig und frei, ohne zu s tocken, in unveränderter Tonlage, ohne erkennbare vegetative Erregungssymptome, mit normaler Atmung, ohne sichtbare Ängste und ohne Abdriften geschil dert . Im dritten Gespräch sei er affektiv nicht gereizt und nicht dyspho risch, sondern kontrolliert erschienen. Sprechtempo und Lautstärke seien unauf fällig, die Initiative leicht reduziert gewesen . Bei erneuter Konfrontation mit Trau mata aus der Kindheit im E.___ seien keine affektiven Reaktionen, keine thema tische Vermeidung, keine Intrusionen und keine vegetative Erregung erkennbar gewesen (Urk. 7/42/ 19 f. Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Unter suchung wach und klar sowie allseits orientiert gewesen . Die Auffassung sei unge stört, die Konzentration subjektiv und objektiv mittelgradig reduziert gewe sen. Die Merkfähigkeit sei intakt gewesen, das Gedächtnis mittelgradig einge schränkt. Hinweise für Konfabulationen seien nicht erkennbar gewesen. Param nesien

habe der Beschwerdeführer bejaht, habe aber keine konkrete n Beispiele nennen können . Das formale Denken sei leicht verlangsamt, leicht bis mittel gradig umständlich, nicht eingeengt, leicht perseverierend, subjektiv stark grü belnd, nicht vorbeiredend und kohärent gewesen .

Bezüglich Befürchtungen und Zwänge habe der Beschwerdeführer ein grundsätzliches Misstrauen geäussert, was objektiv aber anhand konkreter Äusserungen, Mimik oder Stimmung nicht erkennbar gewesen sei. Er habe Ängste vor grosser Höhe, engen Räumen und Menschenmengen angegeben. Auf die Frage nach Ängsten in bestimmten Situati onen habe er keine Angaben machen können. Bezüglich Wahn s habe der Beschwer deführer angegeben, von allen beobachtet und verfolgt zu werden, ohne dabei konkrete Angaben zu den Verfolgern machen zu können. Sinnestäu schungen seien vernein t worden. Objektiv sei nur eine leichte Deprimiertheit anhand von Körperhaltung, Mimik, Gestik und Bewegung erkennbar gewesen . Der Antrieb sei objektiv leicht reduziert gewesen. Trotz subjektiver Beeinträch tigung des Schlafs hätten sich anhand von Mimik, Gestik und Sprache objektiv keine Hinweise für ein schweres Schlafdefizit gezeigt (Urk. 7/42/20 f.

Ziff. 4.3.1). Die t estpsychologischen Zusatzuntersuchungen hätten ergeben, dass die diagnos tischen Kriterien für eine kPTBS nicht erfüllt seien (Urk. 7/42/22 f.

Ziff. 4.3.4). Auch die Kriterien einer einfachen PTBS seien nicht vollständig erfüllt (Urk. 7/42/ 2 4). Zur Konsistenz und Plausibilität hielt der Gutachter fest, der Beschwer deführer sei in Bezug auf sein Aktivitätsniveau weitgehend passiv. Er vernachlässige die Pflege des Haushalts, habe keine Hobbys und keine sozialen Kontakte ausser zu seiner Freundin. Er gehe keiner Arbeit nach un d

befinde sich auch nicht in einem Beschäftigungsprogramm. Er konsumiere regelmässig Alko hol in grösseren Mengen und rauche ab und zu Cannabis. Beides begünstige den Antriebs- und Energiemangel und depressive Verstimmungen .

Er nehme seit Anfang 2023 regelmässig eine Psychotherapie bei Dr. phil. Z.___ in Anspruch. Dass der Beschwerdeführer trotz der geklagten psychischen Beschwerden keine antidepressive Medikation mehr wünsche, sei untypisch, da ein hoher Leidens druck durch die ausgeprägten depressiven Symptome bestehen müsste. Au ch wäre es naheliegend gewesen, im Anschluss an die stationäre Behandlung eine teilstationäre Therapie über mehrer e Monate in Anspruch zu nehmen, da die Behand lung eines schwer depressiven Zustands nur mit einer ambulanten Psycho therapie ein mal pro Woche ohne Pharmakotherapie und ohne weitere Fachthe r apien einer Unterversorgung gleichkomme (Urk. 7/42/32 Ziff. 6.2). Bei der internen Konsistenzprüfung sei die Beschwerdeschilderung in Form von zum Teil sprunghafte n, teils vage n und weitschweifige n Schilderungen auch des Krankheitsverlaufs erfolgt. Dies könne mit den Folgen von Traumatisierungen im Sinne einer Gedanken- und Gefühlsvermeidung mit traumatischen Inhalten zusam menhängen . Allerdings habe der Beschwerdeführer bei der Traumakon frontation keine posttraumatischen Symptome wie Intrusionen, vegetative Erre gung oder thematische Vermeidungs - tendenz gezeigt. Bei der externen Konsis tenzprüfung seien teilweise Widersprüche zwischen der Selbstschilderung und fremdanamnestischen Informationen aus den Akten erkennbar gewesen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich sein Zustand seit 2003 zunehmend verschlechtert habe, nachdem er das wahre Ausmass der Belastungen seiner Familie erfahren habe, sodass er schwere Schuldgefühle wegen seiner Flucht ent wickelt habe. Im Rahmen des strukturierten Interviews habe er jedoch in Bezug auf frühere depressive Episoden angegeben, in den Jahren 2008, 2012 und 2020 daran gelitten zu haben. In den Einträgen des s tadtärztlichen Dienstes sei festge halten worden, dass der Beschwerdeführer wegen Sorgen um die Familie kurze depressive Episoden aufgewiesen habe .

Auftauchende schlimme Erlebnisse habe er gut kontrollieren, wegdrängen und sich auf anderes, z um Beispiel die Arbeit, konzentrieren können. Er sei dadurch nicht blockiert worden . So schlimm sei sein Zustand nicht gewesen. Vielmehr habe er Sorgen gehabt, die er mit anderen nicht habe teilen können . Wegen fehlendem Schlaf und depressiver Stimmung habe er nicht aufstehen mögen. Die Arbeitsabsenzen hätten viel mit den Ereignissen im E.___ zu tun gehabt, das Hauptproblem seien aber seine Rückenschmerzen gewe sen. Im Eintrag des stadtärztlichen Dienstes vom 9. November 2017 und vom 3 1. Januar 2018 seien lediglich leichte depressive Symptome, Stress und eine posttraumatische Symptomatik leichten Grades (ohne genaue Symptomnennung) festgestellt worden . Zwar seien am 1 5. Oktober 2018 deutlichere depressive Symptome mit fast zwanghaft sich aufdrängenden Gedanken/Erinnerungen an die traumatisierende Vergangenheit, ohne konkrete Inhaltsangaben, aber auch depressive Symptome registriert worden . Im Eintrag vom 1 7. Juli 2019, vom 2 1. September und vom 9. November 2020 sei aber jeweils wieder eine recht gute Verfassung des Exploranden angegeben worden . Er sei im Schach Club gewesen bzw. habe ein Beschäftigungsprogramm begonnen. Im Eintrag vom 2 2. Juli 2020 sei festgehalten worden, dass d er Beschwerdeführer mit Hilfe des Medikaments

Laitea sehr gut geschlafen und weniger unter negativen Gedanken gelitten habe, die Albträume aufgehört hätten und er morgens viel ruhiger gewesen sei, was auch seine Freundin bemerkt habe . Gegenüber seinem Psychotherapeuten

und dem neuropsychologischen Gutachter

habe er geäussert, dass der Vater an den Folgen der Verhöre

durch die E.___ Behörden gesto rben sei. Gegenüber dem Gutachter

hab e er jedoch erklärt, dass der

Vater an Kehlkopfkrebs gestorben sei .

Die aufgezählten Inkonsistenzen seien nicht mit dem behaupteten schweren beziehungs weise zunehmend schweren Krankheitsverlauf oder der Eigenart der geklagten psychischen Störungen erklärbar (Urk. 7/42/33). Das Ausmass der aktuell geschilderten Beschwerden habe nur teilweise mit der Intensität der bisher in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfe übereingestimmt. So seien die Besuche beim stadtärztlichen Dienst im Verlauf niederfrequent gewesen. Auch die Aufnahme von fachlicher Hilfe habe erst nach Jahren und erst auf Empfehlung eines Sozialarbeiters bzw. dem Drängen der Freundin stattgefunden. Der Hinweis des Beschwerdeführers, über Behandlungsmöglichkeiten nicht infor miert gewesen zu sein und an häufigen Nebenwirkungen der Medikamente gelit ten zu haben, stehe im Gegensatz zu den Angaben der ersten Dolmetscherin, die berichtet hab e, dass im E.___ psychiatrische

Behandlungsmöglichkeiten vorhanden gewesen seien. Welche Version zutreffe, sei nicht bekannt. Zudem hätten die Medika mente mindestens teilweise (Mirtazapin, Laitea) gemäss den Einträgen sehr gut g egen innere die Unruhe, Ängste und Schlafstörungen gewirkt. Die sub jektive Beschwerdeschilderung decke sich nur teilweise mit dem objektiven psy chischen Querschnittsbefund. So habe der Beschwerdeführer über dauernde Müdigkeit geklagt, was ihm aber nicht anzusehen gewesen sei. Auch habe er drei Mal mehrstündige Untersuchungsgespräche ohne Pausen und ohne sichtbare Ermü dungszeichen durchstehen können, was gegen einen schweren depressiven Zustand spreche. Zudem hätten sich laut Beschwerdeführer Intrusionen ständig aufgedrängt, auch in der Untersuchungssituation, was äusserlich aber nicht erkenn bar gewesen sei. Stets habe er ruhig, reflektiert und bemüht gewirkt. Auf thematische Hinweisreize der Traumata bei deren Schilderung sei jeweils keine psychische Belastung sichtbar gewesen. Ebenso sei ein andauernder negativer emotionaler Zustand in Form von Ärger oder Nervosität nicht zu beobachten gewe sen. Überdies habe er subjektiv eine starke Ängstlichkeit beklagt, was anhand von Fehlen entsprechender Gestik, Mimik, Körperhaltung, Unruhe, Zittern oder Schwitzen nicht ersichtlich gewesen sei. Auch eine starke innere Unruhe sei nicht nachvollziehbar gewesen, hab e

sich der Beschwerdeführer doch gut auf die Exploration konzentrieren können und sei p sychomotorisch ruhig gewesen . Diese Inkonsistenzen seien nicht mit den geklagten psychischen

Störungsbildern und auch nicht mit der Persönlichkeit erklärbar.

Darüber hinaus sei keine Überein stimmung mit dem starkem

Leidensausmass und dem für den Gutachter nur mode rat erkennbarem Leidensdruck festzustellen gewesen . Die

Beschwerden seien aber weder besonders dramatisch noch theatralisch oder appellativ

vorg e bracht worden. Wegen mangelnden Deutschkenntnissen habe kein Beschwer devalidierungsverfahren

eingesetzt werden können . Ein Performanzvalidierungs verfahren (RMT) sei nur knapp über dem

Grenzwert für den Hinweis auf eine suboptimale Leistungsbereitschaft geblieben .

Zusammenfassend könne aus psy chiatrischer Sicht aufgrund einer teilweise auffälligen

Konsistenzprüfung nicht ohne erhebliche und begründete Zweifel auf die subjektiven

Beschwerdeklagen des Exploranden in Bezug auf die psychopathologischen Befunde abgestellt wer den (Urk. 7/42/34).

Zur sprachlichen Verständigung führte Dr. A.___

aus, die Unter suchungen seien von drei verschiedenen Dolmetschern auf Arabisch über setzt worden. Trotzdem sei die Verständigung schwierig geblieben, da der Beschwer deführer von sich aus immer wieder ins Deutsch e gewechselt und gesagt habe, er spreche nicht mehr gut arabisch, weil er an einem «Sprachgewirr» aus Turkmenisch, Arabisch und Kurdisch leide. Dieser Aussage hätten sämtliche Dolmet scher widersprochen und sein Arabisch als sehr gut eingeschätzt (Urk. 7/42/20 Ziff. 4.2). 3.5.2

Der Neuropsychologe B.___

hielt im Teilgutachten vom 2 7. Dezember 2024 (Urk. 7/43) fest, es sei für die Untersuchung eine Dolmetscherin für Türkisch organisiert worden. Diese sei während der Untersuchung nur selten benötigt worden, d a der Beschwerdeführer Deutsch gut verstehen und sich habe ausdrücken können .

Seine Grundstimmung und sein Antrieb hätten deutlich herabgesetzt gewirkt. Weder sei sein Arousal-Level relevant erhöht noch sei eine übermässige Vigilanz beobachtbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei der Umsetzung von auch sehr einfachen

Testaufgaben gehemmt, blockiert und sehr langsam gewirkt. Für die komplexere Variante eines an sich sehr einfachen Durchstreich tests habe der Beschwerdeführer längere Erklärungen der Dolmetscherin benötigt. Dennoch habe er mehrere Fehler begangen und sehr angespannt gewirkt. Die Testuntersuchung sei wegen der deutlich beeinträchtigten Authentizität der bis dahin erhobenen Testbefunde vorzeitig beendet worden. Dem Testabbruch seien nebst dem sehr auffälligen Testverhalten mehrere durchwegs sehr stark auffällige Leistungen im Beschwerde - validierungsverfahren vorausgegangen (Urk. 7/43/6 Ziff. 4). Entgegen dem Eindruck der unabhängigen Dolmetscherin sei der Beschwer deführer beim Verstehen und Umsetzen von Aufgabeninstruktionen sehr begriffsstutzig und auffassungsverlangsamt erschienen. Die Verlangsamung lasse sich nur nachvollziehen, wenn eine psychische Symptomatik in Form einer mindestens mittelschweren depressiven Symptomatik bestehen würde, was fach psychiatrisch nicht bestätigt werde. Eine Verdeutlichung von kognitiven Ein schränkungen erscheine anhand der sehr auffälligen Testleistungen als wahr scheinlich. Allerdings l a ss e sich nicht zuverlässig einschätzen, ob das Ausmass an Verdeutlichung durch die schlechte psychische Verfassung des Beschwer deführers, durch die sehr ungünstigen psychosozialen Umstände (fehlende Aus bildung, mangelnde Perspektiven, sehr lange Absenz vom beruflichen Leben, mangelnde soziale Integration, und anderes) bedingt werde oder ob Aggravations tendenzen vorhanden seien. Gegen eine willentliche und bewusste Falschdarstellung der eigenen kognitiven Leistungsmöglichkeiten spreche der in den Werten des Beschwerdevalidierungsverfahrens TOMM ersichtliche Erinnerungs anstieg vom ersten zum zweiten Abfragedurchgang. Zusammen fassend lasse sich sagen, dass die erhobenen Testbefunde nicht als authentisch und deshalb nicht als aussagekräftig gewertet werden könnten. Das tatsächliche kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers sei dem Gutachter nicht zuver lässig erschliessbar gewesen und bleibe somit unklar. Die aktuellen Befunde liessen sich auch nicht mit den Berichten der Arbeitsabklärungen der Jahre 2015 und 2017 vereinbaren, in welchen der Versicherte als zuverlässig und sorgfältig arbeitend beschrieben worden sei. Auch in jenen Berichten werde erwähnt, dass der Versicherte psychisch deutlich belastet sei, die kognitive Leistungsfähigkeit sei damals dennoch deutlich besser gewesen als jene, die sich aus den aktuellen neuropsychologischen Befunden ergebe . Eine diesbezügliche Verschlechterung seit 2015 beziehungsweise 2017 sei theoretisch nur durch eine Verschlechterung der psychischen Verfassung oder durch Erleiden eines Hirnereignisses möglich, was wohl beides nicht zutreffe . Sollte eine solche Verschlechterung der psychi schen Verfassung oder generell eine substantielle Einschränkung psychisch aktu ell nicht belegbar sein, sei eine Aggravation von kognitiven Einschränkungen zu vermuten, wobei die Motivation für das gezeigte Testverhalten auf dem Konti nuum zwischen den Polen bewusstseinsnahe gegen eine bewusstseinsferne Aggra vation einzuordnen wäre. Dabei würden ungünstige psychosoziale Bedin gungen wohl auch

ein e wesentliche Rolle spielen (Urk. 7/4 3 / 12) . Die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter beinhalte vergleichsweise geringe Anforderungen an die kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten. Sollten relevante kognitive Einschränkungen bestehen, welche in der aktuellen Abklärung und auch nicht aus dem Verlauf heraus belegt werden könn t en, dann würden sich diese in einer Betä tigung als Hilfsarbeiter vergleichsweise wenig auswirken (Urk. 7/43/12 Ziff. 12). Es bestehe somit eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

und angepassten Tätigkeit als Hilfsarbeiter (Urk. 7/43/12 Ziff. 12.3 und Urk. 7/43/13 Ziff. 13.4). 3.6

Dr. med. G.___, Fach ä rzt in für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, erklärte in der Stellungnahme vom 6. Januar 2025 (Urk. 7/45/3-4), es könne derzeit kein plausibles psychisches Beschwerdebild diagnostiziert werden. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Die vorgehend gestellten Diagnosen seien aufgrund der fehlenden objektiven Befunde nicht plausibel. In den Vorberichten werde überwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abge stellt und keine Unterscheidung zur objektiven Befundung vorgenommen. Der Beschwerdeführer verfüge über diverse Ressourcen, wie Mehrsprachigkeit, hand werkliches Geschick, Sport und eine langjährige unterstützende Partnerschaft. Als Belastungsfaktoren bestünden mangelnde Deutschkenntnisse, eine fehlende Berufs ausbildung und eine geringe Schulbildung, eine fehlende Tagesstruktur, soziale Isolation sowie ein rege l mässiger Konsum von Alkohol und Cannabis. Insgesamt sei das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 2 7. Dezember 2024 umfassend und nachvollziehbar; es könne darauf abgestellt werden. Eine psychiatrische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/45/4). 3.7

Der behandelnde Psychotherapeut Dr. phil.

Z.___ verwies in seiner Stellung nahme vom 1 7. Februar 2025 (Urk. 7/64) zum Gutachten auf die vom Beschwer deführer erzählten Erlebnisse vor und während dessen Flucht aus dem E.___ (S. 1).

Der Beschwerdeführer schildere wie er immer wieder Angstzustände und Erinne rungen habe, die er durch Alkohol und Joints zu verdrängen versuche, sodass er am Morgen nicht aufstehen und nicht mehr arbeiten könne. Er habe ein starkes Misstrauen gegen andere, weshalb er lieber allein sei. Er habe jegliche Lebens freude verloren. Unterbrochen werde d ie s nur, wenn seine Freundin anwesend sei. Er wünsche sich oft, nicht mehr zu erwachen, sei wütend auf sich selbst und ein trauriger Mensch. Dies würden gemäss Dr. phil.

Z.___

typische Symptome einer Traumafolgestörung darstellen (S. 2). Da der Beschwerdeführer in der Erzäh lung der traumatischen Erfahrungen bereits eine gewisse Übung habe, habe der Gutachter bei ihm wenig affektive Erregung erkannt . Ausserdem wolle der Beschwer deführer seine wirklichen Gefühle vor fremden Personen nicht zeigen oder zulassen. In einer Untersuchungssituation bewege er sich auf einer kogni tiven Ebene und versuche, die Arousal unter Kontrolle zu behalten. Zu Hause und allein habe er seit circa dem Jahr 2014 Absenzen gehabt, die auf diese Folgestö rungen zurückzuführen seien. Es sei eine Impulskontrollstörung zu konstatieren, die als Traumafolgestörung imponiere (S. 4). Die vom Gutachter vorgenommene Auswertung der Befunde durch das Interview zur komplexen p osttraumatischen Belastungsstörung (IK-PTBS) sei eine Fremdbeurteilung, die paradoxerweise auch die Wahrnehmung des Gutachters wiedergebe. Derselbe Interviewtest habe in der Praxis des Therapeuten das Vorliegen einer PTBS ergeben . Auch das strukturierte klinische Interview sei vom Gutachter mangelhaft durchgeführt worden, indem die Kriegserlebnisse des Beschwerdeführers zwischen dem 1 8. und 2 0. Altersjahr und die daraus folgende Todesangst bei Kriterium A unbeachtet geblieben seien

und die Kriterien B bis C als klinisch nicht erkennbar gewertet worden seien (S.

5). Die depressiven Episoden seien gutachterlich ausgewiesen, obwohl gemäss Gutachten gar keine Diagnose nach ICD-10 bestehen würde (S. 6). Weiter seien auch die Symptome einer kPTBS (ICD-11 6B41) ausnahmslos vorhanden und im Gutachtertext abgebildet und es bestehe zudem eine affektive Störung (ICD-11 6A70.3; S. 8). Weiter nehme d er Beschwerdeführer nur als Folge der Unverträg lichkeit keine antidepressive Medikation ein (S. 7). Er habe sich dem Gutachter ausgeliefert gefühlt und sich nicht frei äussern können, respektive sei dauernd unterbrochen worden. Deshalb habe er sich zurückgenommen und ein Misstrauen entwickelt (S. 9). Das Gutachten sei in Frage zu stellen (S. 1 0). 3. 8

Am 2 0. Mai 2025 erklärte die RAD-Ärztin

Dr. G.___, dass die gutachter lichen Untersuchungen

mit Dolmetschern durchgeführt worden seien. Die sprach liche Verständigung sei besprochen worden und die Dolmetscher hätten das Arabisch des Beschwerdeführers als sehr gut eingeschätzt. Die ambulante Behand lung erfolge ohne Übersetzer und die sich daraus ergebenden Einschät zungen würden nicht in Frage gestellt. Das Gutachten sei ausführlich, beantworte die gestellten Fragen umfassend und berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden. Die Befunde seien sorgfältig erhoben und die Schlussfolgerungen in nachvollzieh barer

Weise hergeleitet worden. Es könne weiterhin auf das Gutachten vom 2 7. Dezember 2024 abgestellt werden (Urk. 7/68/2-3). 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht basiert die Beurteilung der Beschwerdegegnerin haupt sächlich auf dem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten von Dr. A.___ und B.___ (vorstehend E. 3.5). Rechtsprechungsgemäss kommt diesem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten voller Beweiswert zu, wenn

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vorstehend E. 1.4.).

I nvalidisierende körperliche Beeinträchtigung en ergeben sich aus den Akten nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Urk. 1). 4. 2

Dr. A.___ begründete seine Einschätzung aus psychiatrischer Sicht (vorstehend E.

3.5) auf nachvollziehbare W eise unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten

und der Anamnese (Urk. 7/42/2-13) . Er erhob die psychiatrischen Befunde in drei ausführlichen mehrstündigen Untersuchungsgespräche n

nach dem AMPD-Standard (Urk. 7/ 42/20 Ziff. 4.3 .1) und nahm testpsychologische Zusatzun tersuchungen vor (Urk. 7/42/2 2

Ziff. 4.3.4 .). Er erstellte die Befunde somit nicht lediglich aufgrund der subjektiven Schilderungen des Beschwerde führers, sondern brachte sie in einen fachlich anerkannten,

objektivierenden und standardisierten Kontext. In deren ausführliche r und detaillierte r

Auswertung (Urk. 7/42/22-26) gelangte er fachlich begründet zum Schluss, dass die diagnos tischen Kriterien für eine kPTBS und eine PTBS nicht gegeben sind (Urk. 7/42/23 24) . So waren insbesondere Intrusionen klinisch nicht erkennbar und es wurde keine intensive oder anhaltende psychische Belastung und keine deutliche kör perliche Reaktion bei der Konfrontation mit Hinweisreizen des Traumas beobach tet (Urk. 7/42/23; Urk. 7/42/36). Auch die Partnerin des Beschwerdeführers hatte im Gespräch keine Intrusionen nennen

können (Urk. 7/42/27 oben). Die interne

und externe Konsistenzprüfung (Urk. 7/42/33) erg ab, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschilderung teils sprunghaft, vage und weitschweifend war, was der Gutachter grundsätzlich in einen Zusammenhang zu Traumafolgestörun gen hätte bringen können. Jedoch zeigte der Beschwerdeführer bei der Trauma konfrontation

bei zwei verschiedenen Untersuchungsgesprächen keine posttrau matischen Symptome wie Intrusionen, vegetative Erregung,

sichtbare Ängste, Abdriften des Bewusstseins oder thematische Vermeidungstendenz en (Urk. 7/42/19-20) .

Weiter waren teilweise Widersprüche zwischen der Selbstschil derung und den fremdanamnestischen Informationen erkennbar (Urk. 7/42/33), die zum Beispiel den zeitlichen Verlauf der psychischen Beeinträchtigungen, die Todesursache des Vaters und die Auswirkungen der Medikamente betrafen (vor stehend E. 3.5 S. 12 f.). Weiter erkannte der psychiatrische Gutachter eine Unver einbarkeit zwischen der in Anspruch genommenen therapeutische n Hilfe und den geschilderten Beschwerden (Urk. 7/42/33 -34). Die subjektive Beschwerdeschil derung deckte sich nur teilweise mit dem objektiven psychischen Querschnitts befund, war der Beschwerdeführer doch in der Lage, drei mehrstündige Unter suchungsgespräche ohne Pausen und ohne sichtbare Ermüdungszeichen durchzustehen. Auf Hinweisreize zu Traumata war keine psychische Belastung sichtbar und auch ein andauernder negativer emotionaler Zustand war nicht zu beobach ten. Der Gutachter konnte daher aufgrund der teilweise auffälligen Konsistenzer gebnisse nicht ohne erhebliche und begründete Zweifel auf die subjektiv geschil derten Beschwerden abstellen (Urk. 7/42/34). Der Neuropsychologe B.___ beschrieb in seinem Teilgutachten vom 2 7. Dezember 2024 (Urk. 7/43) in der Schilderung der Testuntersuchung ausführlich, dass der Beschwerdeführer einen einfachen Zahlenverbindungstest sehr langsam und mit drei Fehlern bearbeitete. Die komplexere Testvariante bearbeitete er ebenfalls sehr langsam und brach sie vorzeitig ab, nachdem sie ihm länger auf Türkisch hatte erklärt werden m üssen . Der Beschwerdeführer wirkte auf den Teilgutachter auch bei einfachen Testauf gaben gehemmt, blockiert und sehr langsam. In den weiteren Aufgaben beobachtete d er Gutachter beim Beschwerdeführer eine Unruhe und eine schlechte Konzentra tionsfähigkeit. Einfache standardisierte Beschwerdevali - dierungsverfahren mussten mehrfach wiederholt und klargestellt werden. B ei der Prüfung der visuell-räumlichen und verbalen Merkspannen ergaben sich auf fallend tiefe Ergebnisse . Auch d ie Anstrengungsbereitschaft sowie weitere Test aufgaben zeigten sehr auffällige Werte und die sehr hohe Schwankungsbreite der Reaktionszeiten wies ebenfalls auf eine mangelnde Authentizität der Tester gebnisse hin (Urk. 7/43/7 Ziff. 5). Wegen der deutlich beeinträchtigten Authen tizität wurde die Testung vorzeitig beendet (Urk. 7/43/6 Ziff. 4). Der neuropsy chologische G utachter verwies zudem auf die Diskrepanz zu den im Jahr 2015 im Rahmen der Integrationsempfehlung beobachteten Kompetenzen des Beschwer deführers (Urk. 7/ 43/ 11 Ziff. 10). Dort hatte sich dieser als sorgfältig, geschickt und konzentriert arbeitend präsentiert (Urk. 7/14/2-3), obwohl er bereits damals psychisch belastet war. Der Neuropsychologe stellte daher fest, dass eine seither eingetretene Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit nur durch eine Verschlechterung der psychischen Verfassung oder durch Erleiden eines Hirnereig nisses erklärbar sei, was wohl beides nicht zutreffe (Urk. 7/43/11 Ziff. 10). Insgesamt konnte der Teilgutachter mangels authentischer und valider Testergebnisse keine formale neuropsychologische Diagnose stellen (Urk. 7/43/8 Ziff. 6. und

Ziff. 6.1) .

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 7/42/43

47) kamen die Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass derzeit beim Beschwer deführer keine valide psychische Störung nach ICD-10 und keine Ein schränkung in der Gesamtarbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 7/42/46 Ziff. 4.3 und Ziff. 4.5).

Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 2 7. Dezember 2024 (vor stehend E. 3.5) erweist sich somit als beweiskräftig. Es wurde in Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten erstellt, wertet eigene Erhebungen und Testresultate aus und gibt eine umfassende, qualifiziert begründete Einschätzung des komplexen Sachverhalts wieder (Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2025 vom 2 9. Oktober 2025 E. 5.1). 4.3

Konkrete und wesentliche Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sind nicht ersichtlich. 4.3.1

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sprachprobleme anlässlich der neuropsychol o gischen Untersuchung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7) sind nach Prüfung der Akten nicht dargetan. Während der psychiatrischen Begutachtung waren Über setzungspersonen der Asylorganisation Zürich Medios für Arabisch anwesend (Urk. 7/42/1) und die neuropsychologische Abklärung erfolgte in Anwesenheit einer Dolmetscherin in Türkisch (Urk. 7/43/6 Ziff. 4) . Die Anamnese und die Testunter suchung konnten trotz des gutachterlich festgehaltenen limitierten Sprachverständnisses mit nur geringer Mühe der Dolmetscherin durchgeführt werden (Urk. 7/43/8). Der Beschwerdeführer lebt seit 1999 in der Schweiz (Urk. 7/2/2 oben) und g ab

im Lebenslauf selbst an, über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache und sehr gute mündliche und schriftliche Kenntnisse in Arabisch und Türkisch zu verfügen

(Urk. 7/7/2). Dem Anmeldeblatt des Sozialzentrums Albisrieden für den stadtärztlichen Dienst (Urk. 7/9/50) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprach e recht gut versteht und spricht. Auch aus dem Verlaufsbericht der von August 2017 bis Dezember 2020 durchgeführten psychologischen Begleitung durch die C.___

(Urk. 7/9/9-35) ergeben sich keine Hinweise auf sprachliche Verständigungs probleme oder dem Wunsch nach einer Übersetzung. Aus den Akten ist weiter nicht ersichtlich, dass die seit 2023 stattfindende Psychotherapie bei Dr. phil.

Z.___ mit Hilfe einer Übersetzung durchgeführt wird (vorstehend E. 3. 4 und E.

3.7). Auch während des stationären Aufenthal t s in der Privatklinik F.___ war keine Übersetzung für notwendig erachtet worden (vorstehend E. 3 . 2. und E.

3. 3). Wenn der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb trotz Anwesenheit von Dolmet schern Deutsch sprechen wollte, so liegt dies in seiner Verantwortung und kann nicht als gutachterliche r Mangel bezeichnet werden. 4.3. 2

D ie Ein wendungen des

Beschwerdeführers, respektive des behandelnden Thera peuten betreffend die gutachterliche Befunderhebung (Urk. 7/64/4 -5), sind

nicht zu hören, wären sonst die Befunderhebung und die daraus folgende Diagnose stellung unstrukturiert und unvergleichbar allein aufgrund der Angaben der explo rierten Person vorzunehmen, was jeglicher Fachlichkeit widerspricht. Ent gegen der Stellungnahme des behandelnden Therapeuten (Urk. 7/64/3) wurden die erhobenen Befunde durch den Gutachter somit n icht primär aufgrund von Inkonsistenz und fehlender Plausibilität verneint. Vielmehr liess sich nach der Auswertung der Befragung und Testung

keine psychiatrische Diagnose stellen . Die Berichte von Dr. phil.

Z.___ (vorstehend E. 3. 4 und E. 3.7) und der Fachper sonen der Privatklinik F.___ (vorstehend E. 3. 2 und E. 3. 3) lassen demgegenüber eine lege artis erfolgte Herleitung der Diagnosen durch eine standardisierte Objektivierung des klinischen Eindrucks vermissen. Dr. phil.

Z.___ fokussierte auf die Schilderungen des Beschwerdeführers zu de ssen Kriegs- und Fluchter lebnissen und schloss bereits daraus auf Traumafolgestörungen, respektive auf psychiatrische Diagnosen (Urk. 7/64/ 2-3), was auf eine gewisse fehlende kritische Distanz aufgrund eines Vertrauensverhältnisses zum Beschwerdeführer schliessen lässt

(BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . Die Ausführungen des behan delnden Therapeuten, der Beschwerdeführer zeige als Folge der bereits mehrfach geschilderten Erlebnisse und aufgrund von Misstrauen gegenüber fremden Per sonen im Kontakt keine emotionale n Reaktionen mehr (vorstehend E. 3.7), ver mag auch nicht zu überzeugen, dürfte ein erfahrener Psychiater in der Befragung und Testung solche Vorbehalte der zu begutachtenden Person erkennen und ent sprechend gewichten können. Dr. phil. Z.___

gibt weiter im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um ein Gutachten in Frage zu stellen (BGE 1 25 V 351 E.

3a).

Weiter sind für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4), weshalb den Beurteilungen durch Dr. phil. Z.___ ein gerin gerer Beweiswert zukommt.

Auch aus den Berichten der Fachpersonen der Privatklinik F.___ (vorstehend E. 3.2 und E. 3.3) und aus dem Verlaufsbericht de s Psychologen der C.___ (vorste hend E. 3.1) ergeben sich keine wichtigen Aspekte, die bei der Begutachtung unge würdigt geblieben wären. Wie Dr. A.___ nachvollziehbar ausführte (Urk. 7/42/35), erweist si ch de ren

Diagnosestellung als nicht nachvollziehbar, respek tive als ungenügend fachlich hergeleitet. 4. 3. 3

Aus den Akten ergibt sich weiter, dass sich der Beschwerdeführer bereits beim Psychologen des C.___

gegenüber Psychopharmaka skeptisch zeigte (Urk. 7/9/29 unten) und die verschriebenen Medikamente nicht oder nicht über längere Zeit und regelmässig einnahm (Urk. 7/9/27 unten, Urk. 7/9/20). Im Oktober 2018 erfolgte ein Einstellungsversuch mit Psychopharmaka (Urk. 7/9/ 18 -21) und der Beschwerdeführer erhielt ein Rezept für Mirtazepin . Lorazepam hatte er noch ausreichend vorrätig (Urk. 7/9/21 oben). Am 8. Oktober 2018 gab er gegenüber dem Psychologen D.___ an, er habe mit Remeron besser geschlafen, sei aber müde am Morgen. Er woll t e sich nicht an das Medikament gewöhnen und es nur bei Einschlaf problemen einnehmen (Urk. 7/9/20). In Absprache mit dem Psychiater wurde am 1 5. Oktober 2018 Sertralin verschrieben und auf eine regelmässige Einnahme von Mirtazepin hingewiesen (Urk. 7/9/19). Nachdem der Be schwer deführer am 7. November 2018 Kopfschmerzen wegen Sertralin beklagt hatte (Urk. 7/9/19 oben), nahm er es nicht mehr ein und lehnte eine andere Medikation ab (Urk. 7/9/18). Anlässlich einer erneuten Medikationsbesprechung am 7. Februar 2019 gab der Beschwerdeführer Magenprobleme und starke Nausea, eventuell von Sertralin an (Urk. 7/9/17). Mirtazepin setzte er im Februar 2019 bei beruhigender Wirkung wegen grossen Hungergefühlen und leichter Gewichts zunahme ab und probierte Rebalance (Urk. 7/9/16), respektive am 1 0. Juli 2020 Laitea, da er keine « chemische » Medikation wollte (Urk. 7/9/10). A nlässlich der psychiatrischen Intervention vom 2 2. Juli 2020 beschrieb der Beschwerdeführer als Folge der Einnahme von Laitea

eine Verbesserung de r Schlafqualität, weniger negative Gedanken, ein Ende der Albträume und ein ruhigeres Befinden, was auch seine Partnerin positiv vermerkt habe. Subjektiv fühlte er sich verlangsamt oder weniger kräftig, allerdings räumte er ein, dass dies auch nur ein Eindruck sein könne, da er weniger nervös sei (Urk. 7/9/10). Während des stationären Aufent halts in der Klinik F.___ gab der Beschwerdeführer an, in der Vergan genheit vor allem pflanzliche Psychopharmaka erhalten, diese jedoch aufgrund von unerwünschten Nebenwirkungen abgesetzt zu haben. Sie hätten ihn müde und schlapp gemacht . Eine weitere Medikation erfolgte nicht (Urk. 7/22/9). Somit ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer die Medikamente jeweils nur des halb ablehnte, respektive absetzte, weil er unter starken und belastenden Neben wirkungen litt. Vielmehr erfolgte die Medikamenteneinnahme nicht konsistent und über einen längeren Zeitraum, nachdem bereits nach einer kurzen Einnahme dauer leichte körperliche Reaktionen geltend gemacht worden waren. D ie effek tive Wirksamkeit einer psychopharmakologischen Behandlung konnte somit nicht geprüft werden. Praxisgemäss lässt die Nichteinnahme verordneter Arznei mittel auf eine mangelnde Compliance und damit einen fehlenden Leidensdruck schliessen (BGE 140 V 260 E. 3.3.3; Urteile 8C_73/2020 vom 7. Mai 2020 E. 7.1.3, 8C_134/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4.2, 9C_490/2018 vom 9. Oktober 2018 E.

6.4.2 und 8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 4.2), was die Beurteilung durch Dr. A.___ zusätzlich untermauert . 4. 4

Zu erwähnen ist abschliessend, dass auch eine einwandfrei festgestellte psychische Krankheit nicht gleichbedeutend mit einer Invalidität ist. Eine Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit muss unabhängig von der Diagnose ausgewiesen und im Umfang bestimmt sein (vgl. vorstehend E. 1.3). Der Schluss des Beschwerdeführers, aufgrund der von den Behandlern gestellten psychiatrischen Diagnosen sei automatisch eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit und damit ein Rentenanspruch gegeben (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9), greift somit zu kurz. Vielmehr ist aufgrund der guten Durchhaltefähigkeit über mehrere Stunden anlässlich der gutachterlichen Befragung und aufgrund des noch bestehenden Therapie- und Medikationspotentials mindestens zu vermuten, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, eine Arbeitsleistung in der angestammten Hilfsarbeiter tätigkeit, die, wie der neuropsychologische Gutachter zutreffend ausführte, keine hohen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten stellt (Urk. 7/43/12 Ziff. 12),

zu erbringen .

Weder die Fachpersonen der C.___ noch diejenigen der Privatklinik F.___ attestierten denn auch eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in d e r angestammten, respektive in eine r angepassten Tätigkeit (vorste hend E. 3.1 bis E. 3.4). Die Fachpersonen der C.___ gingen im Arbeitsunfähig keitszeugnis vom 1 0. Juli 2020 (Urk. 7/9/46) ab dem 1 0. Juli 2020 von einer 50%igen, langsam steigerbaren Arbeitsunfähigkeit aus. Einzig Dr. phil.

Z.___ beschei nigte

- ohne schlüssige, fachlich fundierte Begründung - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis auf weiteres (E. 3. 4). Dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers trotz der seit 2023 stattfindenden ambu lanten Therapie und dem fünfwöchigen stationären Aufenthalt anfangs 2024 gegenüber dem Jahr 2020 verschlechtert hat, ist nicht nachgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 5.

5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss dem beweiskräftige n fachärzt lichen Gutachten vom 2 7. Dezember 2024

ke in erhebliches psychisches Krank heitsgeschehen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit ausreichender Wahr scheinlichkeit festgestellt werden konnte, was die RAD-Psychiaterin bestätigte (vorstehend E. 3.6 und E. 3.8) . 5.2 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn

- wie vorliegend - im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl.

BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärzt licher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen wer den kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 5. 3

Mit seinen Einwänden vermag d er Beschwer deführer insgesamt keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom 2 7. Dezember 2024

(vorstehend E. 3.5) aufzuzeigen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Da von weiteren Abklärungen keine entscheidungsrelevanten Resultate zu erwarten sind, kann vom Einholen eines Gerichtsgutacht ens abge sehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2023 vom 6. Juni 2024 E. 11 mit Hinweis).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; namentlich ist die finan zielle Bedürftigkeit aufgrund des Sozialhilfebezugs

(Urk. 3) ausgewiesen und der Prozess ist nicht aussichtslos. Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist de m Beschwerde führer daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen .

6.2

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.

Infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzah lung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 3 0. Juni 2025 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann