opencaselaw.ch

IV.2025.00456

Rente nach Umschulung: Auf das estimed-Gutachten kann grundsätzlich abgestellt werden. Nach Indikatorenprüfung ist jedoch von einem uneingeschränkten Leistungsvermögen auszugehen. Die RAD-Beurteilung, die aufgrund einer Aggravation einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden ausschliesst, ist ungenügend. Abweisung. (hängig)

Zürich SozVersG ·IV · 2026-05-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1971, arbeitete seit dem 2 3. Oktober 1990 als Anlage führerin bei der Y.___ AG (Urk. 6/18/1), als sie am 1 4. April 2016 einen Auto unfall

erlitt (Urk. 6/13/3) . Die Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/13/ 20-21). Am 1 9. Mai 2016 meldete die Arbeitgeberin die Versicherte bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 6/2). Am 1 4. Dezember 2016 (Urk. 6/11) erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug mit dem Hinweis auf Schmerzen

d er rechten Hand und Rücken -, sowie Schulter beschwerden (Urk. 6/11/5 und Urk. 6/8/1-5). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/13) und klärte die beruflich-erwerbliche Situation ab (Urk. 6/ 17- 18). Mit Mitteilung vom 1 7. März 2017 erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Job Coaching (Urk. 6/26). Die Unfallversicherung

stellte die Leistungen per 1 9. April 2017 ein und wies einen Anspruch auf eine Rente, respektive eine Integritätsentschädigung, mit Verfügung vom 1 9. April 2017 ab (Urk. 6/30). Die IV-Stelle zog die Unfallversicherungsakten erneut bei (Urk. 6/31) und stellte der Versicherten nach Zusprache von Arbeitsvermittlung (Urk. 6/37) mit Vorbescheid vom 2 1. August 2017 die Abweisung von Leistungen in Aussicht (Urk. 6/45) .

Als Folge des am 2 9. August 2017 erhobenen und am 2. Oktober 2017 ergänzten Einwands (Urk. 6/47, Urk. 6/52) nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor (Urk. 6/75; Urk. 6/79) und zog erneut die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/76) .

Per 1. Januar 2018 nahm die Versicherte eine 70%-Stelle bei der Z.___

AG an (Urk. 6/ 65), die sie per 3 0. Juni 2019 kündigte (Urk. 6/92) .

Am 6. Mai 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Umschulung zum Erreichen des Handelsdiploms VSH (Urk. 6/94, Urk. 6/108) und nach deren erfolgreichem Abschluss (Urk. 6/141) am 2 1. Mai 2021 Stellen vermittlung zu (Urk. 6/130). Die Unfallversicherung hiess die Einsprache gegen die Verfügung vom 1 9. April 2017 gut (Urk. 6/76/349), indem sie die Verfügung vom 1 9. April 2017 aufhob. Sodann stellte sie ihre Leistungen per 2 5. Juni 2018 ein und wies einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 2 5. Juni 2018 erneut ab (Urk. 6/76/485-486), was sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2019 bestätigte (Urk. 6/102/2-20) .

Nach zusätz lichen medizinischen Abklärungen (Urk. 6/150, Urk. 6/163, Urk. 6/167, Urk. 6/173,

Urk. 6/178, Urk. 6/182, Urk. 6/189, Urk. 6/199) und nach weiteren beruflichen Eingli e derungsmassnahmen (Urk. 6/205, Urk. 6/214) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 3 0. November 2023 mit, dass die Eingliederung ab geschlossen sei und ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/228). In der Folge

holte sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ AG (A.___) ein, das am 2 5. Oktober 2024 erstattet wurde (Urk. 6/289/1-218) und liess sich Rück fragen dazu beantworten (Urk. 6/296 und Urk. 6/301).

Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/307, Urk. 6/308, Urk. 6/314) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2025 einen An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/320 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3 0. Juni 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine neue Begutachtung durchzuführen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2025 (Urk.

5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 2. August 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Rech tsprechungsgemäss liegt regel mässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungs einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hin weise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggra vation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen ver selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen der weil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen). 1.

E. 3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähig keit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardind ikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März

2018 E. 7.4).

Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusammen mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6, 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juristische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fach personen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont insbesondere bei psychischen Leiden, dass eine den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens genügende medizinische Grundlage sich zur Ausprägung der funktionellen Leistungseinbussen äussern muss (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweis). 4.2. 2

Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad», Komplex «Gesundheitsschädigung», Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während des Begutachtungsg esprächs zwar sehr leise sprach, weinte und eine verminderte Schwingungsfähigkeit aufwies, sie sich jedoch freundlich und kooperativ zeigte (Urk. 6/289/19 1f. Ziffer 4. 3. 1). Die Hamilton Depression Rating Scale ergab mit 10 Punkten eine leichte depressive Sympto matik (Urk. 6/289/192 Ziff. 4.3.2.1) und im Rahmen der Mini-ICD-APP wurden mehrheitlich mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen erhoben (Urk. 6/289/208 211). Während der gesamten Exploration liessen sich rein klinisch weder Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, noch Auffassungsstörungen und auch keine Ermüdungszeichen objektivieren (Urk. 6/289/190-19 2 Ziffer 4.3) . Mithin ist von einer leichten bis mässigen Ausprägung der Befunde auszugehen.

In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar seit 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung, aktuell ein bis zwei Mal pro Monat, ist und Medikamente einnimmt (Urk. 6/289/187-188 Ziffer 3.2.14) . Gemäss der psychiatrische n Gutachter in

ist

jedoch eine stationäre, ambulante und medikamentöse störungsspezifische Behandlung der chronischen Schmerz störung dringend indiziert . Damit könn t e eine Verbesserung des Zustandsbildes und der Arbeitsfähigkeit erreicht werden . Die Beschwerdeführerin ha t bislang noch keine lege-artis-Behandlung erhalten (Urk. 6/289/216 oben). Mithin sind die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft und es ist in diesem Zusammen hang von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen. Seit dem Arbeits versuch im Jahr 2023 arbeitet sie in unterschiedlichem Pensum in einer Siebdruckerei im Büro, der Produktion und in der Reinigung. Zudem arbeitet sie seit März 2024 während drei Stunden pro Woche in eine r Reinigungs firma

(Urk. 6/289/182). Sie bemühte sich um Eingliederung, vermochte jedoch die von der Beschwerdegegnerin gewährten zahlreichen beruflichen Massnahmen, insbesondere das Handelsdiplom, nicht eingliederun g swirksam umzusetzen. Dies war jedoch auch auf krankheitsfremde Gründe (mangelnde Sprachkenntnisse; Urk. 6/306/11; Urk. 6/289/181) zurückzuführen. Sie wünscht sich einen sicheren Job, den sie gern macht und der sie zufrieden stellt (Urk. 6/289/188 Ziffer 3.2.15). Eine ressourcenmindernde psychiatrische Komorbidität ist nicht ausgewiesen

(Urk. 6/ 289/198 Ziffer 6.3) und aus somatischer Sicht besteht eine volle Arbeits fähigkeit (Urk. 6/289/45) .

Im Komplex «Persönlichkeit» gilt es, die Persönlichkeitsdiagnostik, die auf die Erfassung von Persönlichkeitsstruktur und -störungen abzielt, sowie die sogenannten «komplexen Ich-Funktionen» (in der Persönlichkeit angelegte Fähigkeiten) zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem Selbst- und Fremdwahrnehmung, Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung und Impulskontrolle sowie Intentionalität und Antrieb (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2025 vom 1 8. November 2025 E. 5.4.2). Gemäss der psychiatrischen Gutachterin liessen sich keine schwerwiegenden Psychopathologien erkennen, welche als Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten (Urk. 6/ 289/198 Ziffer 6.3) . Persönliche Ressourcen liegen in de r guten familiären Beziehung zu den Kindern, Enkeln und den Schwestern (Urk. 6/289/178). Die Beschwerdeführerin arbeitete zudem während über 2 5 Jahren für die Y.___ AG

(Urk. 6/18)

und konnte sich dort

zur Lebensmittelpraktikerin weiterbilden (Urk. 6/ 289/68) . Nach dem Scheitern der schwierigen Ehe orientierte sie sich neu und führte während zehn Jahren eine Partnerschaft (Urk. 6/76/437). Die von der Beschwerdegegnerin finanzierte Um schulung in den administrativen Bereich schloss die Beschwerdeführerin trotz sprachlichen Schwierigkeiten mit guten Noten ab (Urk. 6/289/181). D as Erwähnte spricht für eine grosse Willensstärke, Durchhaltefähigkeit und Resilienz.

In Bezug auf den Komplex «Sozialer Kontext» lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin heute allein lebt und nur über wenige soziale Kontakte ver fügt (Urk. 6/289/184 Ziffer 3.2.9). Sie nimmt die Arzt- und Therapietermine wahr und besucht ihre Enkel. Kolleginnen hat sie wenige und trifft diese selten (Urk. 6/289/185). Im Juni 2024 besuchte sie die Eltern in Serbien (Urk. 6/289/187 oben). Insgesamt ist somit von einer noch intakten psychosozialen Funktions fähigkeit auszugehen. 4.2 . 3

Zur Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) ist hinsichtlich der Frage einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen festzuhalten, dass die psychiatrische Gutachterin und die Gutachter in der Konsensbeurteilung eine solche nur unzureichend prüften . Sie stellten

in fast allen Punkten ohne nachvollziehbare Begründung eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung im Rahmen der Diagnose fest (Urk. 6/289/208-212). Dem kann jedoch nicht unbesehen gefolgt werden. Zwar lebt die Beschwerdeführerin eher zurückgezogen und weist kein sehr hohes Aktivitätsniveau aus. Es kann deswegen jedoch noch nicht von einem sozialen Rückzug in sämtlichen Bereichen des Lebens ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist im Haushalt tätig, nimmt Termine bei Ärzten und Therapeuten wahr, besucht ihre Familie, kauft ein und übt die Hobbies Malen und Basteln aus (Urk. 6/289/187) . Sie verfügt über einen geregelten Tagesablauf, fährt Auto und unternimmt Flugreisen (Urk. 6/289/185; Urk. 6/289/71; Urk. 6/289/187) Es ist zudem nicht ausgewiesen, dass sie vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ein ausgeprägte re s soziales Aktivitätenniveau ausgewiesen hätte. Dieses nur wenig eingeschränkte Aktivitätsniveau bei der Tages gestaltung lässt durchaus auf hohe Ressourcen im Erwerbsbereich schliessen.

In Bezug auf den Indikator «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden; ein hoher Leidensdruck ist zu verneinen. 4.3

Die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in allen Tätigkeiten hält nach dem Gesagten der normativen Prüfung nicht stand. N ach Prüfung der Standardindikatoren bestehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) . Es fehlt an einer schweren

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sowie an eindeutig ressourcenmindernden Komorbiditäten. Die therapeutischen Optionen sind nicht ausgeschöpft, die Therapiefrequenz ist zu niedrig und ein erheblicher Leidensdruck im hier verstandenen Sinn ist nicht ausgewiesen. Auch sind keine Anhaltspunkte für einen konstanten sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ersichtlich. Unter Berücksichtigung der noch möglichen Fähigkeiten ist die Tagesgestaltung nicht als schwerwiegend beeinträchtigt anzusehen, womit es an einer erstellten Konsistenz mangelt. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Nach dem Gesagten ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und e in Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt .

5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann

E. 3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 6. Juni 2016 (Urk. 6/13/54-55) über ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma vom 1 4. April 2016 und verwies auf die Wieder aufnahme der angestammten Tätigkeit im Umfang von 50 % seit dem 1. Juni

201 6. Es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 6/13/54) .

E. 3.3 Im Eintrittsbericht vom 5. Dezember 2016 (Urk. 6/ 13/ 107-109) berichteten die medizinischen und therapeutischen Fachpersonen der C.___ AG über eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Differentialdiagnose rezidivierende depressive Störung, einen Verdacht auf eine p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F. 43.1) und einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) (S.

1) . Die Beschwerde führerin

habe keinen Bedarf für Gespräche geäussert, sie würde sich melden, sollte sie einen Anschlusstermin wünschen (S. 2). 3. 4

Der Versicherungsmediziner der Suva, Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 9. März 2017 (Urk. 6/31/19-20) fest, das Unfallereignis vom 1 4. April 2016 habe nicht zu einer strukturell-traumatischen Läsion d er HWS und der rechten Schulter geführt. Die biomechanische Kurzbeurteilung spreche gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen den HWS-Beschwerden und dem Unfall von April 201 6. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde von einer Distorsion der HWS ausgegangen. Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung sei der s tatus quo sin e vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht. Di e aktuellen Beschwerden würden durch eine vorbestehende bandscheibenbedingte Erkrankung der HWS ausgelöst (6/31/20). 3. 5

Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chiru r gie, verwies im Bericht vom 1 9. Juni 2018 (Urk. 6/75/7-9) auf eine insgesamt gute Nacken beweglichkeit, wobei die Reklination am ehesten die Beschwerden provoziere, die am Nacken seitlich Richtung Schulter und Schulterblatt ziehen würden. Gleich zeitig bestünden diffuse Ausstrahlungen, die sich an der Hand über die Finger II-IV projizierten. Neurologisch habe er keine Auffälligkeiten im Bereich der Senso motorik gefunden, die Reflexe seien symmetrisch (Urk. 6/75/8). Elf Tage nach der Injektion vom 1 7. Mai 2018 habe die Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Beschwerden am Nacken verschwunden seien (Urk. 6/75/9).

Dr. E.___

attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer wechsel belastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Urk. 6/75/9). 3. 6

Der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in der Beurteilung vom 2 7. März 2018 (Urk. 6/76/426-449) folgende Diagnosen (S. 23) : - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Posttraumatische Belastung s störung (PTBS) (ICD-10 F43.1) - a ktuell leichte Ausprägung - s chwere Traumatisierung währen d der früheren Ehe (damals verdrängt) - Dekompensation durch Sequenz belastender Ereignisse - z usätzlich zwei relativ geringfügige Verkehrsunfälle, 2014 und 2016 - Chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) - m it somatischen und psychischen Faktoren - d auernd vorhandene, durch Bela s tung verstärkte Schmerzen von Nacken und Schultern beidseits - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD -

E. 3.7 ) nicht zu einer länger dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Die A.___ -Gutachter diagnostizierten in der Konsensbeurteilung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vorstehend E. 3.14) .

In der Herleitung der Diagnose n (Urk. 6/289/198-206) begründete die psychiatrische Teilgutachterin schlüssig und ausführlich, warum die teilweise von den übrigen psychiatrischen Fachärzten festgestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) respektive einer posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10 F43.1) nicht vorlieg en (Urk. 6/289/203-205). Die Diagnose stellung ist somit im A.___ -Gutachten lege artis erfolgt und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet . In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter weiter zum plausiblen Schluss, dass spätestens seit der Beurteilung durch die Suva vom 2 7. März 2018 (unterbrochen durch eine volle Arbeits unfähigkeit vom 2 1. Dezember 2021 bis 8. Februar 2022) eine 50%ige Arbeits unfähigkeit in der angestammten (Urk. 6/289/45 Ziff. 4.6.1 - 4.6.4) und in einer Verweistätigkeit (Urk. 6/289/48 Ziff. 4.7.2- 4.7.5) besteht . Dies stimmt grundsätzlich mit den Erkenntnissen aus den

übrigen psychiatrischen Akten überein, soweit sie sich überhaupt zur Arbeitsfähigkeit äussern. Dr. F.___

stellte zwar in seiner Beurteilung vom 2 7. März 2018 fest, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Restarbeitsfähigkeit in einer optimalen Weise aus - sie befinde sich mit dem aktuellen Pensum von 70 % an der obersten Grenze der Belastbarkeit (vorstehend E. 3.6) . Damit nahm er jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Stellung und äusserte sich auch nicht detailliert zu r Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, weshalb auf diese Beurteilung nicht abgestellt werden kann . Denn es ist Aufgabe des Arztes, zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (BGE 140 V 193 E. 3.2). Die behandelnde Ärztin Dr. K.___

(vorstehend E. 3.11) und der behandelnde Psychotherapeut L.___ (vorstehend E. 3.12) gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Die Fach personen der J.___ äusserten sich nicht abschliessend zum Grad der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin, stellten jedoch nach dem Austritt aus der Tages klinik eine deutliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes fest und erachteten die Beschwerdeführerin mindestens für eine berufliche Mass nahme als zu 50 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.10). 4. 1 .2

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt selbst eine festgestellte Aggravation (also nicht nur eine Verdeutlichung) nicht zwangsläufig zum voll ständigen Ausschluss von Versicherungsleistungen. Eine Leistungseinschränkung beruht unter anderem dann nicht auf einer anspruchsausschliessenden Aggra vation, wenn das Verhalten selbst als Ausdruck einer krankheitswertigen psychischen Störung gewertet wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2019 vom 6. März 2019).

Die psychiatrische Gutachterin prüfte und beurteilte im Teilgutachten (Urk. 6/289/166-218) die Konsistenz, Plausibilität und Validität der Angaben der Beschwerdeführerin und konnte keine Diskrepanzen feststellen (Urk. 6/289/196). Zusammenfassend lag aus psychiatrischer Sicht Konsistenz vor. Die Symptome und Beschwerdeschilderungen waren hinsichtlich der Aktenangaben, des Ver laufs und der Schilderungen während der psychiatrischen Exploration schlüssig (Urk. 6/289/197). Die sowohl in der psychiatrischen Untersuchung als auch durch die Neuropsychologin festgestellten Verdeutlichungstendenzen ordnete die psychiatrische Gutachterin in das Krankheitsbild ein (Urk. 6/289/197) und diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatz untersuchung dar und es bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 1 2. April

2019 E. 5.3, je mit Hinweisen).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die psychiatrische Gutachterin eine eigene Beurteilung unter Würdigung der neuropsychologischen Ergebnisse vornahm. Keiner der übrigen A.___ - Fach gutachter erkannte Inkonsistenzen (Urk. 6/289/77-78, Urk. 6/289/104-105, Urk. 6/289/156-157). In der Konsensbeurteilung (Urk. 6/289/28-58) nahmen die Gutachter in der Folge eine Konsistenzprüfung aus interdisziplinärer Sicht vor. Dabei ergaben sich Diskrepanzen zwischen den eigenen Angaben und fremd anamnestischen Informationen sowie zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen in Selbstbeurteilungsskalen und/oder psychometrischen Tests (Urk. 6/289/40). Aufgrund des Nachweises eines problematischen Leistungs- und Antwortverhaltens in der neuropsychologischen Begutachtung gingen die Gutachter von einer Verdeutlichung von Beschwerden und Symptomen aus, die zu einem wesentlichen Teil unbewusst erfolgt e und im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen entstand (6/289/ 42). Sie bewerteten die Verdeutlichung/Aggravation somit nicht als bewusste Schmerzausweitung respektive -verdeutlichung und kamen konsensual zum Schluss, dass die Inkonsistenzen der Beschwerdeführerin einen Teil der psychischen Beeinträchtigung darstellen, weshalb die Diagnose eines psychischen Gesundheitsschadens möglich war .

Sie diagnostizierten in der Folge eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 6/289/42), die klar fachärztlich hergeleitet wurde (Urk. 6/301/7-9) .

E ine, wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Prüfung auf breiter Beobachtungsbasis auch über den zeitlichen Verlauf (vorstehend E. 1. 4) ergibt zudem, dass bei der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher psychiatrischer Exploration (vorstehend E. 3.3, E. 3.6, E. 3. 9 und E. 3.

E. 3.8 Vom 2 0. bis 2 6. Dezember 2021 war die Beschwerdeführerin zur Entfernung eines grössenprogredienten Konvexitätsmeningeoms der hinteren Schädelgrube, WHO Grad 1, in der Klinik für Neurochirurgie des Spitals H.___ hospitalisiert (Urk. 6/163). Im Bericht vom 2 0. Januar 2021 (richtig: 2022; Urk. 6/165) attestierten die behandelnden Ärzte eine vollständige Arbeits unfähigkeit bis zum 2. Januar 202 2. D ie Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit müsse durch die nachbehandelnden Ärzte beurteilt werden (Urk. 6/165/2-3).

3. 9

Gemäss Bericht der Ärzte des I.___ vom 1 4. Februar 2022 (Urk. 6/167) leide d ie Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung . Diese Diagnosen hätten Aus wirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit (S. 4). Es habe vom 9. November bis 1 7. Dezember 2021 eine stationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden (S. 1). Ab März 2022 sei die Fortführung der Behandlung durch die behandelnde Psychotherapeutin und gleichzeitig eine tagesklinische Behandlung vorgesehen (S. 2). Sie nehme seit eineinhalb Jahren Escitalopram ein (S. 3). Aufgrund der Diagnosen und der Symptomatik sei die Beschwerdeführerin aktuell nicht arbeits fähig (S. 6). Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne nicht verlässlich abgegeben werden und sei abhängig vom weiteren Verlauf der aktuell ambulanten und anschliessend geplanten teilstationären Therapie (S. 4). 3.

E. 3.13 Mit Bericht vom 2 6. April 2024 (Urk. 6/270) stellten die Fachärzte der Klinik M.___ folgende Diagnosen (S. 1 und 2, hier verkürzt wieder gegeben): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links - c hronisches zervikovertebrales, intermittierend zervikobrachiales und - cephales Schmerzsyndrom C7 beidseits - s omatosensorischer und idiopathischer, konstanter Tinnitus beidseits (Grad IV) - g rössenprogredientes Konvexitätsmeningeom WHO Grad I der hinteren Schädelgrube, Erstdiagnose mindestens 2018 - Typ A Gastritis, Erstdiagnose Februar 202 0.

Es seien diverse Therapieoptionen besprochen worden, insbesondere eine schmerztherapeutische Behandlung, die als dringend erachtet wurde. Dies sei für die Beschwerdeführerin im Moment nicht möglich, da sie vor kurzem eine Anstellung in einem Reinigungsdienst ange treten habe (S. 3).

E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 1.

E. 6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für an gepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2025 (Urk.

2) davon aus, dass aus somatischer Sicht eine vorübergehende, nicht jedoch eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit nach dem Autounfall von April 2016, respektive nach dem neurochirurgischen Eingriff im Gehi r n, nachgewiesen sei. Auch eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe durch die ausführlichen medizinischen Abklärungen nicht bestätigt werden können. Es g e be deutliche Hinweise darauf, dass die Beschwerden anlässlich der Untersuchung nicht authentisch dargestellt worden seien. Aufgrund von Aggra vation könne nicht auf das Resultat der Begutachtung abgestellt werden. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin während der Begutachtung sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Die gesetzlichen Voraus setzungen für eine Invalidenrente seien daher nicht erfüllt (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen zusammengefasst vor (Urk. 1), sie sei gemäss Gutachten in jeder Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (S. 5). Die Gutachter hätten klar ausgeführt, dass die von ihnen festgestellten Auffälligkeiten im An t wortverhalten in die gutachterliche Beurteilung miteingeflossen seien. Ein rein verdeutlichendes Verhalten komme einer anspruchsausschliessenden Aggravation nicht gleich und stelle gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung nur dann einen Ausschlussgrund dar, wenn die Folgen des Gesundheitsschadens nicht mehr überwiegend wahrscheinlich festgestellt werden könnten, was hier nicht der Fall sei . Der RAD -Arzt habe keine sorgfältige Prüfung vorgenommen, sondern stütze seine Beurteilung einzig auf das Gutachten ab, ohne die Anamnese zu beachten oder sich direkt mit der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen (S. 7). Da der Beweiswert eines verwaltungsexternen Gut achtens höher sei als derjenige einer Aktenstellungnahme der RAD-Ärzte, könne der Beweiswert des Gutachtens nicht in Frage gestellt werden. Die Leistungen seien somit auf der Basis des Gutachtens zuzusprechen oder es sei ein neues Gut achten in Auftrag zu geben (S.

E. 7 unten f.). 2.3

Str eit ig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin auf die fachärztliche Stellungnahme des RAD-Arztes abstellen durfte. 3.

E. 10 ) keine Auffälligkeiten im Sinne einer relevanten Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem Verhalten oder der Anamnese gefunden wurd en . Auch erkannte keine der mit der Beschwerdeführerin befassten Fachpersonen eine lediglich vage Schilderung von demonstrativ vorgetragenen Schmerzen oder geltend gemachte schwere Einschränkungen im Alltag bei intaktem psychosozialem Umfeld. Bei der Exploration d urch Dr. F.___

wirkte die Beschwerdeführerin in einer glaub würdigen Weise erheblich leidend . Er stellte fest, sie bringe trotz erheblicher Beschwerden und Beeinträchtigungen viel Willenskraft auf, um ihr aktuelles Pensum aufrecht zu erhalten (Urk. 6/76/444). Die Ärzte des I.___ beschrieben eine hohe Selbstverantwortung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/167/5 Ziff. 3.5) und die Ärzte der J.___ erlebten die Beschwerdeführerin als gewissenhaft und verbindlich (Urk. 6/178/6 Ziff. 5).

Aus der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ergeben sich weiter keine Hinweise auf einen von ihr verfolgten sekundären Krankheitsgewinn - im Gegenteil w u rd e sie mehrfach auch nach ausführlicher Untersuchung als sehr motiviert, leistungsorientiert

und

mit hoher Selbstverantwortung beschrieben (Urk. 6/76/448, Urk. 6/167/5, Urk. 6/182/3) . Nach der Umschulung mit Abschluss des Handelsdiploms VSH im Juli 2021 (Urk. 6/141) fand sie trotz intensiven Bemühungen (Urk. 6/146) und Arbeitsversuchen (Urk. 6/214, Urk. 6/217) keine Stelle

im administrativen Bereich. P er 1 5. Februar 2024 nahm sie schliesslich ein kleines Pensum bei einer Reinigungsfirma an (Urk. 6/259, Urk. 6/261). Der RAD-Arzt Dr. P.___

verzichtete dagegen auf eine umfassend e Prüfung auf breiter Beobachtungsbasis, sondern fokussierte in seiner Stellungnahme (vorstehend E. 3.1 7) sehr detailliert auf die Testung im neuropsychologischen Teilgutachten und die aus seiner Sicht fehlerhafte Folgerung durch die

psychiatrische Gutachterin (Urk. 6/306/29-30) . Dies e eingeschränkte Sicht auf das Verhalten der Beschwerdeführerin

genügt den praxisgemässen Anforderungen an eine sorgfältige und ganzheitliche Beurteilung nicht . Aufgrund der nur ungenügend en Berücksichtigung sämtlicher Faktoren in der Abklärung

kommt der RAD-Beurteilung kein mit einem Gutachten vergleich bare r Beweiswert zu, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vorstehend E.

1. 6) .

Es ist somit aufgrund der beweiskräftigen Feststellung der A.___ -Gutachter aus medizinischer Sicht spätestens seit dem 2 7. März 2018 von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in jeglicher Tätigkeit auszugehen. 4 .2 .

Zu prüfen ist weiter, ob d er gutachterliche n Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

in allen Tätigkeiten infolge der psychiatrischen Beeinträchtigung

auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann . 4.2.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E.

Dispositiv
  1. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
  2. 1.1      X.___ , geboren 1971, arbeitete seit dem 2
  3. Oktober 1990 als Anlage führerin bei der Y.___ AG ( Urk.  6/18/1) , als sie am 1
  4. April 2016 einen Auto unfall erlitt ( Urk.  6/13/3 ) . Die Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk.  6/13/ 20-21). Am 1
  5. Mai 2016 meldete die Arbeitgeberin die Versicherte bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an ( Urk.  6/2). Am 1
  6. Dezember 2016 ( Urk.  6/11) erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug mit dem Hinweis auf Schmerzen d er rechten Hand und Rücken -, sowie Schulter beschwerden ( Urk.  6/11/5 und Urk.  6/8/1-5). 1.2      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk.  6/13) und klärte die beruflich-erwerbliche Situation ab ( Urk.  6/ 17- 18). Mit Mitteilung vom 1
  7. März 2017 erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Job Coaching ( Urk.  6/26). Die Unfallversicherung stellte die Leistungen per 1
  8. April 2017 ein und wies einen Anspruch auf eine Rente, respektive eine Integritätsentschädigung , mit Verfügung vom 1
  9. April 2017 ab ( Urk.  6/30). Die IV-Stelle zog die Unfallversicherungsakten erneut bei ( Urk.  6/31) und stellte der Versicherten nach Zusprache von Arbeitsvermittlung ( Urk.  6/37) mit Vorbescheid vom 2
  10. August 2017 die Abweisung von Leistungen in Aussicht ( Urk.  6/45) . Als Folge des am 2
  11. August 2017 erhobenen und am
  12. Oktober 2017 ergänzten Einwands ( Urk.  6/47 , Urk.  6/52 ) nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor ( Urk.  6/75 ; Urk.  6/79 ) und zog erneut die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk.  6/76) . Per
  13. Januar 2018 nahm die Versicherte eine 70%-Stelle bei der Z.___ AG an ( Urk.  6/ 65 ) , die sie per 3
  14. Juni 2019 kündigte ( Urk.  6/92) . Am
  15. Mai 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Umschulung zum Erreichen des Handelsdiploms VSH ( Urk.  6/94, Urk.  6/108) und nach deren erfolgreichem Abschluss ( Urk.  6/141) am 2
  16. Mai 2021 Stellen vermittlung zu ( Urk.  6/130). Die Unfallversicherung hiess die Einsprache gegen die Verfügung vom 1
  17. April 2017 gut ( Urk.  6/76/349), indem sie die Verfügung vom 1
  18. April 2017 aufhob. Sodann stellte sie ihre Leistungen per 2
  19. Juni 2018 ein und wies einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 2
  20. Juni 2018 erneut ab ( Urk.  6/76/485-486) , was sie mit Einspracheentscheid vom
  21. Juni 2019 bestätigte ( Urk.  6/102/2-20) . Nach zusätz lichen medizinischen Abklärungen ( Urk.  6/150, Urk.  6/163, Urk.  6/167, Urk.  6/173 , Urk.  6/178, Urk.  6/182, Urk.  6/189, Urk.  6/199) und nach weiteren beruflichen Eingli e derungsmassnahmen ( Urk.  6/205, Urk.  6/214) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 3
  22. November 2023 mit, dass die Eingliederung ab geschlossen sei und ein Rentenanspruch geprüft werde ( Urk.  6/228). In der Folge holte sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ AG ( A.___ ) ein, das am 2
  23. Oktober 2024 erstattet wurde ( Urk.  6/289/1-218) und liess sich Rück fragen dazu beantworten ( Urk.  6/296 und Urk.  6/301).      Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/307, Urk.  6/308, Urk.  6/314) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  24. Juni 2025 einen An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk.  6/320 = Urk.  2 ).
  25. Gegen die Verfügung vom
  26. Juni 2025 ( Urk.  2) erhob die Versicherte am 3
  27. Juni 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine neue Begutachtung durchzuführen ( Urk.  1).      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  28. August 2025 ( Urk.  5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2
  29. August 2025 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  30. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  31. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember   2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar   2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Auf Grund der im Dezember 2016 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab Juni   2017 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Angesichts der Tatsache, dass bis November 2023 Eingliederungsmassnahmen gewährt wurden ( Urk.  6 / 228 ) und der Rentenanspruch erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann , ist in dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und an gewendet wird. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  32. 3      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E.  2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.  6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E.  3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4      Rech tsprechungsgemäss liegt regel mässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungs einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hin weise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggra vation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).      Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen ver selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen der weil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).
  33. 5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).      Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
  34. 6      Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für an gepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).      Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
  35. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
  36. Juni 2025 ( Urk.  2) davon aus, dass aus somatischer Sicht eine vorübergehende, nicht jedoch eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit nach dem Autounfall von April 2016 , respektive nach dem neurochirurgischen Eingriff im Gehi r n , nachgewiesen sei. Auch eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe durch die ausführlichen medizinischen Abklärungen nicht bestätigt werden können. Es g e be deutliche Hinweise darauf , dass die Beschwerden anlässlich der Untersuchung nicht authentisch dargestellt worden seien. Aufgrund von Aggra vation könne nicht auf das Resultat der Begutachtung abgestellt werden. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin während der Begutachtung sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Die gesetzlichen Voraus setzungen für eine Invalidenrente seien daher nicht erfüllt (S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführerin brachte dagegen zusammengefasst vor ( Urk.  1), sie sei gemäss Gutachten in jeder Tätigkeit zu 50  % arbeitsunfähig (S. 5). Die Gutachter hätten klar ausgeführt, dass die von ihnen festgestellten Auffälligkeiten im An t wortverhalten in die gutachterliche Beurteilung miteingeflossen seien. Ein rein verdeutlichendes Verhalten komme einer anspruchsausschliessenden Aggravation nicht gleich und stelle gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung nur dann einen Ausschlussgrund dar, wenn die Folgen des Gesundheitsschadens nicht mehr überwiegend wahrscheinlich festgestellt werden könnten, was hier nicht der Fall sei . Der RAD -Arzt habe keine sorgfältige Prüfung vorgenommen, sondern stütze seine Beurteilung einzig auf das Gutachten ab , ohne die Anamnese zu beachten oder sich direkt mit der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen (S. 7). Da der Beweiswert eines verwaltungsexternen Gut achtens höher sei als derjenige einer Aktenstellungnahme der RAD-Ärzte, könne der Beweiswert des Gutachtens nicht in Frage gestellt werden. Die Leistungen seien somit auf der Basis des Gutachtens zuzusprechen oder es sei ein neues Gut achten in Auftrag zu geben (S. 7 unten f. ). 2.3      Str eit ig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin auf die fachärztliche Stellungnahme des RAD-Arztes abstellen durfte.
  37. 3.1      Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2      Dr.  med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1
  38. Juni 2016 ( Urk.  6/13/54-55) über ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma vom 1
  39. April 2016 und verwies auf die Wieder aufnahme der angestammten Tätigkeit im Umfang von 50  % seit dem
  40. Juni   201
  41. Es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten ( Urk.  6/13/54 ) . 3.3      Im Eintrittsbericht vom
  42. Dezember 2016 ( Urk.  6/ 13/ 107-109) berichteten die medizinischen und therapeutischen Fachpersonen der C.___ AG über eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 ), Differentialdiagnose rezidivierende depressive Störung, einen Verdacht auf eine p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F. 43.1) und einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) (S.   1) . Die Beschwerde führerin habe keinen Bedarf für Gespräche geäussert, sie würde sich melden, sollte sie einen Anschlusstermin wünschen (S. 2).
  43. 4      Der Versicherungsmediziner der Suva, Prof. Dr.  med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am
  44. März 2017 ( Urk.  6/31/19-20) fest , das Unfallereignis vom 1
  45. April 2016 habe nicht zu einer strukturell-traumatischen Läsion d er HWS und der rechten Schulter geführt. Die biomechanische Kurzbeurteilung spreche gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen den HWS-Beschwerden und dem Unfall von April 201
  46. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde von einer Distorsion der HWS ausgegangen. Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung sei der s tatus quo sin e vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht. Di e aktuellen Beschwerden würden durch eine vorbestehende bandscheibenbedingte Erkrankung der HWS ausgelöst (6/31/20).
  47. 5      Dr.  med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chiru r gie, verwies im Bericht vom 1
  48. Juni 2018 ( Urk.  6/75/7-9) auf eine insgesamt gute Nacken beweglichkeit, wobei die Reklination am ehesten die Beschwerden provoziere, die am Nacken seitlich Richtung Schulter und Schulterblatt ziehen würden. Gleich zeitig bestünden diffuse Ausstrahlungen, die sich an der Hand über die Finger II-IV projizierten. Neurologisch habe er keine Auffälligkeiten im Bereich der Senso motorik gefunden, die Reflexe seien symmetrisch ( Urk.  6/75/8). Elf Tage nach der Injektion vom 1
  49. Mai 2018 habe die Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Beschwerden am Nacken verschwunden seien ( Urk.  6/75/9). Dr.  E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer wechsel belastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ( Urk.  6/75/9).
  50. 6      Der Suva-Versicherungsmediziner Dr.  med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in der Beurteilung vom 2
  51. März 2018 ( Urk.  6/76/426-449) folgende Diagnosen ( S. 23 ) : - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Posttraumatische Belastung s störung (PTBS) (ICD-10 F43.1) - a ktuell leichte Ausprägung - s chwere Traumatisierung währen d der früheren Ehe (damals verdrängt) - Dekompensation durch Sequenz belastender Ereignisse - z usätzlich zwei relativ geringfügige Verkehrsunfälle, 2014 und 2016 - Chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) - m it somatischen und psychischen Faktoren - d auernd vorhandene, durch Bela s tung verstärkte Schmerzen von Nacken und Schultern beidseits - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD - 10 Z73.1) - a bhängige und in Bezug auf die Arbeit stark leistungsorientierte Züge .      Insgesamt liege eine recht komplexe psychische Störung vor, mit depressiven und psychotraumatologischen Symptomen, und zudem sei davon auszugehen, dass psychische Faktoren bei den Schmerzen von grosser Bedeutung seien (S. 19). Die sehr motivierte und leistungsorientierte Beschwerdeführerin schöpfe ihre Rest arbeitsfähigkeit in einer optimalen Weise aus. Es sei davon auszugehen, dass sie sich mit dem aktuellen Pensum von 70  % an der obersten Grenze ihrer Belast barkeit befinde . Limitierend wirkten dabei insbesondere die Schmerzen sowie die deutlich erhöhte Erschöpfbarkeit, welche jeweils zu einer Zunahme der Schmerzen und zu Konzentrationsstörungen führe. Zudem seien die emotionale Belastbarkeit und die Anpassungsfähigkeit reduziert ( S. 23 ). 3.7      In der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 1
  52. Juni 2018 ( Urk.  6/76/ 456- 473) hielt der Versicherungsmediziner der Suva, Dr.  med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, fest, die Beschwerde führerin habe sich bei dem Unfall vom 1
  53. April 2016 eine Distorsion der HWS ohne strukturelle Läsion zugezogen. Diese als leicht einzustufende Verletzung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis spätestens zum 1
  54. Mai 2016 folgenlos verheilt. Zu einer Verletzung anderer Körperteile sei es durch den Unfall vom 1
  55. April 2016 nicht gekommen ( S. 17 ). 3.8      Vom 2
  56. bis 2
  57. Dezember 2021 war die Beschwerdeführerin zur Entfernung eines grössenprogredienten Konvexitätsmeningeoms der hinteren Schädelgrube, WHO Grad 1 , in der Klinik für Neurochirurgie des Spitals H.___ hospitalisiert ( Urk.  6/163). Im Bericht vom 2
  58. Januar 2021 (richtig: 2022 ; Urk.  6/165) attestierten die behandelnden Ärzte eine vollständige Arbeits unfähigkeit bis zum
  59. Januar 202
  60. D ie Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit müsse durch die nachbehandelnden Ärzte beurteilt werden ( Urk.  6/165/2-3).
  61. 9      Gemäss Bericht der Ärzte des I.___ vom 1
  62. Februar 2022 ( Urk.  6/167) leide d ie Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung . Diese Diagnosen hätten Aus wirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit (S. 4). Es habe vom
  63. November bis 1
  64. Dezember 2021 eine stationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden (S. 1). Ab März 2022 sei die Fortführung der Behandlung durch die behandelnde Psychotherapeutin und gleichzeitig eine tagesklinische Behandlung vorgesehen (S. 2). Sie nehme seit eineinhalb Jahren Escitalopram ein (S. 3). Aufgrund der Diagnosen und der Symptomatik sei die Beschwerdeführerin aktuell nicht arbeits fähig (S. 6). Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne nicht verlässlich abgegeben werden und sei abhängig vom weiteren Verlauf der aktuell ambulanten und anschliessend geplanten teilstationären Therapie (S. 4).
  65. 10      Die Fachpersonen der J.___ diagnostizierten mit Bericht vom
  66. Juni 2022 ( Urk.  6 /178) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (S. 4), und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 80  % ab
  67. Mai 2022 bis auf Weiteres für alle Tätigkeiten (S. 2). D ie Beschwerdeführerin sei aufgrund der somatischen Einschränkungen reduziert belastbar und schnell erschöpft. Sie leide unter Rücken-, Hüft- und Bein schmerzen sowie Schmerzen und Schwellungen an den Händen und Fingern, sie könne nicht allzu lange sitzen oder schwer tragen. Eine Einschätzung dieser geschilderten Beschwerden sollte durch spezialisierte Fachpersonen erfolgen (S.   5).      N ach Austritt der Beschwerdeführerin aus der Tagesklinik (vgl. Urk.  6 /189) hielten die Fachpersonen der J.___ mit Bericht vom 1
  68. September 2022 ( Urk.  6/182) einen verbesserten Gesundheitszustand fest und diagnostizierten aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0 ; S. 2 ). Die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Stabilisierung im Hinblick auf ihr psychisches Befinden. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich (S. 2). Für eine berufliche Massnahme zur Evaluation der Leistungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50  % einsatz fähig . Bei einem Arbeitsplatz, in dem sie ihre kognitiven und körperlichen Fähig keiten gut einsetzen könne, sei eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine erneute Berufstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegeben (S. 3). 3.1 1      Die behandelnde Ärztin Dr.  med. K.___ , Praktische Ärztin, hielt mit Bericht vom 1
  69. September 2023 ( Urk.  6/221) fest, bei Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), einer Diskushernie und einem Status nach zwei nicht selbstverschuldeten Autounfällen (S. 3 Ziffer 2.5) sei die Beschwerdeführerin momentan und mittelfristig nicht mehr als 50  % arbeitsfähig (S. 4, Ziffer 2.7). 3.1 2      L.___ , behandelnder Psychologe, diagnostizierte mit Bericht vom 1
  70. Februar 2024 ( Urk.  6/257) eine rezidivierende depressive Episode, gegen wärtig mittelgradig (ICD-10 F33.11). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei von einem Facharzt oder einer Fachärztin zu beantworten, es sei aber davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit auf einem tiefen Niveau stabil und dass d ie Beschwerdeführerin nicht mehr als 50  % arbeiten könne. Sie sei zunächst wöchentlich und seit ein paar Monaten zwei wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung (S. 1). 3.13      Mit Bericht vom 2
  71. April 2024 ( Urk.  6/270) stellten die Fachärzte der Klinik M.___ folgende Diagnosen (S. 1 und 2, hier verkürzt wieder gegeben ): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links - c hronisches zervikovertebrales , intermittierend zervikobrachiales und - cephales Schmerzsyndrom C7 beidseits - s omatosensorischer und idiopathischer, konstanter Tinnitus beidseits (Grad IV) - g rössenprogredientes Konvexitätsmeningeom WHO Grad I der hinteren Schädelgrube, Erstdiagnose mindestens 2018 - Typ A Gastritis, Erstdiagnose Februar 202
  72. Es seien diverse Therapieoptionen besprochen worden , insbesondere eine schmerztherapeutische Behandlung, die als dringend erachtet wurde. Dies sei für die Beschwerdeführerin im Moment nicht möglich, da sie vor kurzem eine Anstellung in einem Reinigungsdienst ange treten habe ( S. 3 ). 3.1 4      Am 2
  73. Oktober 2024 erstattete n die Gutachterinnen und Gutachter der A.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk.  6/289 ). Dieses erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer allgemeininternistischen, neurologischen, neuropsychologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung. Die Gutachter innen und Gutachter stellten in ihrer Konsensbeurteilung ( Urk.  6/289/28-55) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 15 Ziff.  4.3.1 ): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).      Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest ( S. 15 f. Ziff.  4.3.2): - i nkompletter Rechtsschenkelblock - Mitralinsuffizienz 0-l - Hypertriglyzeridämie , aktuell nicht medikamentös therapiert - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F17.2) - g rössenprogredientes Konvexitätsmeningeom WHO Grad I der hinteren Schädelgrube, Erstdiagnose mindestens 2018 - St. n. Kraniotomie suboccipital und mikrochirurgische Tumor exstirpation am 2
  74. Dezember 2021 - Zervikobrachialgien beidseits bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule - Lumbalgie      Die Gutachter stellten fest, dass sich aus rein allgemein-internistischer, orthopädischer und neurologischer Sicht keine wesentlichen Inkonsistenzen ergäben (S. 13) . Aus neuropsychologischer Sicht seien nicht-authentische Test ergebnisse festzustellen. Für die Glaubwürdigkeit der angegebenen kognitiven, psychischen und somatischen Beschwerden seien aus der Fragebogen beantwortung zudem Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung (Beschwerdeausweitung) gefunden worden. Die Menge an Pseudobeschwerden sei auffällig (praktisch sicherer Nachweis bei sehr hohem Grenzwert). Das Verhältnis zwischen echten und Pseudobeschwerden liege oberhalb des kritischen Grenz werts. Aus rein psychiatrischer Sicht seien Unstimmigkeiten zwischen den An gaben der Beschwerdeführerin und den aktenanamnestischen Informationen fest gehalten worden (S. 14). Hinsichtlich Aggravation, Simulation oder Dissimulation habe ein problematisches Leistungs- und Antwortverhalten im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung nachgewiesen werden können. In der Gesamtsicht aller verfügbarer Informationen sei in Anlehnung an den Ent scheid ungs algorithmus von Slick und Sherman (2013) mit hoher Wahrscheinlich keit eine Verdeutlichung von Beschwerden und Symptomen festzuhalten, d.h. eine Verstärkung von kognitiven Störungen und Symptomen, die zu einem wesentlichen Teil als unbewusst zu werten und allenfalls im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen entstanden seien . Auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin Verdeutlichungs tendenzen gezeigt, die passend zur Aussage im neuropsychologischen Teilgut achten störungsspezifisch in das Krankheitsbild der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eingeordnet werden könnten ( S. 15). Anlehnend an die Ergebnisse der Mini-ICF-APP-Evaluation hätten funktionelle Auswirkungen der Befunde auf diverse Fähigkeiten festgestellt werden können (S. 16). Die Diskussion eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte, Belastungs faktoren und Ressourcen erg e b e aus interdisziplinärer Sicht eine Gesamtarbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit von 50  % . Dabei gelte das im psychiatrischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeits profil, welches die detaillierte Beschreibung der psychischen Funktions einschränkungen berücksichtige (S. 18). Die 50%ige Arbeitsunfähi g k ei t bestehe seit dem Bericht von Dr.  N.___ vom
  75. Dezember 2016 , spätestens jedoch seit der Suva Beurteilung vom 2
  76. März 2018 durch Dr.  F.___ . Während den stationären und teilstationären Aufenthalten sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 19).      Der a llgemein-internistische Teilgutachter fand am 1
  77. Oktober 2024 ( Urk.  6/289/59-87) einen altersentsprechenden Allgemein- und normgewichtigen Ernährungszustand ohne normabweichende Befunde (S. 16 Ziff.  4.3.1) und stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff.  6.3.1). Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vollständig und ohne Leistungseinschränkung durchgehend arbeitsfähig (S. 24 Ziff.  8.1.1 – 8.1.4). Gemäss dem neurologischen Teilgutachter ( Urk.  6/289/88-113) zeigte die Unter suchung unauffällige Befunde und keine Hinweise auf neurologische Störungen (S. 15 f. Ziff.  4.3.1). Aufgrund dessen stellte er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff.  6.3.1) und attestierte eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ohne Einschränkung in der Leistung (S. 22 Ziff.  8.1.1-8.1.3). Eine perioperative Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von acht Wochen nach der Kraniotomie im Dezember 2021, also vom 2
  78. Dezember 2021 bis
  79. Februar 2022 , könne angenommen werden (S. 22 Ziff.  8.1.4). In der neuropsychologischen Begutachtung ( Urk.  6/ 289/ 114-135) erfolgte eine Klassifikation der Testergebnisse nach den aktuellen Empfehlungen der Schweizerischen Vereinigung für Neuropsychologie ( SVNP ; S. 10 f. Ziff.  4.3). Es habe ein problematisches Leistungs- und Antwortverhalten nachgewiesen werden können. In der Gesamtsicht aller verfügbaren Informationen sei in Anlehnung an den Entscheidungsalgorithmus von Slick und Sherman (2013) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verdeutlichung von Beschwerden und Symptomen fest zuhalten, d.h. eine Verstärkung von kognitiven Störungen und Symptomen, die zu einem wesentlichen Teil als unbewusst zu werten und allenfalls im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen entstanden seien (S. 14). In der klinischen Beobachtung hätten sich Auffälligkeiten hinsichtlich d es Stressniveau s , d er Kontaktaufnahme, Aufmerksamkeit, Belastbarkeit, Fehlerkontrolle, Sprache, Affektivität und des Verhalten s gezeigt. Aus dem Fragebogen hätten sich deutliche Hinweise auf Angst und Depression ergeben und während der Unter suchung seien eine deutliche Müdigkeit, leicht ansteigende und deutlich erhöhte Schmerzen sowie eine starke Nervosität zu Beginn , am Ende nur noch mässig ausgeprägt, beobachtet worden (S. 15). Ein problematisches Leistungsverhalten sei belegbar, so dass kein gültiges Testprofil habe erhalten werden können und das tatsächliche Leistungsniveau und - profil unklar geblieben seien. Dies schliesse zwar das Bestehen von tatsächlichen kognitiven Einschränkungen nicht aus, diese bestünden aber nicht im gezeigten Ausmass (S. 16). Die neuropsycho logische Gutachterin stellte daher eine nicht-authentische kognitive Minder leistung von Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktion mit/bei problematischem Leistungsverhalten und einer unmöglichen versicherungs medizinischen Zuordnung aufgrund der nicht authentischen Ergebnisse fest (S.   17 f.). Aufgrund der invaliden Ergebnisse entfalle eine Einschätzung der effektiven Arbeitsfähigkeit. Es sei anzumerken, dass theoretisch abgeleitet maximal leichte kognitive Einschränkungen bestehen würden. Dies führe gemäss Frei et. al (2016) zu einer maximalen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 bis 30  % als Lebensmittelpraktikerin in einer Bäckerei (S. 19 Ziff.  8) . Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung eine Umschulung (kaufmännischer Vorkurs) absolviert. Diese angepasste Tätigkeit scheine wenig sinnvoll beim vorliegenden Profil, da Bürotätigkeiten eine noch höhere Leistungsfähigkeit im Bereich der Aufmerksamkeit, Sprache, Gedächtnis und der Exekutivfunktionen erforder t e n . Eine optimal angepasste Tätigkeit müsste eine eher serielle, sich wiederholende Tätigkeit ohne Zeitdruck, mit verlängerter Einarbeitungszeit, minimalen sprach lichen Anforderungen , einfachen Anweisungen und Fragen, mit wenig Druck, mit verminderten Anforderungen an Präzision und Genauigkeit oder mit mehr Zeit und ohne grössere Verantwortung sein (S. 20 ).      Der orthopädische Teilgutachter fand bei der Beschwerdeführerin am 1
  80. August 2024 ( Urk.  6/289/136-165) einen deutlichen Spreizfuss beidseits und einen Schulterhochstand links sowie leicht valgische Beinachsen sowie leichte Norm abweichungen der Haltung des Oberkörpers und der linken Schulter respektive der unteren Wirbelsäule. Weiter habe im Bereich der HWS ein deutlicher Druck schmerz bestanden . Insgesamt war die Befundaufnahme weitgehend unauffällig (S. 17 ff. Ziff.  4.3.1) und der Gutachter konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 22 Ziff.  6.3.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er Zervikobrachialgien beidseits bei Status nach HWS-Distorsion und eine Lumbalgie (S. 22 Ziff.  6.3.2). Seit de n Unfallereignis sen de r Jahre 2014 und 2016 seien umfangreiche Therapiemassnahmen durchgeführt worden. Es habe sich eine deutliche psychische Belastungskomponente ent wickelt ; diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in Behandlung (S. 23 f. Ziff.  7.1). Aus orthopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung. Nach den Unfällen der Jahre 2014 und 2016 rechtfertige sich aufgrund des HWS-Beschleunigungstraumas eine vollständige Arbeitsfähigkeit von jeweils 6 Wochen (S. 25 f. Ziff.  8.1).      Die psychiatrische Teilgutachterin fand gemäss ihrem Gutachten vom 1
  81. Oktober 2024 ( Urk.  6/289/166-218) bei der Beschwerdeführerin eine reduzierte Schwingungsfähigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen und Tagesmüdigkeit sowie reduzierte Kraft, Energie, Antrieb, Motivation und Interessen sowie einen sozialen Rückzug (S. 25 ff. Ziff.  4.3). Aus psychiatrischer Sicht liege Konsistenz und Plausibilität der Aussagen und des Verhaltens der Beschwerdeführerin vor. Die Symptome und Beschwerdeschilderungen seien hinsichtlich der Akten angaben, de s Verlauf s und d er Schilderungen während der Exploration schlüssig gewesen. Die Funktionseinschränkungen hätten mit den Diagnosen respektive den Krankheitsbildern in Einklang gebracht werden können . Die Beschwerde führerin habe Verdeutlichungstendenzen gezeigt, die auch neuropsychologisch nachgewiesen worden seien. Diese könnten störungsspezifisch jedoch in das Krankheitsbild der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eingeordnet werden (S. 31 f. Ziff.  6.2). Die Gutachterin diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (IC D -1 0 F45.41) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychische und Verhaltens störungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2 ; S. 33 Ziff.  6.3). Die Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen habe grundsätzlich eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung ergeben (S. 43 ff. Ziff.  7.2). Die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Bäckerei 4.2 Stunden pro Tag anwesend sein. In dieser Zeit bestehe keine Leistungseinschränkung. Es bestehe seit dem Bericht der Fachpersonen der C.___ AG vom
  82. Dezember 2016 (vorstehend E. 3.3) und spätestens seit der Suva-Beurteilung vom 2
  83. März 2018 durch Dr.  F.___ (vorstehend E. 3.6) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 48 ff. Ziff.  8.1- 8.2). 3.1 5      Dr.  med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie (RAD) , erklärte in der Beurteilung vo m
  84. November 2024, die A.___ -Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammen fassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbar e n Schlussfolgerungen hinsichtlich d er Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gekommen. Der Fall werde zu einer ergänzenden psychiatrischen Evaluation an den RAD-Arzt Dr.  med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , weitergeleitet ( Urk.  6/306/24). 3.1 6      Die Rückfragen von Dr.  P.___ (RAD) vom 1
  85. November 2024 ( Urk.  6/296) wurden am
  86. Dezember 2024 beantwortet ( Urk.  3/301). Zusammengefasst hielt en die Gutachter an den Erkenntnissen des Gutachtens vom 2
  87. Oktober 2024 (vorstehend E. 3.1 4 ) fest. 3.1 7      Dr.  P.___ (RAD) stellte am 1
  88. Dezember 2024 abschliessend fest ( Urk.  6/306/29-30), die Befunderhebung sei vorliegend substanziell erschwert, gar verunmöglicht. Art und Ausmass der manipulativ verzerrten Daten würden keine ausreichend gesicherten Aussagen zu Art und Ausmass möglicherweise vorliegender, reale r Symptome und Beschwerden gestatten. Damit erübrige sich eine Diagnosestellung, da sie nicht mit der medizinisch geforderten Beweisstärke erfolgen könne. Die übrigen Indikatoren liessen sich nicht überprüfen, da sie massgeblich von der Schilderung der Beschwerdeführerin abh ingen und die Validität der subjektiven Schilderung nicht gegeben sei. Es sei somit keine länger dauernde/anhaltende, schwere psychische Störung ausgewiesen ( Urk.  6/306/30).
  89. 4. 1      4.1 .1      Festzuhalten ist zunächst, dass das polydisziplinäre Gutachten vom 2
  90. Oktober 202 4 (vorstehend E. 3.13) hinsichtlich der Prüfung der gesundheitlichen Anspruchsgrundlagen den praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Expertise genügt, weshalb ihm diesbezüglich Beweiswert zuerkannt werden kann.      Es ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten begründet auf, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht gesundheitlich nicht eingeschränkt ist ( vorstehend E. 3.14 ) . Diese Einschätzung deckt sich mit den übrigen medizinischen Akten. So stellte n weder Prof. Dr.  D.___ (vorstehend E. 3.4) noch Dr.  E.___ (vorstehend E. 3.5), Dr.  G.___ (vorstehend E. 3.7) oder die Fachärzte der Klinik M.___ (vorstehend E. 3.13) strukturelle Verletzungen der HWS und der rechten Schulter fest . Die mehrfach diagnostizierte Distorsion der HWS führte gemäss übereinstimmender medizinischer Beurteilung (vorstehend E. 3.2, E. 3.4, E. 3.7 ) nicht zu einer länger dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.      Die A.___ -Gutachter diagnostizierten in der Konsensbeurteilung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10 F45.41 ; vorstehend E. 3.14 ) . In der Herleitung der Diagnose n ( Urk.  6/289/198-206) begründete die psychiatrische Teilgutachterin schlüssig und ausführlich, warum die teilweise von den übrigen psychiatrischen Fachärzten festgestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) respektive einer posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10 F43.1) nicht vorlieg en ( Urk.  6/289/203-205). Die Diagnose stellung ist somit im A.___ -Gutachten lege artis erfolgt und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet . In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter weiter zum plausiblen Schluss, dass spätestens seit der Beurteilung durch die Suva vom 2
  91. März 2018 (unterbrochen durch eine volle Arbeits unfähigkeit vom 2
  92. Dezember 2021 bis
  93. Februar 2022) eine 50%ige Arbeits unfähigkeit in der angestammten ( Urk.  6/289/45 Ziff.  4.6.1 - 4.6.4) und in einer Verweistätigkeit ( Urk.  6/289/48 Ziff.  4.7.2- 4.7.5) besteht . Dies stimmt grundsätzlich mit den Erkenntnissen aus den übrigen psychiatrischen Akten überein, soweit sie sich überhaupt zur Arbeitsfähigkeit äussern. Dr.  F.___ stellte zwar in seiner Beurteilung vom 2
  94. März 2018 fest, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Restarbeitsfähigkeit in einer optimalen Weise aus - sie befinde sich mit dem aktuellen Pensum von 70  % an der obersten Grenze der Belastbarkeit (vorstehend E. 3.6) . Damit nahm er jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Stellung und äusserte sich auch nicht detailliert zu r Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, weshalb auf diese Beurteilung nicht abgestellt werden kann . Denn es ist Aufgabe des Arztes, zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (BGE 140 V 193 E. 3.2 ). Die behandelnde Ärztin Dr.  K.___ (vorstehend E. 3.11) und der behandelnde Psychotherapeut L.___ (vorstehend E. 3.12) gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 50  % aus. Die Fach personen der J.___ äusserten sich nicht abschliessend zum Grad der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin, stellten jedoch nach dem Austritt aus der Tages klinik eine deutliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes fest und erachteten die Beschwerdeführerin mindestens für eine berufliche Mass nahme als zu 50  % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.10).
  95. 1 .2      Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt selbst eine festgestellte Aggravation (also nicht nur eine Verdeutlichung) nicht zwangsläufig zum voll ständigen Ausschluss von Versicherungsleistungen. Eine Leistungseinschränkung beruht unter anderem dann nicht auf einer anspruchsausschliessenden Aggra vation, wenn das Verhalten selbst als Ausdruck einer krankheitswertigen psychischen Störung gewertet wird ( Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2019 vom
  96. März 2019 ).      Die psychiatrische Gutachterin prüfte und beurteilte im Teilgutachten ( Urk.  6/289/166-218) die Konsistenz, Plausibilität und Validität der Angaben der Beschwerdeführerin und konnte keine Diskrepanzen feststellen ( Urk.  6/289/196). Zusammenfassend lag aus psychiatrischer Sicht Konsistenz vor. Die Symptome und Beschwerdeschilderungen waren hinsichtlich der Aktenangaben, des Ver laufs und der Schilderungen während der psychiatrischen Exploration schlüssig ( Urk.  6/289/197). Die sowohl in der psychiatrischen Untersuchung als auch durch die Neuropsychologin festgestellten Verdeutlichungstendenzen ordnete die psychiatrische Gutachterin in das Krankheitsbild ein ( Urk.  6/289/197) und diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatz untersuchung dar und es bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 2
  97. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 1
  98. April   2019 E. 5.3, je mit Hinweisen). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die psychiatrische Gutachterin eine eigene Beurteilung unter Würdigung der neuropsychologischen Ergebnisse vornahm. Keiner der übrigen A.___ - Fach gutachter erkannte Inkonsistenzen ( Urk.  6/289/77-78, Urk.  6/289/104-105, Urk.  6/289/156-157). In der Konsensbeurteilung ( Urk.  6/289/28-58) nahmen die Gutachter in der Folge eine Konsistenzprüfung aus interdisziplinärer Sicht vor. Dabei ergaben sich Diskrepanzen zwischen den eigenen Angaben und fremd anamnestischen Informationen sowie zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen in Selbstbeurteilungsskalen und/oder psychometrischen Tests ( Urk.  6/289/40). Aufgrund des Nachweises eines problematischen Leistungs- und Antwortverhaltens in der neuropsychologischen Begutachtung gingen die Gutachter von einer Verdeutlichung von Beschwerden und Symptomen aus, die zu einem wesentlichen Teil unbewusst erfolgt e und im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen entstand ( 6/289/ 42 ). Sie bewerteten die Verdeutlichung/Aggravation somit nicht als bewusste Schmerzausweitung respektive -verdeutlichung und kamen konsensual zum Schluss, dass die Inkonsistenzen der Beschwerdeführerin einen Teil der psychischen Beeinträchtigung darstellen , weshalb die Diagnose eines psychischen Gesundheitsschadens möglich war . Sie diagnostizierten in der Folge eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ; Urk.  6/289/42) , die klar fachärztlich hergeleitet wurde ( Urk.  6/301/7-9) .      E ine, wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Prüfung auf breiter Beobachtungsbasis auch über den zeitlichen Verlauf ( vorstehend E. 1. 4 ) ergibt zudem , dass bei der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher psychiatrischer Exploration (vorstehend E. 3.3, E. 3.6, E. 3. 9 und E. 3. 10 ) keine Auffälligkeiten im Sinne einer relevanten Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem Verhalten oder der Anamnese gefunden wurd en . Auch erkannte keine der mit der Beschwerdeführerin befassten Fachpersonen eine lediglich vage Schilderung von demonstrativ vorgetragenen Schmerzen oder geltend gemachte schwere Einschränkungen im Alltag bei intaktem psychosozialem Umfeld. Bei der Exploration d urch Dr.  F.___ wirkte die Beschwerdeführerin in einer glaub würdigen Weise erheblich leidend . Er stellte fest, sie bringe trotz erheblicher Beschwerden und Beeinträchtigungen viel Willenskraft auf, um ihr aktuelles Pensum aufrecht zu erhalten ( Urk.  6/76/444). Die Ärzte des I.___ beschrieben eine hohe Selbstverantwortung der Beschwerdeführerin ( Urk.  6/167/5 Ziff.  3.5) und die Ärzte der J.___ erlebten die Beschwerdeführerin als gewissenhaft und verbindlich ( Urk.  6/178/6 Ziff.  5). Aus der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ergeben sich weiter keine Hinweise auf einen von ihr verfolgten sekundären Krankheitsgewinn - im Gegenteil w u rd e sie mehrfach auch nach ausführlicher Untersuchung als sehr motiviert, leistungsorientiert und mit hoher Selbstverantwortung beschrieben ( Urk.  6/76/448, Urk.  6/167/5 , Urk.  6/182/3 ) . Nach der Umschulung mit Abschluss des Handelsdiploms VSH im Juli 2021 ( Urk.  6/141) fand sie trotz intensiven Bemühungen ( Urk.  6/146) und Arbeitsversuchen ( Urk.  6/214, Urk.  6/217) keine Stelle im administrativen Bereich. P er 1
  99. Februar 2024 nahm sie schliesslich ein kleines Pensum bei einer Reinigungsfirma an ( Urk.  6/259, Urk.  6/261). Der RAD-Arzt Dr.  P.___ verzichtete dagegen auf eine umfassend e Prüfung auf breiter Beobachtungsbasis , sondern fokussierte in seiner Stellungnahme (vorstehend E. 3.1 7 ) sehr detailliert auf die Testung im neuropsychologischen Teilgutachten und die aus seiner Sicht fehlerhafte Folgerung durch die psychiatrische Gutachterin ( Urk.  6/306/29-30) . Dies e eingeschränkte Sicht auf das Verhalten der Beschwerdeführerin genügt den praxisgemässen Anforderungen an eine sorgfältige und ganzheitliche Beurteilung nicht . Aufgrund der nur ungenügend en Berücksichtigung sämtlicher Faktoren in der Abklärung kommt der RAD-Beurteilung kein mit einem Gutachten vergleich bare r Beweiswert zu, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vorstehend E.
  100. 6 ) .      Es ist somit aufgrund der beweiskräftigen Feststellung der A.___ -Gutachter aus medizinischer Sicht spätestens seit dem 2
  101. März 2018 von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50  % in jeglicher Tätigkeit auszugehen. 4 .2 .      Zu prüfen ist weiter, ob d er gutachterliche n Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 50  % in allen Tätigkeiten infolge der psychiatrischen Beeinträchtigung auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann . 4.2.1      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE  141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E.  4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .   Februar 2018 E.  5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E.  3.1 mit Hinweisen). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähig keit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardind ikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE  141 V 281 E.  4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E.  4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.  4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E.  4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E.  4.3.1.2) - Komorbiditäten (E.  4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E.  4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E.  4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E.  4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E.  4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE  141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März   2018 E.  7.4).      Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusammen mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6, 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juristische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fach personen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont insbesondere bei psychischen Leiden, dass eine den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens genügende medizinische Grundlage sich zur Ausprägung der funktionellen Leistungseinbussen äussern muss (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweis). 4.2. 2      Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad», Komplex «Gesundheitsschädigung», Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während des Begutachtungsg esprächs zwar sehr leise sprach, weinte und eine verminderte Schwingungsfähigkeit aufwies, sie sich jedoch freundlich und kooperativ zeigte ( Urk.  6/289/19 1f. Ziffer 4.
  102. 1 ). Die Hamilton Depression Rating Scale ergab mit 10 Punkten eine leichte depressive Sympto matik ( Urk.  6/289/192 Ziff.  4.3.2.1) und im Rahmen der Mini-ICD-APP wurden mehrheitlich mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen erhoben ( Urk.  6/289/208 211). Während der gesamten Exploration liessen sich rein klinisch weder Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, noch Auffassungsstörungen und auch keine Ermüdungszeichen objektivieren ( Urk.  6/289/190-19 2 Ziffer 4.3 ) . Mithin ist von einer leichten bis mässigen Ausprägung der Befunde auszugehen.      In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar seit 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung, aktuell ein bis zwei Mal pro Monat , ist und Medikamente einnimmt ( Urk.  6/289/187-188 Ziffer 3.2.14) . Gemäss der psychiatrische n Gutachter in ist jedoch eine stationäre, ambulante und medikamentöse störungsspezifische Behandlung der chronischen Schmerz störung dringend indiziert . Damit könn t e eine Verbesserung des Zustandsbildes und der Arbeitsfähigkeit erreicht werden . Die Beschwerdeführerin ha t bislang noch keine lege-artis-Behandlung erhalten ( Urk.  6/289/216 oben ). Mithin sind die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft und es ist in diesem Zusammen hang von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen. Seit dem Arbeits versuch im Jahr 2023 arbeitet sie in unterschiedlichem Pensum in einer Siebdruckerei im Büro, der Produktion und in der Reinigung. Zudem arbeitet sie seit März 2024 während drei Stunden pro Woche in eine r Reinigungs firma ( Urk.  6/289/182). Sie bemühte sich um Eingliederung, vermochte jedoch die von der Beschwerdegegnerin gewährten zahlreichen beruflichen Massnahmen, insbesondere das Handelsdiplom, nicht eingliederun g swirksam umzusetzen. Dies war jedoch auch auf krankheitsfremde Gründe (mangelnde Sprachkenntnisse; Urk.  6/306/11; Urk.  6/289/181) zurückzuführen. Sie wünscht sich einen sicheren Job, den sie gern macht und der sie zufrieden stellt ( Urk.  6/289/188 Ziffer 3.2.15). Eine ressourcenmindernde psychiatrische Komorbidität ist nicht ausgewiesen ( Urk.  6/ 289/198 Ziffer 6.3 ) und aus somatischer Sicht besteht eine volle Arbeits fähigkeit ( Urk.  6/289/45) .      Im Komplex «Persönlichkeit» gilt es, die Persönlichkeitsdiagnostik, die auf die Erfassung von Persönlichkeitsstruktur und -störungen abzielt, sowie die sogenannten «komplexen Ich-Funktionen» (in der Persönlichkeit angelegte Fähigkeiten) zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem Selbst- und Fremdwahrnehmung, Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung und Impulskontrolle sowie Intentionalität und Antrieb (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2025 vom 1
  103. November 2025 E. 5.4.2). Gemäss der psychiatrischen Gutachterin liessen sich keine schwerwiegenden Psychopathologien erkennen, welche als Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten ( Urk.  6/ 289/198 Ziffer 6.3 ) . Persönliche Ressourcen liegen in de r guten familiären Beziehung zu den Kindern , Enkeln und den Schwestern ( Urk.  6/289/178). Die Beschwerdeführerin arbeitete zudem während über 2 5 Jahren für die Y.___ AG ( Urk.  6/18) und konnte sich dort zur Lebensmittelpraktikerin weiterbilden ( Urk.  6/ 289/68 ) . Nach dem Scheitern der schwierigen Ehe orientierte sie sich neu und führte während zehn Jahren eine Partnerschaft ( Urk.  6/76/437). Die von der Beschwerdegegnerin finanzierte Um schulung in den administrativen Bereich schloss die Beschwerdeführerin trotz sprachlichen Schwierigkeiten mit guten Noten ab ( Urk.  6/289/181). D as Erwähnte spricht für eine grosse Willensstärke, Durchhaltefähigkeit und Resilienz.      In Bezug auf den Komplex «Sozialer Kontext» lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin heute allein lebt und nur über wenige soziale Kontakte ver fügt ( Urk.  6/289/184 Ziffer 3.2.9 ). Sie nimmt die Arzt- und Therapietermine wahr und besucht ihre Enkel. Kolleginnen hat sie wenige und trifft diese selten ( Urk.  6/289/185). Im Juni 2024 besuchte sie die Eltern in Serbien ( Urk.  6/289/187 oben ). Insgesamt ist somit von einer noch intakten psychosozialen Funktions fähigkeit auszugehen. 4.2 . 3      Zur Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) ist hinsichtlich der Frage einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen festzuhalten, dass die psychiatrische Gutachterin und die Gutachter in der Konsensbeurteilung eine solche nur unzureichend prüften . Sie stellten in fast allen Punkten ohne nachvollziehbare Begründung eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung im Rahmen der Diagnose fest ( Urk.  6/289/208-212). Dem kann jedoch nicht unbesehen gefolgt werden. Zwar lebt die Beschwerdeführerin eher zurückgezogen und weist kein sehr hohes Aktivitätsniveau aus. Es kann deswegen jedoch noch nicht von einem sozialen Rückzug in sämtlichen Bereichen des Lebens ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist im Haushalt tätig, nimmt Termine bei Ärzten und Therapeuten wahr , besucht ihre Familie , kauft ein und übt die Hobbies Malen und Basteln aus ( Urk.  6/289/187) . Sie verfügt über einen geregelten Tagesablauf , fährt Auto und unternimmt Flugreisen ( Urk.  6/289/185 ; Urk.  6/289/71; Urk.  6/289/187) Es ist zudem nicht ausgewiesen, dass sie vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ein ausgeprägte re s soziales Aktivitätenniveau ausgewiesen hätte. Dieses nur wenig eingeschränkte Aktivitätsniveau bei der Tages gestaltung lässt durchaus auf hohe Ressourcen im Erwerbsbereich schliessen.      In Bezug auf den Indikator «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden; ein hoher Leidensdruck ist zu verneinen. 4.3      Die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50  % in allen Tätigkeiten hält nach dem Gesagten der normativen Prüfung nicht stand. N ach Prüfung der Standardindikatoren bestehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) . Es fehlt an einer schweren Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sowie an eindeutig ressourcenmindernden Komorbiditäten. Die therapeutischen Optionen sind nicht ausgeschöpft, die Therapiefrequenz ist zu niedrig und ein erheblicher Leidensdruck im hier verstandenen Sinn ist nicht ausgewiesen. Auch sind keine Anhaltspunkte für einen konstanten sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ersichtlich. Unter Berücksichtigung der noch möglichen Fähigkeiten ist die Tagesgestaltung nicht als schwerwiegend beeinträchtigt anzusehen, womit es an einer erstellten Konsistenz mangelt. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Nach dem Gesagten ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und e in Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt .
  104. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  105. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  106. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  107. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  108. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00456 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Portmann Urteil vom 2 1. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1971, arbeitete seit dem 2 3. Oktober 1990 als Anlage führerin bei der Y.___ AG (Urk. 6/18/1), als sie am 1 4. April 2016 einen Auto unfall

erlitt (Urk. 6/13/3) . Die Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/13/ 20-21). Am 1 9. Mai 2016 meldete die Arbeitgeberin die Versicherte bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 6/2). Am 1 4. Dezember 2016 (Urk. 6/11) erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug mit dem Hinweis auf Schmerzen

d er rechten Hand und Rücken -, sowie Schulter beschwerden (Urk. 6/11/5 und Urk. 6/8/1-5). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/13) und klärte die beruflich-erwerbliche Situation ab (Urk. 6/ 17- 18). Mit Mitteilung vom 1 7. März 2017 erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Job Coaching (Urk. 6/26). Die Unfallversicherung

stellte die Leistungen per 1 9. April 2017 ein und wies einen Anspruch auf eine Rente, respektive eine Integritätsentschädigung, mit Verfügung vom 1 9. April 2017 ab (Urk. 6/30). Die IV-Stelle zog die Unfallversicherungsakten erneut bei (Urk. 6/31) und stellte der Versicherten nach Zusprache von Arbeitsvermittlung (Urk. 6/37) mit Vorbescheid vom 2 1. August 2017 die Abweisung von Leistungen in Aussicht (Urk. 6/45) .

Als Folge des am 2 9. August 2017 erhobenen und am 2. Oktober 2017 ergänzten Einwands (Urk. 6/47, Urk. 6/52) nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor (Urk. 6/75; Urk. 6/79) und zog erneut die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/76) .

Per 1. Januar 2018 nahm die Versicherte eine 70%-Stelle bei der Z.___

AG an (Urk. 6/ 65), die sie per 3 0. Juni 2019 kündigte (Urk. 6/92) .

Am 6. Mai 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Umschulung zum Erreichen des Handelsdiploms VSH (Urk. 6/94, Urk. 6/108) und nach deren erfolgreichem Abschluss (Urk. 6/141) am 2 1. Mai 2021 Stellen vermittlung zu (Urk. 6/130). Die Unfallversicherung hiess die Einsprache gegen die Verfügung vom 1 9. April 2017 gut (Urk. 6/76/349), indem sie die Verfügung vom 1 9. April 2017 aufhob. Sodann stellte sie ihre Leistungen per 2 5. Juni 2018 ein und wies einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 2 5. Juni 2018 erneut ab (Urk. 6/76/485-486), was sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2019 bestätigte (Urk. 6/102/2-20) .

Nach zusätz lichen medizinischen Abklärungen (Urk. 6/150, Urk. 6/163, Urk. 6/167, Urk. 6/173,

Urk. 6/178, Urk. 6/182, Urk. 6/189, Urk. 6/199) und nach weiteren beruflichen Eingli e derungsmassnahmen (Urk. 6/205, Urk. 6/214) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 3 0. November 2023 mit, dass die Eingliederung ab geschlossen sei und ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/228). In der Folge

holte sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ AG (A.___) ein, das am 2 5. Oktober 2024 erstattet wurde (Urk. 6/289/1-218) und liess sich Rück fragen dazu beantworten (Urk. 6/296 und Urk. 6/301).

Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/307, Urk. 6/308, Urk. 6/314) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2025 einen An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/320 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3 0. Juni 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine neue Begutachtung durchzuführen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2025 (Urk.

5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 2. August 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar

2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Dezember 2016 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab Juni

2017 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Angesichts der Tatsache, dass bis November 2023 Eingliederungsmassnahmen gewährt wurden (Urk. 6 / 228) und der Rentenanspruch erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, ist in dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und an gewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Rech tsprechungsgemäss liegt regel mässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungs einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hin weise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggra vation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen ver selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen der weil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 1. 6

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für an gepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2025 (Urk.

2) davon aus, dass aus somatischer Sicht eine vorübergehende, nicht jedoch eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit nach dem Autounfall von April 2016, respektive nach dem neurochirurgischen Eingriff im Gehi r n, nachgewiesen sei. Auch eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe durch die ausführlichen medizinischen Abklärungen nicht bestätigt werden können. Es g e be deutliche Hinweise darauf, dass die Beschwerden anlässlich der Untersuchung nicht authentisch dargestellt worden seien. Aufgrund von Aggra vation könne nicht auf das Resultat der Begutachtung abgestellt werden. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin während der Begutachtung sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Die gesetzlichen Voraus setzungen für eine Invalidenrente seien daher nicht erfüllt (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen zusammengefasst vor (Urk. 1), sie sei gemäss Gutachten in jeder Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (S. 5). Die Gutachter hätten klar ausgeführt, dass die von ihnen festgestellten Auffälligkeiten im An t wortverhalten in die gutachterliche Beurteilung miteingeflossen seien. Ein rein verdeutlichendes Verhalten komme einer anspruchsausschliessenden Aggravation nicht gleich und stelle gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung nur dann einen Ausschlussgrund dar, wenn die Folgen des Gesundheitsschadens nicht mehr überwiegend wahrscheinlich festgestellt werden könnten, was hier nicht der Fall sei . Der RAD -Arzt habe keine sorgfältige Prüfung vorgenommen, sondern stütze seine Beurteilung einzig auf das Gutachten ab, ohne die Anamnese zu beachten oder sich direkt mit der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen (S. 7). Da der Beweiswert eines verwaltungsexternen Gut achtens höher sei als derjenige einer Aktenstellungnahme der RAD-Ärzte, könne der Beweiswert des Gutachtens nicht in Frage gestellt werden. Die Leistungen seien somit auf der Basis des Gutachtens zuzusprechen oder es sei ein neues Gut achten in Auftrag zu geben (S. 7 unten f.). 2.3

Str eit ig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin auf die fachärztliche Stellungnahme des RAD-Arztes abstellen durfte. 3. 3.1

Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 6. Juni 2016 (Urk. 6/13/54-55) über ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma vom 1 4. April 2016 und verwies auf die Wieder aufnahme der angestammten Tätigkeit im Umfang von 50 % seit dem 1. Juni

201 6. Es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 6/13/54) . 3.3

Im Eintrittsbericht vom 5. Dezember 2016 (Urk. 6/ 13/ 107-109) berichteten die medizinischen und therapeutischen Fachpersonen der C.___ AG über eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Differentialdiagnose rezidivierende depressive Störung, einen Verdacht auf eine p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F. 43.1) und einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) (S.

1) . Die Beschwerde führerin

habe keinen Bedarf für Gespräche geäussert, sie würde sich melden, sollte sie einen Anschlusstermin wünschen (S. 2). 3. 4

Der Versicherungsmediziner der Suva, Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 9. März 2017 (Urk. 6/31/19-20) fest, das Unfallereignis vom 1 4. April 2016 habe nicht zu einer strukturell-traumatischen Läsion d er HWS und der rechten Schulter geführt. Die biomechanische Kurzbeurteilung spreche gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen den HWS-Beschwerden und dem Unfall von April 201 6. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde von einer Distorsion der HWS ausgegangen. Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung sei der s tatus quo sin e vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht. Di e aktuellen Beschwerden würden durch eine vorbestehende bandscheibenbedingte Erkrankung der HWS ausgelöst (6/31/20). 3. 5

Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chiru r gie, verwies im Bericht vom 1 9. Juni 2018 (Urk. 6/75/7-9) auf eine insgesamt gute Nacken beweglichkeit, wobei die Reklination am ehesten die Beschwerden provoziere, die am Nacken seitlich Richtung Schulter und Schulterblatt ziehen würden. Gleich zeitig bestünden diffuse Ausstrahlungen, die sich an der Hand über die Finger II-IV projizierten. Neurologisch habe er keine Auffälligkeiten im Bereich der Senso motorik gefunden, die Reflexe seien symmetrisch (Urk. 6/75/8). Elf Tage nach der Injektion vom 1 7. Mai 2018 habe die Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Beschwerden am Nacken verschwunden seien (Urk. 6/75/9).

Dr. E.___

attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer wechsel belastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Urk. 6/75/9). 3. 6

Der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in der Beurteilung vom 2 7. März 2018 (Urk. 6/76/426-449) folgende Diagnosen (S. 23) : - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Posttraumatische Belastung s störung (PTBS) (ICD-10 F43.1) - a ktuell leichte Ausprägung - s chwere Traumatisierung währen d der früheren Ehe (damals verdrängt) - Dekompensation durch Sequenz belastender Ereignisse - z usätzlich zwei relativ geringfügige Verkehrsunfälle, 2014 und 2016 - Chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) - m it somatischen und psychischen Faktoren - d auernd vorhandene, durch Bela s tung verstärkte Schmerzen von Nacken und Schultern beidseits - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD - 10 Z73.1) - a bhängige und in Bezug auf die Arbeit stark leistungsorientierte Züge .

Insgesamt liege eine recht komplexe psychische Störung vor, mit depressiven und psychotraumatologischen Symptomen, und zudem sei davon auszugehen, dass psychische Faktoren bei den Schmerzen von grosser Bedeutung seien (S. 19). Die sehr motivierte und leistungsorientierte Beschwerdeführerin schöpfe ihre Rest arbeitsfähigkeit in einer optimalen Weise aus. Es sei davon auszugehen, dass sie sich mit dem aktuellen Pensum von 70 % an der obersten Grenze ihrer Belast barkeit befinde . Limitierend wirkten dabei insbesondere die Schmerzen sowie die deutlich erhöhte Erschöpfbarkeit, welche jeweils zu einer Zunahme der Schmerzen und zu Konzentrationsstörungen führe. Zudem seien die emotionale Belastbarkeit und die Anpassungsfähigkeit reduziert (S. 23). 3.7

In der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 1 1. Juni 2018 (Urk. 6/76/ 456-

473) hielt der Versicherungsmediziner der Suva, Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, fest, die Beschwerde führerin habe sich bei dem Unfall vom 1 4. April 2016 eine Distorsion der HWS ohne strukturelle Läsion zugezogen. Diese als leicht einzustufende Verletzung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis spätestens zum 1 5. Mai 2016 folgenlos verheilt. Zu einer Verletzung anderer Körperteile sei es durch den Unfall vom 1 4. April 2016 nicht gekommen (S. 17). 3.8

Vom 2 0. bis 2 6. Dezember 2021 war die Beschwerdeführerin zur Entfernung eines grössenprogredienten Konvexitätsmeningeoms der hinteren Schädelgrube, WHO Grad 1, in der Klinik für Neurochirurgie des Spitals H.___ hospitalisiert (Urk. 6/163). Im Bericht vom 2 0. Januar 2021 (richtig: 2022; Urk. 6/165) attestierten die behandelnden Ärzte eine vollständige Arbeits unfähigkeit bis zum 2. Januar 202 2. D ie Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit müsse durch die nachbehandelnden Ärzte beurteilt werden (Urk. 6/165/2-3).

3. 9

Gemäss Bericht der Ärzte des I.___ vom 1 4. Februar 2022 (Urk. 6/167) leide d ie Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung . Diese Diagnosen hätten Aus wirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit (S. 4). Es habe vom 9. November bis 1 7. Dezember 2021 eine stationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden (S. 1). Ab März 2022 sei die Fortführung der Behandlung durch die behandelnde Psychotherapeutin und gleichzeitig eine tagesklinische Behandlung vorgesehen (S. 2). Sie nehme seit eineinhalb Jahren Escitalopram ein (S. 3). Aufgrund der Diagnosen und der Symptomatik sei die Beschwerdeführerin aktuell nicht arbeits fähig (S. 6). Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne nicht verlässlich abgegeben werden und sei abhängig vom weiteren Verlauf der aktuell ambulanten und anschliessend geplanten teilstationären Therapie (S. 4). 3. 10

Die Fachpersonen der J.___ diagnostizierten mit Bericht vom 7. Juni 2022 (Urk. 6 /178) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (S. 4), und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 1. Mai 2022 bis auf Weiteres für alle Tätigkeiten (S. 2). D ie Beschwerdeführerin sei aufgrund der somatischen Einschränkungen reduziert belastbar und schnell erschöpft. Sie leide unter Rücken-, Hüft- und Bein schmerzen sowie Schmerzen und Schwellungen an den Händen und Fingern, sie könne nicht allzu lange sitzen oder schwer tragen. Eine Einschätzung dieser geschilderten Beschwerden sollte durch spezialisierte Fachpersonen erfolgen (S.

5).

N ach Austritt der Beschwerdeführerin aus der Tagesklinik (vgl. Urk. 6 /189) hielten die Fachpersonen der J.___

mit Bericht vom 1 4. September 2022 (Urk. 6/182) einen verbesserten Gesundheitszustand fest und diagnostizierten aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; S. 2). Die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Stabilisierung im Hinblick auf ihr psychisches Befinden. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich (S. 2). Für eine berufliche Massnahme zur Evaluation der Leistungsfähigkeit sei die

Beschwerdeführerin zu 50 % einsatz fähig . Bei einem Arbeitsplatz, in dem sie ihre kognitiven und körperlichen Fähig keiten gut einsetzen könne, sei eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine erneute Berufstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegeben (S. 3). 3.1 1

Die behandelnde Ärztin Dr. med. K.___, Praktische Ärztin, hielt mit Bericht vom 1 8. September 2023 (Urk. 6/221) fest, bei Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), einer Diskushernie und einem Status nach zwei nicht selbstverschuldeten Autounfällen (S. 3 Ziffer 2.5) sei die Beschwerdeführerin momentan und mittelfristig nicht mehr als 50 % arbeitsfähig (S. 4, Ziffer 2.7). 3.1 2

L.___, behandelnder Psychologe, diagnostizierte mit Bericht vom 1 5. Februar 2024 (Urk. 6/257) eine rezidivierende depressive Episode, gegen wärtig mittelgradig (ICD-10 F33.11). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei von einem Facharzt oder einer Fachärztin zu beantworten, es sei aber davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit auf einem tiefen Niveau stabil und dass d ie Beschwerdeführerin nicht mehr als 50 % arbeiten könne. Sie sei zunächst wöchentlich und seit ein paar Monaten zwei wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung (S. 1). 3.13

Mit Bericht vom 2 6. April 2024 (Urk. 6/270) stellten die Fachärzte der Klinik M.___ folgende Diagnosen (S. 1 und 2, hier verkürzt wieder gegeben): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links - c hronisches zervikovertebrales, intermittierend zervikobrachiales und - cephales Schmerzsyndrom C7 beidseits - s omatosensorischer und idiopathischer, konstanter Tinnitus beidseits (Grad IV) - g rössenprogredientes Konvexitätsmeningeom WHO Grad I der hinteren Schädelgrube, Erstdiagnose mindestens 2018 - Typ A Gastritis, Erstdiagnose Februar 202 0.

Es seien diverse Therapieoptionen besprochen worden, insbesondere eine schmerztherapeutische Behandlung, die als dringend erachtet wurde. Dies sei für die Beschwerdeführerin im Moment nicht möglich, da sie vor kurzem eine Anstellung in einem Reinigungsdienst ange treten habe (S. 3). 3.1 4

Am 2 3. Oktober 2024 erstattete n die Gutachterinnen und Gutachter der A.___

das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/289). Dieses erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer allgemeininternistischen, neurologischen, neuropsychologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung. Die Gutachter innen und Gutachter stellten in ihrer Konsensbeurteilung (Urk. 6/289/28-55) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15

Ziff. 4.3.1): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest (S. 15 f. Ziff. 4.3.2): - i nkompletter Rechtsschenkelblock - Mitralinsuffizienz 0-l - Hypertriglyzeridämie, aktuell nicht medikamentös therapiert - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F17.2) - g rössenprogredientes Konvexitätsmeningeom WHO Grad I der hinteren Schädelgrube, Erstdiagnose mindestens 2018 - St. n. Kraniotomie suboccipital und mikrochirurgische Tumor exstirpation am 2 1. Dezember 2021 - Zervikobrachialgien beidseits bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule - Lumbalgie

Die Gutachter stellten fest, dass sich aus rein allgemein-internistischer, orthopädischer und neurologischer Sicht keine wesentlichen Inkonsistenzen ergäben (S. 13) . Aus neuropsychologischer Sicht seien nicht-authentische Test ergebnisse festzustellen. Für die Glaubwürdigkeit der angegebenen kognitiven, psychischen und somatischen Beschwerden seien aus der Fragebogen beantwortung zudem Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung (Beschwerdeausweitung) gefunden worden. Die Menge an Pseudobeschwerden sei auffällig (praktisch sicherer Nachweis bei sehr hohem Grenzwert). Das Verhältnis zwischen echten und Pseudobeschwerden liege oberhalb des kritischen Grenz werts. Aus rein psychiatrischer Sicht seien Unstimmigkeiten zwischen den An gaben der Beschwerdeführerin und den aktenanamnestischen Informationen fest gehalten worden (S. 14). Hinsichtlich Aggravation, Simulation oder Dissimulation habe ein problematisches Leistungs- und Antwortverhalten im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung nachgewiesen werden können. In der Gesamtsicht aller verfügbarer Informationen sei in Anlehnung an den Ent scheid ungs algorithmus von Slick und Sherman (2013) mit hoher Wahrscheinlich keit eine Verdeutlichung von Beschwerden und Symptomen festzuhalten, d.h. eine Verstärkung von kognitiven Störungen und Symptomen, die zu einem wesentlichen Teil als unbewusst zu werten und allenfalls im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen entstanden seien . Auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin Verdeutlichungs tendenzen gezeigt, die passend zur Aussage im neuropsychologischen Teilgut achten störungsspezifisch in das Krankheitsbild der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eingeordnet werden könnten (S. 15). Anlehnend an die Ergebnisse der Mini-ICF-APP-Evaluation hätten funktionelle Auswirkungen der Befunde auf diverse Fähigkeiten festgestellt werden können (S. 16). Die Diskussion eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte, Belastungs faktoren und Ressourcen erg e b e aus interdisziplinärer Sicht eine Gesamtarbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit von 50 % . Dabei gelte das im psychiatrischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeits profil, welches die detaillierte Beschreibung der psychischen Funktions einschränkungen berücksichtige (S. 18). Die 50%ige Arbeitsunfähi g k ei t bestehe seit dem Bericht von Dr. N.___ vom 5. Dezember 2016, spätestens jedoch seit der Suva Beurteilung vom 2 7. März 2018 durch Dr. F.___ . Während den stationären und teilstationären Aufenthalten sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 19).

Der a llgemein-internistische Teilgutachter fand am 1 0. Oktober 2024 (Urk. 6/289/59-87)

einen altersentsprechenden Allgemein- und normgewichtigen Ernährungszustand ohne normabweichende Befunde (S. 16 Ziff. 4.3.1) und stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 6.3.1). Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vollständig und ohne Leistungseinschränkung durchgehend arbeitsfähig (S. 24 Ziff. 8.1.1 – 8.1.4). Gemäss dem neurologischen Teilgutachter (Urk. 6/289/88-113) zeigte die Unter suchung unauffällige Befunde und keine Hinweise auf neurologische Störungen (S. 15 f. Ziff. 4.3.1). Aufgrund dessen stellte er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 6.3.1) und attestierte eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ohne Einschränkung in der Leistung (S. 22 Ziff. 8.1.1-8.1.3). Eine perioperative Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von acht Wochen nach der Kraniotomie im Dezember 2021, also vom 2 1. Dezember 2021 bis 8. Februar 2022, könne angenommen werden (S. 22 Ziff. 8.1.4). In der neuropsychologischen Begutachtung (Urk. 6/ 289/ 114-135) erfolgte eine Klassifikation der Testergebnisse nach den aktuellen Empfehlungen der Schweizerischen Vereinigung für Neuropsychologie (SVNP; S. 10 f. Ziff. 4.3). Es habe ein problematisches Leistungs- und Antwortverhalten nachgewiesen werden können. In der Gesamtsicht aller verfügbaren Informationen sei in Anlehnung an den Entscheidungsalgorithmus von Slick und Sherman (2013) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verdeutlichung von Beschwerden und Symptomen fest zuhalten, d.h. eine Verstärkung von kognitiven Störungen und Symptomen, die zu einem wesentlichen Teil als unbewusst zu werten und allenfalls im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen entstanden seien (S. 14). In der klinischen Beobachtung hätten sich Auffälligkeiten hinsichtlich d es Stressniveau s, d er Kontaktaufnahme, Aufmerksamkeit, Belastbarkeit, Fehlerkontrolle, Sprache, Affektivität und des Verhalten s gezeigt. Aus dem Fragebogen hätten sich deutliche Hinweise auf Angst und Depression ergeben und während der Unter suchung seien eine deutliche Müdigkeit, leicht ansteigende und deutlich erhöhte Schmerzen sowie eine starke Nervosität zu Beginn, am Ende nur noch mässig ausgeprägt, beobachtet worden (S. 15). Ein problematisches Leistungsverhalten sei belegbar, so dass kein gültiges Testprofil habe erhalten werden können und das tatsächliche Leistungsniveau und - profil unklar geblieben seien. Dies schliesse zwar das Bestehen von tatsächlichen kognitiven Einschränkungen nicht aus, diese bestünden aber nicht im gezeigten Ausmass (S. 16). Die neuropsycho logische Gutachterin stellte daher eine nicht-authentische kognitive Minder leistung von Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktion mit/bei problematischem Leistungsverhalten und einer unmöglichen versicherungs medizinischen Zuordnung aufgrund der nicht authentischen Ergebnisse fest (S.

17 f.).

Aufgrund der invaliden Ergebnisse entfalle eine Einschätzung der effektiven Arbeitsfähigkeit. Es sei anzumerken, dass theoretisch abgeleitet maximal leichte kognitive Einschränkungen bestehen würden. Dies führe gemäss Frei et. al (2016) zu einer maximalen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 bis 30 % als Lebensmittelpraktikerin in einer Bäckerei (S. 19 Ziff. 8) . Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung eine Umschulung (kaufmännischer Vorkurs) absolviert. Diese angepasste Tätigkeit scheine wenig sinnvoll beim vorliegenden Profil, da Bürotätigkeiten eine noch höhere Leistungsfähigkeit im Bereich der Aufmerksamkeit, Sprache, Gedächtnis und der Exekutivfunktionen erforder t e n . Eine optimal angepasste Tätigkeit müsste eine eher serielle, sich wiederholende Tätigkeit ohne Zeitdruck, mit verlängerter Einarbeitungszeit, minimalen sprach lichen Anforderungen, einfachen Anweisungen und Fragen, mit wenig Druck, mit verminderten Anforderungen an Präzision und Genauigkeit oder mit mehr Zeit und ohne grössere Verantwortung sein (S. 20).

Der orthopädische Teilgutachter fand bei der Beschwerdeführerin am 1 4. August 2024 (Urk. 6/289/136-165) einen deutlichen Spreizfuss beidseits und einen Schulterhochstand links sowie leicht valgische Beinachsen sowie leichte Norm abweichungen der Haltung des Oberkörpers und der linken Schulter respektive der unteren Wirbelsäule. Weiter habe im Bereich der HWS ein deutlicher Druck schmerz bestanden . Insgesamt war die Befundaufnahme

weitgehend unauffällig (S. 17 ff. Ziff. 4.3.1) und der Gutachter konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 22 Ziff. 6.3.1).

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er Zervikobrachialgien beidseits bei Status nach HWS-Distorsion und eine Lumbalgie (S. 22 Ziff. 6.3.2). Seit de n Unfallereignis sen de r Jahre 2014 und 2016 seien umfangreiche Therapiemassnahmen durchgeführt worden. Es habe sich eine deutliche psychische Belastungskomponente ent wickelt; diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in Behandlung (S. 23 f. Ziff. 7.1). Aus orthopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung. Nach den Unfällen der Jahre 2014 und 2016 rechtfertige sich aufgrund des HWS-Beschleunigungstraumas eine vollständige Arbeitsfähigkeit von jeweils 6 Wochen (S. 25 f. Ziff. 8.1).

Die psychiatrische Teilgutachterin fand gemäss ihrem Gutachten vom 1 6. Oktober 2024 (Urk. 6/289/166-218) bei der Beschwerdeführerin eine reduzierte Schwingungsfähigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen und Tagesmüdigkeit sowie reduzierte Kraft, Energie, Antrieb, Motivation und Interessen sowie einen sozialen Rückzug (S. 25 ff. Ziff. 4.3). Aus psychiatrischer Sicht liege Konsistenz und Plausibilität der Aussagen und des Verhaltens der Beschwerdeführerin vor. Die Symptome und Beschwerdeschilderungen seien hinsichtlich der Akten angaben, de s Verlauf s und d er Schilderungen während der Exploration schlüssig gewesen. Die Funktionseinschränkungen hätten mit den Diagnosen respektive den Krankheitsbildern in Einklang gebracht werden können .

Die Beschwerde führerin habe Verdeutlichungstendenzen gezeigt, die auch neuropsychologisch nachgewiesen worden seien. Diese könnten störungsspezifisch jedoch in das Krankheitsbild der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eingeordnet werden (S. 31 f. Ziff. 6.2). Die Gutachterin diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (IC D -1 0 F45.41) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychische und Verhaltens störungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2; S. 33 Ziff. 6.3). Die Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen habe grundsätzlich eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung ergeben (S. 43 ff. Ziff. 7.2). Die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Bäckerei 4.2 Stunden pro Tag anwesend sein. In dieser Zeit bestehe keine Leistungseinschränkung. Es bestehe seit dem Bericht der Fachpersonen der C.___ AG vom 5. Dezember 2016 (vorstehend E. 3.3) und spätestens seit der Suva-Beurteilung vom 2 7. März 2018 durch Dr. F.___ (vorstehend E. 3.6) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 48 ff. Ziff. 8.1- 8.2). 3.1 5

Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (RAD),

erklärte in der Beurteilung vo m

1. November 2024, die A.___ -Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammen fassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbar e n Schlussfolgerungen hinsichtlich d er Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gekommen. Der Fall werde zu einer ergänzenden psychiatrischen Evaluation an den RAD-Arzt Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

weitergeleitet (Urk. 6/306/24). 3.1 6

Die Rückfragen von Dr. P.___

(RAD) vom 1 1. November 2024 (Urk. 6/296) wurden am 3. Dezember 2024 beantwortet (Urk. 3/301). Zusammengefasst hielt en die Gutachter an den Erkenntnissen des Gutachtens vom 2 3. Oktober 2024 (vorstehend E. 3.1 4) fest. 3.1 7

Dr. P.___

(RAD) stellte am 1 0. Dezember 2024 abschliessend fest (Urk. 6/306/29-30), die Befunderhebung sei vorliegend substanziell erschwert, gar verunmöglicht. Art und Ausmass der manipulativ verzerrten Daten würden keine ausreichend gesicherten Aussagen zu Art und Ausmass möglicherweise vorliegender, reale r Symptome und Beschwerden gestatten. Damit erübrige sich eine Diagnosestellung, da sie nicht mit der medizinisch geforderten Beweisstärke erfolgen könne. Die übrigen Indikatoren liessen sich nicht überprüfen, da sie massgeblich von der Schilderung der Beschwerdeführerin abh ingen und die Validität der subjektiven Schilderung nicht gegeben sei. Es sei somit keine länger dauernde/anhaltende, schwere psychische Störung ausgewiesen (Urk. 6/306/30). 4. 4. 1

4.1 .1

Festzuhalten ist zunächst, dass das polydisziplinäre Gutachten vom 2 3. Oktober 202 4

(vorstehend E. 3.13) hinsichtlich der Prüfung der gesundheitlichen Anspruchsgrundlagen den praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Expertise genügt, weshalb ihm diesbezüglich Beweiswert zuerkannt werden kann.

Es ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten begründet auf, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht gesundheitlich nicht eingeschränkt ist (vorstehend E. 3.14) .

Diese Einschätzung deckt sich mit den übrigen medizinischen Akten. So stellte n weder Prof. Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) noch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5), Dr. G.___ (vorstehend E. 3.7) oder die Fachärzte der Klinik M.___ (vorstehend E. 3.13) strukturelle Verletzungen der HWS und der rechten Schulter fest . Die mehrfach diagnostizierte Distorsion der HWS führte gemäss übereinstimmender medizinischer Beurteilung (vorstehend E. 3.2, E. 3.4, E. 3.7) nicht zu einer länger dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Die A.___ -Gutachter diagnostizierten in der Konsensbeurteilung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vorstehend E. 3.14) .

In der Herleitung der Diagnose n (Urk. 6/289/198-206) begründete die psychiatrische Teilgutachterin schlüssig und ausführlich, warum die teilweise von den übrigen psychiatrischen Fachärzten festgestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) respektive einer posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10 F43.1) nicht vorlieg en (Urk. 6/289/203-205). Die Diagnose stellung ist somit im A.___ -Gutachten lege artis erfolgt und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet . In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter weiter zum plausiblen Schluss, dass spätestens seit der Beurteilung durch die Suva vom 2 7. März 2018 (unterbrochen durch eine volle Arbeits unfähigkeit vom 2 1. Dezember 2021 bis 8. Februar 2022) eine 50%ige Arbeits unfähigkeit in der angestammten (Urk. 6/289/45 Ziff. 4.6.1 - 4.6.4) und in einer Verweistätigkeit (Urk. 6/289/48 Ziff. 4.7.2- 4.7.5) besteht . Dies stimmt grundsätzlich mit den Erkenntnissen aus den

übrigen psychiatrischen Akten überein, soweit sie sich überhaupt zur Arbeitsfähigkeit äussern. Dr. F.___

stellte zwar in seiner Beurteilung vom 2 7. März 2018 fest, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Restarbeitsfähigkeit in einer optimalen Weise aus - sie befinde sich mit dem aktuellen Pensum von 70 % an der obersten Grenze der Belastbarkeit (vorstehend E. 3.6) . Damit nahm er jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Stellung und äusserte sich auch nicht detailliert zu r Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, weshalb auf diese Beurteilung nicht abgestellt werden kann . Denn es ist Aufgabe des Arztes, zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (BGE 140 V 193 E. 3.2). Die behandelnde Ärztin Dr. K.___

(vorstehend E. 3.11) und der behandelnde Psychotherapeut L.___ (vorstehend E. 3.12) gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Die Fach personen der J.___ äusserten sich nicht abschliessend zum Grad der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin, stellten jedoch nach dem Austritt aus der Tages klinik eine deutliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes fest und erachteten die Beschwerdeführerin mindestens für eine berufliche Mass nahme als zu 50 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.10). 4. 1 .2

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt selbst eine festgestellte Aggravation (also nicht nur eine Verdeutlichung) nicht zwangsläufig zum voll ständigen Ausschluss von Versicherungsleistungen. Eine Leistungseinschränkung beruht unter anderem dann nicht auf einer anspruchsausschliessenden Aggra vation, wenn das Verhalten selbst als Ausdruck einer krankheitswertigen psychischen Störung gewertet wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2019 vom 6. März 2019).

Die psychiatrische Gutachterin prüfte und beurteilte im Teilgutachten (Urk. 6/289/166-218) die Konsistenz, Plausibilität und Validität der Angaben der Beschwerdeführerin und konnte keine Diskrepanzen feststellen (Urk. 6/289/196). Zusammenfassend lag aus psychiatrischer Sicht Konsistenz vor. Die Symptome und Beschwerdeschilderungen waren hinsichtlich der Aktenangaben, des Ver laufs und der Schilderungen während der psychiatrischen Exploration schlüssig (Urk. 6/289/197). Die sowohl in der psychiatrischen Untersuchung als auch durch die Neuropsychologin festgestellten Verdeutlichungstendenzen ordnete die psychiatrische Gutachterin in das Krankheitsbild ein (Urk. 6/289/197) und diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatz untersuchung dar und es bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 1 2. April

2019 E. 5.3, je mit Hinweisen).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die psychiatrische Gutachterin eine eigene Beurteilung unter Würdigung der neuropsychologischen Ergebnisse vornahm. Keiner der übrigen A.___ - Fach gutachter erkannte Inkonsistenzen (Urk. 6/289/77-78, Urk. 6/289/104-105, Urk. 6/289/156-157). In der Konsensbeurteilung (Urk. 6/289/28-58) nahmen die Gutachter in der Folge eine Konsistenzprüfung aus interdisziplinärer Sicht vor. Dabei ergaben sich Diskrepanzen zwischen den eigenen Angaben und fremd anamnestischen Informationen sowie zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen in Selbstbeurteilungsskalen und/oder psychometrischen Tests (Urk. 6/289/40). Aufgrund des Nachweises eines problematischen Leistungs- und Antwortverhaltens in der neuropsychologischen Begutachtung gingen die Gutachter von einer Verdeutlichung von Beschwerden und Symptomen aus, die zu einem wesentlichen Teil unbewusst erfolgt e und im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen entstand (6/289/ 42). Sie bewerteten die Verdeutlichung/Aggravation somit nicht als bewusste Schmerzausweitung respektive -verdeutlichung und kamen konsensual zum Schluss, dass die Inkonsistenzen der Beschwerdeführerin einen Teil der psychischen Beeinträchtigung darstellen, weshalb die Diagnose eines psychischen Gesundheitsschadens möglich war .

Sie diagnostizierten in der Folge eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 6/289/42), die klar fachärztlich hergeleitet wurde (Urk. 6/301/7-9) .

E ine, wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Prüfung auf breiter Beobachtungsbasis auch über den zeitlichen Verlauf (vorstehend E. 1. 4) ergibt zudem, dass bei der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher psychiatrischer Exploration (vorstehend E. 3.3, E. 3.6, E. 3. 9 und E. 3. 10) keine Auffälligkeiten im Sinne einer relevanten Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem Verhalten oder der Anamnese gefunden wurd en . Auch erkannte keine der mit der Beschwerdeführerin befassten Fachpersonen eine lediglich vage Schilderung von demonstrativ vorgetragenen Schmerzen oder geltend gemachte schwere Einschränkungen im Alltag bei intaktem psychosozialem Umfeld. Bei der Exploration d urch Dr. F.___

wirkte die Beschwerdeführerin in einer glaub würdigen Weise erheblich leidend . Er stellte fest, sie bringe trotz erheblicher Beschwerden und Beeinträchtigungen viel Willenskraft auf, um ihr aktuelles Pensum aufrecht zu erhalten (Urk. 6/76/444). Die Ärzte des I.___ beschrieben eine hohe Selbstverantwortung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/167/5 Ziff. 3.5) und die Ärzte der J.___ erlebten die Beschwerdeführerin als gewissenhaft und verbindlich (Urk. 6/178/6 Ziff. 5).

Aus der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ergeben sich weiter keine Hinweise auf einen von ihr verfolgten sekundären Krankheitsgewinn - im Gegenteil w u rd e sie mehrfach auch nach ausführlicher Untersuchung als sehr motiviert, leistungsorientiert

und

mit hoher Selbstverantwortung beschrieben (Urk. 6/76/448, Urk. 6/167/5, Urk. 6/182/3) . Nach der Umschulung mit Abschluss des Handelsdiploms VSH im Juli 2021 (Urk. 6/141) fand sie trotz intensiven Bemühungen (Urk. 6/146) und Arbeitsversuchen (Urk. 6/214, Urk. 6/217) keine Stelle

im administrativen Bereich. P er 1 5. Februar 2024 nahm sie schliesslich ein kleines Pensum bei einer Reinigungsfirma an (Urk. 6/259, Urk. 6/261). Der RAD-Arzt Dr. P.___

verzichtete dagegen auf eine umfassend e Prüfung auf breiter Beobachtungsbasis, sondern fokussierte in seiner Stellungnahme (vorstehend E. 3.1 7) sehr detailliert auf die Testung im neuropsychologischen Teilgutachten und die aus seiner Sicht fehlerhafte Folgerung durch die

psychiatrische Gutachterin (Urk. 6/306/29-30) . Dies e eingeschränkte Sicht auf das Verhalten der Beschwerdeführerin

genügt den praxisgemässen Anforderungen an eine sorgfältige und ganzheitliche Beurteilung nicht . Aufgrund der nur ungenügend en Berücksichtigung sämtlicher Faktoren in der Abklärung

kommt der RAD-Beurteilung kein mit einem Gutachten vergleich bare r Beweiswert zu, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vorstehend E.

1. 6) .

Es ist somit aufgrund der beweiskräftigen Feststellung der A.___ -Gutachter aus medizinischer Sicht spätestens seit dem 2 7. März 2018 von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in jeglicher Tätigkeit auszugehen. 4 .2 .

Zu prüfen ist weiter, ob d er gutachterliche n Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

in allen Tätigkeiten infolge der psychiatrischen Beeinträchtigung

auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann . 4.2.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähig keit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardind ikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März

2018 E. 7.4).

Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusammen mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6, 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juristische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fach personen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont insbesondere bei psychischen Leiden, dass eine den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens genügende medizinische Grundlage sich zur Ausprägung der funktionellen Leistungseinbussen äussern muss (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweis). 4.2. 2

Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad», Komplex «Gesundheitsschädigung», Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während des Begutachtungsg esprächs zwar sehr leise sprach, weinte und eine verminderte Schwingungsfähigkeit aufwies, sie sich jedoch freundlich und kooperativ zeigte (Urk. 6/289/19 1f. Ziffer 4. 3. 1). Die Hamilton Depression Rating Scale ergab mit 10 Punkten eine leichte depressive Sympto matik (Urk. 6/289/192 Ziff. 4.3.2.1) und im Rahmen der Mini-ICD-APP wurden mehrheitlich mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen erhoben (Urk. 6/289/208 211). Während der gesamten Exploration liessen sich rein klinisch weder Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, noch Auffassungsstörungen und auch keine Ermüdungszeichen objektivieren (Urk. 6/289/190-19 2 Ziffer 4.3) . Mithin ist von einer leichten bis mässigen Ausprägung der Befunde auszugehen.

In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar seit 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung, aktuell ein bis zwei Mal pro Monat, ist und Medikamente einnimmt (Urk. 6/289/187-188 Ziffer 3.2.14) . Gemäss der psychiatrische n Gutachter in

ist

jedoch eine stationäre, ambulante und medikamentöse störungsspezifische Behandlung der chronischen Schmerz störung dringend indiziert . Damit könn t e eine Verbesserung des Zustandsbildes und der Arbeitsfähigkeit erreicht werden . Die Beschwerdeführerin ha t bislang noch keine lege-artis-Behandlung erhalten (Urk. 6/289/216 oben). Mithin sind die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft und es ist in diesem Zusammen hang von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen. Seit dem Arbeits versuch im Jahr 2023 arbeitet sie in unterschiedlichem Pensum in einer Siebdruckerei im Büro, der Produktion und in der Reinigung. Zudem arbeitet sie seit März 2024 während drei Stunden pro Woche in eine r Reinigungs firma

(Urk. 6/289/182). Sie bemühte sich um Eingliederung, vermochte jedoch die von der Beschwerdegegnerin gewährten zahlreichen beruflichen Massnahmen, insbesondere das Handelsdiplom, nicht eingliederun g swirksam umzusetzen. Dies war jedoch auch auf krankheitsfremde Gründe (mangelnde Sprachkenntnisse; Urk. 6/306/11; Urk. 6/289/181) zurückzuführen. Sie wünscht sich einen sicheren Job, den sie gern macht und der sie zufrieden stellt (Urk. 6/289/188 Ziffer 3.2.15). Eine ressourcenmindernde psychiatrische Komorbidität ist nicht ausgewiesen

(Urk. 6/ 289/198 Ziffer 6.3) und aus somatischer Sicht besteht eine volle Arbeits fähigkeit (Urk. 6/289/45) .

Im Komplex «Persönlichkeit» gilt es, die Persönlichkeitsdiagnostik, die auf die Erfassung von Persönlichkeitsstruktur und -störungen abzielt, sowie die sogenannten «komplexen Ich-Funktionen» (in der Persönlichkeit angelegte Fähigkeiten) zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem Selbst- und Fremdwahrnehmung, Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung und Impulskontrolle sowie Intentionalität und Antrieb (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2025 vom 1 8. November 2025 E. 5.4.2). Gemäss der psychiatrischen Gutachterin liessen sich keine schwerwiegenden Psychopathologien erkennen, welche als Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten (Urk. 6/ 289/198 Ziffer 6.3) . Persönliche Ressourcen liegen in de r guten familiären Beziehung zu den Kindern, Enkeln und den Schwestern (Urk. 6/289/178). Die Beschwerdeführerin arbeitete zudem während über 2 5 Jahren für die Y.___ AG

(Urk. 6/18)

und konnte sich dort

zur Lebensmittelpraktikerin weiterbilden (Urk. 6/ 289/68) . Nach dem Scheitern der schwierigen Ehe orientierte sie sich neu und führte während zehn Jahren eine Partnerschaft (Urk. 6/76/437). Die von der Beschwerdegegnerin finanzierte Um schulung in den administrativen Bereich schloss die Beschwerdeführerin trotz sprachlichen Schwierigkeiten mit guten Noten ab (Urk. 6/289/181). D as Erwähnte spricht für eine grosse Willensstärke, Durchhaltefähigkeit und Resilienz.

In Bezug auf den Komplex «Sozialer Kontext» lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin heute allein lebt und nur über wenige soziale Kontakte ver fügt (Urk. 6/289/184 Ziffer 3.2.9). Sie nimmt die Arzt- und Therapietermine wahr und besucht ihre Enkel. Kolleginnen hat sie wenige und trifft diese selten (Urk. 6/289/185). Im Juni 2024 besuchte sie die Eltern in Serbien (Urk. 6/289/187 oben). Insgesamt ist somit von einer noch intakten psychosozialen Funktions fähigkeit auszugehen. 4.2 . 3

Zur Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) ist hinsichtlich der Frage einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen festzuhalten, dass die psychiatrische Gutachterin und die Gutachter in der Konsensbeurteilung eine solche nur unzureichend prüften . Sie stellten

in fast allen Punkten ohne nachvollziehbare Begründung eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung im Rahmen der Diagnose fest (Urk. 6/289/208-212). Dem kann jedoch nicht unbesehen gefolgt werden. Zwar lebt die Beschwerdeführerin eher zurückgezogen und weist kein sehr hohes Aktivitätsniveau aus. Es kann deswegen jedoch noch nicht von einem sozialen Rückzug in sämtlichen Bereichen des Lebens ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist im Haushalt tätig, nimmt Termine bei Ärzten und Therapeuten wahr, besucht ihre Familie, kauft ein und übt die Hobbies Malen und Basteln aus (Urk. 6/289/187) . Sie verfügt über einen geregelten Tagesablauf, fährt Auto und unternimmt Flugreisen (Urk. 6/289/185; Urk. 6/289/71; Urk. 6/289/187) Es ist zudem nicht ausgewiesen, dass sie vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ein ausgeprägte re s soziales Aktivitätenniveau ausgewiesen hätte. Dieses nur wenig eingeschränkte Aktivitätsniveau bei der Tages gestaltung lässt durchaus auf hohe Ressourcen im Erwerbsbereich schliessen.

In Bezug auf den Indikator «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden; ein hoher Leidensdruck ist zu verneinen. 4.3

Die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in allen Tätigkeiten hält nach dem Gesagten der normativen Prüfung nicht stand. N ach Prüfung der Standardindikatoren bestehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) . Es fehlt an einer schweren

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sowie an eindeutig ressourcenmindernden Komorbiditäten. Die therapeutischen Optionen sind nicht ausgeschöpft, die Therapiefrequenz ist zu niedrig und ein erheblicher Leidensdruck im hier verstandenen Sinn ist nicht ausgewiesen. Auch sind keine Anhaltspunkte für einen konstanten sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ersichtlich. Unter Berücksichtigung der noch möglichen Fähigkeiten ist die Tagesgestaltung nicht als schwerwiegend beeinträchtigt anzusehen, womit es an einer erstellten Konsistenz mangelt. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Nach dem Gesagten ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und e in Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt .

5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann