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IV.2025.00455

Rente Erstanmeldung. Auf die Beurteilung des RAD kann abgestellt werden. Das Validen- und Invalideneinkommen wurden beim Selbständigerwerbenden korrekt ermittelt. Kein Abzug vom Invalideneinkommen. Auch die Anwendung des Pauschalabzugs von 10 % per 1.1.2024 ergibt keinen rentenbegründenden IV-Grad. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2026-03-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1966 geborene X.___, Parkettleger EFZ, arbeitete seit Dezember 2009 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer für die Y.___ GmbH, die die Erbringung von Dienstleistungen, Beratungen und den Betrieb von Pflegemitteln für Holz- und Parkettböden bezweckte (Urk. 7/57). Am 1 7. Dezember 2019 (Eingangsdatum

8. Januar 2020) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Nach Beizug der Akten der Krankentaggeld versicherung Helsana Versicherungen AG (Urk. 7/ 7; Urk. 7/72) und erwerblichen (Urk. 7/22; Urk. 7/56-57) sowie medizinischen Abklärungen (Urk. 7/ 30,

Urk. 7/ 32 /7-17, Urk. 7/33, Urk. 7/38, Urk. 7/40/4-6, Urk. 7/47/5-19) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten Beratung und Begleitung bei der Eingliederung (vgl. Urk. 7/56, Urk. 7/10 4). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 7/ 82, Urk. 7/85/6-9, Urk. 7/100) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 108, Urk. 7/112) verfügte die

IV-Stelle am 1 1. Januar 2023 den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/114). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 117/3- 10) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV. 2023.00096 vom 2 8. Juni 2023 ab (Urk. 7/124) . In der Folge

tätigte die IV-Stelle erneut erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/129, Urk. 7/130 -131, Urk. 7/135) und legte die Akten dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Urk. 7/138/ 8 -11) . Mit Vorbescheid vom 1 1. März 2024 (Urk. 7/139) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht. Im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 7/142, Urk. 7/145-146, Urk. 7/152, Urk. 7/154-155, Urk. 7/207) erfolgten weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/167, Urk. 7/169-170, Urk. 7/188-190, Urk. 7/198, Urk. 7/200), woraufhin die IV-Stelle nach Vorlage der Akten zur Beurteilung durch den RAD (Urk. 7/210/6-7 und Urk. 7/210/8) einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 2 7. Mai 2025 verneinte (Urk. 7/211= Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. Juni 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 2 7. Mai 2025 mit Wirkung per 1. Oktober 2022 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 ), dies unter Beilage des Sprechstundenberichtes vom 2 1. Januar 2025 (Urk. 7/202), vermochte aber aus neuro-urologischer Sicht weder die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit noch das Ressourcenprofil oder die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 7/200

Ziff. 1.2-1.3, Ziff. 2 und Ziff. 4).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

E. 1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für an gepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 2 S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1), es dürfe nicht auf die Feststellungen des RAD zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden . Keiner der behandelnden Ärzte habe ihm eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit attestiert und den teils widersprüchlichen RAD-Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lägen keine eigenen Untersuchungen zugrunde . Es

würden mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Stellungnahmen bestehen (S. 5-8). Weiter sei das Validen einkommen zu tief, da nicht berücksichtigt worden sei, dass S elbständig e rwerbende den Gewinn jährlich steigern müss t e n. Das Invalideneinkommen sei aufgrund der tieferen Restarbeitsfähigkeit anzupassen, und es sei ein Leidens abzug von mindestens 10 % vorzunehmen (S. 9).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Umstritten sind insbesondere der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, das Validen einkommen sowie ein allfälliger Abzug vom Invalideneinkommen .

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin nahm seit der gerichtlich beurteilten Verfügung vom 1 1. Januar 2023 (Urk. 7/114) folgende Abklärungen vor (betreffend die zuvor eingeholten medizinischen Berichte vgl. Urk. 7/124 Ziff. 3) :

E. 3.2 RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte am 2. Mai 2023 in Würdigung der Akten mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach anteriorer zervikaler Diskektomie und Fusion C6/7 mit Cage bei fort geschrittener Segmentdegeneration C6/C7, Diskushernie sowie Foramenstenosen C7 beidseits. Weiter bestehe ein Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts bei L5 Radikulopathie und Diskussequester (Urk. 7/138/8). In der angestammten Tätigkeit als selbständig erwerbender Naturhauspfleger bestehe seit Oktober 2021 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei zuvor seit 2 4. Juni 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeiten von 100 %, 80 % und 60 % (Urk. 7/138/9). In einer überwiegend sitzenden Tätigkeit an einem wirbelsäulen angepassten Arbeitsplatz mit regelmässigen längeren Bewegungspausen und körperlich leichten Belastungen, körperfern bis 5 kg, körpernah bis 8 kg, ohne Überkopfarbeit und ohne repetitives Hocken, Beugen und Kauern sowie ohne Bedienung von vibrierenden Geräten, habe über einen längeren Zeitraum während der Operationen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ge mäss dem Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 6. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/47/5-7) habe der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit bereits vor dem 2. Mai 2021 ausführen können. Nach einer Operation der Halswirbelsäule könne aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nach sechs bis acht Wochen von einer zunehmenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Daher könne s eit dem 2 2. März 2021

zunächst in der so beschriebenen Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, steigerbar auf eine solche von 60 % ab 2 3. April 2021 bzw. von 70 % ab 2 4. Mai 202 1. A ufgrund des Erfordernisses von vermehrten längeren Pausen sei bis auf weiteres mit einer persistierenden Einschränkung von 20 % zu rechnen, mithin könne ab 2 5. Juni

2021 dauerhaft und bis auf weiteres von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/138/9-10) . Die Beeinträchtigungen im Bereich der Füsse und der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinfluss t e n die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit nicht (Urk. 7/138/10).

E. 3.3 Die Ärzte der Universitätsklinik A.___, Neuro-Urologie, hielte n im Bericht vom 1 5. Juni 2023 (Urk. 7/188) folgende Diagnosen fest (S. 1 f.) : - Neurogene Störung der unteren Harntraktfunktion - Harnblasenentleerung durch willkürliche Spontanmiktion - Status nach Therapie mit Toviaz

E. 3.6 I n

den Bericht en der Universitätsklinik A.___, Wirbelsäulenzentrum, vom 4. September 2024 nach Sprechstunde vom 3 0. August 2024 (Urk. 7/169) und vom 2 9. Oktober 2024 nach telefonische r Konsul t ation vom 2 5. Oktober 2024 nach Infiltration (Urk. 7/170) stellte der L eitende Arzt folgend e Diagnosen (jeweils S. 1) : - Zervikalgie mit/bei - leichter Anschlusssegmentdegeneration C5/6 und C4/5 mit/bei - Status nach ACDFC6/7 am 21.01.2021 - Lumboischialgie rechts bei - Diskusprotrusion L4/5 rechts mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts - Status nach Metatarsalgie beidseits bei verkürzter Triceps surae -Muskulatur - Neurogene Ha rn blasenfunktionsstörung bei Diagnosen 1 und 2 - Harnblasenentleerung spontan per urethram - Unter Therapie mit Toviaz

E. 3.9 Am 1 2. Februar 2025 entnahm RAD-Ärztin Dr. Z.___

dem neuesten medizinischen Bericht vom 2 1. Januar 2025 (vgl. Urk. 7/202) keine funktionellen Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Es könne weiterhin auf ihre Beurteilungen vom 2. Mai 2023 und 1 6. Januar 2025 abgestellt werden (Urk. 7/210/8). 4.

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Parkettleger/Geschäftsführer der inzwischen aufgelösten Y.___ GmbH, die auch körperlich schwere Tätigkeiten umfasste (vgl. Urk. 7/135/4-5), nicht mehr möglich ist. Zur umstrittenen Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. Z.___ in Würdigung sämtlicher medizinischer Akten am 2. Mai 2023, am 1 6. Januar 2025 und am 1 2. Februar 2025 (vorstehend E. 3.2, E. 3.7, E . 3.9). Sie fasste dabei den medizinischen Sachverhalt sorgfältig zusammen und

nahm eine Würdigung der Befunde aus medizinischer Sicht vor. In schlüssiger und nachvollziehbarer Weise stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer in einer über wiegend sitzenden, wirbelsäulenangepassten Tätigkeit mit regelmässigen längeren Bewegungspausen und körperlich leichten Belastungen, körperfern bis 5 kg, körpernah bis 8 kg, ohne Überkopfarbeit und ohne repetitives Hocken, Beugen und Kauern sowie ohne Bedienung von vibrierenden Geräten ab 2 5. Juni 2021 zu 80 %

arbeitsfähig ist (E. 3.2). Dieses funktionale Leistungsprofil stimmt auch mit den Angaben des Beschwerdeführers zur

kurzfristigen Tätigkeit ab 2023 bei der C.___ AG überein (vgl. Urk. 7/135/6-7). Während die Rücken beschwerden in der (nicht zumutbaren) Tätigkeit als Parkettleger trotz Unter stützung durch eine Hilfsperson wieder zunahmen, konnte er die in der Folge für einen kurzen Zeitraum aufgenommene Tätigkeit als Projektleiter gesundheits bedingt durchaus ausüben (vgl. Urk. 7/135/7, Urk. 7/136). RAD-Ärztin Dr. Z.___ nahm mit den Stellungnahmen somit ihre Aufgabe wahr, die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (vor stehend E. 1.5).

Aus den in den Akten liegenden Berichten der Behandler lässt sich denn auch nichts Gegenteiliges entnehmen. Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

gab im Bericht vom 2 3. Juli 2020 (Urk. 7/32/7-10) zur Arbeitsfähigkeit an, es lägen beim Beschwerdeführer grosse Tagesschwankungen vor. Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten; es seien körperlich weniger belastende Tätigkeiten zu favorisieren (S. 4). Die behandelnden Ärzte des Wirbel säulenzentrums der Uni versitäts klinik

A.___ führten

im Bericht vom

6. Mai

2021 aus (Urk. 7/47/5-7), es könne bis zum 2. Mai 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Parkettkleber attestiert werden. Danach könne ein Arbeits versuch mit einem Pensum von 50 % erfolgen. Eine Büro- oder Administrations tätigkeit wäre früher möglich. Der Beschwerdeführer könne keine körperlich schweren Arbeiten mehr ausführen (S. 2 Ziff. 2.1-2.2). Auch die Stellungnahmen der in der Vergangenheit den medizinischen Sachverhalt würdigenden RA D Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie und Urologie, vom 1 2. November 2021, wonach von einer Arbeitsfähigkeit vo n 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sein dürfte (Urk. 7/104/8-9), und vom 2 1. Oktober 2022, die

nach Eingang aller damals vorhandenen Arztberichte erging und wo nach eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 70 %

bis 80 % gegeben sei (Urk. 7/104/10), stehen der Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. Z.___

in keiner Weise entgegen .

Zusammenfassend bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der RAD-Beurteilung durch Dr. Z.___, und es kann darauf abgestellt werden.

Es er geben sich auch keine Hinweise darauf, dass der medizinische Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt ungenügend abgeklärt gewesen wäre. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) sind auch im Zusammenhang mit den Resultaten der Wirbelsäulensprechstunde vom 3 0. August 2024 keine weiteren Abklärungen erforderlich, zumal der Beschwerdeführer selbst eine (grundsätzlich nicht unzumutbare) Operation abgelehnt hatte (vorstehend E. 3.6). 5. 5.1

Zu prüfen sind weiter die erwerblichen Auswirkungen der fest ge stellten gesund heitlichen Einschränkungen. 5.2

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver gleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Aus wirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grund sätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungs vergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbs tätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbs einbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Aus bildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5 . 3

Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invaliden versicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Validen einkommen von Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf der Basis der Einträge im i ndividuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen ab gestellt wird. Das trifft namentlich bei Selb ständigerwerbenden zum einen dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgl iche selb ständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit an genommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesund heitsb eeinträchtigung ausgeübte selb ständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selb ständigen Erwerbs tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6, Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.1 und 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).

Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als deren Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem b escheidenen Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (Urteil e des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.2 und 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2, je mit Hinweis auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6). 5 . 4

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er ohne gesundheitliche Ein schränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Parkettleger und Geschäftsführer seiner GmbH tätig gewesen wäre. Er

beanstandet jedoch das Valideneinkommen als zu tief, da ein jährlich gesteigerter Gewinn hätte angerechnet werden müssen (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin ging im Ab klärungsb ericht für Selbständigerwerbende vom 2 1. Februar 2024 (Urk. 7/135) unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass der Umsatzrückgang im Jahr 2018 teilweise auf die gesundheitliche Situation und teilweise auf die Trennung von einem grösseren Auftraggeber zurückzuführen war (Ziff. 8.1). Daher berechnete sie das Valideneinkommen aufgrund der (stabilen) Durchschnittseinkommen der Jahre 2015 bis 2017 gemäss IK-Auszug (Ziff. 10 und Urk. 7/131) und der durchschnittlichen Gewinne der Jahre 2015 bis 2017 gemäss Erfolgsrechnung in der Höhe von Fr. 7'831.-- (Urk. 7/

E. 8 Dr. med. B.___, Oberärztin Neuro-Urologie der Universitätsklinik A.___, berichtete am 4. Februar 2025 über den in

neuro-urologische r Hinsicht verbesserten Gesundheitszustand (Urk. 7/200

Ziff.

E. 13 5 / 11). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden und der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte ohne gesundheitliche Einschränkung den Gewinn jedes Jahr gesteigert, ist nicht zu hören. Wie dem Mehrjahresvergleich der Jahre 2010 bis 2015 entnommen werden kann (Urk. 7/130/ 7), kam es bereits vor Eintritt der gesund heitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers immer wieder zu grösseren Umsatzschwankungen, die auf diverse Faktoren zurückgeführt werden können . Eine garantierte, jährliche Gewinnsteigerung

einer GmbH mit nur einer operativ und geschäftsleitend tätigen Person, ist nicht realistisch. Das Valideneinkommen per 2017 von Fr. 59'831.— erweist sich somit als korrekt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (vgl. Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex, Männer, 2016-2024, T1.1.15) per frühestmöglichen Renten anspruchsbeginn im Jahr 2022 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 61'462.2 0. Es kann damit zugunsten des Beschwerdeführers von dem durch die Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommen von Fr. 61'570.30 ausgegangen werden . 5.5

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).

Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab ellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .6

Dem Beschwerdeführer ist gemäss Beurteilung des RAD (vorstehend E. 3.2) eine überwiegend sitzende Tätigkeit an einem wirbelsäulenangepassten Arbeitsplatz mit regelmässigen längeren Bewegungspausen und körperlich leichten Belastungen, körperfern bis 5 kg, körpernah bis 8 kg, ohne Überkopfarbeit und ohne repetitives Hocken, Beugen und Kauern sowie ohne Bedienung von vibrierenden Geräten zu 80 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne LSE 202 0, Zentral wert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, ab und errechnete bei einem Pensum von 8 0 % unter Berücksichtigung der generellen betriebsüblichen Arbeitszeit pro Woche für das Jahr 2020 von 41.7 Stunden ein hypothetisches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 65'999.98

(Fr. 5’261 .-- x 12 : 40 x 41 . 7; Urk. 2 S. 2, Urk. 7/137) . Nachdem über den Rentenanspruch im Jahr 2025 entschieden wurde, ist jedoch auf die am 2 9. Mai 2024 veröffentlichte LSE 2022, Zentralwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 abzu stellen. Dies ergibt unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2022 ein Invalideneinkommen von Fr. 66'365.55 (Fr. 5’ 305 .-- x 12 : 40 x 41 . 7), respektive bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 %

Fr. 53'092.4 5. 5.7

Strittig und zu prüfen ist weiter, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa

i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli

2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei angesichts der zahlreichen Einschränkungen und seines Alters ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % anzuwenden (Urk. 1 S. 9).

Der Umstand, dass nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit weiteren einschränkenden Faktoren zumutbar sind, ist in aller Regel kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Dem Beschwerdeführer ist gemäss ärztlicher Beurteilung eine angepasste Tätigkeit (überwiegend sitzend und wirbelsäulenangepasst mit regelmässigen längeren Bewegungspausen und körperlich leichten Belastungen, körperfern bis 5 kg, körpernah bis 8 kg, ohne Überkopfarbeit und ohne repetitives Hocken, Beugen und Kauern sowie ohne Bedienung von vibrierenden Geräten) schliesslich noch im Umfang von 80 % zumutbar

(vorstehend E. 3.2) . Ob sich d iese Anforderungen auch im Rahmen des zumutbaren Pensums von 80 % aus wirken

und sich daher ein Abzug von (maximal) 10 % rechtfertigt, kann vorliegend jedoch, wie nachfolgend gezeigt wird, offen gelassen werden .

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verfügung 59 Jahre alt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ein fortgeschrittenes Alter kein Abzugsgrund, da es sich nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alters unabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2.2; vgl. auch ausführlich zum Faktor «Alter» BGE 150 V 410 E. 9.5.3.4.2 mit Hinweisen).

Ein Abzug vom Invalideneinkommen als Folge des Alters kommt daher vorliegend nicht in Betracht.

Die Frage, ob ein Abzug in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt ist, muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden, da sich selbst dann, wenn man einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % anerkennen würde, kein rentenbegründender IV-Grad ergäbe.

Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, kommt der Teilzeitabzug nach Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung nicht zur Anwendung (vgl. auch Urteil 8C_770/2023 vom 1 1. Juli 2024 E. 7.2.3.2). Im Übrigen resultierte auch dann kein Rentenanspruch, wenn man gestützt auf Art. 26 bis

Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) - zusätzlich zu einem fraglichen 10%igen leidensbedingten Abzug (vgl. oben) - einen weiteren 10%igen Pauschalabzug vom Tabellenlohn vornimmt. Denn bei einem dementsprechend reduzierten Invalideneinkommen von Fr. 43'004. 9 0

- (Fr. 47'783. 2 0. x 0.9) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 18' 56 5. 4 0, was einem Invaliditäts grad von rund 3 0 % entspricht. 5.8

Die angefochtene Verfügung vom 2 7. Mai 2025 erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00455 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Portmann Urteil vom 2 6. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1966 geborene X.___, Parkettleger EFZ, arbeitete seit Dezember 2009 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer für die Y.___ GmbH, die die Erbringung von Dienstleistungen, Beratungen und den Betrieb von Pflegemitteln für Holz- und Parkettböden bezweckte (Urk. 7/57). Am 1 7. Dezember 2019 (Eingangsdatum

8. Januar 2020) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Nach Beizug der Akten der Krankentaggeld versicherung Helsana Versicherungen AG (Urk. 7/ 7; Urk. 7/72) und erwerblichen (Urk. 7/22; Urk. 7/56-57) sowie medizinischen Abklärungen (Urk. 7/ 30,

Urk. 7/ 32 /7-17, Urk. 7/33, Urk. 7/38, Urk. 7/40/4-6, Urk. 7/47/5-19) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten Beratung und Begleitung bei der Eingliederung (vgl. Urk. 7/56, Urk. 7/10 4). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 7/ 82, Urk. 7/85/6-9, Urk. 7/100) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 108, Urk. 7/112) verfügte die

IV-Stelle am 1 1. Januar 2023 den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/114). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 117/3- 10) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV. 2023.00096 vom 2 8. Juni 2023 ab (Urk. 7/124) . In der Folge

tätigte die IV-Stelle erneut erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/129, Urk. 7/130 -131, Urk. 7/135) und legte die Akten dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Urk. 7/138/ 8 -11) . Mit Vorbescheid vom 1 1. März 2024 (Urk. 7/139) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht. Im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 7/142, Urk. 7/145-146, Urk. 7/152, Urk. 7/154-155, Urk. 7/207) erfolgten weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/167, Urk. 7/169-170, Urk. 7/188-190, Urk. 7/198, Urk. 7/200), woraufhin die IV-Stelle nach Vorlage der Akten zur Beurteilung durch den RAD (Urk. 7/210/6-7 und Urk. 7/210/8) einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 2 7. Mai 2025 verneinte (Urk. 7/211= Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. Juni 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 2 7. Mai 2025 mit Wirkung per 1. Oktober 2022 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar

2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der seit 2 4. Juni 2019 eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (vgl. Urk. 7/6 Ziff. 6.1, Urk. 7/7/2 und Urk. 2 S. 1) und der im Dezember 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Rentenl eistungen frühestens ab Juni 2020 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Angesichts der Tatsache, dass bis Oktober 2022 Eingliederungsmassnahmen gewährt w urden (Urk. 7/ 103) und der Rentenanspruch unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1.3 und Urk. 2 S. 1) erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, selbst dann, wenn diese scheiterten (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 2 0. Dezember 2019 E. 3.1 mit Verweis auf 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1), ist in dieser übergangsrechtlichen Konstellation die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes ver merkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 1.5

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für an gepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass dieser in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Für das Valideneinkommen sei auf den Abklärungsbericht abzustellen und das Invalideneinkommen sei anhand von statistischen Werten zu ermitteln . Da der so errechnete IV-Grad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1), es dürfe nicht auf die Feststellungen des RAD zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden . Keiner der behandelnden Ärzte habe ihm eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit attestiert und den teils widersprüchlichen RAD-Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lägen keine eigenen Untersuchungen zugrunde . Es

würden mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Stellungnahmen bestehen (S. 5-8). Weiter sei das Validen einkommen zu tief, da nicht berücksichtigt worden sei, dass S elbständig e rwerbende den Gewinn jährlich steigern müss t e n. Das Invalideneinkommen sei aufgrund der tieferen Restarbeitsfähigkeit anzupassen, und es sei ein Leidens abzug von mindestens 10 % vorzunehmen (S. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Umstritten sind insbesondere der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, das Validen einkommen sowie ein allfälliger Abzug vom Invalideneinkommen . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin nahm seit der gerichtlich beurteilten Verfügung vom 1 1. Januar 2023 (Urk. 7/114) folgende Abklärungen vor (betreffend die zuvor eingeholten medizinischen Berichte vgl. Urk. 7/124 Ziff. 3) : 3.2

RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte am 2. Mai 2023 in Würdigung der Akten mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach anteriorer zervikaler Diskektomie und Fusion C6/7 mit Cage bei fort geschrittener Segmentdegeneration C6/C7, Diskushernie sowie Foramenstenosen C7 beidseits. Weiter bestehe ein Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts bei L5 Radikulopathie und Diskussequester (Urk. 7/138/8). In der angestammten Tätigkeit als selbständig erwerbender Naturhauspfleger bestehe seit Oktober 2021 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei zuvor seit 2 4. Juni 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeiten von 100 %, 80 % und 60 % (Urk. 7/138/9). In einer überwiegend sitzenden Tätigkeit an einem wirbelsäulen angepassten Arbeitsplatz mit regelmässigen längeren Bewegungspausen und körperlich leichten Belastungen, körperfern bis 5 kg, körpernah bis 8 kg, ohne Überkopfarbeit und ohne repetitives Hocken, Beugen und Kauern sowie ohne Bedienung von vibrierenden Geräten, habe über einen längeren Zeitraum während der Operationen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ge mäss dem Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 6. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/47/5-7) habe der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit bereits vor dem 2. Mai 2021 ausführen können. Nach einer Operation der Halswirbelsäule könne aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nach sechs bis acht Wochen von einer zunehmenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Daher könne s eit dem 2 2. März 2021

zunächst in der so beschriebenen Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, steigerbar auf eine solche von 60 % ab 2 3. April 2021 bzw. von 70 % ab 2 4. Mai 202 1. A ufgrund des Erfordernisses von vermehrten längeren Pausen sei bis auf weiteres mit einer persistierenden Einschränkung von 20 % zu rechnen, mithin könne ab 2 5. Juni

2021 dauerhaft und bis auf weiteres von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/138/9-10) . Die Beeinträchtigungen im Bereich der Füsse und der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinfluss t e n die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit nicht (Urk. 7/138/10). 3.3

Die Ärzte der Universitätsklinik A.___, Neuro-Urologie, hielte n im Bericht vom 1 5. Juni 2023 (Urk. 7/188) folgende Diagnosen fest (S. 1 f.) : - Neurogene Störung der unteren Harntraktfunktion - Harnblasenentleerung durch willkürliche Spontanmiktion - Status nach Therapie mit Toviaz 8 mg/d 07/2020-03/2023 - Video- Urodynamik 03/2021; hyperkapazitive, hyposensitive und - überaktive Harnblase mit Detrusor-Sphinkter- Dyssynergie - Urethro -Zystoskopie und Harnblasenspülzytologie 07/2020; kein Malignitätsnachweis - TRUS 06/2020: Prostatavolumen 23 ml - Arterielle Hypertonie - Asthma bronchiale - Nebennierenadenom links (Erstdiagnose 05/2007) - Status nach a nterior cervical

discectomy and fusion (ACDF) C6/7, anteriorer cervikaler Gage 01/2021 - bei Zervikobrachialgie beidseits - Neurologische und neurophysiologie Untersuchung 11/2020: klinisch und neurophysiologisch stabil unauffälliger Befund - Status nach C7-Nervenwurzelinfiltration 09/2020 - Neurologische und neurophysiologie Untersuchung 05/2020; kein Hin weis auf Myelopathie; Nadel-EMG C7/8 ohne Hinweis auf axonale Schädigungszeichen; CHERS C4 beidseits, C6 und C8 rechts: Leitungs störung im spinothalamischen Trakt nicht ausschliessbar - MRI-HWS 03/2020: moderate Spinalkanalstenose mit höhergradiger Neuroforaminastenose beidseits im Segment HWK 6/7 durch eine n flachbogigen Bandscheibenvorfall und ossäre degenerative Veränderung, überwiegend rechtsseitige neuroforaminale Stenosen in den Segmenten HWK 3 bis HWK 6 durch Unkovertebral arthrose / Retrophyten

- Status nach Karpaltunnelspaltung links 07/2020 bei Karpaltunnelsyndrom beidseits links > rechts - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts 11/2019 bei L5 - Radikulopathie rechts bei Diskushernie L4/5 .

In der Verlaufskontrolle hätten sich auch ohne antimuskarinerge Therapie, soweit objektivierbar, stabile und subjektiv zufriedenstellende Harnblasenverhältnisse gezeigt. Aufgrund der vergangenen zervikalen Operation bestehe jedoch ein Risiko für eine schleichende Verschlechterung. Daher werde eine Verlaufs kontrolle in cir c a sechs Monaten geplant (S. 2). 3. 4

Am

1 3. Februar 2024 nahm die Beschwerdegegnerin eine Abklärung für Selbständigerwerbende vor (Urk. 7/135). Die Abklärungsperson gewichtet e dabei die Betriebsleitung stätigkeit mit 20 % und die körperliche Tätigkeit (Parkett pflege, -reparatur und -verlegung) mit 80 % . In der Betriebsleitungstätigkeit bestehe keine Einschränkung aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, in der operativen Tätigkeit sei d er Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeits unfähig (S. 9) . Bezüglich d e s Valideneinkommen s berücksichtigte die Abklärungsperson die Durchschnittseinkommen der Jahre 2015 bis 2017 gemäss IK-Auszug sowie die durchschnittlichen Gewinne dieser Jahre gemäss Erfolgs rechnungen und ermittelte einen Betrag von Fr. 59'831.-- (S. 12). Das Invaliden einkomme n sei medizinisch-theoretisch festzulegen. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Geschäftsaufgabe stetig bemüht, seine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu verwerten. S eit Oktober 2023 arbeite er zu 100 % als Projektleiter, eine Tätigkeit, die teils als behinderungsangepasst zu verstehen sei (S. 12). Ein Umstieg in eine unselbständige Tätigkeit sei zumutbar und – wie dargelegt - bereits erfolgt (S. 13) . 3. 5

Die Ärzte der Neuro-Urologie der Universitätsklinik A.___ hielten mit Verlaufs b ericht vom 1. Juli 2024 (Urk. 7/190) an den am 1 5. Juni 2023 gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.3) fest, verwiesen auf den vom Beschwerdeführer geschilderten deutlichen Rückgang der Harnd rangbeschwerden unter neuer medikamentöser Therapie und sahen eine weitere Verlaufskontrolle in sechs Monaten vor (S. 2). 3.6

I n

den Bericht en der Universitätsklinik A.___, Wirbelsäulenzentrum, vom 4. September 2024 nach Sprechstunde vom 3 0. August 2024 (Urk. 7/169) und vom 2 9. Oktober 2024 nach telefonische r Konsul t ation vom 2 5. Oktober 2024 nach Infiltration (Urk. 7/170) stellte der L eitende Arzt folgend e Diagnosen (jeweils S. 1) : - Zervikalgie mit/bei - leichter Anschlusssegmentdegeneration C5/6 und C4/5 mit/bei - Status nach ACDFC6/7 am 21.01.2021 - Lumboischialgie rechts bei - Diskusprotrusion L4/5 rechts mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts - Status nach Metatarsalgie beidseits bei verkürzter Triceps surae -Muskulatur - Neurogene Ha rn blasenfunktionsstörung bei Diagnosen 1 und 2 - Harnblasenentleerung spontan per urethram - Unter Therapie mit Toviaz 8 mg/d (initial Toviaz 4 mg/d für 2 Wochen) seit 07/2020 - Urethro -Zystoskopie und Harnblasenspülzytologie 07/2020: Kein Malignitätsnachweis - Video- Urodynamik 07/2020; Hyperkapazitive, hyposensitive und über aktive Harnblase mit Detrusor-Sphinkter- Dyssynergie - TRUS 06/2020: Prostatavolumen 23 ml - Arterielle Hypertonie - Asthma bronchiale - Nebennierenadenom links (Erstdiagnose 05/2007) - Status nach Karpaltunnelspaltung links 07/2020 bei - Karpaltunnelsyndrom beidseits links>rechts .

Anlässlich der Untersuchung vom 3 0. August 2024 hätten weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten sensomotorische Defizite festgestellt werden können . Das Gangbild sei hinkfrei und der Zehenspitzen- und Fersengang durch führbar gewesen. I m am Untersuchungstag angefertigten MRI-Bild der Hals wirbelsäule würden leichte Segmentdegenerationen C4/5 und C 5 /6 sowie ein Status nach anteriorer zervikaler Diskektomie und Fusion C6/7 mit Cage beschrieben, hier bei regelrechtem Befund. Im ebenfalls am 3 0. August 2024 angefertigten MRI-Bild der Lendenwirbelsäule sei eine Diskusprotrusion L4/5 mit Kompression der L5-Wurzel rechts ersichtlich. Bezüglich der zervikalen Beschwerden sei keine Indikation für eine chirurgische Intervention zu stellen, sondern die Durchführung von Chiropraktik zu empfehlen. Betreffend die Lumboischialgie werde ein Nervenwurzelblock L5 rechts veranlasst (Urk. 7/169 S. 2). In der nach Infiltration der Nervenwurzel L5 rechts erfolgten telefonischen Verlaufskontrolle vom 2 5. Oktober 2024 habe d er Beschwerdeführer über eine nach wie vor bestehende Lumboischialgie rechts berichtet . Bei ausbleibender Besserung müsse eine Operation in Betracht gezogen werden. Dies wünsche der Beschwerdeführer aktuell auch aus versicherungstechnischen Gründen nicht, da er keinen Taggeldanspruch habe (Urk. 7/170 S. 2). 3. 7

Am 1 6. Januar 2025 nahm RAD-Ärztin Dr. Z.___

zu m Verlauf und zu r aktualisierten Aktenlage Stellung (Urk. 7/210/6-7). Sie hielt fest, ihre Stellung nahme vom 2. Mai 2023 entspreche dem rechtskräftigen Urteil des Sozial versicherungsgerichts . Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % . Die aktuelle Abklärung habe ergeben, dass eine Vorstellung des Beschwerdeführers in der Wirbelsäulenabteilung der Universitätsklinik A.___ erst wieder am 3 0. August 2024 erfolgt sei. Somit hätten während 2.5 Jahren keine fachärztliche n

Untersuchungen und Beratungen stattgefunden, was nicht für einen hohen Leidensdruck spreche. Es könne auf ihre Stellungnahme vom 2. Mai 2023 abgestellt werden. Ob die im Rahmen der Vor stellung vom 3 0. August 2024 erhobenen Befunde zu einer dauerhaften Ver schlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führen werden, könne noch nicht beurteilt werden. 3. 8

Dr. med. B.___, Oberärztin Neuro-Urologie der Universitätsklinik A.___, berichtete am 4. Februar 2025 über den in

neuro-urologische r Hinsicht verbesserten Gesundheitszustand (Urk. 7/200

Ziff. 1.1), dies unter Beilage des Sprechstundenberichtes vom 2 1. Januar 2025 (Urk. 7/202), vermochte aber aus neuro-urologischer Sicht weder die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit noch das Ressourcenprofil oder die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 7/200

Ziff. 1.2-1.3, Ziff. 2 und Ziff. 4). 3.9

Am 1 2. Februar 2025 entnahm RAD-Ärztin Dr. Z.___

dem neuesten medizinischen Bericht vom 2 1. Januar 2025 (vgl. Urk. 7/202) keine funktionellen Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Es könne weiterhin auf ihre Beurteilungen vom 2. Mai 2023 und 1 6. Januar 2025 abgestellt werden (Urk. 7/210/8). 4.

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Parkettleger/Geschäftsführer der inzwischen aufgelösten Y.___ GmbH, die auch körperlich schwere Tätigkeiten umfasste (vgl. Urk. 7/135/4-5), nicht mehr möglich ist. Zur umstrittenen Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. Z.___ in Würdigung sämtlicher medizinischer Akten am 2. Mai 2023, am 1 6. Januar 2025 und am 1 2. Februar 2025 (vorstehend E. 3.2, E. 3.7, E . 3.9). Sie fasste dabei den medizinischen Sachverhalt sorgfältig zusammen und

nahm eine Würdigung der Befunde aus medizinischer Sicht vor. In schlüssiger und nachvollziehbarer Weise stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer in einer über wiegend sitzenden, wirbelsäulenangepassten Tätigkeit mit regelmässigen längeren Bewegungspausen und körperlich leichten Belastungen, körperfern bis 5 kg, körpernah bis 8 kg, ohne Überkopfarbeit und ohne repetitives Hocken, Beugen und Kauern sowie ohne Bedienung von vibrierenden Geräten ab 2 5. Juni 2021 zu 80 %

arbeitsfähig ist (E. 3.2). Dieses funktionale Leistungsprofil stimmt auch mit den Angaben des Beschwerdeführers zur

kurzfristigen Tätigkeit ab 2023 bei der C.___ AG überein (vgl. Urk. 7/135/6-7). Während die Rücken beschwerden in der (nicht zumutbaren) Tätigkeit als Parkettleger trotz Unter stützung durch eine Hilfsperson wieder zunahmen, konnte er die in der Folge für einen kurzen Zeitraum aufgenommene Tätigkeit als Projektleiter gesundheits bedingt durchaus ausüben (vgl. Urk. 7/135/7, Urk. 7/136). RAD-Ärztin Dr. Z.___ nahm mit den Stellungnahmen somit ihre Aufgabe wahr, die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (vor stehend E. 1.5).

Aus den in den Akten liegenden Berichten der Behandler lässt sich denn auch nichts Gegenteiliges entnehmen. Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

gab im Bericht vom 2 3. Juli 2020 (Urk. 7/32/7-10) zur Arbeitsfähigkeit an, es lägen beim Beschwerdeführer grosse Tagesschwankungen vor. Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten; es seien körperlich weniger belastende Tätigkeiten zu favorisieren (S. 4). Die behandelnden Ärzte des Wirbel säulenzentrums der Uni versitäts klinik

A.___ führten

im Bericht vom

6. Mai

2021 aus (Urk. 7/47/5-7), es könne bis zum 2. Mai 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Parkettkleber attestiert werden. Danach könne ein Arbeits versuch mit einem Pensum von 50 % erfolgen. Eine Büro- oder Administrations tätigkeit wäre früher möglich. Der Beschwerdeführer könne keine körperlich schweren Arbeiten mehr ausführen (S. 2 Ziff. 2.1-2.2). Auch die Stellungnahmen der in der Vergangenheit den medizinischen Sachverhalt würdigenden RA D Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie und Urologie, vom 1 2. November 2021, wonach von einer Arbeitsfähigkeit vo n 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sein dürfte (Urk. 7/104/8-9), und vom 2 1. Oktober 2022, die

nach Eingang aller damals vorhandenen Arztberichte erging und wo nach eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 70 %

bis 80 % gegeben sei (Urk. 7/104/10), stehen der Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. Z.___

in keiner Weise entgegen .

Zusammenfassend bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der RAD-Beurteilung durch Dr. Z.___, und es kann darauf abgestellt werden.

Es er geben sich auch keine Hinweise darauf, dass der medizinische Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt ungenügend abgeklärt gewesen wäre. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) sind auch im Zusammenhang mit den Resultaten der Wirbelsäulensprechstunde vom 3 0. August 2024 keine weiteren Abklärungen erforderlich, zumal der Beschwerdeführer selbst eine (grundsätzlich nicht unzumutbare) Operation abgelehnt hatte (vorstehend E. 3.6). 5. 5.1

Zu prüfen sind weiter die erwerblichen Auswirkungen der fest ge stellten gesund heitlichen Einschränkungen. 5.2

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver gleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Aus wirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grund sätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungs vergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbs tätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbs einbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Aus bildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5 . 3

Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invaliden versicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Validen einkommen von Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf der Basis der Einträge im i ndividuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen ab gestellt wird. Das trifft namentlich bei Selb ständigerwerbenden zum einen dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgl iche selb ständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit an genommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesund heitsb eeinträchtigung ausgeübte selb ständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selb ständigen Erwerbs tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6, Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.1 und 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).

Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als deren Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem b escheidenen Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (Urteil e des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.2 und 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2, je mit Hinweis auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6). 5 . 4

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er ohne gesundheitliche Ein schränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Parkettleger und Geschäftsführer seiner GmbH tätig gewesen wäre. Er

beanstandet jedoch das Valideneinkommen als zu tief, da ein jährlich gesteigerter Gewinn hätte angerechnet werden müssen (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin ging im Ab klärungsb ericht für Selbständigerwerbende vom 2 1. Februar 2024 (Urk. 7/135) unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass der Umsatzrückgang im Jahr 2018 teilweise auf die gesundheitliche Situation und teilweise auf die Trennung von einem grösseren Auftraggeber zurückzuführen war (Ziff. 8.1). Daher berechnete sie das Valideneinkommen aufgrund der (stabilen) Durchschnittseinkommen der Jahre 2015 bis 2017 gemäss IK-Auszug (Ziff. 10 und Urk. 7/131) und der durchschnittlichen Gewinne der Jahre 2015 bis 2017 gemäss Erfolgsrechnung in der Höhe von Fr. 7'831.-- (Urk. 7/ 13 5 / 11). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden und der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte ohne gesundheitliche Einschränkung den Gewinn jedes Jahr gesteigert, ist nicht zu hören. Wie dem Mehrjahresvergleich der Jahre 2010 bis 2015 entnommen werden kann (Urk. 7/130/ 7), kam es bereits vor Eintritt der gesund heitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers immer wieder zu grösseren Umsatzschwankungen, die auf diverse Faktoren zurückgeführt werden können . Eine garantierte, jährliche Gewinnsteigerung

einer GmbH mit nur einer operativ und geschäftsleitend tätigen Person, ist nicht realistisch. Das Valideneinkommen per 2017 von Fr. 59'831.— erweist sich somit als korrekt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (vgl. Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex, Männer, 2016-2024, T1.1.15) per frühestmöglichen Renten anspruchsbeginn im Jahr 2022 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 61'462.2 0. Es kann damit zugunsten des Beschwerdeführers von dem durch die Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommen von Fr. 61'570.30 ausgegangen werden . 5.5

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).

Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab ellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .6

Dem Beschwerdeführer ist gemäss Beurteilung des RAD (vorstehend E. 3.2) eine überwiegend sitzende Tätigkeit an einem wirbelsäulenangepassten Arbeitsplatz mit regelmässigen längeren Bewegungspausen und körperlich leichten Belastungen, körperfern bis 5 kg, körpernah bis 8 kg, ohne Überkopfarbeit und ohne repetitives Hocken, Beugen und Kauern sowie ohne Bedienung von vibrierenden Geräten zu 80 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne LSE 202 0, Zentral wert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, ab und errechnete bei einem Pensum von 8 0 % unter Berücksichtigung der generellen betriebsüblichen Arbeitszeit pro Woche für das Jahr 2020 von 41.7 Stunden ein hypothetisches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 65'999.98

(Fr. 5’261 .-- x 12 : 40 x 41 . 7; Urk. 2 S. 2, Urk. 7/137) . Nachdem über den Rentenanspruch im Jahr 2025 entschieden wurde, ist jedoch auf die am 2 9. Mai 2024 veröffentlichte LSE 2022, Zentralwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 abzu stellen. Dies ergibt unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2022 ein Invalideneinkommen von Fr. 66'365.55 (Fr. 5’ 305 .-- x 12 : 40 x 41 . 7), respektive bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 %

Fr. 53'092.4 5. 5.7

Strittig und zu prüfen ist weiter, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa

i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli

2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei angesichts der zahlreichen Einschränkungen und seines Alters ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % anzuwenden (Urk. 1 S. 9).

Der Umstand, dass nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit weiteren einschränkenden Faktoren zumutbar sind, ist in aller Regel kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Dem Beschwerdeführer ist gemäss ärztlicher Beurteilung eine angepasste Tätigkeit (überwiegend sitzend und wirbelsäulenangepasst mit regelmässigen längeren Bewegungspausen und körperlich leichten Belastungen, körperfern bis 5 kg, körpernah bis 8 kg, ohne Überkopfarbeit und ohne repetitives Hocken, Beugen und Kauern sowie ohne Bedienung von vibrierenden Geräten) schliesslich noch im Umfang von 80 % zumutbar

(vorstehend E. 3.2) . Ob sich d iese Anforderungen auch im Rahmen des zumutbaren Pensums von 80 % aus wirken

und sich daher ein Abzug von (maximal) 10 % rechtfertigt, kann vorliegend jedoch, wie nachfolgend gezeigt wird, offen gelassen werden .

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verfügung 59 Jahre alt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ein fortgeschrittenes Alter kein Abzugsgrund, da es sich nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alters unabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2.2; vgl. auch ausführlich zum Faktor «Alter» BGE 150 V 410 E. 9.5.3.4.2 mit Hinweisen).

Ein Abzug vom Invalideneinkommen als Folge des Alters kommt daher vorliegend nicht in Betracht.

Die Frage, ob ein Abzug in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt ist, muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden, da sich selbst dann, wenn man einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % anerkennen würde, kein rentenbegründender IV-Grad ergäbe.

Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, kommt der Teilzeitabzug nach Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung nicht zur Anwendung (vgl. auch Urteil 8C_770/2023 vom 1 1. Juli 2024 E. 7.2.3.2). Im Übrigen resultierte auch dann kein Rentenanspruch, wenn man gestützt auf Art. 26 bis

Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) - zusätzlich zu einem fraglichen 10%igen leidensbedingten Abzug (vgl. oben) - einen weiteren 10%igen Pauschalabzug vom Tabellenlohn vornimmt. Denn bei einem dementsprechend reduzierten Invalideneinkommen von Fr. 43'004. 9 0

- (Fr. 47'783. 2 0. x 0.9) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 18' 56 5. 4 0, was einem Invaliditäts grad von rund 3 0 % entspricht. 5.8

Die angefochtene Verfügung vom 2 7. Mai 2025 erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann