Sachverhalt
1.
D er im September 2018 geborene
X.___
leidet an mehreren
Geburts gebrechen
(vgl.
Urk. 9/ 7)
und wurde am 1 3. September 2018 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 9/1). In der Folge wurden ihm zunächst von
der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Schwyz, IV-Stelle Schwyz, verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung
ausgerichtet, nach Umzug der Familie im Jahr 2022 in den Kanton Zürich (vgl. Urk. 9/636) erfolgte die Leistungsausrichtung über die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) .
U nter anderem
bezieht der Versicherte
eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 3 (vgl. Urk. 9/ 958) sowie seit August 2019 einen Assistenzbeitrag (vgl. Urk. 9/551, Urk. 9/1027) .
Mit Mitteilung vom 6. März 2025 (Urk. 9/ 1026) erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für Kinderspitexleistungen vom 1. April bis 3 0. September 2025 (2 Stun den für Abklärung und Dokumentation, 4 Stunden für Beratung und Instruktion der Eltern, 24 Stunden für koordinative Massnah men, 84 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Langzeitüberwachung).
Am 1 8. März 2025 (Urk. 9/1034)
stellte die A.___
GmbH, bei welcher sich der Vater des Versicherten, Z.___, seit 1 1. November 2024 als pflegender Angehöriger hat anstellen lassen, bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kostenübernahme für die vom Vater des Versicherten ab dem 1 1. November 2024 ausgeführten Massnahmen der Behandlungspflege .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/1038; Urk. 9/1048) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 3 0. Mai 2025 eine Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen betreffend die von der A.___ GmbH geforderten Leistungen
(Urk. 9/ 1061 = Urk. 2). 2.
2.1
Die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bei welcher der Versicherte im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung versichert ist, erhob am 26. Juni 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihre Leistungspflicht für
sämtliche medizinische n Heilbehandlungen, das heisse auch Kinderspitexleistungen betreffend Pflege Trachealkanüle und weitere Heilbehandlungen im Zusammen hang mit den beste henden Geburtsgebrechen, anzuerkennen und die gesetzliche n
Leistungen voll umfänglich zu übernehmen. Eventuell sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zur medizinischen Ausbildung von Herrn Z.___ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2025 (Urk. 8) beantragte die Beschwer de gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Am 16. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 12) ein, und die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Duplik ein, was der Beschwerdeführerin am 5. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 2. 2
Im Weiteren erhob a m 3 0. Juni 2025
auch X.___ (nachfolgend: Beschwer deführer), gesetzlich vertreten durch seine Eltern Y.___ und Z.___, und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2025 (Urk. 15/2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die beantragten Pflegeleistungen zu vergüten. Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 15/ 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2025 beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 15/ 9), was dem Beschwerdeführer am 11. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15/ 11). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom
9. März 2026 wurden die beiden Verfahren IV. 2025.00450 und IV. 2025.00454 vereinigt
(Urk. 16, Urk. 15/12). Das Gericht zieht
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 ), regeln die Invalide n
- und die obli gatorische Krankenversicherung nach Zweck und zu gewährenden Leistungen unterschiedliche Anspruchsbereiche. Grundsätze, welche im einen Bereich gelten, sind daher nicht ohne weiteres auf den anderen Bereich übertragbar (BGE 136 V 209 E. 9). Mithin besteht im Rahmen der Invalidenversicherung die Möglichkeit einer Ver gütung für Massnahmen der Behandlungspflege, welche nicht durch medizinische Hilfspersonen, sondern durch medizinisch geschulte Personen erbracht werden . Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer getätigte Bezugnahme auf BGE 145 V 161 (vorstehend E. 2.3) nichts, zumal der Entscheid die Voraussetzungen einer Leistungsverpflichtung der Invalidenversicherung nicht betrifft und nur zu jener der Krankenversicherung Stellung nimmt. Aufgrund des Gesagten besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die beantragten Leistungen nach Art. 13 ff. IVG .
E. 1.3 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 136 V 209 festgehalten, dass in Hauspflege vorgenommene Vorkehren, deren Durchführung keine medizinische Berufsqualifikation erfordert, keine medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG und Art. 2 Abs.
E. 2 Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren,
E. 2.2.1 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 6. Juni 2025 (Urk.
1) geltend, dass es sich bei den durch den per 1 1. November 2024 bei einer Spitexorganisation zu r Pflege
seines Sohnes angestellten Vater ausgeführten behandlungspflegerischen Massnahmen Atemtherapie, Inhalation, Sekret absau gen, Tracheostomapflege, Sondenernährung, Gastrostomapflege, Atmungs be obachtung und – kontrolle
klar um medizinische respektive therapeutische Mass nahmen handle . Gemäss Auskunft der A.___ GmbH seien sowohl der Vater als auch die Mutter des Beschwerdeführers ausgebildete Ärzte. Ob eine schweizerische Anerkennung des Arzttitels für den Vater vorliege, sei zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt. Die Haltung der Beschwerdegegnerin, wonach diese Massnahmen nach einem Anlernen auch ohne medizinische Ausbildung ausführbar seien, führe zu einer Deprofessionalisierung der Pflege ihrer Versi cherten
(S. 5 R z .
E. 2.2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2025 (Urk.
8) führte die Beschwer degegnerin aus, dass die Beschwerdeführer in das Bundesgerichtsurteil BGE 136 V 209 verkenne, in welchem dieses festgehalten habe, dass die bei der Hauspflege vorgenommenen Vorkehren, deren Durchführung keine medizinische Berufs qua lifikation erforderten, keine medizinischen Massnahmen im Sinne von Art.
E. 2.2.3 In ihrer Replik vom 1 6. Dezember 2025 (Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei in Bezug auf BGE 136 V 209 der Ansicht, dass es sich vorliegend gerade nicht um Hauspflege handle, welche eine Anwendung des IV-Rund - schreibens Nr. 394 rechtfertige. Tatsache sei, dass es sich bei den Massnah men um medizinische Pflegemassnahmen mit therapeutischem respektive sogar lebenserhaltendem Zweck handle, die zwar (wie alle Pflegemassnahmen) von Laien anlernbar jedoch eindeutig medizinischer Natur seien . Dementsprechend seien sie für den Krankenversicherer auch in Art. 7 Abs. 2 lit . b KLV gelistet (Behandlungspflege) und würden von medizinisch ausgebildeten Angestellten einer Spitexorganisation ausgeführt.
Sie sei mit der Beschwerdegegnerin dahingehend einig, dass die strittigen Leis tungen nicht zweimal berücksichtigt werden dürften
(S. 2 Mitte).
Eine Leistungspflicht des Krankenversicherers ergebe sich allenfalls höchstens im Rahmen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit . c KLV, welche immer aus nicht-medizinischen Pflegemassnah m en best ehe, sowie gegebenenfalls bei Leistungen, welche unter die Konstellation von Art. 27 des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung (KVG) fielen (S. 2 unten).
Ihr sei bekannt, dass die Beschwerdegegnerin bereits Leistungen im Rahmen der Langzeitüberwachung übernehme. Die hier strittigen medizinischen Massnahem würden jedoch zusätzlich zur Langzeitüberwachung von einem medizinisch aus gebildeten Angestellten der A.___ GmbH erbracht und fielen daher klar in die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
(S. 3 oben).
E. 2.3 ), verfängt nicht. So handelt es sich um eine Schulung von Eltern bei Kindern mit einem Tracheostoma, welche am Spital C.___
standardmässig und unabhän g ig von einem allfälligen Vor wissen oder einer Ausbildung der Eltern durchgeführt wird. Auch lässt sich daraus kein Erwerb einer medizinischen Berufsqualifikation herleiten . Im Weiteren geht auch seine Argumentation, wonach er aus dem Umstand, dass der Vater Arzt sei, einen medizinischen Charakter der vorliegend zu prüfenden Pflegeleistungen herleiten will, an der Sache vorbei.
Wie bereits erwähnt, ergibt sich die Qualifikation einer medizinischen Massnahme nicht aus dem tatsäch lichen Leistungserbringer, sondern in erster Lin i e aus der Notwendigkeit, dass die entsprechende Massnahme eine berufliche Fachqualifikation erfordert. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Mutter des Beschwerdeführers – Y.___
– im Medizinalberuf e register
als Ärztin aufgeführt ist, während sich keine Anerkennung des Arztdiploms des Vaters in der Schweiz finde t . Auch wurde keine Bestätigung über eine fachliche Ausbildung des Vaters des Beschwerdeführers eingereicht, um als medizinische Hilfsperson im Sinne von Art.
E. 2.4 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Kostengutsprache für die von der A.___ GmbH am 1 8. März 2025 (Urk. 9/1034) geforderten, vom Vater des Beschwerdeführers als pflegender Angehöriger erbrachte n Pflegeleis tungen im Sinne der ärztlichen Verordnung vom 1 4. März 2025 (Urk. 9/1032), verneint hat. 3 . 3. 1 3.1.1 Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist vorab festzuhalten, dass sich die Leistungsbereiche der Invaliden- und der Krankenversicherung unterscheiden und die zugrundeliegende unterschiedliche Zwecksetzung Abwei chungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen rechtfertigt (BGE 136 V 209 E. 9; Urteile des Bundesgerichts 9C_310/2020 vom 1 3. Oktober 2020 E. 3.2.1 und 9C_95/2020 vom 1 6. April 2020 E. 5.2.3). Eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die geforderten und hier strittigen Leistungen bestimmt sich allein nach den Art. 13 ff. IVG, welche den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Vor liegen von Geburtsgebrechen regeln (vorstehend E. 1.1-2) . Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist, dass es sich um eine medizinische Massnahme handelt, die der Behandlung eines Geburts gebrechens dient (Titel von Art. 13 IVG). Als Behandlung eines Geburtsgebrechens versteht sich jede ärztliche oder ärztlich verantwortete medizinisch-therapeutische Vorkehr zur Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustandes. Vorkehren, denen kein therapeutischer Charakter zukommt – wie etwa die nichttherapeutische Pflege und Betreuung -, gehören nicht zu den zulasten der I nvalidenversicherung gehenden medizinischen Mass nahmen (BGE 136 V 209 E. 7-10, Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2020 vom 1 5. März 2021 E. 4.2.1). Die Aufzählung der Leistungen in Art.
E. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) darstellen, sondern gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezu schlag begründen (E. 7 und 10).
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat
gestützt auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil BGE 136 V 209, mit IV-Rundschreiben Nr. 39
E. 3.2 Vorliegend
wurden mit Gesuch der A.___ GmbH vom 1 8. März 2025 (Urk. 9/1034)
gestützt auf die ärztliche Pflegeverordnung, ausgestellt durch PD Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Leitende Ärztin Palliative Care, Spital C.___ (Urk. 9/1032), für den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis 3 1. Mai 2025 die folgenden, vom Vater des Beschwerdeführers erbrachten Pflegeleistungen in Rechnung gestellt : - Atemtherapie/Sekret aushusten helfen (1 x Tag 15 Minuten) - Inhalation mit konstanter Präsenz (2 x Monat 15 Minuten) - Absaugen (15 x Tag 5 Minuten) - Tracheostomapflege (1 x Tag 12 Minuten) - Sondenernährung (4 x Tag 1 5 Minuten) - Gastrostomapflege (1 x Tag 15 Minuten) - Atmungsbeobachtung oder – kontrolle
(3 x Tag 10 Minuten)
E. 3.3 Wie ausgeführt (vorstehend E. 3.1.1-3 . 1 .
2) ist f ür die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 13 ff. IVG entscheidend, ob es sich bei den unter E. 3.2 genannten
Pflegeleistungen um Leistungen handelt, die nur von Personen mit einer medizinischen Fachqualifikation vorgenommen werden können . Es muss mithin geprüft werden, ob eine Notwendigkeit der Vornahme der Pflege handlung durch eine medizinische Fachperson als gegeben zu betrachten ist oder ob es sich um eine Pflegeleistung handelt, die keine medizinische Fachqualifika tion erfordert.
Diesbezüglich ist vorliegend dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin (vorste hend E. 2.1 und E. 2.2.2) zu folgen, dass die Eltern von Kindern mit einem Tracheo stoma, wie auch auf der Homepage des Spitals C.___ festgehalten und aus dem Schreiben vom 3. Dezember 2024 (Urk. 9/ 1031) hervorgeht, eine Schulung durchlaufen, damit sie die Tracheostoma -Pflege zu Hause selbständig durchführen können. Was der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s dagegen in seiner Beschwerde geltend machen will
(vorstehend E.
E. 3.4 Da die von Seiten der A.___ GmbH geforderten Pflegeleistungen als Leis tungen der Behandlungspflege zu qualifizieren sind (vorstehend E. 3.3), brauch t auf das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin bei Vorliegen eines Geburtsgebrechens auch für die Grund pflegeleistungen leistungspflichtig sei, grundsätzlich nicht weiter eingegangen werden, umso weniger, als dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wie aus den Urteilen des Bundesgerichts 9C_772/2020 vom 1 5. März 2021 E. 4.2.1 und 9C_310/2 0 20 vom 1 3. Oktober 2020 E. 3.2 .3
hervorgeht, darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Invalidenversicherung im Geltungsbereich vom von 13 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 3.5 Hinsichtlich der hier strittigen Behandlungspflegeleistungen hat die Beschwerde gegnerin darauf hingewiesen, dass die Abgeltung über den Intensivpflegezu schlag sowie die zugesprochene Hilflosenentschädigung erfolge (vorstehend E.
2.1) .
Dies geht einher mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach d ie nichttherapeutische Pflege und Betreuung nicht unter dem Titel der medizini schen Massnahmen übernommen werden, aber unter Umständen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag begründen kann (vorstehend E. 1.3). Gemäss Rz . 8075 KS I H sind Massnahmen der Behandlungspflege anrechenbar, wenn sie ärztlich verordnet sind, wissenschaftlich anerkannt sind, nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht werden (Rz . 8077 KS I H) und den Geboten der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Gemäss Rz . 8075 KSIH gehören zu den pflegerischen Massnahmen insbesondere das Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden und Körperhöhlen (einschliess lich Massnahmen bei Stomaträgern), Massnahmen zur Atemtherapie (wie Sauer stoffverabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen) und solche zur medizi nisch-technischen Überwachung (Infusionen und Transfusionen; Überwachung von Geräten, die der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktionen dienen).
E. 3.6 Im
Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (inklu sive Intensivpflegezuschlag) vom 1 6. September 2024 (Urk. 9/955; nachfolgend: Abklärungsbericht) wurde unter dem Titel «3. 0. Behandlungspflege» von der zuständigen Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers festgehalten, dass für das Absaugen des Sekrets ein anrechenbarer Mehraufwand von insgesamt 40 Minuten pro Tag (20 x 2 Minuten), für die Beatmung (Sauerstofftherapie) ein anrechenbarer Mehraufwand von ins g esamt 5 Minuten pro Tag (1 x 5 Minute n), für die Inhalation (Nassinha lation mit erforderlicher Anwesenheit einer Person inklusive Vor- und Nachberei - tung) ein anrechenbarer Mehraufwand von 45 Minuten pro Tag (3 x 15 Minu ten) veranschlagt worden ist (Urk. 9/955 S. 13).
Dies ergibt ein e
von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die vollumfängliche Übernahme der Angaben der Eltern berücksichtigte Leistungsanrechnung im Umfang von insgesamt 90 Minuten pro Tag für die genannten Pflegeleistungen Absaugen des Sekrets/Sa u erstofftherapie sowie Inhalation.
Gemäss der ärz t lichen Pflegevero r dnun g von PD Dr. B.___ vom 1 4. März 2025 (Urk. 9/1032) wurden für Atemtherapie/Sekret aushusten helfen/Inhalation mit konstanter Präsenz und Absaugen insgesamt 91 Minuten pro Tag veran schlagt (vorstehend E. 3.2) . Im Weiteren wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht vom 1 6. September 2024 für die nasale Sondenpflege / perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG) /Buttonpflege ein anrechenbarer Mehraufwand von insgesamt 21. 4 1 Minuten pro Tag sowie im Zusammenhang mit den Trachealkanülen ein anrechenbarer Mehraufwand von 73 Minuten pro Tag festgelegt (Urk. 9/955
S.
13
f.) . Mit Blick auf die ärztliche Pflegeverordnung von PD Dr. B.___ vom 1 4. März 2025 (Urk. 9/1032) ergibt sich, dass für die Tracheostomapflege ledig lich 12 Minuten pro Tag gefordert wurden, was im Vergleich zum Abklärungs bericht vom 1 6. September 2024 doch eine erhebliche Differenz von fast einer Stunde ergibt, wo die Beschwerdegegnerin einen Mehraufwand berücksichtigt hat. Für die Gastrostomapflege hielt PD Dr. B.___ einen Pflegeaufwand von 15 Minuten pro Tag fest. Auch in diesem Zusammenhang berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen höheren Pflegeaufwand. Was die in der
ärztlichen Pflegeverordnung von PD Dr. B.___ vom 1 4. März 2025
für die Sondenernährung veranschlagte Dauer von insgesamt einer Stunde pro Tag anbelangt (Urk. 9/1032), wurde der Sondenernährung des Beschwerdeführers im Abklärungsbericht 1 6. September 2024 unter dem Titel «2.3 Essen» Rechnung getragen (Urk. 9/955 S. 7 Ziff. 2.3). Abschliessend ist zu der von PD Dr. B.___ in der ärztlichen Pflegeverord nung
vom 1 4. März 2025 (Urk. 9/1032)
festgesetzten Dauer der Atmungs beobachtung oder Kontrolle im Umfang von insgesamt 30 Minuten pro Tag fest zuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht vom 1 6. September 2024 (Urk. 9/955) eine pauschale Überwachungsbedürftigkeit von 240 Minuten pro Tag anerkannt hat (Urk. 9/955 S. 1 7
Ziff.
E. 4 vom
12. Dezember 2019
die
Kinderspitex -Leistungen
gemäss
Art. 13 in Verbindung mit Art. 14 IVG konkretisiert
und die anrechenbaren medizinischen Massnahmen und
den maximal anrechenbaren Zeitaufwand
abschliessend aufgelistet.
Darin wird zu Massnahmen der medizinischen Langzeitüberwachung ausgeführt, unter der medizinischen Langzeitüberwachung versteht man die Pflege von Kindern/Jugendlichen, bei welchen jederzeit eine lebensbedrohliche oder gesund heitsgefährdende Situation auftreten kann, welche das Intervenieren durch eine medizinische Fachperson erfordert. Ein Anspruch auf medizinische Langzeitüber wachung besteht, wenn mindestens eine relevante Pflegediagnose im Bereich 1 des Formulars «Einschätzung medizinische Langzeitüberwachung», die eine Gewichtung 3 hat, mit der Ausprägung «schwer» vorliegt (S. 6 oben) . 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung vom 3 0. Mai 2025 (Urk. 2), dass versicherte Personen unter 20 Jahren Anspruch auf medizinische Massnah men hätten, die zur Behandlung von anerkannten Geburtsgebrechen notwendig seien (Art. 14 in Verbindung mit Art. 12 und Art. 13 IVG).
Der Elternanteil werde nicht berücksichtigt, sondern im IV-Abklärungsverfahren festgehalten. Somit werde der Hilfebedarf, welcher durch die Eltern geleistet werde, im Rahmen der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlages entrichtet. Vorliegend habe die Familie Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung schweren Grades sowie auf einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 3 (S. 1 unten f.) . Des Weiteren übernehme sie
– die Beschwerdegegnerin -
Kinderspitex leistungen im Rahmen der Langzeitüberwachung von 84 Stunden pro Woche . Zudem seien 118.4 Assistenzstunden pro Monat verfügt worden.
Die beantragten medizinischen Massnahen erforderten k eine medizinische Berufsqualifikation. Alle Familien mit kanülierten Kindern, welche dem Spital C.___ angeschlossen seien, durchliefen eine Schulung und würden sämtli che Qualifikationen im Umgang mit der Trachealkanüle inklusive Heimbe atmung erwerben. Sie könnten die Pflege eines Kindes mit Kanüle selbständig durch führen (S. 2 oben) .
Unter Berücksichtigung der elterlichen Fürsorgepflich t sowie der Anrechnung aller IV-Leistungen werde das Gesuch für die B ehand lungs pflege, welche vom Vater geleistet werde, abgewiesen.
D as im Einwandverfahren geltend gemachte Gesuch des Beschwerdeführers für die Übernahme von Spitexleistungen (Behandlungspflege), welche der Vater als angestellter Angehöriger bei der A.___ erbringe, werde gestützt auf das Rundschreiben 394
abgewiesen.
Wie im Feststellungsblatt festgehalten, erforderten die beantragen medizinischen Massnahmen kein medizinisches Fachpersonal . Eltern ohne medizinische Ausbil dung seien im Stande, die Pflege und Betreuung ihres Kindes mit Kanüle mit Unterstützung der Spitex zu Hause zu pflegen. Zudem würden bereits 30 Stunden für Abklärung und Beratung von der IV übernommen. Somit sei die optimale Betreuung des Beschwerdeführers gewährleistet. Mit Anrechnung sämtlicher Leis tungen, welche die IV vergüte, bezöge sie sich auf die elterliche Fürsorgepflicht und den Anteil, welchen die Eltern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu leisten hätten (S.
2 Mitte).
E. 9.1 ). Zudem gewährte d ie Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 6. März 2025 (Urk. 9/1026) entsprechend der Spitex-Anordnung vom 2 6. Februar 2025 (Urk. 9/1019) Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen im Umfang von 2 Stunden für Abklärung und Dokumentation und 4 Stunden für Beratung und Instruktion der Eltern sowie 24 Stunden für koordinative Massnahen und 84 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Langzeit überwachung. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Massnahmen der Behandlungspflege, wie sich aus dem Abklärungsbericht vom 1 6. September 2024 (Urk. 9/955) ergibt, von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Eltern insgesamt s ogar in weitergehendem Umfang berücksichtigt wurde n,
als in der ärztlichen Pflegever ordnung vom 1 4. März 2025 (Urk. 9/1032) festgehalten. Auch dem Mehraufwand für Überwachung wurde genügend Rechnung getragen. Die diesbezüglich vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einzigen Vorbrin gen, wonach eine Kürzung der Leistungen aufgrund der elterlichen Beistands pflicht das Grundrecht auf ein normales Familienleben mit den Eltern verletz te, geht an der Sache vorbei. Eine derartige Kürzung ist im Rahmen der im Abklä rungsbericht vom 1 6. September 2024 detailliert aufgelisteten Leistungen der Behandlungspflege (Urk. 9/955 S. 12 ff. Ziff. 3.0.) nicht ersichtlich. Sofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit den Umstand bemängelt, dass im Zusammenhang mit einer Hilflosenentschädigung bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu Nichtbehinderten gleichen Alters zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 1 1. Dezember 2019 E. 4.7 mit Hinweis auf KSIH Ziff. 8086 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden . Abschliessend bleibt festzuhalten, dass eine doppelte Leistungsausrichtung, sei es auch von Seiten der Beschwerdeführerin, ausser Betracht fällt, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass eine Leistungskumulation unter dem Vorbehalt einer durch die Hilflosenentschädigung beziehungsweise den Intensivpflegezuschlag bewirkten Überentschädigung steht (vgl. Art. 122 KVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2010 vom 1 0. Juni 2011 E. 4.5; Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 504 Rz . 321 und S. 522 Rz . 380). Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s auf BGE 151 V 1 verweist, wonach Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag mit den Grund pflegeleistungen nicht sachlich kongruent seien (Urk. 15/1 S. 7 Rz . 23), erweist sich dies als irrelevant, zumal es sich hier um Massnahmen der Behandlungs pflege handelt. 3. 7 Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die hier strittigen Leistungen der Behandlungspflege bereits im Rahmen der ausgerichteten Hilflosenentschä digung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie dem ausgerichteten Intensiv pflegezuschlag Rechnung getragen (Urk. 9/958) . Auch vor dem Hintergrund der am 6. März 2025 erteilten Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen, welche unter anderem 84 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Langzeitüberwachung beinhalten (Urk. 9/1026), erweisen sich die Beschwerde n des Beschwerdeführers sowie der Beschwerde führerin gegen die Verfügung vom 3 0. Mai 2025 (Urk. 2) als unbegründet und sind demzufolge abzuweisen. 4. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss je zur Hälfte (Fr. 400.--) den unter liegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte
auf erlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CSS Kranken-Versicherung AG - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan
E. 10 ). Für Heilbehandlungen und Pflegemassnahmen medizini scher Natur sei die Invalidenversicherung im Rahmen des Prinzips der absoluten Priorität leistungspflichtiger Sozialversicherer. Dies insbesondere auch, wenn die Pflegemassnahmen dur ch eine medizinisch ausgebildete Person ausgeführt w ü rden, die bei einer anerkannten Spitexorganisation angestellt sei (S. 5 Rz . 11).
Sofern die medizinische Ausbildung vom Vater des Beschwerdeführers als ange stellter pflegender Angehöriger bei der A.___ GmbH rec htsgenüglich ausgewiesen sei, sei eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die von ihm erbrachten Heilbehandlungen ausgewiesen. Der Verweis, die strittigen und klar medizinischen Massnahmen seien anlernbar, bedürften keiner medizinischen Ausbildung und seien daher im Rahmen der Hilflosenentschädigung und des I ntensivpflegezuschlages abzugelten, greife nicht.
Sollte sich die behauptete medizinische Ausbildung des Vaters des Beschwerde führers nicht rechtsgenüglich bestätigen lassen, sei festzuhalten, dass gemäss dem Wortlaut der Beschwerdegegnerin die Vergütung der (gesamten, mit Kostengut sprachegesuch vom 1 6. April 2025 beantragten) Leistungen über die Hilf losenentschädigung und den Intensivpflegezu s chlag erfolgt sei. Damit verbleibe kein Raum für ein e zusätzliche Vergütung durch die Krankenversicherung (S. 5
f.
Rz .
E. 12 13) .
E. 13 Abs. 1 IVG i.V.m . Art.
E. 14 Abs. 1 lit . a IVG
nicht leistungspflichtig ist bei Massnahmen, die der Grundpflege dienen .
Dispositiv
- CSS Kranken-Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
- X.___ , Beschwerdeführende Beschwerdeführer 2 gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- D er im September 2018 geborene X.___ leidet an mehreren Geburts gebrechen (vgl. Urk. 9/ 7 ) und wurde am 1
- September 2018 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 9/1). In der Folge wurden ihm zunächst von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schwyz, IV-Stelle Schwyz, verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung ausgerichtet , nach Umzug der Familie im Jahr 2022 in den Kanton Zürich (vgl. Urk. 9/636) erfolgte die Leistungsausrichtung über die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) . U nter anderem bezieht der Versicherte eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 3 ( vgl. Urk. 9/ 958 ) sowie seit August 2019 einen Assistenzbeitrag ( vgl. Urk. 9/551 , Urk. 9/1027 ) . Mit Mitteilung vom
- März 2025 ( Urk. 9/ 1026 ) erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für Kinderspitexleistungen vom
- April bis 3
- September 2025 (2 Stun den für Abklärung und Dokumentation, 4 Stunden für Beratung und Instruktion der Eltern, 24 Stunden für koordinative Massnah men , 84 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Langzeitüberwachung). Am 1
- März 2025 ( Urk. 9/1034) stellte die A.___ GmbH , bei welcher sich der Vater des Versicherten , Z.___ , seit 1
- November 2024 als pflegender Angehöriger hat anstellen lassen, bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kostenübernahme für die vom Vater des Versicherten ab dem 1
- November 2024 ausgeführten Massnahmen der Behandlungspflege . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/1038; Urk. 9/1048) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 3
- Mai 2025 eine Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen betreffend die von der A.___ GmbH geforderten Leistungen ( Urk. 9/ 1061 = Urk. 2).
- 2.1 Die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) , bei welcher der Versicherte im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung versichert ist, erhob am 26. Juni 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihre Leistungspflicht für sämtliche medizinische n Heilbehandlungen, das heisse auch Kinderspitexleistungen betreffend Pflege Trachealkanüle und weitere Heilbehandlungen im Zusammen hang mit den beste henden Geburtsgebrechen, anzuerkennen und die gesetzliche n Leistungen voll umfänglich zu übernehmen. Eventuell sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zur medizinischen Ausbildung von Herrn Z.___ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2025 (Urk. 8) beantragte die Beschwer de gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 16. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 12) ein, und die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Duplik ein, was der Beschwerdeführerin am 5. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
- 2 Im Weiteren erhob a m 3
- Juni 2025 auch X.___ (nachfolgend: Beschwer deführer) , gesetzlich vertreten durch seine Eltern Y.___ und Z.___ , und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2025 (Urk. 15/2 ) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die beantragten Pflegeleistungen zu vergüten. Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 15/ 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2025 beantragte die Beschwerde gegnerin , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 15/ 9), was dem Beschwerdeführer am 11. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15/ 11). 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom
- März 2026 wurden die beiden Verfahren IV. 2025.00450 und IV. 2025.00454 vereinigt (Urk. 16, Urk. 15/12 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung ange borener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufge tretener Leiden, die: a. fachärztlich diagnostiziert sind; b. die Gesundheit beeinträchtigen; c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einlei tung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ; IVV ). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV).
- 2 Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG: a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambu lant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durch geführt werden von:
- Ärztinnen oder Ärzten,
- Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren ,
- Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen; b. medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden; c. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arznei mittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizi nischen Rehabilitation; e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; f. die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln; g. die medizinisch notwendigen Transportkosten. Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft lich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewie sen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG). Die Versicherung übernimmt keine Kosten für logopädische Massnahmen (Art. 14 Abs. 3 IVG). Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behand lungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 4 IVG). 1.3 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 136 V 209 festgehalten, dass in Hauspflege vorgenommene Vorkehren, deren Durchführung keine medizinische Berufsqualifikation erfordert, keine medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) darstellen, sondern gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezu schlag begründen (E. 7 und 10). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat gestützt auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil BGE 136 V 209 , mit IV-Rundschreiben Nr. 39 4 vom
- Dezember 2019 die Kinderspitex -Leistungen gemäss Art. 13 in Verbindung mit Art. 14 IVG konkretisiert und die anrechenbaren medizinischen Massnahmen und den maximal anrechenbaren Zeitaufwand abschliessend aufgelistet. Darin wird zu Massnahmen der medizinischen Langzeitüberwachung ausgeführt, unter der medizinischen Langzeitüberwachung versteht man die Pflege von Kindern/Jugendlichen, bei welchen jederzeit eine lebensbedrohliche oder gesund heitsgefährdende Situation auftreten kann, welche das Intervenieren durch eine medizinische Fachperson erfordert. Ein Anspruch auf medizinische Langzeitüber wachung besteht, wenn mindestens eine relevante Pflegediagnose im Bereich 1 des Formulars «Einschätzung medizinische Langzeitüberwachung», die eine Gewichtung 3 hat, mit der Ausprägung «schwer» vorliegt (S. 6 oben) .
- 2. 1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung vom 3
- Mai 2025 ( Urk. 2), dass versicherte Personen unter 20 Jahren Anspruch auf medizinische Massnah men hätten, die zur Behandlung von anerkannten Geburtsgebrechen notwendig seien ( Art. 14 in Verbindung mit Art. 12 und Art. 13 IVG ). Der Elternanteil werde nicht berücksichtigt, sondern im IV-Abklärungsverfahren festgehalten. Somit werde der Hilfebedarf, welcher durch die Eltern geleistet werde, im Rahmen der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlages entrichtet. Vorliegend habe die Familie Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung schweren Grades sowie auf einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 3 (S. 1 unten f.) . Des Weiteren übernehme sie – die Beschwerdegegnerin - Kinderspitex leistungen im Rahmen der Langzeitüberwachung von 84 Stunden pro Woche . Zudem seien 118.4 Assistenzstunden pro Monat verfügt worden. Die beantragten medizinischen Massnahen erforderten k eine medizinische Berufsqualifikation. Alle Familien mit kanülierten Kindern, welche dem Spital C.___ angeschlossen seien, durchliefen eine Schulung und würden sämtli che Qualifikationen im Umgang mit der Trachealkanüle inklusive Heimbe atmung erwerben. Sie könnten die Pflege eines Kindes mit Kanüle selbständig durch führen (S. 2 oben) . Unter Berücksichtigung der elterlichen Fürsorgepflich t sowie der Anrechnung aller IV-Leistungen werde das Gesuch für die B ehand lungs pflege , welche vom Vater geleistet werde, abgewiesen. D as im Einwandverfahren geltend gemachte Gesuch des Beschwerdeführers für die Übernahme von Spitexleistungen (Behandlungspflege), welche der Vater als angestellter Angehöriger bei der A.___ erbringe, werde gestützt auf das Rundschreiben 394 abgewiesen. Wie im Feststellungsblatt festgehalten, erforderten die beantragen medizinischen Massnahmen kein medizinisches Fachpersonal . Eltern ohne medizinische Ausbil dung seien im Stande, die Pflege und Betreuung ihres Kindes mit Kanüle mit Unterstützung der Spitex zu Hause zu pflegen. Zudem würden bereits 30 Stunden für Abklärung und Beratung von der IV übernommen. Somit sei die optimale Betreuung des Beschwerdeführers gewährleistet. Mit Anrechnung sämtlicher Leis tungen, welche die IV vergüte, bezöge sie sich auf die elterliche Fürsorgepflicht und den Anteil, welchen die Eltern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu leisten hätten (S. 2 Mitte ). 2.2 2.2.1 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2
- Juni 2025 ( Urk. 1) geltend, dass es sich bei den durch den per 1
- November 2024 bei einer Spitexorganisation zu r Pflege seines Sohnes angestellten Vater ausgeführten behandlungspflegerischen Massnahmen Atemtherapie, Inhalation, Sekret absau gen, Tracheostomapflege , Sondenernährung, Gastrostomapflege, Atmungs be obachtung und – kontrolle klar um medizinische respektive therapeutische Mass nahmen handle . Gemäss Auskunft der A.___ GmbH seien sowohl der Vater als auch die Mutter des Beschwerdeführers ausgebildete Ärzte. Ob eine schweizerische Anerkennung des Arzttitels für den Vater vorliege, sei zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt. Die Haltung der Beschwerdegegnerin, wonach diese Massnahmen nach einem Anlernen auch ohne medizinische Ausbildung ausführbar seien, führe zu einer Deprofessionalisierung der Pflege ihrer Versi cherten (S. 5 R z . 9- 10 ). Für Heilbehandlungen und Pflegemassnahmen medizini scher Natur sei die Invalidenversicherung im Rahmen des Prinzips der absoluten Priorität leistungspflichtiger Sozialversicherer. Dies insbesondere auch, wenn die Pflegemassnahmen dur ch eine medizinisch ausgebildete Person ausgeführt w ü rden, die bei einer anerkannten Spitexorganisation angestellt sei (S. 5 Rz . 11). Sofern die medizinische Ausbildung vom Vater des Beschwerdeführers als ange stellter pflegender Angehöriger bei der A.___ GmbH rec htsgenüglich ausgewiesen sei, sei eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die von ihm erbrachten Heilbehandlungen ausgewiesen. Der Verweis, die strittigen und klar medizinischen Massnahmen seien anlernbar, bedürften keiner medizinischen Ausbildung und seien daher im Rahmen der Hilflosenentschädigung und des I ntensivpflegezuschlages abzugelten, greife nicht. Sollte sich die behauptete medizinische Ausbildung des Vaters des Beschwerde führers nicht rechtsgenüglich bestätigen lassen, sei festzuhalten, dass gemäss dem Wortlaut der Beschwerdegegnerin die Vergütung der (gesamten, mit Kostengut sprachegesuch vom 1
- April 2025 beantragten) Leistungen über die Hilf losenentschädigung und den Intensivpflegezu s chlag erfolgt sei. Damit verbleibe kein Raum für ein e zusätzliche Vergütung durch die Krankenversicherung ( S. 5 f. Rz . 12- 13) . 2.2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
- November 2025 ( Urk. 8) führte die Beschwer degegnerin aus, dass die Beschwerdeführer in das Bundesgerichtsurteil BGE 136 V 209 verkenne, in welchem dieses festgehalten habe, dass die bei der Hauspflege vorgenommenen Vorkehren, deren Durchführung keine medizinische Berufs qua lifikation erforderten, keine medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG und Art. 2 und 3 GgV darstellten , sondern gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen Intensivpflegezuschlag zu begründen vermöchten. Im Nac hgang zu diesem Urteil sei das IV-Rundschreiben Nr. 394 am 1
- Dezember 2019 angepasst wor den. Seit dem
- Januar 2020 würden diejenigen Leistungen, welche nach Art. 13 beziehungsweise Art. 14 IVG als medizinische Massnahmen von der IV übernom men würden , in vier Kategorien unterteilt und mit dazugehörigen Zeit werten bestimmt ( Rz . 23.5 KSME). Mithilfe dieser Kategorisierungen solle der effektive Zeitaufwand für diejenigen Leistungen ermittelt werden, die im Einzelfall aus medizinischer Sicht durch die Spitex tatsächlich erbracht werden müssten. Dabei sei jedoch zu beachten, dass die gleiche Leistung nicht zweimal berücksichtigt werden dürfe (S. 2 Rz . 5). Alle von der I nvalidenversicherung nicht zugesproche nen medizinischen Leistungen, die von der Kinderspitex erbracht würden, gingen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung. Solche Leistungen könnten aber im Rahmen der medizinischen Langzeitüberwachung erbracht werden, sofern die Überwachungstätigkeit nicht beeinträchtigt werde. Würden während der Lang zeitüberwachung allerdings Leistungen der Grundpflege erbracht, die einen Ein fluss auf die Höhe von H ilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag/Assistenz - beitrag hätten, seien diese Leistungen dort zu berücksichtigen und gegebenenfalls in Abzug zu brin gen. Bezüglich Koordination mit der Krankenversicherung gelte für die medizinischen Massnahmen (Behandlungspflege), dass die I nvalidenversicherung grundsätzlich die gesamten notwendigen Sachleistungen vollständig zu übernehmen habe. Die Krankenkasse könne höchstens prüfen, ob eine gleichartige Leistung doppelt vergütet werde, also sowohl von der I nvalidenversicherung als auch von der Kran kenkasse. Bezüglich Grundpflegeleistungen stellten die H ilflosenentschädigung und der I ntensivpflegezuschlag einen Beitrag an die Kosten der Grundpflege dar . Für die finanzielle Beteiligung eines anderen Kostenträgers bestehe demnach Raum, da H ilflosenentschädigung und der I ntensivpflegezuschlag unabhän g ig von etwai gen Krankenkassenleistungen ausgerichtet würden (S. 2 f. Rz . 5). Es handle sich bei allen auf den Spitexabrechnungen aufgeführten Leistungen um Leistungen der Behandlungspflege nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) , wobei die Leistung s ausscheidungen der Kohärenz des Artikels 7 KLV entsprächen. Es seien dies somit allesamt Leistungen, welche in Art. 7 Abs. 2 lit . a, b und c auf geführt und demnach von der Krankenversicherung zu tragen seien. Sie könnten daher nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden (S. 3 Rz . 6). 2.2.3 In ihrer Replik vom 1
- Dezember 2025 ( Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei in Bezug auf BGE 136 V 209 der Ansicht, dass es sich vorliegend gerade nicht um Hauspflege handle, welche eine Anwendung des IV-Rund - schreibens Nr. 394 rechtfertige. Tatsache sei, dass es sich bei den Massnah men um medizinische Pflegemassnahmen mit therapeutischem respektive sogar lebenserhaltendem Zweck handle, die zwar (wie alle Pflegemassnahmen) von Laien anlernbar jedoch eindeutig medizinischer Natur seien . Dementsprechend seien sie für den Krankenversicherer auch in Art. 7 Abs. 2 lit . b KLV gelistet (Behandlungspflege ) und würden von medizinisch ausgebildeten Angestellten einer Spitexorganisation ausgeführt. Sie sei mit der Beschwerdegegnerin dahingehend einig, dass die strittigen Leis tungen nicht zweimal berücksichtigt werden dürften (S. 2 Mitte). Eine Leistungspflicht des Krankenversicherers ergebe sich allenfalls höchstens im Rahmen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit . c KLV, welche immer aus nicht-medizinischen Pflegemassnah m en best ehe , sowie gegebenenfalls bei Leistungen, welche unter die Konstellation von Art. 27 des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung (KVG) fielen (S. 2 unten). Ihr sei bekannt, dass die Beschwerdegegnerin bereits Leistungen im Rahmen der Langzeitüberwachung übernehme. Die hier strittigen medizinischen Massnahem würden jedoch zusätzlich zur Langzeitüberwachung von einem medizinisch aus gebildeten Angestellten der A.___ GmbH erbracht und fielen daher klar in die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (S. 3 oben). 2.3 Gegen die Verfügung vom 3
- Mai 2025 (vorstehend E. 2 .1 , Urk. 15/2 ) machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3
- Juni 2025 ( Urk. 15/1) geltend, dass e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch im Geltungs bereich der Geburtsgebrechensversicherung gemäss IVG von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anstellung von pflegenden Angehörigenpersonen auszugehen sei ( S. 5 Rz . 13, Rz . 15-16). Da sein Vater diplomierter Arzt sei, sei er nicht nur für die Grundpflegeleistungen, sondern auch für Behandlungspflege l e istungen qualifiziert . Die Beschwerdegeg nerin hätte deshalb die Leistungspflicht für die beantragten Behandlungspflege leistungen und - wie nachfolgend dazulegen sein werde – auch für die Grund pflegeleistungen bejahen müssen (S. 6 Rz . 17). Das Bundesgericht habe in BGE 145 V 1 6 1 ebenfalls erwogen, dass Massnahmen der Untersuchung und Behand lung nur von Personen erbracht werden könnten/dürften, welche über eine Pfle gefachausbildung verfügten (S. 6 Rz . 18). Im angefochtenen Entscheid werde zu Unrecht behauptet, dass die vorliegend umstrittenen Massnahmen der Untersuchung und Behandlung keine medizinische Berufsqualifikation erfordern würden. Er bestreite insbesondere , dass eine allfäl lige Anlernung von Angehörigen im Spital C.___ mit Bezug auf den Umgang mit einer Kanüle keine medizinische Berufsqualifikation beinhalte (S. 6 Rz . 19). Seiner Auffassung nach sei es offensichtlich, dass die Tracheostomapflege eine eige n tliche Behandlungspflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit . b KLV beziehungs weise im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit . e Pflegeverordnung darstelle. Das Bundes gericht habe in seinem Entscheid BGE 147 V 73 E. 4.5 explizit bestätigt, dass die Überwachung der Atmung über eine Trachealkanüle nicht nur eine blosse Über wachung, sondern eine Pflegeleistung darstelle (S. 6 Rz . 20). In Übereinstimmung mit diesem höchstrichterlichen Leitentscheid sei auch im vorliegenden Fall mit Bezug auf die Tracheostomapflege und die übrigen geltend gemachten Massnah men der Untersuchung und Behandlung von eigentlichen medizinischen Pflege leistungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Pflegeverordnung au s zugehen, welche eine medizinische Berufsqualifikation erforderten (S. 6 f. Rz . 21). Aus den näher dargelegten Gründen werde bestritten, dass vorliegend eine (anteilige) Kompensation der beantragten Pflegeleistungen durch die H ilflo senentschädigung und den I ntensivpflegezuschlag erfolge. Eine solche wäre zudem nur bis zum Zeitpunkt der Anstellung (1
- November 2024), aber nicht darüber hinaus zulässig (S. 7 f. Rz . 22- 26). Nach seiner Auffassung sei der Aus schluss der Leistungspflicht für Grundpflegeleistungen in der Pflegeverordnung bundesrechtwidrig. Soweit eine geburtsbedingte Grundpflege bestehe, sei die Beschwerdegegnerin deshalb verpflichtet, diesbezüglich die Kosten zu überneh men (S. 8 Rz . 2 7 -30). Aus den näher dargelegten Gründen zu rügen sei die Kürzung der Pflegeleistun gen gestützt auf die Beistandsp f licht: Bei Pflegeleistungen handle es sich um Sachleistungen, die gestützt auf die Schadenminderungspflicht nicht gekürzt werden dürften. Hierfür mangle es an der gesetzlichen Grundlage . Sein Grund recht auf ein normales Familienleben mit den Eltern werde verletzt (S. 9 ff. Rz . 31-4 4 ) . 2.4 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Kostengutsprache für die von der A.___ GmbH am 1
- März 2025 ( Urk. 9/1034) geforderten, vom Vater des Beschwerdeführers als pflegender Angehöriger erbrachte n Pflegeleis tungen im Sinne der ärztlichen Verordnung vom 1
- März 2025 ( Urk. 9/1032) , verneint hat. 3 .
- 1 3.1.1 Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist vorab festzuhalten, dass sich die Leistungsbereiche der Invaliden- und der Krankenversicherung unterscheiden und die zugrundeliegende unterschiedliche Zwecksetzung Abwei chungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen rechtfertigt ( BGE 136 V 209 E. 9 ; Urteile des Bundesgerichts 9C_310/2020 vom 1
- Oktober 2020 E. 3.2.1 und 9C_95/2020 vom 1
- April 2020 E. 5.2.3). Eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die geforderten und hier strittigen Leistungen bestimmt sich allein nach den Art. 13 ff. IVG, welche den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Vor liegen von Geburtsgebrechen regeln (vorstehend E. 1.1-2) . Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist, dass es sich um eine medizinische Massnahme handelt, die der Behandlung eines Geburts gebrechens dient (Titel von Art. 13 IVG). Als Behandlung eines Geburtsgebrechens versteht sich jede ärztliche oder ärztlich verantwortete medizinisch-therapeutische Vorkehr zur Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustandes. Vorkehren, denen kein therapeutischer Charakter zukommt – wie etwa die nichttherapeutische Pflege und Betreuung -, gehören nicht zu den zulasten der I nvalidenversicherung gehenden medizinischen Mass nahmen (BGE 136 V 209 E. 7-10, Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2020 vom 1
- März 2021 E. 4.2.1). Die Aufzählung der Leistungen in Art. 14 Abs. 1 IVG ist abschliessend und orientiert sich sinngemäss an Art. 25 bis 25 a KVG (Meyer/Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
- Aufl. 2022 , Art. 14 N 2 ). 3.1.2 Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2) umfassen die medizinischen Massnahmen ins besondere die ambulante oder stationäre Behandlung durch einen Arzt oder Chiropraktor selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen ( Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG). Als Hilfsperson im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a Ziff. 3 IVG gelten alle Personen mit einem anerkannten Diplom in Krankenpflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung oder Psychotherapie, welche die kantonalen Vorschriften betreffend Berufsausübung erfüllen. Nicht zu den Hilfspersonen im Sinne dieser Bestimmung gehören die eine Behandlungsmassnahme an ihrem Kind ausführen den Eltern (Meyer/Reichmuth, a.a.O. , Art. 14 N 4). Mit Urteil 8C_229/2018 vom 2
- Januar 2019 hat das Bundesgericht in E. 5.2.2 daran festgehalten, dass nur Vorkehren, welche notwendigerweise durch die Ärztin oder den Arzt respektive - auf ihre oder seine Anordnung hin - durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen seien, als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG gälten. Das treffe nicht zu bei Vorkehren, welche, ob nun mit oder ohne Anleitung, durch Personen ohne medizinische Spezialausbildung durchgeführt werden könnten. Bei Hauspflege stellten somit Pflegeleistungen, die keine medizinische Qualifika tion erforderten, keine medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG dar. Die tägliche Krankenpflege stellt mangels therapeutischen Charakters keine medizinische Massnahme dar . Jedoch besteht allenfalls ein Anspruch auf Hilf losenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag (vgl. M eyer / Reichmuth , a.a.O. , Art. 14 N 4 und N 10 , vorstehend E. 1.3 ) . 3.2 Vorliegend wurden mit Gesuch der A.___ GmbH vom 1
- März 2025 ( Urk. 9/1034) gestützt auf die ärztliche Pflegeverordnung, ausgestellt durch PD Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Leitende Ärztin Palliative Care, Spital C.___ ( Urk. 9/1032), für den Zeitraum vom
- Dezember 2024 bis 3
- Mai 2025 die folgenden , vom Vater des Beschwerdeführers erbrachten Pflegeleistungen in Rechnung gestellt : - Atemtherapie/Sekret aushusten helfen (1 x Tag 15 Minuten) - Inhalation mit konstanter Präsenz (2 x Monat 15 Minuten) - Absaugen (15 x Tag 5 Minuten) - Tracheostomapflege (1 x Tag 12 Minuten) - Sondenernährung (4 x Tag 1 5 Minuten) - Gastrostomapflege (1 x Tag 15 Minuten) - Atmungsbeobachtung oder – kontrolle (3 x Tag 10 Minuten) 3.3 Wie ausgeführt (vorstehend E. 3.1.1-3 . 1 . 2) ist f ür die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 13 ff. IVG entscheidend, ob es sich bei den unter E. 3.2 genannten Pflegeleistungen um Leistungen handelt , die nur von Personen mit einer medizinischen Fachqualifikation vorgenommen werden können . Es muss mithin geprüft werden, ob eine Notwendigkeit der Vornahme der Pflege handlung durch eine medizinische Fachperson als gegeben zu betrachten ist oder ob es sich um eine Pflegeleistung handelt, die keine medizinische Fachqualifika tion erfordert. Diesbezüglich ist vorliegend dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin (vorste hend E. 2.1 und E. 2.2.2) zu folgen, dass die Eltern von Kindern mit einem Tracheo stoma , wie auch auf der Homepage des Spitals C.___ festgehalten und aus dem Schreiben vom
- Dezember 2024 ( Urk. 9/ 1031 ) hervorgeht, eine Schulung durchlaufen, damit sie die Tracheostoma -Pflege zu Hause selbständig durchführen können. Was der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s dagegen in seiner Beschwerde geltend machen will (vorstehend E. 2.3 ) , verfängt nicht. So handelt es sich um eine Schulung von Eltern bei Kindern mit einem Tracheostoma , welche am Spital C.___ standardmässig und unabhän g ig von einem allfälligen Vor wissen oder einer Ausbildung der Eltern durchgeführt wird. Auch lässt sich daraus kein Erwerb einer medizinischen Berufsqualifikation herleiten . Im Weiteren geht auch seine Argumentation, wonach er aus dem Umstand, dass der Vater Arzt sei, einen medizinischen Charakter der vorliegend zu prüfenden Pflegeleistungen herleiten will , an der Sache vorbei. Wie bereits erwähnt, ergibt sich die Qualifikation einer medizinischen Massnahme nicht aus dem tatsäch lichen Leistungserbringer , sondern in erster Lin i e aus der Notwendigkeit, dass die entsprechende Massnahme eine berufliche Fachqualifikation erfordert. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Mutter des Beschwerdeführers – Y.___ – im Medizinalberuf e register als Ärztin aufgeführt ist, während sich keine Anerkennung des Arztdiploms des Vaters in der Schweiz finde t . Auch wurde keine Bestätigung über eine fachliche Ausbildung des Vaters des Beschwerdeführers eingereicht, um als medizinische Hilfsperson im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a Ziff. 3 IVG zu fungieren. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die von der A.___ GmbH in Rechnung gestellten Leistungen Vorkehren der Behandlungspflege im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit . b KLV entsprechen würden , welche im Geltungs bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur bei Erbringung durch medizinische Hilfspersonen vergütet werden könn t en, was den medizinischen Charakter impliziere (vorstehend E. 2.2. 1 und E. 2.2.3 ) , hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 147 V 73 E. 4.3 festgehalten, dass sich im Bereich der Invalidenversicherung die Tragweite der Grund- und Behandlungspflege zwar in Anlehnung an die Vorgaben von Art. 7 Abs. 2 lit . b und c KLV ergebe, der Bundes rat als Verordnungsgeber jedo c h auf einen au sd rücklichen Verweis verzichtet habe, um der Konkretisierung auf Weisungsebene ( Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit der Invalidenversicherung ; KSIH) Vorrang einzu räumen. Aus dem genannten Entscheid des Bundesgerichts ergibt sich unter anderem auch , dass die Massnahmen der Überwachung der Atmung über eine Tracheal kanüle und die stetige Interventionsbereitschaft medizinisch geschultes Personal erfordert, wobei die diesbezüglichen Leistungen als Pflegeleistung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 IVV zu qualifizieren sind. I n Rz . 8075 KS I H wird unter dem Titel Intensivpflegezuschlag festgehalten, dass Massnahmen der Behandlungspflege anrechenbar sind , wenn sie ärztlich verordnet sind, wissenschaftlich anerkannt sind, nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht werden ( vgl. auch Rz . 8077 KS I H) und den Geboten der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit entspre chen. Wie bereits festgehalten (vorstehend E. 3. 1.1 ) , regeln die Invalide n - und die obli gatorische Krankenversicherung nach Zweck und zu gewährenden Leistungen unterschiedliche Anspruchsbereiche. Grundsätze, welche im einen Bereich gelten, sind daher nicht ohne weiteres auf den anderen Bereich übertragbar (BGE 136 V 209 E. 9). Mithin besteht im Rahmen der Invalidenversicherung die Möglichkeit einer Ver gütung für Massnahmen der Behandlungspflege, welche nicht durch medizinische Hilfspersonen, sondern durch medizinisch geschulte Personen erbracht werden . Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer getätigte Bezugnahme auf BGE 145 V 161 (vorstehend E. 2.3) nichts, zumal der Entscheid die Voraussetzungen einer Leistungsverpflichtung der Invalidenversicherung nicht betrifft und nur zu jener der Krankenversicherung Stellung nimmt. Aufgrund des Gesagten besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die beantragten Leistungen nach Art. 13 ff. IVG . 3.4 Da die von Seiten der A.___ GmbH geforderten Pflegeleistungen als Leis tungen der Behandlungspflege zu qualifizieren sind (vorstehend E. 3.3) , brauch t auf das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin bei Vorliegen eines Geburtsgebrechens auch für die Grund pflegeleistungen leistungspflichtig sei, grundsätzlich nicht weiter eingegangen werden, umso weniger, als dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wie aus den Urteilen des Bundesgerichts 9C_772/2020 vom 1
- März 2021 E. 4.2.1 und 9C_310/2 0 20 vom 1
- Oktober 2020 E. 3.2 .3 hervorgeht, darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Invalidenversicherung im Geltungsbereich vom von 13 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG nicht leistungspflichtig ist bei Massnahmen, die der Grundpflege dienen . 3.5 Hinsichtlich der hier strittigen Behandlungspflegeleistungen hat die Beschwerde gegnerin darauf hingewiesen, dass die Abgeltung über den Intensivpflegezu schlag sowie die zugesprochene Hilflosenentschädigung erfolge (vorstehend E. 2.1) . Dies geht einher mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach d ie nichttherapeutische Pflege und Betreuung nicht unter dem Titel der medizini schen Massnahmen übernommen werden, aber unter Umständen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag begründen kann ( vorstehend E. 1.3 ). Gemäss Rz . 8075 KS I H sind Massnahmen der Behandlungspflege anrechenbar, wenn sie ärztlich verordnet sind, wissenschaftlich anerkannt sind, nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht werden ( Rz . 8077 KS I H) und den Geboten der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Gemäss Rz . 8075 KSIH gehören zu den pflegerischen Massnahmen insbesondere das Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden und Körperhöhlen (einschliess lich Massnahmen bei Stomaträgern ), Massnahmen zur Atemtherapie (wie Sauer stoffverabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen) und solche zur medizi nisch-technischen Überwachung (Infusionen und Transfusionen; Überwachung von Geräten, die der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktionen dienen). 3.6 Im Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (inklu sive Intensivpflegezuschlag) vom 1
- September 2024 ( Urk. 9/955 ; nachfolgend: Abklärungsbericht ) wurde unter dem Titel «3.
- Behandlungspflege» von der zuständigen Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers festgehalten , dass für das Absaugen des Sekrets ein anrechenbarer Mehraufwand von insgesamt 40 Minuten pro Tag (20 x 2 Minuten), für die Beatmung (Sauerstofftherapie) ein anrechenbarer Mehraufwand von ins g esamt 5 Minuten pro Tag (1 x 5 Minute n ) , für die Inhalation (Nassinha lation mit erforderlicher Anwesenheit einer Person inklusive Vor- und Nachberei - tung ) ein anrechenbarer Mehraufwand von 45 Minuten pro Tag ( 3 x 15 Minu ten) veranschlagt worden ist ( Urk. 9/955 S. 13). Dies ergibt ein e von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die vollumfängliche Übernahme der Angaben der Eltern berücksichtigte Leistungsanrechnung im Umfang von insgesamt 90 Minuten pro Tag für die genannten Pflegeleistungen Absaugen des Sekrets/Sa u erstofftherapie sowie Inhalation. Gemäss der ärz t lichen Pflegevero r dnun g von PD Dr. B.___ vom 1
- März 2025 ( Urk. 9/1032) wurden für Atemtherapie/Sekret aushusten helfen/Inhalation mit konstanter Präsenz und Absaugen insgesamt 91 Minuten pro Tag veran schlagt (vorstehend E. 3.2) . Im Weiteren wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht vom 1
- September 2024 für die nasale Sondenpflege / perkutane endoskopische Gastrostomie ( PEG ) /Buttonpflege ein anrechenbarer Mehraufwand von insgesamt 21. 4 1 Minuten pro Tag sowie im Zusammenhang mit den Trachealkanülen ein anrechenbarer Mehraufwand von 73 Minuten pro Tag festgelegt ( Urk. 9/955 S. 13 f. ) . Mit Blick auf die ärztliche Pflegeverordnung von PD Dr. B.___ vom 1
- März 2025 ( Urk. 9/1032) ergibt sich , dass für die Tracheostomapflege ledig lich 12 Minuten pro Tag gefordert wurden, was im Vergleich zum Abklärungs bericht vom 1
- September 2024 doch eine erhebliche Differenz von fast einer Stunde ergibt, wo die Beschwerdegegnerin einen Mehraufwand berücksichtigt hat. Für die Gastrostomapflege hielt PD Dr. B.___ einen Pflegeaufwand von 15 Minuten pro Tag fest. Auch in diesem Zusammenhang berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen höheren Pflegeaufwand. Was die in der ärztlichen Pflegeverordnung von PD Dr. B.___ vom 1
- März 2025 für die Sondenernährung veranschlagte Dauer von insgesamt einer Stunde pro Tag anbelangt ( Urk. 9/1032) , wurde der Sondenernährung des Beschwerdeführers im Abklärungsbericht 1
- September 2024 unter dem Titel «2.3 Essen» Rechnung getragen ( Urk. 9/955 S. 7 Ziff. 2.3). Abschliessend ist zu der von PD Dr. B.___ in der ärztlichen Pflegeverord nung vom 1
- März 2025 ( Urk. 9/1032) festgesetzten Dauer der Atmungs beobachtung oder Kontrolle im Umfang von insgesamt 30 Minuten pro Tag fest zuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht vom 1
- September 2024 ( Urk. 9/955) eine pauschale Überwachungsbedürftigkeit von 240 Minuten pro Tag anerkannt hat ( Urk. 9/955 S. 1 7 Ziff. 9.1 ). Zudem gewährte d ie Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom
- März 2025 ( Urk. 9/1026) entsprechend der Spitex-Anordnung vom 2
- Februar 2025 ( Urk. 9/1019) Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen im Umfang von 2 Stunden für Abklärung und Dokumentation und 4 Stunden für Beratung und Instruktion der Eltern sowie 24 Stunden für koordinative Massnahen und 84 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Langzeit überwachung. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Massnahmen der Behandlungspflege, wie sich aus dem Abklärungsbericht vom 1
- September 2024 ( Urk. 9/955) ergibt, von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Eltern insgesamt s ogar in weitergehendem Umfang berücksichtigt wurde n, als in der ärztlichen Pflegever ordnung vom 1
- März 2025 ( Urk. 9/1032) festgehalten. Auch dem Mehraufwand für Überwachung wurde genügend Rechnung getragen. Die diesbezüglich vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einzigen Vorbrin gen , wonach eine Kürzung der Leistungen aufgrund der elterlichen Beistands pflicht das Grundrecht auf ein normales Familienleben mit den Eltern verletz te , geht an der Sache vorbei. Eine derartige Kürzung ist im Rahmen der im Abklä rungsbericht vom 1
- September 2024 detailliert aufgelisteten Leistungen der Behandlungspflege ( Urk. 9/955 S. 12 ff. Ziff. 3.0.) nicht ersichtlich. Sofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit den Umstand bemängelt, dass im Zusammenhang mit einer Hilflosenentschädigung bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu Nichtbehinderten gleichen Alters zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 1
- Dezember 2019 E. 4.7 mit Hinweis auf KSIH Ziff. 8086 ff. ), kann ihm nicht gefolgt werden . Abschliessend bleibt festzuhalten, dass eine doppelte Leistungsausrichtung , sei es auch von Seiten der Beschwerdeführerin, ausser Betracht fällt, insbesondere auch vor dem Hintergrund , dass eine Leistungskumulation unter dem Vorbehalt einer durch die Hilflosenentschädigung beziehungsweise den Intensivpflegezuschlag bewirkten Überentschädigung steht (vgl. Art. 122 KVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2010 vom 1
- Juni 2011 E. 4.5; Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR Bd. XIV, Soziale Sicherheit,
- Aufl. 2016, S. 504 Rz . 321 und S. 522 Rz . 380 ). Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s auf BGE 151 V 1 verweist , wonach Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag mit den Grund pflegeleistungen nicht sachlich kongruent seien ( Urk. 15/1 S. 7 Rz . 23), erweist sich dies als irrelevant, zumal es sich hier um Massnahmen der Behandlungs pflege handelt.
- 7 Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die hier strittigen Leistungen der Behandlungspflege bereits im Rahmen der ausgerichteten Hilflosenentschä digung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie dem ausgerichteten Intensiv pflegezuschlag Rechnung getragen ( Urk. 9/958) . Auch vor dem Hintergrund der am
- März 2025 erteilten Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen , welche unter anderem 84 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Langzeitüberwachung beinhalten ( Urk. 9/1026) , erweisen sich die Beschwerde n des Beschwerdeführers sowie der Beschwerde führerin gegen die Verfügung vom 3
- Mai 2025 ( Urk. 2) als unbegründet und sind demzufolge abzuweisen.
- Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss je zur Hälfte (Fr. 400.--) den unter liegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2 . Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auf erlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - CSS Kranken-Versicherung AG - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00450 damit vereinigt IV.2025.00454 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 2 7. Mai 2026 in Sachen 1.
CSS Kranken-Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern 2.
X.___, Beschwerdeführende Beschwerdeführer 2 gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D er im September 2018 geborene
X.___
leidet an mehreren
Geburts gebrechen
(vgl.
Urk. 9/ 7)
und wurde am 1 3. September 2018 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 9/1). In der Folge wurden ihm zunächst von
der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Schwyz, IV-Stelle Schwyz, verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung
ausgerichtet, nach Umzug der Familie im Jahr 2022 in den Kanton Zürich (vgl. Urk. 9/636) erfolgte die Leistungsausrichtung über die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) .
U nter anderem
bezieht der Versicherte
eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 3 (vgl. Urk. 9/ 958) sowie seit August 2019 einen Assistenzbeitrag (vgl. Urk. 9/551, Urk. 9/1027) .
Mit Mitteilung vom 6. März 2025 (Urk. 9/ 1026) erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für Kinderspitexleistungen vom 1. April bis 3 0. September 2025 (2 Stun den für Abklärung und Dokumentation, 4 Stunden für Beratung und Instruktion der Eltern, 24 Stunden für koordinative Massnah men, 84 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Langzeitüberwachung).
Am 1 8. März 2025 (Urk. 9/1034)
stellte die A.___
GmbH, bei welcher sich der Vater des Versicherten, Z.___, seit 1 1. November 2024 als pflegender Angehöriger hat anstellen lassen, bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kostenübernahme für die vom Vater des Versicherten ab dem 1 1. November 2024 ausgeführten Massnahmen der Behandlungspflege .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/1038; Urk. 9/1048) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 3 0. Mai 2025 eine Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen betreffend die von der A.___ GmbH geforderten Leistungen
(Urk. 9/ 1061 = Urk. 2). 2.
2.1
Die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bei welcher der Versicherte im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung versichert ist, erhob am 26. Juni 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihre Leistungspflicht für
sämtliche medizinische n Heilbehandlungen, das heisse auch Kinderspitexleistungen betreffend Pflege Trachealkanüle und weitere Heilbehandlungen im Zusammen hang mit den beste henden Geburtsgebrechen, anzuerkennen und die gesetzliche n
Leistungen voll umfänglich zu übernehmen. Eventuell sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zur medizinischen Ausbildung von Herrn Z.___ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2025 (Urk. 8) beantragte die Beschwer de gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Am 16. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 12) ein, und die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Duplik ein, was der Beschwerdeführerin am 5. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 2. 2
Im Weiteren erhob a m 3 0. Juni 2025
auch X.___ (nachfolgend: Beschwer deführer), gesetzlich vertreten durch seine Eltern Y.___ und Z.___, und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2025 (Urk. 15/2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die beantragten Pflegeleistungen zu vergüten. Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 15/ 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2025 beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 15/ 9), was dem Beschwerdeführer am 11. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15/ 11). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom
9. März 2026 wurden die beiden Verfahren IV. 2025.00450 und IV. 2025.00454 vereinigt
(Urk. 16, Urk. 15/12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung ange borener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufge tretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einlei tung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter
Geburt
(Art. 3 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). 1. 2
Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG: a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambu lant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durch geführt werden von: 1. Ärztinnen oder Ärzten, 2. Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren, 3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen; b. medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden; c. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arznei mittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizi nischen Rehabilitation; e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; f. die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln; g. die medizinisch notwendigen Transportkosten.
Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft lich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewie sen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG). Die Versicherung übernimmt keine Kosten für logopädische Massnahmen (Art. 14 Abs. 3 IVG). Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behand lungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 4 IVG). 1.3
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 136 V 209 festgehalten, dass in Hauspflege vorgenommene Vorkehren, deren Durchführung keine medizinische Berufsqualifikation erfordert, keine medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) darstellen, sondern gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezu schlag begründen (E. 7 und 10).
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat
gestützt auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil BGE 136 V 209, mit IV-Rundschreiben Nr. 39 4 vom
12. Dezember 2019
die
Kinderspitex -Leistungen
gemäss
Art. 13 in Verbindung mit Art. 14 IVG konkretisiert
und die anrechenbaren medizinischen Massnahmen und
den maximal anrechenbaren Zeitaufwand
abschliessend aufgelistet.
Darin wird zu Massnahmen der medizinischen Langzeitüberwachung ausgeführt, unter der medizinischen Langzeitüberwachung versteht man die Pflege von Kindern/Jugendlichen, bei welchen jederzeit eine lebensbedrohliche oder gesund heitsgefährdende Situation auftreten kann, welche das Intervenieren durch eine medizinische Fachperson erfordert. Ein Anspruch auf medizinische Langzeitüber wachung besteht, wenn mindestens eine relevante Pflegediagnose im Bereich 1 des Formulars «Einschätzung medizinische Langzeitüberwachung», die eine Gewichtung 3 hat, mit der Ausprägung «schwer» vorliegt (S. 6 oben) . 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung vom 3 0. Mai 2025 (Urk. 2), dass versicherte Personen unter 20 Jahren Anspruch auf medizinische Massnah men hätten, die zur Behandlung von anerkannten Geburtsgebrechen notwendig seien (Art. 14 in Verbindung mit Art. 12 und Art. 13 IVG).
Der Elternanteil werde nicht berücksichtigt, sondern im IV-Abklärungsverfahren festgehalten. Somit werde der Hilfebedarf, welcher durch die Eltern geleistet werde, im Rahmen der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlages entrichtet. Vorliegend habe die Familie Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung schweren Grades sowie auf einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 3 (S. 1 unten f.) . Des Weiteren übernehme sie
– die Beschwerdegegnerin -
Kinderspitex leistungen im Rahmen der Langzeitüberwachung von 84 Stunden pro Woche . Zudem seien 118.4 Assistenzstunden pro Monat verfügt worden.
Die beantragten medizinischen Massnahen erforderten k eine medizinische Berufsqualifikation. Alle Familien mit kanülierten Kindern, welche dem Spital C.___ angeschlossen seien, durchliefen eine Schulung und würden sämtli che Qualifikationen im Umgang mit der Trachealkanüle inklusive Heimbe atmung erwerben. Sie könnten die Pflege eines Kindes mit Kanüle selbständig durch führen (S. 2 oben) .
Unter Berücksichtigung der elterlichen Fürsorgepflich t sowie der Anrechnung aller IV-Leistungen werde das Gesuch für die B ehand lungs pflege, welche vom Vater geleistet werde, abgewiesen.
D as im Einwandverfahren geltend gemachte Gesuch des Beschwerdeführers für die Übernahme von Spitexleistungen (Behandlungspflege), welche der Vater als angestellter Angehöriger bei der A.___ erbringe, werde gestützt auf das Rundschreiben 394
abgewiesen.
Wie im Feststellungsblatt festgehalten, erforderten die beantragen medizinischen Massnahmen kein medizinisches Fachpersonal . Eltern ohne medizinische Ausbil dung seien im Stande, die Pflege und Betreuung ihres Kindes mit Kanüle mit Unterstützung der Spitex zu Hause zu pflegen. Zudem würden bereits 30 Stunden für Abklärung und Beratung von der IV übernommen. Somit sei die optimale Betreuung des Beschwerdeführers gewährleistet. Mit Anrechnung sämtlicher Leis tungen, welche die IV vergüte, bezöge sie sich auf die elterliche Fürsorgepflicht und den Anteil, welchen die Eltern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu leisten hätten (S.
2 Mitte). 2.2
2.2.1
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 6. Juni 2025 (Urk.
1) geltend, dass es sich bei den durch den per 1 1. November 2024 bei einer Spitexorganisation zu r Pflege
seines Sohnes angestellten Vater ausgeführten behandlungspflegerischen Massnahmen Atemtherapie, Inhalation, Sekret absau gen, Tracheostomapflege, Sondenernährung, Gastrostomapflege, Atmungs be obachtung und – kontrolle
klar um medizinische respektive therapeutische Mass nahmen handle . Gemäss Auskunft der A.___ GmbH seien sowohl der Vater als auch die Mutter des Beschwerdeführers ausgebildete Ärzte. Ob eine schweizerische Anerkennung des Arzttitels für den Vater vorliege, sei zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt. Die Haltung der Beschwerdegegnerin, wonach diese Massnahmen nach einem Anlernen auch ohne medizinische Ausbildung ausführbar seien, führe zu einer Deprofessionalisierung der Pflege ihrer Versi cherten
(S. 5 R z . 9- 10). Für Heilbehandlungen und Pflegemassnahmen medizini scher Natur sei die Invalidenversicherung im Rahmen des Prinzips der absoluten Priorität leistungspflichtiger Sozialversicherer. Dies insbesondere auch, wenn die Pflegemassnahmen dur ch eine medizinisch ausgebildete Person ausgeführt w ü rden, die bei einer anerkannten Spitexorganisation angestellt sei (S. 5 Rz . 11).
Sofern die medizinische Ausbildung vom Vater des Beschwerdeführers als ange stellter pflegender Angehöriger bei der A.___ GmbH rec htsgenüglich ausgewiesen sei, sei eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die von ihm erbrachten Heilbehandlungen ausgewiesen. Der Verweis, die strittigen und klar medizinischen Massnahmen seien anlernbar, bedürften keiner medizinischen Ausbildung und seien daher im Rahmen der Hilflosenentschädigung und des I ntensivpflegezuschlages abzugelten, greife nicht.
Sollte sich die behauptete medizinische Ausbildung des Vaters des Beschwerde führers nicht rechtsgenüglich bestätigen lassen, sei festzuhalten, dass gemäss dem Wortlaut der Beschwerdegegnerin die Vergütung der (gesamten, mit Kostengut sprachegesuch vom 1 6. April 2025 beantragten) Leistungen über die Hilf losenentschädigung und den Intensivpflegezu s chlag erfolgt sei. Damit verbleibe kein Raum für ein e zusätzliche Vergütung durch die Krankenversicherung (S. 5
f.
Rz . 12- 13) .
2.2.2
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2025 (Urk.
8) führte die Beschwer degegnerin aus, dass die Beschwerdeführer in das Bundesgerichtsurteil BGE 136 V 209 verkenne, in welchem dieses festgehalten habe, dass die bei der Hauspflege vorgenommenen Vorkehren, deren Durchführung keine medizinische Berufs qua lifikation erforderten, keine medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG und Art. 2 und 3 GgV darstellten, sondern gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen Intensivpflegezuschlag zu begründen vermöchten. Im Nac hgang zu diesem Urteil sei das IV-Rundschreiben Nr. 394 am 1 9. Dezember 2019 angepasst wor den. Seit dem 1. Januar 2020 würden diejenigen Leistungen, welche nach Art. 13 beziehungsweise Art. 14 IVG als medizinische Massnahmen von der IV übernom men würden, in vier Kategorien unterteilt und mit dazugehörigen Zeit werten bestimmt (Rz . 23.5 KSME). Mithilfe dieser Kategorisierungen solle der effektive Zeitaufwand für diejenigen Leistungen ermittelt werden, die im Einzelfall aus medizinischer Sicht durch die Spitex tatsächlich erbracht werden müssten. Dabei sei jedoch zu beachten, dass die gleiche Leistung nicht zweimal berücksichtigt werden dürfe (S. 2 Rz . 5). Alle von der I nvalidenversicherung nicht zugesproche nen medizinischen Leistungen, die von der Kinderspitex erbracht würden, gingen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung. Solche Leistungen könnten aber im Rahmen der medizinischen Langzeitüberwachung erbracht werden, sofern die Überwachungstätigkeit nicht beeinträchtigt werde. Würden während der Lang zeitüberwachung allerdings Leistungen der Grundpflege erbracht, die einen Ein fluss auf die Höhe von H ilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag/Assistenz - beitrag hätten, seien diese Leistungen dort zu berücksichtigen und gegebenenfalls in Abzug zu brin gen.
Bezüglich Koordination mit der Krankenversicherung gelte für die medizinischen Massnahmen (Behandlungspflege), dass die I nvalidenversicherung grundsätzlich die gesamten notwendigen Sachleistungen vollständig zu übernehmen habe. Die Krankenkasse könne höchstens prüfen, ob eine gleichartige Leistung doppelt vergütet werde, also sowohl von der I nvalidenversicherung als auch von der Kran kenkasse.
Bezüglich Grundpflegeleistungen stellten die H ilflosenentschädigung und der I ntensivpflegezuschlag einen Beitrag an die Kosten der Grundpflege dar . Für die finanzielle Beteiligung eines anderen Kostenträgers bestehe demnach Raum, da H ilflosenentschädigung und der I ntensivpflegezuschlag unabhän g ig von etwai gen Krankenkassenleistungen ausgerichtet würden (S. 2 f.
Rz . 5).
Es handle sich bei allen auf den Spitexabrechnungen aufgeführten Leistungen um Leistungen der Behandlungspflege nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV), wobei die Leistung s ausscheidungen der Kohärenz des Artikels 7 KLV entsprächen. Es seien dies somit allesamt Leistungen, welche in Art. 7 Abs. 2 lit . a, b und c auf geführt und demnach von der Krankenversicherung zu tragen seien. Sie könnten daher nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden (S. 3 Rz . 6). 2.2.3
In ihrer Replik vom 1 6. Dezember 2025 (Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei in Bezug auf BGE 136 V 209 der Ansicht, dass es sich vorliegend gerade nicht um Hauspflege handle, welche eine Anwendung des IV-Rund - schreibens Nr. 394 rechtfertige. Tatsache sei, dass es sich bei den Massnah men um medizinische Pflegemassnahmen mit therapeutischem respektive sogar lebenserhaltendem Zweck handle, die zwar (wie alle Pflegemassnahmen) von Laien anlernbar jedoch eindeutig medizinischer Natur seien . Dementsprechend seien sie für den Krankenversicherer auch in Art. 7 Abs. 2 lit . b KLV gelistet (Behandlungspflege) und würden von medizinisch ausgebildeten Angestellten einer Spitexorganisation ausgeführt.
Sie sei mit der Beschwerdegegnerin dahingehend einig, dass die strittigen Leis tungen nicht zweimal berücksichtigt werden dürften
(S. 2 Mitte).
Eine Leistungspflicht des Krankenversicherers ergebe sich allenfalls höchstens im Rahmen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit . c KLV, welche immer aus nicht-medizinischen Pflegemassnah m en best ehe, sowie gegebenenfalls bei Leistungen, welche unter die Konstellation von Art. 27 des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung (KVG) fielen (S. 2 unten).
Ihr sei bekannt, dass die Beschwerdegegnerin bereits Leistungen im Rahmen der Langzeitüberwachung übernehme. Die hier strittigen medizinischen Massnahem würden jedoch zusätzlich zur Langzeitüberwachung von einem medizinisch aus gebildeten Angestellten der A.___ GmbH erbracht und fielen daher klar in die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
(S. 3 oben). 2.3
Gegen die Verfügung vom 3 0. Mai 2025 (vorstehend E. 2 .1, Urk. 15/2) machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3 0. Juni 2025 (Urk. 15/1) geltend, dass e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch im Geltungs bereich der Geburtsgebrechensversicherung gemäss IVG von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anstellung von pflegenden Angehörigenpersonen auszugehen sei (S. 5 Rz . 13, Rz . 15-16).
Da sein Vater diplomierter Arzt sei, sei er nicht nur für die Grundpflegeleistungen, sondern auch für Behandlungspflege l e istungen qualifiziert . Die Beschwerdegeg nerin hätte deshalb die Leistungspflicht für die beantragten Behandlungspflege leistungen und
- wie nachfolgend dazulegen sein werde – auch für die Grund pflegeleistungen bejahen müssen (S. 6 Rz . 17).
Das Bundesgericht habe in BGE 145 V 1 6 1 ebenfalls erwogen, dass Massnahmen der Untersuchung und Behand lung nur von Personen erbracht werden könnten/dürften, welche über eine Pfle gefachausbildung verfügten (S. 6 Rz . 18).
Im angefochtenen Entscheid werde zu Unrecht behauptet, dass die vorliegend umstrittenen Massnahmen der Untersuchung und Behandlung keine medizinische Berufsqualifikation erfordern würden. Er bestreite insbesondere, dass eine allfäl lige Anlernung von Angehörigen im Spital C.___ mit Bezug auf den Umgang mit einer Kanüle keine medizinische Berufsqualifikation beinhalte (S. 6 Rz . 19).
Seiner Auffassung nach sei es offensichtlich, dass die Tracheostomapflege
eine eige n tliche Behandlungspflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit . b KLV beziehungs weise im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit . e Pflegeverordnung darstelle. Das Bundes gericht habe in seinem Entscheid BGE 147 V
73 E. 4.5 explizit bestätigt, dass die Überwachung der Atmung über eine Trachealkanüle nicht nur eine blosse Über wachung, sondern eine Pflegeleistung darstelle (S. 6 Rz . 20). In Übereinstimmung mit diesem höchstrichterlichen Leitentscheid sei auch im vorliegenden Fall mit Bezug auf die Tracheostomapflege
und die übrigen geltend gemachten Massnah men der Untersuchung und Behandlung von eigentlichen medizinischen Pflege leistungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Pflegeverordnung au s zugehen, welche eine medizinische Berufsqualifikation erforderten (S. 6 f. Rz . 21).
Aus den näher dargelegten Gründen werde bestritten, dass vorliegend eine (anteilige) Kompensation der beantragten Pflegeleistungen durch die H ilflo senentschädigung und den I ntensivpflegezuschlag erfolge. Eine solche wäre zudem nur bis zum Zeitpunkt der Anstellung (1 1. November 2024), aber nicht darüber hinaus zulässig (S. 7 f. Rz . 22- 26). Nach seiner Auffassung sei der Aus schluss der Leistungspflicht für Grundpflegeleistungen in der Pflegeverordnung bundesrechtwidrig. Soweit eine geburtsbedingte Grundpflege bestehe, sei die Beschwerdegegnerin deshalb verpflichtet, diesbezüglich die Kosten zu überneh men (S. 8 Rz . 2 7 -30).
Aus den näher dargelegten Gründen zu rügen sei die Kürzung der Pflegeleistun gen gestützt auf die Beistandsp f licht: Bei Pflegeleistungen handle es sich um Sachleistungen, die gestützt auf die Schadenminderungspflicht nicht gekürzt werden dürften. Hierfür mangle es an der gesetzlichen Grundlage . Sein Grund recht auf ein normales Familienleben mit den Eltern werde verletzt (S. 9 ff. Rz .
31-4 4) . 2.4
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Kostengutsprache für die von der A.___ GmbH am 1 8. März 2025 (Urk. 9/1034) geforderten, vom Vater des Beschwerdeführers als pflegender Angehöriger erbrachte n Pflegeleis tungen im Sinne der ärztlichen Verordnung vom 1 4. März 2025 (Urk. 9/1032), verneint hat. 3 . 3. 1 3.1.1 Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist vorab festzuhalten, dass sich die Leistungsbereiche der Invaliden- und der Krankenversicherung unterscheiden und die zugrundeliegende unterschiedliche Zwecksetzung Abwei chungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen rechtfertigt (BGE 136 V 209 E. 9; Urteile des Bundesgerichts 9C_310/2020 vom 1 3. Oktober 2020 E. 3.2.1 und 9C_95/2020 vom 1 6. April 2020 E. 5.2.3). Eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die geforderten und hier strittigen Leistungen bestimmt sich allein nach den Art. 13 ff. IVG, welche den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Vor liegen von Geburtsgebrechen regeln (vorstehend E. 1.1-2) . Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist, dass es sich um eine medizinische Massnahme handelt, die der Behandlung eines Geburts gebrechens dient (Titel von Art. 13 IVG). Als Behandlung eines Geburtsgebrechens versteht sich jede ärztliche oder ärztlich verantwortete medizinisch-therapeutische Vorkehr zur Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustandes. Vorkehren, denen kein therapeutischer Charakter zukommt – wie etwa die nichttherapeutische Pflege und Betreuung -, gehören nicht zu den zulasten der I nvalidenversicherung gehenden medizinischen Mass nahmen (BGE 136 V 209 E. 7-10, Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2020 vom 1 5. März 2021 E. 4.2.1). Die Aufzählung der Leistungen in Art. 14 Abs. 1 IVG ist abschliessend und orientiert sich sinngemäss an Art. 25 bis 25 a KVG (Meyer/Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 14 N 2). 3.1.2 Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2) umfassen die medizinischen Massnahmen ins besondere die ambulante oder stationäre Behandlung durch einen Arzt oder Chiropraktor selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen (Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG). Als Hilfsperson im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a Ziff. 3 IVG gelten alle Personen mit einem anerkannten Diplom in Krankenpflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung oder Psychotherapie, welche die kantonalen Vorschriften betreffend Berufsausübung erfüllen. Nicht zu den Hilfspersonen im Sinne dieser Bestimmung gehören die eine Behandlungsmassnahme an ihrem Kind ausführen den Eltern (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 14 N 4).
Mit Urteil 8C_229/2018 vom 2 8. Januar 2019 hat das Bundesgericht in E. 5.2.2 daran festgehalten, dass nur Vorkehren, welche notwendigerweise durch die Ärztin oder den Arzt respektive - auf ihre oder seine Anordnung hin - durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen seien, als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG gälten. Das treffe nicht zu bei Vorkehren, welche, ob nun mit oder ohne Anleitung, durch Personen ohne medizinische Spezialausbildung durchgeführt werden könnten. Bei Hauspflege stellten somit Pflegeleistungen, die keine medizinische Qualifika tion erforderten, keine medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG dar.
Die tägliche Krankenpflege stellt mangels therapeutischen Charakters keine medizinische Massnahme dar . Jedoch besteht allenfalls ein Anspruch auf Hilf losenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag (vgl. M eyer / Reichmuth, a.a.O., Art. 14 N 4 und N 10, vorstehend E. 1.3) . 3.2 Vorliegend
wurden mit Gesuch der A.___ GmbH vom 1 8. März 2025 (Urk. 9/1034)
gestützt auf die ärztliche Pflegeverordnung, ausgestellt durch PD Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Leitende Ärztin Palliative Care, Spital C.___ (Urk. 9/1032), für den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis 3 1. Mai 2025 die folgenden, vom Vater des Beschwerdeführers erbrachten Pflegeleistungen in Rechnung gestellt : - Atemtherapie/Sekret aushusten helfen (1 x Tag 15 Minuten) - Inhalation mit konstanter Präsenz (2 x Monat 15 Minuten) - Absaugen (15 x Tag 5 Minuten) - Tracheostomapflege (1 x Tag 12 Minuten) - Sondenernährung (4 x Tag 1 5 Minuten) - Gastrostomapflege (1 x Tag 15 Minuten) - Atmungsbeobachtung oder – kontrolle
(3 x Tag 10 Minuten) 3.3
Wie ausgeführt (vorstehend E. 3.1.1-3 . 1 .
2) ist f ür die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 13 ff. IVG entscheidend, ob es sich bei den unter E. 3.2 genannten
Pflegeleistungen um Leistungen handelt, die nur von Personen mit einer medizinischen Fachqualifikation vorgenommen werden können . Es muss mithin geprüft werden, ob eine Notwendigkeit der Vornahme der Pflege handlung durch eine medizinische Fachperson als gegeben zu betrachten ist oder ob es sich um eine Pflegeleistung handelt, die keine medizinische Fachqualifika tion erfordert.
Diesbezüglich ist vorliegend dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin (vorste hend E. 2.1 und E. 2.2.2) zu folgen, dass die Eltern von Kindern mit einem Tracheo stoma, wie auch auf der Homepage des Spitals C.___ festgehalten und aus dem Schreiben vom 3. Dezember 2024 (Urk. 9/ 1031) hervorgeht, eine Schulung durchlaufen, damit sie die Tracheostoma -Pflege zu Hause selbständig durchführen können. Was der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s dagegen in seiner Beschwerde geltend machen will
(vorstehend E. 2.3), verfängt nicht. So handelt es sich um eine Schulung von Eltern bei Kindern mit einem Tracheostoma, welche am Spital C.___
standardmässig und unabhän g ig von einem allfälligen Vor wissen oder einer Ausbildung der Eltern durchgeführt wird. Auch lässt sich daraus kein Erwerb einer medizinischen Berufsqualifikation herleiten . Im Weiteren geht auch seine Argumentation, wonach er aus dem Umstand, dass der Vater Arzt sei, einen medizinischen Charakter der vorliegend zu prüfenden Pflegeleistungen herleiten will, an der Sache vorbei.
Wie bereits erwähnt, ergibt sich die Qualifikation einer medizinischen Massnahme nicht aus dem tatsäch lichen Leistungserbringer, sondern in erster Lin i e aus der Notwendigkeit, dass die entsprechende Massnahme eine berufliche Fachqualifikation erfordert. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Mutter des Beschwerdeführers – Y.___
– im Medizinalberuf e register
als Ärztin aufgeführt ist, während sich keine Anerkennung des Arztdiploms des Vaters in der Schweiz finde t . Auch wurde keine Bestätigung über eine fachliche Ausbildung des Vaters des Beschwerdeführers eingereicht, um als medizinische Hilfsperson im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a Ziff. 3 IVG zu fungieren.
Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die von der A.___ GmbH in Rechnung gestellten Leistungen Vorkehren der Behandlungspflege
im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit . b KLV entsprechen würden, welche im Geltungs bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur bei Erbringung durch medizinische Hilfspersonen vergütet werden könn t en, was den medizinischen Charakter impliziere (vorstehend E. 2.2. 1 und E. 2.2.3), hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 147 V 73 E. 4.3 festgehalten, dass sich im Bereich der Invalidenversicherung die Tragweite der Grund- und Behandlungspflege zwar in Anlehnung an die Vorgaben von Art. 7 Abs. 2 lit . b und c KLV ergebe, der Bundes rat als Verordnungsgeber jedo c h auf einen au sd rücklichen Verweis verzichtet habe, um der Konkretisierung auf Weisungsebene (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit der Invalidenversicherung; KSIH) Vorrang einzu räumen. Aus dem genannten Entscheid des Bundesgerichts ergibt sich unter anderem auch, dass die Massnahmen der Überwachung der Atmung über eine Tracheal kanüle und die stetige Interventionsbereitschaft medizinisch geschultes Personal erfordert, wobei die diesbezüglichen Leistungen als Pflegeleistung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 IVV zu qualifizieren sind. I n
Rz . 8075 KS I H wird unter dem Titel Intensivpflegezuschlag festgehalten, dass Massnahmen der Behandlungspflege anrechenbar sind, wenn sie ärztlich verordnet sind, wissenschaftlich anerkannt sind, nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht werden (vgl. auch Rz . 8077 KS I H) und den Geboten der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit entspre chen. Wie bereits festgehalten (vorstehend E. 3. 1.1), regeln die Invalide n
- und die obli gatorische Krankenversicherung nach Zweck und zu gewährenden Leistungen unterschiedliche Anspruchsbereiche. Grundsätze, welche im einen Bereich gelten, sind daher nicht ohne weiteres auf den anderen Bereich übertragbar (BGE 136 V 209 E. 9). Mithin besteht im Rahmen der Invalidenversicherung die Möglichkeit einer Ver gütung für Massnahmen der Behandlungspflege, welche nicht durch medizinische Hilfspersonen, sondern durch medizinisch geschulte Personen erbracht werden . Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer getätigte Bezugnahme auf BGE 145 V 161 (vorstehend E. 2.3) nichts, zumal der Entscheid die Voraussetzungen einer Leistungsverpflichtung der Invalidenversicherung nicht betrifft und nur zu jener der Krankenversicherung Stellung nimmt. Aufgrund des Gesagten besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die beantragten Leistungen nach Art. 13 ff. IVG . 3.4 Da die von Seiten der A.___ GmbH geforderten Pflegeleistungen als Leis tungen der Behandlungspflege zu qualifizieren sind (vorstehend E. 3.3), brauch t auf das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin bei Vorliegen eines Geburtsgebrechens auch für die Grund pflegeleistungen leistungspflichtig sei, grundsätzlich nicht weiter eingegangen werden, umso weniger, als dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wie aus den Urteilen des Bundesgerichts 9C_772/2020 vom 1 5. März 2021 E. 4.2.1 und 9C_310/2 0 20 vom 1 3. Oktober 2020 E. 3.2 .3
hervorgeht, darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Invalidenversicherung im Geltungsbereich vom von 13 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG
nicht leistungspflichtig ist bei Massnahmen, die der Grundpflege dienen . 3.5 Hinsichtlich der hier strittigen Behandlungspflegeleistungen hat die Beschwerde gegnerin darauf hingewiesen, dass die Abgeltung über den Intensivpflegezu schlag sowie die zugesprochene Hilflosenentschädigung erfolge (vorstehend E.
2.1) .
Dies geht einher mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach d ie nichttherapeutische Pflege und Betreuung nicht unter dem Titel der medizini schen Massnahmen übernommen werden, aber unter Umständen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag begründen kann (vorstehend E. 1.3). Gemäss Rz . 8075 KS I H sind Massnahmen der Behandlungspflege anrechenbar, wenn sie ärztlich verordnet sind, wissenschaftlich anerkannt sind, nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht werden (Rz . 8077 KS I H) und den Geboten der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Gemäss Rz . 8075 KSIH gehören zu den pflegerischen Massnahmen insbesondere das Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden und Körperhöhlen (einschliess lich Massnahmen bei Stomaträgern), Massnahmen zur Atemtherapie (wie Sauer stoffverabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen) und solche zur medizi nisch-technischen Überwachung (Infusionen und Transfusionen; Überwachung von Geräten, die der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktionen dienen). 3.6 Im
Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (inklu sive Intensivpflegezuschlag) vom 1 6. September 2024 (Urk. 9/955; nachfolgend: Abklärungsbericht) wurde unter dem Titel «3. 0. Behandlungspflege» von der zuständigen Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers festgehalten, dass für das Absaugen des Sekrets ein anrechenbarer Mehraufwand von insgesamt 40 Minuten pro Tag (20 x 2 Minuten), für die Beatmung (Sauerstofftherapie) ein anrechenbarer Mehraufwand von ins g esamt 5 Minuten pro Tag (1 x 5 Minute n), für die Inhalation (Nassinha lation mit erforderlicher Anwesenheit einer Person inklusive Vor- und Nachberei - tung) ein anrechenbarer Mehraufwand von 45 Minuten pro Tag (3 x 15 Minu ten) veranschlagt worden ist (Urk. 9/955 S. 13).
Dies ergibt ein e
von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die vollumfängliche Übernahme der Angaben der Eltern berücksichtigte Leistungsanrechnung im Umfang von insgesamt 90 Minuten pro Tag für die genannten Pflegeleistungen Absaugen des Sekrets/Sa u erstofftherapie sowie Inhalation.
Gemäss der ärz t lichen Pflegevero r dnun g von PD Dr. B.___ vom 1 4. März 2025 (Urk. 9/1032) wurden für Atemtherapie/Sekret aushusten helfen/Inhalation mit konstanter Präsenz und Absaugen insgesamt 91 Minuten pro Tag veran schlagt (vorstehend E. 3.2) . Im Weiteren wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht vom 1 6. September 2024 für die nasale Sondenpflege / perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG) /Buttonpflege ein anrechenbarer Mehraufwand von insgesamt 21. 4 1 Minuten pro Tag sowie im Zusammenhang mit den Trachealkanülen ein anrechenbarer Mehraufwand von 73 Minuten pro Tag festgelegt (Urk. 9/955
S.
13
f.) . Mit Blick auf die ärztliche Pflegeverordnung von PD Dr. B.___ vom 1 4. März 2025 (Urk. 9/1032) ergibt sich, dass für die Tracheostomapflege ledig lich 12 Minuten pro Tag gefordert wurden, was im Vergleich zum Abklärungs bericht vom 1 6. September 2024 doch eine erhebliche Differenz von fast einer Stunde ergibt, wo die Beschwerdegegnerin einen Mehraufwand berücksichtigt hat. Für die Gastrostomapflege hielt PD Dr. B.___ einen Pflegeaufwand von 15 Minuten pro Tag fest. Auch in diesem Zusammenhang berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen höheren Pflegeaufwand. Was die in der
ärztlichen Pflegeverordnung von PD Dr. B.___ vom 1 4. März 2025
für die Sondenernährung veranschlagte Dauer von insgesamt einer Stunde pro Tag anbelangt (Urk. 9/1032), wurde der Sondenernährung des Beschwerdeführers im Abklärungsbericht 1 6. September 2024 unter dem Titel «2.3 Essen» Rechnung getragen (Urk. 9/955 S. 7 Ziff. 2.3). Abschliessend ist zu der von PD Dr. B.___ in der ärztlichen Pflegeverord nung
vom 1 4. März 2025 (Urk. 9/1032)
festgesetzten Dauer der Atmungs beobachtung oder Kontrolle im Umfang von insgesamt 30 Minuten pro Tag fest zuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht vom 1 6. September 2024 (Urk. 9/955) eine pauschale Überwachungsbedürftigkeit von 240 Minuten pro Tag anerkannt hat (Urk. 9/955 S. 1 7
Ziff. 9.1). Zudem gewährte d ie Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 6. März 2025 (Urk. 9/1026) entsprechend der Spitex-Anordnung vom 2 6. Februar 2025 (Urk. 9/1019) Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen im Umfang von 2 Stunden für Abklärung und Dokumentation und 4 Stunden für Beratung und Instruktion der Eltern sowie 24 Stunden für koordinative Massnahen und 84 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Langzeit überwachung. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Massnahmen der Behandlungspflege, wie sich aus dem Abklärungsbericht vom 1 6. September 2024 (Urk. 9/955) ergibt, von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Eltern insgesamt s ogar in weitergehendem Umfang berücksichtigt wurde n,
als in der ärztlichen Pflegever ordnung vom 1 4. März 2025 (Urk. 9/1032) festgehalten. Auch dem Mehraufwand für Überwachung wurde genügend Rechnung getragen. Die diesbezüglich vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einzigen Vorbrin gen, wonach eine Kürzung der Leistungen aufgrund der elterlichen Beistands pflicht das Grundrecht auf ein normales Familienleben mit den Eltern verletz te, geht an der Sache vorbei. Eine derartige Kürzung ist im Rahmen der im Abklä rungsbericht vom 1 6. September 2024 detailliert aufgelisteten Leistungen der Behandlungspflege (Urk. 9/955 S. 12 ff. Ziff. 3.0.) nicht ersichtlich. Sofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit den Umstand bemängelt, dass im Zusammenhang mit einer Hilflosenentschädigung bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu Nichtbehinderten gleichen Alters zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 1 1. Dezember 2019 E. 4.7 mit Hinweis auf KSIH Ziff. 8086 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden . Abschliessend bleibt festzuhalten, dass eine doppelte Leistungsausrichtung, sei es auch von Seiten der Beschwerdeführerin, ausser Betracht fällt, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass eine Leistungskumulation unter dem Vorbehalt einer durch die Hilflosenentschädigung beziehungsweise den Intensivpflegezuschlag bewirkten Überentschädigung steht (vgl. Art. 122 KVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2010 vom 1 0. Juni 2011 E. 4.5; Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 504 Rz . 321 und S. 522 Rz . 380). Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s auf BGE 151 V 1 verweist, wonach Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag mit den Grund pflegeleistungen nicht sachlich kongruent seien (Urk. 15/1 S. 7 Rz . 23), erweist sich dies als irrelevant, zumal es sich hier um Massnahmen der Behandlungs pflege handelt. 3. 7 Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die hier strittigen Leistungen der Behandlungspflege bereits im Rahmen der ausgerichteten Hilflosenentschä digung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie dem ausgerichteten Intensiv pflegezuschlag Rechnung getragen (Urk. 9/958) . Auch vor dem Hintergrund der am 6. März 2025 erteilten Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen, welche unter anderem 84 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Langzeitüberwachung beinhalten (Urk. 9/1026), erweisen sich die Beschwerde n des Beschwerdeführers sowie der Beschwerde führerin gegen die Verfügung vom 3 0. Mai 2025 (Urk. 2) als unbegründet und sind demzufolge abzuweisen. 4. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss je zur Hälfte (Fr. 400.--) den unter liegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte
auf erlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CSS Kranken-Versicherung AG - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan