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IV.2025.00445

Rückwirkende Reduktion der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente sowie Rückforderung/Verrechnung ist mangels Meldepflichtverletzung nicht rechtens. Die relevanten Lohnangaben (tatsächlich erzieltes Invalideneinkommen) waren bereits vor der Rentenzusprache bekannt. Gutheissung

Zürich SozVersG · 2026-02-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1963 und ausgebildeter Maschinenschlosser, arbeitete seit 1995 bei der Y.___ AG als Operator (Produktionsmitarbeiter;

Urk. 6/2 Ziff. 5.3; Urk. 6/29/1). Am 1 7. Januar 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine Hirnblutung und eine daraus folgende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 0. September 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/9;

Urk. 6/16 - 17) und teilte dem Versicherten am 7. Juni 2017 mit, dass keine berufliche n Eingliede rungsmassnahmen möglich seien und eine Rente geprüft werde (Urk. 6/22). Nach

weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 6/28 -

29) und nach

Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung Swica (Urk. 6/36, Urk. 6/44 52) sprach die IV- S telle dem Versicherten, wie am 5. Juni 2018 vorbeschieden

(Urk. 6/59), mit Verfügung en

vom 1 7. August 2018 (Urk. 6/66) und vom 2 1. November 2018 (Urk. 6/68) ab dem 1. September 2017 eine Dreiviertel s rente bei einem IV-Grad von 61 % zu (vgl. Verfügungsteil 2; Urk. 6/62) . Diese Verfü gungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 2. April 2024 stellte der Versicherte ein Revisionsgesuch und machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich infolge Schulterbeschwerden verschlechtert (Urk. 6/69). Nach Einholen eines IK-Auszugs (Urk. 6/73) sistierte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 1 8. April 2024 unter Hinweis auf eine Meldepflicht verletzung per sofort (Urk. 6/75). Nach Abklärungen zur aktuellen erwerblichen Situation (Urk. 6/76, Urk. 6/79 -82, Urk. 6/88) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 2. Juli 2024 die rückwirkende Reduktion der IV-Rente per 1. Januar

2019 auf eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 48 % an. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (Urk. 6/97). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. September 2024 Einwand (Urk. 6/106). Mit neuem Vorbescheid vom 2 4. Oktober 2024 (Urk. 6/110) stellte die IV-Stelle aufgrund einer Meldepflichtverletzung die Reduktion der Rente per 1. Januar 2019 auf eine halbe Rente bei eine m IV- Grad

zwischen

51 % bis 54 % in Aussicht. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Ab dem 1. Januar 2025 erfolge die Erhöhung auf eine ganze Rente (S. 3). Der Versicherte reichte dagegen am 2 5. November 2024 und am 9. Januar 2025 einen Einwand ein und stellte eventualiter ein Erlassgesuch

(Urk. 6/111, Urk. 6/114) . Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2025 hielt die IV-Stelle am Vorliegen einer

Meldepflichtverletzung sowie an der rückwirkenden Herabsetzung ab Januar

2019 auf eine halbe Rente sowie an der Rückforderung und Verrechnung fest. Per 1. Januar 2025 werde die halbe Rente auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 6/ 123 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Juni 2025 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte betreffend die rückwirkende Rentenreduktion von einer Dreiviertels- auf eine halbe Rente

die Aufhebung der Verfügung vom 2 7. Mai 202 5. Weiter sei festzustellen, dass er keine Meldepflichtverletzung begangen habe und deshalb eine rückwirkende Rentenreduktion nicht zulässig sei. Eventualiter sei im Sinne eines Erlassgesuchs auf die Rückforderung zu verzichten (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1. September 2025 (Urk.

5) beantragte die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 8. Dezember 2025 (Urk.

11) an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 7. Dezember 2025 (Urk.

13) auf die Einreichung einer Duplik, wovon der Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeit licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente rückwirkend vom 1. Januar 2019 bis 3 1. Dezember 2024 auf eine halbe Rente herabgesetzt, womit bis zum 3 1. Dezember 2021 die bis Ende 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften und ab dem 1. Januar 2022 die neuen Normen anzuwenden sind. (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2). Wo nichts anderes vermerkt, werden die bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft stehenden Rechtsnormen zitiert. 1.2

Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgegli chenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 gültigen Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versi cherte Anspruch auf eine Rente, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.5

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). 1. 6

Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Inva lidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwal tung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV rechtlichen Gesichts punkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungs erwirkung oder einer Ve rletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl.

Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rückwirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zusam mengefasst fest, sie hätte im Rahmen der ersten Rentenanspruchsprüfung auf die Angaben de r

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 2 0. Oktober 2017 bezüg lich das Valideneinkommen abstellen dürfen. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass der IK-Auszug ein höheres Einkommen ausgewiesen habe, weshalb neu auf den Durchschnittswert der Jahre 2011 bis 2015 gemäss IK-Auszug abgestellt werde (Verfügungsteil 2

S. 1). Betreffend das Invalideneinkommen habe d ie

Arbeitge berin am 3 0. Mai 2018 mitgeteilt, es könne noch nicht gesagt werden, welches Einkommen der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit erzielen würde. Deshalb habe auf die statistischen Werte abgestellt werden dürfen. Laut dem IK Auszug vom 1 5. April 2024 habe der Beschwerdeführer jedoch ab 2019 effektiv ein höheres Einkommen erzielt, das als Invalideneinkommen berück sichtigt werden müsse . Da ihm in de n Rentenverfügungen die IV-Grad -B erechnung mitgeteilt und er auch auf die Meldepflichtverletzung hingewiesen worden sei, habe er gewusst, dass er die effektiv erzielten Einkommen hätte

melden müssen. Es liege damit eine Meldepflichtverletzung vor. Per 3 1. Dezember

2024 habe der Beschwerdeführer seine Anstellung verloren. Aufgrund des seit 1995 bestehenden Arbeitsverhältnisses und des Alters liege keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit mehr vor und es bestehe mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 2).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sollte die Beschwerdeinstanz nicht von einer Meldepflichtverletzung ausgehen, so sei der Anspruch auf eine ganze Rente per 1. Januar 2025 in Frage zu stellen. In diesem Fall sei ein Revisionsgrund zu verneinen und es müsse bezüglich Invalidenein kommen weiterhin auf die statistischen Werte abgestellt werden. 2.2

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde schrift (Urk.

1) zusammengefasst geltend, es sei der Beschwerdegegnerin spätestens seit dem Telefongespräch mit de r

Arbeitgeberin vom Mai 2018, also vor Erlass des Vorbescheides vom 5. Juni

2018, bekannt gewesen, dass das Invalideneinkommen aufgrund der weiteren Anstellung konkret und nicht aufgrund der statistischen Werte hätte bestimmt werden müssen (S. 7). Auch die Angabe des korrekten Invaliden einkommens anlässlich des Revisionsgesuchs belege, dass er sich als R echts unkundige r keiner falschen Berechnung des IV-Grades bewusst gewesen sei (S.

10). Eine Meldepflichtverletzung könne nur begehen, wer seit der Leistungs zusprache eingetretene oder künftige Veränderungen, die sich auf einen laufenden Anspruch auswirkten, nicht melde (S. 17). Die Beschwerdegegnerin sei jedoch ihrer Abklärungspflicht bereits vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 1. November 2018 nicht nachgekommen, weshalb er keine Meldepflicht verletzung begangen habe . Eine rückwirkende Rentenreduktion sei somit nicht möglich (S. 16). In der Replik (Urk.

11) erklärte der Beschwerdeführer zusätzlich, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses stelle einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar. Eine Verknüpfung der Meldepflichtverletzung mit der per 1. Januar 2025 eingetretenen Veränderung als Folge der Kündigung sei nicht zulässig (S. 3).

2.3

Unbestritten ist, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 2 1. November 2018 (Urk. 6/68) zweifellos unrichtig ist, da ihr sowohl ein fehlerhaftes Validenein kommen als auch ein falsches Invalideneinkommen zu Grunde lag. Da es sich bei der Invalidenrente um eine Dauerleistung handelt, ist ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vorstehend E. 1.5). Die Voraussetzungen für eine Wieder erwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG sind somit grundsätzlich erfüllt und die Beschwerdegegnerin durfte den IV-Grad neu bemessen.

Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausge richtete Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers in Annahme einer Meldepflicht verletzung rückwirkend per 1. Januar 2019 herabsetzen und die folglich zu viel bezahlten Rentenleistungen zurückfordern, respektive verrechnen durfte .

3.

3.1

Gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Ände rung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Soweit die Änderung vor der Leistungszusprache erfolgte, kann keine Meldepflichtverletzung ange nommen werden.

Gemäss Urteil des Bundesgerichts I 391/03 vom 6. April 2004 bezieht sich Art. 77 IVV auf das Stadium des laufenden Leistungsbezuges. Art. 77

IVV will sicherstellen, dass die IV-Stelle nach Erlass der Verfügung, mit welcher Leistungen über ein Dauerschuldverhältnis zugesprochen werden, von allfällig anspruchserheblichen Tatsachenänderungen erfährt (E. 5.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_1042/2009 vom 1 2. April 2010 E. 4.2) . Zu prüfen ist, ob de m Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist. Die unrecht mässige Erwirkung der Leistung steht vorliegend nicht zur Diskussion. 3. 1 .1

Unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Feststellung vom 1 1. Oktober 2017 (Urk. 6/36) und neuropsychologischer Abklärung (Urk. 6/45) unter einer leichten depressiven Episode (IDC-10 F32.0), chronischem Kopfschmerz nach intrakranieller Blutung und einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung leidet (Urk. 6/36 S. 50 und Urk. 6/45/3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Operator bei der Y.___ AG besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 6/45/3) .

I n einer angepassten Tätigkeit mit klar st r ukturier t en Auf g aben, reduziertem Kundenkontakt, ohne Tätigkeiten mit Daueraufmerksamkeit und -konzentration oder hohe n Anforderungen an Kreativität und Flexibilität besteht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Auch sind dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten zumutbar, die eine hohe Verletzungsgefahr beinhalten, wie zum Beispiel die Bedienung von frei rotierenden Maschinen und das Klettern auf Höhen oder die Teilnahme am Strassenverkehr (Urk. 6/36 S. 5 3 und Urk. 6/45/3). 3. 1 .2

Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG besteht seit dem 1. Januar 1995 (Urk. 6/29 /1 Ziff. 2.1). Es war der Beschwerdegegnerin bereits nach Einholen des IK-Auszugs im Januar 2017 und vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 1. November 2018 (Urk. 6/68) bekannt, dass der Beschwerde führer dort bereits im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 99'458.— erzielt hatte (Urk. 6/9). Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund der im Vergleich zum IK Auszug tieferen Angaben zum Valideneinkommen (Fr. 86'233.--) im Fragebogen der Arbeitgeberin vom 1 8. Oktober 2017 (Urk. 6/29/4) im Rahmen der Untersu chungs maxime weiter e Abklärungen vornehmen müssen. Dies insbesondere, als die Arbeitgeberin angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer einen Lohn ab 1. April 2017 – mithin nach Eintritt des Gesundheitsschadens – erhalte, der demjenigen ohne Gesundheitsschaden entsprach (vgl. Urk. 6/29 Ziff. 5.1-2.) . Nicht berücksichtigt wurde sodann die monatliche Schichtzulage von Fr. 800.- (Urk. 6/29 Ziff. 5.1).

Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist Folgendes festzuhalten: Im Mai 2017 und Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass er in einem Pensum von 50 % bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % arbeite (Urk. 6/18; Urk. 6/21), dies bei seiner bisherigen Arbeitgeberin (Urk. 6/23). Auch d ie Ehefrau des Beschwerdeführers teilte der Beschwerdegegnerin am 5. September 2017 telefonisch mit, dass dieser seit Juni 2017 zu 50 % bei einer Leistungsfähigkeit von 30 % arbeite (Urk. 6/27). Am 5. April 2018 informierte die Swica die Beschwerdegegnerin darüber, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der gleichen Arbeitgeberin in einem 100 % Pensum bei einer 50%igen Leis tungsfähigkeit tätig sei (Urk. 6/54). D ie

Arbeitgeberin erklärte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2018 telefonisch, der Beschwerdeführer arbeite aktuell in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % . Man könne nicht sagen, wieviel der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit verdienen würde, man erwarte die IV-Verfügung. Es gehe um eine Prüfung der weiteren Schritte (allfällige Vertragsänderung etc.; Urk. 6/55). Ohne weitere Prüfung des tatsächlich erzielten Lohns ermittelte die Beschwerde gegnerin basierend auf d en statistischen Werte n der Lohnstrukturerhebung (LSE

2014) ein Invalideneinkomme n per Anspruchsbeginn 2017 in der Höhe von Fr. 33'727.35 (Urk. 6/56/1) und erliess die rentenzusprechenden Verfügungen

vom 1 7. August 2018 (Urk. 6/66) und vom 2 1. November 2018 (Urk. 6/68) . Damit kam sie auch betreffend das Invalideneinkommen ihrer Abklärungspflicht im Zusammenhang mit der ersten Rentenanspruchsprüfung nicht nach. Denn g emäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invali deneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht, vorausgesetzt, dass es sich nicht um einen Soziallohn handelt, und der Lohn im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses und unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verblei benden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2; Urteil des Bundesge richt 9C_699/2024 vom 2 4. Oktober 2025 E. 4.1). Vorliegend ist mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich nicht um Soziallohn handelt, entspricht doch der Lohn gemäss Angaben der Arbeitgeberin der Arbeits leistung (vgl. Urk. 6/88 Ziff. 5.2). Angesichts des langjährigen Arbeitsver hältnisses und der Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ist ohne Weiteres das tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen heranzu ziehen. Die Beschwerdegegnerin durfte sich entgegen ihrer Ansicht (Urk. 6/117/ 3) nicht auf die ungenügenden und auf offensichtlicher Rechtsunkenntnis beru henden Aussage n

der Personalabteilung de r

Arbeitgeberin verlassen, sondern hätte mindestens in Erläuterung der Grundlagen der Rentenberechnung (schrift lich) zurückfragen müssen. Zudem erfolgte diese Unterlassung ebenfalls vor der Leistungs zusprache (vorstehend E . 3.1), weshalb dem Beschwerdeführer weder betreffend seine Arbeitstätigkeit noch betreffend das Invalideneinkommen eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann . Vielmehr bestand nach dem Gesagten vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 7. August und 2 1. November 2018 keine meldepflichtige Tatsachenänderung . 3.1.3

Es stellt sich weiter

die Frage, ob im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 ATSG eine Pflicht des Beschwerdeführers bestand, die Rentenverfügung bei Eröffnung kritisch auf eventuelle Unrichtigkeiten hin zu überprüfen und diese gegebenenfalls der verfügenden Behörde zu melden. Das Bundesgericht liess in seinem Entscheid 8C_1042/2009 vom 1 2. April 2010 offen, ob hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht . Dies muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, da dem Beschwerdeführer als juristischem Laien nicht auffallen musste, dass die Rentenverfügungen vom 1 7. August und vom 2 1. November 2018 unrichtig war en . Die Berechnung des Invaliditätsgrades weist eine gewisse Komplexität auf. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf die Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin verliess, zumal diese seit der IV- Anmeldung in engem Kontakt zur Beschwerde gegnerin stand (Urk. 6/11, Urk. 6/30, Urk. 6/55). Auskünfte Dritter, von denen er gar nichts wusste, muss sich der Beschwerdeführer nicht als eigenes Fehlverhalten anrechnen lassen.

Er zeigte sich während des gesamten Verfahrens bemüht, die Wiedereingliederung bei seine r angestammten Arbeitgeberin voranzutreiben und strebte gar eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit an (Urk. 6/23, Urk. 6/29/3). Es kann de m Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden, dass ihm der Zusammenhang zwischen dem Rentenanspruch und der effektiven Entlöhnung hätte klar sein müssen.

3.2

Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer weder seine Melde

- noch seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Folglich ist die von der Beschwerdegeg nerin verfügte rückwirkende Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente für die Zeit von Januar 2019 bis Dezember 2024 nicht zulässig. Somit fällt auch eine Rück forderung, beziehungsweise Verrechnung (vorstehend E. 1.7) ausser Betracht. 4. 4 . 1

Der Beschwerdeführer stellte am 2. April 2024 ein Revisionsgesuch (Urk. 6/69) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes infolge von Schulterproblemen seit dem 2 2. November 2023 geltend (Urk. 6/69/7). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 2 7. Mai 2025 fest, ab dem 1. Januar 2025 bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente, da der Beschwerde führer seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne (Urk. 2 Verfügungs teil 2

S. 2) . Zu prüfen ist ob, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 geltend macht (Urk. 5), die Verneinung einer Melde

- und Mitwirkungspflicht verletzung Auswirkungen auf die revisionsweise Zusprache einer ganzen Verfügung per 1. Januar 2025 hat. 4. 2.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .

a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 4. 3 Am 3 0. April 2024 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er seit dem 8. April 2024 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben sei, sondern wieder im Pensum von 50 % arbeite. Die Schulterprobleme seien nicht behoben, jedoch wolle er sich aktuell nicht operieren lassen. Er könne sich seine Arbeit gut einteilen, selbständig Pausen einlegen und werde an der Arbeit gut unterstützt (Urk. 6/82). Per 3 1. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer als Folge der Betriebsschliessung gekündigt (Urk. 6/88/1). Eine Kündigung und der daraus folgende Verlust des konkreten Invalideneinkommens stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 5) einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar, da

damit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen eintritt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 20 2 4, N. 40 zu Art. 17 ATSG) . Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus, indem sie den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu beurteilte. Sie sprach dem Beschwer deführer per 1. Januar 2025 eine ganze Rente zu, da er seine Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters und des langjährigen Arbeitsverhältnisses nicht mehr verwerten könne (Urk. 2 S. 5), und verzichtete deshalb auf eine Prüfung, wie sich diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf den genauen IV-Grad auswirkt (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Dies ist nicht zu beanstanden. 5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis 3 1. Dezember 2024 Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente hat, da ihm keine Meldepflichtver letzung vorgeworfen werden kann. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfü gung vom 2 7. Mai 2025 daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass die rückwirkende Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente vom 1. Januar

2019 bis 3 1. Dezember 2024 sowie die Rückforderung und die Verrechnung von Leistungen (inkl. Kinderrente für den Monat August 2023; Urk. 2 S. 3) nicht zulässig sind . 6. 6.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf

Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Die Parteientschädigung ist vorliegend in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer

beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.—

(zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Mai 2025

hinsichtlich der rückwir kenden Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in den Jahren 2019 bis 2024 aufgehoben und festgestellt, dass die Rückforderung und Verrechnung der in diesem Zeitraum ausgerichteten Leistungen nicht zulässig ist. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 7. August 2018 (Urk. 6/66) und vom 2 1. November 2018 (Urk. 6/68) ab dem 1. September 2017 eine Dreiviertel s rente bei einem IV-Grad von 61 % zu (vgl. Verfügungsteil 2; Urk. 6/62) . Diese Verfü gungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeit licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente rückwirkend vom 1. Januar 2019 bis

E. 1.2 Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.4 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 gültigen Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versi cherte Anspruch auf eine Rente, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent

E. 1.5 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). 1. 6

Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Inva lidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwal tung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV rechtlichen Gesichts punkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungs erwirkung oder einer Ve rletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl.

Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rückwirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Juni 2025 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte betreffend die rückwirkende Rentenreduktion von einer Dreiviertels- auf eine halbe Rente

die Aufhebung der Verfügung vom 2 7. Mai 202 5. Weiter sei festzustellen, dass er keine Meldepflichtverletzung begangen habe und deshalb eine rückwirkende Rentenreduktion nicht zulässig sei. Eventualiter sei im Sinne eines Erlassgesuchs auf die Rückforderung zu verzichten (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1. September 2025 (Urk.

5) beantragte die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 8. Dezember 2025 (Urk.

11) an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 7. Dezember 2025 (Urk.

13) auf die Einreichung einer Duplik, wovon der Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 ). Es war der Beschwerdegegnerin bereits nach Einholen des IK-Auszugs im Januar 2017 und vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 1. November 2018 (Urk. 6/68) bekannt, dass der Beschwerde führer dort bereits im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 99'458.— erzielt hatte (Urk. 6/9). Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund der im Vergleich zum IK Auszug tieferen Angaben zum Valideneinkommen (Fr. 86'233.--) im Fragebogen der Arbeitgeberin vom 1 8. Oktober 2017 (Urk. 6/29/4) im Rahmen der Untersu chungs maxime weiter e Abklärungen vornehmen müssen. Dies insbesondere, als die Arbeitgeberin angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer einen Lohn ab 1. April 2017 – mithin nach Eintritt des Gesundheitsschadens – erhalte, der demjenigen ohne Gesundheitsschaden entsprach (vgl. Urk. 6/29 Ziff. 5.1-2.) . Nicht berücksichtigt wurde sodann die monatliche Schichtzulage von Fr. 800.- (Urk. 6/29 Ziff. 5.1).

Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist Folgendes festzuhalten: Im Mai 2017 und Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass er in einem Pensum von 50 % bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % arbeite (Urk. 6/18; Urk. 6/21), dies bei seiner bisherigen Arbeitgeberin (Urk. 6/23). Auch d ie Ehefrau des Beschwerdeführers teilte der Beschwerdegegnerin am 5. September 2017 telefonisch mit, dass dieser seit Juni 2017 zu 50 % bei einer Leistungsfähigkeit von 30 % arbeite (Urk. 6/27). Am 5. April 2018 informierte die Swica die Beschwerdegegnerin darüber, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der gleichen Arbeitgeberin in einem 100 % Pensum bei einer 50%igen Leis tungsfähigkeit tätig sei (Urk. 6/54). D ie

Arbeitgeberin erklärte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2018 telefonisch, der Beschwerdeführer arbeite aktuell in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % . Man könne nicht sagen, wieviel der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit verdienen würde, man erwarte die IV-Verfügung. Es gehe um eine Prüfung der weiteren Schritte (allfällige Vertragsänderung etc.; Urk. 6/55). Ohne weitere Prüfung des tatsächlich erzielten Lohns ermittelte die Beschwerde gegnerin basierend auf d en statistischen Werte n der Lohnstrukturerhebung (LSE

2014) ein Invalideneinkomme n per Anspruchsbeginn 2017 in der Höhe von Fr. 33'727.35 (Urk. 6/56/1) und erliess die rentenzusprechenden Verfügungen

vom 1 7. August 2018 (Urk. 6/66) und vom 2 1. November 2018 (Urk. 6/68) . Damit kam sie auch betreffend das Invalideneinkommen ihrer Abklärungspflicht im Zusammenhang mit der ersten Rentenanspruchsprüfung nicht nach. Denn g emäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invali deneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht, vorausgesetzt, dass es sich nicht um einen Soziallohn handelt, und der Lohn im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses und unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verblei benden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2; Urteil des Bundesge richt 9C_699/2024 vom 2 4. Oktober 2025 E. 4.1). Vorliegend ist mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich nicht um Soziallohn handelt, entspricht doch der Lohn gemäss Angaben der Arbeitgeberin der Arbeits leistung (vgl. Urk. 6/88 Ziff. 5.2). Angesichts des langjährigen Arbeitsver hältnisses und der Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ist ohne Weiteres das tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen heranzu ziehen. Die Beschwerdegegnerin durfte sich entgegen ihrer Ansicht (Urk. 6/117/ 3) nicht auf die ungenügenden und auf offensichtlicher Rechtsunkenntnis beru henden Aussage n

der Personalabteilung de r

Arbeitgeberin verlassen, sondern hätte mindestens in Erläuterung der Grundlagen der Rentenberechnung (schrift lich) zurückfragen müssen. Zudem erfolgte diese Unterlassung ebenfalls vor der Leistungs zusprache (vorstehend E . 3.1), weshalb dem Beschwerdeführer weder betreffend seine Arbeitstätigkeit noch betreffend das Invalideneinkommen eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann . Vielmehr bestand nach dem Gesagten vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 7. August und 2 1. November 2018 keine meldepflichtige Tatsachenänderung .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde schrift (Urk.

1) zusammengefasst geltend, es sei der Beschwerdegegnerin spätestens seit dem Telefongespräch mit de r

Arbeitgeberin vom Mai 2018, also vor Erlass des Vorbescheides vom 5. Juni

2018, bekannt gewesen, dass das Invalideneinkommen aufgrund der weiteren Anstellung konkret und nicht aufgrund der statistischen Werte hätte bestimmt werden müssen (S. 7). Auch die Angabe des korrekten Invaliden einkommens anlässlich des Revisionsgesuchs belege, dass er sich als R echts unkundige r keiner falschen Berechnung des IV-Grades bewusst gewesen sei (S.

10). Eine Meldepflichtverletzung könne nur begehen, wer seit der Leistungs zusprache eingetretene oder künftige Veränderungen, die sich auf einen laufenden Anspruch auswirkten, nicht melde (S. 17). Die Beschwerdegegnerin sei jedoch ihrer Abklärungspflicht bereits vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 1. November 2018 nicht nachgekommen, weshalb er keine Meldepflicht verletzung begangen habe . Eine rückwirkende Rentenreduktion sei somit nicht möglich (S. 16). In der Replik (Urk.

11) erklärte der Beschwerdeführer zusätzlich, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses stelle einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar. Eine Verknüpfung der Meldepflichtverletzung mit der per 1. Januar 2025 eingetretenen Veränderung als Folge der Kündigung sei nicht zulässig (S. 3).

E. 2.3 Unbestritten ist, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 2 1. November 2018 (Urk. 6/68) zweifellos unrichtig ist, da ihr sowohl ein fehlerhaftes Validenein kommen als auch ein falsches Invalideneinkommen zu Grunde lag. Da es sich bei der Invalidenrente um eine Dauerleistung handelt, ist ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vorstehend E. 1.5). Die Voraussetzungen für eine Wieder erwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG sind somit grundsätzlich erfüllt und die Beschwerdegegnerin durfte den IV-Grad neu bemessen.

Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausge richtete Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers in Annahme einer Meldepflicht verletzung rückwirkend per 1. Januar 2019 herabsetzen und die folglich zu viel bezahlten Rentenleistungen zurückfordern, respektive verrechnen durfte .

3.

E. 3 1. Dezember 2024 auf eine halbe Rente herabgesetzt, womit bis zum 3 1. Dezember 2021 die bis Ende 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften und ab dem 1. Januar 2022 die neuen Normen anzuwenden sind. (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2). Wo nichts anderes vermerkt, werden die bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft stehenden Rechtsnormen zitiert.

E. 3.1 Gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Ände rung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Soweit die Änderung vor der Leistungszusprache erfolgte, kann keine Meldepflichtverletzung ange nommen werden.

Gemäss Urteil des Bundesgerichts I 391/03 vom 6. April 2004 bezieht sich Art. 77 IVV auf das Stadium des laufenden Leistungsbezuges. Art. 77

IVV will sicherstellen, dass die IV-Stelle nach Erlass der Verfügung, mit welcher Leistungen über ein Dauerschuldverhältnis zugesprochen werden, von allfällig anspruchserheblichen Tatsachenänderungen erfährt (E. 5.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_1042/2009 vom 1 2. April 2010 E. 4.2) . Zu prüfen ist, ob de m Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist. Die unrecht mässige Erwirkung der Leistung steht vorliegend nicht zur Diskussion. 3. 1 .1

Unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Feststellung vom 1 1. Oktober 2017 (Urk. 6/36) und neuropsychologischer Abklärung (Urk. 6/45) unter einer leichten depressiven Episode (IDC-10 F32.0), chronischem Kopfschmerz nach intrakranieller Blutung und einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung leidet (Urk. 6/36 S. 50 und Urk. 6/45/3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Operator bei der Y.___ AG besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 6/45/3) .

I n einer angepassten Tätigkeit mit klar st r ukturier t en Auf g aben, reduziertem Kundenkontakt, ohne Tätigkeiten mit Daueraufmerksamkeit und -konzentration oder hohe n Anforderungen an Kreativität und Flexibilität besteht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Auch sind dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten zumutbar, die eine hohe Verletzungsgefahr beinhalten, wie zum Beispiel die Bedienung von frei rotierenden Maschinen und das Klettern auf Höhen oder die Teilnahme am Strassenverkehr (Urk. 6/36 S. 5 3 und Urk. 6/45/3). 3. 1 .2

Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG besteht seit dem 1. Januar 1995 (Urk. 6/29 /1 Ziff.

E. 3.1.3 Es stellt sich weiter

die Frage, ob im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 ATSG eine Pflicht des Beschwerdeführers bestand, die Rentenverfügung bei Eröffnung kritisch auf eventuelle Unrichtigkeiten hin zu überprüfen und diese gegebenenfalls der verfügenden Behörde zu melden. Das Bundesgericht liess in seinem Entscheid 8C_1042/2009 vom 1 2. April 2010 offen, ob hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht . Dies muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, da dem Beschwerdeführer als juristischem Laien nicht auffallen musste, dass die Rentenverfügungen vom 1 7. August und vom 2 1. November 2018 unrichtig war en . Die Berechnung des Invaliditätsgrades weist eine gewisse Komplexität auf. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf die Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin verliess, zumal diese seit der IV- Anmeldung in engem Kontakt zur Beschwerde gegnerin stand (Urk. 6/11, Urk. 6/30, Urk. 6/55). Auskünfte Dritter, von denen er gar nichts wusste, muss sich der Beschwerdeführer nicht als eigenes Fehlverhalten anrechnen lassen.

Er zeigte sich während des gesamten Verfahrens bemüht, die Wiedereingliederung bei seine r angestammten Arbeitgeberin voranzutreiben und strebte gar eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit an (Urk. 6/23, Urk. 6/29/3). Es kann de m Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden, dass ihm der Zusammenhang zwischen dem Rentenanspruch und der effektiven Entlöhnung hätte klar sein müssen.

E. 3.2 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer weder seine Melde

- noch seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Folglich ist die von der Beschwerdegeg nerin verfügte rückwirkende Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente für die Zeit von Januar 2019 bis Dezember 2024 nicht zulässig. Somit fällt auch eine Rück forderung, beziehungsweise Verrechnung (vorstehend E. 1.7) ausser Betracht. 4. 4 . 1

Der Beschwerdeführer stellte am 2. April 2024 ein Revisionsgesuch (Urk. 6/69) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes infolge von Schulterproblemen seit dem 2 2. November 2023 geltend (Urk. 6/69/7). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 2 7. Mai 2025 fest, ab dem 1. Januar 2025 bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente, da der Beschwerde führer seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne (Urk. 2 Verfügungs teil 2

S. 2) . Zu prüfen ist ob, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 geltend macht (Urk. 5), die Verneinung einer Melde

- und Mitwirkungspflicht verletzung Auswirkungen auf die revisionsweise Zusprache einer ganzen Verfügung per 1. Januar 2025 hat. 4. 2.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .

a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 4. 3 Am 3 0. April 2024 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er seit dem 8. April 2024 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben sei, sondern wieder im Pensum von 50 % arbeite. Die Schulterprobleme seien nicht behoben, jedoch wolle er sich aktuell nicht operieren lassen. Er könne sich seine Arbeit gut einteilen, selbständig Pausen einlegen und werde an der Arbeit gut unterstützt (Urk. 6/82). Per 3 1. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer als Folge der Betriebsschliessung gekündigt (Urk. 6/88/1). Eine Kündigung und der daraus folgende Verlust des konkreten Invalideneinkommens stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 5) einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar, da

damit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen eintritt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 20 2 4, N. 40 zu Art. 17 ATSG) . Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus, indem sie den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu beurteilte. Sie sprach dem Beschwer deführer per 1. Januar 2025 eine ganze Rente zu, da er seine Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters und des langjährigen Arbeitsverhältnisses nicht mehr verwerten könne (Urk. 2 S. 5), und verzichtete deshalb auf eine Prüfung, wie sich diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf den genauen IV-Grad auswirkt (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Dies ist nicht zu beanstanden. 5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis 3 1. Dezember 2024 Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente hat, da ihm keine Meldepflichtver letzung vorgeworfen werden kann. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfü gung vom 2 7. Mai 2025 daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass die rückwirkende Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente vom 1. Januar

2019 bis 3 1. Dezember 2024 sowie die Rückforderung und die Verrechnung von Leistungen (inkl. Kinderrente für den Monat August 2023; Urk. 2 S. 3) nicht zulässig sind . 6. 6.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf

Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Die Parteientschädigung ist vorliegend in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer

beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.—

(zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Mai 2025

hinsichtlich der rückwir kenden Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in den Jahren 2019 bis 2024 aufgehoben und festgestellt, dass die Rückforderung und Verrechnung der in diesem Zeitraum ausgerichteten Leistungen nicht zulässig ist. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

E. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgegli chenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00445 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Portmann Urteil vom 3. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1963 und ausgebildeter Maschinenschlosser, arbeitete seit 1995 bei der Y.___ AG als Operator (Produktionsmitarbeiter;

Urk. 6/2 Ziff. 5.3; Urk. 6/29/1). Am 1 7. Januar 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine Hirnblutung und eine daraus folgende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 0. September 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/9;

Urk. 6/16 - 17) und teilte dem Versicherten am 7. Juni 2017 mit, dass keine berufliche n Eingliede rungsmassnahmen möglich seien und eine Rente geprüft werde (Urk. 6/22). Nach

weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 6/28 -

29) und nach

Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung Swica (Urk. 6/36, Urk. 6/44 52) sprach die IV- S telle dem Versicherten, wie am 5. Juni 2018 vorbeschieden

(Urk. 6/59), mit Verfügung en

vom 1 7. August 2018 (Urk. 6/66) und vom 2 1. November 2018 (Urk. 6/68) ab dem 1. September 2017 eine Dreiviertel s rente bei einem IV-Grad von 61 % zu (vgl. Verfügungsteil 2; Urk. 6/62) . Diese Verfü gungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 2. April 2024 stellte der Versicherte ein Revisionsgesuch und machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich infolge Schulterbeschwerden verschlechtert (Urk. 6/69). Nach Einholen eines IK-Auszugs (Urk. 6/73) sistierte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 1 8. April 2024 unter Hinweis auf eine Meldepflicht verletzung per sofort (Urk. 6/75). Nach Abklärungen zur aktuellen erwerblichen Situation (Urk. 6/76, Urk. 6/79 -82, Urk. 6/88) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 2. Juli 2024 die rückwirkende Reduktion der IV-Rente per 1. Januar

2019 auf eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 48 % an. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (Urk. 6/97). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. September 2024 Einwand (Urk. 6/106). Mit neuem Vorbescheid vom 2 4. Oktober 2024 (Urk. 6/110) stellte die IV-Stelle aufgrund einer Meldepflichtverletzung die Reduktion der Rente per 1. Januar 2019 auf eine halbe Rente bei eine m IV- Grad

zwischen

51 % bis 54 % in Aussicht. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Ab dem 1. Januar 2025 erfolge die Erhöhung auf eine ganze Rente (S. 3). Der Versicherte reichte dagegen am 2 5. November 2024 und am 9. Januar 2025 einen Einwand ein und stellte eventualiter ein Erlassgesuch

(Urk. 6/111, Urk. 6/114) . Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2025 hielt die IV-Stelle am Vorliegen einer

Meldepflichtverletzung sowie an der rückwirkenden Herabsetzung ab Januar

2019 auf eine halbe Rente sowie an der Rückforderung und Verrechnung fest. Per 1. Januar 2025 werde die halbe Rente auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 6/ 123 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Juni 2025 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte betreffend die rückwirkende Rentenreduktion von einer Dreiviertels- auf eine halbe Rente

die Aufhebung der Verfügung vom 2 7. Mai 202 5. Weiter sei festzustellen, dass er keine Meldepflichtverletzung begangen habe und deshalb eine rückwirkende Rentenreduktion nicht zulässig sei. Eventualiter sei im Sinne eines Erlassgesuchs auf die Rückforderung zu verzichten (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1. September 2025 (Urk.

5) beantragte die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 8. Dezember 2025 (Urk.

11) an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 7. Dezember 2025 (Urk.

13) auf die Einreichung einer Duplik, wovon der Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeit licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente rückwirkend vom 1. Januar 2019 bis 3 1. Dezember 2024 auf eine halbe Rente herabgesetzt, womit bis zum 3 1. Dezember 2021 die bis Ende 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften und ab dem 1. Januar 2022 die neuen Normen anzuwenden sind. (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2). Wo nichts anderes vermerkt, werden die bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft stehenden Rechtsnormen zitiert. 1.2

Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgegli chenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 gültigen Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versi cherte Anspruch auf eine Rente, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.5

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). 1. 6

Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Inva lidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwal tung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV rechtlichen Gesichts punkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungs erwirkung oder einer Ve rletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl.

Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rückwirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zusam mengefasst fest, sie hätte im Rahmen der ersten Rentenanspruchsprüfung auf die Angaben de r

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 2 0. Oktober 2017 bezüg lich das Valideneinkommen abstellen dürfen. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass der IK-Auszug ein höheres Einkommen ausgewiesen habe, weshalb neu auf den Durchschnittswert der Jahre 2011 bis 2015 gemäss IK-Auszug abgestellt werde (Verfügungsteil 2

S. 1). Betreffend das Invalideneinkommen habe d ie

Arbeitge berin am 3 0. Mai 2018 mitgeteilt, es könne noch nicht gesagt werden, welches Einkommen der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit erzielen würde. Deshalb habe auf die statistischen Werte abgestellt werden dürfen. Laut dem IK Auszug vom 1 5. April 2024 habe der Beschwerdeführer jedoch ab 2019 effektiv ein höheres Einkommen erzielt, das als Invalideneinkommen berück sichtigt werden müsse . Da ihm in de n Rentenverfügungen die IV-Grad -B erechnung mitgeteilt und er auch auf die Meldepflichtverletzung hingewiesen worden sei, habe er gewusst, dass er die effektiv erzielten Einkommen hätte

melden müssen. Es liege damit eine Meldepflichtverletzung vor. Per 3 1. Dezember

2024 habe der Beschwerdeführer seine Anstellung verloren. Aufgrund des seit 1995 bestehenden Arbeitsverhältnisses und des Alters liege keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit mehr vor und es bestehe mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 2).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sollte die Beschwerdeinstanz nicht von einer Meldepflichtverletzung ausgehen, so sei der Anspruch auf eine ganze Rente per 1. Januar 2025 in Frage zu stellen. In diesem Fall sei ein Revisionsgrund zu verneinen und es müsse bezüglich Invalidenein kommen weiterhin auf die statistischen Werte abgestellt werden. 2.2

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde schrift (Urk.

1) zusammengefasst geltend, es sei der Beschwerdegegnerin spätestens seit dem Telefongespräch mit de r

Arbeitgeberin vom Mai 2018, also vor Erlass des Vorbescheides vom 5. Juni

2018, bekannt gewesen, dass das Invalideneinkommen aufgrund der weiteren Anstellung konkret und nicht aufgrund der statistischen Werte hätte bestimmt werden müssen (S. 7). Auch die Angabe des korrekten Invaliden einkommens anlässlich des Revisionsgesuchs belege, dass er sich als R echts unkundige r keiner falschen Berechnung des IV-Grades bewusst gewesen sei (S.

10). Eine Meldepflichtverletzung könne nur begehen, wer seit der Leistungs zusprache eingetretene oder künftige Veränderungen, die sich auf einen laufenden Anspruch auswirkten, nicht melde (S. 17). Die Beschwerdegegnerin sei jedoch ihrer Abklärungspflicht bereits vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 1. November 2018 nicht nachgekommen, weshalb er keine Meldepflicht verletzung begangen habe . Eine rückwirkende Rentenreduktion sei somit nicht möglich (S. 16). In der Replik (Urk.

11) erklärte der Beschwerdeführer zusätzlich, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses stelle einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar. Eine Verknüpfung der Meldepflichtverletzung mit der per 1. Januar 2025 eingetretenen Veränderung als Folge der Kündigung sei nicht zulässig (S. 3).

2.3

Unbestritten ist, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 2 1. November 2018 (Urk. 6/68) zweifellos unrichtig ist, da ihr sowohl ein fehlerhaftes Validenein kommen als auch ein falsches Invalideneinkommen zu Grunde lag. Da es sich bei der Invalidenrente um eine Dauerleistung handelt, ist ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vorstehend E. 1.5). Die Voraussetzungen für eine Wieder erwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG sind somit grundsätzlich erfüllt und die Beschwerdegegnerin durfte den IV-Grad neu bemessen.

Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausge richtete Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers in Annahme einer Meldepflicht verletzung rückwirkend per 1. Januar 2019 herabsetzen und die folglich zu viel bezahlten Rentenleistungen zurückfordern, respektive verrechnen durfte .

3.

3.1

Gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Ände rung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Soweit die Änderung vor der Leistungszusprache erfolgte, kann keine Meldepflichtverletzung ange nommen werden.

Gemäss Urteil des Bundesgerichts I 391/03 vom 6. April 2004 bezieht sich Art. 77 IVV auf das Stadium des laufenden Leistungsbezuges. Art. 77

IVV will sicherstellen, dass die IV-Stelle nach Erlass der Verfügung, mit welcher Leistungen über ein Dauerschuldverhältnis zugesprochen werden, von allfällig anspruchserheblichen Tatsachenänderungen erfährt (E. 5.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_1042/2009 vom 1 2. April 2010 E. 4.2) . Zu prüfen ist, ob de m Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist. Die unrecht mässige Erwirkung der Leistung steht vorliegend nicht zur Diskussion. 3. 1 .1

Unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Feststellung vom 1 1. Oktober 2017 (Urk. 6/36) und neuropsychologischer Abklärung (Urk. 6/45) unter einer leichten depressiven Episode (IDC-10 F32.0), chronischem Kopfschmerz nach intrakranieller Blutung und einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung leidet (Urk. 6/36 S. 50 und Urk. 6/45/3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Operator bei der Y.___ AG besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 6/45/3) .

I n einer angepassten Tätigkeit mit klar st r ukturier t en Auf g aben, reduziertem Kundenkontakt, ohne Tätigkeiten mit Daueraufmerksamkeit und -konzentration oder hohe n Anforderungen an Kreativität und Flexibilität besteht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Auch sind dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten zumutbar, die eine hohe Verletzungsgefahr beinhalten, wie zum Beispiel die Bedienung von frei rotierenden Maschinen und das Klettern auf Höhen oder die Teilnahme am Strassenverkehr (Urk. 6/36 S. 5 3 und Urk. 6/45/3). 3. 1 .2

Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG besteht seit dem 1. Januar 1995 (Urk. 6/29 /1 Ziff. 2.1). Es war der Beschwerdegegnerin bereits nach Einholen des IK-Auszugs im Januar 2017 und vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 1. November 2018 (Urk. 6/68) bekannt, dass der Beschwerde führer dort bereits im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 99'458.— erzielt hatte (Urk. 6/9). Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund der im Vergleich zum IK Auszug tieferen Angaben zum Valideneinkommen (Fr. 86'233.--) im Fragebogen der Arbeitgeberin vom 1 8. Oktober 2017 (Urk. 6/29/4) im Rahmen der Untersu chungs maxime weiter e Abklärungen vornehmen müssen. Dies insbesondere, als die Arbeitgeberin angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer einen Lohn ab 1. April 2017 – mithin nach Eintritt des Gesundheitsschadens – erhalte, der demjenigen ohne Gesundheitsschaden entsprach (vgl. Urk. 6/29 Ziff. 5.1-2.) . Nicht berücksichtigt wurde sodann die monatliche Schichtzulage von Fr. 800.- (Urk. 6/29 Ziff. 5.1).

Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist Folgendes festzuhalten: Im Mai 2017 und Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass er in einem Pensum von 50 % bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % arbeite (Urk. 6/18; Urk. 6/21), dies bei seiner bisherigen Arbeitgeberin (Urk. 6/23). Auch d ie Ehefrau des Beschwerdeführers teilte der Beschwerdegegnerin am 5. September 2017 telefonisch mit, dass dieser seit Juni 2017 zu 50 % bei einer Leistungsfähigkeit von 30 % arbeite (Urk. 6/27). Am 5. April 2018 informierte die Swica die Beschwerdegegnerin darüber, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der gleichen Arbeitgeberin in einem 100 % Pensum bei einer 50%igen Leis tungsfähigkeit tätig sei (Urk. 6/54). D ie

Arbeitgeberin erklärte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2018 telefonisch, der Beschwerdeführer arbeite aktuell in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % . Man könne nicht sagen, wieviel der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit verdienen würde, man erwarte die IV-Verfügung. Es gehe um eine Prüfung der weiteren Schritte (allfällige Vertragsänderung etc.; Urk. 6/55). Ohne weitere Prüfung des tatsächlich erzielten Lohns ermittelte die Beschwerde gegnerin basierend auf d en statistischen Werte n der Lohnstrukturerhebung (LSE

2014) ein Invalideneinkomme n per Anspruchsbeginn 2017 in der Höhe von Fr. 33'727.35 (Urk. 6/56/1) und erliess die rentenzusprechenden Verfügungen

vom 1 7. August 2018 (Urk. 6/66) und vom 2 1. November 2018 (Urk. 6/68) . Damit kam sie auch betreffend das Invalideneinkommen ihrer Abklärungspflicht im Zusammenhang mit der ersten Rentenanspruchsprüfung nicht nach. Denn g emäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invali deneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht, vorausgesetzt, dass es sich nicht um einen Soziallohn handelt, und der Lohn im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses und unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verblei benden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2; Urteil des Bundesge richt 9C_699/2024 vom 2 4. Oktober 2025 E. 4.1). Vorliegend ist mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich nicht um Soziallohn handelt, entspricht doch der Lohn gemäss Angaben der Arbeitgeberin der Arbeits leistung (vgl. Urk. 6/88 Ziff. 5.2). Angesichts des langjährigen Arbeitsver hältnisses und der Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ist ohne Weiteres das tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen heranzu ziehen. Die Beschwerdegegnerin durfte sich entgegen ihrer Ansicht (Urk. 6/117/ 3) nicht auf die ungenügenden und auf offensichtlicher Rechtsunkenntnis beru henden Aussage n

der Personalabteilung de r

Arbeitgeberin verlassen, sondern hätte mindestens in Erläuterung der Grundlagen der Rentenberechnung (schrift lich) zurückfragen müssen. Zudem erfolgte diese Unterlassung ebenfalls vor der Leistungs zusprache (vorstehend E . 3.1), weshalb dem Beschwerdeführer weder betreffend seine Arbeitstätigkeit noch betreffend das Invalideneinkommen eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann . Vielmehr bestand nach dem Gesagten vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 7. August und 2 1. November 2018 keine meldepflichtige Tatsachenänderung . 3.1.3

Es stellt sich weiter

die Frage, ob im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 ATSG eine Pflicht des Beschwerdeführers bestand, die Rentenverfügung bei Eröffnung kritisch auf eventuelle Unrichtigkeiten hin zu überprüfen und diese gegebenenfalls der verfügenden Behörde zu melden. Das Bundesgericht liess in seinem Entscheid 8C_1042/2009 vom 1 2. April 2010 offen, ob hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht . Dies muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, da dem Beschwerdeführer als juristischem Laien nicht auffallen musste, dass die Rentenverfügungen vom 1 7. August und vom 2 1. November 2018 unrichtig war en . Die Berechnung des Invaliditätsgrades weist eine gewisse Komplexität auf. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf die Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin verliess, zumal diese seit der IV- Anmeldung in engem Kontakt zur Beschwerde gegnerin stand (Urk. 6/11, Urk. 6/30, Urk. 6/55). Auskünfte Dritter, von denen er gar nichts wusste, muss sich der Beschwerdeführer nicht als eigenes Fehlverhalten anrechnen lassen.

Er zeigte sich während des gesamten Verfahrens bemüht, die Wiedereingliederung bei seine r angestammten Arbeitgeberin voranzutreiben und strebte gar eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit an (Urk. 6/23, Urk. 6/29/3). Es kann de m Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden, dass ihm der Zusammenhang zwischen dem Rentenanspruch und der effektiven Entlöhnung hätte klar sein müssen.

3.2

Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer weder seine Melde

- noch seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Folglich ist die von der Beschwerdegeg nerin verfügte rückwirkende Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente für die Zeit von Januar 2019 bis Dezember 2024 nicht zulässig. Somit fällt auch eine Rück forderung, beziehungsweise Verrechnung (vorstehend E. 1.7) ausser Betracht. 4. 4 . 1

Der Beschwerdeführer stellte am 2. April 2024 ein Revisionsgesuch (Urk. 6/69) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes infolge von Schulterproblemen seit dem 2 2. November 2023 geltend (Urk. 6/69/7). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 2 7. Mai 2025 fest, ab dem 1. Januar 2025 bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente, da der Beschwerde führer seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne (Urk. 2 Verfügungs teil 2

S. 2) . Zu prüfen ist ob, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 geltend macht (Urk. 5), die Verneinung einer Melde

- und Mitwirkungspflicht verletzung Auswirkungen auf die revisionsweise Zusprache einer ganzen Verfügung per 1. Januar 2025 hat. 4. 2.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .

a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 4. 3 Am 3 0. April 2024 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er seit dem 8. April 2024 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben sei, sondern wieder im Pensum von 50 % arbeite. Die Schulterprobleme seien nicht behoben, jedoch wolle er sich aktuell nicht operieren lassen. Er könne sich seine Arbeit gut einteilen, selbständig Pausen einlegen und werde an der Arbeit gut unterstützt (Urk. 6/82). Per 3 1. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer als Folge der Betriebsschliessung gekündigt (Urk. 6/88/1). Eine Kündigung und der daraus folgende Verlust des konkreten Invalideneinkommens stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 5) einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar, da

damit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen eintritt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 20 2 4, N. 40 zu Art. 17 ATSG) . Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus, indem sie den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu beurteilte. Sie sprach dem Beschwer deführer per 1. Januar 2025 eine ganze Rente zu, da er seine Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters und des langjährigen Arbeitsverhältnisses nicht mehr verwerten könne (Urk. 2 S. 5), und verzichtete deshalb auf eine Prüfung, wie sich diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf den genauen IV-Grad auswirkt (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Dies ist nicht zu beanstanden. 5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis 3 1. Dezember 2024 Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente hat, da ihm keine Meldepflichtver letzung vorgeworfen werden kann. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfü gung vom 2 7. Mai 2025 daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass die rückwirkende Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente vom 1. Januar

2019 bis 3 1. Dezember 2024 sowie die Rückforderung und die Verrechnung von Leistungen (inkl. Kinderrente für den Monat August 2023; Urk. 2 S. 3) nicht zulässig sind . 6. 6.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf

Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Die Parteientschädigung ist vorliegend in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer

beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.—

(zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Mai 2025

hinsichtlich der rückwir kenden Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in den Jahren 2019 bis 2024 aufgehoben und festgestellt, dass die Rückforderung und Verrechnung der in diesem Zeitraum ausgerichteten Leistungen nicht zulässig ist. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann