Sachverhalt
1. 1.1 Der 1970 geborene X.___, angelernter Baupraktiker/Maurer (Urk. 11 /4), meldete sich (damals stellenlos, vgl. Urk. 11/3) erstmals am 1. November 2011 unter Hinweis auf Schulterprobleme links bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruf lich-erwerbliche Abklärungen. Nachdem der Versicherte ab dem 1 6. November 2011 eine Anstellung als Chauffeur bei der Y.___ AG gefunden hatte (vgl.
Urk. 11/18), schloss sie ihre Bemühungen in Sachen beruflicher Eingliederung ab (Urk. 11/20). Zudem verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 11/24) mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 11/26). 1.2
Am 2 4. Februar 2022 meldete sich der Versicherte, inzwischen
nicht erwerbstätig und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe (vgl. Urk. 11/95), unter Hinweis auf Ope rationen an der linken Schulter und am rechten Knie sowie auf eine stationäre Behandlung in der Z.___ Klinik,
Klinik für Alkohol- und Medikamentenab hängigkeit,
bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Belastbarkeitstraining) an (Urk. 11/37 f.) . Nach entsprechenden Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versi cherten am 2 2. Juni 2022 mit, aus gesundheitlichen Gründen seien Eingliederungs massnahmen derzeit nicht möglich (Urk. 11/54). Mit Schreiben vom 3 0. September 2022 forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf die gesetz liche Mitwirkungspflicht und deren Säumnisfolgen auf, sich den im Schrei ben genannten Behandlungsmassnahmen
zu unterziehen
(Urk. 11/57). Im Oktober 2023 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Beratung, Begleitung resp.
ein Coaching bei der Arbeitsplatzsuche vom 1 3. September 2023 bis 1 2. März 2024, durchgeführt durch die A.___ GmbH, Zürich (nachfolgend: A.___, Urk.
11/89); im März 2024 übernahm sie die Kos ten für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt, ebenfalls durchgeführt durch die A.___ (Urk. 11/91).
Letzteres wurde aus gesundheitlichen Gründen vorzei tig abgebrochen (vgl. Mitteilung vom 23.
August 2024, Urk. 11/96, vgl. auch Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 11/97, vgl. ausserdem Abschluss bericht der A.___, Urk. 11/98).
Nach Beizug einer internen Stellungnahme durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 11/101/12 f.) und durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/102, Urk. 11/107) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2025 einen Rentenanspruch des Versicherten unter Zugrundelegung eines Gesundheitszustandes, als wären die auferlegten Behand lungsm assnahmen durchgeführt worden (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 1 4. Januar 2025 (Urk. 1; nachträglich gezeichnet am 2 7. Februar 2025, vgl. Urk.
7) bei der IV-Stelle Beschwerde, wel che diese nach einer internen Überprüfung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urk. 4/3) im Juni 2025 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 , vgl. auch E. 3.8; Urk. 11 /89, Urk. 11 /91). Dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit und/oder nach dem vorzeitigen Abbruch des Aufbautrainings per 2 3. August 202 4 (vgl. 11 /96) eine ambulante Therapie im Sinne der am 3 0. September 2022 auferlegten Schaden minderungspflicht wahr ge n o m men hat, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht und hat d er selbe auch nicht behauptet . Mithin hat der Beschwerdeführer vom 2 2. März 2023 (Austritt aus der stationären Behandlung) bis anfangs oder Ende Mai 2023 (Eintritt in die Tagesklinik) und jedenfalls von Ende August 2023 (Austritt aus der Tagesklinik) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids k eine länger dauernde ambulante Behandlung im 7 - bis 14-tä g igen Rhythmus wahr genommen und damit die auferlegten Behandlungsmassnahmen nicht voll ständig erfüllt . Dies ist unbestritten. Dass ihm eine ambulante (Nach-)Behandlung nicht zuzumuten gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet. Im Schreiben vom 3 0. September 2022 hat die Beschwerdegegnerin zwar auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht und deren Säumnisfolgen hin gewie sen . Zur Durchführung der Massnahmen setzte sie eine Frist bis zum 3 0. April 2023 und kündigte an, die Durchführung der Massnahme regelmässig zu über prüfen. In der Folge (nach Ablauf der gesetzten Frist bis 3 0. April 2023) unterliess sie es jedoch, den Beschwerdeführer zur Durchführung bzw. Fortsetzung der zweiten Massnahme (einer ambulanten psychiatrischen Therapie im Rhythmus von 7 bis 14 Tagen) schriftlich zu mahnen und ihm unter Hinweis auf die Rechts folgen eine angemessene Bedenkzeit zur Wiederaufnahme der ambulanten The rapie einzuräumen . In dieser Konstellation kann sich die Beschwerdegegnerin nicht darauf berufen, bereits in der Auflage vom 3 0. September 2022 auf die Folgen der Nichtbeachtung unter Hinweis auf Art. 43 ATSG und Art. 7 IVG hin gewiesen und damit das «einstufige» Mahn- und Bedenkzeitverfahren angewen det zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2022 vom 2 5. April 2023 E.
6.2.3) . Das Schreiben vom 3 0. September 2022 äussert sich nicht zum zeitlichen Rahmen der fortzusetzenden ambulanten Therapie, jedenfalls nach der ange setzen Frist (3 0. April 2023), die sich wohl eher auf die erste Massnahme bezieht; jedenfalls bedarf d ie Nichtwiederaufnahme der ambulanten Psychotherapie im geforderten Setting nach Ablauf der angesetzten Frist (3 0. April 2023) eine n
wei teren Hinweis auf die konkreten Konsequenzen. Eine Leistungsverweigerung oder -kürzung mit der Begründung, die versicherte Person verweigere eine zumutbare Therapie, die eine wesentliche Verbesserung verspricht, setzt voraus, dass die IV-Stelle nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgeht (vgl.
E. 1.3, E. 4.1) . Dieses Vorgehen ist zwingend zu befolgen . Von dieser Verfahrensregel kann auch dann nicht abge wichen werden, wenn die betreffende Person zu erkennen gibt, dass sie der ihr obliegenden Pflicht nicht nachkommen w ill (Rothenberger, a.a.O., Rz. 1 5 8 zu Art. 21 ATSG). Einzig in Fällen von qualifizierter Pflichtverletzung nach Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeit gekürzt oder ver weigert werden . So etwa, wenn die versicherte Person trotz mehrfacher Ermahnung über einen längeren Zeitraum immer wieder gegen ihre Mitwirkungs pflicht verstossen hat und durch ihr anhaltend unkooperatives Verhalten erken nen lässt, dass sie auch zukünftig nicht bereit sein wird, an für sie zumutbaren Massnahmen mitzuwirken (vgl. Rz. 500 9 KSVI; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_562/2022 vom 2 5. April 2023 E.
4.2.2). E ine qualifizierte Pflichtver letzung liegt hier nicht vor und wurde auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Schliesslich vermöchten weder das Telefonat vom 1 9. April 2023, worin der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass er noch nicht allen Behandlungsauflagen nachgekommen sei (vgl. hievor E. 3. 5, Urk. 11 /69) noch
das Vorbescheid - verfahren ein ordentliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren
zu ersetzen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2018 vom 1 8. Dezember 2018 E.
6.3 mit Hinweisen). Vielmehr wäre vor Erlass des Vorbescheids das Mahn- und Bedenkzeitverfahren zwingend durchzuführen gewesen.
Ferner bleibt zu beachten, dass beim Entscheid über die Kürzung oder Verweige rung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Aus mass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen sind (Art. 7b Abs. 3 IVG). Gemäss den Ausführungen der Fachpersonen der Z.___ Klinik in der Beschwerde vom 1 4. Januar 2025 sollen die zu Beginn der Eingliederungsmass nahme vorgelegene mittelgradige depressive Episode mit unter anderem verrin gerte m Antrieb, sozialem Rückzug, verringerter Selbstfürsorge und Gefühlen von Wertlosigkeit sowie zur Alkoholerkrankung gehörenden Phänomene (Verheimli chung, starke Scham und Schuldgefühle) verhindert haben, dass der Beschwer deführer aus eigenem Antrieb die ambulante medizinische Massnahme umgesetzt habe. Damit bestehen begründete Zweifel an den Ausführungen von RAD-Ärztin Dr. C.___, wonach keine krankheitswertigen Faktoren die Malcompliance hinrei chend zu erklären vermöchten . Kommt hinzu, dass gemäss Protokolleintrag der Eingliederungsberatung vom 2 3. August 2024 im Ambulatorium der Z.___ Klinik eine dreimonat ig e Wartezeit bestanden habe (E. 3.9), womit äussere, nicht im Verhalten des Beschwerdeführers liegende Umstände als Ursache der Nichtbe fol gung der Massnahme (ambulante Psychotherapie) nicht auszuschliessen sind. Ob die wöchentlichen Gruppengespräche an der Suchtfachstelle in Dielsdorf der auf erlegten ein- bis zweiwöch ig en Psychotherapie entsprechen und ob es an dieser Institution Gelegenheit zu Einzelgesprächen in genügender Frequenz gab, ist nicht bekannt . Angesichts der Verschlechterung im Gesundheitszustand trotz Eintritt in die Tagesklinik im Oktober 2024 ergeben sich auch an der hypotheti schen Annahme, bei fortgesetzter ambulanter Therapie in ein- oder zweiwö chigen Abständen würde sich die Arbeitsfähigkeit auf 70 %
und damit rentenaus schliessend steigern lassen, Zweifel, womit die Angemessenheit der Sanktion in Frage steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 1 9. Oktober 2018
E. 5.2.2) . Z u vermerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwer deführer während des Aufbautrainings auch infolge von Rippenbrüchen einge schränkt gewesen sein soll (Urk. 11/98/3). Damit drängen sich vor ordnungs gemäss er Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens medizinische Abklärungen zur leidensbedingten Krankheitseinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2025 vom 2 2. Oktober 2025 E. 2.3 mit Hinweisen) und störungsbedingter Malcompliance
sowie zur möglichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch therapeutische Vorkehren auf .
Je nach Ergebnis wäre allenfalls die auferlegte und abzumahnende Massnahme anzupassen. 4.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu medizinischer Abklärung und zur Durchführung eines ordentlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600 anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 202 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen ver fahre und hernach über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
E. 1.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsunfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu ver hindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbs leben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Darunter fallen insbesondere medizinische Behandlun gen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG, (Art. 7 Abs.
E. 2 ; vgl. auch Urk. 4/3).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer sei den am 30. September 2022 auferlegten Behandlungsauflagen nicht gänzlich nachgekommen. Insbesondere habe es an einer ambulanten Nachbe treuung gefehlt. Es bestünden keine krankheitsbedingten Faktoren, welche einer Umsetzung im Wege gestanden hätten. Eine adäquate störungsspezifische und dauerhaft begleitende Behandlung sei zumutbar und weiterhin notwendig. Der Beschwerdeführer sei dieser Auflage aus medizinal-fremden Gründen nicht gefolgt. Im Schreiben vom 3 0. September 2022 sei er auf die Säumnisfolgen hinge wiesen worden. Dementsprechend werde der Gesundheitszustand so beur teilt, als hätte der Beschwerdeführer die Massnahme befolgt. Demnach sei der Beschwerdeführer für die bisherige und angepasste Tätigkeiten zu 70 % arbeits fähig. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % resultiere ein renten ausschliessender IV-Grad von 37 % . Daran ändere auch das einwandweise eingereichte Schreiben der Z.___ Klinik nichts. Insbesondere lasse die darin postu lierte mittelgradige depressive Episode einen psychopathologischen Befund ver missen. Selbst wenn, vermöchte diese Diagnose nicht zu begründen, dass dem Beschwerdeführer die Umsetzung der Massnahme aus medizinischen Gründen nicht hätte zugemutet werden können . Insbesondere habe sich der Beschwer deführer am 1 7. Oktober 2024 wieder in eine teilstationäre Behandlung begeben. Die Therapieoptionen seien weiterhin nicht ausgeschöpft (Urk.
E. 2.2 Mit von Fachpersonen der Z.___ Klinik verfasstem Beschwerdeschreiben vom 1 4. Januar 2024 wand te d er Beschwerdeführer dagegen ein, er sei infolge der depressiven Symptomatik nicht in der Lage gewesen, der Massnahme zu folgen. Die mittelgradige depressive Episode und damit
verbundene Exazerbation des Alkohol konsums hätten der Umsetzung im Wege gestanden. Die Alkoholab hängigkeit sei mit starken Scham- und Schuldgefühlen verbunden. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer erst Mitte Oktober 2024 in die teilstationäre Behand lung begeben. Vorher habe er - entsprechend den erlernten Regulationsmustern - versucht, dem depressiven Leidensdruck mittels Alkoholkonsum zu begegnen und alles daran
gesetzt, den Arbeitsanforderungen und äusseren Ansprüchen gerecht zu werden. Dabei habe d er Beschwerdeführer die Selbstfürsorge vernach lässigt. Diese Denk- und Verhaltensmuster seien krankheitswertig und stellten somit medizinische Gründe für das Nichtb e folgen der Massnahme dar. Es sei ein gut bekanntes Phänomen, dass Menschen mit frühen Bindungsstörungen Erfahrun gen früher Vernachlässigung später mit Selbstvernachlässigung wieder holten und fortsetzten.
Beim Beschwerdeführer bestünden (1) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig absti nent (ICD-10: F10.20), (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängig keitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch (aktive Abhängigkeit, ICD-10: F17.24), (3) psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) und (4) eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), mit – näher bezeichneten /r
– Befunden und Medikation . Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei es prognostisch unwahrscheinlich, dass eine 70%ige Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erreicht und langfristig aufrechterhalten werden könne (Urk. 2) .
E. 3.1 Gemäss Bericht der Z.___ Klinik
vom 1 0. März 2022 (Urk. 11/46) hatte sich der Beschwerdeführer vom 24. Januar bis 14. März 2022 einer stationären Alkohol entwöhnung unterzogen. Es bestünden (1) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschüt zender Umgebung (ICD-10: 10.2), (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD 10: 17.25), (3) eine rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt: mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und eine (4) rezidivierende depressive Störung, bei Aus tritt : remittiert (ICD-10: F33.4). Infolge – näher beschriebener - frühkindlicher Traumata habe der Beschwerdeführer bereits im Alter von 15 Jahren angefangen, Alkohol zu konsumieren und eine Abhängigkeit entwickelt; mit 17 Jahren sei er erstmals mit Antabus therapiert worden. Während des Aufenthaltes hätten eine psychophysische Stabilisierung sowie erste Verarbeitung der vorhandenen Trauer erreicht werden können. Infolge der langjährigen Chronifizierung vollziehe sich der Fortschritt in kleinen Schritten . Nach Klinikaustritt erfolge die ambulante Nachbehandlung durch lic. phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP (Urk. 11/46/4). Körperlich sei der Beschwerdeführer seit der Knieoperation und Entfernung des Schleimbeutels eingeschränkt; eine längere Beanspruchung der Knie sei mit Schmerzen und längerer Erholungszeit verbunden (Urk. 11/46/3). Im Rahmen einer der aktuellen Belastbarkeit aufbauenden beruflichen Mass nahme sollte im Idealfall eine Steigerung der Belastbarkeit auf 4-6 Stunden täg lich erreichbar sein (Urk. 11/46/7).
E. 3.2 Die
seit Januar 2022 ambulant behandelnde lic. phil. B.___
hielt (1) eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1), (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, aktuell schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.2), (3) sonstige Reaktionen auf schwere Belastung (komplexe Traumafolgestörung, ICD-10: F43.8) und (4) Status nach Meniskus Opera tion rechts 201
E. 3.3 Mit interner Stellungnahme vom 2 3 . September 202 2
kam
Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine instabile, mittel schwere Erkrankung. Die Behandlungsoptionen seien nicht ausgeschöpft. Durch medizinische Massnahmen könne der Gesundheits zustand wesentlich verbessert werden. Konkret sei eine mindestens 6- bis
E. 7 fest . Infolge der chronifizierten Suchtproblematik sowie depres siven Störung bestünden diverse Funktionseinschränkungen. Die Leistungs minderung zeichne sich bereits seit Jahrzehnten ab. Hinzu kämen Einschrän kungen auf somatischer Ebene (Beweglichkeit, Knie). Die Einhaltung des vorwie gend abstinenten Lebens sei mit grossem Aufwand verbunden; eine totale Absti nenz sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Nach dem Klinikaufenthalt sei der Beschwerdeführer in die angestammte Wohnung und Lebensverhältnisse zurück gekehrt.
M angels psychischer Stabilität sei er nicht in der Lage, in einer – näher beschriebenen – geschützten Tätigkeit ein Pensum von mehr als 50 % zu leisten . Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei ohne Einhaltung der Abstinenz bzw. medikamentöser Behandlung und/oder begleitetem Wohnen in einer suchtspezi fischen, therapeutischen Einrichtung aus jetziger Sicht nicht realistisch (vgl. Bericht vom 1 7. Juni 2022, Urk.
E. 11 /48) .
E. 12 wöchige stationäre psychiatrische Behandlung innerhalb der nächsten 2-3 Monate zur Alkoholentgiftung und anschliessender Suchtentwöhnung durchzu führen. Ziel sei eine Abstinenz oder der kontrollierte Konsum sowie die psychi sche Stabilisierung und Ressourcenaktivierung. Der pharmakologische Einsatz von Antisuchtmittelmittel (Antabus) sei nicht zwingend notwendig. Anschliessend sei die störungsspezifische ambulante psychiatrische Therapie alle 7-14 Tage fortzusetzen. Diese Massnahmen seien zumutbar. Damit könne nach 6 Monaten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätig keit überwiegend wahrscheinlich erreicht werden. Eingliederungsmass nahmen seien gegen Ende der Entwöhnung in Rücksprache mit de m stationären Behandler zu prüfen (Urk. 11/101/5 f .).
Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3 0. September 2022 mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sein Gesund heitszustand durch eine stationäre psychiatrische Behandlung von mindestens 6 bis 12 Wochen innerhalb der nächsten 2 bis 3 Monate zur Alkoholentgiftung und anschliessender Suchtentwöhnung sowie ambulanter störungsspezifischer psy chiatrischer Therapie im Rhythmus von 7 bis 14 Tage wesentlich verbessert werden könne. Dadurch werde eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % erwar tet. Der Beschwerdeführer habe bis 2 8. Oktober 2022 mitzuteilen, wo die erwähnte Massnahme durchgeführt werde. Zudem sei die Massnahme bis spätes tens 3 0. April 2023 durchzuführen. Die Durchführung werde regelmässig über prüft . Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die gesetzliche Mitwirkungs- (Art. 43 ATSG) und Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) hingewiesen; im Säumnisfall werde sein Gesundheitszustand so beurteilt, als ob er die Massnahme durchgeführt habe . Dies könne dazu führen, dass das Leistungsbegehren abge wiesen oder darauf nicht eingetreten werde (Urk. 11/57). 3. 4
Vom 9. Januar bis 2 2. März 2023 weilte der Beschwerdeführer zur stationäre n Behandlung in der Z.___ Klinik . Als Austrittsdiagnosen wurden (1) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: 10.2), (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2), (3) psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: 17.25), (4) rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) und (5) Status nach Meniskus Operation rechts (2017) diagnostiziert . Bei Eintritt habe betreffend die Alkoholabhängigkeit ein ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25) und im Rahmen der depressiven Störung eine leichte Episode bestanden (ICD-10: F33.0). Nach dem letzten Aufenthalt sei der Beschwerdeführer ca. zwei Monate abstinent gewesen (Auslöser: Belastung durch fehlende Beschäftigung). Die aktu elle Entzugsbehandlung unter initialer medikamentöser Unterstützung sei sehr günstig verlaufen. Bereits in der zweiten Behandlungswoche sei der Beschwer deführer in die hausinterne Entwöhnungsstation über ge treten. Am 2 2. März 2023 habe er in psychisch und physisch verbesserte m Zustand in die bestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden können. Die Weiterbehandlung finde in der Z.___ Tagesklinik statt. Der Beschwerdeführer sei für den 2 9. März 2023 aufge boten (Urk. 11/66). 3. 5
Mit Telefonat vom 1 4. April 2023 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, d en Eintritt in die Tagesklinik habe er wegen Krankheit absagen müssen. Er könne sich aber wieder anmelden. Zudem stünden im Sinne einer Arbeitsintegration in den zweiten Arbeitsmarkt Vorstellungsgespräche bei der D.___ und E.___ Stiftung bevor. Er sei sehr motiviert (Urk. 11/67) . Anlässlich de r Telefonat e vom 1 9. April 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er werde das Thema Tagesklinik nochmal angehen (Urk. 11/68). Die E.___ Stiftung habe ihm mangels IV Rentenentscheid leider abgesagt. Er sei motiviert und zugleich sehr verzweifelt, wie es nun mit ihm weitergehen solle. Irgendwann wolle er so wie es aktuell sei, nicht wieder aufstehen. Er trinke aktuell ca. zwei Bier pro Woche. Das Problem sei nicht der Konsum, sondern dass er sich anderen gegenüber nicht öffnen könne. Er habe keinen ambulanten Behandler und mache sich grosse Sorgen wegen sei ner Schulden in Höhe von ca. 80'000.--. D er Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass er unbedingt einen ambulanten Behandler brauche und noch nicht allen Auflagen nachgekommen sei (Urk. 11/69). Schliess lich teilte der Beschwerdeführer mit Telefonat vom 2. Mai 2023 mit, dass er die Therapie bei Frau B.___
am 4. Mai 2023 wieder aufnehme (Urk. 11/71). 3. 6
Lic. phil. B.___ schilderte die Situation anlässlich des telefonischen Austausches mit der IV-Stelle am 1 7. Mai 2023 wie folgt: Der Beschwerdeführer sei auf dem selben Stand wie vor einem Jahr. Nach eigenen Angaben trinke er weniger, aber er dünste stark aus und mache den Eindruck von massivem oder zumindest hohem Alkoholkonsum. Der erneute Klinikaufenthalt habe nichts gebracht. Die Situation sei unverändert und der Beschwerdeführer sei maximal zu 50 % arbeits fähig. Er überschätze sich und
es fehle an Krankheitse insicht . Der Beschwer deführer habe eine Abwehrhaltung, spiele seine [Lebens-]Geschichte he runter, arbeite nur widerwillig mit und öffne sich nicht in der Therapie. Seine Geschichte sei in den eigenen Augen nicht das Problem; subjektiv belastend sei en vielmehr d ie Wiedereingliederung und Perspektive. Soweit der Beschwerdeführer weiter konsumiere, mache dies die Therapie fast unmöglich . Abstinenz sei jedoch nicht zu erwarten und gegenüber einem kontrollierten Konsum stehe sie (lic. phil. B.___) skeptisch gegenüber. Der Beschwerdeführer habe nur wenige Ressourcen, sein Umfeld bestehe auch aus Suchtfreunden . Zudem habe er weder Hobb y s noch Interessen. Man könne ihn schwer dazu bewegen, etwas zu machen. Er trinke gern. Allein werde es der Beschwerdeführer nicht schaffen. Ideal wäre ein sechs monatiger Aufenthalt im Z.___ Haus. Es handle sich dabei um eine therapeutische Einrichtung mit begleitete m Wohnen und ganzheitlicher Therapie. Der Beschwer deführer lehne dies aber ab, da er seine Wohnung nicht verlassen wolle. Ein ande rer Ansatz sei die medikamentöse Behandlung mit Antabus. Sie werde nebst der ambulanten Therapie eine tagesklinische Behandlung in der Z.___ Klinik auf gleisen (Urk. 11/74; vgl. auch die Telefonnotizen vom 1 4. Juni 2023, Urk. 11/78, und
7. Juli 2023, Urk. 11/80). 3. 7
Am 4. September 2023 (Eingang) berichteten die behandelnden Fachleute der Z.___
Tagesk linik, der Beschwerdeführer sei am 3 1. Mai 2023 in die Tagesklinik eingetreten. Er bleibe voraussichtlich bis Ende August 202 3. Seit Eintritt sei ein Alkoholkonsum nicht bekannt. Die depressive Symptomatik sei derzeit leicht gradig und die Abhängigkeitserkrankung beruhigt. Mit entsprechendem Kraft aufwand gelinge es dem Beschwerdeführer, die Abstinenz aufrecht zu erhalten. Der Cannabiskonsum beschränke sich auf 2-3 Joints im Monat, wobei keinerlei Suchtdruck bestehe. Aufgrund der längeren Abstinenz von Alkohol sei ebenfalls keine Entzugssymptomatik vorhanden. Ausserdem gelinge es dem Beschwer deführer zunehmend, eigene Interessen und Ressourcen zu reaktivieren und nega tive Gefühle auszuhalten. Er beschreibe die tagesklinische Behandlung als eine wichtige Unterstützung zur Strukturierung seines Tagesablaufs. Nach der tageskli nischen Behandlung erfolge nahtlos eine ambulante Weiterbehandlung durch lic. phil. B.___ . Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei dem Beschwer deführer aus somatischen Gründen nicht mehr zuzumuten. Da die Arbeitstätigkeit für den Beschwerdeführer eine wichtige Ressource darstelle, erscheine eine IV gestützt Wiedereingliederung ein wichtiger Faktor für die langfristige Stabilisie rung (Urk. 11/85). 3. 8
Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 1 7. August 2023 (vgl. Urk. 11 /82) habe sich der Beschwerdeführer in einem eindeutig besseren Zustand präsentiert. Er sei nun seit zwei Monaten abstinent und zeige sich interessiert an einer Ein gliederung. Nach Rücksprache mit den Behandlern sei eine Unterstützung bei der Suche nach einem Einsatzplan für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt vereinbart worden (Urk. 11/97/3; vgl. auch Urk. 11/97/9). V om 1 3. September 2023 bis 1 2. März 2024 erfolgte eine IV-gestützte Beratung, Begleitung resp. ein Coaching bei der Arbeitsplatzsuche (Urk.
11/89); im März 2024 übernahm die IV Stelle die Kosten für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 11/91). 3. 9
Gemäss Eintrag vom 2 3. August 2024 im Protokoll der Eingliederungsberatung
habe sich der Antritt des Aufbautraining s vorerst wegen Krankheit und durch einen Tiefgaragenbrand verzögert; danach sei die Mutter des Beschwerdeführer s zu Beginn des Aufbautrainings verstorben und l etzterer mit Behördengängen und O rganisatorischem beschäftigt gewesen; für das Aufbautraining habe sich der Beschwer deführer weiterhin motiviert gezeigt. Im weiteren Verlauf habe sich gezeigt, dass die Nachbetreuung durch einen Psychiater /Psychotherapeuten nicht organisiert
gewesen sei und im Ambulatorium der Z.___ Klinik
eine Wartezeit von drei Monaten bestanden habe . Daher sei der Beschwerdeführer aufgefordert wor den, sich bei der Suchtfachstelle in Dielsdorf anzumelden. Dort habe er die wöchent lichen Gruppengespräche nur unregelmässig besucht; ein Einzelgespräch habe bisher nie stattgefunden. I n der Folge habe sich die Präsenz des Beschwer deführers verschlechtert mit unregelmässiger Teilnahme. Subjektiv sei es ihm überraschend nicht mehr so gut gegangen. Zum Alkoholkonsum habe sich der Beschwerdeführer diskrepant geäussert. Aktuell fühle er sich nicht in der Lage, das aktuelle Pensum (30 %) im Rahmen des Aufbautrainings zu erfüllen. Er sei psychisch und physisch erschöpft, depressiv und möchte sich wieder in psychiat rische Behandlung begeben (Urk. 11/97/2 ff.,
Urk. 11/97/23; vgl. au ch Abschluss bericht der A.___, Urk. 11/98). Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin das Aufbautraining aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ab (vgl. Mitteilung vom 2 3. August 2024, Urk. 11/96). 3. 10
Mit interner Stellungnahme vom 2 0. September 2024 kam
RAD-Ärztin Dr. C.___
im Wesentlichen zum Schluss, die medizinischen Massnahmen seien nicht adä quat durchgeführt worden. Es ergäben sich keine krankheitswertigen Faktoren, welche die Malcompliance
hinreichend zu erklären vermöchten. Die gescheiterte Eingliederung sei eindeutig der fehlenden fortgeführten Behandlung zuzuschrei ben. Eine dauerhafte, begleitende störungsspefizische Behandlung als stabilisie render Faktor und Voraussetzung für eine erfolgreiche Eingliederung sei zumut bar
(Urk. 11/101/12 f.) . 4. 4.1
Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleich gestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Entzieht oder verweigert sich die versicherte Person ebensolchen Massnahmen, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (vgl. hievor E. 1.3).
Ab welchem Zeitpunkt eine Widersetzlichkeit angenommen werden kann, hängt von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 1 9. Oktober 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Der versicherten Person ist im Rahmen desselben unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (Rothenberger, in: ATSG Kommentar, 5 . Auflage 202 4, N. 157 zu Art. 21) .
Mithin ist die versicherte Person vorher schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hin zu weisen . Zudem ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. auch das Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, KSVI, Stand am 1. Januar 202 5, Rz. 500 6 f.).
4.2
Nach der Auflage von Massnahmen zur Schadenminderung (Schreiben vom 3 0. September 2022, Urk. 11/57) vollzog d er Beschwerdeführer von Januar bis März 2023 einen stationären Entzug
mit anschliessender hausinterner Suchte nt wöhnung (vgl. hievor, E. 3. 4) . Damit kam er dem ersten Teil der Auflage innert angesetzter Frist (3 0. April 2023) nach. Eine daran anschliessende ambulante, störungsspezifische Nachbehandlung im Rhythmus von 7 bis 14 Tagen wie im Schreiben als z weite Massnahme
gefordert erfolgte nicht
nahtlos .
Gemäss Aus sagen des Beschwerdeführer s
nahm er die ambulante Behandlung bei lic. phil .
B.___
anfangs Mai 2023 wieder auf (vgl. hievor E. 3. 5; vgl. auch E. 3.6) . Wenig später,
a m
31.
Mai 2023, trat er
in d ie Tagesklinik der Z.___ Klinik
ein . N ach Abschluss der tagesklinischen Behandlung (wohl per Ende August 2023, vgl.
Urk. 11 /85/2, Urk. 11 /101/10) erteilte ihm die Beschwerdegegnerin
Kostengut sprache für die weiter oben genannten Eingliederungsmassnahmen ab Mitte September 2023 (vgl. Sachverhalt
Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00437 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 0. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 Der 1970 geborene X.___, angelernter Baupraktiker/Maurer (Urk. 11 /4), meldete sich (damals stellenlos, vgl. Urk. 11/3) erstmals am 1. November 2011 unter Hinweis auf Schulterprobleme links bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruf lich-erwerbliche Abklärungen. Nachdem der Versicherte ab dem 1 6. November 2011 eine Anstellung als Chauffeur bei der Y.___ AG gefunden hatte (vgl.
Urk. 11/18), schloss sie ihre Bemühungen in Sachen beruflicher Eingliederung ab (Urk. 11/20). Zudem verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 11/24) mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 11/26). 1.2
Am 2 4. Februar 2022 meldete sich der Versicherte, inzwischen
nicht erwerbstätig und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe (vgl. Urk. 11/95), unter Hinweis auf Ope rationen an der linken Schulter und am rechten Knie sowie auf eine stationäre Behandlung in der Z.___ Klinik,
Klinik für Alkohol- und Medikamentenab hängigkeit,
bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Belastbarkeitstraining) an (Urk. 11/37 f.) . Nach entsprechenden Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versi cherten am 2 2. Juni 2022 mit, aus gesundheitlichen Gründen seien Eingliederungs massnahmen derzeit nicht möglich (Urk. 11/54). Mit Schreiben vom 3 0. September 2022 forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf die gesetz liche Mitwirkungspflicht und deren Säumnisfolgen auf, sich den im Schrei ben genannten Behandlungsmassnahmen
zu unterziehen
(Urk. 11/57). Im Oktober 2023 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Beratung, Begleitung resp.
ein Coaching bei der Arbeitsplatzsuche vom 1 3. September 2023 bis 1 2. März 2024, durchgeführt durch die A.___ GmbH, Zürich (nachfolgend: A.___, Urk.
11/89); im März 2024 übernahm sie die Kos ten für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt, ebenfalls durchgeführt durch die A.___ (Urk. 11/91).
Letzteres wurde aus gesundheitlichen Gründen vorzei tig abgebrochen (vgl. Mitteilung vom 23.
August 2024, Urk. 11/96, vgl. auch Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 11/97, vgl. ausserdem Abschluss bericht der A.___, Urk. 11/98).
Nach Beizug einer internen Stellungnahme durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 11/101/12 f.) und durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/102, Urk. 11/107) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2025 einen Rentenanspruch des Versicherten unter Zugrundelegung eines Gesundheitszustandes, als wären die auferlegten Behand lungsm assnahmen durchgeführt worden (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 1 4. Januar 2025 (Urk. 1; nachträglich gezeichnet am 2 7. Februar 2025, vgl. Urk.
7) bei der IV-Stelle Beschwerde, wel che diese nach einer internen Überprüfung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urk. 4/3) im Juni 2025 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 1.3
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsunfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu ver hindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbs leben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Darunter fallen insbesondere medizinische Behandlun gen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG, (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG) und Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. b und c IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbeson dere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berück sichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenver sicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst oder perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips «Eingliederung statt Rente» der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person. Nach dem Verhältnismäs sigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungs erfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer sei den am 30. September 2022 auferlegten Behandlungsauflagen nicht gänzlich nachgekommen. Insbesondere habe es an einer ambulanten Nachbe treuung gefehlt. Es bestünden keine krankheitsbedingten Faktoren, welche einer Umsetzung im Wege gestanden hätten. Eine adäquate störungsspezifische und dauerhaft begleitende Behandlung sei zumutbar und weiterhin notwendig. Der Beschwerdeführer sei dieser Auflage aus medizinal-fremden Gründen nicht gefolgt. Im Schreiben vom 3 0. September 2022 sei er auf die Säumnisfolgen hinge wiesen worden. Dementsprechend werde der Gesundheitszustand so beur teilt, als hätte der Beschwerdeführer die Massnahme befolgt. Demnach sei der Beschwerdeführer für die bisherige und angepasste Tätigkeiten zu 70 % arbeits fähig. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % resultiere ein renten ausschliessender IV-Grad von 37 % . Daran ändere auch das einwandweise eingereichte Schreiben der Z.___ Klinik nichts. Insbesondere lasse die darin postu lierte mittelgradige depressive Episode einen psychopathologischen Befund ver missen. Selbst wenn, vermöchte diese Diagnose nicht zu begründen, dass dem Beschwerdeführer die Umsetzung der Massnahme aus medizinischen Gründen nicht hätte zugemutet werden können . Insbesondere habe sich der Beschwer deführer am 1 7. Oktober 2024 wieder in eine teilstationäre Behandlung begeben. Die Therapieoptionen seien weiterhin nicht ausgeschöpft (Urk. 2; vgl. auch Urk. 4/3). 2.2
Mit von Fachpersonen der Z.___ Klinik verfasstem Beschwerdeschreiben vom 1 4. Januar 2024 wand te d er Beschwerdeführer dagegen ein, er sei infolge der depressiven Symptomatik nicht in der Lage gewesen, der Massnahme zu folgen. Die mittelgradige depressive Episode und damit
verbundene Exazerbation des Alkohol konsums hätten der Umsetzung im Wege gestanden. Die Alkoholab hängigkeit sei mit starken Scham- und Schuldgefühlen verbunden. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer erst Mitte Oktober 2024 in die teilstationäre Behand lung begeben. Vorher habe er - entsprechend den erlernten Regulationsmustern - versucht, dem depressiven Leidensdruck mittels Alkoholkonsum zu begegnen und alles daran
gesetzt, den Arbeitsanforderungen und äusseren Ansprüchen gerecht zu werden. Dabei habe d er Beschwerdeführer die Selbstfürsorge vernach lässigt. Diese Denk- und Verhaltensmuster seien krankheitswertig und stellten somit medizinische Gründe für das Nichtb e folgen der Massnahme dar. Es sei ein gut bekanntes Phänomen, dass Menschen mit frühen Bindungsstörungen Erfahrun gen früher Vernachlässigung später mit Selbstvernachlässigung wieder holten und fortsetzten.
Beim Beschwerdeführer bestünden (1) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig absti nent (ICD-10: F10.20), (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängig keitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch (aktive Abhängigkeit, ICD-10: F17.24), (3) psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) und (4) eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), mit – näher bezeichneten /r
– Befunden und Medikation . Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei es prognostisch unwahrscheinlich, dass eine 70%ige Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erreicht und langfristig aufrechterhalten werden könne (Urk. 2) . 3. 3.1
Gemäss Bericht der Z.___ Klinik
vom 1 0. März 2022 (Urk. 11/46) hatte sich der Beschwerdeführer vom 24. Januar bis 14. März 2022 einer stationären Alkohol entwöhnung unterzogen. Es bestünden (1) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschüt zender Umgebung (ICD-10: 10.2), (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD 10: 17.25), (3) eine rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt: mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und eine (4) rezidivierende depressive Störung, bei Aus tritt : remittiert (ICD-10: F33.4). Infolge – näher beschriebener - frühkindlicher Traumata habe der Beschwerdeführer bereits im Alter von 15 Jahren angefangen, Alkohol zu konsumieren und eine Abhängigkeit entwickelt; mit 17 Jahren sei er erstmals mit Antabus therapiert worden. Während des Aufenthaltes hätten eine psychophysische Stabilisierung sowie erste Verarbeitung der vorhandenen Trauer erreicht werden können. Infolge der langjährigen Chronifizierung vollziehe sich der Fortschritt in kleinen Schritten . Nach Klinikaustritt erfolge die ambulante Nachbehandlung durch lic. phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP (Urk. 11/46/4). Körperlich sei der Beschwerdeführer seit der Knieoperation und Entfernung des Schleimbeutels eingeschränkt; eine längere Beanspruchung der Knie sei mit Schmerzen und längerer Erholungszeit verbunden (Urk. 11/46/3). Im Rahmen einer der aktuellen Belastbarkeit aufbauenden beruflichen Mass nahme sollte im Idealfall eine Steigerung der Belastbarkeit auf 4-6 Stunden täg lich erreichbar sein (Urk. 11/46/7). 3.2
Die
seit Januar 2022 ambulant behandelnde lic. phil. B.___
hielt (1) eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1), (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, aktuell schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.2), (3) sonstige Reaktionen auf schwere Belastung (komplexe Traumafolgestörung, ICD-10: F43.8) und (4) Status nach Meniskus Opera tion rechts 201 7 fest . Infolge der chronifizierten Suchtproblematik sowie depres siven Störung bestünden diverse Funktionseinschränkungen. Die Leistungs minderung zeichne sich bereits seit Jahrzehnten ab. Hinzu kämen Einschrän kungen auf somatischer Ebene (Beweglichkeit, Knie). Die Einhaltung des vorwie gend abstinenten Lebens sei mit grossem Aufwand verbunden; eine totale Absti nenz sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Nach dem Klinikaufenthalt sei der Beschwerdeführer in die angestammte Wohnung und Lebensverhältnisse zurück gekehrt.
M angels psychischer Stabilität sei er nicht in der Lage, in einer – näher beschriebenen – geschützten Tätigkeit ein Pensum von mehr als 50 % zu leisten . Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei ohne Einhaltung der Abstinenz bzw. medikamentöser Behandlung und/oder begleitetem Wohnen in einer suchtspezi fischen, therapeutischen Einrichtung aus jetziger Sicht nicht realistisch (vgl. Bericht vom 1 7. Juni 2022, Urk. 11 /53; vgl.
auch die Telefonnoti z vom 1 5. März 2022, Urk. 11 /48) . 3.3
Mit interner Stellungnahme vom 2 3 . September 202 2
kam
Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine instabile, mittel schwere Erkrankung. Die Behandlungsoptionen seien nicht ausgeschöpft. Durch medizinische Massnahmen könne der Gesundheits zustand wesentlich verbessert werden. Konkret sei eine mindestens 6- bis 12 wöchige stationäre psychiatrische Behandlung innerhalb der nächsten 2-3 Monate zur Alkoholentgiftung und anschliessender Suchtentwöhnung durchzu führen. Ziel sei eine Abstinenz oder der kontrollierte Konsum sowie die psychi sche Stabilisierung und Ressourcenaktivierung. Der pharmakologische Einsatz von Antisuchtmittelmittel (Antabus) sei nicht zwingend notwendig. Anschliessend sei die störungsspezifische ambulante psychiatrische Therapie alle 7-14 Tage fortzusetzen. Diese Massnahmen seien zumutbar. Damit könne nach 6 Monaten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätig keit überwiegend wahrscheinlich erreicht werden. Eingliederungsmass nahmen seien gegen Ende der Entwöhnung in Rücksprache mit de m stationären Behandler zu prüfen (Urk. 11/101/5 f .).
Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3 0. September 2022 mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sein Gesund heitszustand durch eine stationäre psychiatrische Behandlung von mindestens 6 bis 12 Wochen innerhalb der nächsten 2 bis 3 Monate zur Alkoholentgiftung und anschliessender Suchtentwöhnung sowie ambulanter störungsspezifischer psy chiatrischer Therapie im Rhythmus von 7 bis 14 Tage wesentlich verbessert werden könne. Dadurch werde eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % erwar tet. Der Beschwerdeführer habe bis 2 8. Oktober 2022 mitzuteilen, wo die erwähnte Massnahme durchgeführt werde. Zudem sei die Massnahme bis spätes tens 3 0. April 2023 durchzuführen. Die Durchführung werde regelmässig über prüft . Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die gesetzliche Mitwirkungs- (Art. 43 ATSG) und Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) hingewiesen; im Säumnisfall werde sein Gesundheitszustand so beurteilt, als ob er die Massnahme durchgeführt habe . Dies könne dazu führen, dass das Leistungsbegehren abge wiesen oder darauf nicht eingetreten werde (Urk. 11/57). 3. 4
Vom 9. Januar bis 2 2. März 2023 weilte der Beschwerdeführer zur stationäre n Behandlung in der Z.___ Klinik . Als Austrittsdiagnosen wurden (1) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: 10.2), (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2), (3) psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: 17.25), (4) rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) und (5) Status nach Meniskus Operation rechts (2017) diagnostiziert . Bei Eintritt habe betreffend die Alkoholabhängigkeit ein ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25) und im Rahmen der depressiven Störung eine leichte Episode bestanden (ICD-10: F33.0). Nach dem letzten Aufenthalt sei der Beschwerdeführer ca. zwei Monate abstinent gewesen (Auslöser: Belastung durch fehlende Beschäftigung). Die aktu elle Entzugsbehandlung unter initialer medikamentöser Unterstützung sei sehr günstig verlaufen. Bereits in der zweiten Behandlungswoche sei der Beschwer deführer in die hausinterne Entwöhnungsstation über ge treten. Am 2 2. März 2023 habe er in psychisch und physisch verbesserte m Zustand in die bestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden können. Die Weiterbehandlung finde in der Z.___ Tagesklinik statt. Der Beschwerdeführer sei für den 2 9. März 2023 aufge boten (Urk. 11/66). 3. 5
Mit Telefonat vom 1 4. April 2023 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, d en Eintritt in die Tagesklinik habe er wegen Krankheit absagen müssen. Er könne sich aber wieder anmelden. Zudem stünden im Sinne einer Arbeitsintegration in den zweiten Arbeitsmarkt Vorstellungsgespräche bei der D.___ und E.___ Stiftung bevor. Er sei sehr motiviert (Urk. 11/67) . Anlässlich de r Telefonat e vom 1 9. April 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er werde das Thema Tagesklinik nochmal angehen (Urk. 11/68). Die E.___ Stiftung habe ihm mangels IV Rentenentscheid leider abgesagt. Er sei motiviert und zugleich sehr verzweifelt, wie es nun mit ihm weitergehen solle. Irgendwann wolle er so wie es aktuell sei, nicht wieder aufstehen. Er trinke aktuell ca. zwei Bier pro Woche. Das Problem sei nicht der Konsum, sondern dass er sich anderen gegenüber nicht öffnen könne. Er habe keinen ambulanten Behandler und mache sich grosse Sorgen wegen sei ner Schulden in Höhe von ca. 80'000.--. D er Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass er unbedingt einen ambulanten Behandler brauche und noch nicht allen Auflagen nachgekommen sei (Urk. 11/69). Schliess lich teilte der Beschwerdeführer mit Telefonat vom 2. Mai 2023 mit, dass er die Therapie bei Frau B.___
am 4. Mai 2023 wieder aufnehme (Urk. 11/71). 3. 6
Lic. phil. B.___ schilderte die Situation anlässlich des telefonischen Austausches mit der IV-Stelle am 1 7. Mai 2023 wie folgt: Der Beschwerdeführer sei auf dem selben Stand wie vor einem Jahr. Nach eigenen Angaben trinke er weniger, aber er dünste stark aus und mache den Eindruck von massivem oder zumindest hohem Alkoholkonsum. Der erneute Klinikaufenthalt habe nichts gebracht. Die Situation sei unverändert und der Beschwerdeführer sei maximal zu 50 % arbeits fähig. Er überschätze sich und
es fehle an Krankheitse insicht . Der Beschwer deführer habe eine Abwehrhaltung, spiele seine [Lebens-]Geschichte he runter, arbeite nur widerwillig mit und öffne sich nicht in der Therapie. Seine Geschichte sei in den eigenen Augen nicht das Problem; subjektiv belastend sei en vielmehr d ie Wiedereingliederung und Perspektive. Soweit der Beschwerdeführer weiter konsumiere, mache dies die Therapie fast unmöglich . Abstinenz sei jedoch nicht zu erwarten und gegenüber einem kontrollierten Konsum stehe sie (lic. phil. B.___) skeptisch gegenüber. Der Beschwerdeführer habe nur wenige Ressourcen, sein Umfeld bestehe auch aus Suchtfreunden . Zudem habe er weder Hobb y s noch Interessen. Man könne ihn schwer dazu bewegen, etwas zu machen. Er trinke gern. Allein werde es der Beschwerdeführer nicht schaffen. Ideal wäre ein sechs monatiger Aufenthalt im Z.___ Haus. Es handle sich dabei um eine therapeutische Einrichtung mit begleitete m Wohnen und ganzheitlicher Therapie. Der Beschwer deführer lehne dies aber ab, da er seine Wohnung nicht verlassen wolle. Ein ande rer Ansatz sei die medikamentöse Behandlung mit Antabus. Sie werde nebst der ambulanten Therapie eine tagesklinische Behandlung in der Z.___ Klinik auf gleisen (Urk. 11/74; vgl. auch die Telefonnotizen vom 1 4. Juni 2023, Urk. 11/78, und
7. Juli 2023, Urk. 11/80). 3. 7
Am 4. September 2023 (Eingang) berichteten die behandelnden Fachleute der Z.___
Tagesk linik, der Beschwerdeführer sei am 3 1. Mai 2023 in die Tagesklinik eingetreten. Er bleibe voraussichtlich bis Ende August 202 3. Seit Eintritt sei ein Alkoholkonsum nicht bekannt. Die depressive Symptomatik sei derzeit leicht gradig und die Abhängigkeitserkrankung beruhigt. Mit entsprechendem Kraft aufwand gelinge es dem Beschwerdeführer, die Abstinenz aufrecht zu erhalten. Der Cannabiskonsum beschränke sich auf 2-3 Joints im Monat, wobei keinerlei Suchtdruck bestehe. Aufgrund der längeren Abstinenz von Alkohol sei ebenfalls keine Entzugssymptomatik vorhanden. Ausserdem gelinge es dem Beschwer deführer zunehmend, eigene Interessen und Ressourcen zu reaktivieren und nega tive Gefühle auszuhalten. Er beschreibe die tagesklinische Behandlung als eine wichtige Unterstützung zur Strukturierung seines Tagesablaufs. Nach der tageskli nischen Behandlung erfolge nahtlos eine ambulante Weiterbehandlung durch lic. phil. B.___ . Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei dem Beschwer deführer aus somatischen Gründen nicht mehr zuzumuten. Da die Arbeitstätigkeit für den Beschwerdeführer eine wichtige Ressource darstelle, erscheine eine IV gestützt Wiedereingliederung ein wichtiger Faktor für die langfristige Stabilisie rung (Urk. 11/85). 3. 8
Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 1 7. August 2023 (vgl. Urk. 11 /82) habe sich der Beschwerdeführer in einem eindeutig besseren Zustand präsentiert. Er sei nun seit zwei Monaten abstinent und zeige sich interessiert an einer Ein gliederung. Nach Rücksprache mit den Behandlern sei eine Unterstützung bei der Suche nach einem Einsatzplan für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt vereinbart worden (Urk. 11/97/3; vgl. auch Urk. 11/97/9). V om 1 3. September 2023 bis 1 2. März 2024 erfolgte eine IV-gestützte Beratung, Begleitung resp. ein Coaching bei der Arbeitsplatzsuche (Urk.
11/89); im März 2024 übernahm die IV Stelle die Kosten für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 11/91). 3. 9
Gemäss Eintrag vom 2 3. August 2024 im Protokoll der Eingliederungsberatung
habe sich der Antritt des Aufbautraining s vorerst wegen Krankheit und durch einen Tiefgaragenbrand verzögert; danach sei die Mutter des Beschwerdeführer s zu Beginn des Aufbautrainings verstorben und l etzterer mit Behördengängen und O rganisatorischem beschäftigt gewesen; für das Aufbautraining habe sich der Beschwer deführer weiterhin motiviert gezeigt. Im weiteren Verlauf habe sich gezeigt, dass die Nachbetreuung durch einen Psychiater /Psychotherapeuten nicht organisiert
gewesen sei und im Ambulatorium der Z.___ Klinik
eine Wartezeit von drei Monaten bestanden habe . Daher sei der Beschwerdeführer aufgefordert wor den, sich bei der Suchtfachstelle in Dielsdorf anzumelden. Dort habe er die wöchent lichen Gruppengespräche nur unregelmässig besucht; ein Einzelgespräch habe bisher nie stattgefunden. I n der Folge habe sich die Präsenz des Beschwer deführers verschlechtert mit unregelmässiger Teilnahme. Subjektiv sei es ihm überraschend nicht mehr so gut gegangen. Zum Alkoholkonsum habe sich der Beschwerdeführer diskrepant geäussert. Aktuell fühle er sich nicht in der Lage, das aktuelle Pensum (30 %) im Rahmen des Aufbautrainings zu erfüllen. Er sei psychisch und physisch erschöpft, depressiv und möchte sich wieder in psychiat rische Behandlung begeben (Urk. 11/97/2 ff.,
Urk. 11/97/23; vgl. au ch Abschluss bericht der A.___, Urk. 11/98). Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin das Aufbautraining aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ab (vgl. Mitteilung vom 2 3. August 2024, Urk. 11/96). 3. 10
Mit interner Stellungnahme vom 2 0. September 2024 kam
RAD-Ärztin Dr. C.___
im Wesentlichen zum Schluss, die medizinischen Massnahmen seien nicht adä quat durchgeführt worden. Es ergäben sich keine krankheitswertigen Faktoren, welche die Malcompliance
hinreichend zu erklären vermöchten. Die gescheiterte Eingliederung sei eindeutig der fehlenden fortgeführten Behandlung zuzuschrei ben. Eine dauerhafte, begleitende störungsspefizische Behandlung als stabilisie render Faktor und Voraussetzung für eine erfolgreiche Eingliederung sei zumut bar
(Urk. 11/101/12 f.) . 4. 4.1
Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleich gestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Entzieht oder verweigert sich die versicherte Person ebensolchen Massnahmen, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (vgl. hievor E. 1.3).
Ab welchem Zeitpunkt eine Widersetzlichkeit angenommen werden kann, hängt von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 1 9. Oktober 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Der versicherten Person ist im Rahmen desselben unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (Rothenberger, in: ATSG Kommentar, 5 . Auflage 202 4, N. 157 zu Art. 21) .
Mithin ist die versicherte Person vorher schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hin zu weisen . Zudem ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. auch das Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, KSVI, Stand am 1. Januar 202 5, Rz. 500 6 f.).
4.2
Nach der Auflage von Massnahmen zur Schadenminderung (Schreiben vom 3 0. September 2022, Urk. 11/57) vollzog d er Beschwerdeführer von Januar bis März 2023 einen stationären Entzug
mit anschliessender hausinterner Suchte nt wöhnung (vgl. hievor, E. 3. 4) . Damit kam er dem ersten Teil der Auflage innert angesetzter Frist (3 0. April 2023) nach. Eine daran anschliessende ambulante, störungsspezifische Nachbehandlung im Rhythmus von 7 bis 14 Tagen wie im Schreiben als z weite Massnahme
gefordert erfolgte nicht
nahtlos .
Gemäss Aus sagen des Beschwerdeführer s
nahm er die ambulante Behandlung bei lic. phil .
B.___
anfangs Mai 2023 wieder auf (vgl. hievor E. 3. 5; vgl. auch E. 3.6) . Wenig später,
a m
31.
Mai 2023, trat er
in d ie Tagesklinik der Z.___ Klinik
ein . N ach Abschluss der tagesklinischen Behandlung (wohl per Ende August 2023, vgl.
Urk. 11 /85/2, Urk. 11 /101/10) erteilte ihm die Beschwerdegegnerin
Kostengut sprache für die weiter oben genannten Eingliederungsmassnahmen ab Mitte September 2023 (vgl. Sachverhalt
Ziff. 1.2, vgl. auch E. 3.8; Urk. 11 /89, Urk. 11 /91). Dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit und/oder nach dem vorzeitigen Abbruch des Aufbautrainings per 2 3. August 202 4 (vgl. 11 /96) eine ambulante Therapie im Sinne der am 3 0. September 2022 auferlegten Schaden minderungspflicht wahr ge n o m men hat, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht und hat d er selbe auch nicht behauptet . Mithin hat der Beschwerdeführer vom 2 2. März 2023 (Austritt aus der stationären Behandlung) bis anfangs oder Ende Mai 2023 (Eintritt in die Tagesklinik) und jedenfalls von Ende August 2023 (Austritt aus der Tagesklinik) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids k eine länger dauernde ambulante Behandlung im 7 - bis 14-tä g igen Rhythmus wahr genommen und damit die auferlegten Behandlungsmassnahmen nicht voll ständig erfüllt . Dies ist unbestritten. Dass ihm eine ambulante (Nach-)Behandlung nicht zuzumuten gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet. Im Schreiben vom 3 0. September 2022 hat die Beschwerdegegnerin zwar auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht und deren Säumnisfolgen hin gewie sen . Zur Durchführung der Massnahmen setzte sie eine Frist bis zum 3 0. April 2023 und kündigte an, die Durchführung der Massnahme regelmässig zu über prüfen. In der Folge (nach Ablauf der gesetzten Frist bis 3 0. April 2023) unterliess sie es jedoch, den Beschwerdeführer zur Durchführung bzw. Fortsetzung der zweiten Massnahme (einer ambulanten psychiatrischen Therapie im Rhythmus von 7 bis 14 Tagen) schriftlich zu mahnen und ihm unter Hinweis auf die Rechts folgen eine angemessene Bedenkzeit zur Wiederaufnahme der ambulanten The rapie einzuräumen . In dieser Konstellation kann sich die Beschwerdegegnerin nicht darauf berufen, bereits in der Auflage vom 3 0. September 2022 auf die Folgen der Nichtbeachtung unter Hinweis auf Art. 43 ATSG und Art. 7 IVG hin gewiesen und damit das «einstufige» Mahn- und Bedenkzeitverfahren angewen det zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2022 vom 2 5. April 2023 E.
6.2.3) . Das Schreiben vom 3 0. September 2022 äussert sich nicht zum zeitlichen Rahmen der fortzusetzenden ambulanten Therapie, jedenfalls nach der ange setzen Frist (3 0. April 2023), die sich wohl eher auf die erste Massnahme bezieht; jedenfalls bedarf d ie Nichtwiederaufnahme der ambulanten Psychotherapie im geforderten Setting nach Ablauf der angesetzten Frist (3 0. April 2023) eine n
wei teren Hinweis auf die konkreten Konsequenzen. Eine Leistungsverweigerung oder -kürzung mit der Begründung, die versicherte Person verweigere eine zumutbare Therapie, die eine wesentliche Verbesserung verspricht, setzt voraus, dass die IV-Stelle nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgeht (vgl.
E. 1.3, E. 4.1) . Dieses Vorgehen ist zwingend zu befolgen . Von dieser Verfahrensregel kann auch dann nicht abge wichen werden, wenn die betreffende Person zu erkennen gibt, dass sie der ihr obliegenden Pflicht nicht nachkommen w ill (Rothenberger, a.a.O., Rz. 1 5 8 zu Art. 21 ATSG). Einzig in Fällen von qualifizierter Pflichtverletzung nach Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeit gekürzt oder ver weigert werden . So etwa, wenn die versicherte Person trotz mehrfacher Ermahnung über einen längeren Zeitraum immer wieder gegen ihre Mitwirkungs pflicht verstossen hat und durch ihr anhaltend unkooperatives Verhalten erken nen lässt, dass sie auch zukünftig nicht bereit sein wird, an für sie zumutbaren Massnahmen mitzuwirken (vgl. Rz. 500 9 KSVI; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_562/2022 vom 2 5. April 2023 E.
4.2.2). E ine qualifizierte Pflichtver letzung liegt hier nicht vor und wurde auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Schliesslich vermöchten weder das Telefonat vom 1 9. April 2023, worin der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass er noch nicht allen Behandlungsauflagen nachgekommen sei (vgl. hievor E. 3. 5, Urk. 11 /69) noch
das Vorbescheid - verfahren ein ordentliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren
zu ersetzen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2018 vom 1 8. Dezember 2018 E.
6.3 mit Hinweisen). Vielmehr wäre vor Erlass des Vorbescheids das Mahn- und Bedenkzeitverfahren zwingend durchzuführen gewesen.
Ferner bleibt zu beachten, dass beim Entscheid über die Kürzung oder Verweige rung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Aus mass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen sind (Art. 7b Abs. 3 IVG). Gemäss den Ausführungen der Fachpersonen der Z.___ Klinik in der Beschwerde vom 1 4. Januar 2025 sollen die zu Beginn der Eingliederungsmass nahme vorgelegene mittelgradige depressive Episode mit unter anderem verrin gerte m Antrieb, sozialem Rückzug, verringerter Selbstfürsorge und Gefühlen von Wertlosigkeit sowie zur Alkoholerkrankung gehörenden Phänomene (Verheimli chung, starke Scham und Schuldgefühle) verhindert haben, dass der Beschwer deführer aus eigenem Antrieb die ambulante medizinische Massnahme umgesetzt habe. Damit bestehen begründete Zweifel an den Ausführungen von RAD-Ärztin Dr. C.___, wonach keine krankheitswertigen Faktoren die Malcompliance hinrei chend zu erklären vermöchten . Kommt hinzu, dass gemäss Protokolleintrag der Eingliederungsberatung vom 2 3. August 2024 im Ambulatorium der Z.___ Klinik eine dreimonat ig e Wartezeit bestanden habe (E. 3.9), womit äussere, nicht im Verhalten des Beschwerdeführers liegende Umstände als Ursache der Nichtbe fol gung der Massnahme (ambulante Psychotherapie) nicht auszuschliessen sind. Ob die wöchentlichen Gruppengespräche an der Suchtfachstelle in Dielsdorf der auf erlegten ein- bis zweiwöch ig en Psychotherapie entsprechen und ob es an dieser Institution Gelegenheit zu Einzelgesprächen in genügender Frequenz gab, ist nicht bekannt . Angesichts der Verschlechterung im Gesundheitszustand trotz Eintritt in die Tagesklinik im Oktober 2024 ergeben sich auch an der hypotheti schen Annahme, bei fortgesetzter ambulanter Therapie in ein- oder zweiwö chigen Abständen würde sich die Arbeitsfähigkeit auf 70 %
und damit rentenaus schliessend steigern lassen, Zweifel, womit die Angemessenheit der Sanktion in Frage steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 1 9. Oktober 2018
E. 5.2.2) . Z u vermerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwer deführer während des Aufbautrainings auch infolge von Rippenbrüchen einge schränkt gewesen sein soll (Urk. 11/98/3). Damit drängen sich vor ordnungs gemäss er Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens medizinische Abklärungen zur leidensbedingten Krankheitseinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2025 vom 2 2. Oktober 2025 E. 2.3 mit Hinweisen) und störungsbedingter Malcompliance
sowie zur möglichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch therapeutische Vorkehren auf .
Je nach Ergebnis wäre allenfalls die auferlegte und abzumahnende Massnahme anzupassen. 4.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu medizinischer Abklärung und zur Durchführung eines ordentlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600 anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 202 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen ver fahre und hernach über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger