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IV.2025.00435

Psychiatrisches Gutachten attestiert AUF, umschreibt aber keine funktionellen Einschränkungen und liefert keine Grundlagen für die Indikatorenprüfung. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2026-05-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die

1982

geborene

X.___

ist

seit

2020

bei

der

Y.___

in

Z.___

als

Spezialreinigerin

tätig

und

meldete

sich

am

7.

Juli

2021

unter

Hinweis

auf

Beschwerde n

nach

einem

Unfall

(Stu r z

von

einem

Baum)

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

6/6).

Die

Sozialver sicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

klärte

die

medizinische

und

erwerbliche

Situation

ab .

Mit

Vorbescheid

vom

9.

Februar

2023

(Urk.

6/36)

kündigte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

des

Leistungs begehrens

an.

Auf

Einwand

der

Versicherten

vom

20.

Februar

2023

(Urk.

6/40)

hin

gab

die

IV-Stelle

ein

polydisziplinäre s

Gutachten

in

den

Disziplinen

Allgemeine

Innere

Medizin,

Neurologie,

Neuropsychologie,

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

Rheumatologie,

Ophthalmologie

und

Oto-Rhino-Laryngologie

bei

der

A.___

in

Auftrag.

Dieses

wurde

am

9.

Januar

2025

(Urk.

6/92)

erstattet.

Mit

Vorbescheid

vom

19.

Februar

2025

(Urk.

6/95)

kündigte

die

IV-Ste l le

erneut

die

Abweisung

des

Leistungsbegehens

an

und

verfügte

ebendiese

am

20.

Mai

2025

(Urk.

2) .

2.

Dagegen

erhob

die

Versicherte

am

19.

Juni

2025

Beschwerde

(Urk.

1)

und

bean tragte,

unter

Aufhebung

der

Verfügung

vom

20.

Mai

2025

seien

ihr

die

gesetz lichen

Leistungen

zu

erbringen .

Insbesondere

sei

ihr

eine

IV-Rente

basierend

auf

einem

IV-Grad

von

61

%

(bis

2024)

bzw.

65

%

(ab

2024)

zuzusprechen.

Even tualiter

seien

Eingliederungsmassnahmen

respektive

berufliche

Massnahmen

anzuordnen.

Subeventualiter

sei

ein

Gerichtsgutachten

in

den

Fachbereichen

Innere

Medizin,

Psychiatrie,

Rheumatologie,

Neurologie,

Neuropsychologie

und

Ophthalmologie

einzuholen.

Subsubeventualiter

sei

die

Sache

zur

weiteren

Sach verhaltsabklärung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Mit

Beschwerde antwort

vom

1.

September

2025

(Urk.

5)

beantragt e

die

Beschwerde gegnerin

die

Abweisung

der

Beschwerde .

Im

Rahmen

des

zweiten

Schriften wechsels

hielten

die

Parteien

an

den

gestellten

Anträgen

fest

(Urk.

9

und

Urk.

13).

Am

12.

November

2025

(Urk.

15)

legte

die

Beschwerdeführerin

ergänzende

ärztliche

Unterlagen

auf

(Urk.

16/1-2),

was

der

Beschwerdegegnerin

am

13.

No vember

2025

(Urk.

17)

zur

Kenntnis

gebracht

wurde.

Das

Gericht

zieht

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 ATSG).

Für

die

Beur teilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähig keit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

E. 1.1 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

E. 1.2 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

E. 1.3 Das

Gericht

darf

den

von

Versicherungsträgern

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten

Gutachten

externer

Spezialärzte,

welche

den

praxisgemässen

Anforderungen

entsprechen,

den

vollen

Beweiswert

zuerkennen,

solange

nicht

konkrete

Indizien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Expertise

sprechen.

Das

Gutachten

zeichnet

sich

dadurch

aus,

dass

es

auf

Kenntnis

der

systematisch

erschlossenen

Vorakten

beruht,

eigene

Erhebungen

der

Gutachterperson

auswertet

sowie

eine

inhaltlich

qualifizierte,

umfassende,

auf

medizinischem

Fachwissen

basierende

Einschät zung

eines

komplexen

Sachverhalts

angibt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_92/2025

vom

29.

Oktober

2025

E.

5.1

m.w.H.).

E. 1.4 Nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

ist

zu

beachten,

dass

bei

den

meisten

Erkrankungen

kein

direkter

Zusammenhang

besteht

zwischen

Diagnose

und

Arbeits(un)fähigkeit

bzw.

Invalidität.

Vielmehr

sind

die

Auswirkungen

des

bestehenden

Gesundheitsschadens

auf

die

funktionelle

Leistungsfähigkeit

im

Einzelfall

für

die

Rechtsanwendenden

nachvollziehbar

ärztlich

festzustellen

(BGE

145

V

215

E.

E. 1.5 Jahren

gehe

sie

nicht

allein

aus

dem

Haus.

Manchmal

höre

sie,

wie

jemand

ihren

Namen

rufe

oder

das

Läuten

von

Glocken.

Im

Garten

sehe

sie

Tierschatten

und

spielende

Schlangen

(S.

42).

Zur

Frage,

was

bei

der

Arbeit

noch

nicht

gehe

bzw.

nicht

mehr

möglich

sei,

erklärte

die

Beschwerdeführerin,

s ie

könne

nicht

viel

machen,

werde

schnell

müde.

Die

Schmerzen

würden

es

nicht

zulassen,

dass

sie

etwas

machen

könne.

Im

Haushalt

erledigte

sie

vormittags

Tätigkeiten

wie

beispielsweise

Abstauben,

dann

werde

sie

wieder

müde.

Wegen

des

Schwindels

werde

sie

von

ihrem

Mann

zu

Terminen

gefahren

(S.

40) .

Sie

habe

Angst

rauszugehen

aufgrund

des

Lärms.

Den

Haushalt

würden

ihr

Ehemann

und

ihre

Töchter

erledigen

(S.

41) .

Psychiater

H.___

beschrieb

die

Beschwerdeführerin

zum

Explorationszeitpunkt

als

wach,

bewusstseinsklar

und

in

allen

Qualitäten

voll

orientiert.

Sie

habe

normintelligent

gewirkt

und

es

seien

im

Gespräch

keine

Hinweise

auf

klinisch

relevante

Beeinträchtigungen

von

Konzentration,

Aufmerksamkeit

und

Gedächt nis

ersichtlich

gewesen.

Die

Stimmungslage

habe

sich

in

einer

subdepressiven

Weise

herabgesetzt

gezeigt,

bei

einem

normalen

Antrieb

habe

eine

allenfalls

mässige

affektive

Modulationsfähigkeit

bestanden.

Formalgedanklich

seien

keine

Auffälligkeiten

ersichtlich

gewesen,

die

Beschwerdeführerin

habe

keine

Mühe

gehabt,

während

des

gesamten

Gesprächs

den

roten

Faden

zu

behalten,

ohne

auf

andere

Themen

abzudriften.

Das

Ich-Erleben

sei

unbeeinträchtigt

gewesen

(S.

42

Ziff.

4.3).

Im

Hinblick

auf

die

Herleitung

der

Diagnosen

führte

der

Gutachter

aus

(S.

44

f.),

eine

eigenständige

Depressionserkrankung

sei

nicht

zu

diagnostizieren,

da

kein

durchgehender

und

ausgeprägter

depressiver

Affekt

vorhanden

gewesen

sei.

Eine

Traumafolgestörung

könne

infolge

fehlender

einschlägiger

Symptomatik

ausge schlossen

werden.

Die

im

Zusammenhang

mit

dem

Sturzereignis

aufgetretenen

und

bis

heute

fortbestehende n

Bewegungsstörungen

(Zittern,

Wippen)

seien

als

eine

dissoziative

Bewegungsstörung

(ICD-10

F44.4)

einzustufen .

Die

beschrie benen

Phobien

und

das

damit

verbundene

Vermeidungsverhalten,

hauptsächlich

sich

unter

andere

Menschen

zu

begeben,

sei

als

sonstige

phobische

Störung

(ICD-10

F40.8)

zu

werten,

da

es

sich

auf

verschiedene

Situationen

beziehe.

Der

Umstand,

dass

die

Beschwerdeführerin

manchmal

Rufe

nach

ihrem

Namen

höre,

sei

als

erhöhte

Sensibilität

und

nicht

als

psychotisches

Erleben

zu

qualifizieren .

Bezugnehmen d

auf

die

bisherigen

Behandlungsmassnahmen

erklärte

der

Experte

(S.

45),

die

Beschwerdeführerin

nehme

diverse

Psychopharmaka

und

sei

in

ambulanter

fachpsychiatrischer

Behandlung.

Eine

Veränderung

des

Gesamtzu stands

habe

bis

heute

nicht

erreicht

werden

können,

allerdings

sei

bis

anhin

keine

stationäre

Behandlung

erfolgt.

Psychiater

H.___

erwähnte

eine

Reihe

psychosozialer

Belastungsfaktoren.

Die

Beschwerdeführerin

bewohne

ein

eig e nes

Haus,

welches

mit

Hypothekarzinsen

belastet

sei.

Aktenanamnestisch

sei

angegeben

worden,

dass

Betreibungen

bestünden.

Hinzukomme

der

Umstand,

dass

die

Beschwerdeführerin

fünf

Kinder

habe,

verbunden

mit

einer

hohen

Verantwortung

als

Hausfrau

und

Mutter.

Zu

beachten

sei

der

Umstand,

dass

die

Beschwerdeführerin

einige

Monate

vor

dem

Sturzereignis

in

die

Firma

des

Ehemannes

gewechselt

habe,

wobei

die

wirt schaftlichen

Verhältnisse

unklar

seien

(S.

46).

Zudem

habe

die

Beschwerdefüh rerin

angegeben,

dass

i m

Jahr

2021

ihr

Vater

an

Corona

verstorben

sei .

Seit

seinem

Tod

müsse

sie

immer

weinen.

Ihre

Brüder

und

ihre

Mutter

hätten

den

Kontakt

zu

ihr

abgebrochen.

In

ihrer

Vorgeschichte

g e be

es

«mehrere

Dinge»,

über

die

sie

allerdings

nicht

reden

wolle

(S.

38).

Der

Gutachter

führt e

aus

(S.

46

Ziff.

8.1.1),

dass

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

als

Reinigungskraft

sechs

Stunden

am

Tag

an

fünf

Tagen

in

der

Woche

arbeiten

könne.

Er

ergänzt e

(S.

46

Ziff.

8.1.2),

dass

während

dieser

Anwesenheitszeit

eine

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

um

30

%

bestehe.

Diese

Einschätzung

ergebe

sich

aus

einer

verminderten

psychischen

Gesamtbelastbarkeit

aufgrund

der

dissoziativen

Symptome,

die

unvermittelt

auftreten

und

die

Beschwerdeführerin

belasten

würden,

und

aufgrund

der

phobisch

anmutenden

Ängste

mit

entsprechendem

Vermeidungsverhalten,

allein

rauszugehen.

B ei

der

Beschwerdeführerin

bestehe

in

der

bisherigen

Tätigkeit

aus

psychiatrischer

Sicht

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

%.

Eine

gesonderte

Tätigkeit

sei

nicht

zu

benennen,

in

welcher

eine

höhere

Arbeitsfähigkeit

zu

verzeichnen

wäre

(S.

47

Ziff.

8.1.3

und

8.2.1) .

3. 8

Der

interdisziplinären

Gesamtbeurteilung

(Urk.

6/92/5-18)

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Einschränkung en

der

Arbeitsfähigkeit

aus

den

verschiedenen

Teilgebieten

sich

nicht

addieren,

sondern

die

leichten

somatischen

Einschränkungen

sich

zu

den

führenden

psychiatrischen

Einschränkungen

ergänzen.

Es

könnten

die

gleichen

Zeitabschnitte

zum

Einlegen

vermehrter

Pausen

verwendet

werden

(S.

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

verneint e

den

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

eine

Invalidenrente

und

Eingliederungsmassnahmen

mit

der

Begründung

(Urk.

2),

die

gesundheitlichen

Einschränkungen

würden

zu

keinem

längerdauernden

Ausfall

der

Erwerbsfähigkeit

führen,

da

sich

ebendiese

nicht

auf

die

Arbeits fähigkeit

auswirken

würden.

Der

Schweregrad

und

die

damit

verbundenen

Funktionseinschränkungen

seien

leicht

bis

mittel

ausgeprägt,

wobei

die

Behandlungsoptionen

bei

Weitem

nicht

ausgeschöpft

seie n.

Bezugnehmend

auf

das

interdisziplinäre

Gutachten

vom

E. 6 ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

E. 6.1 mit

weiteren

Hinweisen). 1. 5

Geht

es

um

psychische

Erkrankungen,

so

sind

für

die

Beurteilung

der

Arbeits fähigkeit

systematisierte

Indikatoren

(Beweisthemen

und

Indizien)

beachtlich,

die

es

-

unter

Berücksichtigung

von

leistungshindernden

äusseren

Belastungsfak toren

wie

auch

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

-

erlauben,

das

tatsächlich

erreichbare

Leistungsvermögen

einzuschätzen

(Urteil

des

Bundesge richts

9C_234/2025

vom

18.

November

2025

E.

3.3.1

mit

weiteren

Hinweise n) .

1. 6

Die

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

bei

psychischen

Erkrankungen

im

Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

(BGE

143

V

418,

143

V

409,

141

V

281)

hat

das

Bundesgerich t

wie

folgt

systematisiert

(BGE

141

V

281

E.

4.3.1): - Kategorie

«funktioneller

Schweregrad»

(E.

4.3) - Komplex

«Gesundheitsschädigung»

(E.

4.3.1) - Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde

(E.

4.3.1.1) - Behandlungs-

und

Eingliede rungserfolg

oder

-resistenz

(E.

4.3.1.2) - Komorbiditäten

(E.

4.3.1.3) - Komplex

«Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnost ik,

persönliche

Res sourcen,

E.

4.3.2) - Komplex

«Sozialer

Kontext»

(E.

4.3.3) - Kategorie

«Konsistenz»

(Ge sichtspunkte

des

Verhaltens,

E.

4.4) - gleichmässige

Einschränkung

des

Aktivitätenniveaus

in

allen

verg leich baren

Lebensbereichen

(E.

4.4.1) - behandlungs-

und

eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener

Leidens druck

(E.

4.4.2)

Beweisrechtlich

entscheidend

ist

der

verhaltensbezo gene

Aspekt

der

Konsistenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil

des

Bun desgerichts

8C_604/2017

vom

15.

März

2018

E.

7.4). 1. 7

Die

Anerkennung

eines

rentenbegründenden

Invaliditätsgrades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswirkungen

der

medizinisch

festgestellten

gesundheit lichen

Anspruchsgrundlage

im

Einzelfall

anhand

der

Standardindikatoren

schlüssig

und

widerspruchsfrei

mit

(zumindest)

überwiegender

Wahrscheinlich keit

nachgewiesen

sind.

Fehlt

es

an

diesem

Nachweis,

hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

zu

tragen

(BGE

141

V

281

E.

6;

vgl.

BGE

144

V

50

E.

4.3).

2.

E. 8 Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

E. 9 Januar

2025

ab,

welches

vom

B.___

als

beweiskräftig

eingestuft

worden

sei

(Urk.

1

S.

E. 11 Ziff.

43).

Es

sei

in

Über einstimmung

mit

dem

Gutachten

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

in

einer

angepassten

Tätigkeit

seit

Oktober

2020

auszugehen

(Urk.

1

S.

E. 12 November

2024

(Urk.

6/92/76-88),

dass

gemäss

dem

aktuell

gezeigten

Stärken-Schwächenprofil

aus

neuropsychologischer

Sicht

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

30

%

vorliege.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

nicht

von

Einschränkungen

der

Arbeitsfähigkeit

auszugehen

(S.

85

Ziff.

8.1).

3. 5

Dr.

med.

F.___,

FMH

Ophthalmologie,

hielt

in

ihrem

Teilgutachten

vom

28.

Oktober

2024

(Urk.

6/92/89-98)

fest,

in

der

bisherigen

Tätigkeit

sei

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

gegeben

(S.

96

Ziff.

8.1.3).

Tätigkeiten

mit

erhöh tem

Gefahrenpotential

(z.B.

Arbeiten

auf

Leitern)

seien

aufgrund

der

beklagten

Diplopie

nicht

mehr

geeignet.

Die

bisherige

Tätigkeit

als

Reinigungskraft

umfasse

auch

regelmässiges

Stehen

auf

Leitern,

weshalb

diese

Tätigkeit

nicht

mehr

möglich

sei

(S.

96

Ziff.

7.2).

In

einer

angepassten

Tätigkeit

mit

durchschnittlichen

Anforderungen

an

das

Sehvermögen,

ohne

besondere

Anforderungen

an

das

Detailsehen

und

ohne

erhöhtes

Gefahrenpotential

betrage

die

Arbeitsunfähigkeit

20

%

(S.

97

Ziff.

8.2.1

und

8.2.4) . 3. 6

Dr.

med.

G.___,

FMH

Otorhinolaryngologie,

führt e

in

seinem

Teilgut achten

vom

28.

Oktober

2024

(Urk.

6/92/99-105)

aus,

die

bisherige

Tätigkeit

in

der

Reinigung

mit

teilweisen

Arbeiten

auf

Leitern

erscheine

in

Anbetracht

der

Gangstörung

sowie

den

intermittierenden

Doppelbildern

nicht

mehr

geeignet

(S.

10 4

Ziff.

8.1.1).

Es

sei

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

auszugehen

(S.

104

Ziff.

8.1.3).

In

Anbetracht

des

anzunehmenden

langsameren

Arbeits tempos

müsse

von

einer

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

von

20

%

in

einer

angepassten

Tätigkeit

ausgegangen

werden

(S.

104

Ziff.

8.2.3).

3. 7

H.___,

FMH

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

nannte

im

psychiat rischen

Teilgutachten

vom

E. 13 November

2024

(Urk.

6/92/37-49)

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(S.

45) : - Dissoziative

Bewegungsstörung

(ICD-10

F44.4) - Sonstige

phobische

Störung

(ICD-10

F40.8)

Gemäss

Ausführungen

von

Psychiater

H.___

gab

die

Beschwerdeführerin

an,

dass

es

ihr

psychisch

und

physisch

nicht

gut

gehe.

Sie

habe

Schwindelprobleme,

Kopfschmerzen

und

Doppelbilder.

Ausserdem

schlafe

ihr

Hinterkopf

ein,

wenn

sie

liege.

Sie

habe

Muskelschmerzen,

Beinschmerzen

und

Rückenschmerzen

unter schiedlicher

Stärke .

Die

Beschwerden

hätten

ein

bis

zwei

Stunden

nach

einem

Sturz

von

einem

Baum

im

Juli

2020

begonnen

(S.

38).

Bezüglich

Phobien

gab

sie

an,

die

öffentlichen

Verkehrsmittel

und

andere

Menschen

zu

meiden.

Seit

E. 14 Ziff.

4.5).

4.

4.1

Die

Teilgutachten

aus

den

Disziplinen

Rheumatologie

(E.

3.1),

Neurologie

(E.

3.2),

Neuropsychologie

(E.

3.3),

Ophthalmologie

(E.

3.4)

und

Otorhinolaryngologie

(E.

3.5)

basierten

auf

den

Vorakten.

Die

Gutachterpersonen

werteten

eigene

Erhebungen

aus

und

gaben

im

Ergebnis

eine

inhaltlich

umfassende

Einschätzung

der

Leistungsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

an,

welche

von

der

Beschwer deführerin

auch

nicht

bestritten

wurde

(Urk.

9

Rz.

5).

Es

sind

keine

Gründe

ersichtlich,

weshalb

auf

diese

Teilgutachten

nicht

abzustellen

wäre.

4. 2

Die

Einschätzung

der

Leistungsfähigkeit

des

psychiatrischen

Gutachters

(Urk.

6/92/37-49)

vermag

hingegen

nicht

zu

überzeugen,

da

d ie

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

bei

psychischen

Erkrankungen

im

Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

weitgehend

unberücksichtigt

blieben .

Ausführungen

zur

Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde

sind

nur

vereinzelt

anzutreffen.

Die

Bewegungsstörung

(Zittern

bzw.

Wippen)

wurde

in

ihrer

Ausprägung

als

wechselhaft

beschrieben

(S.

44) .

Dabei

bleibt

unklar,

in

welchem

Rahmen

die

Ausprägung

der

Bewegungsstörung

wechselt.

Klar

ist

nur,

dass

die

Ausprägung

nicht

konstant

ist.

Im

Zusammenhang

mit

den

phobisch

anmutenden

Ängsten

wurde

erwähnt,

dass

die

Beschwerdeführerin

es

vermeidet,

allein

rauszugehen

(S.

47).

Die

Leistungseinschränkung,

die

sich

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirkt,

wird

umschrieben

als

eine

« verminderte

psychische

Gesamtbelastbarkeit »

(S.

46).

Was

darunter

zu

verstehen

ist

und

welche

funktionellen

Defizite

bestehen,

kann

dem

Gutachten

nicht

entnommen

werden.

Unbegründet

blieb

auch

der

Standpunkt,

dass

in

einer

angepassten

Tätigkeit

keine

höhere

Arbeitsfähigkeit

zu

verzeichnen

wäre,

wenn

dabei

auf

die

spezifischen

Einschränkungen

Rücksicht

genommen

wird

(S.

47

Ziff.

8.2.1).

Schliesslich

wurde

nicht

aufgezeigt,

inwiefern

die

umfassend

umschriebenen

psychosozialen

Belas tungsfaktoren

berücksichtigt

bzw.

ausgeklammert

wurden.

Es

wurde

lediglich

darauf

verwiesen,

dass

ebendiese

in

der

Einschätzung

« inkludiert »

seien

(S.

47

Ziff.

8.2.1).

Ob

dies

tatsächlich

bedeutet,

dass

sie

inkludiert

und

damit

nicht

ausgeklammert

wurden,

ist

nicht

klar.

Denn

diesfalls

litte

die

Einschätzung

an

einem

massiven

qualitativen

Mangel.

Die

erwähnte

Tendenz

zur

Aggravation

blieb

im

Fazit

sodann

gänzlich

unerwähnt

(S.

46

Ziff.

7.2) .

Unbeantwortet

blieb

auch

die

Frage,

weshal b

im

Rahmen

der

psychiatrischen

Begutachtung

auf

eine

dolmetschende

Person

verzichtet

wurde,

wohingegen

bei

den

übrigen

Explo rationen

eine

solche

anwesend

war

(Urk.

6/92

S.

29,

37,

50,

64,

76,

89

und

99).

4. 3

Das

psychiatrische

Teilgutachten

ist

nach

dem

Gesagten

unvollständig.

Eine

Überprüfung

der

gutachterlichen

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

anhand

der

Standardindikatoren

ist

aus

diesem

Grund

nicht

möglich

und

damit

auch

jene

der

Beschwerdegegnerin

nicht

zu

bestätigen .

Es

fehlt

an

einer

umfassenden

Umschreibung

der

Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde .

Diese

detaillierte

Umschreibung

ist

für

die

Beurteilung

der

funktionellen

Leistungseinschrän kungen

der

Beschwerdeführerin

zentral.

Ohne

diese

Umschreibung

kann

zum

einen

keine

Aussage

über

die

funktionellen

Leistungseinschränkungen

getroffen

werden.

Zum

anderen

lässt

sich

nicht

beurteilen,

ob

ebendiese

Leistungsein schränkungen

auf

die

diagnostizierte

Gesundheitsschädigung

zurückzuführen

oder

eine

(direkte)

Folge

eines

nicht

versicherten

Faktors

sind.

Der

b eweisrechtlich

entscheidend e

verhaltensbezo gene

Aspekt

der

Konsistenz

kann

ebenfalls

nicht

überprüft

werden .

Es

fehlt

hierfür

insbesondere

an

einer

umfassenden

Umschrei bung

(mit

konkreten

Beispielen)

der

Einschränkung

des

Aktivitätenniveaus

in

verschiedenen

Lebensbereiche n .

Die

Sachverhalts ab klärung

erweist

sich

diesbe züglich

als

unvollständig.

Den

im

Verfahren

eingereichten

Arztberichten

(Urk.

10/1,

Urk.

16/1),

welche

nach

Verfügungserlass

datieren,

sind

die

notwendigen

Angaben

ebenfalls

nicht

zu

entnehmen.

Ein

Entscheid

kann

demgemäss

auch

gestützt

darauf

nicht

gefällt

werden.

4. 4

Da

sich

der

Sachverhalt

vorliegend

in

wesentlichen

Punkten

als

nicht

abgeklärt

erweist,

hat

die

Beschwerdegegnerin

den

Gesundheitszustand

und

die

funktio nelle

Leistungsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

ergänzend

abzuklären .

Der

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

bzw.

Eingliederungsmassnahmen

ist

anschliessend

durch

die

Beschwerdegegnerin

neu

zu

beurteilen.

5.

5.1

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kantonalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen

(BGE

141

V

281

E.

11.1,

137

V

210

E.

7.1,

137

V

57

E.

2.2).

Folglich

sind

die

Gerichtskosten

der

unterliegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

5.2

Bei

diesem

Verfahrensausgang

steht

der

anwaltlich

vertretenen

Beschwerde führerin

ausserdem

eine

Parteientschädigung

zu.

Diese

ist

nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

in

Verbindung

mit

§

34

Abs.

3

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

zu

bemessen

und

vorliegend

auf

Fr.

3’100 .--

(einschliesslich

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

festzusetzen.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

20.

Mai

2025

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

neu

entscheide.

2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

3’100 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Nicole

Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertre tung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubC. Brugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2025.00435 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin C. Brugger Urteil vom 5.

Mai

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwältin

Nicole

Breitenmoser Peyer

Partner

Rechtsanwälte Löwenstrasse

17,

Postfach,

8021

Zürich

1 gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die

1982

geborene

X.___

ist

seit

2020

bei

der

Y.___

in

Z.___

als

Spezialreinigerin

tätig

und

meldete

sich

am

7.

Juli

2021

unter

Hinweis

auf

Beschwerde n

nach

einem

Unfall

(Stu r z

von

einem

Baum)

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

6/6).

Die

Sozialver sicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

klärte

die

medizinische

und

erwerbliche

Situation

ab .

Mit

Vorbescheid

vom

9.

Februar

2023

(Urk.

6/36)

kündigte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

des

Leistungs begehrens

an.

Auf

Einwand

der

Versicherten

vom

20.

Februar

2023

(Urk.

6/40)

hin

gab

die

IV-Stelle

ein

polydisziplinäre s

Gutachten

in

den

Disziplinen

Allgemeine

Innere

Medizin,

Neurologie,

Neuropsychologie,

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

Rheumatologie,

Ophthalmologie

und

Oto-Rhino-Laryngologie

bei

der

A.___

in

Auftrag.

Dieses

wurde

am

9.

Januar

2025

(Urk.

6/92)

erstattet.

Mit

Vorbescheid

vom

19.

Februar

2025

(Urk.

6/95)

kündigte

die

IV-Ste l le

erneut

die

Abweisung

des

Leistungsbegehens

an

und

verfügte

ebendiese

am

20.

Mai

2025

(Urk.

2) .

2.

Dagegen

erhob

die

Versicherte

am

19.

Juni

2025

Beschwerde

(Urk.

1)

und

bean tragte,

unter

Aufhebung

der

Verfügung

vom

20.

Mai

2025

seien

ihr

die

gesetz lichen

Leistungen

zu

erbringen .

Insbesondere

sei

ihr

eine

IV-Rente

basierend

auf

einem

IV-Grad

von

61

%

(bis

2024)

bzw.

65

%

(ab

2024)

zuzusprechen.

Even tualiter

seien

Eingliederungsmassnahmen

respektive

berufliche

Massnahmen

anzuordnen.

Subeventualiter

sei

ein

Gerichtsgutachten

in

den

Fachbereichen

Innere

Medizin,

Psychiatrie,

Rheumatologie,

Neurologie,

Neuropsychologie

und

Ophthalmologie

einzuholen.

Subsubeventualiter

sei

die

Sache

zur

weiteren

Sach verhaltsabklärung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Mit

Beschwerde antwort

vom

1.

September

2025

(Urk.

5)

beantragt e

die

Beschwerde gegnerin

die

Abweisung

der

Beschwerde .

Im

Rahmen

des

zweiten

Schriften wechsels

hielten

die

Parteien

an

den

gestellten

Anträgen

fest

(Urk.

9

und

Urk.

13).

Am

12.

November

2025

(Urk.

15)

legte

die

Beschwerdeführerin

ergänzende

ärztliche

Unterlagen

auf

(Urk.

16/1-2),

was

der

Beschwerdegegnerin

am

13.

No vember

2025

(Urk.

17)

zur

Kenntnis

gebracht

wurde.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allge meinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beur teilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähig keit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.2

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

1.3

Das

Gericht

darf

den

von

Versicherungsträgern

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten

Gutachten

externer

Spezialärzte,

welche

den

praxisgemässen

Anforderungen

entsprechen,

den

vollen

Beweiswert

zuerkennen,

solange

nicht

konkrete

Indizien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Expertise

sprechen.

Das

Gutachten

zeichnet

sich

dadurch

aus,

dass

es

auf

Kenntnis

der

systematisch

erschlossenen

Vorakten

beruht,

eigene

Erhebungen

der

Gutachterperson

auswertet

sowie

eine

inhaltlich

qualifizierte,

umfassende,

auf

medizinischem

Fachwissen

basierende

Einschät zung

eines

komplexen

Sachverhalts

angibt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_92/2025

vom

29.

Oktober

2025

E.

5.1

m.w.H.). 1.4

Nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

ist

zu

beachten,

dass

bei

den

meisten

Erkrankungen

kein

direkter

Zusammenhang

besteht

zwischen

Diagnose

und

Arbeits(un)fähigkeit

bzw.

Invalidität.

Vielmehr

sind

die

Auswirkungen

des

bestehenden

Gesundheitsschadens

auf

die

funktionelle

Leistungsfähigkeit

im

Einzelfall

für

die

Rechtsanwendenden

nachvollziehbar

ärztlich

festzustellen

(BGE

145

V

215

E.

6.1

mit

weiteren

Hinweisen). 1. 5

Geht

es

um

psychische

Erkrankungen,

so

sind

für

die

Beurteilung

der

Arbeits fähigkeit

systematisierte

Indikatoren

(Beweisthemen

und

Indizien)

beachtlich,

die

es

-

unter

Berücksichtigung

von

leistungshindernden

äusseren

Belastungsfak toren

wie

auch

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

-

erlauben,

das

tatsächlich

erreichbare

Leistungsvermögen

einzuschätzen

(Urteil

des

Bundesge richts

9C_234/2025

vom

18.

November

2025

E.

3.3.1

mit

weiteren

Hinweise n) .

1. 6

Die

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

bei

psychischen

Erkrankungen

im

Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

(BGE

143

V

418,

143

V

409,

141

V

281)

hat

das

Bundesgerich t

wie

folgt

systematisiert

(BGE

141

V

281

E.

4.3.1): - Kategorie

«funktioneller

Schweregrad»

(E.

4.3) - Komplex

«Gesundheitsschädigung»

(E.

4.3.1) - Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde

(E.

4.3.1.1) - Behandlungs-

und

Eingliede rungserfolg

oder

-resistenz

(E.

4.3.1.2) - Komorbiditäten

(E.

4.3.1.3) - Komplex

«Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnost ik,

persönliche

Res sourcen,

E.

4.3.2) - Komplex

«Sozialer

Kontext»

(E.

4.3.3) - Kategorie

«Konsistenz»

(Ge sichtspunkte

des

Verhaltens,

E.

4.4) - gleichmässige

Einschränkung

des

Aktivitätenniveaus

in

allen

verg leich baren

Lebensbereichen

(E.

4.4.1) - behandlungs-

und

eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener

Leidens druck

(E.

4.4.2)

Beweisrechtlich

entscheidend

ist

der

verhaltensbezo gene

Aspekt

der

Konsistenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil

des

Bun desgerichts

8C_604/2017

vom

15.

März

2018

E.

7.4). 1. 7

Die

Anerkennung

eines

rentenbegründenden

Invaliditätsgrades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswirkungen

der

medizinisch

festgestellten

gesundheit lichen

Anspruchsgrundlage

im

Einzelfall

anhand

der

Standardindikatoren

schlüssig

und

widerspruchsfrei

mit

(zumindest)

überwiegender

Wahrscheinlich keit

nachgewiesen

sind.

Fehlt

es

an

diesem

Nachweis,

hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

zu

tragen

(BGE

141

V

281

E.

6;

vgl.

BGE

144

V

50

E.

4.3).

2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

verneint e

den

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

eine

Invalidenrente

und

Eingliederungsmassnahmen

mit

der

Begründung

(Urk.

2),

die

gesundheitlichen

Einschränkungen

würden

zu

keinem

längerdauernden

Ausfall

der

Erwerbsfähigkeit

führen,

da

sich

ebendiese

nicht

auf

die

Arbeits fähigkeit

auswirken

würden.

Der

Schweregrad

und

die

damit

verbundenen

Funktionseinschränkungen

seien

leicht

bis

mittel

ausgeprägt,

wobei

die

Behandlungsoptionen

bei

Weitem

nicht

ausgeschöpft

seie n.

Bezugnehmend

auf

das

interdisziplinäre

Gutachten

vom

9.

Januar

2025

(Urk.

6/92)

führt e

die

Beschwerdegegnerin

ergänzend

aus

(Urk.

5),

es

sei

zwar

eine

psychiatrisch

bedingte

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

attestiert

worden,

auf

diese

Einschätzung

könne

allerdings

aus

rechtlicher

Sicht

nicht

abgestellt

werden,

da

im

Rahmen

der

psychiatrischen

gutachterlichen

Untersuchung

psychosoziale

Belastungsfaktoren,

Aggravationstendenzen

sowie

ein

erheblicher

sekundärer

Krankheitsgewinn

festgestellt

worden

seien.

Weiter

hätten

die

funktionellen

Auswirkungen

des

geltend

gemachten

psychischen

Gesundheitsschadens

anhand

der

Standar d in dikatoren

weder

schlüssig

noch

widerspruchsfrei

festgestellt

werden

können.

Eine

Arbeitsunfähigkeit

aus

psychiatrischen

Gründen

sei

deshalb

nicht

erstellt.

2. 2

D emgegenüber

stellt e

sich

die

Beschwerdeführerin

auf

den

Standpunkt

(Urk.

1),

die

Beschwerdegegnerin

weiche

unzulässigerweise

vom

interdisziplinären

Gut achten

vom

9.

Januar

2025

ab,

welches

vom

B.___

als

beweiskräftig

eingestuft

worden

sei

(Urk.

1

S.

11

Ziff.

43).

Es

sei

in

Über einstimmung

mit

dem

Gutachten

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

in

einer

angepassten

Tätigkeit

seit

Oktober

2020

auszugehen

(Urk.

1

S.

12

Ziff.

45) .

3.

3.1

Dem

interdisziplinären

Gutachten

vom

9.

Januar

2025

(Urk.

6/92)

können

folgende

Diagnosen

entnommen

werden

(S.

12

f.):

Mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit: - Dissoziative

Bewegungsstörung

(ICD-10

F44.4) - Sonstige

phobische

Störung

(ICD-10

F40.8) - Anhaltende

Kopfschmerzen

zurückzuführen

auf

eine

leichte

traumatische

Verletzung

des

Kopfes

(ICHD-3

5.2.2) - Passagere

Diplopie

(ICD-10

H53.2) - Verdacht

auf

seronegative

Spondylarthropathie

mit

bilateraler

Iliosakral gelenkarthritis

(ICD-10

M45) - Chronisches

zervikospondylogenes

Schmerzsyndrom

(ICD-10

M53.0)

Ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit:

- Intermittierende

nächtliche

Parästhesien

in

beiden

Händen,

wahrschein lich

im

Rahmen

leichtgradiger

Karpaltunnelsyndrome

(ICD-10

G56.0) - Fehlsichtigkeit

(Myopie,

Astigmatismus)

(ICD-10

H52.1

/

H52.2) - Benetzungsstörung

(ICD-10

H04.1) - Substituierte

Hypothyreose

(ICD-10

E03.9) - Nikotinabusus

(ICD-10

F17.1) 3. 2

Dr.

med.

C.___,

FMH

Rheumatologie,

hielt

in

seinem

Teilgutachten

vom

4.

November

2024

(Urk.

6/92/50-63)

fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

bisherigen

Tätigkeit

zu

30

%

arbeitsunfähig

sei

(S.

60

Ziff.

8.1.3).

In

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

10

bis

20

%

auszu gehen

(S.

61

Ziff.

8.2.3).

Der

klinisch

rheumatologische

Hauptgrund

für

die

Attestierung

einer

gewissen

Einbusse

der

Leistungsfähigkeit

liege

in

der

Tatsache,

dass

in

den

MRT-Untersuchungen

mögliche

entzündliche

Veränderungen

in

den

Iliosakralgelenken

festgestellt

w orden

seien

(S.

61

Ziff.

8.3.2) .

3. 3

Dr.

med.

D.___,

FMH

Neurologie,

führt e

in

seinem

Teilgutachten

vom

4.

November

2024

(Urk.

6/92/64-75)

aus,

dass

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

20

%

in

der

bisherigen

Tätigkeit

auszugehen

sei

(S.

73

Ziff.

8.1.3).

Die

Arbeits unfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

betrage

ebenfalls

20

%

(S.

74

Ziff.

8.2.4).

Die

Leistungseinschränkung

sei

auf

die

Kopfschmerzen

zurückzuführen

(S.

73

Ziff.

8.1.2).

3. 4

M.

Sc.

E.___,

Fachpsychologin

für

Neuropsychologie,

erklärt e

in

ihrem

Teilgutachten

vom

12.

November

2024

(Urk.

6/92/76-88),

dass

gemäss

dem

aktuell

gezeigten

Stärken-Schwächenprofil

aus

neuropsychologischer

Sicht

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

30

%

vorliege.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

nicht

von

Einschränkungen

der

Arbeitsfähigkeit

auszugehen

(S.

85

Ziff.

8.1).

3. 5

Dr.

med.

F.___,

FMH

Ophthalmologie,

hielt

in

ihrem

Teilgutachten

vom

28.

Oktober

2024

(Urk.

6/92/89-98)

fest,

in

der

bisherigen

Tätigkeit

sei

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

gegeben

(S.

96

Ziff.

8.1.3).

Tätigkeiten

mit

erhöh tem

Gefahrenpotential

(z.B.

Arbeiten

auf

Leitern)

seien

aufgrund

der

beklagten

Diplopie

nicht

mehr

geeignet.

Die

bisherige

Tätigkeit

als

Reinigungskraft

umfasse

auch

regelmässiges

Stehen

auf

Leitern,

weshalb

diese

Tätigkeit

nicht

mehr

möglich

sei

(S.

96

Ziff.

7.2).

In

einer

angepassten

Tätigkeit

mit

durchschnittlichen

Anforderungen

an

das

Sehvermögen,

ohne

besondere

Anforderungen

an

das

Detailsehen

und

ohne

erhöhtes

Gefahrenpotential

betrage

die

Arbeitsunfähigkeit

20

%

(S.

97

Ziff.

8.2.1

und

8.2.4) . 3. 6

Dr.

med.

G.___,

FMH

Otorhinolaryngologie,

führt e

in

seinem

Teilgut achten

vom

28.

Oktober

2024

(Urk.

6/92/99-105)

aus,

die

bisherige

Tätigkeit

in

der

Reinigung

mit

teilweisen

Arbeiten

auf

Leitern

erscheine

in

Anbetracht

der

Gangstörung

sowie

den

intermittierenden

Doppelbildern

nicht

mehr

geeignet

(S.

10 4

Ziff.

8.1.1).

Es

sei

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

auszugehen

(S.

104

Ziff.

8.1.3).

In

Anbetracht

des

anzunehmenden

langsameren

Arbeits tempos

müsse

von

einer

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

von

20

%

in

einer

angepassten

Tätigkeit

ausgegangen

werden

(S.

104

Ziff.

8.2.3).

3. 7

H.___,

FMH

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

nannte

im

psychiat rischen

Teilgutachten

vom

13.

November

2024

(Urk.

6/92/37-49)

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(S.

45) : - Dissoziative

Bewegungsstörung

(ICD-10

F44.4) - Sonstige

phobische

Störung

(ICD-10

F40.8)

Gemäss

Ausführungen

von

Psychiater

H.___

gab

die

Beschwerdeführerin

an,

dass

es

ihr

psychisch

und

physisch

nicht

gut

gehe.

Sie

habe

Schwindelprobleme,

Kopfschmerzen

und

Doppelbilder.

Ausserdem

schlafe

ihr

Hinterkopf

ein,

wenn

sie

liege.

Sie

habe

Muskelschmerzen,

Beinschmerzen

und

Rückenschmerzen

unter schiedlicher

Stärke .

Die

Beschwerden

hätten

ein

bis

zwei

Stunden

nach

einem

Sturz

von

einem

Baum

im

Juli

2020

begonnen

(S.

38).

Bezüglich

Phobien

gab

sie

an,

die

öffentlichen

Verkehrsmittel

und

andere

Menschen

zu

meiden.

Seit

1.5

Jahren

gehe

sie

nicht

allein

aus

dem

Haus.

Manchmal

höre

sie,

wie

jemand

ihren

Namen

rufe

oder

das

Läuten

von

Glocken.

Im

Garten

sehe

sie

Tierschatten

und

spielende

Schlangen

(S.

42).

Zur

Frage,

was

bei

der

Arbeit

noch

nicht

gehe

bzw.

nicht

mehr

möglich

sei,

erklärte

die

Beschwerdeführerin,

s ie

könne

nicht

viel

machen,

werde

schnell

müde.

Die

Schmerzen

würden

es

nicht

zulassen,

dass

sie

etwas

machen

könne.

Im

Haushalt

erledigte

sie

vormittags

Tätigkeiten

wie

beispielsweise

Abstauben,

dann

werde

sie

wieder

müde.

Wegen

des

Schwindels

werde

sie

von

ihrem

Mann

zu

Terminen

gefahren

(S.

40) .

Sie

habe

Angst

rauszugehen

aufgrund

des

Lärms.

Den

Haushalt

würden

ihr

Ehemann

und

ihre

Töchter

erledigen

(S.

41) .

Psychiater

H.___

beschrieb

die

Beschwerdeführerin

zum

Explorationszeitpunkt

als

wach,

bewusstseinsklar

und

in

allen

Qualitäten

voll

orientiert.

Sie

habe

normintelligent

gewirkt

und

es

seien

im

Gespräch

keine

Hinweise

auf

klinisch

relevante

Beeinträchtigungen

von

Konzentration,

Aufmerksamkeit

und

Gedächt nis

ersichtlich

gewesen.

Die

Stimmungslage

habe

sich

in

einer

subdepressiven

Weise

herabgesetzt

gezeigt,

bei

einem

normalen

Antrieb

habe

eine

allenfalls

mässige

affektive

Modulationsfähigkeit

bestanden.

Formalgedanklich

seien

keine

Auffälligkeiten

ersichtlich

gewesen,

die

Beschwerdeführerin

habe

keine

Mühe

gehabt,

während

des

gesamten

Gesprächs

den

roten

Faden

zu

behalten,

ohne

auf

andere

Themen

abzudriften.

Das

Ich-Erleben

sei

unbeeinträchtigt

gewesen

(S.

42

Ziff.

4.3).

Im

Hinblick

auf

die

Herleitung

der

Diagnosen

führte

der

Gutachter

aus

(S.

44

f.),

eine

eigenständige

Depressionserkrankung

sei

nicht

zu

diagnostizieren,

da

kein

durchgehender

und

ausgeprägter

depressiver

Affekt

vorhanden

gewesen

sei.

Eine

Traumafolgestörung

könne

infolge

fehlender

einschlägiger

Symptomatik

ausge schlossen

werden.

Die

im

Zusammenhang

mit

dem

Sturzereignis

aufgetretenen

und

bis

heute

fortbestehende n

Bewegungsstörungen

(Zittern,

Wippen)

seien

als

eine

dissoziative

Bewegungsstörung

(ICD-10

F44.4)

einzustufen .

Die

beschrie benen

Phobien

und

das

damit

verbundene

Vermeidungsverhalten,

hauptsächlich

sich

unter

andere

Menschen

zu

begeben,

sei

als

sonstige

phobische

Störung

(ICD-10

F40.8)

zu

werten,

da

es

sich

auf

verschiedene

Situationen

beziehe.

Der

Umstand,

dass

die

Beschwerdeführerin

manchmal

Rufe

nach

ihrem

Namen

höre,

sei

als

erhöhte

Sensibilität

und

nicht

als

psychotisches

Erleben

zu

qualifizieren .

Bezugnehmen d

auf

die

bisherigen

Behandlungsmassnahmen

erklärte

der

Experte

(S.

45),

die

Beschwerdeführerin

nehme

diverse

Psychopharmaka

und

sei

in

ambulanter

fachpsychiatrischer

Behandlung.

Eine

Veränderung

des

Gesamtzu stands

habe

bis

heute

nicht

erreicht

werden

können,

allerdings

sei

bis

anhin

keine

stationäre

Behandlung

erfolgt.

Psychiater

H.___

erwähnte

eine

Reihe

psychosozialer

Belastungsfaktoren.

Die

Beschwerdeführerin

bewohne

ein

eig e nes

Haus,

welches

mit

Hypothekarzinsen

belastet

sei.

Aktenanamnestisch

sei

angegeben

worden,

dass

Betreibungen

bestünden.

Hinzukomme

der

Umstand,

dass

die

Beschwerdeführerin

fünf

Kinder

habe,

verbunden

mit

einer

hohen

Verantwortung

als

Hausfrau

und

Mutter.

Zu

beachten

sei

der

Umstand,

dass

die

Beschwerdeführerin

einige

Monate

vor

dem

Sturzereignis

in

die

Firma

des

Ehemannes

gewechselt

habe,

wobei

die

wirt schaftlichen

Verhältnisse

unklar

seien

(S.

46).

Zudem

habe

die

Beschwerdefüh rerin

angegeben,

dass

i m

Jahr

2021

ihr

Vater

an

Corona

verstorben

sei .

Seit

seinem

Tod

müsse

sie

immer

weinen.

Ihre

Brüder

und

ihre

Mutter

hätten

den

Kontakt

zu

ihr

abgebrochen.

In

ihrer

Vorgeschichte

g e be

es

«mehrere

Dinge»,

über

die

sie

allerdings

nicht

reden

wolle

(S.

38).

Der

Gutachter

führt e

aus

(S.

46

Ziff.

8.1.1),

dass

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

als

Reinigungskraft

sechs

Stunden

am

Tag

an

fünf

Tagen

in

der

Woche

arbeiten

könne.

Er

ergänzt e

(S.

46

Ziff.

8.1.2),

dass

während

dieser

Anwesenheitszeit

eine

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

um

30

%

bestehe.

Diese

Einschätzung

ergebe

sich

aus

einer

verminderten

psychischen

Gesamtbelastbarkeit

aufgrund

der

dissoziativen

Symptome,

die

unvermittelt

auftreten

und

die

Beschwerdeführerin

belasten

würden,

und

aufgrund

der

phobisch

anmutenden

Ängste

mit

entsprechendem

Vermeidungsverhalten,

allein

rauszugehen.

B ei

der

Beschwerdeführerin

bestehe

in

der

bisherigen

Tätigkeit

aus

psychiatrischer

Sicht

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

%.

Eine

gesonderte

Tätigkeit

sei

nicht

zu

benennen,

in

welcher

eine

höhere

Arbeitsfähigkeit

zu

verzeichnen

wäre

(S.

47

Ziff.

8.1.3

und

8.2.1) .

3. 8

Der

interdisziplinären

Gesamtbeurteilung

(Urk.

6/92/5-18)

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Einschränkung en

der

Arbeitsfähigkeit

aus

den

verschiedenen

Teilgebieten

sich

nicht

addieren,

sondern

die

leichten

somatischen

Einschränkungen

sich

zu

den

führenden

psychiatrischen

Einschränkungen

ergänzen.

Es

könnten

die

gleichen

Zeitabschnitte

zum

Einlegen

vermehrter

Pausen

verwendet

werden

(S.

14

Ziff.

4.5).

4.

4.1

Die

Teilgutachten

aus

den

Disziplinen

Rheumatologie

(E.

3.1),

Neurologie

(E.

3.2),

Neuropsychologie

(E.

3.3),

Ophthalmologie

(E.

3.4)

und

Otorhinolaryngologie

(E.

3.5)

basierten

auf

den

Vorakten.

Die

Gutachterpersonen

werteten

eigene

Erhebungen

aus

und

gaben

im

Ergebnis

eine

inhaltlich

umfassende

Einschätzung

der

Leistungsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

an,

welche

von

der

Beschwer deführerin

auch

nicht

bestritten

wurde

(Urk.

9

Rz.

5).

Es

sind

keine

Gründe

ersichtlich,

weshalb

auf

diese

Teilgutachten

nicht

abzustellen

wäre.

4. 2

Die

Einschätzung

der

Leistungsfähigkeit

des

psychiatrischen

Gutachters

(Urk.

6/92/37-49)

vermag

hingegen

nicht

zu

überzeugen,

da

d ie

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

bei

psychischen

Erkrankungen

im

Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

weitgehend

unberücksichtigt

blieben .

Ausführungen

zur

Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde

sind

nur

vereinzelt

anzutreffen.

Die

Bewegungsstörung

(Zittern

bzw.

Wippen)

wurde

in

ihrer

Ausprägung

als

wechselhaft

beschrieben

(S.

44) .

Dabei

bleibt

unklar,

in

welchem

Rahmen

die

Ausprägung

der

Bewegungsstörung

wechselt.

Klar

ist

nur,

dass

die

Ausprägung

nicht

konstant

ist.

Im

Zusammenhang

mit

den

phobisch

anmutenden

Ängsten

wurde

erwähnt,

dass

die

Beschwerdeführerin

es

vermeidet,

allein

rauszugehen

(S.

47).

Die

Leistungseinschränkung,

die

sich

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirkt,

wird

umschrieben

als

eine

« verminderte

psychische

Gesamtbelastbarkeit »

(S.

46).

Was

darunter

zu

verstehen

ist

und

welche

funktionellen

Defizite

bestehen,

kann

dem

Gutachten

nicht

entnommen

werden.

Unbegründet

blieb

auch

der

Standpunkt,

dass

in

einer

angepassten

Tätigkeit

keine

höhere

Arbeitsfähigkeit

zu

verzeichnen

wäre,

wenn

dabei

auf

die

spezifischen

Einschränkungen

Rücksicht

genommen

wird

(S.

47

Ziff.

8.2.1).

Schliesslich

wurde

nicht

aufgezeigt,

inwiefern

die

umfassend

umschriebenen

psychosozialen

Belas tungsfaktoren

berücksichtigt

bzw.

ausgeklammert

wurden.

Es

wurde

lediglich

darauf

verwiesen,

dass

ebendiese

in

der

Einschätzung

« inkludiert »

seien

(S.

47

Ziff.

8.2.1).

Ob

dies

tatsächlich

bedeutet,

dass

sie

inkludiert

und

damit

nicht

ausgeklammert

wurden,

ist

nicht

klar.

Denn

diesfalls

litte

die

Einschätzung

an

einem

massiven

qualitativen

Mangel.

Die

erwähnte

Tendenz

zur

Aggravation

blieb

im

Fazit

sodann

gänzlich

unerwähnt

(S.

46

Ziff.

7.2) .

Unbeantwortet

blieb

auch

die

Frage,

weshal b

im

Rahmen

der

psychiatrischen

Begutachtung

auf

eine

dolmetschende

Person

verzichtet

wurde,

wohingegen

bei

den

übrigen

Explo rationen

eine

solche

anwesend

war

(Urk.

6/92

S.

29,

37,

50,

64,

76,

89

und

99).

4. 3

Das

psychiatrische

Teilgutachten

ist

nach

dem

Gesagten

unvollständig.

Eine

Überprüfung

der

gutachterlichen

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

anhand

der

Standardindikatoren

ist

aus

diesem

Grund

nicht

möglich

und

damit

auch

jene

der

Beschwerdegegnerin

nicht

zu

bestätigen .

Es

fehlt

an

einer

umfassenden

Umschreibung

der

Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde .

Diese

detaillierte

Umschreibung

ist

für

die

Beurteilung

der

funktionellen

Leistungseinschrän kungen

der

Beschwerdeführerin

zentral.

Ohne

diese

Umschreibung

kann

zum

einen

keine

Aussage

über

die

funktionellen

Leistungseinschränkungen

getroffen

werden.

Zum

anderen

lässt

sich

nicht

beurteilen,

ob

ebendiese

Leistungsein schränkungen

auf

die

diagnostizierte

Gesundheitsschädigung

zurückzuführen

oder

eine

(direkte)

Folge

eines

nicht

versicherten

Faktors

sind.

Der

b eweisrechtlich

entscheidend e

verhaltensbezo gene

Aspekt

der

Konsistenz

kann

ebenfalls

nicht

überprüft

werden .

Es

fehlt

hierfür

insbesondere

an

einer

umfassenden

Umschrei bung

(mit

konkreten

Beispielen)

der

Einschränkung

des

Aktivitätenniveaus

in

verschiedenen

Lebensbereiche n .

Die

Sachverhalts ab klärung

erweist

sich

diesbe züglich

als

unvollständig.

Den

im

Verfahren

eingereichten

Arztberichten

(Urk.

10/1,

Urk.

16/1),

welche

nach

Verfügungserlass

datieren,

sind

die

notwendigen

Angaben

ebenfalls

nicht

zu

entnehmen.

Ein

Entscheid

kann

demgemäss

auch

gestützt

darauf

nicht

gefällt

werden.

4. 4

Da

sich

der

Sachverhalt

vorliegend

in

wesentlichen

Punkten

als

nicht

abgeklärt

erweist,

hat

die

Beschwerdegegnerin

den

Gesundheitszustand

und

die

funktio nelle

Leistungsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

ergänzend

abzuklären .

Der

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

bzw.

Eingliederungsmassnahmen

ist

anschliessend

durch

die

Beschwerdegegnerin

neu

zu

beurteilen.

5.

5.1

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kantonalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen

(BGE

141

V

281

E.

11.1,

137

V

210

E.

7.1,

137

V

57

E.

2.2).

Folglich

sind

die

Gerichtskosten

der

unterliegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

5.2

Bei

diesem

Verfahrensausgang

steht

der

anwaltlich

vertretenen

Beschwerde führerin

ausserdem

eine

Parteientschädigung

zu.

Diese

ist

nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

in

Verbindung

mit

§

34

Abs.

3

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

zu

bemessen

und

vorliegend

auf

Fr.

3’100 .--

(einschliesslich

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

festzusetzen.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

20.

Mai

2025

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

neu

entscheide.

2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

3’100 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Nicole

Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertre tung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubC. Brugger