Sachverhalt
1.
Die
1982
geborene
X.___
ist
seit
2020
bei
der
Y.___
in
Z.___
als
Spezialreinigerin
tätig
und
meldete
sich
am
7.
Juli
2021
unter
Hinweis
auf
Beschwerde n
nach
einem
Unfall
(Stu r z
von
einem
Baum)
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
6/6).
Die
Sozialver sicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
klärte
die
medizinische
und
erwerbliche
Situation
ab .
Mit
Vorbescheid
vom
9.
Februar
2023
(Urk.
6/36)
kündigte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
des
Leistungs begehrens
an.
Auf
Einwand
der
Versicherten
vom
20.
Februar
2023
(Urk.
6/40)
hin
gab
die
IV-Stelle
ein
polydisziplinäre s
Gutachten
in
den
Disziplinen
Allgemeine
Innere
Medizin,
Neurologie,
Neuropsychologie,
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
Rheumatologie,
Ophthalmologie
und
Oto-Rhino-Laryngologie
bei
der
A.___
in
Auftrag.
Dieses
wurde
am
9.
Januar
2025
(Urk.
6/92)
erstattet.
Mit
Vorbescheid
vom
19.
Februar
2025
(Urk.
6/95)
kündigte
die
IV-Ste l le
erneut
die
Abweisung
des
Leistungsbegehens
an
und
verfügte
ebendiese
am
20.
Mai
2025
(Urk.
2) .
2.
Dagegen
erhob
die
Versicherte
am
19.
Juni
2025
Beschwerde
(Urk.
1)
und
bean tragte,
unter
Aufhebung
der
Verfügung
vom
20.
Mai
2025
seien
ihr
die
gesetz lichen
Leistungen
zu
erbringen .
Insbesondere
sei
ihr
eine
IV-Rente
basierend
auf
einem
IV-Grad
von
61
%
(bis
2024)
bzw.
65
%
(ab
2024)
zuzusprechen.
Even tualiter
seien
Eingliederungsmassnahmen
respektive
berufliche
Massnahmen
anzuordnen.
Subeventualiter
sei
ein
Gerichtsgutachten
in
den
Fachbereichen
Innere
Medizin,
Psychiatrie,
Rheumatologie,
Neurologie,
Neuropsychologie
und
Ophthalmologie
einzuholen.
Subsubeventualiter
sei
die
Sache
zur
weiteren
Sach verhaltsabklärung
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Mit
Beschwerde antwort
vom
1.
September
2025
(Urk.
5)
beantragt e
die
Beschwerde gegnerin
die
Abweisung
der
Beschwerde .
Im
Rahmen
des
zweiten
Schriften wechsels
hielten
die
Parteien
an
den
gestellten
Anträgen
fest
(Urk.
9
und
Urk.
13).
Am
12.
November
2025
(Urk.
15)
legte
die
Beschwerdeführerin
ergänzende
ärztliche
Unterlagen
auf
(Urk.
16/1-2),
was
der
Beschwerdegegnerin
am
13.
No vember
2025
(Urk.
17)
zur
Kenntnis
gebracht
wurde.
Das
Gericht
zieht
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 ATSG).
Für
die
Beur teilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähig keit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
E. 1.1 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
E. 1.2 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
E. 1.3 Das
Gericht
darf
den
von
Versicherungsträgern
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten
Gutachten
externer
Spezialärzte,
welche
den
praxisgemässen
Anforderungen
entsprechen,
den
vollen
Beweiswert
zuerkennen,
solange
nicht
konkrete
Indizien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Expertise
sprechen.
Das
Gutachten
zeichnet
sich
dadurch
aus,
dass
es
auf
Kenntnis
der
systematisch
erschlossenen
Vorakten
beruht,
eigene
Erhebungen
der
Gutachterperson
auswertet
sowie
eine
inhaltlich
qualifizierte,
umfassende,
auf
medizinischem
Fachwissen
basierende
Einschät zung
eines
komplexen
Sachverhalts
angibt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_92/2025
vom
29.
Oktober
2025
E.
5.1
m.w.H.).
E. 1.4 Nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
ist
zu
beachten,
dass
bei
den
meisten
Erkrankungen
kein
direkter
Zusammenhang
besteht
zwischen
Diagnose
und
Arbeits(un)fähigkeit
bzw.
Invalidität.
Vielmehr
sind
die
Auswirkungen
des
bestehenden
Gesundheitsschadens
auf
die
funktionelle
Leistungsfähigkeit
im
Einzelfall
für
die
Rechtsanwendenden
nachvollziehbar
ärztlich
festzustellen
(BGE
145
V
215
E.
E. 1.5 Jahren
gehe
sie
nicht
allein
aus
dem
Haus.
Manchmal
höre
sie,
wie
jemand
ihren
Namen
rufe
oder
das
Läuten
von
Glocken.
Im
Garten
sehe
sie
Tierschatten
und
spielende
Schlangen
(S.
42).
Zur
Frage,
was
bei
der
Arbeit
noch
nicht
gehe
bzw.
nicht
mehr
möglich
sei,
erklärte
die
Beschwerdeführerin,
s ie
könne
nicht
viel
machen,
werde
schnell
müde.
Die
Schmerzen
würden
es
nicht
zulassen,
dass
sie
etwas
machen
könne.
Im
Haushalt
erledigte
sie
vormittags
Tätigkeiten
wie
beispielsweise
Abstauben,
dann
werde
sie
wieder
müde.
Wegen
des
Schwindels
werde
sie
von
ihrem
Mann
zu
Terminen
gefahren
(S.
40) .
Sie
habe
Angst
rauszugehen
aufgrund
des
Lärms.
Den
Haushalt
würden
ihr
Ehemann
und
ihre
Töchter
erledigen
(S.
41) .
Psychiater
H.___
beschrieb
die
Beschwerdeführerin
zum
Explorationszeitpunkt
als
wach,
bewusstseinsklar
und
in
allen
Qualitäten
voll
orientiert.
Sie
habe
normintelligent
gewirkt
und
es
seien
im
Gespräch
keine
Hinweise
auf
klinisch
relevante
Beeinträchtigungen
von
Konzentration,
Aufmerksamkeit
und
Gedächt nis
ersichtlich
gewesen.
Die
Stimmungslage
habe
sich
in
einer
subdepressiven
Weise
herabgesetzt
gezeigt,
bei
einem
normalen
Antrieb
habe
eine
allenfalls
mässige
affektive
Modulationsfähigkeit
bestanden.
Formalgedanklich
seien
keine
Auffälligkeiten
ersichtlich
gewesen,
die
Beschwerdeführerin
habe
keine
Mühe
gehabt,
während
des
gesamten
Gesprächs
den
roten
Faden
zu
behalten,
ohne
auf
andere
Themen
abzudriften.
Das
Ich-Erleben
sei
unbeeinträchtigt
gewesen
(S.
42
Ziff.
4.3).
Im
Hinblick
auf
die
Herleitung
der
Diagnosen
führte
der
Gutachter
aus
(S.
44
f.),
eine
eigenständige
Depressionserkrankung
sei
nicht
zu
diagnostizieren,
da
kein
durchgehender
und
ausgeprägter
depressiver
Affekt
vorhanden
gewesen
sei.
Eine
Traumafolgestörung
könne
infolge
fehlender
einschlägiger
Symptomatik
ausge schlossen
werden.
Die
im
Zusammenhang
mit
dem
Sturzereignis
aufgetretenen
und
bis
heute
fortbestehende n
Bewegungsstörungen
(Zittern,
Wippen)
seien
als
eine
dissoziative
Bewegungsstörung
(ICD-10
F44.4)
einzustufen .
Die
beschrie benen
Phobien
und
das
damit
verbundene
Vermeidungsverhalten,
hauptsächlich
sich
unter
andere
Menschen
zu
begeben,
sei
als
sonstige
phobische
Störung
(ICD-10
F40.8)
zu
werten,
da
es
sich
auf
verschiedene
Situationen
beziehe.
Der
Umstand,
dass
die
Beschwerdeführerin
manchmal
Rufe
nach
ihrem
Namen
höre,
sei
als
erhöhte
Sensibilität
und
nicht
als
psychotisches
Erleben
zu
qualifizieren .
Bezugnehmen d
auf
die
bisherigen
Behandlungsmassnahmen
erklärte
der
Experte
(S.
45),
die
Beschwerdeführerin
nehme
diverse
Psychopharmaka
und
sei
in
ambulanter
fachpsychiatrischer
Behandlung.
Eine
Veränderung
des
Gesamtzu stands
habe
bis
heute
nicht
erreicht
werden
können,
allerdings
sei
bis
anhin
keine
stationäre
Behandlung
erfolgt.
Psychiater
H.___
erwähnte
eine
Reihe
psychosozialer
Belastungsfaktoren.
Die
Beschwerdeführerin
bewohne
ein
eig e nes
Haus,
welches
mit
Hypothekarzinsen
belastet
sei.
Aktenanamnestisch
sei
angegeben
worden,
dass
Betreibungen
bestünden.
Hinzukomme
der
Umstand,
dass
die
Beschwerdeführerin
fünf
Kinder
habe,
verbunden
mit
einer
hohen
Verantwortung
als
Hausfrau
und
Mutter.
Zu
beachten
sei
der
Umstand,
dass
die
Beschwerdeführerin
einige
Monate
vor
dem
Sturzereignis
in
die
Firma
des
Ehemannes
gewechselt
habe,
wobei
die
wirt schaftlichen
Verhältnisse
unklar
seien
(S.
46).
Zudem
habe
die
Beschwerdefüh rerin
angegeben,
dass
i m
Jahr
2021
ihr
Vater
an
Corona
verstorben
sei .
Seit
seinem
Tod
müsse
sie
immer
weinen.
Ihre
Brüder
und
ihre
Mutter
hätten
den
Kontakt
zu
ihr
abgebrochen.
In
ihrer
Vorgeschichte
g e be
es
«mehrere
Dinge»,
über
die
sie
allerdings
nicht
reden
wolle
(S.
38).
Der
Gutachter
führt e
aus
(S.
46
Ziff.
8.1.1),
dass
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
als
Reinigungskraft
sechs
Stunden
am
Tag
an
fünf
Tagen
in
der
Woche
arbeiten
könne.
Er
ergänzt e
(S.
46
Ziff.
8.1.2),
dass
während
dieser
Anwesenheitszeit
eine
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
um
30
%
bestehe.
Diese
Einschätzung
ergebe
sich
aus
einer
verminderten
psychischen
Gesamtbelastbarkeit
aufgrund
der
dissoziativen
Symptome,
die
unvermittelt
auftreten
und
die
Beschwerdeführerin
belasten
würden,
und
aufgrund
der
phobisch
anmutenden
Ängste
mit
entsprechendem
Vermeidungsverhalten,
allein
rauszugehen.
B ei
der
Beschwerdeführerin
bestehe
in
der
bisherigen
Tätigkeit
aus
psychiatrischer
Sicht
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
%.
Eine
gesonderte
Tätigkeit
sei
nicht
zu
benennen,
in
welcher
eine
höhere
Arbeitsfähigkeit
zu
verzeichnen
wäre
(S.
47
Ziff.
8.1.3
und
8.2.1) .
3. 8
Der
interdisziplinären
Gesamtbeurteilung
(Urk.
6/92/5-18)
ist
zu
entnehmen,
dass
die
Einschränkung en
der
Arbeitsfähigkeit
aus
den
verschiedenen
Teilgebieten
sich
nicht
addieren,
sondern
die
leichten
somatischen
Einschränkungen
sich
zu
den
führenden
psychiatrischen
Einschränkungen
ergänzen.
Es
könnten
die
gleichen
Zeitabschnitte
zum
Einlegen
vermehrter
Pausen
verwendet
werden
(S.
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
verneint e
den
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
eine
Invalidenrente
und
Eingliederungsmassnahmen
mit
der
Begründung
(Urk.
2),
die
gesundheitlichen
Einschränkungen
würden
zu
keinem
längerdauernden
Ausfall
der
Erwerbsfähigkeit
führen,
da
sich
ebendiese
nicht
auf
die
Arbeits fähigkeit
auswirken
würden.
Der
Schweregrad
und
die
damit
verbundenen
Funktionseinschränkungen
seien
leicht
bis
mittel
ausgeprägt,
wobei
die
Behandlungsoptionen
bei
Weitem
nicht
ausgeschöpft
seie n.
Bezugnehmend
auf
das
interdisziplinäre
Gutachten
vom
E. 6.1 mit
weiteren
Hinweisen). 1. 5
Geht
es
um
psychische
Erkrankungen,
so
sind
für
die
Beurteilung
der
Arbeits fähigkeit
systematisierte
Indikatoren
(Beweisthemen
und
Indizien)
beachtlich,
die
es
-
unter
Berücksichtigung
von
leistungshindernden
äusseren
Belastungsfak toren
wie
auch
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
-
erlauben,
das
tatsächlich
erreichbare
Leistungsvermögen
einzuschätzen
(Urteil
des
Bundesge richts
9C_234/2025
vom
18.
November
2025
E.
3.3.1
mit
weiteren
Hinweise n) .
1. 6
Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281)
hat
das
Bundesgerich t
wie
folgt
systematisiert
(BGE
141
V
281
E.
4.3.1): - Kategorie
«funktioneller
Schweregrad»
(E.
4.3) - Komplex
«Gesundheitsschädigung»
(E.
4.3.1) - Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde
(E.
4.3.1.1) - Behandlungs-
und
Eingliede rungserfolg
oder
-resistenz
(E.
4.3.1.2) - Komorbiditäten
(E.
4.3.1.3) - Komplex
«Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnost ik,
persönliche
Res sourcen,
E.
4.3.2) - Komplex
«Sozialer
Kontext»
(E.
4.3.3) - Kategorie
«Konsistenz»
(Ge sichtspunkte
des
Verhaltens,
E.
4.4) - gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen
verg leich baren
Lebensbereichen
(E.
4.4.1) - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener
Leidens druck
(E.
4.4.2)
Beweisrechtlich
entscheidend
ist
der
verhaltensbezo gene
Aspekt
der
Konsistenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bun desgerichts
8C_604/2017
vom
15.
März
2018
E.
7.4). 1. 7
Die
Anerkennung
eines
rentenbegründenden
Invaliditätsgrades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswirkungen
der
medizinisch
festgestellten
gesundheit lichen
Anspruchsgrundlage
im
Einzelfall
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchsfrei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahrscheinlich keit
nachgewiesen
sind.
Fehlt
es
an
diesem
Nachweis,
hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
zu
tragen
(BGE
141
V
281
E.
6;
vgl.
BGE
144
V
50
E.
4.3).
2.
E. 11 Ziff.
43).
Es
sei
in
Über einstimmung
mit
dem
Gutachten
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
in
einer
angepassten
Tätigkeit
seit
Oktober
2020
auszugehen
(Urk.
1
S.
E. 12 November
2024
(Urk.
6/92/76-88),
dass
gemäss
dem
aktuell
gezeigten
Stärken-Schwächenprofil
aus
neuropsychologischer
Sicht
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
30
%
vorliege.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
nicht
von
Einschränkungen
der
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
(S.
85
Ziff.
8.1).
3. 5
Dr.
med.
F.___,
FMH
Ophthalmologie,
hielt
in
ihrem
Teilgutachten
vom
28.
Oktober
2024
(Urk.
6/92/89-98)
fest,
in
der
bisherigen
Tätigkeit
sei
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
gegeben
(S.
96
Ziff.
8.1.3).
Tätigkeiten
mit
erhöh tem
Gefahrenpotential
(z.B.
Arbeiten
auf
Leitern)
seien
aufgrund
der
beklagten
Diplopie
nicht
mehr
geeignet.
Die
bisherige
Tätigkeit
als
Reinigungskraft
umfasse
auch
regelmässiges
Stehen
auf
Leitern,
weshalb
diese
Tätigkeit
nicht
mehr
möglich
sei
(S.
96
Ziff.
7.2).
In
einer
angepassten
Tätigkeit
mit
durchschnittlichen
Anforderungen
an
das
Sehvermögen,
ohne
besondere
Anforderungen
an
das
Detailsehen
und
ohne
erhöhtes
Gefahrenpotential
betrage
die
Arbeitsunfähigkeit
20
%
(S.
97
Ziff.
8.2.1
und
8.2.4) . 3. 6
Dr.
med.
G.___,
FMH
Otorhinolaryngologie,
führt e
in
seinem
Teilgut achten
vom
28.
Oktober
2024
(Urk.
6/92/99-105)
aus,
die
bisherige
Tätigkeit
in
der
Reinigung
mit
teilweisen
Arbeiten
auf
Leitern
erscheine
in
Anbetracht
der
Gangstörung
sowie
den
intermittierenden
Doppelbildern
nicht
mehr
geeignet
(S.
10 4
Ziff.
8.1.1).
Es
sei
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
auszugehen
(S.
104
Ziff.
8.1.3).
In
Anbetracht
des
anzunehmenden
langsameren
Arbeits tempos
müsse
von
einer
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
von
20
%
in
einer
angepassten
Tätigkeit
ausgegangen
werden
(S.
104
Ziff.
8.2.3).
3. 7
H.___,
FMH
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
nannte
im
psychiat rischen
Teilgutachten
vom
E. 13 November
2024
(Urk.
6/92/37-49)
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(S.
45) : - Dissoziative
Bewegungsstörung
(ICD-10
F44.4) - Sonstige
phobische
Störung
(ICD-10
F40.8)
Gemäss
Ausführungen
von
Psychiater
H.___
gab
die
Beschwerdeführerin
an,
dass
es
ihr
psychisch
und
physisch
nicht
gut
gehe.
Sie
habe
Schwindelprobleme,
Kopfschmerzen
und
Doppelbilder.
Ausserdem
schlafe
ihr
Hinterkopf
ein,
wenn
sie
liege.
Sie
habe
Muskelschmerzen,
Beinschmerzen
und
Rückenschmerzen
unter schiedlicher
Stärke .
Die
Beschwerden
hätten
ein
bis
zwei
Stunden
nach
einem
Sturz
von
einem
Baum
im
Juli
2020
begonnen
(S.
38).
Bezüglich
Phobien
gab
sie
an,
die
öffentlichen
Verkehrsmittel
und
andere
Menschen
zu
meiden.
Seit
E. 14 Ziff.
4.5).
4.
4.1
Die
Teilgutachten
aus
den
Disziplinen
Rheumatologie
(E.
3.1),
Neurologie
(E.
3.2),
Neuropsychologie
(E.
3.3),
Ophthalmologie
(E.
3.4)
und
Otorhinolaryngologie
(E.
3.5)
basierten
auf
den
Vorakten.
Die
Gutachterpersonen
werteten
eigene
Erhebungen
aus
und
gaben
im
Ergebnis
eine
inhaltlich
umfassende
Einschätzung
der
Leistungsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
an,
welche
von
der
Beschwer deführerin
auch
nicht
bestritten
wurde
(Urk.
9
Rz.
5).
Es
sind
keine
Gründe
ersichtlich,
weshalb
auf
diese
Teilgutachten
nicht
abzustellen
wäre.
4. 2
Die
Einschätzung
der
Leistungsfähigkeit
des
psychiatrischen
Gutachters
(Urk.
6/92/37-49)
vermag
hingegen
nicht
zu
überzeugen,
da
d ie
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
weitgehend
unberücksichtigt
blieben .
Ausführungen
zur
Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde
sind
nur
vereinzelt
anzutreffen.
Die
Bewegungsstörung
(Zittern
bzw.
Wippen)
wurde
in
ihrer
Ausprägung
als
wechselhaft
beschrieben
(S.
44) .
Dabei
bleibt
unklar,
in
welchem
Rahmen
die
Ausprägung
der
Bewegungsstörung
wechselt.
Klar
ist
nur,
dass
die
Ausprägung
nicht
konstant
ist.
Im
Zusammenhang
mit
den
phobisch
anmutenden
Ängsten
wurde
erwähnt,
dass
die
Beschwerdeführerin
es
vermeidet,
allein
rauszugehen
(S.
47).
Die
Leistungseinschränkung,
die
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirkt,
wird
umschrieben
als
eine
« verminderte
psychische
Gesamtbelastbarkeit »
(S.
46).
Was
darunter
zu
verstehen
ist
und
welche
funktionellen
Defizite
bestehen,
kann
dem
Gutachten
nicht
entnommen
werden.
Unbegründet
blieb
auch
der
Standpunkt,
dass
in
einer
angepassten
Tätigkeit
keine
höhere
Arbeitsfähigkeit
zu
verzeichnen
wäre,
wenn
dabei
auf
die
spezifischen
Einschränkungen
Rücksicht
genommen
wird
(S.
47
Ziff.
8.2.1).
Schliesslich
wurde
nicht
aufgezeigt,
inwiefern
die
umfassend
umschriebenen
psychosozialen
Belas tungsfaktoren
berücksichtigt
bzw.
ausgeklammert
wurden.
Es
wurde
lediglich
darauf
verwiesen,
dass
ebendiese
in
der
Einschätzung
« inkludiert »
seien
(S.
47
Ziff.
8.2.1).
Ob
dies
tatsächlich
bedeutet,
dass
sie
inkludiert
und
damit
nicht
ausgeklammert
wurden,
ist
nicht
klar.
Denn
diesfalls
litte
die
Einschätzung
an
einem
massiven
qualitativen
Mangel.
Die
erwähnte
Tendenz
zur
Aggravation
blieb
im
Fazit
sodann
gänzlich
unerwähnt
(S.
46
Ziff.
7.2) .
Unbeantwortet
blieb
auch
die
Frage,
weshal b
im
Rahmen
der
psychiatrischen
Begutachtung
auf
eine
dolmetschende
Person
verzichtet
wurde,
wohingegen
bei
den
übrigen
Explo rationen
eine
solche
anwesend
war
(Urk.
6/92
S.
29,
37,
50,
64,
76,
89
und
99).
4. 3
Das
psychiatrische
Teilgutachten
ist
nach
dem
Gesagten
unvollständig.
Eine
Überprüfung
der
gutachterlichen
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
anhand
der
Standardindikatoren
ist
aus
diesem
Grund
nicht
möglich
und
damit
auch
jene
der
Beschwerdegegnerin
nicht
zu
bestätigen .
Es
fehlt
an
einer
umfassenden
Umschreibung
der
Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde .
Diese
detaillierte
Umschreibung
ist
für
die
Beurteilung
der
funktionellen
Leistungseinschrän kungen
der
Beschwerdeführerin
zentral.
Ohne
diese
Umschreibung
kann
zum
einen
keine
Aussage
über
die
funktionellen
Leistungseinschränkungen
getroffen
werden.
Zum
anderen
lässt
sich
nicht
beurteilen,
ob
ebendiese
Leistungsein schränkungen
auf
die
diagnostizierte
Gesundheitsschädigung
zurückzuführen
oder
eine
(direkte)
Folge
eines
nicht
versicherten
Faktors
sind.
Der
b eweisrechtlich
entscheidend e
verhaltensbezo gene
Aspekt
der
Konsistenz
kann
ebenfalls
nicht
überprüft
werden .
Es
fehlt
hierfür
insbesondere
an
einer
umfassenden
Umschrei bung
(mit
konkreten
Beispielen)
der
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
verschiedenen
Lebensbereiche n .
Die
Sachverhalts ab klärung
erweist
sich
diesbe züglich
als
unvollständig.
Den
im
Verfahren
eingereichten
Arztberichten
(Urk.
10/1,
Urk.
16/1),
welche
nach
Verfügungserlass
datieren,
sind
die
notwendigen
Angaben
ebenfalls
nicht
zu
entnehmen.
Ein
Entscheid
kann
demgemäss
auch
gestützt
darauf
nicht
gefällt
werden.
4. 4
Da
sich
der
Sachverhalt
vorliegend
in
wesentlichen
Punkten
als
nicht
abgeklärt
erweist,
hat
die
Beschwerdegegnerin
den
Gesundheitszustand
und
die
funktio nelle
Leistungsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
ergänzend
abzuklären .
Der
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
bzw.
Eingliederungsmassnahmen
ist
anschliessend
durch
die
Beschwerdegegnerin
neu
zu
beurteilen.
5.
5.1
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kantonalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen
(BGE
141
V
281
E.
11.1,
137
V
210
E.
7.1,
137
V
57
E.
2.2).
Folglich
sind
die
Gerichtskosten
der
unterliegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
5.2
Bei
diesem
Verfahrensausgang
steht
der
anwaltlich
vertretenen
Beschwerde führerin
ausserdem
eine
Parteientschädigung
zu.
Diese
ist
nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
34
Abs.
3
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
zu
bemessen
und
vorliegend
auf
Fr.
3’100 .--
(einschliesslich
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
20.
Mai
2025
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
neu
entscheide.
2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
3’100 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Nicole
Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertre tung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubC. Brugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2025.00435 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin C. Brugger Urteil vom 5.
Mai
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Rechtsanwältin
Nicole
Breitenmoser Peyer
Partner
Rechtsanwälte Löwenstrasse
17,
Postfach,
8021
Zürich
1 gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die
1982
geborene
X.___
ist
seit
2020
bei
der
Y.___
in
Z.___
als
Spezialreinigerin
tätig
und
meldete
sich
am
7.
Juli
2021
unter
Hinweis
auf
Beschwerde n
nach
einem
Unfall
(Stu r z
von
einem
Baum)
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
6/6).
Die
Sozialver sicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
klärte
die
medizinische
und
erwerbliche
Situation
ab .
Mit
Vorbescheid
vom
9.
Februar
2023
(Urk.
6/36)
kündigte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
des
Leistungs begehrens
an.
Auf
Einwand
der
Versicherten
vom
20.
Februar
2023
(Urk.
6/40)
hin
gab
die
IV-Stelle
ein
polydisziplinäre s
Gutachten
in
den
Disziplinen
Allgemeine
Innere
Medizin,
Neurologie,
Neuropsychologie,
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
Rheumatologie,
Ophthalmologie
und
Oto-Rhino-Laryngologie
bei
der
A.___
in
Auftrag.
Dieses
wurde
am
9.
Januar
2025
(Urk.
6/92)
erstattet.
Mit
Vorbescheid
vom
19.
Februar
2025
(Urk.
6/95)
kündigte
die
IV-Ste l le
erneut
die
Abweisung
des
Leistungsbegehens
an
und
verfügte
ebendiese
am
20.
Mai
2025
(Urk.
2) .
2.
Dagegen
erhob
die
Versicherte
am
19.
Juni
2025
Beschwerde
(Urk.
1)
und
bean tragte,
unter
Aufhebung
der
Verfügung
vom
20.
Mai
2025
seien
ihr
die
gesetz lichen
Leistungen
zu
erbringen .
Insbesondere
sei
ihr
eine
IV-Rente
basierend
auf
einem
IV-Grad
von
61
%
(bis
2024)
bzw.
65
%
(ab
2024)
zuzusprechen.
Even tualiter
seien
Eingliederungsmassnahmen
respektive
berufliche
Massnahmen
anzuordnen.
Subeventualiter
sei
ein
Gerichtsgutachten
in
den
Fachbereichen
Innere
Medizin,
Psychiatrie,
Rheumatologie,
Neurologie,
Neuropsychologie
und
Ophthalmologie
einzuholen.
Subsubeventualiter
sei
die
Sache
zur
weiteren
Sach verhaltsabklärung
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Mit
Beschwerde antwort
vom
1.
September
2025
(Urk.
5)
beantragt e
die
Beschwerde gegnerin
die
Abweisung
der
Beschwerde .
Im
Rahmen
des
zweiten
Schriften wechsels
hielten
die
Parteien
an
den
gestellten
Anträgen
fest
(Urk.
9
und
Urk.
13).
Am
12.
November
2025
(Urk.
15)
legte
die
Beschwerdeführerin
ergänzende
ärztliche
Unterlagen
auf
(Urk.
16/1-2),
was
der
Beschwerdegegnerin
am
13.
No vember
2025
(Urk.
17)
zur
Kenntnis
gebracht
wurde.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allge meinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beur teilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähig keit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.2
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
1.3
Das
Gericht
darf
den
von
Versicherungsträgern
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten
Gutachten
externer
Spezialärzte,
welche
den
praxisgemässen
Anforderungen
entsprechen,
den
vollen
Beweiswert
zuerkennen,
solange
nicht
konkrete
Indizien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Expertise
sprechen.
Das
Gutachten
zeichnet
sich
dadurch
aus,
dass
es
auf
Kenntnis
der
systematisch
erschlossenen
Vorakten
beruht,
eigene
Erhebungen
der
Gutachterperson
auswertet
sowie
eine
inhaltlich
qualifizierte,
umfassende,
auf
medizinischem
Fachwissen
basierende
Einschät zung
eines
komplexen
Sachverhalts
angibt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_92/2025
vom
29.
Oktober
2025
E.
5.1
m.w.H.). 1.4
Nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
ist
zu
beachten,
dass
bei
den
meisten
Erkrankungen
kein
direkter
Zusammenhang
besteht
zwischen
Diagnose
und
Arbeits(un)fähigkeit
bzw.
Invalidität.
Vielmehr
sind
die
Auswirkungen
des
bestehenden
Gesundheitsschadens
auf
die
funktionelle
Leistungsfähigkeit
im
Einzelfall
für
die
Rechtsanwendenden
nachvollziehbar
ärztlich
festzustellen
(BGE
145
V
215
E.
6.1
mit
weiteren
Hinweisen). 1. 5
Geht
es
um
psychische
Erkrankungen,
so
sind
für
die
Beurteilung
der
Arbeits fähigkeit
systematisierte
Indikatoren
(Beweisthemen
und
Indizien)
beachtlich,
die
es
-
unter
Berücksichtigung
von
leistungshindernden
äusseren
Belastungsfak toren
wie
auch
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
-
erlauben,
das
tatsächlich
erreichbare
Leistungsvermögen
einzuschätzen
(Urteil
des
Bundesge richts
9C_234/2025
vom
18.
November
2025
E.
3.3.1
mit
weiteren
Hinweise n) .
1. 6
Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281)
hat
das
Bundesgerich t
wie
folgt
systematisiert
(BGE
141
V
281
E.
4.3.1): - Kategorie
«funktioneller
Schweregrad»
(E.
4.3) - Komplex
«Gesundheitsschädigung»
(E.
4.3.1) - Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde
(E.
4.3.1.1) - Behandlungs-
und
Eingliede rungserfolg
oder
-resistenz
(E.
4.3.1.2) - Komorbiditäten
(E.
4.3.1.3) - Komplex
«Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnost ik,
persönliche
Res sourcen,
E.
4.3.2) - Komplex
«Sozialer
Kontext»
(E.
4.3.3) - Kategorie
«Konsistenz»
(Ge sichtspunkte
des
Verhaltens,
E.
4.4) - gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen
verg leich baren
Lebensbereichen
(E.
4.4.1) - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener
Leidens druck
(E.
4.4.2)
Beweisrechtlich
entscheidend
ist
der
verhaltensbezo gene
Aspekt
der
Konsistenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bun desgerichts
8C_604/2017
vom
15.
März
2018
E.
7.4). 1. 7
Die
Anerkennung
eines
rentenbegründenden
Invaliditätsgrades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswirkungen
der
medizinisch
festgestellten
gesundheit lichen
Anspruchsgrundlage
im
Einzelfall
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchsfrei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahrscheinlich keit
nachgewiesen
sind.
Fehlt
es
an
diesem
Nachweis,
hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
zu
tragen
(BGE
141
V
281
E.
6;
vgl.
BGE
144
V
50
E.
4.3).
2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
verneint e
den
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
eine
Invalidenrente
und
Eingliederungsmassnahmen
mit
der
Begründung
(Urk.
2),
die
gesundheitlichen
Einschränkungen
würden
zu
keinem
längerdauernden
Ausfall
der
Erwerbsfähigkeit
führen,
da
sich
ebendiese
nicht
auf
die
Arbeits fähigkeit
auswirken
würden.
Der
Schweregrad
und
die
damit
verbundenen
Funktionseinschränkungen
seien
leicht
bis
mittel
ausgeprägt,
wobei
die
Behandlungsoptionen
bei
Weitem
nicht
ausgeschöpft
seie n.
Bezugnehmend
auf
das
interdisziplinäre
Gutachten
vom
9.
Januar
2025
(Urk.
6/92)
führt e
die
Beschwerdegegnerin
ergänzend
aus
(Urk.
5),
es
sei
zwar
eine
psychiatrisch
bedingte
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
attestiert
worden,
auf
diese
Einschätzung
könne
allerdings
aus
rechtlicher
Sicht
nicht
abgestellt
werden,
da
im
Rahmen
der
psychiatrischen
gutachterlichen
Untersuchung
psychosoziale
Belastungsfaktoren,
Aggravationstendenzen
sowie
ein
erheblicher
sekundärer
Krankheitsgewinn
festgestellt
worden
seien.
Weiter
hätten
die
funktionellen
Auswirkungen
des
geltend
gemachten
psychischen
Gesundheitsschadens
anhand
der
Standar d in dikatoren
weder
schlüssig
noch
widerspruchsfrei
festgestellt
werden
können.
Eine
Arbeitsunfähigkeit
aus
psychiatrischen
Gründen
sei
deshalb
nicht
erstellt.
2. 2
D emgegenüber
stellt e
sich
die
Beschwerdeführerin
auf
den
Standpunkt
(Urk.
1),
die
Beschwerdegegnerin
weiche
unzulässigerweise
vom
interdisziplinären
Gut achten
vom
9.
Januar
2025
ab,
welches
vom
B.___
als
beweiskräftig
eingestuft
worden
sei
(Urk.
1
S.
11
Ziff.
43).
Es
sei
in
Über einstimmung
mit
dem
Gutachten
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
in
einer
angepassten
Tätigkeit
seit
Oktober
2020
auszugehen
(Urk.
1
S.
12
Ziff.
45) .
3.
3.1
Dem
interdisziplinären
Gutachten
vom
9.
Januar
2025
(Urk.
6/92)
können
folgende
Diagnosen
entnommen
werden
(S.
12
f.):
Mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit: - Dissoziative
Bewegungsstörung
(ICD-10
F44.4) - Sonstige
phobische
Störung
(ICD-10
F40.8) - Anhaltende
Kopfschmerzen
zurückzuführen
auf
eine
leichte
traumatische
Verletzung
des
Kopfes
(ICHD-3
5.2.2) - Passagere
Diplopie
(ICD-10
H53.2) - Verdacht
auf
seronegative
Spondylarthropathie
mit
bilateraler
Iliosakral gelenkarthritis
(ICD-10
M45) - Chronisches
zervikospondylogenes
Schmerzsyndrom
(ICD-10
M53.0)
Ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit:
- Intermittierende
nächtliche
Parästhesien
in
beiden
Händen,
wahrschein lich
im
Rahmen
leichtgradiger
Karpaltunnelsyndrome
(ICD-10
G56.0) - Fehlsichtigkeit
(Myopie,
Astigmatismus)
(ICD-10
H52.1
/
H52.2) - Benetzungsstörung
(ICD-10
H04.1) - Substituierte
Hypothyreose
(ICD-10
E03.9) - Nikotinabusus
(ICD-10
F17.1) 3. 2
Dr.
med.
C.___,
FMH
Rheumatologie,
hielt
in
seinem
Teilgutachten
vom
4.
November
2024
(Urk.
6/92/50-63)
fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
bisherigen
Tätigkeit
zu
30
%
arbeitsunfähig
sei
(S.
60
Ziff.
8.1.3).
In
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
10
bis
20
%
auszu gehen
(S.
61
Ziff.
8.2.3).
Der
klinisch
rheumatologische
Hauptgrund
für
die
Attestierung
einer
gewissen
Einbusse
der
Leistungsfähigkeit
liege
in
der
Tatsache,
dass
in
den
MRT-Untersuchungen
mögliche
entzündliche
Veränderungen
in
den
Iliosakralgelenken
festgestellt
w orden
seien
(S.
61
Ziff.
8.3.2) .
3. 3
Dr.
med.
D.___,
FMH
Neurologie,
führt e
in
seinem
Teilgutachten
vom
4.
November
2024
(Urk.
6/92/64-75)
aus,
dass
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
20
%
in
der
bisherigen
Tätigkeit
auszugehen
sei
(S.
73
Ziff.
8.1.3).
Die
Arbeits unfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
betrage
ebenfalls
20
%
(S.
74
Ziff.
8.2.4).
Die
Leistungseinschränkung
sei
auf
die
Kopfschmerzen
zurückzuführen
(S.
73
Ziff.
8.1.2).
3. 4
M.
Sc.
E.___,
Fachpsychologin
für
Neuropsychologie,
erklärt e
in
ihrem
Teilgutachten
vom
12.
November
2024
(Urk.
6/92/76-88),
dass
gemäss
dem
aktuell
gezeigten
Stärken-Schwächenprofil
aus
neuropsychologischer
Sicht
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
30
%
vorliege.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
nicht
von
Einschränkungen
der
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
(S.
85
Ziff.
8.1).
3. 5
Dr.
med.
F.___,
FMH
Ophthalmologie,
hielt
in
ihrem
Teilgutachten
vom
28.
Oktober
2024
(Urk.
6/92/89-98)
fest,
in
der
bisherigen
Tätigkeit
sei
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
gegeben
(S.
96
Ziff.
8.1.3).
Tätigkeiten
mit
erhöh tem
Gefahrenpotential
(z.B.
Arbeiten
auf
Leitern)
seien
aufgrund
der
beklagten
Diplopie
nicht
mehr
geeignet.
Die
bisherige
Tätigkeit
als
Reinigungskraft
umfasse
auch
regelmässiges
Stehen
auf
Leitern,
weshalb
diese
Tätigkeit
nicht
mehr
möglich
sei
(S.
96
Ziff.
7.2).
In
einer
angepassten
Tätigkeit
mit
durchschnittlichen
Anforderungen
an
das
Sehvermögen,
ohne
besondere
Anforderungen
an
das
Detailsehen
und
ohne
erhöhtes
Gefahrenpotential
betrage
die
Arbeitsunfähigkeit
20
%
(S.
97
Ziff.
8.2.1
und
8.2.4) . 3. 6
Dr.
med.
G.___,
FMH
Otorhinolaryngologie,
führt e
in
seinem
Teilgut achten
vom
28.
Oktober
2024
(Urk.
6/92/99-105)
aus,
die
bisherige
Tätigkeit
in
der
Reinigung
mit
teilweisen
Arbeiten
auf
Leitern
erscheine
in
Anbetracht
der
Gangstörung
sowie
den
intermittierenden
Doppelbildern
nicht
mehr
geeignet
(S.
10 4
Ziff.
8.1.1).
Es
sei
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
auszugehen
(S.
104
Ziff.
8.1.3).
In
Anbetracht
des
anzunehmenden
langsameren
Arbeits tempos
müsse
von
einer
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
von
20
%
in
einer
angepassten
Tätigkeit
ausgegangen
werden
(S.
104
Ziff.
8.2.3).
3. 7
H.___,
FMH
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
nannte
im
psychiat rischen
Teilgutachten
vom
13.
November
2024
(Urk.
6/92/37-49)
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(S.
45) : - Dissoziative
Bewegungsstörung
(ICD-10
F44.4) - Sonstige
phobische
Störung
(ICD-10
F40.8)
Gemäss
Ausführungen
von
Psychiater
H.___
gab
die
Beschwerdeführerin
an,
dass
es
ihr
psychisch
und
physisch
nicht
gut
gehe.
Sie
habe
Schwindelprobleme,
Kopfschmerzen
und
Doppelbilder.
Ausserdem
schlafe
ihr
Hinterkopf
ein,
wenn
sie
liege.
Sie
habe
Muskelschmerzen,
Beinschmerzen
und
Rückenschmerzen
unter schiedlicher
Stärke .
Die
Beschwerden
hätten
ein
bis
zwei
Stunden
nach
einem
Sturz
von
einem
Baum
im
Juli
2020
begonnen
(S.
38).
Bezüglich
Phobien
gab
sie
an,
die
öffentlichen
Verkehrsmittel
und
andere
Menschen
zu
meiden.
Seit
1.5
Jahren
gehe
sie
nicht
allein
aus
dem
Haus.
Manchmal
höre
sie,
wie
jemand
ihren
Namen
rufe
oder
das
Läuten
von
Glocken.
Im
Garten
sehe
sie
Tierschatten
und
spielende
Schlangen
(S.
42).
Zur
Frage,
was
bei
der
Arbeit
noch
nicht
gehe
bzw.
nicht
mehr
möglich
sei,
erklärte
die
Beschwerdeführerin,
s ie
könne
nicht
viel
machen,
werde
schnell
müde.
Die
Schmerzen
würden
es
nicht
zulassen,
dass
sie
etwas
machen
könne.
Im
Haushalt
erledigte
sie
vormittags
Tätigkeiten
wie
beispielsweise
Abstauben,
dann
werde
sie
wieder
müde.
Wegen
des
Schwindels
werde
sie
von
ihrem
Mann
zu
Terminen
gefahren
(S.
40) .
Sie
habe
Angst
rauszugehen
aufgrund
des
Lärms.
Den
Haushalt
würden
ihr
Ehemann
und
ihre
Töchter
erledigen
(S.
41) .
Psychiater
H.___
beschrieb
die
Beschwerdeführerin
zum
Explorationszeitpunkt
als
wach,
bewusstseinsklar
und
in
allen
Qualitäten
voll
orientiert.
Sie
habe
normintelligent
gewirkt
und
es
seien
im
Gespräch
keine
Hinweise
auf
klinisch
relevante
Beeinträchtigungen
von
Konzentration,
Aufmerksamkeit
und
Gedächt nis
ersichtlich
gewesen.
Die
Stimmungslage
habe
sich
in
einer
subdepressiven
Weise
herabgesetzt
gezeigt,
bei
einem
normalen
Antrieb
habe
eine
allenfalls
mässige
affektive
Modulationsfähigkeit
bestanden.
Formalgedanklich
seien
keine
Auffälligkeiten
ersichtlich
gewesen,
die
Beschwerdeführerin
habe
keine
Mühe
gehabt,
während
des
gesamten
Gesprächs
den
roten
Faden
zu
behalten,
ohne
auf
andere
Themen
abzudriften.
Das
Ich-Erleben
sei
unbeeinträchtigt
gewesen
(S.
42
Ziff.
4.3).
Im
Hinblick
auf
die
Herleitung
der
Diagnosen
führte
der
Gutachter
aus
(S.
44
f.),
eine
eigenständige
Depressionserkrankung
sei
nicht
zu
diagnostizieren,
da
kein
durchgehender
und
ausgeprägter
depressiver
Affekt
vorhanden
gewesen
sei.
Eine
Traumafolgestörung
könne
infolge
fehlender
einschlägiger
Symptomatik
ausge schlossen
werden.
Die
im
Zusammenhang
mit
dem
Sturzereignis
aufgetretenen
und
bis
heute
fortbestehende n
Bewegungsstörungen
(Zittern,
Wippen)
seien
als
eine
dissoziative
Bewegungsstörung
(ICD-10
F44.4)
einzustufen .
Die
beschrie benen
Phobien
und
das
damit
verbundene
Vermeidungsverhalten,
hauptsächlich
sich
unter
andere
Menschen
zu
begeben,
sei
als
sonstige
phobische
Störung
(ICD-10
F40.8)
zu
werten,
da
es
sich
auf
verschiedene
Situationen
beziehe.
Der
Umstand,
dass
die
Beschwerdeführerin
manchmal
Rufe
nach
ihrem
Namen
höre,
sei
als
erhöhte
Sensibilität
und
nicht
als
psychotisches
Erleben
zu
qualifizieren .
Bezugnehmen d
auf
die
bisherigen
Behandlungsmassnahmen
erklärte
der
Experte
(S.
45),
die
Beschwerdeführerin
nehme
diverse
Psychopharmaka
und
sei
in
ambulanter
fachpsychiatrischer
Behandlung.
Eine
Veränderung
des
Gesamtzu stands
habe
bis
heute
nicht
erreicht
werden
können,
allerdings
sei
bis
anhin
keine
stationäre
Behandlung
erfolgt.
Psychiater
H.___
erwähnte
eine
Reihe
psychosozialer
Belastungsfaktoren.
Die
Beschwerdeführerin
bewohne
ein
eig e nes
Haus,
welches
mit
Hypothekarzinsen
belastet
sei.
Aktenanamnestisch
sei
angegeben
worden,
dass
Betreibungen
bestünden.
Hinzukomme
der
Umstand,
dass
die
Beschwerdeführerin
fünf
Kinder
habe,
verbunden
mit
einer
hohen
Verantwortung
als
Hausfrau
und
Mutter.
Zu
beachten
sei
der
Umstand,
dass
die
Beschwerdeführerin
einige
Monate
vor
dem
Sturzereignis
in
die
Firma
des
Ehemannes
gewechselt
habe,
wobei
die
wirt schaftlichen
Verhältnisse
unklar
seien
(S.
46).
Zudem
habe
die
Beschwerdefüh rerin
angegeben,
dass
i m
Jahr
2021
ihr
Vater
an
Corona
verstorben
sei .
Seit
seinem
Tod
müsse
sie
immer
weinen.
Ihre
Brüder
und
ihre
Mutter
hätten
den
Kontakt
zu
ihr
abgebrochen.
In
ihrer
Vorgeschichte
g e be
es
«mehrere
Dinge»,
über
die
sie
allerdings
nicht
reden
wolle
(S.
38).
Der
Gutachter
führt e
aus
(S.
46
Ziff.
8.1.1),
dass
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
als
Reinigungskraft
sechs
Stunden
am
Tag
an
fünf
Tagen
in
der
Woche
arbeiten
könne.
Er
ergänzt e
(S.
46
Ziff.
8.1.2),
dass
während
dieser
Anwesenheitszeit
eine
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
um
30
%
bestehe.
Diese
Einschätzung
ergebe
sich
aus
einer
verminderten
psychischen
Gesamtbelastbarkeit
aufgrund
der
dissoziativen
Symptome,
die
unvermittelt
auftreten
und
die
Beschwerdeführerin
belasten
würden,
und
aufgrund
der
phobisch
anmutenden
Ängste
mit
entsprechendem
Vermeidungsverhalten,
allein
rauszugehen.
B ei
der
Beschwerdeführerin
bestehe
in
der
bisherigen
Tätigkeit
aus
psychiatrischer
Sicht
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
%.
Eine
gesonderte
Tätigkeit
sei
nicht
zu
benennen,
in
welcher
eine
höhere
Arbeitsfähigkeit
zu
verzeichnen
wäre
(S.
47
Ziff.
8.1.3
und
8.2.1) .
3. 8
Der
interdisziplinären
Gesamtbeurteilung
(Urk.
6/92/5-18)
ist
zu
entnehmen,
dass
die
Einschränkung en
der
Arbeitsfähigkeit
aus
den
verschiedenen
Teilgebieten
sich
nicht
addieren,
sondern
die
leichten
somatischen
Einschränkungen
sich
zu
den
führenden
psychiatrischen
Einschränkungen
ergänzen.
Es
könnten
die
gleichen
Zeitabschnitte
zum
Einlegen
vermehrter
Pausen
verwendet
werden
(S.
14
Ziff.
4.5).
4.
4.1
Die
Teilgutachten
aus
den
Disziplinen
Rheumatologie
(E.
3.1),
Neurologie
(E.
3.2),
Neuropsychologie
(E.
3.3),
Ophthalmologie
(E.
3.4)
und
Otorhinolaryngologie
(E.
3.5)
basierten
auf
den
Vorakten.
Die
Gutachterpersonen
werteten
eigene
Erhebungen
aus
und
gaben
im
Ergebnis
eine
inhaltlich
umfassende
Einschätzung
der
Leistungsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
an,
welche
von
der
Beschwer deführerin
auch
nicht
bestritten
wurde
(Urk.
9
Rz.
5).
Es
sind
keine
Gründe
ersichtlich,
weshalb
auf
diese
Teilgutachten
nicht
abzustellen
wäre.
4. 2
Die
Einschätzung
der
Leistungsfähigkeit
des
psychiatrischen
Gutachters
(Urk.
6/92/37-49)
vermag
hingegen
nicht
zu
überzeugen,
da
d ie
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
weitgehend
unberücksichtigt
blieben .
Ausführungen
zur
Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde
sind
nur
vereinzelt
anzutreffen.
Die
Bewegungsstörung
(Zittern
bzw.
Wippen)
wurde
in
ihrer
Ausprägung
als
wechselhaft
beschrieben
(S.
44) .
Dabei
bleibt
unklar,
in
welchem
Rahmen
die
Ausprägung
der
Bewegungsstörung
wechselt.
Klar
ist
nur,
dass
die
Ausprägung
nicht
konstant
ist.
Im
Zusammenhang
mit
den
phobisch
anmutenden
Ängsten
wurde
erwähnt,
dass
die
Beschwerdeführerin
es
vermeidet,
allein
rauszugehen
(S.
47).
Die
Leistungseinschränkung,
die
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirkt,
wird
umschrieben
als
eine
« verminderte
psychische
Gesamtbelastbarkeit »
(S.
46).
Was
darunter
zu
verstehen
ist
und
welche
funktionellen
Defizite
bestehen,
kann
dem
Gutachten
nicht
entnommen
werden.
Unbegründet
blieb
auch
der
Standpunkt,
dass
in
einer
angepassten
Tätigkeit
keine
höhere
Arbeitsfähigkeit
zu
verzeichnen
wäre,
wenn
dabei
auf
die
spezifischen
Einschränkungen
Rücksicht
genommen
wird
(S.
47
Ziff.
8.2.1).
Schliesslich
wurde
nicht
aufgezeigt,
inwiefern
die
umfassend
umschriebenen
psychosozialen
Belas tungsfaktoren
berücksichtigt
bzw.
ausgeklammert
wurden.
Es
wurde
lediglich
darauf
verwiesen,
dass
ebendiese
in
der
Einschätzung
« inkludiert »
seien
(S.
47
Ziff.
8.2.1).
Ob
dies
tatsächlich
bedeutet,
dass
sie
inkludiert
und
damit
nicht
ausgeklammert
wurden,
ist
nicht
klar.
Denn
diesfalls
litte
die
Einschätzung
an
einem
massiven
qualitativen
Mangel.
Die
erwähnte
Tendenz
zur
Aggravation
blieb
im
Fazit
sodann
gänzlich
unerwähnt
(S.
46
Ziff.
7.2) .
Unbeantwortet
blieb
auch
die
Frage,
weshal b
im
Rahmen
der
psychiatrischen
Begutachtung
auf
eine
dolmetschende
Person
verzichtet
wurde,
wohingegen
bei
den
übrigen
Explo rationen
eine
solche
anwesend
war
(Urk.
6/92
S.
29,
37,
50,
64,
76,
89
und
99).
4. 3
Das
psychiatrische
Teilgutachten
ist
nach
dem
Gesagten
unvollständig.
Eine
Überprüfung
der
gutachterlichen
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
anhand
der
Standardindikatoren
ist
aus
diesem
Grund
nicht
möglich
und
damit
auch
jene
der
Beschwerdegegnerin
nicht
zu
bestätigen .
Es
fehlt
an
einer
umfassenden
Umschreibung
der
Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde .
Diese
detaillierte
Umschreibung
ist
für
die
Beurteilung
der
funktionellen
Leistungseinschrän kungen
der
Beschwerdeführerin
zentral.
Ohne
diese
Umschreibung
kann
zum
einen
keine
Aussage
über
die
funktionellen
Leistungseinschränkungen
getroffen
werden.
Zum
anderen
lässt
sich
nicht
beurteilen,
ob
ebendiese
Leistungsein schränkungen
auf
die
diagnostizierte
Gesundheitsschädigung
zurückzuführen
oder
eine
(direkte)
Folge
eines
nicht
versicherten
Faktors
sind.
Der
b eweisrechtlich
entscheidend e
verhaltensbezo gene
Aspekt
der
Konsistenz
kann
ebenfalls
nicht
überprüft
werden .
Es
fehlt
hierfür
insbesondere
an
einer
umfassenden
Umschrei bung
(mit
konkreten
Beispielen)
der
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
verschiedenen
Lebensbereiche n .
Die
Sachverhalts ab klärung
erweist
sich
diesbe züglich
als
unvollständig.
Den
im
Verfahren
eingereichten
Arztberichten
(Urk.
10/1,
Urk.
16/1),
welche
nach
Verfügungserlass
datieren,
sind
die
notwendigen
Angaben
ebenfalls
nicht
zu
entnehmen.
Ein
Entscheid
kann
demgemäss
auch
gestützt
darauf
nicht
gefällt
werden.
4. 4
Da
sich
der
Sachverhalt
vorliegend
in
wesentlichen
Punkten
als
nicht
abgeklärt
erweist,
hat
die
Beschwerdegegnerin
den
Gesundheitszustand
und
die
funktio nelle
Leistungsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
ergänzend
abzuklären .
Der
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
bzw.
Eingliederungsmassnahmen
ist
anschliessend
durch
die
Beschwerdegegnerin
neu
zu
beurteilen.
5.
5.1
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kantonalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen
(BGE
141
V
281
E.
11.1,
137
V
210
E.
7.1,
137
V
57
E.
2.2).
Folglich
sind
die
Gerichtskosten
der
unterliegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
5.2
Bei
diesem
Verfahrensausgang
steht
der
anwaltlich
vertretenen
Beschwerde führerin
ausserdem
eine
Parteientschädigung
zu.
Diese
ist
nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
34
Abs.
3
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
zu
bemessen
und
vorliegend
auf
Fr.
3’100 .--
(einschliesslich
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
20.
Mai
2025
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
neu
entscheide.
2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
3’100 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Nicole
Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertre tung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubC. Brugger