Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1966, hat keine in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung absolviert und war ab April 2018 bei der Y.___ AG als Produktionsmitarbeiterin in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 10/3, 10/12 und 10/22). Nachdem sie an einem Kolonkarzinom erkrankt und operativ behandelt worden war (vgl. Urk. 10/4/10 ff.), meldete sie sich am 4. Februar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (vgl. Urk. 10/4, 10/12 und 10/16). Ab April 2019 konnte die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit wieder in Vollzeit aufnehmen (Urk.
10/16/3), worauf die IV-Stelle das Verfahren mit Mitteilung vom 21. Mai 2019 abschloss (Urk. 10/15). 1.2
Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG per August 2021 aufgelöst worden war, ging die Versicherte von April bis Oktober 2022 bei der Z.___ AG einer Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin nach. Im späteren Verlauf bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/30/7, 10/34/5 und 10/35/3). Am 28. Juli 2023 stürzte sie mit dem Fahrrad auf die linke Körperseite (Urk. 10/32/147), worauf die Suva als zuständiger Unfallversicherer bis 5. Februar 2024 Taggeldleistungen erbrachte (Urk. 10/32/13). Am 2. Februar 2024 (Eingangsdatum) ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf die erfolgten Darmkrebs-Operationen sowie den erlittenen Unfall erneut um die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk.
10/30). Die IV-Stelle holte nebst den Akten der Suva (Urk. 10/32) insbesondere einen Bericht der behandelnden Hausärztin ein (Urk. 10/36/6-8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/41, 10/43) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Juli 2024 ab (Urk. 10/46), welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. 1.3
Am 23. Oktober 2024 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 10/52), worauf sie am 4. November 2024 von der IV-Stelle aufgefordert wurde, aktuelle Beweismittel einzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 10/53). Nach Eingang ärztlicher Unterlagen (Urk. 10/54) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2024 in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 10/56). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2024 unter Beilage eines Ar beitsunfähigkeitszeugnisses Einwand (Urk. 10/58 f.). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 10/77 f.) und R ücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 37. [ richtig: 27. ] Mai 2025, Urk. 10/85/2) verfügte die IV-Stelle am 27. Mai 2025 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 10/87). 2.
Dagegen erhob X.___ am
18. Juni 2025 Beschwerde (Urk. 1). Innert mit Verfügung vom 19. Juni 2025 angesetzter Nachfrist (Urk. 3) beantragte sie mit verbesserter Beschwerde schrift vom 26. Juni 2025 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eine umfassende medizinische Abklärung und Überprüfung ihres Rentenanspruchs (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwe r de (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG).
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2025, im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. Oktober 2024 habe die Beschwer deführerin mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen müssen. Die Prüfung der Aktenlage habe keine solche Veränderung gezeigt, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Gemäss Rücksprache mit dem RAD seien auch im Einwandverfahren keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden (Urk. 2).
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer verbesserten Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2025 entgegen, gemäss Feststellungsblatt habe die Beschwerdegegnerin ihr Dossier nicht dem RAD vorgelegt. Für die Beurteilung ihres Gesuchs sei auf die Einschätzung der Suva ab gestellt worden. Diese habe ihren Fall abge schlossen, da nach einer Distorsion keine längere Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die im Einwandverfahren vorgebrachten degenerativen Veränderungen seien ebenso wenig gewürdigt worden wie der Verlauf ihrer Krankheitsgeschichte. Sie bean trage daher eine umfassende medizinische Abklärung und Überprüfung ihres Rentenanspruchs (Urk. 5).
E. 3.1 Mit Verfügung vom
1. Juli 2024 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch de r Beschwerdeführer in letztmals materiell (Urk. 10 / 46). Diese bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_532/2024 vom 26 . J uni 202
E. 3.2.1 Im Zuge der Neuanmeldung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 10/52) reichte die Beschwerdeführerin Zeugnisse ihrer Hausärztin Dr. med. C.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, ein. Diese bescheinigte vom 17. Oktober bis 12. Dezember 2024 eine unfallbedingte, vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
10/54/3-4). Überdies legte sie einen Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 29. Oktober 2024 vor, dem die folgenden Diagnosen zu entnehmen sind (Urk. 10/54/1): - Gesäss-/Beinschmerzen links, differentialdiagnostisch lumbospondylo gen, lumboradikulär - Knieschmerzen links, differentialdiagnostisch patellofemorales Schmerz syndrom, Tendinopathie Ligamentum patellae, Hoffa Impingement .
Nach ihrem Unfall am 28. Juli 2023 mit Verletzung der linken Körperseite sei die Beschwerdeführerin sehr lange in therapeutischer Behandlung gewesen. Aktuell klage sie über Knieschmerzen links beim Treppensteigen (auf- und abwärts). Im Frühling seien Schmerzen im linken Gesäss und im linken Bein bis zum lateralen Unterschenkel hinzugekommen. Inzwischen bestehe noch ein Hauptschmerz weiter proximal im Bereich der Hüfte und des Gesässes (lumbosakral) links (Urk. 10/54/1). Im Moment gehe es der Beschwerdeführerin deutlich besser mit den Beschwerden und sie erziele Fortschritte mit der Physiotherapie. Diesen Weg möchte sie weiterverfolgen (Urk. 10/54/2).
E. 3.2.2 Dr. C.___ attestierte auch im weiteren Verlauf
zuletzt bis 30. Juni 2025
eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei d ie diesbezüglichen Arztzeug nisse keine Begründung für diese Einschätzung beinhalten (Urk. 10/59, 10/77/1 und 10/83/7).
E. 3.2.3 Der behandelnde Physiotherapeut E.___
berichtete am 10. Februar 2025, dass sich die Beschwerdeführerin seit Anfang August 2023 kurz nach ihrem Velosturz bei ihm in Therapie befinde. Die anfänglichen Schulter-Arm-Beschwerden auf der linken Seite hätten mithilfe passiver, detonisierender Therapiemassnahmen gelindert werden können. Dasselbe gelte für die danach in den Vordergrund getretenen Nackenbeschwerden. Zuletzt habe die Therapie aufgrund starker ausstrahlender Schmerzen vom Lendenbereich bis hinunter ins Knie stattgefunden, wobei die Beschwerdeführerin von einer deutlichen Verbesse rung der Symptomatik berichtet habe. Die Schmerzen seien jedoch noch nicht vollständig abgeklungen. Die Beschwerdeführerin klage über dieselben Symp tome, wenn sie längere Zeit gehen oder Tätigkeiten ausüben müsse, die einen stärkeren Einsatz ihrer unteren Gliedmassen erfordern (Urk. 10/77/2-3).
E. 3.2.4 In ihrem Bericht vom 31. März 2025 (Eingangsdatum) stellte Dr. D.___ im Wesentlichen die folgenden Diagnosen (Urk. 10/78/1-2): - Gesäss-/Beinschmerzen links, differentialdiagnostisch lumbospondylo gen, lumboradikulär - anhaltende posttraumatische infrapatelläre Knieschmerzen links, differen tialdiagnostisch patellofemorales Schmerzsyndrom, Tendinopathie Liga mentum patellae, Hoffa Impingement - chronische Schulterschmerzen links, sonographisch ausgeprägte Bursitis subacromialis/ subdeltoidea und AC-Gelenksarthrose - chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom - Leistenschmerzen beidseits, differentialdiagnostisch coxogen, Impinge ment - mässig differenzierte s Adeno-Carcinom Colon descendens - diagnostische Laparoskopie, Laparotomie, Dünndarmsegmentresektion (90 cm), Handanastomose End-zu-End am 6. Januar 2019 bei ischämi schem Dünndarm (90 cm) bei Volvulus i.R. Bride bei Status nach Hemikolektomie links bei Kolonkarzinom im Colon descendens 7. Sep tember 2018.
Aus orthopädischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an multilokulären Beschwerden des Bewegungsapparates, die einerseits durch degenerative Verän derungen und andererseits durch funktionelle Defizite aufgrund einer fortge schrittenen Dekonditionierung zu erklären seien. Hinweise für eine Schmerzaus weitung oder depressive Episoden fänden sich nicht. Aktuell würden die posttraumatischen Beschwerden in der linken Schulter und im linken Knie persistieren. Noch viel mehr im Vordergrund stünden aber die lumbosakralen Schmerzen sowie die Gesäss-/Hüftschmerzen links. Die Beschwerdeführerin sei aktuell stark in ihrer körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt, v or allem was das Heben und Tragen von Lasten betreffe. Zudem bestünden eine eingeschränkte Gehstrecke und Einschränkungen beim längeren Stehen. Arbeiten über Kopf seien wegen der Schulterproblematik ebenfalls nicht möglich. In einer leichten, mehr heitlich sitzenden Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeits fähig (Urk. 10/78/2-3).
E. 5 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr.
E. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde füh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00431 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
9. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1966, hat keine in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung absolviert und war ab April 2018 bei der Y.___ AG als Produktionsmitarbeiterin in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 10/3, 10/12 und 10/22). Nachdem sie an einem Kolonkarzinom erkrankt und operativ behandelt worden war (vgl. Urk. 10/4/10 ff.), meldete sie sich am 4. Februar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (vgl. Urk. 10/4, 10/12 und 10/16). Ab April 2019 konnte die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit wieder in Vollzeit aufnehmen (Urk.
10/16/3), worauf die IV-Stelle das Verfahren mit Mitteilung vom 21. Mai 2019 abschloss (Urk. 10/15). 1.2
Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG per August 2021 aufgelöst worden war, ging die Versicherte von April bis Oktober 2022 bei der Z.___ AG einer Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin nach. Im späteren Verlauf bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/30/7, 10/34/5 und 10/35/3). Am 28. Juli 2023 stürzte sie mit dem Fahrrad auf die linke Körperseite (Urk. 10/32/147), worauf die Suva als zuständiger Unfallversicherer bis 5. Februar 2024 Taggeldleistungen erbrachte (Urk. 10/32/13). Am 2. Februar 2024 (Eingangsdatum) ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf die erfolgten Darmkrebs-Operationen sowie den erlittenen Unfall erneut um die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk.
10/30). Die IV-Stelle holte nebst den Akten der Suva (Urk. 10/32) insbesondere einen Bericht der behandelnden Hausärztin ein (Urk. 10/36/6-8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/41, 10/43) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Juli 2024 ab (Urk. 10/46), welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. 1.3
Am 23. Oktober 2024 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 10/52), worauf sie am 4. November 2024 von der IV-Stelle aufgefordert wurde, aktuelle Beweismittel einzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 10/53). Nach Eingang ärztlicher Unterlagen (Urk. 10/54) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2024 in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 10/56). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2024 unter Beilage eines Ar beitsunfähigkeitszeugnisses Einwand (Urk. 10/58 f.). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 10/77 f.) und R ücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 37. [ richtig: 27. ] Mai 2025, Urk. 10/85/2) verfügte die IV-Stelle am 27. Mai 2025 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 10/87). 2.
Dagegen erhob X.___ am
18. Juni 2025 Beschwerde (Urk. 1). Innert mit Verfügung vom 19. Juni 2025 angesetzter Nachfrist (Urk. 3) beantragte sie mit verbesserter Beschwerde schrift vom 26. Juni 2025 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eine umfassende medizinische Abklärung und Überprüfung ihres Rentenanspruchs (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwe r de (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2025, im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. Oktober 2024 habe die Beschwer deführerin mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen müssen. Die Prüfung der Aktenlage habe keine solche Veränderung gezeigt, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Gemäss Rücksprache mit dem RAD seien auch im Einwandverfahren keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden (Urk. 2). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer verbesserten Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2025 entgegen, gemäss Feststellungsblatt habe die Beschwerdegegnerin ihr Dossier nicht dem RAD vorgelegt. Für die Beurteilung ihres Gesuchs sei auf die Einschätzung der Suva ab gestellt worden. Diese habe ihren Fall abge schlossen, da nach einer Distorsion keine längere Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die im Einwandverfahren vorgebrachten degenerativen Veränderungen seien ebenso wenig gewürdigt worden wie der Verlauf ihrer Krankheitsgeschichte. Sie bean trage daher eine umfassende medizinische Abklärung und Überprüfung ihres Rentenanspruchs (Urk. 5). 3. 3.1
Mit Verfügung vom
1. Juli 2024 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch de r Beschwerdeführer in letztmals materiell (Urk. 10 / 46). Diese bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_532/2024 vom 26 . J uni 202 5 E. 3 .1 mit Hinweis). In medizinischer Hinsicht diente n damals einerseits die Akten der Suva als Basis, welche nach dem Fahrradsturz der Beschwerdeführerin a m 28. Juli 2023 (vgl. Urk. 10/32/147) vorübergehend bis zum 5. Februar 2024 Leistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 10/32/8). Die Ein stellung der Leistungen erfolgte gestützt auf eine versicherungsinterne Akten beurteilung von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Dezember 2023. Diese war zur Auffassung gelangt, der Fahrradsturz habe angesichts de r blanden Röntgenbefunde zu keinen objekti vierbaren Strukturschäden geführt. Bei fehlenden äusseren Verletzungszeichen wie Häma tomen, Schürfungen und Schwellungen sei von einer leichten Kontu sion/Dis torsion der linken oberen Extremität und des Gesässes auszugehen. Für körperlich leichte Tätigkeiten habe die Arbeitsunfähigkeit erwartungsgemäss eine Woche betragen (Urk. 10/32/10).
Andererseits lagen Berichte der Hausärztin Dr. med. B.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 8. September 2023 (Urk. 10/32/56-57), 15. Dezember 2023 (Urk. 10/32/45) und 12. März 2024 (Urk. 10/36/6-8) vor . Darin wurde der Beschwerdeführerin jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. auch Urk. 10/32/16, 10/32/35, 10/32/47, 10/32/69, 10/32/114 und 10/32/131), wobei Dr. B.___ zuletzt eine sich ausweitende Schmerzsymp tomatik mit wahrscheinlicher Entwicklung einer Anpassungsstörung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte (Urk. 10/36/7). Sie berichtete von einem Cervi c ocephalsyndrom seit dem Fahrrad unfall; h insichtlich der Befunde führte sie Folgendes aus: «HWS-Rotation 80 0 70, Schulter links frei bewegbar, Schürzen- und Nackengriff o.B.» (Urk. 10/32/45, 10/36/7).
Gestützt auf diese Grundlagen führte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1. Juli 2024 aus, die Leistungseinstellung der Suva sei erfolgt, da die anhal tenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal gewesen seien. Für die Invaliden versicherung seien jedoch auch krankheitsbedingte Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit relevant, weshalb ein Bericht der behan delnden Ärztin angefordert worden sei. Diese habe die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit mit der Schmerzausweitung und der aktuellen depressiven Episode begründet, die allerdings nicht als Diagnose aufgeführt worden sei. Hinsichtlich der genannten Beschwerden befinde sich die Beschwerdeführerin auch nicht in fachärztlicher (psychiatrischer) Behandlung. A us versicherungsmedizinischer Sicht bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine dauerhafte gesundheitliche Beeinträch tigung, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 10/46). 3.2 3.2.1
Im Zuge der Neuanmeldung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 10/52) reichte die Beschwerdeführerin Zeugnisse ihrer Hausärztin Dr. med. C.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, ein. Diese bescheinigte vom 17. Oktober bis 12. Dezember 2024 eine unfallbedingte, vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
10/54/3-4). Überdies legte sie einen Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 29. Oktober 2024 vor, dem die folgenden Diagnosen zu entnehmen sind (Urk. 10/54/1): - Gesäss-/Beinschmerzen links, differentialdiagnostisch lumbospondylo gen, lumboradikulär - Knieschmerzen links, differentialdiagnostisch patellofemorales Schmerz syndrom, Tendinopathie Ligamentum patellae, Hoffa Impingement .
Nach ihrem Unfall am 28. Juli 2023 mit Verletzung der linken Körperseite sei die Beschwerdeführerin sehr lange in therapeutischer Behandlung gewesen. Aktuell klage sie über Knieschmerzen links beim Treppensteigen (auf- und abwärts). Im Frühling seien Schmerzen im linken Gesäss und im linken Bein bis zum lateralen Unterschenkel hinzugekommen. Inzwischen bestehe noch ein Hauptschmerz weiter proximal im Bereich der Hüfte und des Gesässes (lumbosakral) links (Urk. 10/54/1). Im Moment gehe es der Beschwerdeführerin deutlich besser mit den Beschwerden und sie erziele Fortschritte mit der Physiotherapie. Diesen Weg möchte sie weiterverfolgen (Urk. 10/54/2). 3.2.2
Dr. C.___ attestierte auch im weiteren Verlauf
zuletzt bis 30. Juni 2025
eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei d ie diesbezüglichen Arztzeug nisse keine Begründung für diese Einschätzung beinhalten (Urk. 10/59, 10/77/1 und 10/83/7). 3.2.3
Der behandelnde Physiotherapeut E.___
berichtete am 10. Februar 2025, dass sich die Beschwerdeführerin seit Anfang August 2023 kurz nach ihrem Velosturz bei ihm in Therapie befinde. Die anfänglichen Schulter-Arm-Beschwerden auf der linken Seite hätten mithilfe passiver, detonisierender Therapiemassnahmen gelindert werden können. Dasselbe gelte für die danach in den Vordergrund getretenen Nackenbeschwerden. Zuletzt habe die Therapie aufgrund starker ausstrahlender Schmerzen vom Lendenbereich bis hinunter ins Knie stattgefunden, wobei die Beschwerdeführerin von einer deutlichen Verbesse rung der Symptomatik berichtet habe. Die Schmerzen seien jedoch noch nicht vollständig abgeklungen. Die Beschwerdeführerin klage über dieselben Symp tome, wenn sie längere Zeit gehen oder Tätigkeiten ausüben müsse, die einen stärkeren Einsatz ihrer unteren Gliedmassen erfordern (Urk. 10/77/2-3). 3.2.4
In ihrem Bericht vom 31. März 2025 (Eingangsdatum) stellte Dr. D.___ im Wesentlichen die folgenden Diagnosen (Urk. 10/78/1-2): - Gesäss-/Beinschmerzen links, differentialdiagnostisch lumbospondylo gen, lumboradikulär - anhaltende posttraumatische infrapatelläre Knieschmerzen links, differen tialdiagnostisch patellofemorales Schmerzsyndrom, Tendinopathie Liga mentum patellae, Hoffa Impingement - chronische Schulterschmerzen links, sonographisch ausgeprägte Bursitis subacromialis/ subdeltoidea und AC-Gelenksarthrose - chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom - Leistenschmerzen beidseits, differentialdiagnostisch coxogen, Impinge ment - mässig differenzierte s Adeno-Carcinom Colon descendens - diagnostische Laparoskopie, Laparotomie, Dünndarmsegmentresektion (90 cm), Handanastomose End-zu-End am 6. Januar 2019 bei ischämi schem Dünndarm (90 cm) bei Volvulus i.R. Bride bei Status nach Hemikolektomie links bei Kolonkarzinom im Colon descendens 7. Sep tember 2018.
Aus orthopädischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an multilokulären Beschwerden des Bewegungsapparates, die einerseits durch degenerative Verän derungen und andererseits durch funktionelle Defizite aufgrund einer fortge schrittenen Dekonditionierung zu erklären seien. Hinweise für eine Schmerzaus weitung oder depressive Episoden fänden sich nicht. Aktuell würden die posttraumatischen Beschwerden in der linken Schulter und im linken Knie persistieren. Noch viel mehr im Vordergrund stünden aber die lumbosakralen Schmerzen sowie die Gesäss-/Hüftschmerzen links. Die Beschwerdeführerin sei aktuell stark in ihrer körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt, v or allem was das Heben und Tragen von Lasten betreffe. Zudem bestünden eine eingeschränkte Gehstrecke und Einschränkungen beim längeren Stehen. Arbeiten über Kopf seien wegen der Schulterproblematik ebenfalls nicht möglich. In einer leichten, mehr heitlich sitzenden Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeits fähig (Urk. 10/78/2-3). 3.2. 5
Mit Stellungnahme vom 37. (richtig: 27.) Mai 2025 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, dahingehend, dass kein neuer medizinischer Sachverhalt vorliege (Urk. 10/85/2). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der leistungsverneinenden Verfügung vom 1. Juli 2024 (Urk. 10/46) in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat. In diesem Zusammenhang ist vorab hervorzuheben, dass die letzte materielle Prüfung nur knapp drei Monate zurücklag, als sich die Beschwerdeführerin am 23.
Oktober 2024 erneut zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/52). In Nach achtung der höchstrichterlichen Praxis sind daher an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehende E. 1.4 und Urteil des Bundes gerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 5.1 a.E .). 4.2 4.2.1
Beschwerdeweise wurde nicht näher dargelegt, inwiefern sich der Gesundheits zustand seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt erheblich verändert haben soll. Die Beschwerdeführerin scheint vielmehr hauptsächlich auf das frühere Verwaltungsverfahren Bezug zu nehmen, indem sie das Abstützen auf die Beur teilung der Suva und die fehlende Konsultation des RAD kritisiert (vgl. dazu d ie
der Verfügung vom 1. Juli 2024 zugrundeliegende n Feststellungsbl ä tt er;
Urk. 10/ 40, 10/ 45).
Daraus vermag die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver fahren allerdings nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da d ie Rechtmässigkeit der Verfügung vom 1. Juli 2024 nicht Gegenstand d iese s Prozesses bildet. Soweit sie mit der Verfügung vom 1. Juli 2024 nicht einverstanden war, hätte sie damals gegen diese Verfügung ein Rechtsmittel ergreifen müssen, was nicht geschehen ist. 4.2.2
Der aus Sicht der Beschwerdeführerin überdies zu berücksichtigende Verlauf ihrer Krankheitsgeschichte lässt ebenso wenig
auf eine erhebliche Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation schliessen . So w erden nun im Unterschied zur früheren Einschätzung von Dr. B.___ (Urk. 10/36/7) seitens der behan delnden Ärztin Dr. D.___ keine Hinweise mehr für eine Schmerzaus weitung oder eine depressive Störung erkannt (Urk. 10/78/2 -3). Dementsprechend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Die Beschwerdeführerin nimmt denn auch (unverändert) keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch .
In somatischer Hinsic ht wird unter Berücksichtigung der medizinischen Akten lage deutlich, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an gewissen linksseitigen Schmerzen nach dem Fahrradsturz vom 28. Juli 2023 leidet (vgl. Urk. 10/54/2, 10/77/2) . Die behandelnden Ärztinnen Dr. C.___ und Dr. D.___ leg t en nicht dar, aufgrund welcher konkrete r Befunde im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetre ten sein soll. So stellte Dr. C.___
lediglich unbegründete Arbeitsunfähig keitszeugnisse a us (Urk.
10/54/3-4, 10/59, 10/77/1 und 10/83/7). Die Ausführun gen von Dr.
D.___ deuten gar auf eine zwischenzeitliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation hin. Sie hielt am
29. Oktober 2024 fest, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien mit den physiotherapeutischen Massnah men Fortschritte erzielt worden; momentan gehe es ihr in Bezug auf die Beschwerden deutlich besser (Urk. 10/54/2). Diese Ausführungen decken sich mit denjenigen des involvierten Physiotherapeuten vom 10. Februar 2025, wonach sich die zuletzt in den Vordergrund gerückten starken ausstrahlenden Schmerzen im Lendenbereich bis hinunter ins linke Knie, wenn auch nicht vollständig, doch deutlich gebessert hätten (Urk. 10/77/ 2-3).
Im weiteren Verlauf äusserte sich Dr.
D.___ zwar dahingehend, dass die Beschwer den
vordergründig die lumbosakralen Schmerzen sowie die Gesäss- und Hüft schmerzen links
im Januar [ 2025 ] wieder akut geworden seien . Persistieren würden ausserdem die posttraumatischen Beschwerden in der linken Schulter und im linken Knie (Urk. 10/78/1, 10/78/3). Nicht nur die Wortwahl, namentlich die Verwendung de r Begriff e «wieder» und «persistieren», lässt indes mit über wiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass es sich
nicht um neu hinzugetretene Symptome handelt. Hinzu kommt, dass d ie Beschwerdeführerin bereits kurz nach ihrem Fahrradsturz über anhaltende, ausgeprägte Gesäss schmerzen links geklagt
hatte (Urk.
10/32/56) . Zudem führte Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2024 aus, Schmerzen in der linken Gesässhälfte und im linken Bein seien im Frühling [2024] hinzugekommen (Urk. 10/54/1). Wie die Beschwerden an der linken oberen Extremität wurden sie denn auch physiotherapeutisch angegangen (Urk. 10/77/2).
Es mangelt somit an Anzeichen für eine relevante gesundheitliche Veränderung in dieser Hinsicht . Eine solche ist schliesslich ebenso wenig mit Blick auf die vorgelegten Ergebnisse der radiologische n Untersuchung des Thorax bzw. des Abdomens im Spital G.___ vom 23. Oktober 2024 auszumachen, da sich keine Hinweise für metastasensuspekte Läsionen / Lymphknoten oder Lokalrezidive des in den Jahren 2018 und 2019 diagnostizierten und ärztlich behandelten Kolonkarzinoms ergab en (Urk.
10/83/ 5-6). 4.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2024 nicht eingetreten ist, da keine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheits zustandes glaubhaft gemacht wurde.
Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde füh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch