Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 2001, wurde am 29 . August 2006 unter Hinweis auf einen allgemeinen Entwicklungsrückstand für Beiträge an die Sonderschulung bei der Invalidenversicherung an gemeldet (Urk. 11/1). Am 14. März 2007 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab, da gemäss ärztlicher Stellungnahme keine Früherziehung benötigt werde (Urk.
11/20, vgl. Urk.
11/8). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2
Am 1 . Juni 2010 ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen der Invalidenversicherung, diesmal unter Hinweis auf eine negative Frontstufe bei den Zähnen und im Profil (Urk.
11/22). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 1. September 2010 das Begehren um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen mit der Begründung ab, es liege kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor (Urk. 11/27). Auch diese Verfügung focht der Versicherte nicht an. 1.3
Der Versicherte meldete sich am 16 . Mai 2019 unter Hinweis auf ein Aufmerksamkeitsdefizit -Syndrom (ADS) für berufliche Massnahmen für Minderjährige an (Urk.
11/29) . Am 29. August 2019 fand das Gespräch zur Abklärung der persönlichen Situation statt (Urk. 11/36, Urk. 11/117/7 f.) . Nachdem X.___ im Zeitraum v om 14. Oktober 2019 bis 27. März 2020 mehrere Schnupperlehren absolviert hatte (Urk. 11/40, Urk. 11/43, Urk. 11/48, Urk. 11/117/9
ff.), erteilte die IV-Stelle am 27. April 2020 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zunächst als Praktiker PrA Küche (Urk. 11/49) und im weiteren Verlauf als Küchenangestellter EBA (Urk. 11/79). Für die Dauer der Massnahme richtete die IV-Stelle ein Taggeld aus (Urk.
11/65 f., Urk. 11/78). Nach Erlang ung des eidgenössischen Berufsattests als Küchenangestellter (vgl. Notenausweis vom 24. Juni 2023; Urk. 11/115) schloss die IV-Stelle am 5. Juli 2023 die Eingliederungsmassnahme ab und teilte mit, der Anspruch auf eine Rente werde nunmehr geprüft (Urk. 11/116; vgl. Urk. 11/117/2, Urk. 11/167/2). 1.4
Für die Rentenprüfung holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Psychiaters (Urk.
11/ 110) sowie eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zu diesem ein
(Urk. 11/167/ 3 f.),
und sie gab eine mono - disziplinäre Begutachtung im Fachgebiet Psychiatrie mit zusätzlicher neuropsychologischer Untersuchung in Auftrag (Urk. 11/136). Das Gutachten datiert vom 4. September 2024 (Urk. 11/159) . Darüber hinaus zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug, Urk. 11/154). Nach erneuter Stellungnahme des RAD stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2024 die voraussichtliche Abweisung
s eines Leistungs begehrens
in Aussicht, da es ihm möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen
(Urk. 11/161) . Hier gegen erhob d er Versicherte am
6. November 2024 Einwand (Urk. 11/165) .
Am 14. Mai 2025
verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 11/177). 2.
Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2025 erhob der Versicherte
am 13. Juni 202 5 Beschwerde mit den Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 49 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es seien ihm die ihm zustehenden Integrationsmassnahmen zuzusprechen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
als unentgeltliche r Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2) .
Mit Beschwerdeantwort vom
1. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber d er Beschwerdeführer mit Verfügung vom
5. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 1 2). Das Gericht zieht
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Dies ist hier auszuschliessen, denn die nach erfolgter Anmeldung am 22. Mai 2019 (Urk.
11/ 29) gewährten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11/49, Urk. 11/79) endeten mit Erteilung des eidgenössischen Berufsattestes als Küchenangestellter EBA
am 24. Juni 2023 (Urk. 11/115), was zum förmlichen Abschluss der beruflichen Massnahme durch die IV-Stelle am 5. Juli 2023 führte (Urk. 11/ 116) .
A llfällige Rentenl eistungen könnten somit frühestens ab Juli 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 bis IVG, Art. 29 Abs. 1
u. 3 IVG). Steht somit ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Das neue Recht gilt auch betreffend einen allfälligen weitergehenden Anspruch auf berufliche Massnahmen, die der Beschwerdeführer mit seinem Eventualbegehren beantragt (Urk. 1 S. 2).
E. 1.1.2 Ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist Art. 26 bis
Abs.
E. 1.1.3 A m 1. Januar 2024 trat die weitere Änderung von Art. 26 bis
Abs.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a ter), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
E. 1.5 Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist bei psychischen Gesundheitsschäden in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).
E. 1.6 Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten. Den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zusammenge fasst aus, laut eingeholtem Gutachten sei der Beschwerdeführer seit Abschluss seiner Ausbildung im Juli 2023 in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. In einer optimal der gesundheitlichen Situation angepassten Tätigkeit sei unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine 70%ige Arbeitsfähigkeit definiert worden. Weil der Beschwerdeführer eine abgeschlossene Lehre vorweise, habe sie sich für das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen auf statistische Werte für eine Tätigkeit als Koch gestützt. Für das Einkommen mit gesundheitlichen Einschränkungen habe sie sich an den statistischen Löhnen für Hilfsarbeiter orientiert. Da der Invaliditätsgrad mit 31 % bzw. 38 % ab 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung des pauschalen arbeitsmarktrechtlichen Abzugs von 10 % unter 40 % liege, sei es dem Beschwerdeführer möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2). Da sich die Begründungen im Einwand vorwiegend auf medizinische Tatsachen bez ö gen, sei das Dossier nochmals dem RAD vorgelegt worden, wobei dieser zum Schluss gekommen sei, dass nach wie vor auf das Gutachten abgestellt werden könne. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei unter Berücksichtigung aller Indikatoren erfolgt. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades könne deshalb nicht die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit berücksichtigt werden. Des Weiteren könnten aufgrund der fehlenden Motivation, welche bereits bei Abschluss der Eingliederungsmassnahmen dokumentiert worden sei, keine weiteren Integrationsmassnahmen angeboten werden (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2025 im Wesentlichen geltend, gemäss dem vom Gutachter Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
definierten Belastungsprofil sei es ihm nicht möglich, die erlernte Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gewinnbringend einzusetzen, wie dies bei nicht behinderten Personen der Fall sei. Und e s sei ihm gesundheitlich bedingt nicht möglich, die Anforderungen an eine Tätigkeit als Küchenangestellter zu erfüllen. Damit sei er als Frühinvalider einzustufen (Urk. 1 Rz . 13). Folglich sei das Valideneinkommen gestützt auf den Medianwert der Tabelle TA1 _tirage_skill_level (privater Sektor) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
mit Fr. 6'510.-- zu beziffern (Urk. 1 Rz . 14). Im Sinne einer Eventualbegründung sei auf den Medianlohn der LSE-Tabelle T17
(Zentralwert nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor) abzustellen (Urk. 1 Rz . 15).
Die Anforderungen an den Arbeitsplatz seien mit einem Abzug vom Invalideneinkommen von mindestens 10 % zu berücksichtigen (Urk. 1 Rz . 20). Die Voraussetzungen für weitere Integrationsmassnahmen im Hinblick auf eine spätere berufliche Massnahme seien erfül lt. Diese seien notwendig und geeignet, die Erwerbsfähigkeit in einer seinen Fähigkeiten angepassten Tätigkeit zu verbessern. Er habe zwar bereits eine Ausbildung im Rahmen einer beruflichen Massnahme
absolviert, er sei jedoch auch in Bezug auf diese Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Es könne ihm keine mangelnde Motivation vorgeworfen werden (Urk. 1 Rz . 26).
E. 3 IVV in Kraft, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen neu in jedem Fall 10 % abgezogen werden und überdies 20 %, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein kann. Nach den genannten allgemeinen Grundsätzen des
intertemporalen Rechts ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar
2024 nach der neuen Bestimmung zu prüfen.
E. 3.1 Dr. med. Dipl. Psych. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nannte im Formularbericht vom 29. Mai 2023 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90) und eine a ndere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8, Urk. 11/110/6 Ziff. 2.5; vgl. auch Urk. 11/131) . I n seinem
vorgängigen Bericht vom 28. August 2022 hatte er
bezüglich ersterer zusätzlich den Verdacht auf eine Bindungs- bzw. Persönlichkeitsstörung genannt (Urk. 11/110/10 Ziff. 1).
Er führte des Weiteren aus, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit sowie eine de m Leiden angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar. Die Leistungsfähigkeit liege zum Berichtszeitpunkt im erlernten Beruf aber unter 40 % (Urk. 11/110/9 Ziff. 4.1-4.3) .
E. 3.2.1 Dr. Y.___ erstattete am 4. September 2024 s ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/159/1-114), welches durch das
neuropsychologische Gutachten von lic.
phil A ._ __, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 18. Juli 2024 ergänzt wird (Urk. 11/159/75-102).
E. 3.2.2 Lic. phil. A.___ führte zusammenfassend aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine n ormvariante Intelligenz sowie eine minimale kognitive Funktionsschwäche mit diskreten Minderleistungen in der geteilten Aufmerksamkeit und beim Entscheiden unter Zeitdruck . Fragebogen - und befundbasiert lägen Hinweise auf eine zugrundeliegende ADHS vor (Urk.
11/159/85, Urk.
11/159/91, Urk.
11/159/94) . Bezüglich der intellektuell/neurokognitiven Voraussetzungen sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % auszugehen. Zeitliche Einschränkungen ergäben sich aus neuropsychologischer Sicht keine (Urk. 11/159/94) . In einer ideal adaptierten Tätigkeit sollten die Anforderungen aus neuropsychologischer Sicht dem intellektuellen Leistungsniveau angepasst sein. Ein eher ablenkungsarmes Setting wäre sinnvoll, in dem der Beschwerdeführer einzelne Teilaufgaben sequentiell nacheinander erledigen könne. Situationen, in denen er unter Zeitdruck Entscheidungen treffen müsse, seien zu vermeiden (Urk.
11/159/94).
E. 3.2.3 Dr . Y.___
nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine einfache Aktivitäts- und Aufm er ksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; Urk. 11/159/67). Im Gegensatz zu Dr. Z.___ gehe er nicht vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung aus (Urk. 11/159/66 unten). R esümierend
hielt er fest, der Beschwerdeführer könne sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit ganztags anwesend sein. In einer nicht ideal adaptierten Tätigkeit seien stärkere Leistungsschwankungen zu erwarten. Der Beschwerdeführer werde sich impulsiver verhalten und es werde häufiger zu Ausfällen kommen; es sei eine grössere Toleranz von der Arbeitgeberseite gefordert. In der bisherigen Tätigkeit betrügen die Arbeitsfähigkeit und -unfähigkeit je 50 %. Ideal adaptiert seien Tätigkeiten in einem gut strukturierten Setting, bei denen der Beschwerdeführer eine Teilaufgabe nach der anderen erledigen könne. Entscheidungen unter Zeitdruck seien zu vermeiden . Wichtig sei sodann, dass eine gewisse Impulsivität von Seiten des Beschwerdeführers akzeptiert werde. Er sei auf ein wohlwollendes, strukturiertes Umfeld angewiesen.
Die Einschränkungen in einer ideal adaptierten Tätigkeit seien deutlich geringer als in der erlernten Tätigkeit. Eine gewisse Toleranz und ein gewisses Entgegenkommen seien auch in einer angepassten Tätigkeit Voraussetzung, ebenso eine wohlwollende Strukturierung und Anleitung. Die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt betrage 70 % und die Arbeitsunfähigkeit 30 % (Urk. 11/159/ 70 f.) .
E. 3.3 Der RAD empfahl am 13. September 2024, auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. Y.___ und lic. phil. A.___ vom 4. September 2024 abzustellen (Urk.
11/167/4 f.). Bezugnehmend auf den Einwand vom 6. November 2024 (Urk. 11/165) führte RAD-Arzt Dr. med. (F) B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, am 6. Mai 2025 aus, es seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. Das formulierte Belastungsprofil von Dr.
Y.___ beziehe sich auf den ersten Arbeitsmarkt und beruhe auf der Basis des erhobenen psychopathologischen Befundes und der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei unter Berücksichtigung aller Indikatoren unter Ausklammerung von psychosozialen und motivationalen Faktoren erfolgt (Urk. 11/174/3 f.) . Es werde empfohlen, an der Stellungnahme vom 13. September 2024 festzuhalten (Urk. 11/174/4) .
E. 4 Die angefochtene Verfügung vom
14. Mai 2025 (Urk.
2) basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr.
Y.___
vom
4. September 2024 (Urk. 11/159/1-114) sowie auf dem integrierten neuropsychologische n Gutachten von lic.
phil.
A.___
vom 18. Juli 2024 (Urk. 11/159/75 -102) .
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). Das in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 11/159/7-28 Ziff. 2, Urk. 11/159/78-80 Ziff. 6) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 11/159/28-47 Ziff. 3, Urk. 11/159/81 f. Ziff. 10) in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen de s Beschwerdeführer s wurden in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Ausserdem haben die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der erhobenen Befunde sowie im Kontext mit den Belastungsfaktoren und Ressourcen sowie nach einer Konsistenzprüfung plausibel begründet (vgl. Urk. 11/159/47 ff. Ziff. 4 ff., Urk. 11/159/82 ff. Ziff. 11 ff.). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeits un fähig sowie in Verweistätigkeiten zu 3 0 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. Urk. 11/159/70 f. Ziff. 8.1
f.; vgl. auch Urk. 11/159/63-69), vermag demnach zu überzeugen
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 2 4. April 2025 E.
4.3.1) .
Im Übrigen hat keine der Parteien die Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit bestritten.
E. 5 Im Hinblick auf die erwerblichen Auswirkungen gilt es zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Frühinvalider zu betrachten ist, wie er dies in der Beschwerdeschrift vor brachte (vgl. vorstehende E. 2.2). Er stützte sich dabei auf die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Verordnungsbestimmung
a Art .
26 Abs.
1 IVV sowie auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_771/2023, 8C_826/2023 vom 28. August 2024 E. 5.3), wonach zu den Frühinvaliden einerseits all jene Personen gehören, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, und andererseits
auch Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise verwerten können, wie nicht behinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Zwar kann der Beschwerdeführer aufgrund der 50%igen Arbeitsunfähigkeit bei einem ganztätigen Pensum seine Ausbildung als Küchenangestellter EBA auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in gleicher Weise verwerten wie nicht behinderte Personen mit derselben Ausbildung. Doch gilt die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung (SVR 2022 IV Nr.
47), wonach das Valideneinkommen in einer solchen Konstellation nach Art.
26 Abs.
1 IVV, in der bis 31.
Dezember 2021 gültigen Fassung (Geburts- und Frühinvalidität), zu bestimmen war, nach neuem Recht nicht mehr (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung zum IVG, 4.
Aufl. 2022, N.
1 53 zu Art.
28 a IVG). Denn mit Art.
26 Abs.
E. 6 IVV findet demnach keine Anwendung auf den Beschwerdeführer,
und er ist so mit nicht als Frühinvalider einzustufen.
E. 6.1 Auf Basis der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu prüfen. Mithin ist der Invaliditätsbemessung eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten zugrunde zu legen (vgl. vorstehende E. 4), wobei unbestrittenermassen davon auszugehen ist, dass d er Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100
% erwerbstätig wäre. Strittig ist hingegen sowohl, welche Tabelle der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zur Anwendung kommen soll, als auch, ob und allenfalls in welcher Höhe ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist . Da ein möglicher Rentenanspruch ab Juli 2023 zu prüfen ist (vgl. vorstehende E. 1.1.1), ist der in vorstehender E. 1.1.2-3 erörterten übergangsrechtlichen Situation bei der Einkommensbemessung Rechnung zu tragen. Es ist mithin für die Zeit bis Ende 2023 sowie ab Januar 2024 eine gesonderte Invaliditätsbe messung unter Berücksichtigung der je anwendbaren Grundsätze vorzunehmen.
E. 6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
E. 6.2.2 Da der Beschwerdeführer zum einen bereits in der Schulzeit Lerns chwierigkeiten aufgrund der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung hatte (vgl. u.a. Urk. 11/159/63 oben) und zum anderen seinerseits kein bestimmter Berufswunsch bestand (vgl. Urk. 11/159/38, Urk. 11/159/81), kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, dass er ohne den Gesundheitsschaden den Beruf des Küchenangestellten gewählt und diese Tätigkeit auf Dauer ausgeübt hätte. Welche andere Tätigkeit stattdessen in Betracht fiele, lässt sich indessen ebenso wenig bestimmen. Fest steht nur, dass die Tätigkeit als Küchenangestellter jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.____ auf Dauer seinem Gesundheitszustand nur eingeschränkt angemessen war und weiterhin ist. Daran ändert nichts, dass die Ausbildung zum Küchenangestellten von der Invalidenversicherung im Rahmen einer beruflichen Massnahme finanziert worden war (vgl. Urk. 11/49, Urk. 11/79, Urk. 11/115) . Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens vom Beruf des Küchenangestellten EBA ausging und statistische Werte beizog. Beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich ist grundsätzlich
von der Tabellengruppe
A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (privater Sektor) abgestellt wird. Dies gilt jedoch nicht absolut. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle T17
(m onatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor) abzustellen, wenn dadurch eine genauere Festsetzung des Validen- bzw. Invalideneinkommens ermöglicht wird und der versicherten Person der öffentliche Sektor gleichermassen offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2024 vom 4. März 2025 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 6.2.3 Aufgrund der Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein Frühinvalider im Sinne von Art. 26 A bs. 6 IVV ist (vgl. vorstehende E. 5), kommt nicht wie von ihm beantragt (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz . 14) der Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level über alle Kompetenzniveaus und über alle Wirtschaftszweige zur Anwendun g, welcher im Kreisschreiben (KSIR, Rz . 3330) für die Festlegung des Valideneinkommens von Frühinvaliden vorgesehen ist.
Die Beschwerdegegnerin wendete die Tabelle T17 mit der Berufsgruppe Ziff. 75 Nahrungsmittelverarbeitung, Bekleidungsherstellung und verwandte handwerk - liche Berufe an (Urk. 11/160) . Dies ist nicht zu be anstanden, da die in der Tabelle TA1 _tirage_skill_level enthaltenen Wirtschaftszweige Ziff.
10-11 Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung sowie Ziff.
55-56 Gast gewerbe/Beherbergung und Gastronomie nicht auf den Beruf des Küchenangestellten passen, weil dieser zum einen keine Lebensmittel herstellt und der betreffende Beruf zum anderen spezifisch auf die typische n Verrichtungen in einer Küche beschränkt ist . Mit der Tabelle T17 kann das Valideneinkommen des Beschwerdeführers somit genauer festgelegt werden, und als Küchenangestellter stehen ihm zudem grundsätzlich auch Stellen im öffentlichen Sektor, wie beispielsweise in öffentlich-rechtlichen Altersheimen oder in Ka n tinen öffentlicher Betriebe offen. Das Abstellen auf die Tabelle T17 der LSE 2022 entspricht im Übrigen de r Eventual begründung des Beschwerdeführers (vgl. Urk.
1 S. 6 Rz . 15).
Unter Angleichung an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,
E. 6.3.1 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab ellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3).
E. 6.3.2 Die IV-Stelle legte dem Invalideneinkommen den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter gemäss Lohntabelle TA1 _tirage_skill_level (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzstufe 1, Männer: Fr. 5’305.--) zu Grunde (Urk. 11/160), was nicht zu beanstanden ist und auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird (Urk. 1 S. 7 Rz . 16). Der Beschwerdeführer brachte vielmehr vor, aufgrund seines Belastungsprofils respektive aufgrund der hohen Anforderungen an die Ausgestaltung eines ideal adaptierten Arbeitsplatzes und der erforderlichen Arbeitsanleitung könne er selbst in einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit seine Rest a rbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit weit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten. Soweit überhaupt von einer Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne, seien die Anforderungen an den Arbeitsplatz mit einem Abzug vom Invalideneinkommen von mindestens 10 % zu berücksichtigen (Urk.
1 S.
8 Rz .
20). Ein Abzug von 10 % v om statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität hat gemäss Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV stets zu erfolgen, wenn wie vorliegend eine funktionelle Leistungsfähigkeit von über 50
% besteht (vgl. vorstehende E. 1.1.3). Dieses Vorgehen betrifft indessen den möglichen Anspruch ab Januar 2024. Der mögliche Anspruch ab Juli bis Ende Dezember 2023 ist hingegen - wie in vorstehender E. 1.1.2 dargelegt - unter Berücksichtigung der zum leidensbedingten Abzug entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen (vgl. zum Letzteren insb. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).
E. 6.3.3 In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist nach Ansicht des Beschwerdeführers der Abschlussbericht der Institution C.___ vom 31. Mai 2023 (Urk. 11/111), gemäss welchem er ein ruhiges Arbeitsumfeld mit klaren Anweisungen, eine Begleitung während der Arbeitsausführung sowie Kontrollen und Korrekturen benötig e . Dieser Bericht habe auch dem Gutachter Dr. Y.___ vorgelegen, was nahelege, dass die vom Gutachter als nötig erachtete Arbeitsanleitung über eine reine Rücksichtnahme hinausgehe (Urk. 1 S. 8 Rz . 19; vgl. dazu Urk. 11/111/2 unten). Des Weiteren berief der Beschwerdeführer sich auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2022 vom 30. Juni 2023, gemäss dessen E. 4.3.1 eine eigentliche (Arbeits-)Anleitung vom beruflichen Umfeld ein anderes Engagement verlange, als eine reine Rücksichtnahme, was eine n leidensbedingten Abzug erfordere (Urk. 1 S. 7 Rz . 17). Zu beachten ist, dass der Abschlussbericht der Institution C.___ vom 31. Mai 2023 rund ein Jahr vor der psychiatrischen Begutachtung verfasst wurde und die damalige Situation abbildete. Zudem dürften – wie auch vom psychiatrischen Gutachter hervorgehoben wurde (vgl. Urk. 11/159/64 f.) – bei der sozialpraktischen Einschätzung auch motivationale Faktoren und psychosoziale Belastungsfaktoren miteinbezogen worden sein, sodass die vom Beschwerdeführer zuletzt gezeigte Leistung nicht der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit entsprochen hat (vgl. dazu auch vorstehende E. 1.6). Der psychiatrische Gutachter hat indessen dem Umstand Rechnung getragen, dass die neuropsychologische Abklärung in einer sehr strukturierten und ablenkungsarmen Situation stattgefunden hat, und ist zum Schluss gelangt, dass die Einschränkungen im Alltag wohl grösser seien als 10 % (vgl. Urk. 11/159/65 und 67). Damit hat er die speziellen Anforderungen an den Arbeitsplatz und an den Arbeitgeber bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit beachtet, was nach seiner Einschätzung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% auch in einer ideal angepassten Tätigkeit führt. Allerdings spricht die Formulierung des Gutachters gegen einen erhöhten Betreuungsaufwand im Sinne eines ste tigen Anleitungsbedarfs wie er im bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2022 vom 30. Juni 2023 in E. 4.3.1 beschrieben wurde. Denn die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ideal adaptierten Tätigkeit ist gemäss Dr. Y.___ «etwas» eingeschränkt und diese Einschränkungen sind «deutlich» geringer als in der erlernten Tätigkeit. Es ist eine «gewisse» Toleranz und ein «gewisses» Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers vorausgesetzt, wobei die wohlwollende Strukturierung und die erforderliche Anleitung in der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % berücksichtigt sind (Urk. 11/159/71 Ziff. 8.2.3-4). Ein Abzug vom Tabellenlohn bezüglich Strukturierung und Anleitung am Arbeitsplatz würde somit zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Es erübrigt sich, dem psychiatrischen Gutachter Ergänzungsfragen zur weiteren Erläuterung des Belastungsprofils bezüglich der erforderlichen Anleitung zu unterbreiten, wie dies vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragt wurde (Urk. 1 S. 2 Antrag 3 und S. 9 Rz . 22). Die auch in einer angepassten Tätigkeit beachtlichen Limiten wurden vom Gutachter hinreichend umschrieben. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine medikamentöse Behandlung begleitet von einer ambulanten psychiatrischen Therapie voraussichtlich einen positiven Effekt haben dürfte (Urk. 11/159/72). Eine medikamentöse Therapie wurde vom Beschwerdeführer bis anhin abgelehnt, obschon die bei einer früheren Behandlung aufgetretenen Nebenwirkungen gemäss fachärztlicher Einschätzung lediglich auf eine zu hohe Dosis zurückzuführen waren (vgl. Bericht des D.___ vom 19. Dezember 2019; Urk. 11/159/110).
Bezüglich des in der Stellungnahme des RAD vom 13. September 2024 geforderten Belastungsprofils mit nur geringen Anforderungen an die sozialen Kompetenzen ist zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres davon auszugehen ist, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch Tätigkeiten existieren, welche alleine und ohne Rücksichtnahme auf ein Team ausführbar und in welchem soziale Interaktionen mehrheitlich vermeidbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2010 vom 7. März 2011 E. 3.1-2) oder in denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2024 vom 4.
April 2025 E. 4.1).
Insgesamt ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass es keine Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gibt.
E. 6.3.4 Das Invalideneinkommen beträgt zusammenfassend ausgehend von der Lohntabelle TA1 _tirage_skill_level (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzstufe 1, Männer: Fr. 5’305.--; vgl. vorstehende E. 6.3.2) bei einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 70 % für das Jahr 2023 Fr.
47'237.-- (Fr. 5'305.-- x 12 : 40 x 41 . 7 : 107.1 [Index 2022] x 108.9 [Index 2023] x 0.7) und für das Jahr 2024 unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 10 % Fr. 43'020.-- (Fr. 5'305.-- x 12 : 40 x 41.7 : 107.1 [Index 2022] x 110.2 [Index 2024] x 0.7 x 0.9).
E. 6.4 .
Aus dem Vergleich des Validen einkommens mit dem Invalideneinkommen resultiert ein Erwerbsausfall für das Jahr 2023 von Fr. 20'816. --
(Fr. 68’053. --
./.
Fr. 47'23 7.--) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 31 % (Fr. 20'816. --
x 100 % / Fr.
68’053. --) . Ab 1. Januar 2024 ergibt sich ein Erwerbsausfall von Fr. 25'84 6.--
(Fr.
68'86 6.--
./.
Fr. 43'020. --), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 38 % entspricht (Fr.
25'84 6.--
x 100 %
/
Fr. 68'86 6.--), womit d er Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invali denrente hat, da sowohl für die Zeit vor als auch für diejenige ab Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von unter 40 % resultiert .
Ergänzend ist anzumerken, dass bei Anwendung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden beim Valideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz . 15) dieselben gerundeten Invaliditätsgrade resultieren. 7.
E. 7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik [ BFS ], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T
03.02.03.01.04.01, Total) sowie die Nominal - lohnentwicklung (vgl. BFS, Nominallohnindex, Männer, 20
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Zusprechung von Integrationsmassnahmen (Urk. 1 S. 2 Antrag 2 und Rz . 24 ff.). Er brachte vor, gemäss psychiatrischem Gutachten vom 4. September 2024 sei davon auszugehen, dass er seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei, womit die Voraussetzungen für eine weitere Integrationsmassnahme im Hinblick auf eine spätere berufliche Massnahme erfüllt sei en (Urk.
1 S. 10 Rz . 26).
E. 7.2 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) setzt voraus, dass Versicherte seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 14a Abs. 1 lit. a IVG), nicht nur in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in einer anderen angepassten Tätigkeit (BGE 137 V 1 E. 7.2.1 ff.; vgl. dazu auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N.
2 zu Art.
E. 11 -2024, T1.1. 10, Total) ergibt sich für das Jahr 2023 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr.
68’053 .-- (Fr.
5'3 50 .- x 12 : 40 x 41.7 : 107.1 [Index 2022] x 108.9
[Index 202 3 ]) und für das Jahr 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 68'866.-- (Fr. 5'350.-- x 12 :
40 x
41.7 : 107.1 [Index 2022] x 110.2 [Index 2024]) .
E. 14 a IVG). Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nicht, da er in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit lediglich zu 30 % arbeitsunfähig ist, weshalb er auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Leistung hat.
Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art hat (Art .
E. 15 ff. IVG), ist nicht Streitgegenstand und kann offen bleiben . 8.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14 . Mai 2025 erhobene Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 9. 9.1
Der Beschwerdeführer beantragte bei Erhebung seiner Beschwerde am 13. Juni 2025 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). 9.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (vgl. Urk. 3, Urk. 9), ist dem Antrag auf Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung stattzugeben. 9.3
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.4
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow machte mit Honorarnote vom 2. Februar 2026 einen Gesamtaufwand von 13.45 Stunden à Fr. 300. -- zuzüglich Auslagenpauschale von 3
% geltend (Urk. 16).
Der Aufwand
für das Aktenstudium und die Ausarbeitung der Rechtsschrift wurde in der Honorarnote nicht im Detail ausgewiesen, sondern pauschal an zwei Tag en unter dem Titel «Beschwerde» erfasst, was die Überprüfung der Angemessenheit erschwert.
U nter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache kann der geltend gemachte Aufwand indessen als noch angemessen betrachtet werden, allerdings gelangt nicht der verlangte Stundenansatz von Fr.
300 . -- zur Anwendung. Praxisgemäss ist bei unentgeltlicher Rechtsvertretung ein solcher von Fr. 220. -- massgebend . Somit ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
ausgehend vom Aufwand von 13 . 45 Stunden bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.
220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.
3’295 .-- (Auslagenpauschale
von 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen. 9.5
Der Beschwerdeführer wird auf §
E. 16 Abs.
4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm vorerst erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 13. Juni 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr.
Volker Pribnow als unentgeltliche r Rechtsvertreter bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, Baden, wird mit Fr. 3’295 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00421 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin O'Hara Urteil vom
17. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 2001, wurde am 29 . August 2006 unter Hinweis auf einen allgemeinen Entwicklungsrückstand für Beiträge an die Sonderschulung bei der Invalidenversicherung an gemeldet (Urk. 11/1). Am 14. März 2007 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab, da gemäss ärztlicher Stellungnahme keine Früherziehung benötigt werde (Urk.
11/20, vgl. Urk.
11/8). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2
Am 1 . Juni 2010 ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen der Invalidenversicherung, diesmal unter Hinweis auf eine negative Frontstufe bei den Zähnen und im Profil (Urk.
11/22). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 1. September 2010 das Begehren um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen mit der Begründung ab, es liege kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor (Urk. 11/27). Auch diese Verfügung focht der Versicherte nicht an. 1.3
Der Versicherte meldete sich am 16 . Mai 2019 unter Hinweis auf ein Aufmerksamkeitsdefizit -Syndrom (ADS) für berufliche Massnahmen für Minderjährige an (Urk.
11/29) . Am 29. August 2019 fand das Gespräch zur Abklärung der persönlichen Situation statt (Urk. 11/36, Urk. 11/117/7 f.) . Nachdem X.___ im Zeitraum v om 14. Oktober 2019 bis 27. März 2020 mehrere Schnupperlehren absolviert hatte (Urk. 11/40, Urk. 11/43, Urk. 11/48, Urk. 11/117/9
ff.), erteilte die IV-Stelle am 27. April 2020 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zunächst als Praktiker PrA Küche (Urk. 11/49) und im weiteren Verlauf als Küchenangestellter EBA (Urk. 11/79). Für die Dauer der Massnahme richtete die IV-Stelle ein Taggeld aus (Urk.
11/65 f., Urk. 11/78). Nach Erlang ung des eidgenössischen Berufsattests als Küchenangestellter (vgl. Notenausweis vom 24. Juni 2023; Urk. 11/115) schloss die IV-Stelle am 5. Juli 2023 die Eingliederungsmassnahme ab und teilte mit, der Anspruch auf eine Rente werde nunmehr geprüft (Urk. 11/116; vgl. Urk. 11/117/2, Urk. 11/167/2). 1.4
Für die Rentenprüfung holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Psychiaters (Urk.
11/ 110) sowie eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zu diesem ein
(Urk. 11/167/ 3 f.),
und sie gab eine mono - disziplinäre Begutachtung im Fachgebiet Psychiatrie mit zusätzlicher neuropsychologischer Untersuchung in Auftrag (Urk. 11/136). Das Gutachten datiert vom 4. September 2024 (Urk. 11/159) . Darüber hinaus zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug, Urk. 11/154). Nach erneuter Stellungnahme des RAD stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2024 die voraussichtliche Abweisung
s eines Leistungs begehrens
in Aussicht, da es ihm möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen
(Urk. 11/161) . Hier gegen erhob d er Versicherte am
6. November 2024 Einwand (Urk. 11/165) .
Am 14. Mai 2025
verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 11/177). 2.
Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2025 erhob der Versicherte
am 13. Juni 202 5 Beschwerde mit den Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 49 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es seien ihm die ihm zustehenden Integrationsmassnahmen zuzusprechen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
als unentgeltliche r Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2) .
Mit Beschwerdeantwort vom
1. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber d er Beschwerdeführer mit Verfügung vom
5. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 1 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Dies ist hier auszuschliessen, denn die nach erfolgter Anmeldung am 22. Mai 2019 (Urk.
11/ 29) gewährten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11/49, Urk. 11/79) endeten mit Erteilung des eidgenössischen Berufsattestes als Küchenangestellter EBA
am 24. Juni 2023 (Urk. 11/115), was zum förmlichen Abschluss der beruflichen Massnahme durch die IV-Stelle am 5. Juli 2023 führte (Urk. 11/ 116) .
A llfällige Rentenl eistungen könnten somit frühestens ab Juli 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 bis IVG, Art. 29 Abs. 1
u. 3 IVG). Steht somit ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Das neue Recht gilt auch betreffend einen allfälligen weitergehenden Anspruch auf berufliche Massnahmen, die der Beschwerdeführer mit seinem Eventualbegehren beantragt (Urk. 1 S. 2). 1.1.2
Ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist Art. 26 bis
Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10
% für Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Diese abschliessend e Regelung beurteilte das Bundesgericht in der Folge als gesetzwidrig
und stellte klar, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände nach Berücksichtigung der vom Verordnungsgeber geregelten Korrekturinstrumente Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, sei
ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen
(BGE
150 V 410 Regeste u. E. 10.6). 1.1.3
A m 1. Januar 2024 trat die weitere Änderung von Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in Kraft, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen neu in jedem Fall 10 % abgezogen werden und überdies 20 %, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein kann. Nach den genannten allgemeinen Grundsätzen des
intertemporalen Rechts ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar
2024 nach der neuen Bestimmung zu prüfen. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a ter), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 1.5
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist bei psychischen Gesundheitsschäden in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis). 1.6
Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten. Den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zusammenge fasst aus, laut eingeholtem Gutachten sei der Beschwerdeführer seit Abschluss seiner Ausbildung im Juli 2023 in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. In einer optimal der gesundheitlichen Situation angepassten Tätigkeit sei unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine 70%ige Arbeitsfähigkeit definiert worden. Weil der Beschwerdeführer eine abgeschlossene Lehre vorweise, habe sie sich für das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen auf statistische Werte für eine Tätigkeit als Koch gestützt. Für das Einkommen mit gesundheitlichen Einschränkungen habe sie sich an den statistischen Löhnen für Hilfsarbeiter orientiert. Da der Invaliditätsgrad mit 31 % bzw. 38 % ab 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung des pauschalen arbeitsmarktrechtlichen Abzugs von 10 % unter 40 % liege, sei es dem Beschwerdeführer möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2). Da sich die Begründungen im Einwand vorwiegend auf medizinische Tatsachen bez ö gen, sei das Dossier nochmals dem RAD vorgelegt worden, wobei dieser zum Schluss gekommen sei, dass nach wie vor auf das Gutachten abgestellt werden könne. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei unter Berücksichtigung aller Indikatoren erfolgt. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades könne deshalb nicht die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit berücksichtigt werden. Des Weiteren könnten aufgrund der fehlenden Motivation, welche bereits bei Abschluss der Eingliederungsmassnahmen dokumentiert worden sei, keine weiteren Integrationsmassnahmen angeboten werden (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2025 im Wesentlichen geltend, gemäss dem vom Gutachter Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
definierten Belastungsprofil sei es ihm nicht möglich, die erlernte Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gewinnbringend einzusetzen, wie dies bei nicht behinderten Personen der Fall sei. Und e s sei ihm gesundheitlich bedingt nicht möglich, die Anforderungen an eine Tätigkeit als Küchenangestellter zu erfüllen. Damit sei er als Frühinvalider einzustufen (Urk. 1 Rz . 13). Folglich sei das Valideneinkommen gestützt auf den Medianwert der Tabelle TA1 _tirage_skill_level (privater Sektor) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
mit Fr. 6'510.-- zu beziffern (Urk. 1 Rz . 14). Im Sinne einer Eventualbegründung sei auf den Medianlohn der LSE-Tabelle T17
(Zentralwert nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor) abzustellen (Urk. 1 Rz . 15).
Die Anforderungen an den Arbeitsplatz seien mit einem Abzug vom Invalideneinkommen von mindestens 10 % zu berücksichtigen (Urk. 1 Rz . 20). Die Voraussetzungen für weitere Integrationsmassnahmen im Hinblick auf eine spätere berufliche Massnahme seien erfül lt. Diese seien notwendig und geeignet, die Erwerbsfähigkeit in einer seinen Fähigkeiten angepassten Tätigkeit zu verbessern. Er habe zwar bereits eine Ausbildung im Rahmen einer beruflichen Massnahme
absolviert, er sei jedoch auch in Bezug auf diese Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Es könne ihm keine mangelnde Motivation vorgeworfen werden (Urk. 1 Rz . 26). 3. 3.1
Dr. med. Dipl. Psych. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nannte im Formularbericht vom 29. Mai 2023 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90) und eine a ndere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8, Urk. 11/110/6 Ziff. 2.5; vgl. auch Urk. 11/131) . I n seinem
vorgängigen Bericht vom 28. August 2022 hatte er
bezüglich ersterer zusätzlich den Verdacht auf eine Bindungs- bzw. Persönlichkeitsstörung genannt (Urk. 11/110/10 Ziff. 1).
Er führte des Weiteren aus, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit sowie eine de m Leiden angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar. Die Leistungsfähigkeit liege zum Berichtszeitpunkt im erlernten Beruf aber unter 40 % (Urk. 11/110/9 Ziff. 4.1-4.3) . 3.2
3.2.1
Dr. Y.___ erstattete am 4. September 2024 s ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/159/1-114), welches durch das
neuropsychologische Gutachten von lic.
phil A ._ __, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 18. Juli 2024 ergänzt wird (Urk. 11/159/75-102). 3.2.2
Lic. phil. A.___ führte zusammenfassend aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine n ormvariante Intelligenz sowie eine minimale kognitive Funktionsschwäche mit diskreten Minderleistungen in der geteilten Aufmerksamkeit und beim Entscheiden unter Zeitdruck . Fragebogen - und befundbasiert lägen Hinweise auf eine zugrundeliegende ADHS vor (Urk.
11/159/85, Urk.
11/159/91, Urk.
11/159/94) . Bezüglich der intellektuell/neurokognitiven Voraussetzungen sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % auszugehen. Zeitliche Einschränkungen ergäben sich aus neuropsychologischer Sicht keine (Urk. 11/159/94) . In einer ideal adaptierten Tätigkeit sollten die Anforderungen aus neuropsychologischer Sicht dem intellektuellen Leistungsniveau angepasst sein. Ein eher ablenkungsarmes Setting wäre sinnvoll, in dem der Beschwerdeführer einzelne Teilaufgaben sequentiell nacheinander erledigen könne. Situationen, in denen er unter Zeitdruck Entscheidungen treffen müsse, seien zu vermeiden (Urk.
11/159/94). 3.2.3
Dr . Y.___
nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine einfache Aktivitäts- und Aufm er ksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; Urk. 11/159/67). Im Gegensatz zu Dr. Z.___ gehe er nicht vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung aus (Urk. 11/159/66 unten). R esümierend
hielt er fest, der Beschwerdeführer könne sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit ganztags anwesend sein. In einer nicht ideal adaptierten Tätigkeit seien stärkere Leistungsschwankungen zu erwarten. Der Beschwerdeführer werde sich impulsiver verhalten und es werde häufiger zu Ausfällen kommen; es sei eine grössere Toleranz von der Arbeitgeberseite gefordert. In der bisherigen Tätigkeit betrügen die Arbeitsfähigkeit und -unfähigkeit je 50 %. Ideal adaptiert seien Tätigkeiten in einem gut strukturierten Setting, bei denen der Beschwerdeführer eine Teilaufgabe nach der anderen erledigen könne. Entscheidungen unter Zeitdruck seien zu vermeiden . Wichtig sei sodann, dass eine gewisse Impulsivität von Seiten des Beschwerdeführers akzeptiert werde. Er sei auf ein wohlwollendes, strukturiertes Umfeld angewiesen.
Die Einschränkungen in einer ideal adaptierten Tätigkeit seien deutlich geringer als in der erlernten Tätigkeit. Eine gewisse Toleranz und ein gewisses Entgegenkommen seien auch in einer angepassten Tätigkeit Voraussetzung, ebenso eine wohlwollende Strukturierung und Anleitung. Die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt betrage 70 % und die Arbeitsunfähigkeit 30 % (Urk. 11/159/ 70 f.) . 3.3
Der RAD empfahl am 13. September 2024, auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. Y.___ und lic. phil. A.___ vom 4. September 2024 abzustellen (Urk.
11/167/4 f.). Bezugnehmend auf den Einwand vom 6. November 2024 (Urk. 11/165) führte RAD-Arzt Dr. med. (F) B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, am 6. Mai 2025 aus, es seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. Das formulierte Belastungsprofil von Dr.
Y.___ beziehe sich auf den ersten Arbeitsmarkt und beruhe auf der Basis des erhobenen psychopathologischen Befundes und der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei unter Berücksichtigung aller Indikatoren unter Ausklammerung von psychosozialen und motivationalen Faktoren erfolgt (Urk. 11/174/3 f.) . Es werde empfohlen, an der Stellungnahme vom 13. September 2024 festzuhalten (Urk. 11/174/4) . 4.
Die angefochtene Verfügung vom
14. Mai 2025 (Urk.
2) basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr.
Y.___
vom
4. September 2024 (Urk. 11/159/1-114) sowie auf dem integrierten neuropsychologische n Gutachten von lic.
phil.
A.___
vom 18. Juli 2024 (Urk. 11/159/75 -102) .
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). Das in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 11/159/7-28 Ziff. 2, Urk. 11/159/78-80 Ziff. 6) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 11/159/28-47 Ziff. 3, Urk. 11/159/81 f. Ziff. 10) in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen de s Beschwerdeführer s wurden in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Ausserdem haben die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der erhobenen Befunde sowie im Kontext mit den Belastungsfaktoren und Ressourcen sowie nach einer Konsistenzprüfung plausibel begründet (vgl. Urk. 11/159/47 ff. Ziff. 4 ff., Urk. 11/159/82 ff. Ziff. 11 ff.). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeits un fähig sowie in Verweistätigkeiten zu 3 0 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. Urk. 11/159/70 f. Ziff. 8.1
f.; vgl. auch Urk. 11/159/63-69), vermag demnach zu überzeugen
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 2 4. April 2025 E.
4.3.1) .
Im Übrigen hat keine der Parteien die Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit bestritten. 5.
Im Hinblick auf die erwerblichen Auswirkungen gilt es zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Frühinvalider zu betrachten ist, wie er dies in der Beschwerdeschrift vor brachte (vgl. vorstehende E. 2.2). Er stützte sich dabei auf die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Verordnungsbestimmung
a Art .
26 Abs.
1 IVV sowie auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_771/2023, 8C_826/2023 vom 28. August 2024 E. 5.3), wonach zu den Frühinvaliden einerseits all jene Personen gehören, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, und andererseits
auch Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise verwerten können, wie nicht behinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Zwar kann der Beschwerdeführer aufgrund der 50%igen Arbeitsunfähigkeit bei einem ganztätigen Pensum seine Ausbildung als Küchenangestellter EBA auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in gleicher Weise verwerten wie nicht behinderte Personen mit derselben Ausbildung. Doch gilt die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung (SVR 2022 IV Nr.
47), wonach das Valideneinkommen in einer solchen Konstellation nach Art.
26 Abs.
1 IVV, in der bis 31.
Dezember 2021 gültigen Fassung (Geburts- und Frühinvalidität), zu bestimmen war, nach neuem Recht nicht mehr (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung zum IVG, 4.
Aufl. 2022, N.
1 53 zu Art.
28 a IVG). Denn mit Art.
26 Abs.
6 IVV, in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung, wurde die Regelung des bis 31. Dezember 2021 in Kraft stehenden Art .
26 Abs.
1 IVV für
Versicherte übernommen, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufweisen und invaliditätsbedingt nicht die Chance haben, eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz
vom 13. Dezember 2002 (BBG) oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren. Es geht somit um Personen, die entweder gar keine berufliche Ausbildung beginnen können oder allenfalls eine IV-Anlehre oder praktische Ausbildung INSOS machen (Erläuter nder Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] nach Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ Weiterentwicklung der IV ]
vom 3. November 2021, S.
51; Gerber, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [ KOSS ], IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Die Renten [ Art. 28-41 ], 1. Aufl. 2022, N. 121 zu Art. 28a IVG;
vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 23 211 IV vom 15. Juli 2024 E. 3.5.2). Der Beschwerdeführer absolvierte eine zweijährige Lehre mit eidgenössischen Berufsattest (EBA), die nicht auf gesundheitlich eingeschränkte Personen, sondern - anders als die Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) auf vorwiegend praktisch Begabte zugeschnitten ist. Er erfüllt somit die Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 6 IVV nicht. Vorliegend fällt der Beschwerdeführer auch nicht in die weiteren im Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Rz .
3329)
beschriebenen Personengruppen (Personen, die wegen ihrer Invalidität die begonnene beruf - liche
Ausbildung abbrechen müssen und danach keine andere berufliche Ausbildung abschliessen können, oder Personen, die sich auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt vorbereiten), da er die Ausbildung zum Küchenangestellten EBA abgeschlossen hat . Die Regelung von Art.
26 Abs.
6 IVV findet demnach keine Anwendung auf den Beschwerdeführer,
und er ist so mit nicht als Frühinvalider einzustufen. 6. 6.1
Auf Basis der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu prüfen. Mithin ist der Invaliditätsbemessung eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten zugrunde zu legen (vgl. vorstehende E. 4), wobei unbestrittenermassen davon auszugehen ist, dass d er Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100
% erwerbstätig wäre. Strittig ist hingegen sowohl, welche Tabelle der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zur Anwendung kommen soll, als auch, ob und allenfalls in welcher Höhe ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist . Da ein möglicher Rentenanspruch ab Juli 2023 zu prüfen ist (vgl. vorstehende E. 1.1.1), ist der in vorstehender E. 1.1.2-3 erörterten übergangsrechtlichen Situation bei der Einkommensbemessung Rechnung zu tragen. Es ist mithin für die Zeit bis Ende 2023 sowie ab Januar 2024 eine gesonderte Invaliditätsbe messung unter Berücksichtigung der je anwendbaren Grundsätze vorzunehmen. 6.2 6.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 6.2.2
Da der Beschwerdeführer zum einen bereits in der Schulzeit Lerns chwierigkeiten aufgrund der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung hatte (vgl. u.a. Urk. 11/159/63 oben) und zum anderen seinerseits kein bestimmter Berufswunsch bestand (vgl. Urk. 11/159/38, Urk. 11/159/81), kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, dass er ohne den Gesundheitsschaden den Beruf des Küchenangestellten gewählt und diese Tätigkeit auf Dauer ausgeübt hätte. Welche andere Tätigkeit stattdessen in Betracht fiele, lässt sich indessen ebenso wenig bestimmen. Fest steht nur, dass die Tätigkeit als Küchenangestellter jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.____ auf Dauer seinem Gesundheitszustand nur eingeschränkt angemessen war und weiterhin ist. Daran ändert nichts, dass die Ausbildung zum Küchenangestellten von der Invalidenversicherung im Rahmen einer beruflichen Massnahme finanziert worden war (vgl. Urk. 11/49, Urk. 11/79, Urk. 11/115) . Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens vom Beruf des Küchenangestellten EBA ausging und statistische Werte beizog. Beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich ist grundsätzlich
von der Tabellengruppe
A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (privater Sektor) abgestellt wird. Dies gilt jedoch nicht absolut. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle T17
(m onatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor) abzustellen, wenn dadurch eine genauere Festsetzung des Validen- bzw. Invalideneinkommens ermöglicht wird und der versicherten Person der öffentliche Sektor gleichermassen offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2024 vom 4. März 2025 E. 5.1 mit Hinweisen). 6.2.3
Aufgrund der Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein Frühinvalider im Sinne von Art. 26 A bs. 6 IVV ist (vgl. vorstehende E. 5), kommt nicht wie von ihm beantragt (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz . 14) der Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level über alle Kompetenzniveaus und über alle Wirtschaftszweige zur Anwendun g, welcher im Kreisschreiben (KSIR, Rz . 3330) für die Festlegung des Valideneinkommens von Frühinvaliden vorgesehen ist.
Die Beschwerdegegnerin wendete die Tabelle T17 mit der Berufsgruppe Ziff. 75 Nahrungsmittelverarbeitung, Bekleidungsherstellung und verwandte handwerk - liche Berufe an (Urk. 11/160) . Dies ist nicht zu be anstanden, da die in der Tabelle TA1 _tirage_skill_level enthaltenen Wirtschaftszweige Ziff.
10-11 Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung sowie Ziff.
55-56 Gast gewerbe/Beherbergung und Gastronomie nicht auf den Beruf des Küchenangestellten passen, weil dieser zum einen keine Lebensmittel herstellt und der betreffende Beruf zum anderen spezifisch auf die typische n Verrichtungen in einer Küche beschränkt ist . Mit der Tabelle T17 kann das Valideneinkommen des Beschwerdeführers somit genauer festgelegt werden, und als Küchenangestellter stehen ihm zudem grundsätzlich auch Stellen im öffentlichen Sektor, wie beispielsweise in öffentlich-rechtlichen Altersheimen oder in Ka n tinen öffentlicher Betriebe offen. Das Abstellen auf die Tabelle T17 der LSE 2022 entspricht im Übrigen de r Eventual begründung des Beschwerdeführers (vgl. Urk.
1 S. 6 Rz . 15).
Unter Angleichung an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik [ BFS ], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T
03.02.03.01.04.01, Total) sowie die Nominal - lohnentwicklung (vgl. BFS, Nominallohnindex, Männer, 20 11 -2024, T1.1. 10, Total) ergibt sich für das Jahr 2023 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr.
68’053 .-- (Fr.
5'3 50 .- x 12 : 40 x 41.7 : 107.1 [Index 2022] x 108.9
[Index 202 3 ]) und für das Jahr 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 68'866.-- (Fr. 5'350.-- x 12 :
40 x
41.7 : 107.1 [Index 2022] x 110.2 [Index 2024]) .
6.3 6.3.1
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab ellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). 6.3.2
Die IV-Stelle legte dem Invalideneinkommen den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter gemäss Lohntabelle TA1 _tirage_skill_level (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzstufe 1, Männer: Fr. 5’305.--) zu Grunde (Urk. 11/160), was nicht zu beanstanden ist und auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird (Urk. 1 S. 7 Rz . 16). Der Beschwerdeführer brachte vielmehr vor, aufgrund seines Belastungsprofils respektive aufgrund der hohen Anforderungen an die Ausgestaltung eines ideal adaptierten Arbeitsplatzes und der erforderlichen Arbeitsanleitung könne er selbst in einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit seine Rest a rbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit weit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten. Soweit überhaupt von einer Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne, seien die Anforderungen an den Arbeitsplatz mit einem Abzug vom Invalideneinkommen von mindestens 10 % zu berücksichtigen (Urk.
1 S.
8 Rz .
20). Ein Abzug von 10 % v om statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität hat gemäss Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV stets zu erfolgen, wenn wie vorliegend eine funktionelle Leistungsfähigkeit von über 50
% besteht (vgl. vorstehende E. 1.1.3). Dieses Vorgehen betrifft indessen den möglichen Anspruch ab Januar 2024. Der mögliche Anspruch ab Juli bis Ende Dezember 2023 ist hingegen - wie in vorstehender E. 1.1.2 dargelegt - unter Berücksichtigung der zum leidensbedingten Abzug entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen (vgl. zum Letzteren insb. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 6.3.3
In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist nach Ansicht des Beschwerdeführers der Abschlussbericht der Institution C.___ vom 31. Mai 2023 (Urk. 11/111), gemäss welchem er ein ruhiges Arbeitsumfeld mit klaren Anweisungen, eine Begleitung während der Arbeitsausführung sowie Kontrollen und Korrekturen benötig e . Dieser Bericht habe auch dem Gutachter Dr. Y.___ vorgelegen, was nahelege, dass die vom Gutachter als nötig erachtete Arbeitsanleitung über eine reine Rücksichtnahme hinausgehe (Urk. 1 S. 8 Rz . 19; vgl. dazu Urk. 11/111/2 unten). Des Weiteren berief der Beschwerdeführer sich auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2022 vom 30. Juni 2023, gemäss dessen E. 4.3.1 eine eigentliche (Arbeits-)Anleitung vom beruflichen Umfeld ein anderes Engagement verlange, als eine reine Rücksichtnahme, was eine n leidensbedingten Abzug erfordere (Urk. 1 S. 7 Rz . 17). Zu beachten ist, dass der Abschlussbericht der Institution C.___ vom 31. Mai 2023 rund ein Jahr vor der psychiatrischen Begutachtung verfasst wurde und die damalige Situation abbildete. Zudem dürften – wie auch vom psychiatrischen Gutachter hervorgehoben wurde (vgl. Urk. 11/159/64 f.) – bei der sozialpraktischen Einschätzung auch motivationale Faktoren und psychosoziale Belastungsfaktoren miteinbezogen worden sein, sodass die vom Beschwerdeführer zuletzt gezeigte Leistung nicht der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit entsprochen hat (vgl. dazu auch vorstehende E. 1.6). Der psychiatrische Gutachter hat indessen dem Umstand Rechnung getragen, dass die neuropsychologische Abklärung in einer sehr strukturierten und ablenkungsarmen Situation stattgefunden hat, und ist zum Schluss gelangt, dass die Einschränkungen im Alltag wohl grösser seien als 10 % (vgl. Urk. 11/159/65 und 67). Damit hat er die speziellen Anforderungen an den Arbeitsplatz und an den Arbeitgeber bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit beachtet, was nach seiner Einschätzung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% auch in einer ideal angepassten Tätigkeit führt. Allerdings spricht die Formulierung des Gutachters gegen einen erhöhten Betreuungsaufwand im Sinne eines ste tigen Anleitungsbedarfs wie er im bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2022 vom 30. Juni 2023 in E. 4.3.1 beschrieben wurde. Denn die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ideal adaptierten Tätigkeit ist gemäss Dr. Y.___ «etwas» eingeschränkt und diese Einschränkungen sind «deutlich» geringer als in der erlernten Tätigkeit. Es ist eine «gewisse» Toleranz und ein «gewisses» Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers vorausgesetzt, wobei die wohlwollende Strukturierung und die erforderliche Anleitung in der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % berücksichtigt sind (Urk. 11/159/71 Ziff. 8.2.3-4). Ein Abzug vom Tabellenlohn bezüglich Strukturierung und Anleitung am Arbeitsplatz würde somit zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Es erübrigt sich, dem psychiatrischen Gutachter Ergänzungsfragen zur weiteren Erläuterung des Belastungsprofils bezüglich der erforderlichen Anleitung zu unterbreiten, wie dies vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragt wurde (Urk. 1 S. 2 Antrag 3 und S. 9 Rz . 22). Die auch in einer angepassten Tätigkeit beachtlichen Limiten wurden vom Gutachter hinreichend umschrieben. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine medikamentöse Behandlung begleitet von einer ambulanten psychiatrischen Therapie voraussichtlich einen positiven Effekt haben dürfte (Urk. 11/159/72). Eine medikamentöse Therapie wurde vom Beschwerdeführer bis anhin abgelehnt, obschon die bei einer früheren Behandlung aufgetretenen Nebenwirkungen gemäss fachärztlicher Einschätzung lediglich auf eine zu hohe Dosis zurückzuführen waren (vgl. Bericht des D.___ vom 19. Dezember 2019; Urk. 11/159/110).
Bezüglich des in der Stellungnahme des RAD vom 13. September 2024 geforderten Belastungsprofils mit nur geringen Anforderungen an die sozialen Kompetenzen ist zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres davon auszugehen ist, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch Tätigkeiten existieren, welche alleine und ohne Rücksichtnahme auf ein Team ausführbar und in welchem soziale Interaktionen mehrheitlich vermeidbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2010 vom 7. März 2011 E. 3.1-2) oder in denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2024 vom 4.
April 2025 E. 4.1).
Insgesamt ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass es keine Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gibt. 6.3.4
Das Invalideneinkommen beträgt zusammenfassend ausgehend von der Lohntabelle TA1 _tirage_skill_level (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzstufe 1, Männer: Fr. 5’305.--; vgl. vorstehende E. 6.3.2) bei einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 70 % für das Jahr 2023 Fr.
47'237.-- (Fr. 5'305.-- x 12 : 40 x 41 . 7 : 107.1 [Index 2022] x 108.9 [Index 2023] x 0.7) und für das Jahr 2024 unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 10 % Fr. 43'020.-- (Fr. 5'305.-- x 12 : 40 x 41.7 : 107.1 [Index 2022] x 110.2 [Index 2024] x 0.7 x 0.9). 6.4 .
Aus dem Vergleich des Validen einkommens mit dem Invalideneinkommen resultiert ein Erwerbsausfall für das Jahr 2023 von Fr. 20'816. --
(Fr. 68’053. --
./.
Fr. 47'23 7.--) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 31 % (Fr. 20'816. --
x 100 % / Fr.
68’053. --) . Ab 1. Januar 2024 ergibt sich ein Erwerbsausfall von Fr. 25'84 6.--
(Fr.
68'86 6.--
./.
Fr. 43'020. --), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 38 % entspricht (Fr.
25'84 6.--
x 100 %
/
Fr. 68'86 6.--), womit d er Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invali denrente hat, da sowohl für die Zeit vor als auch für diejenige ab Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von unter 40 % resultiert .
Ergänzend ist anzumerken, dass bei Anwendung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden beim Valideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz . 15) dieselben gerundeten Invaliditätsgrade resultieren. 7.
7.1
Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Zusprechung von Integrationsmassnahmen (Urk. 1 S. 2 Antrag 2 und Rz . 24 ff.). Er brachte vor, gemäss psychiatrischem Gutachten vom 4. September 2024 sei davon auszugehen, dass er seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei, womit die Voraussetzungen für eine weitere Integrationsmassnahme im Hinblick auf eine spätere berufliche Massnahme erfüllt sei en (Urk.
1 S. 10 Rz . 26). 7.2
Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) setzt voraus, dass Versicherte seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 14a Abs. 1 lit. a IVG), nicht nur in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in einer anderen angepassten Tätigkeit (BGE 137 V 1 E. 7.2.1 ff.; vgl. dazu auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N.
2 zu Art. 14 a IVG). Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nicht, da er in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit lediglich zu 30 % arbeitsunfähig ist, weshalb er auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Leistung hat.
Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art hat (Art . 15 ff. IVG), ist nicht Streitgegenstand und kann offen bleiben . 8.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14 . Mai 2025 erhobene Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 9. 9.1
Der Beschwerdeführer beantragte bei Erhebung seiner Beschwerde am 13. Juni 2025 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). 9.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (vgl. Urk. 3, Urk. 9), ist dem Antrag auf Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung stattzugeben. 9.3
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.4
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow machte mit Honorarnote vom 2. Februar 2026 einen Gesamtaufwand von 13.45 Stunden à Fr. 300. -- zuzüglich Auslagenpauschale von 3
% geltend (Urk. 16).
Der Aufwand
für das Aktenstudium und die Ausarbeitung der Rechtsschrift wurde in der Honorarnote nicht im Detail ausgewiesen, sondern pauschal an zwei Tag en unter dem Titel «Beschwerde» erfasst, was die Überprüfung der Angemessenheit erschwert.
U nter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache kann der geltend gemachte Aufwand indessen als noch angemessen betrachtet werden, allerdings gelangt nicht der verlangte Stundenansatz von Fr.
300 . -- zur Anwendung. Praxisgemäss ist bei unentgeltlicher Rechtsvertretung ein solcher von Fr. 220. -- massgebend . Somit ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
ausgehend vom Aufwand von 13 . 45 Stunden bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.
220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.
3’295 .-- (Auslagenpauschale
von 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen. 9.5
Der Beschwerdeführer wird auf §
16 Abs.
4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm vorerst erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 13. Juni 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr.
Volker Pribnow als unentgeltliche r Rechtsvertreter bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, Baden, wird mit Fr. 3’295 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara