Sachverhalt
1. 1.1
X.___,
geboren
1963,
absolvierte
in
den
Jahren
1980
bis
1983
eine
Aus bildung
zum
Autolackierer
und
arbeitete
danach
in
diesem
Beruf
(Urk.
5/25/3,
Urk.
5/58).
Am
16.
Januar
2001
verletzte
er
sich
bei
einem
Skiunfall
am
Knie
links
(Ruptur
des
Kreuzbandes).
Die
Suva
erbrachte
Leistungen
der
obligato rischen
Unfallversicherung
(Urk.
5/9-11).
Wegen
den
Folgen
des
Unfalls
meldete
sich
der
Versicherte
am
18.
September
2001
(Eingangsdatum)
bei
der
Invaliden versicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
5/1).
Die
IV-Stelle
Schwyz
nahm
diverse
Abklärungen
vor.
Am
18.
Septem ber
2001
teilte
sie
dem
Ver sicherten
mit,
dass
sie
die
Kosten
einer
Umschulung
zum
technischen
Kauf mann
übernehme
(Urk.
5/28).
Mit
Verfügung
vom
20.
Mai
2002
sprach
die
Suva
X.___
eine
Invalidenrente
in
der
Höhe
von
14
%
zu
(Urk.
5/22).
Die
Um schulung
verlief
auf grund
von
schulischen
Schwächen
und
gesundheitlichen
Problemen
schwierig
und
dauerte
länger
als
geplant,
weil
Wiederholungen
not wendig
waren.
Schliess lich
konnte
der
Versicherte
die
Ausbildung
zum
tech nischen
Kaufmann
im
Februar
2006
aber
erfolgreich
abschliessen
(Urk.
5/86).
Mit
Verfügung
vom
27.
April
2006
teilte
die
IV-Stelle
Schwyz
dem
Versicherten
mit,
dass
die
beruf lichen
Massnahmen
erfolgreich
abge schlossen
seien
und
verneinte
den
Anspruch
auf
eine
Inva lidenrente,
da
es
ihm
möglich
sei,
ein
renten aus schliessen des
Ein kommen
zu
erzielen
(Urk.
5/90).
1.2
Vom
1.
Juli
2009
bis
zum
31.
Dezember
2017
arbeitete
X.___
als
Fahrer
bei
der
Y.___
GmbH
zu
einem
Pensum
von
80
%.
Das
Arbeits verhältnis
wurde
durch
die
Arbeitgeberin
aufgelöst,
da
sie
den
Fahrdienst
per
Ende
2017
einstellte
(Urk.
5/142).
Nach
dem
Verlust
dieser
Arbeitsstelle
bezog
der
Versicherte
Taggelder
der
Arbeitslosenversicherung
(Urk.
5/121).
Am
14.
Ok tober
2019
(Eingangsdatum)
meldete
er
sich
erneut
bei
der
Invaliden versicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
5/126).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
holte
die
Arztberichte
von
med.
pract.
Z.___,
Allge meine
Innere
Medizin
FMH,
vom
26.
November
2019
(Urk.
5/135)
und
von
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
FMH
für
Psychiatrie
und
Psycho thera pie,
vom
16.
Dezember
2019
(Urk.
5/139/1-5;
unter
Beilage
des
Berichts
der
B.___,
C.___,
vom
26.
Au gust
2019,
Urk.
5/139/6-11)
sowie
den
Arbeitgeberbericht
der
Y.___
GmbH
vom
17.
Januar
2020
(Urk.
5/142)
ein.
In
der
Folge
liess
die
IV-Stelle
das
bidisziplinäre
Gutachten
von
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
FMH
für
Psy chiatrie
und
Psychotherapie,
und
von
lic.
phil.
E.___,
Fach psychologe
für
Neuropsychologie
FSP,
vom
5.
August
2020
erstellen
(Urk.
5/154).
Am
8.
September
2020
nahm
Dr.
med.
F.___,
Facharzt
für
Psy chiatrie
und
Psychotherapie,
vom
r egionalen
ä rztlichen
Dienst
(RAD)
der
IV Stelle
zum
Gutachten
Stellung
(Urk.
5/155/4-5).
Mit
Vorbescheid
vom
3.
Oktober
2020
kündigte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
an,
dass
sie
sein
Leistungsbegehren
abweisen
werde
(Urk.
5/156).
Dagegen
erhob
X.___
durch
Rechts an wältin
Stephanie
Schwarz
am
29.
Oktober
2020
(Urk.
5/157),
am
1.
Dezember
2020
(Urk.
8/164),
am
19.
Januar
2021
(Urk.
5/170)
unter
Beilage
der
Stellung nahmen
von
Dr.
Z.___
vom
10.
Dezember
2020
(Urk.
5/169/1)
und
von
Dr.
A.___
vom
17.
Januar
2021
(Urk.
5/169/2-9),
am
8.
Februar
2021
(Urk.
5/171)
unter
Beilage
des
Schreibens
des
Staatsarchivs
des
Kantons
Zürich
vom
25.
Januar
2021
(Urk.
5/172)
bzw.
am
25.
März
2021
(Urk.
5/174)
unter
Bei lage
diverser
Arztberichte
(Urk.
5/175/1-19)
Einwand.
Am
1.
April
2021
bzw.
8.
April
2021
nahmen
die
RAD-Ärzte
Dr.
F.___
sowie
Dr.
med.
G.___,
Facharzt
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie,
Stellung
(Urk.
5/180/4-6).
Nach
der
Vornahme
weiterer
Abklärungen
nahm
RAD-Arzt
Dr.
med.
H.___,
Facharzt
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie,
am
28.
Juli
2021
Stellung
(Urk.
5/180/6-7).
Mit
erneutem
Vorbescheid
vom
6.
September
2021
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
die
Abweisung
des
Leistungs begehrens
in
Aussicht.
Dagegen
erhob
X.___
durch
Rechts anwältin
Schwarz
am
9.
September
2021
(Urk.
5/185)
bzw.
am
29.
Oktober
2021
(Urk.
5/191)
unter
Beilage
der
Stellungnahme
von
Dr.
A.___
vom
29.
Oktober
2021
(Urk.
5/190)
Einwand.
Am
16.
November
2021
bzw.
am
23.
Februar
2022
nahmen
die
RAD-Ärzte
Dr.
H.___
und
Dr.
F.___
Stellung
(Urk.
5/192/4-5).
Mit
Verfügung
vom
28.
März
2022
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungs begehren
ab
(Urk.
5/193).
Die
gegen
diese
Verfügung
am
1 2.
Mai
2022
erhobene
Beschwer d e
(Urk.
5/195)
wies
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kan tons
Zürich
mit
Urteil
vom
2.
November
2022
ab
(Urk.
5/208).
1.3
Am
2 6.
April
2024
(Eingangsdatum)
meldete
sich
X.___
ein
weiteres
Mal
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
5/218).
Die
IV-Stelle
forderte
den
Versicherten
am
3 0.
April
2024
auf,
Beweismittel
einzureichen,
mit
denen
er
glaubhaft
machen
könne,
dass
sich
sein
Gesundheitszustand
seit
der
Verfügung
vom
2 8.
März
2022
wesentlich
verändert
habe
(Urk.
5/221).
X.___
reichte
in
der
Folge
die
Berichte
von
Dr.
med.
I.___,
Fach arzt
FMH
für
Handchirurgie,
Plastische
Chirurgie,
Rekonstruktive
und
Ästhetische
Chirurgie,
vom
1.
Februar
2022
(Urk.
5/226),
vom
1 6.
März
2022
(Urk.
5/232/13),
vom
1 9.
Mai
2022
(Urk.
5/232/11-12),
vom
3.
Juni
2022
(Urk.
5/232/1-2),
vom
1 2.
Juli
2022
(Urk.
5/232/9-10),
vom
2 0.
September
2022
(Urk.
5/232/7-8)
und
vom
11.
September
2023
(Urk.
5/224)
ein.
Am
2 2.
Juli
2024
nahm
RAD-Arzt
Dr.
H.___
dazu
Stellung
(Urk.
5/250/4).
Die
IV-Stelle
teilte
dem
Versicherten
am
2 2.
Juli
2024
mit,
dass
sie
auf
das
Gesuch
eintrete
(Urk
5/233).
Sie
holte
d ie
Arzt bericht e
von
Dr.
A.___
vom
1 7.
Oktober
2024
(Urk.
5/241)
und
von
Dr.
I.___
vom
2 4.
Oktober
2024
(Urk.
5/243)
ein.
Mit
Vorbescheid
vom
1 0.
Januar
2025
kündigte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
an,
dass
sie
das
Leistungs begehren
abweisen
werde.
Dagegen
erhob
X.___
durch
Dr.
A.___
am
1 6.
Januar
2025
Einwand
(Urk.
5/25 3).
Der
Versicherte
reichte
den
Bericht
von
PD
Dr.
med.
J.___,
FMH
Neurologie,
vom
7.
Februar
2025
zu
den
Akten
(Urk.
5/257).
Mit
Verfügung
vom
6.
Mai
2025
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsbegehren
ab
(Urk.
2).
2.
Gegen
diese
Verfügung
erhob
X.___
am
5.
Juni
2025
Beschwerde
mit
dem
sinngemässen
Antrag,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
es
sei
ihm
eine
Invalidenrente
zuzusprechen
(Urk.
1).
Die
Beschwerdegegnerin
ersuchte
am
1 4.
Juli
2025
um
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwer deführer
am
1 5.
Juli
2025
mitgeteilt
wurde
(Urk.
6).
Das
Gericht
zieht
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbs unfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
E. 1.1 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
E. 1.2 Gemäss
Art.
17
Abs.
1
ATSG
wird
die
Invalidenrente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditäts grad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezügers
sich
um
mindes tens
fünf
Prozentpunkte
ändert
(lit.
a)
oder
auf
100
Prozent
erhöht
(lit.
b).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebenem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswir kungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Ferner
kann
ein
Revisionsgrund
unter
Um ständen
auch
in
einer
wesentlichen
Änderung
hinsichtlich
des
für
die
Methoden wahl
massge blichen
(hypothetischen)
Sachverhalts
bestehen
(BGE
144
I
28
E.
2.2,
130
V
343
E.
3.5,
117
V
198
E.
3b,
je
mit
Hinweisen).
Hingegen
ist
die
lediglich
unterschied liche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Sach verhalts
im
revisions rechtlichen
Kontext
unbeachtlich
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
E. 1.3 Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestat ten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizi nische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
verfügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gegebenen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
der
angefochtenen
Verfügung
vom
6.
Mai
2025
(Urk.
2)
aus,
gegenüber
dem
Urteil
des
Sozialversicherungs gerichts
des
Kantons
Zürich
vom
2.
November
2022
weise
der
neue
Bericht
von
Dr.
A.___
keine
Verschlechterung
der
damals
bestehenden
Situation
bezüg lich
des
psychischen
Gesundheitszustands
aus.
Betreffend
die
somatischen
Diagno sen
habe
der
behandelnde
Arzt
der
Beschwerdegegnerin
mitgeteilt,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
bei
ausbleibender
Besserung
wieder
bei
ihm
melden
könne.
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
aber
bis
Dezember
2024
nicht
mehr
gemel det.
Es
sei
von
einer
Besserung
auszugehen.
E. 2.2 Demgegenüber
machte
der
Beschwerdeführer
zur
Begründung
der
Beschwerde
vom
5.
Juni
2025
(Urk.
1)
geltend,
es
ergebe
sich
psychopathologisch
ganz
klar
eine
Verschlechterung
seines
Gesundheitszustandes,
da
seit
dem
letzten
Bericht
wieder
mehr
als
sieben
Monate
vergangen
seien.
Es
liege
eine
Verschlechterung
und
eine
Chronifizierung
vor.
Zudem
sei
bezüglich
des
beidseitigen
Carpaltun nelsyndroms
eine
deutliche
Verschlechterung
eingetreten.
Die
Beweglichkeit
sei ner
Hände
verschlechtere
sich
rapide .
3.
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
den
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführer s
mit
Verfügung
vom
28.
März
2022
(Urk.
5/193)
bei
folgende r
medizinische r
Akten lage : 3.1
Laut
dem
Arztbericht
des
Hausarztes
med.
pract.
Z.___
vom
26.
November
2019
(Urk.
5/135)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
eine
Angst-
und
Depressionssymptomatik
gemischt
sowie
ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
ein
cerviko-cephales
Schmerzsyndrom,
ein
arterieller
Hypertonus,
eine
Hyperlipidämie
sowie
ein
burning-hand-Syn drom.
Die
Fahreignung
sei
aktuell
nicht
gegeben.
Die
Beurteilung
der
Arbeits fähigkeit
sei
durch
den
behandelnden
Psychiater
Dr.
A.___
vorzunehmen.
3.2
Gemäss
dem
Arztbericht
von
Dr.
A.___
vom
16.
Dezember
2019
(Urk.
5/139/1-5)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
eine
mittelgradige
depressive
Störung
(ICD-10:
F32.1),
ein
fetales
Alkohol syndrom
Hirnschädigung
(ICD-10:
Q86.0)
und
eine
Persönlichkeitsstörung
vom
gemischten
Typ
mit
impulsiven
anankas tischen,
negativistischen
Zügen
(ICD-10:
F60.5).
In
der
zuletzt
aus ge übten
Tätigkeit
als
Fahrer
sei
der
Beschwerdeführer
seit
dem
22.
Januar
2019
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Er
könne
sich
nicht
konzentrieren,
habe
seine
Emotionen
nicht
unter
Kontrolle
und
sei
deshalb
nicht
fähig,
seine
Erwerbs tätigkeit
als
Kurier fahrer
fortzusetzen.
Auch
die
Ausübung
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
dem
Beschwerdeführer
nicht
möglich.
Die
Prognose
für
eine
Wiedereingliederung
sei
denkbar
schlecht.
Der
Beschwerdeführer
habe
eine
leichte
Intelligenzstörung,
ein
fetales
Alkoholsyndrom
und
eine
depressive
Störung.
Er
sei
derzeit
nicht
in
der
Lage,
zu
arbeiten
und
es
sei
zweifelhaft,
ob
sich
daran
wieder
etwas
ändere.
3.3
Gemäss
dem
psychiatrischen
Gutachten
von
Dr.
D.___
vom
5.
August
2020
(Urk.
5/154/1-48)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
keine
psychiatrischen
Diagno sen.
Die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
sei
dem
Beschwerdeführer
ganztags
zumutbar.
Es
bestehe
keine
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit.
Der
Beschwer deführer
sei
zu
100
%
arbeitsfähig.
Es
fänden
sich
keine
Hinweise,
dass
zu
einem
früheren
Zeitpunkt
eine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
aus
psychiatrischer
Sicht
bestanden
habe.
Wichtig
sei,
dass
die
in
der
neuropsycho logischen
Abklä rung
genannten
Adaptionsfähigkeiten
(praktische
Tätigkeiten
ohne
Anforde rungen
an
kulturtechnische
Fähigkeiten,
Zeitdruck
vermeiden)
ein gehalten
wür den.
Es
sei
aber
davon
auszugehen,
dass
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
diesen
Kriterien
entsprochen
habe.
Einschränkungen
könnten
nicht
be gründet
werden,
weil
kein
psychisches
Leiden
von
Krankheitswert
bestehe
(Urk.
8/153/44-47).
Die
vom
behandelnden
Psychiater
diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung
sei
nicht
nachvollziehbar,
da
festgestellt
werde,
dass
der
Beschwerdeführer
die
Impuls kontrolle
häufiger
verliere
als
früher.
Daraus
lasse
sich
ableiten,
dass
er
früher
wenig
oder
keine
Probleme
mit
der
Impulskontrolle
gehabt
habe,
was
mit
einer
Persönlichkeitsstörung
unvereinbar
sei.
Eine
Persönlichkeitsstörung
wäre
auch
nicht
zwingend
ausschlaggebend
für
eine
Arbeitsunfähigkeit,
zumal
der
Beschwer deführer
bis
2017
im
Personentransport
gearbeitet
habe.
Ein
fetales
Alkohol syndrom
mit
Hirnschädigung
könne
aus
dem
gleichen
Grund
nicht
nach vollzogen
werden.
Die
depressive
Episode
könne
anhand
des
äusserst
knappen
Arztberichtes
nicht
überprüft
werden.
Eine
Intelligenzstörung
sei
anhand
des
untersuchten
IQ-Wertes
nicht
nachvollziehbar.
Der
Gesamt-IQ
liege
bei
87
Punkten
im
unteren
Normbereich
(Urk.
8/153/3-4).
3.4
Der
neuropsychologische
Gutachter
lic.
phil.
E.___
führte
im
Untersuchungs bericht
vom
17.
Juli
2020
(Urk.
8/154/51-61)
aus,
die
Intelligenz
des
Beschwer deführers
liege
im
Bereich
einer
Lernbehinderung
(Gesamt-IQ
82).
Es
bestehe
eine
minimale
neuropsychologische
Hirnfunktionsschwäche
mit
leichtgradigen
Beeinträch tigungen
in
Teilbereichen
exekutiver
Funktionen.
Akten-
und
eigen anamnestisch
gebe
es
seit
jeher
bestehende
Schwierigkeiten
bei
kulturtechnischen
Anforderungen
(Lesen,
Schreiben,
Rechnen).
Zuletzt
habe
der
Beschwerdeführer
als
Fahrer
für
die
Y.___
gearbeitet.
Die
aktuell
objektivier baren
Schwächen
im
kulturtechnischen
Bereich
hätten
schon
seit
jeher
bestanden.
Die
Berufs aus bildung
und
die
spätere
Fahrprüfung
habe
er
mit
viel
Fleiss
trotzdem
bestan den
und
anschliessend
auch
die
beruflichen
Anforderungen
erfüllen
können.
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
die
Funktionsfähigkeit
im
privaten
Alltag
nicht
ein ge schränkt
sei.
Berufliche
Leistungen
würden
praktisch
unvermindert
er bracht.
Bei
Aufgaben
und
Tätigkeiten
mit
sehr
hohen
Anfor derungen
könne
die
Funktions fähigkeit
jedoch
leicht
eingeschränkt
sein.
Der
Grad
der
Arbeits unfähigkeit
bezüg lich
der
intellektuell/neuropsycho logischen
Voraus setzungen
werde
in
Abhän gigkeit
der
Anforderungen
zwischen
0
%
und
E. 2.3 ,
je
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschät zungen
ungleich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
noch
eine
unterschiedliche
diagnos tische
Einordnung
des
geltend
gemachten
Leidens
genügt
somit
per
se,
um
auf
einen
verbesserten
oder
verschlechterten
Gesundheitszustand
zu
schlies sen;
notwendig
ist
in
diesem
Zusammenhang
viel mehr
eine
veränderte
Befund lage
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
E. 4.1 RAD-Arzt
Dr.
H.___
führte
in
der
Stellungnahme
vom
2 2.
Juli
2024
(Urk.
5/250/3 4)
aus,
von
somatischer
Seite
habe
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwer deführers
insofern
verändert,
als
seit
der
letztmaligen
RAD Stellungnahme
vom
2 8.
Juli
2021
an
beiden
Händen
Operationen
wegen
eines
Karpaltunnelsyndroms
sowie
Tendovaginitis
stenosans
bzw.
Synovalitis
erfolgt
seien.
Trotzdem
hätten
die
Schmerzen
mehr
rechts
als
links
persistiert
im
Sinne
von
Belastungs schmerzen
und
einer
Kraftabschwächung.
Da
diese
Symptomatik
beide
Hände
betreffe,
besonders
aber
die
rechte
Gebrauchshand,
resultiere
daraus
medizintheo retisch
überwiegend
wahrscheinlich
eine
zusätzliche,
qualitative
Einschränkung
des
Belastungsprofils.
Ein
aktueller
psychiatrischer
Bericht
liege
nicht
vor,
wes halb
eine
Beurteilung
über
eine
allfällige
Veränderung
des
psychischen
Gesund heitszustandes
nicht
möglich
sei.
E. 4.2 Gemäss
dem
Arztbericht
von
Dr.
A.___
vom
1 7.
Oktober
2024
(Urk.
5/241)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
gegen wärtig
schwere
Episode
(ICD-10
F33.2),
eine
posttraumatische
Belastungsstörung
seit
Kindheit
(ICD-10
F43.1),
eine
andauernde
Persönlichkeitsänderung
nach
Extrem belastung
(ICD-10
F62.0)
sowie
ein
Carpaltunnelsyndrom
beidseits
(ICD 10
G56.0).
Der
Beschwerdeführer
sei
nicht
arbeitsfähig,
schon
seit
dem
Jahr
201 9.
Er
verfüge
über
keine
Ressourcen
für
eine
Wiedereingliederung.
Die
Prog nose
sei
schlecht.
4. 3 4. 3 .1
Die
Sprechstundenberichte
von
Dr.
I.___
zeigen
folgenden
Verlauf:
Im
Sprechstundenbericht
vom
1.
Februar
2022
(Urk.
5/226)
h ielt
Dr.
I.___
fest,
bei
CTS-Rezidiv
und
Zustand
nach
entsprechender
Operation
und
anhal tenden
Beschwerden
an
der
linken
Hand
habe
die
Indikation
zum
operativen
Vorge hen
bestanden.
Es
sei
deshalb
am
2 9.
Januar
2022
ein
extended
carpal
tunnel
release,
eine
Tenolyse/Synovektomie
FDP/FDS
sowie
eine
Spaltung
A1
Ring band
Dig
3
an
der
Hand
links
durchgeführt
worden.
Am
1 6.
März
2022
(Urk.
5/232/13 -14)
führte
Dr.
I.___
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
sehr
zufrie den
mit
dem
Verlauf
nach
der
Operation.
Es
zeige
sich
ein
sehr
gutes
Resul tat.
Der
Beschwerdeführer
habe
keine
Schmerzen
mehr
an
der
linken
Hand.
Es
sei
eine
Operation
an
der
rechten
Hand
geplant.
Am
1 9.
Mai
2022
(Urk.
5/232/11 12)
bestätigte
Dr.
I.___
ein
z eitgerechtes
Resultat
an
der
linken
Hand .
Es
bestünden
zunehmende
Beschwerden
an
der
rechten
Hand,
weshalb
der
Beschwer deführer
dort
ebenfalls
eine
Operation
durchführen
lassen
möchte.
Am
3.
Juni
2022
(Urk.
5/232/1-2)
berichtete
Dr.
I.___
über
das
operative
Vorge hen
an
der
rechten
Hand.
Es
sei
ein
offener
CT-Release
und
eine
Synovek tomie
vorgenommen
worden
(Dauer
17
Minuten) .
Am
1 2.
Juli
2022
(Urk.
5/232/9-10)
hielt
Dr.
I.___
fest,
der
Beschwerdeführer
sei
in
Anbe tracht
der
ursprünglichen
Situation
s ehr
zufrieden
mit
dem
Resultat
an
der
linken
Hand .
Eine
komplette
Belastbarkeit
sei
noch
nicht
gegeben,
aber
eine
deutliche
Besserung .
An
der
rechten
Hand
bestehe
ein
zeitgerechtes
Resultat .
Der
Bewegungs umfang
sei
noch
nicht
komplett
auftrainiert
und
die
Kraft
ebenfalls
nicht.
Es
liege
ein
minimaler
Pil l ar
pain
vor.
Am
2 0.
September
2022
(Urk.
5/232/7-8)
berichtete
der
Beschwerdeführer
über
eine
geringe
Besserung.
Bei
maximaler
ulnarer
Abduktion
bestünden
noch
minimale
Beschwerden .
Die
Sensibilität
ha be
sich
erholt .
G esamthaft
zeige
sich
ein
verbesserter
Befund,
es
seien
aber
noch
Restbeschwerden
vorhanden.
Rund
ein
Jahr
später,
am
11.
September
2023
(Urk.
5/224),
hielt
Dr.
I.___
fest,
der
Beschwerdeführer
berichte,
dass
nach
anfänglicher
Besserung
sich
nun
eine
relativ
stationäre
Situation
eingestellt
habe.
Die
Kraft-Belastung
sei
nicht
gegeben .
Die
Sensibilität
habe
sich
subjektiv
gebessert,
es
bestünden
aber
immer
noch
Schmerzen .
Der
Endzustand
sei
wahrscheinlich
erreicht .
Es
sei
keine
weitere
Operation
indiziert .
Die
Behandlung
werde
vorläufig
abgeschlossen.
Eine
Arbeitsunfähigkeit
werde
aktuell
durch
den
Hausarzt
aufgrund
der
psychiatrischen
Diagnose
attestiert.
Im
Sprechstundenbericht
vom
2 6.
September
2024
(Urk.
5/244)
hielt
Dr.
I.___
fest,
der
Beschwerdeführer
habe
ihn
wegen
einer
Tendovaginitis
stenosans
an
der
rechten
Hand
Dig
I
bei
Status
nach
offener
CT-Release
und
Synovektomie
am
3.
Juni
2022
mit
Carpaltunnelsyndrom
sowie
einem
Status
nach
Extended
carpal
tunnel
release
und
Tenolyse/Synovektomie
FDP/FDS
sowie
Spaltung
A1
Ringband
Dig
III
am
2 9.
Januar
2022
mit
Carpaltunnelsyndrom
Rezidiv/ausgeprägter
Synovialitis
FDP/FDS
und
Tendovaginitis
stenosans/Synovalitis
Dig
III
an
der
linken
Hand
konsultiert.
Es
sei
ein
erneutes
Sehnenschnappen
am
Daumen
rechts
nach
letztmaliger
Infiltration
vor
zwei
Jahren
aufgetreten.
Es
habe
sich
ein
komplett
blockierter
Daumen
mit
deutlicher
Druckdolenz
über
dem
A1-Ringband
gezeigt.
Der
Beschwerdeführer
habe
eine
Infiltration
gewünscht,
welche
durchgeführt
worden
sei.
Bei
ausbleibendem
Behandlungs erfolg
könne
gegebenenfalls
nach
sechs
Wochen
eine
weitere
Infilt ration
mit
halber
Dosis
durchgeführt
werden.
Ansonsten
sei
ein
operatives
Vorgehen
angezeigt. 4.3.2
Laut
dem
Arztbericht
von
Dr.
I.___
vom
2 4.
Oktober
2024
(Urk.
5/243)
befand
sich
der
Beschwerdeführer
bei
ihm
in
Behandlung,
letztmals
wegen
eines
Sehnenschnappens
im
September
202 4.
Es
sei
dem
Beschwerdeführer
keine
Arbeits unfähigkeit
attestiert
worden.
4. 3 . 3
Am
9.
Dezember
2024
(Urk.
5/247)
teilte
Dr.
I.___
der
Beschwerdegegnerin
mit,
der
Beschwerdeführer
habe
sich
seit
dem
2 6.
September
2024
nicht
mehr
bei
ihm
gemeldet.
Er
nehme
daher
an,
dass
sich
die
Situation
verbessert
habe.
E. 4.4 Laut
dem
Arztbericht
des
Neurologen
PD
Dr.
J.___
vom
7.
Februar
2025
(Urk.
5/257)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
ein
Status
nach
Carpaltunnel syndrom
beidseits
2022
bei
elektrophysiologisch
Carpaltunnel syndrom-Konstel lation
leichter
Ausprägung
links
mehr
als
rechts
und
aktuell
belastungsunab hängigen
Schmerzen
der
Hände
beidseits
unklarer
Zuordnung,
DD
rheumatologische
Ursache.
Es
bestünden
seit
2022
Parästhesien
der
Hände.
Postoperativ
sei
es
vorübergehend
zu
einer
vollständigen
Regredienz
gekommen.
Seit
einiger
Zeit
habe
der
Beschwerdeführer
aber
wieder
Schmerzen
und
er
berichte
über
eine
kontinuier liche
Schwellung
der
Hände.
Ausserdem
berichte
der
Beschwerdeführer
ausführlich
über
eine
unzufriedenstellende
berufliche
Situation.
Er
sei
arbeitslos
und
könne
keine
neue
Stelle
finden.
In
der
Untersuchung
hätten
allseits
leicht
geschwollen
wirkende
Hände
und
vor
allem
Finger
festgestellt
werden
können.
Es
seien
keine
Paresen
der
Hand-,
Arm-
und
Schultermuskulatur
vorhanden
gewesen.
Der
Faustschluss
sei
beidseits
reduziert
bei
am
ehesten
schmerzbe dingter
Minderinnervation.
Die
Armeigenreflexe
seien
seitengleich
mitt e llebhaft
auslösbar.
Der
Beschwerdeführer
gebe
eine
Hypästhesie
aller
Fingerkuppen
beid seits
an.
Der
Befund
spreche
für
ein
Carpaltunnelsyndrom
beidseits,
rechts
diskret,
links
leichtgradig
ausgeprägt
bei
Status
nach
Carpaltunnelsyndrom-Operation
beidseits.
Der
Befund
erkläre
die
vom
Beschwerdeführer
angegebenen
Beschwer den
nicht
komplett
und
könne
nur
gelegentlich
auftretende
Parästhesien
linksbe tont
erklären.
Eine
zusätzliche
rheumatologische
Abklärung
der
Situation
könnte
sinnvoll
sein.
Eine
Indikation
zur
e rneuten
Carpaltunnelsyndrom-Dekompression
bestehe
nicht.
Reguläre
Verlaufskontrollen
seien
nicht
vereinbart
worden.
5. 5.1
Die
Beschwerdegegnerin
ist
auf
die
Neuanmeldung
des
Beschwerdeführers
vom
2 6.
April
2024
(Urk.
5/2 18)
eingetreten,
da
sie
gestützt
auf
die
Beurteilung
von
RAD-Arzt
Dr.
H.___
vom
2 2.
Juli
2024
(Urk.
5/250/3-4)
eine
erhebliche
Ver schlechterung
seines
Gesundheitszustands
seit
Erlass
der
rentenverneinenden
Verfügung
vom
2 8.
März
2022
(Urk.
5/193)
als
glaubhaft
erachtet e
(Urk.
5/233) .
Im
Rahmen
der
materiellen
Abklärung
der
Sache
gelangte
sie
jedoch
zum
Schluss,
dass
kein
Revisionsgrund
gegeben
sei.
5.2
Dr.
I.___,
aufgrund
dessen
Sprechstundenberichte
die
Beschwerdegegnerin
eine
Verschlechterung
als
glaubhaft
erachtete,
gab
in
seinem
Bericht
vom
E. 10 Dezember
2020
(Urk.
5/169/1)
aus,
es
habe
sich
beim
Beschwerdeführer
mit
einem
Karpaltunnelsyndrom
ein
neuer
Befund
ergeben.
Eine
konservative
Therapie
sei
ohne
Erfolg
geblieben.
Es
erfolge
eine
Weiterweisung
für
eine
handchirurgische
Sanierung.
Es
sollte
damit
eine
vollständige
Sistierung
der
Beschwerden
zu
erwarten
sein.
Eine
dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit
ergebe
sich
hieraus
voraussichtlich
nicht.
Bezüglich
der
Gelenks beschwerden
würden
weitere
spezialärztliche
Abklärungen
vor ge nommen.
3.8
Der
behandelnde
Psychiater
Dr.
A.___
nahm
am
17.
Januar
2021
(Urk.
5/169/2-9)
Stellung
zum
Gutachten
von
Dr.
D.___ .
Es
sei
ein
Trugschluss,
dass
Dr.
D.___
angebe,
die
Diagnose
einer
Persönlichkeitsstörung
sei
falsch,
weil
früher
wenig
oder
gar
keine
Probleme
mit
der
Impulskontrolle
bestanden
hätten.
Der
Beschwerdeführer
habe
auch
früher
regelmässig
Impulskontrollstörungen
und
aggressive
Durchbrüche
gehabt.
Es
werde
in
den
Diagnosekriterien
nicht
angegeben,
in
welcher
Frequenz
diese
auftreten
müssten.
Die
Testung
zeige
auf,
dass
beim
Beschwerdeführer
eine
kombinierte
Persönlichkeitsstörung
vorliege.
Auch
aus
der
Anamnese
ergebe
sich,
dass
von
einem
fetalen
Alkoholsyndrom
mit
schweren
Verhaltensstörungen
und
von
einer
Persönlichkeitsstörung,
die
bereits
im
frühen
Kindesalter
und
Jugendalter
zum
Tragen
gekommen
sei,
auszugehen
sei.
Die
Negierung
der
depressiven
Episode
durch
den
Gutachter
beziehe
sich
auf
dessen
eigene
Testung,
die
unvollständig
sei.
Es
sei
viel
wahrscheinlicher,
dass
seit
vielen
Jahren
eine
rezidivierende
depressive
Störung
bestehe,
die
der
Gut achter
nicht
bedenke.
Es
finde
im
Gutachten
keine
Erwähnung,
dass
der
Beschwer deführer
ein
Antidepressivum
einnehme
und
somit
beim
Explorations gespräch
vermutlich
nicht
depressiv
gewesen
sei.
Es
lägen
IV-relevante
Diagno sen
vor:
eine
kombinierte
Persönlichkeitsstörung,
eine
rezidivierende
Depression
und
eine
kombinierte
Störung
der
schulischen
Fähigkeiten.
3.9 3.9.1
Laut
dem
Sprechstundenbericht
der
L.___
Klinik
vom
19.
Januar
2021
(Urk.
5/175/1-2)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
Beschwerden
am
oberen
Sprunggelenk
rechts
bislang
unklarer
Genese
bei
anamnestisch
Zustand
nach
ante riorer
Luxation
oberes
Sprunggelenk
rechts
1980
(Unfall
während
der
RS)
sowie
gemäss
Konsultationsbericht
2002/2003
Verdacht
auf
Tarsaltun nel syndrom
rechts
und
Hinweise
auf
eine
osteochondrale
Läsion
OSG
rechts,
belastungs abhängige
Schmerzen
an
den
Grosszehengrundgelenken
beidseits
bei
möglicherweise
beginnender
Arthrose
und
OSG-Beschwerden
links
unklarer
Genese
bei
Zustand
nach
OSG-Distorsion
2006.
3.9.2
Im
Sprechstundenbericht
vom
29.
Januar
2021
(Urk.
5/175/3-4)
hielten
die
Ärzte
der
L.___
Klinik
fest,
es
sei
ein
MRI
des
rechten
OSG
angefertigt
worden.
Der
Beschwerdeführer
berichte
nochmals,
dass
er
an
belastungsabhängigen
Schmerzen
am
rechten
Fuss
leide,
die
er
mehr
an
der
Aussenseite
angebe
und
die
nach
einigen
Kilometern
Gehzeit
auftreten
würden.
Insbesondere
Bergauf-
und
Bergabgehen
seien
mit
vermehrten
Schmerzen
verbunden.
Der
Beschwerdeführer
gehe
ca.
E. 15 km
jeden
Tag
zu
Fuss
mit
seinem
Hund
und
trage
hierbei
sehr
stabiles
Schuhwerk.
MRI-tomografisch
finde
man
im
rechten
OSG
keine
signifikanten
Veränderungen.
Möglicherweise
gingen
die
beschriebenen
Beschwerden
jedoch
vom
Calcaneocuboidal-Gelenk
aus,
wo
der
Beschwerdeführer
eine
starke
Druck dolenz
angebe.
Es
sei
ihm
vorgeschlagen
worden,
eine
Infiltration
dieses
Gelenkes
vorzunehmen,
womit
er
einverstanden
sei.
3.9.3
Bezüglich
der
Beschwerden
am
rechten
Fuss
hielten
die
Ärzte
der
L.___
Kli nik
im
weiteren
Sprechstundenbericht
vom
29.
Januar
2021
(Urk.
5/175/5-6)
fest,
es
sei
eine
Infiltration
durchgeführt
worden.
Der
Beschwerdeführer
werde
den
Verlauf
beobachten.
Die
nächste
Konsultation
sei
am
26.
Februar
2021
vor ge sehen.
3.9.4
Im
Sprechstundenbericht
vom
E. 19 Januar
2021
(Urk.
5/175/7-8)
führten
die
Ärzte
der
L.___
Klinik
aus,
bezüglich
des
Knies
zeige
sich
beim
Beschwerdeführer
eine
regelrechte
Beweglichkeit,
bei
jedoch
rotatorischer
Instabilität.
Es
würden
weitere
Behandlungen
und
Abklärungen
vorgenommen. 3.9.5
Gemäss
dem
Sprechstundenbericht
der
L.___
Klinik
vom
3.
Februar
2021
(Urk.
5/175/9-10)
zeigten
sich
im
MRT
des
linken
Kniegelenks
bei
Status
nach
vorderer
Kreuzband-Plastik
und
Meniskusrekonstruktion
femorotibial
regelrechte
Befunde
ohne
Hinweise
auf
neu
auftretende
Meniskusläsionen
sowie
intaktem
Transplantat.
Im
Bereich
der
Trochlea
fänden
sich
fokal
eine
dritt-
bis
viert gra dige
Knorpelläsion
ohne
Aktivierungszeichen.
Insgesamt
zeige
sich
ein
gut
erhal tenes
Gelenk
nach
dem
stattgehabten
Trauma
und
der
rotorischen
Instabilität,
so
dass
keine
operative
Intervention
nötig
sei.
Es
sei
mit
der
konservativen
Therapie
fortzufahren.
Die
Behandlung
in
der
L.___
Klinik
werde
abgeschlossen.
3.10 3.10.1
Am
E. 21 Dezember
2020
erlitt
der
Beschwerdeführer
eine
intraartikuläre
Fraktur
DIP
Dig
4
an
der
linken
Hand
(dominant).
Der
Hausarzt
überwies
den
Beschwer de führer
deshalb
am
E. 22 Dezember
2020
(Urk.
5/175/11)
zur
Behandlung
an
Dr.
med.
M.___,
Fachärztin
FMH
für
Chirurgie
und
Handchirurgie.
3.10.2
Dr.
M.___
berichtete
am
5.
Januar
2021
(Urk.
5/175/12)
über
die
Behandlung
des
Beschwerdeführers.
Er
habe
eine
bessere
Schiene
in
der
Ergotherapie
bekommen,
das
PIP
dürfe
er
bewegen.
Die
Schiene
sollte
er
noch
etwa
drei
Wochen
tragen.
3.10.3
Am
10.
Februar
2021
(Urk.
5/176)
führte
Dr.
M.___
aus,
es
seien
nun
sechs
Wochen
seit
dem
Umfall
vergangen.
Der
Beschwerdeführer
sei
geschient
worden.
Der
Finger
sei
wieder
schön
gerade.
Das
Röntgenbild
zeige
eine
zunehmende
Konsolidation
und
eine
gute
Stellung.
3.11
RAD-Arzt
Dr.
F.___
führte
in
der
Stellungnahme
vom
1.
April
2021
(Urk.
5/180/4-5)
aus,
die
neu
eingereichten
Arztberichte
brächten
aus
psychiatri scher
Sicht
keine
neuen
Tatsachen
hervor.
Testpsychologische
Unter suchungen
würden
für
eine
psychiatrische
Beurteilung
nicht
ausreichen.
Es
sei
eine
klinische
Würdigung
notwendig.
Ein
Libidoverlust
des
Beschwerdeführers
sei
nur
relevant,
wenn
überhaupt
die
Kriterien
für
eine
depressive
Episode
erfüllt
seien
und
stelle
kein
eigenständiges
Kriterium
nach
ICD-10
für
eine
depressive
Episode
dar.
Dr.
A.___
erwähne,
dass
ein
IQ
von
87
unterdurchschnittlich
sei,
ein
IQ
von
85-114
liege
aber
im
normalen
Bereich.
Auch
ein
IQ
von
82
reiche
für
eine
ver sicherungsmedizinische
Beurteilung
nicht
aus.
Es
sei
lediglich
eine
minimale
neu ropsychologische
Hirnfunktionsstörung
festgestellt
worden.
In
der
Gesamt schau
beurteile
Dr.
A.___
den
psychiatrischen
Sachverhalt
anders
als
der
Gut achter,
welcher
die
von
Dr.
A.___
gestellten
Diagnosen
ausführlich
disku tiert
und
nicht
bestätigt
habe.
Neue
Tatsachen
würden
nicht
vorgebracht.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
weiterhin
auf
das
Gutachten
vom
5.
August
2020
abzu stellen,
eine
neue
Begutachtung
sei
nicht
indiziert.
3.12
RAD-Arzt
Dr.
G.___
hielt
in
der
Stellungnahme
vom
8.
April
2021
(Urk.
5/180/6-7)
fest,
in
Bezug
auf
die
bisherige
Tätigkeit
als
Fahrer
im
Patienten fahrdienst
bestünden
Einschränkungen
wegen
belastungsabhängigen
Schmerzen
in
beiden
Füssen,
im
linken
Knie,
in
beiden
Hüften
und
der
linken
Hand.
Ange passt
sei
eine
wechselbelastende
Tätigkeit,
ohne
Arbeiten
auf
Leitern
und
Gerüs ten,
ohne
häufiges
Treppensteigen
mit
Zusatzlast,
ohne
hüft-,
knie-
und
fussbe lastende
Zwangshaltungen
(B ücken,
H ocken,
K nien),
ohne
häufiges
Gehen
auf
unebenem
Gelände,
Gehstrecke
bis
15
km
pro
Tag.
Andauernde
Vibrationsbe lastungen
und
Nässe-/Kälteexposition
seien
ebenfalls
zu
vermeiden.
Es
bestehe
ausserdem
eine
Hörschwäche,
welche
jedoch
dank
Hörgeräte versorgung
keine
Schwierigkeiten
auslöse.
Der
Verlauf
nach
der
CTS-Operation
am
30.
Juni
2020
sei
unbekannt. 3.13
Am
18.
Mai
2021
(Urk.
5/178)
führte
der
Hausarzt
med.
pract.
Z.___
aus,
abgesehen
von
der
Fraktur
an
der
linken
Hand
lägen
keine
weiteren
Berichte
vor.
Berichte
über
die
CTS-Operation
vom
30.
Juni
2020
lägen
ihm
nicht
vor.
Die
Beschwerden
im
Bereich
der
linken
Hand
seien
postoperativ
jedoch
noch
nicht
adäquat
behoben.
Zudem
bestünden
Bewegungseinschränkungen
und
Schmerzen
im
Bereich
des
Ringfingers
der
linken
Hand.
Weitere
Abklärungen
seien
gegen wärtig
nicht
geplant.
3.14 3.14.1
RAD-Arzt
Dr.
H.___
führte
am
28.
Juli
2021
(Urk.
5/180/6-7)
aus,
die
Diagnosen
betreffend
die
linke
Hand
bzw.
den
linken
Arm
könnten
aus
versicherungs medizinisch-orthopädischer
Sicht
die
funktionelle
Leistungsfähig keit
nicht
länger fristig
einschränken,
sondern
lediglich
für
die
Zeit
der
postoperativen
Rekonva leszenz
bzw.
der
konservativen
Schienenbehandlung
von
maximal
sechs
Wochen.
3.14.2
Am
12.
August
2021
(Urk.
5/180/7)
hielt
Dr.
H.___
ergänzend
fest,
dass
die
an ge stammte
Tätigkeit
als
Fahrer
im
Patientenfahrdienst
dem
formulierten
Belastungs profil
entspreche.
Der
Beschwerdeführer
sei
für
diese
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig.
3.15
Dr.
A.___
nahm
am
29.
Oktober
2021
(Urk.
5 /1 90)
Stellung
zum
Vor be scheid
der
Beschwerdegegnerin
vom
6.
September
2021
(Urk.
5 /18 1).
Die
Beschwer degegnerin
führe
aus,
dass
Dr.
D.___
keine
Diagnosen
festgestellt
habe.
Was
Dr.
D.___
festgestellt
habe,
sei
jedoch
völlig
unerheblich,
dies
sei
eine
Petitio
principii,
es
werde
eine
Sache
mit
sich
selbst
bewiesen.
Dr.
A.___
habe
die
Diagnosen
testpsychologisch
und
klinisch
festgestellt.
Die
Behauptung
von
Dr.
D.___,
dass
es
diese
Diagnosen
nicht
gebe,
sei
falsch.
Die
Diagnosen
seien
bewiesen,
klinisch
und
testpsychologisch.
Zudem
nehme
der
Beschwerdeführer
Medikamente
ein.
Der
Beschwerdeführer
sei
auch
Opfer
von
fürsorgerischen
Zwangsmassnahmen
und
sei
deswegen
entschädigt
worden.
Dass
Dr.
D.___
behaupte,
dass
der
Beschwerdeführer
keine
Persönlichkeitsstörung
habe,
grenze
an
eine
Verhöhnung
von
zwangsplatzierten
ehemaligen
Heimkindern.
Das
Gut achten
könne
nur
als
unwissenschaftlich
bewertet
werden.
Es
sei
eine
unab hän gige
polydisziplinäre
Begutachtung
vorzunehmen.
3.16
RAD-Arzt
Dr.
F.___
führte
am
E. 23 Februar
2022
(Urk.
5 /19 2 /3-4)
aus,
es
sei
noch
einmal
darauf
hinzuweisen,
dass
beim
Beschwerdeführer
laut
dem
Gutachten
von
Dr.
D.___
keine
Beeinträchtigung
der
Tagesstruktur,
ein
unauf fälliger
psychopathologischer
Befund
und
keine
Diagnosen
bei
einer
lediglich
minimalen
neuropsychologischen
Beeinträchtigung
bestehen
würden.
Dr.
A.___
bringe
keine
neuen
medizinischen
Tatsachen
vor.
Er
diagnostiziere
aufgrund
der
Anamnese
(schwierige
Kindheit
mit
fürsorgerischen
Zwangsmass nahmen)
eine
Persönlichkeitsstörung.
Eine
Persönlichkeitsstörung
müsse
jedoch
anhand
der
diagnos tischen
Kriterien
hergeleitet
werden.
Es
könne
hierzu
auf
die
Aus füh rungen
im
Gutachten
verwiesen
werden.
Dr.
A.___
beurteile
den
medizini schen
Sachverhalt
anders
als
Dr.
D.___,
begründe
dies
jedoch
nicht
und
leite
die
von
ihm
gestellte
Diagnose
nicht
her.
Als
Fazit
sei
festzuhalten,
dass
aus
psychiat rischer
Sicht
keine
neuen
medizinischen
Tatsachen
vorgebracht
würden.
Es
sei
weiterhin
auf
das
Gutachten
vom
5.
August
2020
abzustellen.
4.
Im
Rahmen
der
am
2 6.
April
2024
(Urk.
5/218)
erfolgten
Neuanmeldung
gingen
folgende
medizinischen
Bericht
und
Stellungnahmen
bei
der
Beschwerdegegnerin
ein:
E. 24 Oktober
2024
(Urk.
5/243)
lediglich
an,
dass
er
den
Beschwerdeführer
letzt malig
am
2 6.
September
2024
gesehen
und
er
ihm
keine
Arbeitsunfähigkeit
beschei nigt
habe.
Die
meisten
Fragen
auf
dem
Formular
der
Beschwerdegegnerin
liess
Dr.
I.___
unbeantwortet .
Dr.
I.___
äusserte
sich
am
9.
Dezember
2024
(Urk.
5/247)
sodann
dahingehend,
dass
er
von
einer
Verbes serung
der
Situation
seit
dem
E. 26 September
2024
ausgehe,
da
sich
der
Beschwer deführer
nicht
mehr
bei
ihm
gemeldet
habe.
Der
Beschwerdeführer
widersprach
dieser
Darstellung
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
auf
telefonische
Nachfrage
am
9.
Dezember
2024
(Urk.
5/249).
Er
machte
geltend,
das
Karpaltunnelsyndrom
an
beiden
Händen
s ei
nach
wie
vor
vorhanden
und
schmerzhaft.
Beide
Daumen
seien
kälteempfindlich.
An
der
einen
Hand
schnappe
der
Mittelfinger
und
der
Ringfinger
sei
kaputt.
Beide
Hände
würden
permanent
anschwellen.
Die
Infiltra tion
am
rechten
Daumen
habe
nichts
gebracht.
Die
Schmerzen
seien
wieder
da,
er
wolle
aber
nicht
so
viele
Kortisonspritzen
machen.
Es
stehe
zur
Diskussion,
dass
eine
Versteifung
des
Daumens
vorgenommen
werde.
Aktuell
trage
er
eine
Schiene
zum
Testen
einer
Versteifung
und
zum
R uhighalten.
Weiter e
Arztbericht e
holte
die
Beschwerdegegnerin
in
der
Folge
nicht
mehr
ein,
insbesondere
auch
nicht
beim
neuen
Hausarzt
Dr.
med.
N.___,
Innere
Medizin
FMH,
und
bei
Dr.
med.
O.___,
Facharzt
FMH
für
Rheumatologie
und
Innere
Medizin,
welche
der
Beschwerdeführer
ebenfalls
als
seine
behandelnden
Ärzte
nannte
(Urk.
5/232).
Die
Beschwerdegegnerin
sah
auch
von
einer
erneuten
Konsultierung
des
RAD
ab.
5.3
Es
findet
zwar
bei
einer
Neuanmeldung
nach
einer
rechtskräftigen
Abweisung
des
Rentenanspruchs
insoweit
eine
Umkehr
der
Beweislast
statt,
als
die
versicherte
Person
eine
wesentliche
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
seit
dem
Erlass
der
leistungsabweisenden
Verfügung
glaubhaft
machen
muss.
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
die
Verschlechterung
als
glaubhaft
angesehen
hat
und
auf
das
Gesuch
des
Beschwerdeführers
eingetreten
ist,
ist
sie
in
Nachachtung
des
dem
Verwaltungsverfahren
innewohnenden
Untersuchungsgrundsatzes
(Art.
43
Abs.
1
ATSG)
aber
dazu
verpflichtet,
den
Sachverhalt
umfassend
abzuklären.
Indem
die
Beschwerdeführerin
lediglich
zwei
der
behandelnden
Ärzte
angefragt
und
insbesondere
von
Dr.
I.___
nur
einen
äusserst
rudimentären
Bericht
erhältlich
gemacht
hat,
ist
sie
ihrer
Abklärungspflicht
ungenügend
nachge kommen.
5.4
Damit
erweist
sich
die
angefochtene
Verfügung
als
nicht
rechtmässig,
da
die
Ver neinung
eines
Rentenanspruchs
des
Beschwerdeführers
auf
einer
unvollständigen
medizinischen
Grundlage
beruht.
Gestützt
auf
die
Berichte
von
Dr.
I.___
hat
die
Beschwerdegegnerin
zwar
eine
Verschlechterung
des
Gesundheitszustands
als
glaubhaft
gemacht
angesehen,
indessen
hat
sie
ungenügend
geprüft,
welche
Auswirkungen
insbesondere
die
Beschwerden
an
beiden
Händen
allenfalls
auf
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
haben
und
wie
es
sich
im
Längsverlauf
damit
verhält.
Die
Sache
ist
deshalb
zur
Vornahme
weiterer
medizinischer
Abklä rungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
was
zur
Gutheissung
der
Beschwerde
in
diesem
Sinn
führt.
6.
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kanto nalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Ver fahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
des
Bundesgesetzes
über
die
Invaliden versicherung,
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr.
600.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
voll ständiges
Obsiegen,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren
im
Haupt-
oder
Eventualantrag
gestellt
wird
(BGE
141
V
281
E.
11.1,
137
V
210
E.
7.1,
137
V
57
E.
2.2).
Folglich
sind
die
Gerichtskosten
der
unterliegenden
Beschwer degegnerin
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutge heissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
6.
Mai
2025
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kan tons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklä rung
im
Sinne
der
Erwägungen,
über
d en
Leistungs anspruch
des
Beschwerdeführers
neu
ver füge. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
600 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2025.00405 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 2.
Juni
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___,
geboren
1963,
absolvierte
in
den
Jahren
1980
bis
1983
eine
Aus bildung
zum
Autolackierer
und
arbeitete
danach
in
diesem
Beruf
(Urk.
5/25/3,
Urk.
5/58).
Am
16.
Januar
2001
verletzte
er
sich
bei
einem
Skiunfall
am
Knie
links
(Ruptur
des
Kreuzbandes).
Die
Suva
erbrachte
Leistungen
der
obligato rischen
Unfallversicherung
(Urk.
5/9-11).
Wegen
den
Folgen
des
Unfalls
meldete
sich
der
Versicherte
am
18.
September
2001
(Eingangsdatum)
bei
der
Invaliden versicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
5/1).
Die
IV-Stelle
Schwyz
nahm
diverse
Abklärungen
vor.
Am
18.
Septem ber
2001
teilte
sie
dem
Ver sicherten
mit,
dass
sie
die
Kosten
einer
Umschulung
zum
technischen
Kauf mann
übernehme
(Urk.
5/28).
Mit
Verfügung
vom
20.
Mai
2002
sprach
die
Suva
X.___
eine
Invalidenrente
in
der
Höhe
von
14
%
zu
(Urk.
5/22).
Die
Um schulung
verlief
auf grund
von
schulischen
Schwächen
und
gesundheitlichen
Problemen
schwierig
und
dauerte
länger
als
geplant,
weil
Wiederholungen
not wendig
waren.
Schliess lich
konnte
der
Versicherte
die
Ausbildung
zum
tech nischen
Kaufmann
im
Februar
2006
aber
erfolgreich
abschliessen
(Urk.
5/86).
Mit
Verfügung
vom
27.
April
2006
teilte
die
IV-Stelle
Schwyz
dem
Versicherten
mit,
dass
die
beruf lichen
Massnahmen
erfolgreich
abge schlossen
seien
und
verneinte
den
Anspruch
auf
eine
Inva lidenrente,
da
es
ihm
möglich
sei,
ein
renten aus schliessen des
Ein kommen
zu
erzielen
(Urk.
5/90).
1.2
Vom
1.
Juli
2009
bis
zum
31.
Dezember
2017
arbeitete
X.___
als
Fahrer
bei
der
Y.___
GmbH
zu
einem
Pensum
von
80
%.
Das
Arbeits verhältnis
wurde
durch
die
Arbeitgeberin
aufgelöst,
da
sie
den
Fahrdienst
per
Ende
2017
einstellte
(Urk.
5/142).
Nach
dem
Verlust
dieser
Arbeitsstelle
bezog
der
Versicherte
Taggelder
der
Arbeitslosenversicherung
(Urk.
5/121).
Am
14.
Ok tober
2019
(Eingangsdatum)
meldete
er
sich
erneut
bei
der
Invaliden versicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
5/126).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
holte
die
Arztberichte
von
med.
pract.
Z.___,
Allge meine
Innere
Medizin
FMH,
vom
26.
November
2019
(Urk.
5/135)
und
von
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
FMH
für
Psychiatrie
und
Psycho thera pie,
vom
16.
Dezember
2019
(Urk.
5/139/1-5;
unter
Beilage
des
Berichts
der
B.___,
C.___,
vom
26.
Au gust
2019,
Urk.
5/139/6-11)
sowie
den
Arbeitgeberbericht
der
Y.___
GmbH
vom
17.
Januar
2020
(Urk.
5/142)
ein.
In
der
Folge
liess
die
IV-Stelle
das
bidisziplinäre
Gutachten
von
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
FMH
für
Psy chiatrie
und
Psychotherapie,
und
von
lic.
phil.
E.___,
Fach psychologe
für
Neuropsychologie
FSP,
vom
5.
August
2020
erstellen
(Urk.
5/154).
Am
8.
September
2020
nahm
Dr.
med.
F.___,
Facharzt
für
Psy chiatrie
und
Psychotherapie,
vom
r egionalen
ä rztlichen
Dienst
(RAD)
der
IV Stelle
zum
Gutachten
Stellung
(Urk.
5/155/4-5).
Mit
Vorbescheid
vom
3.
Oktober
2020
kündigte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
an,
dass
sie
sein
Leistungsbegehren
abweisen
werde
(Urk.
5/156).
Dagegen
erhob
X.___
durch
Rechts an wältin
Stephanie
Schwarz
am
29.
Oktober
2020
(Urk.
5/157),
am
1.
Dezember
2020
(Urk.
8/164),
am
19.
Januar
2021
(Urk.
5/170)
unter
Beilage
der
Stellung nahmen
von
Dr.
Z.___
vom
10.
Dezember
2020
(Urk.
5/169/1)
und
von
Dr.
A.___
vom
17.
Januar
2021
(Urk.
5/169/2-9),
am
8.
Februar
2021
(Urk.
5/171)
unter
Beilage
des
Schreibens
des
Staatsarchivs
des
Kantons
Zürich
vom
25.
Januar
2021
(Urk.
5/172)
bzw.
am
25.
März
2021
(Urk.
5/174)
unter
Bei lage
diverser
Arztberichte
(Urk.
5/175/1-19)
Einwand.
Am
1.
April
2021
bzw.
8.
April
2021
nahmen
die
RAD-Ärzte
Dr.
F.___
sowie
Dr.
med.
G.___,
Facharzt
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie,
Stellung
(Urk.
5/180/4-6).
Nach
der
Vornahme
weiterer
Abklärungen
nahm
RAD-Arzt
Dr.
med.
H.___,
Facharzt
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie,
am
28.
Juli
2021
Stellung
(Urk.
5/180/6-7).
Mit
erneutem
Vorbescheid
vom
6.
September
2021
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
die
Abweisung
des
Leistungs begehrens
in
Aussicht.
Dagegen
erhob
X.___
durch
Rechts anwältin
Schwarz
am
9.
September
2021
(Urk.
5/185)
bzw.
am
29.
Oktober
2021
(Urk.
5/191)
unter
Beilage
der
Stellungnahme
von
Dr.
A.___
vom
29.
Oktober
2021
(Urk.
5/190)
Einwand.
Am
16.
November
2021
bzw.
am
23.
Februar
2022
nahmen
die
RAD-Ärzte
Dr.
H.___
und
Dr.
F.___
Stellung
(Urk.
5/192/4-5).
Mit
Verfügung
vom
28.
März
2022
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungs begehren
ab
(Urk.
5/193).
Die
gegen
diese
Verfügung
am
1 2.
Mai
2022
erhobene
Beschwer d e
(Urk.
5/195)
wies
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kan tons
Zürich
mit
Urteil
vom
2.
November
2022
ab
(Urk.
5/208).
1.3
Am
2 6.
April
2024
(Eingangsdatum)
meldete
sich
X.___
ein
weiteres
Mal
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
5/218).
Die
IV-Stelle
forderte
den
Versicherten
am
3 0.
April
2024
auf,
Beweismittel
einzureichen,
mit
denen
er
glaubhaft
machen
könne,
dass
sich
sein
Gesundheitszustand
seit
der
Verfügung
vom
2 8.
März
2022
wesentlich
verändert
habe
(Urk.
5/221).
X.___
reichte
in
der
Folge
die
Berichte
von
Dr.
med.
I.___,
Fach arzt
FMH
für
Handchirurgie,
Plastische
Chirurgie,
Rekonstruktive
und
Ästhetische
Chirurgie,
vom
1.
Februar
2022
(Urk.
5/226),
vom
1 6.
März
2022
(Urk.
5/232/13),
vom
1 9.
Mai
2022
(Urk.
5/232/11-12),
vom
3.
Juni
2022
(Urk.
5/232/1-2),
vom
1 2.
Juli
2022
(Urk.
5/232/9-10),
vom
2 0.
September
2022
(Urk.
5/232/7-8)
und
vom
11.
September
2023
(Urk.
5/224)
ein.
Am
2 2.
Juli
2024
nahm
RAD-Arzt
Dr.
H.___
dazu
Stellung
(Urk.
5/250/4).
Die
IV-Stelle
teilte
dem
Versicherten
am
2 2.
Juli
2024
mit,
dass
sie
auf
das
Gesuch
eintrete
(Urk
5/233).
Sie
holte
d ie
Arzt bericht e
von
Dr.
A.___
vom
1 7.
Oktober
2024
(Urk.
5/241)
und
von
Dr.
I.___
vom
2 4.
Oktober
2024
(Urk.
5/243)
ein.
Mit
Vorbescheid
vom
1 0.
Januar
2025
kündigte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
an,
dass
sie
das
Leistungs begehren
abweisen
werde.
Dagegen
erhob
X.___
durch
Dr.
A.___
am
1 6.
Januar
2025
Einwand
(Urk.
5/25 3).
Der
Versicherte
reichte
den
Bericht
von
PD
Dr.
med.
J.___,
FMH
Neurologie,
vom
7.
Februar
2025
zu
den
Akten
(Urk.
5/257).
Mit
Verfügung
vom
6.
Mai
2025
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsbegehren
ab
(Urk.
2).
2.
Gegen
diese
Verfügung
erhob
X.___
am
5.
Juni
2025
Beschwerde
mit
dem
sinngemässen
Antrag,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
es
sei
ihm
eine
Invalidenrente
zuzusprechen
(Urk.
1).
Die
Beschwerdegegnerin
ersuchte
am
1 4.
Juli
2025
um
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwer deführer
am
1 5.
Juli
2025
mitgeteilt
wurde
(Urk.
6).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
All ge meinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kom menden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbs unfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.2
Gemäss
Art.
17
Abs.
1
ATSG
wird
die
Invalidenrente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditäts grad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezügers
sich
um
mindes tens
fünf
Prozentpunkte
ändert
(lit.
a)
oder
auf
100
Prozent
erhöht
(lit.
b).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebenem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswir kungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Ferner
kann
ein
Revisionsgrund
unter
Um ständen
auch
in
einer
wesentlichen
Änderung
hinsichtlich
des
für
die
Methoden wahl
massge blichen
(hypothetischen)
Sachverhalts
bestehen
(BGE
144
I
28
E.
2.2,
130
V
343
E.
3.5,
117
V
198
E.
3b,
je
mit
Hinweisen).
Hingegen
ist
die
lediglich
unterschied liche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Sach verhalts
im
revisions rechtlichen
Kontext
unbeachtlich
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschät zungen
ungleich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
noch
eine
unterschiedliche
diagnos tische
Einordnung
des
geltend
gemachten
Leidens
genügt
somit
per
se,
um
auf
einen
verbesserten
oder
verschlechterten
Gesundheitszustand
zu
schlies sen;
notwendig
ist
in
diesem
Zusammenhang
viel mehr
eine
veränderte
Befund lage
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1
mit
Hin weisen).
Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Revisionsgrund
vor,
ist
der
Rentenanspruch
in
recht li cher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
(«allseitig»)
zu
prüfen,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1,
je
mit
Hin weisen). 1.3
Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestat ten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizi nische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
verfügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gegebenen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
10.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
der
angefochtenen
Verfügung
vom
6.
Mai
2025
(Urk.
2)
aus,
gegenüber
dem
Urteil
des
Sozialversicherungs gerichts
des
Kantons
Zürich
vom
2.
November
2022
weise
der
neue
Bericht
von
Dr.
A.___
keine
Verschlechterung
der
damals
bestehenden
Situation
bezüg lich
des
psychischen
Gesundheitszustands
aus.
Betreffend
die
somatischen
Diagno sen
habe
der
behandelnde
Arzt
der
Beschwerdegegnerin
mitgeteilt,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
bei
ausbleibender
Besserung
wieder
bei
ihm
melden
könne.
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
aber
bis
Dezember
2024
nicht
mehr
gemel det.
Es
sei
von
einer
Besserung
auszugehen.
2.2
Demgegenüber
machte
der
Beschwerdeführer
zur
Begründung
der
Beschwerde
vom
5.
Juni
2025
(Urk.
1)
geltend,
es
ergebe
sich
psychopathologisch
ganz
klar
eine
Verschlechterung
seines
Gesundheitszustandes,
da
seit
dem
letzten
Bericht
wieder
mehr
als
sieben
Monate
vergangen
seien.
Es
liege
eine
Verschlechterung
und
eine
Chronifizierung
vor.
Zudem
sei
bezüglich
des
beidseitigen
Carpaltun nelsyndroms
eine
deutliche
Verschlechterung
eingetreten.
Die
Beweglichkeit
sei ner
Hände
verschlechtere
sich
rapide .
3.
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
den
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführer s
mit
Verfügung
vom
28.
März
2022
(Urk.
5/193)
bei
folgende r
medizinische r
Akten lage : 3.1
Laut
dem
Arztbericht
des
Hausarztes
med.
pract.
Z.___
vom
26.
November
2019
(Urk.
5/135)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
eine
Angst-
und
Depressionssymptomatik
gemischt
sowie
ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
ein
cerviko-cephales
Schmerzsyndrom,
ein
arterieller
Hypertonus,
eine
Hyperlipidämie
sowie
ein
burning-hand-Syn drom.
Die
Fahreignung
sei
aktuell
nicht
gegeben.
Die
Beurteilung
der
Arbeits fähigkeit
sei
durch
den
behandelnden
Psychiater
Dr.
A.___
vorzunehmen.
3.2
Gemäss
dem
Arztbericht
von
Dr.
A.___
vom
16.
Dezember
2019
(Urk.
5/139/1-5)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
eine
mittelgradige
depressive
Störung
(ICD-10:
F32.1),
ein
fetales
Alkohol syndrom
Hirnschädigung
(ICD-10:
Q86.0)
und
eine
Persönlichkeitsstörung
vom
gemischten
Typ
mit
impulsiven
anankas tischen,
negativistischen
Zügen
(ICD-10:
F60.5).
In
der
zuletzt
aus ge übten
Tätigkeit
als
Fahrer
sei
der
Beschwerdeführer
seit
dem
22.
Januar
2019
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Er
könne
sich
nicht
konzentrieren,
habe
seine
Emotionen
nicht
unter
Kontrolle
und
sei
deshalb
nicht
fähig,
seine
Erwerbs tätigkeit
als
Kurier fahrer
fortzusetzen.
Auch
die
Ausübung
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
dem
Beschwerdeführer
nicht
möglich.
Die
Prognose
für
eine
Wiedereingliederung
sei
denkbar
schlecht.
Der
Beschwerdeführer
habe
eine
leichte
Intelligenzstörung,
ein
fetales
Alkoholsyndrom
und
eine
depressive
Störung.
Er
sei
derzeit
nicht
in
der
Lage,
zu
arbeiten
und
es
sei
zweifelhaft,
ob
sich
daran
wieder
etwas
ändere.
3.3
Gemäss
dem
psychiatrischen
Gutachten
von
Dr.
D.___
vom
5.
August
2020
(Urk.
5/154/1-48)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
keine
psychiatrischen
Diagno sen.
Die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
sei
dem
Beschwerdeführer
ganztags
zumutbar.
Es
bestehe
keine
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit.
Der
Beschwer deführer
sei
zu
100
%
arbeitsfähig.
Es
fänden
sich
keine
Hinweise,
dass
zu
einem
früheren
Zeitpunkt
eine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
aus
psychiatrischer
Sicht
bestanden
habe.
Wichtig
sei,
dass
die
in
der
neuropsycho logischen
Abklä rung
genannten
Adaptionsfähigkeiten
(praktische
Tätigkeiten
ohne
Anforde rungen
an
kulturtechnische
Fähigkeiten,
Zeitdruck
vermeiden)
ein gehalten
wür den.
Es
sei
aber
davon
auszugehen,
dass
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
diesen
Kriterien
entsprochen
habe.
Einschränkungen
könnten
nicht
be gründet
werden,
weil
kein
psychisches
Leiden
von
Krankheitswert
bestehe
(Urk.
8/153/44-47).
Die
vom
behandelnden
Psychiater
diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung
sei
nicht
nachvollziehbar,
da
festgestellt
werde,
dass
der
Beschwerdeführer
die
Impuls kontrolle
häufiger
verliere
als
früher.
Daraus
lasse
sich
ableiten,
dass
er
früher
wenig
oder
keine
Probleme
mit
der
Impulskontrolle
gehabt
habe,
was
mit
einer
Persönlichkeitsstörung
unvereinbar
sei.
Eine
Persönlichkeitsstörung
wäre
auch
nicht
zwingend
ausschlaggebend
für
eine
Arbeitsunfähigkeit,
zumal
der
Beschwer deführer
bis
2017
im
Personentransport
gearbeitet
habe.
Ein
fetales
Alkohol syndrom
mit
Hirnschädigung
könne
aus
dem
gleichen
Grund
nicht
nach vollzogen
werden.
Die
depressive
Episode
könne
anhand
des
äusserst
knappen
Arztberichtes
nicht
überprüft
werden.
Eine
Intelligenzstörung
sei
anhand
des
untersuchten
IQ-Wertes
nicht
nachvollziehbar.
Der
Gesamt-IQ
liege
bei
87
Punkten
im
unteren
Normbereich
(Urk.
8/153/3-4).
3.4
Der
neuropsychologische
Gutachter
lic.
phil.
E.___
führte
im
Untersuchungs bericht
vom
17.
Juli
2020
(Urk.
8/154/51-61)
aus,
die
Intelligenz
des
Beschwer deführers
liege
im
Bereich
einer
Lernbehinderung
(Gesamt-IQ
82).
Es
bestehe
eine
minimale
neuropsychologische
Hirnfunktionsschwäche
mit
leichtgradigen
Beeinträch tigungen
in
Teilbereichen
exekutiver
Funktionen.
Akten-
und
eigen anamnestisch
gebe
es
seit
jeher
bestehende
Schwierigkeiten
bei
kulturtechnischen
Anforderungen
(Lesen,
Schreiben,
Rechnen).
Zuletzt
habe
der
Beschwerdeführer
als
Fahrer
für
die
Y.___
gearbeitet.
Die
aktuell
objektivier baren
Schwächen
im
kulturtechnischen
Bereich
hätten
schon
seit
jeher
bestanden.
Die
Berufs aus bildung
und
die
spätere
Fahrprüfung
habe
er
mit
viel
Fleiss
trotzdem
bestan den
und
anschliessend
auch
die
beruflichen
Anforderungen
erfüllen
können.
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
die
Funktionsfähigkeit
im
privaten
Alltag
nicht
ein ge schränkt
sei.
Berufliche
Leistungen
würden
praktisch
unvermindert
er bracht.
Bei
Aufgaben
und
Tätigkeiten
mit
sehr
hohen
Anfor derungen
könne
die
Funktions fähigkeit
jedoch
leicht
eingeschränkt
sein.
Der
Grad
der
Arbeits unfähigkeit
bezüg lich
der
intellektuell/neuropsycho logischen
Voraus setzungen
werde
in
Abhän gigkeit
der
Anforderungen
zwischen
0
%
und
10
%
eingeschätzt.
Eine
weiter gehende
Arbeitsunfähigkeit
wäre
nicht
durch
neuropsychologische
Fakto ren
verursacht.
Ideal
geeignet
seien
praktische
Tätig keiten
ohne
Anforde rungen
an
kultur technische
Fähigkeiten,
bei
denen
der
Beschwer deführer
seine
Stärken
im
exakten
und
genauen
Arbeiten
möglichst
einsetzen
könne.
Zeitdruck
sei
zu
vermeiden.
Der
Beschwerdeführer
verfüge
über
knapp
alterskonforme
intellektu elle
Fertigkeiten.
Für
die
angestammte
und
die
zuletzt
ausgeübte
beruf liche
Tätig keit
bestünden
keine
relevanten
Einschränkungen.
Im
Vergleich
mit
einer
hirn gesunden
Altersreferenzpopulation
mit
vergleichbarer
Schul-
und
Berufsbildung
zeige
er
ein
weitgehend
alters-
und
bildungs konformes
Leistungs profil.
3.5
Laut
dem
Operationsbericht
der
K.___
Klinik
vom
2.
Juli
2020
(Urk.
5/175/19)
wurde
beim
Beschwerdeführer
eine
totale
Tenosynovektomie
der
Beugesehnen
im
Karpalkanal
und
eine
Neurolyse
des
Nervus
medianus
links
durchgeführt.
Bis
zum
Ende
der
sechsten
postoperativen
Woche
sei
konsequent
auf
stärkere
Kraft anwendungen
zu
verzichten.
In
den
meisten
handwerklichen
Berufen
müsse
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
sechs
Wochen
eingehalten
werden.
Bei
schwerer
manueller
Belastung
dauere
die
Arbeitsunfähigkeit
in
der
Regel
acht
Wochen.
Bis
zur
vollständigen
Beschwerdefreiheit
im
Operationsgebiet
dauere
es
meistens
insge samt
drei
bis
sechs
Monate.
3.6
RAD-Arzt
Dr.
F.___
führte
in
der
Stellungnahme
vom
8.
September
2020
(Urk.
5/155/5)
aus,
das
psychiatrische
Gutachten
von
Dr.
D.___
erfülle
die
Anforderungen,
sei
nachvollziehbar
und
plausibel,
weshalb
empfohlen
werde,
darauf
abzustellen.
Die
Tagesstruktur
des
Beschwerdeführers
sei
nicht
beeinträchtigt
und
der
psychopathologische
Befund
unauffällig.
Es
habe
sich
keine
Störung
diagnos tizieren
lassen.
Der
IQ
liege
zwar
im
Bereich
einer
Lern behinderung,
aber
deutlich
über
dem
Bereich,
welcher
für
die
Diagnose
einer
Intelligenzminderung
in
Frage
komme.
Es
bestehe
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit.
Es
liege
kein
die
Arbeits fähigkeit
andauernd
einschränkender
Gesundheitszustand
vor.
3.7
Der
Hausarzt
med.
pract.
Z.___
führte
am
10.
Dezember
2020
(Urk.
5/169/1)
aus,
es
habe
sich
beim
Beschwerdeführer
mit
einem
Karpaltunnelsyndrom
ein
neuer
Befund
ergeben.
Eine
konservative
Therapie
sei
ohne
Erfolg
geblieben.
Es
erfolge
eine
Weiterweisung
für
eine
handchirurgische
Sanierung.
Es
sollte
damit
eine
vollständige
Sistierung
der
Beschwerden
zu
erwarten
sein.
Eine
dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit
ergebe
sich
hieraus
voraussichtlich
nicht.
Bezüglich
der
Gelenks beschwerden
würden
weitere
spezialärztliche
Abklärungen
vor ge nommen.
3.8
Der
behandelnde
Psychiater
Dr.
A.___
nahm
am
17.
Januar
2021
(Urk.
5/169/2-9)
Stellung
zum
Gutachten
von
Dr.
D.___ .
Es
sei
ein
Trugschluss,
dass
Dr.
D.___
angebe,
die
Diagnose
einer
Persönlichkeitsstörung
sei
falsch,
weil
früher
wenig
oder
gar
keine
Probleme
mit
der
Impulskontrolle
bestanden
hätten.
Der
Beschwerdeführer
habe
auch
früher
regelmässig
Impulskontrollstörungen
und
aggressive
Durchbrüche
gehabt.
Es
werde
in
den
Diagnosekriterien
nicht
angegeben,
in
welcher
Frequenz
diese
auftreten
müssten.
Die
Testung
zeige
auf,
dass
beim
Beschwerdeführer
eine
kombinierte
Persönlichkeitsstörung
vorliege.
Auch
aus
der
Anamnese
ergebe
sich,
dass
von
einem
fetalen
Alkoholsyndrom
mit
schweren
Verhaltensstörungen
und
von
einer
Persönlichkeitsstörung,
die
bereits
im
frühen
Kindesalter
und
Jugendalter
zum
Tragen
gekommen
sei,
auszugehen
sei.
Die
Negierung
der
depressiven
Episode
durch
den
Gutachter
beziehe
sich
auf
dessen
eigene
Testung,
die
unvollständig
sei.
Es
sei
viel
wahrscheinlicher,
dass
seit
vielen
Jahren
eine
rezidivierende
depressive
Störung
bestehe,
die
der
Gut achter
nicht
bedenke.
Es
finde
im
Gutachten
keine
Erwähnung,
dass
der
Beschwer deführer
ein
Antidepressivum
einnehme
und
somit
beim
Explorations gespräch
vermutlich
nicht
depressiv
gewesen
sei.
Es
lägen
IV-relevante
Diagno sen
vor:
eine
kombinierte
Persönlichkeitsstörung,
eine
rezidivierende
Depression
und
eine
kombinierte
Störung
der
schulischen
Fähigkeiten.
3.9 3.9.1
Laut
dem
Sprechstundenbericht
der
L.___
Klinik
vom
19.
Januar
2021
(Urk.
5/175/1-2)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
Beschwerden
am
oberen
Sprunggelenk
rechts
bislang
unklarer
Genese
bei
anamnestisch
Zustand
nach
ante riorer
Luxation
oberes
Sprunggelenk
rechts
1980
(Unfall
während
der
RS)
sowie
gemäss
Konsultationsbericht
2002/2003
Verdacht
auf
Tarsaltun nel syndrom
rechts
und
Hinweise
auf
eine
osteochondrale
Läsion
OSG
rechts,
belastungs abhängige
Schmerzen
an
den
Grosszehengrundgelenken
beidseits
bei
möglicherweise
beginnender
Arthrose
und
OSG-Beschwerden
links
unklarer
Genese
bei
Zustand
nach
OSG-Distorsion
2006.
3.9.2
Im
Sprechstundenbericht
vom
29.
Januar
2021
(Urk.
5/175/3-4)
hielten
die
Ärzte
der
L.___
Klinik
fest,
es
sei
ein
MRI
des
rechten
OSG
angefertigt
worden.
Der
Beschwerdeführer
berichte
nochmals,
dass
er
an
belastungsabhängigen
Schmerzen
am
rechten
Fuss
leide,
die
er
mehr
an
der
Aussenseite
angebe
und
die
nach
einigen
Kilometern
Gehzeit
auftreten
würden.
Insbesondere
Bergauf-
und
Bergabgehen
seien
mit
vermehrten
Schmerzen
verbunden.
Der
Beschwerdeführer
gehe
ca.
15
km
jeden
Tag
zu
Fuss
mit
seinem
Hund
und
trage
hierbei
sehr
stabiles
Schuhwerk.
MRI-tomografisch
finde
man
im
rechten
OSG
keine
signifikanten
Veränderungen.
Möglicherweise
gingen
die
beschriebenen
Beschwerden
jedoch
vom
Calcaneocuboidal-Gelenk
aus,
wo
der
Beschwerdeführer
eine
starke
Druck dolenz
angebe.
Es
sei
ihm
vorgeschlagen
worden,
eine
Infiltration
dieses
Gelenkes
vorzunehmen,
womit
er
einverstanden
sei.
3.9.3
Bezüglich
der
Beschwerden
am
rechten
Fuss
hielten
die
Ärzte
der
L.___
Kli nik
im
weiteren
Sprechstundenbericht
vom
29.
Januar
2021
(Urk.
5/175/5-6)
fest,
es
sei
eine
Infiltration
durchgeführt
worden.
Der
Beschwerdeführer
werde
den
Verlauf
beobachten.
Die
nächste
Konsultation
sei
am
26.
Februar
2021
vor ge sehen.
3.9.4
Im
Sprechstundenbericht
vom
19.
Januar
2021
(Urk.
5/175/7-8)
führten
die
Ärzte
der
L.___
Klinik
aus,
bezüglich
des
Knies
zeige
sich
beim
Beschwerdeführer
eine
regelrechte
Beweglichkeit,
bei
jedoch
rotatorischer
Instabilität.
Es
würden
weitere
Behandlungen
und
Abklärungen
vorgenommen. 3.9.5
Gemäss
dem
Sprechstundenbericht
der
L.___
Klinik
vom
3.
Februar
2021
(Urk.
5/175/9-10)
zeigten
sich
im
MRT
des
linken
Kniegelenks
bei
Status
nach
vorderer
Kreuzband-Plastik
und
Meniskusrekonstruktion
femorotibial
regelrechte
Befunde
ohne
Hinweise
auf
neu
auftretende
Meniskusläsionen
sowie
intaktem
Transplantat.
Im
Bereich
der
Trochlea
fänden
sich
fokal
eine
dritt-
bis
viert gra dige
Knorpelläsion
ohne
Aktivierungszeichen.
Insgesamt
zeige
sich
ein
gut
erhal tenes
Gelenk
nach
dem
stattgehabten
Trauma
und
der
rotorischen
Instabilität,
so
dass
keine
operative
Intervention
nötig
sei.
Es
sei
mit
der
konservativen
Therapie
fortzufahren.
Die
Behandlung
in
der
L.___
Klinik
werde
abgeschlossen.
3.10 3.10.1
Am
21.
Dezember
2020
erlitt
der
Beschwerdeführer
eine
intraartikuläre
Fraktur
DIP
Dig
4
an
der
linken
Hand
(dominant).
Der
Hausarzt
überwies
den
Beschwer de führer
deshalb
am
22.
Dezember
2020
(Urk.
5/175/11)
zur
Behandlung
an
Dr.
med.
M.___,
Fachärztin
FMH
für
Chirurgie
und
Handchirurgie.
3.10.2
Dr.
M.___
berichtete
am
5.
Januar
2021
(Urk.
5/175/12)
über
die
Behandlung
des
Beschwerdeführers.
Er
habe
eine
bessere
Schiene
in
der
Ergotherapie
bekommen,
das
PIP
dürfe
er
bewegen.
Die
Schiene
sollte
er
noch
etwa
drei
Wochen
tragen.
3.10.3
Am
10.
Februar
2021
(Urk.
5/176)
führte
Dr.
M.___
aus,
es
seien
nun
sechs
Wochen
seit
dem
Umfall
vergangen.
Der
Beschwerdeführer
sei
geschient
worden.
Der
Finger
sei
wieder
schön
gerade.
Das
Röntgenbild
zeige
eine
zunehmende
Konsolidation
und
eine
gute
Stellung.
3.11
RAD-Arzt
Dr.
F.___
führte
in
der
Stellungnahme
vom
1.
April
2021
(Urk.
5/180/4-5)
aus,
die
neu
eingereichten
Arztberichte
brächten
aus
psychiatri scher
Sicht
keine
neuen
Tatsachen
hervor.
Testpsychologische
Unter suchungen
würden
für
eine
psychiatrische
Beurteilung
nicht
ausreichen.
Es
sei
eine
klinische
Würdigung
notwendig.
Ein
Libidoverlust
des
Beschwerdeführers
sei
nur
relevant,
wenn
überhaupt
die
Kriterien
für
eine
depressive
Episode
erfüllt
seien
und
stelle
kein
eigenständiges
Kriterium
nach
ICD-10
für
eine
depressive
Episode
dar.
Dr.
A.___
erwähne,
dass
ein
IQ
von
87
unterdurchschnittlich
sei,
ein
IQ
von
85-114
liege
aber
im
normalen
Bereich.
Auch
ein
IQ
von
82
reiche
für
eine
ver sicherungsmedizinische
Beurteilung
nicht
aus.
Es
sei
lediglich
eine
minimale
neu ropsychologische
Hirnfunktionsstörung
festgestellt
worden.
In
der
Gesamt schau
beurteile
Dr.
A.___
den
psychiatrischen
Sachverhalt
anders
als
der
Gut achter,
welcher
die
von
Dr.
A.___
gestellten
Diagnosen
ausführlich
disku tiert
und
nicht
bestätigt
habe.
Neue
Tatsachen
würden
nicht
vorgebracht.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
weiterhin
auf
das
Gutachten
vom
5.
August
2020
abzu stellen,
eine
neue
Begutachtung
sei
nicht
indiziert.
3.12
RAD-Arzt
Dr.
G.___
hielt
in
der
Stellungnahme
vom
8.
April
2021
(Urk.
5/180/6-7)
fest,
in
Bezug
auf
die
bisherige
Tätigkeit
als
Fahrer
im
Patienten fahrdienst
bestünden
Einschränkungen
wegen
belastungsabhängigen
Schmerzen
in
beiden
Füssen,
im
linken
Knie,
in
beiden
Hüften
und
der
linken
Hand.
Ange passt
sei
eine
wechselbelastende
Tätigkeit,
ohne
Arbeiten
auf
Leitern
und
Gerüs ten,
ohne
häufiges
Treppensteigen
mit
Zusatzlast,
ohne
hüft-,
knie-
und
fussbe lastende
Zwangshaltungen
(B ücken,
H ocken,
K nien),
ohne
häufiges
Gehen
auf
unebenem
Gelände,
Gehstrecke
bis
15
km
pro
Tag.
Andauernde
Vibrationsbe lastungen
und
Nässe-/Kälteexposition
seien
ebenfalls
zu
vermeiden.
Es
bestehe
ausserdem
eine
Hörschwäche,
welche
jedoch
dank
Hörgeräte versorgung
keine
Schwierigkeiten
auslöse.
Der
Verlauf
nach
der
CTS-Operation
am
30.
Juni
2020
sei
unbekannt. 3.13
Am
18.
Mai
2021
(Urk.
5/178)
führte
der
Hausarzt
med.
pract.
Z.___
aus,
abgesehen
von
der
Fraktur
an
der
linken
Hand
lägen
keine
weiteren
Berichte
vor.
Berichte
über
die
CTS-Operation
vom
30.
Juni
2020
lägen
ihm
nicht
vor.
Die
Beschwerden
im
Bereich
der
linken
Hand
seien
postoperativ
jedoch
noch
nicht
adäquat
behoben.
Zudem
bestünden
Bewegungseinschränkungen
und
Schmerzen
im
Bereich
des
Ringfingers
der
linken
Hand.
Weitere
Abklärungen
seien
gegen wärtig
nicht
geplant.
3.14 3.14.1
RAD-Arzt
Dr.
H.___
führte
am
28.
Juli
2021
(Urk.
5/180/6-7)
aus,
die
Diagnosen
betreffend
die
linke
Hand
bzw.
den
linken
Arm
könnten
aus
versicherungs medizinisch-orthopädischer
Sicht
die
funktionelle
Leistungsfähig keit
nicht
länger fristig
einschränken,
sondern
lediglich
für
die
Zeit
der
postoperativen
Rekonva leszenz
bzw.
der
konservativen
Schienenbehandlung
von
maximal
sechs
Wochen.
3.14.2
Am
12.
August
2021
(Urk.
5/180/7)
hielt
Dr.
H.___
ergänzend
fest,
dass
die
an ge stammte
Tätigkeit
als
Fahrer
im
Patientenfahrdienst
dem
formulierten
Belastungs profil
entspreche.
Der
Beschwerdeführer
sei
für
diese
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig.
3.15
Dr.
A.___
nahm
am
29.
Oktober
2021
(Urk.
5 /1 90)
Stellung
zum
Vor be scheid
der
Beschwerdegegnerin
vom
6.
September
2021
(Urk.
5 /18 1).
Die
Beschwer degegnerin
führe
aus,
dass
Dr.
D.___
keine
Diagnosen
festgestellt
habe.
Was
Dr.
D.___
festgestellt
habe,
sei
jedoch
völlig
unerheblich,
dies
sei
eine
Petitio
principii,
es
werde
eine
Sache
mit
sich
selbst
bewiesen.
Dr.
A.___
habe
die
Diagnosen
testpsychologisch
und
klinisch
festgestellt.
Die
Behauptung
von
Dr.
D.___,
dass
es
diese
Diagnosen
nicht
gebe,
sei
falsch.
Die
Diagnosen
seien
bewiesen,
klinisch
und
testpsychologisch.
Zudem
nehme
der
Beschwerdeführer
Medikamente
ein.
Der
Beschwerdeführer
sei
auch
Opfer
von
fürsorgerischen
Zwangsmassnahmen
und
sei
deswegen
entschädigt
worden.
Dass
Dr.
D.___
behaupte,
dass
der
Beschwerdeführer
keine
Persönlichkeitsstörung
habe,
grenze
an
eine
Verhöhnung
von
zwangsplatzierten
ehemaligen
Heimkindern.
Das
Gut achten
könne
nur
als
unwissenschaftlich
bewertet
werden.
Es
sei
eine
unab hän gige
polydisziplinäre
Begutachtung
vorzunehmen.
3.16
RAD-Arzt
Dr.
F.___
führte
am
23.
Februar
2022
(Urk.
5 /19 2 /3-4)
aus,
es
sei
noch
einmal
darauf
hinzuweisen,
dass
beim
Beschwerdeführer
laut
dem
Gutachten
von
Dr.
D.___
keine
Beeinträchtigung
der
Tagesstruktur,
ein
unauf fälliger
psychopathologischer
Befund
und
keine
Diagnosen
bei
einer
lediglich
minimalen
neuropsychologischen
Beeinträchtigung
bestehen
würden.
Dr.
A.___
bringe
keine
neuen
medizinischen
Tatsachen
vor.
Er
diagnostiziere
aufgrund
der
Anamnese
(schwierige
Kindheit
mit
fürsorgerischen
Zwangsmass nahmen)
eine
Persönlichkeitsstörung.
Eine
Persönlichkeitsstörung
müsse
jedoch
anhand
der
diagnos tischen
Kriterien
hergeleitet
werden.
Es
könne
hierzu
auf
die
Aus füh rungen
im
Gutachten
verwiesen
werden.
Dr.
A.___
beurteile
den
medizini schen
Sachverhalt
anders
als
Dr.
D.___,
begründe
dies
jedoch
nicht
und
leite
die
von
ihm
gestellte
Diagnose
nicht
her.
Als
Fazit
sei
festzuhalten,
dass
aus
psychiat rischer
Sicht
keine
neuen
medizinischen
Tatsachen
vorgebracht
würden.
Es
sei
weiterhin
auf
das
Gutachten
vom
5.
August
2020
abzustellen.
4.
Im
Rahmen
der
am
2 6.
April
2024
(Urk.
5/218)
erfolgten
Neuanmeldung
gingen
folgende
medizinischen
Bericht
und
Stellungnahmen
bei
der
Beschwerdegegnerin
ein:
4.1
RAD-Arzt
Dr.
H.___
führte
in
der
Stellungnahme
vom
2 2.
Juli
2024
(Urk.
5/250/3 4)
aus,
von
somatischer
Seite
habe
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwer deführers
insofern
verändert,
als
seit
der
letztmaligen
RAD Stellungnahme
vom
2 8.
Juli
2021
an
beiden
Händen
Operationen
wegen
eines
Karpaltunnelsyndroms
sowie
Tendovaginitis
stenosans
bzw.
Synovalitis
erfolgt
seien.
Trotzdem
hätten
die
Schmerzen
mehr
rechts
als
links
persistiert
im
Sinne
von
Belastungs schmerzen
und
einer
Kraftabschwächung.
Da
diese
Symptomatik
beide
Hände
betreffe,
besonders
aber
die
rechte
Gebrauchshand,
resultiere
daraus
medizintheo retisch
überwiegend
wahrscheinlich
eine
zusätzliche,
qualitative
Einschränkung
des
Belastungsprofils.
Ein
aktueller
psychiatrischer
Bericht
liege
nicht
vor,
wes halb
eine
Beurteilung
über
eine
allfällige
Veränderung
des
psychischen
Gesund heitszustandes
nicht
möglich
sei.
4.2
Gemäss
dem
Arztbericht
von
Dr.
A.___
vom
1 7.
Oktober
2024
(Urk.
5/241)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
gegen wärtig
schwere
Episode
(ICD-10
F33.2),
eine
posttraumatische
Belastungsstörung
seit
Kindheit
(ICD-10
F43.1),
eine
andauernde
Persönlichkeitsänderung
nach
Extrem belastung
(ICD-10
F62.0)
sowie
ein
Carpaltunnelsyndrom
beidseits
(ICD 10
G56.0).
Der
Beschwerdeführer
sei
nicht
arbeitsfähig,
schon
seit
dem
Jahr
201 9.
Er
verfüge
über
keine
Ressourcen
für
eine
Wiedereingliederung.
Die
Prog nose
sei
schlecht.
4. 3 4. 3 .1
Die
Sprechstundenberichte
von
Dr.
I.___
zeigen
folgenden
Verlauf:
Im
Sprechstundenbericht
vom
1.
Februar
2022
(Urk.
5/226)
h ielt
Dr.
I.___
fest,
bei
CTS-Rezidiv
und
Zustand
nach
entsprechender
Operation
und
anhal tenden
Beschwerden
an
der
linken
Hand
habe
die
Indikation
zum
operativen
Vorge hen
bestanden.
Es
sei
deshalb
am
2 9.
Januar
2022
ein
extended
carpal
tunnel
release,
eine
Tenolyse/Synovektomie
FDP/FDS
sowie
eine
Spaltung
A1
Ring band
Dig
3
an
der
Hand
links
durchgeführt
worden.
Am
1 6.
März
2022
(Urk.
5/232/13 -14)
führte
Dr.
I.___
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
sehr
zufrie den
mit
dem
Verlauf
nach
der
Operation.
Es
zeige
sich
ein
sehr
gutes
Resul tat.
Der
Beschwerdeführer
habe
keine
Schmerzen
mehr
an
der
linken
Hand.
Es
sei
eine
Operation
an
der
rechten
Hand
geplant.
Am
1 9.
Mai
2022
(Urk.
5/232/11 12)
bestätigte
Dr.
I.___
ein
z eitgerechtes
Resultat
an
der
linken
Hand .
Es
bestünden
zunehmende
Beschwerden
an
der
rechten
Hand,
weshalb
der
Beschwer deführer
dort
ebenfalls
eine
Operation
durchführen
lassen
möchte.
Am
3.
Juni
2022
(Urk.
5/232/1-2)
berichtete
Dr.
I.___
über
das
operative
Vorge hen
an
der
rechten
Hand.
Es
sei
ein
offener
CT-Release
und
eine
Synovek tomie
vorgenommen
worden
(Dauer
17
Minuten) .
Am
1 2.
Juli
2022
(Urk.
5/232/9-10)
hielt
Dr.
I.___
fest,
der
Beschwerdeführer
sei
in
Anbe tracht
der
ursprünglichen
Situation
s ehr
zufrieden
mit
dem
Resultat
an
der
linken
Hand .
Eine
komplette
Belastbarkeit
sei
noch
nicht
gegeben,
aber
eine
deutliche
Besserung .
An
der
rechten
Hand
bestehe
ein
zeitgerechtes
Resultat .
Der
Bewegungs umfang
sei
noch
nicht
komplett
auftrainiert
und
die
Kraft
ebenfalls
nicht.
Es
liege
ein
minimaler
Pil l ar
pain
vor.
Am
2 0.
September
2022
(Urk.
5/232/7-8)
berichtete
der
Beschwerdeführer
über
eine
geringe
Besserung.
Bei
maximaler
ulnarer
Abduktion
bestünden
noch
minimale
Beschwerden .
Die
Sensibilität
ha be
sich
erholt .
G esamthaft
zeige
sich
ein
verbesserter
Befund,
es
seien
aber
noch
Restbeschwerden
vorhanden.
Rund
ein
Jahr
später,
am
11.
September
2023
(Urk.
5/224),
hielt
Dr.
I.___
fest,
der
Beschwerdeführer
berichte,
dass
nach
anfänglicher
Besserung
sich
nun
eine
relativ
stationäre
Situation
eingestellt
habe.
Die
Kraft-Belastung
sei
nicht
gegeben .
Die
Sensibilität
habe
sich
subjektiv
gebessert,
es
bestünden
aber
immer
noch
Schmerzen .
Der
Endzustand
sei
wahrscheinlich
erreicht .
Es
sei
keine
weitere
Operation
indiziert .
Die
Behandlung
werde
vorläufig
abgeschlossen.
Eine
Arbeitsunfähigkeit
werde
aktuell
durch
den
Hausarzt
aufgrund
der
psychiatrischen
Diagnose
attestiert.
Im
Sprechstundenbericht
vom
2 6.
September
2024
(Urk.
5/244)
hielt
Dr.
I.___
fest,
der
Beschwerdeführer
habe
ihn
wegen
einer
Tendovaginitis
stenosans
an
der
rechten
Hand
Dig
I
bei
Status
nach
offener
CT-Release
und
Synovektomie
am
3.
Juni
2022
mit
Carpaltunnelsyndrom
sowie
einem
Status
nach
Extended
carpal
tunnel
release
und
Tenolyse/Synovektomie
FDP/FDS
sowie
Spaltung
A1
Ringband
Dig
III
am
2 9.
Januar
2022
mit
Carpaltunnelsyndrom
Rezidiv/ausgeprägter
Synovialitis
FDP/FDS
und
Tendovaginitis
stenosans/Synovalitis
Dig
III
an
der
linken
Hand
konsultiert.
Es
sei
ein
erneutes
Sehnenschnappen
am
Daumen
rechts
nach
letztmaliger
Infiltration
vor
zwei
Jahren
aufgetreten.
Es
habe
sich
ein
komplett
blockierter
Daumen
mit
deutlicher
Druckdolenz
über
dem
A1-Ringband
gezeigt.
Der
Beschwerdeführer
habe
eine
Infiltration
gewünscht,
welche
durchgeführt
worden
sei.
Bei
ausbleibendem
Behandlungs erfolg
könne
gegebenenfalls
nach
sechs
Wochen
eine
weitere
Infilt ration
mit
halber
Dosis
durchgeführt
werden.
Ansonsten
sei
ein
operatives
Vorgehen
angezeigt. 4.3.2
Laut
dem
Arztbericht
von
Dr.
I.___
vom
2 4.
Oktober
2024
(Urk.
5/243)
befand
sich
der
Beschwerdeführer
bei
ihm
in
Behandlung,
letztmals
wegen
eines
Sehnenschnappens
im
September
202 4.
Es
sei
dem
Beschwerdeführer
keine
Arbeits unfähigkeit
attestiert
worden.
4. 3 . 3
Am
9.
Dezember
2024
(Urk.
5/247)
teilte
Dr.
I.___
der
Beschwerdegegnerin
mit,
der
Beschwerdeführer
habe
sich
seit
dem
2 6.
September
2024
nicht
mehr
bei
ihm
gemeldet.
Er
nehme
daher
an,
dass
sich
die
Situation
verbessert
habe.
4.4
Laut
dem
Arztbericht
des
Neurologen
PD
Dr.
J.___
vom
7.
Februar
2025
(Urk.
5/257)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
ein
Status
nach
Carpaltunnel syndrom
beidseits
2022
bei
elektrophysiologisch
Carpaltunnel syndrom-Konstel lation
leichter
Ausprägung
links
mehr
als
rechts
und
aktuell
belastungsunab hängigen
Schmerzen
der
Hände
beidseits
unklarer
Zuordnung,
DD
rheumatologische
Ursache.
Es
bestünden
seit
2022
Parästhesien
der
Hände.
Postoperativ
sei
es
vorübergehend
zu
einer
vollständigen
Regredienz
gekommen.
Seit
einiger
Zeit
habe
der
Beschwerdeführer
aber
wieder
Schmerzen
und
er
berichte
über
eine
kontinuier liche
Schwellung
der
Hände.
Ausserdem
berichte
der
Beschwerdeführer
ausführlich
über
eine
unzufriedenstellende
berufliche
Situation.
Er
sei
arbeitslos
und
könne
keine
neue
Stelle
finden.
In
der
Untersuchung
hätten
allseits
leicht
geschwollen
wirkende
Hände
und
vor
allem
Finger
festgestellt
werden
können.
Es
seien
keine
Paresen
der
Hand-,
Arm-
und
Schultermuskulatur
vorhanden
gewesen.
Der
Faustschluss
sei
beidseits
reduziert
bei
am
ehesten
schmerzbe dingter
Minderinnervation.
Die
Armeigenreflexe
seien
seitengleich
mitt e llebhaft
auslösbar.
Der
Beschwerdeführer
gebe
eine
Hypästhesie
aller
Fingerkuppen
beid seits
an.
Der
Befund
spreche
für
ein
Carpaltunnelsyndrom
beidseits,
rechts
diskret,
links
leichtgradig
ausgeprägt
bei
Status
nach
Carpaltunnelsyndrom-Operation
beidseits.
Der
Befund
erkläre
die
vom
Beschwerdeführer
angegebenen
Beschwer den
nicht
komplett
und
könne
nur
gelegentlich
auftretende
Parästhesien
linksbe tont
erklären.
Eine
zusätzliche
rheumatologische
Abklärung
der
Situation
könnte
sinnvoll
sein.
Eine
Indikation
zur
e rneuten
Carpaltunnelsyndrom-Dekompression
bestehe
nicht.
Reguläre
Verlaufskontrollen
seien
nicht
vereinbart
worden.
5. 5.1
Die
Beschwerdegegnerin
ist
auf
die
Neuanmeldung
des
Beschwerdeführers
vom
2 6.
April
2024
(Urk.
5/2 18)
eingetreten,
da
sie
gestützt
auf
die
Beurteilung
von
RAD-Arzt
Dr.
H.___
vom
2 2.
Juli
2024
(Urk.
5/250/3-4)
eine
erhebliche
Ver schlechterung
seines
Gesundheitszustands
seit
Erlass
der
rentenverneinenden
Verfügung
vom
2 8.
März
2022
(Urk.
5/193)
als
glaubhaft
erachtet e
(Urk.
5/233) .
Im
Rahmen
der
materiellen
Abklärung
der
Sache
gelangte
sie
jedoch
zum
Schluss,
dass
kein
Revisionsgrund
gegeben
sei.
5.2
Dr.
I.___,
aufgrund
dessen
Sprechstundenberichte
die
Beschwerdegegnerin
eine
Verschlechterung
als
glaubhaft
erachtete,
gab
in
seinem
Bericht
vom
24.
Oktober
2024
(Urk.
5/243)
lediglich
an,
dass
er
den
Beschwerdeführer
letzt malig
am
2 6.
September
2024
gesehen
und
er
ihm
keine
Arbeitsunfähigkeit
beschei nigt
habe.
Die
meisten
Fragen
auf
dem
Formular
der
Beschwerdegegnerin
liess
Dr.
I.___
unbeantwortet .
Dr.
I.___
äusserte
sich
am
9.
Dezember
2024
(Urk.
5/247)
sodann
dahingehend,
dass
er
von
einer
Verbes serung
der
Situation
seit
dem
26.
September
2024
ausgehe,
da
sich
der
Beschwer deführer
nicht
mehr
bei
ihm
gemeldet
habe.
Der
Beschwerdeführer
widersprach
dieser
Darstellung
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
auf
telefonische
Nachfrage
am
9.
Dezember
2024
(Urk.
5/249).
Er
machte
geltend,
das
Karpaltunnelsyndrom
an
beiden
Händen
s ei
nach
wie
vor
vorhanden
und
schmerzhaft.
Beide
Daumen
seien
kälteempfindlich.
An
der
einen
Hand
schnappe
der
Mittelfinger
und
der
Ringfinger
sei
kaputt.
Beide
Hände
würden
permanent
anschwellen.
Die
Infiltra tion
am
rechten
Daumen
habe
nichts
gebracht.
Die
Schmerzen
seien
wieder
da,
er
wolle
aber
nicht
so
viele
Kortisonspritzen
machen.
Es
stehe
zur
Diskussion,
dass
eine
Versteifung
des
Daumens
vorgenommen
werde.
Aktuell
trage
er
eine
Schiene
zum
Testen
einer
Versteifung
und
zum
R uhighalten.
Weiter e
Arztbericht e
holte
die
Beschwerdegegnerin
in
der
Folge
nicht
mehr
ein,
insbesondere
auch
nicht
beim
neuen
Hausarzt
Dr.
med.
N.___,
Innere
Medizin
FMH,
und
bei
Dr.
med.
O.___,
Facharzt
FMH
für
Rheumatologie
und
Innere
Medizin,
welche
der
Beschwerdeführer
ebenfalls
als
seine
behandelnden
Ärzte
nannte
(Urk.
5/232).
Die
Beschwerdegegnerin
sah
auch
von
einer
erneuten
Konsultierung
des
RAD
ab.
5.3
Es
findet
zwar
bei
einer
Neuanmeldung
nach
einer
rechtskräftigen
Abweisung
des
Rentenanspruchs
insoweit
eine
Umkehr
der
Beweislast
statt,
als
die
versicherte
Person
eine
wesentliche
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
seit
dem
Erlass
der
leistungsabweisenden
Verfügung
glaubhaft
machen
muss.
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
die
Verschlechterung
als
glaubhaft
angesehen
hat
und
auf
das
Gesuch
des
Beschwerdeführers
eingetreten
ist,
ist
sie
in
Nachachtung
des
dem
Verwaltungsverfahren
innewohnenden
Untersuchungsgrundsatzes
(Art.
43
Abs.
1
ATSG)
aber
dazu
verpflichtet,
den
Sachverhalt
umfassend
abzuklären.
Indem
die
Beschwerdeführerin
lediglich
zwei
der
behandelnden
Ärzte
angefragt
und
insbesondere
von
Dr.
I.___
nur
einen
äusserst
rudimentären
Bericht
erhältlich
gemacht
hat,
ist
sie
ihrer
Abklärungspflicht
ungenügend
nachge kommen.
5.4
Damit
erweist
sich
die
angefochtene
Verfügung
als
nicht
rechtmässig,
da
die
Ver neinung
eines
Rentenanspruchs
des
Beschwerdeführers
auf
einer
unvollständigen
medizinischen
Grundlage
beruht.
Gestützt
auf
die
Berichte
von
Dr.
I.___
hat
die
Beschwerdegegnerin
zwar
eine
Verschlechterung
des
Gesundheitszustands
als
glaubhaft
gemacht
angesehen,
indessen
hat
sie
ungenügend
geprüft,
welche
Auswirkungen
insbesondere
die
Beschwerden
an
beiden
Händen
allenfalls
auf
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
haben
und
wie
es
sich
im
Längsverlauf
damit
verhält.
Die
Sache
ist
deshalb
zur
Vornahme
weiterer
medizinischer
Abklä rungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
was
zur
Gutheissung
der
Beschwerde
in
diesem
Sinn
führt.
6.
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kanto nalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Ver fahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
des
Bundesgesetzes
über
die
Invaliden versicherung,
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr.
600.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
voll ständiges
Obsiegen,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren
im
Haupt-
oder
Eventualantrag
gestellt
wird
(BGE
141
V
281
E.
11.1,
137
V
210
E.
7.1,
137
V
57
E.
2.2).
Folglich
sind
die
Gerichtskosten
der
unterliegenden
Beschwer degegnerin
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutge heissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
6.
Mai
2025
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kan tons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklä rung
im
Sinne
der
Erwägungen,
über
d en
Leistungs anspruch
des
Beschwerdeführers
neu
ver füge. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
600 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubBrügger