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IV.2025.00405

Eintreten auf Neuanmeldung; es obliegt der IV-Stelle, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären, wenn eine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht worden ist.

Zürich SozVersG · 2026-06-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___,

geboren

1963,

absolvierte

in

den

Jahren

1980

bis

1983

eine

Aus bildung

zum

Autolackierer

und

arbeitete

danach

in

diesem

Beruf

(Urk.

5/25/3,

Urk.

5/58).

Am

16.

Januar

2001

verletzte

er

sich

bei

einem

Skiunfall

am

Knie

links

(Ruptur

des

Kreuzbandes).

Die

Suva

erbrachte

Leistungen

der

obligato rischen

Unfallversicherung

(Urk.

5/9-11).

Wegen

den

Folgen

des

Unfalls

meldete

sich

der

Versicherte

am

18.

September

2001

(Eingangsdatum)

bei

der

Invaliden versicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

5/1).

Die

IV-Stelle

Schwyz

nahm

diverse

Abklärungen

vor.

Am

18.

Septem ber

2001

teilte

sie

dem

Ver sicherten

mit,

dass

sie

die

Kosten

einer

Umschulung

zum

technischen

Kauf mann

übernehme

(Urk.

5/28).

Mit

Verfügung

vom

20.

Mai

2002

sprach

die

Suva

X.___

eine

Invalidenrente

in

der

Höhe

von

14

%

zu

(Urk.

5/22).

Die

Um schulung

verlief

auf grund

von

schulischen

Schwächen

und

gesundheitlichen

Problemen

schwierig

und

dauerte

länger

als

geplant,

weil

Wiederholungen

not wendig

waren.

Schliess lich

konnte

der

Versicherte

die

Ausbildung

zum

tech nischen

Kaufmann

im

Februar

2006

aber

erfolgreich

abschliessen

(Urk.

5/86).

Mit

Verfügung

vom

27.

April

2006

teilte

die

IV-Stelle

Schwyz

dem

Versicherten

mit,

dass

die

beruf lichen

Massnahmen

erfolgreich

abge schlossen

seien

und

verneinte

den

Anspruch

auf

eine

Inva lidenrente,

da

es

ihm

möglich

sei,

ein

renten aus schliessen des

Ein kommen

zu

erzielen

(Urk.

5/90).

1.2

Vom

1.

Juli

2009

bis

zum

31.

Dezember

2017

arbeitete

X.___

als

Fahrer

bei

der

Y.___

GmbH

zu

einem

Pensum

von

80

%.

Das

Arbeits verhältnis

wurde

durch

die

Arbeitgeberin

aufgelöst,

da

sie

den

Fahrdienst

per

Ende

2017

einstellte

(Urk.

5/142).

Nach

dem

Verlust

dieser

Arbeitsstelle

bezog

der

Versicherte

Taggelder

der

Arbeitslosenversicherung

(Urk.

5/121).

Am

14.

Ok tober

2019

(Eingangsdatum)

meldete

er

sich

erneut

bei

der

Invaliden versicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

5/126).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

holte

die

Arztberichte

von

med.

pract.

Z.___,

Allge meine

Innere

Medizin

FMH,

vom

26.

November

2019

(Urk.

5/135)

und

von

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

FMH

für

Psychiatrie

und

Psycho thera pie,

vom

16.

Dezember

2019

(Urk.

5/139/1-5;

unter

Beilage

des

Berichts

der

B.___,

C.___,

vom

26.

Au gust

2019,

Urk.

5/139/6-11)

sowie

den

Arbeitgeberbericht

der

Y.___

GmbH

vom

17.

Januar

2020

(Urk.

5/142)

ein.

In

der

Folge

liess

die

IV-Stelle

das

bidisziplinäre

Gutachten

von

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

FMH

für

Psy chiatrie

und

Psychotherapie,

und

von

lic.

phil.

E.___,

Fach psychologe

für

Neuropsychologie

FSP,

vom

5.

August

2020

erstellen

(Urk.

5/154).

Am

8.

September

2020

nahm

Dr.

med.

F.___,

Facharzt

für

Psy chiatrie

und

Psychotherapie,

vom

r egionalen

ä rztlichen

Dienst

(RAD)

der

IV Stelle

zum

Gutachten

Stellung

(Urk.

5/155/4-5).

Mit

Vorbescheid

vom

3.

Oktober

2020

kündigte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

an,

dass

sie

sein

Leistungsbegehren

abweisen

werde

(Urk.

5/156).

Dagegen

erhob

X.___

durch

Rechts an wältin

Stephanie

Schwarz

am

29.

Oktober

2020

(Urk.

5/157),

am

1.

Dezember

2020

(Urk.

8/164),

am

19.

Januar

2021

(Urk.

5/170)

unter

Beilage

der

Stellung nahmen

von

Dr.

Z.___

vom

10.

Dezember

2020

(Urk.

5/169/1)

und

von

Dr.

A.___

vom

17.

Januar

2021

(Urk.

5/169/2-9),

am

8.

Februar

2021

(Urk.

5/171)

unter

Beilage

des

Schreibens

des

Staatsarchivs

des

Kantons

Zürich

vom

25.

Januar

2021

(Urk.

5/172)

bzw.

am

25.

März

2021

(Urk.

5/174)

unter

Bei lage

diverser

Arztberichte

(Urk.

5/175/1-19)

Einwand.

Am

1.

April

2021

bzw.

8.

April

2021

nahmen

die

RAD-Ärzte

Dr.

F.___

sowie

Dr.

med.

G.___,

Facharzt

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie,

Stellung

(Urk.

5/180/4-6).

Nach

der

Vornahme

weiterer

Abklärungen

nahm

RAD-Arzt

Dr.

med.

H.___,

Facharzt

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie,

am

28.

Juli

2021

Stellung

(Urk.

5/180/6-7).

Mit

erneutem

Vorbescheid

vom

6.

September

2021

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

die

Abweisung

des

Leistungs begehrens

in

Aussicht.

Dagegen

erhob

X.___

durch

Rechts anwältin

Schwarz

am

9.

September

2021

(Urk.

5/185)

bzw.

am

29.

Oktober

2021

(Urk.

5/191)

unter

Beilage

der

Stellungnahme

von

Dr.

A.___

vom

29.

Oktober

2021

(Urk.

5/190)

Einwand.

Am

16.

November

2021

bzw.

am

23.

Februar

2022

nahmen

die

RAD-Ärzte

Dr.

H.___

und

Dr.

F.___

Stellung

(Urk.

5/192/4-5).

Mit

Verfügung

vom

28.

März

2022

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungs begehren

ab

(Urk.

5/193).

Die

gegen

diese

Verfügung

am

1 2.

Mai

2022

erhobene

Beschwer d e

(Urk.

5/195)

wies

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kan tons

Zürich

mit

Urteil

vom

2.

November

2022

ab

(Urk.

5/208).

1.3

Am

2 6.

April

2024

(Eingangsdatum)

meldete

sich

X.___

ein

weiteres

Mal

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

5/218).

Die

IV-Stelle

forderte

den

Versicherten

am

3 0.

April

2024

auf,

Beweismittel

einzureichen,

mit

denen

er

glaubhaft

machen

könne,

dass

sich

sein

Gesundheitszustand

seit

der

Verfügung

vom

2 8.

März

2022

wesentlich

verändert

habe

(Urk.

5/221).

X.___

reichte

in

der

Folge

die

Berichte

von

Dr.

med.

I.___,

Fach arzt

FMH

für

Handchirurgie,

Plastische

Chirurgie,

Rekonstruktive

und

Ästhetische

Chirurgie,

vom

1.

Februar

2022

(Urk.

5/226),

vom

1 6.

März

2022

(Urk.

5/232/13),

vom

1 9.

Mai

2022

(Urk.

5/232/11-12),

vom

3.

Juni

2022

(Urk.

5/232/1-2),

vom

1 2.

Juli

2022

(Urk.

5/232/9-10),

vom

2 0.

September

2022

(Urk.

5/232/7-8)

und

vom

11.

September

2023

(Urk.

5/224)

ein.

Am

2 2.

Juli

2024

nahm

RAD-Arzt

Dr.

H.___

dazu

Stellung

(Urk.

5/250/4).

Die

IV-Stelle

teilte

dem

Versicherten

am

2 2.

Juli

2024

mit,

dass

sie

auf

das

Gesuch

eintrete

(Urk

5/233).

Sie

holte

d ie

Arzt bericht e

von

Dr.

A.___

vom

1 7.

Oktober

2024

(Urk.

5/241)

und

von

Dr.

I.___

vom

2 4.

Oktober

2024

(Urk.

5/243)

ein.

Mit

Vorbescheid

vom

1 0.

Januar

2025

kündigte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

an,

dass

sie

das

Leistungs begehren

abweisen

werde.

Dagegen

erhob

X.___

durch

Dr.

A.___

am

1 6.

Januar

2025

Einwand

(Urk.

5/25 3).

Der

Versicherte

reichte

den

Bericht

von

PD

Dr.

med.

J.___,

FMH

Neurologie,

vom

7.

Februar

2025

zu

den

Akten

(Urk.

5/257).

Mit

Verfügung

vom

6.

Mai

2025

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsbegehren

ab

(Urk.

2).

2.

Gegen

diese

Verfügung

erhob

X.___

am

5.

Juni

2025

Beschwerde

mit

dem

sinngemässen

Antrag,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

sei

ihm

eine

Invalidenrente

zuzusprechen

(Urk.

1).

Die

Beschwerdegegnerin

ersuchte

am

1 4.

Juli

2025

um

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwer deführer

am

1 5.

Juli

2025

mitgeteilt

wurde

(Urk.

6).

Das

Gericht

zieht

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbs unfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

E. 1.1 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

E. 1.2 Gemäss

Art.

17

Abs.

1

ATSG

wird

die

Invalidenrente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben,

wenn

der

Invaliditäts grad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezügers

sich

um

mindes tens

fünf

Prozentpunkte

ändert

(lit.

a)

oder

auf

100

Prozent

erhöht

(lit.

b).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebenem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswir kungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Ferner

kann

ein

Revisionsgrund

unter

Um ständen

auch

in

einer

wesentlichen

Änderung

hinsichtlich

des

für

die

Methoden wahl

massge blichen

(hypothetischen)

Sachverhalts

bestehen

(BGE

144

I

28

E.

2.2,

130

V

343

E.

3.5,

117

V

198

E.

3b,

je

mit

Hinweisen).

Hingegen

ist

die

lediglich

unterschied liche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Sach verhalts

im

revisions rechtlichen

Kontext

unbeachtlich

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

E. 1.3 Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestat ten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizi nische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

verfügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gegebenen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

der

angefochtenen

Verfügung

vom

6.

Mai

2025

(Urk.

2)

aus,

gegenüber

dem

Urteil

des

Sozialversicherungs gerichts

des

Kantons

Zürich

vom

2.

November

2022

weise

der

neue

Bericht

von

Dr.

A.___

keine

Verschlechterung

der

damals

bestehenden

Situation

bezüg lich

des

psychischen

Gesundheitszustands

aus.

Betreffend

die

somatischen

Diagno sen

habe

der

behandelnde

Arzt

der

Beschwerdegegnerin

mitgeteilt,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

bei

ausbleibender

Besserung

wieder

bei

ihm

melden

könne.

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

aber

bis

Dezember

2024

nicht

mehr

gemel det.

Es

sei

von

einer

Besserung

auszugehen.

E. 2.2 Demgegenüber

machte

der

Beschwerdeführer

zur

Begründung

der

Beschwerde

vom

5.

Juni

2025

(Urk.

1)

geltend,

es

ergebe

sich

psychopathologisch

ganz

klar

eine

Verschlechterung

seines

Gesundheitszustandes,

da

seit

dem

letzten

Bericht

wieder

mehr

als

sieben

Monate

vergangen

seien.

Es

liege

eine

Verschlechterung

und

eine

Chronifizierung

vor.

Zudem

sei

bezüglich

des

beidseitigen

Carpaltun nelsyndroms

eine

deutliche

Verschlechterung

eingetreten.

Die

Beweglichkeit

sei ner

Hände

verschlechtere

sich

rapide .

3.

Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

den

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführer s

mit

Verfügung

vom

28.

März

2022

(Urk.

5/193)

bei

folgende r

medizinische r

Akten lage : 3.1

Laut

dem

Arztbericht

des

Hausarztes

med.

pract.

Z.___

vom

26.

November

2019

(Urk.

5/135)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

eine

Angst-

und

Depressionssymptomatik

gemischt

sowie

ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

ein

cerviko-cephales

Schmerzsyndrom,

ein

arterieller

Hypertonus,

eine

Hyperlipidämie

sowie

ein

burning-hand-Syn drom.

Die

Fahreignung

sei

aktuell

nicht

gegeben.

Die

Beurteilung

der

Arbeits fähigkeit

sei

durch

den

behandelnden

Psychiater

Dr.

A.___

vorzunehmen.

3.2

Gemäss

dem

Arztbericht

von

Dr.

A.___

vom

16.

Dezember

2019

(Urk.

5/139/1-5)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

eine

mittelgradige

depressive

Störung

(ICD-10:

F32.1),

ein

fetales

Alkohol syndrom

Hirnschädigung

(ICD-10:

Q86.0)

und

eine

Persönlichkeitsstörung

vom

gemischten

Typ

mit

impulsiven

anankas tischen,

negativistischen

Zügen

(ICD-10:

F60.5).

In

der

zuletzt

aus ge übten

Tätigkeit

als

Fahrer

sei

der

Beschwerdeführer

seit

dem

22.

Januar

2019

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Er

könne

sich

nicht

konzentrieren,

habe

seine

Emotionen

nicht

unter

Kontrolle

und

sei

deshalb

nicht

fähig,

seine

Erwerbs tätigkeit

als

Kurier fahrer

fortzusetzen.

Auch

die

Ausübung

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

dem

Beschwerdeführer

nicht

möglich.

Die

Prognose

für

eine

Wiedereingliederung

sei

denkbar

schlecht.

Der

Beschwerdeführer

habe

eine

leichte

Intelligenzstörung,

ein

fetales

Alkoholsyndrom

und

eine

depressive

Störung.

Er

sei

derzeit

nicht

in

der

Lage,

zu

arbeiten

und

es

sei

zweifelhaft,

ob

sich

daran

wieder

etwas

ändere.

3.3

Gemäss

dem

psychiatrischen

Gutachten

von

Dr.

D.___

vom

5.

August

2020

(Urk.

5/154/1-48)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

keine

psychiatrischen

Diagno sen.

Die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

sei

dem

Beschwerdeführer

ganztags

zumutbar.

Es

bestehe

keine

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit.

Der

Beschwer deführer

sei

zu

100

%

arbeitsfähig.

Es

fänden

sich

keine

Hinweise,

dass

zu

einem

früheren

Zeitpunkt

eine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

aus

psychiatrischer

Sicht

bestanden

habe.

Wichtig

sei,

dass

die

in

der

neuropsycho logischen

Abklä rung

genannten

Adaptionsfähigkeiten

(praktische

Tätigkeiten

ohne

Anforde rungen

an

kulturtechnische

Fähigkeiten,

Zeitdruck

vermeiden)

ein gehalten

wür den.

Es

sei

aber

davon

auszugehen,

dass

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

diesen

Kriterien

entsprochen

habe.

Einschränkungen

könnten

nicht

be gründet

werden,

weil

kein

psychisches

Leiden

von

Krankheitswert

bestehe

(Urk.

8/153/44-47).

Die

vom

behandelnden

Psychiater

diagnostizierte

Persönlichkeitsstörung

sei

nicht

nachvollziehbar,

da

festgestellt

werde,

dass

der

Beschwerdeführer

die

Impuls kontrolle

häufiger

verliere

als

früher.

Daraus

lasse

sich

ableiten,

dass

er

früher

wenig

oder

keine

Probleme

mit

der

Impulskontrolle

gehabt

habe,

was

mit

einer

Persönlichkeitsstörung

unvereinbar

sei.

Eine

Persönlichkeitsstörung

wäre

auch

nicht

zwingend

ausschlaggebend

für

eine

Arbeitsunfähigkeit,

zumal

der

Beschwer deführer

bis

2017

im

Personentransport

gearbeitet

habe.

Ein

fetales

Alkohol syndrom

mit

Hirnschädigung

könne

aus

dem

gleichen

Grund

nicht

nach vollzogen

werden.

Die

depressive

Episode

könne

anhand

des

äusserst

knappen

Arztberichtes

nicht

überprüft

werden.

Eine

Intelligenzstörung

sei

anhand

des

untersuchten

IQ-Wertes

nicht

nachvollziehbar.

Der

Gesamt-IQ

liege

bei

87

Punkten

im

unteren

Normbereich

(Urk.

8/153/3-4).

3.4

Der

neuropsychologische

Gutachter

lic.

phil.

E.___

führte

im

Untersuchungs bericht

vom

17.

Juli

2020

(Urk.

8/154/51-61)

aus,

die

Intelligenz

des

Beschwer deführers

liege

im

Bereich

einer

Lernbehinderung

(Gesamt-IQ

82).

Es

bestehe

eine

minimale

neuropsychologische

Hirnfunktionsschwäche

mit

leichtgradigen

Beeinträch tigungen

in

Teilbereichen

exekutiver

Funktionen.

Akten-

und

eigen anamnestisch

gebe

es

seit

jeher

bestehende

Schwierigkeiten

bei

kulturtechnischen

Anforderungen

(Lesen,

Schreiben,

Rechnen).

Zuletzt

habe

der

Beschwerdeführer

als

Fahrer

für

die

Y.___

gearbeitet.

Die

aktuell

objektivier baren

Schwächen

im

kulturtechnischen

Bereich

hätten

schon

seit

jeher

bestanden.

Die

Berufs aus bildung

und

die

spätere

Fahrprüfung

habe

er

mit

viel

Fleiss

trotzdem

bestan den

und

anschliessend

auch

die

beruflichen

Anforderungen

erfüllen

können.

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

die

Funktionsfähigkeit

im

privaten

Alltag

nicht

ein ge schränkt

sei.

Berufliche

Leistungen

würden

praktisch

unvermindert

er bracht.

Bei

Aufgaben

und

Tätigkeiten

mit

sehr

hohen

Anfor derungen

könne

die

Funktions fähigkeit

jedoch

leicht

eingeschränkt

sein.

Der

Grad

der

Arbeits unfähigkeit

bezüg lich

der

intellektuell/neuropsycho logischen

Voraus setzungen

werde

in

Abhän gigkeit

der

Anforderungen

zwischen

0

%

und

E. 2.3 ,

je

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschät zungen

ungleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnos tische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf

einen

verbesserten

oder

verschlechterten

Gesundheitszustand

zu

schlies sen;

notwendig

ist

in

diesem

Zusammenhang

viel mehr

eine

veränderte

Befund lage

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

E. 4.1 RAD-Arzt

Dr.

H.___

führte

in

der

Stellungnahme

vom

2 2.

Juli

2024

(Urk.

5/250/3 4)

aus,

von

somatischer

Seite

habe

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwer deführers

insofern

verändert,

als

seit

der

letztmaligen

RAD Stellungnahme

vom

2 8.

Juli

2021

an

beiden

Händen

Operationen

wegen

eines

Karpaltunnelsyndroms

sowie

Tendovaginitis

stenosans

bzw.

Synovalitis

erfolgt

seien.

Trotzdem

hätten

die

Schmerzen

mehr

rechts

als

links

persistiert

im

Sinne

von

Belastungs schmerzen

und

einer

Kraftabschwächung.

Da

diese

Symptomatik

beide

Hände

betreffe,

besonders

aber

die

rechte

Gebrauchshand,

resultiere

daraus

medizintheo retisch

überwiegend

wahrscheinlich

eine

zusätzliche,

qualitative

Einschränkung

des

Belastungsprofils.

Ein

aktueller

psychiatrischer

Bericht

liege

nicht

vor,

wes halb

eine

Beurteilung

über

eine

allfällige

Veränderung

des

psychischen

Gesund heitszustandes

nicht

möglich

sei.

E. 4.2 Gemäss

dem

Arztbericht

von

Dr.

A.___

vom

1 7.

Oktober

2024

(Urk.

5/241)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

gegen wärtig

schwere

Episode

(ICD-10

F33.2),

eine

posttraumatische

Belastungsstörung

seit

Kindheit

(ICD-10

F43.1),

eine

andauernde

Persönlichkeitsänderung

nach

Extrem belastung

(ICD-10

F62.0)

sowie

ein

Carpaltunnelsyndrom

beidseits

(ICD 10

G56.0).

Der

Beschwerdeführer

sei

nicht

arbeitsfähig,

schon

seit

dem

Jahr

201 9.

Er

verfüge

über

keine

Ressourcen

für

eine

Wiedereingliederung.

Die

Prog nose

sei

schlecht.

4. 3 4. 3 .1

Die

Sprechstundenberichte

von

Dr.

I.___

zeigen

folgenden

Verlauf:

Im

Sprechstundenbericht

vom

1.

Februar

2022

(Urk.

5/226)

h ielt

Dr.

I.___

fest,

bei

CTS-Rezidiv

und

Zustand

nach

entsprechender

Operation

und

anhal tenden

Beschwerden

an

der

linken

Hand

habe

die

Indikation

zum

operativen

Vorge hen

bestanden.

Es

sei

deshalb

am

2 9.

Januar

2022

ein

extended

carpal

tunnel

release,

eine

Tenolyse/Synovektomie

FDP/FDS

sowie

eine

Spaltung

A1

Ring band

Dig

3

an

der

Hand

links

durchgeführt

worden.

Am

1 6.

März

2022

(Urk.

5/232/13 -14)

führte

Dr.

I.___

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

sehr

zufrie den

mit

dem

Verlauf

nach

der

Operation.

Es

zeige

sich

ein

sehr

gutes

Resul tat.

Der

Beschwerdeführer

habe

keine

Schmerzen

mehr

an

der

linken

Hand.

Es

sei

eine

Operation

an

der

rechten

Hand

geplant.

Am

1 9.

Mai

2022

(Urk.

5/232/11 12)

bestätigte

Dr.

I.___

ein

z eitgerechtes

Resultat

an

der

linken

Hand .

Es

bestünden

zunehmende

Beschwerden

an

der

rechten

Hand,

weshalb

der

Beschwer deführer

dort

ebenfalls

eine

Operation

durchführen

lassen

möchte.

Am

3.

Juni

2022

(Urk.

5/232/1-2)

berichtete

Dr.

I.___

über

das

operative

Vorge hen

an

der

rechten

Hand.

Es

sei

ein

offener

CT-Release

und

eine

Synovek tomie

vorgenommen

worden

(Dauer

17

Minuten) .

Am

1 2.

Juli

2022

(Urk.

5/232/9-10)

hielt

Dr.

I.___

fest,

der

Beschwerdeführer

sei

in

Anbe tracht

der

ursprünglichen

Situation

s ehr

zufrieden

mit

dem

Resultat

an

der

linken

Hand .

Eine

komplette

Belastbarkeit

sei

noch

nicht

gegeben,

aber

eine

deutliche

Besserung .

An

der

rechten

Hand

bestehe

ein

zeitgerechtes

Resultat .

Der

Bewegungs umfang

sei

noch

nicht

komplett

auftrainiert

und

die

Kraft

ebenfalls

nicht.

Es

liege

ein

minimaler

Pil l ar

pain

vor.

Am

2 0.

September

2022

(Urk.

5/232/7-8)

berichtete

der

Beschwerdeführer

über

eine

geringe

Besserung.

Bei

maximaler

ulnarer

Abduktion

bestünden

noch

minimale

Beschwerden .

Die

Sensibilität

ha be

sich

erholt .

G esamthaft

zeige

sich

ein

verbesserter

Befund,

es

seien

aber

noch

Restbeschwerden

vorhanden.

Rund

ein

Jahr

später,

am

11.

September

2023

(Urk.

5/224),

hielt

Dr.

I.___

fest,

der

Beschwerdeführer

berichte,

dass

nach

anfänglicher

Besserung

sich

nun

eine

relativ

stationäre

Situation

eingestellt

habe.

Die

Kraft-Belastung

sei

nicht

gegeben .

Die

Sensibilität

habe

sich

subjektiv

gebessert,

es

bestünden

aber

immer

noch

Schmerzen .

Der

Endzustand

sei

wahrscheinlich

erreicht .

Es

sei

keine

weitere

Operation

indiziert .

Die

Behandlung

werde

vorläufig

abgeschlossen.

Eine

Arbeitsunfähigkeit

werde

aktuell

durch

den

Hausarzt

aufgrund

der

psychiatrischen

Diagnose

attestiert.

Im

Sprechstundenbericht

vom

2 6.

September

2024

(Urk.

5/244)

hielt

Dr.

I.___

fest,

der

Beschwerdeführer

habe

ihn

wegen

einer

Tendovaginitis

stenosans

an

der

rechten

Hand

Dig

I

bei

Status

nach

offener

CT-Release

und

Synovektomie

am

3.

Juni

2022

mit

Carpaltunnelsyndrom

sowie

einem

Status

nach

Extended

carpal

tunnel

release

und

Tenolyse/Synovektomie

FDP/FDS

sowie

Spaltung

A1

Ringband

Dig

III

am

2 9.

Januar

2022

mit

Carpaltunnelsyndrom

Rezidiv/ausgeprägter

Synovialitis

FDP/FDS

und

Tendovaginitis

stenosans/Synovalitis

Dig

III

an

der

linken

Hand

konsultiert.

Es

sei

ein

erneutes

Sehnenschnappen

am

Daumen

rechts

nach

letztmaliger

Infiltration

vor

zwei

Jahren

aufgetreten.

Es

habe

sich

ein

komplett

blockierter

Daumen

mit

deutlicher

Druckdolenz

über

dem

A1-Ringband

gezeigt.

Der

Beschwerdeführer

habe

eine

Infiltration

gewünscht,

welche

durchgeführt

worden

sei.

Bei

ausbleibendem

Behandlungs erfolg

könne

gegebenenfalls

nach

sechs

Wochen

eine

weitere

Infilt ration

mit

halber

Dosis

durchgeführt

werden.

Ansonsten

sei

ein

operatives

Vorgehen

angezeigt. 4.3.2

Laut

dem

Arztbericht

von

Dr.

I.___

vom

2 4.

Oktober

2024

(Urk.

5/243)

befand

sich

der

Beschwerdeführer

bei

ihm

in

Behandlung,

letztmals

wegen

eines

Sehnenschnappens

im

September

202 4.

Es

sei

dem

Beschwerdeführer

keine

Arbeits unfähigkeit

attestiert

worden.

4. 3 . 3

Am

9.

Dezember

2024

(Urk.

5/247)

teilte

Dr.

I.___

der

Beschwerdegegnerin

mit,

der

Beschwerdeführer

habe

sich

seit

dem

2 6.

September

2024

nicht

mehr

bei

ihm

gemeldet.

Er

nehme

daher

an,

dass

sich

die

Situation

verbessert

habe.

E. 4.4 Laut

dem

Arztbericht

des

Neurologen

PD

Dr.

J.___

vom

7.

Februar

2025

(Urk.

5/257)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

ein

Status

nach

Carpaltunnel syndrom

beidseits

2022

bei

elektrophysiologisch

Carpaltunnel syndrom-Konstel lation

leichter

Ausprägung

links

mehr

als

rechts

und

aktuell

belastungsunab hängigen

Schmerzen

der

Hände

beidseits

unklarer

Zuordnung,

DD

rheumatologische

Ursache.

Es

bestünden

seit

2022

Parästhesien

der

Hände.

Postoperativ

sei

es

vorübergehend

zu

einer

vollständigen

Regredienz

gekommen.

Seit

einiger

Zeit

habe

der

Beschwerdeführer

aber

wieder

Schmerzen

und

er

berichte

über

eine

kontinuier liche

Schwellung

der

Hände.

Ausserdem

berichte

der

Beschwerdeführer

ausführlich

über

eine

unzufriedenstellende

berufliche

Situation.

Er

sei

arbeitslos

und

könne

keine

neue

Stelle

finden.

In

der

Untersuchung

hätten

allseits

leicht

geschwollen

wirkende

Hände

und

vor

allem

Finger

festgestellt

werden

können.

Es

seien

keine

Paresen

der

Hand-,

Arm-

und

Schultermuskulatur

vorhanden

gewesen.

Der

Faustschluss

sei

beidseits

reduziert

bei

am

ehesten

schmerzbe dingter

Minderinnervation.

Die

Armeigenreflexe

seien

seitengleich

mitt e llebhaft

auslösbar.

Der

Beschwerdeführer

gebe

eine

Hypästhesie

aller

Fingerkuppen

beid seits

an.

Der

Befund

spreche

für

ein

Carpaltunnelsyndrom

beidseits,

rechts

diskret,

links

leichtgradig

ausgeprägt

bei

Status

nach

Carpaltunnelsyndrom-Operation

beidseits.

Der

Befund

erkläre

die

vom

Beschwerdeführer

angegebenen

Beschwer den

nicht

komplett

und

könne

nur

gelegentlich

auftretende

Parästhesien

linksbe tont

erklären.

Eine

zusätzliche

rheumatologische

Abklärung

der

Situation

könnte

sinnvoll

sein.

Eine

Indikation

zur

e rneuten

Carpaltunnelsyndrom-Dekompression

bestehe

nicht.

Reguläre

Verlaufskontrollen

seien

nicht

vereinbart

worden.

5. 5.1

Die

Beschwerdegegnerin

ist

auf

die

Neuanmeldung

des

Beschwerdeführers

vom

2 6.

April

2024

(Urk.

5/2 18)

eingetreten,

da

sie

gestützt

auf

die

Beurteilung

von

RAD-Arzt

Dr.

H.___

vom

2 2.

Juli

2024

(Urk.

5/250/3-4)

eine

erhebliche

Ver schlechterung

seines

Gesundheitszustands

seit

Erlass

der

rentenverneinenden

Verfügung

vom

2 8.

März

2022

(Urk.

5/193)

als

glaubhaft

erachtet e

(Urk.

5/233) .

Im

Rahmen

der

materiellen

Abklärung

der

Sache

gelangte

sie

jedoch

zum

Schluss,

dass

kein

Revisionsgrund

gegeben

sei.

5.2

Dr.

I.___,

aufgrund

dessen

Sprechstundenberichte

die

Beschwerdegegnerin

eine

Verschlechterung

als

glaubhaft

erachtete,

gab

in

seinem

Bericht

vom

E. 9 E.

2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

E. 10 Dezember

2020

(Urk.

5/169/1)

aus,

es

habe

sich

beim

Beschwerdeführer

mit

einem

Karpaltunnelsyndrom

ein

neuer

Befund

ergeben.

Eine

konservative

Therapie

sei

ohne

Erfolg

geblieben.

Es

erfolge

eine

Weiterweisung

für

eine

handchirurgische

Sanierung.

Es

sollte

damit

eine

vollständige

Sistierung

der

Beschwerden

zu

erwarten

sein.

Eine

dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit

ergebe

sich

hieraus

voraussichtlich

nicht.

Bezüglich

der

Gelenks beschwerden

würden

weitere

spezialärztliche

Abklärungen

vor ge nommen.

3.8

Der

behandelnde

Psychiater

Dr.

A.___

nahm

am

17.

Januar

2021

(Urk.

5/169/2-9)

Stellung

zum

Gutachten

von

Dr.

D.___ .

Es

sei

ein

Trugschluss,

dass

Dr.

D.___

angebe,

die

Diagnose

einer

Persönlichkeitsstörung

sei

falsch,

weil

früher

wenig

oder

gar

keine

Probleme

mit

der

Impulskontrolle

bestanden

hätten.

Der

Beschwerdeführer

habe

auch

früher

regelmässig

Impulskontrollstörungen

und

aggressive

Durchbrüche

gehabt.

Es

werde

in

den

Diagnosekriterien

nicht

angegeben,

in

welcher

Frequenz

diese

auftreten

müssten.

Die

Testung

zeige

auf,

dass

beim

Beschwerdeführer

eine

kombinierte

Persönlichkeitsstörung

vorliege.

Auch

aus

der

Anamnese

ergebe

sich,

dass

von

einem

fetalen

Alkoholsyndrom

mit

schweren

Verhaltensstörungen

und

von

einer

Persönlichkeitsstörung,

die

bereits

im

frühen

Kindesalter

und

Jugendalter

zum

Tragen

gekommen

sei,

auszugehen

sei.

Die

Negierung

der

depressiven

Episode

durch

den

Gutachter

beziehe

sich

auf

dessen

eigene

Testung,

die

unvollständig

sei.

Es

sei

viel

wahrscheinlicher,

dass

seit

vielen

Jahren

eine

rezidivierende

depressive

Störung

bestehe,

die

der

Gut achter

nicht

bedenke.

Es

finde

im

Gutachten

keine

Erwähnung,

dass

der

Beschwer deführer

ein

Antidepressivum

einnehme

und

somit

beim

Explorations gespräch

vermutlich

nicht

depressiv

gewesen

sei.

Es

lägen

IV-relevante

Diagno sen

vor:

eine

kombinierte

Persönlichkeitsstörung,

eine

rezidivierende

Depression

und

eine

kombinierte

Störung

der

schulischen

Fähigkeiten.

3.9 3.9.1

Laut

dem

Sprechstundenbericht

der

L.___

Klinik

vom

19.

Januar

2021

(Urk.

5/175/1-2)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

Beschwerden

am

oberen

Sprunggelenk

rechts

bislang

unklarer

Genese

bei

anamnestisch

Zustand

nach

ante riorer

Luxation

oberes

Sprunggelenk

rechts

1980

(Unfall

während

der

RS)

sowie

gemäss

Konsultationsbericht

2002/2003

Verdacht

auf

Tarsaltun nel syndrom

rechts

und

Hinweise

auf

eine

osteochondrale

Läsion

OSG

rechts,

belastungs abhängige

Schmerzen

an

den

Grosszehengrundgelenken

beidseits

bei

möglicherweise

beginnender

Arthrose

und

OSG-Beschwerden

links

unklarer

Genese

bei

Zustand

nach

OSG-Distorsion

2006.

3.9.2

Im

Sprechstundenbericht

vom

29.

Januar

2021

(Urk.

5/175/3-4)

hielten

die

Ärzte

der

L.___

Klinik

fest,

es

sei

ein

MRI

des

rechten

OSG

angefertigt

worden.

Der

Beschwerdeführer

berichte

nochmals,

dass

er

an

belastungsabhängigen

Schmerzen

am

rechten

Fuss

leide,

die

er

mehr

an

der

Aussenseite

angebe

und

die

nach

einigen

Kilometern

Gehzeit

auftreten

würden.

Insbesondere

Bergauf-

und

Bergabgehen

seien

mit

vermehrten

Schmerzen

verbunden.

Der

Beschwerdeführer

gehe

ca.

E. 15 km

jeden

Tag

zu

Fuss

mit

seinem

Hund

und

trage

hierbei

sehr

stabiles

Schuhwerk.

MRI-tomografisch

finde

man

im

rechten

OSG

keine

signifikanten

Veränderungen.

Möglicherweise

gingen

die

beschriebenen

Beschwerden

jedoch

vom

Calcaneocuboidal-Gelenk

aus,

wo

der

Beschwerdeführer

eine

starke

Druck dolenz

angebe.

Es

sei

ihm

vorgeschlagen

worden,

eine

Infiltration

dieses

Gelenkes

vorzunehmen,

womit

er

einverstanden

sei.

3.9.3

Bezüglich

der

Beschwerden

am

rechten

Fuss

hielten

die

Ärzte

der

L.___

Kli nik

im

weiteren

Sprechstundenbericht

vom

29.

Januar

2021

(Urk.

5/175/5-6)

fest,

es

sei

eine

Infiltration

durchgeführt

worden.

Der

Beschwerdeführer

werde

den

Verlauf

beobachten.

Die

nächste

Konsultation

sei

am

26.

Februar

2021

vor ge sehen.

3.9.4

Im

Sprechstundenbericht

vom

E. 19 Januar

2021

(Urk.

5/175/7-8)

führten

die

Ärzte

der

L.___

Klinik

aus,

bezüglich

des

Knies

zeige

sich

beim

Beschwerdeführer

eine

regelrechte

Beweglichkeit,

bei

jedoch

rotatorischer

Instabilität.

Es

würden

weitere

Behandlungen

und

Abklärungen

vorgenommen. 3.9.5

Gemäss

dem

Sprechstundenbericht

der

L.___

Klinik

vom

3.

Februar

2021

(Urk.

5/175/9-10)

zeigten

sich

im

MRT

des

linken

Kniegelenks

bei

Status

nach

vorderer

Kreuzband-Plastik

und

Meniskusrekonstruktion

femorotibial

regelrechte

Befunde

ohne

Hinweise

auf

neu

auftretende

Meniskusläsionen

sowie

intaktem

Transplantat.

Im

Bereich

der

Trochlea

fänden

sich

fokal

eine

dritt-

bis

viert gra dige

Knorpelläsion

ohne

Aktivierungszeichen.

Insgesamt

zeige

sich

ein

gut

erhal tenes

Gelenk

nach

dem

stattgehabten

Trauma

und

der

rotorischen

Instabilität,

so

dass

keine

operative

Intervention

nötig

sei.

Es

sei

mit

der

konservativen

Therapie

fortzufahren.

Die

Behandlung

in

der

L.___

Klinik

werde

abgeschlossen.

3.10 3.10.1

Am

E. 21 Dezember

2020

erlitt

der

Beschwerdeführer

eine

intraartikuläre

Fraktur

DIP

Dig

4

an

der

linken

Hand

(dominant).

Der

Hausarzt

überwies

den

Beschwer de führer

deshalb

am

E. 22 Dezember

2020

(Urk.

5/175/11)

zur

Behandlung

an

Dr.

med.

M.___,

Fachärztin

FMH

für

Chirurgie

und

Handchirurgie.

3.10.2

Dr.

M.___

berichtete

am

5.

Januar

2021

(Urk.

5/175/12)

über

die

Behandlung

des

Beschwerdeführers.

Er

habe

eine

bessere

Schiene

in

der

Ergotherapie

bekommen,

das

PIP

dürfe

er

bewegen.

Die

Schiene

sollte

er

noch

etwa

drei

Wochen

tragen.

3.10.3

Am

10.

Februar

2021

(Urk.

5/176)

führte

Dr.

M.___

aus,

es

seien

nun

sechs

Wochen

seit

dem

Umfall

vergangen.

Der

Beschwerdeführer

sei

geschient

worden.

Der

Finger

sei

wieder

schön

gerade.

Das

Röntgenbild

zeige

eine

zunehmende

Konsolidation

und

eine

gute

Stellung.

3.11

RAD-Arzt

Dr.

F.___

führte

in

der

Stellungnahme

vom

1.

April

2021

(Urk.

5/180/4-5)

aus,

die

neu

eingereichten

Arztberichte

brächten

aus

psychiatri scher

Sicht

keine

neuen

Tatsachen

hervor.

Testpsychologische

Unter suchungen

würden

für

eine

psychiatrische

Beurteilung

nicht

ausreichen.

Es

sei

eine

klinische

Würdigung

notwendig.

Ein

Libidoverlust

des

Beschwerdeführers

sei

nur

relevant,

wenn

überhaupt

die

Kriterien

für

eine

depressive

Episode

erfüllt

seien

und

stelle

kein

eigenständiges

Kriterium

nach

ICD-10

für

eine

depressive

Episode

dar.

Dr.

A.___

erwähne,

dass

ein

IQ

von

87

unterdurchschnittlich

sei,

ein

IQ

von

85-114

liege

aber

im

normalen

Bereich.

Auch

ein

IQ

von

82

reiche

für

eine

ver sicherungsmedizinische

Beurteilung

nicht

aus.

Es

sei

lediglich

eine

minimale

neu ropsychologische

Hirnfunktionsstörung

festgestellt

worden.

In

der

Gesamt schau

beurteile

Dr.

A.___

den

psychiatrischen

Sachverhalt

anders

als

der

Gut achter,

welcher

die

von

Dr.

A.___

gestellten

Diagnosen

ausführlich

disku tiert

und

nicht

bestätigt

habe.

Neue

Tatsachen

würden

nicht

vorgebracht.

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

weiterhin

auf

das

Gutachten

vom

5.

August

2020

abzu stellen,

eine

neue

Begutachtung

sei

nicht

indiziert.

3.12

RAD-Arzt

Dr.

G.___

hielt

in

der

Stellungnahme

vom

8.

April

2021

(Urk.

5/180/6-7)

fest,

in

Bezug

auf

die

bisherige

Tätigkeit

als

Fahrer

im

Patienten fahrdienst

bestünden

Einschränkungen

wegen

belastungsabhängigen

Schmerzen

in

beiden

Füssen,

im

linken

Knie,

in

beiden

Hüften

und

der

linken

Hand.

Ange passt

sei

eine

wechselbelastende

Tätigkeit,

ohne

Arbeiten

auf

Leitern

und

Gerüs ten,

ohne

häufiges

Treppensteigen

mit

Zusatzlast,

ohne

hüft-,

knie-

und

fussbe lastende

Zwangshaltungen

(B ücken,

H ocken,

K nien),

ohne

häufiges

Gehen

auf

unebenem

Gelände,

Gehstrecke

bis

15

km

pro

Tag.

Andauernde

Vibrationsbe lastungen

und

Nässe-/Kälteexposition

seien

ebenfalls

zu

vermeiden.

Es

bestehe

ausserdem

eine

Hörschwäche,

welche

jedoch

dank

Hörgeräte versorgung

keine

Schwierigkeiten

auslöse.

Der

Verlauf

nach

der

CTS-Operation

am

30.

Juni

2020

sei

unbekannt. 3.13

Am

18.

Mai

2021

(Urk.

5/178)

führte

der

Hausarzt

med.

pract.

Z.___

aus,

abgesehen

von

der

Fraktur

an

der

linken

Hand

lägen

keine

weiteren

Berichte

vor.

Berichte

über

die

CTS-Operation

vom

30.

Juni

2020

lägen

ihm

nicht

vor.

Die

Beschwerden

im

Bereich

der

linken

Hand

seien

postoperativ

jedoch

noch

nicht

adäquat

behoben.

Zudem

bestünden

Bewegungseinschränkungen

und

Schmerzen

im

Bereich

des

Ringfingers

der

linken

Hand.

Weitere

Abklärungen

seien

gegen wärtig

nicht

geplant.

3.14 3.14.1

RAD-Arzt

Dr.

H.___

führte

am

28.

Juli

2021

(Urk.

5/180/6-7)

aus,

die

Diagnosen

betreffend

die

linke

Hand

bzw.

den

linken

Arm

könnten

aus

versicherungs medizinisch-orthopädischer

Sicht

die

funktionelle

Leistungsfähig keit

nicht

länger fristig

einschränken,

sondern

lediglich

für

die

Zeit

der

postoperativen

Rekonva leszenz

bzw.

der

konservativen

Schienenbehandlung

von

maximal

sechs

Wochen.

3.14.2

Am

12.

August

2021

(Urk.

5/180/7)

hielt

Dr.

H.___

ergänzend

fest,

dass

die

an ge stammte

Tätigkeit

als

Fahrer

im

Patientenfahrdienst

dem

formulierten

Belastungs profil

entspreche.

Der

Beschwerdeführer

sei

für

diese

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig.

3.15

Dr.

A.___

nahm

am

29.

Oktober

2021

(Urk.

5 /1 90)

Stellung

zum

Vor be scheid

der

Beschwerdegegnerin

vom

6.

September

2021

(Urk.

5 /18 1).

Die

Beschwer degegnerin

führe

aus,

dass

Dr.

D.___

keine

Diagnosen

festgestellt

habe.

Was

Dr.

D.___

festgestellt

habe,

sei

jedoch

völlig

unerheblich,

dies

sei

eine

Petitio

principii,

es

werde

eine

Sache

mit

sich

selbst

bewiesen.

Dr.

A.___

habe

die

Diagnosen

testpsychologisch

und

klinisch

festgestellt.

Die

Behauptung

von

Dr.

D.___,

dass

es

diese

Diagnosen

nicht

gebe,

sei

falsch.

Die

Diagnosen

seien

bewiesen,

klinisch

und

testpsychologisch.

Zudem

nehme

der

Beschwerdeführer

Medikamente

ein.

Der

Beschwerdeführer

sei

auch

Opfer

von

fürsorgerischen

Zwangsmassnahmen

und

sei

deswegen

entschädigt

worden.

Dass

Dr.

D.___

behaupte,

dass

der

Beschwerdeführer

keine

Persönlichkeitsstörung

habe,

grenze

an

eine

Verhöhnung

von

zwangsplatzierten

ehemaligen

Heimkindern.

Das

Gut achten

könne

nur

als

unwissenschaftlich

bewertet

werden.

Es

sei

eine

unab hän gige

polydisziplinäre

Begutachtung

vorzunehmen.

3.16

RAD-Arzt

Dr.

F.___

führte

am

E. 23 Februar

2022

(Urk.

5 /19 2 /3-4)

aus,

es

sei

noch

einmal

darauf

hinzuweisen,

dass

beim

Beschwerdeführer

laut

dem

Gutachten

von

Dr.

D.___

keine

Beeinträchtigung

der

Tagesstruktur,

ein

unauf fälliger

psychopathologischer

Befund

und

keine

Diagnosen

bei

einer

lediglich

minimalen

neuropsychologischen

Beeinträchtigung

bestehen

würden.

Dr.

A.___

bringe

keine

neuen

medizinischen

Tatsachen

vor.

Er

diagnostiziere

aufgrund

der

Anamnese

(schwierige

Kindheit

mit

fürsorgerischen

Zwangsmass nahmen)

eine

Persönlichkeitsstörung.

Eine

Persönlichkeitsstörung

müsse

jedoch

anhand

der

diagnos tischen

Kriterien

hergeleitet

werden.

Es

könne

hierzu

auf

die

Aus füh rungen

im

Gutachten

verwiesen

werden.

Dr.

A.___

beurteile

den

medizini schen

Sachverhalt

anders

als

Dr.

D.___,

begründe

dies

jedoch

nicht

und

leite

die

von

ihm

gestellte

Diagnose

nicht

her.

Als

Fazit

sei

festzuhalten,

dass

aus

psychiat rischer

Sicht

keine

neuen

medizinischen

Tatsachen

vorgebracht

würden.

Es

sei

weiterhin

auf

das

Gutachten

vom

5.

August

2020

abzustellen.

4.

Im

Rahmen

der

am

2 6.

April

2024

(Urk.

5/218)

erfolgten

Neuanmeldung

gingen

folgende

medizinischen

Bericht

und

Stellungnahmen

bei

der

Beschwerdegegnerin

ein:

E. 24 Oktober

2024

(Urk.

5/243)

lediglich

an,

dass

er

den

Beschwerdeführer

letzt malig

am

2 6.

September

2024

gesehen

und

er

ihm

keine

Arbeitsunfähigkeit

beschei nigt

habe.

Die

meisten

Fragen

auf

dem

Formular

der

Beschwerdegegnerin

liess

Dr.

I.___

unbeantwortet .

Dr.

I.___

äusserte

sich

am

9.

Dezember

2024

(Urk.

5/247)

sodann

dahingehend,

dass

er

von

einer

Verbes serung

der

Situation

seit

dem

E. 26 September

2024

ausgehe,

da

sich

der

Beschwer deführer

nicht

mehr

bei

ihm

gemeldet

habe.

Der

Beschwerdeführer

widersprach

dieser

Darstellung

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

auf

telefonische

Nachfrage

am

9.

Dezember

2024

(Urk.

5/249).

Er

machte

geltend,

das

Karpaltunnelsyndrom

an

beiden

Händen

s ei

nach

wie

vor

vorhanden

und

schmerzhaft.

Beide

Daumen

seien

kälteempfindlich.

An

der

einen

Hand

schnappe

der

Mittelfinger

und

der

Ringfinger

sei

kaputt.

Beide

Hände

würden

permanent

anschwellen.

Die

Infiltra tion

am

rechten

Daumen

habe

nichts

gebracht.

Die

Schmerzen

seien

wieder

da,

er

wolle

aber

nicht

so

viele

Kortisonspritzen

machen.

Es

stehe

zur

Diskussion,

dass

eine

Versteifung

des

Daumens

vorgenommen

werde.

Aktuell

trage

er

eine

Schiene

zum

Testen

einer

Versteifung

und

zum

R uhighalten.

Weiter e

Arztbericht e

holte

die

Beschwerdegegnerin

in

der

Folge

nicht

mehr

ein,

insbesondere

auch

nicht

beim

neuen

Hausarzt

Dr.

med.

N.___,

Innere

Medizin

FMH,

und

bei

Dr.

med.

O.___,

Facharzt

FMH

für

Rheumatologie

und

Innere

Medizin,

welche

der

Beschwerdeführer

ebenfalls

als

seine

behandelnden

Ärzte

nannte

(Urk.

5/232).

Die

Beschwerdegegnerin

sah

auch

von

einer

erneuten

Konsultierung

des

RAD

ab.

5.3

Es

findet

zwar

bei

einer

Neuanmeldung

nach

einer

rechtskräftigen

Abweisung

des

Rentenanspruchs

insoweit

eine

Umkehr

der

Beweislast

statt,

als

die

versicherte

Person

eine

wesentliche

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

seit

dem

Erlass

der

leistungsabweisenden

Verfügung

glaubhaft

machen

muss.

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

die

Verschlechterung

als

glaubhaft

angesehen

hat

und

auf

das

Gesuch

des

Beschwerdeführers

eingetreten

ist,

ist

sie

in

Nachachtung

des

dem

Verwaltungsverfahren

innewohnenden

Untersuchungsgrundsatzes

(Art.

43

Abs.

1

ATSG)

aber

dazu

verpflichtet,

den

Sachverhalt

umfassend

abzuklären.

Indem

die

Beschwerdeführerin

lediglich

zwei

der

behandelnden

Ärzte

angefragt

und

insbesondere

von

Dr.

I.___

nur

einen

äusserst

rudimentären

Bericht

erhältlich

gemacht

hat,

ist

sie

ihrer

Abklärungspflicht

ungenügend

nachge kommen.

5.4

Damit

erweist

sich

die

angefochtene

Verfügung

als

nicht

rechtmässig,

da

die

Ver neinung

eines

Rentenanspruchs

des

Beschwerdeführers

auf

einer

unvollständigen

medizinischen

Grundlage

beruht.

Gestützt

auf

die

Berichte

von

Dr.

I.___

hat

die

Beschwerdegegnerin

zwar

eine

Verschlechterung

des

Gesundheitszustands

als

glaubhaft

gemacht

angesehen,

indessen

hat

sie

ungenügend

geprüft,

welche

Auswirkungen

insbesondere

die

Beschwerden

an

beiden

Händen

allenfalls

auf

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

haben

und

wie

es

sich

im

Längsverlauf

damit

verhält.

Die

Sache

ist

deshalb

zur

Vornahme

weiterer

medizinischer

Abklä rungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

was

zur

Gutheissung

der

Beschwerde

in

diesem

Sinn

führt.

6.

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kanto nalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Ver fahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

des

Bundesgesetzes

über

die

Invaliden versicherung,

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr.

600.--

anzusetzen.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

voll ständiges

Obsiegen,

unabhängig

davon,

ob

sie

beantragt

oder

ob

das

Begehren

im

Haupt-

oder

Eventualantrag

gestellt

wird

(BGE

141

V

281

E.

11.1,

137

V

210

E.

7.1,

137

V

57

E.

2.2).

Folglich

sind

die

Gerichtskosten

der

unterliegenden

Beschwer degegnerin

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutge heissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

6.

Mai

2025

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kan tons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklä rung

im

Sinne

der

Erwägungen,

über

d en

Leistungs anspruch

des

Beschwerdeführers

neu

ver füge. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

600 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2025.00405 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 2.

Juni

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___,

geboren

1963,

absolvierte

in

den

Jahren

1980

bis

1983

eine

Aus bildung

zum

Autolackierer

und

arbeitete

danach

in

diesem

Beruf

(Urk.

5/25/3,

Urk.

5/58).

Am

16.

Januar

2001

verletzte

er

sich

bei

einem

Skiunfall

am

Knie

links

(Ruptur

des

Kreuzbandes).

Die

Suva

erbrachte

Leistungen

der

obligato rischen

Unfallversicherung

(Urk.

5/9-11).

Wegen

den

Folgen

des

Unfalls

meldete

sich

der

Versicherte

am

18.

September

2001

(Eingangsdatum)

bei

der

Invaliden versicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

5/1).

Die

IV-Stelle

Schwyz

nahm

diverse

Abklärungen

vor.

Am

18.

Septem ber

2001

teilte

sie

dem

Ver sicherten

mit,

dass

sie

die

Kosten

einer

Umschulung

zum

technischen

Kauf mann

übernehme

(Urk.

5/28).

Mit

Verfügung

vom

20.

Mai

2002

sprach

die

Suva

X.___

eine

Invalidenrente

in

der

Höhe

von

14

%

zu

(Urk.

5/22).

Die

Um schulung

verlief

auf grund

von

schulischen

Schwächen

und

gesundheitlichen

Problemen

schwierig

und

dauerte

länger

als

geplant,

weil

Wiederholungen

not wendig

waren.

Schliess lich

konnte

der

Versicherte

die

Ausbildung

zum

tech nischen

Kaufmann

im

Februar

2006

aber

erfolgreich

abschliessen

(Urk.

5/86).

Mit

Verfügung

vom

27.

April

2006

teilte

die

IV-Stelle

Schwyz

dem

Versicherten

mit,

dass

die

beruf lichen

Massnahmen

erfolgreich

abge schlossen

seien

und

verneinte

den

Anspruch

auf

eine

Inva lidenrente,

da

es

ihm

möglich

sei,

ein

renten aus schliessen des

Ein kommen

zu

erzielen

(Urk.

5/90).

1.2

Vom

1.

Juli

2009

bis

zum

31.

Dezember

2017

arbeitete

X.___

als

Fahrer

bei

der

Y.___

GmbH

zu

einem

Pensum

von

80

%.

Das

Arbeits verhältnis

wurde

durch

die

Arbeitgeberin

aufgelöst,

da

sie

den

Fahrdienst

per

Ende

2017

einstellte

(Urk.

5/142).

Nach

dem

Verlust

dieser

Arbeitsstelle

bezog

der

Versicherte

Taggelder

der

Arbeitslosenversicherung

(Urk.

5/121).

Am

14.

Ok tober

2019

(Eingangsdatum)

meldete

er

sich

erneut

bei

der

Invaliden versicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

5/126).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

holte

die

Arztberichte

von

med.

pract.

Z.___,

Allge meine

Innere

Medizin

FMH,

vom

26.

November

2019

(Urk.

5/135)

und

von

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

FMH

für

Psychiatrie

und

Psycho thera pie,

vom

16.

Dezember

2019

(Urk.

5/139/1-5;

unter

Beilage

des

Berichts

der

B.___,

C.___,

vom

26.

Au gust

2019,

Urk.

5/139/6-11)

sowie

den

Arbeitgeberbericht

der

Y.___

GmbH

vom

17.

Januar

2020

(Urk.

5/142)

ein.

In

der

Folge

liess

die

IV-Stelle

das

bidisziplinäre

Gutachten

von

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

FMH

für

Psy chiatrie

und

Psychotherapie,

und

von

lic.

phil.

E.___,

Fach psychologe

für

Neuropsychologie

FSP,

vom

5.

August

2020

erstellen

(Urk.

5/154).

Am

8.

September

2020

nahm

Dr.

med.

F.___,

Facharzt

für

Psy chiatrie

und

Psychotherapie,

vom

r egionalen

ä rztlichen

Dienst

(RAD)

der

IV Stelle

zum

Gutachten

Stellung

(Urk.

5/155/4-5).

Mit

Vorbescheid

vom

3.

Oktober

2020

kündigte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

an,

dass

sie

sein

Leistungsbegehren

abweisen

werde

(Urk.

5/156).

Dagegen

erhob

X.___

durch

Rechts an wältin

Stephanie

Schwarz

am

29.

Oktober

2020

(Urk.

5/157),

am

1.

Dezember

2020

(Urk.

8/164),

am

19.

Januar

2021

(Urk.

5/170)

unter

Beilage

der

Stellung nahmen

von

Dr.

Z.___

vom

10.

Dezember

2020

(Urk.

5/169/1)

und

von

Dr.

A.___

vom

17.

Januar

2021

(Urk.

5/169/2-9),

am

8.

Februar

2021

(Urk.

5/171)

unter

Beilage

des

Schreibens

des

Staatsarchivs

des

Kantons

Zürich

vom

25.

Januar

2021

(Urk.

5/172)

bzw.

am

25.

März

2021

(Urk.

5/174)

unter

Bei lage

diverser

Arztberichte

(Urk.

5/175/1-19)

Einwand.

Am

1.

April

2021

bzw.

8.

April

2021

nahmen

die

RAD-Ärzte

Dr.

F.___

sowie

Dr.

med.

G.___,

Facharzt

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie,

Stellung

(Urk.

5/180/4-6).

Nach

der

Vornahme

weiterer

Abklärungen

nahm

RAD-Arzt

Dr.

med.

H.___,

Facharzt

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie,

am

28.

Juli

2021

Stellung

(Urk.

5/180/6-7).

Mit

erneutem

Vorbescheid

vom

6.

September

2021

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

die

Abweisung

des

Leistungs begehrens

in

Aussicht.

Dagegen

erhob

X.___

durch

Rechts anwältin

Schwarz

am

9.

September

2021

(Urk.

5/185)

bzw.

am

29.

Oktober

2021

(Urk.

5/191)

unter

Beilage

der

Stellungnahme

von

Dr.

A.___

vom

29.

Oktober

2021

(Urk.

5/190)

Einwand.

Am

16.

November

2021

bzw.

am

23.

Februar

2022

nahmen

die

RAD-Ärzte

Dr.

H.___

und

Dr.

F.___

Stellung

(Urk.

5/192/4-5).

Mit

Verfügung

vom

28.

März

2022

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungs begehren

ab

(Urk.

5/193).

Die

gegen

diese

Verfügung

am

1 2.

Mai

2022

erhobene

Beschwer d e

(Urk.

5/195)

wies

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kan tons

Zürich

mit

Urteil

vom

2.

November

2022

ab

(Urk.

5/208).

1.3

Am

2 6.

April

2024

(Eingangsdatum)

meldete

sich

X.___

ein

weiteres

Mal

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

5/218).

Die

IV-Stelle

forderte

den

Versicherten

am

3 0.

April

2024

auf,

Beweismittel

einzureichen,

mit

denen

er

glaubhaft

machen

könne,

dass

sich

sein

Gesundheitszustand

seit

der

Verfügung

vom

2 8.

März

2022

wesentlich

verändert

habe

(Urk.

5/221).

X.___

reichte

in

der

Folge

die

Berichte

von

Dr.

med.

I.___,

Fach arzt

FMH

für

Handchirurgie,

Plastische

Chirurgie,

Rekonstruktive

und

Ästhetische

Chirurgie,

vom

1.

Februar

2022

(Urk.

5/226),

vom

1 6.

März

2022

(Urk.

5/232/13),

vom

1 9.

Mai

2022

(Urk.

5/232/11-12),

vom

3.

Juni

2022

(Urk.

5/232/1-2),

vom

1 2.

Juli

2022

(Urk.

5/232/9-10),

vom

2 0.

September

2022

(Urk.

5/232/7-8)

und

vom

11.

September

2023

(Urk.

5/224)

ein.

Am

2 2.

Juli

2024

nahm

RAD-Arzt

Dr.

H.___

dazu

Stellung

(Urk.

5/250/4).

Die

IV-Stelle

teilte

dem

Versicherten

am

2 2.

Juli

2024

mit,

dass

sie

auf

das

Gesuch

eintrete

(Urk

5/233).

Sie

holte

d ie

Arzt bericht e

von

Dr.

A.___

vom

1 7.

Oktober

2024

(Urk.

5/241)

und

von

Dr.

I.___

vom

2 4.

Oktober

2024

(Urk.

5/243)

ein.

Mit

Vorbescheid

vom

1 0.

Januar

2025

kündigte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

an,

dass

sie

das

Leistungs begehren

abweisen

werde.

Dagegen

erhob

X.___

durch

Dr.

A.___

am

1 6.

Januar

2025

Einwand

(Urk.

5/25 3).

Der

Versicherte

reichte

den

Bericht

von

PD

Dr.

med.

J.___,

FMH

Neurologie,

vom

7.

Februar

2025

zu

den

Akten

(Urk.

5/257).

Mit

Verfügung

vom

6.

Mai

2025

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsbegehren

ab

(Urk.

2).

2.

Gegen

diese

Verfügung

erhob

X.___

am

5.

Juni

2025

Beschwerde

mit

dem

sinngemässen

Antrag,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

sei

ihm

eine

Invalidenrente

zuzusprechen

(Urk.

1).

Die

Beschwerdegegnerin

ersuchte

am

1 4.

Juli

2025

um

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwer deführer

am

1 5.

Juli

2025

mitgeteilt

wurde

(Urk.

6).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

All ge meinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kom menden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbs unfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.2

Gemäss

Art.

17

Abs.

1

ATSG

wird

die

Invalidenrente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben,

wenn

der

Invaliditäts grad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezügers

sich

um

mindes tens

fünf

Prozentpunkte

ändert

(lit.

a)

oder

auf

100

Prozent

erhöht

(lit.

b).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebenem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswir kungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Ferner

kann

ein

Revisionsgrund

unter

Um ständen

auch

in

einer

wesentlichen

Änderung

hinsichtlich

des

für

die

Methoden wahl

massge blichen

(hypothetischen)

Sachverhalts

bestehen

(BGE

144

I

28

E.

2.2,

130

V

343

E.

3.5,

117

V

198

E.

3b,

je

mit

Hinweisen).

Hingegen

ist

die

lediglich

unterschied liche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Sach verhalts

im

revisions rechtlichen

Kontext

unbeachtlich

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschät zungen

ungleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnos tische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf

einen

verbesserten

oder

verschlechterten

Gesundheitszustand

zu

schlies sen;

notwendig

ist

in

diesem

Zusammenhang

viel mehr

eine

veränderte

Befund lage

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1

mit

Hin weisen).

Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Revisionsgrund

vor,

ist

der

Rentenanspruch

in

recht li cher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassend

(«allseitig»)

zu

prüfen,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1,

je

mit

Hin weisen). 1.3

Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestat ten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizi nische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

verfügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gegebenen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

10.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

der

angefochtenen

Verfügung

vom

6.

Mai

2025

(Urk.

2)

aus,

gegenüber

dem

Urteil

des

Sozialversicherungs gerichts

des

Kantons

Zürich

vom

2.

November

2022

weise

der

neue

Bericht

von

Dr.

A.___

keine

Verschlechterung

der

damals

bestehenden

Situation

bezüg lich

des

psychischen

Gesundheitszustands

aus.

Betreffend

die

somatischen

Diagno sen

habe

der

behandelnde

Arzt

der

Beschwerdegegnerin

mitgeteilt,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

bei

ausbleibender

Besserung

wieder

bei

ihm

melden

könne.

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

aber

bis

Dezember

2024

nicht

mehr

gemel det.

Es

sei

von

einer

Besserung

auszugehen.

2.2

Demgegenüber

machte

der

Beschwerdeführer

zur

Begründung

der

Beschwerde

vom

5.

Juni

2025

(Urk.

1)

geltend,

es

ergebe

sich

psychopathologisch

ganz

klar

eine

Verschlechterung

seines

Gesundheitszustandes,

da

seit

dem

letzten

Bericht

wieder

mehr

als

sieben

Monate

vergangen

seien.

Es

liege

eine

Verschlechterung

und

eine

Chronifizierung

vor.

Zudem

sei

bezüglich

des

beidseitigen

Carpaltun nelsyndroms

eine

deutliche

Verschlechterung

eingetreten.

Die

Beweglichkeit

sei ner

Hände

verschlechtere

sich

rapide .

3.

Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

den

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführer s

mit

Verfügung

vom

28.

März

2022

(Urk.

5/193)

bei

folgende r

medizinische r

Akten lage : 3.1

Laut

dem

Arztbericht

des

Hausarztes

med.

pract.

Z.___

vom

26.

November

2019

(Urk.

5/135)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

eine

Angst-

und

Depressionssymptomatik

gemischt

sowie

ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

ein

cerviko-cephales

Schmerzsyndrom,

ein

arterieller

Hypertonus,

eine

Hyperlipidämie

sowie

ein

burning-hand-Syn drom.

Die

Fahreignung

sei

aktuell

nicht

gegeben.

Die

Beurteilung

der

Arbeits fähigkeit

sei

durch

den

behandelnden

Psychiater

Dr.

A.___

vorzunehmen.

3.2

Gemäss

dem

Arztbericht

von

Dr.

A.___

vom

16.

Dezember

2019

(Urk.

5/139/1-5)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

eine

mittelgradige

depressive

Störung

(ICD-10:

F32.1),

ein

fetales

Alkohol syndrom

Hirnschädigung

(ICD-10:

Q86.0)

und

eine

Persönlichkeitsstörung

vom

gemischten

Typ

mit

impulsiven

anankas tischen,

negativistischen

Zügen

(ICD-10:

F60.5).

In

der

zuletzt

aus ge übten

Tätigkeit

als

Fahrer

sei

der

Beschwerdeführer

seit

dem

22.

Januar

2019

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Er

könne

sich

nicht

konzentrieren,

habe

seine

Emotionen

nicht

unter

Kontrolle

und

sei

deshalb

nicht

fähig,

seine

Erwerbs tätigkeit

als

Kurier fahrer

fortzusetzen.

Auch

die

Ausübung

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

dem

Beschwerdeführer

nicht

möglich.

Die

Prognose

für

eine

Wiedereingliederung

sei

denkbar

schlecht.

Der

Beschwerdeführer

habe

eine

leichte

Intelligenzstörung,

ein

fetales

Alkoholsyndrom

und

eine

depressive

Störung.

Er

sei

derzeit

nicht

in

der

Lage,

zu

arbeiten

und

es

sei

zweifelhaft,

ob

sich

daran

wieder

etwas

ändere.

3.3

Gemäss

dem

psychiatrischen

Gutachten

von

Dr.

D.___

vom

5.

August

2020

(Urk.

5/154/1-48)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

keine

psychiatrischen

Diagno sen.

Die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

sei

dem

Beschwerdeführer

ganztags

zumutbar.

Es

bestehe

keine

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit.

Der

Beschwer deführer

sei

zu

100

%

arbeitsfähig.

Es

fänden

sich

keine

Hinweise,

dass

zu

einem

früheren

Zeitpunkt

eine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

aus

psychiatrischer

Sicht

bestanden

habe.

Wichtig

sei,

dass

die

in

der

neuropsycho logischen

Abklä rung

genannten

Adaptionsfähigkeiten

(praktische

Tätigkeiten

ohne

Anforde rungen

an

kulturtechnische

Fähigkeiten,

Zeitdruck

vermeiden)

ein gehalten

wür den.

Es

sei

aber

davon

auszugehen,

dass

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

diesen

Kriterien

entsprochen

habe.

Einschränkungen

könnten

nicht

be gründet

werden,

weil

kein

psychisches

Leiden

von

Krankheitswert

bestehe

(Urk.

8/153/44-47).

Die

vom

behandelnden

Psychiater

diagnostizierte

Persönlichkeitsstörung

sei

nicht

nachvollziehbar,

da

festgestellt

werde,

dass

der

Beschwerdeführer

die

Impuls kontrolle

häufiger

verliere

als

früher.

Daraus

lasse

sich

ableiten,

dass

er

früher

wenig

oder

keine

Probleme

mit

der

Impulskontrolle

gehabt

habe,

was

mit

einer

Persönlichkeitsstörung

unvereinbar

sei.

Eine

Persönlichkeitsstörung

wäre

auch

nicht

zwingend

ausschlaggebend

für

eine

Arbeitsunfähigkeit,

zumal

der

Beschwer deführer

bis

2017

im

Personentransport

gearbeitet

habe.

Ein

fetales

Alkohol syndrom

mit

Hirnschädigung

könne

aus

dem

gleichen

Grund

nicht

nach vollzogen

werden.

Die

depressive

Episode

könne

anhand

des

äusserst

knappen

Arztberichtes

nicht

überprüft

werden.

Eine

Intelligenzstörung

sei

anhand

des

untersuchten

IQ-Wertes

nicht

nachvollziehbar.

Der

Gesamt-IQ

liege

bei

87

Punkten

im

unteren

Normbereich

(Urk.

8/153/3-4).

3.4

Der

neuropsychologische

Gutachter

lic.

phil.

E.___

führte

im

Untersuchungs bericht

vom

17.

Juli

2020

(Urk.

8/154/51-61)

aus,

die

Intelligenz

des

Beschwer deführers

liege

im

Bereich

einer

Lernbehinderung

(Gesamt-IQ

82).

Es

bestehe

eine

minimale

neuropsychologische

Hirnfunktionsschwäche

mit

leichtgradigen

Beeinträch tigungen

in

Teilbereichen

exekutiver

Funktionen.

Akten-

und

eigen anamnestisch

gebe

es

seit

jeher

bestehende

Schwierigkeiten

bei

kulturtechnischen

Anforderungen

(Lesen,

Schreiben,

Rechnen).

Zuletzt

habe

der

Beschwerdeführer

als

Fahrer

für

die

Y.___

gearbeitet.

Die

aktuell

objektivier baren

Schwächen

im

kulturtechnischen

Bereich

hätten

schon

seit

jeher

bestanden.

Die

Berufs aus bildung

und

die

spätere

Fahrprüfung

habe

er

mit

viel

Fleiss

trotzdem

bestan den

und

anschliessend

auch

die

beruflichen

Anforderungen

erfüllen

können.

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

die

Funktionsfähigkeit

im

privaten

Alltag

nicht

ein ge schränkt

sei.

Berufliche

Leistungen

würden

praktisch

unvermindert

er bracht.

Bei

Aufgaben

und

Tätigkeiten

mit

sehr

hohen

Anfor derungen

könne

die

Funktions fähigkeit

jedoch

leicht

eingeschränkt

sein.

Der

Grad

der

Arbeits unfähigkeit

bezüg lich

der

intellektuell/neuropsycho logischen

Voraus setzungen

werde

in

Abhän gigkeit

der

Anforderungen

zwischen

0

%

und

10

%

eingeschätzt.

Eine

weiter gehende

Arbeitsunfähigkeit

wäre

nicht

durch

neuropsychologische

Fakto ren

verursacht.

Ideal

geeignet

seien

praktische

Tätig keiten

ohne

Anforde rungen

an

kultur technische

Fähigkeiten,

bei

denen

der

Beschwer deführer

seine

Stärken

im

exakten

und

genauen

Arbeiten

möglichst

einsetzen

könne.

Zeitdruck

sei

zu

vermeiden.

Der

Beschwerdeführer

verfüge

über

knapp

alterskonforme

intellektu elle

Fertigkeiten.

Für

die

angestammte

und

die

zuletzt

ausgeübte

beruf liche

Tätig keit

bestünden

keine

relevanten

Einschränkungen.

Im

Vergleich

mit

einer

hirn gesunden

Altersreferenzpopulation

mit

vergleichbarer

Schul-

und

Berufsbildung

zeige

er

ein

weitgehend

alters-

und

bildungs konformes

Leistungs profil.

3.5

Laut

dem

Operationsbericht

der

K.___

Klinik

vom

2.

Juli

2020

(Urk.

5/175/19)

wurde

beim

Beschwerdeführer

eine

totale

Tenosynovektomie

der

Beugesehnen

im

Karpalkanal

und

eine

Neurolyse

des

Nervus

medianus

links

durchgeführt.

Bis

zum

Ende

der

sechsten

postoperativen

Woche

sei

konsequent

auf

stärkere

Kraft anwendungen

zu

verzichten.

In

den

meisten

handwerklichen

Berufen

müsse

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

sechs

Wochen

eingehalten

werden.

Bei

schwerer

manueller

Belastung

dauere

die

Arbeitsunfähigkeit

in

der

Regel

acht

Wochen.

Bis

zur

vollständigen

Beschwerdefreiheit

im

Operationsgebiet

dauere

es

meistens

insge samt

drei

bis

sechs

Monate.

3.6

RAD-Arzt

Dr.

F.___

führte

in

der

Stellungnahme

vom

8.

September

2020

(Urk.

5/155/5)

aus,

das

psychiatrische

Gutachten

von

Dr.

D.___

erfülle

die

Anforderungen,

sei

nachvollziehbar

und

plausibel,

weshalb

empfohlen

werde,

darauf

abzustellen.

Die

Tagesstruktur

des

Beschwerdeführers

sei

nicht

beeinträchtigt

und

der

psychopathologische

Befund

unauffällig.

Es

habe

sich

keine

Störung

diagnos tizieren

lassen.

Der

IQ

liege

zwar

im

Bereich

einer

Lern behinderung,

aber

deutlich

über

dem

Bereich,

welcher

für

die

Diagnose

einer

Intelligenzminderung

in

Frage

komme.

Es

bestehe

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit.

Es

liege

kein

die

Arbeits fähigkeit

andauernd

einschränkender

Gesundheitszustand

vor.

3.7

Der

Hausarzt

med.

pract.

Z.___

führte

am

10.

Dezember

2020

(Urk.

5/169/1)

aus,

es

habe

sich

beim

Beschwerdeführer

mit

einem

Karpaltunnelsyndrom

ein

neuer

Befund

ergeben.

Eine

konservative

Therapie

sei

ohne

Erfolg

geblieben.

Es

erfolge

eine

Weiterweisung

für

eine

handchirurgische

Sanierung.

Es

sollte

damit

eine

vollständige

Sistierung

der

Beschwerden

zu

erwarten

sein.

Eine

dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit

ergebe

sich

hieraus

voraussichtlich

nicht.

Bezüglich

der

Gelenks beschwerden

würden

weitere

spezialärztliche

Abklärungen

vor ge nommen.

3.8

Der

behandelnde

Psychiater

Dr.

A.___

nahm

am

17.

Januar

2021

(Urk.

5/169/2-9)

Stellung

zum

Gutachten

von

Dr.

D.___ .

Es

sei

ein

Trugschluss,

dass

Dr.

D.___

angebe,

die

Diagnose

einer

Persönlichkeitsstörung

sei

falsch,

weil

früher

wenig

oder

gar

keine

Probleme

mit

der

Impulskontrolle

bestanden

hätten.

Der

Beschwerdeführer

habe

auch

früher

regelmässig

Impulskontrollstörungen

und

aggressive

Durchbrüche

gehabt.

Es

werde

in

den

Diagnosekriterien

nicht

angegeben,

in

welcher

Frequenz

diese

auftreten

müssten.

Die

Testung

zeige

auf,

dass

beim

Beschwerdeführer

eine

kombinierte

Persönlichkeitsstörung

vorliege.

Auch

aus

der

Anamnese

ergebe

sich,

dass

von

einem

fetalen

Alkoholsyndrom

mit

schweren

Verhaltensstörungen

und

von

einer

Persönlichkeitsstörung,

die

bereits

im

frühen

Kindesalter

und

Jugendalter

zum

Tragen

gekommen

sei,

auszugehen

sei.

Die

Negierung

der

depressiven

Episode

durch

den

Gutachter

beziehe

sich

auf

dessen

eigene

Testung,

die

unvollständig

sei.

Es

sei

viel

wahrscheinlicher,

dass

seit

vielen

Jahren

eine

rezidivierende

depressive

Störung

bestehe,

die

der

Gut achter

nicht

bedenke.

Es

finde

im

Gutachten

keine

Erwähnung,

dass

der

Beschwer deführer

ein

Antidepressivum

einnehme

und

somit

beim

Explorations gespräch

vermutlich

nicht

depressiv

gewesen

sei.

Es

lägen

IV-relevante

Diagno sen

vor:

eine

kombinierte

Persönlichkeitsstörung,

eine

rezidivierende

Depression

und

eine

kombinierte

Störung

der

schulischen

Fähigkeiten.

3.9 3.9.1

Laut

dem

Sprechstundenbericht

der

L.___

Klinik

vom

19.

Januar

2021

(Urk.

5/175/1-2)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

Beschwerden

am

oberen

Sprunggelenk

rechts

bislang

unklarer

Genese

bei

anamnestisch

Zustand

nach

ante riorer

Luxation

oberes

Sprunggelenk

rechts

1980

(Unfall

während

der

RS)

sowie

gemäss

Konsultationsbericht

2002/2003

Verdacht

auf

Tarsaltun nel syndrom

rechts

und

Hinweise

auf

eine

osteochondrale

Läsion

OSG

rechts,

belastungs abhängige

Schmerzen

an

den

Grosszehengrundgelenken

beidseits

bei

möglicherweise

beginnender

Arthrose

und

OSG-Beschwerden

links

unklarer

Genese

bei

Zustand

nach

OSG-Distorsion

2006.

3.9.2

Im

Sprechstundenbericht

vom

29.

Januar

2021

(Urk.

5/175/3-4)

hielten

die

Ärzte

der

L.___

Klinik

fest,

es

sei

ein

MRI

des

rechten

OSG

angefertigt

worden.

Der

Beschwerdeführer

berichte

nochmals,

dass

er

an

belastungsabhängigen

Schmerzen

am

rechten

Fuss

leide,

die

er

mehr

an

der

Aussenseite

angebe

und

die

nach

einigen

Kilometern

Gehzeit

auftreten

würden.

Insbesondere

Bergauf-

und

Bergabgehen

seien

mit

vermehrten

Schmerzen

verbunden.

Der

Beschwerdeführer

gehe

ca.

15

km

jeden

Tag

zu

Fuss

mit

seinem

Hund

und

trage

hierbei

sehr

stabiles

Schuhwerk.

MRI-tomografisch

finde

man

im

rechten

OSG

keine

signifikanten

Veränderungen.

Möglicherweise

gingen

die

beschriebenen

Beschwerden

jedoch

vom

Calcaneocuboidal-Gelenk

aus,

wo

der

Beschwerdeführer

eine

starke

Druck dolenz

angebe.

Es

sei

ihm

vorgeschlagen

worden,

eine

Infiltration

dieses

Gelenkes

vorzunehmen,

womit

er

einverstanden

sei.

3.9.3

Bezüglich

der

Beschwerden

am

rechten

Fuss

hielten

die

Ärzte

der

L.___

Kli nik

im

weiteren

Sprechstundenbericht

vom

29.

Januar

2021

(Urk.

5/175/5-6)

fest,

es

sei

eine

Infiltration

durchgeführt

worden.

Der

Beschwerdeführer

werde

den

Verlauf

beobachten.

Die

nächste

Konsultation

sei

am

26.

Februar

2021

vor ge sehen.

3.9.4

Im

Sprechstundenbericht

vom

19.

Januar

2021

(Urk.

5/175/7-8)

führten

die

Ärzte

der

L.___

Klinik

aus,

bezüglich

des

Knies

zeige

sich

beim

Beschwerdeführer

eine

regelrechte

Beweglichkeit,

bei

jedoch

rotatorischer

Instabilität.

Es

würden

weitere

Behandlungen

und

Abklärungen

vorgenommen. 3.9.5

Gemäss

dem

Sprechstundenbericht

der

L.___

Klinik

vom

3.

Februar

2021

(Urk.

5/175/9-10)

zeigten

sich

im

MRT

des

linken

Kniegelenks

bei

Status

nach

vorderer

Kreuzband-Plastik

und

Meniskusrekonstruktion

femorotibial

regelrechte

Befunde

ohne

Hinweise

auf

neu

auftretende

Meniskusläsionen

sowie

intaktem

Transplantat.

Im

Bereich

der

Trochlea

fänden

sich

fokal

eine

dritt-

bis

viert gra dige

Knorpelläsion

ohne

Aktivierungszeichen.

Insgesamt

zeige

sich

ein

gut

erhal tenes

Gelenk

nach

dem

stattgehabten

Trauma

und

der

rotorischen

Instabilität,

so

dass

keine

operative

Intervention

nötig

sei.

Es

sei

mit

der

konservativen

Therapie

fortzufahren.

Die

Behandlung

in

der

L.___

Klinik

werde

abgeschlossen.

3.10 3.10.1

Am

21.

Dezember

2020

erlitt

der

Beschwerdeführer

eine

intraartikuläre

Fraktur

DIP

Dig

4

an

der

linken

Hand

(dominant).

Der

Hausarzt

überwies

den

Beschwer de führer

deshalb

am

22.

Dezember

2020

(Urk.

5/175/11)

zur

Behandlung

an

Dr.

med.

M.___,

Fachärztin

FMH

für

Chirurgie

und

Handchirurgie.

3.10.2

Dr.

M.___

berichtete

am

5.

Januar

2021

(Urk.

5/175/12)

über

die

Behandlung

des

Beschwerdeführers.

Er

habe

eine

bessere

Schiene

in

der

Ergotherapie

bekommen,

das

PIP

dürfe

er

bewegen.

Die

Schiene

sollte

er

noch

etwa

drei

Wochen

tragen.

3.10.3

Am

10.

Februar

2021

(Urk.

5/176)

führte

Dr.

M.___

aus,

es

seien

nun

sechs

Wochen

seit

dem

Umfall

vergangen.

Der

Beschwerdeführer

sei

geschient

worden.

Der

Finger

sei

wieder

schön

gerade.

Das

Röntgenbild

zeige

eine

zunehmende

Konsolidation

und

eine

gute

Stellung.

3.11

RAD-Arzt

Dr.

F.___

führte

in

der

Stellungnahme

vom

1.

April

2021

(Urk.

5/180/4-5)

aus,

die

neu

eingereichten

Arztberichte

brächten

aus

psychiatri scher

Sicht

keine

neuen

Tatsachen

hervor.

Testpsychologische

Unter suchungen

würden

für

eine

psychiatrische

Beurteilung

nicht

ausreichen.

Es

sei

eine

klinische

Würdigung

notwendig.

Ein

Libidoverlust

des

Beschwerdeführers

sei

nur

relevant,

wenn

überhaupt

die

Kriterien

für

eine

depressive

Episode

erfüllt

seien

und

stelle

kein

eigenständiges

Kriterium

nach

ICD-10

für

eine

depressive

Episode

dar.

Dr.

A.___

erwähne,

dass

ein

IQ

von

87

unterdurchschnittlich

sei,

ein

IQ

von

85-114

liege

aber

im

normalen

Bereich.

Auch

ein

IQ

von

82

reiche

für

eine

ver sicherungsmedizinische

Beurteilung

nicht

aus.

Es

sei

lediglich

eine

minimale

neu ropsychologische

Hirnfunktionsstörung

festgestellt

worden.

In

der

Gesamt schau

beurteile

Dr.

A.___

den

psychiatrischen

Sachverhalt

anders

als

der

Gut achter,

welcher

die

von

Dr.

A.___

gestellten

Diagnosen

ausführlich

disku tiert

und

nicht

bestätigt

habe.

Neue

Tatsachen

würden

nicht

vorgebracht.

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

weiterhin

auf

das

Gutachten

vom

5.

August

2020

abzu stellen,

eine

neue

Begutachtung

sei

nicht

indiziert.

3.12

RAD-Arzt

Dr.

G.___

hielt

in

der

Stellungnahme

vom

8.

April

2021

(Urk.

5/180/6-7)

fest,

in

Bezug

auf

die

bisherige

Tätigkeit

als

Fahrer

im

Patienten fahrdienst

bestünden

Einschränkungen

wegen

belastungsabhängigen

Schmerzen

in

beiden

Füssen,

im

linken

Knie,

in

beiden

Hüften

und

der

linken

Hand.

Ange passt

sei

eine

wechselbelastende

Tätigkeit,

ohne

Arbeiten

auf

Leitern

und

Gerüs ten,

ohne

häufiges

Treppensteigen

mit

Zusatzlast,

ohne

hüft-,

knie-

und

fussbe lastende

Zwangshaltungen

(B ücken,

H ocken,

K nien),

ohne

häufiges

Gehen

auf

unebenem

Gelände,

Gehstrecke

bis

15

km

pro

Tag.

Andauernde

Vibrationsbe lastungen

und

Nässe-/Kälteexposition

seien

ebenfalls

zu

vermeiden.

Es

bestehe

ausserdem

eine

Hörschwäche,

welche

jedoch

dank

Hörgeräte versorgung

keine

Schwierigkeiten

auslöse.

Der

Verlauf

nach

der

CTS-Operation

am

30.

Juni

2020

sei

unbekannt. 3.13

Am

18.

Mai

2021

(Urk.

5/178)

führte

der

Hausarzt

med.

pract.

Z.___

aus,

abgesehen

von

der

Fraktur

an

der

linken

Hand

lägen

keine

weiteren

Berichte

vor.

Berichte

über

die

CTS-Operation

vom

30.

Juni

2020

lägen

ihm

nicht

vor.

Die

Beschwerden

im

Bereich

der

linken

Hand

seien

postoperativ

jedoch

noch

nicht

adäquat

behoben.

Zudem

bestünden

Bewegungseinschränkungen

und

Schmerzen

im

Bereich

des

Ringfingers

der

linken

Hand.

Weitere

Abklärungen

seien

gegen wärtig

nicht

geplant.

3.14 3.14.1

RAD-Arzt

Dr.

H.___

führte

am

28.

Juli

2021

(Urk.

5/180/6-7)

aus,

die

Diagnosen

betreffend

die

linke

Hand

bzw.

den

linken

Arm

könnten

aus

versicherungs medizinisch-orthopädischer

Sicht

die

funktionelle

Leistungsfähig keit

nicht

länger fristig

einschränken,

sondern

lediglich

für

die

Zeit

der

postoperativen

Rekonva leszenz

bzw.

der

konservativen

Schienenbehandlung

von

maximal

sechs

Wochen.

3.14.2

Am

12.

August

2021

(Urk.

5/180/7)

hielt

Dr.

H.___

ergänzend

fest,

dass

die

an ge stammte

Tätigkeit

als

Fahrer

im

Patientenfahrdienst

dem

formulierten

Belastungs profil

entspreche.

Der

Beschwerdeführer

sei

für

diese

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig.

3.15

Dr.

A.___

nahm

am

29.

Oktober

2021

(Urk.

5 /1 90)

Stellung

zum

Vor be scheid

der

Beschwerdegegnerin

vom

6.

September

2021

(Urk.

5 /18 1).

Die

Beschwer degegnerin

führe

aus,

dass

Dr.

D.___

keine

Diagnosen

festgestellt

habe.

Was

Dr.

D.___

festgestellt

habe,

sei

jedoch

völlig

unerheblich,

dies

sei

eine

Petitio

principii,

es

werde

eine

Sache

mit

sich

selbst

bewiesen.

Dr.

A.___

habe

die

Diagnosen

testpsychologisch

und

klinisch

festgestellt.

Die

Behauptung

von

Dr.

D.___,

dass

es

diese

Diagnosen

nicht

gebe,

sei

falsch.

Die

Diagnosen

seien

bewiesen,

klinisch

und

testpsychologisch.

Zudem

nehme

der

Beschwerdeführer

Medikamente

ein.

Der

Beschwerdeführer

sei

auch

Opfer

von

fürsorgerischen

Zwangsmassnahmen

und

sei

deswegen

entschädigt

worden.

Dass

Dr.

D.___

behaupte,

dass

der

Beschwerdeführer

keine

Persönlichkeitsstörung

habe,

grenze

an

eine

Verhöhnung

von

zwangsplatzierten

ehemaligen

Heimkindern.

Das

Gut achten

könne

nur

als

unwissenschaftlich

bewertet

werden.

Es

sei

eine

unab hän gige

polydisziplinäre

Begutachtung

vorzunehmen.

3.16

RAD-Arzt

Dr.

F.___

führte

am

23.

Februar

2022

(Urk.

5 /19 2 /3-4)

aus,

es

sei

noch

einmal

darauf

hinzuweisen,

dass

beim

Beschwerdeführer

laut

dem

Gutachten

von

Dr.

D.___

keine

Beeinträchtigung

der

Tagesstruktur,

ein

unauf fälliger

psychopathologischer

Befund

und

keine

Diagnosen

bei

einer

lediglich

minimalen

neuropsychologischen

Beeinträchtigung

bestehen

würden.

Dr.

A.___

bringe

keine

neuen

medizinischen

Tatsachen

vor.

Er

diagnostiziere

aufgrund

der

Anamnese

(schwierige

Kindheit

mit

fürsorgerischen

Zwangsmass nahmen)

eine

Persönlichkeitsstörung.

Eine

Persönlichkeitsstörung

müsse

jedoch

anhand

der

diagnos tischen

Kriterien

hergeleitet

werden.

Es

könne

hierzu

auf

die

Aus füh rungen

im

Gutachten

verwiesen

werden.

Dr.

A.___

beurteile

den

medizini schen

Sachverhalt

anders

als

Dr.

D.___,

begründe

dies

jedoch

nicht

und

leite

die

von

ihm

gestellte

Diagnose

nicht

her.

Als

Fazit

sei

festzuhalten,

dass

aus

psychiat rischer

Sicht

keine

neuen

medizinischen

Tatsachen

vorgebracht

würden.

Es

sei

weiterhin

auf

das

Gutachten

vom

5.

August

2020

abzustellen.

4.

Im

Rahmen

der

am

2 6.

April

2024

(Urk.

5/218)

erfolgten

Neuanmeldung

gingen

folgende

medizinischen

Bericht

und

Stellungnahmen

bei

der

Beschwerdegegnerin

ein:

4.1

RAD-Arzt

Dr.

H.___

führte

in

der

Stellungnahme

vom

2 2.

Juli

2024

(Urk.

5/250/3 4)

aus,

von

somatischer

Seite

habe

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwer deführers

insofern

verändert,

als

seit

der

letztmaligen

RAD Stellungnahme

vom

2 8.

Juli

2021

an

beiden

Händen

Operationen

wegen

eines

Karpaltunnelsyndroms

sowie

Tendovaginitis

stenosans

bzw.

Synovalitis

erfolgt

seien.

Trotzdem

hätten

die

Schmerzen

mehr

rechts

als

links

persistiert

im

Sinne

von

Belastungs schmerzen

und

einer

Kraftabschwächung.

Da

diese

Symptomatik

beide

Hände

betreffe,

besonders

aber

die

rechte

Gebrauchshand,

resultiere

daraus

medizintheo retisch

überwiegend

wahrscheinlich

eine

zusätzliche,

qualitative

Einschränkung

des

Belastungsprofils.

Ein

aktueller

psychiatrischer

Bericht

liege

nicht

vor,

wes halb

eine

Beurteilung

über

eine

allfällige

Veränderung

des

psychischen

Gesund heitszustandes

nicht

möglich

sei.

4.2

Gemäss

dem

Arztbericht

von

Dr.

A.___

vom

1 7.

Oktober

2024

(Urk.

5/241)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

gegen wärtig

schwere

Episode

(ICD-10

F33.2),

eine

posttraumatische

Belastungsstörung

seit

Kindheit

(ICD-10

F43.1),

eine

andauernde

Persönlichkeitsänderung

nach

Extrem belastung

(ICD-10

F62.0)

sowie

ein

Carpaltunnelsyndrom

beidseits

(ICD 10

G56.0).

Der

Beschwerdeführer

sei

nicht

arbeitsfähig,

schon

seit

dem

Jahr

201 9.

Er

verfüge

über

keine

Ressourcen

für

eine

Wiedereingliederung.

Die

Prog nose

sei

schlecht.

4. 3 4. 3 .1

Die

Sprechstundenberichte

von

Dr.

I.___

zeigen

folgenden

Verlauf:

Im

Sprechstundenbericht

vom

1.

Februar

2022

(Urk.

5/226)

h ielt

Dr.

I.___

fest,

bei

CTS-Rezidiv

und

Zustand

nach

entsprechender

Operation

und

anhal tenden

Beschwerden

an

der

linken

Hand

habe

die

Indikation

zum

operativen

Vorge hen

bestanden.

Es

sei

deshalb

am

2 9.

Januar

2022

ein

extended

carpal

tunnel

release,

eine

Tenolyse/Synovektomie

FDP/FDS

sowie

eine

Spaltung

A1

Ring band

Dig

3

an

der

Hand

links

durchgeführt

worden.

Am

1 6.

März

2022

(Urk.

5/232/13 -14)

führte

Dr.

I.___

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

sehr

zufrie den

mit

dem

Verlauf

nach

der

Operation.

Es

zeige

sich

ein

sehr

gutes

Resul tat.

Der

Beschwerdeführer

habe

keine

Schmerzen

mehr

an

der

linken

Hand.

Es

sei

eine

Operation

an

der

rechten

Hand

geplant.

Am

1 9.

Mai

2022

(Urk.

5/232/11 12)

bestätigte

Dr.

I.___

ein

z eitgerechtes

Resultat

an

der

linken

Hand .

Es

bestünden

zunehmende

Beschwerden

an

der

rechten

Hand,

weshalb

der

Beschwer deführer

dort

ebenfalls

eine

Operation

durchführen

lassen

möchte.

Am

3.

Juni

2022

(Urk.

5/232/1-2)

berichtete

Dr.

I.___

über

das

operative

Vorge hen

an

der

rechten

Hand.

Es

sei

ein

offener

CT-Release

und

eine

Synovek tomie

vorgenommen

worden

(Dauer

17

Minuten) .

Am

1 2.

Juli

2022

(Urk.

5/232/9-10)

hielt

Dr.

I.___

fest,

der

Beschwerdeführer

sei

in

Anbe tracht

der

ursprünglichen

Situation

s ehr

zufrieden

mit

dem

Resultat

an

der

linken

Hand .

Eine

komplette

Belastbarkeit

sei

noch

nicht

gegeben,

aber

eine

deutliche

Besserung .

An

der

rechten

Hand

bestehe

ein

zeitgerechtes

Resultat .

Der

Bewegungs umfang

sei

noch

nicht

komplett

auftrainiert

und

die

Kraft

ebenfalls

nicht.

Es

liege

ein

minimaler

Pil l ar

pain

vor.

Am

2 0.

September

2022

(Urk.

5/232/7-8)

berichtete

der

Beschwerdeführer

über

eine

geringe

Besserung.

Bei

maximaler

ulnarer

Abduktion

bestünden

noch

minimale

Beschwerden .

Die

Sensibilität

ha be

sich

erholt .

G esamthaft

zeige

sich

ein

verbesserter

Befund,

es

seien

aber

noch

Restbeschwerden

vorhanden.

Rund

ein

Jahr

später,

am

11.

September

2023

(Urk.

5/224),

hielt

Dr.

I.___

fest,

der

Beschwerdeführer

berichte,

dass

nach

anfänglicher

Besserung

sich

nun

eine

relativ

stationäre

Situation

eingestellt

habe.

Die

Kraft-Belastung

sei

nicht

gegeben .

Die

Sensibilität

habe

sich

subjektiv

gebessert,

es

bestünden

aber

immer

noch

Schmerzen .

Der

Endzustand

sei

wahrscheinlich

erreicht .

Es

sei

keine

weitere

Operation

indiziert .

Die

Behandlung

werde

vorläufig

abgeschlossen.

Eine

Arbeitsunfähigkeit

werde

aktuell

durch

den

Hausarzt

aufgrund

der

psychiatrischen

Diagnose

attestiert.

Im

Sprechstundenbericht

vom

2 6.

September

2024

(Urk.

5/244)

hielt

Dr.

I.___

fest,

der

Beschwerdeführer

habe

ihn

wegen

einer

Tendovaginitis

stenosans

an

der

rechten

Hand

Dig

I

bei

Status

nach

offener

CT-Release

und

Synovektomie

am

3.

Juni

2022

mit

Carpaltunnelsyndrom

sowie

einem

Status

nach

Extended

carpal

tunnel

release

und

Tenolyse/Synovektomie

FDP/FDS

sowie

Spaltung

A1

Ringband

Dig

III

am

2 9.

Januar

2022

mit

Carpaltunnelsyndrom

Rezidiv/ausgeprägter

Synovialitis

FDP/FDS

und

Tendovaginitis

stenosans/Synovalitis

Dig

III

an

der

linken

Hand

konsultiert.

Es

sei

ein

erneutes

Sehnenschnappen

am

Daumen

rechts

nach

letztmaliger

Infiltration

vor

zwei

Jahren

aufgetreten.

Es

habe

sich

ein

komplett

blockierter

Daumen

mit

deutlicher

Druckdolenz

über

dem

A1-Ringband

gezeigt.

Der

Beschwerdeführer

habe

eine

Infiltration

gewünscht,

welche

durchgeführt

worden

sei.

Bei

ausbleibendem

Behandlungs erfolg

könne

gegebenenfalls

nach

sechs

Wochen

eine

weitere

Infilt ration

mit

halber

Dosis

durchgeführt

werden.

Ansonsten

sei

ein

operatives

Vorgehen

angezeigt. 4.3.2

Laut

dem

Arztbericht

von

Dr.

I.___

vom

2 4.

Oktober

2024

(Urk.

5/243)

befand

sich

der

Beschwerdeführer

bei

ihm

in

Behandlung,

letztmals

wegen

eines

Sehnenschnappens

im

September

202 4.

Es

sei

dem

Beschwerdeführer

keine

Arbeits unfähigkeit

attestiert

worden.

4. 3 . 3

Am

9.

Dezember

2024

(Urk.

5/247)

teilte

Dr.

I.___

der

Beschwerdegegnerin

mit,

der

Beschwerdeführer

habe

sich

seit

dem

2 6.

September

2024

nicht

mehr

bei

ihm

gemeldet.

Er

nehme

daher

an,

dass

sich

die

Situation

verbessert

habe.

4.4

Laut

dem

Arztbericht

des

Neurologen

PD

Dr.

J.___

vom

7.

Februar

2025

(Urk.

5/257)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

ein

Status

nach

Carpaltunnel syndrom

beidseits

2022

bei

elektrophysiologisch

Carpaltunnel syndrom-Konstel lation

leichter

Ausprägung

links

mehr

als

rechts

und

aktuell

belastungsunab hängigen

Schmerzen

der

Hände

beidseits

unklarer

Zuordnung,

DD

rheumatologische

Ursache.

Es

bestünden

seit

2022

Parästhesien

der

Hände.

Postoperativ

sei

es

vorübergehend

zu

einer

vollständigen

Regredienz

gekommen.

Seit

einiger

Zeit

habe

der

Beschwerdeführer

aber

wieder

Schmerzen

und

er

berichte

über

eine

kontinuier liche

Schwellung

der

Hände.

Ausserdem

berichte

der

Beschwerdeführer

ausführlich

über

eine

unzufriedenstellende

berufliche

Situation.

Er

sei

arbeitslos

und

könne

keine

neue

Stelle

finden.

In

der

Untersuchung

hätten

allseits

leicht

geschwollen

wirkende

Hände

und

vor

allem

Finger

festgestellt

werden

können.

Es

seien

keine

Paresen

der

Hand-,

Arm-

und

Schultermuskulatur

vorhanden

gewesen.

Der

Faustschluss

sei

beidseits

reduziert

bei

am

ehesten

schmerzbe dingter

Minderinnervation.

Die

Armeigenreflexe

seien

seitengleich

mitt e llebhaft

auslösbar.

Der

Beschwerdeführer

gebe

eine

Hypästhesie

aller

Fingerkuppen

beid seits

an.

Der

Befund

spreche

für

ein

Carpaltunnelsyndrom

beidseits,

rechts

diskret,

links

leichtgradig

ausgeprägt

bei

Status

nach

Carpaltunnelsyndrom-Operation

beidseits.

Der

Befund

erkläre

die

vom

Beschwerdeführer

angegebenen

Beschwer den

nicht

komplett

und

könne

nur

gelegentlich

auftretende

Parästhesien

linksbe tont

erklären.

Eine

zusätzliche

rheumatologische

Abklärung

der

Situation

könnte

sinnvoll

sein.

Eine

Indikation

zur

e rneuten

Carpaltunnelsyndrom-Dekompression

bestehe

nicht.

Reguläre

Verlaufskontrollen

seien

nicht

vereinbart

worden.

5. 5.1

Die

Beschwerdegegnerin

ist

auf

die

Neuanmeldung

des

Beschwerdeführers

vom

2 6.

April

2024

(Urk.

5/2 18)

eingetreten,

da

sie

gestützt

auf

die

Beurteilung

von

RAD-Arzt

Dr.

H.___

vom

2 2.

Juli

2024

(Urk.

5/250/3-4)

eine

erhebliche

Ver schlechterung

seines

Gesundheitszustands

seit

Erlass

der

rentenverneinenden

Verfügung

vom

2 8.

März

2022

(Urk.

5/193)

als

glaubhaft

erachtet e

(Urk.

5/233) .

Im

Rahmen

der

materiellen

Abklärung

der

Sache

gelangte

sie

jedoch

zum

Schluss,

dass

kein

Revisionsgrund

gegeben

sei.

5.2

Dr.

I.___,

aufgrund

dessen

Sprechstundenberichte

die

Beschwerdegegnerin

eine

Verschlechterung

als

glaubhaft

erachtete,

gab

in

seinem

Bericht

vom

24.

Oktober

2024

(Urk.

5/243)

lediglich

an,

dass

er

den

Beschwerdeführer

letzt malig

am

2 6.

September

2024

gesehen

und

er

ihm

keine

Arbeitsunfähigkeit

beschei nigt

habe.

Die

meisten

Fragen

auf

dem

Formular

der

Beschwerdegegnerin

liess

Dr.

I.___

unbeantwortet .

Dr.

I.___

äusserte

sich

am

9.

Dezember

2024

(Urk.

5/247)

sodann

dahingehend,

dass

er

von

einer

Verbes serung

der

Situation

seit

dem

26.

September

2024

ausgehe,

da

sich

der

Beschwer deführer

nicht

mehr

bei

ihm

gemeldet

habe.

Der

Beschwerdeführer

widersprach

dieser

Darstellung

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

auf

telefonische

Nachfrage

am

9.

Dezember

2024

(Urk.

5/249).

Er

machte

geltend,

das

Karpaltunnelsyndrom

an

beiden

Händen

s ei

nach

wie

vor

vorhanden

und

schmerzhaft.

Beide

Daumen

seien

kälteempfindlich.

An

der

einen

Hand

schnappe

der

Mittelfinger

und

der

Ringfinger

sei

kaputt.

Beide

Hände

würden

permanent

anschwellen.

Die

Infiltra tion

am

rechten

Daumen

habe

nichts

gebracht.

Die

Schmerzen

seien

wieder

da,

er

wolle

aber

nicht

so

viele

Kortisonspritzen

machen.

Es

stehe

zur

Diskussion,

dass

eine

Versteifung

des

Daumens

vorgenommen

werde.

Aktuell

trage

er

eine

Schiene

zum

Testen

einer

Versteifung

und

zum

R uhighalten.

Weiter e

Arztbericht e

holte

die

Beschwerdegegnerin

in

der

Folge

nicht

mehr

ein,

insbesondere

auch

nicht

beim

neuen

Hausarzt

Dr.

med.

N.___,

Innere

Medizin

FMH,

und

bei

Dr.

med.

O.___,

Facharzt

FMH

für

Rheumatologie

und

Innere

Medizin,

welche

der

Beschwerdeführer

ebenfalls

als

seine

behandelnden

Ärzte

nannte

(Urk.

5/232).

Die

Beschwerdegegnerin

sah

auch

von

einer

erneuten

Konsultierung

des

RAD

ab.

5.3

Es

findet

zwar

bei

einer

Neuanmeldung

nach

einer

rechtskräftigen

Abweisung

des

Rentenanspruchs

insoweit

eine

Umkehr

der

Beweislast

statt,

als

die

versicherte

Person

eine

wesentliche

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

seit

dem

Erlass

der

leistungsabweisenden

Verfügung

glaubhaft

machen

muss.

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

die

Verschlechterung

als

glaubhaft

angesehen

hat

und

auf

das

Gesuch

des

Beschwerdeführers

eingetreten

ist,

ist

sie

in

Nachachtung

des

dem

Verwaltungsverfahren

innewohnenden

Untersuchungsgrundsatzes

(Art.

43

Abs.

1

ATSG)

aber

dazu

verpflichtet,

den

Sachverhalt

umfassend

abzuklären.

Indem

die

Beschwerdeführerin

lediglich

zwei

der

behandelnden

Ärzte

angefragt

und

insbesondere

von

Dr.

I.___

nur

einen

äusserst

rudimentären

Bericht

erhältlich

gemacht

hat,

ist

sie

ihrer

Abklärungspflicht

ungenügend

nachge kommen.

5.4

Damit

erweist

sich

die

angefochtene

Verfügung

als

nicht

rechtmässig,

da

die

Ver neinung

eines

Rentenanspruchs

des

Beschwerdeführers

auf

einer

unvollständigen

medizinischen

Grundlage

beruht.

Gestützt

auf

die

Berichte

von

Dr.

I.___

hat

die

Beschwerdegegnerin

zwar

eine

Verschlechterung

des

Gesundheitszustands

als

glaubhaft

gemacht

angesehen,

indessen

hat

sie

ungenügend

geprüft,

welche

Auswirkungen

insbesondere

die

Beschwerden

an

beiden

Händen

allenfalls

auf

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

haben

und

wie

es

sich

im

Längsverlauf

damit

verhält.

Die

Sache

ist

deshalb

zur

Vornahme

weiterer

medizinischer

Abklä rungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

was

zur

Gutheissung

der

Beschwerde

in

diesem

Sinn

führt.

6.

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kanto nalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Ver fahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

des

Bundesgesetzes

über

die

Invaliden versicherung,

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr.

600.--

anzusetzen.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

voll ständiges

Obsiegen,

unabhängig

davon,

ob

sie

beantragt

oder

ob

das

Begehren

im

Haupt-

oder

Eventualantrag

gestellt

wird

(BGE

141

V

281

E.

11.1,

137

V

210

E.

7.1,

137

V

57

E.

2.2).

Folglich

sind

die

Gerichtskosten

der

unterliegenden

Beschwer degegnerin

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutge heissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

6.

Mai

2025

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kan tons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklä rung

im

Sinne

der

Erwägungen,

über

d en

Leistungs anspruch

des

Beschwerdeführers

neu

ver füge. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

600 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubBrügger