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IV.2025.00388

Neuanmeldung; zumutbare Aufgabe der Selbständigkeit; keine Anwendung der ausserordentlichen Berechnungsmethode; EK-Vergleich ergibt befristete Rente

Zürich SozVersG · 2026-02-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der

1968

geborene

X.___

ist

einzelzeichnungsberechtigter

Geschäftsführer

der

Y.___

GmbH

und

arbeitete

da

ab

dem

Jahr

2007

als

Rei nigungsmitarbeiter

(vgl.

Urk.

6/5/6).

Sowohl

der

Versicherte

als

auch

seine

Ehe frau

sind

zudem

Gesellschafter

der

Y.___

GmbH

(vgl.

Auszug

aus

dem

Handelsregister

des

Kantons

Zürich,

abrufbar

unter:

www.zefix.ch).

Am

25.

Juni

2010

(Eingangsdatum)

meldete

sich

der

Versicherte

erstmals

bei

der

Sozialversi che rungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leis tungsbezug

an

(Urk.

6/5).

Die

IV-Stelle

tätigte

medizinische

(Urk.

6/8,

6/20)

sowie

erwerbliche

Abklärungen

(Urk.

6/16)

und

zog

die

Akten

d es

Kranken taggeldversicher ers

(Urk.

6/12,

6 /19)

sowie

der

Suva

(Urk.

6/13)

bei.

Am

3.

August

2011

erstatteten

Dr.

med.

Z.___,

Facharzt

Orthopä die,

und

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

Neuro logie

sowie

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

des

B.___

ein

bidisziplinäres

Gutachten

(Urk.

6/27).

Nach

durchge führtem

Vorbescheid verfahren

(vgl.

Urk.

6/34)

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsbegehren

des

Versi cherten

mit

Verfügung

vom

6.

Februar

2012

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

21

%

ab

(Urk.

6/35).

1.2

Am

2.

April

2020

(Eingangsdatum)

meldete

sich

der

Versicherte

erneut

bei

der

IV Stelle

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

6/38).

Die

IV-Stelle

führte

mit

dem

Versi cherten

ein

Standortgespräch

(Urk.

6/44),

zog

die

Akten

der

Kranken tag geldversicherung

bei

(Urk.

6/49,

6/55,

6/72-73)

und

tätigte

medizinische

(Urk.

6/51,

6/57,

6/60,

6/66-68)

sowie

erwerbliche

Abklärungen

(Urk.

6/54).

Am

30.

September

2020

teilte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit,

es

seien

zurzeit

keine

Eingliede rungsmassnahmen

angezeigt

(Urk.

6/53).

Mit

Vorbescheid

vom

19.

Mai

2021

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

die

Abweisung

des

Leis tungsbegehrens

in

Aussicht

(Urk.

6/76).

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

26.

Mai

2021

Einwand

(Urk.

6/78)

und

reichte

weitere

medizinische

Berichte

zu

den

Akten

(Urk.

6/77).

Am

27.

August

2021

ersetzte

die

IV-Stelle

den

Vorbe scheid

vom

19.

Mai

2021

und

stellte

dem

Versicherten

bei

einem

Invali ditätsgrad

von

50

%

ab

1.

Februar

2021

eine

halbe

Invalidenrente

in

Aussicht;

aufgrund

einer

vorübergehenden

Verschlechterung

habe

der

Versicherte

ab

Mai

2021

sodann

Anspruch

auf

eine

ganze

Invalidenrente

sowie

ab

1.

September

2021

auf

eine

bis

am

30.

November

2021

befristete

Viertelsrente

(Urk.

6/86).

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

24.

September

2021

wiederum

Einwand

(Urk.

6/90).

Am

6.

Januar

2022

verfügte

die

IV-Stelle

im

ange kündigten

Sinne

(Urk.

6/109-111;

vgl.

auch

Verfügungsteil

2,

Urk.

6/94).

Die

vom

Versicherten

dagegen

erhobene

Beschwerde

(Urk.

6/136)

hiess

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

IV.2022.00075

vom

3.

März

2023

in

dem

Sinne

gut,

dass

es

die

Sache

in

Auf hebung

der

angefochtenen

Verfügung

an

die

IV-Stelle

zur

Aktualisie rung

der

medizinischen

Aktenlage

zurückwies

(Urk.

6/149). 1.3

In

der

Folge

nahm

die

IV-Stelle

Berichte

der

behandelnden

Ärzte

zu

den

Akten

(Urk.

6/144,

6/147,

6/149,

6/158,

6/160-162,

6/170,

6/174,

6/178,

6/187)

und

veranlasste

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

bei

der

C.___

AG

(nachfolgend:

C.___;

Urk.

6/ 188,

6/193),

welche

ihr

Gutachten

am

6.

August

2024

erstattete

(Urk.

6 /196).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheid verfahren

(Vorbe scheid

vom

14.

November

2024

[Urk.

6/202 ];

Einwand

vom

3.

Januar

2025

[Urk.

6/203 ]

mit

ergänzender

Begründung

vom

30.

Januar

2025

[Urk.

6/206 ])

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

11.

April

2025

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

Leistungen

der

Invalidenversicherung

(Urk.

2

=

Urk.

6/208). 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

27.

Mai

2025

Beschwerde

beim

hiesigen

Sozialversicherungsgericht

und

beantragte,

es

sei

ihm

ab

dem

1.

Oktober

2020

eine

angemessene

unbefristete

Rente

der

Invalidenversicherung

zuzu sprechen

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 4 .

Juli

2025

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Ver fügung

vom

16 .

Juli

2025

angezeigt

wurde

(Urk.

7) .

Das

Gericht

zieht

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 des

Urteils

des

Sozialversicherungsgerichts

IV.202 2.00075

vom

E. 1.1 Die

massgeblichen

rechtlichen

Grundlagen

zu

den

übergangsrechtlichen

Rege lungen,

zum

Invaliditätsbegriff,

zum

Rentenanspruch

und

zur

Neuanmeldung

wurden

bereits

in

Erwägung

E. 1.3 Mit

BGE

143

V

418

entschied

das

Bundesgericht,

dass

grundsätzlich

sämtliche

psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

struk turierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(E.

6

und

7,

Änderung

der

Rechtsprechung;

vgl.

BGE

143

V

409

E.

4.5.2

speziell

mit

Bezug

auf

leichte

bis

mittelschwere

Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

unter

Berücksichtigung

leistungshindernder

äusserer

Belastungsfaktoren

einer seits

und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

erlauben,

das

tatsächlich

erreichbare

Leistungsvermögen

einzuschätzen

(BGE

141

V

281

E.

2,

E.

3.4-3.6

und

4.1;

vgl.

statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_590/2017

vom

15 .

Februar

2018

E.

5.1).

Die

Anerkennung

eines

rentenbegründenden

Inva liditätsgrades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswirkungen

der

medizi nisch

festgestellten

gesundheitlichen

Anspruchsgrundlage

im

Einzelfall

anhand

der

Standardindikatoren

schlüssig

und

widerspruchsfrei

mit

(zumindest)

überwie gender

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sind.

Fehlt

es

an

diesem

Nachweis,

hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

zu

tragen

(BGE

141

V

281

E.

6;

vgl.

BGE

144

V

50

E.

4.3).

2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

in

der

angefochtene n

Verfügung

vom

1 1.

April

2025

auf

das

Gut achten

der

C.___

vom

6.

August

202 4.

Die

bisherige

Tätigkeit

in

der

Gebäudereinigung

und

Hauswartung

sei

dem

Beschwerdeführer

dauerhaft

nicht

mehr

zumutbar.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

habe

seit

Februar

2021

eine

vorübergehende

Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen.

Erst

ab

Januar

2022

sei

von

einer

dauerhaft

eingeschränkten

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

auszugehen.

Beim

durchgeführten

Einkommensvergleich

habe

man

eine

Parallelisierung

vorgenommen.

Der

Einkommensvergleich

ab

2022

und

ab

2024

erg e be

einen

Invaliditätsgrad

von

unter

40

%,

weshalb

kein

Rentenanspruch

besteh e

(Urk.

2

S.

1-2). 2.2

Der

Beschwerdeführer

machte

im

Wesentlichen

geltend,

dass

der

Rentenanspruch

bereits

spätestens

ab

1.

Oktober

2020

bestehe,

da

er

gemäss

C.___ -Gutachten

bereits

seit

2011

in

seiner

angestammten

Tätigkeit

zu

50

%

erwerbsunfähig

sei.

Selbst

bei

Berücksichtigung

der

von

den

Gutachtern

attestierten

Erwerbsunfähig keit

sei

spätestens

ab

dem

E. 3 März

2023

wiedergegeben

(Urk.

6/140),

weshalb

darauf

verwiesen

werden

kann.

Zu

ergänzen

ist

Folgendes: 1. 2

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

E. 3.1 mit

Hinweis;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_293/2016

vom

11.

Juli

2017

E.

E. 3.2 mit

Hinweisen).

I m

Bereich

der

Hilfsarbeiten

wirk t

sich

ein

fortgeschrittenes

Alter

nicht

zwingend

lohnsenkend

auf

dem

hypothetischen

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

16

ATSG)

aus

(BGE

146

V

16

E.

7.2.1

mit

Hinweisen).

Ein

Abzug

rechtfertigt

sich

einzig

aufgrund

des

tiefen

Teilzeitpen sums,

welches

bei

Männern

nicht

mehr

automatisch,

aber

m it

Blick

auf

den

konkreten

Beschäftigungsgrad

und

die

jeweils

aktuellen

Werte

zu

einem

Abzug

führen

kann

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_561/2018

vom

4.

März

2019

E.

4.3.1).

Vorliegend

rechtfertigt

sich

eine

Abzug

von

20

%,

was

zu

einem

Invalidenein kommen

von

Fr.

10‘453.--

(=

Fr.

13’066.--

-

20

%)

führt.

Verglichen

mit

dem

Valideneinkommen

(vgl.

oben

E.

5 .4.2)

resultiert

somit

eine

Erwerbseinbusse

von

Fr.

21’ 270 . 10

(=Fr.

31' 813 . 10

-

Fr.

10'453.--).

Dies e

entspricht

einem

IV-Grad

von

gerundet

67

%

(=

Fr.

21’ 270 . 10

/

Fr.

31’ 813 . 10

x

100).

Dem

Beschwerdeführer

steht

somit

ab

1.

Mai

2021

eine

Dreiviertelsrente

der

Invalidenversicherung

zu . 5 .5.3

In

den

nächsten

Wochen

kam

es

zu

regelmässigen

kleineren

Veränderungen

de s

Gesundheitszustandes

sowie

der

Arbeitsfähigkeit,

welche

jedoch

ni cht

als

stabil

zu

werten

sind.

Zu

einer

dauerhaften

und

stabilen

Veränderung

kam

es

ab

8.

August

2021,

ab

welchem

Datum

von

einer

90%igen

Arbeitsfähigkeit

auszu gehen

ist

(vgl.

oben

E.

E. 3.3 8) .

Dies

führt

in

Anwendung

von

Art.

88a

Abs.

2

IVV

drei

Monate

später

und

somit

ab

dem

1 .

Dezember

2021

zu

einer

Neuberechnu n g

des

Rentenanspruchs.

Für

die

Zeit

ab

1.

Dezember

2021

ist

von

einem

Invaliden einkommen

von

Fr.

58’795 .--

(=

Fr.

63’132.--

/

40

x

41.7

/

2298

[2020]

x

2281

[2021]

x

0. 9)

auszugehen .

Hinreichende

Anhaltspunkte

für

einen

Abzug

von

diesem

ermittelten

Einkommen

gibt

es

bei

einem

90

%- Pensum

nicht.

Verglichen

mit

dem

Valideneinkommen

(vgl.

oben

E.

5 .4.2)

resultiert

somit

in

einer

ange passten

Tätigkeit

ein

höheres

Einkommen

als

vor

Eintritt

des

Gesundheitsscha dens.

Somit

besteht

ab

1 .

Dezember

2021

kein

Rente nanspruch

mehr.

5 .5.4

Ab

1.

Januar

2022

attestierten

die

Gutachter

dem

Beschwerdeführer

eine

Arbeits fähigkeit

von

60

%

(vgl.

oben

E.

3.3.9).

Gemäss

LSE

2022

ist

bei m

Kompetenz niveau

1

für

Männer,

Total

über

alle

Wirtschaftszweige,

von

einem

Lohn

von

monatlich

Fr.

5’305.--,

beziehungsweise

einem

Jahreslohn

von

Fr.

63’660.--

(=

Fr.

5'305.--

x

12)

auszugehen.

Angepasst

an

die

betriebsübliche

Arbeitszeit

(vgl.

BFS,

Betriebsübliche

Arbeits zeiten

nach

Wirtschaftsabteilungen,

Total,

Jahr

2022)

resultiert

bei

einer

60%iger

Arbeitsfähigkeit

ein

Einkommen

von

Fr.

39’819.--

(=

Fr.

63’660.--

/

40

x

41.7

x

0.6).

Hinreichende

Anhaltspunkte

für

einen

Abzug

von

diesem

ermittelten

Einkommen

gibt

es

nicht.

Verglichen

mit

dem

Valideneinkommen

von

Fr.

32'147.80

(vgl.

oben

E.

5 .4.3)

resultiert

somit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

ein

höheres

Einkommen

als

vor

Eintritt

des

Gesund heitsschadens.

Selbst

bei

Berücksichtigung

eines

Abzuges

von

20

%

aufgrund

der

Teilzeiterwerbstätigkeit,

wobei

offen

bleiben

kann,

ob

dieser

Abzug

bei

einem

zumutbaren

60

%-Pensum

nicht

deutlich

tiefer

ausfallen

müsste,

resultiert

lediglich

eine

Lohneinbusse

von

Fr.

305.--

(=

Fr.

32'160.--

-

Fr.

39'819. — x

0.8),

welche

lediglich

zu

einem

gerundeten

Invaliditätsgrad

von

1

%

(=

Fr.

305. -

/

Fr.

32'160.—x

100),

und

klarerweise

zu

keinem

Wiederaufleben

des

Rentenan spruches

führt. 5 .5.5

Auch

nach

der

am

1.

Januar

2024

in

Kraft

getretenen

Änderung

von

Art.

26 bis

Abs.

3

i.V.m.

Art.

25

Abs.

3

IVV

resultiert

ein

IV-Grad

von

unter

40

%:

Unter

Berücksichtigung

der

Lohnentwicklung

bis

2023,

was

den

im

Verfügungs zeitpunkt

aktuellsten

Daten

entspricht,

und

eine m

Pauschalabzug

von

10

%

beträgt

das

Invalideneinkommen

Fr.

36'428.--

(=

Fr.

39’819.--

/

2305

[2022]

x

2343

[2023]

x

0.9).

Hinreichende

Anhaltspunkte

für

einen

weiteren

Abzug

von

diesem

ermittelten

Einkommen

gibt

es

nicht.

Das

Invalideneinkommen

ist

ab

dem

1.

Januar

2024

ebenfalls

höher

als

das

zuvor

ermittelte

Valideneinkommen

von

Fr.

32'677.80

(vgl.

oben

E.

5 .4 .4). 6 .

Zusammenfassend

ist

dem

Beschwerde führer

in

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

eine

befristete

Dreiviertelsrente

vom

1.

Mai

2021

bis

E. 4 Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

E. 4.1 mit

Hinweisen).

Der

Beschwerdeführer

ist

Schweizer

(Urk.

6/38/1),

wenn

auch

die

Sprachkenntnisse

gemäss

den

Akten

teil weise

als

lückenhaft

bezeichnet

werden

(Urk.

6/196/47).

Gemäss

Rechtsprechung

rechtfertigt

der

Umstand

allein,

dass

nur

noch

leichte

bis

mittelschwere

Arbeiten

zumutbar

sind,

auch

bei

eingeschränkter

Leistungsfähigkeit

kein en

zusätzlichen

leidensbedingten

Abzug,

weil

der

Tabellenlohn

im

Kompetenzniveau

1

bereits

eine

Vielzahl

von

leichten

und

mittelschweren

Tätigkeiten

umfasst

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_507/2020

vom

E. 4.2 mit

Hinweisen).

In

der

bundesgerichtliche n

Rechtsprechung

wurde

wiederholt

darauf

hingewiesen,

dass

körperlich

leichte

und

wechselbelastende

Tätigkeiten

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

durchaus

vorhanden

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_469/2016

vom

E. 4.2.1 ).

Dabei

sind

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3;

zur

Verwendung

der

aktuellsten

statistischen

Daten

bei

Rentenrevisionen

vgl.

BGE

143

V

295

E.

4.2.2,

142

V

178

E .

2.5.8.1,

133

V

545

E.

7.1).

Die

Verwendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BG E

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

3.

Auflage

2014,

Rn .

55

und

89

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtspre chung).

5 .5.2

Da

der

Beschwerdeführer

keiner

Tätigkeit

nachgeht

und

eine

angepasste

Tätigkeit

keiner

klaren

Branche

zugeordnet

werden

kann,

ist

die

LSE

2020,

Kompetenzniveau

1

für

Männer,

Total

über

alle

Wirtschaftszweige,

heranzu ziehen,

wonach

von

einem

Lohn

von

monatlich

Fr.

5'261.--,

beziehungsweise

einem

Jahreslohn

von

Fr.

63’132.--

(=

Fr.

5'261.--

x

12)

auszugehen

ist .

Ange passt

an

die

betriebsüblichen

Arbeitszeiten

(vgl.

BFS,

Betriebsübliche

Arbeits zeiten

nach

Wirtschaftsabteilungen,

Total,

Jahr

2020)

sowie

unter

Berück sichti gung

der

Nominallohnentwicklung

bis

ins

Jahr

2021

(vgl.

BFS,

Tabelle

T

39,

Entwicklung

der

Nominallöhne,

der

Konsumentenpreise

und

der

Real löhne,

20 2 0 2021,

Männer)

resultiert

bei

2 0%iger

Arbeitsfähigkeit,

welche

ab

1 3.

Mai

2021

als

längerfristig

anzunehmen

ist,

ein

Invalidene inkommen

von

Fr.

13’066 .--

(=

Fr.

63’132.--

/

40

x

41.7

/

2298

[2020]

x

2281

[2021]

x

0. 2).

Dem

Antrag

des

Beschwerdeführers,

es

sei

wie

in

der

Vergangenheit

ei n

Leidensabzug

von

E. 4.2.2 mit

Hinweisen).

Da

vorliegend

nach

wie

vor

einfache

Arbeiten

ohne

hohe

koordinative

Anforderungen,

wie

z.

B.

Überwachungs tätigkeiten

und

ähnliche

Tätigkeiten

möglich

sind,

kann

nicht

von

einer

Unver wertbarkeit

gesprochen

werden,

insbesondere

da

der

ausge glichene

Arbeits markt

auch

soge nannte

Nischenarbeitsplätze,

also

Stellen-

und

Arbeits angebote,

bei

denen

Behinderte

mit

einem

sozialen

Entgegenkommen

von

Seiten

des

Arbeitgebers

rechnen

können,

umfasst.

Gesamthaft

betrachtet

ist

es

dem

Beschwer deführer

zumutbar,

seine

selbständige

Tätigkeit

aufzugeben,

und

es

ist

ihm

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

möglich,

eine

angepasste

Tätigkeit

zu

finden.

Damit

kommt

nicht

die

ausserordentliche

Bemessungs methode

zur

Anwendung.

Viel mehr

ist

das

Invalideneinkommen

mittels

stati stischer

Werte

zu

bestimmen.

5 .4 5 .4.1

Für

die

Ermittlung

des

Valideneinkommens

von

selbständig

erwerbstätig

gewe senen

Personen,

das

der

Bestimmung

des

Invaliditätsgrades

nach

Art.

16

ATSG

zugrunde

zu

legen

ist,

sollten

in

erster

Linie

die

aus

dem

IK- Auszug

ersichtlichen

Löhne

herangezogen

werden.

Weist

das

bis

Eintritt

der

Invalidität

erzielte

Einkommen

starke

und

verhältnismässig

kurzfristig

in

Erscheinung

getretene

Schwankungen

auf,

ist

dabei

auf

den

während

einer

längeren

Zeitspanne

erzielten

Durchschnittsverdienst

abzustellen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_ 172 /20

E. 4.4 .2

mit

Hinweisen

auf

BGE

135

V

58

E.

3.4.6-7). 5 .4.2

Gemäss

IK-Auszug

erwirtschaftete

der

Beschwerdeführer

im

Jahr

2010,

dem

Jahr

vor

Eintritt

de r

50%igen

Arbeitsunfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

(Urk.

6/27/9),

ein

Einkommen

von

Fr.

30'000.--

(Urk.

6/183/2).

Dem

IK-Auszug

ist

weiter

zu

entnehmen,

dass

er

ab

2003

einer

selbständigen

Tätigkeit

nachging

und

sich

sein

Einkommen

ab

dem

Jahr

2006

auf

dem

Niveau

von

ca.

Fr.

30'000. -

stabilisierte.

Es

rechtfertigt

sich

daher,

für

die

Bestimmung

des

Validenein kommens

auf

dieser

abzustellen.

G emäss

Rechtsprechung

ist

keine

Parallelisie rung

vorzunehmen,

da

er

sich

bereits

vor

Eintritt

de s

Gesundheitsschadens

mehrere

Jahre

lang

mit

diesem

unterdurchschnittlichen

Einkommen

zufrieden

gegeben

hat .

Der

Beschwerdeführer

moniert,

dass

die

Beschwerdegegnerin

in

der

Vergangenheit

von

einem

deutlich

höheren

Valideneinkommen

ausgegangen

sei,

und

beantragt,

weiterhin

auf

diese

abzustellen

(Urk.

1

Ziff.

7.1 -7.2).

H ierzu

ist

festzuhalten,

dass

die

Beschwerdegegnerin

im

Jahr

2011

das

Valideneinkommen

offensichtlich

anhand

der

Angaben

des

Beschwerdeführers,

er

verdiene

Fr.

4'500.--

im

Monat,

berechnet e

und

einen

13.

Monatslohns

berücksichtigte

(Urk.

6/16/2,

6/31/1).

Im

Rahmen

der

Rechtsanwendung

von

Amtes

wegen

ist

das

Gericht

weder

an

die

in

der

Beschwerde

geltend

gemachten

Argumente

noch

an

die

Erwägungen

der

Vorinstanz

gebunden

(BGE

143

V

19

E.

2.3,

141

V

234

E.

1,

je

m.w.H.).

Somit

ist

das

Gericht

auch

nicht

an

die

Berechnung

des

Validenein kommens

durch

die

Beschwerdegegnerin

in

der

aktuellen

oder

zuvor

durc h ge führten

Rentenprüfung

gebunden.

Dass

ein

13.

Monatslohn

ausgezahlt

wurde,

geht

nicht

aus

den

Akten

hervor

(vgl.

insbesondere

Urk.

6/16/2),

und

auch

ein

Monatslohn

von

Fr.

4'500.--

widerspiegelt

sich

nicht

im

IK-Auszug

(Urk.

6/183/2),

auf

welchen

die

Beschwerdegegnerin

gemäss

der

oben

zitierten

Rechtsprechung

hätte

abstellen

müssen .

D em

Vorbringen

des

Beschwerdeführers

kann

daher

nicht

gefolgt

werden .

D as

Valideneinkommen

ist

gestützt

auf

den

IK Auszug

im

Jahr

2010

zu

bestimmen .

Angepasst

an

die

Nominallohnentwicklung

bis

ins

Jahr

2021

(gemäss

gutach terlicher

Einschätzung

verschlechterte

sich

der

Gesundheitszustand

am

1 3.

Februar

2021,

weshalb

unter

Berücksichtigung

dessen,

dass

er

sich

am

2.

April

2020

zum

Leistungsbezug

angemeldet

hatte

ein

möglicher

Rentenbeginn

im

Jahr

2021

erfolgte)

ist

von

einem

Jahreseinkommen

von

Fr.

31’ 813 . 10

(=

Fr.

30’00 0.--

/

2151

x

2281

[vgl.

Bundesamt

für

Statistik,

BFS,

Tabelle

T 39,

Entwicklung

der

Nominallöhne,

Männer,

201 0 -202 1 ])

auszugehen . 5 .4.3

Im

Jahr

2022,

in

welchem

es

gemäss

gutachterlicher

Einschätzung

zu

einer

lang andauernden

gesundheitlichen

Veränderung

kam

(vgl.

oben

E.

E. 6 des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krankheit

ist

jedoch

nicht

ohne

W eiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objekti vierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

1 43

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

13

E. 6.3 mit

Hinweisen).

Beim

Beschwerdeführer

kommt

zwar

erschwerend

hinzu,

dass

keine

koordinativ

anspruchsvollen

Arbeiten

mit

schnellen

Kopfbewegungen

und

keine

Arbeiten

auf

Leitern,

Gerüsten

und

Treppen

mehr

möglich

sind.

Eine

Unverwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

ist

jedoch

erst

anzunehmen,

wenn

die

zumutbare

Tätigkeit

nur

in

so

eingeschränkter

Form

möglich

ist,

dass

sie

der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

praktisch

nicht

kennt

oder

sie

nur

unter

nicht

realistischem

Entgegenkommen

eines

durchschnittlichen

Arbeitgebers

möglich

wäre

und

das

Finden

einer

entsprechenden

Stelle

daher

von

vornherein

als

ausgeschlossen

erscheint

(Urteil

des

Bundesgerichts

582/2015

vom

8.

Oktober

2015

E.

5.11

mit

Hinweis;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_712/2017

vom

12.

Januar

2018

E.

E. 9 V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG).

E. 13 Februar

2021

und

dem

31.

Dezember

2021

von

unterschiedlichen

Arbeitsfä higkeiten

in

einer

angepassten

Tätigkeit

und

ab

1.

Januar

2022

von

einer

60%igen

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

auszugehen

ist . 5 .2

Der

Beschwerdeführer

ist

gemäss

den

Akten

zusammen

mit

seiner

Ehefrau

seit

2007

Gesellschafter

der

Y.___

GmbH

(Urk.

6/31/1)

und

alleiniger

Geschäftsführer,

wobei

beide

Eheleute

einzelunterschriftsberechtigt

sind

(vgl.

Internet-Auszug

aus

dem

Handelsregister

des

Kantons

Zürich).

Gemäss

Auszug

aus

dem

Individuellen

Konto

(IK)

war

er

zuvor

bereits

seit

2003

selbständig

(Urk.

6/183),

wobei

diese

Tätigkeit

in

der

Einzelfirma

Y.___

gemäss

Angaben

des

Beschwerdeführers

ab

2007

als

GmbH

weitergeführt

worden

sei

(Urk.

6/196/46).

Die

Geschäftsführung

einer

Unternehmung,

deren

Träger

eine

Aktiengesellschaft

(AG)

oder

eine

Gesellschaft

mit

beschränkter

Haftung

(GmbH)

ist,

gilt

in

der

Regel

zwar

als

unselbständige

Erwerbstätigkeit

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_361/2016

vom

22.

August

2016

E.

5.2.1

mit

Hinweisen).

Besondere

Bedeutung

kommt

allerdings

dem

Umstand

zu,

ob

die

versicherte

Person

einen

wesentlichen

Einfluss

auf

die

Geschäftspolitik

und

-entwicklung

nimmt.

Diese

Frage

kann

beantwortet

werden,

indem

die

finanzielle

Beteiligung,

die

Zusammensetzung

der

Leitung

der

Gesellschaft

und

vergleichbare

Gesichtspunkte

geprüft

werden.

Verfügt

ein

Geschäftsführer

einer

AG

oder

einer

GmbH

über

einen

massgeblichen

Einfluss

auf

die

Gesellschaft

(beispielsweise

aufgrund

einer

Einzelunterschrift s berechtigung),

so

ist

es

gerechtfertigt,

die

Invaliditätsbemessung

analog

den

selbständig

Erwerbenden

durchzuführen

(vgl.

zum

Ganzen

Rz.

3318

f.

des

Kreis schreibens

über

Invalidität

und

Rente

in

der

Invalidenversicherung

[KSIR],

Stand:

1.

Januar

202 6).

Vorliegend

ist

der

Beschwerdeführer

einziger

Geschäftsführer.

Auch

wenn

seine

Ehefrau

und

Mitgesellschafterin

ebenfalls

einzelunterschriftsberechtigt

ist,

ist

de r

Beschwerdeführer

wie

ein

Selbständigerwerbender

zu

sehen,

obliegt

es

doch

dem

Geschäftsführer,

die

Oberleitung

der

Gesellschaft

zu

übernehmen

(Art.

810

Abs.

2

Ziff.

1

des

Bundesgesetzes

betreffend

die

Ergänzung

des

Schweizerischen

Zivil gesetzbuches

[Fünfter

Teil:

Obligationenrecht]).

5 .3

Der

Beschwerdeführer

macht

geltend,

die

Beschwerdegegnerin

hätte

die

ausser or dentliche

Bemessungsmethode

zur

Ermittlung

des

Invaliditätsgrades

anwenden

müssen.

Da

er

nur

noch

leichte

bis

mittelsch w ere

Tätigkeiten

in

einem

maximal

60

%-Pensum

und

mit

massiv

eingeschränkte m

Leistungsprofil

verrichten

könne,

bestehe

klar

ein

Rentenanspruch

(Urk.

1

Ziff.

81—8.3).

Der

Einkommensvergleich

hat

auch

bei

Selbständigerwerbenden

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditätsgrad

bestimmen

lässt.

Insoweit

die

fraglichen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

nicht

genau

ermittelt

werden

können,

sind

sie

nach

Massgabe

der

im

Einzelfall

bekannten

Umstände

zu

schätzen

und

die

so

gewonnenen

Annäherungswerte

miteinander

zu

verglei chen.

Lassen

sich

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

nicht

zuverlässig

ermitteln

oder

schätzen,

so

ist

ein

Betätigungsvergleich

anzustellen

und

der

Invaliditätsgrad

nach

Massgabe

der

erwerblichen

Auswirkungen

der

vermin derten

Leistungsfähigkeit

in

der

konkreten

erwerblichen

Situation

zu

bestimmen

und

sodann

im

Hinblick

auf

ihre

erwerbliche

Auswirkung

besonders

zu

gewichten

(ausserordentliches

Bemessungsverfahren;

BGE

128

V

29

E.

1;

AHI

1998

S.

120

E.

1a

und

S.

252

E.

2b

je

mit

Hinweisen).

Nach

der

Rechtsprechung

kann

die

Aufnahme

einer

unselbständigen

Erwerbstä tigkeit

als

zumutbar

erscheinen,

wenn

davon

eine

bessere

erwerbliche

Verwer tung

der

Arbeitsfähigkeit

erwartet

werden

kann

und

der

berufliche

Wechsel

unter

Berücksichtigung

der

gesamten

Umstände

(Alter,

Aktivitätsdauer,

Ausbildung,

Art

der

bisherigen

Tätigkeit,

persönliche

Lebensumstände)

als

zumutbar

erscheint

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_356/2014

vom

E. 14 November

2014

E.

E. 19 Juni

2017

E.

5.2

mit

Hinweis) .

Auch

sind

an

die

Konkretisierung

von

Arbeitsgelegenheiten

und

Verdienstaussichten

praxis gemäss

keine

übermässigen

Anforderungen

zu

stellen

(BGE

138

V

457

E.

E. 22 Dezember

2016

E.

E. 25 %

zu

gewähren

(Urk.

1

Ziff.

7.1-7.2),

kann

nur

einge schränkt

gefolgt

werden.

Mit

einem

Abzug

soll

der

Tatsache

Rechnung

getragen

werden,

dass

persönliche

und

berufliche

Merkmale,

wie

Art

und

Ausmass

der

Behinderung,

Lebensalter,

Dienstjahre,

Nationalität

oder

Aufenthaltskategorie

und

Beschäftigungsgrad

Auswirkungen

auf

die

Lohnhöhe

haben

können

(BGE

124

V

321

E.

3b/aa),

wobei

jedoch

zu

beachten

ist,

dass

allfällige

bereits

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Arbeitsfähigkeit

enthaltene

gesundheitliche

Einschränkungen

nicht

zusätzlich

in

die

Bemessung

des

leidensbedingten

Abzugs

einfliessen

und

so

zu

einer

doppelten

Anrechnung

desselben

Gesichtspunkts

führen

dürfen

(BGE

146

V

16

E.

E. 29 Mai

2018

E.

3.4.2;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_233/2018

vom

11.

April

2019

E.

E. 30 .

November

2021

zu zu sprechen .

Im

Weiteren

ist

die

Beschwerde

mangels

rentenbegrün dendem

Invaliditätsgrad

abzuweisen. 7 . 7.1

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kanto nalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

enthält

(anders

als

Art.

61

lit.

g

ATSG)

keine

Kostenverteilungsregeln,

also

keine

Anwei sungen

an

die

kantonalen

Versicherungsgerichte,

nach

welchen

Grundsätzen

sie

die

Verfahrenskosten

auf

die

Parteien

aufzuteilen

haben

(BGE

137

V

57

E.

2.2).

Massgebend

für

die

Kostenverteilung

im

kantonalen

Prozess

ist

ausschliesslich

kantonales

Recht

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_176/2020

vom

9.

April

2021

E.

3,

9C_254/2018

vom

6.

Dezember

2018

E.

2.1).

Gemäss

§

28

lit.

a

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

finden

unter

anderem

Art.

104

ff.

der

Zivilprozessordnung

(ZPO)

sinngemäss

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_304/2018

vom

6.

Juli

2018

E.

4.2.2).

Demnach

werden

die

Prozess kosten

grundsätzlich

der

unterliegenden

Partei

auferlegt

beziehungsweise

nach

dem

Ausgang

des

Verfahrens

verteilt,

wenn

keine

Partei

vollständig

obsiegt

(Art.

106

Abs.

1

und

2

ZPO).

Vorliegend

sind

die

Gerichtskosten

auf

Fr.

800.--

festzulegen

und

ausgangsge mäss

dem

Beschwerdeführer

und

der

Beschwerdegegnerin

je

hälftig

aufzuerlegen. 7 .2

Entsprechend

hat

der

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

eine

reduzierte

Parteient schädigung.

Diese

ist

nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

E. 34 GSVGer

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

zu

bemessen.

In

Anwendung

dieser

Grundsätze

rechtfertigt

sich

die

Zusprechung

einer

reduzierten

Prozessentschädigung

von

Fr.

1‘ 6 00.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer).

Das

Gericht

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

angefochtene

Verfügung

vom

11.

April

2025

aufgehoben

und

festgestellt,

dass

der

Beschwerdeführer

vom

1.

Mai

2021

bis

30 .

November

2021

Anspruch

auf

eine

befristete

Dreivierte l s rente

der

Invali denversicherung

hat.

Im

Übrigen

wird

die

Beschwerde

abgewiesen . 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

den

Parteien

je

zur

Hälfte

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

den

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

reduzierte

Parteientschädigung

von

Fr.

1’600 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Tobias

Figi - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrRüttimann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2025.00388 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Rüttimann Urteil vom 9.

Februar

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Tobias

Figi Fankhauser

Rechtsanwälte Rennweg

10,

8022

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der

1968

geborene

X.___

ist

einzelzeichnungsberechtigter

Geschäftsführer

der

Y.___

GmbH

und

arbeitete

da

ab

dem

Jahr

2007

als

Rei nigungsmitarbeiter

(vgl.

Urk.

6/5/6).

Sowohl

der

Versicherte

als

auch

seine

Ehe frau

sind

zudem

Gesellschafter

der

Y.___

GmbH

(vgl.

Auszug

aus

dem

Handelsregister

des

Kantons

Zürich,

abrufbar

unter:

www.zefix.ch).

Am

25.

Juni

2010

(Eingangsdatum)

meldete

sich

der

Versicherte

erstmals

bei

der

Sozialversi che rungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leis tungsbezug

an

(Urk.

6/5).

Die

IV-Stelle

tätigte

medizinische

(Urk.

6/8,

6/20)

sowie

erwerbliche

Abklärungen

(Urk.

6/16)

und

zog

die

Akten

d es

Kranken taggeldversicher ers

(Urk.

6/12,

6 /19)

sowie

der

Suva

(Urk.

6/13)

bei.

Am

3.

August

2011

erstatteten

Dr.

med.

Z.___,

Facharzt

Orthopä die,

und

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

Neuro logie

sowie

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

des

B.___

ein

bidisziplinäres

Gutachten

(Urk.

6/27).

Nach

durchge führtem

Vorbescheid verfahren

(vgl.

Urk.

6/34)

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsbegehren

des

Versi cherten

mit

Verfügung

vom

6.

Februar

2012

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

21

%

ab

(Urk.

6/35).

1.2

Am

2.

April

2020

(Eingangsdatum)

meldete

sich

der

Versicherte

erneut

bei

der

IV Stelle

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

6/38).

Die

IV-Stelle

führte

mit

dem

Versi cherten

ein

Standortgespräch

(Urk.

6/44),

zog

die

Akten

der

Kranken tag geldversicherung

bei

(Urk.

6/49,

6/55,

6/72-73)

und

tätigte

medizinische

(Urk.

6/51,

6/57,

6/60,

6/66-68)

sowie

erwerbliche

Abklärungen

(Urk.

6/54).

Am

30.

September

2020

teilte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit,

es

seien

zurzeit

keine

Eingliede rungsmassnahmen

angezeigt

(Urk.

6/53).

Mit

Vorbescheid

vom

19.

Mai

2021

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

die

Abweisung

des

Leis tungsbegehrens

in

Aussicht

(Urk.

6/76).

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

26.

Mai

2021

Einwand

(Urk.

6/78)

und

reichte

weitere

medizinische

Berichte

zu

den

Akten

(Urk.

6/77).

Am

27.

August

2021

ersetzte

die

IV-Stelle

den

Vorbe scheid

vom

19.

Mai

2021

und

stellte

dem

Versicherten

bei

einem

Invali ditätsgrad

von

50

%

ab

1.

Februar

2021

eine

halbe

Invalidenrente

in

Aussicht;

aufgrund

einer

vorübergehenden

Verschlechterung

habe

der

Versicherte

ab

Mai

2021

sodann

Anspruch

auf

eine

ganze

Invalidenrente

sowie

ab

1.

September

2021

auf

eine

bis

am

30.

November

2021

befristete

Viertelsrente

(Urk.

6/86).

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

24.

September

2021

wiederum

Einwand

(Urk.

6/90).

Am

6.

Januar

2022

verfügte

die

IV-Stelle

im

ange kündigten

Sinne

(Urk.

6/109-111;

vgl.

auch

Verfügungsteil

2,

Urk.

6/94).

Die

vom

Versicherten

dagegen

erhobene

Beschwerde

(Urk.

6/136)

hiess

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

IV.2022.00075

vom

3.

März

2023

in

dem

Sinne

gut,

dass

es

die

Sache

in

Auf hebung

der

angefochtenen

Verfügung

an

die

IV-Stelle

zur

Aktualisie rung

der

medizinischen

Aktenlage

zurückwies

(Urk.

6/149). 1.3

In

der

Folge

nahm

die

IV-Stelle

Berichte

der

behandelnden

Ärzte

zu

den

Akten

(Urk.

6/144,

6/147,

6/149,

6/158,

6/160-162,

6/170,

6/174,

6/178,

6/187)

und

veranlasste

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

bei

der

C.___

AG

(nachfolgend:

C.___;

Urk.

6/ 188,

6/193),

welche

ihr

Gutachten

am

6.

August

2024

erstattete

(Urk.

6 /196).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheid verfahren

(Vorbe scheid

vom

14.

November

2024

[Urk.

6/202 ];

Einwand

vom

3.

Januar

2025

[Urk.

6/203 ]

mit

ergänzender

Begründung

vom

30.

Januar

2025

[Urk.

6/206 ])

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

11.

April

2025

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

Leistungen

der

Invalidenversicherung

(Urk.

2

=

Urk.

6/208). 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

27.

Mai

2025

Beschwerde

beim

hiesigen

Sozialversicherungsgericht

und

beantragte,

es

sei

ihm

ab

dem

1.

Oktober

2020

eine

angemessene

unbefristete

Rente

der

Invalidenversicherung

zuzu sprechen

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 4 .

Juli

2025

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Ver fügung

vom

16 .

Juli

2025

angezeigt

wurde

(Urk.

7) .

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Die

massgeblichen

rechtlichen

Grundlagen

zu

den

übergangsrechtlichen

Rege lungen,

zum

Invaliditätsbegriff,

zum

Rentenanspruch

und

zur

Neuanmeldung

wurden

bereits

in

Erwägung

1

des

Urteils

des

Sozialversicherungsgerichts

IV.202 2.00075

vom

3.

März

2023

wiedergegeben

(Urk.

6/140),

weshalb

darauf

verwiesen

werden

kann.

Zu

ergänzen

ist

Folgendes: 1. 2

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krankheit

ist

jedoch

nicht

ohne

W eiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objekti vierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

1 43

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

13 9

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Mit

BGE

143

V

418

entschied

das

Bundesgericht,

dass

grundsätzlich

sämtliche

psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

struk turierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(E.

6

und

7,

Änderung

der

Rechtsprechung;

vgl.

BGE

143

V

409

E.

4.5.2

speziell

mit

Bezug

auf

leichte

bis

mittelschwere

Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

unter

Berücksichtigung

leistungshindernder

äusserer

Belastungsfaktoren

einer seits

und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

erlauben,

das

tatsächlich

erreichbare

Leistungsvermögen

einzuschätzen

(BGE

141

V

281

E.

2,

E.

3.4-3.6

und

4.1;

vgl.

statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_590/2017

vom

15 .

Februar

2018

E.

5.1).

Die

Anerkennung

eines

rentenbegründenden

Inva liditätsgrades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswirkungen

der

medizi nisch

festgestellten

gesundheitlichen

Anspruchsgrundlage

im

Einzelfall

anhand

der

Standardindikatoren

schlüssig

und

widerspruchsfrei

mit

(zumindest)

überwie gender

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sind.

Fehlt

es

an

diesem

Nachweis,

hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

zu

tragen

(BGE

141

V

281

E.

6;

vgl.

BGE

144

V

50

E.

4.3).

2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

in

der

angefochtene n

Verfügung

vom

1 1.

April

2025

auf

das

Gut achten

der

C.___

vom

6.

August

202 4.

Die

bisherige

Tätigkeit

in

der

Gebäudereinigung

und

Hauswartung

sei

dem

Beschwerdeführer

dauerhaft

nicht

mehr

zumutbar.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

habe

seit

Februar

2021

eine

vorübergehende

Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen.

Erst

ab

Januar

2022

sei

von

einer

dauerhaft

eingeschränkten

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

auszugehen.

Beim

durchgeführten

Einkommensvergleich

habe

man

eine

Parallelisierung

vorgenommen.

Der

Einkommensvergleich

ab

2022

und

ab

2024

erg e be

einen

Invaliditätsgrad

von

unter

40

%,

weshalb

kein

Rentenanspruch

besteh e

(Urk.

2

S.

1-2). 2.2

Der

Beschwerdeführer

machte

im

Wesentlichen

geltend,

dass

der

Rentenanspruch

bereits

spätestens

ab

1.

Oktober

2020

bestehe,

da

er

gemäss

C.___ -Gutachten

bereits

seit

2011

in

seiner

angestammten

Tätigkeit

zu

50

%

erwerbsunfähig

sei.

Selbst

bei

Berücksichtigung

der

von

den

Gutachtern

attestierten

Erwerbsunfähig keit

sei

spätestens

ab

dem

13.

Februar

2021

ein

Rentenanspruch

entstanden

(Urk.

1

Ziff.

6.3-6.4).

Das

berücksichtigte

Valideneinkommen

sei

zu

tief,

sei

doch

bereits

im

Vorbescheid

vom

12.

Dezember

2011

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

59'321.86

errechnet

worden.

Es

sei

wie

im

Jahr

2011

ein

leidensbedingter

Abzug

von

25

%

zu

gewähren

und

-

wie

von

der

Beschwerdegegnerin

anerkannt

-

eine

Parallelisierung

der

Vergleichseinkommen

vorzunehmen

(Urk.

1

Ziff.

7.1-7.2).

Auch

sei

er,

der

Beschwerdeführer,

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

nicht

mehr

vermittelbar,

weshalb

er

Anspruch

auf

eine

ganze

Invalidenrente

habe

(Urk.

1

Ziff.

7.4).

Zudem

habe

die

Beschwerdegegnerin

die

Vergleichseinkommen

nach

statistischen

Werten

und

nicht

nach

der

ausserordentlichen

Methode

bestimmt .

Bei

korrekter

Wahl

der

Berechnungsmethode

des

Invaliditätsgrade

bestehe

ein

Anspruch

auf

eine

angemessene

unbefristete

Rente

(Urk.

1

Ziff.

8.3-8.4). 3. 3.1

Bei

der

vorliegend

strittigen

Sache

handelt

es

sich

um

eine

Neuanmeldung,

auf

welche

die

Beschwerdegegnerin

eingetreten

ist.

Zu

prüfen

ist

somit,

ob

im

Vergleich

zum

Sachverhalt,

welcher

der

Verfügung

vom

6.

Februar

2012

(Urk.

6 / 35)

zu

Grunde

lag,

bis

zum

Erlass

der

hier

angefochtenen

Verfügung

vom

11.

April

2025

eine

rentenrelevante

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

eingetreten

ist. 3.2

Die

massgebliche

gesundheitliche

Situation,

wie

sie

sich

im

Zeitpunkt

der

Verfü gung

vom

6.

Februar

2012

präsentierte,

ist

in

Erwägung

3.1

des

Urteils

des

Sozi alver sicherungsgerichts

IV.2022.00075

vom

3.

März

2023

wiedergegeben

worden

(Urk.

6/140),

weshalb

darauf

verwiesen

werden

kann. 3. 3

3.3. 1

Im

C.___ -Gutachten

vom

6.

August

2024

wurden

folgende

Diagnosen

mit

Auswir kung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

aufgeführt

(Urk.

6/196/9): - mehretagige

degenerative

Veränderungen

der

Halswirbelsäule

(HWS)

mit

bildgebend

nachgewiesener

Wurzelkomprimierung

C6

rechts,

derzeit

ohne

klinisches

Korrelat,

sowie

der

Lendenwirbelsäule

(LWS)

mit

rein

sensibler

Beeinträchtigung

der

Wurzel

L5

beidseits

(ICD-10:

M54.10) - Persistent

Postural

Perceptual

Dizziness

(PPPD)

bei

Status

nach

Vestibu larisausfall

links

vom

Februar

2021

(ICD-10:

H81.3) - COPD

in

Kombination

mit

einem

(neutrophilen)

Asthma

bronchiale,

Erst diagnose

(ICD-10:

J45.10) - degenerativ

bedingtes

Wirbelsäulenleiden

mit

Diskushernie

C5/C6

und

C4/C5

ohne

Neurokompression

mit

Zustand

nach

kraniozervikalem

Beschleunigungstrauma

am

31.

August

2019

sowie

leichte

Diskushernie

L4/L5

mit

Anulus

fibrosus - Einriss

ohne

Neurokompression,

aber

mit

möglichem

Kontakt

zur

linken

Wurzel

L5

ohne

entzündliche

oder

post entzündliche

Strukturveränderungen

mit

initialer

Arthrose

im

Iliosakral gelenk

(ISG)

links

(ICD-10:

M42,

M47,

M54,

M50,

M51) - mittelgradige

depressive

Episode

(ICD-10:

F32.1) 3.3. 2

Vom

allgemein internistisch en

Gutachter

wurde

festgehalten,

der

Beschwerde führer

klage

über

Probleme

mit

dem

Immunsystem,

Rückenschmerzen,

die

in

beide

Beine

a usstrahl t en,

und

Schwindel,

insbesondere

Schwankschwindel,

der

ihn

sehr

beeinträchtige.

Er

sei

lustlos,

reizbar,

immer

erschöpft

und

habe

Angst,

noch

kränker

zu

werden.

Nachts

schlafe

er

schlecht

und

wache

immer

wieder

auf.

Die

Immunschwäche,

das

Asthma,

sein

Herz

und

der

Blutdruck

würden

regel mässig

behandelt,

womit

es

ganz

gut

gehe .

Einzig

Reizstoffe

vertrage

er

nicht

gut

(Urk.

6/196/34).

D er

internistische

Gutachter

hielt

einen

guten

Allgemeinzustand

und

eine n

etwas

übergewichtigen

Ernährungszustand

bei

einem

ansonsten

unauffälligen

Befund

fest.

Als

Diagnose

nannte

er

vor

allem

ein

variables

Immundefektsyndrom

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit,

wobei

kardiale

und

pulmonale

Aspekte

ausgeblendet

worden

seien.

Entsprechend

bestehe

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

(Urk.

6/196/36-39). 3.3. 3

Der

pneumologische

Gutachter

hielt

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

ausgeführt

habe,

das

Asthma

und

die

Bronchitis

seien

bei

der

Arbeit

problematisch,

da

er

mit

sehr

vielen,

die

Atemwege

irritierenden

Reinigungsmitteln

in

Berührung

komme.

Die

Arbeit

habe

er

wegen

de r

Rückenschmerzen

und

Herzprobleme

redu zieren

müssen.

Der

chronische

Schwindel,

dessen

Ursache

unbekannt

sei

und

für

den

keine

Behandlung

habe

gefunden

werden

k önnen,

sei

ebenfalls

ein

grosses

Problem

(Urk.

6/196/45).

Er

leide

inzwischen

auch

psychisch,

weshalb

er

in

psychi a trischer

Behandlung

sei

(Urk.

6/196/46).

Zum

Befund

hielt

der

Gutachter

ein en

bronchitische n

Husten

fest.

Nach

dem

zügigen

Besteigen

von

30

Stufen

habe

der

Beschwerdeführer

nur

eine

moderate

Atemnot

bekundet,

wobei

jedoch

keine

Sauerstoff- Untersättigung

im

Blut

festgestellt

worden

sei.

Es

sei

eine

leichte

bis

beginnend

mittelschwere

obstruktive

Ventilationsstörung

festgestellt

worden.

Ansonsten

sei

der

Befund

normal

gewesen

(Urk.

6/196/47-48).

Diagnostisch

hielt

er

eine

COPD,

eine

gute

Asthmakontrolle,

eine

aktuell

leichte

bis

beginnend

mittelschwere

obstruktive

Ventilati onsstörung,

ein

unspezifisches

Infektionsgeschehen

im

Rahmen

des

Immunde fektsyndrom

und

eine

chronische

Bronchitis

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeits fähigkeit

fest.

In

der

bisherigen

Tätigkeit

sei

von

einer

70%igen

Arbeitsfähigkeit

auszugehen.

Bei

einer

körperlich

leichten

bis

intermittierend

mittelschweren

Tätigkeit

unter

unproblematischen

lufthygienischen

Bedingungen

bestehe

eine

uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

6/196/49-51). 3.3. 4

Die

rheumatologische

Gutachterin

berichtete,

der

Beschwerdeführer

klage

über

Rückenschmerzen

im

Kreuz bereich

seit

rund

einem

Jahr,

die

durch

Spritzen

vorübergehend

hätten

gemildert

werden

k önnen .

Wenn

er

länger

sitzen

müsse,

bekomme

er

S chmerzen

i n

der

linken

Gesässregion,

und

wenn

er

aufstehen

müsse,

bekomme

er

einen

starken

einschiessenden

Schmerz

im

linken

lumbalen

Segment

bis

zum

linken

Knie

bis

zur

Wade

ziehend.

Wenn

er

gehe,

bekomme

er

nicht

automatisch

einen

starken

Schmerz.

Er

habe

einen

konstanten

Schmerz

von

drei

auf

der

v isuelle n

Analogskala

(VAS).

Wenn

er

etwas

Schweres

heben

müsse

oder

eine

falsche

Bewegung

mache,

habe

er

einen

starken

einschiessenden

Schmerz

von

bis

zu

VAS

1 0.

Bei

einer

Rotation

des

Oberkörper s

habe

er

erstmalig

ein

Schmerzereignis

ausgelöst.

Nachts

könne

er

auf

dem

Rücken

noch

am

besten

schlafen .

W enn

er

sich

im

Schlaf

drehe,

verspüre

er

einen

einschiessenden

Schmerz

im

lumbalen

Segment.

Bei

warmem

Wetter

sei

es

für

sein

Empfinden

im

Kreuz-

und

Beinbereich

besser,

er

bek omme

jedoch

mehr

Beschwerden

mit

Sch w indel,

mit

der

Lunge

und

mit

der

Atmung

(Urk.

6/196/58).

Die

Gutachterin

hielt

zum

Befund

fest,

dass

das

An-

und

Entkleiden

flüssig

und

ohne

Einschränkungen

der

allgemeinen

Mobilität

mir

wiederholter

Rumpfinkli nation

und

Flexion

in

Hüft-

sowie

Kniegelenken

möglich

gewesen

sei.

Auch

das

überkopf

An-

und

Entkleiden

sei

für

den

Beschwerdeführer

ordentlich

ohne

Schmerz äusserungen

möglich

gewesen.

Bei

der

Untersuchung

habe

er

bei

diversen

Manövern

Schmerzen

im

lumbalen

Bereich,

Unsicherheiten

mit

dem

Gleichgewicht

und

Schwindel

erwähnt.

Im

HW S -Bereich

seien

teilweise

F unkti onsschmerz en

genannt

worden .

Über

dem

linken

ISG

und

entlang

des

Becken kamms

seien

Druckdolenzen

festgestellt

worden.

Beim

Vorneüberbeugen

habe

der

Beschwerdeführer

einen

lumbalen

Schmerz,

der

ihn

blockiere.

Bei

Seiten neigungs-

und

Rotationsbewegungen

der

Brustwirbelsäule

(BWS)

und

der

LWS

habe

er

einen

einschiessenden

Schmerz

gehabt.

Die

Reklination

sei

auch

mit

linkslumbalen

Schmerzen

verbunden

gewesen.

I m

Hüftbereich

seien

bei

allen

Manövern

im

linkslumbalen

beziehungsweise

iliosakralen

Bereich

mehr

Schmerzen

berichtet

worden .

Auch

bei

rechtsseitigen

Manövern

hätten

Schmerzen

im

rechten

Leisten bereich

und

im

iliosakralen

Bereich

bestanden,

diese

seien

jedoch

weniger

stark

als

links

gewesen.

Links

sei

am

medialen

Kniegelenksspalt

ein

kleiner

Schmerz

auslösbar

gewesen.

Der

Pes

anserinus

sei

beidseits

druckempfindlich

gewesen

(Urk.

6/196/61-63) .

Die

symmetrischen

Krafttest s

seien

seitengleich

auf

hohe m

Niveau

demonstriert

worden

und

auch

die

seitenvergleichende

Umfangsmessung

habe

keine

patholo gische

Differenz

gezeigt,

womit

ein

längerfristiges

S chonen

einer

Seite

ausgeschlossen

werden

k ö nn e .

Bildgebend

seien

bereits

in

den

Vorakten

und

auch

bei

aktuell

durchgeführten

Röntgenbildern

diverse

Verände rungen

im Knie-,

im

HWS-,

LWS-,

Schulter-,

Hüft-

und

ISG-Bereich

festgestellt

worden

(Urk.

6/196/66-67).

Die

Gutachterin

hielt

ein

degeneratives

Wirbel säulen leiden

mit

Relevanz

für

die

Arbeitsfähigkeit

fest.

Ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfä higkeit

b estünden

auch

ein

degeneratives

Schulter -

und

Knie leiden,

eine

anam nestische

Epikondylitis

humeroradialis

links

sowie

eine

leichtgradige

Koxarthrose

beidseits .

I n

der

bisherigen

Tätigkeit

bestehe

eine

50%ige

Arbeitsunfähigkeit.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

mit

leichten

bis

mittelschweren

Tätigkeiten

ohne

Wirbel säulenzwangshaltung,

ohne

repetitives

Überkopfarbeiten,

Hinknien,

Kauern

und

Hocken

sowie

repetitives

Leitern-

und

Treppenbesteigen,

besteh e

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

6/196/67-69). 3.3. 5

Der

psychiatrische

Gutachter

hielt

fest,

der

Beschwerdeführer

habe

geschilde r t,

er

habe

20

Jahre

lang

als

S elbstständig er

gearbeitet

und

könne

derzeit

aufgrund

der

Probleme

mit

der

Wirbelsäule,

dem

Bein,

der

Lunge

und

dem

Herzen

nicht

mehr

arbeiten.

Er

schlafe

schlecht

und

habe

keine

Lust

auf

das

Leben .

Sein

Schwieger sohn

habe

seine

Tochter

vor

acht

Monaten

geschlagen,

was

ihn

weiterhin

belaste

und

weshalb

er

gewalttätige

Fantasien

habe

(Urk.

6/196/73 -74).

Zum

psychiatrischen

Befund

hielt

der

Gutachter

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

Angaben

von

Gedankendrängen

bezüglich

d es

Schwiegersohn es

und

seiner

beruflichen

Zukunft

gemacht

habe .

Er

habe

erzählt,

vergesslich

zu

sein,

das

Kurz-

und

Langzeitgedächtnis

seien

in

der

Untersuchung

jedoch

unbeeinträchtigt

gewesen.

Der

Antrieb

sei

unauffällig

gewesen

und

e s

hätte

keine

Ambivalenz

oder

Ambitendenz

bestanden,

der

Beschwerdeführer

habe

jedoch

von

Interessen losigkeit

und

sozialem

Rückzug

berichtet.

Der

Affekt

sei

vordergründig

dysphorisch

gereizt

und

insgesamt

zum

depressiven

Pol

verschoben

gewesen.

Die

affektive

Schwingungsfähigkeit

sei

nicht

beeinträchtigt

gewesen

und

es

habe

eine

Affektlabilität

bestanden,

insbesondere

wenn

der

Beschwerdeführer

schilderte,

nicht

mehr

arbeiten

zu

können.

Der

Beschwerdeführer

habe

eine

Anhedonie

beschrieben.

Schuldgefühle

oder

eigengefährdende

Gedanken

seien

nicht

geschil dert

worden,

jedoch

habe

er

Insuffizienzgefühle

und

fremdgefährdende

Gedanken

gegenüber

dem

Schw ie gersohn

angegeben.

Er

habe

auch

eine

deutliche

Impuls kontrollstörung

mit

körperlichen

Übergriffen

in

der

Vergangenheit

beschrieben.

Er

habe

sich

hochmotiviert

gezeigt,

einer

beruflichen

Tätigkeit

nachzugehen.

Der

Schlaf

sei

gestört,

der

Appetit

vermindert

und

es

zeige

sich

ein

Libidoverlust.

Ansonsten

wurde

ein

unauffälliger

Befund

erhoben

(Urk.

6/196/76- 78) .

Die

angegebenen

Beschwerden

und

d as

Verhalten

seien

konsistent

und

in

Bezug

auf

die

Alltagsaktivitäten

und

die

aktuell

durchgeführte

Untersuchung

nachvoll ziehbar.

Es

bestehe

ein

Verdacht

auf

einen

leicht

erhöhten

Alkoholkonsum,

was

im

Widerspruch

zur

Suchtmittelanamnese

stehe.

Im

Drogenscreening

habe

sich

ein

positiver

Befund

für

Benzodiazepine

ergeben,

welcher

entweder

auf

ein

falsch-positives

Ergebnis

bei

Sertralineinnahme

oder

auf

eine

unauthentische

Suchtmittelanamnese

hindeuten

könne

(Urk.

6/196/80-81).

Es

sei

vo m

Vorliegen

einer

mittelgradigen

depressiven

Episode

(ICD-10:

F32.1)

auszugehen,

die

zu

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

40

%

in

der

bisherigen

und

in

einer

angepassten

Tätigkeit

führe,

wobei

eine

angepasste

Tätigkeit

ohne

Schicht-

und

Wechsel dienst,

mit

flexiblen

Arbeitszeiten

sein

soll t e

und

in

einem

eher

kleinen

Team

in

flachen

Hierarchien

oder

der

bestehenden

Selbständigkeit

durchgeführt

werden

soll t e .

Die

Einschränkung

bestehe

seit

Januar

202 2.

Mit

Erhöhung

der

Frequenz

der

Psychotherapiesitzungen

und

einer

Fokussierung

auf

die

schweren

Insuffi zienzgefühle

lasse

sich

die

Arbeitsfähigkeit

relevant

verbessern

und

es

w ü rden

keine

Hinderungsgründe

für

eine

langfristige

volle

Arbeitsfähigkeit

gesehen

(Urk.

6/196/82-84). 3.3. 6

Der

kardiologische

Gutachter

hielt

fest,

der

Beschwerdeführer

klage

in

Ergänzung

zu

den

bereits

festgehaltenen

Beschwerden

darüber,

dass

ihm

zwei-

bis

dreimal

in

der

Woche

schwindlig

und

schwarz

vor

den

Augen

w e rde.

Das

letzte

Mal

sei

er

vor

zwei

Wochen

kollabiert,

nicht

aber

synkopiert,

und

gesamthaft

sei

er

etwa

zehnmal

umgefallen.

Er

habe

g elegentlich

ein

Druckgefühl

im

Brustbereich,

das

vor

allem

in

Ruhe

auftrete,

und

Beinödeme .

Immer

wieder

komme

es

zu

Episoden

von

raschem,

nicht

aber

unregelmässigem

Herzschlag

(Urk.

6/196/89).

Er

hielt

einen

mehrheitlich

unauffälligen

Befund

fest,

es

best ünden

jedoch

eine

Vergrösserung

der

Schilddrüse

und

ein

Druckschmerz

über

dem

Epigastrium.

Der

Blutdruck

sei

bei

130

mmHg

und

der

Puls

bei

102/min

gewesen

(Urk.

6/196/91-92).

Bezüglich

der

Konsistenz

bemerkte

der

Gutachter,

dass

es

dem

Beschwerde führer

möglich

sei,

einen

Grossteil

des

Vormittages

im

Garten

zu

verbringen,

aber

gleichzeitig

eine

Arbeitstätigkeit

von

mehr

als

einer

Stunde

täglich

nicht

möglich

sch ei ne

(Urk.

6/196/93).

Er

stellte

nur

Diagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

und

gab

eine

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

in

der

bisherigen

Tätigkeit

an

(Urk.

6/196/94-95). 3.3. 7

Die

neurologische

Gutachterin

schilderte,

der

Beschwerdeführer

habe

erläutert,

er

könne

nicht

mehr

arbeiten,

weil

er

weder

H eben

noch

T ragen

könne.

Aufgrund

des

Schwindels

könne

er

sich

nicht

nach

vorne

b ücken

und

habe

Schwierigkeiten

beim

Treppensteigen

und

auf

der

Leiter

(Urk.

6/196/102).

Zum

neurologischen

Befund

hielt

die

Gutachter i n

beidseitige

Einschränkungen

bei

der

Blickfolge

bei

schnellen

Sakkaden

fest.

Links

sei

der

Kopf-Impuls-Test

auffällig.

Es

sei

eine

herabgesetzte

Druckempfindlichkeit

im

Bereich

der

lateralen

Oberschenkel

angegeben

worden

und

es

sei

eine

beidseitig

reduzierte

Vibrations empfindlichkeit

an

den

unteren

Extremitäten

festgestellt

worden

(global

4/8).

Im

Romberg-Versuch

zur

Überprüfung

der

Standsicherheit

sei

ein

unsystematisches

Schwanken

festgestellt

und

Schwindel

angegeben

worden.

Unter

Ablenkung

habe

ein

weitgehend

stabiler

Stand

bestanden.

Bei

der

Drehung

habe

ein

Ausfallschritt

nach

hinten

mit

Abstützen

an

der

Wand

gemacht

werden

müssen.

Der

Schlaf

sei

gestört

mit

Schnarchen

und

Aufschrecken

während

der

Nacht

(Urk.

6/196/104).

Es

bes tünden

nachvollziehbare

neurologische

Defizite,

die

zu

einer

Einschrän kung

der

Arbeitsfähigkeit

führ t en,

gleichwohl

sei

das

geschilderte

Ausmass

der

Einschränkungen

vor

allem

im

Alltag

nicht

anhand

der

objektivierbaren

Defizite

nachvollziehbar

(Urk.

6/196/106).

Diagnostisch

best ünden

degenerative

Verän derungen

der

HWS

und

ein

Persistent

Postural

Perceptual

Dizziness,

welche

sich

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirken

würden,

wohingegen

die

Pallhypästhesie

keine

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

habe.

Es

sei

in

der

bisherigen

Tätigkeit

seit

dem

13.

Februar

2021

keine

Arbeitsfähigkeit

mehr

gegeben.

In

einer

ange passten

Tätigkeit

bestehe

eine

90%ige

Arbeitsfähigkeit

seit

9.

August

2021,

wobei

zuvor

von

einer

geringeren

Arbeitsfähigkeit

auszugehen

sei .

Zwischen

dem

13.

Februar

2021

und

dem

8.

April

2021

habe

keine

Arbeitsfähigkeit

bestanden,

danach

habe

eine

80%ige

(9.

April

2021

bis

24.

Juni

2021),

eine

60%ige

(25.

Juni

2021

bis

11.

Juli

2021),

eine

40%ige

(12.

Juli

2021

bis

25.

Juli

2021)

und

schlussendlich

eine

20%ige

Arbeitsunfähigkeit

(26.

Juli

2021

bis

8.

August

2021)

bestanden.

Eine

angepasste

Tätigkeit

sei

eine

leichte

sowie

gelegentlich

mittelschwere

Tätig keit

ohne

Heben

oder

längeres

Tragen

und

ohne

Überkopf arbeiten,

ohne

Vorbeugen,

Hocken

oder

wirbelsäulenbelastenden

Zwangs haltungen.

Koordinativ

anspruchsvolle

Arbeiten

mit

schnellen

Kopf-

und

Augen bewegungen,

der

Notwendigkeit

von

schnellen

Kopf-

und

Körperro tationen

seien

auszuschliessen,

ebenso

wie

Arbeiten

auf

Leitern

oder

Gerüsten

mit

allgemein

erhöhter

Sturzgefahr

oder

auf

Treppen.

Die

Arbeit

solle

im

Wechselrhythmus

ausgeübt

werden,

den

der

Beschwerdeführer

selbst

beschwer de adaptiert

steuern

k önne

(Urk.

6/196/107-110). 3.3. 8

Im

Rahmen

der

Konsensbeurteilung

hielten

die

Gutachter

zusammenfassend

fest,

dass

grundsätzlich

die

somatischen

Beschwerden

nicht

im

deklarierten

Ausmass

objektiviert

werden

könn t en,

was

teilweise

mit

der

depressiven

Symptomatik

erklärbar

und

in

die

Beurteilung

eingeflossen

sei

(Urk.

6/196/8) .

Die

Arbeitsfä higkeit

im

angestammten

Beruf

habe

sich

seit

der

letzten

Begutachtung

im

Jahr

2011,

als

eine

50%ige

Arbeitsfähigkeit

festgestellt

worden

sei,

die

aus

muskulos kelettaler

Sicht

weiterhin

nachvollzogen

werden

k önne,

merklich

verschlechter t

und

es

sei

ab

dem

13.

Februar

2021

von

keiner

Arbeitsfähigkeit

mehr

auszugehen

(Urk.

6/196/10-12).

In

einer

angepassten

Tätigkeit

bestehe

sei t

Januar

2022

eine

Arbeitsfähigkeit

von

60

%.

Zuvor

seien

folgende

Arbeits fähig keiten

gegeben

gewesen : - 13.

Februar

2021

bis

8.

April

2021:

Arbeitsfähigkeit

von

0

% - 9.

April

2021

bis

24.

Juni

2021:

Arbeitsfähigkeit

von

20

% - 25.

Juni

2021

bis

11.

Juli

2021:

Arbeitsfähigkeit

von

40

% - 12.

Juli

2021

bis

25.

Juli

2021:

Arbeitsfähigkeit

von

60

% - 26.

Juli

2021

bis

8.

August

2021:

Arbeitsfähigkeit

von

80

% - 8.

August

2021

bis

Ende

2021:

Arbeitsfähigkeit

von

90

%

Mit

einer

Intensivierung

der

Sitzungsfrequenz

der

Psychotherapie,

welche

bei

Therapieresistenzen

teil-

oder

vollstationär

erfolgen

solle,

und

gestopptem

sowie

kontrolliertem

Alkohol-

und

Suchtmittelkonsum

lasse

sich

die

Arbeitsfähigkeit

steigern,

wobei

sich

der

neurologisch

bedingte

Pausenbedarf

von

10

%

nicht

verbessern

werde

(Urk.

6/196/13).

Bei

e ine r

angepasste n

Tätigkei t

handle

es

sich

um

eine

leichte

bis

mittelschwere,

wechselbelastende

Tätigkeit

in

lufthygienisch

unbedenklicher

Umgebung.

Ideal

wären

flache

Hierarchien

und

kleinere

Teams.

D i e

Tätigkeit

solle

in

einem

Wechselrhythmus

ausgeübt

werden,

den

der

Beschwer deführer

selbst

beschwerdeadaptiert

steuern

k önne .

Nicht

möglich

seien

Überkopfarbeiten,

Arbeiten

in

Vorbeuge,

im

Hocken

oder

in

anderen

wirbelsäu lenbelastenden

Zwangshaltungen.

Nicht

zumutbar

seien

allgemein

besonders

anstrengende

Tätigkeiten,

bei

welchen

er

ausser

Atem

k omme,

sodass

er

dabei

über

mehr

als

fünf

Minuten

nicht

fliessend

sprechen

könne.

Koordinativ

anspruchsvolle

Arbeiten

mit

schnellen

Kopf-

und

Augenbewegungen,

der

Notwendigkeit

von

schnellen

Kopf-

und

Körperrotationen

seien

auszuschliessen,

ebenso

wie

das

Arbeiten

auf

Treppen,

Leitern

oder

Gerüsten

(Urk.

6/196/11). 4.

Das

polydisziplinäre

C.___ - Gutachten

vom

6.

August

2024

wurde

in

Kenntnis

der

und

in

Auseinandersetzung

mit

den

relevanten

Vorakten

(Urk.

6/196/17-31,

6/196/38,

6/196/48,

6/196/66,

6/196/81,

6/196/93,

6/196/106-107)

und

den

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Beschwerden

(Urk.

6/196/34,

6/196/45,

6/196/58,

6/196/74

6/196/89,

6/196/ 101)

sowie

gestützt

auf

die

umfassenden

fachärztlichen

Untersuchungen

(Urk.

6/196/36-37,

6/196/47-48,

6/196/ 61-64,

6/196/76-78,

6/196/91-92,

6/196/103-105)

erstattet .

Die

medizinischen

Überlegungen

sowie

die

daraus

gezogenen

Schlussfolgerungen

sind

nachvollziehbar

begründet

(Urk.

6/196/ 11-14,

6/196/39-41,

6/196/49-52,

6/196/67-70,

6/196/82-85,

6/196/94-97,

6/196/108-112).

Im

Gutachten

werden

die

im

strukturierten

Beweis verfahren

nötigen

systematisierten

Indikatoren

abgehandelt.

So

äusserten

sich

die

Gutachter

zur

Gesundheitsschädigung,

zu

persönlichen

Ressourcen,

dem

sozialen

Kontext

sowie

zur

Konsistenz

und

Plausibilität

(Urk .

6/8 -11).

Mithin

erfüllt

das

Gutachten

die

an

eine

beweiskräftige

ärztliche

Beurteilung

gestellten

Anforde rungen

(vgl.

oben

E.

1. 2

f.).

Der

Beschwerdeführer

stellte

die

Beweiskraft

des

Gutachtens

denn

auch

nicht

in

Abrede.

Es

ist

somit

mit

dem

im

Sozialversicherungsrecht

geltenden

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

erstellt,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

verschlechtert

hat,

in

angestammter

Tätigkeit

eine

100 %ige

Arbeitsunfähigkeit

vorliegt

und

ab

Januar

2022

in

angepasster

Tätigkeit

von

einer

60%igen

Arbeitsfähigkeit

auszugehen

ist.

Im

Jahr

2021

war

diese

schwankend. 5 . 5 .1

Im

Folgenden

bleibt

zu

prüfen,

wie

sich

die

gesundheitliche

Einschränkung

des

Beschwerdeführers

auf

dessen

Erwerbsfähigkeit

auswirkt,

wobei

zwischen

dem

13.

Februar

2021

und

dem

31.

Dezember

2021

von

unterschiedlichen

Arbeitsfä higkeiten

in

einer

angepassten

Tätigkeit

und

ab

1.

Januar

2022

von

einer

60%igen

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

auszugehen

ist . 5 .2

Der

Beschwerdeführer

ist

gemäss

den

Akten

zusammen

mit

seiner

Ehefrau

seit

2007

Gesellschafter

der

Y.___

GmbH

(Urk.

6/31/1)

und

alleiniger

Geschäftsführer,

wobei

beide

Eheleute

einzelunterschriftsberechtigt

sind

(vgl.

Internet-Auszug

aus

dem

Handelsregister

des

Kantons

Zürich).

Gemäss

Auszug

aus

dem

Individuellen

Konto

(IK)

war

er

zuvor

bereits

seit

2003

selbständig

(Urk.

6/183),

wobei

diese

Tätigkeit

in

der

Einzelfirma

Y.___

gemäss

Angaben

des

Beschwerdeführers

ab

2007

als

GmbH

weitergeführt

worden

sei

(Urk.

6/196/46).

Die

Geschäftsführung

einer

Unternehmung,

deren

Träger

eine

Aktiengesellschaft

(AG)

oder

eine

Gesellschaft

mit

beschränkter

Haftung

(GmbH)

ist,

gilt

in

der

Regel

zwar

als

unselbständige

Erwerbstätigkeit

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_361/2016

vom

22.

August

2016

E.

5.2.1

mit

Hinweisen).

Besondere

Bedeutung

kommt

allerdings

dem

Umstand

zu,

ob

die

versicherte

Person

einen

wesentlichen

Einfluss

auf

die

Geschäftspolitik

und

-entwicklung

nimmt.

Diese

Frage

kann

beantwortet

werden,

indem

die

finanzielle

Beteiligung,

die

Zusammensetzung

der

Leitung

der

Gesellschaft

und

vergleichbare

Gesichtspunkte

geprüft

werden.

Verfügt

ein

Geschäftsführer

einer

AG

oder

einer

GmbH

über

einen

massgeblichen

Einfluss

auf

die

Gesellschaft

(beispielsweise

aufgrund

einer

Einzelunterschrift s berechtigung),

so

ist

es

gerechtfertigt,

die

Invaliditätsbemessung

analog

den

selbständig

Erwerbenden

durchzuführen

(vgl.

zum

Ganzen

Rz.

3318

f.

des

Kreis schreibens

über

Invalidität

und

Rente

in

der

Invalidenversicherung

[KSIR],

Stand:

1.

Januar

202 6).

Vorliegend

ist

der

Beschwerdeführer

einziger

Geschäftsführer.

Auch

wenn

seine

Ehefrau

und

Mitgesellschafterin

ebenfalls

einzelunterschriftsberechtigt

ist,

ist

de r

Beschwerdeführer

wie

ein

Selbständigerwerbender

zu

sehen,

obliegt

es

doch

dem

Geschäftsführer,

die

Oberleitung

der

Gesellschaft

zu

übernehmen

(Art.

810

Abs.

2

Ziff.

1

des

Bundesgesetzes

betreffend

die

Ergänzung

des

Schweizerischen

Zivil gesetzbuches

[Fünfter

Teil:

Obligationenrecht]).

5 .3

Der

Beschwerdeführer

macht

geltend,

die

Beschwerdegegnerin

hätte

die

ausser or dentliche

Bemessungsmethode

zur

Ermittlung

des

Invaliditätsgrades

anwenden

müssen.

Da

er

nur

noch

leichte

bis

mittelsch w ere

Tätigkeiten

in

einem

maximal

60

%-Pensum

und

mit

massiv

eingeschränkte m

Leistungsprofil

verrichten

könne,

bestehe

klar

ein

Rentenanspruch

(Urk.

1

Ziff.

81—8.3).

Der

Einkommensvergleich

hat

auch

bei

Selbständigerwerbenden

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditätsgrad

bestimmen

lässt.

Insoweit

die

fraglichen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

nicht

genau

ermittelt

werden

können,

sind

sie

nach

Massgabe

der

im

Einzelfall

bekannten

Umstände

zu

schätzen

und

die

so

gewonnenen

Annäherungswerte

miteinander

zu

verglei chen.

Lassen

sich

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

nicht

zuverlässig

ermitteln

oder

schätzen,

so

ist

ein

Betätigungsvergleich

anzustellen

und

der

Invaliditätsgrad

nach

Massgabe

der

erwerblichen

Auswirkungen

der

vermin derten

Leistungsfähigkeit

in

der

konkreten

erwerblichen

Situation

zu

bestimmen

und

sodann

im

Hinblick

auf

ihre

erwerbliche

Auswirkung

besonders

zu

gewichten

(ausserordentliches

Bemessungsverfahren;

BGE

128

V

29

E.

1;

AHI

1998

S.

120

E.

1a

und

S.

252

E.

2b

je

mit

Hinweisen).

Nach

der

Rechtsprechung

kann

die

Aufnahme

einer

unselbständigen

Erwerbstä tigkeit

als

zumutbar

erscheinen,

wenn

davon

eine

bessere

erwerbliche

Verwer tung

der

Arbeitsfähigkeit

erwartet

werden

kann

und

der

berufliche

Wechsel

unter

Berücksichtigung

der

gesamten

Umstände

(Alter,

Aktivitätsdauer,

Ausbildung,

Art

der

bisherigen

Tätigkeit,

persönliche

Lebensumstände)

als

zumutbar

erscheint

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_356/2014

vom

14.

November

2014

E.

3.1

mit

Hinweisen

auf

Urteile

I

116/03

vom

10.

November

2003

E.

3.1

und

I

145/01

vom

12.

September

2001

E.

2b).

Es

ist

dem

Beschwerdeführer

unbestrittenermassen

nicht

mehr

möglich,

in

seiner

angestammten

Tätigkeit

zu

arbeiten,

wohingegen

in

einer

angepassten

Tätigkeit

eine

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

gegeben

ist

(vgl.

oben

E.

3.3 . 8).

Gemäss

Angaben

auf

dem

Arbeitgeber frage bogen

im

Jahr

2010

als

die

Gesellschaft

noch

A nge stellte

hatte

-

machten

Geschäftsführungsaufgaben,

die

allenfalls

noch

zumutbar

sein

könnten,

nur

einen

Anteil

von

6

-

33

%

der

Tätigkeit

aus

(Urk.

6/16/ 6)

und

wurden

im

Jahr

2020

gar

nicht

mehr

erwähnt

(Urk.

6/54/3).

Eine

versicherte

Person

hat,

bevor

sie

Leistungen

verlangt,

auf g rund

der

Schadenminderungs pflicht

alles

ihr

Zumutbare

selber

vorzukehren,

um

die

Folgen

der

Invalidität

bestmöglich

zu

mindern.

Ein

Rentenanspruch

ist

zu

verneinen,

wenn

sie

selbst

ohne

Eingliederungsmassnahmen,

nötigenfalls

mit

einem

Berufswechsel,

zumut barerweise

in

der

Lage

ist,

ein

rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen

zu

erzielen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_305/2019

vom

30.

Juli

2019

E.

5.2.1

mit

Hinweisen).

Der

Beschwerdefüh r er

moniert,

es

sei

ihm

aufgrund

des

Alters

und

des

eingeschränkten

Belastungsprofils

nicht

möglich,

eine

solche

Tätigkeit

auf

dem

freien

Markt

zu

finden,

was

sich

auch

daraus

ergebe,

dass

weder

die

Gutachter

noch

die

Beschwerdegegnerin

eine

entsprechende

Stelle

hätten

konkretisieren

können

(Urk.

1

Ziff.

7.4).

Mit

Jahrgang

1968

hat

der

Beschwerde führer

noch

eine

hinreichend

lange

verbleibende

Aktivitätsdauer

vor

sich .

Gemäss

Rechtsprechung

wäre

selbst

bei

einer

verbleibenden

Aktivitätsdauer

von

fünf

Jahre n

bis

zum

Erreichen

des

AHV- Referenz alters

d ie

Verwertbarkeit

nicht

per

se

ausgeschlossen

(vgl.

BGE

143

V

431

E.

4.5.2

mit

Hinweis;

vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_28/2017

vom

19.

Juni

2017

E.

5.2

mit

Hinweis) .

Auch

sind

an

die

Konkretisierung

von

Arbeitsgelegenheiten

und

Verdienstaussichten

praxis gemäss

keine

übermässigen

Anforderungen

zu

stellen

(BGE

138

V

457

E.

3.1

mit

Hinweis;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_293/2016

vom

11.

Juli

2017

E.

4.2

mit

Hinweisen).

In

der

bundesgerichtliche n

Rechtsprechung

wurde

wiederholt

darauf

hingewiesen,

dass

körperlich

leichte

und

wechselbelastende

Tätigkeiten

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

durchaus

vorhanden

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_469/2016

vom

22.

Dezember

2016

E.

3.2

und

6.3

mit

Hinweisen).

Beim

Beschwerdeführer

kommt

zwar

erschwerend

hinzu,

dass

keine

koordinativ

anspruchsvollen

Arbeiten

mit

schnellen

Kopfbewegungen

und

keine

Arbeiten

auf

Leitern,

Gerüsten

und

Treppen

mehr

möglich

sind.

Eine

Unverwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

ist

jedoch

erst

anzunehmen,

wenn

die

zumutbare

Tätigkeit

nur

in

so

eingeschränkter

Form

möglich

ist,

dass

sie

der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

praktisch

nicht

kennt

oder

sie

nur

unter

nicht

realistischem

Entgegenkommen

eines

durchschnittlichen

Arbeitgebers

möglich

wäre

und

das

Finden

einer

entsprechenden

Stelle

daher

von

vornherein

als

ausgeschlossen

erscheint

(Urteil

des

Bundesgerichts

582/2015

vom

8.

Oktober

2015

E.

5.11

mit

Hinweis;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_712/2017

vom

12.

Januar

2018

E.

4.2.2

mit

Hinweisen).

Da

vorliegend

nach

wie

vor

einfache

Arbeiten

ohne

hohe

koordinative

Anforderungen,

wie

z.

B.

Überwachungs tätigkeiten

und

ähnliche

Tätigkeiten

möglich

sind,

kann

nicht

von

einer

Unver wertbarkeit

gesprochen

werden,

insbesondere

da

der

ausge glichene

Arbeits markt

auch

soge nannte

Nischenarbeitsplätze,

also

Stellen-

und

Arbeits angebote,

bei

denen

Behinderte

mit

einem

sozialen

Entgegenkommen

von

Seiten

des

Arbeitgebers

rechnen

können,

umfasst.

Gesamthaft

betrachtet

ist

es

dem

Beschwer deführer

zumutbar,

seine

selbständige

Tätigkeit

aufzugeben,

und

es

ist

ihm

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

möglich,

eine

angepasste

Tätigkeit

zu

finden.

Damit

kommt

nicht

die

ausserordentliche

Bemessungs methode

zur

Anwendung.

Viel mehr

ist

das

Invalideneinkommen

mittels

stati stischer

Werte

zu

bestimmen.

5 .4 5 .4.1

Für

die

Ermittlung

des

Valideneinkommens

von

selbständig

erwerbstätig

gewe senen

Personen,

das

der

Bestimmung

des

Invaliditätsgrades

nach

Art.

16

ATSG

zugrunde

zu

legen

ist,

sollten

in

erster

Linie

die

aus

dem

IK- Auszug

ersichtlichen

Löhne

herangezogen

werden.

Weist

das

bis

Eintritt

der

Invalidität

erzielte

Einkommen

starke

und

verhältnismässig

kurzfristig

in

Erscheinung

getretene

Schwankungen

auf,

ist

dabei

auf

den

während

einer

längeren

Zeitspanne

erzielten

Durchschnittsverdienst

abzustellen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_ 172 /20 24

vom

1 4.

August

20 24

E.

4.4.1

mit

Hinweisen).

Bei

selbständig

Erwerbenden

wird

namentlich

dann

nicht

auf

das

zuletzt

erzielte

Einkommen

abgestellt,

wenn

aufgrund

der

Umstände

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

anzunehmen

ist,

dass

der

Versicherte

im

Gesundheitsfall

seine

nicht

einträgliche

selbständige

Tätigkeit

aufgegeben

und

eine

besser

entlöhnte

andere

Tätigkeit

angenommen

hätte,

oder

dann,

wenn

die

vor

der

Gesundheitsbeeinträchtigung

ausgeübte

selbständige

Tätigkeit

wegen

ihrer

kurzen

Dauer

keine

genügende

Grundlage

für

die

Bestimmung

des

Validen einkommens

darstellt,

zumal

in

den

ersten

Jahren

nach

Aufnahme

der

selbständigen

Erwerbs tätigkeit

üblicherweise

aus

verschiedenen

Gründen

(hohe

Abschreibungsquote

auf

Neuinvestitionen

usw.)

die

Betriebsgewinne

gering

sind.

Wenn

sich

hingegen

der

Versicherte,

auch

als

seine

Arbeitsfähigkeit

noch

nicht

beeinträchtigt

war,

über

mehrere

Jahre

hinweg

mit

einem

bescheidenen

Einkommen

aus

selbstän diger

Erwerbstätigkeit

begnügt

hat,

ist

dieses

für

die

Festlegung

des

Validenein kommens

massgebend,

selbst

wenn

besser

entlöhnte

Erwerbsmöglichkeiten

bestanden

hätten.

Das

Bundesgericht

hat

denn

auch

eine

Parallelisierung

der

Einkommen

bei

selbständig

Erwerbenden

in

der

Regel

abgelehnt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_ 172 /20 24

vom

1 4.

August

20 24

E.

4.4 .2

mit

Hinweisen

auf

BGE

135

V

58

E.

3.4.6-7). 5 .4.2

Gemäss

IK-Auszug

erwirtschaftete

der

Beschwerdeführer

im

Jahr

2010,

dem

Jahr

vor

Eintritt

de r

50%igen

Arbeitsunfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

(Urk.

6/27/9),

ein

Einkommen

von

Fr.

30'000.--

(Urk.

6/183/2).

Dem

IK-Auszug

ist

weiter

zu

entnehmen,

dass

er

ab

2003

einer

selbständigen

Tätigkeit

nachging

und

sich

sein

Einkommen

ab

dem

Jahr

2006

auf

dem

Niveau

von

ca.

Fr.

30'000. -

stabilisierte.

Es

rechtfertigt

sich

daher,

für

die

Bestimmung

des

Validenein kommens

auf

dieser

abzustellen.

G emäss

Rechtsprechung

ist

keine

Parallelisie rung

vorzunehmen,

da

er

sich

bereits

vor

Eintritt

de s

Gesundheitsschadens

mehrere

Jahre

lang

mit

diesem

unterdurchschnittlichen

Einkommen

zufrieden

gegeben

hat .

Der

Beschwerdeführer

moniert,

dass

die

Beschwerdegegnerin

in

der

Vergangenheit

von

einem

deutlich

höheren

Valideneinkommen

ausgegangen

sei,

und

beantragt,

weiterhin

auf

diese

abzustellen

(Urk.

1

Ziff.

7.1 -7.2).

H ierzu

ist

festzuhalten,

dass

die

Beschwerdegegnerin

im

Jahr

2011

das

Valideneinkommen

offensichtlich

anhand

der

Angaben

des

Beschwerdeführers,

er

verdiene

Fr.

4'500.--

im

Monat,

berechnet e

und

einen

13.

Monatslohns

berücksichtigte

(Urk.

6/16/2,

6/31/1).

Im

Rahmen

der

Rechtsanwendung

von

Amtes

wegen

ist

das

Gericht

weder

an

die

in

der

Beschwerde

geltend

gemachten

Argumente

noch

an

die

Erwägungen

der

Vorinstanz

gebunden

(BGE

143

V

19

E.

2.3,

141

V

234

E.

1,

je

m.w.H.).

Somit

ist

das

Gericht

auch

nicht

an

die

Berechnung

des

Validenein kommens

durch

die

Beschwerdegegnerin

in

der

aktuellen

oder

zuvor

durc h ge führten

Rentenprüfung

gebunden.

Dass

ein

13.

Monatslohn

ausgezahlt

wurde,

geht

nicht

aus

den

Akten

hervor

(vgl.

insbesondere

Urk.

6/16/2),

und

auch

ein

Monatslohn

von

Fr.

4'500.--

widerspiegelt

sich

nicht

im

IK-Auszug

(Urk.

6/183/2),

auf

welchen

die

Beschwerdegegnerin

gemäss

der

oben

zitierten

Rechtsprechung

hätte

abstellen

müssen .

D em

Vorbringen

des

Beschwerdeführers

kann

daher

nicht

gefolgt

werden .

D as

Valideneinkommen

ist

gestützt

auf

den

IK Auszug

im

Jahr

2010

zu

bestimmen .

Angepasst

an

die

Nominallohnentwicklung

bis

ins

Jahr

2021

(gemäss

gutach terlicher

Einschätzung

verschlechterte

sich

der

Gesundheitszustand

am

1 3.

Februar

2021,

weshalb

unter

Berücksichtigung

dessen,

dass

er

sich

am

2.

April

2020

zum

Leistungsbezug

angemeldet

hatte

ein

möglicher

Rentenbeginn

im

Jahr

2021

erfolgte)

ist

von

einem

Jahreseinkommen

von

Fr.

31’ 813 . 10

(=

Fr.

30’00 0.--

/

2151

x

2281

[vgl.

Bundesamt

für

Statistik,

BFS,

Tabelle

T 39,

Entwicklung

der

Nominallöhne,

Männer,

201 0 -202 1 ])

auszugehen . 5 .4.3

Im

Jahr

2022,

in

welchem

es

gemäss

gutachterlicher

Einschätzung

zu

einer

lang andauernden

gesundheitlichen

Veränderung

kam

(vgl.

oben

E.

3.3. 8),

ist

von

einem

Valideneinkommen

von

Fr.

32'1 47 . 80

(=

Fr.

30’000.--

/

2151

x

2305

[vgl.

BFS,

Tabelle

T 39 ])

auszugehen . 5 .4.4

Ab

1 .

Januar

2024

sind

veränderte

Regelungen

zur

Berechnung

de s

Invaliditäts grades

in

Kraft

getreten,

welche

es

zu

berücksichtigen

gilt.

Die

Daten

zur

Nomi nallohnentwicklung

bis

ins

Jahr

2024

wurden

erst

nach

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

veröffentlicht,

weshalb

das

Valideneinkommen

im

Jahr

2023

bestimmt

werden

muss .

Dies

entsprach

den

i m

Verfügungszeitpunkt

aktuellsten

Zahlen.

Das

Valideneinkommen

beträgt

im

Jahr

2023

Fr.

32' 677 . 80

(=

Fr.

30’000.--

/

2151

x

2343

[vgl.

BFS,

Tabelle

T 39 ]) . 5 .5 5 .5.1

Für

die

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

können

nach

der

Rechtsprechung

Tabellenlöhne

gemäss

den

vom

Bundesamt

für

Statistik

periodisch

herausgege benen

Lohnstrukturerhebungen

(LSE)

herangezogen

werden

(BGE

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5 .2,

129

V

472

E.

4.2.1).

Dabei

sind

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3;

zur

Verwendung

der

aktuellsten

statistischen

Daten

bei

Rentenrevisionen

vgl.

BGE

143

V

295

E.

4.2.2,

142

V

178

E .

2.5.8.1,

133

V

545

E.

7.1).

Die

Verwendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BG E

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

3.

Auflage

2014,

Rn .

55

und

89

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtspre chung).

5 .5.2

Da

der

Beschwerdeführer

keiner

Tätigkeit

nachgeht

und

eine

angepasste

Tätigkeit

keiner

klaren

Branche

zugeordnet

werden

kann,

ist

die

LSE

2020,

Kompetenzniveau

1

für

Männer,

Total

über

alle

Wirtschaftszweige,

heranzu ziehen,

wonach

von

einem

Lohn

von

monatlich

Fr.

5'261.--,

beziehungsweise

einem

Jahreslohn

von

Fr.

63’132.--

(=

Fr.

5'261.--

x

12)

auszugehen

ist .

Ange passt

an

die

betriebsüblichen

Arbeitszeiten

(vgl.

BFS,

Betriebsübliche

Arbeits zeiten

nach

Wirtschaftsabteilungen,

Total,

Jahr

2020)

sowie

unter

Berück sichti gung

der

Nominallohnentwicklung

bis

ins

Jahr

2021

(vgl.

BFS,

Tabelle

T

39,

Entwicklung

der

Nominallöhne,

der

Konsumentenpreise

und

der

Real löhne,

20 2 0 2021,

Männer)

resultiert

bei

2 0%iger

Arbeitsfähigkeit,

welche

ab

1 3.

Mai

2021

als

längerfristig

anzunehmen

ist,

ein

Invalidene inkommen

von

Fr.

13’066 .--

(=

Fr.

63’132.--

/

40

x

41.7

/

2298

[2020]

x

2281

[2021]

x

0. 2).

Dem

Antrag

des

Beschwerdeführers,

es

sei

wie

in

der

Vergangenheit

ei n

Leidensabzug

von

25

%

zu

gewähren

(Urk.

1

Ziff.

7.1-7.2),

kann

nur

einge schränkt

gefolgt

werden.

Mit

einem

Abzug

soll

der

Tatsache

Rechnung

getragen

werden,

dass

persönliche

und

berufliche

Merkmale,

wie

Art

und

Ausmass

der

Behinderung,

Lebensalter,

Dienstjahre,

Nationalität

oder

Aufenthaltskategorie

und

Beschäftigungsgrad

Auswirkungen

auf

die

Lohnhöhe

haben

können

(BGE

124

V

321

E.

3b/aa),

wobei

jedoch

zu

beachten

ist,

dass

allfällige

bereits

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Arbeitsfähigkeit

enthaltene

gesundheitliche

Einschränkungen

nicht

zusätzlich

in

die

Bemessung

des

leidensbedingten

Abzugs

einfliessen

und

so

zu

einer

doppelten

Anrechnung

desselben

Gesichtspunkts

führen

dürfen

(BGE

146

V

16

E.

4.1

mit

Hinweisen).

Der

Beschwerdeführer

ist

Schweizer

(Urk.

6/38/1),

wenn

auch

die

Sprachkenntnisse

gemäss

den

Akten

teil weise

als

lückenhaft

bezeichnet

werden

(Urk.

6/196/47).

Gemäss

Rechtsprechung

rechtfertigt

der

Umstand

allein,

dass

nur

noch

leichte

bis

mittelschwere

Arbeiten

zumutbar

sind,

auch

bei

eingeschränkter

Leistungsfähigkeit

kein en

zusätzlichen

leidensbedingten

Abzug,

weil

der

Tabellenlohn

im

Kompetenzniveau

1

bereits

eine

Vielzahl

von

leichten

und

mittelschweren

Tätigkeiten

umfasst

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_507/2020

vom

29.

Oktober

2020

E.

3.3.3.2

mit

Hinweisen).

Eine

psychisch

bedingt

verstärkte

Rücksichtnahme

seitens

Vorgesetzter

und

Arbeitskollegen

kann

nach

der

Gerichtspraxis

in

der

Regel

nicht

als

eigenstän diger

Abzugsgrund

anerkannt

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_266/2017

vom

29.

Mai

2018

E.

3.4.2;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_233/2018

vom

11.

April

2019

E.

3.2

mit

Hinweisen).

I m

Bereich

der

Hilfsarbeiten

wirk t

sich

ein

fortgeschrittenes

Alter

nicht

zwingend

lohnsenkend

auf

dem

hypothetischen

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

16

ATSG)

aus

(BGE

146

V

16

E.

7.2.1

mit

Hinweisen).

Ein

Abzug

rechtfertigt

sich

einzig

aufgrund

des

tiefen

Teilzeitpen sums,

welches

bei

Männern

nicht

mehr

automatisch,

aber

m it

Blick

auf

den

konkreten

Beschäftigungsgrad

und

die

jeweils

aktuellen

Werte

zu

einem

Abzug

führen

kann

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_561/2018

vom

4.

März

2019

E.

4.3.1).

Vorliegend

rechtfertigt

sich

eine

Abzug

von

20

%,

was

zu

einem

Invalidenein kommen

von

Fr.

10‘453.--

(=

Fr.

13’066.--

-

20

%)

führt.

Verglichen

mit

dem

Valideneinkommen

(vgl.

oben

E.

5 .4.2)

resultiert

somit

eine

Erwerbseinbusse

von

Fr.

21’ 270 . 10

(=Fr.

31' 813 . 10

-

Fr.

10'453.--).

Dies e

entspricht

einem

IV-Grad

von

gerundet

67

%

(=

Fr.

21’ 270 . 10

/

Fr.

31’ 813 . 10

x

100).

Dem

Beschwerdeführer

steht

somit

ab

1.

Mai

2021

eine

Dreiviertelsrente

der

Invalidenversicherung

zu . 5 .5.3

In

den

nächsten

Wochen

kam

es

zu

regelmässigen

kleineren

Veränderungen

de s

Gesundheitszustandes

sowie

der

Arbeitsfähigkeit,

welche

jedoch

ni cht

als

stabil

zu

werten

sind.

Zu

einer

dauerhaften

und

stabilen

Veränderung

kam

es

ab

8.

August

2021,

ab

welchem

Datum

von

einer

90%igen

Arbeitsfähigkeit

auszu gehen

ist

(vgl.

oben

E.

3.3. 8) .

Dies

führt

in

Anwendung

von

Art.

88a

Abs.

2

IVV

drei

Monate

später

und

somit

ab

dem

1 .

Dezember

2021

zu

einer

Neuberechnu n g

des

Rentenanspruchs.

Für

die

Zeit

ab

1.

Dezember

2021

ist

von

einem

Invaliden einkommen

von

Fr.

58’795 .--

(=

Fr.

63’132.--

/

40

x

41.7

/

2298

[2020]

x

2281

[2021]

x

0. 9)

auszugehen .

Hinreichende

Anhaltspunkte

für

einen

Abzug

von

diesem

ermittelten

Einkommen

gibt

es

bei

einem

90

%- Pensum

nicht.

Verglichen

mit

dem

Valideneinkommen

(vgl.

oben

E.

5 .4.2)

resultiert

somit

in

einer

ange passten

Tätigkeit

ein

höheres

Einkommen

als

vor

Eintritt

des

Gesundheitsscha dens.

Somit

besteht

ab

1 .

Dezember

2021

kein

Rente nanspruch

mehr.

5 .5.4

Ab

1.

Januar

2022

attestierten

die

Gutachter

dem

Beschwerdeführer

eine

Arbeits fähigkeit

von

60

%

(vgl.

oben

E.

3.3.9).

Gemäss

LSE

2022

ist

bei m

Kompetenz niveau

1

für

Männer,

Total

über

alle

Wirtschaftszweige,

von

einem

Lohn

von

monatlich

Fr.

5’305.--,

beziehungsweise

einem

Jahreslohn

von

Fr.

63’660.--

(=

Fr.

5'305.--

x

12)

auszugehen.

Angepasst

an

die

betriebsübliche

Arbeitszeit

(vgl.

BFS,

Betriebsübliche

Arbeits zeiten

nach

Wirtschaftsabteilungen,

Total,

Jahr

2022)

resultiert

bei

einer

60%iger

Arbeitsfähigkeit

ein

Einkommen

von

Fr.

39’819.--

(=

Fr.

63’660.--

/

40

x

41.7

x

0.6).

Hinreichende

Anhaltspunkte

für

einen

Abzug

von

diesem

ermittelten

Einkommen

gibt

es

nicht.

Verglichen

mit

dem

Valideneinkommen

von

Fr.

32'147.80

(vgl.

oben

E.

5 .4.3)

resultiert

somit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

ein

höheres

Einkommen

als

vor

Eintritt

des

Gesund heitsschadens.

Selbst

bei

Berücksichtigung

eines

Abzuges

von

20

%

aufgrund

der

Teilzeiterwerbstätigkeit,

wobei

offen

bleiben

kann,

ob

dieser

Abzug

bei

einem

zumutbaren

60

%-Pensum

nicht

deutlich

tiefer

ausfallen

müsste,

resultiert

lediglich

eine

Lohneinbusse

von

Fr.

305.--

(=

Fr.

32'160.--

-

Fr.

39'819. — x

0.8),

welche

lediglich

zu

einem

gerundeten

Invaliditätsgrad

von

1

%

(=

Fr.

305. -

/

Fr.

32'160.—x

100),

und

klarerweise

zu

keinem

Wiederaufleben

des

Rentenan spruches

führt. 5 .5.5

Auch

nach

der

am

1.

Januar

2024

in

Kraft

getretenen

Änderung

von

Art.

26 bis

Abs.

3

i.V.m.

Art.

25

Abs.

3

IVV

resultiert

ein

IV-Grad

von

unter

40

%:

Unter

Berücksichtigung

der

Lohnentwicklung

bis

2023,

was

den

im

Verfügungs zeitpunkt

aktuellsten

Daten

entspricht,

und

eine m

Pauschalabzug

von

10

%

beträgt

das

Invalideneinkommen

Fr.

36'428.--

(=

Fr.

39’819.--

/

2305

[2022]

x

2343

[2023]

x

0.9).

Hinreichende

Anhaltspunkte

für

einen

weiteren

Abzug

von

diesem

ermittelten

Einkommen

gibt

es

nicht.

Das

Invalideneinkommen

ist

ab

dem

1.

Januar

2024

ebenfalls

höher

als

das

zuvor

ermittelte

Valideneinkommen

von

Fr.

32'677.80

(vgl.

oben

E.

5 .4 .4). 6 .

Zusammenfassend

ist

dem

Beschwerde führer

in

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

eine

befristete

Dreiviertelsrente

vom

1.

Mai

2021

bis

30 .

November

2021

zu zu sprechen .

Im

Weiteren

ist

die

Beschwerde

mangels

rentenbegrün dendem

Invaliditätsgrad

abzuweisen. 7 . 7.1

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kanto nalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

enthält

(anders

als

Art.

61

lit.

g

ATSG)

keine

Kostenverteilungsregeln,

also

keine

Anwei sungen

an

die

kantonalen

Versicherungsgerichte,

nach

welchen

Grundsätzen

sie

die

Verfahrenskosten

auf

die

Parteien

aufzuteilen

haben

(BGE

137

V

57

E.

2.2).

Massgebend

für

die

Kostenverteilung

im

kantonalen

Prozess

ist

ausschliesslich

kantonales

Recht

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_176/2020

vom

9.

April

2021

E.

3,

9C_254/2018

vom

6.

Dezember

2018

E.

2.1).

Gemäss

§

28

lit.

a

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

finden

unter

anderem

Art.

104

ff.

der

Zivilprozessordnung

(ZPO)

sinngemäss

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_304/2018

vom

6.

Juli

2018

E.

4.2.2).

Demnach

werden

die

Prozess kosten

grundsätzlich

der

unterliegenden

Partei

auferlegt

beziehungsweise

nach

dem

Ausgang

des

Verfahrens

verteilt,

wenn

keine

Partei

vollständig

obsiegt

(Art.

106

Abs.

1

und

2

ZPO).

Vorliegend

sind

die

Gerichtskosten

auf

Fr.

800.--

festzulegen

und

ausgangsge mäss

dem

Beschwerdeführer

und

der

Beschwerdegegnerin

je

hälftig

aufzuerlegen. 7 .2

Entsprechend

hat

der

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

eine

reduzierte

Parteient schädigung.

Diese

ist

nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

34

GSVGer

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

zu

bemessen.

In

Anwendung

dieser

Grundsätze

rechtfertigt

sich

die

Zusprechung

einer

reduzierten

Prozessentschädigung

von

Fr.

1‘ 6 00.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer).

Das

Gericht

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

angefochtene

Verfügung

vom

11.

April

2025

aufgehoben

und

festgestellt,

dass

der

Beschwerdeführer

vom

1.

Mai

2021

bis

30 .

November

2021

Anspruch

auf

eine

befristete

Dreivierte l s rente

der

Invali denversicherung

hat.

Im

Übrigen

wird

die

Beschwerde

abgewiesen . 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

den

Parteien

je

zur

Hälfte

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

den

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

reduzierte

Parteientschädigung

von

Fr.

1’600 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Tobias

Figi - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrRüttimann