Sachverhalt
1.
1.1
Der
1968
geborene
X.___
ist
einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer
der
Y.___
GmbH
und
arbeitete
da
ab
dem
Jahr
2007
als
Rei nigungsmitarbeiter
(vgl.
Urk.
6/5/6).
Sowohl
der
Versicherte
als
auch
seine
Ehe frau
sind
zudem
Gesellschafter
der
Y.___
GmbH
(vgl.
Auszug
aus
dem
Handelsregister
des
Kantons
Zürich,
abrufbar
unter:
www.zefix.ch).
Am
25.
Juni
2010
(Eingangsdatum)
meldete
sich
der
Versicherte
erstmals
bei
der
Sozialversi che rungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leis tungsbezug
an
(Urk.
6/5).
Die
IV-Stelle
tätigte
medizinische
(Urk.
6/8,
6/20)
sowie
erwerbliche
Abklärungen
(Urk.
6/16)
und
zog
die
Akten
d es
Kranken taggeldversicher ers
(Urk.
6/12,
6 /19)
sowie
der
Suva
(Urk.
6/13)
bei.
Am
3.
August
2011
erstatteten
Dr.
med.
Z.___,
Facharzt
Orthopä die,
und
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
Neuro logie
sowie
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
des
B.___
ein
bidisziplinäres
Gutachten
(Urk.
6/27).
Nach
durchge führtem
Vorbescheid verfahren
(vgl.
Urk.
6/34)
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsbegehren
des
Versi cherten
mit
Verfügung
vom
6.
Februar
2012
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
21
%
ab
(Urk.
6/35).
1.2
Am
2.
April
2020
(Eingangsdatum)
meldete
sich
der
Versicherte
erneut
bei
der
IV Stelle
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
6/38).
Die
IV-Stelle
führte
mit
dem
Versi cherten
ein
Standortgespräch
(Urk.
6/44),
zog
die
Akten
der
Kranken tag geldversicherung
bei
(Urk.
6/49,
6/55,
6/72-73)
und
tätigte
medizinische
(Urk.
6/51,
6/57,
6/60,
6/66-68)
sowie
erwerbliche
Abklärungen
(Urk.
6/54).
Am
30.
September
2020
teilte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit,
es
seien
zurzeit
keine
Eingliede rungsmassnahmen
angezeigt
(Urk.
6/53).
Mit
Vorbescheid
vom
19.
Mai
2021
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
die
Abweisung
des
Leis tungsbegehrens
in
Aussicht
(Urk.
6/76).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
26.
Mai
2021
Einwand
(Urk.
6/78)
und
reichte
weitere
medizinische
Berichte
zu
den
Akten
(Urk.
6/77).
Am
27.
August
2021
ersetzte
die
IV-Stelle
den
Vorbe scheid
vom
19.
Mai
2021
und
stellte
dem
Versicherten
bei
einem
Invali ditätsgrad
von
50
%
ab
1.
Februar
2021
eine
halbe
Invalidenrente
in
Aussicht;
aufgrund
einer
vorübergehenden
Verschlechterung
habe
der
Versicherte
ab
Mai
2021
sodann
Anspruch
auf
eine
ganze
Invalidenrente
sowie
ab
1.
September
2021
auf
eine
bis
am
30.
November
2021
befristete
Viertelsrente
(Urk.
6/86).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
24.
September
2021
wiederum
Einwand
(Urk.
6/90).
Am
6.
Januar
2022
verfügte
die
IV-Stelle
im
ange kündigten
Sinne
(Urk.
6/109-111;
vgl.
auch
Verfügungsteil
2,
Urk.
6/94).
Die
vom
Versicherten
dagegen
erhobene
Beschwerde
(Urk.
6/136)
hiess
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
IV.2022.00075
vom
3.
März
2023
in
dem
Sinne
gut,
dass
es
die
Sache
–
in
Auf hebung
der
angefochtenen
Verfügung
–
an
die
IV-Stelle
zur
Aktualisie rung
der
medizinischen
Aktenlage
zurückwies
(Urk.
6/149). 1.3
In
der
Folge
nahm
die
IV-Stelle
Berichte
der
behandelnden
Ärzte
zu
den
Akten
(Urk.
6/144,
6/147,
6/149,
6/158,
6/160-162,
6/170,
6/174,
6/178,
6/187)
und
veranlasste
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
bei
der
C.___
AG
(nachfolgend:
C.___;
Urk.
6/ 188,
6/193),
welche
ihr
Gutachten
am
6.
August
2024
erstattete
(Urk.
6 /196).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheid verfahren
(Vorbe scheid
vom
14.
November
2024
[Urk.
6/202 ];
Einwand
vom
3.
Januar
2025
[Urk.
6/203 ]
mit
ergänzender
Begründung
vom
30.
Januar
2025
[Urk.
6/206 ])
verneinte
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
11.
April
2025
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung
(Urk.
2
=
Urk.
6/208). 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
27.
Mai
2025
Beschwerde
beim
hiesigen
Sozialversicherungsgericht
und
beantragte,
es
sei
ihm
ab
dem
1.
Oktober
2020
eine
angemessene
unbefristete
Rente
der
Invalidenversicherung
zuzu sprechen
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 4 .
Juli
2025
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Ver fügung
vom
16 .
Juli
2025
angezeigt
wurde
(Urk.
7) .
Das
Gericht
zieht
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Die
massgeblichen
rechtlichen
Grundlagen
zu
den
übergangsrechtlichen
Rege lungen,
zum
Invaliditätsbegriff,
zum
Rentenanspruch
und
zur
Neuanmeldung
wurden
bereits
in
Erwägung
E. 1.3 Mit
BGE
143
V
418
entschied
das
Bundesgericht,
dass
grundsätzlich
sämtliche
psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
struk turierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(E.
6
und
7,
Änderung
der
Rechtsprechung;
vgl.
BGE
143
V
409
E.
4.5.2
speziell
mit
Bezug
auf
leichte
bis
mittelschwere
Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
unter
Berücksichtigung
leistungshindernder
äusserer
Belastungsfaktoren
einer seits
und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich
erreichbare
Leistungsvermögen
einzuschätzen
(BGE
141
V
281
E.
2,
E.
3.4-3.6
und
4.1;
vgl.
statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_590/2017
vom
15 .
Februar
2018
E.
5.1).
Die
Anerkennung
eines
rentenbegründenden
Inva liditätsgrades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswirkungen
der
medizi nisch
festgestellten
gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage
im
Einzelfall
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchsfrei
mit
(zumindest)
überwie gender
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sind.
Fehlt
es
an
diesem
Nachweis,
hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
zu
tragen
(BGE
141
V
281
E.
6;
vgl.
BGE
144
V
50
E.
4.3).
2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
in
der
angefochtene n
Verfügung
vom
1 1.
April
2025
auf
das
Gut achten
der
C.___
vom
6.
August
202 4.
Die
bisherige
Tätigkeit
in
der
Gebäudereinigung
und
Hauswartung
sei
dem
Beschwerdeführer
dauerhaft
nicht
mehr
zumutbar.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
habe
seit
Februar
2021
eine
vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen.
Erst
ab
Januar
2022
sei
von
einer
dauerhaft
eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
auszugehen.
Beim
durchgeführten
Einkommensvergleich
habe
man
eine
Parallelisierung
vorgenommen.
Der
Einkommensvergleich
ab
2022
und
ab
2024
erg e be
einen
Invaliditätsgrad
von
unter
40
%,
weshalb
kein
Rentenanspruch
besteh e
(Urk.
2
S.
1-2). 2.2
Der
Beschwerdeführer
machte
im
Wesentlichen
geltend,
dass
der
Rentenanspruch
bereits
spätestens
ab
1.
Oktober
2020
bestehe,
da
er
gemäss
C.___ -Gutachten
bereits
seit
2011
in
seiner
angestammten
Tätigkeit
zu
50
%
erwerbsunfähig
sei.
Selbst
bei
Berücksichtigung
der
von
den
Gutachtern
attestierten
Erwerbsunfähig keit
sei
spätestens
ab
dem
E. 3 März
2023
wiedergegeben
(Urk.
6/140),
weshalb
darauf
verwiesen
werden
kann.
Zu
ergänzen
ist
Folgendes: 1. 2
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
E. 3.2 mit
Hinweisen).
I m
Bereich
der
Hilfsarbeiten
wirk t
sich
ein
fortgeschrittenes
Alter
nicht
zwingend
lohnsenkend
auf
dem
hypothetischen
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
16
ATSG)
aus
(BGE
146
V
16
E.
7.2.1
mit
Hinweisen).
Ein
Abzug
rechtfertigt
sich
einzig
aufgrund
des
tiefen
Teilzeitpen sums,
welches
bei
Männern
nicht
mehr
automatisch,
aber
m it
Blick
auf
den
konkreten
Beschäftigungsgrad
und
die
jeweils
aktuellen
Werte
zu
einem
Abzug
führen
kann
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_561/2018
vom
4.
März
2019
E.
4.3.1).
Vorliegend
rechtfertigt
sich
eine
Abzug
von
20
%,
was
zu
einem
Invalidenein kommen
von
Fr.
10‘453.--
(=
Fr.
13’066.--
-
20
%)
führt.
Verglichen
mit
dem
Valideneinkommen
(vgl.
oben
E.
5 .4.2)
resultiert
somit
eine
Erwerbseinbusse
von
Fr.
21’ 270 . 10
(=Fr.
31' 813 . 10
-
Fr.
10'453.--).
Dies e
entspricht
einem
IV-Grad
von
gerundet
67
%
(=
Fr.
21’ 270 . 10
/
Fr.
31’ 813 . 10
x
100).
Dem
Beschwerdeführer
steht
somit
ab
1.
Mai
2021
eine
Dreiviertelsrente
der
Invalidenversicherung
zu . 5 .5.3
In
den
nächsten
Wochen
kam
es
zu
regelmässigen
kleineren
Veränderungen
de s
Gesundheitszustandes
sowie
der
Arbeitsfähigkeit,
welche
jedoch
ni cht
als
stabil
zu
werten
sind.
Zu
einer
dauerhaften
und
stabilen
Veränderung
kam
es
ab
8.
August
2021,
ab
welchem
Datum
von
einer
90%igen
Arbeitsfähigkeit
auszu gehen
ist
(vgl.
oben
E.
E. 3.3 8) .
Dies
führt
in
Anwendung
von
Art.
88a
Abs.
2
IVV
drei
Monate
später
und
somit
ab
dem
1 .
Dezember
2021
zu
einer
Neuberechnu n g
des
Rentenanspruchs.
Für
die
Zeit
ab
1.
Dezember
2021
ist
von
einem
Invaliden einkommen
von
Fr.
58’795 .--
(=
Fr.
63’132.--
/
40
x
41.7
/
2298
[2020]
x
2281
[2021]
x
0. 9)
auszugehen .
Hinreichende
Anhaltspunkte
für
einen
Abzug
von
diesem
ermittelten
Einkommen
gibt
es
bei
einem
90
%- Pensum
nicht.
Verglichen
mit
dem
Valideneinkommen
(vgl.
oben
E.
5 .4.2)
resultiert
somit
in
einer
ange passten
Tätigkeit
ein
höheres
Einkommen
als
vor
Eintritt
des
Gesundheitsscha dens.
Somit
besteht
ab
1 .
Dezember
2021
kein
Rente nanspruch
mehr.
5 .5.4
Ab
1.
Januar
2022
attestierten
die
Gutachter
dem
Beschwerdeführer
eine
Arbeits fähigkeit
von
60
%
(vgl.
oben
E.
3.3.9).
Gemäss
LSE
2022
ist
bei m
Kompetenz niveau
1
für
Männer,
Total
über
alle
Wirtschaftszweige,
von
einem
Lohn
von
monatlich
Fr.
5’305.--,
beziehungsweise
einem
Jahreslohn
von
Fr.
63’660.--
(=
Fr.
5'305.--
x
12)
auszugehen.
Angepasst
an
die
betriebsübliche
Arbeitszeit
(vgl.
BFS,
Betriebsübliche
Arbeits zeiten
nach
Wirtschaftsabteilungen,
Total,
Jahr
2022)
resultiert
bei
einer
60%iger
Arbeitsfähigkeit
ein
Einkommen
von
Fr.
39’819.--
(=
Fr.
63’660.--
/
40
x
41.7
x
0.6).
Hinreichende
Anhaltspunkte
für
einen
Abzug
von
diesem
ermittelten
Einkommen
gibt
es
nicht.
Verglichen
mit
dem
Valideneinkommen
von
Fr.
32'147.80
(vgl.
oben
E.
5 .4.3)
resultiert
somit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
ein
höheres
Einkommen
als
vor
Eintritt
des
Gesund heitsschadens.
Selbst
bei
Berücksichtigung
eines
Abzuges
von
20
%
aufgrund
der
Teilzeiterwerbstätigkeit,
wobei
offen
bleiben
kann,
ob
dieser
Abzug
bei
einem
zumutbaren
60
%-Pensum
nicht
deutlich
tiefer
ausfallen
müsste,
resultiert
lediglich
eine
Lohneinbusse
von
Fr.
305.--
(=
Fr.
32'160.--
-
Fr.
39'819. — x
0.8),
welche
lediglich
zu
einem
gerundeten
Invaliditätsgrad
von
1
%
(=
Fr.
305. -
/
Fr.
32'160.—x
100),
und
klarerweise
zu
keinem
Wiederaufleben
des
Rentenan spruches
führt. 5 .5.5
Auch
nach
der
am
1.
Januar
2024
in
Kraft
getretenen
Änderung
von
Art.
26 bis
Abs.
3
i.V.m.
Art.
25
Abs.
3
IVV
resultiert
ein
IV-Grad
von
unter
40
%:
Unter
Berücksichtigung
der
Lohnentwicklung
bis
2023,
was
den
im
Verfügungs zeitpunkt
aktuellsten
Daten
entspricht,
und
eine m
Pauschalabzug
von
10
%
beträgt
das
Invalideneinkommen
Fr.
36'428.--
(=
Fr.
39’819.--
/
2305
[2022]
x
2343
[2023]
x
0.9).
Hinreichende
Anhaltspunkte
für
einen
weiteren
Abzug
von
diesem
ermittelten
Einkommen
gibt
es
nicht.
Das
Invalideneinkommen
ist
ab
dem
1.
Januar
2024
ebenfalls
höher
als
das
zuvor
ermittelte
Valideneinkommen
von
Fr.
32'677.80
(vgl.
oben
E.
5 .4 .4). 6 .
Zusammenfassend
ist
dem
Beschwerde führer
in
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
eine
befristete
Dreiviertelsrente
vom
1.
Mai
2021
bis
E. 4.1 mit
Hinweisen).
Der
Beschwerdeführer
ist
Schweizer
(Urk.
6/38/1),
wenn
auch
die
Sprachkenntnisse
gemäss
den
Akten
teil weise
als
lückenhaft
bezeichnet
werden
(Urk.
6/196/47).
Gemäss
Rechtsprechung
rechtfertigt
der
Umstand
allein,
dass
nur
noch
leichte
bis
mittelschwere
Arbeiten
zumutbar
sind,
auch
bei
eingeschränkter
Leistungsfähigkeit
kein en
zusätzlichen
leidensbedingten
Abzug,
weil
der
Tabellenlohn
im
Kompetenzniveau
1
bereits
eine
Vielzahl
von
leichten
und
mittelschweren
Tätigkeiten
umfasst
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_507/2020
vom
E. 4.2 mit
Hinweisen).
In
der
bundesgerichtliche n
Rechtsprechung
wurde
wiederholt
darauf
hingewiesen,
dass
körperlich
leichte
und
wechselbelastende
Tätigkeiten
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
durchaus
vorhanden
sind
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_469/2016
vom
E. 4.2.1 ).
Dabei
sind
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3;
zur
Verwendung
der
aktuellsten
statistischen
Daten
bei
Rentenrevisionen
vgl.
BGE
143
V
295
E.
4.2.2,
142
V
178
E .
2.5.8.1,
133
V
545
E.
7.1).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BG E
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
3.
Auflage
2014,
Rn .
55
und
89
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtspre chung).
5 .5.2
Da
der
Beschwerdeführer
keiner
Tätigkeit
nachgeht
und
eine
angepasste
Tätigkeit
keiner
klaren
Branche
zugeordnet
werden
kann,
ist
die
LSE
2020,
Kompetenzniveau
1
für
Männer,
Total
über
alle
Wirtschaftszweige,
heranzu ziehen,
wonach
von
einem
Lohn
von
monatlich
Fr.
5'261.--,
beziehungsweise
einem
Jahreslohn
von
Fr.
63’132.--
(=
Fr.
5'261.--
x
12)
auszugehen
ist .
Ange passt
an
die
betriebsüblichen
Arbeitszeiten
(vgl.
BFS,
Betriebsübliche
Arbeits zeiten
nach
Wirtschaftsabteilungen,
Total,
Jahr
2020)
sowie
unter
Berück sichti gung
der
Nominallohnentwicklung
bis
ins
Jahr
2021
(vgl.
BFS,
Tabelle
T
39,
Entwicklung
der
Nominallöhne,
der
Konsumentenpreise
und
der
Real löhne,
20 2 0 2021,
Männer)
resultiert
bei
2 0%iger
Arbeitsfähigkeit,
welche
ab
1 3.
Mai
2021
als
längerfristig
anzunehmen
ist,
ein
Invalidene inkommen
von
Fr.
13’066 .--
(=
Fr.
63’132.--
/
40
x
41.7
/
2298
[2020]
x
2281
[2021]
x
0. 2).
Dem
Antrag
des
Beschwerdeführers,
es
sei
wie
in
der
Vergangenheit
ei n
Leidensabzug
von
E. 4.2.2 mit
Hinweisen).
Da
vorliegend
nach
wie
vor
einfache
Arbeiten
ohne
hohe
koordinative
Anforderungen,
wie
z.
B.
Überwachungs tätigkeiten
und
ähnliche
Tätigkeiten
möglich
sind,
kann
nicht
von
einer
Unver wertbarkeit
gesprochen
werden,
insbesondere
da
der
ausge glichene
Arbeits markt
auch
soge nannte
Nischenarbeitsplätze,
also
Stellen-
und
Arbeits angebote,
bei
denen
Behinderte
mit
einem
sozialen
Entgegenkommen
von
Seiten
des
Arbeitgebers
rechnen
können,
umfasst.
Gesamthaft
betrachtet
ist
es
dem
Beschwer deführer
zumutbar,
seine
selbständige
Tätigkeit
aufzugeben,
und
es
ist
ihm
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
möglich,
eine
angepasste
Tätigkeit
zu
finden.
Damit
kommt
nicht
die
ausserordentliche
Bemessungs methode
zur
Anwendung.
Viel mehr
ist
das
Invalideneinkommen
mittels
stati stischer
Werte
zu
bestimmen.
5 .4 5 .4.1
Für
die
Ermittlung
des
Valideneinkommens
von
selbständig
erwerbstätig
gewe senen
Personen,
das
der
Bestimmung
des
Invaliditätsgrades
nach
Art.
16
ATSG
zugrunde
zu
legen
ist,
sollten
in
erster
Linie
die
aus
dem
IK- Auszug
ersichtlichen
Löhne
herangezogen
werden.
Weist
das
bis
Eintritt
der
Invalidität
erzielte
Einkommen
starke
und
verhältnismässig
kurzfristig
in
Erscheinung
getretene
Schwankungen
auf,
ist
dabei
auf
den
während
einer
längeren
Zeitspanne
erzielten
Durchschnittsverdienst
abzustellen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_ 172 /20
E. 4.4 .2
mit
Hinweisen
auf
BGE
135
V
58
E.
3.4.6-7). 5 .4.2
Gemäss
IK-Auszug
erwirtschaftete
der
Beschwerdeführer
im
Jahr
2010,
dem
Jahr
vor
Eintritt
de r
50%igen
Arbeitsunfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
(Urk.
6/27/9),
ein
Einkommen
von
Fr.
30'000.--
(Urk.
6/183/2).
Dem
IK-Auszug
ist
weiter
zu
entnehmen,
dass
er
ab
2003
einer
selbständigen
Tätigkeit
nachging
und
sich
sein
Einkommen
ab
dem
Jahr
2006
auf
dem
Niveau
von
ca.
Fr.
30'000. -
stabilisierte.
Es
rechtfertigt
sich
daher,
für
die
Bestimmung
des
Validenein kommens
auf
dieser
abzustellen.
G emäss
Rechtsprechung
ist
keine
Parallelisie rung
vorzunehmen,
da
er
sich
bereits
vor
Eintritt
de s
Gesundheitsschadens
mehrere
Jahre
lang
mit
diesem
unterdurchschnittlichen
Einkommen
zufrieden
gegeben
hat .
Der
Beschwerdeführer
moniert,
dass
die
Beschwerdegegnerin
in
der
Vergangenheit
von
einem
deutlich
höheren
Valideneinkommen
ausgegangen
sei,
und
beantragt,
weiterhin
auf
diese
abzustellen
(Urk.
1
Ziff.
7.1 -7.2).
H ierzu
ist
festzuhalten,
dass
die
Beschwerdegegnerin
im
Jahr
2011
das
Valideneinkommen
offensichtlich
anhand
der
Angaben
des
Beschwerdeführers,
er
verdiene
Fr.
4'500.--
im
Monat,
berechnet e
und
einen
13.
Monatslohns
berücksichtigte
(Urk.
6/16/2,
6/31/1).
Im
Rahmen
der
Rechtsanwendung
von
Amtes
wegen
ist
das
Gericht
weder
an
die
in
der
Beschwerde
geltend
gemachten
Argumente
noch
an
die
Erwägungen
der
Vorinstanz
gebunden
(BGE
143
V
19
E.
2.3,
141
V
234
E.
1,
je
m.w.H.).
Somit
ist
das
Gericht
auch
nicht
an
die
Berechnung
des
Validenein kommens
durch
die
Beschwerdegegnerin
in
der
aktuellen
oder
zuvor
durc h ge führten
Rentenprüfung
gebunden.
Dass
ein
13.
Monatslohn
ausgezahlt
wurde,
geht
nicht
aus
den
Akten
hervor
(vgl.
insbesondere
Urk.
6/16/2),
und
auch
ein
Monatslohn
von
Fr.
4'500.--
widerspiegelt
sich
nicht
im
IK-Auszug
(Urk.
6/183/2),
auf
welchen
die
Beschwerdegegnerin
gemäss
der
oben
zitierten
Rechtsprechung
hätte
abstellen
müssen .
D em
Vorbringen
des
Beschwerdeführers
kann
daher
nicht
gefolgt
werden .
D as
Valideneinkommen
ist
gestützt
auf
den
IK Auszug
im
Jahr
2010
zu
bestimmen .
Angepasst
an
die
Nominallohnentwicklung
bis
ins
Jahr
2021
(gemäss
gutach terlicher
Einschätzung
verschlechterte
sich
der
Gesundheitszustand
am
1 3.
Februar
2021,
weshalb
–
unter
Berücksichtigung
dessen,
dass
er
sich
am
2.
April
2020
zum
Leistungsbezug
angemeldet
hatte
–
ein
möglicher
Rentenbeginn
im
Jahr
2021
erfolgte)
ist
von
einem
Jahreseinkommen
von
Fr.
31’ 813 . 10
(=
Fr.
30’00 0.--
/
2151
x
2281
[vgl.
Bundesamt
für
Statistik,
BFS,
Tabelle
T 39,
Entwicklung
der
Nominallöhne,
Männer,
201 0 -202 1 ])
auszugehen . 5 .4.3
Im
Jahr
2022,
in
welchem
es
gemäss
gutachterlicher
Einschätzung
zu
einer
lang andauernden
gesundheitlichen
Veränderung
kam
(vgl.
oben
E.
E. 6 des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krankheit
ist
jedoch
nicht
ohne
W eiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objekti vierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
1 43
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
13
E. 6.3 mit
Hinweisen).
Beim
Beschwerdeführer
kommt
zwar
erschwerend
hinzu,
dass
keine
koordinativ
anspruchsvollen
Arbeiten
mit
schnellen
Kopfbewegungen
und
keine
Arbeiten
auf
Leitern,
Gerüsten
und
Treppen
mehr
möglich
sind.
Eine
Unverwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
ist
jedoch
erst
anzunehmen,
wenn
die
zumutbare
Tätigkeit
nur
in
so
eingeschränkter
Form
möglich
ist,
dass
sie
der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
praktisch
nicht
kennt
oder
sie
nur
unter
nicht
realistischem
Entgegenkommen
eines
durchschnittlichen
Arbeitgebers
möglich
wäre
und
das
Finden
einer
entsprechenden
Stelle
daher
von
vornherein
als
ausgeschlossen
erscheint
(Urteil
des
Bundesgerichts
582/2015
vom
8.
Oktober
2015
E.
5.11
mit
Hinweis;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_712/2017
vom
12.
Januar
2018
E.
E. 13 Februar
2021
und
dem
31.
Dezember
2021
von
unterschiedlichen
Arbeitsfä higkeiten
in
einer
angepassten
Tätigkeit
und
ab
1.
Januar
2022
von
einer
60%igen
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
auszugehen
ist . 5 .2
Der
Beschwerdeführer
ist
gemäss
den
Akten
zusammen
mit
seiner
Ehefrau
seit
2007
Gesellschafter
der
Y.___
GmbH
(Urk.
6/31/1)
und
alleiniger
Geschäftsführer,
wobei
beide
Eheleute
einzelunterschriftsberechtigt
sind
(vgl.
Internet-Auszug
aus
dem
Handelsregister
des
Kantons
Zürich).
Gemäss
Auszug
aus
dem
Individuellen
Konto
(IK)
war
er
zuvor
bereits
seit
2003
selbständig
(Urk.
6/183),
wobei
diese
Tätigkeit
in
der
Einzelfirma
Y.___
gemäss
Angaben
des
Beschwerdeführers
ab
2007
als
GmbH
weitergeführt
worden
sei
(Urk.
6/196/46).
Die
Geschäftsführung
einer
Unternehmung,
deren
Träger
eine
Aktiengesellschaft
(AG)
oder
eine
Gesellschaft
mit
beschränkter
Haftung
(GmbH)
ist,
gilt
in
der
Regel
zwar
als
unselbständige
Erwerbstätigkeit
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_361/2016
vom
22.
August
2016
E.
5.2.1
mit
Hinweisen).
Besondere
Bedeutung
kommt
allerdings
dem
Umstand
zu,
ob
die
versicherte
Person
einen
wesentlichen
Einfluss
auf
die
Geschäftspolitik
und
-entwicklung
nimmt.
Diese
Frage
kann
beantwortet
werden,
indem
die
finanzielle
Beteiligung,
die
Zusammensetzung
der
Leitung
der
Gesellschaft
und
vergleichbare
Gesichtspunkte
geprüft
werden.
Verfügt
ein
Geschäftsführer
einer
AG
oder
einer
GmbH
über
einen
massgeblichen
Einfluss
auf
die
Gesellschaft
(beispielsweise
aufgrund
einer
Einzelunterschrift s berechtigung),
so
ist
es
gerechtfertigt,
die
Invaliditätsbemessung
analog
den
selbständig
Erwerbenden
durchzuführen
(vgl.
zum
Ganzen
Rz.
3318
f.
des
Kreis schreibens
über
Invalidität
und
Rente
in
der
Invalidenversicherung
[KSIR],
Stand:
1.
Januar
202 6).
Vorliegend
ist
der
Beschwerdeführer
einziger
Geschäftsführer.
Auch
wenn
seine
Ehefrau
und
Mitgesellschafterin
ebenfalls
einzelunterschriftsberechtigt
ist,
ist
de r
Beschwerdeführer
wie
ein
Selbständigerwerbender
zu
sehen,
obliegt
es
doch
dem
Geschäftsführer,
die
Oberleitung
der
Gesellschaft
zu
übernehmen
(Art.
810
Abs.
2
Ziff.
1
des
Bundesgesetzes
betreffend
die
Ergänzung
des
Schweizerischen
Zivil gesetzbuches
[Fünfter
Teil:
Obligationenrecht]).
5 .3
Der
Beschwerdeführer
macht
geltend,
die
Beschwerdegegnerin
hätte
die
ausser or dentliche
Bemessungsmethode
zur
Ermittlung
des
Invaliditätsgrades
anwenden
müssen.
Da
er
nur
noch
leichte
bis
mittelsch w ere
Tätigkeiten
in
einem
maximal
60
%-Pensum
und
mit
massiv
eingeschränkte m
Leistungsprofil
verrichten
könne,
bestehe
klar
ein
Rentenanspruch
(Urk.
1
Ziff.
81—8.3).
Der
Einkommensvergleich
hat
auch
bei
Selbständigerwerbenden
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditätsgrad
bestimmen
lässt.
Insoweit
die
fraglichen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
nicht
genau
ermittelt
werden
können,
sind
sie
nach
Massgabe
der
im
Einzelfall
bekannten
Umstände
zu
schätzen
und
die
so
gewonnenen
Annäherungswerte
miteinander
zu
verglei chen.
Lassen
sich
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
nicht
zuverlässig
ermitteln
oder
schätzen,
so
ist
ein
Betätigungsvergleich
anzustellen
und
der
Invaliditätsgrad
nach
Massgabe
der
erwerblichen
Auswirkungen
der
vermin derten
Leistungsfähigkeit
in
der
konkreten
erwerblichen
Situation
zu
bestimmen
und
sodann
im
Hinblick
auf
ihre
erwerbliche
Auswirkung
besonders
zu
gewichten
(ausserordentliches
Bemessungsverfahren;
BGE
128
V
29
E.
1;
AHI
1998
S.
120
E.
1a
und
S.
252
E.
2b
je
mit
Hinweisen).
Nach
der
Rechtsprechung
kann
die
Aufnahme
einer
unselbständigen
Erwerbstä tigkeit
als
zumutbar
erscheinen,
wenn
davon
eine
bessere
erwerbliche
Verwer tung
der
Arbeitsfähigkeit
erwartet
werden
kann
und
der
berufliche
Wechsel
unter
Berücksichtigung
der
gesamten
Umstände
(Alter,
Aktivitätsdauer,
Ausbildung,
Art
der
bisherigen
Tätigkeit,
persönliche
Lebensumstände)
als
zumutbar
erscheint
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_356/2014
vom
E. 19 Juni
2017
E.
5.2
mit
Hinweis) .
Auch
sind
an
die
Konkretisierung
von
Arbeitsgelegenheiten
und
Verdienstaussichten
praxis gemäss
keine
übermässigen
Anforderungen
zu
stellen
(BGE
138
V
457
E.
E. 24 E.
E. 25 %
zu
gewähren
(Urk.
1
Ziff.
7.1-7.2),
kann
nur
einge schränkt
gefolgt
werden.
Mit
einem
Abzug
soll
der
Tatsache
Rechnung
getragen
werden,
dass
persönliche
und
berufliche
Merkmale,
wie
Art
und
Ausmass
der
Behinderung,
Lebensalter,
Dienstjahre,
Nationalität
oder
Aufenthaltskategorie
und
Beschäftigungsgrad
Auswirkungen
auf
die
Lohnhöhe
haben
können
(BGE
124
V
321
E.
3b/aa),
wobei
jedoch
zu
beachten
ist,
dass
allfällige
bereits
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Arbeitsfähigkeit
enthaltene
gesundheitliche
Einschränkungen
nicht
zusätzlich
in
die
Bemessung
des
leidensbedingten
Abzugs
einfliessen
und
so
zu
einer
doppelten
Anrechnung
desselben
Gesichtspunkts
führen
dürfen
(BGE
146
V
16
E.
E. 30 .
November
2021
zu zu sprechen .
Im
Weiteren
ist
die
Beschwerde
mangels
rentenbegrün dendem
Invaliditätsgrad
abzuweisen. 7 . 7.1
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kanto nalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
enthält
(anders
als
Art.
61
lit.
g
ATSG)
keine
Kostenverteilungsregeln,
also
keine
Anwei sungen
an
die
kantonalen
Versicherungsgerichte,
nach
welchen
Grundsätzen
sie
die
Verfahrenskosten
auf
die
Parteien
aufzuteilen
haben
(BGE
137
V
57
E.
2.2).
Massgebend
für
die
Kostenverteilung
im
kantonalen
Prozess
ist
ausschliesslich
kantonales
Recht
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_176/2020
vom
9.
April
2021
E.
3,
9C_254/2018
vom
6.
Dezember
2018
E.
2.1).
Gemäss
§
28
lit.
a
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
finden
unter
anderem
Art.
104
ff.
der
Zivilprozessordnung
(ZPO)
sinngemäss
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_304/2018
vom
6.
Juli
2018
E.
4.2.2).
Demnach
werden
die
Prozess kosten
grundsätzlich
der
unterliegenden
Partei
auferlegt
beziehungsweise
nach
dem
Ausgang
des
Verfahrens
verteilt,
wenn
keine
Partei
vollständig
obsiegt
(Art.
106
Abs.
1
und
2
ZPO).
Vorliegend
sind
die
Gerichtskosten
auf
Fr.
800.--
festzulegen
und
ausgangsge mäss
dem
Beschwerdeführer
und
der
Beschwerdegegnerin
je
hälftig
aufzuerlegen. 7 .2
Entsprechend
hat
der
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
eine
reduzierte
Parteient schädigung.
Diese
ist
nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
E. 34 GSVGer
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
zu
bemessen.
In
Anwendung
dieser
Grundsätze
rechtfertigt
sich
die
Zusprechung
einer
reduzierten
Prozessentschädigung
von
Fr.
1‘ 6 00.--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer).
Das
Gericht
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
angefochtene
Verfügung
vom
11.
April
2025
aufgehoben
und
festgestellt,
dass
der
Beschwerdeführer
vom
1.
Mai
2021
bis
30 .
November
2021
Anspruch
auf
eine
befristete
Dreivierte l s rente
der
Invali denversicherung
hat.
Im
Übrigen
wird
die
Beschwerde
abgewiesen . 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
den
Parteien
je
zur
Hälfte
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
den
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
reduzierte
Parteientschädigung
von
Fr.
1’600 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Tobias
Figi - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrRüttimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2025.00388 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Rüttimann Urteil vom 9.
Februar
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Tobias
Figi Fankhauser
Rechtsanwälte Rennweg
10,
8022
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der
1968
geborene
X.___
ist
einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer
der
Y.___
GmbH
und
arbeitete
da
ab
dem
Jahr
2007
als
Rei nigungsmitarbeiter
(vgl.
Urk.
6/5/6).
Sowohl
der
Versicherte
als
auch
seine
Ehe frau
sind
zudem
Gesellschafter
der
Y.___
GmbH
(vgl.
Auszug
aus
dem
Handelsregister
des
Kantons
Zürich,
abrufbar
unter:
www.zefix.ch).
Am
25.
Juni
2010
(Eingangsdatum)
meldete
sich
der
Versicherte
erstmals
bei
der
Sozialversi che rungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leis tungsbezug
an
(Urk.
6/5).
Die
IV-Stelle
tätigte
medizinische
(Urk.
6/8,
6/20)
sowie
erwerbliche
Abklärungen
(Urk.
6/16)
und
zog
die
Akten
d es
Kranken taggeldversicher ers
(Urk.
6/12,
6 /19)
sowie
der
Suva
(Urk.
6/13)
bei.
Am
3.
August
2011
erstatteten
Dr.
med.
Z.___,
Facharzt
Orthopä die,
und
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
Neuro logie
sowie
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
des
B.___
ein
bidisziplinäres
Gutachten
(Urk.
6/27).
Nach
durchge führtem
Vorbescheid verfahren
(vgl.
Urk.
6/34)
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsbegehren
des
Versi cherten
mit
Verfügung
vom
6.
Februar
2012
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
21
%
ab
(Urk.
6/35).
1.2
Am
2.
April
2020
(Eingangsdatum)
meldete
sich
der
Versicherte
erneut
bei
der
IV Stelle
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
6/38).
Die
IV-Stelle
führte
mit
dem
Versi cherten
ein
Standortgespräch
(Urk.
6/44),
zog
die
Akten
der
Kranken tag geldversicherung
bei
(Urk.
6/49,
6/55,
6/72-73)
und
tätigte
medizinische
(Urk.
6/51,
6/57,
6/60,
6/66-68)
sowie
erwerbliche
Abklärungen
(Urk.
6/54).
Am
30.
September
2020
teilte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit,
es
seien
zurzeit
keine
Eingliede rungsmassnahmen
angezeigt
(Urk.
6/53).
Mit
Vorbescheid
vom
19.
Mai
2021
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
die
Abweisung
des
Leis tungsbegehrens
in
Aussicht
(Urk.
6/76).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
26.
Mai
2021
Einwand
(Urk.
6/78)
und
reichte
weitere
medizinische
Berichte
zu
den
Akten
(Urk.
6/77).
Am
27.
August
2021
ersetzte
die
IV-Stelle
den
Vorbe scheid
vom
19.
Mai
2021
und
stellte
dem
Versicherten
bei
einem
Invali ditätsgrad
von
50
%
ab
1.
Februar
2021
eine
halbe
Invalidenrente
in
Aussicht;
aufgrund
einer
vorübergehenden
Verschlechterung
habe
der
Versicherte
ab
Mai
2021
sodann
Anspruch
auf
eine
ganze
Invalidenrente
sowie
ab
1.
September
2021
auf
eine
bis
am
30.
November
2021
befristete
Viertelsrente
(Urk.
6/86).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
24.
September
2021
wiederum
Einwand
(Urk.
6/90).
Am
6.
Januar
2022
verfügte
die
IV-Stelle
im
ange kündigten
Sinne
(Urk.
6/109-111;
vgl.
auch
Verfügungsteil
2,
Urk.
6/94).
Die
vom
Versicherten
dagegen
erhobene
Beschwerde
(Urk.
6/136)
hiess
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
IV.2022.00075
vom
3.
März
2023
in
dem
Sinne
gut,
dass
es
die
Sache
–
in
Auf hebung
der
angefochtenen
Verfügung
–
an
die
IV-Stelle
zur
Aktualisie rung
der
medizinischen
Aktenlage
zurückwies
(Urk.
6/149). 1.3
In
der
Folge
nahm
die
IV-Stelle
Berichte
der
behandelnden
Ärzte
zu
den
Akten
(Urk.
6/144,
6/147,
6/149,
6/158,
6/160-162,
6/170,
6/174,
6/178,
6/187)
und
veranlasste
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
bei
der
C.___
AG
(nachfolgend:
C.___;
Urk.
6/ 188,
6/193),
welche
ihr
Gutachten
am
6.
August
2024
erstattete
(Urk.
6 /196).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheid verfahren
(Vorbe scheid
vom
14.
November
2024
[Urk.
6/202 ];
Einwand
vom
3.
Januar
2025
[Urk.
6/203 ]
mit
ergänzender
Begründung
vom
30.
Januar
2025
[Urk.
6/206 ])
verneinte
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
11.
April
2025
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung
(Urk.
2
=
Urk.
6/208). 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
27.
Mai
2025
Beschwerde
beim
hiesigen
Sozialversicherungsgericht
und
beantragte,
es
sei
ihm
ab
dem
1.
Oktober
2020
eine
angemessene
unbefristete
Rente
der
Invalidenversicherung
zuzu sprechen
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 4 .
Juli
2025
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Ver fügung
vom
16 .
Juli
2025
angezeigt
wurde
(Urk.
7) .
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Die
massgeblichen
rechtlichen
Grundlagen
zu
den
übergangsrechtlichen
Rege lungen,
zum
Invaliditätsbegriff,
zum
Rentenanspruch
und
zur
Neuanmeldung
wurden
bereits
in
Erwägung
1
des
Urteils
des
Sozialversicherungsgerichts
IV.202 2.00075
vom
3.
März
2023
wiedergegeben
(Urk.
6/140),
weshalb
darauf
verwiesen
werden
kann.
Zu
ergänzen
ist
Folgendes: 1. 2
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krankheit
ist
jedoch
nicht
ohne
W eiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objekti vierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
1 43
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
13 9
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Mit
BGE
143
V
418
entschied
das
Bundesgericht,
dass
grundsätzlich
sämtliche
psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
struk turierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(E.
6
und
7,
Änderung
der
Rechtsprechung;
vgl.
BGE
143
V
409
E.
4.5.2
speziell
mit
Bezug
auf
leichte
bis
mittelschwere
Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
unter
Berücksichtigung
leistungshindernder
äusserer
Belastungsfaktoren
einer seits
und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich
erreichbare
Leistungsvermögen
einzuschätzen
(BGE
141
V
281
E.
2,
E.
3.4-3.6
und
4.1;
vgl.
statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_590/2017
vom
15 .
Februar
2018
E.
5.1).
Die
Anerkennung
eines
rentenbegründenden
Inva liditätsgrades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswirkungen
der
medizi nisch
festgestellten
gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage
im
Einzelfall
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchsfrei
mit
(zumindest)
überwie gender
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sind.
Fehlt
es
an
diesem
Nachweis,
hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
zu
tragen
(BGE
141
V
281
E.
6;
vgl.
BGE
144
V
50
E.
4.3).
2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
in
der
angefochtene n
Verfügung
vom
1 1.
April
2025
auf
das
Gut achten
der
C.___
vom
6.
August
202 4.
Die
bisherige
Tätigkeit
in
der
Gebäudereinigung
und
Hauswartung
sei
dem
Beschwerdeführer
dauerhaft
nicht
mehr
zumutbar.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
habe
seit
Februar
2021
eine
vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen.
Erst
ab
Januar
2022
sei
von
einer
dauerhaft
eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
auszugehen.
Beim
durchgeführten
Einkommensvergleich
habe
man
eine
Parallelisierung
vorgenommen.
Der
Einkommensvergleich
ab
2022
und
ab
2024
erg e be
einen
Invaliditätsgrad
von
unter
40
%,
weshalb
kein
Rentenanspruch
besteh e
(Urk.
2
S.
1-2). 2.2
Der
Beschwerdeführer
machte
im
Wesentlichen
geltend,
dass
der
Rentenanspruch
bereits
spätestens
ab
1.
Oktober
2020
bestehe,
da
er
gemäss
C.___ -Gutachten
bereits
seit
2011
in
seiner
angestammten
Tätigkeit
zu
50
%
erwerbsunfähig
sei.
Selbst
bei
Berücksichtigung
der
von
den
Gutachtern
attestierten
Erwerbsunfähig keit
sei
spätestens
ab
dem
13.
Februar
2021
ein
Rentenanspruch
entstanden
(Urk.
1
Ziff.
6.3-6.4).
Das
berücksichtigte
Valideneinkommen
sei
zu
tief,
sei
doch
bereits
im
Vorbescheid
vom
12.
Dezember
2011
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
59'321.86
errechnet
worden.
Es
sei
wie
im
Jahr
2011
ein
leidensbedingter
Abzug
von
25
%
zu
gewähren
und
-
wie
von
der
Beschwerdegegnerin
anerkannt
-
eine
Parallelisierung
der
Vergleichseinkommen
vorzunehmen
(Urk.
1
Ziff.
7.1-7.2).
Auch
sei
er,
der
Beschwerdeführer,
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
nicht
mehr
vermittelbar,
weshalb
er
Anspruch
auf
eine
ganze
Invalidenrente
habe
(Urk.
1
Ziff.
7.4).
Zudem
habe
die
Beschwerdegegnerin
die
Vergleichseinkommen
nach
statistischen
Werten
und
nicht
nach
der
ausserordentlichen
Methode
bestimmt .
Bei
korrekter
Wahl
der
Berechnungsmethode
des
Invaliditätsgrade
bestehe
ein
Anspruch
auf
eine
angemessene
unbefristete
Rente
(Urk.
1
Ziff.
8.3-8.4). 3. 3.1
Bei
der
vorliegend
strittigen
Sache
handelt
es
sich
um
eine
Neuanmeldung,
auf
welche
die
Beschwerdegegnerin
eingetreten
ist.
Zu
prüfen
ist
somit,
ob
im
Vergleich
zum
Sachverhalt,
welcher
der
Verfügung
vom
6.
Februar
2012
(Urk.
6 / 35)
zu
Grunde
lag,
bis
zum
Erlass
der
hier
angefochtenen
Verfügung
vom
11.
April
2025
eine
rentenrelevante
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
eingetreten
ist. 3.2
Die
massgebliche
gesundheitliche
Situation,
wie
sie
sich
im
Zeitpunkt
der
Verfü gung
vom
6.
Februar
2012
präsentierte,
ist
in
Erwägung
3.1
des
Urteils
des
Sozi alver sicherungsgerichts
IV.2022.00075
vom
3.
März
2023
wiedergegeben
worden
(Urk.
6/140),
weshalb
darauf
verwiesen
werden
kann. 3. 3
3.3. 1
Im
C.___ -Gutachten
vom
6.
August
2024
wurden
folgende
Diagnosen
mit
Auswir kung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
aufgeführt
(Urk.
6/196/9): - mehretagige
degenerative
Veränderungen
der
Halswirbelsäule
(HWS)
mit
bildgebend
nachgewiesener
Wurzelkomprimierung
C6
rechts,
derzeit
ohne
klinisches
Korrelat,
sowie
der
Lendenwirbelsäule
(LWS)
mit
rein
sensibler
Beeinträchtigung
der
Wurzel
L5
beidseits
(ICD-10:
M54.10) - Persistent
Postural
Perceptual
Dizziness
(PPPD)
bei
Status
nach
Vestibu larisausfall
links
vom
Februar
2021
(ICD-10:
H81.3) - COPD
in
Kombination
mit
einem
(neutrophilen)
Asthma
bronchiale,
Erst diagnose
(ICD-10:
J45.10) - degenerativ
bedingtes
Wirbelsäulenleiden
mit
Diskushernie
C5/C6
und
C4/C5
ohne
Neurokompression
mit
Zustand
nach
kraniozervikalem
Beschleunigungstrauma
am
31.
August
2019
sowie
leichte
Diskushernie
L4/L5
mit
Anulus
fibrosus - Einriss
ohne
Neurokompression,
aber
mit
möglichem
Kontakt
zur
linken
Wurzel
L5
ohne
entzündliche
oder
post entzündliche
Strukturveränderungen
mit
initialer
Arthrose
im
Iliosakral gelenk
(ISG)
links
(ICD-10:
M42,
M47,
M54,
M50,
M51) - mittelgradige
depressive
Episode
(ICD-10:
F32.1) 3.3. 2
Vom
allgemein internistisch en
Gutachter
wurde
festgehalten,
der
Beschwerde führer
klage
über
Probleme
mit
dem
Immunsystem,
Rückenschmerzen,
die
in
beide
Beine
a usstrahl t en,
und
Schwindel,
insbesondere
Schwankschwindel,
der
ihn
sehr
beeinträchtige.
Er
sei
lustlos,
reizbar,
immer
erschöpft
und
habe
Angst,
noch
kränker
zu
werden.
Nachts
schlafe
er
schlecht
und
wache
immer
wieder
auf.
Die
Immunschwäche,
das
Asthma,
sein
Herz
und
der
Blutdruck
würden
regel mässig
behandelt,
womit
es
ganz
gut
gehe .
Einzig
Reizstoffe
vertrage
er
nicht
gut
(Urk.
6/196/34).
D er
internistische
Gutachter
hielt
einen
guten
Allgemeinzustand
und
eine n
etwas
übergewichtigen
Ernährungszustand
bei
einem
ansonsten
unauffälligen
Befund
fest.
Als
Diagnose
nannte
er
vor
allem
ein
variables
Immundefektsyndrom
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit,
wobei
kardiale
und
pulmonale
Aspekte
ausgeblendet
worden
seien.
Entsprechend
bestehe
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
(Urk.
6/196/36-39). 3.3. 3
Der
pneumologische
Gutachter
hielt
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
ausgeführt
habe,
das
Asthma
und
die
Bronchitis
seien
bei
der
Arbeit
problematisch,
da
er
mit
sehr
vielen,
die
Atemwege
irritierenden
Reinigungsmitteln
in
Berührung
komme.
Die
Arbeit
habe
er
wegen
de r
Rückenschmerzen
und
Herzprobleme
redu zieren
müssen.
Der
chronische
Schwindel,
dessen
Ursache
unbekannt
sei
und
für
den
keine
Behandlung
habe
gefunden
werden
k önnen,
sei
ebenfalls
ein
grosses
Problem
(Urk.
6/196/45).
Er
leide
inzwischen
auch
psychisch,
weshalb
er
in
psychi a trischer
Behandlung
sei
(Urk.
6/196/46).
Zum
Befund
hielt
der
Gutachter
ein en
bronchitische n
Husten
fest.
Nach
dem
zügigen
Besteigen
von
30
Stufen
habe
der
Beschwerdeführer
nur
eine
moderate
Atemnot
bekundet,
wobei
jedoch
keine
Sauerstoff- Untersättigung
im
Blut
festgestellt
worden
sei.
Es
sei
eine
leichte
bis
beginnend
mittelschwere
obstruktive
Ventilationsstörung
festgestellt
worden.
Ansonsten
sei
der
Befund
normal
gewesen
(Urk.
6/196/47-48).
Diagnostisch
hielt
er
eine
COPD,
eine
gute
Asthmakontrolle,
eine
aktuell
leichte
bis
beginnend
mittelschwere
obstruktive
Ventilati onsstörung,
ein
unspezifisches
Infektionsgeschehen
im
Rahmen
des
Immunde fektsyndrom
und
eine
chronische
Bronchitis
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeits fähigkeit
fest.
In
der
bisherigen
Tätigkeit
sei
von
einer
70%igen
Arbeitsfähigkeit
auszugehen.
Bei
einer
körperlich
leichten
bis
intermittierend
mittelschweren
Tätigkeit
unter
unproblematischen
lufthygienischen
Bedingungen
bestehe
eine
uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
6/196/49-51). 3.3. 4
Die
rheumatologische
Gutachterin
berichtete,
der
Beschwerdeführer
klage
über
Rückenschmerzen
im
Kreuz bereich
seit
rund
einem
Jahr,
die
durch
Spritzen
vorübergehend
hätten
gemildert
werden
k önnen .
Wenn
er
länger
sitzen
müsse,
bekomme
er
S chmerzen
i n
der
linken
Gesässregion,
und
wenn
er
aufstehen
müsse,
bekomme
er
einen
starken
einschiessenden
Schmerz
im
linken
lumbalen
Segment
bis
zum
linken
Knie
bis
zur
Wade
ziehend.
Wenn
er
gehe,
bekomme
er
nicht
automatisch
einen
starken
Schmerz.
Er
habe
einen
konstanten
Schmerz
von
drei
auf
der
v isuelle n
Analogskala
(VAS).
Wenn
er
etwas
Schweres
heben
müsse
oder
eine
falsche
Bewegung
mache,
habe
er
einen
starken
einschiessenden
Schmerz
von
bis
zu
VAS
1 0.
Bei
einer
Rotation
des
Oberkörper s
habe
er
erstmalig
ein
Schmerzereignis
ausgelöst.
Nachts
könne
er
auf
dem
Rücken
noch
am
besten
schlafen .
W enn
er
sich
im
Schlaf
drehe,
verspüre
er
einen
einschiessenden
Schmerz
im
lumbalen
Segment.
Bei
warmem
Wetter
sei
es
für
sein
Empfinden
im
Kreuz-
und
Beinbereich
besser,
er
bek omme
jedoch
mehr
Beschwerden
mit
Sch w indel,
mit
der
Lunge
und
mit
der
Atmung
(Urk.
6/196/58).
Die
Gutachterin
hielt
zum
Befund
fest,
dass
das
An-
und
Entkleiden
flüssig
und
ohne
Einschränkungen
der
allgemeinen
Mobilität
mir
wiederholter
Rumpfinkli nation
und
Flexion
in
Hüft-
sowie
Kniegelenken
möglich
gewesen
sei.
Auch
das
überkopf
An-
und
Entkleiden
sei
für
den
Beschwerdeführer
ordentlich
ohne
Schmerz äusserungen
möglich
gewesen.
Bei
der
Untersuchung
habe
er
bei
diversen
Manövern
Schmerzen
im
lumbalen
Bereich,
Unsicherheiten
mit
dem
Gleichgewicht
und
Schwindel
erwähnt.
Im
HW S -Bereich
seien
teilweise
F unkti onsschmerz en
genannt
worden .
Über
dem
linken
ISG
und
entlang
des
Becken kamms
seien
Druckdolenzen
festgestellt
worden.
Beim
Vorneüberbeugen
habe
der
Beschwerdeführer
einen
lumbalen
Schmerz,
der
ihn
blockiere.
Bei
Seiten neigungs-
und
Rotationsbewegungen
der
Brustwirbelsäule
(BWS)
und
der
LWS
habe
er
einen
einschiessenden
Schmerz
gehabt.
Die
Reklination
sei
auch
mit
linkslumbalen
Schmerzen
verbunden
gewesen.
I m
Hüftbereich
seien
bei
allen
Manövern
im
linkslumbalen
beziehungsweise
iliosakralen
Bereich
mehr
Schmerzen
berichtet
worden .
Auch
bei
rechtsseitigen
Manövern
hätten
Schmerzen
im
rechten
Leisten bereich
und
im
iliosakralen
Bereich
bestanden,
diese
seien
jedoch
weniger
stark
als
links
gewesen.
Links
sei
am
medialen
Kniegelenksspalt
ein
kleiner
Schmerz
auslösbar
gewesen.
Der
Pes
anserinus
sei
beidseits
druckempfindlich
gewesen
(Urk.
6/196/61-63) .
Die
symmetrischen
Krafttest s
seien
seitengleich
auf
hohe m
Niveau
demonstriert
worden
und
auch
die
seitenvergleichende
Umfangsmessung
habe
keine
patholo gische
Differenz
gezeigt,
womit
ein
längerfristiges
S chonen
einer
Seite
ausgeschlossen
werden
k ö nn e .
Bildgebend
seien
bereits
in
den
Vorakten
und
auch
bei
aktuell
durchgeführten
Röntgenbildern
diverse
Verände rungen
im Knie-,
im
HWS-,
LWS-,
Schulter-,
Hüft-
und
ISG-Bereich
festgestellt
worden
(Urk.
6/196/66-67).
Die
Gutachterin
hielt
ein
degeneratives
Wirbel säulen leiden
mit
Relevanz
für
die
Arbeitsfähigkeit
fest.
Ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfä higkeit
b estünden
auch
ein
degeneratives
Schulter -
und
Knie leiden,
eine
anam nestische
Epikondylitis
humeroradialis
links
sowie
eine
leichtgradige
Koxarthrose
beidseits .
I n
der
bisherigen
Tätigkeit
bestehe
eine
50%ige
Arbeitsunfähigkeit.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
mit
leichten
bis
mittelschweren
Tätigkeiten
ohne
Wirbel säulenzwangshaltung,
ohne
repetitives
Überkopfarbeiten,
Hinknien,
Kauern
und
Hocken
sowie
repetitives
Leitern-
und
Treppenbesteigen,
besteh e
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
6/196/67-69). 3.3. 5
Der
psychiatrische
Gutachter
hielt
fest,
der
Beschwerdeführer
habe
geschilde r t,
er
habe
20
Jahre
lang
als
S elbstständig er
gearbeitet
und
könne
derzeit
aufgrund
der
Probleme
mit
der
Wirbelsäule,
dem
Bein,
der
Lunge
und
dem
Herzen
nicht
mehr
arbeiten.
Er
schlafe
schlecht
und
habe
keine
Lust
auf
das
Leben .
Sein
Schwieger sohn
habe
seine
Tochter
vor
acht
Monaten
geschlagen,
was
ihn
weiterhin
belaste
und
weshalb
er
gewalttätige
Fantasien
habe
(Urk.
6/196/73 -74).
Zum
psychiatrischen
Befund
hielt
der
Gutachter
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
Angaben
von
Gedankendrängen
bezüglich
d es
Schwiegersohn es
und
seiner
beruflichen
Zukunft
gemacht
habe .
Er
habe
erzählt,
vergesslich
zu
sein,
das
Kurz-
und
Langzeitgedächtnis
seien
in
der
Untersuchung
jedoch
unbeeinträchtigt
gewesen.
Der
Antrieb
sei
unauffällig
gewesen
und
e s
hätte
keine
Ambivalenz
oder
Ambitendenz
bestanden,
der
Beschwerdeführer
habe
jedoch
von
Interessen losigkeit
und
sozialem
Rückzug
berichtet.
Der
Affekt
sei
vordergründig
dysphorisch
gereizt
und
insgesamt
zum
depressiven
Pol
verschoben
gewesen.
Die
affektive
Schwingungsfähigkeit
sei
nicht
beeinträchtigt
gewesen
und
es
habe
eine
Affektlabilität
bestanden,
insbesondere
wenn
der
Beschwerdeführer
schilderte,
nicht
mehr
arbeiten
zu
können.
Der
Beschwerdeführer
habe
eine
Anhedonie
beschrieben.
Schuldgefühle
oder
eigengefährdende
Gedanken
seien
nicht
geschil dert
worden,
jedoch
habe
er
Insuffizienzgefühle
und
fremdgefährdende
Gedanken
gegenüber
dem
Schw ie gersohn
angegeben.
Er
habe
auch
eine
deutliche
Impuls kontrollstörung
mit
körperlichen
Übergriffen
in
der
Vergangenheit
beschrieben.
Er
habe
sich
hochmotiviert
gezeigt,
einer
beruflichen
Tätigkeit
nachzugehen.
Der
Schlaf
sei
gestört,
der
Appetit
vermindert
und
es
zeige
sich
ein
Libidoverlust.
Ansonsten
wurde
ein
unauffälliger
Befund
erhoben
(Urk.
6/196/76- 78) .
Die
angegebenen
Beschwerden
und
d as
Verhalten
seien
konsistent
und
in
Bezug
auf
die
Alltagsaktivitäten
und
die
aktuell
durchgeführte
Untersuchung
nachvoll ziehbar.
Es
bestehe
ein
Verdacht
auf
einen
leicht
erhöhten
Alkoholkonsum,
was
im
Widerspruch
zur
Suchtmittelanamnese
stehe.
Im
Drogenscreening
habe
sich
ein
positiver
Befund
für
Benzodiazepine
ergeben,
welcher
entweder
auf
ein
falsch-positives
Ergebnis
bei
Sertralineinnahme
oder
auf
eine
unauthentische
Suchtmittelanamnese
hindeuten
könne
(Urk.
6/196/80-81).
Es
sei
vo m
Vorliegen
einer
mittelgradigen
depressiven
Episode
(ICD-10:
F32.1)
auszugehen,
die
zu
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
40
%
in
der
bisherigen
und
in
einer
angepassten
Tätigkeit
führe,
wobei
eine
angepasste
Tätigkeit
ohne
Schicht-
und
Wechsel dienst,
mit
flexiblen
Arbeitszeiten
sein
soll t e
und
in
einem
eher
kleinen
Team
in
flachen
Hierarchien
oder
der
bestehenden
Selbständigkeit
durchgeführt
werden
soll t e .
Die
Einschränkung
bestehe
seit
Januar
202 2.
Mit
Erhöhung
der
Frequenz
der
Psychotherapiesitzungen
und
einer
Fokussierung
auf
die
schweren
Insuffi zienzgefühle
lasse
sich
die
Arbeitsfähigkeit
relevant
verbessern
und
es
w ü rden
keine
Hinderungsgründe
für
eine
langfristige
volle
Arbeitsfähigkeit
gesehen
(Urk.
6/196/82-84). 3.3. 6
Der
kardiologische
Gutachter
hielt
fest,
der
Beschwerdeführer
klage
in
Ergänzung
zu
den
bereits
festgehaltenen
Beschwerden
darüber,
dass
ihm
zwei-
bis
dreimal
in
der
Woche
schwindlig
und
schwarz
vor
den
Augen
w e rde.
Das
letzte
Mal
sei
er
vor
zwei
Wochen
kollabiert,
nicht
aber
synkopiert,
und
gesamthaft
sei
er
etwa
zehnmal
umgefallen.
Er
habe
g elegentlich
ein
Druckgefühl
im
Brustbereich,
das
vor
allem
in
Ruhe
auftrete,
und
Beinödeme .
Immer
wieder
komme
es
zu
Episoden
von
raschem,
nicht
aber
unregelmässigem
Herzschlag
(Urk.
6/196/89).
Er
hielt
einen
mehrheitlich
unauffälligen
Befund
fest,
es
best ünden
jedoch
eine
Vergrösserung
der
Schilddrüse
und
ein
Druckschmerz
über
dem
Epigastrium.
Der
Blutdruck
sei
bei
130
mmHg
und
der
Puls
bei
102/min
gewesen
(Urk.
6/196/91-92).
Bezüglich
der
Konsistenz
bemerkte
der
Gutachter,
dass
es
dem
Beschwerde führer
möglich
sei,
einen
Grossteil
des
Vormittages
im
Garten
zu
verbringen,
aber
gleichzeitig
eine
Arbeitstätigkeit
von
mehr
als
einer
Stunde
täglich
nicht
möglich
sch ei ne
(Urk.
6/196/93).
Er
stellte
nur
Diagnosen
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
und
gab
eine
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
in
der
bisherigen
Tätigkeit
an
(Urk.
6/196/94-95). 3.3. 7
Die
neurologische
Gutachterin
schilderte,
der
Beschwerdeführer
habe
erläutert,
er
könne
nicht
mehr
arbeiten,
weil
er
weder
H eben
noch
T ragen
könne.
Aufgrund
des
Schwindels
könne
er
sich
nicht
nach
vorne
b ücken
und
habe
Schwierigkeiten
beim
Treppensteigen
und
auf
der
Leiter
(Urk.
6/196/102).
Zum
neurologischen
Befund
hielt
die
Gutachter i n
beidseitige
Einschränkungen
bei
der
Blickfolge
bei
schnellen
Sakkaden
fest.
Links
sei
der
Kopf-Impuls-Test
auffällig.
Es
sei
eine
herabgesetzte
Druckempfindlichkeit
im
Bereich
der
lateralen
Oberschenkel
angegeben
worden
und
es
sei
eine
beidseitig
reduzierte
Vibrations empfindlichkeit
an
den
unteren
Extremitäten
festgestellt
worden
(global
4/8).
Im
Romberg-Versuch
zur
Überprüfung
der
Standsicherheit
sei
ein
unsystematisches
Schwanken
festgestellt
und
Schwindel
angegeben
worden.
Unter
Ablenkung
habe
ein
weitgehend
stabiler
Stand
bestanden.
Bei
der
Drehung
habe
ein
Ausfallschritt
nach
hinten
mit
Abstützen
an
der
Wand
gemacht
werden
müssen.
Der
Schlaf
sei
gestört
mit
Schnarchen
und
Aufschrecken
während
der
Nacht
(Urk.
6/196/104).
Es
bes tünden
nachvollziehbare
neurologische
Defizite,
die
zu
einer
Einschrän kung
der
Arbeitsfähigkeit
führ t en,
gleichwohl
sei
das
geschilderte
Ausmass
der
Einschränkungen
vor
allem
im
Alltag
nicht
anhand
der
objektivierbaren
Defizite
nachvollziehbar
(Urk.
6/196/106).
Diagnostisch
best ünden
degenerative
Verän derungen
der
HWS
und
ein
Persistent
Postural
Perceptual
Dizziness,
welche
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirken
würden,
wohingegen
die
Pallhypästhesie
keine
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
habe.
Es
sei
in
der
bisherigen
Tätigkeit
seit
dem
13.
Februar
2021
keine
Arbeitsfähigkeit
mehr
gegeben.
In
einer
ange passten
Tätigkeit
bestehe
eine
90%ige
Arbeitsfähigkeit
seit
9.
August
2021,
wobei
zuvor
von
einer
geringeren
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
sei .
Zwischen
dem
13.
Februar
2021
und
dem
8.
April
2021
habe
keine
Arbeitsfähigkeit
bestanden,
danach
habe
eine
80%ige
(9.
April
2021
bis
24.
Juni
2021),
eine
60%ige
(25.
Juni
2021
bis
11.
Juli
2021),
eine
40%ige
(12.
Juli
2021
bis
25.
Juli
2021)
und
schlussendlich
eine
20%ige
Arbeitsunfähigkeit
(26.
Juli
2021
bis
8.
August
2021)
bestanden.
Eine
angepasste
Tätigkeit
sei
eine
leichte
sowie
gelegentlich
mittelschwere
Tätig keit
ohne
Heben
oder
längeres
Tragen
und
ohne
Überkopf arbeiten,
ohne
Vorbeugen,
Hocken
oder
wirbelsäulenbelastenden
Zwangs haltungen.
Koordinativ
anspruchsvolle
Arbeiten
mit
schnellen
Kopf-
und
Augen bewegungen,
der
Notwendigkeit
von
schnellen
Kopf-
und
Körperro tationen
seien
auszuschliessen,
ebenso
wie
Arbeiten
auf
Leitern
oder
Gerüsten
mit
allgemein
erhöhter
Sturzgefahr
oder
auf
Treppen.
Die
Arbeit
solle
im
Wechselrhythmus
ausgeübt
werden,
den
der
Beschwerdeführer
selbst
beschwer de adaptiert
steuern
k önne
(Urk.
6/196/107-110). 3.3. 8
Im
Rahmen
der
Konsensbeurteilung
hielten
die
Gutachter
zusammenfassend
fest,
dass
grundsätzlich
die
somatischen
Beschwerden
nicht
im
deklarierten
Ausmass
objektiviert
werden
könn t en,
was
teilweise
mit
der
depressiven
Symptomatik
erklärbar
und
in
die
Beurteilung
eingeflossen
sei
(Urk.
6/196/8) .
Die
Arbeitsfä higkeit
im
angestammten
Beruf
habe
sich
seit
der
letzten
Begutachtung
im
Jahr
2011,
als
eine
50%ige
Arbeitsfähigkeit
festgestellt
worden
sei,
die
aus
muskulos kelettaler
Sicht
weiterhin
nachvollzogen
werden
k önne,
merklich
verschlechter t
und
es
sei
ab
dem
13.
Februar
2021
von
keiner
Arbeitsfähigkeit
mehr
auszugehen
(Urk.
6/196/10-12).
In
einer
angepassten
Tätigkeit
bestehe
sei t
Januar
2022
eine
Arbeitsfähigkeit
von
60
%.
Zuvor
seien
folgende
Arbeits fähig keiten
gegeben
gewesen : - 13.
Februar
2021
bis
8.
April
2021:
Arbeitsfähigkeit
von
0
% - 9.
April
2021
bis
24.
Juni
2021:
Arbeitsfähigkeit
von
20
% - 25.
Juni
2021
bis
11.
Juli
2021:
Arbeitsfähigkeit
von
40
% - 12.
Juli
2021
bis
25.
Juli
2021:
Arbeitsfähigkeit
von
60
% - 26.
Juli
2021
bis
8.
August
2021:
Arbeitsfähigkeit
von
80
% - 8.
August
2021
bis
Ende
2021:
Arbeitsfähigkeit
von
90
%
Mit
einer
Intensivierung
der
Sitzungsfrequenz
der
Psychotherapie,
welche
bei
Therapieresistenzen
teil-
oder
vollstationär
erfolgen
solle,
und
gestopptem
sowie
kontrolliertem
Alkohol-
und
Suchtmittelkonsum
lasse
sich
die
Arbeitsfähigkeit
steigern,
wobei
sich
der
neurologisch
bedingte
Pausenbedarf
von
10
%
nicht
verbessern
werde
(Urk.
6/196/13).
Bei
e ine r
angepasste n
Tätigkei t
handle
es
sich
um
eine
leichte
bis
mittelschwere,
wechselbelastende
Tätigkeit
in
lufthygienisch
unbedenklicher
Umgebung.
Ideal
wären
flache
Hierarchien
und
kleinere
Teams.
D i e
Tätigkeit
solle
in
einem
Wechselrhythmus
ausgeübt
werden,
den
der
Beschwer deführer
selbst
beschwerdeadaptiert
steuern
k önne .
Nicht
möglich
seien
Überkopfarbeiten,
Arbeiten
in
Vorbeuge,
im
Hocken
oder
in
anderen
wirbelsäu lenbelastenden
Zwangshaltungen.
Nicht
zumutbar
seien
allgemein
besonders
anstrengende
Tätigkeiten,
bei
welchen
er
ausser
Atem
k omme,
sodass
er
dabei
über
mehr
als
fünf
Minuten
nicht
fliessend
sprechen
könne.
Koordinativ
anspruchsvolle
Arbeiten
mit
schnellen
Kopf-
und
Augenbewegungen,
der
Notwendigkeit
von
schnellen
Kopf-
und
Körperrotationen
seien
auszuschliessen,
ebenso
wie
das
Arbeiten
auf
Treppen,
Leitern
oder
Gerüsten
(Urk.
6/196/11). 4.
Das
polydisziplinäre
C.___ - Gutachten
vom
6.
August
2024
wurde
in
Kenntnis
der
und
in
Auseinandersetzung
mit
den
relevanten
Vorakten
(Urk.
6/196/17-31,
6/196/38,
6/196/48,
6/196/66,
6/196/81,
6/196/93,
6/196/106-107)
und
den
vom
Beschwerdeführer
geklagten
Beschwerden
(Urk.
6/196/34,
6/196/45,
6/196/58,
6/196/74
6/196/89,
6/196/ 101)
sowie
gestützt
auf
die
umfassenden
fachärztlichen
Untersuchungen
(Urk.
6/196/36-37,
6/196/47-48,
6/196/ 61-64,
6/196/76-78,
6/196/91-92,
6/196/103-105)
erstattet .
Die
medizinischen
Überlegungen
sowie
die
daraus
gezogenen
Schlussfolgerungen
sind
nachvollziehbar
begründet
(Urk.
6/196/ 11-14,
6/196/39-41,
6/196/49-52,
6/196/67-70,
6/196/82-85,
6/196/94-97,
6/196/108-112).
Im
Gutachten
werden
die
im
strukturierten
Beweis verfahren
nötigen
systematisierten
Indikatoren
abgehandelt.
So
äusserten
sich
die
Gutachter
zur
Gesundheitsschädigung,
zu
persönlichen
Ressourcen,
dem
sozialen
Kontext
sowie
zur
Konsistenz
und
Plausibilität
(Urk .
6/8 -11).
Mithin
erfüllt
das
Gutachten
die
an
eine
beweiskräftige
ärztliche
Beurteilung
gestellten
Anforde rungen
(vgl.
oben
E.
1. 2
f.).
Der
Beschwerdeführer
stellte
die
Beweiskraft
des
Gutachtens
denn
auch
nicht
in
Abrede.
Es
ist
somit
mit
dem
im
Sozialversicherungsrecht
geltenden
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
erstellt,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
verschlechtert
hat,
in
angestammter
Tätigkeit
eine
100 %ige
Arbeitsunfähigkeit
vorliegt
und
ab
Januar
2022
in
angepasster
Tätigkeit
von
einer
60%igen
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
ist.
Im
Jahr
2021
war
diese
schwankend. 5 . 5 .1
Im
Folgenden
bleibt
zu
prüfen,
wie
sich
die
gesundheitliche
Einschränkung
des
Beschwerdeführers
auf
dessen
Erwerbsfähigkeit
auswirkt,
wobei
zwischen
dem
13.
Februar
2021
und
dem
31.
Dezember
2021
von
unterschiedlichen
Arbeitsfä higkeiten
in
einer
angepassten
Tätigkeit
und
ab
1.
Januar
2022
von
einer
60%igen
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
auszugehen
ist . 5 .2
Der
Beschwerdeführer
ist
gemäss
den
Akten
zusammen
mit
seiner
Ehefrau
seit
2007
Gesellschafter
der
Y.___
GmbH
(Urk.
6/31/1)
und
alleiniger
Geschäftsführer,
wobei
beide
Eheleute
einzelunterschriftsberechtigt
sind
(vgl.
Internet-Auszug
aus
dem
Handelsregister
des
Kantons
Zürich).
Gemäss
Auszug
aus
dem
Individuellen
Konto
(IK)
war
er
zuvor
bereits
seit
2003
selbständig
(Urk.
6/183),
wobei
diese
Tätigkeit
in
der
Einzelfirma
Y.___
gemäss
Angaben
des
Beschwerdeführers
ab
2007
als
GmbH
weitergeführt
worden
sei
(Urk.
6/196/46).
Die
Geschäftsführung
einer
Unternehmung,
deren
Träger
eine
Aktiengesellschaft
(AG)
oder
eine
Gesellschaft
mit
beschränkter
Haftung
(GmbH)
ist,
gilt
in
der
Regel
zwar
als
unselbständige
Erwerbstätigkeit
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_361/2016
vom
22.
August
2016
E.
5.2.1
mit
Hinweisen).
Besondere
Bedeutung
kommt
allerdings
dem
Umstand
zu,
ob
die
versicherte
Person
einen
wesentlichen
Einfluss
auf
die
Geschäftspolitik
und
-entwicklung
nimmt.
Diese
Frage
kann
beantwortet
werden,
indem
die
finanzielle
Beteiligung,
die
Zusammensetzung
der
Leitung
der
Gesellschaft
und
vergleichbare
Gesichtspunkte
geprüft
werden.
Verfügt
ein
Geschäftsführer
einer
AG
oder
einer
GmbH
über
einen
massgeblichen
Einfluss
auf
die
Gesellschaft
(beispielsweise
aufgrund
einer
Einzelunterschrift s berechtigung),
so
ist
es
gerechtfertigt,
die
Invaliditätsbemessung
analog
den
selbständig
Erwerbenden
durchzuführen
(vgl.
zum
Ganzen
Rz.
3318
f.
des
Kreis schreibens
über
Invalidität
und
Rente
in
der
Invalidenversicherung
[KSIR],
Stand:
1.
Januar
202 6).
Vorliegend
ist
der
Beschwerdeführer
einziger
Geschäftsführer.
Auch
wenn
seine
Ehefrau
und
Mitgesellschafterin
ebenfalls
einzelunterschriftsberechtigt
ist,
ist
de r
Beschwerdeführer
wie
ein
Selbständigerwerbender
zu
sehen,
obliegt
es
doch
dem
Geschäftsführer,
die
Oberleitung
der
Gesellschaft
zu
übernehmen
(Art.
810
Abs.
2
Ziff.
1
des
Bundesgesetzes
betreffend
die
Ergänzung
des
Schweizerischen
Zivil gesetzbuches
[Fünfter
Teil:
Obligationenrecht]).
5 .3
Der
Beschwerdeführer
macht
geltend,
die
Beschwerdegegnerin
hätte
die
ausser or dentliche
Bemessungsmethode
zur
Ermittlung
des
Invaliditätsgrades
anwenden
müssen.
Da
er
nur
noch
leichte
bis
mittelsch w ere
Tätigkeiten
in
einem
maximal
60
%-Pensum
und
mit
massiv
eingeschränkte m
Leistungsprofil
verrichten
könne,
bestehe
klar
ein
Rentenanspruch
(Urk.
1
Ziff.
81—8.3).
Der
Einkommensvergleich
hat
auch
bei
Selbständigerwerbenden
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditätsgrad
bestimmen
lässt.
Insoweit
die
fraglichen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
nicht
genau
ermittelt
werden
können,
sind
sie
nach
Massgabe
der
im
Einzelfall
bekannten
Umstände
zu
schätzen
und
die
so
gewonnenen
Annäherungswerte
miteinander
zu
verglei chen.
Lassen
sich
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
nicht
zuverlässig
ermitteln
oder
schätzen,
so
ist
ein
Betätigungsvergleich
anzustellen
und
der
Invaliditätsgrad
nach
Massgabe
der
erwerblichen
Auswirkungen
der
vermin derten
Leistungsfähigkeit
in
der
konkreten
erwerblichen
Situation
zu
bestimmen
und
sodann
im
Hinblick
auf
ihre
erwerbliche
Auswirkung
besonders
zu
gewichten
(ausserordentliches
Bemessungsverfahren;
BGE
128
V
29
E.
1;
AHI
1998
S.
120
E.
1a
und
S.
252
E.
2b
je
mit
Hinweisen).
Nach
der
Rechtsprechung
kann
die
Aufnahme
einer
unselbständigen
Erwerbstä tigkeit
als
zumutbar
erscheinen,
wenn
davon
eine
bessere
erwerbliche
Verwer tung
der
Arbeitsfähigkeit
erwartet
werden
kann
und
der
berufliche
Wechsel
unter
Berücksichtigung
der
gesamten
Umstände
(Alter,
Aktivitätsdauer,
Ausbildung,
Art
der
bisherigen
Tätigkeit,
persönliche
Lebensumstände)
als
zumutbar
erscheint
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_356/2014
vom
14.
November
2014
E.
3.1
mit
Hinweisen
auf
Urteile
I
116/03
vom
10.
November
2003
E.
3.1
und
I
145/01
vom
12.
September
2001
E.
2b).
Es
ist
dem
Beschwerdeführer
unbestrittenermassen
nicht
mehr
möglich,
in
seiner
angestammten
Tätigkeit
zu
arbeiten,
wohingegen
in
einer
angepassten
Tätigkeit
eine
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
gegeben
ist
(vgl.
oben
E.
3.3 . 8).
Gemäss
Angaben
auf
dem
Arbeitgeber frage bogen
im
Jahr
2010
–
als
die
Gesellschaft
noch
A nge stellte
hatte
-
machten
Geschäftsführungsaufgaben,
die
allenfalls
noch
zumutbar
sein
könnten,
nur
einen
Anteil
von
6
-
33
%
der
Tätigkeit
aus
(Urk.
6/16/ 6)
und
wurden
im
Jahr
2020
gar
nicht
mehr
erwähnt
(Urk.
6/54/3).
Eine
versicherte
Person
hat,
bevor
sie
Leistungen
verlangt,
auf g rund
der
Schadenminderungs pflicht
alles
ihr
Zumutbare
selber
vorzukehren,
um
die
Folgen
der
Invalidität
bestmöglich
zu
mindern.
Ein
Rentenanspruch
ist
zu
verneinen,
wenn
sie
selbst
ohne
Eingliederungsmassnahmen,
nötigenfalls
mit
einem
Berufswechsel,
zumut barerweise
in
der
Lage
ist,
ein
rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen
zu
erzielen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_305/2019
vom
30.
Juli
2019
E.
5.2.1
mit
Hinweisen).
Der
Beschwerdefüh r er
moniert,
es
sei
ihm
aufgrund
des
Alters
und
des
eingeschränkten
Belastungsprofils
nicht
möglich,
eine
solche
Tätigkeit
auf
dem
freien
Markt
zu
finden,
was
sich
auch
daraus
ergebe,
dass
weder
die
Gutachter
noch
die
Beschwerdegegnerin
eine
entsprechende
Stelle
hätten
konkretisieren
können
(Urk.
1
Ziff.
7.4).
Mit
Jahrgang
1968
hat
der
Beschwerde führer
noch
eine
hinreichend
lange
verbleibende
Aktivitätsdauer
vor
sich .
Gemäss
Rechtsprechung
wäre
selbst
bei
einer
verbleibenden
Aktivitätsdauer
von
fünf
Jahre n
bis
zum
Erreichen
des
AHV- Referenz alters
d ie
Verwertbarkeit
nicht
per
se
ausgeschlossen
(vgl.
BGE
143
V
431
E.
4.5.2
mit
Hinweis;
vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_28/2017
vom
19.
Juni
2017
E.
5.2
mit
Hinweis) .
Auch
sind
an
die
Konkretisierung
von
Arbeitsgelegenheiten
und
Verdienstaussichten
praxis gemäss
keine
übermässigen
Anforderungen
zu
stellen
(BGE
138
V
457
E.
3.1
mit
Hinweis;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_293/2016
vom
11.
Juli
2017
E.
4.2
mit
Hinweisen).
In
der
bundesgerichtliche n
Rechtsprechung
wurde
wiederholt
darauf
hingewiesen,
dass
körperlich
leichte
und
wechselbelastende
Tätigkeiten
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
durchaus
vorhanden
sind
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_469/2016
vom
22.
Dezember
2016
E.
3.2
und
6.3
mit
Hinweisen).
Beim
Beschwerdeführer
kommt
zwar
erschwerend
hinzu,
dass
keine
koordinativ
anspruchsvollen
Arbeiten
mit
schnellen
Kopfbewegungen
und
keine
Arbeiten
auf
Leitern,
Gerüsten
und
Treppen
mehr
möglich
sind.
Eine
Unverwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
ist
jedoch
erst
anzunehmen,
wenn
die
zumutbare
Tätigkeit
nur
in
so
eingeschränkter
Form
möglich
ist,
dass
sie
der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
praktisch
nicht
kennt
oder
sie
nur
unter
nicht
realistischem
Entgegenkommen
eines
durchschnittlichen
Arbeitgebers
möglich
wäre
und
das
Finden
einer
entsprechenden
Stelle
daher
von
vornherein
als
ausgeschlossen
erscheint
(Urteil
des
Bundesgerichts
582/2015
vom
8.
Oktober
2015
E.
5.11
mit
Hinweis;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_712/2017
vom
12.
Januar
2018
E.
4.2.2
mit
Hinweisen).
Da
vorliegend
nach
wie
vor
einfache
Arbeiten
ohne
hohe
koordinative
Anforderungen,
wie
z.
B.
Überwachungs tätigkeiten
und
ähnliche
Tätigkeiten
möglich
sind,
kann
nicht
von
einer
Unver wertbarkeit
gesprochen
werden,
insbesondere
da
der
ausge glichene
Arbeits markt
auch
soge nannte
Nischenarbeitsplätze,
also
Stellen-
und
Arbeits angebote,
bei
denen
Behinderte
mit
einem
sozialen
Entgegenkommen
von
Seiten
des
Arbeitgebers
rechnen
können,
umfasst.
Gesamthaft
betrachtet
ist
es
dem
Beschwer deführer
zumutbar,
seine
selbständige
Tätigkeit
aufzugeben,
und
es
ist
ihm
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
möglich,
eine
angepasste
Tätigkeit
zu
finden.
Damit
kommt
nicht
die
ausserordentliche
Bemessungs methode
zur
Anwendung.
Viel mehr
ist
das
Invalideneinkommen
mittels
stati stischer
Werte
zu
bestimmen.
5 .4 5 .4.1
Für
die
Ermittlung
des
Valideneinkommens
von
selbständig
erwerbstätig
gewe senen
Personen,
das
der
Bestimmung
des
Invaliditätsgrades
nach
Art.
16
ATSG
zugrunde
zu
legen
ist,
sollten
in
erster
Linie
die
aus
dem
IK- Auszug
ersichtlichen
Löhne
herangezogen
werden.
Weist
das
bis
Eintritt
der
Invalidität
erzielte
Einkommen
starke
und
verhältnismässig
kurzfristig
in
Erscheinung
getretene
Schwankungen
auf,
ist
dabei
auf
den
während
einer
längeren
Zeitspanne
erzielten
Durchschnittsverdienst
abzustellen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_ 172 /20 24
vom
1 4.
August
20 24
E.
4.4.1
mit
Hinweisen).
Bei
selbständig
Erwerbenden
wird
namentlich
dann
nicht
auf
das
zuletzt
erzielte
Einkommen
abgestellt,
wenn
aufgrund
der
Umstände
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
anzunehmen
ist,
dass
der
Versicherte
im
Gesundheitsfall
seine
nicht
einträgliche
selbständige
Tätigkeit
aufgegeben
und
eine
besser
entlöhnte
andere
Tätigkeit
angenommen
hätte,
oder
dann,
wenn
die
vor
der
Gesundheitsbeeinträchtigung
ausgeübte
selbständige
Tätigkeit
wegen
ihrer
kurzen
Dauer
keine
genügende
Grundlage
für
die
Bestimmung
des
Validen einkommens
darstellt,
zumal
in
den
ersten
Jahren
nach
Aufnahme
der
selbständigen
Erwerbs tätigkeit
üblicherweise
aus
verschiedenen
Gründen
(hohe
Abschreibungsquote
auf
Neuinvestitionen
usw.)
die
Betriebsgewinne
gering
sind.
Wenn
sich
hingegen
der
Versicherte,
auch
als
seine
Arbeitsfähigkeit
noch
nicht
beeinträchtigt
war,
über
mehrere
Jahre
hinweg
mit
einem
bescheidenen
Einkommen
aus
selbstän diger
Erwerbstätigkeit
begnügt
hat,
ist
dieses
für
die
Festlegung
des
Validenein kommens
massgebend,
selbst
wenn
besser
entlöhnte
Erwerbsmöglichkeiten
bestanden
hätten.
Das
Bundesgericht
hat
denn
auch
eine
Parallelisierung
der
Einkommen
bei
selbständig
Erwerbenden
in
der
Regel
abgelehnt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_ 172 /20 24
vom
1 4.
August
20 24
E.
4.4 .2
mit
Hinweisen
auf
BGE
135
V
58
E.
3.4.6-7). 5 .4.2
Gemäss
IK-Auszug
erwirtschaftete
der
Beschwerdeführer
im
Jahr
2010,
dem
Jahr
vor
Eintritt
de r
50%igen
Arbeitsunfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
(Urk.
6/27/9),
ein
Einkommen
von
Fr.
30'000.--
(Urk.
6/183/2).
Dem
IK-Auszug
ist
weiter
zu
entnehmen,
dass
er
ab
2003
einer
selbständigen
Tätigkeit
nachging
und
sich
sein
Einkommen
ab
dem
Jahr
2006
auf
dem
Niveau
von
ca.
Fr.
30'000. -
stabilisierte.
Es
rechtfertigt
sich
daher,
für
die
Bestimmung
des
Validenein kommens
auf
dieser
abzustellen.
G emäss
Rechtsprechung
ist
keine
Parallelisie rung
vorzunehmen,
da
er
sich
bereits
vor
Eintritt
de s
Gesundheitsschadens
mehrere
Jahre
lang
mit
diesem
unterdurchschnittlichen
Einkommen
zufrieden
gegeben
hat .
Der
Beschwerdeführer
moniert,
dass
die
Beschwerdegegnerin
in
der
Vergangenheit
von
einem
deutlich
höheren
Valideneinkommen
ausgegangen
sei,
und
beantragt,
weiterhin
auf
diese
abzustellen
(Urk.
1
Ziff.
7.1 -7.2).
H ierzu
ist
festzuhalten,
dass
die
Beschwerdegegnerin
im
Jahr
2011
das
Valideneinkommen
offensichtlich
anhand
der
Angaben
des
Beschwerdeführers,
er
verdiene
Fr.
4'500.--
im
Monat,
berechnet e
und
einen
13.
Monatslohns
berücksichtigte
(Urk.
6/16/2,
6/31/1).
Im
Rahmen
der
Rechtsanwendung
von
Amtes
wegen
ist
das
Gericht
weder
an
die
in
der
Beschwerde
geltend
gemachten
Argumente
noch
an
die
Erwägungen
der
Vorinstanz
gebunden
(BGE
143
V
19
E.
2.3,
141
V
234
E.
1,
je
m.w.H.).
Somit
ist
das
Gericht
auch
nicht
an
die
Berechnung
des
Validenein kommens
durch
die
Beschwerdegegnerin
in
der
aktuellen
oder
zuvor
durc h ge führten
Rentenprüfung
gebunden.
Dass
ein
13.
Monatslohn
ausgezahlt
wurde,
geht
nicht
aus
den
Akten
hervor
(vgl.
insbesondere
Urk.
6/16/2),
und
auch
ein
Monatslohn
von
Fr.
4'500.--
widerspiegelt
sich
nicht
im
IK-Auszug
(Urk.
6/183/2),
auf
welchen
die
Beschwerdegegnerin
gemäss
der
oben
zitierten
Rechtsprechung
hätte
abstellen
müssen .
D em
Vorbringen
des
Beschwerdeführers
kann
daher
nicht
gefolgt
werden .
D as
Valideneinkommen
ist
gestützt
auf
den
IK Auszug
im
Jahr
2010
zu
bestimmen .
Angepasst
an
die
Nominallohnentwicklung
bis
ins
Jahr
2021
(gemäss
gutach terlicher
Einschätzung
verschlechterte
sich
der
Gesundheitszustand
am
1 3.
Februar
2021,
weshalb
–
unter
Berücksichtigung
dessen,
dass
er
sich
am
2.
April
2020
zum
Leistungsbezug
angemeldet
hatte
–
ein
möglicher
Rentenbeginn
im
Jahr
2021
erfolgte)
ist
von
einem
Jahreseinkommen
von
Fr.
31’ 813 . 10
(=
Fr.
30’00 0.--
/
2151
x
2281
[vgl.
Bundesamt
für
Statistik,
BFS,
Tabelle
T 39,
Entwicklung
der
Nominallöhne,
Männer,
201 0 -202 1 ])
auszugehen . 5 .4.3
Im
Jahr
2022,
in
welchem
es
gemäss
gutachterlicher
Einschätzung
zu
einer
lang andauernden
gesundheitlichen
Veränderung
kam
(vgl.
oben
E.
3.3. 8),
ist
von
einem
Valideneinkommen
von
Fr.
32'1 47 . 80
(=
Fr.
30’000.--
/
2151
x
2305
[vgl.
BFS,
Tabelle
T 39 ])
auszugehen . 5 .4.4
Ab
1 .
Januar
2024
sind
veränderte
Regelungen
zur
Berechnung
de s
Invaliditäts grades
in
Kraft
getreten,
welche
es
zu
berücksichtigen
gilt.
Die
Daten
zur
Nomi nallohnentwicklung
bis
ins
Jahr
2024
wurden
erst
nach
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
veröffentlicht,
weshalb
das
Valideneinkommen
im
Jahr
2023
bestimmt
werden
muss .
Dies
entsprach
den
i m
Verfügungszeitpunkt
aktuellsten
Zahlen.
Das
Valideneinkommen
beträgt
im
Jahr
2023
Fr.
32' 677 . 80
(=
Fr.
30’000.--
/
2151
x
2343
[vgl.
BFS,
Tabelle
T 39 ]) . 5 .5 5 .5.1
Für
die
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
können
nach
der
Rechtsprechung
Tabellenlöhne
gemäss
den
vom
Bundesamt
für
Statistik
periodisch
herausgege benen
Lohnstrukturerhebungen
(LSE)
herangezogen
werden
(BGE
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5 .2,
129
V
472
E.
4.2.1).
Dabei
sind
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3;
zur
Verwendung
der
aktuellsten
statistischen
Daten
bei
Rentenrevisionen
vgl.
BGE
143
V
295
E.
4.2.2,
142
V
178
E .
2.5.8.1,
133
V
545
E.
7.1).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BG E
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
3.
Auflage
2014,
Rn .
55
und
89
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtspre chung).
5 .5.2
Da
der
Beschwerdeführer
keiner
Tätigkeit
nachgeht
und
eine
angepasste
Tätigkeit
keiner
klaren
Branche
zugeordnet
werden
kann,
ist
die
LSE
2020,
Kompetenzniveau
1
für
Männer,
Total
über
alle
Wirtschaftszweige,
heranzu ziehen,
wonach
von
einem
Lohn
von
monatlich
Fr.
5'261.--,
beziehungsweise
einem
Jahreslohn
von
Fr.
63’132.--
(=
Fr.
5'261.--
x
12)
auszugehen
ist .
Ange passt
an
die
betriebsüblichen
Arbeitszeiten
(vgl.
BFS,
Betriebsübliche
Arbeits zeiten
nach
Wirtschaftsabteilungen,
Total,
Jahr
2020)
sowie
unter
Berück sichti gung
der
Nominallohnentwicklung
bis
ins
Jahr
2021
(vgl.
BFS,
Tabelle
T
39,
Entwicklung
der
Nominallöhne,
der
Konsumentenpreise
und
der
Real löhne,
20 2 0 2021,
Männer)
resultiert
bei
2 0%iger
Arbeitsfähigkeit,
welche
ab
1 3.
Mai
2021
als
längerfristig
anzunehmen
ist,
ein
Invalidene inkommen
von
Fr.
13’066 .--
(=
Fr.
63’132.--
/
40
x
41.7
/
2298
[2020]
x
2281
[2021]
x
0. 2).
Dem
Antrag
des
Beschwerdeführers,
es
sei
wie
in
der
Vergangenheit
ei n
Leidensabzug
von
25
%
zu
gewähren
(Urk.
1
Ziff.
7.1-7.2),
kann
nur
einge schränkt
gefolgt
werden.
Mit
einem
Abzug
soll
der
Tatsache
Rechnung
getragen
werden,
dass
persönliche
und
berufliche
Merkmale,
wie
Art
und
Ausmass
der
Behinderung,
Lebensalter,
Dienstjahre,
Nationalität
oder
Aufenthaltskategorie
und
Beschäftigungsgrad
Auswirkungen
auf
die
Lohnhöhe
haben
können
(BGE
124
V
321
E.
3b/aa),
wobei
jedoch
zu
beachten
ist,
dass
allfällige
bereits
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Arbeitsfähigkeit
enthaltene
gesundheitliche
Einschränkungen
nicht
zusätzlich
in
die
Bemessung
des
leidensbedingten
Abzugs
einfliessen
und
so
zu
einer
doppelten
Anrechnung
desselben
Gesichtspunkts
führen
dürfen
(BGE
146
V
16
E.
4.1
mit
Hinweisen).
Der
Beschwerdeführer
ist
Schweizer
(Urk.
6/38/1),
wenn
auch
die
Sprachkenntnisse
gemäss
den
Akten
teil weise
als
lückenhaft
bezeichnet
werden
(Urk.
6/196/47).
Gemäss
Rechtsprechung
rechtfertigt
der
Umstand
allein,
dass
nur
noch
leichte
bis
mittelschwere
Arbeiten
zumutbar
sind,
auch
bei
eingeschränkter
Leistungsfähigkeit
kein en
zusätzlichen
leidensbedingten
Abzug,
weil
der
Tabellenlohn
im
Kompetenzniveau
1
bereits
eine
Vielzahl
von
leichten
und
mittelschweren
Tätigkeiten
umfasst
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_507/2020
vom
29.
Oktober
2020
E.
3.3.3.2
mit
Hinweisen).
Eine
psychisch
bedingt
verstärkte
Rücksichtnahme
seitens
Vorgesetzter
und
Arbeitskollegen
kann
nach
der
Gerichtspraxis
in
der
Regel
nicht
als
eigenstän diger
Abzugsgrund
anerkannt
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_266/2017
vom
29.
Mai
2018
E.
3.4.2;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_233/2018
vom
11.
April
2019
E.
3.2
mit
Hinweisen).
I m
Bereich
der
Hilfsarbeiten
wirk t
sich
ein
fortgeschrittenes
Alter
nicht
zwingend
lohnsenkend
auf
dem
hypothetischen
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
16
ATSG)
aus
(BGE
146
V
16
E.
7.2.1
mit
Hinweisen).
Ein
Abzug
rechtfertigt
sich
einzig
aufgrund
des
tiefen
Teilzeitpen sums,
welches
bei
Männern
nicht
mehr
automatisch,
aber
m it
Blick
auf
den
konkreten
Beschäftigungsgrad
und
die
jeweils
aktuellen
Werte
zu
einem
Abzug
führen
kann
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_561/2018
vom
4.
März
2019
E.
4.3.1).
Vorliegend
rechtfertigt
sich
eine
Abzug
von
20
%,
was
zu
einem
Invalidenein kommen
von
Fr.
10‘453.--
(=
Fr.
13’066.--
-
20
%)
führt.
Verglichen
mit
dem
Valideneinkommen
(vgl.
oben
E.
5 .4.2)
resultiert
somit
eine
Erwerbseinbusse
von
Fr.
21’ 270 . 10
(=Fr.
31' 813 . 10
-
Fr.
10'453.--).
Dies e
entspricht
einem
IV-Grad
von
gerundet
67
%
(=
Fr.
21’ 270 . 10
/
Fr.
31’ 813 . 10
x
100).
Dem
Beschwerdeführer
steht
somit
ab
1.
Mai
2021
eine
Dreiviertelsrente
der
Invalidenversicherung
zu . 5 .5.3
In
den
nächsten
Wochen
kam
es
zu
regelmässigen
kleineren
Veränderungen
de s
Gesundheitszustandes
sowie
der
Arbeitsfähigkeit,
welche
jedoch
ni cht
als
stabil
zu
werten
sind.
Zu
einer
dauerhaften
und
stabilen
Veränderung
kam
es
ab
8.
August
2021,
ab
welchem
Datum
von
einer
90%igen
Arbeitsfähigkeit
auszu gehen
ist
(vgl.
oben
E.
3.3. 8) .
Dies
führt
in
Anwendung
von
Art.
88a
Abs.
2
IVV
drei
Monate
später
und
somit
ab
dem
1 .
Dezember
2021
zu
einer
Neuberechnu n g
des
Rentenanspruchs.
Für
die
Zeit
ab
1.
Dezember
2021
ist
von
einem
Invaliden einkommen
von
Fr.
58’795 .--
(=
Fr.
63’132.--
/
40
x
41.7
/
2298
[2020]
x
2281
[2021]
x
0. 9)
auszugehen .
Hinreichende
Anhaltspunkte
für
einen
Abzug
von
diesem
ermittelten
Einkommen
gibt
es
bei
einem
90
%- Pensum
nicht.
Verglichen
mit
dem
Valideneinkommen
(vgl.
oben
E.
5 .4.2)
resultiert
somit
in
einer
ange passten
Tätigkeit
ein
höheres
Einkommen
als
vor
Eintritt
des
Gesundheitsscha dens.
Somit
besteht
ab
1 .
Dezember
2021
kein
Rente nanspruch
mehr.
5 .5.4
Ab
1.
Januar
2022
attestierten
die
Gutachter
dem
Beschwerdeführer
eine
Arbeits fähigkeit
von
60
%
(vgl.
oben
E.
3.3.9).
Gemäss
LSE
2022
ist
bei m
Kompetenz niveau
1
für
Männer,
Total
über
alle
Wirtschaftszweige,
von
einem
Lohn
von
monatlich
Fr.
5’305.--,
beziehungsweise
einem
Jahreslohn
von
Fr.
63’660.--
(=
Fr.
5'305.--
x
12)
auszugehen.
Angepasst
an
die
betriebsübliche
Arbeitszeit
(vgl.
BFS,
Betriebsübliche
Arbeits zeiten
nach
Wirtschaftsabteilungen,
Total,
Jahr
2022)
resultiert
bei
einer
60%iger
Arbeitsfähigkeit
ein
Einkommen
von
Fr.
39’819.--
(=
Fr.
63’660.--
/
40
x
41.7
x
0.6).
Hinreichende
Anhaltspunkte
für
einen
Abzug
von
diesem
ermittelten
Einkommen
gibt
es
nicht.
Verglichen
mit
dem
Valideneinkommen
von
Fr.
32'147.80
(vgl.
oben
E.
5 .4.3)
resultiert
somit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
ein
höheres
Einkommen
als
vor
Eintritt
des
Gesund heitsschadens.
Selbst
bei
Berücksichtigung
eines
Abzuges
von
20
%
aufgrund
der
Teilzeiterwerbstätigkeit,
wobei
offen
bleiben
kann,
ob
dieser
Abzug
bei
einem
zumutbaren
60
%-Pensum
nicht
deutlich
tiefer
ausfallen
müsste,
resultiert
lediglich
eine
Lohneinbusse
von
Fr.
305.--
(=
Fr.
32'160.--
-
Fr.
39'819. — x
0.8),
welche
lediglich
zu
einem
gerundeten
Invaliditätsgrad
von
1
%
(=
Fr.
305. -
/
Fr.
32'160.—x
100),
und
klarerweise
zu
keinem
Wiederaufleben
des
Rentenan spruches
führt. 5 .5.5
Auch
nach
der
am
1.
Januar
2024
in
Kraft
getretenen
Änderung
von
Art.
26 bis
Abs.
3
i.V.m.
Art.
25
Abs.
3
IVV
resultiert
ein
IV-Grad
von
unter
40
%:
Unter
Berücksichtigung
der
Lohnentwicklung
bis
2023,
was
den
im
Verfügungs zeitpunkt
aktuellsten
Daten
entspricht,
und
eine m
Pauschalabzug
von
10
%
beträgt
das
Invalideneinkommen
Fr.
36'428.--
(=
Fr.
39’819.--
/
2305
[2022]
x
2343
[2023]
x
0.9).
Hinreichende
Anhaltspunkte
für
einen
weiteren
Abzug
von
diesem
ermittelten
Einkommen
gibt
es
nicht.
Das
Invalideneinkommen
ist
ab
dem
1.
Januar
2024
ebenfalls
höher
als
das
zuvor
ermittelte
Valideneinkommen
von
Fr.
32'677.80
(vgl.
oben
E.
5 .4 .4). 6 .
Zusammenfassend
ist
dem
Beschwerde führer
in
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
eine
befristete
Dreiviertelsrente
vom
1.
Mai
2021
bis
30 .
November
2021
zu zu sprechen .
Im
Weiteren
ist
die
Beschwerde
mangels
rentenbegrün dendem
Invaliditätsgrad
abzuweisen. 7 . 7.1
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kanto nalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
enthält
(anders
als
Art.
61
lit.
g
ATSG)
keine
Kostenverteilungsregeln,
also
keine
Anwei sungen
an
die
kantonalen
Versicherungsgerichte,
nach
welchen
Grundsätzen
sie
die
Verfahrenskosten
auf
die
Parteien
aufzuteilen
haben
(BGE
137
V
57
E.
2.2).
Massgebend
für
die
Kostenverteilung
im
kantonalen
Prozess
ist
ausschliesslich
kantonales
Recht
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_176/2020
vom
9.
April
2021
E.
3,
9C_254/2018
vom
6.
Dezember
2018
E.
2.1).
Gemäss
§
28
lit.
a
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
finden
unter
anderem
Art.
104
ff.
der
Zivilprozessordnung
(ZPO)
sinngemäss
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_304/2018
vom
6.
Juli
2018
E.
4.2.2).
Demnach
werden
die
Prozess kosten
grundsätzlich
der
unterliegenden
Partei
auferlegt
beziehungsweise
nach
dem
Ausgang
des
Verfahrens
verteilt,
wenn
keine
Partei
vollständig
obsiegt
(Art.
106
Abs.
1
und
2
ZPO).
Vorliegend
sind
die
Gerichtskosten
auf
Fr.
800.--
festzulegen
und
ausgangsge mäss
dem
Beschwerdeführer
und
der
Beschwerdegegnerin
je
hälftig
aufzuerlegen. 7 .2
Entsprechend
hat
der
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
eine
reduzierte
Parteient schädigung.
Diese
ist
nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
34
GSVGer
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
zu
bemessen.
In
Anwendung
dieser
Grundsätze
rechtfertigt
sich
die
Zusprechung
einer
reduzierten
Prozessentschädigung
von
Fr.
1‘ 6 00.--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer).
Das
Gericht
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
angefochtene
Verfügung
vom
11.
April
2025
aufgehoben
und
festgestellt,
dass
der
Beschwerdeführer
vom
1.
Mai
2021
bis
30 .
November
2021
Anspruch
auf
eine
befristete
Dreivierte l s rente
der
Invali denversicherung
hat.
Im
Übrigen
wird
die
Beschwerde
abgewiesen . 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
den
Parteien
je
zur
Hälfte
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
den
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
reduzierte
Parteientschädigung
von
Fr.
1’600 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Tobias
Figi - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrRüttimann