Sachverhalt
1.
1.1
Der 1970 geborene X.___ meldete sich am 3 0. Mai 1995 ( Eingangs datum: 2 5. August 1995; Urk. 11/1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm berufliche Massnahmen zu ( Urk. 11/15, Urk. 11/18, Urk. 11/23), welche im Jahr 2001 mit der Umschulung zum Maschinenmechaniker erfolgreich abgeschlossen wurden (vgl. Urk. 11/28/2, Urk. 11/30). Am 2. Mai 2012 ( Urk. 11/37) meldete er sich nach am 1 9. März 2012 erfolgter Früherfassung ( Urk. 11/31-32) erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle schloss ihre Dienst leistungen hinsichtlich Arbeitsplatzanpassung mit Verfügung vom 2 2. November 2012 ab ( Urk. 11/53). 1.2 Der Versicherte kündigte sein Arbeitsverhältnis als Mechaniker bei der Y.___ AG per 2 0. April 2015 ( Urk. 11/57-58, Urk. 11/115/1). Am 8. November 2015 ( Urk. 11/65) meldete er sich unter Hinweis auf Osteoporose erneut zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 1 7. November 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich ( Urk. 11/89). A m 1 0. Januar 2018 erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im Z.___ vom 1 2. Februar bis 1 1. Mai 2018 ( Urk. 11/118) und sprach ein Taggeld zu ( Urk. 11/119). Am 2 2. Mai 2018 lehnte die IV-Stelle weitere Eingliederungsmassnahmen ab ( Urk. 11/131) und liess den Versicherten in der Folge bidisziplinär begutachten (Expertise vom 1 5. August 2019, Urk. 11/158, mit Ergänzung vom 1 0. Oktober 2019, Urk. 11/160). Am 1 8. Oktober 2019 ( Urk. 11/162) forderte sie den Versicherten zur Durchführung einer Abstinenz von Drogen auf. Die IV-Stelle holte ein psy chiatrisches Verlaufsgutachten ein (Expertise vom 2 2. Oktober 2021; Urk. 11/210/1-40). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 11/214, Urk. 11/223, Urk. 11/237)
sprach sie dem Versicherten m it Verfügung vom 2 8. Februar 2022 ( Urk. 11/250, Urk. 11/241) eine vom 1. Mai 2018 bis 3 1. Januar 2022 befristete halbe Rente zu. Eine am 1. April 2022 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 11/256/3-17) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 2. Juni 2023 ( Urk. 11/273) ab. 1.3
Am 1 1. Mai 2022 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an ( Urk. 11/260) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheits zustandes geltend (vgl. S. 8) . Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit, das Gesuch erst nach rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts prüfen zu können ( Urk. 11/263). Nach Vorliegen des entsprechenden Urteils (vgl.
vorstehend E. 1.2) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Einreichung von Beweismitteln auf ( Urk. 11/274). Dieser Aufforderung kam der Versicherte am 2 7. November 2023 ( Urk. 11/275) und am 2 9. November 2023 ( Urk. 11/278) nach. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/289, Urk. 11/298, Urk. 1 1 /302, Urk. 1 1 /305) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. April 2025 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 1 1 / 307 = Urk. 2 ). 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. Mai 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. April 2025 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und die Verpflichtung der IV-Stelle, auf sein
Leistungsbegehren einzutreten und die erforderlichen Abklä rungen zu tätigen. Die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, die erforderliche materielle Abklärung/Prüfung durch zuführen. I n prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juli 2025 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 1 5. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Zwar meldete sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung im Mai 2022 formell erneut an ( Urk. 11/260) , erwähnte jedoch bereits im Einwand vom 1 7. Januar 2022 die Wiederaufnahme einer psychiatrischen Behandlung, die abzu warten sei ( Urk. 11/237 S. 5 Ziff. 13), und machte in der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Februar 2022 hinsichtlich der Rentenbefristung per 3 1. Januar 2022 eine Verschlechterung geltend ( Urk. 11/256 S. 10 f. Ziff. 25-29 ; vgl. auch Urk. 11/273 S. 19 f. E. 4.10 ), womit allfällige Leistungen frühestens ab Mai
2022 ausgerichtet werden könnten (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) .
Zu prüfen ist somit die Frage, ob seit Erlass der Verfügung vom
2 8. Februar 2022 eine relevante Veränderung glaubhaft gemacht wurde. In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.4
Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl.
BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betref fen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialver sicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen . Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemach ten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen ). 1.6
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen . Die entsprechenden
zur Rentenrevision umschriebenen Grundsätze gelten sinnge mäss auch bei einer Neuanmeldung (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3.1, 133 V 108 E. 5.2 und 5.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, nach Prüfung der neuen Aktenlage liege keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes nach dem Referenzzeitpunkt vor (S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, i m Gutachten von 2021 sei die Depression als remittiert beurteilt worden (S. 6 f. Ziff. 18). Die Behandler gingen im Bericht vom November 2023 von einer aktiven Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit aus. Es sei sogar eine schwere depressive Episode festgestellt worden. Mittlerweile liege sicherlich noch eine mittelschwere Diagnose vor trotz rege l mässiger Behandlung und Therapie. Auch im Vergleich der Befunde von damals und aktuell fänden sich relevante Veränderungen (S. 7 Ziff. 19). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materi ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
3. 3.1
3.1.1
Der befristeten Rentenzusprache vom 2 8. Februar 2022 ( Urk. 11/250, Urk. 11/241) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. habil. A.___ , Facharzt für Neu rologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , Fach arzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___ GmbH, D.___ , vom 1 5. August 2019 ( Urk. 11/158)
zugrunde. Es beruhte auf eigenen Untersu chungen vom 1 9. Juli 2019 sowie der bis dato vorliegenden Aktenlage.
Die Gutachter nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsens-beurteilung) die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 1 1 /158/8 Ziff. 4.2): - belastungsabhängig vermehrtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie - Osteoporose 3.1 .2
Gemäss Prof. A.___ ( Urk. 1 1 /158/14-76) sei der Beschwerdeführer intoxikiert zum Untersuch erschienen (THC 19.9 ug /l; zum Vergleich Fahruntauglichkeit ab 1.5 ug /l), weshalb eine abschliessende psychiatrische Diagnosestellung verun möglicht sei (S. 56 Ziff. 6.3). Eine abschliessende ergebnisoffene Beurteilung der Standardindikatoren sei bei einem zum Untersuchungszeitpunkt intoxikierten Exploranden nicht möglich, da Aussagen zu seiner Persönlichkeit nicht gemacht werden könnten. Die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung sei zudem kritisch zu hinterfragen, da diese ausschliesslich auf Selbstbewertungsskalen beruhe und zu jenem Zeitpunkt kein Substanzscreening dokumentiert sei. Auch könne keine abschliessende psychiatrische Diagnosestellung erfolgen und somit der Gesund heitsschaden nicht hinreichend bewertet werden, da der psycho-patholo gische Befund zum Untersuchungszeitpunkt aufgrund des THC-Konsums des Ver sicherten als nicht valide bewertet werden müsse (S. 59 Mitte). 3. 1 .3
Dr. B.___ führte aus orthopädischer Sicht aus ( Urk. 1 1 /158/77-136), aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik werde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner analgetischen Therapie für nicht adäquat versorgt erachtet. Zudem werde in Anbetracht der muskulären Dysbalance die Etablierung eines konsequenten, physiotherapeutisch angeleiteten Kraftaufbaus der Rücken- und Beckenmus kulatur empfohlen (S. 53). Die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Mechaniker werde mit 70 % geschätzt. Für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierender stehender, gehender und sitzender Körperposition bestehe aus orthopädisch-versicherungs-medizinischer Sicht eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % ent sprechend einer ganztägigen Anwesenheit. Nach der im Februar 2011 erlittenen Kompressionsfraktur des LWK 4 habe spätestens ab Juli 2011 wieder eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestanden (S. 57). 3. 2
Dr. A.___ führte auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 1 /159) mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk. 1 1 /160) aus, aus gutachterlicher Sicht sei nicht erkennbar, dass äussere Umstände zur Entwicklung der THC-Abhängigkeit geführt hätten. Soweit dies aus der Akte beurteilbar sei, würden auch keine inneren Umstände vorliegen, die dem Beschwerdeführer einen drogenfreien Lebens wandel seit dem 1 2. Lebensjahr verunmöglicht hätten. Bei ihm bestehe eine posi tive Heredität zu Suchterkrankungen. Ein intoxikierter Versicherter mit 14-fach über der gesetzlichen Grenze zur Fahrtüchtigkeit liegenden THC-Werten sei aktuell nicht arbeitsfähig unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes. Sein Reaktionsvermögen, seine Urteilsfindung und seine Belastbarkeit seien hierunter eingeschränkt. Es sei anzunehmen, dass das psychiatrische Störungsbild seit Antrag stellung durch den chronischen THC Konsum beeinträchtigt gewesen sei (Stichwort amotivationales Syndrom). Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzu nehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem THC-Entzug eine Besserung seines Störungsbildes und der Arbeitsfähigkeit erfahre. Eine Nachbegutachtung sollte sechs bis 12 Monate nach nachgewiesener THC-Abstinenz erfolgen um eine fachgerechte psychiatrische Diagnostik mit neuropsychologischem Zusatzun tersuch zu ermöglichen. Da beim Beschwerdeführer eine positive Heredität auf Suchterkrankungen bestehe, werde empfohlen, eine Abstinenz von allen sucht-erzeugenden Stoffen über den genannten Zeitraum durchzuführen (S. 3). 3. 3
Dr. A.___ nannte im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 2 2. Oktober 2021 ( Urk. 1 1 /210/1-40) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5). Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20) - chronische Schmerzen und Störungen des Stütz- und Bewegungs-apparates
Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer THC entzogen. Er sei zweifelsfrei ohne THC-Konsum zum hiesigen Untersuch erschienen. Bei der jetzigen Unter-suchung im Oktober 2021 sei der Beschwerdeführer im Affektiven frei von depres siven Symptomen gewesen. Die Antriebshemmung sei remittiert (S. 34 oben). In der psychopathologischen Diagnostik hätten sich im Untersuch mittel gradige Störungen der Interaktionalität mit unangemessenen Einschätzungen sozi aler und emotionaler Signale gefunden. Der Beschwerdeführer wende Verhaltens modulationen im sozialen Kontext vermindert an, und er habe Defizite in der sozialen und emotionalen Gegenseitigkeit. Es bestünden eingeschränkte Interessen. Der Beschwerdeführer reagiere mit Routinen und relativ unflexibel auf sich verändernde Situationen. Wesentliche Einschränkungen der kognitiven Ent wicklung seien nicht erkennbar. Eindeutige sprachliche Störungen seien nicht erkennbar geworden. Aufgrund dieser Symptomatologie könne von einer Autismusspektrum störung im Sinne eines Asperger-Syndroms ausgegangen werden (S. 34 Mitte).
In der ergebnisoffenen Beurteilung der Standardindikatoren sei davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer Besonderheiten in seinen Ich-Strukturen auf weise mit Abnormitäten vor allem in der sozialen Interaktionalität , welche auch Handicapierungen im privaten und beruflichen Alltag nach sich ziehen würden. So lebe er sozial zurückgezogen. Er sei durch veränderte Abläufe in seiner Sponta nität eingeschränkt. So wirkten sich die Fähigkeitseinschränkungen durch die Autismus-Spektrum-Störung gleichermassen im privaten wie auch im beruf lichen Kontext aus. In einem Routineablauf sei der Beschwerdeführer jedoch zu einem normalen Ablauf befähigt, wie sich im erhobenen Tagesablauf zeige. Bezüg lich des Komplexes der Therapieadhärenz könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 die psychiatrische Behandlung sistiert habe. Die vom Hausarzt verordnete antidepressive Behandlung habe er weitergeführt, weil er dadurch eine Antriebssteigerung und Verminderung der Angstbesetztheit der Symptome seiner Krankheit verspüre, so dass aus gutachterlicher Sicht doch weit gehende Compliance unterstellt werden könne. Ein ausgeprägter Leidens-druck sei nicht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich gegenwärtig mit seiner gesundheitlichen Situation weitgehend arrangiert (S. 34 unten).
Eine Aggravation oder gar Simulation habe nicht vorgelegen (S. 35 oben). Beim Beschwerdeführer liege eine psychiatrische Störung von Krankheitswert mit handi capierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Psychosoziale Belastungsfaktoren dominierten nicht das Störungsbild (S. 35 Mitte). Der Beschwerdeführer besitze durchaus Ressourcen . Er habe Spezial-wissen, zum Beispiel züchte er Pflanzen. Er besitze eine gute Intelligenz und könne sich mit Themengebieten seiner Interessenlagen sehr vertiefen. Er sei in der Lage, alleine zu wohnen und seinen Haushalt zu verrichten (S. 36 Mitte).
Es sei davon auszugehen, dass die Autismusspektrumstörung seit Geburt vorliege und damit auch die Einschränkungen in der Interaktionalität . Darunter sei es dem Beschwerdeführer aber möglich gewesen, viele Jahre seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Da die Arbeitsbedingungen nicht volladaptiert gewesen seien, sei es dann zur Entwicklung von depressiven Symptomen gekommen, wobei differentialdiag nostisch bei langjährigem chronischen THC-Abusus vor allem auch ein amotivationales Syndrom zu berücksichtigen sei. Dies sei vom früheren Behandler Dr. E.___ gegenüber der endogenen Depression nicht abgegrenzt worden und könne retrospektiv gutachterlicherseits nur erwähnt werden (S. 36).
Durch die Beschwerdegegnerin sei das Leistungsprofil wie folgt einschränkend angegeben: leichte körperliche und geistige Tätigkeit ohne erheblichen Publikums verkehr. Diese Spezifikation könne aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht übernommen werden und müsse noch wie folgt ergänzt werden: Dem Beschwerde führer sei keine Tätigkeit mit hoher Flexibilität und Umstell-notwen digkeit mehr zumutbar. Auch sollte der Arbeitsplatz frei von Störvariablen sein (zum Beispiel kein Grossraumbüro). Es sei aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht medizin-theoretisch davon auszugehen, dass vom 2 7. April 2015 bis zum Untersuchungs zeitpunkt vom 1 8. Oktober 2021 in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (S. 37 unten). Ab 1 8. Oktober 2021 habe in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeits fähigkeit bestanden (S. 38 oben).
Im Abschlussbericht des Z.___ sei ein geschützter Arbeitsplatz beschrieben worden. Jedoch habe zu jenem Zeitpunkt ein depressives Syndrom (wohl unter chro nischem THC-Gebrauch, wie dies die im Vorgutachten gefundenen hohen THC-COOH-Werte annehmen liessen) bestanden. Kurz hernach sei beim gut-achter lichen Untersuch ein chronischer THC-Konsum aufgedeckt worden, welcher ein amotivationales depressionsähnliches Bild verursachen könne. Hernach liege im weiteren Verlauf in den Akten kein einziger Psychostatus vor trotz des Wissens aller Beteiligten, dass das IV-Verfahren nicht beendet sei (S. 37 oben).
Betreffend die geltend gemachten Konzentrationsstörungen sei es während der insgesamt zirka zweistündigen Untersuchung zu keinem Abfall der kognitiven Parameter gekommen (S. 23 oben). 3.4
Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 2. Juni 2023 ( Urk. 11/273) wurde erwogen, dass die Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen erfüllten (E. 4.1). Zudem wurde in E.
4.10 f. Folgendes festgehalten:
« Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, seit der Begutachtung sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ( … ). Er befinde sich seit dem 1 6. März 2022 in psychiatrischer Behandlung ( … ).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmäs sigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache-entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegen stand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E.
1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 1 5. Mai 2017 E.
5.1 m.w.H .).
Die im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte des Zentrums F.___ der G.___ datieren vom 1 6. März und 1 3. April 2022 mit erstmaliger Vorstellung am 1 6. März 2022 ( Urk.11/276/1-3 ). Sie basieren damit auf Untersuchungen nach Verfügungserlass vom 2 8. Februar 2022, tragen ein entsprechendes Datum und sind damit grundsätzlich im Rahmen einer neuen Verwaltungsverfügung zu berücksichtigen. Eine zeitliche Aus dehnung des Streitgegenstandes ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Verfügungs erlass wäre daher im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksichtigen. Hinsicht lich des Berichts vom 1 6. März 2022 (Urk.11/276/1-3) bleibt zu erwähnen, dass darin ein Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, genannt wurde. Mit einem blossen Verdacht auf eine nur leichte depressive Episode im Vergleich zur Remission in Oktober 2021 wäre angesichts der genannten Befunde – wenn überhaupt – nur von einer geringfügigen, unwe sentlichen Verschlechterung auszugehen. Diesbezüglich ist somit fraglich, ob dieser Bericht geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses am 2 8. Februar 2022 zu beeinflussen.
Im zweiten im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht desselben Psychiatrie zentrums vom 1 3. April 2022 ( Urk. 11/276/4-6 ) wurde eine schwere Episode ohne psychotische Symptome genannt. Nun wurden im Unterschied zum März 2022 folgende Befunde genannt: Neu eine psychische Anspannung und Reizbarkeit, Stimmung objektiv schwer (zuvor leicht) gedrückt, reduzierte affektive Schwingungs fähigkeit (zuvor gute), Interesse mittelgradig vermindert (zuvor leicht), psychomotorisch mittelgradig unruhig (zuvor unauffällig), schwer vermin derter Appetit (zuvor leicht; vgl. Urk. 11/276/1- 3 S. 2 Mitte und Urk. 11/276/4-6 S. 2 Mitte). Damit stellt sich die Frage, ob daraus eine wesent liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervorgeht, was jedoch, wie oben erwähnt, vorliegend offen
bleiben kann, da eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes grundsätzlich in einer Neuanmeldung geltend gemacht werden müsste.
Zusammenfassend steht einem Abstellen auf die erwähnten Gutachten nichts ent gegen. Es ist davon auszugehen, dass ab dem 2 7. April 2015 bis zum 1 8. Oktober 2021 in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeits fähigkeit bestanden hat. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, ab dem Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung durch Dr. A.___ im Oktober 2021 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des (von der Beschwerdegegnerin festgelegten und noch zu prüfenden, vgl. nach stehend E. 5.1 ff.) Rentenbeginns im Mai 2018 mit demjenigen für die Renten aufhebung relevanten Zeitpunkt im Oktober 2021 zeigt, dass im Oktober 2021 deutlich weniger beeinträchtigende Befunde als im Mai 2018 vorgelegen haben. Somit ist gestützt auf die Gutachten von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Oktober 2021 auszugehen.
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten für den massgeblichen Zeitraum aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen im Rahmen einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen oder eines Gerichtsgutachtens wären diesbe züglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b ; E. 4.11) » . 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende medizinische Berichte ein:
H.___ , Oberärztin, und I.___ , Psychologe, G.___ , Zentrum F.___ , berichteten am 16. März 2022 (Urk.11/276/1-3) über eine gleichentags erfolgte erstmalige Untersuchung des Beschwerde führers und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5)
Im Zusammenhang mit dem psychopathologischen Befund wurde festgehalten , das Erscheinungsbild wirke etwas vernachlässigt, der Kleidungsstil sei alters gemäss. Im Kontaktverhalten sei d er Beschwerdeführer
freundlich, mitteilungs bereit und zugewandt. In der wechselseitigen Konversation bestünden kein intu itives Gefühl für die gewünschte Antwortlänge und ein Meiden von Blickkontakt. Die Sprachmodulation und
- lautstärke
seien unauffällig , er sei
w ach , bewusst seinsklar und z u allen Qualitäten vollständig orientiert. S ubjektiv bestünden leichte, objektiv mittelschwere Kurzzeitgedächtnisstörungen. 1 von 3 Begriffen werde nach 10 Minuten erinnert, die weiteren auch nicht mit Hilfestellung. Teils lägen Wortfindungsstörungen vor sowie
s ubjektiv und objektiv leichte Lan g zeitge dächtnisstörungen und
s ub jektiv leichte, objektiv mittelschwere Konzentrations störungen. Die Auffassung sei ungestört. Im formalen Denken sei d er Beschwerdeführer
geordnet, es bestünden aber Grübeln, Gedankenabreissen, W eitschweifig - und U mständlich keit mit leicht verlangsamter Denkgeschwindigkeit. Es lägen k eine Sinnestäuschungen ,
k eine inhaltlichen Denkstö rungen ,
k eine Ich-Störungen , keine Zwänge,
e inzelne Realängste Zukunftsängste , Angst vor Verarmung , Sorgen bez üglich der körperlichen Gesundheit ,
Angst vor einer Coronavirus-Infektion ,
a usgepr äg tes M e ideverhalten und eine
v egetative Begleitsymptomatik vor . Die Stimmung sei subjektiv gedrückt , objektiv leicht gedrückt , aber hoffnungsvoll mit einem Gefühl innerer Leere aber
g ute r affe kt ive r Schwingungsfähigkeit. Teils bestünden parathyme, inadäquat erscheinende Affekte im Gespräch und
es lägen eine Antriebshemmung sowie
ein Gefühl leichter Erschöpfbarkeit vor . Das Interesse sei leicht vermindert mit
einem v er minderte n Vitalgefühl. Der Beschwerdeführer sei p sychomotorisch unauffällig ,
habe einen l eicht verminderte n Appetit , Schlafstörungen mit Al b träumen ,
Lebensüber drussgedanken ohne Suizidgedanken und sei gegenwärtig von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert. Er v erspreche , sich bei Zuspitzung der Suizida lität beim Personal zu melden. Die Krankheitseinsicht und Behandlungsbe reitschaft seien gegeben (S. 2 Mitte ).
Die Indikation zur psychotherapeutischen Behandlung sei gegeben. Vorerst stün den Beziehungsaufbau und Anamnesearbeit im Vordergrund. Im weiteren Verlauf seien depressionsspezifische Interventionen angedacht (S. 2 unten ). 4.2
H.___
und I.___ ,
G.___ , Zentrum F.___ , nannten mit Bericht vom 13. April 2022 ( Urk. 11/ 276/ 4-6 ) folgende Diagnosen (S. 1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5)
Nebst dem bereits vorstehend genannten psychopathologischen Befund (vgl. vor stehend E. 4.1) ergeben sich folgende Neuerungen: Es lägen eine p sychische Anspan nung und Reizbarkeit sowie eine mittelgradige vegetative Begleitsympto matik (Asthma, gastrointestinale Symptome) vor . Die Stimmung sei subjektiv gedrückt und geprägt von Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen, aber hoffnungs voll. Objektiv sei die Stimmung schwer gedrückt mit einer r eduzierte n affektive n Schwingungsfähigkeit. Das Interesse sei mittelgradig vermindert .
P sycho motorisch sei der Beschwerdeführer mittelgradig unruhig
bei s chwer vermin derte m Appetit
und leichtem Gewichtsverlust . Er habe Durchs chlafstörungen mit Al b träume n (Verfolgungsthemen) sowie frühmorgentliche s Erwachen ohne noch maliges Einschlafen
(S. 2 Mitte).
Aufgrund der gefestigten therapeutischen Beziehung, des damit verbundenen gestärk ten Vertrauens und des so verbesserten Verständnisses der Problematik des Beschwerdeführers werde aktuell, im Gegensatz zur Eintrittssituation, von einer schweren depressiven Episode mit Verdacht auf Mitwirkung der beste henden Aspergerdiagnose ausgegangen. Es bestünden weiterhin keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung (S. 2 unten). Diese Beurteilung stütze sich auf das klinische Bild des Beschwerdeführers während der Sitzungen sowie auf das durchgeführte Interview anhand der Hamilton-Skala. Beim Beschwerde führer ergebe sich ein Summenscore von 27, was einer schweren depres siven Episode entspreche (S. 3 oben ) . Die Indikation zur weiteren psychothe rapeutischen und medikamentösen Behandlung im Ambulatorium des Zentrums F.___ sei gegeben. Des Weiteren sei aus psychologisch-psychiatrischer Sicht eine weitere Unterstützung durch soziale Institutionen auf grund der schwerwiegenden Einschränkungen im Alltag, Beruf und Sozialleben ebenfalls indiziert (S. 3 Mitte). 4.3
H.___
und I.___ , G.___ , Zentrum F.___ , wiederholten im Bericht vom 2 3. November 2023 (Urk. 11/277) die bereits im April 2022 gestellten Diagnosen (S. 1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5)
Im Vergleich zu Beginn der Therapie zeige sich weiterhin ein depressives Zustands bild mit deutlicher Verschlechterung der Ängste und Anspannung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin geplagt von Albträumen, intrusiven Gedanken mit starker affektiver Beteiligung, Niedergeschlagenheit und intensiven Stresssi tuationen, die sich nebst innerer Unruhe, Nägelkauen und massivem Vermeidungs v erhalten in einer verstärkten Ausprägung seiner Psoriasis zeige. Zusätzlich erlebe er die aktuelle Situation mit der Beschwerdegegnerin sowie seine Abhängigkeit vom Sozialamt als extrem belastend und lähmend. Obwohl er es immer wieder schaffe, sich für bestimmte Aktivitäten und Pflichten aufzu raffen, sei dennoch eine deutliche Antriebsarmut mit teils auftretender, starker Antriebshemmung zu beobachten. Diese Symptomatik habe sich zusätzlich mit dem Bewusstwerden, dem Mitteilen und dem darauffolgenden Start der Bear beitung von einer als traumatisch erlebten Zeit während seiner Berufstätigkeit an der J.___ verstärkt (S. 3 Mitte ). Die Behandlung sei seit August 2023 um die Aufarbeitung seiner als traumatisch Erlebten Zeit in der J.___ erweitert, was natürlich mit einem Aufflammen der damit verbundenen Emotionen einhergehe und so zur weiteren Verschlechterung seines Zustandes beigetragen habe. Die narrative Expositionstherapie rücke für den Moment in den Fokus der Termine. Nach erfolgreicher Beendigung dieser Therapie werde die antidepressive und stützende Therapie weitergeführt (S. 3 unten). Zur aktuellen Medikation wurde fest gehalten: Escitalopram/Cipralex Filmtablette 20 mg, 1.5 pro Tag (S. 1). 4. 4
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, r egio naler ä rztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 2 2. August 2024 ( Urk. 11/288 /2-3 ) aus, es sei zunächst der Verdacht auf eine leichte depres sive Episode und im Verlauf eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Zur Verschlechterung habe die begonnene Aufarbeitung der belastenden Vergangenheit in der J.___ beigetragen, danach werde die antidepressive und stüt zende Therapie fortgesetzt . Es werde mit Escitalopram 30 mg behandelt. Die Medika tion bestehe bereits seit vielen Jahren, eine erneute Remission der Depres sion sei unter intensivierter und ressourcenorientierter Behandlung zu erwarten. Eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitsschadens könne anhand der eingereichten medizinischen Berichte nicht nachvollzogen werden (S. 1). 4. 5
H.___ und I.___ , G.___ , Zentrum F.___ , nahmen mit Schreiben vom 8. Januar 2025 zuhanden de s Beschwerde führer s zur Frage nach einer Verschlechterung/Veränderung des psychischen Gesundheits zustandes seit 1 5. Dezember 2021 Stellung ( Urk. 11/3 04 ) . Der Behandlungs beginn sei durch die Einstellung der IV-Rente des Beschwerdeführers motiviert gewesen. Im weiteren Verlauf habe sich eine signifikante Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustandes gezeigt. Durch die Stärkung der therapeutischen Beziehung sei klar worden, dass der Depression traumatische Erleb nisse zugrunde l ä gen, die durch die Sitzungen immer mehr an die Oberfläche gedrungen seien. Nach Erweiterung der Therapie um die narrative Exposition seiner traumatischen Erlebnisse zeige sich aktuell eine erkennbare Verbesserung der Symptomatik. Diese äussere sich in einer Stabilisierung der Stimmungslage, einem Sistieren der Albträume sowie einer deutlichen Verbesserung von S chlaf, Selbstwirksamkeitserleben und Antriebsniveau (S. 1). Zusammenfassend lasse sich der Verlauf als initial progredient beschreiben, mit der Entwicklung einer schweren Depression, die sich unter der angepassten therapeutischen Intervention auf das Niveau einer mittelgradigen Depression gebessert habe. Die Depression sei weiterhin als aktiv, hartnäckig und behandlungsbedürftig einzustufen. Die Kombination aus Asperger Syndrom und chronisch-rezidivierender Depression führe zu erheblichen und andauernden Funktionseinschränkungen im beruflichen Kontext. Trotz multimodaler Behandlung und guter Therapieadhärenz (inklusive durchgehender THC-Abstinenz) bestehe weiterhin eine behandlungsbedürftige mittelgradige Depression. Die dokumentierte Vorgeschichte einer schweren psy chischen Dekompensation im Arbeitskontext sowie die aktuelle Symptomatik liessen eine nachhaltige berufliche Integration zum jetzigen Zeitpunkt nicht realis tisch erscheinen. Eine Unterstützung durch eine IV-Rente erscheine daher medizinisch begründet und notwendig, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheits zustandes zu vermeiden (S. 2 oben).
Zum psychopathologischen Befund wurde zusätzlich zu den bereits genannten Befunden (vgl. vorstehend E. 4.1) im Wesentlichen
Folgendes festgehalten: E twas vernachlässigt wirkendes Erscheinungsbild. Der Kleidungsstil sei einfach und abge tragen. Der Beschwerdeführer habe d urch eine Hautkrankheit verschmutztes und strähniges Haar. Die Begrüssung und Verabschiedung wirkten wie einstu diert. In der wechselseitigen Konversation bestehe kein intuitives Gefühl für die gewünschte Antwortlänge und wiederholter Bezug auf Sonderinteressen . Subjek tiv und objektiv lägen leichte
Kurzzeitgedächtnisstörungen vor . 4 von 5 Begriffen würden nach 10 Minuten erinnert, ein W eitere r mit Hilfestellung. Subjektiv und objektiv bestünden leichte Lan g zeitgedächtnisstörungen. In der Kohypony mieprüfung
erfolgten eine gute Abgrenzung der Kohyponyme jedoch
eine i nadä quate Abstraktion in der Sprichwortprüfung . Im formalen Denken sei er geordnet mit Grübeln und
eingeengt auf negative Kognitionen, weitschweifig und mit leicht verlangsamter Denkgeschwindigkeit. Die Stimmung sei subjektiv gedrückt und geprägt von Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen, aber hoffnungsvoll. Es bestehe ein Gefühl innerer Leere und
die Stimmung sei objektiv mittelgradig gedrückt. Es lägen d eutliche Insuffizienzgefühle und eine m ittelschwer r eduzierte affektive Schwingungsfähigkeit vor (S. 2 f. ).
Bereits die erste standardisierte Erhebung mittels Hamilton-Depressionsskala vom 1 3. April 2022 habe mit 27 Punkten eine schwere Depression gezeigt. Diese frühere Objektivierung der Symptomschwere verdeutliche, dass bereits zu B ehandlungs beginn eine schwere Depression vorgelegen habe, die sich seither verändert und verbessert habe, im Kern allerdings noch immer persistiere. Zwei tens sei die Aussage der RAD-Ärztin, wonach zur Verschlechterung die begon nene Aufarbeitung belastender Vergangenheit in der J.___ beigetragen habe, in ihrer Kausalität nicht korrekt dargestellt. Die therapeutische Aufarbeitung der J.___ -Zeit sei nicht ursächlich für eine Verschlechterung gewesen, sondern sei im August 2023 als spezifische therapeutische Intervention aufgrund der bereits beste henden schweren Depression implementiert worden. Eine temporäre Inten sivierung der emotionalen Reaktionen während der narrativen Exposition sei dabei therapeutisch intendiert und als Teil des Heilungsprozesses zu verstehen. Drittens fehle in der Einschätzung der RAD-Ärztin die Berücksichtigung der komplexen Wechselwirkung zwischen dem Asperger-Syndrom und der Depression. Die autismusspezifischen Besonderheiten stellten einen wesentlichen Kontext- und Vulnerabilitätsfaktor dar, der die Behandlung der Depression und die Prog nose massgeblich beeinflusse (S. 3). 4. 6
Dr. K.___ , RAD, nahm am 7. April 2025 erneut Stellung ( Urk. 11/306/2) und führte aus, die Aufnahme der Behandlung sei aufgrund berichteter Verschlech terung nach Einstellung der Rente erfolgt und es werde eine IV-Rente empfohlen, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu vermeiden. D ie depressive Symptomatik werde als eng an den belastenden Umstand gekoppelt beschrieben, was einer losgelöst von psych osozialen Belastungsfaktoren sich verselbstän digten depressiven Episode widerspreche. Bei objektiv mittelgradig gedrückter und stabiler Stimmungslage und noch leicht reduziertem Antrieb liege keine wesentliche anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor nach dem Referenzzeitpunkt.
5. 5.1
Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV mit den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 1 1. Mai 2022 ( Urk. 11/260) eingereichten Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 2 8. Februar 2022 ( Urk. 11/250, Urk. 11/241) in einer anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat (vorstehend E. 1. 3-4 ). Die Beschwerdegegnerin verneinte dies in ihrer Verfügung vom 1 4. April 2025 , mithin erst rund drei Jahre später ( Urk.
2) gestützt auf die Stellungnahme n der RAD-Ärztin K.___
(vorstehend E. 4. 4 und E. 4.6 ). 5. 2
Im Vergleich zu der dem Urteil vom 2 2. Juni 2023 (vorstehend E. 3.4) zugrunde liegende n Sachlage, wo im
psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 2 2. Oktober 2021 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert , diagnos tiziert wurde (vorstehend E. 3.3) , lässt sich den eingereichten Berichten eine Verschlech terung der Befundlage klar entnehmen. Damals
war der Beschwerde führer im Affektiven frei von depressiven Symptomen. Die Antriebshemmung war remittiert (vorstehend E. 3.3). Betreffend den vom Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung seines Gesundheits zustandes eingereichten
Bericht von Fachpersonen der G.___ , Zentrum F.___ , vom 1 6. März 2022 (vorstehend E. 4.1) , wurde im Urteil vom 2 2. Juni 2023 zwar
festgehalten, bei einem blossen Verdacht auf eine nur leichte depressive Episode im Vergleich zur Remission in Oktober 2021 sei angesichts der genannten Befunde – wenn überhaupt – nur von einer geringfügigen, unwesentlichen Verschlechterung auszugehen (vorstehend E. 3.4) .
Im zweiten bereits im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht desselben Psychiatrie zentrums vom 1 3. April 2022 ( vorstehend E. 4.2 ) wurde aber eine schwere Episode ohne psychotische Symptome genannt. Im Unterschied zum März 2022 wurden darin folgende Befunde neu genannt: eine mittelgradig ver langsamte Denkgeschwindigkeit (zuvor leicht), eine psychische Anspannung und Reizbarkeit .
Die Stimmung sei objektiv schwer (zuvor leicht) gedrückt, es liege eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit (zuvor gute) vor , das Interesse sei mittelgradig vermindert (zuvor leicht) . Der Beschwerdeführer sei psychomo torisch mittelgradig unruhig (zuvor unauffällig) und der Appetit sei schwer ver mindert (zuvor leicht; vgl . vorstehend E. 4.1 f. ). Im November 2023 wurde nach wie vor eine schwere Episode ohne psychotische Symptome genannt (vorstehend E. 4.3). Im Januar 2025 hielten die behandelnden Fachpersonen fest, es zeige sich aktuell eine erkennbare Verbesserung der Symptomatik und kamen zum Schluss, dass sich die schwere Depression unter einer angepassten therapeutischen Interven tion auf das Niveau einer mittelgradigen Depression gebessert habe. E ine nachhaltige berufliche Integration wurde im Berichtszeitpunkt im Januar 2025 als nicht realistisch erachtet. Die Depression wurde weiterhin als aktiv, hartnäckig und behandlungsbedürftig eingestuft , und es wurde darauf hingewiesen, dass die Kombination aus Asperger
Syndrom und chronisch-rezidivierender Depression zu erheblichen und andauernden Funktionseinschränkungen im beruflichen Kon text führe (vorstehend E. 4.5). Ein möglicher invalidisierender Charakter der zuletzt mittelgradigen depressiven Episode kann demnach , insbesondere auf grund der Kombination mit dem Asperger Syndrom , nicht von vornherein ver neint werden.
5.3
Die RAD-Ärztin Dr. K.___ verneinte im August 2024 eine anhaltende Verschlechte rung des Gesundheitszustandes unter anderem mit der Annahme, es sei eine erneute Remission der Depression unter intensivierter und ressourcen orientierter Behandlung zu erwarten (vorstehend E. 4.4), was sich angesichts der diagnostizierten mittelgradigen Episode der rezidivierenden depressiven Störung zumindest bis im Januar 2025 nicht bewahrheitet hat (vgl. vorstehend E. 4.5). Aus dem Umstand, dass die Behandler im Januar 2025 (vorstehend E. 4.5) b ei objektiv mittelgradig (zuvor schwer, vgl. vorstehend E. 4.2 f.) gedrückter und stabiler Stimmungslage und noch leicht reduziertem Antrieb (zuvor starke Antriebs hemmung, vgl. vorstehend E. 4.3) eine verbesserte Befundlage erwähn ten, leitete die RAD-Ärztin zu Unrecht ab, es liege keine wesentliche anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor (vgl. vorstehend E. 4.6). Vergli chen mit dem Verfügungszeitpunkt vom 2 8. Februar 2022 liegt - wie vorstehend erwähnt - eine veränderte Befundlage vor. Soweit sie schliesslich auf psychoso ziale Belastungsfaktoren hinweist (vgl. vorstehend E. 4.6) wird zu beurteilen sein, inwieweit psychosoziale
Faktoren einen Einfluss auf die Krankheit und die Arbeits fähigkeit de s Beschwerdeführer s haben.
5. 4
Nach dem Gesagten bestehen Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsme dizinisch relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Beschwerde führers seit dem Erlass der Verfügung vom 2 8. Februar 202 2. Dies genügt recht sprechungsgemäss für ein Eintreten auf die Neuanmeld ung , selbst wenn sich bei genauerer Abklärung herausstellen sollte, dass sich die behauptete Veränderung nicht oder nicht in rentenbegründendem Ausmass verwirklicht hat.
Die Beschwerde gegnerin ist somit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetre ten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurtei lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6 . 6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mit Honorarnote vom 2 2. Juli 2025 ( Urk. 1 4 ) machte die Rechtsvertreterin de s Beschwerdeführe rs einen Aufwand von total 8.9 Stunden bei einem Stunden ansatz von Fr. 2 8 0.-- sowie A uslagen von Fr. 74.76 ; insgesamt Fr. 2'566.76 netto geltend, was brutto bei einer MWST von 8.1 % einen korrigierten Betrag von Fr. 2'77 4 .65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt . Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Stephanie C. Elms , Zug , mit Fr. 2'77 4 .65
durch die Beschwerdegegnerin zu ent schädigen ist. 6.3
Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2'77 4 .65 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Zwar meldete sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung im Mai 2022 formell erneut an ( Urk. 11/260) , erwähnte jedoch bereits im Einwand vom 1 7. Januar 2022 die Wiederaufnahme einer psychiatrischen Behandlung, die abzu warten sei ( Urk. 11/237 S. 5 Ziff. 13), und machte in der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Februar 2022 hinsichtlich der Rentenbefristung per 3 1. Januar 2022 eine Verschlechterung geltend ( Urk. 11/256 S. 10 f. Ziff. 25-29 ; vgl. auch Urk. 11/273 S. 19 f. E. 4.10 ), womit allfällige Leistungen frühestens ab Mai
2022 ausgerichtet werden könnten (vgl. Art. 88a Abs.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
E. 1.4 Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl.
BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betref fen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialver sicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen . Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemach ten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen ).
E. 1.6 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen . Die entsprechenden
zur Rentenrevision umschriebenen Grundsätze gelten sinnge mäss auch bei einer Neuanmeldung (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3.1, 133 V 108 E. 5.2 und 5.4).
E. 2 8. Februar 2022 eine relevante Veränderung glaubhaft gemacht wurde. In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, nach Prüfung der neuen Aktenlage liege keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes nach dem Referenzzeitpunkt vor (S. 1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, i m Gutachten von 2021 sei die Depression als remittiert beurteilt worden (S. 6 f. Ziff. 18). Die Behandler gingen im Bericht vom November 2023 von einer aktiven Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit aus. Es sei sogar eine schwere depressive Episode festgestellt worden. Mittlerweile liege sicherlich noch eine mittelschwere Diagnose vor trotz rege l mässiger Behandlung und Therapie. Auch im Vergleich der Befunde von damals und aktuell fänden sich relevante Veränderungen (S. 7 Ziff. 19).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materi ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
E. 3 S. 2 Mitte und Urk. 11/276/4-6 S. 2 Mitte). Damit stellt sich die Frage, ob daraus eine wesent liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervorgeht, was jedoch, wie oben erwähnt, vorliegend offen
bleiben kann, da eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes grundsätzlich in einer Neuanmeldung geltend gemacht werden müsste.
Zusammenfassend steht einem Abstellen auf die erwähnten Gutachten nichts ent gegen. Es ist davon auszugehen, dass ab dem 2 7. April 2015 bis zum 1 8. Oktober 2021 in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeits fähigkeit bestanden hat. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, ab dem Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung durch Dr. A.___ im Oktober 2021 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des (von der Beschwerdegegnerin festgelegten und noch zu prüfenden, vgl. nach stehend E. 5.1 ff.) Rentenbeginns im Mai 2018 mit demjenigen für die Renten aufhebung relevanten Zeitpunkt im Oktober 2021 zeigt, dass im Oktober 2021 deutlich weniger beeinträchtigende Befunde als im Mai 2018 vorgelegen haben. Somit ist gestützt auf die Gutachten von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Oktober 2021 auszugehen.
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten für den massgeblichen Zeitraum aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen im Rahmen einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen oder eines Gerichtsgutachtens wären diesbe züglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b ; E. 4.11) » .
E. 3.1 .2
Gemäss Prof. A.___ ( Urk. 1 1 /158/14-76) sei der Beschwerdeführer intoxikiert zum Untersuch erschienen (THC 19.9 ug /l; zum Vergleich Fahruntauglichkeit ab 1.5 ug /l), weshalb eine abschliessende psychiatrische Diagnosestellung verun möglicht sei (S. 56 Ziff. 6.3). Eine abschliessende ergebnisoffene Beurteilung der Standardindikatoren sei bei einem zum Untersuchungszeitpunkt intoxikierten Exploranden nicht möglich, da Aussagen zu seiner Persönlichkeit nicht gemacht werden könnten. Die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung sei zudem kritisch zu hinterfragen, da diese ausschliesslich auf Selbstbewertungsskalen beruhe und zu jenem Zeitpunkt kein Substanzscreening dokumentiert sei. Auch könne keine abschliessende psychiatrische Diagnosestellung erfolgen und somit der Gesund heitsschaden nicht hinreichend bewertet werden, da der psycho-patholo gische Befund zum Untersuchungszeitpunkt aufgrund des THC-Konsums des Ver sicherten als nicht valide bewertet werden müsse (S. 59 Mitte).
E. 3.1.1 Der befristeten Rentenzusprache vom 2 8. Februar 2022 ( Urk. 11/250, Urk. 11/241) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. habil. A.___ , Facharzt für Neu rologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , Fach arzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___ GmbH, D.___ , vom 1 5. August 2019 ( Urk. 11/158)
zugrunde. Es beruhte auf eigenen Untersu chungen vom 1 9. Juli 2019 sowie der bis dato vorliegenden Aktenlage.
Die Gutachter nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsens-beurteilung) die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 1 1 /158/8 Ziff. 4.2): - belastungsabhängig vermehrtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie - Osteoporose
E. 3.4 Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 2. Juni 2023 ( Urk. 11/273) wurde erwogen, dass die Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen erfüllten (E. 4.1). Zudem wurde in E.
4.10 f. Folgendes festgehalten:
« Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, seit der Begutachtung sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ( … ). Er befinde sich seit dem 1 6. März 2022 in psychiatrischer Behandlung ( … ).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmäs sigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache-entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegen stand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E.
1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 1 5. Mai 2017 E.
5.1 m.w.H .).
Die im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte des Zentrums F.___ der G.___ datieren vom 1 6. März und 1 3. April 2022 mit erstmaliger Vorstellung am 1 6. März 2022 ( Urk.11/276/1-3 ). Sie basieren damit auf Untersuchungen nach Verfügungserlass vom 2 8. Februar 2022, tragen ein entsprechendes Datum und sind damit grundsätzlich im Rahmen einer neuen Verwaltungsverfügung zu berücksichtigen. Eine zeitliche Aus dehnung des Streitgegenstandes ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Verfügungs erlass wäre daher im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksichtigen. Hinsicht lich des Berichts vom 1 6. März 2022 (Urk.11/276/1-3) bleibt zu erwähnen, dass darin ein Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, genannt wurde. Mit einem blossen Verdacht auf eine nur leichte depressive Episode im Vergleich zur Remission in Oktober 2021 wäre angesichts der genannten Befunde – wenn überhaupt – nur von einer geringfügigen, unwe sentlichen Verschlechterung auszugehen. Diesbezüglich ist somit fraglich, ob dieser Bericht geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses am 2 8. Februar 2022 zu beeinflussen.
Im zweiten im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht desselben Psychiatrie zentrums vom 1 3. April 2022 ( Urk. 11/276/4-6 ) wurde eine schwere Episode ohne psychotische Symptome genannt. Nun wurden im Unterschied zum März 2022 folgende Befunde genannt: Neu eine psychische Anspannung und Reizbarkeit, Stimmung objektiv schwer (zuvor leicht) gedrückt, reduzierte affektive Schwingungs fähigkeit (zuvor gute), Interesse mittelgradig vermindert (zuvor leicht), psychomotorisch mittelgradig unruhig (zuvor unauffällig), schwer vermin derter Appetit (zuvor leicht; vgl. Urk. 11/276/1-
E. 4 Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, r egio naler ä rztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 2 2. August 2024 ( Urk. 11/288 /2-3 ) aus, es sei zunächst der Verdacht auf eine leichte depres sive Episode und im Verlauf eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Zur Verschlechterung habe die begonnene Aufarbeitung der belastenden Vergangenheit in der J.___ beigetragen, danach werde die antidepressive und stüt zende Therapie fortgesetzt . Es werde mit Escitalopram 30 mg behandelt. Die Medika tion bestehe bereits seit vielen Jahren, eine erneute Remission der Depres sion sei unter intensivierter und ressourcenorientierter Behandlung zu erwarten. Eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitsschadens könne anhand der eingereichten medizinischen Berichte nicht nachvollzogen werden (S. 1).
E. 4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende medizinische Berichte ein:
H.___ , Oberärztin, und I.___ , Psychologe, G.___ , Zentrum F.___ , berichteten am 16. März 2022 (Urk.11/276/1-3) über eine gleichentags erfolgte erstmalige Untersuchung des Beschwerde führers und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5)
Im Zusammenhang mit dem psychopathologischen Befund wurde festgehalten , das Erscheinungsbild wirke etwas vernachlässigt, der Kleidungsstil sei alters gemäss. Im Kontaktverhalten sei d er Beschwerdeführer
freundlich, mitteilungs bereit und zugewandt. In der wechselseitigen Konversation bestünden kein intu itives Gefühl für die gewünschte Antwortlänge und ein Meiden von Blickkontakt. Die Sprachmodulation und
- lautstärke
seien unauffällig , er sei
w ach , bewusst seinsklar und z u allen Qualitäten vollständig orientiert. S ubjektiv bestünden leichte, objektiv mittelschwere Kurzzeitgedächtnisstörungen. 1 von 3 Begriffen werde nach 10 Minuten erinnert, die weiteren auch nicht mit Hilfestellung. Teils lägen Wortfindungsstörungen vor sowie
s ubjektiv und objektiv leichte Lan g zeitge dächtnisstörungen und
s ub jektiv leichte, objektiv mittelschwere Konzentrations störungen. Die Auffassung sei ungestört. Im formalen Denken sei d er Beschwerdeführer
geordnet, es bestünden aber Grübeln, Gedankenabreissen, W eitschweifig - und U mständlich keit mit leicht verlangsamter Denkgeschwindigkeit. Es lägen k eine Sinnestäuschungen ,
k eine inhaltlichen Denkstö rungen ,
k eine Ich-Störungen , keine Zwänge,
e inzelne Realängste Zukunftsängste , Angst vor Verarmung , Sorgen bez üglich der körperlichen Gesundheit ,
Angst vor einer Coronavirus-Infektion ,
a usgepr äg tes M e ideverhalten und eine
v egetative Begleitsymptomatik vor . Die Stimmung sei subjektiv gedrückt , objektiv leicht gedrückt , aber hoffnungsvoll mit einem Gefühl innerer Leere aber
g ute r affe kt ive r Schwingungsfähigkeit. Teils bestünden parathyme, inadäquat erscheinende Affekte im Gespräch und
es lägen eine Antriebshemmung sowie
ein Gefühl leichter Erschöpfbarkeit vor . Das Interesse sei leicht vermindert mit
einem v er minderte n Vitalgefühl. Der Beschwerdeführer sei p sychomotorisch unauffällig ,
habe einen l eicht verminderte n Appetit , Schlafstörungen mit Al b träumen ,
Lebensüber drussgedanken ohne Suizidgedanken und sei gegenwärtig von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert. Er v erspreche , sich bei Zuspitzung der Suizida lität beim Personal zu melden. Die Krankheitseinsicht und Behandlungsbe reitschaft seien gegeben (S. 2 Mitte ).
Die Indikation zur psychotherapeutischen Behandlung sei gegeben. Vorerst stün den Beziehungsaufbau und Anamnesearbeit im Vordergrund. Im weiteren Verlauf seien depressionsspezifische Interventionen angedacht (S. 2 unten ).
E. 4.2 H.___
und I.___ ,
G.___ , Zentrum F.___ , nannten mit Bericht vom 13. April 2022 ( Urk. 11/ 276/ 4-6 ) folgende Diagnosen (S. 1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5)
Nebst dem bereits vorstehend genannten psychopathologischen Befund (vgl. vor stehend E. 4.1) ergeben sich folgende Neuerungen: Es lägen eine p sychische Anspan nung und Reizbarkeit sowie eine mittelgradige vegetative Begleitsympto matik (Asthma, gastrointestinale Symptome) vor . Die Stimmung sei subjektiv gedrückt und geprägt von Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen, aber hoffnungs voll. Objektiv sei die Stimmung schwer gedrückt mit einer r eduzierte n affektive n Schwingungsfähigkeit. Das Interesse sei mittelgradig vermindert .
P sycho motorisch sei der Beschwerdeführer mittelgradig unruhig
bei s chwer vermin derte m Appetit
und leichtem Gewichtsverlust . Er habe Durchs chlafstörungen mit Al b träume n (Verfolgungsthemen) sowie frühmorgentliche s Erwachen ohne noch maliges Einschlafen
(S. 2 Mitte).
Aufgrund der gefestigten therapeutischen Beziehung, des damit verbundenen gestärk ten Vertrauens und des so verbesserten Verständnisses der Problematik des Beschwerdeführers werde aktuell, im Gegensatz zur Eintrittssituation, von einer schweren depressiven Episode mit Verdacht auf Mitwirkung der beste henden Aspergerdiagnose ausgegangen. Es bestünden weiterhin keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung (S. 2 unten). Diese Beurteilung stütze sich auf das klinische Bild des Beschwerdeführers während der Sitzungen sowie auf das durchgeführte Interview anhand der Hamilton-Skala. Beim Beschwerde führer ergebe sich ein Summenscore von 27, was einer schweren depres siven Episode entspreche (S. 3 oben ) . Die Indikation zur weiteren psychothe rapeutischen und medikamentösen Behandlung im Ambulatorium des Zentrums F.___ sei gegeben. Des Weiteren sei aus psychologisch-psychiatrischer Sicht eine weitere Unterstützung durch soziale Institutionen auf grund der schwerwiegenden Einschränkungen im Alltag, Beruf und Sozialleben ebenfalls indiziert (S. 3 Mitte).
E. 4.3 H.___
und I.___ , G.___ , Zentrum F.___ , wiederholten im Bericht vom 2 3. November 2023 (Urk. 11/277) die bereits im April 2022 gestellten Diagnosen (S. 1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5)
Im Vergleich zu Beginn der Therapie zeige sich weiterhin ein depressives Zustands bild mit deutlicher Verschlechterung der Ängste und Anspannung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin geplagt von Albträumen, intrusiven Gedanken mit starker affektiver Beteiligung, Niedergeschlagenheit und intensiven Stresssi tuationen, die sich nebst innerer Unruhe, Nägelkauen und massivem Vermeidungs v erhalten in einer verstärkten Ausprägung seiner Psoriasis zeige. Zusätzlich erlebe er die aktuelle Situation mit der Beschwerdegegnerin sowie seine Abhängigkeit vom Sozialamt als extrem belastend und lähmend. Obwohl er es immer wieder schaffe, sich für bestimmte Aktivitäten und Pflichten aufzu raffen, sei dennoch eine deutliche Antriebsarmut mit teils auftretender, starker Antriebshemmung zu beobachten. Diese Symptomatik habe sich zusätzlich mit dem Bewusstwerden, dem Mitteilen und dem darauffolgenden Start der Bear beitung von einer als traumatisch erlebten Zeit während seiner Berufstätigkeit an der J.___ verstärkt (S. 3 Mitte ). Die Behandlung sei seit August 2023 um die Aufarbeitung seiner als traumatisch Erlebten Zeit in der J.___ erweitert, was natürlich mit einem Aufflammen der damit verbundenen Emotionen einhergehe und so zur weiteren Verschlechterung seines Zustandes beigetragen habe. Die narrative Expositionstherapie rücke für den Moment in den Fokus der Termine. Nach erfolgreicher Beendigung dieser Therapie werde die antidepressive und stützende Therapie weitergeführt (S. 3 unten). Zur aktuellen Medikation wurde fest gehalten: Escitalopram/Cipralex Filmtablette 20 mg, 1.5 pro Tag (S. 1).
E. 5 H.___ und I.___ , G.___ , Zentrum F.___ , nahmen mit Schreiben vom 8. Januar 2025 zuhanden de s Beschwerde führer s zur Frage nach einer Verschlechterung/Veränderung des psychischen Gesundheits zustandes seit 1 5. Dezember 2021 Stellung ( Urk. 11/3 04 ) . Der Behandlungs beginn sei durch die Einstellung der IV-Rente des Beschwerdeführers motiviert gewesen. Im weiteren Verlauf habe sich eine signifikante Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustandes gezeigt. Durch die Stärkung der therapeutischen Beziehung sei klar worden, dass der Depression traumatische Erleb nisse zugrunde l ä gen, die durch die Sitzungen immer mehr an die Oberfläche gedrungen seien. Nach Erweiterung der Therapie um die narrative Exposition seiner traumatischen Erlebnisse zeige sich aktuell eine erkennbare Verbesserung der Symptomatik. Diese äussere sich in einer Stabilisierung der Stimmungslage, einem Sistieren der Albträume sowie einer deutlichen Verbesserung von S chlaf, Selbstwirksamkeitserleben und Antriebsniveau (S. 1). Zusammenfassend lasse sich der Verlauf als initial progredient beschreiben, mit der Entwicklung einer schweren Depression, die sich unter der angepassten therapeutischen Intervention auf das Niveau einer mittelgradigen Depression gebessert habe. Die Depression sei weiterhin als aktiv, hartnäckig und behandlungsbedürftig einzustufen. Die Kombination aus Asperger Syndrom und chronisch-rezidivierender Depression führe zu erheblichen und andauernden Funktionseinschränkungen im beruflichen Kontext. Trotz multimodaler Behandlung und guter Therapieadhärenz (inklusive durchgehender THC-Abstinenz) bestehe weiterhin eine behandlungsbedürftige mittelgradige Depression. Die dokumentierte Vorgeschichte einer schweren psy chischen Dekompensation im Arbeitskontext sowie die aktuelle Symptomatik liessen eine nachhaltige berufliche Integration zum jetzigen Zeitpunkt nicht realis tisch erscheinen. Eine Unterstützung durch eine IV-Rente erscheine daher medizinisch begründet und notwendig, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheits zustandes zu vermeiden (S. 2 oben).
Zum psychopathologischen Befund wurde zusätzlich zu den bereits genannten Befunden (vgl. vorstehend E. 4.1) im Wesentlichen
Folgendes festgehalten: E twas vernachlässigt wirkendes Erscheinungsbild. Der Kleidungsstil sei einfach und abge tragen. Der Beschwerdeführer habe d urch eine Hautkrankheit verschmutztes und strähniges Haar. Die Begrüssung und Verabschiedung wirkten wie einstu diert. In der wechselseitigen Konversation bestehe kein intuitives Gefühl für die gewünschte Antwortlänge und wiederholter Bezug auf Sonderinteressen . Subjek tiv und objektiv lägen leichte
Kurzzeitgedächtnisstörungen vor . 4 von 5 Begriffen würden nach 10 Minuten erinnert, ein W eitere r mit Hilfestellung. Subjektiv und objektiv bestünden leichte Lan g zeitgedächtnisstörungen. In der Kohypony mieprüfung
erfolgten eine gute Abgrenzung der Kohyponyme jedoch
eine i nadä quate Abstraktion in der Sprichwortprüfung . Im formalen Denken sei er geordnet mit Grübeln und
eingeengt auf negative Kognitionen, weitschweifig und mit leicht verlangsamter Denkgeschwindigkeit. Die Stimmung sei subjektiv gedrückt und geprägt von Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen, aber hoffnungsvoll. Es bestehe ein Gefühl innerer Leere und
die Stimmung sei objektiv mittelgradig gedrückt. Es lägen d eutliche Insuffizienzgefühle und eine m ittelschwer r eduzierte affektive Schwingungsfähigkeit vor (S. 2 f. ).
Bereits die erste standardisierte Erhebung mittels Hamilton-Depressionsskala vom 1 3. April 2022 habe mit 27 Punkten eine schwere Depression gezeigt. Diese frühere Objektivierung der Symptomschwere verdeutliche, dass bereits zu B ehandlungs beginn eine schwere Depression vorgelegen habe, die sich seither verändert und verbessert habe, im Kern allerdings noch immer persistiere. Zwei tens sei die Aussage der RAD-Ärztin, wonach zur Verschlechterung die begon nene Aufarbeitung belastender Vergangenheit in der J.___ beigetragen habe, in ihrer Kausalität nicht korrekt dargestellt. Die therapeutische Aufarbeitung der J.___ -Zeit sei nicht ursächlich für eine Verschlechterung gewesen, sondern sei im August 2023 als spezifische therapeutische Intervention aufgrund der bereits beste henden schweren Depression implementiert worden. Eine temporäre Inten sivierung der emotionalen Reaktionen während der narrativen Exposition sei dabei therapeutisch intendiert und als Teil des Heilungsprozesses zu verstehen. Drittens fehle in der Einschätzung der RAD-Ärztin die Berücksichtigung der komplexen Wechselwirkung zwischen dem Asperger-Syndrom und der Depression. Die autismusspezifischen Besonderheiten stellten einen wesentlichen Kontext- und Vulnerabilitätsfaktor dar, der die Behandlung der Depression und die Prog nose massgeblich beeinflusse (S. 3). 4.
E. 5.1 Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV mit den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 1 1. Mai 2022 ( Urk. 11/260) eingereichten Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 2 8. Februar 2022 ( Urk. 11/250, Urk. 11/241) in einer anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat (vorstehend E. 1. 3-4 ). Die Beschwerdegegnerin verneinte dies in ihrer Verfügung vom 1 4. April 2025 , mithin erst rund drei Jahre später ( Urk.
2) gestützt auf die Stellungnahme n der RAD-Ärztin K.___
(vorstehend E. 4. 4 und E. 4.6 ). 5. 2
Im Vergleich zu der dem Urteil vom 2 2. Juni 2023 (vorstehend E. 3.4) zugrunde liegende n Sachlage, wo im
psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 2 2. Oktober 2021 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert , diagnos tiziert wurde (vorstehend E. 3.3) , lässt sich den eingereichten Berichten eine Verschlech terung der Befundlage klar entnehmen. Damals
war der Beschwerde führer im Affektiven frei von depressiven Symptomen. Die Antriebshemmung war remittiert (vorstehend E. 3.3). Betreffend den vom Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung seines Gesundheits zustandes eingereichten
Bericht von Fachpersonen der G.___ , Zentrum F.___ , vom 1 6. März 2022 (vorstehend E. 4.1) , wurde im Urteil vom 2 2. Juni 2023 zwar
festgehalten, bei einem blossen Verdacht auf eine nur leichte depressive Episode im Vergleich zur Remission in Oktober 2021 sei angesichts der genannten Befunde – wenn überhaupt – nur von einer geringfügigen, unwesentlichen Verschlechterung auszugehen (vorstehend E. 3.4) .
Im zweiten bereits im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht desselben Psychiatrie zentrums vom 1 3. April 2022 ( vorstehend E. 4.2 ) wurde aber eine schwere Episode ohne psychotische Symptome genannt. Im Unterschied zum März 2022 wurden darin folgende Befunde neu genannt: eine mittelgradig ver langsamte Denkgeschwindigkeit (zuvor leicht), eine psychische Anspannung und Reizbarkeit .
Die Stimmung sei objektiv schwer (zuvor leicht) gedrückt, es liege eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit (zuvor gute) vor , das Interesse sei mittelgradig vermindert (zuvor leicht) . Der Beschwerdeführer sei psychomo torisch mittelgradig unruhig (zuvor unauffällig) und der Appetit sei schwer ver mindert (zuvor leicht; vgl . vorstehend E. 4.1 f. ). Im November 2023 wurde nach wie vor eine schwere Episode ohne psychotische Symptome genannt (vorstehend E. 4.3). Im Januar 2025 hielten die behandelnden Fachpersonen fest, es zeige sich aktuell eine erkennbare Verbesserung der Symptomatik und kamen zum Schluss, dass sich die schwere Depression unter einer angepassten therapeutischen Interven tion auf das Niveau einer mittelgradigen Depression gebessert habe. E ine nachhaltige berufliche Integration wurde im Berichtszeitpunkt im Januar 2025 als nicht realistisch erachtet. Die Depression wurde weiterhin als aktiv, hartnäckig und behandlungsbedürftig eingestuft , und es wurde darauf hingewiesen, dass die Kombination aus Asperger
Syndrom und chronisch-rezidivierender Depression zu erheblichen und andauernden Funktionseinschränkungen im beruflichen Kon text führe (vorstehend E. 4.5). Ein möglicher invalidisierender Charakter der zuletzt mittelgradigen depressiven Episode kann demnach , insbesondere auf grund der Kombination mit dem Asperger Syndrom , nicht von vornherein ver neint werden.
E. 5.3 Die RAD-Ärztin Dr. K.___ verneinte im August 2024 eine anhaltende Verschlechte rung des Gesundheitszustandes unter anderem mit der Annahme, es sei eine erneute Remission der Depression unter intensivierter und ressourcen orientierter Behandlung zu erwarten (vorstehend E. 4.4), was sich angesichts der diagnostizierten mittelgradigen Episode der rezidivierenden depressiven Störung zumindest bis im Januar 2025 nicht bewahrheitet hat (vgl. vorstehend E. 4.5). Aus dem Umstand, dass die Behandler im Januar 2025 (vorstehend E. 4.5) b ei objektiv mittelgradig (zuvor schwer, vgl. vorstehend E. 4.2 f.) gedrückter und stabiler Stimmungslage und noch leicht reduziertem Antrieb (zuvor starke Antriebs hemmung, vgl. vorstehend E. 4.3) eine verbesserte Befundlage erwähn ten, leitete die RAD-Ärztin zu Unrecht ab, es liege keine wesentliche anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor (vgl. vorstehend E. 4.6). Vergli chen mit dem Verfügungszeitpunkt vom 2 8. Februar 2022 liegt - wie vorstehend erwähnt - eine veränderte Befundlage vor. Soweit sie schliesslich auf psychoso ziale Belastungsfaktoren hinweist (vgl. vorstehend E. 4.6) wird zu beurteilen sein, inwieweit psychosoziale
Faktoren einen Einfluss auf die Krankheit und die Arbeits fähigkeit de s Beschwerdeführer s haben.
5. 4
Nach dem Gesagten bestehen Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsme dizinisch relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Beschwerde führers seit dem Erlass der Verfügung vom 2 8. Februar 202 2. Dies genügt recht sprechungsgemäss für ein Eintreten auf die Neuanmeld ung , selbst wenn sich bei genauerer Abklärung herausstellen sollte, dass sich die behauptete Veränderung nicht oder nicht in rentenbegründendem Ausmass verwirklicht hat.
Die Beschwerde gegnerin ist somit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetre ten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurtei lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 6 .
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mit Honorarnote vom 2 2. Juli 2025 ( Urk. 1 4 ) machte die Rechtsvertreterin de s Beschwerdeführe rs einen Aufwand von total 8.9 Stunden bei einem Stunden ansatz von Fr. 2
E. 6.3 Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2'77 4 .65 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
E. 8 0.-- sowie A uslagen von Fr. 74.76 ; insgesamt Fr. 2'566.76 netto geltend, was brutto bei einer MWST von 8.1 % einen korrigierten Betrag von Fr. 2'77 4 .65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt . Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Stephanie C. Elms , Zug , mit Fr. 2'77 4 .65
durch die Beschwerdegegnerin zu ent schädigen ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00386 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 3 1. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1970 geborene X.___ meldete sich am 3 0. Mai 1995 ( Eingangs datum: 2 5. August 1995; Urk. 11/1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm berufliche Massnahmen zu ( Urk. 11/15, Urk. 11/18, Urk. 11/23), welche im Jahr 2001 mit der Umschulung zum Maschinenmechaniker erfolgreich abgeschlossen wurden (vgl. Urk. 11/28/2, Urk. 11/30). Am 2. Mai 2012 ( Urk. 11/37) meldete er sich nach am 1 9. März 2012 erfolgter Früherfassung ( Urk. 11/31-32) erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle schloss ihre Dienst leistungen hinsichtlich Arbeitsplatzanpassung mit Verfügung vom 2 2. November 2012 ab ( Urk. 11/53). 1.2 Der Versicherte kündigte sein Arbeitsverhältnis als Mechaniker bei der Y.___ AG per 2 0. April 2015 ( Urk. 11/57-58, Urk. 11/115/1). Am 8. November 2015 ( Urk. 11/65) meldete er sich unter Hinweis auf Osteoporose erneut zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 1 7. November 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich ( Urk. 11/89). A m 1 0. Januar 2018 erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im Z.___ vom 1 2. Februar bis 1 1. Mai 2018 ( Urk. 11/118) und sprach ein Taggeld zu ( Urk. 11/119). Am 2 2. Mai 2018 lehnte die IV-Stelle weitere Eingliederungsmassnahmen ab ( Urk. 11/131) und liess den Versicherten in der Folge bidisziplinär begutachten (Expertise vom 1 5. August 2019, Urk. 11/158, mit Ergänzung vom 1 0. Oktober 2019, Urk. 11/160). Am 1 8. Oktober 2019 ( Urk. 11/162) forderte sie den Versicherten zur Durchführung einer Abstinenz von Drogen auf. Die IV-Stelle holte ein psy chiatrisches Verlaufsgutachten ein (Expertise vom 2 2. Oktober 2021; Urk. 11/210/1-40). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 11/214, Urk. 11/223, Urk. 11/237)
sprach sie dem Versicherten m it Verfügung vom 2 8. Februar 2022 ( Urk. 11/250, Urk. 11/241) eine vom 1. Mai 2018 bis 3 1. Januar 2022 befristete halbe Rente zu. Eine am 1. April 2022 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 11/256/3-17) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 2. Juni 2023 ( Urk. 11/273) ab. 1.3
Am 1 1. Mai 2022 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an ( Urk. 11/260) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheits zustandes geltend (vgl. S. 8) . Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit, das Gesuch erst nach rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts prüfen zu können ( Urk. 11/263). Nach Vorliegen des entsprechenden Urteils (vgl.
vorstehend E. 1.2) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Einreichung von Beweismitteln auf ( Urk. 11/274). Dieser Aufforderung kam der Versicherte am 2 7. November 2023 ( Urk. 11/275) und am 2 9. November 2023 ( Urk. 11/278) nach. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/289, Urk. 11/298, Urk. 1 1 /302, Urk. 1 1 /305) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. April 2025 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 1 1 / 307 = Urk. 2 ). 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. Mai 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. April 2025 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und die Verpflichtung der IV-Stelle, auf sein
Leistungsbegehren einzutreten und die erforderlichen Abklä rungen zu tätigen. Die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, die erforderliche materielle Abklärung/Prüfung durch zuführen. I n prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juli 2025 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 1 5. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Zwar meldete sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung im Mai 2022 formell erneut an ( Urk. 11/260) , erwähnte jedoch bereits im Einwand vom 1 7. Januar 2022 die Wiederaufnahme einer psychiatrischen Behandlung, die abzu warten sei ( Urk. 11/237 S. 5 Ziff. 13), und machte in der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Februar 2022 hinsichtlich der Rentenbefristung per 3 1. Januar 2022 eine Verschlechterung geltend ( Urk. 11/256 S. 10 f. Ziff. 25-29 ; vgl. auch Urk. 11/273 S. 19 f. E. 4.10 ), womit allfällige Leistungen frühestens ab Mai
2022 ausgerichtet werden könnten (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) .
Zu prüfen ist somit die Frage, ob seit Erlass der Verfügung vom
2 8. Februar 2022 eine relevante Veränderung glaubhaft gemacht wurde. In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.4
Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl.
BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betref fen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialver sicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen . Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemach ten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen ). 1.6
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen . Die entsprechenden
zur Rentenrevision umschriebenen Grundsätze gelten sinnge mäss auch bei einer Neuanmeldung (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3.1, 133 V 108 E. 5.2 und 5.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, nach Prüfung der neuen Aktenlage liege keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes nach dem Referenzzeitpunkt vor (S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, i m Gutachten von 2021 sei die Depression als remittiert beurteilt worden (S. 6 f. Ziff. 18). Die Behandler gingen im Bericht vom November 2023 von einer aktiven Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit aus. Es sei sogar eine schwere depressive Episode festgestellt worden. Mittlerweile liege sicherlich noch eine mittelschwere Diagnose vor trotz rege l mässiger Behandlung und Therapie. Auch im Vergleich der Befunde von damals und aktuell fänden sich relevante Veränderungen (S. 7 Ziff. 19). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materi ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
3. 3.1
3.1.1
Der befristeten Rentenzusprache vom 2 8. Februar 2022 ( Urk. 11/250, Urk. 11/241) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. habil. A.___ , Facharzt für Neu rologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , Fach arzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___ GmbH, D.___ , vom 1 5. August 2019 ( Urk. 11/158)
zugrunde. Es beruhte auf eigenen Untersu chungen vom 1 9. Juli 2019 sowie der bis dato vorliegenden Aktenlage.
Die Gutachter nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsens-beurteilung) die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 1 1 /158/8 Ziff. 4.2): - belastungsabhängig vermehrtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie - Osteoporose 3.1 .2
Gemäss Prof. A.___ ( Urk. 1 1 /158/14-76) sei der Beschwerdeführer intoxikiert zum Untersuch erschienen (THC 19.9 ug /l; zum Vergleich Fahruntauglichkeit ab 1.5 ug /l), weshalb eine abschliessende psychiatrische Diagnosestellung verun möglicht sei (S. 56 Ziff. 6.3). Eine abschliessende ergebnisoffene Beurteilung der Standardindikatoren sei bei einem zum Untersuchungszeitpunkt intoxikierten Exploranden nicht möglich, da Aussagen zu seiner Persönlichkeit nicht gemacht werden könnten. Die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung sei zudem kritisch zu hinterfragen, da diese ausschliesslich auf Selbstbewertungsskalen beruhe und zu jenem Zeitpunkt kein Substanzscreening dokumentiert sei. Auch könne keine abschliessende psychiatrische Diagnosestellung erfolgen und somit der Gesund heitsschaden nicht hinreichend bewertet werden, da der psycho-patholo gische Befund zum Untersuchungszeitpunkt aufgrund des THC-Konsums des Ver sicherten als nicht valide bewertet werden müsse (S. 59 Mitte). 3. 1 .3
Dr. B.___ führte aus orthopädischer Sicht aus ( Urk. 1 1 /158/77-136), aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik werde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner analgetischen Therapie für nicht adäquat versorgt erachtet. Zudem werde in Anbetracht der muskulären Dysbalance die Etablierung eines konsequenten, physiotherapeutisch angeleiteten Kraftaufbaus der Rücken- und Beckenmus kulatur empfohlen (S. 53). Die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Mechaniker werde mit 70 % geschätzt. Für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierender stehender, gehender und sitzender Körperposition bestehe aus orthopädisch-versicherungs-medizinischer Sicht eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % ent sprechend einer ganztägigen Anwesenheit. Nach der im Februar 2011 erlittenen Kompressionsfraktur des LWK 4 habe spätestens ab Juli 2011 wieder eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestanden (S. 57). 3. 2
Dr. A.___ führte auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 1 /159) mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk. 1 1 /160) aus, aus gutachterlicher Sicht sei nicht erkennbar, dass äussere Umstände zur Entwicklung der THC-Abhängigkeit geführt hätten. Soweit dies aus der Akte beurteilbar sei, würden auch keine inneren Umstände vorliegen, die dem Beschwerdeführer einen drogenfreien Lebens wandel seit dem 1 2. Lebensjahr verunmöglicht hätten. Bei ihm bestehe eine posi tive Heredität zu Suchterkrankungen. Ein intoxikierter Versicherter mit 14-fach über der gesetzlichen Grenze zur Fahrtüchtigkeit liegenden THC-Werten sei aktuell nicht arbeitsfähig unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes. Sein Reaktionsvermögen, seine Urteilsfindung und seine Belastbarkeit seien hierunter eingeschränkt. Es sei anzunehmen, dass das psychiatrische Störungsbild seit Antrag stellung durch den chronischen THC Konsum beeinträchtigt gewesen sei (Stichwort amotivationales Syndrom). Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzu nehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem THC-Entzug eine Besserung seines Störungsbildes und der Arbeitsfähigkeit erfahre. Eine Nachbegutachtung sollte sechs bis 12 Monate nach nachgewiesener THC-Abstinenz erfolgen um eine fachgerechte psychiatrische Diagnostik mit neuropsychologischem Zusatzun tersuch zu ermöglichen. Da beim Beschwerdeführer eine positive Heredität auf Suchterkrankungen bestehe, werde empfohlen, eine Abstinenz von allen sucht-erzeugenden Stoffen über den genannten Zeitraum durchzuführen (S. 3). 3. 3
Dr. A.___ nannte im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 2 2. Oktober 2021 ( Urk. 1 1 /210/1-40) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5). Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20) - chronische Schmerzen und Störungen des Stütz- und Bewegungs-apparates
Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer THC entzogen. Er sei zweifelsfrei ohne THC-Konsum zum hiesigen Untersuch erschienen. Bei der jetzigen Unter-suchung im Oktober 2021 sei der Beschwerdeführer im Affektiven frei von depres siven Symptomen gewesen. Die Antriebshemmung sei remittiert (S. 34 oben). In der psychopathologischen Diagnostik hätten sich im Untersuch mittel gradige Störungen der Interaktionalität mit unangemessenen Einschätzungen sozi aler und emotionaler Signale gefunden. Der Beschwerdeführer wende Verhaltens modulationen im sozialen Kontext vermindert an, und er habe Defizite in der sozialen und emotionalen Gegenseitigkeit. Es bestünden eingeschränkte Interessen. Der Beschwerdeführer reagiere mit Routinen und relativ unflexibel auf sich verändernde Situationen. Wesentliche Einschränkungen der kognitiven Ent wicklung seien nicht erkennbar. Eindeutige sprachliche Störungen seien nicht erkennbar geworden. Aufgrund dieser Symptomatologie könne von einer Autismusspektrum störung im Sinne eines Asperger-Syndroms ausgegangen werden (S. 34 Mitte).
In der ergebnisoffenen Beurteilung der Standardindikatoren sei davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer Besonderheiten in seinen Ich-Strukturen auf weise mit Abnormitäten vor allem in der sozialen Interaktionalität , welche auch Handicapierungen im privaten und beruflichen Alltag nach sich ziehen würden. So lebe er sozial zurückgezogen. Er sei durch veränderte Abläufe in seiner Sponta nität eingeschränkt. So wirkten sich die Fähigkeitseinschränkungen durch die Autismus-Spektrum-Störung gleichermassen im privaten wie auch im beruf lichen Kontext aus. In einem Routineablauf sei der Beschwerdeführer jedoch zu einem normalen Ablauf befähigt, wie sich im erhobenen Tagesablauf zeige. Bezüg lich des Komplexes der Therapieadhärenz könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 die psychiatrische Behandlung sistiert habe. Die vom Hausarzt verordnete antidepressive Behandlung habe er weitergeführt, weil er dadurch eine Antriebssteigerung und Verminderung der Angstbesetztheit der Symptome seiner Krankheit verspüre, so dass aus gutachterlicher Sicht doch weit gehende Compliance unterstellt werden könne. Ein ausgeprägter Leidens-druck sei nicht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich gegenwärtig mit seiner gesundheitlichen Situation weitgehend arrangiert (S. 34 unten).
Eine Aggravation oder gar Simulation habe nicht vorgelegen (S. 35 oben). Beim Beschwerdeführer liege eine psychiatrische Störung von Krankheitswert mit handi capierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Psychosoziale Belastungsfaktoren dominierten nicht das Störungsbild (S. 35 Mitte). Der Beschwerdeführer besitze durchaus Ressourcen . Er habe Spezial-wissen, zum Beispiel züchte er Pflanzen. Er besitze eine gute Intelligenz und könne sich mit Themengebieten seiner Interessenlagen sehr vertiefen. Er sei in der Lage, alleine zu wohnen und seinen Haushalt zu verrichten (S. 36 Mitte).
Es sei davon auszugehen, dass die Autismusspektrumstörung seit Geburt vorliege und damit auch die Einschränkungen in der Interaktionalität . Darunter sei es dem Beschwerdeführer aber möglich gewesen, viele Jahre seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Da die Arbeitsbedingungen nicht volladaptiert gewesen seien, sei es dann zur Entwicklung von depressiven Symptomen gekommen, wobei differentialdiag nostisch bei langjährigem chronischen THC-Abusus vor allem auch ein amotivationales Syndrom zu berücksichtigen sei. Dies sei vom früheren Behandler Dr. E.___ gegenüber der endogenen Depression nicht abgegrenzt worden und könne retrospektiv gutachterlicherseits nur erwähnt werden (S. 36).
Durch die Beschwerdegegnerin sei das Leistungsprofil wie folgt einschränkend angegeben: leichte körperliche und geistige Tätigkeit ohne erheblichen Publikums verkehr. Diese Spezifikation könne aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht übernommen werden und müsse noch wie folgt ergänzt werden: Dem Beschwerde führer sei keine Tätigkeit mit hoher Flexibilität und Umstell-notwen digkeit mehr zumutbar. Auch sollte der Arbeitsplatz frei von Störvariablen sein (zum Beispiel kein Grossraumbüro). Es sei aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht medizin-theoretisch davon auszugehen, dass vom 2 7. April 2015 bis zum Untersuchungs zeitpunkt vom 1 8. Oktober 2021 in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (S. 37 unten). Ab 1 8. Oktober 2021 habe in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeits fähigkeit bestanden (S. 38 oben).
Im Abschlussbericht des Z.___ sei ein geschützter Arbeitsplatz beschrieben worden. Jedoch habe zu jenem Zeitpunkt ein depressives Syndrom (wohl unter chro nischem THC-Gebrauch, wie dies die im Vorgutachten gefundenen hohen THC-COOH-Werte annehmen liessen) bestanden. Kurz hernach sei beim gut-achter lichen Untersuch ein chronischer THC-Konsum aufgedeckt worden, welcher ein amotivationales depressionsähnliches Bild verursachen könne. Hernach liege im weiteren Verlauf in den Akten kein einziger Psychostatus vor trotz des Wissens aller Beteiligten, dass das IV-Verfahren nicht beendet sei (S. 37 oben).
Betreffend die geltend gemachten Konzentrationsstörungen sei es während der insgesamt zirka zweistündigen Untersuchung zu keinem Abfall der kognitiven Parameter gekommen (S. 23 oben). 3.4
Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 2. Juni 2023 ( Urk. 11/273) wurde erwogen, dass die Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen erfüllten (E. 4.1). Zudem wurde in E.
4.10 f. Folgendes festgehalten:
« Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, seit der Begutachtung sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ( … ). Er befinde sich seit dem 1 6. März 2022 in psychiatrischer Behandlung ( … ).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmäs sigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache-entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegen stand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E.
1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 1 5. Mai 2017 E.
5.1 m.w.H .).
Die im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte des Zentrums F.___ der G.___ datieren vom 1 6. März und 1 3. April 2022 mit erstmaliger Vorstellung am 1 6. März 2022 ( Urk.11/276/1-3 ). Sie basieren damit auf Untersuchungen nach Verfügungserlass vom 2 8. Februar 2022, tragen ein entsprechendes Datum und sind damit grundsätzlich im Rahmen einer neuen Verwaltungsverfügung zu berücksichtigen. Eine zeitliche Aus dehnung des Streitgegenstandes ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Verfügungs erlass wäre daher im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksichtigen. Hinsicht lich des Berichts vom 1 6. März 2022 (Urk.11/276/1-3) bleibt zu erwähnen, dass darin ein Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, genannt wurde. Mit einem blossen Verdacht auf eine nur leichte depressive Episode im Vergleich zur Remission in Oktober 2021 wäre angesichts der genannten Befunde – wenn überhaupt – nur von einer geringfügigen, unwe sentlichen Verschlechterung auszugehen. Diesbezüglich ist somit fraglich, ob dieser Bericht geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses am 2 8. Februar 2022 zu beeinflussen.
Im zweiten im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht desselben Psychiatrie zentrums vom 1 3. April 2022 ( Urk. 11/276/4-6 ) wurde eine schwere Episode ohne psychotische Symptome genannt. Nun wurden im Unterschied zum März 2022 folgende Befunde genannt: Neu eine psychische Anspannung und Reizbarkeit, Stimmung objektiv schwer (zuvor leicht) gedrückt, reduzierte affektive Schwingungs fähigkeit (zuvor gute), Interesse mittelgradig vermindert (zuvor leicht), psychomotorisch mittelgradig unruhig (zuvor unauffällig), schwer vermin derter Appetit (zuvor leicht; vgl. Urk. 11/276/1- 3 S. 2 Mitte und Urk. 11/276/4-6 S. 2 Mitte). Damit stellt sich die Frage, ob daraus eine wesent liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervorgeht, was jedoch, wie oben erwähnt, vorliegend offen
bleiben kann, da eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes grundsätzlich in einer Neuanmeldung geltend gemacht werden müsste.
Zusammenfassend steht einem Abstellen auf die erwähnten Gutachten nichts ent gegen. Es ist davon auszugehen, dass ab dem 2 7. April 2015 bis zum 1 8. Oktober 2021 in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeits fähigkeit bestanden hat. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, ab dem Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung durch Dr. A.___ im Oktober 2021 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des (von der Beschwerdegegnerin festgelegten und noch zu prüfenden, vgl. nach stehend E. 5.1 ff.) Rentenbeginns im Mai 2018 mit demjenigen für die Renten aufhebung relevanten Zeitpunkt im Oktober 2021 zeigt, dass im Oktober 2021 deutlich weniger beeinträchtigende Befunde als im Mai 2018 vorgelegen haben. Somit ist gestützt auf die Gutachten von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Oktober 2021 auszugehen.
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten für den massgeblichen Zeitraum aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen im Rahmen einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen oder eines Gerichtsgutachtens wären diesbe züglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b ; E. 4.11) » . 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende medizinische Berichte ein:
H.___ , Oberärztin, und I.___ , Psychologe, G.___ , Zentrum F.___ , berichteten am 16. März 2022 (Urk.11/276/1-3) über eine gleichentags erfolgte erstmalige Untersuchung des Beschwerde führers und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5)
Im Zusammenhang mit dem psychopathologischen Befund wurde festgehalten , das Erscheinungsbild wirke etwas vernachlässigt, der Kleidungsstil sei alters gemäss. Im Kontaktverhalten sei d er Beschwerdeführer
freundlich, mitteilungs bereit und zugewandt. In der wechselseitigen Konversation bestünden kein intu itives Gefühl für die gewünschte Antwortlänge und ein Meiden von Blickkontakt. Die Sprachmodulation und
- lautstärke
seien unauffällig , er sei
w ach , bewusst seinsklar und z u allen Qualitäten vollständig orientiert. S ubjektiv bestünden leichte, objektiv mittelschwere Kurzzeitgedächtnisstörungen. 1 von 3 Begriffen werde nach 10 Minuten erinnert, die weiteren auch nicht mit Hilfestellung. Teils lägen Wortfindungsstörungen vor sowie
s ubjektiv und objektiv leichte Lan g zeitge dächtnisstörungen und
s ub jektiv leichte, objektiv mittelschwere Konzentrations störungen. Die Auffassung sei ungestört. Im formalen Denken sei d er Beschwerdeführer
geordnet, es bestünden aber Grübeln, Gedankenabreissen, W eitschweifig - und U mständlich keit mit leicht verlangsamter Denkgeschwindigkeit. Es lägen k eine Sinnestäuschungen ,
k eine inhaltlichen Denkstö rungen ,
k eine Ich-Störungen , keine Zwänge,
e inzelne Realängste Zukunftsängste , Angst vor Verarmung , Sorgen bez üglich der körperlichen Gesundheit ,
Angst vor einer Coronavirus-Infektion ,
a usgepr äg tes M e ideverhalten und eine
v egetative Begleitsymptomatik vor . Die Stimmung sei subjektiv gedrückt , objektiv leicht gedrückt , aber hoffnungsvoll mit einem Gefühl innerer Leere aber
g ute r affe kt ive r Schwingungsfähigkeit. Teils bestünden parathyme, inadäquat erscheinende Affekte im Gespräch und
es lägen eine Antriebshemmung sowie
ein Gefühl leichter Erschöpfbarkeit vor . Das Interesse sei leicht vermindert mit
einem v er minderte n Vitalgefühl. Der Beschwerdeführer sei p sychomotorisch unauffällig ,
habe einen l eicht verminderte n Appetit , Schlafstörungen mit Al b träumen ,
Lebensüber drussgedanken ohne Suizidgedanken und sei gegenwärtig von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert. Er v erspreche , sich bei Zuspitzung der Suizida lität beim Personal zu melden. Die Krankheitseinsicht und Behandlungsbe reitschaft seien gegeben (S. 2 Mitte ).
Die Indikation zur psychotherapeutischen Behandlung sei gegeben. Vorerst stün den Beziehungsaufbau und Anamnesearbeit im Vordergrund. Im weiteren Verlauf seien depressionsspezifische Interventionen angedacht (S. 2 unten ). 4.2
H.___
und I.___ ,
G.___ , Zentrum F.___ , nannten mit Bericht vom 13. April 2022 ( Urk. 11/ 276/ 4-6 ) folgende Diagnosen (S. 1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5)
Nebst dem bereits vorstehend genannten psychopathologischen Befund (vgl. vor stehend E. 4.1) ergeben sich folgende Neuerungen: Es lägen eine p sychische Anspan nung und Reizbarkeit sowie eine mittelgradige vegetative Begleitsympto matik (Asthma, gastrointestinale Symptome) vor . Die Stimmung sei subjektiv gedrückt und geprägt von Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen, aber hoffnungs voll. Objektiv sei die Stimmung schwer gedrückt mit einer r eduzierte n affektive n Schwingungsfähigkeit. Das Interesse sei mittelgradig vermindert .
P sycho motorisch sei der Beschwerdeführer mittelgradig unruhig
bei s chwer vermin derte m Appetit
und leichtem Gewichtsverlust . Er habe Durchs chlafstörungen mit Al b träume n (Verfolgungsthemen) sowie frühmorgentliche s Erwachen ohne noch maliges Einschlafen
(S. 2 Mitte).
Aufgrund der gefestigten therapeutischen Beziehung, des damit verbundenen gestärk ten Vertrauens und des so verbesserten Verständnisses der Problematik des Beschwerdeführers werde aktuell, im Gegensatz zur Eintrittssituation, von einer schweren depressiven Episode mit Verdacht auf Mitwirkung der beste henden Aspergerdiagnose ausgegangen. Es bestünden weiterhin keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung (S. 2 unten). Diese Beurteilung stütze sich auf das klinische Bild des Beschwerdeführers während der Sitzungen sowie auf das durchgeführte Interview anhand der Hamilton-Skala. Beim Beschwerde führer ergebe sich ein Summenscore von 27, was einer schweren depres siven Episode entspreche (S. 3 oben ) . Die Indikation zur weiteren psychothe rapeutischen und medikamentösen Behandlung im Ambulatorium des Zentrums F.___ sei gegeben. Des Weiteren sei aus psychologisch-psychiatrischer Sicht eine weitere Unterstützung durch soziale Institutionen auf grund der schwerwiegenden Einschränkungen im Alltag, Beruf und Sozialleben ebenfalls indiziert (S. 3 Mitte). 4.3
H.___
und I.___ , G.___ , Zentrum F.___ , wiederholten im Bericht vom 2 3. November 2023 (Urk. 11/277) die bereits im April 2022 gestellten Diagnosen (S. 1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5)
Im Vergleich zu Beginn der Therapie zeige sich weiterhin ein depressives Zustands bild mit deutlicher Verschlechterung der Ängste und Anspannung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin geplagt von Albträumen, intrusiven Gedanken mit starker affektiver Beteiligung, Niedergeschlagenheit und intensiven Stresssi tuationen, die sich nebst innerer Unruhe, Nägelkauen und massivem Vermeidungs v erhalten in einer verstärkten Ausprägung seiner Psoriasis zeige. Zusätzlich erlebe er die aktuelle Situation mit der Beschwerdegegnerin sowie seine Abhängigkeit vom Sozialamt als extrem belastend und lähmend. Obwohl er es immer wieder schaffe, sich für bestimmte Aktivitäten und Pflichten aufzu raffen, sei dennoch eine deutliche Antriebsarmut mit teils auftretender, starker Antriebshemmung zu beobachten. Diese Symptomatik habe sich zusätzlich mit dem Bewusstwerden, dem Mitteilen und dem darauffolgenden Start der Bear beitung von einer als traumatisch erlebten Zeit während seiner Berufstätigkeit an der J.___ verstärkt (S. 3 Mitte ). Die Behandlung sei seit August 2023 um die Aufarbeitung seiner als traumatisch Erlebten Zeit in der J.___ erweitert, was natürlich mit einem Aufflammen der damit verbundenen Emotionen einhergehe und so zur weiteren Verschlechterung seines Zustandes beigetragen habe. Die narrative Expositionstherapie rücke für den Moment in den Fokus der Termine. Nach erfolgreicher Beendigung dieser Therapie werde die antidepressive und stützende Therapie weitergeführt (S. 3 unten). Zur aktuellen Medikation wurde fest gehalten: Escitalopram/Cipralex Filmtablette 20 mg, 1.5 pro Tag (S. 1). 4. 4
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, r egio naler ä rztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 2 2. August 2024 ( Urk. 11/288 /2-3 ) aus, es sei zunächst der Verdacht auf eine leichte depres sive Episode und im Verlauf eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Zur Verschlechterung habe die begonnene Aufarbeitung der belastenden Vergangenheit in der J.___ beigetragen, danach werde die antidepressive und stüt zende Therapie fortgesetzt . Es werde mit Escitalopram 30 mg behandelt. Die Medika tion bestehe bereits seit vielen Jahren, eine erneute Remission der Depres sion sei unter intensivierter und ressourcenorientierter Behandlung zu erwarten. Eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitsschadens könne anhand der eingereichten medizinischen Berichte nicht nachvollzogen werden (S. 1). 4. 5
H.___ und I.___ , G.___ , Zentrum F.___ , nahmen mit Schreiben vom 8. Januar 2025 zuhanden de s Beschwerde führer s zur Frage nach einer Verschlechterung/Veränderung des psychischen Gesundheits zustandes seit 1 5. Dezember 2021 Stellung ( Urk. 11/3 04 ) . Der Behandlungs beginn sei durch die Einstellung der IV-Rente des Beschwerdeführers motiviert gewesen. Im weiteren Verlauf habe sich eine signifikante Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustandes gezeigt. Durch die Stärkung der therapeutischen Beziehung sei klar worden, dass der Depression traumatische Erleb nisse zugrunde l ä gen, die durch die Sitzungen immer mehr an die Oberfläche gedrungen seien. Nach Erweiterung der Therapie um die narrative Exposition seiner traumatischen Erlebnisse zeige sich aktuell eine erkennbare Verbesserung der Symptomatik. Diese äussere sich in einer Stabilisierung der Stimmungslage, einem Sistieren der Albträume sowie einer deutlichen Verbesserung von S chlaf, Selbstwirksamkeitserleben und Antriebsniveau (S. 1). Zusammenfassend lasse sich der Verlauf als initial progredient beschreiben, mit der Entwicklung einer schweren Depression, die sich unter der angepassten therapeutischen Intervention auf das Niveau einer mittelgradigen Depression gebessert habe. Die Depression sei weiterhin als aktiv, hartnäckig und behandlungsbedürftig einzustufen. Die Kombination aus Asperger Syndrom und chronisch-rezidivierender Depression führe zu erheblichen und andauernden Funktionseinschränkungen im beruflichen Kontext. Trotz multimodaler Behandlung und guter Therapieadhärenz (inklusive durchgehender THC-Abstinenz) bestehe weiterhin eine behandlungsbedürftige mittelgradige Depression. Die dokumentierte Vorgeschichte einer schweren psy chischen Dekompensation im Arbeitskontext sowie die aktuelle Symptomatik liessen eine nachhaltige berufliche Integration zum jetzigen Zeitpunkt nicht realis tisch erscheinen. Eine Unterstützung durch eine IV-Rente erscheine daher medizinisch begründet und notwendig, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheits zustandes zu vermeiden (S. 2 oben).
Zum psychopathologischen Befund wurde zusätzlich zu den bereits genannten Befunden (vgl. vorstehend E. 4.1) im Wesentlichen
Folgendes festgehalten: E twas vernachlässigt wirkendes Erscheinungsbild. Der Kleidungsstil sei einfach und abge tragen. Der Beschwerdeführer habe d urch eine Hautkrankheit verschmutztes und strähniges Haar. Die Begrüssung und Verabschiedung wirkten wie einstu diert. In der wechselseitigen Konversation bestehe kein intuitives Gefühl für die gewünschte Antwortlänge und wiederholter Bezug auf Sonderinteressen . Subjek tiv und objektiv lägen leichte
Kurzzeitgedächtnisstörungen vor . 4 von 5 Begriffen würden nach 10 Minuten erinnert, ein W eitere r mit Hilfestellung. Subjektiv und objektiv bestünden leichte Lan g zeitgedächtnisstörungen. In der Kohypony mieprüfung
erfolgten eine gute Abgrenzung der Kohyponyme jedoch
eine i nadä quate Abstraktion in der Sprichwortprüfung . Im formalen Denken sei er geordnet mit Grübeln und
eingeengt auf negative Kognitionen, weitschweifig und mit leicht verlangsamter Denkgeschwindigkeit. Die Stimmung sei subjektiv gedrückt und geprägt von Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen, aber hoffnungsvoll. Es bestehe ein Gefühl innerer Leere und
die Stimmung sei objektiv mittelgradig gedrückt. Es lägen d eutliche Insuffizienzgefühle und eine m ittelschwer r eduzierte affektive Schwingungsfähigkeit vor (S. 2 f. ).
Bereits die erste standardisierte Erhebung mittels Hamilton-Depressionsskala vom 1 3. April 2022 habe mit 27 Punkten eine schwere Depression gezeigt. Diese frühere Objektivierung der Symptomschwere verdeutliche, dass bereits zu B ehandlungs beginn eine schwere Depression vorgelegen habe, die sich seither verändert und verbessert habe, im Kern allerdings noch immer persistiere. Zwei tens sei die Aussage der RAD-Ärztin, wonach zur Verschlechterung die begon nene Aufarbeitung belastender Vergangenheit in der J.___ beigetragen habe, in ihrer Kausalität nicht korrekt dargestellt. Die therapeutische Aufarbeitung der J.___ -Zeit sei nicht ursächlich für eine Verschlechterung gewesen, sondern sei im August 2023 als spezifische therapeutische Intervention aufgrund der bereits beste henden schweren Depression implementiert worden. Eine temporäre Inten sivierung der emotionalen Reaktionen während der narrativen Exposition sei dabei therapeutisch intendiert und als Teil des Heilungsprozesses zu verstehen. Drittens fehle in der Einschätzung der RAD-Ärztin die Berücksichtigung der komplexen Wechselwirkung zwischen dem Asperger-Syndrom und der Depression. Die autismusspezifischen Besonderheiten stellten einen wesentlichen Kontext- und Vulnerabilitätsfaktor dar, der die Behandlung der Depression und die Prog nose massgeblich beeinflusse (S. 3). 4. 6
Dr. K.___ , RAD, nahm am 7. April 2025 erneut Stellung ( Urk. 11/306/2) und führte aus, die Aufnahme der Behandlung sei aufgrund berichteter Verschlech terung nach Einstellung der Rente erfolgt und es werde eine IV-Rente empfohlen, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu vermeiden. D ie depressive Symptomatik werde als eng an den belastenden Umstand gekoppelt beschrieben, was einer losgelöst von psych osozialen Belastungsfaktoren sich verselbstän digten depressiven Episode widerspreche. Bei objektiv mittelgradig gedrückter und stabiler Stimmungslage und noch leicht reduziertem Antrieb liege keine wesentliche anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor nach dem Referenzzeitpunkt.
5. 5.1
Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV mit den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 1 1. Mai 2022 ( Urk. 11/260) eingereichten Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 2 8. Februar 2022 ( Urk. 11/250, Urk. 11/241) in einer anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat (vorstehend E. 1. 3-4 ). Die Beschwerdegegnerin verneinte dies in ihrer Verfügung vom 1 4. April 2025 , mithin erst rund drei Jahre später ( Urk.
2) gestützt auf die Stellungnahme n der RAD-Ärztin K.___
(vorstehend E. 4. 4 und E. 4.6 ). 5. 2
Im Vergleich zu der dem Urteil vom 2 2. Juni 2023 (vorstehend E. 3.4) zugrunde liegende n Sachlage, wo im
psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 2 2. Oktober 2021 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert , diagnos tiziert wurde (vorstehend E. 3.3) , lässt sich den eingereichten Berichten eine Verschlech terung der Befundlage klar entnehmen. Damals
war der Beschwerde führer im Affektiven frei von depressiven Symptomen. Die Antriebshemmung war remittiert (vorstehend E. 3.3). Betreffend den vom Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung seines Gesundheits zustandes eingereichten
Bericht von Fachpersonen der G.___ , Zentrum F.___ , vom 1 6. März 2022 (vorstehend E. 4.1) , wurde im Urteil vom 2 2. Juni 2023 zwar
festgehalten, bei einem blossen Verdacht auf eine nur leichte depressive Episode im Vergleich zur Remission in Oktober 2021 sei angesichts der genannten Befunde – wenn überhaupt – nur von einer geringfügigen, unwesentlichen Verschlechterung auszugehen (vorstehend E. 3.4) .
Im zweiten bereits im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht desselben Psychiatrie zentrums vom 1 3. April 2022 ( vorstehend E. 4.2 ) wurde aber eine schwere Episode ohne psychotische Symptome genannt. Im Unterschied zum März 2022 wurden darin folgende Befunde neu genannt: eine mittelgradig ver langsamte Denkgeschwindigkeit (zuvor leicht), eine psychische Anspannung und Reizbarkeit .
Die Stimmung sei objektiv schwer (zuvor leicht) gedrückt, es liege eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit (zuvor gute) vor , das Interesse sei mittelgradig vermindert (zuvor leicht) . Der Beschwerdeführer sei psychomo torisch mittelgradig unruhig (zuvor unauffällig) und der Appetit sei schwer ver mindert (zuvor leicht; vgl . vorstehend E. 4.1 f. ). Im November 2023 wurde nach wie vor eine schwere Episode ohne psychotische Symptome genannt (vorstehend E. 4.3). Im Januar 2025 hielten die behandelnden Fachpersonen fest, es zeige sich aktuell eine erkennbare Verbesserung der Symptomatik und kamen zum Schluss, dass sich die schwere Depression unter einer angepassten therapeutischen Interven tion auf das Niveau einer mittelgradigen Depression gebessert habe. E ine nachhaltige berufliche Integration wurde im Berichtszeitpunkt im Januar 2025 als nicht realistisch erachtet. Die Depression wurde weiterhin als aktiv, hartnäckig und behandlungsbedürftig eingestuft , und es wurde darauf hingewiesen, dass die Kombination aus Asperger
Syndrom und chronisch-rezidivierender Depression zu erheblichen und andauernden Funktionseinschränkungen im beruflichen Kon text führe (vorstehend E. 4.5). Ein möglicher invalidisierender Charakter der zuletzt mittelgradigen depressiven Episode kann demnach , insbesondere auf grund der Kombination mit dem Asperger Syndrom , nicht von vornherein ver neint werden.
5.3
Die RAD-Ärztin Dr. K.___ verneinte im August 2024 eine anhaltende Verschlechte rung des Gesundheitszustandes unter anderem mit der Annahme, es sei eine erneute Remission der Depression unter intensivierter und ressourcen orientierter Behandlung zu erwarten (vorstehend E. 4.4), was sich angesichts der diagnostizierten mittelgradigen Episode der rezidivierenden depressiven Störung zumindest bis im Januar 2025 nicht bewahrheitet hat (vgl. vorstehend E. 4.5). Aus dem Umstand, dass die Behandler im Januar 2025 (vorstehend E. 4.5) b ei objektiv mittelgradig (zuvor schwer, vgl. vorstehend E. 4.2 f.) gedrückter und stabiler Stimmungslage und noch leicht reduziertem Antrieb (zuvor starke Antriebs hemmung, vgl. vorstehend E. 4.3) eine verbesserte Befundlage erwähn ten, leitete die RAD-Ärztin zu Unrecht ab, es liege keine wesentliche anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor (vgl. vorstehend E. 4.6). Vergli chen mit dem Verfügungszeitpunkt vom 2 8. Februar 2022 liegt - wie vorstehend erwähnt - eine veränderte Befundlage vor. Soweit sie schliesslich auf psychoso ziale Belastungsfaktoren hinweist (vgl. vorstehend E. 4.6) wird zu beurteilen sein, inwieweit psychosoziale
Faktoren einen Einfluss auf die Krankheit und die Arbeits fähigkeit de s Beschwerdeführer s haben.
5. 4
Nach dem Gesagten bestehen Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsme dizinisch relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Beschwerde führers seit dem Erlass der Verfügung vom 2 8. Februar 202 2. Dies genügt recht sprechungsgemäss für ein Eintreten auf die Neuanmeld ung , selbst wenn sich bei genauerer Abklärung herausstellen sollte, dass sich die behauptete Veränderung nicht oder nicht in rentenbegründendem Ausmass verwirklicht hat.
Die Beschwerde gegnerin ist somit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetre ten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurtei lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6 . 6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mit Honorarnote vom 2 2. Juli 2025 ( Urk. 1 4 ) machte die Rechtsvertreterin de s Beschwerdeführe rs einen Aufwand von total 8.9 Stunden bei einem Stunden ansatz von Fr. 2 8 0.-- sowie A uslagen von Fr. 74.76 ; insgesamt Fr. 2'566.76 netto geltend, was brutto bei einer MWST von 8.1 % einen korrigierten Betrag von Fr. 2'77 4 .65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt . Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Stephanie C. Elms , Zug , mit Fr. 2'77 4 .65
durch die Beschwerdegegnerin zu ent schädigen ist. 6.3
Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2'77 4 .65 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller