Sachverhalt
1.
1.1
Der
1975
geborene
X.___,
zuletzt
als
Gipser
tätig,
meldete
sich
am
7.
November
2014
unter
Hinweis
auf
eine
gesundheitliche
Beeinträchtigung
der
Wirbelsäule
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungs bezug
an
(Urk.
7/5).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
klärte
die
medizinische
und
erwerbliche
Situation
ab,
zog
die
Akten
der
Kranken taggeldversicherung
bei
und
holte
bei
der
Y.___
AG
ein
polydisziplinäres
Gutachten
ein,
das
am
4.
Mai
2016
erstattet
wurde
(Urk.
7/81).
Mit
Verfügung
vom
30.
August
2016
(Urk.
7/87)
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung.
1.2
Am
20.
Juni
2018
(Urk.
7/91)
meldete
sich
der
Versicherte
erneut
bei
der
Invali denversicherung
an.
Die
IV-Stelle
klärte
die
medizinische
Situation
ab,
holte
bei
der
Gutachterstelle
Z.___
ein
polydisziplinäres
Gutachten
ein
(Expertise
vom
12.
Juli
2019,
Urk.
7/125/1-63)
und
veranlasste
eine
polydisziplinäre
Verlaufsabklärung
(Gutachten
vom
12.
Mai
2021,
Urk.
7/163/1-72)
bei
ebendieser
Gutachterstelle.
M it
Verfügung
vom
5.
Juli
2021
verneinte
die
IV-Stelle
wiederum
einen
Rentenanspruch
(Urk.
7/170) .
Sie
ging
davon
aus,
dass
der
Versicherte
seit
8.
Februar
2021
in
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
zu
85
%
arbeitsfähig
ist
und
ein
Invaliditätsgrad
von
24
%
vorliegt.
1.3
Am
27.
Januar
2022
(Urk.
7/171)
meldete
sich
der
Versicherte
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Berufliche
Integration).
Mit
Ver fügung
vom
28.
März
2022
(Urk.
7/176)
trat
die
IV-Stelle
auf
das
Gesuch
nicht
ein.
1.4
Am
21.
Februar
202 4
(Urk.
7/180)
meldet
sich
der
Versicherte
abermals
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Rente).
Die
IV-Stelle
prüfte
den
in
diesem
Zusammenhang
eingereichten
Arztbericht
(Urk.
7/179)
und
stellte
mit
Vorbescheid
vom
8.
April
2024
(Urk.
7/184)
ein
Nichteintreten
in
Aussicht.
Der
Versicherte
erhob
am
19.
Juni
2024
Einwand
und
reichte
weitere
Arztberichte
ein
(Urk.
7/191 - 19 3).
Die
IV-Stelle
ersetzte
hierauf
den
Vorbescheid
vom
8.
April
2024
durch
den
Vorbescheid
vom
18.
Juli
2024
(Urk.
7/195)
und
kündete
die
Abweisung
des
Leistungs gesuchs
an.
Mit
Einwand
vom
13.
September
2024
(Urk.
7/203)
liess
der
Versicherte
der
IV-Stelle
weitere
Arztberichte
zukommen
(Urk.
7/198 - 202).
Die
IV-Stelle
gewährte
dem
Versicherten
in
der
Folge
mit
Ve r fügung
vom
15.
Januar
2025
Arbeitsvermittlung
(Urk.
7/210)
und
erklärte
mit
Mitteilung
vom
23.
April
2025
(Urk.
7/217)
den
erfolglosen
Abschluss
ebendieser,
nachdem
ein
Schnuppereinsatz
in
einer
angepassten
Tätigkeit
aus
gesund heit lichen
Gründen
hatte
abgebrochen
werden
müssen .
Mit
Verfügung
vom
23.
April
2025
(Urk.
2)
verneinte
die
IV-Stelle
schliesslich
einen
Rentenanspruch.
2.
Der
Versicher te
erhob
am
26.
Mai
2025
Beschwerde
(Urk.
1)
gegen
die
Verfügung
vom
2 3 .
April
2025
(Urk.
2)
und
beantragte,
diese
sei
aufzuheben
und
es
seien
ihm
die
gesetzlichen
Leistungen
zu
gewähren,
insbesondere
Rentenleistungen.
Die
IV-Stelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
2.
Juli
2025
(Urk.
6)
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Dies
wurde
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
3.
Juli
2025
(Urk.
8)
zur
Kenntnis
gebracht.
Das
Gericht
zieht
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog .
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erz ielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensver gleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegen übergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditäts grad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1).
E. 1.3.1 Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
E. 1.3.2 Die
massgebenden
Erwerbseinkommen
nach
Artikel
16
ATSG
sind
in
Bezug
auf
den
gleichen
Zeitraum
festzusetzen
und
richten
sich
nach
dem
Arbeitsmarkt
in
der
Schweiz
(Art.
25
Abs.
E. 1.3.4 Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
in
der
am
1.
Januar
2024
in
Kraft
getretenen
Fassung
sieht
neu
vor,
dass
v om
statistisch
bestimmten
Ausgangswert
bei
der
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
nach
Art.
25
Abs.
3
IVV
10
Prozent
abgezogen
werden.
Kann
die
versicherte
Person
aufgrund
ihrer
Invalidität
nur
noch
mit
einer
funk tionellen
Leistungsfähigkeit
nach
Artikel
49
Absatz
1 bis
IVV
von
50
Prozent
oder
weniger
tätig
sein,
so
werden
20
Prozent
abgezogen.
Weitere
Abzüge
sind
nicht
zulässig.
1.
E. 2 der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung,
IVV).
Soweit
für
die
Bestimmung
der
massgebenden
Erwerbseinkommen
statistische
Werte
herangezogen
werden,
sind
die
Zentralwerte
der
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
des
Bundesamtes
für
Statistik
massgebend.
Andere
statistische
Werte
können
beigezogen
werden,
sofern
das
Einkommen
im
Einzelfall
nicht
in
der
LSE
abgebildet
ist.
Es
sind
altersunabhängige
und
geschlechtsspezifische
Werte
zu
verwenden
(Art.
25
Abs.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
der
angefochtenen
Verfügung
(Urk.
2)
aus,
eine
wesentliche
Änderung
des
Gesundheitszustandes
seit
dem
Gutachten
vom
12.
Mai
2021
liege
nicht
vor.
Der
Invaliditätsgrad
liege
weiterhin
unter
40
%,
auch
wenn
der
seit
Januar
2024
geltende
Pauschalabzug
von
10
%
auf
dem
Einkommen
mit
Invalidität
berücksichtigt
werde.
E. 2.2 D er
Beschwerdeführer
wendet
dagegen
ein
(Urk.
1),
eine
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
seit
dem
Gutachten
vom
12.
Mai
2021
sei
ausgewiesen
(Ziff.
9).
Zur
Begründung
führte
der
Beschwerdeführer
zur
Hauptsache
aus,
die
aktuellen
Befunde
würden
eine
äusserst
starke,
chronifizierte
Schmerzsituation
zeigen
(Ziff.
10).
Ferner
ergebe
sich
aus
den
bildgebenden
Befunden
eine
fort schreitende
degenerative
Pathologie
der
Wirbelsäule
(Ziff.
11).
Bereits
aus
dem
Umstand,
dass
ein
degenerativer
Gesundheitsschaden
vorliege,
müsse
davon
ausgegangen
werden,
dass
seit
dem
letzten
Gutachten
eine
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
eingetreten
sei
(Ziff.
13).
Schliesslich
seien
auch
die
Berichte
der
beruflichen
Eingliederung
mitzuberücksichtigen,
da
zwischen
der
medizinische n
Einschätzung
der
Leistungsfähigkeit
und
der
im
Rahmen
der
beruflichen
Abklärung
tatsächlich
realisierten
Leistung
erhebliche
Diskrepanzen
bestünden.
Erhebliche
Diskrepanzen
bestünden
auch
zwischen
der
medizinischen
Einschätzung
und
derjenigen
der
Berufsfachleute
(Ziff.
15).
E. 2.3 Der
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführers
wurde
nach
umfassenden
Abklärun gen
mit
Verfügung
vom
5.
Juli
2021
(Urk.
7/170)
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert.
Die
IV-Stelle
ist
auf
die
Neuanmeldung
vom
21.
Februar
2024
(Urk.
7/180)
eingetreten.
Strittig
und
nachfolgend
zu
prüfen
ist,
ob
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
seit
der
abschlägigen
Rentenverfügung
vom
5.
Juli
2021
(Urk.
7/170)
wesentlich
verändert
hat.
3.
E. 3 sind
an
die
betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen
und
an
die
Nominal lohnentwicklung
anzupassen
(Art.
25
Abs.
E. 3.1 Der
abschlägigen
Rentenverfügung
vom
5.
Juli
2021
(Urk.
7/170)
lag
das
poly disziplinäre
Gutachten
der
Z.___
vom
12.
Mai
2021
(Urk.
7/163/1-72)
zugrunde,
woraus
folgende
Diagnosen
hervorgehen
(S.
6
f.) :
Mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit:
- Degenerative
Rotatorenmanschettenveränderung
rechts
bei/mit
(ICD-10
M75.1) - Status
nach
Infiltrationstherapie
subacromial
11.09.2014
(Kenacort
40
mg)
ohne
Verbesserung - Arthro-MRI
der
rechten
Schulter
09.09.2014:
Bursitis
subacromialis
subdeltoidea,
intakte
Rotatorensehnen,
allenfalls
diskrete
Struktur altera tionen,
kraniale
Subscapularis-Faszikel,
keine
Labrumpathologie
- Sonographie
Schulter
beidseits
vom
28.01.2015:
Rechts
AC-Arthrose,
ansonsten
keine
Verletzung
RM,
Bicepssehne.
Keine
Bursitis,
kein
glenohumeraler
Erguss - Zunahme
der
2017
vorbeschriebenen
kranialseitigen
Subscapularisseh neneinrisse - leichte
AC-Gelenksarthrose
rechts - kein
Nachweis
radikulärer
Ausfälle
oder
objektivierbarer
fokaler
neuro logischer
Defizite - Chronisches
panvertebrales
Schmerzsyndrom
mit
linksbetonter
Ausstrah lung
in
die
Beine
(ICD-10
M42.16) - kein
Nachweis
radikulärer
Ausfälle
oder
objektivierbarer
fokaler
neuro logischer
Defizite - MRI-LWS
13.06.2018:
stabile
Anschlusssegmentdegeneration
mit
breitbasiger
Protrusion
der
Bandscheibe,
links
betont,
ohne
sichere
Nervenwurzelaffektion
bei
geringer
Facettengelenksdegeneration
und
leichter
Retrolisthese
des
Segmentes
L4 / 5 - MRI
LWS
20.03.2019:
Zeigt
Status
quo
bezüglich
der
Anschluss segmentdegeneration
mit
Facetten gelenksarthropathie
auch
in
den
oberen
Etagen,
aber
ohne
eindeutige
Zunahme
der
Anschlussseg mentdegeneration
des
vorbestehenden
Bandscheibenprolapses
mit
Kompression
möglicherweise
der
L5-Wurzel
links - Status
nach
Mini
Open
transforaminaler
lumbaler
intersomatischer
Fusion
TLIF
L5/S1
mit
autologer
lokaler
Spongiosa
Graft
On
und
Devex-Cage
Interponat
Grösse
7
am
05.04.2017,
J.___ -Klinik
mit/bei:
Spondylolisthesis
Meyerding
Grad
I
bei
Lyse
und
Osteo chondrose
L5/S 1,
Bandscheiben-Degeneration
L4/L5
Pfirrmann
Grad
III
mit
leichter
Osteochondrose
L4/L5
und
möglicher
rezessaler
Kompromittierung
der
L5-Wurzel
links
- Coxa
profunda
mit
osteoproliferativen
Anbauten
um
das
Acetabulum
links
und
am
Schenkelhals
links
(ICD-10
M89.85) - Chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41) Ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit:
- Zervikale
Spondylarthrose
- Anamnestisch
Refluxösophagitis
- Unter
intermittierender
Therapie
mit
Pantoprazol - Leichtes
Übergewicht
Zu
den
funktionellen
Auswirkungen
hielten
die
Gutachter
fest,
auf
somatischem
Fachgebiet
bestehe
aufgrund
der
orthopädischen
Diagnosen
eine
Minderbelast barkeit.
Aufgrund
der
Schulter-
und
Hüftbeschwerden
bestehe
eine
Einschrän kung
für
Gewichtsbelastungen
sowie
für
längere
Gehstrecken,
aufgrund
der
LWS-Beschwerden
seien
schwere
und
mittelschwere
Tätigkeiten
nicht
mehr
durch führbar.
Auf
psychiatrischem
Fachgebiet
bestünden
aufgrund
der
chronischen
Schmerzstörung
Einschränkungen
im
Bereich
der
Durchhaltefähigkeit
und
es
bestehe
ein
erhöhter
Pausenbedarf
(S.
7
f.).
Die
bisherige
Tätigkeit
als
Gipser
erachteten
die
Experten
als
nicht
mehr
zumut bar,
eine
angepasste
Tätigkeit
im
Umfang
von
80-90
%
(S.
8
f.).
E. 3.2 Prof.
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
Orthopädie
und
Traumatologie,
hielt
in
seinem
orthopädischen
Gutachten
(Urk.
7/163/46-55)
fest,
dass
die
Beschwerden
aus
fachorthopädischer
Sicht
insgesamt
deutlich
überakzentuiert
dargestellt
wor den
seien.
Beim
Ankleiden
und
Auskleiden
werde
eine
freie
Schultergelenks beweglichkeit
demonstriert.
Bei
der
klinischen
Untersuchung
zeige
sich
eine
eingeschränkte
aktive
Schultergelenksbeweglichkeit.
Die
Diskrepanz
könne
fach orthopädisch
nicht
erklärt
werden
(S.
4).
Die
Beschwerden
an
der
Lendenwirbel säule
und
rechten
Schulter
seien
mit
den
objektivierbaren
klinischen
und
radiologischen
Befunden
hinsichtlich
ihrer
Ätiologie,
jedoch
nicht
hinsichtlich
ihrer
anamnestisch
geschilderten
Intensität
erklärt
(S.
8).
E. 3.3 Dr.
med.
B.___,
Assistenzärztin,
und
Dr.
med.
C.___,
Facharzt
Neurologie,
dokumentierten
in
ihrem
neurologischen
Fachgutachten
(Urk.
7/163/56-72)
unter
anderem
auf
Höhe
T h 8/9
eine
kleine
zentrale
Protrusion
der
Bandscheibe
ohne
Kontakt
zu
neuralen
Strukturen
(S.
11).
Die
Ärzte
hielten
im
Rahmen
der
Konsistenzprüfung
fest,
es
ergäben
sich
in
Bezug
auf
das
Schmerzsyndrom
Inkonsistenzen.
Während
der
Anamnese
sei
eine
Schmerzin tensität
im
Bereich
der
Schulter
von
VAS
10
und
gleichzeitig
im
Bereich
der
lumbalen
Wirbelsäule
von
VAS
8
bis
9
angegeben
worden.
Im
Rahmen
der
Explo ration
sei
kein
vermehrtes
Schwitzen
und
keine
anhaltende
motorische
Unruhe
zu
beobachten
gewese n
(S.
9).
Beim
Ankleiden
und
Auskleiden
sei
eine
freie
Beweglichkeit
ohne
Hinweise
auf
Paresen
feststellbar
gewesen,
während
der
klinischen
Untersuchung
habe
sich
hingegen
eine
eingeschränkte
aktive
Schul tergelenks-
und
Hüftbeweglichkeit
sowie
Paresen
im
Bereich
der
linken
unteren
Extremitäten
ergeben.
Während
des
Versuchs,
die
Zehen
im
Langsitz
zu
erreichen,
habe
die
Hüftbeugung
ohne
Angaben
von
Schmerzen
bei
weit
über
90°
gelegen,
gegensätzlich
hierzu
seien
bei
der
Testung
des
Lasègue
beidseits
ab
bereits
20°
heftigste
Schmerzen
lumbal
angegeben
worden.
Inkonsistent
seien
auch
ver schiedene
sensible
Defizite
(Berührung,
Schmerz,
Vibration
und
Temperatur),
die
nach
Aktenlage
sowohl
hinsichtlich
Lokalisation,
Modalität
und
Vorhandenseien
schwanken
würden.
Die
geschilderten
Diskrepanzen
seien
neurologisch
nicht
nachvollziehbar
und
seien
Ausdruck
der
von
psychiatrischer
Seite
gestellten
Diagnose
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(S.
1 4
f.).
E. 3.4 In
psychiatrischer
Hinsicht
hielt
Dr.
med.
D.___,
Chefarzt
Klinik
für
Psychia t rie
und
Psychosomatik
an
der
E.___ AG,
fest
(Urk.
7/163/36-45),
die
früher
diagnostizierte
depressive
Episode
liege
aktuell
nicht
mehr
vor.
Es
liessen
sich
psychopathologisch
nur
noch
ein
Energiemangel
und
subjektive
Konzentrationsstörungen
erheben.
Der
geklagte
Schmerz
sei
konstant
vorhanden,
könne
kaum
beeinflusst
werden
(S.
6).
4.
E. 4.1 und
E.
4.2,
128
V
174).
Da
sich
der
Beschwerdeführer
am
21.
Februar
2024
erneut
zum
Rentenbezug
angemeldet
hat
(Urk.
7/180),
konnte
der
Anspruch
auf
eine
Rente
nach
Art.
E. 4.3 mit
Hinweisen).
Es
sind
im
Falle
des
Beschwerdeführers
keine
Gründe
ersichtlich,
weshalb
sich
seine
langjährige
Abwesenheit
vom
Arbeits markt
lohnsenkend
auswirken
sollte,
zumal
seit
Jahren
eine
massgebliche
Arbeits fähigkeit
besteht
und
die
Arbeitsabstinenz
nicht
gesundheitsbedingt
ist .
Gleiches
gilt
für
den
Umstand,
dass
dem
Beschwerdeführer
lediglich
ein
Teilzeit pensum
von
85
%
zumutbar
ist .
Ein
Pensum
von
85
%
wirkt
sich
statistisch
betrachtet
bei
Männern
ohne
Kaderfunktion
nicht
lohnsenkend
aus
(BFS,
Monatlicher
Bruttolohn
nach
Beschäftigungsgrad,
beruflicher
Stellung
und
Geschlecht,
Privater
und
öffentlicher
Sektor
zusammen,
2022
und
2024),
weshalb
auch
hier
kein
Abzug
zu
rechtfertigen
ist.
Nach
dem
Gesagten
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
IV-Stelle
beim
gestützt
auf
die
LSE-Tabellenlöhne
ermittelten
Invaliditätseinkommen
keinen
zusätzlichen
leidensbedingten
Abzug
vorgenommen
hat.
6. 7
Im
Ergebnis
ergibt
sich,
dass
die
IV-Stelle
mit
der
angefochtenen
Verfügung
zu
Recht
das
Bestehen
eines
Rentenanspruchs
des
Beschwerdeführers
ab
August
2024
verneint
hat,
womit
die
Beschwerde
abzuweisen
ist.
7.
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beur teilen
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessensweise
auf
Fr.
800.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Anjushka
Früh - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubC. Brugger
E. 4.4 mit
Hinweis;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_308/2025
vom
4.
Februar
2026
E.
2.5). 1. 7
Der
gerichtliche
Überprüfungszeitraum
beschränkt
sich
grundsätzlich
auf
den
Sachverhalt,
wie
er
sich
bis
zum
Erlass
der
streitigen
Verwaltungsverfügung
ver wirklicht
hat .
Berichte,
die
nach
dem
Verfügungszeitpunkt
datieren,
sind
zu
berücksichtigen,
wenn
und
soweit
sie
sich
auf
den
Zeitraum
vor
Verfügungserlass
beziehen
resp.
Rückschlüsse
darauf
zulassen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_295/2021
vom
9.
August
2021.
E.
E. 4.7 )
nichts
zu
ändern,
welcher
zwar
nach
Verfügungserlass
erstellt
wurde,
allerdings
Tatsachen
berücksichtigt,
die
vor
Erlass
der
Verfügung
einge treten
sind.
Gemäss
diesem
Bericht
hat
sich
der
klinische
Zustand
des
Beschwer deführers
in
den
Wochen
vor
der
Untersuchung
am
7.
März
2025
verändert.
Dr.
T.___
spezifiziert
dabei
nicht,
ob
es
sich
bei
dieser
Veränderung
um
eine
Verschlechterung
oder
eine
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
handelt.
Er
stützt
seine
Einschätzung
mitunter
auf
die
bildgebende
Untersuchung
der
Brust wirbe lsäule
vom
21.
Oktober
2024,
für
deren
Beurteilung
ihm
keine
Vorunter suchung
vorlag,
mithin
eine
Veränderung
durch
ihn
ohnehin
nicht
beurteilt
werden
konnte .
Entzündliche
oder
höhergradige
degenerative
Veränderungen
sowie
eine
spinale
oder
foraminale
Enge
konnte
er
keine
erkennen.
Wie
der
Arzt
davon
ausgehend
auf
eine
fortschreitende
degenerative
Pathologie
schliessen
konnte,
ist
nicht
nachvollziehbar.
Zu
den
erhobenen
Befunden
(Lhermitte-Zeichen,
Lasègue-Zeichen,
ausgeprägte
Schmerzhaftigkeit)
ist
zu
bemerken,
dass
es
sich
hierbei
nicht
um
objektivierbare
klinische
bzw.
radiologische
Befunde
handelt .
Diese
Befunde
wurden
sodann
keiner
kritischen
Würdigung
unterzogen,
wie
dies
im
Rahmen
des
neurologischen
Fachgutachten s
(Urk.
7/163/56-72)
erfolgt
ist .
In
diesem
Gutachten
wurde
eingehend
auf
die
neurologisch
nicht
nachvollziehbaren
Diskrepanzen
-
auch
im
Zusammenhang
mit
de n
genannten
Lasègue-Zeichen
-
eingegangen,
welche
als
Ausdruck
der
von
psychiatrischer
Seite
gestellten
Diagnose
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
zu
bewerten
sind
(S.
15).
Abgesehen
von
einer
Verdachts diagnose
auf
Borreliose
und
eines
behandelbaren
Herpes-simplex-Ausbruchs
(antivirale
Therapie
verordnet)
kann
aus
der
ärztlichen
Einschätzung
von
Dr.
T.___
keine
dauerhafte
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
des
Beschwerdeführers
abgeleitet
werden.
Betreffend
diese
Veränderungen
ist
schliesslich
zu
bemerken,
dass
ebendiese
erst
seit
wenigen
Wochen
bestehen
und
eine
wesentliche
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
nicht
zu
begründen
vermögen.
5. 3
Der
Beschwerdeführer
vermag
auch
nichts
aus
der
Einschätzung
von
Coachin
S.___
(Urk.
7/212)
im
Rahmen
der
Arbeitsvermittlung
und
der
in
diesem
Zusammenhang
zitierte n
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zu
seinen
Gunsten
ableiten.
Die
ärztliche
Einschätzung
der
Leistungsfähigkeit
unterscheidet
sich
von
der
im
Schnuppereinsatz
effektiv
realisierten
Leistung.
Eine
Diskrepanz
zur
Einschätzung
der
Berufsfachleute
betreffend
die
objektiv
realisierbare
Leistung
in
der
eingehenden
beruflichen
Abklärung
liegt
allerdings
nicht
vor,
da
zum
einen
der
Einsatzbetrieb
geltend
machte,
eine
Aussage
zur
längerfristigen
Eignung
könne
nicht
getroffen
werden,
und
zum
anderen
Frau
S.___
keine
eingehende
berufliche
Abklärung
vor nahm,
sondern
den
Beschwerdeführer
lediglich
bei
der
Suche
nach
einer
Festanstellung
unterstützt e .
Die
Einschätzung
von
Frau
S.___
beruht
denn
auch
massgeblich
auf
den
subjektiven
Abgaben
des
Beschwerde führers
und
den
Beobachtungen
anlässlich
der
Coachingsitzungen
(häufiger
Wechsel
der
Sitzposition).
Aus
diesen
Beobachtungen
und
den
subjektiven
Anga ben
des
Beschwerdeführers
bezüglich
seiner
Beschwerden
kann
keine
wesentliche
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
abgeleitet
werden.
5. 4
Insgesamt
liegen
keine
relevanten
neuen
Aspekte
vor,
die
auf
eine
wesentliche
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
hindeuten
und
Anlass
für
ergänzende
medizinische
Abklärungen
geben
würden .
Ein
Revisionsgrund
ist
somit
zu
verneinen,
weshalb
sich
keine
weiteren
Abklärungen
aufdrängen.
Der
Beschwer de führer
ist
demnach
unverändert
seit
8.
Februar
2021
in
leidensangepassten
Tätigkeiten
zu
8 5
%
arbeitsfähig
(Urk.
7/170).
6. 6. 1
Zu
prüfen
bleibt
anhand
eines
Einkommensvergleichs,
wie
sich
Art.
E. 9 E.
E. 17 Januar
2022
(Urk.
7/191)
fest,
dass
die
bildgebende
Untersuchung
eine
leichte
C5-C6-Bandscheibenarthropathie
ohne
erkennbare
Beeinträchtigung
der
neuralen
Strukturen
und
einen
kleinen
Bandscheibenprolaps
bei
D8-D9
zeige.
E. 21 Mai
2025
(Urk.
3)
diesbezüglich
fest
(S.
2
Ziff.
4):
- keine
Voruntersuchung
vorliegend - keine
entzündlichen
oder
höhergradigen
degenerativen
Veränderungen
der
BWS - keine
spinale
oder
foraminale
Enge
Folgende
Befunde
wurden
genannt
(S.
3) :
- Lhermitte-Zeichen
positiv - Lasègue-Zeichen
beidseits
positiv
bei
30° - Ausgeprägte
Schmerzhaftigkeit
und
Bewegungseinschränkungen
der
Hals-
und
Lendenwirbelsäule,
Schmerzskala
(VAS):
8
Ferner
erklärte
er,
der
Patient
habe
bereits
internistische
und
infektiologische
Abklärungen
durchführen
lassen.
Dabei
sei
als
mögliche
Mitursache
der
aktuellen
Verschlechterung
eine
Borreliose
vermutet
und
ein
Herpes-simplex-Ausbruch
in
der
Glutealregion
festgestellt
worden.
Weiter
führte
er
aus,
es
bestünden
Spon dylarthrosen
auf
Höhe
der
Hals-,
Brust-
und
Lendenwirbelsäule.
Klare
Kom pressionen
der
neurale n
Strukturen
seien
derzeit
nicht
nachweisbar.
Der
klinische
Zustand
des
Beschwerdeführers
habe
sich
in
den
letzten
Wochen
verändert.
Die
aktuellen
bildgebenden
Befunde
der
Wirbelsäule
würden
eine
fortschreitende
degenerative
Pathologie
belegen.
In
Kombination
mit
neu
aufgetretenen
ent zündlichen
Erkrankungen
sei
der
Beschwerdeführer
derzeit
arbeitsunfähig.
Auch
in
naher
Zukunft
werde
er
seine
bisherige
berufliche
Tätigkeit
voraussichtlich
nicht
wieder
aufnehmen
können.
Eine
Entscheidung
über
seine
künftige
beruf liche
Belastbarkeit
könne
erst
getroffen
werden,
wenn
sich
eine
klinische
Besserung
der
gegenwärtigen
entzündlichen
Erkrankung
abzeichne.
5. 5. 1
Gemäss
RAD-Stellungnahme
vom
18.
September
2024
(Urk.
7/216/2-3)
geht
aus
den
eingereichten
Arztberichten
der
Universitätsklinik
L.___
(Urk.
7/198)
und
des
Universitätsspitals
M.___
(Urk.
7/200,
Urk.
7/201
und
Urk.
7/202)
keine
massgebliche
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
her vor.
Diese
in
Kennt nis
der
Vorakten
erfolgte
Einschätzung
erscheint
nachvollziehbar,
da
sich
aus
den
genannten
Berichten
keine
neuen
Befunde
ergeben .
Eine
erheblich
veränderte
Befundlage
ist
nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
notwendig,
um
auf
einen
verschlechterten
Gesundheitszustand
schliessen
zu
können
(E.
1.4.2) .
Dr.
H.___
und
Dr.
I.___
stellten
in
ihrem
Bericht
vom
13.
Februar
2024
(E.
E. 26 bis
Abs.
3
IVV
in
der
am
1.
Januar
2024
in
Kraft
getretenen
Fassung
auf
den
Invaliditäts grad
des
Beschwerdeführers
auswirkt.
Für
den
Einkommensvergleich
sind
die
Verhältnisse
im
Zeitpunkt
des
(hypothe tischen)
Beginns
des
Rentenanspruchs
massgebend,
wobei
Validen-
und
Invali deneinkommen
auf
zeitidentischer
Grundlage
zu
erheben
und
allfällige
renten wirksame
Änderungen
der
Vergleichseinkommen
bis
zum
Verfügungserlass
zu
berücksichtigen
sind
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3,
129
V
222
E.
E. 29 Abs.
1
IVG
frühestens
sechs
Monate
später,
mithin
am
21.
August
2024
entstehen,
womit
die
Vergleichseinkommen
auf
diesen
Zeitpunkt
hin
zu
ermitteln
sind.
6.2
Die
Beschwerdegegnerin
stützt e
sich
beim
Einkommen
ohne
Invalidität
auf
statistische
Werte
im
Bereich
Baugewerbe
ab
(Urk.
2),
obwohl
keine
Ausnahme
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
ist,
wonach
nicht
auf
den
zuletzt
erzielten,
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
angepassten
Verdienst
abzustellen
wäre .
Der
Beschwerdeführer
konnte
die
letzte
Tätigkeit
als
Gipser
bei
der
U.___ AG
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
mehr
ausüben.
Auch
hatte
er
diese
Stelle
bereits
mehrere
Jahre
inne
(Urk.
7/213).
Allein
der
Zeitablauf
von
rund
zehn
Jahren
zwischen
dem
Eintritt
des
Gesundheits schadens
im
Jahr
2014
und
dem
massgeblichen
Zeitpunkt
der
Invaliditätsbe messung
im
Jahr
2024
rechtfertigt
kein
Abweichen
von
der
allgemeinen
Regel.
Der
Einkommensvergleich
ist
dahingehend
zu
berichtigen.
6. 3
Gemäss
Arbeitgeberfragebogen
vom
15.
Dezember
2014
(Urk.
7/17)
hätte
der
Beschwerdeführer
in
seiner
angestammten
Tätigkeit
als
Gipser
im
Jahr
2014
13
Monatslöhne
à
Fr.
5'700.--
verdient,
was
einem
Jahreslohn
von
Fr.
74'100.--
entspricht.
Angepasst
an
die
Nominallohnentwicklung
bis
2024
(Bundesamt
für
Statistik
(BFS),
Nominallohnindex,
Männer,
2011-2025,
Tabelle
T1.1.10,
Bauge werbe/Bau,
Index
[Basis
2010
=
100];
2014
[102.8];
2024
[109.6])
resultiert
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
79'002.--.
6. 4
Unbestrittenermassen
ist
zur
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
auf
die
LSE
2022
abzustellen
(Urk.
1
S.
9
ff.,
Urk.
7/215).
Mit
der
IV-Stelle
kann
vom
standardisierten
monatlichen
Bruttolohn
(Vollzeitäquivalent
basierend
auf
4
1/3
Wochen
à
40
Arbeitsstunden)
für
Männer
in
der
Tabelle
TA1_triage_skill_level_lse_2012-2022,
Zeile
«Total»,
mit
dem
Kompetenzniveau
1
von
Fr.
5'305.--
ausgegangen
werden.
Umgerechnet
auf
die
betriebsübliche
Arbeitszeit
von
41.7
Stunden
pro
Woche
(BFS,
Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen
in
Stunden
pro
Woche,
Tabelle
T
03.02.03.01.04.01)
und
angepasst
an
die
Nominallohnentwicklung
von
2022
bis
2024
(BFS,
Nominal lohnindex,
Männer,
2011-2025,
Tabelle
T1.1.10,
Total,
Index
[Basis
2010
=
100];
2022
[107.1];
2024
[110.2])
resultiert
ein
Jahreseinkommen
von
Fr.
68'286.--
(Fr.
5'305.--
:
40
x
41.7
:
107.1
x
110.2
x
12),
respektive,
im
noch
zumutbaren
Pensum
von
85
%,
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
58'044.-- . 6. 5
Wird
gestützt
auf
die
ab
1.
Januar
2024
gültige
Fassung
von
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
ein
leidensbedingter
Abzug
von
10
%
berücksichtigt,
beträgt
das
Invaliden einkommen
neu
Fr.
52'240.--
(Fr.
58'044.--
x
0.9).
Wird
dieses
Einkommen
mit
dem
Valideneinkommen
von
Fr.
79'002.--
verglichen,
ergibt
sich
eine
invalidi täts bedingte
Einbusse
von
Fr.
26'762.--
und
ein
Invaliditätsgrad
von
gerundet
E. 34 %,
der
unter
der
anspruchserheblichen
Schwelle
von
40
%
liegt.
6. 6
Der
Einwand
des
Beschwerdeführers,
wonach
nicht
von
einem
zumutbaren
Pensum
von
85
%
in
einer
angepassten
Tätigkeit
ausgegangen
werden
könne,
ist
nicht
zu
hören.
Der
Beschwerdeführer
verkennt,
dass
bei
fehlendem
Revisions grund
eine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht.
Ebenso
wenig
vermag
die
Ansicht
des
Beschwerdeführers
zu
überzeugen,
wonach
ein
leidensbedingter
Abzug
von
gesamthaft
20
%
zu
gewähren
sei :
Rechtsprechungsgemäss
ist
der
Umstand
allein,
dass
nurmehr
leichte
bis
mittel schwere
Arbeiten
möglich
sind,
selbst
bei
einer
eingeschränkten
Leistungsfähig keit
kein
Grund
für
einen
leidensbedingten
Abzug,
da
der
Tabellenlohn
im
Kompetenzniveau
1
bereits
eine
Vielzahl
von
leichten
und
mittelschweren
Tätigkeiten
umfasst
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_829/2023
vom
12.
Juli
2024
E.
6.2.3
mit
Hinweis).
Der
Einwand
des
Beschwerdeführers,
wonach
kein
genü gendes
Spektrum
an
zumutbaren
Verweistätigkeiten
aufgrund
des
Belastungspro fils
mehr
bestehe,
ist
somit
nicht
zu
hören.
Auch
der
Verweis
auf
die
mangelnden
Deutsch kenntnis se
oder
die
ungenügende
Ausbildung
vermag
an
dieser
Ein schätzung
nicht s
zu
ändern.
Praxisgemäss
wird
diese n
Aspekte n
bei
der
Wahl
des
Kompetenzniveaus
Rechnung
getragen
und
sind
sie
deshalb
nicht
abzugsrelevant
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_549/2019
vom
26.
November
2019
E.
7.7;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_589/2023
vom
4.
Juni
2024
E.
4.3).
Eine
langjährige
Abwesenheit
vom
Arbeitsmarkt
wirkt
sich
rechtsprechungsgemäss
nicht
zwingend
lohnsenkend
aus
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_589/2023
vom
4.
Juni
2024
E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2025.00384
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin C. Brugger Urteil vom 1.
Juni
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwältin
Anjushka
Früh KSPartner Ulrichstrasse
14,
8032
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.
1.1
Der
1975
geborene
X.___,
zuletzt
als
Gipser
tätig,
meldete
sich
am
7.
November
2014
unter
Hinweis
auf
eine
gesundheitliche
Beeinträchtigung
der
Wirbelsäule
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungs bezug
an
(Urk.
7/5).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
klärte
die
medizinische
und
erwerbliche
Situation
ab,
zog
die
Akten
der
Kranken taggeldversicherung
bei
und
holte
bei
der
Y.___
AG
ein
polydisziplinäres
Gutachten
ein,
das
am
4.
Mai
2016
erstattet
wurde
(Urk.
7/81).
Mit
Verfügung
vom
30.
August
2016
(Urk.
7/87)
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung.
1.2
Am
20.
Juni
2018
(Urk.
7/91)
meldete
sich
der
Versicherte
erneut
bei
der
Invali denversicherung
an.
Die
IV-Stelle
klärte
die
medizinische
Situation
ab,
holte
bei
der
Gutachterstelle
Z.___
ein
polydisziplinäres
Gutachten
ein
(Expertise
vom
12.
Juli
2019,
Urk.
7/125/1-63)
und
veranlasste
eine
polydisziplinäre
Verlaufsabklärung
(Gutachten
vom
12.
Mai
2021,
Urk.
7/163/1-72)
bei
ebendieser
Gutachterstelle.
M it
Verfügung
vom
5.
Juli
2021
verneinte
die
IV-Stelle
wiederum
einen
Rentenanspruch
(Urk.
7/170) .
Sie
ging
davon
aus,
dass
der
Versicherte
seit
8.
Februar
2021
in
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
zu
85
%
arbeitsfähig
ist
und
ein
Invaliditätsgrad
von
24
%
vorliegt.
1.3
Am
27.
Januar
2022
(Urk.
7/171)
meldete
sich
der
Versicherte
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Berufliche
Integration).
Mit
Ver fügung
vom
28.
März
2022
(Urk.
7/176)
trat
die
IV-Stelle
auf
das
Gesuch
nicht
ein.
1.4
Am
21.
Februar
202 4
(Urk.
7/180)
meldet
sich
der
Versicherte
abermals
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Rente).
Die
IV-Stelle
prüfte
den
in
diesem
Zusammenhang
eingereichten
Arztbericht
(Urk.
7/179)
und
stellte
mit
Vorbescheid
vom
8.
April
2024
(Urk.
7/184)
ein
Nichteintreten
in
Aussicht.
Der
Versicherte
erhob
am
19.
Juni
2024
Einwand
und
reichte
weitere
Arztberichte
ein
(Urk.
7/191 - 19 3).
Die
IV-Stelle
ersetzte
hierauf
den
Vorbescheid
vom
8.
April
2024
durch
den
Vorbescheid
vom
18.
Juli
2024
(Urk.
7/195)
und
kündete
die
Abweisung
des
Leistungs gesuchs
an.
Mit
Einwand
vom
13.
September
2024
(Urk.
7/203)
liess
der
Versicherte
der
IV-Stelle
weitere
Arztberichte
zukommen
(Urk.
7/198 - 202).
Die
IV-Stelle
gewährte
dem
Versicherten
in
der
Folge
mit
Ve r fügung
vom
15.
Januar
2025
Arbeitsvermittlung
(Urk.
7/210)
und
erklärte
mit
Mitteilung
vom
23.
April
2025
(Urk.
7/217)
den
erfolglosen
Abschluss
ebendieser,
nachdem
ein
Schnuppereinsatz
in
einer
angepassten
Tätigkeit
aus
gesund heit lichen
Gründen
hatte
abgebrochen
werden
müssen .
Mit
Verfügung
vom
23.
April
2025
(Urk.
2)
verneinte
die
IV-Stelle
schliesslich
einen
Rentenanspruch.
2.
Der
Versicher te
erhob
am
26.
Mai
2025
Beschwerde
(Urk.
1)
gegen
die
Verfügung
vom
2 3 .
April
2025
(Urk.
2)
und
beantragte,
diese
sei
aufzuheben
und
es
seien
ihm
die
gesetzlichen
Leistungen
zu
gewähren,
insbesondere
Rentenleistungen.
Die
IV-Stelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
2.
Juli
2025
(Urk.
6)
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Dies
wurde
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
3.
Juli
2025
(Urk.
8)
zur
Kenntnis
gebracht.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allge meinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurtei lung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.2
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
1.3
1.3.1
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog .
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erz ielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensver gleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegen übergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditäts grad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1). 1.3.2
Die
massgebenden
Erwerbseinkommen
nach
Artikel
16
ATSG
sind
in
Bezug
auf
den
gleichen
Zeitraum
festzusetzen
und
richten
sich
nach
dem
Arbeitsmarkt
in
der
Schweiz
(Art.
25
Abs.
2
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung,
IVV).
Soweit
für
die
Bestimmung
der
massgebenden
Erwerbseinkommen
statistische
Werte
herangezogen
werden,
sind
die
Zentralwerte
der
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
des
Bundesamtes
für
Statistik
massgebend.
Andere
statistische
Werte
können
beigezogen
werden,
sofern
das
Einkommen
im
Einzelfall
nicht
in
der
LSE
abgebildet
ist.
Es
sind
altersunabhängige
und
geschlechtsspezifische
Werte
zu
verwenden
(Art.
25
Abs.
3
IVV).
Die
statistischen
Werte
nach
Absatz
3
sind
an
die
betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen
und
an
die
Nominal lohnentwicklung
anzupassen
(Art.
25
Abs.
4
IVV). 1. 3.3
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrschein lichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Aus nah men
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(vgl.
BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
1
IVV). 1.3.4
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
in
der
am
1.
Januar
2024
in
Kraft
getretenen
Fassung
sieht
neu
vor,
dass
v om
statistisch
bestimmten
Ausgangswert
bei
der
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
nach
Art.
25
Abs.
3
IVV
10
Prozent
abgezogen
werden.
Kann
die
versicherte
Person
aufgrund
ihrer
Invalidität
nur
noch
mit
einer
funk tionellen
Leistungsfähigkeit
nach
Artikel
49
Absatz
1 bis
IVV
von
50
Prozent
oder
weniger
tätig
sein,
so
werden
20
Prozent
abgezogen.
Weitere
Abzüge
sind
nicht
zulässig.
1. 4
1.4.1
Wurde
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert,
so
wird
nach
Art.
87
Abs.
3
IVV
eine
neue
Anmeldung
nur
geprüft,
wenn
die
Voraus setzungen
gemäss
Abs.
2
dieser
Bestimmung
erfüllt
sind.
Danach
ist
im
Revi sionsgesuch
glaubhaft
zu
machen,
dass
sich
der
Grad
der
Invalidität
der
versicherten
Person
in
einer
für
den
Anspruch
erheblichen
Weise
geändert
hat.
Ergibt
die
Prüfung
durch
die
Verwaltung,
dass
die
Vorbringen
der
versicherten
Person
nicht
glaubhaft
sind,
so
erledigt
sie
das
Gesuch
ohne
weitere
Abklärungen
durch
Nichteintreten.
Tritt
die
Verwaltung
auf
die
Neuanmeldung
ein,
so
hat
sie
die
Sache
materiell
abzuklären
und
sich
zu
vergewissern,
ob
die
von
der
ver sicherten
Person
glaubhaft
gemachte
Veränderung
des
Invaliditätsgrades
auch
tatsächlich
eingetreten
ist;
sie
hat
demnach
in
analoger
Weise
wie
bei
einem
Revisionsfall
nach
Art.
17
Abs.
1
ATSG
vorzugehen
(BGE
117
V
198
E.
3a,
vgl.
auch
BGE
133
V
108
E.
5.2).
Stellt
sie
fest,
dass
der
Invaliditätsgrad
seit
Erlass
der
früheren
rechtskräftigen
Verfügung
keine
Veränderung
erfahren
hat,
so
weist
sie
das
neue
Gesuch
ab.
Andernfalls
hat
sie
zunächst
noch
zu
prüfen,
ob
die
festgestellte
Veränderung
genügt,
um
nunmehr
eine
anspruchsbegründende
Inva lidität
zu
bejahen,
und
hernach
zu
beschliessen.
Im
Beschwerdefall
obliegt
die
gleiche
materielle
Prüfungspflicht
auch
dem
Gericht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_234/2023
vom
4.
September
2023
E.
1.2,
insbesondere
mit
Hinweis
auf
BGE
117
V
198
E.
3a). 1. 4.2
Anlass
zur
Revision
einer
Invalidenrente
im
Sinne
von
Art.
17
Abs.
1
ATSG
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Hingegen
ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Sachverhalts
im
revisions rechtlichen
Kontext
unbeachtlich
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschätzungen
ungleich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
noch
eine
unterschiedliche
diagnostische
Einordnung
des
geltend
gemachten
Leidens
genügt
somit
per
se,
um
auf
einen
verbesserten
oder
verschlechterten
Gesundheitszustand
zu
schliessen;
notwendig
ist
in
diesem
Zusammenhang
vielmehr
eine
veränderte
Befundlage
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1
mit
Hinweisen). Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Revisionsgrund
vor,
ist
der
Rentenanspruch
in
recht licher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
(«allseitig»)
zu
prüfen,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(BGE
141
V
9
E.
2.3
mit
Hinweisen
und
E.
6.1).
Zeitlicher
Ausgangspunkt
für
die
Beurteilung
einer
anspruchserheblichen
Ände rung
des
Invaliditätsgrades
ist
die
letzte
rechtskräftige
Verfügung,
welche
auf
einer
materiellen
Prüfung
des
Rentenanspruchs
mit
rechtskonformer
Sachver halts abklärung,
Beweiswürdigung
und
–
sofern
Anhaltspunkte
für
eine
Verän derung
der
erwerblichen
Auswirkungen
einer
Gesundheitsschädigung
bestehen
–
Durchführung
eines
Einkommensvergleichs
beruht
(BGE
134
V
131
E.
3,
133
V
108
E.
5.3.1
und
E.
5.4). 1. 5
1.5.1
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gege benenfalls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätigkeiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist.
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
132
V
93
E.
4
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
BGE
140
V
193
E.
3.2
mit
Hinweisen). 1. 5.2
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1). 1. 5.3
Nach
der
Rechtsprechung
kommt
auch
den
Berichten
und
Gutachten
versiche rungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_381/2024
vom
14.
Februar
2025
E.
2.3).
Soll
ein
Versicherungsfall
jedoch
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärun gen
vorzunehmen
(BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1,
139
V
225
E.
5.2,
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7). 1. 6
Die
Frage
nach
den
noch
zumutbaren
Tätigkeiten
und
Arbeitsleistungen
ist
rechtsprechungsgemäss
nach
Massgabe
der
objektiv
feststellbaren
Gesundheits schädigung
in
erster
Linie
durch
die
medizinischen
Fachpersonen
zu
beant worten.
Den
Erkenntnissen
von
Eingliederungsfachpersonen
im
Rahmen
von
beruflichen
Abklärungen
respektive
Programmen
bezüglich
der
Beurteilung
der
Arbeits-
und
Leistungsfähigkeit
kommt
nur
beschränkte
Aussagekraft
zu;
sie
beruhen
in
der
Regel
nicht
auf
vertieften
medizinischen
Untersuchungen,
sondern
auf
berufspraktischen
Beobachtungen,
welche
in
erster
Linie
die
subjektive
Arbeitsleistung
der
versicherten
Person
wiedergeben
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_170/2021
vom
23.
September
2021
E.
5.1.2.2
und
8C_21/2020
vom
8.
April
2020
E.
4.1.2,
je
mit
Hinweisen).
Mit
Blick
auf
die
rechtsprechungsgemäss
enge,
sich
gegenseitig
ergänzende
Zusammenarbeit
zwischen
der
Ärzteschaft
und
der
Berufsberatung
ist
jedoch
einer
konkret
leistungsorientierten
beruflichen
Abklärung
nicht
jegliche
Aussage kraft
für
die
Beurteilung
der
Restarbeitsfähigkeit
abzusprechen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_236/2024
vom
9.
Oktober
2024
E.
4.2).
Unterscheidet
sich
eine
ärztliche
Einschätzung
der
Leistungsfähigkeit
offensichtlich
und
erheblich
von
der
effektiv
realisierten
und
nach
Einschätzung
der
Berufsfachleute
objektiv
realisierbaren
Leistung
in
der
eingehenden
beruflichen
Abklärung,
kann
dies
zu
ernsthaften
Zweifeln
an
der
ärztlichen
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
führen
und
ist
eine
klärende
medizinische
Stellungnahme
grundsätzlich
unabdingbar.
Vorausgesetzt
ist
freilich
ein
einwandfreies
Arbeitsverhalten
(BGE
151
V
306
E.
4.4
mit
Hinweis;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_308/2025
vom
4.
Februar
2026
E.
2.5). 1. 7
Der
gerichtliche
Überprüfungszeitraum
beschränkt
sich
grundsätzlich
auf
den
Sachverhalt,
wie
er
sich
bis
zum
Erlass
der
streitigen
Verwaltungsverfügung
ver wirklicht
hat .
Berichte,
die
nach
dem
Verfügungszeitpunkt
datieren,
sind
zu
berücksichtigen,
wenn
und
soweit
sie
sich
auf
den
Zeitraum
vor
Verfügungserlass
beziehen
resp.
Rückschlüsse
darauf
zulassen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_295/2021
vom
9.
August
2021.
E.
3.4
m.H.) .
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
der
angefochtenen
Verfügung
(Urk.
2)
aus,
eine
wesentliche
Änderung
des
Gesundheitszustandes
seit
dem
Gutachten
vom
12.
Mai
2021
liege
nicht
vor.
Der
Invaliditätsgrad
liege
weiterhin
unter
40
%,
auch
wenn
der
seit
Januar
2024
geltende
Pauschalabzug
von
10
%
auf
dem
Einkommen
mit
Invalidität
berücksichtigt
werde.
2.2
D er
Beschwerdeführer
wendet
dagegen
ein
(Urk.
1),
eine
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
seit
dem
Gutachten
vom
12.
Mai
2021
sei
ausgewiesen
(Ziff.
9).
Zur
Begründung
führte
der
Beschwerdeführer
zur
Hauptsache
aus,
die
aktuellen
Befunde
würden
eine
äusserst
starke,
chronifizierte
Schmerzsituation
zeigen
(Ziff.
10).
Ferner
ergebe
sich
aus
den
bildgebenden
Befunden
eine
fort schreitende
degenerative
Pathologie
der
Wirbelsäule
(Ziff.
11).
Bereits
aus
dem
Umstand,
dass
ein
degenerativer
Gesundheitsschaden
vorliege,
müsse
davon
ausgegangen
werden,
dass
seit
dem
letzten
Gutachten
eine
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
eingetreten
sei
(Ziff.
13).
Schliesslich
seien
auch
die
Berichte
der
beruflichen
Eingliederung
mitzuberücksichtigen,
da
zwischen
der
medizinische n
Einschätzung
der
Leistungsfähigkeit
und
der
im
Rahmen
der
beruflichen
Abklärung
tatsächlich
realisierten
Leistung
erhebliche
Diskrepanzen
bestünden.
Erhebliche
Diskrepanzen
bestünden
auch
zwischen
der
medizinischen
Einschätzung
und
derjenigen
der
Berufsfachleute
(Ziff.
15).
2.3
Der
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführers
wurde
nach
umfassenden
Abklärun gen
mit
Verfügung
vom
5.
Juli
2021
(Urk.
7/170)
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert.
Die
IV-Stelle
ist
auf
die
Neuanmeldung
vom
21.
Februar
2024
(Urk.
7/180)
eingetreten.
Strittig
und
nachfolgend
zu
prüfen
ist,
ob
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
seit
der
abschlägigen
Rentenverfügung
vom
5.
Juli
2021
(Urk.
7/170)
wesentlich
verändert
hat.
3.
3.1
Der
abschlägigen
Rentenverfügung
vom
5.
Juli
2021
(Urk.
7/170)
lag
das
poly disziplinäre
Gutachten
der
Z.___
vom
12.
Mai
2021
(Urk.
7/163/1-72)
zugrunde,
woraus
folgende
Diagnosen
hervorgehen
(S.
6
f.) :
Mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit:
- Degenerative
Rotatorenmanschettenveränderung
rechts
bei/mit
(ICD-10
M75.1) - Status
nach
Infiltrationstherapie
subacromial
11.09.2014
(Kenacort
40
mg)
ohne
Verbesserung - Arthro-MRI
der
rechten
Schulter
09.09.2014:
Bursitis
subacromialis
subdeltoidea,
intakte
Rotatorensehnen,
allenfalls
diskrete
Struktur altera tionen,
kraniale
Subscapularis-Faszikel,
keine
Labrumpathologie
- Sonographie
Schulter
beidseits
vom
28.01.2015:
Rechts
AC-Arthrose,
ansonsten
keine
Verletzung
RM,
Bicepssehne.
Keine
Bursitis,
kein
glenohumeraler
Erguss - Zunahme
der
2017
vorbeschriebenen
kranialseitigen
Subscapularisseh neneinrisse - leichte
AC-Gelenksarthrose
rechts - kein
Nachweis
radikulärer
Ausfälle
oder
objektivierbarer
fokaler
neuro logischer
Defizite - Chronisches
panvertebrales
Schmerzsyndrom
mit
linksbetonter
Ausstrah lung
in
die
Beine
(ICD-10
M42.16) - kein
Nachweis
radikulärer
Ausfälle
oder
objektivierbarer
fokaler
neuro logischer
Defizite - MRI-LWS
13.06.2018:
stabile
Anschlusssegmentdegeneration
mit
breitbasiger
Protrusion
der
Bandscheibe,
links
betont,
ohne
sichere
Nervenwurzelaffektion
bei
geringer
Facettengelenksdegeneration
und
leichter
Retrolisthese
des
Segmentes
L4 / 5 - MRI
LWS
20.03.2019:
Zeigt
Status
quo
bezüglich
der
Anschluss segmentdegeneration
mit
Facetten gelenksarthropathie
auch
in
den
oberen
Etagen,
aber
ohne
eindeutige
Zunahme
der
Anschlussseg mentdegeneration
des
vorbestehenden
Bandscheibenprolapses
mit
Kompression
möglicherweise
der
L5-Wurzel
links - Status
nach
Mini
Open
transforaminaler
lumbaler
intersomatischer
Fusion
TLIF
L5/S1
mit
autologer
lokaler
Spongiosa
Graft
On
und
Devex-Cage
Interponat
Grösse
7
am
05.04.2017,
J.___ -Klinik
mit/bei:
Spondylolisthesis
Meyerding
Grad
I
bei
Lyse
und
Osteo chondrose
L5/S 1,
Bandscheiben-Degeneration
L4/L5
Pfirrmann
Grad
III
mit
leichter
Osteochondrose
L4/L5
und
möglicher
rezessaler
Kompromittierung
der
L5-Wurzel
links
- Coxa
profunda
mit
osteoproliferativen
Anbauten
um
das
Acetabulum
links
und
am
Schenkelhals
links
(ICD-10
M89.85) - Chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41) Ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit:
- Zervikale
Spondylarthrose
- Anamnestisch
Refluxösophagitis
- Unter
intermittierender
Therapie
mit
Pantoprazol - Leichtes
Übergewicht
Zu
den
funktionellen
Auswirkungen
hielten
die
Gutachter
fest,
auf
somatischem
Fachgebiet
bestehe
aufgrund
der
orthopädischen
Diagnosen
eine
Minderbelast barkeit.
Aufgrund
der
Schulter-
und
Hüftbeschwerden
bestehe
eine
Einschrän kung
für
Gewichtsbelastungen
sowie
für
längere
Gehstrecken,
aufgrund
der
LWS-Beschwerden
seien
schwere
und
mittelschwere
Tätigkeiten
nicht
mehr
durch führbar.
Auf
psychiatrischem
Fachgebiet
bestünden
aufgrund
der
chronischen
Schmerzstörung
Einschränkungen
im
Bereich
der
Durchhaltefähigkeit
und
es
bestehe
ein
erhöhter
Pausenbedarf
(S.
7
f.).
Die
bisherige
Tätigkeit
als
Gipser
erachteten
die
Experten
als
nicht
mehr
zumut bar,
eine
angepasste
Tätigkeit
im
Umfang
von
80-90
%
(S.
8
f.). 3.2
Prof.
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
Orthopädie
und
Traumatologie,
hielt
in
seinem
orthopädischen
Gutachten
(Urk.
7/163/46-55)
fest,
dass
die
Beschwerden
aus
fachorthopädischer
Sicht
insgesamt
deutlich
überakzentuiert
dargestellt
wor den
seien.
Beim
Ankleiden
und
Auskleiden
werde
eine
freie
Schultergelenks beweglichkeit
demonstriert.
Bei
der
klinischen
Untersuchung
zeige
sich
eine
eingeschränkte
aktive
Schultergelenksbeweglichkeit.
Die
Diskrepanz
könne
fach orthopädisch
nicht
erklärt
werden
(S.
4).
Die
Beschwerden
an
der
Lendenwirbel säule
und
rechten
Schulter
seien
mit
den
objektivierbaren
klinischen
und
radiologischen
Befunden
hinsichtlich
ihrer
Ätiologie,
jedoch
nicht
hinsichtlich
ihrer
anamnestisch
geschilderten
Intensität
erklärt
(S.
8).
3.3
Dr.
med.
B.___,
Assistenzärztin,
und
Dr.
med.
C.___,
Facharzt
Neurologie,
dokumentierten
in
ihrem
neurologischen
Fachgutachten
(Urk.
7/163/56-72)
unter
anderem
auf
Höhe
T h 8/9
eine
kleine
zentrale
Protrusion
der
Bandscheibe
ohne
Kontakt
zu
neuralen
Strukturen
(S.
11).
Die
Ärzte
hielten
im
Rahmen
der
Konsistenzprüfung
fest,
es
ergäben
sich
in
Bezug
auf
das
Schmerzsyndrom
Inkonsistenzen.
Während
der
Anamnese
sei
eine
Schmerzin tensität
im
Bereich
der
Schulter
von
VAS
10
und
gleichzeitig
im
Bereich
der
lumbalen
Wirbelsäule
von
VAS
8
bis
9
angegeben
worden.
Im
Rahmen
der
Explo ration
sei
kein
vermehrtes
Schwitzen
und
keine
anhaltende
motorische
Unruhe
zu
beobachten
gewese n
(S.
9).
Beim
Ankleiden
und
Auskleiden
sei
eine
freie
Beweglichkeit
ohne
Hinweise
auf
Paresen
feststellbar
gewesen,
während
der
klinischen
Untersuchung
habe
sich
hingegen
eine
eingeschränkte
aktive
Schul tergelenks-
und
Hüftbeweglichkeit
sowie
Paresen
im
Bereich
der
linken
unteren
Extremitäten
ergeben.
Während
des
Versuchs,
die
Zehen
im
Langsitz
zu
erreichen,
habe
die
Hüftbeugung
ohne
Angaben
von
Schmerzen
bei
weit
über
90°
gelegen,
gegensätzlich
hierzu
seien
bei
der
Testung
des
Lasègue
beidseits
ab
bereits
20°
heftigste
Schmerzen
lumbal
angegeben
worden.
Inkonsistent
seien
auch
ver schiedene
sensible
Defizite
(Berührung,
Schmerz,
Vibration
und
Temperatur),
die
nach
Aktenlage
sowohl
hinsichtlich
Lokalisation,
Modalität
und
Vorhandenseien
schwanken
würden.
Die
geschilderten
Diskrepanzen
seien
neurologisch
nicht
nachvollziehbar
und
seien
Ausdruck
der
von
psychiatrischer
Seite
gestellten
Diagnose
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(S.
1 4
f.).
3.4
In
psychiatrischer
Hinsicht
hielt
Dr.
med.
D.___,
Chefarzt
Klinik
für
Psychia t rie
und
Psychosomatik
an
der
E.___ AG,
fest
(Urk.
7/163/36-45),
die
früher
diagnostizierte
depressive
Episode
liege
aktuell
nicht
mehr
vor.
Es
liessen
sich
psychopathologisch
nur
noch
ein
Energiemangel
und
subjektive
Konzentrationsstörungen
erheben.
Der
geklagte
Schmerz
sei
konstant
vorhanden,
könne
kaum
beeinflusst
werden
(S.
6).
4. 4.1
Der
Beschwerdeführer
liess
sich
im
Jahr
2022
in
F.___
untersuchen.
Der
Arzt
G.___,
Facharzt
Orthopädie
und
Wirbelsäulenchirurgie,
hielt
in
seinem
Bericht
vom
17.
Januar
2022
(Urk.
7/191)
fest,
dass
die
bildgebende
Untersuchung
eine
leichte
C5-C6-Bandscheibenarthropathie
ohne
erkennbare
Beeinträchtigung
der
neuralen
Strukturen
und
einen
kleinen
Bandscheibenprolaps
bei
D8-D9
zeige.
4.2
Im
November
2023
erfolgte
eine
bildgebende
Untersuchung
der
Hals-
und
Brustwirbelsäule.
Dr.
med.
H.___,
Assistenzarzt
Manuelle
Medizin,
und
Dr.
med.
I.___,
Chefarzt
Manuelle
Medizin,
J.___,
hielten
in
ihrem
Bericht
vom
13.
Februar
2024
(Urk.
7/179)
diesbezüglich
folgende
Befunde
fest : - Halswirbelsäule
im
Vergleich
zur
letzten
Untersuchung
vom
26.02.2021
mit
nur
minimalen
degenerativen
Veränderungen
aber
ohne
Kontakt
zu
neuralen
Strukturen - keine
fokale
Diskushernie
und
unauffällige
Darstellung
des
Myelons
- Brustwirbelsäule
ebenfalls
unverändert
mit
leichtgradiger
zentraler
Pro tru sion
der
Bandscheibe
TH8/9
aber
ohne
Kontakt
zu
neuralen
Strukturen
- keine
Aktivierungszeichen
4. 3
Am
15.
Juli
2024
erfolgte
eine
bildgebende
Untersuchung
der
Lendenwirbelsäule.
Dr.
med.
univ.
K.___,
Oberarzt
mbF,
Wirbelsäulenchirurgie,
Uni ver sitätsklinik
L.___,
dokumentier t e
in
seinem
B ericht
vom
15.
Juli
2024
(Urk.
7/198)
Folgendes:
- unauffällige
Spondylodese
L4-S1
mit
geringen
narbigen
Veränderungen
in
den
Recessi - im
epifusionellen
Segment
L3/4
moderate
Facettengelenkarthrosen
- keine
Neurokompression 4. 4
Ab
31.
Juli
2024
nahm
der
Beschwerdeführer
eine
Schmerztherapie
im
Universitätsspital
M.___
in
Anspruch.
Gemäss
Bericht
von
Dr.
med.
N.___,
Assistenzarzt,
und
Dr.
med.
O.___,
Oberarzt,
vom
31.
Juli
2024
(Urk.
7/199)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
chronische
panvertebrale
Schmerzen.
In
der
klinischen
Untersuchung
hätten
Zeichen
einer
zentralen
und
peripheren
Sensi bilisierung
sowie
diverse
myofasziale
Befunde
als
Zeichen
einer
muskulären
Dekonditionierung
bestanden.
Es
sei
eine
ausführliche
Edukation
über
chronische
Schmerzen
und
die
Problematik
der
Schmerzexacerbation
im
Rahmen
der
Belastungssteigerungen
erfolgt.
Es
werde
versucht,
über
eine
schmerzmodu lie rende
Infusionstherapie
eine
Reduktion
der
zentralen
und
peripheren
Sensibili sierung
zu
erzielen.
Zeitgleich
werde
der
Patient
eine
Belastungssteigerung
vornehmen
in
Form
von
regelmässigem
Schwimmen
und
physiotherapeutischen
Heimübungen.
Gemäss
Behandlungsbericht
vom
5.
August
2024
(Urk.
7/200)
und
21.
August
2024
(Urk.
7/201)
erfolgten
zwei
Infusionstherapien.
Dr.
N.___
und
Dr.
med.
P.___,
Oberärztin,
hielten
in
ihrem
Bericht
vom
2.
September
2024
(Urk.
7/202)
fest,
dass
mit
den
bisherigen
Massnahmen
keine
Schmerzreduktion
habe
erzielt
werden
können.
Sie
gingen
unter
anderem
von
folgenden
Diagnosen
aus:
- Chronische
sekundäre
muskuloskelettale
Schmerzen
(ICD
11:
MG
30.3) - Klinik
31.08.2024:
Chronische
panvertebrale
Schmerzen,
lumbospon dylogene
Schmerzen
- Muskuloskelettale
Nackenschmerzen,
Erstdiagnose
27.09.2018 - Chronisches
lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom
mit
lumboradikulä rem
L5-Syndrom
linksbetont
- Spondylolisthesis
Meyerding
Grad
I
bei
Lyse
und
Osteochondrose
L5/S1,
Bandscheibendegeneration
L4/5
Pfirrmann
Grad
III
mit
leichter
Osteochondrose
L4/5
und
möglicher
rezessaler
Kompromittierung
der
L5-Wurzel
links 4. 5
RAD-Arzt
Dr.
med.
Q.___,
Facharzt
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie,
stellte
sich
in
seiner
Stellungnahme
vom
18.
September
2024
(Urk.
7/216/2-3)
auf
den
Standpunkt,
dass
aus
den
eingereichten
Arztberichten
der
Universitätsklinik
L.___
(Urk.
7/198)
und
des
Universitätsspitals
M.___
(Urk.
7/200,
Urk.
7/201
und
Urk.
7/202)
keine
neuen,
nicht
bereits
zum
massgeb lichen
Zeitpunkt
der
polydisziplinären
Begutachtung
vom
12.
Mai
2021
be kannten,
objektiven
medizinischen
Tatsachen
vorliegen
würden,
welche
überwie gend
wahrscheinlich
eine
wesentliche
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
begründe te n.
4. 6
Vom
10.
Januar
2025
bis
18.
März
2025
gewährte
die
Beschwerdegegnerin
Arbeitsvermittlung
(Suche
einer
Festanstellung)
durch
die
R.___
GmbH.
Die
Coachin
S.___
hielt
in
ihrem
Abschlussbericht
vom
28.
März
2025
(Urk.
7/212)
fest,
dass
der
erste
Schnuppereinsatz
nach
wenigen
Stunden
habe
abgebrochen
werden
müssen.
Der
Beschwerdeführer
habe
geltend
gemacht,
dass
die
körperlichen
Beschwerden
eine
Stunde
nach
Arbeitsbeginn
zugenommen
hätten
und
ein
Abbruch
des
Einsatzes
notwendig
gewesen
sei.
Der
Einsatzbetrieb
habe
diesen
Sachverhalt
bestätigt.
Eine
weiterführende
Einschätzung
der
Arbeits fähigkeit
durch
den
Einsatzbetrieb
sei
nicht
erfolgt,
eine
Aussage
zur
länger fristigen
Eignung
könne
auf
dieser
Grundlage
nicht
getroffen
werden.
Frau
S.___
führte
weiter
aus,
dass
eine
deutliche
Diskrepanz
zwischen
den
theoretisch
angenommenen
Belastungsgrenzen
und
den
Schilderungen
des
Versicherten
betreffend
seine
Schmerzen
liege.
Im
Rahmen
der
Coachingsitzung
sei
beobachtet
worden,
dass
es
dem
Beschwerdeführer
schwerfalle,
über
längere
Zeit
in
sitzender
Position
zu
verbleiben.
Er
sei
regelmässig
aufgestanden,
um
Schmerzen
zu
lindern.
Auch
häufiges
Wechseln
der
Körperhaltung
führe
laut
Aussage
des
Beschwerdeführers
zu
keiner
merklichen
Verbesserung
des
körperlichen
Zustan des.
Die
Coachingmassnahme
sei
nach
gegenseitiger
Absprache
mit
allen
Betei ligten
frühzeitig
beendet
worden.
4.7
Am
21.
Oktober
2024
erfolgte
eine
bildgebende
Untersuchung
der
Brustwirbel säule.
Dr.
med.
T.___,
Neurochirurgie
und
Wirbelsäulenchirurgie,
hielt
in
seinem
Bericht
vom
21.
Mai
2025
(Urk.
3)
diesbezüglich
fest
(S.
2
Ziff.
4):
- keine
Voruntersuchung
vorliegend - keine
entzündlichen
oder
höhergradigen
degenerativen
Veränderungen
der
BWS - keine
spinale
oder
foraminale
Enge
Folgende
Befunde
wurden
genannt
(S.
3) :
- Lhermitte-Zeichen
positiv - Lasègue-Zeichen
beidseits
positiv
bei
30° - Ausgeprägte
Schmerzhaftigkeit
und
Bewegungseinschränkungen
der
Hals-
und
Lendenwirbelsäule,
Schmerzskala
(VAS):
8
Ferner
erklärte
er,
der
Patient
habe
bereits
internistische
und
infektiologische
Abklärungen
durchführen
lassen.
Dabei
sei
als
mögliche
Mitursache
der
aktuellen
Verschlechterung
eine
Borreliose
vermutet
und
ein
Herpes-simplex-Ausbruch
in
der
Glutealregion
festgestellt
worden.
Weiter
führte
er
aus,
es
bestünden
Spon dylarthrosen
auf
Höhe
der
Hals-,
Brust-
und
Lendenwirbelsäule.
Klare
Kom pressionen
der
neurale n
Strukturen
seien
derzeit
nicht
nachweisbar.
Der
klinische
Zustand
des
Beschwerdeführers
habe
sich
in
den
letzten
Wochen
verändert.
Die
aktuellen
bildgebenden
Befunde
der
Wirbelsäule
würden
eine
fortschreitende
degenerative
Pathologie
belegen.
In
Kombination
mit
neu
aufgetretenen
ent zündlichen
Erkrankungen
sei
der
Beschwerdeführer
derzeit
arbeitsunfähig.
Auch
in
naher
Zukunft
werde
er
seine
bisherige
berufliche
Tätigkeit
voraussichtlich
nicht
wieder
aufnehmen
können.
Eine
Entscheidung
über
seine
künftige
beruf liche
Belastbarkeit
könne
erst
getroffen
werden,
wenn
sich
eine
klinische
Besserung
der
gegenwärtigen
entzündlichen
Erkrankung
abzeichne.
5. 5. 1
Gemäss
RAD-Stellungnahme
vom
18.
September
2024
(Urk.
7/216/2-3)
geht
aus
den
eingereichten
Arztberichten
der
Universitätsklinik
L.___
(Urk.
7/198)
und
des
Universitätsspitals
M.___
(Urk.
7/200,
Urk.
7/201
und
Urk.
7/202)
keine
massgebliche
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
her vor.
Diese
in
Kennt nis
der
Vorakten
erfolgte
Einschätzung
erscheint
nachvollziehbar,
da
sich
aus
den
genannten
Berichten
keine
neuen
Befunde
ergeben .
Eine
erheblich
veränderte
Befundlage
ist
nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
notwendig,
um
auf
einen
verschlechterten
Gesundheitszustand
schliessen
zu
können
(E.
1.4.2) .
Dr.
H.___
und
Dr.
I.___
stellten
in
ihrem
Bericht
vom
13.
Februar
2024
(E.
4.2)
im
Vergleich
zur
letzten
Untersuchung
vom
26.
Februar
2021
nur
minimale
degenerative
Veränderungen
der
Halswirbelsäule
fest
und
beurteilten
die
Brust wirbelsäule
als
unverändert.
Die
Spondylodese
im
Lendenbereich
wurde
durch
Dr.
K.___
als
unauffällig
beurteilt
und
eine
moderate
Facettengelenkar throse
im
Bereich
L3/4
festgestellt
(E.
4.3),
die
bereits
im
neurologischen
Fach gutachten
(Urk.
7/163/ 67)
dokumentiert
worden
war
(als
Spondylarthrose).
Dem
Bericht
des
portugiesischen
Arztes
G.___
(E.
4.1)
kann
ebenfalls
nur
ein
bereits
zum
Gutachtenszeitpunkt
erfasste r
Bandscheibenprolaps
im
Bereich
TH8-9
ent nommen
werden.
Die
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemachte
äusserst
starke,
chronifizierte
Schmerzsituation
(Urk.
1
S.
5
Ziff.
10)
war
im
polydisziplinären
Gutachten
im
Sinne
eines
chronischen
panvertebralen
Schmerzsyndroms
sowie
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
bereits
dokumentiert
worden
und
stellt
daher
ebenfalls
keine
wesentliche
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
dar.
Die
genannten
Berichte
belegen
damit
keine
erheblich
veränderte
Befundlage,
die
auf
eine
wesentliche
Ver schlechterung
des
Gesundheitszustandes
schliessen
lassen
würde.
5. 2
An
dieser
Einschätzung
vermag
auch
der
Bericht
von
Dr.
T.___
vom
21.
Mai
202 5
(E.
4.7)
nichts
zu
ändern,
welcher
zwar
nach
Verfügungserlass
erstellt
wurde,
allerdings
Tatsachen
berücksichtigt,
die
vor
Erlass
der
Verfügung
einge treten
sind.
Gemäss
diesem
Bericht
hat
sich
der
klinische
Zustand
des
Beschwer deführers
in
den
Wochen
vor
der
Untersuchung
am
7.
März
2025
verändert.
Dr.
T.___
spezifiziert
dabei
nicht,
ob
es
sich
bei
dieser
Veränderung
um
eine
Verschlechterung
oder
eine
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
handelt.
Er
stützt
seine
Einschätzung
mitunter
auf
die
bildgebende
Untersuchung
der
Brust wirbe lsäule
vom
21.
Oktober
2024,
für
deren
Beurteilung
ihm
keine
Vorunter suchung
vorlag,
mithin
eine
Veränderung
durch
ihn
ohnehin
nicht
beurteilt
werden
konnte .
Entzündliche
oder
höhergradige
degenerative
Veränderungen
sowie
eine
spinale
oder
foraminale
Enge
konnte
er
keine
erkennen.
Wie
der
Arzt
davon
ausgehend
auf
eine
fortschreitende
degenerative
Pathologie
schliessen
konnte,
ist
nicht
nachvollziehbar.
Zu
den
erhobenen
Befunden
(Lhermitte-Zeichen,
Lasègue-Zeichen,
ausgeprägte
Schmerzhaftigkeit)
ist
zu
bemerken,
dass
es
sich
hierbei
nicht
um
objektivierbare
klinische
bzw.
radiologische
Befunde
handelt .
Diese
Befunde
wurden
sodann
keiner
kritischen
Würdigung
unterzogen,
wie
dies
im
Rahmen
des
neurologischen
Fachgutachten s
(Urk.
7/163/56-72)
erfolgt
ist .
In
diesem
Gutachten
wurde
eingehend
auf
die
neurologisch
nicht
nachvollziehbaren
Diskrepanzen
-
auch
im
Zusammenhang
mit
de n
genannten
Lasègue-Zeichen
-
eingegangen,
welche
als
Ausdruck
der
von
psychiatrischer
Seite
gestellten
Diagnose
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
zu
bewerten
sind
(S.
15).
Abgesehen
von
einer
Verdachts diagnose
auf
Borreliose
und
eines
behandelbaren
Herpes-simplex-Ausbruchs
(antivirale
Therapie
verordnet)
kann
aus
der
ärztlichen
Einschätzung
von
Dr.
T.___
keine
dauerhafte
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
des
Beschwerdeführers
abgeleitet
werden.
Betreffend
diese
Veränderungen
ist
schliesslich
zu
bemerken,
dass
ebendiese
erst
seit
wenigen
Wochen
bestehen
und
eine
wesentliche
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
nicht
zu
begründen
vermögen.
5. 3
Der
Beschwerdeführer
vermag
auch
nichts
aus
der
Einschätzung
von
Coachin
S.___
(Urk.
7/212)
im
Rahmen
der
Arbeitsvermittlung
und
der
in
diesem
Zusammenhang
zitierte n
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zu
seinen
Gunsten
ableiten.
Die
ärztliche
Einschätzung
der
Leistungsfähigkeit
unterscheidet
sich
von
der
im
Schnuppereinsatz
effektiv
realisierten
Leistung.
Eine
Diskrepanz
zur
Einschätzung
der
Berufsfachleute
betreffend
die
objektiv
realisierbare
Leistung
in
der
eingehenden
beruflichen
Abklärung
liegt
allerdings
nicht
vor,
da
zum
einen
der
Einsatzbetrieb
geltend
machte,
eine
Aussage
zur
längerfristigen
Eignung
könne
nicht
getroffen
werden,
und
zum
anderen
Frau
S.___
keine
eingehende
berufliche
Abklärung
vor nahm,
sondern
den
Beschwerdeführer
lediglich
bei
der
Suche
nach
einer
Festanstellung
unterstützt e .
Die
Einschätzung
von
Frau
S.___
beruht
denn
auch
massgeblich
auf
den
subjektiven
Abgaben
des
Beschwerde führers
und
den
Beobachtungen
anlässlich
der
Coachingsitzungen
(häufiger
Wechsel
der
Sitzposition).
Aus
diesen
Beobachtungen
und
den
subjektiven
Anga ben
des
Beschwerdeführers
bezüglich
seiner
Beschwerden
kann
keine
wesentliche
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
abgeleitet
werden.
5. 4
Insgesamt
liegen
keine
relevanten
neuen
Aspekte
vor,
die
auf
eine
wesentliche
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
hindeuten
und
Anlass
für
ergänzende
medizinische
Abklärungen
geben
würden .
Ein
Revisionsgrund
ist
somit
zu
verneinen,
weshalb
sich
keine
weiteren
Abklärungen
aufdrängen.
Der
Beschwer de führer
ist
demnach
unverändert
seit
8.
Februar
2021
in
leidensangepassten
Tätigkeiten
zu
8 5
%
arbeitsfähig
(Urk.
7/170).
6. 6. 1
Zu
prüfen
bleibt
anhand
eines
Einkommensvergleichs,
wie
sich
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
in
der
am
1.
Januar
2024
in
Kraft
getretenen
Fassung
auf
den
Invaliditäts grad
des
Beschwerdeführers
auswirkt.
Für
den
Einkommensvergleich
sind
die
Verhältnisse
im
Zeitpunkt
des
(hypothe tischen)
Beginns
des
Rentenanspruchs
massgebend,
wobei
Validen-
und
Invali deneinkommen
auf
zeitidentischer
Grundlage
zu
erheben
und
allfällige
renten wirksame
Änderungen
der
Vergleichseinkommen
bis
zum
Verfügungserlass
zu
berücksichtigen
sind
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3,
129
V
222
E.
4.1
und
E.
4.2,
128
V
174).
Da
sich
der
Beschwerdeführer
am
21.
Februar
2024
erneut
zum
Rentenbezug
angemeldet
hat
(Urk.
7/180),
konnte
der
Anspruch
auf
eine
Rente
nach
Art.
29
Abs.
1
IVG
frühestens
sechs
Monate
später,
mithin
am
21.
August
2024
entstehen,
womit
die
Vergleichseinkommen
auf
diesen
Zeitpunkt
hin
zu
ermitteln
sind.
6.2
Die
Beschwerdegegnerin
stützt e
sich
beim
Einkommen
ohne
Invalidität
auf
statistische
Werte
im
Bereich
Baugewerbe
ab
(Urk.
2),
obwohl
keine
Ausnahme
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
ist,
wonach
nicht
auf
den
zuletzt
erzielten,
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
angepassten
Verdienst
abzustellen
wäre .
Der
Beschwerdeführer
konnte
die
letzte
Tätigkeit
als
Gipser
bei
der
U.___ AG
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
mehr
ausüben.
Auch
hatte
er
diese
Stelle
bereits
mehrere
Jahre
inne
(Urk.
7/213).
Allein
der
Zeitablauf
von
rund
zehn
Jahren
zwischen
dem
Eintritt
des
Gesundheits schadens
im
Jahr
2014
und
dem
massgeblichen
Zeitpunkt
der
Invaliditätsbe messung
im
Jahr
2024
rechtfertigt
kein
Abweichen
von
der
allgemeinen
Regel.
Der
Einkommensvergleich
ist
dahingehend
zu
berichtigen.
6. 3
Gemäss
Arbeitgeberfragebogen
vom
15.
Dezember
2014
(Urk.
7/17)
hätte
der
Beschwerdeführer
in
seiner
angestammten
Tätigkeit
als
Gipser
im
Jahr
2014
13
Monatslöhne
à
Fr.
5'700.--
verdient,
was
einem
Jahreslohn
von
Fr.
74'100.--
entspricht.
Angepasst
an
die
Nominallohnentwicklung
bis
2024
(Bundesamt
für
Statistik
(BFS),
Nominallohnindex,
Männer,
2011-2025,
Tabelle
T1.1.10,
Bauge werbe/Bau,
Index
[Basis
2010
=
100];
2014
[102.8];
2024
[109.6])
resultiert
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
79'002.--.
6. 4
Unbestrittenermassen
ist
zur
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
auf
die
LSE
2022
abzustellen
(Urk.
1
S.
9
ff.,
Urk.
7/215).
Mit
der
IV-Stelle
kann
vom
standardisierten
monatlichen
Bruttolohn
(Vollzeitäquivalent
basierend
auf
4
1/3
Wochen
à
40
Arbeitsstunden)
für
Männer
in
der
Tabelle
TA1_triage_skill_level_lse_2012-2022,
Zeile
«Total»,
mit
dem
Kompetenzniveau
1
von
Fr.
5'305.--
ausgegangen
werden.
Umgerechnet
auf
die
betriebsübliche
Arbeitszeit
von
41.7
Stunden
pro
Woche
(BFS,
Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen
in
Stunden
pro
Woche,
Tabelle
T
03.02.03.01.04.01)
und
angepasst
an
die
Nominallohnentwicklung
von
2022
bis
2024
(BFS,
Nominal lohnindex,
Männer,
2011-2025,
Tabelle
T1.1.10,
Total,
Index
[Basis
2010
=
100];
2022
[107.1];
2024
[110.2])
resultiert
ein
Jahreseinkommen
von
Fr.
68'286.--
(Fr.
5'305.--
:
40
x
41.7
:
107.1
x
110.2
x
12),
respektive,
im
noch
zumutbaren
Pensum
von
85
%,
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
58'044.-- . 6. 5
Wird
gestützt
auf
die
ab
1.
Januar
2024
gültige
Fassung
von
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
ein
leidensbedingter
Abzug
von
10
%
berücksichtigt,
beträgt
das
Invaliden einkommen
neu
Fr.
52'240.--
(Fr.
58'044.--
x
0.9).
Wird
dieses
Einkommen
mit
dem
Valideneinkommen
von
Fr.
79'002.--
verglichen,
ergibt
sich
eine
invalidi täts bedingte
Einbusse
von
Fr.
26'762.--
und
ein
Invaliditätsgrad
von
gerundet
34
%,
der
unter
der
anspruchserheblichen
Schwelle
von
40
%
liegt.
6. 6
Der
Einwand
des
Beschwerdeführers,
wonach
nicht
von
einem
zumutbaren
Pensum
von
85
%
in
einer
angepassten
Tätigkeit
ausgegangen
werden
könne,
ist
nicht
zu
hören.
Der
Beschwerdeführer
verkennt,
dass
bei
fehlendem
Revisions grund
eine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht.
Ebenso
wenig
vermag
die
Ansicht
des
Beschwerdeführers
zu
überzeugen,
wonach
ein
leidensbedingter
Abzug
von
gesamthaft
20
%
zu
gewähren
sei :
Rechtsprechungsgemäss
ist
der
Umstand
allein,
dass
nurmehr
leichte
bis
mittel schwere
Arbeiten
möglich
sind,
selbst
bei
einer
eingeschränkten
Leistungsfähig keit
kein
Grund
für
einen
leidensbedingten
Abzug,
da
der
Tabellenlohn
im
Kompetenzniveau
1
bereits
eine
Vielzahl
von
leichten
und
mittelschweren
Tätigkeiten
umfasst
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_829/2023
vom
12.
Juli
2024
E.
6.2.3
mit
Hinweis).
Der
Einwand
des
Beschwerdeführers,
wonach
kein
genü gendes
Spektrum
an
zumutbaren
Verweistätigkeiten
aufgrund
des
Belastungspro fils
mehr
bestehe,
ist
somit
nicht
zu
hören.
Auch
der
Verweis
auf
die
mangelnden
Deutsch kenntnis se
oder
die
ungenügende
Ausbildung
vermag
an
dieser
Ein schätzung
nicht s
zu
ändern.
Praxisgemäss
wird
diese n
Aspekte n
bei
der
Wahl
des
Kompetenzniveaus
Rechnung
getragen
und
sind
sie
deshalb
nicht
abzugsrelevant
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_549/2019
vom
26.
November
2019
E.
7.7;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_589/2023
vom
4.
Juni
2024
E.
4.3).
Eine
langjährige
Abwesenheit
vom
Arbeitsmarkt
wirkt
sich
rechtsprechungsgemäss
nicht
zwingend
lohnsenkend
aus
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_589/2023
vom
4.
Juni
2024
E.
4.3
mit
Hinweisen).
Es
sind
im
Falle
des
Beschwerdeführers
keine
Gründe
ersichtlich,
weshalb
sich
seine
langjährige
Abwesenheit
vom
Arbeits markt
lohnsenkend
auswirken
sollte,
zumal
seit
Jahren
eine
massgebliche
Arbeits fähigkeit
besteht
und
die
Arbeitsabstinenz
nicht
gesundheitsbedingt
ist .
Gleiches
gilt
für
den
Umstand,
dass
dem
Beschwerdeführer
lediglich
ein
Teilzeit pensum
von
85
%
zumutbar
ist .
Ein
Pensum
von
85
%
wirkt
sich
statistisch
betrachtet
bei
Männern
ohne
Kaderfunktion
nicht
lohnsenkend
aus
(BFS,
Monatlicher
Bruttolohn
nach
Beschäftigungsgrad,
beruflicher
Stellung
und
Geschlecht,
Privater
und
öffentlicher
Sektor
zusammen,
2022
und
2024),
weshalb
auch
hier
kein
Abzug
zu
rechtfertigen
ist.
Nach
dem
Gesagten
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
IV-Stelle
beim
gestützt
auf
die
LSE-Tabellenlöhne
ermittelten
Invaliditätseinkommen
keinen
zusätzlichen
leidensbedingten
Abzug
vorgenommen
hat.
6. 7
Im
Ergebnis
ergibt
sich,
dass
die
IV-Stelle
mit
der
angefochtenen
Verfügung
zu
Recht
das
Bestehen
eines
Rentenanspruchs
des
Beschwerdeführers
ab
August
2024
verneint
hat,
womit
die
Beschwerde
abzuweisen
ist.
7.
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beur teilen
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessensweise
auf
Fr.
800.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Anjushka
Früh - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubC. Brugger