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IV.2025.00384

Neuanmeldung, keine wesentliche Veränderung, Rückenschmerzen, Einkommensvergleich (hängig)

Zürich SozVersG · 2026-06-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der

1975

geborene

X.___,

zuletzt

als

Gipser

tätig,

meldete

sich

am

7.

November

2014

unter

Hinweis

auf

eine

gesundheitliche

Beeinträchtigung

der

Wirbelsäule

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungs bezug

an

(Urk.

7/5).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

klärte

die

medizinische

und

erwerbliche

Situation

ab,

zog

die

Akten

der

Kranken taggeldversicherung

bei

und

holte

bei

der

Y.___

AG

ein

polydisziplinäres

Gutachten

ein,

das

am

4.

Mai

2016

erstattet

wurde

(Urk.

7/81).

Mit

Verfügung

vom

30.

August

2016

(Urk.

7/87)

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

Leistungen

der

Invalidenversicherung.

1.2

Am

20.

Juni

2018

(Urk.

7/91)

meldete

sich

der

Versicherte

erneut

bei

der

Invali denversicherung

an.

Die

IV-Stelle

klärte

die

medizinische

Situation

ab,

holte

bei

der

Gutachterstelle

Z.___

ein

polydisziplinäres

Gutachten

ein

(Expertise

vom

12.

Juli

2019,

Urk.

7/125/1-63)

und

veranlasste

eine

polydisziplinäre

Verlaufsabklärung

(Gutachten

vom

12.

Mai

2021,

Urk.

7/163/1-72)

bei

ebendieser

Gutachterstelle.

M it

Verfügung

vom

5.

Juli

2021

verneinte

die

IV-Stelle

wiederum

einen

Rentenanspruch

(Urk.

7/170) .

Sie

ging

davon

aus,

dass

der

Versicherte

seit

8.

Februar

2021

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

zu

85

%

arbeitsfähig

ist

und

ein

Invaliditätsgrad

von

24

%

vorliegt.

1.3

Am

27.

Januar

2022

(Urk.

7/171)

meldete

sich

der

Versicherte

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Berufliche

Integration).

Mit

Ver fügung

vom

28.

März

2022

(Urk.

7/176)

trat

die

IV-Stelle

auf

das

Gesuch

nicht

ein.

1.4

Am

21.

Februar

202 4

(Urk.

7/180)

meldet

sich

der

Versicherte

abermals

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Rente).

Die

IV-Stelle

prüfte

den

in

diesem

Zusammenhang

eingereichten

Arztbericht

(Urk.

7/179)

und

stellte

mit

Vorbescheid

vom

8.

April

2024

(Urk.

7/184)

ein

Nichteintreten

in

Aussicht.

Der

Versicherte

erhob

am

19.

Juni

2024

Einwand

und

reichte

weitere

Arztberichte

ein

(Urk.

7/191 - 19 3).

Die

IV-Stelle

ersetzte

hierauf

den

Vorbescheid

vom

8.

April

2024

durch

den

Vorbescheid

vom

18.

Juli

2024

(Urk.

7/195)

und

kündete

die

Abweisung

des

Leistungs gesuchs

an.

Mit

Einwand

vom

13.

September

2024

(Urk.

7/203)

liess

der

Versicherte

der

IV-Stelle

weitere

Arztberichte

zukommen

(Urk.

7/198 - 202).

Die

IV-Stelle

gewährte

dem

Versicherten

in

der

Folge

mit

Ve r fügung

vom

15.

Januar

2025

Arbeitsvermittlung

(Urk.

7/210)

und

erklärte

mit

Mitteilung

vom

23.

April

2025

(Urk.

7/217)

den

erfolglosen

Abschluss

ebendieser,

nachdem

ein

Schnuppereinsatz

in

einer

angepassten

Tätigkeit

aus

gesund heit lichen

Gründen

hatte

abgebrochen

werden

müssen .

Mit

Verfügung

vom

23.

April

2025

(Urk.

2)

verneinte

die

IV-Stelle

schliesslich

einen

Rentenanspruch.

2.

Der

Versicher te

erhob

am

26.

Mai

2025

Beschwerde

(Urk.

1)

gegen

die

Verfügung

vom

2 3 .

April

2025

(Urk.

2)

und

beantragte,

diese

sei

aufzuheben

und

es

seien

ihm

die

gesetzlichen

Leistungen

zu

gewähren,

insbesondere

Rentenleistungen.

Die

IV-Stelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

2.

Juli

2025

(Urk.

6)

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Dies

wurde

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

3.

Juli

2025

(Urk.

8)

zur

Kenntnis

gebracht.

Das

Gericht

zieht

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog .

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erz ielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensver gleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegen übergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditäts grad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1).

E. 1.3.1 Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

E. 1.3.2 Die

massgebenden

Erwerbseinkommen

nach

Artikel

16

ATSG

sind

in

Bezug

auf

den

gleichen

Zeitraum

festzusetzen

und

richten

sich

nach

dem

Arbeitsmarkt

in

der

Schweiz

(Art.

25

Abs.

E. 1.3.4 Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

in

der

am

1.

Januar

2024

in

Kraft

getretenen

Fassung

sieht

neu

vor,

dass

v om

statistisch

bestimmten

Ausgangswert

bei

der

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

nach

Art.

25

Abs.

3

IVV

10

Prozent

abgezogen

werden.

Kann

die

versicherte

Person

aufgrund

ihrer

Invalidität

nur

noch

mit

einer

funk tionellen

Leistungsfähigkeit

nach

Artikel

49

Absatz

1 bis

IVV

von

50

Prozent

oder

weniger

tätig

sein,

so

werden

20

Prozent

abgezogen.

Weitere

Abzüge

sind

nicht

zulässig.

1.

E. 2 der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung,

IVV).

Soweit

für

die

Bestimmung

der

massgebenden

Erwerbseinkommen

statistische

Werte

herangezogen

werden,

sind

die

Zentralwerte

der

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

des

Bundesamtes

für

Statistik

massgebend.

Andere

statistische

Werte

können

beigezogen

werden,

sofern

das

Einkommen

im

Einzelfall

nicht

in

der

LSE

abgebildet

ist.

Es

sind

altersunabhängige

und

geschlechtsspezifische

Werte

zu

verwenden

(Art.

25

Abs.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

der

angefochtenen

Verfügung

(Urk.

2)

aus,

eine

wesentliche

Änderung

des

Gesundheitszustandes

seit

dem

Gutachten

vom

12.

Mai

2021

liege

nicht

vor.

Der

Invaliditätsgrad

liege

weiterhin

unter

40

%,

auch

wenn

der

seit

Januar

2024

geltende

Pauschalabzug

von

10

%

auf

dem

Einkommen

mit

Invalidität

berücksichtigt

werde.

E. 2.2 D er

Beschwerdeführer

wendet

dagegen

ein

(Urk.

1),

eine

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

seit

dem

Gutachten

vom

12.

Mai

2021

sei

ausgewiesen

(Ziff.

9).

Zur

Begründung

führte

der

Beschwerdeführer

zur

Hauptsache

aus,

die

aktuellen

Befunde

würden

eine

äusserst

starke,

chronifizierte

Schmerzsituation

zeigen

(Ziff.

10).

Ferner

ergebe

sich

aus

den

bildgebenden

Befunden

eine

fort schreitende

degenerative

Pathologie

der

Wirbelsäule

(Ziff.

11).

Bereits

aus

dem

Umstand,

dass

ein

degenerativer

Gesundheitsschaden

vorliege,

müsse

davon

ausgegangen

werden,

dass

seit

dem

letzten

Gutachten

eine

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

eingetreten

sei

(Ziff.

13).

Schliesslich

seien

auch

die

Berichte

der

beruflichen

Eingliederung

mitzuberücksichtigen,

da

zwischen

der

medizinische n

Einschätzung

der

Leistungsfähigkeit

und

der

im

Rahmen

der

beruflichen

Abklärung

tatsächlich

realisierten

Leistung

erhebliche

Diskrepanzen

bestünden.

Erhebliche

Diskrepanzen

bestünden

auch

zwischen

der

medizinischen

Einschätzung

und

derjenigen

der

Berufsfachleute

(Ziff.

15).

E. 2.3 Der

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführers

wurde

nach

umfassenden

Abklärun gen

mit

Verfügung

vom

5.

Juli

2021

(Urk.

7/170)

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert.

Die

IV-Stelle

ist

auf

die

Neuanmeldung

vom

21.

Februar

2024

(Urk.

7/180)

eingetreten.

Strittig

und

nachfolgend

zu

prüfen

ist,

ob

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

seit

der

abschlägigen

Rentenverfügung

vom

5.

Juli

2021

(Urk.

7/170)

wesentlich

verändert

hat.

3.

E. 3 sind

an

die

betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen

und

an

die

Nominal lohnentwicklung

anzupassen

(Art.

25

Abs.

E. 3.1 Der

abschlägigen

Rentenverfügung

vom

5.

Juli

2021

(Urk.

7/170)

lag

das

poly disziplinäre

Gutachten

der

Z.___

vom

12.

Mai

2021

(Urk.

7/163/1-72)

zugrunde,

woraus

folgende

Diagnosen

hervorgehen

(S.

6

f.) :

Mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit:

- Degenerative

Rotatorenmanschettenveränderung

rechts

bei/mit

(ICD-10

M75.1) - Status

nach

Infiltrationstherapie

subacromial

11.09.2014

(Kenacort

40

mg)

ohne

Verbesserung - Arthro-MRI

der

rechten

Schulter

09.09.2014:

Bursitis

subacromialis

subdeltoidea,

intakte

Rotatorensehnen,

allenfalls

diskrete

Struktur altera tionen,

kraniale

Subscapularis-Faszikel,

keine

Labrumpathologie

- Sonographie

Schulter

beidseits

vom

28.01.2015:

Rechts

AC-Arthrose,

ansonsten

keine

Verletzung

RM,

Bicepssehne.

Keine

Bursitis,

kein

glenohumeraler

Erguss - Zunahme

der

2017

vorbeschriebenen

kranialseitigen

Subscapularisseh neneinrisse - leichte

AC-Gelenksarthrose

rechts - kein

Nachweis

radikulärer

Ausfälle

oder

objektivierbarer

fokaler

neuro logischer

Defizite - Chronisches

panvertebrales

Schmerzsyndrom

mit

linksbetonter

Ausstrah lung

in

die

Beine

(ICD-10

M42.16) - kein

Nachweis

radikulärer

Ausfälle

oder

objektivierbarer

fokaler

neuro logischer

Defizite - MRI-LWS

13.06.2018:

stabile

Anschlusssegmentdegeneration

mit

breitbasiger

Protrusion

der

Bandscheibe,

links

betont,

ohne

sichere

Nervenwurzelaffektion

bei

geringer

Facettengelenksdegeneration

und

leichter

Retrolisthese

des

Segmentes

L4 / 5 - MRI

LWS

20.03.2019:

Zeigt

Status

quo

bezüglich

der

Anschluss segmentdegeneration

mit

Facetten gelenksarthropathie

auch

in

den

oberen

Etagen,

aber

ohne

eindeutige

Zunahme

der

Anschlussseg mentdegeneration

des

vorbestehenden

Bandscheibenprolapses

mit

Kompression

möglicherweise

der

L5-Wurzel

links - Status

nach

Mini

Open

transforaminaler

lumbaler

intersomatischer

Fusion

TLIF

L5/S1

mit

autologer

lokaler

Spongiosa

Graft

On

und

Devex-Cage

Interponat

Grösse

7

am

05.04.2017,

J.___ -Klinik

mit/bei:

Spondylolisthesis

Meyerding

Grad

I

bei

Lyse

und

Osteo chondrose

L5/S 1,

Bandscheiben-Degeneration

L4/L5

Pfirrmann

Grad

III

mit

leichter

Osteochondrose

L4/L5

und

möglicher

rezessaler

Kompromittierung

der

L5-Wurzel

links

- Coxa

profunda

mit

osteoproliferativen

Anbauten

um

das

Acetabulum

links

und

am

Schenkelhals

links

(ICD-10

M89.85) - Chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41) Ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit:

- Zervikale

Spondylarthrose

- Anamnestisch

Refluxösophagitis

- Unter

intermittierender

Therapie

mit

Pantoprazol - Leichtes

Übergewicht

Zu

den

funktionellen

Auswirkungen

hielten

die

Gutachter

fest,

auf

somatischem

Fachgebiet

bestehe

aufgrund

der

orthopädischen

Diagnosen

eine

Minderbelast barkeit.

Aufgrund

der

Schulter-

und

Hüftbeschwerden

bestehe

eine

Einschrän kung

für

Gewichtsbelastungen

sowie

für

längere

Gehstrecken,

aufgrund

der

LWS-Beschwerden

seien

schwere

und

mittelschwere

Tätigkeiten

nicht

mehr

durch führbar.

Auf

psychiatrischem

Fachgebiet

bestünden

aufgrund

der

chronischen

Schmerzstörung

Einschränkungen

im

Bereich

der

Durchhaltefähigkeit

und

es

bestehe

ein

erhöhter

Pausenbedarf

(S.

7

f.).

Die

bisherige

Tätigkeit

als

Gipser

erachteten

die

Experten

als

nicht

mehr

zumut bar,

eine

angepasste

Tätigkeit

im

Umfang

von

80-90

%

(S.

8

f.).

E. 3.2 Prof.

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

Orthopädie

und

Traumatologie,

hielt

in

seinem

orthopädischen

Gutachten

(Urk.

7/163/46-55)

fest,

dass

die

Beschwerden

aus

fachorthopädischer

Sicht

insgesamt

deutlich

überakzentuiert

dargestellt

wor den

seien.

Beim

Ankleiden

und

Auskleiden

werde

eine

freie

Schultergelenks beweglichkeit

demonstriert.

Bei

der

klinischen

Untersuchung

zeige

sich

eine

eingeschränkte

aktive

Schultergelenksbeweglichkeit.

Die

Diskrepanz

könne

fach orthopädisch

nicht

erklärt

werden

(S.

4).

Die

Beschwerden

an

der

Lendenwirbel säule

und

rechten

Schulter

seien

mit

den

objektivierbaren

klinischen

und

radiologischen

Befunden

hinsichtlich

ihrer

Ätiologie,

jedoch

nicht

hinsichtlich

ihrer

anamnestisch

geschilderten

Intensität

erklärt

(S.

8).

E. 3.3 Dr.

med.

B.___,

Assistenzärztin,

und

Dr.

med.

C.___,

Facharzt

Neurologie,

dokumentierten

in

ihrem

neurologischen

Fachgutachten

(Urk.

7/163/56-72)

unter

anderem

auf

Höhe

T h 8/9

eine

kleine

zentrale

Protrusion

der

Bandscheibe

ohne

Kontakt

zu

neuralen

Strukturen

(S.

11).

Die

Ärzte

hielten

im

Rahmen

der

Konsistenzprüfung

fest,

es

ergäben

sich

in

Bezug

auf

das

Schmerzsyndrom

Inkonsistenzen.

Während

der

Anamnese

sei

eine

Schmerzin tensität

im

Bereich

der

Schulter

von

VAS

10

und

gleichzeitig

im

Bereich

der

lumbalen

Wirbelsäule

von

VAS

8

bis

9

angegeben

worden.

Im

Rahmen

der

Explo ration

sei

kein

vermehrtes

Schwitzen

und

keine

anhaltende

motorische

Unruhe

zu

beobachten

gewese n

(S.

9).

Beim

Ankleiden

und

Auskleiden

sei

eine

freie

Beweglichkeit

ohne

Hinweise

auf

Paresen

feststellbar

gewesen,

während

der

klinischen

Untersuchung

habe

sich

hingegen

eine

eingeschränkte

aktive

Schul tergelenks-

und

Hüftbeweglichkeit

sowie

Paresen

im

Bereich

der

linken

unteren

Extremitäten

ergeben.

Während

des

Versuchs,

die

Zehen

im

Langsitz

zu

erreichen,

habe

die

Hüftbeugung

ohne

Angaben

von

Schmerzen

bei

weit

über

90°

gelegen,

gegensätzlich

hierzu

seien

bei

der

Testung

des

Lasègue

beidseits

ab

bereits

20°

heftigste

Schmerzen

lumbal

angegeben

worden.

Inkonsistent

seien

auch

ver schiedene

sensible

Defizite

(Berührung,

Schmerz,

Vibration

und

Temperatur),

die

nach

Aktenlage

sowohl

hinsichtlich

Lokalisation,

Modalität

und

Vorhandenseien

schwanken

würden.

Die

geschilderten

Diskrepanzen

seien

neurologisch

nicht

nachvollziehbar

und

seien

Ausdruck

der

von

psychiatrischer

Seite

gestellten

Diagnose

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(S.

1 4

f.).

E. 3.4 In

psychiatrischer

Hinsicht

hielt

Dr.

med.

D.___,

Chefarzt

Klinik

für

Psychia t rie

und

Psychosomatik

an

der

E.___ AG,

fest

(Urk.

7/163/36-45),

die

früher

diagnostizierte

depressive

Episode

liege

aktuell

nicht

mehr

vor.

Es

liessen

sich

psychopathologisch

nur

noch

ein

Energiemangel

und

subjektive

Konzentrationsstörungen

erheben.

Der

geklagte

Schmerz

sei

konstant

vorhanden,

könne

kaum

beeinflusst

werden

(S.

6).

4.

E. 4 September

2023

E.

1.2,

insbesondere

mit

Hinweis

auf

BGE

117

V

198

E.

3a). 1.

E. 4.1 und

E.

4.2,

128

V

174).

Da

sich

der

Beschwerdeführer

am

21.

Februar

2024

erneut

zum

Rentenbezug

angemeldet

hat

(Urk.

7/180),

konnte

der

Anspruch

auf

eine

Rente

nach

Art.

E. 4.2 )

im

Vergleich

zur

letzten

Untersuchung

vom

E. 4.3 mit

Hinweisen).

Es

sind

im

Falle

des

Beschwerdeführers

keine

Gründe

ersichtlich,

weshalb

sich

seine

langjährige

Abwesenheit

vom

Arbeits markt

lohnsenkend

auswirken

sollte,

zumal

seit

Jahren

eine

massgebliche

Arbeits fähigkeit

besteht

und

die

Arbeitsabstinenz

nicht

gesundheitsbedingt

ist .

Gleiches

gilt

für

den

Umstand,

dass

dem

Beschwerdeführer

lediglich

ein

Teilzeit pensum

von

85

%

zumutbar

ist .

Ein

Pensum

von

85

%

wirkt

sich

statistisch

betrachtet

bei

Männern

ohne

Kaderfunktion

nicht

lohnsenkend

aus

(BFS,

Monatlicher

Bruttolohn

nach

Beschäftigungsgrad,

beruflicher

Stellung

und

Geschlecht,

Privater

und

öffentlicher

Sektor

zusammen,

2022

und

2024),

weshalb

auch

hier

kein

Abzug

zu

rechtfertigen

ist.

Nach

dem

Gesagten

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

IV-Stelle

beim

gestützt

auf

die

LSE-Tabellenlöhne

ermittelten

Invaliditätseinkommen

keinen

zusätzlichen

leidensbedingten

Abzug

vorgenommen

hat.

6. 7

Im

Ergebnis

ergibt

sich,

dass

die

IV-Stelle

mit

der

angefochtenen

Verfügung

zu

Recht

das

Bestehen

eines

Rentenanspruchs

des

Beschwerdeführers

ab

August

2024

verneint

hat,

womit

die

Beschwerde

abzuweisen

ist.

7.

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beur teilen

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessensweise

auf

Fr.

800.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Anjushka

Früh - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubC. Brugger

E. 4.4 mit

Hinweis;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_308/2025

vom

4.

Februar

2026

E.

2.5). 1. 7

Der

gerichtliche

Überprüfungszeitraum

beschränkt

sich

grundsätzlich

auf

den

Sachverhalt,

wie

er

sich

bis

zum

Erlass

der

streitigen

Verwaltungsverfügung

ver wirklicht

hat .

Berichte,

die

nach

dem

Verfügungszeitpunkt

datieren,

sind

zu

berücksichtigen,

wenn

und

soweit

sie

sich

auf

den

Zeitraum

vor

Verfügungserlass

beziehen

resp.

Rückschlüsse

darauf

zulassen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_295/2021

vom

9.

August

2021.

E.

E. 4.7 )

nichts

zu

ändern,

welcher

zwar

nach

Verfügungserlass

erstellt

wurde,

allerdings

Tatsachen

berücksichtigt,

die

vor

Erlass

der

Verfügung

einge treten

sind.

Gemäss

diesem

Bericht

hat

sich

der

klinische

Zustand

des

Beschwer deführers

in

den

Wochen

vor

der

Untersuchung

am

7.

März

2025

verändert.

Dr.

T.___

spezifiziert

dabei

nicht,

ob

es

sich

bei

dieser

Veränderung

um

eine

Verschlechterung

oder

eine

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

handelt.

Er

stützt

seine

Einschätzung

mitunter

auf

die

bildgebende

Untersuchung

der

Brust wirbe lsäule

vom

21.

Oktober

2024,

für

deren

Beurteilung

ihm

keine

Vorunter suchung

vorlag,

mithin

eine

Veränderung

durch

ihn

ohnehin

nicht

beurteilt

werden

konnte .

Entzündliche

oder

höhergradige

degenerative

Veränderungen

sowie

eine

spinale

oder

foraminale

Enge

konnte

er

keine

erkennen.

Wie

der

Arzt

davon

ausgehend

auf

eine

fortschreitende

degenerative

Pathologie

schliessen

konnte,

ist

nicht

nachvollziehbar.

Zu

den

erhobenen

Befunden

(Lhermitte-Zeichen,

Lasègue-Zeichen,

ausgeprägte

Schmerzhaftigkeit)

ist

zu

bemerken,

dass

es

sich

hierbei

nicht

um

objektivierbare

klinische

bzw.

radiologische

Befunde

handelt .

Diese

Befunde

wurden

sodann

keiner

kritischen

Würdigung

unterzogen,

wie

dies

im

Rahmen

des

neurologischen

Fachgutachten s

(Urk.

7/163/56-72)

erfolgt

ist .

In

diesem

Gutachten

wurde

eingehend

auf

die

neurologisch

nicht

nachvollziehbaren

Diskrepanzen

-

auch

im

Zusammenhang

mit

de n

genannten

Lasègue-Zeichen

-

eingegangen,

welche

als

Ausdruck

der

von

psychiatrischer

Seite

gestellten

Diagnose

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

zu

bewerten

sind

(S.

15).

Abgesehen

von

einer

Verdachts diagnose

auf

Borreliose

und

eines

behandelbaren

Herpes-simplex-Ausbruchs

(antivirale

Therapie

verordnet)

kann

aus

der

ärztlichen

Einschätzung

von

Dr.

T.___

keine

dauerhafte

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

des

Beschwerdeführers

abgeleitet

werden.

Betreffend

diese

Veränderungen

ist

schliesslich

zu

bemerken,

dass

ebendiese

erst

seit

wenigen

Wochen

bestehen

und

eine

wesentliche

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

nicht

zu

begründen

vermögen.

5. 3

Der

Beschwerdeführer

vermag

auch

nichts

aus

der

Einschätzung

von

Coachin

S.___

(Urk.

7/212)

im

Rahmen

der

Arbeitsvermittlung

und

der

in

diesem

Zusammenhang

zitierte n

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zu

seinen

Gunsten

ableiten.

Die

ärztliche

Einschätzung

der

Leistungsfähigkeit

unterscheidet

sich

von

der

im

Schnuppereinsatz

effektiv

realisierten

Leistung.

Eine

Diskrepanz

zur

Einschätzung

der

Berufsfachleute

betreffend

die

objektiv

realisierbare

Leistung

in

der

eingehenden

beruflichen

Abklärung

liegt

allerdings

nicht

vor,

da

zum

einen

der

Einsatzbetrieb

geltend

machte,

eine

Aussage

zur

längerfristigen

Eignung

könne

nicht

getroffen

werden,

und

zum

anderen

Frau

S.___

keine

eingehende

berufliche

Abklärung

vor nahm,

sondern

den

Beschwerdeführer

lediglich

bei

der

Suche

nach

einer

Festanstellung

unterstützt e .

Die

Einschätzung

von

Frau

S.___

beruht

denn

auch

massgeblich

auf

den

subjektiven

Abgaben

des

Beschwerde führers

und

den

Beobachtungen

anlässlich

der

Coachingsitzungen

(häufiger

Wechsel

der

Sitzposition).

Aus

diesen

Beobachtungen

und

den

subjektiven

Anga ben

des

Beschwerdeführers

bezüglich

seiner

Beschwerden

kann

keine

wesentliche

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

abgeleitet

werden.

5. 4

Insgesamt

liegen

keine

relevanten

neuen

Aspekte

vor,

die

auf

eine

wesentliche

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

hindeuten

und

Anlass

für

ergänzende

medizinische

Abklärungen

geben

würden .

Ein

Revisionsgrund

ist

somit

zu

verneinen,

weshalb

sich

keine

weiteren

Abklärungen

aufdrängen.

Der

Beschwer de führer

ist

demnach

unverändert

seit

8.

Februar

2021

in

leidensangepassten

Tätigkeiten

zu

8 5

%

arbeitsfähig

(Urk.

7/170).

6. 6. 1

Zu

prüfen

bleibt

anhand

eines

Einkommensvergleichs,

wie

sich

Art.

E. 9 E.

E. 14 Februar

2025

E.

E. 17 Januar

2022

(Urk.

7/191)

fest,

dass

die

bildgebende

Untersuchung

eine

leichte

C5-C6-Bandscheibenarthropathie

ohne

erkennbare

Beeinträchtigung

der

neuralen

Strukturen

und

einen

kleinen

Bandscheibenprolaps

bei

D8-D9

zeige.

E. 21 Mai

2025

(Urk.

3)

diesbezüglich

fest

(S.

2

Ziff.

4):

- keine

Voruntersuchung

vorliegend - keine

entzündlichen

oder

höhergradigen

degenerativen

Veränderungen

der

BWS - keine

spinale

oder

foraminale

Enge

Folgende

Befunde

wurden

genannt

(S.

3) :

- Lhermitte-Zeichen

positiv - Lasègue-Zeichen

beidseits

positiv

bei

30° - Ausgeprägte

Schmerzhaftigkeit

und

Bewegungseinschränkungen

der

Hals-

und

Lendenwirbelsäule,

Schmerzskala

(VAS):

8

Ferner

erklärte

er,

der

Patient

habe

bereits

internistische

und

infektiologische

Abklärungen

durchführen

lassen.

Dabei

sei

als

mögliche

Mitursache

der

aktuellen

Verschlechterung

eine

Borreliose

vermutet

und

ein

Herpes-simplex-Ausbruch

in

der

Glutealregion

festgestellt

worden.

Weiter

führte

er

aus,

es

bestünden

Spon dylarthrosen

auf

Höhe

der

Hals-,

Brust-

und

Lendenwirbelsäule.

Klare

Kom pressionen

der

neurale n

Strukturen

seien

derzeit

nicht

nachweisbar.

Der

klinische

Zustand

des

Beschwerdeführers

habe

sich

in

den

letzten

Wochen

verändert.

Die

aktuellen

bildgebenden

Befunde

der

Wirbelsäule

würden

eine

fortschreitende

degenerative

Pathologie

belegen.

In

Kombination

mit

neu

aufgetretenen

ent zündlichen

Erkrankungen

sei

der

Beschwerdeführer

derzeit

arbeitsunfähig.

Auch

in

naher

Zukunft

werde

er

seine

bisherige

berufliche

Tätigkeit

voraussichtlich

nicht

wieder

aufnehmen

können.

Eine

Entscheidung

über

seine

künftige

beruf liche

Belastbarkeit

könne

erst

getroffen

werden,

wenn

sich

eine

klinische

Besserung

der

gegenwärtigen

entzündlichen

Erkrankung

abzeichne.

5. 5. 1

Gemäss

RAD-Stellungnahme

vom

18.

September

2024

(Urk.

7/216/2-3)

geht

aus

den

eingereichten

Arztberichten

der

Universitätsklinik

L.___

(Urk.

7/198)

und

des

Universitätsspitals

M.___

(Urk.

7/200,

Urk.

7/201

und

Urk.

7/202)

keine

massgebliche

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

her vor.

Diese

in

Kennt nis

der

Vorakten

erfolgte

Einschätzung

erscheint

nachvollziehbar,

da

sich

aus

den

genannten

Berichten

keine

neuen

Befunde

ergeben .

Eine

erheblich

veränderte

Befundlage

ist

nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

notwendig,

um

auf

einen

verschlechterten

Gesundheitszustand

schliessen

zu

können

(E.

1.4.2) .

Dr.

H.___

und

Dr.

I.___

stellten

in

ihrem

Bericht

vom

13.

Februar

2024

(E.

E. 26 bis

Abs.

3

IVV

in

der

am

1.

Januar

2024

in

Kraft

getretenen

Fassung

auf

den

Invaliditäts grad

des

Beschwerdeführers

auswirkt.

Für

den

Einkommensvergleich

sind

die

Verhältnisse

im

Zeitpunkt

des

(hypothe tischen)

Beginns

des

Rentenanspruchs

massgebend,

wobei

Validen-

und

Invali deneinkommen

auf

zeitidentischer

Grundlage

zu

erheben

und

allfällige

renten wirksame

Änderungen

der

Vergleichseinkommen

bis

zum

Verfügungserlass

zu

berücksichtigen

sind

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3,

129

V

222

E.

E. 29 Abs.

1

IVG

frühestens

sechs

Monate

später,

mithin

am

21.

August

2024

entstehen,

womit

die

Vergleichseinkommen

auf

diesen

Zeitpunkt

hin

zu

ermitteln

sind.

6.2

Die

Beschwerdegegnerin

stützt e

sich

beim

Einkommen

ohne

Invalidität

auf

statistische

Werte

im

Bereich

Baugewerbe

ab

(Urk.

2),

obwohl

keine

Ausnahme

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

ist,

wonach

nicht

auf

den

zuletzt

erzielten,

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

angepassten

Verdienst

abzustellen

wäre .

Der

Beschwerdeführer

konnte

die

letzte

Tätigkeit

als

Gipser

bei

der

U.___ AG

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

mehr

ausüben.

Auch

hatte

er

diese

Stelle

bereits

mehrere

Jahre

inne

(Urk.

7/213).

Allein

der

Zeitablauf

von

rund

zehn

Jahren

zwischen

dem

Eintritt

des

Gesundheits schadens

im

Jahr

2014

und

dem

massgeblichen

Zeitpunkt

der

Invaliditätsbe messung

im

Jahr

2024

rechtfertigt

kein

Abweichen

von

der

allgemeinen

Regel.

Der

Einkommensvergleich

ist

dahingehend

zu

berichtigen.

6. 3

Gemäss

Arbeitgeberfragebogen

vom

15.

Dezember

2014

(Urk.

7/17)

hätte

der

Beschwerdeführer

in

seiner

angestammten

Tätigkeit

als

Gipser

im

Jahr

2014

13

Monatslöhne

à

Fr.

5'700.--

verdient,

was

einem

Jahreslohn

von

Fr.

74'100.--

entspricht.

Angepasst

an

die

Nominallohnentwicklung

bis

2024

(Bundesamt

für

Statistik

(BFS),

Nominallohnindex,

Männer,

2011-2025,

Tabelle

T1.1.10,

Bauge werbe/Bau,

Index

[Basis

2010

=

100];

2014

[102.8];

2024

[109.6])

resultiert

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

79'002.--.

6. 4

Unbestrittenermassen

ist

zur

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

auf

die

LSE

2022

abzustellen

(Urk.

1

S.

9

ff.,

Urk.

7/215).

Mit

der

IV-Stelle

kann

vom

standardisierten

monatlichen

Bruttolohn

(Vollzeitäquivalent

basierend

auf

4

1/3

Wochen

à

40

Arbeitsstunden)

für

Männer

in

der

Tabelle

TA1_triage_skill_level_lse_2012-2022,

Zeile

«Total»,

mit

dem

Kompetenzniveau

1

von

Fr.

5'305.--

ausgegangen

werden.

Umgerechnet

auf

die

betriebsübliche

Arbeitszeit

von

41.7

Stunden

pro

Woche

(BFS,

Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen

in

Stunden

pro

Woche,

Tabelle

T

03.02.03.01.04.01)

und

angepasst

an

die

Nominallohnentwicklung

von

2022

bis

2024

(BFS,

Nominal lohnindex,

Männer,

2011-2025,

Tabelle

T1.1.10,

Total,

Index

[Basis

2010

=

100];

2022

[107.1];

2024

[110.2])

resultiert

ein

Jahreseinkommen

von

Fr.

68'286.--

(Fr.

5'305.--

:

40

x

41.7

:

107.1

x

110.2

x

12),

respektive,

im

noch

zumutbaren

Pensum

von

85

%,

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

58'044.-- . 6. 5

Wird

gestützt

auf

die

ab

1.

Januar

2024

gültige

Fassung

von

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

ein

leidensbedingter

Abzug

von

10

%

berücksichtigt,

beträgt

das

Invaliden einkommen

neu

Fr.

52'240.--

(Fr.

58'044.--

x

0.9).

Wird

dieses

Einkommen

mit

dem

Valideneinkommen

von

Fr.

79'002.--

verglichen,

ergibt

sich

eine

invalidi täts bedingte

Einbusse

von

Fr.

26'762.--

und

ein

Invaliditätsgrad

von

gerundet

E. 34 %,

der

unter

der

anspruchserheblichen

Schwelle

von

40

%

liegt.

6. 6

Der

Einwand

des

Beschwerdeführers,

wonach

nicht

von

einem

zumutbaren

Pensum

von

85

%

in

einer

angepassten

Tätigkeit

ausgegangen

werden

könne,

ist

nicht

zu

hören.

Der

Beschwerdeführer

verkennt,

dass

bei

fehlendem

Revisions grund

eine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht.

Ebenso

wenig

vermag

die

Ansicht

des

Beschwerdeführers

zu

überzeugen,

wonach

ein

leidensbedingter

Abzug

von

gesamthaft

20

%

zu

gewähren

sei :

Rechtsprechungsgemäss

ist

der

Umstand

allein,

dass

nurmehr

leichte

bis

mittel schwere

Arbeiten

möglich

sind,

selbst

bei

einer

eingeschränkten

Leistungsfähig keit

kein

Grund

für

einen

leidensbedingten

Abzug,

da

der

Tabellenlohn

im

Kompetenzniveau

1

bereits

eine

Vielzahl

von

leichten

und

mittelschweren

Tätigkeiten

umfasst

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_829/2023

vom

12.

Juli

2024

E.

6.2.3

mit

Hinweis).

Der

Einwand

des

Beschwerdeführers,

wonach

kein

genü gendes

Spektrum

an

zumutbaren

Verweistätigkeiten

aufgrund

des

Belastungspro fils

mehr

bestehe,

ist

somit

nicht

zu

hören.

Auch

der

Verweis

auf

die

mangelnden

Deutsch kenntnis se

oder

die

ungenügende

Ausbildung

vermag

an

dieser

Ein schätzung

nicht s

zu

ändern.

Praxisgemäss

wird

diese n

Aspekte n

bei

der

Wahl

des

Kompetenzniveaus

Rechnung

getragen

und

sind

sie

deshalb

nicht

abzugsrelevant

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_549/2019

vom

26.

November

2019

E.

7.7;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_589/2023

vom

4.

Juni

2024

E.

4.3).

Eine

langjährige

Abwesenheit

vom

Arbeitsmarkt

wirkt

sich

rechtsprechungsgemäss

nicht

zwingend

lohnsenkend

aus

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_589/2023

vom

4.

Juni

2024

E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2025.00384

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin C. Brugger Urteil vom 1.

Juni

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwältin

Anjushka

Früh KSPartner Ulrichstrasse

14,

8032

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.

1.1

Der

1975

geborene

X.___,

zuletzt

als

Gipser

tätig,

meldete

sich

am

7.

November

2014

unter

Hinweis

auf

eine

gesundheitliche

Beeinträchtigung

der

Wirbelsäule

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungs bezug

an

(Urk.

7/5).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

klärte

die

medizinische

und

erwerbliche

Situation

ab,

zog

die

Akten

der

Kranken taggeldversicherung

bei

und

holte

bei

der

Y.___

AG

ein

polydisziplinäres

Gutachten

ein,

das

am

4.

Mai

2016

erstattet

wurde

(Urk.

7/81).

Mit

Verfügung

vom

30.

August

2016

(Urk.

7/87)

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

Leistungen

der

Invalidenversicherung.

1.2

Am

20.

Juni

2018

(Urk.

7/91)

meldete

sich

der

Versicherte

erneut

bei

der

Invali denversicherung

an.

Die

IV-Stelle

klärte

die

medizinische

Situation

ab,

holte

bei

der

Gutachterstelle

Z.___

ein

polydisziplinäres

Gutachten

ein

(Expertise

vom

12.

Juli

2019,

Urk.

7/125/1-63)

und

veranlasste

eine

polydisziplinäre

Verlaufsabklärung

(Gutachten

vom

12.

Mai

2021,

Urk.

7/163/1-72)

bei

ebendieser

Gutachterstelle.

M it

Verfügung

vom

5.

Juli

2021

verneinte

die

IV-Stelle

wiederum

einen

Rentenanspruch

(Urk.

7/170) .

Sie

ging

davon

aus,

dass

der

Versicherte

seit

8.

Februar

2021

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

zu

85

%

arbeitsfähig

ist

und

ein

Invaliditätsgrad

von

24

%

vorliegt.

1.3

Am

27.

Januar

2022

(Urk.

7/171)

meldete

sich

der

Versicherte

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Berufliche

Integration).

Mit

Ver fügung

vom

28.

März

2022

(Urk.

7/176)

trat

die

IV-Stelle

auf

das

Gesuch

nicht

ein.

1.4

Am

21.

Februar

202 4

(Urk.

7/180)

meldet

sich

der

Versicherte

abermals

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Rente).

Die

IV-Stelle

prüfte

den

in

diesem

Zusammenhang

eingereichten

Arztbericht

(Urk.

7/179)

und

stellte

mit

Vorbescheid

vom

8.

April

2024

(Urk.

7/184)

ein

Nichteintreten

in

Aussicht.

Der

Versicherte

erhob

am

19.

Juni

2024

Einwand

und

reichte

weitere

Arztberichte

ein

(Urk.

7/191 - 19 3).

Die

IV-Stelle

ersetzte

hierauf

den

Vorbescheid

vom

8.

April

2024

durch

den

Vorbescheid

vom

18.

Juli

2024

(Urk.

7/195)

und

kündete

die

Abweisung

des

Leistungs gesuchs

an.

Mit

Einwand

vom

13.

September

2024

(Urk.

7/203)

liess

der

Versicherte

der

IV-Stelle

weitere

Arztberichte

zukommen

(Urk.

7/198 - 202).

Die

IV-Stelle

gewährte

dem

Versicherten

in

der

Folge

mit

Ve r fügung

vom

15.

Januar

2025

Arbeitsvermittlung

(Urk.

7/210)

und

erklärte

mit

Mitteilung

vom

23.

April

2025

(Urk.

7/217)

den

erfolglosen

Abschluss

ebendieser,

nachdem

ein

Schnuppereinsatz

in

einer

angepassten

Tätigkeit

aus

gesund heit lichen

Gründen

hatte

abgebrochen

werden

müssen .

Mit

Verfügung

vom

23.

April

2025

(Urk.

2)

verneinte

die

IV-Stelle

schliesslich

einen

Rentenanspruch.

2.

Der

Versicher te

erhob

am

26.

Mai

2025

Beschwerde

(Urk.

1)

gegen

die

Verfügung

vom

2 3 .

April

2025

(Urk.

2)

und

beantragte,

diese

sei

aufzuheben

und

es

seien

ihm

die

gesetzlichen

Leistungen

zu

gewähren,

insbesondere

Rentenleistungen.

Die

IV-Stelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

2.

Juli

2025

(Urk.

6)

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Dies

wurde

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

3.

Juli

2025

(Urk.

8)

zur

Kenntnis

gebracht.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allge meinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurtei lung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.2

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

1.3

1.3.1

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog .

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erz ielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensver gleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegen übergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditäts grad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1). 1.3.2

Die

massgebenden

Erwerbseinkommen

nach

Artikel

16

ATSG

sind

in

Bezug

auf

den

gleichen

Zeitraum

festzusetzen

und

richten

sich

nach

dem

Arbeitsmarkt

in

der

Schweiz

(Art.

25

Abs.

2

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung,

IVV).

Soweit

für

die

Bestimmung

der

massgebenden

Erwerbseinkommen

statistische

Werte

herangezogen

werden,

sind

die

Zentralwerte

der

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

des

Bundesamtes

für

Statistik

massgebend.

Andere

statistische

Werte

können

beigezogen

werden,

sofern

das

Einkommen

im

Einzelfall

nicht

in

der

LSE

abgebildet

ist.

Es

sind

altersunabhängige

und

geschlechtsspezifische

Werte

zu

verwenden

(Art.

25

Abs.

3

IVV).

Die

statistischen

Werte

nach

Absatz

3

sind

an

die

betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen

und

an

die

Nominal lohnentwicklung

anzupassen

(Art.

25

Abs.

4

IVV). 1. 3.3

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrschein lichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Aus nah men

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(vgl.

BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

1

IVV). 1.3.4

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

in

der

am

1.

Januar

2024

in

Kraft

getretenen

Fassung

sieht

neu

vor,

dass

v om

statistisch

bestimmten

Ausgangswert

bei

der

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

nach

Art.

25

Abs.

3

IVV

10

Prozent

abgezogen

werden.

Kann

die

versicherte

Person

aufgrund

ihrer

Invalidität

nur

noch

mit

einer

funk tionellen

Leistungsfähigkeit

nach

Artikel

49

Absatz

1 bis

IVV

von

50

Prozent

oder

weniger

tätig

sein,

so

werden

20

Prozent

abgezogen.

Weitere

Abzüge

sind

nicht

zulässig.

1. 4

1.4.1

Wurde

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert,

so

wird

nach

Art.

87

Abs.

3

IVV

eine

neue

Anmeldung

nur

geprüft,

wenn

die

Voraus setzungen

gemäss

Abs.

2

dieser

Bestimmung

erfüllt

sind.

Danach

ist

im

Revi sionsgesuch

glaubhaft

zu

machen,

dass

sich

der

Grad

der

Invalidität

der

versicherten

Person

in

einer

für

den

Anspruch

erheblichen

Weise

geändert

hat.

Ergibt

die

Prüfung

durch

die

Verwaltung,

dass

die

Vorbringen

der

versicherten

Person

nicht

glaubhaft

sind,

so

erledigt

sie

das

Gesuch

ohne

weitere

Abklärungen

durch

Nichteintreten.

Tritt

die

Verwaltung

auf

die

Neuanmeldung

ein,

so

hat

sie

die

Sache

materiell

abzuklären

und

sich

zu

vergewissern,

ob

die

von

der

ver sicherten

Person

glaubhaft

gemachte

Veränderung

des

Invaliditätsgrades

auch

tatsächlich

eingetreten

ist;

sie

hat

demnach

in

analoger

Weise

wie

bei

einem

Revisionsfall

nach

Art.

17

Abs.

1

ATSG

vorzugehen

(BGE

117

V

198

E.

3a,

vgl.

auch

BGE

133

V

108

E.

5.2).

Stellt

sie

fest,

dass

der

Invaliditätsgrad

seit

Erlass

der

früheren

rechtskräftigen

Verfügung

keine

Veränderung

erfahren

hat,

so

weist

sie

das

neue

Gesuch

ab.

Andernfalls

hat

sie

zunächst

noch

zu

prüfen,

ob

die

festgestellte

Veränderung

genügt,

um

nunmehr

eine

anspruchsbegründende

Inva lidität

zu

bejahen,

und

hernach

zu

beschliessen.

Im

Beschwerdefall

obliegt

die

gleiche

materielle

Prüfungspflicht

auch

dem

Gericht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_234/2023

vom

4.

September

2023

E.

1.2,

insbesondere

mit

Hinweis

auf

BGE

117

V

198

E.

3a). 1. 4.2

Anlass

zur

Revision

einer

Invalidenrente

im

Sinne

von

Art.

17

Abs.

1

ATSG

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Hingegen

ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Sachverhalts

im

revisions rechtlichen

Kontext

unbeachtlich

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf

einen

verbesserten

oder

verschlechterten

Gesundheitszustand

zu

schliessen;

notwendig

ist

in

diesem

Zusammenhang

vielmehr

eine

veränderte

Befundlage

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1

mit

Hinweisen). Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Revisionsgrund

vor,

ist

der

Rentenanspruch

in

recht licher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassend

(«allseitig»)

zu

prüfen,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(BGE

141

V

9

E.

2.3

mit

Hinweisen

und

E.

6.1).

Zeitlicher

Ausgangspunkt

für

die

Beurteilung

einer

anspruchserheblichen

Ände rung

des

Invaliditätsgrades

ist

die

letzte

rechtskräftige

Verfügung,

welche

auf

einer

materiellen

Prüfung

des

Rentenanspruchs

mit

rechtskonformer

Sachver halts abklärung,

Beweiswürdigung

und

sofern

Anhaltspunkte

für

eine

Verän derung

der

erwerblichen

Auswirkungen

einer

Gesundheitsschädigung

bestehen

Durchführung

eines

Einkommensvergleichs

beruht

(BGE

134

V

131

E.

3,

133

V

108

E.

5.3.1

und

E.

5.4). 1. 5

1.5.1

Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gege benenfalls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätigkeiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist.

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

132

V

93

E.

4

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

140

V

193

E.

3.2

mit

Hinweisen). 1. 5.2

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1). 1. 5.3

Nach

der

Rechtsprechung

kommt

auch

den

Berichten

und

Gutachten

versiche rungsinterner

Ärztinnen

und

Ärzte

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ee;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_381/2024

vom

14.

Februar

2025

E.

2.3).

Soll

ein

Versicherungsfall

jedoch

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Feststellungen,

so

sind

ergänzende

Abklärun gen

vorzunehmen

(BGE

145

V

97

E.

8.5,

142

V

58

E.

5.1,

139

V

225

E.

5.2,

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7). 1. 6

Die

Frage

nach

den

noch

zumutbaren

Tätigkeiten

und

Arbeitsleistungen

ist

rechtsprechungsgemäss

nach

Massgabe

der

objektiv

feststellbaren

Gesundheits schädigung

in

erster

Linie

durch

die

medizinischen

Fachpersonen

zu

beant worten.

Den

Erkenntnissen

von

Eingliederungsfachpersonen

im

Rahmen

von

beruflichen

Abklärungen

respektive

Programmen

bezüglich

der

Beurteilung

der

Arbeits-

und

Leistungsfähigkeit

kommt

nur

beschränkte

Aussagekraft

zu;

sie

beruhen

in

der

Regel

nicht

auf

vertieften

medizinischen

Untersuchungen,

sondern

auf

berufspraktischen

Beobachtungen,

welche

in

erster

Linie

die

subjektive

Arbeitsleistung

der

versicherten

Person

wiedergeben

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_170/2021

vom

23.

September

2021

E.

5.1.2.2

und

8C_21/2020

vom

8.

April

2020

E.

4.1.2,

je

mit

Hinweisen).

Mit

Blick

auf

die

rechtsprechungsgemäss

enge,

sich

gegenseitig

ergänzende

Zusammenarbeit

zwischen

der

Ärzteschaft

und

der

Berufsberatung

ist

jedoch

einer

konkret

leistungsorientierten

beruflichen

Abklärung

nicht

jegliche

Aussage kraft

für

die

Beurteilung

der

Restarbeitsfähigkeit

abzusprechen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_236/2024

vom

9.

Oktober

2024

E.

4.2).

Unterscheidet

sich

eine

ärztliche

Einschätzung

der

Leistungsfähigkeit

offensichtlich

und

erheblich

von

der

effektiv

realisierten

und

nach

Einschätzung

der

Berufsfachleute

objektiv

realisierbaren

Leistung

in

der

eingehenden

beruflichen

Abklärung,

kann

dies

zu

ernsthaften

Zweifeln

an

der

ärztlichen

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

führen

und

ist

eine

klärende

medizinische

Stellungnahme

grundsätzlich

unabdingbar.

Vorausgesetzt

ist

freilich

ein

einwandfreies

Arbeitsverhalten

(BGE

151

V

306

E.

4.4

mit

Hinweis;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_308/2025

vom

4.

Februar

2026

E.

2.5). 1. 7

Der

gerichtliche

Überprüfungszeitraum

beschränkt

sich

grundsätzlich

auf

den

Sachverhalt,

wie

er

sich

bis

zum

Erlass

der

streitigen

Verwaltungsverfügung

ver wirklicht

hat .

Berichte,

die

nach

dem

Verfügungszeitpunkt

datieren,

sind

zu

berücksichtigen,

wenn

und

soweit

sie

sich

auf

den

Zeitraum

vor

Verfügungserlass

beziehen

resp.

Rückschlüsse

darauf

zulassen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_295/2021

vom

9.

August

2021.

E.

3.4

m.H.) .

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

der

angefochtenen

Verfügung

(Urk.

2)

aus,

eine

wesentliche

Änderung

des

Gesundheitszustandes

seit

dem

Gutachten

vom

12.

Mai

2021

liege

nicht

vor.

Der

Invaliditätsgrad

liege

weiterhin

unter

40

%,

auch

wenn

der

seit

Januar

2024

geltende

Pauschalabzug

von

10

%

auf

dem

Einkommen

mit

Invalidität

berücksichtigt

werde.

2.2

D er

Beschwerdeführer

wendet

dagegen

ein

(Urk.

1),

eine

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

seit

dem

Gutachten

vom

12.

Mai

2021

sei

ausgewiesen

(Ziff.

9).

Zur

Begründung

führte

der

Beschwerdeführer

zur

Hauptsache

aus,

die

aktuellen

Befunde

würden

eine

äusserst

starke,

chronifizierte

Schmerzsituation

zeigen

(Ziff.

10).

Ferner

ergebe

sich

aus

den

bildgebenden

Befunden

eine

fort schreitende

degenerative

Pathologie

der

Wirbelsäule

(Ziff.

11).

Bereits

aus

dem

Umstand,

dass

ein

degenerativer

Gesundheitsschaden

vorliege,

müsse

davon

ausgegangen

werden,

dass

seit

dem

letzten

Gutachten

eine

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

eingetreten

sei

(Ziff.

13).

Schliesslich

seien

auch

die

Berichte

der

beruflichen

Eingliederung

mitzuberücksichtigen,

da

zwischen

der

medizinische n

Einschätzung

der

Leistungsfähigkeit

und

der

im

Rahmen

der

beruflichen

Abklärung

tatsächlich

realisierten

Leistung

erhebliche

Diskrepanzen

bestünden.

Erhebliche

Diskrepanzen

bestünden

auch

zwischen

der

medizinischen

Einschätzung

und

derjenigen

der

Berufsfachleute

(Ziff.

15).

2.3

Der

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführers

wurde

nach

umfassenden

Abklärun gen

mit

Verfügung

vom

5.

Juli

2021

(Urk.

7/170)

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert.

Die

IV-Stelle

ist

auf

die

Neuanmeldung

vom

21.

Februar

2024

(Urk.

7/180)

eingetreten.

Strittig

und

nachfolgend

zu

prüfen

ist,

ob

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

seit

der

abschlägigen

Rentenverfügung

vom

5.

Juli

2021

(Urk.

7/170)

wesentlich

verändert

hat.

3.

3.1

Der

abschlägigen

Rentenverfügung

vom

5.

Juli

2021

(Urk.

7/170)

lag

das

poly disziplinäre

Gutachten

der

Z.___

vom

12.

Mai

2021

(Urk.

7/163/1-72)

zugrunde,

woraus

folgende

Diagnosen

hervorgehen

(S.

6

f.) :

Mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit:

- Degenerative

Rotatorenmanschettenveränderung

rechts

bei/mit

(ICD-10

M75.1) - Status

nach

Infiltrationstherapie

subacromial

11.09.2014

(Kenacort

40

mg)

ohne

Verbesserung - Arthro-MRI

der

rechten

Schulter

09.09.2014:

Bursitis

subacromialis

subdeltoidea,

intakte

Rotatorensehnen,

allenfalls

diskrete

Struktur altera tionen,

kraniale

Subscapularis-Faszikel,

keine

Labrumpathologie

- Sonographie

Schulter

beidseits

vom

28.01.2015:

Rechts

AC-Arthrose,

ansonsten

keine

Verletzung

RM,

Bicepssehne.

Keine

Bursitis,

kein

glenohumeraler

Erguss - Zunahme

der

2017

vorbeschriebenen

kranialseitigen

Subscapularisseh neneinrisse - leichte

AC-Gelenksarthrose

rechts - kein

Nachweis

radikulärer

Ausfälle

oder

objektivierbarer

fokaler

neuro logischer

Defizite - Chronisches

panvertebrales

Schmerzsyndrom

mit

linksbetonter

Ausstrah lung

in

die

Beine

(ICD-10

M42.16) - kein

Nachweis

radikulärer

Ausfälle

oder

objektivierbarer

fokaler

neuro logischer

Defizite - MRI-LWS

13.06.2018:

stabile

Anschlusssegmentdegeneration

mit

breitbasiger

Protrusion

der

Bandscheibe,

links

betont,

ohne

sichere

Nervenwurzelaffektion

bei

geringer

Facettengelenksdegeneration

und

leichter

Retrolisthese

des

Segmentes

L4 / 5 - MRI

LWS

20.03.2019:

Zeigt

Status

quo

bezüglich

der

Anschluss segmentdegeneration

mit

Facetten gelenksarthropathie

auch

in

den

oberen

Etagen,

aber

ohne

eindeutige

Zunahme

der

Anschlussseg mentdegeneration

des

vorbestehenden

Bandscheibenprolapses

mit

Kompression

möglicherweise

der

L5-Wurzel

links - Status

nach

Mini

Open

transforaminaler

lumbaler

intersomatischer

Fusion

TLIF

L5/S1

mit

autologer

lokaler

Spongiosa

Graft

On

und

Devex-Cage

Interponat

Grösse

7

am

05.04.2017,

J.___ -Klinik

mit/bei:

Spondylolisthesis

Meyerding

Grad

I

bei

Lyse

und

Osteo chondrose

L5/S 1,

Bandscheiben-Degeneration

L4/L5

Pfirrmann

Grad

III

mit

leichter

Osteochondrose

L4/L5

und

möglicher

rezessaler

Kompromittierung

der

L5-Wurzel

links

- Coxa

profunda

mit

osteoproliferativen

Anbauten

um

das

Acetabulum

links

und

am

Schenkelhals

links

(ICD-10

M89.85) - Chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41) Ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit:

- Zervikale

Spondylarthrose

- Anamnestisch

Refluxösophagitis

- Unter

intermittierender

Therapie

mit

Pantoprazol - Leichtes

Übergewicht

Zu

den

funktionellen

Auswirkungen

hielten

die

Gutachter

fest,

auf

somatischem

Fachgebiet

bestehe

aufgrund

der

orthopädischen

Diagnosen

eine

Minderbelast barkeit.

Aufgrund

der

Schulter-

und

Hüftbeschwerden

bestehe

eine

Einschrän kung

für

Gewichtsbelastungen

sowie

für

längere

Gehstrecken,

aufgrund

der

LWS-Beschwerden

seien

schwere

und

mittelschwere

Tätigkeiten

nicht

mehr

durch führbar.

Auf

psychiatrischem

Fachgebiet

bestünden

aufgrund

der

chronischen

Schmerzstörung

Einschränkungen

im

Bereich

der

Durchhaltefähigkeit

und

es

bestehe

ein

erhöhter

Pausenbedarf

(S.

7

f.).

Die

bisherige

Tätigkeit

als

Gipser

erachteten

die

Experten

als

nicht

mehr

zumut bar,

eine

angepasste

Tätigkeit

im

Umfang

von

80-90

%

(S.

8

f.). 3.2

Prof.

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

Orthopädie

und

Traumatologie,

hielt

in

seinem

orthopädischen

Gutachten

(Urk.

7/163/46-55)

fest,

dass

die

Beschwerden

aus

fachorthopädischer

Sicht

insgesamt

deutlich

überakzentuiert

dargestellt

wor den

seien.

Beim

Ankleiden

und

Auskleiden

werde

eine

freie

Schultergelenks beweglichkeit

demonstriert.

Bei

der

klinischen

Untersuchung

zeige

sich

eine

eingeschränkte

aktive

Schultergelenksbeweglichkeit.

Die

Diskrepanz

könne

fach orthopädisch

nicht

erklärt

werden

(S.

4).

Die

Beschwerden

an

der

Lendenwirbel säule

und

rechten

Schulter

seien

mit

den

objektivierbaren

klinischen

und

radiologischen

Befunden

hinsichtlich

ihrer

Ätiologie,

jedoch

nicht

hinsichtlich

ihrer

anamnestisch

geschilderten

Intensität

erklärt

(S.

8).

3.3

Dr.

med.

B.___,

Assistenzärztin,

und

Dr.

med.

C.___,

Facharzt

Neurologie,

dokumentierten

in

ihrem

neurologischen

Fachgutachten

(Urk.

7/163/56-72)

unter

anderem

auf

Höhe

T h 8/9

eine

kleine

zentrale

Protrusion

der

Bandscheibe

ohne

Kontakt

zu

neuralen

Strukturen

(S.

11).

Die

Ärzte

hielten

im

Rahmen

der

Konsistenzprüfung

fest,

es

ergäben

sich

in

Bezug

auf

das

Schmerzsyndrom

Inkonsistenzen.

Während

der

Anamnese

sei

eine

Schmerzin tensität

im

Bereich

der

Schulter

von

VAS

10

und

gleichzeitig

im

Bereich

der

lumbalen

Wirbelsäule

von

VAS

8

bis

9

angegeben

worden.

Im

Rahmen

der

Explo ration

sei

kein

vermehrtes

Schwitzen

und

keine

anhaltende

motorische

Unruhe

zu

beobachten

gewese n

(S.

9).

Beim

Ankleiden

und

Auskleiden

sei

eine

freie

Beweglichkeit

ohne

Hinweise

auf

Paresen

feststellbar

gewesen,

während

der

klinischen

Untersuchung

habe

sich

hingegen

eine

eingeschränkte

aktive

Schul tergelenks-

und

Hüftbeweglichkeit

sowie

Paresen

im

Bereich

der

linken

unteren

Extremitäten

ergeben.

Während

des

Versuchs,

die

Zehen

im

Langsitz

zu

erreichen,

habe

die

Hüftbeugung

ohne

Angaben

von

Schmerzen

bei

weit

über

90°

gelegen,

gegensätzlich

hierzu

seien

bei

der

Testung

des

Lasègue

beidseits

ab

bereits

20°

heftigste

Schmerzen

lumbal

angegeben

worden.

Inkonsistent

seien

auch

ver schiedene

sensible

Defizite

(Berührung,

Schmerz,

Vibration

und

Temperatur),

die

nach

Aktenlage

sowohl

hinsichtlich

Lokalisation,

Modalität

und

Vorhandenseien

schwanken

würden.

Die

geschilderten

Diskrepanzen

seien

neurologisch

nicht

nachvollziehbar

und

seien

Ausdruck

der

von

psychiatrischer

Seite

gestellten

Diagnose

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(S.

1 4

f.).

3.4

In

psychiatrischer

Hinsicht

hielt

Dr.

med.

D.___,

Chefarzt

Klinik

für

Psychia t rie

und

Psychosomatik

an

der

E.___ AG,

fest

(Urk.

7/163/36-45),

die

früher

diagnostizierte

depressive

Episode

liege

aktuell

nicht

mehr

vor.

Es

liessen

sich

psychopathologisch

nur

noch

ein

Energiemangel

und

subjektive

Konzentrationsstörungen

erheben.

Der

geklagte

Schmerz

sei

konstant

vorhanden,

könne

kaum

beeinflusst

werden

(S.

6).

4. 4.1

Der

Beschwerdeführer

liess

sich

im

Jahr

2022

in

F.___

untersuchen.

Der

Arzt

G.___,

Facharzt

Orthopädie

und

Wirbelsäulenchirurgie,

hielt

in

seinem

Bericht

vom

17.

Januar

2022

(Urk.

7/191)

fest,

dass

die

bildgebende

Untersuchung

eine

leichte

C5-C6-Bandscheibenarthropathie

ohne

erkennbare

Beeinträchtigung

der

neuralen

Strukturen

und

einen

kleinen

Bandscheibenprolaps

bei

D8-D9

zeige.

4.2

Im

November

2023

erfolgte

eine

bildgebende

Untersuchung

der

Hals-

und

Brustwirbelsäule.

Dr.

med.

H.___,

Assistenzarzt

Manuelle

Medizin,

und

Dr.

med.

I.___,

Chefarzt

Manuelle

Medizin,

J.___,

hielten

in

ihrem

Bericht

vom

13.

Februar

2024

(Urk.

7/179)

diesbezüglich

folgende

Befunde

fest : - Halswirbelsäule

im

Vergleich

zur

letzten

Untersuchung

vom

26.02.2021

mit

nur

minimalen

degenerativen

Veränderungen

aber

ohne

Kontakt

zu

neuralen

Strukturen - keine

fokale

Diskushernie

und

unauffällige

Darstellung

des

Myelons

- Brustwirbelsäule

ebenfalls

unverändert

mit

leichtgradiger

zentraler

Pro tru sion

der

Bandscheibe

TH8/9

aber

ohne

Kontakt

zu

neuralen

Strukturen

- keine

Aktivierungszeichen

4. 3

Am

15.

Juli

2024

erfolgte

eine

bildgebende

Untersuchung

der

Lendenwirbelsäule.

Dr.

med.

univ.

K.___,

Oberarzt

mbF,

Wirbelsäulenchirurgie,

Uni ver sitätsklinik

L.___,

dokumentier t e

in

seinem

B ericht

vom

15.

Juli

2024

(Urk.

7/198)

Folgendes:

- unauffällige

Spondylodese

L4-S1

mit

geringen

narbigen

Veränderungen

in

den

Recessi - im

epifusionellen

Segment

L3/4

moderate

Facettengelenkarthrosen

- keine

Neurokompression 4. 4

Ab

31.

Juli

2024

nahm

der

Beschwerdeführer

eine

Schmerztherapie

im

Universitätsspital

M.___

in

Anspruch.

Gemäss

Bericht

von

Dr.

med.

N.___,

Assistenzarzt,

und

Dr.

med.

O.___,

Oberarzt,

vom

31.

Juli

2024

(Urk.

7/199)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

chronische

panvertebrale

Schmerzen.

In

der

klinischen

Untersuchung

hätten

Zeichen

einer

zentralen

und

peripheren

Sensi bilisierung

sowie

diverse

myofasziale

Befunde

als

Zeichen

einer

muskulären

Dekonditionierung

bestanden.

Es

sei

eine

ausführliche

Edukation

über

chronische

Schmerzen

und

die

Problematik

der

Schmerzexacerbation

im

Rahmen

der

Belastungssteigerungen

erfolgt.

Es

werde

versucht,

über

eine

schmerzmodu lie rende

Infusionstherapie

eine

Reduktion

der

zentralen

und

peripheren

Sensibili sierung

zu

erzielen.

Zeitgleich

werde

der

Patient

eine

Belastungssteigerung

vornehmen

in

Form

von

regelmässigem

Schwimmen

und

physiotherapeutischen

Heimübungen.

Gemäss

Behandlungsbericht

vom

5.

August

2024

(Urk.

7/200)

und

21.

August

2024

(Urk.

7/201)

erfolgten

zwei

Infusionstherapien.

Dr.

N.___

und

Dr.

med.

P.___,

Oberärztin,

hielten

in

ihrem

Bericht

vom

2.

September

2024

(Urk.

7/202)

fest,

dass

mit

den

bisherigen

Massnahmen

keine

Schmerzreduktion

habe

erzielt

werden

können.

Sie

gingen

unter

anderem

von

folgenden

Diagnosen

aus:

- Chronische

sekundäre

muskuloskelettale

Schmerzen

(ICD

11:

MG

30.3) - Klinik

31.08.2024:

Chronische

panvertebrale

Schmerzen,

lumbospon dylogene

Schmerzen

- Muskuloskelettale

Nackenschmerzen,

Erstdiagnose

27.09.2018 - Chronisches

lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom

mit

lumboradikulä rem

L5-Syndrom

linksbetont

- Spondylolisthesis

Meyerding

Grad

I

bei

Lyse

und

Osteochondrose

L5/S1,

Bandscheibendegeneration

L4/5

Pfirrmann

Grad

III

mit

leichter

Osteochondrose

L4/5

und

möglicher

rezessaler

Kompromittierung

der

L5-Wurzel

links 4. 5

RAD-Arzt

Dr.

med.

Q.___,

Facharzt

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie,

stellte

sich

in

seiner

Stellungnahme

vom

18.

September

2024

(Urk.

7/216/2-3)

auf

den

Standpunkt,

dass

aus

den

eingereichten

Arztberichten

der

Universitätsklinik

L.___

(Urk.

7/198)

und

des

Universitätsspitals

M.___

(Urk.

7/200,

Urk.

7/201

und

Urk.

7/202)

keine

neuen,

nicht

bereits

zum

massgeb lichen

Zeitpunkt

der

polydisziplinären

Begutachtung

vom

12.

Mai

2021

be kannten,

objektiven

medizinischen

Tatsachen

vorliegen

würden,

welche

überwie gend

wahrscheinlich

eine

wesentliche

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

begründe te n.

4. 6

Vom

10.

Januar

2025

bis

18.

März

2025

gewährte

die

Beschwerdegegnerin

Arbeitsvermittlung

(Suche

einer

Festanstellung)

durch

die

R.___

GmbH.

Die

Coachin

S.___

hielt

in

ihrem

Abschlussbericht

vom

28.

März

2025

(Urk.

7/212)

fest,

dass

der

erste

Schnuppereinsatz

nach

wenigen

Stunden

habe

abgebrochen

werden

müssen.

Der

Beschwerdeführer

habe

geltend

gemacht,

dass

die

körperlichen

Beschwerden

eine

Stunde

nach

Arbeitsbeginn

zugenommen

hätten

und

ein

Abbruch

des

Einsatzes

notwendig

gewesen

sei.

Der

Einsatzbetrieb

habe

diesen

Sachverhalt

bestätigt.

Eine

weiterführende

Einschätzung

der

Arbeits fähigkeit

durch

den

Einsatzbetrieb

sei

nicht

erfolgt,

eine

Aussage

zur

länger fristigen

Eignung

könne

auf

dieser

Grundlage

nicht

getroffen

werden.

Frau

S.___

führte

weiter

aus,

dass

eine

deutliche

Diskrepanz

zwischen

den

theoretisch

angenommenen

Belastungsgrenzen

und

den

Schilderungen

des

Versicherten

betreffend

seine

Schmerzen

liege.

Im

Rahmen

der

Coachingsitzung

sei

beobachtet

worden,

dass

es

dem

Beschwerdeführer

schwerfalle,

über

längere

Zeit

in

sitzender

Position

zu

verbleiben.

Er

sei

regelmässig

aufgestanden,

um

Schmerzen

zu

lindern.

Auch

häufiges

Wechseln

der

Körperhaltung

führe

laut

Aussage

des

Beschwerdeführers

zu

keiner

merklichen

Verbesserung

des

körperlichen

Zustan des.

Die

Coachingmassnahme

sei

nach

gegenseitiger

Absprache

mit

allen

Betei ligten

frühzeitig

beendet

worden.

4.7

Am

21.

Oktober

2024

erfolgte

eine

bildgebende

Untersuchung

der

Brustwirbel säule.

Dr.

med.

T.___,

Neurochirurgie

und

Wirbelsäulenchirurgie,

hielt

in

seinem

Bericht

vom

21.

Mai

2025

(Urk.

3)

diesbezüglich

fest

(S.

2

Ziff.

4):

- keine

Voruntersuchung

vorliegend - keine

entzündlichen

oder

höhergradigen

degenerativen

Veränderungen

der

BWS - keine

spinale

oder

foraminale

Enge

Folgende

Befunde

wurden

genannt

(S.

3) :

- Lhermitte-Zeichen

positiv - Lasègue-Zeichen

beidseits

positiv

bei

30° - Ausgeprägte

Schmerzhaftigkeit

und

Bewegungseinschränkungen

der

Hals-

und

Lendenwirbelsäule,

Schmerzskala

(VAS):

8

Ferner

erklärte

er,

der

Patient

habe

bereits

internistische

und

infektiologische

Abklärungen

durchführen

lassen.

Dabei

sei

als

mögliche

Mitursache

der

aktuellen

Verschlechterung

eine

Borreliose

vermutet

und

ein

Herpes-simplex-Ausbruch

in

der

Glutealregion

festgestellt

worden.

Weiter

führte

er

aus,

es

bestünden

Spon dylarthrosen

auf

Höhe

der

Hals-,

Brust-

und

Lendenwirbelsäule.

Klare

Kom pressionen

der

neurale n

Strukturen

seien

derzeit

nicht

nachweisbar.

Der

klinische

Zustand

des

Beschwerdeführers

habe

sich

in

den

letzten

Wochen

verändert.

Die

aktuellen

bildgebenden

Befunde

der

Wirbelsäule

würden

eine

fortschreitende

degenerative

Pathologie

belegen.

In

Kombination

mit

neu

aufgetretenen

ent zündlichen

Erkrankungen

sei

der

Beschwerdeführer

derzeit

arbeitsunfähig.

Auch

in

naher

Zukunft

werde

er

seine

bisherige

berufliche

Tätigkeit

voraussichtlich

nicht

wieder

aufnehmen

können.

Eine

Entscheidung

über

seine

künftige

beruf liche

Belastbarkeit

könne

erst

getroffen

werden,

wenn

sich

eine

klinische

Besserung

der

gegenwärtigen

entzündlichen

Erkrankung

abzeichne.

5. 5. 1

Gemäss

RAD-Stellungnahme

vom

18.

September

2024

(Urk.

7/216/2-3)

geht

aus

den

eingereichten

Arztberichten

der

Universitätsklinik

L.___

(Urk.

7/198)

und

des

Universitätsspitals

M.___

(Urk.

7/200,

Urk.

7/201

und

Urk.

7/202)

keine

massgebliche

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

her vor.

Diese

in

Kennt nis

der

Vorakten

erfolgte

Einschätzung

erscheint

nachvollziehbar,

da

sich

aus

den

genannten

Berichten

keine

neuen

Befunde

ergeben .

Eine

erheblich

veränderte

Befundlage

ist

nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

notwendig,

um

auf

einen

verschlechterten

Gesundheitszustand

schliessen

zu

können

(E.

1.4.2) .

Dr.

H.___

und

Dr.

I.___

stellten

in

ihrem

Bericht

vom

13.

Februar

2024

(E.

4.2)

im

Vergleich

zur

letzten

Untersuchung

vom

26.

Februar

2021

nur

minimale

degenerative

Veränderungen

der

Halswirbelsäule

fest

und

beurteilten

die

Brust wirbelsäule

als

unverändert.

Die

Spondylodese

im

Lendenbereich

wurde

durch

Dr.

K.___

als

unauffällig

beurteilt

und

eine

moderate

Facettengelenkar throse

im

Bereich

L3/4

festgestellt

(E.

4.3),

die

bereits

im

neurologischen

Fach gutachten

(Urk.

7/163/ 67)

dokumentiert

worden

war

(als

Spondylarthrose).

Dem

Bericht

des

portugiesischen

Arztes

G.___

(E.

4.1)

kann

ebenfalls

nur

ein

bereits

zum

Gutachtenszeitpunkt

erfasste r

Bandscheibenprolaps

im

Bereich

TH8-9

ent nommen

werden.

Die

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemachte

äusserst

starke,

chronifizierte

Schmerzsituation

(Urk.

1

S.

5

Ziff.

10)

war

im

polydisziplinären

Gutachten

im

Sinne

eines

chronischen

panvertebralen

Schmerzsyndroms

sowie

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

bereits

dokumentiert

worden

und

stellt

daher

ebenfalls

keine

wesentliche

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

dar.

Die

genannten

Berichte

belegen

damit

keine

erheblich

veränderte

Befundlage,

die

auf

eine

wesentliche

Ver schlechterung

des

Gesundheitszustandes

schliessen

lassen

würde.

5. 2

An

dieser

Einschätzung

vermag

auch

der

Bericht

von

Dr.

T.___

vom

21.

Mai

202 5

(E.

4.7)

nichts

zu

ändern,

welcher

zwar

nach

Verfügungserlass

erstellt

wurde,

allerdings

Tatsachen

berücksichtigt,

die

vor

Erlass

der

Verfügung

einge treten

sind.

Gemäss

diesem

Bericht

hat

sich

der

klinische

Zustand

des

Beschwer deführers

in

den

Wochen

vor

der

Untersuchung

am

7.

März

2025

verändert.

Dr.

T.___

spezifiziert

dabei

nicht,

ob

es

sich

bei

dieser

Veränderung

um

eine

Verschlechterung

oder

eine

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

handelt.

Er

stützt

seine

Einschätzung

mitunter

auf

die

bildgebende

Untersuchung

der

Brust wirbe lsäule

vom

21.

Oktober

2024,

für

deren

Beurteilung

ihm

keine

Vorunter suchung

vorlag,

mithin

eine

Veränderung

durch

ihn

ohnehin

nicht

beurteilt

werden

konnte .

Entzündliche

oder

höhergradige

degenerative

Veränderungen

sowie

eine

spinale

oder

foraminale

Enge

konnte

er

keine

erkennen.

Wie

der

Arzt

davon

ausgehend

auf

eine

fortschreitende

degenerative

Pathologie

schliessen

konnte,

ist

nicht

nachvollziehbar.

Zu

den

erhobenen

Befunden

(Lhermitte-Zeichen,

Lasègue-Zeichen,

ausgeprägte

Schmerzhaftigkeit)

ist

zu

bemerken,

dass

es

sich

hierbei

nicht

um

objektivierbare

klinische

bzw.

radiologische

Befunde

handelt .

Diese

Befunde

wurden

sodann

keiner

kritischen

Würdigung

unterzogen,

wie

dies

im

Rahmen

des

neurologischen

Fachgutachten s

(Urk.

7/163/56-72)

erfolgt

ist .

In

diesem

Gutachten

wurde

eingehend

auf

die

neurologisch

nicht

nachvollziehbaren

Diskrepanzen

-

auch

im

Zusammenhang

mit

de n

genannten

Lasègue-Zeichen

-

eingegangen,

welche

als

Ausdruck

der

von

psychiatrischer

Seite

gestellten

Diagnose

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

zu

bewerten

sind

(S.

15).

Abgesehen

von

einer

Verdachts diagnose

auf

Borreliose

und

eines

behandelbaren

Herpes-simplex-Ausbruchs

(antivirale

Therapie

verordnet)

kann

aus

der

ärztlichen

Einschätzung

von

Dr.

T.___

keine

dauerhafte

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

des

Beschwerdeführers

abgeleitet

werden.

Betreffend

diese

Veränderungen

ist

schliesslich

zu

bemerken,

dass

ebendiese

erst

seit

wenigen

Wochen

bestehen

und

eine

wesentliche

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

nicht

zu

begründen

vermögen.

5. 3

Der

Beschwerdeführer

vermag

auch

nichts

aus

der

Einschätzung

von

Coachin

S.___

(Urk.

7/212)

im

Rahmen

der

Arbeitsvermittlung

und

der

in

diesem

Zusammenhang

zitierte n

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zu

seinen

Gunsten

ableiten.

Die

ärztliche

Einschätzung

der

Leistungsfähigkeit

unterscheidet

sich

von

der

im

Schnuppereinsatz

effektiv

realisierten

Leistung.

Eine

Diskrepanz

zur

Einschätzung

der

Berufsfachleute

betreffend

die

objektiv

realisierbare

Leistung

in

der

eingehenden

beruflichen

Abklärung

liegt

allerdings

nicht

vor,

da

zum

einen

der

Einsatzbetrieb

geltend

machte,

eine

Aussage

zur

längerfristigen

Eignung

könne

nicht

getroffen

werden,

und

zum

anderen

Frau

S.___

keine

eingehende

berufliche

Abklärung

vor nahm,

sondern

den

Beschwerdeführer

lediglich

bei

der

Suche

nach

einer

Festanstellung

unterstützt e .

Die

Einschätzung

von

Frau

S.___

beruht

denn

auch

massgeblich

auf

den

subjektiven

Abgaben

des

Beschwerde führers

und

den

Beobachtungen

anlässlich

der

Coachingsitzungen

(häufiger

Wechsel

der

Sitzposition).

Aus

diesen

Beobachtungen

und

den

subjektiven

Anga ben

des

Beschwerdeführers

bezüglich

seiner

Beschwerden

kann

keine

wesentliche

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

abgeleitet

werden.

5. 4

Insgesamt

liegen

keine

relevanten

neuen

Aspekte

vor,

die

auf

eine

wesentliche

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

hindeuten

und

Anlass

für

ergänzende

medizinische

Abklärungen

geben

würden .

Ein

Revisionsgrund

ist

somit

zu

verneinen,

weshalb

sich

keine

weiteren

Abklärungen

aufdrängen.

Der

Beschwer de führer

ist

demnach

unverändert

seit

8.

Februar

2021

in

leidensangepassten

Tätigkeiten

zu

8 5

%

arbeitsfähig

(Urk.

7/170).

6. 6. 1

Zu

prüfen

bleibt

anhand

eines

Einkommensvergleichs,

wie

sich

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

in

der

am

1.

Januar

2024

in

Kraft

getretenen

Fassung

auf

den

Invaliditäts grad

des

Beschwerdeführers

auswirkt.

Für

den

Einkommensvergleich

sind

die

Verhältnisse

im

Zeitpunkt

des

(hypothe tischen)

Beginns

des

Rentenanspruchs

massgebend,

wobei

Validen-

und

Invali deneinkommen

auf

zeitidentischer

Grundlage

zu

erheben

und

allfällige

renten wirksame

Änderungen

der

Vergleichseinkommen

bis

zum

Verfügungserlass

zu

berücksichtigen

sind

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3,

129

V

222

E.

4.1

und

E.

4.2,

128

V

174).

Da

sich

der

Beschwerdeführer

am

21.

Februar

2024

erneut

zum

Rentenbezug

angemeldet

hat

(Urk.

7/180),

konnte

der

Anspruch

auf

eine

Rente

nach

Art.

29

Abs.

1

IVG

frühestens

sechs

Monate

später,

mithin

am

21.

August

2024

entstehen,

womit

die

Vergleichseinkommen

auf

diesen

Zeitpunkt

hin

zu

ermitteln

sind.

6.2

Die

Beschwerdegegnerin

stützt e

sich

beim

Einkommen

ohne

Invalidität

auf

statistische

Werte

im

Bereich

Baugewerbe

ab

(Urk.

2),

obwohl

keine

Ausnahme

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

ist,

wonach

nicht

auf

den

zuletzt

erzielten,

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

angepassten

Verdienst

abzustellen

wäre .

Der

Beschwerdeführer

konnte

die

letzte

Tätigkeit

als

Gipser

bei

der

U.___ AG

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

mehr

ausüben.

Auch

hatte

er

diese

Stelle

bereits

mehrere

Jahre

inne

(Urk.

7/213).

Allein

der

Zeitablauf

von

rund

zehn

Jahren

zwischen

dem

Eintritt

des

Gesundheits schadens

im

Jahr

2014

und

dem

massgeblichen

Zeitpunkt

der

Invaliditätsbe messung

im

Jahr

2024

rechtfertigt

kein

Abweichen

von

der

allgemeinen

Regel.

Der

Einkommensvergleich

ist

dahingehend

zu

berichtigen.

6. 3

Gemäss

Arbeitgeberfragebogen

vom

15.

Dezember

2014

(Urk.

7/17)

hätte

der

Beschwerdeführer

in

seiner

angestammten

Tätigkeit

als

Gipser

im

Jahr

2014

13

Monatslöhne

à

Fr.

5'700.--

verdient,

was

einem

Jahreslohn

von

Fr.

74'100.--

entspricht.

Angepasst

an

die

Nominallohnentwicklung

bis

2024

(Bundesamt

für

Statistik

(BFS),

Nominallohnindex,

Männer,

2011-2025,

Tabelle

T1.1.10,

Bauge werbe/Bau,

Index

[Basis

2010

=

100];

2014

[102.8];

2024

[109.6])

resultiert

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

79'002.--.

6. 4

Unbestrittenermassen

ist

zur

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

auf

die

LSE

2022

abzustellen

(Urk.

1

S.

9

ff.,

Urk.

7/215).

Mit

der

IV-Stelle

kann

vom

standardisierten

monatlichen

Bruttolohn

(Vollzeitäquivalent

basierend

auf

4

1/3

Wochen

à

40

Arbeitsstunden)

für

Männer

in

der

Tabelle

TA1_triage_skill_level_lse_2012-2022,

Zeile

«Total»,

mit

dem

Kompetenzniveau

1

von

Fr.

5'305.--

ausgegangen

werden.

Umgerechnet

auf

die

betriebsübliche

Arbeitszeit

von

41.7

Stunden

pro

Woche

(BFS,

Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen

in

Stunden

pro

Woche,

Tabelle

T

03.02.03.01.04.01)

und

angepasst

an

die

Nominallohnentwicklung

von

2022

bis

2024

(BFS,

Nominal lohnindex,

Männer,

2011-2025,

Tabelle

T1.1.10,

Total,

Index

[Basis

2010

=

100];

2022

[107.1];

2024

[110.2])

resultiert

ein

Jahreseinkommen

von

Fr.

68'286.--

(Fr.

5'305.--

:

40

x

41.7

:

107.1

x

110.2

x

12),

respektive,

im

noch

zumutbaren

Pensum

von

85

%,

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

58'044.-- . 6. 5

Wird

gestützt

auf

die

ab

1.

Januar

2024

gültige

Fassung

von

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

ein

leidensbedingter

Abzug

von

10

%

berücksichtigt,

beträgt

das

Invaliden einkommen

neu

Fr.

52'240.--

(Fr.

58'044.--

x

0.9).

Wird

dieses

Einkommen

mit

dem

Valideneinkommen

von

Fr.

79'002.--

verglichen,

ergibt

sich

eine

invalidi täts bedingte

Einbusse

von

Fr.

26'762.--

und

ein

Invaliditätsgrad

von

gerundet

34

%,

der

unter

der

anspruchserheblichen

Schwelle

von

40

%

liegt.

6. 6

Der

Einwand

des

Beschwerdeführers,

wonach

nicht

von

einem

zumutbaren

Pensum

von

85

%

in

einer

angepassten

Tätigkeit

ausgegangen

werden

könne,

ist

nicht

zu

hören.

Der

Beschwerdeführer

verkennt,

dass

bei

fehlendem

Revisions grund

eine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht.

Ebenso

wenig

vermag

die

Ansicht

des

Beschwerdeführers

zu

überzeugen,

wonach

ein

leidensbedingter

Abzug

von

gesamthaft

20

%

zu

gewähren

sei :

Rechtsprechungsgemäss

ist

der

Umstand

allein,

dass

nurmehr

leichte

bis

mittel schwere

Arbeiten

möglich

sind,

selbst

bei

einer

eingeschränkten

Leistungsfähig keit

kein

Grund

für

einen

leidensbedingten

Abzug,

da

der

Tabellenlohn

im

Kompetenzniveau

1

bereits

eine

Vielzahl

von

leichten

und

mittelschweren

Tätigkeiten

umfasst

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_829/2023

vom

12.

Juli

2024

E.

6.2.3

mit

Hinweis).

Der

Einwand

des

Beschwerdeführers,

wonach

kein

genü gendes

Spektrum

an

zumutbaren

Verweistätigkeiten

aufgrund

des

Belastungspro fils

mehr

bestehe,

ist

somit

nicht

zu

hören.

Auch

der

Verweis

auf

die

mangelnden

Deutsch kenntnis se

oder

die

ungenügende

Ausbildung

vermag

an

dieser

Ein schätzung

nicht s

zu

ändern.

Praxisgemäss

wird

diese n

Aspekte n

bei

der

Wahl

des

Kompetenzniveaus

Rechnung

getragen

und

sind

sie

deshalb

nicht

abzugsrelevant

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_549/2019

vom

26.

November

2019

E.

7.7;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_589/2023

vom

4.

Juni

2024

E.

4.3).

Eine

langjährige

Abwesenheit

vom

Arbeitsmarkt

wirkt

sich

rechtsprechungsgemäss

nicht

zwingend

lohnsenkend

aus

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_589/2023

vom

4.

Juni

2024

E.

4.3

mit

Hinweisen).

Es

sind

im

Falle

des

Beschwerdeführers

keine

Gründe

ersichtlich,

weshalb

sich

seine

langjährige

Abwesenheit

vom

Arbeits markt

lohnsenkend

auswirken

sollte,

zumal

seit

Jahren

eine

massgebliche

Arbeits fähigkeit

besteht

und

die

Arbeitsabstinenz

nicht

gesundheitsbedingt

ist .

Gleiches

gilt

für

den

Umstand,

dass

dem

Beschwerdeführer

lediglich

ein

Teilzeit pensum

von

85

%

zumutbar

ist .

Ein

Pensum

von

85

%

wirkt

sich

statistisch

betrachtet

bei

Männern

ohne

Kaderfunktion

nicht

lohnsenkend

aus

(BFS,

Monatlicher

Bruttolohn

nach

Beschäftigungsgrad,

beruflicher

Stellung

und

Geschlecht,

Privater

und

öffentlicher

Sektor

zusammen,

2022

und

2024),

weshalb

auch

hier

kein

Abzug

zu

rechtfertigen

ist.

Nach

dem

Gesagten

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

IV-Stelle

beim

gestützt

auf

die

LSE-Tabellenlöhne

ermittelten

Invaliditätseinkommen

keinen

zusätzlichen

leidensbedingten

Abzug

vorgenommen

hat.

6. 7

Im

Ergebnis

ergibt

sich,

dass

die

IV-Stelle

mit

der

angefochtenen

Verfügung

zu

Recht

das

Bestehen

eines

Rentenanspruchs

des

Beschwerdeführers

ab

August

2024

verneint

hat,

womit

die

Beschwerde

abzuweisen

ist.

7.

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beur teilen

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessensweise

auf

Fr.

800.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Anjushka

Früh - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubC. Brugger