Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 7 5 , besuchte nach der Schule eine technische Univer sität in der Türkei , erlangte dort aber keinen Abschluss (Urk. 7 / 4 / 1, Urk. 7/4/7 , Urk. 7/41/1 ).
Im Jahr 2005 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 7/4 3/ 1) , wo er bis ins Jahr 2009 für ein Lebensmittel produk tions unter nehmen arbeitete, für welches er unter anderem als Chauffeur Waren auslieferte ( Urk. 7/9, Urk.
7/43/3). Ab 2010 war er für verschiedene Unternehmen haupt sächlich als ange lernter Brandschutz monteur tätig ( Urk. 7/9 , Urk.
7/43/2 -4 ).
Am 27. April 2023 (Eingangs datum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf die gesund heitlichen Beein trächtigungen und Arbeitsun fähigkeit aufgrund eines am 19. Januar 2023 erlit tenen Bandscheibenvorfalls (Urk. 7/ 4/ 5 , Urk. 7/ 4/8) bei
der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/ 4 , Urk. 7/ 8 ).
Im Zuge ihrer Sachverhaltsabklärungen holte
d ie
IV-Stelle insbesondere die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der
Suva
(Urk.
7/ 1 1, Urk.
7/21 , Urk. 7/25 ) , und den von der letzten Arbeit geberin
des
Versicherten am 12. Juni 2023 ausgefüllten Arbeitge berfragebogen (Urk. 7/12 13) ein. In der Folge ging der IV-Stelle der Bericht des behandelnden Arztes ,
Dr.
med. Y.___ , Facharzt FMH Neuro chirurgie, vom 22. Februar
2024 (Urk. 7/26) zu .
Darin hielt Dr. Y.___ unter anderem fest, dass dem Beschwer deführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 7/26/5).
Alsdann gewährte d ie IV-Stelle dem Versicherte n am 2. April 2024 Arbeitsver mittlung mit ein em Assessment und der Akquise einer Stelle für einen Arbeits versuch (sog. Arbeitsvermittlung plus) durch die Wintegra Arbeits integration (Urk. 7/30). Am 13. November 20 2 4 teilte die IV-Stelle dem V er sicherten mit, dass sie ihn vom 4. Novem ber 2024 bis 3. Mai 2025 mit Arbeits vermittlung in der Form eines Job Coachings unterstütze (Urk.
7/37) . Am 5.
Dezember 2024 unter zeichnete der Versicherte einen Einsatz vertrag mit einem Personalvermittlungs unternehmen , zu welchem er den Kontakt selbständig her gestellt hatte (Urk.
7/40 , Urk. 7/41/4 ) . Laut Vertrag wurde der Versicherte ab dem 9. Dezember 2024 für drei Monate bei einem Bauunter nehmen als Monteur mit einem 100%-Pensum eingesetzt (Urk.
7/40). Die Einglie derungs beraterin der IV-Stelle hielt am 2 0. Dezember fest, dass der Versicherte die ihm von der Wintegra Arbeitsin tegration unterbreiteten Stellen vorschläge wiederholt abge lehnt habe. Stattdessen habe er aufgrund eigener Initia tive am 9. Dezember 2024 eine Stelle als Monteur im Bereich Brandschutz/Iso lation angetreten. Die vorgesehene Einsatz dauer sei zwar auf drei Monate befristet, es bestehe jedoch eine Option auf Ver längerung (Urk. 7/46/1).
Die IV-Stelle schloss die Eingliede rungsberatung gleichentags unter Hinweis auf die am 9. Dezember 2009 ange tretene Arbeits stelle ab (Urk. 7/45). Der Versicherte verlangte mit Eingabe vom 2 1. Januar 2025 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7/47). Her nach zeigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 17. Februar 2025 an, dass die Arbeitsver mittlung abgeschlossen werde ( Urk. 7/48). Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. März 2025 Einwand ( Urk. 7/50). Am 8. April 2025 v erfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden
(Urk.
2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3 . Mai 20 25 Beschwerde ( Urk. 1) mit den folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 8.
April 2025 sei aufzuheben und dem Versicherten sei weiterhin Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Arbeitsvermittlung) zu gewähren. 2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 8. April 2025 zur weiteren beruflich-erwerblichen und allenfalls medi zinischen Abklärung im Hinblick auf eine dauerhaft geeignete Tätigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Fortsetzung der beruflichen Massnahmen (Praktikum im technischen Hauswartsbereich mit Taggeld an spruch) für den Versicherten prüfe. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin . »
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung zu Recht eingestellt hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2025 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, das die Arbeitsvermittlung in der Form der Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes abgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer habe per 9. Dezember 2024 eine Stelle in einem 100%-Pensum angetreten. Er habe diese Stelle eigenständig gefunden. Der Beschwerde führer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Er könne ein ren tenaus schliessendes Einkommen erzielen. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Invali denrente (und ein allfällige r Rentenanspruch sei nicht zu prüfen). Sollte der Beschwerdeführer Hilfe bei der Stellensuche benötigen, so wäre dafür das Regio nale Arbeitsvermittlungszentrum ( RAV ) zuständig ( Urk. 2). 1. 3
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er nach der über das RAV durchgeführten « Z.___ Hauswartschulung inkl. Praktikum» vom 1 9. August bis 2 2. November 2024 die Möglichkeit gehabt hätte, im selben Betrieb das Prak tikum für (bis zu) sechs Monate zu verlängern, um notwendige Arbeits erfahrung zu sammeln . Die Beschwerdegegnerin habe die Unterstützung für eine entspre chende Verlängerung aber abgelehnt ( Urk. 1 S. 3). Aus dem Verlaufs proto koll Eingliederungsberatung werde ersichtlich, dass er im Anschluss an die Hauswart schulung in der Zeit vom 2 8. November 2024 bis 3 1. Januar 2025
ein Ausbil dungspraktikum hätte absolvieren können. Zudem hätte er noch bis zur Erschöp fung des Taggeldanspruches Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen können . Dies sei ihm damals aber nur ungenügend kommuniziert worden ( Urk. 1 S. 5). Zusätzlich zur ihm unmissverständlich mitgeteilten Ableh nung einer weiteren Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin habe er seinerzeit somit auch davon ausgehen müssen, dass er bald keine A rbeitslosentaggelder mehr erhalte ( Urk. 1 S. 3). Infolgedessen habe er sich mangels genügender Arbeitser fahrung im tech nischen Hauswartsbereich und aus finanziellen Gründen gezwungen gesehen, per
9. Dezember 2024 eine befristete Arbeitsstelle in seiner angestammten, körperlich stark belastenden Tätigkeit als Brandschutzmonteur anzu treten ( Urk. 1 S. 3) . Dem bei den Akten liegenden Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerde gegnerin vom 2 0. Dezember 2024 (vgl. Urk. 7/44)
könne sodann entnommen werden, dass diese seine angestammte, von ihm ab 9. Dezember 2024 wieder ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet angesehen habe . Der Beschwerde gegnerin müsse somit vorgeworfen werden, dass sie die Arbeitsver mittlung beendet habe, obwohl er nur eine für ihn ungeeignete Tätigkeit gefunden habe
( Urk. 1 S. 4) . Die damit einhergehende drohende Gefahr des Einritts einer Invalidität aufgrund seines Rückenleidens sei von ihr nicht berücksichtigt worden
( Urk. 1 S. 4 , S. 6 ) . Nachdem er mit der « Z.___ »
bereits eine Haus wart schulung absolviert habe , wäre es im Hinblick auf die Vermeidung einer Invalidität sinnvoll
gewesen, wenn auf dieser Ausbildung aufgebaut worden wäre und er von der Beschwerdegegnerin
mit beruflichen Massnahmen bei dauer hafte Eingliederung unterstützt worden wäre. Angesichts de s ablehnenden Entscheids der Beschwerdegegnerin und wirtschaftlicher Verantwortung für seine Familie habe er sich unterdessen dazu entschieden , das Angebot auf Fortsetzung des am 9. Dezember 2024 zunächst auf drei Monate befristet gewesenen Arbeits verhältnisses anzunehmen.
Er hätte das erwähnte
Ausbildungspraktikum aber sehr gerne absolviert und er
sei auch nach wie vor sehr daran
interessiert ( Urk. 1 S. 5) .
Aufgrund seiner technischen Ausbildung im Heimatland und der langjährigen Tätigkeit als Brandschutzmonteur wäre er sehr motiviert und fähig, als Hauswart im technischen Bereich zu arbeiten. Er stehe zwar aktuell in einem Arbeitsverhältnis. Dabei handle es sich aber um die ange stammte, ihm grundsätzlich nicht mehr zumutbare Tätigkeit. Er sei daher weiterhin auf Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin angewiesen, um eine künftige Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation und eine Inva lidität zu vermeiden ( Urk. 1 S. 6). 2. 2.1
Arbeitsunfähige (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts, ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine sum marische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsver mittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begrün dung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als
der
versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinde rung
Probleme
bei
der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn
wegen
Stummheit
oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich
ist
oder
dem
potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen
der
versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten
trotz
Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine
Chance
hat,
den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundes gerichts
9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar
2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbe dingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entspre chende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invalidi tätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierig keiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis). 2.2
Zudem kann die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt ab zu klären ( Art. 18a Abs. 1 IVG).
Beim mit der IV-Revision 6a (2012) eingeführten Arbeitsversuch soll die tatsäch liche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person während maximal sechs Mona ten im ersten Arbeitsmarkt getestet werden, was die Eingliederungschancen erhö hen soll (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung zum IVG, 4. Aufl. 2022, N.
1 zu Art.
18a IVG) .
Während des Arbeitsversuches hat die versicherte Person Anspruch auf ein Tag geld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausbezahlt (Art.
18a Abs. 2 IVG). Es entsteht kein Arbeits ver hält nis nach dem Obligationen recht (OR; Art. 18a Abs. 3 1. Satz IVG), aber es kommen die in Art. 18a Abs. 3 2. Satz IVG aufgezählten Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts sinnge mäss zur Anwendung.
Nach dem Wortlaut von
Art. 18a Abs. 1 IVG («Die Invalidenversicherung kann …»)
besteht kein gesetz licher Anspruch auf einen Arbeitsversuch (s. dazu auch Randziffer [Rz.] 1905 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver siche rungen [BSV] über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver sicherung [KSBEM], gleichlautend in den ab 1. Januar 2024 gültig gewesenen und der aktuellen , ab 1.
Juli
2025 gültigen Fassung). 3. 3.1
Was die Gesundheitsstörung des Beschwerdeführer s betrifft, so ist den Akten zunächst zu entnehmen, dass er gemäss der UVG-Schaden meldung seiner dama ligen Arbeitgeber in vom 2 3. Januar 2023 und seinen eigenen Angaben vom 21. April 2023
a m 19.
Januar 2023 bei der Arbeit beim Tragen einer Betonma schine auf einem Kabel ausgerutscht e und einen Zwick im Rücken verspürte (Urk.
7/11/83 , Urk. 7/11/34 ) . Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er u nmit telbar danach und am Folgetag noch habe weiterarbeiten können , dan n sei es aber schlimmer geworden und bei der Wiederaufnahme der Arbeit am Montag (2 3. Januar 2023) habe es ihm wieder den Rücken blockiert (Urk.
7/11/34).
Es ist ferner akten kundig , dass Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, die Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule in der B.___ , Winterthur, vom 2 6. Januar 2023 veranlasste. Bei der bildge benden Unter suchung zeigte sich eine leichte Spondylose und Osteochondrose L3/4 und L4/5, jedoch kein Nachweis einer Fraktur und Listhesis
(Urk. 7/11/26). Im Unfallschein des
Beschwerdeführer s
wurde hernach aufgrund einer am 26.
Januar 2023 er folgten Untersuchung rückwirkend ab dem 19.
Januar 2023 und vorerst bis 7.
Fe bruar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(Urk.
7/11/73). Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer von
Dr. Y.___ , welcher Facharzt für Neurochirurgie ist, behandelt. Dr. Y.___ gab die MR-Unter suchung in der C.___ AG vom 3 0. Januar 2023 in Auftrag. ( Urk. 7/11/23). Die Radiologin Dr. D.___ hielt in ihrer Beurteilung unter anderem fest, dass eine Diskurshernie Ursache der Beschwerden des Beschwerde führers sei ( Urk. 7/11/24).
Im Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Februar 2024 führte Dr. Y.___ die Diagnose Diskushernie L4/L5 rechts an (Urk.
7/26/3).
Er habe dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 19.
Januar bis 30.
Oktober 2023 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert . Alsdann habe er de n Beschwerde führer vom 1.
November 2023 bis 31.
Januar 2024 zu 75 % und vo m
1. bis 29. Februar 2024 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/26/2). Im Verlauf der Behandlung sei es zu eine r langsame n Besserung ge kommen (Urk. 7/26/2). Gegenwärtig gebe es keine neurologischen Ausfälle (Urk.
7/26/3). Der Beschwer deführer habe angegeben, dass er nur noch leichte Rücken schmerzen habe (Urk. 7/26/2). Dr. Y.___
hielt weiter fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbei ter nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 7/26/3, Urk. 7/26/5). Eine leidensangepasste Tätigkeit könne der Beschwer deführer bis zu einem 100 % -Pensum ausführen ( Urk. 7/26/4). Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt der behandelnde Arzt fest, dass eine langsame Steigerung bis 100 % möglich sei ( Urk. 7/26/3). Der Eingliederung stünden keine besonderen Faktoren entgegen ( Urk. 7/26/5). 3.2
In den Akten wurde ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim Erst ge spräch mit dem Eingliederungsberater vom 1 2. März 2024 den Wunsch äus serte, als Haustechniker zu arbeiten. Er würde hierfür gerne eine Ausbildung machen ( Urk. 7/46/6).
Der Eingliederungsberater teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er gegenüber der Invalidenversicherung keinen Anspruch auf eine solche Ausbil dung habe . Aufgrund seiner Eindrücke beim Gespräch stellte er weiter fest, dass die mündlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers für die meisten gesuchten Tätigkeiten genügend sein müssten. Der Beschwerdeführer habe ihm allerdings auch gesagt, dass seine schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nur beschränkt seien ( Urk. 7/46/6).
Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsbe ratung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Dezember 2024 ist sodann zu entneh men, dass ihre Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter nach
durchgeführten Ab klärungen am
27./2 8. Februar 2024 zu folgendem Schluss gelangten: Der Beschwerdeführer habe — mangels relevanter Erwerbseinbusse beim Vergleich des bisherigen Ein kommens mit dem durch Ausübung einer leidensbedingten Tätigkeit erzielbaren Einkommen ( Urk. 7/46/4-5) — keinen Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG.
Zudem wurde ausgeführt, dass das RAV für die Stellensuche zuständig sei, weil der Beschwer deführer für die Stellensuche in einer ange pass ten Tätigkeit behinderungsbedingt keine Hilfe benötige ( Urk. 7/46/5). Man könn t e allerdings davon ausgehen, dass das Zumutbarkeits profil und die geeigneten Verweisungs tätigkeiten unklar seien. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung und einen Arbeits versuch in diesem Zusam menhang könn t e anerkannt werden, sofern der Beschwerdeführer dazu bereit sei ( Urk. 7/46/5). Die von der Beschwerdegegnerin in der Folge am 2. April 2024 zugesprochenen berufliche Massnahmen bestanden aus Arbeitsvermittlung inklu sive Assessment und Akquise einer Stelle für einen Arbeitsversuch (sog. Arbeits vermittlung plus) . Mit der Durchführung wurde die Wintegra Arbeits integration beauftragt (Urk. 7/30).
In der Folge hielt d er Job Coach der Wintegra Arbeits integration in seiner E Mail Nachricht vom 3 1. Mai 2024 fest, der Beschwerdeführer habe seiner RAV Beraterin gesagt, dass er einen Haustechniker-Kurs absolvieren möchte ( Urk. 7/46/17). Im weiteren Verlauf sprach das Regionale Arbeitsver mitt lungs zentrum (RAV) Winterthur dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2024 den Besuch des Kurses « Z.___ Hauswart schulung inkl. Praktikum» vom 19. Au gust bis 22. November 2024 zu (Urk. 7/36/1). Aufgrund dessen kamen die Wintegra Arbeitsin te gration und die Eingliederungsfachpersonen der IV-Stelle überein, dass die Suche nach einer Stelle für einen Arbeitsversuch vorläufig au s gesetzt werde (Urk.
7/46/21-22). Am 4. November 2024 telefonierte die nunmehr für den Beschwerdeführer zuständige Eingliederungsberaterin mit dem Job Coach der Wintegra Arbeitsintegration, um die weitere Unterstützung bei der Stellensuche zu besprechen. Man entschied , dass primär eine Festanstellung gesucht werden solle. Bei der Möglichkeit einer Festanstellung könne allenfalls ein Einarbeitungs zuschuss (gemäss Art 18b IVG) ge prüft werden. Wenn ein Arbeitsversuch mit der Option auf eine Festanstellung möglich sei, so könne dies ebenfalls geprüft werden (Urk. 7/46/25).
Dem Beschwerdeführer teilte d ie Eingliederungsberaterin daraufhin mit Schreiben vom 13. No vember 2024 mit, dass ihn die Wintegra Arbeitsin te gration vom 4. Novem ber 2024 bis 3. Mai 2025 mit Arbeits vermitt lung in der Form eines Job Coachings unterstützte (Urk. 7/37). Alsdann bat der Beschwerdeführer die Eingliederungsberaterin m it E-Mail-Nachricht vom 1 9. November 2024 um einen Wechsel des Job Coaches , da dieser nicht bemüht sei, eine für ihn passende Stelle zu suchen (Urk.
7/46/25-26). Am Folgetag teilte er mit, dass er im Anschluss an die « Z.___ Hauswart schulung inkl. Praktikum»
im selben Betrieb ein dreimona tiges Praktikum absolvieren könne (Urk.
7/46/26). Wiederum einen Tag später telefonierte die Eingliederungs beraterin mit dem Beschwerdeführer. Sie teilte ihm im Wesentlichen mit, dass es bei den von der Invaliden versicherung gewährten beruflichen Massnahmen kein Praktikum ohne die Möglichkeit einer Festan stel lung gebe. Darauf erwiderte der Beschwerde führer, dass er sich nicht unter stützt fühle, wenn er das Praktikum nicht absol vieren könne. Er brachte überdies vor , dass ihm ein Praktikum zugesagt worden sei. Daraufhin erklärte ihm die Einglie derungsberaterin das weitere Vorgehen mit der Arbeitsvermittlung in der Form der Unterstützung durch die Wintegra Arbeitsintegration bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Als Reak tion darauf beendete der Beschwerde führer das Telefongespräch ohne ein weiteres Wort (Urk.
7/46/26).
Hernach wandte sich die Eingliederungsberaterin an den bei der Stellensuche des Beschwerdeführer s involvierten Koordinator der Interinsti tutionellen Zusammen arbeit (IIZ). Dieser meldete sich einige Tage später, am 26. November 2024, mit folgendem Vorschlag zurück: Der Beschwerdeführer absolviere das Ausbildungs praktikum vom 28.
November 2024 bis 31.
Januar 2025 und er beziehe in dieser Zeit weiterhin Arbeitslosenentschädigung (Urk.
7/46/27). Die Eingliederungsbe raterin lud daraufhin die beteiligten Einglie derungsfachpersonen und den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 für den 1 0. Dezember 2025 zu einer Besprechung in den Räumlichkeiten der Beschwerde gegnerin ein (Urk.
7/46/28). Am 5. Dezember 2024 informierte der Beschwerde führer alle Beteiligten per E Mail, dass er eine Temporärstelle als Brandschutz monteur gefunden habe. Auf Aufforderung des IIZ-Koordinators sandte er diesem gleichentags seinen Vertrag zu und er meldete sich vom Gespräch vom 10.
De zember 2025 ab ( Urk. 7/46/28). 3.3
Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung mit der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2025 ein ge stellt hat. Zwar ist dem Beschwerdeführer gemäss der nachvollziehbaren Beur tei lung von Dr. Y.___ aufgrund seiner Rückenbeschwerden die Arbeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit ist Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.1). Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung wäre mithin nur gegeben, wenn eine Unterstützung bei der Stellensuche aufgrund einer spezifische n Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig
wäre ( E.
2.1) . Solche besonderen gesundheitlichen Einschränkungen sind den medizinischen Akten allerdings
nicht entnehmen (vgl. E.
3.1) . Der Beschwer deführer hat nicht zuletzt dadurch, dass er sich erfolgreich um die am 9.
Dezem ber 2024 angetretene Stelle (Urk. 7/40) bemühte, gezeigt, dass er sich selbständig bewerben kann. Umstände, wie eine fehlende berufliche Ausbildung und Erfah rung in der vom Beschwerdeführer angestrebten Tätigkeit als Haustech niker oder die ungenügende n Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers (E.
3.2) , welche das Finden einer Arbeitsstelle erschweren könnten, sind als IV-fremd auszu klammern ( E. 2.1 vorstehend; Meyer/Reichmuth, a.a.O. , N. 6 zu Art. 18 IVG ). Es gibt ebenso wenig zu Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegeg nerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom
20. November 2024 um Finanzie rung des Ausbildungs praktikum s ablehnte (E.
3.2) . Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass ihm dieses Praktikum Berufserfahrung verschaffe und andere Unternehmen so auf ihn aufmerksam würden ( Urk.
7/46/26). Ein solches Praktikum lässt sich aber nicht mit einem
Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a Abs. 1 IVG gleichsetzen , bei dem es um die Abklärung der tatsächlichen Leis tungs fähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt geht (E.
2.2) . Die Begrün dung der Eingliederungsberaterin, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Unter stützung im IVG nicht vorgesehen ist (E.
3.2), ist somit nicht zu bean standen. Und schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwer deführer nach
diesem Gespräch mit seiner Eingliede rungs beraterin , bei dem ihm bewusst wurde, dass er nicht bekam, was er wollte, von der Beschwerdegegnerin und den übrigen mit seiner Eingliederung ins Erwerbs leben befassten Instituti onen abwandte und auf eigene Faust eine Stelle suchte (E.
3.2). Die Beschwerde gegnerin hätte die Einstellung der Arbeits vermittlung somit auch mit dem nicht mehr vorhandenen Eingliederungswillen des Beschwerdeführers (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 8 zu Art. 18 IVG) begründen können . 4.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. April 2025 ( Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 7
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung zu Recht eingestellt hat.
E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2025 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, das die Arbeitsvermittlung in der Form der Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes abgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer habe per 9. Dezember 2024 eine Stelle in einem 100%-Pensum angetreten. Er habe diese Stelle eigenständig gefunden. Der Beschwerde führer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Er könne ein ren tenaus schliessendes Einkommen erzielen. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Invali denrente (und ein allfällige r Rentenanspruch sei nicht zu prüfen). Sollte der Beschwerdeführer Hilfe bei der Stellensuche benötigen, so wäre dafür das Regio nale Arbeitsvermittlungszentrum ( RAV ) zuständig ( Urk. 2). 1. 3
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er nach der über das RAV durchgeführten « Z.___ Hauswartschulung inkl. Praktikum» vom 1 9. August bis 2 2. November 2024 die Möglichkeit gehabt hätte, im selben Betrieb das Prak tikum für (bis zu) sechs Monate zu verlängern, um notwendige Arbeits erfahrung zu sammeln . Die Beschwerdegegnerin habe die Unterstützung für eine entspre chende Verlängerung aber abgelehnt ( Urk. 1 S. 3). Aus dem Verlaufs proto koll Eingliederungsberatung werde ersichtlich, dass er im Anschluss an die Hauswart schulung in der Zeit vom 2 8. November 2024 bis 3 1. Januar 2025
ein Ausbil dungspraktikum hätte absolvieren können. Zudem hätte er noch bis zur Erschöp fung des Taggeldanspruches Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen können . Dies sei ihm damals aber nur ungenügend kommuniziert worden ( Urk. 1 S. 5). Zusätzlich zur ihm unmissverständlich mitgeteilten Ableh nung einer weiteren Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin habe er seinerzeit somit auch davon ausgehen müssen, dass er bald keine A rbeitslosentaggelder mehr erhalte ( Urk. 1 S. 3). Infolgedessen habe er sich mangels genügender Arbeitser fahrung im tech nischen Hauswartsbereich und aus finanziellen Gründen gezwungen gesehen, per
9. Dezember 2024 eine befristete Arbeitsstelle in seiner angestammten, körperlich stark belastenden Tätigkeit als Brandschutzmonteur anzu treten ( Urk. 1 S. 3) . Dem bei den Akten liegenden Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerde gegnerin vom 2 0. Dezember 2024 (vgl. Urk. 7/44)
könne sodann entnommen werden, dass diese seine angestammte, von ihm ab 9. Dezember 2024 wieder ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet angesehen habe . Der Beschwerde gegnerin müsse somit vorgeworfen werden, dass sie die Arbeitsver mittlung beendet habe, obwohl er nur eine für ihn ungeeignete Tätigkeit gefunden habe
( Urk. 1 S. 4) . Die damit einhergehende drohende Gefahr des Einritts einer Invalidität aufgrund seines Rückenleidens sei von ihr nicht berücksichtigt worden
( Urk. 1 S. 4 , S. 6 ) . Nachdem er mit der « Z.___ »
bereits eine Haus wart schulung absolviert habe , wäre es im Hinblick auf die Vermeidung einer Invalidität sinnvoll
gewesen, wenn auf dieser Ausbildung aufgebaut worden wäre und er von der Beschwerdegegnerin
mit beruflichen Massnahmen bei dauer hafte Eingliederung unterstützt worden wäre. Angesichts de s ablehnenden Entscheids der Beschwerdegegnerin und wirtschaftlicher Verantwortung für seine Familie habe er sich unterdessen dazu entschieden , das Angebot auf Fortsetzung des am 9. Dezember 2024 zunächst auf drei Monate befristet gewesenen Arbeits verhältnisses anzunehmen.
Er hätte das erwähnte
Ausbildungspraktikum aber sehr gerne absolviert und er
sei auch nach wie vor sehr daran
interessiert ( Urk. 1 S. 5) .
Aufgrund seiner technischen Ausbildung im Heimatland und der langjährigen Tätigkeit als Brandschutzmonteur wäre er sehr motiviert und fähig, als Hauswart im technischen Bereich zu arbeiten. Er stehe zwar aktuell in einem Arbeitsverhältnis. Dabei handle es sich aber um die ange stammte, ihm grundsätzlich nicht mehr zumutbare Tätigkeit. Er sei daher weiterhin auf Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin angewiesen, um eine künftige Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation und eine Inva lidität zu vermeiden ( Urk. 1 S. 6). 2. 2.1
Arbeitsunfähige (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts, ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine sum marische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsver mittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begrün dung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als
der
versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinde rung
Probleme
bei
der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn
wegen
Stummheit
oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich
ist
oder
dem
potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen
der
versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten
trotz
Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine
Chance
hat,
den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundes gerichts
9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar
2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbe dingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entspre chende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invalidi tätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierig keiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis). 2.2
Zudem kann die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt ab zu klären ( Art. 18a Abs. 1 IVG).
Beim mit der IV-Revision 6a (2012) eingeführten Arbeitsversuch soll die tatsäch liche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person während maximal sechs Mona ten im ersten Arbeitsmarkt getestet werden, was die Eingliederungschancen erhö hen soll (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung zum IVG, 4. Aufl. 2022, N.
1 zu Art.
18a IVG) .
Während des Arbeitsversuches hat die versicherte Person Anspruch auf ein Tag geld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausbezahlt (Art.
18a Abs. 2 IVG). Es entsteht kein Arbeits ver hält nis nach dem Obligationen recht (OR; Art. 18a Abs. 3 1. Satz IVG), aber es kommen die in Art. 18a Abs. 3 2. Satz IVG aufgezählten Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts sinnge mäss zur Anwendung.
Nach dem Wortlaut von
Art. 18a Abs. 1 IVG («Die Invalidenversicherung kann …»)
besteht kein gesetz licher Anspruch auf einen Arbeitsversuch (s. dazu auch Randziffer [Rz.] 1905 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver siche rungen [BSV] über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver sicherung [KSBEM], gleichlautend in den ab 1. Januar 2024 gültig gewesenen und der aktuellen , ab 1.
Juli
2025 gültigen Fassung). 3. 3.1
Was die Gesundheitsstörung des Beschwerdeführer s betrifft, so ist den Akten zunächst zu entnehmen, dass er gemäss der UVG-Schaden meldung seiner dama ligen Arbeitgeber in vom 2 3. Januar 2023 und seinen eigenen Angaben vom 21. April 2023
a m 19.
Januar 2023 bei der Arbeit beim Tragen einer Betonma schine auf einem Kabel ausgerutscht e und einen Zwick im Rücken verspürte (Urk.
7/11/83 , Urk. 7/11/34 ) . Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er u nmit telbar danach und am Folgetag noch habe weiterarbeiten können , dan n sei es aber schlimmer geworden und bei der Wiederaufnahme der Arbeit am Montag (2 3. Januar 2023) habe es ihm wieder den Rücken blockiert (Urk.
7/11/34).
Es ist ferner akten kundig , dass Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, die Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule in der B.___ , Winterthur, vom 2 6. Januar 2023 veranlasste. Bei der bildge benden Unter suchung zeigte sich eine leichte Spondylose und Osteochondrose L3/4 und L4/5, jedoch kein Nachweis einer Fraktur und Listhesis
(Urk. 7/11/26). Im Unfallschein des
Beschwerdeführer s
wurde hernach aufgrund einer am 26.
Januar 2023 er folgten Untersuchung rückwirkend ab dem 19.
Januar 2023 und vorerst bis 7.
Fe bruar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(Urk.
7/11/73). Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer von
Dr. Y.___ , welcher Facharzt für Neurochirurgie ist, behandelt. Dr. Y.___ gab die MR-Unter suchung in der C.___ AG vom 3 0. Januar 2023 in Auftrag. ( Urk. 7/11/23). Die Radiologin Dr. D.___ hielt in ihrer Beurteilung unter anderem fest, dass eine Diskurshernie Ursache der Beschwerden des Beschwerde führers sei ( Urk. 7/11/24).
Im Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Februar 2024 führte Dr. Y.___ die Diagnose Diskushernie L4/L5 rechts an (Urk.
7/26/3).
Er habe dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 19.
Januar bis 30.
Oktober 2023 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert . Alsdann habe er de n Beschwerde führer vom 1.
November 2023 bis 31.
Januar 2024 zu 75 % und vo m
1. bis 29. Februar 2024 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/26/2). Im Verlauf der Behandlung sei es zu eine r langsame n Besserung ge kommen (Urk. 7/26/2). Gegenwärtig gebe es keine neurologischen Ausfälle (Urk.
7/26/3). Der Beschwer deführer habe angegeben, dass er nur noch leichte Rücken schmerzen habe (Urk. 7/26/2). Dr. Y.___
hielt weiter fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbei ter nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 7/26/3, Urk. 7/26/5). Eine leidensangepasste Tätigkeit könne der Beschwer deführer bis zu einem 100 % -Pensum ausführen ( Urk. 7/26/4). Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt der behandelnde Arzt fest, dass eine langsame Steigerung bis 100 % möglich sei ( Urk. 7/26/3). Der Eingliederung stünden keine besonderen Faktoren entgegen ( Urk. 7/26/5). 3.2
In den Akten wurde ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim Erst ge spräch mit dem Eingliederungsberater vom 1 2. März 2024 den Wunsch äus serte, als Haustechniker zu arbeiten. Er würde hierfür gerne eine Ausbildung machen ( Urk. 7/46/6).
Der Eingliederungsberater teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er gegenüber der Invalidenversicherung keinen Anspruch auf eine solche Ausbil dung habe . Aufgrund seiner Eindrücke beim Gespräch stellte er weiter fest, dass die mündlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers für die meisten gesuchten Tätigkeiten genügend sein müssten. Der Beschwerdeführer habe ihm allerdings auch gesagt, dass seine schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nur beschränkt seien ( Urk. 7/46/6).
Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsbe ratung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Dezember 2024 ist sodann zu entneh men, dass ihre Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter nach
durchgeführten Ab klärungen am
27./2 8. Februar 2024 zu folgendem Schluss gelangten: Der Beschwerdeführer habe — mangels relevanter Erwerbseinbusse beim Vergleich des bisherigen Ein kommens mit dem durch Ausübung einer leidensbedingten Tätigkeit erzielbaren Einkommen ( Urk. 7/46/4-5) — keinen Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG.
Zudem wurde ausgeführt, dass das RAV für die Stellensuche zuständig sei, weil der Beschwer deführer für die Stellensuche in einer ange pass ten Tätigkeit behinderungsbedingt keine Hilfe benötige ( Urk. 7/46/5). Man könn t e allerdings davon ausgehen, dass das Zumutbarkeits profil und die geeigneten Verweisungs tätigkeiten unklar seien. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung und einen Arbeits versuch in diesem Zusam menhang könn t e anerkannt werden, sofern der Beschwerdeführer dazu bereit sei ( Urk. 7/46/5). Die von der Beschwerdegegnerin in der Folge am 2. April 2024 zugesprochenen berufliche Massnahmen bestanden aus Arbeitsvermittlung inklu sive Assessment und Akquise einer Stelle für einen Arbeitsversuch (sog. Arbeits vermittlung plus) . Mit der Durchführung wurde die Wintegra Arbeits integration beauftragt (Urk. 7/30).
In der Folge hielt d er Job Coach der Wintegra Arbeits integration in seiner E Mail Nachricht vom 3 1. Mai 2024 fest, der Beschwerdeführer habe seiner RAV Beraterin gesagt, dass er einen Haustechniker-Kurs absolvieren möchte ( Urk. 7/46/17). Im weiteren Verlauf sprach das Regionale Arbeitsver mitt lungs zentrum (RAV) Winterthur dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2024 den Besuch des Kurses « Z.___ Hauswart schulung inkl. Praktikum» vom 19. Au gust bis 22. November 2024 zu (Urk. 7/36/1). Aufgrund dessen kamen die Wintegra Arbeitsin te gration und die Eingliederungsfachpersonen der IV-Stelle überein, dass die Suche nach einer Stelle für einen Arbeitsversuch vorläufig au s gesetzt werde (Urk.
7/46/21-22). Am 4. November 2024 telefonierte die nunmehr für den Beschwerdeführer zuständige Eingliederungsberaterin mit dem Job Coach der Wintegra Arbeitsintegration, um die weitere Unterstützung bei der Stellensuche zu besprechen. Man entschied , dass primär eine Festanstellung gesucht werden solle. Bei der Möglichkeit einer Festanstellung könne allenfalls ein Einarbeitungs zuschuss (gemäss Art 18b IVG) ge prüft werden. Wenn ein Arbeitsversuch mit der Option auf eine Festanstellung möglich sei, so könne dies ebenfalls geprüft werden (Urk. 7/46/25).
Dem Beschwerdeführer teilte d ie Eingliederungsberaterin daraufhin mit Schreiben vom 13. No vember 2024 mit, dass ihn die Wintegra Arbeitsin te gration vom 4. Novem ber 2024 bis 3. Mai 2025 mit Arbeits vermitt lung in der Form eines Job Coachings unterstützte (Urk. 7/37). Alsdann bat der Beschwerdeführer die Eingliederungsberaterin m it E-Mail-Nachricht vom 1 9. November 2024 um einen Wechsel des Job Coaches , da dieser nicht bemüht sei, eine für ihn passende Stelle zu suchen (Urk.
7/46/25-26). Am Folgetag teilte er mit, dass er im Anschluss an die « Z.___ Hauswart schulung inkl. Praktikum»
im selben Betrieb ein dreimona tiges Praktikum absolvieren könne (Urk.
7/46/26). Wiederum einen Tag später telefonierte die Eingliederungs beraterin mit dem Beschwerdeführer. Sie teilte ihm im Wesentlichen mit, dass es bei den von der Invaliden versicherung gewährten beruflichen Massnahmen kein Praktikum ohne die Möglichkeit einer Festan stel lung gebe. Darauf erwiderte der Beschwerde führer, dass er sich nicht unter stützt fühle, wenn er das Praktikum nicht absol vieren könne. Er brachte überdies vor , dass ihm ein Praktikum zugesagt worden sei. Daraufhin erklärte ihm die Einglie derungsberaterin das weitere Vorgehen mit der Arbeitsvermittlung in der Form der Unterstützung durch die Wintegra Arbeitsintegration bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Als Reak tion darauf beendete der Beschwerde führer das Telefongespräch ohne ein weiteres Wort (Urk.
7/46/26).
Hernach wandte sich die Eingliederungsberaterin an den bei der Stellensuche des Beschwerdeführer s involvierten Koordinator der Interinsti tutionellen Zusammen arbeit (IIZ). Dieser meldete sich einige Tage später, am 26. November 2024, mit folgendem Vorschlag zurück: Der Beschwerdeführer absolviere das Ausbildungs praktikum vom 28.
November 2024 bis 31.
Januar 2025 und er beziehe in dieser Zeit weiterhin Arbeitslosenentschädigung (Urk.
7/46/27). Die Eingliederungsbe raterin lud daraufhin die beteiligten Einglie derungsfachpersonen und den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 für den 1 0. Dezember 2025 zu einer Besprechung in den Räumlichkeiten der Beschwerde gegnerin ein (Urk.
7/46/28). Am 5. Dezember 2024 informierte der Beschwerde führer alle Beteiligten per E Mail, dass er eine Temporärstelle als Brandschutz monteur gefunden habe. Auf Aufforderung des IIZ-Koordinators sandte er diesem gleichentags seinen Vertrag zu und er meldete sich vom Gespräch vom 10.
De zember 2025 ab ( Urk. 7/46/28). 3.3
Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung mit der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2025 ein ge stellt hat. Zwar ist dem Beschwerdeführer gemäss der nachvollziehbaren Beur tei lung von Dr. Y.___ aufgrund seiner Rückenbeschwerden die Arbeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit ist Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.1). Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung wäre mithin nur gegeben, wenn eine Unterstützung bei der Stellensuche aufgrund einer spezifische n Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig
wäre ( E.
2.1) . Solche besonderen gesundheitlichen Einschränkungen sind den medizinischen Akten allerdings
nicht entnehmen (vgl. E.
3.1) . Der Beschwer deführer hat nicht zuletzt dadurch, dass er sich erfolgreich um die am
E. 5 , besuchte nach der Schule eine technische Univer sität in der Türkei , erlangte dort aber keinen Abschluss (Urk.
E. 7 / 4 / 1, Urk. 7/4/7 , Urk. 7/41/1 ).
Im Jahr 2005 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 7/4 3/ 1) , wo er bis ins Jahr 2009 für ein Lebensmittel produk tions unter nehmen arbeitete, für welches er unter anderem als Chauffeur Waren auslieferte ( Urk. 7/9, Urk.
7/43/3). Ab 2010 war er für verschiedene Unternehmen haupt sächlich als ange lernter Brandschutz monteur tätig ( Urk. 7/9 , Urk.
7/43/2 -4 ).
Am 27. April 2023 (Eingangs datum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf die gesund heitlichen Beein trächtigungen und Arbeitsun fähigkeit aufgrund eines am 19. Januar 2023 erlit tenen Bandscheibenvorfalls (Urk. 7/ 4/ 5 , Urk. 7/ 4/8) bei
der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/ 4 , Urk. 7/
E. 8 ).
Im Zuge ihrer Sachverhaltsabklärungen holte
d ie
IV-Stelle insbesondere die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der
Suva
(Urk.
7/ 1 1, Urk.
7/21 , Urk. 7/25 ) , und den von der letzten Arbeit geberin
des
Versicherten am 12. Juni 2023 ausgefüllten Arbeitge berfragebogen (Urk. 7/12 13) ein. In der Folge ging der IV-Stelle der Bericht des behandelnden Arztes ,
Dr.
med. Y.___ , Facharzt FMH Neuro chirurgie, vom 22. Februar
2024 (Urk. 7/26) zu .
Darin hielt Dr. Y.___ unter anderem fest, dass dem Beschwer deführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 7/26/5).
Alsdann gewährte d ie IV-Stelle dem Versicherte n am 2. April 2024 Arbeitsver mittlung mit ein em Assessment und der Akquise einer Stelle für einen Arbeits versuch (sog. Arbeitsvermittlung plus) durch die Wintegra Arbeits integration (Urk. 7/30). Am 13. November 20 2 4 teilte die IV-Stelle dem V er sicherten mit, dass sie ihn vom 4. Novem ber 2024 bis 3. Mai 2025 mit Arbeits vermittlung in der Form eines Job Coachings unterstütze (Urk.
7/37) . Am 5.
Dezember 2024 unter zeichnete der Versicherte einen Einsatz vertrag mit einem Personalvermittlungs unternehmen , zu welchem er den Kontakt selbständig her gestellt hatte (Urk.
7/40 , Urk. 7/41/4 ) . Laut Vertrag wurde der Versicherte ab dem 9. Dezember 2024 für drei Monate bei einem Bauunter nehmen als Monteur mit einem 100%-Pensum eingesetzt (Urk.
7/40). Die Einglie derungs beraterin der IV-Stelle hielt am 2 0. Dezember fest, dass der Versicherte die ihm von der Wintegra Arbeitsin tegration unterbreiteten Stellen vorschläge wiederholt abge lehnt habe. Stattdessen habe er aufgrund eigener Initia tive am 9. Dezember 2024 eine Stelle als Monteur im Bereich Brandschutz/Iso lation angetreten. Die vorgesehene Einsatz dauer sei zwar auf drei Monate befristet, es bestehe jedoch eine Option auf Ver längerung (Urk. 7/46/1).
Die IV-Stelle schloss die Eingliede rungsberatung gleichentags unter Hinweis auf die am 9. Dezember 2009 ange tretene Arbeits stelle ab (Urk. 7/45). Der Versicherte verlangte mit Eingabe vom 2 1. Januar 2025 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7/47). Her nach zeigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 17. Februar 2025 an, dass die Arbeitsver mittlung abgeschlossen werde ( Urk. 7/48). Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. März 2025 Einwand ( Urk. 7/50). Am 8. April 2025 v erfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden
(Urk.
2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3 . Mai 20 25 Beschwerde ( Urk. 1) mit den folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 8.
April 2025 sei aufzuheben und dem Versicherten sei weiterhin Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Arbeitsvermittlung) zu gewähren. 2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 8. April 2025 zur weiteren beruflich-erwerblichen und allenfalls medi zinischen Abklärung im Hinblick auf eine dauerhaft geeignete Tätigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Fortsetzung der beruflichen Massnahmen (Praktikum im technischen Hauswartsbereich mit Taggeld an spruch) für den Versicherten prüfe. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin . »
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Dezem ber 2024 angetretene Stelle (Urk. 7/40) bemühte, gezeigt, dass er sich selbständig bewerben kann. Umstände, wie eine fehlende berufliche Ausbildung und Erfah rung in der vom Beschwerdeführer angestrebten Tätigkeit als Haustech niker oder die ungenügende n Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers (E.
3.2) , welche das Finden einer Arbeitsstelle erschweren könnten, sind als IV-fremd auszu klammern ( E. 2.1 vorstehend; Meyer/Reichmuth, a.a.O. , N. 6 zu Art. 18 IVG ). Es gibt ebenso wenig zu Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegeg nerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom
20. November 2024 um Finanzie rung des Ausbildungs praktikum s ablehnte (E.
3.2) . Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass ihm dieses Praktikum Berufserfahrung verschaffe und andere Unternehmen so auf ihn aufmerksam würden ( Urk.
7/46/26). Ein solches Praktikum lässt sich aber nicht mit einem
Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a Abs. 1 IVG gleichsetzen , bei dem es um die Abklärung der tatsächlichen Leis tungs fähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt geht (E.
2.2) . Die Begrün dung der Eingliederungsberaterin, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Unter stützung im IVG nicht vorgesehen ist (E.
3.2), ist somit nicht zu bean standen. Und schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwer deführer nach
diesem Gespräch mit seiner Eingliede rungs beraterin , bei dem ihm bewusst wurde, dass er nicht bekam, was er wollte, von der Beschwerdegegnerin und den übrigen mit seiner Eingliederung ins Erwerbs leben befassten Instituti onen abwandte und auf eigene Faust eine Stelle suchte (E.
3.2). Die Beschwerde gegnerin hätte die Einstellung der Arbeits vermittlung somit auch mit dem nicht mehr vorhandenen Eingliederungswillen des Beschwerdeführers (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 8 zu Art. 18 IVG) begründen können . 4.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. April 2025 ( Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00376 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 0. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 7 5 , besuchte nach der Schule eine technische Univer sität in der Türkei , erlangte dort aber keinen Abschluss (Urk. 7 / 4 / 1, Urk. 7/4/7 , Urk. 7/41/1 ).
Im Jahr 2005 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 7/4 3/ 1) , wo er bis ins Jahr 2009 für ein Lebensmittel produk tions unter nehmen arbeitete, für welches er unter anderem als Chauffeur Waren auslieferte ( Urk. 7/9, Urk.
7/43/3). Ab 2010 war er für verschiedene Unternehmen haupt sächlich als ange lernter Brandschutz monteur tätig ( Urk. 7/9 , Urk.
7/43/2 -4 ).
Am 27. April 2023 (Eingangs datum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf die gesund heitlichen Beein trächtigungen und Arbeitsun fähigkeit aufgrund eines am 19. Januar 2023 erlit tenen Bandscheibenvorfalls (Urk. 7/ 4/ 5 , Urk. 7/ 4/8) bei
der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/ 4 , Urk. 7/ 8 ).
Im Zuge ihrer Sachverhaltsabklärungen holte
d ie
IV-Stelle insbesondere die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der
Suva
(Urk.
7/ 1 1, Urk.
7/21 , Urk. 7/25 ) , und den von der letzten Arbeit geberin
des
Versicherten am 12. Juni 2023 ausgefüllten Arbeitge berfragebogen (Urk. 7/12 13) ein. In der Folge ging der IV-Stelle der Bericht des behandelnden Arztes ,
Dr.
med. Y.___ , Facharzt FMH Neuro chirurgie, vom 22. Februar
2024 (Urk. 7/26) zu .
Darin hielt Dr. Y.___ unter anderem fest, dass dem Beschwer deführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 7/26/5).
Alsdann gewährte d ie IV-Stelle dem Versicherte n am 2. April 2024 Arbeitsver mittlung mit ein em Assessment und der Akquise einer Stelle für einen Arbeits versuch (sog. Arbeitsvermittlung plus) durch die Wintegra Arbeits integration (Urk. 7/30). Am 13. November 20 2 4 teilte die IV-Stelle dem V er sicherten mit, dass sie ihn vom 4. Novem ber 2024 bis 3. Mai 2025 mit Arbeits vermittlung in der Form eines Job Coachings unterstütze (Urk.
7/37) . Am 5.
Dezember 2024 unter zeichnete der Versicherte einen Einsatz vertrag mit einem Personalvermittlungs unternehmen , zu welchem er den Kontakt selbständig her gestellt hatte (Urk.
7/40 , Urk. 7/41/4 ) . Laut Vertrag wurde der Versicherte ab dem 9. Dezember 2024 für drei Monate bei einem Bauunter nehmen als Monteur mit einem 100%-Pensum eingesetzt (Urk.
7/40). Die Einglie derungs beraterin der IV-Stelle hielt am 2 0. Dezember fest, dass der Versicherte die ihm von der Wintegra Arbeitsin tegration unterbreiteten Stellen vorschläge wiederholt abge lehnt habe. Stattdessen habe er aufgrund eigener Initia tive am 9. Dezember 2024 eine Stelle als Monteur im Bereich Brandschutz/Iso lation angetreten. Die vorgesehene Einsatz dauer sei zwar auf drei Monate befristet, es bestehe jedoch eine Option auf Ver längerung (Urk. 7/46/1).
Die IV-Stelle schloss die Eingliede rungsberatung gleichentags unter Hinweis auf die am 9. Dezember 2009 ange tretene Arbeits stelle ab (Urk. 7/45). Der Versicherte verlangte mit Eingabe vom 2 1. Januar 2025 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7/47). Her nach zeigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 17. Februar 2025 an, dass die Arbeitsver mittlung abgeschlossen werde ( Urk. 7/48). Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. März 2025 Einwand ( Urk. 7/50). Am 8. April 2025 v erfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden
(Urk.
2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3 . Mai 20 25 Beschwerde ( Urk. 1) mit den folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 8.
April 2025 sei aufzuheben und dem Versicherten sei weiterhin Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Arbeitsvermittlung) zu gewähren. 2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 8. April 2025 zur weiteren beruflich-erwerblichen und allenfalls medi zinischen Abklärung im Hinblick auf eine dauerhaft geeignete Tätigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Fortsetzung der beruflichen Massnahmen (Praktikum im technischen Hauswartsbereich mit Taggeld an spruch) für den Versicherten prüfe. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin . »
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung zu Recht eingestellt hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2025 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, das die Arbeitsvermittlung in der Form der Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes abgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer habe per 9. Dezember 2024 eine Stelle in einem 100%-Pensum angetreten. Er habe diese Stelle eigenständig gefunden. Der Beschwerde führer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Er könne ein ren tenaus schliessendes Einkommen erzielen. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Invali denrente (und ein allfällige r Rentenanspruch sei nicht zu prüfen). Sollte der Beschwerdeführer Hilfe bei der Stellensuche benötigen, so wäre dafür das Regio nale Arbeitsvermittlungszentrum ( RAV ) zuständig ( Urk. 2). 1. 3
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er nach der über das RAV durchgeführten « Z.___ Hauswartschulung inkl. Praktikum» vom 1 9. August bis 2 2. November 2024 die Möglichkeit gehabt hätte, im selben Betrieb das Prak tikum für (bis zu) sechs Monate zu verlängern, um notwendige Arbeits erfahrung zu sammeln . Die Beschwerdegegnerin habe die Unterstützung für eine entspre chende Verlängerung aber abgelehnt ( Urk. 1 S. 3). Aus dem Verlaufs proto koll Eingliederungsberatung werde ersichtlich, dass er im Anschluss an die Hauswart schulung in der Zeit vom 2 8. November 2024 bis 3 1. Januar 2025
ein Ausbil dungspraktikum hätte absolvieren können. Zudem hätte er noch bis zur Erschöp fung des Taggeldanspruches Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen können . Dies sei ihm damals aber nur ungenügend kommuniziert worden ( Urk. 1 S. 5). Zusätzlich zur ihm unmissverständlich mitgeteilten Ableh nung einer weiteren Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin habe er seinerzeit somit auch davon ausgehen müssen, dass er bald keine A rbeitslosentaggelder mehr erhalte ( Urk. 1 S. 3). Infolgedessen habe er sich mangels genügender Arbeitser fahrung im tech nischen Hauswartsbereich und aus finanziellen Gründen gezwungen gesehen, per
9. Dezember 2024 eine befristete Arbeitsstelle in seiner angestammten, körperlich stark belastenden Tätigkeit als Brandschutzmonteur anzu treten ( Urk. 1 S. 3) . Dem bei den Akten liegenden Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerde gegnerin vom 2 0. Dezember 2024 (vgl. Urk. 7/44)
könne sodann entnommen werden, dass diese seine angestammte, von ihm ab 9. Dezember 2024 wieder ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet angesehen habe . Der Beschwerde gegnerin müsse somit vorgeworfen werden, dass sie die Arbeitsver mittlung beendet habe, obwohl er nur eine für ihn ungeeignete Tätigkeit gefunden habe
( Urk. 1 S. 4) . Die damit einhergehende drohende Gefahr des Einritts einer Invalidität aufgrund seines Rückenleidens sei von ihr nicht berücksichtigt worden
( Urk. 1 S. 4 , S. 6 ) . Nachdem er mit der « Z.___ »
bereits eine Haus wart schulung absolviert habe , wäre es im Hinblick auf die Vermeidung einer Invalidität sinnvoll
gewesen, wenn auf dieser Ausbildung aufgebaut worden wäre und er von der Beschwerdegegnerin
mit beruflichen Massnahmen bei dauer hafte Eingliederung unterstützt worden wäre. Angesichts de s ablehnenden Entscheids der Beschwerdegegnerin und wirtschaftlicher Verantwortung für seine Familie habe er sich unterdessen dazu entschieden , das Angebot auf Fortsetzung des am 9. Dezember 2024 zunächst auf drei Monate befristet gewesenen Arbeits verhältnisses anzunehmen.
Er hätte das erwähnte
Ausbildungspraktikum aber sehr gerne absolviert und er
sei auch nach wie vor sehr daran
interessiert ( Urk. 1 S. 5) .
Aufgrund seiner technischen Ausbildung im Heimatland und der langjährigen Tätigkeit als Brandschutzmonteur wäre er sehr motiviert und fähig, als Hauswart im technischen Bereich zu arbeiten. Er stehe zwar aktuell in einem Arbeitsverhältnis. Dabei handle es sich aber um die ange stammte, ihm grundsätzlich nicht mehr zumutbare Tätigkeit. Er sei daher weiterhin auf Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin angewiesen, um eine künftige Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation und eine Inva lidität zu vermeiden ( Urk. 1 S. 6). 2. 2.1
Arbeitsunfähige (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts, ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine sum marische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsver mittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begrün dung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als
der
versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinde rung
Probleme
bei
der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn
wegen
Stummheit
oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich
ist
oder
dem
potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen
der
versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten
trotz
Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine
Chance
hat,
den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundes gerichts
9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar
2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbe dingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entspre chende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invalidi tätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierig keiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis). 2.2
Zudem kann die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt ab zu klären ( Art. 18a Abs. 1 IVG).
Beim mit der IV-Revision 6a (2012) eingeführten Arbeitsversuch soll die tatsäch liche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person während maximal sechs Mona ten im ersten Arbeitsmarkt getestet werden, was die Eingliederungschancen erhö hen soll (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung zum IVG, 4. Aufl. 2022, N.
1 zu Art.
18a IVG) .
Während des Arbeitsversuches hat die versicherte Person Anspruch auf ein Tag geld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausbezahlt (Art.
18a Abs. 2 IVG). Es entsteht kein Arbeits ver hält nis nach dem Obligationen recht (OR; Art. 18a Abs. 3 1. Satz IVG), aber es kommen die in Art. 18a Abs. 3 2. Satz IVG aufgezählten Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts sinnge mäss zur Anwendung.
Nach dem Wortlaut von
Art. 18a Abs. 1 IVG («Die Invalidenversicherung kann …»)
besteht kein gesetz licher Anspruch auf einen Arbeitsversuch (s. dazu auch Randziffer [Rz.] 1905 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver siche rungen [BSV] über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver sicherung [KSBEM], gleichlautend in den ab 1. Januar 2024 gültig gewesenen und der aktuellen , ab 1.
Juli
2025 gültigen Fassung). 3. 3.1
Was die Gesundheitsstörung des Beschwerdeführer s betrifft, so ist den Akten zunächst zu entnehmen, dass er gemäss der UVG-Schaden meldung seiner dama ligen Arbeitgeber in vom 2 3. Januar 2023 und seinen eigenen Angaben vom 21. April 2023
a m 19.
Januar 2023 bei der Arbeit beim Tragen einer Betonma schine auf einem Kabel ausgerutscht e und einen Zwick im Rücken verspürte (Urk.
7/11/83 , Urk. 7/11/34 ) . Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er u nmit telbar danach und am Folgetag noch habe weiterarbeiten können , dan n sei es aber schlimmer geworden und bei der Wiederaufnahme der Arbeit am Montag (2 3. Januar 2023) habe es ihm wieder den Rücken blockiert (Urk.
7/11/34).
Es ist ferner akten kundig , dass Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, die Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule in der B.___ , Winterthur, vom 2 6. Januar 2023 veranlasste. Bei der bildge benden Unter suchung zeigte sich eine leichte Spondylose und Osteochondrose L3/4 und L4/5, jedoch kein Nachweis einer Fraktur und Listhesis
(Urk. 7/11/26). Im Unfallschein des
Beschwerdeführer s
wurde hernach aufgrund einer am 26.
Januar 2023 er folgten Untersuchung rückwirkend ab dem 19.
Januar 2023 und vorerst bis 7.
Fe bruar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(Urk.
7/11/73). Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer von
Dr. Y.___ , welcher Facharzt für Neurochirurgie ist, behandelt. Dr. Y.___ gab die MR-Unter suchung in der C.___ AG vom 3 0. Januar 2023 in Auftrag. ( Urk. 7/11/23). Die Radiologin Dr. D.___ hielt in ihrer Beurteilung unter anderem fest, dass eine Diskurshernie Ursache der Beschwerden des Beschwerde führers sei ( Urk. 7/11/24).
Im Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Februar 2024 führte Dr. Y.___ die Diagnose Diskushernie L4/L5 rechts an (Urk.
7/26/3).
Er habe dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 19.
Januar bis 30.
Oktober 2023 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert . Alsdann habe er de n Beschwerde führer vom 1.
November 2023 bis 31.
Januar 2024 zu 75 % und vo m
1. bis 29. Februar 2024 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/26/2). Im Verlauf der Behandlung sei es zu eine r langsame n Besserung ge kommen (Urk. 7/26/2). Gegenwärtig gebe es keine neurologischen Ausfälle (Urk.
7/26/3). Der Beschwer deführer habe angegeben, dass er nur noch leichte Rücken schmerzen habe (Urk. 7/26/2). Dr. Y.___
hielt weiter fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbei ter nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 7/26/3, Urk. 7/26/5). Eine leidensangepasste Tätigkeit könne der Beschwer deführer bis zu einem 100 % -Pensum ausführen ( Urk. 7/26/4). Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt der behandelnde Arzt fest, dass eine langsame Steigerung bis 100 % möglich sei ( Urk. 7/26/3). Der Eingliederung stünden keine besonderen Faktoren entgegen ( Urk. 7/26/5). 3.2
In den Akten wurde ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim Erst ge spräch mit dem Eingliederungsberater vom 1 2. März 2024 den Wunsch äus serte, als Haustechniker zu arbeiten. Er würde hierfür gerne eine Ausbildung machen ( Urk. 7/46/6).
Der Eingliederungsberater teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er gegenüber der Invalidenversicherung keinen Anspruch auf eine solche Ausbil dung habe . Aufgrund seiner Eindrücke beim Gespräch stellte er weiter fest, dass die mündlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers für die meisten gesuchten Tätigkeiten genügend sein müssten. Der Beschwerdeführer habe ihm allerdings auch gesagt, dass seine schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nur beschränkt seien ( Urk. 7/46/6).
Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsbe ratung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Dezember 2024 ist sodann zu entneh men, dass ihre Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter nach
durchgeführten Ab klärungen am
27./2 8. Februar 2024 zu folgendem Schluss gelangten: Der Beschwerdeführer habe — mangels relevanter Erwerbseinbusse beim Vergleich des bisherigen Ein kommens mit dem durch Ausübung einer leidensbedingten Tätigkeit erzielbaren Einkommen ( Urk. 7/46/4-5) — keinen Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG.
Zudem wurde ausgeführt, dass das RAV für die Stellensuche zuständig sei, weil der Beschwer deführer für die Stellensuche in einer ange pass ten Tätigkeit behinderungsbedingt keine Hilfe benötige ( Urk. 7/46/5). Man könn t e allerdings davon ausgehen, dass das Zumutbarkeits profil und die geeigneten Verweisungs tätigkeiten unklar seien. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung und einen Arbeits versuch in diesem Zusam menhang könn t e anerkannt werden, sofern der Beschwerdeführer dazu bereit sei ( Urk. 7/46/5). Die von der Beschwerdegegnerin in der Folge am 2. April 2024 zugesprochenen berufliche Massnahmen bestanden aus Arbeitsvermittlung inklu sive Assessment und Akquise einer Stelle für einen Arbeitsversuch (sog. Arbeits vermittlung plus) . Mit der Durchführung wurde die Wintegra Arbeits integration beauftragt (Urk. 7/30).
In der Folge hielt d er Job Coach der Wintegra Arbeits integration in seiner E Mail Nachricht vom 3 1. Mai 2024 fest, der Beschwerdeführer habe seiner RAV Beraterin gesagt, dass er einen Haustechniker-Kurs absolvieren möchte ( Urk. 7/46/17). Im weiteren Verlauf sprach das Regionale Arbeitsver mitt lungs zentrum (RAV) Winterthur dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2024 den Besuch des Kurses « Z.___ Hauswart schulung inkl. Praktikum» vom 19. Au gust bis 22. November 2024 zu (Urk. 7/36/1). Aufgrund dessen kamen die Wintegra Arbeitsin te gration und die Eingliederungsfachpersonen der IV-Stelle überein, dass die Suche nach einer Stelle für einen Arbeitsversuch vorläufig au s gesetzt werde (Urk.
7/46/21-22). Am 4. November 2024 telefonierte die nunmehr für den Beschwerdeführer zuständige Eingliederungsberaterin mit dem Job Coach der Wintegra Arbeitsintegration, um die weitere Unterstützung bei der Stellensuche zu besprechen. Man entschied , dass primär eine Festanstellung gesucht werden solle. Bei der Möglichkeit einer Festanstellung könne allenfalls ein Einarbeitungs zuschuss (gemäss Art 18b IVG) ge prüft werden. Wenn ein Arbeitsversuch mit der Option auf eine Festanstellung möglich sei, so könne dies ebenfalls geprüft werden (Urk. 7/46/25).
Dem Beschwerdeführer teilte d ie Eingliederungsberaterin daraufhin mit Schreiben vom 13. No vember 2024 mit, dass ihn die Wintegra Arbeitsin te gration vom 4. Novem ber 2024 bis 3. Mai 2025 mit Arbeits vermitt lung in der Form eines Job Coachings unterstützte (Urk. 7/37). Alsdann bat der Beschwerdeführer die Eingliederungsberaterin m it E-Mail-Nachricht vom 1 9. November 2024 um einen Wechsel des Job Coaches , da dieser nicht bemüht sei, eine für ihn passende Stelle zu suchen (Urk.
7/46/25-26). Am Folgetag teilte er mit, dass er im Anschluss an die « Z.___ Hauswart schulung inkl. Praktikum»
im selben Betrieb ein dreimona tiges Praktikum absolvieren könne (Urk.
7/46/26). Wiederum einen Tag später telefonierte die Eingliederungs beraterin mit dem Beschwerdeführer. Sie teilte ihm im Wesentlichen mit, dass es bei den von der Invaliden versicherung gewährten beruflichen Massnahmen kein Praktikum ohne die Möglichkeit einer Festan stel lung gebe. Darauf erwiderte der Beschwerde führer, dass er sich nicht unter stützt fühle, wenn er das Praktikum nicht absol vieren könne. Er brachte überdies vor , dass ihm ein Praktikum zugesagt worden sei. Daraufhin erklärte ihm die Einglie derungsberaterin das weitere Vorgehen mit der Arbeitsvermittlung in der Form der Unterstützung durch die Wintegra Arbeitsintegration bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Als Reak tion darauf beendete der Beschwerde führer das Telefongespräch ohne ein weiteres Wort (Urk.
7/46/26).
Hernach wandte sich die Eingliederungsberaterin an den bei der Stellensuche des Beschwerdeführer s involvierten Koordinator der Interinsti tutionellen Zusammen arbeit (IIZ). Dieser meldete sich einige Tage später, am 26. November 2024, mit folgendem Vorschlag zurück: Der Beschwerdeführer absolviere das Ausbildungs praktikum vom 28.
November 2024 bis 31.
Januar 2025 und er beziehe in dieser Zeit weiterhin Arbeitslosenentschädigung (Urk.
7/46/27). Die Eingliederungsbe raterin lud daraufhin die beteiligten Einglie derungsfachpersonen und den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 für den 1 0. Dezember 2025 zu einer Besprechung in den Räumlichkeiten der Beschwerde gegnerin ein (Urk.
7/46/28). Am 5. Dezember 2024 informierte der Beschwerde führer alle Beteiligten per E Mail, dass er eine Temporärstelle als Brandschutz monteur gefunden habe. Auf Aufforderung des IIZ-Koordinators sandte er diesem gleichentags seinen Vertrag zu und er meldete sich vom Gespräch vom 10.
De zember 2025 ab ( Urk. 7/46/28). 3.3
Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung mit der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2025 ein ge stellt hat. Zwar ist dem Beschwerdeführer gemäss der nachvollziehbaren Beur tei lung von Dr. Y.___ aufgrund seiner Rückenbeschwerden die Arbeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit ist Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.1). Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung wäre mithin nur gegeben, wenn eine Unterstützung bei der Stellensuche aufgrund einer spezifische n Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig
wäre ( E.
2.1) . Solche besonderen gesundheitlichen Einschränkungen sind den medizinischen Akten allerdings
nicht entnehmen (vgl. E.
3.1) . Der Beschwer deführer hat nicht zuletzt dadurch, dass er sich erfolgreich um die am 9.
Dezem ber 2024 angetretene Stelle (Urk. 7/40) bemühte, gezeigt, dass er sich selbständig bewerben kann. Umstände, wie eine fehlende berufliche Ausbildung und Erfah rung in der vom Beschwerdeführer angestrebten Tätigkeit als Haustech niker oder die ungenügende n Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers (E.
3.2) , welche das Finden einer Arbeitsstelle erschweren könnten, sind als IV-fremd auszu klammern ( E. 2.1 vorstehend; Meyer/Reichmuth, a.a.O. , N. 6 zu Art. 18 IVG ). Es gibt ebenso wenig zu Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegeg nerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom
20. November 2024 um Finanzie rung des Ausbildungs praktikum s ablehnte (E.
3.2) . Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass ihm dieses Praktikum Berufserfahrung verschaffe und andere Unternehmen so auf ihn aufmerksam würden ( Urk.
7/46/26). Ein solches Praktikum lässt sich aber nicht mit einem
Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a Abs. 1 IVG gleichsetzen , bei dem es um die Abklärung der tatsächlichen Leis tungs fähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt geht (E.
2.2) . Die Begrün dung der Eingliederungsberaterin, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Unter stützung im IVG nicht vorgesehen ist (E.
3.2), ist somit nicht zu bean standen. Und schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwer deführer nach
diesem Gespräch mit seiner Eingliede rungs beraterin , bei dem ihm bewusst wurde, dass er nicht bekam, was er wollte, von der Beschwerdegegnerin und den übrigen mit seiner Eingliederung ins Erwerbs leben befassten Instituti onen abwandte und auf eigene Faust eine Stelle suchte (E.
3.2). Die Beschwerde gegnerin hätte die Einstellung der Arbeits vermittlung somit auch mit dem nicht mehr vorhandenen Eingliederungswillen des Beschwerdeführers (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 8 zu Art. 18 IVG) begründen können . 4.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. April 2025 ( Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher