Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1988, arbeitete zuletzt von März 2023 bis Januar 2024 als Fachmitarbeiter Warenlogistik bei der Y.___
in einem Pensum von 78 % (vgl.
Urk. 7/23/6;
Urk. 7/ 36). Am 2 8. Februar 2024 meldete er sich unter Hinweis auf ein seit August 2023 bestehendes chronisches Lumbalsyn drom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10 S. 8 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog insbesondere die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/26; Urk. 7/31; Urk. 7/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. April 2025 (Urk. 7/48 = Urk.
2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob am 2 3. Mai 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. April 2025 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, zuzusprechen (Urk. 1 S.
2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2025 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2025 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit . a), Beratung und Begleitung (lit . a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a ter), Massnahmen beruf licher Art (lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
E. 4 In der Regel besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gege benen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei lässt sich der Umfang der erforder lichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen; auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfä higkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteil e des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3 und 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teil gehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungs ziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sach liche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirk samkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Einglie derungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2; 142
V
523 E. 2.3, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_71/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.1 und 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.2). 1.
E. 4.1 - 4.2, 128 V 174).
E. 5 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten od er verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisher igen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Al s Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Hiervon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsar beiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annä hernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c). Mit «jungen Versicherten» sind Personen gemeint, die eher am Anfang ihres Erwerbslebens stehen, ihren erlernten Beruf aufgrund eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben können und ohne Umschulungsmassnahmen nur noch für unqualifi zierte Hilfstätigkeiten einsetzbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2024 vom 15. April 2025 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 143 V 190 E. 7.4). 1.
E. 5.2 Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Angesichts der am 1. März 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (Urk. 7/10; Aktenverzeichnis zu Urk.
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf das gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2024 erzielte Einkommen von Fr. 62'374.-- bei einem Pensum von 78 % (vgl.
Urk. 7/35; Urk. 7/37) und berechnete nach Hochrechnung auf ein Vollzeitp ensum ein massgebliches hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 79'967.-- (vgl. Urk. 7/46 S. 1). Dieses Vorgehen ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Kündigung unter anderem aufgrund der Krankheit ausgesprochen wurde (vgl. Urk. 7/44), nicht zu beanstanden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff.
E. 5.4 Da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten aktuell keine Tätigkeit mehr ausübt und damit kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt, ist für die Bestim mung des hypothetischen Invalideneinkommens unbestrittenermassen auf die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen (Art. 26 bis
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV; vgl. auch BGE
139 V 592 E.
2.3, 135 V 297 E.
5.2, 129 V 472 E.
4.2.1). D ie Beschwerde gegnerin stützte sich auf die Tabelle T17 und dabei auf die Lohnangaben der Ziffer 4 «Bürokräfte und verwandte Berufe» (vgl. Urk. 7/46 S. 1), wohingegen der Beschwerdeführer ein Abstellen auf die se Tabelle für nicht gerechtfertigt erachtete und das Valideneinkommen gestützt auf das Total der Tabelle TA1_tirage_skill_level ermittelte (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 10-12). Rechtsprechungsgemäss wird üblicherweise auf die Tabelle TA1, privater Sektor, abgestellt und dabei in der Regel der Totalwert angewendet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus recht fertigen, auf die Tabelle T17 abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffent liche Sektor auch offensteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2024 vom 4. März 2025 E. 5.1 und 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer absolvierte in Deutschland eine Ausbildung zum Kauf mann im Einzelhandel (vgl. Prüfungszeugnis in Urk. 7/9). Diese Tätigkeit ist ihm anhand des Belastungsprofils weiterhin vollständig zumutbar. Gemäss der Gleichwertigkeitsliste des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innova tion (SBFI) vom 1 4. Juni 2024 entspricht diese Ausbildung dem schweizerischen Beruf eines Detailhandelsfachmannes EFZ (vgl. Urk. 3/4 S. 8 = Urk. 7/52 S. 8). Ob daher ein Abstellen auf T17 Ziffer 4 «Bürokräfte und verwandte Berufe» gerecht fertigt ist, kann vorliegend allerdings offenbleiben . Der Beschwerdeführer verfügt als ausgebildeter Kaufmann im Einzelhandel über kaufmännische und administ rative Grundkenntnisse, w as
sich auch anhand de s Prüfungszeugnis ses
(Urk. 7/9) erkennen lässt . So wurde der Beschwerdeführer etwa in Verkauf und Marketing, Warenwirtschaft und Rechnungswesen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft. In einer solch kaufmännischen Tätigkeit ist er aus medizinischer Sicht vollständig arbeitsfähig. Damit rechtfertigt sich
ein Abstellen auf das Kompetenz niveau 2. Das vom Beschwerdeführer herangezogene Kompetenzniveau 1 umfasst dagegen lediglich einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art und somit Hilfsarbeiten ohne Berufsabschluss (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2023 vom 4. März 2024 E. 4.2).
Der Zentralwert der Löhne für Männer im Kompetenzniveau 2 im gesamten privaten Sektor betrug im Jahr 2022 Fr. 5'848.-- (LSE 2022, TA1_ti rage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 2). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2024 von 41.7 Stunden sowie der entsprechenden Nominallohnentwicklung von 2022
bis 202 4 (BFS, Nominallohnindex, Männer 20
E. 6 ). Auf weitere medizinische Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden. 5. 5 . 1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 78 % Erwerbstätiger und zu 22 % im Haushalt Tätiger zu qualifizieren ist. Somit gelangt die gemischte Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung .
Auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung zur Ermittlung der konkreten Einschränkungen des Beschwerdeführers im Haushalt verzichtete die Beschwer degegnerin und ging davon aus, dass keine Einschränkungen vorlägen, welche sich relevant auf den Invaliditätsgrad auswirken würden (vgl. Urk. 2 S. 2). Bei im Haushalt tätigen Personen mit Teilerwerbstätigkeit
nimmt die IV-Stelle
grund sätzlich eine Abklärung vor Ort vor, wobei eine solche nicht zwingend vorge schrieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2025 vom 2. Juni 2025 E.
5.2.2 mit Verweis auf den Wortlaut von Art. 69 Abs. 2 IVV). Angesichts der aus fachärztlicher Sicht attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit im
Erwerbs bereich in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit und der Tatsache, dass sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung oft in viel geringerem Ausmass auf die Erledi gung der Hausarbeit auswirkt als auf die Teilerwerbstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.3), ist
es nicht zu bean standen, dass die
Beschwerdegegnerin auf eine Abklärung vor Ort verzichtet und eine Einschränkung im Haushaltsbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint hat.
Im Übrigen würde der Gesamtinvaliditätsgrad bei Qualifikation
de s Beschwerdeführer s als zu 78 % Erwerbstätige r und
zu 2 2 % im Haushalt Tätige r selbst bei
Annahme
einer vollständigen
Einschränkung
im Haushaltsbereich unter der Anspruch s schwelle von 40 % für einen Rentenanspruch liegen (vorstehend E.
1. 2). Für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Umschu lung ist zudem einzig der Invaliditätsgrad relevant, der aus dem Einkommens vergleich für den Teil der Erwerbstätigkeit resultiert (vgl. hierzu Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025, Rz . 1704).
E. 7 ). Darauf ist abzustellen. Dennoch ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer seit seiner im Jahr 2018 erfolgten Einreise in d ie Schweiz bisher einzig im Jahr 2019 ein vergleichbares Jahrese inkommen erzielt hat (vgl. IK-Auszug in Urk. 7/21) .
E. 11 -202 5; Tabelle T1.1. 1 0 [Basis 2010 = 100], Total 2022: 107.1, 202 4 : 1 10.2) angepasst, ergibt dies im Jahr 2024 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 75'2 76 .-- (Fr. 5'848.-- x
E. 11.7 % (vgl. vorstehend E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2015 vom 1 8. September 2015) . Da im Haushaltsbereich keine relevante Einschränkung vorliegt, entspricht dies dem Gesamtinvaliditätsgrad. Damit besteht weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf die beantragte und nicht näher bezeichnete Umschulung.
Daran würde auch das Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 bei der Bezifferung des Invalideneinkommens nichts ändern, zumal sich hieraus ein ungewichteter Invaliditätsgrad von rund 23 % ergäbe (Fr. 5'305.-- x 12 : 40 x 41.7 : 107.1 x 110.2 x 0.9 = Fr. 61'458.--; Erwerbsein busse: Fr. 18'509.--), beziehungsweise gewichtet von rund 18 % (23 % x 0.78). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine wesentliche Erwerbseinbusse (vorstehend E. 1.5) hinnehmen muss und in den ihm offenstehenden Tätigkeitsgebieten auch ohne spezifische weitere Ausbildung arbeitsfähig ist. Daher ist trotz der noch langen Erwerbsdauer des im Jahr 1988 geborenen Beschwerdeführers auch nicht von der Erheblichkeitsschwelle abzuweichen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Strehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
E. 12 : 40 x 41.7 : 107.1 x 1 10.2) . Unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von
10 % v om statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis
Abs. 3 IVV) ergibt sich demnach ein massgebliches Invaliden einkommen von rund Fr. 67'7 49 .--. 5 . 5
Wird das Valideneinkommen von Fr. 79'967.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 67'7 49 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'21 8 .-- und damit eine Einschränkung von rund
E. 15 % . Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 78 % ergibt dies somit einen Teilinvalidi tätsgrad von
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00374 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 1 9. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1988, arbeitete zuletzt von März 2023 bis Januar 2024 als Fachmitarbeiter Warenlogistik bei der Y.___
in einem Pensum von 78 % (vgl.
Urk. 7/23/6;
Urk. 7/ 36). Am 2 8. Februar 2024 meldete er sich unter Hinweis auf ein seit August 2023 bestehendes chronisches Lumbalsyn drom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10 S. 8 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog insbesondere die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/26; Urk. 7/31; Urk. 7/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. April 2025 (Urk. 7/48 = Urk.
2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob am 2 3. Mai 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. April 2025 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, zuzusprechen (Urk. 1 S.
2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2025 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2025 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit . a), Beratung und Begleitung (lit . a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a ter), Massnahmen beruf licher Art (lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1. 4
In der Regel besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gege benen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei lässt sich der Umfang der erforder lichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen; auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfä higkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteil e des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3 und 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teil gehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungs ziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sach liche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirk samkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Einglie derungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2; 142
V
523 E. 2.3, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_71/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.1 und 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.2). 1. 5
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten od er verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisher igen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Al s Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Hiervon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsar beiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annä hernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c). Mit «jungen Versicherten» sind Personen gemeint, die eher am Anfang ihres Erwerbslebens stehen, ihren erlernten Beruf aufgrund eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben können und ohne Umschulungsmassnahmen nur noch für unqualifi zierte Hilfstätigkeiten einsetzbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2024 vom 15. April 2025 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 143 V 190 E. 7.4). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu denen die Berichte des regi onalen ärztlichen Dienstes (RAD) gehören, sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_608/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) im Wesentlichen fest, dass seit August 2023 gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. In der bisherigen Tätigkeit als Fachmitarbeiter Warenlogistik bestehe seither keine Arbeitsfähigkeit mehr, wohingegen er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe bisher in einem Pensum von 78 % gearbeitet. Für den Haushaltsbereich seien keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden und es sei davon auszugehen, dass keine Einschränkungen vorlägen. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein Gesamtinva liditätsgrad von gerundet 19 % . Somit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Weitere medizinische Abklärungen oder ein orthopädisches Gutachten seien nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer sei überdies gelernter Kaufmann im Einzelhandel. Mit dieser Ausbildung sei es ihm möglich, eine Anstellung auszuüben, welche dem Belas tungsprofil entspreche. Da er auch im kaufmännischen Bereich eine angepasste Tätigkeit ausüben könne, sei der Einkommensvergleich neu erstellt worden, wobei sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 8 % ergebe. Damit bestehe weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Umschulung (vgl. S. 1 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), er könne im kaufmännischen Bereich k eine angepasste Tätigkeit
ausüben. Das auf ein Pensum von 100 % hochgerechnete Validen einkommen
von
Fr. 79'166.65 beanstande er nicht . Allerdings bestreite er
das
ermittelte
Invalideneinkommen von Fr. 71'665.90 (S. 4 Ziff. 7). Er habe in Deutschland
die
Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel absolviert. Diese Ausbildung
werde
fälschlicherweise als kaufmännische r Beruf im Sinne einer Bürotätigkeit
gewertet.
Gemäss der Gleichwertigkeitsliste entspreche der deutsche Beruf
Kauffrau/Kaufmann im Einzelhandel dem schweizerischen Beruf Detail han dels fach frau/Detailhandelsfachmann EFZ (S. 5 Ziff. 8-9). Ein Abstellen auf die Tabelle T17 rechtfertige sich nicht. Vielmehr sei auf die Tabelle TA1 abzustellen . Somit ergebe sich ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 61'898.36 (S. 5 Ziff. 11-12). M it 37 Jahren gelte er noch als junger Versicherter, weshalb sich ein Abweichen vom Richtwert von 20 % für eine Umschulung rechtfertige. Unge achtet dessen sei für die Beurteilung ohnehin einzig der aus dem Einkommens vergleich für den Teil der Erwerbstätigkeit resultierende Invaliditätsgrad von 23 % massgebend (S. 6 Ziff. 15-17). Damit habe er Anspruch auf berufliche Massnahmen und es sei ihm eine Umschulung zu bewilligen (S. 7 Ziff. 18-19). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Umstritten ist dabei insbesondere der Anspruch auf eine Umschulung. 3. 3.1
In den Akten finden sich die folgenden, wesentlichen, medizinischen Berichte: 3.2
Mit Arztzeugnis UVG vom 7. September 2023 (Urk. 7/23/70-71) diagnostizierte Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Medbase
A.___, einen Status nach Knie-Distorsion am 1 6. August 2023 mit Tendino pathie des vorderen Kreuzbandes (VKB) mit anterior angrenzendem Ganglion (S.
1 Ziff. 5). Die Erstbehandlung sei am 1 7. August 2023 erfolgt (S. 1 Ziff. 1). D er Beschwerdeführer sei am 1 6. August 2023 auf einer Palette stehend mit dem linken Fuss beim Abladen über die K ante der Palette runtergerutscht und habe dabei starke Schmerzen im linken Knie verspürt. Anschliessend seien eine rasche leichte Schwellung und Belastungsschmerzen aufgetreten (S. 1 Ziff. 2). Es erfolge eine analgetische Therapie sowie Physiotherapie zur Stabilisierung des Knies (S.
2
Ziff. 7). Der Beschwerdeführer sei vom 1 7. August bis 7. September 2023 vollständig arbeitsunfähig. Der Behandlungsabschluss erfolge voraussichtlich in zwei Wochen (S. 2 Ziff. 8-9). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Klinik E.___, diagnostizierte mit Schreiben vom
2 8. September 2023 (Urk. 7/23/64-65) einen Status nach Hyperexten sionstrauma
nach Fehltritt Kniegelenk links am 1 6. August 2023 mit frag licher VKB - Tendinopathie mit Ganglion-Ausbildung vor dem VKB des linken Knie gelenk s . Das MRI zeige keine ossäre Pathologie, intakte Menisken und nur einen Nachweis eines vor dem VKB liegenden Ganglions. Die heutige Situation sei für den Beschwerdeführer sehr schmerzhaft, dementsprechend bestünden auch belas tungsabhängige Beschwerden. Er empfehle nebst der lokal en analgetischen Therapie Physiotherapie mit Optimierung der Belastbarkeit. Eine Indikation zur Arth r oskopie bestehe nicht. Bei Persistenz der Beschwerdesymptomatik sei dies nochmals zu prüfen (S. 1 f.). 3. 4
Am 2 2. Januar 2024 erfolgte eine orthopädisch-traumatologische Kurzbeurtei lung zuhanden der zuständigen Krankentaggeldversicherung durch Dr. med. univ. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 7/3). Dieser nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16): - c hronisches Lumbalsyndrom bei anlagebedingten degenerativen Verän derungen: - L3/4: breitbasiges
Diskusbulging bei links dorsolateralem Anulus fibrosus Einriss - L4/5: breitbasiges
Diskusbulging bei dorsalem Anulus fibrosus Einriss - L5/S1: breitbasiges
Diskusbulging bei rechts dorsolateralem Anulus fibrosus Einriss - chronischer Kniegelenksschmerz links bei Tendinopathie des VKB mit polyglobuliertem Ganglion
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Adipositas Grad I (S. 16). Die geklagten Rückenbeschwerden könnten bildgebend und klinisch hinreichend objektiviert werden. Es fänden sich objektivierbare strukturelle Veränderungen. Die geklagten Rückenschmerzen entsprächen läsional üblichen Beschwerden eines degenerativen Bandscheibenverschleiss leidens der unteren Lendenwirbelsäule. Die geklagten Ruheschmerzen und die belastungsabhängige Beschwerdeverstärkung entsprächen den üblichen Symp tomen. Das Ausmass der geklagten physischen Einschränkungen lasse sich anhand der objektivierbaren pathologischen Befunde bei der klinischen Untersu chung und der bildgebenden Abklärung erklären. Für die geklagten Beschwerden im linken Kniegelenk finde sich bildgebend eine degenerative Veränderung am VKB als Korrelat, welches die Beschwerden hinreichend, wenngleich nicht vollumfänglich, erkläre. Zeichen einer muskulären Dekonditionierung würden am gesamten Bewegungsapparat fehlen, so dass eine Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit bestehe (S. 16 f. Ziff. 4). Der bisherige Behandlungsverlauf sei unauffällig. Die physiotherapeutischen Behandlungen würden leitlinienkonform durchgeführt und es bestünden keine Hinweise für radikuläre Ausfallsyndrome. Bei Einhalten der Belastungslimite sei kein gesteigerter Bedarf an schmerzstil lenden oder entzündungshemmenden Medikamenten zu erwarten. Der Beschwer deführer sei bei Einhalten der Belastungslimite schmerzkompensiert. Chirurgische Massnahmen seien gegenwärtig nicht zwingend indiziert und die medikamentöse Therapie diene dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Es liege somit ein stabiler medizinischer Zustand vor. Eine Wiederherstellung des unversehrten Zustandes sei nicht möglich, da ein anlagebedingtes lumbales Verschleissleiden vorliege. Aufgrund der natürliche n Progression seien anhal tende Rückenbeschwerden zu erwarten (S. 17 Ziff. 5). Durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Steigerung der Belastbarkeit zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit könne nicht wiederhergestellt werden . Die funktionelle Leistungseinschränkung aufgrund des chronischen Lumbalsyndroms sei
mittelschwer und diejenige aufgrund der Kniegelenksbeschwerden leicht (S.
17
Ziff. 6). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit, da es sich hierbei um eine oftmalig körperlich schwere Tätigkeit handle (S. 18 Ziff. 7a). In sämtlichen häufig leichten, selten mittel schweren, wechselbelas tenden, in ergonomisch korrekter Haltung ausgeführten Tätigkeiten auf ebenem Gelände sei d er Beschwerdeführer per sofort vollständig arbeitsfähig (S. 19 Ziff. 8b). 3. 5
Mit RAD-Stellungnahme vom 8. November 2024 nannte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein chronisches Lumbalsyndrom bei breitbasigem
Diskus bulging mit Anulus fibrosus Ein riss L3 bis S1 sowie eine chronische Gonalgie bei Tendinopathie
des VKB mit Ganglion als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Adipositas. In der bisherigen Tätigkeit als Warenlogistiker bestehe seit dem 2 5. Oktober 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Tätig keiten mit schwerem Heben und Tragen, Fehl- oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Gehen in unebenem Gelände, überwiegendem Gehen oder Stehen sowie mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden. Geeignet seien leichte, selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in ergonomischer Arbeitsposition. Das orthopädische Gutachten vom 2 2. Januar 2024 stelle den Status des Bewegungsapparates umfassend und nachvollziehbar dar. Ein lumbales Schmerzsyndrom sei durch die Diskopathien der unteren L endenwirbel säule ohne Neurokompression hinreichend erklärbar und auch die Kniebe schwerden im Rahmen einer Kreuzbanddegeneration mit Ganglion seien plau sibel. Es hätten keine relevanten Bewegungseinschränkungen festgestellt werden können. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheine aus versicherungsmedizi nischer Sicht gut begründet. Aufgrund des Belastungsdefizits sei die bisherige Tätigkeit ungeeignet. In angepasster Tätigkeit sei eine relevante Arbeitsunfähig keit hingegen nicht begründbar . Spätestens seit Dezember 2023 wäre gemäss Aktenlage eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit möglich gewesen (vgl. Urk. 7/47 S. 3 f.). 4.
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin - der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 3.5) - auf die orthopädisch-traumatolo gische Kurzbeurteilung durch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4). Dieser kam in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 7/3 S. 2 ff.) und nach eigener ausführlicher objektiver Befunderhebung (vgl. Urk. 7/3 S. 11 ff. Ziff. 3) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des chronischen Lumbalsyndroms bei anlagebe dingten degenerativen Veränderungen auf Höhe L3-S1 sowie chronischen Knie gelenksschmerzen links bei Tendinopathie des VKB mit polyglobuliertem
Ganglion in der bisherigen, oftmals körperlich schweren Tätigkeit als Fachmitar beiter Warenlogistik zwar nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer angepassten, häufig leichten, selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit in ergono misch korrekter Haltung auf ebenem Gelände dagegen eine vollständige Arbeits fähigkeit bestehe (vgl. Urk. 7/3 S. 16, S. 18 Ziff. 7-8).
Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdever fahren nicht in Frage gestellt und erscheint nach Lage der Akten plausibel
sowie nachvollziehbar, so dass darauf abzustellen ist. Der Vollständigkeit halber ist fest zuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer im Einwandverfahren einge reichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 7/30) grundsätzlich nur auf die Ausübung der bisherigen Tätigkeit beziehen und auch lediglich für wenige Tage ausgestellt wurden. Zudem erweisen sich solche Zeugnisse ohne Diagnosestel lung, Befunderhebung oder Angabe eines Belastungsprofils als nicht beweis kräftige Entscheidungsgrundlage n (vorstehend E. 1. 6). Auf weitere medizinische Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden. 5. 5 . 1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 78 % Erwerbstätiger und zu 22 % im Haushalt Tätiger zu qualifizieren ist. Somit gelangt die gemischte Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung .
Auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung zur Ermittlung der konkreten Einschränkungen des Beschwerdeführers im Haushalt verzichtete die Beschwer degegnerin und ging davon aus, dass keine Einschränkungen vorlägen, welche sich relevant auf den Invaliditätsgrad auswirken würden (vgl. Urk. 2 S. 2). Bei im Haushalt tätigen Personen mit Teilerwerbstätigkeit
nimmt die IV-Stelle
grund sätzlich eine Abklärung vor Ort vor, wobei eine solche nicht zwingend vorge schrieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2025 vom 2. Juni 2025 E.
5.2.2 mit Verweis auf den Wortlaut von Art. 69 Abs. 2 IVV). Angesichts der aus fachärztlicher Sicht attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit im
Erwerbs bereich in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit und der Tatsache, dass sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung oft in viel geringerem Ausmass auf die Erledi gung der Hausarbeit auswirkt als auf die Teilerwerbstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.3), ist
es nicht zu bean standen, dass die
Beschwerdegegnerin auf eine Abklärung vor Ort verzichtet und eine Einschränkung im Haushaltsbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint hat.
Im Übrigen würde der Gesamtinvaliditätsgrad bei Qualifikation
de s Beschwerdeführer s als zu 78 % Erwerbstätige r und
zu 2 2 % im Haushalt Tätige r selbst bei
Annahme
einer vollständigen
Einschränkung
im Haushaltsbereich unter der Anspruch s schwelle von 40 % für einen Rentenanspruch liegen (vorstehend E.
1. 2). Für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Umschu lung ist zudem einzig der Invaliditätsgrad relevant, der aus dem Einkommens vergleich für den Teil der Erwerbstätigkeit resultiert (vgl. hierzu Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025, Rz . 1704). 5.2
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Angesichts der am 1. März 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (Urk. 7/10; Aktenverzeichnis zu Urk. 7 S. 1) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab September 2024 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensver gleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2024, abzustellen (BGE
143 V 295 E.
4.1.3, 129 V 222 E.
4.1 - 4.2, 128 V 174). 5.3
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf das gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2024 erzielte Einkommen von Fr. 62'374.-- bei einem Pensum von 78 % (vgl.
Urk. 7/35; Urk. 7/37) und berechnete nach Hochrechnung auf ein Vollzeitp ensum ein massgebliches hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 79'967.-- (vgl. Urk. 7/46 S. 1). Dieses Vorgehen ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Kündigung unter anderem aufgrund der Krankheit ausgesprochen wurde (vgl. Urk. 7/44), nicht zu beanstanden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Darauf ist abzustellen. Dennoch ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer seit seiner im Jahr 2018 erfolgten Einreise in d ie Schweiz bisher einzig im Jahr 2019 ein vergleichbares Jahrese inkommen erzielt hat (vgl. IK-Auszug in Urk. 7/21) . 5.4
Da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten aktuell keine Tätigkeit mehr ausübt und damit kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt, ist für die Bestim mung des hypothetischen Invalideneinkommens unbestrittenermassen auf die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen (Art. 26 bis
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV; vgl. auch BGE
139 V 592 E.
2.3, 135 V 297 E.
5.2, 129 V 472 E.
4.2.1). D ie Beschwerde gegnerin stützte sich auf die Tabelle T17 und dabei auf die Lohnangaben der Ziffer 4 «Bürokräfte und verwandte Berufe» (vgl. Urk. 7/46 S. 1), wohingegen der Beschwerdeführer ein Abstellen auf die se Tabelle für nicht gerechtfertigt erachtete und das Valideneinkommen gestützt auf das Total der Tabelle TA1_tirage_skill_level ermittelte (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 10-12). Rechtsprechungsgemäss wird üblicherweise auf die Tabelle TA1, privater Sektor, abgestellt und dabei in der Regel der Totalwert angewendet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus recht fertigen, auf die Tabelle T17 abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffent liche Sektor auch offensteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2024 vom 4. März 2025 E. 5.1 und 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer absolvierte in Deutschland eine Ausbildung zum Kauf mann im Einzelhandel (vgl. Prüfungszeugnis in Urk. 7/9). Diese Tätigkeit ist ihm anhand des Belastungsprofils weiterhin vollständig zumutbar. Gemäss der Gleichwertigkeitsliste des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innova tion (SBFI) vom 1 4. Juni 2024 entspricht diese Ausbildung dem schweizerischen Beruf eines Detailhandelsfachmannes EFZ (vgl. Urk. 3/4 S. 8 = Urk. 7/52 S. 8). Ob daher ein Abstellen auf T17 Ziffer 4 «Bürokräfte und verwandte Berufe» gerecht fertigt ist, kann vorliegend allerdings offenbleiben . Der Beschwerdeführer verfügt als ausgebildeter Kaufmann im Einzelhandel über kaufmännische und administ rative Grundkenntnisse, w as
sich auch anhand de s Prüfungszeugnis ses
(Urk. 7/9) erkennen lässt . So wurde der Beschwerdeführer etwa in Verkauf und Marketing, Warenwirtschaft und Rechnungswesen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft. In einer solch kaufmännischen Tätigkeit ist er aus medizinischer Sicht vollständig arbeitsfähig. Damit rechtfertigt sich
ein Abstellen auf das Kompetenz niveau 2. Das vom Beschwerdeführer herangezogene Kompetenzniveau 1 umfasst dagegen lediglich einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art und somit Hilfsarbeiten ohne Berufsabschluss (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2023 vom 4. März 2024 E. 4.2).
Der Zentralwert der Löhne für Männer im Kompetenzniveau 2 im gesamten privaten Sektor betrug im Jahr 2022 Fr. 5'848.-- (LSE 2022, TA1_ti rage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 2). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2024 von 41.7 Stunden sowie der entsprechenden Nominallohnentwicklung von 2022
bis 202 4 (BFS, Nominallohnindex, Männer 20 11 -202 5; Tabelle T1.1. 1 0 [Basis 2010 = 100], Total 2022: 107.1, 202 4 : 1 10.2) angepasst, ergibt dies im Jahr 2024 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 75'2 76 .-- (Fr. 5'848.-- x 12 : 40 x 41.7 : 107.1 x 1 10.2) . Unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von
10 % v om statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis
Abs. 3 IVV) ergibt sich demnach ein massgebliches Invaliden einkommen von rund Fr. 67'7 49 .--. 5 . 5
Wird das Valideneinkommen von Fr. 79'967.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 67'7 49 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'21 8 .-- und damit eine Einschränkung von rund
15 % . Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 78 % ergibt dies somit einen Teilinvalidi tätsgrad von 11.7 % (vgl. vorstehend E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2015 vom 1 8. September 2015) . Da im Haushaltsbereich keine relevante Einschränkung vorliegt, entspricht dies dem Gesamtinvaliditätsgrad. Damit besteht weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf die beantragte und nicht näher bezeichnete Umschulung.
Daran würde auch das Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 bei der Bezifferung des Invalideneinkommens nichts ändern, zumal sich hieraus ein ungewichteter Invaliditätsgrad von rund 23 % ergäbe (Fr. 5'305.-- x 12 : 40 x 41.7 : 107.1 x 110.2 x 0.9 = Fr. 61'458.--; Erwerbsein busse: Fr. 18'509.--), beziehungsweise gewichtet von rund 18 % (23 % x 0.78). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine wesentliche Erwerbseinbusse (vorstehend E. 1.5) hinnehmen muss und in den ihm offenstehenden Tätigkeitsgebieten auch ohne spezifische weitere Ausbildung arbeitsfähig ist. Daher ist trotz der noch langen Erwerbsdauer des im Jahr 1988 geborenen Beschwerdeführers auch nicht von der Erheblichkeitsschwelle abzuweichen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Strehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans