Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1982, ist Mutter eines Sohnes (geboren 2016). Sie absol vierte eine Lehre als Köchin (Urk. 6/36/4), erlangte 2010 das Diplom als Hôtelièr e / Restauratrice (Urk. 6/36/2) und bildete sich in den Jahren 2021 und 2022 zur Personala ssistentin (Urk. 6/ 13/17)
und zur HR-Fachfrau
FA (Urk. 6/36/1) weiter. Seit 1. April 2017 war sie bei der Y.___ AG als HR Generalistin im 60 % Pensum tätig und war als Berufsbildnerin für die KV Lernenden zuständig (Urk. 6/37/1) . Im
Juni 2022 wurde sie arbeitsunfähig (Urk.
6/25/20) und meldete sich unter Hinweis auf ein Burnout und auf Long Covid am 21. Dezember 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
6/13 /1-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs-Gesell schaft AG (nachfolgend: Zürich, Urk. 6/25 /1- 59, Urk. 6/66/1-77) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto de r Versicherten ein (IK-Auszug; Urk. 6/16) . Des Weiteren tätigte sie medizinische sowie erwerbliche Abklärungen .
Die Zürich
stellte aufgrund de s veranlassten psychiatrischen Gutachten s
von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
5. Juli 2023 (Urk. 6/25/26-45)
ihre Taggeldleistungen per
3 1. Juli 2023 ein, da der Mindestarbeitsunfähigkeitsgrad von 25 % nicht mehr erreicht werde (Urk. 6/25/25). D as Arbeitsverhältnis war per
31. März 2023
aufgelöst worden (Urk. 6/43/4, vgl. Urk. 6/37/1). Mit Mitteilung vom 28. November 2023 infor mierte die IV-Stelle die Versicherte, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/32).
Am 1. März 2024 trat die Versicherte eine neue Stelle als Rechnungssekretärin bei der A.___ in einem Pensum von 40 % an (Urk. 6/38). Die am
6. März 2024 erteilte Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung beim Erhalt d ies es Anstellungsverhältnisses (Urk. 6/41)
wiederrief
die IV-Stelle am
10. April 2024 und schloss die Eingliederungsbemühungen ab, da die Versicherte wieder vollständig arbeitsunfähig wurde und sich am 1 5. April 2024 in stationäre Behandlung in die Klinik B.___ begab (Urk. 6/42; vgl. auch die Aktennotiz über den Job Coaching-Support vom 12.
April 2024, Urk. 6/44; Urk. 6/49, Urk. 6/54). Mit Vorbescheid vom
11. Dezember 2024 stellte die IV-Stelle de r Versicherten die Verneinung
eines
Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/76). Die Versicherte erhob d agegen am
28. Januar 202 5
unter Beilage eines Arztberichtes (Urk. 6/79)
Ein wand (Urk. 6/81) . Am
10. April 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne mit der Begründung, der Invaliditätsgrad liege unter 40 % (Urk.
2 = Urk. 6/88). 2 .
Dagegen erhob d ie Versicherte mit Eingabe vom
23. Mai 2025 Beschwerde und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen und Durchführung einer Haushaltsabklärung sowie erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom
3. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) .
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin den Sprechstundenbericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Spitals C.___ (C.___) vom 10.
Oktober 2025 ein (Urk. 9). Die Beschwer de gegnerin verzichtete am 13. November 2025 auf eine Stellungnahme dazu und wies gleichzeitig
- wie schon im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S.
2)
- auf eine während der Arbeitsunfähigkeit durchlaufene Ausbildung der Beschwerde führerin hin (Urk. 11). Am 28. November 2025 äusserte sich
die Beschwerde führerin zur absolvierte n Ausbildung (Urk. 13 -14 = Urk. 16 -17), worauf hin die Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2026 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 20). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Januar 2026 in Kenntnis gesetzt (Urk. 21).
Das Gericht zieht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser
Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und ange wendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2,
E. 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E.
E. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob der nach Erlass der angefochtenen Verfügung datierte Bericht von Dr. M.___ vom 10. Oktober 2025 (vgl. vorstehende E. 3.11) für das vorliegende Verfahren berücksichtigt werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sach verhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwal tungsverfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .). Die Konsultationen in der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des C.___ vom 10. Juli 2025 und 2 2. September 2025 fanden zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2025 statt. Jedoch bezieht sich der Bericht auf den Zeitraum ab April 2021 (vgl. Urk. 9 S. 1) und die seither anhal tende Erschöpfungssymptomatik beziehungsweise die Auswirkungen
der damals durchgemachten Covid-19-Infektion en . Somit besteht ein enger Sachzusammen hang zum Streitgegenstand, womit der Bericht von Dr. M.___
in diese m Verfahren zu berücksichtigen ist .
E. 4.2 Hinreichend dokumentiert und unbestritten ist das Vorliegen eines Gesundheits schadens aufgrund des Erschöpfungszustandes der Beschwerdeführerin . Zwar wurde die geklagte
Fatigue von den behandelnden Fach personen, von der im Auftrag der Krankentaggeldversicherung handelnden psychiatrischen Gutach te rin und von der RAD-Ärztin unterschiedliche n
Diagnosen zugeordnet, welche teilweise auch auf Befunden gründen, die eine depressive Komponente oder Angstsymptome enthalten . Dass die Ärzte hinsichtlich der Erschöpfungssympto matik
keine übereinstimmende Diagnose zu stellen vermochten, darf mit bei der artigen Beschwerdebildern ohne klare körperliche Ursache darauf zurück geführt werden, dass die vielgestaltige Symptomatik von Long - Covid beziehungsweise einer chronischen Fatigue nicht ohne Weiteres zu erfassen und einzuordnen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_578/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.2.1, 8C_247/2024 vom 1 2. Dezember 2024 E. 4.2; vgl. dazu auch die vom Bundesamt für Sozialversicherungen in Auftrag gegebene Studie Auswirkungen von Long-Covid auf die Invalidenversicherung, Beiträge zur sozialen Sicherheit, 2/25, S.
14) . Dies ist sinngemäss auch der Aussage des Psychiaters Dr. G.___ zu ent nehmen, wonach
d as Zustandsbild der Beschwerdeführerin zunehmend weder zu einer eigentlichen Anpassungsstörung bzw. zu einer Depression noch zu einer eigentlichen
Fatigue-Symptomatik passe
(Urk. 6/33/11) . Dieser Einschätzung stimmten letztlich auch die Gutachterin Dr. Z.___ und Prof. Dr. K.___ zu, die ihrerseits die Frage der zutreffenden Diagnose diskutierten .
W esentlich ist jedoch, dass in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (vgl. vorstehende E. 1.4).
Aus den ärztlichen Unter lagen geht übereinstimmend eine Teil a rbeitsunfähigkeit hervor, wovon auch beide Parteien ausgehen (vgl. Urk. 1 Ziff. 26, Urk. 2 S. 2) .
Strittig und
zu prüfen ist jedoch, in welchem Ausmass d ie Beschwerdeführer in
im Verlauf arbeits (un) fähig war . 4. 3
D ie RAD - Ärztin bescheinigte eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit von Juni 2022 bis Juni 2023, von 50 % ab Juli 2023, von 30 % ab September 2023 und von 20 %
ab 1. Oktober 202 3. Allerdings setzte sie sich betreffend die Arbeitsunfähigkeit nicht mit sämtlichen medizinischen Unterlagen auseinander, was von Bedeutung gewesen wäre, da die Behandler die Zumutbarkeit von beruflichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erschöpfung unterschiedlich und zurückhaltender beur teilten
als die RAD-Ärztin, die auch ohne Begründung von der Einschätzung der Gutachterin Dr. Z.___ abwich, die erst ab August 2023 (statt Juli 2023) von einer 50%igen und ab Oktober 2023 von einer 100%igen (statt einer 80%igen) Arbeitsfähigkeit ausging.
Die weiteren abweichenden Zumutbarkeits beurteilungen liess die RAD-Ärztin ausser Acht. So riet die Infektiologin des C.___
Dr . F.___ zu einem Pacing bei Alltagsaktivitäten und zu einer schrittweisen körper lichen Leistungssteigerung sowie zu einer Entlastung inklusive Krank schreibung (Urk. 6/33/15). Diese Ansicht vertrat auch Dr. E.___, führte er doch aus, mit der Steigerung der Arbeitsfähigkeit werde dem Pacing keine Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin unnötigerweise noch zusätzlich unter Druck gesetzt (Urk. 6/33/2), was gegen eine wesentliche Arbeitsfähigkeit spricht . Die RAD-Ärztin äusserte sich auch nicht zur von der Klinik B.___
bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 20 %, die weitgehend mit de n Einschätzung en des Infektio logen des C.___ vom 4. Dezember 2024, vo n Dr. G.___ der H.___
und auch de s Psychiater s des C.___
korreliert .
In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2024 begründete die RAD-Ärztin auch nicht, weshalb sie nach der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festlegte, obschon die behandelnden Fachpersonen der Klinik B.___ und die Psychiater des C.___
zum Wiedereinstieg nur ein Pensum von 20-30 %
empfohlen hatten. Dr. G.___ von der H.___
erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit sogar als gänzlich arbeitsunfähig, a llenfalls sei sie in einer leidensangepasste n Tätigkeit ein bis maximal anderthalb Stunden täglich arbeits fähig (vgl. vorstehend E. 3.5). Auch die Ärzte und Ärztinnen der Klinik B.___ hiel ten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für zumutbar, welche auf drei Tage pro Woche aufgeteilt werden sollte;
die s
mit der Begründung, i m stationären All tag sei die körperliche und kognitive Belastungsintoleranz deutlich zu sehen gewesen . Die Beschwerdeführerin habe sich sehr rasch nach körperlichen oder kognitiven Tätigkeiten erschöpft. Sie habe so gut es gegangen sei an den Thera pien teilgenommen; gelegentlich habe sie aufgrund der Erschöpfbarkeit dispen siert werden müssen. Zum Austrittszeitpunkt hätten weiterhin körperliche, kognitive und psychische Funktionseinschränkungen bestanden. Vor allem bestehe noch eine rasche Erschöpfbarkeit mit der Notwendigkeit, öfters Pausen während des Alltags zu machen (Urk. 6/54/ 3 f.). Die Neuropsychologin riet sogar dazu, den Wiedereinstieg idealerweise im Rahmen eines therapeutischen Arbeitsversuchs
mit einem sehr tiefen Pensum auf mehrere Tage verteilt und mit Beachtung von gutem Pausenmanagement durch zuführen. Zudem sollte das Arbeitspensum nur schrittweise und erst bei Wohl befinden über einen längeren Zeitraum von mindestens zwei Wochen weiter gesteigert werden (Urk. 6/33/6). Die Beschwerdegegnerin unterliess es
im Weiteren, dem RAD die Einschätzung
von Dr.
Z.___ vom
1. Februar 2024 vorzulegen, obschon Dr. Z.___ darin ihre ursprüngliche Einschätzung in dem Sinne revidierte, als sie aus psychiatrischer Sicht nunmehr eine Begutachtung, auch in internistischer Fach richtung, empfahl, falls die Teilarbeitsfähigkeit noch nicht habe umgesetzt wer den können, was vorliegend zutrifft (vgl. vorstehende E. 3.7).
Die IV-Stelle selbst setzte sich auch nicht mit dieser gutachterlichen Einschätzung auseinander (vgl.
Urk. 6/75/9). Der berufliche Wiedereinstieg im März 2024 scheiterte nach dem ersten Arbeits tag (Urk. 6/44, Urk. 6/54/8), was rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Zumut barkeitsbeurteilung nicht einfach ausser Acht gelassen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2024 vom 1. Mai 2025 E. 3.4). Insofern greift die Einschät zung der Beschwerdegegnerin, es hand le sich hierbei und bei der anschliessenden stationären Behandlung um eine beschränkte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/75/9), daher zu kurz . Nach dem Gesagten erwecken die medizinischen Akten erhebliche Zweifel an der Beurteilung des RAD.
Rechtsprechungsgemäss genügen schon geringe Zweifel, um d ie Beweiskraft von versicherungsinternen Berichten
in Frage zu stellen (vgl.
vorstehend E. 1. 6), weshalb zur abschliessenden Beurteilung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen, idealer weise wohl eine Begutachtung,
erforderlich sind. Falls sich für den Erschöpfungs zustand kein medizinische s Korrelat finden lässt, wird die Abklä rungss telle auch damit zu beauftragen sein, eine allfällige Arbeitsunfähigkeit mittels der Standard indi k atoren zu plausibilisieren (vorstehend E. 1.5) . Bei der Indikatorenprüfung wird ein besonderes Augenmerk auf die vorhandenen Ressourcen und die – u.a. in den medizinischen Berichten erwähnten – psycho sozialen Belastungsfaktoren zu legen sein. Darüber hinaus wird zu eruieren sein, ob die von der Beschwerdeführerin von 2023 bis 2024 absolvierte Ausbildung zur Ayurveda-Ernährungsberaterin (Urk. 6/35), – wie bereits von der Beschwer de gegnerin (Urk. 2 S. 3, Urk.
11) dargetan – als vorhandene Ressource gewertet werden kann bzw. mit den aus medizinischer Sicht attestierten Einschränkungen vereinbar ist.
Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob allenfalls ein befristeter Rentenanspruch im Raum steht . Denn sie nahm verfügungsweise gestützt auf die RAD-Ärztin selbst an, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2022 arbeitsunfähig gewesen, und die RAD-Ärztin ging erst ab Juli 2023 von eine m teilweisen Wiedererlangen de r Arbeitsfähig keit aus, sodass sowohl das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) als auch die sechsmonat ig e Karenzfrist nach der Anmeldung im Dezember 2022 (Art. 29 Abs. 1 IVG) im Juni 2023 bestanden sein könnten.
E. 4.4 Weitere Abklärungen erweisen sich als unumgänglich, weil auch nicht auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann. Diese sind weder in Bezug auf die Zumutbarkeitsbeurteilung noch hinsichtlich der gestellten Diagnosen konsistent und eine Plausibilisierung der attestierten Arbeitsunfähig keit unterblieb. Zudem kommt eine direkte Leistungszusprache im Streitfall einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage (vgl.
BGE 135 V 465 E. 4.5).
E. 4.5 Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig, ist unstrittig und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass (Urk. 2 S. 2). Strittig ist allerdings, ob die Beschwerde führerin im Aufgabenbereich eingeschränkt ist und in welche m
Ausmass dies der Fall wäre.
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der psychiatrischen Abklärung bei Dr. Z.___ vom 16. Mai 2023 an, in der Haushaltsführung grundsätzlich nicht eingeschränkt zu sein, sie werde jedoch vom Ehemann vor allem bei Putz arbeiten unterstützt (Urk. 6/25/35 f. und 41). Gegenüber der Neuropsychologin äusserte sie
sich am 5. November 2023 dahingehend, sie erledige den Haushalt auf die ganze Woche verteilt, zudem werde sie von ihrem Mann am Wochenende unterstützt (Urk.
6/33/5). Der Anamnese im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 18. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass es ihr möglich sei, sich morgens herzurich ten, zu kochen und sich um ihren Sohn zu kümmern. Haush alttä t igkeiten müsse sie über mehrere Tage verteilen, um sie bewältigen zu können. Um den Hauptteil des Haushaltes kümmere sich jedoch ihr Mann (Urk. 6/54/8). Im weiteren Verlauf führte sie am 21. August 2024 im C.___ aus, s ie müsse bei den gängigen Alltags aktivitäten alles langsam machen (Wäsche aufhängen, Kochen, etc.), sonst würde es vermehrt zu Schwindel und Herzrasen kommen. Oft bekomme sie Hilfe bei der Haushaltshilfe [gemeint wohl Haushaltsführung] (Urk. 6/67/1) .
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Haushaltführung erweisen sich als nicht gänzlich konsistent und die Leistungsfähigkeit hat möglicherweise im Verlauf abgenommen.
A ufgrund der Aktenlage kann nicht abschliessend gesagt werden, ob die geschilderten Einschränkungen invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich bleiben dürfen, wie d ie RAD- Ä rzt in annahm . Nach de m
Gesagten könnte die Arbeitsfähigkeit
tiefer als 80 % ausfallen, sodass je nach Ausgang der ärztlichen Abklärungen auch eine Haushaltabklärung
not wendig
sein wird . 4. 6
D ie Beschwerdegegnerin wird demnach die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sowie die Fähigkeit der Erledigung der anfallen den Arbeiten im Aufgabenbereich während des gesamten potentiell anspruchsrelevanten Zeitraums ab Juni 202 2 (Wartejahr)
abzuklären haben. 5 .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom
10. April 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . 6 .
E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Die Abklärungen gemäss BGE 141 V 181 enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281
rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Auch bei einem Chronic -Fatigue-Syndrom oder dergleichen ist grundsätzlich in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen, ob eine Invali dität vorliegt. Sind hingegen die Fatigue und weitere Symptome auf einen soma tischen Gesundheitsschaden zurückzuführen, ist eine Prüfung nach den Stan dard indikatoren nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2019 v om 6. August 2019 9 E. 2.3.3
mit weiteren Hinweisen). 1.
E. 6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde rungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5,
142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Liegt ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundes gerichts 8C_247/2024 vom 1 2. Dezember 2024 E. 2.3) . 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom
10. April 2025 erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2022 arbeits unfähig; seit Oktober 2023 bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit von 80 % für alle Tätigkeiten, wobei auf eine konfliktarme Umgebung mit klar strukturierten Arbeitszeiten und ein gutes Pausen- und Energiemanagement zu achten sei. Eine leitende Tätigkeit sei nicht zu empfehlen. Bei einer Qualifikation als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige, einem Invaliditätsgrad von 48 % im Erwerbsbereich und fehlender Einschränkung im Haushaltsbereich betrage der Gesamtinvaliditätsgrad 29 %. Trotz der seitens der Behandler bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin in den Jahr en 2023-2024 in der Lage gewesen, den Abschluss zur HR - Fachfrau sowie eine Ausbildung zur Ayurveda - Ernährungsberaterin zu absolvieren (vgl. auch Urk. 11) . Dies deute auf vorhandene Ressourcen hin, auf welche sie zurückgreifen könne. Auf eine Haus haltsabklärung könne verzichtet werden, da von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde;
b ei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von gerundet 29 % müss t e eine 28%ige Einschränkung im Bereich Haushalt bestehen, um einen Rentenanspruch zu erreichen (Urk. 2 S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführer in brachte beschwerdeweise vor, sie sei mit der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden. Ferner sei auch von einer Einschrän kung im Haushalt auszugehen (Urk. 1 Ziff. 10). Die beiden Beurteilungen der RAD-Ärztin genügten den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an beweis taugliche Arztberichte stelle, nicht (Urk. 1 Ziff. 15). D er medizinische Sachverhalt erweise sich als ungenügend abgeklärt (Urk. 1 Ziff. 16). Auf die Beurteilung der durch die Krankentaggeldversicherung beauftragten psychiatrischen Gutachterin Dr. Z.___
vom 5. Juli 2023 könne nicht abgestellt werden, da es sich um eine Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit handle, die sich alsdann nicht verwirk licht habe (Urk. 1 Ziff. 17, vgl. Urk. 1 Ziff. 12). Gemäss gutachterlicher Stellung nahme von Dr. Z.___
vom 1. Februar 2024 sei retrospektiv eine definitive Beurteilung schwierig und diese müsse gutachterlich internistisch ergänzt werden (Urk. 1 Ziff. 20). Zudem empfehle Dr. Z.___
auch eine psychiatrische Begutachtung, falls die Teilarbeitsfähigkeit noch nicht habe umgesetzt werden können (Urk. 1 Ziff. 22) . Die RAD-Ärztin habe sich nicht mit dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 18. Juni 2024 auseinandergesetzt. Die Beurteilung der RAD-Ärztin sei in diesem Punkt unvollständig und somit nicht beweistauglich (Urk. 1 Ziff. 23 f.). Mit dem Zurückkommen von Dr. Z.___ auf ihre Einschätzung wegen neuer medizinischer Umstände (Long Covid und fortgesetzte Angst störung) lägen neue medizinische Tatsachen vor, die vom RAD gemäss Art. 54a Abs. 3 IVG versicherungsmedizinisch zu würdigen gewesen wären. Der medizinische Sachverhalt erweise sich somit als ungenügend abgeklärt (Urk. 1 Ziff. 26). Da nicht auf die Beurteilung der Sachbearbeiterin abgestellt werden könne, wonach eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit vorliege, könne auch nicht in antizipierter Beweiswürdigung davon ausge gangen werden, dass keine relevante Einschränkung im Haushalt vorliege, womit nicht auf eine Haushaltsabklärung verzichtet werden könne (Urk. 1 Ziff.
28).
Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2025 (Urk.
8) berief sich die Beschwerdeführerin auf den Sprechstundenbericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psycho somatik des C.___ vom 1 0. Oktober 2025 (Urk.
9) und machte dazu geltend, dieser beziehe sich auch auf die Zeit ab April 202 1. Es w ürden der Ver d acht auf das Vorliegen einer Myalgic Encephalomyelitis/ Chronic Fatigue Syndrome (ME/CFS) im Rahmen einer Post-Covid-19-Erkrankung geäussert und eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit attestiert (S. 1), was der aktuell ausgeübten Tätigkeit bei der Stiftung Chance entspreche. Die Ergebnisse der beruflichen Integration seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_539/2024 vom 1 2. Juni 2025) mitzuberücksichtigen. Aus dem Bericht ergebe sich auch eine starke Einschränkung im Haushalt (S. 2).
In der Replik vom 2 8. November 2025 erläuterte die Beschwerdeführerin, sie habe vom 1 7. Mai bis 9. September an der Kurzausbildung «Ayurveda Ernährung» online teilgenommen, was stimmig mit der ab September 2023 geltenden Arbeits unfähigkeit gewesen sei. Daraus könne nicht auf eine wesentliche, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwertende Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (Urk. 13 S.
2 3). 3. 3.1 3.1 .1
Im Zeugnis vom 8. September 2022 zu Handen der Krankentaggeldversicherung nannte der Allgemeinmediziner Dr.
med. (RO) D.___
einen
Verdacht auf eine depressive Episode, Differentialdiagnose Burnout, und att estierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 5. Juni bis 8. Juli 2022 (Urk. 6/11) .
Für die Zeit hernach gab die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50/60 % bis am 1. Oktober 2022 und hernach von 100 % an (Urk. 6/13/4). 3.1.2
Dr. med. E.___, Facharzt für
A llgemeine
I nnere Medizin, hielt im Folge zeugnis vom 28. November 2022 die Diagnose Erschöpfungsdepression sowie ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. November bis 18.
Dezember 2022 fest . Er habe die Beschwerdeführerin an eine Psychiaterin überwiesen
(Urk. 6/4) . 3.2
Am 5.
Juli 2023 erstatte te
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie, die p sychiatrische Kurzbeurteilung (Konsilium) zu Handen der Krankentaggeldversicherung
über die Exploration vom
16. Mai 2023 (Urk. 6/25/26-45) .
Sie führte aus, analog der Parameter der funktionellen Leistungs fähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden in einem mittel gradigen Ausmass Störungen der Aktivität und Partizipation in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass auch die Selbstbehauptungsfähigkeit leicht reduziert sei. Als
Diagnose
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.1; Urk. 6/25/40).
Die Exploration des Tagesprofils (Urk. 6/25/36) weise nicht auf ein reduziertes Alltagsniveau hin, bei den Hausarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (Urk. 6/25/4 1).
Die Beschwerdeführerin habe infolge der belastenden beruflichen Umstände mit zunehmender Überarbeitung, erhöhtem beruflichen Druck und einer Auseinan dersetzung mit dem Vorgesetzten eine Angst - und depressive Störung mit einer Erschöpfungssymptomatik entwickelt. Es bestehe eine psychosoziale Problematik, die das Auftreten des Störungsbildes mitbedinge. Die Beschwerdeführerin befinde sich inzwischen in einer psychiatrischen Behandlung und erhalte eine anti depressive Medikation. Diese psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei leitliniengerecht. Anhand des funktionellen Niveaus und des Tagesablaufs sei inzwischen von einer Besserung auszugehen, und eine Wiederaufnahme der Tätig keit zu 50 % sei ihr ab
1. August 2023 zumutbar (Urk. 6/25/41 f.) . Ab
1. September 2023 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen und ab
1. Oktober 2023 von 100 %, jeweils in Bezug auf ein Pensum von 100 % (Urk. 6/25/43 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin könne in einer Tätigkeit wie bis anhin beschäftigt werden, jedoch in einer konfliktarmen Umgebung mit klar strukturierten Arbeitszeiten und umschriebenen Tätigkeiten. Eine leitende Tätig keit sei nicht zu empfehlen (Urk. 6/25/43 Ziff. 8) . 3. 3
Dr. med. Dr. sc. nat. F.___, Oberärztin an der Klinik für Infektionskrank heiten und Spitalhygiene des C.___, hielt im Bericht vom 5. Juli 2023 über ihre Konsultation vom 2 8. Juni 2023 als Diagnosen ein unklares Erschöpfungs syndrom mit kognitiver Beeinträchtigung, Differentialdiagnosen Burnout, Covid-assoziiert und Depression, sowie anamnestisch Covid-Infektionen im April 2021 und Januar 2022 mit im Verlauf Müdigkeit, Erschöpfung und Konzentrations störungen fest (Urk.
6/33/14). Bei zum Konsultationszeitpunkt vorhandener chronischer Erschöpfung und Fatigue h ab e sie ein Pacing bei Alltagsaktivitäten und eine schrittweise körperliche Leistungssteigerung empfohlen. Des Weiteren habe sie ihr zu einer symptomatischen Therapie mit unterstützenden Mass nahmen
(ergotherapeutische Energiemanagementschulung) und zu einer Entlas tung (inklusive Krankschreibung) im Alltag nach Massgabe der Beschwerden geraten (Urk. 6/33/15). 3. 4
Hausarzt Dr. E.___ führte im Schreiben an die Krankentaggeldversicherung vom 25. Juli 2023 aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit nicht arbeitsfähig und werde dies in absehbarer Zeit auch nicht werden (Urk. 6/33/2) . 3. 5
Dr. med. G.___, Oberarzt der H.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 23. November 202 2 behandelt, nannte
im Bericht an den Rechtschutzversicherer der Beschwerdeführerin vom
15. September 2023
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/33/12) : - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit depressiver Reaktion seit ca. Juni 2022 - Im Rahmen von Covid-19-Infektion im Juni 2022 mit anhaltender Symptomatik bei zeitgleichem Abschluss einer Ausbildung sowie (drohendem) Arbeitsplatzverlust - Z usätzlich rezidivierende Panikattacken (ICD-10 F41.0) seit ca. August 2022 - Differentialdiagnostisch rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Eigenanamnestisch Status nach wiederholten Covid-19-Infektionen (ICD
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV
SVGer).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 3’3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
10. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei ent schädigung von Fr. 3’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfang sschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara
E. 10 Oktober 20 25 ist als Diagnose eine Myalgische Enzephalo myelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS; ICD-10 G93.3; Urk. 9 S. 2) zu entnehmen . Im Rahmen der ME/CFS bestehe durch die postexertionelle Malaise sowie das erhöhte Ruhebedürfnis eine ausgeprägte Leistungsminderung mit der Unfähigkeit, anstrengende Arbeiten durchzuführen und einer ausgeprägten Leistungs reduktion der körperlichen und neurokognitiven Funktionen. Für Akti vitäten würden ausreichende Ruhepausen benötigt, da sonst mit einer weiteren Verschlechterung der Symptomatik im Nachhinein zu rechnen sei. Auf grund der Befunde und der klinischen Erfahrungswerte bescheinigte sie eine Arbeits un fähigkeit von 70 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepasst er Tätig keit (Urk. 9 S. 1) . 4.
Dispositiv
- Juli 2023 ein , da der Mindestarbeitsunfähigkeitsgrad von 25 % nicht mehr erreicht werde (Urk. 6/25/25 ). D as Arbeitsverhältnis war per
- März 2023 aufgelöst worden (Urk. 6/43/4 , vgl. Urk. 6/37/1 ). Mit Mitteilung vom 28. November 2023 infor mierte die IV-Stelle die Versicherte, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/32). Am
- März 2024 trat die Versicherte eine neue Stelle als Rechnungssekretärin bei der A.___ in einem Pensum von 40 % an ( Urk. 6/38). Die am
- März 2024 erteilte Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung beim Erhalt d ies es Anstellungsverhältnisses (Urk. 6/41) wiederrief die IV-Stelle am
- April 2024 und schloss die Eingliederungsbemühungen ab, da die Versicherte wieder vollständig arbeitsunfähig wurde und sich am 1
- April 2024 in stationäre Behandlung in die Klinik B.___ begab (Urk. 6/42 ; vgl. auch die Aktennotiz über den Job Coaching-Support vom 12. April 2024, Urk. 6/44 ; Urk. 6/49 , Urk. 6/54 ). Mit Vorbescheid vom
- Dezember 2024 stellte die IV-Stelle de r Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/76). Die Versicherte erhob d agegen am
- Januar 202 5 unter Beilage eines Arztberichtes (Urk. 6/79) Ein wand (Urk. 6/81) . Am
- April 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne mit der Begründung, der Invaliditätsgrad liege unter 40 % (Urk. 2 = Urk. 6/88 ). 2 . Dagegen erhob d ie Versicherte mit Eingabe vom
- Mai 2025 Beschwerde und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen und Durchführung einer Haushaltsabklärung sowie erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom
- Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ) . Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin den Sprechstundenbericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Spitals C.___ ( C.___ ) vom 10. Oktober 2025 ein (Urk. 9). Die Beschwer de gegnerin verzichtete am 13. November 2025 auf eine Stellungnahme dazu und wies gleichzeitig - wie schon im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 2) - auf eine während der Arbeitsunfähigkeit durchlaufene Ausbildung der Beschwerde führerin hin (Urk. 11). Am 28. November 2025 äusserte sich die Beschwerde führerin zur absolvierte n Ausbildung (Urk. 13 -14 = Urk. 16 -17 ) , worauf hin die Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2026 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 20). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Januar 2026 in Kenntnis gesetzt (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im Dezember 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und ange wendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Die Abklärungen gemäss BGE 141 V 181 enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Auch bei einem Chronic -Fatigue-Syndrom oder dergleichen ist grundsätzlich in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen, ob eine Invali dität vorliegt. Sind hingegen die Fatigue und weitere Symptome auf einen soma tischen Gesundheitsschaden zurückzuführen, ist eine Prüfung nach den Stan dard indikatoren nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2019 v om
- August 2019 9 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).
- 6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde rungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Liegt ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundes gerichts 8C_247/2024 vom 1
- Dezember 2024 E. 2.3) .
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom
- April 2025 erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen , die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2022 arbeits unfähig; seit Oktober 2023 bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit von 80 % für alle Tätigkeiten, wobei auf eine konfliktarme Umgebung mit klar strukturierten Arbeitszeiten und ein gutes Pausen- und Energiemanagement zu achten sei. Eine leitende Tätigkeit sei nicht zu empfehlen. Bei einer Qualifikation als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige, einem Invaliditätsgrad von 48 % im Erwerbsbereich und fehlender Einschränkung im Haushaltsbereich betrage der Gesamtinvaliditätsgrad 29 %. Trotz der seitens der Behandler bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin in den Jahr en 2023-2024 in der Lage gewesen , den Abschluss zur HR - Fachfrau sowie eine Ausbildung zur Ayurveda - Ernährungsberaterin zu absolvieren (vgl. auch Urk. 11) . Dies deute auf vorhandene Ressourcen hin, auf welche sie zurückgreifen könne. Auf eine Haus haltsabklärung könne verzichtet werden, da von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde ; b ei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von gerundet 29 % müss t e eine 28%ige Einschränkung im Bereich Haushalt bestehen, um einen Rentenanspruch zu erreichen (Urk. 2 S. 3 ). 2.2 Die Beschwerdeführer in brachte beschwerdeweise vor, sie sei mit der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden. Ferner sei auch von einer Einschrän kung im Haushalt auszugehen (Urk. 1 Ziff. 10). Die beiden Beurteilungen der RAD-Ärztin genügten den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an beweis taugliche Arztberichte stelle, nicht (Urk. 1 Ziff. 15). D er medizinische Sachverhalt erweise sich als ungenügend abgeklärt (Urk. 1 Ziff. 16). Auf die Beurteilung der durch die Krankentaggeldversicherung beauftragten psychiatrischen Gutachterin Dr. Z.___ vom 5. Juli 2023 könne nicht abgestellt werden , da es sich um eine Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit handle, die sich alsdann nicht verwirk licht habe (Urk. 1 Ziff. 17, vgl. Urk. 1 Ziff. 12). Gemäss gutachterlicher Stellung nahme von Dr. Z.___ vom 1. Februar 2024 sei retrospektiv eine definitive Beurteilung schwierig und diese müsse gutachterlich internistisch ergänzt werden (Urk. 1 Ziff. 20). Zudem empfehle Dr. Z.___ auch eine psychiatrische Begutachtung, falls die Teilarbeitsfähigkeit noch nicht habe umgesetzt werden können (Urk. 1 Ziff. 22) . Die RAD-Ärztin habe sich nicht mit dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 18. Juni 2024 auseinandergesetzt. Die Beurteilung der RAD-Ärztin sei in diesem Punkt unvollständig und somit nicht beweistauglich (Urk. 1 Ziff. 23 f.). Mit dem Zurückkommen von Dr. Z.___ auf ihre Einschätzung wegen neuer medizinischer Umstände (Long Covid und fortgesetzte Angst störung) lägen neue medizinische Tatsachen vor, die vom RAD gemäss Art. 54a Abs. 3 IVG versicherungsmedizinisch zu würdigen gewesen wären. Der medizinische Sachverhalt erweise sich somit als ungenügend abgeklärt (Urk. 1 Ziff. 26). Da nicht auf die Beurteilung der Sachbearbeiterin abgestellt werden könne, wonach eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit vorliege, könne auch nicht in antizipierter Beweiswürdigung davon ausge gangen werden, dass keine relevante Einschränkung im Haushalt vorliege, womit nicht auf eine Haushaltsabklärung verzichtet werden könne (Urk. 1 Ziff. 28). Mit Eingabe vom 2
- Oktober 2025 ( Urk. 8) berief sich die Beschwerdeführerin auf den Sprechstundenbericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psycho somatik des C.___ vom 1
- Oktober 2025 ( Urk. 9) und machte dazu geltend, dieser beziehe sich auch auf die Zeit ab April 202
- Es w ürden der Ver d acht auf das Vorliegen einer Myalgic Encephalomyelitis/ Chronic Fatigue Syndrome (ME/CFS) im Rahmen einer Post-Covid-19-Erkrankung geäussert und eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit attestiert (S. 1), was der aktuell ausgeübten Tätigkeit bei der Stiftung Chance entspreche. Die Ergebnisse der beruflichen Integration seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_539/2024 vom 1
- Juni 2025) mitzuberücksichtigen. Aus dem Bericht ergebe sich auch eine starke Einschränkung im Haushalt (S. 2). In der Replik vom 2
- November 2025 erläuterte die Beschwerdeführerin, sie habe vom 1
- Mai bis
- September an der Kurzausbildung «Ayurveda Ernährung» online teilgenommen, was stimmig mit der ab September 2023 geltenden Arbeits unfähigkeit gewesen sei. Daraus könne nicht auf eine wesentliche, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwertende Arbeitsfähigkeit geschlossen werden ( Urk. 13 S. 2 3).
- 3.1 3.1 .1 Im Zeugnis vom 8. September 2022 zu Handen der Krankentaggeldversicherung nannte der Allgemeinmediziner Dr. med. (RO) D.___ einen Verdacht auf eine depressive Episode , Differentialdiagnose Burnout , und att estierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2
- Juni bis
- Juli 2022 ( Urk. 6/11) . Für die Zeit hernach gab die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50/60 % bis am
- Oktober 2022 und hernach von 100 % an ( Urk. 6/13/4). 3.1.2 Dr. med. E.___ , Facharzt für A llgemeine I nnere Medizin, hielt im Folge zeugnis vom 28. November 2022 die Diagnose Erschöpfungsdepression sowie ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1
- November bis 18. Dezember 2022 fest . Er habe die Beschwerdeführerin an eine Psychiaterin überwiesen (Urk. 6/4) . 3.2 Am 5. Juli 2023 erstatte te Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie, die p sychiatrische Kurzbeurteilung (Konsilium) zu Handen der Krankentaggeldversicherung über die Exploration vom
- Mai 2023 ( Urk. 6/25/26-45) . Sie führte aus, analog der Parameter der funktionellen Leistungs fähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden in einem mittel gradigen Ausmass Störungen der Aktivität und Partizipation in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass auch die Selbstbehauptungsfähigkeit leicht reduziert sei. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.1; Urk. 6/25/40). Die Exploration des Tagesprofils ( Urk. 6/25/36) weise nicht auf ein reduziertes Alltagsniveau hin , bei den Hausarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (Urk. 6/25/4 1 ). Die Beschwerdeführerin habe infolge der belastenden beruflichen Umstände mit zunehmender Überarbeitung, erhöhtem beruflichen Druck und einer Auseinan dersetzung mit dem Vorgesetzten eine Angst - und depressive Störung mit einer Erschöpfungssymptomatik entwickelt. Es bestehe eine psychosoziale Problematik, die das Auftreten des Störungsbildes mitbedinge. Die Beschwerdeführerin befinde sich inzwischen in einer psychiatrischen Behandlung und erhalte eine anti depressive Medikation. Diese psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei leitliniengerecht. Anhand des funktionellen Niveaus und des Tagesablaufs sei inzwischen von einer Besserung auszugehen , und eine Wiederaufnahme der Tätig keit zu 50 % sei ihr ab
- August 2023 zumutbar (Urk. 6/25/41 f.) . Ab
- September 2023 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen und ab
- Oktober 2023 von 100 %, jeweils in Bezug auf ein Pensum von 100 % ( Urk. 6/25/43 Ziff. 7 ). Die Beschwerdeführerin könne in einer Tätigkeit wie bis anhin beschäftigt werden, jedoch in einer konfliktarmen Umgebung mit klar strukturierten Arbeitszeiten und umschriebenen Tätigkeiten. Eine leitende Tätig keit sei nicht zu empfehlen (Urk. 6/25/43 Ziff. 8) .
- 3 Dr. med. Dr. sc. nat. F.___ , Oberärztin an der Klinik für Infektionskrank heiten und Spitalhygiene des C.___ , hielt im Bericht vom 5. Juli 2023 über ihre Konsultation vom 2
- Juni 2023 als Diagnosen ein unklares Erschöpfungs syndrom mit kognitiver Beeinträchtigung , Differentialdiagnosen Burnout, Covid-assoziiert und Depression , sowie anamnestisch Covid-Infektionen im April 2021 und Januar 2022 mit im Verlauf Müdigkeit, Erschöpfung und Konzentrations störungen fest (Urk. 6/33/14). Bei zum Konsultationszeitpunkt vorhandener chronischer Erschöpfung und Fatigue h ab e sie ein Pacing bei Alltagsaktivitäten und eine schrittweise körperliche Leistungssteigerung empfohlen. Des Weiteren habe sie ihr zu einer symptomatischen Therapie mit unterstützenden Mass nahmen (ergotherapeutische Energiemanagementschulung ) und zu einer Entlas tung (inklusive Krankschreibung) im Alltag nach Massgabe der Beschwerden geraten (Urk. 6/33/15).
- 4 Hausarzt Dr. E.___ führte im Schreiben an die Krankentaggeldversicherung vom 25. Juli 2023 aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit nicht arbeitsfähig und werde dies in absehbarer Zeit auch nicht werden ( Urk. 6/33/2) .
- 5 Dr. med. G.___ , Oberarzt der H.___ , welcher die Beschwerdeführerin seit 23. November 202 2 behandelt, nannte im Bericht an den Rechtschutzversicherer der Beschwerdeführerin vom
- September 2023 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/33/12) : - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit depressiver Reaktion seit ca. Juni 2022 - Im Rahmen von Covid-19-Infektion im Juni 2022 mit anhaltender Symptomatik bei zeitgleichem Abschluss einer Ausbildung sowie (drohendem) Arbeitsplatzverlust - Z usätzlich rezidivierende Panikattacken (ICD-10 F41.0) seit ca. August 2022 - Differentialdiagnostisch rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Eigenanamnestisch Status nach wiederholten Covid-19-Infektionen (ICD 10 U08.9) - Eigenanamnestisch Verdacht auf Long Covid (ICD-10 U09.9) - Bestätigung durch die Long Covid - Sprechstunde des C.___ im Juni 2023 (gemeint wohl: vorstehend e E. 3.3) wahrscheinlich kombiniert mit depressiver Reaktion («Burnout» ) Im angestammten Beruf als HR-Fachfrau sei sie zu 0 % arbeitsfähig. Die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepasste n Tätigkeit betrage allenfalls ein bis maximal anderthalb Stunden täglich ; er wisse aber nicht, was das für eine Tätigkeit sein könne. Während einer derartigen (hypothetischen) Arbeit solle darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin allenfalls kurze Pausen einlegen könne (Urk. 6/33/12).
- 6 M. Sc. I.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, führte in ihrem Bericht vom 6. November 2023 über die durch den Hausarzt veranlasste Standort be stimmung vom 3
- Oktober 2023 als Diagnosen subjektive Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie eine Tagesmüdigkeit noch unklarer Zuordnung auf , differentialdiagnostisch bei Depression, Burnout und Covid-assoziiert (Urk. 6/33/4). Aus neuropsychologische r Sicht diagnostizierte sie eine leichte neuropsychologische Störung, am ehesten multifaktoriell bedingt (Urk. 6/33/8). Im klinischen Eindruck sei die Beschwerdeführerin nicht verlangsamt, testspezi fisch habe sich teilweise ein erhöhter Zeitbedarf gezeigt. Die Belastbarkeit sei für den Testzeitraum ausreichend gewesen. Sie habe bereits zu Beginn der Unter suchung durch vermehrtes Gähnen müde gewirkt. Es habe sich keine Leistungs abnahme im Untersuchungsverlauf gezeigt, jedoch habe sich bei einer Aufgabe zur Daueraufmerksamkeit/Konzentration eine deutliche Zunahme von Auslassun gen bei aber insgesamt normgerechten Befunden gezeigt. Fragebogenanam nestisch hätten sich Hinweise auf eine deutliche körperliche und kognitive Fatigue symptomatik sowie Hinweise auf eine depressive Symptomatik ergeben (Urk. 6/33/6) . Befundbasiert sei rein inhaltlich nicht mit massgeblichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwer de führerin aufgrund der objektivierten Verlangsamung mehr Zeit zur Ausführung von Aufgaben benötige. Welches Pensum sie tatsächlich leisten könne, müsse sich idealerweise im praktischen Setting zeigen (Urk. 6/33/ 8 ).
- 7 Dr. Z.___ nahm am 1. Februar 2024 gutachterlich Stellung zum Bericht von Dr. G.___ von der H.___ (vgl. vorstehende E. 3. 5 ) . Zunächst führte sie aus, das Zustandsbild der Beschwerdeführerin könne inzwischen als sehr komplex beurteilt werden, und nahm dabei auch Bezug auf den Bericht des C.___ vom 5. Juli 2023 (Urk. 6/66/68, vgl. vorstehende E. 3. 3 ). Die Auswertung des Mini-ICF-APP durch die H.___ habe keine neuen Aspekte ergeben ; die Einschränkungen seien ähnlich wie i n ihre m Konsil vom 16. Mai 2025 (vgl. vorstehende E. 3. 2 ) . Die Symptomatik von Covid - 19-Infizierten ohne nachweisbare Organpathologie sei schwer zu fassen und einzuordnen. Im Vordergrund stehe meist eine persistie rende Leistungsminderung im Sinne einer Fatigue mit unspezifischen Beschwer den und Symptomen, die von infektunabhängigen Belastungsfaktoren und Aggravationstendenzen abzugrenzen seien . Im Rahmen des Konsils seien erheb liche psychosoziale Faktoren zu erheben gewesen . R etrospektiv sei eine definitive Beurteilung schwierig und müsse gutachterlich internistisch ergänzt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei überwiegend wahrscheinlich weiterhin von einer länger fristigen und chronifizierten An passungs störung und in Bezug auf den Zeitfaktor von einer Teilarbeitsfähigkeit auszugehen. Falls diese bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht habe umgesetzt werden können, empfehle sie in diesem Fall eine ausführ liche neue Begutachtung (Urk. 6/66/69) .
- 8 Der Job-Coach berichtete am 1
- April 2024, die Beschwerdeführerin habe geplant, bei der selbst gefundenen Stelle bei der A.___ mit einem Pensum von 20 % zu starten. Vom Arbeitgeber sei ein Pensum von 40 % verlangt worden. Nach einem «Crash» Ende Februar 2024 sei es ihr aufgrund der starken Erschöpfung nicht möglich gewesen, nach dem ersten Arbeitstag am
- März 2024 weitere Arbeitstage zu leisten . S ie sei zu 100 % krankgeschrieben worden und habe sich für eine stationäre Rehabilitation entschieden ( Urk. 6/44/2). 3.9 Die Fachpersonen der Klinik B.___ behandelten die Beschwerdeführerin vom 15. April bis 1. Juni 2024 stationär und nannten im Austrittsbericht vom 18. Juni 2024 folgende Diagnosen (Urk. 6/54/1) : - Postvirales Müdigkeitssyndrom (ICD-10 G93.3) bei Post-C ovid -19-Erkrankung (ICD-10 U09.9) - Status nach akute m C ovid -19: 04/2021 und 01/2022 (pos. PCR) - Status nach grippalem Infekt im 06/2022 - Unspezifischer viraler Atemwegs-Infekt, E rstmanifestation
- Mai 2024 - Laryngitis gastrica - Migräne - Pollinosis Dazu wurde dargelegt , die Beschwerdeführerin habe den typischen Verlauf einer Post - Covid-Erkrankung geschildert . Im Vordergrund stehe die Erschöpfung. Die diagnostischen Kriterien für ein chronisches Fatigue-Syndrom/ S ystemic exertion intolerance D isease CFS/SEID und somit ein e ME/CFS seien erfüllt ( Urk. 6/54/2). Die Arbeitsfähigkeit vom 15. April bis 16. Juni 2024 habe 0 % und vom 17. Juni bis 1. Juli 2024 20 % betragen, welche s Pensum auf je 2:48 Stunden an drei Tagen in der Woche mit jeweils einem freien Tag nach jedem Arbeitstag fest zu legen sei. Wichtig seien mehrere regelmässige Pausen. Limitierend sei nicht die kognitive Leistung, sondern die kognitive Erschöpfbarkeit. Die Dauer der kogni tiven und körperlichen Belastbarkeit sei schwer eingeschränkt (Urk. 6/54/6).
- 10 RAD-Ärztin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Infektio lo gie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2024 folgende Diagnosen mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Unklares Erschöpfungssyndrom - Status nach Covid-19 04/2021 und 01/2022 - leichte neuropsychologische Störung , am ehesten multifaktoriell bedingt - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion seit 06/2022 (ICD-10 F43.2) - Angst - und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.1) Einschränk end in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als HR-Mitarbeiterin seien die Erschöpfung, die Störung der Aktivitäten in Bezug auf die Durchhalte f ähigkeit sowie die Störungen in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Das Belastungs profil sehe eine konfliktarme Umgebung mit stark klar strukturierten Arbeits zeiten sowie mit einem Pausen- und Energiemanagement vor ; eine leitende Tätig keit sei nicht zu empfehlen (Urk. 6/75/6). Die Arbeitsunfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit entspreche jener der angestammten Tätigkeit. Die Arbeits unfähigkeit habe von Juni 2022 bis Juni 2023 100 %, ab Juli 2023 50 % und ab September 2023 30 % betragen und bel au fe sich ab 1. Oktober 2023 auf 20 %. Insgesamt sei anhand der Berichte davon auszugehen, dass eine Teilarbeitsfähig keit bestehe und berufliche Massnahmen im Sinne von Eingliederungsbemühun gen gemäss Neuropsychologie möglich seien (Urk. 6/75/7 ), was sie am 1
- Dezember 2024 nach Einsicht in die weiteren - nachfolgend dargestellt en - Bericht e bestätigte ( Urk. 6/75/8 ). 3.1 1 Prof. Dr. med. K.___ , leitender Arzt der Klinik für Infektiologie und Spitalhygiene des C.___ , untersuchte die Beschwerdeführerin auf Zuweisung des Hausarztes und hielt im Bericht vom 21. August 2024 folgende Diagnosen fest (Urk. 6/67/1): - persistierendes Fatiguesyndrom , Erstmanifestation 04/2021 - Differentialdiagnose Post-Covid- Condition - Migräne ohne Aura - Status nach Covid-19 - Anamnestisch Asthma bronchiale - Arterielle Hypertonie Die angegebenen Symptome (Belastungsintoleranz, Fatigue, orthostatische Into leranz, belastungsabhängige Beschwerden) könnten gut einem Long-Covid-Syndrom entsprechen, wobei es sich um eine Ausschlussdiagnose handle. Eine ME/CFS komme nicht infrage, da keine Schlafstörung vorliege. Grundsätzlich bestehe bei der Diagnose Long-Covid- S yndrom eine gute Prognose mit langsamer Besserung der Beschwerden (Urk. 6/67/2). Die A rbeitsunfähigkeit betrage vom
- August 2024 bis auf weiteres 100 % (Urk. 6/67/5) . Auf Rückfrage der Rechtsvertreterin erläuterte er a m
- Dezember 20 24 bei gleich gebliebenen Diagnose n (Urk. 6/79/ 1 und 2 Ziff. 2), d ie Arbeitsfähigkeit sei anhand objektiver Befunde schwierig einzuschätzen . Vorstellbar sei eine Arbeit mit niedrigem Anstellungsprozent , zum Beispiel beginnend bei 20 % , wenn mög lich jedoch mit unterstützenden Massnahmen wie Homeoffice. Eine Vollzeit arbeit sei momentan nicht möglich (Urk. 6/79/2 Ziff. 3) . Er habe die Diagnose ME/CFS verneint, weil die von der Beschwerdeführerin berichtete Schlafstörung mit Alp träumen nicht damit im Kontext stehe. Die Symptomkonstellation könne inde s differentialdiagnostisch einem Long-Covid-Syndrom entsprechen ( Urk. 6/79/2 Ziff. 4).
- 1 2 Die auf Anordnung von Dr. E.___ seit Februar 2023 behandelnde psychologische Psychotherapeutin der L.___ berichtete am 2
- Oktober 2024, dass sich die zunächst vorgelegene Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit depressiver Reak tion in eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9) verändert habe, die sich in anhaltenden Sorgen um die eigene Gesundheit, berufliche Perspektiven und finanzielle Existenz zeige. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter typischen Long - Covid-Symptomen, insbesondere an kognitiven Einschrän kun gen wie Wortfindungsstörungen, Konzentrationsproblemen, « brain fog » und schneller geistiger und körperlicher Ermüdbarkeit ( Urk. 6/64/3). Trotz einer leich ten Besserung der subjektiven Belastung bleibe die Beschwerdeführerin weiterhin von ei n er signifikanten Erschöpfung und einer deutlichen Reduktion der Leistungs fähigkeit betroffen ( Urk. 6/64/4). 3.1 3 Dem im Gerichtsverfahren aufgelegten Bericht von Dr. med. M.___ , Oberärztin an der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des C.___ , vom
- Oktober 20 25 ist als Diagnose eine Myalgische Enzephalo myelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS; ICD-10 G93.3; Urk. 9 S. 2) zu entnehmen . Im Rahmen der ME/CFS bestehe durch die postexertionelle Malaise sowie das erhöhte Ruhebedürfnis eine ausgeprägte Leistungsminderung mit der Unfähigkeit, anstrengende Arbeiten durchzuführen und einer ausgeprägten Leistungs reduktion der körperlichen und neurokognitiven Funktionen. Für Akti vitäten würden ausreichende Ruhepausen benötigt, da sonst mit einer weiteren Verschlechterung der Symptomatik im Nachhinein zu rechnen sei. Auf grund der Befunde und der klinischen Erfahrungswerte bescheinigte sie eine Arbeits un fähigkeit von 70 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepasst er Tätig keit (Urk. 9 S. 1) .
- 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob der nach Erlass der angefochtenen Verfügung datierte Bericht von Dr. M.___ vom 10. Oktober 2025 (vgl. vorstehende E. 3.11) für das vorliegende Verfahren berücksichtigt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sach verhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwal tungsverfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .). Die Konsultationen in der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des C.___ vom 10. Juli 2025 und 2
- September 2025 fanden zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2025 statt. Jedoch bezieht sich der Bericht auf den Zeitraum ab April 2021 (vgl. Urk. 9 S. 1) und die seither anhal tende Erschöpfungssymptomatik beziehungsweise die Auswirkungen der damals durchgemachten Covid-19-Infektion en . Somit besteht ein enger Sachzusammen hang zum Streitgegenstand, womit der Bericht von Dr. M.___ in diese m Verfahren zu berücksichtigen ist . 4.2 Hinreichend dokumentiert und unbestritten ist das Vorliegen eines Gesundheits schadens aufgrund des Erschöpfungszustandes der Beschwerdeführerin . Zwar wurde die geklagte Fatigue von den behandelnden Fach personen , von der im Auftrag der Krankentaggeldversicherung handelnden psychiatrischen Gutach te rin und von der RAD-Ärztin unterschiedliche n Diagnosen zugeordnet , welche teilweise auch auf Befunden gründen, die eine depressive Komponente oder Angstsymptome enthalten . Dass die Ärzte hinsichtlich der Erschöpfungssympto matik keine übereinstimmende Diagnose zu stellen vermochten , darf mit bei der artigen Beschwerdebildern ohne klare körperliche Ursache darauf zurück geführt werden , dass die vielgestaltige Symptomatik von Long - Covid beziehungsweise einer chronischen Fatigue nicht ohne Weiteres zu erfassen und einzuordnen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_578/2023 vom
- Mai 2024 E. 5.2.1, 8C_247/2024 vom 1
- Dezember 2024 E. 4.2; vgl. dazu auch die vom Bundesamt für Sozialversicherungen in Auftrag gegebene Studie Auswirkungen von Long-Covid auf die Invalidenversicherung, Beiträge zur sozialen Sicherheit, 2/25, S. 14) . Dies ist sinngemäss auch der Aussage des Psychiaters Dr. G.___ zu ent nehmen, wonach d as Zustandsbild der Beschwerdeführerin zunehmend weder zu einer eigentlichen Anpassungsstörung bzw. zu einer Depression noch zu einer eigentlichen Fatigue-Symptomatik passe (Urk. 6/33/11) . Dieser Einschätzung stimmten letztlich auch die Gutachterin Dr. Z.___ und Prof. Dr. K.___ zu, die ihrerseits die Frage der zutreffenden Diagnose diskutierten . W esentlich ist jedoch , dass in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (vgl. vorstehende E. 1.4). Aus den ärztlichen Unter lagen geht übereinstimmend eine Teil a rbeitsunfähigkeit hervor , wovon auch beide Parteien ausgehen (vgl. Urk. 1 Ziff. 26, Urk. 2 S. 2 ) . Strittig und zu prüfen ist jedoch , in welchem Ausmass d ie Beschwerdeführer in im Verlauf arbeits ( un ) fähig war .
- 3 D ie RAD - Ärztin bescheinigte eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit von Juni 2022 bis Juni 2023, von 50 % ab Juli 2023 , von 30 % ab September 2023 und von 20 % ab
- Oktober 202
- Allerdings setzte sie sich betreffend die Arbeitsunfähigkeit nicht mit sämtlichen medizinischen Unterlagen auseinander , was von Bedeutung gewesen wäre , da die Behandler die Zumutbarkeit von beruflichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erschöpfung unterschiedlich und zurückhaltender beur teilten als die RAD-Ärztin, die auch ohne Begründung von der Einschätzung der Gutachterin Dr. Z.___ abwich, die erst ab August 2023 (statt Juli 2023) von einer 50%igen und ab Oktober 2023 von einer 100%igen (statt einer 80%igen) Arbeitsfähigkeit ausging. Die weiteren abweichenden Zumutbarkeits beurteilungen liess die RAD-Ärztin ausser Acht. So riet die Infektiologin des C.___ Dr . F.___ zu einem Pacing bei Alltagsaktivitäten und zu einer schrittweisen körper lichen Leistungssteigerung sowie zu einer Entlastung inklusive Krank schreibung ( Urk. 6/33/15 ). Diese Ansicht vertrat auch Dr. E.___ , führte er doch aus, mit der Steigerung der Arbeitsfähigkeit werde dem Pacing keine Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin unnötigerweise noch zusätzlich unter Druck gesetzt (Urk. 6/33/2) , was gegen eine wesentliche Arbeitsfähigkeit spricht . Die RAD-Ärztin äusserte sich auch nicht zur von der Klinik B.___ bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 20 % , die weitgehend mit de n Einschätzung en des Infektio logen des C.___ vom
- Dezember 2024 , vo n Dr. G.___ der H.___ und auch de s Psychiater s des C.___ korreliert . In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2024 begründete die RAD-Ärztin auch nicht, weshalb sie nach der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festlegte, obschon die behandelnden Fachpersonen der Klinik B.___ und die Psychiater des C.___ zum Wiedereinstieg nur ein Pensum von 20-30 % empfohlen hatten. Dr. G.___ von der H.___ erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit sogar als gänzlich arbeitsunfähig , a llenfalls sei sie in einer leidensangepasste n Tätigkeit ein bis maximal anderthalb Stunden täglich arbeits fähig (vgl. vorstehend E. 3.5). Auch die Ärzte und Ärztinnen der Klinik B.___ hiel ten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für zumutbar, welche auf drei Tage pro Woche aufgeteilt werden sollte ; die s mit der Begründung, i m stationären All tag sei die körperliche und kognitive Belastungsintoleranz deutlich zu sehen gewesen . Die Beschwerdeführerin habe sich sehr rasch nach körperlichen oder kognitiven Tätigkeiten erschöpft. Sie habe so gut es gegangen sei an den Thera pien teilgenommen; gelegentlich habe sie aufgrund der Erschöpfbarkeit dispen siert werden müssen. Zum Austrittszeitpunkt hätten weiterhin körperliche, kognitive und psychische Funktionseinschränkungen bestanden. Vor allem bestehe noch eine rasche Erschöpfbarkeit mit der Notwendigkeit, öfters Pausen während des Alltags zu machen ( Urk. 6/54/ 3 f. ). Die Neuropsychologin riet sogar dazu, den Wiedereinstieg idealerweise im Rahmen eines therapeutischen Arbeitsversuchs mit einem sehr tiefen Pensum auf mehrere Tage verteilt und mit Beachtung von gutem Pausenmanagement durch zuführen. Zudem sollte das Arbeitspensum nur schrittweise und erst bei Wohl befinden über einen längeren Zeitraum von mindestens zwei Wochen weiter gesteigert werden (Urk. 6/33/6). Die Beschwerdegegnerin unterliess es im Weiteren , dem RAD die Einschätzung von Dr. Z.___ vom
- Februar 2024 vorzulegen , obschon Dr. Z.___ darin ihre ursprüngliche Einschätzung in dem Sinne revidierte , als sie aus psychiatrischer Sicht nunmehr eine Begutachtung , auch in internistischer Fach richtung, empfahl, falls die Teilarbeitsfähigkeit noch nicht habe umgesetzt wer den können, was vorliegend zutrifft (vgl. vorstehende E. 3.7). Die IV-Stelle selbst setzte sich auch nicht mit dieser gutachterlichen Einschätzung auseinander (vgl. Urk. 6/75/9). Der berufliche Wiedereinstieg im März 2024 scheiterte nach dem ersten Arbeits tag ( Urk. 6/44, Urk. 6/54/8) , was rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Zumut barkeitsbeurteilung nicht einfach ausser Acht gelassen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2024 vom
- Mai 2025 E. 3.4). Insofern greift die Einschät zung der Beschwerdegegnerin , es hand le sich hierbei und bei der anschliessenden stationären Behandlung um eine beschränkte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/75/9) , daher zu kurz . Nach dem Gesagten erwecken die medizinischen Akten erhebliche Zweifel an der Beurteilung des RAD. Rechtsprechungsgemäss genügen schon geringe Zweifel, um d ie Beweiskraft von versicherungsinternen Berichten in Frage zu stellen (vgl. vorstehend E. 1. 6 ) , weshalb zur abschliessenden Beurteilung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen, idealer weise wohl eine Begutachtung , erforderlich sind. Falls sich für den Erschöpfungs zustand kein medizinische s Korrelat finden lässt, wird die Abklä rungss telle auch damit zu beauftragen sein , eine allfällige Arbeitsunfähigkeit mittels der Standard indi k atoren zu plausibilisieren (vorstehend E. 1.5) . Bei der Indikatorenprüfung wird ein besonderes Augenmerk auf die vorhandenen Ressourcen und die – u.a. in den medizinischen Berichten erwähnten – psycho sozialen Belastungsfaktoren zu legen sein. Darüber hinaus wird zu eruieren sein, ob die von der Beschwerdeführerin von 2023 bis 2024 absolvierte Ausbildung zur Ayurveda-Ernährungsberaterin ( Urk. 6/35), – wie bereits von der Beschwer de gegnerin ( Urk. 2 S. 3, Urk. 11) dargetan – als vorhandene Ressource gewertet werden kann bzw. mit den aus medizinischer Sicht attestierten Einschränkungen vereinbar ist. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob allenfalls ein befristeter Rentenanspruch im Raum steht . Denn sie nahm verfügungsweise gestützt auf die RAD-Ärztin selbst an, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2022 arbeitsunfähig gewesen, und die RAD-Ärztin ging erst ab Juli 2023 von eine m teilweisen Wiedererlangen de r Arbeitsfähig keit aus , sodass sowohl das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) als auch die sechsmonat ig e Karenzfrist nach der Anmeldung im Dezember 2022 ( Art. 29 Abs. 1 IVG) im Juni 2023 bestanden sein könnten. 4.4 Weitere Abklärungen erweisen sich als unumgänglich, weil auch nicht auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann. Diese sind weder in Bezug auf die Zumutbarkeitsbeurteilung noch hinsichtlich der gestellten Diagnosen konsistent und eine Plausibilisierung der attestierten Arbeitsunfähig keit unterblieb. Zudem kommt eine direkte Leistungszusprache im Streitfall einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.5 Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig, ist unstrittig und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass (Urk. 2 S. 2). Strittig ist allerdings, ob die Beschwerde führerin im Aufgabenbereich eingeschränkt ist und in welche m Ausmass dies der Fall wäre. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der psychiatrischen Abklärung bei Dr. Z.___ vom 16. Mai 2023 an, in der Haushaltsführung grundsätzlich nicht eingeschränkt zu sein, sie werde jedoch vom Ehemann vor allem bei Putz arbeiten unterstützt (Urk. 6/25/35 f. und 41). Gegenüber der Neuropsychologin äusserte sie sich am 5. November 2023 dahingehend , sie erledige den Haushalt auf die ganze Woche verteilt, zudem werde sie von ihrem Mann am Wochenende unterstützt (Urk. 6/33/5). Der Anamnese im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 18. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass es ihr möglich sei, sich morgens herzurich ten, zu kochen und sich um ihren Sohn zu kümmern. Haush alttä t igkeiten müsse sie über mehrere Tage verteilen, um sie bewältigen zu können. Um den Hauptteil des Haushaltes kümmere sich jedoch ihr Mann (Urk. 6/54/8). Im weiteren Verlauf führte sie am 21. August 2024 im C.___ aus, s ie müsse bei den gängigen Alltags aktivitäten alles langsam machen (Wäsche aufhängen, Kochen, etc.) , sonst würde es vermehrt zu Schwindel und Herzrasen kommen. Oft bekomme sie Hilfe bei der Haushaltshilfe [gemeint wohl Haushaltsführung] ( Urk. 6/67/1) . Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Haushaltführung erweisen sich als nicht gänzlich konsistent und die Leistungsfähigkeit hat möglicherweise im Verlauf abgenommen. A ufgrund der Aktenlage kann nicht abschliessend gesagt werden , ob die geschilderten Einschränkungen invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich bleiben dürfen, wie d ie RAD- Ä rzt in annahm . Nach de m Gesagten könnte die Arbeitsfähigkeit tiefer als 80 % ausfallen, sodass je nach Ausgang der ärztlichen Abklärungen auch eine Haushaltabklärung not wendig sein wird .
- 6 D ie Beschwerdegegnerin wird demnach die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sowie die Fähigkeit der Erledigung der anfallen den Arbeiten im Aufgabenbereich während des gesamten potentiell anspruchsrelevanten Zeitraums ab Juni 202 2 (Wartejahr) abzuklären haben. 5 . Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom
- April 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . 6 . 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ) sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ; GebV SVGer ). Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 3’3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
- April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu entscheide.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei ent schädigung von Fr. 3’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfang sschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00373 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin O'Hara Urteil vom 2 5. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1982, ist Mutter eines Sohnes (geboren 2016). Sie absol vierte eine Lehre als Köchin (Urk. 6/36/4), erlangte 2010 das Diplom als Hôtelièr e / Restauratrice (Urk. 6/36/2) und bildete sich in den Jahren 2021 und 2022 zur Personala ssistentin (Urk. 6/ 13/17)
und zur HR-Fachfrau
FA (Urk. 6/36/1) weiter. Seit 1. April 2017 war sie bei der Y.___ AG als HR Generalistin im 60 % Pensum tätig und war als Berufsbildnerin für die KV Lernenden zuständig (Urk. 6/37/1) . Im
Juni 2022 wurde sie arbeitsunfähig (Urk.
6/25/20) und meldete sich unter Hinweis auf ein Burnout und auf Long Covid am 21. Dezember 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
6/13 /1-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs-Gesell schaft AG (nachfolgend: Zürich, Urk. 6/25 /1- 59, Urk. 6/66/1-77) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto de r Versicherten ein (IK-Auszug; Urk. 6/16) . Des Weiteren tätigte sie medizinische sowie erwerbliche Abklärungen .
Die Zürich
stellte aufgrund de s veranlassten psychiatrischen Gutachten s
von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
5. Juli 2023 (Urk. 6/25/26-45)
ihre Taggeldleistungen per
3 1. Juli 2023 ein, da der Mindestarbeitsunfähigkeitsgrad von 25 % nicht mehr erreicht werde (Urk. 6/25/25). D as Arbeitsverhältnis war per
31. März 2023
aufgelöst worden (Urk. 6/43/4, vgl. Urk. 6/37/1). Mit Mitteilung vom 28. November 2023 infor mierte die IV-Stelle die Versicherte, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/32).
Am 1. März 2024 trat die Versicherte eine neue Stelle als Rechnungssekretärin bei der A.___ in einem Pensum von 40 % an (Urk. 6/38). Die am
6. März 2024 erteilte Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung beim Erhalt d ies es Anstellungsverhältnisses (Urk. 6/41)
wiederrief
die IV-Stelle am
10. April 2024 und schloss die Eingliederungsbemühungen ab, da die Versicherte wieder vollständig arbeitsunfähig wurde und sich am 1 5. April 2024 in stationäre Behandlung in die Klinik B.___ begab (Urk. 6/42; vgl. auch die Aktennotiz über den Job Coaching-Support vom 12.
April 2024, Urk. 6/44; Urk. 6/49, Urk. 6/54). Mit Vorbescheid vom
11. Dezember 2024 stellte die IV-Stelle de r Versicherten die Verneinung
eines
Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/76). Die Versicherte erhob d agegen am
28. Januar 202 5
unter Beilage eines Arztberichtes (Urk. 6/79)
Ein wand (Urk. 6/81) . Am
10. April 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne mit der Begründung, der Invaliditätsgrad liege unter 40 % (Urk.
2 = Urk. 6/88). 2 .
Dagegen erhob d ie Versicherte mit Eingabe vom
23. Mai 2025 Beschwerde und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen und Durchführung einer Haushaltsabklärung sowie erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom
3. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) .
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin den Sprechstundenbericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Spitals C.___ (C.___) vom 10.
Oktober 2025 ein (Urk. 9). Die Beschwer de gegnerin verzichtete am 13. November 2025 auf eine Stellungnahme dazu und wies gleichzeitig
- wie schon im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S.
2)
- auf eine während der Arbeitsunfähigkeit durchlaufene Ausbildung der Beschwerde führerin hin (Urk. 11). Am 28. November 2025 äusserte sich
die Beschwerde führerin zur absolvierte n Ausbildung (Urk. 13 -14 = Urk. 16 -17), worauf hin die Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2026 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 20). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Januar 2026 in Kenntnis gesetzt (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser
Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und ange wendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Die Abklärungen gemäss BGE 141 V 181 enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281
rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Auch bei einem Chronic -Fatigue-Syndrom oder dergleichen ist grundsätzlich in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen, ob eine Invali dität vorliegt. Sind hingegen die Fatigue und weitere Symptome auf einen soma tischen Gesundheitsschaden zurückzuführen, ist eine Prüfung nach den Stan dard indikatoren nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2019 v om 6. August 2019 9 E. 2.3.3
mit weiteren Hinweisen). 1. 6
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde rungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5,
142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Liegt ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundes gerichts 8C_247/2024 vom 1 2. Dezember 2024 E. 2.3) . 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom
10. April 2025 erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2022 arbeits unfähig; seit Oktober 2023 bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit von 80 % für alle Tätigkeiten, wobei auf eine konfliktarme Umgebung mit klar strukturierten Arbeitszeiten und ein gutes Pausen- und Energiemanagement zu achten sei. Eine leitende Tätigkeit sei nicht zu empfehlen. Bei einer Qualifikation als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige, einem Invaliditätsgrad von 48 % im Erwerbsbereich und fehlender Einschränkung im Haushaltsbereich betrage der Gesamtinvaliditätsgrad 29 %. Trotz der seitens der Behandler bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin in den Jahr en 2023-2024 in der Lage gewesen, den Abschluss zur HR - Fachfrau sowie eine Ausbildung zur Ayurveda - Ernährungsberaterin zu absolvieren (vgl. auch Urk. 11) . Dies deute auf vorhandene Ressourcen hin, auf welche sie zurückgreifen könne. Auf eine Haus haltsabklärung könne verzichtet werden, da von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde;
b ei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von gerundet 29 % müss t e eine 28%ige Einschränkung im Bereich Haushalt bestehen, um einen Rentenanspruch zu erreichen (Urk. 2 S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführer in brachte beschwerdeweise vor, sie sei mit der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden. Ferner sei auch von einer Einschrän kung im Haushalt auszugehen (Urk. 1 Ziff. 10). Die beiden Beurteilungen der RAD-Ärztin genügten den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an beweis taugliche Arztberichte stelle, nicht (Urk. 1 Ziff. 15). D er medizinische Sachverhalt erweise sich als ungenügend abgeklärt (Urk. 1 Ziff. 16). Auf die Beurteilung der durch die Krankentaggeldversicherung beauftragten psychiatrischen Gutachterin Dr. Z.___
vom 5. Juli 2023 könne nicht abgestellt werden, da es sich um eine Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit handle, die sich alsdann nicht verwirk licht habe (Urk. 1 Ziff. 17, vgl. Urk. 1 Ziff. 12). Gemäss gutachterlicher Stellung nahme von Dr. Z.___
vom 1. Februar 2024 sei retrospektiv eine definitive Beurteilung schwierig und diese müsse gutachterlich internistisch ergänzt werden (Urk. 1 Ziff. 20). Zudem empfehle Dr. Z.___
auch eine psychiatrische Begutachtung, falls die Teilarbeitsfähigkeit noch nicht habe umgesetzt werden können (Urk. 1 Ziff. 22) . Die RAD-Ärztin habe sich nicht mit dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 18. Juni 2024 auseinandergesetzt. Die Beurteilung der RAD-Ärztin sei in diesem Punkt unvollständig und somit nicht beweistauglich (Urk. 1 Ziff. 23 f.). Mit dem Zurückkommen von Dr. Z.___ auf ihre Einschätzung wegen neuer medizinischer Umstände (Long Covid und fortgesetzte Angst störung) lägen neue medizinische Tatsachen vor, die vom RAD gemäss Art. 54a Abs. 3 IVG versicherungsmedizinisch zu würdigen gewesen wären. Der medizinische Sachverhalt erweise sich somit als ungenügend abgeklärt (Urk. 1 Ziff. 26). Da nicht auf die Beurteilung der Sachbearbeiterin abgestellt werden könne, wonach eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit vorliege, könne auch nicht in antizipierter Beweiswürdigung davon ausge gangen werden, dass keine relevante Einschränkung im Haushalt vorliege, womit nicht auf eine Haushaltsabklärung verzichtet werden könne (Urk. 1 Ziff.
28).
Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2025 (Urk.
8) berief sich die Beschwerdeführerin auf den Sprechstundenbericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psycho somatik des C.___ vom 1 0. Oktober 2025 (Urk.
9) und machte dazu geltend, dieser beziehe sich auch auf die Zeit ab April 202 1. Es w ürden der Ver d acht auf das Vorliegen einer Myalgic Encephalomyelitis/ Chronic Fatigue Syndrome (ME/CFS) im Rahmen einer Post-Covid-19-Erkrankung geäussert und eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit attestiert (S. 1), was der aktuell ausgeübten Tätigkeit bei der Stiftung Chance entspreche. Die Ergebnisse der beruflichen Integration seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_539/2024 vom 1 2. Juni 2025) mitzuberücksichtigen. Aus dem Bericht ergebe sich auch eine starke Einschränkung im Haushalt (S. 2).
In der Replik vom 2 8. November 2025 erläuterte die Beschwerdeführerin, sie habe vom 1 7. Mai bis 9. September an der Kurzausbildung «Ayurveda Ernährung» online teilgenommen, was stimmig mit der ab September 2023 geltenden Arbeits unfähigkeit gewesen sei. Daraus könne nicht auf eine wesentliche, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwertende Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (Urk. 13 S.
2 3). 3. 3.1 3.1 .1
Im Zeugnis vom 8. September 2022 zu Handen der Krankentaggeldversicherung nannte der Allgemeinmediziner Dr.
med. (RO) D.___
einen
Verdacht auf eine depressive Episode, Differentialdiagnose Burnout, und att estierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 5. Juni bis 8. Juli 2022 (Urk. 6/11) .
Für die Zeit hernach gab die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50/60 % bis am 1. Oktober 2022 und hernach von 100 % an (Urk. 6/13/4). 3.1.2
Dr. med. E.___, Facharzt für
A llgemeine
I nnere Medizin, hielt im Folge zeugnis vom 28. November 2022 die Diagnose Erschöpfungsdepression sowie ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. November bis 18.
Dezember 2022 fest . Er habe die Beschwerdeführerin an eine Psychiaterin überwiesen
(Urk. 6/4) . 3.2
Am 5.
Juli 2023 erstatte te
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie, die p sychiatrische Kurzbeurteilung (Konsilium) zu Handen der Krankentaggeldversicherung
über die Exploration vom
16. Mai 2023 (Urk. 6/25/26-45) .
Sie führte aus, analog der Parameter der funktionellen Leistungs fähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden in einem mittel gradigen Ausmass Störungen der Aktivität und Partizipation in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass auch die Selbstbehauptungsfähigkeit leicht reduziert sei. Als
Diagnose
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.1; Urk. 6/25/40).
Die Exploration des Tagesprofils (Urk. 6/25/36) weise nicht auf ein reduziertes Alltagsniveau hin, bei den Hausarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (Urk. 6/25/4 1).
Die Beschwerdeführerin habe infolge der belastenden beruflichen Umstände mit zunehmender Überarbeitung, erhöhtem beruflichen Druck und einer Auseinan dersetzung mit dem Vorgesetzten eine Angst - und depressive Störung mit einer Erschöpfungssymptomatik entwickelt. Es bestehe eine psychosoziale Problematik, die das Auftreten des Störungsbildes mitbedinge. Die Beschwerdeführerin befinde sich inzwischen in einer psychiatrischen Behandlung und erhalte eine anti depressive Medikation. Diese psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei leitliniengerecht. Anhand des funktionellen Niveaus und des Tagesablaufs sei inzwischen von einer Besserung auszugehen, und eine Wiederaufnahme der Tätig keit zu 50 % sei ihr ab
1. August 2023 zumutbar (Urk. 6/25/41 f.) . Ab
1. September 2023 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen und ab
1. Oktober 2023 von 100 %, jeweils in Bezug auf ein Pensum von 100 % (Urk. 6/25/43 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin könne in einer Tätigkeit wie bis anhin beschäftigt werden, jedoch in einer konfliktarmen Umgebung mit klar strukturierten Arbeitszeiten und umschriebenen Tätigkeiten. Eine leitende Tätig keit sei nicht zu empfehlen (Urk. 6/25/43 Ziff. 8) . 3. 3
Dr. med. Dr. sc. nat. F.___, Oberärztin an der Klinik für Infektionskrank heiten und Spitalhygiene des C.___, hielt im Bericht vom 5. Juli 2023 über ihre Konsultation vom 2 8. Juni 2023 als Diagnosen ein unklares Erschöpfungs syndrom mit kognitiver Beeinträchtigung, Differentialdiagnosen Burnout, Covid-assoziiert und Depression, sowie anamnestisch Covid-Infektionen im April 2021 und Januar 2022 mit im Verlauf Müdigkeit, Erschöpfung und Konzentrations störungen fest (Urk.
6/33/14). Bei zum Konsultationszeitpunkt vorhandener chronischer Erschöpfung und Fatigue h ab e sie ein Pacing bei Alltagsaktivitäten und eine schrittweise körperliche Leistungssteigerung empfohlen. Des Weiteren habe sie ihr zu einer symptomatischen Therapie mit unterstützenden Mass nahmen
(ergotherapeutische Energiemanagementschulung) und zu einer Entlas tung (inklusive Krankschreibung) im Alltag nach Massgabe der Beschwerden geraten (Urk. 6/33/15). 3. 4
Hausarzt Dr. E.___ führte im Schreiben an die Krankentaggeldversicherung vom 25. Juli 2023 aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit nicht arbeitsfähig und werde dies in absehbarer Zeit auch nicht werden (Urk. 6/33/2) . 3. 5
Dr. med. G.___, Oberarzt der H.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 23. November 202 2 behandelt, nannte
im Bericht an den Rechtschutzversicherer der Beschwerdeführerin vom
15. September 2023
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/33/12) : - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit depressiver Reaktion seit ca. Juni 2022 - Im Rahmen von Covid-19-Infektion im Juni 2022 mit anhaltender Symptomatik bei zeitgleichem Abschluss einer Ausbildung sowie (drohendem) Arbeitsplatzverlust - Z usätzlich rezidivierende Panikattacken (ICD-10 F41.0) seit ca. August 2022 - Differentialdiagnostisch rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Eigenanamnestisch Status nach wiederholten Covid-19-Infektionen (ICD 10 U08.9) - Eigenanamnestisch Verdacht auf Long
Covid (ICD-10 U09.9) - Bestätigung durch die Long
Covid - Sprechstunde des C.___ im Juni 2023 (gemeint wohl: vorstehend e E. 3.3) wahrscheinlich kombiniert mit depressiver Reaktion («Burnout») Im angestammten Beruf als HR-Fachfrau sei sie zu 0 % arbeitsfähig. Die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepasste n Tätigkeit betrage allenfalls ein bis maximal anderthalb Stunden täglich;
er wisse aber nicht, was das für eine Tätigkeit sein könne. Während einer derartigen (hypothetischen) Arbeit solle darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin allenfalls kurze Pausen einlegen könne (Urk. 6/33/12). 3. 6
M. Sc. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, führte in ihrem Bericht vom 6. November 2023 über die durch den Hausarzt veranlasste Standort be stimmung vom 3 1. Oktober 2023 als Diagnosen subjektive Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie eine Tagesmüdigkeit noch unklarer Zuordnung auf, differentialdiagnostisch bei Depression, Burnout und Covid-assoziiert (Urk. 6/33/4).
Aus neuropsychologische r Sicht diagnostizierte sie eine leichte neuropsychologische Störung, am ehesten multifaktoriell bedingt (Urk. 6/33/8). Im klinischen Eindruck sei die Beschwerdeführerin nicht verlangsamt, testspezi fisch habe sich teilweise ein erhöhter Zeitbedarf gezeigt. Die Belastbarkeit sei für den Testzeitraum ausreichend gewesen. Sie habe bereits zu Beginn der Unter suchung durch vermehrtes Gähnen müde gewirkt. Es habe sich keine Leistungs abnahme im Untersuchungsverlauf gezeigt, jedoch habe sich bei einer Aufgabe zur Daueraufmerksamkeit/Konzentration eine deutliche Zunahme von Auslassun gen bei aber insgesamt normgerechten Befunden
gezeigt. Fragebogenanam nestisch hätten sich Hinweise auf eine deutliche körperliche und kognitive Fatigue symptomatik sowie Hinweise auf eine depressive Symptomatik ergeben (Urk. 6/33/6) .
Befundbasiert sei rein inhaltlich nicht mit massgeblichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwer de führerin aufgrund der objektivierten Verlangsamung mehr Zeit zur Ausführung von Aufgaben benötige. Welches Pensum sie tatsächlich leisten könne, müsse sich idealerweise im praktischen Setting zeigen (Urk. 6/33/ 8). 3. 7
Dr.
Z.___
nahm am 1. Februar 2024 gutachterlich Stellung zum Bericht von Dr. G.___ von der H.___ (vgl. vorstehende E. 3. 5) . Zunächst führte sie aus, das Zustandsbild der Beschwerdeführerin könne inzwischen als sehr komplex beurteilt werden, und nahm dabei auch Bezug auf den Bericht des C.___ vom 5. Juli 2023 (Urk. 6/66/68, vgl. vorstehende E. 3. 3). Die Auswertung des Mini-ICF-APP durch die H.___
habe keine neuen Aspekte ergeben; die Einschränkungen seien ähnlich wie i n ihre m Konsil vom 16. Mai 2025 (vgl. vorstehende E. 3. 2) . Die Symptomatik von Covid - 19-Infizierten ohne nachweisbare Organpathologie sei schwer zu fassen und einzuordnen. Im Vordergrund stehe meist eine persistie rende Leistungsminderung im Sinne einer Fatigue mit unspezifischen Beschwer den und Symptomen, die von infektunabhängigen Belastungsfaktoren und Aggravationstendenzen abzugrenzen seien . Im Rahmen des Konsils seien erheb liche psychosoziale Faktoren zu erheben gewesen . R etrospektiv sei eine definitive Beurteilung schwierig und müsse gutachterlich internistisch ergänzt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei überwiegend wahrscheinlich weiterhin von einer länger fristigen und chronifizierten An passungs störung und in Bezug auf den Zeitfaktor von einer Teilarbeitsfähigkeit auszugehen. Falls diese bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht habe umgesetzt werden können, empfehle sie in diesem Fall eine ausführ liche neue Begutachtung (Urk. 6/66/69) . 3. 8
Der Job-Coach berichtete am 1 2. April 2024, die Beschwerdeführerin habe geplant,
bei der selbst gefundenen Stelle bei der A.___ mit einem Pensum von 20 % zu starten. Vom Arbeitgeber sei ein Pensum von 40 % verlangt worden. Nach einem «Crash» Ende Februar 2024 sei es ihr aufgrund der starken Erschöpfung nicht möglich gewesen, nach dem ersten Arbeitstag am 1. März 2024 weitere Arbeitstage zu leisten . S ie sei zu 100 % krankgeschrieben worden und habe sich für eine stationäre Rehabilitation entschieden (Urk. 6/44/2). 3.9
Die Fachpersonen der Klinik B.___ behandelten die Beschwerdeführerin vom 15. April bis 1. Juni 2024 stationär und nannten im Austrittsbericht vom 18. Juni 2024 folgende Diagnosen (Urk. 6/54/1) : - Postvirales Müdigkeitssyndrom (ICD-10 G93.3) bei Post-C ovid -19-Erkrankung (ICD-10 U09.9) - Status nach akute m C ovid -19: 04/2021 und 01/2022 (pos. PCR) - Status nach grippalem Infekt im 06/2022 - Unspezifischer viraler Atemwegs-Infekt, E rstmanifestation 1. Mai 2024 - Laryngitis gastrica - Migräne - Pollinosis Dazu wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin habe den typischen Verlauf einer Post - Covid-Erkrankung geschildert . Im Vordergrund stehe die Erschöpfung. Die diagnostischen Kriterien für ein chronisches Fatigue-Syndrom/ S ystemic
exertion
intolerance
D isease CFS/SEID und somit ein e
ME/CFS seien erfüllt (Urk. 6/54/2). Die Arbeitsfähigkeit vom 15. April bis 16. Juni 2024 habe 0 % und vom 17. Juni bis 1. Juli 2024 20 % betragen, welche s Pensum auf je 2:48 Stunden an drei Tagen in der Woche mit jeweils einem freien Tag nach jedem Arbeitstag fest zu legen sei. Wichtig seien mehrere regelmässige Pausen. Limitierend sei nicht die kognitive Leistung, sondern die kognitive Erschöpfbarkeit. Die Dauer der kogni tiven und körperlichen Belastbarkeit sei schwer eingeschränkt (Urk. 6/54/6). 3. 10
RAD-Ärztin Dr.
med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin und Infektio lo gie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2024 folgende Diagnosen mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Unklares Erschöpfungssyndrom - Status nach Covid-19 04/2021 und 01/2022 - leichte neuropsychologische Störung, am ehesten multifaktoriell bedingt - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion seit 06/2022 (ICD-10 F43.2) - Angst - und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.1) Einschränk end in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als HR-Mitarbeiterin seien die Erschöpfung, die Störung der Aktivitäten in Bezug auf die Durchhalte f ähigkeit sowie die Störungen in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Das Belastungs profil sehe eine konfliktarme Umgebung mit stark klar strukturierten Arbeits zeiten sowie mit einem Pausen- und Energiemanagement vor; eine leitende Tätig keit sei nicht zu empfehlen (Urk. 6/75/6). Die Arbeitsunfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit entspreche jener der angestammten Tätigkeit. Die Arbeits unfähigkeit habe von Juni 2022 bis Juni 2023 100 %, ab Juli 2023 50 % und ab September 2023 30 % betragen und bel au fe sich ab 1. Oktober 2023 auf 20 %. Insgesamt sei anhand der Berichte davon auszugehen, dass eine Teilarbeitsfähig keit bestehe und berufliche Massnahmen im Sinne von Eingliederungsbemühun gen gemäss Neuropsychologie möglich seien (Urk. 6/75/7), was sie am 1 0. Dezember 2024 nach Einsicht in die weiteren - nachfolgend dargestellt en - Bericht e bestätigte (Urk. 6/75/8). 3.1 1
Prof. Dr. med. K.___, leitender Arzt der Klinik für Infektiologie und Spitalhygiene des C.___, untersuchte die Beschwerdeführerin auf Zuweisung des Hausarztes und hielt im Bericht vom 21. August 2024 folgende Diagnosen fest (Urk. 6/67/1): - persistierendes Fatiguesyndrom, Erstmanifestation 04/2021
- Differentialdiagnose Post-Covid- Condition
- Migräne ohne Aura - Status nach Covid-19 - Anamnestisch Asthma bronchiale - Arterielle Hypertonie Die angegebenen Symptome (Belastungsintoleranz, Fatigue, orthostatische Into leranz, belastungsabhängige Beschwerden) könnten gut einem Long-Covid-Syndrom entsprechen, wobei es sich um eine Ausschlussdiagnose handle. Eine ME/CFS komme nicht infrage, da keine Schlafstörung vorliege. Grundsätzlich bestehe bei der Diagnose Long-Covid- S yndrom eine gute Prognose mit langsamer Besserung der Beschwerden (Urk. 6/67/2). Die A rbeitsunfähigkeit betrage vom
21. August 2024 bis auf weiteres 100 %
(Urk.
6/67/5) .
Auf Rückfrage der Rechtsvertreterin erläuterte er a m 4. Dezember 20 24
bei gleich gebliebenen Diagnose n (Urk. 6/79/ 1 und 2 Ziff. 2), d ie Arbeitsfähigkeit sei anhand objektiver Befunde schwierig einzuschätzen . Vorstellbar sei eine Arbeit mit niedrigem Anstellungsprozent, zum Beispiel beginnend bei 20 %, wenn mög lich jedoch mit unterstützenden Massnahmen wie Homeoffice. Eine Vollzeit arbeit sei momentan nicht möglich
(Urk. 6/79/2 Ziff.
3) . Er habe die Diagnose ME/CFS verneint, weil die von der Beschwerdeführerin berichtete Schlafstörung mit Alp träumen nicht damit im Kontext stehe. Die Symptomkonstellation könne inde s differentialdiagnostisch einem Long-Covid-Syndrom entsprechen (Urk. 6/79/2 Ziff. 4). 3. 1 2
Die auf Anordnung von Dr. E.___ seit Februar 2023 behandelnde psychologische Psychotherapeutin der L.___
berichtete am 2 3. Oktober 2024, dass sich die zunächst vorgelegene Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit depressiver Reak tion in eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9) verändert habe, die sich in anhaltenden Sorgen um die eigene Gesundheit, berufliche Perspektiven und finanzielle Existenz zeige. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter typischen Long - Covid-Symptomen, insbesondere an kognitiven Einschrän kun gen wie Wortfindungsstörungen, Konzentrationsproblemen, « brain
fog » und schneller geistiger und körperlicher Ermüdbarkeit (Urk. 6/64/3). Trotz einer leich ten Besserung der subjektiven Belastung bleibe die Beschwerdeführerin weiterhin von ei n er signifikanten Erschöpfung und einer deutlichen Reduktion der Leistungs fähigkeit betroffen
(Urk. 6/64/4). 3.1 3
Dem im Gerichtsverfahren aufgelegten Bericht von
Dr. med. M.___, Oberärztin an der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des C.___, vom 10. Oktober 20 25 ist als Diagnose eine Myalgische Enzephalo myelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS; ICD-10 G93.3; Urk. 9 S. 2) zu entnehmen . Im Rahmen der ME/CFS bestehe durch die postexertionelle Malaise sowie das erhöhte Ruhebedürfnis eine ausgeprägte Leistungsminderung mit der Unfähigkeit, anstrengende Arbeiten durchzuführen und einer ausgeprägten Leistungs reduktion der körperlichen und neurokognitiven Funktionen. Für Akti vitäten würden ausreichende Ruhepausen benötigt, da sonst mit einer weiteren Verschlechterung der Symptomatik im Nachhinein zu rechnen sei. Auf grund der Befunde und der klinischen Erfahrungswerte bescheinigte sie eine Arbeits un fähigkeit von 70 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepasst er Tätig keit (Urk. 9 S. 1) . 4. 4.1
Vorab ist zu prüfen, ob der nach Erlass der angefochtenen Verfügung datierte Bericht von Dr. M.___ vom 10. Oktober 2025 (vgl. vorstehende E. 3.11) für das vorliegende Verfahren berücksichtigt werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sach verhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwal tungsverfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .). Die Konsultationen in der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des C.___ vom 10. Juli 2025 und 2 2. September 2025 fanden zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2025 statt. Jedoch bezieht sich der Bericht auf den Zeitraum ab April 2021 (vgl. Urk. 9 S. 1) und die seither anhal tende Erschöpfungssymptomatik beziehungsweise die Auswirkungen
der damals durchgemachten Covid-19-Infektion en . Somit besteht ein enger Sachzusammen hang zum Streitgegenstand, womit der Bericht von Dr. M.___
in diese m Verfahren zu berücksichtigen ist . 4.2
Hinreichend dokumentiert und unbestritten ist das Vorliegen eines Gesundheits schadens aufgrund des Erschöpfungszustandes der Beschwerdeführerin . Zwar wurde die geklagte
Fatigue von den behandelnden Fach personen, von der im Auftrag der Krankentaggeldversicherung handelnden psychiatrischen Gutach te rin und von der RAD-Ärztin unterschiedliche n
Diagnosen zugeordnet, welche teilweise auch auf Befunden gründen, die eine depressive Komponente oder Angstsymptome enthalten . Dass die Ärzte hinsichtlich der Erschöpfungssympto matik
keine übereinstimmende Diagnose zu stellen vermochten, darf mit bei der artigen Beschwerdebildern ohne klare körperliche Ursache darauf zurück geführt werden, dass die vielgestaltige Symptomatik von Long - Covid beziehungsweise einer chronischen Fatigue nicht ohne Weiteres zu erfassen und einzuordnen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_578/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.2.1, 8C_247/2024 vom 1 2. Dezember 2024 E. 4.2; vgl. dazu auch die vom Bundesamt für Sozialversicherungen in Auftrag gegebene Studie Auswirkungen von Long-Covid auf die Invalidenversicherung, Beiträge zur sozialen Sicherheit, 2/25, S.
14) . Dies ist sinngemäss auch der Aussage des Psychiaters Dr. G.___ zu ent nehmen, wonach
d as Zustandsbild der Beschwerdeführerin zunehmend weder zu einer eigentlichen Anpassungsstörung bzw. zu einer Depression noch zu einer eigentlichen
Fatigue-Symptomatik passe
(Urk. 6/33/11) . Dieser Einschätzung stimmten letztlich auch die Gutachterin Dr. Z.___ und Prof. Dr. K.___ zu, die ihrerseits die Frage der zutreffenden Diagnose diskutierten .
W esentlich ist jedoch, dass in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (vgl. vorstehende E. 1.4).
Aus den ärztlichen Unter lagen geht übereinstimmend eine Teil a rbeitsunfähigkeit hervor, wovon auch beide Parteien ausgehen (vgl. Urk. 1 Ziff. 26, Urk. 2 S. 2) .
Strittig und
zu prüfen ist jedoch, in welchem Ausmass d ie Beschwerdeführer in
im Verlauf arbeits (un) fähig war . 4. 3
D ie RAD - Ärztin bescheinigte eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit von Juni 2022 bis Juni 2023, von 50 % ab Juli 2023, von 30 % ab September 2023 und von 20 %
ab 1. Oktober 202 3. Allerdings setzte sie sich betreffend die Arbeitsunfähigkeit nicht mit sämtlichen medizinischen Unterlagen auseinander, was von Bedeutung gewesen wäre, da die Behandler die Zumutbarkeit von beruflichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erschöpfung unterschiedlich und zurückhaltender beur teilten
als die RAD-Ärztin, die auch ohne Begründung von der Einschätzung der Gutachterin Dr. Z.___ abwich, die erst ab August 2023 (statt Juli 2023) von einer 50%igen und ab Oktober 2023 von einer 100%igen (statt einer 80%igen) Arbeitsfähigkeit ausging.
Die weiteren abweichenden Zumutbarkeits beurteilungen liess die RAD-Ärztin ausser Acht. So riet die Infektiologin des C.___
Dr . F.___ zu einem Pacing bei Alltagsaktivitäten und zu einer schrittweisen körper lichen Leistungssteigerung sowie zu einer Entlastung inklusive Krank schreibung (Urk. 6/33/15). Diese Ansicht vertrat auch Dr. E.___, führte er doch aus, mit der Steigerung der Arbeitsfähigkeit werde dem Pacing keine Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin unnötigerweise noch zusätzlich unter Druck gesetzt (Urk. 6/33/2), was gegen eine wesentliche Arbeitsfähigkeit spricht . Die RAD-Ärztin äusserte sich auch nicht zur von der Klinik B.___
bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 20 %, die weitgehend mit de n Einschätzung en des Infektio logen des C.___ vom 4. Dezember 2024, vo n Dr. G.___ der H.___
und auch de s Psychiater s des C.___
korreliert .
In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2024 begründete die RAD-Ärztin auch nicht, weshalb sie nach der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festlegte, obschon die behandelnden Fachpersonen der Klinik B.___ und die Psychiater des C.___
zum Wiedereinstieg nur ein Pensum von 20-30 %
empfohlen hatten. Dr. G.___ von der H.___
erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit sogar als gänzlich arbeitsunfähig, a llenfalls sei sie in einer leidensangepasste n Tätigkeit ein bis maximal anderthalb Stunden täglich arbeits fähig (vgl. vorstehend E. 3.5). Auch die Ärzte und Ärztinnen der Klinik B.___ hiel ten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für zumutbar, welche auf drei Tage pro Woche aufgeteilt werden sollte;
die s
mit der Begründung, i m stationären All tag sei die körperliche und kognitive Belastungsintoleranz deutlich zu sehen gewesen . Die Beschwerdeführerin habe sich sehr rasch nach körperlichen oder kognitiven Tätigkeiten erschöpft. Sie habe so gut es gegangen sei an den Thera pien teilgenommen; gelegentlich habe sie aufgrund der Erschöpfbarkeit dispen siert werden müssen. Zum Austrittszeitpunkt hätten weiterhin körperliche, kognitive und psychische Funktionseinschränkungen bestanden. Vor allem bestehe noch eine rasche Erschöpfbarkeit mit der Notwendigkeit, öfters Pausen während des Alltags zu machen (Urk. 6/54/ 3 f.). Die Neuropsychologin riet sogar dazu, den Wiedereinstieg idealerweise im Rahmen eines therapeutischen Arbeitsversuchs
mit einem sehr tiefen Pensum auf mehrere Tage verteilt und mit Beachtung von gutem Pausenmanagement durch zuführen. Zudem sollte das Arbeitspensum nur schrittweise und erst bei Wohl befinden über einen längeren Zeitraum von mindestens zwei Wochen weiter gesteigert werden (Urk. 6/33/6). Die Beschwerdegegnerin unterliess es
im Weiteren, dem RAD die Einschätzung
von Dr.
Z.___ vom
1. Februar 2024 vorzulegen, obschon Dr. Z.___ darin ihre ursprüngliche Einschätzung in dem Sinne revidierte, als sie aus psychiatrischer Sicht nunmehr eine Begutachtung, auch in internistischer Fach richtung, empfahl, falls die Teilarbeitsfähigkeit noch nicht habe umgesetzt wer den können, was vorliegend zutrifft (vgl. vorstehende E. 3.7).
Die IV-Stelle selbst setzte sich auch nicht mit dieser gutachterlichen Einschätzung auseinander (vgl.
Urk. 6/75/9). Der berufliche Wiedereinstieg im März 2024 scheiterte nach dem ersten Arbeits tag (Urk. 6/44, Urk. 6/54/8), was rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Zumut barkeitsbeurteilung nicht einfach ausser Acht gelassen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2024 vom 1. Mai 2025 E. 3.4). Insofern greift die Einschät zung der Beschwerdegegnerin, es hand le sich hierbei und bei der anschliessenden stationären Behandlung um eine beschränkte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/75/9), daher zu kurz . Nach dem Gesagten erwecken die medizinischen Akten erhebliche Zweifel an der Beurteilung des RAD.
Rechtsprechungsgemäss genügen schon geringe Zweifel, um d ie Beweiskraft von versicherungsinternen Berichten
in Frage zu stellen (vgl.
vorstehend E. 1. 6), weshalb zur abschliessenden Beurteilung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen, idealer weise wohl eine Begutachtung,
erforderlich sind. Falls sich für den Erschöpfungs zustand kein medizinische s Korrelat finden lässt, wird die Abklä rungss telle auch damit zu beauftragen sein, eine allfällige Arbeitsunfähigkeit mittels der Standard indi k atoren zu plausibilisieren (vorstehend E. 1.5) . Bei der Indikatorenprüfung wird ein besonderes Augenmerk auf die vorhandenen Ressourcen und die – u.a. in den medizinischen Berichten erwähnten – psycho sozialen Belastungsfaktoren zu legen sein. Darüber hinaus wird zu eruieren sein, ob die von der Beschwerdeführerin von 2023 bis 2024 absolvierte Ausbildung zur Ayurveda-Ernährungsberaterin (Urk. 6/35), – wie bereits von der Beschwer de gegnerin (Urk. 2 S. 3, Urk.
11) dargetan – als vorhandene Ressource gewertet werden kann bzw. mit den aus medizinischer Sicht attestierten Einschränkungen vereinbar ist.
Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob allenfalls ein befristeter Rentenanspruch im Raum steht . Denn sie nahm verfügungsweise gestützt auf die RAD-Ärztin selbst an, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2022 arbeitsunfähig gewesen, und die RAD-Ärztin ging erst ab Juli 2023 von eine m teilweisen Wiedererlangen de r Arbeitsfähig keit aus, sodass sowohl das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) als auch die sechsmonat ig e Karenzfrist nach der Anmeldung im Dezember 2022 (Art. 29 Abs. 1 IVG) im Juni 2023 bestanden sein könnten. 4.4
Weitere Abklärungen erweisen sich als unumgänglich, weil auch nicht auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann. Diese sind weder in Bezug auf die Zumutbarkeitsbeurteilung noch hinsichtlich der gestellten Diagnosen konsistent und eine Plausibilisierung der attestierten Arbeitsunfähig keit unterblieb. Zudem kommt eine direkte Leistungszusprache im Streitfall einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage (vgl.
BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.5
Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig, ist unstrittig und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass (Urk. 2 S. 2). Strittig ist allerdings, ob die Beschwerde führerin im Aufgabenbereich eingeschränkt ist und in welche m
Ausmass dies der Fall wäre.
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der psychiatrischen Abklärung bei Dr. Z.___ vom 16. Mai 2023 an, in der Haushaltsführung grundsätzlich nicht eingeschränkt zu sein, sie werde jedoch vom Ehemann vor allem bei Putz arbeiten unterstützt (Urk. 6/25/35 f. und 41). Gegenüber der Neuropsychologin äusserte sie
sich am 5. November 2023 dahingehend, sie erledige den Haushalt auf die ganze Woche verteilt, zudem werde sie von ihrem Mann am Wochenende unterstützt (Urk.
6/33/5). Der Anamnese im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 18. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass es ihr möglich sei, sich morgens herzurich ten, zu kochen und sich um ihren Sohn zu kümmern. Haush alttä t igkeiten müsse sie über mehrere Tage verteilen, um sie bewältigen zu können. Um den Hauptteil des Haushaltes kümmere sich jedoch ihr Mann (Urk. 6/54/8). Im weiteren Verlauf führte sie am 21. August 2024 im C.___ aus, s ie müsse bei den gängigen Alltags aktivitäten alles langsam machen (Wäsche aufhängen, Kochen, etc.), sonst würde es vermehrt zu Schwindel und Herzrasen kommen. Oft bekomme sie Hilfe bei der Haushaltshilfe [gemeint wohl Haushaltsführung] (Urk. 6/67/1) .
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Haushaltführung erweisen sich als nicht gänzlich konsistent und die Leistungsfähigkeit hat möglicherweise im Verlauf abgenommen.
A ufgrund der Aktenlage kann nicht abschliessend gesagt werden, ob die geschilderten Einschränkungen invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich bleiben dürfen, wie d ie RAD- Ä rzt in annahm . Nach de m
Gesagten könnte die Arbeitsfähigkeit
tiefer als 80 % ausfallen, sodass je nach Ausgang der ärztlichen Abklärungen auch eine Haushaltabklärung
not wendig
sein wird . 4. 6
D ie Beschwerdegegnerin wird demnach die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sowie die Fähigkeit der Erledigung der anfallen den Arbeiten im Aufgabenbereich während des gesamten potentiell anspruchsrelevanten Zeitraums ab Juni 202 2 (Wartejahr)
abzuklären haben. 5 .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom
10. April 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . 6 . 6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV
SVGer).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 3’3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
10. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei ent schädigung von Fr. 3’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfang sschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara