Sachverhalt
1.
Die 1966 geborene X.___ meldete sich am 17. Januar 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der So zial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 6/4). Im Rahmen der Abklärungen stellten sowohl die Bil dungs di rek tion des Kantons Zürich, Volks schul amt (nachfolgend: VSA), als auch die Ge meinde Y.___, Finanz ab tei lung (nach fol gend: Gemeinde Y.___), ei nen Ver rech nungs an trag (Urk. 6/10 und 6/13), weshalb die
Ausgleichskasse der SVA dem VSA und der Ge mein de Y.___ am 4. März 2025 das Antragsformular zur Ver rech nung von Nach zah lun gen der AHV/IV zu stellte (Urk. 6/40-43). Während die Ge mein de Y.___ am 13. März 2025 eine Verrechnung für die Zeit vom 1. No vem ber 2022 bis zum 31. De zember 2023 beantragte (Urk. 6/44), stellte das VSA am 26. März 2025 ei nen Antrag auf Verrechnung für die Zeit vom 1. No vem ber 2022 bis zum 31. Ju li 2023 und vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2024 im Um fang von ins ge samt Fr. 20'752.-- (Urk. 6/45).
Mit Verfügung en vom
7. April 2025 sprach die IV-Stelle
X.___
vom
1. No vem ber 2022 bis zum 31. Juli 2023 eine ganze Invalidenrente, vom
1. August 2023 bis zum 30. April 2024 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente so wie mit Wir kung ab 1. Mai 2024 eine Rente von 58 % einer ganzen Invaliden ren te zu.
Zugleich verrechnete sie die Nachzahlungen von insgesamt Fr. 44'289.-- im Umfang von Fr. 9'145.-- und von Fr. 4'806.-- (insgesamt Fr. 13'951.--) mit den vom VSA erbrachten Lohnfortzahlungen
sowie
im Umfang von Fr. 11'031.-- mit den von der Ge meinde Y.___
erbrachten Lohnfortzahlungen
(Urk. 2 [= Urk. 6/59, 6/ 62, 6/ 69 und 6/ 75 S. 5-8 ]) . Nachdem das VSA am 15. Ap ril 2025 ge gen den Um fang der verfügten
Verrechnung opponiert hatte (Urk. 6/73-75 und
6/79), be stä tigte die Ausgleichskasse der SVA am
27. Mai 2025 die ans VSA ver fügte Ver rechnung im Umfang von insgesamt Fr. 13'951.-- (Urk. 6/78). 2.
Gegen die Verfügungen vom 7. April 2025
(Urk. 2) erhob das VSA mit Eingabe vom 20. Mai 2025 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung der angefochtenen Ver fü gung en sowie die Ausrichtung der kor rekten Verrech nung der Renten leis tun gen an das Personalamt; eventualiter sei die Sache an die SVA zur Neube ur teilung zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer de antwort vom 26. Juni 2025 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), worüber die Be schwer deführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2025 in Kenntnis und ihr zu gleich Frist angesetzt wurde, um zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalte (Urk. 7). Mit Eingabe vom 22. August 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem hie sigen Gericht mit, sie halte an der Be schwerde fest (Urk. 9); die Be schwer de gegnerin ver zich tete mit Eingabe vom 9. September 2025 auf die Erstattung ei ner Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 11. Sep tem ber 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Übersteigt ein Streitwert den Betrag von Fr. 30’000.-- nicht, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer ]).
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verrechnung der Nach zah lung mit den von ihr ausgerichteten Lohnfortzahlungen sei nicht korrekt vor ge nommen worden (Urk. 1). Dabei stellte sie für den Zeitraum der Monate No vem ber 2022 bis Juli 2023 sowie Mai bis Juli 2024 Antrag auf Verrechnung (Urk. 6/45). Gemäss Verfügungen vom 7. April 2025 beliefen sich die Renten be treff nisse im Zeitraum vom November 2022 bis Juli 2023 auf insgesamt Fr. 20'176.-- (Urk.
E. 2 .1
Unbestritten ist vorliegend, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Ge meinde Y.___ Lohnfort zah lungen an X.___
geleistet haben und in folge des sen über einen An spruch auf Ver rechnung dieser Vorschuss leis tungen mit de n Nach zah lung en der zugesprochenen Invalidenrente verfügen .
Strittig ist hingegen die Höhe der von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Be schwerdeführerin verfügten Ver rechnung mit de n Nach zah lung en .
E. 2.2 Mit Verfügungen vom 7. April 2025 sprach die Beschwerdegegnerin
der Ver si cher ten vom 1. No vem ber 2022 bis zum 31. Juli 2023 eine ganze Invalidenrente, vom 1. Au gust 2023 bis zum 30. April 2024 eine Rente von 37.5 % einer ganzen In va lidenrente so wie mit Wir kung ab 1. Mai 2024 eine Rente von 58 % einer gan zen Invaliden ren te zu und verrechnete die Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 44'289.-- im Umfang von insgesamt Fr. 13'951.-- mit den vom VSA er brach ten Lohnfortzahlungen sowie im Umfang von Fr. 11'031.-- mit den von der Ge meinde Y.___ erbrachten Lohnfortzahlungen (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 führte die Beschwerdegegnerin aus, vor liegend hätten zwei Arbeitgeber nach der gleichen Priorität und perioden ge recht An spruch auf die Verrechnung mit den nachbezahlten Invalidenrenten. Aus dem Be rechnungsblatt (Urk. 6/52) sei ersichtlich, wie die jeweiligen Lohn zah lun gen ver rechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 Fr. 20'176.-- und von Mai 2024 bis Juli 2024 Fr. 576.-- an Löhnen, die Gemeinde Y.___ vom 1. November 2022 bis zum 31. De zem ber 2023 insgesamt Fr. 15'959.-- an Löhnen bezahlt. Unter Berücksich tigung der Pe rio dengerechtigkeit und der Proportionalität habe der Be schwer deführerin folg lich ein Betrag von insgesamt Fr. 13'951.-- verrechnet werden kön nen, was ent spre chend verfügt worden sei (Urk. 5).
E. 3 Wie die Beschwerdeführerin allerdings ausführte (vgl. E. 2.3), entsprach der von ihr im Ver rech nungs an trag ein gesetzte Betrag von Fr. 20'752.-- nicht etwa der ef fektiv aus be zahlten Summe der Lohn fort zahlung, sondern bereits dem Betrag, der ihr ver rech nungsweise zu stehen würde. Mithin nahm die Beschwerde füh rerin die Berechnung, wel che die Beschwerdegegnerin in einem späteren Zeit punkt eb en falls vornahm (vgl. E. 3.2 und Urk. 6/52), direkt selbst vor, und trug den er mit tel ten Be trag – anstelle der tat sächlich aus be zahl ten Lohnfortzahl ungen, mithin der Vorschussleistungen
– in den Verrechnungsantrag ein, was ihr ange sichts des Um standes, dass sie bei der Ausgleichskasse der SVA aus drück lich, jedoch erfolg los, um Unterstützung
beim Ausfüllen des Verrechnungs a n trages ersuchte, nicht vor zuwerfen ist .
Es mag wohl zutreffen, dass für die Beschwerdegegnerin auf den ersten Blick nicht eindeutig erkennbar war, dass die Beschwerdeführerin nicht die aus be zah lten Lohnfortzahlungen, sondern den bereits be rechneten Verrechnungs an spruch in den Verrechnungsantrag eingetragen hatte. Allerdings ist
– und war – a us den mit dem aus gefüllten Verrechnungsantrag mitgesendeten Lohnabrechnungen er sicht lich, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Be trag von ins gesamt Fr. 20'752.-- keinesfalls um die effektiv ausbezahlte Sum me der Lohn fort zahlung handeln konnte, zumal die Beschwerdeführerin in den frag lichen Zeit räumen Lohn fortzahlungen im Umfang von gut Fr. 47'000.-- ge leistet hatte (Urk. 6/45 S. 4-19) . Dies hätte der Beschwerdegegnerin bereits aufgrund der Rückfrage der Beschwerdeführerin per E-Mail am 15. April 2025 (Urk. 6/73), mit wel chem die Beschwerdeführerin auf das Missverhältnis zwischen den
sehr un glei chen Pensen (54 % bei der Be schwerdeführerin, 21 % bei der Gemeinde Y.___) und der annähernd gleich hohen
verfügten Ver rech nung (Beschwerde füh rerin Fr. 13'951.--, Gemeinde Y.___
Fr. 11'031.--) hinwies, durch Prüfen der Lohnabrechnungen auffallen sollen .
S pätestens im Zeit punkt der tele fo nischen Rückfrage seitens der Beschwer de führerin am 17. April 2025 (Urk. 10/10) hätte ihr dieser Umstand definitiv klar sein müssen. Weshalb sie am 9. September 2025 (Urk. 12) dennoch an ihrer Auffassung festhielt, die Verrechnung der Nach zah lun gen sei korrekt erfolgt, erscheint folglich nicht nachvollziehbar.
E. 3.1 Dem Verrechnungsantrag der Beschwerdeführerin vom
26. März 2025 ist zu ent nehmen, dass sie für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 und für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2024 eine Verrechnung im Umfang von Fr. 20'752.-- beantragte (Urk. 6/45 S. 1 f.) und die Zusammensetzung dieses Be trages im Beiblatt zum Verrechnungsantrag VSA aufschlüsselte (Urk. 6/45 S. 3). Dem Verrechnungsantrag legte die Beschwerdeführerin die Lohn ab rech nungen für sämtliche Monate (November 2022 bis Juli 2023 sowie Mai 2024 bis Ju li 2024) bei (Urk. 6/45 S. 4-19).
Die Gemeinde Y.___ stellte einen Verrechnungsantrag für die Zeit vom 1. No vember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 und legte dem Antrag die Lohnkonto blätter der Jahre 2022 und 2023 bei, welche n die ausbezahlten Brutto löhne zu ent nehmen sind (Urk. 6/44 S. 1-6). Am 3. April 2025 schickte die Gemeinde Y.___ der Beschwerdegegnerin per E-Mail ein Berechnungsblatt, wo raus er sicht lich ist, dass i n der Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. De zem ber 2023 Brutto löh ne im Umfang von Fr. 28'025.30 ausbezahlt wurden, wo von ein Betrag im Umfang von Fr. 18'644.30 verrechnungsfä hig sei . Diesen Be trag reduzierte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 15'949.60 (Urk. 6/48 f.).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin übernahm den von der Beschwerdeführerin be antragten Betrag von Fr. 20'176.-- und von Fr. 576.-- und teilte ihn auf die Monate Novem ber 2022 bis Juli 2023 respektive Mai 2024 bis Juli 2024 auf, was sie ebenfalls mit dem von der Gemeinde Y.___ beantragten Betrag von Fr. 15'959.-- machte, den sie auf die Mo nate November 2022 bis Dezember 2023 aufteilte . An schlies send teilte sie den effektiv verrechenbaren Be trag anteilsmässig auf die Beschwer de führerin und die Gemeinde Y.___ auf und hielt fest, dass die Beschwerde füh rerin Anspruch auf eine Verrechnung im Umfang von Fr. 13'951.-- und die Ge meinde Y.___ auf eine Verrechnung im Umfang von Fr. 11'031.-- habe (vgl. Urk. 6/52) .
E. 3.4 Nach dem Gesagten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Be rech nung der Verrechnung der Lohnfortzahlungen der Beschwerde führerin mit den Nachzahlungen der zugesprochenen In validen rente insofern nicht korrekt, als die Beschwerdegegnerin der Be rech nung auf Seiten der Beschwerdeführerin die falschen Zahlen zu Grunde legte . Die an ge foch tenen Verfügungen sind daher in soweit aufzuheben, als es die Verrechnung der Nachzahlungen mit den Lohn fort zahlungen der beiden Arbeitgeber betrifft, damit die IV-Stelle die Höhe der Ver rechnung der Lohnfortzahlungen mit den Nachzahlungen der zugesprochenen In validenrente unter Berücksichtigung der korrekten Zahlen neu berechne und her nach über die Höhe der Verrechnung neu verfüge .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bildungsdirektion des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Gemeinde Y.___ - X.___
E. 4.1 Da die vorliegende Streitigkeit über die Verrechnung der Rentennachzahlungen mit erbrachten Vorschussleistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenversicherungsleistungen betrifft (vgl. BGE 129 V 362 E. 2), ist das Ver fahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Gesetzes über die Invaliden ver si che rung [IVG]).
E. 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur erneuten Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, un abhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Even tual antrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; 137 V 57 E. 2.2). Da allerdings i m sozialversicherungsrechtlichen Verfahren obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Par tei entschädigung zugesprochen werden darf (vgl. BGE
126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24.
März 2017 E.
9.2, je mit Hinweis), ist der Beschwerdeführerin entgegen ihres Antrages trotz ihres Ob siegens keine Partei ent schädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2025 insoweit aufgehoben werden, als es die Verrechnung der Nach zah lungen mit den Lohnfortzahlungen betrifft, und die Sache wird in diesem Umfang an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit die se, nach erfolgter Neuberech nung der Verrechnung im Sinne der Erwägungen, über die Verrechnung der Lohn fort zah lungen mit den Nachzahlungen der zugesprochenen In validenrente neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00363 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
24. März 2026 in Sachen Bildungsdirektion des Kantons Zürich Volksschulamt Walchestrasse 21, 8090 Zürich Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1966 geborene X.___ meldete sich am 17. Januar 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der So zial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 6/4). Im Rahmen der Abklärungen stellten sowohl die Bil dungs di rek tion des Kantons Zürich, Volks schul amt (nachfolgend: VSA), als auch die Ge meinde Y.___, Finanz ab tei lung (nach fol gend: Gemeinde Y.___), ei nen Ver rech nungs an trag (Urk. 6/10 und 6/13), weshalb die
Ausgleichskasse der SVA dem VSA und der Ge mein de Y.___ am 4. März 2025 das Antragsformular zur Ver rech nung von Nach zah lun gen der AHV/IV zu stellte (Urk. 6/40-43). Während die Ge mein de Y.___ am 13. März 2025 eine Verrechnung für die Zeit vom 1. No vem ber 2022 bis zum 31. De zember 2023 beantragte (Urk. 6/44), stellte das VSA am 26. März 2025 ei nen Antrag auf Verrechnung für die Zeit vom 1. No vem ber 2022 bis zum 31. Ju li 2023 und vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2024 im Um fang von ins ge samt Fr. 20'752.-- (Urk. 6/45).
Mit Verfügung en vom
7. April 2025 sprach die IV-Stelle
X.___
vom
1. No vem ber 2022 bis zum 31. Juli 2023 eine ganze Invalidenrente, vom
1. August 2023 bis zum 30. April 2024 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente so wie mit Wir kung ab 1. Mai 2024 eine Rente von 58 % einer ganzen Invaliden ren te zu.
Zugleich verrechnete sie die Nachzahlungen von insgesamt Fr. 44'289.-- im Umfang von Fr. 9'145.-- und von Fr. 4'806.-- (insgesamt Fr. 13'951.--) mit den vom VSA erbrachten Lohnfortzahlungen
sowie
im Umfang von Fr. 11'031.-- mit den von der Ge meinde Y.___
erbrachten Lohnfortzahlungen
(Urk. 2 [= Urk. 6/59, 6/ 62, 6/ 69 und 6/ 75 S. 5-8 ]) . Nachdem das VSA am 15. Ap ril 2025 ge gen den Um fang der verfügten
Verrechnung opponiert hatte (Urk. 6/73-75 und
6/79), be stä tigte die Ausgleichskasse der SVA am
27. Mai 2025 die ans VSA ver fügte Ver rechnung im Umfang von insgesamt Fr. 13'951.-- (Urk. 6/78). 2.
Gegen die Verfügungen vom 7. April 2025
(Urk. 2) erhob das VSA mit Eingabe vom 20. Mai 2025 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung der angefochtenen Ver fü gung en sowie die Ausrichtung der kor rekten Verrech nung der Renten leis tun gen an das Personalamt; eventualiter sei die Sache an die SVA zur Neube ur teilung zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer de antwort vom 26. Juni 2025 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), worüber die Be schwer deführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2025 in Kenntnis und ihr zu gleich Frist angesetzt wurde, um zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalte (Urk. 7). Mit Eingabe vom 22. August 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem hie sigen Gericht mit, sie halte an der Be schwerde fest (Urk. 9); die Be schwer de gegnerin ver zich tete mit Eingabe vom 9. September 2025 auf die Erstattung ei ner Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 11. Sep tem ber 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Übersteigt ein Streitwert den Betrag von Fr. 30’000.-- nicht, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer ]).
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verrechnung der Nach zah lung mit den von ihr ausgerichteten Lohnfortzahlungen sei nicht korrekt vor ge nommen worden (Urk. 1). Dabei stellte sie für den Zeitraum der Monate No vem ber 2022 bis Juli 2023 sowie Mai bis Juli 2024 Antrag auf Verrechnung (Urk. 6/45). Gemäss Verfügungen vom 7. April 2025 beliefen sich die Renten be treff nisse im Zeitraum vom November 2022 bis Juli 2023 auf insgesamt Fr. 20'176.-- (Urk. 2 S. 1), für die Monate Mai bis Juli 2024 auf Fr. 3'924.-- (mo nat lich Fr. 1'308.--; Urk. 2 S. 11), womit insgesamt ein Rentenbetrag für den von der Be schwer deführerin geltend gemachten Zeitraum von Fr. 24'100.-- zuge spro chen wur de. Da dieser Betrag unter Fr. 30'000.-- liegt, fällt der Fall in die ein zel rich ter liche Zuständigkeit. 2 . 2 .1
Unbestritten ist vorliegend, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Ge meinde Y.___ Lohnfort zah lungen an X.___
geleistet haben und in folge des sen über einen An spruch auf Ver rechnung dieser Vorschuss leis tungen mit de n Nach zah lung en der zugesprochenen Invalidenrente verfügen .
Strittig ist hingegen die Höhe der von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Be schwerdeführerin verfügten Ver rechnung mit de n Nach zah lung en . 2.2
Mit Verfügungen vom 7. April 2025 sprach die Beschwerdegegnerin
der Ver si cher ten vom 1. No vem ber 2022 bis zum 31. Juli 2023 eine ganze Invalidenrente, vom 1. Au gust 2023 bis zum 30. April 2024 eine Rente von 37.5 % einer ganzen In va lidenrente so wie mit Wir kung ab 1. Mai 2024 eine Rente von 58 % einer gan zen Invaliden ren te zu und verrechnete die Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 44'289.-- im Umfang von insgesamt Fr. 13'951.-- mit den vom VSA er brach ten Lohnfortzahlungen sowie im Umfang von Fr. 11'031.-- mit den von der Ge meinde Y.___ erbrachten Lohnfortzahlungen (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 führte die Beschwerdegegnerin aus, vor liegend hätten zwei Arbeitgeber nach der gleichen Priorität und perioden ge recht An spruch auf die Verrechnung mit den nachbezahlten Invalidenrenten. Aus dem Be rechnungsblatt (Urk. 6/52) sei ersichtlich, wie die jeweiligen Lohn zah lun gen ver rechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 Fr. 20'176.-- und von Mai 2024 bis Juli 2024 Fr. 576.-- an Löhnen, die Gemeinde Y.___ vom 1. November 2022 bis zum 31. De zem ber 2023 insgesamt Fr. 15'959.-- an Löhnen bezahlt. Unter Berücksich tigung der Pe rio dengerechtigkeit und der Proportionalität habe der Be schwer deführerin folg lich ein Betrag von insgesamt Fr. 13'951.-- verrechnet werden kön nen, was ent spre chend verfügt worden sei (Urk. 5). 2. 3
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Aus gleichs kasse der SVA habe ihr die Möglichkeit eröffnet, die von ihr erbrachten Lohn fortzahlungen mit der IV-Rente der Versicherten zu verrechnen. Auf tele fo nische Nachfrage hin habe die Ausgleichskasse der SVA keine konkreten An ga ben zum Ausfüllen des Ver rech nungsantrages machen können, weshalb dieser nach bestem Wissen aus gefüllt und zusammen mit den Lohnausweisen für den Zeit raum vom 1. No vem ber 2022 bis zum 31. Juli 2023 und vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2024 zu ge stellt worden sei .
Dabe i sei ein Ge samt be trag im Umfang von Fr. 20'752.-- (Fr. 20'176.-- und Fr. 576.--) zur Ver rech nung angegeben und ein Bei blatt zur Nach voll zieh bar keit der Be rechnungen beigelegt worden. Mit Ver fügungen vom 7. April 2025 habe die Beschwerdegegnerin jedoch anstatt der be an tragten Fr. 20'176.-- nur Fr. 9’145.-- ver rechnet, während die Gemeinde Y.___ einen Be trag von Fr. 11'031.-- erhalten habe. Angesichts dessen, dass die Versicherte beim Kanton mit ei nem Pensum von 54 %, bei der Gemeinde Y.___ mit ei nem Pen sum von 21 % an gestellt gewesen sei, sei die Aufteilung der Ren ten nach zah lungen auf die bei den Arbeitgebenden nicht nachvollziehbar; viel mehr sei davon aus zugehen, dass die Ge meinde Y.___ einen zu hohen Be trag er hal ten habe. Auf zweimalige tele fo nische Anfrage hin habe die Aus gleichs kas se der SVA keine Auskunft geben kön nen, die per E-Mail gestellten Anfragen vom 15. und vom 25. April 2025 sei en bis zur Be schwer deerhebung un be ant wor tet ge blieben. Der Anspruch sei mit dem erforder lichen Formular innert erstreck ter Frist geltend ge macht, von der SVA jedoch nicht korrekt berechnet worden, wes halb die SVA die Verrechnung zu korrigieren habe (Urk. 1).
Ergänzend führte die Beschwerdeführerin am 22. August 2025 aus, auf erneute te le fonische Nachfrage hin habe die Beschwerdegegnerin eingeräumt, dass die Zeit räume und die Beträge in den drei Verfügungen nicht übereinstim mten, dies je doch auf ein technisches Problem zurückzuführen sei, wel ches sich nicht lösen las se. Die ange foch tenen Ver fügungen seien formell wie mate riell rechtswidrig und sowohl das Gebot der sachgerechten Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 43 des Bun des ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) wie auch das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bun des ver fas sung (BV) sei ver letz t worden. Eine periodengerechte und klare Ausge stal tung der Ver fügungen sei von wesentlicher praktischer Bedeutung, da andern falls eine kor rekte, präzise und nachvollziehbare Abrechnung gegenüber den in vol vierten Arbeitgebern ver unmöglicht werde. Was die konkrete Berechnung angehe, so ha be die Be schwer de gegnerin auf die von der Gemeinde Y.___ im An trags for mu lar an ge ge bene Lohn summe abgestellt, während das VSA im An tragsformular nicht die Lohnsumme, sondern die maximal zurückzufordernde Ren te angegeben ha be. Die Beschwerdegegnerin habe telefonisch dargelegt, sie kön ne nicht über prü fen, ob im Verrechnungsformular die Lohnsumme oder die ma xi male Rente ein ge tra gen wer de. Dies führe dazu, dass die Berechnung der Be schwerdegegnerin kei ne sach ge rechte und anteilsmässige Aufteilung darstelle, da faktisch einzig die Pe ri odi zität berücksichtigt werde, was gegen Art. 85 bis Abs. 2 lit. b der Ver ord nung über die Invalidenversicherung (IVV) ebenso ver stos se wie gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 BV. Folglich habe die Beschwer de gegnerin die Auf tei lung zwin gend nach den effektiv geleisteten Vorschuss leis tungen vorzuneh men und ihre Be rechnung anzupassen (Urk. 9). 3. 3.1
Dem Verrechnungsantrag der Beschwerdeführerin vom
26. März 2025 ist zu ent nehmen, dass sie für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 und für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2024 eine Verrechnung im Umfang von Fr. 20'752.-- beantragte (Urk. 6/45 S. 1 f.) und die Zusammensetzung dieses Be trages im Beiblatt zum Verrechnungsantrag VSA aufschlüsselte (Urk. 6/45 S. 3). Dem Verrechnungsantrag legte die Beschwerdeführerin die Lohn ab rech nungen für sämtliche Monate (November 2022 bis Juli 2023 sowie Mai 2024 bis Ju li 2024) bei (Urk. 6/45 S. 4-19).
Die Gemeinde Y.___ stellte einen Verrechnungsantrag für die Zeit vom 1. No vember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 und legte dem Antrag die Lohnkonto blätter der Jahre 2022 und 2023 bei, welche n die ausbezahlten Brutto löhne zu ent nehmen sind (Urk. 6/44 S. 1-6). Am 3. April 2025 schickte die Gemeinde Y.___ der Beschwerdegegnerin per E-Mail ein Berechnungsblatt, wo raus er sicht lich ist, dass i n der Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. De zem ber 2023 Brutto löh ne im Umfang von Fr. 28'025.30 ausbezahlt wurden, wo von ein Betrag im Umfang von Fr. 18'644.30 verrechnungsfä hig sei . Diesen Be trag reduzierte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 15'949.60 (Urk. 6/48 f.). 3.2
Die Beschwerdegegnerin übernahm den von der Beschwerdeführerin be antragten Betrag von Fr. 20'176.-- und von Fr. 576.-- und teilte ihn auf die Monate Novem ber 2022 bis Juli 2023 respektive Mai 2024 bis Juli 2024 auf, was sie ebenfalls mit dem von der Gemeinde Y.___ beantragten Betrag von Fr. 15'959.-- machte, den sie auf die Mo nate November 2022 bis Dezember 2023 aufteilte . An schlies send teilte sie den effektiv verrechenbaren Be trag anteilsmässig auf die Beschwer de führerin und die Gemeinde Y.___ auf und hielt fest, dass die Beschwerde füh rerin Anspruch auf eine Verrechnung im Umfang von Fr. 13'951.-- und die Ge meinde Y.___ auf eine Verrechnung im Umfang von Fr. 11'031.-- habe (vgl. Urk. 6/52) . 3. 3
Wie die Beschwerdeführerin allerdings ausführte (vgl. E. 2.3), entsprach der von ihr im Ver rech nungs an trag ein gesetzte Betrag von Fr. 20'752.-- nicht etwa der ef fektiv aus be zahlten Summe der Lohn fort zahlung, sondern bereits dem Betrag, der ihr ver rech nungsweise zu stehen würde. Mithin nahm die Beschwerde füh rerin die Berechnung, wel che die Beschwerdegegnerin in einem späteren Zeit punkt eb en falls vornahm (vgl. E. 3.2 und Urk. 6/52), direkt selbst vor, und trug den er mit tel ten Be trag – anstelle der tat sächlich aus be zahl ten Lohnfortzahl ungen, mithin der Vorschussleistungen
– in den Verrechnungsantrag ein, was ihr ange sichts des Um standes, dass sie bei der Ausgleichskasse der SVA aus drück lich, jedoch erfolg los, um Unterstützung
beim Ausfüllen des Verrechnungs a n trages ersuchte, nicht vor zuwerfen ist .
Es mag wohl zutreffen, dass für die Beschwerdegegnerin auf den ersten Blick nicht eindeutig erkennbar war, dass die Beschwerdeführerin nicht die aus be zah lten Lohnfortzahlungen, sondern den bereits be rechneten Verrechnungs an spruch in den Verrechnungsantrag eingetragen hatte. Allerdings ist
– und war – a us den mit dem aus gefüllten Verrechnungsantrag mitgesendeten Lohnabrechnungen er sicht lich, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Be trag von ins gesamt Fr. 20'752.-- keinesfalls um die effektiv ausbezahlte Sum me der Lohn fort zahlung handeln konnte, zumal die Beschwerdeführerin in den frag lichen Zeit räumen Lohn fortzahlungen im Umfang von gut Fr. 47'000.-- ge leistet hatte (Urk. 6/45 S. 4-19) . Dies hätte der Beschwerdegegnerin bereits aufgrund der Rückfrage der Beschwerdeführerin per E-Mail am 15. April 2025 (Urk. 6/73), mit wel chem die Beschwerdeführerin auf das Missverhältnis zwischen den
sehr un glei chen Pensen (54 % bei der Be schwerdeführerin, 21 % bei der Gemeinde Y.___) und der annähernd gleich hohen
verfügten Ver rech nung (Beschwerde füh rerin Fr. 13'951.--, Gemeinde Y.___
Fr. 11'031.--) hinwies, durch Prüfen der Lohnabrechnungen auffallen sollen .
S pätestens im Zeit punkt der tele fo nischen Rückfrage seitens der Beschwer de führerin am 17. April 2025 (Urk. 10/10) hätte ihr dieser Umstand definitiv klar sein müssen. Weshalb sie am 9. September 2025 (Urk. 12) dennoch an ihrer Auffassung festhielt, die Verrechnung der Nach zah lun gen sei korrekt erfolgt, erscheint folglich nicht nachvollziehbar. 3.4
Nach dem Gesagten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Be rech nung der Verrechnung der Lohnfortzahlungen der Beschwerde führerin mit den Nachzahlungen der zugesprochenen In validen rente insofern nicht korrekt, als die Beschwerdegegnerin der Be rech nung auf Seiten der Beschwerdeführerin die falschen Zahlen zu Grunde legte . Die an ge foch tenen Verfügungen sind daher in soweit aufzuheben, als es die Verrechnung der Nachzahlungen mit den Lohn fort zahlungen der beiden Arbeitgeber betrifft, damit die IV-Stelle die Höhe der Ver rechnung der Lohnfortzahlungen mit den Nachzahlungen der zugesprochenen In validenrente unter Berücksichtigung der korrekten Zahlen neu berechne und her nach über die Höhe der Verrechnung neu verfüge .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1
Da die vorliegende Streitigkeit über die Verrechnung der Rentennachzahlungen mit erbrachten Vorschussleistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenversicherungsleistungen betrifft (vgl. BGE 129 V 362 E. 2), ist das Ver fahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Gesetzes über die Invaliden ver si che rung [IVG]). 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur erneuten Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, un abhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Even tual antrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; 137 V 57 E. 2.2). Da allerdings i m sozialversicherungsrechtlichen Verfahren obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Par tei entschädigung zugesprochen werden darf (vgl. BGE
126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24.
März 2017 E.
9.2, je mit Hinweis), ist der Beschwerdeführerin entgegen ihres Antrages trotz ihres Ob siegens keine Partei ent schädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2025 insoweit aufgehoben werden, als es die Verrechnung der Nach zah lungen mit den Lohnfortzahlungen betrifft, und die Sache wird in diesem Umfang an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit die se, nach erfolgter Neuberech nung der Verrechnung im Sinne der Erwägungen, über die Verrechnung der Lohn fort zah lungen mit den Nachzahlungen der zugesprochenen In validenrente neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bildungsdirektion des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Gemeinde Y.___ - X.___ 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerBöhme