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IV.2025.00359

Hilflosenentschädigung zu Recht aufgehoben, da der Grenzwert für eine schwere Hörschädigung nicht mehr erreicht wird.

Zürich SozVersG · 2026-02-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Bei de r am 9. Juni 2012 geborenen X.___ besteht ein anerkanntes Geburts gebrechen nach Ziffer 446 (angeborene Schallempfindungsschwerhö rigkeit) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV [SR 831.232.21, in Kraft bis 31. Dezember 2021], seit 1. Januar 2022 GgV -EDI) erlas senen Liste im Anhang der GgV . Aufgrund

einer am 3 0. August 2012 (Eingangs datum) erfolgten Anmeldung (Urk. 7/1)

und

nach medizinischen Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons Zürich, IV Stelle, de r Versi cherten Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens 446 sowie für die Versorgung mit Hörgeräten (vgl. Urk. 7/13 22). 1.2

Am 1 0. September 2014

(Eingangsdatum) ersuchte die Versicherte um Ausrich tung einer Hilflosenent schädigung (Urk. 7 / 23). Nach entsprechenden Abklä rungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30) sprach ih r die IV Stelle mit Verfügung vom 2 6. November 2014 rückwirkend ab

1. September 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall für Minderjährige zu (Urk. 7/31). 1.3

Im Rahmen einer im September 202 4 eröffneten amtlichen Revision (vgl.

Urk. 7/66) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, U niversitätsspital B.___ (B.___), vom 6. Januar 2025 ein (Urk. 7/68). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69-75) hob die IV-Stelle die zugesprochene Hilflosenent schädigung mit Verfügung vom 3. April 2025 per 3 0. April 2025 auf (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Bernhard, Procap Schweiz,

am

19. Mai 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2) : «1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 03.04.2025 sei aufzuheben. 2.

Der Beschwerdeführerin sei weiterhin mindestens eine Hilflosenentschä digung leichten Grades im Sonderfall zuzusprechen. 3.

Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Am 3 0. Juni 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Zeitpunkt der für die Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

E. 1.2 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis

IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenent schädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

E. 1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG, der besondere Voraussetzungen für Minderjährige umschreibt. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträch tigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychi schen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).

E. 1.4 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwen digen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienst leistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. (dies nur bei Volljährigen [Art. 42 bis Abs. 5 IVG]) dauernd auf lebensprak tische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

E. 1.5 B ei Kinder n

ist eine schwere Hörschädigung

(hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) ab einem Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55

dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen (Rz . 3016 des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Hilflosigkeit vom 1. Januar 2022 [KSH], Stand: 1. J anuar 202

E. 1.6 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes an wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 3. April 2025 (Urk.

2) erwog die Beschwer degegnerin, gemäss den Angaben von Dr. A.___

im Bericht vom

E. 4 ).

Kinder mit schwerer Hörschädigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn - sie taub sind im Sinne von Rz . 3005 (Hörverlustgrad auf dem Sprachaudiogramm von 100 Prozent bzw. Hörschwelle von 120 dB und mehr); - keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich, kann keine Verbesserung erzie len oder vom Kind nicht gewünscht); - trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, und - sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen (Rz . 3017 KSH, vgl. auch Rz . 3011 KSH).

Der Anspruch wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen, Rz . 3018 KSH).

Langsames Sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit

des Kindes auf sich gelenkt werden muss, gelten nicht

als pädagogische Massnahmen und werden nicht berücksichtigt (Rz . 3019 KSH) . Der Zeitaufwand für die Pflege und den Gebrauch des Hilfsmittels steht nicht in Zusam menhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und kann nicht berück sichtigt werden (Rz . 3020 KSH). Der Initialaufwand, um den Umgang mit einem Hilfsmittel zu erlernen, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Rz . 3021 KSH).

Bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen, gelten d ie Voraus - setzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades als erfüllt . Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich (KSH Rz . 3011).

E. 4.1 Laut fachärztlichem Bericht von Dr. A.___ vom 6. Januar 2025 (Urk. 7/68) liegt die korrigierte Hörschwelle im massgeblichen Frequenz bereich von 500 bis 4000 Hz rechts bei 30 dB und lin ks bei 35 dB. Dies ist unbestritten. Damit liegt die Hörschwelle der Versicherten

deutlich unterhalb des Grenzwerts für die Annahme einer schweren Hörschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV, welche bei 55 dB liegt (vgl. E. 1.4, 1.5).

E. 4.2 Der beschwerdeweisen Argumentation, wonach zur Bestimmung des Hörschadens auf die nicht korrigierten Hörwerte abzustellen sei, kann bereits mit Blick auf die Schadenminderungspflicht nicht gefolgt werden. Demnach ist die versicherte Per son verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständig keit zu erhalten oder wiederherzustellen. Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Dazu passend ergibt sich aus Art. 37 Abs. 3 IVV ein ausdrücklicher Hilfsmittelvorbehalt (vgl. Ingress: „trotz der Abgabe von Hilfsmitteln“).

Mithin ist

möglich, dass ei n von der

Sozialver si cherung entschädigtes Hilfsmittel eine

Hilflosigkeit ausschlies st

(Rz . 10001 KSH; BGE 117 V 146 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2). Die Rechtsvertreterin der Versicherten hat das Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2023. 00 417 vom 30. November 2023 - in einem ähnlich gela gerten Sachverhalt - beim Bundesgericht angefochten und sich dabei ebenfalls auf das an sie gerichtete Schreiben des BSV vom 1 7. April 2023 (Urk.

3/3) gestützt, wonach für die Frage des Schweregrades der Hörschädigung die nicht korrigierten Werte massgebend seien. Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_66/2024 vom 7. August 2024 erwogen, dass das BSV im Schreiben vom 17.

April 2023 darlege, dass die in Rz . 3016 KSH statuierten Grenzen der Hörbar keit mit den Werten ohne Hörgerät korrespondierten. Wenn das Kind diese Gren zen erreiche, habe es aber nicht automatisch Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vielmehr müsse es die in Rz . 3017 KSH aufgeführten Kriterien erfüllen. Insbesondere müsse das Kriterium des Sprachverständnisses mit dem Hör gerät gemessen werden. In den meisten Fällen sei dies gleichbedeutend mit dem Erreichen der Schwellenwerte gemäss

Rz . 3016 KSH mit einem Hörgerät. Der Schluss, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall gemäss

Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV bereits an der Voraussetzung eines schweren Hörschadens scheitere und diesbezüglich keine rele vante Hilfsbedürftigkeit bestehe, sei nicht bundes rechtswidrig (E. 6.2.2) . Mass gebend sei, dass das altersentsprechende Sprach verständnis mit der Hörhilfe als genügend erachtet werde (E. 6.3.2) .

E. 4.3 Bei den unbestritten gebliebenen Hörwerten der Versicherten

scheitert der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichte n Grades im Sonderfall bereits an der Voraussetzung eines schweren Hörschadens. Dass das Sprachverständnis der Versicherten in Situationen mit grossem Hinter grundlärm und bei schlechter Akustik vermindert ist, schränkt ihre Teilhabe in der jeweiligen Kommunikationssituation zwar ein, ändert aber nichts daran, dass keine schwere Hörschädigung entsprechend den rechtlich massgebenden Schwellen werten vorliegt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang etwa auch die Notwendigkeit, dass langsam

gesprochen oder zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss (Rz . 3019 KSH).

Eine Hilflosigkeit unter dem Aspekt der Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebens verrichtungen (E. 1.3) wird von den Eltern der Versicherten zwar nicht explizit, jedoch implizit geltend gemacht, indem sie bemängeln, dass der Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung im Verwaltungsverfahren nicht umfassend geprüft worden sei . Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Versicherte

zumindest in lärmarmer Umgebung in der Lage ist, altersentspre chend soziale Kontakte zu pflegen. Inwiefern die 13-jährige Versicherte beim Duschen auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen ist, wird von diesen nicht näher ausgeführt und ist in Anbetracht der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht nachvollziehbar . Damit bestehen keine rlei Hinweise darauf, dass die Versicherte im Vergleich zu nichthörbehinderten Kindern gleichen Alters in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Drit ter angewiesen ist, was aber für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades erforderlich wäre.

Damit besteht kein Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen)

E. 4.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Versi cherten

auf Hilflosenentschädigung anlässlich der revisionsweisen Überprüfung zu Recht verneint. Da auch der Zeitpunkt der Aufhebung der bisher ausgerich te ten Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV) nicht zu bean standen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.

E. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Versicherten

auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Isabel Bernhard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubBrügger

Dispositiv
  1. September 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall für Minderjährige zu (Urk.  7/31 ). 1.3      Im Rahmen einer im September 202 4 eröffneten amtlichen Revision (vgl.   Urk.  7/66 ) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, U niversitätsspital B.___ ( B.___ ) , vom
  2. Januar 2025 ein (Urk.  7/68 ). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.  7/69-75 ) hob die IV-Stelle die zugesprochene Hilflosenent schädigung mit Verfügung vom
  3. April 2025 per 3
  4. April 2025 auf (Urk. 2).
  5. Gegen diese Verfügung erhob X.___ , gesetzlich vertreten durch ihre Eltern , diese vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Bernhard , Procap Schweiz , am
  6. Mai 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk.  1 S. 2) : «1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 03.04.2025 sei aufzuheben.
  7. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin mindestens eine Hilflosenentschä digung leichten Grades im Sonderfall zuzusprechen.
  8. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.»      Am 3
  10. Juni 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was der Beschwerdeführerin am
  11. Juli 2025 mitgeteilt wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).      Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Zeitpunkt der für die Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2      Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).      Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung , wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.      Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenent schädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 1.3      Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG, der besondere Voraussetzungen für Minderjährige umschreibt. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträch tigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychi schen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.      Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 1.4      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwen digen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienst leistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. (dies nur bei Volljährigen [Art. 42 bis Abs. 5 IVG]) dauernd auf lebensprak tische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.5      B ei Kinder n ist eine schwere Hörschädigung (hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) ab einem Hörverlustgrad von 60  % bzw. ab einer Hörschwelle von 55   dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen ( Rz . 3016 des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Hilflosigkeit vom 1. Januar 2022 [KSH], Stand: 1. J anuar 202 4 ).      Kinder mit schwerer Hörschädigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn - sie taub sind im Sinne von Rz . 3005 ( Hörverlustgrad auf dem Sprachaudiogramm von 100 Prozent bzw. Hörschwelle von 120 dB und mehr ); - keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich, kann keine Verbesserung erzie len oder vom Kind nicht gewünscht); - trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, und - sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen ( Rz . 3017 KSH , vgl. auch Rz . 3011 KSH ).      Der Anspruch wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen , Rz . 3018 KSH ). Langsames Sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss, gelten nicht als pädagogische Massnahmen und werden nicht berücksichtigt ( Rz . 3019 KSH) . Der Zeitaufwand für die Pflege und den Gebrauch des Hilfsmittels steht nicht in Zusam menhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und kann nicht berück sichtigt werden ( Rz . 3020 KSH). Der Initialaufwand, um den Umgang mit einem Hilfsmittel zu erlernen, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden ( Rz . 3021 KSH).      Bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen, gelten d ie Voraus - setzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades als erfüllt . Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich (KSH Rz . 3011). 1.6      Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes an wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .).
  13. 2.1      Im angefochtenen Entscheid vom
  14. April 2025 ( Urk.  2) erwog die Beschwer degegnerin, gemäss den Angaben von Dr.  A.___ im Bericht vom
  15. Januar 2025 (Urk.  7/68 ) vermöge die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit unter Berücksich tigung der Hilfsmittel und der audiopädagogischen Massnahmen im altersgemässen Rahmen zu kommunizieren und gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall sei deshalb nicht mehr gegeben. Es bestehe zwar eine Taubheit, die Beschwerdeführerin besuche jedoch die Regelschule und das Sprachverständnis sei dank der Hilfsmittel genügend. 2.2      Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in der Beschwerde vom 19. Mai 2025 ( Urk.  1) geltend, für die Frage des Schweregrades der Hörschädigung seien die nicht korrigierten Werte massgebend, was ihr das Bundesamt für Sozialversi cherungen (BSV) in seinem Schreiben vom 1
  16. April 2023 ( Urk.  3/3) ausdrücklich bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin leide an einer Taubheit und damit an einer schweren Sinnesschädigung. Die Beschwerdegegnerin habe keinerlei konkreten Abklärungen zum Hilf e bedarf der Beschwerdeführerin durchgeführt, sondern sich einzig auf den Bericht von Dr.  A.___ gestützt. Die Annahme der Beschwerde gegnerin, das altersentsprechende Hörverständnis der Beschwerdeführerin sei mit den C.___ -Implantaten nun genügend, lasse sich mit den medizinischen Akten nicht verifizieren. Die Beschwerdeführerin habe unbestritten in den letzten Jahren gute Fortschritte in ihrem Hörverständnis erzielen können, es seien aber nach wie vor zeitaufwändige Hilfeleistungen unabdingbar. Die Beschwerdeführerin könne ohne Hilfestellung der Eltern keinem Gespräch in der Öffentlichkeit (z.B. Bus) oder bei der Anwesenheit von weiteren Personen oder während Aktivitäten (z.B. während dem Essen) folgen bzw. kein Gespräch führen. Sie versuche, die akus tischen Probleme mit Lippenlesen auszugleichen, was sie jedoch sehr schnell ermüde. Diese Hörprobleme würden dazu führen, dass sich die Versicherte von sozialen Kontakten zurückziehe. Ohne Unterstützung der Eltern könnte sie kaum Freundschaften führen. Zudem sei festzuhalten, dass die Versicherte das C.___ -Implantat nicht in allen Lebenslagen tragen könne (z.B. beim Duschen). Ohne Sichtkontakt sei dann keine Verständigung mehr möglich.      Die Versicherte erleide einen Kommunikationsstress, welchen die Eltern in sozial anspruchsvollen Situationen mindern müssten. Sie könne sich heute dank der bis anhin erfolgten guten Unterstützung fast altersgemäss ausdrücken. Trotz der guten Sprachentwicklung besuche sie aber nicht mehr die Regelschule, sondern seit der vierten Klasse die teilintegrative Sonderklasse für hörgeschädigte Kinder. Ohne die intensive Förderung und Ermutigung durch ihre Eltern würde sich die Versicherte im Schul- und Jugendalter isolieren und sozial vereinsamen. Sie sei zwar technisch gut versorgt, es bestehe aber trotzdem immer noch ein Informa tionsverlust, da sie implizite Informationen nicht hören könne und im Störlärm nicht verstehe. Die Eltern müssten deshalb soziale Abläufe in der Schule, in der Ausbildung und in der Freizeit mit der Versicherten sorgfältig vorbereiten und mir ihr einüben. Die Eltern müssten auch den Schulstoff nach- und vorbereiten. Die teilintegrative Sonderschule könne den Lernstress mindern. Ein gewichtiger Anteil an der Integrationsarbeit geschehe aber durch die Eltern.
  17. 3.1      Gemäss dem Arztbericht von Dr.  A.___ vom
  18. Januar 2025 ( Urk.  7/68) besteht bei der Versicherten eine angeboren e Resthörigkeit bei Large Vestibular Aqueduct beidseits bei Status nach C.___ implantation beidseits am 11. November 2013, Status nach Explantation rechts 2015 und Status nach Revisions-Implantation rechts 201
  19. Die Hörschwelle im Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz ohne Korrektur liege seit 2016 rechts bei 80 dB und links bei 66 dB. Mit Korrektur liege sie seit 2017 rechts bei 30 dB und links bei 35 dB. Die Hörschä digung erreiche den Schweregrad einer Taubheit. Mit entsprechenden Hörhilfen sei das altersentsprechende Sprachverständnis genügend. 3.2      Gestützt darauf kam die zuständige Sachbearbeiterin des Abklärungsdienstes mit Stellungnahme vom
  20. April 2025 zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall seien nicht (mehr) erfüllt, da die Versicherte unter Berücksichtigung der Hörhilfen im altersgemässen Rahmen kommunizieren könne (Urk. 6/ 69 ). 3.3      Die Eltern der Versicherten haben mit der Beschwerde eine Zusammenstellung ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Versicherten ( Urk.  3/4) sowie eine Stellungnahme der D.___ , E.___ vom
  21. Mai 2025 ( Urk.  3/5) ein gereicht.      Die Eltern der Versicherten führen aus, sie müssten am Esstisch die Familienge spräche moderieren. Zwei Tischgespräche parallel seien unmöglich, weil die Versi cherte sonst ein Gesprächsdurcheinander erhalte. Sie müssten darauf achten, dass niemand dem anderen ins Wort falle. Wenn die Versicherte dusche , müssten sie in Hörweite bleiben, falls die Versicherte etwas benötige. Ein Zuruf sei nicht möglich, da sie keine Hörhilfe trage. Beim Einkaufen achteten die Eltern darauf, dass sie auf der linken Seite der Versicherten gehen würden, da sie links die Spra che besser verstehe. Damit die Versicherte den Kommunikationsbeginn mitbe komme, werde ihr auf die Schulter getippt. Neben befahrenen Strasse n sei die Kommunikation beinahe unmöglich. Ausflüge in lauter Umgebung würden die Versicherte extrem anstrengen . Sie ermüde schnell und hänge sich als erste s von den sozialen Kontakten ab. In der Schule seien die Fremdsprachen eine Heraus forderung. Es gebe auch unterschiedliche Situationen, z.B. im Zoo, im Bus oder beim Zvieri, bei denen die Versicherte andere Kinder nicht gut verstehen könne. Die Versicherte betreibe in ihrer Freizeit Jiu Jitsu . Um dort die Gurtprüfung zu bestehen, müsse sie verschiedene japanische Wörter kennen. Die Eltern müsste n sich damit auseinandersetzen, damit die Versicherte sprachlich auf die Prüfung vorbereitet werden könne. Im Hallenbad sei die Kommunikation ebenfalls erschwert, da die Akustik durchwegs sehr schlecht und ein Sprachverständnis nicht möglich sei. Trotz mehrmalige r Hinweise der Hörakustiker, dass mit der Versicherten nicht mehr in der Gebärdensprache kommuniziert werden sollte, würden die Eltern sie weiterhin anwenden ; die Versicherte besuche auch den Gebärden sprache unterricht. Sie habe jedoch Angst, dass s ie durch diese zusätz lichen Lektionen zu sehr gefordert werde. Die ganze Familie besuche ausserdem zweimal jährlich ein Gebärden-Intensiv-Wochenende und der Vater besuche ein mal wöchentlich den Fortgeschrittenenkurs. Die Versicherte sei eine junge Frau mit einer sehr guten Aussprache. Wenn sie spreche, höre man nicht, dass sie gehörlos sei. Der Eindruck täusche jedoch . Die Versicherte sei ein 13 - jähriges Mädchen mit vielen Unsicherheiten. Sie sei auf die Unterstützung der Eltern ange wiesen, um soziale Kontakte zu unterhalten. Dies sei mit einem massiven Mehr aufwand verbunden ( Urk.  3/4).      In der Stellungnahme des E.___ wird einleitend darauf hingewiesen, dass in den letzten Jahren Kinder mit einer Hörbeeinträchtigung viel weniger häufig eine Hilflosenentschädigung von der Invalidenversicherung erhalten würden. Dies sei eine Unstimmigkeit, da die betroffenen Kinder unab hängig vom Hörverlust jahrelang auf intensive Unterstützung angewiesen seien, um eine altersentsprechende Kommunikation zu entwickeln. Die Sprachent wicklung verlaufe bei hörgeschädigten Kindern in der Regel stark verzögert. Die Versicherte habe von Geburt an ein intensives und kompensatorisches Kommunika tionstraining im Elternhaus benötigt. Die Eltern hätten viel Zeit und Geld aufwenden müssen, um die entsprechenden Trainingsmethoden einsetzen zu können. Es wäre absurd, wenn Eltern, welche in der frühen Kindheit einen hohen Aufwand betreiben würden, um ihrem Kind zu einer altersgemässen Spra che verhelfen, die Hilflosenentschädigung abgesprochen werde, während Fami lien, die nicht bereit und in der Lage seien, ihr Kind zu unterstützen, weiterhin die Hilflosenentschädigung bekommen würden. Die Kommunikation mit einem hörbeeinträchtigten Kind sei zeitlich aufwändig und benötige anderthalbmal so viel Zeit wie mit einem h örenden Kind . Die Eltern müssten den Kommunikations stress mit unterstützenden Massnahmen ausgleichen und mindern. Das erfolg reiche Absolvieren der Schule benötige ebenfalls grosse Unterstützung durch die Eltern. Der Regelschule sei die Versicherte nicht gewachsen gewesen, weshalb sie seit der vierten Klasse die teilintegrative Sonderklasse für hörgeschädigte Kinder besuche. Für die Eltern sei es unabdingbar, dass sie ihr hörbeeinträchtigtes Kind auf soziale Abläufe in der Schule, in der Ausbildung und in der Freizeit, sowie neue soziale Ereignisse und Aufgaben sorgfältig vorbereiten und diese einüben würden. Die schulische und berufliche Integration gelinge der Versicherten nur dank dem Einsatz der Eltern. Die Hilflosenentschädigung mindere Ungleich heiten. Die Förderung eines hörbeeinträchtigten Kindes könne nicht delegiert werden, sondern finde massgeblich in der Interaktion mit den nächsten Bezugspersonen statt. Die Hilflosenentschädigung sei ein wichtiger Faktor, um die Förderung der Kinder sicherzustellen. Es könnten auch besonders hilfreiche Fördermassnahmen wie Musik- oder Reittherapie finanziert werden, welche das Familienbudget häu fig übersteigen würden und wofür es im Kanton Zürich keine Kostenträger gebe. Das Ausbezahlen einer Hilflosenentschädigung für alle Kinder würde soziale Ungerechtig keiten beseitigen, da sich sonst nur einkommensstarke Eltern Zusatz förderungen ihrer Kinder leisten könnten, welche nachweislich zu einer erfolg reicheren schulischen Laufbahn verhelfen würden ( Urk.  3/5).
  22. 4.1      Laut fachärztlichem Bericht von Dr.  A.___ vom
  23. Januar 2025 ( Urk.  7/68) liegt die korrigierte Hörschwelle im massgeblichen Frequenz bereich von 500 bis 4000 Hz rechts bei 30 dB und lin ks bei 35 dB. Dies ist unbestritten. Damit liegt die Hörschwelle der Versicherten deutlich unterhalb des Grenzwerts für die Annahme einer schweren Hörschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV , welche bei 55 dB liegt (vgl. E. 1.4, 1.5). 4.2      Der beschwerdeweisen Argumentation, wonach zur Bestimmung des Hörschadens auf die nicht korrigierten Hörwerte abzustellen sei, kann bereits mit Blick auf die Schadenminderungspflicht nicht gefolgt werden. Demnach ist die versicherte Per son verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständig keit zu erhalten oder wiederherzustellen. Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Dazu passend ergibt sich aus Art. 37 Abs. 3 IVV ein ausdrücklicher Hilfsmittelvorbehalt (vgl. Ingress: „trotz der Abgabe von Hilfsmitteln“). Mithin ist möglich, dass ei n von der Sozialver si cherung entschädigtes Hilfsmittel eine Hilflosigkeit ausschlies st ( Rz . 10001 KSH ; BGE 117 V 146 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2). Die Rechtsvertreterin der Versicherten hat das Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2023. 00 417 vom 30. November 2023 - in einem ähnlich gela gerten Sachverhalt - beim Bundesgericht angefochten und sich dabei ebenfalls auf das an sie gerichtete Schreiben des BSV vom 1
  24. April 2023 (Urk.   3/3) gestützt, wonach für die Frage des Schweregrades der Hörschädigung die nicht korrigierten Werte massgebend seien. Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_66/2024 vom 7. August 2024 erwogen , dass das BSV im Schreiben vom 17.   April 2023 darlege, dass die in Rz . 3016 KSH statuierten Grenzen der Hörbar keit mit den Werten ohne Hörgerät korrespondierten. Wenn das Kind diese Gren zen erreiche, habe es aber nicht automatisch Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vielmehr müsse es die in Rz . 3017 KSH aufgeführten Kriterien erfüllen. Insbesondere müsse das Kriterium des Sprachverständnisses mit dem Hör gerät gemessen werden. In den meisten Fällen sei dies gleichbedeutend mit dem Erreichen der Schwellenwerte gemäss Rz . 3016 KSH mit einem Hörgerät. Der Schluss, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall gemäss Art.  37 Abs.  3 lit . d IVV bereits an der Voraussetzung eines schweren Hörschadens scheitere und diesbezüglich keine rele vante Hilfsbedürftigkeit bestehe, sei nicht bundes rechtswidrig (E. 6.2.2) . Mass gebend sei, dass das altersentsprechende Sprach verständnis mit der Hörhilfe als genügend erachtet werde (E. 6.3.2) . 4.3      Bei den unbestritten gebliebenen Hörwerten der Versicherten scheitert der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichte n Grades im Sonderfall bereits an der Voraussetzung eines schweren Hörschadens. Dass das Sprachverständnis der Versicherten in Situationen mit grossem Hinter grundlärm und bei schlechter Akustik vermindert ist, schränkt ihre Teilhabe in der jeweiligen Kommunikationssituation zwar ein , ändert aber nichts daran, dass keine schwere Hörschädigung entsprechend den rechtlich massgebenden Schwellen werten vorliegt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang etwa auch die Notwendigkeit , dass langsam gesprochen oder zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss ( Rz . 3019 KSH).      Eine Hilflosigkeit unter dem Aspekt der Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebens verrichtungen (E. 1.3) wird von den Eltern der Versicherten zwar nicht explizit , jedoch implizit geltend gemacht , indem sie bemängeln, dass der Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung im Verwaltungsverfahren nicht umfassend geprüft worden sei . Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Versicherte zumindest in lärmarmer Umgebung in der Lage ist, altersentspre chend soziale Kontakte zu pflegen. Inwiefern die 13-jährige Versicherte beim Duschen auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen ist, wird von diesen nicht näher ausgeführt und ist in Anbetracht der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht nachvollziehbar . Damit bestehen keine rlei Hinweise darauf , dass die Versicherte im Vergleich zu nichthörbehinderten Kindern gleichen Alters in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Drit ter angewiesen ist, was aber für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades erforderlich wäre.      Damit besteht kein Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen)      4.4      Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Versi cherten auf Hilflosenentschädigung anlässlich der revisionsweisen Überprüfung zu Recht verneint. Da auch der Zeitpunkt der Aufhebung der bisher ausgerich te ten Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV) nicht zu bean standen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5 .      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.  6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Versicherten auf zuerlegen. Das Gericht erkennt:
  25. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  26. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  27. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Isabel Bernhard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  28. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00359 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 1 1. Februar 2026 in Sachen X.___, geb. 2012 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Bernhard Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Bei de r am 9. Juni 2012 geborenen X.___ besteht ein anerkanntes Geburts gebrechen nach Ziffer 446 (angeborene Schallempfindungsschwerhö rigkeit) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV [SR 831.232.21, in Kraft bis 31. Dezember 2021], seit 1. Januar 2022 GgV -EDI) erlas senen Liste im Anhang der GgV . Aufgrund

einer am 3 0. August 2012 (Eingangs datum) erfolgten Anmeldung (Urk. 7/1)

und

nach medizinischen Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons Zürich, IV Stelle, de r Versi cherten Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens 446 sowie für die Versorgung mit Hörgeräten (vgl. Urk. 7/13 22). 1.2

Am 1 0. September 2014

(Eingangsdatum) ersuchte die Versicherte um Ausrich tung einer Hilflosenent schädigung (Urk. 7 / 23). Nach entsprechenden Abklä rungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30) sprach ih r die IV Stelle mit Verfügung vom 2 6. November 2014 rückwirkend ab

1. September 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall für Minderjährige zu (Urk. 7/31). 1.3

Im Rahmen einer im September 202 4 eröffneten amtlichen Revision (vgl.

Urk. 7/66) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, U niversitätsspital B.___ (B.___), vom 6. Januar 2025 ein (Urk. 7/68). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69-75) hob die IV-Stelle die zugesprochene Hilflosenent schädigung mit Verfügung vom 3. April 2025 per 3 0. April 2025 auf (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Bernhard, Procap Schweiz,

am

19. Mai 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2) : «1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 03.04.2025 sei aufzuheben. 2.

Der Beschwerdeführerin sei weiterhin mindestens eine Hilflosenentschä digung leichten Grades im Sonderfall zuzusprechen. 3.

Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Am 3 0. Juni 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Zeitpunkt der für die Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis

IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenent schädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 1.3

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG, der besondere Voraussetzungen für Minderjährige umschreibt. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträch tigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychi schen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 1.4

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwen digen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienst leistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. (dies nur bei Volljährigen [Art. 42 bis Abs. 5 IVG]) dauernd auf lebensprak tische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.5

B ei Kinder n

ist eine schwere Hörschädigung

(hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) ab einem Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55

dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen (Rz . 3016 des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Hilflosigkeit vom 1. Januar 2022 [KSH], Stand: 1. J anuar 202 4).

Kinder mit schwerer Hörschädigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn - sie taub sind im Sinne von Rz . 3005 (Hörverlustgrad auf dem Sprachaudiogramm von 100 Prozent bzw. Hörschwelle von 120 dB und mehr); - keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich, kann keine Verbesserung erzie len oder vom Kind nicht gewünscht); - trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, und - sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen (Rz . 3017 KSH, vgl. auch Rz . 3011 KSH).

Der Anspruch wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen, Rz . 3018 KSH).

Langsames Sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit

des Kindes auf sich gelenkt werden muss, gelten nicht

als pädagogische Massnahmen und werden nicht berücksichtigt (Rz . 3019 KSH) . Der Zeitaufwand für die Pflege und den Gebrauch des Hilfsmittels steht nicht in Zusam menhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und kann nicht berück sichtigt werden (Rz . 3020 KSH). Der Initialaufwand, um den Umgang mit einem Hilfsmittel zu erlernen, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Rz . 3021 KSH).

Bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen, gelten d ie Voraus - setzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades als erfüllt . Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich (KSH Rz . 3011). 1.6

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes an wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 3. April 2025 (Urk.

2) erwog die Beschwer degegnerin, gemäss den Angaben von Dr. A.___

im Bericht vom 6.

Januar 2025 (Urk. 7/68)

vermöge die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit unter Berücksich tigung der Hilfsmittel und der audiopädagogischen Massnahmen im altersgemässen Rahmen zu kommunizieren und gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall sei deshalb nicht mehr gegeben. Es bestehe zwar eine Taubheit, die Beschwerdeführerin besuche jedoch die Regelschule und das Sprachverständnis sei dank der Hilfsmittel genügend. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in der Beschwerde vom 19. Mai 2025 (Urk.

1) geltend, für die Frage des Schweregrades der Hörschädigung seien die nicht korrigierten Werte massgebend, was ihr das Bundesamt für Sozialversi cherungen (BSV) in seinem Schreiben vom 1 7. April 2023 (Urk. 3/3) ausdrücklich bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin leide an einer Taubheit und damit an einer schweren Sinnesschädigung. Die Beschwerdegegnerin habe keinerlei konkreten Abklärungen zum Hilf e bedarf der Beschwerdeführerin durchgeführt, sondern sich einzig auf den Bericht von Dr. A.___ gestützt. Die Annahme der Beschwerde gegnerin, das altersentsprechende Hörverständnis der Beschwerdeführerin sei mit den C.___ -Implantaten nun genügend, lasse sich mit den medizinischen Akten nicht verifizieren. Die Beschwerdeführerin habe unbestritten in den letzten Jahren gute Fortschritte in ihrem Hörverständnis erzielen können, es seien aber nach wie vor zeitaufwändige Hilfeleistungen unabdingbar. Die Beschwerdeführerin könne ohne Hilfestellung der Eltern keinem Gespräch in der Öffentlichkeit (z.B. Bus) oder bei der Anwesenheit von weiteren Personen oder während Aktivitäten (z.B. während dem Essen) folgen bzw. kein Gespräch führen. Sie versuche, die akus tischen Probleme mit Lippenlesen auszugleichen, was sie jedoch sehr schnell ermüde. Diese Hörprobleme würden dazu führen, dass sich die Versicherte von sozialen Kontakten zurückziehe. Ohne Unterstützung der Eltern könnte sie kaum Freundschaften führen. Zudem sei festzuhalten, dass die Versicherte das C.___ -Implantat nicht in allen Lebenslagen tragen könne (z.B. beim Duschen). Ohne Sichtkontakt sei dann keine Verständigung mehr möglich.

Die Versicherte erleide einen Kommunikationsstress, welchen die Eltern in sozial anspruchsvollen Situationen mindern müssten. Sie könne sich heute dank der bis anhin erfolgten guten Unterstützung fast altersgemäss ausdrücken. Trotz der guten Sprachentwicklung besuche sie aber nicht mehr die Regelschule, sondern seit der vierten Klasse die teilintegrative Sonderklasse für hörgeschädigte Kinder. Ohne die intensive Förderung und Ermutigung durch ihre Eltern würde sich die Versicherte im Schul- und Jugendalter isolieren und sozial vereinsamen. Sie sei zwar technisch gut versorgt, es bestehe aber trotzdem immer noch ein Informa tionsverlust, da sie implizite Informationen nicht hören könne und im Störlärm nicht verstehe. Die Eltern müssten deshalb soziale Abläufe in der Schule, in der Ausbildung und in der Freizeit mit der Versicherten sorgfältig vorbereiten und mir ihr einüben. Die Eltern müssten auch den Schulstoff nach- und vorbereiten. Die teilintegrative Sonderschule könne den Lernstress mindern. Ein gewichtiger Anteil an der Integrationsarbeit geschehe aber durch die Eltern. 3. 3.1

Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 6. Januar 2025 (Urk. 7/68) besteht bei der Versicherten eine angeboren e Resthörigkeit bei Large Vestibular Aqueduct beidseits bei Status nach C.___ implantation beidseits am 11. November 2013, Status nach Explantation rechts 2015 und Status nach Revisions-Implantation rechts 201 6. Die Hörschwelle im Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz ohne Korrektur liege seit 2016 rechts bei 80 dB und links bei 66 dB. Mit Korrektur liege sie seit 2017 rechts bei 30 dB und links bei 35 dB. Die Hörschä digung erreiche den Schweregrad einer Taubheit. Mit entsprechenden Hörhilfen sei das altersentsprechende Sprachverständnis genügend. 3.2

Gestützt darauf kam die zuständige Sachbearbeiterin des Abklärungsdienstes mit Stellungnahme vom 3. April 2025 zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall seien nicht (mehr) erfüllt, da die Versicherte unter Berücksichtigung der Hörhilfen im altersgemässen Rahmen kommunizieren könne (Urk. 6/ 69). 3.3

Die Eltern der Versicherten haben mit der Beschwerde eine Zusammenstellung ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Versicherten (Urk. 3/4) sowie eine Stellungnahme der D.___, E.___ vom 9. Mai 2025 (Urk. 3/5) ein gereicht.

Die Eltern der Versicherten führen aus, sie müssten am Esstisch die Familienge spräche moderieren. Zwei Tischgespräche parallel seien unmöglich, weil die Versi cherte sonst ein Gesprächsdurcheinander erhalte. Sie müssten darauf achten, dass niemand dem anderen ins Wort falle. Wenn die Versicherte dusche, müssten sie in Hörweite bleiben, falls die Versicherte etwas benötige. Ein Zuruf sei nicht möglich, da sie keine Hörhilfe trage. Beim Einkaufen achteten die Eltern darauf, dass sie auf der linken Seite der Versicherten gehen würden, da sie links die Spra che besser verstehe. Damit die Versicherte den Kommunikationsbeginn mitbe komme, werde ihr auf die Schulter getippt. Neben befahrenen Strasse n sei die Kommunikation beinahe unmöglich. Ausflüge in lauter Umgebung würden die Versicherte extrem anstrengen . Sie ermüde schnell und hänge sich als erste s von den sozialen Kontakten ab. In der Schule seien die Fremdsprachen eine Heraus forderung. Es gebe auch unterschiedliche Situationen, z.B. im Zoo, im Bus oder beim Zvieri, bei denen die Versicherte andere Kinder nicht gut verstehen könne. Die Versicherte betreibe in ihrer Freizeit Jiu

Jitsu . Um dort die Gurtprüfung zu bestehen, müsse sie verschiedene japanische Wörter kennen. Die Eltern müsste n sich damit auseinandersetzen, damit die Versicherte sprachlich auf die Prüfung vorbereitet werden könne. Im Hallenbad sei die Kommunikation ebenfalls erschwert, da die Akustik durchwegs sehr schlecht und ein Sprachverständnis nicht möglich sei. Trotz mehrmalige r Hinweise der Hörakustiker, dass mit der Versicherten nicht mehr in der Gebärdensprache kommuniziert werden sollte, würden die Eltern sie weiterhin anwenden; die Versicherte besuche auch den Gebärden sprache unterricht. Sie habe jedoch Angst, dass s ie durch diese zusätz lichen Lektionen zu sehr gefordert werde. Die ganze Familie besuche ausserdem zweimal jährlich ein Gebärden-Intensiv-Wochenende und der Vater besuche ein mal wöchentlich den Fortgeschrittenenkurs. Die Versicherte sei eine junge Frau mit einer sehr guten Aussprache. Wenn sie spreche, höre man nicht, dass sie gehörlos sei. Der Eindruck täusche jedoch .

Die Versicherte sei ein 13 - jähriges Mädchen mit vielen Unsicherheiten. Sie sei auf die Unterstützung der Eltern ange wiesen, um soziale Kontakte zu unterhalten. Dies sei mit einem massiven Mehr aufwand verbunden (Urk. 3/4).

In der Stellungnahme des E.___

wird einleitend darauf hingewiesen, dass in den letzten Jahren Kinder mit einer Hörbeeinträchtigung viel weniger häufig eine Hilflosenentschädigung von der Invalidenversicherung erhalten würden. Dies sei eine Unstimmigkeit, da die betroffenen Kinder unab hängig vom Hörverlust jahrelang auf intensive Unterstützung angewiesen seien, um eine altersentsprechende Kommunikation zu entwickeln. Die Sprachent wicklung verlaufe bei hörgeschädigten Kindern in der Regel stark verzögert. Die Versicherte habe von Geburt an ein intensives und kompensatorisches Kommunika tionstraining im Elternhaus benötigt. Die Eltern hätten viel Zeit und Geld aufwenden müssen, um die entsprechenden Trainingsmethoden einsetzen zu können. Es wäre absurd, wenn Eltern, welche in der frühen Kindheit einen hohen Aufwand betreiben würden, um ihrem Kind zu einer altersgemässen Spra che verhelfen, die Hilflosenentschädigung abgesprochen werde, während Fami lien, die nicht bereit und in der Lage seien, ihr Kind zu unterstützen, weiterhin die Hilflosenentschädigung bekommen würden. Die Kommunikation mit einem hörbeeinträchtigten Kind sei zeitlich aufwändig und benötige anderthalbmal so viel Zeit wie mit einem h örenden Kind . Die Eltern müssten den Kommunikations stress mit unterstützenden Massnahmen ausgleichen und mindern. Das erfolg reiche Absolvieren der Schule benötige ebenfalls grosse Unterstützung durch die Eltern. Der Regelschule sei die Versicherte nicht gewachsen gewesen, weshalb sie seit der vierten Klasse die teilintegrative Sonderklasse für hörgeschädigte Kinder besuche. Für die Eltern sei es unabdingbar, dass sie ihr hörbeeinträchtigtes Kind auf soziale Abläufe in der Schule, in der Ausbildung und in der Freizeit, sowie neue soziale Ereignisse und Aufgaben sorgfältig vorbereiten und diese einüben würden. Die schulische und berufliche Integration gelinge der Versicherten nur dank dem Einsatz der Eltern. Die Hilflosenentschädigung mindere Ungleich heiten. Die Förderung eines hörbeeinträchtigten Kindes könne nicht delegiert werden, sondern finde massgeblich in der Interaktion mit den nächsten Bezugspersonen statt. Die Hilflosenentschädigung sei ein wichtiger Faktor, um die Förderung der Kinder sicherzustellen. Es könnten auch besonders hilfreiche Fördermassnahmen wie Musik- oder Reittherapie finanziert werden, welche das Familienbudget häu fig übersteigen würden und wofür es im Kanton Zürich keine Kostenträger gebe. Das Ausbezahlen einer Hilflosenentschädigung für alle Kinder würde soziale Ungerechtig keiten beseitigen, da sich sonst nur einkommensstarke Eltern Zusatz förderungen ihrer Kinder leisten könnten, welche nachweislich zu einer erfolg reicheren schulischen Laufbahn verhelfen würden (Urk. 3/5). 4. 4.1

Laut fachärztlichem Bericht von Dr. A.___ vom 6. Januar 2025 (Urk. 7/68) liegt die korrigierte Hörschwelle im massgeblichen Frequenz bereich von 500 bis 4000 Hz rechts bei 30 dB und lin ks bei 35 dB. Dies ist unbestritten. Damit liegt die Hörschwelle der Versicherten

deutlich unterhalb des Grenzwerts für die Annahme einer schweren Hörschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV, welche bei 55 dB liegt (vgl. E. 1.4, 1.5). 4.2

Der beschwerdeweisen Argumentation, wonach zur Bestimmung des Hörschadens auf die nicht korrigierten Hörwerte abzustellen sei, kann bereits mit Blick auf die Schadenminderungspflicht nicht gefolgt werden. Demnach ist die versicherte Per son verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständig keit zu erhalten oder wiederherzustellen. Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Dazu passend ergibt sich aus Art. 37 Abs. 3 IVV ein ausdrücklicher Hilfsmittelvorbehalt (vgl. Ingress: „trotz der Abgabe von Hilfsmitteln“).

Mithin ist

möglich, dass ei n von der

Sozialver si cherung entschädigtes Hilfsmittel eine

Hilflosigkeit ausschlies st

(Rz . 10001 KSH; BGE 117 V 146 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2). Die Rechtsvertreterin der Versicherten hat das Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2023. 00 417 vom 30. November 2023 - in einem ähnlich gela gerten Sachverhalt - beim Bundesgericht angefochten und sich dabei ebenfalls auf das an sie gerichtete Schreiben des BSV vom 1 7. April 2023 (Urk.

3/3) gestützt, wonach für die Frage des Schweregrades der Hörschädigung die nicht korrigierten Werte massgebend seien. Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_66/2024 vom 7. August 2024 erwogen, dass das BSV im Schreiben vom 17.

April 2023 darlege, dass die in Rz . 3016 KSH statuierten Grenzen der Hörbar keit mit den Werten ohne Hörgerät korrespondierten. Wenn das Kind diese Gren zen erreiche, habe es aber nicht automatisch Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vielmehr müsse es die in Rz . 3017 KSH aufgeführten Kriterien erfüllen. Insbesondere müsse das Kriterium des Sprachverständnisses mit dem Hör gerät gemessen werden. In den meisten Fällen sei dies gleichbedeutend mit dem Erreichen der Schwellenwerte gemäss

Rz . 3016 KSH mit einem Hörgerät. Der Schluss, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall gemäss

Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV bereits an der Voraussetzung eines schweren Hörschadens scheitere und diesbezüglich keine rele vante Hilfsbedürftigkeit bestehe, sei nicht bundes rechtswidrig (E. 6.2.2) . Mass gebend sei, dass das altersentsprechende Sprach verständnis mit der Hörhilfe als genügend erachtet werde (E. 6.3.2) . 4.3

Bei den unbestritten gebliebenen Hörwerten der Versicherten

scheitert der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichte n Grades im Sonderfall bereits an der Voraussetzung eines schweren Hörschadens. Dass das Sprachverständnis der Versicherten in Situationen mit grossem Hinter grundlärm und bei schlechter Akustik vermindert ist, schränkt ihre Teilhabe in der jeweiligen Kommunikationssituation zwar ein, ändert aber nichts daran, dass keine schwere Hörschädigung entsprechend den rechtlich massgebenden Schwellen werten vorliegt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang etwa auch die Notwendigkeit, dass langsam

gesprochen oder zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss (Rz . 3019 KSH).

Eine Hilflosigkeit unter dem Aspekt der Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebens verrichtungen (E. 1.3) wird von den Eltern der Versicherten zwar nicht explizit, jedoch implizit geltend gemacht, indem sie bemängeln, dass der Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung im Verwaltungsverfahren nicht umfassend geprüft worden sei . Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Versicherte

zumindest in lärmarmer Umgebung in der Lage ist, altersentspre chend soziale Kontakte zu pflegen. Inwiefern die 13-jährige Versicherte beim Duschen auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen ist, wird von diesen nicht näher ausgeführt und ist in Anbetracht der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht nachvollziehbar . Damit bestehen keine rlei Hinweise darauf, dass die Versicherte im Vergleich zu nichthörbehinderten Kindern gleichen Alters in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Drit ter angewiesen ist, was aber für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades erforderlich wäre.

Damit besteht kein Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen)

4.4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Versi cherten

auf Hilflosenentschädigung anlässlich der revisionsweisen Überprüfung zu Recht verneint. Da auch der Zeitpunkt der Aufhebung der bisher ausgerich te ten Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV) nicht zu bean standen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Versicherten

auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Isabel Bernhard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubBrügger