opencaselaw.ch

IV.2025.00344

Beweiskräftiges neuropsychologisch-psychiatrisches Gutachten weist insbesondere funktionelle Einschränkungen wegen eines Asperger-Syndroms aus; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht; Einkommensvergleich führt zu einem früheren Rentenbeginn und einer angepassten Abstufung; insofern teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2026-04-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1991, hat

im Jahr 2011

eine kaufmännische Lehre abgeschlossen

und

war seither an verschiedenen Stellen tätig. Zuletzt

absolvierte

er

vom

8.

Januar bis 30. Juni 2020 ein Praktikum bei der Y.___ AG als Allrounder zur Unterstützung der Marketing-Abteilung. Ab

dem 1. Juli 2020 erhielt er

dort

eine befristete Festanstellung in einem 50%-Pensum (Urk. 1 1 /2,

1 1 /6,

1 1 /9 und 1 1 /22/1).

Insbesondere unter Hinweis auf eine verminderte Belast barkeit, eine eingeschränkte Umstellungsfähigkeit sowie eine verminderte Stresstoleranz hatte

er sich am 16. Juni 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 1 1 /2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle,

führte am

9. Juli 2020 ein Standortgespräch mit dem Ver sicherten durch (Urk. 1 1 /9) und holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug,

Urk. 1 1 /1, 1 1 /6 -7) einen Bericht des behandelnden

Psychiaters

Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe rapie, ein (Urk. 1 1 /12). Im Rahmen eines Telefonats vom 15. Dezember 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, nun in einer unbefristeten Festanstellung zu 50 %

erwerbstätig zu sein (Urk. 1 1 /13).

Nach Eingang einer Stellungnahme des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 22. April 2021 (Urk. 1 1 /14/3) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

9. Juni 2021 die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 1 1 /15).

Unter Beilage eines Berichtes von

Dr. Z.___ vom 13. Juni 2021 (Urk. 1 1 /16) sowie

des Abschlussberichtes der

seitens der Sozialbe hörde zugezogenen

A.___ AG vom

6. Juli 2020 (Urk. 1 1 /22; vgl.

Urk. 1 1 /4) erhob der

Versicherte dagegen Einwand (Urk. 1 1 /17, 1 1 /23). Am 30. September 2021 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 1 1 /25).

Die vom Versicherten dagegen am

28 . Oktober 20 21 erhobene Beschwerde (Urk. 11 / 29 /3 -8) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.20 21.00640 vom

22. Februar 2023 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und hernach neuer Verfügung über den Leistungsanspruch zurück wies (Urk. 11/37). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Im Zuge der Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle zunächst

Berichte der behandelnden Arztpersonen ein (Urk. 11/49, 11/52). Zudem gab sie bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuro logie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 11/59), welches am 2 0. Juni und 7. Juli 2024 erstattet wurde (Urk. 11/68 f.). Mit Vorbescheid vom

6. Dezember 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprechung einer Rente von 43 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2022, einer Rente von 54 % einer ganzen Rente ab 1. Juni 2022 und einer Rente von 60 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024 in Aussicht (Urk. 11/77). Am 7. April 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 11/82 [Begründung], 11/95, 11/101 und 11/106). 2.

Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, am 1 6. Mai 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefoch tenen Verfügungen seien dahingehend abzuändern, als der Rentenbeginn auf den 1. Juni 2021 anzusetzen und eine höhere Rente zuzusprechen sei. In prozessualer Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und es sei ihm die unent geltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person der mandatierten Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 7. Mai 2025 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Nachweis seiner finanziellen Bedürftigkeit ein (Urk. 6, Urk. 7/1-2). Mit Beschwerde antwort vom 2 5. August 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).

Mit Replik vom 2 5. September 2025 hielt der nunmehr durch Rechtsanwältin Lotti Sigg vertretene Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13 S. 2), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2025 mitteilte, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 15). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. November 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 16). Am 4. Novem ber 2025 reichte Rechtsanwältin Sigg ihre Honorarnote ein (Urk. 17 f.). Das Gericht zieht

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 S. 4).

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2025 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es bestehe kein Anlass für eine frühere Ansetzung des Beginns des Wartejahrs. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe erst ab Juni 2020 eine deutliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. So seien d ie konkreten Umstände wie namentlich das vom Beschwerdeführer absolvierte Eingliederungs programm im Gutachten einbezogen und es sei nachvollziehbar begründet wor den, weshalb sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit erst seit der Anmeldung zum Leistungsbezug am 2 2. Juni 2020 überwiegend wahrscheinlich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 10).

E. 2.4 Mit Replik vom 2 5. September 2025 betonte der Beschwerdeführer, dass das Warte jahr bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug erfüllt gewe sen sei (Urk. 13 S. 2). Überdies brachte er vor, gestützt auf das Gutachten sei anzunehmen, dass zumindest momentan keine verwertbare Arbeits- bzw. Erwerbs fähigkeit vorliege (Urk. 13 S. 4). Würde dennoch von der Existenz ange passter Tätigkeiten ausgegangen, so wäre ein mindestens 20%iger leidens bedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren. In dieser Hinsicht wäre zudem nicht die Tabelle für Hilfsarbeiten, sondern diejenige für Dienstleistungen zu berücksichtigen. Im Übrigen müsse von einem höheren Valideneinkommen ausgegangen werden, da er eine Handelsschule abgeschlossen, aber wegen seiner lebenslangen Einschränkung nie in s einem Beruf habe Fuss fassen können. Im Gesundheitsfall hätte er heute sicherlich eine qualifizierte KV-Stelle mit Verant wortung inne (Urk. 1

E. 3 Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte in seinem Bericht vom 3 1. August 2023 die Diagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5). Der Beschwerde führer sei seit März 2022 zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 11/49/4). Eine Arbeits tätigkeit werde nur in einem auf ihn angepassten Berufsumfeld möglich sein (Urk. 11/49/7).

E. 3.1 Im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwer deführers holte die Beschwerdegegnerin Berichte des behandelnden Psychiaters sowie eine RAD-Stellungnahme ein. In diesem Zusammenhang ist auf die Aus führungen in E. 3.1-3.3 des Urteils des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 2 2. Februar 2023 zu verw e isen (Prozess

IV.2021.00640, Urk. 11/37/6-7). Im genann ten Urteil erachtete das Gericht die bis dahin erfolgten medizinische n

Abklä rungen als nicht ausreichend, insbesondere da sich nicht feststellen liess, welche funktionellen Einschränkungen störungsbedingt vorl a gen und wie sich diese konkret auf die Erwerbsfähigkeit auswirk t en. Die Beschwerdegegnerin wurde daher zur Durchführung ergänzender Abklärungen in Form einer psychiat rischen Begutachtung aufgefordert (Urk. 11/37/9-10).

E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4 .2

Dr. G.___ stellte in seinem psychiatrischen Teilg utachten vom 7. Juli 2024 folgende Diagnosen (Urk. 11/69/27): - Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).

Zum psychopathologischen Befund führte Dr. G.___ im Wesentlichen aus, während der Exploration habe es keine Hinweise auf Bewusstseins- oder Orientierungs störungen gegeben.

Während des dreistündigen Gesprächs habe sich der Beschwerdeführer gut auf die Befragung konzentrieren können, wobei insgesamt drei Pausen stattgefunden hätten. Es sei aber ersichtlich gewesen, dass die Befragung für ihn sehr anstrengend gewesen sei (Nervosität durch im Verlauf des Gesprächs zunehmende Fingerbewegungen, Zittern am Körper). Formalge danklich sei er teilweise gehemmt, verlangsamt und perseverierend gewesen. In Bezug auf Ängste habe der Beschwerdeführer erwähnt, nicht so gerne zu viele Menschen zu haben, was aber nicht im Sinne einer Angst zu verstehen sei. Gene rell verlasse er nicht gerne das Haus. Weitere Ängste seien nicht angegeben wor den. Gefragt nach Zwangsverhalten habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er beispielsweise in der hausinternen elektronischen Bibliothek Dinge dokumen tarisch zusammentragen oder zusammenfassen müsse, weil er gerne Ordnung habe. Unter Stress mache er dies häufiger. Er habe grundsätzlichen ein hohes Kontrollbedürfnis. Zwangsverhalten im Sinne von Kontrollzwängen oder Zwangsgedanken seien verneint worden, wobei es auch keine objektivierbaren Hinweise auf ein solches Verhalten gegeben habe. Des Weiteren seien keine i ndirek te n Anzeichen für Wahn beobachtbar gewesen; entsprechende Symptome seien nicht angegeben worden. Verneint habe der Beschwerdeführer zudem Sinnes täuschungen und Ich-Störungen . In affektiver Hinsicht habe er während des Begutachtungsgesprächs in der Stimmung gedrückt und angestrengt gewirkt; die Stimmungslage sei deutlich zum negativen Pol ausgelenkt gewesen. Eine Reizbarkeit und innere Unruhe sei beispielsweise bei der Tonlage von Antworten auf Fragen erkennbar gewesen, die wiederholt hätten gestellt werden müssen. Hinsichtlich des Antriebs habe der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht gehemmt und etwas verlangsamt gewirkt (Urk. 11/69/17-19).

Das Asperger-Syndrom manifestiert sich laut Dr. G.___

beim Beschwer deführer durch deutlich beobachtbare, qualitative Beeinträchtigungen in der sozia len Interaktion (fehlender Blickkontakt, kaum Mimik und stereotype Körper haltung mit Manierismen). Schwierigkeiten in sozialen Interaktionen hätten sich ab der Kindheit mit Akzentuierung in der Jugend und dann im Erwachsenenalter eruieren lassen, die letztlich auch zu Problemen bei der Eingliederung ins Berufs leben geführt hätten. Eine sprachliche Entwicklungsstörung sei hingegen nicht festzustellen. Die diagnostische Abklärung der Universitätsklinik H.___ sei umfas send und gründlich durchgeführt worden, weshalb sich das Gutachten bei der Diagnosestellung zusätzlich zu den subjektiven Angaben des Beschwerde führers und d en beobachtbaren Symptome n auch auf die Aktenlage abstützen könne . Die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode ergebe sich aus der vorliegenden depressiven Episode mit den beschriebenen Symptomen sowie der Gegebenheit, dass bereits im Jugendalter depressive Pha sen vorhanden gewesen seien (Urk. 11/69/27).

Aus gutachterlicher Sicht lägen angesichts der vorliegenden Diagnosen und der damit verbundenen Schwierigkeiten gemäss Mini-ICF klare Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit in der Administration und im Marketing vor. So bestün den starke Schwierigkeiten in der Proaktivität und Spontanaktivität, in der Flexibilität und Umstellung, in der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Gruppenfähigkeit. Mittelgradige Einschränkungen bestünden in der Kompetenz und Wissensanwendung, in der reduzierten Widerstands- und Durch haltefähigkeit sowie der Anpassung an Regeln und Routine. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit belaufe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ca. 30 %, was seit März 2022 bis dato gelte. Für die Zeit ab der Anmeldung vom 2 2. Juni 2020 bis Februar 2022 sei eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 50 % anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine 50%ige Anstellung innegehabt habe (Urk. 11/69/34-35).

Ideal angepasst wäre aus gutachterlicher Sicht eine Tätigkeit, die der Beschwer deführer beispielsweise von zu Hause aus erledigen könne, mit der Möglichkeit, die Arbeiten selbständig einzuteilen und nicht zeitkritisch erledigen zu müssen. Er gehe aktuell einer Tätigkeit in einem sehr geringen Pensum nach (Ausfüllen von Fragebögen). Eine solche Tätigkeit oder gegebenenfalls eine Tätigkeit am Computer, bei der seine Interessen und Fähigkeiten Berücksichtigung fänden, würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer guten Prognose hinsicht lich der Einbindung in einen Arbeitsprozess führen. Zu berücksichtigen sei dabei ein langsamer und schrittweiser beruflicher Einstieg, zunächst in einem kleinen Pensum von ca. 5-10 % mit einer zustandsangepassten Steigerung. Die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei perspek tivisch bei maximal 50 % anzunehmen. Vom 2 2. Juni 2020 bis Februar 2022 sei in einer angepassten Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer ca. 50 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen; danach habe diese durchschnittlich tenden ziell bei 40 % gelegen (Urk. 11/69/34-36). 3.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des strittigen Rentenan spruchs in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf das psychiatrisch-neuropsy chologische Gutachten vom 2 0. Juni und 7. Juli 2024 (Urk. 11/68 f.). Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indi zien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5, 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 272 /202

E. 4.2 Dr . G.___

leitete die von ihm aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnosen auf der Grundlage der seinerseits erhobenen objektiven Befunde und unter Einbezug der neuropsychologischen Beurteilung durch lic. phil. C.___

(vgl.

Urk. 11/69/25-26) einlässlich und nachvollziehbar her.

Gleiches gilt für die von ihm namentlich aufgrund des diagnostizierten Asperger-Syndroms fest - gestellten funktionellen Einschränkungen wie etwa den starken Schwierigkeiten des Beschwer deführers in der Proaktivität und Spontanaktivität, in der Flexibilität und Umstellung, in der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie in der Gruppenfähigkeit (Urk. 11/69/34). Es sind denn auch keine abweichenden fachärztliche Beurteilungen aktenkundig; der RAD sprach sich mit Stellung nahme vom 1 0. Juli 2024 ebenfalls dafür aus, auf die gutachterlichen Schlussfol gerungen abzustellen (Urk. 11/74/4).

Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich Dr. G.___ bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an den grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden massgebenden Standardindikatoren orientiert hat (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Es ergeben sich keine Hinweise, dass er sich dabei nicht an die normativen Vorgaben gehalten hätte. So äusserte er sich insbe sondere nicht nur einlässlich zum sozialen Kontext, sondern auch zur Konsistenz, zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Komorbiditäten sowie zum Behandlungsverlauf (Urk. 11/69/21-30). Weiterungen seitens des Gerichts erüb rigen sich daher in diesem Zusammenhang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2022 vom 2 1. Dezember 2022 E. 9.2.2).

E. 4.3.1 Beschwerdeweise wurde die Beweiskraft des psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens im Grundsatz

denn auch nicht angezweifelt (vgl. Urk. 13 S. 2-4) . Umstrit ten ist jedoch, wie die von Dr. G.___ für angepasste Tätigkeiten attes tierte Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist. Während die Beschwerdegegnerin der Meinung ist, von Juni 2020 bis Februar 2022 habe eine 50%ige und danach ab März 2022 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen (vgl. Urk. 2 S. 9 f., Urk.

11/73), vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, der Gutachter gehe aktuell faktisch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus, indem er im freien Markt «perspektivisch» eine maximal 50%ige Arbeitsun fähigkeit annehme (Urk.

13 S. 4).

E. 4.3.2 Dr. G.___ empfahl einen schrittweisen beruflichen Wiedereinstieg und nahm «perspektivisch» eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt an. Ferner hielt er fest, für den Zeitraum zwischen dem 2 2. Juni 2020 und Februar 2022 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer 50-60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, danach habe diese tendenziell durch schnittlich bei 40 % gelegen (vgl. vorstehende E. 3.4.2 in fine). Entgegen der Mei nung des Beschwerdeführers sind diese Ausführungen nicht gleichzusetzen mit einer derzeit gänzlich fehlenden Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätig keiten. Dagegen spricht zu nächst, dass der Gutachter den Wiedereinstieg in die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter Administration/Marketing mit einem Pensum von maximal 30 % ab sofort (bzw. seit März 2022) für möglich erachtete (Urk. 11/69/35). Es erschliesst sich nicht, weshalb es sich für eine angepasste Tätig keit anders verhalten sollte, zumal das letzte Anstellungsverhältnis nicht erst kürzlich, sondern bereits im Juli 2022 endete (Urk. 11/43/2), und folglich auch in diesem Zusammenhang gewisse Einarbeitungshürden bestünden.

Die letzte Anstel lung umfasste überdies ein vergleichbares Teilzeitpensum (50 %; Urk. 11/9, 11/13), wie es dem Beschwerdeführer nun für eine angepasste Tätigkeit als zumut bar erachtet wird, sodass von ihm in dieser Hinsicht keine grundlegende Umstellung oder ein erstmaliger Einstieg in die Berufswelt erwartet wird. Von neuropsychologischer Seite wurde denn auch bloss eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zum Erlangen einer Routine postuliert (Urk. 11/68/8). Nicht zuletzt fällt entscheidend ins Gewicht, dass sich

aus den Akten keine Anhalts punkte ergeben, wonach die Wiedereingliederung aus gesundheitlichen respektive invaliditätsbedingten Gründen stufenweise erfolgen müsste. So kann laut Dr.

G.___

mit medizinischen Massnahmen überwiegend wahrscheinlich keine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk.

11/69/36; vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 1 0. Juli 2024, Urk. 11/74/5) .

M ithin hängt die berufliche Eingliederung nicht von einem medizinischen Behandlungs erfolg ab, den es zunächst abzuwarten gälte .

E. 4.3.3 Nach dem Gesagten ist auf der Basis der gutachterlichen Feststellungen sowie denjenigen des RAD mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem leidensadaptierten Tätigkeitsbereich seit März 2022 zu 40 % arbeitsfähig ist. Zuvor bestand ab dem 2 2. Juni 2020 eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit. 5.

E. 5 vom 11 . Februar 202

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, es sei sehr zweifelhaft, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Tätigkeit existiere, die dem von gutachterlicher Seite statuierten Zumutbarkeitsprofil entspreche und entgolten werde (Urk. 13 S. 4). Mithin bestreitet er die Verwertbarkeit der verbleibenden medizinisch-theore tischen Restarbeitsfähigkeit.

E. 5.2 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungs gemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seine Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam menhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertig keiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufs erfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin

angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle daher von v ornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die vom Gutachter exempla risch genannte angepasste Arbeit des Ausfüllens von Fragebögen (Urk. 11/69/34-35) keiner Tätigkeit entspricht, mit der ein relevantes Erwerbsein kommen erzielt werden könnte. Er lässt jedoch ausser Acht, dass der RAD auf der Basis der gutachterlichen Feststellungen ein detailliertes Belastungsprofil erstellt hat, welches den funktionellen Einschränkungen Rechnung trägt. Demgemäss sind dem Beschwerdeführer klar vorstrukturierte, routinierte Tätigkeiten zumut bar. Idealerweise sollte es sich dabei um ein wohlwollendes und wertschätzendes Umfeld ohne Zeit- oder Leistungsdruck und mit der Möglichkeit zu eigenstän digen Pausen handeln. Ein emotional beanspruchendes oder konfliktreiches Arbeits klima gilt es ebenso zu vermeiden wie soziale Interaktionen als Bestandteil der Tätigkeit (Urk. 11/74/5).

Obschon zuzugestehen ist, dass das potentielle Tätig keitsfeld dadurch bedeutsame Einschränkungen erfährt, ist gleichwohl zu beto nen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2025 vom 2 8. Januar 2026 E. 5.1).

Der Beschwerdeführer verfügt des Weiteren über einen Lehrabschluss und prak tische Erfahrungen im kaufmännischen Bereich (vgl. Urk. 11/2/5, 11/49/5-6), wobei angesichts des Belastungsprofils davon auszugehen ist, dass die dabei erwor benen Kompetenzen auch in einem leidensadaptierten Berufsumfeld von Nutzen

sein können . Der Verwertbarkeit steht unter diesen Umständen auch nicht entgegen, dass die erwerbliche Tätigkeit laut Gutachter « beispielsweise» respek tive « idealerweise» von zu Hause aus erledigt werden können sollte (Urk. 11/69/34-35). Dass es dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt gänzlich verunmöglicht sein sollte, den Betrieb des Arbeitgebers sporadisch und

bei Bedarf

in Begleitung einer Vertrauensperson aufzusuchen (vgl. Urteil e des Bundes gerichts 9C_426/2020 vom 2 9. April 2021 E. 5.3

u. 8C_535/2024 vom 1 0. November 2025 E. 3.4), lässt sich aus den Akten nicht ableiten (vgl. etwa Urk. 11/69/15). Abschliessend bleibt festzuhalten, dass a n die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten

keine übermässigen Anforde rungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesge richts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen).

Gesamthaft ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit somit nicht zuletzt unter Berücksichti gung der rechtsprechungsgemäss hohen Hürden für eine Unverwertbarkeit zu beja hen . 6.

E. 6 E.

E. 6.1 In einem nächsten Schritt sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen . Die Beschwerdegegnerin nahm für mehrere Zeiträume Einkommensvergleiche im Sinne von Art. 16 ATSG vor (1. Juni 2021 bis 3 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022 bis 3 1. Mai 2022, 1. Juni 2022 bis 3 1. Dezember 2023 sowie ab 1. Januar 2024; vgl. Urk. 11/73, 11/74/6-8).

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Festlegung des frühestmöglichen Rentenbeginns a uf

den 1. Juni 202 1. Das Wartejahr sei bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug (Juni 2020; Urk. 11/2) abgelaufen gewesen (Urk. 1 S. 4, Urk.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das Valideneinkommen sei auf einen höheren

seinerseits nicht näher substantiierten Betrag festzu legen (Urk.

E. 6.2.3 In Bezug auf das Invalideneinkommen erachtet der Beschwerdeführer einerseits die Anwendung der Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE) für Dienstleistungen statt derjenigen für Hilfsarbeiten als gerechtfertigt (Urk.

E. 6.2.4 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleiche sind somit insoweit anzupassen, als der Rentenbeginn auf März 2021 festzulegen und für das Invalideneinkommen des Jahres 2021 ein leidensbedingter Abzug von 5 % zu gewähren ist. Im Übrigen sind die zu Recht auf der Grundlage der LSE 2020 (TA1_tirage_skill_level) und unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung ermittelten Vergleichs einkommen nicht zu beanstanden.

Für den Zeitraum von März bis Dezember 2021 ist demnach von einem Validenein kommen von Fr. 51'635.79 und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'028.-- (Fr. 32'661.06 x 0.95) auszugehen (vgl. Urk. 11/73/3) . Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 39.91 % bzw. 40 %, womit der Beschwerdeführer gestützt auf die damals (bis Ende Dezember 2021) in Kraft gestandene Rechtslage ab März 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat (vgl. vorstehende E. 1.4; zum Runden: BGE 130 V 121).

Gemäss lit . b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19.

Juni 2020 bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die wie der Beschwerdeführer

bei Inkraft treten dieser Änderung das 55.

Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bishe rige Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach

Art.

E. 10 . November 202 5 E.

E. 13 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat ab 1. Januar 2022 einen (Teilzeit-)Abzug von 10 % und ab 1. Januar 2024 einen Abzug von insgesamt 20 % berücksichtigt (vgl.

Urk.

10/73/4-6).

Von gutachterlicher Seite wurde den gesundheitlichen Ein schränkungen und dem damit einhergehenden erhöhten Pausen- bzw. Erholungs bedarf bereits im Rahmen der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit Rechnung getra gen (vgl. Urk. 10/69/35-36). Dieser Aspekt darf folglich nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen, da dies zu einer doppel ten Veranschlagung führen würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 4.1).

Des Weiteren stellt eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und mitarbei tender Personen respektive ein wohlwollendes Arbeitsumfeld

wie vom RAD für notwendig erachtet (Urk.

11/74/5)

in der Regel keinen eigenständigen

Abzugs grund

dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2023 vom 1 6. September 2024 E.

8.2.1 mit Hinweisen).

In Betracht fällt jedoch die Gewährung eines Abzugs bereits ab März 2021, da der Beschwerdeführer gesundheitlich bedingt nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein kann. In diesem Zusammenhang ist praxisgemäss die LSE-Tabelle T18 (Monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stel lung und Geschlecht, Jahr 2020) heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 1 5. April 2020 E. 3.2 mit Hinweis). Es zeigt sich, dass Männer ohne Kaderfunktion bei einem Arbeitspensum zwischen 50 und 74 % aufge rechnet auf ein Vollzeitpensum durchschnittlich ein um 4. 2 % tieferes Einkom men erzielten als Beschäftigte mit einem Pensum von 90 % oder mehr; bei einem Arbeitspensum zwischen 25 und 49 % betrug die Einbusse gar 12. 91 % .

Vor die sem Hintergrund rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 5 % für das Invalideneinkommen des Jahr es 2021 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 5.2.1). In Bezug auf die von der Beschwerde gegnerin gestützt auf die einschlägige Verordnungsbestimmung (Art. 26 bis

Abs. 3 IVV) ab 1. Januar 2022 gewährten Abzüge bleibt festzuhalten, dass aufgrund der konkreten Umstände kein Bedarf an einer Korrektur besteht (vgl. dazu BGE 150 V 410 E. 10.6).

E. 17 Abs. 1 ATSG), so erfolgt ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2023 vom 2 7. September 2024 E. 3) .

Für die Zeit ab 1. Januar 2022 hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad zutreffend auf 43 % festgelegt (Urk. 11/73/1). Mithin liegt im Vergleich zum für das Jahr 2021 ermittelten Invaliditätsgrad keine Änderung von mindestens 5 % vor, weshalb der Beschwerdeführer auch ab 1. Januar 2022 weiterhin Anspruch auf eine Vier telsrente hat.

Seit März 2022 ist der Beschwerdeführer laut beweiskräftiger gutachterlicher Ein schätzung in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 40 % arbeitsfähig .

Der Invaliditätsgrad erhöhte sich dadurch auf 54 % (Urk. 11/73/1), was ab 1. Juni 2022 zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Zudem ist angesichts der Veränderung von über fünf Prozentpunkten ein Wechsel ins stufenlose Renten system vorzunehmen. Folglich hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Rente von 54 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung), wie es von der Beschwer degegnerin zutreffend verfügt wurde.

Für die Zeit a b 1. Januar 2024 hat die Beschwerdegegnerin schliesslich einen Invalidi tätsgrad von 60 % ermittelt, wobei sie in Nachachtung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV (in der seit genanntem Datum in Kraft stehenden Fassung)

richtig erweise einen Abzug von insgesamt 20 % vom Invalideneinkommen gewährte (Urk. 11/73/2, 11/73/6). Da wiederum eine Änderung von über fünf Prozent punkten vorliegt, erweist sich die Zusprechung einer Rente von 60 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024 als rechtens (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung) . 7.

Zusammenfassend

hat der Beschwerdeführer demnach vom

1. März 2021 bis

31. Mai 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom

1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 %

und ab

1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 6 0 %. Die angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2025 sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend abzuändern . 8. 8.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen .

Art. 69 Abs. 1 bis IVG enthält (anders als Art. 61 lit . g ATSG) keine Kostenver teilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massgebend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantonales Recht (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) finden unter anderem Art. 104 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sinn gemäss Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unter liegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf den Rentenbeginn, während die Beschwer degegnerin hinsichtlich de s Rentenanspruchs fü r die Zeit ab 1. Januar 2022 faktisch obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kos ten zu zwei Drittel n (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) aufzuerlegen. 8.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie

§ 7

der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht

[ GebV

SVGer ]).

Rechtsanwältin Sigg machte mit Honorarnote vom 4. November 2025

einen Gesamt aufwand von 10.5 Stunden à Fr. 280.-- sowie Barauslagen von 3 % (Fr. 88.20) geltend (Urk. 18). Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien erscheint dies als angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin dem

obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'273.50 .-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat . Der Umstand, dass dem Rechts begehren auf Zusprechung einer höheren Rente nur teilweise entsprochen wird (sog. Überklagung), führt – da dies den Prozessaufwand nicht erhöht hat - nicht zu einer Reduktion der P artei entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 8.3

Der Beschwerdeführer beantragt e in seiner B eschwerde vom 1 6. Mai 2025 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Letztere s Gesuch erweist sich ausgangsgemäss als gegenstandslos (vgl. vorstehende E. 8.2) . Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind erfüllt, da der Prozess nicht aussichtslos ist und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers angesichts der eingereichten Unter lagen (Urk. 6, Urk. 7/1-2) ausgewiesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundes verfassung [BV]; BGE 135 I 1 E. 7.1).

Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs.

4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 6. Mai 2025 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. April 2025 dahinge hend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2021 bis 3 1. Mai 2022

Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerde führer auferlegten Kosten von Fr. 600 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de r

k ostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 3'273.50

(inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk.

E. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00344 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 8. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1991, hat

im Jahr 2011

eine kaufmännische Lehre abgeschlossen

und

war seither an verschiedenen Stellen tätig. Zuletzt

absolvierte

er

vom

8.

Januar bis 30. Juni 2020 ein Praktikum bei der Y.___ AG als Allrounder zur Unterstützung der Marketing-Abteilung. Ab

dem 1. Juli 2020 erhielt er

dort

eine befristete Festanstellung in einem 50%-Pensum (Urk. 1 1 /2,

1 1 /6,

1 1 /9 und 1 1 /22/1).

Insbesondere unter Hinweis auf eine verminderte Belast barkeit, eine eingeschränkte Umstellungsfähigkeit sowie eine verminderte Stresstoleranz hatte

er sich am 16. Juni 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 1 1 /2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle,

führte am

9. Juli 2020 ein Standortgespräch mit dem Ver sicherten durch (Urk. 1 1 /9) und holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug,

Urk. 1 1 /1, 1 1 /6 -7) einen Bericht des behandelnden

Psychiaters

Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe rapie, ein (Urk. 1 1 /12). Im Rahmen eines Telefonats vom 15. Dezember 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, nun in einer unbefristeten Festanstellung zu 50 %

erwerbstätig zu sein (Urk. 1 1 /13).

Nach Eingang einer Stellungnahme des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 22. April 2021 (Urk. 1 1 /14/3) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

9. Juni 2021 die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 1 1 /15).

Unter Beilage eines Berichtes von

Dr. Z.___ vom 13. Juni 2021 (Urk. 1 1 /16) sowie

des Abschlussberichtes der

seitens der Sozialbe hörde zugezogenen

A.___ AG vom

6. Juli 2020 (Urk. 1 1 /22; vgl.

Urk. 1 1 /4) erhob der

Versicherte dagegen Einwand (Urk. 1 1 /17, 1 1 /23). Am 30. September 2021 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 1 1 /25).

Die vom Versicherten dagegen am

28 . Oktober 20 21 erhobene Beschwerde (Urk. 11 / 29 /3 -8) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.20 21.00640 vom

22. Februar 2023 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und hernach neuer Verfügung über den Leistungsanspruch zurück wies (Urk. 11/37). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Im Zuge der Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle zunächst

Berichte der behandelnden Arztpersonen ein (Urk. 11/49, 11/52). Zudem gab sie bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuro logie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 11/59), welches am 2 0. Juni und 7. Juli 2024 erstattet wurde (Urk. 11/68 f.). Mit Vorbescheid vom

6. Dezember 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprechung einer Rente von 43 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2022, einer Rente von 54 % einer ganzen Rente ab 1. Juni 2022 und einer Rente von 60 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024 in Aussicht (Urk. 11/77). Am 7. April 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 11/82 [Begründung], 11/95, 11/101 und 11/106). 2.

Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, am 1 6. Mai 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefoch tenen Verfügungen seien dahingehend abzuändern, als der Rentenbeginn auf den 1. Juni 2021 anzusetzen und eine höhere Rente zuzusprechen sei. In prozessualer Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und es sei ihm die unent geltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person der mandatierten Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 7. Mai 2025 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Nachweis seiner finanziellen Bedürftigkeit ein (Urk. 6, Urk. 7/1-2). Mit Beschwerde antwort vom 2 5. August 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).

Mit Replik vom 2 5. September 2025 hielt der nunmehr durch Rechtsanwältin Lotti Sigg vertretene Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13 S. 2), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2025 mitteilte, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 15). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. November 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 16). Am 4. Novem ber 2025 reichte Rechtsanwältin Sigg ihre Honorarnote ein (Urk. 17 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 149 II 320 E. 3, 148 V 174 E. 4.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkraft treten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invali denrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen . Besondere übergangs rechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit Hinweisen).

Zwar er ging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende rentenab weisende Verfügung erst nach dem 1. Januar 202 2. Indessen dreht sich der Rechtsstreit mit Blick auf die Anmeldung zum Rentenbezug im Juni 2020 (Urk. 11/2) um einen bereits vor Inkrafttreten der Änderung erhobenen Renten anspruch. Für dessen Beurteilung ist damit vorab die bis zum 3 1. Dezember 2021 in Kraft gestandene Rechtslage massgebend. Ein allfälliger Rentenanspruch würde überdies bestehen bleiben, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs.

1 ATSG

ändert (vgl. lit . b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 9. Juni 2020 [Weiterentwicklung der WEIV]; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes gerichts 9C_668/2024 vom 1 5. September 2025 mit Hinweisen).

Im Folgenden wird deshalb, soweit nicht anders vermerkt, die Rechtslage in ihrer bis am 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung wiedergegeben, zitiert und angewendet. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2. 2.1

Zur Begründung der angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2025 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, gemäss Gutachten sei beim Beschwer deführer ab Juni 2020 eine gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen. Auf grund der medizinischen Beurteilung seien ihm klar vorstrukturierte, routinierte Tätigkeiten, idealerweise in einem wohlwollenden und wertschätzenden Umfeld, ohne Zeit- oder Leistungsdruck und mit der Möglichkeit, eigenständig Pausen einzulegen, zu 50 % zumutbar. Ein Rentenanspruch entstehe frühestens ab dem 1. Juni 202 1. Der Einkommensvergleich ergebe für das Jahr 2021 jedoch einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2 S. 9 f.).

Aufgrund einer Gesetzesrevision sei der Invaliditätsgrad per 1. Januar 2022 neu berechnet worden . Da der Beschwerdeführer nur noch Teilzeit arbeiten könne, resultiere u nter Berücksichtigung eines Abzugs [vom Invalideneinkommen] ein Invaliditätsgrad von 43 %, was zu einer Rente von 43 % einer ganzen Rente ab genanntem Datum führe. Im März 2022 hätten sich die gesundheitlichen Beschwer den verschlechtert, weshalb eine angepasste Tätigkeit nur noch zu 40 % zumutbar gewesen sei. Ab Juni 2022 bestehe deshalb Anspruch auf eine Rente von 54 % einer ganzen Rente. Aufgrund einer weiteren Gesetzesrevision sei der Invaliditätsgrad sodann per 1. Januar 2024 neu zu berechnen, wobei ein zusätz licher Abzug von 10 % auf die statistischen Löhne gewährt werde. Ab genanntem Datum habe der Beschwerdeführer daher Anspruch auf eine Rente von 60 % einer ganzen Rente (Urk. 2 S. 9 f.). 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 1 6. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer gel tend, bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug krankgeschrieben gewesen zu sein und zu 50 % in einem Eingliederungsprogramm gearbeitet zu haben. Sein Pensum habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht steigern kön nen. Der Rentenanspruch beginne deshalb früher als von der Beschwerdegegnerin angenommen, nämlich sechs Monate nach erfolgter Anmeldung. Gestützt auf seine Erwerbsbiografie sei das Wartejahr damals bereits abgelaufen gewesen. Des Weiteren bestehe eine höhere Arbeitsunfähigkeit, als die Beschwerdegegnerin annehme. Schliesslich seien beim Einkommensvergleich von Anfang an bzw. auch vor der Gesetzesrevision die behinderungsbedingten Leidensabzüge zu berück sichtigen (Urk. 1 S. 4). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2025 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es bestehe kein Anlass für eine frühere Ansetzung des Beginns des Wartejahrs. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe erst ab Juni 2020 eine deutliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. So seien d ie konkreten Umstände wie namentlich das vom Beschwerdeführer absolvierte Eingliederungs programm im Gutachten einbezogen und es sei nachvollziehbar begründet wor den, weshalb sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit erst seit der Anmeldung zum Leistungsbezug am 2 2. Juni 2020 überwiegend wahrscheinlich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 10). 2.4

Mit Replik vom 2 5. September 2025 betonte der Beschwerdeführer, dass das Warte jahr bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug erfüllt gewe sen sei (Urk. 13 S. 2). Überdies brachte er vor, gestützt auf das Gutachten sei anzunehmen, dass zumindest momentan keine verwertbare Arbeits- bzw. Erwerbs fähigkeit vorliege (Urk. 13 S. 4). Würde dennoch von der Existenz ange passter Tätigkeiten ausgegangen, so wäre ein mindestens 20%iger leidens bedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren. In dieser Hinsicht wäre zudem nicht die Tabelle für Hilfsarbeiten, sondern diejenige für Dienstleistungen zu berücksichtigen. Im Übrigen müsse von einem höheren Valideneinkommen ausgegangen werden, da er eine Handelsschule abgeschlossen, aber wegen seiner lebenslangen Einschränkung nie in s einem Beruf habe Fuss fassen können. Im Gesundheitsfall hätte er heute sicherlich eine qualifizierte KV-Stelle mit Verant wortung inne (Urk. 1 3 S. 5). 3. 3.1

Im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwer deführers holte die Beschwerdegegnerin Berichte des behandelnden Psychiaters sowie eine RAD-Stellungnahme ein. In diesem Zusammenhang ist auf die Aus führungen in E. 3.1-3.3 des Urteils des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 2 2. Februar 2023 zu verw e isen (Prozess

IV.2021.00640, Urk. 11/37/6-7). Im genann ten Urteil erachtete das Gericht die bis dahin erfolgten medizinische n

Abklä rungen als nicht ausreichend, insbesondere da sich nicht feststellen liess, welche funktionellen Einschränkungen störungsbedingt vorl a gen und wie sich diese konkret auf die Erwerbsfähigkeit auswirk t en. Die Beschwerdegegnerin wurde daher zur Durchführung ergänzender Abklärungen in Form einer psychiat rischen Begutachtung aufgefordert (Urk. 11/37/9-10). 3.2

Im Zuge der Umsetzung des Rückweisungsurteils nahm die Beschwerdegegnerin zunächst den Bericht der D.___ (D.___) vom

5. Dezember 2022 zu den Akten. Diesem sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 11/52/1): - Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - soziale Phobien (ICD-10 F40.1).

Auf der Grundlage der testpsychologischen Autismus-Spektrum-Abklärung (vgl.

Urk. 11/52/1-2) sei vom Vorliegen eines Asperger-Syndroms auszugehen. Obwohl es dem Beschwerdeführer teilweise erfolgreich gelinge, gewisse Defizite durch aufwändiges Lernen von Verhaltensweisen seines Umfelds zu kompen sieren, sei dennoch von einem hohen Leidensdruck und Einschränkungen bezüg lich verschiedener alltäglicher Aufgaben auszugehen, insbesondere bei der sozia len Interaktion. In der Rückschau zu den Arbeitsversuchen habe sich eine Verstärkung der Erschöpfung und der sozialen Ängste gezeigt. Im Hinblick auf die berufliche Laufbahn sei aufgrund des enormen Drucks, der durch die ganze Ado leszenz vorhanden gewesen sei, langsam vorzugehen. Wichtig wäre ein adäquater Beruf, zu dem der Beschwerdeführer langsam von zu Hause aus Zugang finden könnte, und vor allem die Ruhe einer Nische, die der Beschwerdeführer bräuchte (Urk. 11/52/2). 3. 3

Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte in seinem Bericht vom 3 1. August 2023 die Diagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5). Der Beschwerde führer sei seit März 2022 zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 11/49/4). Eine Arbeits tätigkeit werde nur in einem auf ihn angepassten Berufsumfeld möglich sein (Urk. 11/49/7). 3. 4 3. 4 .1

Dem neuropsychologischen Teilgutachten von l ic. phil. C.___

vom 2 0. Juni 2024 (mitunterzeichnet von lic. phil. F.___, Fachpsychologin für Neuropsy chologie FSP) ist folgende Diagnose zu entnehmen (Urk. 11/68/7): - t estdiagnostisch leicht verminderte sprachliche Lernleistung bei ansonsten alters- und ausbildungsentsprechenden kognitiven Leistungen sowie kli nisch evidenten Verhaltensbesonderheiten bei eigenanamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit.

Der Beschwerdeführer habe sich insgesamt ausreichend auf die neuropsycho logische Untersuchung einlassen können und habe konstruktiv sowie mit gege bener Anstrengungsbereitschaft mitgearbeitet. Er habe Instruktionen oft nach mehrmaligem Nachfragen und R ückversichern, dass er die Aufgabe richtig verstanden habe

umsetzen können. Das Arbeitstempo sei durchschnittlich gewesen. Klinisch hätten sich Verhaltensbesonderheiten wie Bewegungs - stereotypen, kaum Blickkontakt, umständliches, angespanntes und leicht weitschweifendes Gesprächs verhalten sowie Stressintoleranz gezeigt. In der umfassenden 3.5-stün digen neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer in den geprüf ten kognitiven Domänen Aufmerksamkeit/Kon - zentration, nonverbales Ler nen und verbales/nonverbales Gedächtnis, Exekutiv - funktionen, visuell-räum liche/ visuo -konstruktive Leistungen sowie Sprache und Rechnen alters- und ausbil dungskorrigierte durchschnittliche Ergebnisse erzielt. Leichte Minderleis tungen hätten sich im Bereich des verbalen Lernens objektiveren lassen (Urk. 11/68/7).

Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe aufgrund der mit Ausnahme einer leicht verminderten sprachlichen Lernleistung (bei intakter Abrufleistung) alters- und ausbildungsentsprechenden kognitiven Leistungsfähigkeit weder in der ange stammten noch in einer Verweistätigkeit leistungsmässig eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der leicht verminderten sprachlichen Lern leistung sei bei der Einarbeitung in eine neue Tätigkeit oder beim Erwerb neuer Fähigkeiten bis zum Erlangen von Routine von einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/68/8). 3. 4 .2

Dr. G.___ stellte in seinem psychiatrischen Teilg utachten vom 7. Juli 2024 folgende Diagnosen (Urk. 11/69/27): - Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).

Zum psychopathologischen Befund führte Dr. G.___ im Wesentlichen aus, während der Exploration habe es keine Hinweise auf Bewusstseins- oder Orientierungs störungen gegeben.

Während des dreistündigen Gesprächs habe sich der Beschwerdeführer gut auf die Befragung konzentrieren können, wobei insgesamt drei Pausen stattgefunden hätten. Es sei aber ersichtlich gewesen, dass die Befragung für ihn sehr anstrengend gewesen sei (Nervosität durch im Verlauf des Gesprächs zunehmende Fingerbewegungen, Zittern am Körper). Formalge danklich sei er teilweise gehemmt, verlangsamt und perseverierend gewesen. In Bezug auf Ängste habe der Beschwerdeführer erwähnt, nicht so gerne zu viele Menschen zu haben, was aber nicht im Sinne einer Angst zu verstehen sei. Gene rell verlasse er nicht gerne das Haus. Weitere Ängste seien nicht angegeben wor den. Gefragt nach Zwangsverhalten habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er beispielsweise in der hausinternen elektronischen Bibliothek Dinge dokumen tarisch zusammentragen oder zusammenfassen müsse, weil er gerne Ordnung habe. Unter Stress mache er dies häufiger. Er habe grundsätzlichen ein hohes Kontrollbedürfnis. Zwangsverhalten im Sinne von Kontrollzwängen oder Zwangsgedanken seien verneint worden, wobei es auch keine objektivierbaren Hinweise auf ein solches Verhalten gegeben habe. Des Weiteren seien keine i ndirek te n Anzeichen für Wahn beobachtbar gewesen; entsprechende Symptome seien nicht angegeben worden. Verneint habe der Beschwerdeführer zudem Sinnes täuschungen und Ich-Störungen . In affektiver Hinsicht habe er während des Begutachtungsgesprächs in der Stimmung gedrückt und angestrengt gewirkt; die Stimmungslage sei deutlich zum negativen Pol ausgelenkt gewesen. Eine Reizbarkeit und innere Unruhe sei beispielsweise bei der Tonlage von Antworten auf Fragen erkennbar gewesen, die wiederholt hätten gestellt werden müssen. Hinsichtlich des Antriebs habe der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht gehemmt und etwas verlangsamt gewirkt (Urk. 11/69/17-19).

Das Asperger-Syndrom manifestiert sich laut Dr. G.___

beim Beschwer deführer durch deutlich beobachtbare, qualitative Beeinträchtigungen in der sozia len Interaktion (fehlender Blickkontakt, kaum Mimik und stereotype Körper haltung mit Manierismen). Schwierigkeiten in sozialen Interaktionen hätten sich ab der Kindheit mit Akzentuierung in der Jugend und dann im Erwachsenenalter eruieren lassen, die letztlich auch zu Problemen bei der Eingliederung ins Berufs leben geführt hätten. Eine sprachliche Entwicklungsstörung sei hingegen nicht festzustellen. Die diagnostische Abklärung der Universitätsklinik H.___ sei umfas send und gründlich durchgeführt worden, weshalb sich das Gutachten bei der Diagnosestellung zusätzlich zu den subjektiven Angaben des Beschwerde führers und d en beobachtbaren Symptome n auch auf die Aktenlage abstützen könne . Die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode ergebe sich aus der vorliegenden depressiven Episode mit den beschriebenen Symptomen sowie der Gegebenheit, dass bereits im Jugendalter depressive Pha sen vorhanden gewesen seien (Urk. 11/69/27).

Aus gutachterlicher Sicht lägen angesichts der vorliegenden Diagnosen und der damit verbundenen Schwierigkeiten gemäss Mini-ICF klare Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit in der Administration und im Marketing vor. So bestün den starke Schwierigkeiten in der Proaktivität und Spontanaktivität, in der Flexibilität und Umstellung, in der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Gruppenfähigkeit. Mittelgradige Einschränkungen bestünden in der Kompetenz und Wissensanwendung, in der reduzierten Widerstands- und Durch haltefähigkeit sowie der Anpassung an Regeln und Routine. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit belaufe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ca. 30 %, was seit März 2022 bis dato gelte. Für die Zeit ab der Anmeldung vom 2 2. Juni 2020 bis Februar 2022 sei eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 50 % anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine 50%ige Anstellung innegehabt habe (Urk. 11/69/34-35).

Ideal angepasst wäre aus gutachterlicher Sicht eine Tätigkeit, die der Beschwer deführer beispielsweise von zu Hause aus erledigen könne, mit der Möglichkeit, die Arbeiten selbständig einzuteilen und nicht zeitkritisch erledigen zu müssen. Er gehe aktuell einer Tätigkeit in einem sehr geringen Pensum nach (Ausfüllen von Fragebögen). Eine solche Tätigkeit oder gegebenenfalls eine Tätigkeit am Computer, bei der seine Interessen und Fähigkeiten Berücksichtigung fänden, würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer guten Prognose hinsicht lich der Einbindung in einen Arbeitsprozess führen. Zu berücksichtigen sei dabei ein langsamer und schrittweiser beruflicher Einstieg, zunächst in einem kleinen Pensum von ca. 5-10 % mit einer zustandsangepassten Steigerung. Die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei perspek tivisch bei maximal 50 % anzunehmen. Vom 2 2. Juni 2020 bis Februar 2022 sei in einer angepassten Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer ca. 50 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen; danach habe diese durchschnittlich tenden ziell bei 40 % gelegen (Urk. 11/69/34-36). 3. 5

Der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, erachtete die gutachterlichen Schlussfolgerungen in seiner Stellung nahme vom 1 0. Juli 2024 als nachvollziehbar und empfahl, darauf abzu stellen (Urk. 11/74/4). Der Beschwerdeführer scheine mit überwiegender Wahr scheinlichkeit an einem schweren Gesundheitsschaden zu leiden, welcher zu Einschrän kungen in der Persönlichkeit und in der sozialen Interaktionsfähigkeit führe. Die Aktenlage sei diesbezüglich konsistent und eine Therapieresistenz sei ausgewiesen. Dem Belastungsprofil entsprächen klar vorstrukturierte, routinierte Tätigkeiten. Idealerweise sollte es sich um ein wohlwollendes und wertschät zendes Umfeld ohne Zeit- oder Leistungsdruck und mit der Möglichkeit zu eigen ständigen Pausen handeln. Sowohl ein emotional beanspruchende s oder konflikt reiches Arbeitsklima als auch soziale Interaktionen als Bestandteil der Tätigkeit seien zu vermeiden (Urk. 11/74/5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des strittigen Rentenan spruchs in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf das psychiatrisch-neuropsy chologische Gutachten vom 2 0. Juni und 7. Juli 2024 (Urk. 11/68 f.). Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indi zien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5, 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 272 /202 5 vom 11 . Februar 202 6 E.

2.2). 4.2

Dr . G.___

leitete die von ihm aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnosen auf der Grundlage der seinerseits erhobenen objektiven Befunde und unter Einbezug der neuropsychologischen Beurteilung durch lic. phil. C.___

(vgl.

Urk. 11/69/25-26) einlässlich und nachvollziehbar her.

Gleiches gilt für die von ihm namentlich aufgrund des diagnostizierten Asperger-Syndroms fest - gestellten funktionellen Einschränkungen wie etwa den starken Schwierigkeiten des Beschwer deführers in der Proaktivität und Spontanaktivität, in der Flexibilität und Umstellung, in der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie in der Gruppenfähigkeit (Urk. 11/69/34). Es sind denn auch keine abweichenden fachärztliche Beurteilungen aktenkundig; der RAD sprach sich mit Stellung nahme vom 1 0. Juli 2024 ebenfalls dafür aus, auf die gutachterlichen Schlussfol gerungen abzustellen (Urk. 11/74/4).

Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich Dr. G.___ bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an den grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden massgebenden Standardindikatoren orientiert hat (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Es ergeben sich keine Hinweise, dass er sich dabei nicht an die normativen Vorgaben gehalten hätte. So äusserte er sich insbe sondere nicht nur einlässlich zum sozialen Kontext, sondern auch zur Konsistenz, zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Komorbiditäten sowie zum Behandlungsverlauf (Urk. 11/69/21-30). Weiterungen seitens des Gerichts erüb rigen sich daher in diesem Zusammenhang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2022 vom 2 1. Dezember 2022 E. 9.2.2). 4.3 4.3.1

Beschwerdeweise wurde die Beweiskraft des psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens im Grundsatz

denn auch nicht angezweifelt (vgl. Urk. 13 S. 2-4) . Umstrit ten ist jedoch, wie die von Dr. G.___ für angepasste Tätigkeiten attes tierte Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist. Während die Beschwerdegegnerin der Meinung ist, von Juni 2020 bis Februar 2022 habe eine 50%ige und danach ab März 2022 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen (vgl. Urk. 2 S. 9 f., Urk.

11/73), vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, der Gutachter gehe aktuell faktisch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus, indem er im freien Markt «perspektivisch» eine maximal 50%ige Arbeitsun fähigkeit annehme (Urk.

13 S. 4). 4.3.2

Dr. G.___ empfahl einen schrittweisen beruflichen Wiedereinstieg und nahm «perspektivisch» eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt an. Ferner hielt er fest, für den Zeitraum zwischen dem 2 2. Juni 2020 und Februar 2022 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer 50-60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, danach habe diese tendenziell durch schnittlich bei 40 % gelegen (vgl. vorstehende E. 3.4.2 in fine). Entgegen der Mei nung des Beschwerdeführers sind diese Ausführungen nicht gleichzusetzen mit einer derzeit gänzlich fehlenden Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätig keiten. Dagegen spricht zu nächst, dass der Gutachter den Wiedereinstieg in die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter Administration/Marketing mit einem Pensum von maximal 30 % ab sofort (bzw. seit März 2022) für möglich erachtete (Urk. 11/69/35). Es erschliesst sich nicht, weshalb es sich für eine angepasste Tätig keit anders verhalten sollte, zumal das letzte Anstellungsverhältnis nicht erst kürzlich, sondern bereits im Juli 2022 endete (Urk. 11/43/2), und folglich auch in diesem Zusammenhang gewisse Einarbeitungshürden bestünden.

Die letzte Anstel lung umfasste überdies ein vergleichbares Teilzeitpensum (50 %; Urk. 11/9, 11/13), wie es dem Beschwerdeführer nun für eine angepasste Tätigkeit als zumut bar erachtet wird, sodass von ihm in dieser Hinsicht keine grundlegende Umstellung oder ein erstmaliger Einstieg in die Berufswelt erwartet wird. Von neuropsychologischer Seite wurde denn auch bloss eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zum Erlangen einer Routine postuliert (Urk. 11/68/8). Nicht zuletzt fällt entscheidend ins Gewicht, dass sich

aus den Akten keine Anhalts punkte ergeben, wonach die Wiedereingliederung aus gesundheitlichen respektive invaliditätsbedingten Gründen stufenweise erfolgen müsste. So kann laut Dr.

G.___

mit medizinischen Massnahmen überwiegend wahrscheinlich keine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk.

11/69/36; vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 1 0. Juli 2024, Urk. 11/74/5) .

M ithin hängt die berufliche Eingliederung nicht von einem medizinischen Behandlungs erfolg ab, den es zunächst abzuwarten gälte . 4.3.3

Nach dem Gesagten ist auf der Basis der gutachterlichen Feststellungen sowie denjenigen des RAD mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem leidensadaptierten Tätigkeitsbereich seit März 2022 zu 40 % arbeitsfähig ist. Zuvor bestand ab dem 2 2. Juni 2020 eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, es sei sehr zweifelhaft, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Tätigkeit existiere, die dem von gutachterlicher Seite statuierten Zumutbarkeitsprofil entspreche und entgolten werde (Urk. 13 S. 4). Mithin bestreitet er die Verwertbarkeit der verbleibenden medizinisch-theore tischen Restarbeitsfähigkeit. 5.2

Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungs gemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seine Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam menhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertig keiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufs erfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin

angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle daher von v ornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom

10 . November 202 5 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3

Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die vom Gutachter exempla risch genannte angepasste Arbeit des Ausfüllens von Fragebögen (Urk. 11/69/34-35) keiner Tätigkeit entspricht, mit der ein relevantes Erwerbsein kommen erzielt werden könnte. Er lässt jedoch ausser Acht, dass der RAD auf der Basis der gutachterlichen Feststellungen ein detailliertes Belastungsprofil erstellt hat, welches den funktionellen Einschränkungen Rechnung trägt. Demgemäss sind dem Beschwerdeführer klar vorstrukturierte, routinierte Tätigkeiten zumut bar. Idealerweise sollte es sich dabei um ein wohlwollendes und wertschätzendes Umfeld ohne Zeit- oder Leistungsdruck und mit der Möglichkeit zu eigenstän digen Pausen handeln. Ein emotional beanspruchendes oder konfliktreiches Arbeits klima gilt es ebenso zu vermeiden wie soziale Interaktionen als Bestandteil der Tätigkeit (Urk. 11/74/5).

Obschon zuzugestehen ist, dass das potentielle Tätig keitsfeld dadurch bedeutsame Einschränkungen erfährt, ist gleichwohl zu beto nen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2025 vom 2 8. Januar 2026 E. 5.1).

Der Beschwerdeführer verfügt des Weiteren über einen Lehrabschluss und prak tische Erfahrungen im kaufmännischen Bereich (vgl. Urk. 11/2/5, 11/49/5-6), wobei angesichts des Belastungsprofils davon auszugehen ist, dass die dabei erwor benen Kompetenzen auch in einem leidensadaptierten Berufsumfeld von Nutzen

sein können . Der Verwertbarkeit steht unter diesen Umständen auch nicht entgegen, dass die erwerbliche Tätigkeit laut Gutachter « beispielsweise» respek tive « idealerweise» von zu Hause aus erledigt werden können sollte (Urk. 11/69/34-35). Dass es dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt gänzlich verunmöglicht sein sollte, den Betrieb des Arbeitgebers sporadisch und

bei Bedarf

in Begleitung einer Vertrauensperson aufzusuchen (vgl. Urteil e des Bundes gerichts 9C_426/2020 vom 2 9. April 2021 E. 5.3

u. 8C_535/2024 vom 1 0. November 2025 E. 3.4), lässt sich aus den Akten nicht ableiten (vgl. etwa Urk. 11/69/15). Abschliessend bleibt festzuhalten, dass a n die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten

keine übermässigen Anforde rungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesge richts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen).

Gesamthaft ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit somit nicht zuletzt unter Berücksichti gung der rechtsprechungsgemäss hohen Hürden für eine Unverwertbarkeit zu beja hen . 6. 6.1

In einem nächsten Schritt sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen . Die Beschwerdegegnerin nahm für mehrere Zeiträume Einkommensvergleiche im Sinne von Art. 16 ATSG vor (1. Juni 2021 bis 3 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022 bis 3 1. Mai 2022, 1. Juni 2022 bis 3 1. Dezember 2023 sowie ab 1. Januar 2024; vgl. Urk. 11/73, 11/74/6-8). 6.2 6.2.1

Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Festlegung des frühestmöglichen Rentenbeginns a uf

den 1. Juni 202 1. Das Wartejahr sei bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug (Juni 2020; Urk. 11/2) abgelaufen gewesen (Urk. 1 S. 4, Urk. 13 S. 2).

Der RAD und die Beschwerdegegnerin gingen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von einer gesundheitlichen Einschränkung ab Juni 2020 aus (Urk. 2 S. 9, Urk. 11/74/5). Für die Zeit davor gab der Gutachter keine Einschätzung ab (vgl. Urk. 11/69/35-36). Da der Beschwerdeführer ab März 2020 eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. Z.___ aufnahm und dieser ihm (spätestens) ab dem Erstkontakt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 11/12/2; vgl.

auch Urk. 11/69/21), rechtfertigt es sich, mit überwiegender Wahr - scheinlichkeit

ab diesem Zeitpunkt von einer krankheitsbedingt verminderten Leistungsfähig keit auszugehen. Für die Annahme eine r weiter zurück reichenden Arbeitsunfä higkeit mangelt es an einer echtzeitlichen Dokumentation (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 4.1 mit Hinweis). Der frü hestmögliche Rentenbeginn ist demnach März 2021, da zu diesem Zeitpunkt sowohl das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG als auch die sechs monatige Karenzfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen waren. 6.2.2

Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das Valideneinkommen sei auf einen höheren

seinerseits nicht näher substantiierten Betrag festzu legen (Urk. 13 S.

5). Praxisgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bun desgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Handelsschule absolviert hat (Urk.

11/2/5), lässt nicht mit dem notwendigen Beweisgrad auf einen beruflichen Aufstieg im Gesundheits fall und auf ein dementsprechend hohes Valideneinkommen schliessen. Hier für wären konkrete Anhaltspunkte nötig, weshalb

d em Vorbringen kein Erfolg beschie den ist . Darüber hinaus erfolgten in Bezug auf die Bemessung des Validen - einkommens keine weiteren Einwände und es besteht auch kein Anlass zu einer Korrektur durch das Gericht. 6.2.3

In Bezug auf das Invalideneinkommen erachtet der Beschwerdeführer einerseits die Anwendung der Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE) für Dienstleistungen statt derjenigen für Hilfsarbeiten als gerechtfertigt (Urk.

13 S. 5). Praxisgemäss wird üblicherweise auf die in der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) für den privaten Sektor angegebenen Totalwerte aller Wirtschaftszweige abgestellt (BGE 148 V 174 E.

6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2024 vom 13. August 2025 E. 3.1). Entgegen der Auffas sung des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grund satz abzuweichen. Es mag zutreffen, dass einzelne Branchen im Sektor 2 (Pro duktion) nur schwer vereinbar erscheinen mit einer vorzugsweise in Heimarbeit aus zuübenden Erwerbstätigkeit. Gleiches trifft jedoch auf einzelne Branchen im Sektor 3 (Dienstleistungen) zu

wie b eispielsweise Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie oder Erziehung und Unterricht. Die Beschränkung auf den letztge nannten Sektor erscheint daher nicht gerechtfertigt.

Andererseits beantragt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Gutachten genannten vielfältigen Einschränkungen die Gewährung eines mindestens 20%igen leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen (Urk. 13 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat ab 1. Januar 2022 einen (Teilzeit-)Abzug von 10 % und ab 1. Januar 2024 einen Abzug von insgesamt 20 % berücksichtigt (vgl.

Urk.

10/73/4-6).

Von gutachterlicher Seite wurde den gesundheitlichen Ein schränkungen und dem damit einhergehenden erhöhten Pausen- bzw. Erholungs bedarf bereits im Rahmen der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit Rechnung getra gen (vgl. Urk. 10/69/35-36). Dieser Aspekt darf folglich nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen, da dies zu einer doppel ten Veranschlagung führen würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 4.1).

Des Weiteren stellt eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und mitarbei tender Personen respektive ein wohlwollendes Arbeitsumfeld

wie vom RAD für notwendig erachtet (Urk.

11/74/5)

in der Regel keinen eigenständigen

Abzugs grund

dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2023 vom 1 6. September 2024 E.

8.2.1 mit Hinweisen).

In Betracht fällt jedoch die Gewährung eines Abzugs bereits ab März 2021, da der Beschwerdeführer gesundheitlich bedingt nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein kann. In diesem Zusammenhang ist praxisgemäss die LSE-Tabelle T18 (Monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stel lung und Geschlecht, Jahr 2020) heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 1 5. April 2020 E. 3.2 mit Hinweis). Es zeigt sich, dass Männer ohne Kaderfunktion bei einem Arbeitspensum zwischen 50 und 74 % aufge rechnet auf ein Vollzeitpensum durchschnittlich ein um 4. 2 % tieferes Einkom men erzielten als Beschäftigte mit einem Pensum von 90 % oder mehr; bei einem Arbeitspensum zwischen 25 und 49 % betrug die Einbusse gar 12. 91 % .

Vor die sem Hintergrund rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 5 % für das Invalideneinkommen des Jahr es 2021 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 5.2.1). In Bezug auf die von der Beschwerde gegnerin gestützt auf die einschlägige Verordnungsbestimmung (Art. 26 bis

Abs. 3 IVV) ab 1. Januar 2022 gewährten Abzüge bleibt festzuhalten, dass aufgrund der konkreten Umstände kein Bedarf an einer Korrektur besteht (vgl. dazu BGE 150 V 410 E. 10.6). 6.2.4

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleiche sind somit insoweit anzupassen, als der Rentenbeginn auf März 2021 festzulegen und für das Invalideneinkommen des Jahres 2021 ein leidensbedingter Abzug von 5 % zu gewähren ist. Im Übrigen sind die zu Recht auf der Grundlage der LSE 2020 (TA1_tirage_skill_level) und unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung ermittelten Vergleichs einkommen nicht zu beanstanden.

Für den Zeitraum von März bis Dezember 2021 ist demnach von einem Validenein kommen von Fr. 51'635.79 und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'028.-- (Fr. 32'661.06 x 0.95) auszugehen (vgl. Urk. 11/73/3) . Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 39.91 % bzw. 40 %, womit der Beschwerdeführer gestützt auf die damals (bis Ende Dezember 2021) in Kraft gestandene Rechtslage ab März 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat (vgl. vorstehende E. 1.4; zum Runden: BGE 130 V 121).

Gemäss lit . b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19.

Juni 2020 bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die wie der Beschwerdeführer

bei Inkraft treten dieser Änderung das 55.

Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bishe rige Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG

ändert.

Führt folglich die Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 zu einer Änderung von mindestens fünf Prozentpunkten im Invaliditätsgrad (vgl.

Art. 17 Abs. 1 ATSG), so erfolgt ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2023 vom 2 7. September 2024 E. 3) .

Für die Zeit ab 1. Januar 2022 hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad zutreffend auf 43 % festgelegt (Urk. 11/73/1). Mithin liegt im Vergleich zum für das Jahr 2021 ermittelten Invaliditätsgrad keine Änderung von mindestens 5 % vor, weshalb der Beschwerdeführer auch ab 1. Januar 2022 weiterhin Anspruch auf eine Vier telsrente hat.

Seit März 2022 ist der Beschwerdeführer laut beweiskräftiger gutachterlicher Ein schätzung in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 40 % arbeitsfähig .

Der Invaliditätsgrad erhöhte sich dadurch auf 54 % (Urk. 11/73/1), was ab 1. Juni 2022 zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Zudem ist angesichts der Veränderung von über fünf Prozentpunkten ein Wechsel ins stufenlose Renten system vorzunehmen. Folglich hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Rente von 54 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung), wie es von der Beschwer degegnerin zutreffend verfügt wurde.

Für die Zeit a b 1. Januar 2024 hat die Beschwerdegegnerin schliesslich einen Invalidi tätsgrad von 60 % ermittelt, wobei sie in Nachachtung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV (in der seit genanntem Datum in Kraft stehenden Fassung)

richtig erweise einen Abzug von insgesamt 20 % vom Invalideneinkommen gewährte (Urk. 11/73/2, 11/73/6). Da wiederum eine Änderung von über fünf Prozent punkten vorliegt, erweist sich die Zusprechung einer Rente von 60 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024 als rechtens (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung) . 7.

Zusammenfassend

hat der Beschwerdeführer demnach vom

1. März 2021 bis

31. Mai 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom

1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 %

und ab

1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 6 0 %. Die angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2025 sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend abzuändern . 8. 8.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen .

Art. 69 Abs. 1 bis IVG enthält (anders als Art. 61 lit . g ATSG) keine Kostenver teilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massgebend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantonales Recht (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) finden unter anderem Art. 104 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sinn gemäss Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unter liegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf den Rentenbeginn, während die Beschwer degegnerin hinsichtlich de s Rentenanspruchs fü r die Zeit ab 1. Januar 2022 faktisch obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kos ten zu zwei Drittel n (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) aufzuerlegen. 8.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie

§ 7

der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht

[ GebV

SVGer ]).

Rechtsanwältin Sigg machte mit Honorarnote vom 4. November 2025

einen Gesamt aufwand von 10.5 Stunden à Fr. 280.-- sowie Barauslagen von 3 % (Fr. 88.20) geltend (Urk. 18). Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien erscheint dies als angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin dem

obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'273.50 .-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat . Der Umstand, dass dem Rechts begehren auf Zusprechung einer höheren Rente nur teilweise entsprochen wird (sog. Überklagung), führt – da dies den Prozessaufwand nicht erhöht hat - nicht zu einer Reduktion der P artei entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 8.3

Der Beschwerdeführer beantragt e in seiner B eschwerde vom 1 6. Mai 2025 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Letztere s Gesuch erweist sich ausgangsgemäss als gegenstandslos (vgl. vorstehende E. 8.2) . Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind erfüllt, da der Prozess nicht aussichtslos ist und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers angesichts der eingereichten Unter lagen (Urk. 6, Urk. 7/1-2) ausgewiesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundes verfassung [BV]; BGE 135 I 1 E. 7.1).

Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs.

4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 6. Mai 2025 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. April 2025 dahinge hend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2021 bis 3 1. Mai 2022

Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerde führer auferlegten Kosten von Fr. 600 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de r

k ostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 3'273.50

(inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch