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IV.2025.00342

Rückweisung zur medizinischen Abklärung im Hinblick auf berufliche Massnahmen

Zürich SozVersG · 2025-11-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1985 geborene X.___, von Beruf kaufmännisch er Angestellter, arbeitete zuletzt vom 1. November 2023 bis zur Arbeitgeberk ündigung per 3 0. September 2024 (vgl. Urk. 9/16/2) als Kundenb e treuer BVG bei der Y.___, Glattbrugg. Am 23. September 2024 meldete er sich unter Hinweis auf eine depressive Reaktion/psychische Beschwerden bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/29; Urk. 9/30 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 2. April 2025 einen Anspruch des Versicher ten auf IV-Leistungen (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob

X.___

am 1 6. Mai 2025 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2.

April 2025 berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2 2. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Beratung und Begleitung (lit . a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a ter), Massnahmen beruflicher Art (lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3

Anspruch auf

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (Integrationsmassnahmen) haben gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG: a. Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind; b.

nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG).

Der Anspruch besteht nur,

wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraus setzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 bis IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäftigungs - mass nahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrations massnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliede rung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliede rung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinwei sen). 1. 4

Gemäss Art. 54a IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

In angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge Überlastung am Arbeitsplatz in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dabei handle es sich um psychoso ziale Umstände. Zudem sei eine mittelgradige depressive Episode gut behandelbar und begründe keine langandauernde oder bleibende Arbeitsunfähigkeit. Damit bestehe kein Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, tatsächlich seien die Belastungen am Arbeitsplatz Auslöser der psychischen Beschwerden gewesen und es bestehe eine Wechselwirkung. Es würden jedoch nicht nur psychosoziale Faktoren vorliegen, sondern es sei von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Die beste henden Einschränkungen und Diagnosen würden sicherlich nicht ausreichen, um einen Anspruch auf eine IV-Rente durchzusetzen. Allerdings sei trotz der vergleichsweise eher beschränkten Einschränkungen ein Anspruch auf beruf liche Massnahmen sicherlich ausgewiesen. Umso mehr als bloss niederschwellige Unterstützungen, wie etwa ein Job

Coaching, beantragt w ürden. Er habe bisher nie lange eine Stelle innehalten können. Vielmehr habe er unter dem Druck, wel cher er sich insbesondere selbst gemacht habe, immer wieder gekündigt und sich Auszeiten nehmen müssen, um wieder reüssieren zu können. Dieses ständige Hin und Her sei weder zielführend noch hilfreich in Bezug auf die psychischen Beschwerden. Im Gegenteil führe diese Belastung immer wieder zu Rezidiven. Die Behandler hätten schlüssig erklärt, dass er Wiedereingliederungsmassnahmen benö tige, um langfristig erfolgreich am ersten Arbeitsmarkt teilnehmen zu kön nen. Dies müsse auch Ziel der Beschwerdegegnerin sein, sodass er künftig doch nicht zum Rentenfall werde. Bei dieser Sachlage sei vorliegend ausnahmsweise von einem IV-relevanten Gesund he itsschaden auszugehen und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues psychiatrischen Gutachten in Auftrag gebe und hernach neu entscheide (Urk. 1). 3. 3.1

Der seit dem 1 5. April 2024 ca. zweiwöchentlich behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 2 2. Juli 2024 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge, ängstlich-vermeidende Züge (ICD-10: Z73.1, Urk. 9 /12/5). Es bestünden Konzentrations störungen, fo r malgedankliches Grübeln und Störungen der Vital gefühle. Der Beschwerdeführer sei im Affekt labil, deprimiert und innerlich unruhig. Seine Schwingungsfähigkeit und der Antrieb seien reduziert. Er habe Zukunftsängste und der Schlaf sei gestört. Die depressive Störung bestehe seit Ende März/Anfang April 202 4. Infolge eines ähnlichen Leidens sei der Beschwerde führer schon früher in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. In psychopharmakotherapeutischer Hinsicht nehme er Escitalopram 10

mg (2 0 0-0) ein. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits angemeldet für die Tagesklinik der A.___, C.___; das Vorgespräch finde am 2 9. Juli 2024 statt . Seit dem 1 6. April 2024 sei der Beschwerdeführer zu 100

%, seit dem 2. Mai 2024 zu 50

% und seit dem 1 8. Mai 2024 wiederum zu 100

% arbeitsunfähig; ab dem 1. Oktober 2024 sei voraussichtlich von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/12/4 ff.). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberarzt, A.___, Tagesklinik C.___, hielt im Bericht zuhanden der Beschwerde gegnerin vom 9. Dezember 2024 (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), (2) Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) und (3) den Verdacht auf eine zwanghafte Persönlichkeit, ggf .

dependent -unsichere Anteile; Burn-out fest (Urk. 9/24/4). Der Beschwerdeführer sei vom behandelnden Psychiater vor dem Hintergrund mehrfacher Selbstkündigungen seit ca. sieben Jahren angemel det worden und habe

vom 2 9. Juli 2024 bis 29 . Januar 2025 3-4 Halbtage pro Woche im Gruppensetting die Tagesklinik besucht; alle zwei Wochen sei die The rapie im Einzelsetting erfolgt. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer flankierend im zweiwöchigen Rhythmus weiterhin die ambulante Therapie wahrgenommen. Als Medikation nehme er aktuell Citalopram Sandoz Tabletten 20 mg (1-0-0-0) ein. Der Beschwerdeführer habe Probleme bei der Arbeit (z.B. sich anbahnende Burn o uts und damit verbundene, erzwungene Job-Wechsel) und im Privatleben (fehlendes Privatleben) seit mehr als sieben Jahren. Es komme zu Überlastungs erleben, wenn der Beschwerdeführer befürchte, die Aufgaben nicht korrekt zu machen. Er habe hohe Standards, suche sich bewusst verantwortungsvolle Auf gaben und definiere sich über die Arbeit (fehlende Fähigkeit, sich abzugrenzen). Der Beschwerdeführer beschäftige sich auch privat gedanklich mit der Arbeit und gehe früh zu Bett. Zudem würde er hypothetische Situationen durchspielen und sich dabei emotional verausgaben. Seine Partnerin sei sehr genervt von ihm . Der Beschwerdeführer gehe davon aus, eine Last zu sein. In objektiver Hinsicht sei der gepflegte und vollständig orientierte Beschwerdeführer im Kontakt freund lich, zuvorkommend und entschuldigend. Ein affektiver Rapport sei gut her stellbar gewesen, wobei der Beschwerdeführer wenig im Kontakt mit seinen Gefühlen gewesen sei. Seine Konzentration und Mnestik seien ungestört. Formal gedanklich sei der Beschwerdeführer jedoch stark perseverierend und es bestün den ausgeprägtes Gedankenkreisen, Grübeln, übermässige Kontrollbedürfnisse und innerer Druck. Affektiv sei der Beschwerdeführer niedergestimmt und etwas flach wirkend. Antrieb und Energie seien nach eigenen Angaben intakt. Zudem habe der Beschwerdeführer einen regelrechten Schlaf und normalen Appetit berichtet (Urk. 9 /24/3). Die im Testverfahren (PSSI) evaluierte subjektive Symptombe lastung entspreche einer leichten Ausprägung der depressiven Sympto matik (Urk. 9/24/4) . Vor dem Hintergrund eines zwanghaften und selbstun sicheren Persönlichkeitsstils habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, flexibel auf Veränderungen zu reagieren. Dies erschwere die Anpassung an neue Arbeitsabläufe. Perfektionismus und übermässiger Detailfokus führten zu einer langsamen Arbeitsweise und Verzögerungen bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Die ständige K ontrolle und das Bedürfnis nach Ordnung könnten die Zusammenarbeit im Team zusätzlich beeinträchtigen und zu interpersonellen Konflikten führen. Weiter bestünden infolge geringen Selbstvertrauens und Angst vor negativer Bewertung Kommunikationsschwierigkeiten. Insbesondere zögere der Beschwerdeführer, eigene Ideen einzubringen, was seine berufliche Entwick lung und Integration im Team erschwere (Durchsetzungs- und Selbstbehauptungs fähigkeit, Urk. 9/24/5). Aufgrund d er erfolgreichen Stabili sierung im Verlauf der tagesklinischen Behandlung sei die Prognose für die beruf liche Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt positiv. Es sei künftig von einer 50- bis 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zur Gewährleistung eines nachhaltigen Wiedereinstiegs werde ein IV-gestützter Arbeitsversuch im Pensum von 20 % empfohlen mit sukzessiver Steigerung während sechs Monaten (Urk. 9/24/ 5 f.). 3.3

Im Januar 2025 stellte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei infolge Überlastung am Arbeitsplatz in seiner Arbeits fähigkeit beeinträchtigt. Damit bestünden psychosoziale Belastungsfak toren, welche im IV-Verfahren unbeachtlich seien. Folglich bestehe kein Leistungs anspruch (Urk. 9/27). 3.4

Im einwandweise eingereichten Bericht vom 1 1. Februar 2025 hielt Dr. B.___ fest, die mit den psychiatrischen Diagnosen verbundenen Herausforderungen seien nicht nur arbeitsplatzbezogen . Infolge Perfektionismus und Selbstkritik komme es häufig zu übermässiger Verausgabung mit konsekutiver Erschöpfung. Der Perfektionsanspruch, kombiniert mit rigidem Denken und einem starken Kontroll bedürfnis, schränke auch die Flexibilität und Spontanität des Beschwerde führers ein. Dies wirke si ch im Arbeitskontext, aber auch in den alltäg lichen Entscheidungsprozessen und sozialen Beziehungen des Beschwerde führers aus. In sozialen Interaktionen zeigten sich die ausgeprägten Unsicher heiten und Ängste des Beschwerdeführers, insbesondere in neuen oder unstruktu rierten Situationen. Zudem habe der Beschwerdeführer Schwierigk e iten, klar zu kommunizieren, wodurch es häufig zu Missverständnissen oder einem erhöhten Belastungserleben komme. Die umfassenden interpersonellen und emotionalen Schwierigkeiten hätten sich in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn bereits als problematisch erwiesen. Trotz seiner Bemühungen, sich an die jeweiligen beruf lichen Anforderungen anzupassen, habe er aufgrund der zunehmenden Belastung seine Stellen jeweils nicht langfristig halten können und gekündigt. Vor diesem Hintergrund bedürfe es der Unterstützung beim beruflichen Wiedereinstieg in Form eines Job

Coachings, um einen möglichst funktionalen Umgang mit den arbeitsbezogenen Herausforderungen zu bahnen (Urk. 9/30). 3. 5

Im von der Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Konsilium vom 2 2. Februar 2025 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psych otherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0, Urk. 9/37/4). Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, im Jahre 2017 habe er das erste Mal eine depressive Episode entwickelt. Diese habe sich unter psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung vollständig zurückentwickelt. Anfang April 2024 sei es infolge zunehmender Arbeitsbe lastung erneut zu depressiven Symptomen gekommen. Nachdem ambulante Mass nahmen nicht ausgereicht hätten, sei der Beschwerdeführer mehrere Monate teilstationär behandelt worden. Aktuell persistierten eine leichtgradige depressive Verstimmung, Antriebsminderung und ein vermindertes Selbstwertgefühl. In klinischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer leicht bis mittelgradig affektstarr, leicht deprimiert und ängstlich. Die Ängste richteten sich auf die ungewisse berufliche Zukunft. Der Antrieb sei leicht gemindert bei verarmter Psychomotorik. Als Medi kation nehme der Beschwerdeführer Escitalopram 20mg (1-0-0) ein (Urk. 9/37/2 ff.). Das Mini-ICF-Rating habe leichte bis mittelgradige Einschränkungen erge ben. Infolge der mittelgradig eingeschränkten Durchhalte- und Selbstbehauptungs fähigkeit sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt innege habten Tätigkeit insgesamt zu 56 % arbeitsfähig, resultierend aus einer 20%igen Leistungseinschränkung bei einer quantitativen Arbeitsfähigkeit von 70 % . In einer leidensangepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits fähig. Die Angst vor einem beruflichen Wiedereinstieg trage wesentlich zur Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik bei. Soweit ein stufenweiser Wiedereinstieg gelinge, sei mit einer Wiederherstellung der vollständigen Arbeits fähigkeit innerhalb von drei bis vier Monaten auszugehen (Urk. 9/37/5 f.). Ohne Unterstützung durch die IV sei der berufliche Wiedereinstieg infolge der damit verbundenen Ängste erheblich erschwert (Urk. 9/37/7). 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de s Beschwerdeführer s auf berufliche Massnahmen; eine Rente beantragt er ausdrücklich nicht. 4.2

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten litt der Beschwerdeführer an eine r rezidivierende n depressive n Störung und hielten die behandelnden Ärzte ein seit ca. sieben Jahren anhaltendes Verhaltensmuster mit wiederholten Selbstkün digungen infolge Überforderung und darüber hinaus näher beschrie bene interaktionelle Schwierigkeiten und Einschränkungen im Privatleben fest. Seit April 2024 war er zumindest zu 50 %

krankgeschrieben und im Februar 2025 gingen Dres . B.___ und D.___ weiterhin von einer lediglich 50- bis 60%igen (resp. 56%igen) Arbeitsfähigkeit aus. Mithin bestehen

zumindest Hinweise auf arbeitsplatzun abhängige, l ang andauernde Einschränkungen

und kann ein IV relevanter Gesundheitsschaden, welcher Anspruch auf berufliche Massnahmen

begründet, nicht a priori ausgeschlossen

werden. D ie Beschwerdegegnerin hätte zumindest eine Beurteilung einer RAD-Psychiaterin oder eines RAD-Psychiaters einholen müssen, was sie jedoch unterliess (vgl.

Feststellungsblatt, Urk. 9/27, Urk. 9/39/2; vgl. auch Urk. 9/41).

Schliesslich

sind grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittel schwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu rierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen . 4.3

Nach dem Gesagten lag dem angefochtenen Entscheid kein hinreichend abge klärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheits schadens und allfälligen A nspruchs auf berufliche Massnahmen erlaubt hätte.

Mithin ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist. Die Rückweisung zur weiteren Abklä rung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die rich tige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

D er vertretene Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Partei ent schädigung. Die Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem vollstän digen Obsiegen auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. April 202 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den A nspruch auf berufliche Massnahmen neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 (Adressänderungsanzeige) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1985 geborene X.___, von Beruf kaufmännisch er Angestellter, arbeitete zuletzt vom 1. November 2023 bis zur Arbeitgeberk ündigung per

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Beratung und Begleitung (lit . a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a ter), Massnahmen beruflicher Art (lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 1.3 Anspruch auf

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (Integrationsmassnahmen) haben gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG: a. Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art.

E. 3 0. September 2024 (vgl. Urk. 9/16/2) als Kundenb e treuer BVG bei der Y.___, Glattbrugg. Am 23. September 2024 meldete er sich unter Hinweis auf eine depressive Reaktion/psychische Beschwerden bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/29; Urk. 9/30 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 2. April 2025 einen Anspruch des Versicher ten auf IV-Leistungen (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob

X.___

am 1 6. Mai 2025 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2.

April 2025 berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2 2. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der seit dem 1 5. April 2024 ca. zweiwöchentlich behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 2 2. Juli 2024 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge, ängstlich-vermeidende Züge (ICD-10: Z73.1, Urk.

E. 3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberarzt, A.___, Tagesklinik C.___, hielt im Bericht zuhanden der Beschwerde gegnerin vom 9. Dezember 2024 (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), (2) Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) und (3) den Verdacht auf eine zwanghafte Persönlichkeit, ggf .

dependent -unsichere Anteile; Burn-out fest (Urk. 9/24/4). Der Beschwerdeführer sei vom behandelnden Psychiater vor dem Hintergrund mehrfacher Selbstkündigungen seit ca. sieben Jahren angemel det worden und habe

vom 2 9. Juli 2024 bis 29 . Januar 2025 3-4 Halbtage pro Woche im Gruppensetting die Tagesklinik besucht; alle zwei Wochen sei die The rapie im Einzelsetting erfolgt. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer flankierend im zweiwöchigen Rhythmus weiterhin die ambulante Therapie wahrgenommen. Als Medikation nehme er aktuell Citalopram Sandoz Tabletten 20 mg (1-0-0-0) ein. Der Beschwerdeführer habe Probleme bei der Arbeit (z.B. sich anbahnende Burn o uts und damit verbundene, erzwungene Job-Wechsel) und im Privatleben (fehlendes Privatleben) seit mehr als sieben Jahren. Es komme zu Überlastungs erleben, wenn der Beschwerdeführer befürchte, die Aufgaben nicht korrekt zu machen. Er habe hohe Standards, suche sich bewusst verantwortungsvolle Auf gaben und definiere sich über die Arbeit (fehlende Fähigkeit, sich abzugrenzen). Der Beschwerdeführer beschäftige sich auch privat gedanklich mit der Arbeit und gehe früh zu Bett. Zudem würde er hypothetische Situationen durchspielen und sich dabei emotional verausgaben. Seine Partnerin sei sehr genervt von ihm . Der Beschwerdeführer gehe davon aus, eine Last zu sein. In objektiver Hinsicht sei der gepflegte und vollständig orientierte Beschwerdeführer im Kontakt freund lich, zuvorkommend und entschuldigend. Ein affektiver Rapport sei gut her stellbar gewesen, wobei der Beschwerdeführer wenig im Kontakt mit seinen Gefühlen gewesen sei. Seine Konzentration und Mnestik seien ungestört. Formal gedanklich sei der Beschwerdeführer jedoch stark perseverierend und es bestün den ausgeprägtes Gedankenkreisen, Grübeln, übermässige Kontrollbedürfnisse und innerer Druck. Affektiv sei der Beschwerdeführer niedergestimmt und etwas flach wirkend. Antrieb und Energie seien nach eigenen Angaben intakt. Zudem habe der Beschwerdeführer einen regelrechten Schlaf und normalen Appetit berichtet (Urk. 9 /24/3). Die im Testverfahren (PSSI) evaluierte subjektive Symptombe lastung entspreche einer leichten Ausprägung der depressiven Sympto matik (Urk. 9/24/4) . Vor dem Hintergrund eines zwanghaften und selbstun sicheren Persönlichkeitsstils habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, flexibel auf Veränderungen zu reagieren. Dies erschwere die Anpassung an neue Arbeitsabläufe. Perfektionismus und übermässiger Detailfokus führten zu einer langsamen Arbeitsweise und Verzögerungen bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Die ständige K ontrolle und das Bedürfnis nach Ordnung könnten die Zusammenarbeit im Team zusätzlich beeinträchtigen und zu interpersonellen Konflikten führen. Weiter bestünden infolge geringen Selbstvertrauens und Angst vor negativer Bewertung Kommunikationsschwierigkeiten. Insbesondere zögere der Beschwerdeführer, eigene Ideen einzubringen, was seine berufliche Entwick lung und Integration im Team erschwere (Durchsetzungs- und Selbstbehauptungs fähigkeit, Urk. 9/24/5). Aufgrund d er erfolgreichen Stabili sierung im Verlauf der tagesklinischen Behandlung sei die Prognose für die beruf liche Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt positiv. Es sei künftig von einer 50- bis 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zur Gewährleistung eines nachhaltigen Wiedereinstiegs werde ein IV-gestützter Arbeitsversuch im Pensum von 20 % empfohlen mit sukzessiver Steigerung während sechs Monaten (Urk. 9/24/ 5 f.).

E. 3.3 Im Januar 2025 stellte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei infolge Überlastung am Arbeitsplatz in seiner Arbeits fähigkeit beeinträchtigt. Damit bestünden psychosoziale Belastungsfak toren, welche im IV-Verfahren unbeachtlich seien. Folglich bestehe kein Leistungs anspruch (Urk. 9/27).

E. 3.4 Im einwandweise eingereichten Bericht vom 1 1. Februar 2025 hielt Dr. B.___ fest, die mit den psychiatrischen Diagnosen verbundenen Herausforderungen seien nicht nur arbeitsplatzbezogen . Infolge Perfektionismus und Selbstkritik komme es häufig zu übermässiger Verausgabung mit konsekutiver Erschöpfung. Der Perfektionsanspruch, kombiniert mit rigidem Denken und einem starken Kontroll bedürfnis, schränke auch die Flexibilität und Spontanität des Beschwerde führers ein. Dies wirke si ch im Arbeitskontext, aber auch in den alltäg lichen Entscheidungsprozessen und sozialen Beziehungen des Beschwerde führers aus. In sozialen Interaktionen zeigten sich die ausgeprägten Unsicher heiten und Ängste des Beschwerdeführers, insbesondere in neuen oder unstruktu rierten Situationen. Zudem habe der Beschwerdeführer Schwierigk e iten, klar zu kommunizieren, wodurch es häufig zu Missverständnissen oder einem erhöhten Belastungserleben komme. Die umfassenden interpersonellen und emotionalen Schwierigkeiten hätten sich in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn bereits als problematisch erwiesen. Trotz seiner Bemühungen, sich an die jeweiligen beruf lichen Anforderungen anzupassen, habe er aufgrund der zunehmenden Belastung seine Stellen jeweils nicht langfristig halten können und gekündigt. Vor diesem Hintergrund bedürfe es der Unterstützung beim beruflichen Wiedereinstieg in Form eines Job

Coachings, um einen möglichst funktionalen Umgang mit den arbeitsbezogenen Herausforderungen zu bahnen (Urk. 9/30). 3. 5

Im von der Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Konsilium vom 2 2. Februar 2025 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psych otherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0, Urk. 9/37/4). Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, im Jahre 2017 habe er das erste Mal eine depressive Episode entwickelt. Diese habe sich unter psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung vollständig zurückentwickelt. Anfang April 2024 sei es infolge zunehmender Arbeitsbe lastung erneut zu depressiven Symptomen gekommen. Nachdem ambulante Mass nahmen nicht ausgereicht hätten, sei der Beschwerdeführer mehrere Monate teilstationär behandelt worden. Aktuell persistierten eine leichtgradige depressive Verstimmung, Antriebsminderung und ein vermindertes Selbstwertgefühl. In klinischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer leicht bis mittelgradig affektstarr, leicht deprimiert und ängstlich. Die Ängste richteten sich auf die ungewisse berufliche Zukunft. Der Antrieb sei leicht gemindert bei verarmter Psychomotorik. Als Medi kation nehme der Beschwerdeführer Escitalopram 20mg (1-0-0) ein (Urk. 9/37/2 ff.). Das Mini-ICF-Rating habe leichte bis mittelgradige Einschränkungen erge ben. Infolge der mittelgradig eingeschränkten Durchhalte- und Selbstbehauptungs fähigkeit sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt innege habten Tätigkeit insgesamt zu 56 % arbeitsfähig, resultierend aus einer 20%igen Leistungseinschränkung bei einer quantitativen Arbeitsfähigkeit von 70 % . In einer leidensangepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits fähig. Die Angst vor einem beruflichen Wiedereinstieg trage wesentlich zur Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik bei. Soweit ein stufenweiser Wiedereinstieg gelinge, sei mit einer Wiederherstellung der vollständigen Arbeits fähigkeit innerhalb von drei bis vier Monaten auszugehen (Urk. 9/37/5 f.). Ohne Unterstützung durch die IV sei der berufliche Wiedereinstieg infolge der damit verbundenen Ängste erheblich erschwert (Urk. 9/37/7). 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de s Beschwerdeführer s auf berufliche Massnahmen; eine Rente beantragt er ausdrücklich nicht. 4.2

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten litt der Beschwerdeführer an eine r rezidivierende n depressive n Störung und hielten die behandelnden Ärzte ein seit ca. sieben Jahren anhaltendes Verhaltensmuster mit wiederholten Selbstkün digungen infolge Überforderung und darüber hinaus näher beschrie bene interaktionelle Schwierigkeiten und Einschränkungen im Privatleben fest. Seit April 2024 war er zumindest zu 50 %

krankgeschrieben und im Februar 2025 gingen Dres . B.___ und D.___ weiterhin von einer lediglich 50- bis 60%igen (resp. 56%igen) Arbeitsfähigkeit aus. Mithin bestehen

zumindest Hinweise auf arbeitsplatzun abhängige, l ang andauernde Einschränkungen

und kann ein IV relevanter Gesundheitsschaden, welcher Anspruch auf berufliche Massnahmen

begründet, nicht a priori ausgeschlossen

werden. D ie Beschwerdegegnerin hätte zumindest eine Beurteilung einer RAD-Psychiaterin oder eines RAD-Psychiaters einholen müssen, was sie jedoch unterliess (vgl.

Feststellungsblatt, Urk. 9/27, Urk. 9/39/2; vgl. auch Urk. 9/41).

Schliesslich

sind grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittel schwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu rierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen . 4.3

Nach dem Gesagten lag dem angefochtenen Entscheid kein hinreichend abge klärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheits schadens und allfälligen A nspruchs auf berufliche Massnahmen erlaubt hätte.

Mithin ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist. Die Rückweisung zur weiteren Abklä rung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die rich tige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

D er vertretene Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Partei ent schädigung. Die Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem vollstän digen Obsiegen auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. April 202 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den A nspruch auf berufliche Massnahmen neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 6 ATSG) sind; b.

nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG).

Der Anspruch besteht nur,

wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraus setzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 bis IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäftigungs - mass nahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrations massnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliede rung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliede rung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinwei sen). 1. 4

Gemäss Art. 54a IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

In angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge Überlastung am Arbeitsplatz in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dabei handle es sich um psychoso ziale Umstände. Zudem sei eine mittelgradige depressive Episode gut behandelbar und begründe keine langandauernde oder bleibende Arbeitsunfähigkeit. Damit bestehe kein Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, tatsächlich seien die Belastungen am Arbeitsplatz Auslöser der psychischen Beschwerden gewesen und es bestehe eine Wechselwirkung. Es würden jedoch nicht nur psychosoziale Faktoren vorliegen, sondern es sei von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Die beste henden Einschränkungen und Diagnosen würden sicherlich nicht ausreichen, um einen Anspruch auf eine IV-Rente durchzusetzen. Allerdings sei trotz der vergleichsweise eher beschränkten Einschränkungen ein Anspruch auf beruf liche Massnahmen sicherlich ausgewiesen. Umso mehr als bloss niederschwellige Unterstützungen, wie etwa ein Job

Coaching, beantragt w ürden. Er habe bisher nie lange eine Stelle innehalten können. Vielmehr habe er unter dem Druck, wel cher er sich insbesondere selbst gemacht habe, immer wieder gekündigt und sich Auszeiten nehmen müssen, um wieder reüssieren zu können. Dieses ständige Hin und Her sei weder zielführend noch hilfreich in Bezug auf die psychischen Beschwerden. Im Gegenteil führe diese Belastung immer wieder zu Rezidiven. Die Behandler hätten schlüssig erklärt, dass er Wiedereingliederungsmassnahmen benö tige, um langfristig erfolgreich am ersten Arbeitsmarkt teilnehmen zu kön nen. Dies müsse auch Ziel der Beschwerdegegnerin sein, sodass er künftig doch nicht zum Rentenfall werde. Bei dieser Sachlage sei vorliegend ausnahmsweise von einem IV-relevanten Gesund he itsschaden auszugehen und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues psychiatrischen Gutachten in Auftrag gebe und hernach neu entscheide (Urk. 1). 3.

E. 9 /12/5). Es bestünden Konzentrations störungen, fo r malgedankliches Grübeln und Störungen der Vital gefühle. Der Beschwerdeführer sei im Affekt labil, deprimiert und innerlich unruhig. Seine Schwingungsfähigkeit und der Antrieb seien reduziert. Er habe Zukunftsängste und der Schlaf sei gestört. Die depressive Störung bestehe seit Ende März/Anfang April 202 4. Infolge eines ähnlichen Leidens sei der Beschwerde führer schon früher in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. In psychopharmakotherapeutischer Hinsicht nehme er Escitalopram

E. 10 mg (2 0 0-0) ein. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits angemeldet für die Tagesklinik der A.___, C.___; das Vorgespräch finde am 2 9. Juli 2024 statt . Seit dem 1 6. April 2024 sei der Beschwerdeführer zu 100

%, seit dem 2. Mai 2024 zu 50

% und seit dem 1 8. Mai 2024 wiederum zu 100

% arbeitsunfähig; ab dem 1. Oktober 2024 sei voraussichtlich von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/12/4 ff.).

E. 11 (Adressänderungsanzeige) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00342 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 6. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1985 geborene X.___, von Beruf kaufmännisch er Angestellter, arbeitete zuletzt vom 1. November 2023 bis zur Arbeitgeberk ündigung per 3 0. September 2024 (vgl. Urk. 9/16/2) als Kundenb e treuer BVG bei der Y.___, Glattbrugg. Am 23. September 2024 meldete er sich unter Hinweis auf eine depressive Reaktion/psychische Beschwerden bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/29; Urk. 9/30 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 2. April 2025 einen Anspruch des Versicher ten auf IV-Leistungen (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob

X.___

am 1 6. Mai 2025 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2.

April 2025 berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2 2. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Beratung und Begleitung (lit . a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a ter), Massnahmen beruflicher Art (lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3

Anspruch auf

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (Integrationsmassnahmen) haben gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG: a. Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind; b.

nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG).

Der Anspruch besteht nur,

wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraus setzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 bis IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäftigungs - mass nahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrations massnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliede rung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliede rung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinwei sen). 1. 4

Gemäss Art. 54a IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

In angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge Überlastung am Arbeitsplatz in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dabei handle es sich um psychoso ziale Umstände. Zudem sei eine mittelgradige depressive Episode gut behandelbar und begründe keine langandauernde oder bleibende Arbeitsunfähigkeit. Damit bestehe kein Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, tatsächlich seien die Belastungen am Arbeitsplatz Auslöser der psychischen Beschwerden gewesen und es bestehe eine Wechselwirkung. Es würden jedoch nicht nur psychosoziale Faktoren vorliegen, sondern es sei von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Die beste henden Einschränkungen und Diagnosen würden sicherlich nicht ausreichen, um einen Anspruch auf eine IV-Rente durchzusetzen. Allerdings sei trotz der vergleichsweise eher beschränkten Einschränkungen ein Anspruch auf beruf liche Massnahmen sicherlich ausgewiesen. Umso mehr als bloss niederschwellige Unterstützungen, wie etwa ein Job

Coaching, beantragt w ürden. Er habe bisher nie lange eine Stelle innehalten können. Vielmehr habe er unter dem Druck, wel cher er sich insbesondere selbst gemacht habe, immer wieder gekündigt und sich Auszeiten nehmen müssen, um wieder reüssieren zu können. Dieses ständige Hin und Her sei weder zielführend noch hilfreich in Bezug auf die psychischen Beschwerden. Im Gegenteil führe diese Belastung immer wieder zu Rezidiven. Die Behandler hätten schlüssig erklärt, dass er Wiedereingliederungsmassnahmen benö tige, um langfristig erfolgreich am ersten Arbeitsmarkt teilnehmen zu kön nen. Dies müsse auch Ziel der Beschwerdegegnerin sein, sodass er künftig doch nicht zum Rentenfall werde. Bei dieser Sachlage sei vorliegend ausnahmsweise von einem IV-relevanten Gesund he itsschaden auszugehen und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues psychiatrischen Gutachten in Auftrag gebe und hernach neu entscheide (Urk. 1). 3. 3.1

Der seit dem 1 5. April 2024 ca. zweiwöchentlich behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 2 2. Juli 2024 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge, ängstlich-vermeidende Züge (ICD-10: Z73.1, Urk. 9 /12/5). Es bestünden Konzentrations störungen, fo r malgedankliches Grübeln und Störungen der Vital gefühle. Der Beschwerdeführer sei im Affekt labil, deprimiert und innerlich unruhig. Seine Schwingungsfähigkeit und der Antrieb seien reduziert. Er habe Zukunftsängste und der Schlaf sei gestört. Die depressive Störung bestehe seit Ende März/Anfang April 202 4. Infolge eines ähnlichen Leidens sei der Beschwerde führer schon früher in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. In psychopharmakotherapeutischer Hinsicht nehme er Escitalopram 10

mg (2 0 0-0) ein. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits angemeldet für die Tagesklinik der A.___, C.___; das Vorgespräch finde am 2 9. Juli 2024 statt . Seit dem 1 6. April 2024 sei der Beschwerdeführer zu 100

%, seit dem 2. Mai 2024 zu 50

% und seit dem 1 8. Mai 2024 wiederum zu 100

% arbeitsunfähig; ab dem 1. Oktober 2024 sei voraussichtlich von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/12/4 ff.). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberarzt, A.___, Tagesklinik C.___, hielt im Bericht zuhanden der Beschwerde gegnerin vom 9. Dezember 2024 (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), (2) Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) und (3) den Verdacht auf eine zwanghafte Persönlichkeit, ggf .

dependent -unsichere Anteile; Burn-out fest (Urk. 9/24/4). Der Beschwerdeführer sei vom behandelnden Psychiater vor dem Hintergrund mehrfacher Selbstkündigungen seit ca. sieben Jahren angemel det worden und habe

vom 2 9. Juli 2024 bis 29 . Januar 2025 3-4 Halbtage pro Woche im Gruppensetting die Tagesklinik besucht; alle zwei Wochen sei die The rapie im Einzelsetting erfolgt. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer flankierend im zweiwöchigen Rhythmus weiterhin die ambulante Therapie wahrgenommen. Als Medikation nehme er aktuell Citalopram Sandoz Tabletten 20 mg (1-0-0-0) ein. Der Beschwerdeführer habe Probleme bei der Arbeit (z.B. sich anbahnende Burn o uts und damit verbundene, erzwungene Job-Wechsel) und im Privatleben (fehlendes Privatleben) seit mehr als sieben Jahren. Es komme zu Überlastungs erleben, wenn der Beschwerdeführer befürchte, die Aufgaben nicht korrekt zu machen. Er habe hohe Standards, suche sich bewusst verantwortungsvolle Auf gaben und definiere sich über die Arbeit (fehlende Fähigkeit, sich abzugrenzen). Der Beschwerdeführer beschäftige sich auch privat gedanklich mit der Arbeit und gehe früh zu Bett. Zudem würde er hypothetische Situationen durchspielen und sich dabei emotional verausgaben. Seine Partnerin sei sehr genervt von ihm . Der Beschwerdeführer gehe davon aus, eine Last zu sein. In objektiver Hinsicht sei der gepflegte und vollständig orientierte Beschwerdeführer im Kontakt freund lich, zuvorkommend und entschuldigend. Ein affektiver Rapport sei gut her stellbar gewesen, wobei der Beschwerdeführer wenig im Kontakt mit seinen Gefühlen gewesen sei. Seine Konzentration und Mnestik seien ungestört. Formal gedanklich sei der Beschwerdeführer jedoch stark perseverierend und es bestün den ausgeprägtes Gedankenkreisen, Grübeln, übermässige Kontrollbedürfnisse und innerer Druck. Affektiv sei der Beschwerdeführer niedergestimmt und etwas flach wirkend. Antrieb und Energie seien nach eigenen Angaben intakt. Zudem habe der Beschwerdeführer einen regelrechten Schlaf und normalen Appetit berichtet (Urk. 9 /24/3). Die im Testverfahren (PSSI) evaluierte subjektive Symptombe lastung entspreche einer leichten Ausprägung der depressiven Sympto matik (Urk. 9/24/4) . Vor dem Hintergrund eines zwanghaften und selbstun sicheren Persönlichkeitsstils habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, flexibel auf Veränderungen zu reagieren. Dies erschwere die Anpassung an neue Arbeitsabläufe. Perfektionismus und übermässiger Detailfokus führten zu einer langsamen Arbeitsweise und Verzögerungen bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Die ständige K ontrolle und das Bedürfnis nach Ordnung könnten die Zusammenarbeit im Team zusätzlich beeinträchtigen und zu interpersonellen Konflikten führen. Weiter bestünden infolge geringen Selbstvertrauens und Angst vor negativer Bewertung Kommunikationsschwierigkeiten. Insbesondere zögere der Beschwerdeführer, eigene Ideen einzubringen, was seine berufliche Entwick lung und Integration im Team erschwere (Durchsetzungs- und Selbstbehauptungs fähigkeit, Urk. 9/24/5). Aufgrund d er erfolgreichen Stabili sierung im Verlauf der tagesklinischen Behandlung sei die Prognose für die beruf liche Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt positiv. Es sei künftig von einer 50- bis 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zur Gewährleistung eines nachhaltigen Wiedereinstiegs werde ein IV-gestützter Arbeitsversuch im Pensum von 20 % empfohlen mit sukzessiver Steigerung während sechs Monaten (Urk. 9/24/ 5 f.). 3.3

Im Januar 2025 stellte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei infolge Überlastung am Arbeitsplatz in seiner Arbeits fähigkeit beeinträchtigt. Damit bestünden psychosoziale Belastungsfak toren, welche im IV-Verfahren unbeachtlich seien. Folglich bestehe kein Leistungs anspruch (Urk. 9/27). 3.4

Im einwandweise eingereichten Bericht vom 1 1. Februar 2025 hielt Dr. B.___ fest, die mit den psychiatrischen Diagnosen verbundenen Herausforderungen seien nicht nur arbeitsplatzbezogen . Infolge Perfektionismus und Selbstkritik komme es häufig zu übermässiger Verausgabung mit konsekutiver Erschöpfung. Der Perfektionsanspruch, kombiniert mit rigidem Denken und einem starken Kontroll bedürfnis, schränke auch die Flexibilität und Spontanität des Beschwerde führers ein. Dies wirke si ch im Arbeitskontext, aber auch in den alltäg lichen Entscheidungsprozessen und sozialen Beziehungen des Beschwerde führers aus. In sozialen Interaktionen zeigten sich die ausgeprägten Unsicher heiten und Ängste des Beschwerdeführers, insbesondere in neuen oder unstruktu rierten Situationen. Zudem habe der Beschwerdeführer Schwierigk e iten, klar zu kommunizieren, wodurch es häufig zu Missverständnissen oder einem erhöhten Belastungserleben komme. Die umfassenden interpersonellen und emotionalen Schwierigkeiten hätten sich in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn bereits als problematisch erwiesen. Trotz seiner Bemühungen, sich an die jeweiligen beruf lichen Anforderungen anzupassen, habe er aufgrund der zunehmenden Belastung seine Stellen jeweils nicht langfristig halten können und gekündigt. Vor diesem Hintergrund bedürfe es der Unterstützung beim beruflichen Wiedereinstieg in Form eines Job

Coachings, um einen möglichst funktionalen Umgang mit den arbeitsbezogenen Herausforderungen zu bahnen (Urk. 9/30). 3. 5

Im von der Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Konsilium vom 2 2. Februar 2025 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psych otherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0, Urk. 9/37/4). Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, im Jahre 2017 habe er das erste Mal eine depressive Episode entwickelt. Diese habe sich unter psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung vollständig zurückentwickelt. Anfang April 2024 sei es infolge zunehmender Arbeitsbe lastung erneut zu depressiven Symptomen gekommen. Nachdem ambulante Mass nahmen nicht ausgereicht hätten, sei der Beschwerdeführer mehrere Monate teilstationär behandelt worden. Aktuell persistierten eine leichtgradige depressive Verstimmung, Antriebsminderung und ein vermindertes Selbstwertgefühl. In klinischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer leicht bis mittelgradig affektstarr, leicht deprimiert und ängstlich. Die Ängste richteten sich auf die ungewisse berufliche Zukunft. Der Antrieb sei leicht gemindert bei verarmter Psychomotorik. Als Medi kation nehme der Beschwerdeführer Escitalopram 20mg (1-0-0) ein (Urk. 9/37/2 ff.). Das Mini-ICF-Rating habe leichte bis mittelgradige Einschränkungen erge ben. Infolge der mittelgradig eingeschränkten Durchhalte- und Selbstbehauptungs fähigkeit sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt innege habten Tätigkeit insgesamt zu 56 % arbeitsfähig, resultierend aus einer 20%igen Leistungseinschränkung bei einer quantitativen Arbeitsfähigkeit von 70 % . In einer leidensangepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits fähig. Die Angst vor einem beruflichen Wiedereinstieg trage wesentlich zur Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik bei. Soweit ein stufenweiser Wiedereinstieg gelinge, sei mit einer Wiederherstellung der vollständigen Arbeits fähigkeit innerhalb von drei bis vier Monaten auszugehen (Urk. 9/37/5 f.). Ohne Unterstützung durch die IV sei der berufliche Wiedereinstieg infolge der damit verbundenen Ängste erheblich erschwert (Urk. 9/37/7). 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de s Beschwerdeführer s auf berufliche Massnahmen; eine Rente beantragt er ausdrücklich nicht. 4.2

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten litt der Beschwerdeführer an eine r rezidivierende n depressive n Störung und hielten die behandelnden Ärzte ein seit ca. sieben Jahren anhaltendes Verhaltensmuster mit wiederholten Selbstkün digungen infolge Überforderung und darüber hinaus näher beschrie bene interaktionelle Schwierigkeiten und Einschränkungen im Privatleben fest. Seit April 2024 war er zumindest zu 50 %

krankgeschrieben und im Februar 2025 gingen Dres . B.___ und D.___ weiterhin von einer lediglich 50- bis 60%igen (resp. 56%igen) Arbeitsfähigkeit aus. Mithin bestehen

zumindest Hinweise auf arbeitsplatzun abhängige, l ang andauernde Einschränkungen

und kann ein IV relevanter Gesundheitsschaden, welcher Anspruch auf berufliche Massnahmen

begründet, nicht a priori ausgeschlossen

werden. D ie Beschwerdegegnerin hätte zumindest eine Beurteilung einer RAD-Psychiaterin oder eines RAD-Psychiaters einholen müssen, was sie jedoch unterliess (vgl.

Feststellungsblatt, Urk. 9/27, Urk. 9/39/2; vgl. auch Urk. 9/41).

Schliesslich

sind grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittel schwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu rierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen . 4.3

Nach dem Gesagten lag dem angefochtenen Entscheid kein hinreichend abge klärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheits schadens und allfälligen A nspruchs auf berufliche Massnahmen erlaubt hätte.

Mithin ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist. Die Rückweisung zur weiteren Abklä rung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die rich tige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

D er vertretene Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Partei ent schädigung. Die Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem vollstän digen Obsiegen auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. April 202 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den A nspruch auf berufliche Massnahmen neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 (Adressänderungsanzeige) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger