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IV.2025.00340

Neuanmeldung; beweistaugliches Gutachten; kein Rentenanspruch; Abweisung UP/URP Gesuch

Zürich SozVersG · 2025-12-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1965 geborene X.___ war ab September 2012 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per 31. August 2014 als Chauffeur tätig (Urk. 15 / 13/89). Bei einem Arbeitsunfall am 17. Feb ruar 2014 zog er sich eine laterale und mediale Meniskusläsion, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) und eine Ruptur des medialen Seitenbandes (MCL) im linken Knie zu (vgl. u.a. Urk. 15 /1 3 /130). Am

31. Oktober 2014 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15 / 9). Diese verneinte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. April 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 15/50). 1.2

Am 11. April 2017 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 15/56), worauf im Auftrag der letzteren Informationsge spräche bei der Partnerinstitution Y.___ AG stattfanden (Urk. 15 / 62). Am 6. Juli 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeits vermittlung mit, da er sich von Anfang Juli bis Ende August 2017 in seiner Hei mat aufhalte (Urk. 15 /6 4). 1.3

Mit Schreiben vom 26. November 2018 meldete sich der Versicherte unter Ein reichung eines Berichts des Z.___ (Z.___) vom 7. September 2018 neuerlich zum Leistungsbezug an und machte eine Ver schlechterung vor allem des psychischen Gesundheitszustandes geltend (Urk. 15 /7 3 -7 4). Nach Einholung eines zusätzliche n Bericht s (Urk. 15 /8 5) und durchge führtem

Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Juni 2019 [Urk. 15/87]; Einwand vom 27. Juni 2019 [Urk. 15/88] mit ergänzender Begrün dung vom

13. September 2019 [Urk. 15/93 ])

verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 5. März 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 15/99) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Ur

k. 15/100/3-11) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.202 0 .00 274 vom

16. März 2021 in dem Sinne gut, als es die Sache – in Aufhebung der angefochtenen Verfügung – an die IV-Stelle zur Aktuali sierung der medizinischen Aktenlage durch Einholung eine s

psychi atrisch-orthopädisch/rheumatologischen Gutachtens

zurückwies (Urk. 15 /10 4). 1. 4

In der Folge holte die

IV-Stelle

weitere

Berichte

der

behandelnden

Ärzte

ein (Urk. 15/111 und Urk . 15/113-114). Sie veranlasste eine

bidisziplinäre Begutach tung bei Dr. med .

A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumaerkrankungen (Rheumatologie), und Dr. med. B.___, Facharzt für Nervenkrankheiten (Neurologie) sowie für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 15/122), welche ihr Gutachten am 11. respektive

12. Januar 2023 erstatteten (Urk. 15/135-136). Im Folgenden tätigte die IV-Stelle Abklärun gen zur Fahrtauglichkeit (Urk. 15/139, Urk. 15/145 146 und Urk. 15/149-150) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 15/152 und Urk. 15/156-157) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom

7. Oktober 2024 [Urk . 15/164 ]; Einwand vom

7. November 2024 [Urk. 15/167 ] mit ergänzender Begründung vom

10. Dezember 2024 [ Urk. 1 5 /187]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

28. März 2025 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [ = Urk. 15/179]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5 . Mai 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht . Er beantragte,

die Verfügung sei aufzuheben und der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente seien erneut zu prüfen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S.2). Am 1. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen ein (Urk. 9-11).

Mit Beschwerdeantwort vom

2. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), insbesondere unter Verweis auf eine RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2025 (Urk. 14) . Dies wurde dem Beschwerde führer mit Ver fügung vom

5. September 2025 unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 angezeigt

(Urk. 1 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2018

anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2019 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Die

massgeblichen

rechtlichen

Grundlagen

zum

Invaliditätsbegriff,

zur Neuan meldung, zum Revisionsgrund und

zum

Beweiswert

medizinischer

Berichte

wur den

bereits

in

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 wiedergegeben (Urk. 15/104), weshalb darauf verwiesen werden

kann. Zu ergänzen ist Folgendes.

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 2 S. 2-3).

E. 2.1 In der interdisziplinären Konsensbeurteilung des Gutachtens von Dr. A.___ und Dr. B.___ wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 15/ 136/35): - Gonarthrose beidseitig, links fortgeschritten (ICD-10 M17) - Lumbovertebrale Schmerzen (ICD-10 M54) - chronische Schmerzstörung mi t somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - überwiegend wahrscheinlich: psychische und Verhaltenss t ö r ung du r ch Opioide/Opiate, schädlicher Gebrauch, Differenzialdiagnose Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F11.1/F11.24) - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) 3. 2. 2

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe über körper liche und psychische Probleme geklagt . Er habe Pr o bleme im linken Knie und d ur ch die Fehlbelastung mittlerweile auch im rechten Kniegelenk . Die Probleme im linken Knie bestünden durchgehend, würden jedoch schlimmer bei Belastung. Wenn er ein bis anderthalb Stunden in der gleichen Position sei, trete ein stechen der, messerartiger Schmerz auf. Nach einem Positionswechsel habe er keine Beschwer den mehr. Im rechten Kniegelenk komme es zu Blockaden, wenn er län ger gehe oder sitze. Die Schmerzen würden tagsüber und in der Nacht auftreten, wenn er länger in einer Position verharre. Er wache deswegen trotz Einnahme von Medikamenten häufig gegen 3:00 Uhr bis 4:00 Uhr auf. Nach Wechsel der Position halte der Schmerz noch 15 Minuten an und gehe dann weg. Die Schmer zen würden bei 7-8 auf der visuell-analog en Skala (VAS) liegen. Alle zwei bis drei Tage habe er zudem Kopfschmerzen, vor allem wenn er viele negative Gedan ken im Kopf habe, sowie ab und zu Rückenschmerzen. Weitere körperliche Beschwerden habe er nicht. Er habe in erster Linie Zukunftsängste. Auch bestehe immer eine innere Unruhe, die manchmal über zwei bis drei Tage anhalte und sich anfühle, als ob etwas auf den Brustkorb

drücke. Auslösefaktoren w ü rden verneint. Auf die Frage nach weiteren psychischen Beschwerden habe der Beschwerde führer nur: «Keine Ahnung», erwidert.

Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass er jede Nacht aufstehen müsse, manchmal Probleme beim Einschlafen habe und eine Tagesmüdigkeit bestehe. Sein Appetit sei gut und es sei zu einer Gewichtszunahme von zwei bis drei Kilogramm gekommen (Urk. 15/135/42-44).

Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem Befund fest, dass der Beschwerde führer während der Exploration nicht schmerzgequält gewirkt habe. Es seien keine Positionswechsel beobachtet worden und das Gangbild habe keine Auffällig keiten aufgewiesen (Urk. 15/135/51). Es habe sich keine Beein trächtigung des Bewusstseins gezeigt und der Beschwerdeführer sei örtlich, zeit lich und zur Person sowie zur Situation orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, Konzentration und das Gedächtnis seien unauffällig gewesen mit der Ausnahme, dass bei der Benennung von Daten und Zeiträumen Defizite festgestellt w o rden seien . Zeitgitterstörungen sowie Hinweise auf Amnesien, Konfabulationen und Paramnesien

hätten nicht best anden . Formale und inhaltliche Denkstörungen sei e n nicht festgestellt worden. Es seien generalisierte Ängste vor allem den Sohn betreffend und Sorgen um die Zukunft festgestellt w o rden. Pathologisches Mis s trauen, Hypochondrie, Phobien, Zwangsgedanken, Zwangsimpulse, Zwangshand lungen,

Wahn, Wahrnehmungsstörungen oder Sinnestäuschungen h ätten nicht best anden . Eine Ich-Störung, ein Fremdbeeinflussungserleben,

Derealisa tions

- oder Depersonalisierungs - phänomene seien nicht festgestellt worden. Es sei eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung festgestellt worden. Eine Affektpathologie sei nicht feststellbar gewesen und der Beschwerdeführer habe über das Gesamtspektrum der Emotionen verfü g

t. Der Antrieb, die Psycho motori k, Mimik, Gestik und der Sprachfluss seien unauffällig gewesen. Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung seien nicht festgestellt worden. Es sei eine Krankheitseinsicht vorhanden. Es würden keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen. Anamnestisch würden Hinweise auf einen sozialen Rückzug bestehen. Der Beschwerdeführer könne sich eine Erhöhung seines 50 % Pensums, bei dem er zusammen mit einem zusätzlichen Chauffeur unterwegs sei, aufgrund der Knieprobleme nicht vorstellen. Die Leistungs- und Veränderungs motivation sei als mittelmässig zu beurteilen (Urk. 15/135/52-54). Es sei en im Rahmen der aktuellen Abklärung Medikamentenspiegel von Cipralex im therapeu tischen Ber ei ch und von Trittico unterhalb des therapeutischen Bereiches festgestellt werden. Das Drogenscreening sei für Opiate mit > 1'000 µg/l positiv ausgefallen (Urk. 15/135/77), obwohl der Beschwerdeführer einen Drogenkonsum verneint habe und keine opiathaltigen Medikamente in den Akten oder in der Anamnese genannt worden seien (Urk. 15/135/80) .

Er stell t die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opioide/Opiate, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 15/135/71). Die diagnostizierte Angst und die depressive Störung hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/135/71). Auf grund des Opiatkonsums sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig keit als Chauffeur aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Ohne Berücksichtigung des Opiatkonsums sei er zu 60 % in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit, bei der kein hohes Mass an Dauerkonzentration und Dauerauf merksamkeit vorausgesetzt werde, sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit von 6,8 Stunden pro Tag gegeben (Urk. 15/135/86-88). 3. 2. 3

Gegenüber der rheumatologischen Gutachterin habe der Beschwerdeführer über Schmerze n im linken Knie geklagt . Er könne das Knie nicht richtig beugen und habe Schwierigkeiten beim Treppenhochsteigen. Im Sitzen müsse er das Bein immer etwas strecken und er habe beim Autofahren Probleme, wenn er kuppeln müsse. Wenn er sich in der Nacht umlagere, könne es zu messerstichartigen Schmerzen kommen. Er sei wetterfühlig, wobei die Schmerzen bei warmen Tempera turen besser seien.

Das Knie sei nach Belastungen geschwollen und er müsse eine Schiene anlegen. Er habe im Winter bei feuchtkaltem Wetter auch Schmerzen im Bereich der Ellenbeuge.

Am Morgen habe er Schmerzen und Steifig keit im Rücken, weshalb das Bücken erschwert sei. Sitzen sei auch nicht immer einfach und durch das Knie beeinträchtigt . Die Rückens chmerzen würden seitlich der Lendenwirbelsäule (LWS) in den Beckenraum und das linke Bein bis hinab in die Zehen ausstrahlen (Urk. 15/ 136/16). Er habe zudem häufig Migräne mit Nausea und Erbrechen (Urk. 15/136/18).

Zum Befund hielt die rheumatologische Gutachterin fest, dass die Wirbelsäule im Lot gewesen sei, ein normales Gangbild bestanden habe und der Zehen- sowie Fersengang problemlos möglich gewesen sei. Im Bereich der Halswirbel- und der Brustwirbelsäule sei eine Rotation frei möglich gewesen und die Untersuchung sei unauffällig gewesen. Im Bereich der LWS sei die Lateralflexion beidseitig nur bis 14 cm, jedoch schmerzfrei möglich gewesen. Die Inklination sowie Reklina tion sei en nicht eingeschränkt und schmerzfrei gewesen. Im lumbalen Q uadran ten-Test sei en beidseitig leichte Schmerzen angegeben worden. Der Fin ger/Bodenabstand habe 10 cm betragen und das Wiederaufrichten sei schmerzfrei gewesen. Der Einbeinstand sei problemlos möglich gewesen und myofaszial seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. In den Bereichen des Beckengürtels, der Ellenbogengelenk e, Handgelenke und Fingergelenke sei ein unauffälliger Befund erhoben worden . Das linke Kniegelenk sei angeschwollen und die Exten sion/Flexion sei eingeschränkt gewesen. Es habe ein d ruckdolenter lateraler und medialer Gelenkspalt vorgelegen. Links sei der Oberschenkelumfang leicht redu ziert gewesen. Im Bereich der Spr u nggelenke, Achillessehn e, Füsse sowie der Nagel betten, Nägel und Hauttrophik wurde genau wie enoral ein unauffälliger Befund festgehalten. Der grobkursorisch erhobene Neurostatus sei ebenfalls unauf fällig. Im Ultraschallbefund wurden linksseitig Veränderungen festgestellt, die als Gonarthrose mit gleichzeitig vorliegender gemischter Kristallarthritis zu beurteilen seien (Urk. 15/136/21-23).

Die Gutachterin stellte die Diagnosen einer Gonarthritis, links gemischt, einer beidseitigen Gonarthrose, w elche links fortgeschritten sei, und lumbovertebraler Schmerzen (Urk. 15/136/25). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeits fähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, bei der es sich um eine leichte, wechselbelaste nde Tätigkeit, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, schweres Tragen, knien, hocken oder arbeiten in Nässe und Kälte hand le, bestehe eine Arbeits fähigkeit von 80 % mit einer Arbeitszeit von maximal 6,8 Stunden pro Tag (Urk. 15/136/28). 3. 2.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, das Gutachten genüge den Beweisanforderungen nicht. Der psychiatrische Gutachter komme zu völlig anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte . Labortechnisch habe sich herausgestellt, dass er, der Beschwerdeführer, während der Befunderhebung unter der Wirkung von Opiaten gestanden habe, der Gutachter habe sich jedoch nicht mit einer allfälligen Verfälschung der Befunderhebung auseinandergesetzt. Zudem habe er sich nicht mit anderen Berichten auseinandergesetzt. Die rheuma tologische Gutachterin habe sich ebenfalls nicht mit den Diagnosen der behan delnden Rheumatologen auseinandergesetzt. Die Ergebnisse de r Untersuchung seien stic h wortartig zusammengefasst worden und seien zumindest für einen Juristen nicht nachvollziehbar (Urk. 1 Ziff.

E. 2.5 ).

Im T o tal aller Tätigkeit en wies die LSE 2022 einen Monatslohn von Fr. 5'305.--, beziehungsweise einen Jahreslohn von Fr. 63'660. -- aus (BFS, LSE 2022, Kompetenzniveau 1 für Männer, Total über alle Wirtschaftszweige) . Ange passt an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeits zeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 2022) sowie unter Berück sichti gung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 (vgl. BFS, Tabelle T 39, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2024, Männer) resultiert bei 80%iger Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 53’968.-- (= Fr. 63’660.-- / 40 x 41.7 / 2305 [2022] x 2343 [2023] x 0.8). Nach Abzug des Pauschalabzuges von 10 % (Art. 26 bis Abs. 3

i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 48'571.-- .

Bei eine r Einkommensdifferenz von Fr. 20'224.-- (=

Fr. 68’795.-- -

Fr. 48'571.-) liegt ein Invaliditätsgrad von 29 % vor (= Fr. 20'224.-- / Fr. 68 ' 795 .-- x 100). 6.

Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, es seien von der Beschwerde gegnerin keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen geprüft worden (Urk. 1 Ziff. 38-39).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Im angefochtenen Entscheid wurde einzig über Rentenleistungen entschieden. Damit fehlt es bezüglich des Antrags auf Prüfung beruflicher Massnahmen an einem Anfechtungsobjekt, womit darauf nicht einzutreten ist. 7 .

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 . April 2016 verschlechtert .

D er Zeitpunkt der Verschlechterung könne anhand der vor liegenden psychiatrischen Berichte nicht genau festgelegt werden (Urk. 15/135/38-39) . Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise au f nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Auffallend sei vor allem die Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und der erklärbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungs situation sowie die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschil derten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme psycho the rapeutischer Hilfe (Urk. 15/ 136/ 35).

E. 4.1 Das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ vom

11. respektive 12. Januar 2023 wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 15 / 135/7-38, Urk. 15/135/ 64- 71, Urk. 15/136/ 8-16 und Urk. 15/136/25) und den vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 15/135/42-43 und Urk. 15/136/16-17) sowi e gestützt auf umfassende fachärztliche Untersuchungen (Urk. 15/135/52-54 und Urk. 15/136/20-23) erstattet . Die medizinischen Überle gungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begrün det und leuchten ein (Urk. 15/135/ 82- 89, Urk. 15/136/26 30 und Urk. 15/136/37-39). M ithin erfüllt das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1).

E. 4.2 3

Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, dass der Gutachter von andere n

D iagno sen und Arbeitsunfähigkeiten sprach als die behandelnden Ärzte. Es

seien insbesondere keine affektiven Störungen nach ICD -10 F32/33

festgestellt worden, so dass der Gutachter sich zu wenig mit den zuvor festgehaltenen Symptomen und Diagnosen auseinandergesetzt habe,

und seine Feststellungen seien nicht plausibel begründet

(Urk. 1 Ziff. 11, Ziff. 18 und Ziff.

24-25). Die Schlafstö rungen seien zwar in der Begutachtung angesprochen worden, es sei jedoch nicht abgeklärt worden, ob auch psychische Faktoren den Schlaf stören würden.

D ie Schlafstörungen alleine auf die Knieschmerzen zurückzuführen, sei willkürlich, da dies nicht in der Untersuchung erfragt worden sei. Ebenso sei der Appetit in der Untersuchung nicht vertieft abgeklärt worden, obwohl es in den Vorakten Hinweise auf eine Gewichtszunahme gebe (Urk. 1 Ziff. 19-23).

Die

gleichen Einwände brachte der Beschwerdeführer bereits gegenüber der Beschwerde gegnerin

vor (Urk. 15/172) und legte den gleichen Bericht des Z.___, in welchem

dip l . Arzt C.___

und Dr. phil. klin . psych. D.___ das psychiatrische Gut achten kritisierten, bei (Urk. 3/2 = Urk. 15/176), wozu d ie RAD-Ärztin Stellung nahm (Urk. 15/178/2-3) .

Zum eingereichten Bericht (Urk. 3/2) ist festzuhalten, dass Berichte von behan delnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften zwar einen längeren Zeitraum abdecken und oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen können; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu,

ein Administrativ gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise The rapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anders lautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewür digt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). Vorliegend brachte der behandelnde Arzt, wie bereits die RAD-Ärztin ausführte (Urk. 15/178/2), keine neuen Tats a chen vor. Aus dem Umstand, dass abweichende Diagnosen und eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten . Denn

r elevant ist nicht eine genaue Bezeichnung einer Diagnose, sondern die festgestellten funktio nellen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Auch ist nicht zu kritisieren, dass der Gutachter anhand seiner Befunde und Beobach tungen eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm, ist dies doch gerade seine Aufgabe (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 3 0. März 2023 E. 5.2) .

Der Gutachter begründete detailliert und schlüssig, warum k eine rezidi vierende depressive Störung vorliege (Urk. 15/135/67-71). So habe kein objek tiver Interessensverlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit während der Untersuchung festgestellt werden können (Urk. 15/135/70), was sich mit dem erhobenen Befund deckt (Urk. 15/135/52-54). Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der systematischen psychiatrisch en Anamnese selber aus, dass er sich manchmal, aber nicht immer, depressiv fühle (Urk. 15/135/44). Auch die in diesem Zusammenhan g monierten Punkte bezüg lich de r Schlafstörungen und des veränderten Appetits, welche der Gutachter als Argument gegen das Vorliegen einer Depression anführte (Urk. 15/135/70), ver mögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer schilderte in der Anamnese, dass er in der Nacht aufgrund der Schmerzen erwache (Urk. 15/135/42), und auch später schilderte er keine psychi atri sch bedingten Schlafprobleme . Dass der Gut achter daher ausführte, es bestünden keine depressiv bedingten Schlafstörungen, ist nicht zu beanstanden. Zum Appetit wurde der Beschwerdeführer in der systema tischen Anamnese explizit befragt, worauf er angab, dass der Appetit gut sei und er zwei bis drei Kilogramm zugenommen habe (Urk. 15/135/44). Die Schlussfolgerung des Gutachters, es gäbe kein e Anzeichen für einen verminderten Appetit (Urk. 15/135/70), ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Auch die Feststellungen des Gutachters bezüglich der Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/135/86-88) sind mit Blick auf den Befund (Urk. 15/135/52-54) und die detaillierte Herleitung der gestellten Diagnosen (Urk. 15/135/71-82) schlüssig .

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer wendet wie bereits im Einwandverfahren (Urk. 15/172) ein, dass der Beweiswert de s psychiatrischen Gutachtens eingeschränkt sei (Urk. 1 Ziff. 29). D ie Diagnose eine r Abhängigkeit von Opiaten bzw. Opioiden, für welche

in den Vorakten, der Untersuchung und im Nachgang keine Hinweise gefunden w o rden seien, erwecke Zweifel an den übrigen i m Gutachten genannten Diagnosen. Auch habe sich der Gutachter nicht mit der Auswirkung des Opiat- bzw. Opioid-Konsum s auf die Befunderhebung auseinandergesetzt, obwohl diese Stoffe eine euphorisierende Wirkung hätten (Urk. 1 Ziff. 11 und Ziff. 13-18).

Auch wenn die weiteren Abklärungen die Diagnose einer Abhängigkeit nicht erhärten konnte n (vgl. Urk. 15/163/8-10), weckt dies insgesamt keine Zweifel am Gutachten und an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. In den Akten lagen keine Indizien für eine verordnete Einnahme von Opiaten/Opioiden vor (Urk. 15/135/80) und der Beschwerdeführer gab auch keine Opiate/Opioide bei der Anamnese an (Urk. 15/135/50). Aufgrund der im Laborbefund nachgewie senen Menge an Opiaten war gemäss dem Gutachter eine einmalige Einnahme nicht wahrscheinlich (Urk. 15/135/80), was auch die RAD-Ärztin betreffend die Verordnung für Makatussin bestätigte (Urk. 15/163/9). Es ist daher nachvoll ziehbar, dass der Gutachter von einer möglichen Abhängigkeit ausging, wobei er erläuterte, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Opiate/Opioide zur Schmerzlinderung oder missbräuchlich verwendet w ü rden (Urk. 15/135/80-81). Die euphorisierende Wirkung bei einem missbräuchlichen Konsum sprach der Gutachter an, da jedoch nicht klar war, ob ein solcher v orlieg t, oder ob die Opiate/Opioide zu anderen Zwecken wie der Schmerz- oder Hustenlinderung eingenom men werden, erfolgte keine vertiefte Auseinandersetzung mit mögli chen Auswirkungen auf die Befunderhebung. Dies ist nicht zu beanstande n . In der Anamnese und dem Befund wurden weder Anzeichen für eine Euphorie noch andere Anzeichen für eine missbräuchliche Verwendung wie ein E ntrückt s ein, eine Somnolenz, ein Gewichtsverlust, etc. (vgl. Urk. 15/135/81)

festgestellt (vgl.

Urk. 15/135/43-45 und Urk. 15/135/52-54) . Auch die RAD-Ärztin, die sich mehr fach und teils sehr detailliert zur Einnahme der Opiate/Opioide äusserte, äusserte keine Bedenken, dass die psychoaktiven Substanzen die Befunderhebung beein trächtigt haben könnte n (Urk. 15/163/5-10). Es ist diesbezüglich auch auf die im Beschwerdeverfahren eingegangene Stellungnahme der RAD-Ärztin zu verwei sen, in der explizit festgehalten wurde, dass die Einnahme des verordneten Medika mentes nur sehr selten eine Euphorie auslöse (Urk. 14). Gesamthaft ist nicht zu beanstanden, dass sich der Gutachter nicht vertiefter zu einer möglichen Auswirkung der Opiat-/Opioid-Einnahme auf die Befunderhebung äusserte, da keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung vorlagen und nicht jede Opiat-/Opioid-Einnahme zwangsläufig euphorisierend wirkt . Die Einwände des Beschwerde führers vermögen die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern.

E. 4.2.2 Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, der psychiatrische Gutachter stelle über sein Fachgebiet hinausgehende Diagnosen, wenn er die t atsächlich erlittenen Schmerzen beurteile (Urk. 1 Ziff. 27-28).

Hierzu ist festzustellen, dass sich

der Gutachter zum Ausmass der Schmerzen im Zusammenhang mit der chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) äusserte. Dies ist eine psychische Erkrankung, die von einem Facharzt für Psychiatrie festgestellt werden muss (so u.a. gesche hen im Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30 November 2017 E. 3.2).

Er führte Inkonsistenzen mit den geschilderten Schmerzen aus, so sei en

unter anderem keine Positionswechsel während der zweistündigen Untersuchung beobachtet worden (Urk. 15/135/51 und Urk. 15/135/80). Er

tätigte seine Ausführun gen auch nicht losgelöst von der Einschätzung der rheumatologischen Gutachterin, sondern berücksichtigte deren Befund und Einschätzung (Urk. 15/135/ 58-60). Auch die rheumatologische Gutachterin führt e aus, dass Hinweise auf eine Selbstlimitierung im Alltag vorliegen würden (Urk. 15/136/24), womit feststeht, dass nicht sämtliche geklagten Einschränkungen somatisch erklärt werden können . Es ist somit nicht ersichtlich, dass der psychiatrische Gut achter über sein Fachgebiet hinausgehende Diagnosen gestellt hat.

E. 4.2.4 Der Beschwerdeführer moniert, dass auch der Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens stark zu relativieren sei, da keine Auseinandersetzung mit den Vorak ten stattgefunden habe, keine nachvollziehbaren Prognosen der Auswirkung der Knie- und Rückenbeschwerden gestellt worden sei und

i nsbesondere die Auswir kung en der Rückenschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit nicht näher erläutert wor den sei en (Urk. 1 Ziff. 30-32).

Die rheumatologische Gutachterin führte betreffend

Vorakte n aus, dass keine diver gierenden Informationen aus den Akten hervorgehen würden. Überein stimmend mit der eigenen Einschätzung sei eine Gonarthrose linksbeton t festge stellt worden und die gutachterliche Ultraschalluntersuchung habe zusätzliche Befunde

ergeben (Urk. 15/136/ 23+ 25). In Anbetracht dessen, dass die Gutachterin

zusätzliche Befunde mittels Ultraschalluntersuchung erhob und keinem der Befunde der Behandler widersprach, ist die Diskussion der Vorakten als genügend zu erachten,

wonach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor liege (Urk. 15/136/28). Weshalb die Einschätzung der Gutachterin nicht nachvollziehbar sein soll, erschliesst sich nicht, da der Beschwerdeführer aktuell in einem 50 %-Pensum tätig ist und selbst die b ehandelnden Ärzte, deren Einschätzung erfahrungs gemäss eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au s fällt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), von einem zumutbaren 50 %-Pensum in der aktu ellen Tätigkeit ausgingen (Urk. 15/114/9). Auch die Ausführungen zu einer angepassten Tätigkeit und das definierte Belastungsprofil (Urk. 15/136/28) sind nachvollziehbar, insbesondere da der Beschwerdeführer selber ausführte, dass er das Knie nicht vollständig beugen könne, Probleme beim Treppenstei g en, langem Sitzen und beim Betätigen der Kupplung habe sowie dass die Schmerzen bei Belas tung oder feuchtem kaltem Wetter schlimmer würden

(Urk. 15/136/16). Da gemäss der rheumatologische n Gutachterin für die Rückenschmerzen wahr scheinlich eine multifaktorielle Genese mit psychosozialen Aspekten und einer v eränderte n Schmerzwahrnehmung (Urk. 15/136/26) ursächlich ist, ist auch nicht zu beanstanden, dass keine vertieften Ausführungen zur Auswirkung dieser Schmerzen im rheumatologischen Gutachten gemacht wurden, da die Rücken schmerzen offensichtlich im Zusammenhang mit der chronische n Schmerz störung, welche zu R echt durch den psychiatrischen Gutachter beurteilt wurde (siehe oben E. 4.2.2), stehen .

E. 4.2.5 Weiter macht d er Beschwerdeführer geltend, dass auch auf das Konsensgutachten nicht abgestellt werden könne, da daraus nicht hervorgehe, ob die festgestellte Einschrän kung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit insgesamt 20 % betrage oder aber die psychischen Beschwerden zu einer 20%igen Einschränkung führen würden und die somatischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit noch einmal stär ker einschränken würden . Auch dass die rheumatologische Gutachterin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ausgehe und im Konsens gutachten die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, der von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgehe, übernommen worden sei, gehe nicht auf (Urk. 1 Ziff. 36-37).

Die Gutachter erwähnten zu Beginn der Einschätzung der G e samtarbeitsfähigkeit, dass das psychiatrische Leiden führend sei en und die Einschränkungen in Teilen additiv wirken würden (Urk. 15/136/37). Es ist somit davon auszugehen, dass in der im Konsensteil genannte n Einschränkung von 20 % der Arbeitsfähigkeit die psychiatrischen und somatischen Beschwerden berücksichtigt wurden . Auch das Belastungsprofil der angepassten Tätigkeit umfasst Aspekte aus beiden Teilgut achten. Ob bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ein Wider spruch besteht, da die rheumatologische Gutachterin von einer 50%igen Arbeits fähigkeit

(Urk. 15/136/28) und der psychiatrische Gutachter bei einer Abstinenz von Opiaten/Opioiden von einer 60% Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 15/135/87), was letztlich auch im Konsensgutachten erwähnt wurde (Urk. 15/136/39), kann offen bleiben, da vorliegend auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit abzustellen ist, wie nachfolgend (E.

E. 4.3 Nach dem Gesagten stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das G utachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ vom 11. respektive 12. Januar 2023 ab. Es ist mit dem im Sozialversi che rungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Arbeitsfähigkeit von

E. 5 .3) aufgezeigt wird .

E. 5.2 ). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.

BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

a.a. O ., Rn .

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Zwar hat der Beschwerdeführer eine Anstellung, die als stabil anzusehen ist, da es sich um einen Familienbetrieb, der seiner Ehefrau gehört, handelt (Urk. 1

Ziff. 34-35) .

J edoch ist aufgrund der hohen Anforderungen an die Schadenmin derungspflicht nicht ausser Acht zu lassen, dass es dem Beschwerde - führer gemäss ärztlicher Einschätzung möglich ist, in einer angepassten Tätigkeit in einem 80 %-Pensum zu arbeiten (E. 4.3) .

Zur Bestimmung des Einkommen s in einer ange passten Tätigkeit ist die LSE 2022, Kompetenzniveau 1 für Männer, Total über alle Wirtschaftszweige heranzuziehen, welche eine n Bruttolohn von monatlich Fr. 5'317.--, beziehungsweise eine n Jahreslohn von Fr. 63’804. -- für das Jahr 2018 ausweist. Ange passt an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (vgl.

BFS, Betriebsübliche Arbeits zeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 2018) sowie unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (vgl. BFS, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-20 24, Männer) resultiert bei 80%iger Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 5 3’660 .-- (= Fr. 63’804.-- / 40

x 41.7 / 22 60 [20 18 ] x 22 79 [20 19 ] x 0.

E. 8 . 2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestrei ten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]

i.V.m . Art. 119 d er Zivilprozessordnung [ ZPO ]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither einge tretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehe gatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialver sicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer -Kommentar, 3.

Aufl. 2024, N.

E. 11 zu § 16). 8 .3

Aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten «Formular zur Abklärung der prozes sualen Bedürftigkeit» (Urk. 10) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 11/1-6) ergibt sich folgendes Bild seiner wirtschaftlichen Lage:

D er Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2024 mit seiner 50 %-Stelle ein Ein kommen von monatlich Fr. 3’167 .--, während seine Ehe frau e in Einkommen von Fr. 1’661 .-- (Urk.

1 1/4) er wirtschaftete . Insgesamt standen de m Beschwerdeführer und seiner Ehefrau somit monatlich e

Einkünfte von Fr.

4’828 .-- zur Verfügung.

Die Auslagen belaufen sich auf Fr.

1'700.-- für den Grundbetrag für ein Ehepaar, Fr. 1' 047 .-- für die Miete (Urk . 11/3),

Fr. 531.-- für die Krankengrundver sicherungsprämien (n ach Abzug der Prämienverbilligung; Urk . 11/1) sowie Fr. 120. -- für Rückstellungen für die laufenden Steuern (Urk. 10 S. 4) . Kosten für den volljährigen Sohn können nicht berücksichtigt werden, da dieser gemäss den Akten in einer eigenen Wohnung im gleichen Haus lebt (Urk. 15/135/48) und die geltend gemachten Ko s ten für dessen Ausbildung nicht belegt sind.

Vorliegend können auch die geltend gemachten Fr.

42 0.-- an Mehrkosten für auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau nicht berücksichtigt werden. Mehrkosten können gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungs kommission des Obergerichts des Kantons Zürich nur berücksichtigt werden, wenn sie ausgewiesen sind. Der Beschwerdeführer führte zudem

gegenüber den Gutachtern aus, dass alle Mahlzeiten zuhause von der Ehefrau zubereitet und eingenommen w ü rden (Urk. 15/135/49 und Urk. 15/136/19), womit keine Mehr kosten anfallen. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, noch belegt er die Abzahlung der geltend gemachten Schulden. Auch deren Existenz und Höhe belegt er nicht. In der Steuererklärung ist lediglich ein Kredit in der Höhe von Fr. 1'437.-- aufgeführt (Urk. 11/6), welche r jedoch keiner im Formular geltend gemachte n Schuld

(Urk. 10 S. 5) zugeordnet werden kann . Gesamthaft können somit keine A b zahlungen von

Schulden berücksichtigt werden . Insgesamt erge ben sich damit zu berücksichtigende Auslagen von Fr. 3 ' 398 .--.

Es stehen sich somit monatliche Einkünfte von Fr. 4’828.-- und monatliche Aus gaben von Fr. 3'398.-- gegenüber. Wird davon der gerichtsübliche Freibetrag für ein Ehepaar von Fr.

6 00.-- abgezogen, verbleibt ein Einnahmenüberschuss von mindestens Fr. 830 .-- pro Monat. D er Beschwerdeführer ist damit in der Lage, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten - allenfalls in Ratenzahlungen - inner halb eines Jahres selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen. Zudem ist zu erwähnen, dass die Ehefrau über Stammanteile im Wert von Fr. 20'000. -- verfügt (Urk. 11/6), wobei an dieser Stelle offenbleiben kann, wie dieser Vermögenswert zu berücksichtigen wäre, da bereits die Einkom men der Eheleute zur Deckung der Kosten ausreicht en . 8 .4

Das Gesuch de s Beschwerdeführer s um unentgeltliche Prozessführung und unent geltliche Rechtsvertretung vom

15. Mai 2025 (Urk.

1) ist damit abzuweisen. 9 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwer - deführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2025 um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippRüttimann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00340 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Rüttimann Urteil vom 3. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1965 geborene X.___ war ab September 2012 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per 31. August 2014 als Chauffeur tätig (Urk. 15 / 13/89). Bei einem Arbeitsunfall am 17. Feb ruar 2014 zog er sich eine laterale und mediale Meniskusläsion, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) und eine Ruptur des medialen Seitenbandes (MCL) im linken Knie zu (vgl. u.a. Urk. 15 /1 3 /130). Am

31. Oktober 2014 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15 / 9). Diese verneinte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. April 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 15/50). 1.2

Am 11. April 2017 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 15/56), worauf im Auftrag der letzteren Informationsge spräche bei der Partnerinstitution Y.___ AG stattfanden (Urk. 15 / 62). Am 6. Juli 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeits vermittlung mit, da er sich von Anfang Juli bis Ende August 2017 in seiner Hei mat aufhalte (Urk. 15 /6 4). 1.3

Mit Schreiben vom 26. November 2018 meldete sich der Versicherte unter Ein reichung eines Berichts des Z.___ (Z.___) vom 7. September 2018 neuerlich zum Leistungsbezug an und machte eine Ver schlechterung vor allem des psychischen Gesundheitszustandes geltend (Urk. 15 /7 3 -7 4). Nach Einholung eines zusätzliche n Bericht s (Urk. 15 /8 5) und durchge führtem

Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Juni 2019 [Urk. 15/87]; Einwand vom 27. Juni 2019 [Urk. 15/88] mit ergänzender Begrün dung vom

13. September 2019 [Urk. 15/93 ])

verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 5. März 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 15/99) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Ur

k. 15/100/3-11) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.202 0 .00 274 vom

16. März 2021 in dem Sinne gut, als es die Sache – in Aufhebung der angefochtenen Verfügung – an die IV-Stelle zur Aktuali sierung der medizinischen Aktenlage durch Einholung eine s

psychi atrisch-orthopädisch/rheumatologischen Gutachtens

zurückwies (Urk. 15 /10 4). 1. 4

In der Folge holte die

IV-Stelle

weitere

Berichte

der

behandelnden

Ärzte

ein (Urk. 15/111 und Urk . 15/113-114). Sie veranlasste eine

bidisziplinäre Begutach tung bei Dr. med .

A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumaerkrankungen (Rheumatologie), und Dr. med. B.___, Facharzt für Nervenkrankheiten (Neurologie) sowie für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 15/122), welche ihr Gutachten am 11. respektive

12. Januar 2023 erstatteten (Urk. 15/135-136). Im Folgenden tätigte die IV-Stelle Abklärun gen zur Fahrtauglichkeit (Urk. 15/139, Urk. 15/145 146 und Urk. 15/149-150) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 15/152 und Urk. 15/156-157) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom

7. Oktober 2024 [Urk . 15/164 ]; Einwand vom

7. November 2024 [Urk. 15/167 ] mit ergänzender Begründung vom

10. Dezember 2024 [ Urk. 1 5 /187]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

28. März 2025 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [ = Urk. 15/179]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5 . Mai 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht . Er beantragte,

die Verfügung sei aufzuheben und der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente seien erneut zu prüfen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S.2). Am 1. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen ein (Urk. 9-11).

Mit Beschwerdeantwort vom

2. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), insbesondere unter Verweis auf eine RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2025 (Urk. 14) . Dies wurde dem Beschwerde führer mit Ver fügung vom

5. September 2025 unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 angezeigt

(Urk. 1 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2018

anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2019 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Die

massgeblichen

rechtlichen

Grundlagen

zum

Invaliditätsbegriff,

zur Neuan meldung, zum Revisionsgrund und

zum

Beweiswert

medizinischer

Berichte

wur den

bereits

in

Erwägung

1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.202 0.00274 vom

16. März 202 1 wiedergegeben (Urk. 15/104), weshalb darauf verwiesen werden

kann. Zu ergänzen ist Folgendes. 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung mit dem Gut achten vom 11. respektive 12. Januar 202 3. Gestützt d a rauf sei a us gewiesen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginns eine 60%ige Tätigkeit in seiner angestammten Arbeit als Chauffeur zumutbar gewesen sei . In einer angepassten

Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor. Das Valideneinkommen sei anhand statistischer Werte im Bereich Post-, Kurier- und Expressdienstleistungen ermittelt worden. Das Invalideneinkommen s ei gestützt auf d ie statistischen Werte über alle Wirtschaftszweige bei einem 80 %-Pensum ermittelt worden. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von unter 40 % sowohl ab Mai 2019 als auch ab 1. Januar 2024, ab welchem Zeit punkt aufgrund einer Ä nderung der rechtlichen Grundlage

ein pauschaler Abzug von 10 % berücksichtigt worden sei (Urk. 2 S. 2-3). 2.2

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, das Gutachten genüge den Beweisanforderungen nicht. Der psychiatrische Gutachter komme zu völlig anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte . Labortechnisch habe sich herausgestellt, dass er, der Beschwerdeführer, während der Befunderhebung unter der Wirkung von Opiaten gestanden habe, der Gutachter habe sich jedoch nicht mit einer allfälligen Verfälschung der Befunderhebung auseinandergesetzt. Zudem habe er sich nicht mit anderen Berichten auseinandergesetzt. Die rheuma tologische Gutachterin habe sich ebenfalls nicht mit den Diagnosen der behan delnden Rheumatologen auseinandergesetzt. Die Ergebnisse de r Untersuchung seien stic h wortartig zusammengefasst worden und seien zumindest für einen Juristen nicht nachvollziehbar (Urk. 1 Ziff. 4 -12). 3. 3.1

Die

massgebliche gesundheitliche Situation, die sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. April 2016 präsentierte, ist in

Erwägung 3.1 des Urteils des Sozialver sicherungsgerichts IV.2020.00274 vom 16. März 2021 wiedergegeben worden (Urk. 15/104), weshalb darauf verwiesen werden

kann. 3.2 3. 2.1

In der interdisziplinären Konsensbeurteilung des Gutachtens von Dr. A.___ und Dr. B.___ wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 15/ 136/35): - Gonarthrose beidseitig, links fortgeschritten (ICD-10 M17) - Lumbovertebrale Schmerzen (ICD-10 M54) - chronische Schmerzstörung mi t somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - überwiegend wahrscheinlich: psychische und Verhaltenss t ö r ung du r ch Opioide/Opiate, schädlicher Gebrauch, Differenzialdiagnose Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F11.1/F11.24) - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) 3. 2. 2

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe über körper liche und psychische Probleme geklagt . Er habe Pr o bleme im linken Knie und d ur ch die Fehlbelastung mittlerweile auch im rechten Kniegelenk . Die Probleme im linken Knie bestünden durchgehend, würden jedoch schlimmer bei Belastung. Wenn er ein bis anderthalb Stunden in der gleichen Position sei, trete ein stechen der, messerartiger Schmerz auf. Nach einem Positionswechsel habe er keine Beschwer den mehr. Im rechten Kniegelenk komme es zu Blockaden, wenn er län ger gehe oder sitze. Die Schmerzen würden tagsüber und in der Nacht auftreten, wenn er länger in einer Position verharre. Er wache deswegen trotz Einnahme von Medikamenten häufig gegen 3:00 Uhr bis 4:00 Uhr auf. Nach Wechsel der Position halte der Schmerz noch 15 Minuten an und gehe dann weg. Die Schmer zen würden bei 7-8 auf der visuell-analog en Skala (VAS) liegen. Alle zwei bis drei Tage habe er zudem Kopfschmerzen, vor allem wenn er viele negative Gedan ken im Kopf habe, sowie ab und zu Rückenschmerzen. Weitere körperliche Beschwerden habe er nicht. Er habe in erster Linie Zukunftsängste. Auch bestehe immer eine innere Unruhe, die manchmal über zwei bis drei Tage anhalte und sich anfühle, als ob etwas auf den Brustkorb

drücke. Auslösefaktoren w ü rden verneint. Auf die Frage nach weiteren psychischen Beschwerden habe der Beschwerde führer nur: «Keine Ahnung», erwidert.

Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass er jede Nacht aufstehen müsse, manchmal Probleme beim Einschlafen habe und eine Tagesmüdigkeit bestehe. Sein Appetit sei gut und es sei zu einer Gewichtszunahme von zwei bis drei Kilogramm gekommen (Urk. 15/135/42-44).

Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem Befund fest, dass der Beschwerde führer während der Exploration nicht schmerzgequält gewirkt habe. Es seien keine Positionswechsel beobachtet worden und das Gangbild habe keine Auffällig keiten aufgewiesen (Urk. 15/135/51). Es habe sich keine Beein trächtigung des Bewusstseins gezeigt und der Beschwerdeführer sei örtlich, zeit lich und zur Person sowie zur Situation orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, Konzentration und das Gedächtnis seien unauffällig gewesen mit der Ausnahme, dass bei der Benennung von Daten und Zeiträumen Defizite festgestellt w o rden seien . Zeitgitterstörungen sowie Hinweise auf Amnesien, Konfabulationen und Paramnesien

hätten nicht best anden . Formale und inhaltliche Denkstörungen sei e n nicht festgestellt worden. Es seien generalisierte Ängste vor allem den Sohn betreffend und Sorgen um die Zukunft festgestellt w o rden. Pathologisches Mis s trauen, Hypochondrie, Phobien, Zwangsgedanken, Zwangsimpulse, Zwangshand lungen,

Wahn, Wahrnehmungsstörungen oder Sinnestäuschungen h ätten nicht best anden . Eine Ich-Störung, ein Fremdbeeinflussungserleben,

Derealisa tions

- oder Depersonalisierungs - phänomene seien nicht festgestellt worden. Es sei eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung festgestellt worden. Eine Affektpathologie sei nicht feststellbar gewesen und der Beschwerdeführer habe über das Gesamtspektrum der Emotionen verfü g

t. Der Antrieb, die Psycho motori k, Mimik, Gestik und der Sprachfluss seien unauffällig gewesen. Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung seien nicht festgestellt worden. Es sei eine Krankheitseinsicht vorhanden. Es würden keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen. Anamnestisch würden Hinweise auf einen sozialen Rückzug bestehen. Der Beschwerdeführer könne sich eine Erhöhung seines 50 % Pensums, bei dem er zusammen mit einem zusätzlichen Chauffeur unterwegs sei, aufgrund der Knieprobleme nicht vorstellen. Die Leistungs- und Veränderungs motivation sei als mittelmässig zu beurteilen (Urk. 15/135/52-54). Es sei en im Rahmen der aktuellen Abklärung Medikamentenspiegel von Cipralex im therapeu tischen Ber ei ch und von Trittico unterhalb des therapeutischen Bereiches festgestellt werden. Das Drogenscreening sei für Opiate mit > 1'000 µg/l positiv ausgefallen (Urk. 15/135/77), obwohl der Beschwerdeführer einen Drogenkonsum verneint habe und keine opiathaltigen Medikamente in den Akten oder in der Anamnese genannt worden seien (Urk. 15/135/80) .

Er stell t die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opioide/Opiate, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 15/135/71). Die diagnostizierte Angst und die depressive Störung hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/135/71). Auf grund des Opiatkonsums sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig keit als Chauffeur aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Ohne Berücksichtigung des Opiatkonsums sei er zu 60 % in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit, bei der kein hohes Mass an Dauerkonzentration und Dauerauf merksamkeit vorausgesetzt werde, sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit von 6,8 Stunden pro Tag gegeben (Urk. 15/135/86-88). 3. 2. 3

Gegenüber der rheumatologischen Gutachterin habe der Beschwerdeführer über Schmerze n im linken Knie geklagt . Er könne das Knie nicht richtig beugen und habe Schwierigkeiten beim Treppenhochsteigen. Im Sitzen müsse er das Bein immer etwas strecken und er habe beim Autofahren Probleme, wenn er kuppeln müsse. Wenn er sich in der Nacht umlagere, könne es zu messerstichartigen Schmerzen kommen. Er sei wetterfühlig, wobei die Schmerzen bei warmen Tempera turen besser seien.

Das Knie sei nach Belastungen geschwollen und er müsse eine Schiene anlegen. Er habe im Winter bei feuchtkaltem Wetter auch Schmerzen im Bereich der Ellenbeuge.

Am Morgen habe er Schmerzen und Steifig keit im Rücken, weshalb das Bücken erschwert sei. Sitzen sei auch nicht immer einfach und durch das Knie beeinträchtigt . Die Rückens chmerzen würden seitlich der Lendenwirbelsäule (LWS) in den Beckenraum und das linke Bein bis hinab in die Zehen ausstrahlen (Urk. 15/ 136/16). Er habe zudem häufig Migräne mit Nausea und Erbrechen (Urk. 15/136/18).

Zum Befund hielt die rheumatologische Gutachterin fest, dass die Wirbelsäule im Lot gewesen sei, ein normales Gangbild bestanden habe und der Zehen- sowie Fersengang problemlos möglich gewesen sei. Im Bereich der Halswirbel- und der Brustwirbelsäule sei eine Rotation frei möglich gewesen und die Untersuchung sei unauffällig gewesen. Im Bereich der LWS sei die Lateralflexion beidseitig nur bis 14 cm, jedoch schmerzfrei möglich gewesen. Die Inklination sowie Reklina tion sei en nicht eingeschränkt und schmerzfrei gewesen. Im lumbalen Q uadran ten-Test sei en beidseitig leichte Schmerzen angegeben worden. Der Fin ger/Bodenabstand habe 10 cm betragen und das Wiederaufrichten sei schmerzfrei gewesen. Der Einbeinstand sei problemlos möglich gewesen und myofaszial seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. In den Bereichen des Beckengürtels, der Ellenbogengelenk e, Handgelenke und Fingergelenke sei ein unauffälliger Befund erhoben worden . Das linke Kniegelenk sei angeschwollen und die Exten sion/Flexion sei eingeschränkt gewesen. Es habe ein d ruckdolenter lateraler und medialer Gelenkspalt vorgelegen. Links sei der Oberschenkelumfang leicht redu ziert gewesen. Im Bereich der Spr u nggelenke, Achillessehn e, Füsse sowie der Nagel betten, Nägel und Hauttrophik wurde genau wie enoral ein unauffälliger Befund festgehalten. Der grobkursorisch erhobene Neurostatus sei ebenfalls unauf fällig. Im Ultraschallbefund wurden linksseitig Veränderungen festgestellt, die als Gonarthrose mit gleichzeitig vorliegender gemischter Kristallarthritis zu beurteilen seien (Urk. 15/136/21-23).

Die Gutachterin stellte die Diagnosen einer Gonarthritis, links gemischt, einer beidseitigen Gonarthrose, w elche links fortgeschritten sei, und lumbovertebraler Schmerzen (Urk. 15/136/25). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeits fähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, bei der es sich um eine leichte, wechselbelaste nde Tätigkeit, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, schweres Tragen, knien, hocken oder arbeiten in Nässe und Kälte hand le, bestehe eine Arbeits fähigkeit von 80 % mit einer Arbeitszeit von maximal 6,8 Stunden pro Tag (Urk. 15/136/28). 3. 2. 4

Zur Gesamtarbeitsfähigkeit hielten die Gutachter in der Konsensbeurteilung fest, die psychiatrische Einschätzung sei führend und die Einschränkungen aus psychiat rischer und rheumatologischer Sicht seien in Teilen additiv (Urk. 15/136/37). Als Chauffeur bestehe aktuell bis zur Attestierung der Fahrtaug lichkeit durch das zuständige Strassenverkehrsamt

keine Arbeitsfähigkeit . Bei striktem Verzicht auf den Konsum von Opioiden/Opiaten

bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig mit maximal 6,8 Stunden pro Tag. Eine angepasste Tätigkeit umfasse sämtliche Tätigkeiten, die kein hohes Mass von Dauerkonzentration sowie Dauer aufmerksamkeit voraussetz t en, bei der es sich um eine leichte Tätigkeit mit Wechsel belastung hand le und die kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, schweres Tragen, knien, hocken oder arbeiten in Nässe und Kälte beinhalte t en . Der Gesundheitszustand habe sich seit der massgeblichen Verfügung vom 1 4 . April 2016 verschlechtert .

D er Zeitpunkt der Verschlechterung könne anhand der vor liegenden psychiatrischen Berichte nicht genau festgelegt werden (Urk. 15/135/38-39) . Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise au f nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Auffallend sei vor allem die Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und der erklärbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungs situation sowie die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschil derten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme psycho the rapeutischer Hilfe (Urk. 15/ 136/ 35). 4.

4.1

Das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ vom

11. respektive 12. Januar 2023 wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 15 / 135/7-38, Urk. 15/135/ 64- 71, Urk. 15/136/ 8-16 und Urk. 15/136/25) und den vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 15/135/42-43 und Urk. 15/136/16-17) sowi e gestützt auf umfassende fachärztliche Untersuchungen (Urk. 15/135/52-54 und Urk. 15/136/20-23) erstattet . Die medizinischen Überle gungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begrün det und leuchten ein (Urk. 15/135/ 82- 89, Urk. 15/136/26 30 und Urk. 15/136/37-39). M ithin erfüllt das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1). 4.2 4.2.1

Der Beschwerdeführer wendet wie bereits im Einwandverfahren (Urk. 15/172) ein, dass der Beweiswert de s psychiatrischen Gutachtens eingeschränkt sei (Urk. 1 Ziff. 29). D ie Diagnose eine r Abhängigkeit von Opiaten bzw. Opioiden, für welche

in den Vorakten, der Untersuchung und im Nachgang keine Hinweise gefunden w o rden seien, erwecke Zweifel an den übrigen i m Gutachten genannten Diagnosen. Auch habe sich der Gutachter nicht mit der Auswirkung des Opiat- bzw. Opioid-Konsum s auf die Befunderhebung auseinandergesetzt, obwohl diese Stoffe eine euphorisierende Wirkung hätten (Urk. 1 Ziff. 11 und Ziff. 13-18).

Auch wenn die weiteren Abklärungen die Diagnose einer Abhängigkeit nicht erhärten konnte n (vgl. Urk. 15/163/8-10), weckt dies insgesamt keine Zweifel am Gutachten und an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. In den Akten lagen keine Indizien für eine verordnete Einnahme von Opiaten/Opioiden vor (Urk. 15/135/80) und der Beschwerdeführer gab auch keine Opiate/Opioide bei der Anamnese an (Urk. 15/135/50). Aufgrund der im Laborbefund nachgewie senen Menge an Opiaten war gemäss dem Gutachter eine einmalige Einnahme nicht wahrscheinlich (Urk. 15/135/80), was auch die RAD-Ärztin betreffend die Verordnung für Makatussin bestätigte (Urk. 15/163/9). Es ist daher nachvoll ziehbar, dass der Gutachter von einer möglichen Abhängigkeit ausging, wobei er erläuterte, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Opiate/Opioide zur Schmerzlinderung oder missbräuchlich verwendet w ü rden (Urk. 15/135/80-81). Die euphorisierende Wirkung bei einem missbräuchlichen Konsum sprach der Gutachter an, da jedoch nicht klar war, ob ein solcher v orlieg t, oder ob die Opiate/Opioide zu anderen Zwecken wie der Schmerz- oder Hustenlinderung eingenom men werden, erfolgte keine vertiefte Auseinandersetzung mit mögli chen Auswirkungen auf die Befunderhebung. Dies ist nicht zu beanstande n . In der Anamnese und dem Befund wurden weder Anzeichen für eine Euphorie noch andere Anzeichen für eine missbräuchliche Verwendung wie ein E ntrückt s ein, eine Somnolenz, ein Gewichtsverlust, etc. (vgl. Urk. 15/135/81)

festgestellt (vgl.

Urk. 15/135/43-45 und Urk. 15/135/52-54) . Auch die RAD-Ärztin, die sich mehr fach und teils sehr detailliert zur Einnahme der Opiate/Opioide äusserte, äusserte keine Bedenken, dass die psychoaktiven Substanzen die Befunderhebung beein trächtigt haben könnte n (Urk. 15/163/5-10). Es ist diesbezüglich auch auf die im Beschwerdeverfahren eingegangene Stellungnahme der RAD-Ärztin zu verwei sen, in der explizit festgehalten wurde, dass die Einnahme des verordneten Medika mentes nur sehr selten eine Euphorie auslöse (Urk. 14). Gesamthaft ist nicht zu beanstanden, dass sich der Gutachter nicht vertiefter zu einer möglichen Auswirkung der Opiat-/Opioid-Einnahme auf die Befunderhebung äusserte, da keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung vorlagen und nicht jede Opiat-/Opioid-Einnahme zwangsläufig euphorisierend wirkt . Die Einwände des Beschwerde führers vermögen die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern. 4.2.2

Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, der psychiatrische Gutachter stelle über sein Fachgebiet hinausgehende Diagnosen, wenn er die t atsächlich erlittenen Schmerzen beurteile (Urk. 1 Ziff. 27-28).

Hierzu ist festzustellen, dass sich

der Gutachter zum Ausmass der Schmerzen im Zusammenhang mit der chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) äusserte. Dies ist eine psychische Erkrankung, die von einem Facharzt für Psychiatrie festgestellt werden muss (so u.a. gesche hen im Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30 November 2017 E. 3.2).

Er führte Inkonsistenzen mit den geschilderten Schmerzen aus, so sei en

unter anderem keine Positionswechsel während der zweistündigen Untersuchung beobachtet worden (Urk. 15/135/51 und Urk. 15/135/80). Er

tätigte seine Ausführun gen auch nicht losgelöst von der Einschätzung der rheumatologischen Gutachterin, sondern berücksichtigte deren Befund und Einschätzung (Urk. 15/135/ 58-60). Auch die rheumatologische Gutachterin führt e aus, dass Hinweise auf eine Selbstlimitierung im Alltag vorliegen würden (Urk. 15/136/24), womit feststeht, dass nicht sämtliche geklagten Einschränkungen somatisch erklärt werden können . Es ist somit nicht ersichtlich, dass der psychiatrische Gut achter über sein Fachgebiet hinausgehende Diagnosen gestellt hat. 4.2. 3

Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, dass der Gutachter von andere n

D iagno sen und Arbeitsunfähigkeiten sprach als die behandelnden Ärzte. Es

seien insbesondere keine affektiven Störungen nach ICD -10 F32/33

festgestellt worden, so dass der Gutachter sich zu wenig mit den zuvor festgehaltenen Symptomen und Diagnosen auseinandergesetzt habe,

und seine Feststellungen seien nicht plausibel begründet

(Urk. 1 Ziff. 11, Ziff. 18 und Ziff.

24-25). Die Schlafstö rungen seien zwar in der Begutachtung angesprochen worden, es sei jedoch nicht abgeklärt worden, ob auch psychische Faktoren den Schlaf stören würden.

D ie Schlafstörungen alleine auf die Knieschmerzen zurückzuführen, sei willkürlich, da dies nicht in der Untersuchung erfragt worden sei. Ebenso sei der Appetit in der Untersuchung nicht vertieft abgeklärt worden, obwohl es in den Vorakten Hinweise auf eine Gewichtszunahme gebe (Urk. 1 Ziff. 19-23).

Die

gleichen Einwände brachte der Beschwerdeführer bereits gegenüber der Beschwerde gegnerin

vor (Urk. 15/172) und legte den gleichen Bericht des Z.___, in welchem

dip l . Arzt C.___

und Dr. phil. klin . psych. D.___ das psychiatrische Gut achten kritisierten, bei (Urk. 3/2 = Urk. 15/176), wozu d ie RAD-Ärztin Stellung nahm (Urk. 15/178/2-3) .

Zum eingereichten Bericht (Urk. 3/2) ist festzuhalten, dass Berichte von behan delnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften zwar einen längeren Zeitraum abdecken und oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen können; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu,

ein Administrativ gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise The rapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anders lautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewür digt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). Vorliegend brachte der behandelnde Arzt, wie bereits die RAD-Ärztin ausführte (Urk. 15/178/2), keine neuen Tats a chen vor. Aus dem Umstand, dass abweichende Diagnosen und eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten . Denn

r elevant ist nicht eine genaue Bezeichnung einer Diagnose, sondern die festgestellten funktio nellen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Auch ist nicht zu kritisieren, dass der Gutachter anhand seiner Befunde und Beobach tungen eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm, ist dies doch gerade seine Aufgabe (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 3 0. März 2023 E. 5.2) .

Der Gutachter begründete detailliert und schlüssig, warum k eine rezidi vierende depressive Störung vorliege (Urk. 15/135/67-71). So habe kein objek tiver Interessensverlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit während der Untersuchung festgestellt werden können (Urk. 15/135/70), was sich mit dem erhobenen Befund deckt (Urk. 15/135/52-54). Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der systematischen psychiatrisch en Anamnese selber aus, dass er sich manchmal, aber nicht immer, depressiv fühle (Urk. 15/135/44). Auch die in diesem Zusammenhan g monierten Punkte bezüg lich de r Schlafstörungen und des veränderten Appetits, welche der Gutachter als Argument gegen das Vorliegen einer Depression anführte (Urk. 15/135/70), ver mögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer schilderte in der Anamnese, dass er in der Nacht aufgrund der Schmerzen erwache (Urk. 15/135/42), und auch später schilderte er keine psychi atri sch bedingten Schlafprobleme . Dass der Gut achter daher ausführte, es bestünden keine depressiv bedingten Schlafstörungen, ist nicht zu beanstanden. Zum Appetit wurde der Beschwerdeführer in der systema tischen Anamnese explizit befragt, worauf er angab, dass der Appetit gut sei und er zwei bis drei Kilogramm zugenommen habe (Urk. 15/135/44). Die Schlussfolgerung des Gutachters, es gäbe kein e Anzeichen für einen verminderten Appetit (Urk. 15/135/70), ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Auch die Feststellungen des Gutachters bezüglich der Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/135/86-88) sind mit Blick auf den Befund (Urk. 15/135/52-54) und die detaillierte Herleitung der gestellten Diagnosen (Urk. 15/135/71-82) schlüssig .

4.2.4

Der Beschwerdeführer moniert, dass auch der Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens stark zu relativieren sei, da keine Auseinandersetzung mit den Vorak ten stattgefunden habe, keine nachvollziehbaren Prognosen der Auswirkung der Knie- und Rückenbeschwerden gestellt worden sei und

i nsbesondere die Auswir kung en der Rückenschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit nicht näher erläutert wor den sei en (Urk. 1 Ziff. 30-32).

Die rheumatologische Gutachterin führte betreffend

Vorakte n aus, dass keine diver gierenden Informationen aus den Akten hervorgehen würden. Überein stimmend mit der eigenen Einschätzung sei eine Gonarthrose linksbeton t festge stellt worden und die gutachterliche Ultraschalluntersuchung habe zusätzliche Befunde

ergeben (Urk. 15/136/ 23+ 25). In Anbetracht dessen, dass die Gutachterin

zusätzliche Befunde mittels Ultraschalluntersuchung erhob und keinem der Befunde der Behandler widersprach, ist die Diskussion der Vorakten als genügend zu erachten,

wonach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor liege (Urk. 15/136/28). Weshalb die Einschätzung der Gutachterin nicht nachvollziehbar sein soll, erschliesst sich nicht, da der Beschwerdeführer aktuell in einem 50 %-Pensum tätig ist und selbst die b ehandelnden Ärzte, deren Einschätzung erfahrungs gemäss eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au s fällt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), von einem zumutbaren 50 %-Pensum in der aktu ellen Tätigkeit ausgingen (Urk. 15/114/9). Auch die Ausführungen zu einer angepassten Tätigkeit und das definierte Belastungsprofil (Urk. 15/136/28) sind nachvollziehbar, insbesondere da der Beschwerdeführer selber ausführte, dass er das Knie nicht vollständig beugen könne, Probleme beim Treppenstei g en, langem Sitzen und beim Betätigen der Kupplung habe sowie dass die Schmerzen bei Belas tung oder feuchtem kaltem Wetter schlimmer würden

(Urk. 15/136/16). Da gemäss der rheumatologische n Gutachterin für die Rückenschmerzen wahr scheinlich eine multifaktorielle Genese mit psychosozialen Aspekten und einer v eränderte n Schmerzwahrnehmung (Urk. 15/136/26) ursächlich ist, ist auch nicht zu beanstanden, dass keine vertieften Ausführungen zur Auswirkung dieser Schmerzen im rheumatologischen Gutachten gemacht wurden, da die Rücken schmerzen offensichtlich im Zusammenhang mit der chronische n Schmerz störung, welche zu R echt durch den psychiatrischen Gutachter beurteilt wurde (siehe oben E. 4.2.2), stehen . 4.2.5

Weiter macht d er Beschwerdeführer geltend, dass auch auf das Konsensgutachten nicht abgestellt werden könne, da daraus nicht hervorgehe, ob die festgestellte Einschrän kung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit insgesamt 20 % betrage oder aber die psychischen Beschwerden zu einer 20%igen Einschränkung führen würden und die somatischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit noch einmal stär ker einschränken würden . Auch dass die rheumatologische Gutachterin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ausgehe und im Konsens gutachten die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, der von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgehe, übernommen worden sei, gehe nicht auf (Urk. 1 Ziff. 36-37).

Die Gutachter erwähnten zu Beginn der Einschätzung der G e samtarbeitsfähigkeit, dass das psychiatrische Leiden führend sei en und die Einschränkungen in Teilen additiv wirken würden (Urk. 15/136/37). Es ist somit davon auszugehen, dass in der im Konsensteil genannte n Einschränkung von 20 % der Arbeitsfähigkeit die psychiatrischen und somatischen Beschwerden berücksichtigt wurden . Auch das Belastungsprofil der angepassten Tätigkeit umfasst Aspekte aus beiden Teilgut achten. Ob bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ein Wider spruch besteht, da die rheumatologische Gutachterin von einer 50%igen Arbeits fähigkeit

(Urk. 15/136/28) und der psychiatrische Gutachter bei einer Abstinenz von Opiaten/Opioiden von einer 60% Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 15/135/87), was letztlich auch im Konsensgutachten erwähnt wurde (Urk. 15/136/39), kann offen bleiben, da vorliegend auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit abzustellen ist, wie nachfolgend (E. 5 .3) aufgezeigt wird . 4.3

Nach dem Gesagten stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das G utachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ vom 11. respektive 12. Januar 2023 ab. Es ist mit dem im Sozialversi che rungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 8 0 % in einer angepass ten Tätigkeit besteht. 5 . 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog.

Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevan ten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn . 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

Vorliegend ist - wie die Beschwerde gegnerin richtig a usführte - nicht auf den Lohn de r

Arbeitgeber in, bei welche r der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2014

angestellt war, abzustellen, da die GmbH per .. . August 2018 aufgelöst und über diese die Liquidation angeordnet wurde (Urk. 15/162/1). I m Gesundheitsfall wäre der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich

weiter als Lieferwagenchauffeur tätig, nicht zuletzt da er aktuell in diesem Bereich in einem reduzierten Pensum tätig ist (Urk. 15/135/48 und Urk. 15/136/18) . Zwar ist nicht anzuzweifeln, dass er über einen E.___

Universitäts a bschluss verfügt (Urk. 1 Ziff. 39, Urk. 15/9/4), j e doch

ist nicht ersichtlich, dass er diese Ausbildung seit Umzug in der Schweiz verwerten konnte. Die Erwerbs biografie in der Schweiz beschränkte sich auf angele r nte Berufe (vgl.

Urk. 15/135/48), weshalb zur Bestimmung des Valideneinkommen s von eine r Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 in der Branche 53,

Post-, Kurier- und Express dienste, auszugehen ist.

Der durchschnittliche Lohn lag im Jahr 20 18 bei Fr. 4' 546 .-- im Monat, beziehungsweise bei Fr. 54'552. -- im Jahr (Bundesamt für Statistik, BFS, LSE 2022, Tabelle TA1_triage_skil_level, Kompetenzniveau 1 für Männer, Post-, Kurier- und Expressdienste).

Unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Arbeitszeit von 42.1 Stunden

in der Woche (BFS, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen) und bei Hochrechnung auf das Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2011-2024, H 53, Branche Post-, Kurier- und Expressdienste), dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Rentenbe ginns,

ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 58'217. - (=

Fr. 54'552.-- / 40 x 42.1 / 100.3 x 101.7) . 5 . 3

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisier baren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer

Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa). Die Anforderungen an die im gesamten Gebiet der Sozialversicherung geltende Schadenminderungspflicht (BGE 138 V 457 E. 3.2) sind dort strenger zu beurteilen, wo eine erhöhte Inanspruch nahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2019 E. 5.3 mit Hinweisen).

Auch f ür die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1; vgl. auch E.

5.2). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.

BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

a.a. O ., Rn .

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Zwar hat der Beschwerdeführer eine Anstellung, die als stabil anzusehen ist, da es sich um einen Familienbetrieb, der seiner Ehefrau gehört, handelt (Urk. 1

Ziff. 34-35) .

J edoch ist aufgrund der hohen Anforderungen an die Schadenmin derungspflicht nicht ausser Acht zu lassen, dass es dem Beschwerde - führer gemäss ärztlicher Einschätzung möglich ist, in einer angepassten Tätigkeit in einem 80 %-Pensum zu arbeiten (E. 4.3) .

Zur Bestimmung des Einkommen s in einer ange passten Tätigkeit ist die LSE 2022, Kompetenzniveau 1 für Männer, Total über alle Wirtschaftszweige heranzuziehen, welche eine n Bruttolohn von monatlich Fr. 5'317.--, beziehungsweise eine n Jahreslohn von Fr. 63’804. -- für das Jahr 2018 ausweist. Ange passt an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (vgl.

BFS, Betriebsübliche Arbeits zeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 2018) sowie unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (vgl. BFS, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-20 24, Männer) resultiert bei 80%iger Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 5 3’660 .-- (= Fr. 63’804.-- / 40

x 41.7 / 22 60 [20 18 ] x 22 79 [20 19 ] x 0. 8).

Gemäss den Akten arbeitet e der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 bis November 2020 in einem 50 % Pensum bei seinem jetzigen Arbeitgeber (Urk. 15/85/7, Urk. 15/135/48 und Urk. 15/136/18). Im Januar und Februar 2021 versuchte er bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten, wobei die Angaben, ob es sich dabei um eine 50 %- oder 100 % - Stelle handelte, widersprüchlich sind (Urk. 15/135/48 und Urk. 15/136/18). Seit 1. März 2021 arbeitet er wieder bei seinem jetzigen Arbeitgeber in einem 50 %-Pensum (Urk. 15/157), wobei ein Brutto-Monatslohn von Fr. 3'000.-- zuzüglich Fr. 22.-- Spesen pro Tag verein bart wurde (Urk. 15/157/5). Für das Jahr 2019, welches für die Rentenberechnung massgebend ist, liegen keine genauen Lohnangaben vor, es scheint jedoch nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mehr verdiente als im Arbeitsvertrag von 2021 vereinbart . Ein Vergleich des Einkommens in einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 80% mit dem tatsächlichen

erzielten Einkommen von maximal Fr. 36'000.-- zeigt eine deutliche Dif ferenz, weshalb die Schadenminderungs pflicht es gebietet,

auf den Tabellenlohn abzustellen. Das Invali deneinkommen im Jahr 2019 beträgt demnach Fr. 53’660.-- . Hinreichende Anhaltspunkte für einen Abzug von diesem ermittelten Einkommen fehlen . 5 .4

Verglichen mit dem Valideneinkommen resultiert somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 4’557 .-- (= Fr. 58'217.-- - Fr. 53’660.--) . Dies entspricht einem I nvalid itätsg rad von gerundet 8 % (= Fr. 4’557 .--

/ Fr. 58'217.-- x 100). 5 .5

Auch nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung von Art. 26 bis Abs. 3

i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV resultiert ein Invaliditätsgrad von unter 40 %:

Im Jahr 2022 wie s die LSE einen Monatslohn von Fr. 5'346.--, beziehungsweise einen Jahreslohn von Fr. 64'152 .-- für Angestellte bei Post-, Kurier- und Expressdiensten aus (BFS, LSE 2022, Tabelle TA1_triage_skil_level, Kompetenzniveau 1 für Männer, Post-, Kurier- und Expressdienste). Unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Arbeitszeit von 42.1 Stunden

in der Woche (BFS, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und angepasst an die Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2023 (BFS, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2011-2024, H 53, Branche Post-, Kurier- und Expressdienste), was den im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Daten entsprach, ergibt sich ein Validen einkommen von Fr. 68’795 .-- (= Fr. 64'152.-- / 40 x 42.1 / 100.6 x 10 2.5).

Im T o tal aller Tätigkeit en wies die LSE 2022 einen Monatslohn von Fr. 5'305.--, beziehungsweise einen Jahreslohn von Fr. 63'660. -- aus (BFS, LSE 2022, Kompetenzniveau 1 für Männer, Total über alle Wirtschaftszweige) . Ange passt an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeits zeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 2022) sowie unter Berück sichti gung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 (vgl. BFS, Tabelle T 39, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2024, Männer) resultiert bei 80%iger Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 53’968.-- (= Fr. 63’660.-- / 40 x 41.7 / 2305 [2022] x 2343 [2023] x 0.8). Nach Abzug des Pauschalabzuges von 10 % (Art. 26 bis Abs. 3

i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 48'571.-- .

Bei eine r Einkommensdifferenz von Fr. 20'224.-- (=

Fr. 68’795.-- -

Fr. 48'571.-) liegt ein Invaliditätsgrad von 29 % vor (= Fr. 20'224.-- / Fr. 68 ' 795 .-- x 100). 6.

Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, es seien von der Beschwerde gegnerin keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen geprüft worden (Urk. 1 Ziff. 38-39).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Im angefochtenen Entscheid wurde einzig über Rentenleistungen entschieden. Damit fehlt es bezüglich des Antrags auf Prüfung beruflicher Massnahmen an einem Anfechtungsobjekt, womit darauf nicht einzutreten ist. 7 .

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8 . 8 .1

Der vertretene Beschwerdeführer beantrag t e die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1

S.

2)

- wobei er in der Begründung auch um unentgeltliche Verbei ständung ersuchte (Urk. 1. Ziff. 40)

-

und reich t e zusätzlich das Formular zur Abklärung der prozessualen, Bedürftigkeit samt Be i lagen ein (Urk. 10 und Urk. 11/1-6). 8 . 2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestrei ten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]

i.V.m . Art. 119 d er Zivilprozessordnung [ ZPO ]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither einge tretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehe gatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialver sicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer -Kommentar, 3.

Aufl. 2024, N. 11 zu § 16). 8 .3

Aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten «Formular zur Abklärung der prozes sualen Bedürftigkeit» (Urk. 10) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 11/1-6) ergibt sich folgendes Bild seiner wirtschaftlichen Lage:

D er Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2024 mit seiner 50 %-Stelle ein Ein kommen von monatlich Fr. 3’167 .--, während seine Ehe frau e in Einkommen von Fr. 1’661 .-- (Urk.

1 1/4) er wirtschaftete . Insgesamt standen de m Beschwerdeführer und seiner Ehefrau somit monatlich e

Einkünfte von Fr.

4’828 .-- zur Verfügung.

Die Auslagen belaufen sich auf Fr.

1'700.-- für den Grundbetrag für ein Ehepaar, Fr. 1' 047 .-- für die Miete (Urk . 11/3),

Fr. 531.-- für die Krankengrundver sicherungsprämien (n ach Abzug der Prämienverbilligung; Urk . 11/1) sowie Fr. 120. -- für Rückstellungen für die laufenden Steuern (Urk. 10 S. 4) . Kosten für den volljährigen Sohn können nicht berücksichtigt werden, da dieser gemäss den Akten in einer eigenen Wohnung im gleichen Haus lebt (Urk. 15/135/48) und die geltend gemachten Ko s ten für dessen Ausbildung nicht belegt sind.

Vorliegend können auch die geltend gemachten Fr.

42 0.-- an Mehrkosten für auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau nicht berücksichtigt werden. Mehrkosten können gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungs kommission des Obergerichts des Kantons Zürich nur berücksichtigt werden, wenn sie ausgewiesen sind. Der Beschwerdeführer führte zudem

gegenüber den Gutachtern aus, dass alle Mahlzeiten zuhause von der Ehefrau zubereitet und eingenommen w ü rden (Urk. 15/135/49 und Urk. 15/136/19), womit keine Mehr kosten anfallen. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, noch belegt er die Abzahlung der geltend gemachten Schulden. Auch deren Existenz und Höhe belegt er nicht. In der Steuererklärung ist lediglich ein Kredit in der Höhe von Fr. 1'437.-- aufgeführt (Urk. 11/6), welche r jedoch keiner im Formular geltend gemachte n Schuld

(Urk. 10 S. 5) zugeordnet werden kann . Gesamthaft können somit keine A b zahlungen von

Schulden berücksichtigt werden . Insgesamt erge ben sich damit zu berücksichtigende Auslagen von Fr. 3 ' 398 .--.

Es stehen sich somit monatliche Einkünfte von Fr. 4’828.-- und monatliche Aus gaben von Fr. 3'398.-- gegenüber. Wird davon der gerichtsübliche Freibetrag für ein Ehepaar von Fr.

6 00.-- abgezogen, verbleibt ein Einnahmenüberschuss von mindestens Fr. 830 .-- pro Monat. D er Beschwerdeführer ist damit in der Lage, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten - allenfalls in Ratenzahlungen - inner halb eines Jahres selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen. Zudem ist zu erwähnen, dass die Ehefrau über Stammanteile im Wert von Fr. 20'000. -- verfügt (Urk. 11/6), wobei an dieser Stelle offenbleiben kann, wie dieser Vermögenswert zu berücksichtigen wäre, da bereits die Einkom men der Eheleute zur Deckung der Kosten ausreicht en . 8 .4

Das Gesuch de s Beschwerdeführer s um unentgeltliche Prozessführung und unent geltliche Rechtsvertretung vom

15. Mai 2025 (Urk.

1) ist damit abzuweisen. 9 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwer - deführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2025 um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippRüttimann