Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1967, meldete sich am 16. Juli 2007 unter Hinweis auf einen am 9. Juni 2006 erlittenen Unfall (vgl. Urk. 9 /7/52) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /2
S. 6 Ziff. 7.1 und 7.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 23. April 2009 (Urk. 9 /49) mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine ganze Rente zu.
Im Rahmen des ersten amtlichen Revisionsverfahren s (vgl. Urk. 9/54) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. Februar 2011 mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 9/65).
Nach Eingang des Revisionsfragebogens der zweiten amtlichen Rentenrevision vom 3. Juni 2013 (Urk. 9 /70) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydis ziplinäres Gutachten ein, das am 20. August 2014 erstattet wurde (Urk. 9 /98). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 /101-107) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2015 die Verfügung vom 23. April 2009 wieder erwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 9 /11 2). Mit Entscheid vom 24. September 2015 (Verfahren Nr. IV.2015.00618, Urk. 9/127) hob das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 4. Mai 2015 auf und stellte fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe. Diesen Entscheid wiederum hob das Bundesgericht am
23. Februar 2016 auf (Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2015, Urk .
9/131), sodass die Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/11 2) in Rechtskraft erwuchs .
1.2
Unter Hinweis auf Schlafstörungen, depressive Verstimmung und Konzen tra tions störungen mit einer rezidivierende n depressive n Störung und eine r soma tische n Störung mit Rückenschmerzen (Urk. 9/136/1) beziehungsweise auf eine massive psychosoziale-familiäre Belastungssituation mit einer chronischen depressiven Störung (Dysth y m ie) und einer unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung bei psychosozialer-familiärer Belastungssituation (Urk.
9/136/11 f.) meldete sich der Versicherte am 17. Januar 2022 (Urk. 9/138 S.
6) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mittels Vorbe scheids kündigte die IV-Stelle an, auf das Leistungsgesuch mangels Nachweises einer gesundheitlichen Verschlechterung nicht einzutreten (Urk. 9/147), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 9/152, Urk. 9/163 = 9/165) und weitere Arztberichte vorlegte (Urk. 9/162 = 9/164). Die IV-Stelle trat daraufhin auf das Leistungsgesuch ein (Urk. 9/166) und tätigte weitere medizinische und erwerb liche Abklärungen, insbesondere wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches v om Y.___ AG (Y.___) am 5. Juli 2024 erstattet wurde (Urk. 9/206). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/210, Urk. 9/213, Urk. 9/216, Urk. 9/222), anlässlich dessen der Versicherte weitere medizinische Unterlagen einreichte (Urk. 9/215, Urk. 9/221), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2025 einen Anspruch auf Invalidenrente (Urk. 9/224 = Urk. 2). 2.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2025 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 27. März 2025 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei die Streitsache zu einer erneuten neurologischen Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Gastrobereich, wie er diese im Jahr 2007 zuletzt ausgeübt habe, nicht mehr zumutbar sei . Eine angepasste Tätigkeit sei ihm hingegen im Rahmen von 80 % zumutbar. Die Einschränkung von 20 % werde mit dem vermehrten Pausenbedarf begründet (S. 1). Das zu beachtende Belastungsprofil beinhalte körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten bis 5 Kilogramm Trage- und Hebeleistung sowie einen erhöhte n Pausenbedarf. Der Invaliditätsgrad betrage 28 %, womit kein Rentenanspruch entstehe.
Die anlässlich der Einwände eingereichten ärztlichen Berichte in Bezug auf die Notfall-Operation im Juli 2024 hätten keine langandauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen, weshalb an der Abwei sung des Leistungsanspruchs festgehalten werde. Bei einer Laminektomie sei erfahrungsgemäss von einer mehrmonatigen Rekonvaleszenz auszugehen. Es seien keine perioperativen neuroorthopädischen Komplikationen beschrieben worden und die vom Neurochirurgen beschriebenen jetzigen körperlichen Ein schränkungen seien weitestgehend im letzten Gutachtens-Belastungsprofil berücksichtigt worden. Medizintheoretisch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit ab Operationsdatum bis auf weiteres und in angepasster Tätigkeit vom Operationsdatum bis zum 17. Februar 2025. Ab diesem Datum (Ar z tbericht Dr . Z.___, Urk. 9/221) betrage die Arbeitsun fähigkeit in angepasster Tätigkeit 20 % (Urk. 2,
S. 2). 2.2
Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegegnerin eine ablehnende Verfügung erlassen habe, ohne eine Verlaufsbegutachtung einzuholen, obwohl es nach dem Gutachten zu einer objektiven Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.3). Es sei nach der Begutachtung im Mai 2024 bei einem Aufenthalt im A.___ im Juli 2024 zu einer massiven Exazerbation der Rückenschmerzen gekommen, sodass er sich notfallmässig habe operieren lassen müssen (S. 5 Ziff. III.7). Er leide unter einer schweren multisegmentalen Spinalkanalstenose mit Formenstenosen mit zunehmenden Exazerbationen, Lumboischialgie rechts und Fussheberschwäche links. Die Rückenbeschwerden mit Schwäche und Taubheit des rechten Beins würden ihn weiterhin massiv belasten (S. 6 Ziff. III.9).
Es sei damit nach dem polydisziplinären Gutachten zu einer wesentlichen Verschlechterung des Rückenleidens gekommen. Der regionale ärztliche Dienst (RAD) habe lediglich geschrieben, dass das Zumutbarkeitsprofil weitestgehend gleich wie vor der Begutachtung und daher weiterhin von einer Arbeitsun fähigkeit von 20 % auszugehen sei. Diese RAD-Verlaufsbeurteilung sei weder in sich schlüssig noch nachvollziehbar (S. 6 III.10). Es sei zu einer objektivierbaren Verschlechterung gekommen, welche nicht schlüssig abgeklärt worden sei. Bereits eine leicht veränderte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in einer angepassten Tätigkeit könne zu einer Teilinvalidenrente führen, da der Invaliditätsgrad bisher bei 28 % festgestellt worden sei. Deshalb sei es notwendig, die Auswirkungen der gesundheitlichen Verschlechterung korrekt und umfassend abzuklären, was bisher nicht geschehen sei (S. 7 Ziff. III.11). Nachdem gewichtige Zweifel hinsicht lich der Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung bestünden, zumal es zu einer objek tiven Verschlechterung gekommen sei, habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht zumindest eine Verlaufsbegut achtung durchgeführt habe (S. 7 Ziff. III.12). 2. 3
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom
23. Februar 2016 (9C_862/2015, Urk. 9/131) die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai
2015 (Urk. 9/11 2) bestätigt, mit welche r die rentenzusprechende V erfügung vom 23. April 2009 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde . Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 17. Januar 2022 eingetreten und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen geprüft. St rei tig und zu prüfen ist
demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich ob seit der Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/11 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und ob diesbezüglich der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.
3. 3.1
Beim Erlass der Verfügung vom
4. Mai 2015 (Urk. 9/11 2)
lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte vor: 3 .2
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, berichtete am 20. Dezember 2013 (Urk. 9 /78) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welchen er seit 12. April 2011 behandelte und zuletzt am 29. November 2013 gesehen hatte (Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung mit telschwere Episode (ICD10 F33.1-2) sowie eine unverarbeitete posttrau matische Belastungsstörung (ICD10 F43.1), welche beide schon länger – vor Behand lungsbeginn – bestanden hätten. Darüber hinaus bestünden, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung sowie Ketten von somatischen Beschwerden als Folge des Unfalles (Ziff. 1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierte er mit Hinweis auf die laufende Rente eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3 .3
Am 20. August 2014 erstatteten Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Dr. med. F.___, Spezialarzt Neurologie, G.___, ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9 /98). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50 f. Ziff. 13.1): - Lumboischialgie rechts bei deutlicher linkskonvexer Skoliose, Spondylarthrose L1 bis S1, Diskusprotrusion L2/3 mit absoluter Spinalkanalstenose, Diskus hernie und Osteochondrose L3/4 mit Kompression der Nervenwurzel L4 rechts rezessal und extraforaminaler Verlagerung der Nervenwurzel L3 rechts, Diskusprotrusion und Osteochondrose L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits, Diskusprotrusion L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 links mehr als rechts - chronische depressive Verstimmung (Dysthymie), bestehend seit etwa April 2011 (ICD10 F34.1) - inzidentelles Aneurysma der linken Arteria
cerebelli inferior posterior (PICA)
Als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 51 Ziff. 13.2) nannten die Gutachter eine Präadipositas, eine chronische Migräne sowie eine Somatisierungsstörung (ICD10 F45.0).
Aus somatischer Sicht leide der Beschwerdeführer, bei welchem 1997 im H.___ eine lumbale Diskushernienoperation mit gutem postoperativem Resultat durchgeführt worden sei, nach einem Treppensturz im Jahr 2006 an lumbalen Schmerzen, welche am 12. Juli 2006 eine Laminotomie L3/4 rechts und Sequestrektomie des Bandscheibenvorfalls L3/4 notwendig gemacht hätten. Die körperliche Leistungs fähigkeit sei durch die lumbalen Schmerzen subjektiv deutlich eingeschränkt, Analgetika würden täglich gebraucht. Körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müssten und die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen verbunden seien, könnten so nicht mehr vollumfänglich zuge mutet werden (S. 47 f. Ziff. 12.1).
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich beim Beschwerdeführer seit etwa April 2011 eine chronische depressive Verstimmung entsprechend einer Dysthymie erheben. Dabei handle es sich um eine leichte depressive Störung, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gegenwärtig nicht die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung erfülle. Die emotio nale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit seien beeinträchtigt. Es liessen sich aber Ressourcen erheben. Die berichteten und g eklagten Beschwerden seien in sich nur teilweise konsistent und es liessen sich einerseits sehr ungenaue anamnestische Angaben mit unpräzisen Schilderungen der Beschwerden feststellen und hinzu kämen teils widersprüchliche Angaben, insbesondere in Bezug auf die angeblich wiederholten stationären Behandlungen. Ferner fänden sich Verdeutli chungs tendenzen der körperlichen Beschwerden (S. 48 f. Ziff. 12.1).
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe eine seit Juli 2006 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 51 Ziff. 14.1). In einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnte, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen einge nommen werden müssten, wobei es sich seit Februar 2011 zusätzlich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln sollte, könnten dem Beschwerdeführer seit Januar 2007 nach Abschluss der postoperativen Rehabilitation zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zugemutet werden (S. 51 Ziff. 14.2). 3 .4
Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD,
führte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2014 (Urk. 9 /100 S. 6 f.) aus, auf das G.___ -Gutachten könne abgestellt werden. Es sollte weiter von einem für die Arbeitsunfähigkeit relevanten dauerhaften, jedoch psychisch gebesserten, Gesundheitszustand mit folgender Arbeitsfähigkeits beurteilung ausgegangen werden: Gemäss Gutachten bestehe spätestens ab Oktober 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit (Küchenhilfe) und in ange passter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 3 .5
Nach Verfügungserlass reichte der Beschwerdeführer den Bericht des behandeln den Psychiaters Dr. B.___ vom 17. Juni 2015 (Urk. 9/125/1) und die Stellungnahme von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, vom 6. Juli 2015 (Urk. 9/125 /2 f.) ein.
Während Dr. B.___ weiterhin an seiner gestellten Diagnose (rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Episode, ICD10 F33.1-2; unverarbeitete post traumatische Belastungsstörung, ICD10 F43) festhielt (Urk. 9/125 /1), kritisierte Dr. J.___ die im G.___ -Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ange passten Tätigkeit als nicht nachvollziehbar (Urk. 9/125/ 2- 3). 4. 4.1
Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
27. März 2025 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde: 4. 2
Dr. J.___ hielt in seiner E-Mail vom 17. Mai 2022 an die sozialen Dienste der Stadt K.___
(Urk. 9/151) fest, d ie Verschlech t erung des Gesundheitszustandes habe schon im letzten Jahr begonnen mit zunehmenden Rückenschmerzen und elektrisierenden Aus strahlungen ins rechte Bein hauptsächlich im L4-Bereich. Im erneuten MRI vom 11. Mai 2022 sei eine zunehmende Verschlechterung im Verlauf der Nervenfaser oberhalb der
schweren Spinalkanalstenose sichtbar geworden. Das V ersagen des rechten Beins mit Sturz auf der Strasse sei alar mie r end und könne wieder auftreten. Er plane eine V orstellung beim Chirurgen zur o perativen Behandlung der Spinalkanalstenose. Der Bes chw erdeführer habe jedoch eine psychiatrische Problematik mi t Panik, welche nach dem Sturz zugenommen habe. Zusätzliche Verstärkung sei bei der Diskussion der operativen Behandlung zu erwarten. Er werde die Situation mit dem Beschwerdeführer behutsam besprechen. 4. 3
In seinem Bericht vom 28. Juni 2022 (Urk. 9/162/4 ff. = 9/164/4 ff.) führte Dr. J.___ aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2022 beim Gehen auf der Strasse aufgrund plötzlichen Versagens des rechten Beins gestürzt und zu Boden gefallen sei (Urk. 9/162/5), worauf die MRI-Kontrolle vom 11. Mai 2022 (Urk. 9/167/3) erfolgt sei. Die Elektromyographie-Untersuchung vom 31. Mai 2022 habe eine Peronaeusparese rechts mit Fussheber- und Grosszehenheberparese mit beglei tenden lokalen Schmerzen im Bereich der Kniekehle ergeben, was als neuer Befund betrachtet werden müsse. Dr. J.___ nannte die folgenden Diagnosen (Urk. 9/162/5 f.) : Status nach Diskushernien-Operation der LWS 1997, Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie L3/4 rechts bei Diskushernie am 13 .
Juli 2006, schwere Spinalkanalstenose mit Foramenstenosen und Lumbo ischial gie rechts mit zunehmenden Exacerbationen, stellenweise zunehmende Stenose durch zunehmend gewellten Verlauf der Caudafasern oberhalb der höhergradigen Stenose L2/3, neu auftretende Peronaeusparese rechts seit 6. Mai 2022, Migräne mit häufigen Exacerbationen, ausgeprägte Panikstörung. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse multidisziplinär erfolgen. Für die ange stammte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Verlauf der Parese am rechten Bein müsse noch abgewartet werden. Der Beschwerdeführer habe bedingt durch seine Angst grosse Panik vor einer Operation. Es sei zudem zu evaluieren, ob mit einer solch komplexen Operation an einem Rücken, der schon zweimal operiert worden sei, eine namhafte Besserung resultieren könne (Urk. 9/192/6). 4. 4
In ihrem Bericht vom
3. Juli 2022
(Urk. 9/162/ 3 = 9/164/ 3)
stellte Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die nachfolgenden Diag nosen:
Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD10 F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (ICD10 F43.1), chronische Rücken schmerzen bei im MRT vom Mai 2022 nach gewiesenem Bandscheibenvorfall. Es bestehe seit 1. Januar 2021 (vgl. Urk. 9/136/1) keine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Vergleich zu 2015 sei eine deutliche Schmerz zunahme zu verzeichnen. Der Beschwerde führer sei stärker durch seine Ängste eingeschränkt, Belastbarkeit und Konzen tration seien weiter reduziert und die Müdigkeit zunehmend. 4. 5
Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom
12. Juli 2022 eine schwere Spinalkanalstenose L2/3 mit zunehmender Lumboischialgie rechts bei einem
Status nach Diskushernien-Operation der LWS 1997, einem Status nach Sequestrektomie L3/4 rechts bei Diskushernie 2006, eine Peronaeusparese rechts seit 6. Mai 2022, eine rezidi vierende depressive Episode, PTBS sowie eine Migräne ohne Aura (Urk. 9/162 S.
1). Es bestehe weiterhin Arbeits unfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es sei eine deutliche Verschlech terung des Zustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2015 eingetreten bei neu auf ge tretener Peronaeusparese seit Mai 2022 und deutlicher Zunahme der Rückenschmerzen mit Kraftminderung sowie einer deutliche n Zunahme der Angstzustände (S. 1 Ziff. 3). 4. 6
Der Bericht von Dr. J.___
vom
31. Januar 2023
(Urk. 9/167 = 9/215/7) entspricht im Wesentlichen demjenigen vom 28. Juni 2022 (Urk. 9/162/4 ff.). 4. 7
In ihrem Bericht vom 5. Mai 2023 (Urk. Urk. 9/177) stellte Dr. L.___
die Diagnosen einer rezidivierende n depressive n Störung, aktuell mittelsch w ere depressive Episode, sowie von chronischen Schmerzen bei neurologischer Erkran kung der Wirbelsäule (S. 4). Er habe Schlafstörungen, depressive Stimmung, weniger Freude, kaum Antrieb, Schmerzen, kein Interesse und kaum soziale Kontakte (S. 3). Der Beschwerdeführer werde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nie wieder arbeitsfähig sein . Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ebenfalls nicht zumutbar und die Prognose sei schlecht (S. 6). Im Übrigen verwies sie im Wesentlichen auf die Akten (S. 4). 4. 8
Am 23. August 2023 berichtete Dr. J.___ über die gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers (Urk. 9/183 = 9/215/5 f.). Dieser habe während eines kurzen Aufenthalts in der N.___
am 5. Januar 2023 die Kontrolle über sein rechtes Bein verloren und sei auf einer Treppe gestürzt. Er sei anschliessend in der N.___ am rechten Knie operiert worden. Der Beschwerdeführer berichte, er habe nun Schmerzen in der Kniekehle und ein Beugungsdefizit. Gemäss Angaben von Dr. J.___ hinke der Beschwerdeführer beim Laufen . Die Fussheberparese vom rechten Fuss sei regredient und sei offenbar vom Unfall und der Operation nicht beeinflusst worden (S. 1).
E r mache Physiotherapie für das Knie (S. 2 oben). 4. 9
Im Bericht zum MRI vom 2. Mai 2024 (Urk. 9/215/9 f.) schilderte Dr. med. O.___, Facharzt für Radiologie am Institut P.___ in Q.___, dass im Vergleich zur Untersuchung vom Mai 2022 - eine vorbestehende linkskonvexe Torsionsskoliose und kyphotische Fehlhal tung der LWS mit multisegmentale n, teils aktivierten degenerativen Verän derungen, - eine stationär höhergradige Spinalkanalstenose L2/3, - eine leichte Spinalkanalstenose L3/4, - eine osteodiskogene Tangierung/mögliche Irritation der L4-Nevenwurzel rezessal beidseits, rechts betont, - eine stationäre foraminale Bedrängung der L4-Nervenwurzel beidseits, - eine vorbestehende rechtsbetonte Bedrängung der L5-Nervenwurzel rezessal beidseits, - eine stationäre forminale Diskushernie L5/S1 links mit Kompresison der L5-Nervenwurzel foraminal links - und eine vorbestehend linksbetonte Bedrängung der S1-Nervenwurzel rezessal beidseits vorlägen . 4. 10
4.10.1
A m 5. Juli 2024 (Urk. 9/206) erstattete die Y.___ unter der ärztlichen Leitung von Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie nach Begutachtung durch Dr. med. S.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie, das von der Beschwer degegnerin in Auftrag gegebene Gutachten . Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/206/12): - Chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) - Status nach lumbalem Eingriff zirka 1997 - Status nach Laminotomie LWK 3/4 rechts und Sequestrektomie eines Bandscheibenvorfalles LWK3/4 2006 - Radiologisch mehrsegmentale Degeneration der Lendenwirbelsäule einschliesslich im Verlauf unveränderter Spinalkanalstenose LWK2/3 sowie möglicher Affektion der Nervenwurzel L4 beidseits - Inzidentelles Aneurysma der PICA links (ICD-10 I67.10 oder Q28.9) - Dysth y mi e (ICD-10 F34.1) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei en eine Migräne ohne Aura, ein Verdacht auf arterielle Hypertonie, anamnestisch Refluxkrankheit, eine leichte Hypertriglyceridämie und Dyslipidämie sowie ein Status nach Knieeingriff rechts wahrscheinlich 2023 zu nennen. 4.10.2
Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führten die Gut achter aus, a us Sicht des Bewegungsapparates liessen sich die vom Beschwerde führer angegebenen Beschwerden durch die vorliegenden Befunde keinesfalls klar begründen. Ein gewisser Leidensdruck unter höhergradigerer Belastung ange sichts radiologisch dokumentierter Veränderungen an der Wirbelsäule sei durch aus nachvollziehbar, doch lasse die äusserst inkonsistente klinische Präsentation mit zeitweise offenbar vollständig fehlendem Leidensdruck an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Die im Alltag geltend gemach ten Einschränkungen seien nicht nachvollziehbar. Aus neurologischer Sicht würden sich die g eklagten massiven Schmerzen in der Untersuchungs si tuation nicht widerspiegeln. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich Inkonsistenzen sowie Hinweise auf eine Selbstlimitierung. Aus allgemeininternistischer Sicht hätten sich Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen gefunden (Urk. 9/206/11 Ziff. 4.2). 4.10.3
Im Rahmen der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, a us Sicht des Bewegungsapparates bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätig keit in der Küche eine volle und anhaltende Arbeitsunfähigkeit und in einer körperlich sehr leichten und adaptierten V erweistätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %.
Aus neurologischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Koch wie auch für andere körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer körperlich leichten Verweistätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Hilfskoch wie auch für eine andere Tätigkeit, die der körperlichen Situation des Versicherten angemessen sei, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs.
Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die aus neurologischer und psychiatrischer Sicht attestierten leichten Einschränkungen in einer adaptierten Verweistätigkeit könnten nicht addiert werden, da es möglich sei, für die jeweiligen Ruhephasen die gleichen Pausen in Anspruch zu nehmen (Urk. 9/206/13 Ziff. 4.5). 4.10. 4
Hinsichtlich der optimal angepassten Tätigkeit hielt en
die Gutachter fest, dass es sich um körperlich sehr leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung handeln müsse. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sei zu vermeiden (Urk. 9/206/14 Ziff. 4.7.1). Es sei eine maximale Präsenz von 6.8 Stunden pro Tag möglich, wobei darin der erhöhte Pausenbedarf bereits berück sichtigt sei (Ziff. 4.7.2 f.). Von dieser Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne unverändert seit der Verfügung von 2015 ausgegangen werden (Ziff. 4.7.5). 4. 11
In seiner Stellungnahme vom
11. Juli 2024
(Urk. 9/209/ 10) hielt Dr. I.___ vom RAD fest, dass das Gutachten auf eigenen Untersuchungen beruhe, schlüssig erscheine, umfassend sei und die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwer den und Symptome des Beschwerdeführers berücksichtige. Es werde empfohlen, darauf abzustellen. 5.
5.1
Wie bereits erwähnt, ist hinsichtlich
des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
D as Y.___ - Gutachten vom 5. Juli 2024 erfüllt sämtliche oben erwähnten Kriterien . So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einer internistischen, orthopädischen, psychiatrischen sowie neurologischen Begutach tung und damit auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden . Zudem ist es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein . Die Schlussfolge rungen in der Expertise sind zudem begründet (vgl. Urk. 9/206/49 ff., Urk.
9/206/60 ff., Urk. 9/206/70 ff.) . Der Beschwerdeführer äusserte denn auch – abgesehen von der geltend gemachten Verschlechterung nach der Begutachtung - keine Kritik am Gutachten . Es kann daher grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Diagnosen als auch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abgestellt werden. 5.2
Zu prüfen ist, ob ein
Revisionsgrund, mithin eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse,
vorliegt.
Im Y.___ -Gutachten vom 5. Juli 2024 wurde aus allgemeininternistischer, psy chiat rischer, orthopädischer und neurologischer Sicht eine Veränderung gegen über der Verfügung vom 4. Mai 2015 verneint (Urk. 9/206/51 Ziff. 9, Urk.
9/206/61 f. Ziff. 8.1.4 und Ziff. 9, Urk. 9/206/73 Ziff. 9, Urk. 9/206/82). Dies vermag zu überzeugen, insbesondere da in psychiatrischer Hinsicht ebenfalls eine Dysthymie diagnostiziert und in orthopädischer Hinsicht gar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit - abgesehen von der zeitlich begrenzten Arbeitsunfähigkeit von rund 6 Monaten nach dem lumbalen Eingriff vom 12. Juli 2006 - attestiert wurde. Dabei wurde auch die Knieoperation 2023 in der N.___ berücksichtigt, wobei es gemäss den Angaben des Beschwerde führers diesbezüglich gut gehe (vgl. Urk. 9/206/68 oben Urk. 9/206/69 Ziff. 6.1, vgl. auch Urk. 9/206/71 unten). Aus neurologischer Sicht wurde eine Verän derung ebenfalls nachvollziehbar verneint mit der Begründung, dass die rechts seitige Beinschwäche bereits 2006 beschrieben worden sei (Urk. 9/206/79) .
Damit ergibt sich seit der letztmaligen materiellen Überprüfung im Jahr 2015 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde füh rers, womit zumindest bis zum Zeitpunkt des Gutachtens im Juli 2024 (weiterhin) kein Rentenanspruch besteht.
6.
Der Beschwerdeführer macht e bereits im Einwandverfahren (vgl. Urk. 9/213) sowie beschwerdeweise geltend, es sei nach der Begutachtung im Mai 2024 bei einem Aufenthalt im A.___ im Juli 2024 zu einer massiven Verschlechterung der Rückenschmerzen gekommen mit notfallmässiger Operation (vorstehend E. 2.2). Damit stellt sich die Frage, ob seit der Erstattung des Gutachtens eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist . Der Beschwerdeführer hat hierfür die nachfolgenden medizinischen Berichte vorgelegt: 6 . 1
Dr. med. Z.___, Neurochirurg e, bestätigte (Urk. 9/221/2, Übersetzung vom 17. Februar 2025, Urk. 9/221/1), dass sich der Beschwerdeführer am 5. August 2024 einer « laminectomy
fixation
surgery » aufgrund von Spinal kanalstenose unterzogen habe. Er könne sich nicht beugen, für lange Zeitab schnitte stehen oder schwere körperliche Aktivität ausführen. 6.2
Im Bericht vom 23. Oktober 2024 zu Handen des Beschwerdeführers führte Dr.
J.___ betreffend die Konsultation vom 2. Oktober 2024 aus, der Beschwer de führer sei im A.___ auf Besuch bei den Angehörigen gewesen, als er massive Rückenschmerzen bekommen habe, zum Arzt gegangen und operiert worden sei. Der Beschwerdeführer trage eine Rückenbandage und berichte über e in positives Resultat der Operation trotz noch vorhandene r Schmerzen. Auch das Knie schmerze. Dr. J.___ hielt fest, es werde in einem Monat eine Verlaufsbeobach tung bezüglich des Rückens durchgeführt, der Heilungsprozess beanspruche circa 6 Monate . Betreffend die Konsultation vom 23. Oktober 2024 führte Dr. J.___ ferner unter anderem aus, die Gehstrecke betrage 10 bis 15 Minuten (Urk.
9/215/3). 6.3
Mit Bericht vom
6. November 2024 (Urk. 9/215/1 f.) zu Handen des Beschwerde führers äusserte sich Dr. J.___ dazu, ob seit der neurologischen Begutachtung vom Mai 2024 eine relevante Verschlechterung und anhand objektiver Kriterien eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 20 % begründet werden könne. Er äusserte sich dahingehend, dass eine Verschlechterung durch massive Exazerbation der Rückenschmerzen während eines Aufenthaltes in V.___ im Juli 2024 bei bekannter schwerer Spinalkanalstenose bestehe. Der Beschwerdeführer habe notfallmässig in V.___ operiert werden müssen mit Spondylodese lumbal und Diskektomie. Subjektiv bestünden Rückenschmerzen und eine verkürzte Geh strecke von 10 bis maximal 15 Minuten. Es zeige sich eine Schwäche im Bereich des linken Beins, vor allem für die Dorsalflexion des Fuss es und der Grosszehe, beim Gehen könne er den linken Fuss vom Boden nicht gut heben bei Fersengang. Beim Zehenspitzengang habe er starke Schmerzen im Bereich des rechten Knies mit Exazerbation der Schmerzen. Beinheben in Rückenlage sei bis circa 70° möglich, allerdings mit starken Schmerzen im Rücken (vgl. auch den Bericht vom 23. Oktober 2024, Urk. 9/215/3 f.) . Er absolviere jetzt Physiotherapie, habe eine stark verkürzte Gehstrecke. Der Gang sei zusätzlich durch die Knieschmerzen rechts aufgrund des Sturzes von 2023 beeinträchtigt (S. 1). Bezüglich des Gutachtens bemerkte Dr. J.___, dass es im Rahmen seiner Behandlung des Beschwerdeführers seit 2014 nie Hinweise oder Merkmale einer Simulation oder Aggravation gegeben habe. Die klinische Symptomatik und der objektive Befund hätten immer mit den Angaben des Beschwerdeführers korrespondiert. Dieser möge Schwierigkeiten in der Beschreibung seiner Beschwerden haben, jedoch seien diese nicht einfach «diffus». Die Befunde und Beurteilungen seien zusammenhängend mit dem klinischen Verlauf und der Bildgebung und den neurologischen Untersuchungen. Die lange Anamnese des Rückens, zuletzt die Notfalloperation im Juli 2024 deute auf Progredienz hin. Es bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit, die Resultate der Operation seien langfristig abzuwarten, circa im Verlauf eines Jahres (S. 2). 6. 4
In seiner Stellungnahme vom 22. März 2025 (Urk. 9/223/2 f.) äusserte sich Dr. I.___
vom RAD zu den neu eingegangenen Berichten dahingehend, dass n ach einer Laminektomie erfahrungsgemäss von mehrmonatiger Rekonvaleszenz auszugehen sei . Da keine perioperativen neuroorthopädischen Komplikationen beschrieben worden seien und die vom Neurochirurgen beschriebenen jetzigen körperlichen Einschränkungen weitestgehend im Belastungsprofil des Gutachtens berücksichtigt worden seien, werde medizinthe o retisch folgende Arbeitsunfähig keit empfohlen:
Vom 5. August 2024 (OP) bis inklusive 17. Februar 2025 100 % AUF in ange stammt er und angepasst er Tätigkeit, ab 17. Februar 2025 (A rztbericht Neuro chirurgie) 100 % AUF in angestammter und 20 %
in angepasst er Tätigkeit .
6. 5
Am 5. Mai 2025 berichtete Dr. med. W.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 3), über die erstmalige Vorstellung zur neurologischen Verlaufskontrolle des Beschwerdeführers (Übernahme der neurologischen Betreuung von Dr. J.___) und stellte insbesondere die nachfolgenden Diagnosen: - schwere multisegmentale Spinalkanalstenose mit Foramenstenosen mit zu nehmenden Exacerbationen, Lumboischialgie rechts und Fussheberschwäche links - l etzte MRI-Kontrolle im Mai 2024: stationär höhergradige Spinalkanalstenose L2/3, mögliche Irritation L4-Nervenwurzeln beidseits rechtsbetont mit stationärer foraminaler Bedrängung, vorbestehend rechtsbetonte foraminale Bedrängung der L5- und S1-Nervenwurzel beidseits, stationäre Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der L5-Nervenwurzel links - Status nach notfallmässiger Rückenoperation in V.___ im Juli 2024 mit Spondylodese L3 bis L5 sowie Foraminotomien und Diskektomien - Status nach Notfall-Knieoperation rechts im Januar 2023 bei Sturz auf Treppe - Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie rechts bei Diskushernie im Juli 2006 - Status nach Diskushernienoperation der LWS 1997 - a ktenanamnestisch Migräne mit häufigen Exacerbationen Seit der letzten Konsultation bei Dr. J.___ im November 2024 seien die chroni schen neurologischen Beschwerden unverändert: Rückenschmerzen mit Lumbo ischialgie rechts, Schwäche und Taubheit des rechten Beins sowie verkürzte Gehstrecke von zehn bis maximal fünfzehn Minuten. Der Beschwerdeführer berichte
über zunehmend e, starke Schmerzen morgens beim Aufstehen. Die Physiotherapie habe er wegen der Schmerzen abgebrochen nach drei bis vier Sitzungen (S. 1). Es bestehe eine unveränderte Gesamtsituation mit chronischem Schmerzsyndrom, neurologischen Ausfällen der unteren Extremitäten und multifaktorieller Gangstörung und Gangunsicherheit (S. 2). 7. 7.1
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im August 2024 durch geführten Operation für die Dauer des diesbezüglichen Heilungsprozesses zu 100
% in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig war. Dr. J.___ setzte diesen Zeitraum auf circa sechs Monate fest (Urk. 9/215/3), was die Beschwerdegegnerin berücksichtigte. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei nach diesem Zeitraum wiederum auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten abzustellen, da die neu geschilderten Einschränkungen weitestgehend dem Belastungsprofil gemäss Gutachten entsprechen würden (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass es zu einer objektivierbaren Verschlechterung gekommen sei, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend abzu klären seien (Urk. 1 S. 7 Ziff. III.11). 7.2
In den vorliegenden Unterlagen, insbesondere im jüngsten Bericht von Dr. J.___ (Urk. 9/215/ 1- 2), finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass es hinsichtlich der Rückenoperation im August 2024 zu Komplikationen gekommen wäre oder dass andere Gründe vorlägen, welche für eine längere als die von ihm selb st ange gebene Heil ungs dauer von sechs Monaten sprächen. Dr. W.___ beurteilte die Gesamtsituation als seit der letzten Konsultation bei Dr. J.___
unverändert mit chronischem Schmerzsyndrom, neurologischen Ausfällen der unteren Extremi täten und multifaktorieller Gangstörung und Gangunsicherheit (Urk. 3 S. 2). Es ergeben sich daher aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Heilung der Operation nicht spätestens nach 6 Monaten abgeschlossen gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer bereits am 2. Oktober 2024 von einem positiven Resultat der Operation berichtet hatte (E. 6.2) . Ausserdem war es ihm schon im September 2024 möglich, die Heimreise in die Schweiz anzutreten
(vgl. Urk. 9/213), was ein rund 5-6
stündiger Direktflug darstellen würde, vermutungsweise jedoch einiges länger dauerte mit Zwischenstopps. Dass dies nicht möglich gewesen wäre oder zu Beschwerden geführt hätte, wird nirgends erwähnt, was durchaus auf die Annahme einer abgeschlossenen Heilung spätestens im Februar 2025 schliessen lässt. Eine Heilungsdauer von 6 Monaten wurde denn auch im Gutachten betreffend den Eingriff im Jahr 2006 attestiert (vorstehend E. 5.2). 7.3
Dr. I.___ vom RAD stellte sich auf den Standpunkt, dass die geschilderten Beschwerden sich weitestgehend mit denjenigen decken würden, welche im Gutachten berücksichtigt worden seien (Urk. 9/223/2 f .). Dies ist zutreffend. So wurde bereits i m Gutachten vom 5. Juli 2024 ein Einschlafgefühl und Amei senlaufen beidseits nach zweiminütigem Gehen festgehalten, danebst
Schilde rungen über umfassende Schmerzen im Rücken und dem rechten Bein, über Rückenschmerzen auf Höhe des lumbosakralen Überganges mit Ausstrahlungen in die linke Flanke, schliesslich zeitweilige Schmerzausstrahlungen nach gluteal beidseits . Die Gehstrecke betrage bestenfalls noch 5-10 Minuten, wobei er dreimal sitzen müsse; die Stehdauer betrage maximal 7 Minuten, wobei es am Morgen am schlimmsten sei (Urk. 9/206/64 f. Ziff. 3.1, Urk. 9/206/69 Ziff. 6.1). Damit stimmen die geklagten Beschwerden im Wesentlichen mit denjenigen, die er gegenüber Dr. J.___ und Dr. W.___
äusserte, überein, wobei die Gehstrecke nunmehr zehn bis maximal fünfzehn Minuten betrage und sich somit verbessert haben dürfte
(Urk. 3 S. 1).
Angesichts der nicht veränderten geklagten Beschwerden bei Operation im August 2024 im A.___ ist gestützt auf die überzeugende Einschätzung des RAD davon auszugehen, dass auch das Belastungsprofil und die attestierte Arbeits fähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit unverändert weiter bestehen.
Somit ergeben sich anhand der Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch das Gutachten und den RAD-Arzt. Weder gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Operation vom August 2024 Komplikationen nach sich gezogen hätte, noch führt diese zu einer Veränderung der bereits im Gutachten beschriebenen Einschränkungen. 7.4
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu ver zichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H .). 7.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die sich aus den vorhandenen Beschwer den ergebenden Einschränkungen in der durch das Gutachten vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt wurden und sich aus einem Verlaufsgutachten keine weiteren relevanten Erkenntnisse gewinnen liessen. Auf das Gutachten vom Am 5. Juli 2024 (Urk. 9/206) und die Beurteilung des RAD-Arztes kann daher abgestellt werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten und der zuverlässigen medizinischen Beurteilung durch das Gutachten und den RAD-Arzt hinreichen d abgeklärt.
Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch seit Juli 2006 nicht mehr arbeitsfähig ist. Abge sehen vom Zeitraum vom 5. August 2024 bis maximal
17. Februar 2025 ist ihm eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil zu 80 % zumutbar. 7.6
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchneider
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
E. 1.2 Unter Hinweis auf Schlafstörungen, depressive Verstimmung und Konzen tra tions störungen mit einer rezidivierende n depressive n Störung und eine r soma tische n Störung mit Rückenschmerzen (Urk. 9/136/1) beziehungsweise auf eine massive psychosoziale-familiäre Belastungssituation mit einer chronischen depressiven Störung (Dysth y m ie) und einer unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung bei psychosozialer-familiärer Belastungssituation (Urk.
9/136/11 f.) meldete sich der Versicherte am 17. Januar 2022 (Urk. 9/138 S.
E. 2 ) in Rechtskraft erwuchs .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Gastrobereich, wie er diese im Jahr 2007 zuletzt ausgeübt habe, nicht mehr zumutbar sei . Eine angepasste Tätigkeit sei ihm hingegen im Rahmen von 80 % zumutbar. Die Einschränkung von 20 % werde mit dem vermehrten Pausenbedarf begründet (S. 1). Das zu beachtende Belastungsprofil beinhalte körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten bis 5 Kilogramm Trage- und Hebeleistung sowie einen erhöhte n Pausenbedarf. Der Invaliditätsgrad betrage 28 %, womit kein Rentenanspruch entstehe.
Die anlässlich der Einwände eingereichten ärztlichen Berichte in Bezug auf die Notfall-Operation im Juli 2024 hätten keine langandauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen, weshalb an der Abwei sung des Leistungsanspruchs festgehalten werde. Bei einer Laminektomie sei erfahrungsgemäss von einer mehrmonatigen Rekonvaleszenz auszugehen. Es seien keine perioperativen neuroorthopädischen Komplikationen beschrieben worden und die vom Neurochirurgen beschriebenen jetzigen körperlichen Ein schränkungen seien weitestgehend im letzten Gutachtens-Belastungsprofil berücksichtigt worden. Medizintheoretisch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit ab Operationsdatum bis auf weiteres und in angepasster Tätigkeit vom Operationsdatum bis zum 17. Februar 2025. Ab diesem Datum (Ar z tbericht Dr . Z.___, Urk. 9/221) betrage die Arbeitsun fähigkeit in angepasster Tätigkeit 20 % (Urk. 2,
S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegegnerin eine ablehnende Verfügung erlassen habe, ohne eine Verlaufsbegutachtung einzuholen, obwohl es nach dem Gutachten zu einer objektiven Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.3). Es sei nach der Begutachtung im Mai 2024 bei einem Aufenthalt im A.___ im Juli 2024 zu einer massiven Exazerbation der Rückenschmerzen gekommen, sodass er sich notfallmässig habe operieren lassen müssen (S. 5 Ziff. III.7). Er leide unter einer schweren multisegmentalen Spinalkanalstenose mit Formenstenosen mit zunehmenden Exazerbationen, Lumboischialgie rechts und Fussheberschwäche links. Die Rückenbeschwerden mit Schwäche und Taubheit des rechten Beins würden ihn weiterhin massiv belasten (S. 6 Ziff. III.9).
Es sei damit nach dem polydisziplinären Gutachten zu einer wesentlichen Verschlechterung des Rückenleidens gekommen. Der regionale ärztliche Dienst (RAD) habe lediglich geschrieben, dass das Zumutbarkeitsprofil weitestgehend gleich wie vor der Begutachtung und daher weiterhin von einer Arbeitsun fähigkeit von 20 % auszugehen sei. Diese RAD-Verlaufsbeurteilung sei weder in sich schlüssig noch nachvollziehbar (S. 6 III.10). Es sei zu einer objektivierbaren Verschlechterung gekommen, welche nicht schlüssig abgeklärt worden sei. Bereits eine leicht veränderte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in einer angepassten Tätigkeit könne zu einer Teilinvalidenrente führen, da der Invaliditätsgrad bisher bei 28 % festgestellt worden sei. Deshalb sei es notwendig, die Auswirkungen der gesundheitlichen Verschlechterung korrekt und umfassend abzuklären, was bisher nicht geschehen sei (S. 7 Ziff. III.11). Nachdem gewichtige Zweifel hinsicht lich der Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung bestünden, zumal es zu einer objek tiven Verschlechterung gekommen sei, habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht zumindest eine Verlaufsbegut achtung durchgeführt habe (S. 7 Ziff. III.12). 2. 3
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom
23. Februar 2016 (9C_862/2015, Urk. 9/131) die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai
2015 (Urk. 9/11 2) bestätigt, mit welche r die rentenzusprechende V erfügung vom 23. April 2009 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde . Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 17. Januar 2022 eingetreten und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen geprüft. St rei tig und zu prüfen ist
demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich ob seit der Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/11 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und ob diesbezüglich der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.
3. 3.1
Beim Erlass der Verfügung vom
4. Mai 2015 (Urk. 9/11 2)
lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte vor: 3 .2
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, berichtete am 20. Dezember 2013 (Urk.
E. 6 ) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mittels Vorbe scheids kündigte die IV-Stelle an, auf das Leistungsgesuch mangels Nachweises einer gesundheitlichen Verschlechterung nicht einzutreten (Urk. 9/147), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 9/152, Urk. 9/163 = 9/165) und weitere Arztberichte vorlegte (Urk. 9/162 = 9/164). Die IV-Stelle trat daraufhin auf das Leistungsgesuch ein (Urk. 9/166) und tätigte weitere medizinische und erwerb liche Abklärungen, insbesondere wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches v om Y.___ AG (Y.___) am 5. Juli 2024 erstattet wurde (Urk. 9/206). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/210, Urk. 9/213, Urk. 9/216, Urk. 9/222), anlässlich dessen der Versicherte weitere medizinische Unterlagen einreichte (Urk. 9/215, Urk. 9/221), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2025 einen Anspruch auf Invalidenrente (Urk. 9/224 = Urk. 2). 2.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2025 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 27. März 2025 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei die Streitsache zu einer erneuten neurologischen Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.2 Im Bericht vom 23. Oktober 2024 zu Handen des Beschwerdeführers führte Dr.
J.___ betreffend die Konsultation vom 2. Oktober 2024 aus, der Beschwer de führer sei im A.___ auf Besuch bei den Angehörigen gewesen, als er massive Rückenschmerzen bekommen habe, zum Arzt gegangen und operiert worden sei. Der Beschwerdeführer trage eine Rückenbandage und berichte über e in positives Resultat der Operation trotz noch vorhandene r Schmerzen. Auch das Knie schmerze. Dr. J.___ hielt fest, es werde in einem Monat eine Verlaufsbeobach tung bezüglich des Rückens durchgeführt, der Heilungsprozess beanspruche circa 6 Monate . Betreffend die Konsultation vom 23. Oktober 2024 führte Dr. J.___ ferner unter anderem aus, die Gehstrecke betrage 10 bis 15 Minuten (Urk.
9/215/3).
E. 6.3 Mit Bericht vom
6. November 2024 (Urk. 9/215/1 f.) zu Handen des Beschwerde führers äusserte sich Dr. J.___ dazu, ob seit der neurologischen Begutachtung vom Mai 2024 eine relevante Verschlechterung und anhand objektiver Kriterien eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 20 % begründet werden könne. Er äusserte sich dahingehend, dass eine Verschlechterung durch massive Exazerbation der Rückenschmerzen während eines Aufenthaltes in V.___ im Juli 2024 bei bekannter schwerer Spinalkanalstenose bestehe. Der Beschwerdeführer habe notfallmässig in V.___ operiert werden müssen mit Spondylodese lumbal und Diskektomie. Subjektiv bestünden Rückenschmerzen und eine verkürzte Geh strecke von 10 bis maximal 15 Minuten. Es zeige sich eine Schwäche im Bereich des linken Beins, vor allem für die Dorsalflexion des Fuss es und der Grosszehe, beim Gehen könne er den linken Fuss vom Boden nicht gut heben bei Fersengang. Beim Zehenspitzengang habe er starke Schmerzen im Bereich des rechten Knies mit Exazerbation der Schmerzen. Beinheben in Rückenlage sei bis circa 70° möglich, allerdings mit starken Schmerzen im Rücken (vgl. auch den Bericht vom 23. Oktober 2024, Urk. 9/215/3 f.) . Er absolviere jetzt Physiotherapie, habe eine stark verkürzte Gehstrecke. Der Gang sei zusätzlich durch die Knieschmerzen rechts aufgrund des Sturzes von 2023 beeinträchtigt (S. 1). Bezüglich des Gutachtens bemerkte Dr. J.___, dass es im Rahmen seiner Behandlung des Beschwerdeführers seit 2014 nie Hinweise oder Merkmale einer Simulation oder Aggravation gegeben habe. Die klinische Symptomatik und der objektive Befund hätten immer mit den Angaben des Beschwerdeführers korrespondiert. Dieser möge Schwierigkeiten in der Beschreibung seiner Beschwerden haben, jedoch seien diese nicht einfach «diffus». Die Befunde und Beurteilungen seien zusammenhängend mit dem klinischen Verlauf und der Bildgebung und den neurologischen Untersuchungen. Die lange Anamnese des Rückens, zuletzt die Notfalloperation im Juli 2024 deute auf Progredienz hin. Es bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit, die Resultate der Operation seien langfristig abzuwarten, circa im Verlauf eines Jahres (S. 2). 6. 4
In seiner Stellungnahme vom 22. März 2025 (Urk. 9/223/2 f.) äusserte sich Dr. I.___
vom RAD zu den neu eingegangenen Berichten dahingehend, dass n ach einer Laminektomie erfahrungsgemäss von mehrmonatiger Rekonvaleszenz auszugehen sei . Da keine perioperativen neuroorthopädischen Komplikationen beschrieben worden seien und die vom Neurochirurgen beschriebenen jetzigen körperlichen Einschränkungen weitestgehend im Belastungsprofil des Gutachtens berücksichtigt worden seien, werde medizinthe o retisch folgende Arbeitsunfähig keit empfohlen:
Vom 5. August 2024 (OP) bis inklusive
E. 9 /100 S. 6 f.) aus, auf das G.___ -Gutachten könne abgestellt werden. Es sollte weiter von einem für die Arbeitsunfähigkeit relevanten dauerhaften, jedoch psychisch gebesserten, Gesundheitszustand mit folgender Arbeitsfähigkeits beurteilung ausgegangen werden: Gemäss Gutachten bestehe spätestens ab Oktober 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit (Küchenhilfe) und in ange passter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 3 .5
Nach Verfügungserlass reichte der Beschwerdeführer den Bericht des behandeln den Psychiaters Dr. B.___ vom 17. Juni 2015 (Urk. 9/125/1) und die Stellungnahme von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, vom 6. Juli 2015 (Urk. 9/125 /2 f.) ein.
Während Dr. B.___ weiterhin an seiner gestellten Diagnose (rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Episode, ICD10 F33.1-2; unverarbeitete post traumatische Belastungsstörung, ICD10 F43) festhielt (Urk. 9/125 /1), kritisierte Dr. J.___ die im G.___ -Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ange passten Tätigkeit als nicht nachvollziehbar (Urk. 9/125/ 2- 3). 4. 4.1
Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
27. März 2025 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde: 4. 2
Dr. J.___ hielt in seiner E-Mail vom 17. Mai 2022 an die sozialen Dienste der Stadt K.___
(Urk. 9/151) fest, d ie Verschlech t erung des Gesundheitszustandes habe schon im letzten Jahr begonnen mit zunehmenden Rückenschmerzen und elektrisierenden Aus strahlungen ins rechte Bein hauptsächlich im L4-Bereich. Im erneuten MRI vom 11. Mai 2022 sei eine zunehmende Verschlechterung im Verlauf der Nervenfaser oberhalb der
schweren Spinalkanalstenose sichtbar geworden. Das V ersagen des rechten Beins mit Sturz auf der Strasse sei alar mie r end und könne wieder auftreten. Er plane eine V orstellung beim Chirurgen zur o perativen Behandlung der Spinalkanalstenose. Der Bes chw erdeführer habe jedoch eine psychiatrische Problematik mi t Panik, welche nach dem Sturz zugenommen habe. Zusätzliche Verstärkung sei bei der Diskussion der operativen Behandlung zu erwarten. Er werde die Situation mit dem Beschwerdeführer behutsam besprechen. 4. 3
In seinem Bericht vom 28. Juni 2022 (Urk. 9/162/4 ff. = 9/164/4 ff.) führte Dr. J.___ aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2022 beim Gehen auf der Strasse aufgrund plötzlichen Versagens des rechten Beins gestürzt und zu Boden gefallen sei (Urk. 9/162/5), worauf die MRI-Kontrolle vom 11. Mai 2022 (Urk. 9/167/3) erfolgt sei. Die Elektromyographie-Untersuchung vom 31. Mai 2022 habe eine Peronaeusparese rechts mit Fussheber- und Grosszehenheberparese mit beglei tenden lokalen Schmerzen im Bereich der Kniekehle ergeben, was als neuer Befund betrachtet werden müsse. Dr. J.___ nannte die folgenden Diagnosen (Urk. 9/162/5 f.) : Status nach Diskushernien-Operation der LWS 1997, Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie L3/4 rechts bei Diskushernie am 13 .
Juli 2006, schwere Spinalkanalstenose mit Foramenstenosen und Lumbo ischial gie rechts mit zunehmenden Exacerbationen, stellenweise zunehmende Stenose durch zunehmend gewellten Verlauf der Caudafasern oberhalb der höhergradigen Stenose L2/3, neu auftretende Peronaeusparese rechts seit 6. Mai 2022, Migräne mit häufigen Exacerbationen, ausgeprägte Panikstörung. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse multidisziplinär erfolgen. Für die ange stammte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Verlauf der Parese am rechten Bein müsse noch abgewartet werden. Der Beschwerdeführer habe bedingt durch seine Angst grosse Panik vor einer Operation. Es sei zudem zu evaluieren, ob mit einer solch komplexen Operation an einem Rücken, der schon zweimal operiert worden sei, eine namhafte Besserung resultieren könne (Urk. 9/192/6). 4. 4
In ihrem Bericht vom
3. Juli 2022
(Urk. 9/162/ 3 = 9/164/ 3)
stellte Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die nachfolgenden Diag nosen:
Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD10 F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (ICD10 F43.1), chronische Rücken schmerzen bei im MRT vom Mai 2022 nach gewiesenem Bandscheibenvorfall. Es bestehe seit 1. Januar 2021 (vgl. Urk. 9/136/1) keine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Vergleich zu 2015 sei eine deutliche Schmerz zunahme zu verzeichnen. Der Beschwerde führer sei stärker durch seine Ängste eingeschränkt, Belastbarkeit und Konzen tration seien weiter reduziert und die Müdigkeit zunehmend. 4. 5
Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom
E. 12 Juli 2022 eine schwere Spinalkanalstenose L2/3 mit zunehmender Lumboischialgie rechts bei einem
Status nach Diskushernien-Operation der LWS 1997, einem Status nach Sequestrektomie L3/4 rechts bei Diskushernie 2006, eine Peronaeusparese rechts seit 6. Mai 2022, eine rezidi vierende depressive Episode, PTBS sowie eine Migräne ohne Aura (Urk. 9/162 S.
1). Es bestehe weiterhin Arbeits unfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es sei eine deutliche Verschlech terung des Zustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2015 eingetreten bei neu auf ge tretener Peronaeusparese seit Mai 2022 und deutlicher Zunahme der Rückenschmerzen mit Kraftminderung sowie einer deutliche n Zunahme der Angstzustände (S. 1 Ziff. 3). 4. 6
Der Bericht von Dr. J.___
vom
31. Januar 2023
(Urk. 9/167 = 9/215/7) entspricht im Wesentlichen demjenigen vom 28. Juni 2022 (Urk. 9/162/4 ff.). 4. 7
In ihrem Bericht vom 5. Mai 2023 (Urk. Urk. 9/177) stellte Dr. L.___
die Diagnosen einer rezidivierende n depressive n Störung, aktuell mittelsch w ere depressive Episode, sowie von chronischen Schmerzen bei neurologischer Erkran kung der Wirbelsäule (S. 4). Er habe Schlafstörungen, depressive Stimmung, weniger Freude, kaum Antrieb, Schmerzen, kein Interesse und kaum soziale Kontakte (S. 3). Der Beschwerdeführer werde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nie wieder arbeitsfähig sein . Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ebenfalls nicht zumutbar und die Prognose sei schlecht (S. 6). Im Übrigen verwies sie im Wesentlichen auf die Akten (S. 4). 4. 8
Am 23. August 2023 berichtete Dr. J.___ über die gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers (Urk. 9/183 = 9/215/5 f.). Dieser habe während eines kurzen Aufenthalts in der N.___
am 5. Januar 2023 die Kontrolle über sein rechtes Bein verloren und sei auf einer Treppe gestürzt. Er sei anschliessend in der N.___ am rechten Knie operiert worden. Der Beschwerdeführer berichte, er habe nun Schmerzen in der Kniekehle und ein Beugungsdefizit. Gemäss Angaben von Dr. J.___ hinke der Beschwerdeführer beim Laufen . Die Fussheberparese vom rechten Fuss sei regredient und sei offenbar vom Unfall und der Operation nicht beeinflusst worden (S. 1).
E r mache Physiotherapie für das Knie (S. 2 oben). 4. 9
Im Bericht zum MRI vom 2. Mai 2024 (Urk. 9/215/9 f.) schilderte Dr. med. O.___, Facharzt für Radiologie am Institut P.___ in Q.___, dass im Vergleich zur Untersuchung vom Mai 2022 - eine vorbestehende linkskonvexe Torsionsskoliose und kyphotische Fehlhal tung der LWS mit multisegmentale n, teils aktivierten degenerativen Verän derungen, - eine stationär höhergradige Spinalkanalstenose L2/3, - eine leichte Spinalkanalstenose L3/4, - eine osteodiskogene Tangierung/mögliche Irritation der L4-Nevenwurzel rezessal beidseits, rechts betont, - eine stationäre foraminale Bedrängung der L4-Nervenwurzel beidseits, - eine vorbestehende rechtsbetonte Bedrängung der L5-Nervenwurzel rezessal beidseits, - eine stationäre forminale Diskushernie L5/S1 links mit Kompresison der L5-Nervenwurzel foraminal links - und eine vorbestehend linksbetonte Bedrängung der S1-Nervenwurzel rezessal beidseits vorlägen . 4. 10
4.10.1
A m 5. Juli 2024 (Urk. 9/206) erstattete die Y.___ unter der ärztlichen Leitung von Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie nach Begutachtung durch Dr. med. S.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie, das von der Beschwer degegnerin in Auftrag gegebene Gutachten . Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/206/12): - Chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) - Status nach lumbalem Eingriff zirka 1997 - Status nach Laminotomie LWK 3/4 rechts und Sequestrektomie eines Bandscheibenvorfalles LWK3/4 2006 - Radiologisch mehrsegmentale Degeneration der Lendenwirbelsäule einschliesslich im Verlauf unveränderter Spinalkanalstenose LWK2/3 sowie möglicher Affektion der Nervenwurzel L4 beidseits - Inzidentelles Aneurysma der PICA links (ICD-10 I67.10 oder Q28.9) - Dysth y mi e (ICD-10 F34.1) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei en eine Migräne ohne Aura, ein Verdacht auf arterielle Hypertonie, anamnestisch Refluxkrankheit, eine leichte Hypertriglyceridämie und Dyslipidämie sowie ein Status nach Knieeingriff rechts wahrscheinlich 2023 zu nennen. 4.10.2
Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führten die Gut achter aus, a us Sicht des Bewegungsapparates liessen sich die vom Beschwerde führer angegebenen Beschwerden durch die vorliegenden Befunde keinesfalls klar begründen. Ein gewisser Leidensdruck unter höhergradigerer Belastung ange sichts radiologisch dokumentierter Veränderungen an der Wirbelsäule sei durch aus nachvollziehbar, doch lasse die äusserst inkonsistente klinische Präsentation mit zeitweise offenbar vollständig fehlendem Leidensdruck an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Die im Alltag geltend gemach ten Einschränkungen seien nicht nachvollziehbar. Aus neurologischer Sicht würden sich die g eklagten massiven Schmerzen in der Untersuchungs si tuation nicht widerspiegeln. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich Inkonsistenzen sowie Hinweise auf eine Selbstlimitierung. Aus allgemeininternistischer Sicht hätten sich Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen gefunden (Urk. 9/206/11 Ziff. 4.2). 4.10.3
Im Rahmen der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, a us Sicht des Bewegungsapparates bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätig keit in der Küche eine volle und anhaltende Arbeitsunfähigkeit und in einer körperlich sehr leichten und adaptierten V erweistätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %.
Aus neurologischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Koch wie auch für andere körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer körperlich leichten Verweistätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Hilfskoch wie auch für eine andere Tätigkeit, die der körperlichen Situation des Versicherten angemessen sei, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs.
Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die aus neurologischer und psychiatrischer Sicht attestierten leichten Einschränkungen in einer adaptierten Verweistätigkeit könnten nicht addiert werden, da es möglich sei, für die jeweiligen Ruhephasen die gleichen Pausen in Anspruch zu nehmen (Urk. 9/206/13 Ziff. 4.5). 4.10. 4
Hinsichtlich der optimal angepassten Tätigkeit hielt en
die Gutachter fest, dass es sich um körperlich sehr leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung handeln müsse. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sei zu vermeiden (Urk. 9/206/14 Ziff. 4.7.1). Es sei eine maximale Präsenz von 6.8 Stunden pro Tag möglich, wobei darin der erhöhte Pausenbedarf bereits berück sichtigt sei (Ziff. 4.7.2 f.). Von dieser Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne unverändert seit der Verfügung von 2015 ausgegangen werden (Ziff. 4.7.5). 4. 11
In seiner Stellungnahme vom
11. Juli 2024
(Urk. 9/209/ 10) hielt Dr. I.___ vom RAD fest, dass das Gutachten auf eigenen Untersuchungen beruhe, schlüssig erscheine, umfassend sei und die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwer den und Symptome des Beschwerdeführers berücksichtige. Es werde empfohlen, darauf abzustellen. 5.
5.1
Wie bereits erwähnt, ist hinsichtlich
des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
D as Y.___ - Gutachten vom 5. Juli 2024 erfüllt sämtliche oben erwähnten Kriterien . So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einer internistischen, orthopädischen, psychiatrischen sowie neurologischen Begutach tung und damit auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden . Zudem ist es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein . Die Schlussfolge rungen in der Expertise sind zudem begründet (vgl. Urk. 9/206/49 ff., Urk.
9/206/60 ff., Urk. 9/206/70 ff.) . Der Beschwerdeführer äusserte denn auch – abgesehen von der geltend gemachten Verschlechterung nach der Begutachtung - keine Kritik am Gutachten . Es kann daher grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Diagnosen als auch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abgestellt werden. 5.2
Zu prüfen ist, ob ein
Revisionsgrund, mithin eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse,
vorliegt.
Im Y.___ -Gutachten vom 5. Juli 2024 wurde aus allgemeininternistischer, psy chiat rischer, orthopädischer und neurologischer Sicht eine Veränderung gegen über der Verfügung vom 4. Mai 2015 verneint (Urk. 9/206/51 Ziff. 9, Urk.
9/206/61 f. Ziff. 8.1.4 und Ziff. 9, Urk. 9/206/73 Ziff. 9, Urk. 9/206/82). Dies vermag zu überzeugen, insbesondere da in psychiatrischer Hinsicht ebenfalls eine Dysthymie diagnostiziert und in orthopädischer Hinsicht gar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit - abgesehen von der zeitlich begrenzten Arbeitsunfähigkeit von rund 6 Monaten nach dem lumbalen Eingriff vom 12. Juli 2006 - attestiert wurde. Dabei wurde auch die Knieoperation 2023 in der N.___ berücksichtigt, wobei es gemäss den Angaben des Beschwerde führers diesbezüglich gut gehe (vgl. Urk. 9/206/68 oben Urk. 9/206/69 Ziff. 6.1, vgl. auch Urk. 9/206/71 unten). Aus neurologischer Sicht wurde eine Verän derung ebenfalls nachvollziehbar verneint mit der Begründung, dass die rechts seitige Beinschwäche bereits 2006 beschrieben worden sei (Urk. 9/206/79) .
Damit ergibt sich seit der letztmaligen materiellen Überprüfung im Jahr 2015 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde füh rers, womit zumindest bis zum Zeitpunkt des Gutachtens im Juli 2024 (weiterhin) kein Rentenanspruch besteht.
6.
Der Beschwerdeführer macht e bereits im Einwandverfahren (vgl. Urk. 9/213) sowie beschwerdeweise geltend, es sei nach der Begutachtung im Mai 2024 bei einem Aufenthalt im A.___ im Juli 2024 zu einer massiven Verschlechterung der Rückenschmerzen gekommen mit notfallmässiger Operation (vorstehend E. 2.2). Damit stellt sich die Frage, ob seit der Erstattung des Gutachtens eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist . Der Beschwerdeführer hat hierfür die nachfolgenden medizinischen Berichte vorgelegt: 6 . 1
Dr. med. Z.___, Neurochirurg e, bestätigte (Urk. 9/221/2, Übersetzung vom 17. Februar 2025, Urk. 9/221/1), dass sich der Beschwerdeführer am 5. August 2024 einer « laminectomy
fixation
surgery » aufgrund von Spinal kanalstenose unterzogen habe. Er könne sich nicht beugen, für lange Zeitab schnitte stehen oder schwere körperliche Aktivität ausführen.
E. 17 Februar 2025 ist ihm eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil zu 80 % zumutbar. 7.6
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00338 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schneider Urteil vom
23. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1967, meldete sich am 16. Juli 2007 unter Hinweis auf einen am 9. Juni 2006 erlittenen Unfall (vgl. Urk. 9 /7/52) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /2
S. 6 Ziff. 7.1 und 7.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 23. April 2009 (Urk. 9 /49) mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine ganze Rente zu.
Im Rahmen des ersten amtlichen Revisionsverfahren s (vgl. Urk. 9/54) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. Februar 2011 mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 9/65).
Nach Eingang des Revisionsfragebogens der zweiten amtlichen Rentenrevision vom 3. Juni 2013 (Urk. 9 /70) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydis ziplinäres Gutachten ein, das am 20. August 2014 erstattet wurde (Urk. 9 /98). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 /101-107) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2015 die Verfügung vom 23. April 2009 wieder erwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 9 /11 2). Mit Entscheid vom 24. September 2015 (Verfahren Nr. IV.2015.00618, Urk. 9/127) hob das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 4. Mai 2015 auf und stellte fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe. Diesen Entscheid wiederum hob das Bundesgericht am
23. Februar 2016 auf (Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2015, Urk .
9/131), sodass die Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/11 2) in Rechtskraft erwuchs .
1.2
Unter Hinweis auf Schlafstörungen, depressive Verstimmung und Konzen tra tions störungen mit einer rezidivierende n depressive n Störung und eine r soma tische n Störung mit Rückenschmerzen (Urk. 9/136/1) beziehungsweise auf eine massive psychosoziale-familiäre Belastungssituation mit einer chronischen depressiven Störung (Dysth y m ie) und einer unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung bei psychosozialer-familiärer Belastungssituation (Urk.
9/136/11 f.) meldete sich der Versicherte am 17. Januar 2022 (Urk. 9/138 S.
6) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mittels Vorbe scheids kündigte die IV-Stelle an, auf das Leistungsgesuch mangels Nachweises einer gesundheitlichen Verschlechterung nicht einzutreten (Urk. 9/147), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 9/152, Urk. 9/163 = 9/165) und weitere Arztberichte vorlegte (Urk. 9/162 = 9/164). Die IV-Stelle trat daraufhin auf das Leistungsgesuch ein (Urk. 9/166) und tätigte weitere medizinische und erwerb liche Abklärungen, insbesondere wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches v om Y.___ AG (Y.___) am 5. Juli 2024 erstattet wurde (Urk. 9/206). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/210, Urk. 9/213, Urk. 9/216, Urk. 9/222), anlässlich dessen der Versicherte weitere medizinische Unterlagen einreichte (Urk. 9/215, Urk. 9/221), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2025 einen Anspruch auf Invalidenrente (Urk. 9/224 = Urk. 2). 2.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2025 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 27. März 2025 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei die Streitsache zu einer erneuten neurologischen Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Gastrobereich, wie er diese im Jahr 2007 zuletzt ausgeübt habe, nicht mehr zumutbar sei . Eine angepasste Tätigkeit sei ihm hingegen im Rahmen von 80 % zumutbar. Die Einschränkung von 20 % werde mit dem vermehrten Pausenbedarf begründet (S. 1). Das zu beachtende Belastungsprofil beinhalte körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten bis 5 Kilogramm Trage- und Hebeleistung sowie einen erhöhte n Pausenbedarf. Der Invaliditätsgrad betrage 28 %, womit kein Rentenanspruch entstehe.
Die anlässlich der Einwände eingereichten ärztlichen Berichte in Bezug auf die Notfall-Operation im Juli 2024 hätten keine langandauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen, weshalb an der Abwei sung des Leistungsanspruchs festgehalten werde. Bei einer Laminektomie sei erfahrungsgemäss von einer mehrmonatigen Rekonvaleszenz auszugehen. Es seien keine perioperativen neuroorthopädischen Komplikationen beschrieben worden und die vom Neurochirurgen beschriebenen jetzigen körperlichen Ein schränkungen seien weitestgehend im letzten Gutachtens-Belastungsprofil berücksichtigt worden. Medizintheoretisch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit ab Operationsdatum bis auf weiteres und in angepasster Tätigkeit vom Operationsdatum bis zum 17. Februar 2025. Ab diesem Datum (Ar z tbericht Dr . Z.___, Urk. 9/221) betrage die Arbeitsun fähigkeit in angepasster Tätigkeit 20 % (Urk. 2,
S. 2). 2.2
Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegegnerin eine ablehnende Verfügung erlassen habe, ohne eine Verlaufsbegutachtung einzuholen, obwohl es nach dem Gutachten zu einer objektiven Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.3). Es sei nach der Begutachtung im Mai 2024 bei einem Aufenthalt im A.___ im Juli 2024 zu einer massiven Exazerbation der Rückenschmerzen gekommen, sodass er sich notfallmässig habe operieren lassen müssen (S. 5 Ziff. III.7). Er leide unter einer schweren multisegmentalen Spinalkanalstenose mit Formenstenosen mit zunehmenden Exazerbationen, Lumboischialgie rechts und Fussheberschwäche links. Die Rückenbeschwerden mit Schwäche und Taubheit des rechten Beins würden ihn weiterhin massiv belasten (S. 6 Ziff. III.9).
Es sei damit nach dem polydisziplinären Gutachten zu einer wesentlichen Verschlechterung des Rückenleidens gekommen. Der regionale ärztliche Dienst (RAD) habe lediglich geschrieben, dass das Zumutbarkeitsprofil weitestgehend gleich wie vor der Begutachtung und daher weiterhin von einer Arbeitsun fähigkeit von 20 % auszugehen sei. Diese RAD-Verlaufsbeurteilung sei weder in sich schlüssig noch nachvollziehbar (S. 6 III.10). Es sei zu einer objektivierbaren Verschlechterung gekommen, welche nicht schlüssig abgeklärt worden sei. Bereits eine leicht veränderte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in einer angepassten Tätigkeit könne zu einer Teilinvalidenrente führen, da der Invaliditätsgrad bisher bei 28 % festgestellt worden sei. Deshalb sei es notwendig, die Auswirkungen der gesundheitlichen Verschlechterung korrekt und umfassend abzuklären, was bisher nicht geschehen sei (S. 7 Ziff. III.11). Nachdem gewichtige Zweifel hinsicht lich der Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung bestünden, zumal es zu einer objek tiven Verschlechterung gekommen sei, habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht zumindest eine Verlaufsbegut achtung durchgeführt habe (S. 7 Ziff. III.12). 2. 3
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom
23. Februar 2016 (9C_862/2015, Urk. 9/131) die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai
2015 (Urk. 9/11 2) bestätigt, mit welche r die rentenzusprechende V erfügung vom 23. April 2009 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde . Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 17. Januar 2022 eingetreten und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen geprüft. St rei tig und zu prüfen ist
demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich ob seit der Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/11 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und ob diesbezüglich der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.
3. 3.1
Beim Erlass der Verfügung vom
4. Mai 2015 (Urk. 9/11 2)
lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte vor: 3 .2
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, berichtete am 20. Dezember 2013 (Urk. 9 /78) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welchen er seit 12. April 2011 behandelte und zuletzt am 29. November 2013 gesehen hatte (Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung mit telschwere Episode (ICD10 F33.1-2) sowie eine unverarbeitete posttrau matische Belastungsstörung (ICD10 F43.1), welche beide schon länger – vor Behand lungsbeginn – bestanden hätten. Darüber hinaus bestünden, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung sowie Ketten von somatischen Beschwerden als Folge des Unfalles (Ziff. 1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierte er mit Hinweis auf die laufende Rente eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3 .3
Am 20. August 2014 erstatteten Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Dr. med. F.___, Spezialarzt Neurologie, G.___, ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9 /98). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50 f. Ziff. 13.1): - Lumboischialgie rechts bei deutlicher linkskonvexer Skoliose, Spondylarthrose L1 bis S1, Diskusprotrusion L2/3 mit absoluter Spinalkanalstenose, Diskus hernie und Osteochondrose L3/4 mit Kompression der Nervenwurzel L4 rechts rezessal und extraforaminaler Verlagerung der Nervenwurzel L3 rechts, Diskusprotrusion und Osteochondrose L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits, Diskusprotrusion L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 links mehr als rechts - chronische depressive Verstimmung (Dysthymie), bestehend seit etwa April 2011 (ICD10 F34.1) - inzidentelles Aneurysma der linken Arteria
cerebelli inferior posterior (PICA)
Als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 51 Ziff. 13.2) nannten die Gutachter eine Präadipositas, eine chronische Migräne sowie eine Somatisierungsstörung (ICD10 F45.0).
Aus somatischer Sicht leide der Beschwerdeführer, bei welchem 1997 im H.___ eine lumbale Diskushernienoperation mit gutem postoperativem Resultat durchgeführt worden sei, nach einem Treppensturz im Jahr 2006 an lumbalen Schmerzen, welche am 12. Juli 2006 eine Laminotomie L3/4 rechts und Sequestrektomie des Bandscheibenvorfalls L3/4 notwendig gemacht hätten. Die körperliche Leistungs fähigkeit sei durch die lumbalen Schmerzen subjektiv deutlich eingeschränkt, Analgetika würden täglich gebraucht. Körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müssten und die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen verbunden seien, könnten so nicht mehr vollumfänglich zuge mutet werden (S. 47 f. Ziff. 12.1).
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich beim Beschwerdeführer seit etwa April 2011 eine chronische depressive Verstimmung entsprechend einer Dysthymie erheben. Dabei handle es sich um eine leichte depressive Störung, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gegenwärtig nicht die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung erfülle. Die emotio nale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit seien beeinträchtigt. Es liessen sich aber Ressourcen erheben. Die berichteten und g eklagten Beschwerden seien in sich nur teilweise konsistent und es liessen sich einerseits sehr ungenaue anamnestische Angaben mit unpräzisen Schilderungen der Beschwerden feststellen und hinzu kämen teils widersprüchliche Angaben, insbesondere in Bezug auf die angeblich wiederholten stationären Behandlungen. Ferner fänden sich Verdeutli chungs tendenzen der körperlichen Beschwerden (S. 48 f. Ziff. 12.1).
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe eine seit Juli 2006 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 51 Ziff. 14.1). In einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnte, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen einge nommen werden müssten, wobei es sich seit Februar 2011 zusätzlich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln sollte, könnten dem Beschwerdeführer seit Januar 2007 nach Abschluss der postoperativen Rehabilitation zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zugemutet werden (S. 51 Ziff. 14.2). 3 .4
Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD,
führte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2014 (Urk. 9 /100 S. 6 f.) aus, auf das G.___ -Gutachten könne abgestellt werden. Es sollte weiter von einem für die Arbeitsunfähigkeit relevanten dauerhaften, jedoch psychisch gebesserten, Gesundheitszustand mit folgender Arbeitsfähigkeits beurteilung ausgegangen werden: Gemäss Gutachten bestehe spätestens ab Oktober 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit (Küchenhilfe) und in ange passter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 3 .5
Nach Verfügungserlass reichte der Beschwerdeführer den Bericht des behandeln den Psychiaters Dr. B.___ vom 17. Juni 2015 (Urk. 9/125/1) und die Stellungnahme von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, vom 6. Juli 2015 (Urk. 9/125 /2 f.) ein.
Während Dr. B.___ weiterhin an seiner gestellten Diagnose (rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Episode, ICD10 F33.1-2; unverarbeitete post traumatische Belastungsstörung, ICD10 F43) festhielt (Urk. 9/125 /1), kritisierte Dr. J.___ die im G.___ -Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ange passten Tätigkeit als nicht nachvollziehbar (Urk. 9/125/ 2- 3). 4. 4.1
Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
27. März 2025 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde: 4. 2
Dr. J.___ hielt in seiner E-Mail vom 17. Mai 2022 an die sozialen Dienste der Stadt K.___
(Urk. 9/151) fest, d ie Verschlech t erung des Gesundheitszustandes habe schon im letzten Jahr begonnen mit zunehmenden Rückenschmerzen und elektrisierenden Aus strahlungen ins rechte Bein hauptsächlich im L4-Bereich. Im erneuten MRI vom 11. Mai 2022 sei eine zunehmende Verschlechterung im Verlauf der Nervenfaser oberhalb der
schweren Spinalkanalstenose sichtbar geworden. Das V ersagen des rechten Beins mit Sturz auf der Strasse sei alar mie r end und könne wieder auftreten. Er plane eine V orstellung beim Chirurgen zur o perativen Behandlung der Spinalkanalstenose. Der Bes chw erdeführer habe jedoch eine psychiatrische Problematik mi t Panik, welche nach dem Sturz zugenommen habe. Zusätzliche Verstärkung sei bei der Diskussion der operativen Behandlung zu erwarten. Er werde die Situation mit dem Beschwerdeführer behutsam besprechen. 4. 3
In seinem Bericht vom 28. Juni 2022 (Urk. 9/162/4 ff. = 9/164/4 ff.) führte Dr. J.___ aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2022 beim Gehen auf der Strasse aufgrund plötzlichen Versagens des rechten Beins gestürzt und zu Boden gefallen sei (Urk. 9/162/5), worauf die MRI-Kontrolle vom 11. Mai 2022 (Urk. 9/167/3) erfolgt sei. Die Elektromyographie-Untersuchung vom 31. Mai 2022 habe eine Peronaeusparese rechts mit Fussheber- und Grosszehenheberparese mit beglei tenden lokalen Schmerzen im Bereich der Kniekehle ergeben, was als neuer Befund betrachtet werden müsse. Dr. J.___ nannte die folgenden Diagnosen (Urk. 9/162/5 f.) : Status nach Diskushernien-Operation der LWS 1997, Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie L3/4 rechts bei Diskushernie am 13 .
Juli 2006, schwere Spinalkanalstenose mit Foramenstenosen und Lumbo ischial gie rechts mit zunehmenden Exacerbationen, stellenweise zunehmende Stenose durch zunehmend gewellten Verlauf der Caudafasern oberhalb der höhergradigen Stenose L2/3, neu auftretende Peronaeusparese rechts seit 6. Mai 2022, Migräne mit häufigen Exacerbationen, ausgeprägte Panikstörung. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse multidisziplinär erfolgen. Für die ange stammte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Verlauf der Parese am rechten Bein müsse noch abgewartet werden. Der Beschwerdeführer habe bedingt durch seine Angst grosse Panik vor einer Operation. Es sei zudem zu evaluieren, ob mit einer solch komplexen Operation an einem Rücken, der schon zweimal operiert worden sei, eine namhafte Besserung resultieren könne (Urk. 9/192/6). 4. 4
In ihrem Bericht vom
3. Juli 2022
(Urk. 9/162/ 3 = 9/164/ 3)
stellte Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die nachfolgenden Diag nosen:
Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD10 F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (ICD10 F43.1), chronische Rücken schmerzen bei im MRT vom Mai 2022 nach gewiesenem Bandscheibenvorfall. Es bestehe seit 1. Januar 2021 (vgl. Urk. 9/136/1) keine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Vergleich zu 2015 sei eine deutliche Schmerz zunahme zu verzeichnen. Der Beschwerde führer sei stärker durch seine Ängste eingeschränkt, Belastbarkeit und Konzen tration seien weiter reduziert und die Müdigkeit zunehmend. 4. 5
Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom
12. Juli 2022 eine schwere Spinalkanalstenose L2/3 mit zunehmender Lumboischialgie rechts bei einem
Status nach Diskushernien-Operation der LWS 1997, einem Status nach Sequestrektomie L3/4 rechts bei Diskushernie 2006, eine Peronaeusparese rechts seit 6. Mai 2022, eine rezidi vierende depressive Episode, PTBS sowie eine Migräne ohne Aura (Urk. 9/162 S.
1). Es bestehe weiterhin Arbeits unfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es sei eine deutliche Verschlech terung des Zustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2015 eingetreten bei neu auf ge tretener Peronaeusparese seit Mai 2022 und deutlicher Zunahme der Rückenschmerzen mit Kraftminderung sowie einer deutliche n Zunahme der Angstzustände (S. 1 Ziff. 3). 4. 6
Der Bericht von Dr. J.___
vom
31. Januar 2023
(Urk. 9/167 = 9/215/7) entspricht im Wesentlichen demjenigen vom 28. Juni 2022 (Urk. 9/162/4 ff.). 4. 7
In ihrem Bericht vom 5. Mai 2023 (Urk. Urk. 9/177) stellte Dr. L.___
die Diagnosen einer rezidivierende n depressive n Störung, aktuell mittelsch w ere depressive Episode, sowie von chronischen Schmerzen bei neurologischer Erkran kung der Wirbelsäule (S. 4). Er habe Schlafstörungen, depressive Stimmung, weniger Freude, kaum Antrieb, Schmerzen, kein Interesse und kaum soziale Kontakte (S. 3). Der Beschwerdeführer werde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nie wieder arbeitsfähig sein . Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ebenfalls nicht zumutbar und die Prognose sei schlecht (S. 6). Im Übrigen verwies sie im Wesentlichen auf die Akten (S. 4). 4. 8
Am 23. August 2023 berichtete Dr. J.___ über die gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers (Urk. 9/183 = 9/215/5 f.). Dieser habe während eines kurzen Aufenthalts in der N.___
am 5. Januar 2023 die Kontrolle über sein rechtes Bein verloren und sei auf einer Treppe gestürzt. Er sei anschliessend in der N.___ am rechten Knie operiert worden. Der Beschwerdeführer berichte, er habe nun Schmerzen in der Kniekehle und ein Beugungsdefizit. Gemäss Angaben von Dr. J.___ hinke der Beschwerdeführer beim Laufen . Die Fussheberparese vom rechten Fuss sei regredient und sei offenbar vom Unfall und der Operation nicht beeinflusst worden (S. 1).
E r mache Physiotherapie für das Knie (S. 2 oben). 4. 9
Im Bericht zum MRI vom 2. Mai 2024 (Urk. 9/215/9 f.) schilderte Dr. med. O.___, Facharzt für Radiologie am Institut P.___ in Q.___, dass im Vergleich zur Untersuchung vom Mai 2022 - eine vorbestehende linkskonvexe Torsionsskoliose und kyphotische Fehlhal tung der LWS mit multisegmentale n, teils aktivierten degenerativen Verän derungen, - eine stationär höhergradige Spinalkanalstenose L2/3, - eine leichte Spinalkanalstenose L3/4, - eine osteodiskogene Tangierung/mögliche Irritation der L4-Nevenwurzel rezessal beidseits, rechts betont, - eine stationäre foraminale Bedrängung der L4-Nervenwurzel beidseits, - eine vorbestehende rechtsbetonte Bedrängung der L5-Nervenwurzel rezessal beidseits, - eine stationäre forminale Diskushernie L5/S1 links mit Kompresison der L5-Nervenwurzel foraminal links - und eine vorbestehend linksbetonte Bedrängung der S1-Nervenwurzel rezessal beidseits vorlägen . 4. 10
4.10.1
A m 5. Juli 2024 (Urk. 9/206) erstattete die Y.___ unter der ärztlichen Leitung von Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie nach Begutachtung durch Dr. med. S.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie, das von der Beschwer degegnerin in Auftrag gegebene Gutachten . Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/206/12): - Chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) - Status nach lumbalem Eingriff zirka 1997 - Status nach Laminotomie LWK 3/4 rechts und Sequestrektomie eines Bandscheibenvorfalles LWK3/4 2006 - Radiologisch mehrsegmentale Degeneration der Lendenwirbelsäule einschliesslich im Verlauf unveränderter Spinalkanalstenose LWK2/3 sowie möglicher Affektion der Nervenwurzel L4 beidseits - Inzidentelles Aneurysma der PICA links (ICD-10 I67.10 oder Q28.9) - Dysth y mi e (ICD-10 F34.1) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei en eine Migräne ohne Aura, ein Verdacht auf arterielle Hypertonie, anamnestisch Refluxkrankheit, eine leichte Hypertriglyceridämie und Dyslipidämie sowie ein Status nach Knieeingriff rechts wahrscheinlich 2023 zu nennen. 4.10.2
Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führten die Gut achter aus, a us Sicht des Bewegungsapparates liessen sich die vom Beschwerde führer angegebenen Beschwerden durch die vorliegenden Befunde keinesfalls klar begründen. Ein gewisser Leidensdruck unter höhergradigerer Belastung ange sichts radiologisch dokumentierter Veränderungen an der Wirbelsäule sei durch aus nachvollziehbar, doch lasse die äusserst inkonsistente klinische Präsentation mit zeitweise offenbar vollständig fehlendem Leidensdruck an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Die im Alltag geltend gemach ten Einschränkungen seien nicht nachvollziehbar. Aus neurologischer Sicht würden sich die g eklagten massiven Schmerzen in der Untersuchungs si tuation nicht widerspiegeln. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich Inkonsistenzen sowie Hinweise auf eine Selbstlimitierung. Aus allgemeininternistischer Sicht hätten sich Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen gefunden (Urk. 9/206/11 Ziff. 4.2). 4.10.3
Im Rahmen der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, a us Sicht des Bewegungsapparates bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätig keit in der Küche eine volle und anhaltende Arbeitsunfähigkeit und in einer körperlich sehr leichten und adaptierten V erweistätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %.
Aus neurologischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Koch wie auch für andere körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer körperlich leichten Verweistätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Hilfskoch wie auch für eine andere Tätigkeit, die der körperlichen Situation des Versicherten angemessen sei, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs.
Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die aus neurologischer und psychiatrischer Sicht attestierten leichten Einschränkungen in einer adaptierten Verweistätigkeit könnten nicht addiert werden, da es möglich sei, für die jeweiligen Ruhephasen die gleichen Pausen in Anspruch zu nehmen (Urk. 9/206/13 Ziff. 4.5). 4.10. 4
Hinsichtlich der optimal angepassten Tätigkeit hielt en
die Gutachter fest, dass es sich um körperlich sehr leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung handeln müsse. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sei zu vermeiden (Urk. 9/206/14 Ziff. 4.7.1). Es sei eine maximale Präsenz von 6.8 Stunden pro Tag möglich, wobei darin der erhöhte Pausenbedarf bereits berück sichtigt sei (Ziff. 4.7.2 f.). Von dieser Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne unverändert seit der Verfügung von 2015 ausgegangen werden (Ziff. 4.7.5). 4. 11
In seiner Stellungnahme vom
11. Juli 2024
(Urk. 9/209/ 10) hielt Dr. I.___ vom RAD fest, dass das Gutachten auf eigenen Untersuchungen beruhe, schlüssig erscheine, umfassend sei und die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwer den und Symptome des Beschwerdeführers berücksichtige. Es werde empfohlen, darauf abzustellen. 5.
5.1
Wie bereits erwähnt, ist hinsichtlich
des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
D as Y.___ - Gutachten vom 5. Juli 2024 erfüllt sämtliche oben erwähnten Kriterien . So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einer internistischen, orthopädischen, psychiatrischen sowie neurologischen Begutach tung und damit auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden . Zudem ist es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein . Die Schlussfolge rungen in der Expertise sind zudem begründet (vgl. Urk. 9/206/49 ff., Urk.
9/206/60 ff., Urk. 9/206/70 ff.) . Der Beschwerdeführer äusserte denn auch – abgesehen von der geltend gemachten Verschlechterung nach der Begutachtung - keine Kritik am Gutachten . Es kann daher grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Diagnosen als auch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abgestellt werden. 5.2
Zu prüfen ist, ob ein
Revisionsgrund, mithin eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse,
vorliegt.
Im Y.___ -Gutachten vom 5. Juli 2024 wurde aus allgemeininternistischer, psy chiat rischer, orthopädischer und neurologischer Sicht eine Veränderung gegen über der Verfügung vom 4. Mai 2015 verneint (Urk. 9/206/51 Ziff. 9, Urk.
9/206/61 f. Ziff. 8.1.4 und Ziff. 9, Urk. 9/206/73 Ziff. 9, Urk. 9/206/82). Dies vermag zu überzeugen, insbesondere da in psychiatrischer Hinsicht ebenfalls eine Dysthymie diagnostiziert und in orthopädischer Hinsicht gar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit - abgesehen von der zeitlich begrenzten Arbeitsunfähigkeit von rund 6 Monaten nach dem lumbalen Eingriff vom 12. Juli 2006 - attestiert wurde. Dabei wurde auch die Knieoperation 2023 in der N.___ berücksichtigt, wobei es gemäss den Angaben des Beschwerde führers diesbezüglich gut gehe (vgl. Urk. 9/206/68 oben Urk. 9/206/69 Ziff. 6.1, vgl. auch Urk. 9/206/71 unten). Aus neurologischer Sicht wurde eine Verän derung ebenfalls nachvollziehbar verneint mit der Begründung, dass die rechts seitige Beinschwäche bereits 2006 beschrieben worden sei (Urk. 9/206/79) .
Damit ergibt sich seit der letztmaligen materiellen Überprüfung im Jahr 2015 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde füh rers, womit zumindest bis zum Zeitpunkt des Gutachtens im Juli 2024 (weiterhin) kein Rentenanspruch besteht.
6.
Der Beschwerdeführer macht e bereits im Einwandverfahren (vgl. Urk. 9/213) sowie beschwerdeweise geltend, es sei nach der Begutachtung im Mai 2024 bei einem Aufenthalt im A.___ im Juli 2024 zu einer massiven Verschlechterung der Rückenschmerzen gekommen mit notfallmässiger Operation (vorstehend E. 2.2). Damit stellt sich die Frage, ob seit der Erstattung des Gutachtens eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist . Der Beschwerdeführer hat hierfür die nachfolgenden medizinischen Berichte vorgelegt: 6 . 1
Dr. med. Z.___, Neurochirurg e, bestätigte (Urk. 9/221/2, Übersetzung vom 17. Februar 2025, Urk. 9/221/1), dass sich der Beschwerdeführer am 5. August 2024 einer « laminectomy
fixation
surgery » aufgrund von Spinal kanalstenose unterzogen habe. Er könne sich nicht beugen, für lange Zeitab schnitte stehen oder schwere körperliche Aktivität ausführen. 6.2
Im Bericht vom 23. Oktober 2024 zu Handen des Beschwerdeführers führte Dr.
J.___ betreffend die Konsultation vom 2. Oktober 2024 aus, der Beschwer de führer sei im A.___ auf Besuch bei den Angehörigen gewesen, als er massive Rückenschmerzen bekommen habe, zum Arzt gegangen und operiert worden sei. Der Beschwerdeführer trage eine Rückenbandage und berichte über e in positives Resultat der Operation trotz noch vorhandene r Schmerzen. Auch das Knie schmerze. Dr. J.___ hielt fest, es werde in einem Monat eine Verlaufsbeobach tung bezüglich des Rückens durchgeführt, der Heilungsprozess beanspruche circa 6 Monate . Betreffend die Konsultation vom 23. Oktober 2024 führte Dr. J.___ ferner unter anderem aus, die Gehstrecke betrage 10 bis 15 Minuten (Urk.
9/215/3). 6.3
Mit Bericht vom
6. November 2024 (Urk. 9/215/1 f.) zu Handen des Beschwerde führers äusserte sich Dr. J.___ dazu, ob seit der neurologischen Begutachtung vom Mai 2024 eine relevante Verschlechterung und anhand objektiver Kriterien eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 20 % begründet werden könne. Er äusserte sich dahingehend, dass eine Verschlechterung durch massive Exazerbation der Rückenschmerzen während eines Aufenthaltes in V.___ im Juli 2024 bei bekannter schwerer Spinalkanalstenose bestehe. Der Beschwerdeführer habe notfallmässig in V.___ operiert werden müssen mit Spondylodese lumbal und Diskektomie. Subjektiv bestünden Rückenschmerzen und eine verkürzte Geh strecke von 10 bis maximal 15 Minuten. Es zeige sich eine Schwäche im Bereich des linken Beins, vor allem für die Dorsalflexion des Fuss es und der Grosszehe, beim Gehen könne er den linken Fuss vom Boden nicht gut heben bei Fersengang. Beim Zehenspitzengang habe er starke Schmerzen im Bereich des rechten Knies mit Exazerbation der Schmerzen. Beinheben in Rückenlage sei bis circa 70° möglich, allerdings mit starken Schmerzen im Rücken (vgl. auch den Bericht vom 23. Oktober 2024, Urk. 9/215/3 f.) . Er absolviere jetzt Physiotherapie, habe eine stark verkürzte Gehstrecke. Der Gang sei zusätzlich durch die Knieschmerzen rechts aufgrund des Sturzes von 2023 beeinträchtigt (S. 1). Bezüglich des Gutachtens bemerkte Dr. J.___, dass es im Rahmen seiner Behandlung des Beschwerdeführers seit 2014 nie Hinweise oder Merkmale einer Simulation oder Aggravation gegeben habe. Die klinische Symptomatik und der objektive Befund hätten immer mit den Angaben des Beschwerdeführers korrespondiert. Dieser möge Schwierigkeiten in der Beschreibung seiner Beschwerden haben, jedoch seien diese nicht einfach «diffus». Die Befunde und Beurteilungen seien zusammenhängend mit dem klinischen Verlauf und der Bildgebung und den neurologischen Untersuchungen. Die lange Anamnese des Rückens, zuletzt die Notfalloperation im Juli 2024 deute auf Progredienz hin. Es bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit, die Resultate der Operation seien langfristig abzuwarten, circa im Verlauf eines Jahres (S. 2). 6. 4
In seiner Stellungnahme vom 22. März 2025 (Urk. 9/223/2 f.) äusserte sich Dr. I.___
vom RAD zu den neu eingegangenen Berichten dahingehend, dass n ach einer Laminektomie erfahrungsgemäss von mehrmonatiger Rekonvaleszenz auszugehen sei . Da keine perioperativen neuroorthopädischen Komplikationen beschrieben worden seien und die vom Neurochirurgen beschriebenen jetzigen körperlichen Einschränkungen weitestgehend im Belastungsprofil des Gutachtens berücksichtigt worden seien, werde medizinthe o retisch folgende Arbeitsunfähig keit empfohlen:
Vom 5. August 2024 (OP) bis inklusive 17. Februar 2025 100 % AUF in ange stammt er und angepasst er Tätigkeit, ab 17. Februar 2025 (A rztbericht Neuro chirurgie) 100 % AUF in angestammter und 20 %
in angepasst er Tätigkeit .
6. 5
Am 5. Mai 2025 berichtete Dr. med. W.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 3), über die erstmalige Vorstellung zur neurologischen Verlaufskontrolle des Beschwerdeführers (Übernahme der neurologischen Betreuung von Dr. J.___) und stellte insbesondere die nachfolgenden Diagnosen: - schwere multisegmentale Spinalkanalstenose mit Foramenstenosen mit zu nehmenden Exacerbationen, Lumboischialgie rechts und Fussheberschwäche links - l etzte MRI-Kontrolle im Mai 2024: stationär höhergradige Spinalkanalstenose L2/3, mögliche Irritation L4-Nervenwurzeln beidseits rechtsbetont mit stationärer foraminaler Bedrängung, vorbestehend rechtsbetonte foraminale Bedrängung der L5- und S1-Nervenwurzel beidseits, stationäre Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der L5-Nervenwurzel links - Status nach notfallmässiger Rückenoperation in V.___ im Juli 2024 mit Spondylodese L3 bis L5 sowie Foraminotomien und Diskektomien - Status nach Notfall-Knieoperation rechts im Januar 2023 bei Sturz auf Treppe - Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie rechts bei Diskushernie im Juli 2006 - Status nach Diskushernienoperation der LWS 1997 - a ktenanamnestisch Migräne mit häufigen Exacerbationen Seit der letzten Konsultation bei Dr. J.___ im November 2024 seien die chroni schen neurologischen Beschwerden unverändert: Rückenschmerzen mit Lumbo ischialgie rechts, Schwäche und Taubheit des rechten Beins sowie verkürzte Gehstrecke von zehn bis maximal fünfzehn Minuten. Der Beschwerdeführer berichte
über zunehmend e, starke Schmerzen morgens beim Aufstehen. Die Physiotherapie habe er wegen der Schmerzen abgebrochen nach drei bis vier Sitzungen (S. 1). Es bestehe eine unveränderte Gesamtsituation mit chronischem Schmerzsyndrom, neurologischen Ausfällen der unteren Extremitäten und multifaktorieller Gangstörung und Gangunsicherheit (S. 2). 7. 7.1
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im August 2024 durch geführten Operation für die Dauer des diesbezüglichen Heilungsprozesses zu 100
% in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig war. Dr. J.___ setzte diesen Zeitraum auf circa sechs Monate fest (Urk. 9/215/3), was die Beschwerdegegnerin berücksichtigte. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei nach diesem Zeitraum wiederum auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten abzustellen, da die neu geschilderten Einschränkungen weitestgehend dem Belastungsprofil gemäss Gutachten entsprechen würden (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass es zu einer objektivierbaren Verschlechterung gekommen sei, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend abzu klären seien (Urk. 1 S. 7 Ziff. III.11). 7.2
In den vorliegenden Unterlagen, insbesondere im jüngsten Bericht von Dr. J.___ (Urk. 9/215/ 1- 2), finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass es hinsichtlich der Rückenoperation im August 2024 zu Komplikationen gekommen wäre oder dass andere Gründe vorlägen, welche für eine längere als die von ihm selb st ange gebene Heil ungs dauer von sechs Monaten sprächen. Dr. W.___ beurteilte die Gesamtsituation als seit der letzten Konsultation bei Dr. J.___
unverändert mit chronischem Schmerzsyndrom, neurologischen Ausfällen der unteren Extremi täten und multifaktorieller Gangstörung und Gangunsicherheit (Urk. 3 S. 2). Es ergeben sich daher aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Heilung der Operation nicht spätestens nach 6 Monaten abgeschlossen gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer bereits am 2. Oktober 2024 von einem positiven Resultat der Operation berichtet hatte (E. 6.2) . Ausserdem war es ihm schon im September 2024 möglich, die Heimreise in die Schweiz anzutreten
(vgl. Urk. 9/213), was ein rund 5-6
stündiger Direktflug darstellen würde, vermutungsweise jedoch einiges länger dauerte mit Zwischenstopps. Dass dies nicht möglich gewesen wäre oder zu Beschwerden geführt hätte, wird nirgends erwähnt, was durchaus auf die Annahme einer abgeschlossenen Heilung spätestens im Februar 2025 schliessen lässt. Eine Heilungsdauer von 6 Monaten wurde denn auch im Gutachten betreffend den Eingriff im Jahr 2006 attestiert (vorstehend E. 5.2). 7.3
Dr. I.___ vom RAD stellte sich auf den Standpunkt, dass die geschilderten Beschwerden sich weitestgehend mit denjenigen decken würden, welche im Gutachten berücksichtigt worden seien (Urk. 9/223/2 f .). Dies ist zutreffend. So wurde bereits i m Gutachten vom 5. Juli 2024 ein Einschlafgefühl und Amei senlaufen beidseits nach zweiminütigem Gehen festgehalten, danebst
Schilde rungen über umfassende Schmerzen im Rücken und dem rechten Bein, über Rückenschmerzen auf Höhe des lumbosakralen Überganges mit Ausstrahlungen in die linke Flanke, schliesslich zeitweilige Schmerzausstrahlungen nach gluteal beidseits . Die Gehstrecke betrage bestenfalls noch 5-10 Minuten, wobei er dreimal sitzen müsse; die Stehdauer betrage maximal 7 Minuten, wobei es am Morgen am schlimmsten sei (Urk. 9/206/64 f. Ziff. 3.1, Urk. 9/206/69 Ziff. 6.1). Damit stimmen die geklagten Beschwerden im Wesentlichen mit denjenigen, die er gegenüber Dr. J.___ und Dr. W.___
äusserte, überein, wobei die Gehstrecke nunmehr zehn bis maximal fünfzehn Minuten betrage und sich somit verbessert haben dürfte
(Urk. 3 S. 1).
Angesichts der nicht veränderten geklagten Beschwerden bei Operation im August 2024 im A.___ ist gestützt auf die überzeugende Einschätzung des RAD davon auszugehen, dass auch das Belastungsprofil und die attestierte Arbeits fähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit unverändert weiter bestehen.
Somit ergeben sich anhand der Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch das Gutachten und den RAD-Arzt. Weder gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Operation vom August 2024 Komplikationen nach sich gezogen hätte, noch führt diese zu einer Veränderung der bereits im Gutachten beschriebenen Einschränkungen. 7.4
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu ver zichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H .). 7.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die sich aus den vorhandenen Beschwer den ergebenden Einschränkungen in der durch das Gutachten vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt wurden und sich aus einem Verlaufsgutachten keine weiteren relevanten Erkenntnisse gewinnen liessen. Auf das Gutachten vom Am 5. Juli 2024 (Urk. 9/206) und die Beurteilung des RAD-Arztes kann daher abgestellt werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten und der zuverlässigen medizinischen Beurteilung durch das Gutachten und den RAD-Arzt hinreichen d abgeklärt.
Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch seit Juli 2006 nicht mehr arbeitsfähig ist. Abge sehen vom Zeitraum vom 5. August 2024 bis maximal
17. Februar 2025 ist ihm eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil zu 80 % zumutbar. 7.6
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchneider