Sachverhalt
1. 1.1
Die 1969 geborene X.___ meldete sich im August 1995 erstmals bei der Eidgenössi s chen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Invaliden versicherung erteilte Kostengutsprache für berufliche Massnahmen, zunächst im Sinne einer beruflichen Abklärung vom 3. Januar bis 2. April 1996 (Urk. 7/12; vgl. auch Urk. 7/11) und hernach mit Verfügung vom 1. Mai 1996 für ein Arbeitstraining im Bürobereich vom 3. April bis 1 8. August 1996 und anschlies sendem Erwerb des Büroangestelltendiploms vom 1 9. August 1996 bis 3 0. Juni 1998 (Urk. 7/17). Da die Versicherte ab dem 1 3. Oktober 1997 die Aus bildungsstätte nicht mehr besuchte und ihr Aufenthalt unbekannt war, hob die Invalidenversicherung am 2 5. Februar 1998 die Verfügung vom 1. Mai 1996 auf und schrieb das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/25).
Anfangs 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34) . Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 0. April 2015 mit Wirkung ab 1. August 2014 eine ganze Invali denrente zu (Urk. 7/73; vgl. Verfügungsteil 2 Urk. 7/70).
Im Dezember 2019 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/93+94) und nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit
Verfügung vom 1 4. Januar 2021 (Urk. 7 /12 8) hob sie die Verfügung vom 2 5. September 2015 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Auf die von der Versicherten m it Schreiben vom 1 9. März 2021 (Urk. 7 /13 6) erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 7 /13 7, Urk.
7/142) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2 6. November 2021 man gels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 7/146). Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1 5. März 2022
nicht ein (Urk. 7/156). 1.2
Im April 2024 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/163) . Die IV-Stelle forderte die Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 3. Mai und 1 4. Juni 2024 auf (Urk. 7/166, Urk. 7/169), Beweis mittel einzureichen, um eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen. Nachdem die Versicherte innert angesetzter Frist keine Beweismittel eingereicht hatte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. August 2024 (Urk. 7/174) in Aussicht, das Leistungsbe gehren abzuweisen. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 8. August 2024 (Urk. 7/176) unter Beilage diverser ärztlicher Berichte (Urk.
7/175)
Einwand. Die IV-Stelle teilte der Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 3. September 2024 mit, dass sie auf das Gesuch eintrete (Urk.
7/179). In der Folge nahm sie medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Nachdem Dr.
med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zu den Akten Stellung genommen hatte (Urk. 7/196/4-7), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 4. März 2025 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/198). Dage gen erhob die Versicherte wiederum Einwand (Urk.
7/198). Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Mai 2025 (Urk. 1) unter Ein reichung diverser ärztlicher Berichte (Urk. 5/1-40) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente . Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Juni 2025 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 5. Juni 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte (Urk. 9), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2025 in Kenntnis
gesetzt wurde (Urk.
10). Mit einer am 1 5. August 2025 eingegangenen Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf Leistungen s ei umgehend anzuerkennen und die Finanzierung und Unterstützung der anstehenden Operation sei sicherzustellen (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 9. August 2025 (Urk. 1 3) wurde diese Eingabe der Beschwerde gegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und die Parteien darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich über Ansprüche der Beschwerdeführerin gestützt auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu befinden sein w e rd e und das Gericht die hängigen Verfahren grundsätzlich in chronolo gischer Reihenfolge bearbeite . Mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2025 (Urk.
15) reichte die Beschwerdeführerin einen Operationsbericht betreffend Knie - Total prothese links des Stadtspitals Z.___
vom 1 6. Oktober 2025 ein (Urk.
16), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Januar 2026 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 17) . Das Gericht zieht
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisions regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invalidi tätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hin weisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zu r Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätig keit vollum f änglich zumutbar sei. Angepasst seien leichte bis mittelschwere Tätig keiten in Wechselposition, überwiegend sitzend, ohne Körperzwangs positionen von Seiten der Wirbelsäule sowie
ohne Tätigkeit en in hockender, kniender oder kauender Körperposition. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vom 1 2. Mai 2025 im Wesentli chen vor (Urk. 1), ihr Gesundheitszustand sei seit längerer Zeit sehr schlecht und habe sich weiter verschlechtert. Bereits im Jahr 2024 habe sie am linken (richtig: rechten) Knie operiert werden müssen. Trotz dieser Operation bestünden weiter hin starke Besch w erden. Aus diesem Grund sei bereits eine Operation am anderen Knie geplant. Sie leide zusätzlich unter weiteren gesundheitlichen Einschränkun gen, die sie im Alltag stark belasteten. Ihr Hausarzt bestätige, dass sie gesund heitlich nicht in der Lage sei, einer regulären oder selbst einer sogenannten «ange passten» Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihr gesamter Gesundheitszustand sei insta bil, sie leide unter chronischen Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und starker Erschöpfung. Sie ersuche um eine erneute, vertiefte und faire medizinische Beurteilung durch unabhängige Fachpersonen.
Mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2025 erklärte die Beschwerdeführerin (Urk. 15), trotz der Operation am linken Knie vom 1 6. Oktober 2025 leide sie weiterhin an mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkten. Insbesondere ihre Herzerkrankung bereite ihr grosse Schwierigkeiten. Sie sei dadurch stark kurzatmig und nicht mehr in der Lage, eine 100%ige Arbeitsleistung zu erbringen. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien ärztlich dokumentiert und nachvollziehbar.
E. 3 - Morbus Basedow 2007 - aktuell: knapp hyp o thyreote Stoffwechsellage - Radiojod-Therapie - Status nach ungenügend substituierter Hypothyreose Juli 2013 - chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei - skoliotischer Fehlhaltung der Wirbelsäule - unklare Raumforderung Nebenniere links - 13 x 30mm, nativ mit Dicht e werten < 10 HU (CT Abdomen
9. Oktober 2015) - am ehesten vereinbar mit Adenom - Status nach Heroin-, Kokain- und Alkoholabusus
Der Besch wer defüh r erin
sei vom 1 3. März bis 5. April 2021, vom 4. bis 1 7. August 2021, vom 8. bis 2 4. März 2023 und vom 1. August 2023 bis 2 9. Februar 2024 eine 100%ige sowie vom 1. März bis 3 0. Juni 2024
und vom 1 9. Juli bis 3 1. August 2024 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 7/186/11). Die Beschwerdeführerin sei wegen de s gesamten Krankheitsbild s
seit längerer Zeit nicht mehr arbeitstätig. Wie viele Stunden pro Tag der Beschwer deführerin die angestammte Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beant worten. In welchem Umfang eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei unklar. Die Prognose zur Eingliederung sei gering (Urk. 7/186/5+6) .
E. 3.1 Vor der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2025 (Urk.
2) hatte die Beschwer degegnerin letztmals m it Verfügung vom 1 4. Januar 2021 (Urk. 7/128) über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entschieden . Die Beschwerdegegnerin war dabei davon aus gegangen, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzie len könne.
E. 3.2.1 Im Rahmen des aktuellen Neuanmeldeverfahrens wurden insbesondere die fol genden ärztlichen Berichte aktenkundig:
E. 3.2.2 Dr. med. A.___, Oberärztin an der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals B.___, berichtete am 1 0. September 2024 der Beschwerdegegnerin (Urk.
7/181). Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2023 drei kardiologische Kon sultationen gehabt. Durch die Notfallstation sei vom 1 0. bis 1 3. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Durch sie sei keine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. Die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemein - und normalem Ernährungszustand, kardiopulmonal kompensiert und normoton gewe sen. Echokardiographisch habe si ch eine tiefnormale LVEF und ein Perikar derguss, der nicht hämodynamisch relevant gewesen sei, gezeigt. Zur Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin konnte Dr. A.___ keine Angaben machen.
E. 3.2.3 Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. September 2024 als Diagnosen an (Urk.
7/186/ 1 - 11): - Status nach Knie - Totalprothese rechts am 4. April 2024 - Varus g onarthrose links - Verdacht auf HFpEF bei hypertensiver Herzkrankheit, Erstdiagnose Juni 2013 - a ktuell: nebenbefundlich ausgedehnter Perikarderguss im CT Abdomen vom 8. März 2023 - TTE 1 4. März 2023: exzentrisch hypertrophierter linker Ventrikel mit leicht eingeschränkter systoli s cher Funktion (EF visuell 50 %, GLS
-15
%). Diastolische Dysfunktion Grad 2. Leicht bis mittelschwere Mitra linsuffizienz. Zirkulärer, hämodyn amisch nicht rel e vanter Peri kar derguss. - TTE 1 8. März 2015: LVEF 62 %, konzentrische s LV Remodeling, P erikarderguss - k ardiale Dekompensation bei untersubstituierter Hypothyreose und arte rieller Hypertonie Juni 2014 - Koronar-CT 2008 ohne signifikante Stenosierungen - Kardiomyopathie im Rahmen einer Hyperthyreose 2004: normale Korona rangiographie - kvRF : arterielle Hypertonie, positive Familienanamnese, Nikotin (30
py), OSAS - unklare linksseitige Oberbauchschmerzen, EM vor etwa 4 Wochen - a.e . Gastritis i.R. Tilur -Einnahme - CT Abdomen nativ und i.v. KM vom 8. März 2023 kein Hinweis auf Pankreat itis - laparoskopische Magenbypass -O peration 2009 - Adipositas WHO Grad III (BMI 46 kg/m 2) - sekundärer Hyperparathyr e oidismus bei Vitamin D-Mangel und gerin ger nutritiver Calciumzufuhr - Vitamin B12 im Graubereich, substitutionswürdig Juni 2015 - Status nach Diabetes mellitus (ED etwa 2008) mit Sta t us nach Gestations diabetes 2004/2005 und Insulintherapie bis zur bariatrischen Operation - obstruktive Lungenkrankheit - DD COPD, Asthma bronchiale - obstruktives Schlafapnoesyndrom, ED 2000 - CPAP-Therapie 2009 bis 2011, wieder seit September 201
E. 3.2.4 Dr. med. D.___, Stv . Chefarzt Orthopädie und Traumatologie, Stadtspital Z.___, berichtet e der Beschwerdegegnerin am 1 7. September 2024 (Urk.
7/187), seit der Implantation der Knie -T otalprothese am 4. April 2024 bestehe ein sehr erfreulicher Verlauf mit nahezu beschwerdefreier Patientin. Dr.
D.___ führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Knie -T otalprothese rechts am 4. April 2024 und die Varusgonarthrose links an. Er habe der Beschwerdeführerin vom 4. April bis 2 7. Mai 2024 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert. Da er die Beschwerdeführerin letztmals am 2 7. Mai 2024 in der Sprechstunde gesehen habe, sei die Prognose schwierig abzuschätzen. Er denke jedoch, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit etwa drei Monate postope rativ möglich sein sollte. Diese müsste aufgrund der bisherigen angestammten Tätigkeit als Servicefachfrau jedoch in einer klinischen Untersuchung neu beur teilt werden .
E. 3.2.5 RAD-Arzt Dr. Y.___ mass mit Stellungnahme vom 6. März 2025 (Urk.
7/196/4-7) einzig dem Status nach Knie -T o t alprothese rechts sowie der Varus gonarthrose links dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die angestammte Tätigkeit als Servicefachfrau sei der Beschwerdeführerin seit Dezember 2023 nicht mehr zumutbar. In leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in Wechselposition, überwiegend sitzend, ohne Körperzwang s posit i onen von Seiten der Wirbelsäule, ohne Tätigkeiten in hockender, kniender oder kauender Kör perposition bestehe seit September 2024 keine Einschränkung.
E. 3.2.6 Am 1 4. April 2025 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie, Stadtspital Z.___, untersucht. Dr. D.___ und E.___, Assistenzärztin, hielten dazu mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 5/21) fest, es erfolge die geplante klinisch-radiologische Jahreskontrolle nach Knie -To talprothese rechts. Klinisch und radiologisch zeige sich rechts ein erfreulicher Verlauf mit Rückgang der Schmerzen durch die Operation und annäh rend seitengleichem Bewegungsausmass und keinen Lockerungszeichen im Röntgen. Die Beschwerdeführerin berichte
über zunehmende Schmerzen im eben falls arthrotischen linken Kniegelenk und wünsche die operative Versorgung mit tels Knieprothese.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Beur teilung von RAD-Arzt Dr. Y.___ vom 6. März 2025 (E. 3.2.5).
Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumut baren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche im Streitfall über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3.2 und 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5, je mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, zu denen die RAD-Berichte gehö ren, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3 mit Hinweisen).
Aktenbeurteilungen sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 und 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, je mit Hinweisen).
E. 4.2 Wie dargelegt (E. 3.2.5) erachtete RAD-Arzt Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin aufgrund der Knie -T otalprothese rechts sowie der Varusgonarthrose links in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicefachfrau als nicht mehr arbeitsfähig . In einer angepassten Tätigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin seit September 2024 hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Den übrigen Befunden bzw. Diag nosen mass er keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu.
Aus den aktenkundigen Berichten der behandelnden Fachärzte ergibt sich nichts, was diese Beurteilung infrage stellen würde. So hiel t Dr. D.___
nach der am 4. April 2024 erfolgten Implantation der Knie-Totalprothese rechts mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. September 2024 (E. 3.2.4) einen sehr erfreuli chen Verlauf mit nahezu beschwerdefreier Patientin fest. Er erachtete eine Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit drei Monate postoperativ für möglich. Dieser positive Verlauf bestätigte sich anlässlich der Einjahreskontrolle vom 14.
April 2025
(E. 3.2.6) . Die von Dr. D.___ angeführten Kniebeschwerden links stehen der Einschätzung von RAD-Arzt Y.___ nicht entgegen, attestierte dieser der Beschwerdeführerin doch lediglich für angepasste Tätigkeit en eine Arbeits fähigkeit. Nichts anderes ergibt sich auch aus der am 1 6. Oktober 2025, mithin mehr als fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung, durch geführten Implantation einer Knie - Totalprothese links (Urk. 16). Es liegen näm lich keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass RAD-Arzt Y.___ relevante Befunde unberücksichtigt g elassen hätte bzw. dass es bis zum Zeitpunkt des Erlas ses der angefochtenen Verfügung, welcher für die Beurteilung der Rechts mässigkeit des Entscheids der Beschwerdegegnerin grundsätzlich massgebend ist (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis), zu
einer Verschlechterung der Kniebe schwerden links gekommen wäre, welche eine Arbeitstätigkeit in angepasster Tätig keit in relevanter Weise zusätzlich beeinträchtigt hätte .
Aus kardiolo gischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin von den behandelnden Fachärzt e n keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vielmehr hielt Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 1 0. September 2024 (E. 3.2.2) einen guten Allge meinzustand fest und beschrieb die Beschwerdeführerin als kardiopulmonal kom pensiert und normoton . D iesem Bericht sowie den früheren fachärztlich-kardio logischen Berichten sind keine Angaben zu entnehmen, welche auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus kardiologischer Sicht schliessen liessen . Im Bericht der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals B.___ vom 2 2. Mai 2023 ist denn auch explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in alltäglichen Aktivitäten nicht eingeschränkt ist (Urk. 7/175/27).
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 1 7. September 2024 (E. 3.2.3) an, dass der Beschwerdeführerin vom 1 3. März bis 5.
April 2021, vom 4. bis 17.
August 2021, vom 8. bis 2 4. März 2023 und vom 1.
August 2023 bis 29.
Februar 2024 eine 100%ige sowie vom 1. März bis 30.
Juni 2024 und vom 1 9. Juli bis 31.
August 2024 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk.
7/186/11). Gleichzeitig erklärte er aber auch, dass er die Frage, wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit zumutbar sei, nicht beantworten könne und dass die Leistungsfähigkeit in angepasster Tätig keit unklar sei (Urk. 7/186/5+6).
Nachdem der Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar ist und sich Dr. C.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit äussert, stehen seine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit nicht im Widerspruch zur Beurteilung von RAD-Arzt Dr.
Y.___ . Da sich aus seinem Bericht auch ansonsten keine Angaben ergeben, welche im Widerspruch zu r Beurteilung von Dr. Y.___
stehen, stellt sein Bericht die Beurteilung des RAD-Arztes nicht infrage.
E. 4.3 Den übrigen aktenkundigen ärztlichen Berichten sind ebenfalls keine Angaben zu entnehmen, welche an der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. Y.___ Zweifel weckten . Es erweist sich deshalb als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin in der angestammten und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ausgegangen ist.
E. 5 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 3 0. August 2024 (Urk.
7/177) war das höchste Erwerbseinkommen, welches die Beschwerde führerin je mals im Verlaufe eines Jahres erzielte, Fr. 36'800.-- im Jahr 2022, wobei die von ihr gemäss IK-Auszug in den Monaten Januar bis Juni 2023 in einem 100%-Pensum (vgl. Urk. 7/163/8) erwirtschafteten Fr. 22'327.-- aufge rechnet auf ein Jahreseinkommen im Jahr 2024, dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 IVG), einem E inkommen von Fr. 45'817.50 (2
x Fr. 22 ' 327 .-- : 111,3 x 114,2; vgl. Tabelle T1.2. 1 0, Nominal lohnindex Frauen, Total) entspr ä chen .
Nachdem d ie Beschwerdeführerin keiner bzw. nur einer reduzierten (vgl.
Urk.
5/21) Erwerbstätigkeit nach geht, ist d as Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu bemessen. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der monatliche Lohn im Kompetenzniveau 1 von Frauen im Jahr 202 4
im Median Fr.
4' 521.--, was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) einem Einkommen von Fr.
56'557.70 (Fr. 4’ 521 . -- : 40 x 41,7 x 12) entspr i ch t .
Auch unter der Berück sichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % (Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) wäre es der Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres
möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
E. 6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich zu prüfen, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 1 4. Januar 2021 (Urk. 7/128) überhaupt verändert hat. Die Beschwerde erweist sich jedenfalls als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00334 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 1 8. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1969 geborene X.___ meldete sich im August 1995 erstmals bei der Eidgenössi s chen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Invaliden versicherung erteilte Kostengutsprache für berufliche Massnahmen, zunächst im Sinne einer beruflichen Abklärung vom 3. Januar bis 2. April 1996 (Urk. 7/12; vgl. auch Urk. 7/11) und hernach mit Verfügung vom 1. Mai 1996 für ein Arbeitstraining im Bürobereich vom 3. April bis 1 8. August 1996 und anschlies sendem Erwerb des Büroangestelltendiploms vom 1 9. August 1996 bis 3 0. Juni 1998 (Urk. 7/17). Da die Versicherte ab dem 1 3. Oktober 1997 die Aus bildungsstätte nicht mehr besuchte und ihr Aufenthalt unbekannt war, hob die Invalidenversicherung am 2 5. Februar 1998 die Verfügung vom 1. Mai 1996 auf und schrieb das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/25).
Anfangs 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34) . Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 0. April 2015 mit Wirkung ab 1. August 2014 eine ganze Invali denrente zu (Urk. 7/73; vgl. Verfügungsteil 2 Urk. 7/70).
Im Dezember 2019 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/93+94) und nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit
Verfügung vom 1 4. Januar 2021 (Urk. 7 /12 8) hob sie die Verfügung vom 2 5. September 2015 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Auf die von der Versicherten m it Schreiben vom 1 9. März 2021 (Urk. 7 /13 6) erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 7 /13 7, Urk.
7/142) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2 6. November 2021 man gels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 7/146). Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1 5. März 2022
nicht ein (Urk. 7/156). 1.2
Im April 2024 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/163) . Die IV-Stelle forderte die Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 3. Mai und 1 4. Juni 2024 auf (Urk. 7/166, Urk. 7/169), Beweis mittel einzureichen, um eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen. Nachdem die Versicherte innert angesetzter Frist keine Beweismittel eingereicht hatte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. August 2024 (Urk. 7/174) in Aussicht, das Leistungsbe gehren abzuweisen. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 8. August 2024 (Urk. 7/176) unter Beilage diverser ärztlicher Berichte (Urk.
7/175)
Einwand. Die IV-Stelle teilte der Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 3. September 2024 mit, dass sie auf das Gesuch eintrete (Urk.
7/179). In der Folge nahm sie medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Nachdem Dr.
med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zu den Akten Stellung genommen hatte (Urk. 7/196/4-7), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 4. März 2025 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/198). Dage gen erhob die Versicherte wiederum Einwand (Urk.
7/198). Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Mai 2025 (Urk. 1) unter Ein reichung diverser ärztlicher Berichte (Urk. 5/1-40) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente . Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Juni 2025 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 5. Juni 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte (Urk. 9), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2025 in Kenntnis
gesetzt wurde (Urk.
10). Mit einer am 1 5. August 2025 eingegangenen Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf Leistungen s ei umgehend anzuerkennen und die Finanzierung und Unterstützung der anstehenden Operation sei sicherzustellen (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 9. August 2025 (Urk. 1 3) wurde diese Eingabe der Beschwerde gegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und die Parteien darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich über Ansprüche der Beschwerdeführerin gestützt auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu befinden sein w e rd e und das Gericht die hängigen Verfahren grundsätzlich in chronolo gischer Reihenfolge bearbeite . Mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2025 (Urk.
15) reichte die Beschwerdeführerin einen Operationsbericht betreffend Knie - Total prothese links des Stadtspitals Z.___
vom 1 6. Oktober 2025 ein (Urk.
16), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Januar 2026 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 17) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisions regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invalidi tätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hin weisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zu r Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätig keit vollum f änglich zumutbar sei. Angepasst seien leichte bis mittelschwere Tätig keiten in Wechselposition, überwiegend sitzend, ohne Körperzwangs positionen von Seiten der Wirbelsäule sowie
ohne Tätigkeit en in hockender, kniender oder kauender Körperposition. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vom 1 2. Mai 2025 im Wesentli chen vor (Urk. 1), ihr Gesundheitszustand sei seit längerer Zeit sehr schlecht und habe sich weiter verschlechtert. Bereits im Jahr 2024 habe sie am linken (richtig: rechten) Knie operiert werden müssen. Trotz dieser Operation bestünden weiter hin starke Besch w erden. Aus diesem Grund sei bereits eine Operation am anderen Knie geplant. Sie leide zusätzlich unter weiteren gesundheitlichen Einschränkun gen, die sie im Alltag stark belasteten. Ihr Hausarzt bestätige, dass sie gesund heitlich nicht in der Lage sei, einer regulären oder selbst einer sogenannten «ange passten» Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihr gesamter Gesundheitszustand sei insta bil, sie leide unter chronischen Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und starker Erschöpfung. Sie ersuche um eine erneute, vertiefte und faire medizinische Beurteilung durch unabhängige Fachpersonen.
Mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2025 erklärte die Beschwerdeführerin (Urk. 15), trotz der Operation am linken Knie vom 1 6. Oktober 2025 leide sie weiterhin an mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkten. Insbesondere ihre Herzerkrankung bereite ihr grosse Schwierigkeiten. Sie sei dadurch stark kurzatmig und nicht mehr in der Lage, eine 100%ige Arbeitsleistung zu erbringen. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien ärztlich dokumentiert und nachvollziehbar. 3. 3.1
Vor der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2025 (Urk.
2) hatte die Beschwer degegnerin letztmals m it Verfügung vom 1 4. Januar 2021 (Urk. 7/128) über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entschieden . Die Beschwerdegegnerin war dabei davon aus gegangen, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzie len könne. 3.2 3.2.1
Im Rahmen des aktuellen Neuanmeldeverfahrens wurden insbesondere die fol genden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2.2
Dr. med. A.___, Oberärztin an der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals B.___, berichtete am 1 0. September 2024 der Beschwerdegegnerin (Urk.
7/181). Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2023 drei kardiologische Kon sultationen gehabt. Durch die Notfallstation sei vom 1 0. bis 1 3. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Durch sie sei keine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. Die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemein - und normalem Ernährungszustand, kardiopulmonal kompensiert und normoton gewe sen. Echokardiographisch habe si ch eine tiefnormale LVEF und ein Perikar derguss, der nicht hämodynamisch relevant gewesen sei, gezeigt. Zur Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin konnte Dr. A.___ keine Angaben machen. 3.2.3
Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. September 2024 als Diagnosen an (Urk.
7/186/ 1 - 11): - Status nach Knie - Totalprothese rechts am 4. April 2024 - Varus g onarthrose links - Verdacht auf HFpEF bei hypertensiver Herzkrankheit, Erstdiagnose Juni 2013 - a ktuell: nebenbefundlich ausgedehnter Perikarderguss im CT Abdomen vom 8. März 2023 - TTE 1 4. März 2023: exzentrisch hypertrophierter linker Ventrikel mit leicht eingeschränkter systoli s cher Funktion (EF visuell 50 %, GLS
-15
%). Diastolische Dysfunktion Grad 2. Leicht bis mittelschwere Mitra linsuffizienz. Zirkulärer, hämodyn amisch nicht rel e vanter Peri kar derguss. - TTE 1 8. März 2015: LVEF 62 %, konzentrische s LV Remodeling, P erikarderguss - k ardiale Dekompensation bei untersubstituierter Hypothyreose und arte rieller Hypertonie Juni 2014 - Koronar-CT 2008 ohne signifikante Stenosierungen - Kardiomyopathie im Rahmen einer Hyperthyreose 2004: normale Korona rangiographie - kvRF : arterielle Hypertonie, positive Familienanamnese, Nikotin (30
py), OSAS - unklare linksseitige Oberbauchschmerzen, EM vor etwa 4 Wochen - a.e . Gastritis i.R. Tilur -Einnahme - CT Abdomen nativ und i.v. KM vom 8. März 2023 kein Hinweis auf Pankreat itis - laparoskopische Magenbypass -O peration 2009 - Adipositas WHO Grad III (BMI 46 kg/m 2) - sekundärer Hyperparathyr e oidismus bei Vitamin D-Mangel und gerin ger nutritiver Calciumzufuhr - Vitamin B12 im Graubereich, substitutionswürdig Juni 2015 - Status nach Diabetes mellitus (ED etwa 2008) mit Sta t us nach Gestations diabetes 2004/2005 und Insulintherapie bis zur bariatrischen Operation - obstruktive Lungenkrankheit - DD COPD, Asthma bronchiale - obstruktives Schlafapnoesyndrom, ED 2000 - CPAP-Therapie 2009 bis 2011, wieder seit September 201 3 - Morbus Basedow 2007 - aktuell: knapp hyp o thyreote Stoffwechsellage - Radiojod-Therapie - Status nach ungenügend substituierter Hypothyreose Juli 2013 - chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei - skoliotischer Fehlhaltung der Wirbelsäule - unklare Raumforderung Nebenniere links - 13 x 30mm, nativ mit Dicht e werten < 10 HU (CT Abdomen
9. Oktober 2015) - am ehesten vereinbar mit Adenom - Status nach Heroin-, Kokain- und Alkoholabusus
Der Besch wer defüh r erin
sei vom 1 3. März bis 5. April 2021, vom 4. bis 1 7. August 2021, vom 8. bis 2 4. März 2023 und vom 1. August 2023 bis 2 9. Februar 2024 eine 100%ige sowie vom 1. März bis 3 0. Juni 2024
und vom 1 9. Juli bis 3 1. August 2024 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 7/186/11). Die Beschwerdeführerin sei wegen de s gesamten Krankheitsbild s
seit längerer Zeit nicht mehr arbeitstätig. Wie viele Stunden pro Tag der Beschwer deführerin die angestammte Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beant worten. In welchem Umfang eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei unklar. Die Prognose zur Eingliederung sei gering (Urk. 7/186/5+6) . 3.2.4
Dr. med. D.___, Stv . Chefarzt Orthopädie und Traumatologie, Stadtspital Z.___, berichtet e der Beschwerdegegnerin am 1 7. September 2024 (Urk.
7/187), seit der Implantation der Knie -T otalprothese am 4. April 2024 bestehe ein sehr erfreulicher Verlauf mit nahezu beschwerdefreier Patientin. Dr.
D.___ führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Knie -T otalprothese rechts am 4. April 2024 und die Varusgonarthrose links an. Er habe der Beschwerdeführerin vom 4. April bis 2 7. Mai 2024 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert. Da er die Beschwerdeführerin letztmals am 2 7. Mai 2024 in der Sprechstunde gesehen habe, sei die Prognose schwierig abzuschätzen. Er denke jedoch, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit etwa drei Monate postope rativ möglich sein sollte. Diese müsste aufgrund der bisherigen angestammten Tätigkeit als Servicefachfrau jedoch in einer klinischen Untersuchung neu beur teilt werden . 3.2.5
RAD-Arzt Dr. Y.___ mass mit Stellungnahme vom 6. März 2025 (Urk.
7/196/4-7) einzig dem Status nach Knie -T o t alprothese rechts sowie der Varus gonarthrose links dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die angestammte Tätigkeit als Servicefachfrau sei der Beschwerdeführerin seit Dezember 2023 nicht mehr zumutbar. In leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in Wechselposition, überwiegend sitzend, ohne Körperzwang s posit i onen von Seiten der Wirbelsäule, ohne Tätigkeiten in hockender, kniender oder kauender Kör perposition bestehe seit September 2024 keine Einschränkung. 3.2.6
Am 1 4. April 2025 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie, Stadtspital Z.___, untersucht. Dr. D.___ und E.___, Assistenzärztin, hielten dazu mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 5/21) fest, es erfolge die geplante klinisch-radiologische Jahreskontrolle nach Knie -To talprothese rechts. Klinisch und radiologisch zeige sich rechts ein erfreulicher Verlauf mit Rückgang der Schmerzen durch die Operation und annäh rend seitengleichem Bewegungsausmass und keinen Lockerungszeichen im Röntgen. Die Beschwerdeführerin berichte
über zunehmende Schmerzen im eben falls arthrotischen linken Kniegelenk und wünsche die operative Versorgung mit tels Knieprothese. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Beur teilung von RAD-Arzt Dr. Y.___ vom 6. März 2025 (E. 3.2.5).
Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumut baren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche im Streitfall über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3.2 und 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5, je mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, zu denen die RAD-Berichte gehö ren, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3 mit Hinweisen).
Aktenbeurteilungen sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 und 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.2
Wie dargelegt (E. 3.2.5) erachtete RAD-Arzt Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin aufgrund der Knie -T otalprothese rechts sowie der Varusgonarthrose links in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicefachfrau als nicht mehr arbeitsfähig . In einer angepassten Tätigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin seit September 2024 hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Den übrigen Befunden bzw. Diag nosen mass er keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu.
Aus den aktenkundigen Berichten der behandelnden Fachärzte ergibt sich nichts, was diese Beurteilung infrage stellen würde. So hiel t Dr. D.___
nach der am 4. April 2024 erfolgten Implantation der Knie-Totalprothese rechts mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. September 2024 (E. 3.2.4) einen sehr erfreuli chen Verlauf mit nahezu beschwerdefreier Patientin fest. Er erachtete eine Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit drei Monate postoperativ für möglich. Dieser positive Verlauf bestätigte sich anlässlich der Einjahreskontrolle vom 14.
April 2025
(E. 3.2.6) . Die von Dr. D.___ angeführten Kniebeschwerden links stehen der Einschätzung von RAD-Arzt Y.___ nicht entgegen, attestierte dieser der Beschwerdeführerin doch lediglich für angepasste Tätigkeit en eine Arbeits fähigkeit. Nichts anderes ergibt sich auch aus der am 1 6. Oktober 2025, mithin mehr als fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung, durch geführten Implantation einer Knie - Totalprothese links (Urk. 16). Es liegen näm lich keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass RAD-Arzt Y.___ relevante Befunde unberücksichtigt g elassen hätte bzw. dass es bis zum Zeitpunkt des Erlas ses der angefochtenen Verfügung, welcher für die Beurteilung der Rechts mässigkeit des Entscheids der Beschwerdegegnerin grundsätzlich massgebend ist (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis), zu
einer Verschlechterung der Kniebe schwerden links gekommen wäre, welche eine Arbeitstätigkeit in angepasster Tätig keit in relevanter Weise zusätzlich beeinträchtigt hätte .
Aus kardiolo gischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin von den behandelnden Fachärzt e n keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vielmehr hielt Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 1 0. September 2024 (E. 3.2.2) einen guten Allge meinzustand fest und beschrieb die Beschwerdeführerin als kardiopulmonal kom pensiert und normoton . D iesem Bericht sowie den früheren fachärztlich-kardio logischen Berichten sind keine Angaben zu entnehmen, welche auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus kardiologischer Sicht schliessen liessen . Im Bericht der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals B.___ vom 2 2. Mai 2023 ist denn auch explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in alltäglichen Aktivitäten nicht eingeschränkt ist (Urk. 7/175/27).
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 1 7. September 2024 (E. 3.2.3) an, dass der Beschwerdeführerin vom 1 3. März bis 5.
April 2021, vom 4. bis 17.
August 2021, vom 8. bis 2 4. März 2023 und vom 1.
August 2023 bis 29.
Februar 2024 eine 100%ige sowie vom 1. März bis 30.
Juni 2024 und vom 1 9. Juli bis 31.
August 2024 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk.
7/186/11). Gleichzeitig erklärte er aber auch, dass er die Frage, wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit zumutbar sei, nicht beantworten könne und dass die Leistungsfähigkeit in angepasster Tätig keit unklar sei (Urk. 7/186/5+6).
Nachdem der Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar ist und sich Dr. C.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit äussert, stehen seine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit nicht im Widerspruch zur Beurteilung von RAD-Arzt Dr.
Y.___ . Da sich aus seinem Bericht auch ansonsten keine Angaben ergeben, welche im Widerspruch zu r Beurteilung von Dr. Y.___
stehen, stellt sein Bericht die Beurteilung des RAD-Arztes nicht infrage. 4.3
Den übrigen aktenkundigen ärztlichen Berichten sind ebenfalls keine Angaben zu entnehmen, welche an der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. Y.___ Zweifel weckten . Es erweist sich deshalb als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin in der angestammten und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ausgegangen ist. 5.
Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 3 0. August 2024 (Urk.
7/177) war das höchste Erwerbseinkommen, welches die Beschwerde führerin je mals im Verlaufe eines Jahres erzielte, Fr. 36'800.-- im Jahr 2022, wobei die von ihr gemäss IK-Auszug in den Monaten Januar bis Juni 2023 in einem 100%-Pensum (vgl. Urk. 7/163/8) erwirtschafteten Fr. 22'327.-- aufge rechnet auf ein Jahreseinkommen im Jahr 2024, dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 IVG), einem E inkommen von Fr. 45'817.50 (2
x Fr. 22 ' 327 .-- : 111,3 x 114,2; vgl. Tabelle T1.2. 1 0, Nominal lohnindex Frauen, Total) entspr ä chen .
Nachdem d ie Beschwerdeführerin keiner bzw. nur einer reduzierten (vgl.
Urk.
5/21) Erwerbstätigkeit nach geht, ist d as Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu bemessen. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der monatliche Lohn im Kompetenzniveau 1 von Frauen im Jahr 202 4
im Median Fr.
4' 521.--, was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) einem Einkommen von Fr.
56'557.70 (Fr. 4’ 521 . -- : 40 x 41,7 x 12) entspr i ch t .
Auch unter der Berück sichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % (Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) wäre es der Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres
möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 6.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich zu prüfen, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 1 4. Januar 2021 (Urk. 7/128) überhaupt verändert hat. Die Beschwerde erweist sich jedenfalls als unbegründet und ist abzuweisen. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler