Sachverhalt
1.
Die
1969
geborene
X.___,
Mutter
einer
1997
geborenen
Tochter
sowie
zweier
1999
und
2005
geborener
Söhne,
arbeitete
zuletzt
vom
1.
September
2020
bis
3.
Mai
2024
als
Linienbusfahrerin
bei
der
Z.___
AG
(Urk.
12/15) .
Am
2 4.
Oktober
2024
meldete
sie
sich
unter
Hinweis
auf
ein
Herzleiden
bei
der
Eidgenössischen
Invalidenversicherung
zum
Leistungs bezug
an
(Urk.
12/2).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV Stelle,
tätigte
medizinische
und
beruflich-erwerbliche
Abklärungen,
zog
die
Akten
der
Krankentaggeldversicherung
bei
(Urk.
12/ 3)
und
führte
mit
der
Ver sicherten
ein
telefonisches
Standortgespräch
durch
(Urk.
12/9,
Urk.
12/18) .
Am
2 0.
Januar
2025
teilte
sie
der
Versicherten
mit,
aus
gesundheitlichen
Gründen
seien
berufliche
Eingliederungsmassnahmen
derzeit
nicht
möglich
(Urk.
1 2/17).
Im
Hinblick
auf
die
Rentenprüfung
tätigte
die
IV-Stelle
weitere
Abklärungen
und
zog
die
Verlaufsa kten
der
Krankentaggeld versicherung
bei
(Urk.
12/21) .
Infolge
der
Unfallmeldung
vom
1 7.
Dezember
2024
übermittelte
die
zuständige
Unfall versicherung
die
Unfallakten
(Urk.
12/2 4
f.).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheid verfahren
(Urk.
12/ 26,
Urk.
12/34
f.)
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsbegehren
der
Versicherten
mit
Verfügung
vom
1 4.
April
2025
ab
(Urk.
2). 2 .
Dagegen
erhob
A.___,
die
Tochter
von
X.___,
mit
vom
1 8.
April
2025
(Urk.
1)
Beschwerde
bei
der
IV-Stelle
und
beantragte
sinnge mäss,
es
seien
ihrer
Mutter
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheids
vom
1 4.
April
2025
IV-Leistungen
zuzusprechen.
Mit
Schreiben
vom
8.
Mai
2025
überwies
die
IV-Stelle
die
Beschwerde
zuständigkeitshalber
a n
d as
hiesige
Gerich t
(Urk.
4).
Mit
Verfügung
vom
1 5.
Mai
2025
wurde
X.___
Frist
ange setzt,
um
die
Beschwerde
eigenhändig
zu
unterzeichnen
oder
–
unter
Beilage
einer
entsprechenden
Vollmacht
–
von
der
bevollmächtigten
Person
unterzeichnet
zurückzu senden
(Urk.
6).
Innert
angesetzter
Frist
retournierte
X.___
die
eigenhändig
unterzeichnete
Beschwerde
(Urk.
8)
und
reichte
zudem
eine
Voll macht
zuhanden
von
A.___
ein
(Urk.
9).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1.
September
2025
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwer de
(Urk.
11),
was
der
Beschwerdeführerin
angezeigt
wurde
(Urk.
13). Das
Gericht
zieht
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beein trächtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
E. 1.1 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
E. 1.2 Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerde fall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gegebenen falls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätigkeiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist.
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
132
V
93
E.
E. 1.3 Gemäss
Art.
54a
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
stehen
die
regionalen
ärztlichen
Dienste
(RAD)
den
IV-Stellen
für
die
Beurteilung
der
medizinischen
Voraussetzungen
des
Leistungsanspruchs
zur
Verfügung
(Abs.
2).
Sie
legen
die
für
die
Invalidenversicherung
nach
Art.
E. 1.4 Das
Gericht
kann
die
Angelegenheit
zu
neuer
Entscheidung
an
die
Vorinstanz
zurückweisen,
besonders
wenn
mit
dem
angefochtenen
Entscheid
nicht
auf
die
Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 2.
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
die
Beschwer deführerin
sei
seit
dem
1 3.
Mai
2024
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt.
Nach
der
IV-Anmeldung
habe
sie
noch
einen
Unfall
erlitten.
Die
medizinischen
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
sich
die
kardiologische
Situation
verbessert
habe
und
diesbezüglich
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
bestehe.
Der
Unfall
habe
die
Arbeitsfähigkeit
vorübergehend
eingeschränkt.
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerdeführerin
nach
der
üblichen
Heilungsphase
wieder
eine
volle
Arbeits fähigkeit
wird
erlangen
können.
Somit
bestehe
keine
langandauernde
Arbeitsun fähigkeit
und
damit
kein
Anspruch
auf
IV-Leistungen
(Urk.
2).
E. 2.2 Die
Beschwerdeführerin
wandte
dagegen
ein,
der
abschlägige
Entscheid
sei
nicht
nachvollziehbar.
Aus
den
beigelegten
Berichten
der
behandelnden
Ärzte
vom
4.
März
und
1
E. 4.1 Bei
der
vorliegenden
Aktenlage
l assen
sich
d er
Gesundheitsschaden
und
de ss en
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
nicht
hinreichend
feststellen.
E. 4.2 Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
gesundheitliche
Einschränkungen
mit
länger
andauernden
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gestützt
auf
die
interne
Stellung nahme
einer
Sachbearbeiterin
vom
2 1.
Februar
202 5.
Darin
kam
diese
im
Zusammenhang
mit
den
unfallbedingten
Schulterverletzungen
zum
Schluss,
nach
der
üblichen
Heilungsphase
könne
wieder
von
einer
vollen
Arbeitsfähigkeit
aus gegangen
werden
(Urk.
12/23/3).
Eine
Vorlage
an
den
RAD
erfolgte
nie.
Überdies
sind
künftige
Entwicklungen
nicht
vollends
voraussehbar,
weshalb
eine
uneinge schränkte
Arbeitsfähigkeit
lediglich
aufgrund
einer
prognostischen
Einschätzung
und
ohne
weitere
fachmedizinische
Einschätzung
nicht
angenommen
werden
darf
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_794/2023
vom
4.
Oktober
2024
E.
5.2.1) .
Laut
de m
beschwerdeweise
eingereichten
Untersuchungsbericht
von
Dr.
D.___
vom
4.
März
2025
war
die
Funktionalität
des
linken
Arms
jedenfalls
zu
jenem
Zeitpunkt
noch
nicht
hergestellt
(Urk.
3/1) .
Dazu
passend
erbrachte
die
MRT
der
linken
Schulter
vom
1 7.
März
2025
zumindest
potenziell
behandlungsbedürftige
und
arbeitsrelevante
Befunde
(Urk.
3/2) .
Au s
de m
Untersuchungsbericht
vom
4.
März
2025
ergeben
sich
zudem
prolongierte
Beschwerden
im
Bereich
de s
Tho rax
und
der
Operationsnarbe
sowie
Hinweise
auf
eine
hypotone
Kreislaufdys regulation,
deren
Relevanz
im
Hinblick
auf
die
Arbeitsfähigkeit
der
Beschwer deführerin
jedenfalls
nicht
a
priori
ausgeschlossen
werden
k ann
(vgl.
E.
3.3).
Kardiolo gische
Kon sultationen
erfolgten
offenbar
auch
in
der
Herzklinik
des
H.___
(vgl.
Urk.
12/19/13
und
auch
Urk.
12/19/17,
wonach
Berichtskopien
auch
dem
H.___
zugestellt
wurden);
entsprechende
Berichte
hat
die
Beschwerdegegnerin
nicht
eingeholt.
Zu
erwähnen
ist
schliesslich
auch
die
aktenkundige
Amaurosis
fugax
(EM
2 9.
November
2021,
Urk.
12/19/58,
Urk.
12/19/31;
teilweise
auch
als
Verdachtsdiagnose
dokumentiert,
vgl.
Urk.
12/19/16),
deren
arbeitsrelevanten
Auswirkungen
mit
Blick
auf
die
Tätigkeit
der
Beschwerdeführerin
als
Buschauf feurin
sich
ebenfalls
abzuklären
aufdrängt.
E. 4.3 Nach
dem
Gesagten
ist
die
Beschwerde
in
dem
Sinne
gutzuheissen,
dass
die
angefoch tene
Verfügung
aufzuheben
un d
die
Sache
unter
Beizug
des
RAD
zur
rechtsgenüglichen
Abklärung
des
Gesundheitsschadens
und
de ssen
Auswir kungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
de r
Beschwerdeführer in
an
die
Beschwer degegnerin
zurückzuweisen
ist.
Die
Rückweisung
zur
weiteren
Abklärung
steht
auch
im
Einklang
damit,
dass
in
erster
Linie
die
IV-Stelle
für
die
richtige
und
vollständige
Sachverhaltsabklärung
zu
sorgen
hat
(vgl.
Art.
43
Abs.
1
ATSG;
E.
1. 4).
Da
die
Beschwerdegegnerin
zunächst
weitere
Abklärungen
zu
tätigen
hat,
lässt
sich
ein
–
wie
auch
immer
gearteter
Leistungsanspruch
–
vorliegend
nicht
abschlies send
beurteilen.
5.
Gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
ist
das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
um
die
Bewilligung
oder
die
Verweigerung
von
IV-Leistungen
kostenpflichtig.
Die
Kosten
sind
ermessensweise
auf
Fr.
5 00.--
festzusetzen
und
(aufgrund
der
recht-sprechungsgemäss
ebenfalls
als
vollständiges
Obsiegen
geltenden
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung;
vgl.
BGE
137
V
57)
ausgangsgemäss
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
1 4.
April
2025
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
über
den
Leistungsanspruch
neu
entscheide. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
500 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 6 ATSG
massgebende
funktionelle
Leistungsfähigkeit
der
versicherten
Person
für
die
Ausübung
einer
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
oder
Tätigkeit
im
Aufgabenbereich
fest
(Abs.
3).
Sie
sind
in
ihrem
medizinischen
Sachentscheid
im
Einzelfall
unabhängig
(Abs.
4).
Nach
Art.
49
IVV
beurteilen
die
RAD
die
medizinischen
Voraussetzungen
des
Leistungsanspruchs.
Die
geeigneten
Prüfmethoden
können
sie
im
Rahmen
ihrer
medizinischen
Fachkompetenz
und
der
allgemeinen
fachlichen
Weisungen
des
Bundesamtes
frei
wählen
(Abs.
1).
Bei
der
Festsetzung
der
funktionellen
Leistungs fähigkeit
(Art.
54a
Abs.
3
IVG)
ist
die
medizinisch
attestierte
Arbeits fähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
und
für
angepasste
Tätigkeiten
unter
Berück sichtigung
sämtlicher
physischen,
psychischen
und
geistigen
Ressourcen
und
Einschränkungen
in
qualitativer
und
quantitativer
Hinsicht
zu
beurteilen
und
zu
begründen
(Abs.
1 bis).
Die
RAD
können
Versicherte
bei
Bedarf
selber
ärztlich
unter suchen.
Sie
halten
die
Untersuchungsergebnisse
schriftlich
fest
(Abs.
2).
Die
Funktion
interner
RAD-Berichte
besteht
darin,
aus
medizinischer
Sicht
gewissermassen
als
Hilfestellung
für
die
medizinischen
Laien
in
Verwal tung
und
Gerichten,
welche
in
der
Folge
über
den
Leistungsanspruch
zu
ent scheiden
haben
–
den
medizinischen
Sachverhalt
zusammenzufassen
und
zu
wür digen,
wozu
namentlich
auch
gehört,
bei
widersprüchlichen
medizinischen
Akten
eine
Wertung
vorzunehmen
und
zu
beurteilen,
ob
auf
die
eine
oder
die
andere
Ansicht
abzustellen
oder
aber
eine
zusätzliche
Untersuchung
vorzunehmen
sei.
Sie
würdigen
die
vorhandenen
Befunde
aus
medizinischer
Sicht
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_406/2014
vom
31.
Oktober
2014
E.
3.5
mit
Hinweisen).
E. 7 März
2025
gehe
hervor,
dass
bei
der
Beschwerdeführerin
mehrere
–
näher
bezeichnete
-
gravierende
Herzkreislauferkrankungen
bestünden.
Zudem
habe
sie
im
Juli
2024
eine
schwere
Th o raxwandverletzung
und
im
März
2025
eine
mehrfragmentäre
Humerusfraktur
mit
subkapitaler
Einstauchung
sowie
Zeichen
einer
avaskulären
Nekrose
erlitten.
Die
Beschwerden
seien
chronisch,
schmerzhaft
und
führten
zu
massiven
Einschränkungen
im
Alltag.
Eine
« belast bare »
Tätigkeit
–
auch
in
sitzender
Funktion
–
sei
nicht
möglich.
Insbesondere
die
Bewegung
des
linken
Arms
über
90°
sei
laut
ärztlichem
Bericht
nicht
möglich.
Mithin
sei
die
Beschwerdeführerin
keineswegs
nur
vorübergehend
eingeschränkt,
sondern
auf
längere
Zeit
arbeitsunfähig.
Die
Annahme,
sie
könne
nach
der
Heilungs phase
wieder
uneingeschränkt
arbeiten,
sei
realitätsfremd
(Urk.
1). 3.
3.1
Infolge
einer
seit
E. 10 Jahren
vorbekannten
schwer en
sekundäre n
Mitralklap peninsuffizienz
bei
postrheumatischem
Mitralklappenvitium
und
eines
paroxy s - male n
Vorhofflimmern s /Vorhofflattern s
(vgl.
auch
Urk.
12/19/31,
Urk.
12/19/34)
wurde
a m
2 3.
Mai
2024
im
Spital
B.___
ein
minimal-inva siver
Mistralklappenersatz
mit
LAA-Verschluss
und
Verkleinerungsplastik
des
linken
Vorhofes
durchgeführt
(vgl.
Operationsbericht,
Urk.
12/3/8
f.) .
Anlässlich
der
dreiwöchige n,
stationäre n
Rehabilitation
in
der
Klinik
C.___
im
Mai/Juni
2024
ergab
sich
beim
ansonsten
komplikationslosen
Verlauf
eine
Thoraxwandhernie;
die
Beschwerdeführerin
habe
ihre
Leistungsfähigkeit
deutlich
verbessern
können
und
sei
auf
eigenen
Wunsch
vorzeitig
entlassen
worden
(vgl.
Austrittsbericht
vom
2 0.
Juni
2024,
Urk.
12/19/20
ff.).
3.2
Anlässlich
der
kardiologischen
Nachkontrolle
vom
2 4.
Juli
2024
hielt
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
für
Kardiologie
und
Innere
Medizin,
Praxis
E.___,
ein en
echokardiographisch
stabile n
und
erfreuliche n
Verlauf
fest.
D ie
Mitralklap penprothese
zeige
eine
normale
Funktion
ohne
Nachweis
eines
paraval vulären
Lecks.
Bei
Zustand
nach
operative r
Verkleinerung
des
linken
Vor hofes
zeige
sich
dieser
weiterhin
stark
dilatiert,
wobei
erfreulicherweise
ein
anhal tender
Sinusrhythmus
nachweislich
sei.
Im
Sinne
eines
elektrischen
atrialen
Remodelings
werde
die
rhythmusstabilisierende
Therapie
über
mindestens
6
Monate
beibehalten.
Danach
werde
über
die
antiarrhythmische
Therapie
ent schieden.
Die
postoperativ
festgestellte
Thoraxwandhernie
werde
am
2 5.
Juli
2024
im
Spital
B.___
mit
einem
Netz
operativ
verschlossen
(Urk.
12/19/17,
vgl.
auch
Operationsbericht,
Urk.
12/19/14).
3.3
Auf
entsprechende
Rückfrage
des
behandelnden
Hausarztes
führte
Dr.
D.___
im
Schreiben
vom
3.
Oktober
2024
aus,
aufgrund
der
kardiologischen
Untersu chungsbefunde
vom
2 4.
Juli
2024
sei
die
Beschwerdeführerin
bei
normaler
links ventrikuläre r
systolische r
Pumpfunktion
formal
arbeitsfähig.
Es
sei
jedoch
nach vollziehbar,
dass
sie
nach
dem
Verschluss
der
Thoraxwandhernie
rechts
mit
einem
Netz
noch
thorakale
Beschwerden
habe,
welche
sie
beim
Busfahren
behin derten.
Der
Verschluss
der
Thoraxwandhernie
liege
erst
zwei
Monate
zurück,
sodass
die
Beschwerdeführerin
möglicherweise
noch
etwas
Zeit
brauche .
Somit
würde
er
(Dr.
D.___)
die
Arbeitsunfähigkeit
verlängern.
Vorsorglich
sei
eine
Umschulung
in
Betracht
zu
ziehen,
soweit
sich
eine
längere
Arbeitsunfähigkeit
abzeichne .
Eine
erneute
kardiologische
Abklärung
bei
ihm
(Dr.
D.___)
sei
nicht
zielführend.
Vielmehr
sei
die
Konsultation
bei
Dr.
med.
F.___,
Klinik direktor
Herzchirurgie,
Spital
H.___,
abzuwarten
(Urk.
12/19/13). 3. 4
Im
Bericht
zuhanden
der
Beschwerdegegnerin
vom
1 7.
Februar
2025
teilte
der
behandelnde
Oberarzt
der
Klinik
für
Herzchirurgie
des
Spitals
B.___
mit,
die
Beschwerdeführerin
sei
bei
ihm
nicht
mehr
in
Behandlung.
Die
letzte
kardiolo gische
Konsultation
sei
im
Dezember
2024
erfolgt.
Zirka
ein en
Monat
nach
der
Operation
sei
von
einer
vollen
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
(Urk.
12/22). 3. 5
Zwischenzeitlich
hatte
sich
die
Beschwerdeführerin
am
7.
Dezember
2024
im
Urlaub
im
Kosovo
an
der
linke n
Schulter
verletzt;
laut
Unfallmeldung
sei
sie
vom
Sofa
aufgestanden
und
infolge
Schwindels
nach
links
«getaumelt»,
wobei
sie
sich
mit
de m
linken
Arm
aufgefangen
habe
(vgl.
Unfallmeldung,
Urk.
12/25/37) .
Die
in
der
Schweiz
behandelnden
Ärzte
des
Spitals
I.___
hielten
fest,
vor
Ort
sei
im
konventionellen
Röntgen
eine
Fraktur
festgestellt
und
Ruhigstellung
in
Gips schien e
verordnet
worden.
Das
hierorts
am
1 2.
Dezember
2024
in
der
J.___
Klinik
O.___
durchgeführte
CT
des
Oberarms
links
habe
eine
subkapitale
mehr fragmentäre
proximale
Humerusfraktur
links
zur
Darstellung
gebracht
(vgl.
Urk.
12/19/11) .
Die
Ärzte
des
Spitals
I.___
verordneten
eine
konservative
The rapie
und
attestierten
der
Beschwerdeführerin
eine
100%ige
Arbeits - un fähigkeit
vom
E. 12 bis
19.
Dezember
2024
(vgl.
Bericht
vom
1 2.
Dezember
2024,
Urk.
12/25/11
f.,
Urk.
12/25/36).
3.6
Anlässlich
der
klinischen
und
radiologischen
Verlaufskontrolle
im
Spital
I.___
vom
2 1.
Januar
2025
habe
die
Beschwerdeführerin
Schmerzen
im
Bereich
der
Sk apula
und
linken
Schulter
berichtet.
Klinisch
hätten
sich
–
näher
beschriebene
–
deutliche
Bewegungseinsch r änkungen
der
linken
Schulter
gezeigt.
Eine
Weich teilschwellung
oder
neurologische
Auffälligkeiten
hätten
sich
nicht
ergeben.
Radiolo gisch
zeige
sich
im
Vergleich
zur
Voruntersuchung
keine
sekundäre
Disloka tion.
D ie
Beschwerdeführerin
sei
als
Busfahrerin
100
%
a rbeitsunfähig;
nach
intensiver
Physiotherapie
sei
von
einer
100%igen
Arbeitsfähigkeit
auszu gehen .
Die
nächste
radiologische
und
klinische
Verlaufskontrolle
mit
Beurteilung
des
Bewegungsumfangs
erfolge
in
vier
Wochen
(Urk.
12/19/ 5
f.). 3. 7
Im
beschwerdeweise
eingereichten
Untersuchungsb ericht
vom
4.
März
2025
hielt
Dr.
D.___
persistieren de
Schmerzen
im
Bereich
der
Operationsnarbe
und
eine
Hypästhesie
im
Bereich
der
rechten
Mamma
fest .
Die
Schmerzen
seien
von
invali - di si erendem
Charakter.
Zudem
sei
es
in
der
Vergangenheit
zu
rezidivierenden
hypotonen
Kreislaufdysregulationen
gekommen,
was
auch
zu
einem
Sturzereignis
geführt
habe.
Die
Elevation
des
Arms
über
90°
sei
nicht
mög lich.
Echokardiographisch
habe
sich
eine
normal
funktionierende
mechanische
Aortenklappe n prothese
gezeigt.
Sämtliche
Befunde
seien
erfreulich,
insb e sondere
hätten
auch
die
linksatrialen
Dimensionen
abgenommen.
Im
EKG
habe
sich
ein
anhaltender
Sinusrhythmus
gezeigt.
Die
rhythmusstabilisierende
Therapie
mit
Amiodarone
könne
nun
durch
einen
niedrigdosierten
Betablocker
ersetzt
werden.
Bei
den
normalen
pulmonala r teriellen
Blutdruckwerten
könne
auch
das
langsam
wirkende
Schleifendiuretikum
abgesetzt
werden.
Die
kardiologischen
Verlaufs kontrollen
erfolgten
weiterhin
im
Jahresrhythmus.
Die
prolongierten
Beschwer den
im
Bereich
der
Operationsnarben
erforderten
eine
intensivierte
schmerztherapeutische
Behandlung,
wofür
die
Beschwerdeführerin
an
das
Institut
für
inter ventionelle
Schmerztherapie
überwiesen
werde.
Im
angestammten
Beruf
sei
sie
nicht
arbeitsfähig,
zumal
es
im
Rahmen
eine s
wahrscheinlich
kreislaufbedingten
Sturzes
zu
einer
linksseitigen
Humerusfraktur
gekommen
sei.
In
Anb e tracht
des
Verlaufs
sei
nicht
davon
au s zugehen,
dass
die
B eschwerde - führerin
in
den
ange stammten
Beruf
zurückkehren
könne,
sodass
proaktiv
eine
IV-Rente
oder
Umschu lung
abzukl ä ren
sei
(Urk.
3/1) .
3. 8
Im
Beschwerdeverfahren
gab
die
Beschwerdeführerin
ausserdem
den
MR-B ericht
vom
1 7.
März
2025
zu
den
Akten.
Darin
hielt
die
beurteilende
Radiologin
des
Spitals
I.___
(1)
die
bekannte
mehrfragmentäre
subkapitale
Humerusfraktur
mit
Einstauchung,
wobei
die
Fraktur
nicht
durch ge baut
sei,
(2)
Stigmata
einer
avasku lären
Nekrose
am
Oberrand
des
Humeruskopfes,
aktuell
ohne
Dekonfigu ration,
(3)
kein
signifikanter
Gelenkerguss,
(5)
soweit
erkennbar,
eine
geringe
Ablö sung
der
SSP-Sehne
am
Vorderrand
sow ie
(6)
ein en
subakromiale n
Reiz zustand
fest
(Urk.
3/2).
4.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2025.00326 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 0.
Februar
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die
1969
geborene
X.___,
Mutter
einer
1997
geborenen
Tochter
sowie
zweier
1999
und
2005
geborener
Söhne,
arbeitete
zuletzt
vom
1.
September
2020
bis
3.
Mai
2024
als
Linienbusfahrerin
bei
der
Z.___
AG
(Urk.
12/15) .
Am
2 4.
Oktober
2024
meldete
sie
sich
unter
Hinweis
auf
ein
Herzleiden
bei
der
Eidgenössischen
Invalidenversicherung
zum
Leistungs bezug
an
(Urk.
12/2).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV Stelle,
tätigte
medizinische
und
beruflich-erwerbliche
Abklärungen,
zog
die
Akten
der
Krankentaggeldversicherung
bei
(Urk.
12/ 3)
und
führte
mit
der
Ver sicherten
ein
telefonisches
Standortgespräch
durch
(Urk.
12/9,
Urk.
12/18) .
Am
2 0.
Januar
2025
teilte
sie
der
Versicherten
mit,
aus
gesundheitlichen
Gründen
seien
berufliche
Eingliederungsmassnahmen
derzeit
nicht
möglich
(Urk.
1 2/17).
Im
Hinblick
auf
die
Rentenprüfung
tätigte
die
IV-Stelle
weitere
Abklärungen
und
zog
die
Verlaufsa kten
der
Krankentaggeld versicherung
bei
(Urk.
12/21) .
Infolge
der
Unfallmeldung
vom
1 7.
Dezember
2024
übermittelte
die
zuständige
Unfall versicherung
die
Unfallakten
(Urk.
12/2 4
f.).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheid verfahren
(Urk.
12/ 26,
Urk.
12/34
f.)
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsbegehren
der
Versicherten
mit
Verfügung
vom
1 4.
April
2025
ab
(Urk.
2). 2 .
Dagegen
erhob
A.___,
die
Tochter
von
X.___,
mit
vom
1 8.
April
2025
(Urk.
1)
Beschwerde
bei
der
IV-Stelle
und
beantragte
sinnge mäss,
es
seien
ihrer
Mutter
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheids
vom
1 4.
April
2025
IV-Leistungen
zuzusprechen.
Mit
Schreiben
vom
8.
Mai
2025
überwies
die
IV-Stelle
die
Beschwerde
zuständigkeitshalber
a n
d as
hiesige
Gerich t
(Urk.
4).
Mit
Verfügung
vom
1 5.
Mai
2025
wurde
X.___
Frist
ange setzt,
um
die
Beschwerde
eigenhändig
zu
unterzeichnen
oder
–
unter
Beilage
einer
entsprechenden
Vollmacht
–
von
der
bevollmächtigten
Person
unterzeichnet
zurückzu senden
(Urk.
6).
Innert
angesetzter
Frist
retournierte
X.___
die
eigenhändig
unterzeichnete
Beschwerde
(Urk.
8)
und
reichte
zudem
eine
Voll macht
zuhanden
von
A.___
ein
(Urk.
9).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1.
September
2025
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwer de
(Urk.
11),
was
der
Beschwerdeführerin
angezeigt
wurde
(Urk.
13). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Allgemeinen
Teils
des
Sozialver sicherungsrechts,
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumut barer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausge glichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beein trächtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.2
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerde fall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gegebenen falls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätigkeiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist.
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
132
V
93
E.
4
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
BGE
140
V
193
E.
3.2
mit
Hinweisen). 1.3
Gemäss
Art.
54a
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
stehen
die
regionalen
ärztlichen
Dienste
(RAD)
den
IV-Stellen
für
die
Beurteilung
der
medizinischen
Voraussetzungen
des
Leistungsanspruchs
zur
Verfügung
(Abs.
2).
Sie
legen
die
für
die
Invalidenversicherung
nach
Art.
6
ATSG
massgebende
funktionelle
Leistungsfähigkeit
der
versicherten
Person
für
die
Ausübung
einer
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
oder
Tätigkeit
im
Aufgabenbereich
fest
(Abs.
3).
Sie
sind
in
ihrem
medizinischen
Sachentscheid
im
Einzelfall
unabhängig
(Abs.
4).
Nach
Art.
49
IVV
beurteilen
die
RAD
die
medizinischen
Voraussetzungen
des
Leistungsanspruchs.
Die
geeigneten
Prüfmethoden
können
sie
im
Rahmen
ihrer
medizinischen
Fachkompetenz
und
der
allgemeinen
fachlichen
Weisungen
des
Bundesamtes
frei
wählen
(Abs.
1).
Bei
der
Festsetzung
der
funktionellen
Leistungs fähigkeit
(Art.
54a
Abs.
3
IVG)
ist
die
medizinisch
attestierte
Arbeits fähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
und
für
angepasste
Tätigkeiten
unter
Berück sichtigung
sämtlicher
physischen,
psychischen
und
geistigen
Ressourcen
und
Einschränkungen
in
qualitativer
und
quantitativer
Hinsicht
zu
beurteilen
und
zu
begründen
(Abs.
1 bis).
Die
RAD
können
Versicherte
bei
Bedarf
selber
ärztlich
unter suchen.
Sie
halten
die
Untersuchungsergebnisse
schriftlich
fest
(Abs.
2).
Die
Funktion
interner
RAD-Berichte
besteht
darin,
aus
medizinischer
Sicht
gewissermassen
als
Hilfestellung
für
die
medizinischen
Laien
in
Verwal tung
und
Gerichten,
welche
in
der
Folge
über
den
Leistungsanspruch
zu
ent scheiden
haben
–
den
medizinischen
Sachverhalt
zusammenzufassen
und
zu
wür digen,
wozu
namentlich
auch
gehört,
bei
widersprüchlichen
medizinischen
Akten
eine
Wertung
vorzunehmen
und
zu
beurteilen,
ob
auf
die
eine
oder
die
andere
Ansicht
abzustellen
oder
aber
eine
zusätzliche
Untersuchung
vorzunehmen
sei.
Sie
würdigen
die
vorhandenen
Befunde
aus
medizinischer
Sicht
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_406/2014
vom
31.
Oktober
2014
E.
3.5
mit
Hinweisen). 1.4
Das
Gericht
kann
die
Angelegenheit
zu
neuer
Entscheidung
an
die
Vorinstanz
zurückweisen,
besonders
wenn
mit
dem
angefochtenen
Entscheid
nicht
auf
die
Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 2.
2.1
Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
die
Beschwer deführerin
sei
seit
dem
1 3.
Mai
2024
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt.
Nach
der
IV-Anmeldung
habe
sie
noch
einen
Unfall
erlitten.
Die
medizinischen
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
sich
die
kardiologische
Situation
verbessert
habe
und
diesbezüglich
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
bestehe.
Der
Unfall
habe
die
Arbeitsfähigkeit
vorübergehend
eingeschränkt.
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerdeführerin
nach
der
üblichen
Heilungsphase
wieder
eine
volle
Arbeits fähigkeit
wird
erlangen
können.
Somit
bestehe
keine
langandauernde
Arbeitsun fähigkeit
und
damit
kein
Anspruch
auf
IV-Leistungen
(Urk.
2). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
wandte
dagegen
ein,
der
abschlägige
Entscheid
sei
nicht
nachvollziehbar.
Aus
den
beigelegten
Berichten
der
behandelnden
Ärzte
vom
4.
März
und
1 7.
März
2025
gehe
hervor,
dass
bei
der
Beschwerdeführerin
mehrere
–
näher
bezeichnete
-
gravierende
Herzkreislauferkrankungen
bestünden.
Zudem
habe
sie
im
Juli
2024
eine
schwere
Th o raxwandverletzung
und
im
März
2025
eine
mehrfragmentäre
Humerusfraktur
mit
subkapitaler
Einstauchung
sowie
Zeichen
einer
avaskulären
Nekrose
erlitten.
Die
Beschwerden
seien
chronisch,
schmerzhaft
und
führten
zu
massiven
Einschränkungen
im
Alltag.
Eine
« belast bare »
Tätigkeit
–
auch
in
sitzender
Funktion
–
sei
nicht
möglich.
Insbesondere
die
Bewegung
des
linken
Arms
über
90°
sei
laut
ärztlichem
Bericht
nicht
möglich.
Mithin
sei
die
Beschwerdeführerin
keineswegs
nur
vorübergehend
eingeschränkt,
sondern
auf
längere
Zeit
arbeitsunfähig.
Die
Annahme,
sie
könne
nach
der
Heilungs phase
wieder
uneingeschränkt
arbeiten,
sei
realitätsfremd
(Urk.
1). 3.
3.1
Infolge
einer
seit
10
Jahren
vorbekannten
schwer en
sekundäre n
Mitralklap peninsuffizienz
bei
postrheumatischem
Mitralklappenvitium
und
eines
paroxy s - male n
Vorhofflimmern s /Vorhofflattern s
(vgl.
auch
Urk.
12/19/31,
Urk.
12/19/34)
wurde
a m
2 3.
Mai
2024
im
Spital
B.___
ein
minimal-inva siver
Mistralklappenersatz
mit
LAA-Verschluss
und
Verkleinerungsplastik
des
linken
Vorhofes
durchgeführt
(vgl.
Operationsbericht,
Urk.
12/3/8
f.) .
Anlässlich
der
dreiwöchige n,
stationäre n
Rehabilitation
in
der
Klinik
C.___
im
Mai/Juni
2024
ergab
sich
beim
ansonsten
komplikationslosen
Verlauf
eine
Thoraxwandhernie;
die
Beschwerdeführerin
habe
ihre
Leistungsfähigkeit
deutlich
verbessern
können
und
sei
auf
eigenen
Wunsch
vorzeitig
entlassen
worden
(vgl.
Austrittsbericht
vom
2 0.
Juni
2024,
Urk.
12/19/20
ff.).
3.2
Anlässlich
der
kardiologischen
Nachkontrolle
vom
2 4.
Juli
2024
hielt
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
für
Kardiologie
und
Innere
Medizin,
Praxis
E.___,
ein en
echokardiographisch
stabile n
und
erfreuliche n
Verlauf
fest.
D ie
Mitralklap penprothese
zeige
eine
normale
Funktion
ohne
Nachweis
eines
paraval vulären
Lecks.
Bei
Zustand
nach
operative r
Verkleinerung
des
linken
Vor hofes
zeige
sich
dieser
weiterhin
stark
dilatiert,
wobei
erfreulicherweise
ein
anhal tender
Sinusrhythmus
nachweislich
sei.
Im
Sinne
eines
elektrischen
atrialen
Remodelings
werde
die
rhythmusstabilisierende
Therapie
über
mindestens
6
Monate
beibehalten.
Danach
werde
über
die
antiarrhythmische
Therapie
ent schieden.
Die
postoperativ
festgestellte
Thoraxwandhernie
werde
am
2 5.
Juli
2024
im
Spital
B.___
mit
einem
Netz
operativ
verschlossen
(Urk.
12/19/17,
vgl.
auch
Operationsbericht,
Urk.
12/19/14).
3.3
Auf
entsprechende
Rückfrage
des
behandelnden
Hausarztes
führte
Dr.
D.___
im
Schreiben
vom
3.
Oktober
2024
aus,
aufgrund
der
kardiologischen
Untersu chungsbefunde
vom
2 4.
Juli
2024
sei
die
Beschwerdeführerin
bei
normaler
links ventrikuläre r
systolische r
Pumpfunktion
formal
arbeitsfähig.
Es
sei
jedoch
nach vollziehbar,
dass
sie
nach
dem
Verschluss
der
Thoraxwandhernie
rechts
mit
einem
Netz
noch
thorakale
Beschwerden
habe,
welche
sie
beim
Busfahren
behin derten.
Der
Verschluss
der
Thoraxwandhernie
liege
erst
zwei
Monate
zurück,
sodass
die
Beschwerdeführerin
möglicherweise
noch
etwas
Zeit
brauche .
Somit
würde
er
(Dr.
D.___)
die
Arbeitsunfähigkeit
verlängern.
Vorsorglich
sei
eine
Umschulung
in
Betracht
zu
ziehen,
soweit
sich
eine
längere
Arbeitsunfähigkeit
abzeichne .
Eine
erneute
kardiologische
Abklärung
bei
ihm
(Dr.
D.___)
sei
nicht
zielführend.
Vielmehr
sei
die
Konsultation
bei
Dr.
med.
F.___,
Klinik direktor
Herzchirurgie,
Spital
H.___,
abzuwarten
(Urk.
12/19/13). 3. 4
Im
Bericht
zuhanden
der
Beschwerdegegnerin
vom
1 7.
Februar
2025
teilte
der
behandelnde
Oberarzt
der
Klinik
für
Herzchirurgie
des
Spitals
B.___
mit,
die
Beschwerdeführerin
sei
bei
ihm
nicht
mehr
in
Behandlung.
Die
letzte
kardiolo gische
Konsultation
sei
im
Dezember
2024
erfolgt.
Zirka
ein en
Monat
nach
der
Operation
sei
von
einer
vollen
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
(Urk.
12/22). 3. 5
Zwischenzeitlich
hatte
sich
die
Beschwerdeführerin
am
7.
Dezember
2024
im
Urlaub
im
Kosovo
an
der
linke n
Schulter
verletzt;
laut
Unfallmeldung
sei
sie
vom
Sofa
aufgestanden
und
infolge
Schwindels
nach
links
«getaumelt»,
wobei
sie
sich
mit
de m
linken
Arm
aufgefangen
habe
(vgl.
Unfallmeldung,
Urk.
12/25/37) .
Die
in
der
Schweiz
behandelnden
Ärzte
des
Spitals
I.___
hielten
fest,
vor
Ort
sei
im
konventionellen
Röntgen
eine
Fraktur
festgestellt
und
Ruhigstellung
in
Gips schien e
verordnet
worden.
Das
hierorts
am
1 2.
Dezember
2024
in
der
J.___
Klinik
O.___
durchgeführte
CT
des
Oberarms
links
habe
eine
subkapitale
mehr fragmentäre
proximale
Humerusfraktur
links
zur
Darstellung
gebracht
(vgl.
Urk.
12/19/11) .
Die
Ärzte
des
Spitals
I.___
verordneten
eine
konservative
The rapie
und
attestierten
der
Beschwerdeführerin
eine
100%ige
Arbeits - un fähigkeit
vom
12.
bis
19.
Dezember
2024
(vgl.
Bericht
vom
1 2.
Dezember
2024,
Urk.
12/25/11
f.,
Urk.
12/25/36).
3.6
Anlässlich
der
klinischen
und
radiologischen
Verlaufskontrolle
im
Spital
I.___
vom
2 1.
Januar
2025
habe
die
Beschwerdeführerin
Schmerzen
im
Bereich
der
Sk apula
und
linken
Schulter
berichtet.
Klinisch
hätten
sich
–
näher
beschriebene
–
deutliche
Bewegungseinsch r änkungen
der
linken
Schulter
gezeigt.
Eine
Weich teilschwellung
oder
neurologische
Auffälligkeiten
hätten
sich
nicht
ergeben.
Radiolo gisch
zeige
sich
im
Vergleich
zur
Voruntersuchung
keine
sekundäre
Disloka tion.
D ie
Beschwerdeführerin
sei
als
Busfahrerin
100
%
a rbeitsunfähig;
nach
intensiver
Physiotherapie
sei
von
einer
100%igen
Arbeitsfähigkeit
auszu gehen .
Die
nächste
radiologische
und
klinische
Verlaufskontrolle
mit
Beurteilung
des
Bewegungsumfangs
erfolge
in
vier
Wochen
(Urk.
12/19/ 5
f.). 3. 7
Im
beschwerdeweise
eingereichten
Untersuchungsb ericht
vom
4.
März
2025
hielt
Dr.
D.___
persistieren de
Schmerzen
im
Bereich
der
Operationsnarbe
und
eine
Hypästhesie
im
Bereich
der
rechten
Mamma
fest .
Die
Schmerzen
seien
von
invali - di si erendem
Charakter.
Zudem
sei
es
in
der
Vergangenheit
zu
rezidivierenden
hypotonen
Kreislaufdysregulationen
gekommen,
was
auch
zu
einem
Sturzereignis
geführt
habe.
Die
Elevation
des
Arms
über
90°
sei
nicht
mög lich.
Echokardiographisch
habe
sich
eine
normal
funktionierende
mechanische
Aortenklappe n prothese
gezeigt.
Sämtliche
Befunde
seien
erfreulich,
insb e sondere
hätten
auch
die
linksatrialen
Dimensionen
abgenommen.
Im
EKG
habe
sich
ein
anhaltender
Sinusrhythmus
gezeigt.
Die
rhythmusstabilisierende
Therapie
mit
Amiodarone
könne
nun
durch
einen
niedrigdosierten
Betablocker
ersetzt
werden.
Bei
den
normalen
pulmonala r teriellen
Blutdruckwerten
könne
auch
das
langsam
wirkende
Schleifendiuretikum
abgesetzt
werden.
Die
kardiologischen
Verlaufs kontrollen
erfolgten
weiterhin
im
Jahresrhythmus.
Die
prolongierten
Beschwer den
im
Bereich
der
Operationsnarben
erforderten
eine
intensivierte
schmerztherapeutische
Behandlung,
wofür
die
Beschwerdeführerin
an
das
Institut
für
inter ventionelle
Schmerztherapie
überwiesen
werde.
Im
angestammten
Beruf
sei
sie
nicht
arbeitsfähig,
zumal
es
im
Rahmen
eine s
wahrscheinlich
kreislaufbedingten
Sturzes
zu
einer
linksseitigen
Humerusfraktur
gekommen
sei.
In
Anb e tracht
des
Verlaufs
sei
nicht
davon
au s zugehen,
dass
die
B eschwerde - führerin
in
den
ange stammten
Beruf
zurückkehren
könne,
sodass
proaktiv
eine
IV-Rente
oder
Umschu lung
abzukl ä ren
sei
(Urk.
3/1) .
3. 8
Im
Beschwerdeverfahren
gab
die
Beschwerdeführerin
ausserdem
den
MR-B ericht
vom
1 7.
März
2025
zu
den
Akten.
Darin
hielt
die
beurteilende
Radiologin
des
Spitals
I.___
(1)
die
bekannte
mehrfragmentäre
subkapitale
Humerusfraktur
mit
Einstauchung,
wobei
die
Fraktur
nicht
durch ge baut
sei,
(2)
Stigmata
einer
avasku lären
Nekrose
am
Oberrand
des
Humeruskopfes,
aktuell
ohne
Dekonfigu ration,
(3)
kein
signifikanter
Gelenkerguss,
(5)
soweit
erkennbar,
eine
geringe
Ablö sung
der
SSP-Sehne
am
Vorderrand
sow ie
(6)
ein en
subakromiale n
Reiz zustand
fest
(Urk.
3/2).
4.
4.1
Bei
der
vorliegenden
Aktenlage
l assen
sich
d er
Gesundheitsschaden
und
de ss en
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
nicht
hinreichend
feststellen. 4.2
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
gesundheitliche
Einschränkungen
mit
länger
andauernden
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gestützt
auf
die
interne
Stellung nahme
einer
Sachbearbeiterin
vom
2 1.
Februar
202 5.
Darin
kam
diese
im
Zusammenhang
mit
den
unfallbedingten
Schulterverletzungen
zum
Schluss,
nach
der
üblichen
Heilungsphase
könne
wieder
von
einer
vollen
Arbeitsfähigkeit
aus gegangen
werden
(Urk.
12/23/3).
Eine
Vorlage
an
den
RAD
erfolgte
nie.
Überdies
sind
künftige
Entwicklungen
nicht
vollends
voraussehbar,
weshalb
eine
uneinge schränkte
Arbeitsfähigkeit
lediglich
aufgrund
einer
prognostischen
Einschätzung
und
ohne
weitere
fachmedizinische
Einschätzung
nicht
angenommen
werden
darf
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_794/2023
vom
4.
Oktober
2024
E.
5.2.1) .
Laut
de m
beschwerdeweise
eingereichten
Untersuchungsbericht
von
Dr.
D.___
vom
4.
März
2025
war
die
Funktionalität
des
linken
Arms
jedenfalls
zu
jenem
Zeitpunkt
noch
nicht
hergestellt
(Urk.
3/1) .
Dazu
passend
erbrachte
die
MRT
der
linken
Schulter
vom
1 7.
März
2025
zumindest
potenziell
behandlungsbedürftige
und
arbeitsrelevante
Befunde
(Urk.
3/2) .
Au s
de m
Untersuchungsbericht
vom
4.
März
2025
ergeben
sich
zudem
prolongierte
Beschwerden
im
Bereich
de s
Tho rax
und
der
Operationsnarbe
sowie
Hinweise
auf
eine
hypotone
Kreislaufdys regulation,
deren
Relevanz
im
Hinblick
auf
die
Arbeitsfähigkeit
der
Beschwer deführerin
jedenfalls
nicht
a
priori
ausgeschlossen
werden
k ann
(vgl.
E.
3.3).
Kardiolo gische
Kon sultationen
erfolgten
offenbar
auch
in
der
Herzklinik
des
H.___
(vgl.
Urk.
12/19/13
und
auch
Urk.
12/19/17,
wonach
Berichtskopien
auch
dem
H.___
zugestellt
wurden);
entsprechende
Berichte
hat
die
Beschwerdegegnerin
nicht
eingeholt.
Zu
erwähnen
ist
schliesslich
auch
die
aktenkundige
Amaurosis
fugax
(EM
2 9.
November
2021,
Urk.
12/19/58,
Urk.
12/19/31;
teilweise
auch
als
Verdachtsdiagnose
dokumentiert,
vgl.
Urk.
12/19/16),
deren
arbeitsrelevanten
Auswirkungen
mit
Blick
auf
die
Tätigkeit
der
Beschwerdeführerin
als
Buschauf feurin
sich
ebenfalls
abzuklären
aufdrängt.
4.3
Nach
dem
Gesagten
ist
die
Beschwerde
in
dem
Sinne
gutzuheissen,
dass
die
angefoch tene
Verfügung
aufzuheben
un d
die
Sache
unter
Beizug
des
RAD
zur
rechtsgenüglichen
Abklärung
des
Gesundheitsschadens
und
de ssen
Auswir kungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
de r
Beschwerdeführer in
an
die
Beschwer degegnerin
zurückzuweisen
ist.
Die
Rückweisung
zur
weiteren
Abklärung
steht
auch
im
Einklang
damit,
dass
in
erster
Linie
die
IV-Stelle
für
die
richtige
und
vollständige
Sachverhaltsabklärung
zu
sorgen
hat
(vgl.
Art.
43
Abs.
1
ATSG;
E.
1. 4).
Da
die
Beschwerdegegnerin
zunächst
weitere
Abklärungen
zu
tätigen
hat,
lässt
sich
ein
–
wie
auch
immer
gearteter
Leistungsanspruch
–
vorliegend
nicht
abschlies send
beurteilen.
5.
Gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
ist
das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
um
die
Bewilligung
oder
die
Verweigerung
von
IV-Leistungen
kostenpflichtig.
Die
Kosten
sind
ermessensweise
auf
Fr.
5 00.--
festzusetzen
und
(aufgrund
der
recht-sprechungsgemäss
ebenfalls
als
vollständiges
Obsiegen
geltenden
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung;
vgl.
BGE
137
V
57)
ausgangsgemäss
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
1 4.
April
2025
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
über
den
Leistungsanspruch
neu
entscheide. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
500 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger