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IV.2025.00326

Rückweisung zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit

Zürich SozVersG · 2026-02-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

1969

geborene

X.___,

Mutter

einer

1997

geborenen

Tochter

sowie

zweier

1999

und

2005

geborener

Söhne,

arbeitete

zuletzt

vom

1.

September

2020

bis

3.

Mai

2024

als

Linienbusfahrerin

bei

der

Z.___

AG

(Urk.

12/15) .

Am

2 4.

Oktober

2024

meldete

sie

sich

unter

Hinweis

auf

ein

Herzleiden

bei

der

Eidgenössischen

Invalidenversicherung

zum

Leistungs bezug

an

(Urk.

12/2).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV Stelle,

tätigte

medizinische

und

beruflich-erwerbliche

Abklärungen,

zog

die

Akten

der

Krankentaggeldversicherung

bei

(Urk.

12/ 3)

und

führte

mit

der

Ver sicherten

ein

telefonisches

Standortgespräch

durch

(Urk.

12/9,

Urk.

12/18) .

Am

2 0.

Januar

2025

teilte

sie

der

Versicherten

mit,

aus

gesundheitlichen

Gründen

seien

berufliche

Eingliederungsmassnahmen

derzeit

nicht

möglich

(Urk.

1 2/17).

Im

Hinblick

auf

die

Rentenprüfung

tätigte

die

IV-Stelle

weitere

Abklärungen

und

zog

die

Verlaufsa kten

der

Krankentaggeld versicherung

bei

(Urk.

12/21) .

Infolge

der

Unfallmeldung

vom

1 7.

Dezember

2024

übermittelte

die

zuständige

Unfall versicherung

die

Unfallakten

(Urk.

12/2 4

f.).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheid verfahren

(Urk.

12/ 26,

Urk.

12/34

f.)

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsbegehren

der

Versicherten

mit

Verfügung

vom

1 4.

April

2025

ab

(Urk.

2). 2 .

Dagegen

erhob

A.___,

die

Tochter

von

X.___,

mit

E-Mail

vom

1 8.

April

2025

(Urk.

1)

Beschwerde

bei

der

IV-Stelle

und

beantragte

sinnge mäss,

es

seien

ihrer

Mutter

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids

vom

1 4.

April

2025

IV-Leistungen

zuzusprechen.

Mit

Schreiben

vom

8.

Mai

2025

überwies

die

IV-Stelle

die

Beschwerde

zuständigkeitshalber

a n

d as

hiesige

Gerich t

(Urk.

4).

Mit

Verfügung

vom

1 5.

Mai

2025

wurde

X.___

Frist

ange setzt,

um

die

Beschwerde

eigenhändig

zu

unterzeichnen

oder

unter

Beilage

einer

entsprechenden

Vollmacht

von

der

bevollmächtigten

Person

unterzeichnet

zurückzu senden

(Urk.

6).

Innert

angesetzter

Frist

retournierte

X.___

die

eigenhändig

unterzeichnete

Beschwerde

(Urk.

8)

und

reichte

zudem

eine

Voll macht

zuhanden

von

A.___

ein

(Urk.

9).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1.

September

2025

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwer de

(Urk.

11),

was

der

Beschwerdeführerin

angezeigt

wurde

(Urk.

13). Das

Gericht

zieht

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beein trächtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

E. 1.1 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

E. 1.2 Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerde fall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gegebenen falls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätigkeiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist.

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

132

V

93

E.

E. 1.3 Gemäss

Art.

54a

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

stehen

die

regionalen

ärztlichen

Dienste

(RAD)

den

IV-Stellen

für

die

Beurteilung

der

medizinischen

Voraussetzungen

des

Leistungsanspruchs

zur

Verfügung

(Abs.

2).

Sie

legen

die

für

die

Invalidenversicherung

nach

Art.

E. 1.4 Das

Gericht

kann

die

Angelegenheit

zu

neuer

Entscheidung

an

die

Vorinstanz

zurückweisen,

besonders

wenn

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

nicht

auf

die

Sache

eingetreten

oder

der

Sachverhalt

ungenügend

festgestellt

wurde

26

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 2.

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

die

Beschwer deführerin

sei

seit

dem

1 3.

Mai

2024

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt.

Nach

der

IV-Anmeldung

habe

sie

noch

einen

Unfall

erlitten.

Die

medizinischen

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

sich

die

kardiologische

Situation

verbessert

habe

und

diesbezüglich

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

bestehe.

Der

Unfall

habe

die

Arbeitsfähigkeit

vorübergehend

eingeschränkt.

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerdeführerin

nach

der

üblichen

Heilungsphase

wieder

eine

volle

Arbeits fähigkeit

wird

erlangen

können.

Somit

bestehe

keine

langandauernde

Arbeitsun fähigkeit

und

damit

kein

Anspruch

auf

IV-Leistungen

(Urk.

2).

E. 2.2 Die

Beschwerdeführerin

wandte

dagegen

ein,

der

abschlägige

Entscheid

sei

nicht

nachvollziehbar.

Aus

den

beigelegten

Berichten

der

behandelnden

Ärzte

vom

4.

März

und

1

E. 4 mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

140

V

193

E.

3.2

mit

Hinweisen).

E. 4.1 Bei

der

vorliegenden

Aktenlage

l assen

sich

d er

Gesundheitsschaden

und

de ss en

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

nicht

hinreichend

feststellen.

E. 4.2 Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

gesundheitliche

Einschränkungen

mit

länger

andauernden

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gestützt

auf

die

interne

Stellung nahme

einer

Sachbearbeiterin

vom

2 1.

Februar

202 5.

Darin

kam

diese

im

Zusammenhang

mit

den

unfallbedingten

Schulterverletzungen

zum

Schluss,

nach

der

üblichen

Heilungsphase

könne

wieder

von

einer

vollen

Arbeitsfähigkeit

aus gegangen

werden

(Urk.

12/23/3).

Eine

Vorlage

an

den

RAD

erfolgte

nie.

Überdies

sind

künftige

Entwicklungen

nicht

vollends

voraussehbar,

weshalb

eine

uneinge schränkte

Arbeitsfähigkeit

lediglich

aufgrund

einer

prognostischen

Einschätzung

und

ohne

weitere

fachmedizinische

Einschätzung

nicht

angenommen

werden

darf

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_794/2023

vom

4.

Oktober

2024

E.

5.2.1) .

Laut

de m

beschwerdeweise

eingereichten

Untersuchungsbericht

von

Dr.

D.___

vom

4.

März

2025

war

die

Funktionalität

des

linken

Arms

jedenfalls

zu

jenem

Zeitpunkt

noch

nicht

hergestellt

(Urk.

3/1) .

Dazu

passend

erbrachte

die

MRT

der

linken

Schulter

vom

1 7.

März

2025

zumindest

potenziell

behandlungsbedürftige

und

arbeitsrelevante

Befunde

(Urk.

3/2) .

Au s

de m

Untersuchungsbericht

vom

4.

März

2025

ergeben

sich

zudem

prolongierte

Beschwerden

im

Bereich

de s

Tho rax

und

der

Operationsnarbe

sowie

Hinweise

auf

eine

hypotone

Kreislaufdys regulation,

deren

Relevanz

im

Hinblick

auf

die

Arbeitsfähigkeit

der

Beschwer deführerin

jedenfalls

nicht

a

priori

ausgeschlossen

werden

k ann

(vgl.

E.

3.3).

Kardiolo gische

Kon sultationen

erfolgten

offenbar

auch

in

der

Herzklinik

des

H.___

(vgl.

Urk.

12/19/13

und

auch

Urk.

12/19/17,

wonach

Berichtskopien

auch

dem

H.___

zugestellt

wurden);

entsprechende

Berichte

hat

die

Beschwerdegegnerin

nicht

eingeholt.

Zu

erwähnen

ist

schliesslich

auch

die

aktenkundige

Amaurosis

fugax

(EM

2 9.

November

2021,

Urk.

12/19/58,

Urk.

12/19/31;

teilweise

auch

als

Verdachtsdiagnose

dokumentiert,

vgl.

Urk.

12/19/16),

deren

arbeitsrelevanten

Auswirkungen

mit

Blick

auf

die

Tätigkeit

der

Beschwerdeführerin

als

Buschauf feurin

sich

ebenfalls

abzuklären

aufdrängt.

E. 4.3 Nach

dem

Gesagten

ist

die

Beschwerde

in

dem

Sinne

gutzuheissen,

dass

die

angefoch tene

Verfügung

aufzuheben

un d

die

Sache

unter

Beizug

des

RAD

zur

rechtsgenüglichen

Abklärung

des

Gesundheitsschadens

und

de ssen

Auswir kungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

de r

Beschwerdeführer in

an

die

Beschwer degegnerin

zurückzuweisen

ist.

Die

Rückweisung

zur

weiteren

Abklärung

steht

auch

im

Einklang

damit,

dass

in

erster

Linie

die

IV-Stelle

für

die

richtige

und

vollständige

Sachverhaltsabklärung

zu

sorgen

hat

(vgl.

Art.

43

Abs.

1

ATSG;

E.

1. 4).

Da

die

Beschwerdegegnerin

zunächst

weitere

Abklärungen

zu

tätigen

hat,

lässt

sich

ein

wie

auch

immer

gearteter

Leistungsanspruch

vorliegend

nicht

abschlies send

beurteilen.

5.

Gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

ist

das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

um

die

Bewilligung

oder

die

Verweigerung

von

IV-Leistungen

kostenpflichtig.

Die

Kosten

sind

ermessensweise

auf

Fr.

5 00.--

festzusetzen

und

(aufgrund

der

recht-sprechungsgemäss

ebenfalls

als

vollständiges

Obsiegen

geltenden

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung;

vgl.

BGE

137

V

57)

ausgangsgemäss

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

1 4.

April

2025

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

über

den

Leistungsanspruch

neu

entscheide. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

500 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 6 ATSG

massgebende

funktionelle

Leistungsfähigkeit

der

versicherten

Person

für

die

Ausübung

einer

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

oder

Tätigkeit

im

Aufgabenbereich

fest

(Abs.

3).

Sie

sind

in

ihrem

medizinischen

Sachentscheid

im

Einzelfall

unabhängig

(Abs.

4).

Nach

Art.

49

IVV

beurteilen

die

RAD

die

medizinischen

Voraussetzungen

des

Leistungsanspruchs.

Die

geeigneten

Prüfmethoden

können

sie

im

Rahmen

ihrer

medizinischen

Fachkompetenz

und

der

allgemeinen

fachlichen

Weisungen

des

Bundesamtes

frei

wählen

(Abs.

1).

Bei

der

Festsetzung

der

funktionellen

Leistungs fähigkeit

(Art.

54a

Abs.

3

IVG)

ist

die

medizinisch

attestierte

Arbeits fähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

und

für

angepasste

Tätigkeiten

unter

Berück sichtigung

sämtlicher

physischen,

psychischen

und

geistigen

Ressourcen

und

Einschränkungen

in

qualitativer

und

quantitativer

Hinsicht

zu

beurteilen

und

zu

begründen

(Abs.

1 bis).

Die

RAD

können

Versicherte

bei

Bedarf

selber

ärztlich

unter suchen.

Sie

halten

die

Untersuchungsergebnisse

schriftlich

fest

(Abs.

2).

Die

Funktion

interner

RAD-Berichte

besteht

darin,

aus

medizinischer

Sicht

gewissermassen

als

Hilfestellung

für

die

medizinischen

Laien

in

Verwal tung

und

Gerichten,

welche

in

der

Folge

über

den

Leistungsanspruch

zu

ent scheiden

haben

den

medizinischen

Sachverhalt

zusammenzufassen

und

zu

wür digen,

wozu

namentlich

auch

gehört,

bei

widersprüchlichen

medizinischen

Akten

eine

Wertung

vorzunehmen

und

zu

beurteilen,

ob

auf

die

eine

oder

die

andere

Ansicht

abzustellen

oder

aber

eine

zusätzliche

Untersuchung

vorzunehmen

sei.

Sie

würdigen

die

vorhandenen

Befunde

aus

medizinischer

Sicht

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_406/2014

vom

31.

Oktober

2014

E.

3.5

mit

Hinweisen).

E. 7 März

2025

gehe

hervor,

dass

bei

der

Beschwerdeführerin

mehrere

näher

bezeichnete

-

gravierende

Herzkreislauferkrankungen

bestünden.

Zudem

habe

sie

im

Juli

2024

eine

schwere

Th o raxwandverletzung

und

im

März

2025

eine

mehrfragmentäre

Humerusfraktur

mit

subkapitaler

Einstauchung

sowie

Zeichen

einer

avaskulären

Nekrose

erlitten.

Die

Beschwerden

seien

chronisch,

schmerzhaft

und

führten

zu

massiven

Einschränkungen

im

Alltag.

Eine

« belast bare »

Tätigkeit

auch

in

sitzender

Funktion

sei

nicht

möglich.

Insbesondere

die

Bewegung

des

linken

Arms

über

90°

sei

laut

ärztlichem

Bericht

nicht

möglich.

Mithin

sei

die

Beschwerdeführerin

keineswegs

nur

vorübergehend

eingeschränkt,

sondern

auf

längere

Zeit

arbeitsunfähig.

Die

Annahme,

sie

könne

nach

der

Heilungs phase

wieder

uneingeschränkt

arbeiten,

sei

realitätsfremd

(Urk.

1). 3.

3.1

Infolge

einer

seit

E. 10 Jahren

vorbekannten

schwer en

sekundäre n

Mitralklap peninsuffizienz

bei

postrheumatischem

Mitralklappenvitium

und

eines

paroxy s - male n

Vorhofflimmern s /Vorhofflattern s

(vgl.

auch

Urk.

12/19/31,

Urk.

12/19/34)

wurde

a m

2 3.

Mai

2024

im

Spital

B.___

ein

minimal-inva siver

Mistralklappenersatz

mit

LAA-Verschluss

und

Verkleinerungsplastik

des

linken

Vorhofes

durchgeführt

(vgl.

Operationsbericht,

Urk.

12/3/8

f.) .

Anlässlich

der

dreiwöchige n,

stationäre n

Rehabilitation

in

der

Klinik

C.___

im

Mai/Juni

2024

ergab

sich

beim

ansonsten

komplikationslosen

Verlauf

eine

Thoraxwandhernie;

die

Beschwerdeführerin

habe

ihre

Leistungsfähigkeit

deutlich

verbessern

können

und

sei

auf

eigenen

Wunsch

vorzeitig

entlassen

worden

(vgl.

Austrittsbericht

vom

2 0.

Juni

2024,

Urk.

12/19/20

ff.).

3.2

Anlässlich

der

kardiologischen

Nachkontrolle

vom

2 4.

Juli

2024

hielt

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Kardiologie

und

Innere

Medizin,

Praxis

E.___,

ein en

echokardiographisch

stabile n

und

erfreuliche n

Verlauf

fest.

D ie

Mitralklap penprothese

zeige

eine

normale

Funktion

ohne

Nachweis

eines

paraval vulären

Lecks.

Bei

Zustand

nach

operative r

Verkleinerung

des

linken

Vor hofes

zeige

sich

dieser

weiterhin

stark

dilatiert,

wobei

erfreulicherweise

ein

anhal tender

Sinusrhythmus

nachweislich

sei.

Im

Sinne

eines

elektrischen

atrialen

Remodelings

werde

die

rhythmusstabilisierende

Therapie

über

mindestens

6

Monate

beibehalten.

Danach

werde

über

die

antiarrhythmische

Therapie

ent schieden.

Die

postoperativ

festgestellte

Thoraxwandhernie

werde

am

2 5.

Juli

2024

im

Spital

B.___

mit

einem

Netz

operativ

verschlossen

(Urk.

12/19/17,

vgl.

auch

Operationsbericht,

Urk.

12/19/14).

3.3

Auf

entsprechende

Rückfrage

des

behandelnden

Hausarztes

führte

Dr.

D.___

im

Schreiben

vom

3.

Oktober

2024

aus,

aufgrund

der

kardiologischen

Untersu chungsbefunde

vom

2 4.

Juli

2024

sei

die

Beschwerdeführerin

bei

normaler

links ventrikuläre r

systolische r

Pumpfunktion

formal

arbeitsfähig.

Es

sei

jedoch

nach vollziehbar,

dass

sie

nach

dem

Verschluss

der

Thoraxwandhernie

rechts

mit

einem

Netz

noch

thorakale

Beschwerden

habe,

welche

sie

beim

Busfahren

behin derten.

Der

Verschluss

der

Thoraxwandhernie

liege

erst

zwei

Monate

zurück,

sodass

die

Beschwerdeführerin

möglicherweise

noch

etwas

Zeit

brauche .

Somit

würde

er

(Dr.

D.___)

die

Arbeitsunfähigkeit

verlängern.

Vorsorglich

sei

eine

Umschulung

in

Betracht

zu

ziehen,

soweit

sich

eine

längere

Arbeitsunfähigkeit

abzeichne .

Eine

erneute

kardiologische

Abklärung

bei

ihm

(Dr.

D.___)

sei

nicht

zielführend.

Vielmehr

sei

die

Konsultation

bei

Dr.

med.

F.___,

Klinik direktor

Herzchirurgie,

Spital

H.___,

abzuwarten

(Urk.

12/19/13). 3. 4

Im

Bericht

zuhanden

der

Beschwerdegegnerin

vom

1 7.

Februar

2025

teilte

der

behandelnde

Oberarzt

der

Klinik

für

Herzchirurgie

des

Spitals

B.___

mit,

die

Beschwerdeführerin

sei

bei

ihm

nicht

mehr

in

Behandlung.

Die

letzte

kardiolo gische

Konsultation

sei

im

Dezember

2024

erfolgt.

Zirka

ein en

Monat

nach

der

Operation

sei

von

einer

vollen

Arbeitsfähigkeit

auszugehen

(Urk.

12/22). 3. 5

Zwischenzeitlich

hatte

sich

die

Beschwerdeführerin

am

7.

Dezember

2024

im

Urlaub

im

Kosovo

an

der

linke n

Schulter

verletzt;

laut

Unfallmeldung

sei

sie

vom

Sofa

aufgestanden

und

infolge

Schwindels

nach

links

«getaumelt»,

wobei

sie

sich

mit

de m

linken

Arm

aufgefangen

habe

(vgl.

Unfallmeldung,

Urk.

12/25/37) .

Die

in

der

Schweiz

behandelnden

Ärzte

des

Spitals

I.___

hielten

fest,

vor

Ort

sei

im

konventionellen

Röntgen

eine

Fraktur

festgestellt

und

Ruhigstellung

in

Gips schien e

verordnet

worden.

Das

hierorts

am

1 2.

Dezember

2024

in

der

J.___

Klinik

O.___

durchgeführte

CT

des

Oberarms

links

habe

eine

subkapitale

mehr fragmentäre

proximale

Humerusfraktur

links

zur

Darstellung

gebracht

(vgl.

Urk.

12/19/11) .

Die

Ärzte

des

Spitals

I.___

verordneten

eine

konservative

The rapie

und

attestierten

der

Beschwerdeführerin

eine

100%ige

Arbeits - un fähigkeit

vom

E. 12 bis

19.

Dezember

2024

(vgl.

Bericht

vom

1 2.

Dezember

2024,

Urk.

12/25/11

f.,

Urk.

12/25/36).

3.6

Anlässlich

der

klinischen

und

radiologischen

Verlaufskontrolle

im

Spital

I.___

vom

2 1.

Januar

2025

habe

die

Beschwerdeführerin

Schmerzen

im

Bereich

der

Sk apula

und

linken

Schulter

berichtet.

Klinisch

hätten

sich

näher

beschriebene

deutliche

Bewegungseinsch r änkungen

der

linken

Schulter

gezeigt.

Eine

Weich teilschwellung

oder

neurologische

Auffälligkeiten

hätten

sich

nicht

ergeben.

Radiolo gisch

zeige

sich

im

Vergleich

zur

Voruntersuchung

keine

sekundäre

Disloka tion.

D ie

Beschwerdeführerin

sei

als

Busfahrerin

100

%

a rbeitsunfähig;

nach

intensiver

Physiotherapie

sei

von

einer

100%igen

Arbeitsfähigkeit

auszu gehen .

Die

nächste

radiologische

und

klinische

Verlaufskontrolle

mit

Beurteilung

des

Bewegungsumfangs

erfolge

in

vier

Wochen

(Urk.

12/19/ 5

f.). 3. 7

Im

beschwerdeweise

eingereichten

Untersuchungsb ericht

vom

4.

März

2025

hielt

Dr.

D.___

persistieren de

Schmerzen

im

Bereich

der

Operationsnarbe

und

eine

Hypästhesie

im

Bereich

der

rechten

Mamma

fest .

Die

Schmerzen

seien

von

invali - di si erendem

Charakter.

Zudem

sei

es

in

der

Vergangenheit

zu

rezidivierenden

hypotonen

Kreislaufdysregulationen

gekommen,

was

auch

zu

einem

Sturzereignis

geführt

habe.

Die

Elevation

des

Arms

über

90°

sei

nicht

mög lich.

Echokardiographisch

habe

sich

eine

normal

funktionierende

mechanische

Aortenklappe n prothese

gezeigt.

Sämtliche

Befunde

seien

erfreulich,

insb e sondere

hätten

auch

die

linksatrialen

Dimensionen

abgenommen.

Im

EKG

habe

sich

ein

anhaltender

Sinusrhythmus

gezeigt.

Die

rhythmusstabilisierende

Therapie

mit

Amiodarone

könne

nun

durch

einen

niedrigdosierten

Betablocker

ersetzt

werden.

Bei

den

normalen

pulmonala r teriellen

Blutdruckwerten

könne

auch

das

langsam

wirkende

Schleifendiuretikum

abgesetzt

werden.

Die

kardiologischen

Verlaufs kontrollen

erfolgten

weiterhin

im

Jahresrhythmus.

Die

prolongierten

Beschwer den

im

Bereich

der

Operationsnarben

erforderten

eine

intensivierte

schmerztherapeutische

Behandlung,

wofür

die

Beschwerdeführerin

an

das

Institut

für

inter ventionelle

Schmerztherapie

überwiesen

werde.

Im

angestammten

Beruf

sei

sie

nicht

arbeitsfähig,

zumal

es

im

Rahmen

eine s

wahrscheinlich

kreislaufbedingten

Sturzes

zu

einer

linksseitigen

Humerusfraktur

gekommen

sei.

In

Anb e tracht

des

Verlaufs

sei

nicht

davon

au s zugehen,

dass

die

B eschwerde - führerin

in

den

ange stammten

Beruf

zurückkehren

könne,

sodass

proaktiv

eine

IV-Rente

oder

Umschu lung

abzukl ä ren

sei

(Urk.

3/1) .

3. 8

Im

Beschwerdeverfahren

gab

die

Beschwerdeführerin

ausserdem

den

MR-B ericht

vom

1 7.

März

2025

zu

den

Akten.

Darin

hielt

die

beurteilende

Radiologin

des

Spitals

I.___

(1)

die

bekannte

mehrfragmentäre

subkapitale

Humerusfraktur

mit

Einstauchung,

wobei

die

Fraktur

nicht

durch ge baut

sei,

(2)

Stigmata

einer

avasku lären

Nekrose

am

Oberrand

des

Humeruskopfes,

aktuell

ohne

Dekonfigu ration,

(3)

kein

signifikanter

Gelenkerguss,

(5)

soweit

erkennbar,

eine

geringe

Ablö sung

der

SSP-Sehne

am

Vorderrand

sow ie

(6)

ein en

subakromiale n

Reiz zustand

fest

(Urk.

3/2).

4.

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2025.00326 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 0.

Februar

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die

1969

geborene

X.___,

Mutter

einer

1997

geborenen

Tochter

sowie

zweier

1999

und

2005

geborener

Söhne,

arbeitete

zuletzt

vom

1.

September

2020

bis

3.

Mai

2024

als

Linienbusfahrerin

bei

der

Z.___

AG

(Urk.

12/15) .

Am

2 4.

Oktober

2024

meldete

sie

sich

unter

Hinweis

auf

ein

Herzleiden

bei

der

Eidgenössischen

Invalidenversicherung

zum

Leistungs bezug

an

(Urk.

12/2).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV Stelle,

tätigte

medizinische

und

beruflich-erwerbliche

Abklärungen,

zog

die

Akten

der

Krankentaggeldversicherung

bei

(Urk.

12/ 3)

und

führte

mit

der

Ver sicherten

ein

telefonisches

Standortgespräch

durch

(Urk.

12/9,

Urk.

12/18) .

Am

2 0.

Januar

2025

teilte

sie

der

Versicherten

mit,

aus

gesundheitlichen

Gründen

seien

berufliche

Eingliederungsmassnahmen

derzeit

nicht

möglich

(Urk.

1 2/17).

Im

Hinblick

auf

die

Rentenprüfung

tätigte

die

IV-Stelle

weitere

Abklärungen

und

zog

die

Verlaufsa kten

der

Krankentaggeld versicherung

bei

(Urk.

12/21) .

Infolge

der

Unfallmeldung

vom

1 7.

Dezember

2024

übermittelte

die

zuständige

Unfall versicherung

die

Unfallakten

(Urk.

12/2 4

f.).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheid verfahren

(Urk.

12/ 26,

Urk.

12/34

f.)

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsbegehren

der

Versicherten

mit

Verfügung

vom

1 4.

April

2025

ab

(Urk.

2). 2 .

Dagegen

erhob

A.___,

die

Tochter

von

X.___,

mit

E-Mail

vom

1 8.

April

2025

(Urk.

1)

Beschwerde

bei

der

IV-Stelle

und

beantragte

sinnge mäss,

es

seien

ihrer

Mutter

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids

vom

1 4.

April

2025

IV-Leistungen

zuzusprechen.

Mit

Schreiben

vom

8.

Mai

2025

überwies

die

IV-Stelle

die

Beschwerde

zuständigkeitshalber

a n

d as

hiesige

Gerich t

(Urk.

4).

Mit

Verfügung

vom

1 5.

Mai

2025

wurde

X.___

Frist

ange setzt,

um

die

Beschwerde

eigenhändig

zu

unterzeichnen

oder

unter

Beilage

einer

entsprechenden

Vollmacht

von

der

bevollmächtigten

Person

unterzeichnet

zurückzu senden

(Urk.

6).

Innert

angesetzter

Frist

retournierte

X.___

die

eigenhändig

unterzeichnete

Beschwerde

(Urk.

8)

und

reichte

zudem

eine

Voll macht

zuhanden

von

A.___

ein

(Urk.

9).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1.

September

2025

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwer de

(Urk.

11),

was

der

Beschwerdeführerin

angezeigt

wurde

(Urk.

13). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Allgemeinen

Teils

des

Sozialver sicherungsrechts,

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumut barer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausge glichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beein trächtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.2

Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerde fall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gegebenen falls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätigkeiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist.

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

132

V

93

E.

4

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

140

V

193

E.

3.2

mit

Hinweisen). 1.3

Gemäss

Art.

54a

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

stehen

die

regionalen

ärztlichen

Dienste

(RAD)

den

IV-Stellen

für

die

Beurteilung

der

medizinischen

Voraussetzungen

des

Leistungsanspruchs

zur

Verfügung

(Abs.

2).

Sie

legen

die

für

die

Invalidenversicherung

nach

Art.

6

ATSG

massgebende

funktionelle

Leistungsfähigkeit

der

versicherten

Person

für

die

Ausübung

einer

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

oder

Tätigkeit

im

Aufgabenbereich

fest

(Abs.

3).

Sie

sind

in

ihrem

medizinischen

Sachentscheid

im

Einzelfall

unabhängig

(Abs.

4).

Nach

Art.

49

IVV

beurteilen

die

RAD

die

medizinischen

Voraussetzungen

des

Leistungsanspruchs.

Die

geeigneten

Prüfmethoden

können

sie

im

Rahmen

ihrer

medizinischen

Fachkompetenz

und

der

allgemeinen

fachlichen

Weisungen

des

Bundesamtes

frei

wählen

(Abs.

1).

Bei

der

Festsetzung

der

funktionellen

Leistungs fähigkeit

(Art.

54a

Abs.

3

IVG)

ist

die

medizinisch

attestierte

Arbeits fähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

und

für

angepasste

Tätigkeiten

unter

Berück sichtigung

sämtlicher

physischen,

psychischen

und

geistigen

Ressourcen

und

Einschränkungen

in

qualitativer

und

quantitativer

Hinsicht

zu

beurteilen

und

zu

begründen

(Abs.

1 bis).

Die

RAD

können

Versicherte

bei

Bedarf

selber

ärztlich

unter suchen.

Sie

halten

die

Untersuchungsergebnisse

schriftlich

fest

(Abs.

2).

Die

Funktion

interner

RAD-Berichte

besteht

darin,

aus

medizinischer

Sicht

gewissermassen

als

Hilfestellung

für

die

medizinischen

Laien

in

Verwal tung

und

Gerichten,

welche

in

der

Folge

über

den

Leistungsanspruch

zu

ent scheiden

haben

den

medizinischen

Sachverhalt

zusammenzufassen

und

zu

wür digen,

wozu

namentlich

auch

gehört,

bei

widersprüchlichen

medizinischen

Akten

eine

Wertung

vorzunehmen

und

zu

beurteilen,

ob

auf

die

eine

oder

die

andere

Ansicht

abzustellen

oder

aber

eine

zusätzliche

Untersuchung

vorzunehmen

sei.

Sie

würdigen

die

vorhandenen

Befunde

aus

medizinischer

Sicht

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_406/2014

vom

31.

Oktober

2014

E.

3.5

mit

Hinweisen). 1.4

Das

Gericht

kann

die

Angelegenheit

zu

neuer

Entscheidung

an

die

Vorinstanz

zurückweisen,

besonders

wenn

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

nicht

auf

die

Sache

eingetreten

oder

der

Sachverhalt

ungenügend

festgestellt

wurde

26

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 2.

2.1

Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

die

Beschwer deführerin

sei

seit

dem

1 3.

Mai

2024

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt.

Nach

der

IV-Anmeldung

habe

sie

noch

einen

Unfall

erlitten.

Die

medizinischen

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

sich

die

kardiologische

Situation

verbessert

habe

und

diesbezüglich

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

bestehe.

Der

Unfall

habe

die

Arbeitsfähigkeit

vorübergehend

eingeschränkt.

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerdeführerin

nach

der

üblichen

Heilungsphase

wieder

eine

volle

Arbeits fähigkeit

wird

erlangen

können.

Somit

bestehe

keine

langandauernde

Arbeitsun fähigkeit

und

damit

kein

Anspruch

auf

IV-Leistungen

(Urk.

2). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

wandte

dagegen

ein,

der

abschlägige

Entscheid

sei

nicht

nachvollziehbar.

Aus

den

beigelegten

Berichten

der

behandelnden

Ärzte

vom

4.

März

und

1 7.

März

2025

gehe

hervor,

dass

bei

der

Beschwerdeführerin

mehrere

näher

bezeichnete

-

gravierende

Herzkreislauferkrankungen

bestünden.

Zudem

habe

sie

im

Juli

2024

eine

schwere

Th o raxwandverletzung

und

im

März

2025

eine

mehrfragmentäre

Humerusfraktur

mit

subkapitaler

Einstauchung

sowie

Zeichen

einer

avaskulären

Nekrose

erlitten.

Die

Beschwerden

seien

chronisch,

schmerzhaft

und

führten

zu

massiven

Einschränkungen

im

Alltag.

Eine

« belast bare »

Tätigkeit

auch

in

sitzender

Funktion

sei

nicht

möglich.

Insbesondere

die

Bewegung

des

linken

Arms

über

90°

sei

laut

ärztlichem

Bericht

nicht

möglich.

Mithin

sei

die

Beschwerdeführerin

keineswegs

nur

vorübergehend

eingeschränkt,

sondern

auf

längere

Zeit

arbeitsunfähig.

Die

Annahme,

sie

könne

nach

der

Heilungs phase

wieder

uneingeschränkt

arbeiten,

sei

realitätsfremd

(Urk.

1). 3.

3.1

Infolge

einer

seit

10

Jahren

vorbekannten

schwer en

sekundäre n

Mitralklap peninsuffizienz

bei

postrheumatischem

Mitralklappenvitium

und

eines

paroxy s - male n

Vorhofflimmern s /Vorhofflattern s

(vgl.

auch

Urk.

12/19/31,

Urk.

12/19/34)

wurde

a m

2 3.

Mai

2024

im

Spital

B.___

ein

minimal-inva siver

Mistralklappenersatz

mit

LAA-Verschluss

und

Verkleinerungsplastik

des

linken

Vorhofes

durchgeführt

(vgl.

Operationsbericht,

Urk.

12/3/8

f.) .

Anlässlich

der

dreiwöchige n,

stationäre n

Rehabilitation

in

der

Klinik

C.___

im

Mai/Juni

2024

ergab

sich

beim

ansonsten

komplikationslosen

Verlauf

eine

Thoraxwandhernie;

die

Beschwerdeführerin

habe

ihre

Leistungsfähigkeit

deutlich

verbessern

können

und

sei

auf

eigenen

Wunsch

vorzeitig

entlassen

worden

(vgl.

Austrittsbericht

vom

2 0.

Juni

2024,

Urk.

12/19/20

ff.).

3.2

Anlässlich

der

kardiologischen

Nachkontrolle

vom

2 4.

Juli

2024

hielt

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Kardiologie

und

Innere

Medizin,

Praxis

E.___,

ein en

echokardiographisch

stabile n

und

erfreuliche n

Verlauf

fest.

D ie

Mitralklap penprothese

zeige

eine

normale

Funktion

ohne

Nachweis

eines

paraval vulären

Lecks.

Bei

Zustand

nach

operative r

Verkleinerung

des

linken

Vor hofes

zeige

sich

dieser

weiterhin

stark

dilatiert,

wobei

erfreulicherweise

ein

anhal tender

Sinusrhythmus

nachweislich

sei.

Im

Sinne

eines

elektrischen

atrialen

Remodelings

werde

die

rhythmusstabilisierende

Therapie

über

mindestens

6

Monate

beibehalten.

Danach

werde

über

die

antiarrhythmische

Therapie

ent schieden.

Die

postoperativ

festgestellte

Thoraxwandhernie

werde

am

2 5.

Juli

2024

im

Spital

B.___

mit

einem

Netz

operativ

verschlossen

(Urk.

12/19/17,

vgl.

auch

Operationsbericht,

Urk.

12/19/14).

3.3

Auf

entsprechende

Rückfrage

des

behandelnden

Hausarztes

führte

Dr.

D.___

im

Schreiben

vom

3.

Oktober

2024

aus,

aufgrund

der

kardiologischen

Untersu chungsbefunde

vom

2 4.

Juli

2024

sei

die

Beschwerdeführerin

bei

normaler

links ventrikuläre r

systolische r

Pumpfunktion

formal

arbeitsfähig.

Es

sei

jedoch

nach vollziehbar,

dass

sie

nach

dem

Verschluss

der

Thoraxwandhernie

rechts

mit

einem

Netz

noch

thorakale

Beschwerden

habe,

welche

sie

beim

Busfahren

behin derten.

Der

Verschluss

der

Thoraxwandhernie

liege

erst

zwei

Monate

zurück,

sodass

die

Beschwerdeführerin

möglicherweise

noch

etwas

Zeit

brauche .

Somit

würde

er

(Dr.

D.___)

die

Arbeitsunfähigkeit

verlängern.

Vorsorglich

sei

eine

Umschulung

in

Betracht

zu

ziehen,

soweit

sich

eine

längere

Arbeitsunfähigkeit

abzeichne .

Eine

erneute

kardiologische

Abklärung

bei

ihm

(Dr.

D.___)

sei

nicht

zielführend.

Vielmehr

sei

die

Konsultation

bei

Dr.

med.

F.___,

Klinik direktor

Herzchirurgie,

Spital

H.___,

abzuwarten

(Urk.

12/19/13). 3. 4

Im

Bericht

zuhanden

der

Beschwerdegegnerin

vom

1 7.

Februar

2025

teilte

der

behandelnde

Oberarzt

der

Klinik

für

Herzchirurgie

des

Spitals

B.___

mit,

die

Beschwerdeführerin

sei

bei

ihm

nicht

mehr

in

Behandlung.

Die

letzte

kardiolo gische

Konsultation

sei

im

Dezember

2024

erfolgt.

Zirka

ein en

Monat

nach

der

Operation

sei

von

einer

vollen

Arbeitsfähigkeit

auszugehen

(Urk.

12/22). 3. 5

Zwischenzeitlich

hatte

sich

die

Beschwerdeführerin

am

7.

Dezember

2024

im

Urlaub

im

Kosovo

an

der

linke n

Schulter

verletzt;

laut

Unfallmeldung

sei

sie

vom

Sofa

aufgestanden

und

infolge

Schwindels

nach

links

«getaumelt»,

wobei

sie

sich

mit

de m

linken

Arm

aufgefangen

habe

(vgl.

Unfallmeldung,

Urk.

12/25/37) .

Die

in

der

Schweiz

behandelnden

Ärzte

des

Spitals

I.___

hielten

fest,

vor

Ort

sei

im

konventionellen

Röntgen

eine

Fraktur

festgestellt

und

Ruhigstellung

in

Gips schien e

verordnet

worden.

Das

hierorts

am

1 2.

Dezember

2024

in

der

J.___

Klinik

O.___

durchgeführte

CT

des

Oberarms

links

habe

eine

subkapitale

mehr fragmentäre

proximale

Humerusfraktur

links

zur

Darstellung

gebracht

(vgl.

Urk.

12/19/11) .

Die

Ärzte

des

Spitals

I.___

verordneten

eine

konservative

The rapie

und

attestierten

der

Beschwerdeführerin

eine

100%ige

Arbeits - un fähigkeit

vom

12.

bis

19.

Dezember

2024

(vgl.

Bericht

vom

1 2.

Dezember

2024,

Urk.

12/25/11

f.,

Urk.

12/25/36).

3.6

Anlässlich

der

klinischen

und

radiologischen

Verlaufskontrolle

im

Spital

I.___

vom

2 1.

Januar

2025

habe

die

Beschwerdeführerin

Schmerzen

im

Bereich

der

Sk apula

und

linken

Schulter

berichtet.

Klinisch

hätten

sich

näher

beschriebene

deutliche

Bewegungseinsch r änkungen

der

linken

Schulter

gezeigt.

Eine

Weich teilschwellung

oder

neurologische

Auffälligkeiten

hätten

sich

nicht

ergeben.

Radiolo gisch

zeige

sich

im

Vergleich

zur

Voruntersuchung

keine

sekundäre

Disloka tion.

D ie

Beschwerdeführerin

sei

als

Busfahrerin

100

%

a rbeitsunfähig;

nach

intensiver

Physiotherapie

sei

von

einer

100%igen

Arbeitsfähigkeit

auszu gehen .

Die

nächste

radiologische

und

klinische

Verlaufskontrolle

mit

Beurteilung

des

Bewegungsumfangs

erfolge

in

vier

Wochen

(Urk.

12/19/ 5

f.). 3. 7

Im

beschwerdeweise

eingereichten

Untersuchungsb ericht

vom

4.

März

2025

hielt

Dr.

D.___

persistieren de

Schmerzen

im

Bereich

der

Operationsnarbe

und

eine

Hypästhesie

im

Bereich

der

rechten

Mamma

fest .

Die

Schmerzen

seien

von

invali - di si erendem

Charakter.

Zudem

sei

es

in

der

Vergangenheit

zu

rezidivierenden

hypotonen

Kreislaufdysregulationen

gekommen,

was

auch

zu

einem

Sturzereignis

geführt

habe.

Die

Elevation

des

Arms

über

90°

sei

nicht

mög lich.

Echokardiographisch

habe

sich

eine

normal

funktionierende

mechanische

Aortenklappe n prothese

gezeigt.

Sämtliche

Befunde

seien

erfreulich,

insb e sondere

hätten

auch

die

linksatrialen

Dimensionen

abgenommen.

Im

EKG

habe

sich

ein

anhaltender

Sinusrhythmus

gezeigt.

Die

rhythmusstabilisierende

Therapie

mit

Amiodarone

könne

nun

durch

einen

niedrigdosierten

Betablocker

ersetzt

werden.

Bei

den

normalen

pulmonala r teriellen

Blutdruckwerten

könne

auch

das

langsam

wirkende

Schleifendiuretikum

abgesetzt

werden.

Die

kardiologischen

Verlaufs kontrollen

erfolgten

weiterhin

im

Jahresrhythmus.

Die

prolongierten

Beschwer den

im

Bereich

der

Operationsnarben

erforderten

eine

intensivierte

schmerztherapeutische

Behandlung,

wofür

die

Beschwerdeführerin

an

das

Institut

für

inter ventionelle

Schmerztherapie

überwiesen

werde.

Im

angestammten

Beruf

sei

sie

nicht

arbeitsfähig,

zumal

es

im

Rahmen

eine s

wahrscheinlich

kreislaufbedingten

Sturzes

zu

einer

linksseitigen

Humerusfraktur

gekommen

sei.

In

Anb e tracht

des

Verlaufs

sei

nicht

davon

au s zugehen,

dass

die

B eschwerde - führerin

in

den

ange stammten

Beruf

zurückkehren

könne,

sodass

proaktiv

eine

IV-Rente

oder

Umschu lung

abzukl ä ren

sei

(Urk.

3/1) .

3. 8

Im

Beschwerdeverfahren

gab

die

Beschwerdeführerin

ausserdem

den

MR-B ericht

vom

1 7.

März

2025

zu

den

Akten.

Darin

hielt

die

beurteilende

Radiologin

des

Spitals

I.___

(1)

die

bekannte

mehrfragmentäre

subkapitale

Humerusfraktur

mit

Einstauchung,

wobei

die

Fraktur

nicht

durch ge baut

sei,

(2)

Stigmata

einer

avasku lären

Nekrose

am

Oberrand

des

Humeruskopfes,

aktuell

ohne

Dekonfigu ration,

(3)

kein

signifikanter

Gelenkerguss,

(5)

soweit

erkennbar,

eine

geringe

Ablö sung

der

SSP-Sehne

am

Vorderrand

sow ie

(6)

ein en

subakromiale n

Reiz zustand

fest

(Urk.

3/2).

4.

4.1

Bei

der

vorliegenden

Aktenlage

l assen

sich

d er

Gesundheitsschaden

und

de ss en

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

nicht

hinreichend

feststellen. 4.2

Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

gesundheitliche

Einschränkungen

mit

länger

andauernden

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gestützt

auf

die

interne

Stellung nahme

einer

Sachbearbeiterin

vom

2 1.

Februar

202 5.

Darin

kam

diese

im

Zusammenhang

mit

den

unfallbedingten

Schulterverletzungen

zum

Schluss,

nach

der

üblichen

Heilungsphase

könne

wieder

von

einer

vollen

Arbeitsfähigkeit

aus gegangen

werden

(Urk.

12/23/3).

Eine

Vorlage

an

den

RAD

erfolgte

nie.

Überdies

sind

künftige

Entwicklungen

nicht

vollends

voraussehbar,

weshalb

eine

uneinge schränkte

Arbeitsfähigkeit

lediglich

aufgrund

einer

prognostischen

Einschätzung

und

ohne

weitere

fachmedizinische

Einschätzung

nicht

angenommen

werden

darf

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_794/2023

vom

4.

Oktober

2024

E.

5.2.1) .

Laut

de m

beschwerdeweise

eingereichten

Untersuchungsbericht

von

Dr.

D.___

vom

4.

März

2025

war

die

Funktionalität

des

linken

Arms

jedenfalls

zu

jenem

Zeitpunkt

noch

nicht

hergestellt

(Urk.

3/1) .

Dazu

passend

erbrachte

die

MRT

der

linken

Schulter

vom

1 7.

März

2025

zumindest

potenziell

behandlungsbedürftige

und

arbeitsrelevante

Befunde

(Urk.

3/2) .

Au s

de m

Untersuchungsbericht

vom

4.

März

2025

ergeben

sich

zudem

prolongierte

Beschwerden

im

Bereich

de s

Tho rax

und

der

Operationsnarbe

sowie

Hinweise

auf

eine

hypotone

Kreislaufdys regulation,

deren

Relevanz

im

Hinblick

auf

die

Arbeitsfähigkeit

der

Beschwer deführerin

jedenfalls

nicht

a

priori

ausgeschlossen

werden

k ann

(vgl.

E.

3.3).

Kardiolo gische

Kon sultationen

erfolgten

offenbar

auch

in

der

Herzklinik

des

H.___

(vgl.

Urk.

12/19/13

und

auch

Urk.

12/19/17,

wonach

Berichtskopien

auch

dem

H.___

zugestellt

wurden);

entsprechende

Berichte

hat

die

Beschwerdegegnerin

nicht

eingeholt.

Zu

erwähnen

ist

schliesslich

auch

die

aktenkundige

Amaurosis

fugax

(EM

2 9.

November

2021,

Urk.

12/19/58,

Urk.

12/19/31;

teilweise

auch

als

Verdachtsdiagnose

dokumentiert,

vgl.

Urk.

12/19/16),

deren

arbeitsrelevanten

Auswirkungen

mit

Blick

auf

die

Tätigkeit

der

Beschwerdeführerin

als

Buschauf feurin

sich

ebenfalls

abzuklären

aufdrängt.

4.3

Nach

dem

Gesagten

ist

die

Beschwerde

in

dem

Sinne

gutzuheissen,

dass

die

angefoch tene

Verfügung

aufzuheben

un d

die

Sache

unter

Beizug

des

RAD

zur

rechtsgenüglichen

Abklärung

des

Gesundheitsschadens

und

de ssen

Auswir kungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

de r

Beschwerdeführer in

an

die

Beschwer degegnerin

zurückzuweisen

ist.

Die

Rückweisung

zur

weiteren

Abklärung

steht

auch

im

Einklang

damit,

dass

in

erster

Linie

die

IV-Stelle

für

die

richtige

und

vollständige

Sachverhaltsabklärung

zu

sorgen

hat

(vgl.

Art.

43

Abs.

1

ATSG;

E.

1. 4).

Da

die

Beschwerdegegnerin

zunächst

weitere

Abklärungen

zu

tätigen

hat,

lässt

sich

ein

wie

auch

immer

gearteter

Leistungsanspruch

vorliegend

nicht

abschlies send

beurteilen.

5.

Gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

ist

das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

um

die

Bewilligung

oder

die

Verweigerung

von

IV-Leistungen

kostenpflichtig.

Die

Kosten

sind

ermessensweise

auf

Fr.

5 00.--

festzusetzen

und

(aufgrund

der

recht-sprechungsgemäss

ebenfalls

als

vollständiges

Obsiegen

geltenden

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung;

vgl.

BGE

137

V

57)

ausgangsgemäss

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

1 4.

April

2025

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

über

den

Leistungsanspruch

neu

entscheide. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

500 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger