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IV.2025.00277

Rente: Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten besteht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Kein Anspruch auf Rente - berufliche Eingliederungsmassnahmen mussten nicht geprüft werden. Abweisung, resp. Nichteintreten.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-06-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1971, arbeitete zuletzt vom 6. Januar 2020 bis 17. April 2021 als temporär angestellter Bauarbeiter (Urk. 23/2/6). Am 19. Juli 2021 meldete er sich unter Hinweis auf eine pulmonale Tuberkulose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 23/2 Ziff. 6 und Urk. 23/1/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche (Urk. 23/6) und medizinische Abklärungen vor (Urk. 23/8) und teilte dem Versicherten am 18. Oktober 2021 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 23/10). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk.

23/15/1-5, Urk. 23/16/1-5, Urk. 23/17) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am

19. Oktober 2023 mit, dass ein polydisziplinäres Gutachten notwendig sei (Urk. 23/28). Am 2. November 2023 (Urk. 23/51) meldete sich der Versicherte zum Bezug eines Hilfsmittels (Schuheinlagen; Urk. 23/53-54) an. Am 9. Januar 2024 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schuh einlagen (Urk. 23/55). Nach Eingang des Gutachtens der Medizinischen Abklä rungsstelle Z.___ GmbH (MEDAS A.___) vom 26. Februar 2024 (Urk. 23/58) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. März 2024 die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 23/60). Als Folge des Einwands vom 3. Juni 2024 (Urk. 23/67-70), stellte die IV-Stelle bei der MEDAS A.___

Rückfragen zum Gutachten (Urk. 23/ 73/1-2), die am 4. September 2024 beantwortet wurden (Urk.

23/76). Nach einer weiteren Stellungnahme des Versicherten dazu (Urk.

23/82) und nach erneuter Stellungnahme der MEDAS A.___ vom 3. Dezem ber 2024 (Urk. 23/83), wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 5. März 2025 ab (Urk. 23/94 = Urk. 5). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 7. April 2025 sowoh l von Rechtsanwalt Dominique Chopard (Urk. 1) als auch durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (Urk. 4) Beschwerde erheben und beantragte, es sei en ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab April 2022 eine ganze Rente, respektive die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu gewähren (Urk. 1 S. 2, Urk. 4 S. 2) . Eventualiter sei ein erneutes neuropsychologisches Teilgutachten in Auftrag zu geben . Subeventualiter seien berufliche Massnahme n zuzusprechen (Urk. 4 S. 2) . Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 3, Urk.

4 S. 2) und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 3) . Mit Verfügung vom 17.

April 2025 (Urk. 8) ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreter sich darüber auszusprechen, durch wen sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertreten lasse. Der Beschwerdeführer teilte am 19.

Mai 2025 mit, er lasse sich im Verfahren weiterhin durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertreten (Urk. 12 und 13). Rechtsanwalt Dominique Chopard liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde ant wort vom 22. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer am 29. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Mai 2021 - Malnutrition - St atus n ach Delir, E rstdiagnose

Mai 2021 - Stammbetontes allergisches Erythem unklarer Ätiologie am 4. Mai 2021 - c hronisch

schädlicher Alkoholkonsum - a usgeprägtes Lungenemphysem, apikal-betont, E rstdiagnose 14. April 2021 - ä tyhltoxische Lebersteatose, E rstdiagnose 15. April 2021 .

Der Beschwerdeführer war am 14. April 2021 notfallmässig bei starker Allge mei n zustandsreduktion, Fieber, Husten und gastroenteritischen Beschwerden eingewiesen worden (S. 2). Am 28. Juni 2021 wurde er in ordentlichem Allge meinzustand in die pulmonale Rehabilitation der Rehabilitationsklinik D.___, entlassen (S. 4).

E. 3.1 S. 194 f.). Da sogar aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeits fähigkeit abgewichen werden kann, ohne dass das Gutachten den Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2 mit Hin weisen), muss dies erst recht für eine fachärztliche Beurteilung zum zeitlichen Beginn der Arbeitsfähigkeit gelten.

A uch die Hausärztin des Beschwerdeführers hielt im Bericht vom 28. März 2022 (vorstehend E. 3.3) fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der Rehabilitation sklinik Mitte August 2021 insbesondere eine Tagesstruktur auf bauen musste, um eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder herstellen zu können. Dass die behandelnde Ärztin jedoch gar keine Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr attestierte, dürfte auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung zurückzuführen sein (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc) und vermag das umfangreiche, polydisziplinäre Gutachten nicht anzu zweifeln. Somit kann auch bezüglich d es Umfang s und de s Beginn s der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf das Gutachten der MEDAS A.___ abgestellt werden.

Zusammenfassend liegen keine konkrete n Indizien vor, die gegen die Zuver lässigkeit des Gutachtens der MEDAS A.___ sprechen würden (BGE 137 V 210 E.

1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C_528/2021 E. 4.2.1)

und es kommt ih m

deshalb voller Beweiswert zu. Da der medizinische Sachverhalt genügend explo riert wurde, ist eine erneute neuropsychologische Begutachtung nicht angezeigt

(Urteil 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 146 V 12) . Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass d ie neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar stellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen). Unbestrittenermassen hat der psychiatrische Teilgutachter dies vorliegend in seiner Expertise unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der neuropsychologischen Untersuchung recht s genüglich getan (Urk. 23/58/ 53-68). Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit April 2021 in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig ist und dass er nach Ablauf des Wartejahres, ab April 2022, in einer sehr leichten bis leichten, knieschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Knien und Kauern, ohne Einschränkung hinsichtlich Zeitpräsenz und Leistungsfähigkeit fortdauernd arbeitsfähig ist . 4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, da er über ein reduziertes kognitives Auffassungsvermögen verfüge, nur ein paar Jahre Grundschule besucht und keine Berufsausbildung habe und seit der Einreise in die Schweiz immer als Hilfsarbeiter gearbeitet habe (Urk. 4 S. 12 f. Ziff. 7) .

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 3.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hin weisen).

Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto ein gehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 3.2 und 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen) .

Wie gutachterlich festgestellt (vorstehend E. 3.5), ist der heute 55 Jahre alte Beschwerdeführer in einer sehr leichten bis leichten, knieschonenden, wechsel belastenden Tätigkeit ohne Knien und Kauern, ohne Einschränkung hinsichtlich Zeitpräsenz und Leistungsfähigkeit arbeitsfähig . Eine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit ist bei einem derart formulierten Zumutbarkeitsprofil nicht anzunehmen. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der MEDAS A.___ konnten weiter keine kognitiven Störungen verifiziert werden, respektive das Vorliegen kognitiver Defizite war mangels Kooperation im neuropsychologischen Teil gutachten nicht detailliert feststellbar. Die Gutachter gingen im klinischen Eindruck insgesamt nicht von einer wesentlichen psychischen Beeinträchtigung aus (Urk. 23/58/5 Ziff. 4.2). Es sind zudem keine anderen Einschränkungen (wie zum Beispiel Alter oder Persönlichkeitsstruktur) ersichtlich, die das Finden einer entsprechenden Stelle z um V ornherein verunmöglichen würden (Urteile 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 5.2 und 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2, je mit Hinweis). Somit ist vorliegend nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 5.

Folglich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

E. 3.2 ), wirken sich nicht limitierend auf die Stellensuche aus. Eine bezüglich Selbsteingliederung poten z iell hinderliche

kognitive Störung oder psychiatrische Befunde konnten nicht eruiert werden (Urk. 23/58/64 -65 Ziff. 6.2) . Der Beschwer deführer lebt gemäss eigenen Angaben in einer Wohngemeinschaft und benutzt den öffentlichen Verkehr rege (Urk. 23/58/ 34- 35). Seine in der Nähe wohnende Schwester wirkt beratend und unterstützend in alltäglichen Lebens v errichtungen

(Urk. 23/58/55). Der Beschwerdeführer ist somit nicht komplett isoliert und durchaus in der Lage, Hilfe in Anspruch zu nehmen . E s war ihm auch immer möglich, eine Anmeldung beim RAV vorzunehmen und de ss en Leistungen zu beantragen (Urk. 23/58/34). Insgesamt ist der Beschwerdeführer somit mög licherweise aus invaliditätsfremden, nicht aber aus gesundheitlichen Gründen bei der Stellensuche eingeschränkt, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Wieder eingliederung nicht zuständig ist. Die Beschwerdegegnerin durfte daher den Anspruch auf eine Invalidenrente ohne vorherige Eingliederungsmass nah men prüfen; auf den Antrag um Durchführung von Eingliederungsmass nahmen ist entsprechend mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten . 7 .

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer

gemäss den Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit April 2022 in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist und daher mangels einer anspruchsbegrün denden Erwerbseinbusse kein en Anspruch auf eine Invalidenrente hat . Weitere medizinische Abklärungen in Form eines neuropsychologischen Gutachtens sind aufgrund des rechtsgenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalts und der schlüssigen und nachvollziehbaren Würdigung durch die Beschwerdegegnerin nicht angezeigt (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 8 .

E. 3.3 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 28. März 2022 (Urk. 23/16/1-5) einen Status nach Lungentuberkulose und nach jahrelangem Alkoholmissbrauch (S. 3 Ziff. 2.5). Sie stellte eine schlechte Prognose bezügliche Arbeitsfähigkeit und besprach mit dem Sozialarbeiter den Aufbau einer Tagesstruktur für das Erreichen einer leichten, körperlichen Arbeit (S. 3 Ziff. 2.8). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerde führer nicht mehr zumutbar, es sei lediglich stundenweise eine Arbeit im sekundären Sektor möglich (S.

E. 3.4 Die pneumologischen Untersuchungen vom 16. Mai und vom 15. Juni 2022 im Stadtspital B.___ und C.___ ergaben gemäss Bericht vom 15. Juni 2022 (Urk.

23/22) lungenfunktionell weiterhin eine schwergradige Überblähung mit schwer gradiger CO-Diffusionsstörung und fraglicher leichtgradiger Obstruktion (koope rations bedingt). Eine Sistierung des Nikotinkonsums sei bereits umgesetzt worden. Versuchsweise wurde eine medikamentöse Inhalation besprochen und der Beschwerdeführer wurde entsprechend geschult . Die Spiroergometrie zur Beurteilung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit sei aufgrund der fehlenden Ausbelastungskriterien nur eingeschränkt beurteilbar. Der Befund entspreche aber aufgrund der pulmonalen Vorerkrankung und des längeren IPS-Aufenthalts im Vorjahr am ehesten einer Dekonditionierung (S. 2).

E. 3.5 ). Gemäss dem allgemein-internistische n Teilgutachter der MEDAS A.___

verbesserte sich die allgemeine Situation des Beschwerdeführers seit dem Sommer 2021 deutlich . E r erkannte keine Verbesserungsfähigkeit der Arbeits- und Leistungs fähigkeit durch therapeutische Massnahmen (Urk. 23/5 8 / 3 9 Ziff. 7.1) und stellte eine vollständige Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit

mittelschweren körperlichen Anforderungen fest. Ab März 2022 ging er von einer graduell steigerbare n Arbeitsfähigkeit gemäss Fähigkeitsprofil und bis circa Ende 2022 wieder von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 23/5 8 /39 f. Ziff. 8.2). Die pneumologische Teilgutachterin stellte beim Beschwerdeführer nach der Untersuchung vom 24.

August 2023 eine sehr gute Erholung von der Lungentuberkulose fest und verwies auf den stabilen Befund der letzten pneumologischen Kontrolluntersu chung (Urk. 23/58/48 Ziff. 6.1). Nach Abschluss der pneumologischen Heil behandlung im Jahr 2021 bestand aus pneumologischer Sicht die Möglichkeit einer schrittweisen Wiedereingliederung in Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung (kein Tragen von Lasten über 5 kg bis gelegentlich 10 kg) . Arbeiten mit derart leichter körperlicher Belastung und regelmässigen Pausen seien im Umfang von 100 % möglich (Urk. 23/58/50-51 Ziff. 8.1). Der psychiatrische Teilgutachter fand beim Beschwerdeführer keine versicherungsmedizinisch rele van te Symptomatik (Urk. 23/58/65 Ziff. 6.3). Aus psychiatrischer Sicht besteht daher grundsätzlich auch in der angestammten Tätigkeit

eine vollständige Arbeitsfähigkeit . Nachvollziehbarerweise attestierte der psychiatrische Gutachter eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer depressiven Phase als Folge der Tuberkuloseerkrankung während rund drei er Monate

(Urk. 23/58/66 -67 Ziff. 8.1).

Die nicht ganz kongruenten

Angaben des allgemein-internistischen und des pneumologischen Teilgutachter s zum zeitlichen Beginn der vollständigen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurden in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 schlüssig bereinigt und durch die RAD-Ärztin Dr. F.___ bestätigt (vorstehend E. 3. 9 - E. 3.11). So wurde nachvollziehbar begründet, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach Austritt aus der Rehabilitation wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erlangte, jedoch nach einer rund siebenmonatigen gesamtgesundheitlichen Aufbauphase ab April 2022 keine Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit mehr bestand .

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Gutachtensergänzung sei nicht zu berücksichtigen, da sie von einem nicht am Gutachten beteiligten Neurologen geschrieben und nachträglich durch die Unterschriften von zwei Gutachtern materiell ungeprüft lediglich legitimiert worden sei, ist nicht zu hören. Es finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass die Stellungnahme vom 3. De zember 2024 (vorstehend E.

E. 3.6 Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, Prävention und Public Health, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), stellte am 8. März 2024 (Urk. 23/59/4-6) fest, es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig, respektive dauerhaft, auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus wirke. In angepasster Tätigkeit habe vorübergehend eine aufgehobene Arbeits fähig keit bestanden (Urk. 23/59/5) . Es könne auf das Gutachten abgestellt und den Empfehlungen gefolgt werden (Urk. 23/59/6).

E. 3.7 Die Ärzte des Stadtspitals C.___, Klinik für Innere Medizin, berichteten am 19.

März 2024 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 15. bis 19. März 2024 (Urk. 23/67). Sie diagnostizierten unter anderem eine Pneu monie des rechten Oberlappens und verwiesen auf eine durchge führte Antibio tikatherapie . Weiter habe der Beschwerdeführer Physiotherapie mit Atemtherapie erhalten . Aufgrund des Alkoholabhängigkeitssyndroms sei eine Entzugsprophy laxe durchgeführt worden . Der Beschwerdeführer habe am 19. März 2024 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 2). 3.

E. 3.10 ) von den unterzeichnenden und am Gutachten beteiligten Fachärzten materiell nicht geprüft und für korrekt befunden worden wäre. Im Ü brigen handelte es sich bei der verlangten Ergänzung einzig um die klar definierte Frage nach dem zeitlichen Beginn der vollständigen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit . Diese r

wurde von der RAD-Ärztin Dr. F.___ bestätigt (vorstehend E. 3.11). Es liegt

zudem rechtsprechungsgemäss keineswegs allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechts anwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (be stimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E.

E. 5 Ziff. 4.1).

E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

E. 5.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind .

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheits scha den abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Zu dessen Bestimmung werden vorab die in den entsprechenden Jahren erzielten Erwerbseinkommen je einzeln anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabelle an die Entwicklung der Nominallöhne angepasst. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.2.2-4.3 und 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

E. 5.4 Der ungelernte Beschwerdeführer arbeitete gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; Urk. 23/88) zuletzt von Januar bis April 202 0 in einem 100%-Pensum als temporär angestellter Bau hilfs arbeiter und erzielte ein Ein kommen von Fr. 21'607.-- (Urk. 23/88/2) . In den Jahren zuvor bezog er entweder Arbeitslosenentschädigung oder arbeitete in kurze n

Temporäreinsätze n über Arbeitsvermittlungsstellen (Urk. 23 / 88 / 1-2) . Somit ist mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass er ohne die gesundheitlichen Einschrän kungen in temporären Hilfsarbeiter anstellungen auf dem Bau oder im Gartenbau arbeiten würde. Da sich das Valideneinkommen a ufgrund der während Jahren schwankenden und unregelmässigen Einkommen mit häufigen Phasen von Arbeitslosigkeit nicht rechtsgenügend bestimmen lässt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_269/2025 vom 4. September 2025 E. 3.2), ist auf die zum Zeitpunkt der Verfügung aktuellste, im Mai 2024 veröffentlichte LSE 2022 abzustellen . Der branchenübliche Zentralwert TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, beträgt für das Jahr des potenziellen Anspruchs beginn s im Jahr

2022 Fr. 5'825.--. Angepasst an die branchenübliche Wochenarbeitszeit von 41.2 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts ab teilungen T03.02.03.01.04.01, Ziffer 41-43 Baugewerbe, 2022) und an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, 2021-2024, Tabelle T1.1.20, Ziffer 41-43 Baugewerbe), hätte d er Beschwerdeführer daher im Jahr 2022 Fr.

72'284.95 (Fr. 5'825. -- : 40 x 41.2 x 12 : 100 x 100.4) verdient. 5. 5

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung) .

E. 5.6 Der Beschwerdeführer, der nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist gemäss gutachterlicher Beur teilung in einer sehr leichten bis leichten, knieschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Knien und Kauern, ohne Einschränkung hinsichtlich Zeitpräsenz und Leistungsfähigkeit arbeitsfähig (vorstehend E. 3.5). Somit ist für das Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Dies ergibt, angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und auf das Jahr 2022 indexiert (Nominallohnindex Männer, 2021-2024, T1.1.20, Total), ein Invalideneinkommen von Fr. 6 7 ' 033.90

(Fr. 5'305. -- : 40 x 41.7 x 12 : 99.3 x 100.3).

Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Ein kommenseinbusse von Fr. 5' 251 .0 5, was einen Invaliditätsgrad von rund 7 % ergibt. 5. 7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kun gen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa

i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc).

E. 5.8 Eine detaillierte Prüfung des Abzugs vom Invalideneinkommen kann vorliegend unterbleiben, da sich, selbst wenn vom maximal möglichen Abzug von 25 % ausgegangen würde, bei einem Invalideneinkommen von Fr. 50'275.40 (Fr.

67’033.90

- 25 %) und einer resultierenden Einkommenseinbusse von Fr.

22'009.55 (Fr. 72'284.95 - Fr. 50'275.40) kein rentenbegründender Invalidi täts grad von über 40 % ergäbe. Auch unter Berücksichtigung des mit Wirkung per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen 10%igen Pauschalabzugs gemäss Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV vom statistisch bestimmten Wert

des Invaliden einkommens, resultiert kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 %. 6.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Selbsteingliederung sei ihm aus objektiver Sicht unmöglich, weshalb ihm berufliche Massnahmen zur Wiederein gliederung zuzusprechen seien.

E. 6 f. Ziff. 4.3): - Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen, Erstdiagnose 14. Februar 2023 - c hronischer Alkoholkonsum - jahrelang, genaue Dauer unbekannt - anamnestisch sistiert seit April 2021 - aktuell: persistierend (CDT) - Status nach Nikotinabusus von circa 40-50 py - Lebersteatose, Erstdiagnose 15. April 2021 - Status nach Malnutrition, Erstdiagnose April 2021 - Status nach Resektion tubuläres Kolonschleimhautadenom 12. Juli 2023 - histologisch high-grade Dysplasie und Übergang in ein invasives Adenokarzinom, low grade WHO (G2) - keine Metastasen - Zustand nach Lungentuberkulose mit ausgedehntem Befund, April 2021 - Isoniazid-Resistenz: Anti t uberkulöse Therapie (DOTS) über 9 Monate: Levofloxacin, Pyrafat, Rifampicin, Ethambutol, Stadtspital Zürich - i ntermittierende invasive Beatmungspflichtigkeit, IPS 14. April -28. Mai 2021 - CT-Thorax vom 12. Mai 2021: ausgedehnte Bronchopneumonien mit Kavernen in allen Lappen links neu

aufgetretene Bronchopneumonien rechts im Oberhaut Unterlappen im Unterlappen dorsobasal betont . Mediastinale Lymphadenopathie - b ullöses Lungenemphysem, oberlappenbeton t (Alpha-1- Antitrypsin un auf fällig, s iehe Bericht November 2021

Stadtspital C.___) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, ICD-10 F13.2, weiterhin Konsum (GDI erhöht) - St atus nach mittel- bis schwergradige r depressive r Episode, ICD-10 F32.2, im Jahr 2021 - n icht-authentische kognitive Minderleistungen in allen geprüften Bereichen mit/bei: - Leistungsverzerrung (Verdeutlichung D ifferentialdiagnose Aggrava tion) - s chwankender Kooperationsbereitschaft - b ewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen beide Kniegelenke bei deutlicher muskulärer

Insuffizienz der knieumfassenden Muskulatur, beginnende mediale Gonarthrose b eidseits, rechts

mehr als links .

In der Konsensbeurteilung (S. 3-10, Ziff. 4) hielten die Gutachter fest, a us allge mein-internistischer Sicht stellten die kardialen Veränd e rungen für die ange stammte, körperlich schwere Tätigkeit auf dem Bau eine relevante Einschränkung dar, die allerdings nicht genau bezifferbar sei. Der kürzlich diagnostizierte dysplastische Colon-Tumor beeinträchtige die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht. Aus pneumologischer Sicht würde lungenfunktionell ein Funktionsverlust im Sinne einer Diffusionsstörung mit stabilem Befund seit dem Jahr 2021 bestehen. Es könne dadurch zu Atembeschwerden kommen. Der Beschwerde führer gebe Atembeschwerden nach zehn Minuten Gehen in der Ebene sowie eine Belastungsatemnot ab circa einem Stockwerk an. Im Alltag sei er ausreichend gut belastbar und Selbstversorger. Aus dem orthopädischen Befund und den Rönt genuntersuchungen ergäben sich genügend Potenziale für eine berufliche Wiedereingliederung beziehungsweise die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Trotz der Knieschmerze n beidseits seien knieschonende, wechselbelas tende, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten von 10 bis 15 kg möglich. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Kniebelastung (S. 7 Ziff. 4.3). In der psychiatrischen Untersuchung seien keine a usgeprägte n kognitive n Störungen augenscheinlich geworden . Es müsse zwar ein fortgesetzter Alkoholkonsum angenommen werden, entsprechend sei eine suchtmedizinische Begleitung dringend zu empfehlen. Auch dies begründe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal derzeit keine arbeitsrelevante Alkoholfolgeschädigung objektivierbar sei . Aus neuropsychologischer Sicht werde aufgrund der invaliden Ergebnisse ein positives Funktionsprofil erstellt, welches aufzeige, welche Leistungen mindestens möglich sein sollten (S. 8). P ersönliche Faktoren mit tiefer schulischer, beruflicher und sprachlicher Kompe tenz seien zu beachten, aber als versicherungsfremd zu bewerten. Es sei eine deutliche Besserung der vormals schweren Lungenerkrankung eingetreten. In interdisziplinärer Gesamtschau sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr möglich, wohl aber eine leidensange passte, den intellektuellen und schulischen Fähigkeiten sowie körperlichen Ressourcen angemessene, einfach e berufliche Tätigkeit (S. 8 Ziff. 4.4). Vorrangig würden die allgemein-internistischen und pneumologischen Diagnosen domi ni eren, we lch e ei n e berufliche T ätigkeit als Bauhilfsarbeiter seit Spitaleintritt im April 2021 verunmöglichten . Ideal leidensadaptierte Tätigkeiten seien rück blickend nach Entlassung aus der stationären Reha bilitation am 14. August 2021 hinsichtlich des für den Fallverlauf vorrangig relevanten Lungenleidens theore tisch-medizinisch möglich gewesen (S. 8 Ziff. 4.5). Eine ideal leidensadap tierte Tätigkeit mit deutlich geringerer Arbeitsschwere (möglich seien mindestens sehr leichte bis leichte Tätigkeiten) in knieschonen d er, wechselbelastender Tätig keit (ohne Knien und Kauern) sei ohne Einschränkung hinsichtlich Zeitpräsenz und Leistungsfähigkeit durchführbar (Arbeitsfähigkeit 100 %, Arbeitsunfähigkeit 0

%), gültig seit der Entlassung aus der stationären Rehabilitation am 14. August 2021 (mit Belastungsaufbau bis Jahresende) (S. 8 f. Ziff. 4.7).

E. 6.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nah men (lit . a), Beratung und Begleitung (lit . a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a ter), Massnahmen beruflicher Art (lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteile des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2 und 9C_356/2014 vom 14. Novem ber 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit einer Eingliederungs massnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung der versicherten Person. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auszulösen vermag (BGE 113 V 22 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig (vorstehend E. 3.5) . Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt

wer den

(vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 m.w.H .; Urteile 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2,

8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E. 8.2.1, je m.w.H .). Dem Beschwerdeführer stehen somit genügend realistische Beschäftigungsmöglich keiten in einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden

Tätigkeit (vgl. Urteile 8C_345/2016 vom September 2016 E. 3.2 und E. 5, 8C_25/2012 vom 3.

Juli 2012 E. 4.2) offen .

Eine allenfalls fehlende berufliche Eingliederung, die nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten

bei der Stellensuche zurückzuführen ist, fällt ausserhalb der Zuständigkeit der IV-Stelle. Soweit sie aus

invaliditäts fremden Problemen resultiert (etwa aufgrund mangelnder Sprachkompetenzen), sind die

Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG nicht erfüllt (vgl. SVR

2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.2.3 m.w.H .).

Der Beschwerdeführer lebt seit 2011 dauerhaft in der Schweiz (Urk. 23/2/1) und arbeitete seither, unterbrochen durch Phasen mit Arbeitslosigkeit, überwiegend über Personalvermittlung sfirmen im Baugewerbe (Urk. 23/6). Er verfügt über k eine Berufsausbildung und gab an, nur während vier er Jahre eine Schule besucht zu haben (Urk. 23/5 8 /57). Weiter spricht er kein Deutsch, die gutachterlichen Untersuchungen mussten unter Beizug einer Dolmetscherin durchgeführt werden (Urk. 23/ 58/46 Ziff. 4.2). D ie diversen g esundheitlich en Einschränkungen des Beschwerdeführers, die teilweise bereits seit Jahren bestehen (Urk. 23/58/56 Ziff.

E. 6.6 Stunden als angemessen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.- - bei unentgeltlicher Rechtsvertretung ein Honorar von Fr. 1'570.-- ergibt. Rechts anwalt Chopard ist folglich mit Fr. 1'600.-- (inklusive

Mehrwertsteuer) durch die Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 8 Mit Stellungnahme vom 4. September 2024 (Urk. 23/76) beantwortete Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie der MEDAS A.___, die Frage der RAD-Ärztin Dr. F.___ vom 2. Juli 2024 nach der Konkretisierung des Zeitpunkts, ab wann von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 23/73). Er führte aus, dass gutachterlich funktional deutliche Einschränkungen des Belastbarkeitsprofils insbesondere aus pneumolo gi scher Sicht attestiert worden seien, sodass nur körperlich sehr leichte Arbeiten (kein Tragen von Lasten über 5 bis gelegentlich 10 kg) und mit regelmässigen Pausen möglich seien. Auf die schnellere körperliche Ermüdbarkeit aufgrund der eingeschränkten pulmonalen Reserve sei hingewiesen worden (S. 2). Proble matisch sei auch, dass bei der neuropsychologischen Untersuchung beim Beschwerdeführer von einer nicht-authentischen Leistungspräsentation und schwan kender Kooperationsbereitschaft auszugehen gewesen sei, sodass die retrospektive versicherungsmedizinische Bewertung sehr erschwert werde. Auch wenn diese Unschärfe über die Dauer einer schrittweisen Wiedereingliederung ab August 2021 (wie im pneumologischen Gutachten ausgeführt), bestehe, so könne auch bei Annahme eines ausgedehnten Belastungsaufbaus über mehr als sechs Monate bis März 2022 (wie im allgemeininternistischen Gutachten attestiert), für diese letztlich versicherungsrechtlich zu prüfende Zeitspanne ab April 2022 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden, voraus gesetzt die Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils in ideal leidens adap tierter Tätigkeit. In einer ideal angepassten Tätigkeit könne die Lungen belastung reduziert werden. Der Hinweis auf Pausenbedarf sei abhängig von der idealen Adaption der Leistungsschwere. Überdies besteh e die Möglichkeit, die vertrags übliche n Pausenzeiten stärker aufzuteilen, um regelmässige Pausen zu gewähr leisten. Die bei fehlendem Erregernach weis ab Mai 2021 noch bis circa Jahres anfang 2022 fortgeführte tuberk u lostatische Therapie könne keine quanti tative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 2) . Es sei einzig die Unschärfe in der schrittweisen Wiedereingliederung in eine idealadaptierte Tätig keit nach Abschluss der stationären Rehabilitation (Mitte August 2021) im interdiszipli näre n Teil des Gutachtens zu ergänzen, was aber auch bei Gewährung eines Belastungsaufbaus von einem halben Jahr noch immer nicht in der iv-recht l ich zu beurteilenden Zeitspanne ab 1. April 2022 liege (S. 3) . 3.

E. 8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, namentlich ist die finanzielle Bedürftigkeit infolge des Sozialhilfebezugs erstellt und der Prozess nicht aus sichtslos. Antragsgemäss (Urk. 1 S. 3, Urk. 4 S. 2) ist dem Beschwerdeführer daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm ist Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E. 8.2 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer) .

E. 8.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Vorliegend erscheint gesamthaft ein Aufwand von

E. 8.4 Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 7. April 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und ihm wird Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann

E. 9 RAD-Ärztin Dr. F.___ erklärte am 11. September 2024 (Urk. 23/92/3-4), es bestehe gemäss Gutachten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit seit dem 20. April 2021. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei der Beschwerdeführer vom 20. April 2021 bis 31.

März 2022 vollständig arbeitsunfähig, ab dem 1. April 2022 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (Urk. 23/92/3). Auf die Angaben der Gutachterstelle könne abgestellt werden (Urk.

23/92/4). 3.

E. 10 In der Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 (Urk. 23/83) wiederholten die mit dem Gutachten vom 26. Februar 2024 befassten Gutachter der Fachrichtungen Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin sowie Dr. G.___ die am 4. Sep tember 2024 (vorstehend E. 3. 8) von Dr. G.___

gemachten Ausführungen. 3. 1 1

RAD-Ärztin Dr. F.___ empfahl am 13. Januar 2025, an der RAD-Stellung nahme vom 11. September 2024 (vorstehend E. 3. 9) festzuhalten (Urk. 23/92/5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 26. Februar 2024 (vorstehen d E. 3.5). Das Gutachten erweist sich als für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und den Vorakten (Anamnese), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und Schlussfolgerungen einleuchten d begründet (vorstehend E. 1.4). Der sich in einem schlechten Allgemeinzustand befindliche Beschwerdeführer erkrankte im April 2021 an einer pulmonalen Tuberkulose und musste deswegen zuerst stationär bis zum 14. August 2021 (vorstehend E. 3.1 und E. 3.2) und in der Folge ambulant behandelt werden und sich laufenden Kontrollen unterziehen (vorstehen d E. 3.4) . Durch die stationären Behandlungen trat eine Verbesserung der pneumonalen gesundheitlichen Situation ein und auch der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers konnte mittels Ernährungsanpassung und entsprechender Therapie verbessert werden (vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00277 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Portmann Urteil vom

22. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich und vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1971, arbeitete zuletzt vom 6. Januar 2020 bis 17. April 2021 als temporär angestellter Bauarbeiter (Urk. 23/2/6). Am 19. Juli 2021 meldete er sich unter Hinweis auf eine pulmonale Tuberkulose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 23/2 Ziff. 6 und Urk. 23/1/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche (Urk. 23/6) und medizinische Abklärungen vor (Urk. 23/8) und teilte dem Versicherten am 18. Oktober 2021 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 23/10). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk.

23/15/1-5, Urk. 23/16/1-5, Urk. 23/17) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am

19. Oktober 2023 mit, dass ein polydisziplinäres Gutachten notwendig sei (Urk. 23/28). Am 2. November 2023 (Urk. 23/51) meldete sich der Versicherte zum Bezug eines Hilfsmittels (Schuheinlagen; Urk. 23/53-54) an. Am 9. Januar 2024 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schuh einlagen (Urk. 23/55). Nach Eingang des Gutachtens der Medizinischen Abklä rungsstelle Z.___ GmbH (MEDAS A.___) vom 26. Februar 2024 (Urk. 23/58) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. März 2024 die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 23/60). Als Folge des Einwands vom 3. Juni 2024 (Urk. 23/67-70), stellte die IV-Stelle bei der MEDAS A.___

Rückfragen zum Gutachten (Urk. 23/ 73/1-2), die am 4. September 2024 beantwortet wurden (Urk.

23/76). Nach einer weiteren Stellungnahme des Versicherten dazu (Urk.

23/82) und nach erneuter Stellungnahme der MEDAS A.___ vom 3. Dezem ber 2024 (Urk. 23/83), wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 5. März 2025 ab (Urk. 23/94 = Urk. 5). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 7. April 2025 sowoh l von Rechtsanwalt Dominique Chopard (Urk. 1) als auch durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (Urk. 4) Beschwerde erheben und beantragte, es sei en ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab April 2022 eine ganze Rente, respektive die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu gewähren (Urk. 1 S. 2, Urk. 4 S. 2) . Eventualiter sei ein erneutes neuropsychologisches Teilgutachten in Auftrag zu geben . Subeventualiter seien berufliche Massnahme n zuzusprechen (Urk. 4 S. 2) . Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 3, Urk.

4 S. 2) und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 3) . Mit Verfügung vom 17.

April 2025 (Urk. 8) ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreter sich darüber auszusprechen, durch wen sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertreten lasse. Der Beschwerdeführer teilte am 19.

Mai 2025 mit, er lasse sich im Verfahren weiterhin durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertreten (Urk. 12 und 13). Rechtsanwalt Dominique Chopard liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde ant wort vom 22. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer am 29. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Juli 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 ausgerich tet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zusammenge fasst damit, dass gemäss den medizinischen Abklärungen in der angestammten Tätigkeit als angelernter Bauarbeiter seit April 2021 eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestehe, der Beschwerdeführer jedoch in einer optimal angepassten Tätigkeit seit Abschluss der stationären Rehabilitation am

14. August 2021, spätestens aber seit dem 1. April 2022, zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei (Urk. 5 S. 1 f.). Für die Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1, Urk . 4), eine vollständige Arbeitsfähigkeit per spätestens April 2022 sei trotz der Stellungnahmen der Gutachter nicht nachvollziehbar. Aufgrund der medizini schen Unterlagen sei klar erstellt, dass keine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit per April 2022 vorliege und nach wie vor diverse Leistungseinschränkungen bestün den. Die Gutachterstelle halte aufgrund der pulmonalen Tuberkulose mannig faltige Adaptionskriterien fest. Es sei nicht nachvollziehbar, dass aufgrund dessen keine Pensumsreduktion

notwendig sein, beziehungsweise der ausgewiesene erhöhte Pausenbedarf nicht zu einer berücksichtigbaren Leistungseinschränkung führen solle (Urk. 4

S. 12 Ziff. 7). Die Adaptionskriterien würden die Ausführung einer Hilfsarbeitertätigkeit vollständig verunmöglichen, weshalb von einer feh len den Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 4

S. 12 f. Ziff. 7). De r

gutachterlichen Einschätzung, das neuropsychologische Gutachten sei aufgrund einer nicht authentischen Beschwerdepräsentation nicht verwertbar, weshalb die Dauer der Arbeitsunfähig keit nur grob geschätzt werden könne, könne nicht gefolgt werden. Zudem sei die ergänzende Stellungnahme zum Gutachten durch einen Arzt erfolgt, der an der interdisziplinären Begutachtung gar nicht beteiligt gewesen sei, weshalb keine beweiskräftige Gutachtensergänzung vorliege (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5). Es sei von der Beschwerdegegnerin ein erneutes neuropsychologisches (Teil-)Gutachten in Auftrag zu geben, da der Verlauf der Arbeitsfähigkeit bisher nicht nach vollziehbar begründet worden sei (Urk. 4

S. 13 Ziff. 8). Die Beschwerdegegnerin habe es zudem versäumt, einen Lohnvergleich vorzunehmen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7). Weiter sei ihm eine Selbsteingliederung aus objektiver Sicht unmöglich und es seien ihm deshalb berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung zuzusprechen (Urk. 4

S. 13 Ziff. 9, Urk. 1 S. 7 f.). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 22. September 2025 (Urk. 22) führte die Beschwer de gegnerin aus, die im April 2021 diagnostizierte Lungentuberkulose habe mittels tuberkulostatischer Therapie behandelt werden können, sodass ab Juni 2021 kein Erregernachweis mehr bestanden habe. Nach einer akutstationären Phase sei der Beschwerdeführer bis zum 14. August 2021 stationär rehabilitativ behandelt worden. Dabei habe die allgemeine Schwäche und Dekonditionierung bei kardiopulmonal stabilem Zustand im Zentrum gestanden. In der Verlaufskon trolle sei zwar die Spiroergometrie zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit aufgrund der fehlenden Ausbelastungskriterien nur eingeschränkt beurteilbar gewesen, der Befund habe aber aufgrund der pulmonalen Vorerkrankung und des längeren IPS-Aufenthalts im Vorjahr einer Dekonditionierung entsprochen. Die Sachverständigen hätten festgehalten, dass eine gewisse Unschärfe hinsichtlich der Dauer der schrittweisen Wiedereingliederung ab August 2021 bestehe. Selbst wenn jedoch ein ausgedehnter Belastungsaufbau über mehr als ein halbes Jahr bis März 2022 angenommen werde, ergebe sich nach Ablauf des Wartejahres ab April 2022 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 2). 2.4

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich des Umfang s der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und deren Beginn auf das Gutachten der MEDAS A.___ abstellen durfte.

3. 3.1

Die Ärzte des Stadtspitals B.___ und C.___

stellten im Bericht vom 24. Juni 2021 (Urk. 23/1/5-15) folgende Diagnosen (S. 1 f. verkürzt): - p ulmonale Tuberkulose, E rstdiagnose 20. April 2021 - m ilde bis schwere Hyperkalzämie, E rstdiagnose 10. Mai 2021 - H ypoosmolare Hyponatriämie - St atus n ach

ventilator -assoziierte r Pneumonie, E rstdiagnose 1. Mai 2021 - Malnutrition - St atus n ach Delir, E rstdiagnose

Mai 2021 - Stammbetontes allergisches Erythem unklarer Ätiologie am 4. Mai 2021 - c hronisch

schädlicher Alkoholkonsum - a usgeprägtes Lungenemphysem, apikal-betont, E rstdiagnose 14. April 2021 - ä tyhltoxische Lebersteatose, E rstdiagnose 15. April 2021 .

Der Beschwerdeführer war am 14. April 2021 notfallmässig bei starker Allge mei n zustandsreduktion, Fieber, Husten und gastroenteritischen Beschwerden eingewiesen worden (S. 2). Am 28. Juni 2021 wurde er in ordentlichem Allge meinzustand in die pulmonale Rehabilitation der Rehabilitationsklinik D.___, entlassen (S. 4). 3.2

Im Austrittsbericht vom 11. August 2021 (Urk. 23/8/1-13) wiederholten die Ärzte der Rehabilitationsklinik D.___

die im Spital B.___ und C.___ gestellten Diag nosen (S. 1-3) . Nach regelmässiger und motivierter Teilnahme am ärztlich supervisierten Trainingsprogramm habe der Beschwerdeführer die pulmonale Situation, die Kraft und Ausdauer verbessern und am 14. August 2021 nach Hause zurückkehren können (S. 5).

3.3

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 28. März 2022 (Urk. 23/16/1-5) einen Status nach Lungentuberkulose und nach jahrelangem Alkoholmissbrauch (S. 3 Ziff. 2.5). Sie stellte eine schlechte Prognose bezügliche Arbeitsfähigkeit und besprach mit dem Sozialarbeiter den Aufbau einer Tagesstruktur für das Erreichen einer leichten, körperlichen Arbeit (S. 3 Ziff. 2.8). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerde führer nicht mehr zumutbar, es sei lediglich stundenweise eine Arbeit im sekundären Sektor möglich (S. 5 Ziff. 4.1). 3.4

Die pneumologischen Untersuchungen vom 16. Mai und vom 15. Juni 2022 im Stadtspital B.___ und C.___ ergaben gemäss Bericht vom 15. Juni 2022 (Urk.

23/22) lungenfunktionell weiterhin eine schwergradige Überblähung mit schwer gradiger CO-Diffusionsstörung und fraglicher leichtgradiger Obstruktion (koope rations bedingt). Eine Sistierung des Nikotinkonsums sei bereits umgesetzt worden. Versuchsweise wurde eine medikamentöse Inhalation besprochen und der Beschwerdeführer wurde entsprechend geschult . Die Spiroergometrie zur Beurteilung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit sei aufgrund der fehlenden Ausbelastungskriterien nur eingeschränkt beurteilbar. Der Befund entspreche aber aufgrund der pulmonalen Vorerkrankung und des längeren IPS-Aufenthalts im Vorjahr am ehesten einer Dekonditionierung (S. 2). 3.5

Am

26. Februar 2024 erstatte te n die Ärzte der MEDAS A.___ ihr polydisziplinäres, im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und Orthopädie (Urk. 23/58) . Sie nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 f. Ziff. 4.3): - Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen, Erstdiagnose 14. Februar 2023 - c hronischer Alkoholkonsum - jahrelang, genaue Dauer unbekannt - anamnestisch sistiert seit April 2021 - aktuell: persistierend (CDT) - Status nach Nikotinabusus von circa 40-50 py - Lebersteatose, Erstdiagnose 15. April 2021 - Status nach Malnutrition, Erstdiagnose April 2021 - Status nach Resektion tubuläres Kolonschleimhautadenom 12. Juli 2023 - histologisch high-grade Dysplasie und Übergang in ein invasives Adenokarzinom, low grade WHO (G2) - keine Metastasen - Zustand nach Lungentuberkulose mit ausgedehntem Befund, April 2021 - Isoniazid-Resistenz: Anti t uberkulöse Therapie (DOTS) über 9 Monate: Levofloxacin, Pyrafat, Rifampicin, Ethambutol, Stadtspital Zürich - i ntermittierende invasive Beatmungspflichtigkeit, IPS 14. April -28. Mai 2021 - CT-Thorax vom 12. Mai 2021: ausgedehnte Bronchopneumonien mit Kavernen in allen Lappen links neu

aufgetretene Bronchopneumonien rechts im Oberhaut Unterlappen im Unterlappen dorsobasal betont . Mediastinale Lymphadenopathie - b ullöses Lungenemphysem, oberlappenbeton t (Alpha-1- Antitrypsin un auf fällig, s iehe Bericht November 2021

Stadtspital C.___) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, ICD-10 F13.2, weiterhin Konsum (GDI erhöht) - St atus nach mittel- bis schwergradige r depressive r Episode, ICD-10 F32.2, im Jahr 2021 - n icht-authentische kognitive Minderleistungen in allen geprüften Bereichen mit/bei: - Leistungsverzerrung (Verdeutlichung D ifferentialdiagnose Aggrava tion) - s chwankender Kooperationsbereitschaft - b ewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen beide Kniegelenke bei deutlicher muskulärer

Insuffizienz der knieumfassenden Muskulatur, beginnende mediale Gonarthrose b eidseits, rechts

mehr als links .

In der Konsensbeurteilung (S. 3-10, Ziff. 4) hielten die Gutachter fest, a us allge mein-internistischer Sicht stellten die kardialen Veränd e rungen für die ange stammte, körperlich schwere Tätigkeit auf dem Bau eine relevante Einschränkung dar, die allerdings nicht genau bezifferbar sei. Der kürzlich diagnostizierte dysplastische Colon-Tumor beeinträchtige die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht. Aus pneumologischer Sicht würde lungenfunktionell ein Funktionsverlust im Sinne einer Diffusionsstörung mit stabilem Befund seit dem Jahr 2021 bestehen. Es könne dadurch zu Atembeschwerden kommen. Der Beschwerde führer gebe Atembeschwerden nach zehn Minuten Gehen in der Ebene sowie eine Belastungsatemnot ab circa einem Stockwerk an. Im Alltag sei er ausreichend gut belastbar und Selbstversorger. Aus dem orthopädischen Befund und den Rönt genuntersuchungen ergäben sich genügend Potenziale für eine berufliche Wiedereingliederung beziehungsweise die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Trotz der Knieschmerze n beidseits seien knieschonende, wechselbelas tende, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten von 10 bis 15 kg möglich. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Kniebelastung (S. 7 Ziff. 4.3). In der psychiatrischen Untersuchung seien keine a usgeprägte n kognitive n Störungen augenscheinlich geworden . Es müsse zwar ein fortgesetzter Alkoholkonsum angenommen werden, entsprechend sei eine suchtmedizinische Begleitung dringend zu empfehlen. Auch dies begründe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal derzeit keine arbeitsrelevante Alkoholfolgeschädigung objektivierbar sei . Aus neuropsychologischer Sicht werde aufgrund der invaliden Ergebnisse ein positives Funktionsprofil erstellt, welches aufzeige, welche Leistungen mindestens möglich sein sollten (S. 8). P ersönliche Faktoren mit tiefer schulischer, beruflicher und sprachlicher Kompe tenz seien zu beachten, aber als versicherungsfremd zu bewerten. Es sei eine deutliche Besserung der vormals schweren Lungenerkrankung eingetreten. In interdisziplinärer Gesamtschau sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr möglich, wohl aber eine leidensange passte, den intellektuellen und schulischen Fähigkeiten sowie körperlichen Ressourcen angemessene, einfach e berufliche Tätigkeit (S. 8 Ziff. 4.4). Vorrangig würden die allgemein-internistischen und pneumologischen Diagnosen domi ni eren, we lch e ei n e berufliche T ätigkeit als Bauhilfsarbeiter seit Spitaleintritt im April 2021 verunmöglichten . Ideal leidensadaptierte Tätigkeiten seien rück blickend nach Entlassung aus der stationären Reha bilitation am 14. August 2021 hinsichtlich des für den Fallverlauf vorrangig relevanten Lungenleidens theore tisch-medizinisch möglich gewesen (S. 8 Ziff. 4.5). Eine ideal leidensadap tierte Tätigkeit mit deutlich geringerer Arbeitsschwere (möglich seien mindestens sehr leichte bis leichte Tätigkeiten) in knieschonen d er, wechselbelastender Tätig keit (ohne Knien und Kauern) sei ohne Einschränkung hinsichtlich Zeitpräsenz und Leistungsfähigkeit durchführbar (Arbeitsfähigkeit 100 %, Arbeitsunfähigkeit 0

%), gültig seit der Entlassung aus der stationären Rehabilitation am 14. August 2021 (mit Belastungsaufbau bis Jahresende) (S. 8 f. Ziff. 4.7). 3.6

Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, Prävention und Public Health, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), stellte am 8. März 2024 (Urk. 23/59/4-6) fest, es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig, respektive dauerhaft, auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus wirke. In angepasster Tätigkeit habe vorübergehend eine aufgehobene Arbeits fähig keit bestanden (Urk. 23/59/5) . Es könne auf das Gutachten abgestellt und den Empfehlungen gefolgt werden (Urk. 23/59/6). 3.7

Die Ärzte des Stadtspitals C.___, Klinik für Innere Medizin, berichteten am 19.

März 2024 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 15. bis 19. März 2024 (Urk. 23/67). Sie diagnostizierten unter anderem eine Pneu monie des rechten Oberlappens und verwiesen auf eine durchge führte Antibio tikatherapie . Weiter habe der Beschwerdeführer Physiotherapie mit Atemtherapie erhalten . Aufgrund des Alkoholabhängigkeitssyndroms sei eine Entzugsprophy laxe durchgeführt worden . Der Beschwerdeführer habe am 19. März 2024 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 2). 3. 8

Mit Stellungnahme vom 4. September 2024 (Urk. 23/76) beantwortete Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie der MEDAS A.___, die Frage der RAD-Ärztin Dr. F.___ vom 2. Juli 2024 nach der Konkretisierung des Zeitpunkts, ab wann von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 23/73). Er führte aus, dass gutachterlich funktional deutliche Einschränkungen des Belastbarkeitsprofils insbesondere aus pneumolo gi scher Sicht attestiert worden seien, sodass nur körperlich sehr leichte Arbeiten (kein Tragen von Lasten über 5 bis gelegentlich 10 kg) und mit regelmässigen Pausen möglich seien. Auf die schnellere körperliche Ermüdbarkeit aufgrund der eingeschränkten pulmonalen Reserve sei hingewiesen worden (S. 2). Proble matisch sei auch, dass bei der neuropsychologischen Untersuchung beim Beschwerdeführer von einer nicht-authentischen Leistungspräsentation und schwan kender Kooperationsbereitschaft auszugehen gewesen sei, sodass die retrospektive versicherungsmedizinische Bewertung sehr erschwert werde. Auch wenn diese Unschärfe über die Dauer einer schrittweisen Wiedereingliederung ab August 2021 (wie im pneumologischen Gutachten ausgeführt), bestehe, so könne auch bei Annahme eines ausgedehnten Belastungsaufbaus über mehr als sechs Monate bis März 2022 (wie im allgemeininternistischen Gutachten attestiert), für diese letztlich versicherungsrechtlich zu prüfende Zeitspanne ab April 2022 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden, voraus gesetzt die Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils in ideal leidens adap tierter Tätigkeit. In einer ideal angepassten Tätigkeit könne die Lungen belastung reduziert werden. Der Hinweis auf Pausenbedarf sei abhängig von der idealen Adaption der Leistungsschwere. Überdies besteh e die Möglichkeit, die vertrags übliche n Pausenzeiten stärker aufzuteilen, um regelmässige Pausen zu gewähr leisten. Die bei fehlendem Erregernach weis ab Mai 2021 noch bis circa Jahres anfang 2022 fortgeführte tuberk u lostatische Therapie könne keine quanti tative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 2) . Es sei einzig die Unschärfe in der schrittweisen Wiedereingliederung in eine idealadaptierte Tätig keit nach Abschluss der stationären Rehabilitation (Mitte August 2021) im interdiszipli näre n Teil des Gutachtens zu ergänzen, was aber auch bei Gewährung eines Belastungsaufbaus von einem halben Jahr noch immer nicht in der iv-recht l ich zu beurteilenden Zeitspanne ab 1. April 2022 liege (S. 3) . 3. 9

RAD-Ärztin Dr. F.___ erklärte am 11. September 2024 (Urk. 23/92/3-4), es bestehe gemäss Gutachten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit seit dem 20. April 2021. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei der Beschwerdeführer vom 20. April 2021 bis 31.

März 2022 vollständig arbeitsunfähig, ab dem 1. April 2022 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (Urk. 23/92/3). Auf die Angaben der Gutachterstelle könne abgestellt werden (Urk.

23/92/4). 3. 10

In der Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 (Urk. 23/83) wiederholten die mit dem Gutachten vom 26. Februar 2024 befassten Gutachter der Fachrichtungen Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin sowie Dr. G.___ die am 4. Sep tember 2024 (vorstehend E. 3. 8) von Dr. G.___

gemachten Ausführungen. 3. 1 1

RAD-Ärztin Dr. F.___ empfahl am 13. Januar 2025, an der RAD-Stellung nahme vom 11. September 2024 (vorstehend E. 3. 9) festzuhalten (Urk. 23/92/5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 26. Februar 2024 (vorstehen d E. 3.5). Das Gutachten erweist sich als für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und den Vorakten (Anamnese), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und Schlussfolgerungen einleuchten d begründet (vorstehend E. 1.4). Der sich in einem schlechten Allgemeinzustand befindliche Beschwerdeführer erkrankte im April 2021 an einer pulmonalen Tuberkulose und musste deswegen zuerst stationär bis zum 14. August 2021 (vorstehend E. 3.1 und E. 3.2) und in der Folge ambulant behandelt werden und sich laufenden Kontrollen unterziehen (vorstehen d E. 3.4) . Durch die stationären Behandlungen trat eine Verbesserung der pneumonalen gesundheitlichen Situation ein und auch der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers konnte mittels Ernährungsanpassung und entsprechender Therapie verbessert werden (vorstehend E. 3.1 und 3.2) . Im März 2024 musste der Beschwerdeführer vorübergehend wegen einer Lungenentzündung hospitalisiert werden, wobei sich daraus nach medikamentöser und therapeutischer Behand lung keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergab (vorstehend E.

3 .7). Unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen, ist der Beschwerdeführer in der angestammten schweren Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig a rbeitsunfähig (vorstehend E . 3.5). Entgegen der Einwendung des Beschwerdeführers besteht laut den nachvollziehbaren Feststellungen der MEDAS-Gutachter und der RAD-Ärztin jedoch seit April 2022 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E.

3.5). Gemäss dem allgemein-internistische n Teilgutachter der MEDAS A.___

verbesserte sich die allgemeine Situation des Beschwerdeführers seit dem Sommer 2021 deutlich . E r erkannte keine Verbesserungsfähigkeit der Arbeits- und Leistungs fähigkeit durch therapeutische Massnahmen (Urk. 23/5 8 / 3 9 Ziff. 7.1) und stellte eine vollständige Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit

mittelschweren körperlichen Anforderungen fest. Ab März 2022 ging er von einer graduell steigerbare n Arbeitsfähigkeit gemäss Fähigkeitsprofil und bis circa Ende 2022 wieder von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 23/5 8 /39 f. Ziff. 8.2). Die pneumologische Teilgutachterin stellte beim Beschwerdeführer nach der Untersuchung vom 24.

August 2023 eine sehr gute Erholung von der Lungentuberkulose fest und verwies auf den stabilen Befund der letzten pneumologischen Kontrolluntersu chung (Urk. 23/58/48 Ziff. 6.1). Nach Abschluss der pneumologischen Heil behandlung im Jahr 2021 bestand aus pneumologischer Sicht die Möglichkeit einer schrittweisen Wiedereingliederung in Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung (kein Tragen von Lasten über 5 kg bis gelegentlich 10 kg) . Arbeiten mit derart leichter körperlicher Belastung und regelmässigen Pausen seien im Umfang von 100 % möglich (Urk. 23/58/50-51 Ziff. 8.1). Der psychiatrische Teilgutachter fand beim Beschwerdeführer keine versicherungsmedizinisch rele van te Symptomatik (Urk. 23/58/65 Ziff. 6.3). Aus psychiatrischer Sicht besteht daher grundsätzlich auch in der angestammten Tätigkeit

eine vollständige Arbeitsfähigkeit . Nachvollziehbarerweise attestierte der psychiatrische Gutachter eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer depressiven Phase als Folge der Tuberkuloseerkrankung während rund drei er Monate

(Urk. 23/58/66 -67 Ziff. 8.1).

Die nicht ganz kongruenten

Angaben des allgemein-internistischen und des pneumologischen Teilgutachter s zum zeitlichen Beginn der vollständigen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurden in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 schlüssig bereinigt und durch die RAD-Ärztin Dr. F.___ bestätigt (vorstehend E. 3. 9 - E. 3.11). So wurde nachvollziehbar begründet, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach Austritt aus der Rehabilitation wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erlangte, jedoch nach einer rund siebenmonatigen gesamtgesundheitlichen Aufbauphase ab April 2022 keine Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit mehr bestand .

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Gutachtensergänzung sei nicht zu berücksichtigen, da sie von einem nicht am Gutachten beteiligten Neurologen geschrieben und nachträglich durch die Unterschriften von zwei Gutachtern materiell ungeprüft lediglich legitimiert worden sei, ist nicht zu hören. Es finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass die Stellungnahme vom 3. De zember 2024 (vorstehend E. 3.10) von den unterzeichnenden und am Gutachten beteiligten Fachärzten materiell nicht geprüft und für korrekt befunden worden wäre. Im Ü brigen handelte es sich bei der verlangten Ergänzung einzig um die klar definierte Frage nach dem zeitlichen Beginn der vollständigen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit . Diese r

wurde von der RAD-Ärztin Dr. F.___ bestätigt (vorstehend E. 3.11). Es liegt

zudem rechtsprechungsgemäss keineswegs allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechts anwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (be stimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Da sogar aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeits fähigkeit abgewichen werden kann, ohne dass das Gutachten den Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2 mit Hin weisen), muss dies erst recht für eine fachärztliche Beurteilung zum zeitlichen Beginn der Arbeitsfähigkeit gelten.

A uch die Hausärztin des Beschwerdeführers hielt im Bericht vom 28. März 2022 (vorstehend E. 3.3) fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der Rehabilitation sklinik Mitte August 2021 insbesondere eine Tagesstruktur auf bauen musste, um eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder herstellen zu können. Dass die behandelnde Ärztin jedoch gar keine Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr attestierte, dürfte auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung zurückzuführen sein (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc) und vermag das umfangreiche, polydisziplinäre Gutachten nicht anzu zweifeln. Somit kann auch bezüglich d es Umfang s und de s Beginn s der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf das Gutachten der MEDAS A.___ abgestellt werden.

Zusammenfassend liegen keine konkrete n Indizien vor, die gegen die Zuver lässigkeit des Gutachtens der MEDAS A.___ sprechen würden (BGE 137 V 210 E.

1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C_528/2021 E. 4.2.1)

und es kommt ih m

deshalb voller Beweiswert zu. Da der medizinische Sachverhalt genügend explo riert wurde, ist eine erneute neuropsychologische Begutachtung nicht angezeigt

(Urteil 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 146 V 12) . Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass d ie neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar stellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen). Unbestrittenermassen hat der psychiatrische Teilgutachter dies vorliegend in seiner Expertise unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der neuropsychologischen Untersuchung recht s genüglich getan (Urk. 23/58/ 53-68). Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit April 2021 in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig ist und dass er nach Ablauf des Wartejahres, ab April 2022, in einer sehr leichten bis leichten, knieschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Knien und Kauern, ohne Einschränkung hinsichtlich Zeitpräsenz und Leistungsfähigkeit fortdauernd arbeitsfähig ist . 4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, da er über ein reduziertes kognitives Auffassungsvermögen verfüge, nur ein paar Jahre Grundschule besucht und keine Berufsausbildung habe und seit der Einreise in die Schweiz immer als Hilfsarbeiter gearbeitet habe (Urk. 4 S. 12 f. Ziff. 7) .

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 3.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hin weisen).

Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto ein gehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 3.2 und 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen) .

Wie gutachterlich festgestellt (vorstehend E. 3.5), ist der heute 55 Jahre alte Beschwerdeführer in einer sehr leichten bis leichten, knieschonenden, wechsel belastenden Tätigkeit ohne Knien und Kauern, ohne Einschränkung hinsichtlich Zeitpräsenz und Leistungsfähigkeit arbeitsfähig . Eine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit ist bei einem derart formulierten Zumutbarkeitsprofil nicht anzunehmen. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der MEDAS A.___ konnten weiter keine kognitiven Störungen verifiziert werden, respektive das Vorliegen kognitiver Defizite war mangels Kooperation im neuropsychologischen Teil gutachten nicht detailliert feststellbar. Die Gutachter gingen im klinischen Eindruck insgesamt nicht von einer wesentlichen psychischen Beeinträchtigung aus (Urk. 23/58/5 Ziff. 4.2). Es sind zudem keine anderen Einschränkungen (wie zum Beispiel Alter oder Persönlichkeitsstruktur) ersichtlich, die das Finden einer entsprechenden Stelle z um V ornherein verunmöglichen würden (Urteile 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 5.2 und 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2, je mit Hinweis). Somit ist vorliegend nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 5.

Folglich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind .

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheits scha den abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Zu dessen Bestimmung werden vorab die in den entsprechenden Jahren erzielten Erwerbseinkommen je einzeln anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabelle an die Entwicklung der Nominallöhne angepasst. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.2.2-4.3 und 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.4

Der ungelernte Beschwerdeführer arbeitete gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; Urk. 23/88) zuletzt von Januar bis April 202 0 in einem 100%-Pensum als temporär angestellter Bau hilfs arbeiter und erzielte ein Ein kommen von Fr. 21'607.-- (Urk. 23/88/2) . In den Jahren zuvor bezog er entweder Arbeitslosenentschädigung oder arbeitete in kurze n

Temporäreinsätze n über Arbeitsvermittlungsstellen (Urk. 23 / 88 / 1-2) . Somit ist mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass er ohne die gesundheitlichen Einschrän kungen in temporären Hilfsarbeiter anstellungen auf dem Bau oder im Gartenbau arbeiten würde. Da sich das Valideneinkommen a ufgrund der während Jahren schwankenden und unregelmässigen Einkommen mit häufigen Phasen von Arbeitslosigkeit nicht rechtsgenügend bestimmen lässt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_269/2025 vom 4. September 2025 E. 3.2), ist auf die zum Zeitpunkt der Verfügung aktuellste, im Mai 2024 veröffentlichte LSE 2022 abzustellen . Der branchenübliche Zentralwert TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, beträgt für das Jahr des potenziellen Anspruchs beginn s im Jahr

2022 Fr. 5'825.--. Angepasst an die branchenübliche Wochenarbeitszeit von 41.2 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts ab teilungen T03.02.03.01.04.01, Ziffer 41-43 Baugewerbe, 2022) und an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, 2021-2024, Tabelle T1.1.20, Ziffer 41-43 Baugewerbe), hätte d er Beschwerdeführer daher im Jahr 2022 Fr.

72'284.95 (Fr. 5'825. -- : 40 x 41.2 x 12 : 100 x 100.4) verdient. 5. 5

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung) . 5.6

Der Beschwerdeführer, der nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist gemäss gutachterlicher Beur teilung in einer sehr leichten bis leichten, knieschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Knien und Kauern, ohne Einschränkung hinsichtlich Zeitpräsenz und Leistungsfähigkeit arbeitsfähig (vorstehend E. 3.5). Somit ist für das Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Dies ergibt, angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und auf das Jahr 2022 indexiert (Nominallohnindex Männer, 2021-2024, T1.1.20, Total), ein Invalideneinkommen von Fr. 6 7 ' 033.90

(Fr. 5'305. -- : 40 x 41.7 x 12 : 99.3 x 100.3).

Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Ein kommenseinbusse von Fr. 5' 251 .0 5, was einen Invaliditätsgrad von rund 7 % ergibt. 5. 7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kun gen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa

i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). 5.8

Eine detaillierte Prüfung des Abzugs vom Invalideneinkommen kann vorliegend unterbleiben, da sich, selbst wenn vom maximal möglichen Abzug von 25 % ausgegangen würde, bei einem Invalideneinkommen von Fr. 50'275.40 (Fr.

67’033.90

- 25 %) und einer resultierenden Einkommenseinbusse von Fr.

22'009.55 (Fr. 72'284.95 - Fr. 50'275.40) kein rentenbegründender Invalidi täts grad von über 40 % ergäbe. Auch unter Berücksichtigung des mit Wirkung per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen 10%igen Pauschalabzugs gemäss Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV vom statistisch bestimmten Wert

des Invaliden einkommens, resultiert kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 %. 6.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Selbsteingliederung sei ihm aus objektiver Sicht unmöglich, weshalb ihm berufliche Massnahmen zur Wiederein gliederung zuzusprechen seien. 6.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nah men (lit . a), Beratung und Begleitung (lit . a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a ter), Massnahmen beruflicher Art (lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteile des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2 und 9C_356/2014 vom 14. Novem ber 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit einer Eingliederungs massnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung der versicherten Person. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auszulösen vermag (BGE 113 V 22 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). 6.2

Der Beschwerdeführer ist in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig (vorstehend E. 3.5) . Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt

wer den

(vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 m.w.H .; Urteile 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2,

8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E. 8.2.1, je m.w.H .). Dem Beschwerdeführer stehen somit genügend realistische Beschäftigungsmöglich keiten in einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden

Tätigkeit (vgl. Urteile 8C_345/2016 vom September 2016 E. 3.2 und E. 5, 8C_25/2012 vom 3.

Juli 2012 E. 4.2) offen .

Eine allenfalls fehlende berufliche Eingliederung, die nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten

bei der Stellensuche zurückzuführen ist, fällt ausserhalb der Zuständigkeit der IV-Stelle. Soweit sie aus

invaliditäts fremden Problemen resultiert (etwa aufgrund mangelnder Sprachkompetenzen), sind die

Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG nicht erfüllt (vgl. SVR

2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.2.3 m.w.H .).

Der Beschwerdeführer lebt seit 2011 dauerhaft in der Schweiz (Urk. 23/2/1) und arbeitete seither, unterbrochen durch Phasen mit Arbeitslosigkeit, überwiegend über Personalvermittlung sfirmen im Baugewerbe (Urk. 23/6). Er verfügt über k eine Berufsausbildung und gab an, nur während vier er Jahre eine Schule besucht zu haben (Urk. 23/5 8 /57). Weiter spricht er kein Deutsch, die gutachterlichen Untersuchungen mussten unter Beizug einer Dolmetscherin durchgeführt werden (Urk. 23/ 58/46 Ziff. 4.2). D ie diversen g esundheitlich en Einschränkungen des Beschwerdeführers, die teilweise bereits seit Jahren bestehen (Urk. 23/58/56 Ziff.

3.2), wirken sich nicht limitierend auf die Stellensuche aus. Eine bezüglich Selbsteingliederung poten z iell hinderliche

kognitive Störung oder psychiatrische Befunde konnten nicht eruiert werden (Urk. 23/58/64 -65 Ziff. 6.2) . Der Beschwer deführer lebt gemäss eigenen Angaben in einer Wohngemeinschaft und benutzt den öffentlichen Verkehr rege (Urk. 23/58/ 34- 35). Seine in der Nähe wohnende Schwester wirkt beratend und unterstützend in alltäglichen Lebens v errichtungen

(Urk. 23/58/55). Der Beschwerdeführer ist somit nicht komplett isoliert und durchaus in der Lage, Hilfe in Anspruch zu nehmen . E s war ihm auch immer möglich, eine Anmeldung beim RAV vorzunehmen und de ss en Leistungen zu beantragen (Urk. 23/58/34). Insgesamt ist der Beschwerdeführer somit mög licherweise aus invaliditätsfremden, nicht aber aus gesundheitlichen Gründen bei der Stellensuche eingeschränkt, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Wieder eingliederung nicht zuständig ist. Die Beschwerdegegnerin durfte daher den Anspruch auf eine Invalidenrente ohne vorherige Eingliederungsmass nah men prüfen; auf den Antrag um Durchführung von Eingliederungsmass nahmen ist entsprechend mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten . 7 .

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer

gemäss den Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit April 2022 in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist und daher mangels einer anspruchsbegrün denden Erwerbseinbusse kein en Anspruch auf eine Invalidenrente hat . Weitere medizinische Abklärungen in Form eines neuropsychologischen Gutachtens sind aufgrund des rechtsgenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalts und der schlüssigen und nachvollziehbaren Würdigung durch die Beschwerdegegnerin nicht angezeigt (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 8 .

8.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, namentlich ist die finanzielle Bedürftigkeit infolge des Sozialhilfebezugs erstellt und der Prozess nicht aus sichtslos. Antragsgemäss (Urk. 1 S. 3, Urk. 4 S. 2) ist dem Beschwerdeführer daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm ist Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 8.2

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer) . 8.3

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Vorliegend erscheint gesamthaft ein Aufwand von 6.6 Stunden als angemessen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.- - bei unentgeltlicher Rechtsvertretung ein Honorar von Fr. 1'570.-- ergibt. Rechts anwalt Chopard ist folglich mit Fr. 1'600.-- (inklusive

Mehrwertsteuer) durch die Gerichtskasse zu entschädigen. 8.4

Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 7. April 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und ihm wird Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann