Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1964, meldete sich am 31. Juli 2015 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 26. September 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 8 % einen Leistungsanspruch (Urk. 6 /65). 1.2
Der Versicherte meldete sich am 4. Februar 2019 unter Hinweis auf einen Unfall erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /69). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der SWICA Gesundheitsorganisation AG (Swica) als zuständige Unfallversicherung bei (Urk. 6 /70 = Urk. 6 /71; Urk. 6 /81; Urk. 6 /98; Urk. 6 /121).
Mit Verfügung vom
15. Dezember 2021
(Urk. 6 /13 8) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente ab 1. August 2019 und eine ganze Rente vom
1. November 2019 (richtig wohl : 1. Februar 2020) bis 31. Oktober 2020 zu (Urk. 6/13 8; Urk. 6/125 [Begründungsteil]). 1.3
Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Sozialversiche rungsgericht nach Androhung einer möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius; vgl. Beschluss vom 30. September 2022 [Urk. 6/147]) mit Urteil vom 24. November 2022 im Verfahren
IV.2022.00023 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 15. Dezember 2021 aufhob und die Sache zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. Dabei wurde die IV-Stelle darauf hingewiesen, dass die Unfallversicherung Swica gemäss Urteil gleichen Datums im Verfahren UV.2021.002024 ebenfalls weitere Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen habe, weshalb sich allenfalls eine Koordination anbiete (Urk. 6/148). 1.4
In der Folge einigten sich die IV-Stelle und die Swica darauf, dass letztere ein Gutachten einhole und erstere hierfür einschlägige IV-Zusatzfragen formuliere (Urk. 6/156–167). Am 17. März 2024 erstattete die MEDAS Y.___ ihr ortho pädisches Gutachten (Urk. 6/181). Das unfallversicherungsrechtliche Verfahren wurde mit unangefochtener Verfügung der Swica vom 30. Juli 2024 abge schlossen (Urk. 6/185; vgl. Urk. 15). Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vor bescheidverfah ren (Urk. 6/190; Urk. 6/196) mit Verfügung vom 4. März 2025 eine halbe Rente vom
1. August 2019 bis 31. Januar 2020, eine ganze Rente vom
1. Februar bis 31. August 2020 und eine Dreiviertelsrente
vom
1. September bis 31. Oktober 2020 zu ([Urk. 6/202; Verfügungsteil 2 vgl. Urk. 6/201] = Urk. 2 /1). Mit Verfü gung vom 13. März 2025 forderte die IV-Stelle zu Unrecht bezogene Leistungen im Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Oktober 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'854 .-- zurück (Urk. 6/202–203 = Urk. 2/2). 2.
Der Versicherte erhob am
7. April 2025 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 4. März 2025 (Urk. 2/1) sowie vom 13. März 2025 (Urk. 2/2) und beantragte, erste re sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem 1. Januar 2019 (gemeint: 1. August 2019; vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 6.4)
eine angemessene, abgestufte, unbe fristete Rente auszurichten; eventuell seien ihm Eingliederungsmassnahmen anzu bieten, subeventuell sei er bidisziplinär begutachten zu lassen, inklusive Evalu a tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL); die Rückforderungs verfügung vom 13. März 2025 sei bis zum definitiven Rentenentscheid zu sistie ren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Beschwerdeführer erstattete am 13. Oktober 2025 seine Replik (Urk. 11), die Beschwerdegegnerin teilte am 6. November 2025 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 1 3), was dem Beschwerdeführer am 7. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 S. 9 Ziff. 5.9). Zwar war dort der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet worden. Die Verdachtsdiagnose einer Läsion des Nervus saphenus lag jedoch damals schon vor, dennoch wurde vom Gericht die Einholung eines orthopädischen und nicht etwa eines bidisziplinären orthopädisch-neurologischen Gutachtens angeordnet (Urk. 6/148 E. 4.7.1).
Eine neurologische Abklärung war daher nicht angezeigt respektive vermag die genannte Verdachtsdiagnose keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Expertise zu wecken, floss sie doch auf überzeugende Weise bereits in diese ein.
E. 4.6 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des orthopädischen Administrativgutachtens vor. Auf dieses ist abzustellen. Entspre chend ist ab dem 12. November 2020 von einer Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 70 % und von 100 % in angepasster Tätigkeit auszugehen.
Für den schwankenden Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 29. August 2018 bis 11. November 2020 sei auf die entsprechende schlüssige Aufstellung im Gutachten verwiesen (vgl. oben, E. 3.4.
E. 4.7 Es sind somit die erwerblichen Auswirkungen der medizinisch ausgewiesenen Arbeits unfähigkeit in den verschiedenen Zeitabschnitten zu prüfen . 5.
E. 5 ). Die Arbeitsfähigkeit bewegte sich in diese m Zeit raum, wo insbesondere die Operation vom 30. August 2018 und d ie Osteosynthesematerialentfernung vom 14. November 2019 statt fanden, mehrheitlich in einem tiefen Bereich. In Übereinstimmung mit dem behandelnden Orthopäden des Zentrums C.___, Dr. med. D.___ (vgl. Urk. 6/148 E. 4.10), erachtete Dr. A.___ den Endzustand per 12. November 2020 als erreicht (Urk. 6/181/5
E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung für die einzelnen betroffenen Zeiträume jeweils einen differenzierten Einkommensvergleich vor (Urk. 2/1; vorstehend E. 2.2; vgl. auch Urk. 6/198), wobei sie die Änderungen in der Arbeitsfähigkeit unter korrekter Anwendung von Art. 17 ATSG in Verbin dung mit Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.6) jeweils drei Monate später der Berechnung des angepassten Invaliditätsgrad es zugrunde legte. Das Validen einkommen als Servicemitarbeiter von Fr. 53'420.65 entnahm sie dabei dem am 21. Juni 2019 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen der Arbeitgeberin E.___ GmbH, wo diese angegeben hatte, der Beschwerdeführer würde dieses Jahreseinkommen ohne Gesundheitsschaden erzielen (Urk. 6/82 Ziff. 5.2).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zuletzt ein Einkommen in dieser Höhe erzielt zu haben. Seine Darstellung, er habe vor dem Unfall vom 29. August 2019 für verschiedene Arbeitgeber in einem Gesamtpensum von 100 bis 120 % gear beitet (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5.2.1), findet im individuellen Konto (IK; Urk. 6/74) keine Stütze, soweit er damit die gleichzeitige Beschäftigung bei mehreren Arbeit gebern gemeint haben sollte. Sollte er damit die Beschäftigung bei der E.___ GmbH gemeint haben, so sind zur Bestimmung des zuletzt erzielten Einkommens zwar grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin Neben einkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu berück sichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2022 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.1;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C _ 765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.1.2). E s liegen jedoch
– insbesondere mit Blick auf die vom Arbeitgeber angegebenen Lohnzahlungen von August 2017 bis August 2018 (Urk. 6/82 Ziff. 5.3)
– keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bestandteile nicht bereits in das genannte Jahreseinkommen von Fr. 53'420.65 eingeflossen wären .
Indes fordert der Beschwerdeführer eine Parallelisierung der Vergleichsein kommen, weil die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen weit mehr als bloss 5 % betrage (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5.9).
E. 5.4 Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, diese Parallelisierung sei zwingend vorzunehmen, auf den mit der Revision vom 1. Januar 2022 einge führten Art. 26 Abs. 2 IVV anspielen, so ist er auf die Massgeblichkeit der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage im vorliegenden Fall hinzu weisen (vgl. vorstehend E. 1.1). Diese präsentiert sich wie folgt:
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohn einbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mäs sig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens
durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herab setzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invaliden einkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetz widriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invali deneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirt schaft lichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demje nigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).
E. 5.5 Der Beschwerdeführe r ist in G.___ geboren, wo er das Gymnasium besucht, eine Ausbildung zum Gastronomiefachmann absolviert und 5 Jahre als Kellner in einem Hotel gearbeitet hat. Er kam 1996 in die Schweiz, wo er zunächst in anderen Berufen und ab 2002 in seinem erlernten Beruf als Kellner arbeitete. Mittlerweile wurde ihm an der seit August 2017 für die E.___ GmbH
ausgeübten Arbeitsstelle im Restaurant F.___ in H.___
die Funktion des Ober kellners übertragen. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Niederlassungs bewilligung C und verfügte über ausreichende mündliche Deutschkenntnisse für die Anamneseerhebung anlässlich des orthopädischen Gutachtens (Urk. 6/17; Urk. 6/82 Ziff. 5.1; Urk. 6/181/9 Ziff. 1.2.4; Urk. 6/181/3 5 Ziff. 3.2.6–7; Urk. 6/181/ 39 Ziff. 4.1–2).
Es ist demnach weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern das unbestritten unter durchschnittliche Valideneinkommen aus invaliditätsfremden persönlichen Benachteiligungen herrühren sollte. Vielmehr ist von wirtschaftlichen Gründen für das unterdurchschnittliche Valideneinkommen auszugehen, womit dieses nicht auf ein durchschnittliches Valideneinkommen hochzurechnen ist, andern falls Einkommenseinbussen berücksichtigt würden, die nicht gesundheitlich bedingt sind (vgl. vorstehend E. 5.4).
E. 5.6 Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht von einer Parallelisierung der Vergleichs einkommen abgesehen.
Auch im Übrigen sind die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ein kommensvergleiche nicht zu beanstanden.
E. 5.7 Nach dem Gesagten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe Rente vom
1. August 2019 bis 31. Januar 2020, eine ganze Rente vom
1. Februar bis 31. August 2020 sowie eine Dreiviertelsrente
vom
1. September bis 31. Oktober 2020 zu und verneinte ab 1. November 2020 einen Rentenanspruch.
E. 5.8 Was allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 7) anbetrifft, so arbeitet der Beschwerdeführer seit 2002 als Kellner in der Schweiz und hat seine im gesunden Zustand angetretene Anstellung weiterhin inne, welche er derzeit in einem 50%-Pensum ausführt (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 6.5). Zwar entspricht die Tätigkeit als Kellner nicht einer leidensangepassten Tätigkeit, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, diese Tätigkeit im Umfang von 100 % auszuüben. Indes besteht aufgrund der weiterhin ausgeübten Tätigkeit im angestammten Beruf keine (langjährige) Absenz vom Arbeitsmarkt, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im erwerblichen und gesellschaft lichen Leben gut integriert ist. Eine arbeitsmarktliche Desintegration liegt dement sprechend nicht vor, sodass es ihm zumutbar wäre, sich in einer angepassten Tätigkeit selbst einzugliedern, sofern dies überhaupt angestrebt würde . Insofern kann der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation aus der Tatsache, dass er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits über 55 Jahre alt war, nichts ableiten (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil e des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2 sowie 9C_396/201
E. 6 ). Es ist aufgrund des zuvor instabilen Gesundheits zustands nicht davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit bereits vor diesem Datum höher gewesen wäre als die Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit. Hiervon geht denn auch die Beschwerdegegnerin nicht aus (oben, E. 2.2; vgl. auch Urk. 6/198).
E. 6.1 Der Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 4'854.-- gemäss der mitangefochtenen Rückforderungsverfügung vom 13. März 2025 (Urk. 2/2) speist sich daraus, dass dem Beschwerdeführer die gemäss Verfügung vom
15. Dezember 2021
(Urk. 6 /13 8) zugesprochene halbe Rente ab 1. August 2019 sowie ganze Rente vom
1. November 2019 bis 31. Oktober 2020 bereits ausbezahlt wurde, ihm gemäss neuer Verfügung vom 4. März 2025 indes nurmehr eine halbe Rente vom
1. August 2019 bis 31. Januar 2020, eine ganze Rente vom
1. Februar bis 31. August 2020 und eine Dreiviertelsrente
vom
1. September bis 31. Oktober 2020 zusteht.
Mithin erweist sich infolge der in peius abgeänderten Rentenverfügung die Aus zahlung einer ganzen Rente statt einer halben Rente im Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 beziehungsweise statt einer Dreiviertels rente im Zeitraum 1. September bis 31. Oktober 2020 als unrechtmässig, was einen Rückforderungsanspruch nach Art. 25 ATSG auslöst (vgl. BGE 136 V 45 E. 6.2).
E. 6.2 Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 9.2) muss der Entscheid über eine allfällig geschuldete Rückforderung nicht bis zur Rechtskraft des defi nitiven Rentenanspruchs sistiert werden. Die Rückforderung ist rechtsprechungs gemäss nicht auf rechtskräftig festgelegte Leistungen beschränk t .
Die Regeln der Vollstreckbarkeit der Rückerstattungsverfügung werden damit nicht tangier t (Urteil des Bundesgerichts 8C _ 580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2). Dem dies bezügliche n Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ist daher nicht statt zugeben.
E. 6.3 Da in der Beschwerde die Berechnung des Rückforderungsbetrages nicht kritisiert wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diese m Punkt. Nebst der Renten verfügung vom 4. März 2025 ist somit auch die Rückforderungsverfügung vom 13. März 2025 zu bestätigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_622/2012 vom 18. März 2013 E. 2.5).
E. 6.4 Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu le gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerBoller
E. 9 vom 2. März 2020 E. 5.2).
Der Beschwerde führer hat denn auch nicht aufgezeigt, welche beruflichen Mass nahmen seiner Ansicht nach zu ergreifen wären. Dies ist auch nicht ersichtlich. Demnach besteht derzeit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.
D ie angefochtene Rentenv erfügung vom
4. März 2025 (Urk. 2/1) erweist sich auch diesbezüglich als rechtens. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00274 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 2 5. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1964, meldete sich am 31. Juli 2015 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 26. September 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 8 % einen Leistungsanspruch (Urk. 6 /65). 1.2
Der Versicherte meldete sich am 4. Februar 2019 unter Hinweis auf einen Unfall erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /69). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der SWICA Gesundheitsorganisation AG (Swica) als zuständige Unfallversicherung bei (Urk. 6 /70 = Urk. 6 /71; Urk. 6 /81; Urk. 6 /98; Urk. 6 /121).
Mit Verfügung vom
15. Dezember 2021
(Urk. 6 /13 8) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente ab 1. August 2019 und eine ganze Rente vom
1. November 2019 (richtig wohl : 1. Februar 2020) bis 31. Oktober 2020 zu (Urk. 6/13 8; Urk. 6/125 [Begründungsteil]). 1.3
Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Sozialversiche rungsgericht nach Androhung einer möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius; vgl. Beschluss vom 30. September 2022 [Urk. 6/147]) mit Urteil vom 24. November 2022 im Verfahren
IV.2022.00023 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 15. Dezember 2021 aufhob und die Sache zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. Dabei wurde die IV-Stelle darauf hingewiesen, dass die Unfallversicherung Swica gemäss Urteil gleichen Datums im Verfahren UV.2021.002024 ebenfalls weitere Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen habe, weshalb sich allenfalls eine Koordination anbiete (Urk. 6/148). 1.4
In der Folge einigten sich die IV-Stelle und die Swica darauf, dass letztere ein Gutachten einhole und erstere hierfür einschlägige IV-Zusatzfragen formuliere (Urk. 6/156–167). Am 17. März 2024 erstattete die MEDAS Y.___ ihr ortho pädisches Gutachten (Urk. 6/181). Das unfallversicherungsrechtliche Verfahren wurde mit unangefochtener Verfügung der Swica vom 30. Juli 2024 abge schlossen (Urk. 6/185; vgl. Urk. 15). Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vor bescheidverfah ren (Urk. 6/190; Urk. 6/196) mit Verfügung vom 4. März 2025 eine halbe Rente vom
1. August 2019 bis 31. Januar 2020, eine ganze Rente vom
1. Februar bis 31. August 2020 und eine Dreiviertelsrente
vom
1. September bis 31. Oktober 2020 zu ([Urk. 6/202; Verfügungsteil 2 vgl. Urk. 6/201] = Urk. 2 /1). Mit Verfü gung vom 13. März 2025 forderte die IV-Stelle zu Unrecht bezogene Leistungen im Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Oktober 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'854 .-- zurück (Urk. 6/202–203 = Urk. 2/2). 2.
Der Versicherte erhob am
7. April 2025 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 4. März 2025 (Urk. 2/1) sowie vom 13. März 2025 (Urk. 2/2) und beantragte, erste re sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem 1. Januar 2019 (gemeint: 1. August 2019; vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 6.4)
eine angemessene, abgestufte, unbe fristete Rente auszurichten; eventuell seien ihm Eingliederungsmassnahmen anzu bieten, subeventuell sei er bidisziplinär begutachten zu lassen, inklusive Evalu a tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL); die Rückforderungs verfügung vom 13. März 2025 sei bis zum definitiven Rentenentscheid zu sistie ren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Beschwerdeführer erstattete am 13. Oktober 2025 seine Replik (Urk. 11), die Beschwerdegegnerin teilte am 6. November 2025 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 1 3), was dem Beschwerdeführer am 7. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Februar 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2019
ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
Für Fälle erstmaliger abgestufter bzw. befristeter Rentenzusprachen und Revisions fälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz . 9102) . Dies ändert vorliegend nichts an der Massgeblichkeit der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage, da die letzte Veränderung des Gesundheitszustands im November 2020 eintrat (vgl. untenstehend E. 4.6). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Dasselbe gilt, wenn die Verwaltung rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese befristet hat (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 f.). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisions regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1.6
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl.
statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 1.8
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 1.9
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV). 2. 2.1
Im Vordergrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens steht die Rentenverfü gung vom 4. März 202 5. Ihre Rechtmässigkeit ist zunächst zu überprüfen, bevor gegebenenfalls die Rückerstattungsverfügung vom 13. März 2025 näher zu betrachten ist, deren rechtliches Schicksal eng mit demjenigen der Renten verfügung vom 4. März 2025 verknüpft ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung der Rentenverfügung vom 4. März 2025 (Urk. 2/1) im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten der MEDAS Y.___ vom 17. März 202 4.
So habe a b dem 29. August 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach Ablauf des Wartejahres am 28. August 2019 habe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, der Beschwerdeführer habe weiterhin in einem Pensum von 50 % als Servicemitarbeiter tätig sein können. Sein Invaliditätsgrad habe deshalb 50 % betragen und er habe ab dem 1. August 2019 Anspruch auf eine halbe Rente.
Ab dem 13. November 2019 sei der Beschwerdeführer erneut zu 100% arbeits unfähig in jeder Tätigkeit gewesen, weshalb er drei Monate später und somit ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine ganze Rente habe.
Ab dem 18. Mai 2020 habe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bestanden. Der Vergleich des teuerungsbereinigten Valideneinkommens als Service mitarbeiter gemäss Arbeitgeberfragebogen im Jahr 2020 von Fr. 53'420.65 mit dem gestützt auf statistische Werte gemäss der schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) berechneten Invalideneinkommen von Fr. 16'453.80 als Hilfs arbeiter in einem 25%-Pensum ergebe einen Invaliditätsgrad von 69%, weshalb ab dem 1. September 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe.
Ab dem 16. Juli 2020 bestehe in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bei unverändertem Valideneinkommen betrage das Inv aliden einkommen gestützt auf die LSE Fr. 32 '907.65 und der Invaliditätsgrad 38 %, weshalb ab dem 1. November 2020 kein Rentenanspruch mehr bestehe.
Ab dem 1. November 2020 sei dem Beschwerdeführer eine optimal angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar. Bei einem teuerungsbereinigten Validen einkommen von Fr. 53'471.75 betrage das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE Fr. 65'322.10 und der Invaliditätsgrad 0 %, weshalb der Beschwerde führer ab dem 1. März 2021 weiterhin keinen Rentenanspruch habe. Daran ände re auch die Gesetzesänderung per 1. Januar 2024 nichts, betrage der Invaliditäts grad doch auch bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % weiterhin 0 % . 2.3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe vor dem Unfall vom August 2018 für verschiedene Arbeitgeber in einem Gesamtpensum von 100 bis 120 % gearbeitet, was mindestens einer 45-Stunden-Woche entspreche (S. 4 f. Ziff. 5.2.1). Richtigerweise entspreche daher die gut achterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von täglich 5.9 Stunden zuzüglich einer Leistungseinschränkung von 10 % einer Arbeitsfähigkeit von ca. 59 % und nicht 70 % . Tatsächlich sei er heute nur noch in der Lage, ein Pensum von 50 %
zu verrichten, woraus zu schliessen sei, dass eine Arbeitsfähigkeit von 59 % ange messener sei als eine solche von 70 %
(S. 5 Ziff. 5.2.3). Betreffend die beschrie bene Verweistätigkeit sei falsch, dass keinerlei Einschränkungen an den oberen Extremitäten bestünden. Bei der Einschätzung einer 100% igen Erwerbsfähigkeit sei sodann die bei der Arbeitsfähigkeit anerkannte Leistungseinschränkung von 10 % einfach unter den Tisch gewischt worden (S. 6 Ziff. 5.2.4). Die Neutralität des orthopädischen Gutachters sei ernsthaft anzuzweifeln, weil er eine – falsche – juristische Beurteilung im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit einer Umschu lung vorgenommen habe (S. 6 Ziff. 5.2. 7). Der Arzt des regionalen ärztlichen Diensts (RAD) habe eine wahrscheinlich bestehende Nervenverletzung am Fuss und somit einen unvollständig festgestellten medizinischen Sachverhalt bestätigt (S. 7 f. Ziff. 5.5–6). Die Beschwerdegegnerin habe keine Parallelisierung der Vergleichs einkommen vorgenommen, obwohl diese zwingend angezeigt gewesen wäre, nachdem die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen weit mehr als bloss 5 % betrage (S. 8 Ziff. 5.6–9). Ende Oktober 2020 sei er bereits 56 Jahre alt gewesen, weshalb er klar Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe (S. 9 f. Ziff. 5.9). Die Selbsteingliederung für die Verrichtung einer behin dertengerechten Stelle könne ihm nicht zugemutet werden, sei er doch heute 61 Jahre alt und habe langjährig als Kellner gearbeitet. Daher müsse die Arbeits unfähigkeit mit der Erwerbsunfähigkeit gleichgeschaltet werden, was einen Invali ditätsgrad von mindestens 41 % ergebe (S. 11 f. Ziff. 6.5, S. 13 Ziff. 7.4). 2.4
Strittig und zu prüfen ist demnach in einem ersten Schritt, ob die Beschwerde gegnerin zu Recht auf das orthopädische MEDAS-Gutachten vom 17. März 2024 abgestellt hat. Gegebenenfalls ist anschliessend der vorgenommene Einkommens vergleich einer Prüfung zu unterziehen sowie die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. 3. 3.1
Gemäss Unfallmeldung UVG vom 4. September 2018 (Urk. 6 /98/7) sei der Beschwerdeführer am 29. August 2018 auf dem Heimweg ausgerutscht und auf der Treppe gestürzt (Ziff. 4, Ziff. 5). Dabei habe er sich einen Bruch des linken Fussgelenks zugezogen (Ziff. 9). 3 .2
Die Ärzte des Departements Chirurgie des Spitals Z.___ (Z.___) nann ten im Operationsbericht vom 30. August 2018 (Urk. 6 /98/15-16) als Diag nose eine distale Tibiaschaftspiralfraktur (AO 43A1.1) mit Avulsion eines Volkmann-Dreiecks links vom 29. August 2018 (S. 1 Mitte). Der Beschwerde führer habe sich ein Distorsionstrauma des linken Beins zugezogen. Auf der Notfallstation sei die genannte Fraktur diagnostiziert worden. Aufgrund der Dislokation hätten sie dem Beschwerdeführer die Operation empfohlen. Diese habe eine offene Reposition und Plattenosteosynthese der distalen Tibia links umfasst (S. 1 unten). 3.3
Betreffend die weiteren vor dem Rückweisungsu rteil vom 24. November 2022 ergangenen Arztberichte wird auf die dortige Aktenzusammenfassung verwiesen (Urk. 6/148 E. 4.1–2). 3.4 3. 4 .1
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, MEDAS Y.___, nannte in seinem orthopädischen Gutachten vom 17. März 2024 (Urk. 6/181/3-64) folgende orthopädischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 6.3.1): - Rückfuss links: chronisches Schmerzsyndrom (M79.66, M79.67, T93.2) mit/bei - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese einer distalen Tibiaschaft -Spiralfraktur mit Avulsion des Volksman -Dreiecks vom 30. August 2018 bei konservativ behandelter Maisonneuve -Fraktur und Syndesmosen-Läsion (S82.6) - Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung Tibia links (T93.2) vom 14. November 2019
Als orthopädische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 47 Ziff. 6.3.2): - Fuss links: Status nach Arthrotomie des distale n
Interphalangealgelenk s
(DIP) Gelenk D IV mit korrigierender Arthrodese und perkutaner Extensoren-Tenotomie D III vom 14. November 2019 mit/bei schmerz hafter Zehendeformität D IV Fuss links (M20.6) - Status nach Pseudoarthrosen- Anfrischung
Metatarsale II über Verlängerungs osteotomie und Plattenfixation, verkürzender Weil-Osteotomie distales Metatarsale III vom 11. März 2013 (M20.6) - Status nach offene r Reposition und interne r Fixation (ORIF) Metatarsale II und III, Arthrotomie Metatarsophalangealgelenk (MTP) III mit Entfernung eines freien Gelenkkörpers, Narbendébridement MTP III (S92.3) vom 13. April 2014 - Lendenwirbelsäule (LWS): chronisches Lumbovertebralsyndrom (M54.96) 3. 4 .2
Im Rahmen der Beurteilung und Einordnung der Beschwerden und Befunde führte Dr. A.___ aus, d ie distale Unterschenkel-Spiralfraktur sei regulär versorgt wor den, jedoch bestünden seit dem Unfallereignis belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken Rückfusses, welche sich auch nach der durch geführten Osteo synthesematerial-Entfernung nicht gebessert hätten. Die Bildge bung zeige zwar einen regulären Heilverlauf bezüglich der knöchernen Konsoli dation, offen gelassen werden müsse, ob nicht trotzdem eine gewisse belastungs abhängige Instabilität aufgrund der Syndesmosen-Läsion im Rahmen der Maisonneuve -Fraktur fortbestehe. Hierfür spreche vor allem der positive Squeeze -Test im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung, andererseits auch die belastungs abhängigen Beschwerden beim Treppensteigen. Eine eindeutige Stabilität scheine nicht vorzuliegen, dies lasse sich anhand der mit Bildverstärker (BV) kontrollier ten Röntgenuntersuchungen nachvollziehen. In der Magnet resonanztomographie (MRI) sei jedoch eine gewisse Dehiszenz beschrieben, zusätzlich auch eine deut lich narbige Veränderung der vorderen Syndesmose, was per se nichts über die Funktionalität und damit die Stabilität derselben aus sage . Ein MRI und eine SPECT- Computertomographie (CT) seien vorliegend ohne Belastung des Rück fusses durchgeführt worden . Ob eine suffiziente Vernarbung der vorderen Syndes mose bestehe, welche unter einer axialen Belastung mit dem eigenen Körper gewicht und unter Umständen auch zusätzlicher Gewichtbelastung während der Arbeit symptomatisch werde, lasse sich somit nicht abschlies send beurteilen. Da die Beschwerden erst nach mehrstündiger Belastung zum Tragen kämen, sei andererseits ferner eine gewisse Muskelinsuffizienz aufgrund nicht ausreichend durchgeführter Physiotherapie wegen Beschwerden unter Belastung zu postulie ren. Die sich im MRI abzeichnenden chondropathischen Veränderungen wiesen auf eine sich langsam entwickelnde posttraumatische Arthrose hin, welche eben falls für gewisse belastungsunabhängige Beschwerden verantwortlich gemacht werden könne (S. 49 f. Ziff. 6.4).
Im Rahmen der Metallentfernung sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Nervus saphenus gekommen. Während dieser im Rahmen des Primäreingriffs klar identifiziert und geschont worden sei, werde der Nerv im Rahmen der Metallentfernung nicht explizit dargestellt beziehungsweise nicht im Operationsbericht erwähnt. Es lasse sich nun ein positives Tinnell -Phänomen aus lösen, das hyposensible Areal entspreche im Wesentlichen dem Innervations gebiet des Nervus saphenus. Auch der behandelnde Fussorthopäde spreche von einer sehr wahrscheinlichen Verletzung des Nerves im Rahmen des Eingriffs. Dies könne zwar ein erhöhtes Schmerzempfinden respektive eine reduzierte Ober flächensensibilität bedeuten, habe per se jedoch keine direkten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Andererseits bleibe festzuhalten, dass hier die Diagnostik noch nicht abgeschlossen sei, eine neurologische Untersuchung zur Verifikation der bisherigen Verdachtsdiagnose sei noch nicht erfolgt. Auch am obere n Sprung gelenk (OSG) hätten bisher noch keine Infiltrationen stattgefunden, welche eine Objektivierung der weiterhin noch nicht abschliessend diagnostizierten Rest instabilität nach verheilter Syndesmosenverletzung zulasse. Hier wäre eine diag nostische und gegebenenfalls therapeutische Infiltration zu diskutieren, mit anschliessendem Belastungstest (S. 50 Ziff. 6.4).
Die pathologische Beschwielung am linken Rückfuss spreche für eine fehl belastungsindizierte Druckaufnahme, welche aufgrund weiterer fehlender Indika toren am ehesten für eine schmerzinduzierte Fehlbelastung durch die Rest beschwerden am Rückfuss spreche. Gesamthaft kämen damit mehrere, sich vermutlich gegen seitig beeinflussende Faktoren wie eine beginnende post traumatische OSG-Arthrose links mit objektivierbarer Schwellung im Rahmen der Begutachtung, eine Muskelinsuffizienz aufgrund der Minderbelastung sowie eine mögliche belastungsabhängige Restinstabilität zum Tragen, welche eine unein geschränkte Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht zuliessen. Seitens der während der Befragung angegebenen chronischen Rückenbeschwerden hätten sich während der körper lichen Untersuchung keine Hinweise für eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben (S. 51 Ziff. 6.4). 3.4. 3
Im Rahmen der orthopädisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. A.___ aus, b ezüglich der operativen Versorgung der Tibiaschaf t - Spiral fraktur sei von einem zeitgerechten Verlauf auszugehen. Das Osteosynthese material sei entfernt worden, die knöcherne Konsolidation sei abgeschlossen. Eine wesentliche posttraumatische Arthrose lasse sich nicht feststellen . Trotzdem persis tierten Restbeschwerden, welche vermutlich auf eine gewisse Restinstabili tät nach Syndesmosenverletzungen im Rahmen einer zusätzlichen Maisonneuve -Fraktur zurückzuführen seien. Zwar sei auch die proximale Fibulafraktur konsolidiert, andererseits sei immer noch nicht endgültig und abschliessend beurteilt, ob nicht eine gewisse Restinstabilität aufgrund einer Narbeninsuffizienz der vorderen Syndesmose bestehe, was die belastungsabhängigen Beschwerden nach einigen Stunden stehender Tätigkeit erklären würde. Zwar hätten sich in der Bildgebung keine klaren Hinweise für eine belastungsabhängige Instabilität der Syndesmose gezeigt, ausgeschlossen werden könne sie hierdurch jedoch nicht (S. 51 f. Ziff. 7.1).
Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren ausschliesslich als Servicefach angestellter tätig gewesen und scheine auch jetzt weiterhin motiviert, diese Tätig keit bis zum Erreichen des Pensionsalters durchzuführen. Das aktuelle Arbeits profil erscheine daher auch realistisch, ein ständiges Tragen von Tabletts im Service sei nicht zuzumuten, insbesondere nicht auf unebenem Untergrund (z.B.
auf der Terrasse oder auf der Treppe). Andererseits sei er vollumfänglich in der Lage, Tischzuteilungen, Abräumtätigkeiten und Reinigungstätigkeiten durch zuführen, wobei hier die Gewichtsbelastung geringer gehalten werden sollte. Des Weiteren könne auch über eine orthopädische Schuhversorgung mit hohem Ein schluss des Rückfusses diskutiert werden, um dem Beschwerdeführer eine verbes ser te Stabilität unter stehender und gehender Belastung zu gewährleisten. Auch dies sei bis jetzt noch nicht ausreichend in die therapeutischen Überlegun gen miteinbezogen worden (S. 52 Ziff. 7.1). 3.4. 4
Zur Arbeitsbiografie habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Chef sei sehr nett. Wenn er Schmerzen habe, schaue der Chef gut zu ihm. Von der Swica her dürfe sein Chef ihn nicht 100 % einstellen. Er könnte versuchen, mehr zu arbei ten, aber mit Schmerzen. Wenn dies mit der Swica nicht wäre, könnte er schon versuchen, mehr zu arbeiten, maximal würden 55 % gehen, dies habe er auch schon gemacht (S. 35 f. Ziff. 3.2.7).
Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielt Dr. A.___ mit Bezugnahme auf diese Aussagen fest, der Beschwerdeführer habe während der Begutachtung angedeutet, dass ein gewisses Potential zur Steigerung der Arbeits fähigkeit durchaus bestünde. Es erscheine daher, dass die maximal mögliche Arbeits fähigkeit noch nicht erreicht sei . Anknüpfungspunkte für einen mangeln den Leidensdruck (demgegenüber) gebe es keine. Die therapeutische Compliance sei gut. In der Zusammenschau der verschiedenen Informationsebenen fänden sich keine Hinweise für Inkonsistenzen, für eine Aggravation oder Simulation (S. 46 Ziff. 6.2). 3.4. 5
Anlässlich der Beantwortung der Gutachterfragen hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 5.9 Stunden (gemeint: pro Tag) anwesend sein. Dabei seien ein vermindertes Arbeitstempo sowie ein vermehrter Pausenbedarf zu berücksichtigen. Die Möglichkeit zum Positionswechsel müsse gegeben sein. Gesamthaft sei eine Leistungseinschrän kung von 10 % anzunehmen (S. 53 Ziff. 8.1). Die Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit werde auf 70 % geschätzt. Der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit präsentiere sich wie folgt:
0 %
vom 29. August 2018 bis 10. Februar 2019
25 %
vom 11. Februar 2019 bis 17. Februar 2019
50 %
vom 18. Februar 2019 bis 19. Februar 2019
25 %
vom 20. Februar 2019 bis 31. März 2019
50 %
vom 1. April 2019 bis 12. November 2019
0 %
vom 13. November 2019 bis 17. Mai 2020
25 %
vom 18. Mai 2020 bis 14. August 2020
0 %
vom 15. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
25 %
vom 16. Juli 2020 bis 11. November 2020
70 %
vom 12. November 2020 bis andauernd 3.4. 6
Eine optimale Tätigkeit müsste in überwiegend sitzender Position mit der Möglich keit zum Positionswechsel ausgeübt werden. Optimal wäre eine Büro- oder Verwaltungstätigkeit, eine Arbeit im Homeoffice oder im Telefondienst. Ebenfalls möglich seien Tätigkeiten z.B. am Fliessband in überwiegend sitzender Tätigkeit, da keinerlei Einschränkungen an den oberen Extremitäten bestünden. In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von 8.4 Stunden pro Tag möglich. Eine Einschränkung der Leistung bestehe während dieser Anwesenheits zeit nicht. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit werde auf 100 % geschätzt. Seit dem 16. Juli 2020 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal ange passten Tätigkeit. Seit dem 12. November 2020 bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit (S. 54 Ziff. 8.2). 3.5
Pract . med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2024 (Urk. 6/188 S. 7–9) aus, eine weitere neu ro logische Begutachtung sei aus medizinischer Sicht nicht angezeigt. Die wahr scheinlich bestehende Nervenverletzung am Fuss vermöge aus gutachterlich orthopädischer Sicht nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu führen (S. 9). 3.6
In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2025 (Urk. 6/199 S. 2–5) zu den Einwän den des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/196) führte pract . med. B.___ aus, die Leistungseinschränkung von 10 % in der bisherigen Tätigkeit, welche überwie gend im Gehen/Stehen durchgeführt werde, sei aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen (chronisches Schmerzsyndrom linker Fuss) plausibel nachvoll ziehbar. In einer körperlich angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit kämen diese Leistungseinschränkungen nicht zum Tragen. Im Sitzen erfolge keine wesent liche Belastung des Fusses. Somit bestehe in einer körperlich angepassten Tätigkeit keine Leistungseinschränkung und eine solche müsse daher auch nicht berücksichtigt werden (S. 3 Mitte).
Ein orthopädischer Gutachter sei im versicherungsmedizinischen Kontext in der Lage, die Auswirkungen von Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit/funktionelle Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Eine neue Begutachtung sei nicht angezeigt. Die im Rahmen des Gutachtens erwähnte neurologische Diagnostik diene lediglich einer Verifizierung der bestehenden Sensibilitätseinschränkungen, welche bezüg lich ihrer Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit bereits berück sichtigt worden seien. Es sei nicht zu erwarten, dass sich durch eine neurologische Diagnostik irgendwelche Veränderungen bezüglich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit ergäben (S. 4 f.). 4. 4.1
Das orthopädische Administrativgutachten vom 17. März 2024 erfüllt die Voraussetzungen an einen beweiswertigen
Arztb ericht (vorstehend E. 1.7). Nach stehend ist zu prüfen, ob ihm Beweiskraft zuzuerkennen ist, oder ob konkrete Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (vorstehend E. 1.8). 4.2
Der Gutachter hat den Beschwerdeführer eingehend untersucht und eine Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 5.9 Stunden pro Tag beziehungs weise von 70 % nachvollziehbar hergeleitet. Mit seiner eigenen Einschätzung, wonach er tatsächlich nur noch in der Lage sei, ein Pensum von 50 % zu verrich ten, vermag d er Beschwerdeführer die gutachterliche Quantifizierung der Arbeits fähigkeit nicht in Frage zu stellen. Soweit er sich auf sein im gesunden Zustand verrichtetes Pensum von 120 %
im Service beruft, um daraus rechnerisch eine Arbeitsfähigkeit von 59 % herzuleiten, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit orientiert sich an einem gewöhnlichen 100%-Pensum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2010
vom 30. März 2010 E. 4.2). Einem Versicherten, der im validen Zustand
mehr als 100 % gearbeitet hat, kommt dieser Umstand nicht bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit, sondern allenfalls bei der Bemessung der erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitsschadens zugute, indem auf das effektiv erzielte Ein kommen abgestellt wird (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_478/2022 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.1 sowie 8C _ 765/2007
vom
11. Juli 2008 E. 4.1.2; vgl. unten stehend E. 5.3). 4.3
Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, so trifft zu, dass gemäss Urteil vom
24. November 2022 Schulter- und Rückenbeschwerden aktenkundig waren (Urk. 6/148 E. 5.3). Entsprechend hat der Gutachter den Beschwerdeführer auch an den oberen Extremitäten und am Rücken untersucht (Urk. 6/181 S. 41 f.). Wie sich aus dem unauffälligen Befund betreffend die oberen Extremitäten funktionelle Einschränkungen ableiten lassen sollen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Analoges gilt für die Rückenbeschwerden, aus denen sich gemäss expliziter Aussage des Gutachters keine Hinweise für eine wesent liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergab en (vorstehend E. 3.4.1).
Die in angestammter Tätigkeit bestehende Leistungseinschränkung von 10 % wurde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entgegen dem Beschwerdeführer nicht unterschlagen (vorstehend E. 2.3), sondern es ergibt sich ihre Nichtberücksichtigung in Übereinstimmung mit der regionalärztlichen Einschätzung (vorstehend E. 3.6) ohne Weiteres aus der deutlich geringeren Belastung des Fusses bei einer überwiegend sitzenden Verweistätigkeit. 4.4
Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer insofern, als nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb sich der orthopädische Gutachter bei der Beantwortung der Frage nach dem Belastungsprofil leidensangepasster Tätigkeiten zur Aussage veran lass t sah, eine Umschulung sei bei einem Restarbeitsvermögen von 70 % nicht zumutbar (Urk. 6/181/5 7 Ziff. 6.4). Die Frage nach einer Umschulung stellte sich vorliegend nicht und die genannte Aussage findet sich ansonsten auch an keiner Stelle im Gutachten, was einen Verschrieb als möglich erscheinen lässt . Jedenfalls wurde das Gutachten im Übrigen sorgfältig erstellt und weckt an der Neutralität des Gutachters keinerlei Zweifel. Im Gegenteil erkannte dieser keine Hinweise für Inkonsistenzen und berücksichtigte bei der Beurteilung der einge schränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit die vom Beschwerdeführer geschil derten persistierenden Beschwerden im linken Fuss, obschon sich die ihr vermut lich zugrunde liegende Restinstabilität nach Syndesmosenverletzungen nicht vollständig objektivieren liess (vgl. vorstehend E. 3.4. 2). Der Beschwerde führer nannte denn auch keine w eiteren Verdachtsmomente hinsichtlich der angeblich fehlenden Neutralität des Gutachters. 4.5
Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer dezidiert auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin hätte eine neurologische Abklärung vornehmen müssen (Urk. 2 S. 7 ff. Ziff. 5.3, 5.5 und 5.9).
Seine Auffassung, es müsse bei der Diagnose chronisches Schmerzsyndrom zwingend eine neurologische Abklärung vorgenommen werden (Urk. 2 S. 7 Ziff. 5.3), begründete der Beschwerdeführer nicht, weshalb es vorliegend mit dem Hinweis sein Bewenden hat, dass c hronische Schmerzen des Bewegungsapparates durch aus Gegenstand der Orthopädie sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 4.3).
Rechtsprechungsgemäss besteht sodann zwischen ärztlich gestellten Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit – und zwar sowohl bei somatisch dominierten als auch bei psychisch dominierten Leiden – keine Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1). Vielmehr sind die funktionellen Auswirkungen der Beschwerden für die Belange der Invalidenversicherung entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_430/2015 vom 25. Januar 2016, E. 5.2).
Es ist daher nicht entscheidend, ob die vom orthopädischen Gutachter als «wahr scheinlich» bezeichnete Verletzung des Nervus saphenus vorliegt oder nicht. Entscheidend ist, dass diese zwar ein erhöhtes Schmerzempfinden respektive eine reduzierte Oberflächensensibilität bedeuten kann, was sich aber gemäss schlüssi ger Einschätzung des Gutachters nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (vor stehend E. 3.4.1). Der orthopädische Gutachter hat den Beschwerdeführer persön lich untersucht und befragt sowie die bestehenden Restbeschwerden im linken Fuss – seien sie nun restlos erklärbar oder nicht –
allesamt in die Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit einfliessen lassen (vorstehend E. 3.4.1–2).
Zutreffend hielt med. pract . B.___ hierzu fest, ein orthopädischer Gutachter sei in der Lage, die Auswirkungen von Schmerzen auf die Arbeitsfähig keit/funktionelle Leistungsfähigkeit zu beurteilen; irgendwelche Veränderungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien durch eine neurologische Diagnostik nicht zu erwarten (vorstehend E. 3.6). Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 5.5) hat der RAD-Arzt damit gerade nicht bestätigt, dass der medizinische Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt worden sei. Auch kann der Beschwerde führer aus dem Urteil vom 24. November 2022 nichts für seinen Standpunkt ableiten (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 5.9). Zwar war dort der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet worden. Die Verdachtsdiagnose einer Läsion des Nervus saphenus lag jedoch damals schon vor, dennoch wurde vom Gericht die Einholung eines orthopädischen und nicht etwa eines bidisziplinären orthopädisch-neurologischen Gutachtens angeordnet (Urk. 6/148 E. 4.7.1).
Eine neurologische Abklärung war daher nicht angezeigt respektive vermag die genannte Verdachtsdiagnose keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Expertise zu wecken, floss sie doch auf überzeugende Weise bereits in diese ein. 4.6
Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des orthopädischen Administrativgutachtens vor. Auf dieses ist abzustellen. Entspre chend ist ab dem 12. November 2020 von einer Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 70 % und von 100 % in angepasster Tätigkeit auszugehen.
Für den schwankenden Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 29. August 2018 bis 11. November 2020 sei auf die entsprechende schlüssige Aufstellung im Gutachten verwiesen (vgl. oben, E. 3.4. 5). Die Arbeitsfähigkeit bewegte sich in diese m Zeit raum, wo insbesondere die Operation vom 30. August 2018 und d ie Osteosynthesematerialentfernung vom 14. November 2019 statt fanden, mehrheitlich in einem tiefen Bereich. In Übereinstimmung mit dem behandelnden Orthopäden des Zentrums C.___, Dr. med. D.___ (vgl. Urk. 6/148 E. 4.10), erachtete Dr. A.___ den Endzustand per 12. November 2020 als erreicht (Urk. 6/181/5 6 Ziff. 6.2).
B etreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit äusserte sich der Gutachter
nur insofern explizit, als er diese ab 16. Juli 2020 auf 50 % bezif fer te (vorstehend E. 3.4. 6). Es ist aufgrund des zuvor instabilen Gesundheits zustands nicht davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit bereits vor diesem Datum höher gewesen wäre als die Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit. Hiervon geht denn auch die Beschwerdegegnerin nicht aus (oben, E. 2.2; vgl. auch Urk. 6/198). 4.7
Es sind somit die erwerblichen Auswirkungen der medizinisch ausgewiesenen Arbeits unfähigkeit in den verschiedenen Zeitabschnitten zu prüfen . 5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2
Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung für die einzelnen betroffenen Zeiträume jeweils einen differenzierten Einkommensvergleich vor (Urk. 2/1; vorstehend E. 2.2; vgl. auch Urk. 6/198), wobei sie die Änderungen in der Arbeitsfähigkeit unter korrekter Anwendung von Art. 17 ATSG in Verbin dung mit Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.6) jeweils drei Monate später der Berechnung des angepassten Invaliditätsgrad es zugrunde legte. Das Validen einkommen als Servicemitarbeiter von Fr. 53'420.65 entnahm sie dabei dem am 21. Juni 2019 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen der Arbeitgeberin E.___ GmbH, wo diese angegeben hatte, der Beschwerdeführer würde dieses Jahreseinkommen ohne Gesundheitsschaden erzielen (Urk. 6/82 Ziff. 5.2). 5.3
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zuletzt ein Einkommen in dieser Höhe erzielt zu haben. Seine Darstellung, er habe vor dem Unfall vom 29. August 2019 für verschiedene Arbeitgeber in einem Gesamtpensum von 100 bis 120 % gear beitet (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5.2.1), findet im individuellen Konto (IK; Urk. 6/74) keine Stütze, soweit er damit die gleichzeitige Beschäftigung bei mehreren Arbeit gebern gemeint haben sollte. Sollte er damit die Beschäftigung bei der E.___ GmbH gemeint haben, so sind zur Bestimmung des zuletzt erzielten Einkommens zwar grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin Neben einkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu berück sichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2022 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.1;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C _ 765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.1.2). E s liegen jedoch
– insbesondere mit Blick auf die vom Arbeitgeber angegebenen Lohnzahlungen von August 2017 bis August 2018 (Urk. 6/82 Ziff. 5.3)
– keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bestandteile nicht bereits in das genannte Jahreseinkommen von Fr. 53'420.65 eingeflossen wären .
Indes fordert der Beschwerdeführer eine Parallelisierung der Vergleichsein kommen, weil die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen weit mehr als bloss 5 % betrage (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5.9).
5.4
Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, diese Parallelisierung sei zwingend vorzunehmen, auf den mit der Revision vom 1. Januar 2022 einge führten Art. 26 Abs. 2 IVV anspielen, so ist er auf die Massgeblichkeit der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage im vorliegenden Fall hinzu weisen (vgl. vorstehend E. 1.1). Diese präsentiert sich wie folgt:
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohn einbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mäs sig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens
durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herab setzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invaliden einkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetz widriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invali deneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirt schaft lichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demje nigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3). 5.5
Der Beschwerdeführe r ist in G.___ geboren, wo er das Gymnasium besucht, eine Ausbildung zum Gastronomiefachmann absolviert und 5 Jahre als Kellner in einem Hotel gearbeitet hat. Er kam 1996 in die Schweiz, wo er zunächst in anderen Berufen und ab 2002 in seinem erlernten Beruf als Kellner arbeitete. Mittlerweile wurde ihm an der seit August 2017 für die E.___ GmbH
ausgeübten Arbeitsstelle im Restaurant F.___ in H.___
die Funktion des Ober kellners übertragen. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Niederlassungs bewilligung C und verfügte über ausreichende mündliche Deutschkenntnisse für die Anamneseerhebung anlässlich des orthopädischen Gutachtens (Urk. 6/17; Urk. 6/82 Ziff. 5.1; Urk. 6/181/9 Ziff. 1.2.4; Urk. 6/181/3 5 Ziff. 3.2.6–7; Urk. 6/181/ 39 Ziff. 4.1–2).
Es ist demnach weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern das unbestritten unter durchschnittliche Valideneinkommen aus invaliditätsfremden persönlichen Benachteiligungen herrühren sollte. Vielmehr ist von wirtschaftlichen Gründen für das unterdurchschnittliche Valideneinkommen auszugehen, womit dieses nicht auf ein durchschnittliches Valideneinkommen hochzurechnen ist, andern falls Einkommenseinbussen berücksichtigt würden, die nicht gesundheitlich bedingt sind (vgl. vorstehend E. 5.4). 5.6
Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht von einer Parallelisierung der Vergleichs einkommen abgesehen.
Auch im Übrigen sind die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ein kommensvergleiche nicht zu beanstanden. 5.7
Nach dem Gesagten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe Rente vom
1. August 2019 bis 31. Januar 2020, eine ganze Rente vom
1. Februar bis 31. August 2020 sowie eine Dreiviertelsrente
vom
1. September bis 31. Oktober 2020 zu und verneinte ab 1. November 2020 einen Rentenanspruch. 5.8
Was allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 7) anbetrifft, so arbeitet der Beschwerdeführer seit 2002 als Kellner in der Schweiz und hat seine im gesunden Zustand angetretene Anstellung weiterhin inne, welche er derzeit in einem 50%-Pensum ausführt (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 6.5). Zwar entspricht die Tätigkeit als Kellner nicht einer leidensangepassten Tätigkeit, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, diese Tätigkeit im Umfang von 100 % auszuüben. Indes besteht aufgrund der weiterhin ausgeübten Tätigkeit im angestammten Beruf keine (langjährige) Absenz vom Arbeitsmarkt, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im erwerblichen und gesellschaft lichen Leben gut integriert ist. Eine arbeitsmarktliche Desintegration liegt dement sprechend nicht vor, sodass es ihm zumutbar wäre, sich in einer angepassten Tätigkeit selbst einzugliedern, sofern dies überhaupt angestrebt würde . Insofern kann der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation aus der Tatsache, dass er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits über 55 Jahre alt war, nichts ableiten (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil e des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2 sowie 9C_396/201 9 vom 2. März 2020 E. 5.2).
Der Beschwerde führer hat denn auch nicht aufgezeigt, welche beruflichen Mass nahmen seiner Ansicht nach zu ergreifen wären. Dies ist auch nicht ersichtlich. Demnach besteht derzeit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.
D ie angefochtene Rentenv erfügung vom
4. März 2025 (Urk. 2/1) erweist sich auch diesbezüglich als rechtens. 6. 6.1
Der Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 4'854.-- gemäss der mitangefochtenen Rückforderungsverfügung vom 13. März 2025 (Urk. 2/2) speist sich daraus, dass dem Beschwerdeführer die gemäss Verfügung vom
15. Dezember 2021
(Urk. 6 /13 8) zugesprochene halbe Rente ab 1. August 2019 sowie ganze Rente vom
1. November 2019 bis 31. Oktober 2020 bereits ausbezahlt wurde, ihm gemäss neuer Verfügung vom 4. März 2025 indes nurmehr eine halbe Rente vom
1. August 2019 bis 31. Januar 2020, eine ganze Rente vom
1. Februar bis 31. August 2020 und eine Dreiviertelsrente
vom
1. September bis 31. Oktober 2020 zusteht.
Mithin erweist sich infolge der in peius abgeänderten Rentenverfügung die Aus zahlung einer ganzen Rente statt einer halben Rente im Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 beziehungsweise statt einer Dreiviertels rente im Zeitraum 1. September bis 31. Oktober 2020 als unrechtmässig, was einen Rückforderungsanspruch nach Art. 25 ATSG auslöst (vgl. BGE 136 V 45 E. 6.2). 6.2
Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 9.2) muss der Entscheid über eine allfällig geschuldete Rückforderung nicht bis zur Rechtskraft des defi nitiven Rentenanspruchs sistiert werden. Die Rückforderung ist rechtsprechungs gemäss nicht auf rechtskräftig festgelegte Leistungen beschränk t .
Die Regeln der Vollstreckbarkeit der Rückerstattungsverfügung werden damit nicht tangier t (Urteil des Bundesgerichts 8C _ 580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2). Dem dies bezügliche n Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ist daher nicht statt zugeben. 6.3
Da in der Beschwerde die Berechnung des Rückforderungsbetrages nicht kritisiert wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diese m Punkt. Nebst der Renten verfügung vom 4. März 2025 ist somit auch die Rückforderungsverfügung vom 13. März 2025 zu bestätigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_622/2012 vom 18. März 2013 E. 2.5). 6.4
Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu le gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerBoller