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IV.2025.00255

Der Hauptgrund für die Fliegerbrücken, deren Kostenübernahme im Streit liegt, ist nicht im anerkannten Geburtsgebrechen Ziffer 210 zu sehen, sondern in der (angeborenen) Nichtanlage der oberen seitlichen Schneidezähne. Letztere ist keine Folge des Geburtsgebrechens oder dessen Behandlung und gehört auch nicht zu dessen Symptomenkomplex.

Zürich SozVersG · 2025-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 2005 geborene X.___ wurde am 1 5. Oktober 20 1 5 von ihr en Eltern unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziffer 210 des Anhangs zur Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV; Prognathia inferior congenita, angeborenes Vorstehen des Unterkiefers) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte beim behandelnden Dr. med. dent . Y.___, Fachzahnarzt für Kieferorthopädie (vgl. Urk. 6/2/6), zahnärztliche Beurteilungen ein (Urk. 6/9, Urk. 6/11) . Hernach erteilte sie mit Schreiben vom 4. März 2016 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmäs siger Ausführung für die Zeit vom 2 1. September 2015 bis zum Ende des Monats, in welchem das 2 0. Altersjah r vollendet werde (Urk. 6/12). 1.2

Am 2 8. November 2024 ersuchte Dr. Y.___ um Übernahme der Kosten für die bei den Fliegerbrücken 13/11 und 21/23 infolge des Geburtsgebrechens Ziffer 210 (Urk. 6/14). Nach Einholung des entsprechenden Kostenvoranschlags (Urk. 6/15

ff.) holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. med. dent . Z.___, Fach zahn ärztin für Kieferorthopädie, vom 1 5. Januar 2025 ein (Urk. 6/20). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 7. Januar 2025 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/29). Dagegen wurde mit Stellungnahme von Dr. Y.___ Einwand erhoben (Urk. 6/31, Urk. 6/33) . Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2 8. Februar 2025 ein (Urk. 6/44) und verfügte gleichentags im angekün digten Sinne (Urk. 6/46 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 8. Februar 2025 (Urk.

2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 8. März 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere die Kosten der Fliegerbrücken 13/11 und 21/23 zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 8. Oktober 2025 an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. November 2025 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin mit V erfügung vom 7. November 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert mit Blick auf die Kostenschätzung vom 9. Januar 2025 (Urk. 6/17/2) Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialver sicherungsgericht; GSVGer). 1.2

Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invaliden versicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Mass - nahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV).

2.

2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Februar 2025, es liege keine genügende Begründung für die Kostenübernahme für die Zahnbe handlung mit Fliegerbrücken (13/11 und 21/23) im Rahmen einer Nichtanlage der beiden oberen seitlichen Schneidezähne (Z ähne 12 und 22) vor. Denn die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 und der deswegen geplante Zahnersatz mit Flieger b rücken stehe nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem anerkannten G eburtsgebrechen Ziffer 2 1 0. Die Erstellung der Fliegerbrücken sei auf die Nicht anlage der Zähne 12 und 22 zurückzuführen, wobei es sich nicht um ein Geburts gebrechen im Sinne der Invalidenversicherung handle . Die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 sei auch nicht eine Folge der skelettalen Diskrepanz zwischen Ober- und Unterkiefer, deren Behandlung unter dem Titel von Geburtsgebrechen Ziffer 210 von der Invalidenversicherung übernommen werde. Zwischen dem aner kannten Geburtsgebrechen und den zu versorgenden Nichtanlage n bestehe dem nach kein ursächlicher Zusammenhang (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 8. März 2025 im Wesentlichen geltend, die aktive orthodontische Behandlung des Geburts ge brechens sei laut Dr. Y.___ beinahe beendet. Zur Sicherstellung des Behandlungs resultates sowie aus profiltechnischen Gründen sei zur Vollendung der Behandlung Kostengutsprache für zwei Fliegerbrücken beantragt worden. Denn bei einer Verkleinerung des Zahnbogens durch einen möglichen Lückenschluss des Raumes der beiden nicht angelegten Zähne wäre der Zungenraum eingeengt und die Abstützung der zweiten Molaren im Unterkiefer nicht gegeben. Das Lückenmanagement mittels Fliegerbrücke sei als Folge der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 notwendig (Urk. 1 S. 2-3). Zu Behandlungen von Geburtsgebrechen zählten rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres alle Begleiter scheinungen, die medizinisch gesehen zum Symptomkreis des in Frage stehenden Geburtsgebrechens gehörten - somit auch sekundäre Gesundheitsschäden, welche nach medizinischer Erfahrung häufig Folgen dieses Geburtsgebrechens seien (Urk. 2 S. 3). Da die Behandlung der Aufrechterhaltung des Resultates der Ver sor gung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 diene und es zudem

- wie bei diesem anerkannten Geburtsgebrechen

- um profiltechnische Aspekte gehe, bestehe ein direkter qualifizierter Zusammenhang (Urk. 1 S. 3-4). Eventualiter erweise sich der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt, da Dr. Z.___ die Frage nicht beant wortet habe, inwieweit die beantragte Behandlung eine Begleiterscheinung des medizinischen Symptomkreises des Geburtsgebrechens darstelle (Urk. 1 S. 4). 2.3

In ihrer Vernehmlassung vom 2 6. Mai 2025 führte die IV-Stelle ergänzend aus, nach der Rechtsprechung erstrecke sich der Anspruch auf medizinische Mass nahmen nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehörten, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens seien. Zwischen dem Geburtsge brechen und dem sekundären Leiden müsse demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urk. 5 S. 1). Gefordert sei eine Folge des Grund leidens, was hier schon am Umstand scheitere, dass es sich beim Fehlen der beiden Schneidezähne um eine angeborene Beeinträchtigung handle. Somit liege keine typische Komplikation des Grundleidens vor und es fehle an einem qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 5 S. 2). 2.4

Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Replik vom 8. Oktober 2025 zusam mengefasst, Dr. Y.___ habe das Vorliegen eines qualifizierten Kausalzusam menhangs zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 schlüssig dargelegt, womit sich die Beschwerdegegnerin weiterhin nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 11 S. 2). Sie wies darauf hin, dass die Rechtsprechung keine typische Kompli kation des Grundleidens verlange, sondern dass zur Behandlung des Geburts gebrechens alle Begleiterscheinungen zählten, die medizinisch gesehen zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehörten. Dies sei vorliegend klar der Fall, da die Behandlung zur Aufrechterhaltung des Resultates der Behandlung des Geburtsgebrechens erforderlich sei und eine ästhetisch ansprechende und funktionell einwandfreie Einstellung der Verzahnung ohne die vorliegend bean tragte Behandlung nicht möglich sei. Damit sei der qualifizierte adäquate Kausalzu sammenhang zu bejahen (Urk. 11 S. 3). 3.

3.1

Der behandelnde Dr. Y.___ führte im Gesuch vom 2 8. November 2024 um Kosten übernahme für die beiden Fliegerbrücken 13/11 und 21/23 aus, die aktive orthodon tische Behandlung des Geburtsgebrechens

Ziffer 210 sei beinahe been det. Aufgrund der Nichtanl a ge der beiden oberen seitlichen Schneidezähne und des damit resultierenden verkleinerten Zahnbogens bei einem Lückenschluss seien die Lücken für eine nachfolgende Lückenversorgung entweder durch eine Flieger brücke und/oder später Implantate offenzuhalten gewesen. Die Variante mit den Fliegerbrücken sei insbesondere aus profilte ch nischen Gründen bevor zugt wor den, welche bei einer KI.III-Behandlung eine entscheidende Rolle spiel t e n (Urk. 6/14/1). 3.2

Die von der Beschwerdegegnerin angefragte Dr. Z.___ hielt am 1 5. Januar 2025 fest, die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 und damit der geplante Zahn ersatz stünden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 210 (Urk. 6/20/1). 3.3

Am 2 8. Januar 2025 führte Dr. Y.___ aus, aufgrund der Nichtanlage der beiden oberen seitlichen Schneidezähne und des damit resultierenden verkleinerten Zahnbogens bei einem möglichen Lückenschluss wäre eine ästhetisch anspre chende und funktionell einwandfreie Einstellung der Verzahnung nach erfolgter Chirurgie nicht möglich. Durch eine Extraktionstherapie wäre der Zungenraum eing e engt und die Abstützung der zweiten Molaren im Unterkiefer nicht gegeben. Zudem müssten die Eckzähne, welche dann an Stelle der seitlichen Schneide zähne zu stehen kämen, konsequenterweise prothetisch zu solchen umgeb a ut werden (Far b

- und Formunterschied). Die ersten Prämolaren, welche dann die Funktion der Eckzähne übernehmen sollten, müssten diesfalls prothetisch zu Eck zähnen umgebaut werden, sodass eine physiologische Eckzahnführung in der Laterotrusion (Seitenzahnführung) erreicht werden könne. Aus diesen Gründen sei sowohl aus prothetischer als auch aus kieferorthopädischer Sicht ein Lüc k en management die bessere Lösung. Aus profiltechnischen Gründ en zur Unter stützung der Oberlippe spiele der Eckzahn an Position des Eckzahnes mit seiner Wurzelprominenz eine entscheidende Rolle (Urk. 6/31/1). 3.4

Dr. Z.___ hielt am 2 8. Februar 2025 fest, Anlass für die Erstellung der bean tragten Fliegerbrücken sei die Nichtanlage der Zähne 12 und 2 2. Dabei handle es s ich nicht um ein Geburtsgebrechen im Sinne der Invaliden versicherung. Die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 sei auch nicht eine Folge der skelettalen Diskre panz zwischen Ober- und Unterkiefer, deren Behandlung unter dem Titel von Geburtsgebrechen Ziffer 210 von der Invalidenversicherung übernommen werde. Z wischen dem Geburtsgebrechen Ziffer 210 und den zu versorgenden Nichtan lagen bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Dementsprechend sei die bean tragte Versorgung der Nichtan la gen nicht von der Invalidenversicherung zu über nehmen. Das von Dr. Y.___ Dargelegte sei aus zahnärztlicher Sicht nicht falsch, ändere aber nichts am Fehlen der Kausalität (Urk. 6/44/1). 4. 4.1

Strittig ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Februar 2025 (Urk.

2) die Übernahme der Kosten für die Zahnbehandlung mit Fliegerbrücken (13/11 und 21/23) im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziffer 210 zu Recht abgelehnt hat .

Der Hauptgrund für die Fliegerbrücken, welche einen Lückenschluss und eine damit einhergehende Verkleinerung des Zahnbogens verhindern sollen (Urk. 6/14/1), liegt in der Nichtanlage der oberen seitlichen Schneidezähne (Zähne 12 und 22). Zu prüfen ist daher, ob die Nichtanlage der seitlichen oberen Schneidezähne zum Symptomenkreis des anerkannten Geburtsgebrechens Ziffer 210 gehört oder zumin dest ein sekundäres Leiden bildet, das damit in einem qualifizierten adä quaten Kausalzusammenhang steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 8.1, I 438/02 vom 1 4. Oktober 2004). 4.2

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Lehrmeinung, wonach z ur Behand lung des Geburtsgebrechens ohne Weiteres alle Begleiterscheinungen zählen, die medizinisch gesehen zum Symptomenkreis des in Frage stehenden Geburtsge brechens gehören (Urk. 1 S. 3 Rz . 6; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 13 zu Art. 13) .

Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass es sich hierfür entweder direkt um ein Symptom des Geburtsgebrechens handeln oder zumindest ein ursächlicher Zusam menhang bestehen muss. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn bei einem anerkannten Geburtsgebrechen mit Einschränkung des Wachstums auch die Zahnbögen unterentwickelt sind (Urteil des Bundesgerichts I 438/02 vom 1 4. Oktober 2004 E. 2).

Beim vorliegend anerkannten Geburtsgebrechen Ziffer 210 handelt es sich um eine Prognathia inferior congenita und damit um eine angeborene Fehlstellung des Unterkiefers . Es fehlt gänzlich an Hinweisen darauf, dass die Nichtanlage von zwei oberen Zähnen ein Symptom der Fehlstellung des Unterkiefers darstellen könnte, weshalb sich diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen aufdrängen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen).

In Frage kommt allenfalls das Vorliegen ein es Behandlungskomplex es in dem Sinne, dass die Fliegerbrücken unter anderem zur Sicherung des Resultats der Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig waren . Dazu führte Dr. Y.___

sinn gemäss aus, bei einer solchen Behandlung (wie jener des anerkannten Geburtsge brechens) spielten profiltechnische Gründe eine entscheidende Rolle, und diese erforderten ein Offenhalten der Lücken (Urk. 6/ 14/1). Seine im Rahmen des Vorbescheid verfahrens erfolgten erläuternden Ausführungen beziehen sich dann indes auf die Vorteile der Fliegerbrücke im Vergleich zu alternativen Behandlungs methoden (Urk. 6/31). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass mit den Fliegerbrücken das Geburtsgebrechen behandelt würde . Vielmehr

stellen die Flieger brücken anstelle der fehlenden oberen seitlichen Schneidezähne eine Behand lung des Fehlens beziehungsweise der Nichtanlage der seitlichen oberen Schneidez ähne dar .

Selbst wenn von einem Behandlungskomplex (Behandlung des anerkannten Geburts gebrechens sowie der Nichtanlage der oberen seitlichen Schneidezähne gemeinsam beziehungsweise kombiniert) ausgegangen würde, wäre die rechtsprechungs gemässe Voraussetzung zu beachten, dass bei der Behandlung weder die Behebung des Geburtsgebrechens noch die des anderen Gebrechens im Vordergrund stehen darf (BGE 112 V 347 Regeste). Vorliegend bildet eindeutig die Nichtanlage der Zähne den Hauptgrund für die Fliegerbrücken, womit diese nicht

- auch nicht im Rahmen eines Behandlungskomplexes - als Behandlung des Geburtsgebrechens zu sehen sind . 4.3

Praxisgemäss erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen aus nahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizi nischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifi zierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (BGE 129 V 207 E. 3.3, 100 V 41 mit Hinweisen). An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzu sammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsge brechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 E. 5 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002 E. 1.2) .

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Bejahung eines qualifi zierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht allein von der Häufigkeit des sekun dären Leidens beim anerkannten Geburtsgebrechen ab (Urteil des Bundes gerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2). E in qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang wurde beispielsw ei se bejaht zwischen dem Prader-Willi Syndrom (Ziffer 462

GgV -Anhang) und morbider Adipositas, weil diese eine fast zwangsläufige Konsequenz des Prader-Willi-Syndroms sei (Urteil des Bunde s gerichts I 801/2004 vom 6. Juli 2005 E. 1.3 mit Hinweis auf AHI 2001 S. 79 E.

3b). Auch zwischen einer angeborenen Leukopenie (Ziffer 322 GgV Anhang) und einer Gingivitis besteht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein qualifi zierter adäquater Kausalzusammenhang, da Infek - tionen der Schleimhäute unmittel bare Folgen der Leukopenie darstellten und mittelbar zu Zahnfleisch entzündungen führten, welche wiederum Parodontose verursachen könnten, sodass aufgrund dieser Verkettung das Risiko von weiteren Folgen des Grund leidens derart immanent zu diesem selbst sei, dass der natürliche Kausalzu sammenhang besonders eng und die Adäquanz augenfällig erscheine (Urteil des Bundesgerichts I 801/2004 vom 6. Juli 2005 E. 1.3 mit Hinweis auf Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 4a). Verneint wurde das Vorliegen eines qualifizierten adäquaten Zusammenhangs hingegen zwischen einer angeborenen schweren zerebralen Lähmung, aufgrund welcher eine ausreichende Zahnhygiene nicht möglich ist, und dem Auftreten von Karies, da es sich bei der Entstehung von Karies um einen ganzen Ursachenkomplex handle und eine schwierige Pflegesituation dies wohl begünstige, aber nicht eine zwangsläufige Konsequenz des Gebrechens sei . Das zusätzlich erforderliche qualitative Element wäre in einem solchen Fall nur erfüllt, wenn das Geburtsgebrechen die Zahnpflege auch durch Dritte praktisch verunmöglichen würde, sodass der Hauptgrund der Karies ausgewiesenermassen im Geburtsgebrechen läge (Urteil des Bunde sgerichts I 801/04 vom 6. Juli 2005 E. 2.1 und 2.3). Verneint wurde der adäquate Kausalzu - sammenhang auch für Pankarditis bei angeborenem Ventrikelseptumdefekt, für Zahnverletzungen infolge Sturzes bei angeborener Epilepsie, bei der Hypothyreose als häufige Folge von Trisomie 21 sowie bei einer Rückenmarksschädigung und der konsekutiven inkompletten Paraplegie als Folge der misslungenen operativen Behandlung eines Geburt s gebrechens (Meyer/Reichmuth, a.a.O.,

Art. 13 IVG,

N. 15 mit Hinweisen).

Mit den Fliegerbrücken, deren Kostenübernahme

beantragt wurde, wird die Nicht anlage der oberen seitlichen Schneidezähne behandelt. Diese Nichtanlage ist weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Folge, sondern gar keine Folge des Geburtsgebrechens Ziffer 210, da sie angeboren ist. Die Nichtanlage von Zähnen ist keine fast zwangsläufige Konsequenz eine s Hervorstehens beziehungsweise einer Fehlstellung des Unterkiefers.

Denkbar ist die Bejahung eine r Kausalität sodann, wenn die Behandlung des aner kannten Geburtsgebrechens zur Notwendigkeit der im Streit liegenden Behand lung geführt hat . Bejaht wurde eine solche Konstellation in einem Fall, in welchem das Geburtsgebrechen Ziffer 208 (Micrognathia inferior congenita beziehungs weise angeborene Unterentwicklung des Unterkiefers) als Behandlung eine Erweiterung des Zahnbogens erforderte und diese wiederum dazu führte, dass für die Weisheitszähne kein Platz mehr war . Die Kosten der Extraktion der Weisheitszähne waren daher von der Invalidenversicherung zu übernehmen (vgl.

Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2020.00197 vom 8.

Mai 2020). Vorliegend wurde indes von ärztlicher Seite keine solche Kausalität behauptet . I n diese Richtung geht allenfalls die

von der Beschwerdeführerin gel tend gemachte Notwendigkeit der Behandlung zur Aufrechterhaltung des Resul tates der Versorgung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 (Urk. 1 S. 3 Rz . 7) . Eine solche ergibt sich aber nur insofern aus den Berichten von Dr. Y.___, als ohne Lückenversorgung ein Lückenschluss und damit einhergehend ein verkleinerter Zahnbogen im Oberkiefer drohen würde, was nachvollziehbarerweise zu eine r erneu ten Diskrepanz zwischen Ober- und Unterkiefer führen kann.

D er Haupt grund für die Fliegerbrücke n

liegt indes nicht in der Behandlung des Geburts gebrechens, sondern in der Nichtanlage der oberen seitlichen Schneidezähne, weshalb kein Fall vorliegt, der

mit dem vorstehend geschilderten vergleichbar wäre .

Soweit ein Grund für die erforderlichen Brücken in der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 liegt,

ist dieser im Vergleich zu r im Vordergrund stehenden Ursache der Nichtanlage der Zähne von untergeordneter Bedeutung . Z ur Begründung eines qualifizierten adäquaten Kausal zusammenhang s reicht dies nicht aus . Dass die Fliegerbrücken profiltechnische Gründe haben (Urk. 6/14/1, Urk. 6/42/1) und solche auch bei der Behandlung des Geburts gebrechens eine Rolle spielten, vermag keine Ursächlichkeit, welche erforderlich wäre,

zu begründen .

Beim Fehlen einer im Geburtsgebrechen liegenden wesentlichen Ursache beziehungs weise mangels eines qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Geburtsgebrechen und Fliegerbrücken fällt eine Leistungszusprechung unter dem Aspekt einer sekundären Gesundheitsschädigung aus den dargelegten Gründen ausser Betracht. 4. 4

Ebenso wenig in Frage kommt die Kostenübernahme gestützt auf das Geburtsge brechen Ziffer 206 (Anodontia

totalis

congenita oder Anodontia

partialis

congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden blei benden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheits zähne). Denn dieses ist n icht gegeben bei der Nichtanlage von zwei Zähnen, welche nicht nebeneinander liegen . 4.5

Nach dem Gesagten verneinte die

IV-Stelle ihre Leistungspflicht für die Ver sorgung mit Fliegerbrücken

- auch wenn diese entsprechend den Ausführungen von Dr. Y.___ notwendig und zweckmässig sein mag

- zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerWidmer

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert mit Blick auf die Kostenschätzung vom 9. Januar 2025 (Urk. 6/17/2) Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialver sicherungsgericht; GSVGer).

E. 1.2 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invaliden versicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Mass - nahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV).

2.

2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Februar 2025, es liege keine genügende Begründung für die Kostenübernahme für die Zahnbe handlung mit Fliegerbrücken (13/11 und 21/23) im Rahmen einer Nichtanlage der beiden oberen seitlichen Schneidezähne (Z ähne 12 und 22) vor. Denn die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 und der deswegen geplante Zahnersatz mit Flieger b rücken stehe nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem anerkannten G eburtsgebrechen Ziffer 2 1 0. Die Erstellung der Fliegerbrücken sei auf die Nicht anlage der Zähne 12 und 22 zurückzuführen, wobei es sich nicht um ein Geburts gebrechen im Sinne der Invalidenversicherung handle . Die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 sei auch nicht eine Folge der skelettalen Diskrepanz zwischen Ober- und Unterkiefer, deren Behandlung unter dem Titel von Geburtsgebrechen Ziffer 210 von der Invalidenversicherung übernommen werde. Zwischen dem aner kannten Geburtsgebrechen und den zu versorgenden Nichtanlage n bestehe dem nach kein ursächlicher Zusammenhang (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 8. März 2025 im Wesentlichen geltend, die aktive orthodontische Behandlung des Geburts ge brechens sei laut Dr. Y.___ beinahe beendet. Zur Sicherstellung des Behandlungs resultates sowie aus profiltechnischen Gründen sei zur Vollendung der Behandlung Kostengutsprache für zwei Fliegerbrücken beantragt worden. Denn bei einer Verkleinerung des Zahnbogens durch einen möglichen Lückenschluss des Raumes der beiden nicht angelegten Zähne wäre der Zungenraum eingeengt und die Abstützung der zweiten Molaren im Unterkiefer nicht gegeben. Das Lückenmanagement mittels Fliegerbrücke sei als Folge der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 notwendig (Urk. 1 S. 2-3). Zu Behandlungen von Geburtsgebrechen zählten rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres alle Begleiter scheinungen, die medizinisch gesehen zum Symptomkreis des in Frage stehenden Geburtsgebrechens gehörten - somit auch sekundäre Gesundheitsschäden, welche nach medizinischer Erfahrung häufig Folgen dieses Geburtsgebrechens seien (Urk. 2 S. 3). Da die Behandlung der Aufrechterhaltung des Resultates der Ver sor gung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 diene und es zudem

- wie bei diesem anerkannten Geburtsgebrechen

- um profiltechnische Aspekte gehe, bestehe ein direkter qualifizierter Zusammenhang (Urk. 1 S. 3-4). Eventualiter erweise sich der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt, da Dr. Z.___ die Frage nicht beant wortet habe, inwieweit die beantragte Behandlung eine Begleiterscheinung des medizinischen Symptomkreises des Geburtsgebrechens darstelle (Urk. 1 S. 4). 2.3

In ihrer Vernehmlassung vom 2 6. Mai 2025 führte die IV-Stelle ergänzend aus, nach der Rechtsprechung erstrecke sich der Anspruch auf medizinische Mass nahmen nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehörten, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens seien. Zwischen dem Geburtsge brechen und dem sekundären Leiden müsse demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urk.

E. 5 S. 2). 2.4

Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Replik vom 8. Oktober 2025 zusam mengefasst, Dr. Y.___ habe das Vorliegen eines qualifizierten Kausalzusam menhangs zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 schlüssig dargelegt, womit sich die Beschwerdegegnerin weiterhin nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 11 S. 2). Sie wies darauf hin, dass die Rechtsprechung keine typische Kompli kation des Grundleidens verlange, sondern dass zur Behandlung des Geburts gebrechens alle Begleiterscheinungen zählten, die medizinisch gesehen zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehörten. Dies sei vorliegend klar der Fall, da die Behandlung zur Aufrechterhaltung des Resultates der Behandlung des Geburtsgebrechens erforderlich sei und eine ästhetisch ansprechende und funktionell einwandfreie Einstellung der Verzahnung ohne die vorliegend bean tragte Behandlung nicht möglich sei. Damit sei der qualifizierte adäquate Kausalzu sammenhang zu bejahen (Urk. 11 S. 3). 3.

3.1

Der behandelnde Dr. Y.___ führte im Gesuch vom 2 8. November 2024 um Kosten übernahme für die beiden Fliegerbrücken 13/11 und 21/23 aus, die aktive orthodon tische Behandlung des Geburtsgebrechens

Ziffer 210 sei beinahe been det. Aufgrund der Nichtanl a ge der beiden oberen seitlichen Schneidezähne und des damit resultierenden verkleinerten Zahnbogens bei einem Lückenschluss seien die Lücken für eine nachfolgende Lückenversorgung entweder durch eine Flieger brücke und/oder später Implantate offenzuhalten gewesen. Die Variante mit den Fliegerbrücken sei insbesondere aus profilte ch nischen Gründen bevor zugt wor den, welche bei einer KI.III-Behandlung eine entscheidende Rolle spiel t e n (Urk. 6/14/1). 3.2

Die von der Beschwerdegegnerin angefragte Dr. Z.___ hielt am 1 5. Januar 2025 fest, die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 und damit der geplante Zahn ersatz stünden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 210 (Urk. 6/20/1). 3.3

Am 2 8. Januar 2025 führte Dr. Y.___ aus, aufgrund der Nichtanlage der beiden oberen seitlichen Schneidezähne und des damit resultierenden verkleinerten Zahnbogens bei einem möglichen Lückenschluss wäre eine ästhetisch anspre chende und funktionell einwandfreie Einstellung der Verzahnung nach erfolgter Chirurgie nicht möglich. Durch eine Extraktionstherapie wäre der Zungenraum eing e engt und die Abstützung der zweiten Molaren im Unterkiefer nicht gegeben. Zudem müssten die Eckzähne, welche dann an Stelle der seitlichen Schneide zähne zu stehen kämen, konsequenterweise prothetisch zu solchen umgeb a ut werden (Far b

- und Formunterschied). Die ersten Prämolaren, welche dann die Funktion der Eckzähne übernehmen sollten, müssten diesfalls prothetisch zu Eck zähnen umgebaut werden, sodass eine physiologische Eckzahnführung in der Laterotrusion (Seitenzahnführung) erreicht werden könne. Aus diesen Gründen sei sowohl aus prothetischer als auch aus kieferorthopädischer Sicht ein Lüc k en management die bessere Lösung. Aus profiltechnischen Gründ en zur Unter stützung der Oberlippe spiele der Eckzahn an Position des Eckzahnes mit seiner Wurzelprominenz eine entscheidende Rolle (Urk. 6/31/1). 3.4

Dr. Z.___ hielt am 2 8. Februar 2025 fest, Anlass für die Erstellung der bean tragten Fliegerbrücken sei die Nichtanlage der Zähne 12 und 2 2. Dabei handle es s ich nicht um ein Geburtsgebrechen im Sinne der Invaliden versicherung. Die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 sei auch nicht eine Folge der skelettalen Diskre panz zwischen Ober- und Unterkiefer, deren Behandlung unter dem Titel von Geburtsgebrechen Ziffer 210 von der Invalidenversicherung übernommen werde. Z wischen dem Geburtsgebrechen Ziffer 210 und den zu versorgenden Nichtan lagen bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Dementsprechend sei die bean tragte Versorgung der Nichtan la gen nicht von der Invalidenversicherung zu über nehmen. Das von Dr. Y.___ Dargelegte sei aus zahnärztlicher Sicht nicht falsch, ändere aber nichts am Fehlen der Kausalität (Urk. 6/44/1). 4. 4.1

Strittig ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Februar 2025 (Urk.

2) die Übernahme der Kosten für die Zahnbehandlung mit Fliegerbrücken (13/11 und 21/23) im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziffer 210 zu Recht abgelehnt hat .

Der Hauptgrund für die Fliegerbrücken, welche einen Lückenschluss und eine damit einhergehende Verkleinerung des Zahnbogens verhindern sollen (Urk. 6/14/1), liegt in der Nichtanlage der oberen seitlichen Schneidezähne (Zähne 12 und 22). Zu prüfen ist daher, ob die Nichtanlage der seitlichen oberen Schneidezähne zum Symptomenkreis des anerkannten Geburtsgebrechens Ziffer 210 gehört oder zumin dest ein sekundäres Leiden bildet, das damit in einem qualifizierten adä quaten Kausalzusammenhang steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 8.1, I 438/02 vom 1 4. Oktober 2004). 4.2

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Lehrmeinung, wonach z ur Behand lung des Geburtsgebrechens ohne Weiteres alle Begleiterscheinungen zählen, die medizinisch gesehen zum Symptomenkreis des in Frage stehenden Geburtsge brechens gehören (Urk. 1 S. 3 Rz . 6; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 13 zu Art. 13) .

Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass es sich hierfür entweder direkt um ein Symptom des Geburtsgebrechens handeln oder zumindest ein ursächlicher Zusam menhang bestehen muss. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn bei einem anerkannten Geburtsgebrechen mit Einschränkung des Wachstums auch die Zahnbögen unterentwickelt sind (Urteil des Bundesgerichts I 438/02 vom 1 4. Oktober 2004 E. 2).

Beim vorliegend anerkannten Geburtsgebrechen Ziffer 210 handelt es sich um eine Prognathia inferior congenita und damit um eine angeborene Fehlstellung des Unterkiefers . Es fehlt gänzlich an Hinweisen darauf, dass die Nichtanlage von zwei oberen Zähnen ein Symptom der Fehlstellung des Unterkiefers darstellen könnte, weshalb sich diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen aufdrängen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen).

In Frage kommt allenfalls das Vorliegen ein es Behandlungskomplex es in dem Sinne, dass die Fliegerbrücken unter anderem zur Sicherung des Resultats der Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig waren . Dazu führte Dr. Y.___

sinn gemäss aus, bei einer solchen Behandlung (wie jener des anerkannten Geburtsge brechens) spielten profiltechnische Gründe eine entscheidende Rolle, und diese erforderten ein Offenhalten der Lücken (Urk. 6/ 14/1). Seine im Rahmen des Vorbescheid verfahrens erfolgten erläuternden Ausführungen beziehen sich dann indes auf die Vorteile der Fliegerbrücke im Vergleich zu alternativen Behandlungs methoden (Urk. 6/31). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass mit den Fliegerbrücken das Geburtsgebrechen behandelt würde . Vielmehr

stellen die Flieger brücken anstelle der fehlenden oberen seitlichen Schneidezähne eine Behand lung des Fehlens beziehungsweise der Nichtanlage der seitlichen oberen Schneidez ähne dar .

Selbst wenn von einem Behandlungskomplex (Behandlung des anerkannten Geburts gebrechens sowie der Nichtanlage der oberen seitlichen Schneidezähne gemeinsam beziehungsweise kombiniert) ausgegangen würde, wäre die rechtsprechungs gemässe Voraussetzung zu beachten, dass bei der Behandlung weder die Behebung des Geburtsgebrechens noch die des anderen Gebrechens im Vordergrund stehen darf (BGE 112 V 347 Regeste). Vorliegend bildet eindeutig die Nichtanlage der Zähne den Hauptgrund für die Fliegerbrücken, womit diese nicht

- auch nicht im Rahmen eines Behandlungskomplexes - als Behandlung des Geburtsgebrechens zu sehen sind . 4.3

Praxisgemäss erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen aus nahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizi nischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifi zierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (BGE 129 V 207 E. 3.3, 100 V 41 mit Hinweisen). An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzu sammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsge brechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 E. 5 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002 E. 1.2) .

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Bejahung eines qualifi zierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht allein von der Häufigkeit des sekun dären Leidens beim anerkannten Geburtsgebrechen ab (Urteil des Bundes gerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2). E in qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang wurde beispielsw ei se bejaht zwischen dem Prader-Willi Syndrom (Ziffer 462

GgV -Anhang) und morbider Adipositas, weil diese eine fast zwangsläufige Konsequenz des Prader-Willi-Syndroms sei (Urteil des Bunde s gerichts I 801/2004 vom 6. Juli 2005 E. 1.3 mit Hinweis auf AHI 2001 S. 79 E.

3b). Auch zwischen einer angeborenen Leukopenie (Ziffer 322 GgV Anhang) und einer Gingivitis besteht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein qualifi zierter adäquater Kausalzusammenhang, da Infek - tionen der Schleimhäute unmittel bare Folgen der Leukopenie darstellten und mittelbar zu Zahnfleisch entzündungen führten, welche wiederum Parodontose verursachen könnten, sodass aufgrund dieser Verkettung das Risiko von weiteren Folgen des Grund leidens derart immanent zu diesem selbst sei, dass der natürliche Kausalzu sammenhang besonders eng und die Adäquanz augenfällig erscheine (Urteil des Bundesgerichts I 801/2004 vom 6. Juli 2005 E. 1.3 mit Hinweis auf Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 4a). Verneint wurde das Vorliegen eines qualifizierten adäquaten Zusammenhangs hingegen zwischen einer angeborenen schweren zerebralen Lähmung, aufgrund welcher eine ausreichende Zahnhygiene nicht möglich ist, und dem Auftreten von Karies, da es sich bei der Entstehung von Karies um einen ganzen Ursachenkomplex handle und eine schwierige Pflegesituation dies wohl begünstige, aber nicht eine zwangsläufige Konsequenz des Gebrechens sei . Das zusätzlich erforderliche qualitative Element wäre in einem solchen Fall nur erfüllt, wenn das Geburtsgebrechen die Zahnpflege auch durch Dritte praktisch verunmöglichen würde, sodass der Hauptgrund der Karies ausgewiesenermassen im Geburtsgebrechen läge (Urteil des Bunde sgerichts I 801/04 vom 6. Juli 2005 E. 2.1 und 2.3). Verneint wurde der adäquate Kausalzu - sammenhang auch für Pankarditis bei angeborenem Ventrikelseptumdefekt, für Zahnverletzungen infolge Sturzes bei angeborener Epilepsie, bei der Hypothyreose als häufige Folge von Trisomie 21 sowie bei einer Rückenmarksschädigung und der konsekutiven inkompletten Paraplegie als Folge der misslungenen operativen Behandlung eines Geburt s gebrechens (Meyer/Reichmuth, a.a.O.,

Art. 13 IVG,

N. 15 mit Hinweisen).

Mit den Fliegerbrücken, deren Kostenübernahme

beantragt wurde, wird die Nicht anlage der oberen seitlichen Schneidezähne behandelt. Diese Nichtanlage ist weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Folge, sondern gar keine Folge des Geburtsgebrechens Ziffer 210, da sie angeboren ist. Die Nichtanlage von Zähnen ist keine fast zwangsläufige Konsequenz eine s Hervorstehens beziehungsweise einer Fehlstellung des Unterkiefers.

Denkbar ist die Bejahung eine r Kausalität sodann, wenn die Behandlung des aner kannten Geburtsgebrechens zur Notwendigkeit der im Streit liegenden Behand lung geführt hat . Bejaht wurde eine solche Konstellation in einem Fall, in welchem das Geburtsgebrechen Ziffer 208 (Micrognathia inferior congenita beziehungs weise angeborene Unterentwicklung des Unterkiefers) als Behandlung eine Erweiterung des Zahnbogens erforderte und diese wiederum dazu führte, dass für die Weisheitszähne kein Platz mehr war . Die Kosten der Extraktion der Weisheitszähne waren daher von der Invalidenversicherung zu übernehmen (vgl.

Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2020.00197 vom 8.

Mai 2020). Vorliegend wurde indes von ärztlicher Seite keine solche Kausalität behauptet . I n diese Richtung geht allenfalls die

von der Beschwerdeführerin gel tend gemachte Notwendigkeit der Behandlung zur Aufrechterhaltung des Resul tates der Versorgung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 (Urk. 1 S. 3 Rz . 7) . Eine solche ergibt sich aber nur insofern aus den Berichten von Dr. Y.___, als ohne Lückenversorgung ein Lückenschluss und damit einhergehend ein verkleinerter Zahnbogen im Oberkiefer drohen würde, was nachvollziehbarerweise zu eine r erneu ten Diskrepanz zwischen Ober- und Unterkiefer führen kann.

D er Haupt grund für die Fliegerbrücke n

liegt indes nicht in der Behandlung des Geburts gebrechens, sondern in der Nichtanlage der oberen seitlichen Schneidezähne, weshalb kein Fall vorliegt, der

mit dem vorstehend geschilderten vergleichbar wäre .

Soweit ein Grund für die erforderlichen Brücken in der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 liegt,

ist dieser im Vergleich zu r im Vordergrund stehenden Ursache der Nichtanlage der Zähne von untergeordneter Bedeutung . Z ur Begründung eines qualifizierten adäquaten Kausal zusammenhang s reicht dies nicht aus . Dass die Fliegerbrücken profiltechnische Gründe haben (Urk. 6/14/1, Urk. 6/42/1) und solche auch bei der Behandlung des Geburts gebrechens eine Rolle spielten, vermag keine Ursächlichkeit, welche erforderlich wäre,

zu begründen .

Beim Fehlen einer im Geburtsgebrechen liegenden wesentlichen Ursache beziehungs weise mangels eines qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Geburtsgebrechen und Fliegerbrücken fällt eine Leistungszusprechung unter dem Aspekt einer sekundären Gesundheitsschädigung aus den dargelegten Gründen ausser Betracht. 4. 4

Ebenso wenig in Frage kommt die Kostenübernahme gestützt auf das Geburtsge brechen Ziffer 206 (Anodontia

totalis

congenita oder Anodontia

partialis

congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden blei benden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheits zähne). Denn dieses ist n icht gegeben bei der Nichtanlage von zwei Zähnen, welche nicht nebeneinander liegen . 4.5

Nach dem Gesagten verneinte die

IV-Stelle ihre Leistungspflicht für die Ver sorgung mit Fliegerbrücken

- auch wenn diese entsprechend den Ausführungen von Dr. Y.___ notwendig und zweckmässig sein mag

- zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00255 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

23. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 2005 geborene X.___ wurde am 1 5. Oktober 20 1 5 von ihr en Eltern unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziffer 210 des Anhangs zur Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV; Prognathia inferior congenita, angeborenes Vorstehen des Unterkiefers) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte beim behandelnden Dr. med. dent . Y.___, Fachzahnarzt für Kieferorthopädie (vgl. Urk. 6/2/6), zahnärztliche Beurteilungen ein (Urk. 6/9, Urk. 6/11) . Hernach erteilte sie mit Schreiben vom 4. März 2016 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmäs siger Ausführung für die Zeit vom 2 1. September 2015 bis zum Ende des Monats, in welchem das 2 0. Altersjah r vollendet werde (Urk. 6/12). 1.2

Am 2 8. November 2024 ersuchte Dr. Y.___ um Übernahme der Kosten für die bei den Fliegerbrücken 13/11 und 21/23 infolge des Geburtsgebrechens Ziffer 210 (Urk. 6/14). Nach Einholung des entsprechenden Kostenvoranschlags (Urk. 6/15

ff.) holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. med. dent . Z.___, Fach zahn ärztin für Kieferorthopädie, vom 1 5. Januar 2025 ein (Urk. 6/20). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 7. Januar 2025 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/29). Dagegen wurde mit Stellungnahme von Dr. Y.___ Einwand erhoben (Urk. 6/31, Urk. 6/33) . Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2 8. Februar 2025 ein (Urk. 6/44) und verfügte gleichentags im angekün digten Sinne (Urk. 6/46 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 8. Februar 2025 (Urk.

2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 8. März 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere die Kosten der Fliegerbrücken 13/11 und 21/23 zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 8. Oktober 2025 an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. November 2025 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin mit V erfügung vom 7. November 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert mit Blick auf die Kostenschätzung vom 9. Januar 2025 (Urk. 6/17/2) Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialver sicherungsgericht; GSVGer). 1.2

Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invaliden versicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Mass - nahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV).

2.

2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Februar 2025, es liege keine genügende Begründung für die Kostenübernahme für die Zahnbe handlung mit Fliegerbrücken (13/11 und 21/23) im Rahmen einer Nichtanlage der beiden oberen seitlichen Schneidezähne (Z ähne 12 und 22) vor. Denn die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 und der deswegen geplante Zahnersatz mit Flieger b rücken stehe nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem anerkannten G eburtsgebrechen Ziffer 2 1 0. Die Erstellung der Fliegerbrücken sei auf die Nicht anlage der Zähne 12 und 22 zurückzuführen, wobei es sich nicht um ein Geburts gebrechen im Sinne der Invalidenversicherung handle . Die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 sei auch nicht eine Folge der skelettalen Diskrepanz zwischen Ober- und Unterkiefer, deren Behandlung unter dem Titel von Geburtsgebrechen Ziffer 210 von der Invalidenversicherung übernommen werde. Zwischen dem aner kannten Geburtsgebrechen und den zu versorgenden Nichtanlage n bestehe dem nach kein ursächlicher Zusammenhang (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 8. März 2025 im Wesentlichen geltend, die aktive orthodontische Behandlung des Geburts ge brechens sei laut Dr. Y.___ beinahe beendet. Zur Sicherstellung des Behandlungs resultates sowie aus profiltechnischen Gründen sei zur Vollendung der Behandlung Kostengutsprache für zwei Fliegerbrücken beantragt worden. Denn bei einer Verkleinerung des Zahnbogens durch einen möglichen Lückenschluss des Raumes der beiden nicht angelegten Zähne wäre der Zungenraum eingeengt und die Abstützung der zweiten Molaren im Unterkiefer nicht gegeben. Das Lückenmanagement mittels Fliegerbrücke sei als Folge der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 notwendig (Urk. 1 S. 2-3). Zu Behandlungen von Geburtsgebrechen zählten rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres alle Begleiter scheinungen, die medizinisch gesehen zum Symptomkreis des in Frage stehenden Geburtsgebrechens gehörten - somit auch sekundäre Gesundheitsschäden, welche nach medizinischer Erfahrung häufig Folgen dieses Geburtsgebrechens seien (Urk. 2 S. 3). Da die Behandlung der Aufrechterhaltung des Resultates der Ver sor gung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 diene und es zudem

- wie bei diesem anerkannten Geburtsgebrechen

- um profiltechnische Aspekte gehe, bestehe ein direkter qualifizierter Zusammenhang (Urk. 1 S. 3-4). Eventualiter erweise sich der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt, da Dr. Z.___ die Frage nicht beant wortet habe, inwieweit die beantragte Behandlung eine Begleiterscheinung des medizinischen Symptomkreises des Geburtsgebrechens darstelle (Urk. 1 S. 4). 2.3

In ihrer Vernehmlassung vom 2 6. Mai 2025 führte die IV-Stelle ergänzend aus, nach der Rechtsprechung erstrecke sich der Anspruch auf medizinische Mass nahmen nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehörten, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens seien. Zwischen dem Geburtsge brechen und dem sekundären Leiden müsse demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urk. 5 S. 1). Gefordert sei eine Folge des Grund leidens, was hier schon am Umstand scheitere, dass es sich beim Fehlen der beiden Schneidezähne um eine angeborene Beeinträchtigung handle. Somit liege keine typische Komplikation des Grundleidens vor und es fehle an einem qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 5 S. 2). 2.4

Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Replik vom 8. Oktober 2025 zusam mengefasst, Dr. Y.___ habe das Vorliegen eines qualifizierten Kausalzusam menhangs zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 schlüssig dargelegt, womit sich die Beschwerdegegnerin weiterhin nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 11 S. 2). Sie wies darauf hin, dass die Rechtsprechung keine typische Kompli kation des Grundleidens verlange, sondern dass zur Behandlung des Geburts gebrechens alle Begleiterscheinungen zählten, die medizinisch gesehen zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehörten. Dies sei vorliegend klar der Fall, da die Behandlung zur Aufrechterhaltung des Resultates der Behandlung des Geburtsgebrechens erforderlich sei und eine ästhetisch ansprechende und funktionell einwandfreie Einstellung der Verzahnung ohne die vorliegend bean tragte Behandlung nicht möglich sei. Damit sei der qualifizierte adäquate Kausalzu sammenhang zu bejahen (Urk. 11 S. 3). 3.

3.1

Der behandelnde Dr. Y.___ führte im Gesuch vom 2 8. November 2024 um Kosten übernahme für die beiden Fliegerbrücken 13/11 und 21/23 aus, die aktive orthodon tische Behandlung des Geburtsgebrechens

Ziffer 210 sei beinahe been det. Aufgrund der Nichtanl a ge der beiden oberen seitlichen Schneidezähne und des damit resultierenden verkleinerten Zahnbogens bei einem Lückenschluss seien die Lücken für eine nachfolgende Lückenversorgung entweder durch eine Flieger brücke und/oder später Implantate offenzuhalten gewesen. Die Variante mit den Fliegerbrücken sei insbesondere aus profilte ch nischen Gründen bevor zugt wor den, welche bei einer KI.III-Behandlung eine entscheidende Rolle spiel t e n (Urk. 6/14/1). 3.2

Die von der Beschwerdegegnerin angefragte Dr. Z.___ hielt am 1 5. Januar 2025 fest, die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 und damit der geplante Zahn ersatz stünden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 210 (Urk. 6/20/1). 3.3

Am 2 8. Januar 2025 führte Dr. Y.___ aus, aufgrund der Nichtanlage der beiden oberen seitlichen Schneidezähne und des damit resultierenden verkleinerten Zahnbogens bei einem möglichen Lückenschluss wäre eine ästhetisch anspre chende und funktionell einwandfreie Einstellung der Verzahnung nach erfolgter Chirurgie nicht möglich. Durch eine Extraktionstherapie wäre der Zungenraum eing e engt und die Abstützung der zweiten Molaren im Unterkiefer nicht gegeben. Zudem müssten die Eckzähne, welche dann an Stelle der seitlichen Schneide zähne zu stehen kämen, konsequenterweise prothetisch zu solchen umgeb a ut werden (Far b

- und Formunterschied). Die ersten Prämolaren, welche dann die Funktion der Eckzähne übernehmen sollten, müssten diesfalls prothetisch zu Eck zähnen umgebaut werden, sodass eine physiologische Eckzahnführung in der Laterotrusion (Seitenzahnführung) erreicht werden könne. Aus diesen Gründen sei sowohl aus prothetischer als auch aus kieferorthopädischer Sicht ein Lüc k en management die bessere Lösung. Aus profiltechnischen Gründ en zur Unter stützung der Oberlippe spiele der Eckzahn an Position des Eckzahnes mit seiner Wurzelprominenz eine entscheidende Rolle (Urk. 6/31/1). 3.4

Dr. Z.___ hielt am 2 8. Februar 2025 fest, Anlass für die Erstellung der bean tragten Fliegerbrücken sei die Nichtanlage der Zähne 12 und 2 2. Dabei handle es s ich nicht um ein Geburtsgebrechen im Sinne der Invaliden versicherung. Die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 sei auch nicht eine Folge der skelettalen Diskre panz zwischen Ober- und Unterkiefer, deren Behandlung unter dem Titel von Geburtsgebrechen Ziffer 210 von der Invalidenversicherung übernommen werde. Z wischen dem Geburtsgebrechen Ziffer 210 und den zu versorgenden Nichtan lagen bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Dementsprechend sei die bean tragte Versorgung der Nichtan la gen nicht von der Invalidenversicherung zu über nehmen. Das von Dr. Y.___ Dargelegte sei aus zahnärztlicher Sicht nicht falsch, ändere aber nichts am Fehlen der Kausalität (Urk. 6/44/1). 4. 4.1

Strittig ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Februar 2025 (Urk.

2) die Übernahme der Kosten für die Zahnbehandlung mit Fliegerbrücken (13/11 und 21/23) im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziffer 210 zu Recht abgelehnt hat .

Der Hauptgrund für die Fliegerbrücken, welche einen Lückenschluss und eine damit einhergehende Verkleinerung des Zahnbogens verhindern sollen (Urk. 6/14/1), liegt in der Nichtanlage der oberen seitlichen Schneidezähne (Zähne 12 und 22). Zu prüfen ist daher, ob die Nichtanlage der seitlichen oberen Schneidezähne zum Symptomenkreis des anerkannten Geburtsgebrechens Ziffer 210 gehört oder zumin dest ein sekundäres Leiden bildet, das damit in einem qualifizierten adä quaten Kausalzusammenhang steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 8.1, I 438/02 vom 1 4. Oktober 2004). 4.2

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Lehrmeinung, wonach z ur Behand lung des Geburtsgebrechens ohne Weiteres alle Begleiterscheinungen zählen, die medizinisch gesehen zum Symptomenkreis des in Frage stehenden Geburtsge brechens gehören (Urk. 1 S. 3 Rz . 6; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 13 zu Art. 13) .

Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass es sich hierfür entweder direkt um ein Symptom des Geburtsgebrechens handeln oder zumindest ein ursächlicher Zusam menhang bestehen muss. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn bei einem anerkannten Geburtsgebrechen mit Einschränkung des Wachstums auch die Zahnbögen unterentwickelt sind (Urteil des Bundesgerichts I 438/02 vom 1 4. Oktober 2004 E. 2).

Beim vorliegend anerkannten Geburtsgebrechen Ziffer 210 handelt es sich um eine Prognathia inferior congenita und damit um eine angeborene Fehlstellung des Unterkiefers . Es fehlt gänzlich an Hinweisen darauf, dass die Nichtanlage von zwei oberen Zähnen ein Symptom der Fehlstellung des Unterkiefers darstellen könnte, weshalb sich diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen aufdrängen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen).

In Frage kommt allenfalls das Vorliegen ein es Behandlungskomplex es in dem Sinne, dass die Fliegerbrücken unter anderem zur Sicherung des Resultats der Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig waren . Dazu führte Dr. Y.___

sinn gemäss aus, bei einer solchen Behandlung (wie jener des anerkannten Geburtsge brechens) spielten profiltechnische Gründe eine entscheidende Rolle, und diese erforderten ein Offenhalten der Lücken (Urk. 6/ 14/1). Seine im Rahmen des Vorbescheid verfahrens erfolgten erläuternden Ausführungen beziehen sich dann indes auf die Vorteile der Fliegerbrücke im Vergleich zu alternativen Behandlungs methoden (Urk. 6/31). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass mit den Fliegerbrücken das Geburtsgebrechen behandelt würde . Vielmehr

stellen die Flieger brücken anstelle der fehlenden oberen seitlichen Schneidezähne eine Behand lung des Fehlens beziehungsweise der Nichtanlage der seitlichen oberen Schneidez ähne dar .

Selbst wenn von einem Behandlungskomplex (Behandlung des anerkannten Geburts gebrechens sowie der Nichtanlage der oberen seitlichen Schneidezähne gemeinsam beziehungsweise kombiniert) ausgegangen würde, wäre die rechtsprechungs gemässe Voraussetzung zu beachten, dass bei der Behandlung weder die Behebung des Geburtsgebrechens noch die des anderen Gebrechens im Vordergrund stehen darf (BGE 112 V 347 Regeste). Vorliegend bildet eindeutig die Nichtanlage der Zähne den Hauptgrund für die Fliegerbrücken, womit diese nicht

- auch nicht im Rahmen eines Behandlungskomplexes - als Behandlung des Geburtsgebrechens zu sehen sind . 4.3

Praxisgemäss erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen aus nahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizi nischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifi zierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (BGE 129 V 207 E. 3.3, 100 V 41 mit Hinweisen). An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzu sammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsge brechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 E. 5 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002 E. 1.2) .

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Bejahung eines qualifi zierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht allein von der Häufigkeit des sekun dären Leidens beim anerkannten Geburtsgebrechen ab (Urteil des Bundes gerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2). E in qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang wurde beispielsw ei se bejaht zwischen dem Prader-Willi Syndrom (Ziffer 462

GgV -Anhang) und morbider Adipositas, weil diese eine fast zwangsläufige Konsequenz des Prader-Willi-Syndroms sei (Urteil des Bunde s gerichts I 801/2004 vom 6. Juli 2005 E. 1.3 mit Hinweis auf AHI 2001 S. 79 E.

3b). Auch zwischen einer angeborenen Leukopenie (Ziffer 322 GgV Anhang) und einer Gingivitis besteht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein qualifi zierter adäquater Kausalzusammenhang, da Infek - tionen der Schleimhäute unmittel bare Folgen der Leukopenie darstellten und mittelbar zu Zahnfleisch entzündungen führten, welche wiederum Parodontose verursachen könnten, sodass aufgrund dieser Verkettung das Risiko von weiteren Folgen des Grund leidens derart immanent zu diesem selbst sei, dass der natürliche Kausalzu sammenhang besonders eng und die Adäquanz augenfällig erscheine (Urteil des Bundesgerichts I 801/2004 vom 6. Juli 2005 E. 1.3 mit Hinweis auf Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 4a). Verneint wurde das Vorliegen eines qualifizierten adäquaten Zusammenhangs hingegen zwischen einer angeborenen schweren zerebralen Lähmung, aufgrund welcher eine ausreichende Zahnhygiene nicht möglich ist, und dem Auftreten von Karies, da es sich bei der Entstehung von Karies um einen ganzen Ursachenkomplex handle und eine schwierige Pflegesituation dies wohl begünstige, aber nicht eine zwangsläufige Konsequenz des Gebrechens sei . Das zusätzlich erforderliche qualitative Element wäre in einem solchen Fall nur erfüllt, wenn das Geburtsgebrechen die Zahnpflege auch durch Dritte praktisch verunmöglichen würde, sodass der Hauptgrund der Karies ausgewiesenermassen im Geburtsgebrechen läge (Urteil des Bunde sgerichts I 801/04 vom 6. Juli 2005 E. 2.1 und 2.3). Verneint wurde der adäquate Kausalzu - sammenhang auch für Pankarditis bei angeborenem Ventrikelseptumdefekt, für Zahnverletzungen infolge Sturzes bei angeborener Epilepsie, bei der Hypothyreose als häufige Folge von Trisomie 21 sowie bei einer Rückenmarksschädigung und der konsekutiven inkompletten Paraplegie als Folge der misslungenen operativen Behandlung eines Geburt s gebrechens (Meyer/Reichmuth, a.a.O.,

Art. 13 IVG,

N. 15 mit Hinweisen).

Mit den Fliegerbrücken, deren Kostenübernahme

beantragt wurde, wird die Nicht anlage der oberen seitlichen Schneidezähne behandelt. Diese Nichtanlage ist weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Folge, sondern gar keine Folge des Geburtsgebrechens Ziffer 210, da sie angeboren ist. Die Nichtanlage von Zähnen ist keine fast zwangsläufige Konsequenz eine s Hervorstehens beziehungsweise einer Fehlstellung des Unterkiefers.

Denkbar ist die Bejahung eine r Kausalität sodann, wenn die Behandlung des aner kannten Geburtsgebrechens zur Notwendigkeit der im Streit liegenden Behand lung geführt hat . Bejaht wurde eine solche Konstellation in einem Fall, in welchem das Geburtsgebrechen Ziffer 208 (Micrognathia inferior congenita beziehungs weise angeborene Unterentwicklung des Unterkiefers) als Behandlung eine Erweiterung des Zahnbogens erforderte und diese wiederum dazu führte, dass für die Weisheitszähne kein Platz mehr war . Die Kosten der Extraktion der Weisheitszähne waren daher von der Invalidenversicherung zu übernehmen (vgl.

Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2020.00197 vom 8.

Mai 2020). Vorliegend wurde indes von ärztlicher Seite keine solche Kausalität behauptet . I n diese Richtung geht allenfalls die

von der Beschwerdeführerin gel tend gemachte Notwendigkeit der Behandlung zur Aufrechterhaltung des Resul tates der Versorgung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 (Urk. 1 S. 3 Rz . 7) . Eine solche ergibt sich aber nur insofern aus den Berichten von Dr. Y.___, als ohne Lückenversorgung ein Lückenschluss und damit einhergehend ein verkleinerter Zahnbogen im Oberkiefer drohen würde, was nachvollziehbarerweise zu eine r erneu ten Diskrepanz zwischen Ober- und Unterkiefer führen kann.

D er Haupt grund für die Fliegerbrücke n

liegt indes nicht in der Behandlung des Geburts gebrechens, sondern in der Nichtanlage der oberen seitlichen Schneidezähne, weshalb kein Fall vorliegt, der

mit dem vorstehend geschilderten vergleichbar wäre .

Soweit ein Grund für die erforderlichen Brücken in der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 liegt,

ist dieser im Vergleich zu r im Vordergrund stehenden Ursache der Nichtanlage der Zähne von untergeordneter Bedeutung . Z ur Begründung eines qualifizierten adäquaten Kausal zusammenhang s reicht dies nicht aus . Dass die Fliegerbrücken profiltechnische Gründe haben (Urk. 6/14/1, Urk. 6/42/1) und solche auch bei der Behandlung des Geburts gebrechens eine Rolle spielten, vermag keine Ursächlichkeit, welche erforderlich wäre,

zu begründen .

Beim Fehlen einer im Geburtsgebrechen liegenden wesentlichen Ursache beziehungs weise mangels eines qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Geburtsgebrechen und Fliegerbrücken fällt eine Leistungszusprechung unter dem Aspekt einer sekundären Gesundheitsschädigung aus den dargelegten Gründen ausser Betracht. 4. 4

Ebenso wenig in Frage kommt die Kostenübernahme gestützt auf das Geburtsge brechen Ziffer 206 (Anodontia

totalis

congenita oder Anodontia

partialis

congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden blei benden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheits zähne). Denn dieses ist n icht gegeben bei der Nichtanlage von zwei Zähnen, welche nicht nebeneinander liegen . 4.5

Nach dem Gesagten verneinte die

IV-Stelle ihre Leistungspflicht für die Ver sorgung mit Fliegerbrücken

- auch wenn diese entsprechend den Ausführungen von Dr. Y.___ notwendig und zweckmässig sein mag

- zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerWidmer