Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1972, meldete sich wegen einer seit ca. 1994 beste henden bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, am 3 0. April 2012 (Eingangsdatum) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor und gewährte dem Versicherten Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Form von Arbeitsvermittlung . Am 1 7. Mai 2013 teilte sie X.___ mit, dass
die Arbeitsvermittlung erfolgreich und rentenausschliessend abgeschlossen sei, da er per 1. Februar 2013 eine seiner gesundheitlichen Situa tion angemessene Erwerbstätigkeit gefunden
habe (Urk. 7/29).
1.2
Am 2 4. September 2013 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass er wegen einer Reorganisation bei seiner Arbeitgeberin entlassen worden und deshalb erneut stellenlos
sei . Die Anstellung habe nicht lange genug gedauert, um einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu erwirken. Er ersuche deshalb erneut um Unterstützung durch die Invalidenversicherung bei der Arbeits vermittlung (Urk. 7/37). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 28. Oktober 2013 mit, sie gewähre ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche durch die Y.___ AG (Urk. 7/41). Am 2 4. Juni 2014 gewährte die IV Stelle dem Versicherten sodann weitere Unterstützung bei der Wieder ein gliederung in Form von Arbeitstraining, Unterstützung bei der Stellensuche und allfälliger Nachbetreuung bei erfolgter Festanstellung (Urk. 7/49). Am 18.
November 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeits vermittlung könne abgeschlossen werden, da er eine seiner gesundheitlichen Situa tion angemessene Tätigkeit gefunden habe (Urk. 7/54). Der Beschwer deführer trat per 2 4. November 2014 eine Arbeitsstelle als Serviceassistent bei der Z.___ AG zu einem Pensum von 100 % an (Urk. 7/56). Dieses Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 31. August 2016 (Urk. 7/64/5). Nach Angaben des Versicherten wurde das Arbeitsverhältnis wegen häufiger Krank heitsausfälle durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 7/73/3). Seither befand er sich
ni cht mehr in einem länger dauernden Arbeitsverhältnis (Urk. 7/67). 1.3
Am 1. Juli 2024 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/65). Die IV-Stelle teilte ihm am 6. August 2024 mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/68). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Dr. rer. nat. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2024 ein (Urk. 7/73). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2025 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, dass sie den Rentenanspruch verneinen werde, da sich der Invaliditätsgrad lediglich auf 36 % belaufe (Urk. 7/75). Zu diesem Vorbescheid nahm Dr. A.___ am 30. Januar 2025 Stellung (Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2025 verneinte die IV Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms am 2 4. März 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1.
Die Verfügung vom 2 0. Februar 2025 sei aufzuheben und es sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2025 eine Rente in der Höhe von mindestens 45 % einer ganzen Rente zuzusprechen. 2.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein monodis ziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewil ligen und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 5. Mai 2025 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgrad
prozentualer Anteil
49 Prozent
47.5
Prozent
48 Prozent
45
Prozent
47 Prozent
42.5
Prozent
46 Prozent
40
Prozent
45 Prozent
37.5
Prozent
44 Prozent
35
Prozent
43 Prozent
32.5
Prozent
42 Prozent
30
Prozent
41 Prozent
27.5
Prozent
40 Prozent
25
Prozent
E. 1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfü gen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni
2021 E. 3.2, je m.w.H .).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Februar 2025 (Urk.
2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 2 0. März 2024 in seiner Arbeitsfähigkeit bleibend eingeschränkt gewesen sei. Es bestehe eine Leistungs fähigkeit von 71 % (sechs Stunden pro Tag) für angepasste Tätigkeiten. Ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2024 ein Einkom men von Fr. 67'480.94 erzielt. Das Invalideneinkommen betrage unter Berücksich tigung des Pauschalabzugs von 10 %
Fr. 43'120.3 2. Die Einkom menseinbusse belaufe sich somit auf Fr. 24'360.62 bzw. 36 % . Bei einem Invalidi tätsgrad von 36 % habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invaliden rente. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zuständig.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 4. März 2025 (Urk.
1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Sie stelle einzig auf den Bericht des behan delnden Psychiaters vom 5. Dezember 2024 ab. Dessen nachträgliche Einwen dung, dass der Bericht lediglich eine Momentaufnahme sei, sei von der Beschwer deführerin nicht näher geprüft worden. Gänzlich unberücksichtigt gelassen habe sie auch, dass der behandelnde Psychiater von einer Verschlechterung berichtet und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2025 eine geringere Arbeits fähigkeit bescheinigt habe. Selbst wenn man zum Ergebnis gelangen würde, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt sei, habe der Beschwer deführer einen Rentenanspruch, da der Einkommensvergleich der Beschwer degegnerin zu korrigieren sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner bipo laren affektiven Störung keinen Abschluss seiner Studien im Maschinenbau errei chen können. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er ohne seine bipolare Störung das Studium im Maschinenbau abgeschlossen hätte und er als Gesunder eine erhebliche berufliche Karriere hätte machen kön nen. Aufgrund der statistischen Tabellenlöhne im Bereich Maschinenbau resul tiere für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 99'204.--. Eventualiter sei auf das Einkommen abzustellen, welches der Beschwerdeführer nach erfolgten Eingliederungsbemühungen durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 habe erwirtschaften können. Dieses belaufe sich aufgerechnet auf das Jahr 2022 auf Fr. 81'329.--. Beim Invalideneinkommen sei sodann zu prüfen, ob ein über den Pauschalabzug von 10 % hinausgehender Abzug vorzunehmen sei. Dem Beschwer deführer sei ein weiterer Abzug von 10 % zu gewähren, da es ihm auf grund der extrem schwankenden Ausprägungen der Krankheitsschübe praktisch unmöglich sei, länger an einem Arbeitsplatz bestehen zu können. Bei einem Validenein kommen von Fr. 99'304.-- und nach Vornahme eines zusätzlichen Abzugs von 10 % beim Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 62 % . Sollte auf das nach den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen erzielte Einkommen abgestellt werden, so resultiere immer noch ein Invaliditäts grad von rund 54 % . Wenn beim Invaliden einkommen kein zusätzlicher Abzug vorgenommen werde, resultiere immer noch ein Invaliditätsgrad von 48 %, womit der Beschwerdeführer immerhin noch Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 45 % einer ganzen Rente habe.
E. 3 1
Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 5. Dezember 2024 (Urk. 7/73) besteht beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remit tiert (ICD-10: F31.7). Es handle sich um eine langjährige bipolare Erkran kung mit rezidivierenden submanischen Phasen mit Umtriebigkeit, überwertigen Ideen, Tendenz zu Logorrhö, gefolgt von depressiven Phasen mit sozialem Rück zug, Selbstzweifeln, Insuffizienzgefühlen und deprimierter Stimmung. Der Beschwer deführer sei seit Juli 2019 bei ihm in Behandlung. Anamnestisch wür den sei t dem 1 8. Lebensjahr wiederholte submanische Phasen auftreten, auf die in der Regel eine depressive Episode folge. In den manischen Episoden habe der Beschwerdeführer euphorische Glücksgefühle gehabt, viele Projekte gleichzeitig lanciert, Schulden angehäuft. Er habe oft den Job gewechselt, nach seinen Aus sagen aufgrund von La n geweile und fehlender Herausforderung. Nach der Matura habe er Maschinenbau studiert. Sowohl das Studium an der B.___ wie auch jenes an der F a ch hochschule habe er abgebrochen. Er habe diverse Jobs im Bereich Elektrotechnik und Biochemie gehabt. Die längste Anstellung habe zwei Jahre gedauert. Diese Stelle sei ihm wegen häufiger Krankheitsausfälle gekündigt wor den. Es sei fraglich, ob genügend Stabilität für eine langdauernde Berufstätigkeit erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer werde immer wieder Phasen von mehreren Monaten haben, in denen er gut funktioniere und mit einem vollen Pensum arbeiten könne, gefolgt von Phasen, in denen er in seiner Funktions- und Leistungsfähigkeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt sei bis zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Aktuell arbeite er zweimal monatlich für einen hal ben Tag am Empfang der Stiftung C.___ (unentgeltlich) sowie ca. 30 % (i m Schnitt 12 Stunden pro Woche) in der Restauration der D.___ in Kloten. Zusätzlich wende er 5 bis 10 Stunden pro Woche für den Aufbau einer eigenen Firma (Vermittlung von privaten Charterflügen) auf. Mittel- bis langfristig sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht genügend psychische Stabi lität erreiche, um über einen Zeitraum von zwei Jahren oder mehr einer Arbeits tätigkeit nachzugehen. Er habe dem Beschwerdeführer vom 1 8. bis zum 30.
September 2021, vom 1 8. bis zum 3 1. Oktober 2021, vom 21. Februar bis zum 3 1. März 2023, vom 1. bis zum 3 0. April 2023 und vom 25. Mai 2023 bis zum 3 1. Juli 2024 e ine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie vom 1. bis zum 3 1. August 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt. Aktuell arbeite d er Beschwer deführer in einem Wochenpensum von ca. 17 bis 22 Stunden am Aufbau der eigenen Firma und in der Gastronomie. Eine Steigerung auf 75 % bzw. sechs
Stunden pro Tag wäre möglich. Der Eingliederung stehe die langjährige bipolare affektive Erkrankung mit jährlichen Rezidiven im Weg.
E. 3.2 Ergänzend führte Dr. A.___ am 3 0. Januar 2025 (Urk. 7/79) aus, theoretisch sei es so gewesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Berichtes vom 5. Dezember 2024 in einer angepassten Tätigkeit sechs Stunden pro Tag habe arbeiten können. Allerdings habe er auch deutlich gemacht, dass es fraglich sei, ob der Beschwerdeführer für eine längerdauernde Berufstätigkeit genügend Sta bilität erreichen könne. Die Beschwerdegegnerin habe diesem Aspekt in ihrem Vorbescheid nicht genügend Rechnung getragen. Zwischenzeitlich sei es tatsäch lich zu einer erneuten Zustandsverschlechterung gekommen. Der Beschwerde führer habe anlässlich der letzten Konsultationen ein depressives Zustandsbild mit herabgeminderter Stimmung gezeigt. Er habe psychomotorisch verhalten gewirkt und über Gedankenkreisen, Selbstvorwürfe und Versagensängste berich tet. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mittel- bis langfristig sehr wahrscheinlich keine ausreichende und vor allem nachhaltige Stabilität erreichen werde und es unterstützende Massnahmen durch die Invaliden versicherung brauche. Zum aktuellen Zeitpunkt, konkret sei t dem 1.
Januar 2025, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 35
% bzw. eine Arbeits unfähigkeit von 65 % .
E. 4.1 Aktenkundig besteht beim Beschwerdeführer seit vielen Jahren eine bipolare
Stö rung und es ist strittig und zu prüfen, ob sich diese im Hinblick auf die Beur teilung eines möglichen Rentenanspruchs in einem invalidisierenden Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auswirkt.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Bericht des behandelnden Psy chiaters Dr. A.___ vom 5. Dezember 2024 davon aus, dass der Beschwer deführer in angepasster Tätigkeit für sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig ist und
legte der Invaliditätsbemessung eine
gesundheitsbedingte um 71 % einge schränkte Arbeitsfähigkeit zugrunde . Mit den von Dr. A.___ geäusserten Zweifeln an der Dauerhaftigkeit der Arbeitsfähigkeit setzte sie sich nicht aus einander, insbesondere legte sie den Arztbericht von Dr. A.___ auch nicht ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Ebenso wenig hat sie sich weiter mit den Gründen beschäftigt, weshalb es dem Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2012 und nach durchgeführten Eingliederungs massnahmen nicht gelungen ist, sich dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren .
G emäss den Angaben von Dr. A.___
ist der Beschwerdeführer vom 1 8. bis zum 3 0. September 2021, vom 1 8. bis zum 31. Oktober 2021, vom 21. Februar bis zum 3 1. März 2023, vom 1. bis zum 30.
April 2023 und vom 25. Mai 2023 bis zum 3 1. Juli 2024 zu 100 % sowie vom 1. bis zum 3 1. August 2024 zu 50 %
arbeitsunfähig gewesen, was mit dem typi schen schubweisen Verlauf einer bipolaren Störung korrespondiert .
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin setzte sich auch nicht mit der Kritik von Dr. A.___ in seinem als «Ergänzung des IV-Arztberichtes vom 05.12.2024» betitelten Schrei ben vom 3 0. Januar 2025 (Urk. 7/79) auseinander, wonach die Beschwer degegnerin den Aspekt einer nicht ausreichenden Stabilität und Konstanz des Zustandsbildes nicht berücksichtigt habe, es zwischenzeitlich wieder zu einer Zustands verschlechterung gekommen und der Beschwerdeführer seit dem 1.
Januar 2025 nur noch zu 35 % arbeitsfähig sei. L aut der Beurteilung von Dr. A.___
geriet der Beschwerdeführer nach einer Phase von rund fünf Monaten, während der es ihm besser ging, erneut in eine depressive Phase mit erheblich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit . Trotz dieser aktualisierten Einschät zung sah sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu veranlasst, den RAD zu konsul tieren, um die medizinische Bedeutung dieser Ausführungen auf die pendente Leistungsbeurteilung zu klären.
Vielmehr liess sie es dabei bewenden,
den Beschwer deführer darauf hin zuweisen, dass das Schreiben von Dr. A.___ vom 3 0. Januar 2025 formell nicht als Einwand betrachtet werden könne (Urk.
7/80).
E. 4.4 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als nicht rechtmässig, da die Beur teilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nicht auf einer nach vollziehbaren medizinischen Grundlage beruht . Gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ ist zwar von einer gesundheitsbedingt eingeschränkten Arbeits fähigkeit auszugehen, indessen lässt sich diese für die Belange der Invaliditäts bemessung nicht hinreichend quantifizieren. So liest sich auch seine zweite Einschätzung im Bericht vom 3 0. Januar 2025 wie schon der Vorbericht als Moment aufnahme und enthält keine plausiblen Ausführungen dazu, woraus sich die aktuell geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 65 % ergibt und wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit im Längsverlauf verhält . E ine psychiatrische Begutachtung mit Beurteilung des Krankheitsverlaufes sowie der Arbeitsfähigkeit erscheint für den vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf eine Invalidenrente unentbehrlich. D ie Sache ist deshalb z ur Einholung einer solchen und z um neuen Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, was zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinn führt.
Es kann hier daher offenbleiben, wie es sich mit den verfügungsweise festgesetzten Vergleichs einkommen verhält. Die Beschwerde gegnerin wird nach Vornahme der notwen digen medizinischen Abklärungen den Einkommensvergleich jedenfalls noch ein mal neu vorzunehmen und die Bemessungsgrundlagen der Vergleichseinkommen zu plausibilisieren haben .
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubBrügger
E. 5.2 Ebenso folgt daraus, dass d er vertretene Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, denn n ach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als wei tere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsie gens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht [ GebV
SVGer ]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 25.
Juni 2025
ihre Honorarnote eingereicht, welche einen Aufwand von total Fr.
2'774.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aufweis t. Dieser Aufwand erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 2'774.65 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
E. 5.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2'774.65 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00241 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 3 0. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1972, meldete sich wegen einer seit ca. 1994 beste henden bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, am 3 0. April 2012 (Eingangsdatum) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor und gewährte dem Versicherten Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Form von Arbeitsvermittlung . Am 1 7. Mai 2013 teilte sie X.___ mit, dass
die Arbeitsvermittlung erfolgreich und rentenausschliessend abgeschlossen sei, da er per 1. Februar 2013 eine seiner gesundheitlichen Situa tion angemessene Erwerbstätigkeit gefunden
habe (Urk. 7/29).
1.2
Am 2 4. September 2013 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass er wegen einer Reorganisation bei seiner Arbeitgeberin entlassen worden und deshalb erneut stellenlos
sei . Die Anstellung habe nicht lange genug gedauert, um einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu erwirken. Er ersuche deshalb erneut um Unterstützung durch die Invalidenversicherung bei der Arbeits vermittlung (Urk. 7/37). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 28. Oktober 2013 mit, sie gewähre ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche durch die Y.___ AG (Urk. 7/41). Am 2 4. Juni 2014 gewährte die IV Stelle dem Versicherten sodann weitere Unterstützung bei der Wieder ein gliederung in Form von Arbeitstraining, Unterstützung bei der Stellensuche und allfälliger Nachbetreuung bei erfolgter Festanstellung (Urk. 7/49). Am 18.
November 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeits vermittlung könne abgeschlossen werden, da er eine seiner gesundheitlichen Situa tion angemessene Tätigkeit gefunden habe (Urk. 7/54). Der Beschwer deführer trat per 2 4. November 2014 eine Arbeitsstelle als Serviceassistent bei der Z.___ AG zu einem Pensum von 100 % an (Urk. 7/56). Dieses Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 31. August 2016 (Urk. 7/64/5). Nach Angaben des Versicherten wurde das Arbeitsverhältnis wegen häufiger Krank heitsausfälle durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 7/73/3). Seither befand er sich
ni cht mehr in einem länger dauernden Arbeitsverhältnis (Urk. 7/67). 1.3
Am 1. Juli 2024 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/65). Die IV-Stelle teilte ihm am 6. August 2024 mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/68). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Dr. rer. nat. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2024 ein (Urk. 7/73). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2025 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, dass sie den Rentenanspruch verneinen werde, da sich der Invaliditätsgrad lediglich auf 36 % belaufe (Urk. 7/75). Zu diesem Vorbescheid nahm Dr. A.___ am 30. Januar 2025 Stellung (Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2025 verneinte die IV Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms am 2 4. März 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1.
Die Verfügung vom 2 0. Februar 2025 sei aufzuheben und es sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2025 eine Rente in der Höhe von mindestens 45 % einer ganzen Rente zuzusprechen. 2.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein monodis ziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewil ligen und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 5. Mai 2025 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgrad
prozentualer Anteil
49 Prozent
47.5
Prozent
48 Prozent
45
Prozent
47 Prozent
42.5
Prozent
46 Prozent
40
Prozent
45 Prozent
37.5
Prozent
44 Prozent
35
Prozent
43 Prozent
32.5
Prozent
42 Prozent
30
Prozent
41 Prozent
27.5
Prozent
40 Prozent
25
Prozent 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfü gen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni
2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Februar 2025 (Urk.
2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 2 0. März 2024 in seiner Arbeitsfähigkeit bleibend eingeschränkt gewesen sei. Es bestehe eine Leistungs fähigkeit von 71 % (sechs Stunden pro Tag) für angepasste Tätigkeiten. Ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2024 ein Einkom men von Fr. 67'480.94 erzielt. Das Invalideneinkommen betrage unter Berücksich tigung des Pauschalabzugs von 10 %
Fr. 43'120.3 2. Die Einkom menseinbusse belaufe sich somit auf Fr. 24'360.62 bzw. 36 % . Bei einem Invalidi tätsgrad von 36 % habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invaliden rente. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zuständig. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 4. März 2025 (Urk.
1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Sie stelle einzig auf den Bericht des behan delnden Psychiaters vom 5. Dezember 2024 ab. Dessen nachträgliche Einwen dung, dass der Bericht lediglich eine Momentaufnahme sei, sei von der Beschwer deführerin nicht näher geprüft worden. Gänzlich unberücksichtigt gelassen habe sie auch, dass der behandelnde Psychiater von einer Verschlechterung berichtet und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2025 eine geringere Arbeits fähigkeit bescheinigt habe. Selbst wenn man zum Ergebnis gelangen würde, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt sei, habe der Beschwer deführer einen Rentenanspruch, da der Einkommensvergleich der Beschwer degegnerin zu korrigieren sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner bipo laren affektiven Störung keinen Abschluss seiner Studien im Maschinenbau errei chen können. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er ohne seine bipolare Störung das Studium im Maschinenbau abgeschlossen hätte und er als Gesunder eine erhebliche berufliche Karriere hätte machen kön nen. Aufgrund der statistischen Tabellenlöhne im Bereich Maschinenbau resul tiere für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 99'204.--. Eventualiter sei auf das Einkommen abzustellen, welches der Beschwerdeführer nach erfolgten Eingliederungsbemühungen durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 habe erwirtschaften können. Dieses belaufe sich aufgerechnet auf das Jahr 2022 auf Fr. 81'329.--. Beim Invalideneinkommen sei sodann zu prüfen, ob ein über den Pauschalabzug von 10 % hinausgehender Abzug vorzunehmen sei. Dem Beschwer deführer sei ein weiterer Abzug von 10 % zu gewähren, da es ihm auf grund der extrem schwankenden Ausprägungen der Krankheitsschübe praktisch unmöglich sei, länger an einem Arbeitsplatz bestehen zu können. Bei einem Validenein kommen von Fr. 99'304.-- und nach Vornahme eines zusätzlichen Abzugs von 10 % beim Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 62 % . Sollte auf das nach den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen erzielte Einkommen abgestellt werden, so resultiere immer noch ein Invaliditäts grad von rund 54 % . Wenn beim Invaliden einkommen kein zusätzlicher Abzug vorgenommen werde, resultiere immer noch ein Invaliditätsgrad von 48 %, womit der Beschwerdeführer immerhin noch Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 45 % einer ganzen Rente habe. 3. 3. 1
Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 5. Dezember 2024 (Urk. 7/73) besteht beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remit tiert (ICD-10: F31.7). Es handle sich um eine langjährige bipolare Erkran kung mit rezidivierenden submanischen Phasen mit Umtriebigkeit, überwertigen Ideen, Tendenz zu Logorrhö, gefolgt von depressiven Phasen mit sozialem Rück zug, Selbstzweifeln, Insuffizienzgefühlen und deprimierter Stimmung. Der Beschwer deführer sei seit Juli 2019 bei ihm in Behandlung. Anamnestisch wür den sei t dem 1 8. Lebensjahr wiederholte submanische Phasen auftreten, auf die in der Regel eine depressive Episode folge. In den manischen Episoden habe der Beschwerdeführer euphorische Glücksgefühle gehabt, viele Projekte gleichzeitig lanciert, Schulden angehäuft. Er habe oft den Job gewechselt, nach seinen Aus sagen aufgrund von La n geweile und fehlender Herausforderung. Nach der Matura habe er Maschinenbau studiert. Sowohl das Studium an der B.___ wie auch jenes an der F a ch hochschule habe er abgebrochen. Er habe diverse Jobs im Bereich Elektrotechnik und Biochemie gehabt. Die längste Anstellung habe zwei Jahre gedauert. Diese Stelle sei ihm wegen häufiger Krankheitsausfälle gekündigt wor den. Es sei fraglich, ob genügend Stabilität für eine langdauernde Berufstätigkeit erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer werde immer wieder Phasen von mehreren Monaten haben, in denen er gut funktioniere und mit einem vollen Pensum arbeiten könne, gefolgt von Phasen, in denen er in seiner Funktions- und Leistungsfähigkeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt sei bis zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Aktuell arbeite er zweimal monatlich für einen hal ben Tag am Empfang der Stiftung C.___ (unentgeltlich) sowie ca. 30 % (i m Schnitt 12 Stunden pro Woche) in der Restauration der D.___ in Kloten. Zusätzlich wende er 5 bis 10 Stunden pro Woche für den Aufbau einer eigenen Firma (Vermittlung von privaten Charterflügen) auf. Mittel- bis langfristig sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht genügend psychische Stabi lität erreiche, um über einen Zeitraum von zwei Jahren oder mehr einer Arbeits tätigkeit nachzugehen. Er habe dem Beschwerdeführer vom 1 8. bis zum 30.
September 2021, vom 1 8. bis zum 3 1. Oktober 2021, vom 21. Februar bis zum 3 1. März 2023, vom 1. bis zum 3 0. April 2023 und vom 25. Mai 2023 bis zum 3 1. Juli 2024 e ine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie vom 1. bis zum 3 1. August 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt. Aktuell arbeite d er Beschwer deführer in einem Wochenpensum von ca. 17 bis 22 Stunden am Aufbau der eigenen Firma und in der Gastronomie. Eine Steigerung auf 75 % bzw. sechs
Stunden pro Tag wäre möglich. Der Eingliederung stehe die langjährige bipolare affektive Erkrankung mit jährlichen Rezidiven im Weg. 3.2
Ergänzend führte Dr. A.___ am 3 0. Januar 2025 (Urk. 7/79) aus, theoretisch sei es so gewesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Berichtes vom 5. Dezember 2024 in einer angepassten Tätigkeit sechs Stunden pro Tag habe arbeiten können. Allerdings habe er auch deutlich gemacht, dass es fraglich sei, ob der Beschwerdeführer für eine längerdauernde Berufstätigkeit genügend Sta bilität erreichen könne. Die Beschwerdegegnerin habe diesem Aspekt in ihrem Vorbescheid nicht genügend Rechnung getragen. Zwischenzeitlich sei es tatsäch lich zu einer erneuten Zustandsverschlechterung gekommen. Der Beschwerde führer habe anlässlich der letzten Konsultationen ein depressives Zustandsbild mit herabgeminderter Stimmung gezeigt. Er habe psychomotorisch verhalten gewirkt und über Gedankenkreisen, Selbstvorwürfe und Versagensängste berich tet. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mittel- bis langfristig sehr wahrscheinlich keine ausreichende und vor allem nachhaltige Stabilität erreichen werde und es unterstützende Massnahmen durch die Invaliden versicherung brauche. Zum aktuellen Zeitpunkt, konkret sei t dem 1.
Januar 2025, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 35
% bzw. eine Arbeits unfähigkeit von 65 % . 4. 4.1
Aktenkundig besteht beim Beschwerdeführer seit vielen Jahren eine bipolare
Stö rung und es ist strittig und zu prüfen, ob sich diese im Hinblick auf die Beur teilung eines möglichen Rentenanspruchs in einem invalidisierenden Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auswirkt. 4.2
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Bericht des behandelnden Psy chiaters Dr. A.___ vom 5. Dezember 2024 davon aus, dass der Beschwer deführer in angepasster Tätigkeit für sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig ist und
legte der Invaliditätsbemessung eine
gesundheitsbedingte um 71 % einge schränkte Arbeitsfähigkeit zugrunde . Mit den von Dr. A.___ geäusserten Zweifeln an der Dauerhaftigkeit der Arbeitsfähigkeit setzte sie sich nicht aus einander, insbesondere legte sie den Arztbericht von Dr. A.___ auch nicht ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Ebenso wenig hat sie sich weiter mit den Gründen beschäftigt, weshalb es dem Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2012 und nach durchgeführten Eingliederungs massnahmen nicht gelungen ist, sich dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren .
G emäss den Angaben von Dr. A.___
ist der Beschwerdeführer vom 1 8. bis zum 3 0. September 2021, vom 1 8. bis zum 31. Oktober 2021, vom 21. Februar bis zum 3 1. März 2023, vom 1. bis zum 30.
April 2023 und vom 25. Mai 2023 bis zum 3 1. Juli 2024 zu 100 % sowie vom 1. bis zum 3 1. August 2024 zu 50 %
arbeitsunfähig gewesen, was mit dem typi schen schubweisen Verlauf einer bipolaren Störung korrespondiert . 4.3
Die Beschwerdegegnerin setzte sich auch nicht mit der Kritik von Dr. A.___ in seinem als «Ergänzung des IV-Arztberichtes vom 05.12.2024» betitelten Schrei ben vom 3 0. Januar 2025 (Urk. 7/79) auseinander, wonach die Beschwer degegnerin den Aspekt einer nicht ausreichenden Stabilität und Konstanz des Zustandsbildes nicht berücksichtigt habe, es zwischenzeitlich wieder zu einer Zustands verschlechterung gekommen und der Beschwerdeführer seit dem 1.
Januar 2025 nur noch zu 35 % arbeitsfähig sei. L aut der Beurteilung von Dr. A.___
geriet der Beschwerdeführer nach einer Phase von rund fünf Monaten, während der es ihm besser ging, erneut in eine depressive Phase mit erheblich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit . Trotz dieser aktualisierten Einschät zung sah sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu veranlasst, den RAD zu konsul tieren, um die medizinische Bedeutung dieser Ausführungen auf die pendente Leistungsbeurteilung zu klären.
Vielmehr liess sie es dabei bewenden,
den Beschwer deführer darauf hin zuweisen, dass das Schreiben von Dr. A.___ vom 3 0. Januar 2025 formell nicht als Einwand betrachtet werden könne (Urk.
7/80). 4.4
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als nicht rechtmässig, da die Beur teilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nicht auf einer nach vollziehbaren medizinischen Grundlage beruht . Gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ ist zwar von einer gesundheitsbedingt eingeschränkten Arbeits fähigkeit auszugehen, indessen lässt sich diese für die Belange der Invaliditäts bemessung nicht hinreichend quantifizieren. So liest sich auch seine zweite Einschätzung im Bericht vom 3 0. Januar 2025 wie schon der Vorbericht als Moment aufnahme und enthält keine plausiblen Ausführungen dazu, woraus sich die aktuell geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 65 % ergibt und wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit im Längsverlauf verhält . E ine psychiatrische Begutachtung mit Beurteilung des Krankheitsverlaufes sowie der Arbeitsfähigkeit erscheint für den vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf eine Invalidenrente unentbehrlich. D ie Sache ist deshalb z ur Einholung einer solchen und z um neuen Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, was zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinn führt.
Es kann hier daher offenbleiben, wie es sich mit den verfügungsweise festgesetzten Vergleichs einkommen verhält. Die Beschwerde gegnerin wird nach Vornahme der notwen digen medizinischen Abklärungen den Einkommensvergleich jedenfalls noch ein mal neu vorzunehmen und die Bemessungsgrundlagen der Vergleichseinkommen zu plausibilisieren haben .
5. 5 .1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ebenso folgt daraus, dass d er vertretene Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, denn n ach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als wei tere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsie gens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht [ GebV
SVGer ]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 25.
Juni 2025
ihre Honorarnote eingereicht, welche einen Aufwand von total Fr.
2'774.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aufweis t. Dieser Aufwand erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 2'774.65 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 5.3
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2'774.65 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubBrügger