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IV.2025.00233

Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung; kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2026-01-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___,

geboren 198 1, war seit dem 1. September 2012 als Teamleiter Grill bei der Y.___ AG, Z .___, angestellt,

wobei er seit dem 9. Februar 2022 zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 9/18 Ziff. 3 und Ziff. 6),

und meldete sich am 1 4. März 2022 unter Hinweis auf eine seit Mitte 2020 bestehende psychische Erkrankung

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug

an (Urk. 9/2 Ziff. 6.1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab

und

zog die Akten der Kranken taggeldversicherung bei.

Zur Klärung der medizinischen Situation veranlasste die IV-Stelle beim

A.___

AG

(A.___) ein poly disziplinäres Gutachten, welches am 2 7. November 2024 erstattet wurde

(Urk. 9/96).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 9/102; Urk. 9/108) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 1 8. Februar 2025 einen Anspruch auf

Leistungen der Invalidenversicherung

(Urk. 9/112 =

Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 0. März 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2025 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen . Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2025 (Urk.

7) beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 1 5. August 2025 beantragte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und Feststellung des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; ins besondere sei ein neues, aktuelles polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Neurologie, bei Bedarf Schmerzmedizin) unter vollumfänglichem Einbezug der vorhandenen Behandlungsunterlagen (B.___ [ B.___ ] / Universitätsspital C.___ [ C.___ ] sowie weiterer Fachberichte) einzuholen (Urk. 12 S. 1). Am 2 3. September 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk.

16) ein, und der Beschwerdeführer äusserte sich erneut mit Eingabe vom 2 9. September 2025 (Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober

2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Am 1 6. Dezember 2025 (Urk. 21) reichte Rechtsanwalt Matthias Fricker seine Honorarnote (Urk. 22) ein. Das Gericht zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jähr liche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 1.

E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 3.1 -2), sind erheblich zu relativieren. Einerseits wurde hierfür trotz umfassender Abklärungen kein organisches Korrelat gefunden, andererseits wäre n bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten dauernden Ohnmachtsanfällen auch erhebliche Verletzungen infolge de r unkontrollierten Stürze zu erwarten. Solche sind aber nirgends in den Akten dokumentiert. Auch der von ihm genannte Besuch des Schwimmbades wäre bei einer tatsächlich gegebenen dauerhaften Ohnmachtssymptomatik nicht zu ver antworten.

Soweit d er Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen (Urk.

E. 3.2 ). Im Einwandschreiben der Fachpersonen der B.___ vom 2 7. Januar 2025 (vorstehend E. 3.5) war der Beschwerdeführer dann sogar bei Bombenangriffen anwesend gewesen .

Hinsichtlich der aktenanamnestisch erst im späten Verlauf von Seiten der Fach personen B.___ diagnostizierten PTBS legte Dr . L.___ in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie das Vorliegen einer PTBS nicht bestätigen könne. Sie führte aus, dass d er Beschwerdeführer über traumatische Ereignisse anlässlich des Krieges in H.___ berichtet habe, welche mindestens 25 Jahre zurücklägen. Eine klare Verbindung zwischen der aktuellen Symptomatik und den damaligen Traumata sei nicht herleitbar (vorstehend E. 3.3). Dr . L.___ hielt sodann fest, dass die These der behandelnden Fachpersonen der B.___, wonach der Tod der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2016 sowie der anlässlich der Begut achtung nicht einmal erwähnte Wohnungsbrand (vgl. vorstehend E. 3. 2) zum Wiederauslösen dieser vom Beschwerdeführer berichteten Kriegsbilder geführt habe, nicht nachvollziehbar sei, zumal er auch bis ins Jahr 2020 gearbeitet habe (Urk. 9/96 S. 82 unten) .

Weiter legte Dr. L.___ dar, dass die Symptome einer Traumafolgestörung schon früher hätten aufgetreten sein müssen. Der Beschwerdeführer habe jedoch über Jahre funktioniert, gearbeitet und selbst wenn eine Aktualisierung der Traumasymptome erfolgt wäre, wäre sie nicht in diesem Ausmass und dieser Intensität und mit dieser grotesken Symptomatik zu erwarten gewesen.

Dr. L.___ verneinte in ihrem psychiatrischen Gutachten insgesamt

die Konsistenz und Plausibilität der vom Beschwerdeführer dargebotenen Beschwerden. Letzten Endes sei der Eindruck aufgekommen, dass

er seine Beschwerden in extremis verdeutlichen müsse. Durch die groteske bewusste Ver zerrung der Untersuchungssituation hätten die realen psychischen Ein schränkungen kaum objektiviert werden können (Urk. 9/96 S 83 Ziff.

E. 5 (S. 1 unten).

Die Fach personen führten aus, dass im Falle des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2022 durch die B.___ eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit beschrieben werde (S. 2 Mitte) . Anhand der vorliegenden Aktenauszüge werde deutlich, dass bei ihm seit mindestens 2005 psychiatrische Auffälligkeiten bestünden, die mit dem Erleben körperlicher Misszustände in engem Zusammenhang stünden, eventuell sogar die Grundlage dafür bildeten. Verwiesen werde auf eine Vielzahl durch geführter Abklärungen mit blander Befundlage (S. 2 unten).

Betreffend die motorischen Tics sei darauf hinzuweisen, dass diese Auffälligkeiten sich im Spätfrühling/Sommer 2024 entwickelt hätten und von den Kolleginnen der Kopfschmerzsprechstunde im September 2024 offiziell festgehalten worden seien. Daraufhin sei die Anmeldung zur Bewegungssprechstunde des C.___ erfolgt zur weiteren Abklärung. Der Beschwerdeführer warte aktuell noch auf ein Auf gebot. Vorherige Beschreibungen der Tics fänden sich bereits in einem Vor gesprächsbericht des Spitals Q.___ vom Mai 2024, in dem auch die PTBS bestätig t werde (S. 3 oben).

Zur PTBS führten die Fachpersonen aus, dass der Beschwerdeführer unter anderem traumatische Ereignisse im Sinne von Bombenangriffen im Rahmen einer Kriegssituation in H.___, langes Verstecken vor Militanten mit Furcht um das eigene Leben sowie das der Familie und das Sehen von Leichenteilen erlebt habe . Er e rfülle sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer PTBS wie auch die zusätzlichen Kriterien der komplexen PTBS.

Sie könnten nicht nachvoll ziehen, warum diese Diagnose im medizinischen Gutachten nicht bestätigt worden sei. Sie stimmten damit überein, dass viele Aspekte beim Patienten nicht in diese Diagnose einzuordnen seien, gleichzeitig widerspreche dies aus ihrer Sicht nicht d em Vorhandensein der Symptome. Insbesondere die im Gutachten beschriebene dissoziative Symptomatik lasse sich hier gut einordnen, werde im Gutachten jedoch nicht mit einer spezifischen Diagnose in Zusammenhang gebracht (S. 3 unten).

Sodann führten die Fachpersonen der B.___ aus, dass die Kriterien einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) erfüllt seien. Der Beschwerdeführer klage seit Jahren über multiple, wechselhafte physische Beschwerden, die nicht ausreichend durch die objektiven somatischen Befunde erklärbar seien, wie dies auch im Gutachten festgestellt worden sei (S. 3 unten f.). Unklar sei, weshalb die im Gutachten beschriebene Somatisierungsstörung als l eicht ausgeprägt festgehalten worden sei (S. 4 Mitte).

Die Fachpersonen führten aus, dass sie mit dem medizinischen Gutachten über einstimmten, dass der Beschwerdeführer Auffälligkeiten auf kognitiver und Verhaltensebene aufweise, die sich nicht in den vorhandenen Diagnosen einordnen liessen. Sie gingen jedoch nicht davon aus, dass er die Auffälligkeiten in vollem Bewusstsein vortäusche. Einerseits seien gewisse Abklärungen (zum Beispiel zu den Tics) noch nicht abgeschlossen, andererseits sei es im Rahmen einer Somatisierungsstörung ein zentrales Merkmal, dass Patienten Symptome erlebten und darstellten, für die es keine objektivierbare Grundlage gebe. Insofern erscheine es ihnen nicht unplausibel, dass der Patient enorm auffällig erscheine, wenn er selbst unter der krankhaften Überzeugung leide, massiv eingeschränkt zu sein. Dies weise aus ihrer Sicht weniger auf eine absichtliche Herbeiführung hin

sondern eher auf den Schweregrad der Störung .

Zur neuropsychologischen Testung und den kognitiven Einschränkungen führten die Fachpersonen aus, dass trotz der auffälligen Validierungsverfahren die kognitiven Auffälligkeiten nicht nur punktuell im Rahmen der Untersuchungs situation hätten festgestellt werden können, sondern auch seit Beginn der Behandlung bei ihnen, und dass diese sich sehr negativ auf die psycho therapeutische Behandlung auswirkten (S . 4 unten f.). Abschliessend hielten die Fachpersonen fest, dass vor dem geschilderten Hintergrund ein volles Arbeits pensum aktuell keinesfalls realistisch sei. Die Traumatherapie schlage bislang nicht an, sodass sie seit Beginn der Behandlung keine Veränderung des Zustandes des Patienten beobachteten. Ein w eitere r Schritt wäre eventuell eine stationäre Behandlung (S. 5 oben). 3 .

E. 5.3 Mit Honorarnote vom 1 6. Dezember 2025 (Urk. 22) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 10. 8 Stunden sowie eine Spesenpauschale von 3 % geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwalt Matthias Fricker

beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'700.--

(inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht

beschliesst :

In Bewilligung des Gesuches vom 2 0. März 2025

(Urk. 1) wird de m Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ih m in der Person von Rechts anwalt

Matthias Fricker, Winterthur, ein unentgeltliche r Rechtsvertreter

bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Fricker, Winterthur, wird mit Fr. 2’700 .-- (inkl. Spesenpauschale und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Fricker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan

E. 6 Dr. O.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2025 (Urk. 9/111/2) aus, dass mit dem Einwandschreiben der B.___ keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht würden, die eine Änderung der letzten RAD-Stellungnahme notwendig machen würden. Es werde derselbe medizinische Sachverhalt beschrieben, der bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens bekannt gewesen sei, der nun aber von den ambulanten Behandlern anders

- nämlich zu Gunsten des Beschwerdeführers – beurteilt werde. Insbesondere werde nicht erklärt, wie anhand des nachgewiesenen Malingering gesicherte Aussagen über Art und Ausmass von psychischen Beschwerden gemacht werden könnten, die über das blosse Abstellen der subjektiven Beschwerdeschilderung hinausgingen. Dass dieselben kognitiven Auffälligkeiten, die im Rahmen des Gutachtens klar als nicht-authentisch hätten klassifiziert werden können, auch während der Behandlungen vorhanden seien, spreche vielmehr gegen die Behandlung und deren Anamnese als Quelle valider Informationen als dafür. 3.

E. 6.2 ). Ein derartiges Verhalten wäre von eine r psychisch schwerst beeinträchtigen Person nicht zu erwarten.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er vielmals ohnmächtig werde (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 9/96 S. 72 Ziff.

E. 7 In seiner Stellungnahme vom 1 6. Juni 202 5 (Urk. 8) verwies Dr. O.___ auf seine Stellungnahme vom 2 7. November 2024 (vorstehend E. 3. 4). E r hielt daran fest, dass im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers sowohl wissenschaftlich als auch klinisch mit hoher Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass eine Aggravation vorliege. Die Schwere der Aggravation sei aufgrund der Ergebnisse und der klinischen Präsentation als derart schwer zu beurteilen, dass keine aus reichend gesicherten Aussagen zu Art und Ausmass von möglicherweise vor liegenden, realen psychischen Symptomen und Beschwerden möglich seien (S. 1 f.) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahmen des RAD- Arztes Dr. O.___, welcher nach Vorlage des A.___ -Gutachtens vom 2 7. November 2024 (vorstehend E. 3. 3) auf eine Beschwerdeaggravation schloss (vorstehend E. 3. 4, E.

3.6-7), davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht relevante n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen (vorstehend E. 2.1, E. 2.3 und E. 2.5). Dagegen

vertrat en

der

Beschwerdeführer

sowie die ihn behandelnden

Fachpersonen der B.___ (vor stehend E. 3. 2, E. 3. 5) den Standpunkt, dass

er aufgrund der schwerwiegenden psychiatrischen Erk r ankung en, welche auch sein Verhalten anlässlich der Begut achtung am A.___

erklären würde n, vollständig arbeitsunfähig sei (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4 und E. 2. 6). 4. 2

Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 2 7. November 2024 (vorstehend E. 3. 3) erfüllt

die

formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1. 5) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf

allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schluss folgerungen.

In Anbetracht der klinisch und bildgebend lediglich diskreten Befunde (vgl. auch Urk. 9/12/11-12, Urk. 9/12/19-20, Urk. 9/12/26-40, Urk. 9/55/15-16) kann ein hergehend mit dem orthopädischen Gutachter des A.___, Dr. K.___, davon aus gegange n werde n, dass aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit resultiert

(vorstehend E. 3.3). Auch aus internistischer Sicht st eht die Einschätzung der Gutachterin Dr. J.___, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen ist, im Einklang

mit der medizinischen Aktenlage. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass der neurologische Gutachter Dr. I.___ der vom Beschwerdeführer berichteten und seit dem Jahr 2003 in den Akten dokumentierten Schwindel- und Kopfschmerzsymptomatik zunächst in Form eines Cluster-Kopfschmerzes und letztlich in Form eines Migränekopfschmerzes (vgl. Urk. 9/9-10, Urk. 9/12/7-10, Urk. 9/12/13-16, Urk. 9/12/22-24, Urk. 9/48-49, Urk. 9/55/ 8-113) keine dauer hafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Dies erweist sich auch vor dem Hintergrund als korrekt, dass, wie Dr. I.___ festhielt, der Beschwerdeführer selbst im Zeitraum der von ihm berichteten schwersten Kopfschmerzen zumindest bis ins Jahr 2020 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 9/6) noch vollumfänglich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist

(Urk. 9/96 S. 67 oben, vorstehend E. 3.3).

Als nachvollziehbar und schlüssig erweisen sich jedoch auch die Feststellungen der Gutachter des A.___

zum Vorliegen eines

aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers. 4.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraus setzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hin sicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hin weisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 und 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1). 4.4

Wie sich dem Gutachten des A.___

vom 2 7. November 2024 (vorstehend E. 3.3) und auch den differenzierten Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. O.___

(vor stehend E. 3.4, E.3.6-7) entnehmen lässt, wurde im Rahmen der Begutachtung am A.___

einerseits klinisch ein sehr auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers beschrieben, andererseits waren auch die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung nicht verwertbar, zumal beide angewandten Performa n zvalidierungs verfahren sowie eingebettete Performanzvalidierungsindikatoren

auffällige Resultate ergeben hatte n, welche auf eine nicht authentische Beschwerde präsentation haben schliessen lassen (vorstehend E. 3.3, Urk. 9/96 S. 92 ff.).

Vorliegend ist dem RAD-Arzt Dr. O.___

sowie den Gutachtern des A.___

zuzu stimmen, dass das anlässlich der Begutachtung bei sämtlichen Gutachtern gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers wie

das heftig e

G rimassier en

während des Gespräches mit groteskem Verziehen des Munde s, die Schnappatmung und das Verdrehen der Augen sowie insbesondere auch das Herumbeisse n auf dem von ihm zur Begutachtung mitgebrachten Igelball (vorstehend E. 3.3, Urk. 9/96 S. 42 Ziff. 4.1, S. 48 Ziff. 4.3, S. 60 Ziff. 4.1, S. 77

f. Ziff. 4.3, S. 90 Ziff. 4.1) als nicht aut h entische Beschwerdepräsentation, namentlich im Rahmen einer Aggravation zu sehen ist .

Als auffällig erweist sich vorab, dass der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Untersuchung am A.___

anfangs September 2024 ein Grimassieren, Gähnen und der Situation nicht adäquates Verhalten mit einem Igelball zeigte (Urk. 9/96 S. 77 unten f.). Soweit die behandelnden Fachpersonen der B.___ darleg t en (vor stehend E. 3.5), dass sich diese Problemat ik bereits seit Frühjahr/Sommer 2024 entwickelt habe n soll, steht dazu im Widerspruch, dass sie d ieses äusserst auf fällige Verhalten in ihrem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 2 6. August 2024 (Urk. 9/92), worin um einen Fahrdienst des R.___ für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Begutachtung gebeten wurde, nicht erwähnt en . Dieses Scheiben wurde nur wenige Tage vor den Begutachtungsterminen am A.___ am 3. und 9. September

2024 verfasst (Urk. 9/96 S. 1).

Die psychiatrische Gutachterin des A.___, Dr. L.___, ging diesbezüglich von einer bewusstseinsnahen Inszenierung aus, zumal für ein solches Verhalten eine hirnorganische Schädigung hätte vorliegen müssen (Urk. 9/96 S. 78 oben, S. 82 Mitte).

Derartiges ist jedoch gemäss der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich . Die als bizarr anmutend beschriebene Symptomatik konnte keiner psychiatrischen Diagnose zugeordnet werden.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (vorstehend E. 2. 4 und E. 2.6), lässt sich auch dem Bericht der Ärzte der Klinik für Neurologie, C.___, vom 2 2. Juli 2025 (Urk.

13) Gegenteiliges – nämlich, dass es sich um ein authentisches Beschwerdebild handeln soll - nicht entnehmen. Vielmehr geht aus ihrer Beurteilung hervor, dass die dystonen Bewegungsmuster im Sinne von Tics funktioneller Genese unter Ablenkung nicht vorhanden seien, und kein Tic- t ypischer Drang sowie eine fehlende typische Verteilung oder eine Frequenz steigerung vorliege. Es handle sich damit um keinen klassischen Tic-Gradient. Die weiteren Untersuchungen ergaben keine pathologischen Auffälligkeiten, weitere Abklärungen wurden nicht für notwendig erachtet und die Verlaufs kontrolle auf ein Jahr später angesetzt (Urk. 13 S. 2 unten und S. 4 unten).

Wie der RAD- Arzt

Dr. O.___ in seinen Stellungnahmen (vorstehend E. 3.4, E.

3.6-7) darlegte, ergab sich eine Aggravation auch aus den anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung durchgeführten Performanz validierungstests . Die neuropsychologischen Gutachterinnen hielten fest, dass diese eindeutige Hinweise für eine negative Antwortverzerrung ergeben hätten. Namentlich habe die Leistung in zwei von drei Durchgängen im auffälligen Bereich und in einem Durchgang sogar unter Zufallsniveau gelegen, was auf gezielte Falschantworten hinweise. Auch einzelne eingebettete Performanz validierungsindikatoren hätten Hinweise für die Ungültigkeit des Testprofils erbracht (Urk. 9/96 S. 92 unten f.).

Soweit die behandelnden Fachpersonen der B.___

in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2024 (vorstehend E. 3.2) sowie in ihrem Einwandschreiben vom 2 7. Januar 2025 (vorstehend E. 3.5) insbesondere aufgrund des Vorliegens einer

PTBS mit dissoziativer Symptomatik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers postulieren und die im Rahmen der Begutachtung am A.___ festgestellte Aggravation als beschwerdeimmanent, wohl auch im Rahmen der diagnostizierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), erklären wollen, stützt dies die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte und Ärztinnen und Fach personen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Allein der in den Berichten der Fachpersonen der B.___ geschilderte Verlauf lässt erhebliche Zweifel am tatsächlichen Vorliegen der Diagnose einer PTBS auf kommen. Während im Bericht der Fachpersonen der B.___ vom 1 9. Mai 2022 (Urk. 9/19) noch keinerlei traumatische Ereignisse beschrieben wurden, wird im Bericht vom 9. August 2022 dann erwähnt, dass der Beschwerdeführer, auf den Ursprung seiner Angst angesprochen, vermute, dass seine Verunsicherung und seine Furcht

in den traumatischen Erlebnissen in H.___ in der Jugend an zusiedeln seien. Das Vorliegen von Flashbacks, Intrusionen oder Dissoziationen wurde aber zu diesem Zeitpunkt verneint (Urk. 9/28 Ziff. 2.2 und Ziff. 2.4). Im Bericht der B.___

vom 4. November 2022 hielten die Fachpersonen dann fest, dass der Beschwerdeführer

in H.___ im jungen Alter wiederholt traumatische Erfahrungen erlebt habe. So seien unbekannte Leute zur Familie nach Hause gekommen und hätten seine Mutter und seinen Vater geschlagen und diese bestohlen. Die Kinder hätten sich alle im Keller versteckt. Diese Ereignisse, bei denen sich der Patient mit seiner Familie vor diesen Leuten habe verstecken müssen, belasteten ihn sehr. Später sei die Familie in eine andere Stadt gezogen, wo der Beschwerdeführer auch verfolgt und bedroht worden sei. Im Alter von 17 Jahren sei er in die Schweiz geflüchtet und habe sich hier gut einleben können (Urk. 9/55/5-

E. 9 S. 2 Ziff. 1). I m weiteren Verlauf schilderte der Beschwerdeführer seine jugendlichen Erlebnisse zunehmend dramatischer, indem er nun gegenüber der A.___ -Gutachterin Dr. L.___ ausführte, viele Male im dunklen Keller ein gesperrt worden zu sein. Er sehe immer wieder Leichen und Gesichter, die verletzt seien, sowie abgeschnittene Köpfe. Er habe auch L eichen b egraben müssen, habe zerstückelte Leichen gesehen und sei auch mit vielen Leichen eingesperrt gewesen (Urk. 9/96 S. 72 f. Ziff.

E. 12 S. 1), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wäre n auch

infolge des erheblichen Aggravationsverhaltens des Beschwerdeführers

keine neuen Erkennt nisse zu erwarten. 4. 5

Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 2 7. November 2024 (vorstehend E. 3. 3) sowie auf die Stellungnahmen von Dr . O.___ vom 2 7. November 2024, 5. Februar und 1 6. Juni 2025 (vorstehend E. 3. 4 und E. 3.6-7) davon auszugehen, dass ein

Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers das Beschwerdebild dominiert . Ob nun, wie im A.___ -Gutachten festgehalten aufgrund der psychischen Einschränkungen eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 30 % resultiert oder gestützt auf den RAD-Arzt Dr. O.___ von gar keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist, kann offenbleiben, zumal auch bei einer generellen Arbeitsunfähigkeit von 30 % ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad nicht erreicht wird (vor stehend E. 1. 3 -4).

Die angefochtene Verfügung

(Urk. 2)

erweist sich

demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5 .1

Da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, (vgl. Urk. 3 und Urk. 18) ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es ist ihm Rechtsanwalt Matthias Fricker als unentgeltliche r Rechtsvertreter

zu bestellen. 5 .2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00233 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 3 0. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker Fricker Füllemann Rechtsanwälte GmbH Merkurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren 198 1, war seit dem 1. September 2012 als Teamleiter Grill bei der Y.___ AG, Z .___, angestellt,

wobei er seit dem 9. Februar 2022 zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 9/18 Ziff. 3 und Ziff. 6),

und meldete sich am 1 4. März 2022 unter Hinweis auf eine seit Mitte 2020 bestehende psychische Erkrankung

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug

an (Urk. 9/2 Ziff. 6.1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab

und

zog die Akten der Kranken taggeldversicherung bei.

Zur Klärung der medizinischen Situation veranlasste die IV-Stelle beim

A.___

AG

(A.___) ein poly disziplinäres Gutachten, welches am 2 7. November 2024 erstattet wurde

(Urk. 9/96).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 9/102; Urk. 9/108) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 1 8. Februar 2025 einen Anspruch auf

Leistungen der Invalidenversicherung

(Urk. 9/112 =

Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 0. März 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2025 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen . Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2025 (Urk.

7) beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 1 5. August 2025 beantragte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und Feststellung des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; ins besondere sei ein neues, aktuelles polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Neurologie, bei Bedarf Schmerzmedizin) unter vollumfänglichem Einbezug der vorhandenen Behandlungsunterlagen (B.___ [ B.___ ] / Universitätsspital C.___ [ C.___ ] sowie weiterer Fachberichte) einzuholen (Urk. 12 S. 1). Am 2 3. September 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk.

16) ein, und der Beschwerdeführer äusserte sich erneut mit Eingabe vom 2 9. September 2025 (Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober

2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Am 1 6. Dezember 2025 (Urk. 21) reichte Rechtsanwalt Matthias Fricker seine Honorarnote (Urk. 22) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294).

1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jähr liche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass sie die An meldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung am 1 5. März 2022 erhalten habe. Da die medizinische Situation durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nicht abschliessend habe geklärt werden können, seien Begutachtungen in die Wege geleitet worden. Diese hätten ergeben, dass keine IV-relevante n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Mit der Aufnahme einer Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein renten ausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Ein Leistungsanspruch bestehe somit nicht, und für die Stellenvermittlung solle er sich an das regionale Arbeits vermittlungszentrum (RAV) wenden. Im Rahmen der Einwanderhebung seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. Es werde derselbe medizinische Sachverhalt beschrieben, der bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens bekannt gewesen sei. Es handle sich somit um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass er eine Invalidenrente brauche. Er habe viele Therapien und Medikamente schon ausprobiert, aber es werde nicht besser. Er werde oft ohnmächtig und habe starke Schwindelanfälle. In Menschenmengen habe er starke Angst und fühle sich schwach und kraftlos. Allgemein habe er oft Angst- und Panikzustände. Er sei seit mehreren Jahren in psychologischer Behandlung. Seit dem Jahr 2023 sei er am C.___ in einer Traumatherapie. Neben der Psychotherapie müsse er zudem in die Ergotherapie, da dies nach neurologischen Abklärungen empfohlen worden sei. Er habe Tics und könne seine körperlichen Bewegungen oft nicht steuern. 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auf die Stellungnahmen des RAD vom 2 7. November 2024 sowie vom 1 6. Juni 2025 verwiesen werde. Ergänzend sei auszuführen, dass die im polydisziplinären Gut achten vom 2 7. November 2024 (Urk. 9/96) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 %

nicht erstellt sei. Dies aufgrund des Vorliegens einer Aggravation, welche aufgrund der Ergebnisse und der klinischen Präsentation als derart schwer zu beurteilen sei, dass vorliegend keine ausreichend gesicherte n Aussage n zur Art und zum Ausmass von realen psychischen Symptomen und Beschwerden möglich seien. Dieser Einschätzung sei auch aus rechtlicher Sicht nach erfolgter

Standardindikatorenprüfung zu folgen (S. 1 f f .). 2.4

In seiner Replik (Urk.

12) führte der Beschwerdeführer aus, dass das Gutachten erhebliche Schlüssigkeitsmängel aufweise. Zwischen den erhobenen Befunden und der daraus gezogenen Schlussfolgerung zur Arbeitsfähigkeit bestünden innere Widersprüche, welche nicht aufgelöst werden könnten (S. 3 lit . B. Rz . 7).

Es sei unklar, wie von den anerkannten Diagnosen auf die festgestellte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen worden sei (S. 3 f. lit . C. Ziff. 1 Rz . 8-9). Auffälligkeiten wie motorische Tics, affektive Dysregulation, ausgeprägte Müdigkeit und Konzentrationsminderung seien festgehalten aber ohne inhaltliche Auseinandersetzung als nicht leistungsrelevant eingestuft worden (S. 4 Rz . 10). Soweit der RAD die im polydisziplinären Gutachten durchgeführten Performa n zvalidierungsverfahren in Kombination mit einer als grotesk verzerrten Untersuchungssituation als beweisend für eine bewusste Falschangabe im Sinne einer Aggravation sehe, verkenne er grundlegende medizinische Zusammen hänge.

Bei den hier unbestritten diagnostizierten Störungsbildern – insbesondere Somatisierungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und chronische Schmerzstörung – seien eine übersteigerte Symptomwahrnehmung, wechselnde Testperforma n z und dysregulative Reaktionen auf Untersuchungen nicht Ausdruck bewusster Täuschung, sondern krankheitsimmanent. Gerade in stressbelasteten oder konfrontativen Testsituationen könnten solche Reaktions muster auf t reten, ohne dass dies Rückschlüsse auf die Authentizität der Beschwerden im Sinne einer Simulation zulasse (S. 4 Ziff. 2. Rz . 11- 12).

Aus der Stellungnahme der B.___ vom 2 7. November 2024 gehe klar hervor, dass die gezeigte Symptomdarstellung mit der Diagnostik konsistent und nicht als Aggravation im Sinne bewusster Täuschung zu verstehen sei. Da s Gutachten und die RAD-Stellungnahme hätten sich mit dieser fachlichen Differenzierung nicht auseinandergesetzt, sondern s ie durch eine pauschale Aggravationshypothese ersetzt. Dies verletze die Pflicht zur sorgfältigen Auseinandersetzung mit wider sprechenden Fachmeinungen und führe zu einer einseitigen Würdigung der Beweislage

(S. 4 f. Rz . 13). Zudem liege mit dem neurologischen Bericht des C.___ vom 2 2. Juli 2025 ein aktueller nach dem Gutachten erstellter Befund (richtig wohl : Bericht) vor, der die Symptomlage differenziert beschreibe (S. 5 Rz . 14). Damit könne der Schluss auf eine «mit hoher wissenschaftlicher Sicherheit» vor liegende Aggravation als nicht tragfähig angesehen werden (S. 5 Rz . 15).

Vielmehr sei den B.___ -Stellungnahmen zu folgen. So stammten sie von einer universitären Fachinstitution, seien interdisziplinär abgestützt und beruhten auf einer über Jahre andauernden therapeutischen und diagnostischen Begleitung. Berücksichtigt werde hier der gesamte klinische Verlauf (S. 5 Ziff. 3 Rz . 16). Aus dem Bericht des C.___ vom 2 2. Juli 202 5 gingen sodann objektivierbare Befunde hervor, welche auf eine zusätzliche, klar messbare gesundheitliche Einschränkung hinwiesen, die die Leistungsfähigkeit beeinflussen könnten (S. 5 f. Ziff. 3 Rz . 17).

Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, zumal an gesichts gewichtiger Widersprüche und methodische r Mängel erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens bestünden (S. 6 f. Ziff. 4 Rz . 18-20). 2.5

In ihrer Duplik (Urk. 16) legte die Beschwerdegegnerin dar, dass der Bericht des C.___ vom 2 2. Juli 2025 weder das polydisziplinäre Gutachten vom 2 7. November 202 4 in Zweifel zu ziehen noch etwas am angefochtenen Entscheid zu ändern vermöge. So gehe daraus weder eine Beurteilung zur Arbeits- und Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers hervor, noch enthalte der Bericht neue objektive Befunde. Zwar lasse sich dem Bericht eine neue Diagnose «funktionelle dystone Tics mit oromandibulären Dyskinesien und cervikaler Dystonie » entnehmen, welche am 1 8. September 2024 erstmals gestellt worden sei, und der en Sympto matik etwa Anfang 2024 begonnen habe. Im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen, welche am 3. und 9. September 2024 stattgefunden hätten, sei die Symptomatik somit schon vorhanden gewesen und von den Gutachtern bereits gewürdigt worden. Damit handle es sich bei der ärztlichen Einschätzung des C.___ um eine andere diagnostische Einordnung, was einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhaltes gleichkomme. 2.6

In seiner Stellungnahme vom 2 9. September 2025 (Urk.

18) führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach der Bericht des C.___ vom 2 2. Juli 2025 als blosse alternative Diagnosebezeich n ung ohne Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren sei, aus den näher dar gelegten Gründen zu kurz greife. Die Feststellungen im Bericht widersprächen der Annahme, dass es sich um bewusst gesteigerte oder simulierte Beschwerden handle . Zudem verkenne die Beschwerdegegnerin, dass neurologische Funktions störungen definitionsgemäss eine funktionelle Relevanz hätten. Es sei daher zwingend ein neues polydisziplinäre s Gutachten anzuordnen (S. 1 f.). 2.7

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin

den

Gesundheitszustand genügend abgeklärt hat. 3. 3.1

Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3 . 2

Dr. med. univ. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, Oberärztin a.i ., E.___, Psychologin, und F.___, Sozialarbeiterin, B.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2024 (Urk. 9/72) folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - PTBS (ICD-10 F43.1), durch sie gestellt (Beginn der Behandlung im Oktober 2023), Verdacht diesbezüglich bereits in Berichten vorher gehender BehandlerInnen geäussert - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.12), gegenwärtig mittel- bis schwergradig (ohne psychotische Symptome), erstmals 2005 in Berichten beschrieben - Verdacht auf chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) mit somatischen und psychischen Faktoren, Differenzialdiagnose (DD)

Somatisierungsstörung (Symptomatik gemäss Vorberichten bereits vor Anmeldung am Ambulatorium G.___ beobachtet) - Lumboischialgie, gemäss Vorberichten seit 2005 bekannt, sowie an haltende Kopfschmerzen

Die Fachpersonen führten aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Oktober

2023 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle am 1 3. Februar 2024 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Vom

1. November 2023 bis 2 9. Februar 2024 sei

ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Aktuell erscheine die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeits markt nicht zumutbar (Ziff. 2.7). Es bestehe eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit, die sich auf jegliche berufliche Tätigkeit beziehe (Ziff. 3.1).

Der Patient sei von 2021 bis 2023 am Ambulatorium G.___ in Behandlung gewesen. E r habe bereits vor 2021 unter depressiven und somatoformen Beschwerden gelitten. Zudem habe er immer wieder Intrusionen bezüglich seiner traumatischen Erfahrungen während der Kindheit und Jugend in H.___ (Kriegsgebiet). Er leide seit langem unter Clusterkopfschmerzen (vor 2003, nach 2003 längere beschwerdefreie Phasen bis zum erneuten Auftreten massiver täg licher Kopfschmerzen ab 2020) . Im Jahr 2020 seien zusätzliche Episoden von Schwindel und Benommenheit unklarer Ätiologie aufgetreten und verschiedene migräneartige Kopfschmerzen, die ihn aktuell noch stark betreffen würden. Seit dem Jahr 2020 leide er ausserdem unter verschiedenartigen körperlichen Beschwerden (Schmerzen an verschiedenen Stellen, Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Benommenheit, Ohnmachtsgefühle, Schwächegefühle, Herzrasen und Atemnot) . In diesem Zusammenhang habe sich auch sein psychischer Zustand verschlechtert, und er sei aktuell seit über einem Jahr arbeitsunfähig.

Als beeinflussende Faktoren für die Zustandsverschlechterung im Jahr 2020 könnten Zusammenhänge mit belastenden Lebenserfahrungen (Brand in der eigenen Wohnung, Versterben der Mutter) in Betracht gezogen werden, die potentiell

retraumatisierend wirkten (Ziff. 2.1).

Zum psychopathologischen Befund vom 3 0. Januar 2024 führten die Fach personen unter anderem aus, dass s ich ein wacher, bewusstseinsklarer, allseits orientierter Patient zeige. Im interpersonellen Kontakt sei er ängstlich, unsicher und weise Schwierigkeiten auf, Blickkontakt herzustellen und aufrechtzuerhalten . Die Auffassung erscheine zeitweise reduziert, insbesondere beim Besprechen seiner Vergangenheit (Hinweise auf dissoziative Symptome vor dem Hintergrund traumatischer Erfahrungen), wobei der Patient abschweife, und reduziert an sprechbar erscheine (reagiere nicht oder verzögert auf Ansprache durch die Referentin, starre ins Leere, ma h l e unwillkürlich mit dem Kiefer). Die Konzentrationsfähigkeit und die Merkfähigkeit seien subjektiv reduziert. Er berichte von Flashbacks in Form von Albträumen, olfaktorischen Intrusionen sowie sich aufdrängenden Erinnerungen an vergangene traumatische Ereignisse (Erlebnisse in der Kindheit in Zusammenhang mit dem Krieg). Der Beschwerde führer sei formalgedanklich verlangsamt, und es best ünden ein starkes Grübeln und Misstrauen anderen Menschen gegenüber, insbesondere paranoid anmutende Vorstellungen, dass andere ihn beobachte ten oder ihm schaden möchten. Ent sprechend habe er Angst vor Menschen, Angst v erlassen

zu

werden sowie vor dem Alleinsein. E r habe auch anhaltende diffuse Ängste (anhaltendes Bedrohungs ge fühl), Sinnestäuschungen berichtet im Sinne optischer Halluzinationen (sehe manchmal eine schwarze Gestalt) sowie akustische Halluzinationen. Der Beschwerdeführer sei affektiv deprimiert, ängstlich, affekt labil, während grossen Teilen des Gesprächs weinend und besorgt in Zusammen hang mit seinen körperlichen Beschwerden (Ziff. 2.4) . 3 . 3

Am 2 7. November 2024 erstatteten Dr. med. I.___, Facharzt für Neuro logie, Dr. med. J.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. L.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, M . Sc . M.___, Psychologin FSP Neuropsychologie, und Dipl. - Psych. N.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, A.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/96). Die Gutachter stellten in ihrer Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 4.3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Somatisierungsstörung mit gegenwärtig wenig ausgeprägter Symptomatik (ICD-10 F 45 .1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter in der Hauptsache die folgenden (S. 12 f. Ziff. 4.3) : - episodische Migräne ohne Aura - Status nach Medikamentenübergebrauchskopfschmerz - S tatus nach episodischem Cluster-Kopfschmerz rechts - Gähnen und Grimassieren unklarer Ursache - wahrscheinlich bewusstseinsnahe Verursachung: DD dystone Problematik - belastungsabhängige Gonalgie beidseits, links Verdacht auf Menis kopathie, DD Chondropathia medial, links V erdacht auf retropatelläre

Chondropathie, beidseits mit freier Beweglichkeit ohne objektivierbare Reizzustände - chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit symptomatische n lumbosakralen Facetten ohne Hinweise auf radikuläre Reiz- oder Ausfall symptomatik bei freier Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) - chronisches cervikovertebrogenes Syndrom mit geringgradiger Bewegungseinschränkung, symptomatischen subokzi p italen Muskel ansätzen und cervicothorakalen Facetten ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik - Hallux rigidus beidseits, rechts ausgeprägter als links mit schmerzhaft ein geschränkter Beweglichkeit rechts - anamnestisch rezidivierende Sehnenscheidenentzündungen am rechten Handgelenk, derzeit bland - arterielle Hypertonie gemäss Akten - rezidivierende Schwindelanfälle und Synkopen - Status nach Nikotinabusus - Hämorrhoiden

Die Gutachter führte in ihrer Konsensbeurteilung aus, dass sich eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer rein aus psychiatrischen Gründen ergebe (S. 15 Ziff. 4.5). In der ungelernten Tätigkeit in der Gastronomie werde er als zu 70 % arbeitsfähig beurteilt. Die vorgängigen psychiatrischen Ar beitsunfähigkeitsschreibungen seien nicht nachvollziehbar. Somit gelte die aktuelle Einschätzung ab Gutachtendatum. Die somatischen, konkret ortho pädischen Diagnosen würden sich nur bei körperlich schweren Tätigkeiten aus wirken (S. 15 f. Ziff. 4.6). Aus psychiatrischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit bereits eine angepasste Tätigkeit (S. 16 Ziff. 4.7).

Die Gutachter hielten fest, dass im internistischen Fachbereich eine arterielle Hypertonie laut Akten festzuhalten sei. Auf orthopädischem Fachgebiet würden Beschwerden seitens beider Kniegelenke sowie der LWS und Halswirbelsäule (HWS) genannt. Die klinischen Befunde seien diskret. Die Funktionsstörung betreffend das linke Knie sei leichtgradig, ebenso die Beeinträchtigungen im Bereich der HWS und der LWS, dies bei radiologisch diskreten degenerativen Veränderungen. Zusammengefasst könne aus orthopädischer Sicht keine relevante Funktionseinschränkung abgeleitet werden (S. 8 Mitte, S. 14 unten). Aus neurologischer Sicht könne zum Untersuchungszeitpunkt nach wie vor eine Migräne ohne Aura diagnostiziert werden, diese sei episodisch. Anhaltspunkte für eine anderweitige sekundäre Kopfwehform hätten sich weder klinisch noch kern spintomographisch ergeben (S. 8 unten f .).

Auffallend sei beim Beschwerdeführer das ständige Gähnen und Grimassieren mit Kopfverdrehen und Neigung nach rechts gewesen, dies nebst einer allgemeinen motorischen Unruhe, zum Beispiel auch der Benützung eines Knetballs. Diese Problematik finde sich in den Akten nicht dokumentiert. Die Symptomatik im Gesicht erinnere fast an ein Meige -Syndrom, das heisse eine Dystonie, ein Blepharospasmus sei aber nicht assoziiert. Eine dystone Problematik bleibe eine Erklärungsmöglichkeit. Das Ganze wirke zum Teil aber auch sehr demonstrativ, und eine entsprechende bewusstseinsnahe Verursachung sei nicht auszu schliessen. An dieser Stelle gelte es auch nochmals festzuhalten, dass weder im letzten Bericht der Neurologie des C.___ vom 1 0. Februar 2023 noch in demjenigen der B.___ vom 1 3. Februar 2024 diese Problematik beschrieben worden sei. Sie sei somit neu aufgetreten (S. 9 Mitte). Aus den neurologischen Diagnosen resultierten zum aktuellen Zeitpunkt nur intermittierende Funktionseinschränkungen, keine permanenten (S. 14 unten).

Weiter hielten die Gutachter fest, dass sich in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung, welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers deutlich erschwert gewesen sei, eine Menge an psychischen Auffälligkeiten gefunden hätten, welche suggerierten, dass er dissoziale Symptome habe. So habe sich ein grotesk verzerrtes Bewegungsmuster gefunden. Der Beschwerdeführer habe immer wieder für ein paar Sekunden den Mund geöffnet und eine Schnapp atmung vollzogen, sich die Glieder unter anderem mit einem Igelball massiert und auf dem Igelball herumgebissen. Insgesamt habe sich ein Bild gefunden, welches eher einer schwerwiegenden geistigen Behinderung entsprochen habe als einer psychischen Erkrankung (S. 1 0 unten f.).

Er habe auch in keiner Weise den Verlauf der psychischen Erkrankung nachvoll ziehbar schildern können. Dieser nachvollziehbare Verlauf fehle auch in den Akten. Der Hinweis, dass der Tod der Mutter im Jahr 2016 mit zu diesem Auslösen der traumatischen Bilder geführt habe, sei angesichts der Tatsache, dass er bis 2020 gearbeitet habe, nicht nachvollziehbar (S. 11 Mitte).

Hinsichtlich der anamnestisch rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) hätten sich an depressiven Symptomen nur noch eine leichte Antriebsstörung und eine depressive Grundstimmung gefunden. Die depressiven Symptome seien jedoch überlagert gewesen, durch die massive dissoziative Symptomatik, so dass sie nicht gesondert beurteilt werden könnten (S. 13 unten f.). Was das Vorliegen einer PTBS beziehungsweise Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) anbelange, habe der Beschwerdeführer über traumatische Ereignisse anlässlich des Krieges in H.___ berichtet, welche mindestens 25 Jahre zurückliegen würden. Eine klare Verbindung zwischen der aktuellen Symptomatik und den damaligen Traumata sei aus der psychiatrischen Untersuchung nicht eruierbar . Der Beschwerdeführer nenne zwar intrusive Bilder, die er repetitiv wiederhole, allerdings stünden die Albträume, die er nenne, nicht in Verbindung mit den erlittenen Traumata, sondern beträfen andere Gebiete seines Lebens. Die bizarr anmutend präsentierte Symptomatik in der psychiatrischen Untersuchung sei keiner Diagnose zuzuordnen (S. 14 Mitte).

Neuropsychologischerseits sei im Rahmen der Verhaltensbeobachtung während de r drei Stunden dauernden Untersuchung ein bizarres Verhalten aufgefallen, welches teils an dissoziatives Verhalten habe denken lassen. Der Beschwerde führer sei im Kontaktverhalten deutlich beeinträchtigt gewesen, mit ängst licher/weinerlicher Stimmung, schwankender Aufmerksamkeit und gedanklicher Abwesenheit mit Schweigen, eindeutiger Verlangsamung und fast ununter brochenem Grimassieren. Aufgrund der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers sowie bildungs- und sprachbedingt habe keine ausführliche neuropsychologische U n tersuchung durchgeführt werden können (S. 11 Mitte). Die objektivierten psychometrischen Befunde hätten mittelgradige bis schwere Minderleitungen in den Bereichen Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, Aufmerksamkeit und mnestische Funktionen sowie grenzwertig bis leicht defizitäre Leistungen im Bereich Exekutivfunktionen ergeben. Die Validität der objektivierten Defizite sei allerdings eingeschränkt, das heisse die gezeigten Leistungen würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprechen. Das tatsächliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers bleibe unklar. Aussagen zu Schwere grad oder Ätiologie seien daher unzulässig.

Die Gutachter hielten fest, dass in der Gesamtbeurteilung die psychiatrische Seite im Vordergrund stehe. Es fänden sich gesamthaft diverse nicht authentische Befunde, welche keiner psychiatrischen Störung zugeordnet werden könnten (S.

11 unten f.) . Die psychiatrische und die neuropsychologische Untersuchung seien durch das Verhalten des Beschwerdeführers deutlich erschwert gewesen. Ins gesamt habe sich eine inkonsistente und nicht nachvollziehbare Präsentation von Symptomen gefunden, welche eher einer geistigen Behinderung oder einer schwerwiegenden Erkrankung als einem zur Anamnese und den Akten passenden Krankheitsbild zugeordnet werden könnten. Hierzu zählten insbesondere das Grimassieren. Aus somatischer Sicht könne zumindest ein Teil der Beschwerden durch Befunde erklärt werden, allerdings nicht im angegebenen Ausmass. Dies werde im Rahmen einer Somatisierung interpretiert (S. 12 oben).

Zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führten die Gutachter aus, dass die Konsistenz insgesamt als nicht gegeben beurteilt werden könne. Nochmals zu wiederholen sei die Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit zu den klinisch und bildgebend objektivierbaren Befunden, wobei diese Diskrepanz bis zu einem gewissen Teil durch die Somatisierungsproblematik erklärt werden könne. Das Grimassieren sei als nicht authentisch zu qualifizieren (S. 12 Ziff. 4.2). 3. 4

Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 7. November 2024 (Urk. 9/101/10- 12) aus, dass das Gutachten die formalen Qualitätskriterien erfülle, nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen mehrheitlich plausibel sei. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weiche der RAD jedoch vom Gutachten ab. Im Rahmen des neuropsychologischen Teilgutachtens seien zwei Performa n z validierungsverfahren durchgeführt worden, welche beide auffällige Werte ergeben hätten. In einem Verfahren seien sogar Leistungen unter dem Zufalls niveau gefunden worden, was auf gezieltes Falschantworten hinweise. Diese Tests könnten auch von schwer beeinträchtigten Menschen in der Regel fehlerfrei gelöst werden. Beim Beschwerdeführer seien nun zwei Performanzvalidierungs verfahren auffällig gewesen. Beide wiesen eine Spezifität von über 90 % auf. Da beide positiv gewesen seien, sei die Wahrscheinlichkeit, dass es sich dabei um ein falsch positives Ergebnis gehandelt habe unter 1 % . Bei einer angenommenen Prävalenz von 30 % für nicht authentische Beschwerdedarstellung, ergebe sich anhand der verwendeten Performanzvalidierungsverfahren eine Posttest-Wahr scheinlichkeit von etwa 98 % . Dies bedeute, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 98 % eine nicht-authentische kognitive Beschwerdedarstellung vor liege. Diese Wahrscheinlichkeit könne anhand einer Chained - Likelihood -Ratio berechnet werden, wenn Sensi ti vität und Spezifität der Tests bekannt seien. Da die Tests im neuropsychologischen Gutachten genannt würden, könne die Sensi ti vität und Spezifität nachgescha u t werden.

Im neuropsychologischen Gutachten werde weiterhin dokumentiert, dass weitere eingebettete Performanzvalidierungsverfahren auffällig gewesen seien. Die berechnete Posttest-Wahrscheinlichkeit erhöhe sich damit umso mehr.

Dr. O.___ führte weiter aus, dass auch im psychiatrischen Teilgutachten fest gehalten worden sei, dass die Untersuchungssituation grotesk verzerrt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ein Verhalten präsentiert, welches eine Dissoziation suggerieren sollte, jedoch eher dem Bild einer schwerwiegenden geistigen Beeinträchtigung oder einer schweren hirnorganischen Erkrankung ent sprochen habe. Die Einschränkungen, die der Beschwerdeführer beschrieben habe, seien gemäss dem psychiatrischen Gutachten nicht nachvollziehbar. Das selbe Verhalten habe der Beschwerdeführer auch in den anderen Disziplinen präsentiert.

Dr. O.___ hielt fest, dass aus Sicht des RAD im vorliegenden Fall ein derart schweres Ausmass einer nicht-authentischen Beschwerdedarstellung (und zwar kognitiv und psychiatrisch) vorliege, dass keine ausreichend gesicherten Aus sagen zu Art und Ausmass von realen psychischen Symptomen möglich seien. Er widerspreche in diesem Punkt der psychiatrischen Teilgutachterin, die eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), und eine Somatisierungsstörung mit gegenwärtig wenig ausgeprägter Sympto matik (ICD-10 F45.1), als gesichert angebe. Weshalb diese Diagnosen in An betracht der manipulativ verzerrten Daten als gesichert festgestellt würden, werde im Gutachten auch nicht weiter ausgeführt.

In der Gesamtschau könne somit aus Sicht des RAD auf dem psychiatrischen Fachgebiet keine Aussage zu Art und Ausmass psychischer Symptome und Beschwerden gemacht werden. Die somatischen Fachdisziplinen seien weniger abhängig von der subjektiven Schilderung und Mitwirkung des Beschwerde führers, so dass diagnostische Beurteilungen trotzdem möglich seien. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Allrounder in einem Restaurant/Café seien keine Einschränkungen ausgewiesen. Seit jeher betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % . 3 . 5

Dr. med. P.___, Oberärztin m.e.V ., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, Oberpsychologin, und F.___, Sozialarbeiterin, B.___, stellten in ihrem Einwandschreiben bezüglich Ab lehnung des Rentenanspruchs vom 2 7. Januar 2025 (Urk. 9/108) folgende Diagnosen (S. 1): - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - DD : C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) - PTBS (ICD-10 F43.1) - komplexe PTBS gemäss ICD-11 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.19 - Lumboischialgie

Betreffend die somatischen Beschwerden verwiesen die Fachpersonen auf einen Bericht des C.___, Schmerzmedizin, vom 8. Januar 202 5 (S. 1 unten).

Die Fach personen führten aus, dass im Falle des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2022 durch die B.___ eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit beschrieben werde (S. 2 Mitte) . Anhand der vorliegenden Aktenauszüge werde deutlich, dass bei ihm seit mindestens 2005 psychiatrische Auffälligkeiten bestünden, die mit dem Erleben körperlicher Misszustände in engem Zusammenhang stünden, eventuell sogar die Grundlage dafür bildeten. Verwiesen werde auf eine Vielzahl durch geführter Abklärungen mit blander Befundlage (S. 2 unten).

Betreffend die motorischen Tics sei darauf hinzuweisen, dass diese Auffälligkeiten sich im Spätfrühling/Sommer 2024 entwickelt hätten und von den Kolleginnen der Kopfschmerzsprechstunde im September 2024 offiziell festgehalten worden seien. Daraufhin sei die Anmeldung zur Bewegungssprechstunde des C.___ erfolgt zur weiteren Abklärung. Der Beschwerdeführer warte aktuell noch auf ein Auf gebot. Vorherige Beschreibungen der Tics fänden sich bereits in einem Vor gesprächsbericht des Spitals Q.___ vom Mai 2024, in dem auch die PTBS bestätig t werde (S. 3 oben).

Zur PTBS führten die Fachpersonen aus, dass der Beschwerdeführer unter anderem traumatische Ereignisse im Sinne von Bombenangriffen im Rahmen einer Kriegssituation in H.___, langes Verstecken vor Militanten mit Furcht um das eigene Leben sowie das der Familie und das Sehen von Leichenteilen erlebt habe . Er e rfülle sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer PTBS wie auch die zusätzlichen Kriterien der komplexen PTBS.

Sie könnten nicht nachvoll ziehen, warum diese Diagnose im medizinischen Gutachten nicht bestätigt worden sei. Sie stimmten damit überein, dass viele Aspekte beim Patienten nicht in diese Diagnose einzuordnen seien, gleichzeitig widerspreche dies aus ihrer Sicht nicht d em Vorhandensein der Symptome. Insbesondere die im Gutachten beschriebene dissoziative Symptomatik lasse sich hier gut einordnen, werde im Gutachten jedoch nicht mit einer spezifischen Diagnose in Zusammenhang gebracht (S. 3 unten).

Sodann führten die Fachpersonen der B.___ aus, dass die Kriterien einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) erfüllt seien. Der Beschwerdeführer klage seit Jahren über multiple, wechselhafte physische Beschwerden, die nicht ausreichend durch die objektiven somatischen Befunde erklärbar seien, wie dies auch im Gutachten festgestellt worden sei (S. 3 unten f.). Unklar sei, weshalb die im Gutachten beschriebene Somatisierungsstörung als l eicht ausgeprägt festgehalten worden sei (S. 4 Mitte).

Die Fachpersonen führten aus, dass sie mit dem medizinischen Gutachten über einstimmten, dass der Beschwerdeführer Auffälligkeiten auf kognitiver und Verhaltensebene aufweise, die sich nicht in den vorhandenen Diagnosen einordnen liessen. Sie gingen jedoch nicht davon aus, dass er die Auffälligkeiten in vollem Bewusstsein vortäusche. Einerseits seien gewisse Abklärungen (zum Beispiel zu den Tics) noch nicht abgeschlossen, andererseits sei es im Rahmen einer Somatisierungsstörung ein zentrales Merkmal, dass Patienten Symptome erlebten und darstellten, für die es keine objektivierbare Grundlage gebe. Insofern erscheine es ihnen nicht unplausibel, dass der Patient enorm auffällig erscheine, wenn er selbst unter der krankhaften Überzeugung leide, massiv eingeschränkt zu sein. Dies weise aus ihrer Sicht weniger auf eine absichtliche Herbeiführung hin

sondern eher auf den Schweregrad der Störung .

Zur neuropsychologischen Testung und den kognitiven Einschränkungen führten die Fachpersonen aus, dass trotz der auffälligen Validierungsverfahren die kognitiven Auffälligkeiten nicht nur punktuell im Rahmen der Untersuchungs situation hätten festgestellt werden können, sondern auch seit Beginn der Behandlung bei ihnen, und dass diese sich sehr negativ auf die psycho therapeutische Behandlung auswirkten (S . 4 unten f.). Abschliessend hielten die Fachpersonen fest, dass vor dem geschilderten Hintergrund ein volles Arbeits pensum aktuell keinesfalls realistisch sei. Die Traumatherapie schlage bislang nicht an, sodass sie seit Beginn der Behandlung keine Veränderung des Zustandes des Patienten beobachteten. Ein w eitere r Schritt wäre eventuell eine stationäre Behandlung (S. 5 oben). 3 . 6

Dr. O.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2025 (Urk. 9/111/2) aus, dass mit dem Einwandschreiben der B.___ keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht würden, die eine Änderung der letzten RAD-Stellungnahme notwendig machen würden. Es werde derselbe medizinische Sachverhalt beschrieben, der bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens bekannt gewesen sei, der nun aber von den ambulanten Behandlern anders

- nämlich zu Gunsten des Beschwerdeführers – beurteilt werde. Insbesondere werde nicht erklärt, wie anhand des nachgewiesenen Malingering gesicherte Aussagen über Art und Ausmass von psychischen Beschwerden gemacht werden könnten, die über das blosse Abstellen der subjektiven Beschwerdeschilderung hinausgingen. Dass dieselben kognitiven Auffälligkeiten, die im Rahmen des Gutachtens klar als nicht-authentisch hätten klassifiziert werden können, auch während der Behandlungen vorhanden seien, spreche vielmehr gegen die Behandlung und deren Anamnese als Quelle valider Informationen als dafür. 3. 7

In seiner Stellungnahme vom 1 6. Juni 202 5 (Urk. 8) verwies Dr. O.___ auf seine Stellungnahme vom 2 7. November 2024 (vorstehend E. 3. 4). E r hielt daran fest, dass im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers sowohl wissenschaftlich als auch klinisch mit hoher Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass eine Aggravation vorliege. Die Schwere der Aggravation sei aufgrund der Ergebnisse und der klinischen Präsentation als derart schwer zu beurteilen, dass keine aus reichend gesicherten Aussagen zu Art und Ausmass von möglicherweise vor liegenden, realen psychischen Symptomen und Beschwerden möglich seien (S. 1 f.) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahmen des RAD- Arztes Dr. O.___, welcher nach Vorlage des A.___ -Gutachtens vom 2 7. November 2024 (vorstehend E. 3. 3) auf eine Beschwerdeaggravation schloss (vorstehend E. 3. 4, E.

3.6-7), davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht relevante n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen (vorstehend E. 2.1, E. 2.3 und E. 2.5). Dagegen

vertrat en

der

Beschwerdeführer

sowie die ihn behandelnden

Fachpersonen der B.___ (vor stehend E. 3. 2, E. 3. 5) den Standpunkt, dass

er aufgrund der schwerwiegenden psychiatrischen Erk r ankung en, welche auch sein Verhalten anlässlich der Begut achtung am A.___

erklären würde n, vollständig arbeitsunfähig sei (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4 und E. 2. 6). 4. 2

Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 2 7. November 2024 (vorstehend E. 3. 3) erfüllt

die

formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1. 5) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf

allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schluss folgerungen.

In Anbetracht der klinisch und bildgebend lediglich diskreten Befunde (vgl. auch Urk. 9/12/11-12, Urk. 9/12/19-20, Urk. 9/12/26-40, Urk. 9/55/15-16) kann ein hergehend mit dem orthopädischen Gutachter des A.___, Dr. K.___, davon aus gegange n werde n, dass aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit resultiert

(vorstehend E. 3.3). Auch aus internistischer Sicht st eht die Einschätzung der Gutachterin Dr. J.___, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen ist, im Einklang

mit der medizinischen Aktenlage. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass der neurologische Gutachter Dr. I.___ der vom Beschwerdeführer berichteten und seit dem Jahr 2003 in den Akten dokumentierten Schwindel- und Kopfschmerzsymptomatik zunächst in Form eines Cluster-Kopfschmerzes und letztlich in Form eines Migränekopfschmerzes (vgl. Urk. 9/9-10, Urk. 9/12/7-10, Urk. 9/12/13-16, Urk. 9/12/22-24, Urk. 9/48-49, Urk. 9/55/ 8-113) keine dauer hafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Dies erweist sich auch vor dem Hintergrund als korrekt, dass, wie Dr. I.___ festhielt, der Beschwerdeführer selbst im Zeitraum der von ihm berichteten schwersten Kopfschmerzen zumindest bis ins Jahr 2020 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 9/6) noch vollumfänglich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist

(Urk. 9/96 S. 67 oben, vorstehend E. 3.3).

Als nachvollziehbar und schlüssig erweisen sich jedoch auch die Feststellungen der Gutachter des A.___

zum Vorliegen eines

aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers. 4.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraus setzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hin sicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hin weisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 und 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1). 4.4

Wie sich dem Gutachten des A.___

vom 2 7. November 2024 (vorstehend E. 3.3) und auch den differenzierten Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. O.___

(vor stehend E. 3.4, E.3.6-7) entnehmen lässt, wurde im Rahmen der Begutachtung am A.___

einerseits klinisch ein sehr auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers beschrieben, andererseits waren auch die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung nicht verwertbar, zumal beide angewandten Performa n zvalidierungs verfahren sowie eingebettete Performanzvalidierungsindikatoren

auffällige Resultate ergeben hatte n, welche auf eine nicht authentische Beschwerde präsentation haben schliessen lassen (vorstehend E. 3.3, Urk. 9/96 S. 92 ff.).

Vorliegend ist dem RAD-Arzt Dr. O.___

sowie den Gutachtern des A.___

zuzu stimmen, dass das anlässlich der Begutachtung bei sämtlichen Gutachtern gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers wie

das heftig e

G rimassier en

während des Gespräches mit groteskem Verziehen des Munde s, die Schnappatmung und das Verdrehen der Augen sowie insbesondere auch das Herumbeisse n auf dem von ihm zur Begutachtung mitgebrachten Igelball (vorstehend E. 3.3, Urk. 9/96 S. 42 Ziff. 4.1, S. 48 Ziff. 4.3, S. 60 Ziff. 4.1, S. 77

f. Ziff. 4.3, S. 90 Ziff. 4.1) als nicht aut h entische Beschwerdepräsentation, namentlich im Rahmen einer Aggravation zu sehen ist .

Als auffällig erweist sich vorab, dass der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Untersuchung am A.___

anfangs September 2024 ein Grimassieren, Gähnen und der Situation nicht adäquates Verhalten mit einem Igelball zeigte (Urk. 9/96 S. 77 unten f.). Soweit die behandelnden Fachpersonen der B.___ darleg t en (vor stehend E. 3.5), dass sich diese Problemat ik bereits seit Frühjahr/Sommer 2024 entwickelt habe n soll, steht dazu im Widerspruch, dass sie d ieses äusserst auf fällige Verhalten in ihrem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 2 6. August 2024 (Urk. 9/92), worin um einen Fahrdienst des R.___ für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Begutachtung gebeten wurde, nicht erwähnt en . Dieses Scheiben wurde nur wenige Tage vor den Begutachtungsterminen am A.___ am 3. und 9. September

2024 verfasst (Urk. 9/96 S. 1).

Die psychiatrische Gutachterin des A.___, Dr. L.___, ging diesbezüglich von einer bewusstseinsnahen Inszenierung aus, zumal für ein solches Verhalten eine hirnorganische Schädigung hätte vorliegen müssen (Urk. 9/96 S. 78 oben, S. 82 Mitte).

Derartiges ist jedoch gemäss der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich . Die als bizarr anmutend beschriebene Symptomatik konnte keiner psychiatrischen Diagnose zugeordnet werden.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (vorstehend E. 2. 4 und E. 2.6), lässt sich auch dem Bericht der Ärzte der Klinik für Neurologie, C.___, vom 2 2. Juli 2025 (Urk.

13) Gegenteiliges – nämlich, dass es sich um ein authentisches Beschwerdebild handeln soll - nicht entnehmen. Vielmehr geht aus ihrer Beurteilung hervor, dass die dystonen Bewegungsmuster im Sinne von Tics funktioneller Genese unter Ablenkung nicht vorhanden seien, und kein Tic- t ypischer Drang sowie eine fehlende typische Verteilung oder eine Frequenz steigerung vorliege. Es handle sich damit um keinen klassischen Tic-Gradient. Die weiteren Untersuchungen ergaben keine pathologischen Auffälligkeiten, weitere Abklärungen wurden nicht für notwendig erachtet und die Verlaufs kontrolle auf ein Jahr später angesetzt (Urk. 13 S. 2 unten und S. 4 unten).

Wie der RAD- Arzt

Dr. O.___ in seinen Stellungnahmen (vorstehend E. 3.4, E.

3.6-7) darlegte, ergab sich eine Aggravation auch aus den anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung durchgeführten Performanz validierungstests . Die neuropsychologischen Gutachterinnen hielten fest, dass diese eindeutige Hinweise für eine negative Antwortverzerrung ergeben hätten. Namentlich habe die Leistung in zwei von drei Durchgängen im auffälligen Bereich und in einem Durchgang sogar unter Zufallsniveau gelegen, was auf gezielte Falschantworten hinweise. Auch einzelne eingebettete Performanz validierungsindikatoren hätten Hinweise für die Ungültigkeit des Testprofils erbracht (Urk. 9/96 S. 92 unten f.).

Soweit die behandelnden Fachpersonen der B.___

in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2024 (vorstehend E. 3.2) sowie in ihrem Einwandschreiben vom 2 7. Januar 2025 (vorstehend E. 3.5) insbesondere aufgrund des Vorliegens einer

PTBS mit dissoziativer Symptomatik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers postulieren und die im Rahmen der Begutachtung am A.___ festgestellte Aggravation als beschwerdeimmanent, wohl auch im Rahmen der diagnostizierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), erklären wollen, stützt dies die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte und Ärztinnen und Fach personen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Allein der in den Berichten der Fachpersonen der B.___ geschilderte Verlauf lässt erhebliche Zweifel am tatsächlichen Vorliegen der Diagnose einer PTBS auf kommen. Während im Bericht der Fachpersonen der B.___ vom 1 9. Mai 2022 (Urk. 9/19) noch keinerlei traumatische Ereignisse beschrieben wurden, wird im Bericht vom 9. August 2022 dann erwähnt, dass der Beschwerdeführer, auf den Ursprung seiner Angst angesprochen, vermute, dass seine Verunsicherung und seine Furcht

in den traumatischen Erlebnissen in H.___ in der Jugend an zusiedeln seien. Das Vorliegen von Flashbacks, Intrusionen oder Dissoziationen wurde aber zu diesem Zeitpunkt verneint (Urk. 9/28 Ziff. 2.2 und Ziff. 2.4). Im Bericht der B.___

vom 4. November 2022 hielten die Fachpersonen dann fest, dass der Beschwerdeführer

in H.___ im jungen Alter wiederholt traumatische Erfahrungen erlebt habe. So seien unbekannte Leute zur Familie nach Hause gekommen und hätten seine Mutter und seinen Vater geschlagen und diese bestohlen. Die Kinder hätten sich alle im Keller versteckt. Diese Ereignisse, bei denen sich der Patient mit seiner Familie vor diesen Leuten habe verstecken müssen, belasteten ihn sehr. Später sei die Familie in eine andere Stadt gezogen, wo der Beschwerdeführer auch verfolgt und bedroht worden sei. Im Alter von 17 Jahren sei er in die Schweiz geflüchtet und habe sich hier gut einleben können (Urk. 9/55/5- 9 S. 2 Ziff. 1). I m weiteren Verlauf schilderte der Beschwerdeführer seine jugendlichen Erlebnisse zunehmend dramatischer, indem er nun gegenüber der A.___ -Gutachterin Dr. L.___ ausführte, viele Male im dunklen Keller ein gesperrt worden zu sein. Er sehe immer wieder Leichen und Gesichter, die verletzt seien, sowie abgeschnittene Köpfe. Er habe auch L eichen b egraben müssen, habe zerstückelte Leichen gesehen und sei auch mit vielen Leichen eingesperrt gewesen (Urk. 9/96 S. 72 f. Ziff. 3.2). Im Einwandschreiben der Fachpersonen der B.___ vom 2 7. Januar 2025 (vorstehend E. 3.5) war der Beschwerdeführer dann sogar bei Bombenangriffen anwesend gewesen .

Hinsichtlich der aktenanamnestisch erst im späten Verlauf von Seiten der Fach personen B.___ diagnostizierten PTBS legte Dr . L.___ in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie das Vorliegen einer PTBS nicht bestätigen könne. Sie führte aus, dass d er Beschwerdeführer über traumatische Ereignisse anlässlich des Krieges in H.___ berichtet habe, welche mindestens 25 Jahre zurücklägen. Eine klare Verbindung zwischen der aktuellen Symptomatik und den damaligen Traumata sei nicht herleitbar (vorstehend E. 3.3). Dr . L.___ hielt sodann fest, dass die These der behandelnden Fachpersonen der B.___, wonach der Tod der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2016 sowie der anlässlich der Begut achtung nicht einmal erwähnte Wohnungsbrand (vgl. vorstehend E. 3. 2) zum Wiederauslösen dieser vom Beschwerdeführer berichteten Kriegsbilder geführt habe, nicht nachvollziehbar sei, zumal er auch bis ins Jahr 2020 gearbeitet habe (Urk. 9/96 S. 82 unten) .

Weiter legte Dr. L.___ dar, dass die Symptome einer Traumafolgestörung schon früher hätten aufgetreten sein müssen. Der Beschwerdeführer habe jedoch über Jahre funktioniert, gearbeitet und selbst wenn eine Aktualisierung der Traumasymptome erfolgt wäre, wäre sie nicht in diesem Ausmass und dieser Intensität und mit dieser grotesken Symptomatik zu erwarten gewesen.

Dr. L.___ verneinte in ihrem psychiatrischen Gutachten insgesamt

die Konsistenz und Plausibilität der vom Beschwerdeführer dargebotenen Beschwerden. Letzten Endes sei der Eindruck aufgekommen, dass

er seine Beschwerden in extremis verdeutlichen müsse. Durch die groteske bewusste Ver zerrung der Untersuchungssituation hätten die realen psychischen Ein schränkungen kaum objektiviert werden können (Urk. 9/96 S 83 Ziff. 6.2).

Als diskrepant zum dargebotenen Beschwerdebild, welches, wie die Gutachter ausführte n, an eine schwerst geistig behinderte Person erinnerte, erweist sich auch die

- in Abweichung zur psychiatrischen Begutachtung (vgl. Urk. 9/96 S. 76 Mitte) - gegenüber der internistischen Gutachterin geschilderte Tagesstruktur des Beschwerdeführers, wonach er zwischen 6:00 und 8:00 Uhr aufstehe, die Zähne putze, dusche und frühstücke, dann seine Termine wahrnehme (Psychiaterin, Physiotherapie), Velo

fahre, und sich im warmen Becken des Schwimmbades bewege oder im Wald spaziere. Um 15:00 Uhr gebe es laut Angaben des Beschwerdeführers Mittagessen, gekocht von der Ehefrau. Am Nachmittag führe er Gespräche mit der Ehefrau und trinke Tee, ab 16.00/17:00 Uhr gehe er mit den Kindern nach draussen. Auch das Nachtessen werde von der Ehefrau zubereitet. Am Abend spiele er mit den Kindern. Diese gingen um 20:30 zu Bett, er selbst zwischen 22:00 und 23:00 Uhr (Urk. 9/96 S. 41 Mitte) .

Abgesehen davon, dass diese Schilderungen im Widerspruch zu den Angaben der Fachpersonen der B.___ in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2024 stehen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen und körperlichen Beschwerden kaum das Haus verlasse und sich kaum Aktivitäten zutraue (vgl. Urk. 9/72 Ziff. 2.2), erweist es sich als wenig glaubhaft, dass er mit dem gezeigten Verhalten -

insbesondere

dem durchgängigen Grimassieren und dem Herum kauen auf einem Igelball - mit seinen Kindern nach draussen zum Spielen geht respektive er ohne weitere Probleme ein Schwimmbad besuchen könnte. Dem orthopädischen Gutachten von Dr. K.___

lässt sich überdies entnehmen, dass d er Beschwerdeführer diszipliniert und in Eigenregie aufgrund seiner körperlichen Beschwerden Therapien durchführt mit Velofahren, Joggen und Wasser gymnastik (Urk. 9/96 S. 53 Ziff. 6.2). Ein derartiges Verhalten wäre von eine r psychisch schwerst beeinträchtigen Person nicht zu erwarten.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er vielmals ohnmächtig werde (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 9/96 S. 72 Ziff. 3.1 -2), sind erheblich zu relativieren. Einerseits wurde hierfür trotz umfassender Abklärungen kein organisches Korrelat gefunden, andererseits wäre n bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten dauernden Ohnmachtsanfällen auch erhebliche Verletzungen infolge de r unkontrollierten Stürze zu erwarten. Solche sind aber nirgends in den Akten dokumentiert. Auch der von ihm genannte Besuch des Schwimmbades wäre bei einer tatsächlich gegebenen dauerhaften Ohnmachtssymptomatik nicht zu ver antworten.

Soweit d er Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen (Urk. 12 S. 1), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wäre n auch

infolge des erheblichen Aggravationsverhaltens des Beschwerdeführers

keine neuen Erkennt nisse zu erwarten. 4. 5

Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 2 7. November 2024 (vorstehend E. 3. 3) sowie auf die Stellungnahmen von Dr . O.___ vom 2 7. November 2024, 5. Februar und 1 6. Juni 2025 (vorstehend E. 3. 4 und E. 3.6-7) davon auszugehen, dass ein

Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers das Beschwerdebild dominiert . Ob nun, wie im A.___ -Gutachten festgehalten aufgrund der psychischen Einschränkungen eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 30 % resultiert oder gestützt auf den RAD-Arzt Dr. O.___ von gar keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist, kann offenbleiben, zumal auch bei einer generellen Arbeitsunfähigkeit von 30 % ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad nicht erreicht wird (vor stehend E. 1. 3 -4).

Die angefochtene Verfügung

(Urk. 2)

erweist sich

demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5 .1

Da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, (vgl. Urk. 3 und Urk. 18) ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es ist ihm Rechtsanwalt Matthias Fricker als unentgeltliche r Rechtsvertreter

zu bestellen. 5 .2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Mit Honorarnote vom 1 6. Dezember 2025 (Urk. 22) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 10. 8 Stunden sowie eine Spesenpauschale von 3 % geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwalt Matthias Fricker

beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'700.--

(inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht

beschliesst :

In Bewilligung des Gesuches vom 2 0. März 2025

(Urk. 1) wird de m Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ih m in der Person von Rechts anwalt

Matthias Fricker, Winterthur, ein unentgeltliche r Rechtsvertreter

bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Fricker, Winterthur, wird mit Fr. 2’700 .-- (inkl. Spesenpauschale und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Fricker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan