Sachverhalt
1.
1.1
Der am 2 2. August 2016 geborene X.___
wurde am 2 4. August 2016 unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff er 497 (schwere respiratorische Adaptionsstörung) des Anhang s der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über
Geburtsgebrechen
(Anhang
GgV in der bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft stehenden Fassung)
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1 Ziff. 6.1).
A m 1 8. November 2016 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kosten gutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburts gebrechens Ziff er 497 ab dem 2 2. August bis 2 6. September 2016 für die Behandlung im Spital und für eine Nachkontrolle
(Urk. 11/7).
1.2
Am 1 3. November 2017 wurde der Versicherte aufgrund einer seit Geburt bestehenden leichten Bewegungsstörung bei der Invalidenversicherung für medizinische Massnahen angemeldet (Urk. 11/10 Ziff. 5.1-2). Nach erfolgten Ab klärungen erteilte die IV-Stelle am 8. März 2018 Kostengutsprache für medizinische Massnahen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 395 (neuromotorische Bewegungsstörungen) ab dem 2 9. November 2016 bis längstens zum vollendeten 2. Altersjahr (Urk. 11/15). Am 9. März 2018 erteilte die IV-Stelle im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 395 Kosten gutsprache für eine ambulante Physiotherapie bei Bedarf auch in Domizil behandlung (Urk. 11/16). 1.3
Am 3. Februar 2024 stellte die den Versicherten behandelnde Kinderärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, ein Zusatz gesuch für medizinische Leistungen aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 404
(angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung; Urk. 11/18) . Nach erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11 /31; Urk. 11/39, Urk. 11 /43, Urk. 11 /50) mit Verfügung vom 9. April 2025 eine Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff er 404 (Urk. 20/10/54 = Urk. 20/2). 1. 4
In ihrem Bericht vom 5. August 2024 sah Dr. Z.___ auch das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziffer 493 (Folgen von Embryo- und Fetopathien durch Noxen wie Alkohol oder Medikamente) als wahrscheinlich an (Urk. 11/24 Ziff. 6).
Nach getätigten medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/ 32; Urk. 11 /39) mit Verfügung vom 1 8. Februar 2025 auch eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff er 493 (Urk. 20/10/44 = Urk. 2).
2. 2.1
Der Vater des Versicherten
liess
am
2 0. März 2025
als dessen gesetzlicher Ver treter Beschwerde
gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2025 (Urk. 2)
erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, das Geburtsgebrechen Ziffer 493 anzuerkennen und dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zu erteilen. Weiter seien die IV-Akten und die medizinischen Akten von Frau A.___, geboren 1984, gestorben 2020, gerichtlich einzuholen, und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 (Urk. 9) beantragte die
Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen . Am 8. Oktober 2025 wurde von Seiten des Beschwerdeführers die Replik (Urk. 16) ein gereicht, und die Beschwerde gegnerin verzichtete am 1 3. November 2025 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 1 4. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). 2.2
Gegen die Verfügung vom 9. April 2025 (Urk. 20/2) liess der Vater des Versicherten als dessen gesetzlicher Vertreter am 2 5. April 2025 ebenfalls Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für medizinische Massnahmen aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 404 zu erteilen. Im Weiteren sei die IV-Stelle zu verpflichten, bei ihm das Geburtsgebrechen Ziffer 404 anzu erkennen. Eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, zur Beurteilung des Geburts gebrechens Ziffer 404 einen externen Experten beizuziehen. Danach sei über den Anspruch auf Leistungen neu zu entscheiden (Urk. 20/1 S. 2). Am 2 9. April 2025 (Urk. 20/5) wurde von Seiten
des Beschwerdeführer s ein weitere r Bericht (Urk. 20/6) ein gereicht .
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 (Urk. 20/8) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 6. Oktober 2025 wurde
von Seiten des Beschwerdeführers die Replik (Urk. 20/15) ein gereicht sowie mit Eingabe vom 2 7. Oktober 2025 (Urk. 20/18) weitere Berichte (Urk. 20/19/1-3). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 1 3. November 2025 ihre Duplik (Urk. 20/21), welche dem Beschwerdeführer am 1 7. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20/22). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. November 2025 wurden die beiden Verfahren IV.202 5.00295 und IV. 2025.00231 vereinigt (Urk. 21, Urk. 20/23). Das Gericht zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) sowie eine Neufassung der GgV in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene n Verfügung en erging en nach dem 1. Januar 202 2. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Vorliegend wurd e n die Gesuche im Zusammenhang mit den Geburts gebrechen im Jahr 2024 gestellt
(Urk. 11/18, Urk. 11/24) und die medizinischen Massnahmen in diesem Zusammenhang wurden nach dem
1. Januar 2022 ver ordnet b eziehungsweise eingeleitet. Damit sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
E. 1.2 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburts gebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Das EDI erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburts gebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV).
E. 1.3 Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff er 493 Anhang
GgV sind Folgen von Embryo- und Fetopathien durch Noxen wie Alkohol oder Medikamente .
E. 1.4 Geburtsgebrechen im Sinne von
Ziff er 404
Anhang
GgV sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krank haften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit /
Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 Anhang GgV, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hin weisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand: 1. Januar 2025).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung vom 1 8. Februar 2025 (Urk.
2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 493 mit der Begründung, dass während der Schwangerschaft der Mutter zwar ein multipler Medikamentenkonsum bestanden habe, jedoch einzig ein es der angegebenen Medikament e mit einem erhöhten Risiko kongenitaler Fehlbildungen ver gesellschaftet sei . Solche Fehlbildungen seien aber bei ihm nicht aufgetreten. Gemäss den medizinischen Unterlagen lägen keine Hinweise für ein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen Ziff er 493 vor.
Im Weiteren gab die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie,
regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. Februar
2025 (Urk. 11/42/1-2, nachfolgend E. 4.9) wieder (S. 1 f.) .
E. 2.2 KSME gefordert wird (vorstehend E. 6.2), eine erworbene kinderpsychiatrische Störung
beim Beschwerdeführer ausschliessen zu können . Zu berücksichtigen ist auch, dass die Äusserungen von Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführer nicht depressiv wirke, im Gegensatz zu den Aus führungen im Bericht von Dr. phil. H.___ vom 2. Oktober 2025
zur Child Behaviour
Checklist stehen,
wonach sich laut den Angaben des Vaters auffällige Werte auf den Problemskalen ängst lich /depressiv, rückzüglich /depressiv, Auf merksamkeitsprobleme und Denk-, Schlaf- und repetitive Probleme gezeigt hätten. Dies deckt sich mit den Angaben der Stiefmutter (Urk. 20/16 S. 5 Mitte). Überdies erachtet Dr. phil. H.___ auch die Kriterien für eine PTBS beim Beschwerdeführer als erfüllt (vorstehend E. 4.11).
Letztlich geht aus den Ausführungen von Dr. Z.___ vom 5. August 2024 klar hervor, dass sie sich betreffend die Ursache des ADHS selbst unsicher war und mehrere Möglichkeiten in Betracht zog (vorstehend E. 4.6).
In ihrer Stellung nahme vom 1 6. Dezember 2024 (vorstehend E. 4.8) hielt sie sodann fest, dass sie die Verhaltensauffälligkeiten beim Beschwerdeführer im Sinne einer prae /perinatalen Schädigung, also im Sinne des Geburtsgebrechens Ziffer 493 sehe.
Aufgrund des Gesagten wäre vorliegend
gemäss KSME eine fachärztliche kinder psychiatrische Beurteilung erforderlich gewesen, um abschliessend darüber ent scheiden zu können, ob von einem erworbenen Störungsbild auszugehen ist oder nicht. In ihrer Stellungnahme vom 1. April 2025 hielt RAD-Ärztin Dr. B.___ fest, dass gemäss KSME die Klärung durch den RAD weder vorgesehen noch medizinisch sinnvoll sei (Urk. 20/10/53 S. 29). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass zwar gemäss Ziff er 404.6 KSME erstmalige Abklärungen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 nicht von der IV anzuordnen oder vorzu nehmen sind, da die adäquate Behandlung eine bereits korrekt gestellte Diagnose voraussetzt. Jedoch ist auf Anhang 4 Ziffer 2.3 KSME hinzuweisen, wonach der RAD im Zusammenhang mit der Abklärung des Vorliegens des Geburts gebrechens Ziffer 404 durchaus zusätzliche Abklärungen verlangen und auch veranlassen kann. Entgegen der von Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2025 vertretenen Ansicht, erweist sich hier die Veranlassung einer fach ärztlichen Abklärung als erforderlich.
An der unklaren Lage ändert nichts, dass sich anhand der nachträglich vom 9. bis 3 0. Juli 2025 durchgeführten Abklärungen von Dr. phil. H.___
sämtliche Teil leistungsstörungen beim Beschwerdeführer bestätigen liessen (vorstehend 4.11). Insbesondere wurde die von Dr. phil. H.___ gestellte Diagnose einer ASS nach weiterführenden Abklärungen durch die Psychotherapeutin M.Sc . J.___ und Dr. med. K.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
vom 2 9. September 2025 bestätigt (Urk. 20/19/3). Wie die Beschwerdegegnerin anmerkte (vorstehend E. 3.5), findet derweilen die Prüfung der Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 statt.
Gemäss Ziff er 404.1 und Ziff er 405.1 KSME ist eine gleichzeitige Anerkennung von Ziffer 404 GgV und Ziffer 405 GgV nur in Ausnahmefällen und nur mit nachvollziehbarer fachärztlicher (kinderpsychiatrischer) Begründung möglich. Die einzig vorliegende fachärztliche Beurteilung durch Dr. K.___ in seinem Bericht vom 2 9. September 2025 (Urk. 20/19/3) erstreckt sich jedoch nicht auf diese Fragestellung. Damit liegt keine fachärztlich nachvollziehbare Begründung der Komorbidität vor. 6. 4 Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt auch betreffend das Vorliegen eines Geburtsgebrechen
nach Ziffer 404 als unklar. Es mangelt bei schwerer frühkindlicher Belastungssituation an einer fachärztliche n, kinder psychiatrischen differenzialdiagnostischen Auseinandersetzung, wie sie von der KSME gefordert wird. Weiter mangelt es an einer fachärztlichen kinder psychiatrischen Auseinandersetzung, inwiefern ein allfälliges Geburtsgebrechen Ziffer 404 neben der im Laufe des Verfahrens diagnostizierten ASS im Sinne eines Geburtsgebrechens Ziffer 405 besteht, respektive ob die vom Beschwerdeführer gezeigte Symptomatik durch das Geburtsgebrechen Ziffer 405 seine vollständige Erklärung findet oder als komorbid angesehen werden kann. Auch mangels Klar heit im Zusammenhang mit einem allenfalls vorliegenden Geburtsgebrechen Ziffer 493 (vorstehend E. 5) lässt sich ohne weitere fachärztliche Abklärungen nicht abschliessend beurteilen, w ie die beim Beschwerdeführer vorliegende Symptomatik einzuordnen ist. 7. D as Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt sowohl im Zusammenhang mit dem allfälligen Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziffer 493 als auch hinsichtlich eines Geburtsgebrechens Ziffer 404 als ungenügend ab geklärt, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der im Laufe des Verfahrens diagnostizierten ASS .
Die angefochtene n Verfügung en
sind folglich aufzuheben und die Sache zur Vor nahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’ 0 00 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen 8.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 2 80 .- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4’ 600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde vom 2 0. März 2025 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 1 8. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 493 verfüge. 2.
Die Beschwerde vom 2 5. April 2025 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom
9. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 4 04 verfüge. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 1’ 0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 4’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 20
E. 2.4 In der Replik vom 8. Oktober 2025 (Urk. 16) wurde von Seiten des Beschwerde führers wiederholt auf die Einnahme von Temesta während der Schwangerschaft der Mutter sowie auf das Risiko von fötalen Fehlbildungen bei Einnahme im ersten Schwangerschaftsdrittel hingewiesen (S. 1 unten) . Erneut wurde um Beizug der medizinischen Akten der Mutter ersucht, auch um die Frage zu klären, ob sie im ersten Drittel der Schwangerschaft Temesta/Lorazepam eingenommen habe (S.
2 Mitte) .
Weiter wurde geltend gemacht, dass beim Beschwerdeführer
mittlerweile die gesicherte Diagnose eine r
Autismus-Spektrum-Störung (ASS)
vor liege, w oraus der Schluss gezogen werden könne, dass die von der Mutter eingenommenen Antiepileptika mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Fetopathie gemäss dem
Geburtsgebrechen Ziffer 493 geführt hätten (S. 2 unten f.) . 3.
3.1
In ihrer Verfügung vom 9. April 2025 (Urk. 20/2) verneinte die Beschwerde gegnerin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 40 4. Begründet wurde dies im Wesent lichen damit, dass Wahrnehmungsstörung en beim Beschwerdeführer nicht nach gewiesen worden seien und
b ei relevanten frühkindlichen Belastungsfaktoren eine nachvollziehbare differentialdiagnostische Einordnung nicht erfolgt sei . Im Einwandverfahren seien keine neuen medizinischen Tatsachen im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 geltend gemacht worden, welche nicht bereits berücksichtig t worden seien . Da aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Geburtsgebrechen Ziffer 404 ausgewiesen sei, könnten die Kosten der Ergotherapie weder nach Art.
E. 5 (Urk.
9) führte die Beschwerde gegnerin aus, dass sie gestützt auf die Verfahrensakten sowie die ergänzende Stellungnahme des RAD vom 2 6. Mai 2025 (Urk.
E. 5.1 RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt in ihre n Stellungnahme n vom 4. Februar 2025 (vorstehend E. 4.9) und vom 2 6. Mai 2025 (vorstehend E. 4.10) zu Recht fest, dass die von Dr. Z.___ gestützt auf die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers getät igten A ngaben in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2024 (vorstehend E. 4.8), wonach die Mutter des Beschwerdeführers trotz diverser Antiepilepti k a während der Schwangerschaft immer wieder tonisch-klonische Krampfanfälle gezeigt habe, die Indikation zur Sectio aufgrund eines O2-Mangels im Rahmen der Anfälle gestellt worden sei und er überdies an ein em Entzugssyndrom ge litten habe, in den echtzeitlichen Akten keine Stütze findet.
So geht aus dem Bericht der Ärzte der Neonatologie des Spitals G.___ vom 2. November 2016 (vorstehend E. 4. 4) klar hervor, dass die Mutter in den letzten zwei Jahren vor der Geburt anfallsfrei war bis zum Krampfereignis am ersten postpartalen Tag.
Damit im Einklang steht auch der Krankengeschichte-Eintrag der behandelnden Frauenärztin der Mutter, Dr. E.___, vom 1 7. Mai 2016 (vor stehend E. 4.2), wonach die Mutter des Beschwerdeführers unter Lamotrigin und Levetiracetam anfallsfrei gewesen sei . Die Indikation zur Sectio wurde sodann
aufgrund einer Aura der Mutter und nicht aufgrund eines Krampfanfalles gestellt (vgl. vorstehend E. 4.4) .
Das Vorbringen von Seiten des Beschwerdeführers, wonach aus der Aura der Mutter am Geburtstag darauf geschlossen werden könne, dass
sie bereits während der Schwangerschaft tonisch-klonische Anfälle aufgewiesen habe, welche zu einer Unterversorgung des Beschwerdeführers mit Sauerstoff und damit zu einem Hirnschaden geführt hätten (vorstehend E. 2.2), entbehrt einer medizinischen Grundlage.
Ebenso wenig belegt sind die Ausführungen (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4), wonach der Beschwerdeführer nach der Geburt ein Entzugssyndrom in Bezug auf die von der Mutter eingenommenen Medikamente durchgemacht h abe . So wurde die Adaptionsstörung des Beschwerdeführers sowohl von den Ärzten der Klinik für Neonatologie, F.___, in ihrem Bericht vom 1 3. September 2016 (vorstehend E. 4.3) als auch von den Ärzten der Neonatologie des Spital s
G.___ in ihrem Aus trittsbericht vom 2. November 2016 (vorstehend E. 4.4) im Zusammenhang mit der Frühgeburtlichkeit gesehen. Insbesondere hielten die Ärzte der Klinik für Neonatologie, F.___, fest, dass sich klinisch und radiologisch ein
Surfactantmangel gezeigt habe, was zur Beantragung von medizinischen Leistungen im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 497 (vgl. Urk. 11/1 Ziff. 6.1) führte . Eine Entzugssymptomatik nach der Geburt des Beschwerdeführers ist damit
ebenfalls nicht belegt. 5. 2
Dem Eintrag vom 1 7. Mai 2016 der vorliegenden Krankengeschichte der C.___ (vorstehend E. 4. 2) lässt sich entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Epilepsie Lamotrigin und Levetiracetam einnahm und infolge der schweren depressiven Störung Cipralex (Escitalopram) und Temesta (Lorazepam).
Gemäss dem Eintrag vom 1 8. August 2016 wurde der Spiegel von Sertralin und Lamotrigin bestimmt.
Im Austrittsbericht der Ärzte der Neonatologie des Spitals G.___ vom 2. November
2016 (vorstehend E. 4. 4) wurde sodann festgehalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers unter aktueller Therapie mit Lamotrigin, Levetiracetam und Sertralin gestanden habe.
In ihrem Bericht vom 1. März 2018 bestätigte Dr. Z.___ in ihrer Anamnese die Einnahme der beiden genannten Antiepileptika
Lamotrigin und Levetiracetam sowie von Sertralin (Urk. 11/14 Ziff. 2.3). Diese Medikamente bestätigte sie auch im Bericht betreffend das Geburtsgebrechen Ziffer 404 vom 5. August 2024 (vor stehend E. 4 .6). 5. 3
Wie aus der Krankengeschichte der C.___ (vorstehend E. 4.2) hervorgeht, wurde die Mutter des Beschwerdeführers während der Schwanger schaft engmaschig betreut. Es wurden regelmässige Ultraschall-Kontrollen durch geführt und sie wurde an Prof. D.___ für die grossen Organscreenings über wiesen, welche allesamt unauffällig ausgefallen sind. Auch das Neugeborenen-Screening der Klinik für Neonatologie,
F.___, dürfte wohl unauffällig ausgefallen sein, zumal keine Auffälligkeiten dokumentiert wurden (vorstehend E. 4.3-4) .
Die nach der Verlegung des Beschwerdeführers auf die Neonatologie des Spitals G.___
durchgeführten weiteren Untersuchungen auf eine angeborene Fehlbildung des Herzens oder Infektionen waren ohne Befund, ebenso unauffällig waren die Schädel- und Hüftsonographie sowie das Hörscreening (vorstehend E. 4.4). Eine durch die eingenommenen Medikamente erlittene Fehlbildung
ergibt sich daher nicht. 5. 4
Zu prüfen bleibt jedoch, ob es, wie von Seiten des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4) sowie von Dr. Z.___ in ihren Berichten vom 5. August 2024 und 1 6. Dezember 2024 (vorstehend E. 4.6 und E. 4.8) geltend gemacht wurde, infolge der aktenanamnestisch ausgewiesenen Medikamenteneinnahme der Mutter wäh rend der Schwangerschaft (vorstehend E. 5.2) zu einer cerebralen Schädigung des Beschwerdeführers im Sinne des Geburtsgebrechens Ziffer 493 gekomme n ist . 5. 4 .1
Hinsichtlich der Antidepressiva erweist sich das von der Mutter eingenomme ne Sertralin diesbezüglich als unbedenklich (compendium.ch). Auch was das Cipralex (Escitalopram) anbelangt, kann die Einnahme dieses Medikamentes gegen Ende der Schwangerschaft, wie die RAD-Ärztin Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 6. Mai 2025 (vorstehend E. 4.10) ausführte, bei Neu geborenen eine Entzugssymptomatik auslösen, jedoch selten längerfristige, wie eine pulmonale Hypertonie (www.compendium.ch) . Derartiges ist in den echt zeitlichen Akten nicht ausgewiesen oder bekannt.
Im Krankengeschichte-Eintrag der C.___ vom 1 7. Mai 2016 ist die Einnahme des Medikamentes Temesta durch die Mutter in der 2 0. Schwangerschaftswoche belegt. In den nachfolgenden Einträgen sowie in der übrigen Aktenlage wird es nicht mehr erwähnt. Wie es sich mit der Einnahme von Temesta in der Schwangerschaft durch die Mutter genau verhalten hat, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.
De r Herstellerbericht von Pfizer (Urk. 3/1)
äussert sich im Kapitel 4.6 Fertilität, Schwangerschaft und Stillzeit zu den Gefahren der Einnahme von Lorazepam in diesem Zusammenhang. Vorab wird ausgeführt, dass Lorazepam während der Schwangerschaft nicht verwendet werden soll t
e. Mehrere Studien wiesen auf einen Zusammenhang zwischen der Verwendung von Benzodiazepinen im ersten Drittel der Schwangerschaft und einem erhöhten Risiko von angeborenen Fehl bildungen hin (Urk. 3/1 S. 6) .
Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 5.3), ergaben weder die während der Schwangerschaft noch die direkt nach der Geburt durchgeführten, eingehenden Untersuchungen des Beschwerdeführers Hinweise auf angeborene Fehlbildungen. Weitere Abklärungen, ob seine Mutter nun im ersten Drittel der Schwangerschaft das Medikament eingenommen hat oder nicht und damit der beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung (vorstehend E. 2.2, 2.4), erübrigen sich daher.
Sodann wird im
Herstellerbericht ausgeführt, dass das Lorazepamglukuronid im Plasma Neu g eborener bis zu 7 Tage nach der Geburt nachweisbar sei. Die Glukur o nidierung von Lorazepam könnte die Konjugation von Bilirubin kompetit i v beeinträchtigen, was eine Hyperbilirubinämie beim Neugeborenen begünstige (Urk. 3/1 S. 6 unten f.) . Im Bericht der Ärzte der Neonatologie des Spitals G.___ vom 2. November 2016 wurde jedoch explizit festgehalten, dass das Bilirubin stets unterhalb der Lampengrenze gewesen sei (vorstehend E. 4.4). Damit ist eine Hyperbilirubinämie beim Beschwerdeführer direkt nach der Geburt nicht ausgewiesen .
I m Herstellerbericht
wird weiter darauf hingewiesen, dass Neugeborene, deren Mütter Benzodiazepine gegen Ende der Schwangerschaft erhielten, eine Ab hängigkeit entwickelt h ätten, weshalb sie dem Risiko des Auftretens von Ent zugserscheinungen in der postnatalen Phase ausgesetzt seien (Urk. 3/1 S. 7 oben). Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 5.1), sind beim Beschwerdeführer postnatal keine Entzugserscheinungen dokumentiert, und es wurden auch keine behandelt. Die Feststellungen von RAD-Ärztin Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 6. Mai 2025 (vorstehend E. 4.10), wonach die Einnahme von Temesta nicht zu einem Geburtsgebrechen Ziffer 493 geführt hat, erweist sich damit als korrekt.
E. 5.4 .2
Soweit
Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 7. September 2024 (vor stehend E. 4. 7) ausführte, dass Lamictal (Lamotrigin) mit einem erhöhten Risiko kongenitaler Fehlbildungen vergesellschaftet sei, solche aber beim Beschwerde führer nicht aufgetreten seien, ist dem mit Blick auf die Patienten information (www.compendium
) beizupflichten.
Was das eingenommene Levetiracetam anbelangt, mag die Aussage von Dr. B.___ wohl zutreffen, dass bei einer ausschliesslichen Einnahme von Levetiracetam kein erhöhtes Risiko für Fetopathien besteht. Indes wird jedoch in der Patienteninformation (www.compendium
) ausgeführt, dass ein Risiko von Geburtsfehlern und Entwicklungsstörungen (Autismus-Spektrum-Störungen und geistige Behinderung) für das ungeborene Kind bei der Einnahme mehrerer Antiepileptika nicht vollständig ausgeschlossen werden könne .
Die Mutter des Beschwerdeführers nahm vorliegend während der Schwanger schaft mehrere Antiepileptika ein, eine Entwicklungsstörung des Beschwerde führers ist schon früh in den Akten dokumentiert. So führte Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 1. März 2018 (vorstehend E. 4.5) aus, dass beim Beschwerdeführer eine eindeutige recht s betonte cerebrale Bewegungsstörung bestehe bei motorischer Entwicklungsverzögerung und diskreter allgemeiner Entwicklungs verzögerung. Wie aus ihrem Bericht vom 5. August 2024 (vorstehend E. 4.6) hervorgeht, erachtete Dr. Z.___ die deutliche Bewegungsstörung im ersten Lebensjahr des Beschwerdeführers als in Zusammenhang mit der Medikamenten einnahme der Mutter in der Schwangerschaft stehend, weshalb sie die Prüfung eines Geburtsgebrechens Ziffer 493 für erforderlich erachtete .
Weiter wurde im späteren Verfahrensverlauf, wie von Seiten des Beschwerde führers geltend gemacht wurde (vorstehend E. 2.4), eine ASS diagnostiziert (vor stehend E. 4.11, Urk. 20/19/3). Die Abklärung betreffend die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 durch die Beschwerdegegnerin ist am Laufen (vor stehend E. 3.5).
Damit fehlt es an einer hinreichenden medizinischen Beurteilung, ob das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild auf die kombinierte Einnahme mehrere Antiepileptika
während der Schwangerschaft der Mutter zurückgeführt werden kann und damit ein Geburtsgebrechen Ziffer 493 vorliegt.
E. 5.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt, was die gleich zeitige Einnahme mehrere r Antiepileptika (Lamotrigin und Levetiracetam)
während der Schwangerschaft anbelangt, und ob dies im Zusammenhang mit der dokumentierten Entwicklungsstörung und der ASS des Beschwerdeführers steht, als unklar, zumal keine differenzierte fachärztliche Beurteilung hierzu vorliegt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese erforderlichen fachärztlichen Abklärungen nachholt. 6 .
6 . 1
Betreffend das Geburtsgebrechen Ziffer 404 ist unbestritten, dass die Diagnose von Dr. Z.___ vor dem v ollendeten 9. Lebensjahr des Beschwerdeführers am 3. Februar 2024 gestellt worden ist und auch spezifische Therapiemassnahmen eingeleitet worden sind (vorstehend E. 4. 6). Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht für eine Kostenübernahme für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mi t dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 gestützt auf die Stellungnahmen von
RAD - Ärztin
Dr. B.___ vom
4. Febr u ar 2025 (vor stehend 4. 9) und vom 2 6. Mai 2025 (vorstehend E. 4. 10) . Dr. B.___ verwies auf die frühkindliche Belastungssituation des Beschwerdeführers und das Fehlen eines differentialdiagnostische n Ausschluss es anderweitiger kinder psychiatrischer Störungen als Ursache der ADHS-ähnlichen Symptomatik . Weiter erachtete sie beim Beschwerdeführer nicht sämtliche Teilleistungsstörungen als erfüllt . Dagegen wurde von Seiten de s Beschwerdeführer s um Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 ersucht, wobei insbesondere geltend gemacht wurde, dass die weiterführenden Abklärungen das Vorliegen sämtlicher Teil leistungsstörungen bestätigt hätten (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4).
6. 2
Zu berücksichtigen gilt vorab, dass es sich gemäss Anhang 4 Ziff. 2.2 KSME bei Ziff. 404 Anhang GgV im Grunde um eine Ausschlussdiagnose handelt. Fest gehalten wird, dass zunächst ein (frühkindlich) erworbenes Leiden, welches Ursache eines psychoorganischen Syndroms sein könnte (Schädel-Hirn-Trauma, Enzephalitis), ausgeschlossen werden müsse. Ferner könnten eine Vielzahl von erworbenen, respektive reaktiven kinderpsychiatrischen Störungen zu Symptomen im Sinne eines ADHD führen; dazu gehörten Frühverwahrlosung, Misshandlung, Bindungsstörungen, emotionale und/oder psychische Über forderung bei belastenden sozialen Verhältnissen, kognitive Überforderung bei genereller Intelligenzminderung, oder Unterforderung bei Hoch begabung. Daneben gebe es auch umschriebene tiefgreifende Entwicklungs störungen, die ähnliche Symptome hervorriefen.
Bei Verdacht auf eine kinderpsychiatrische Störung solle der/die Fach arzt/Fachärztin beigezogen werden. Es könnten Komorbiditäten bei Ziff. 404 An hang GgV auftreten, die jedoch nicht die Hauptursache der Symptomatik sein dürften. Sehr wichtig sei es deshalb, in den Arztberichten durch eine genaue Anamnese, plastische Befundbeschreibungen, testpsychologische Belege (Intelligenz) und differenzialdiagnostischen Überlegungen das Fehlen von relevanten erworbenen Aetiologien zu plausibilisieren, sodass das Vorliegen eines Geburtsgebrechens für den RAD-Arzt nachvollziehbar werde. 6. 3
Die aus den Akten hervorgehende erhebliche Belastungssituation des Beschwerdeführers, wie sie bis zur Aufnahme in die neue Familie des Vaters nach dem Suizid der Mutter im Jahr 2020 respektive bis ins Jahr 2022 bestanden hat, lässt sich durch die beschwerdeweisen getätigten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer sowohl durch den Vater als auch die Grosseltern sehr gut unterstützt und betreut worden sei (vorstehend E. 3.2, vgl. auch E. 4.8), nicht mindern.
So ersuchte Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 1. März 2018 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 395 um eine Domizilbehandlung mit Physio therapie, da die betreuende Mutter aus medizinischen Gründen nicht Auto
fahren dürfe. Der Vater sei voll berufstätig und könne den Transport tagsüber zur Therapiestelle nicht übernehmen. Es könnten allenfalls Transporte mit dem Behinderten-Taxi erwogen werden, jedoch sei ein Transport des Kleinkindes (< 2 Jahre) ohne Bezugsperson nicht vertretbar. Da der Gesundheitszustand der Mutter aber stark wechselhaft sei, wäre sie zum Teil auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu einer Therapielektion zu begleiten (Urk. 11/14 S. 1 oben).
Daraus geht klar hervor, dass die Betreuung des Beschwerdeführers zumindest unter der Woche in diesem Zeitraum vorwiegend seiner schwerkranken Mutter oblag, welche aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage war, regelmässig das Haus für die Physiotherapie des Beschwerdeführers zu ver lassen, dies nicht einmal unter der Bedingung, dass sie gefahren w orden wäre . Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt durch die Grosseltern unterstützt worden wäre, geht aus diesen Ausführungen von Dr. Z.___ nicht hervor, der Vater war berufsbedingt abwesend.
Weiter lässt sich der von Dr. Z.___ in ihrem Bericht betreffend das Geburts gebrechen Ziffer 404 vom 5. August 2024 wiedergegebenen Anamnese ent nehmen, dass der Beschwerdeführer sich eine Contusio capitis zuzog, als er infolge eines Epi lepsie- Anfalles der Mutter 2 m in ein Tobel stürzte . Es sei eine Hospitalisation in I.___ erfolgt bei schwieriger Mutter-Kind-Beziehung. Dies sei nur einer von vielen Stürzen gewesen, die Mutter sei auch nach den Anfällen für den Beschwerdeführer über Stunden nicht verfügbar gewesen. Zusammenfassend habe er im Kleinkindalter viel Unsicherheit erlebt, wobei sich die Situation nach der Trennung der Eltern im Jahr 2019 noch verschärft habe, da die Mutter ihr Sorgerecht nicht habe einschränken wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe im Jahr 2020 Suizid begangen. Erst nach ihrem Tod mit der Aufnahme des Beschwerdeführers in die neue Familie des Vaters habe sich die Situation beruhigt (Urk. 11/24 Ziff. 2.4) .
Die Belastungssituationen,
denen
der Beschwerdeführer ausgesetzt war, sind als schwer zu qualifizieren . Entsprechend erweis en sich die Aussage n von Dr. Z.___, wonach seit dem Jahr 2022 keine psychosozialen Belastungsfaktoren mehr das Verhalten beeinflussten (vorstehend E. 4.6) respektive der Beschwerde führer nicht depressiv wirke (vorstehend E. 4.8), als zu wenig substantiiert, um, wie in Anhang 4 Ziff.
E. 13 IVG (Geburtsgebrechen Ziffer 404) erfolgt. Im Verlauf der Untersuchung habe sich klinisch der Verdacht auf eine ASS ergeben. Die Abklärung sei daher um diese Fragestellung erweitert worden. Zudem seien die Voraussetzungen für medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG geprüft worden (S. 1 Mitte) .
Dr. phil. H.___ hielt zusammenfassend fest, dass die Kriterien bezüglich ein er ADHS/ eines Geburtsgebrechen s Ziffer 404 beim Beschwerdeführer vollumfänglich erfüllt seien. Namentlich seien Diagnose und Therapie vor dem vollendeten 9. Lebensjahr erfolgt. E ine Störung des Verhaltens, des Antriebs und auch des Erfassens seien gegeben. Letztere gemäss den Vorbefunden, Berichten aus Ergo therapie und Schule sowie gemäss de m
Rey- Osterrieth
Complex Figure (ROCF) -Test . Störungen der Konzentration seien gemäss KiTAP nicht gegeben. Zu beachten sei aber, dass, wenn die Ablenkbarkeit im Vordergrund stehe, es Kinder gebe, die in der gut strukturierten und zeitlich oft auch stark eingeschränkten Testsituation gute Ergebnisse zeigten (vor allem oft auch an Tests am Computer, wo es meist e ns um direkte Reaktionen auf Reize gehe). Hier seien dann die Befragung von Lehrpersonen und Eltern sehr wichtig, denn naturgemäss trä t en Störungen der Aufmerksamkeit eher im Gruppenkontext, bei Leistungs anforderungen sowie bei einer Fülle an Reizen auf. Gemäss Vorbefunden, ADHS-KJ und den Berichten der Ergotherapie und der Schule sei die Symptomatik klar gegeben (S. 6 Mitte) .
Dr. phil. H.___ bejahte weiter das Vorliegen von Störungen der Merkfähigkeit beim Beschwerdeführer, dies gemäss Vorbefunden, Bericht der Ergotherapie sowie des ROCF-Tests. Der Beschwerdeführer verfüge über eine normale Intelligenz. Die kognitive Entwicklung liege im unteren Normbereich, bei einem dissoziierten Profil, was dem klinischen Eindruck der schulischen Ent wicklung entspreche .
Weiter hielt Dr. phil. H.___
fest, dass während der Untersuchung eine deutliche ASS-Symptomatik imponiert habe, weshalb das Vorliegen dieses Störungsbildes im Rahmen der Abklärung ebenso geprüft worden sei. Das Vorliegen einer aus geprägten ASS habe sich bestätigt (ICD-10 F84.1; atypischer Autismus; S. 6 unten f.). Dieses Störungsbild weise Gemeinsamkeiten mit dem ebenso gegebenen POS auf. Allerdings bestehe kein Hinweis darauf, dass die ADHS-Symptomatik vor allem in Situationen auftreten würde, welche die ASS-Symptomatik verstärkten. Im Gegenteil, die ADHS-Symptomatik trete in mehreren relevanten Alltags kontexten auf. Damit sei von einer komorbiden ASS auszugehe n, die zusätzlich zur ADHS bestehe. Weiter sei der Verdacht auf eine PTBS sowohl biographisch als auch testpsychologisch zu begründen. Allerdings sei kein überwiegend kontextbezogenes Vorkommen von ADHS-Symptomen im Zusammenhang mit Situationen, die an erlebte Traumata erinnerten, gegeben. Vielmehr trete die Symptomatik in mehreren r elevanten Alltagskontexten auf. Damit sei von einer allfälligen komorbiden PTBS auszugehen, die zusätzlich zur ADHS bestehe (S. 7 oben). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00231 damit vereinigt IV.2025.00295 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 1 7. Februar 2026 in Sachen X.___, geb. 2016 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ dieser vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Kanzlei am Park, c/o RA Th. Fingerhuth Zeltweg 7, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der am 2 2. August 2016 geborene X.___
wurde am 2 4. August 2016 unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff er 497 (schwere respiratorische Adaptionsstörung) des Anhang s der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über
Geburtsgebrechen
(Anhang
GgV in der bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft stehenden Fassung)
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1 Ziff. 6.1).
A m 1 8. November 2016 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kosten gutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburts gebrechens Ziff er 497 ab dem 2 2. August bis 2 6. September 2016 für die Behandlung im Spital und für eine Nachkontrolle
(Urk. 11/7).
1.2
Am 1 3. November 2017 wurde der Versicherte aufgrund einer seit Geburt bestehenden leichten Bewegungsstörung bei der Invalidenversicherung für medizinische Massnahen angemeldet (Urk. 11/10 Ziff. 5.1-2). Nach erfolgten Ab klärungen erteilte die IV-Stelle am 8. März 2018 Kostengutsprache für medizinische Massnahen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 395 (neuromotorische Bewegungsstörungen) ab dem 2 9. November 2016 bis längstens zum vollendeten 2. Altersjahr (Urk. 11/15). Am 9. März 2018 erteilte die IV-Stelle im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 395 Kosten gutsprache für eine ambulante Physiotherapie bei Bedarf auch in Domizil behandlung (Urk. 11/16). 1.3
Am 3. Februar 2024 stellte die den Versicherten behandelnde Kinderärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, ein Zusatz gesuch für medizinische Leistungen aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 404
(angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung; Urk. 11/18) . Nach erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11 /31; Urk. 11/39, Urk. 11 /43, Urk. 11 /50) mit Verfügung vom 9. April 2025 eine Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff er 404 (Urk. 20/10/54 = Urk. 20/2). 1. 4
In ihrem Bericht vom 5. August 2024 sah Dr. Z.___ auch das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziffer 493 (Folgen von Embryo- und Fetopathien durch Noxen wie Alkohol oder Medikamente) als wahrscheinlich an (Urk. 11/24 Ziff. 6).
Nach getätigten medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/ 32; Urk. 11 /39) mit Verfügung vom 1 8. Februar 2025 auch eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff er 493 (Urk. 20/10/44 = Urk. 2).
2. 2.1
Der Vater des Versicherten
liess
am
2 0. März 2025
als dessen gesetzlicher Ver treter Beschwerde
gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2025 (Urk. 2)
erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, das Geburtsgebrechen Ziffer 493 anzuerkennen und dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zu erteilen. Weiter seien die IV-Akten und die medizinischen Akten von Frau A.___, geboren 1984, gestorben 2020, gerichtlich einzuholen, und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 (Urk. 9) beantragte die
Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen . Am 8. Oktober 2025 wurde von Seiten des Beschwerdeführers die Replik (Urk. 16) ein gereicht, und die Beschwerde gegnerin verzichtete am 1 3. November 2025 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 1 4. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). 2.2
Gegen die Verfügung vom 9. April 2025 (Urk. 20/2) liess der Vater des Versicherten als dessen gesetzlicher Vertreter am 2 5. April 2025 ebenfalls Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für medizinische Massnahmen aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 404 zu erteilen. Im Weiteren sei die IV-Stelle zu verpflichten, bei ihm das Geburtsgebrechen Ziffer 404 anzu erkennen. Eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, zur Beurteilung des Geburts gebrechens Ziffer 404 einen externen Experten beizuziehen. Danach sei über den Anspruch auf Leistungen neu zu entscheiden (Urk. 20/1 S. 2). Am 2 9. April 2025 (Urk. 20/5) wurde von Seiten
des Beschwerdeführer s ein weitere r Bericht (Urk. 20/6) ein gereicht .
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 (Urk. 20/8) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 6. Oktober 2025 wurde
von Seiten des Beschwerdeführers die Replik (Urk. 20/15) ein gereicht sowie mit Eingabe vom 2 7. Oktober 2025 (Urk. 20/18) weitere Berichte (Urk. 20/19/1-3). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 1 3. November 2025 ihre Duplik (Urk. 20/21), welche dem Beschwerdeführer am 1 7. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20/22). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. November 2025 wurden die beiden Verfahren IV.202 5.00295 und IV. 2025.00231 vereinigt (Urk. 21, Urk. 20/23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) sowie eine Neufassung der GgV in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene n Verfügung en erging en nach dem 1. Januar 202 2. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Vorliegend wurd e n die Gesuche im Zusammenhang mit den Geburts gebrechen im Jahr 2024 gestellt
(Urk. 11/18, Urk. 11/24) und die medizinischen Massnahmen in diesem Zusammenhang wurden nach dem
1. Januar 2022 ver ordnet b eziehungsweise eingeleitet. Damit sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburts gebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Das EDI erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburts gebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). 1.3
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff er 493 Anhang
GgV sind Folgen von Embryo- und Fetopathien durch Noxen wie Alkohol oder Medikamente . 1.4
Geburtsgebrechen im Sinne von
Ziff er 404
Anhang
GgV sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krank haften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit /
Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 Anhang GgV, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hin weisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand: 1. Januar 2025). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung vom 1 8. Februar 2025 (Urk.
2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 493 mit der Begründung, dass während der Schwangerschaft der Mutter zwar ein multipler Medikamentenkonsum bestanden habe, jedoch einzig ein es der angegebenen Medikament e mit einem erhöhten Risiko kongenitaler Fehlbildungen ver gesellschaftet sei . Solche Fehlbildungen seien aber bei ihm nicht aufgetreten. Gemäss den medizinischen Unterlagen lägen keine Hinweise für ein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen Ziff er 493 vor.
Im Weiteren gab die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie,
regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. Februar
2025 (Urk. 11/42/1-2, nachfolgend E. 4.9) wieder (S. 1 f.) . 2.2
Dagegen wurde in der Beschwerde vom 2 0. März 2025 (Urk. 1) von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemacht, dass seine Mutter an einer schweren Depression sowie an einer Epilepsie gelitten habe und auf die Einnahme ent sprechender Medikamente angewiesen gewesen sei. Soweit die Beschwerde gegnerin behaupte, dass die Mutter zwei Jahre vor der Geburt anfallsfrei gewesen sei, weshalb der O2-Mangel bei der Geburt nicht auf die Epilepsie zurückgeführt werden könne, sei dem entgegenzuhalten, dass sie am 2 2. August 2016 eine aus geprägte Aura aufgewiesen habe, was den Schluss nahe lege, dass sie bereits ab der 9. Schwangerschaftswoche bis zur Geburt tonisch-klonische Anfälle auf gewiesen habe (S. 5 Rz . 13). Es sei davon auszugehen, dass die während der Schwangerschaft von der Mutter eingenommenen Medikamente
zu einer cerebralen Schädigung des F ö tus geführt hätten. Namentlich das von ihr während der Schwangerschaft eingenommene Medikament «Temesta 1mg» könne zu einer Schädigung des Fötus führen. Auch die im Bericht der Herstellerfirma aufgeführte n Symptome von Neugeborenen, deren Mütter Benzodiazepine gegen Ende der Schwangerschaft erhielten, seien deckungsgleich mit denjenigen, welche der Beschwerdeführer nach der Geburt aufgewiesen habe (Atemdepression, Apnoe, Entzugserscheinungen, verminderte Fähigkeit beim Saugen; S. 5 f. Rz . 14). Zusammenfassend sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Geburtsgebrechen Ziffer 493 vorliege, weshalb die IV-Stelle zu verpflichten sei, Kostengutsprache für die notwendigen medizinischen Massnahmen zu erteilen (S. 6 Rz . 15). Die IV-A kt en und die gynäkologischen Berichte der Mutter sollten über die von ihr eingenommene n Medikamente sowie über allfällige Epilepsieanfälle während der Schwangerschaft Aufschluss geben, weshalb
um deren Beizug ersucht werde
(S. 6 f. Rz . 16). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 20 2 5 (Urk.
9) führte die Beschwerde gegnerin aus, dass sie gestützt auf die Verfahrensakten sowie die ergänzende Stellungnahme des RAD vom 2 6. Mai 2025 (Urk. 10, nachfolgend E. 4.10) beantrage, die Beschwerde
abzuweisen
(S. 1 f.) . 2.4
In der Replik vom 8. Oktober 2025 (Urk. 16) wurde von Seiten des Beschwerde führers wiederholt auf die Einnahme von Temesta während der Schwangerschaft der Mutter sowie auf das Risiko von fötalen Fehlbildungen bei Einnahme im ersten Schwangerschaftsdrittel hingewiesen (S. 1 unten) . Erneut wurde um Beizug der medizinischen Akten der Mutter ersucht, auch um die Frage zu klären, ob sie im ersten Drittel der Schwangerschaft Temesta/Lorazepam eingenommen habe (S.
2 Mitte) .
Weiter wurde geltend gemacht, dass beim Beschwerdeführer
mittlerweile die gesicherte Diagnose eine r
Autismus-Spektrum-Störung (ASS)
vor liege, w oraus der Schluss gezogen werden könne, dass die von der Mutter eingenommenen Antiepileptika mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Fetopathie gemäss dem
Geburtsgebrechen Ziffer 493 geführt hätten (S. 2 unten f.) . 3.
3.1
In ihrer Verfügung vom 9. April 2025 (Urk. 20/2) verneinte die Beschwerde gegnerin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 40 4. Begründet wurde dies im Wesent lichen damit, dass Wahrnehmungsstörung en beim Beschwerdeführer nicht nach gewiesen worden seien und
b ei relevanten frühkindlichen Belastungsfaktoren eine nachvollziehbare differentialdiagnostische Einordnung nicht erfolgt sei . Im Einwandverfahren seien keine neuen medizinischen Tatsachen im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 geltend gemacht worden, welche nicht bereits berücksichtig t worden seien . Da aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Geburtsgebrechen Ziffer 404 ausgewiesen sei, könnten die Kosten der Ergotherapie weder nach Art. 13 IVG noch nach Art. 12 IVG übernommen werden (S. 1 ff.). 3.2
Dagegen wurde in der Beschwerde vom 2 5. April 2025 (Urk. 20/1) von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemacht, dass die Diagnose eines ADHS am 3. Februar
2024 von Dr. Z.___
gestellt worden und mit einem Gesamt-IQ von 83 das Vorliegen des Kriteriums einer normalen Intelligenz gegeben sei. Eine spezifische Therapie
sei vor dem 9. Lebensjahr begonnen worden (S. 6 Rz . 15).
Auch wenn die Beziehung des Beschwerdeführers zur Mutter bis zu deren Suizid nicht einfach gewesen sei und er auch etliche Unsicherheiten seitens der Mutter erlebt habe, gelte es zu b e achten, dass er sowohl durch den Vater (die Trennung habe erst 2019 stattgefunden/Tod der Mutter 2020) als auch durch die Grosseltern sehr gut unterstützt und betreut worden sei. Gemäss Dr. Z.___
weise der Beschwerdeführer keine Depression oder psychischen Erkrankungen auf. Er habe auch nie in psychotherapeutischer/ psychiatrischer Behandlung gestanden
(S. 6 f. Rz . 16). Aus den näher dargelegten Gründen seien bei ihm sämtliche für das Vor liegen eines Geburtsgebrechens Ziffer 404 erforderlichen Kriterien erfüllt (S. 7 ff. Rz . 17-24, S. 10 ff. Rz . 2 7 -32) . 3.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 (Urk. 20/8) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die RAD-Stellungnahme vom 2 6. Mai
2025 (Urk. 20/9, nachfolgend E. 4. 10), die Beschwerde sei abzuweisen. 3.4
In der Replik vom 6. Oktober 202 5 (Urk. 20/15) wurde von Seiten des Beschwerdeführer s
ergänzend ausgeführt, dass die weiterführenden Abklärungen ergeben hätten, dass die Kriterien des G eburtsgebrechens Ziff er 404 vollumfäng lich erfüllt seien (S. 2 f f . Rz . 3 - 6). Die differentialdiagnostischen Abklärungen hätten sodann eine komorbide ASS bestätigt . Möglicherweise sei auch von einer komorbiden posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) auszugehen
(S. 5 Rz . 7-8). 3. 5
In ihrer Duplik vom 1 3. November 2025 (Urk. 20/21) hielt die Beschwerde gegnerin an ihren in der Verfügung vom 9. April 2025 (vorstehend E. 3.1) ver tretenen Standpunkten fest . Weiter wies sie darauf hin, dass das Gesuch um Prüfung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 (ASS) erst am 2 2. Oktober 2025 ein gegangen sei . Mithin sei diesbezüglich noch keine abschliessende Prüfung beziehungsweise Kostengutsprache erfolgt. 4. 4.1
Die relevante Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 4.2
Der Krankengeschichte der Mutter des Beschwerdeführers
(vgl. Bericht der C.___, Wetzikon, Urk. 3/2) lässt sich zum Verlauf der Schwangerschaft unter anderem das Folgende entnehmen:
Aus dem Eintrag vom 1 2. Februar 2016 geht hervor, dass aufgrund der Geschichte der Mutter des Beschwerdeführers ein ausführliches Gespräch zur Pränatal diagnostik erfolgt
ist . Eine Zuweisung zu m grösseren Screening sei erstmals in der 1 8. Schwangerschaftswoche bei Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe, geplant.
Dem Eintrag vom 3 0. März 2016 lässt sich entnehmen, dass die Biometrie dem korrigierten Termin entsprach . Alle vier Extremitäten seien gesehen worden, keine groben Schädelanomalien und kein Bauchwanddefekt sei en ersichtlich gewesen (S. 2 Mitte).
Aus dem von Dr. med. E.___, Fachärztin für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe, am 9. Mai 2016 verfass t en Eintrag lässt sich entnehmen, dass das Organscreening des Beschwerdeführers unauffällig war . Es erfolge eine An meldung bei Prof. D.___ zum erweiterten Organscreening.
In dem in der Krankengeschichte festgehaltenen Überweisungsschreiben vom 1 7. Mai 2016 (S. 2 Mitte) wird das Folgende zur
32-jährigen Patientin
in der 20+1 Schwangerschaftswoche ausgeführt : - Organscreening vom 9. Mai 2016 unauffällig - Status nach Sectio bei schwerst behindertem Kind 2008, das Kind sei im Jahr 2011 verstorben - Epilepsie, unter Lamotrigin und Levetiracetam anfallsfrei - schwere depressive Störung, unter Antidepressivum Cipralex sowie Temesta - Status nach Suizid-Versuch 2010 - kein
Ersttrimester-Test (ETT) gehabt - Blutgruppe A-negativ
Am 3 0. Mai 2016 wurde von Dr. E.___ festgehalten, dass sich eine dolichoforme Kopfform gezeigt habe, sonst PZ-gerecht.
Am 1 8. August 2016 wurde unter anderem durch Dr. E.___ festgehalten, dass der Spiegel von Lamotrigin /Sertralin heute bestimmt worden sei (S. 2 unten).
Die am 1 8. August 2016 durchgeführte Ultraschalluntersuchung des Beschwerdeführers zeigte keine Befunde. Die Entwicklung von Kopf (Schädel, Gehirn, Gesicht, Hals, Wirbelsäule), Körper, sowie obere n und untere n Extremitäten wurde als unauffällig eingeschätzt (S. 1). 4. 3
Die Ärzte der Klinik für Neonatologie, Spital F.___, nannten in ihrem IV-Bericht für Neugeborene vom 1 3. September 2016 (Urk. 11/5) als Diagnose ein Atemnotsyndrom, GgV: 49 7. Sie führten aus, dass vom 2 2. August bis 1. September 2016 eine Intensivbehandlung des Beschwerdeführers statt gefunden habe. Klinisch und radiologisch sei das Atemnotsyndrom vereinbar mit einem Surfactantmangel . Die weitere Betreuung und Therapie fänden durch die Neonatologie im Spitals G.___
statt . 4. 4
Auch die Ärzte der Neonatologie, Spital G.___, bestätigten in ihrem Bericht vom 2. November 2016 (Urk. 11/6 / 1-3) beim Beschwerdeführer das Geburtsgebrechen Ziffer 497
(Ziff. 1.3). In ihrem Austrittsbericht vom 2. November 2016 (Urk. 11 /6/4-7) nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom
1. bis 2 6. September 2016 stellten sie folgende Diagnosen (S. 1): - frühgeborener Junge der 35+6 Schwangerschaftswochen, Geburtsgewicht 2260 g - Atemnotsyndrom - periodische Atmung mit Sauerstoffsättigungsabfällen - zum Ausschluss Vitium cordis - zum Ausschluss Infektion - Trinkschwäche
Die Ärzte führten unter anderem aus, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund von Depressionen und bei Zustand nach Suizidversuch regelmässig in ambulanter psychologischer Betreuung befinde . Seit dem 1 2. Lebensjahr werde eine kryptogene Epilepsie mit einfachen und komplex-fokalen Anfällen behandelt . Unter der aktuellen Therapie mit Lamotrigin, Levetiracetam und Sert r alin sei sie in den letzten zwei Jahren anfallsfrei gewesen, bis zu dem Krampfereignis am ersten postpartalen Tag (S. 1 Mitte) .
Zum Schwangerschaftsverlauf wurde festgehalten, dass das am 9. Mai und am 1. Juni 2016 bei Prof. D.___, Zürich, durchgeführte Organscreening unauf fällig gewesen sei. Es habe eine Hospitalisation in der hiesigen Frauenklinik zur Adal a ttokolyse bei vorzeitigen Kontraktionen in der 3 3. Schwangerschaftswoche sowie zur Lungenreifungsinduktion stattgefunden. Eine erneute Hospitalisation sei am F.___ in der 3 6. Schwangerschaftswoche aufgrund einer ausgeprägten Aura bei bekannter Epilepsie erfolgt . Darauf sei der Entscheid zur Entbindung gefällt worden (S. 1 unten). Die Geburt sei am F.___ per Sectio caesarea mit 35+6 Schwangerschaftswochen erfolgt (S. 2 oben).
Die Ärzte führten aus, dass die Verlegung des Beschwerdeführers auf ihre Neonatologie am 1. September 2016 unter Therapie mit Highflow bei Atemnot syndrom erfolgt sei. Aufgrund der zwischenzeitlichen Verschlechterung und dann länger anhaltenden Symptomatik sowie dem kurzzeitigen Auftreten leichter Lidödeme sei eine Echokardiographie zum Ausschluss eines Vitum
cordis erfolgt. Hierbei habe sich lediglich noch ein persistierendes Foramen ovale gezeigt. Zudem sei eine erneute Röntgen-Thorax-Aufnahme durchgeführt worden, die bei verdrehter Aufnahme jedoch schwierig beurteilbar gewesen sei und keine eindeutige Ursache gezeigt habe. Eine Infektion habe laborchemisch aus geschlossen werden können. Aufgrund des unreifen Atemmusters sei eine Therapie mit Coffeincitrat begonnen worden, worunter im Verlauf eine all mähliche Besserung der pulmonalen Situation eingetreten sei . Bis zum 2 4. September 2016 habe der Beschwerdeführer noch kurze Sauerstoffsättigungs schwankungen bis auf 82 % gezeigt und sei anschliessend unauffällig gewesen (S. 2 unten).
Die Ärzte hielten weiter fest, dass die Nahrung aufgrund der Atemnotsympto matik bis zum 1 9. September 2016 teilsondiert worden sei. Das Kind habe ein zunehmend besseres Trinkverhalten und eine stetige Gewichtszunahme gezeigt. Die Schädel- und Hüftsonographie seien mit jeweils unauffälligem Befund gewesen. Das Bilirubin beziehungsweise die transkutane Messung sei stets unter der Lampengrenze gewesen. Zum durchgeführten Hörscreening führten die Ärzte aus, dass die otoakustischen
Emissionen auslösbar gewesen seien. Das Neu geborenen -S creening sei im F.___ erfolgt. Am 2 6. September 2016 habe der Beschwerdeführer schliesslich in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 3 oben und S. 3 unten). 4 . 5
Dr. Z.___
stellte in ihrem Bericht vom 1. März 2018 (Urk. 11/14) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - beinbetonte rechtsbetonte leichte cerebrale Bewegungsstörung mit - motorischer Entwicklungsverzögerung - diskrete allgemeine Entwicklungsverzögerung - Status nach Frühgeburt der 35 6/7 Schwangerschaftswoche
Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass ein Geburtsgebrechen Ziffer 395 vorliege (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 3. Oktober 2016 bei ihr in Behandlung, und die letzte Untersuchung sei am 8. November 2017 erfolgt (Ziff. 2.1-2). Dr. Z.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer bereits im korrigierten Alter von 5 Wochen etwas mehr Bewegung der oberen gegenüber der unteren Extremität gezeigt habe. Im Verlauf habe sich auch eine Rumpf hyp o tonie manifestiert. Bei zunehmend auffälligen Bewegungsmustern und rumpfbetonter Hyp o tonie sei im korrigierten Alter von acht Monaten eine Physiotherapie eingeleitet worden, welche primär ambulant durchgeführt worden sei. Nachdem die Mutter zunehmend medizinisch erkrankt sei, sei es zu immer häufigeren Ausfällen der Therapielektionen gekommen, was deren Effizien z und die Förderung des Knaben zunehmend beeinträchtigt habe. Aus diesem Grund sei ab dem 8. November 2017 eine Domizilbehandlung verordnet worden (Ziff. 2.3).
4 . 6
Dr. Z.___ führte im Arztbericht infantiles POS Ziff er 4 0 4 GgV vom 5. August 2024 (Urk. 11/24) aus, dass die Diagnose von ihr am 3. Februar 2024 gestellt worden sei (Ziff. 5.1-2). Die Behandlung mit Methylphenidat sei am 1 5. Februar
202 4 gestartet worden. Die Wiederaufnahme der Ergotherapie mit Schwerpunkt Aufmerksamkeitsfokussierung sei im März 2024 erfolgt (Ziff. 5.4).
Zu den Ursachen führten Dr. Z.___ aus, dass sie es sehr schwierig finde, zu ent scheiden, welche Ereignisse des Lebens des Beschwerdeführers zur Entwicklung der Aufmerksamkeitsstörung am meisten beigetragen hätten. Neben der belasteten Schwangerschaft (Noxen im Sinne von Antiepileptika, Sertralin) und der leichten Frühgeburtlichkeit bestehe zusätzlich eine schwer belastete Säuglings- und frühe Kleinkindzeit durch die sehr unregelmässige emotionale Verfügbarkeit der Kindsmutter. Insbesondere die deutliche Bewegungsstörung im ersten Lebensjahr mach e einen Zusammenhang mit den Medikamenten der Mutter in der Schwangerschaft wahrscheinlich. Das Vorliegen eines Geburts gebrechens Ziffer 493 sollte erwogen werden. Bei fehlenden cerebralen Auf fälligkeiten (MRI) könne der Sturz in die Töss als Ursache der Aufmerksamkeits problematik ausgeschlossen werden. Um den Einfluss der psychosozialen Belastungsfaktoren möglichst auszuschliessen, sei mit der Diagnose gewartet worden, bis der Beschwerdeführer sicher zwei Jahre in einem emotional stabilen und fördernden Umfeld gelebt habe (Ziff. 6).
Dr. Z.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer aktuell Verhaltensauffällig keiten und Schulschwierigkeiten zeige (Ziff. 2.2).
Dr. Z.___ führte zur Frage, ob psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden, aus, dass gemäss Anamnese im Säuglings- und Kleinkindesalter eine sehr schwierige Beziehung des Beschwerdeführer s zur Mutter bestanden habe. Aktuell seien diese Schwierigkeiten seit dem Jahr 2022 mit der neuen Partnerin des Vaters behoben. Der Beschwerdeführer habe diese Belastungsfaktoren verarbeiten und über winden können (Ziff. 2.5). Im Weiteren hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer
einen Gesamt-IQ von 83 auf weise (a llgemeiner Fähigkeitsindex = rein kognitive Fähigkeiten: 85; Ziff. 3.1) .
Im Rahmen der aktuellen Befundbeschreibung führte Dr. Z.___ zu der Ver haltensstörung im Sinne einer krankhafte n Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer eine ver minderte Frustrationstoleranz und ein ausgeprägtes Rückzugsverhalten bei emotionaler Belastung sowie ein zwanghaftes Verhalten bestünden. Die ausgeprägten Stimmungsschwankungen erschienen aktuell wesentlich gebessert und würden im Rahmen der psychosozialen Belastung interpretiert (Ziff. 4.1).
Zu den Antriebsstörungen hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder ein vermehrtes Ruhebedürfnis zeige. Er verlange vermehrte Pausen und zeige Schwierigkeiten, auch bei interessierenden Aufgaben präsent zu bleiben . Während der Untersuchung habe er ein sehr langsames Arbeitstempo gezeigt. Zudem sei es bei repetitiven Aufgaben beziehungsweise Aufgaben zum selbständigen Arbeiten zu vermehrten Pausen gekommen, in denen er zur Weiterarbeit habe angeregt werden müsse n (Ziff. 4.2).
Betreffend die Störungen des Erfassens und Erkennens führte Dr. Z.___ aus, dass sich seitdem der Beschwerdeführer konstant gefördert worden sei, eine gute Verbesserung der kognitiven Leistungen jedoch zunehmend eine Spracherwerbs störung manifestiert habe . Er habe auch im Alter von vier Jahren kaum verständlich gesprochen. Inzwischen habe er unter der Logopädie einige Fort schritte machen können, wobei die Leistungen weiterhin nicht altersgemäss erschienen. Der Wortschatz liege an der unteren Altersnormgrenze auf dem Niveau eines durchschnittlichen Sechs jährigen. Das Verständnis für kurze Test anweisungen sei gegeben. Für komplexere Text f ragen sei jedoch häufig eine Um schreibung oder Erklärung nötig, damit er die Frage verstehe. Allgemein bestehe eine deutliche Empfindlichkeit für lautere Geräusche/Lärm, was im Sinne einer auditiven Wahrnehmungsschwäche zu verstehen sei (Ziff. 4.3).
Zum Vorliegen von Konzentrationsstörungen führte Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer zu Hause häufig Schwankungen in der Aufmerksamkeit zeige, und im Kindergarten durch die volle Assistenz unterstützt sei. W ä hrend der Untersuchung habe er auch in der Zweiersituation eine deutliche Ablenkbarkeit durch äussere und innere Stimuli gezeigt . Die Aufmerksamkeitsspanne sei ver kürzt (Ziff. 4.4). Was allfällige Gedächtnis - und Merkfähigkeitsstörungen anbelange, erinnere er sich häufig nicht an Aufträge oder erfülle sie nur partiell. Während der Untersuchung habe er in adaptiven Aufgaben des Basic MLT aus geprägte Schwierigkeiten gehabt, sowohl visuell als auch auditiv gezeigt e Informationen aufzunehmen und wiederzugeben. Das Erfassen und Umsetzen von Handlungsabfolge n
sei kaum gelungen, was den Alltag mit dem Beschwerdeführer deutlich erschwere. Das ultrakurze Memorieren von Zahlen folgen gelinge an der unteren Normgrenze (Ziff. 4.5). 4. 7
Dr. B.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 7. September 2024 (Urk. 11/30/2) aus, dass die Sorgeberechtigten des am 2 2. August 2016 geborenen Versicherten (aktuelles Alter 8 0/12 Jahre) die Anerkennung des Geburts gebrechens Ziffer 404 beantragt hätten . Die Diagnose eines ADHS sei am 3. Februar 2024 gestellt worden. Aufgrund der auffälligen Entwicklung mit mehreren Faktoren, welche auf eine erworbene Störung hinweisen würden, und relativ atypischer Symptompräsentation bezüglich ADHS werde eine Rückfrage bei der Behandlerin empfohlen:
1) Die beschriebenen Verhaltensstörungen mit Rückzug, rascher Reizüberflutung und zwanghaftem Verhalten seien nicht unbedingt typisch für ein ADHS . Es werde um eine differentialdiagnostische Einordnung vor dem Hintergrund der belastenden Vorgeschichte gebeten. 2)
Bezüglich der Antriebsstörungen werde insbesondere auf eine Antriebs minderung hingewiesen. Es werde um eine diagnostische Abgrenzung gegenüber anderen psychischen Erkrankungen mit vorherrschender Antriebsminderung gebeten und um Ausführungen dazu, ob Anzeichen einer depressiven Ent wicklung vorlägen. 3)
Aktuell sei keine Wahrnehmungsstörung nachgewiesen, indem die erhöhte Empfindlichkeit gegenüber Lärm diesbezüglich nicht als Nachweis einer der a rtigen Störung gelte n könne . Es werde um eine weitergehende testdiagnostische Abklärung von «Störung des Erfassens und des Erkennens» gebeten, zum Beispiel bezüglich der visuellen Wahrnehmung mithilfe der Figure complexe von Re y (Abzeichnen) oder bezüglich akustischer Wahrnehmung mithilfe des Mottier - Tests, Monroe Wortunterscheidungstests oder der Wortpaarliste nach Nickisch .
Zum Geburtsgebrechen Ziffer 493 führte Dr. B.___ aus, dass während d er Schwangerschaft ein multipler Medikamentenkonsum der Mutter bestanden habe, insbesondere eine antiepileptische und eine antidepressive Therapie. Allerdings sei von den angegebenen Medikamenten einzig Lamictal mit einem erhöhten Risiko kongenitaler Fehlbildungen vergesellschaftet. Solche seien beim Beschwerdeführer jedoch nicht aufgetreten. Es seien auch keine Anzeichen für eine angeborene Infektionskrankheit erwähnt. Hinweise auf das Vorliegen eine s
Geburtsgebrechens Ziffer 493 lägen damit nicht vor. Entsprechend werde eine Anerkennung nicht empfohlen. 4 . 8
Dr. Z.___ erstattete am 1 6. Dezember 2024 (Urk. 11/ 34)
ihre Stellungnahme zu den von RAD-Ärztin Dr. B.___ gestellten Zusatzfragen (vorstehend E. 4. 7, vgl. auch Urk. 11/25 - 26, Urk. 11/28).
Dr. Z.___ führte zu den Verhaltens störungen aus, dass di e Reizüberflutung durchaus im Sinne eines ADHS gesehen werden könne mit Aufnahme zu vieler Sinneseindrücke, welche den Beschwerdeführer in der Summe überforderten und dazu führten, dass er nicht mehr wisse, auf welchen Reiz er reagieren solle. Auch der Versuch der Erstellung einer äusseren Ordnung und sturem Anhängen an derselben, könne im Rahmen der Selbstregulation der sehr chaotischen Arbeitsorganisation gesehen werde n . Obwohl das genannte Verhalten auch bei einer ASS auftrete, seien beim Beschwerdeführer die weiteren Störungen jenes Symptomkomplexes nicht aus geprägt. W ie sie bereits im initialen Bericht erwähnt habe, sehe sie die Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer prae - / perinatalen Schädigung im Sinne einer Fetopathie (G eburtsgebrechen Ziffer 493) . Die Mutter habe während der Schwangerschaft trotz diverser Antiepileptika immer wieder tonisch-klonische Krampfanfälle gezeigt. Gemäss kürzlicher Aussage des Vaters sei es wohl auch zur Einnahme von Antidepressiva und schliesslich zu einer geplanten Sectio in der 3 5. Schwangerschaftswoche aus kindlicher Indikation bei bereits ein geschränktem CTG aufgrund des O2-Mangels im Rahmen der Anfälle gekommen. Nach der Geburt habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die Antiepileptika ein Entzugssyndrom durchgemacht (S. 1 Ziff. 1).
Unter dem Titel «Antriebsstörung» hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerde führer keine Anzeichen einer depressiven Entwicklung zeige. Trotz der sehr belasteten Beziehung zur Mutter sei er durch das übrige Umfeld (Vater, Gross eltern) immer sehr gut unterstützt worden . In der aktuellen Situation mit der Stiefmutter und den Stiefgeschwistern erscheine der Beschwerdeführer zunehmend glücklich und offen. Trotzdem bestünden die passiven Antriebs störungen fort (S. 1 Ziff. 2).
Weiter führte Dr. Z.___ zu den Wahrnehmungsstörungen aus, dass der Beschwerdeführer eine deutlich verzögerte Sprachentwicklung mit einer sehr un deutlichen und über längere Zeit kaum verständlichen Sprache gezeigt habe. Seine Artikulation und auch das Verständnis für einfachere Sätze hätten sich unter langjähriger gezielter Förderung mit Logopädie gebessert. Weiterhin manifestierten sich Schwierigkeiten, längere Satzkonstruktionen zu verstehen.
Aktuell lägen seine Leistungen im Bereich des reinen auditiven Memory s (Zahlennachsprechen) bei 5 in Folge (Prozentrang 79, Norm 16-84 aus Basic MLT). Im Bereich der Phonemerfassung (E rlernen von Nonsense -Worten) falle dagegen auf, dass bereits beim Erlernen der Worte Unsicherheiten auch im 3. bis 5. Durchgang neu auftreten würden. Die passive Wi e dererkennung der Worte (nach 15 Minuten) zeige deutliche Hinweise auf auditive Unsicherheiten mit Ver wechseln von Buchstaben, während aktiv bereits direkt nach einer Liste mit Konfundoren keine Worte mehr angegeben werden könnten. Während eine visuelle Erfassung von Bildern im Altersschnitt gelinge, sei das Memorieren einer Kurzgeschichte in keiner Weise möglich. Das Memorieren von Handlungs abfolgen gelinge ebenfalls im unteren Normbereich. Entsprechend könne eine auditive Wahrnehmungsschwäche beim Beschwerdeführer bestätigt werden. Die visuelle Wahrnehmungsschwäche sei nochmals gezielt geprüft worden: Im VMI nach Beery
hätten die visuelle Erkennung von Formen im Altersschnitt und die motorische Ausführung vor allem tempobedingt im unteren Durchschnitt gelegen. Auffällig seien hier einzig die Arbeitsorganisation und das Tempo gewesen (S. 2 Ziff. 3). 4 . 9
Dr. B.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2025 (Urk. 11/ 42/1-2) zu den Angaben von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.8) aus, dass in den vorliegenden Arztberichten des F.___ und des Spitals G.___ bezüglich der neonat a len Betreuung des Beschwerdeführers kein Entzugssyndrom oder ein Hin weis auf eine Fetopathie beschrieben worden sei en . Das Atemnotsyndrom sei im Zusammenhang mit der Frühg e burtlichkeit (Sectio in der 35 6/7 Schwanger schaftswoche) interpretiert worden. Der Entscheid zur Sectio sei bei vorzeitigen Kontraktionen und bei Auftreten einer Aura bei bekannter Epilepsie erfolgt. Ein O2-Mangel des Ungeborenen infolge von Anfällen der Mutter habe nicht vor gelegen.
In diesen zeitnahen Berichten werde beschrieben, dass die Mutter ab dem 1 2. Lebensjahr einfache und komplex-fokale Anfälle erlitten habe, jedoch während der letzten zwei Jahre anfallsfrei gewesen sei. Erst am Tag nach der Geburt sei eine epileptische Konvulsion beobachtet worden. Die von Dr. Z.___ erwähnten Entzugserscheinungen seien damit nicht beschrieben worden . Damit lägen aus den zeitnahen Akten keine Hinweise weder auf wiederholte tonisch-klonische Anfälle während der Schwangerschaft noch für eine Fetopathie oder eine Entzugssymptomatik vor. E s
bestünden jedoch mehrfach Hinweise darauf, dass das Kind in den nächsten vier Jahren bis zum Suizid der Mutter 2020 relevanten Belastungen ausgesetzt gewesen sei .
Es sei unklar, weshalb diese relevanten postnatalen Faktoren nicht als Ursache der a ktuellen Symptomatik beurteilt würden. Der in der KSME erwähnte erforderliche differential diagnostische Ausschluss anderweitiger kinderpsychiatrischer Störungen als Ursache der ADHS-ähnlichen Symptomatik sei damit nicht erfolgt . Die von Dr. Z.___ nun als Ursache erwähnte, aufgrund der Unterlagen jedoch nicht vor liegende Fetopathie, zeige jedoch auf, dass auch für sie die Symptomatik nicht auf ein e typische ADHS zurückgeführt werden könne.
Insbesondere das von Dr. Z.___ beschriebene erhöhte Ruhebedürfnis
stelle ein etwas atypisches ADHS-Symptom dar.
Zu den Ausführungen von Dr. Z.___ zur Frage 3)
bezüglich Wahrnehmungs störungen hielt Dr. B.___ fest, dass dies auf eine Gedächtnisstörung hin deute. Eine Wahrnehmungsstörung sei damit nicht nachgewiesen.
Es werde ent sprechend weiterhin keine Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 empfohlen. Es lägen auch keine Hinweise für das Geburtsgebrechen Ziffer 493 vor. 4 . 10
Dr. B.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 6. Mai 2025 (Urk. 10 /2- 4) aus, dass die Ablehnung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 aufgrund von zwei Punkten erfolgt sei . Zum einen habe derzeit kein Nachweis einer Störung der Wahrnehmung vor gelegen, und von Seiten des RAD sei eine ent sprechende Erweiterung der Testbatterie empfohlen worden, welche aktuell durchgeführt werde .
Wesentlicher sei jedoch der zweite Punkt der Ablehnung. Gemäss KSME (Ab schnitt 2.2 Differentialdiagnose) könnten eine Vielzahl von erworbenen Störungen, explizit aufgeführt seien eine Frühverwahrlosung, Misshandlung, Bindungsstörungen, emotionale und/oder psychische Überforderung bei belastenden sozialen Verhältnissen, zu ähnlichen Symptomen wie bei eine r ADHS führen. Zur Abgrenzung empfehle d as KSME eine kinderpsychiatrische differentialdiagnostische Beurteilung. Dabei soll te von den Behandlern differenzialdiagnostisch das Fehlen von relevanten erworbenen Ätiologie n plausibilisiert werden. Konkret müsse im Arztbericht plausibel dargestellt werden, dass andere differentialdiagnostische kinderpsychiatrische Störungen als haupt sächliche ätiologische Gründe für die vorliegende Pathologie ausgeschlossen werden könn te n. Dr. B.___ hielt fest, dass aus ihrer Sicht basierend auf den eingereichten Unterlagen ein derartiger Ausschluss nicht vor liege (S. 3 oben).
Zum Geburtsgebrechen Ziffer 493 (Fetopathie) führte Dr. B.___
zum Vor bringen, dass es durch die epileptischen Anfälle der Mutter zu einer Schädigung des Fötus gekommen sei, aus, dass in den
detailliert vorliegenden Akten, inklusive derjenigen der Mutter,
dokumentiert sei, dass sie seit dem 1 2. Lebensjahr an epileptischen Anfällen gelitten habe und in den zwei Jahren vor der Geburt anfallsfrei gewesen sei . In den Schwangerschaftskontrollen habe sie über keine epileptischen Anfälle
geklag
t. Sie habe unter Medikamenten zur Unterdrückung von Anfallsereignissen gestanden und kurz vor der Geburt eine Aura erlitt en . Bei einer Aura im Zusammenhang mit einer Epilepsie handle es sich um Vorboten, welche das baldige Auftreten eines epileptischen Anfalls ankündig t en . Die An nahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, wonach das Auftreten der Aura naheleg e, dass die Kindsmutter bereits ab der 9. Schwangerschaftswoche bis zur Geburt tonisch-klonische Anfälle aufgewiesen habe,
sei durch die Akten nicht unterstützt und bleib e damit eine unbewiesene Annahme .
Bezüglich einer Schädigung des Fötus
durch die verschiedene n eingenommene n Medikamente führte Dr. B.___ aus, dass bekannt sei, dass die Mutter in der 2 0. Schwangerschaftswoche (3 0. Mai
2016) bezüglich der Epilepsie Lamotrigin und Levetiracetam, sowie bezüglich der Depression Cipralex (Escitalopram) und Temesta (Lorazepam) eingenommen habe . Bei der frühzeitigen Geburt in der 35 6/7 Schwangerschaftswoche (2 2. August
2016) habe die Mutter bezüglich Epilepsie weiterhin die gleichen zwei Medikamente ein genommen, bezüglich der Depression werde nur das Medikament Sertralin erwähnt.
Aufgrund der erwähnten Aura sei am 2 2. August
2016 der Entscheid zur Ent bindung über Kaiserschnitt gefällt worden . Das Organscreening während der Schwangerschaft, das intrauterine Wachstum des Fötus, die postnatale Unter suchung des Neugeborenen (klinischer Status, Laborbefunde, Röntgen Thorax, Sonographie Schädel, Echokardiographie, Sonographie Hüfte,
Hörscreening) hätten keine Auffälligkeiten gezeigt . Die primäre Adaptation des Neugeborenen sei erschwert gewesen, und es seien ein Atemnotsyndrom mit periodischer Atmung und Sauerstoffabfällen
sowie eine Trinkschwäche
aufgetreten, was im Zusammenhang mit der Frühgeburtlichkeit interpretiert worden sei .
Dr. B.___ legte dar, dass d ie Auswirkungen verschiedener neuerer Antiepileptika, wie auch Lamotrigin und Levetiracetam in zahlreichen Studien abgeklärt worden seien . Lamotrigin hemm e die Folsäure, damit besteh e ein erhöhtes Risiko für Fehlbildungen beim F ötus, insbesondere für einen fehlende n Schluss des Neuralrohrs mit Ausbildung eines offenen Rückens (Spina bifida). Auch für weitere Fehlbildungen, wie Lippen-Kiefer- G aumenspalte oder Herzfeh l bildungen besteh e ein erhöhtes Risiko. Derartige Fehlbildungen seien bei m
Beschwerdeführer nicht festgestellt worden . Das Medikament Levetiracetam
gelte als sicher in der Schwangerschaft und werde bei klinischer
Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung der Mutter mit Antiepileptika entsp rechend empfohlen.
Escitalopram und Sertralin könn t en beim Neugeborenen eine Entzugs symptomatik auslösen (z um Beispiel Zittern, reduzierter Bewusstseinszustand) .
L ängerfristige Symptome seien jedoch selten und äusser ten sich insbesondere in einer persistierenden pulmonalen Hypertonie.
Zum Wirkstoff Lorazepam führte Dr. B.___ aus, dass dieser in den Akten in der 2 0. Schwangerschaftswoche erwähnt worden sei, später nicht mehr. Die An wendung im ersten Schwangerschaftsdrittel erhöh e das Risiko von Fehl bildungen, die Anwendung in der Spätphase der Schwangerschaft erhöh e eben falls das Risiko von neonatalen Entzugssymptomen . In den vorliegenden Berichten der Geburt (Spital
G.___) und der neonatalen Betreuung (F.___) sei kein Entzugssyndrom beschrieben oder gar behandelt worden . Es sei selbst verständlich nicht ausgeschlossen, dass die Medikamente, welche die Mutter ein genommen habe, sowohl zu den verfrühten Geburtsbestrebungen als auch zu der erschwerten Adaptation beigetragen h ätten . Dies entspreche jedoch keiner Embryo- oder Fetopathie . Auch zeig t en sich in sämtlichen durchgeführten Unter suchungen keine Anzeichen einer Feto
- oder Embryopathie, mit objektivierbaren, längerfristigen Schädigungen. Aufgrund der pharmakologischen Eigenschaften der Medikamente, welche die Mutter des Beschwerdeführers eingenommen habe,
sei auch retrospektiv ein relevanter Einfluss oder gar ein kausaler Zusammenhang zu den aktuell beobachteten Auffälligkeiten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit herzuleiten.
Abschliessend führte Dr. B.___ aus, dass i nsgesamt auch nach detaillierter Beurteilung der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin eine angeborene Erkrankung/Störung im Sinne der Geburtsgebrechen Ziffer 404 oder 493 als unwahrscheinlich erscheine . Weitere Abklärungen seien nicht not wendig. 4. 11
Am 2. Oktober 2025 erstattete Dr. phil. H.___, e idg. anerkannter Psycho therapeut, s einen Bericht (Urk. 20/1 6) . Dr. phil. H.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer im Zeitraum vom 9. bis 3 0. Juli 2025 eine testpsychologische Abklärung durchgeführt worden sei. Die Zuweisung sei durch Dr. Z.___ mit der Fragestellung einer Zweitmeinung zu ADHS im Rahmen eines Rekursverfahrens betreffend Kostenübernahme für medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG (Geburtsgebrechen Ziffer 404) erfolgt. Im Verlauf der Untersuchung habe sich klinisch der Verdacht auf eine ASS ergeben. Die Abklärung sei daher um diese Fragestellung erweitert worden. Zudem seien die Voraussetzungen für medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG geprüft worden (S. 1 Mitte) .
Dr. phil. H.___ hielt zusammenfassend fest, dass die Kriterien bezüglich ein er ADHS/ eines Geburtsgebrechen s Ziffer 404 beim Beschwerdeführer vollumfänglich erfüllt seien. Namentlich seien Diagnose und Therapie vor dem vollendeten 9. Lebensjahr erfolgt. E ine Störung des Verhaltens, des Antriebs und auch des Erfassens seien gegeben. Letztere gemäss den Vorbefunden, Berichten aus Ergo therapie und Schule sowie gemäss de m
Rey- Osterrieth
Complex Figure (ROCF) -Test . Störungen der Konzentration seien gemäss KiTAP nicht gegeben. Zu beachten sei aber, dass, wenn die Ablenkbarkeit im Vordergrund stehe, es Kinder gebe, die in der gut strukturierten und zeitlich oft auch stark eingeschränkten Testsituation gute Ergebnisse zeigten (vor allem oft auch an Tests am Computer, wo es meist e ns um direkte Reaktionen auf Reize gehe). Hier seien dann die Befragung von Lehrpersonen und Eltern sehr wichtig, denn naturgemäss trä t en Störungen der Aufmerksamkeit eher im Gruppenkontext, bei Leistungs anforderungen sowie bei einer Fülle an Reizen auf. Gemäss Vorbefunden, ADHS-KJ und den Berichten der Ergotherapie und der Schule sei die Symptomatik klar gegeben (S. 6 Mitte) .
Dr. phil. H.___ bejahte weiter das Vorliegen von Störungen der Merkfähigkeit beim Beschwerdeführer, dies gemäss Vorbefunden, Bericht der Ergotherapie sowie des ROCF-Tests. Der Beschwerdeführer verfüge über eine normale Intelligenz. Die kognitive Entwicklung liege im unteren Normbereich, bei einem dissoziierten Profil, was dem klinischen Eindruck der schulischen Ent wicklung entspreche .
Weiter hielt Dr. phil. H.___
fest, dass während der Untersuchung eine deutliche ASS-Symptomatik imponiert habe, weshalb das Vorliegen dieses Störungsbildes im Rahmen der Abklärung ebenso geprüft worden sei. Das Vorliegen einer aus geprägten ASS habe sich bestätigt (ICD-10 F84.1; atypischer Autismus; S. 6 unten f.). Dieses Störungsbild weise Gemeinsamkeiten mit dem ebenso gegebenen POS auf. Allerdings bestehe kein Hinweis darauf, dass die ADHS-Symptomatik vor allem in Situationen auftreten würde, welche die ASS-Symptomatik verstärkten. Im Gegenteil, die ADHS-Symptomatik trete in mehreren relevanten Alltags kontexten auf. Damit sei von einer komorbiden ASS auszugehe n, die zusätzlich zur ADHS bestehe. Weiter sei der Verdacht auf eine PTBS sowohl biographisch als auch testpsychologisch zu begründen. Allerdings sei kein überwiegend kontextbezogenes Vorkommen von ADHS-Symptomen im Zusammenhang mit Situationen, die an erlebte Traumata erinnerten, gegeben. Vielmehr trete die Symptomatik in mehreren r elevanten Alltagskontexten auf. Damit sei von einer allfälligen komorbiden PTBS auszugehen, die zusätzlich zur ADHS bestehe (S. 7 oben). 5.
5.1
RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt in ihre n Stellungnahme n vom 4. Februar 2025 (vorstehend E. 4.9) und vom 2 6. Mai 2025 (vorstehend E. 4.10) zu Recht fest, dass die von Dr. Z.___ gestützt auf die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers getät igten A ngaben in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2024 (vorstehend E. 4.8), wonach die Mutter des Beschwerdeführers trotz diverser Antiepilepti k a während der Schwangerschaft immer wieder tonisch-klonische Krampfanfälle gezeigt habe, die Indikation zur Sectio aufgrund eines O2-Mangels im Rahmen der Anfälle gestellt worden sei und er überdies an ein em Entzugssyndrom ge litten habe, in den echtzeitlichen Akten keine Stütze findet.
So geht aus dem Bericht der Ärzte der Neonatologie des Spitals G.___ vom 2. November 2016 (vorstehend E. 4. 4) klar hervor, dass die Mutter in den letzten zwei Jahren vor der Geburt anfallsfrei war bis zum Krampfereignis am ersten postpartalen Tag.
Damit im Einklang steht auch der Krankengeschichte-Eintrag der behandelnden Frauenärztin der Mutter, Dr. E.___, vom 1 7. Mai 2016 (vor stehend E. 4.2), wonach die Mutter des Beschwerdeführers unter Lamotrigin und Levetiracetam anfallsfrei gewesen sei . Die Indikation zur Sectio wurde sodann
aufgrund einer Aura der Mutter und nicht aufgrund eines Krampfanfalles gestellt (vgl. vorstehend E. 4.4) .
Das Vorbringen von Seiten des Beschwerdeführers, wonach aus der Aura der Mutter am Geburtstag darauf geschlossen werden könne, dass
sie bereits während der Schwangerschaft tonisch-klonische Anfälle aufgewiesen habe, welche zu einer Unterversorgung des Beschwerdeführers mit Sauerstoff und damit zu einem Hirnschaden geführt hätten (vorstehend E. 2.2), entbehrt einer medizinischen Grundlage.
Ebenso wenig belegt sind die Ausführungen (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4), wonach der Beschwerdeführer nach der Geburt ein Entzugssyndrom in Bezug auf die von der Mutter eingenommenen Medikamente durchgemacht h abe . So wurde die Adaptionsstörung des Beschwerdeführers sowohl von den Ärzten der Klinik für Neonatologie, F.___, in ihrem Bericht vom 1 3. September 2016 (vorstehend E. 4.3) als auch von den Ärzten der Neonatologie des Spital s
G.___ in ihrem Aus trittsbericht vom 2. November 2016 (vorstehend E. 4.4) im Zusammenhang mit der Frühgeburtlichkeit gesehen. Insbesondere hielten die Ärzte der Klinik für Neonatologie, F.___, fest, dass sich klinisch und radiologisch ein
Surfactantmangel gezeigt habe, was zur Beantragung von medizinischen Leistungen im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 497 (vgl. Urk. 11/1 Ziff. 6.1) führte . Eine Entzugssymptomatik nach der Geburt des Beschwerdeführers ist damit
ebenfalls nicht belegt. 5. 2
Dem Eintrag vom 1 7. Mai 2016 der vorliegenden Krankengeschichte der C.___ (vorstehend E. 4. 2) lässt sich entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Epilepsie Lamotrigin und Levetiracetam einnahm und infolge der schweren depressiven Störung Cipralex (Escitalopram) und Temesta (Lorazepam).
Gemäss dem Eintrag vom 1 8. August 2016 wurde der Spiegel von Sertralin und Lamotrigin bestimmt.
Im Austrittsbericht der Ärzte der Neonatologie des Spitals G.___ vom 2. November
2016 (vorstehend E. 4. 4) wurde sodann festgehalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers unter aktueller Therapie mit Lamotrigin, Levetiracetam und Sertralin gestanden habe.
In ihrem Bericht vom 1. März 2018 bestätigte Dr. Z.___ in ihrer Anamnese die Einnahme der beiden genannten Antiepileptika
Lamotrigin und Levetiracetam sowie von Sertralin (Urk. 11/14 Ziff. 2.3). Diese Medikamente bestätigte sie auch im Bericht betreffend das Geburtsgebrechen Ziffer 404 vom 5. August 2024 (vor stehend E. 4 .6). 5. 3
Wie aus der Krankengeschichte der C.___ (vorstehend E. 4.2) hervorgeht, wurde die Mutter des Beschwerdeführers während der Schwanger schaft engmaschig betreut. Es wurden regelmässige Ultraschall-Kontrollen durch geführt und sie wurde an Prof. D.___ für die grossen Organscreenings über wiesen, welche allesamt unauffällig ausgefallen sind. Auch das Neugeborenen-Screening der Klinik für Neonatologie,
F.___, dürfte wohl unauffällig ausgefallen sein, zumal keine Auffälligkeiten dokumentiert wurden (vorstehend E. 4.3-4) .
Die nach der Verlegung des Beschwerdeführers auf die Neonatologie des Spitals G.___
durchgeführten weiteren Untersuchungen auf eine angeborene Fehlbildung des Herzens oder Infektionen waren ohne Befund, ebenso unauffällig waren die Schädel- und Hüftsonographie sowie das Hörscreening (vorstehend E. 4.4). Eine durch die eingenommenen Medikamente erlittene Fehlbildung
ergibt sich daher nicht. 5. 4
Zu prüfen bleibt jedoch, ob es, wie von Seiten des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4) sowie von Dr. Z.___ in ihren Berichten vom 5. August 2024 und 1 6. Dezember 2024 (vorstehend E. 4.6 und E. 4.8) geltend gemacht wurde, infolge der aktenanamnestisch ausgewiesenen Medikamenteneinnahme der Mutter wäh rend der Schwangerschaft (vorstehend E. 5.2) zu einer cerebralen Schädigung des Beschwerdeführers im Sinne des Geburtsgebrechens Ziffer 493 gekomme n ist . 5. 4 .1
Hinsichtlich der Antidepressiva erweist sich das von der Mutter eingenomme ne Sertralin diesbezüglich als unbedenklich (compendium.ch). Auch was das Cipralex (Escitalopram) anbelangt, kann die Einnahme dieses Medikamentes gegen Ende der Schwangerschaft, wie die RAD-Ärztin Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 6. Mai 2025 (vorstehend E. 4.10) ausführte, bei Neu geborenen eine Entzugssymptomatik auslösen, jedoch selten längerfristige, wie eine pulmonale Hypertonie (www.compendium.ch) . Derartiges ist in den echt zeitlichen Akten nicht ausgewiesen oder bekannt.
Im Krankengeschichte-Eintrag der C.___ vom 1 7. Mai 2016 ist die Einnahme des Medikamentes Temesta durch die Mutter in der 2 0. Schwangerschaftswoche belegt. In den nachfolgenden Einträgen sowie in der übrigen Aktenlage wird es nicht mehr erwähnt. Wie es sich mit der Einnahme von Temesta in der Schwangerschaft durch die Mutter genau verhalten hat, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.
De r Herstellerbericht von Pfizer (Urk. 3/1)
äussert sich im Kapitel 4.6 Fertilität, Schwangerschaft und Stillzeit zu den Gefahren der Einnahme von Lorazepam in diesem Zusammenhang. Vorab wird ausgeführt, dass Lorazepam während der Schwangerschaft nicht verwendet werden soll t
e. Mehrere Studien wiesen auf einen Zusammenhang zwischen der Verwendung von Benzodiazepinen im ersten Drittel der Schwangerschaft und einem erhöhten Risiko von angeborenen Fehl bildungen hin (Urk. 3/1 S. 6) .
Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 5.3), ergaben weder die während der Schwangerschaft noch die direkt nach der Geburt durchgeführten, eingehenden Untersuchungen des Beschwerdeführers Hinweise auf angeborene Fehlbildungen. Weitere Abklärungen, ob seine Mutter nun im ersten Drittel der Schwangerschaft das Medikament eingenommen hat oder nicht und damit der beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung (vorstehend E. 2.2, 2.4), erübrigen sich daher.
Sodann wird im
Herstellerbericht ausgeführt, dass das Lorazepamglukuronid im Plasma Neu g eborener bis zu 7 Tage nach der Geburt nachweisbar sei. Die Glukur o nidierung von Lorazepam könnte die Konjugation von Bilirubin kompetit i v beeinträchtigen, was eine Hyperbilirubinämie beim Neugeborenen begünstige (Urk. 3/1 S. 6 unten f.) . Im Bericht der Ärzte der Neonatologie des Spitals G.___ vom 2. November 2016 wurde jedoch explizit festgehalten, dass das Bilirubin stets unterhalb der Lampengrenze gewesen sei (vorstehend E. 4.4). Damit ist eine Hyperbilirubinämie beim Beschwerdeführer direkt nach der Geburt nicht ausgewiesen .
I m Herstellerbericht
wird weiter darauf hingewiesen, dass Neugeborene, deren Mütter Benzodiazepine gegen Ende der Schwangerschaft erhielten, eine Ab hängigkeit entwickelt h ätten, weshalb sie dem Risiko des Auftretens von Ent zugserscheinungen in der postnatalen Phase ausgesetzt seien (Urk. 3/1 S. 7 oben). Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 5.1), sind beim Beschwerdeführer postnatal keine Entzugserscheinungen dokumentiert, und es wurden auch keine behandelt. Die Feststellungen von RAD-Ärztin Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 6. Mai 2025 (vorstehend E. 4.10), wonach die Einnahme von Temesta nicht zu einem Geburtsgebrechen Ziffer 493 geführt hat, erweist sich damit als korrekt. 5.4 .2
Soweit
Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 7. September 2024 (vor stehend E. 4. 7) ausführte, dass Lamictal (Lamotrigin) mit einem erhöhten Risiko kongenitaler Fehlbildungen vergesellschaftet sei, solche aber beim Beschwerde führer nicht aufgetreten seien, ist dem mit Blick auf die Patienten information (www.compendium
) beizupflichten.
Was das eingenommene Levetiracetam anbelangt, mag die Aussage von Dr. B.___ wohl zutreffen, dass bei einer ausschliesslichen Einnahme von Levetiracetam kein erhöhtes Risiko für Fetopathien besteht. Indes wird jedoch in der Patienteninformation (www.compendium
) ausgeführt, dass ein Risiko von Geburtsfehlern und Entwicklungsstörungen (Autismus-Spektrum-Störungen und geistige Behinderung) für das ungeborene Kind bei der Einnahme mehrerer Antiepileptika nicht vollständig ausgeschlossen werden könne .
Die Mutter des Beschwerdeführers nahm vorliegend während der Schwanger schaft mehrere Antiepileptika ein, eine Entwicklungsstörung des Beschwerde führers ist schon früh in den Akten dokumentiert. So führte Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 1. März 2018 (vorstehend E. 4.5) aus, dass beim Beschwerdeführer eine eindeutige recht s betonte cerebrale Bewegungsstörung bestehe bei motorischer Entwicklungsverzögerung und diskreter allgemeiner Entwicklungs verzögerung. Wie aus ihrem Bericht vom 5. August 2024 (vorstehend E. 4.6) hervorgeht, erachtete Dr. Z.___ die deutliche Bewegungsstörung im ersten Lebensjahr des Beschwerdeführers als in Zusammenhang mit der Medikamenten einnahme der Mutter in der Schwangerschaft stehend, weshalb sie die Prüfung eines Geburtsgebrechens Ziffer 493 für erforderlich erachtete .
Weiter wurde im späteren Verfahrensverlauf, wie von Seiten des Beschwerde führers geltend gemacht wurde (vorstehend E. 2.4), eine ASS diagnostiziert (vor stehend E. 4.11, Urk. 20/19/3). Die Abklärung betreffend die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 durch die Beschwerdegegnerin ist am Laufen (vor stehend E. 3.5).
Damit fehlt es an einer hinreichenden medizinischen Beurteilung, ob das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild auf die kombinierte Einnahme mehrere Antiepileptika
während der Schwangerschaft der Mutter zurückgeführt werden kann und damit ein Geburtsgebrechen Ziffer 493 vorliegt. 5.5
Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt, was die gleich zeitige Einnahme mehrere r Antiepileptika (Lamotrigin und Levetiracetam)
während der Schwangerschaft anbelangt, und ob dies im Zusammenhang mit der dokumentierten Entwicklungsstörung und der ASS des Beschwerdeführers steht, als unklar, zumal keine differenzierte fachärztliche Beurteilung hierzu vorliegt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese erforderlichen fachärztlichen Abklärungen nachholt. 6 .
6 . 1
Betreffend das Geburtsgebrechen Ziffer 404 ist unbestritten, dass die Diagnose von Dr. Z.___ vor dem v ollendeten 9. Lebensjahr des Beschwerdeführers am 3. Februar 2024 gestellt worden ist und auch spezifische Therapiemassnahmen eingeleitet worden sind (vorstehend E. 4. 6). Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht für eine Kostenübernahme für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mi t dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 gestützt auf die Stellungnahmen von
RAD - Ärztin
Dr. B.___ vom
4. Febr u ar 2025 (vor stehend 4. 9) und vom 2 6. Mai 2025 (vorstehend E. 4. 10) . Dr. B.___ verwies auf die frühkindliche Belastungssituation des Beschwerdeführers und das Fehlen eines differentialdiagnostische n Ausschluss es anderweitiger kinder psychiatrischer Störungen als Ursache der ADHS-ähnlichen Symptomatik . Weiter erachtete sie beim Beschwerdeführer nicht sämtliche Teilleistungsstörungen als erfüllt . Dagegen wurde von Seiten de s Beschwerdeführer s um Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 ersucht, wobei insbesondere geltend gemacht wurde, dass die weiterführenden Abklärungen das Vorliegen sämtlicher Teil leistungsstörungen bestätigt hätten (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4).
6. 2
Zu berücksichtigen gilt vorab, dass es sich gemäss Anhang 4 Ziff. 2.2 KSME bei Ziff. 404 Anhang GgV im Grunde um eine Ausschlussdiagnose handelt. Fest gehalten wird, dass zunächst ein (frühkindlich) erworbenes Leiden, welches Ursache eines psychoorganischen Syndroms sein könnte (Schädel-Hirn-Trauma, Enzephalitis), ausgeschlossen werden müsse. Ferner könnten eine Vielzahl von erworbenen, respektive reaktiven kinderpsychiatrischen Störungen zu Symptomen im Sinne eines ADHD führen; dazu gehörten Frühverwahrlosung, Misshandlung, Bindungsstörungen, emotionale und/oder psychische Über forderung bei belastenden sozialen Verhältnissen, kognitive Überforderung bei genereller Intelligenzminderung, oder Unterforderung bei Hoch begabung. Daneben gebe es auch umschriebene tiefgreifende Entwicklungs störungen, die ähnliche Symptome hervorriefen.
Bei Verdacht auf eine kinderpsychiatrische Störung solle der/die Fach arzt/Fachärztin beigezogen werden. Es könnten Komorbiditäten bei Ziff. 404 An hang GgV auftreten, die jedoch nicht die Hauptursache der Symptomatik sein dürften. Sehr wichtig sei es deshalb, in den Arztberichten durch eine genaue Anamnese, plastische Befundbeschreibungen, testpsychologische Belege (Intelligenz) und differenzialdiagnostischen Überlegungen das Fehlen von relevanten erworbenen Aetiologien zu plausibilisieren, sodass das Vorliegen eines Geburtsgebrechens für den RAD-Arzt nachvollziehbar werde. 6. 3
Die aus den Akten hervorgehende erhebliche Belastungssituation des Beschwerdeführers, wie sie bis zur Aufnahme in die neue Familie des Vaters nach dem Suizid der Mutter im Jahr 2020 respektive bis ins Jahr 2022 bestanden hat, lässt sich durch die beschwerdeweisen getätigten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer sowohl durch den Vater als auch die Grosseltern sehr gut unterstützt und betreut worden sei (vorstehend E. 3.2, vgl. auch E. 4.8), nicht mindern.
So ersuchte Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 1. März 2018 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 395 um eine Domizilbehandlung mit Physio therapie, da die betreuende Mutter aus medizinischen Gründen nicht Auto
fahren dürfe. Der Vater sei voll berufstätig und könne den Transport tagsüber zur Therapiestelle nicht übernehmen. Es könnten allenfalls Transporte mit dem Behinderten-Taxi erwogen werden, jedoch sei ein Transport des Kleinkindes (< 2 Jahre) ohne Bezugsperson nicht vertretbar. Da der Gesundheitszustand der Mutter aber stark wechselhaft sei, wäre sie zum Teil auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu einer Therapielektion zu begleiten (Urk. 11/14 S. 1 oben).
Daraus geht klar hervor, dass die Betreuung des Beschwerdeführers zumindest unter der Woche in diesem Zeitraum vorwiegend seiner schwerkranken Mutter oblag, welche aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage war, regelmässig das Haus für die Physiotherapie des Beschwerdeführers zu ver lassen, dies nicht einmal unter der Bedingung, dass sie gefahren w orden wäre . Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt durch die Grosseltern unterstützt worden wäre, geht aus diesen Ausführungen von Dr. Z.___ nicht hervor, der Vater war berufsbedingt abwesend.
Weiter lässt sich der von Dr. Z.___ in ihrem Bericht betreffend das Geburts gebrechen Ziffer 404 vom 5. August 2024 wiedergegebenen Anamnese ent nehmen, dass der Beschwerdeführer sich eine Contusio capitis zuzog, als er infolge eines Epi lepsie- Anfalles der Mutter 2 m in ein Tobel stürzte . Es sei eine Hospitalisation in I.___ erfolgt bei schwieriger Mutter-Kind-Beziehung. Dies sei nur einer von vielen Stürzen gewesen, die Mutter sei auch nach den Anfällen für den Beschwerdeführer über Stunden nicht verfügbar gewesen. Zusammenfassend habe er im Kleinkindalter viel Unsicherheit erlebt, wobei sich die Situation nach der Trennung der Eltern im Jahr 2019 noch verschärft habe, da die Mutter ihr Sorgerecht nicht habe einschränken wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe im Jahr 2020 Suizid begangen. Erst nach ihrem Tod mit der Aufnahme des Beschwerdeführers in die neue Familie des Vaters habe sich die Situation beruhigt (Urk. 11/24 Ziff. 2.4) .
Die Belastungssituationen,
denen
der Beschwerdeführer ausgesetzt war, sind als schwer zu qualifizieren . Entsprechend erweis en sich die Aussage n von Dr. Z.___, wonach seit dem Jahr 2022 keine psychosozialen Belastungsfaktoren mehr das Verhalten beeinflussten (vorstehend E. 4.6) respektive der Beschwerde führer nicht depressiv wirke (vorstehend E. 4.8), als zu wenig substantiiert, um, wie in Anhang 4 Ziff. 2.2 KSME gefordert wird (vorstehend E. 6.2), eine erworbene kinderpsychiatrische Störung
beim Beschwerdeführer ausschliessen zu können . Zu berücksichtigen ist auch, dass die Äusserungen von Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführer nicht depressiv wirke, im Gegensatz zu den Aus führungen im Bericht von Dr. phil. H.___ vom 2. Oktober 2025
zur Child Behaviour
Checklist stehen,
wonach sich laut den Angaben des Vaters auffällige Werte auf den Problemskalen ängst lich /depressiv, rückzüglich /depressiv, Auf merksamkeitsprobleme und Denk-, Schlaf- und repetitive Probleme gezeigt hätten. Dies deckt sich mit den Angaben der Stiefmutter (Urk. 20/16 S. 5 Mitte). Überdies erachtet Dr. phil. H.___ auch die Kriterien für eine PTBS beim Beschwerdeführer als erfüllt (vorstehend E. 4.11).
Letztlich geht aus den Ausführungen von Dr. Z.___ vom 5. August 2024 klar hervor, dass sie sich betreffend die Ursache des ADHS selbst unsicher war und mehrere Möglichkeiten in Betracht zog (vorstehend E. 4.6).
In ihrer Stellung nahme vom 1 6. Dezember 2024 (vorstehend E. 4.8) hielt sie sodann fest, dass sie die Verhaltensauffälligkeiten beim Beschwerdeführer im Sinne einer prae /perinatalen Schädigung, also im Sinne des Geburtsgebrechens Ziffer 493 sehe.
Aufgrund des Gesagten wäre vorliegend
gemäss KSME eine fachärztliche kinder psychiatrische Beurteilung erforderlich gewesen, um abschliessend darüber ent scheiden zu können, ob von einem erworbenen Störungsbild auszugehen ist oder nicht. In ihrer Stellungnahme vom 1. April 2025 hielt RAD-Ärztin Dr. B.___ fest, dass gemäss KSME die Klärung durch den RAD weder vorgesehen noch medizinisch sinnvoll sei (Urk. 20/10/53 S. 29). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass zwar gemäss Ziff er 404.6 KSME erstmalige Abklärungen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 nicht von der IV anzuordnen oder vorzu nehmen sind, da die adäquate Behandlung eine bereits korrekt gestellte Diagnose voraussetzt. Jedoch ist auf Anhang 4 Ziffer 2.3 KSME hinzuweisen, wonach der RAD im Zusammenhang mit der Abklärung des Vorliegens des Geburts gebrechens Ziffer 404 durchaus zusätzliche Abklärungen verlangen und auch veranlassen kann. Entgegen der von Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2025 vertretenen Ansicht, erweist sich hier die Veranlassung einer fach ärztlichen Abklärung als erforderlich.
An der unklaren Lage ändert nichts, dass sich anhand der nachträglich vom 9. bis 3 0. Juli 2025 durchgeführten Abklärungen von Dr. phil. H.___
sämtliche Teil leistungsstörungen beim Beschwerdeführer bestätigen liessen (vorstehend 4.11). Insbesondere wurde die von Dr. phil. H.___ gestellte Diagnose einer ASS nach weiterführenden Abklärungen durch die Psychotherapeutin M.Sc . J.___ und Dr. med. K.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
vom 2 9. September 2025 bestätigt (Urk. 20/19/3). Wie die Beschwerdegegnerin anmerkte (vorstehend E. 3.5), findet derweilen die Prüfung der Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 statt.
Gemäss Ziff er 404.1 und Ziff er 405.1 KSME ist eine gleichzeitige Anerkennung von Ziffer 404 GgV und Ziffer 405 GgV nur in Ausnahmefällen und nur mit nachvollziehbarer fachärztlicher (kinderpsychiatrischer) Begründung möglich. Die einzig vorliegende fachärztliche Beurteilung durch Dr. K.___ in seinem Bericht vom 2 9. September 2025 (Urk. 20/19/3) erstreckt sich jedoch nicht auf diese Fragestellung. Damit liegt keine fachärztlich nachvollziehbare Begründung der Komorbidität vor. 6. 4 Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt auch betreffend das Vorliegen eines Geburtsgebrechen
nach Ziffer 404 als unklar. Es mangelt bei schwerer frühkindlicher Belastungssituation an einer fachärztliche n, kinder psychiatrischen differenzialdiagnostischen Auseinandersetzung, wie sie von der KSME gefordert wird. Weiter mangelt es an einer fachärztlichen kinder psychiatrischen Auseinandersetzung, inwiefern ein allfälliges Geburtsgebrechen Ziffer 404 neben der im Laufe des Verfahrens diagnostizierten ASS im Sinne eines Geburtsgebrechens Ziffer 405 besteht, respektive ob die vom Beschwerdeführer gezeigte Symptomatik durch das Geburtsgebrechen Ziffer 405 seine vollständige Erklärung findet oder als komorbid angesehen werden kann. Auch mangels Klar heit im Zusammenhang mit einem allenfalls vorliegenden Geburtsgebrechen Ziffer 493 (vorstehend E. 5) lässt sich ohne weitere fachärztliche Abklärungen nicht abschliessend beurteilen, w ie die beim Beschwerdeführer vorliegende Symptomatik einzuordnen ist. 7. D as Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt sowohl im Zusammenhang mit dem allfälligen Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziffer 493 als auch hinsichtlich eines Geburtsgebrechens Ziffer 404 als ungenügend ab geklärt, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der im Laufe des Verfahrens diagnostizierten ASS .
Die angefochtene n Verfügung en
sind folglich aufzuheben und die Sache zur Vor nahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’ 0 00 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen 8.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 2 80 .- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4’ 600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde vom 2 0. März 2025 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 1 8. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 493 verfüge. 2.
Die Beschwerde vom 2 5. April 2025 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom
9. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 4 04 verfüge. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 1’ 0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 4’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan