Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1969, hat in Y.___ die Grundschule sowie eine Ausbildung zum Elektriker absolviert und war ab August 2002 für die Z.___ AG tätig, wobei er ab März 2008 als Vorarbeiter für Gar tenbau und Gartenpflege angestellt war (Urk. 7/7, 7/14 und 7/43). Nach erfolgter Früherfassung im Jahr 2023 (vgl. Urk. 7/3 f.) meldete er sich am 2 6. Juni 2024 unter Hinweis auf Operationen am Kniegelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst den Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/10) diverse medizinische Unterlagen ein (Urk. 7/18, 7/21 und 7/23-34) und führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten (Urk. 7/13). Dessen Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2024 auf (Urk. 7/43/6-7). Mit Vorbescheid vom 1 7. Oktober 2024 nahm die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 43 % ab 1. März 2025 eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/54). Dagegen erhob der Versicherte am 13. November 2024 Einwand (Urk. 7/56), welchen er nach Ein sicht in die Akten am 2 1. November 2024 zurückzog (Urk. 7/61). Am 1 8. Februar 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 7/63 [Begrün dung], 7/66). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 9. März 2025 unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. Februar 2025 (Urk. 3) Beschwerde mit de n Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei ihm ab dem 1. März 2025 eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 65 % auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1 5. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2 S. 3).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Februar 2025, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. März 2024 in seiner bisherigen Tätigkeit als Vorarbeiter eingeschränkt sei. Dies sei der Beginn des gesetzlichen Wartejahres. Den vorliegenden medizinischen Unter lagen sei zu entnehmen, dass er in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben . Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 107'368.78 und einem Invalideneinkommen von Fr. 60'732.84 resultiere ein Invaliditätsgrad von 43 %, weshalb der Beschwerdeführer ab März 2025 Anspruch auf eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente habe (Urk.
E. 2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 1 9. März 2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich motiviert und zuversichtlich gezeigt, in einer weniger belastenden Tätigkeit vollzeitig erwerbstätig sein zu können. Im Rahmen eines von der Arbeitslosenkasse bewilligten Deutschkurses sei er gezwungen gewe sen, für längere Zeit zu sitzen. Dabei habe er erkennen müssen, dass sein Knie schon nach weniger als einer Stunde stark angeschwollen sei und Schmerzen bereitet habe. Der behandelnde Orthopäde, Dr. A.___, habe die deutliche Schwel lung des rechten Kniegelenks bestätigt und einen intraartikulären Erguss erkannt. Weitere Abklärungen hätten gezeigt, dass auch im linken Knie schon sehr starke arthrotische Veränderungen vorlägen. Insgesamt sei Dr. A.___ daher zum Schluss gekommen, dass auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % vorliege. Folglich resultiere ein höherer Invaliditätsgrad, wobei bei der Festlegung des Invalideneinkommens auch zu berücksichtigen sei, dass er schon im 5 6. Altersjahr stehe, in der Schweiz ausschliesslich im Gartenbau gear beitet habe und trotz der langen Aufenthaltsdauer kaum Deutsch spreche. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen werde er zukünftig ausserdem nur noch eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen können. Dies seien alles Fakto ren, welche die Lohnhöhe in einer zukünftigen Arbeitstätigkeit beeinflussen wür den. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der Fassung vom 1. Januar 2022 (BGE 150 V 410) müsse auch in Bezug auf die seit 1. Januar 2024 in Kraft stehende Fassung festgehalten werden, dass damit in keiner Weise den höchstrichterlichen Ausführungen Rechnung getragen wor den sei. Das Invalideneinkommen sei deshalb um 25 % zu reduzieren, womit bei einem 70%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit noch von einem Invalidenein kommen von Fr. 37'789.-- auszugehen sei. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 107'368.78 resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 % . Ihm sei daher ab März 2025 eine Invalidenrente von 65 % auszurichten (Urk. 1 S. 5 f.).
E. 3 6
In seinem Bericht vom 5. Februar 2025 führte Dr. A.___ aus, dass beim Beschwer deführer Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks mit ausgeprägter Schwellneigung und Schmerzsymptomatik unter Belastung bestünden. Auch auf der linken Seite begännen bereits medial betonte Beschwerden bei radiologisch sichtbarer Abnützung. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem erlernten Beruf als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig. Da die Schmerzen rechts auch in sitzender Position schon nach 40-50 Minuten auftr ä ten und auf der linken Seite eine Arthrose 3. Grades mit entsprechendem klinischem Defizit vorliege, bestehe auch für eine angepasste Tätigkeit eine partielle Arbeitsunfähigkeit von 20-30 % . Optimal wäre eine Tätigkeit, die nur mit einer leichten Belastung beider Kniegelenke einhergehe und regelmässige Wechsel zwischen den Positionen Sitzen/Gehen/Stehen beinhalte (Urk. 3 S. 2).
E. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde von ärztlicher Seite initial ab dem 1 9. Januar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, nachdem ihm
durch Dr. A.___ gleichen tags aufgrund einer schmerzhaften Pangonarthrose
rechts eine Knie-Total prothese implantiert worden war (Urk. 7/ 3/2, 7/24 und 7/ 41/6). Ab dem 15. Mai 2023 nahm er seine angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter wieder in einem 50%-Pensum auf, welches er danach ab dem 1 9. Juni 2023 auf ein Voll zeitp ensum steigern konnte (Urk. 7/3/2, 7/41/8-9).
E. 3.2 Im Rahmen einer Verlaufskontrolle habe der Beschwerdeführer laut Bericht von Dr. A.___ vom 2 9. Januar 2024 über intermittierend und belastungsabhängig auf tretende Beschwerden am rechten Kniegelenk geklagt. Diese träten v.a. ventral seits beim Treppensteigen mit Gewicht auf. Eine Röntgenuntersuchung habe unver ändert einen achsengerechten Sitz der eingebrachten Implantate gezeigt (Urk. 7/26/1).
E. 3.3 Bei im weiteren Verlauf weiter zunehmenden Kniebeschwerden unter Arbeitsbe lastung (vgl. Urk. 7/27 f.) wurde dem Beschwerdeführer ab dem 9. März 2024 erneut eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/29-34). Dr.
A.___ nahm am 1 1. April 2024 einen weiteren operativen Eingriff am rechten Kniegelenk vor und implantierte einen Retropatellar-Ersatz (Urk. 7/23).
E. 3.4 Am 2 7. Mai 2024 berichtete Dr. A.___ von einem äusserlich deutlich geschwol lenen rechten Kniegelenk mit intraartikulär tastbarem Erguss. Es bestünden belastungs abhängige Beschwerden, die bereits nach 20-minütigem Gehen aufträ ten. Der Beschwerdeführer sei als Landschaftsgärtner noch für weitere acht Wochen vollständig arbeitsunfähig; langfristig müsse er diese kniebelastende Tätig keit wohl verlassen. Das linke Knie zeige ebenfalls bereits Abnützungs zeichen mit belastungsabhängigen Beschwerden und radiologisch einer schon leichten Verschmälerung des femorotibialen Gelenkspalts. Der Beschwerdeführer könnte eine Bürotätigkeit mit wechselnd stehender-sitzender-gehender Bewe gung und hauptsächlich manuellen Anforderungen ausüben. Schwere körperliche Arbeit mit Tragen von Gewichten und ständigen Belastungen im Ste hen/Knien/Hocken sei im aktuellen Zustand nicht möglich (Urk. 7/18).
E. 3.5 Gemäss Bericht von Dr . A.___ vom 8. Juli 2024 habe der Beschwerdeführer über weiterhin persistierende Schwellungen am rechten Kniegelenk berichtet. Aus ärztlicher Sicht sei er in seinem angestammten Beruf als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig. In einer weniger kniebelastenden, angepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/21/1).
E. 4.1 Die Parteien stimmen dahingehend überein, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit als Vorarbeiter aufgrund der Knieproblematik dauerhaft nicht mehr zumutbar ist. Dies is t unter Berücksichtigung der soeben im Einzelnen dargelegten medizinischen Aktenlage denn auch mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt. Während die Beschwerdegegnerin aber von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, ist der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht seines behandelnden Arztes Dr. A.___ vom 5. Februar 2025 der Auffassung, ihm sei nur noch ein 70%-Pensum zumutbar (vgl. vorste hende E. 2.1-2.2).
E. 4.2 Der genannte Bericht von Dr. A.___ wurde zwar erst im Beschwerdeverfahren vorge legt, datiert indes vor der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Februar 2025 (Urk. 2), weshalb er praxisgemäss in die Urteilsfindung einzubeziehen ist (vgl.
BGE 130 V 138 E. 2.1).
Dr. A.___
begründete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20-30 % in einer angepassten Tätigkeit damit, dass die rechtsseitigen Knieschmerzen auch in sitzender Position bereits nach 40 bis 50 Minuten aufträten und auf der linken Seite radiologisch eine Arthrose 3. Grades mit entsprechendem klinischem Defizit vorliege. Zudem verwies er im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auf eine «IV-Tabelle» (Urk. 3 S. 2).
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits ist es unbehelflich, zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf Tabellenwerte zurückzugreifen, zumal im Bereich der Invalidenversicherung keine derartige Tabelle existiert. Dr . A.___ nimmt vermutlich auf die Suva-Tabellen Bezug, die unter anderem beim Vorlie gen von Arthrosen zur Ermittlung des Integritätsschadens genutzt werden (Tabelle 05). Der Integritätsschaden hat allerdings weder zwangsläufig einen Ein fluss auf die Arbeitsunfähigkeit noch lässt sich aus dem Prozentsatz des Integritäts schadens etwas zur prozentualen Einschränkung in der Arbeitsfähig keit ableiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 2 9. Juni 2022 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die neu auch nach längerem Sitzen auftretenden Knieschmerzen in quantitativer Hinsicht auf das funktionelle Leistungsvermögen
in einer Tätigkeit auswirken sollten, die — wie von Dr. A.___ vorausgesetzt (Urk. 3 S. 2) — den regelmässigen Wechsel zwi schen den Positionen Sitzen, Gehen und Stehen erlaubt und nur mit einer leichten Belastung der Knie einhergeht. Namentlich ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für einen schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf. Bei dieser Sachlage ist die durch Dr. A.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit für leidens angepasste Tätigkeiten auch unter Berücksichtigung der Erfahrungstat sache zu würdigen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dies muss umso mehr gelten, da Dr. A.___
noch im Juli 2024 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen war (Urk. 7/21/1).
E. 4.3 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in einer dem medizinischen Belastungsprofil entsprechenden Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollzeitlich arbeitsfähig ist.
E. 5.1 In einem nächsten Schritt sind
die erwerblichen Auswirkungen
zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestim men. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf
sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 5.2.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des
Validenein kommens
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver sicherung [ IVV ]).
E. 5.2.2 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der 1. März 2025 den Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bildet (Urk. 1 S. 2 und S. 6, Urk. 2 S.
3). Dies ist zutreffend, da der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als Vorar beiter ab März 2024 dauerhaft und ohne wesentlichen Unterbruch (vgl.
Art.
29 ter IVV) eingeschränkt war (vgl. Urk. 7/29-34). Aufgrund der im Juni 2024 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/7) war im März 2025 auch die in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehene sechsmonatige Karenzfrist abgelaufen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Vorabeiter für Gartenbau und Gartenpflege bei der Z.___ AG im hypothetischen Gesundheitsfall nicht fortgeführt hätte. Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen a ufgelöst (Urk. 7/ 43/6-7).
Zur Ermittlung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Durchschnittswert der IK-Einträge der Jahre 2018 bis 2022 heran (Urk. 7/51/1-2), was sachgerecht erscheint und beschwerdeweise auch nicht beanstandet wurde.
Unter Berücksich tigung der im Verfügungszeitpunkt aktuellen Daten zur Nominallohnentwicklung (vgl. BGE 150 V 67 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2025 vom 2. März 2026 E. 5.2) resultiert unbestrittenermassen ein Valideneinkommen von Fr. 107'36
E. 5.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 107'36 8 .78 und einem Invaliden einkommen von Fr. 60'732.84 resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 46'635.94 und somit ein
Invaliditätsgrad von gerundet 4 3 % (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom 21. September 2022 E. 7) . Die Zusprechung einer Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2025 erweist sich folglich als korrekt (vgl. vorstehende E. 1.3). 6 .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1 8. Februar 2025 (Urk. 2) nicht zu beanstanden; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
E. 8 . 78 . 5. 3 5.3.1
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezo gen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabel len der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwen dung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3.2
Da der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine leidens angepasste Tätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der LSE 2022
zu ermitteln, wobei praxisgemäss
üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level
(Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor)
abgestellt wird
(Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2025 vom 12. Februar 2026 E. 5.1 mit Hinwei sen).
Diese legte auch die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung zu Grunde. Ausge hend
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Hilfst ätigkeit
legte sie das Invalideneinkommen unter weiterer Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung grundsätzlich auf Fr. 67'480.94 fest (Urk. 7/51/3) . Insoweit ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation.
Der Beschwerdeführer rügt allerdings, die Beschwerdegegnerin habe den genann ten Betrag unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs zu Unrecht lediglich um 10 % reduziert. Angemessen sei vielmehr ein Abzug in Höhe von 25 % (Urk. 1 S.
5 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden, da praxisgemäss weder das fortgeschrittene Alter noch die fehlende berufliche Ausbildung oder die — laut Beschwer deführer — kaum vorhandenen Deutschkenntnisse bei Hilfsarbeiten bzw. Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zu einem Abzug führen (BGE 146 V 16 E.
7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2025 vom 1 6. Januar 2026 E. 5.2 mit Hinweisen). In Anbetracht des medizinischen Belastungsprofils steht dem Beschwer deführer ausserdem ein genügend breites Spektrum an körperlich leich ten, wechselbelastenden Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zur Verfügung, ohne dass sich die qualitativen Einschränkungen zusätzlich lohnrelevant auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5.
Dezember 2023 E. 5.4.2.3). Im Übrigen würde selbst die nach Ansicht des Beschwer deführers nur noch zumutbare Teilzeitbeschäftigung von 70 % keinen (zusätzlichen) Abzug rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom 5. September 2024 E. 7.5).
Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht bloss den gestützt auf Art. 26 bis Abs.
3 IVV (in der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) in jedem Fall zu gewährenden Pauschalabzug von 10 %
berücksichtigt . Es kann offenbleiben, ob diese Regelung gesetzeswidrig bzw. zu restriktiv ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 3 1. Juli 2025 E.
8.4). Das Invalideneinkommen ist folglich im Ergebnis auf Fr. 60'732.84 festzu legen (Fr. 67'480.94 x 0.9).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00221 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
20. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz lelex Rechtsanwälte Allmendstrasse 7, Postfach 1523, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1969, hat in Y.___ die Grundschule sowie eine Ausbildung zum Elektriker absolviert und war ab August 2002 für die Z.___ AG tätig, wobei er ab März 2008 als Vorarbeiter für Gar tenbau und Gartenpflege angestellt war (Urk. 7/7, 7/14 und 7/43). Nach erfolgter Früherfassung im Jahr 2023 (vgl. Urk. 7/3 f.) meldete er sich am 2 6. Juni 2024 unter Hinweis auf Operationen am Kniegelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst den Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/10) diverse medizinische Unterlagen ein (Urk. 7/18, 7/21 und 7/23-34) und führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten (Urk. 7/13). Dessen Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2024 auf (Urk. 7/43/6-7). Mit Vorbescheid vom 1 7. Oktober 2024 nahm die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 43 % ab 1. März 2025 eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/54). Dagegen erhob der Versicherte am 13. November 2024 Einwand (Urk. 7/56), welchen er nach Ein sicht in die Akten am 2 1. November 2024 zurückzog (Urk. 7/61). Am 1 8. Februar 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 7/63 [Begrün dung], 7/66). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 9. März 2025 unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. Februar 2025 (Urk. 3) Beschwerde mit de n Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei ihm ab dem 1. März 2025 eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 65 % auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1 5. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Februar 2025, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. März 2024 in seiner bisherigen Tätigkeit als Vorarbeiter eingeschränkt sei. Dies sei der Beginn des gesetzlichen Wartejahres. Den vorliegenden medizinischen Unter lagen sei zu entnehmen, dass er in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben . Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 107'368.78 und einem Invalideneinkommen von Fr. 60'732.84 resultiere ein Invaliditätsgrad von 43 %, weshalb der Beschwerdeführer ab März 2025 Anspruch auf eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 3). 2.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 1 9. März 2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich motiviert und zuversichtlich gezeigt, in einer weniger belastenden Tätigkeit vollzeitig erwerbstätig sein zu können. Im Rahmen eines von der Arbeitslosenkasse bewilligten Deutschkurses sei er gezwungen gewe sen, für längere Zeit zu sitzen. Dabei habe er erkennen müssen, dass sein Knie schon nach weniger als einer Stunde stark angeschwollen sei und Schmerzen bereitet habe. Der behandelnde Orthopäde, Dr. A.___, habe die deutliche Schwel lung des rechten Kniegelenks bestätigt und einen intraartikulären Erguss erkannt. Weitere Abklärungen hätten gezeigt, dass auch im linken Knie schon sehr starke arthrotische Veränderungen vorlägen. Insgesamt sei Dr. A.___ daher zum Schluss gekommen, dass auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % vorliege. Folglich resultiere ein höherer Invaliditätsgrad, wobei bei der Festlegung des Invalideneinkommens auch zu berücksichtigen sei, dass er schon im 5 6. Altersjahr stehe, in der Schweiz ausschliesslich im Gartenbau gear beitet habe und trotz der langen Aufenthaltsdauer kaum Deutsch spreche. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen werde er zukünftig ausserdem nur noch eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen können. Dies seien alles Fakto ren, welche die Lohnhöhe in einer zukünftigen Arbeitstätigkeit beeinflussen wür den. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der Fassung vom 1. Januar 2022 (BGE 150 V 410) müsse auch in Bezug auf die seit 1. Januar 2024 in Kraft stehende Fassung festgehalten werden, dass damit in keiner Weise den höchstrichterlichen Ausführungen Rechnung getragen wor den sei. Das Invalideneinkommen sei deshalb um 25 % zu reduzieren, womit bei einem 70%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit noch von einem Invalidenein kommen von Fr. 37'789.-- auszugehen sei. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 107'368.78 resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 % . Ihm sei daher ab März 2025 eine Invalidenrente von 65 % auszurichten (Urk. 1 S. 5 f.). 3. 3.1
Dem Beschwerdeführer wurde von ärztlicher Seite initial ab dem 1 9. Januar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, nachdem ihm
durch Dr. A.___ gleichen tags aufgrund einer schmerzhaften Pangonarthrose
rechts eine Knie-Total prothese implantiert worden war (Urk. 7/ 3/2, 7/24 und 7/ 41/6). Ab dem 15. Mai 2023 nahm er seine angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter wieder in einem 50%-Pensum auf, welches er danach ab dem 1 9. Juni 2023 auf ein Voll zeitp ensum steigern konnte (Urk. 7/3/2, 7/41/8-9). 3.2
Im Rahmen einer Verlaufskontrolle habe der Beschwerdeführer laut Bericht von Dr. A.___ vom 2 9. Januar 2024 über intermittierend und belastungsabhängig auf tretende Beschwerden am rechten Kniegelenk geklagt. Diese träten v.a. ventral seits beim Treppensteigen mit Gewicht auf. Eine Röntgenuntersuchung habe unver ändert einen achsengerechten Sitz der eingebrachten Implantate gezeigt (Urk. 7/26/1). 3.3
Bei im weiteren Verlauf weiter zunehmenden Kniebeschwerden unter Arbeitsbe lastung (vgl. Urk. 7/27 f.) wurde dem Beschwerdeführer ab dem 9. März 2024 erneut eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/29-34). Dr.
A.___ nahm am 1 1. April 2024 einen weiteren operativen Eingriff am rechten Kniegelenk vor und implantierte einen Retropatellar-Ersatz (Urk. 7/23). 3.4
Am 2 7. Mai 2024 berichtete Dr. A.___ von einem äusserlich deutlich geschwol lenen rechten Kniegelenk mit intraartikulär tastbarem Erguss. Es bestünden belastungs abhängige Beschwerden, die bereits nach 20-minütigem Gehen aufträ ten. Der Beschwerdeführer sei als Landschaftsgärtner noch für weitere acht Wochen vollständig arbeitsunfähig; langfristig müsse er diese kniebelastende Tätig keit wohl verlassen. Das linke Knie zeige ebenfalls bereits Abnützungs zeichen mit belastungsabhängigen Beschwerden und radiologisch einer schon leichten Verschmälerung des femorotibialen Gelenkspalts. Der Beschwerdeführer könnte eine Bürotätigkeit mit wechselnd stehender-sitzender-gehender Bewe gung und hauptsächlich manuellen Anforderungen ausüben. Schwere körperliche Arbeit mit Tragen von Gewichten und ständigen Belastungen im Ste hen/Knien/Hocken sei im aktuellen Zustand nicht möglich (Urk. 7/18). 3.5
Gemäss Bericht von Dr . A.___ vom 8. Juli 2024 habe der Beschwerdeführer über weiterhin persistierende Schwellungen am rechten Kniegelenk berichtet. Aus ärztlicher Sicht sei er in seinem angestammten Beruf als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig. In einer weniger kniebelastenden, angepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/21/1). 3. 6
In seinem Bericht vom 5. Februar 2025 führte Dr. A.___ aus, dass beim Beschwer deführer Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks mit ausgeprägter Schwellneigung und Schmerzsymptomatik unter Belastung bestünden. Auch auf der linken Seite begännen bereits medial betonte Beschwerden bei radiologisch sichtbarer Abnützung. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem erlernten Beruf als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig. Da die Schmerzen rechts auch in sitzender Position schon nach 40-50 Minuten auftr ä ten und auf der linken Seite eine Arthrose 3. Grades mit entsprechendem klinischem Defizit vorliege, bestehe auch für eine angepasste Tätigkeit eine partielle Arbeitsunfähigkeit von 20-30 % . Optimal wäre eine Tätigkeit, die nur mit einer leichten Belastung beider Kniegelenke einhergehe und regelmässige Wechsel zwischen den Positionen Sitzen/Gehen/Stehen beinhalte (Urk. 3 S. 2). 4. 4.1
Die Parteien stimmen dahingehend überein, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit als Vorarbeiter aufgrund der Knieproblematik dauerhaft nicht mehr zumutbar ist. Dies is t unter Berücksichtigung der soeben im Einzelnen dargelegten medizinischen Aktenlage denn auch mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt. Während die Beschwerdegegnerin aber von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, ist der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht seines behandelnden Arztes Dr. A.___ vom 5. Februar 2025 der Auffassung, ihm sei nur noch ein 70%-Pensum zumutbar (vgl. vorste hende E. 2.1-2.2). 4.2
Der genannte Bericht von Dr. A.___ wurde zwar erst im Beschwerdeverfahren vorge legt, datiert indes vor der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Februar 2025 (Urk. 2), weshalb er praxisgemäss in die Urteilsfindung einzubeziehen ist (vgl.
BGE 130 V 138 E. 2.1).
Dr. A.___
begründete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20-30 % in einer angepassten Tätigkeit damit, dass die rechtsseitigen Knieschmerzen auch in sitzender Position bereits nach 40 bis 50 Minuten aufträten und auf der linken Seite radiologisch eine Arthrose 3. Grades mit entsprechendem klinischem Defizit vorliege. Zudem verwies er im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auf eine «IV-Tabelle» (Urk. 3 S. 2).
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits ist es unbehelflich, zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf Tabellenwerte zurückzugreifen, zumal im Bereich der Invalidenversicherung keine derartige Tabelle existiert. Dr . A.___ nimmt vermutlich auf die Suva-Tabellen Bezug, die unter anderem beim Vorlie gen von Arthrosen zur Ermittlung des Integritätsschadens genutzt werden (Tabelle 05). Der Integritätsschaden hat allerdings weder zwangsläufig einen Ein fluss auf die Arbeitsunfähigkeit noch lässt sich aus dem Prozentsatz des Integritäts schadens etwas zur prozentualen Einschränkung in der Arbeitsfähig keit ableiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 2 9. Juni 2022 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die neu auch nach längerem Sitzen auftretenden Knieschmerzen in quantitativer Hinsicht auf das funktionelle Leistungsvermögen
in einer Tätigkeit auswirken sollten, die — wie von Dr. A.___ vorausgesetzt (Urk. 3 S. 2) — den regelmässigen Wechsel zwi schen den Positionen Sitzen, Gehen und Stehen erlaubt und nur mit einer leichten Belastung der Knie einhergeht. Namentlich ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für einen schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf. Bei dieser Sachlage ist die durch Dr. A.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit für leidens angepasste Tätigkeiten auch unter Berücksichtigung der Erfahrungstat sache zu würdigen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dies muss umso mehr gelten, da Dr. A.___
noch im Juli 2024 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen war (Urk. 7/21/1). 4.3
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in einer dem medizinischen Belastungsprofil entsprechenden Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollzeitlich arbeitsfähig ist. 5. 5.1
In einem nächsten Schritt sind
die erwerblichen Auswirkungen
zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestim men. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf
sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2 5.2.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des
Validenein kommens
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver sicherung [ IVV ]). 5.2.2
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der 1. März 2025 den Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bildet (Urk. 1 S. 2 und S. 6, Urk. 2 S.
3). Dies ist zutreffend, da der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als Vorar beiter ab März 2024 dauerhaft und ohne wesentlichen Unterbruch (vgl.
Art.
29 ter IVV) eingeschränkt war (vgl. Urk. 7/29-34). Aufgrund der im Juni 2024 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/7) war im März 2025 auch die in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehene sechsmonatige Karenzfrist abgelaufen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Vorabeiter für Gartenbau und Gartenpflege bei der Z.___ AG im hypothetischen Gesundheitsfall nicht fortgeführt hätte. Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen a ufgelöst (Urk. 7/ 43/6-7).
Zur Ermittlung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Durchschnittswert der IK-Einträge der Jahre 2018 bis 2022 heran (Urk. 7/51/1-2), was sachgerecht erscheint und beschwerdeweise auch nicht beanstandet wurde.
Unter Berücksich tigung der im Verfügungszeitpunkt aktuellen Daten zur Nominallohnentwicklung (vgl. BGE 150 V 67 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2025 vom 2. März 2026 E. 5.2) resultiert unbestrittenermassen ein Valideneinkommen von Fr. 107'36 8 . 78 . 5. 3 5.3.1
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezo gen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabel len der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwen dung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3.2
Da der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine leidens angepasste Tätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der LSE 2022
zu ermitteln, wobei praxisgemäss
üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level
(Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor)
abgestellt wird
(Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2025 vom 12. Februar 2026 E. 5.1 mit Hinwei sen).
Diese legte auch die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung zu Grunde. Ausge hend
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Hilfst ätigkeit
legte sie das Invalideneinkommen unter weiterer Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung grundsätzlich auf Fr. 67'480.94 fest (Urk. 7/51/3) . Insoweit ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation.
Der Beschwerdeführer rügt allerdings, die Beschwerdegegnerin habe den genann ten Betrag unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs zu Unrecht lediglich um 10 % reduziert. Angemessen sei vielmehr ein Abzug in Höhe von 25 % (Urk. 1 S.
5 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden, da praxisgemäss weder das fortgeschrittene Alter noch die fehlende berufliche Ausbildung oder die — laut Beschwer deführer — kaum vorhandenen Deutschkenntnisse bei Hilfsarbeiten bzw. Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zu einem Abzug führen (BGE 146 V 16 E.
7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2025 vom 1 6. Januar 2026 E. 5.2 mit Hinweisen). In Anbetracht des medizinischen Belastungsprofils steht dem Beschwer deführer ausserdem ein genügend breites Spektrum an körperlich leich ten, wechselbelastenden Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zur Verfügung, ohne dass sich die qualitativen Einschränkungen zusätzlich lohnrelevant auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5.
Dezember 2023 E. 5.4.2.3). Im Übrigen würde selbst die nach Ansicht des Beschwer deführers nur noch zumutbare Teilzeitbeschäftigung von 70 % keinen (zusätzlichen) Abzug rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom 5. September 2024 E. 7.5).
Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht bloss den gestützt auf Art. 26 bis Abs.
3 IVV (in der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) in jedem Fall zu gewährenden Pauschalabzug von 10 %
berücksichtigt . Es kann offenbleiben, ob diese Regelung gesetzeswidrig bzw. zu restriktiv ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 3 1. Juli 2025 E.
8.4). Das Invalideneinkommen ist folglich im Ergebnis auf Fr. 60'732.84 festzu legen (Fr. 67'480.94 x 0.9). 5.4
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 107'36 8 .78 und einem Invaliden einkommen von Fr. 60'732.84 resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 46'635.94 und somit ein
Invaliditätsgrad von gerundet 4 3 % (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom 21. September 2022 E. 7) . Die Zusprechung einer Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2025 erweist sich folglich als korrekt (vgl. vorstehende E. 1.3). 6 .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1 8. Februar 2025 (Urk. 2) nicht zu beanstanden; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch