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IV.2025.00219

Rückweisung zur weiteren Abklärung, insbesondere der Arbeitsfähigkeit

Zürich SozVersG · 2025-08-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1984 geborene X.___ , von Beruf K aufm ann Profil E ( Urk. 5/30) , arbeitete seit dem 2 3. Oktober 2009 bis zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. Juli 2011 als Marketing Angestellter bei der Y.___ AG ( Urk. 5/29). Am 8. Juni 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine Anpas sungsstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/5). Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/19) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 einen

Renten anspruch mangels eines IV-relevanten Gesundheitsschaden s ( Urk. 5/20) . Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Infolge d er am 1 0. August 2023 getätigten Anmeldung zur Früherfassung ( Urk. 5/22 ff.) und nach Durchführung eines telefonis chen Beratungsgesprächs ( Urk. 5/27) meldete sich der Versicherte am 2 0. September 2023 unter Hinweis auf seit 2012 bestehende psychische und Suchtprobleme erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/31). Nach medizinischen Abklärungen forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 2 2. Dezember 2023 unter Hinweis auf die gesetzlichen Mitwirkungspflichten und deren Säumnisfolgen auf, eine fachärztliche Behandlung in mindestens zweiwöchentlicher Frequenz über einen Zeitraum von 6 Monaten durchzuführen ( Urk. 5/43). Am 2 9. Juli 2024 teilte sie ihm mit, aktuell seien Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt ( Urk. 5/48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/55, Urk. 5/57 f.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Februar 2025 einen A nspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 8. März 202 5 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei sein IV-Gesuch in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Februar 2025 und nach weitere n Abklärungen, gegebenenfalls in Form einer unabhängigen psychiatrischen Begutachtung ,

sowie unter Berücksichtigung des Rückfallrisiko s und d er realistischen Arbeitsmarktchancen neu zu beurteilen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2025 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG , sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungs weise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet in der Regel die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) . 1. 4

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, bei der Erkran kung des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine schwere psychische Erkrankung. Zudem bestehe ein bedeutendes therapeutisches Potenzial, weshalb die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt werde. Invaliden versicherungsrechtlich sei davon auszugehen, dass Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar seien und zu keiner länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Somit ergebe sich daraus kein Anspruch auf IV-Leistungen. Für die Suche nach einer neuen Anstel lung sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk.

2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er leide an einer chronischen Alkoholerkrankung, schweren Schlafstörungen und Depressionen. De n Beginn seiner Suchterkrankung könne er nicht exakt festlegen. Jedenfalls habe diese während der Corona-Pandemie einen kritischen Höhepunkt erreicht mit einem stationären Entzug im Spital. Dieser Aufenthalt sei ein prägendes und traumati sches Erlebnis gewesen. Es sei ihm endgültig klar geworden, dass er ein Leben lang konsequent gegen die Sucht ankämpfen müsse. Seither sei er abstinent. Die IV-Stelle habe sein Gesuch abgelehnt, ohne eine vollständige Abklärung vorzu nehmen. Es sei weder ein persönliches Gespräch noch eine vertiefte medizinische Begutachtung durchgeführt und keine spezifische Auseinandersetzung mit seiner Situation vorgenommen worden. Die IV-Stelle habe ausschliesslich auf die eingeholten Berichte abgestellt, ohne dass der Beschwerdeführer seinen Fall umfassend habe darstellen können. Es seien also weitere Abklärungen unter Einzug einer umfassenden persönlichen und medizinischen Abklärung durchzu führen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er an einer chronischen Krankheit leide, die nicht geheilt werden könne und eine berufliche Eingliederung infolge des psychischen Drucks mit einem enormen Rückfallrisiko verbunden sei. Schliesslich sei es unzutreffend, wenn die IV-Stelle argumentiere, seine Arbeitsunfähigkeit sei vorrangig durch psychosoziale Belastungsfaktoren bedingt. Vielmehr resultiere die Arbeitsunfähigkeit direkt aus der Alkoholerkrankung, Schlafstörung und Depression ( Urk. 1). 3.

Infolge des seit 2021 dokumentierten Alkoholabhängigkeitssyndroms mit statio närem Entzug im Oktober/November 2021 (vgl. Urk. 6/37)

ist seit der rechtskräf tigen

Verfügung vom

13. Dezember 2018 ( Urk. 5/20)

eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten (vgl. hievor E. 1. 3 ) . 4.

4.1

Dem Austrittsbericht des Spitals Z.___

vom 4. November 2021 sind als Hauptdiagnose n psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keitssyndrom (ICD-10:

F10.2) und als Nebendiagnosen (1) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Entzugssyndrom mit Delir (ICD-10:

F17.2), (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10:

F32.0), (3) eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie (4) eine Skoliose, ohne näher bezeichnete Lokalisation (ICD-10: M41.99) zu entnehmen ( Urk. 5/37 /1 ). Der Beschwerdeführer habe sich für eine Fortsetzung eines bereits begonnen Alkoholentzugs selbst angemeldet. Er sei seit drei Jahren a lkoholab hängig; vor drei oder vier Wochen habe er einen Rückfall gehabt. Davor sei er für ungefähr 6 Monate mit Hilfe des Blauen Kreuzes abstinent gewesen. Der nun erlittene Rückfall sei ein Blödsinn gewesen. Wenn er Alkohol trinke , verhalte er sich auffällig. Er habe, je nach Finanzen , Wein und/oder Schnaps getrunken. Er habe nicht täglich getrunken. Der Seresta -gestützte stationäre Alkoholentzug sei – bis auf einen einmaligen paranoiden Zwischenfall - komplikationslos verlaufen. Der Beschwerdeführer sei [am 2. November 2021] in die bisherigen ambulanten Verhältnisse ausgetreten und

es sei eine nachstationäre Behandlung für den 4. November 2021 vereinbart worden ( Urk. 5/37/2f.) . 4.2

Der seit Januar 2019 behandelnde Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 6. November 2023 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) depressive Phasen (ICD-10: F32), (2) Status nach Abhängigkeitssyndrom und (3) chronische Schlafstörungen (ICD-10: F51) fest ( Urk. 5/36/4). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Skoliose (ICD-10: M41.99, Urk. 5 / 36/5).

Der Beschwerdeführer sei seit 10 Jahren arbeitslos. «Damals» habe er starke Schlafprobleme gehabt und sei energielos gewesen. Er habe erfolglos versucht, sich selbständig zu machen und vom Ersparten sowie von der Unterstützung seines Vater s gelebt. Im Verlauf habe sich eine Alkoholproblematik entwickelt mit stationärem Entzug 202 1. Seither sei der Beschwerdeführer glaubhaft abstinent. Die aktuelle Medikation bestehe aus Quetiapin 25mg (abends) und Agomelatin 25 mg (abends). Subjektiv sei der Beschwerdeführer maximal zu 40 % arbeitsfähig im Bereich Homeoffice oder im IT-Bereich mit freier Zeiteinteilung. Bei den schweren Schlafstörungen bestehe keine Möglichkeit für eine regelmässige Arbeit. Zudem habe der Beschwerdeführer Angst vor einem Alkoholrückfall bei Tätigkeiten mit Personen kontakt. Als Funktionseinschränkungen bestünden nebst der An gst vor Rückfällen eine verminderte psychische Belastbarkeit ( Urk. 5/36/5 f.). Ob die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, vermöge er ( Dr. A.___ ) nicht zu beantworten; hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer für 4x4 Stun den pro Woche arbeitsfähig ( Urk. 5/36/7). Hierbei stützte sich Dr. A.___ auf den Konsiliarbericht des/der – nicht genannten – Ergotherapeuten/In vom 2. November 2023 (Urk. 5/39). 4.3

In Nach achtung der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 5/43) nahm der Beschwerdeführer seit dem 2 5. Januar 2024 bei med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , eine ambulante Behandlung im zwei - bis drei wöchentlichen Rhythmus wahr. Als Therapieziele nannte med. pract . B.___ Verbesserung der Schlafqualität und Stimmungslage, Erhaltung der Abstinenz sowie Umgang mit Stress- und Belas tungssituationen mit Methoden der kognitiven Verhaltenstherapie (Urk. 5/47).

Im Verlaufsbericht vom 2 7. September 2024 hielt med. pract . B.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine depressive Episode, (leicht bis) mittelgradig (ICD-10: F32.1) und (2) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegen wärtig abstinent (seit über drei Jahren, ICD-10: F10.20) fest ( Urk. 5/50/4). Die Alkoholabhängigkeit habe 2018 angefangen nach dem erfolglosen Versuch des Beschwerdeführers, eine selbständige Erwerbstätigkeit zu etablieren ( Urk. 5/50/2). Seit dem stationären Entzug im Oktober/November 2021 sei der Beschwerdefüh rer abstinent von Alkohol. Andererseits beklage er weiterhin Schlafstörungen, depressive Verstimmungen, deutliche Antriebsschwierigkeiten, Konzentrations probleme und eine verminderte Belastbarkeit. Suchtdruck sei gelegentlich vorhanden; ein Rückfall habe seit Abschluss der stationären Therapie Ende 2021 nicht mehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei seit über 5 Jahren nicht mehr arbeitstätig und empfinde dies als belastend. Gerne hätte er eine sinnvolle Tätig keit. Er wisse aber nicht, was überhaupt möglich sei mit seinen Einschränkungen. Er habe Angst davor, in stressigen Situationen als Kompensationsstrategie in die Alkoholabhängigkeit zurückzufallen. Aktuell bestehe eine Medikation mit Escitalopram 10 mg 1-0-0 und Sequase (Queti a pin) 25mg 0-0-0-1 (-2). In klini scher Hinsicht bestünden keine Hinweise für Auffassungs- oder Gedächtnisstö rungen; Konzentrationsstörungen seien im Gespräch nur gelegentlich wahrnehmbar. Im formalen Denken bestehe eine starke Grübelneigung. Hinweise auf eine Angststörung ergäben sich nicht. Es bestünden jedoch finanzielle Sorgen und eine gewisse soziale Ängstlichkeit. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei oftmals niedergedrückt, ratlos, schnell gereizt-dysphorisch und innerlich unruhig. Er wirke wenig schwingungsfähig und sein Freudempfinden sei stark eingeschränkt. Zudem bestünden wiederkehrende , starke Scham-, Schuld- und Insuffizienzgefühle, rasche Erschöpfung, eine Antriebsverminderung und ein sozialer Rückzug. Der Schlaf sei trotz Medikation gelegentlich gestört (Einschla fen, Durchschlafen). Seit Beginn der Medikation habe sich eine leichte Besserung eingestellt ( Urk. 5/50/3). Die Mini-ICF-Prüfung habe über alle Bereiche hinweg leichte bis mittelgradige Einschränkungen ergeben ( Urk. 5/50/5). Da der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nicht arbeitstätig sei, sei es schwierig, eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit

zu stellen. Rein aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen könne jedoch unter adäquater Therapie und Unterstützung von einer eher positiven Prognose und zumindest von eine r Teilarbeitsfähigkeit ausgegangen werden ( Urk. 5/50/4). 4. 4

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, r egionaler ä rztlicher Dienst (RAD), hielt auf Aktenvorlage mit interner Stellung nahme vom 4. Oktober 2024 fest , vorliegend bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), wohl ehe r rezidivierende depressive Störung mit leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.0/1), und ein Alkoholabhän gigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (seit über drei Jahren, ICD-10: F20.0) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/54/4). Konkret resultierten eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Der Beschwerdeführer sei überwiegend wahrscheinlich seit dem 1 8. Oktober 2021 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Durch eine Fortführung der integrativen psychiatrischen-psycho therapeutischen Behandlung sowie Mithilfe von Eingliederungsmassnahmen könne medizinisch-theoretisch innerhalb von sechs Monaten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit erreicht werden ( Urk. 5/54/4 f.). 5 . 5 .1

Nach Eintritt auf die Neuanmeldung war die Beschwerdegegnerin zur umfassen den Prüfung einer allfälligen Leistungspflicht verpflichtet (vgl. hievor E. 1.4) . Ausweislich der Akten bestanden beim Beschwerdeführer eine depressive Störung und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent. Demgegenüber lassen sich die Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s

vorliegend nicht abschliessend feststel len.

Insbesondere lassen die v orhandenen Akten

eine Auseinander setzung mit den praxisgemäss zu prüfenden Standardindikatoren vermissen (vgl. hievor E. 1.2) und kann ein IV-relevanter Gesundheitsschaden allein gestützt auf eine Diagnose jedenfalls

nicht a priori aus ge schl o ssen werden , wenn wie hier eine Komorbidität im Raum steht und – wenn auch unbehandelt – über Jahre anhielt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1 e contrario) . Letzteres nicht zuletzt auch mit Blick auf die 15-jährige Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt.

Hervorzuhe ben ist auch, dass RAD-Ärztin C.___

– wenn auch unbegründet – zum Schluss kam, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Angesichts der von ihr postulierten begleiteten, schrittweise zu erhöhenden Arbeitsfähigkeit in (nicht näher ausgeführter) angepasster Tätigkeit ist auch unklar , ob die (allfällig vorhandenen) psychiatrischen Leiden eine anhaltende (qualitative und/oder quantitative) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge ha ben , welche zumindest einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen ( Art. 14a Abs. 1 IVG )

begründet en .

Mithin lag dem angefochtenen Entscheid kein hinreichend abgeklärter Sachver halt zugrunde, welcher eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitsschadens resp. der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte. 5 . 2

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 0. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG , sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet in der Regel die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) . 1. 4

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 8. März 202

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, bei der Erkran kung des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine schwere psychische Erkrankung. Zudem bestehe ein bedeutendes therapeutisches Potenzial, weshalb die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt werde. Invaliden versicherungsrechtlich sei davon auszugehen, dass Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar seien und zu keiner länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Somit ergebe sich daraus kein Anspruch auf IV-Leistungen. Für die Suche nach einer neuen Anstel lung sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk.

2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er leide an einer chronischen Alkoholerkrankung, schweren Schlafstörungen und Depressionen. De n Beginn seiner Suchterkrankung könne er nicht exakt festlegen. Jedenfalls habe diese während der Corona-Pandemie einen kritischen Höhepunkt erreicht mit einem stationären Entzug im Spital. Dieser Aufenthalt sei ein prägendes und traumati sches Erlebnis gewesen. Es sei ihm endgültig klar geworden, dass er ein Leben lang konsequent gegen die Sucht ankämpfen müsse. Seither sei er abstinent. Die IV-Stelle habe sein Gesuch abgelehnt, ohne eine vollständige Abklärung vorzu nehmen. Es sei weder ein persönliches Gespräch noch eine vertiefte medizinische Begutachtung durchgeführt und keine spezifische Auseinandersetzung mit seiner Situation vorgenommen worden. Die IV-Stelle habe ausschliesslich auf die eingeholten Berichte abgestellt, ohne dass der Beschwerdeführer seinen Fall umfassend habe darstellen können. Es seien also weitere Abklärungen unter Einzug einer umfassenden persönlichen und medizinischen Abklärung durchzu führen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er an einer chronischen Krankheit leide, die nicht geheilt werden könne und eine berufliche Eingliederung infolge des psychischen Drucks mit einem enormen Rückfallrisiko verbunden sei. Schliesslich sei es unzutreffend, wenn die IV-Stelle argumentiere, seine Arbeitsunfähigkeit sei vorrangig durch psychosoziale Belastungsfaktoren bedingt. Vielmehr resultiere die Arbeitsunfähigkeit direkt aus der Alkoholerkrankung, Schlafstörung und Depression ( Urk. 1). 3.

Infolge des seit 2021 dokumentierten Alkoholabhängigkeitssyndroms mit statio närem Entzug im Oktober/November 2021 (vgl. Urk. 6/37)

ist seit der rechtskräf tigen

Verfügung vom

13. Dezember 2018 ( Urk. 5/20)

eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten (vgl. hievor E. 1. 3 ) . 4.

4.1

Dem Austrittsbericht des Spitals Z.___

vom 4. November 2021 sind als Hauptdiagnose n psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keitssyndrom (ICD-10:

F10.2) und als Nebendiagnosen (1) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Entzugssyndrom mit Delir (ICD-10:

F17.2), (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10:

F32.0), (3) eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie (4) eine Skoliose, ohne näher bezeichnete Lokalisation (ICD-10: M41.99) zu entnehmen ( Urk. 5/37 /1 ). Der Beschwerdeführer habe sich für eine Fortsetzung eines bereits begonnen Alkoholentzugs selbst angemeldet. Er sei seit drei Jahren a lkoholab hängig; vor drei oder vier Wochen habe er einen Rückfall gehabt. Davor sei er für ungefähr 6 Monate mit Hilfe des Blauen Kreuzes abstinent gewesen. Der nun erlittene Rückfall sei ein Blödsinn gewesen. Wenn er Alkohol trinke , verhalte er sich auffällig. Er habe, je nach Finanzen , Wein und/oder Schnaps getrunken. Er habe nicht täglich getrunken. Der Seresta -gestützte stationäre Alkoholentzug sei – bis auf einen einmaligen paranoiden Zwischenfall - komplikationslos verlaufen. Der Beschwerdeführer sei [am 2. November 2021] in die bisherigen ambulanten Verhältnisse ausgetreten und

es sei eine nachstationäre Behandlung für den 4. November 2021 vereinbart worden ( Urk. 5/37/2f.) . 4.2

Der seit Januar 2019 behandelnde Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 6. November 2023 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) depressive Phasen (ICD-10: F32), (2) Status nach Abhängigkeitssyndrom und (3) chronische Schlafstörungen (ICD-10: F51) fest ( Urk. 5/36/4). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Skoliose (ICD-10: M41.99, Urk. 5 / 36/5).

Der Beschwerdeführer sei seit 10 Jahren arbeitslos. «Damals» habe er starke Schlafprobleme gehabt und sei energielos gewesen. Er habe erfolglos versucht, sich selbständig zu machen und vom Ersparten sowie von der Unterstützung seines Vater s gelebt. Im Verlauf habe sich eine Alkoholproblematik entwickelt mit stationärem Entzug 202 1. Seither sei der Beschwerdeführer glaubhaft abstinent. Die aktuelle Medikation bestehe aus Quetiapin 25mg (abends) und Agomelatin 25 mg (abends). Subjektiv sei der Beschwerdeführer maximal zu 40 % arbeitsfähig im Bereich Homeoffice oder im IT-Bereich mit freier Zeiteinteilung. Bei den schweren Schlafstörungen bestehe keine Möglichkeit für eine regelmässige Arbeit. Zudem habe der Beschwerdeführer Angst vor einem Alkoholrückfall bei Tätigkeiten mit Personen kontakt. Als Funktionseinschränkungen bestünden nebst der An gst vor Rückfällen eine verminderte psychische Belastbarkeit ( Urk. 5/36/5 f.). Ob die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, vermöge er ( Dr. A.___ ) nicht zu beantworten; hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer für 4x4 Stun den pro Woche arbeitsfähig ( Urk. 5/36/7). Hierbei stützte sich Dr. A.___ auf den Konsiliarbericht des/der – nicht genannten – Ergotherapeuten/In vom 2. November 2023 (Urk. 5/39). 4.3

In Nach achtung der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 5/43) nahm der Beschwerdeführer seit dem 2 5. Januar 2024 bei med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , eine ambulante Behandlung im zwei - bis drei wöchentlichen Rhythmus wahr. Als Therapieziele nannte med. pract . B.___ Verbesserung der Schlafqualität und Stimmungslage, Erhaltung der Abstinenz sowie Umgang mit Stress- und Belas tungssituationen mit Methoden der kognitiven Verhaltenstherapie (Urk. 5/47).

Im Verlaufsbericht vom 2 7. September 2024 hielt med. pract . B.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine depressive Episode, (leicht bis) mittelgradig (ICD-10: F32.1) und (2) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegen wärtig abstinent (seit über drei Jahren, ICD-10: F10.20) fest ( Urk. 5/50/4). Die Alkoholabhängigkeit habe 2018 angefangen nach dem erfolglosen Versuch des Beschwerdeführers, eine selbständige Erwerbstätigkeit zu etablieren ( Urk. 5/50/2). Seit dem stationären Entzug im Oktober/November 2021 sei der Beschwerdefüh rer abstinent von Alkohol. Andererseits beklage er weiterhin Schlafstörungen, depressive Verstimmungen, deutliche Antriebsschwierigkeiten, Konzentrations probleme und eine verminderte Belastbarkeit. Suchtdruck sei gelegentlich vorhanden; ein Rückfall habe seit Abschluss der stationären Therapie Ende 2021 nicht mehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei seit über 5 Jahren nicht mehr arbeitstätig und empfinde dies als belastend. Gerne hätte er eine sinnvolle Tätig keit. Er wisse aber nicht, was überhaupt möglich sei mit seinen Einschränkungen. Er habe Angst davor, in stressigen Situationen als Kompensationsstrategie in die Alkoholabhängigkeit zurückzufallen. Aktuell bestehe eine Medikation mit Escitalopram

E. 5 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei sein IV-Gesuch in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Februar 2025 und nach weitere n Abklärungen, gegebenenfalls in Form einer unabhängigen psychiatrischen Begutachtung ,

sowie unter Berücksichtigung des Rückfallrisiko s und d er realistischen Arbeitsmarktchancen neu zu beurteilen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2025 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungs weise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3).

E. 10 mg 1-0-0 und Sequase (Queti a pin) 25mg 0-0-0-1 (-2). In klini scher Hinsicht bestünden keine Hinweise für Auffassungs- oder Gedächtnisstö rungen; Konzentrationsstörungen seien im Gespräch nur gelegentlich wahrnehmbar. Im formalen Denken bestehe eine starke Grübelneigung. Hinweise auf eine Angststörung ergäben sich nicht. Es bestünden jedoch finanzielle Sorgen und eine gewisse soziale Ängstlichkeit. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei oftmals niedergedrückt, ratlos, schnell gereizt-dysphorisch und innerlich unruhig. Er wirke wenig schwingungsfähig und sein Freudempfinden sei stark eingeschränkt. Zudem bestünden wiederkehrende , starke Scham-, Schuld- und Insuffizienzgefühle, rasche Erschöpfung, eine Antriebsverminderung und ein sozialer Rückzug. Der Schlaf sei trotz Medikation gelegentlich gestört (Einschla fen, Durchschlafen). Seit Beginn der Medikation habe sich eine leichte Besserung eingestellt ( Urk. 5/50/3). Die Mini-ICF-Prüfung habe über alle Bereiche hinweg leichte bis mittelgradige Einschränkungen ergeben ( Urk. 5/50/5). Da der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nicht arbeitstätig sei, sei es schwierig, eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit

zu stellen. Rein aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen könne jedoch unter adäquater Therapie und Unterstützung von einer eher positiven Prognose und zumindest von eine r Teilarbeitsfähigkeit ausgegangen werden ( Urk. 5/50/4). 4. 4

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, r egionaler ä rztlicher Dienst (RAD), hielt auf Aktenvorlage mit interner Stellung nahme vom 4. Oktober 2024 fest , vorliegend bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), wohl ehe r rezidivierende depressive Störung mit leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.0/1), und ein Alkoholabhän gigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (seit über drei Jahren, ICD-10: F20.0) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/54/4). Konkret resultierten eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Der Beschwerdeführer sei überwiegend wahrscheinlich seit dem 1 8. Oktober 2021 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Durch eine Fortführung der integrativen psychiatrischen-psycho therapeutischen Behandlung sowie Mithilfe von Eingliederungsmassnahmen könne medizinisch-theoretisch innerhalb von sechs Monaten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit erreicht werden ( Urk. 5/54/4 f.). 5 . 5 .1

Nach Eintritt auf die Neuanmeldung war die Beschwerdegegnerin zur umfassen den Prüfung einer allfälligen Leistungspflicht verpflichtet (vgl. hievor E. 1.4) . Ausweislich der Akten bestanden beim Beschwerdeführer eine depressive Störung und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent. Demgegenüber lassen sich die Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s

vorliegend nicht abschliessend feststel len.

Insbesondere lassen die v orhandenen Akten

eine Auseinander setzung mit den praxisgemäss zu prüfenden Standardindikatoren vermissen (vgl. hievor E. 1.2) und kann ein IV-relevanter Gesundheitsschaden allein gestützt auf eine Diagnose jedenfalls

nicht a priori aus ge schl o ssen werden , wenn wie hier eine Komorbidität im Raum steht und – wenn auch unbehandelt – über Jahre anhielt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1 e contrario) . Letzteres nicht zuletzt auch mit Blick auf die 15-jährige Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt.

Hervorzuhe ben ist auch, dass RAD-Ärztin C.___

– wenn auch unbegründet – zum Schluss kam, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Angesichts der von ihr postulierten begleiteten, schrittweise zu erhöhenden Arbeitsfähigkeit in (nicht näher ausgeführter) angepasster Tätigkeit ist auch unklar , ob die (allfällig vorhandenen) psychiatrischen Leiden eine anhaltende (qualitative und/oder quantitative) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge ha ben , welche zumindest einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen ( Art. 14a Abs. 1 IVG )

begründet en .

Mithin lag dem angefochtenen Entscheid kein hinreichend abgeklärter Sachver halt zugrunde, welcher eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitsschadens resp. der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte. 5 . 2

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 0. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00219 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichter Bachofner Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

5. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1984 geborene X.___ , von Beruf K aufm ann Profil E ( Urk. 5/30) , arbeitete seit dem 2 3. Oktober 2009 bis zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. Juli 2011 als Marketing Angestellter bei der Y.___ AG ( Urk. 5/29). Am 8. Juni 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine Anpas sungsstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/5). Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/19) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 einen

Renten anspruch mangels eines IV-relevanten Gesundheitsschaden s ( Urk. 5/20) . Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Infolge d er am 1 0. August 2023 getätigten Anmeldung zur Früherfassung ( Urk. 5/22 ff.) und nach Durchführung eines telefonis chen Beratungsgesprächs ( Urk. 5/27) meldete sich der Versicherte am 2 0. September 2023 unter Hinweis auf seit 2012 bestehende psychische und Suchtprobleme erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/31). Nach medizinischen Abklärungen forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 2 2. Dezember 2023 unter Hinweis auf die gesetzlichen Mitwirkungspflichten und deren Säumnisfolgen auf, eine fachärztliche Behandlung in mindestens zweiwöchentlicher Frequenz über einen Zeitraum von 6 Monaten durchzuführen ( Urk. 5/43). Am 2 9. Juli 2024 teilte sie ihm mit, aktuell seien Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt ( Urk. 5/48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/55, Urk. 5/57 f.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Februar 2025 einen A nspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 8. März 202 5 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei sein IV-Gesuch in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Februar 2025 und nach weitere n Abklärungen, gegebenenfalls in Form einer unabhängigen psychiatrischen Begutachtung ,

sowie unter Berücksichtigung des Rückfallrisiko s und d er realistischen Arbeitsmarktchancen neu zu beurteilen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2025 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG , sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungs weise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet in der Regel die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) . 1. 4

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, bei der Erkran kung des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine schwere psychische Erkrankung. Zudem bestehe ein bedeutendes therapeutisches Potenzial, weshalb die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt werde. Invaliden versicherungsrechtlich sei davon auszugehen, dass Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar seien und zu keiner länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Somit ergebe sich daraus kein Anspruch auf IV-Leistungen. Für die Suche nach einer neuen Anstel lung sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk.

2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er leide an einer chronischen Alkoholerkrankung, schweren Schlafstörungen und Depressionen. De n Beginn seiner Suchterkrankung könne er nicht exakt festlegen. Jedenfalls habe diese während der Corona-Pandemie einen kritischen Höhepunkt erreicht mit einem stationären Entzug im Spital. Dieser Aufenthalt sei ein prägendes und traumati sches Erlebnis gewesen. Es sei ihm endgültig klar geworden, dass er ein Leben lang konsequent gegen die Sucht ankämpfen müsse. Seither sei er abstinent. Die IV-Stelle habe sein Gesuch abgelehnt, ohne eine vollständige Abklärung vorzu nehmen. Es sei weder ein persönliches Gespräch noch eine vertiefte medizinische Begutachtung durchgeführt und keine spezifische Auseinandersetzung mit seiner Situation vorgenommen worden. Die IV-Stelle habe ausschliesslich auf die eingeholten Berichte abgestellt, ohne dass der Beschwerdeführer seinen Fall umfassend habe darstellen können. Es seien also weitere Abklärungen unter Einzug einer umfassenden persönlichen und medizinischen Abklärung durchzu führen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er an einer chronischen Krankheit leide, die nicht geheilt werden könne und eine berufliche Eingliederung infolge des psychischen Drucks mit einem enormen Rückfallrisiko verbunden sei. Schliesslich sei es unzutreffend, wenn die IV-Stelle argumentiere, seine Arbeitsunfähigkeit sei vorrangig durch psychosoziale Belastungsfaktoren bedingt. Vielmehr resultiere die Arbeitsunfähigkeit direkt aus der Alkoholerkrankung, Schlafstörung und Depression ( Urk. 1). 3.

Infolge des seit 2021 dokumentierten Alkoholabhängigkeitssyndroms mit statio närem Entzug im Oktober/November 2021 (vgl. Urk. 6/37)

ist seit der rechtskräf tigen

Verfügung vom

13. Dezember 2018 ( Urk. 5/20)

eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten (vgl. hievor E. 1. 3 ) . 4.

4.1

Dem Austrittsbericht des Spitals Z.___

vom 4. November 2021 sind als Hauptdiagnose n psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keitssyndrom (ICD-10:

F10.2) und als Nebendiagnosen (1) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Entzugssyndrom mit Delir (ICD-10:

F17.2), (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10:

F32.0), (3) eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie (4) eine Skoliose, ohne näher bezeichnete Lokalisation (ICD-10: M41.99) zu entnehmen ( Urk. 5/37 /1 ). Der Beschwerdeführer habe sich für eine Fortsetzung eines bereits begonnen Alkoholentzugs selbst angemeldet. Er sei seit drei Jahren a lkoholab hängig; vor drei oder vier Wochen habe er einen Rückfall gehabt. Davor sei er für ungefähr 6 Monate mit Hilfe des Blauen Kreuzes abstinent gewesen. Der nun erlittene Rückfall sei ein Blödsinn gewesen. Wenn er Alkohol trinke , verhalte er sich auffällig. Er habe, je nach Finanzen , Wein und/oder Schnaps getrunken. Er habe nicht täglich getrunken. Der Seresta -gestützte stationäre Alkoholentzug sei – bis auf einen einmaligen paranoiden Zwischenfall - komplikationslos verlaufen. Der Beschwerdeführer sei [am 2. November 2021] in die bisherigen ambulanten Verhältnisse ausgetreten und

es sei eine nachstationäre Behandlung für den 4. November 2021 vereinbart worden ( Urk. 5/37/2f.) . 4.2

Der seit Januar 2019 behandelnde Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 6. November 2023 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) depressive Phasen (ICD-10: F32), (2) Status nach Abhängigkeitssyndrom und (3) chronische Schlafstörungen (ICD-10: F51) fest ( Urk. 5/36/4). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Skoliose (ICD-10: M41.99, Urk. 5 / 36/5).

Der Beschwerdeführer sei seit 10 Jahren arbeitslos. «Damals» habe er starke Schlafprobleme gehabt und sei energielos gewesen. Er habe erfolglos versucht, sich selbständig zu machen und vom Ersparten sowie von der Unterstützung seines Vater s gelebt. Im Verlauf habe sich eine Alkoholproblematik entwickelt mit stationärem Entzug 202 1. Seither sei der Beschwerdeführer glaubhaft abstinent. Die aktuelle Medikation bestehe aus Quetiapin 25mg (abends) und Agomelatin 25 mg (abends). Subjektiv sei der Beschwerdeführer maximal zu 40 % arbeitsfähig im Bereich Homeoffice oder im IT-Bereich mit freier Zeiteinteilung. Bei den schweren Schlafstörungen bestehe keine Möglichkeit für eine regelmässige Arbeit. Zudem habe der Beschwerdeführer Angst vor einem Alkoholrückfall bei Tätigkeiten mit Personen kontakt. Als Funktionseinschränkungen bestünden nebst der An gst vor Rückfällen eine verminderte psychische Belastbarkeit ( Urk. 5/36/5 f.). Ob die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, vermöge er ( Dr. A.___ ) nicht zu beantworten; hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer für 4x4 Stun den pro Woche arbeitsfähig ( Urk. 5/36/7). Hierbei stützte sich Dr. A.___ auf den Konsiliarbericht des/der – nicht genannten – Ergotherapeuten/In vom 2. November 2023 (Urk. 5/39). 4.3

In Nach achtung der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 5/43) nahm der Beschwerdeführer seit dem 2 5. Januar 2024 bei med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , eine ambulante Behandlung im zwei - bis drei wöchentlichen Rhythmus wahr. Als Therapieziele nannte med. pract . B.___ Verbesserung der Schlafqualität und Stimmungslage, Erhaltung der Abstinenz sowie Umgang mit Stress- und Belas tungssituationen mit Methoden der kognitiven Verhaltenstherapie (Urk. 5/47).

Im Verlaufsbericht vom 2 7. September 2024 hielt med. pract . B.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine depressive Episode, (leicht bis) mittelgradig (ICD-10: F32.1) und (2) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegen wärtig abstinent (seit über drei Jahren, ICD-10: F10.20) fest ( Urk. 5/50/4). Die Alkoholabhängigkeit habe 2018 angefangen nach dem erfolglosen Versuch des Beschwerdeführers, eine selbständige Erwerbstätigkeit zu etablieren ( Urk. 5/50/2). Seit dem stationären Entzug im Oktober/November 2021 sei der Beschwerdefüh rer abstinent von Alkohol. Andererseits beklage er weiterhin Schlafstörungen, depressive Verstimmungen, deutliche Antriebsschwierigkeiten, Konzentrations probleme und eine verminderte Belastbarkeit. Suchtdruck sei gelegentlich vorhanden; ein Rückfall habe seit Abschluss der stationären Therapie Ende 2021 nicht mehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei seit über 5 Jahren nicht mehr arbeitstätig und empfinde dies als belastend. Gerne hätte er eine sinnvolle Tätig keit. Er wisse aber nicht, was überhaupt möglich sei mit seinen Einschränkungen. Er habe Angst davor, in stressigen Situationen als Kompensationsstrategie in die Alkoholabhängigkeit zurückzufallen. Aktuell bestehe eine Medikation mit Escitalopram 10 mg 1-0-0 und Sequase (Queti a pin) 25mg 0-0-0-1 (-2). In klini scher Hinsicht bestünden keine Hinweise für Auffassungs- oder Gedächtnisstö rungen; Konzentrationsstörungen seien im Gespräch nur gelegentlich wahrnehmbar. Im formalen Denken bestehe eine starke Grübelneigung. Hinweise auf eine Angststörung ergäben sich nicht. Es bestünden jedoch finanzielle Sorgen und eine gewisse soziale Ängstlichkeit. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei oftmals niedergedrückt, ratlos, schnell gereizt-dysphorisch und innerlich unruhig. Er wirke wenig schwingungsfähig und sein Freudempfinden sei stark eingeschränkt. Zudem bestünden wiederkehrende , starke Scham-, Schuld- und Insuffizienzgefühle, rasche Erschöpfung, eine Antriebsverminderung und ein sozialer Rückzug. Der Schlaf sei trotz Medikation gelegentlich gestört (Einschla fen, Durchschlafen). Seit Beginn der Medikation habe sich eine leichte Besserung eingestellt ( Urk. 5/50/3). Die Mini-ICF-Prüfung habe über alle Bereiche hinweg leichte bis mittelgradige Einschränkungen ergeben ( Urk. 5/50/5). Da der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nicht arbeitstätig sei, sei es schwierig, eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit

zu stellen. Rein aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen könne jedoch unter adäquater Therapie und Unterstützung von einer eher positiven Prognose und zumindest von eine r Teilarbeitsfähigkeit ausgegangen werden ( Urk. 5/50/4). 4. 4

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, r egionaler ä rztlicher Dienst (RAD), hielt auf Aktenvorlage mit interner Stellung nahme vom 4. Oktober 2024 fest , vorliegend bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), wohl ehe r rezidivierende depressive Störung mit leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.0/1), und ein Alkoholabhän gigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (seit über drei Jahren, ICD-10: F20.0) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/54/4). Konkret resultierten eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Der Beschwerdeführer sei überwiegend wahrscheinlich seit dem 1 8. Oktober 2021 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Durch eine Fortführung der integrativen psychiatrischen-psycho therapeutischen Behandlung sowie Mithilfe von Eingliederungsmassnahmen könne medizinisch-theoretisch innerhalb von sechs Monaten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit erreicht werden ( Urk. 5/54/4 f.). 5 . 5 .1

Nach Eintritt auf die Neuanmeldung war die Beschwerdegegnerin zur umfassen den Prüfung einer allfälligen Leistungspflicht verpflichtet (vgl. hievor E. 1.4) . Ausweislich der Akten bestanden beim Beschwerdeführer eine depressive Störung und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent. Demgegenüber lassen sich die Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s

vorliegend nicht abschliessend feststel len.

Insbesondere lassen die v orhandenen Akten

eine Auseinander setzung mit den praxisgemäss zu prüfenden Standardindikatoren vermissen (vgl. hievor E. 1.2) und kann ein IV-relevanter Gesundheitsschaden allein gestützt auf eine Diagnose jedenfalls

nicht a priori aus ge schl o ssen werden , wenn wie hier eine Komorbidität im Raum steht und – wenn auch unbehandelt – über Jahre anhielt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1 e contrario) . Letzteres nicht zuletzt auch mit Blick auf die 15-jährige Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt.

Hervorzuhe ben ist auch, dass RAD-Ärztin C.___

– wenn auch unbegründet – zum Schluss kam, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Angesichts der von ihr postulierten begleiteten, schrittweise zu erhöhenden Arbeitsfähigkeit in (nicht näher ausgeführter) angepasster Tätigkeit ist auch unklar , ob die (allfällig vorhandenen) psychiatrischen Leiden eine anhaltende (qualitative und/oder quantitative) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge ha ben , welche zumindest einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen ( Art. 14a Abs. 1 IVG )

begründet en .

Mithin lag dem angefochtenen Entscheid kein hinreichend abgeklärter Sachver halt zugrunde, welcher eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitsschadens resp. der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte. 5 . 2

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 0. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger