Sachverhalt
1.
Die
1976
geborene
X.___
war
als
Sekundarlehrerin
in
einem
Pensum
von
67
%
beim
Kanton
Zürich
und
in
einem
Pensum
von
11
%
bei
der
Stadt
Zürich
angestellt
(Urk.
13/9/6),
als
sie
sich
unter
Angabe
einer
seit
1.
August
2020
bestehenden
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
im
Dezember
2020
zur
Früherfassung
(Urk.
13/4)
und
im
Januar
2021
zum
Leistungsbezug
anmeldete
(Urk.
13/9).
Die
IV-Stelle
liess
einen
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
erstellen
(Urk.
13/13)
und
holte
je
einen
Bericht
von
Dr.
med.
Y.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
(Urk.
13/14)
und
von
dipl.
Ärztin
Z.___,
Ärztin
in
Weiterbildung
zur
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
(Urk.
13/26)
ein
und
zog
die
von
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
zu
Händen
der
BVK
Personalvorsorge
des
Kantons
Zürich
(nach folgend:
BVK)
erstattete n
Gutachten
vom
2 6.
Mai
2021
(Urk.
13/23)
und
vom
1 8.
März
2022
(Urk.
13/31)
bei.
Mit
Mitteilung
vom
1 6.
Mai
2022
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Anspruch
der
Versicherten
auf
berufliche
Massnahmen
(Urk.
13/48).
Am
2 9.
Juli
2022
ging
der
IV-Stelle
der
von
Dr.
med.
B.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
zu
Händen
der
Pensionskasse
Stadt
Zürich
erstattete
vertrauensärztliche
Bericht
vom
gleichen
Tag
zu
(Urk.
13/59;
Urk.
13/60).
A m
2 1.
November
2023
informierte
die
IV-Stelle
die
Versicherte
(Urk.
13/65),
dass
sie
aufgrund
einer
internen
Meldung
Internet recherchen
getätigt
habe,
welche
sie
zu
den
Akten
nehme
(Urk.
13/67) .
Die
Ver sicherte
nahm
zu
den
Recherchen
der
IV-Stelle
am
2 7.
Januar
2024
Stellung
(Urk.
13/73).
Am
3 1.
Januar
2024
erstattete
dipl.
Ärztin
Z.___
einen
Bericht
zu
Händen
der
IV-Stelle
(Urk.
13/74/1-9)
und
nahm
ebenfalls
zu
den
Internetrecherchen
Stellung
(Urk.
13/74/10-12).
Nachdem
dipl.
Arzt
C.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
regionalen
ärztlichen
Dienst
(RAD)
am
2 9.
Mai
2024
zu
den
Akten
Stellung
genommen
hatte
(Urk.
13/79/6 - 7),
stellte
die
IV-Stelle
mit
Vorbescheid
vom
23.
Juli
2024
in
Aus sicht,
das
Leistungsbegehren
abzuweisen
(Urk.
13/80).
Dagegen
erhob
die
Versicherte
Einwand
(Urk.
13/ 89).
Sodann
reicht e
dipl.
Ärztin
Z.___
einen
weiteren
Bericht
inklusive
Persönlichkeits-Stil-
und
Störungs-Inventar
(PSSI)
ein
(Urk.
13/93+94).
Nachdem
RAD-Arzt
C.___
D.___ u
Stellung
genommen
hatte
(Urk.
13/95/2),
wies
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
10.
Februar
2025
das
Leistungsbegehren
ab
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
die
Versicherte
mit
Eingabe
vom
1 3.
März
2025
(Urk.
1)
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei
ihr
eine
ganze
Invalidenrente
auszurichten,
eventualiter
seien
Eingliederungsmassnahmen
zuzusprechen,
subeventualiter
seien
weitere
Sachverhaltsabklärungen
vorzunehmen.
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
sie
die
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
und
Rechts vertretung.
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
1 8.
August
2025
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
12).
Mit
Verfügung
vom
2 0.
August
2025
(Urk.
15)
ordnete
das
Gericht
einen
zweiten
Schriftenwechsel
an.
Gleichzeitig
wurde
der
Beschwerdeführerin
in
Bezug
auf
das
gestellte
Gesuch
um
unentgeltliche
Rechtspflege
Frist
angesetzt,
um
das
Ablehnungsschreiben
ihrer
Rechtsschutzversicherung
einzureichen.
Die
Beschwerdeführerin
reichte
das
S chreiben
innert
Frist
ein
(Urk.
17)
und
hielt
mit
Replik
vom
2 8.
November
2025
an
ihrem
Rechtsbegehren
fest
(Urk.
20).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Duplik
vom
2 0.
Januar
2026
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
2 2),
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
2 1.
Januar
2026
angezeigt
wurde
(Urk.
23). Das
Gericht
zieht
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 ATSG
statuierten
Untersuchungsgrundsatz
verpflichtet,
die
notwendigen
Abklärungen
von
Amtes
wegen
vorzunehmen
und
die
erforder lichen
Auskünfte
einzuholen.
Was
zu
beweisen
ist,
ergibt
sich
aus
der
Sach-
und
Rechtslage.
Gestützt
auf
den
Untersuchungsgrundsatz
ist
der
Sach verhalt
soweit
zu
ermitteln,
dass
über
den
Leistungsanspruch
zumindest
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
entschieden
werden
kann
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_815/2012
vom
E. 1.4 Nach
den
allgemeinen
Regeln
des
Sozialversicherungsrechts
hat
der
Versicherungsträger
den
rechtserheblichen
Sachverhalt
abzuklären.
Er
ist
nach
dem
in
Art.
43
Abs.
E. 2 0 26
geltend
(Urk.
22),
der
Sachverhalt
habe
grundsätzlich
bereits
im
Verwaltungs verfahren
festgestanden.
Dass
nun
vor
dem
Hintergrund
der
Beschwerde
noch
vertiefte
Recherchen
und
detailliertere
Vorbringen
gemacht
worden
seien,
ändere
hieran
nichts.
Das
Novenrecht
sei
im
Beschwerdeverfahren
nicht
beschränkt.
Selbst
die
Beschwerdeinstanz
könne
noch
neue
Beweise
erheben
bzw.
abnehmen.
Diese
verfüge
zudem
über
volle
Kognition.
Ein
formeller
Mangel
der
Verfügung
liege
nicht
vor.
Dr.
A.___
sei
das
Ausmass
der
künstlerischen
Aktivitäten
nicht
bekannt
gewesen,
da
die
Beschwerdeführerin
ihm
gegenüber
ihre
Aktivitäten
bzw.
Ressourcen
nicht
vollständig
offengelegt
habe.
Dr.
A.___
habe
denn
auch
eine
Tätigkeit
als
Lehrerin
in
Zukunft
wieder
als
möglich
erachtet.
Ob
die
festgestellten
Aktivitäten
mehr
oder
weniger
als
30
%
einer
Vollzeittätigkeit
ausmachten,
sei
ohne
Relevanz.
Aus
der
geleisteten
«Arbeit»
als
Künstlerin
bzw.
einem
allfälligen
Einkommen
könne
nämlich
nicht
auf
ein
(mögliches)
Arbeitspensum
geschlossen
werden.
D as
Aus mass
der
gel e isteten
Arbeit
sei
nicht
zuletzt
abhängig
von
der
Auftragslage
und
den
sich
bietenden
Projekten.
Daneben
müsse
sich
die
Beschwerdeführerin
angesichts
der
100%igen
Arbeitstätigkeit
des
Ehemannes
um
den
Sohn
kümmern.
Die
Spezialabklärungen
hätten
namhafte
Ressourcen
der
Beschwerdeführerin
ausgewiesen
und
die s
namentlich
auch
in
denjenigen
Bereichen,
in
welchen
ihr
Einschränkungen
attestiert
worden
seien.
Damit
seien
rentenrelevante
Funktions einschränkungen
nicht
mit
dem
Beweismass
der
überwiegenden
Wahrscheinlich keit
ausgewiesen.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
erklärte
zur
Begründung
ihres
Entscheids
im
Wesent lichen
(Urk.
2),
gestützt
auf
die
Internetrecherchen
seien
mehrfache
Reisen
der
Beschwerdeführerin
ins
Ausland
sowie
die
Realisation
eigener
Kunstprojekte
dokumentiert.
Diese
Aktivitäten
seien
in
der
Zeit
der
attestierten
Arbeitsunfähig keit
durchgeführt
worden .
Die
Fertigkeiten
und
Fähigkeiten
der
Beschwerde führerin
in
ihrer
Freizeit
und
im
Alltag
widers p r ächen
der
attestierten
Depression.
Auch
ergäben
sich
keine
Anhaltspunkte
für
das
Vorliegen
einer
die
Arbeitsfähig keit
einschränkenden
Panikstörung
oder
einer
anderen
psychiatrischen
Erkrankung.
Ein
dauerhaft
die
Arbeitsfähigkeit
einschränkender
Gesundheits schaden
sei
nicht
ausgewiesen.
E. 2.2 ).
Ob
bzw.
in
welchem
Umfang
die
Beschwerdeführerin
mit
ihrer
künstlerischen
Tätigkeit
vor
und/oder
nach
ihrer
Krankschreibung
ein
Einkommen
erzielt
hat
bzw.
weiter
erzielt,
ergibt
sich
aus
den
Akten
jedoch
nicht,
wobei
die
Beschwerdeführerin
zumindest
zuletzt
gegen über
der
Ausgleichskasse
(Urk.
14/5+6)
und
den
Steuerbehörden
(Urk.
14/7)
k ein
Einkommen
aus
künstlerischer
Tätigkeit
deklarierte .
Ein
allfälliges
im
Rahmen
der
künstlerischen
Tätigkeit
erzieltes
Einkommen
wird
im
Rahmen
des
Ein kommensvergleichs
gegebenenfalls
zu
berücksichtigen
sein. 6.
Zusammenfassend
ist
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
ein
psychiatrisches
Gutachten
einholt
und
h ernach
bzw.
nach
Vor nahme
sämtlicher
sich
als
notwendig
erweisender
medizinischer
und
erwerblicher
Abklärungen
über
den
Leistungsanspruch
de r
Beschwerdeführer in
neu
ent scheidet.
Die
Beschwerde
ist
in
dem
Sinne
gutzuheissen. 7. 7.1
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Ver waltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung
der
Gerichtskosten
wie
auch
der
Parteientschädigung
als
voll ständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57;
vgl.
auch
BGE
141
V
281
E.
E. 2.2.2 und
4.2).
Die
Sache
ist
daher
an
die
Beschwerde gegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
die
Leistungsfähigkeit
der
Beschwerde führerin
mittels
eines
psychiatrische n
Gutachten s
abklären
lässt.
Die
Gutachterin
bzw.
der
Gutachter
ist
dabei
über
die
von
der
Beschwerdegegnerin
getätigten
Internetrecherchen
in
Kenntnis
zu
setzen.
5.3
Darüber
hinaus
wird
die
Beschwerdegegnerin
–
sofern
eine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
in
der
Tätigkeit
als
Lehrerin
festgestellt
werden
sollte
-
auch
die
erwerblichen
Verhältnisse
der
Beschwerdeführerin
genauer
abzuklären
haben.
Aktenkundig
ist,
dass
die
Beschwerdeführerin
Graffitis
erstellt,
Bilder
verkauft
und
an
Festivals
teilnimmt.
Dem
Bericht
von
dipl.
Ärztin
Z.___
ist
zudem
zu
entnehmen,
dass
die
Beschwerdeführerin
aus
der
Kunst
ein
Einkommen
erzielt
habe
(Urk.
13/26
Ziffer
E. 2.3 Die
Beschwerdegegnerin
brachte
mit
Beschwerdeantwort
vom
1 8.
August
2025
vor
(Urk.
12),
der
Beschwerdeführerin
sei
ab
1.
August
2020
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
angestammter
und
angepasster
Tätigkeit
attestiert
worden.
Aus
den
Internetreche rchen
gehe
hervor,
dass
sie
jedoch
(auch)
im
Zeitraum
ab
Sommer
2020
künstlerisch
aktiv
gewesen
sei.
Die
Beschwerdeführerin
habe
an
verschiedenen
Kunstprojektiven,
Festivals
und
Ausstellungen
zusammen
mit
anderen
Künstlern
und
Künstlerinnen
gearbeitet.
Sie
sei
auch
Mitglied
in
einem
Gremium.
Der
Weg
zu
einem
Graffiti/Mural
beinhalte
nicht
nur
das
eigentliche
Malen,
sondern
auch
umfangreiche
Vorarbeiten.
Die
eigentliche
Malarbeit
dürfte
bei
grossen
Murals
zudem
bis
zu
mehreren
Wochen
in
Anspruch
nehmen.
Dr.
A.___
habe
sich
im
Wesentlichen
auf
d i e
subjektiven
An g aben
der
Beschwerdeführerin
gestützt .
Da
die
Beschwerdeführerin
ihm
ihre
künstlerischen
und
weiteren
Aktivitäten
nicht
bzw.
nicht
vollumfänglich
offengelegt
habe,
könnten
vor
dem
Hintergrund
der
heute
aktenkundigen
Aktivitäten
d ie
von
Dr.
A.___
angenommenen
Einsch r änkung e n
psychische r
Fähigkeiten
nicht
nach vollzogen
werden .
Dass
die
Persönlichkeit
der
Beschwerdeführerin
immer
wieder
zu
Konflikten
geführt
haben
soll,
sei
aufgrund
der
Akten
ebenfalls
nicht
nach vollziehbar.
Die
Probleme
an
der
letzten
Arbeitsstelle
seien
in
der
Schule
bzw.
deren
Leitung
begründet
gewesen.
Die
Beschwerdeführerin
habe
über
Jahre
gezeigt,
dass
sie
als
Lehrperson
funktionieren
könne.
Sollte
eine
Persönlichkeits störung
tatsächlich
vorliegen,
würde
diese
eine
Arbeitsfähigkeit
in
angestammter
Tätigkeit
jedenfalls
nicht
in
einem
relevanten
Ausmass
beeinträchtige n .
Eine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
sei
nicht
mit
dem
Beweisgrad
der
über wiegenden
Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen.
Dies
gelte
insbesond e re
auch
für
die
angestammte
Tätigkeit
als
Lehrerin.
Damit
sei
von
einer
100%igen
Arbeitsfähig keit
(auch)
in
angestammter
Tätigkeit
auszugehen .
Eine
Begutachtung
sei
nicht
angezeigt,
wäre
doch
bei
allfälligen
(korrekt
hergeleit et en
und
nachvollziehbaren)
Diagnosen
eine
Indikatorenprüfung
vorzune h m en,
die
angesichts
der
ausgewiesenen
Ressourcen
der
Beschwerdeführerin
zu
keinem
anderen
Ergebnis
führen
würde,
mithin
keine
rentenrelevante
Einschränkung
d er
Arbeitsfähigkeit
zu
begründen
vermöchte.
Hinzu
komme,
dass
sich
gezeigt
habe,
dass
auf
die
Angaben
der
Beschwerdeführerin
nicht
unbesehen
abgestellt
werden
könne,
ein
psychiatrischer
Gutachter
aber
mangels
objektiver
Überprüfbarkeit
auf
wahr heitsgemässe
und
vollständige
Angaben
angewiesen
sei.
Eingliederungsmassnahmen
seien
nicht
angezeigt.
Eine
Arbeitsunfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Sekundarlehrperson
und/oder
D.___ -Lehrerin
sei
nicht
ausgewiesen.
Die
Beschwerdeführerin
dürfte
innert
Kürze
wieder
eine
Anstellung
als
Lehrperson
finden.
Die
Beschwerdeführerin
verfüge
zudem
auch
übe r
eine
Ausbildung
i m
Kunstbereich
und
sei
als
Künstlerin
tätig.
Auch
bei
der
künstlerischen
Tätigkeit
handle
es
sich
um
eine
angestammte
Tätigkeit.
E. 2.4 Die
Beschwerdeführerin
wendete
replicando
ein
(Urk.
20),
die
Beschwerde gegnerin
stütze
ihre
Ausführungen
auf
Sachverhaltserhebungen,
die
fünf
Monate
nach
Beschwerdeerhebung
erfolgt
seien .
Im
Rahmen
des
Einwandverfahrens
müsse
der
versicherten
Person
die
Möglichkeit
gegeben
werden,
sich
zu
den
Sach verhaltsabk l ärungen
und
zum
vorgesehenen
Entscheid
äussern
zu
können.
Mit
ihrem
Vorgehen
umgehe
die
Beschwerdegegnerin
die
verfahrensrechtlichen
Garantien
in
unzulässiger
Weise.
Um
den
Anforderungen
des
Verwaltungs verfahrens
gerecht
zu
we r den,
hätte
ein
Widerruf
erfolgen
m ü sse n .
Da
dies
unterblieben
sei,
liege
ein
formeller
Mangel
vor,
der
für
sich
allein
eine
Gut heissung
der
Beschwerde
rechtfertigen
würde.
Die
nach
Beschwerdeerhebung
erfolgten
Sachverhaltsabklärungen
seien
nicht
geeignet,
die
gutachterlich
festgestellten
Defizite
infrage
zu
stellen
oder
die
medizinischen
Einschätzungen
zu
entkräften.
Die
Ausführungen
enthielten
Vermutungen
und
die
gezogenen
Schlüsse
gründeten
nicht
auf
Tatsachen,
die
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
seien.
Es
bleibe
unklar,
welche
Verhaltensweisen
die
medizinischen
Einschätzungen
zu
den
funktionellen
Defiziten
entkräften
sollten.
Ihre
künstl er i s ch e n
Tätigkeiten
seien
im
Rahmen
der
medizinischen
Stellung nahmen
berücksichtigt
worden.
Im
Gutachten
von
Dr.
A.___
sei
festgehalten,
dass
ihr
das
Malen
helfe .
Dipl.
Ärztin
Z.___
führe
aus,
dass
küns tlerisches
Ar beiten
(Malen,
Organisation,
Vernetzung)
therapeutisch
genutzt
werde.
Die
von
der
Beschwerdegegnerin
festgehaltenen
Aktivitäten
stünden
nicht
im
Wider spruch
zu
dem
von
Dr.
A.___
festgehaltenen
Anforderungsprofil .
Kein
Wider spruch
sei
auch
hinsichtlich
des
Grades
der
attestieren
Arbeitsunfähigkeit
erkennbar,
da
ihre
Aktivitäten
weniger
als
30
%
einer
Vollzeittätigkeit
ausmachten.
Die
Beschwerdegegnerin
stelle
Mutmassungen
über
die
Anforderungen
der
von
ihr
ausgeübten
künstlerischen
Tätigkeiten
auf.
Die
Beschwerdegegnerin
habe
daz u
aber
keine
Abklärungen
getätigt.
Auch
wenn
den
vorliegenden
medizinischen
Berichten
der
Beweiswert
abzusprechen
wäre,
könnte
angesichts
der
behaupteten
funktionellen
Fähigkeiten
nicht
darauf
geschlossen
w e rden,
dass
kein
Rentenanspruch
besteh e .
Vielmehr
müsste
zunächst
abgeklärt
werden,
ob
und
in
welchem
Ausmass
funktionelle
Defizite
bestünden .
E. 3.2 Dr.
Y.___
erklärte
mit
Bericht
an
die
Beschwerdegegnerin
vom
2.
Februar
2021
(Urk.
13/14),
aus
somatischer
Ursache
besteh e
kein
Grund
für
eine
Berentung
oder
Arbeitsunfähigkeit/Umschulung
etc.
Die
Problematik
sei
eine
psychische
respektive
psychiatrische.
Allenfalls
müssten
die
entsprechenden
Informationen
beim
zuständigen
Psychiater
bzw.
der
zuständigen
Psychiaterin
eingeholt
werden.
E. 3.4 Dipl.
Ärztin
Z.___,
bei
welcher
die
Beschwerdeführerin
in
psychiatrischer
Behandlung
steht,
berichtete
der
Beschwerdegegnerin
am
3 1.
Juli
2021
(Urk.
13/26)
und
hielt
dabei
als
Diagnosen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
eine
mittelschwere
bis
schwere
depressive
Episode
mit
somatischem
Syndrom
(ICD-10
F32.21;
Dezember
2020
bis
Mai
2021
ICD-10
F32.3)
und
eine
Panikstörung
September
2020
(ICD-10
F41.0)
fest.
Derzeit
bestehe
sowohl
in
der
Tätigkeit
als
Sekundarlehrerin
als
auch
in
einer
angepassten
Tätig keit
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit.
E. 3.5 Am
1
E. 3.7 Am
3 1.
Januar
2024
nahm
dipl.
Ärztin
Z.___
zu
Händen
der
Beschwerdegegnerin
zu
den
von
dieser
getätigten
Internetrecherchen
Stellung
(Urk.
13/74/10-12).
Das
Sch r eiben
der
Beschwerdegegnerin
habe
sich
äusserst
negativ
auf
den
Gesundheitszustand
der
Beschwerdeführerin
ausgewirkt.
Es
sei
zur
Akzentuierung
der
depressiven
Symptomatik
mit
erneuter
Tendenz
zu
paranoiden
Gedanken,
Schlafstörungen,
Morgenti e f,
Rückzugstendenzen,
Appetit-
und
Libidoverlust,
Antriebsverlust,
bis
hin
zu
völligen
Blocka d en,
inneren
Unruhe-
und
Angstzuständen,
Ängsten
und
Panik,
Gedanken k reisen
und
Gedankendrängen,
kognitiven
Einschränkungen
mit
Konzentrationsprobleme n
sowie
Aufmerksamkeits-
und
mnestischen
Defiziten
(nota
bene :
D ies
im
Vergleich
zu
einer
sonst
hoch
intelligent en,
fokussierten,
aufmerksamen,
hoch
funktion al en
Patientin)
gekommen .
E s
sei
der
Beschwerdeführerin
nicht
mehr
möglich
gewesen,
die
gemeinsam
gesetzten
Ziele
im
Rahmen
von
Kleinstprojek t en
ak t iv
zu
verfolgen,
geschweige
denn,
zu
neuen
motiviert
zu
werden.
Was
erneut
auf gezeigt
habe,
wie
wenig
belastbar
die
Beschwerdeführerin
sei,
wie
ausgeprägt
die
gesamte
psy chosomatische
Instabilität
weiterhin
bestehe
und
dass
die
Akzentuierung
von
depressiven
Symptomen,
Ängsten,
somatischen
Problemen
(erhöhte
Infektneigung,
Muskelschmerzen,
Verspannungen,
Magen- Darm - Problemen,
Kreislaufins tab ilit ät)
eine
Arbeitsfähigkeit
verunmöglichten .
Die
Beschwe r deführerin
habe
trot z
seit
Jahren
bestehender
Überlastung
(100
%
Stelle
als
Lehrerin,
Mutter,
Ehefrau
mit
einem
in
administrativen
Belangen
und
anderen
Pflichten
eher
unerfahrene n
Ehemann)
versucht,
die
Fassade
zu
wahren,
ihren
Pflichten
nachzukommen,
eine
gewisse
soziale
Vernetzung
aufrechtzuerhalten,
dies
alles
mit
einem
persönlichke i t s entsprechenden
Perfe k tion i smus
und
progressivem
Verantwort lichkeitsgefühl .
Deshalb
habe
es
nach
völligem
Zusammenbruch
in
der
Thera p ie
von
Beginn
an
überhaupt
erst
einmal
gegolten,
das
Krankheitsgefühl
und
-verständnis
zu
f ö rdern,
die
initiale,
völlige
Block ade
aufzul ö sen
und
mit
Hilfe
von
Klein s tprojekten
(insbesonder e
auf
Mot i vat i ons arbeit
hin)
wieder
einen
verbesserten
Antrieb
zu
erlangen
und
sich
im
therapeutischen
Rahmen
alternative
Zukunftsperspektiven
zu
erschaffen,
um
eine
G e sundun g
zu
fördern,
die
Leistungs a n s prüche
anzupassen,
zu
entschleu n i g en.
Die
Persönlichkeit
mit
zwanghaften
(perfektionistischen),
narzisstischen
sowie
paranoiden
Anteilen,
einem
hohen
M en t al
L oad,
überhö h tem
Verant wortlichkeitsgefühl
für
an d ere
mit
ausge pr ä gter
H ilfsbereitsch a ft
un d
teilweise
selbstlosem
Ve r halten
biete
die
perfekte
Basis
für
eine
hochfunktionale
Depression .
Die
Beschwerdeführerin
habe
stets
zu
und
in
Aktivitäten,
am
ehesten
im
Kun s t bereich,
motiviert
und
begleitet
werden
müssen,
zumal
sie
sich
hier
bereits
kompetent
gefühlt
und
bezüglich
Refl e xion
und
Wohlgefühl
therapeutische
Fort schritte
habe
erreichen
können.
Oft
habe
es
diese
kleinen
Zi e le
anzugehen
gegolte n,
allerdings
oft
mit
Rückschlägen,
Versagens ge fühlen
oder
aber
mit
voller
Leistung
über
eine
sehr
kurze
Zeit,
das
heisse
maximal
zwei
Wochen .
Hier
liege
auch
das
Hauptproblem,
eine
stabile
Situation
mit
Kontinuität
habe
bisher
nicht
ausreichend
erlangt
werden
können.
Nach
wie
vor
besteh e
eine
rasche
Erschöpf barkeit,
ein
rezidivierender
Antri e bs-
u nd
Motivationsverlust.
Fre u de
biete
der
Beschwerdeführerin
oft
nur
die
Kunst,
welche
dank
der
Ausbildung
der
Beschwerdeführerin
nahezu
ergother a p e utisch
genutz t
werden
könne.
Ein
weitere s
Beispiel
sei
Behandlung
durch
kör p erlic h e
Zusatztherapien
gewesen,
welche
helfen
sollten,
vergan g ene
Traumata
und
An s pannungszust ände
mit
Mu s ke l sc h merzen
anzugehen.
Es
sei
der
Beschwerdefüh r erin
nicht
mö g lich
gewesen,
die
T her apien
über
lä n gere
Zeit
zu
besuchen .
I mmer
wieder
sei
es
zu
Erschöpfungszuständen,
Antriebsmangel
sowie
Gefühl
von
Sinn-
und
Hoffnungslosigkeit
mit
suizidalen
Gedanken
gekommen.
Diese
Instabilität
bezüg lich
psychische m
Zustandsbild,
Belastungsfähigkeit
und
Leistungsfähigkeit
habe
daz u
geführt,
dass
sie
der
Beschwerdeführerin
nach
wie
vor
ein
Arbeits unfähigk e i t szeugnis
im
b isherigen
Beruf
ausgestellt
h abe .
Währen d
diese r
Phasen
mit
schweren
depressiven
Symptomen
gehe
es
nach
wie
vor
darum,
die
Beschwerdeführerin
zu
motivieren,
um
den
Lebensmut
wieder zufinden,
ihren
R e ssourcen
(Kun st,
Reisen)
wieder
nachzugehen,
allerdings
mit
dem
An s treben
eines
be s seren
Umgangs
mit
den
eigenen
psychophysischen
Ressourcen.
Wenn
die
Reisen
stattgefunden
hätten,
im
Rahmen
von
Familien reisen,
sei
es
oft
zu
somatischen
Problemen
wie
Infektanfä l ligkeit,
Magen-Darm- Problematik
und
Erschöpfung
gekommen.
Die
Beschwerdeführerin
sei
währen d
ihre r
Reisen
im
Sinne
von
Telefonterminen
therapeutisch
unterstützt
worden.
Zur
Verbesserung
von
Antrieb
und
Selbstfürsorge
sei
die
Besch w erdeführ e rin
auch
unterstützt
wor d en,
sich
einen
Hund
anzuschaffen,
mit
dem
Ziel,
Ängste
zu
reduzieren,
Anspannungszu s tände
zu
verme i den
und
Wohlgefühl
zu
fördern.
Hier
hätten
sich
teilweise
ebenfalls
erfreuliche
Fortschritte
ergeben.
Des
Weiteren
habe
die
Beschwerdeführerin
den
nur
gelegentlich
problematischen
Alkoholkonsum
sistieren
bzw.
auf
ein
unproblematisches
Mass
reduzieren
können.
E. 3.8 und
E.
3.10)
jedoch
nicht,
gestützt
auf
welche
im
Rahmen
der
Internetrecherchen
erhobenen
Tatsachen
bzw.
Ressourcen
auf
das
gänzliche
Fehlen
von
Einschränkungen
für
die
Tätigkeit
als
Lehrerin
bzw.
eine
umfang mässig
unbeschränkte
Arbeitsfähigkeit
im
künstlerischen
Bereich
zu
schliessen
ist .
Auf
seine
Beurteilung
kann
daher
ebenfalls
nicht
abgestellt
werden,
weshalb
sich
der
medizinische
Sachverhalt
als
ungenügend
abgeklärt
erweist.
5. 5.1
Das
Gericht
kann
die
Angelegenheit
zu
neuer
Entscheidung
an
die
Vorinstanz
zurückweisen,
besonders,
wenn
mit
dem
angefochtenen
Entscheid
nicht
auf
die
Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
[GSVGer]).
Wie
das
Bundesgericht
in
seinem
Entscheid
BGE
137
V
210
festhielt
(E.
4.4.1.4
des
Ent scheids),
holt
im
Prozess
um
Zusprechung
oder
Verweigerung
von
Sozial versicherungsleistungen
die
Beschwerdeinstanz
in
der
Regel
ein
Gerichts gutachten
ein,
wenn
sie
im
Rahmen
der
Beweiswürdigung
zum
Schluss
kommt,
ein
bereits
erhobener
medizinischer
Sachverhalt
müsse
(insgesamt
oder
in
wesentlichen
Teilen)
noch
gutachterlich
geklärt
werden
oder
eine
Administrativ expertise
sei
in
einem
rechtserheblichen
Punkt
nicht
beweiskräftig.
Eine
Rück weisung
an
die
IV-Stelle
bleibt
hingegen
möglich,
wenn
es
darum
geht,
zu
einer
bisher
vollständig
ungeklärten
Frage
ein
Gutachten
einzuholen.
Ebenso
steht
es
dem
Versicherungsgericht
frei,
eine
Sache
zurückzuweisen,
wenn
allein
eine
Klar stellung,
Präzisierung
oder
Ergänzung
von
gutachterlichen
Ausführungen
erforderlich
ist. 5.2
Vorliegend
steht
die
Rechtsprechung
gemäss
BGE
137
V
210
einer
Rückweisung
an
die
Beschwerdegegnerin
nicht
entgegen,
hat
es
die
Beschwerdegegnerin
doch
trotz
Kenntnis
der
Mangelhaftigkeit
der
von
den
Einrichtungen
der
beruflichen
Vorsorge
eingeholten
Gutachten
unterlassen,
ein
eigenes
Gutachten
in
Auftrag
zu
geben .
Wenn
die
Verwaltung
von
vornherein
darauf
bauen
könnte,
dass
ihre
Arbeit
ohnehin
in
jedem
verfügungsweise
abgeschlossenen
Sozialversicherungs fall
auf
Beschwerde
hin
gleichsam
gerichtlicher
Nachbesserung
unterläge,
litte
die
Rechtsstaatlichkeit
der
Versicherungsdurchführung
empfindlich
und
wäre
von
einem
Substanzverlust
bedroht
(BGE
137
V
210
E.
4.2).
BGE
137
V
210
änderte
zudem
auch
nichts
an
der
gesetzlichen
Ordnung,
wonach
der
Beweis
über
sozial versicherungsrechtliche
Ansprüche
primär
auf
der
Stufe
des
Administrativ verfahrens
(vgl.
Art.
43
f.
ATSG)
und
nicht
im
gerichtlichen
Prozess
geführt
wird
(vgl.
BGE
137
V
210
E.
E. 3.9 Dipl.
Ärztin
Z.___
erklärte
mit
Bericht
an
den
Krankenversicherer
der
Beschwerdeführerin
vom
6.
November
2024
(Urk.
13/93),
eine
psycho physisch
stabile
Situation
mit
Kontinuität
habe
bezüglich
beruflicher
Reintegration
bisher
nicht
ausreichend
erlangt
werden
können.
Nach
wie
vor
bestünden
eine
rasche
Erschöpfbarkeit,
ein
rezidivierende r
Antriebs-
und
Motivationsverlust,
Stimmungsschwankungen
und
Gereiztheit
sowie
Hoffnungs losigkeit
und
Antriebslosigkeit
mit
Motivationsverlust.
Freude
bereite
der
Beschwerdeführerin
oft
nur
künstlerische
Tätigkeit.
Gedanken k reisen,
innere
Unruhe,
eingeengte
Denkinhalte,
manchmal
paranoid
anmutend,
sozialer
Rück zug
und
narzisstisch
geprägte
Entwertung
in
Konfliktsituationen
hätten
sich
gebessert,
träten
aber
intermittierend
noch
auf.
Gereiztheit,
kognitive
Einschränkungen
(subjektiv
stark
belastend),
Stimmungsschwankungen
und
Insuffizienzgefühle
führten
zu
vermindertem
Selbstwertgefühl
und
Problemen
in
Familie
und
soziale m
Umfeld.
Insgesamt
bestehe
eine
verminderte
Anpassungs fähigkeit
im
Wechsel
mit
Überangepasstheit
sowie
ein
s elbstschädigender
Um gang
mit
eigenen
Ressourcen.
E. 3.10 RAD-Psychiater
C.___
erklärte
am
2 8.
November
2024
(Urk.
13/95/2),
es
seien
keine
neuen
Tatsachen
dargelegt
worden,
welche
die
vorhergehende
RAD-Stellungnahme
infrage
stell t e n . 4. 4.1 4.1.1
Die
Beschwerdeführerin
wurde
von
Dr.
A.___
im
Hinblick
auf
seine
erste
gutachterliche
Beurteilung
vom
2 6.
Mai
2021
(Urk.
13/23)
am
2 7.
u nd
2 9.
April
sowie
am
1 8.
Mai
2021
untersucht
(Urk.
13/ 2 3/1).
Die
Beschwerdeführerin
berichtete
Dr.
A.___
dabei,
dass
sie
im
Februar
und
März
2021
mit
ihrer
Familie
während
5
Wochen
in
E.___
gewesen
sei .
Weiter
legte
sie
dar,
dass
ihr
Malen
hel f e,
um
sich
zu
finden
und
zu
entspannen
(Urk.
13/23/8) .
Als
weitere
Aktivitäten
schilderte
sie
neben
Haushaltsarbeiten
und
der
Betreuung
ihres
Sohne s
leichte
Gartenarbeiten
(Urk.
13/23/9).
Die
Beschwerdeführerin
erachtete
sich
im
Gutachtenzeitpunkt
in
der
Tätigkeit
als
Lehrerin
als
zu
100
%
arbeits unfähig.
In
einer
leidensangepassten
Tätigkeit,
wie
beispielsweise
einem
Hol-
und
Bringdie n st,
hielt
sie
eventuell
eine
A r beitstät i g k eit
von
ein
bis
zwei
Stunden
pro
Tag
für
möglich.
Danach
wäre
sie
aber
erschöpft,
weil
zu
viel
Leistungsdruck
auf
ihr
las t en
würde
(Urk.
13/23/10). Aktenkundig
und
unbestritten
ist
(Urk.
13/73/6),
dass
die
Beschwerdeführerin
am
1 4.
Mai
2021,
und
somit
wenige
Tage
vor
der
Untersuchung
bei
Dr.
A.___
vom
1 8.
Mai
2021,
ein
Graffiti
in
Zürich
erstellte
(Urk.
13/67/13,
Urk.
14/1
S.
13).
Im
September
2020,
mithin
nach
ihrer
100%igen
Krankschreibung,
hatte
sie
zudem
während
mehrerer
Tag e
an
einem
Festival
in
F.___
teil genommen
(Urk.
14/2
Beilage
3;
Urk.
13/73/6) .
Aus
dem
Gutachten
von
Dr.
A.___
ergibt
sich
zwar
–
wie
eben
dargelegt
–
dass
die
Beschwerdeführerin
berichtete,
dass
sie
male,
Hinweise,
dass
sie
auch
kundtat,
dass
sie
wenige
Tage
vor
der
letzten
Untersuchung
ein
Graffiti
erstellt e
und
trotz
100%ige r
Krankschreibung
in
der
Lage
war,
an
einem
Festival
teilzunehmen,
finden
sich
im
Gutachten
aber
nicht.
4.1.2
Im
Rahmen
der
zweiten
Begutachtung
wurde
die
Beschwerdeführerin
am
25.
Januar
und
am
9.
Februar
2022
von
Dr.
A.___
untersucht
(Urk.
13/31/2).
Anlässlich
dieser
Untersuchungen
schilderte
die
Beschwerdeführerin,
dass
sie
morgens,
sofern
sie
nicht
in
Therapie
gehe,
etwas
Kreatives
mache,
beispielsweise
ein
Bild
malen,
für
eine
bis
eineinhalb
Stunden
(Urk.
13/ 3 1/7).
Hobbys
pflege
sie
nur
sporadisch
und
nicht
regelmässig,
beispielsweise
Lesen
(ab
und
zu)
oder
M alen
(immer
wieder
einmal)
sowie
die
Pflege
der
Hasen
oder
ein
Kinobesuch
mit
einer
Freundin.
Darüber
hinaus
habe
sie
mehr
Bewegung
geplant,
beispielsweis e
Yoga,
Köpertraining
oder
Velofahren
(Urk.
13/31/8).
In
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
könn t e
sie
sich
zwar
vorstellen,
wieder
aktiv
zu
werden.
Sie
müsste
aber
die
Chefin
sein,
selbstbestimmt
und
nicht
in
einem
Team
arbeiten.
Es
müss t e
sich
um
ein
eigenes
Produkt
handeln
und
die
Arbeit
müsste
zeitlich
frei
einteilbar
sein.
Sie
überlege
sich,
eventuell
einen
Masterstudiengang
in
Fotografie
an
der
Zürcher
Hochschule
der
Künste
zu
absolvieren
oder
das
Fach
Bildende
Kunst
zu
belegen
und
später
als
freischaffende
Künstlerin
zu
arbeiten
(Urk.
13/31/8).
Die
Beschwerdeführerin
schilderte
im
Rahmen
der
zweiten
Begutachtung
somit
ein
höheres
Aktivitätsniveau
als
anlässlich
der
ersten
Begutachtung.
Dr.
A.___
ging
entsprechend
von
einem
verbesserten
Gesundheitszustand
aus
und
attestierte
der
Beschwerdeführerin
in
einer
leidensadaptierten
Tätigkeit
aus
psychiatrischer
Sicht
eine
30%ige
Arbeitsfähigkeit .
Massgebend
war
für
Dr.
A.___
bei
der
Bemessung
der
Arbeitsfähigkeit,
die
von
der
Beschwerdeführerin
gemachte
An gabe,
wonach
sie
etwa
3
Stunden
pro
Tag
–
mit
Unterbrüchen
–
tätig
sein
könne
(E.
3.5) .
Die
Beschwerdeführerin
schilderte
im
Rahmen
der
zweiten
Begutachtung
gegen über
Dr.
A.___
zwar
ein
erhöhtes
Aktivitätsniveau.
Hinweise,
dass
sie
Dr.
A.___
auch
mitteilte,
dass
sie
auch
nach
ihrer
Erkrankung
zumindest
gelegentlich
Murals
erstellte
(vgl.
beispielsweise
Urk.
14/3 :
Eintr ag
vom
1 5.
September
2021,
Genf,
vgl.
auch
Urk.
13/7 3 /6;
Einträge
vom
1 8.
u nd
2 0.
September
2021
betreffend
Müllerbräu
Baden)
und
an
Festivals
teilnahm,
finden
sich
jedoch
auch
in
diesem
Gutachten
nicht. 4.1.3
Aus
dem
Gesagten
ergibt
sich,
dass
die
von
der
Beschwerdeführerin
Dr.
A.___
berichteten
Aktivitäten
sich
als
unvollständig
erweisen.
Nachdem
Dr.
A.___
die
von
der
Beschwerdeführerin
geschilderten
Aktivitäten
als
Grundlage
für
die
attestierte
Arbeitsfähigkeit
nahm,
kann
nicht
auf
seine
Beurteilung
abgestellt
werden. 4.2
Von
Dr.
B.___
wurde
die
Beschwerdeführerin
am
1 5.
Juni
2022
untersucht
(Urk.
13/59 /1).
Die
Beschwerdeführerin
berichtete
dabei,
dass
es
seit
der
Be g u t achtung
im
März
2022
durchzogen
verlauf en
sei,
von
gut
bis
schlecht.
Grundsätzlich
habe
sie
wieder
mehr
Freude
am
Leben.
Sie
unternehme
w i eder
mehr
mit
Freunden
und
könne
wieder
mehr
lachen.
Ihre
Grundstimmung
sei
etwas
besser.
Sie
habe
die
Woche
zuvor
als
«Arbeitsversuch»
beim
G.___
ein
Graffit i
gemacht,
gratis
gegen
Essen.
Zu
diesem
Zeitpunkt
sei
sie
stolz
und
ihre
Stimmung
gut
gewesen.
Vor
langer
Zeit
habe
sie
auch
schon
Ausstel l ungen
für
kleiner e
Galerien
gemacht.
Zu r
Street-Art
sei
sie
nun
wieder
über
Kollegen
gekommen.
Sie
habe
zwischenzeitlich
lange
Zeit
nicht
gemalt
(Urk.
13/59/4).
Weitere
Angaben
der
Beschwerdeführerin
zu
ihrer
Tätigkeit
im
Kunstbereich,
das
heisst
betreffend
die
Erstellung
weiterer
Graffitis
sowie
die
Teil nahme
an
Festivals,
sind
dem
Gutachten
nicht
zu
entnehmen.
Dr.
B.___
wurde
somit
von
der
Beschwerdeführerin
nur
lückenhaft
–
wenn
in
Anbetracht
der
behaupteten
lange n
Zeit
ohne
Malen
nicht
sogar
tatsachenwidrig
–
über
ihre
Aktivitäten
informiert,
weshalb
auch
auf
seine
Beurteilung
nicht
abgestellt
werden
kann. 4.3
Nach
dem
Gesagten
kann
weder
auf
die
Beurteilungen
von
Dr.
A.___
noch
auf
die
Beurteilung
von
Dr.
B.___
abgestellt
werden.
Ebenso
wenig
erweist
sich
die
Beurteilung
der
behandelnden
Ärztin
Z.___
als
schlüssig,
steht
d ie
von
ihr
attestierte
100%ige
Einschränkung
für
sämtliche
Tätigkeiten
(vgl.
E.
3.7;
vgl.
aber
auch
Urk.
13/74/8),
mithin
auch
künstlerische
Tätigkeiten,
doch
im
Widerspruch
zu
der
von
Dr.
A.___
selbst
unter
lückenhafter
Kenntnis
des
Aktivitätsniveaus
attestierten
und
von
der
Beschwerdeführerin
nicht
infrage
gestellten
(vgl.
Urk.
20
S.
6)
30%igen
Arbeitsfähigkeit
in
angepasste r
Tätigkeit.
4.4
Entgegen
der
Beschwerdegegnerin
bzw.
RAD-Arzt
C.___
kann
aus
den
im
Rahmen
der
Spezialabklärung
festgestellten
Aktivitäten
jedoch
nicht
ohne
Weiteres
geschlossen
werden,
dass
die
Beschwerdeführerin
sowohl
in
angepasster
als
auch
angestammter
Tätigkeit
uneingeschränkt
arbeitsfähig
ist,
erfordert
die
Tätigkeit
als
Lehrerin
doch
andere
Fähigkeiten
als
die
dokumentierten
Aktivitäten
und
ergibt
sich
aus
den
Internetrecherchen
nicht,
in
welchem
zeitlichen
Umfang
die
Beschwerdeführerin
insgesamt
bzw.
im
Rahmen
einzelner
Aktivitäten
tätig
war.
RAD-Arzt
C.___
legt e
in
seiner
Stellungnahme
vom
2 9.
Mai
2024
(E.
3.8)
zwar
schlüssig
dar,
dass
die
dokumentierten
Aktivitäten
einer
schwer
ausgeprägten
Depression
widersprächen.
Es
ergibt
sich
aus
seinen
Stellung nahmen
(E.
E. 6 Mai
2021
(Urk.
13/23)
als
Diagnosen
an
(Urk.
13/23/17): - schwere
depressive
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(ICD-10
F32.2) - Verdacht
auf
Panikstörung
(ICD-10
F41.0)
Die
Leistungsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
sei
gegenwärtig
aus
psychiatrischer
Sicht
eingeschränkt.
Diese
Einschätzung
ergebe
sich
aus
den
erhobenen
Befunden,
namentlich
Deprimiertheit,
Antriebsmangel
mit
erhöhter
Erschöpfbarkeit,
Konzentrations-
und
Gedächtnisstörungen,
Grübelneigung,
Selbstwertmangel,
Dysphorie
und
Gereiztheit,
wiederkehrende
Gedanken
an
den
Tod,
Schlafstörungen
und
wiederkehrende
Panikattacken.
Folgende
Fähigkeiten
seien
schwer
beeinträchtigt:
Planung
und
Strukturierung
von
Aufgaben,
Flexibilität
und
Umstellfähigkeit,
Anwendung
fachlicher
Kompetenzen,
Durchhaltefähigkeit,
Selbstbehauptungsfähigkeit,
Kontaktfähigkeit
zu
Dritten
und
Spontan a ktivitäten
(Urk.
19/23/19) .
Aus
psychiatrischer
Sicht
bestehe
derzeit
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
als
Sekundarlehrerin.
Die se
Einschätzung
gelte
auch
für
eine
zwischenmenschlich
unbelastete
Stelle
in
gleicher
Funktion.
Es
handle
sich
also
nicht
um
eine
rein
arbeitsplatzbezogene
Arbeitsunfähigkeit,
obwohl
Arbeitsplatzkonflikte
bei
der
Beschwerdeentwicklung
eine
wesentliche
Rolle
spiel t en.
In
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
wäre
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
des
erheblichen
Antriebsmangels
mit
erhöhter
Erschöpfbarkeit
und
den
Schlafstörungen
ebenfalls
zu
100
%
arbeitsunfähig
(Urk.
13/23/ 20).
Eine
abschliessende
Beurteilung
der
Berufsfähigkeit
als
Sekundarlehrperson
se i
gegen wärtig
nicht
möglich,
da
noch
nicht
alle
Behandlungsmöglichkeiten
ausgeschöpft
seien.
Eine
erneute
vertrauensärztliche
Untersuchung
sollte
in
sechs
Monaten
nach
Umsetzung
der
Therapiemassnahmen
erfolgen
(Urk.
13/23/22) .
E. 8 März
2022
erstattete
Dr.
A.___
sein
zweites
Gutachten
zu
Händen
der
BVK
(Urk.
13/31) .
Die
Beschwerdeführerin
berichte
(Urk.
13/31/7
f.),
ihre
aktuelle
Lebenssituation
sei
gegenüber
dem
Zeitpunkt
der
ersten
Begutachtung
unverändert .
Die
Ehe
sei
schwierig.
In
Bezug
auf
die
bbbbb sozialen
Kon t a k te
habe
sie
wieder
mehr
Vertrauen
und
treffe
sich
regelmässig
mit
einer
Freundin,
dafür
etwas
weniger
mit
einer
anderen,
weil
jene
sehr
belastet
sei,
meistens
sporadisch
und
via
die
Kinder .
Ö fte r s
tre f fe
sie
sich
mit
Freundinnen
und
telefoniere .
Ins gesamt
habe
sie
mehr
und
bessere
soziale
Kontakte.
Hobbys
pflege
sie
nur
sporadisch
und
nicht
regelmässig,
beispielsweise
Lesen
(ab
und
zu)
oder
Malen
(immer
wieder
einmal)
sowie
die
Pflege
der
Hasen
oder
ein
Kinobesuch
mit
einer
Freundin
(bis her
zweimal).
Darüber
hinaus
habe
sie
mehr
Bewegung
geplant,
beispielsweise
Yoga,
Körpertraining,
Velofahren
(Urk.
13/31/7-8) .
Dr.
A.___
hielt
fest,
i m
Vergleich
zur
ersten
Begutachtung
vom
2 6.
Mai
2021,
als
noch
eine
schwere
depressive
Episode
diagnostiziert
worden
sei,
habe
eine
wesentliche
Verbesserung
der
depressiven
Episode
stattgefunden
(Urk.
13/31/17) .
Dr.
A.___
führte
als
Diagnosen
eine
mittelgradige
depressive
Episode,
ohne
somatisches
Syndrom
(ICD-10
F32.10),
und
eine
zwanghafte
Persönlichkeits störung
(ICD-10
F60.5)
an
(Urk.
13/31/16) .
Die
Leistungsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
s ei
gegenwärtig
aus
psychiatrischer
Sicht
eingeschränkt.
Die se
Einschätzung
ergebe
sich
aus
den
erhobenen
psychopathologischen
Befunden,
namentlich
Grübeln,
Störung
der
Vitalgefühle,
Deprimiertheit,
Ängstlichkeit,
innere
Unruhe,
Insuffizienzgefühle,
Antriebsmangel,
Konzentrationsstörung
und
Deprimiertheit.
Hinzu
kämen
Persönlichkeitseigenschaften
wie
übermässige
Ordnung
und
Organisation,
über mässige
Verschreibung
an
Arbeit
und
Produktivität,
übermässige
Gewissen haftigkeit,
Arbeitsdelegation
und
-kooperation
nur
widerwillig
und
wenn
andere
sich
unterordnen
sowie
Rigidität
(Urk.
13/31/19) .
In
der
angestammten
Tätigkeit
als
Sekundarlehrerin
bestehe
derzeit
eine
100%ige
Berufsunfähigkeit
(Urk.
13/31/22) .
In
einer
leidensadaptierten
Tätigkeit
könne
aus
psychiatrischer
Sicht
derzeit
von
einer
30%igen
Arbeitsfähigkeit
ausgegangen
werden,
gehe
man
vom
Umfang
an
Aktivitäten
aus
der
Schilderung
des
Tagesablaufs
aus,
wonach
sie
etwa
drei
Stunden
pro
Tag
–
mit
Unterbrüchen
–
tätig
sein
könne.
Es
müsste
sich
um
eine
Arbeit
handeln,
bei
der
die
Beschwerdeführerin
weitgehend
selbst bestimmt
handeln
könne,
kaum
Kontakt
zu
Kundschaft
h ab e,
keine
Schicht-
oder
Wochenendarbeit
lei s ten
müsse,
die
Arbeitszeit
je
nach
Befinden
selbst
einteilen
könne
und
die
gewisse
geistige,
aber
auch
kreative
Anforderungen
stelle,
damit
sie
nicht
unter
Gefühlen
von
Monotonie
und
Sinnlosigkeit
zu
leiden
beginne
(Urk.
13/31/21) .
E. 9 Juli
2022
(Urk.
13/59)
als
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
an
(Urk.
13/59/2): - m ittelgradige
depressive
Episode
ohne
psychotische
Symptomatik
(ICD-10
F32.1) - k ombinierte
Persönlichkeitsstörung
mit
vorwiegend
narzisstisch en,
aber
auch
mit
zwanghaften
Anteilen
(ICD-10
F60.9)
Aktuell
und
bis
mindestens
1.
Dezember
2022
sei
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
auszugehen.
In
der
aktuellen
Schule
sei
langfristig
von
keiner
Arbeitsfähigkeit
mehr
auszugehen,
in
einer
anderen
Schule
sollte
das
Pensum
von
E. 11 %
innerhalb
eines
halben
Jahres
bei
positivem
Verlauf
wieder
möglich
sein.
Eine
gewisse
Autonomie
der
Beschwerdeführerin
sollte
gefördert
werden.
Zusätzlich
wären
wenig
hierarchische
Strukturen
zu
bevorzugen
(Urk.
13/59/13).
In
einer
angepassten
Tätigkeit
liege
bis
mindestens
1.
Dezember
2022
ebenfalls
eine
Arbeitsunfähigkeit
vor
(Urk.
13/59/14).
E. 11.1 mit
Hinweis) . 7.2
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kantonalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr.
8 00.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
der
unter liegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 7.3
Nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
An spruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
vom
Gericht
festgesetzt
und
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
bemessen.
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennen
die
kantonalen
Vorschriften
das
Mass
des
Obsiegens,
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen
(§
34
GSVGer
sowie
§
7
der
Ve rordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Sozialversicherungsgericht
[ GebV
SVGer ]).
In
Berücksichtigung
dieser
Kriterien
ist
die
von
der
Beschwerdegegnerin
auszu richtende
Parteientschädigung
ermessensweise
(vgl.
§
7
Abs.
2
GebV
SVGer)
auf
Fr.
4’ 0 00 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
festzusetzen.
Das
von
der
Beschwerdeführerin
gestellte
Gesuch
um
unentgeltliche
Prozess führung
und
unentgeltliche
Rechtsvertretung
erweist
sich
bei
diesem
Ausgang
des
Verfahrens
als
gegenstandslos. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
1 0.
Februar
2025
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgten
Abklärungen
im
Sinne
der
Erwägungen,
über
den
Leistungsanspruch
de r
Beschwerde führer in
neu
entscheide. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Partei entschädigung
von
Fr.
4’ 0 00 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Andreas
Petrik - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2025.00208 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 4.
Mai
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Rechtsanwalt
Andreas
Petrik Oberer
Graben
44,
9000
St.
Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die
1976
geborene
X.___
war
als
Sekundarlehrerin
in
einem
Pensum
von
67
%
beim
Kanton
Zürich
und
in
einem
Pensum
von
11
%
bei
der
Stadt
Zürich
angestellt
(Urk.
13/9/6),
als
sie
sich
unter
Angabe
einer
seit
1.
August
2020
bestehenden
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
im
Dezember
2020
zur
Früherfassung
(Urk.
13/4)
und
im
Januar
2021
zum
Leistungsbezug
anmeldete
(Urk.
13/9).
Die
IV-Stelle
liess
einen
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
erstellen
(Urk.
13/13)
und
holte
je
einen
Bericht
von
Dr.
med.
Y.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
(Urk.
13/14)
und
von
dipl.
Ärztin
Z.___,
Ärztin
in
Weiterbildung
zur
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
(Urk.
13/26)
ein
und
zog
die
von
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
zu
Händen
der
BVK
Personalvorsorge
des
Kantons
Zürich
(nach folgend:
BVK)
erstattete n
Gutachten
vom
2 6.
Mai
2021
(Urk.
13/23)
und
vom
1 8.
März
2022
(Urk.
13/31)
bei.
Mit
Mitteilung
vom
1 6.
Mai
2022
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Anspruch
der
Versicherten
auf
berufliche
Massnahmen
(Urk.
13/48).
Am
2 9.
Juli
2022
ging
der
IV-Stelle
der
von
Dr.
med.
B.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
zu
Händen
der
Pensionskasse
Stadt
Zürich
erstattete
vertrauensärztliche
Bericht
vom
gleichen
Tag
zu
(Urk.
13/59;
Urk.
13/60).
A m
2 1.
November
2023
informierte
die
IV-Stelle
die
Versicherte
(Urk.
13/65),
dass
sie
aufgrund
einer
internen
Meldung
Internet recherchen
getätigt
habe,
welche
sie
zu
den
Akten
nehme
(Urk.
13/67) .
Die
Ver sicherte
nahm
zu
den
Recherchen
der
IV-Stelle
am
2 7.
Januar
2024
Stellung
(Urk.
13/73).
Am
3 1.
Januar
2024
erstattete
dipl.
Ärztin
Z.___
einen
Bericht
zu
Händen
der
IV-Stelle
(Urk.
13/74/1-9)
und
nahm
ebenfalls
zu
den
Internetrecherchen
Stellung
(Urk.
13/74/10-12).
Nachdem
dipl.
Arzt
C.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
regionalen
ärztlichen
Dienst
(RAD)
am
2 9.
Mai
2024
zu
den
Akten
Stellung
genommen
hatte
(Urk.
13/79/6 - 7),
stellte
die
IV-Stelle
mit
Vorbescheid
vom
23.
Juli
2024
in
Aus sicht,
das
Leistungsbegehren
abzuweisen
(Urk.
13/80).
Dagegen
erhob
die
Versicherte
Einwand
(Urk.
13/ 89).
Sodann
reicht e
dipl.
Ärztin
Z.___
einen
weiteren
Bericht
inklusive
Persönlichkeits-Stil-
und
Störungs-Inventar
(PSSI)
ein
(Urk.
13/93+94).
Nachdem
RAD-Arzt
C.___
D.___ u
Stellung
genommen
hatte
(Urk.
13/95/2),
wies
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
10.
Februar
2025
das
Leistungsbegehren
ab
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
die
Versicherte
mit
Eingabe
vom
1 3.
März
2025
(Urk.
1)
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei
ihr
eine
ganze
Invalidenrente
auszurichten,
eventualiter
seien
Eingliederungsmassnahmen
zuzusprechen,
subeventualiter
seien
weitere
Sachverhaltsabklärungen
vorzunehmen.
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
sie
die
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
und
Rechts vertretung.
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
1 8.
August
2025
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
12).
Mit
Verfügung
vom
2 0.
August
2025
(Urk.
15)
ordnete
das
Gericht
einen
zweiten
Schriftenwechsel
an.
Gleichzeitig
wurde
der
Beschwerdeführerin
in
Bezug
auf
das
gestellte
Gesuch
um
unentgeltliche
Rechtspflege
Frist
angesetzt,
um
das
Ablehnungsschreiben
ihrer
Rechtsschutzversicherung
einzureichen.
Die
Beschwerdeführerin
reichte
das
S chreiben
innert
Frist
ein
(Urk.
17)
und
hielt
mit
Replik
vom
2 8.
November
2025
an
ihrem
Rechtsbegehren
fest
(Urk.
20).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Duplik
vom
2 0.
Januar
2026
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
2 2),
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
2 1.
Januar
2026
angezeigt
wurde
(Urk.
23). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
All gemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbs unfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.2
Mit
BGE
143
V
418
entschied
das
Bundesgericht,
dass
grundsätzlich
sämtliche
psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
strukturierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(E.
6
und
7,
Änderung
der
Rechtsprechung;
vgl.
BGE
143
V
409
E.
4.5.2
speziell
mit
Bezug
auf
leichte
bis
mittelschwere
Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
unter
Berücksichtigung
leistungshindernder
äusserer
Belastungsfaktoren
einerseits
und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich
erreichbare
Leistungsvermögen
einzuschätzen
(BGE
141
V
281
E.
2,
E.
3.4-3.6
und
4.1;
vgl.
statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_590/2017
vom
15.
Februar
2018
E.
5.1).
Die
Anerkennung
eines
renten begründenden
Invaliditätsgrades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Aus wirkungen
der
medizinisch
festgestellten
gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage
im
Einzelfall
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchsfrei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sind.
Fehlt
es
an
diesem
Nachweis,
hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
zu
tragen
(BGE
141
V
281
E.
6;
vgl.
BGE
144
V
50
E.
4.3).
Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281)
hat
das
Bundesgericht
wie
folgt
systematisiert
(BGE
141
V
281
E.
4.3.1): - Kategorie
«funktioneller
Schweregrad»
(E.
4.3) - Komplex
«Gesundheitsschädigung»
(E.
4.3.1) - Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde
(E.
4.3.1.1) - Behandlungs-
und
Eingliederungserfolg
oder
-resistenz
(E.
4.3.1.2) - Komorbiditäten
(E.
4.3.1.3) - Komplex
«Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche
Ressourcen,
E.
4.3.2) - Komplex
«Sozialer
Kontext»
(E.
4.3.3) - Kategorie
«Konsistenz»
(Gesichtspunkte
des
Verhaltens,
E.
4.4) - gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen
vergleich baren
Lebensbereichen
(E.
4.4.1) - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener
Leidens druck
(E.
4.4.2)
Beweisrechtlich
entscheidend
ist
der
verhaltensbezogene
Aspekt
der
Konsistenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_604/2017
vom
15.
März
2018
E.
7.4). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind. Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG). 1.4
Nach
den
allgemeinen
Regeln
des
Sozialversicherungsrechts
hat
der
Versicherungsträger
den
rechtserheblichen
Sachverhalt
abzuklären.
Er
ist
nach
dem
in
Art.
43
Abs.
1
ATSG
statuierten
Untersuchungsgrundsatz
verpflichtet,
die
notwendigen
Abklärungen
von
Amtes
wegen
vorzunehmen
und
die
erforder lichen
Auskünfte
einzuholen.
Was
zu
beweisen
ist,
ergibt
sich
aus
der
Sach-
und
Rechtslage.
Gestützt
auf
den
Untersuchungsgrundsatz
ist
der
Sach verhalt
soweit
zu
ermitteln,
dass
über
den
Leistungsanspruch
zumindest
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
entschieden
werden
kann
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_815/2012
vom
2 1.
Oktober
2013
E.
3.2.1). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
erklärte
zur
Begründung
ihres
Entscheids
im
Wesent lichen
(Urk.
2),
gestützt
auf
die
Internetrecherchen
seien
mehrfache
Reisen
der
Beschwerdeführerin
ins
Ausland
sowie
die
Realisation
eigener
Kunstprojekte
dokumentiert.
Diese
Aktivitäten
seien
in
der
Zeit
der
attestierten
Arbeitsunfähig keit
durchgeführt
worden .
Die
Fertigkeiten
und
Fähigkeiten
der
Beschwerde führerin
in
ihrer
Freizeit
und
im
Alltag
widers p r ächen
der
attestierten
Depression.
Auch
ergäben
sich
keine
Anhaltspunkte
für
das
Vorliegen
einer
die
Arbeitsfähig keit
einschränkenden
Panikstörung
oder
einer
anderen
psychiatrischen
Erkrankung.
Ein
dauerhaft
die
Arbeitsfähigkeit
einschränkender
Gesundheits schaden
sei
nicht
ausgewiesen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin
wendete
dagegen
ein
(Urk.
1),
die
von
den
Vorsorge einrichtungen
eingeholten
Gutachten
erfüllten
die
Anforderungen
an
die
Beweis kraft
in
jeglicher
Hinsicht .
Damit
bestehe
eine
hinreichende
tatsächliche
Grundlage
für
die
Z usprache
einer
Invalidenrente.
Demgegenüber
erwiesen
sich
die
tatsächlichen
Feststellungen
in
Bezug
auf
den
Ausschluss
eines
relevanten
Gesundheitsschadens
infolge
der
«Spezial abklärungen»
als
ungenügend .
Die
Beschwerdegegnerin
gehe
offenbar
davon
aus,
dass
eine
Stellungnahme
des
RAD,
die
sich
inha l tli c h
gar
nicht
damit
auseinandersetze,
inwiefern
das
Freizeitverhalten
tatsächlich
in
einem
Wider spruch
zu
den
gutachterlichen
Stellungnahmen
stehe,
eine
genügende
Sach verhaltsabklärung
darstelle .
Die
Beschwerdegegnerin
verkenne,
dass
das
Bestehen
und
das
Ausmass
von
funktionellen
Einschränkungen
zwar
auch
unter
Berück sichtigung
des
Freizeitverhaltens
zu
erfolgen
habe,
Freizeitaktivitäten
einem
relevanten
Gesundheitsschaden
jedoch
nicht
grundsätzlich
widersprächen.
Es
sei
auch
im
Gutachten
von
Dr.
B.___
festgehalten,
dass
sie
zunehmend
Freizeitaktivitäten
nachgehen
könne.
Von
dipl.
Ärztin
Z.___
werde
zudem
ein
Aktivierungsprogramm
(bestehend e
künstlerische
Fähigkeiten
therapeutisch
nutzend)
erwähnt.
Zu
berücksichtigen
sei
weiter,
dass
die
Arbeits fähigkeit
in
einer
adaptierten
Tätigkeit
mit
30
%
angegeben
werde.
Wen n
der
Rentenanspruch
mit
dem
Hinweis
auf
das
Freiz e i t verhalten
verneint
wer d en
soll,
müsse
zwingend
eine
Auseinandersetzung
mit
der
Frage
erfolgen,
inwiefern
die
festgestellten
Aktivitäten
ein
höheres
Pensum
bedeuten
sollen.
Gemäss
Gutachten
ergebe
sich
die
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
aus
dem
Zusammenwirken
der
psychopathologischen
Befunde
einerseits
und
den
festgestellten
Persönlichkeitsmerkmalen
andererseits.
Beim
f estgestellten
Freizeitverhalten
kämen
die
sich
daraus
ergebenden
Defizite
gar
nicht
oder
nu r
in
viel
gering er em
Ausmass
zum
T rage n,
weshalb
der
vom
RAD
behauptete
Widerspruch
nicht
nach vollziehbar
erschein e .
Auf grund
der
Gutachten
sei
eine
relevante
Einschr än k u ng
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
und
gestützt
darauf
ein
Rentenanspruch
aus gewiesen.
Der
Abschluss
des
Eingliederungsverfahrens
sei
vor
dem
Hintergrund
erfolgt,
dass
gestützt
auf
die
bereits
erfolgten
Sachverhaltsabklärungen
die
Ausrichtung
einer
Rente
auch
nach
Auffassung
der
Beschwerdegegnerin
konkret
in
Aussicht
genstanden
habe.
Sie
wünsche
sich
(berufliche)
Eingliederungsmassnahmen.
Diese
seien
angesichts
der
feststehenden
Berufsunfähigkeit
und
der
Höhe
des
Valideneinkommens
auch
angezeigt. 2.3
Die
Beschwerdegegnerin
brachte
mit
Beschwerdeantwort
vom
1 8.
August
2025
vor
(Urk.
12),
der
Beschwerdeführerin
sei
ab
1.
August
2020
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
angestammter
und
angepasster
Tätigkeit
attestiert
worden.
Aus
den
Internetreche rchen
gehe
hervor,
dass
sie
jedoch
(auch)
im
Zeitraum
ab
Sommer
2020
künstlerisch
aktiv
gewesen
sei.
Die
Beschwerdeführerin
habe
an
verschiedenen
Kunstprojektiven,
Festivals
und
Ausstellungen
zusammen
mit
anderen
Künstlern
und
Künstlerinnen
gearbeitet.
Sie
sei
auch
Mitglied
in
einem
Gremium.
Der
Weg
zu
einem
Graffiti/Mural
beinhalte
nicht
nur
das
eigentliche
Malen,
sondern
auch
umfangreiche
Vorarbeiten.
Die
eigentliche
Malarbeit
dürfte
bei
grossen
Murals
zudem
bis
zu
mehreren
Wochen
in
Anspruch
nehmen.
Dr.
A.___
habe
sich
im
Wesentlichen
auf
d i e
subjektiven
An g aben
der
Beschwerdeführerin
gestützt .
Da
die
Beschwerdeführerin
ihm
ihre
künstlerischen
und
weiteren
Aktivitäten
nicht
bzw.
nicht
vollumfänglich
offengelegt
habe,
könnten
vor
dem
Hintergrund
der
heute
aktenkundigen
Aktivitäten
d ie
von
Dr.
A.___
angenommenen
Einsch r änkung e n
psychische r
Fähigkeiten
nicht
nach vollzogen
werden .
Dass
die
Persönlichkeit
der
Beschwerdeführerin
immer
wieder
zu
Konflikten
geführt
haben
soll,
sei
aufgrund
der
Akten
ebenfalls
nicht
nach vollziehbar.
Die
Probleme
an
der
letzten
Arbeitsstelle
seien
in
der
Schule
bzw.
deren
Leitung
begründet
gewesen.
Die
Beschwerdeführerin
habe
über
Jahre
gezeigt,
dass
sie
als
Lehrperson
funktionieren
könne.
Sollte
eine
Persönlichkeits störung
tatsächlich
vorliegen,
würde
diese
eine
Arbeitsfähigkeit
in
angestammter
Tätigkeit
jedenfalls
nicht
in
einem
relevanten
Ausmass
beeinträchtige n .
Eine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
sei
nicht
mit
dem
Beweisgrad
der
über wiegenden
Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen.
Dies
gelte
insbesond e re
auch
für
die
angestammte
Tätigkeit
als
Lehrerin.
Damit
sei
von
einer
100%igen
Arbeitsfähig keit
(auch)
in
angestammter
Tätigkeit
auszugehen .
Eine
Begutachtung
sei
nicht
angezeigt,
wäre
doch
bei
allfälligen
(korrekt
hergeleit et en
und
nachvollziehbaren)
Diagnosen
eine
Indikatorenprüfung
vorzune h m en,
die
angesichts
der
ausgewiesenen
Ressourcen
der
Beschwerdeführerin
zu
keinem
anderen
Ergebnis
führen
würde,
mithin
keine
rentenrelevante
Einschränkung
d er
Arbeitsfähigkeit
zu
begründen
vermöchte.
Hinzu
komme,
dass
sich
gezeigt
habe,
dass
auf
die
Angaben
der
Beschwerdeführerin
nicht
unbesehen
abgestellt
werden
könne,
ein
psychiatrischer
Gutachter
aber
mangels
objektiver
Überprüfbarkeit
auf
wahr heitsgemässe
und
vollständige
Angaben
angewiesen
sei.
Eingliederungsmassnahmen
seien
nicht
angezeigt.
Eine
Arbeitsunfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Sekundarlehrperson
und/oder
D.___ -Lehrerin
sei
nicht
ausgewiesen.
Die
Beschwerdeführerin
dürfte
innert
Kürze
wieder
eine
Anstellung
als
Lehrperson
finden.
Die
Beschwerdeführerin
verfüge
zudem
auch
übe r
eine
Ausbildung
i m
Kunstbereich
und
sei
als
Künstlerin
tätig.
Auch
bei
der
künstlerischen
Tätigkeit
handle
es
sich
um
eine
angestammte
Tätigkeit.
2.4
Die
Beschwerdeführerin
wendete
replicando
ein
(Urk.
20),
die
Beschwerde gegnerin
stütze
ihre
Ausführungen
auf
Sachverhaltserhebungen,
die
fünf
Monate
nach
Beschwerdeerhebung
erfolgt
seien .
Im
Rahmen
des
Einwandverfahrens
müsse
der
versicherten
Person
die
Möglichkeit
gegeben
werden,
sich
zu
den
Sach verhaltsabk l ärungen
und
zum
vorgesehenen
Entscheid
äussern
zu
können.
Mit
ihrem
Vorgehen
umgehe
die
Beschwerdegegnerin
die
verfahrensrechtlichen
Garantien
in
unzulässiger
Weise.
Um
den
Anforderungen
des
Verwaltungs verfahrens
gerecht
zu
we r den,
hätte
ein
Widerruf
erfolgen
m ü sse n .
Da
dies
unterblieben
sei,
liege
ein
formeller
Mangel
vor,
der
für
sich
allein
eine
Gut heissung
der
Beschwerde
rechtfertigen
würde.
Die
nach
Beschwerdeerhebung
erfolgten
Sachverhaltsabklärungen
seien
nicht
geeignet,
die
gutachterlich
festgestellten
Defizite
infrage
zu
stellen
oder
die
medizinischen
Einschätzungen
zu
entkräften.
Die
Ausführungen
enthielten
Vermutungen
und
die
gezogenen
Schlüsse
gründeten
nicht
auf
Tatsachen,
die
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
seien.
Es
bleibe
unklar,
welche
Verhaltensweisen
die
medizinischen
Einschätzungen
zu
den
funktionellen
Defiziten
entkräften
sollten.
Ihre
künstl er i s ch e n
Tätigkeiten
seien
im
Rahmen
der
medizinischen
Stellung nahmen
berücksichtigt
worden.
Im
Gutachten
von
Dr.
A.___
sei
festgehalten,
dass
ihr
das
Malen
helfe .
Dipl.
Ärztin
Z.___
führe
aus,
dass
küns tlerisches
Ar beiten
(Malen,
Organisation,
Vernetzung)
therapeutisch
genutzt
werde.
Die
von
der
Beschwerdegegnerin
festgehaltenen
Aktivitäten
stünden
nicht
im
Wider spruch
zu
dem
von
Dr.
A.___
festgehaltenen
Anforderungsprofil .
Kein
Wider spruch
sei
auch
hinsichtlich
des
Grades
der
attestieren
Arbeitsunfähigkeit
erkennbar,
da
ihre
Aktivitäten
weniger
als
30
%
einer
Vollzeittätigkeit
ausmachten.
Die
Beschwerdegegnerin
stelle
Mutmassungen
über
die
Anforderungen
der
von
ihr
ausgeübten
künstlerischen
Tätigkeiten
auf.
Die
Beschwerdegegnerin
habe
daz u
aber
keine
Abklärungen
getätigt.
Auch
wenn
den
vorliegenden
medizinischen
Berichten
der
Beweiswert
abzusprechen
wäre,
könnte
angesichts
der
behaupteten
funktionellen
Fähigkeiten
nicht
darauf
geschlossen
w e rden,
dass
kein
Rentenanspruch
besteh e .
Vielmehr
müsste
zunächst
abgeklärt
werden,
ob
und
in
welchem
Ausmass
funktionelle
Defizite
bestünden . 2.5
Die
Beschwerdegegnerin
machte
dagegen
mit
Duplik
vom
2 0.
Januar
2 0 26
geltend
(Urk.
22),
der
Sachverhalt
habe
grundsätzlich
bereits
im
Verwaltungs verfahren
festgestanden.
Dass
nun
vor
dem
Hintergrund
der
Beschwerde
noch
vertiefte
Recherchen
und
detailliertere
Vorbringen
gemacht
worden
seien,
ändere
hieran
nichts.
Das
Novenrecht
sei
im
Beschwerdeverfahren
nicht
beschränkt.
Selbst
die
Beschwerdeinstanz
könne
noch
neue
Beweise
erheben
bzw.
abnehmen.
Diese
verfüge
zudem
über
volle
Kognition.
Ein
formeller
Mangel
der
Verfügung
liege
nicht
vor.
Dr.
A.___
sei
das
Ausmass
der
künstlerischen
Aktivitäten
nicht
bekannt
gewesen,
da
die
Beschwerdeführerin
ihm
gegenüber
ihre
Aktivitäten
bzw.
Ressourcen
nicht
vollständig
offengelegt
habe.
Dr.
A.___
habe
denn
auch
eine
Tätigkeit
als
Lehrerin
in
Zukunft
wieder
als
möglich
erachtet.
Ob
die
festgestellten
Aktivitäten
mehr
oder
weniger
als
30
%
einer
Vollzeittätigkeit
ausmachten,
sei
ohne
Relevanz.
Aus
der
geleisteten
«Arbeit»
als
Künstlerin
bzw.
einem
allfälligen
Einkommen
könne
nämlich
nicht
auf
ein
(mögliches)
Arbeitspensum
geschlossen
werden.
D as
Aus mass
der
gel e isteten
Arbeit
sei
nicht
zuletzt
abhängig
von
der
Auftragslage
und
den
sich
bietenden
Projekten.
Daneben
müsse
sich
die
Beschwerdeführerin
angesichts
der
100%igen
Arbeitstätigkeit
des
Ehemannes
um
den
Sohn
kümmern.
Die
Spezialabklärungen
hätten
namhafte
Ressourcen
der
Beschwerdeführerin
ausgewiesen
und
die s
namentlich
auch
in
denjenigen
Bereichen,
in
welchen
ihr
Einschränkungen
attestiert
worden
seien.
Damit
seien
rentenrelevante
Funktions einschränkungen
nicht
mit
dem
Beweismass
der
überwiegenden
Wahrscheinlich keit
ausgewiesen.
3. 3.1
Es
liegen
insbesondere
die
folgenden
ärztlichen
Berichte
vor: 3.2
Dr.
Y.___
erklärte
mit
Bericht
an
die
Beschwerdegegnerin
vom
2.
Februar
2021
(Urk.
13/14),
aus
somatischer
Ursache
besteh e
kein
Grund
für
eine
Berentung
oder
Arbeitsunfähigkeit/Umschulung
etc.
Die
Problematik
sei
eine
psychische
respektive
psychiatrische.
Allenfalls
müssten
die
entsprechenden
Informationen
beim
zuständigen
Psychiater
bzw.
der
zuständigen
Psychiaterin
eingeholt
werden. 3.3
Dr.
A.___
führte
mit
Gutachten
an
die
BVK
vom
2 6.
Mai
2021
(Urk.
13/23)
als
Diagnosen
an
(Urk.
13/23/17): - schwere
depressive
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(ICD-10
F32.2) - Verdacht
auf
Panikstörung
(ICD-10
F41.0)
Die
Leistungsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
sei
gegenwärtig
aus
psychiatrischer
Sicht
eingeschränkt.
Diese
Einschätzung
ergebe
sich
aus
den
erhobenen
Befunden,
namentlich
Deprimiertheit,
Antriebsmangel
mit
erhöhter
Erschöpfbarkeit,
Konzentrations-
und
Gedächtnisstörungen,
Grübelneigung,
Selbstwertmangel,
Dysphorie
und
Gereiztheit,
wiederkehrende
Gedanken
an
den
Tod,
Schlafstörungen
und
wiederkehrende
Panikattacken.
Folgende
Fähigkeiten
seien
schwer
beeinträchtigt:
Planung
und
Strukturierung
von
Aufgaben,
Flexibilität
und
Umstellfähigkeit,
Anwendung
fachlicher
Kompetenzen,
Durchhaltefähigkeit,
Selbstbehauptungsfähigkeit,
Kontaktfähigkeit
zu
Dritten
und
Spontan a ktivitäten
(Urk.
19/23/19) .
Aus
psychiatrischer
Sicht
bestehe
derzeit
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
als
Sekundarlehrerin.
Die se
Einschätzung
gelte
auch
für
eine
zwischenmenschlich
unbelastete
Stelle
in
gleicher
Funktion.
Es
handle
sich
also
nicht
um
eine
rein
arbeitsplatzbezogene
Arbeitsunfähigkeit,
obwohl
Arbeitsplatzkonflikte
bei
der
Beschwerdeentwicklung
eine
wesentliche
Rolle
spiel t en.
In
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
wäre
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
des
erheblichen
Antriebsmangels
mit
erhöhter
Erschöpfbarkeit
und
den
Schlafstörungen
ebenfalls
zu
100
%
arbeitsunfähig
(Urk.
13/23/ 20).
Eine
abschliessende
Beurteilung
der
Berufsfähigkeit
als
Sekundarlehrperson
se i
gegen wärtig
nicht
möglich,
da
noch
nicht
alle
Behandlungsmöglichkeiten
ausgeschöpft
seien.
Eine
erneute
vertrauensärztliche
Untersuchung
sollte
in
sechs
Monaten
nach
Umsetzung
der
Therapiemassnahmen
erfolgen
(Urk.
13/23/22) . 3.4
Dipl.
Ärztin
Z.___,
bei
welcher
die
Beschwerdeführerin
in
psychiatrischer
Behandlung
steht,
berichtete
der
Beschwerdegegnerin
am
3 1.
Juli
2021
(Urk.
13/26)
und
hielt
dabei
als
Diagnosen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
eine
mittelschwere
bis
schwere
depressive
Episode
mit
somatischem
Syndrom
(ICD-10
F32.21;
Dezember
2020
bis
Mai
2021
ICD-10
F32.3)
und
eine
Panikstörung
September
2020
(ICD-10
F41.0)
fest.
Derzeit
bestehe
sowohl
in
der
Tätigkeit
als
Sekundarlehrerin
als
auch
in
einer
angepassten
Tätig keit
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit. 3.5
Am
1 8.
März
2022
erstattete
Dr.
A.___
sein
zweites
Gutachten
zu
Händen
der
BVK
(Urk.
13/31) .
Die
Beschwerdeführerin
berichte
(Urk.
13/31/7
f.),
ihre
aktuelle
Lebenssituation
sei
gegenüber
dem
Zeitpunkt
der
ersten
Begutachtung
unverändert .
Die
Ehe
sei
schwierig.
In
Bezug
auf
die
bbbbb sozialen
Kon t a k te
habe
sie
wieder
mehr
Vertrauen
und
treffe
sich
regelmässig
mit
einer
Freundin,
dafür
etwas
weniger
mit
einer
anderen,
weil
jene
sehr
belastet
sei,
meistens
sporadisch
und
via
die
Kinder .
Ö fte r s
tre f fe
sie
sich
mit
Freundinnen
und
telefoniere .
Ins gesamt
habe
sie
mehr
und
bessere
soziale
Kontakte.
Hobbys
pflege
sie
nur
sporadisch
und
nicht
regelmässig,
beispielsweise
Lesen
(ab
und
zu)
oder
Malen
(immer
wieder
einmal)
sowie
die
Pflege
der
Hasen
oder
ein
Kinobesuch
mit
einer
Freundin
(bis her
zweimal).
Darüber
hinaus
habe
sie
mehr
Bewegung
geplant,
beispielsweise
Yoga,
Körpertraining,
Velofahren
(Urk.
13/31/7-8) .
Dr.
A.___
hielt
fest,
i m
Vergleich
zur
ersten
Begutachtung
vom
2 6.
Mai
2021,
als
noch
eine
schwere
depressive
Episode
diagnostiziert
worden
sei,
habe
eine
wesentliche
Verbesserung
der
depressiven
Episode
stattgefunden
(Urk.
13/31/17) .
Dr.
A.___
führte
als
Diagnosen
eine
mittelgradige
depressive
Episode,
ohne
somatisches
Syndrom
(ICD-10
F32.10),
und
eine
zwanghafte
Persönlichkeits störung
(ICD-10
F60.5)
an
(Urk.
13/31/16) .
Die
Leistungsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
s ei
gegenwärtig
aus
psychiatrischer
Sicht
eingeschränkt.
Die se
Einschätzung
ergebe
sich
aus
den
erhobenen
psychopathologischen
Befunden,
namentlich
Grübeln,
Störung
der
Vitalgefühle,
Deprimiertheit,
Ängstlichkeit,
innere
Unruhe,
Insuffizienzgefühle,
Antriebsmangel,
Konzentrationsstörung
und
Deprimiertheit.
Hinzu
kämen
Persönlichkeitseigenschaften
wie
übermässige
Ordnung
und
Organisation,
über mässige
Verschreibung
an
Arbeit
und
Produktivität,
übermässige
Gewissen haftigkeit,
Arbeitsdelegation
und
-kooperation
nur
widerwillig
und
wenn
andere
sich
unterordnen
sowie
Rigidität
(Urk.
13/31/19) .
In
der
angestammten
Tätigkeit
als
Sekundarlehrerin
bestehe
derzeit
eine
100%ige
Berufsunfähigkeit
(Urk.
13/31/22) .
In
einer
leidensadaptierten
Tätigkeit
könne
aus
psychiatrischer
Sicht
derzeit
von
einer
30%igen
Arbeitsfähigkeit
ausgegangen
werden,
gehe
man
vom
Umfang
an
Aktivitäten
aus
der
Schilderung
des
Tagesablaufs
aus,
wonach
sie
etwa
drei
Stunden
pro
Tag
–
mit
Unterbrüchen
–
tätig
sein
könne.
Es
müsste
sich
um
eine
Arbeit
handeln,
bei
der
die
Beschwerdeführerin
weitgehend
selbst bestimmt
handeln
könne,
kaum
Kontakt
zu
Kundschaft
h ab e,
keine
Schicht-
oder
Wochenendarbeit
lei s ten
müsse,
die
Arbeitszeit
je
nach
Befinden
selbst
einteilen
könne
und
die
gewisse
geistige,
aber
auch
kreative
Anforderungen
stelle,
damit
sie
nicht
unter
Gefühlen
von
Monotonie
und
Sinnlosigkeit
zu
leiden
beginne
(Urk.
13/31/21) . 3.6
Dr.
B.___
führte
mit
vertrauensärztliche m
Bericht
an
die
Pensionskasse
Stadt
Zürich
vom
2 9.
Juli
2022
(Urk.
13/59)
als
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
an
(Urk.
13/59/2): - m ittelgradige
depressive
Episode
ohne
psychotische
Symptomatik
(ICD-10
F32.1) - k ombinierte
Persönlichkeitsstörung
mit
vorwiegend
narzisstisch en,
aber
auch
mit
zwanghaften
Anteilen
(ICD-10
F60.9)
Aktuell
und
bis
mindestens
1.
Dezember
2022
sei
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
auszugehen.
In
der
aktuellen
Schule
sei
langfristig
von
keiner
Arbeitsfähigkeit
mehr
auszugehen,
in
einer
anderen
Schule
sollte
das
Pensum
von
11
%
innerhalb
eines
halben
Jahres
bei
positivem
Verlauf
wieder
möglich
sein.
Eine
gewisse
Autonomie
der
Beschwerdeführerin
sollte
gefördert
werden.
Zusätzlich
wären
wenig
hierarchische
Strukturen
zu
bevorzugen
(Urk.
13/59/13).
In
einer
angepassten
Tätigkeit
liege
bis
mindestens
1.
Dezember
2022
ebenfalls
eine
Arbeitsunfähigkeit
vor
(Urk.
13/59/14). 3.7
Am
3 1.
Januar
2024
nahm
dipl.
Ärztin
Z.___
zu
Händen
der
Beschwerdegegnerin
zu
den
von
dieser
getätigten
Internetrecherchen
Stellung
(Urk.
13/74/10-12).
Das
Sch r eiben
der
Beschwerdegegnerin
habe
sich
äusserst
negativ
auf
den
Gesundheitszustand
der
Beschwerdeführerin
ausgewirkt.
Es
sei
zur
Akzentuierung
der
depressiven
Symptomatik
mit
erneuter
Tendenz
zu
paranoiden
Gedanken,
Schlafstörungen,
Morgenti e f,
Rückzugstendenzen,
Appetit-
und
Libidoverlust,
Antriebsverlust,
bis
hin
zu
völligen
Blocka d en,
inneren
Unruhe-
und
Angstzuständen,
Ängsten
und
Panik,
Gedanken k reisen
und
Gedankendrängen,
kognitiven
Einschränkungen
mit
Konzentrationsprobleme n
sowie
Aufmerksamkeits-
und
mnestischen
Defiziten
(nota
bene :
D ies
im
Vergleich
zu
einer
sonst
hoch
intelligent en,
fokussierten,
aufmerksamen,
hoch
funktion al en
Patientin)
gekommen .
E s
sei
der
Beschwerdeführerin
nicht
mehr
möglich
gewesen,
die
gemeinsam
gesetzten
Ziele
im
Rahmen
von
Kleinstprojek t en
ak t iv
zu
verfolgen,
geschweige
denn,
zu
neuen
motiviert
zu
werden.
Was
erneut
auf gezeigt
habe,
wie
wenig
belastbar
die
Beschwerdeführerin
sei,
wie
ausgeprägt
die
gesamte
psy chosomatische
Instabilität
weiterhin
bestehe
und
dass
die
Akzentuierung
von
depressiven
Symptomen,
Ängsten,
somatischen
Problemen
(erhöhte
Infektneigung,
Muskelschmerzen,
Verspannungen,
Magen- Darm - Problemen,
Kreislaufins tab ilit ät)
eine
Arbeitsfähigkeit
verunmöglichten .
Die
Beschwe r deführerin
habe
trot z
seit
Jahren
bestehender
Überlastung
(100
%
Stelle
als
Lehrerin,
Mutter,
Ehefrau
mit
einem
in
administrativen
Belangen
und
anderen
Pflichten
eher
unerfahrene n
Ehemann)
versucht,
die
Fassade
zu
wahren,
ihren
Pflichten
nachzukommen,
eine
gewisse
soziale
Vernetzung
aufrechtzuerhalten,
dies
alles
mit
einem
persönlichke i t s entsprechenden
Perfe k tion i smus
und
progressivem
Verantwort lichkeitsgefühl .
Deshalb
habe
es
nach
völligem
Zusammenbruch
in
der
Thera p ie
von
Beginn
an
überhaupt
erst
einmal
gegolten,
das
Krankheitsgefühl
und
-verständnis
zu
f ö rdern,
die
initiale,
völlige
Block ade
aufzul ö sen
und
mit
Hilfe
von
Klein s tprojekten
(insbesonder e
auf
Mot i vat i ons arbeit
hin)
wieder
einen
verbesserten
Antrieb
zu
erlangen
und
sich
im
therapeutischen
Rahmen
alternative
Zukunftsperspektiven
zu
erschaffen,
um
eine
G e sundun g
zu
fördern,
die
Leistungs a n s prüche
anzupassen,
zu
entschleu n i g en.
Die
Persönlichkeit
mit
zwanghaften
(perfektionistischen),
narzisstischen
sowie
paranoiden
Anteilen,
einem
hohen
M en t al
L oad,
überhö h tem
Verant wortlichkeitsgefühl
für
an d ere
mit
ausge pr ä gter
H ilfsbereitsch a ft
un d
teilweise
selbstlosem
Ve r halten
biete
die
perfekte
Basis
für
eine
hochfunktionale
Depression .
Die
Beschwerdeführerin
habe
stets
zu
und
in
Aktivitäten,
am
ehesten
im
Kun s t bereich,
motiviert
und
begleitet
werden
müssen,
zumal
sie
sich
hier
bereits
kompetent
gefühlt
und
bezüglich
Refl e xion
und
Wohlgefühl
therapeutische
Fort schritte
habe
erreichen
können.
Oft
habe
es
diese
kleinen
Zi e le
anzugehen
gegolte n,
allerdings
oft
mit
Rückschlägen,
Versagens ge fühlen
oder
aber
mit
voller
Leistung
über
eine
sehr
kurze
Zeit,
das
heisse
maximal
zwei
Wochen .
Hier
liege
auch
das
Hauptproblem,
eine
stabile
Situation
mit
Kontinuität
habe
bisher
nicht
ausreichend
erlangt
werden
können.
Nach
wie
vor
besteh e
eine
rasche
Erschöpf barkeit,
ein
rezidivierender
Antri e bs-
u nd
Motivationsverlust.
Fre u de
biete
der
Beschwerdeführerin
oft
nur
die
Kunst,
welche
dank
der
Ausbildung
der
Beschwerdeführerin
nahezu
ergother a p e utisch
genutz t
werden
könne.
Ein
weitere s
Beispiel
sei
Behandlung
durch
kör p erlic h e
Zusatztherapien
gewesen,
welche
helfen
sollten,
vergan g ene
Traumata
und
An s pannungszust ände
mit
Mu s ke l sc h merzen
anzugehen.
Es
sei
der
Beschwerdefüh r erin
nicht
mö g lich
gewesen,
die
T her apien
über
lä n gere
Zeit
zu
besuchen .
I mmer
wieder
sei
es
zu
Erschöpfungszuständen,
Antriebsmangel
sowie
Gefühl
von
Sinn-
und
Hoffnungslosigkeit
mit
suizidalen
Gedanken
gekommen.
Diese
Instabilität
bezüg lich
psychische m
Zustandsbild,
Belastungsfähigkeit
und
Leistungsfähigkeit
habe
daz u
geführt,
dass
sie
der
Beschwerdeführerin
nach
wie
vor
ein
Arbeits unfähigk e i t szeugnis
im
b isherigen
Beruf
ausgestellt
h abe .
Währen d
diese r
Phasen
mit
schweren
depressiven
Symptomen
gehe
es
nach
wie
vor
darum,
die
Beschwerdeführerin
zu
motivieren,
um
den
Lebensmut
wieder zufinden,
ihren
R e ssourcen
(Kun st,
Reisen)
wieder
nachzugehen,
allerdings
mit
dem
An s treben
eines
be s seren
Umgangs
mit
den
eigenen
psychophysischen
Ressourcen.
Wenn
die
Reisen
stattgefunden
hätten,
im
Rahmen
von
Familien reisen,
sei
es
oft
zu
somatischen
Problemen
wie
Infektanfä l ligkeit,
Magen-Darm- Problematik
und
Erschöpfung
gekommen.
Die
Beschwerdeführerin
sei
währen d
ihre r
Reisen
im
Sinne
von
Telefonterminen
therapeutisch
unterstützt
worden.
Zur
Verbesserung
von
Antrieb
und
Selbstfürsorge
sei
die
Besch w erdeführ e rin
auch
unterstützt
wor d en,
sich
einen
Hund
anzuschaffen,
mit
dem
Ziel,
Ängste
zu
reduzieren,
Anspannungszu s tände
zu
verme i den
und
Wohlgefühl
zu
fördern.
Hier
hätten
sich
teilweise
ebenfalls
erfreuliche
Fortschritte
ergeben.
Des
Weiteren
habe
die
Beschwerdeführerin
den
nur
gelegentlich
problematischen
Alkoholkonsum
sistieren
bzw.
auf
ein
unproblematisches
Mass
reduzieren
können. 3.8
RAD-Psychiater
C.___
erklärte
mit
Stellungnahme
vom
2 9.
Mai
2024
(Urk.
13/79/6-7),
diagnosespezifisch
wäre n
bei
einer
depressiven
Episode
(mittel
bis
schwer)
ein
Interessen-
und
Freudverlust,
Antriebsmangel
und
eine
gedrückt e
depressive
Stimmungslage
zu
erwarten.
Personen
mit
einer
tatsächlich
schwer
ausgeprägten
Depression
müssten
aufgrund
der
ausgeprägten
Symptome
von
Antriebslosigkeit
bei
Verwahrlosungstendenz
einhergehend
mit
Selbstgefährdung
nicht
selten
stationär
behandelt
werden.
Die
Fertigkeiten
und
Fähigkeiten
der
Beschwerdeführerin
in
Freizeit
und
Alltag
widersprächen
einer
Depression.
Auch
ergäben
sich
keine
Anhaltspunkte
für
das
Vorliegen
einer
die
Arbeitsfähigkeit
einschränkenden
Panikstörung
oder
anderen
psychiatrischen
Erkrankung.
Die
Beschwerdeführerin
sei
in
der
Lage
gewesen
bzw.
sei
in
der
Lage,
für
eine
Hilfs organisation
tätig
zu
sein,
Fern-
und
Flugreisen
mit
Auslandaufenthalten
zu
unternehme n
und
an
Veranstaltungen
teilzunehmen
oder
diese
zu
besuchen.
Die
Beschwerdeführerin
betreibe
verschiedene
öffentlich
zugängliche
Social - Media - Profile
mit
Beschreibung
der
Projekte
und
online-Verkaufsangeboten.
In
An betracht
der
Fertigkeiten
und
Fähigkeiten
der
Beschwerdeführerin
in
Freizeit
und
Alltag
sei
ein
dauerhaft
die
Arbeitsfähigkeit
einschränkender
Gesundheitsschaden
nicht
plausibel. 3.9
Dipl.
Ärztin
Z.___
erklärte
mit
Bericht
an
den
Krankenversicherer
der
Beschwerdeführerin
vom
6.
November
2024
(Urk.
13/93),
eine
psycho physisch
stabile
Situation
mit
Kontinuität
habe
bezüglich
beruflicher
Reintegration
bisher
nicht
ausreichend
erlangt
werden
können.
Nach
wie
vor
bestünden
eine
rasche
Erschöpfbarkeit,
ein
rezidivierende r
Antriebs-
und
Motivationsverlust,
Stimmungsschwankungen
und
Gereiztheit
sowie
Hoffnungs losigkeit
und
Antriebslosigkeit
mit
Motivationsverlust.
Freude
bereite
der
Beschwerdeführerin
oft
nur
künstlerische
Tätigkeit.
Gedanken k reisen,
innere
Unruhe,
eingeengte
Denkinhalte,
manchmal
paranoid
anmutend,
sozialer
Rück zug
und
narzisstisch
geprägte
Entwertung
in
Konfliktsituationen
hätten
sich
gebessert,
träten
aber
intermittierend
noch
auf.
Gereiztheit,
kognitive
Einschränkungen
(subjektiv
stark
belastend),
Stimmungsschwankungen
und
Insuffizienzgefühle
führten
zu
vermindertem
Selbstwertgefühl
und
Problemen
in
Familie
und
soziale m
Umfeld.
Insgesamt
bestehe
eine
verminderte
Anpassungs fähigkeit
im
Wechsel
mit
Überangepasstheit
sowie
ein
s elbstschädigender
Um gang
mit
eigenen
Ressourcen. 3.10
RAD-Psychiater
C.___
erklärte
am
2 8.
November
2024
(Urk.
13/95/2),
es
seien
keine
neuen
Tatsachen
dargelegt
worden,
welche
die
vorhergehende
RAD-Stellungnahme
infrage
stell t e n . 4. 4.1 4.1.1
Die
Beschwerdeführerin
wurde
von
Dr.
A.___
im
Hinblick
auf
seine
erste
gutachterliche
Beurteilung
vom
2 6.
Mai
2021
(Urk.
13/23)
am
2 7.
u nd
2 9.
April
sowie
am
1 8.
Mai
2021
untersucht
(Urk.
13/ 2 3/1).
Die
Beschwerdeführerin
berichtete
Dr.
A.___
dabei,
dass
sie
im
Februar
und
März
2021
mit
ihrer
Familie
während
5
Wochen
in
E.___
gewesen
sei .
Weiter
legte
sie
dar,
dass
ihr
Malen
hel f e,
um
sich
zu
finden
und
zu
entspannen
(Urk.
13/23/8) .
Als
weitere
Aktivitäten
schilderte
sie
neben
Haushaltsarbeiten
und
der
Betreuung
ihres
Sohne s
leichte
Gartenarbeiten
(Urk.
13/23/9).
Die
Beschwerdeführerin
erachtete
sich
im
Gutachtenzeitpunkt
in
der
Tätigkeit
als
Lehrerin
als
zu
100
%
arbeits unfähig.
In
einer
leidensangepassten
Tätigkeit,
wie
beispielsweise
einem
Hol-
und
Bringdie n st,
hielt
sie
eventuell
eine
A r beitstät i g k eit
von
ein
bis
zwei
Stunden
pro
Tag
für
möglich.
Danach
wäre
sie
aber
erschöpft,
weil
zu
viel
Leistungsdruck
auf
ihr
las t en
würde
(Urk.
13/23/10). Aktenkundig
und
unbestritten
ist
(Urk.
13/73/6),
dass
die
Beschwerdeführerin
am
1 4.
Mai
2021,
und
somit
wenige
Tage
vor
der
Untersuchung
bei
Dr.
A.___
vom
1 8.
Mai
2021,
ein
Graffiti
in
Zürich
erstellte
(Urk.
13/67/13,
Urk.
14/1
S.
13).
Im
September
2020,
mithin
nach
ihrer
100%igen
Krankschreibung,
hatte
sie
zudem
während
mehrerer
Tag e
an
einem
Festival
in
F.___
teil genommen
(Urk.
14/2
Beilage
3;
Urk.
13/73/6) .
Aus
dem
Gutachten
von
Dr.
A.___
ergibt
sich
zwar
–
wie
eben
dargelegt
–
dass
die
Beschwerdeführerin
berichtete,
dass
sie
male,
Hinweise,
dass
sie
auch
kundtat,
dass
sie
wenige
Tage
vor
der
letzten
Untersuchung
ein
Graffiti
erstellt e
und
trotz
100%ige r
Krankschreibung
in
der
Lage
war,
an
einem
Festival
teilzunehmen,
finden
sich
im
Gutachten
aber
nicht.
4.1.2
Im
Rahmen
der
zweiten
Begutachtung
wurde
die
Beschwerdeführerin
am
25.
Januar
und
am
9.
Februar
2022
von
Dr.
A.___
untersucht
(Urk.
13/31/2).
Anlässlich
dieser
Untersuchungen
schilderte
die
Beschwerdeführerin,
dass
sie
morgens,
sofern
sie
nicht
in
Therapie
gehe,
etwas
Kreatives
mache,
beispielsweise
ein
Bild
malen,
für
eine
bis
eineinhalb
Stunden
(Urk.
13/ 3 1/7).
Hobbys
pflege
sie
nur
sporadisch
und
nicht
regelmässig,
beispielsweise
Lesen
(ab
und
zu)
oder
M alen
(immer
wieder
einmal)
sowie
die
Pflege
der
Hasen
oder
ein
Kinobesuch
mit
einer
Freundin.
Darüber
hinaus
habe
sie
mehr
Bewegung
geplant,
beispielsweis e
Yoga,
Köpertraining
oder
Velofahren
(Urk.
13/31/8).
In
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
könn t e
sie
sich
zwar
vorstellen,
wieder
aktiv
zu
werden.
Sie
müsste
aber
die
Chefin
sein,
selbstbestimmt
und
nicht
in
einem
Team
arbeiten.
Es
müss t e
sich
um
ein
eigenes
Produkt
handeln
und
die
Arbeit
müsste
zeitlich
frei
einteilbar
sein.
Sie
überlege
sich,
eventuell
einen
Masterstudiengang
in
Fotografie
an
der
Zürcher
Hochschule
der
Künste
zu
absolvieren
oder
das
Fach
Bildende
Kunst
zu
belegen
und
später
als
freischaffende
Künstlerin
zu
arbeiten
(Urk.
13/31/8).
Die
Beschwerdeführerin
schilderte
im
Rahmen
der
zweiten
Begutachtung
somit
ein
höheres
Aktivitätsniveau
als
anlässlich
der
ersten
Begutachtung.
Dr.
A.___
ging
entsprechend
von
einem
verbesserten
Gesundheitszustand
aus
und
attestierte
der
Beschwerdeführerin
in
einer
leidensadaptierten
Tätigkeit
aus
psychiatrischer
Sicht
eine
30%ige
Arbeitsfähigkeit .
Massgebend
war
für
Dr.
A.___
bei
der
Bemessung
der
Arbeitsfähigkeit,
die
von
der
Beschwerdeführerin
gemachte
An gabe,
wonach
sie
etwa
3
Stunden
pro
Tag
–
mit
Unterbrüchen
–
tätig
sein
könne
(E.
3.5) .
Die
Beschwerdeführerin
schilderte
im
Rahmen
der
zweiten
Begutachtung
gegen über
Dr.
A.___
zwar
ein
erhöhtes
Aktivitätsniveau.
Hinweise,
dass
sie
Dr.
A.___
auch
mitteilte,
dass
sie
auch
nach
ihrer
Erkrankung
zumindest
gelegentlich
Murals
erstellte
(vgl.
beispielsweise
Urk.
14/3 :
Eintr ag
vom
1 5.
September
2021,
Genf,
vgl.
auch
Urk.
13/7 3 /6;
Einträge
vom
1 8.
u nd
2 0.
September
2021
betreffend
Müllerbräu
Baden)
und
an
Festivals
teilnahm,
finden
sich
jedoch
auch
in
diesem
Gutachten
nicht. 4.1.3
Aus
dem
Gesagten
ergibt
sich,
dass
die
von
der
Beschwerdeführerin
Dr.
A.___
berichteten
Aktivitäten
sich
als
unvollständig
erweisen.
Nachdem
Dr.
A.___
die
von
der
Beschwerdeführerin
geschilderten
Aktivitäten
als
Grundlage
für
die
attestierte
Arbeitsfähigkeit
nahm,
kann
nicht
auf
seine
Beurteilung
abgestellt
werden. 4.2
Von
Dr.
B.___
wurde
die
Beschwerdeführerin
am
1 5.
Juni
2022
untersucht
(Urk.
13/59 /1).
Die
Beschwerdeführerin
berichtete
dabei,
dass
es
seit
der
Be g u t achtung
im
März
2022
durchzogen
verlauf en
sei,
von
gut
bis
schlecht.
Grundsätzlich
habe
sie
wieder
mehr
Freude
am
Leben.
Sie
unternehme
w i eder
mehr
mit
Freunden
und
könne
wieder
mehr
lachen.
Ihre
Grundstimmung
sei
etwas
besser.
Sie
habe
die
Woche
zuvor
als
«Arbeitsversuch»
beim
G.___
ein
Graffit i
gemacht,
gratis
gegen
Essen.
Zu
diesem
Zeitpunkt
sei
sie
stolz
und
ihre
Stimmung
gut
gewesen.
Vor
langer
Zeit
habe
sie
auch
schon
Ausstel l ungen
für
kleiner e
Galerien
gemacht.
Zu r
Street-Art
sei
sie
nun
wieder
über
Kollegen
gekommen.
Sie
habe
zwischenzeitlich
lange
Zeit
nicht
gemalt
(Urk.
13/59/4).
Weitere
Angaben
der
Beschwerdeführerin
zu
ihrer
Tätigkeit
im
Kunstbereich,
das
heisst
betreffend
die
Erstellung
weiterer
Graffitis
sowie
die
Teil nahme
an
Festivals,
sind
dem
Gutachten
nicht
zu
entnehmen.
Dr.
B.___
wurde
somit
von
der
Beschwerdeführerin
nur
lückenhaft
–
wenn
in
Anbetracht
der
behaupteten
lange n
Zeit
ohne
Malen
nicht
sogar
tatsachenwidrig
–
über
ihre
Aktivitäten
informiert,
weshalb
auch
auf
seine
Beurteilung
nicht
abgestellt
werden
kann. 4.3
Nach
dem
Gesagten
kann
weder
auf
die
Beurteilungen
von
Dr.
A.___
noch
auf
die
Beurteilung
von
Dr.
B.___
abgestellt
werden.
Ebenso
wenig
erweist
sich
die
Beurteilung
der
behandelnden
Ärztin
Z.___
als
schlüssig,
steht
d ie
von
ihr
attestierte
100%ige
Einschränkung
für
sämtliche
Tätigkeiten
(vgl.
E.
3.7;
vgl.
aber
auch
Urk.
13/74/8),
mithin
auch
künstlerische
Tätigkeiten,
doch
im
Widerspruch
zu
der
von
Dr.
A.___
selbst
unter
lückenhafter
Kenntnis
des
Aktivitätsniveaus
attestierten
und
von
der
Beschwerdeführerin
nicht
infrage
gestellten
(vgl.
Urk.
20
S.
6)
30%igen
Arbeitsfähigkeit
in
angepasste r
Tätigkeit.
4.4
Entgegen
der
Beschwerdegegnerin
bzw.
RAD-Arzt
C.___
kann
aus
den
im
Rahmen
der
Spezialabklärung
festgestellten
Aktivitäten
jedoch
nicht
ohne
Weiteres
geschlossen
werden,
dass
die
Beschwerdeführerin
sowohl
in
angepasster
als
auch
angestammter
Tätigkeit
uneingeschränkt
arbeitsfähig
ist,
erfordert
die
Tätigkeit
als
Lehrerin
doch
andere
Fähigkeiten
als
die
dokumentierten
Aktivitäten
und
ergibt
sich
aus
den
Internetrecherchen
nicht,
in
welchem
zeitlichen
Umfang
die
Beschwerdeführerin
insgesamt
bzw.
im
Rahmen
einzelner
Aktivitäten
tätig
war.
RAD-Arzt
C.___
legt e
in
seiner
Stellungnahme
vom
2 9.
Mai
2024
(E.
3.8)
zwar
schlüssig
dar,
dass
die
dokumentierten
Aktivitäten
einer
schwer
ausgeprägten
Depression
widersprächen.
Es
ergibt
sich
aus
seinen
Stellung nahmen
(E.
3.8
und
E.
3.10)
jedoch
nicht,
gestützt
auf
welche
im
Rahmen
der
Internetrecherchen
erhobenen
Tatsachen
bzw.
Ressourcen
auf
das
gänzliche
Fehlen
von
Einschränkungen
für
die
Tätigkeit
als
Lehrerin
bzw.
eine
umfang mässig
unbeschränkte
Arbeitsfähigkeit
im
künstlerischen
Bereich
zu
schliessen
ist .
Auf
seine
Beurteilung
kann
daher
ebenfalls
nicht
abgestellt
werden,
weshalb
sich
der
medizinische
Sachverhalt
als
ungenügend
abgeklärt
erweist.
5. 5.1
Das
Gericht
kann
die
Angelegenheit
zu
neuer
Entscheidung
an
die
Vorinstanz
zurückweisen,
besonders,
wenn
mit
dem
angefochtenen
Entscheid
nicht
auf
die
Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
[GSVGer]).
Wie
das
Bundesgericht
in
seinem
Entscheid
BGE
137
V
210
festhielt
(E.
4.4.1.4
des
Ent scheids),
holt
im
Prozess
um
Zusprechung
oder
Verweigerung
von
Sozial versicherungsleistungen
die
Beschwerdeinstanz
in
der
Regel
ein
Gerichts gutachten
ein,
wenn
sie
im
Rahmen
der
Beweiswürdigung
zum
Schluss
kommt,
ein
bereits
erhobener
medizinischer
Sachverhalt
müsse
(insgesamt
oder
in
wesentlichen
Teilen)
noch
gutachterlich
geklärt
werden
oder
eine
Administrativ expertise
sei
in
einem
rechtserheblichen
Punkt
nicht
beweiskräftig.
Eine
Rück weisung
an
die
IV-Stelle
bleibt
hingegen
möglich,
wenn
es
darum
geht,
zu
einer
bisher
vollständig
ungeklärten
Frage
ein
Gutachten
einzuholen.
Ebenso
steht
es
dem
Versicherungsgericht
frei,
eine
Sache
zurückzuweisen,
wenn
allein
eine
Klar stellung,
Präzisierung
oder
Ergänzung
von
gutachterlichen
Ausführungen
erforderlich
ist. 5.2
Vorliegend
steht
die
Rechtsprechung
gemäss
BGE
137
V
210
einer
Rückweisung
an
die
Beschwerdegegnerin
nicht
entgegen,
hat
es
die
Beschwerdegegnerin
doch
trotz
Kenntnis
der
Mangelhaftigkeit
der
von
den
Einrichtungen
der
beruflichen
Vorsorge
eingeholten
Gutachten
unterlassen,
ein
eigenes
Gutachten
in
Auftrag
zu
geben .
Wenn
die
Verwaltung
von
vornherein
darauf
bauen
könnte,
dass
ihre
Arbeit
ohnehin
in
jedem
verfügungsweise
abgeschlossenen
Sozialversicherungs fall
auf
Beschwerde
hin
gleichsam
gerichtlicher
Nachbesserung
unterläge,
litte
die
Rechtsstaatlichkeit
der
Versicherungsdurchführung
empfindlich
und
wäre
von
einem
Substanzverlust
bedroht
(BGE
137
V
210
E.
4.2).
BGE
137
V
210
änderte
zudem
auch
nichts
an
der
gesetzlichen
Ordnung,
wonach
der
Beweis
über
sozial versicherungsrechtliche
Ansprüche
primär
auf
der
Stufe
des
Administrativ verfahrens
(vgl.
Art.
43
f.
ATSG)
und
nicht
im
gerichtlichen
Prozess
geführt
wird
(vgl.
BGE
137
V
210
E.
2.2.2
und
4.2).
Die
Sache
ist
daher
an
die
Beschwerde gegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
die
Leistungsfähigkeit
der
Beschwerde führerin
mittels
eines
psychiatrische n
Gutachten s
abklären
lässt.
Die
Gutachterin
bzw.
der
Gutachter
ist
dabei
über
die
von
der
Beschwerdegegnerin
getätigten
Internetrecherchen
in
Kenntnis
zu
setzen.
5.3
Darüber
hinaus
wird
die
Beschwerdegegnerin
–
sofern
eine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
in
der
Tätigkeit
als
Lehrerin
festgestellt
werden
sollte
-
auch
die
erwerblichen
Verhältnisse
der
Beschwerdeführerin
genauer
abzuklären
haben.
Aktenkundig
ist,
dass
die
Beschwerdeführerin
Graffitis
erstellt,
Bilder
verkauft
und
an
Festivals
teilnimmt.
Dem
Bericht
von
dipl.
Ärztin
Z.___
ist
zudem
zu
entnehmen,
dass
die
Beschwerdeführerin
aus
der
Kunst
ein
Einkommen
erzielt
habe
(Urk.
13/26
Ziffer
2.2).
Ob
bzw.
in
welchem
Umfang
die
Beschwerdeführerin
mit
ihrer
künstlerischen
Tätigkeit
vor
und/oder
nach
ihrer
Krankschreibung
ein
Einkommen
erzielt
hat
bzw.
weiter
erzielt,
ergibt
sich
aus
den
Akten
jedoch
nicht,
wobei
die
Beschwerdeführerin
zumindest
zuletzt
gegen über
der
Ausgleichskasse
(Urk.
14/5+6)
und
den
Steuerbehörden
(Urk.
14/7)
k ein
Einkommen
aus
künstlerischer
Tätigkeit
deklarierte .
Ein
allfälliges
im
Rahmen
der
künstlerischen
Tätigkeit
erzieltes
Einkommen
wird
im
Rahmen
des
Ein kommensvergleichs
gegebenenfalls
zu
berücksichtigen
sein. 6.
Zusammenfassend
ist
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
ein
psychiatrisches
Gutachten
einholt
und
h ernach
bzw.
nach
Vor nahme
sämtlicher
sich
als
notwendig
erweisender
medizinischer
und
erwerblicher
Abklärungen
über
den
Leistungsanspruch
de r
Beschwerdeführer in
neu
ent scheidet.
Die
Beschwerde
ist
in
dem
Sinne
gutzuheissen. 7. 7.1
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Ver waltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung
der
Gerichtskosten
wie
auch
der
Parteientschädigung
als
voll ständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57;
vgl.
auch
BGE
141
V
281
E.
11.1
mit
Hinweis) . 7.2
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kantonalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr.
8 00.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
der
unter liegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 7.3
Nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
An spruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
vom
Gericht
festgesetzt
und
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
bemessen.
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennen
die
kantonalen
Vorschriften
das
Mass
des
Obsiegens,
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen
(§
34
GSVGer
sowie
§
7
der
Ve rordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Sozialversicherungsgericht
[ GebV
SVGer ]).
In
Berücksichtigung
dieser
Kriterien
ist
die
von
der
Beschwerdegegnerin
auszu richtende
Parteientschädigung
ermessensweise
(vgl.
§
7
Abs.
2
GebV
SVGer)
auf
Fr.
4’ 0 00 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
festzusetzen.
Das
von
der
Beschwerdeführerin
gestellte
Gesuch
um
unentgeltliche
Prozess führung
und
unentgeltliche
Rechtsvertretung
erweist
sich
bei
diesem
Ausgang
des
Verfahrens
als
gegenstandslos. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
1 0.
Februar
2025
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgten
Abklärungen
im
Sinne
der
Erwägungen,
über
den
Leistungsanspruch
de r
Beschwerde führer in
neu
entscheide. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Partei entschädigung
von
Fr.
4’ 0 00 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Andreas
Petrik - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler