opencaselaw.ch

IV.2025.00208

Die von der IV-Stelle getätigten Internetrecherchen erwecken Zweifel an den von den BVG-Vorsorgeeinrichtungen eingeholten Gutachten. Rückweisung, da sich gestützt auf die dokumentierten Aktivitäten die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig beurteilen lässt.

Zürich SozVersG · 2026-05-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

1976

geborene

X.___

war

als

Sekundarlehrerin

in

einem

Pensum

von

67

%

beim

Kanton

Zürich

und

in

einem

Pensum

von

11

%

bei

der

Stadt

Zürich

angestellt

(Urk.

13/9/6),

als

sie

sich

unter

Angabe

einer

seit

1.

August

2020

bestehenden

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

im

Dezember

2020

zur

Früherfassung

(Urk.

13/4)

und

im

Januar

2021

zum

Leistungsbezug

anmeldete

(Urk.

13/9).

Die

IV-Stelle

liess

einen

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

erstellen

(Urk.

13/13)

und

holte

je

einen

Bericht

von

Dr.

med.

Y.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

(Urk.

13/14)

und

von

dipl.

Ärztin

Z.___,

Ärztin

in

Weiterbildung

zur

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

(Urk.

13/26)

ein

und

zog

die

von

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

zu

Händen

der

BVK

Personalvorsorge

des

Kantons

Zürich

(nach folgend:

BVK)

erstattete n

Gutachten

vom

2 6.

Mai

2021

(Urk.

13/23)

und

vom

1 8.

März

2022

(Urk.

13/31)

bei.

Mit

Mitteilung

vom

1 6.

Mai

2022

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Anspruch

der

Versicherten

auf

berufliche

Massnahmen

(Urk.

13/48).

Am

2 9.

Juli

2022

ging

der

IV-Stelle

der

von

Dr.

med.

B.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

zu

Händen

der

Pensionskasse

Stadt

Zürich

erstattete

vertrauensärztliche

Bericht

vom

gleichen

Tag

zu

(Urk.

13/59;

Urk.

13/60).

A m

2 1.

November

2023

informierte

die

IV-Stelle

die

Versicherte

(Urk.

13/65),

dass

sie

aufgrund

einer

internen

Meldung

Internet recherchen

getätigt

habe,

welche

sie

zu

den

Akten

nehme

(Urk.

13/67) .

Die

Ver sicherte

nahm

zu

den

Recherchen

der

IV-Stelle

am

2 7.

Januar

2024

Stellung

(Urk.

13/73).

Am

3 1.

Januar

2024

erstattete

dipl.

Ärztin

Z.___

einen

Bericht

zu

Händen

der

IV-Stelle

(Urk.

13/74/1-9)

und

nahm

ebenfalls

zu

den

Internetrecherchen

Stellung

(Urk.

13/74/10-12).

Nachdem

dipl.

Arzt

C.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

regionalen

ärztlichen

Dienst

(RAD)

am

2 9.

Mai

2024

zu

den

Akten

Stellung

genommen

hatte

(Urk.

13/79/6 - 7),

stellte

die

IV-Stelle

mit

Vorbescheid

vom

23.

Juli

2024

in

Aus sicht,

das

Leistungsbegehren

abzuweisen

(Urk.

13/80).

Dagegen

erhob

die

Versicherte

Einwand

(Urk.

13/ 89).

Sodann

reicht e

dipl.

Ärztin

Z.___

einen

weiteren

Bericht

inklusive

Persönlichkeits-Stil-

und

Störungs-Inventar

(PSSI)

ein

(Urk.

13/93+94).

Nachdem

RAD-Arzt

C.___

D.___ u

Stellung

genommen

hatte

(Urk.

13/95/2),

wies

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

10.

Februar

2025

das

Leistungsbegehren

ab

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

die

Versicherte

mit

Eingabe

vom

1 3.

März

2025

(Urk.

1)

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei

ihr

eine

ganze

Invalidenrente

auszurichten,

eventualiter

seien

Eingliederungsmassnahmen

zuzusprechen,

subeventualiter

seien

weitere

Sachverhaltsabklärungen

vorzunehmen.

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

sie

die

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

und

Rechts vertretung.

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

1 8.

August

2025

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

12).

Mit

Verfügung

vom

2 0.

August

2025

(Urk.

15)

ordnete

das

Gericht

einen

zweiten

Schriftenwechsel

an.

Gleichzeitig

wurde

der

Beschwerdeführerin

in

Bezug

auf

das

gestellte

Gesuch

um

unentgeltliche

Rechtspflege

Frist

angesetzt,

um

das

Ablehnungsschreiben

ihrer

Rechtsschutzversicherung

einzureichen.

Die

Beschwerdeführerin

reichte

das

S chreiben

innert

Frist

ein

(Urk.

17)

und

hielt

mit

Replik

vom

2 8.

November

2025

an

ihrem

Rechtsbegehren

fest

(Urk.

20).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Duplik

vom

2 0.

Januar

2026

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

2 2),

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

2 1.

Januar

2026

angezeigt

wurde

(Urk.

23). Das

Gericht

zieht

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 ATSG

statuierten

Untersuchungsgrundsatz

verpflichtet,

die

notwendigen

Abklärungen

von

Amtes

wegen

vorzunehmen

und

die

erforder lichen

Auskünfte

einzuholen.

Was

zu

beweisen

ist,

ergibt

sich

aus

der

Sach-

und

Rechtslage.

Gestützt

auf

den

Untersuchungsgrundsatz

ist

der

Sach verhalt

soweit

zu

ermitteln,

dass

über

den

Leistungsanspruch

zumindest

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

entschieden

werden

kann

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_815/2012

vom

E. 1.4 Nach

den

allgemeinen

Regeln

des

Sozialversicherungsrechts

hat

der

Versicherungsträger

den

rechtserheblichen

Sachverhalt

abzuklären.

Er

ist

nach

dem

in

Art.

43

Abs.

E. 2 0 26

geltend

(Urk.

22),

der

Sachverhalt

habe

grundsätzlich

bereits

im

Verwaltungs verfahren

festgestanden.

Dass

nun

vor

dem

Hintergrund

der

Beschwerde

noch

vertiefte

Recherchen

und

detailliertere

Vorbringen

gemacht

worden

seien,

ändere

hieran

nichts.

Das

Novenrecht

sei

im

Beschwerdeverfahren

nicht

beschränkt.

Selbst

die

Beschwerdeinstanz

könne

noch

neue

Beweise

erheben

bzw.

abnehmen.

Diese

verfüge

zudem

über

volle

Kognition.

Ein

formeller

Mangel

der

Verfügung

liege

nicht

vor.

Dr.

A.___

sei

das

Ausmass

der

künstlerischen

Aktivitäten

nicht

bekannt

gewesen,

da

die

Beschwerdeführerin

ihm

gegenüber

ihre

Aktivitäten

bzw.

Ressourcen

nicht

vollständig

offengelegt

habe.

Dr.

A.___

habe

denn

auch

eine

Tätigkeit

als

Lehrerin

in

Zukunft

wieder

als

möglich

erachtet.

Ob

die

festgestellten

Aktivitäten

mehr

oder

weniger

als

30

%

einer

Vollzeittätigkeit

ausmachten,

sei

ohne

Relevanz.

Aus

der

geleisteten

«Arbeit»

als

Künstlerin

bzw.

einem

allfälligen

Einkommen

könne

nämlich

nicht

auf

ein

(mögliches)

Arbeitspensum

geschlossen

werden.

D as

Aus mass

der

gel e isteten

Arbeit

sei

nicht

zuletzt

abhängig

von

der

Auftragslage

und

den

sich

bietenden

Projekten.

Daneben

müsse

sich

die

Beschwerdeführerin

angesichts

der

100%igen

Arbeitstätigkeit

des

Ehemannes

um

den

Sohn

kümmern.

Die

Spezialabklärungen

hätten

namhafte

Ressourcen

der

Beschwerdeführerin

ausgewiesen

und

die s

namentlich

auch

in

denjenigen

Bereichen,

in

welchen

ihr

Einschränkungen

attestiert

worden

seien.

Damit

seien

rentenrelevante

Funktions einschränkungen

nicht

mit

dem

Beweismass

der

überwiegenden

Wahrscheinlich keit

ausgewiesen.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

erklärte

zur

Begründung

ihres

Entscheids

im

Wesent lichen

(Urk.

2),

gestützt

auf

die

Internetrecherchen

seien

mehrfache

Reisen

der

Beschwerdeführerin

ins

Ausland

sowie

die

Realisation

eigener

Kunstprojekte

dokumentiert.

Diese

Aktivitäten

seien

in

der

Zeit

der

attestierten

Arbeitsunfähig keit

durchgeführt

worden .

Die

Fertigkeiten

und

Fähigkeiten

der

Beschwerde führerin

in

ihrer

Freizeit

und

im

Alltag

widers p r ächen

der

attestierten

Depression.

Auch

ergäben

sich

keine

Anhaltspunkte

für

das

Vorliegen

einer

die

Arbeitsfähig keit

einschränkenden

Panikstörung

oder

einer

anderen

psychiatrischen

Erkrankung.

Ein

dauerhaft

die

Arbeitsfähigkeit

einschränkender

Gesundheits schaden

sei

nicht

ausgewiesen.

E. 2.2 ).

Ob

bzw.

in

welchem

Umfang

die

Beschwerdeführerin

mit

ihrer

künstlerischen

Tätigkeit

vor

und/oder

nach

ihrer

Krankschreibung

ein

Einkommen

erzielt

hat

bzw.

weiter

erzielt,

ergibt

sich

aus

den

Akten

jedoch

nicht,

wobei

die

Beschwerdeführerin

zumindest

zuletzt

gegen über

der

Ausgleichskasse

(Urk.

14/5+6)

und

den

Steuerbehörden

(Urk.

14/7)

k ein

Einkommen

aus

künstlerischer

Tätigkeit

deklarierte .

Ein

allfälliges

im

Rahmen

der

künstlerischen

Tätigkeit

erzieltes

Einkommen

wird

im

Rahmen

des

Ein kommensvergleichs

gegebenenfalls

zu

berücksichtigen

sein. 6.

Zusammenfassend

ist

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

ein

psychiatrisches

Gutachten

einholt

und

h ernach

bzw.

nach

Vor nahme

sämtlicher

sich

als

notwendig

erweisender

medizinischer

und

erwerblicher

Abklärungen

über

den

Leistungsanspruch

de r

Beschwerdeführer in

neu

ent scheidet.

Die

Beschwerde

ist

in

dem

Sinne

gutzuheissen. 7. 7.1

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Ver waltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung

der

Gerichtskosten

wie

auch

der

Parteientschädigung

als

voll ständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57;

vgl.

auch

BGE

141

V

281

E.

E. 2.2.2 und

4.2).

Die

Sache

ist

daher

an

die

Beschwerde gegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

die

Leistungsfähigkeit

der

Beschwerde führerin

mittels

eines

psychiatrische n

Gutachten s

abklären

lässt.

Die

Gutachterin

bzw.

der

Gutachter

ist

dabei

über

die

von

der

Beschwerdegegnerin

getätigten

Internetrecherchen

in

Kenntnis

zu

setzen.

5.3

Darüber

hinaus

wird

die

Beschwerdegegnerin

sofern

eine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

in

der

Tätigkeit

als

Lehrerin

festgestellt

werden

sollte

-

auch

die

erwerblichen

Verhältnisse

der

Beschwerdeführerin

genauer

abzuklären

haben.

Aktenkundig

ist,

dass

die

Beschwerdeführerin

Graffitis

erstellt,

Bilder

verkauft

und

an

Festivals

teilnimmt.

Dem

Bericht

von

dipl.

Ärztin

Z.___

ist

zudem

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdeführerin

aus

der

Kunst

ein

Einkommen

erzielt

habe

(Urk.

13/26

Ziffer

E. 2.3 Die

Beschwerdegegnerin

brachte

mit

Beschwerdeantwort

vom

1 8.

August

2025

vor

(Urk.

12),

der

Beschwerdeführerin

sei

ab

1.

August

2020

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

angestammter

und

angepasster

Tätigkeit

attestiert

worden.

Aus

den

Internetreche rchen

gehe

hervor,

dass

sie

jedoch

(auch)

im

Zeitraum

ab

Sommer

2020

künstlerisch

aktiv

gewesen

sei.

Die

Beschwerdeführerin

habe

an

verschiedenen

Kunstprojektiven,

Festivals

und

Ausstellungen

zusammen

mit

anderen

Künstlern

und

Künstlerinnen

gearbeitet.

Sie

sei

auch

Mitglied

in

einem

Gremium.

Der

Weg

zu

einem

Graffiti/Mural

beinhalte

nicht

nur

das

eigentliche

Malen,

sondern

auch

umfangreiche

Vorarbeiten.

Die

eigentliche

Malarbeit

dürfte

bei

grossen

Murals

zudem

bis

zu

mehreren

Wochen

in

Anspruch

nehmen.

Dr.

A.___

habe

sich

im

Wesentlichen

auf

d i e

subjektiven

An g aben

der

Beschwerdeführerin

gestützt .

Da

die

Beschwerdeführerin

ihm

ihre

künstlerischen

und

weiteren

Aktivitäten

nicht

bzw.

nicht

vollumfänglich

offengelegt

habe,

könnten

vor

dem

Hintergrund

der

heute

aktenkundigen

Aktivitäten

d ie

von

Dr.

A.___

angenommenen

Einsch r änkung e n

psychische r

Fähigkeiten

nicht

nach vollzogen

werden .

Dass

die

Persönlichkeit

der

Beschwerdeführerin

immer

wieder

zu

Konflikten

geführt

haben

soll,

sei

aufgrund

der

Akten

ebenfalls

nicht

nach vollziehbar.

Die

Probleme

an

der

letzten

Arbeitsstelle

seien

in

der

Schule

bzw.

deren

Leitung

begründet

gewesen.

Die

Beschwerdeführerin

habe

über

Jahre

gezeigt,

dass

sie

als

Lehrperson

funktionieren

könne.

Sollte

eine

Persönlichkeits störung

tatsächlich

vorliegen,

würde

diese

eine

Arbeitsfähigkeit

in

angestammter

Tätigkeit

jedenfalls

nicht

in

einem

relevanten

Ausmass

beeinträchtige n .

Eine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

sei

nicht

mit

dem

Beweisgrad

der

über wiegenden

Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen.

Dies

gelte

insbesond e re

auch

für

die

angestammte

Tätigkeit

als

Lehrerin.

Damit

sei

von

einer

100%igen

Arbeitsfähig keit

(auch)

in

angestammter

Tätigkeit

auszugehen .

Eine

Begutachtung

sei

nicht

angezeigt,

wäre

doch

bei

allfälligen

(korrekt

hergeleit et en

und

nachvollziehbaren)

Diagnosen

eine

Indikatorenprüfung

vorzune h m en,

die

angesichts

der

ausgewiesenen

Ressourcen

der

Beschwerdeführerin

zu

keinem

anderen

Ergebnis

führen

würde,

mithin

keine

rentenrelevante

Einschränkung

d er

Arbeitsfähigkeit

zu

begründen

vermöchte.

Hinzu

komme,

dass

sich

gezeigt

habe,

dass

auf

die

Angaben

der

Beschwerdeführerin

nicht

unbesehen

abgestellt

werden

könne,

ein

psychiatrischer

Gutachter

aber

mangels

objektiver

Überprüfbarkeit

auf

wahr heitsgemässe

und

vollständige

Angaben

angewiesen

sei.

Eingliederungsmassnahmen

seien

nicht

angezeigt.

Eine

Arbeitsunfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Sekundarlehrperson

und/oder

D.___ -Lehrerin

sei

nicht

ausgewiesen.

Die

Beschwerdeführerin

dürfte

innert

Kürze

wieder

eine

Anstellung

als

Lehrperson

finden.

Die

Beschwerdeführerin

verfüge

zudem

auch

übe r

eine

Ausbildung

i m

Kunstbereich

und

sei

als

Künstlerin

tätig.

Auch

bei

der

künstlerischen

Tätigkeit

handle

es

sich

um

eine

angestammte

Tätigkeit.

E. 2.4 Die

Beschwerdeführerin

wendete

replicando

ein

(Urk.

20),

die

Beschwerde gegnerin

stütze

ihre

Ausführungen

auf

Sachverhaltserhebungen,

die

fünf

Monate

nach

Beschwerdeerhebung

erfolgt

seien .

Im

Rahmen

des

Einwandverfahrens

müsse

der

versicherten

Person

die

Möglichkeit

gegeben

werden,

sich

zu

den

Sach verhaltsabk l ärungen

und

zum

vorgesehenen

Entscheid

äussern

zu

können.

Mit

ihrem

Vorgehen

umgehe

die

Beschwerdegegnerin

die

verfahrensrechtlichen

Garantien

in

unzulässiger

Weise.

Um

den

Anforderungen

des

Verwaltungs verfahrens

gerecht

zu

we r den,

hätte

ein

Widerruf

erfolgen

m ü sse n .

Da

dies

unterblieben

sei,

liege

ein

formeller

Mangel

vor,

der

für

sich

allein

eine

Gut heissung

der

Beschwerde

rechtfertigen

würde.

Die

nach

Beschwerdeerhebung

erfolgten

Sachverhaltsabklärungen

seien

nicht

geeignet,

die

gutachterlich

festgestellten

Defizite

infrage

zu

stellen

oder

die

medizinischen

Einschätzungen

zu

entkräften.

Die

Ausführungen

enthielten

Vermutungen

und

die

gezogenen

Schlüsse

gründeten

nicht

auf

Tatsachen,

die

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

seien.

Es

bleibe

unklar,

welche

Verhaltensweisen

die

medizinischen

Einschätzungen

zu

den

funktionellen

Defiziten

entkräften

sollten.

Ihre

künstl er i s ch e n

Tätigkeiten

seien

im

Rahmen

der

medizinischen

Stellung nahmen

berücksichtigt

worden.

Im

Gutachten

von

Dr.

A.___

sei

festgehalten,

dass

ihr

das

Malen

helfe .

Dipl.

Ärztin

Z.___

führe

aus,

dass

küns tlerisches

Ar beiten

(Malen,

Organisation,

Vernetzung)

therapeutisch

genutzt

werde.

Die

von

der

Beschwerdegegnerin

festgehaltenen

Aktivitäten

stünden

nicht

im

Wider spruch

zu

dem

von

Dr.

A.___

festgehaltenen

Anforderungsprofil .

Kein

Wider spruch

sei

auch

hinsichtlich

des

Grades

der

attestieren

Arbeitsunfähigkeit

erkennbar,

da

ihre

Aktivitäten

weniger

als

30

%

einer

Vollzeittätigkeit

ausmachten.

Die

Beschwerdegegnerin

stelle

Mutmassungen

über

die

Anforderungen

der

von

ihr

ausgeübten

künstlerischen

Tätigkeiten

auf.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

daz u

aber

keine

Abklärungen

getätigt.

Auch

wenn

den

vorliegenden

medizinischen

Berichten

der

Beweiswert

abzusprechen

wäre,

könnte

angesichts

der

behaupteten

funktionellen

Fähigkeiten

nicht

darauf

geschlossen

w e rden,

dass

kein

Rentenanspruch

besteh e .

Vielmehr

müsste

zunächst

abgeklärt

werden,

ob

und

in

welchem

Ausmass

funktionelle

Defizite

bestünden .

E. 2.5 Die

Beschwerdegegnerin

machte

dagegen

mit

Duplik

vom

E. 3.1 Es

liegen

insbesondere

die

folgenden

ärztlichen

Berichte

vor:

E. 3.2 Dr.

Y.___

erklärte

mit

Bericht

an

die

Beschwerdegegnerin

vom

2.

Februar

2021

(Urk.

13/14),

aus

somatischer

Ursache

besteh e

kein

Grund

für

eine

Berentung

oder

Arbeitsunfähigkeit/Umschulung

etc.

Die

Problematik

sei

eine

psychische

respektive

psychiatrische.

Allenfalls

müssten

die

entsprechenden

Informationen

beim

zuständigen

Psychiater

bzw.

der

zuständigen

Psychiaterin

eingeholt

werden.

E. 3.3 Dr.

A.___

führte

mit

Gutachten

an

die

BVK

vom

2

E. 3.4 Dipl.

Ärztin

Z.___,

bei

welcher

die

Beschwerdeführerin

in

psychiatrischer

Behandlung

steht,

berichtete

der

Beschwerdegegnerin

am

3 1.

Juli

2021

(Urk.

13/26)

und

hielt

dabei

als

Diagnosen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

eine

mittelschwere

bis

schwere

depressive

Episode

mit

somatischem

Syndrom

(ICD-10

F32.21;

Dezember

2020

bis

Mai

2021

ICD-10

F32.3)

und

eine

Panikstörung

September

2020

(ICD-10

F41.0)

fest.

Derzeit

bestehe

sowohl

in

der

Tätigkeit

als

Sekundarlehrerin

als

auch

in

einer

angepassten

Tätig keit

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit.

E. 3.5 Am

1

E. 3.6 Dr.

B.___

führte

mit

vertrauensärztliche m

Bericht

an

die

Pensionskasse

Stadt

Zürich

vom

2

E. 3.7 Am

3 1.

Januar

2024

nahm

dipl.

Ärztin

Z.___

zu

Händen

der

Beschwerdegegnerin

zu

den

von

dieser

getätigten

Internetrecherchen

Stellung

(Urk.

13/74/10-12).

Das

Sch r eiben

der

Beschwerdegegnerin

habe

sich

äusserst

negativ

auf

den

Gesundheitszustand

der

Beschwerdeführerin

ausgewirkt.

Es

sei

zur

Akzentuierung

der

depressiven

Symptomatik

mit

erneuter

Tendenz

zu

paranoiden

Gedanken,

Schlafstörungen,

Morgenti e f,

Rückzugstendenzen,

Appetit-

und

Libidoverlust,

Antriebsverlust,

bis

hin

zu

völligen

Blocka d en,

inneren

Unruhe-

und

Angstzuständen,

Ängsten

und

Panik,

Gedanken k reisen

und

Gedankendrängen,

kognitiven

Einschränkungen

mit

Konzentrationsprobleme n

sowie

Aufmerksamkeits-

und

mnestischen

Defiziten

(nota

bene :

D ies

im

Vergleich

zu

einer

sonst

hoch

intelligent en,

fokussierten,

aufmerksamen,

hoch

funktion al en

Patientin)

gekommen .

E s

sei

der

Beschwerdeführerin

nicht

mehr

möglich

gewesen,

die

gemeinsam

gesetzten

Ziele

im

Rahmen

von

Kleinstprojek t en

ak t iv

zu

verfolgen,

geschweige

denn,

zu

neuen

motiviert

zu

werden.

Was

erneut

auf gezeigt

habe,

wie

wenig

belastbar

die

Beschwerdeführerin

sei,

wie

ausgeprägt

die

gesamte

psy chosomatische

Instabilität

weiterhin

bestehe

und

dass

die

Akzentuierung

von

depressiven

Symptomen,

Ängsten,

somatischen

Problemen

(erhöhte

Infektneigung,

Muskelschmerzen,

Verspannungen,

Magen- Darm - Problemen,

Kreislaufins tab ilit ät)

eine

Arbeitsfähigkeit

verunmöglichten .

Die

Beschwe r deführerin

habe

trot z

seit

Jahren

bestehender

Überlastung

(100

%

Stelle

als

Lehrerin,

Mutter,

Ehefrau

mit

einem

in

administrativen

Belangen

und

anderen

Pflichten

eher

unerfahrene n

Ehemann)

versucht,

die

Fassade

zu

wahren,

ihren

Pflichten

nachzukommen,

eine

gewisse

soziale

Vernetzung

aufrechtzuerhalten,

dies

alles

mit

einem

persönlichke i t s entsprechenden

Perfe k tion i smus

und

progressivem

Verantwort lichkeitsgefühl .

Deshalb

habe

es

nach

völligem

Zusammenbruch

in

der

Thera p ie

von

Beginn

an

überhaupt

erst

einmal

gegolten,

das

Krankheitsgefühl

und

-verständnis

zu

f ö rdern,

die

initiale,

völlige

Block ade

aufzul ö sen

und

mit

Hilfe

von

Klein s tprojekten

(insbesonder e

auf

Mot i vat i ons arbeit

hin)

wieder

einen

verbesserten

Antrieb

zu

erlangen

und

sich

im

therapeutischen

Rahmen

alternative

Zukunftsperspektiven

zu

erschaffen,

um

eine

G e sundun g

zu

fördern,

die

Leistungs a n s prüche

anzupassen,

zu

entschleu n i g en.

Die

Persönlichkeit

mit

zwanghaften

(perfektionistischen),

narzisstischen

sowie

paranoiden

Anteilen,

einem

hohen

M en t al

L oad,

überhö h tem

Verant wortlichkeitsgefühl

für

an d ere

mit

ausge pr ä gter

H ilfsbereitsch a ft

un d

teilweise

selbstlosem

Ve r halten

biete

die

perfekte

Basis

für

eine

hochfunktionale

Depression .

Die

Beschwerdeführerin

habe

stets

zu

und

in

Aktivitäten,

am

ehesten

im

Kun s t bereich,

motiviert

und

begleitet

werden

müssen,

zumal

sie

sich

hier

bereits

kompetent

gefühlt

und

bezüglich

Refl e xion

und

Wohlgefühl

therapeutische

Fort schritte

habe

erreichen

können.

Oft

habe

es

diese

kleinen

Zi e le

anzugehen

gegolte n,

allerdings

oft

mit

Rückschlägen,

Versagens ge fühlen

oder

aber

mit

voller

Leistung

über

eine

sehr

kurze

Zeit,

das

heisse

maximal

zwei

Wochen .

Hier

liege

auch

das

Hauptproblem,

eine

stabile

Situation

mit

Kontinuität

habe

bisher

nicht

ausreichend

erlangt

werden

können.

Nach

wie

vor

besteh e

eine

rasche

Erschöpf barkeit,

ein

rezidivierender

Antri e bs-

u nd

Motivationsverlust.

Fre u de

biete

der

Beschwerdeführerin

oft

nur

die

Kunst,

welche

dank

der

Ausbildung

der

Beschwerdeführerin

nahezu

ergother a p e utisch

genutz t

werden

könne.

Ein

weitere s

Beispiel

sei

Behandlung

durch

kör p erlic h e

Zusatztherapien

gewesen,

welche

helfen

sollten,

vergan g ene

Traumata

und

An s pannungszust ände

mit

Mu s ke l sc h merzen

anzugehen.

Es

sei

der

Beschwerdefüh r erin

nicht

mö g lich

gewesen,

die

T her apien

über

lä n gere

Zeit

zu

besuchen .

I mmer

wieder

sei

es

zu

Erschöpfungszuständen,

Antriebsmangel

sowie

Gefühl

von

Sinn-

und

Hoffnungslosigkeit

mit

suizidalen

Gedanken

gekommen.

Diese

Instabilität

bezüg lich

psychische m

Zustandsbild,

Belastungsfähigkeit

und

Leistungsfähigkeit

habe

daz u

geführt,

dass

sie

der

Beschwerdeführerin

nach

wie

vor

ein

Arbeits unfähigk e i t szeugnis

im

b isherigen

Beruf

ausgestellt

h abe .

Währen d

diese r

Phasen

mit

schweren

depressiven

Symptomen

gehe

es

nach

wie

vor

darum,

die

Beschwerdeführerin

zu

motivieren,

um

den

Lebensmut

wieder zufinden,

ihren

R e ssourcen

(Kun st,

Reisen)

wieder

nachzugehen,

allerdings

mit

dem

An s treben

eines

be s seren

Umgangs

mit

den

eigenen

psychophysischen

Ressourcen.

Wenn

die

Reisen

stattgefunden

hätten,

im

Rahmen

von

Familien reisen,

sei

es

oft

zu

somatischen

Problemen

wie

Infektanfä l ligkeit,

Magen-Darm- Problematik

und

Erschöpfung

gekommen.

Die

Beschwerdeführerin

sei

währen d

ihre r

Reisen

im

Sinne

von

Telefonterminen

therapeutisch

unterstützt

worden.

Zur

Verbesserung

von

Antrieb

und

Selbstfürsorge

sei

die

Besch w erdeführ e rin

auch

unterstützt

wor d en,

sich

einen

Hund

anzuschaffen,

mit

dem

Ziel,

Ängste

zu

reduzieren,

Anspannungszu s tände

zu

verme i den

und

Wohlgefühl

zu

fördern.

Hier

hätten

sich

teilweise

ebenfalls

erfreuliche

Fortschritte

ergeben.

Des

Weiteren

habe

die

Beschwerdeführerin

den

nur

gelegentlich

problematischen

Alkoholkonsum

sistieren

bzw.

auf

ein

unproblematisches

Mass

reduzieren

können.

E. 3.8 und

E.

3.10)

jedoch

nicht,

gestützt

auf

welche

im

Rahmen

der

Internetrecherchen

erhobenen

Tatsachen

bzw.

Ressourcen

auf

das

gänzliche

Fehlen

von

Einschränkungen

für

die

Tätigkeit

als

Lehrerin

bzw.

eine

umfang mässig

unbeschränkte

Arbeitsfähigkeit

im

künstlerischen

Bereich

zu

schliessen

ist .

Auf

seine

Beurteilung

kann

daher

ebenfalls

nicht

abgestellt

werden,

weshalb

sich

der

medizinische

Sachverhalt

als

ungenügend

abgeklärt

erweist.

5. 5.1

Das

Gericht

kann

die

Angelegenheit

zu

neuer

Entscheidung

an

die

Vorinstanz

zurückweisen,

besonders,

wenn

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

nicht

auf

die

Sache

eingetreten

oder

der

Sachverhalt

ungenügend

festgestellt

wurde

26

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

[GSVGer]).

Wie

das

Bundesgericht

in

seinem

Entscheid

BGE

137

V

210

festhielt

(E.

4.4.1.4

des

Ent scheids),

holt

im

Prozess

um

Zusprechung

oder

Verweigerung

von

Sozial versicherungsleistungen

die

Beschwerdeinstanz

in

der

Regel

ein

Gerichts gutachten

ein,

wenn

sie

im

Rahmen

der

Beweiswürdigung

zum

Schluss

kommt,

ein

bereits

erhobener

medizinischer

Sachverhalt

müsse

(insgesamt

oder

in

wesentlichen

Teilen)

noch

gutachterlich

geklärt

werden

oder

eine

Administrativ expertise

sei

in

einem

rechtserheblichen

Punkt

nicht

beweiskräftig.

Eine

Rück weisung

an

die

IV-Stelle

bleibt

hingegen

möglich,

wenn

es

darum

geht,

zu

einer

bisher

vollständig

ungeklärten

Frage

ein

Gutachten

einzuholen.

Ebenso

steht

es

dem

Versicherungsgericht

frei,

eine

Sache

zurückzuweisen,

wenn

allein

eine

Klar stellung,

Präzisierung

oder

Ergänzung

von

gutachterlichen

Ausführungen

erforderlich

ist. 5.2

Vorliegend

steht

die

Rechtsprechung

gemäss

BGE

137

V

210

einer

Rückweisung

an

die

Beschwerdegegnerin

nicht

entgegen,

hat

es

die

Beschwerdegegnerin

doch

trotz

Kenntnis

der

Mangelhaftigkeit

der

von

den

Einrichtungen

der

beruflichen

Vorsorge

eingeholten

Gutachten

unterlassen,

ein

eigenes

Gutachten

in

Auftrag

zu

geben .

Wenn

die

Verwaltung

von

vornherein

darauf

bauen

könnte,

dass

ihre

Arbeit

ohnehin

in

jedem

verfügungsweise

abgeschlossenen

Sozialversicherungs fall

auf

Beschwerde

hin

gleichsam

gerichtlicher

Nachbesserung

unterläge,

litte

die

Rechtsstaatlichkeit

der

Versicherungsdurchführung

empfindlich

und

wäre

von

einem

Substanzverlust

bedroht

(BGE

137

V

210

E.

4.2).

BGE

137

V

210

änderte

zudem

auch

nichts

an

der

gesetzlichen

Ordnung,

wonach

der

Beweis

über

sozial versicherungsrechtliche

Ansprüche

primär

auf

der

Stufe

des

Administrativ verfahrens

(vgl.

Art.

43

f.

ATSG)

und

nicht

im

gerichtlichen

Prozess

geführt

wird

(vgl.

BGE

137

V

210

E.

E. 3.9 Dipl.

Ärztin

Z.___

erklärte

mit

Bericht

an

den

Krankenversicherer

der

Beschwerdeführerin

vom

6.

November

2024

(Urk.

13/93),

eine

psycho physisch

stabile

Situation

mit

Kontinuität

habe

bezüglich

beruflicher

Reintegration

bisher

nicht

ausreichend

erlangt

werden

können.

Nach

wie

vor

bestünden

eine

rasche

Erschöpfbarkeit,

ein

rezidivierende r

Antriebs-

und

Motivationsverlust,

Stimmungsschwankungen

und

Gereiztheit

sowie

Hoffnungs losigkeit

und

Antriebslosigkeit

mit

Motivationsverlust.

Freude

bereite

der

Beschwerdeführerin

oft

nur

künstlerische

Tätigkeit.

Gedanken k reisen,

innere

Unruhe,

eingeengte

Denkinhalte,

manchmal

paranoid

anmutend,

sozialer

Rück zug

und

narzisstisch

geprägte

Entwertung

in

Konfliktsituationen

hätten

sich

gebessert,

träten

aber

intermittierend

noch

auf.

Gereiztheit,

kognitive

Einschränkungen

(subjektiv

stark

belastend),

Stimmungsschwankungen

und

Insuffizienzgefühle

führten

zu

vermindertem

Selbstwertgefühl

und

Problemen

in

Familie

und

soziale m

Umfeld.

Insgesamt

bestehe

eine

verminderte

Anpassungs fähigkeit

im

Wechsel

mit

Überangepasstheit

sowie

ein

s elbstschädigender

Um gang

mit

eigenen

Ressourcen.

E. 3.10 RAD-Psychiater

C.___

erklärte

am

2 8.

November

2024

(Urk.

13/95/2),

es

seien

keine

neuen

Tatsachen

dargelegt

worden,

welche

die

vorhergehende

RAD-Stellungnahme

infrage

stell t e n . 4. 4.1 4.1.1

Die

Beschwerdeführerin

wurde

von

Dr.

A.___

im

Hinblick

auf

seine

erste

gutachterliche

Beurteilung

vom

2 6.

Mai

2021

(Urk.

13/23)

am

2 7.

u nd

2 9.

April

sowie

am

1 8.

Mai

2021

untersucht

(Urk.

13/ 2 3/1).

Die

Beschwerdeführerin

berichtete

Dr.

A.___

dabei,

dass

sie

im

Februar

und

März

2021

mit

ihrer

Familie

während

5

Wochen

in

E.___

gewesen

sei .

Weiter

legte

sie

dar,

dass

ihr

Malen

hel f e,

um

sich

zu

finden

und

zu

entspannen

(Urk.

13/23/8) .

Als

weitere

Aktivitäten

schilderte

sie

neben

Haushaltsarbeiten

und

der

Betreuung

ihres

Sohne s

leichte

Gartenarbeiten

(Urk.

13/23/9).

Die

Beschwerdeführerin

erachtete

sich

im

Gutachtenzeitpunkt

in

der

Tätigkeit

als

Lehrerin

als

zu

100

%

arbeits unfähig.

In

einer

leidensangepassten

Tätigkeit,

wie

beispielsweise

einem

Hol-

und

Bringdie n st,

hielt

sie

eventuell

eine

A r beitstät i g k eit

von

ein

bis

zwei

Stunden

pro

Tag

für

möglich.

Danach

wäre

sie

aber

erschöpft,

weil

zu

viel

Leistungsdruck

auf

ihr

las t en

würde

(Urk.

13/23/10). Aktenkundig

und

unbestritten

ist

(Urk.

13/73/6),

dass

die

Beschwerdeführerin

am

1 4.

Mai

2021,

und

somit

wenige

Tage

vor

der

Untersuchung

bei

Dr.

A.___

vom

1 8.

Mai

2021,

ein

Graffiti

in

Zürich

erstellte

(Urk.

13/67/13,

Urk.

14/1

S.

13).

Im

September

2020,

mithin

nach

ihrer

100%igen

Krankschreibung,

hatte

sie

zudem

während

mehrerer

Tag e

an

einem

Festival

in

F.___

teil genommen

(Urk.

14/2

Beilage

3;

Urk.

13/73/6) .

Aus

dem

Gutachten

von

Dr.

A.___

ergibt

sich

zwar

wie

eben

dargelegt

dass

die

Beschwerdeführerin

berichtete,

dass

sie

male,

Hinweise,

dass

sie

auch

kundtat,

dass

sie

wenige

Tage

vor

der

letzten

Untersuchung

ein

Graffiti

erstellt e

und

trotz

100%ige r

Krankschreibung

in

der

Lage

war,

an

einem

Festival

teilzunehmen,

finden

sich

im

Gutachten

aber

nicht.

4.1.2

Im

Rahmen

der

zweiten

Begutachtung

wurde

die

Beschwerdeführerin

am

25.

Januar

und

am

9.

Februar

2022

von

Dr.

A.___

untersucht

(Urk.

13/31/2).

Anlässlich

dieser

Untersuchungen

schilderte

die

Beschwerdeführerin,

dass

sie

morgens,

sofern

sie

nicht

in

Therapie

gehe,

etwas

Kreatives

mache,

beispielsweise

ein

Bild

malen,

für

eine

bis

eineinhalb

Stunden

(Urk.

13/ 3 1/7).

Hobbys

pflege

sie

nur

sporadisch

und

nicht

regelmässig,

beispielsweise

Lesen

(ab

und

zu)

oder

M alen

(immer

wieder

einmal)

sowie

die

Pflege

der

Hasen

oder

ein

Kinobesuch

mit

einer

Freundin.

Darüber

hinaus

habe

sie

mehr

Bewegung

geplant,

beispielsweis e

Yoga,

Köpertraining

oder

Velofahren

(Urk.

13/31/8).

In

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

könn t e

sie

sich

zwar

vorstellen,

wieder

aktiv

zu

werden.

Sie

müsste

aber

die

Chefin

sein,

selbstbestimmt

und

nicht

in

einem

Team

arbeiten.

Es

müss t e

sich

um

ein

eigenes

Produkt

handeln

und

die

Arbeit

müsste

zeitlich

frei

einteilbar

sein.

Sie

überlege

sich,

eventuell

einen

Masterstudiengang

in

Fotografie

an

der

Zürcher

Hochschule

der

Künste

zu

absolvieren

oder

das

Fach

Bildende

Kunst

zu

belegen

und

später

als

freischaffende

Künstlerin

zu

arbeiten

(Urk.

13/31/8).

Die

Beschwerdeführerin

schilderte

im

Rahmen

der

zweiten

Begutachtung

somit

ein

höheres

Aktivitätsniveau

als

anlässlich

der

ersten

Begutachtung.

Dr.

A.___

ging

entsprechend

von

einem

verbesserten

Gesundheitszustand

aus

und

attestierte

der

Beschwerdeführerin

in

einer

leidensadaptierten

Tätigkeit

aus

psychiatrischer

Sicht

eine

30%ige

Arbeitsfähigkeit .

Massgebend

war

für

Dr.

A.___

bei

der

Bemessung

der

Arbeitsfähigkeit,

die

von

der

Beschwerdeführerin

gemachte

An gabe,

wonach

sie

etwa

3

Stunden

pro

Tag

mit

Unterbrüchen

tätig

sein

könne

(E.

3.5) .

Die

Beschwerdeführerin

schilderte

im

Rahmen

der

zweiten

Begutachtung

gegen über

Dr.

A.___

zwar

ein

erhöhtes

Aktivitätsniveau.

Hinweise,

dass

sie

Dr.

A.___

auch

mitteilte,

dass

sie

auch

nach

ihrer

Erkrankung

zumindest

gelegentlich

Murals

erstellte

(vgl.

beispielsweise

Urk.

14/3 :

Eintr ag

vom

1 5.

September

2021,

Genf,

vgl.

auch

Urk.

13/7 3 /6;

Einträge

vom

1 8.

u nd

2 0.

September

2021

betreffend

Müllerbräu

Baden)

und

an

Festivals

teilnahm,

finden

sich

jedoch

auch

in

diesem

Gutachten

nicht. 4.1.3

Aus

dem

Gesagten

ergibt

sich,

dass

die

von

der

Beschwerdeführerin

Dr.

A.___

berichteten

Aktivitäten

sich

als

unvollständig

erweisen.

Nachdem

Dr.

A.___

die

von

der

Beschwerdeführerin

geschilderten

Aktivitäten

als

Grundlage

für

die

attestierte

Arbeitsfähigkeit

nahm,

kann

nicht

auf

seine

Beurteilung

abgestellt

werden. 4.2

Von

Dr.

B.___

wurde

die

Beschwerdeführerin

am

1 5.

Juni

2022

untersucht

(Urk.

13/59 /1).

Die

Beschwerdeführerin

berichtete

dabei,

dass

es

seit

der

Be g u t achtung

im

März

2022

durchzogen

verlauf en

sei,

von

gut

bis

schlecht.

Grundsätzlich

habe

sie

wieder

mehr

Freude

am

Leben.

Sie

unternehme

w i eder

mehr

mit

Freunden

und

könne

wieder

mehr

lachen.

Ihre

Grundstimmung

sei

etwas

besser.

Sie

habe

die

Woche

zuvor

als

«Arbeitsversuch»

beim

G.___

ein

Graffit i

gemacht,

gratis

gegen

Essen.

Zu

diesem

Zeitpunkt

sei

sie

stolz

und

ihre

Stimmung

gut

gewesen.

Vor

langer

Zeit

habe

sie

auch

schon

Ausstel l ungen

für

kleiner e

Galerien

gemacht.

Zu r

Street-Art

sei

sie

nun

wieder

über

Kollegen

gekommen.

Sie

habe

zwischenzeitlich

lange

Zeit

nicht

gemalt

(Urk.

13/59/4).

Weitere

Angaben

der

Beschwerdeführerin

zu

ihrer

Tätigkeit

im

Kunstbereich,

das

heisst

betreffend

die

Erstellung

weiterer

Graffitis

sowie

die

Teil nahme

an

Festivals,

sind

dem

Gutachten

nicht

zu

entnehmen.

Dr.

B.___

wurde

somit

von

der

Beschwerdeführerin

nur

lückenhaft

wenn

in

Anbetracht

der

behaupteten

lange n

Zeit

ohne

Malen

nicht

sogar

tatsachenwidrig

über

ihre

Aktivitäten

informiert,

weshalb

auch

auf

seine

Beurteilung

nicht

abgestellt

werden

kann. 4.3

Nach

dem

Gesagten

kann

weder

auf

die

Beurteilungen

von

Dr.

A.___

noch

auf

die

Beurteilung

von

Dr.

B.___

abgestellt

werden.

Ebenso

wenig

erweist

sich

die

Beurteilung

der

behandelnden

Ärztin

Z.___

als

schlüssig,

steht

d ie

von

ihr

attestierte

100%ige

Einschränkung

für

sämtliche

Tätigkeiten

(vgl.

E.

3.7;

vgl.

aber

auch

Urk.

13/74/8),

mithin

auch

künstlerische

Tätigkeiten,

doch

im

Widerspruch

zu

der

von

Dr.

A.___

selbst

unter

lückenhafter

Kenntnis

des

Aktivitätsniveaus

attestierten

und

von

der

Beschwerdeführerin

nicht

infrage

gestellten

(vgl.

Urk.

20

S.

6)

30%igen

Arbeitsfähigkeit

in

angepasste r

Tätigkeit.

4.4

Entgegen

der

Beschwerdegegnerin

bzw.

RAD-Arzt

C.___

kann

aus

den

im

Rahmen

der

Spezialabklärung

festgestellten

Aktivitäten

jedoch

nicht

ohne

Weiteres

geschlossen

werden,

dass

die

Beschwerdeführerin

sowohl

in

angepasster

als

auch

angestammter

Tätigkeit

uneingeschränkt

arbeitsfähig

ist,

erfordert

die

Tätigkeit

als

Lehrerin

doch

andere

Fähigkeiten

als

die

dokumentierten

Aktivitäten

und

ergibt

sich

aus

den

Internetrecherchen

nicht,

in

welchem

zeitlichen

Umfang

die

Beschwerdeführerin

insgesamt

bzw.

im

Rahmen

einzelner

Aktivitäten

tätig

war.

RAD-Arzt

C.___

legt e

in

seiner

Stellungnahme

vom

2 9.

Mai

2024

(E.

3.8)

zwar

schlüssig

dar,

dass

die

dokumentierten

Aktivitäten

einer

schwer

ausgeprägten

Depression

widersprächen.

Es

ergibt

sich

aus

seinen

Stellung nahmen

(E.

E. 6 Mai

2021

(Urk.

13/23)

als

Diagnosen

an

(Urk.

13/23/17): - schwere

depressive

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(ICD-10

F32.2) - Verdacht

auf

Panikstörung

(ICD-10

F41.0)

Die

Leistungsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

sei

gegenwärtig

aus

psychiatrischer

Sicht

eingeschränkt.

Diese

Einschätzung

ergebe

sich

aus

den

erhobenen

Befunden,

namentlich

Deprimiertheit,

Antriebsmangel

mit

erhöhter

Erschöpfbarkeit,

Konzentrations-

und

Gedächtnisstörungen,

Grübelneigung,

Selbstwertmangel,

Dysphorie

und

Gereiztheit,

wiederkehrende

Gedanken

an

den

Tod,

Schlafstörungen

und

wiederkehrende

Panikattacken.

Folgende

Fähigkeiten

seien

schwer

beeinträchtigt:

Planung

und

Strukturierung

von

Aufgaben,

Flexibilität

und

Umstellfähigkeit,

Anwendung

fachlicher

Kompetenzen,

Durchhaltefähigkeit,

Selbstbehauptungsfähigkeit,

Kontaktfähigkeit

zu

Dritten

und

Spontan a ktivitäten

(Urk.

19/23/19) .

Aus

psychiatrischer

Sicht

bestehe

derzeit

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

als

Sekundarlehrerin.

Die se

Einschätzung

gelte

auch

für

eine

zwischenmenschlich

unbelastete

Stelle

in

gleicher

Funktion.

Es

handle

sich

also

nicht

um

eine

rein

arbeitsplatzbezogene

Arbeitsunfähigkeit,

obwohl

Arbeitsplatzkonflikte

bei

der

Beschwerdeentwicklung

eine

wesentliche

Rolle

spiel t en.

In

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

wäre

die

Beschwerdeführerin

aufgrund

des

erheblichen

Antriebsmangels

mit

erhöhter

Erschöpfbarkeit

und

den

Schlafstörungen

ebenfalls

zu

100

%

arbeitsunfähig

(Urk.

13/23/ 20).

Eine

abschliessende

Beurteilung

der

Berufsfähigkeit

als

Sekundarlehrperson

se i

gegen wärtig

nicht

möglich,

da

noch

nicht

alle

Behandlungsmöglichkeiten

ausgeschöpft

seien.

Eine

erneute

vertrauensärztliche

Untersuchung

sollte

in

sechs

Monaten

nach

Umsetzung

der

Therapiemassnahmen

erfolgen

(Urk.

13/23/22) .

E. 8 März

2022

erstattete

Dr.

A.___

sein

zweites

Gutachten

zu

Händen

der

BVK

(Urk.

13/31) .

Die

Beschwerdeführerin

berichte

(Urk.

13/31/7

f.),

ihre

aktuelle

Lebenssituation

sei

gegenüber

dem

Zeitpunkt

der

ersten

Begutachtung

unverändert .

Die

Ehe

sei

schwierig.

In

Bezug

auf

die

bbbbb sozialen

Kon t a k te

habe

sie

wieder

mehr

Vertrauen

und

treffe

sich

regelmässig

mit

einer

Freundin,

dafür

etwas

weniger

mit

einer

anderen,

weil

jene

sehr

belastet

sei,

meistens

sporadisch

und

via

die

Kinder .

Ö fte r s

tre f fe

sie

sich

mit

Freundinnen

und

telefoniere .

Ins gesamt

habe

sie

mehr

und

bessere

soziale

Kontakte.

Hobbys

pflege

sie

nur

sporadisch

und

nicht

regelmässig,

beispielsweise

Lesen

(ab

und

zu)

oder

Malen

(immer

wieder

einmal)

sowie

die

Pflege

der

Hasen

oder

ein

Kinobesuch

mit

einer

Freundin

(bis her

zweimal).

Darüber

hinaus

habe

sie

mehr

Bewegung

geplant,

beispielsweise

Yoga,

Körpertraining,

Velofahren

(Urk.

13/31/7-8) .

Dr.

A.___

hielt

fest,

i m

Vergleich

zur

ersten

Begutachtung

vom

2 6.

Mai

2021,

als

noch

eine

schwere

depressive

Episode

diagnostiziert

worden

sei,

habe

eine

wesentliche

Verbesserung

der

depressiven

Episode

stattgefunden

(Urk.

13/31/17) .

Dr.

A.___

führte

als

Diagnosen

eine

mittelgradige

depressive

Episode,

ohne

somatisches

Syndrom

(ICD-10

F32.10),

und

eine

zwanghafte

Persönlichkeits störung

(ICD-10

F60.5)

an

(Urk.

13/31/16) .

Die

Leistungsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

s ei

gegenwärtig

aus

psychiatrischer

Sicht

eingeschränkt.

Die se

Einschätzung

ergebe

sich

aus

den

erhobenen

psychopathologischen

Befunden,

namentlich

Grübeln,

Störung

der

Vitalgefühle,

Deprimiertheit,

Ängstlichkeit,

innere

Unruhe,

Insuffizienzgefühle,

Antriebsmangel,

Konzentrationsstörung

und

Deprimiertheit.

Hinzu

kämen

Persönlichkeitseigenschaften

wie

übermässige

Ordnung

und

Organisation,

über mässige

Verschreibung

an

Arbeit

und

Produktivität,

übermässige

Gewissen haftigkeit,

Arbeitsdelegation

und

-kooperation

nur

widerwillig

und

wenn

andere

sich

unterordnen

sowie

Rigidität

(Urk.

13/31/19) .

In

der

angestammten

Tätigkeit

als

Sekundarlehrerin

bestehe

derzeit

eine

100%ige

Berufsunfähigkeit

(Urk.

13/31/22) .

In

einer

leidensadaptierten

Tätigkeit

könne

aus

psychiatrischer

Sicht

derzeit

von

einer

30%igen

Arbeitsfähigkeit

ausgegangen

werden,

gehe

man

vom

Umfang

an

Aktivitäten

aus

der

Schilderung

des

Tagesablaufs

aus,

wonach

sie

etwa

drei

Stunden

pro

Tag

mit

Unterbrüchen

tätig

sein

könne.

Es

müsste

sich

um

eine

Arbeit

handeln,

bei

der

die

Beschwerdeführerin

weitgehend

selbst bestimmt

handeln

könne,

kaum

Kontakt

zu

Kundschaft

h ab e,

keine

Schicht-

oder

Wochenendarbeit

lei s ten

müsse,

die

Arbeitszeit

je

nach

Befinden

selbst

einteilen

könne

und

die

gewisse

geistige,

aber

auch

kreative

Anforderungen

stelle,

damit

sie

nicht

unter

Gefühlen

von

Monotonie

und

Sinnlosigkeit

zu

leiden

beginne

(Urk.

13/31/21) .

E. 9 Juli

2022

(Urk.

13/59)

als

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

an

(Urk.

13/59/2): - m ittelgradige

depressive

Episode

ohne

psychotische

Symptomatik

(ICD-10

F32.1) - k ombinierte

Persönlichkeitsstörung

mit

vorwiegend

narzisstisch en,

aber

auch

mit

zwanghaften

Anteilen

(ICD-10

F60.9)

Aktuell

und

bis

mindestens

1.

Dezember

2022

sei

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

auszugehen.

In

der

aktuellen

Schule

sei

langfristig

von

keiner

Arbeitsfähigkeit

mehr

auszugehen,

in

einer

anderen

Schule

sollte

das

Pensum

von

E. 11 %

innerhalb

eines

halben

Jahres

bei

positivem

Verlauf

wieder

möglich

sein.

Eine

gewisse

Autonomie

der

Beschwerdeführerin

sollte

gefördert

werden.

Zusätzlich

wären

wenig

hierarchische

Strukturen

zu

bevorzugen

(Urk.

13/59/13).

In

einer

angepassten

Tätigkeit

liege

bis

mindestens

1.

Dezember

2022

ebenfalls

eine

Arbeitsunfähigkeit

vor

(Urk.

13/59/14).

E. 11.1 mit

Hinweis) . 7.2

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kantonalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr.

8 00.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

der

unter liegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 7.3

Nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

An spruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen.

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen

die

kantonalen

Vorschriften

das

Mass

des

Obsiegens,

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen

34

GSVGer

sowie

§

7

der

Ve rordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädigungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht

[ GebV

SVGer ]).

In

Berücksichtigung

dieser

Kriterien

ist

die

von

der

Beschwerdegegnerin

auszu richtende

Parteientschädigung

ermessensweise

(vgl.

§

7

Abs.

2

GebV

SVGer)

auf

Fr.

4’ 0 00 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

festzusetzen.

Das

von

der

Beschwerdeführerin

gestellte

Gesuch

um

unentgeltliche

Prozess führung

und

unentgeltliche

Rechtsvertretung

erweist

sich

bei

diesem

Ausgang

des

Verfahrens

als

gegenstandslos. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

1 0.

Februar

2025

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgten

Abklärungen

im

Sinne

der

Erwägungen,

über

den

Leistungsanspruch

de r

Beschwerde führer in

neu

entscheide. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Partei entschädigung

von

Fr.

4’ 0 00 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Andreas

Petrik - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2025.00208 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 4.

Mai

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwalt

Andreas

Petrik Oberer

Graben

44,

9000

St.

Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die

1976

geborene

X.___

war

als

Sekundarlehrerin

in

einem

Pensum

von

67

%

beim

Kanton

Zürich

und

in

einem

Pensum

von

11

%

bei

der

Stadt

Zürich

angestellt

(Urk.

13/9/6),

als

sie

sich

unter

Angabe

einer

seit

1.

August

2020

bestehenden

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

im

Dezember

2020

zur

Früherfassung

(Urk.

13/4)

und

im

Januar

2021

zum

Leistungsbezug

anmeldete

(Urk.

13/9).

Die

IV-Stelle

liess

einen

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

erstellen

(Urk.

13/13)

und

holte

je

einen

Bericht

von

Dr.

med.

Y.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

(Urk.

13/14)

und

von

dipl.

Ärztin

Z.___,

Ärztin

in

Weiterbildung

zur

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

(Urk.

13/26)

ein

und

zog

die

von

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

zu

Händen

der

BVK

Personalvorsorge

des

Kantons

Zürich

(nach folgend:

BVK)

erstattete n

Gutachten

vom

2 6.

Mai

2021

(Urk.

13/23)

und

vom

1 8.

März

2022

(Urk.

13/31)

bei.

Mit

Mitteilung

vom

1 6.

Mai

2022

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Anspruch

der

Versicherten

auf

berufliche

Massnahmen

(Urk.

13/48).

Am

2 9.

Juli

2022

ging

der

IV-Stelle

der

von

Dr.

med.

B.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

zu

Händen

der

Pensionskasse

Stadt

Zürich

erstattete

vertrauensärztliche

Bericht

vom

gleichen

Tag

zu

(Urk.

13/59;

Urk.

13/60).

A m

2 1.

November

2023

informierte

die

IV-Stelle

die

Versicherte

(Urk.

13/65),

dass

sie

aufgrund

einer

internen

Meldung

Internet recherchen

getätigt

habe,

welche

sie

zu

den

Akten

nehme

(Urk.

13/67) .

Die

Ver sicherte

nahm

zu

den

Recherchen

der

IV-Stelle

am

2 7.

Januar

2024

Stellung

(Urk.

13/73).

Am

3 1.

Januar

2024

erstattete

dipl.

Ärztin

Z.___

einen

Bericht

zu

Händen

der

IV-Stelle

(Urk.

13/74/1-9)

und

nahm

ebenfalls

zu

den

Internetrecherchen

Stellung

(Urk.

13/74/10-12).

Nachdem

dipl.

Arzt

C.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

regionalen

ärztlichen

Dienst

(RAD)

am

2 9.

Mai

2024

zu

den

Akten

Stellung

genommen

hatte

(Urk.

13/79/6 - 7),

stellte

die

IV-Stelle

mit

Vorbescheid

vom

23.

Juli

2024

in

Aus sicht,

das

Leistungsbegehren

abzuweisen

(Urk.

13/80).

Dagegen

erhob

die

Versicherte

Einwand

(Urk.

13/ 89).

Sodann

reicht e

dipl.

Ärztin

Z.___

einen

weiteren

Bericht

inklusive

Persönlichkeits-Stil-

und

Störungs-Inventar

(PSSI)

ein

(Urk.

13/93+94).

Nachdem

RAD-Arzt

C.___

D.___ u

Stellung

genommen

hatte

(Urk.

13/95/2),

wies

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

10.

Februar

2025

das

Leistungsbegehren

ab

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

die

Versicherte

mit

Eingabe

vom

1 3.

März

2025

(Urk.

1)

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei

ihr

eine

ganze

Invalidenrente

auszurichten,

eventualiter

seien

Eingliederungsmassnahmen

zuzusprechen,

subeventualiter

seien

weitere

Sachverhaltsabklärungen

vorzunehmen.

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

sie

die

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

und

Rechts vertretung.

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

1 8.

August

2025

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

12).

Mit

Verfügung

vom

2 0.

August

2025

(Urk.

15)

ordnete

das

Gericht

einen

zweiten

Schriftenwechsel

an.

Gleichzeitig

wurde

der

Beschwerdeführerin

in

Bezug

auf

das

gestellte

Gesuch

um

unentgeltliche

Rechtspflege

Frist

angesetzt,

um

das

Ablehnungsschreiben

ihrer

Rechtsschutzversicherung

einzureichen.

Die

Beschwerdeführerin

reichte

das

S chreiben

innert

Frist

ein

(Urk.

17)

und

hielt

mit

Replik

vom

2 8.

November

2025

an

ihrem

Rechtsbegehren

fest

(Urk.

20).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Duplik

vom

2 0.

Januar

2026

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

2 2),

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

2 1.

Januar

2026

angezeigt

wurde

(Urk.

23). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

All gemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbs unfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.2

Mit

BGE

143

V

418

entschied

das

Bundesgericht,

dass

grundsätzlich

sämtliche

psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

strukturierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(E.

6

und

7,

Änderung

der

Rechtsprechung;

vgl.

BGE

143

V

409

E.

4.5.2

speziell

mit

Bezug

auf

leichte

bis

mittelschwere

Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

unter

Berücksichtigung

leistungshindernder

äusserer

Belastungsfaktoren

einerseits

und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

erlauben,

das

tatsächlich

erreichbare

Leistungsvermögen

einzuschätzen

(BGE

141

V

281

E.

2,

E.

3.4-3.6

und

4.1;

vgl.

statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_590/2017

vom

15.

Februar

2018

E.

5.1).

Die

Anerkennung

eines

renten begründenden

Invaliditätsgrades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Aus wirkungen

der

medizinisch

festgestellten

gesundheitlichen

Anspruchsgrundlage

im

Einzelfall

anhand

der

Standardindikatoren

schlüssig

und

widerspruchsfrei

mit

(zumindest)

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sind.

Fehlt

es

an

diesem

Nachweis,

hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

zu

tragen

(BGE

141

V

281

E.

6;

vgl.

BGE

144

V

50

E.

4.3).

Die

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

bei

psychischen

Erkrankungen

im

Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

(BGE

143

V

418,

143

V

409,

141

V

281)

hat

das

Bundesgericht

wie

folgt

systematisiert

(BGE

141

V

281

E.

4.3.1): - Kategorie

«funktioneller

Schweregrad»

(E.

4.3) - Komplex

«Gesundheitsschädigung»

(E.

4.3.1) - Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde

(E.

4.3.1.1) - Behandlungs-

und

Eingliederungserfolg

oder

-resistenz

(E.

4.3.1.2) - Komorbiditäten

(E.

4.3.1.3) - Komplex

«Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche

Ressourcen,

E.

4.3.2) - Komplex

«Sozialer

Kontext»

(E.

4.3.3) - Kategorie

«Konsistenz»

(Gesichtspunkte

des

Verhaltens,

E.

4.4) - gleichmässige

Einschränkung

des

Aktivitätenniveaus

in

allen

vergleich baren

Lebensbereichen

(E.

4.4.1) - behandlungs-

und

eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener

Leidens druck

(E.

4.4.2)

Beweisrechtlich

entscheidend

ist

der

verhaltensbezogene

Aspekt

der

Konsistenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_604/2017

vom

15.

März

2018

E.

7.4). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind. Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG). 1.4

Nach

den

allgemeinen

Regeln

des

Sozialversicherungsrechts

hat

der

Versicherungsträger

den

rechtserheblichen

Sachverhalt

abzuklären.

Er

ist

nach

dem

in

Art.

43

Abs.

1

ATSG

statuierten

Untersuchungsgrundsatz

verpflichtet,

die

notwendigen

Abklärungen

von

Amtes

wegen

vorzunehmen

und

die

erforder lichen

Auskünfte

einzuholen.

Was

zu

beweisen

ist,

ergibt

sich

aus

der

Sach-

und

Rechtslage.

Gestützt

auf

den

Untersuchungsgrundsatz

ist

der

Sach verhalt

soweit

zu

ermitteln,

dass

über

den

Leistungsanspruch

zumindest

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

entschieden

werden

kann

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_815/2012

vom

2 1.

Oktober

2013

E.

3.2.1). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

erklärte

zur

Begründung

ihres

Entscheids

im

Wesent lichen

(Urk.

2),

gestützt

auf

die

Internetrecherchen

seien

mehrfache

Reisen

der

Beschwerdeführerin

ins

Ausland

sowie

die

Realisation

eigener

Kunstprojekte

dokumentiert.

Diese

Aktivitäten

seien

in

der

Zeit

der

attestierten

Arbeitsunfähig keit

durchgeführt

worden .

Die

Fertigkeiten

und

Fähigkeiten

der

Beschwerde führerin

in

ihrer

Freizeit

und

im

Alltag

widers p r ächen

der

attestierten

Depression.

Auch

ergäben

sich

keine

Anhaltspunkte

für

das

Vorliegen

einer

die

Arbeitsfähig keit

einschränkenden

Panikstörung

oder

einer

anderen

psychiatrischen

Erkrankung.

Ein

dauerhaft

die

Arbeitsfähigkeit

einschränkender

Gesundheits schaden

sei

nicht

ausgewiesen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin

wendete

dagegen

ein

(Urk.

1),

die

von

den

Vorsorge einrichtungen

eingeholten

Gutachten

erfüllten

die

Anforderungen

an

die

Beweis kraft

in

jeglicher

Hinsicht .

Damit

bestehe

eine

hinreichende

tatsächliche

Grundlage

für

die

Z usprache

einer

Invalidenrente.

Demgegenüber

erwiesen

sich

die

tatsächlichen

Feststellungen

in

Bezug

auf

den

Ausschluss

eines

relevanten

Gesundheitsschadens

infolge

der

«Spezial abklärungen»

als

ungenügend .

Die

Beschwerdegegnerin

gehe

offenbar

davon

aus,

dass

eine

Stellungnahme

des

RAD,

die

sich

inha l tli c h

gar

nicht

damit

auseinandersetze,

inwiefern

das

Freizeitverhalten

tatsächlich

in

einem

Wider spruch

zu

den

gutachterlichen

Stellungnahmen

stehe,

eine

genügende

Sach verhaltsabklärung

darstelle .

Die

Beschwerdegegnerin

verkenne,

dass

das

Bestehen

und

das

Ausmass

von

funktionellen

Einschränkungen

zwar

auch

unter

Berück sichtigung

des

Freizeitverhaltens

zu

erfolgen

habe,

Freizeitaktivitäten

einem

relevanten

Gesundheitsschaden

jedoch

nicht

grundsätzlich

widersprächen.

Es

sei

auch

im

Gutachten

von

Dr.

B.___

festgehalten,

dass

sie

zunehmend

Freizeitaktivitäten

nachgehen

könne.

Von

dipl.

Ärztin

Z.___

werde

zudem

ein

Aktivierungsprogramm

(bestehend e

künstlerische

Fähigkeiten

therapeutisch

nutzend)

erwähnt.

Zu

berücksichtigen

sei

weiter,

dass

die

Arbeits fähigkeit

in

einer

adaptierten

Tätigkeit

mit

30

%

angegeben

werde.

Wen n

der

Rentenanspruch

mit

dem

Hinweis

auf

das

Freiz e i t verhalten

verneint

wer d en

soll,

müsse

zwingend

eine

Auseinandersetzung

mit

der

Frage

erfolgen,

inwiefern

die

festgestellten

Aktivitäten

ein

höheres

Pensum

bedeuten

sollen.

Gemäss

Gutachten

ergebe

sich

die

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

aus

dem

Zusammenwirken

der

psychopathologischen

Befunde

einerseits

und

den

festgestellten

Persönlichkeitsmerkmalen

andererseits.

Beim

f estgestellten

Freizeitverhalten

kämen

die

sich

daraus

ergebenden

Defizite

gar

nicht

oder

nu r

in

viel

gering er em

Ausmass

zum

T rage n,

weshalb

der

vom

RAD

behauptete

Widerspruch

nicht

nach vollziehbar

erschein e .

Auf grund

der

Gutachten

sei

eine

relevante

Einschr än k u ng

der

funktionellen

Leistungsfähigkeit

und

gestützt

darauf

ein

Rentenanspruch

aus gewiesen.

Der

Abschluss

des

Eingliederungsverfahrens

sei

vor

dem

Hintergrund

erfolgt,

dass

gestützt

auf

die

bereits

erfolgten

Sachverhaltsabklärungen

die

Ausrichtung

einer

Rente

auch

nach

Auffassung

der

Beschwerdegegnerin

konkret

in

Aussicht

genstanden

habe.

Sie

wünsche

sich

(berufliche)

Eingliederungsmassnahmen.

Diese

seien

angesichts

der

feststehenden

Berufsunfähigkeit

und

der

Höhe

des

Valideneinkommens

auch

angezeigt. 2.3

Die

Beschwerdegegnerin

brachte

mit

Beschwerdeantwort

vom

1 8.

August

2025

vor

(Urk.

12),

der

Beschwerdeführerin

sei

ab

1.

August

2020

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

angestammter

und

angepasster

Tätigkeit

attestiert

worden.

Aus

den

Internetreche rchen

gehe

hervor,

dass

sie

jedoch

(auch)

im

Zeitraum

ab

Sommer

2020

künstlerisch

aktiv

gewesen

sei.

Die

Beschwerdeführerin

habe

an

verschiedenen

Kunstprojektiven,

Festivals

und

Ausstellungen

zusammen

mit

anderen

Künstlern

und

Künstlerinnen

gearbeitet.

Sie

sei

auch

Mitglied

in

einem

Gremium.

Der

Weg

zu

einem

Graffiti/Mural

beinhalte

nicht

nur

das

eigentliche

Malen,

sondern

auch

umfangreiche

Vorarbeiten.

Die

eigentliche

Malarbeit

dürfte

bei

grossen

Murals

zudem

bis

zu

mehreren

Wochen

in

Anspruch

nehmen.

Dr.

A.___

habe

sich

im

Wesentlichen

auf

d i e

subjektiven

An g aben

der

Beschwerdeführerin

gestützt .

Da

die

Beschwerdeführerin

ihm

ihre

künstlerischen

und

weiteren

Aktivitäten

nicht

bzw.

nicht

vollumfänglich

offengelegt

habe,

könnten

vor

dem

Hintergrund

der

heute

aktenkundigen

Aktivitäten

d ie

von

Dr.

A.___

angenommenen

Einsch r änkung e n

psychische r

Fähigkeiten

nicht

nach vollzogen

werden .

Dass

die

Persönlichkeit

der

Beschwerdeführerin

immer

wieder

zu

Konflikten

geführt

haben

soll,

sei

aufgrund

der

Akten

ebenfalls

nicht

nach vollziehbar.

Die

Probleme

an

der

letzten

Arbeitsstelle

seien

in

der

Schule

bzw.

deren

Leitung

begründet

gewesen.

Die

Beschwerdeführerin

habe

über

Jahre

gezeigt,

dass

sie

als

Lehrperson

funktionieren

könne.

Sollte

eine

Persönlichkeits störung

tatsächlich

vorliegen,

würde

diese

eine

Arbeitsfähigkeit

in

angestammter

Tätigkeit

jedenfalls

nicht

in

einem

relevanten

Ausmass

beeinträchtige n .

Eine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

sei

nicht

mit

dem

Beweisgrad

der

über wiegenden

Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen.

Dies

gelte

insbesond e re

auch

für

die

angestammte

Tätigkeit

als

Lehrerin.

Damit

sei

von

einer

100%igen

Arbeitsfähig keit

(auch)

in

angestammter

Tätigkeit

auszugehen .

Eine

Begutachtung

sei

nicht

angezeigt,

wäre

doch

bei

allfälligen

(korrekt

hergeleit et en

und

nachvollziehbaren)

Diagnosen

eine

Indikatorenprüfung

vorzune h m en,

die

angesichts

der

ausgewiesenen

Ressourcen

der

Beschwerdeführerin

zu

keinem

anderen

Ergebnis

führen

würde,

mithin

keine

rentenrelevante

Einschränkung

d er

Arbeitsfähigkeit

zu

begründen

vermöchte.

Hinzu

komme,

dass

sich

gezeigt

habe,

dass

auf

die

Angaben

der

Beschwerdeführerin

nicht

unbesehen

abgestellt

werden

könne,

ein

psychiatrischer

Gutachter

aber

mangels

objektiver

Überprüfbarkeit

auf

wahr heitsgemässe

und

vollständige

Angaben

angewiesen

sei.

Eingliederungsmassnahmen

seien

nicht

angezeigt.

Eine

Arbeitsunfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Sekundarlehrperson

und/oder

D.___ -Lehrerin

sei

nicht

ausgewiesen.

Die

Beschwerdeführerin

dürfte

innert

Kürze

wieder

eine

Anstellung

als

Lehrperson

finden.

Die

Beschwerdeführerin

verfüge

zudem

auch

übe r

eine

Ausbildung

i m

Kunstbereich

und

sei

als

Künstlerin

tätig.

Auch

bei

der

künstlerischen

Tätigkeit

handle

es

sich

um

eine

angestammte

Tätigkeit.

2.4

Die

Beschwerdeführerin

wendete

replicando

ein

(Urk.

20),

die

Beschwerde gegnerin

stütze

ihre

Ausführungen

auf

Sachverhaltserhebungen,

die

fünf

Monate

nach

Beschwerdeerhebung

erfolgt

seien .

Im

Rahmen

des

Einwandverfahrens

müsse

der

versicherten

Person

die

Möglichkeit

gegeben

werden,

sich

zu

den

Sach verhaltsabk l ärungen

und

zum

vorgesehenen

Entscheid

äussern

zu

können.

Mit

ihrem

Vorgehen

umgehe

die

Beschwerdegegnerin

die

verfahrensrechtlichen

Garantien

in

unzulässiger

Weise.

Um

den

Anforderungen

des

Verwaltungs verfahrens

gerecht

zu

we r den,

hätte

ein

Widerruf

erfolgen

m ü sse n .

Da

dies

unterblieben

sei,

liege

ein

formeller

Mangel

vor,

der

für

sich

allein

eine

Gut heissung

der

Beschwerde

rechtfertigen

würde.

Die

nach

Beschwerdeerhebung

erfolgten

Sachverhaltsabklärungen

seien

nicht

geeignet,

die

gutachterlich

festgestellten

Defizite

infrage

zu

stellen

oder

die

medizinischen

Einschätzungen

zu

entkräften.

Die

Ausführungen

enthielten

Vermutungen

und

die

gezogenen

Schlüsse

gründeten

nicht

auf

Tatsachen,

die

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

seien.

Es

bleibe

unklar,

welche

Verhaltensweisen

die

medizinischen

Einschätzungen

zu

den

funktionellen

Defiziten

entkräften

sollten.

Ihre

künstl er i s ch e n

Tätigkeiten

seien

im

Rahmen

der

medizinischen

Stellung nahmen

berücksichtigt

worden.

Im

Gutachten

von

Dr.

A.___

sei

festgehalten,

dass

ihr

das

Malen

helfe .

Dipl.

Ärztin

Z.___

führe

aus,

dass

küns tlerisches

Ar beiten

(Malen,

Organisation,

Vernetzung)

therapeutisch

genutzt

werde.

Die

von

der

Beschwerdegegnerin

festgehaltenen

Aktivitäten

stünden

nicht

im

Wider spruch

zu

dem

von

Dr.

A.___

festgehaltenen

Anforderungsprofil .

Kein

Wider spruch

sei

auch

hinsichtlich

des

Grades

der

attestieren

Arbeitsunfähigkeit

erkennbar,

da

ihre

Aktivitäten

weniger

als

30

%

einer

Vollzeittätigkeit

ausmachten.

Die

Beschwerdegegnerin

stelle

Mutmassungen

über

die

Anforderungen

der

von

ihr

ausgeübten

künstlerischen

Tätigkeiten

auf.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

daz u

aber

keine

Abklärungen

getätigt.

Auch

wenn

den

vorliegenden

medizinischen

Berichten

der

Beweiswert

abzusprechen

wäre,

könnte

angesichts

der

behaupteten

funktionellen

Fähigkeiten

nicht

darauf

geschlossen

w e rden,

dass

kein

Rentenanspruch

besteh e .

Vielmehr

müsste

zunächst

abgeklärt

werden,

ob

und

in

welchem

Ausmass

funktionelle

Defizite

bestünden . 2.5

Die

Beschwerdegegnerin

machte

dagegen

mit

Duplik

vom

2 0.

Januar

2 0 26

geltend

(Urk.

22),

der

Sachverhalt

habe

grundsätzlich

bereits

im

Verwaltungs verfahren

festgestanden.

Dass

nun

vor

dem

Hintergrund

der

Beschwerde

noch

vertiefte

Recherchen

und

detailliertere

Vorbringen

gemacht

worden

seien,

ändere

hieran

nichts.

Das

Novenrecht

sei

im

Beschwerdeverfahren

nicht

beschränkt.

Selbst

die

Beschwerdeinstanz

könne

noch

neue

Beweise

erheben

bzw.

abnehmen.

Diese

verfüge

zudem

über

volle

Kognition.

Ein

formeller

Mangel

der

Verfügung

liege

nicht

vor.

Dr.

A.___

sei

das

Ausmass

der

künstlerischen

Aktivitäten

nicht

bekannt

gewesen,

da

die

Beschwerdeführerin

ihm

gegenüber

ihre

Aktivitäten

bzw.

Ressourcen

nicht

vollständig

offengelegt

habe.

Dr.

A.___

habe

denn

auch

eine

Tätigkeit

als

Lehrerin

in

Zukunft

wieder

als

möglich

erachtet.

Ob

die

festgestellten

Aktivitäten

mehr

oder

weniger

als

30

%

einer

Vollzeittätigkeit

ausmachten,

sei

ohne

Relevanz.

Aus

der

geleisteten

«Arbeit»

als

Künstlerin

bzw.

einem

allfälligen

Einkommen

könne

nämlich

nicht

auf

ein

(mögliches)

Arbeitspensum

geschlossen

werden.

D as

Aus mass

der

gel e isteten

Arbeit

sei

nicht

zuletzt

abhängig

von

der

Auftragslage

und

den

sich

bietenden

Projekten.

Daneben

müsse

sich

die

Beschwerdeführerin

angesichts

der

100%igen

Arbeitstätigkeit

des

Ehemannes

um

den

Sohn

kümmern.

Die

Spezialabklärungen

hätten

namhafte

Ressourcen

der

Beschwerdeführerin

ausgewiesen

und

die s

namentlich

auch

in

denjenigen

Bereichen,

in

welchen

ihr

Einschränkungen

attestiert

worden

seien.

Damit

seien

rentenrelevante

Funktions einschränkungen

nicht

mit

dem

Beweismass

der

überwiegenden

Wahrscheinlich keit

ausgewiesen.

3. 3.1

Es

liegen

insbesondere

die

folgenden

ärztlichen

Berichte

vor: 3.2

Dr.

Y.___

erklärte

mit

Bericht

an

die

Beschwerdegegnerin

vom

2.

Februar

2021

(Urk.

13/14),

aus

somatischer

Ursache

besteh e

kein

Grund

für

eine

Berentung

oder

Arbeitsunfähigkeit/Umschulung

etc.

Die

Problematik

sei

eine

psychische

respektive

psychiatrische.

Allenfalls

müssten

die

entsprechenden

Informationen

beim

zuständigen

Psychiater

bzw.

der

zuständigen

Psychiaterin

eingeholt

werden. 3.3

Dr.

A.___

führte

mit

Gutachten

an

die

BVK

vom

2 6.

Mai

2021

(Urk.

13/23)

als

Diagnosen

an

(Urk.

13/23/17): - schwere

depressive

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(ICD-10

F32.2) - Verdacht

auf

Panikstörung

(ICD-10

F41.0)

Die

Leistungsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

sei

gegenwärtig

aus

psychiatrischer

Sicht

eingeschränkt.

Diese

Einschätzung

ergebe

sich

aus

den

erhobenen

Befunden,

namentlich

Deprimiertheit,

Antriebsmangel

mit

erhöhter

Erschöpfbarkeit,

Konzentrations-

und

Gedächtnisstörungen,

Grübelneigung,

Selbstwertmangel,

Dysphorie

und

Gereiztheit,

wiederkehrende

Gedanken

an

den

Tod,

Schlafstörungen

und

wiederkehrende

Panikattacken.

Folgende

Fähigkeiten

seien

schwer

beeinträchtigt:

Planung

und

Strukturierung

von

Aufgaben,

Flexibilität

und

Umstellfähigkeit,

Anwendung

fachlicher

Kompetenzen,

Durchhaltefähigkeit,

Selbstbehauptungsfähigkeit,

Kontaktfähigkeit

zu

Dritten

und

Spontan a ktivitäten

(Urk.

19/23/19) .

Aus

psychiatrischer

Sicht

bestehe

derzeit

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

als

Sekundarlehrerin.

Die se

Einschätzung

gelte

auch

für

eine

zwischenmenschlich

unbelastete

Stelle

in

gleicher

Funktion.

Es

handle

sich

also

nicht

um

eine

rein

arbeitsplatzbezogene

Arbeitsunfähigkeit,

obwohl

Arbeitsplatzkonflikte

bei

der

Beschwerdeentwicklung

eine

wesentliche

Rolle

spiel t en.

In

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

wäre

die

Beschwerdeführerin

aufgrund

des

erheblichen

Antriebsmangels

mit

erhöhter

Erschöpfbarkeit

und

den

Schlafstörungen

ebenfalls

zu

100

%

arbeitsunfähig

(Urk.

13/23/ 20).

Eine

abschliessende

Beurteilung

der

Berufsfähigkeit

als

Sekundarlehrperson

se i

gegen wärtig

nicht

möglich,

da

noch

nicht

alle

Behandlungsmöglichkeiten

ausgeschöpft

seien.

Eine

erneute

vertrauensärztliche

Untersuchung

sollte

in

sechs

Monaten

nach

Umsetzung

der

Therapiemassnahmen

erfolgen

(Urk.

13/23/22) . 3.4

Dipl.

Ärztin

Z.___,

bei

welcher

die

Beschwerdeführerin

in

psychiatrischer

Behandlung

steht,

berichtete

der

Beschwerdegegnerin

am

3 1.

Juli

2021

(Urk.

13/26)

und

hielt

dabei

als

Diagnosen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

eine

mittelschwere

bis

schwere

depressive

Episode

mit

somatischem

Syndrom

(ICD-10

F32.21;

Dezember

2020

bis

Mai

2021

ICD-10

F32.3)

und

eine

Panikstörung

September

2020

(ICD-10

F41.0)

fest.

Derzeit

bestehe

sowohl

in

der

Tätigkeit

als

Sekundarlehrerin

als

auch

in

einer

angepassten

Tätig keit

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit. 3.5

Am

1 8.

März

2022

erstattete

Dr.

A.___

sein

zweites

Gutachten

zu

Händen

der

BVK

(Urk.

13/31) .

Die

Beschwerdeführerin

berichte

(Urk.

13/31/7

f.),

ihre

aktuelle

Lebenssituation

sei

gegenüber

dem

Zeitpunkt

der

ersten

Begutachtung

unverändert .

Die

Ehe

sei

schwierig.

In

Bezug

auf

die

bbbbb sozialen

Kon t a k te

habe

sie

wieder

mehr

Vertrauen

und

treffe

sich

regelmässig

mit

einer

Freundin,

dafür

etwas

weniger

mit

einer

anderen,

weil

jene

sehr

belastet

sei,

meistens

sporadisch

und

via

die

Kinder .

Ö fte r s

tre f fe

sie

sich

mit

Freundinnen

und

telefoniere .

Ins gesamt

habe

sie

mehr

und

bessere

soziale

Kontakte.

Hobbys

pflege

sie

nur

sporadisch

und

nicht

regelmässig,

beispielsweise

Lesen

(ab

und

zu)

oder

Malen

(immer

wieder

einmal)

sowie

die

Pflege

der

Hasen

oder

ein

Kinobesuch

mit

einer

Freundin

(bis her

zweimal).

Darüber

hinaus

habe

sie

mehr

Bewegung

geplant,

beispielsweise

Yoga,

Körpertraining,

Velofahren

(Urk.

13/31/7-8) .

Dr.

A.___

hielt

fest,

i m

Vergleich

zur

ersten

Begutachtung

vom

2 6.

Mai

2021,

als

noch

eine

schwere

depressive

Episode

diagnostiziert

worden

sei,

habe

eine

wesentliche

Verbesserung

der

depressiven

Episode

stattgefunden

(Urk.

13/31/17) .

Dr.

A.___

führte

als

Diagnosen

eine

mittelgradige

depressive

Episode,

ohne

somatisches

Syndrom

(ICD-10

F32.10),

und

eine

zwanghafte

Persönlichkeits störung

(ICD-10

F60.5)

an

(Urk.

13/31/16) .

Die

Leistungsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

s ei

gegenwärtig

aus

psychiatrischer

Sicht

eingeschränkt.

Die se

Einschätzung

ergebe

sich

aus

den

erhobenen

psychopathologischen

Befunden,

namentlich

Grübeln,

Störung

der

Vitalgefühle,

Deprimiertheit,

Ängstlichkeit,

innere

Unruhe,

Insuffizienzgefühle,

Antriebsmangel,

Konzentrationsstörung

und

Deprimiertheit.

Hinzu

kämen

Persönlichkeitseigenschaften

wie

übermässige

Ordnung

und

Organisation,

über mässige

Verschreibung

an

Arbeit

und

Produktivität,

übermässige

Gewissen haftigkeit,

Arbeitsdelegation

und

-kooperation

nur

widerwillig

und

wenn

andere

sich

unterordnen

sowie

Rigidität

(Urk.

13/31/19) .

In

der

angestammten

Tätigkeit

als

Sekundarlehrerin

bestehe

derzeit

eine

100%ige

Berufsunfähigkeit

(Urk.

13/31/22) .

In

einer

leidensadaptierten

Tätigkeit

könne

aus

psychiatrischer

Sicht

derzeit

von

einer

30%igen

Arbeitsfähigkeit

ausgegangen

werden,

gehe

man

vom

Umfang

an

Aktivitäten

aus

der

Schilderung

des

Tagesablaufs

aus,

wonach

sie

etwa

drei

Stunden

pro

Tag

mit

Unterbrüchen

tätig

sein

könne.

Es

müsste

sich

um

eine

Arbeit

handeln,

bei

der

die

Beschwerdeführerin

weitgehend

selbst bestimmt

handeln

könne,

kaum

Kontakt

zu

Kundschaft

h ab e,

keine

Schicht-

oder

Wochenendarbeit

lei s ten

müsse,

die

Arbeitszeit

je

nach

Befinden

selbst

einteilen

könne

und

die

gewisse

geistige,

aber

auch

kreative

Anforderungen

stelle,

damit

sie

nicht

unter

Gefühlen

von

Monotonie

und

Sinnlosigkeit

zu

leiden

beginne

(Urk.

13/31/21) . 3.6

Dr.

B.___

führte

mit

vertrauensärztliche m

Bericht

an

die

Pensionskasse

Stadt

Zürich

vom

2 9.

Juli

2022

(Urk.

13/59)

als

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

an

(Urk.

13/59/2): - m ittelgradige

depressive

Episode

ohne

psychotische

Symptomatik

(ICD-10

F32.1) - k ombinierte

Persönlichkeitsstörung

mit

vorwiegend

narzisstisch en,

aber

auch

mit

zwanghaften

Anteilen

(ICD-10

F60.9)

Aktuell

und

bis

mindestens

1.

Dezember

2022

sei

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

auszugehen.

In

der

aktuellen

Schule

sei

langfristig

von

keiner

Arbeitsfähigkeit

mehr

auszugehen,

in

einer

anderen

Schule

sollte

das

Pensum

von

11

%

innerhalb

eines

halben

Jahres

bei

positivem

Verlauf

wieder

möglich

sein.

Eine

gewisse

Autonomie

der

Beschwerdeführerin

sollte

gefördert

werden.

Zusätzlich

wären

wenig

hierarchische

Strukturen

zu

bevorzugen

(Urk.

13/59/13).

In

einer

angepassten

Tätigkeit

liege

bis

mindestens

1.

Dezember

2022

ebenfalls

eine

Arbeitsunfähigkeit

vor

(Urk.

13/59/14). 3.7

Am

3 1.

Januar

2024

nahm

dipl.

Ärztin

Z.___

zu

Händen

der

Beschwerdegegnerin

zu

den

von

dieser

getätigten

Internetrecherchen

Stellung

(Urk.

13/74/10-12).

Das

Sch r eiben

der

Beschwerdegegnerin

habe

sich

äusserst

negativ

auf

den

Gesundheitszustand

der

Beschwerdeführerin

ausgewirkt.

Es

sei

zur

Akzentuierung

der

depressiven

Symptomatik

mit

erneuter

Tendenz

zu

paranoiden

Gedanken,

Schlafstörungen,

Morgenti e f,

Rückzugstendenzen,

Appetit-

und

Libidoverlust,

Antriebsverlust,

bis

hin

zu

völligen

Blocka d en,

inneren

Unruhe-

und

Angstzuständen,

Ängsten

und

Panik,

Gedanken k reisen

und

Gedankendrängen,

kognitiven

Einschränkungen

mit

Konzentrationsprobleme n

sowie

Aufmerksamkeits-

und

mnestischen

Defiziten

(nota

bene :

D ies

im

Vergleich

zu

einer

sonst

hoch

intelligent en,

fokussierten,

aufmerksamen,

hoch

funktion al en

Patientin)

gekommen .

E s

sei

der

Beschwerdeführerin

nicht

mehr

möglich

gewesen,

die

gemeinsam

gesetzten

Ziele

im

Rahmen

von

Kleinstprojek t en

ak t iv

zu

verfolgen,

geschweige

denn,

zu

neuen

motiviert

zu

werden.

Was

erneut

auf gezeigt

habe,

wie

wenig

belastbar

die

Beschwerdeführerin

sei,

wie

ausgeprägt

die

gesamte

psy chosomatische

Instabilität

weiterhin

bestehe

und

dass

die

Akzentuierung

von

depressiven

Symptomen,

Ängsten,

somatischen

Problemen

(erhöhte

Infektneigung,

Muskelschmerzen,

Verspannungen,

Magen- Darm - Problemen,

Kreislaufins tab ilit ät)

eine

Arbeitsfähigkeit

verunmöglichten .

Die

Beschwe r deführerin

habe

trot z

seit

Jahren

bestehender

Überlastung

(100

%

Stelle

als

Lehrerin,

Mutter,

Ehefrau

mit

einem

in

administrativen

Belangen

und

anderen

Pflichten

eher

unerfahrene n

Ehemann)

versucht,

die

Fassade

zu

wahren,

ihren

Pflichten

nachzukommen,

eine

gewisse

soziale

Vernetzung

aufrechtzuerhalten,

dies

alles

mit

einem

persönlichke i t s entsprechenden

Perfe k tion i smus

und

progressivem

Verantwort lichkeitsgefühl .

Deshalb

habe

es

nach

völligem

Zusammenbruch

in

der

Thera p ie

von

Beginn

an

überhaupt

erst

einmal

gegolten,

das

Krankheitsgefühl

und

-verständnis

zu

f ö rdern,

die

initiale,

völlige

Block ade

aufzul ö sen

und

mit

Hilfe

von

Klein s tprojekten

(insbesonder e

auf

Mot i vat i ons arbeit

hin)

wieder

einen

verbesserten

Antrieb

zu

erlangen

und

sich

im

therapeutischen

Rahmen

alternative

Zukunftsperspektiven

zu

erschaffen,

um

eine

G e sundun g

zu

fördern,

die

Leistungs a n s prüche

anzupassen,

zu

entschleu n i g en.

Die

Persönlichkeit

mit

zwanghaften

(perfektionistischen),

narzisstischen

sowie

paranoiden

Anteilen,

einem

hohen

M en t al

L oad,

überhö h tem

Verant wortlichkeitsgefühl

für

an d ere

mit

ausge pr ä gter

H ilfsbereitsch a ft

un d

teilweise

selbstlosem

Ve r halten

biete

die

perfekte

Basis

für

eine

hochfunktionale

Depression .

Die

Beschwerdeführerin

habe

stets

zu

und

in

Aktivitäten,

am

ehesten

im

Kun s t bereich,

motiviert

und

begleitet

werden

müssen,

zumal

sie

sich

hier

bereits

kompetent

gefühlt

und

bezüglich

Refl e xion

und

Wohlgefühl

therapeutische

Fort schritte

habe

erreichen

können.

Oft

habe

es

diese

kleinen

Zi e le

anzugehen

gegolte n,

allerdings

oft

mit

Rückschlägen,

Versagens ge fühlen

oder

aber

mit

voller

Leistung

über

eine

sehr

kurze

Zeit,

das

heisse

maximal

zwei

Wochen .

Hier

liege

auch

das

Hauptproblem,

eine

stabile

Situation

mit

Kontinuität

habe

bisher

nicht

ausreichend

erlangt

werden

können.

Nach

wie

vor

besteh e

eine

rasche

Erschöpf barkeit,

ein

rezidivierender

Antri e bs-

u nd

Motivationsverlust.

Fre u de

biete

der

Beschwerdeführerin

oft

nur

die

Kunst,

welche

dank

der

Ausbildung

der

Beschwerdeführerin

nahezu

ergother a p e utisch

genutz t

werden

könne.

Ein

weitere s

Beispiel

sei

Behandlung

durch

kör p erlic h e

Zusatztherapien

gewesen,

welche

helfen

sollten,

vergan g ene

Traumata

und

An s pannungszust ände

mit

Mu s ke l sc h merzen

anzugehen.

Es

sei

der

Beschwerdefüh r erin

nicht

mö g lich

gewesen,

die

T her apien

über

lä n gere

Zeit

zu

besuchen .

I mmer

wieder

sei

es

zu

Erschöpfungszuständen,

Antriebsmangel

sowie

Gefühl

von

Sinn-

und

Hoffnungslosigkeit

mit

suizidalen

Gedanken

gekommen.

Diese

Instabilität

bezüg lich

psychische m

Zustandsbild,

Belastungsfähigkeit

und

Leistungsfähigkeit

habe

daz u

geführt,

dass

sie

der

Beschwerdeführerin

nach

wie

vor

ein

Arbeits unfähigk e i t szeugnis

im

b isherigen

Beruf

ausgestellt

h abe .

Währen d

diese r

Phasen

mit

schweren

depressiven

Symptomen

gehe

es

nach

wie

vor

darum,

die

Beschwerdeführerin

zu

motivieren,

um

den

Lebensmut

wieder zufinden,

ihren

R e ssourcen

(Kun st,

Reisen)

wieder

nachzugehen,

allerdings

mit

dem

An s treben

eines

be s seren

Umgangs

mit

den

eigenen

psychophysischen

Ressourcen.

Wenn

die

Reisen

stattgefunden

hätten,

im

Rahmen

von

Familien reisen,

sei

es

oft

zu

somatischen

Problemen

wie

Infektanfä l ligkeit,

Magen-Darm- Problematik

und

Erschöpfung

gekommen.

Die

Beschwerdeführerin

sei

währen d

ihre r

Reisen

im

Sinne

von

Telefonterminen

therapeutisch

unterstützt

worden.

Zur

Verbesserung

von

Antrieb

und

Selbstfürsorge

sei

die

Besch w erdeführ e rin

auch

unterstützt

wor d en,

sich

einen

Hund

anzuschaffen,

mit

dem

Ziel,

Ängste

zu

reduzieren,

Anspannungszu s tände

zu

verme i den

und

Wohlgefühl

zu

fördern.

Hier

hätten

sich

teilweise

ebenfalls

erfreuliche

Fortschritte

ergeben.

Des

Weiteren

habe

die

Beschwerdeführerin

den

nur

gelegentlich

problematischen

Alkoholkonsum

sistieren

bzw.

auf

ein

unproblematisches

Mass

reduzieren

können. 3.8

RAD-Psychiater

C.___

erklärte

mit

Stellungnahme

vom

2 9.

Mai

2024

(Urk.

13/79/6-7),

diagnosespezifisch

wäre n

bei

einer

depressiven

Episode

(mittel

bis

schwer)

ein

Interessen-

und

Freudverlust,

Antriebsmangel

und

eine

gedrückt e

depressive

Stimmungslage

zu

erwarten.

Personen

mit

einer

tatsächlich

schwer

ausgeprägten

Depression

müssten

aufgrund

der

ausgeprägten

Symptome

von

Antriebslosigkeit

bei

Verwahrlosungstendenz

einhergehend

mit

Selbstgefährdung

nicht

selten

stationär

behandelt

werden.

Die

Fertigkeiten

und

Fähigkeiten

der

Beschwerdeführerin

in

Freizeit

und

Alltag

widersprächen

einer

Depression.

Auch

ergäben

sich

keine

Anhaltspunkte

für

das

Vorliegen

einer

die

Arbeitsfähigkeit

einschränkenden

Panikstörung

oder

anderen

psychiatrischen

Erkrankung.

Die

Beschwerdeführerin

sei

in

der

Lage

gewesen

bzw.

sei

in

der

Lage,

für

eine

Hilfs organisation

tätig

zu

sein,

Fern-

und

Flugreisen

mit

Auslandaufenthalten

zu

unternehme n

und

an

Veranstaltungen

teilzunehmen

oder

diese

zu

besuchen.

Die

Beschwerdeführerin

betreibe

verschiedene

öffentlich

zugängliche

Social - Media - Profile

mit

Beschreibung

der

Projekte

und

online-Verkaufsangeboten.

In

An betracht

der

Fertigkeiten

und

Fähigkeiten

der

Beschwerdeführerin

in

Freizeit

und

Alltag

sei

ein

dauerhaft

die

Arbeitsfähigkeit

einschränkender

Gesundheitsschaden

nicht

plausibel. 3.9

Dipl.

Ärztin

Z.___

erklärte

mit

Bericht

an

den

Krankenversicherer

der

Beschwerdeführerin

vom

6.

November

2024

(Urk.

13/93),

eine

psycho physisch

stabile

Situation

mit

Kontinuität

habe

bezüglich

beruflicher

Reintegration

bisher

nicht

ausreichend

erlangt

werden

können.

Nach

wie

vor

bestünden

eine

rasche

Erschöpfbarkeit,

ein

rezidivierende r

Antriebs-

und

Motivationsverlust,

Stimmungsschwankungen

und

Gereiztheit

sowie

Hoffnungs losigkeit

und

Antriebslosigkeit

mit

Motivationsverlust.

Freude

bereite

der

Beschwerdeführerin

oft

nur

künstlerische

Tätigkeit.

Gedanken k reisen,

innere

Unruhe,

eingeengte

Denkinhalte,

manchmal

paranoid

anmutend,

sozialer

Rück zug

und

narzisstisch

geprägte

Entwertung

in

Konfliktsituationen

hätten

sich

gebessert,

träten

aber

intermittierend

noch

auf.

Gereiztheit,

kognitive

Einschränkungen

(subjektiv

stark

belastend),

Stimmungsschwankungen

und

Insuffizienzgefühle

führten

zu

vermindertem

Selbstwertgefühl

und

Problemen

in

Familie

und

soziale m

Umfeld.

Insgesamt

bestehe

eine

verminderte

Anpassungs fähigkeit

im

Wechsel

mit

Überangepasstheit

sowie

ein

s elbstschädigender

Um gang

mit

eigenen

Ressourcen. 3.10

RAD-Psychiater

C.___

erklärte

am

2 8.

November

2024

(Urk.

13/95/2),

es

seien

keine

neuen

Tatsachen

dargelegt

worden,

welche

die

vorhergehende

RAD-Stellungnahme

infrage

stell t e n . 4. 4.1 4.1.1

Die

Beschwerdeführerin

wurde

von

Dr.

A.___

im

Hinblick

auf

seine

erste

gutachterliche

Beurteilung

vom

2 6.

Mai

2021

(Urk.

13/23)

am

2 7.

u nd

2 9.

April

sowie

am

1 8.

Mai

2021

untersucht

(Urk.

13/ 2 3/1).

Die

Beschwerdeführerin

berichtete

Dr.

A.___

dabei,

dass

sie

im

Februar

und

März

2021

mit

ihrer

Familie

während

5

Wochen

in

E.___

gewesen

sei .

Weiter

legte

sie

dar,

dass

ihr

Malen

hel f e,

um

sich

zu

finden

und

zu

entspannen

(Urk.

13/23/8) .

Als

weitere

Aktivitäten

schilderte

sie

neben

Haushaltsarbeiten

und

der

Betreuung

ihres

Sohne s

leichte

Gartenarbeiten

(Urk.

13/23/9).

Die

Beschwerdeführerin

erachtete

sich

im

Gutachtenzeitpunkt

in

der

Tätigkeit

als

Lehrerin

als

zu

100

%

arbeits unfähig.

In

einer

leidensangepassten

Tätigkeit,

wie

beispielsweise

einem

Hol-

und

Bringdie n st,

hielt

sie

eventuell

eine

A r beitstät i g k eit

von

ein

bis

zwei

Stunden

pro

Tag

für

möglich.

Danach

wäre

sie

aber

erschöpft,

weil

zu

viel

Leistungsdruck

auf

ihr

las t en

würde

(Urk.

13/23/10). Aktenkundig

und

unbestritten

ist

(Urk.

13/73/6),

dass

die

Beschwerdeführerin

am

1 4.

Mai

2021,

und

somit

wenige

Tage

vor

der

Untersuchung

bei

Dr.

A.___

vom

1 8.

Mai

2021,

ein

Graffiti

in

Zürich

erstellte

(Urk.

13/67/13,

Urk.

14/1

S.

13).

Im

September

2020,

mithin

nach

ihrer

100%igen

Krankschreibung,

hatte

sie

zudem

während

mehrerer

Tag e

an

einem

Festival

in

F.___

teil genommen

(Urk.

14/2

Beilage

3;

Urk.

13/73/6) .

Aus

dem

Gutachten

von

Dr.

A.___

ergibt

sich

zwar

wie

eben

dargelegt

dass

die

Beschwerdeführerin

berichtete,

dass

sie

male,

Hinweise,

dass

sie

auch

kundtat,

dass

sie

wenige

Tage

vor

der

letzten

Untersuchung

ein

Graffiti

erstellt e

und

trotz

100%ige r

Krankschreibung

in

der

Lage

war,

an

einem

Festival

teilzunehmen,

finden

sich

im

Gutachten

aber

nicht.

4.1.2

Im

Rahmen

der

zweiten

Begutachtung

wurde

die

Beschwerdeführerin

am

25.

Januar

und

am

9.

Februar

2022

von

Dr.

A.___

untersucht

(Urk.

13/31/2).

Anlässlich

dieser

Untersuchungen

schilderte

die

Beschwerdeführerin,

dass

sie

morgens,

sofern

sie

nicht

in

Therapie

gehe,

etwas

Kreatives

mache,

beispielsweise

ein

Bild

malen,

für

eine

bis

eineinhalb

Stunden

(Urk.

13/ 3 1/7).

Hobbys

pflege

sie

nur

sporadisch

und

nicht

regelmässig,

beispielsweise

Lesen

(ab

und

zu)

oder

M alen

(immer

wieder

einmal)

sowie

die

Pflege

der

Hasen

oder

ein

Kinobesuch

mit

einer

Freundin.

Darüber

hinaus

habe

sie

mehr

Bewegung

geplant,

beispielsweis e

Yoga,

Köpertraining

oder

Velofahren

(Urk.

13/31/8).

In

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

könn t e

sie

sich

zwar

vorstellen,

wieder

aktiv

zu

werden.

Sie

müsste

aber

die

Chefin

sein,

selbstbestimmt

und

nicht

in

einem

Team

arbeiten.

Es

müss t e

sich

um

ein

eigenes

Produkt

handeln

und

die

Arbeit

müsste

zeitlich

frei

einteilbar

sein.

Sie

überlege

sich,

eventuell

einen

Masterstudiengang

in

Fotografie

an

der

Zürcher

Hochschule

der

Künste

zu

absolvieren

oder

das

Fach

Bildende

Kunst

zu

belegen

und

später

als

freischaffende

Künstlerin

zu

arbeiten

(Urk.

13/31/8).

Die

Beschwerdeführerin

schilderte

im

Rahmen

der

zweiten

Begutachtung

somit

ein

höheres

Aktivitätsniveau

als

anlässlich

der

ersten

Begutachtung.

Dr.

A.___

ging

entsprechend

von

einem

verbesserten

Gesundheitszustand

aus

und

attestierte

der

Beschwerdeführerin

in

einer

leidensadaptierten

Tätigkeit

aus

psychiatrischer

Sicht

eine

30%ige

Arbeitsfähigkeit .

Massgebend

war

für

Dr.

A.___

bei

der

Bemessung

der

Arbeitsfähigkeit,

die

von

der

Beschwerdeführerin

gemachte

An gabe,

wonach

sie

etwa

3

Stunden

pro

Tag

mit

Unterbrüchen

tätig

sein

könne

(E.

3.5) .

Die

Beschwerdeführerin

schilderte

im

Rahmen

der

zweiten

Begutachtung

gegen über

Dr.

A.___

zwar

ein

erhöhtes

Aktivitätsniveau.

Hinweise,

dass

sie

Dr.

A.___

auch

mitteilte,

dass

sie

auch

nach

ihrer

Erkrankung

zumindest

gelegentlich

Murals

erstellte

(vgl.

beispielsweise

Urk.

14/3 :

Eintr ag

vom

1 5.

September

2021,

Genf,

vgl.

auch

Urk.

13/7 3 /6;

Einträge

vom

1 8.

u nd

2 0.

September

2021

betreffend

Müllerbräu

Baden)

und

an

Festivals

teilnahm,

finden

sich

jedoch

auch

in

diesem

Gutachten

nicht. 4.1.3

Aus

dem

Gesagten

ergibt

sich,

dass

die

von

der

Beschwerdeführerin

Dr.

A.___

berichteten

Aktivitäten

sich

als

unvollständig

erweisen.

Nachdem

Dr.

A.___

die

von

der

Beschwerdeführerin

geschilderten

Aktivitäten

als

Grundlage

für

die

attestierte

Arbeitsfähigkeit

nahm,

kann

nicht

auf

seine

Beurteilung

abgestellt

werden. 4.2

Von

Dr.

B.___

wurde

die

Beschwerdeführerin

am

1 5.

Juni

2022

untersucht

(Urk.

13/59 /1).

Die

Beschwerdeführerin

berichtete

dabei,

dass

es

seit

der

Be g u t achtung

im

März

2022

durchzogen

verlauf en

sei,

von

gut

bis

schlecht.

Grundsätzlich

habe

sie

wieder

mehr

Freude

am

Leben.

Sie

unternehme

w i eder

mehr

mit

Freunden

und

könne

wieder

mehr

lachen.

Ihre

Grundstimmung

sei

etwas

besser.

Sie

habe

die

Woche

zuvor

als

«Arbeitsversuch»

beim

G.___

ein

Graffit i

gemacht,

gratis

gegen

Essen.

Zu

diesem

Zeitpunkt

sei

sie

stolz

und

ihre

Stimmung

gut

gewesen.

Vor

langer

Zeit

habe

sie

auch

schon

Ausstel l ungen

für

kleiner e

Galerien

gemacht.

Zu r

Street-Art

sei

sie

nun

wieder

über

Kollegen

gekommen.

Sie

habe

zwischenzeitlich

lange

Zeit

nicht

gemalt

(Urk.

13/59/4).

Weitere

Angaben

der

Beschwerdeführerin

zu

ihrer

Tätigkeit

im

Kunstbereich,

das

heisst

betreffend

die

Erstellung

weiterer

Graffitis

sowie

die

Teil nahme

an

Festivals,

sind

dem

Gutachten

nicht

zu

entnehmen.

Dr.

B.___

wurde

somit

von

der

Beschwerdeführerin

nur

lückenhaft

wenn

in

Anbetracht

der

behaupteten

lange n

Zeit

ohne

Malen

nicht

sogar

tatsachenwidrig

über

ihre

Aktivitäten

informiert,

weshalb

auch

auf

seine

Beurteilung

nicht

abgestellt

werden

kann. 4.3

Nach

dem

Gesagten

kann

weder

auf

die

Beurteilungen

von

Dr.

A.___

noch

auf

die

Beurteilung

von

Dr.

B.___

abgestellt

werden.

Ebenso

wenig

erweist

sich

die

Beurteilung

der

behandelnden

Ärztin

Z.___

als

schlüssig,

steht

d ie

von

ihr

attestierte

100%ige

Einschränkung

für

sämtliche

Tätigkeiten

(vgl.

E.

3.7;

vgl.

aber

auch

Urk.

13/74/8),

mithin

auch

künstlerische

Tätigkeiten,

doch

im

Widerspruch

zu

der

von

Dr.

A.___

selbst

unter

lückenhafter

Kenntnis

des

Aktivitätsniveaus

attestierten

und

von

der

Beschwerdeführerin

nicht

infrage

gestellten

(vgl.

Urk.

20

S.

6)

30%igen

Arbeitsfähigkeit

in

angepasste r

Tätigkeit.

4.4

Entgegen

der

Beschwerdegegnerin

bzw.

RAD-Arzt

C.___

kann

aus

den

im

Rahmen

der

Spezialabklärung

festgestellten

Aktivitäten

jedoch

nicht

ohne

Weiteres

geschlossen

werden,

dass

die

Beschwerdeführerin

sowohl

in

angepasster

als

auch

angestammter

Tätigkeit

uneingeschränkt

arbeitsfähig

ist,

erfordert

die

Tätigkeit

als

Lehrerin

doch

andere

Fähigkeiten

als

die

dokumentierten

Aktivitäten

und

ergibt

sich

aus

den

Internetrecherchen

nicht,

in

welchem

zeitlichen

Umfang

die

Beschwerdeführerin

insgesamt

bzw.

im

Rahmen

einzelner

Aktivitäten

tätig

war.

RAD-Arzt

C.___

legt e

in

seiner

Stellungnahme

vom

2 9.

Mai

2024

(E.

3.8)

zwar

schlüssig

dar,

dass

die

dokumentierten

Aktivitäten

einer

schwer

ausgeprägten

Depression

widersprächen.

Es

ergibt

sich

aus

seinen

Stellung nahmen

(E.

3.8

und

E.

3.10)

jedoch

nicht,

gestützt

auf

welche

im

Rahmen

der

Internetrecherchen

erhobenen

Tatsachen

bzw.

Ressourcen

auf

das

gänzliche

Fehlen

von

Einschränkungen

für

die

Tätigkeit

als

Lehrerin

bzw.

eine

umfang mässig

unbeschränkte

Arbeitsfähigkeit

im

künstlerischen

Bereich

zu

schliessen

ist .

Auf

seine

Beurteilung

kann

daher

ebenfalls

nicht

abgestellt

werden,

weshalb

sich

der

medizinische

Sachverhalt

als

ungenügend

abgeklärt

erweist.

5. 5.1

Das

Gericht

kann

die

Angelegenheit

zu

neuer

Entscheidung

an

die

Vorinstanz

zurückweisen,

besonders,

wenn

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

nicht

auf

die

Sache

eingetreten

oder

der

Sachverhalt

ungenügend

festgestellt

wurde

26

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

[GSVGer]).

Wie

das

Bundesgericht

in

seinem

Entscheid

BGE

137

V

210

festhielt

(E.

4.4.1.4

des

Ent scheids),

holt

im

Prozess

um

Zusprechung

oder

Verweigerung

von

Sozial versicherungsleistungen

die

Beschwerdeinstanz

in

der

Regel

ein

Gerichts gutachten

ein,

wenn

sie

im

Rahmen

der

Beweiswürdigung

zum

Schluss

kommt,

ein

bereits

erhobener

medizinischer

Sachverhalt

müsse

(insgesamt

oder

in

wesentlichen

Teilen)

noch

gutachterlich

geklärt

werden

oder

eine

Administrativ expertise

sei

in

einem

rechtserheblichen

Punkt

nicht

beweiskräftig.

Eine

Rück weisung

an

die

IV-Stelle

bleibt

hingegen

möglich,

wenn

es

darum

geht,

zu

einer

bisher

vollständig

ungeklärten

Frage

ein

Gutachten

einzuholen.

Ebenso

steht

es

dem

Versicherungsgericht

frei,

eine

Sache

zurückzuweisen,

wenn

allein

eine

Klar stellung,

Präzisierung

oder

Ergänzung

von

gutachterlichen

Ausführungen

erforderlich

ist. 5.2

Vorliegend

steht

die

Rechtsprechung

gemäss

BGE

137

V

210

einer

Rückweisung

an

die

Beschwerdegegnerin

nicht

entgegen,

hat

es

die

Beschwerdegegnerin

doch

trotz

Kenntnis

der

Mangelhaftigkeit

der

von

den

Einrichtungen

der

beruflichen

Vorsorge

eingeholten

Gutachten

unterlassen,

ein

eigenes

Gutachten

in

Auftrag

zu

geben .

Wenn

die

Verwaltung

von

vornherein

darauf

bauen

könnte,

dass

ihre

Arbeit

ohnehin

in

jedem

verfügungsweise

abgeschlossenen

Sozialversicherungs fall

auf

Beschwerde

hin

gleichsam

gerichtlicher

Nachbesserung

unterläge,

litte

die

Rechtsstaatlichkeit

der

Versicherungsdurchführung

empfindlich

und

wäre

von

einem

Substanzverlust

bedroht

(BGE

137

V

210

E.

4.2).

BGE

137

V

210

änderte

zudem

auch

nichts

an

der

gesetzlichen

Ordnung,

wonach

der

Beweis

über

sozial versicherungsrechtliche

Ansprüche

primär

auf

der

Stufe

des

Administrativ verfahrens

(vgl.

Art.

43

f.

ATSG)

und

nicht

im

gerichtlichen

Prozess

geführt

wird

(vgl.

BGE

137

V

210

E.

2.2.2

und

4.2).

Die

Sache

ist

daher

an

die

Beschwerde gegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

die

Leistungsfähigkeit

der

Beschwerde führerin

mittels

eines

psychiatrische n

Gutachten s

abklären

lässt.

Die

Gutachterin

bzw.

der

Gutachter

ist

dabei

über

die

von

der

Beschwerdegegnerin

getätigten

Internetrecherchen

in

Kenntnis

zu

setzen.

5.3

Darüber

hinaus

wird

die

Beschwerdegegnerin

sofern

eine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

in

der

Tätigkeit

als

Lehrerin

festgestellt

werden

sollte

-

auch

die

erwerblichen

Verhältnisse

der

Beschwerdeführerin

genauer

abzuklären

haben.

Aktenkundig

ist,

dass

die

Beschwerdeführerin

Graffitis

erstellt,

Bilder

verkauft

und

an

Festivals

teilnimmt.

Dem

Bericht

von

dipl.

Ärztin

Z.___

ist

zudem

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdeführerin

aus

der

Kunst

ein

Einkommen

erzielt

habe

(Urk.

13/26

Ziffer

2.2).

Ob

bzw.

in

welchem

Umfang

die

Beschwerdeführerin

mit

ihrer

künstlerischen

Tätigkeit

vor

und/oder

nach

ihrer

Krankschreibung

ein

Einkommen

erzielt

hat

bzw.

weiter

erzielt,

ergibt

sich

aus

den

Akten

jedoch

nicht,

wobei

die

Beschwerdeführerin

zumindest

zuletzt

gegen über

der

Ausgleichskasse

(Urk.

14/5+6)

und

den

Steuerbehörden

(Urk.

14/7)

k ein

Einkommen

aus

künstlerischer

Tätigkeit

deklarierte .

Ein

allfälliges

im

Rahmen

der

künstlerischen

Tätigkeit

erzieltes

Einkommen

wird

im

Rahmen

des

Ein kommensvergleichs

gegebenenfalls

zu

berücksichtigen

sein. 6.

Zusammenfassend

ist

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

ein

psychiatrisches

Gutachten

einholt

und

h ernach

bzw.

nach

Vor nahme

sämtlicher

sich

als

notwendig

erweisender

medizinischer

und

erwerblicher

Abklärungen

über

den

Leistungsanspruch

de r

Beschwerdeführer in

neu

ent scheidet.

Die

Beschwerde

ist

in

dem

Sinne

gutzuheissen. 7. 7.1

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Ver waltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung

der

Gerichtskosten

wie

auch

der

Parteientschädigung

als

voll ständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57;

vgl.

auch

BGE

141

V

281

E.

11.1

mit

Hinweis) . 7.2

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kantonalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr.

8 00.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

der

unter liegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 7.3

Nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

An spruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen.

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen

die

kantonalen

Vorschriften

das

Mass

des

Obsiegens,

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen

34

GSVGer

sowie

§

7

der

Ve rordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädigungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht

[ GebV

SVGer ]).

In

Berücksichtigung

dieser

Kriterien

ist

die

von

der

Beschwerdegegnerin

auszu richtende

Parteientschädigung

ermessensweise

(vgl.

§

7

Abs.

2

GebV

SVGer)

auf

Fr.

4’ 0 00 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

festzusetzen.

Das

von

der

Beschwerdeführerin

gestellte

Gesuch

um

unentgeltliche

Prozess führung

und

unentgeltliche

Rechtsvertretung

erweist

sich

bei

diesem

Ausgang

des

Verfahrens

als

gegenstandslos. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

1 0.

Februar

2025

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgten

Abklärungen

im

Sinne

der

Erwägungen,

über

den

Leistungsanspruch

de r

Beschwerde führer in

neu

entscheide. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Partei entschädigung

von

Fr.

4’ 0 00 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Andreas

Petrik - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler