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IV.2025.00206

Neuanmeldung; keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes, dies war von der IV-Stelle zu Unrecht nicht geprüft worden; Änderung der Rechtsprechung zur Adipositas bildet keinen Revisionsgrund. Statusfrage bildete bislang keine Entscheidgrundlage, weshalb in allfälliger Änderung kein Revisionsgrund zu erblicken ist. Nichteintreten auf Antrag auf Eingliederungsmassnahmen, da kein Anfechtungsobjekt. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-08-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1968, Mutter von vier Kindern ( geboren 1991, 1992, 1994, 2000) , hat keinen Beruf erlernt (Urk. 7/18/4, Urk. 7/20/1, Urk. 7/66/5 f.). Im August 2003 und April 2004 war sie bei der Y.___ AG und von April bis Oktober 2004 bei Z.___ angestellt. Seitdem war sie nicht mehr erwerbstätig (Urk.

7/70) .

A uf das a m 12. März 2013 unter Hinweis auf beidseitige Fuss- und linksseitige Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung gestellte Gesuch für einen Kostenbeitrag für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/8, vgl. Urk. 7/11 und Urk. 7/13/2) gewährte die IV-Stelle a m 30. April 2013 Kostengutsprache (Urk. 7/14) . 1.2

Bereits a m 22 . Juli 2013 (Dat um des Eingangs bei der IV-Stelle) hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zudem zur berufliche n Integration bzw. zum Bezug einer Rente an gemeldet (Urk . 7/18 ), worauf die IV-Stelle, sowohl erwerbliche als auch medizinische Abklärungen tätigte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 16. Januar 2014

mit der Begründung

ab , das psychische Leiden sei aus objektiver Sicht überwindbar (Urk. 10/37). Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.3

Die Versicherte meldete sich a m 21. November 2024 abermals zum Leistungs bezug an, wobei sie auf psychische und verschiedene somatische Beschwerden hinwies (Urk. 7/66/7). Nach Einholung eines Auszuges aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom

3. Dezember 2024 , Urk. 7/70) und einem Bericht der Hausärztin Dr. med. A.___ vom 3. Dezember 2024 (Urk. 7/71/1-6) mit bei gelegtem Bericht der Kardiologie des Spitals B.___ vom 16. September 2024 (Urk. 7/71 /7-8 ) , teilte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2024 die voraussichtliche Verneinung eines Leistungsanspruchs mit , da keine invaliditätsrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen (Urk. 7/74) , wogegen die Versicherte

am 14. Januar 2025 einen unbegründet en Einwand erhob (Urk. 7/ 78). Am 10. Februar 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 7/81). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspr echung einer ganzen Invalidenrente spätestens ab dem 1. Mai 2025. Eventualiter sei sie polydisziplinär begutachten zu lassen und subeventualiter seien ihr Eingliede rungsmassnahmen – insbesondere berufliche Massnahmen – zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 13. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2024 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Rentenl eistungen frühestens ab Mai 2025 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). V er sicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.4 1.4.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .

a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeb lichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befund lage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1 , je mit Hinweisen). 1.4.3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen

( BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Prüfung der Aktenlage habe ergeben, dass keine invaliditätsrelevante gesundheitliche Ein schränkung vorliege. In der Invalidenversicherung seien nur solche Krankheiten versichert, die sich mit gewisser Schwere dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche seit Jahren Hausfrau und Mutter sei, unter adäquater Behandlung arbeitsfähig sei. Es sei ihr zumutbar, den Haushalt in Etappen und

mit Unterstützung des Ehemannes zu bewältigen (Urk. 2 S. 1) .

V om Kardiologen werde zudem eine Gewichtsreduk tion empfohlen, welche massgeblich zur Besserung beitragen würde (Urk. 2 S. 2 ). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1) , ihr medizinischer Zustand habe sich weiter verschlechtert ( Rz . 5.14). Wie bereits anlässlich der ersten Anmeldung vom 4. Juli 2013 sei bei der zweiten Anmeldung vom 2. November 2024 der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegeg nerin in Verletzung der Untersuchungsmaxime gemäss Art.

43 ATSG erneut nicht abgeklärt worden ( Rz . 5.1 7, Rz . 5.1 9, Rz . 6.6) , weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung und eine Haushaltabklärung durchzuführen seien ( Rz . 7.5) . Sodann sei die Qualifikation 100 % Hausfrau falsch, müsste sie doch, wenn sie gesund wäre , aufgrund der knappen Finanzen ein 100 % iges Arbeitspensum verrichten, da ihr Ehemann seit November 2023 zu 100 % invalid sei ( Rz . 5.19, Rz .

6.5). Das Bundesgericht habe am 22. Oktober 2024 entschieden, dass die grundsätzliche Behan d e l barkeit einer Adipositas einem Anspruch auf Rente nicht mehr von vornherein entgegen s tehe . Schliesslich werde gemäss de m mit eingereichten Arztbericht ( vgl. Urk. 3) aufgrund der Depression weiterhin eine 100% ige Erwerbsunfähigkeit bestätigt ( Rz . 5.19, Rz . 6.7, Rz . 7.4) . Sie habe deshalb klar Anspruch auf eine ganze I nvalidenr ente ( Rz . 6.8) .

Da sie ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin keine Chance auf eine Anstellung habe, seien ihr Einglie derungsmassnahmen zu gewähren ( Rz . 8.6 f.). 3. 3.1

Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 (Urk. 7/37) beurteilte die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals materiell. Diese bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die seitens der Beschwerdegeg nerin unterlassene Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis) . 3.2

In medizinischer Hinsicht bildeten

damals insbesondere

die folgenden Berichte der behandelnden Arztpersonen die

Grundlage : 3.2.1

Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Chirurgie und orthopädische Trau matologie , nannte in seinem Bericht vom 1 0 . April 2013 betreffend die Beurtei lung des Anspruchs auf Hilfsmittel als Diagnose n ein lumbovertebrales Syndrom und eine Gonarthrose sow i e eine Fasciitis plantaris beidseits, eine Achillodynie , eine

Metatarsalgie sowie Knick-, Senk- und Spreizfüsse

(Urk. 7/13/2). 3.2. 2

Die Fachpersonen des D.___ ( D.___ )

berichteten am 26. Juni 2013 , die Beschwerdeführerin sei vom 1. Juni 2013 bis voraussichtlich 31. Juli 2013 zu 100

% arbeitsunfähig. Sie kennten sie seit dem 16. Dezember 2009 und seit dieser Zeit sei sie arbeitsunfähig .

D ie Depression nehme zu, der Ehemann sei auch schwer depressiv (Urk. 7/16/3) .

Die Fachpersonen des D.___

führten sodann am 6. November 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) auf. Die Beschwerdeführerin sei seit 2009 in angepasste n

Tätig keiten zu 100 % und im Haushalt zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/32/6).

3.2.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeinmedizin, hielt in seinem Bericht vom 1. Oktober 2013 folgende Diagnosen fest (Urk.

7/31/3) : - Zöliakie - Adipositas - Rezidivierende linksseitige Unterbauchbeschwerden unklarer Ätiologie - Rektumprolaps Die Beschwerdeführerin würde sehr von einer Gewichtsreduktion profitieren (Urk.

7/31/ 4 ) .

3.2. 4

Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die Arbeitsfähigkeit sei wegen eines psychischen Leidens eingeschränkt. Dieses sei behandelbar, aus objektiver Sicht überwindbar und begründe keinen Leis tungsanspruch (Urk. 7/37). 3.3

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 21. November 2024 (Urk. 7/ 66) wurden fol gende medizinische Berichte zu den Akten genommen: 3.3.1

Die auf Zuweisung der Hausärztin zur Beurteilung des rechten Fusses konsul tierten Facharztpersonen des Zentrums für F.___

« G.___ »

diagnostizierten am

7. August 2024 am rechten Fuss eine Plantarfasziitis sowie einen asymptomatischen Hal l ux valgus . Nach der Behandlung der im Jahr 2012 aufgetretene n

Plantarfasziitis sei die Beschwerdeführerin bis Herbst 2023 beschwerdefrei gewesen. Die erläuterten therapeutischen Optionen seien ihr bereits aus der Vergangenheit bekann t (Urk. 7/60/1 -2 ). 3.3.2

Dipl. Arzt H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologe Dr. phil . I.___ des D.___ bestätigt en am 6. September 2024 , dass sich die Beschwerdeführerin seit 2009 bei ihnen in psychiatrischer Behand lung befinde und dass seit Beginn dieser Behandlung eine andauernde A rbeitsunfähigkeit bestehe (Urk.

3). 3.3.3

Dr. med. J.___ , Leitender Arzt Innere Medizin / Kardiologie a m Spital B .___ , berichtete am 16. September 2024 , dass am 9. August 2024 neu ein paroxysmales Vorhofflimmern diagnostiziert worden sei. Wegen eines Missver ständnisses betreffend die Medikation habe die Beschwerdeführerin sich bei anhaltendem Herzrasen auf seine Instruktion hin am 14. August 2024 im Notfall

gemeldet , wo sich die Situation beruhigt hab e . E r ordnete die Einnahme von Beta-Blocker n an, s ah indes

aufgrund der im Vordergrund stehenden Adipositas und Hypertonie von einer Rhythmuskontrolle ab . Er empfahl eine Gewichtsreduktion zur Reduzierung des Leidensdruckes (Urk. 7/71/7 -8 ) . 3.3. 4

Die seit 2004 behandeln de

Hausärztin Dr. A.___

nannte in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2024 (Urk. 7/71/1-6) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression und p aroxysmales Vorhofflimmern A3 (Ziff. 2.5). Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei Rücksprache mit dem Psychiater zu nehmen (Ziff. 2.7, Ziff. 5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat sich verfügungsweise nicht mit der Frage der veränderten tatsächlichen Verhältnisse und des Vorliegens eines Revisions grundes im Sinne von Art. 17 ATSG auseinandergesetzt, sondern vielmehr - wie im Rahmen einer Erstanmeldung - einen invalidi si erenden Gesundheitsschaden verneint. Damit ist sie auf die Neuanmeldung eingetreten und hat materiell darüber befunden .

Bei dieser Ausgangslage ist von Amtes wegen zunächst die Frage zu prüfen , ob seit Januar 2014

eine revisionsrechtlich relevante Verän derung im Sachverhalt und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes

einge treten ist. Nur diesfalls wird

in einem zweiten Schritt der Leistungsa nspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3 ). 4.2

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die geänderte Rechtsprechung bezüglich Adipositas ins Feld

führt (Urk. 1 Rz . 5.19) ,

der zufolge die grundsätzliche Behandelbarkeit der Adipositas einem Anspruch auf Rente nicht mehr von vornherein entgegen steh t , auch wenn

sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und auch nicht die Folge von solchen Schäden is t (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 22.

Oktober 2024 E. 5.11 = BGE 151 V 66 E. 5.11 ) ,

vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn n ach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass eine Praxisänderung keine Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen über eine Dauerleistung rechtfertigt ( BGE 147 V 234 E. 6). Das gilt insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass die zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung hinsichtlich psychischer Leiden geltende Praxis (Vermutung der Überwindbarkeit des Leidens) später schrittweise geändert wurde ( Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2024 vom 31. März 2025 4.1), und

hat dementsprechend auch für die geänderte Recht sprechung bezüglich Adipositas zu gelten. Es ist aus den Akten der behandelnden Arztpersonen nicht ersichtlich , dass

in Bezug auf die gemäss Bericht des Kardiologen des Spitals B .___ weiterhin vorliegende und beim Krankheitsbild im Vordergrund stehende Adipositas , die bereits anlässlich der erstmaligen Rentenprüfung vorlag

(Urk. 7/31/3 ) und der mittels Gewichtsreduktion hätte begegnet werden sollen (Urk. 7/31/4) ,

– im Aufgabenbereich

bzw. in der Arbeitsfähigkeit –

eine Veränderung eingetreten ist

(vgl. Urk. 7/71/7 f., Urk. 7/ 31/3 f.) .

Dies machte auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, sondern berief sich diesbezüglich einzig auf die Änderung der Rechtsprechung . Da eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der Adipositas nicht ausgewiesen ist,

ergibt sich insofern kein Revisionsgrund und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht, ohne Verletzung der Untersuchungspflicht, diesbezüglich auf Weiterung en wie etwa die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet. 4.3

Bei de m

a m 9. August 2024 erstmals diagnostizierten p aroxysmale n , sympto matische n Vorhofflimmern handelt es sich um eine neue Diagnose . A lleine das Hinzutreten einer Diagnose stellt rechtsprechungsgemäss indes keinen Revisions grund dar , weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2.1). Eine neue Diagnose fällt als Revi sionsgrund nur in Betracht, wenn sie andere Auswirkungen a ls früher a uf die Arbeitsfähigkeit zeitigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22.

Januar 2025 E. 6.3) .

B ereits während der im August 2024 durchgeführten Langzeit-EKG-Unter suchung traten keine Beschwerde n und auch kein Vorhofflimmern mehr auf. Anlässlich der vom Kardiologen angeregten Notfallkonsultation vom 14. August 2024 wurde zwar wiederum ein Vorhofflimmern festgestellt, aber die Situation beruhigte sich zeitnah trotz Nichteinnahme des Arzneimittels Bilol ; eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin war jedenfalls nicht erforderlich . Der Kardiologe instruierte d ie Beschwerdeführerin

anlässlich der Sprechstunde vom

16. September 202 4 , den Beta-Blocker fortan regelmässig einzunehmen , er sah jedoch unter Hinweis auf die im Vordergrund stehende Adipositas und Hypertonie von weiteren kardiologischen Abklärungen ab und sprach sich stattdessen für e ine Gewichtsreduktion aus

(Urk.

7/71/7

f.) .

Eine Arbeitsunfähigkeit attestiert e er nicht , sodass keine Anhaltspunkte für einen Einfluss der neu aufgetretenen Herzbeschwerden auf die Leistungsfähigkeit auszumachen sind . Es ist im Weiteren weder ersichtlich noch dargetan, dass der Kardiologe weitere Verlaufs kontrollen durchgeführt hätte. 4.4

Hinsichtlich der

geklagten Fussbeschwerden bescheinigten die behandelnden Arztpersonen weder im Vergleichszeitpunkt noch aktuell eine Arbeitsunfähigkeit

(vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/60) . D ie Hausärztin Dr. A.___ erwähnte

in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2024 auch keine diesbezüglichen Veränderungen , sondern diagnostizierte vielmehr eine seit 2012 rezidivierende Faszi i tis plantaris , ohne dieser Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit zuzuschreiben (Urk. 7/71/3 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.5) .

Den Ausführungen der Ärzte des Zentrums « G.___ » im Bericht vom 7. August 2024 (Urk. 7/60/1-2)

sind ebenfalls keine neuen Diagnosen an den Füssen zu entnehmen. Die Plantarfasziitis wurde zwar nach einstweiliger Schmerzfreiheit im Herbst 2023 wieder schmerzhaft, doch kann in diesem Umstand keine massgebliche Veränderung erblickt werden, weil sie Dr. C.___ im Vergleichszeitpunkt in seiner Diagnoseliste aufzählte (Urk. 7/13/2). I m Gegensatz zu Dr. C.___ , der noch von beidseitigen Fussbeschwerden sowie Kniebeschwerden rechts sprach (Urk. 7/13/2), ist aktuell nur noch der rechte Fuss betroffen und selbst die Hausärztin schilderte keine weitergehenden ortho pädi schen Beschwerden , womit insoweit eher eine Verbesserung statt einer Verschlechterung anzunehmen ist. 4.5

Auch aus psychi atri scher Sicht lassen sich den Berichten der

behandelnden Arztpersonen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung entnehmen. L aut dem Bericht der Hausärztin vom 3.

Dezember 2024 besteht die Depression seit 2009 (Urk. 7/71 Ziff. 1.1; Ziff. 2.1 , vgl. Urk. 7/30/1 ) . Die bereits im Referenzzeitpunkt behandelnden Fachpersonen des D.___ führten im mit der Beschwerde aufgelegten Bericht vom 6. September 2024

aus , dass seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im Jahr 2009 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk. 3) , was nicht auf eine Veränderung des psychischen Gesundheits zustandes schliessen lässt, zumal sie schon damals eine Depression beschrieben hatten (Urk. 7/16/3) .

Da keine Anhaltspunkte für eine

Verschlechterung der damit einhergehende n funktionelle n Einschränkungen auszumachen sind , ist auch insofern kein Revisionsgrund ausgewiesen . Zudem macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise keine Verschlechterung der psychischen Beschwerden geltend, sondern erwähnt im Gegenteil

unter Berufung auf den aktuellen Bericht des D.___ , dass sie sich dort seit dem Jahr 2009 in ständiger psychiatrischer Behandlung befinde und die Fachärzte sie auch heute noch zu 100 % erwerbsunfähig

(gemeint wohl: arbeitsunfähig ) schrieben (Urk. 1 Rz . 7.4, vgl.

Urk. 1 Rz . 6.7). 4.6

De r Beschwerdeführer in ist zwar insofern beizupflichten, dass allein

die Thera pier bar keit eines Leidens

aktuell kein en Ausschlussgrund für die Entstehung des Rentenanspruchs mehr darstellt ( vgl. Urk. 1 Rz . 6.3) . Allerdings erwuchs d ie rentenabweisende Verfügung vom 16. Januar 2014 (Urk. 7/37)

– in welcher die Behandelbarkeit des psychischen Leidens in der Begründung festgehalten wurde – unangefochten in Rechtskraft und ist im vorliegenden Verfahren keiner Überprüfung mehr zugänglich .

4. 7

D ie Beschwerdeführer in rügte schliesslich , dass die IV-Stelle de n

regional en ärztliche n Dienst ( RAD ) nicht beigezogen hat (Urk.

1 Rz . 7.3 ).

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 9C_858/2014 vom 3.

Septem ber 2015 eingehend mit der Frage befasst, ob ein Anspruch darauf besteht, dass medizinische Berichte dem RAD zur Prüfung vorgelegt werden. Es erwog, d en regionalen ärztlichen Diensten komme unstrittig grosse Bedeutung zu für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen aus medizinischer Sicht. Der abschliessende Entscheid darüber liege indessen bei der IV-Stelle. Dement sprechend stünden die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beur teilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Es möge zwar wünschenswert erscheinen, dass fachärztliche Berichte, deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden könne, dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden; ein unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf besteht indessen nicht (E. 3.3.3).

Die Beschwerdegegnerin war somit nicht verpflichtet, die medizinischen Berichte dem RAD vorzulegen. 4.8

Nach dem Gesagten sind von den beantragten weiteren medizinischen Abklä rungen keine entscheidwesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann ( antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 ). 4.9

Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin gelten d, die Qualifikation als Hausfrau (vgl. Urk. 2 S. 1) sei unzutreffend , sie wäre aktuell im Gesundheitsfall

zu 100 % erwerbstätig, so dass die gemischte Methode keine Anwendung finde (Urk. 1 Rz . 5.19, Rz . 6.5 ) , was als eine Änderung der Methodenwahl grundsätzlich als Revisionsgrund in Betracht fallen könnte (vgl. vorstehend E. 1.4.2) . E in Revisionsgrund bei Änderung de s Status kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn neu eine andere Art der Bemessung des Invaliditätsgrades (Einkommens vergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) als die bei der ursprüng lichen oder früheren Invaliditätsbemessung verwendete zur Anwendung zu gelangen hat und sich deswegen der Invaliditätsgrad anspruchserheblich (Art.

28b IVG) ändert (Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans- Ulrich/ Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundes gesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl. 2023, Art. 30 N. 26).

Die seinerzeitige Abweisung des Leistungsgesuches erfolgte unter Verneinung eines relevanten Gesundheitsschadens (Urk. 7/ 37) . Die IV-Stelle traf deshalb weder damals noch im vorliegend angefochtenen Entscheid eine Methodenwahl , weshalb eine allfällige Änderung des Status von vornherein nicht zu einer Änderung des bis anhin unbestimmt gebliebenen Invaliditätsgrades führen kann. Bei dieser Sachlage bildet die Statusfrage kein en Revisionsgrund.

Die Feststellung der IV-Stelle in der Begründung ihres Entscheid s , die Beschwerdeführerin sei seit Jahren Mutter und Hausfrau (Urk. 2 S. 1) , bleibt daher ohne Belang auf die konkrete Beurteilung des Leistungsanspruch s und kann als blosse Begründung auch nicht angefochten werden. 5.

Da nach dem Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom

16. Januar 2014 kein e

relevante gesundheitliche Verschlechterung nachgewiesen ist,

fehlt es an einer wesentlichen Sachverhaltsänderung . Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das neue Rentengesuch vom

21. November 2024 abgewiesen hat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Die Beschwerdeführerin ersuchte schliesslich um Gewährung von Eingliederungs massnahmen, insbesondere berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 2).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) trägt den Titel «Kein Anspruch auf IV-Leistungen» und die IV-Stelle führte einerseits aus, sie habe den Anspruch auf IV-Leistungen geprüft, doch verneinte sie ausdrücklich den Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1, S. 2). Zu den Eingliederungsmassnahmen, die

– wie etwa d ie Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) - bereits bei Arbeitsunfähigkeit greifen könnten, hat sich die Beschwerdegegnerin indes nicht geäussert und auch keinen Bezug auf einschlägige Bestimmungen genommen. Mit Blick auf den wahren Gehalt des Entscheids kann daher nicht gesagt werden, sie habe über Eingliede rungsmassnahmen befunden.

Mangels eines Anfechtungsgegenstandes ist daher insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2024 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Rentenl eistungen frühestens ab Mai 2025 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). V er sicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG).

E. 1.4.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .

a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeb lichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befund lage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1 , je mit Hinweisen).

E. 1.4.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen

( BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ).

E. 2 S. 2 ).

E. 2.1 und Ziff. 2.5) .

Den Ausführungen der Ärzte des Zentrums « G.___ » im Bericht vom 7. August 2024 (Urk. 7/60/1-2)

sind ebenfalls keine neuen Diagnosen an den Füssen zu entnehmen. Die Plantarfasziitis wurde zwar nach einstweiliger Schmerzfreiheit im Herbst 2023 wieder schmerzhaft, doch kann in diesem Umstand keine massgebliche Veränderung erblickt werden, weil sie Dr. C.___ im Vergleichszeitpunkt in seiner Diagnoseliste aufzählte (Urk. 7/13/2). I m Gegensatz zu Dr. C.___ , der noch von beidseitigen Fussbeschwerden sowie Kniebeschwerden rechts sprach (Urk. 7/13/2), ist aktuell nur noch der rechte Fuss betroffen und selbst die Hausärztin schilderte keine weitergehenden ortho pädi schen Beschwerden , womit insoweit eher eine Verbesserung statt einer Verschlechterung anzunehmen ist.

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1) , ihr medizinischer Zustand habe sich weiter verschlechtert ( Rz . 5.14). Wie bereits anlässlich der ersten Anmeldung vom 4. Juli 2013 sei bei der zweiten Anmeldung vom 2. November 2024 der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegeg nerin in Verletzung der Untersuchungsmaxime gemäss Art.

43 ATSG erneut nicht abgeklärt worden ( Rz . 5.1 7, Rz . 5.1 9, Rz . 6.6) , weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung und eine Haushaltabklärung durchzuführen seien ( Rz . 7.5) . Sodann sei die Qualifikation 100 % Hausfrau falsch, müsste sie doch, wenn sie gesund wäre , aufgrund der knappen Finanzen ein 100 % iges Arbeitspensum verrichten, da ihr Ehemann seit November 2023 zu 100 % invalid sei ( Rz . 5.19, Rz .

6.5). Das Bundesgericht habe am 22. Oktober 2024 entschieden, dass die grundsätzliche Behan d e l barkeit einer Adipositas einem Anspruch auf Rente nicht mehr von vornherein entgegen s tehe . Schliesslich werde gemäss de m mit eingereichten Arztbericht ( vgl. Urk. 3) aufgrund der Depression weiterhin eine 100% ige Erwerbsunfähigkeit bestätigt ( Rz . 5.19, Rz . 6.7, Rz . 7.4) . Sie habe deshalb klar Anspruch auf eine ganze I nvalidenr ente ( Rz . 6.8) .

Da sie ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin keine Chance auf eine Anstellung habe, seien ihr Einglie derungsmassnahmen zu gewähren ( Rz . 8.6 f.).

E. 3.1 Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 (Urk. 7/37) beurteilte die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals materiell. Diese bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die seitens der Beschwerdegeg nerin unterlassene Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis) .

E. 3.2 2

Die Fachpersonen des D.___ ( D.___ )

berichteten am 26. Juni 2013 , die Beschwerdeführerin sei vom 1. Juni 2013 bis voraussichtlich 31. Juli 2013 zu 100

% arbeitsunfähig. Sie kennten sie seit dem 16. Dezember 2009 und seit dieser Zeit sei sie arbeitsunfähig .

D ie Depression nehme zu, der Ehemann sei auch schwer depressiv (Urk. 7/16/3) .

Die Fachpersonen des D.___

führten sodann am 6. November 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) auf. Die Beschwerdeführerin sei seit 2009 in angepasste n

Tätig keiten zu 100 % und im Haushalt zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/32/6).

E. 3.2.1 Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Chirurgie und orthopädische Trau matologie , nannte in seinem Bericht vom 1 0 . April 2013 betreffend die Beurtei lung des Anspruchs auf Hilfsmittel als Diagnose n ein lumbovertebrales Syndrom und eine Gonarthrose sow i e eine Fasciitis plantaris beidseits, eine Achillodynie , eine

Metatarsalgie sowie Knick-, Senk- und Spreizfüsse

(Urk. 7/13/2).

E. 3.2.3 Dr. med. E.___ , Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeinmedizin, hielt in seinem Bericht vom 1. Oktober 2013 folgende Diagnosen fest (Urk.

7/31/3) : - Zöliakie - Adipositas - Rezidivierende linksseitige Unterbauchbeschwerden unklarer Ätiologie - Rektumprolaps Die Beschwerdeführerin würde sehr von einer Gewichtsreduktion profitieren (Urk.

7/31/

E. 3.3 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 21. November 2024 (Urk. 7/ 66) wurden fol gende medizinische Berichte zu den Akten genommen:

E. 3.3.1 Die auf Zuweisung der Hausärztin zur Beurteilung des rechten Fusses konsul tierten Facharztpersonen des Zentrums für F.___

« G.___ »

diagnostizierten am

7. August 2024 am rechten Fuss eine Plantarfasziitis sowie einen asymptomatischen Hal l ux valgus . Nach der Behandlung der im Jahr 2012 aufgetretene n

Plantarfasziitis sei die Beschwerdeführerin bis Herbst 2023 beschwerdefrei gewesen. Die erläuterten therapeutischen Optionen seien ihr bereits aus der Vergangenheit bekann t (Urk. 7/60/1 -2 ).

E. 3.3.2 Dipl. Arzt H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologe Dr. phil . I.___ des D.___ bestätigt en am 6. September 2024 , dass sich die Beschwerdeführerin seit 2009 bei ihnen in psychiatrischer Behand lung befinde und dass seit Beginn dieser Behandlung eine andauernde A rbeitsunfähigkeit bestehe (Urk.

3).

E. 3.3.3 Dr. med. J.___ , Leitender Arzt Innere Medizin / Kardiologie a m Spital B .___ , berichtete am 16. September 2024 , dass am 9. August 2024 neu ein paroxysmales Vorhofflimmern diagnostiziert worden sei. Wegen eines Missver ständnisses betreffend die Medikation habe die Beschwerdeführerin sich bei anhaltendem Herzrasen auf seine Instruktion hin am 14. August 2024 im Notfall

gemeldet , wo sich die Situation beruhigt hab e . E r ordnete die Einnahme von Beta-Blocker n an, s ah indes

aufgrund der im Vordergrund stehenden Adipositas und Hypertonie von einer Rhythmuskontrolle ab . Er empfahl eine Gewichtsreduktion zur Reduzierung des Leidensdruckes (Urk. 7/71/7 -8 ) .

E. 4 Die seit 2004 behandeln de

Hausärztin Dr. A.___

nannte in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2024 (Urk. 7/71/1-6) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression und p aroxysmales Vorhofflimmern A3 (Ziff. 2.5). Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei Rücksprache mit dem Psychiater zu nehmen (Ziff. 2.7, Ziff. 5).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich verfügungsweise nicht mit der Frage der veränderten tatsächlichen Verhältnisse und des Vorliegens eines Revisions grundes im Sinne von Art. 17 ATSG auseinandergesetzt, sondern vielmehr - wie im Rahmen einer Erstanmeldung - einen invalidi si erenden Gesundheitsschaden verneint. Damit ist sie auf die Neuanmeldung eingetreten und hat materiell darüber befunden .

Bei dieser Ausgangslage ist von Amtes wegen zunächst die Frage zu prüfen , ob seit Januar 2014

eine revisionsrechtlich relevante Verän derung im Sachverhalt und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes

einge treten ist. Nur diesfalls wird

in einem zweiten Schritt der Leistungsa nspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3 ).

E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die geänderte Rechtsprechung bezüglich Adipositas ins Feld

führt (Urk. 1 Rz . 5.19) ,

der zufolge die grundsätzliche Behandelbarkeit der Adipositas einem Anspruch auf Rente nicht mehr von vornherein entgegen steh t , auch wenn

sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und auch nicht die Folge von solchen Schäden is t (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 22.

Oktober 2024 E. 5.11 = BGE 151 V 66 E. 5.11 ) ,

vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn n ach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass eine Praxisänderung keine Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen über eine Dauerleistung rechtfertigt ( BGE 147 V 234 E. 6). Das gilt insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass die zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung hinsichtlich psychischer Leiden geltende Praxis (Vermutung der Überwindbarkeit des Leidens) später schrittweise geändert wurde ( Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2024 vom 31. März 2025 4.1), und

hat dementsprechend auch für die geänderte Recht sprechung bezüglich Adipositas zu gelten. Es ist aus den Akten der behandelnden Arztpersonen nicht ersichtlich , dass

in Bezug auf die gemäss Bericht des Kardiologen des Spitals B .___ weiterhin vorliegende und beim Krankheitsbild im Vordergrund stehende Adipositas , die bereits anlässlich der erstmaligen Rentenprüfung vorlag

(Urk. 7/31/3 ) und der mittels Gewichtsreduktion hätte begegnet werden sollen (Urk. 7/31/4) ,

– im Aufgabenbereich

bzw. in der Arbeitsfähigkeit –

eine Veränderung eingetreten ist

(vgl. Urk. 7/71/7 f., Urk. 7/ 31/3 f.) .

Dies machte auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, sondern berief sich diesbezüglich einzig auf die Änderung der Rechtsprechung . Da eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der Adipositas nicht ausgewiesen ist,

ergibt sich insofern kein Revisionsgrund und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht, ohne Verletzung der Untersuchungspflicht, diesbezüglich auf Weiterung en wie etwa die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet.

E. 4.3 Bei de m

a m

E. 4.4 Hinsichtlich der

geklagten Fussbeschwerden bescheinigten die behandelnden Arztpersonen weder im Vergleichszeitpunkt noch aktuell eine Arbeitsunfähigkeit

(vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/60) . D ie Hausärztin Dr. A.___ erwähnte

in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2024 auch keine diesbezüglichen Veränderungen , sondern diagnostizierte vielmehr eine seit 2012 rezidivierende Faszi i tis plantaris , ohne dieser Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit zuzuschreiben (Urk. 7/71/3 Ziff.

E. 4.5 Auch aus psychi atri scher Sicht lassen sich den Berichten der

behandelnden Arztpersonen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung entnehmen. L aut dem Bericht der Hausärztin vom 3.

Dezember 2024 besteht die Depression seit 2009 (Urk. 7/71 Ziff. 1.1; Ziff. 2.1 , vgl. Urk. 7/30/1 ) . Die bereits im Referenzzeitpunkt behandelnden Fachpersonen des D.___ führten im mit der Beschwerde aufgelegten Bericht vom 6. September 2024

aus , dass seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im Jahr 2009 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk. 3) , was nicht auf eine Veränderung des psychischen Gesundheits zustandes schliessen lässt, zumal sie schon damals eine Depression beschrieben hatten (Urk. 7/16/3) .

Da keine Anhaltspunkte für eine

Verschlechterung der damit einhergehende n funktionelle n Einschränkungen auszumachen sind , ist auch insofern kein Revisionsgrund ausgewiesen . Zudem macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise keine Verschlechterung der psychischen Beschwerden geltend, sondern erwähnt im Gegenteil

unter Berufung auf den aktuellen Bericht des D.___ , dass sie sich dort seit dem Jahr 2009 in ständiger psychiatrischer Behandlung befinde und die Fachärzte sie auch heute noch zu 100 % erwerbsunfähig

(gemeint wohl: arbeitsunfähig ) schrieben (Urk. 1 Rz . 7.4, vgl.

Urk. 1 Rz . 6.7).

E. 4.6 De r Beschwerdeführer in ist zwar insofern beizupflichten, dass allein

die Thera pier bar keit eines Leidens

aktuell kein en Ausschlussgrund für die Entstehung des Rentenanspruchs mehr darstellt ( vgl. Urk. 1 Rz . 6.3) . Allerdings erwuchs d ie rentenabweisende Verfügung vom 16. Januar 2014 (Urk. 7/37)

– in welcher die Behandelbarkeit des psychischen Leidens in der Begründung festgehalten wurde – unangefochten in Rechtskraft und ist im vorliegenden Verfahren keiner Überprüfung mehr zugänglich .

4. 7

D ie Beschwerdeführer in rügte schliesslich , dass die IV-Stelle de n

regional en ärztliche n Dienst ( RAD ) nicht beigezogen hat (Urk.

1 Rz . 7.3 ).

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 9C_858/2014 vom 3.

Septem ber 2015 eingehend mit der Frage befasst, ob ein Anspruch darauf besteht, dass medizinische Berichte dem RAD zur Prüfung vorgelegt werden. Es erwog, d en regionalen ärztlichen Diensten komme unstrittig grosse Bedeutung zu für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen aus medizinischer Sicht. Der abschliessende Entscheid darüber liege indessen bei der IV-Stelle. Dement sprechend stünden die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beur teilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Es möge zwar wünschenswert erscheinen, dass fachärztliche Berichte, deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden könne, dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden; ein unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf besteht indessen nicht (E. 3.3.3).

Die Beschwerdegegnerin war somit nicht verpflichtet, die medizinischen Berichte dem RAD vorzulegen.

E. 4.8 Nach dem Gesagten sind von den beantragten weiteren medizinischen Abklä rungen keine entscheidwesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann ( antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 ).

E. 4.9 Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin gelten d, die Qualifikation als Hausfrau (vgl. Urk. 2 S. 1) sei unzutreffend , sie wäre aktuell im Gesundheitsfall

zu 100 % erwerbstätig, so dass die gemischte Methode keine Anwendung finde (Urk. 1 Rz . 5.19, Rz . 6.5 ) , was als eine Änderung der Methodenwahl grundsätzlich als Revisionsgrund in Betracht fallen könnte (vgl. vorstehend E. 1.4.2) . E in Revisionsgrund bei Änderung de s Status kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn neu eine andere Art der Bemessung des Invaliditätsgrades (Einkommens vergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) als die bei der ursprüng lichen oder früheren Invaliditätsbemessung verwendete zur Anwendung zu gelangen hat und sich deswegen der Invaliditätsgrad anspruchserheblich (Art.

28b IVG) ändert (Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans- Ulrich/ Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundes gesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl. 2023, Art. 30 N. 26).

Die seinerzeitige Abweisung des Leistungsgesuches erfolgte unter Verneinung eines relevanten Gesundheitsschadens (Urk. 7/ 37) . Die IV-Stelle traf deshalb weder damals noch im vorliegend angefochtenen Entscheid eine Methodenwahl , weshalb eine allfällige Änderung des Status von vornherein nicht zu einer Änderung des bis anhin unbestimmt gebliebenen Invaliditätsgrades führen kann. Bei dieser Sachlage bildet die Statusfrage kein en Revisionsgrund.

Die Feststellung der IV-Stelle in der Begründung ihres Entscheid s , die Beschwerdeführerin sei seit Jahren Mutter und Hausfrau (Urk. 2 S. 1) , bleibt daher ohne Belang auf die konkrete Beurteilung des Leistungsanspruch s und kann als blosse Begründung auch nicht angefochten werden. 5.

Da nach dem Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom

16. Januar 2014 kein e

relevante gesundheitliche Verschlechterung nachgewiesen ist,

fehlt es an einer wesentlichen Sachverhaltsänderung . Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das neue Rentengesuch vom

21. November 2024 abgewiesen hat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Die Beschwerdeführerin ersuchte schliesslich um Gewährung von Eingliederungs massnahmen, insbesondere berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 2).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) trägt den Titel «Kein Anspruch auf IV-Leistungen» und die IV-Stelle führte einerseits aus, sie habe den Anspruch auf IV-Leistungen geprüft, doch verneinte sie ausdrücklich den Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1, S. 2). Zu den Eingliederungsmassnahmen, die

– wie etwa d ie Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) - bereits bei Arbeitsunfähigkeit greifen könnten, hat sich die Beschwerdegegnerin indes nicht geäussert und auch keinen Bezug auf einschlägige Bestimmungen genommen. Mit Blick auf den wahren Gehalt des Entscheids kann daher nicht gesagt werden, sie habe über Eingliede rungsmassnahmen befunden.

Mangels eines Anfechtungsgegenstandes ist daher insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara

E. 9 August 2024 erstmals diagnostizierten p aroxysmale n , sympto matische n Vorhofflimmern handelt es sich um eine neue Diagnose . A lleine das Hinzutreten einer Diagnose stellt rechtsprechungsgemäss indes keinen Revisions grund dar , weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2.1). Eine neue Diagnose fällt als Revi sionsgrund nur in Betracht, wenn sie andere Auswirkungen a ls früher a uf die Arbeitsfähigkeit zeitigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22.

Januar 2025 E. 6.3) .

B ereits während der im August 2024 durchgeführten Langzeit-EKG-Unter suchung traten keine Beschwerde n und auch kein Vorhofflimmern mehr auf. Anlässlich der vom Kardiologen angeregten Notfallkonsultation vom 14. August 2024 wurde zwar wiederum ein Vorhofflimmern festgestellt, aber die Situation beruhigte sich zeitnah trotz Nichteinnahme des Arzneimittels Bilol ; eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin war jedenfalls nicht erforderlich . Der Kardiologe instruierte d ie Beschwerdeführerin

anlässlich der Sprechstunde vom

16. September 202 4 , den Beta-Blocker fortan regelmässig einzunehmen , er sah jedoch unter Hinweis auf die im Vordergrund stehende Adipositas und Hypertonie von weiteren kardiologischen Abklärungen ab und sprach sich stattdessen für e ine Gewichtsreduktion aus

(Urk.

7/71/7

f.) .

Eine Arbeitsunfähigkeit attestiert e er nicht , sodass keine Anhaltspunkte für einen Einfluss der neu aufgetretenen Herzbeschwerden auf die Leistungsfähigkeit auszumachen sind . Es ist im Weiteren weder ersichtlich noch dargetan, dass der Kardiologe weitere Verlaufs kontrollen durchgeführt hätte.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00206 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin O'Hara Urteil vom

27. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1968, Mutter von vier Kindern ( geboren 1991, 1992, 1994, 2000) , hat keinen Beruf erlernt (Urk. 7/18/4, Urk. 7/20/1, Urk. 7/66/5 f.). Im August 2003 und April 2004 war sie bei der Y.___ AG und von April bis Oktober 2004 bei Z.___ angestellt. Seitdem war sie nicht mehr erwerbstätig (Urk.

7/70) .

A uf das a m 12. März 2013 unter Hinweis auf beidseitige Fuss- und linksseitige Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung gestellte Gesuch für einen Kostenbeitrag für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/8, vgl. Urk. 7/11 und Urk. 7/13/2) gewährte die IV-Stelle a m 30. April 2013 Kostengutsprache (Urk. 7/14) . 1.2

Bereits a m 22 . Juli 2013 (Dat um des Eingangs bei der IV-Stelle) hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zudem zur berufliche n Integration bzw. zum Bezug einer Rente an gemeldet (Urk . 7/18 ), worauf die IV-Stelle, sowohl erwerbliche als auch medizinische Abklärungen tätigte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 16. Januar 2014

mit der Begründung

ab , das psychische Leiden sei aus objektiver Sicht überwindbar (Urk. 10/37). Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.3

Die Versicherte meldete sich a m 21. November 2024 abermals zum Leistungs bezug an, wobei sie auf psychische und verschiedene somatische Beschwerden hinwies (Urk. 7/66/7). Nach Einholung eines Auszuges aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom

3. Dezember 2024 , Urk. 7/70) und einem Bericht der Hausärztin Dr. med. A.___ vom 3. Dezember 2024 (Urk. 7/71/1-6) mit bei gelegtem Bericht der Kardiologie des Spitals B.___ vom 16. September 2024 (Urk. 7/71 /7-8 ) , teilte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2024 die voraussichtliche Verneinung eines Leistungsanspruchs mit , da keine invaliditätsrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen (Urk. 7/74) , wogegen die Versicherte

am 14. Januar 2025 einen unbegründet en Einwand erhob (Urk. 7/ 78). Am 10. Februar 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 7/81). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspr echung einer ganzen Invalidenrente spätestens ab dem 1. Mai 2025. Eventualiter sei sie polydisziplinär begutachten zu lassen und subeventualiter seien ihr Eingliede rungsmassnahmen – insbesondere berufliche Massnahmen – zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 13. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2024 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Rentenl eistungen frühestens ab Mai 2025 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). V er sicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.4 1.4.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .

a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeb lichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befund lage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1 , je mit Hinweisen). 1.4.3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen

( BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Prüfung der Aktenlage habe ergeben, dass keine invaliditätsrelevante gesundheitliche Ein schränkung vorliege. In der Invalidenversicherung seien nur solche Krankheiten versichert, die sich mit gewisser Schwere dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche seit Jahren Hausfrau und Mutter sei, unter adäquater Behandlung arbeitsfähig sei. Es sei ihr zumutbar, den Haushalt in Etappen und

mit Unterstützung des Ehemannes zu bewältigen (Urk. 2 S. 1) .

V om Kardiologen werde zudem eine Gewichtsreduk tion empfohlen, welche massgeblich zur Besserung beitragen würde (Urk. 2 S. 2 ). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1) , ihr medizinischer Zustand habe sich weiter verschlechtert ( Rz . 5.14). Wie bereits anlässlich der ersten Anmeldung vom 4. Juli 2013 sei bei der zweiten Anmeldung vom 2. November 2024 der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegeg nerin in Verletzung der Untersuchungsmaxime gemäss Art.

43 ATSG erneut nicht abgeklärt worden ( Rz . 5.1 7, Rz . 5.1 9, Rz . 6.6) , weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung und eine Haushaltabklärung durchzuführen seien ( Rz . 7.5) . Sodann sei die Qualifikation 100 % Hausfrau falsch, müsste sie doch, wenn sie gesund wäre , aufgrund der knappen Finanzen ein 100 % iges Arbeitspensum verrichten, da ihr Ehemann seit November 2023 zu 100 % invalid sei ( Rz . 5.19, Rz .

6.5). Das Bundesgericht habe am 22. Oktober 2024 entschieden, dass die grundsätzliche Behan d e l barkeit einer Adipositas einem Anspruch auf Rente nicht mehr von vornherein entgegen s tehe . Schliesslich werde gemäss de m mit eingereichten Arztbericht ( vgl. Urk. 3) aufgrund der Depression weiterhin eine 100% ige Erwerbsunfähigkeit bestätigt ( Rz . 5.19, Rz . 6.7, Rz . 7.4) . Sie habe deshalb klar Anspruch auf eine ganze I nvalidenr ente ( Rz . 6.8) .

Da sie ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin keine Chance auf eine Anstellung habe, seien ihr Einglie derungsmassnahmen zu gewähren ( Rz . 8.6 f.). 3. 3.1

Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 (Urk. 7/37) beurteilte die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals materiell. Diese bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die seitens der Beschwerdegeg nerin unterlassene Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis) . 3.2

In medizinischer Hinsicht bildeten

damals insbesondere

die folgenden Berichte der behandelnden Arztpersonen die

Grundlage : 3.2.1

Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Chirurgie und orthopädische Trau matologie , nannte in seinem Bericht vom 1 0 . April 2013 betreffend die Beurtei lung des Anspruchs auf Hilfsmittel als Diagnose n ein lumbovertebrales Syndrom und eine Gonarthrose sow i e eine Fasciitis plantaris beidseits, eine Achillodynie , eine

Metatarsalgie sowie Knick-, Senk- und Spreizfüsse

(Urk. 7/13/2). 3.2. 2

Die Fachpersonen des D.___ ( D.___ )

berichteten am 26. Juni 2013 , die Beschwerdeführerin sei vom 1. Juni 2013 bis voraussichtlich 31. Juli 2013 zu 100

% arbeitsunfähig. Sie kennten sie seit dem 16. Dezember 2009 und seit dieser Zeit sei sie arbeitsunfähig .

D ie Depression nehme zu, der Ehemann sei auch schwer depressiv (Urk. 7/16/3) .

Die Fachpersonen des D.___

führten sodann am 6. November 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) auf. Die Beschwerdeführerin sei seit 2009 in angepasste n

Tätig keiten zu 100 % und im Haushalt zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/32/6).

3.2.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeinmedizin, hielt in seinem Bericht vom 1. Oktober 2013 folgende Diagnosen fest (Urk.

7/31/3) : - Zöliakie - Adipositas - Rezidivierende linksseitige Unterbauchbeschwerden unklarer Ätiologie - Rektumprolaps Die Beschwerdeführerin würde sehr von einer Gewichtsreduktion profitieren (Urk.

7/31/ 4 ) .

3.2. 4

Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die Arbeitsfähigkeit sei wegen eines psychischen Leidens eingeschränkt. Dieses sei behandelbar, aus objektiver Sicht überwindbar und begründe keinen Leis tungsanspruch (Urk. 7/37). 3.3

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 21. November 2024 (Urk. 7/ 66) wurden fol gende medizinische Berichte zu den Akten genommen: 3.3.1

Die auf Zuweisung der Hausärztin zur Beurteilung des rechten Fusses konsul tierten Facharztpersonen des Zentrums für F.___

« G.___ »

diagnostizierten am

7. August 2024 am rechten Fuss eine Plantarfasziitis sowie einen asymptomatischen Hal l ux valgus . Nach der Behandlung der im Jahr 2012 aufgetretene n

Plantarfasziitis sei die Beschwerdeführerin bis Herbst 2023 beschwerdefrei gewesen. Die erläuterten therapeutischen Optionen seien ihr bereits aus der Vergangenheit bekann t (Urk. 7/60/1 -2 ). 3.3.2

Dipl. Arzt H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologe Dr. phil . I.___ des D.___ bestätigt en am 6. September 2024 , dass sich die Beschwerdeführerin seit 2009 bei ihnen in psychiatrischer Behand lung befinde und dass seit Beginn dieser Behandlung eine andauernde A rbeitsunfähigkeit bestehe (Urk.

3). 3.3.3

Dr. med. J.___ , Leitender Arzt Innere Medizin / Kardiologie a m Spital B .___ , berichtete am 16. September 2024 , dass am 9. August 2024 neu ein paroxysmales Vorhofflimmern diagnostiziert worden sei. Wegen eines Missver ständnisses betreffend die Medikation habe die Beschwerdeführerin sich bei anhaltendem Herzrasen auf seine Instruktion hin am 14. August 2024 im Notfall

gemeldet , wo sich die Situation beruhigt hab e . E r ordnete die Einnahme von Beta-Blocker n an, s ah indes

aufgrund der im Vordergrund stehenden Adipositas und Hypertonie von einer Rhythmuskontrolle ab . Er empfahl eine Gewichtsreduktion zur Reduzierung des Leidensdruckes (Urk. 7/71/7 -8 ) . 3.3. 4

Die seit 2004 behandeln de

Hausärztin Dr. A.___

nannte in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2024 (Urk. 7/71/1-6) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression und p aroxysmales Vorhofflimmern A3 (Ziff. 2.5). Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei Rücksprache mit dem Psychiater zu nehmen (Ziff. 2.7, Ziff. 5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat sich verfügungsweise nicht mit der Frage der veränderten tatsächlichen Verhältnisse und des Vorliegens eines Revisions grundes im Sinne von Art. 17 ATSG auseinandergesetzt, sondern vielmehr - wie im Rahmen einer Erstanmeldung - einen invalidi si erenden Gesundheitsschaden verneint. Damit ist sie auf die Neuanmeldung eingetreten und hat materiell darüber befunden .

Bei dieser Ausgangslage ist von Amtes wegen zunächst die Frage zu prüfen , ob seit Januar 2014

eine revisionsrechtlich relevante Verän derung im Sachverhalt und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes

einge treten ist. Nur diesfalls wird

in einem zweiten Schritt der Leistungsa nspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3 ). 4.2

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die geänderte Rechtsprechung bezüglich Adipositas ins Feld

führt (Urk. 1 Rz . 5.19) ,

der zufolge die grundsätzliche Behandelbarkeit der Adipositas einem Anspruch auf Rente nicht mehr von vornherein entgegen steh t , auch wenn

sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und auch nicht die Folge von solchen Schäden is t (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 22.

Oktober 2024 E. 5.11 = BGE 151 V 66 E. 5.11 ) ,

vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn n ach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass eine Praxisänderung keine Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen über eine Dauerleistung rechtfertigt ( BGE 147 V 234 E. 6). Das gilt insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass die zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung hinsichtlich psychischer Leiden geltende Praxis (Vermutung der Überwindbarkeit des Leidens) später schrittweise geändert wurde ( Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2024 vom 31. März 2025 4.1), und

hat dementsprechend auch für die geänderte Recht sprechung bezüglich Adipositas zu gelten. Es ist aus den Akten der behandelnden Arztpersonen nicht ersichtlich , dass

in Bezug auf die gemäss Bericht des Kardiologen des Spitals B .___ weiterhin vorliegende und beim Krankheitsbild im Vordergrund stehende Adipositas , die bereits anlässlich der erstmaligen Rentenprüfung vorlag

(Urk. 7/31/3 ) und der mittels Gewichtsreduktion hätte begegnet werden sollen (Urk. 7/31/4) ,

– im Aufgabenbereich

bzw. in der Arbeitsfähigkeit –

eine Veränderung eingetreten ist

(vgl. Urk. 7/71/7 f., Urk. 7/ 31/3 f.) .

Dies machte auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, sondern berief sich diesbezüglich einzig auf die Änderung der Rechtsprechung . Da eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der Adipositas nicht ausgewiesen ist,

ergibt sich insofern kein Revisionsgrund und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht, ohne Verletzung der Untersuchungspflicht, diesbezüglich auf Weiterung en wie etwa die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet. 4.3

Bei de m

a m 9. August 2024 erstmals diagnostizierten p aroxysmale n , sympto matische n Vorhofflimmern handelt es sich um eine neue Diagnose . A lleine das Hinzutreten einer Diagnose stellt rechtsprechungsgemäss indes keinen Revisions grund dar , weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2.1). Eine neue Diagnose fällt als Revi sionsgrund nur in Betracht, wenn sie andere Auswirkungen a ls früher a uf die Arbeitsfähigkeit zeitigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22.

Januar 2025 E. 6.3) .

B ereits während der im August 2024 durchgeführten Langzeit-EKG-Unter suchung traten keine Beschwerde n und auch kein Vorhofflimmern mehr auf. Anlässlich der vom Kardiologen angeregten Notfallkonsultation vom 14. August 2024 wurde zwar wiederum ein Vorhofflimmern festgestellt, aber die Situation beruhigte sich zeitnah trotz Nichteinnahme des Arzneimittels Bilol ; eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin war jedenfalls nicht erforderlich . Der Kardiologe instruierte d ie Beschwerdeführerin

anlässlich der Sprechstunde vom

16. September 202 4 , den Beta-Blocker fortan regelmässig einzunehmen , er sah jedoch unter Hinweis auf die im Vordergrund stehende Adipositas und Hypertonie von weiteren kardiologischen Abklärungen ab und sprach sich stattdessen für e ine Gewichtsreduktion aus

(Urk.

7/71/7

f.) .

Eine Arbeitsunfähigkeit attestiert e er nicht , sodass keine Anhaltspunkte für einen Einfluss der neu aufgetretenen Herzbeschwerden auf die Leistungsfähigkeit auszumachen sind . Es ist im Weiteren weder ersichtlich noch dargetan, dass der Kardiologe weitere Verlaufs kontrollen durchgeführt hätte. 4.4

Hinsichtlich der

geklagten Fussbeschwerden bescheinigten die behandelnden Arztpersonen weder im Vergleichszeitpunkt noch aktuell eine Arbeitsunfähigkeit

(vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/60) . D ie Hausärztin Dr. A.___ erwähnte

in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2024 auch keine diesbezüglichen Veränderungen , sondern diagnostizierte vielmehr eine seit 2012 rezidivierende Faszi i tis plantaris , ohne dieser Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit zuzuschreiben (Urk. 7/71/3 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.5) .

Den Ausführungen der Ärzte des Zentrums « G.___ » im Bericht vom 7. August 2024 (Urk. 7/60/1-2)

sind ebenfalls keine neuen Diagnosen an den Füssen zu entnehmen. Die Plantarfasziitis wurde zwar nach einstweiliger Schmerzfreiheit im Herbst 2023 wieder schmerzhaft, doch kann in diesem Umstand keine massgebliche Veränderung erblickt werden, weil sie Dr. C.___ im Vergleichszeitpunkt in seiner Diagnoseliste aufzählte (Urk. 7/13/2). I m Gegensatz zu Dr. C.___ , der noch von beidseitigen Fussbeschwerden sowie Kniebeschwerden rechts sprach (Urk. 7/13/2), ist aktuell nur noch der rechte Fuss betroffen und selbst die Hausärztin schilderte keine weitergehenden ortho pädi schen Beschwerden , womit insoweit eher eine Verbesserung statt einer Verschlechterung anzunehmen ist. 4.5

Auch aus psychi atri scher Sicht lassen sich den Berichten der

behandelnden Arztpersonen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung entnehmen. L aut dem Bericht der Hausärztin vom 3.

Dezember 2024 besteht die Depression seit 2009 (Urk. 7/71 Ziff. 1.1; Ziff. 2.1 , vgl. Urk. 7/30/1 ) . Die bereits im Referenzzeitpunkt behandelnden Fachpersonen des D.___ führten im mit der Beschwerde aufgelegten Bericht vom 6. September 2024

aus , dass seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im Jahr 2009 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk. 3) , was nicht auf eine Veränderung des psychischen Gesundheits zustandes schliessen lässt, zumal sie schon damals eine Depression beschrieben hatten (Urk. 7/16/3) .

Da keine Anhaltspunkte für eine

Verschlechterung der damit einhergehende n funktionelle n Einschränkungen auszumachen sind , ist auch insofern kein Revisionsgrund ausgewiesen . Zudem macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise keine Verschlechterung der psychischen Beschwerden geltend, sondern erwähnt im Gegenteil

unter Berufung auf den aktuellen Bericht des D.___ , dass sie sich dort seit dem Jahr 2009 in ständiger psychiatrischer Behandlung befinde und die Fachärzte sie auch heute noch zu 100 % erwerbsunfähig

(gemeint wohl: arbeitsunfähig ) schrieben (Urk. 1 Rz . 7.4, vgl.

Urk. 1 Rz . 6.7). 4.6

De r Beschwerdeführer in ist zwar insofern beizupflichten, dass allein

die Thera pier bar keit eines Leidens

aktuell kein en Ausschlussgrund für die Entstehung des Rentenanspruchs mehr darstellt ( vgl. Urk. 1 Rz . 6.3) . Allerdings erwuchs d ie rentenabweisende Verfügung vom 16. Januar 2014 (Urk. 7/37)

– in welcher die Behandelbarkeit des psychischen Leidens in der Begründung festgehalten wurde – unangefochten in Rechtskraft und ist im vorliegenden Verfahren keiner Überprüfung mehr zugänglich .

4. 7

D ie Beschwerdeführer in rügte schliesslich , dass die IV-Stelle de n

regional en ärztliche n Dienst ( RAD ) nicht beigezogen hat (Urk.

1 Rz . 7.3 ).

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 9C_858/2014 vom 3.

Septem ber 2015 eingehend mit der Frage befasst, ob ein Anspruch darauf besteht, dass medizinische Berichte dem RAD zur Prüfung vorgelegt werden. Es erwog, d en regionalen ärztlichen Diensten komme unstrittig grosse Bedeutung zu für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen aus medizinischer Sicht. Der abschliessende Entscheid darüber liege indessen bei der IV-Stelle. Dement sprechend stünden die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beur teilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Es möge zwar wünschenswert erscheinen, dass fachärztliche Berichte, deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden könne, dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden; ein unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf besteht indessen nicht (E. 3.3.3).

Die Beschwerdegegnerin war somit nicht verpflichtet, die medizinischen Berichte dem RAD vorzulegen. 4.8

Nach dem Gesagten sind von den beantragten weiteren medizinischen Abklä rungen keine entscheidwesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann ( antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 ). 4.9

Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin gelten d, die Qualifikation als Hausfrau (vgl. Urk. 2 S. 1) sei unzutreffend , sie wäre aktuell im Gesundheitsfall

zu 100 % erwerbstätig, so dass die gemischte Methode keine Anwendung finde (Urk. 1 Rz . 5.19, Rz . 6.5 ) , was als eine Änderung der Methodenwahl grundsätzlich als Revisionsgrund in Betracht fallen könnte (vgl. vorstehend E. 1.4.2) . E in Revisionsgrund bei Änderung de s Status kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn neu eine andere Art der Bemessung des Invaliditätsgrades (Einkommens vergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) als die bei der ursprüng lichen oder früheren Invaliditätsbemessung verwendete zur Anwendung zu gelangen hat und sich deswegen der Invaliditätsgrad anspruchserheblich (Art.

28b IVG) ändert (Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans- Ulrich/ Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundes gesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl. 2023, Art. 30 N. 26).

Die seinerzeitige Abweisung des Leistungsgesuches erfolgte unter Verneinung eines relevanten Gesundheitsschadens (Urk. 7/ 37) . Die IV-Stelle traf deshalb weder damals noch im vorliegend angefochtenen Entscheid eine Methodenwahl , weshalb eine allfällige Änderung des Status von vornherein nicht zu einer Änderung des bis anhin unbestimmt gebliebenen Invaliditätsgrades führen kann. Bei dieser Sachlage bildet die Statusfrage kein en Revisionsgrund.

Die Feststellung der IV-Stelle in der Begründung ihres Entscheid s , die Beschwerdeführerin sei seit Jahren Mutter und Hausfrau (Urk. 2 S. 1) , bleibt daher ohne Belang auf die konkrete Beurteilung des Leistungsanspruch s und kann als blosse Begründung auch nicht angefochten werden. 5.

Da nach dem Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom

16. Januar 2014 kein e

relevante gesundheitliche Verschlechterung nachgewiesen ist,

fehlt es an einer wesentlichen Sachverhaltsänderung . Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das neue Rentengesuch vom

21. November 2024 abgewiesen hat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Die Beschwerdeführerin ersuchte schliesslich um Gewährung von Eingliederungs massnahmen, insbesondere berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 2).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) trägt den Titel «Kein Anspruch auf IV-Leistungen» und die IV-Stelle führte einerseits aus, sie habe den Anspruch auf IV-Leistungen geprüft, doch verneinte sie ausdrücklich den Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1, S. 2). Zu den Eingliederungsmassnahmen, die

– wie etwa d ie Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) - bereits bei Arbeitsunfähigkeit greifen könnten, hat sich die Beschwerdegegnerin indes nicht geäussert und auch keinen Bezug auf einschlägige Bestimmungen genommen. Mit Blick auf den wahren Gehalt des Entscheids kann daher nicht gesagt werden, sie habe über Eingliede rungsmassnahmen befunden.

Mangels eines Anfechtungsgegenstandes ist daher insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara