Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1981, arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2013 bis 3 0. September 2021 für die Y.___ GmbH als Produktionsmitarbeiterin (Urk. 6/16 /1). Am 1 6. August 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 3 1. März 2021 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen Endometriose bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 6/4, Urk. 6/8/11, Urk. 6/8/13) und am 1 2. September 2021 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Sympany bei (Urk. 6/17) und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 6/31, Urk. 6/35, Urk. 6/38, Urk. 6/69-70, Urk. 6/76). Am 1 6. November 2022 holte die IV-Stelle erneut die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 6/90), prüfte eine Eingliederungsberatung (Urk. 6/91) und wies einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2022 ab (Urk. 6/97). Als Folge des Einwandes der Versicherten vom 1 3. Dezember 2022 (Urk. 6/103, Urk. 6/110-111) nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor (Urk. 6/ 128, Urk. 6/137, Urk. 6/147) und holte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ AG (Z.___) ein, das am 1 8. September 2024 erstattet wurde (Urk. 6/190). Die Versicherte nahm am 5. Dezember 2024 dazu Stellung (Urk. 6/204-20 6), woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Februar 2025 an der Abweisung des Leistungsbegehrens festhielt (Urk. 6/210 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. März 2025 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit einzuholen und ihr
sei eine dem Invaliditäts grad entsprechende Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. Mai 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 0 kg nicht mehr möglich sei und vermehrt unplanbare Pausen für Toilet tengänge nötig seien (S. 9) . Nach den operativen Eingriffen vom 2. Oktober 2019 und 1 2. Oktober 2020 habe für etwa zwei bis drei Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden. Ansonsten bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
und in einer ange passten Tätigkeit (ohne Exposition mit Wasser, Kälte oder Zug, mit Toilette in der Nähe, mit der Möglichkeit für unplanbare kurze Pausen für Toilettengänge, ohne Tätigkeiten mit erhöhtem intraabdominelle m Druck, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg sowie ohne repetitives Bücken)
seit dem ersten Eingriff vom 2. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 10 %
(S. 11 und S. 12).
E. 3.7 und E.
E. 3.8 ) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb ihren Angaben ein tieferer Beweiswert zukommt. Dabei sei erwähnt, dass der behandelnde Gynäkologe die diagnostischen Feststel lungen im Gutachten im a usführlichen Schreiben vom 1 3. November 2024 (Urk. 6/204) als absolut korrekt beurteilte und einzig den Einbezug des schweren CPPS forderte. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte er sich nicht; erst in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2024 zum Gutachten
ist eine pauschale Arbeitsunfähigkeitsbestätigung von 50 % eingefügt (Urk. 9/205/2).
E. 3.10 RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, hielt am 3 0. Oktober 2024 fest, das
Z.___ -Gutachten beruhe auf eigenen Unter suchungen, erscheine schlüssig, umfassend und nachvollziehbar und berücksich tige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin. Es sei daher darauf abzustellen (Urk. 6/209/10) .
E. 3.11 Dr. B.___ erklärte in der Stellungnahme vom 1 3. November 2024 zum Z.___ - Gutachten (Urk. 6/204), bei der Beschwerdeführerin sei es zu einem chronischen Schmerzsyndrom gekommen, ausgelöst durch die schwere multimodal therapierte Endometriose. Dieser Umstand habe in die Beurteilung einzufliessen (Urk.
6/204/2).
E. 3.12 RAD-Ärztin Dr. H.___ nahm am 1 0. Februar 2025 erneut Stellung (Urk. 6/209/11-13). Sie hielt zusammengefasst fest, d as gynäkologische Teilgut achten de r
Z.___
sei umfassen d und habe eine realistische Beurteilung der gynäkologischen Sachlage erlaubt (Urk. 6/209/12) . Der begutachtende Gynäko loge sei zudem fachlich qualifiziert gewesen, auch ohne ein Spezialist für Endometriose zu sein (Urk. 6/209/11) . Ausser von der Hausärztin sei von keinem Fach arzt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden . Weder Dr. B.___ noch die Hausärztin hätten medizinisch plausible und nachvollziehbare Beweise vorgebracht, die ein Abweichen von der RAD-Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2024 notwendig machen würden (Urk.
6/209/13).
E. 4.1 Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Z.___ -Gutachten genüge den formellen Anforderungen nicht, da die Konsensbeurteilung von den gynäkologi schen und urologischen Teilgutachtern sowie von der medizinischen Supervisorin nicht unterzeichnet worden sei (Urk. 1 Ziffer 14), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 143 V 124) ist eine zusammen fassende Beurteilung eines interdisziplinären Gutachtens auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte zwar ideal, aber nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2015 vom 1 5. Januar 2016 E. 2.2). Es kann s omit auch dann auf ein polydisziplinäres Gutachten abgestellt werden, wenn keine Konsensdiskussion stattgefunden hat. Braucht es gar keine Konsensbeurteilung, vermag
das Fehlen der Unterschriften von zwei Teilgutachtern und der Supervisorin nicht zu r Nichtigkeit des Gutachtens zu führen, zumal die einzelnen Teilgutachten unterzeichnet sind (Urk. 6/190 /41, Urk. 6/190/53, Urk. 6/190/68, Urk. 6/190/81). Die Beschwerdeführerin vermag weiter nicht nachzuweisen, dass die
Unterschrift des
urologischen Teilgutachte rs
eingescannt wurde. Gemäss Ziffer 1 des urologischen Gutachtens wurde es per Email
in gesicherter Form an die beauftragende Gutachterstelle übermittelt und nach der Konsensbeurteilung unterschrieben per Post an die Z.___ zugestellt (Urk. 6/190/69). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das interdisziplinäre
Z.___ -Gutachten weist somit keine formellen Mängel auf, die eine neue Begutachtung erforder lich machen würden .
E. 4.2 Das Z.___ -Gutachten vom 1 8. September 2024 (Urk.
E. 4.3 Die Gutachter stellten in der Konsensbeurteilung schlüssig und nachvollziehbar fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin im postoperativen Verlauf der Endometriosebehandlung eine Blasenentleerungsstörung entwickelte. Daraus resultiert e eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin von 50 %, da beim Tragen von Gewichten über 10 kg und als Folge der unplanbaren Toilettengänge Einschränkungen vorliegen (Urk. 6/190/9). In einer angepassten Tätigkei t attestierten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Urk. 9/190/11-12) . Der urologische Gutachter stellte dazu fest, das c hronic
p elvic
p ain
s yndrome (CPPS) sei im Rahmen der Endometriosebehandlung zu verstehen und werde von der gynäkologischen Expertise gewürdigt (Urk. 6/190/77). Wie im gynäkologischen Teilgutachten nachvollzieh bar ausgeführt, konnte die Endometriose in zwei Operationen saniert werden. Es entwickelten sich daraus massive Unterbauchschmerzen mit Antriebslosigkeit und Müdigkeit. Diese Schmerzen wurden jedoch nicht als gynäkologischer Natur eingestuft, da sie nicht Ausdruck einer aktiven Endometriose sind (Urk. 6/190/10) und nicht mehr zyklisch, sondern täglich auftreten und durch Stress oder Kontrolle ausgelöst w e rden (Urk. 6/190/89). Der gynäkologische Gutachter konnte die geklagten Unterbauchschmerzen aufgrund der Akten und der Unter suchung daher nicht erklären und verwies auf die psychiatrische Beurteilung (Urk. 6/190/88). Entgegen dem Schreiben des behandelnde n Gynäkologe n
Dr. B.___
vom 1 3. November 2024 (vorstehend E. 3.11), wurde das durch die Endometriose entstandene chronische Beckenschmerzsyndrom somit gutachter lich durchaus gewürdigt, jedoch fachärztlich begründet nicht i n einen direkten Zusammenhang zu den somatischen Befunden gestellt.
4. 4
Die psychiatrische Gutachterin erkannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode (ICD-10 F32) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die psychiatrische Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (Urk. 6/190 /65-66), überzeugt mit Blick auf die weitgehend unauffälligen Unter suchungsbefunde (Urk. 6/190/59-61). Die Beschwerdeführerin wies einzig eine leicht bedrückte Grundstimmung mit einer Reduktion von Interessen und einem leichten sozialen Rückzug auf (Urk. 6/190/60). Keine Einschränkungen zeigten sich i n den Bereich en Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissensanwendung (Urk. 6/190/65) . Ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt war im Rahmen der Behandlung nicht erfolgt (Urk. 6/190/59). Die neuropsy chologische Untersuchung fiel zudem deutlich auffällig im Sinne einer vermin derten Anstrengungsbereitschaft aus
(Urk. 6/190/61) und das dort erhobene Leistungsprofil stand im Gegensatz zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerde führerin im kaufmännischen Bereich (Urk. 6/190/62). Die Befunde der neuropsy chologischen Untersuchung waren nicht aussagekräftig und kognitive Defizite konnten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Das effektive Leistungs niveau im Alltag und insbesondere in der beruflichen Tätigkeit konnte entsprechend nicht erhoben werden (Urk. 6/190/97 f.). Nach Durchführung des Validie rungsverfahren s der psychiatrischen Untersuchung ging die Psychiaterin von Verdeutlichungstendenzen aus (Urk. 6/190/63). Der Schweregrad der psychischen Erkrankung wie auch der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit war en für die psychiat rische Gutachterin aufgrund der auffälligen Beschwerdevalidierung und der auffälligen Performanceverteilung in der neuropsychologischen Testung nicht valide beurteilbar (Urk. 6/190/63; Urk. 6/190/65). Zu einem früheren Zeitpunkt sei keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden (Urk. 6/190/64). D em Einwand der Beschwerdeführerin, im zu Handen der Krankentaggeld - versicherung erstellten psychiatrischen Gutachten vom 6. Mai 2022 (vorstehend E. 3.6) sei eine reduzierte Arbeitsfähigkeit festgestellt worden, ist zu entgegnen, dass einem "Fremdgutachten" nicht von vornherein dieselbe Beweiskraft zukommt wie einer im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Expertise unabhängiger Sachverständiger (Urteile 9C_89/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.2, 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2, je mit Hinweisen). Auch Dr. G.___
musste
a ufgrund des nicht nachweisbaren Schmerzmittelkonsums bei
geltend gemachten starken Schmerzen von einer mangelnden Compliance respektive von einer Aggravation bei der Beschwerdeführerin aus gehen (Urk. 6/90/114). Als objektive Befunde nahm er lediglich einen durch die Beschwerdeführerin beschriebenen eingeschränkten Antrieb mit rascher Erschöpfung auf (Urk. 6/90/112). Anzumer ken sei im Weiteren, dass die Beurteilung einer im Rahmen der Krankentaggeld versicherung rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vorüberge henden Charakters von Krankentag - geldern nicht ohne weiteres gleichzusetzen ist mit einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Invaliden versicherung, dies aufgrund der in letzterem Bereich anwendbaren spezifischen Rechtsprechung bei psychische n Gesundheitsschäden (E. 1.4) .
Insofern besteht zwischen den Beurteilungen von Dr. G.___ und der Einschätzung der psychiatri schen Gutachterin kein unauf - lösbarer Widerspruch. Für die Bedürfnisse der Krankentaggeldversicherung bot
eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohne neuropsychologische Beschwerde - validierung durchaus eine genügende Grund lage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs .
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin konnte im Verlauf die Niveaubestätigung als Kauffrau EFZ erlangen (Urk. 6/125) und arbeitet e
ab dem 1 3. März 2023 zu 50 % im Back office einer Versicherung (Urk. 6/133/2). Ab dem 2 5. September 2023 arbeitete sie in einem 30 % Pensum in der Administration einer Ergotherapiepraxis (Urk. 6/142/1). Am
1. Juli 2024 nahm sie eine Tätigkeit als Mitarbeiterin Administration und Therapieplanung auf (Urk. 6/175). Diese Entwicklung zeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer stabilisierenden Ressourcen,
wie ein em gefestigte n soziale n Umfeld und einer aktiven Alltagsgestaltung mit regel mässigen Freizeitaktivitäten (Urk. 6/190/10), durchaus in der Lage ist, die Rest - ar beitsfähigkeit konkret zu verwerten . 4.
E. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin, unterbrochen durch kurze Phasen von jeweils zwei bis drei Wochen nach den Operationen im Oktober 2019 und Oktober 2020, ab dem 2. Oktober 2019 in einer angepassten Tätigkeit eine
E. 6 Die Beschwerdeführerin bringt vor, d ie
psychiatrische Gutachterin habe für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das strukturierte Beweisverfahren entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht angewandt (Urk. 1 S. 6). Ziel der Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren ist es, bei psychischen Erkrankungen das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berück - sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sationspotentialen (Ressourcen) andererseits zu beurteilen (E. 1.4). Da der Schweregrad der psychischen Störung seitens der psychiatrischen Gutachterin aufgrund der auffälligen Beschwerdevalidierung und der auffälligen Perfor manceverteilung in der neuropsychologischen Testung nicht valide beurteilt werden konnte (E. 4.4), war ein strukturiertes Beweisverfahren nicht durchführ bar; der funktionelle Schweregrad (E. 1.4) der psychischen Erkrankung konnte nicht zuverlässig festge stellt werden, da als Grundlage der Prüfung die Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein müssten . Die Folgen der Beweislosigkeit sind seitens der Beschwerdeführerin zu tragen. Weitere Beweis erhebungen sind nicht angezeigt, da es die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verdeutlichung in der neuropsychologischen Testung zu vertreten hat, dass der Schweregrad der psychischen Störung nicht valide beurteilt werden konnte. 4.
E. 7 Insgesamt erweis en sich das interdisziplinäre Z.___ - Gutachten und die darin gezogene Schlussfolgerung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit als Produktionsmitarbeitern und einer 1 0%igen
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als ausführlich begründet und nachvollziehbar. Es bestehen keine konkrete n Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise und das Einholen eines Gerichtsgutachtens fällt somit ausser Betracht. Sollten die Gutachter das Profil der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin falsch eingeschätzt haben, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 7), so lässt dies nicht an den medizinischen Schlussfolgerungen der Gutachter zweifeln. Zur Bemessung der Erwerbsunfähigkeit ist die Arbeitsfähigkeit im angepassten Profil entscheidend. Be treffend die abweichende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Hau s ärztin,
die behandelnde Psychotherapeutin und auch den behandelnden Gynäkologen (vgl. E. 3.5, E.
E. 9 0%ige Arbeitsfähigkeit besteht. 5 .
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Gemäss Auskunft der letzten Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 67'276.70 (Fr. 5'175.13 x 13, Urk. 6/16/4) erzielt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2022, dem Jahr des frühesten Rentenbeginns (BFS, Tabelle T1. 2 .20, Nominallohnindex, Frauen, Basis 2020 = 100, Total, 202 1 : 10 0 . 6, 202 2 : 10 1 . 4), resultiert ein Validen - einkommen
in der Höhe von rund Fr. 67'812.--
(Fr. 67'276. 70 : 100. 6 x 10 1 . 4). 5. 3
Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26 bis Abs. 1 IVV).
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab ellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3).
Die Beschwerdeführerin war seit der Kündigung per 3 0. September 2021 bis zum 1 3. März 2023 nicht erwerbstätig. Somit ist unter Berücksichtigung des medizi nische n Belastungsprofils sowie der damals noch fehlenden Anerkennung als Kauffrau EFZ, die zum Zeitpunkt der Verfügung aktuellste
Tabelle (LSE 2022 TA1_tirage_skill_level Kompetenzniveau 1, Total, Frauen) heranzuziehen und von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'367.—
auszugehen. Unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 202 2 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) resultiert bei einem zumutbaren Pensum von 90 % ein Invali deneinkommen in Höhe von rund Fr. 49'168.--
(Fr. 4'367.--: 40 x 41.7 x 12 x 0.9).
Es liegen keine persönlichen Merkmale, wie Art und Ausmass der Behin derung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad vor, die einen Abzug vom tabellarisch ermittelten Invaliden einkommen erforderlich machen würden (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) . Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1 3. März 2023 in unterschied lichen Anstellungen in einer dem Leiden adaptierten administrativen Tätigkeit und erzielt so seit dem 1. Juli 2024 bei einem Pensum von 50 % einen Lohn von Fr. 33'150.— (Fr. 2'550.— x 13) (Urk. 6/175/2), was bei einem zumutbaren Ausschöpfen der Restarbeitsfähigkeit von 90 %
(Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 1 1. Februar 2013) einem Invalideneinkommen von Fr. 59'670.— entspräche . 5. 4
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert in Anwendung des statistisch ermittelten Invalideneinkommens eine Einkommensdifferenz von Fr. 18'644.-- entsprechend einem IV-Grad von 27 .49 %, gerundet 27 % .
Auch unter Berücksichtigung des mit Wirkung per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Pauschalabzugs gemäss Art. 26 bis
Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV, resultiert kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % . Bei Berücksichtigung des konkret berechneten Invalideneinkommens ergibt sich ein IV-Grad von 12 % . 6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, da kein anspruchsbegründender IV-Grad vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 1 1. Februar 2025 ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde-führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00200 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Portmann Urteil vom 2 7. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser c/o Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1981, arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2013 bis 3 0. September 2021 für die Y.___ GmbH als Produktionsmitarbeiterin (Urk. 6/16 /1). Am 1 6. August 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 3 1. März 2021 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen Endometriose bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 6/4, Urk. 6/8/11, Urk. 6/8/13) und am 1 2. September 2021 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Sympany bei (Urk. 6/17) und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 6/31, Urk. 6/35, Urk. 6/38, Urk. 6/69-70, Urk. 6/76). Am 1 6. November 2022 holte die IV-Stelle erneut die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 6/90), prüfte eine Eingliederungsberatung (Urk. 6/91) und wies einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2022 ab (Urk. 6/97). Als Folge des Einwandes der Versicherten vom 1 3. Dezember 2022 (Urk. 6/103, Urk. 6/110-111) nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor (Urk. 6/ 128, Urk. 6/137, Urk. 6/147) und holte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ AG (Z.___) ein, das am 1 8. September 2024 erstattet wurde (Urk. 6/190). Die Versicherte nahm am 5. Dezember 2024 dazu Stellung (Urk. 6/204-20 6), woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Februar 2025 an der Abweisung des Leistungsbegehrens festhielt (Urk. 6/210 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. März 2025 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit einzuholen und ihr
sei eine dem Invaliditäts grad entsprechende Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. Mai 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 1 2. September 2021 (Urk. 6/9), mit Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 3 1. März 2021 (Urk. 6/9). Da vorliegend somit ein Rentenanspruch im Streit steht, der erst
nach dem
1. Januar 2022 entstehen konnte, sind die ab dem 1. Januar 2022
geltenden Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE
143
V
418, 143
V
409, 141
V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E.
4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 1. 6
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi - gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Februar 2025 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, gemäss dem polydiszipli nären Gutachten de r
Z.___
liege als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einzig der urologische Befund eine r instabile n Harnblase vor (S. 3) . Das gynäkologische Teilgutachten weise keine Mängel auf, vielmehr würden auch durch den behandelnden Gynäkologen keine Gründe vorgebracht, die eine erneute medizinische Abklärung erforderlich machen würden. In der psychiatri schen Untersuchung seien weiter Inkonsistenzen festgestellt worden und die neuropsychologische Untersuchung habe eine mangelnde Anstrengungs bereit - schaft gezeigt (S. 3). Bereits ein Monat nach Abschluss des vom 2. Oktober 2019 bis 2. Oktober 2020 laufenden Wartejahres sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, in einer angepassten Tätigkeit bei einem zumutbaren Pensum von 90 % ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Die Beschwerde - führerin habe weiter die Niveaubestätigung als Kauffrau EFZ erhalten und arbeite seit dem 1. Juli 2024 zu 50 % in einer dem Belastungsprofil entspre chenden Tätigkeit. Damit sei es ihr bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 90 % erst recht möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 4). 2.2
D ie Beschwerdeführer in machte dagegen in der Beschwerde schrift vom 7. März 2025 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Gutachter hätten die Endometriose Stadium IV und die Schmerzstörung fälschlicherweise nicht als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen (S. 5 Ziffer 12). Damit stehe das Gutachten im Widerspruch zu den fachärztlichen Beurteilungen. Auch der psychiatrische Teilgutachter habe der Diagnose der depressiven Episode keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt, obwohl bereits im Gutachten vo m Mai 2022 daraus eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und die Beschwerdeführerin nach wie vor in Behandlung sei. Das psychiatrische Teilgut achten halte zudem den Vorgaben der Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren nicht stand. In s gesamt komme dem Gu t achten de r
Z.___, da auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Miktionsstörung wider sprüchlich sei, kein Beweiswert zu (S. 6 und S. 7 Ziffer 13). Weiter weise das Gutachten formelle Mängel auf, da es nicht rechtsgenügend unterzeichnet sei (S. 7 und 8 Ziffer 14).
2.3
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf das Gutachten de r
Z.___ zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Die Ärzte des Kantonsspitals A.___ (A.___), Departement Geburtshilfe und Gynäkologie, stellten im Operationsbericht vom 2. Oktober 2019 (Urk. 6/8/11-12) nach der Endometriosesanierung
im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk.
6/8/11) : - Invalidisierende Dysmenorrhoe - Intraoperativ schwere Endometriose rASRM Stadium IV - Keine Dyspareunie - Sämtliche Vaginalabstriche bland - Status nach Ovarialzysten - Uterus myomatosus - Status nach zwei Spontangeburten 2005 und 200 2. 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe und Chef arzt der Frauenklinik C.___, berichtete am 2 5. Oktober 2020 (Urk. 6/8/13-14) über die am 1 2. Oktober 2020 durchgeführte laparoskopische Ovarolyse beidseits und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. bis 3 0. Oktober 2020 (Urk. 6/8/1 4). 3.3
Die neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 7. Mai und 7. Juni 2021 im D.___ ergab gemäss Bericht vom 1 0. Juni 2021 (Urk. 6/35/14-15) keine neurologischen Befunde. 3.4
Laut dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin E.___ vom 8. Januar 2022 (Urk. 6/31) bestanden bei der Beschwerdeführerin eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie Probleme mit Bezug auf die Berufstätigkeit (ICD-10 Z56) (Urk. 6/31/1). Als objektive Befunde erkannte sie u nter anderem
eine leichte Einschränkung bei der Konzentration und Gedächt nis leistung und Befürchtungen bezüglich ein « n icht ernst genommen werden» von Ärzten . Die Beschwerdeführerin sei schwer deprimiert, sehr ängstlich und gereizt, habe grosse Insuffizienzgefühle, sei sehr unruhig und antriebsgehemmt
und es bestehe ein sozialer Rückzug (Urk. 6/31/2). Die Prognose sei mittel- bis langfristig positiv (Urk. 6/31/3). 3. 5
Die Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 2 2. Januar 2022 (Urk. 6/35/1-8) : - Chronische Unterbauchschmerzen bei langjähriger symptomatischer Endometriose mit Neuropathie der inguinalen Nerven rechts mehr als links - Status nach operativer Entfernung mehrerer grösserer Endometrioseherde im rechten kleinen Becken (10/2020) - Sekundäre Komplikationen: Dranginkontinenz und Pollakisurie - Status nach Spontanabort 2004 - Mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1) und Probleme in Bezug auf die Berufstätigkeit (ICD-10 Z56) (Urk. 6/35/1).
Aktuell müsse aufgrund der instabilen psychischen Symptomatik noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Sobald diverse Verarbei tungsprozesse abgeschlossen seien und nach der Physiotherapie, sei eine leichte, regelmässige Arbeit (vier bis fünf Stunden pro Tag) am besten sitzend, mit möglichem selbständigem Ausgang, möglich (Urk. 6/35/2). 3.6
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten Kurzgut achten vom 6. Mai 2022 (Urk. 6/90/95-131) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine leichtgradig depressive Episode (ICD-10 F32.0) (S. 21). In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bestehe eine Arbeitsfähig keit von 80 %, in einer angepassten Tätigkeit mit einem klar strukturierten Arbeitsumfeld, ohne zeitkritische Aufgaben und ohne Nachtschicht en, eher sitzend respektive wechselbelastend und ohne Heben von Gewichten über vier kg sei eine Arbeitsfähigkeit von 90 % gegeben (Urk. 6/90/120). 3.7
Dr. B.___ berichtete am 1 2. August 2022 (Urk. 6/69) über ein per s istierendes, lokoregionäres Schmerzsyndrom mit Teil b esserung bei operierter, tief infiltrie render Endometriose. Er attestierte mit Schreiben vom 1 6. Juni 2022 (Urk. 6/70) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 6/70/2). 3.8
Die Psychotherapeutin E.___
stellte am 1 4. September 2023 (Urk. 6/137) einen sehr verbesserten Gesundheitszustand fest (S. 2) und diagnostizierte eine depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F32.0) . Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die sitzende Tätigkeit, bei der sie allein für eine Aufgabe verantwortlich sei und sich so besser konzentrieren könne, sei sehr hilfreich (S. 1). 3.9
Dem polydisziplinären Gutachten de r
Z.___ vom 1 8. September 2024 (Urk. 6/190) ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 9): - Instabile Harnblase (Urgency) ohne neurologisches Substrat mit: - Video-urodynamisch normokapazitiver, normosensitiver sowie über aktiver Harnblase 06/2024
Folgenden Diagnosen wurde keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt (S. 9): - Status nach Endometriose des Ovars, des Beckenperitoneums, des Septum rectovaginale und der Vagina - Dysmenorrhoe - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Depressive Episode - Gemischte Hyperlipoproteinämie .
In der Konsensbeurteilung stell t en die Fachärzte fest, aus urologischer Sicht habe sich bei der Beschwerdeführerin im postoperativen Verlauf der Endometriose behandlung eine Blasenentleerungsstörung mit Dysurie, imperativem Harndrang, Algurie und erhöhter Miktionsfrequenz entwickelt . Daraus resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Produktions mitarbeiterin in der Höhe von 50 %, da das Heben und Tragen von Gewichten über 1 0 kg nicht mehr möglich sei und vermehrt unplanbare Pausen für Toilet tengänge nötig seien (S. 9) . Nach den operativen Eingriffen vom 2. Oktober 2019 und 1 2. Oktober 2020 habe für etwa zwei bis drei Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden. Ansonsten bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
und in einer ange passten Tätigkeit (ohne Exposition mit Wasser, Kälte oder Zug, mit Toilette in der Nähe, mit der Möglichkeit für unplanbare kurze Pausen für Toilettengänge, ohne Tätigkeiten mit erhöhtem intraabdominelle m Druck, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg sowie ohne repetitives Bücken)
seit dem ersten Eingriff vom 2. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 10 %
(S. 11 und S. 12). 3.10
RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, hielt am 3 0. Oktober 2024 fest, das
Z.___ -Gutachten beruhe auf eigenen Unter suchungen, erscheine schlüssig, umfassend und nachvollziehbar und berücksich tige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin. Es sei daher darauf abzustellen (Urk. 6/209/10) . 3.11
Dr. B.___ erklärte in der Stellungnahme vom 1 3. November 2024 zum Z.___ - Gutachten (Urk. 6/204), bei der Beschwerdeführerin sei es zu einem chronischen Schmerzsyndrom gekommen, ausgelöst durch die schwere multimodal therapierte Endometriose. Dieser Umstand habe in die Beurteilung einzufliessen (Urk.
6/204/2). 3.12
RAD-Ärztin Dr. H.___ nahm am 1 0. Februar 2025 erneut Stellung (Urk. 6/209/11-13). Sie hielt zusammengefasst fest, d as gynäkologische Teilgut achten de r
Z.___
sei umfassen d und habe eine realistische Beurteilung der gynäkologischen Sachlage erlaubt (Urk. 6/209/12) . Der begutachtende Gynäko loge sei zudem fachlich qualifiziert gewesen, auch ohne ein Spezialist für Endometriose zu sein (Urk. 6/209/11) . Ausser von der Hausärztin sei von keinem Fach arzt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden . Weder Dr. B.___ noch die Hausärztin hätten medizinisch plausible und nachvollziehbare Beweise vorgebracht, die ein Abweichen von der RAD-Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2024 notwendig machen würden (Urk.
6/209/13). 4. 4.1
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Z.___ -Gutachten genüge den formellen Anforderungen nicht, da die Konsensbeurteilung von den gynäkologi schen und urologischen Teilgutachtern sowie von der medizinischen Supervisorin nicht unterzeichnet worden sei (Urk. 1 Ziffer 14), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 143 V 124) ist eine zusammen fassende Beurteilung eines interdisziplinären Gutachtens auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte zwar ideal, aber nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2015 vom 1 5. Januar 2016 E. 2.2). Es kann s omit auch dann auf ein polydisziplinäres Gutachten abgestellt werden, wenn keine Konsensdiskussion stattgefunden hat. Braucht es gar keine Konsensbeurteilung, vermag
das Fehlen der Unterschriften von zwei Teilgutachtern und der Supervisorin nicht zu r Nichtigkeit des Gutachtens zu führen, zumal die einzelnen Teilgutachten unterzeichnet sind (Urk. 6/190 /41, Urk. 6/190/53, Urk. 6/190/68, Urk. 6/190/81). Die Beschwerdeführerin vermag weiter nicht nachzuweisen, dass die
Unterschrift des
urologischen Teilgutachte rs
eingescannt wurde. Gemäss Ziffer 1 des urologischen Gutachtens wurde es per Email
in gesicherter Form an die beauftragende Gutachterstelle übermittelt und nach der Konsensbeurteilung unterschrieben per Post an die Z.___ zugestellt (Urk. 6/190/69). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das interdisziplinäre
Z.___ -Gutachten weist somit keine formellen Mängel auf, die eine neue Begutachtung erforder lich machen würden . 4.2
Das Z.___ -Gutachten vom 1 8. September 2024 (Urk. 6 / 190) basiert materiell auf einer umfassenden internistischen, neurologischen und neuropsychologischen, urologischen, gynäkologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter erhoben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen und setzten sich mit den vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinander . Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizi nische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollzieh bar begründet. Dem Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (v orstehend E. 1.6). Wie die RAD-Ärztin Dr. H.___ einlässlich ausführte (Urk. 6/209/11), ist die fachliche Qualifikation des gynäkologischen Gutachters nicht zu beanstanden, was sich auch in der Stellungnahme des behandelnden Gynäkologen und Endometriosespezialisten
Dr. B.___ vom 1 3. November 2024 zeigt (Urk. 6/20 4) . 4.3
Die Gutachter stellten in der Konsensbeurteilung schlüssig und nachvollziehbar fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin im postoperativen Verlauf der Endometriosebehandlung eine Blasenentleerungsstörung entwickelte. Daraus resultiert e eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin von 50 %, da beim Tragen von Gewichten über 10 kg und als Folge der unplanbaren Toilettengänge Einschränkungen vorliegen (Urk. 6/190/9). In einer angepassten Tätigkei t attestierten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Urk. 9/190/11-12) . Der urologische Gutachter stellte dazu fest, das c hronic
p elvic
p ain
s yndrome (CPPS) sei im Rahmen der Endometriosebehandlung zu verstehen und werde von der gynäkologischen Expertise gewürdigt (Urk. 6/190/77). Wie im gynäkologischen Teilgutachten nachvollzieh bar ausgeführt, konnte die Endometriose in zwei Operationen saniert werden. Es entwickelten sich daraus massive Unterbauchschmerzen mit Antriebslosigkeit und Müdigkeit. Diese Schmerzen wurden jedoch nicht als gynäkologischer Natur eingestuft, da sie nicht Ausdruck einer aktiven Endometriose sind (Urk. 6/190/10) und nicht mehr zyklisch, sondern täglich auftreten und durch Stress oder Kontrolle ausgelöst w e rden (Urk. 6/190/89). Der gynäkologische Gutachter konnte die geklagten Unterbauchschmerzen aufgrund der Akten und der Unter suchung daher nicht erklären und verwies auf die psychiatrische Beurteilung (Urk. 6/190/88). Entgegen dem Schreiben des behandelnde n Gynäkologe n
Dr. B.___
vom 1 3. November 2024 (vorstehend E. 3.11), wurde das durch die Endometriose entstandene chronische Beckenschmerzsyndrom somit gutachter lich durchaus gewürdigt, jedoch fachärztlich begründet nicht i n einen direkten Zusammenhang zu den somatischen Befunden gestellt.
4. 4
Die psychiatrische Gutachterin erkannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode (ICD-10 F32) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die psychiatrische Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (Urk. 6/190 /65-66), überzeugt mit Blick auf die weitgehend unauffälligen Unter suchungsbefunde (Urk. 6/190/59-61). Die Beschwerdeführerin wies einzig eine leicht bedrückte Grundstimmung mit einer Reduktion von Interessen und einem leichten sozialen Rückzug auf (Urk. 6/190/60). Keine Einschränkungen zeigten sich i n den Bereich en Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissensanwendung (Urk. 6/190/65) . Ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt war im Rahmen der Behandlung nicht erfolgt (Urk. 6/190/59). Die neuropsy chologische Untersuchung fiel zudem deutlich auffällig im Sinne einer vermin derten Anstrengungsbereitschaft aus
(Urk. 6/190/61) und das dort erhobene Leistungsprofil stand im Gegensatz zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerde führerin im kaufmännischen Bereich (Urk. 6/190/62). Die Befunde der neuropsy chologischen Untersuchung waren nicht aussagekräftig und kognitive Defizite konnten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Das effektive Leistungs niveau im Alltag und insbesondere in der beruflichen Tätigkeit konnte entsprechend nicht erhoben werden (Urk. 6/190/97 f.). Nach Durchführung des Validie rungsverfahren s der psychiatrischen Untersuchung ging die Psychiaterin von Verdeutlichungstendenzen aus (Urk. 6/190/63). Der Schweregrad der psychischen Erkrankung wie auch der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit war en für die psychiat rische Gutachterin aufgrund der auffälligen Beschwerdevalidierung und der auffälligen Performanceverteilung in der neuropsychologischen Testung nicht valide beurteilbar (Urk. 6/190/63; Urk. 6/190/65). Zu einem früheren Zeitpunkt sei keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden (Urk. 6/190/64). D em Einwand der Beschwerdeführerin, im zu Handen der Krankentaggeld - versicherung erstellten psychiatrischen Gutachten vom 6. Mai 2022 (vorstehend E. 3.6) sei eine reduzierte Arbeitsfähigkeit festgestellt worden, ist zu entgegnen, dass einem "Fremdgutachten" nicht von vornherein dieselbe Beweiskraft zukommt wie einer im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Expertise unabhängiger Sachverständiger (Urteile 9C_89/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.2, 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2, je mit Hinweisen). Auch Dr. G.___
musste
a ufgrund des nicht nachweisbaren Schmerzmittelkonsums bei
geltend gemachten starken Schmerzen von einer mangelnden Compliance respektive von einer Aggravation bei der Beschwerdeführerin aus gehen (Urk. 6/90/114). Als objektive Befunde nahm er lediglich einen durch die Beschwerdeführerin beschriebenen eingeschränkten Antrieb mit rascher Erschöpfung auf (Urk. 6/90/112). Anzumer ken sei im Weiteren, dass die Beurteilung einer im Rahmen der Krankentaggeld versicherung rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vorüberge henden Charakters von Krankentag - geldern nicht ohne weiteres gleichzusetzen ist mit einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Invaliden versicherung, dies aufgrund der in letzterem Bereich anwendbaren spezifischen Rechtsprechung bei psychische n Gesundheitsschäden (E. 1.4) .
Insofern besteht zwischen den Beurteilungen von Dr. G.___ und der Einschätzung der psychiatri schen Gutachterin kein unauf - lösbarer Widerspruch. Für die Bedürfnisse der Krankentaggeldversicherung bot
eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohne neuropsychologische Beschwerde - validierung durchaus eine genügende Grund lage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs . 4.5
Die Beschwerdeführerin konnte im Verlauf die Niveaubestätigung als Kauffrau EFZ erlangen (Urk. 6/125) und arbeitet e
ab dem 1 3. März 2023 zu 50 % im Back office einer Versicherung (Urk. 6/133/2). Ab dem 2 5. September 2023 arbeitete sie in einem 30 % Pensum in der Administration einer Ergotherapiepraxis (Urk. 6/142/1). Am
1. Juli 2024 nahm sie eine Tätigkeit als Mitarbeiterin Administration und Therapieplanung auf (Urk. 6/175). Diese Entwicklung zeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer stabilisierenden Ressourcen,
wie ein em gefestigte n soziale n Umfeld und einer aktiven Alltagsgestaltung mit regel mässigen Freizeitaktivitäten (Urk. 6/190/10), durchaus in der Lage ist, die Rest - ar beitsfähigkeit konkret zu verwerten . 4. 6
Die Beschwerdeführerin bringt vor, d ie
psychiatrische Gutachterin habe für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das strukturierte Beweisverfahren entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht angewandt (Urk. 1 S. 6). Ziel der Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren ist es, bei psychischen Erkrankungen das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berück - sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sationspotentialen (Ressourcen) andererseits zu beurteilen (E. 1.4). Da der Schweregrad der psychischen Störung seitens der psychiatrischen Gutachterin aufgrund der auffälligen Beschwerdevalidierung und der auffälligen Perfor manceverteilung in der neuropsychologischen Testung nicht valide beurteilt werden konnte (E. 4.4), war ein strukturiertes Beweisverfahren nicht durchführ bar; der funktionelle Schweregrad (E. 1.4) der psychischen Erkrankung konnte nicht zuverlässig festge stellt werden, da als Grundlage der Prüfung die Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein müssten . Die Folgen der Beweislosigkeit sind seitens der Beschwerdeführerin zu tragen. Weitere Beweis erhebungen sind nicht angezeigt, da es die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verdeutlichung in der neuropsychologischen Testung zu vertreten hat, dass der Schweregrad der psychischen Störung nicht valide beurteilt werden konnte. 4. 7
Insgesamt erweis en sich das interdisziplinäre Z.___ - Gutachten und die darin gezogene Schlussfolgerung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit als Produktionsmitarbeitern und einer 1 0%igen
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als ausführlich begründet und nachvollziehbar. Es bestehen keine konkrete n Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise und das Einholen eines Gerichtsgutachtens fällt somit ausser Betracht. Sollten die Gutachter das Profil der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin falsch eingeschätzt haben, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 7), so lässt dies nicht an den medizinischen Schlussfolgerungen der Gutachter zweifeln. Zur Bemessung der Erwerbsunfähigkeit ist die Arbeitsfähigkeit im angepassten Profil entscheidend. Be treffend die abweichende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Hau s ärztin,
die behandelnde Psychotherapeutin und auch den behandelnden Gynäkologen (vgl. E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.8) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb ihren Angaben ein tieferer Beweiswert zukommt. Dabei sei erwähnt, dass der behandelnde Gynäkologe die diagnostischen Feststel lungen im Gutachten im a usführlichen Schreiben vom 1 3. November 2024 (Urk. 6/204) als absolut korrekt beurteilte und einzig den Einbezug des schweren CPPS forderte. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte er sich nicht; erst in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2024 zum Gutachten
ist eine pauschale Arbeitsunfähigkeitsbestätigung von 50 % eingefügt (Urk. 9/205/2). 4.8
Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin, unterbrochen durch kurze Phasen von jeweils zwei bis drei Wochen nach den Operationen im Oktober 2019 und Oktober 2020, ab dem 2. Oktober 2019 in einer angepassten Tätigkeit eine 9 0%ige Arbeitsfähigkeit besteht. 5 .
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Gemäss Auskunft der letzten Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 67'276.70 (Fr. 5'175.13 x 13, Urk. 6/16/4) erzielt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2022, dem Jahr des frühesten Rentenbeginns (BFS, Tabelle T1. 2 .20, Nominallohnindex, Frauen, Basis 2020 = 100, Total, 202 1 : 10 0 . 6, 202 2 : 10 1 . 4), resultiert ein Validen - einkommen
in der Höhe von rund Fr. 67'812.--
(Fr. 67'276. 70 : 100. 6 x 10 1 . 4). 5. 3
Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26 bis Abs. 1 IVV).
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab ellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3).
Die Beschwerdeführerin war seit der Kündigung per 3 0. September 2021 bis zum 1 3. März 2023 nicht erwerbstätig. Somit ist unter Berücksichtigung des medizi nische n Belastungsprofils sowie der damals noch fehlenden Anerkennung als Kauffrau EFZ, die zum Zeitpunkt der Verfügung aktuellste
Tabelle (LSE 2022 TA1_tirage_skill_level Kompetenzniveau 1, Total, Frauen) heranzuziehen und von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'367.—
auszugehen. Unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 202 2 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) resultiert bei einem zumutbaren Pensum von 90 % ein Invali deneinkommen in Höhe von rund Fr. 49'168.--
(Fr. 4'367.--: 40 x 41.7 x 12 x 0.9).
Es liegen keine persönlichen Merkmale, wie Art und Ausmass der Behin derung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad vor, die einen Abzug vom tabellarisch ermittelten Invaliden einkommen erforderlich machen würden (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) . Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1 3. März 2023 in unterschied lichen Anstellungen in einer dem Leiden adaptierten administrativen Tätigkeit und erzielt so seit dem 1. Juli 2024 bei einem Pensum von 50 % einen Lohn von Fr. 33'150.— (Fr. 2'550.— x 13) (Urk. 6/175/2), was bei einem zumutbaren Ausschöpfen der Restarbeitsfähigkeit von 90 %
(Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 1 1. Februar 2013) einem Invalideneinkommen von Fr. 59'670.— entspräche . 5. 4
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert in Anwendung des statistisch ermittelten Invalideneinkommens eine Einkommensdifferenz von Fr. 18'644.-- entsprechend einem IV-Grad von 27 .49 %, gerundet 27 % .
Auch unter Berücksichtigung des mit Wirkung per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Pauschalabzugs gemäss Art. 26 bis
Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV, resultiert kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % . Bei Berücksichtigung des konkret berechneten Invalideneinkommens ergibt sich ein IV-Grad von 12 % . 6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, da kein anspruchsbegründender IV-Grad vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 1 1. Februar 2025 ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde-führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann