Sachverhalt
1.
1.1
Der
1973
geborene
X.___,
diplomierter
kaufmännischer
Ange stell ter
und
seit
September
2008
als
Vorsorgeberater
im
Aussendienst
bei
der
Y.___
tätig
gewesen
(Urk.
10/4 9 /9),
meldete
sich
am
9.
August
2016
unter
Hinweis
auf
einen
Unfall
im
Dezember
2015
(Fussdistorsion)
und
ein
Geburtsge brechen
(Klumpfuss)
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/6
und
Urk.
10/7/1).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
sprach
ihm
mit
Verfügung
vom
3 0.
Oktober
2018
(Urk.
10/97-98)
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
100
%
eine
ganze
Rente
ab
März
2017
zu.
Diese
Rente
bestätigte
die
IV-Stelle
mit
Mitteilung
vom
1 6.
August
2019
(Urk.
10/129).
Im
Rahmen
eines
im
Januar
2020
von
Amtes
wegen
eing e leiteten
Revisionsver fahren s
hob
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
2 5.
Mai
2022
(Urk.
10/197)
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
31
%
die
bisher
ausgerichtete
ganze
Rente
per
Ende
Juni
2022
auf.
Die
dagegen
vom
Versicherten
erhobene
Beschwerde
(Urk.
10/206 /3-33)
hiess
das
Sozialversicherungsgericht
mit
Urteil
vom
2 2.
November
2022
(Urk.
10/208;
Prozess
Nr.
IV.2022.00363)
in
dem
Sinne
gut,
als
es
die
angefochtene
Verfügung
aufhob
und
die
Sache
an
die
IV-Stelle
zu
wei teren
medizinischen
Abklärungen
zurückwies. 1.2
Die
IV-Stelle
nahm
in
der
Folge
weitere
Abklärungen
vor
und
holte
unter
ande rem
bei
der
Z.___
ein
polydisziplinäres
Gutachten
(Allgemeine
Innere
Medizin,
Orthopädie,
Neurologie
und
Psychiatrie;
Expertise
vom
1 0.
Juni
2024
[ Urk.
10/246/1-94])
ein.
Mit
Vorbescheid
vom
2 1.
Oktober
2024
(Urk.
10/252)
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
die
Herabsetzung
der
bisherigen
ganzen
Rente
per
Juli
2022
auf
eine
Rente
von
52
%
einer
ganzen
Invalidenrente,
eine
ganze
Rente
von
April
bis
September
202 3,
eine
Rente
von
52
%
ab
Oktober
2023
und
eine
Rente
von
57
%
ab
Januar
2024
in
Aussicht,
wogegen
der
Versicherte
am
2 1.
November
2023
Einwand
(Urk.
10/257)
erhob.
Am
4.
Dezember
2024
(Urk.
10/262)
wurde
seitens
der
A.___
das
Gesuch
um
Kostengutsprache
für
einen
Rollstuhl
für
den
Versicherten
gestellt,
worauf
die
IV-Stelle
letzteren
mit
Mitteilung
vom
1 7.
Dezember
2024
(Urk.
10/268)
über
die
entsprechende
Kostenübernahme
informierte.
Mit
Verfügung
vom
4.
Februar
2025
(Urk.
2)
wurde
die
bisherige
ganze
Rente
per
Juli
2022
auf
eine
Rente
von
52
%
einer
ganzen
Invalidenrente
herabgesetzt
und
für
die
Zeit
von
April
bis
September
2023
eine
ganze
Rente,
ab
Oktober
2023
eine
solche
von
52
%
einer
ganzen
Invalidenrente
und
ab
Januar
2024
eine
solche
von
57
%
einer
ganzen
Invalidenrente
zugesprochen. 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
6.
März
2025
Beschwerde
(Urk.
1)
und
bean tragte,
die
Verfügung
vom
4.
Februar
2025
sei
aufzuheben
und
die
Beschwerde gegnerin
sei
zu
verpflichten,
ihm
weiterhin
eine
ganze
Rente
zu
gewähren
(S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
2 1.
Mai
2025
(Urk.
8)
unter
Hinweis
auf
die
Stellungnahme
des
B.___
vom
5.
Mai
2025
(Urk.
9)
auf
Abweisung
der
Beschwerde.
Mit
Replik
vom
1 8.
August
2025
(Urk.
14)
hielt
der
Beschwerdeführer
an
seinen
Anträgen
fest,
worauf
die
Beschwerdegegnerin
am
2 3.
September
2025
die
Duplik
erstattete
(Urk.
17),
was
dem
Beschwerdeführer
am
2 4.
September
2025
(Urk.
18)
zur
Kenntnis
gebracht
wurde.
Am
6.
Oktober
2025
(Urk.
19)
reichte
der
Beschwerde führer
den
Bericht
des
Stadtspitals
C.___
vom
2 9.
September
2025
(Urk.
20)
ein,
welcher
der
Beschwerdegegnerin
am
7.
Oktober
2025
(Urk.
21)
zur
Kenntnis nahme
zugestellt
wurde. Das
Gericht
zieht
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Januar
202
E. 1.1 Am
E. 1.2 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
E. 1.3 Für
Rentenbezügerinnen
und
-bezüger,
deren
Rentenanspruch
vor
Einführung
des
linearen
Rentensystems
per
1.
Januar
2022
entstanden
ist
und
die
bei
Inkraft treten
dieser
Änderung
das
55.
Altersjahr
noch
nicht
vollendet
haben,
bleibt
der
bisherige
Rentenanspruch
so
lange
bestehen,
bis
sich
der
Invaliditätsgrad
um
mehr
als
5
Prozentpunkte
ändert
(lit.
b
Abs.
1
der
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
1
E. 1.4 Ändert
sich
der
Invaliditätsgrad
eines
Rentenbezügers
erheblich,
so
wird
die
Rente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
entsprechend
erhöht,
her abgesetzt
oder
aufgehoben
(Art.
17
Abs .
1
ATSG).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebe nem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswirkungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Auf gabe nbereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
E. 1.5 Zeitlicher
Referenzpunkt
für
die
Prüfung
einer
anspruchserheblichen
Änderung
bildet
die
letzte
(der
versicherten
Person
eröffnete)
rechtskräftige
Verfügung,
wel che
auf
einer
materiellen
Prüfung
des
Rentenanspruchs
mit
rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung
und
Durchführung
eines
Einkommens vergleichs
(bei
Anhaltspunkten
für
eine
Änderung
in
den
erwerblichen
Auswir kungen
des
Gesundheitszustands)
beruht;
vorbehalten
bleibt
die
Rechtsprechung
zur
Wiedererwägung
und
zur
prozessualen
Revision
(BGE
133
V
108
E.
5.4) .
Dabei
braucht
es
sich
nicht
u m
eine
formelle
Verfügung
(Art.
49
ATSG)
zu
han deln.
Ändert
sich
nach
durchgeführter
Rentenrevision
als
Ergebnis
einer
materi ellen
Prüfung
des
Rentenanspruchs
nichts
und
eröffnet
die
IV-Stelle
deswegen
das
Revisionsergebnis
gestützt
auf
Art.
74 ter
lit.
f
IVV
auf
dem
W eg
der
blossen
Mitteilung
(Art.
51
ATSG),
ist
im
darauf folgenden
Revisionsverfahren
zeitlich
zu
vergleichender
Ausgangssachverhalt
derjenige,
welcher
der
Mitteilung
zugrunde
lag
(Urteil
des
Bun desgerichts
9C_599/2016
vom
29.
März
2017
E.
3.1.2
unter
Hinweis
auf
8C_441/2012
vom
25.
Juli
201 3
E.
3.1.2).
E. 1.6 Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1). 2.
E. 2 Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
begründete
die
angefochtene
Verfügung
(Urk.
2)
damit,
dass
die
gesundheitliche
Situation
des
Beschwerdeführers
im
Vergleich
zum
Zeit punkt
der
ursprünglichen
rentenzusprechenden
Verfügung
vom
3 0.
Oktober
2018
aufgrund
von
wiederholten
operativen
Eingriffen,
Nachbehandlungen
und
Rehabilita tionen
anhaltend
instabil
gewesen
sei.
Obwohl
zwischen
den
einzelnen
Operationen
in
einer
angepassten
Tätigkeit
eine
Arbeitsfähigkeit
best a nden
habe,
sei
diese
aufgrund
der
Häufigkeit
der
E i ngriff e
und
des
damit
einhergehenden
instabilen
Gesundheitszustands
nicht
verwertbar
gewesen.
Zwischenzeitlich
habe
sich
der
Gesundheitszustand
stabilisiert,
wobei
der
letzte
operative
Eingriff
am
E. 2.2 .1,
je
mit
weiteren
Hinweisen).
Für
die
Invaliditätsbemessung
ist
nicht
massgebend,
ob
eine
invalide
Person
unter
den
konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt
werden
kann,
sondern
einzig,
ob
sie
die
ihr
verbliebene
Arbeitskraft
noch
wirtschaftlich
nutzen
könnte,
wenn
ein
Gleichgewicht
von
Angebot
und
Nachfrage
nach
Arbeitsplätzen
bestünde
(statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_645/2017
vom
23.
Januar
2018
E.
4.3.2
mit
Hinweis;
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
3.
Auflage
2014,
R n
132
zu
Art.
28a). 5.3
5.3.1
Dem
Beschwerdeführer
sind
gemäss
dem
Gutachten
der
Z.___
(vgl.
E.
3.2)
kör perlich
sehr
leichte,
überwiegend
si tzende
und
wechselbelastende
Tätigkeiten
ohne
längeres
Stehen/Gehen,
ohne
Treppensteigen,
ohne
Gehen
auf
unebenem
Grund
und
ohne
kniende/kauernde
Positionen
sowie
mit
der
Möglichkeit,
die
rechte
untere
Extremität
immer
wieder
hochzulagern,
für
sechs
Stunden
respek tive
zweimal
drei
Stunden
pro
Tag
zumutbar
(Urk.
10/246/1-94
S.
14).
Rechtspre chungsgemäss
sind
körperlich
leichte
und
wechselbelastende
Tätigkeiten
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
durchaus
vorhanden
(vgl.
etwa
Urteil
des
Bundes gerichts
9C_469/2016
vom
22.
Dezember
2016
E.
6.3).
Obwohl
der
Beschwer deführer
zusätzlich
durch
das
Erfordernis
einer
überwiegend
sitzenden
Tätigkeit
mit
der
Möglichkeit,
die
rechte
untere
Extremität
immer
wieder
hochzulegen,
einge schränkt
ist,
ist
durchaus
mit
einer
gewissen
Rücksichtnahme
seitens
des
Arbeitgebers
zu
rechnen,
weshalb
aus
diesem
Grund
nicht
von
einer
Unverwert barkeit
auszugehen
ist.
Der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
umfasst
auch
Nischenar beitsplätze,
also
Stellen-
und
Arbeitsangebote,
bei
denen
Behinderte
mit
einem
sozialen
Entgegenkommen
von
Seiten
des
Arbeitsgebers
rechnen
können
(vgl.
statt
vieler:
Urteile
des
Bundesgerichtes
8C_434/2017
vom
3.
Januar
2018
E.
7.2.1
und
9C_253/2017
vom
6.
Juli
2017
E.
2.2.1,
je
mit
weiteren
Hinweisen;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_673/2012
vom
1 6.
Mai
2013
E.
4.3,
wo
die
Verwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
bei
einer
leichten
und
vorwiegend
sitzen den
Tätigkeit
mit
Hochlagern
der
Beine
bejaht
wurde).
Nach
dem
Gesagten
ist
die
Verwertung
der
verbliebenen
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwer deführers
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
durchaus
noch
als
möglich
und
zumutbar
zu
erachten. 5.3.2
An
dieser
Beurteilung
vermag
der
Hinweis
des
Beschwerdeführers,
sein
Leistungs profil
weise
zahlreiche
Einschränkungen
auf
und
er
müsse
vor
allem
liegen,
könne
keine
Schuhe
tragen
und
nicht
länger
sitzen,
müsse
sich
mit
dem
Rollstuh l
bewegen
und
müsste
im
Homeoffice
arbeiten
(Urk.
1
S.
26
Ziff.
68),
nichts
zu
ändern.
Die
vom
Beschwerdeführer
genannten
Leistungseinschränkungen
gehen
–
mit
Ausnahme
vom
längere n
Sitzen
–
weit
über
das
von
den
Gutachtern
fest gelegte
zumutbare
Belastungsprofil
hinaus
(vgl.
E.
5.3.1).
Was
zudem
das
vom
Beschwerdeführer
angesprochene
Arbeiten
im
Homeoffice
angeht,
so
ist
zu
bemer ken,
dass
der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
insbesondere
im
kaufmännischen
Bereich
–
der
Beschwerdeführer
absolvierte
eine
kaufmännische
Ausbildung
und
arbeitete
auch
mehrere
Jahre
im
kaufmännischen
Bereich
(Urk.
10/ 118)
–
diverse
Arbeitsstellen
auf weist,
welche
insbesondere
grossmehrheitlich
auch
von
zu
Hause
aus
ausgeführt
werden
können
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_535/2024
vom
1 0.
November
2025
E.
3.2-3
mit
weiteren
Hinweisen).
6. 6.1
Auf
der
Grundlage
der
obigen
Erkenntnisse
bleibt
schliesslich
zu
prüfen,
wie
sich
die
festgestellte
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
in
erwerblicher
Hinsicht
aus wirkt.
6.2
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommens vergleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothe tischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invalidi tätsgrad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1). 6.3 6.3.1
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrschein lichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
ange passten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1).
Weist
das
zuletzt
erzielte
Einkommen
der
versicherten
Person
starke
und
verhält nismässig
kurzfristig
in
Erscheinung
getretene
Schwankungen
auf,
ist
auf
den
während
einer
längeren
Zeitspanne
erzielten
Durchschnittsverdienst
abzustellen.
Ist
der
zuletzt
bezogene
Lohn
überdurchschnittlich
hoch,
ist
er
nur
dann
als
Validen einkommen
heranzuziehen,
wenn
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
feststeht,
dass
er
weiterhin
erzielt
worden
wäre
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_329/2021
vom
27.
Oktober
2021
E.
4.3.2
mit
Hinweisen).
Entscheidend
ist,
was
die
versicherte
Person
im
massgebenden
Zeitpunkt
als
Gesunde
tatsächlich
verdienen
würde
und
nicht,
was
sie
bestenfalls
verdienen
könnte
(BGE
135
V
58
E.
3.1). 6.3.2
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
bei
der
Ermittlung
des
Valideneinkommens
auf grund
von
Lohnschwankungen
auf
das
in
den
Jahren
2013
bis
2015
erzielte
Durchschnittseinkommen
gemäss
IK-Auszug
ab
(Urk.
2
S.
6,
Urk.
10/250
S.
3
f.).
Der
Beschwerdeführer
machte
demgegenüber
geltend,
es
sei
das
durchschnittliche
E inkommen
der
Jahre
2014
bis
2016
massgebend,
da
er
im
Jahre
2016
einen
hohen
Lohn
erzielt
habe,
welcher
auf
Arbeitsleistungen
vor
Eröffnung
des
Warte jahrs
im
März
2016
zurückzuführen
sei
(Urk.
1
S.
23
f.
Ziff.
59
ff.).
D er
Beschwerdeführer
erzielte
im
Jahre
2013
ein
E inkommen
von
Fr.
111'054.-,
2014
ein
solches
von
Fr.
106'783.--
und
2015
Fr.
101'417.--
(vgl.
Urk.
10/13) .
Im
Vergleich
dazu
fällt
das
im
Arbeitgeberfragebogen
(Urk.
10/49 /1-14)
für
das
Jahr
2016
aufgeführte
Einkommen
von
insgesamt
Fr.
167'524.45
um
mehr
als
50
%
höher
aus
(S.
10) .
Die
Methode
der
Bildung
eines
Durchschnitts
über
mehrere
Jahre
(vgl.
E.
6.3.1)
dient
dazu,
um
ausserordentliche
Schwankungen
und
«Ausreisserjahre»
zu
glätten,
um
eine
repräsentative
Basis
für
die
Berechnung
des
Vali d eneinkommens
zu
schaffen.
Die
Forderung
des
Beschwerdeführers,
den
Validenlohn
aufgrund
der
Einkommen
der
Jahre
201 4
bis
201 6
festzulegen,
würde
ein
einzelnes
Spitzenjahr
überproportional
gewicht en
und
diesem
Grund satz
widersprechen .
Im
Übrigen
ist
es
nicht
dargetan,
dass
sich
ein
solch
ausser ordentlich
hohes
Einkommen
in
den
Jahren
nach
2016
wiederholt
hätte.
Vor
diesem
Hintergrund
ist
der
Validenlohn
gestützt
auf
den
Durchschnitt
der
in
den
Jahren
2012
bis
2016
erzielten
Einkommen
zu
ermitteln.
Ausgehend
von
fünf
Jahren
ergibt
sich
ein
realistischeres
Bild
(vgl.
hierzu
etwa
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_245/2020
vom
3.
Juli
2020
E.
3.1.1).
Für
das
Jahr
2022
ergibt
sich
somit
unter
Berücksichtigung
der
Nominallohnentwicklung
(Bundesamt
für
Sta tistik
[ BFS ],
Tabelle
T1.1.10,
Nominallohnindex
Männer,
2011-2024,
Ziff.
64-66
Finanz-
und
Versicherungsdienstleistungen)
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
116'821.30
([ Fr.
75’492
/
102.1
x
108.3]
+
[ Fr.
111'054
/
102.9
x
108.3]
+
[ 106'783
/
104.2
x
108.3]
+
[101'417
/
104.6
x
108.3]
+
[ 167'524.45
/
106
x
108.3]
/
5) .
Für
das
Jahr
2023
resultiert
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
119'518 . -
([ Fr.
75’492
/
102.1
x
1 10 . 8 ]
+
[ Fr.
111'054
/
102.9
x
110.8]
+
[ 106'783
/
104.2
x
110.8]
+
[101'417
/
104.6
x
110.8]
+
[167'524.45
/
106
x
110.8]
/
5)
und
für
2024
ein
solches
von
Fr.
120'502.30
([ Fr.
75’492
/
102.1
x
110. 6 ]
+
[ Fr.
111'054
/
102.9
x
110. 6 ]
+
[106'783
/
104.2
x
110. 6 ]
+
[101'417
/
104.6
x
110. 6 ]
+
[167'524.45
/
106
x
110. 6 ]
/
5) .
6.4 6.4.1
Für
die
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
können
nach
der
Rechtsprechung
Tabellenlöhne
gemäss
den
vom
BFS
periodisch
herausgegebenen
Lohnstrukturer hebungen
(LSE)
herangezogen
werden
(BGE
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5 .2,
129
V
472
E.
4.2.1).
Dabei
sind
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
aktuells ten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3;
zur
Verwendung
der
aktuellsten
statistischen
Daten
bei
Rentenrevi sionen
vgl.
BGE
143
V
295
E.
4.2.2,
142
V
178
E .
2.5.8.1,
133
V
545
E.
7.1).
Die
Ver wendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BG E
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
4 .
Auflage
20 22,
Rn
5 6
und
93
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung).
6.4.2
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
bei
der
Ermittlung
des
hypothetischen
Invaliden einkommens
auf
die
LSE
2022,
Tabelle
TA1_skill_level,
Ziff.
65
Versicherungen
Sektor
Dienstleistungen,
Männer,
Kompetenzniveau
2,
ab.
Dies
ist
unter
Berück sichtigung
des
dem
Beschwerdeführer
zumutbaren
Belastungsprofils
(vgl.
Urk.
10/246/1-94
S.
14)
sowie
des
Umstands,
dass
er
zuletzt
während
mehrerer
Jahre
in
der
Versicherungsbranche
tätig
war,
nicht
zu
beanstanden.
Was
den
Ein wand
des
Beschwerdeführers
angeht,
eine
Tätigkeit
im
Versicherungsdienstleis tungsbereich
falle
aufgrund
seiner
kognitiven
Einschränkungen
weg
(Urk.
1
S.
24
Ziff.
63),
ist
daran
zu
erinnern,
dass
keiner
der
vier
Gutachter
über
kognitive
De fizite
des
Beschwerdeführers
berichtet e .
Ebenso
wenig
drängt
sich
ein
leidensbe dingter
Abzug
auf,
nachdem
die
beim
Beschwerdeführer
vorliegenden
gesund heitlichen
Einschränkungen
bereits
bei
der
Beurteilung
der
medizinischen
Arbe its fähigkeit
angemessen
berücksichtigt
wurden.
Gemäss
dem
gutachterlich
festgelegten
Belastungsprofil
sind
keine
wie
vom
Beschwerdeführer
postulierte
häufige
Liegenpausen
(Urk.
1
S.
25
Ziff.
66)
erforderlich.
Im
Weiteren
kann
auf grund
des
Hinweis es
des
Beschwerdeführers,
er
könne
keine
Schuhe
ausser
Adiletten
tragen
(Ziff.
66),
nicht
auf
einen
Tabellenlohnabzug
g eschlossen
wer den.
Im
Einklang
mit
der
Beschwerdegegnerin
ergibt
sich
damit
für
das
J ahr
202 2
unter
Berücksichtigung
der
betriebsüblichen
wöchentlichen
Arbeitszeit
(BFS,
Tabelle
03.02.03.01.04.01,
Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabtei lungen,
Ziff.
65
Versicherungen
Sektor
Dienstleistungen,
41. 4
Stunden)
bei
einem
Pensum
von
6 0
%
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
52 ' 782 . 50
(Fr.
7 ' 083 .--
/
40
x
41. 4
x
12
/
0. 6;
vgl.
Urk.
2
S.
5).
Für
die
Zeit
ab
Juli
2023
(vgl.
E.
4.3.4)
resultiert
unter
Berücksichtigung
der
betriebs üblichen
Arbeitszeit
(41. 5
Stunden)
sowie
der
Nominallohnentwicklung
(BFS,
Tabelle
T1.1.10,
Nominallohnindex
Männer,
2011-2024,
Ziff.
64-66
Finanz-
und
Versicherungsdienstleistungen,
2022:
108.3,
2023:
110.8)
bei
einem
Pensum
von
60
%
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
54'131.40
(Fr.
7'083.--
/
40
x
41.5
x
12
/
108.3
x
110.8
x
0.6;
vgl.
Urk.
10/250
S.
4).
Nach
dem
Inkrafttreten
der
Änderung
von
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
per
1.
Januar
2024
ergibt
sich
ab
diesem
Zeitpunkt
unter
Berücksichtigung
eines
Abzugs
von
10
%,
der
betriebsüblichen
Arbeitszeit
(41.3
Stunden)
sowie
der
Nominallohnent wicklung
(2022:
108.3;
2024:
110.6)
bei
einem
Pensum
von
60
%
ein
Invaliden einkommen
von
Fr.
48'395.95
(Fr.
7'083.--
/
40
x
41. 3
x
12
/
108.3
x
110.6
x
0.6
x
0.9;
vgl.
Urk.
10/250
S.
4). 6.5
Unter
Berücksichtigung
einer
Einkommenseinbusse
von
Fr.
64'038.80
(Fr.
116'821.30
/
Fr.
52'782.50)
resultiert
für
2022
ein
Invaliditätsgrad
von
54.82
%
(Fr.
64'038.80
/
Fr.
116'821.30
x
100)
und
gerundet
von
55
% .
Für
das
Jahr
2023
ergibt
sich
eine
Einkommens ein busse
von
Fr.
65'386.60
(Fr.
119'518 . -
-
Fr.
54'131.40),
was
einem
Invaliditätsgrad
von
54.71
%
(Fr.
65'386.60
/
Fr.
119'518 .--
x
100)
respektive
gerundet
von
55
%
entspricht.
Für
das
Jahr
2024
resultiert
bei
einer
Einkommenseinbusse
von
Fr.
72'106.05
(Fr.
120'502.30
/
Fr.
48'395.95)
ein
Invaliditätsgrad
von
59.84
%
(Fr.
72'106.05
/
Fr.
120'502.30
x
100)
respektive
gerundet
von
60
% . 6.6
Zusammenfassend
steht
dem
Beschwerdeführer
unter
Berücksichtigung
der
Drei monatsfrist
gemäss
Art.
88a
IVV
folgende
Rente
zu:
ab
Juli
2022:
Anspruch
auf
55
%
einer
ganzen
Rente;
ab
April
2023:
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente;
ab
Oktober
2023:
Anspruch
auf
55
%
einer
ganzen
Rente;
ab
Januar
2024:
Anspruch
auf
60
%
einer
ganzen
Rente.
In
diesem
Sinne
ist
die
Beschwerde
teilweise
gutzuheissen. 7.
7.1
Gestützt
auf
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
ist
das
Beschwerdeverfahren
vor
dem
kantona len
Versicherungsgericht
bei
Streitigkeiten
um
die
Bewilligung
oder
die
Verwei gerung
von
IV-Leistungen
kostenpflichtig.
Die
Kosten
sind
nach
dem
Verfahrens aufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
unter
Berücksichtigung
des
gesetzlichen
Rahmens
(Fr.
200.--
bis
Fr.
1‘000.--)
auf
Fr.
8 00.--
festzulegen
und
der
unter liegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 7 .2
Die
Höhe
der
gerichtlich
festzusetzenden
Entschädigung
bemisst
sich
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens,
jedoch
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
(§
E. 2.3 Betreffend
den
vom
Beschwerdeführer
im
Beschwerdeverfahren
neu
eingereich ten
Bericht
von
Dr.
D.___
vom
2 7.
Februar
2025
verwies
die
Beschwerde gegnerin
in
der
Beschwerdeantwort
(Urk.
8)
auf
die
Stellungnahme
des
B.___
vom
5.
Mai
2025
(Urk.
9).
Danach
habe
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerde führers
seit
der
Begutachtung
vom
5.
März
2024
nicht
wesentlich
verändert.
E. 2.4 In
seiner
Replik
(Urk.
14)
führte
der
Beschwerdeführer
aus,
der
B.___
habe
sich
mit
dem
Bericht
von
Dr.
D.___
vom
2 7.
Februar
2025
nicht
in
medizinischer
Sicht
auseinandergesetzt
und
nicht
medizinisch
dargelegt,
weshalb
beim
Beschwer deführer
kein
CRPS
vorliege n
soll
(S.
2
f.
Ziff.
2
f.).
Im
Übrigen
leide
der
Beschwerdeführer
trotz
Einnahme
von
opio i dhaltigen
Medikamenten
unter
erheb lichen
Schmerzen
und
Nebenwirkungen
des
konstant
hohen
Opioidge brauchs
(S.
4
ff.
Ziff.
5
ff.).
E. 2.5 Die
Beschwerdegegnerin
präzisierte
in
ihrer
Duplik
(Urk.
17),
dass
die
im
Beschwer deverfahren
eingereichten
Bericht e
nach
Verfügungserlass
ergangen
sei en .
Die
darin
erwähnten
Interventionen
seien
ebenfalls
erst
nach
diesem
Zeit punkt
vorgenommen
worden .
Den
Berichten
seien
zudem
weder
Angaben
zur
Arbeitsfähigkeit
noch
zu
Einschränkungen
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
zu
entnehmen.
E. 2.6 Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
eine
revisionsrelevante
Verbesserung
des
Gesund heitszustands
ausgewiesen
ist.
Vergleichszeitpunkt
im
vorliegenden
Revisionsverfahren
bildet
die
rechtskräftige
Verfügung
vom
30.
Oktober
2018
(Urk.
10/97 98) .
3.
3. 1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
bei
der
Rentenzusprache
vom
30.
Oktober
2018
(Urk.
10/97-98)
i n
medizinischer
Hinsicht
auf
die
B.___ - Beurteilung
vom
14.
Februar
und
12.
Juni
2018
(Urk.
10 /8 5 /5-8),
wonach
folgende
Diagnosen
vor lagen
(Urk.
10 / 8 5 /5):
- Zustand
nach
korrigierender,
derotierender
und
lateral
zuklappender
Revi sions-Arthrodese
des
Chopart-Gelenks
-
plus
-
kompletter
OSME
des
Rückfus ses
sowie
anschliessender
lateralisierender,
derotierender
Calcaneus-Osteotomie
rechts
am
31.
Januar
2018
bei - Pseudarthrose
des
Chopart-Gelenkes
rechts
mit
Derotationsfehlstellung
in
Supination
bei - Zustand
nach
Revisionseingriff
mit
Arthrodese
calcaneocuboidal
und
talonavi cular
rechts
infolge
Malunion
des
Rückfusses
rechts
bei - Zustand
nach
subtalarer
Arthrodese
und
Korrektureingriffen
am
Rück fuss
rechts
wegen
progredientem
Schmerz
bei
kongenitalem
Klumpfuss
rechts
Der
B.___
führte
am
14.
Februar
2018
aus,
dass
anhand
der
vorliegenden
Arzt be richte
ein
Gesundheitsschaden
ausgewiesen
sei.
Nach
der
erst
vor
15
Tagen
durchgeführten
Operation
sei
der
Gesundheitszustand
momentan
noch
instabil.
Die
für
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
Vorsorgeberater
im
Aussendienst
attes tierte
Arbeitsunfähigkeit
(50
%
vom
4.
März
bis
5.
April
2016,
100
%
seit
6.
April
2016)
sei
nachvollziehbar,
da
diese
Tätigkeit
neben
häufigem
Sitzen
doch
auch
sehr
oft
mit
Stehen
und
Gehen
sowie
Autofahren
verbunden
sei.
Ob
und
wann
dafür
wieder
eine
uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit
erreicht
werde,
sei
derzeit
aus
medizinischer
Sicht
noch
nicht
absehbar.
Eine
behinderungsange passte
Tätig keit,
das
heiss e
ausschliesslich
sitzend,
sei
ohne
wesentliche
Ein schränkung
mög lich,
abgesehen
jeweils
von
einem
Zeitraum
von
maximal
acht
Wochen
nach
den
erfolgten
operativen
Eingriffen
(Urk.
10 / 8 5 /5-6).
Am
12.
Juni
2018
hielt
der
B.___
nach
Einholung
eines
Verlaufsberichts
des
Operateurs
PD
Dr.
F.___,
FMH
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
fest,
dass
der
Gesundheitszustand
nach
wie
vor
instabil
sei.
Es
seien
das
geplante
CT
und
die
allfällige
weitere
Operation
abzuwarten.
Aufgrund
der
vorliegenden
Unter lagen
liege
jedoch
keine
Erwerbsunfähigkeit
vor.
Eine
angepasste
Tätigkeit
sollte
dem
Beschwerdeführer
in
einem
Teilzeitpensum
noch
zumutbar
sein
(Urk.
10 / 8 5 /8).
Die
Beschwerdegegnerin
kam
nach
Einholung
des
Berichts
von
PD
Dr.
F.___
betreffend
die
Operation
vom
9.
Juli
2018
(Urk.
10 / 7 4 /3-4)
zum
Schluss,
dass
aufgrund
des
gesamten
Verlaufs
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
von
einer
100%igen
Erwerbsunfähigkeit
seit
Ablauf
des
Wartejahrs
(März
2017)
ausgegan gen
werden
könne.
Auch
wenn
zwischen
den
Operationen
eine
100%ige
Arbeits fähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
vorgelegen
habe,
sei
diese
aufgrund
der
durch geführten
Operationen
nicht
verwertbar
gewesen
(Urk.
10 /8 5 /9).
Dies
führte
zur
Zusprechung
einer
ganzen
Rente
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
100
%
ab
dem
1.
März
2017
(Verfügung
vom
30.
Oktober
2018,
Urk.
10 /9 7 -9 8).
E. 3 1.
Dezember
2021
gültig
gewesenen
Rechts vorschriften
anwendbar,
die
nachfolgend
auch
in
dieser
Fassung
zitiert
werden.
E. 3.1 mit
Hinweis;
vgl.
BGE
138
V
457
E.
3.1).
Von
einer
Arbeitsgelegenheit
kann
nicht
mehr
gesprochen
werden,
wenn
die
zumutbare
Tätigkeit
nur
noch
in
so
eingeschränkter
Form
möglich
ist,
dass
sie
der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
praktisch
nicht
kennt
oder
sie
nur
unter
nicht
realistischem
Entgegenkommen
eines
durchschnittlichen
Arbeitgebers
möglich
wäre
und
das
Finden
einer
entsprechenden
Stelle
daher
von
vornherein
als
ausgeschlossen
erscheint
(vgl.
statt
vi eler:
Urteile
des
Bundes gericht s
8C_434/2017
vom
3.
Januar
2018
E.
7.2.1
und
9C_253/2017
vom
6.
Juli
2017
E.
E. 3.2 .2
Dr.
H.___
führte
in
seinem
Gutachten
betreffend
die
orthopädische
Exploration
vom
5.
März
2024
(Urk.
10/ 246 /1-94
S.
69-82)
aus,
dass
auf
radiologischer
Ebene
am
distalen
rechten
Unterschenkel
eine
Pseudarthrose
nach
Osteotomie
und
eine
leichtgradige
Degeneration
des
oberen
Sprunggelenkes
sowie
szintigraphisch
feh lende
Aktivierungszeichen
nach
Arthrodesen
festgehalten
worden
seien.
Die
geklag ten
Beschwerden
würden
sich
angesichts
der
klinischen,
radiologischen
und
nuklearmedizinischen
Befunde
auf
rein
orthopädischer
Ebene
nicht
vollstän dig
begründen
lassen.
Es
lägen
allerdings
klare
Zeichen
der
längerdauernden
Schonung
der
rechten
unteren
Extremität
vor
(S.
76).
In
der
angestammten
Tätigkeit
bestehe
aufgrund
der
aktuellen
Untersuchung
eine
100%ige
Arbeits un fähigkeit,
wobei
sich
folgender
zeitliche r
Verlauf
zeige :
ab
dem
Fusseingriff
vom
3 1.
Januar
2018:
100
%
Arbeitsunfähigkeit;
ab
2 7.
Oktober
2020:
50
%
Arbeitsfähigkeit
ohne
Leistungsminderung;
ab
dem
letzten
Eingriff
vom
9.
Dezember
2022
mit
Ausbildung
einer
Pseudarthrose:
100
%
Arbeitsun fähigkeit.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
mit
körperlich
sehr
leichten,
überwie gend
sitzenden
Tätigkeiten
mit
Wechselbelastung
bestehe
eine
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
bei
ganztägigem
Pensum
mit
um
40
%
reduzierter
Leistungsfähigkeit
aufgrund
eines
vermehrten
Pausenbedarfes.
Das
Pensum
sollte
sinnvollerweise
auf
etwa
zweimal
drei
Stunden
täglich
aufgeteilt
werden.
Das
längere
Stehen/Gehen,
Überwinden
von
Treppen,
Gehen
auf
unebenem
Grund
sowie
kniende / kauernde
Positionen
seien
zu
vermeiden.
Der
Beschwerdeführer
sollte
zudem
die
Möglichkeit
haben,
die
rechte
untere
Extremität
immer
wieder
hochzulagern.
Retrospektiv
würde
folgende
Arbeitsunfähigkeit
bestehen:
ab
3 1.
Januar
2018:
100
%
Arbeitsunfähigkeit;
ab
2 7.
Oktober
2020:
75
%
Arbeits fähigkeit;
ab
9.
Dezember
2022:
100
%
Arbeitsunfähigkeit;
ab
Juni
2023
(sechs
Monate
nach
Eingriff):
60
%
Arbeitsfähigkeit
mit
um
40
%
reduzierter
Leistungs fähigkeit
(S.
79
ff.).
D er
Sachverständige
hielt
weiter
fest,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwer deführers
aus
Sicht
des
Bewegungsapparates
wesentlich
verändert
und
sich
nach
dem
erneuten
operativen
Eingriff
am
rechten
Fuss
eine
Pseudarthrose
entwickelt
habe.
Aufgrund
dieser
seien
gewisse
belastungsabhängige
Beschwer den
nachvollziehbar
(S.
81). 3. 2. 3
Dr.
J.___
führte
in
seinem
Teilgutachten
betreffend
die
neurologische
Untersuchung
vom
5.
März
2024
(Urk.
10/246 /1-94
S.
83-94)
aus,
dass
bezüglich
der
Belastung
des
rechten
Fusses
motorisch
ausgeprägte
Einschränkungen
bestün den.
Paresen
würden
sich
indes
nicht
manifestieren
lassen.
In
der
Einzel kraftprüfung
liege
im
Bereich
des
rechten
Fusses
eine
intermittierende
Schmerz überlagerung
vor.
Es
werde
eine
qualitativ
unterschiedliche
Sensibilitätsstörung
angegeben,
wobei
in
der
aktuellen
Untersuchung
eine
konsequente
Allodynie
nicht
gesehen
werden
könne.
In
trophischer
Hinsicht
fänden
sich
eine
leichte
Schwellung
sowie
diskrete
Veränderungen
der
Hautpigmentierung.
Aus
neurolo gischer
Perspektive
sei
von
einem
chronischen
Schmerzsyndrom
des
rechten
Fus ses
mit
nozizeptiven,
neuropathischen
sowie
funktionellen
Anteilen
auszugehen.
Hier
seien
höhergradige
Verletzungen
der
peripheren
Nerven
eher
nicht
anzu nehmen,
zumal
peripher-neurogene
Ausfälle
nicht
vorlägen,
sondern
vielmehr
Verletzungen
kleiner
Endäste,
differentialdiagnostisch
auch
im
Rahmen
der
ope rativen
Eingriffe.
Die
Hypothese
eines
CRPS
werde
nicht
geteilt,
da
insbesondere
die
typischen
objektivierbaren
Zeichen
in
trophischer
Hinsicht
aktuell
fehlen
wür den
und
auch
anamnestisch
im
Längsschnitt
der
Symptomatik
eher
zu
verneinen
als
zu
bejahen
seien.
Andererseits
liege
aufgrund
der
zahlreichen
Eingriff e
eine
ausreichende
Begründung
für
ein
chronifiziertes
Schmerzsyndrom
vor
(S.
87
f.).
Unter
dem
Titel
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
hielt
der
Experte
fest,
dass
qualitative
Einschränkungen
dahingehend
bestünden,
dass
statische
Arbei ten,
schwere
körperliche
Tätigkeiten
und
Verrichtungen,
welche
höhere
Anforde rungen
an
die
Mobilität
stellen
würden,
zu
vermeiden
seien.
Im
Weiteren
liege
ein
vermehrter
Pausenbedarf
vor.
Die
angestammte
Tätigkeit
im
Aussendienst
sei
aufgrund
der
eingeschränkte n
Mobilität
seit
den
erneuten
operativen
Eingriffen
nicht
mehr
zumutbar.
In
einer
überwiegend
sitzenden,
leichten
körperlichen
Tätig keit
sei
eine
Präsenz
von
acht
Stunden
pro
Tag
möglich,
wobei
bei
vermehrtem
Pausenbedarf
eine
Einschränkung
von
E. 3.2.1 mit
weite ren
Hinweisen).
Abgesehen
davon
kann
aufgrund
der
Durchführung
von
Infiltra tionen,
der
subjektiven
Schmerzangaben
des
Beschwerdeführers
und
der
von
ihm
zitierten
Schmerzstudien
(vgl.
Urk.
14
S.
5
f.
Ziff.
6
f.)
nicht
unbesehen
auf
eine
Arbeitsunfähigkeit
geschlossen
werden.
Was
schliesslich
den
Bericht
des
Stadtspitals
C.___
vom
2 9.
September
2025
(Urk.
20)
angeht,
welcher
ebenfalls
erst
nach
Erlass
der
in
Frage
stehenden
Ver fügung
datiert,
so
kann
gestützt
darauf
nicht
auf
das
Vorliegen
eines
CRPS
geschlos sen
werden
(vgl.
Urk.
19).
Die
Berichterstattung
erfolgte
im
Fachbereich
Pneumologie/Schlafmedizin
und
betrifft
das
beim
Beschwerdeführer
im
September
2025
erstmals
diagnostizierte
Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom. 4.3.4
Mit
der
Beschwerdegegnerin
ist
damit
gestützt
auf
die
Einschätzung
der
Z.___ Gutachter
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
zwar
in
seiner
ange stammten
Tätigkeit
nicht
mehr,
in
einer
Tätigkeit
mit
aus
orthopädischer
sowie
neurologischer
Sicht
passendem
Anforderungsprofil
ab
Juli
2023
(Operation
vom
9.
Dezember
2022
plus
sechs
Monate)
zu
60
%
arbeitsfähig
ist.
Für
die
Zeit
davor
ist
in
einer
angepassten
Tätigkeit
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
ab
Oktober
2020
respektive
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
ab
Dezember
2022
auszu gehen
(vgl.
Urk.
2
S.
5,
vgl.
auch
Urk.
10/250
S.
4
f.).
5. 5.1
Der
Beschwerdeführer
machte
geltend,
seine
Restarbeitsfähigkeit
sei
nicht
ver wertbar,
da
er
aufgrund
des
beschränkten
Leistungsprofils
keinen
Arbeitgeber
finde,
der
ihn
einstellen
würde
(Urk.
1
S.
E. 8 Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kom menden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG).
E. 9 Dezember
2022
sei
die
Rente
per
April
2023
für
sechs
Monate
auf
eine
ganze
Rente
(Invaliditätsgrad
100
%)
zu
erhöhen .
Per
1.
Oktober
2023
sei
wiederum
von
einer
60%igen
Arbeits fähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
auszugehen,
weshalb
sich
der
Rentenan spruch
auf
52
%
einer
ganzen
Invalidenrente
reduzier e .
Aufgrund
einer
Verordnungs anpassung
reduziere
sich
das
Invalideneinkommen
per
1.
Januar
2024
um
E. 10 %,
womit
ein
Invaliditätsgrad
von
57
%
respektive
ein
Anspruch
auf
57
%
einer
ganzen
Invalidenrente
bestehe
(S.
6).
E. 11 ff.).
Im
Weiteren
sei
die
Schlussfolgerung
des
neurologischen
Experten
der
Z.___,
wonach
kein
komplexes
regionales
Schmerzsyn drom
(CRPS)
vorliege,
nicht
nachvollziehbar
und
stehe
im
Widerspruch
zur
Ein schätzung
des
Behandlers
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
FMH
für
Anästhe siologie
(S.
6
ff.
Ziff.
19
ff.).
Der
Gesundheitszustand
des
Beschwerde führers
habe
sich
sodann
gemäss
dem
Gutachten
und
der
Einschätzung
des
B.___
verschlechtert.
Dabei
hätten
die
Experten
nicht
dargelegt,
weshalb
die
Arbeitsfähigkeit
höher
ausfalle
als
bei
der
Rentenzu sprache.
Es
sei
nicht
nachvollziehbar,
wie
eine
höhere
Arbeitsfähigkeit
vorliegen
könne,
wenn
sich
die
gesundheitliche
Situation
verschlechtert
habe.
Ebenso
wenig
überzeuge
die
Begründung
der
Beschwerdegegnerin,
die
Situation
habe
sich
aufgrund
der
Abnahme
der
Operationen
stabilisiert .
Eine
Stab ilisierung
habe
nicht
stattgefunden
und
führe
ohnehin
nicht
ohne
Weiteres
zu
einer
Verbes serung
oder
Anpassung
des
Beschwerdeführers
an
die
Situation,
zumal
er
nicht
einfach
wegen
der
Operationen,
sondern
aufgrund
de r
Schmerzen
arbeitsunfähig
gewesen
sei .
V or
diesem
Hintergrund
liege
kein
zulässiger
Revisionsgrund
vor,
weshalb
ihm
weiterhin
eine
ganze
Rente
zuzusprechen
sei
(S.
E. 16 ff.
Ziff.
39
ff.).
Der
Beschwer deführer
beanstandete
schliesslich
das
von
der
Beschwerdegegnerin
festgelegte
Validen -
und
Invalideneinkommen
und
verlangte
einen
Tabellen lohnabzug
von
25
%
(S.
22
ff.
Ziff.
56
ff.).
E. 20 ff.,
S.
87
f.) .
Sie
kommen tierten
insbesondere
abweichende
Einschätzungen
anderer
Arztpersonen
und
würdigten
diese
in
einleuchtender
Weise
(S.
78,
S.
88).
Schliesslich
leuchten
die
Expertisen
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusam men hänge
und
in
der
Beur teilung
der
medizinischen
Situation
ein
und
die
Schlussfolgerungen
im
Gutachten
sind
begründet. 4.3.2
In
diesem
Sinne
ging
Dr.
H.___
aus
orthopädischer
Sicht
in
einer
angepassten
Tätigkeit
unter
Hinweis
auf
chronische
Fussbeschwerden
rechts
mit
Pseudarthrose
am
distalen
Unterschenkel
und
leichtgradiger
Degeneration
des
oberen
Sprung gelenks
nachvollziehbar
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
aus
(Urk.
10/246/1 94
S.
78
ff.).
Daran
vermag
der
Einwand
des
Beschwerdeführers,
aufgrund
der
im
orthopä dischen
Teilgutachten
angegebenen
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
und
einem
zumut baren
Arbeitspensum
von
zweimal
drei
Stunden
pro
Tag
sei
von
einer
Arbeits fähigkeit
von
45
%
auszugehen
(Urk.
1
S.
4
f.
Ziff.
13
ff.),
nichts
zu
ändern.
Die
vom
Beschwerdeführer
angestellten
mathematischen
Überlegungen
erscheinen
nicht
als
sachgerecht .
Wesentlich
ist
vielmehr,
dass
dem
Beschwerdeführer
eine
angepasste
Tätigkeit
mit
einem
Pensum
von
zweimal
drei
Stunden
pro
Tag
zumut bar
ist,
womit
nicht
nur
der
aufgrund
der
Fussbeschwerden
verminderten
Präsenzzeit
in
einer
entsprechenden
Tätigkeit
Rechnung
getragen
wird,
sondern
auch
eine
über
die
in
zeitlicher
Hinsicht
hinausgehende
zusätzliche
qualitative
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
berücksichtigt
wird. 4.3.3
Dr.
J.___
beschrieb
aus
neurologischer
Sicht
in
schlüssiger
Weise
ein
chronisches,
gemischt
nozizeptives
und
neuropathisches
Schmerzsyndrom
des
rechten
Fusses,
wobei
er
in
einer
angepassten
Tätigkeit
unter
Hinweis
auf
die
eingeschränkte
Gehfähigkeit
und
das
chronische
Schmerzsyndrom
aufgrund
eines
erhöhten
Pausenbedarfs
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
8 0
%
ausging
(Urk.
10/246/1-94
S.
88
ff.).
Was
den
Einwand
des
Beschwerdeführers
betrifft,
der
neurologische
Gutachter
habe
das
Vorliegen
eines
CRPS
fälschlicherweise
verneint
(Urk.
1
S.
6
ff.
Ziff.
18
ff.,
Urk.
14
S.
2
f.
Ziff.
2),
ist
Folgendes
zu
bemerken:
Rechtsprechungsgemäss
kommt
es
im
Rahmen
der
Invaliditätsbemessung
grundsätzlich
nicht
auf
die
Diag nose,
sondern
einzig
darauf
an,
welche
Auswirkungen
eine
Erkrankung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
hat.
Massgebend
ist
der
psychopathologische
Befund
und
der
Schweregrad
der
Symptomatik
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_361/2016
vom
E. 22 August
2016
E.
4.2.1).
Gestützt
auf
die
Diagnose
eines
CRPS
könnte
damit
nicht
unbesehen
auf
eine
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
geschlossen
werden.
Davon
abgesehen
begründete
der
neurologische
Gutachter
nachvollziehbar,
weshalb
nicht
von
einem
CRPS
auszugehen
sei
und
nahm
Bezug
auf
die
entspre chend
abweichende
Einschätzung
des
Behandlers
Dr.
D.___
(Urk.
10/246/1 94
S.
87
f.).
Dass
die
fehlenden
trophischen
Zeichen
zur
Verneinung
der
Diagnose
führten,
ist
durchaus
nachvollziehbar.
Daran
vermag
auch
der
–
nach
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
verfasste
–
Bericht
von
Dr.
D.___
vom
2 7.
Februar
2025
(Urk.
3)
nichts
zu
ändern.
Wenn
er
die
Zeichen
neu
als
erfüllt
ansieht,
wäre
dies
allenfalls
revisionsweise
zu
berücksichtigen,
am
2 4.
November
2023
(Urk.
10/242/1)
hatte
er
diese
noch
verneint.
Auch
wurde
keine
höhergradige
Arbeitsun fähigkeit
proklamiert.
In
diesem
Zusammenhang
ist
sodann
zu
berück sichtigen,
dass
ein
Gutachten
nicht
stets
in
Frage
zu
stellen
ist,
bloss
weil
es
zu
anderen
Einschätzungen
als
die
behandelnden
Ärzte
gelangt;
vorbehalten
bleiben
Fälle,
in
welchen
sich
eine
klärende
Ergänzung
oder
direkt
eine
abweichende
Beur teilung
aufdrängt,
weil
die
behandelnden
Ärzte
wichtige,
nicht
rein
subjek tiver
ärztlicher
Interpretation
entspringende
Aspekte
benennen.
Diesbezüglich
ist
auf
die
unterschiedliche
Natur
von
Behandlungs-
und
Begutachtungsauftrag
zu
verweisen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_549/2019
vom
2 6.
November
2019
E.
3.2) .
Der
Beschwerdeführer
machte
weiter
geltend,
der
Experte
habe
ein
CRPS
nicht
anerkennen
wollen,
weil
diese
Diagnose
eben
genau
die
unerträglichen
Schmerzen
erkläre,
welche
der
Gutachter
nicht
habe
gelten
lassen
wollen
(Urk.
1
S.
8
f.
Ziff.
22).
Der
Sachverständige
stellte
den
Umstand,
dass
der
Beschwer deführer
unter
Schmerzen
leidet,
nicht
in
Abrede
und
stellte
dementsprechend
die
Diagnose
eines
chronischen
nozizeptive n
und
neuropathische n
Schmerzsyn drom s .
Die
in
höchster
Intensität
vom
Beschwerdeführer
geklagten
Schmerzen
stellte
er
unter
Hinweis
auf
das
vo m
Beschwerdeführer
im
Rahmen
der
Explora tion
gezeigten
Verhalten
in
Frage
(Urk.
10/246/1 - 94
S.
88,
S.
85
f.).
Was
den
Hinweis
des
Beschwerdeführers
angeht,
der
Gutachter
habe
ihm
nicht
zugehört,
sei
an
den
Fotos
seine s
Fusses
nicht
interessiert
gewesen
und
habe
keine
nähere
Untersuchung
des
rechten
Fusses
durchgeführt
respektive
nur
den
Umfang
des
Unterschenkels
gemessen
(Urk.
1
S.
10
Ziff.
27,
S.
13
f.
Ziff.
32
ff.),
ist
Folgen des
festzuhalten:
Im
neurologischen
Teilgutachten
finden
sich
eingehende
Aus führungen
betreffend
die
spontanen
Angaben
des
Beschwerdeführers
zum
Krank heitsgeschehen
sowie
zu r
vertiefenden
Befragung
des
Beschwerdeführers
zu
den
neurologischen
Themen
(Urk.
10/246 /1-94
S.
83
ff.).
Im
Übrigen
substanziierte
der
Beschwerdeführer
nicht
näher,
inwiefern
ihm
der
Sachverständige
nicht
zuge hört
habe
respektive
inwiefern
das
neurologische
Teilgutachten
nicht
vollständig
sein
soll.
Der
Experte
nahm
sodann
ausdrücklich
Bezug
auf
die
genannten
Fotos
(S.
87).
Aus
den
gutachterlichen
Ausführungen
unter
dem
Titel
neurologische
Untersuchungsbefunde
ist
ferner
ersichtlich,
dass
sich
die
Exploration
des
rechten
Fusses
keineswegs
nur
auf
das
Messen
des
Umfangs
des
Unterschenkels
beschränk te,
sondern
Untersuchungen
im
Bereich
des
motorischen
Systems,
der
Kraft,
der
Trophik
und
des
Tonus,
der
Reflexe,
des
sensiblen
Systems,
der
Koor dination
sowie
der
vegetativen
Funktion
umfasste
(S.
86) .
Bei
den
Schilderungen
des
Beschwerdeführers
über
seine n
Alltag
(Urk.
1
S.
10
f.
Ziff.
28
f.,
vgl.
Urk.
10/256)
handelt
es
sich
um
rein
subjektive
Beschwer deangaben .
Solche
genügen
allein
nicht
für
die
Begründung
einer
(teilweisen)
Arbeitsunfähigkeit,
sondern
die
Schmerzangaben
müssen
durch
damit
korrelie rende,
fachärztlich
schlüssig
feststellbare
Befunde
hinreichend
erklärbar
sein
(BGE
143
V
124
E.
2.2.2).
Was
die
vom
Beschwerdeführer
geklagten
Konzentrationsschwierigkeiten
und
Vergesslichkeit
angeht
(Urk.
1
S.
12
Ziff.
30),
wurde n
von
keinem
Gutachter
wäh rend
der
Exploration
auftretende
wesentliche
Gedächtnis-,
Aufmerksamkeits-
oder
Konzentrationsstörungen
beschrieben
(Urk.
10/246/1-94
S.
63,
S.
85).
Im
Zusammenhang
mit
den
Berichten
von
Dr.
D.___
betreffend
die
Interven tionen
vom
1 1.
März,
2.
April
2025
und
3 0.
Juni
2025
(Urk.
15/1-3)
ist
zu
berück sichtigen,
dass
diese
erst
nach
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
verfasst
wur den
und
somit
im
vorliegenden
Beschwerdeverfahren
nicht
relevant
sind
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_279/2015
vom
2 7.
August
2015
E.
E. 26 f.
Ziff.
67
ff.). 5.2
Das
trotz
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zumutbarerweise
erzielbare
Ein kommen
ist
bezogen
auf
einen
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
zu
ermitteln
(Art.
16
ATSG;
BGE
138
V
457
E.
E. 34 des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
[GSVGer]
in
Verbindung
mit
Art.
61
lit.
g
ATSG).
Es
ist
dem
Beschwerdeführer
unter
Berücksichtigung
dieser
Grundsätze
eine
Partei ent schädigung
von
Fr.
3 ’ 8 00.--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
zuzu sprechen.
Das
Gericht
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
angefochtene
Verfügung
vom
4.
Februar
2025
der
Sozialversicherungsanstalt,
IV-Stelle,
aufgehoben
und
festgestellt,
dass
d er
Beschwerdeführer
vom
1.
Juli
2022
bis
3 1.
März
2023
Anspruch
auf
55
%
einer
ganzen
Rente,
vom
1.
April
2023
bis
3 0.
September
2023
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente,
vom
1.
Oktober
2023
bis
3 1.
Dezember
2023
Anspruch
auf
55
%
einer
ganzen
Rente
und
ab
1.
Januar
2024
Anspruch
auf
60
%
einer
ganzen
Rente
hat.
2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
3’800 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Susanne
Friedauer - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais<
Dispositiv
- 1.1 Der 1973 geborene X.___ , diplomierter kaufmännischer Ange stell ter und seit September 2008 als Vorsorgeberater im Aussendienst bei der Y.___ tätig gewesen ( Urk. 10/4 9 /9 ), meldete sich am
- August 2016 unter Hinweis auf einen Unfall im Dezember 2015 (Fussdistorsion) und ein Geburtsge brechen (Klumpfuss) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/6 und Urk. 10/7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 3
- Oktober 2018 ( Urk. 10/97-98) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab März 2017 zu. Diese Rente bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1
- August 2019 ( Urk. 10/129). Im Rahmen eines im Januar 2020 von Amtes wegen eing e leiteten Revisionsver fahren s hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Mai 2022 ( Urk. 10/197 ) bei einem Invaliditätsgrad von 31 % die bisher ausgerichtete ganze Rente per Ende Juni 2022 auf. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde ( Urk. 10/206 /3-33 ) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2
- November 2022 ( Urk. 10/208; Prozess Nr. IV.2022.00363) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu wei teren medizinischen Abklärungen zurückwies. 1.2 Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Abklärungen vor und holte unter ande rem bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie; Expertise vom 1
- Juni 2024 [ Urk. 10/246/1-94]) ein. Mit Vorbescheid vom 2
- Oktober 2024 ( Urk. 10/252) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente per Juli 2022 auf eine Rente von 52 % einer ganzen Invalidenrente , eine ganze Rente von April bis September 202 3, eine Rente von 52 % ab Oktober 2023 und eine Rente von 57 % ab Januar 2024 in Aussicht, wogegen der Versicherte am 2
- November 2023 Einwand ( Urk. 10/257) erhob. Am
- Dezember 2024 ( Urk. 10/262) wurde seitens der A.___ das Gesuch um Kostengutsprache für einen Rollstuhl für den Versicherten gestellt, worauf die IV-Stelle letzteren mit Mitteilung vom 1
- Dezember 2024 ( Urk. 10/268) über die entsprechende Kostenübernahme informierte. Mit Verfügung vom
- Februar 2025 ( Urk. 2) wurde die bisherige ganze Rente per Juli 2022 auf eine Rente von 52 % einer ganzen Invalidenrente herabgesetzt und für die Zeit von April bis September 2023 eine ganze Rente, ab Oktober 2023 eine solche von 52 % einer ganzen Invalidenrente und ab Januar 2024 eine solche von 57 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen.
- Dagegen erhob der Versicherte am
- März 2025 Beschwerde ( Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom
- Februar 2025 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente zu gewähren (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
- Mai 2025 ( Urk. 8) unter Hinweis auf die Stellungnahme des B.___ vom
- Mai 2025 ( Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1
- August 2025 ( Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest , worauf die Beschwerdegegnerin am 2
- September 2025 die Duplik erstattete ( Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 2
- September 2025 ( Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde. Am
- Oktober 2025 ( Urk. 19) reichte der Beschwerde führer den Bericht des Stadtspitals C.___ vom 2
- September 2025 ( Urk. 20) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am
- Oktober 2025 ( Urk. 21) zur Kenntnis nahme zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am
- Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem
- Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum
- Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem
- Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
- Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem
- Januar 202
- Da der Zeitpunkt einer allfälligen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a IVV im konkreten Fall bereits vor dem
- Januar 2022 liegt, sind die bis 3
- Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Einführung des linearen Rentensystems per
- Januar 2022 entstanden ist und die bei Inkraft treten dieser Änderung das
- Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad um mehr als 5 Prozentpunkte ändert (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1
- Juni 2020 [ Weiterentwicklung der IV ] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in der seit
- Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom
- April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom
- Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom
- März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom
- Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom
- April 2025 E. 4.3.1 ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) damit, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeit punkt der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 3
- Oktober 2018 aufgrund von wiederholten operativen Eingriffen, Nachbehandlungen und Rehabilita tionen anhaltend instabil gewesen sei. Obwohl zwischen den einzelnen Operationen in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit best a nden habe, sei diese aufgrund der Häufigkeit der E i ngriff e und des damit einhergehenden instabilen Gesundheitszustands nicht verwertbar gewesen. Zwischenzeitlich habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert, wobei der letzte operative Eingriff am
- Dezember 2022 erfolgt sei und keine weiteren Eingriff e geplant seien. Vor diesem Hintergrund seien die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit aktuell anders zu bewerten . Das Fehlen einer wirtschaftlich verwert baren Restarbeitsfähigkeit sei momentan nicht mehr überwiegend wahrschein lich. Aufgrund der Abnahme der Anzahl an Operationen in absehbarer Zukunft, der langjährigen Berufserfahrung und de s Fachwissen s des Beschwerdeführers sei von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt auszuge hen. Insgesamt sei damit im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 3
- Oktober 2018 eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewie sen und somit ein Revisionsgrund gegeben. Entsprechend sei der weitere Renten anspruch umfassend zu prüfen (S. 5). Gemäss Gutachten vom 1
- Juni 2024 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer körperlich sehr leichten, überwiegend sit zenden Tätigkeit unter Wechselbelastung liege eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vor. Lediglich für die Zeit ab dem letzten Eingriff vom
- Dezember 2022 habe eine vorübergehende vollständige Erwerbsunfähigkeit für maximal sechs Monate bestanden. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere per Juli 2022 ein Invaliditätsgrad von 52 % , weshalb die Rente auf 52 % einer ganzen Invaliden rente herabzusetzen sei . Aufgrund der Operation vom
- Dezember 2022 sei die Rente per April 2023 für sechs Monate auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 % ) zu erhöhen . Per
- Oktober 2023 sei wiederum von einer 60%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, weshalb sich der Rentenan spruch auf 52 % einer ganzen Invalidenrente reduzier e . Aufgrund einer Verordnungs anpassung reduziere sich das Invalideneinkommen per
- Januar 2024 um 10 % , womit ein Invaliditätsgrad von 57 % respektive ein Anspruch auf 57 % einer ganzen Invalidenrente bestehe (S. 6). 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), die von der Beschwer degegnerin festgelegte Arbeitsfähigkeit von 60 % sei falsch, da im Gut achten zumindest implizit von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 45 % ausge gangen werde (S. 4 ff. Ziff. 11 ff.). Im Weiteren sei die Schlussfolgerung des neurologischen Experten der Z.___ , wonach kein komplexes regionales Schmerzsyn drom (CRPS) vorliege, nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zur Ein schätzung des Behandlers Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Anästhe siologie (S. 6 ff. Ziff. 19 ff.). Der Gesundheitszustand des Beschwerde führers habe sich sodann gemäss dem Gutachten und der Einschätzung des B.___ verschlechtert. Dabei hätten die Experten nicht dargelegt, weshalb die Arbeitsfähigkeit höher ausfalle als bei der Rentenzu sprache. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine höhere Arbeitsfähigkeit vorliegen könne, wenn sich die gesundheitliche Situation verschlechtert habe. Ebenso wenig überzeuge die Begründung der Beschwerdegegnerin , die Situation habe sich aufgrund der Abnahme der Operationen stabilisiert . Eine Stab ilisierung habe nicht stattgefunden und führe ohnehin nicht ohne Weiteres zu einer Verbes serung oder Anpassung des Beschwerdeführers an die Situation , zumal er nicht einfach wegen der Operationen, sondern aufgrund de r Schmerzen arbeitsunfähig gewesen sei . V or diesem Hintergrund liege kein zulässiger Revisionsgrund vor, weshalb ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 16 ff. Ziff. 39 ff.). Der Beschwer deführer beanstandete schliesslich das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Validen - und Invalideneinkommen und verlangte einen Tabellen lohnabzug von 25 % (S. 22 ff. Ziff. 56 ff.). 2.3 Betreffend den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereich ten Bericht von Dr. D.___ vom 2
- Februar 2025 verwies die Beschwerde gegnerin in der Beschwerdeantwort ( Urk. 8) auf die Stellungnahme des B.___ vom
- Mai 2025 ( Urk. 9). Danach habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Begutachtung vom
- März 2024 nicht wesentlich verändert. 2.4 In seiner Replik ( Urk. 14) führte der Beschwerdeführer aus, der B.___ habe sich mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 2
- Februar 2025 nicht in medizinischer Sicht auseinandergesetzt und nicht medizinisch dargelegt, weshalb beim Beschwer deführer kein CRPS vorliege n soll (S. 2 f. Ziff. 2 f.). Im Übrigen leide der Beschwerdeführer trotz Einnahme von opio i dhaltigen Medikamenten unter erheb lichen Schmerzen und Nebenwirkungen des konstant hohen Opioidge brauchs (S. 4 ff. Ziff. 5 ff.). 2.5 Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Duplik ( Urk. 17) , dass die im Beschwer deverfahren eingereichten Bericht e nach Verfügungserlass ergangen sei en . Die darin erwähnten Interventionen seien ebenfalls erst nach diesem Zeit punkt vorgenommen worden . Den Berichten seien zudem weder Angaben zur Arbeitsfähigkeit noch zu Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit zu entnehmen. 2.6 Strittig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesund heitszustands ausgewiesen ist. Vergleichszeitpunkt im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die rechtskräftige Verfügung vom
- Oktober 2018 ( Urk. 10/97 98) .
- 3. 1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache vom
- Oktober 2018 ( Urk. 10/97-98) i n medizinischer Hinsicht auf die B.___ - Beurteilung vom
- Februar und
- Juni 2018 (Urk. 10 /8 5 /5-8), wonach folgende Diagnosen vor lagen (Urk. 10 / 8 5 /5): - Zustand nach korrigierender, derotierender und lateral zuklappender Revi sions-Arthrodese des Chopart-Gelenks - plus - kompletter OSME des Rückfus ses sowie anschliessender lateralisierender, derotierender Calcaneus-Osteotomie rechts am
- Januar 2018 bei - Pseudarthrose des Chopart-Gelenkes rechts mit Derotationsfehlstellung in Supination bei - Zustand nach Revisionseingriff mit Arthrodese calcaneocuboidal und talonavi cular rechts infolge Malunion des Rückfusses rechts bei - Zustand nach subtalarer Arthrodese und Korrektureingriffen am Rück fuss rechts wegen progredientem Schmerz bei kongenitalem Klumpfuss rechts Der B.___ führte am
- Februar 2018 aus, dass anhand der vorliegenden Arzt be richte ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Nach der erst vor 15 Tagen durchgeführten Operation sei der Gesundheitszustand momentan noch instabil. Die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Vorsorgeberater im Aussendienst attes tierte Arbeitsunfähigkeit (50 % vom
- März bis
- April 2016, 100 % seit
- April 2016) sei nachvollziehbar, da diese Tätigkeit neben häufigem Sitzen doch auch sehr oft mit Stehen und Gehen sowie Autofahren verbunden sei. Ob und wann dafür wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreicht werde, sei derzeit aus medizinischer Sicht noch nicht absehbar. Eine behinderungsange passte Tätig keit, das heiss e ausschliesslich sitzend, sei ohne wesentliche Ein schränkung mög lich, abgesehen jeweils von einem Zeitraum von maximal acht Wochen nach den erfolgten operativen Eingriffen (Urk. 10 / 8 5 /5-6 ). Am
- Juni 2018 hielt der B.___ nach Einholung eines Verlaufsberichts des Operateurs PD Dr. F.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , fest, dass der Gesundheitszustand nach wie vor instabil sei. Es seien das geplante CT und die allfällige weitere Operation abzuwarten. Aufgrund der vorliegenden Unter lagen liege jedoch keine Erwerbsunfähigkeit vor. Eine angepasste Tätigkeit sollte dem Beschwerdeführer in einem Teilzeitpensum noch zumutbar sein (Urk. 10 / 8 5 /8 ). Die Beschwerdegegnerin kam nach Einholung des Berichts von PD Dr. F.___ betreffend die Operation vom
- Juli 2018 (Urk. 10 / 7 4 /3-4 ) zum Schluss, dass aufgrund des gesamten Verlaufs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit seit Ablauf des Wartejahrs (März 2017) ausgegan gen werden könne. Auch wenn zwischen den Operationen eine 100%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit vorgelegen habe, sei diese aufgrund der durch geführten Operationen nicht verwertbar gewesen (Urk. 10 /8 5 /9). Dies führte zur Zusprechung einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem
- März 2017 (Verfügung vom
- Oktober 2018, Urk. 10 /9 7 -9 8 ). 3.2 3.2.1 Die Gutachter Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 1
- Juni 2024 ( Urk. 10/246/1-17) folgende Diagnosen (S. 12 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Fussbeschwerden rechts - kongenitaler Klumpfuss - anamnestisch Status nach wiederholtem Eingriff im Säuglingsalter - Sta t us nach Distorsionstrauma am
- Dezember 2015 mit Aktivierung einer subtalaren Arthrose - Status nach Triple-Arthrodese am
- April 2018 - Status nach Schraubenentfernung, ausgedehnter Release der Plantara poneurose nach Steindler, dreidimensionaler Doppelosteotomie des vor deren Tarsus nach Japas, Verlängerung der Flexor hallucis l ongus-Sehne und Tran f er des lateral entnommenen Knochenkeiles in die mediale Osteoto mie am 1
- März 2017 - Status nach Pseudarthrose des Chopart-Gelenks, vollständiger Entfer nung des Osteosynthesematerials am Rückfuss und lateralisierender, derotierender Calcaneus-Osteotomie am 3
- Januar 2018 - Status nach derotierender und lateral zuklappender Revisionsarthrodese des Chopart-Gelenkes, vollständiger Entfernung des Osteosynthesema terials am Rückfuss und lateralisierender, derotierender Calcaneus-Osteotomie am 3
- Januar 2018 - Status nach partieller Entfernung des Osteosynthesematerials an Ferse und lateralem Rückfuss sowie korrigierender MTP I-Arthrose am
- Juli 2018 bei fixierter Plantarflexionskontraktur im Bereich des MTP I - Status nach Dom-Osteotomie und Entfernung des Osteosynthesema terials am MTP I am
- Dezember 2022 - bildgebend Pseudarthrose am distalen Unterschenkel , leichtgradige Degene ration des oberen Sprunggelenks und fehlende Aktivierungs zeichen nach Arthrodesen (Skelettszintigraphie und CT vom 3
- Mai/
- Juni 2023) - neurologisch: chronisches gemischt nozizeptives und neuropathisches Schmerzsyndrom - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiver Reaktion bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F43.2, R52) - metabolisches Syndrom - Adipositas, WHO Grad I (BMI 33,8 kg/m 2 ) - a rterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt - Hypercholesterinämie - Hyperurikämie - chronische Beschwerden im dorsalen Beckenbereich rechts - bildgebend unauffällige Befunde an der Wirbelsäule (Skelettszinti graphie vom 3
- Mai 2023) - chronischer Nikotinabusus - latente hypothyreotische Stoffwechsellage - Allergien/Unverträglichkeiten auf Kontrastmittel und Bremen - anamnestisch Status nach Epilepsie in der Kindheit unklarer Ätiologie, seit Jahren anfallsfrei ohne Medikamente Die Experten führten aus, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aus Sicht des Bewegungsapparates angesichts der vorliegenden Befunde nicht vollständig begründen lassen würden. Es fänden sich jedoch klare Zeichen der längerdauernden Schonung der rechten unteren Extremität. Gleich ermassen seien d ie im Alltag geltend gemachten Einschränkungenbezüglich ihres Ausmasses nicht vollumfänglich nachvollziehbar (S. 11). Aus Sicht des Bewegungsapparates würden sich chronische Fussbeschwerden rechts bei kongenitalem Klumpfuss und Status nach wiederholten operativen Eingriffen zeigen , letztmals am
- Dezember 2022 mit Entwicklung einer anschlies senden Pseudarthose am distalen Unterschenkel. Des Weiteren bestünden Beschwerden im dorsalen Beckenbereich rechts bei bildgebend unauffälligen Befunden an der Wirbelsäule gemäss Skelettszintigraphie vom 3
- Mai 202
- Aus neurologischer Sicht bestehe ein chronisches gemischt-nozizeptives und neuro pathisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses und anamnestisch ein Zustand nach Epilepsie in der Kindheit mit jahrelanger Anfallsfreiheit ohne Medikamente. Motorisch bestünden Einschränkungen hinsichtlich der Gehfähigkeit und in sen sibler Hinsicht liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor. Aus psychiatrischer Sicht finde sich eine Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiver Reaktion bei chronischen Schmerzen. Hinweise auf eine andere psychiatrische Erkrankung inklusive Somatisierungsstörung oder Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Die Anpassungsstörung führe zu keinen relevanten Einschränkungen in der Alltags bewältigung. Aus allgemeininternistischer Sicht lägen ein inkomplettes metabolisches Syndrom mit Adipositas WHO Grad I, arterieller Hypertonie, Hyper cholsterinämie und mit Hyperurikämie sowie Allergien (Kontrastmittel, Bremen) vor, welche zu keinen Beeinträchtigungen führen würden (S. 11). Aus der Sicht des Bewegungsapparates besteh e in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Aussendienst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer körperlich sehr leichten , überwiegend sitzenden und adaptierten Verweistätigkeit unter Wechsel belastung eine Arbeitsfähigkeit von 60 % . Aus neurologischer Sicht sei in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer körperlich leichten und sitzenden Verweistätigkeit bestehe aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % . Aus psychiatrischer und internistischer Sicht sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit weder in der bis he rigen noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt. Die aus neurologi scher und aus der Sicht des Bewegungsapparates attestierten Arbeitsunfähig keiten seien in der Summe nicht zu addieren, da für die jeweiligen Ruhephasen die gleichen Pausen in Anspruch genommen werden könnten. Betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestierten die Experten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Fusseingriff vom 3
- Januar 2018 und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 2
- Oktober 202
- Seit dem letzten Eingriff vom
- Dezember 2022 mit Ausbildung einer Pseudarthrose sei von einer voll ständigen und anhaltenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Als angepasste Tätig keit beschrieben die Sachverständigen eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit unter Wechselbelastung, wobei das längere Stehen/Gehen, das Überwinden von Treppen, das Gehen auf unebenem Grund sowie kniende / kauernde Positionen zu vermeiden seien und die Möglichkeit bestehen sollte, die rechte untere Extremität immer wieder hochzulagern. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Präsenz von fünf bis sechs Stunden pro Tag. Es sei von einer deutlich reduzierten Leistungsfähigkeit bei erhöhte m Pausenbedarf und reduziertem Rende ment auszugehen und das Pensum sei idealerweise auf zweimal drei Stun den über den Tag zu verteilen. Insgesamt sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. A b dem Fusseingriff vom 3
- Januar 2018 habe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit und ab 2
- Oktober 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestan den . Ab
- Dezember 2022 habe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und spätestens sechs Monate danach – mithin ab Mitte Juni 2023 – sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (S. 13 ff.). Die Experten hielten weiter fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers aus Sicht des Bewegungsapparates wesentlich verändert und sich nach dem erneuten operativen Eingriff am rechten Fuss eine Pseudarthrose entwickelt habe. Gestützt darauf seien gewisse belastungsabhängige Beschwerden nachvoll ziehbar (S. 15). 3.2 .2 Dr. H.___ führte in seinem Gutachten betreffend die orthopädische Exploration vom
- März 2024 ( Urk. 10/ 246 /1-94 S. 69-82) aus, dass auf radiologischer Ebene am distalen rechten Unterschenkel eine Pseudarthrose nach Osteotomie und eine leichtgradige Degeneration des oberen Sprunggelenkes sowie szintigraphisch feh lende Aktivierungszeichen nach Arthrodesen festgehalten worden seien. Die geklag ten Beschwerden würden sich angesichts der klinischen, radiologischen und nuklearmedizinischen Befunde auf rein orthopädischer Ebene nicht vollstän dig begründen lassen. Es lägen allerdings klare Zeichen der längerdauernden Schonung der rechten unteren Extremität vor (S. 76 ). In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchung eine 100%ige Arbeits un fähigkeit , wobei sich folgender zeitliche r Verlauf zeige : ab dem Fusseingriff vom 3
- Januar 2018: 100 % Arbeitsunfähigkeit; ab 2
- Oktober 2020: 50 % Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung; ab dem letzten Eingriff vom
- Dezember 2022 mit Ausbildung einer Pseudarthrose: 100 % Arbeitsun fähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich sehr leichten, überwie gend sitzenden Tätigkeiten mit Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei ganztägigem Pensum mit um 40 % reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes. Das Pensum sollte sinnvollerweise auf etwa zweimal drei Stunden täglich aufgeteilt werden. Das längere Stehen/Gehen, Überwinden von Treppen , Gehen auf unebenem Grund sowie kniende / kauernde Positionen seien zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sollte zudem die Möglichkeit haben, die rechte untere Extremität immer wieder hochzulagern. Retrospektiv würde folgende Arbeitsunfähigkeit bestehen: ab 3
- Januar 2018: 100 % Arbeitsunfähigkeit; ab 2
- Oktober 2020: 75 % Arbeits fähigkeit; ab
- Dezember 2022: 100 % Arbeitsunfähigkeit; ab Juni 2023 (sechs Monate nach Eingriff): 60 % Arbeitsfähigkeit mit um 40 % reduzierter Leistungs fähigkeit (S. 79 ff.). D er Sachverständige hielt weiter fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers aus Sicht des Bewegungsapparates wesentlich verändert und sich nach dem erneuten operativen Eingriff am rechten Fuss eine Pseudarthrose entwickelt habe. Aufgrund dieser seien gewisse belastungsabhängige Beschwer den nachvollziehbar (S. 81 ).
- 2. 3 Dr. J.___ führte in seinem Teilgutachten betreffend die neurologische Untersuchung vom
- März 2024 ( Urk. 10/246 /1-94 S. 83-94) aus , dass bezüglich der Belastung des rechten Fusses motorisch ausgeprägte Einschränkungen bestün den. Paresen würden sich indes nicht manifestieren lassen. In der Einzel kraftprüfung liege im Bereich des rechten Fusses eine intermittierende Schmerz überlagerung vor. Es werde eine qualitativ unterschiedliche Sensibilitätsstörung angegeben, wobei in der aktuellen Untersuchung eine konsequente Allodynie nicht gesehen werden könne. In trophischer Hinsicht fänden sich eine leichte Schwellung sowie diskrete Veränderungen der Hautpigmentierung. Aus neurolo gischer Perspektive sei von einem chronischen Schmerzsyndrom des rechten Fus ses mit nozizeptiven, neuropathischen sowie funktionellen Anteilen auszugehen. Hier seien höhergradige Verletzungen der peripheren Nerven eher nicht anzu nehmen, zumal peripher-neurogene Ausfälle nicht vorlägen , sondern vielmehr Verletzungen kleiner Endäste, differentialdiagnostisch auch im Rahmen der ope rativen Eingriffe. Die Hypothese eines CRPS werde nicht geteilt, da insbesondere die typischen objektivierbaren Zeichen in trophischer Hinsicht aktuell fehlen wür den und auch anamnestisch im Längsschnitt der Symptomatik eher zu verneinen als zu bejahen seien. Andererseits liege aufgrund der zahlreichen Eingriff e eine ausreichende Begründung für ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor (S. 87 f.). Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt der Experte fest, dass qualitative Einschränkungen dahingehend bestünden, dass statische Arbei ten, schwere körperliche Tätigkeiten und Verrichtungen, welche höhere Anforde rungen an die Mobilität stellen würden, zu vermeiden seien. Im Weiteren liege ein vermehrter Pausenbedarf vor. Die angestammte Tätigkeit im Aussendienst sei aufgrund der eingeschränkte n Mobilität seit den erneuten operativen Eingriffen nicht mehr zumutbar. In einer überwiegend sitzenden, leichten körperlichen Tätig keit sei eine Präsenz von acht Stunden pro Tag möglich, wobei bei vermehrtem Pausenbedarf eine Einschränkung von 20 % seit den erneuten operativen Eingriffen bestehe (S. 89 f.). Abschliessend hielt der Sachverständige fest, dass sich aus neurologischer Sicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 1
- Juni/3
- Oktober 201 8 nicht verändert habe (S. 90).
- 4.1 Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente erfolgte am 3
- Oktober 2018 auf grund eines damals wegen einer erst kürzlich durchgeführten Fussoperation noch instabilen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers . Damals erachtete der B.___ eine angepasste beziehungsweise ausschliesslich sitzende Tätigkeit zumin dest in einem Teilzeitpensum als zumutbar , wobei aber der genaue Umfang der Arbeitsfähigkeit und der Zeitpunkt von deren Eintritt wegen des erst kurz vorher durchgeführten Eingriffs noch unklar war (vgl. E. 3.1) . Zwischenzeitlich hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stabilisiert , nachdem der letzte operative Eingriff im Dezember 2022 erfolgte und keine weiteren Operatio nen geplant sind. Damit liegt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, weshalb ein Revisionsgrund gegeben ist und der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prü fen ist (vgl. E. 1.4). Vor diesem Hintergrund ist dem Einwand des Beschwerde führers, es sei seit Oktober 2018 keine Verbesserung seines Gesundheitszustands eingetreten ( Urk. 1 S. 16 f. Ziff. 39 ff. ; S. 20 f. Ziff. 53 ), nicht zu folgen . 4.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Vorsorgeberater im Aussendienst nicht mehr zumut bar ist ( Urk. 2 S. 6). Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit . Während die Beschwerdegegnerin diesbe züglich von einer Arbeitsfähigkeit von 6 0 % ausgeht (S. 6 ), besteht nach Ansicht des Beschwerdeführers keine Arbeitsfähigkeit mehr ( Urk. 1 S. 2 ) . In die sem Zusammenhang wurden das internistische Teilgutachten von Dr. G.___ sowie die psychiatrische Teilexpertise von Dr. I.___ vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und es drängen sich weder aufgrund der übrigen medizinischen Akten noch im L icht e der bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweis wertige ärztliche Einschätzung (vgl. E. 1.6) Zweifel an den Schlussfolgerungen der Dres. G.___ und I.___ auf. Entsprechend ist in internistischer und psychiat rischer Hinsicht mangels Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ( Urk. 10/246/1-94 S. 56, S. 66 f. ) . 4.3 4.3.1 Die orthopädische Teilexpertise von Dr. H.___ und das neurologische Teilgut achten von Dr. J.___ , je vom
- März 202 4 (vgl. E. 3.2.1-2) , entsprechen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers. Sie beruhen sodann auf den notwendigen orthopädischen und neurologischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander ( Urk. 10/246/1 94 S. 69 ff., S. 83 f. ) . Die Expertisen wurden sodann in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äus serten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen ( S. 69 in Verbindung mit S. 20 ff., S. 74 ff., S. 83 in Verbindung mit S. 20 ff., S. 87 f. ) . Sie kommen tierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise (S. 78, S. 88). Schliesslich leuchten die Expertisen in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet. 4.3.2 In diesem Sinne ging Dr. H.___ aus orthopädischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit unter Hinweis auf chronische Fussbeschwerden rechts mit Pseudarthrose am distalen Unterschenkel und leichtgradiger Degeneration des oberen Sprung gelenks nachvollziehbar von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus ( Urk. 10/246/1 94 S. 78 ff.). Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der im orthopä dischen Teilgutachten angegebenen Arbeitsfähigkeit von 60 % und einem zumut baren Arbeitspensum von zweimal drei Stunden pro Tag sei von einer Arbeits fähigkeit von 45 % auszugehen ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13 ff. ) , nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer angestellten mathematischen Überlegungen erscheinen nicht als sachgerecht . Wesentlich ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von zweimal drei Stunden pro Tag zumut bar ist, womit nicht nur der aufgrund der Fussbeschwerden verminderten Präsenzzeit in einer entsprechenden Tätigkeit Rechnung getragen wird, sondern auch eine über die in zeitlicher Hinsicht hinausgehende zusätzliche qualitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. 4.3.3 Dr. J.___ beschrieb aus neurologischer Sicht in schlüssiger Weise ein chronisches, gemischt nozizeptives und neuropathisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses, wobei er in einer angepassten Tätigkeit unter Hinweis auf die eingeschränkte Gehfähigkeit und das chronische Schmerzsyndrom aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs von einer Arbeitsfähigkeit von 8 0 % ausging (Urk. 10/246/1-94 S. 88 ff.). Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, der neurologische Gutachter habe das Vorliegen eines CRPS fälschlicherweise verneint ( Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 18 ff. , Urk. 14 S. 2 f. Ziff. 2 ), ist Folgendes zu bemerken: Rechtsprechungsgemäss kommt es im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diag nose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom
- August 2016 E. 4.2.1). Gestützt auf die Diagnose eines CRPS könnte damit nicht unbesehen auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Davon abgesehen begründete der neurologische Gutachter nachvollziehbar, weshalb nicht von einem CRPS auszugehen sei und nahm Bezug auf die entspre chend abweichende Einschätzung des Behandlers Dr. D.___ ( Urk. 10/246/1 94 S. 87 f.). Dass die fehlenden trophischen Zeichen zur Verneinung der Diagnose führten, ist durchaus nachvollziehbar. Daran vermag auch der – nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste – Bericht von Dr. D.___ vom 2
- Februar 2025 ( Urk. 3) nichts zu ändern. Wenn er die Zeichen neu als erfüllt ansieht, wäre dies allenfalls revisionsweise zu berücksichtigen, am 2
- November 2023 ( Urk. 10/242/1) hatte er diese noch verneint. Auch wurde keine höhergradige Arbeitsun fähigkeit proklamiert. In diesem Zusammenhang ist sodann zu berück sichtigen, dass ein Gutachten nicht stets in Frage zu stellen ist , bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beur teilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjek tiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen. Diesbezüglich ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 2
- November 2019 E. 3.2) . Der Beschwerdeführer machte weiter geltend , der Experte habe ein CRPS nicht anerkennen wollen, weil diese Diagnose eben genau die unerträglichen Schmerzen erkläre, welche der Gutachter nicht habe gelten lassen wollen ( Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 22). Der Sachverständige stellte den Umstand, dass der Beschwer deführer unter Schmerzen leidet, nicht in Abrede und stellte dementsprechend die Diagnose eines chronischen nozizeptive n und neuropathische n Schmerzsyn drom s . Die in höchster Intensität vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen stellte er unter Hinweis auf das vo m Beschwerdeführer im Rahmen der Explora tion gezeigten Verhalten in Frage ( Urk. 10/246/1 - 94 S. 88, S. 85 f. ). Was den Hinweis des Beschwerdeführers angeht, der Gutachter habe ihm nicht zugehört, sei an den Fotos seine s Fusses nicht interessiert gewesen und habe keine nähere Untersuchung des rechten Fusses durchgeführt respektive nur den Umfang des Unterschenkels gemessen ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 27, S. 13 f. Ziff. 32 ff.), ist Folgen des festzuhalten: Im neurologischen Teilgutachten finden sich eingehende Aus führungen betreffend die spontanen Angaben des Beschwerdeführers zum Krank heitsgeschehen sowie zu r vertiefenden Befragung des Beschwerdeführers zu den neurologischen Themen ( Urk. 10/246 /1-94 S. 83 ff.). Im Übrigen substanziierte der Beschwerdeführer nicht näher, inwiefern ihm der Sachverständige nicht zuge hört habe respektive inwiefern das neurologische Teilgutachten nicht vollständig sein soll. Der Experte nahm sodann ausdrücklich Bezug auf die genannten Fotos ( S. 87 ). Aus den gutachterlichen Ausführungen unter dem Titel neurologische Untersuchungsbefunde ist ferner ersichtlich, dass sich die Exploration des rechten Fusses keineswegs nur auf das Messen des Umfangs des Unterschenkels beschränk te , sondern Untersuchungen im Bereich des motorischen Systems, der Kraft, der Trophik und des Tonus, der Reflexe, des sensiblen Systems, der Koor dination sowie der vegetativen Funktion umfasste (S. 86) . Bei den Schilderungen des Beschwerdeführers über seine n Alltag ( Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 28 f., vgl. Urk. 10/256 ) handelt es sich um rein subjektive Beschwer deangaben . Solche genügen allein nicht für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, sondern die Schmerzangaben müssen durch damit korrelie rende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Was die vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit angeht ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 30), wurde n von keinem Gutachter wäh rend der Exploration auftretende wesentliche Gedächtnis-, Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen beschrieben ( Urk. 10/246/1-94 S. 63, S. 85). Im Zusammenhang mit den Berichten von Dr. D.___ betreffend die Interven tionen vom 1
- März,
- April 2025 und 3
- Juni 2025 ( Urk. 15/1-3) ist zu berück sichtigen, dass diese erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst wur den und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2015 vom 2
- August 2015 E. 3.2.1 mit weite ren Hinweisen ). Abgesehen davon kann aufgrund der Durchführung von Infiltra tionen, der subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers und der von ihm zitierten Schmerzstudien (vgl. Urk. 14 S. 5 f. Ziff. 6 f.) nicht unbesehen auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Was schliesslich den Bericht des Stadtspitals C.___ vom 2
- September 2025 ( Urk. 20) angeht, welcher ebenfalls erst nach Erlass der in Frage stehenden Ver fügung datiert, so kann gestützt darauf nicht auf das Vorliegen eines CRPS geschlos sen werden (vgl. Urk. 19). Die Berichterstattung erfolgte im Fachbereich Pneumologie/Schlafmedizin und betrifft das beim Beschwerdeführer im September 2025 erstmals diagnostizierte Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom. 4.3.4 Mit der Beschwerdegegnerin ist damit gestützt auf die Einschätzung der Z.___ Gutachter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner ange stammten Tätigkeit nicht mehr, in einer Tätigkeit mit aus orthopädischer sowie neurologischer Sicht passendem Anforderungsprofil ab Juli 2023 (Operation vom
- Dezember 2022 plus sechs Monate ) zu 60 % arbeitsfähig ist. Für die Zeit davor ist in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ab Oktober 2020 respektive einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Dezember 2022 auszu gehen (vgl. Urk. 2 S. 5, vgl. auch Urk. 10/250 S. 4 f.).
- 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht ver wertbar, da er aufgrund des beschränkten Leistungsprofils keinen Arbeitgeber finde, der ihn einstellen würde ( Urk. 1 S. 24 Ziff. 62, S. 26 f. Ziff. 67 ff.). 5.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9 C_910/2011 vom
- März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundes gericht s 8C_434/2017 vom
- Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom
- Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom
- Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
- Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ). 5.3 5.3.1 Dem Beschwerdeführer sind gemäss dem Gutachten der Z.___ (vgl. E. 3.2) kör perlich sehr leichte, überwiegend si tzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne längeres Stehen/Gehen, ohne Treppensteigen, ohne Gehen auf unebenem Grund und ohne kniende/kauernde Positionen sowie mit der Möglichkeit, die rechte untere Extremität immer wieder hochzulagern , für sechs Stunden respek tive zweimal drei Stunden pro Tag zumutbar ( Urk. 10/246/1-94 S. 14). Rechtspre chungsgemäss sind körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_469/2016 vom
- Dezember 2016 E. 6.3). Obwohl der Beschwer deführer zusätzlich durch das Erfordernis einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, die rechte untere Extremität immer wieder hochzulegen , einge schränkt ist, ist durchaus mit einer gewissen Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers zu rechnen, weshalb aus diesem Grund nicht von einer Unverwert barkeit auszugehen ist. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch Nischenar beitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitsgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom
- Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom
- Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2012 vom 1
- Mai 2013 E. 4.3, wo die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einer leichten und vorwiegend sitzen den Tätigkeit mit Hochlagern der Beine bejaht wurde ). Nach dem Gesagten ist die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus noch als möglich und zumutbar zu erachten. 5.3.2 An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, sein Leistungs profil weise zahlreiche Einschränkungen auf und er müsse vor allem liegen, könne keine Schuhe tragen und nicht länger sitzen, müsse sich mit dem Rollstuh l bewegen und müsste im Homeoffice arbeiten ( Urk. 1 S. 26 Ziff. 68), nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer genannten Leistungseinschränkungen gehen – mit Ausnahme vom längere n Sitzen – weit über das von den Gutachtern fest gelegte zumutbare Belastungsprofil hinaus (vgl. E. 5.3.1). Was zudem das vom Beschwerdeführer angesprochene Arbeiten im Homeoffice angeht, so ist zu bemer ken, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt insbesondere im kaufmännischen Bereich – der Beschwerdeführer absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete auch mehrere Jahre im kaufmännischen Bereich ( Urk. 10/ 118 ) – diverse Arbeitsstellen auf weist , welche insbesondere grossmehrheitlich auch von zu Hause aus ausgeführt werden können ( Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom 1
- November 2025 E. 3.2-3 mit weiteren Hinweisen).
- 6.1 Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse bleibt schliesslich zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht aus wirkt. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6.3 6.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Validen einkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom
- Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). 6.3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf grund von Lohnschwankungen auf das in den Jahren 2013 bis 2015 erzielte Durchschnittseinkommen gemäss IK-Auszug ab ( Urk. 2 S. 6 , Urk. 10/250 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei das durchschnittliche E inkommen der Jahre 2014 bis 2016 massgebend , da er im Jahre 2016 einen hohen Lohn erzielt habe, welcher auf Arbeitsleistungen vor Eröffnung des Warte jahrs im März 2016 zurückzuführen sei ( Urk. 1 S. 23 f. Ziff. 59 ff.). D er Beschwerdeführer erzielte im Jahre 2013 ein E inkommen von Fr. 111'054.- , 2014 ein solches von Fr. 106'783.-- und 2015 Fr. 101'417.-- (vgl. Urk. 10/13) . Im Vergleich dazu fällt das im Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 10/49 /1-14 ) für das Jahr 2016 aufgeführte Einkommen von insgesamt Fr. 167'524.45 um mehr als 50 % höher aus (S. 10) . Die Methode der Bildung eines Durchschnitts über mehrere Jahre (vgl. E. 6.3.1) dient dazu, um ausserordentliche Schwankungen und «Ausreisserjahre» zu glätten, um eine repräsentative Basis für die Berechnung des Vali d eneinkommens zu schaffen. Die Forderung des Beschwerdeführers, den Validenlohn aufgrund der Einkommen der Jahre 201 4 bis 201 6 festzulegen, würde ein einzelnes Spitzenjahr überproportional gewicht en und diesem Grund satz widersprechen . Im Übrigen ist es nicht dargetan, dass sich ein solch ausser ordentlich hohes Einkommen in den Jahren nach 2016 wiederholt hätte. Vor diesem Hintergrund ist der Validenlohn gestützt auf den Durchschnitt der in den Jahren 2012 bis 2016 erzielten Einkommen zu ermitteln. Ausgehend von fünf Jahren ergibt sich ein realistischeres Bild (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_245/2020 vom
- Juli 2020 E. 3.1.1). Für das Jahr 2022 ergibt sich somit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ( Bundesamt für Sta tistik [ BFS ] , Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer, 2011-2024, Ziff. 64-66 Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ) ein Valideneinkommen von Fr. 116'821.30 ([ Fr. 75’492 / 102.1 x 108.3] + [ Fr. 111'054 / 102.9 x 108.3] + [ 106'783 / 104.2 x 108.3] + [101'417 / 104.6 x 108.3] + [ 167'524.45 / 106 x 108.3] / 5) . Für das Jahr 2023 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 119'518 . - ([ Fr. 75’492 / 102.1 x 1 10 . 8 ] + [ Fr. 111'054 / 102.9 x 110.8] + [ 106'783 / 104.2 x 110.8] + [101'417 / 104.6 x 110.8] + [167'524.45 / 106 x 110.8] / 5 ) und für 2024 ein solches von Fr. 120'502.30 ([ Fr. 75’492 / 102.1 x
- 6 ] + [ Fr. 111'054 / 102.9 x
- 6 ] + [106'783 / 104.2 x
- 6 ] + [101'417 / 104.6 x
- 6 ] + [167'524.45 / 106 x
- 6 ] / 5) . 6.4 6.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuells ten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevi sionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Ver wendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4 . Auflage 20 22 , Rn 5 6 und 93 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des hypothetischen Invaliden einkommens auf die LSE 2022, Tabelle TA1_skill_level, Ziff. 65 Versicherungen Sektor Dienstleistungen , Männer , Kompetenzniveau 2, ab. Dies ist unter Berück sichtigung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Belastungsprofils (vgl. Urk. 10/246/1-94 S. 14) sowie des Umstands, dass er zuletzt während mehrerer Jahre in der Versicherungsbranche tätig war , nicht zu beanstanden. Was den Ein wand des Beschwerdeführers angeht, eine Tätigkeit im Versicherungsdienstleis tungsbereich falle aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen weg ( Urk. 1 S. 24 Ziff. 63), ist daran zu erinnern, dass keiner der vier Gutachter über kognitive De fizite des Beschwerdeführers berichtet e . Ebenso wenig drängt sich ein leidensbe dingter Abzug auf, nachdem die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesund heitlichen Einschränkungen bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbe its fähigkeit angemessen berücksichtigt wurden. Gemäss dem gutachterlich festgelegten Belastungsprofil sind keine wie vom Beschwerdeführer postulierte häufige Liegenpausen ( Urk. 1 S. 25 Ziff. 66) erforderlich. Im Weiteren kann auf grund des Hinweis es des Beschwerdeführers, er könne keine Schuhe ausser Adiletten tragen ( Ziff. 66) , nicht auf einen Tabellenlohnabzug g eschlossen wer den. Im Einklang mit der Beschwerdegegnerin ergibt sich damit für das J ahr 202 2 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (BFS, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, Ziff. 65 Versicherungen Sektor Dienstleistungen ,
- 4 Stunden) bei einem Pensum von 6 0 % ein Invalideneinkommen von Fr. 52 ' 782 . 50 ( Fr. 7 ' 083 .-- / 40 x
- 4 x 12 /
- 6 ; vgl. Urk. 2 S. 5 ). Für die Zeit ab Juli 2023 (vgl. E. 4.3.4) resultiert unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Arbeitszeit (41. 5 Stunden) sowie der Nominallohnentwicklung (BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer, 2011-2024, Ziff. 64-66 Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, 2022: 108.3, 2023: 110.8) bei einem Pensum von 60 % ein Invalideneinkommen von Fr. 54'131.40 ( Fr. 7'083.-- / 40 x 41.5 x 12 / 108.3 x 110.8 x 0.6 ; vgl. Urk. 10/250 S. 4 ). Nach dem Inkrafttreten der Änderung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV per
- Januar 2024 ergibt sich ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % , der betriebsüblichen Arbeitszeit (41.3 Stunden) sowie der Nominallohnent wicklung (2022: 108.3; 2024: 110.6) bei einem Pensum von 60 % ein Invaliden einkommen von Fr. 48'395.95 ( Fr. 7'083.-- / 40 x
- 3 x 12 / 108.3 x 110.6 x 0.6 x 0.9 ; vgl. Urk. 10/250 S. 4). 6.5 Unter Berücksichtigung einer Einkommenseinbusse von Fr. 64'038.80 ( Fr. 116'821.30 / Fr. 52'782.50 ) resultiert für 2022 ein Invaliditätsgrad von 54.82 % ( Fr. 64'038.80 / Fr. 116'821.30 x 100 ) und gerundet von 55 % . Für das Jahr 2023 ergibt sich eine Einkommens ein busse von Fr. 65'386.60 ( Fr. 119'518 . - - Fr. 54'131.40 ), was einem Invaliditätsgrad von 54.71 % ( Fr. 65'386.60 / Fr. 119'518 .-- x 100 ) respektive gerundet von 55 % entspricht. Für das Jahr 2024 resultiert bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 72'106.05 ( Fr. 120'502.30 / Fr. 48'395.95 ) ein Invaliditätsgrad von 59.84 % ( Fr. 72'106.05 / Fr. 120'502.30 x 100 ) respektive gerundet von 60 % . 6.6 Zusammenfassend steht dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Drei monatsfrist gemäss Art. 88a IVV folgende Rente zu: ab Juli 2022: Anspruch auf 55 % einer ganzen Rente; ab April 2023: Anspruch auf eine ganze Rente; ab Oktober 2023: Anspruch auf 55 % einer ganzen Rente; ab Januar 2024: Anspruch auf 60 % einer ganzen Rente. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
- 7.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 8 00.-- festzulegen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Partei ent schädigung von Fr. 3 ’ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzu sprechen. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
- Februar 2025 der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, aufgehoben und festgestellt , dass d er Beschwerdeführer vom
- Juli 2022 bis 3
- März 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Rente, vom
- April 2023 bis 3
- September 2023 Anspruch auf eine ganze Rente, vom
- Oktober 2023 bis 3
- Dezember 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Rente und ab
- Januar 2024 Anspruch auf 60 % einer ganzen Rente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 3’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais<
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2025.00193 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2.
Juni
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwältin
Susanne
Friedauer KSPartner Ulrichstrasse
14,
8032
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der
1973
geborene
X.___,
diplomierter
kaufmännischer
Ange stell ter
und
seit
September
2008
als
Vorsorgeberater
im
Aussendienst
bei
der
Y.___
tätig
gewesen
(Urk.
10/4 9 /9),
meldete
sich
am
9.
August
2016
unter
Hinweis
auf
einen
Unfall
im
Dezember
2015
(Fussdistorsion)
und
ein
Geburtsge brechen
(Klumpfuss)
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/6
und
Urk.
10/7/1).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
sprach
ihm
mit
Verfügung
vom
3 0.
Oktober
2018
(Urk.
10/97-98)
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
100
%
eine
ganze
Rente
ab
März
2017
zu.
Diese
Rente
bestätigte
die
IV-Stelle
mit
Mitteilung
vom
1 6.
August
2019
(Urk.
10/129).
Im
Rahmen
eines
im
Januar
2020
von
Amtes
wegen
eing e leiteten
Revisionsver fahren s
hob
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
2 5.
Mai
2022
(Urk.
10/197)
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
31
%
die
bisher
ausgerichtete
ganze
Rente
per
Ende
Juni
2022
auf.
Die
dagegen
vom
Versicherten
erhobene
Beschwerde
(Urk.
10/206 /3-33)
hiess
das
Sozialversicherungsgericht
mit
Urteil
vom
2 2.
November
2022
(Urk.
10/208;
Prozess
Nr.
IV.2022.00363)
in
dem
Sinne
gut,
als
es
die
angefochtene
Verfügung
aufhob
und
die
Sache
an
die
IV-Stelle
zu
wei teren
medizinischen
Abklärungen
zurückwies. 1.2
Die
IV-Stelle
nahm
in
der
Folge
weitere
Abklärungen
vor
und
holte
unter
ande rem
bei
der
Z.___
ein
polydisziplinäres
Gutachten
(Allgemeine
Innere
Medizin,
Orthopädie,
Neurologie
und
Psychiatrie;
Expertise
vom
1 0.
Juni
2024
[ Urk.
10/246/1-94])
ein.
Mit
Vorbescheid
vom
2 1.
Oktober
2024
(Urk.
10/252)
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
die
Herabsetzung
der
bisherigen
ganzen
Rente
per
Juli
2022
auf
eine
Rente
von
52
%
einer
ganzen
Invalidenrente,
eine
ganze
Rente
von
April
bis
September
202 3,
eine
Rente
von
52
%
ab
Oktober
2023
und
eine
Rente
von
57
%
ab
Januar
2024
in
Aussicht,
wogegen
der
Versicherte
am
2 1.
November
2023
Einwand
(Urk.
10/257)
erhob.
Am
4.
Dezember
2024
(Urk.
10/262)
wurde
seitens
der
A.___
das
Gesuch
um
Kostengutsprache
für
einen
Rollstuhl
für
den
Versicherten
gestellt,
worauf
die
IV-Stelle
letzteren
mit
Mitteilung
vom
1 7.
Dezember
2024
(Urk.
10/268)
über
die
entsprechende
Kostenübernahme
informierte.
Mit
Verfügung
vom
4.
Februar
2025
(Urk.
2)
wurde
die
bisherige
ganze
Rente
per
Juli
2022
auf
eine
Rente
von
52
%
einer
ganzen
Invalidenrente
herabgesetzt
und
für
die
Zeit
von
April
bis
September
2023
eine
ganze
Rente,
ab
Oktober
2023
eine
solche
von
52
%
einer
ganzen
Invalidenrente
und
ab
Januar
2024
eine
solche
von
57
%
einer
ganzen
Invalidenrente
zugesprochen. 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
6.
März
2025
Beschwerde
(Urk.
1)
und
bean tragte,
die
Verfügung
vom
4.
Februar
2025
sei
aufzuheben
und
die
Beschwerde gegnerin
sei
zu
verpflichten,
ihm
weiterhin
eine
ganze
Rente
zu
gewähren
(S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
2 1.
Mai
2025
(Urk.
8)
unter
Hinweis
auf
die
Stellungnahme
des
B.___
vom
5.
Mai
2025
(Urk.
9)
auf
Abweisung
der
Beschwerde.
Mit
Replik
vom
1 8.
August
2025
(Urk.
14)
hielt
der
Beschwerdeführer
an
seinen
Anträgen
fest,
worauf
die
Beschwerdegegnerin
am
2 3.
September
2025
die
Duplik
erstattete
(Urk.
17),
was
dem
Beschwerdeführer
am
2 4.
September
2025
(Urk.
18)
zur
Kenntnis
gebracht
wurde.
Am
6.
Oktober
2025
(Urk.
19)
reichte
der
Beschwerde führer
den
Bericht
des
Stadtspitals
C.___
vom
2 9.
September
2025
(Urk.
20)
ein,
welcher
der
Beschwerdegegnerin
am
7.
Oktober
2025
(Urk.
21)
zur
Kenntnis nahme
zugestellt
wurde. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Da
der
Zeitpunkt
einer
allfälligen
Verbesserung
der
Erwerbsfähigkeit
gemäss
Art.
88a
IVV
im
konkreten
Fall
bereits
vor
dem
1.
Januar
2022
liegt,
sind
die
bis
3 1.
Dezember
2021
gültig
gewesenen
Rechts vorschriften
anwendbar,
die
nachfolgend
auch
in
dieser
Fassung
zitiert
werden. 1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kom menden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Für
Rentenbezügerinnen
und
-bezüger,
deren
Rentenanspruch
vor
Einführung
des
linearen
Rentensystems
per
1.
Januar
2022
entstanden
ist
und
die
bei
Inkraft treten
dieser
Änderung
das
55.
Altersjahr
noch
nicht
vollendet
haben,
bleibt
der
bisherige
Rentenanspruch
so
lange
bestehen,
bis
sich
der
Invaliditätsgrad
um
mehr
als
5
Prozentpunkte
ändert
(lit.
b
Abs.
1
der
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
1 9.
Juni
2020
[ Weiterentwicklung
der
IV ]
in
Verbindung
mit
Art.
17
Abs.
1
ATSG).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
40
%
besteht
Anspruch
auf
eine
Vier telsrente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
50
%
auf
eine
halbe
Rente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
60
%
auf
eine
Dreiviertelsrente
und
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
%
auf
eine
ganze
Rente
(Art.
28
Abs.
2
IVG) .
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
in
der
seit
1.
Januar
2022
anwendbaren
Fassung
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Inv aliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49
Prozent 47.5 Prozent 48
Prozent 45 Prozent 47
Prozent 42.5 Prozent 46
Prozent 40 Prozent 45
Prozent 37.5 Prozent 44
Prozent 35 Prozent 43
Prozent 32.5 Prozent 42
Prozent 30 Prozent 41
Prozent 27.5 Prozent 40
Prozent 25 Prozent 1.4
Ändert
sich
der
Invaliditätsgrad
eines
Rentenbezügers
erheblich,
so
wird
die
Rente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
entsprechend
erhöht,
her abgesetzt
oder
aufgehoben
(Art.
17
Abs .
1
ATSG).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebe nem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswirkungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Auf gabe nbereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Hingegen
ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentli chen
gleich
gebliebenen
Sachverhalts
im
revisionsrechtlichen
Kontext
unbeacht lich
(BGE
141
V
9
E.
2.3
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschätzungen
ungleich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
noch
eine
unter schiedliche
diagnostische
Einordnung
des
geltend
gemachten
Leidens
genügt
somit
per
se,
um
auf
einen
verbesserten
oder
verschlechterten
Gesund heitszustand
zu
schliessen;
notwendig
ist
in
diesem
Zusammenhang
vielmehr
eine
veränderte
Befundlage
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_135/2021
vom
27.
April
2021
E.
2.1
mit
Hinweisen).
Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Revisionsgrund
vor,
ist
der
Rentenanspruch
in
rechtli cher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
(«allseitig»)
zu
prüfen,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(BGE
141
V
9
E.
2.3;
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_144/2021
vom
27.
Mai
2021
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen). 1.5
Zeitlicher
Referenzpunkt
für
die
Prüfung
einer
anspruchserheblichen
Änderung
bildet
die
letzte
(der
versicherten
Person
eröffnete)
rechtskräftige
Verfügung,
wel che
auf
einer
materiellen
Prüfung
des
Rentenanspruchs
mit
rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung
und
Durchführung
eines
Einkommens vergleichs
(bei
Anhaltspunkten
für
eine
Änderung
in
den
erwerblichen
Auswir kungen
des
Gesundheitszustands)
beruht;
vorbehalten
bleibt
die
Rechtsprechung
zur
Wiedererwägung
und
zur
prozessualen
Revision
(BGE
133
V
108
E.
5.4) .
Dabei
braucht
es
sich
nicht
u m
eine
formelle
Verfügung
(Art.
49
ATSG)
zu
han deln.
Ändert
sich
nach
durchgeführter
Rentenrevision
als
Ergebnis
einer
materi ellen
Prüfung
des
Rentenanspruchs
nichts
und
eröffnet
die
IV-Stelle
deswegen
das
Revisionsergebnis
gestützt
auf
Art.
74 ter
lit.
f
IVV
auf
dem
W eg
der
blossen
Mitteilung
(Art.
51
ATSG),
ist
im
darauf folgenden
Revisionsverfahren
zeitlich
zu
vergleichender
Ausgangssachverhalt
derjenige,
welcher
der
Mitteilung
zugrunde
lag
(Urteil
des
Bun desgerichts
9C_599/2016
vom
29.
März
2017
E.
3.1.2
unter
Hinweis
auf
8C_441/2012
vom
25.
Juli
201 3
E.
3.1.2). 1.6
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
die
angefochtene
Verfügung
(Urk.
2)
damit,
dass
die
gesundheitliche
Situation
des
Beschwerdeführers
im
Vergleich
zum
Zeit punkt
der
ursprünglichen
rentenzusprechenden
Verfügung
vom
3 0.
Oktober
2018
aufgrund
von
wiederholten
operativen
Eingriffen,
Nachbehandlungen
und
Rehabilita tionen
anhaltend
instabil
gewesen
sei.
Obwohl
zwischen
den
einzelnen
Operationen
in
einer
angepassten
Tätigkeit
eine
Arbeitsfähigkeit
best a nden
habe,
sei
diese
aufgrund
der
Häufigkeit
der
E i ngriff e
und
des
damit
einhergehenden
instabilen
Gesundheitszustands
nicht
verwertbar
gewesen.
Zwischenzeitlich
habe
sich
der
Gesundheitszustand
stabilisiert,
wobei
der
letzte
operative
Eingriff
am
9.
Dezember
2022
erfolgt
sei
und
keine
weiteren
Eingriff e
geplant
seien.
Vor
diesem
Hintergrund
seien
die
gesundheitlichen
Auswirkungen
auf
die
Arbeits fähigkeit
aktuell
anders
zu
bewerten .
Das
Fehlen
einer
wirtschaftlich
verwert baren
Restarbeitsfähigkeit
sei
momentan
nicht
mehr
überwiegend
wahrschein lich.
Aufgrund
der
Abnahme
der
Anzahl
an
Operationen
in
absehbarer
Zukunft,
der
langjährigen
Berufserfahrung
und
de s
Fachwissen s
des
Beschwerdeführers
sei
von
einer
verwertbaren
Arbeitsfähigkeit
im
allgemeinen
Arbeitsmarkt
auszuge hen.
Insgesamt
sei
damit
im
Vergleich
zum
Zeitpunkt
der
Verfügung
vom
3 0.
Oktober
2018
eine
Veränderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
ausgewie sen
und
somit
ein
Revisionsgrund
gegeben.
Entsprechend
sei
der
weitere
Renten anspruch
umfassend
zu
prüfen
(S.
5).
Gemäss
Gutachten
vom
1 0.
Juni
2024
bestehe
in
der
angestammten
Tätigkeit
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
% .
In
einer
körperlich
sehr
leichten,
überwiegend
sit zenden
Tätigkeit
unter
Wechselbelastung
liege
eine
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
vor.
Lediglich
für
die
Zeit
ab
dem
letzten
Eingriff
vom
9.
Dezember
2022
habe
eine
vorübergehende
vollständige
Erwerbsunfähigkeit
für
maximal
sechs
Monate
bestanden.
Gestützt
auf
den
Einkommensvergleich
resultiere
per
Juli
2022
ein
Invaliditätsgrad
von
52
%,
weshalb
die
Rente
auf
52
%
einer
ganzen
Invaliden rente
herabzusetzen
sei .
Aufgrund
der
Operation
vom
9.
Dezember
2022
sei
die
Rente
per
April
2023
für
sechs
Monate
auf
eine
ganze
Rente
(Invaliditätsgrad
100
%)
zu
erhöhen .
Per
1.
Oktober
2023
sei
wiederum
von
einer
60%igen
Arbeits fähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
auszugehen,
weshalb
sich
der
Rentenan spruch
auf
52
%
einer
ganzen
Invalidenrente
reduzier e .
Aufgrund
einer
Verordnungs anpassung
reduziere
sich
das
Invalideneinkommen
per
1.
Januar
2024
um
10
%,
womit
ein
Invaliditätsgrad
von
57
%
respektive
ein
Anspruch
auf
57
%
einer
ganzen
Invalidenrente
bestehe
(S.
6). 2.2
Der
Beschwerdeführer
machte
demgegenüber
geltend
(Urk.
1),
die
von
der
Beschwer degegnerin
festgelegte
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
sei
falsch,
da
im
Gut achten
zumindest
implizit
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
höchstens
45
%
ausge gangen
werde
(S.
4
ff.
Ziff.
11
ff.).
Im
Weiteren
sei
die
Schlussfolgerung
des
neurologischen
Experten
der
Z.___,
wonach
kein
komplexes
regionales
Schmerzsyn drom
(CRPS)
vorliege,
nicht
nachvollziehbar
und
stehe
im
Widerspruch
zur
Ein schätzung
des
Behandlers
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
FMH
für
Anästhe siologie
(S.
6
ff.
Ziff.
19
ff.).
Der
Gesundheitszustand
des
Beschwerde führers
habe
sich
sodann
gemäss
dem
Gutachten
und
der
Einschätzung
des
B.___
verschlechtert.
Dabei
hätten
die
Experten
nicht
dargelegt,
weshalb
die
Arbeitsfähigkeit
höher
ausfalle
als
bei
der
Rentenzu sprache.
Es
sei
nicht
nachvollziehbar,
wie
eine
höhere
Arbeitsfähigkeit
vorliegen
könne,
wenn
sich
die
gesundheitliche
Situation
verschlechtert
habe.
Ebenso
wenig
überzeuge
die
Begründung
der
Beschwerdegegnerin,
die
Situation
habe
sich
aufgrund
der
Abnahme
der
Operationen
stabilisiert .
Eine
Stab ilisierung
habe
nicht
stattgefunden
und
führe
ohnehin
nicht
ohne
Weiteres
zu
einer
Verbes serung
oder
Anpassung
des
Beschwerdeführers
an
die
Situation,
zumal
er
nicht
einfach
wegen
der
Operationen,
sondern
aufgrund
de r
Schmerzen
arbeitsunfähig
gewesen
sei .
V or
diesem
Hintergrund
liege
kein
zulässiger
Revisionsgrund
vor,
weshalb
ihm
weiterhin
eine
ganze
Rente
zuzusprechen
sei
(S.
16
ff.
Ziff.
39
ff.).
Der
Beschwer deführer
beanstandete
schliesslich
das
von
der
Beschwerdegegnerin
festgelegte
Validen -
und
Invalideneinkommen
und
verlangte
einen
Tabellen lohnabzug
von
25
%
(S.
22
ff.
Ziff.
56
ff.).
2.3
Betreffend
den
vom
Beschwerdeführer
im
Beschwerdeverfahren
neu
eingereich ten
Bericht
von
Dr.
D.___
vom
2 7.
Februar
2025
verwies
die
Beschwerde gegnerin
in
der
Beschwerdeantwort
(Urk.
8)
auf
die
Stellungnahme
des
B.___
vom
5.
Mai
2025
(Urk.
9).
Danach
habe
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerde führers
seit
der
Begutachtung
vom
5.
März
2024
nicht
wesentlich
verändert. 2.4
In
seiner
Replik
(Urk.
14)
führte
der
Beschwerdeführer
aus,
der
B.___
habe
sich
mit
dem
Bericht
von
Dr.
D.___
vom
2 7.
Februar
2025
nicht
in
medizinischer
Sicht
auseinandergesetzt
und
nicht
medizinisch
dargelegt,
weshalb
beim
Beschwer deführer
kein
CRPS
vorliege n
soll
(S.
2
f.
Ziff.
2
f.).
Im
Übrigen
leide
der
Beschwerdeführer
trotz
Einnahme
von
opio i dhaltigen
Medikamenten
unter
erheb lichen
Schmerzen
und
Nebenwirkungen
des
konstant
hohen
Opioidge brauchs
(S.
4
ff.
Ziff.
5
ff.). 2.5
Die
Beschwerdegegnerin
präzisierte
in
ihrer
Duplik
(Urk.
17),
dass
die
im
Beschwer deverfahren
eingereichten
Bericht e
nach
Verfügungserlass
ergangen
sei en .
Die
darin
erwähnten
Interventionen
seien
ebenfalls
erst
nach
diesem
Zeit punkt
vorgenommen
worden .
Den
Berichten
seien
zudem
weder
Angaben
zur
Arbeitsfähigkeit
noch
zu
Einschränkungen
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
zu
entnehmen. 2.6
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
eine
revisionsrelevante
Verbesserung
des
Gesund heitszustands
ausgewiesen
ist.
Vergleichszeitpunkt
im
vorliegenden
Revisionsverfahren
bildet
die
rechtskräftige
Verfügung
vom
30.
Oktober
2018
(Urk.
10/97 98) .
3.
3. 1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
bei
der
Rentenzusprache
vom
30.
Oktober
2018
(Urk.
10/97-98)
i n
medizinischer
Hinsicht
auf
die
B.___ - Beurteilung
vom
14.
Februar
und
12.
Juni
2018
(Urk.
10 /8 5 /5-8),
wonach
folgende
Diagnosen
vor lagen
(Urk.
10 / 8 5 /5):
- Zustand
nach
korrigierender,
derotierender
und
lateral
zuklappender
Revi sions-Arthrodese
des
Chopart-Gelenks
-
plus
-
kompletter
OSME
des
Rückfus ses
sowie
anschliessender
lateralisierender,
derotierender
Calcaneus-Osteotomie
rechts
am
31.
Januar
2018
bei - Pseudarthrose
des
Chopart-Gelenkes
rechts
mit
Derotationsfehlstellung
in
Supination
bei - Zustand
nach
Revisionseingriff
mit
Arthrodese
calcaneocuboidal
und
talonavi cular
rechts
infolge
Malunion
des
Rückfusses
rechts
bei - Zustand
nach
subtalarer
Arthrodese
und
Korrektureingriffen
am
Rück fuss
rechts
wegen
progredientem
Schmerz
bei
kongenitalem
Klumpfuss
rechts
Der
B.___
führte
am
14.
Februar
2018
aus,
dass
anhand
der
vorliegenden
Arzt be richte
ein
Gesundheitsschaden
ausgewiesen
sei.
Nach
der
erst
vor
15
Tagen
durchgeführten
Operation
sei
der
Gesundheitszustand
momentan
noch
instabil.
Die
für
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
Vorsorgeberater
im
Aussendienst
attes tierte
Arbeitsunfähigkeit
(50
%
vom
4.
März
bis
5.
April
2016,
100
%
seit
6.
April
2016)
sei
nachvollziehbar,
da
diese
Tätigkeit
neben
häufigem
Sitzen
doch
auch
sehr
oft
mit
Stehen
und
Gehen
sowie
Autofahren
verbunden
sei.
Ob
und
wann
dafür
wieder
eine
uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit
erreicht
werde,
sei
derzeit
aus
medizinischer
Sicht
noch
nicht
absehbar.
Eine
behinderungsange passte
Tätig keit,
das
heiss e
ausschliesslich
sitzend,
sei
ohne
wesentliche
Ein schränkung
mög lich,
abgesehen
jeweils
von
einem
Zeitraum
von
maximal
acht
Wochen
nach
den
erfolgten
operativen
Eingriffen
(Urk.
10 / 8 5 /5-6).
Am
12.
Juni
2018
hielt
der
B.___
nach
Einholung
eines
Verlaufsberichts
des
Operateurs
PD
Dr.
F.___,
FMH
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
fest,
dass
der
Gesundheitszustand
nach
wie
vor
instabil
sei.
Es
seien
das
geplante
CT
und
die
allfällige
weitere
Operation
abzuwarten.
Aufgrund
der
vorliegenden
Unter lagen
liege
jedoch
keine
Erwerbsunfähigkeit
vor.
Eine
angepasste
Tätigkeit
sollte
dem
Beschwerdeführer
in
einem
Teilzeitpensum
noch
zumutbar
sein
(Urk.
10 / 8 5 /8).
Die
Beschwerdegegnerin
kam
nach
Einholung
des
Berichts
von
PD
Dr.
F.___
betreffend
die
Operation
vom
9.
Juli
2018
(Urk.
10 / 7 4 /3-4)
zum
Schluss,
dass
aufgrund
des
gesamten
Verlaufs
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
von
einer
100%igen
Erwerbsunfähigkeit
seit
Ablauf
des
Wartejahrs
(März
2017)
ausgegan gen
werden
könne.
Auch
wenn
zwischen
den
Operationen
eine
100%ige
Arbeits fähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
vorgelegen
habe,
sei
diese
aufgrund
der
durch geführten
Operationen
nicht
verwertbar
gewesen
(Urk.
10 /8 5 /9).
Dies
führte
zur
Zusprechung
einer
ganzen
Rente
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
100
%
ab
dem
1.
März
2017
(Verfügung
vom
30.
Oktober
2018,
Urk.
10 /9 7 -9 8). 3.2
3.2.1
Die
Gutachter
Dr.
med.
G.___,
FMH
Allgemeine
Innere
Medizin,
Dr.
med.
H.___,
FMH
Orthopädische
Chirurgie,
Dr.
med.
I.___,
FMH
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
und
Dr.
med.
J.___,
Facharzt
für
Neurologie,
nannten
in
ihrer
interdisziplinären
Gesamtbeurteilung
vom
1 0.
Juni
2024
(Urk.
10/246/1-17)
folgende
Diagnosen
(S.
12
f.): - mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit: - chronische
Fussbeschwerden
rechts - kongenitaler
Klumpfuss - anamnestisch
Status
nach
wiederholtem
Eingriff
im
Säuglingsalter - Sta t us
nach
Distorsionstrauma
am
3.
Dezember
2015
mit
Aktivierung
einer
subtalaren
Arthrose - Status
nach
Triple-Arthrodese
am
5.
April
2018 - Status
nach
Schraubenentfernung,
ausgedehnter
Release
der
Plantara poneurose
nach
Steindler,
dreidimensionaler
Doppelosteotomie
des
vor deren
Tarsus
nach
Japas,
Verlängerung
der
Flexor
hallucis
l ongus-Sehne
und
Tran f er
des
lateral
entnommenen
Knochenkeiles
in
die
mediale
Osteoto mie
am
1 0.
März
2017 - Status
nach
Pseudarthrose
des
Chopart-Gelenks,
vollständiger
Entfer nung
des
Osteosynthesematerials
am
Rückfuss
und
lateralisierender,
derotierender
Calcaneus-Osteotomie
am
3 1.
Januar
2018 - Status
nach
derotierender
und
lateral
zuklappender
Revisionsarthrodese
des
Chopart-Gelenkes,
vollständiger
Entfernung
des
Osteosynthesema terials
am
Rückfuss
und
lateralisierender,
derotierender
Calcaneus-Osteotomie
am
3 1.
Januar
2018 - Status
nach
partieller
Entfernung
des
Osteosynthesematerials
an
Ferse
und
lateralem
Rückfuss
sowie
korrigierender
MTP
I-Arthrose
am
9.
Juli
2018
bei
fixierter
Plantarflexionskontraktur
im
Bereich
des
MTP
I - Status
nach
Dom-Osteotomie
und
Entfernung
des
Osteosynthesema terials
am
MTP
I
am
9.
Dezember
2022 - bildgebend
Pseudarthrose
am
distalen
Unterschenkel,
leichtgradige
Degene ration
des
oberen
Sprunggelenks
und
fehlende
Aktivierungs zeichen
nach
Arthrodesen
(Skelettszintigraphie
und
CT
vom
3 0.
Mai/ 1.
Juni
2023) - neurologisch:
chronisches
gemischt
nozizeptives
und
neuropathisches
Schmerzsyndrom
- ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung
mit
vorwiegend
depressiver
Reaktion
bei
chronischen
Schmerzen
(ICD-10
F43.2,
R52) - metabolisches
Syndrom - Adipositas,
WHO
Grad
I
(BMI
33,8
kg/m 2) - a rterielle
Hypertonie,
medikamentös
eingestellt - Hypercholesterinämie - Hyperurikämie - chronische
Beschwerden
im
dorsalen
Beckenbereich
rechts - bildgebend
unauffällige
Befunde
an
der
Wirbelsäule
(Skelettszinti graphie
vom
3 0.
Mai
2023) - chronischer
Nikotinabusus - latente
hypothyreotische
Stoffwechsellage - Allergien/Unverträglichkeiten
auf
Kontrastmittel
und
Bremen - anamnestisch
Status
nach
Epilepsie
in
der
Kindheit
unklarer
Ätiologie,
seit
Jahren
anfallsfrei
ohne
Medikamente
Die
Experten
führten
aus,
dass
sich
die
vom
Beschwerdeführer
geklagten
Beschwerden
aus
Sicht
des
Bewegungsapparates
angesichts
der
vorliegenden
Befunde
nicht
vollständig
begründen
lassen
würden.
Es
fänden
sich
jedoch
klare
Zeichen
der
längerdauernden
Schonung
der
rechten
unteren
Extremität.
Gleich ermassen
seien
d ie
im
Alltag
geltend
gemachten
Einschränkungenbezüglich
ihres
Ausmasses
nicht
vollumfänglich
nachvollziehbar
(S.
11).
Aus
Sicht
des
Bewegungsapparates
würden
sich
chronische
Fussbeschwerden
rechts
bei
kongenitalem
Klumpfuss
und
Status
nach
wiederholten
operativen
Eingriffen
zeigen,
letztmals
am
9.
Dezember
2022
mit
Entwicklung
einer
anschlies senden
Pseudarthose
am
distalen
Unterschenkel.
Des
Weiteren
bestünden
Beschwerden
im
dorsalen
Beckenbereich
rechts
bei
bildgebend
unauffälligen
Befunden
an
der
Wirbelsäule
gemäss
Skelettszintigraphie
vom
3 0.
Mai
202 3.
Aus
neurologischer
Sicht
bestehe
ein
chronisches
gemischt-nozizeptives
und
neuro pathisches
Schmerzsyndrom
des
rechten
Fusses
und
anamnestisch
ein
Zustand
nach
Epilepsie
in
der
Kindheit
mit
jahrelanger
Anfallsfreiheit
ohne
Medikamente.
Motorisch
bestünden
Einschränkungen
hinsichtlich
der
Gehfähigkeit
und
in
sen sibler
Hinsicht
liege
ein
chronisches
Schmerzsyndrom
vor.
Aus
psychiatrischer
Sicht
finde
sich
eine
Anpassungsstörung
mit
vorwiegend
depressiver
Reaktion
bei
chronischen
Schmerzen.
Hinweise
auf
eine
andere
psychiatrische
Erkrankung
inklusive
Somatisierungsstörung
oder
Persönlichkeitsstörung
bestünden
nicht.
Die
Anpassungsstörung
führe
zu
keinen
relevanten
Einschränkungen
in
der
Alltags bewältigung.
Aus
allgemeininternistischer
Sicht
lägen
ein
inkomplettes
metabolisches
Syndrom
mit
Adipositas
WHO
Grad
I,
arterieller
Hypertonie,
Hyper cholsterinämie
und
mit
Hyperurikämie
sowie
Allergien
(Kontrastmittel,
Bremen)
vor,
welche
zu
keinen
Beeinträchtigungen
führen
würden
(S.
11).
Aus
der
Sicht
des
Bewegungsapparates
besteh e
in
der
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
im
Aussendienst
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
und
in
einer
körperlich
sehr
leichten,
überwiegend
sitzenden
und
adaptierten
Verweistätigkeit
unter
Wechsel belastung
eine
Arbeitsfähigkeit
von
60
% .
Aus
neurologischer
Sicht
sei
in
der
angestammten
Tätigkeit
von
einer
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
auszugehen.
In
einer
körperlich
leichten
und
sitzenden
Verweistätigkeit
bestehe
aufgrund
eines
erhöhten
Pausenbedarfs
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
20
% .
Aus
psychiatrischer
und
internistischer
Sicht
sei
die
Arbeits-
und
Leistungsfähigkeit
weder
in
der
bis he rigen
noch
in
einer
angepassten
Tätigkeit
eingeschränkt.
Die
aus
neurologi scher
und
aus
der
Sicht
des
Bewegungsapparates
attestierten
Arbeitsunfähig keiten
seien
in
der
Summe
nicht
zu
addieren,
da
für
die
jeweiligen
Ruhephasen
die
gleichen
Pausen
in
Anspruch
genommen
werden
könnten.
Betreffend
den
Verlauf
der
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
attestierten
die
Experten
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
ab
dem
Fusseingriff
vom
3 1.
Januar
2018
und
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
ab
2 7.
Oktober
202 0.
Seit
dem
letzten
Eingriff
vom
9.
Dezember
2022
mit
Ausbildung
einer
Pseudarthrose
sei
von
einer
voll ständigen
und
anhaltenden
Arbeitsunfähigkeit
auszugehen .
Als
angepasste
Tätig keit
beschrieben
die
Sachverständigen
eine
körperlich
sehr
leichte,
überwiegend
sitzende
Tätigkeit
unter
Wechselbelastung,
wobei
das
längere
Stehen/Gehen,
das
Überwinden
von
Treppen,
das
Gehen
auf
unebenem
Grund
sowie
kniende / kauernde
Positionen
zu
vermeiden
seien
und
die
Möglichkeit
bestehen
sollte,
die
rechte
untere
Extremität
immer
wieder
hochzulagern.
In
einer
solchen
Tätigkeit
bestehe
eine
Präsenz
von
fünf
bis
sechs
Stunden
pro
Tag.
Es
sei
von
einer
deutlich
reduzierten
Leistungsfähigkeit
bei
erhöhte m
Pausenbedarf
und
reduziertem
Rende ment
auszugehen
und
das
Pensum
sei
idealerweise
auf
zweimal
drei
Stun den
über
den
Tag
zu
verteilen.
Insgesamt
sei
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
auszugehen.
A b
dem
Fusseingriff
vom
3 1.
Januar
2018
habe
eine
100%ige
Arbeits unfähigkeit
und
ab
2 7.
Oktober
2020
eine
Arbeitsfähigkeit
von
75
%
bestan den .
Ab
9.
Dezember
2022
habe
wieder
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen
und
spätestens
sechs
Monate
danach
–
mithin
ab
Mitte
Juni
2023
–
sei
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
auszugehen
(S.
13
ff.).
Die
Experten
hielten
weiter
fest,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwer deführers
aus
Sicht
des
Bewegungsapparates
wesentlich
verändert
und
sich
nach
dem
erneuten
operativen
Eingriff
am
rechten
Fuss
eine
Pseudarthrose
entwickelt
habe.
Gestützt
darauf
seien
gewisse
belastungsabhängige
Beschwerden
nachvoll ziehbar
(S.
15). 3.2 .2
Dr.
H.___
führte
in
seinem
Gutachten
betreffend
die
orthopädische
Exploration
vom
5.
März
2024
(Urk.
10/ 246 /1-94
S.
69-82)
aus,
dass
auf
radiologischer
Ebene
am
distalen
rechten
Unterschenkel
eine
Pseudarthrose
nach
Osteotomie
und
eine
leichtgradige
Degeneration
des
oberen
Sprunggelenkes
sowie
szintigraphisch
feh lende
Aktivierungszeichen
nach
Arthrodesen
festgehalten
worden
seien.
Die
geklag ten
Beschwerden
würden
sich
angesichts
der
klinischen,
radiologischen
und
nuklearmedizinischen
Befunde
auf
rein
orthopädischer
Ebene
nicht
vollstän dig
begründen
lassen.
Es
lägen
allerdings
klare
Zeichen
der
längerdauernden
Schonung
der
rechten
unteren
Extremität
vor
(S.
76).
In
der
angestammten
Tätigkeit
bestehe
aufgrund
der
aktuellen
Untersuchung
eine
100%ige
Arbeits un fähigkeit,
wobei
sich
folgender
zeitliche r
Verlauf
zeige :
ab
dem
Fusseingriff
vom
3 1.
Januar
2018:
100
%
Arbeitsunfähigkeit;
ab
2 7.
Oktober
2020:
50
%
Arbeitsfähigkeit
ohne
Leistungsminderung;
ab
dem
letzten
Eingriff
vom
9.
Dezember
2022
mit
Ausbildung
einer
Pseudarthrose:
100
%
Arbeitsun fähigkeit.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
mit
körperlich
sehr
leichten,
überwie gend
sitzenden
Tätigkeiten
mit
Wechselbelastung
bestehe
eine
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
bei
ganztägigem
Pensum
mit
um
40
%
reduzierter
Leistungsfähigkeit
aufgrund
eines
vermehrten
Pausenbedarfes.
Das
Pensum
sollte
sinnvollerweise
auf
etwa
zweimal
drei
Stunden
täglich
aufgeteilt
werden.
Das
längere
Stehen/Gehen,
Überwinden
von
Treppen,
Gehen
auf
unebenem
Grund
sowie
kniende / kauernde
Positionen
seien
zu
vermeiden.
Der
Beschwerdeführer
sollte
zudem
die
Möglichkeit
haben,
die
rechte
untere
Extremität
immer
wieder
hochzulagern.
Retrospektiv
würde
folgende
Arbeitsunfähigkeit
bestehen:
ab
3 1.
Januar
2018:
100
%
Arbeitsunfähigkeit;
ab
2 7.
Oktober
2020:
75
%
Arbeits fähigkeit;
ab
9.
Dezember
2022:
100
%
Arbeitsunfähigkeit;
ab
Juni
2023
(sechs
Monate
nach
Eingriff):
60
%
Arbeitsfähigkeit
mit
um
40
%
reduzierter
Leistungs fähigkeit
(S.
79
ff.).
D er
Sachverständige
hielt
weiter
fest,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwer deführers
aus
Sicht
des
Bewegungsapparates
wesentlich
verändert
und
sich
nach
dem
erneuten
operativen
Eingriff
am
rechten
Fuss
eine
Pseudarthrose
entwickelt
habe.
Aufgrund
dieser
seien
gewisse
belastungsabhängige
Beschwer den
nachvollziehbar
(S.
81). 3. 2. 3
Dr.
J.___
führte
in
seinem
Teilgutachten
betreffend
die
neurologische
Untersuchung
vom
5.
März
2024
(Urk.
10/246 /1-94
S.
83-94)
aus,
dass
bezüglich
der
Belastung
des
rechten
Fusses
motorisch
ausgeprägte
Einschränkungen
bestün den.
Paresen
würden
sich
indes
nicht
manifestieren
lassen.
In
der
Einzel kraftprüfung
liege
im
Bereich
des
rechten
Fusses
eine
intermittierende
Schmerz überlagerung
vor.
Es
werde
eine
qualitativ
unterschiedliche
Sensibilitätsstörung
angegeben,
wobei
in
der
aktuellen
Untersuchung
eine
konsequente
Allodynie
nicht
gesehen
werden
könne.
In
trophischer
Hinsicht
fänden
sich
eine
leichte
Schwellung
sowie
diskrete
Veränderungen
der
Hautpigmentierung.
Aus
neurolo gischer
Perspektive
sei
von
einem
chronischen
Schmerzsyndrom
des
rechten
Fus ses
mit
nozizeptiven,
neuropathischen
sowie
funktionellen
Anteilen
auszugehen.
Hier
seien
höhergradige
Verletzungen
der
peripheren
Nerven
eher
nicht
anzu nehmen,
zumal
peripher-neurogene
Ausfälle
nicht
vorlägen,
sondern
vielmehr
Verletzungen
kleiner
Endäste,
differentialdiagnostisch
auch
im
Rahmen
der
ope rativen
Eingriffe.
Die
Hypothese
eines
CRPS
werde
nicht
geteilt,
da
insbesondere
die
typischen
objektivierbaren
Zeichen
in
trophischer
Hinsicht
aktuell
fehlen
wür den
und
auch
anamnestisch
im
Längsschnitt
der
Symptomatik
eher
zu
verneinen
als
zu
bejahen
seien.
Andererseits
liege
aufgrund
der
zahlreichen
Eingriff e
eine
ausreichende
Begründung
für
ein
chronifiziertes
Schmerzsyndrom
vor
(S.
87
f.).
Unter
dem
Titel
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
hielt
der
Experte
fest,
dass
qualitative
Einschränkungen
dahingehend
bestünden,
dass
statische
Arbei ten,
schwere
körperliche
Tätigkeiten
und
Verrichtungen,
welche
höhere
Anforde rungen
an
die
Mobilität
stellen
würden,
zu
vermeiden
seien.
Im
Weiteren
liege
ein
vermehrter
Pausenbedarf
vor.
Die
angestammte
Tätigkeit
im
Aussendienst
sei
aufgrund
der
eingeschränkte n
Mobilität
seit
den
erneuten
operativen
Eingriffen
nicht
mehr
zumutbar.
In
einer
überwiegend
sitzenden,
leichten
körperlichen
Tätig keit
sei
eine
Präsenz
von
acht
Stunden
pro
Tag
möglich,
wobei
bei
vermehrtem
Pausenbedarf
eine
Einschränkung
von
20
%
seit
den
erneuten
operativen
Eingriffen
bestehe
(S.
89
f.).
Abschliessend
hielt
der
Sachverständige
fest,
dass
sich
aus
neurologischer
Sicht
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
seit
dem
1 2.
Juni/3 0.
Oktober
201 8
nicht
verändert
habe
(S.
90). 4. 4.1
Die
Zusprache
einer
ganzen
Invalidenrente
erfolgte
am
3 0.
Oktober
2018
auf grund
eines
damals
wegen
einer
erst
kürzlich
durchgeführten
Fussoperation
noch
instabilen
Gesundheitszustands
des
Beschwerdeführers .
Damals
erachtete
der
B.___
eine
angepasste
beziehungsweise
ausschliesslich
sitzende
Tätigkeit
zumin dest
in
einem
Teilzeitpensum
als
zumutbar,
wobei
aber
der
genaue
Umfang
der
Arbeitsfähigkeit
und
der
Zeitpunkt
von
deren
Eintritt
wegen
des
erst
kurz
vorher
durchgeführten
Eingriffs
noch
unklar
war
(vgl.
E.
3.1) .
Zwischenzeitlich
hat
sich
die
gesundheitliche
Situation
des
Beschwerdeführers
stabilisiert,
nachdem
der
letzte
operative
Eingriff
im
Dezember
2022
erfolgte
und
keine
weiteren
Operatio nen
geplant
sind.
Damit
liegt
eine
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
vor,
weshalb
ein
Revisionsgrund
gegeben
ist
und
der
Renten anspruch
in
rechtlicher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
(«allseitig»)
zu
prü fen
ist
(vgl.
E.
1.4).
Vor
diesem
Hintergrund
ist
dem
Einwand
des
Beschwerde führers,
es
sei
seit
Oktober
2018
keine
Verbesserung
seines
Gesundheitszustands
eingetreten
(Urk.
1
S.
16
f.
Ziff.
39
ff.;
S.
20
f.
Ziff.
53),
nicht
zu
folgen .
4.2
Zwischen
den
Parteien
ist
unbestritten,
dass
dem
Beschwerdeführer
die
Ausübung
seiner
bisherigen
Tätigkeit
als
Vorsorgeberater
im
Aussendienst
nicht
mehr
zumut bar
ist
(Urk.
2
S.
6).
Strittig
ist
demgegenüber
der
Umfang
der
Arbeits fähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit .
Während
die
Beschwerdegegnerin
diesbe züglich
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
6 0
%
ausgeht
(S.
6),
besteht
nach
Ansicht
des
Beschwerdeführers
keine
Arbeitsfähigkeit
mehr
(Urk.
1
S.
2) .
In
die sem
Zusammenhang
wurden
das
internistische
Teilgutachten
von
Dr.
G.___
sowie
die
psychiatrische
Teilexpertise
von
Dr.
I.___
vom
Beschwerdeführer
nicht
in
Frage
gestellt
und
es
drängen
sich
weder
aufgrund
der
übrigen
medizinischen
Akten
noch
im
L icht e
der
bundesgerichtlichen
Anforderungen
an
eine
beweis wertige
ärztliche
Einschätzung
(vgl.
E.
1.6)
Zweifel
an
den
Schlussfolgerungen
der
Dres.
G.___
und
I.___
auf.
Entsprechend
ist
in
internistischer
und
psychiat rischer
Hinsicht
mangels
Einschränkungen
der
Leistungsfähigkeit
des
Beschwer deführers
von
einer
100%igen
Arbeitsfähigkeit
in
jeglicher
Tätigkeit
auszugehen
(Urk.
10/246/1-94
S.
56,
S.
66
f.) . 4.3
4.3.1
Die
orthopädische
Teilexpertise
von
Dr.
H.___
und
das
neurologische
Teilgut achten
von
Dr.
J.___,
je
vom
5.
März
202 4
(vgl.
E.
3.2.1-2),
entsprechen
den
praxisgemässen
Anforderungen
an
den
Beweiswert
einer
Expertise.
So
sind
sie
für
die
streitigen
Belange
umfassend,
geben
sie
doch
Antwort
auf
die
Frage
nach
dem
Gesundheitszustand
und
der
verbleibenden
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwer deführers.
Sie
beruhen
sodann
auf
den
notwendigen
orthopädischen
und
neurologischen
Untersuchungen.
Die
Gutachter
berücksichtigten
detailliert
die
geklagten
Beschwerden
und
setzten
sich
damit
auseinander
(Urk.
10/246/1 94
S.
69
ff.,
S.
83
f.) .
Die
Expertisen
wurden
sodann
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anam nese)
abgegeben,
wobei
sich
die
Gutachter
zur
Krankheitsentwicklung
äus serten
und
Bezug
auf
die
medizinischen
Vorakten
nahmen
(S.
69
in
Verbindung
mit
S.
20
ff.,
S.
74
ff.,
S.
83
in
Verbindung
mit
S.
20
ff.,
S.
87
f.) .
Sie
kommen tierten
insbesondere
abweichende
Einschätzungen
anderer
Arztpersonen
und
würdigten
diese
in
einleuchtender
Weise
(S.
78,
S.
88).
Schliesslich
leuchten
die
Expertisen
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusam men hänge
und
in
der
Beur teilung
der
medizinischen
Situation
ein
und
die
Schlussfolgerungen
im
Gutachten
sind
begründet. 4.3.2
In
diesem
Sinne
ging
Dr.
H.___
aus
orthopädischer
Sicht
in
einer
angepassten
Tätigkeit
unter
Hinweis
auf
chronische
Fussbeschwerden
rechts
mit
Pseudarthrose
am
distalen
Unterschenkel
und
leichtgradiger
Degeneration
des
oberen
Sprung gelenks
nachvollziehbar
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
aus
(Urk.
10/246/1 94
S.
78
ff.).
Daran
vermag
der
Einwand
des
Beschwerdeführers,
aufgrund
der
im
orthopä dischen
Teilgutachten
angegebenen
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
und
einem
zumut baren
Arbeitspensum
von
zweimal
drei
Stunden
pro
Tag
sei
von
einer
Arbeits fähigkeit
von
45
%
auszugehen
(Urk.
1
S.
4
f.
Ziff.
13
ff.),
nichts
zu
ändern.
Die
vom
Beschwerdeführer
angestellten
mathematischen
Überlegungen
erscheinen
nicht
als
sachgerecht .
Wesentlich
ist
vielmehr,
dass
dem
Beschwerdeführer
eine
angepasste
Tätigkeit
mit
einem
Pensum
von
zweimal
drei
Stunden
pro
Tag
zumut bar
ist,
womit
nicht
nur
der
aufgrund
der
Fussbeschwerden
verminderten
Präsenzzeit
in
einer
entsprechenden
Tätigkeit
Rechnung
getragen
wird,
sondern
auch
eine
über
die
in
zeitlicher
Hinsicht
hinausgehende
zusätzliche
qualitative
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
berücksichtigt
wird. 4.3.3
Dr.
J.___
beschrieb
aus
neurologischer
Sicht
in
schlüssiger
Weise
ein
chronisches,
gemischt
nozizeptives
und
neuropathisches
Schmerzsyndrom
des
rechten
Fusses,
wobei
er
in
einer
angepassten
Tätigkeit
unter
Hinweis
auf
die
eingeschränkte
Gehfähigkeit
und
das
chronische
Schmerzsyndrom
aufgrund
eines
erhöhten
Pausenbedarfs
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
8 0
%
ausging
(Urk.
10/246/1-94
S.
88
ff.).
Was
den
Einwand
des
Beschwerdeführers
betrifft,
der
neurologische
Gutachter
habe
das
Vorliegen
eines
CRPS
fälschlicherweise
verneint
(Urk.
1
S.
6
ff.
Ziff.
18
ff.,
Urk.
14
S.
2
f.
Ziff.
2),
ist
Folgendes
zu
bemerken:
Rechtsprechungsgemäss
kommt
es
im
Rahmen
der
Invaliditätsbemessung
grundsätzlich
nicht
auf
die
Diag nose,
sondern
einzig
darauf
an,
welche
Auswirkungen
eine
Erkrankung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
hat.
Massgebend
ist
der
psychopathologische
Befund
und
der
Schweregrad
der
Symptomatik
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_361/2016
vom
22.
August
2016
E.
4.2.1).
Gestützt
auf
die
Diagnose
eines
CRPS
könnte
damit
nicht
unbesehen
auf
eine
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
geschlossen
werden.
Davon
abgesehen
begründete
der
neurologische
Gutachter
nachvollziehbar,
weshalb
nicht
von
einem
CRPS
auszugehen
sei
und
nahm
Bezug
auf
die
entspre chend
abweichende
Einschätzung
des
Behandlers
Dr.
D.___
(Urk.
10/246/1 94
S.
87
f.).
Dass
die
fehlenden
trophischen
Zeichen
zur
Verneinung
der
Diagnose
führten,
ist
durchaus
nachvollziehbar.
Daran
vermag
auch
der
–
nach
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
verfasste
–
Bericht
von
Dr.
D.___
vom
2 7.
Februar
2025
(Urk.
3)
nichts
zu
ändern.
Wenn
er
die
Zeichen
neu
als
erfüllt
ansieht,
wäre
dies
allenfalls
revisionsweise
zu
berücksichtigen,
am
2 4.
November
2023
(Urk.
10/242/1)
hatte
er
diese
noch
verneint.
Auch
wurde
keine
höhergradige
Arbeitsun fähigkeit
proklamiert.
In
diesem
Zusammenhang
ist
sodann
zu
berück sichtigen,
dass
ein
Gutachten
nicht
stets
in
Frage
zu
stellen
ist,
bloss
weil
es
zu
anderen
Einschätzungen
als
die
behandelnden
Ärzte
gelangt;
vorbehalten
bleiben
Fälle,
in
welchen
sich
eine
klärende
Ergänzung
oder
direkt
eine
abweichende
Beur teilung
aufdrängt,
weil
die
behandelnden
Ärzte
wichtige,
nicht
rein
subjek tiver
ärztlicher
Interpretation
entspringende
Aspekte
benennen.
Diesbezüglich
ist
auf
die
unterschiedliche
Natur
von
Behandlungs-
und
Begutachtungsauftrag
zu
verweisen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_549/2019
vom
2 6.
November
2019
E.
3.2) .
Der
Beschwerdeführer
machte
weiter
geltend,
der
Experte
habe
ein
CRPS
nicht
anerkennen
wollen,
weil
diese
Diagnose
eben
genau
die
unerträglichen
Schmerzen
erkläre,
welche
der
Gutachter
nicht
habe
gelten
lassen
wollen
(Urk.
1
S.
8
f.
Ziff.
22).
Der
Sachverständige
stellte
den
Umstand,
dass
der
Beschwer deführer
unter
Schmerzen
leidet,
nicht
in
Abrede
und
stellte
dementsprechend
die
Diagnose
eines
chronischen
nozizeptive n
und
neuropathische n
Schmerzsyn drom s .
Die
in
höchster
Intensität
vom
Beschwerdeführer
geklagten
Schmerzen
stellte
er
unter
Hinweis
auf
das
vo m
Beschwerdeführer
im
Rahmen
der
Explora tion
gezeigten
Verhalten
in
Frage
(Urk.
10/246/1 - 94
S.
88,
S.
85
f.).
Was
den
Hinweis
des
Beschwerdeführers
angeht,
der
Gutachter
habe
ihm
nicht
zugehört,
sei
an
den
Fotos
seine s
Fusses
nicht
interessiert
gewesen
und
habe
keine
nähere
Untersuchung
des
rechten
Fusses
durchgeführt
respektive
nur
den
Umfang
des
Unterschenkels
gemessen
(Urk.
1
S.
10
Ziff.
27,
S.
13
f.
Ziff.
32
ff.),
ist
Folgen des
festzuhalten:
Im
neurologischen
Teilgutachten
finden
sich
eingehende
Aus führungen
betreffend
die
spontanen
Angaben
des
Beschwerdeführers
zum
Krank heitsgeschehen
sowie
zu r
vertiefenden
Befragung
des
Beschwerdeführers
zu
den
neurologischen
Themen
(Urk.
10/246 /1-94
S.
83
ff.).
Im
Übrigen
substanziierte
der
Beschwerdeführer
nicht
näher,
inwiefern
ihm
der
Sachverständige
nicht
zuge hört
habe
respektive
inwiefern
das
neurologische
Teilgutachten
nicht
vollständig
sein
soll.
Der
Experte
nahm
sodann
ausdrücklich
Bezug
auf
die
genannten
Fotos
(S.
87).
Aus
den
gutachterlichen
Ausführungen
unter
dem
Titel
neurologische
Untersuchungsbefunde
ist
ferner
ersichtlich,
dass
sich
die
Exploration
des
rechten
Fusses
keineswegs
nur
auf
das
Messen
des
Umfangs
des
Unterschenkels
beschränk te,
sondern
Untersuchungen
im
Bereich
des
motorischen
Systems,
der
Kraft,
der
Trophik
und
des
Tonus,
der
Reflexe,
des
sensiblen
Systems,
der
Koor dination
sowie
der
vegetativen
Funktion
umfasste
(S.
86) .
Bei
den
Schilderungen
des
Beschwerdeführers
über
seine n
Alltag
(Urk.
1
S.
10
f.
Ziff.
28
f.,
vgl.
Urk.
10/256)
handelt
es
sich
um
rein
subjektive
Beschwer deangaben .
Solche
genügen
allein
nicht
für
die
Begründung
einer
(teilweisen)
Arbeitsunfähigkeit,
sondern
die
Schmerzangaben
müssen
durch
damit
korrelie rende,
fachärztlich
schlüssig
feststellbare
Befunde
hinreichend
erklärbar
sein
(BGE
143
V
124
E.
2.2.2).
Was
die
vom
Beschwerdeführer
geklagten
Konzentrationsschwierigkeiten
und
Vergesslichkeit
angeht
(Urk.
1
S.
12
Ziff.
30),
wurde n
von
keinem
Gutachter
wäh rend
der
Exploration
auftretende
wesentliche
Gedächtnis-,
Aufmerksamkeits-
oder
Konzentrationsstörungen
beschrieben
(Urk.
10/246/1-94
S.
63,
S.
85).
Im
Zusammenhang
mit
den
Berichten
von
Dr.
D.___
betreffend
die
Interven tionen
vom
1 1.
März,
2.
April
2025
und
3 0.
Juni
2025
(Urk.
15/1-3)
ist
zu
berück sichtigen,
dass
diese
erst
nach
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
verfasst
wur den
und
somit
im
vorliegenden
Beschwerdeverfahren
nicht
relevant
sind
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_279/2015
vom
2 7.
August
2015
E.
3.2.1
mit
weite ren
Hinweisen).
Abgesehen
davon
kann
aufgrund
der
Durchführung
von
Infiltra tionen,
der
subjektiven
Schmerzangaben
des
Beschwerdeführers
und
der
von
ihm
zitierten
Schmerzstudien
(vgl.
Urk.
14
S.
5
f.
Ziff.
6
f.)
nicht
unbesehen
auf
eine
Arbeitsunfähigkeit
geschlossen
werden.
Was
schliesslich
den
Bericht
des
Stadtspitals
C.___
vom
2 9.
September
2025
(Urk.
20)
angeht,
welcher
ebenfalls
erst
nach
Erlass
der
in
Frage
stehenden
Ver fügung
datiert,
so
kann
gestützt
darauf
nicht
auf
das
Vorliegen
eines
CRPS
geschlos sen
werden
(vgl.
Urk.
19).
Die
Berichterstattung
erfolgte
im
Fachbereich
Pneumologie/Schlafmedizin
und
betrifft
das
beim
Beschwerdeführer
im
September
2025
erstmals
diagnostizierte
Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom. 4.3.4
Mit
der
Beschwerdegegnerin
ist
damit
gestützt
auf
die
Einschätzung
der
Z.___ Gutachter
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
zwar
in
seiner
ange stammten
Tätigkeit
nicht
mehr,
in
einer
Tätigkeit
mit
aus
orthopädischer
sowie
neurologischer
Sicht
passendem
Anforderungsprofil
ab
Juli
2023
(Operation
vom
9.
Dezember
2022
plus
sechs
Monate)
zu
60
%
arbeitsfähig
ist.
Für
die
Zeit
davor
ist
in
einer
angepassten
Tätigkeit
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
ab
Oktober
2020
respektive
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
ab
Dezember
2022
auszu gehen
(vgl.
Urk.
2
S.
5,
vgl.
auch
Urk.
10/250
S.
4
f.).
5. 5.1
Der
Beschwerdeführer
machte
geltend,
seine
Restarbeitsfähigkeit
sei
nicht
ver wertbar,
da
er
aufgrund
des
beschränkten
Leistungsprofils
keinen
Arbeitgeber
finde,
der
ihn
einstellen
würde
(Urk.
1
S.
24
Ziff.
62,
S.
26
f.
Ziff.
67
ff.). 5.2
Das
trotz
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zumutbarerweise
erzielbare
Ein kommen
ist
bezogen
auf
einen
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
zu
ermitteln
(Art.
16
ATSG;
BGE
138
V
457
E.
3.1
mit
Hinweis).
Dabei
ist
nicht
von
realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten
auszugehen.
Es
können
nur
Vorkehren
verlangt
werden,
die
unter
Berücksichtigung
der
gesamten
objektiven
und
subjektiven
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
zumutbar
sind.
An
die
Konkretisierung
von
Arbeitsgelegenheiten
und
Verdienstaussichten
sind
jedoch
rechtsprechungsgemäss
keine
übermässigen
Anforderungen
zu
stellen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9 C_910/2011
vom
30.
März
2012
E.
3.1
mit
Hinweis;
vgl.
BGE
138
V
457
E.
3.1).
Von
einer
Arbeitsgelegenheit
kann
nicht
mehr
gesprochen
werden,
wenn
die
zumutbare
Tätigkeit
nur
noch
in
so
eingeschränkter
Form
möglich
ist,
dass
sie
der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
praktisch
nicht
kennt
oder
sie
nur
unter
nicht
realistischem
Entgegenkommen
eines
durchschnittlichen
Arbeitgebers
möglich
wäre
und
das
Finden
einer
entsprechenden
Stelle
daher
von
vornherein
als
ausgeschlossen
erscheint
(vgl.
statt
vi eler:
Urteile
des
Bundes gericht s
8C_434/2017
vom
3.
Januar
2018
E.
7.2.1
und
9C_253/2017
vom
6.
Juli
2017
E.
2.2 .1,
je
mit
weiteren
Hinweisen).
Für
die
Invaliditätsbemessung
ist
nicht
massgebend,
ob
eine
invalide
Person
unter
den
konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt
werden
kann,
sondern
einzig,
ob
sie
die
ihr
verbliebene
Arbeitskraft
noch
wirtschaftlich
nutzen
könnte,
wenn
ein
Gleichgewicht
von
Angebot
und
Nachfrage
nach
Arbeitsplätzen
bestünde
(statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_645/2017
vom
23.
Januar
2018
E.
4.3.2
mit
Hinweis;
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
3.
Auflage
2014,
R n
132
zu
Art.
28a). 5.3
5.3.1
Dem
Beschwerdeführer
sind
gemäss
dem
Gutachten
der
Z.___
(vgl.
E.
3.2)
kör perlich
sehr
leichte,
überwiegend
si tzende
und
wechselbelastende
Tätigkeiten
ohne
längeres
Stehen/Gehen,
ohne
Treppensteigen,
ohne
Gehen
auf
unebenem
Grund
und
ohne
kniende/kauernde
Positionen
sowie
mit
der
Möglichkeit,
die
rechte
untere
Extremität
immer
wieder
hochzulagern,
für
sechs
Stunden
respek tive
zweimal
drei
Stunden
pro
Tag
zumutbar
(Urk.
10/246/1-94
S.
14).
Rechtspre chungsgemäss
sind
körperlich
leichte
und
wechselbelastende
Tätigkeiten
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
durchaus
vorhanden
(vgl.
etwa
Urteil
des
Bundes gerichts
9C_469/2016
vom
22.
Dezember
2016
E.
6.3).
Obwohl
der
Beschwer deführer
zusätzlich
durch
das
Erfordernis
einer
überwiegend
sitzenden
Tätigkeit
mit
der
Möglichkeit,
die
rechte
untere
Extremität
immer
wieder
hochzulegen,
einge schränkt
ist,
ist
durchaus
mit
einer
gewissen
Rücksichtnahme
seitens
des
Arbeitgebers
zu
rechnen,
weshalb
aus
diesem
Grund
nicht
von
einer
Unverwert barkeit
auszugehen
ist.
Der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
umfasst
auch
Nischenar beitsplätze,
also
Stellen-
und
Arbeitsangebote,
bei
denen
Behinderte
mit
einem
sozialen
Entgegenkommen
von
Seiten
des
Arbeitsgebers
rechnen
können
(vgl.
statt
vieler:
Urteile
des
Bundesgerichtes
8C_434/2017
vom
3.
Januar
2018
E.
7.2.1
und
9C_253/2017
vom
6.
Juli
2017
E.
2.2.1,
je
mit
weiteren
Hinweisen;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_673/2012
vom
1 6.
Mai
2013
E.
4.3,
wo
die
Verwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
bei
einer
leichten
und
vorwiegend
sitzen den
Tätigkeit
mit
Hochlagern
der
Beine
bejaht
wurde).
Nach
dem
Gesagten
ist
die
Verwertung
der
verbliebenen
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwer deführers
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
durchaus
noch
als
möglich
und
zumutbar
zu
erachten. 5.3.2
An
dieser
Beurteilung
vermag
der
Hinweis
des
Beschwerdeführers,
sein
Leistungs profil
weise
zahlreiche
Einschränkungen
auf
und
er
müsse
vor
allem
liegen,
könne
keine
Schuhe
tragen
und
nicht
länger
sitzen,
müsse
sich
mit
dem
Rollstuh l
bewegen
und
müsste
im
Homeoffice
arbeiten
(Urk.
1
S.
26
Ziff.
68),
nichts
zu
ändern.
Die
vom
Beschwerdeführer
genannten
Leistungseinschränkungen
gehen
–
mit
Ausnahme
vom
längere n
Sitzen
–
weit
über
das
von
den
Gutachtern
fest gelegte
zumutbare
Belastungsprofil
hinaus
(vgl.
E.
5.3.1).
Was
zudem
das
vom
Beschwerdeführer
angesprochene
Arbeiten
im
Homeoffice
angeht,
so
ist
zu
bemer ken,
dass
der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
insbesondere
im
kaufmännischen
Bereich
–
der
Beschwerdeführer
absolvierte
eine
kaufmännische
Ausbildung
und
arbeitete
auch
mehrere
Jahre
im
kaufmännischen
Bereich
(Urk.
10/ 118)
–
diverse
Arbeitsstellen
auf weist,
welche
insbesondere
grossmehrheitlich
auch
von
zu
Hause
aus
ausgeführt
werden
können
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_535/2024
vom
1 0.
November
2025
E.
3.2-3
mit
weiteren
Hinweisen).
6. 6.1
Auf
der
Grundlage
der
obigen
Erkenntnisse
bleibt
schliesslich
zu
prüfen,
wie
sich
die
festgestellte
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
in
erwerblicher
Hinsicht
aus wirkt.
6.2
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommens vergleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothe tischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invalidi tätsgrad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1). 6.3 6.3.1
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrschein lichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
ange passten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1).
Weist
das
zuletzt
erzielte
Einkommen
der
versicherten
Person
starke
und
verhält nismässig
kurzfristig
in
Erscheinung
getretene
Schwankungen
auf,
ist
auf
den
während
einer
längeren
Zeitspanne
erzielten
Durchschnittsverdienst
abzustellen.
Ist
der
zuletzt
bezogene
Lohn
überdurchschnittlich
hoch,
ist
er
nur
dann
als
Validen einkommen
heranzuziehen,
wenn
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
feststeht,
dass
er
weiterhin
erzielt
worden
wäre
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_329/2021
vom
27.
Oktober
2021
E.
4.3.2
mit
Hinweisen).
Entscheidend
ist,
was
die
versicherte
Person
im
massgebenden
Zeitpunkt
als
Gesunde
tatsächlich
verdienen
würde
und
nicht,
was
sie
bestenfalls
verdienen
könnte
(BGE
135
V
58
E.
3.1). 6.3.2
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
bei
der
Ermittlung
des
Valideneinkommens
auf grund
von
Lohnschwankungen
auf
das
in
den
Jahren
2013
bis
2015
erzielte
Durchschnittseinkommen
gemäss
IK-Auszug
ab
(Urk.
2
S.
6,
Urk.
10/250
S.
3
f.).
Der
Beschwerdeführer
machte
demgegenüber
geltend,
es
sei
das
durchschnittliche
E inkommen
der
Jahre
2014
bis
2016
massgebend,
da
er
im
Jahre
2016
einen
hohen
Lohn
erzielt
habe,
welcher
auf
Arbeitsleistungen
vor
Eröffnung
des
Warte jahrs
im
März
2016
zurückzuführen
sei
(Urk.
1
S.
23
f.
Ziff.
59
ff.).
D er
Beschwerdeführer
erzielte
im
Jahre
2013
ein
E inkommen
von
Fr.
111'054.-,
2014
ein
solches
von
Fr.
106'783.--
und
2015
Fr.
101'417.--
(vgl.
Urk.
10/13) .
Im
Vergleich
dazu
fällt
das
im
Arbeitgeberfragebogen
(Urk.
10/49 /1-14)
für
das
Jahr
2016
aufgeführte
Einkommen
von
insgesamt
Fr.
167'524.45
um
mehr
als
50
%
höher
aus
(S.
10) .
Die
Methode
der
Bildung
eines
Durchschnitts
über
mehrere
Jahre
(vgl.
E.
6.3.1)
dient
dazu,
um
ausserordentliche
Schwankungen
und
«Ausreisserjahre»
zu
glätten,
um
eine
repräsentative
Basis
für
die
Berechnung
des
Vali d eneinkommens
zu
schaffen.
Die
Forderung
des
Beschwerdeführers,
den
Validenlohn
aufgrund
der
Einkommen
der
Jahre
201 4
bis
201 6
festzulegen,
würde
ein
einzelnes
Spitzenjahr
überproportional
gewicht en
und
diesem
Grund satz
widersprechen .
Im
Übrigen
ist
es
nicht
dargetan,
dass
sich
ein
solch
ausser ordentlich
hohes
Einkommen
in
den
Jahren
nach
2016
wiederholt
hätte.
Vor
diesem
Hintergrund
ist
der
Validenlohn
gestützt
auf
den
Durchschnitt
der
in
den
Jahren
2012
bis
2016
erzielten
Einkommen
zu
ermitteln.
Ausgehend
von
fünf
Jahren
ergibt
sich
ein
realistischeres
Bild
(vgl.
hierzu
etwa
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_245/2020
vom
3.
Juli
2020
E.
3.1.1).
Für
das
Jahr
2022
ergibt
sich
somit
unter
Berücksichtigung
der
Nominallohnentwicklung
(Bundesamt
für
Sta tistik
[ BFS ],
Tabelle
T1.1.10,
Nominallohnindex
Männer,
2011-2024,
Ziff.
64-66
Finanz-
und
Versicherungsdienstleistungen)
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
116'821.30
([ Fr.
75’492
/
102.1
x
108.3]
+
[ Fr.
111'054
/
102.9
x
108.3]
+
[ 106'783
/
104.2
x
108.3]
+
[101'417
/
104.6
x
108.3]
+
[ 167'524.45
/
106
x
108.3]
/
5) .
Für
das
Jahr
2023
resultiert
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
119'518 . -
([ Fr.
75’492
/
102.1
x
1 10 . 8 ]
+
[ Fr.
111'054
/
102.9
x
110.8]
+
[ 106'783
/
104.2
x
110.8]
+
[101'417
/
104.6
x
110.8]
+
[167'524.45
/
106
x
110.8]
/
5)
und
für
2024
ein
solches
von
Fr.
120'502.30
([ Fr.
75’492
/
102.1
x
110. 6 ]
+
[ Fr.
111'054
/
102.9
x
110. 6 ]
+
[106'783
/
104.2
x
110. 6 ]
+
[101'417
/
104.6
x
110. 6 ]
+
[167'524.45
/
106
x
110. 6 ]
/
5) .
6.4 6.4.1
Für
die
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
können
nach
der
Rechtsprechung
Tabellenlöhne
gemäss
den
vom
BFS
periodisch
herausgegebenen
Lohnstrukturer hebungen
(LSE)
herangezogen
werden
(BGE
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5 .2,
129
V
472
E.
4.2.1).
Dabei
sind
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
aktuells ten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3;
zur
Verwendung
der
aktuellsten
statistischen
Daten
bei
Rentenrevi sionen
vgl.
BGE
143
V
295
E.
4.2.2,
142
V
178
E .
2.5.8.1,
133
V
545
E.
7.1).
Die
Ver wendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BG E
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
4 .
Auflage
20 22,
Rn
5 6
und
93
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung).
6.4.2
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
bei
der
Ermittlung
des
hypothetischen
Invaliden einkommens
auf
die
LSE
2022,
Tabelle
TA1_skill_level,
Ziff.
65
Versicherungen
Sektor
Dienstleistungen,
Männer,
Kompetenzniveau
2,
ab.
Dies
ist
unter
Berück sichtigung
des
dem
Beschwerdeführer
zumutbaren
Belastungsprofils
(vgl.
Urk.
10/246/1-94
S.
14)
sowie
des
Umstands,
dass
er
zuletzt
während
mehrerer
Jahre
in
der
Versicherungsbranche
tätig
war,
nicht
zu
beanstanden.
Was
den
Ein wand
des
Beschwerdeführers
angeht,
eine
Tätigkeit
im
Versicherungsdienstleis tungsbereich
falle
aufgrund
seiner
kognitiven
Einschränkungen
weg
(Urk.
1
S.
24
Ziff.
63),
ist
daran
zu
erinnern,
dass
keiner
der
vier
Gutachter
über
kognitive
De fizite
des
Beschwerdeführers
berichtet e .
Ebenso
wenig
drängt
sich
ein
leidensbe dingter
Abzug
auf,
nachdem
die
beim
Beschwerdeführer
vorliegenden
gesund heitlichen
Einschränkungen
bereits
bei
der
Beurteilung
der
medizinischen
Arbe its fähigkeit
angemessen
berücksichtigt
wurden.
Gemäss
dem
gutachterlich
festgelegten
Belastungsprofil
sind
keine
wie
vom
Beschwerdeführer
postulierte
häufige
Liegenpausen
(Urk.
1
S.
25
Ziff.
66)
erforderlich.
Im
Weiteren
kann
auf grund
des
Hinweis es
des
Beschwerdeführers,
er
könne
keine
Schuhe
ausser
Adiletten
tragen
(Ziff.
66),
nicht
auf
einen
Tabellenlohnabzug
g eschlossen
wer den.
Im
Einklang
mit
der
Beschwerdegegnerin
ergibt
sich
damit
für
das
J ahr
202 2
unter
Berücksichtigung
der
betriebsüblichen
wöchentlichen
Arbeitszeit
(BFS,
Tabelle
03.02.03.01.04.01,
Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabtei lungen,
Ziff.
65
Versicherungen
Sektor
Dienstleistungen,
41. 4
Stunden)
bei
einem
Pensum
von
6 0
%
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
52 ' 782 . 50
(Fr.
7 ' 083 .--
/
40
x
41. 4
x
12
/
0. 6;
vgl.
Urk.
2
S.
5).
Für
die
Zeit
ab
Juli
2023
(vgl.
E.
4.3.4)
resultiert
unter
Berücksichtigung
der
betriebs üblichen
Arbeitszeit
(41. 5
Stunden)
sowie
der
Nominallohnentwicklung
(BFS,
Tabelle
T1.1.10,
Nominallohnindex
Männer,
2011-2024,
Ziff.
64-66
Finanz-
und
Versicherungsdienstleistungen,
2022:
108.3,
2023:
110.8)
bei
einem
Pensum
von
60
%
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
54'131.40
(Fr.
7'083.--
/
40
x
41.5
x
12
/
108.3
x
110.8
x
0.6;
vgl.
Urk.
10/250
S.
4).
Nach
dem
Inkrafttreten
der
Änderung
von
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
per
1.
Januar
2024
ergibt
sich
ab
diesem
Zeitpunkt
unter
Berücksichtigung
eines
Abzugs
von
10
%,
der
betriebsüblichen
Arbeitszeit
(41.3
Stunden)
sowie
der
Nominallohnent wicklung
(2022:
108.3;
2024:
110.6)
bei
einem
Pensum
von
60
%
ein
Invaliden einkommen
von
Fr.
48'395.95
(Fr.
7'083.--
/
40
x
41. 3
x
12
/
108.3
x
110.6
x
0.6
x
0.9;
vgl.
Urk.
10/250
S.
4). 6.5
Unter
Berücksichtigung
einer
Einkommenseinbusse
von
Fr.
64'038.80
(Fr.
116'821.30
/
Fr.
52'782.50)
resultiert
für
2022
ein
Invaliditätsgrad
von
54.82
%
(Fr.
64'038.80
/
Fr.
116'821.30
x
100)
und
gerundet
von
55
% .
Für
das
Jahr
2023
ergibt
sich
eine
Einkommens ein busse
von
Fr.
65'386.60
(Fr.
119'518 . -
-
Fr.
54'131.40),
was
einem
Invaliditätsgrad
von
54.71
%
(Fr.
65'386.60
/
Fr.
119'518 .--
x
100)
respektive
gerundet
von
55
%
entspricht.
Für
das
Jahr
2024
resultiert
bei
einer
Einkommenseinbusse
von
Fr.
72'106.05
(Fr.
120'502.30
/
Fr.
48'395.95)
ein
Invaliditätsgrad
von
59.84
%
(Fr.
72'106.05
/
Fr.
120'502.30
x
100)
respektive
gerundet
von
60
% . 6.6
Zusammenfassend
steht
dem
Beschwerdeführer
unter
Berücksichtigung
der
Drei monatsfrist
gemäss
Art.
88a
IVV
folgende
Rente
zu:
ab
Juli
2022:
Anspruch
auf
55
%
einer
ganzen
Rente;
ab
April
2023:
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente;
ab
Oktober
2023:
Anspruch
auf
55
%
einer
ganzen
Rente;
ab
Januar
2024:
Anspruch
auf
60
%
einer
ganzen
Rente.
In
diesem
Sinne
ist
die
Beschwerde
teilweise
gutzuheissen. 7.
7.1
Gestützt
auf
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
ist
das
Beschwerdeverfahren
vor
dem
kantona len
Versicherungsgericht
bei
Streitigkeiten
um
die
Bewilligung
oder
die
Verwei gerung
von
IV-Leistungen
kostenpflichtig.
Die
Kosten
sind
nach
dem
Verfahrens aufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
unter
Berücksichtigung
des
gesetzlichen
Rahmens
(Fr.
200.--
bis
Fr.
1‘000.--)
auf
Fr.
8 00.--
festzulegen
und
der
unter liegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 7 .2
Die
Höhe
der
gerichtlich
festzusetzenden
Entschädigung
bemisst
sich
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens,
jedoch
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
(§
34
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
[GSVGer]
in
Verbindung
mit
Art.
61
lit.
g
ATSG).
Es
ist
dem
Beschwerdeführer
unter
Berücksichtigung
dieser
Grundsätze
eine
Partei ent schädigung
von
Fr.
3 ’ 8 00.--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
zuzu sprechen.
Das
Gericht
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
angefochtene
Verfügung
vom
4.
Februar
2025
der
Sozialversicherungsanstalt,
IV-Stelle,
aufgehoben
und
festgestellt,
dass
d er
Beschwerdeführer
vom
1.
Juli
2022
bis
3 1.
März
2023
Anspruch
auf
55
%
einer
ganzen
Rente,
vom
1.
April
2023
bis
3 0.
September
2023
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente,
vom
1.
Oktober
2023
bis
3 1.
Dezember
2023
Anspruch
auf
55
%
einer
ganzen
Rente
und
ab
1.
Januar
2024
Anspruch
auf
60
%
einer
ganzen
Rente
hat.
2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
3’800 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Susanne
Friedauer - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais<