opencaselaw.ch

IV.2025.00193

Neuanmeldung. Veränderung ist ausgewiesen. Abstellen auf Gutachten. 60 % AF in angepasster Tätigkeit. Restarbeitsfähigkeit verwertbar. Einkommensvergleich mit Korrektur des zu tief angesetzten Valideneinkommens. Teilweise Gutheissung. (hängig)

Zürich SozVersG · 2026-06-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der

1973

geborene

X.___,

diplomierter

kaufmännischer

Ange stell ter

und

seit

September

2008

als

Vorsorgeberater

im

Aussendienst

bei

der

Y.___

tätig

gewesen

(Urk.

10/4 9 /9),

meldete

sich

am

9.

August

2016

unter

Hinweis

auf

einen

Unfall

im

Dezember

2015

(Fussdistorsion)

und

ein

Geburtsge brechen

(Klumpfuss)

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/6

und

Urk.

10/7/1).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

sprach

ihm

mit

Verfügung

vom

3 0.

Oktober

2018

(Urk.

10/97-98)

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

100

%

eine

ganze

Rente

ab

März

2017

zu.

Diese

Rente

bestätigte

die

IV-Stelle

mit

Mitteilung

vom

1 6.

August

2019

(Urk.

10/129).

Im

Rahmen

eines

im

Januar

2020

von

Amtes

wegen

eing e leiteten

Revisionsver fahren s

hob

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

2 5.

Mai

2022

(Urk.

10/197)

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

31

%

die

bisher

ausgerichtete

ganze

Rente

per

Ende

Juni

2022

auf.

Die

dagegen

vom

Versicherten

erhobene

Beschwerde

(Urk.

10/206 /3-33)

hiess

das

Sozialversicherungsgericht

mit

Urteil

vom

2 2.

November

2022

(Urk.

10/208;

Prozess

Nr.

IV.2022.00363)

in

dem

Sinne

gut,

als

es

die

angefochtene

Verfügung

aufhob

und

die

Sache

an

die

IV-Stelle

zu

wei teren

medizinischen

Abklärungen

zurückwies. 1.2

Die

IV-Stelle

nahm

in

der

Folge

weitere

Abklärungen

vor

und

holte

unter

ande rem

bei

der

Z.___

ein

polydisziplinäres

Gutachten

(Allgemeine

Innere

Medizin,

Orthopädie,

Neurologie

und

Psychiatrie;

Expertise

vom

1 0.

Juni

2024

[ Urk.

10/246/1-94])

ein.

Mit

Vorbescheid

vom

2 1.

Oktober

2024

(Urk.

10/252)

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

die

Herabsetzung

der

bisherigen

ganzen

Rente

per

Juli

2022

auf

eine

Rente

von

52

%

einer

ganzen

Invalidenrente,

eine

ganze

Rente

von

April

bis

September

202 3,

eine

Rente

von

52

%

ab

Oktober

2023

und

eine

Rente

von

57

%

ab

Januar

2024

in

Aussicht,

wogegen

der

Versicherte

am

2 1.

November

2023

Einwand

(Urk.

10/257)

erhob.

Am

4.

Dezember

2024

(Urk.

10/262)

wurde

seitens

der

A.___

das

Gesuch

um

Kostengutsprache

für

einen

Rollstuhl

für

den

Versicherten

gestellt,

worauf

die

IV-Stelle

letzteren

mit

Mitteilung

vom

1 7.

Dezember

2024

(Urk.

10/268)

über

die

entsprechende

Kostenübernahme

informierte.

Mit

Verfügung

vom

4.

Februar

2025

(Urk.

2)

wurde

die

bisherige

ganze

Rente

per

Juli

2022

auf

eine

Rente

von

52

%

einer

ganzen

Invalidenrente

herabgesetzt

und

für

die

Zeit

von

April

bis

September

2023

eine

ganze

Rente,

ab

Oktober

2023

eine

solche

von

52

%

einer

ganzen

Invalidenrente

und

ab

Januar

2024

eine

solche

von

57

%

einer

ganzen

Invalidenrente

zugesprochen. 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

6.

März

2025

Beschwerde

(Urk.

1)

und

bean tragte,

die

Verfügung

vom

4.

Februar

2025

sei

aufzuheben

und

die

Beschwerde gegnerin

sei

zu

verpflichten,

ihm

weiterhin

eine

ganze

Rente

zu

gewähren

(S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

2 1.

Mai

2025

(Urk.

8)

unter

Hinweis

auf

die

Stellungnahme

des

B.___

vom

5.

Mai

2025

(Urk.

9)

auf

Abweisung

der

Beschwerde.

Mit

Replik

vom

1 8.

August

2025

(Urk.

14)

hielt

der

Beschwerdeführer

an

seinen

Anträgen

fest,

worauf

die

Beschwerdegegnerin

am

2 3.

September

2025

die

Duplik

erstattete

(Urk.

17),

was

dem

Beschwerdeführer

am

2 4.

September

2025

(Urk.

18)

zur

Kenntnis

gebracht

wurde.

Am

6.

Oktober

2025

(Urk.

19)

reichte

der

Beschwerde führer

den

Bericht

des

Stadtspitals

C.___

vom

2 9.

September

2025

(Urk.

20)

ein,

welcher

der

Beschwerdegegnerin

am

7.

Oktober

2025

(Urk.

21)

zur

Kenntnis nahme

zugestellt

wurde. Das

Gericht

zieht

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Januar

202

E. 1.2 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

E. 1.3 Für

Rentenbezügerinnen

und

-bezüger,

deren

Rentenanspruch

vor

Einführung

des

linearen

Rentensystems

per

1.

Januar

2022

entstanden

ist

und

die

bei

Inkraft treten

dieser

Änderung

das

55.

Altersjahr

noch

nicht

vollendet

haben,

bleibt

der

bisherige

Rentenanspruch

so

lange

bestehen,

bis

sich

der

Invaliditätsgrad

um

mehr

als

5

Prozentpunkte

ändert

(lit.

b

Abs.

1

der

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

1

E. 1.4 Ändert

sich

der

Invaliditätsgrad

eines

Rentenbezügers

erheblich,

so

wird

die

Rente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

entsprechend

erhöht,

her abgesetzt

oder

aufgehoben

(Art.

17

Abs .

1

ATSG).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebe nem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Auf gabe nbereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

E. 1.5 Zeitlicher

Referenzpunkt

für

die

Prüfung

einer

anspruchserheblichen

Änderung

bildet

die

letzte

(der

versicherten

Person

eröffnete)

rechtskräftige

Verfügung,

wel che

auf

einer

materiellen

Prüfung

des

Rentenanspruchs

mit

rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung

und

Durchführung

eines

Einkommens vergleichs

(bei

Anhaltspunkten

für

eine

Änderung

in

den

erwerblichen

Auswir kungen

des

Gesundheitszustands)

beruht;

vorbehalten

bleibt

die

Rechtsprechung

zur

Wiedererwägung

und

zur

prozessualen

Revision

(BGE

133

V

108

E.

5.4) .

Dabei

braucht

es

sich

nicht

u m

eine

formelle

Verfügung

(Art.

49

ATSG)

zu

han deln.

Ändert

sich

nach

durchgeführter

Rentenrevision

als

Ergebnis

einer

materi ellen

Prüfung

des

Rentenanspruchs

nichts

und

eröffnet

die

IV-Stelle

deswegen

das

Revisionsergebnis

gestützt

auf

Art.

74 ter

lit.

f

IVV

auf

dem

W eg

der

blossen

Mitteilung

(Art.

51

ATSG),

ist

im

darauf folgenden

Revisionsverfahren

zeitlich

zu

vergleichender

Ausgangssachverhalt

derjenige,

welcher

der

Mitteilung

zugrunde

lag

(Urteil

des

Bun desgerichts

9C_599/2016

vom

29.

März

2017

E.

3.1.2

unter

Hinweis

auf

8C_441/2012

vom

25.

Juli

201 3

E.

3.1.2).

E. 1.6 Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1). 2.

E. 2 Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

begründete

die

angefochtene

Verfügung

(Urk.

2)

damit,

dass

die

gesundheitliche

Situation

des

Beschwerdeführers

im

Vergleich

zum

Zeit punkt

der

ursprünglichen

rentenzusprechenden

Verfügung

vom

3 0.

Oktober

2018

aufgrund

von

wiederholten

operativen

Eingriffen,

Nachbehandlungen

und

Rehabilita tionen

anhaltend

instabil

gewesen

sei.

Obwohl

zwischen

den

einzelnen

Operationen

in

einer

angepassten

Tätigkeit

eine

Arbeitsfähigkeit

best a nden

habe,

sei

diese

aufgrund

der

Häufigkeit

der

E i ngriff e

und

des

damit

einhergehenden

instabilen

Gesundheitszustands

nicht

verwertbar

gewesen.

Zwischenzeitlich

habe

sich

der

Gesundheitszustand

stabilisiert,

wobei

der

letzte

operative

Eingriff

am

E. 2.2 .1,

je

mit

weiteren

Hinweisen).

Für

die

Invaliditätsbemessung

ist

nicht

massgebend,

ob

eine

invalide

Person

unter

den

konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen

vermittelt

werden

kann,

sondern

einzig,

ob

sie

die

ihr

verbliebene

Arbeitskraft

noch

wirtschaftlich

nutzen

könnte,

wenn

ein

Gleichgewicht

von

Angebot

und

Nachfrage

nach

Arbeitsplätzen

bestünde

(statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_645/2017

vom

23.

Januar

2018

E.

4.3.2

mit

Hinweis;

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

3.

Auflage

2014,

R n

132

zu

Art.

28a). 5.3

5.3.1

Dem

Beschwerdeführer

sind

gemäss

dem

Gutachten

der

Z.___

(vgl.

E.

3.2)

kör perlich

sehr

leichte,

überwiegend

si tzende

und

wechselbelastende

Tätigkeiten

ohne

längeres

Stehen/Gehen,

ohne

Treppensteigen,

ohne

Gehen

auf

unebenem

Grund

und

ohne

kniende/kauernde

Positionen

sowie

mit

der

Möglichkeit,

die

rechte

untere

Extremität

immer

wieder

hochzulagern,

für

sechs

Stunden

respek tive

zweimal

drei

Stunden

pro

Tag

zumutbar

(Urk.

10/246/1-94

S.

14).

Rechtspre chungsgemäss

sind

körperlich

leichte

und

wechselbelastende

Tätigkeiten

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

durchaus

vorhanden

(vgl.

etwa

Urteil

des

Bundes gerichts

9C_469/2016

vom

22.

Dezember

2016

E.

6.3).

Obwohl

der

Beschwer deführer

zusätzlich

durch

das

Erfordernis

einer

überwiegend

sitzenden

Tätigkeit

mit

der

Möglichkeit,

die

rechte

untere

Extremität

immer

wieder

hochzulegen,

einge schränkt

ist,

ist

durchaus

mit

einer

gewissen

Rücksichtnahme

seitens

des

Arbeitgebers

zu

rechnen,

weshalb

aus

diesem

Grund

nicht

von

einer

Unverwert barkeit

auszugehen

ist.

Der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

umfasst

auch

Nischenar beitsplätze,

also

Stellen-

und

Arbeitsangebote,

bei

denen

Behinderte

mit

einem

sozialen

Entgegenkommen

von

Seiten

des

Arbeitsgebers

rechnen

können

(vgl.

statt

vieler:

Urteile

des

Bundesgerichtes

8C_434/2017

vom

3.

Januar

2018

E.

7.2.1

und

9C_253/2017

vom

6.

Juli

2017

E.

2.2.1,

je

mit

weiteren

Hinweisen;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_673/2012

vom

1 6.

Mai

2013

E.

4.3,

wo

die

Verwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

bei

einer

leichten

und

vorwiegend

sitzen den

Tätigkeit

mit

Hochlagern

der

Beine

bejaht

wurde).

Nach

dem

Gesagten

ist

die

Verwertung

der

verbliebenen

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwer deführers

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

durchaus

noch

als

möglich

und

zumutbar

zu

erachten. 5.3.2

An

dieser

Beurteilung

vermag

der

Hinweis

des

Beschwerdeführers,

sein

Leistungs profil

weise

zahlreiche

Einschränkungen

auf

und

er

müsse

vor

allem

liegen,

könne

keine

Schuhe

tragen

und

nicht

länger

sitzen,

müsse

sich

mit

dem

Rollstuh l

bewegen

und

müsste

im

Homeoffice

arbeiten

(Urk.

1

S.

26

Ziff.

68),

nichts

zu

ändern.

Die

vom

Beschwerdeführer

genannten

Leistungseinschränkungen

gehen

mit

Ausnahme

vom

längere n

Sitzen

weit

über

das

von

den

Gutachtern

fest gelegte

zumutbare

Belastungsprofil

hinaus

(vgl.

E.

5.3.1).

Was

zudem

das

vom

Beschwerdeführer

angesprochene

Arbeiten

im

Homeoffice

angeht,

so

ist

zu

bemer ken,

dass

der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

insbesondere

im

kaufmännischen

Bereich

der

Beschwerdeführer

absolvierte

eine

kaufmännische

Ausbildung

und

arbeitete

auch

mehrere

Jahre

im

kaufmännischen

Bereich

(Urk.

10/ 118)

diverse

Arbeitsstellen

auf weist,

welche

insbesondere

grossmehrheitlich

auch

von

zu

Hause

aus

ausgeführt

werden

können

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_535/2024

vom

1 0.

November

2025

E.

3.2-3

mit

weiteren

Hinweisen).

6. 6.1

Auf

der

Grundlage

der

obigen

Erkenntnisse

bleibt

schliesslich

zu

prüfen,

wie

sich

die

festgestellte

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

in

erwerblicher

Hinsicht

aus wirkt.

6.2

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommens vergleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothe tischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invalidi tätsgrad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1). 6.3 6.3.1

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrschein lichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

ange passten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1).

Weist

das

zuletzt

erzielte

Einkommen

der

versicherten

Person

starke

und

verhält nismässig

kurzfristig

in

Erscheinung

getretene

Schwankungen

auf,

ist

auf

den

während

einer

längeren

Zeitspanne

erzielten

Durchschnittsverdienst

abzustellen.

Ist

der

zuletzt

bezogene

Lohn

überdurchschnittlich

hoch,

ist

er

nur

dann

als

Validen einkommen

heranzuziehen,

wenn

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

feststeht,

dass

er

weiterhin

erzielt

worden

wäre

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_329/2021

vom

27.

Oktober

2021

E.

4.3.2

mit

Hinweisen).

Entscheidend

ist,

was

die

versicherte

Person

im

massgebenden

Zeitpunkt

als

Gesunde

tatsächlich

verdienen

würde

und

nicht,

was

sie

bestenfalls

verdienen

könnte

(BGE

135

V

58

E.

3.1). 6.3.2

Die

Beschwerdegegnerin

stellte

bei

der

Ermittlung

des

Valideneinkommens

auf grund

von

Lohnschwankungen

auf

das

in

den

Jahren

2013

bis

2015

erzielte

Durchschnittseinkommen

gemäss

IK-Auszug

ab

(Urk.

2

S.

6,

Urk.

10/250

S.

3

f.).

Der

Beschwerdeführer

machte

demgegenüber

geltend,

es

sei

das

durchschnittliche

E inkommen

der

Jahre

2014

bis

2016

massgebend,

da

er

im

Jahre

2016

einen

hohen

Lohn

erzielt

habe,

welcher

auf

Arbeitsleistungen

vor

Eröffnung

des

Warte jahrs

im

März

2016

zurückzuführen

sei

(Urk.

1

S.

23

f.

Ziff.

59

ff.).

D er

Beschwerdeführer

erzielte

im

Jahre

2013

ein

E inkommen

von

Fr.

111'054.-,

2014

ein

solches

von

Fr.

106'783.--

und

2015

Fr.

101'417.--

(vgl.

Urk.

10/13) .

Im

Vergleich

dazu

fällt

das

im

Arbeitgeberfragebogen

(Urk.

10/49 /1-14)

für

das

Jahr

2016

aufgeführte

Einkommen

von

insgesamt

Fr.

167'524.45

um

mehr

als

50

%

höher

aus

(S.

10) .

Die

Methode

der

Bildung

eines

Durchschnitts

über

mehrere

Jahre

(vgl.

E.

6.3.1)

dient

dazu,

um

ausserordentliche

Schwankungen

und

«Ausreisserjahre»

zu

glätten,

um

eine

repräsentative

Basis

für

die

Berechnung

des

Vali d eneinkommens

zu

schaffen.

Die

Forderung

des

Beschwerdeführers,

den

Validenlohn

aufgrund

der

Einkommen

der

Jahre

201 4

bis

201 6

festzulegen,

würde

ein

einzelnes

Spitzenjahr

überproportional

gewicht en

und

diesem

Grund satz

widersprechen .

Im

Übrigen

ist

es

nicht

dargetan,

dass

sich

ein

solch

ausser ordentlich

hohes

Einkommen

in

den

Jahren

nach

2016

wiederholt

hätte.

Vor

diesem

Hintergrund

ist

der

Validenlohn

gestützt

auf

den

Durchschnitt

der

in

den

Jahren

2012

bis

2016

erzielten

Einkommen

zu

ermitteln.

Ausgehend

von

fünf

Jahren

ergibt

sich

ein

realistischeres

Bild

(vgl.

hierzu

etwa

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_245/2020

vom

3.

Juli

2020

E.

3.1.1).

Für

das

Jahr

2022

ergibt

sich

somit

unter

Berücksichtigung

der

Nominallohnentwicklung

(Bundesamt

für

Sta tistik

[ BFS ],

Tabelle

T1.1.10,

Nominallohnindex

Männer,

2011-2024,

Ziff.

64-66

Finanz-

und

Versicherungsdienstleistungen)

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

116'821.30

([ Fr.

75’492

/

102.1

x

108.3]

+

[ Fr.

111'054

/

102.9

x

108.3]

+

[ 106'783

/

104.2

x

108.3]

+

[101'417

/

104.6

x

108.3]

+

[ 167'524.45

/

106

x

108.3]

/

5) .

Für

das

Jahr

2023

resultiert

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

119'518 . -

([ Fr.

75’492

/

102.1

x

1 10 . 8 ]

+

[ Fr.

111'054

/

102.9

x

110.8]

+

[ 106'783

/

104.2

x

110.8]

+

[101'417

/

104.6

x

110.8]

+

[167'524.45

/

106

x

110.8]

/

5)

und

für

2024

ein

solches

von

Fr.

120'502.30

([ Fr.

75’492

/

102.1

x

110. 6 ]

+

[ Fr.

111'054

/

102.9

x

110. 6 ]

+

[106'783

/

104.2

x

110. 6 ]

+

[101'417

/

104.6

x

110. 6 ]

+

[167'524.45

/

106

x

110. 6 ]

/

5) .

6.4 6.4.1

Für

die

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

können

nach

der

Rechtsprechung

Tabellenlöhne

gemäss

den

vom

BFS

periodisch

herausgegebenen

Lohnstrukturer hebungen

(LSE)

herangezogen

werden

(BGE

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5 .2,

129

V

472

E.

4.2.1).

Dabei

sind

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

aktuells ten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3;

zur

Verwendung

der

aktuellsten

statistischen

Daten

bei

Rentenrevi sionen

vgl.

BGE

143

V

295

E.

4.2.2,

142

V

178

E .

2.5.8.1,

133

V

545

E.

7.1).

Die

Ver wendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BG E

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

4 .

Auflage

20 22,

Rn

5 6

und

93

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung).

6.4.2

Die

Beschwerdegegnerin

stellte

bei

der

Ermittlung

des

hypothetischen

Invaliden einkommens

auf

die

LSE

2022,

Tabelle

TA1_skill_level,

Ziff.

65

Versicherungen

Sektor

Dienstleistungen,

Männer,

Kompetenzniveau

2,

ab.

Dies

ist

unter

Berück sichtigung

des

dem

Beschwerdeführer

zumutbaren

Belastungsprofils

(vgl.

Urk.

10/246/1-94

S.

14)

sowie

des

Umstands,

dass

er

zuletzt

während

mehrerer

Jahre

in

der

Versicherungsbranche

tätig

war,

nicht

zu

beanstanden.

Was

den

Ein wand

des

Beschwerdeführers

angeht,

eine

Tätigkeit

im

Versicherungsdienstleis tungsbereich

falle

aufgrund

seiner

kognitiven

Einschränkungen

weg

(Urk.

1

S.

24

Ziff.

63),

ist

daran

zu

erinnern,

dass

keiner

der

vier

Gutachter

über

kognitive

De fizite

des

Beschwerdeführers

berichtet e .

Ebenso

wenig

drängt

sich

ein

leidensbe dingter

Abzug

auf,

nachdem

die

beim

Beschwerdeführer

vorliegenden

gesund heitlichen

Einschränkungen

bereits

bei

der

Beurteilung

der

medizinischen

Arbe its fähigkeit

angemessen

berücksichtigt

wurden.

Gemäss

dem

gutachterlich

festgelegten

Belastungsprofil

sind

keine

wie

vom

Beschwerdeführer

postulierte

häufige

Liegenpausen

(Urk.

1

S.

25

Ziff.

66)

erforderlich.

Im

Weiteren

kann

auf grund

des

Hinweis es

des

Beschwerdeführers,

er

könne

keine

Schuhe

ausser

Adiletten

tragen

(Ziff.

66),

nicht

auf

einen

Tabellenlohnabzug

g eschlossen

wer den.

Im

Einklang

mit

der

Beschwerdegegnerin

ergibt

sich

damit

für

das

J ahr

202 2

unter

Berücksichtigung

der

betriebsüblichen

wöchentlichen

Arbeitszeit

(BFS,

Tabelle

03.02.03.01.04.01,

Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabtei lungen,

Ziff.

65

Versicherungen

Sektor

Dienstleistungen,

41. 4

Stunden)

bei

einem

Pensum

von

6 0

%

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

52 ' 782 . 50

(Fr.

7 ' 083 .--

/

40

x

41. 4

x

12

/

0. 6;

vgl.

Urk.

2

S.

5).

Für

die

Zeit

ab

Juli

2023

(vgl.

E.

4.3.4)

resultiert

unter

Berücksichtigung

der

betriebs üblichen

Arbeitszeit

(41. 5

Stunden)

sowie

der

Nominallohnentwicklung

(BFS,

Tabelle

T1.1.10,

Nominallohnindex

Männer,

2011-2024,

Ziff.

64-66

Finanz-

und

Versicherungsdienstleistungen,

2022:

108.3,

2023:

110.8)

bei

einem

Pensum

von

60

%

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

54'131.40

(Fr.

7'083.--

/

40

x

41.5

x

12

/

108.3

x

110.8

x

0.6;

vgl.

Urk.

10/250

S.

4).

Nach

dem

Inkrafttreten

der

Änderung

von

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

per

1.

Januar

2024

ergibt

sich

ab

diesem

Zeitpunkt

unter

Berücksichtigung

eines

Abzugs

von

10

%,

der

betriebsüblichen

Arbeitszeit

(41.3

Stunden)

sowie

der

Nominallohnent wicklung

(2022:

108.3;

2024:

110.6)

bei

einem

Pensum

von

60

%

ein

Invaliden einkommen

von

Fr.

48'395.95

(Fr.

7'083.--

/

40

x

41. 3

x

12

/

108.3

x

110.6

x

0.6

x

0.9;

vgl.

Urk.

10/250

S.

4). 6.5

Unter

Berücksichtigung

einer

Einkommenseinbusse

von

Fr.

64'038.80

(Fr.

116'821.30

/

Fr.

52'782.50)

resultiert

für

2022

ein

Invaliditätsgrad

von

54.82

%

(Fr.

64'038.80

/

Fr.

116'821.30

x

100)

und

gerundet

von

55

% .

Für

das

Jahr

2023

ergibt

sich

eine

Einkommens ein busse

von

Fr.

65'386.60

(Fr.

119'518 . -

-

Fr.

54'131.40),

was

einem

Invaliditätsgrad

von

54.71

%

(Fr.

65'386.60

/

Fr.

119'518 .--

x

100)

respektive

gerundet

von

55

%

entspricht.

Für

das

Jahr

2024

resultiert

bei

einer

Einkommenseinbusse

von

Fr.

72'106.05

(Fr.

120'502.30

/

Fr.

48'395.95)

ein

Invaliditätsgrad

von

59.84

%

(Fr.

72'106.05

/

Fr.

120'502.30

x

100)

respektive

gerundet

von

60

% . 6.6

Zusammenfassend

steht

dem

Beschwerdeführer

unter

Berücksichtigung

der

Drei monatsfrist

gemäss

Art.

88a

IVV

folgende

Rente

zu:

ab

Juli

2022:

Anspruch

auf

55

%

einer

ganzen

Rente;

ab

April

2023:

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente;

ab

Oktober

2023:

Anspruch

auf

55

%

einer

ganzen

Rente;

ab

Januar

2024:

Anspruch

auf

60

%

einer

ganzen

Rente.

In

diesem

Sinne

ist

die

Beschwerde

teilweise

gutzuheissen. 7.

7.1

Gestützt

auf

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

ist

das

Beschwerdeverfahren

vor

dem

kantona len

Versicherungsgericht

bei

Streitigkeiten

um

die

Bewilligung

oder

die

Verwei gerung

von

IV-Leistungen

kostenpflichtig.

Die

Kosten

sind

nach

dem

Verfahrens aufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

unter

Berücksichtigung

des

gesetzlichen

Rahmens

(Fr.

200.--

bis

Fr.

1‘000.--)

auf

Fr.

8 00.--

festzulegen

und

der

unter liegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 7 .2

Die

Höhe

der

gerichtlich

festzusetzenden

Entschädigung

bemisst

sich

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens,

jedoch

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

E. 2.3 Betreffend

den

vom

Beschwerdeführer

im

Beschwerdeverfahren

neu

eingereich ten

Bericht

von

Dr.

D.___

vom

2 7.

Februar

2025

verwies

die

Beschwerde gegnerin

in

der

Beschwerdeantwort

(Urk.

8)

auf

die

Stellungnahme

des

B.___

vom

5.

Mai

2025

(Urk.

9).

Danach

habe

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerde führers

seit

der

Begutachtung

vom

5.

März

2024

nicht

wesentlich

verändert.

E. 2.4 In

seiner

Replik

(Urk.

14)

führte

der

Beschwerdeführer

aus,

der

B.___

habe

sich

mit

dem

Bericht

von

Dr.

D.___

vom

2 7.

Februar

2025

nicht

in

medizinischer

Sicht

auseinandergesetzt

und

nicht

medizinisch

dargelegt,

weshalb

beim

Beschwer deführer

kein

CRPS

vorliege n

soll

(S.

2

f.

Ziff.

2

f.).

Im

Übrigen

leide

der

Beschwerdeführer

trotz

Einnahme

von

opio i dhaltigen

Medikamenten

unter

erheb lichen

Schmerzen

und

Nebenwirkungen

des

konstant

hohen

Opioidge brauchs

(S.

4

ff.

Ziff.

5

ff.).

E. 2.5 Die

Beschwerdegegnerin

präzisierte

in

ihrer

Duplik

(Urk.

17),

dass

die

im

Beschwer deverfahren

eingereichten

Bericht e

nach

Verfügungserlass

ergangen

sei en .

Die

darin

erwähnten

Interventionen

seien

ebenfalls

erst

nach

diesem

Zeit punkt

vorgenommen

worden .

Den

Berichten

seien

zudem

weder

Angaben

zur

Arbeitsfähigkeit

noch

zu

Einschränkungen

der

funktionellen

Leistungsfähigkeit

zu

entnehmen.

E. 2.6 Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

eine

revisionsrelevante

Verbesserung

des

Gesund heitszustands

ausgewiesen

ist.

Vergleichszeitpunkt

im

vorliegenden

Revisionsverfahren

bildet

die

rechtskräftige

Verfügung

vom

30.

Oktober

2018

(Urk.

10/97 98) .

3.

3. 1

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

bei

der

Rentenzusprache

vom

30.

Oktober

2018

(Urk.

10/97-98)

i n

medizinischer

Hinsicht

auf

die

B.___ - Beurteilung

vom

14.

Februar

und

12.

Juni

2018

(Urk.

10 /8 5 /5-8),

wonach

folgende

Diagnosen

vor lagen

(Urk.

10 / 8 5 /5):

- Zustand

nach

korrigierender,

derotierender

und

lateral

zuklappender

Revi sions-Arthrodese

des

Chopart-Gelenks

-

plus

-

kompletter

OSME

des

Rückfus ses

sowie

anschliessender

lateralisierender,

derotierender

Calcaneus-Osteotomie

rechts

am

31.

Januar

2018

bei - Pseudarthrose

des

Chopart-Gelenkes

rechts

mit

Derotationsfehlstellung

in

Supination

bei - Zustand

nach

Revisionseingriff

mit

Arthrodese

calcaneocuboidal

und

talonavi cular

rechts

infolge

Malunion

des

Rückfusses

rechts

bei - Zustand

nach

subtalarer

Arthrodese

und

Korrektureingriffen

am

Rück fuss

rechts

wegen

progredientem

Schmerz

bei

kongenitalem

Klumpfuss

rechts

Der

B.___

führte

am

14.

Februar

2018

aus,

dass

anhand

der

vorliegenden

Arzt be richte

ein

Gesundheitsschaden

ausgewiesen

sei.

Nach

der

erst

vor

15

Tagen

durchgeführten

Operation

sei

der

Gesundheitszustand

momentan

noch

instabil.

Die

für

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

Vorsorgeberater

im

Aussendienst

attes tierte

Arbeitsunfähigkeit

(50

%

vom

4.

März

bis

5.

April

2016,

100

%

seit

6.

April

2016)

sei

nachvollziehbar,

da

diese

Tätigkeit

neben

häufigem

Sitzen

doch

auch

sehr

oft

mit

Stehen

und

Gehen

sowie

Autofahren

verbunden

sei.

Ob

und

wann

dafür

wieder

eine

uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit

erreicht

werde,

sei

derzeit

aus

medizinischer

Sicht

noch

nicht

absehbar.

Eine

behinderungsange passte

Tätig keit,

das

heiss e

ausschliesslich

sitzend,

sei

ohne

wesentliche

Ein schränkung

mög lich,

abgesehen

jeweils

von

einem

Zeitraum

von

maximal

acht

Wochen

nach

den

erfolgten

operativen

Eingriffen

(Urk.

10 / 8 5 /5-6).

Am

12.

Juni

2018

hielt

der

B.___

nach

Einholung

eines

Verlaufsberichts

des

Operateurs

PD

Dr.

F.___,

FMH

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

fest,

dass

der

Gesundheitszustand

nach

wie

vor

instabil

sei.

Es

seien

das

geplante

CT

und

die

allfällige

weitere

Operation

abzuwarten.

Aufgrund

der

vorliegenden

Unter lagen

liege

jedoch

keine

Erwerbsunfähigkeit

vor.

Eine

angepasste

Tätigkeit

sollte

dem

Beschwerdeführer

in

einem

Teilzeitpensum

noch

zumutbar

sein

(Urk.

10 / 8 5 /8).

Die

Beschwerdegegnerin

kam

nach

Einholung

des

Berichts

von

PD

Dr.

F.___

betreffend

die

Operation

vom

9.

Juli

2018

(Urk.

10 / 7 4 /3-4)

zum

Schluss,

dass

aufgrund

des

gesamten

Verlaufs

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

von

einer

100%igen

Erwerbsunfähigkeit

seit

Ablauf

des

Wartejahrs

(März

2017)

ausgegan gen

werden

könne.

Auch

wenn

zwischen

den

Operationen

eine

100%ige

Arbeits fähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

vorgelegen

habe,

sei

diese

aufgrund

der

durch geführten

Operationen

nicht

verwertbar

gewesen

(Urk.

10 /8 5 /9).

Dies

führte

zur

Zusprechung

einer

ganzen

Rente

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

100

%

ab

dem

1.

März

2017

(Verfügung

vom

30.

Oktober

2018,

Urk.

10 /9 7 -9 8).

E. 3 1.

Dezember

2021

gültig

gewesenen

Rechts vorschriften

anwendbar,

die

nachfolgend

auch

in

dieser

Fassung

zitiert

werden.

E. 3.1 mit

Hinweis;

vgl.

BGE

138

V

457

E.

3.1).

Von

einer

Arbeitsgelegenheit

kann

nicht

mehr

gesprochen

werden,

wenn

die

zumutbare

Tätigkeit

nur

noch

in

so

eingeschränkter

Form

möglich

ist,

dass

sie

der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

praktisch

nicht

kennt

oder

sie

nur

unter

nicht

realistischem

Entgegenkommen

eines

durchschnittlichen

Arbeitgebers

möglich

wäre

und

das

Finden

einer

entsprechenden

Stelle

daher

von

vornherein

als

ausgeschlossen

erscheint

(vgl.

statt

vi eler:

Urteile

des

Bundes gericht s

8C_434/2017

vom

3.

Januar

2018

E.

7.2.1

und

9C_253/2017

vom

6.

Juli

2017

E.

E. 3.2 .2

Dr.

H.___

führte

in

seinem

Gutachten

betreffend

die

orthopädische

Exploration

vom

5.

März

2024

(Urk.

10/ 246 /1-94

S.

69-82)

aus,

dass

auf

radiologischer

Ebene

am

distalen

rechten

Unterschenkel

eine

Pseudarthrose

nach

Osteotomie

und

eine

leichtgradige

Degeneration

des

oberen

Sprunggelenkes

sowie

szintigraphisch

feh lende

Aktivierungszeichen

nach

Arthrodesen

festgehalten

worden

seien.

Die

geklag ten

Beschwerden

würden

sich

angesichts

der

klinischen,

radiologischen

und

nuklearmedizinischen

Befunde

auf

rein

orthopädischer

Ebene

nicht

vollstän dig

begründen

lassen.

Es

lägen

allerdings

klare

Zeichen

der

längerdauernden

Schonung

der

rechten

unteren

Extremität

vor

(S.

76).

In

der

angestammten

Tätigkeit

bestehe

aufgrund

der

aktuellen

Untersuchung

eine

100%ige

Arbeits un fähigkeit,

wobei

sich

folgender

zeitliche r

Verlauf

zeige :

ab

dem

Fusseingriff

vom

3 1.

Januar

2018:

100

%

Arbeitsunfähigkeit;

ab

2 7.

Oktober

2020:

50

%

Arbeitsfähigkeit

ohne

Leistungsminderung;

ab

dem

letzten

Eingriff

vom

9.

Dezember

2022

mit

Ausbildung

einer

Pseudarthrose:

100

%

Arbeitsun fähigkeit.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

mit

körperlich

sehr

leichten,

überwie gend

sitzenden

Tätigkeiten

mit

Wechselbelastung

bestehe

eine

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

bei

ganztägigem

Pensum

mit

um

40

%

reduzierter

Leistungsfähigkeit

aufgrund

eines

vermehrten

Pausenbedarfes.

Das

Pensum

sollte

sinnvollerweise

auf

etwa

zweimal

drei

Stunden

täglich

aufgeteilt

werden.

Das

längere

Stehen/Gehen,

Überwinden

von

Treppen,

Gehen

auf

unebenem

Grund

sowie

kniende / kauernde

Positionen

seien

zu

vermeiden.

Der

Beschwerdeführer

sollte

zudem

die

Möglichkeit

haben,

die

rechte

untere

Extremität

immer

wieder

hochzulagern.

Retrospektiv

würde

folgende

Arbeitsunfähigkeit

bestehen:

ab

3 1.

Januar

2018:

100

%

Arbeitsunfähigkeit;

ab

2 7.

Oktober

2020:

75

%

Arbeits fähigkeit;

ab

9.

Dezember

2022:

100

%

Arbeitsunfähigkeit;

ab

Juni

2023

(sechs

Monate

nach

Eingriff):

60

%

Arbeitsfähigkeit

mit

um

40

%

reduzierter

Leistungs fähigkeit

(S.

79

ff.).

D er

Sachverständige

hielt

weiter

fest,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwer deführers

aus

Sicht

des

Bewegungsapparates

wesentlich

verändert

und

sich

nach

dem

erneuten

operativen

Eingriff

am

rechten

Fuss

eine

Pseudarthrose

entwickelt

habe.

Aufgrund

dieser

seien

gewisse

belastungsabhängige

Beschwer den

nachvollziehbar

(S.

81). 3. 2. 3

Dr.

J.___

führte

in

seinem

Teilgutachten

betreffend

die

neurologische

Untersuchung

vom

5.

März

2024

(Urk.

10/246 /1-94

S.

83-94)

aus,

dass

bezüglich

der

Belastung

des

rechten

Fusses

motorisch

ausgeprägte

Einschränkungen

bestün den.

Paresen

würden

sich

indes

nicht

manifestieren

lassen.

In

der

Einzel kraftprüfung

liege

im

Bereich

des

rechten

Fusses

eine

intermittierende

Schmerz überlagerung

vor.

Es

werde

eine

qualitativ

unterschiedliche

Sensibilitätsstörung

angegeben,

wobei

in

der

aktuellen

Untersuchung

eine

konsequente

Allodynie

nicht

gesehen

werden

könne.

In

trophischer

Hinsicht

fänden

sich

eine

leichte

Schwellung

sowie

diskrete

Veränderungen

der

Hautpigmentierung.

Aus

neurolo gischer

Perspektive

sei

von

einem

chronischen

Schmerzsyndrom

des

rechten

Fus ses

mit

nozizeptiven,

neuropathischen

sowie

funktionellen

Anteilen

auszugehen.

Hier

seien

höhergradige

Verletzungen

der

peripheren

Nerven

eher

nicht

anzu nehmen,

zumal

peripher-neurogene

Ausfälle

nicht

vorlägen,

sondern

vielmehr

Verletzungen

kleiner

Endäste,

differentialdiagnostisch

auch

im

Rahmen

der

ope rativen

Eingriffe.

Die

Hypothese

eines

CRPS

werde

nicht

geteilt,

da

insbesondere

die

typischen

objektivierbaren

Zeichen

in

trophischer

Hinsicht

aktuell

fehlen

wür den

und

auch

anamnestisch

im

Längsschnitt

der

Symptomatik

eher

zu

verneinen

als

zu

bejahen

seien.

Andererseits

liege

aufgrund

der

zahlreichen

Eingriff e

eine

ausreichende

Begründung

für

ein

chronifiziertes

Schmerzsyndrom

vor

(S.

87

f.).

Unter

dem

Titel

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

hielt

der

Experte

fest,

dass

qualitative

Einschränkungen

dahingehend

bestünden,

dass

statische

Arbei ten,

schwere

körperliche

Tätigkeiten

und

Verrichtungen,

welche

höhere

Anforde rungen

an

die

Mobilität

stellen

würden,

zu

vermeiden

seien.

Im

Weiteren

liege

ein

vermehrter

Pausenbedarf

vor.

Die

angestammte

Tätigkeit

im

Aussendienst

sei

aufgrund

der

eingeschränkte n

Mobilität

seit

den

erneuten

operativen

Eingriffen

nicht

mehr

zumutbar.

In

einer

überwiegend

sitzenden,

leichten

körperlichen

Tätig keit

sei

eine

Präsenz

von

acht

Stunden

pro

Tag

möglich,

wobei

bei

vermehrtem

Pausenbedarf

eine

Einschränkung

von

E. 3.2.1 mit

weite ren

Hinweisen).

Abgesehen

davon

kann

aufgrund

der

Durchführung

von

Infiltra tionen,

der

subjektiven

Schmerzangaben

des

Beschwerdeführers

und

der

von

ihm

zitierten

Schmerzstudien

(vgl.

Urk.

14

S.

5

f.

Ziff.

6

f.)

nicht

unbesehen

auf

eine

Arbeitsunfähigkeit

geschlossen

werden.

Was

schliesslich

den

Bericht

des

Stadtspitals

C.___

vom

2 9.

September

2025

(Urk.

20)

angeht,

welcher

ebenfalls

erst

nach

Erlass

der

in

Frage

stehenden

Ver fügung

datiert,

so

kann

gestützt

darauf

nicht

auf

das

Vorliegen

eines

CRPS

geschlos sen

werden

(vgl.

Urk.

19).

Die

Berichterstattung

erfolgte

im

Fachbereich

Pneumologie/Schlafmedizin

und

betrifft

das

beim

Beschwerdeführer

im

September

2025

erstmals

diagnostizierte

Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom. 4.3.4

Mit

der

Beschwerdegegnerin

ist

damit

gestützt

auf

die

Einschätzung

der

Z.___ Gutachter

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

zwar

in

seiner

ange stammten

Tätigkeit

nicht

mehr,

in

einer

Tätigkeit

mit

aus

orthopädischer

sowie

neurologischer

Sicht

passendem

Anforderungsprofil

ab

Juli

2023

(Operation

vom

9.

Dezember

2022

plus

sechs

Monate)

zu

60

%

arbeitsfähig

ist.

Für

die

Zeit

davor

ist

in

einer

angepassten

Tätigkeit

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

ab

Oktober

2020

respektive

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

ab

Dezember

2022

auszu gehen

(vgl.

Urk.

2

S.

5,

vgl.

auch

Urk.

10/250

S.

4

f.).

5. 5.1

Der

Beschwerdeführer

machte

geltend,

seine

Restarbeitsfähigkeit

sei

nicht

ver wertbar,

da

er

aufgrund

des

beschränkten

Leistungsprofils

keinen

Arbeitgeber

finde,

der

ihn

einstellen

würde

(Urk.

1

S.

E. 8 Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kom menden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG).

E. 9 Dezember

2022

sei

die

Rente

per

April

2023

für

sechs

Monate

auf

eine

ganze

Rente

(Invaliditätsgrad

100

%)

zu

erhöhen .

Per

1.

Oktober

2023

sei

wiederum

von

einer

60%igen

Arbeits fähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

auszugehen,

weshalb

sich

der

Rentenan spruch

auf

52

%

einer

ganzen

Invalidenrente

reduzier e .

Aufgrund

einer

Verordnungs anpassung

reduziere

sich

das

Invalideneinkommen

per

1.

Januar

2024

um

E. 10 %,

womit

ein

Invaliditätsgrad

von

57

%

respektive

ein

Anspruch

auf

57

%

einer

ganzen

Invalidenrente

bestehe

(S.

6).

E. 11 ff.).

Im

Weiteren

sei

die

Schlussfolgerung

des

neurologischen

Experten

der

Z.___,

wonach

kein

komplexes

regionales

Schmerzsyn drom

(CRPS)

vorliege,

nicht

nachvollziehbar

und

stehe

im

Widerspruch

zur

Ein schätzung

des

Behandlers

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

FMH

für

Anästhe siologie

(S.

6

ff.

Ziff.

19

ff.).

Der

Gesundheitszustand

des

Beschwerde führers

habe

sich

sodann

gemäss

dem

Gutachten

und

der

Einschätzung

des

B.___

verschlechtert.

Dabei

hätten

die

Experten

nicht

dargelegt,

weshalb

die

Arbeitsfähigkeit

höher

ausfalle

als

bei

der

Rentenzu sprache.

Es

sei

nicht

nachvollziehbar,

wie

eine

höhere

Arbeitsfähigkeit

vorliegen

könne,

wenn

sich

die

gesundheitliche

Situation

verschlechtert

habe.

Ebenso

wenig

überzeuge

die

Begründung

der

Beschwerdegegnerin,

die

Situation

habe

sich

aufgrund

der

Abnahme

der

Operationen

stabilisiert .

Eine

Stab ilisierung

habe

nicht

stattgefunden

und

führe

ohnehin

nicht

ohne

Weiteres

zu

einer

Verbes serung

oder

Anpassung

des

Beschwerdeführers

an

die

Situation,

zumal

er

nicht

einfach

wegen

der

Operationen,

sondern

aufgrund

de r

Schmerzen

arbeitsunfähig

gewesen

sei .

V or

diesem

Hintergrund

liege

kein

zulässiger

Revisionsgrund

vor,

weshalb

ihm

weiterhin

eine

ganze

Rente

zuzusprechen

sei

(S.

E. 16 ff.

Ziff.

39

ff.).

Der

Beschwer deführer

beanstandete

schliesslich

das

von

der

Beschwerdegegnerin

festgelegte

Validen -

und

Invalideneinkommen

und

verlangte

einen

Tabellen lohnabzug

von

25

%

(S.

22

ff.

Ziff.

56

ff.).

E. 20 ff.,

S.

87

f.) .

Sie

kommen tierten

insbesondere

abweichende

Einschätzungen

anderer

Arztpersonen

und

würdigten

diese

in

einleuchtender

Weise

(S.

78,

S.

88).

Schliesslich

leuchten

die

Expertisen

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusam men hänge

und

in

der

Beur teilung

der

medizinischen

Situation

ein

und

die

Schlussfolgerungen

im

Gutachten

sind

begründet. 4.3.2

In

diesem

Sinne

ging

Dr.

H.___

aus

orthopädischer

Sicht

in

einer

angepassten

Tätigkeit

unter

Hinweis

auf

chronische

Fussbeschwerden

rechts

mit

Pseudarthrose

am

distalen

Unterschenkel

und

leichtgradiger

Degeneration

des

oberen

Sprung gelenks

nachvollziehbar

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

aus

(Urk.

10/246/1 94

S.

78

ff.).

Daran

vermag

der

Einwand

des

Beschwerdeführers,

aufgrund

der

im

orthopä dischen

Teilgutachten

angegebenen

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

und

einem

zumut baren

Arbeitspensum

von

zweimal

drei

Stunden

pro

Tag

sei

von

einer

Arbeits fähigkeit

von

45

%

auszugehen

(Urk.

1

S.

4

f.

Ziff.

13

ff.),

nichts

zu

ändern.

Die

vom

Beschwerdeführer

angestellten

mathematischen

Überlegungen

erscheinen

nicht

als

sachgerecht .

Wesentlich

ist

vielmehr,

dass

dem

Beschwerdeführer

eine

angepasste

Tätigkeit

mit

einem

Pensum

von

zweimal

drei

Stunden

pro

Tag

zumut bar

ist,

womit

nicht

nur

der

aufgrund

der

Fussbeschwerden

verminderten

Präsenzzeit

in

einer

entsprechenden

Tätigkeit

Rechnung

getragen

wird,

sondern

auch

eine

über

die

in

zeitlicher

Hinsicht

hinausgehende

zusätzliche

qualitative

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

berücksichtigt

wird. 4.3.3

Dr.

J.___

beschrieb

aus

neurologischer

Sicht

in

schlüssiger

Weise

ein

chronisches,

gemischt

nozizeptives

und

neuropathisches

Schmerzsyndrom

des

rechten

Fusses,

wobei

er

in

einer

angepassten

Tätigkeit

unter

Hinweis

auf

die

eingeschränkte

Gehfähigkeit

und

das

chronische

Schmerzsyndrom

aufgrund

eines

erhöhten

Pausenbedarfs

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

8 0

%

ausging

(Urk.

10/246/1-94

S.

88

ff.).

Was

den

Einwand

des

Beschwerdeführers

betrifft,

der

neurologische

Gutachter

habe

das

Vorliegen

eines

CRPS

fälschlicherweise

verneint

(Urk.

1

S.

6

ff.

Ziff.

18

ff.,

Urk.

14

S.

2

f.

Ziff.

2),

ist

Folgendes

zu

bemerken:

Rechtsprechungsgemäss

kommt

es

im

Rahmen

der

Invaliditätsbemessung

grundsätzlich

nicht

auf

die

Diag nose,

sondern

einzig

darauf

an,

welche

Auswirkungen

eine

Erkrankung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

hat.

Massgebend

ist

der

psychopathologische

Befund

und

der

Schweregrad

der

Symptomatik

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_361/2016

vom

E. 22 August

2016

E.

4.2.1).

Gestützt

auf

die

Diagnose

eines

CRPS

könnte

damit

nicht

unbesehen

auf

eine

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

geschlossen

werden.

Davon

abgesehen

begründete

der

neurologische

Gutachter

nachvollziehbar,

weshalb

nicht

von

einem

CRPS

auszugehen

sei

und

nahm

Bezug

auf

die

entspre chend

abweichende

Einschätzung

des

Behandlers

Dr.

D.___

(Urk.

10/246/1 94

S.

87

f.).

Dass

die

fehlenden

trophischen

Zeichen

zur

Verneinung

der

Diagnose

führten,

ist

durchaus

nachvollziehbar.

Daran

vermag

auch

der

nach

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

verfasste

Bericht

von

Dr.

D.___

vom

2 7.

Februar

2025

(Urk.

3)

nichts

zu

ändern.

Wenn

er

die

Zeichen

neu

als

erfüllt

ansieht,

wäre

dies

allenfalls

revisionsweise

zu

berücksichtigen,

am

2 4.

November

2023

(Urk.

10/242/1)

hatte

er

diese

noch

verneint.

Auch

wurde

keine

höhergradige

Arbeitsun fähigkeit

proklamiert.

In

diesem

Zusammenhang

ist

sodann

zu

berück sichtigen,

dass

ein

Gutachten

nicht

stets

in

Frage

zu

stellen

ist,

bloss

weil

es

zu

anderen

Einschätzungen

als

die

behandelnden

Ärzte

gelangt;

vorbehalten

bleiben

Fälle,

in

welchen

sich

eine

klärende

Ergänzung

oder

direkt

eine

abweichende

Beur teilung

aufdrängt,

weil

die

behandelnden

Ärzte

wichtige,

nicht

rein

subjek tiver

ärztlicher

Interpretation

entspringende

Aspekte

benennen.

Diesbezüglich

ist

auf

die

unterschiedliche

Natur

von

Behandlungs-

und

Begutachtungsauftrag

zu

verweisen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_549/2019

vom

2 6.

November

2019

E.

3.2) .

Der

Beschwerdeführer

machte

weiter

geltend,

der

Experte

habe

ein

CRPS

nicht

anerkennen

wollen,

weil

diese

Diagnose

eben

genau

die

unerträglichen

Schmerzen

erkläre,

welche

der

Gutachter

nicht

habe

gelten

lassen

wollen

(Urk.

1

S.

8

f.

Ziff.

22).

Der

Sachverständige

stellte

den

Umstand,

dass

der

Beschwer deführer

unter

Schmerzen

leidet,

nicht

in

Abrede

und

stellte

dementsprechend

die

Diagnose

eines

chronischen

nozizeptive n

und

neuropathische n

Schmerzsyn drom s .

Die

in

höchster

Intensität

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Schmerzen

stellte

er

unter

Hinweis

auf

das

vo m

Beschwerdeführer

im

Rahmen

der

Explora tion

gezeigten

Verhalten

in

Frage

(Urk.

10/246/1 - 94

S.

88,

S.

85

f.).

Was

den

Hinweis

des

Beschwerdeführers

angeht,

der

Gutachter

habe

ihm

nicht

zugehört,

sei

an

den

Fotos

seine s

Fusses

nicht

interessiert

gewesen

und

habe

keine

nähere

Untersuchung

des

rechten

Fusses

durchgeführt

respektive

nur

den

Umfang

des

Unterschenkels

gemessen

(Urk.

1

S.

10

Ziff.

27,

S.

13

f.

Ziff.

32

ff.),

ist

Folgen des

festzuhalten:

Im

neurologischen

Teilgutachten

finden

sich

eingehende

Aus führungen

betreffend

die

spontanen

Angaben

des

Beschwerdeführers

zum

Krank heitsgeschehen

sowie

zu r

vertiefenden

Befragung

des

Beschwerdeführers

zu

den

neurologischen

Themen

(Urk.

10/246 /1-94

S.

83

ff.).

Im

Übrigen

substanziierte

der

Beschwerdeführer

nicht

näher,

inwiefern

ihm

der

Sachverständige

nicht

zuge hört

habe

respektive

inwiefern

das

neurologische

Teilgutachten

nicht

vollständig

sein

soll.

Der

Experte

nahm

sodann

ausdrücklich

Bezug

auf

die

genannten

Fotos

(S.

87).

Aus

den

gutachterlichen

Ausführungen

unter

dem

Titel

neurologische

Untersuchungsbefunde

ist

ferner

ersichtlich,

dass

sich

die

Exploration

des

rechten

Fusses

keineswegs

nur

auf

das

Messen

des

Umfangs

des

Unterschenkels

beschränk te,

sondern

Untersuchungen

im

Bereich

des

motorischen

Systems,

der

Kraft,

der

Trophik

und

des

Tonus,

der

Reflexe,

des

sensiblen

Systems,

der

Koor dination

sowie

der

vegetativen

Funktion

umfasste

(S.

86) .

Bei

den

Schilderungen

des

Beschwerdeführers

über

seine n

Alltag

(Urk.

1

S.

10

f.

Ziff.

28

f.,

vgl.

Urk.

10/256)

handelt

es

sich

um

rein

subjektive

Beschwer deangaben .

Solche

genügen

allein

nicht

für

die

Begründung

einer

(teilweisen)

Arbeitsunfähigkeit,

sondern

die

Schmerzangaben

müssen

durch

damit

korrelie rende,

fachärztlich

schlüssig

feststellbare

Befunde

hinreichend

erklärbar

sein

(BGE

143

V

124

E.

2.2.2).

Was

die

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Konzentrationsschwierigkeiten

und

Vergesslichkeit

angeht

(Urk.

1

S.

12

Ziff.

30),

wurde n

von

keinem

Gutachter

wäh rend

der

Exploration

auftretende

wesentliche

Gedächtnis-,

Aufmerksamkeits-

oder

Konzentrationsstörungen

beschrieben

(Urk.

10/246/1-94

S.

63,

S.

85).

Im

Zusammenhang

mit

den

Berichten

von

Dr.

D.___

betreffend

die

Interven tionen

vom

1 1.

März,

2.

April

2025

und

3 0.

Juni

2025

(Urk.

15/1-3)

ist

zu

berück sichtigen,

dass

diese

erst

nach

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

verfasst

wur den

und

somit

im

vorliegenden

Beschwerdeverfahren

nicht

relevant

sind

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_279/2015

vom

2 7.

August

2015

E.

E. 24 Ziff.

62,

S.

E. 26 f.

Ziff.

67

ff.). 5.2

Das

trotz

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zumutbarerweise

erzielbare

Ein kommen

ist

bezogen

auf

einen

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

zu

ermitteln

(Art.

16

ATSG;

BGE

138

V

457

E.

E. 30 März

2012

E.

E. 34 des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

[GSVGer]

in

Verbindung

mit

Art.

61

lit.

g

ATSG).

Es

ist

dem

Beschwerdeführer

unter

Berücksichtigung

dieser

Grundsätze

eine

Partei ent schädigung

von

Fr.

3 ’ 8 00.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

zuzu sprechen.

Das

Gericht

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

angefochtene

Verfügung

vom

4.

Februar

2025

der

Sozialversicherungsanstalt,

IV-Stelle,

aufgehoben

und

festgestellt,

dass

d er

Beschwerdeführer

vom

1.

Juli

2022

bis

3 1.

März

2023

Anspruch

auf

55

%

einer

ganzen

Rente,

vom

1.

April

2023

bis

3 0.

September

2023

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente,

vom

1.

Oktober

2023

bis

3 1.

Dezember

2023

Anspruch

auf

55

%

einer

ganzen

Rente

und

ab

1.

Januar

2024

Anspruch

auf

60

%

einer

ganzen

Rente

hat.

2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

3’800 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Susanne

Friedauer - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais<

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1973 geborene X.___ , diplomierter kaufmännischer Ange stell ter und seit September 2008 als Vorsorgeberater im Aussendienst bei der Y.___ tätig gewesen ( Urk. 10/4 9 /9 ), meldete sich am
  2. August 2016 unter Hinweis auf einen Unfall im Dezember 2015 (Fussdistorsion) und ein Geburtsge brechen (Klumpfuss) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/6 und Urk. 10/7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 3
  3. Oktober 2018 ( Urk. 10/97-98) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab März 2017 zu. Diese Rente bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1
  4. August 2019 ( Urk. 10/129).      Im Rahmen eines im Januar 2020 von Amtes wegen eing e leiteten Revisionsver fahren s hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  5. Mai 2022 ( Urk. 10/197 ) bei einem Invaliditätsgrad von 31 % die bisher ausgerichtete ganze Rente per Ende Juni 2022 auf. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde ( Urk. 10/206 /3-33 ) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2
  6. November 2022 ( Urk. 10/208; Prozess Nr. IV.2022.00363) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu wei teren medizinischen Abklärungen zurückwies. 1.2      Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Abklärungen vor und holte unter ande rem bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie; Expertise vom 1
  7. Juni 2024 [ Urk. 10/246/1-94]) ein. Mit Vorbescheid vom 2
  8. Oktober 2024 ( Urk. 10/252) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente per Juli 2022 auf eine Rente von 52 % einer ganzen Invalidenrente , eine ganze Rente von April bis September 202 3, eine Rente von 52 % ab Oktober 2023 und eine Rente von 57 % ab Januar 2024 in Aussicht, wogegen der Versicherte am 2
  9. November 2023 Einwand ( Urk. 10/257) erhob.      Am
  10. Dezember 2024 ( Urk. 10/262) wurde seitens der A.___ das Gesuch um Kostengutsprache für einen Rollstuhl für den Versicherten gestellt, worauf die IV-Stelle letzteren mit Mitteilung vom 1
  11. Dezember 2024 ( Urk. 10/268) über die entsprechende Kostenübernahme informierte.      Mit Verfügung vom
  12. Februar 2025 ( Urk. 2) wurde die bisherige ganze Rente per Juli 2022 auf eine Rente von 52 % einer ganzen Invalidenrente herabgesetzt und für die Zeit von April bis September 2023 eine ganze Rente, ab Oktober 2023 eine solche von 52 % einer ganzen Invalidenrente und ab Januar 2024 eine solche von 57 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen.
  13. Dagegen erhob der Versicherte am
  14. März 2025 Beschwerde ( Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom
  15. Februar 2025 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente zu gewähren (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
  16. Mai 2025 ( Urk. 8) unter Hinweis auf die Stellungnahme des B.___ vom
  17. Mai 2025 ( Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1
  18. August 2025 ( Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest , worauf die Beschwerdegegnerin am 2
  19. September 2025 die Duplik erstattete ( Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 2
  20. September 2025 ( Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde. Am
  21. Oktober 2025 ( Urk. 19) reichte der Beschwerde führer den Bericht des Stadtspitals C.___ vom 2
  22. September 2025 ( Urk. 20) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am
  23. Oktober 2025 ( Urk. 21) zur Kenntnis nahme zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  24. 1.1      Am
  25. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem
  26. Januar 202
  27. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum
  28. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem
  29. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
  30. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Die angefochtene Verfügung erging nach dem
  31. Januar 202
  32. Da der Zeitpunkt einer allfälligen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a IVV im konkreten Fall bereits vor dem
  33. Januar 2022 liegt, sind die bis 3
  34. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Einführung des linearen Rentensystems per
  35. Januar 2022 entstanden ist und die bei Inkraft treten dieser Änderung das
  36. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad um mehr als 5 Prozentpunkte ändert (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1
  37. Juni 2020 [ Weiterentwicklung der IV ] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG).      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in der seit
  38. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom
  39. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom
  40. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom
  41. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom
  42. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom
  43. April 2025 E. 4.3.1 ).
  44. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) damit, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeit punkt der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 3
  45. Oktober 2018 aufgrund von wiederholten operativen Eingriffen, Nachbehandlungen und Rehabilita tionen anhaltend instabil gewesen sei. Obwohl zwischen den einzelnen Operationen in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit best a nden habe, sei diese aufgrund der Häufigkeit der E i ngriff e und des damit einhergehenden instabilen Gesundheitszustands nicht verwertbar gewesen. Zwischenzeitlich habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert, wobei der letzte operative Eingriff am
  46. Dezember 2022 erfolgt sei und keine weiteren Eingriff e geplant seien. Vor diesem Hintergrund seien die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit aktuell anders zu bewerten . Das Fehlen einer wirtschaftlich verwert baren Restarbeitsfähigkeit sei momentan nicht mehr überwiegend wahrschein lich. Aufgrund der Abnahme der Anzahl an Operationen in absehbarer Zukunft, der langjährigen Berufserfahrung und de s Fachwissen s des Beschwerdeführers sei von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt auszuge hen. Insgesamt sei damit im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 3
  47. Oktober 2018 eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewie sen und somit ein Revisionsgrund gegeben. Entsprechend sei der weitere Renten anspruch umfassend zu prüfen (S. 5).      Gemäss Gutachten vom 1
  48. Juni 2024 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer körperlich sehr leichten, überwiegend sit zenden Tätigkeit unter Wechselbelastung liege eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vor. Lediglich für die Zeit ab dem letzten Eingriff vom
  49. Dezember 2022 habe eine vorübergehende vollständige Erwerbsunfähigkeit für maximal sechs Monate bestanden. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere per Juli 2022 ein Invaliditätsgrad von 52 % , weshalb die Rente auf 52 % einer ganzen Invaliden rente herabzusetzen sei . Aufgrund der Operation vom
  50. Dezember 2022 sei die Rente per April 2023 für sechs Monate auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 % ) zu erhöhen . Per
  51. Oktober 2023 sei wiederum von einer 60%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, weshalb sich der Rentenan spruch auf 52 % einer ganzen Invalidenrente reduzier e . Aufgrund einer Verordnungs anpassung reduziere sich das Invalideneinkommen per
  52. Januar 2024 um 10 % , womit ein Invaliditätsgrad von 57 % respektive ein Anspruch auf 57 % einer ganzen Invalidenrente bestehe (S. 6). 2.2      Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), die von der Beschwer degegnerin festgelegte Arbeitsfähigkeit von 60 % sei falsch, da im Gut achten zumindest implizit von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 45 % ausge gangen werde (S. 4 ff. Ziff. 11 ff.). Im Weiteren sei die Schlussfolgerung des neurologischen Experten der Z.___ , wonach kein komplexes regionales Schmerzsyn drom (CRPS) vorliege, nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zur Ein schätzung des Behandlers Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Anästhe siologie (S. 6 ff. Ziff. 19 ff.). Der Gesundheitszustand des Beschwerde führers habe sich sodann gemäss dem Gutachten und der Einschätzung des B.___ verschlechtert. Dabei hätten die Experten nicht dargelegt, weshalb die Arbeitsfähigkeit höher ausfalle als bei der Rentenzu sprache. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine höhere Arbeitsfähigkeit vorliegen könne, wenn sich die gesundheitliche Situation verschlechtert habe. Ebenso wenig überzeuge die Begründung der Beschwerdegegnerin , die Situation habe sich aufgrund der Abnahme der Operationen stabilisiert . Eine Stab ilisierung habe nicht stattgefunden und führe ohnehin nicht ohne Weiteres zu einer Verbes serung oder Anpassung des Beschwerdeführers an die Situation , zumal er nicht einfach wegen der Operationen, sondern aufgrund de r Schmerzen arbeitsunfähig gewesen sei . V or diesem Hintergrund liege kein zulässiger Revisionsgrund vor, weshalb ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 16 ff. Ziff. 39 ff.). Der Beschwer deführer beanstandete schliesslich das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Validen - und Invalideneinkommen und verlangte einen Tabellen lohnabzug von 25 % (S. 22 ff. Ziff. 56 ff.). 2.3      Betreffend den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereich ten Bericht von Dr. D.___ vom 2
  53. Februar 2025 verwies die Beschwerde gegnerin in der Beschwerdeantwort ( Urk. 8) auf die Stellungnahme des B.___ vom
  54. Mai 2025 ( Urk. 9). Danach habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Begutachtung vom
  55. März 2024 nicht wesentlich verändert. 2.4      In seiner Replik ( Urk. 14) führte der Beschwerdeführer aus, der B.___ habe sich mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 2
  56. Februar 2025 nicht in medizinischer Sicht auseinandergesetzt und nicht medizinisch dargelegt, weshalb beim Beschwer deführer kein CRPS vorliege n soll (S. 2 f. Ziff. 2 f.). Im Übrigen leide der Beschwerdeführer trotz Einnahme von opio i dhaltigen Medikamenten unter erheb lichen Schmerzen und Nebenwirkungen des konstant hohen Opioidge brauchs (S. 4 ff. Ziff. 5 ff.). 2.5      Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Duplik ( Urk. 17) , dass die im Beschwer deverfahren eingereichten Bericht e nach Verfügungserlass ergangen sei en . Die darin erwähnten Interventionen seien ebenfalls erst nach diesem Zeit punkt vorgenommen worden . Den Berichten seien zudem weder Angaben zur Arbeitsfähigkeit noch zu Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit zu entnehmen. 2.6      Strittig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesund heitszustands ausgewiesen ist. Vergleichszeitpunkt im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die rechtskräftige Verfügung vom
  57. Oktober 2018 ( Urk. 10/97 98) .
  58. 3. 1      Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache vom
  59. Oktober 2018 ( Urk. 10/97-98) i n medizinischer Hinsicht auf die B.___ - Beurteilung vom
  60. Februar und
  61. Juni 2018 (Urk. 10 /8 5 /5-8), wonach folgende Diagnosen vor lagen (Urk. 10 / 8 5 /5): - Zustand nach korrigierender, derotierender und lateral zuklappender Revi sions-Arthrodese des Chopart-Gelenks - plus - kompletter OSME des Rückfus ses sowie anschliessender lateralisierender, derotierender Calcaneus-Osteotomie rechts am
  62. Januar 2018 bei - Pseudarthrose des Chopart-Gelenkes rechts mit Derotationsfehlstellung in Supination bei - Zustand nach Revisionseingriff mit Arthrodese calcaneocuboidal und talonavi cular rechts infolge Malunion des Rückfusses rechts bei - Zustand nach subtalarer Arthrodese und Korrektureingriffen am Rück fuss rechts wegen progredientem Schmerz bei kongenitalem Klumpfuss rechts      Der B.___ führte am
  63. Februar 2018 aus, dass anhand der vorliegenden Arzt be richte ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Nach der erst vor 15 Tagen durchgeführten Operation sei der Gesundheitszustand momentan noch instabil. Die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Vorsorgeberater im Aussendienst attes tierte Arbeitsunfähigkeit (50 % vom
  64. März bis
  65. April 2016, 100 % seit
  66. April 2016) sei nachvollziehbar, da diese Tätigkeit neben häufigem Sitzen doch auch sehr oft mit Stehen und Gehen sowie Autofahren verbunden sei. Ob und wann dafür wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreicht werde, sei derzeit aus medizinischer Sicht noch nicht absehbar. Eine behinderungsange passte Tätig keit, das heiss e ausschliesslich sitzend, sei ohne wesentliche Ein schränkung mög lich, abgesehen jeweils von einem Zeitraum von maximal acht Wochen nach den erfolgten operativen Eingriffen (Urk. 10 / 8 5 /5-6 ). Am
  67. Juni 2018 hielt der B.___ nach Einholung eines Verlaufsberichts des Operateurs PD Dr. F.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , fest, dass der Gesundheitszustand nach wie vor instabil sei. Es seien das geplante CT und die allfällige weitere Operation abzuwarten. Aufgrund der vorliegenden Unter lagen liege jedoch keine Erwerbsunfähigkeit vor. Eine angepasste Tätigkeit sollte dem Beschwerdeführer in einem Teilzeitpensum noch zumutbar sein (Urk. 10 / 8 5 /8 ).      Die Beschwerdegegnerin kam nach Einholung des Berichts von PD Dr. F.___ betreffend die Operation vom
  68. Juli 2018 (Urk. 10 / 7 4 /3-4 ) zum Schluss, dass aufgrund des gesamten Verlaufs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit seit Ablauf des Wartejahrs (März 2017) ausgegan gen werden könne. Auch wenn zwischen den Operationen eine 100%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit vorgelegen habe, sei diese aufgrund der durch geführten Operationen nicht verwertbar gewesen (Urk. 10 /8 5 /9). Dies führte zur Zusprechung einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem
  69. März 2017 (Verfügung vom
  70. Oktober 2018, Urk. 10 /9 7 -9 8 ). 3.2      3.2.1      Die Gutachter Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 1
  71. Juni 2024 ( Urk. 10/246/1-17) folgende Diagnosen (S. 12 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Fussbeschwerden rechts - kongenitaler Klumpfuss - anamnestisch Status nach wiederholtem Eingriff im Säuglingsalter - Sta t us nach Distorsionstrauma am
  72. Dezember 2015 mit Aktivierung einer subtalaren Arthrose - Status nach Triple-Arthrodese am
  73. April 2018 - Status nach Schraubenentfernung, ausgedehnter Release der Plantara poneurose nach Steindler, dreidimensionaler Doppelosteotomie des vor deren Tarsus nach Japas, Verlängerung der Flexor hallucis l ongus-Sehne und Tran f er des lateral entnommenen Knochenkeiles in die mediale Osteoto mie am 1
  74. März 2017 - Status nach Pseudarthrose des Chopart-Gelenks, vollständiger Entfer nung des Osteosynthesematerials am Rückfuss und lateralisierender, derotierender Calcaneus-Osteotomie am 3
  75. Januar 2018 - Status nach derotierender und lateral zuklappender Revisionsarthrodese des Chopart-Gelenkes, vollständiger Entfernung des Osteosynthesema terials am Rückfuss und lateralisierender, derotierender Calcaneus-Osteotomie am 3
  76. Januar 2018 - Status nach partieller Entfernung des Osteosynthesematerials an Ferse und lateralem Rückfuss sowie korrigierender MTP I-Arthrose am
  77. Juli 2018 bei fixierter Plantarflexionskontraktur im Bereich des MTP I - Status nach Dom-Osteotomie und Entfernung des Osteosynthesema terials am MTP I am
  78. Dezember 2022 - bildgebend Pseudarthrose am distalen Unterschenkel , leichtgradige Degene ration des oberen Sprunggelenks und fehlende Aktivierungs zeichen nach Arthrodesen (Skelettszintigraphie und CT vom 3
  79. Mai/
  80. Juni 2023) - neurologisch: chronisches gemischt nozizeptives und neuropathisches Schmerzsyndrom - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiver Reaktion bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F43.2, R52) - metabolisches Syndrom - Adipositas, WHO Grad I (BMI 33,8 kg/m 2 ) - a rterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt - Hypercholesterinämie - Hyperurikämie - chronische Beschwerden im dorsalen Beckenbereich rechts - bildgebend unauffällige Befunde an der Wirbelsäule (Skelettszinti graphie vom 3
  81. Mai 2023) - chronischer Nikotinabusus - latente hypothyreotische Stoffwechsellage - Allergien/Unverträglichkeiten auf Kontrastmittel und Bremen - anamnestisch Status nach Epilepsie in der Kindheit unklarer Ätiologie, seit Jahren anfallsfrei ohne Medikamente      Die Experten führten aus, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aus Sicht des Bewegungsapparates angesichts der vorliegenden Befunde nicht vollständig begründen lassen würden. Es fänden sich jedoch klare Zeichen der längerdauernden Schonung der rechten unteren Extremität. Gleich ermassen seien d ie im Alltag geltend gemachten Einschränkungenbezüglich ihres Ausmasses nicht vollumfänglich nachvollziehbar (S. 11).      Aus Sicht des Bewegungsapparates würden sich chronische Fussbeschwerden rechts bei kongenitalem Klumpfuss und Status nach wiederholten operativen Eingriffen zeigen , letztmals am
  82. Dezember 2022 mit Entwicklung einer anschlies senden Pseudarthose am distalen Unterschenkel. Des Weiteren bestünden Beschwerden im dorsalen Beckenbereich rechts bei bildgebend unauffälligen Befunden an der Wirbelsäule gemäss Skelettszintigraphie vom 3
  83. Mai 202
  84. Aus neurologischer Sicht bestehe ein chronisches gemischt-nozizeptives und neuro pathisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses und anamnestisch ein Zustand nach Epilepsie in der Kindheit mit jahrelanger Anfallsfreiheit ohne Medikamente. Motorisch bestünden Einschränkungen hinsichtlich der Gehfähigkeit und in sen sibler Hinsicht liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor. Aus psychiatrischer Sicht finde sich eine Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiver Reaktion bei chronischen Schmerzen. Hinweise auf eine andere psychiatrische Erkrankung inklusive Somatisierungsstörung oder Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Die Anpassungsstörung führe zu keinen relevanten Einschränkungen in der Alltags bewältigung. Aus allgemeininternistischer Sicht lägen ein inkomplettes metabolisches Syndrom mit Adipositas WHO Grad I, arterieller Hypertonie, Hyper cholsterinämie und mit Hyperurikämie sowie Allergien (Kontrastmittel, Bremen) vor, welche zu keinen Beeinträchtigungen führen würden (S. 11).      Aus der Sicht des Bewegungsapparates besteh e in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Aussendienst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer körperlich sehr leichten , überwiegend sitzenden und adaptierten Verweistätigkeit unter Wechsel belastung eine Arbeitsfähigkeit von 60 % . Aus neurologischer Sicht sei in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer körperlich leichten und sitzenden Verweistätigkeit bestehe aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % . Aus psychiatrischer und internistischer Sicht sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit weder in der bis he rigen noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt. Die aus neurologi scher und aus der Sicht des Bewegungsapparates attestierten Arbeitsunfähig keiten seien in der Summe nicht zu addieren, da für die jeweiligen Ruhephasen die gleichen Pausen in Anspruch genommen werden könnten. Betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestierten die Experten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Fusseingriff vom 3
  85. Januar 2018 und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 2
  86. Oktober 202
  87. Seit dem letzten Eingriff vom
  88. Dezember 2022 mit Ausbildung einer Pseudarthrose sei von einer voll ständigen und anhaltenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Als angepasste Tätig keit beschrieben die Sachverständigen eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit unter Wechselbelastung, wobei das längere Stehen/Gehen, das Überwinden von Treppen, das Gehen auf unebenem Grund sowie kniende / kauernde Positionen zu vermeiden seien und die Möglichkeit bestehen sollte, die rechte untere Extremität immer wieder hochzulagern. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Präsenz von fünf bis sechs Stunden pro Tag. Es sei von einer deutlich reduzierten Leistungsfähigkeit bei erhöhte m Pausenbedarf und reduziertem Rende ment auszugehen und das Pensum sei idealerweise auf zweimal drei Stun den über den Tag zu verteilen. Insgesamt sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. A b dem Fusseingriff vom 3
  89. Januar 2018 habe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit und ab 2
  90. Oktober 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestan den . Ab
  91. Dezember 2022 habe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und spätestens sechs Monate danach – mithin ab Mitte Juni 2023 – sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (S. 13 ff.).      Die Experten hielten weiter fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers aus Sicht des Bewegungsapparates wesentlich verändert und sich nach dem erneuten operativen Eingriff am rechten Fuss eine Pseudarthrose entwickelt habe. Gestützt darauf seien gewisse belastungsabhängige Beschwerden nachvoll ziehbar (S. 15). 3.2 .2      Dr. H.___ führte in seinem Gutachten betreffend die orthopädische Exploration vom
  92. März 2024 ( Urk. 10/ 246 /1-94 S. 69-82) aus, dass auf radiologischer Ebene am distalen rechten Unterschenkel eine Pseudarthrose nach Osteotomie und eine leichtgradige Degeneration des oberen Sprunggelenkes sowie szintigraphisch feh lende Aktivierungszeichen nach Arthrodesen festgehalten worden seien. Die geklag ten Beschwerden würden sich angesichts der klinischen, radiologischen und nuklearmedizinischen Befunde auf rein orthopädischer Ebene nicht vollstän dig begründen lassen. Es lägen allerdings klare Zeichen der längerdauernden Schonung der rechten unteren Extremität vor (S. 76 ).      In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchung eine 100%ige Arbeits un fähigkeit , wobei sich folgender zeitliche r Verlauf zeige : ab dem Fusseingriff vom 3
  93. Januar 2018: 100 % Arbeitsunfähigkeit; ab 2
  94. Oktober 2020: 50 % Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung; ab dem letzten Eingriff vom
  95. Dezember 2022 mit Ausbildung einer Pseudarthrose: 100 % Arbeitsun fähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich sehr leichten, überwie gend sitzenden Tätigkeiten mit Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei ganztägigem Pensum mit um 40 % reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes. Das Pensum sollte sinnvollerweise auf etwa zweimal drei Stunden täglich aufgeteilt werden. Das längere Stehen/Gehen, Überwinden von Treppen , Gehen auf unebenem Grund sowie kniende / kauernde Positionen seien zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sollte zudem die Möglichkeit haben, die rechte untere Extremität immer wieder hochzulagern. Retrospektiv würde folgende Arbeitsunfähigkeit bestehen: ab 3
  96. Januar 2018: 100 % Arbeitsunfähigkeit; ab 2
  97. Oktober 2020: 75 % Arbeits fähigkeit; ab
  98. Dezember 2022: 100 % Arbeitsunfähigkeit; ab Juni 2023 (sechs Monate nach Eingriff): 60 % Arbeitsfähigkeit mit um 40 % reduzierter Leistungs fähigkeit (S. 79 ff.).      D er Sachverständige hielt weiter fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers aus Sicht des Bewegungsapparates wesentlich verändert und sich nach dem erneuten operativen Eingriff am rechten Fuss eine Pseudarthrose entwickelt habe. Aufgrund dieser seien gewisse belastungsabhängige Beschwer den nachvollziehbar (S. 81 ).
  99. 2. 3      Dr. J.___ führte in seinem Teilgutachten betreffend die neurologische Untersuchung vom
  100. März 2024 ( Urk. 10/246 /1-94 S. 83-94) aus , dass bezüglich der Belastung des rechten Fusses motorisch ausgeprägte Einschränkungen bestün den. Paresen würden sich indes nicht manifestieren lassen. In der Einzel kraftprüfung liege im Bereich des rechten Fusses eine intermittierende Schmerz überlagerung vor. Es werde eine qualitativ unterschiedliche Sensibilitätsstörung angegeben, wobei in der aktuellen Untersuchung eine konsequente Allodynie nicht gesehen werden könne. In trophischer Hinsicht fänden sich eine leichte Schwellung sowie diskrete Veränderungen der Hautpigmentierung. Aus neurolo gischer Perspektive sei von einem chronischen Schmerzsyndrom des rechten Fus ses mit nozizeptiven, neuropathischen sowie funktionellen Anteilen auszugehen. Hier seien höhergradige Verletzungen der peripheren Nerven eher nicht anzu nehmen, zumal peripher-neurogene Ausfälle nicht vorlägen , sondern vielmehr Verletzungen kleiner Endäste, differentialdiagnostisch auch im Rahmen der ope rativen Eingriffe. Die Hypothese eines CRPS werde nicht geteilt, da insbesondere die typischen objektivierbaren Zeichen in trophischer Hinsicht aktuell fehlen wür den und auch anamnestisch im Längsschnitt der Symptomatik eher zu verneinen als zu bejahen seien. Andererseits liege aufgrund der zahlreichen Eingriff e eine ausreichende Begründung für ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor (S. 87 f.).      Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt der Experte fest, dass qualitative Einschränkungen dahingehend bestünden, dass statische Arbei ten, schwere körperliche Tätigkeiten und Verrichtungen, welche höhere Anforde rungen an die Mobilität stellen würden, zu vermeiden seien. Im Weiteren liege ein vermehrter Pausenbedarf vor. Die angestammte Tätigkeit im Aussendienst sei aufgrund der eingeschränkte n Mobilität seit den erneuten operativen Eingriffen nicht mehr zumutbar. In einer überwiegend sitzenden, leichten körperlichen Tätig keit sei eine Präsenz von acht Stunden pro Tag möglich, wobei bei vermehrtem Pausenbedarf eine Einschränkung von 20 % seit den erneuten operativen Eingriffen bestehe (S. 89 f.).      Abschliessend hielt der Sachverständige fest, dass sich aus neurologischer Sicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 1
  101. Juni/3
  102. Oktober 201 8 nicht verändert habe (S. 90).
  103. 4.1      Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente erfolgte am 3
  104. Oktober 2018 auf grund eines damals wegen einer erst kürzlich durchgeführten Fussoperation noch instabilen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers . Damals erachtete der B.___ eine angepasste beziehungsweise ausschliesslich sitzende Tätigkeit zumin dest in einem Teilzeitpensum als zumutbar , wobei aber der genaue Umfang der Arbeitsfähigkeit und der Zeitpunkt von deren Eintritt wegen des erst kurz vorher durchgeführten Eingriffs noch unklar war (vgl. E. 3.1) . Zwischenzeitlich hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stabilisiert , nachdem der letzte operative Eingriff im Dezember 2022 erfolgte und keine weiteren Operatio nen geplant sind. Damit liegt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, weshalb ein Revisionsgrund gegeben ist und der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prü fen ist (vgl. E. 1.4). Vor diesem Hintergrund ist dem Einwand des Beschwerde führers, es sei seit Oktober 2018 keine Verbesserung seines Gesundheitszustands eingetreten ( Urk. 1 S. 16 f. Ziff. 39 ff. ; S. 20 f. Ziff. 53 ), nicht zu folgen . 4.2      Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Vorsorgeberater im Aussendienst nicht mehr zumut bar ist ( Urk. 2 S. 6). Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit . Während die Beschwerdegegnerin diesbe züglich von einer Arbeitsfähigkeit von 6 0 % ausgeht (S. 6 ), besteht nach Ansicht des Beschwerdeführers keine Arbeitsfähigkeit mehr ( Urk. 1 S. 2 ) . In die sem Zusammenhang wurden das internistische Teilgutachten von Dr. G.___ sowie die psychiatrische Teilexpertise von Dr. I.___ vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und es drängen sich weder aufgrund der übrigen medizinischen Akten noch im L icht e der bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweis wertige ärztliche Einschätzung (vgl. E. 1.6) Zweifel an den Schlussfolgerungen der Dres. G.___ und I.___ auf. Entsprechend ist in internistischer und psychiat rischer Hinsicht mangels Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ( Urk. 10/246/1-94 S. 56, S. 66 f. ) . 4.3      4.3.1      Die orthopädische Teilexpertise von Dr. H.___ und das neurologische Teilgut achten von Dr. J.___ , je vom
  105. März 202 4 (vgl. E. 3.2.1-2) , entsprechen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers. Sie beruhen sodann auf den notwendigen orthopädischen und neurologischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander ( Urk. 10/246/1 94 S. 69 ff., S. 83 f. ) . Die Expertisen wurden sodann in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äus serten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen ( S. 69 in Verbindung mit S. 20 ff., S. 74 ff., S. 83 in Verbindung mit S. 20 ff., S. 87 f. ) . Sie kommen tierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise (S. 78, S. 88). Schliesslich leuchten die Expertisen in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet. 4.3.2      In diesem Sinne ging Dr. H.___ aus orthopädischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit unter Hinweis auf chronische Fussbeschwerden rechts mit Pseudarthrose am distalen Unterschenkel und leichtgradiger Degeneration des oberen Sprung gelenks nachvollziehbar von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus ( Urk. 10/246/1 94 S. 78 ff.).      Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der im orthopä dischen Teilgutachten angegebenen Arbeitsfähigkeit von 60 % und einem zumut baren Arbeitspensum von zweimal drei Stunden pro Tag sei von einer Arbeits fähigkeit von 45 % auszugehen ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13 ff. ) , nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer angestellten mathematischen Überlegungen erscheinen nicht als sachgerecht . Wesentlich ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von zweimal drei Stunden pro Tag zumut bar ist, womit nicht nur der aufgrund der Fussbeschwerden verminderten Präsenzzeit in einer entsprechenden Tätigkeit Rechnung getragen wird, sondern auch eine über die in zeitlicher Hinsicht hinausgehende zusätzliche qualitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. 4.3.3      Dr. J.___ beschrieb aus neurologischer Sicht in schlüssiger Weise ein chronisches, gemischt nozizeptives und neuropathisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses, wobei er in einer angepassten Tätigkeit unter Hinweis auf die eingeschränkte Gehfähigkeit und das chronische Schmerzsyndrom aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs von einer Arbeitsfähigkeit von 8 0 % ausging (Urk. 10/246/1-94 S. 88 ff.).      Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, der neurologische Gutachter habe das Vorliegen eines CRPS fälschlicherweise verneint ( Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 18 ff. , Urk. 14 S. 2 f. Ziff. 2 ), ist Folgendes zu bemerken: Rechtsprechungsgemäss kommt es im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diag nose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom
  106. August 2016 E. 4.2.1). Gestützt auf die Diagnose eines CRPS könnte damit nicht unbesehen auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Davon abgesehen begründete der neurologische Gutachter nachvollziehbar, weshalb nicht von einem CRPS auszugehen sei und nahm Bezug auf die entspre chend abweichende Einschätzung des Behandlers Dr. D.___ ( Urk. 10/246/1 94 S. 87 f.). Dass die fehlenden trophischen Zeichen zur Verneinung der Diagnose führten, ist durchaus nachvollziehbar. Daran vermag auch der – nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste – Bericht von Dr. D.___ vom 2
  107. Februar 2025 ( Urk. 3) nichts zu ändern. Wenn er die Zeichen neu als erfüllt ansieht, wäre dies allenfalls revisionsweise zu berücksichtigen, am 2
  108. November 2023 ( Urk. 10/242/1) hatte er diese noch verneint. Auch wurde keine höhergradige Arbeitsun fähigkeit proklamiert. In diesem Zusammenhang ist sodann zu berück sichtigen, dass ein Gutachten nicht stets in Frage zu stellen ist , bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beur teilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjek tiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen. Diesbezüglich ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 2
  109. November 2019 E. 3.2) . Der Beschwerdeführer machte weiter geltend , der Experte habe ein CRPS nicht anerkennen wollen, weil diese Diagnose eben genau die unerträglichen Schmerzen erkläre, welche der Gutachter nicht habe gelten lassen wollen ( Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 22). Der Sachverständige stellte den Umstand, dass der Beschwer deführer unter Schmerzen leidet, nicht in Abrede und stellte dementsprechend die Diagnose eines chronischen nozizeptive n und neuropathische n Schmerzsyn drom s . Die in höchster Intensität vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen stellte er unter Hinweis auf das vo m Beschwerdeführer im Rahmen der Explora tion gezeigten Verhalten in Frage ( Urk. 10/246/1 - 94 S. 88, S. 85 f. ).      Was den Hinweis des Beschwerdeführers angeht, der Gutachter habe ihm nicht zugehört, sei an den Fotos seine s Fusses nicht interessiert gewesen und habe keine nähere Untersuchung des rechten Fusses durchgeführt respektive nur den Umfang des Unterschenkels gemessen ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 27, S. 13 f. Ziff. 32 ff.), ist Folgen des festzuhalten: Im neurologischen Teilgutachten finden sich eingehende Aus führungen betreffend die spontanen Angaben des Beschwerdeführers zum Krank heitsgeschehen sowie zu r vertiefenden Befragung des Beschwerdeführers zu den neurologischen Themen ( Urk. 10/246 /1-94 S. 83 ff.). Im Übrigen substanziierte der Beschwerdeführer nicht näher, inwiefern ihm der Sachverständige nicht zuge hört habe respektive inwiefern das neurologische Teilgutachten nicht vollständig sein soll. Der Experte nahm sodann ausdrücklich Bezug auf die genannten Fotos ( S. 87 ). Aus den gutachterlichen Ausführungen unter dem Titel neurologische Untersuchungsbefunde ist ferner ersichtlich, dass sich die Exploration des rechten Fusses keineswegs nur auf das Messen des Umfangs des Unterschenkels beschränk te , sondern Untersuchungen im Bereich des motorischen Systems, der Kraft, der Trophik und des Tonus, der Reflexe, des sensiblen Systems, der Koor dination sowie der vegetativen Funktion umfasste (S. 86) .      Bei den Schilderungen des Beschwerdeführers über seine n Alltag ( Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 28 f., vgl. Urk. 10/256 ) handelt es sich um rein subjektive Beschwer deangaben . Solche genügen allein nicht für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, sondern die Schmerzangaben müssen durch damit korrelie rende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2).      Was die vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit angeht ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 30), wurde n von keinem Gutachter wäh rend der Exploration auftretende wesentliche Gedächtnis-, Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen beschrieben ( Urk. 10/246/1-94 S. 63, S. 85).      Im Zusammenhang mit den Berichten von Dr. D.___ betreffend die Interven tionen vom 1
  110. März,
  111. April 2025 und 3
  112. Juni 2025 ( Urk. 15/1-3) ist zu berück sichtigen, dass diese erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst wur den und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2015 vom 2
  113. August 2015 E. 3.2.1 mit weite ren Hinweisen ). Abgesehen davon kann aufgrund der Durchführung von Infiltra tionen, der subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers und der von ihm zitierten Schmerzstudien (vgl. Urk. 14 S. 5 f. Ziff. 6 f.) nicht unbesehen auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.      Was schliesslich den Bericht des Stadtspitals C.___ vom 2
  114. September 2025 ( Urk. 20) angeht, welcher ebenfalls erst nach Erlass der in Frage stehenden Ver fügung datiert, so kann gestützt darauf nicht auf das Vorliegen eines CRPS geschlos sen werden (vgl. Urk. 19). Die Berichterstattung erfolgte im Fachbereich Pneumologie/Schlafmedizin und betrifft das beim Beschwerdeführer im September 2025 erstmals diagnostizierte Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom. 4.3.4      Mit der Beschwerdegegnerin ist damit gestützt auf die Einschätzung der Z.___ Gutachter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner ange stammten Tätigkeit nicht mehr, in einer Tätigkeit mit aus orthopädischer sowie neurologischer Sicht passendem Anforderungsprofil ab Juli 2023 (Operation vom
  115. Dezember 2022 plus sechs Monate ) zu 60 % arbeitsfähig ist. Für die Zeit davor ist in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ab Oktober 2020 respektive einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Dezember 2022 auszu gehen (vgl. Urk. 2 S. 5, vgl. auch Urk. 10/250 S. 4 f.).
  116. 5.1      Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht ver wertbar, da er aufgrund des beschränkten Leistungsprofils keinen Arbeitgeber finde, der ihn einstellen würde ( Urk. 1 S. 24 Ziff. 62, S. 26 f. Ziff. 67 ff.). 5.2      Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9 C_910/2011 vom
  117. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundes gericht s 8C_434/2017 vom
  118. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom
  119. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hinweisen).      Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom
  120. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  121. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ). 5.3      5.3.1      Dem Beschwerdeführer sind gemäss dem Gutachten der Z.___ (vgl. E. 3.2) kör perlich sehr leichte, überwiegend si tzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne längeres Stehen/Gehen, ohne Treppensteigen, ohne Gehen auf unebenem Grund und ohne kniende/kauernde Positionen sowie mit der Möglichkeit, die rechte untere Extremität immer wieder hochzulagern , für sechs Stunden respek tive zweimal drei Stunden pro Tag zumutbar ( Urk. 10/246/1-94 S. 14). Rechtspre chungsgemäss sind körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_469/2016 vom
  122. Dezember 2016 E. 6.3). Obwohl der Beschwer deführer zusätzlich durch das Erfordernis einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, die rechte untere Extremität immer wieder hochzulegen , einge schränkt ist, ist durchaus mit einer gewissen Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers zu rechnen, weshalb aus diesem Grund nicht von einer Unverwert barkeit auszugehen ist. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch Nischenar beitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitsgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom
  123. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom
  124. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2012 vom 1
  125. Mai 2013 E. 4.3, wo die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einer leichten und vorwiegend sitzen den Tätigkeit mit Hochlagern der Beine bejaht wurde ).      Nach dem Gesagten ist die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus noch als möglich und zumutbar zu erachten. 5.3.2      An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, sein Leistungs profil weise zahlreiche Einschränkungen auf und er müsse vor allem liegen, könne keine Schuhe tragen und nicht länger sitzen, müsse sich mit dem Rollstuh l bewegen und müsste im Homeoffice arbeiten ( Urk. 1 S. 26 Ziff. 68), nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer genannten Leistungseinschränkungen gehen – mit Ausnahme vom längere n Sitzen – weit über das von den Gutachtern fest gelegte zumutbare Belastungsprofil hinaus (vgl. E. 5.3.1). Was zudem das vom Beschwerdeführer angesprochene Arbeiten im Homeoffice angeht, so ist zu bemer ken, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt insbesondere im kaufmännischen Bereich – der Beschwerdeführer absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete auch mehrere Jahre im kaufmännischen Bereich ( Urk. 10/ 118 ) – diverse Arbeitsstellen auf weist , welche insbesondere grossmehrheitlich auch von zu Hause aus ausgeführt werden können ( Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom 1
  126. November 2025 E. 3.2-3 mit weiteren Hinweisen).
  127. 6.1      Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse bleibt schliesslich zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht aus wirkt. 6.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6.3 6.3.1      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).      Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Validen einkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom
  128. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). 6.3.2      Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf grund von Lohnschwankungen auf das in den Jahren 2013 bis 2015 erzielte Durchschnittseinkommen gemäss IK-Auszug ab ( Urk. 2 S. 6 , Urk. 10/250 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei das durchschnittliche E inkommen der Jahre 2014 bis 2016 massgebend , da er im Jahre 2016 einen hohen Lohn erzielt habe, welcher auf Arbeitsleistungen vor Eröffnung des Warte jahrs im März 2016 zurückzuführen sei ( Urk. 1 S. 23 f. Ziff. 59 ff.).      D er Beschwerdeführer erzielte im Jahre 2013 ein E inkommen von Fr. 111'054.- , 2014 ein solches von Fr. 106'783.-- und 2015 Fr. 101'417.-- (vgl. Urk. 10/13) . Im Vergleich dazu fällt das im Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 10/49 /1-14 ) für das Jahr 2016 aufgeführte Einkommen von insgesamt Fr. 167'524.45 um mehr als 50 % höher aus (S. 10) . Die Methode der Bildung eines Durchschnitts über mehrere Jahre (vgl. E. 6.3.1) dient dazu, um ausserordentliche Schwankungen und «Ausreisserjahre» zu glätten, um eine repräsentative Basis für die Berechnung des Vali d eneinkommens zu schaffen. Die Forderung des Beschwerdeführers, den Validenlohn aufgrund der Einkommen der Jahre 201 4 bis 201 6 festzulegen, würde ein einzelnes Spitzenjahr überproportional gewicht en und diesem Grund satz widersprechen . Im Übrigen ist es nicht dargetan, dass sich ein solch ausser ordentlich hohes Einkommen in den Jahren nach 2016 wiederholt hätte. Vor diesem Hintergrund ist der Validenlohn gestützt auf den Durchschnitt der in den Jahren 2012 bis 2016 erzielten Einkommen zu ermitteln. Ausgehend von fünf Jahren ergibt sich ein realistischeres Bild (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_245/2020 vom
  129. Juli 2020 E. 3.1.1). Für das Jahr 2022 ergibt sich somit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ( Bundesamt für Sta tistik [ BFS ] , Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer, 2011-2024, Ziff. 64-66 Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ) ein Valideneinkommen von Fr. 116'821.30 ([ Fr. 75’492 / 102.1 x 108.3] + [ Fr. 111'054 / 102.9 x 108.3] + [ 106'783 / 104.2 x 108.3] + [101'417 / 104.6 x 108.3] + [ 167'524.45 / 106 x 108.3] / 5) . Für das Jahr 2023 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 119'518 . - ([ Fr. 75’492 / 102.1 x 1 10 . 8 ] + [ Fr. 111'054 / 102.9 x 110.8] + [ 106'783 / 104.2 x 110.8] + [101'417 / 104.6 x 110.8] + [167'524.45 / 106 x 110.8] / 5 ) und für 2024 ein solches von Fr. 120'502.30 ([ Fr. 75’492 / 102.1 x
  130. 6 ] + [ Fr. 111'054 / 102.9 x
  131. 6 ] + [106'783 / 104.2 x
  132. 6 ] + [101'417 / 104.6 x
  133. 6 ] + [167'524.45 / 106 x
  134. 6 ] / 5) . 6.4 6.4.1      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuells ten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevi sionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Ver wendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4 . Auflage 20 22 , Rn 5 6 und 93 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4.2      Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des hypothetischen Invaliden einkommens auf die LSE 2022, Tabelle TA1_skill_level, Ziff. 65 Versicherungen Sektor Dienstleistungen , Männer , Kompetenzniveau 2, ab. Dies ist unter Berück sichtigung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Belastungsprofils (vgl. Urk. 10/246/1-94 S. 14) sowie des Umstands, dass er zuletzt während mehrerer Jahre in der Versicherungsbranche tätig war , nicht zu beanstanden. Was den Ein wand des Beschwerdeführers angeht, eine Tätigkeit im Versicherungsdienstleis tungsbereich falle aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen weg ( Urk. 1 S. 24 Ziff. 63), ist daran zu erinnern, dass keiner der vier Gutachter über kognitive De fizite des Beschwerdeführers berichtet e . Ebenso wenig drängt sich ein leidensbe dingter Abzug auf, nachdem die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesund heitlichen Einschränkungen bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbe its fähigkeit angemessen berücksichtigt wurden. Gemäss dem gutachterlich festgelegten Belastungsprofil sind keine wie vom Beschwerdeführer postulierte häufige Liegenpausen ( Urk. 1 S. 25 Ziff. 66) erforderlich. Im Weiteren kann auf grund des Hinweis es des Beschwerdeführers, er könne keine Schuhe ausser Adiletten tragen ( Ziff. 66) , nicht auf einen Tabellenlohnabzug g eschlossen wer den. Im Einklang mit der Beschwerdegegnerin ergibt sich damit für das J ahr 202 2 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (BFS, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, Ziff. 65 Versicherungen Sektor Dienstleistungen ,
  135. 4 Stunden) bei einem Pensum von 6 0 % ein Invalideneinkommen von Fr. 52 ' 782 . 50 ( Fr. 7 ' 083 .-- / 40 x
  136. 4 x 12 /
  137. 6 ; vgl. Urk. 2 S. 5 ).      Für die Zeit ab Juli 2023 (vgl. E. 4.3.4) resultiert unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Arbeitszeit (41. 5 Stunden) sowie der Nominallohnentwicklung (BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer, 2011-2024, Ziff. 64-66 Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, 2022: 108.3, 2023: 110.8) bei einem Pensum von 60 % ein Invalideneinkommen von Fr. 54'131.40 ( Fr. 7'083.-- / 40 x 41.5 x 12 / 108.3 x 110.8 x 0.6 ; vgl. Urk. 10/250 S. 4 ).      Nach dem Inkrafttreten der Änderung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV per
  138. Januar 2024 ergibt sich ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % , der betriebsüblichen Arbeitszeit (41.3 Stunden) sowie der Nominallohnent wicklung (2022: 108.3; 2024: 110.6) bei einem Pensum von 60 % ein Invaliden einkommen von Fr. 48'395.95 ( Fr. 7'083.-- / 40 x
  139. 3 x 12 / 108.3 x 110.6 x 0.6 x 0.9 ; vgl. Urk. 10/250 S. 4). 6.5      Unter Berücksichtigung einer Einkommenseinbusse von Fr. 64'038.80 ( Fr. 116'821.30 / Fr. 52'782.50 ) resultiert für 2022 ein Invaliditätsgrad von 54.82 % ( Fr. 64'038.80 / Fr. 116'821.30 x 100 ) und gerundet von 55 % . Für das Jahr 2023 ergibt sich eine Einkommens ein busse von Fr. 65'386.60 ( Fr. 119'518 . - - Fr. 54'131.40 ), was einem Invaliditätsgrad von 54.71 % ( Fr. 65'386.60 / Fr. 119'518 .-- x 100 ) respektive gerundet von 55 % entspricht. Für das Jahr 2024 resultiert bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 72'106.05 ( Fr. 120'502.30 / Fr. 48'395.95 ) ein Invaliditätsgrad von 59.84 % ( Fr. 72'106.05 / Fr. 120'502.30 x 100 ) respektive gerundet von 60 % . 6.6      Zusammenfassend steht dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Drei monatsfrist gemäss Art. 88a IVV folgende Rente zu: ab Juli 2022: Anspruch auf 55 % einer ganzen Rente; ab April 2023: Anspruch auf eine ganze Rente; ab Oktober 2023: Anspruch auf 55 % einer ganzen Rente; ab Januar 2024: Anspruch auf 60 % einer ganzen Rente.      In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
  140. 7.1      Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 8 00.-- festzulegen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2      Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Partei ent schädigung von Fr. 3 ’ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzu sprechen. Das Gericht erkennt:
  141. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  142. Februar 2025 der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, aufgehoben und festgestellt , dass d er Beschwerdeführer vom
  143. Juli 2022 bis 3
  144. März 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Rente, vom
  145. April 2023 bis 3
  146. September 2023 Anspruch auf eine ganze Rente, vom
  147. Oktober 2023 bis 3
  148. Dezember 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Rente und ab
  149. Januar 2024 Anspruch auf 60 % einer ganzen Rente hat.
  150. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  151. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 3’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  152. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  153. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  154. Juli bis und mit dem
  155. August sowie vom
  156. Dezember bis und mit dem
  157. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais<
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2025.00193 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2.

Juni

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwältin

Susanne

Friedauer KSPartner Ulrichstrasse

14,

8032

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der

1973

geborene

X.___,

diplomierter

kaufmännischer

Ange stell ter

und

seit

September

2008

als

Vorsorgeberater

im

Aussendienst

bei

der

Y.___

tätig

gewesen

(Urk.

10/4 9 /9),

meldete

sich

am

9.

August

2016

unter

Hinweis

auf

einen

Unfall

im

Dezember

2015

(Fussdistorsion)

und

ein

Geburtsge brechen

(Klumpfuss)

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/6

und

Urk.

10/7/1).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

sprach

ihm

mit

Verfügung

vom

3 0.

Oktober

2018

(Urk.

10/97-98)

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

100

%

eine

ganze

Rente

ab

März

2017

zu.

Diese

Rente

bestätigte

die

IV-Stelle

mit

Mitteilung

vom

1 6.

August

2019

(Urk.

10/129).

Im

Rahmen

eines

im

Januar

2020

von

Amtes

wegen

eing e leiteten

Revisionsver fahren s

hob

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

2 5.

Mai

2022

(Urk.

10/197)

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

31

%

die

bisher

ausgerichtete

ganze

Rente

per

Ende

Juni

2022

auf.

Die

dagegen

vom

Versicherten

erhobene

Beschwerde

(Urk.

10/206 /3-33)

hiess

das

Sozialversicherungsgericht

mit

Urteil

vom

2 2.

November

2022

(Urk.

10/208;

Prozess

Nr.

IV.2022.00363)

in

dem

Sinne

gut,

als

es

die

angefochtene

Verfügung

aufhob

und

die

Sache

an

die

IV-Stelle

zu

wei teren

medizinischen

Abklärungen

zurückwies. 1.2

Die

IV-Stelle

nahm

in

der

Folge

weitere

Abklärungen

vor

und

holte

unter

ande rem

bei

der

Z.___

ein

polydisziplinäres

Gutachten

(Allgemeine

Innere

Medizin,

Orthopädie,

Neurologie

und

Psychiatrie;

Expertise

vom

1 0.

Juni

2024

[ Urk.

10/246/1-94])

ein.

Mit

Vorbescheid

vom

2 1.

Oktober

2024

(Urk.

10/252)

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

die

Herabsetzung

der

bisherigen

ganzen

Rente

per

Juli

2022

auf

eine

Rente

von

52

%

einer

ganzen

Invalidenrente,

eine

ganze

Rente

von

April

bis

September

202 3,

eine

Rente

von

52

%

ab

Oktober

2023

und

eine

Rente

von

57

%

ab

Januar

2024

in

Aussicht,

wogegen

der

Versicherte

am

2 1.

November

2023

Einwand

(Urk.

10/257)

erhob.

Am

4.

Dezember

2024

(Urk.

10/262)

wurde

seitens

der

A.___

das

Gesuch

um

Kostengutsprache

für

einen

Rollstuhl

für

den

Versicherten

gestellt,

worauf

die

IV-Stelle

letzteren

mit

Mitteilung

vom

1 7.

Dezember

2024

(Urk.

10/268)

über

die

entsprechende

Kostenübernahme

informierte.

Mit

Verfügung

vom

4.

Februar

2025

(Urk.

2)

wurde

die

bisherige

ganze

Rente

per

Juli

2022

auf

eine

Rente

von

52

%

einer

ganzen

Invalidenrente

herabgesetzt

und

für

die

Zeit

von

April

bis

September

2023

eine

ganze

Rente,

ab

Oktober

2023

eine

solche

von

52

%

einer

ganzen

Invalidenrente

und

ab

Januar

2024

eine

solche

von

57

%

einer

ganzen

Invalidenrente

zugesprochen. 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

6.

März

2025

Beschwerde

(Urk.

1)

und

bean tragte,

die

Verfügung

vom

4.

Februar

2025

sei

aufzuheben

und

die

Beschwerde gegnerin

sei

zu

verpflichten,

ihm

weiterhin

eine

ganze

Rente

zu

gewähren

(S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

2 1.

Mai

2025

(Urk.

8)

unter

Hinweis

auf

die

Stellungnahme

des

B.___

vom

5.

Mai

2025

(Urk.

9)

auf

Abweisung

der

Beschwerde.

Mit

Replik

vom

1 8.

August

2025

(Urk.

14)

hielt

der

Beschwerdeführer

an

seinen

Anträgen

fest,

worauf

die

Beschwerdegegnerin

am

2 3.

September

2025

die

Duplik

erstattete

(Urk.

17),

was

dem

Beschwerdeführer

am

2 4.

September

2025

(Urk.

18)

zur

Kenntnis

gebracht

wurde.

Am

6.

Oktober

2025

(Urk.

19)

reichte

der

Beschwerde führer

den

Bericht

des

Stadtspitals

C.___

vom

2 9.

September

2025

(Urk.

20)

ein,

welcher

der

Beschwerdegegnerin

am

7.

Oktober

2025

(Urk.

21)

zur

Kenntnis nahme

zugestellt

wurde. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Da

der

Zeitpunkt

einer

allfälligen

Verbesserung

der

Erwerbsfähigkeit

gemäss

Art.

88a

IVV

im

konkreten

Fall

bereits

vor

dem

1.

Januar

2022

liegt,

sind

die

bis

3 1.

Dezember

2021

gültig

gewesenen

Rechts vorschriften

anwendbar,

die

nachfolgend

auch

in

dieser

Fassung

zitiert

werden. 1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kom menden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Für

Rentenbezügerinnen

und

-bezüger,

deren

Rentenanspruch

vor

Einführung

des

linearen

Rentensystems

per

1.

Januar

2022

entstanden

ist

und

die

bei

Inkraft treten

dieser

Änderung

das

55.

Altersjahr

noch

nicht

vollendet

haben,

bleibt

der

bisherige

Rentenanspruch

so

lange

bestehen,

bis

sich

der

Invaliditätsgrad

um

mehr

als

5

Prozentpunkte

ändert

(lit.

b

Abs.

1

der

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

1 9.

Juni

2020

[ Weiterentwicklung

der

IV ]

in

Verbindung

mit

Art.

17

Abs.

1

ATSG).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

40

%

besteht

Anspruch

auf

eine

Vier telsrente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

50

%

auf

eine

halbe

Rente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

60

%

auf

eine

Dreiviertelsrente

und

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

%

auf

eine

ganze

Rente

(Art.

28

Abs.

2

IVG) .

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

in

der

seit

1.

Januar

2022

anwendbaren

Fassung

wird

die

Höhe

des

Rentenanspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Inv aliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49

Prozent 47.5 Prozent 48

Prozent 45 Prozent 47

Prozent 42.5 Prozent 46

Prozent 40 Prozent 45

Prozent 37.5 Prozent 44

Prozent 35 Prozent 43

Prozent 32.5 Prozent 42

Prozent 30 Prozent 41

Prozent 27.5 Prozent 40

Prozent 25 Prozent 1.4

Ändert

sich

der

Invaliditätsgrad

eines

Rentenbezügers

erheblich,

so

wird

die

Rente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

entsprechend

erhöht,

her abgesetzt

oder

aufgehoben

(Art.

17

Abs .

1

ATSG).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebe nem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Auf gabe nbereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Hingegen

ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentli chen

gleich

gebliebenen

Sachverhalts

im

revisionsrechtlichen

Kontext

unbeacht lich

(BGE

141

V

9

E.

2.3

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unter schiedliche

diagnostische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf

einen

verbesserten

oder

verschlechterten

Gesund heitszustand

zu

schliessen;

notwendig

ist

in

diesem

Zusammenhang

vielmehr

eine

veränderte

Befundlage

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_135/2021

vom

27.

April

2021

E.

2.1

mit

Hinweisen).

Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Revisionsgrund

vor,

ist

der

Rentenanspruch

in

rechtli cher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassend

(«allseitig»)

zu

prüfen,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(BGE

141

V

9

E.

2.3;

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_144/2021

vom

27.

Mai

2021

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen). 1.5

Zeitlicher

Referenzpunkt

für

die

Prüfung

einer

anspruchserheblichen

Änderung

bildet

die

letzte

(der

versicherten

Person

eröffnete)

rechtskräftige

Verfügung,

wel che

auf

einer

materiellen

Prüfung

des

Rentenanspruchs

mit

rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung

und

Durchführung

eines

Einkommens vergleichs

(bei

Anhaltspunkten

für

eine

Änderung

in

den

erwerblichen

Auswir kungen

des

Gesundheitszustands)

beruht;

vorbehalten

bleibt

die

Rechtsprechung

zur

Wiedererwägung

und

zur

prozessualen

Revision

(BGE

133

V

108

E.

5.4) .

Dabei

braucht

es

sich

nicht

u m

eine

formelle

Verfügung

(Art.

49

ATSG)

zu

han deln.

Ändert

sich

nach

durchgeführter

Rentenrevision

als

Ergebnis

einer

materi ellen

Prüfung

des

Rentenanspruchs

nichts

und

eröffnet

die

IV-Stelle

deswegen

das

Revisionsergebnis

gestützt

auf

Art.

74 ter

lit.

f

IVV

auf

dem

W eg

der

blossen

Mitteilung

(Art.

51

ATSG),

ist

im

darauf folgenden

Revisionsverfahren

zeitlich

zu

vergleichender

Ausgangssachverhalt

derjenige,

welcher

der

Mitteilung

zugrunde

lag

(Urteil

des

Bun desgerichts

9C_599/2016

vom

29.

März

2017

E.

3.1.2

unter

Hinweis

auf

8C_441/2012

vom

25.

Juli

201 3

E.

3.1.2). 1.6

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

die

angefochtene

Verfügung

(Urk.

2)

damit,

dass

die

gesundheitliche

Situation

des

Beschwerdeführers

im

Vergleich

zum

Zeit punkt

der

ursprünglichen

rentenzusprechenden

Verfügung

vom

3 0.

Oktober

2018

aufgrund

von

wiederholten

operativen

Eingriffen,

Nachbehandlungen

und

Rehabilita tionen

anhaltend

instabil

gewesen

sei.

Obwohl

zwischen

den

einzelnen

Operationen

in

einer

angepassten

Tätigkeit

eine

Arbeitsfähigkeit

best a nden

habe,

sei

diese

aufgrund

der

Häufigkeit

der

E i ngriff e

und

des

damit

einhergehenden

instabilen

Gesundheitszustands

nicht

verwertbar

gewesen.

Zwischenzeitlich

habe

sich

der

Gesundheitszustand

stabilisiert,

wobei

der

letzte

operative

Eingriff

am

9.

Dezember

2022

erfolgt

sei

und

keine

weiteren

Eingriff e

geplant

seien.

Vor

diesem

Hintergrund

seien

die

gesundheitlichen

Auswirkungen

auf

die

Arbeits fähigkeit

aktuell

anders

zu

bewerten .

Das

Fehlen

einer

wirtschaftlich

verwert baren

Restarbeitsfähigkeit

sei

momentan

nicht

mehr

überwiegend

wahrschein lich.

Aufgrund

der

Abnahme

der

Anzahl

an

Operationen

in

absehbarer

Zukunft,

der

langjährigen

Berufserfahrung

und

de s

Fachwissen s

des

Beschwerdeführers

sei

von

einer

verwertbaren

Arbeitsfähigkeit

im

allgemeinen

Arbeitsmarkt

auszuge hen.

Insgesamt

sei

damit

im

Vergleich

zum

Zeitpunkt

der

Verfügung

vom

3 0.

Oktober

2018

eine

Veränderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

ausgewie sen

und

somit

ein

Revisionsgrund

gegeben.

Entsprechend

sei

der

weitere

Renten anspruch

umfassend

zu

prüfen

(S.

5).

Gemäss

Gutachten

vom

1 0.

Juni

2024

bestehe

in

der

angestammten

Tätigkeit

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

% .

In

einer

körperlich

sehr

leichten,

überwiegend

sit zenden

Tätigkeit

unter

Wechselbelastung

liege

eine

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

vor.

Lediglich

für

die

Zeit

ab

dem

letzten

Eingriff

vom

9.

Dezember

2022

habe

eine

vorübergehende

vollständige

Erwerbsunfähigkeit

für

maximal

sechs

Monate

bestanden.

Gestützt

auf

den

Einkommensvergleich

resultiere

per

Juli

2022

ein

Invaliditätsgrad

von

52

%,

weshalb

die

Rente

auf

52

%

einer

ganzen

Invaliden rente

herabzusetzen

sei .

Aufgrund

der

Operation

vom

9.

Dezember

2022

sei

die

Rente

per

April

2023

für

sechs

Monate

auf

eine

ganze

Rente

(Invaliditätsgrad

100

%)

zu

erhöhen .

Per

1.

Oktober

2023

sei

wiederum

von

einer

60%igen

Arbeits fähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

auszugehen,

weshalb

sich

der

Rentenan spruch

auf

52

%

einer

ganzen

Invalidenrente

reduzier e .

Aufgrund

einer

Verordnungs anpassung

reduziere

sich

das

Invalideneinkommen

per

1.

Januar

2024

um

10

%,

womit

ein

Invaliditätsgrad

von

57

%

respektive

ein

Anspruch

auf

57

%

einer

ganzen

Invalidenrente

bestehe

(S.

6). 2.2

Der

Beschwerdeführer

machte

demgegenüber

geltend

(Urk.

1),

die

von

der

Beschwer degegnerin

festgelegte

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

sei

falsch,

da

im

Gut achten

zumindest

implizit

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

höchstens

45

%

ausge gangen

werde

(S.

4

ff.

Ziff.

11

ff.).

Im

Weiteren

sei

die

Schlussfolgerung

des

neurologischen

Experten

der

Z.___,

wonach

kein

komplexes

regionales

Schmerzsyn drom

(CRPS)

vorliege,

nicht

nachvollziehbar

und

stehe

im

Widerspruch

zur

Ein schätzung

des

Behandlers

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

FMH

für

Anästhe siologie

(S.

6

ff.

Ziff.

19

ff.).

Der

Gesundheitszustand

des

Beschwerde führers

habe

sich

sodann

gemäss

dem

Gutachten

und

der

Einschätzung

des

B.___

verschlechtert.

Dabei

hätten

die

Experten

nicht

dargelegt,

weshalb

die

Arbeitsfähigkeit

höher

ausfalle

als

bei

der

Rentenzu sprache.

Es

sei

nicht

nachvollziehbar,

wie

eine

höhere

Arbeitsfähigkeit

vorliegen

könne,

wenn

sich

die

gesundheitliche

Situation

verschlechtert

habe.

Ebenso

wenig

überzeuge

die

Begründung

der

Beschwerdegegnerin,

die

Situation

habe

sich

aufgrund

der

Abnahme

der

Operationen

stabilisiert .

Eine

Stab ilisierung

habe

nicht

stattgefunden

und

führe

ohnehin

nicht

ohne

Weiteres

zu

einer

Verbes serung

oder

Anpassung

des

Beschwerdeführers

an

die

Situation,

zumal

er

nicht

einfach

wegen

der

Operationen,

sondern

aufgrund

de r

Schmerzen

arbeitsunfähig

gewesen

sei .

V or

diesem

Hintergrund

liege

kein

zulässiger

Revisionsgrund

vor,

weshalb

ihm

weiterhin

eine

ganze

Rente

zuzusprechen

sei

(S.

16

ff.

Ziff.

39

ff.).

Der

Beschwer deführer

beanstandete

schliesslich

das

von

der

Beschwerdegegnerin

festgelegte

Validen -

und

Invalideneinkommen

und

verlangte

einen

Tabellen lohnabzug

von

25

%

(S.

22

ff.

Ziff.

56

ff.).

2.3

Betreffend

den

vom

Beschwerdeführer

im

Beschwerdeverfahren

neu

eingereich ten

Bericht

von

Dr.

D.___

vom

2 7.

Februar

2025

verwies

die

Beschwerde gegnerin

in

der

Beschwerdeantwort

(Urk.

8)

auf

die

Stellungnahme

des

B.___

vom

5.

Mai

2025

(Urk.

9).

Danach

habe

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerde führers

seit

der

Begutachtung

vom

5.

März

2024

nicht

wesentlich

verändert. 2.4

In

seiner

Replik

(Urk.

14)

führte

der

Beschwerdeführer

aus,

der

B.___

habe

sich

mit

dem

Bericht

von

Dr.

D.___

vom

2 7.

Februar

2025

nicht

in

medizinischer

Sicht

auseinandergesetzt

und

nicht

medizinisch

dargelegt,

weshalb

beim

Beschwer deführer

kein

CRPS

vorliege n

soll

(S.

2

f.

Ziff.

2

f.).

Im

Übrigen

leide

der

Beschwerdeführer

trotz

Einnahme

von

opio i dhaltigen

Medikamenten

unter

erheb lichen

Schmerzen

und

Nebenwirkungen

des

konstant

hohen

Opioidge brauchs

(S.

4

ff.

Ziff.

5

ff.). 2.5

Die

Beschwerdegegnerin

präzisierte

in

ihrer

Duplik

(Urk.

17),

dass

die

im

Beschwer deverfahren

eingereichten

Bericht e

nach

Verfügungserlass

ergangen

sei en .

Die

darin

erwähnten

Interventionen

seien

ebenfalls

erst

nach

diesem

Zeit punkt

vorgenommen

worden .

Den

Berichten

seien

zudem

weder

Angaben

zur

Arbeitsfähigkeit

noch

zu

Einschränkungen

der

funktionellen

Leistungsfähigkeit

zu

entnehmen. 2.6

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

eine

revisionsrelevante

Verbesserung

des

Gesund heitszustands

ausgewiesen

ist.

Vergleichszeitpunkt

im

vorliegenden

Revisionsverfahren

bildet

die

rechtskräftige

Verfügung

vom

30.

Oktober

2018

(Urk.

10/97 98) .

3.

3. 1

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

bei

der

Rentenzusprache

vom

30.

Oktober

2018

(Urk.

10/97-98)

i n

medizinischer

Hinsicht

auf

die

B.___ - Beurteilung

vom

14.

Februar

und

12.

Juni

2018

(Urk.

10 /8 5 /5-8),

wonach

folgende

Diagnosen

vor lagen

(Urk.

10 / 8 5 /5):

- Zustand

nach

korrigierender,

derotierender

und

lateral

zuklappender

Revi sions-Arthrodese

des

Chopart-Gelenks

-

plus

-

kompletter

OSME

des

Rückfus ses

sowie

anschliessender

lateralisierender,

derotierender

Calcaneus-Osteotomie

rechts

am

31.

Januar

2018

bei - Pseudarthrose

des

Chopart-Gelenkes

rechts

mit

Derotationsfehlstellung

in

Supination

bei - Zustand

nach

Revisionseingriff

mit

Arthrodese

calcaneocuboidal

und

talonavi cular

rechts

infolge

Malunion

des

Rückfusses

rechts

bei - Zustand

nach

subtalarer

Arthrodese

und

Korrektureingriffen

am

Rück fuss

rechts

wegen

progredientem

Schmerz

bei

kongenitalem

Klumpfuss

rechts

Der

B.___

führte

am

14.

Februar

2018

aus,

dass

anhand

der

vorliegenden

Arzt be richte

ein

Gesundheitsschaden

ausgewiesen

sei.

Nach

der

erst

vor

15

Tagen

durchgeführten

Operation

sei

der

Gesundheitszustand

momentan

noch

instabil.

Die

für

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

Vorsorgeberater

im

Aussendienst

attes tierte

Arbeitsunfähigkeit

(50

%

vom

4.

März

bis

5.

April

2016,

100

%

seit

6.

April

2016)

sei

nachvollziehbar,

da

diese

Tätigkeit

neben

häufigem

Sitzen

doch

auch

sehr

oft

mit

Stehen

und

Gehen

sowie

Autofahren

verbunden

sei.

Ob

und

wann

dafür

wieder

eine

uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit

erreicht

werde,

sei

derzeit

aus

medizinischer

Sicht

noch

nicht

absehbar.

Eine

behinderungsange passte

Tätig keit,

das

heiss e

ausschliesslich

sitzend,

sei

ohne

wesentliche

Ein schränkung

mög lich,

abgesehen

jeweils

von

einem

Zeitraum

von

maximal

acht

Wochen

nach

den

erfolgten

operativen

Eingriffen

(Urk.

10 / 8 5 /5-6).

Am

12.

Juni

2018

hielt

der

B.___

nach

Einholung

eines

Verlaufsberichts

des

Operateurs

PD

Dr.

F.___,

FMH

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

fest,

dass

der

Gesundheitszustand

nach

wie

vor

instabil

sei.

Es

seien

das

geplante

CT

und

die

allfällige

weitere

Operation

abzuwarten.

Aufgrund

der

vorliegenden

Unter lagen

liege

jedoch

keine

Erwerbsunfähigkeit

vor.

Eine

angepasste

Tätigkeit

sollte

dem

Beschwerdeführer

in

einem

Teilzeitpensum

noch

zumutbar

sein

(Urk.

10 / 8 5 /8).

Die

Beschwerdegegnerin

kam

nach

Einholung

des

Berichts

von

PD

Dr.

F.___

betreffend

die

Operation

vom

9.

Juli

2018

(Urk.

10 / 7 4 /3-4)

zum

Schluss,

dass

aufgrund

des

gesamten

Verlaufs

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

von

einer

100%igen

Erwerbsunfähigkeit

seit

Ablauf

des

Wartejahrs

(März

2017)

ausgegan gen

werden

könne.

Auch

wenn

zwischen

den

Operationen

eine

100%ige

Arbeits fähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

vorgelegen

habe,

sei

diese

aufgrund

der

durch geführten

Operationen

nicht

verwertbar

gewesen

(Urk.

10 /8 5 /9).

Dies

führte

zur

Zusprechung

einer

ganzen

Rente

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

100

%

ab

dem

1.

März

2017

(Verfügung

vom

30.

Oktober

2018,

Urk.

10 /9 7 -9 8). 3.2

3.2.1

Die

Gutachter

Dr.

med.

G.___,

FMH

Allgemeine

Innere

Medizin,

Dr.

med.

H.___,

FMH

Orthopädische

Chirurgie,

Dr.

med.

I.___,

FMH

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

und

Dr.

med.

J.___,

Facharzt

für

Neurologie,

nannten

in

ihrer

interdisziplinären

Gesamtbeurteilung

vom

1 0.

Juni

2024

(Urk.

10/246/1-17)

folgende

Diagnosen

(S.

12

f.): - mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit: - chronische

Fussbeschwerden

rechts - kongenitaler

Klumpfuss - anamnestisch

Status

nach

wiederholtem

Eingriff

im

Säuglingsalter - Sta t us

nach

Distorsionstrauma

am

3.

Dezember

2015

mit

Aktivierung

einer

subtalaren

Arthrose - Status

nach

Triple-Arthrodese

am

5.

April

2018 - Status

nach

Schraubenentfernung,

ausgedehnter

Release

der

Plantara poneurose

nach

Steindler,

dreidimensionaler

Doppelosteotomie

des

vor deren

Tarsus

nach

Japas,

Verlängerung

der

Flexor

hallucis

l ongus-Sehne

und

Tran f er

des

lateral

entnommenen

Knochenkeiles

in

die

mediale

Osteoto mie

am

1 0.

März

2017 - Status

nach

Pseudarthrose

des

Chopart-Gelenks,

vollständiger

Entfer nung

des

Osteosynthesematerials

am

Rückfuss

und

lateralisierender,

derotierender

Calcaneus-Osteotomie

am

3 1.

Januar

2018 - Status

nach

derotierender

und

lateral

zuklappender

Revisionsarthrodese

des

Chopart-Gelenkes,

vollständiger

Entfernung

des

Osteosynthesema terials

am

Rückfuss

und

lateralisierender,

derotierender

Calcaneus-Osteotomie

am

3 1.

Januar

2018 - Status

nach

partieller

Entfernung

des

Osteosynthesematerials

an

Ferse

und

lateralem

Rückfuss

sowie

korrigierender

MTP

I-Arthrose

am

9.

Juli

2018

bei

fixierter

Plantarflexionskontraktur

im

Bereich

des

MTP

I - Status

nach

Dom-Osteotomie

und

Entfernung

des

Osteosynthesema terials

am

MTP

I

am

9.

Dezember

2022 - bildgebend

Pseudarthrose

am

distalen

Unterschenkel,

leichtgradige

Degene ration

des

oberen

Sprunggelenks

und

fehlende

Aktivierungs zeichen

nach

Arthrodesen

(Skelettszintigraphie

und

CT

vom

3 0.

Mai/ 1.

Juni

2023) - neurologisch:

chronisches

gemischt

nozizeptives

und

neuropathisches

Schmerzsyndrom

- ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung

mit

vorwiegend

depressiver

Reaktion

bei

chronischen

Schmerzen

(ICD-10

F43.2,

R52) - metabolisches

Syndrom - Adipositas,

WHO

Grad

I

(BMI

33,8

kg/m 2) - a rterielle

Hypertonie,

medikamentös

eingestellt - Hypercholesterinämie - Hyperurikämie - chronische

Beschwerden

im

dorsalen

Beckenbereich

rechts - bildgebend

unauffällige

Befunde

an

der

Wirbelsäule

(Skelettszinti graphie

vom

3 0.

Mai

2023) - chronischer

Nikotinabusus - latente

hypothyreotische

Stoffwechsellage - Allergien/Unverträglichkeiten

auf

Kontrastmittel

und

Bremen - anamnestisch

Status

nach

Epilepsie

in

der

Kindheit

unklarer

Ätiologie,

seit

Jahren

anfallsfrei

ohne

Medikamente

Die

Experten

führten

aus,

dass

sich

die

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Beschwerden

aus

Sicht

des

Bewegungsapparates

angesichts

der

vorliegenden

Befunde

nicht

vollständig

begründen

lassen

würden.

Es

fänden

sich

jedoch

klare

Zeichen

der

längerdauernden

Schonung

der

rechten

unteren

Extremität.

Gleich ermassen

seien

d ie

im

Alltag

geltend

gemachten

Einschränkungenbezüglich

ihres

Ausmasses

nicht

vollumfänglich

nachvollziehbar

(S.

11).

Aus

Sicht

des

Bewegungsapparates

würden

sich

chronische

Fussbeschwerden

rechts

bei

kongenitalem

Klumpfuss

und

Status

nach

wiederholten

operativen

Eingriffen

zeigen,

letztmals

am

9.

Dezember

2022

mit

Entwicklung

einer

anschlies senden

Pseudarthose

am

distalen

Unterschenkel.

Des

Weiteren

bestünden

Beschwerden

im

dorsalen

Beckenbereich

rechts

bei

bildgebend

unauffälligen

Befunden

an

der

Wirbelsäule

gemäss

Skelettszintigraphie

vom

3 0.

Mai

202 3.

Aus

neurologischer

Sicht

bestehe

ein

chronisches

gemischt-nozizeptives

und

neuro pathisches

Schmerzsyndrom

des

rechten

Fusses

und

anamnestisch

ein

Zustand

nach

Epilepsie

in

der

Kindheit

mit

jahrelanger

Anfallsfreiheit

ohne

Medikamente.

Motorisch

bestünden

Einschränkungen

hinsichtlich

der

Gehfähigkeit

und

in

sen sibler

Hinsicht

liege

ein

chronisches

Schmerzsyndrom

vor.

Aus

psychiatrischer

Sicht

finde

sich

eine

Anpassungsstörung

mit

vorwiegend

depressiver

Reaktion

bei

chronischen

Schmerzen.

Hinweise

auf

eine

andere

psychiatrische

Erkrankung

inklusive

Somatisierungsstörung

oder

Persönlichkeitsstörung

bestünden

nicht.

Die

Anpassungsstörung

führe

zu

keinen

relevanten

Einschränkungen

in

der

Alltags bewältigung.

Aus

allgemeininternistischer

Sicht

lägen

ein

inkomplettes

metabolisches

Syndrom

mit

Adipositas

WHO

Grad

I,

arterieller

Hypertonie,

Hyper cholsterinämie

und

mit

Hyperurikämie

sowie

Allergien

(Kontrastmittel,

Bremen)

vor,

welche

zu

keinen

Beeinträchtigungen

führen

würden

(S.

11).

Aus

der

Sicht

des

Bewegungsapparates

besteh e

in

der

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

im

Aussendienst

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

und

in

einer

körperlich

sehr

leichten,

überwiegend

sitzenden

und

adaptierten

Verweistätigkeit

unter

Wechsel belastung

eine

Arbeitsfähigkeit

von

60

% .

Aus

neurologischer

Sicht

sei

in

der

angestammten

Tätigkeit

von

einer

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

auszugehen.

In

einer

körperlich

leichten

und

sitzenden

Verweistätigkeit

bestehe

aufgrund

eines

erhöhten

Pausenbedarfs

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

20

% .

Aus

psychiatrischer

und

internistischer

Sicht

sei

die

Arbeits-

und

Leistungsfähigkeit

weder

in

der

bis he rigen

noch

in

einer

angepassten

Tätigkeit

eingeschränkt.

Die

aus

neurologi scher

und

aus

der

Sicht

des

Bewegungsapparates

attestierten

Arbeitsunfähig keiten

seien

in

der

Summe

nicht

zu

addieren,

da

für

die

jeweiligen

Ruhephasen

die

gleichen

Pausen

in

Anspruch

genommen

werden

könnten.

Betreffend

den

Verlauf

der

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

attestierten

die

Experten

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

ab

dem

Fusseingriff

vom

3 1.

Januar

2018

und

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

ab

2 7.

Oktober

202 0.

Seit

dem

letzten

Eingriff

vom

9.

Dezember

2022

mit

Ausbildung

einer

Pseudarthrose

sei

von

einer

voll ständigen

und

anhaltenden

Arbeitsunfähigkeit

auszugehen .

Als

angepasste

Tätig keit

beschrieben

die

Sachverständigen

eine

körperlich

sehr

leichte,

überwiegend

sitzende

Tätigkeit

unter

Wechselbelastung,

wobei

das

längere

Stehen/Gehen,

das

Überwinden

von

Treppen,

das

Gehen

auf

unebenem

Grund

sowie

kniende / kauernde

Positionen

zu

vermeiden

seien

und

die

Möglichkeit

bestehen

sollte,

die

rechte

untere

Extremität

immer

wieder

hochzulagern.

In

einer

solchen

Tätigkeit

bestehe

eine

Präsenz

von

fünf

bis

sechs

Stunden

pro

Tag.

Es

sei

von

einer

deutlich

reduzierten

Leistungsfähigkeit

bei

erhöhte m

Pausenbedarf

und

reduziertem

Rende ment

auszugehen

und

das

Pensum

sei

idealerweise

auf

zweimal

drei

Stun den

über

den

Tag

zu

verteilen.

Insgesamt

sei

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

auszugehen.

A b

dem

Fusseingriff

vom

3 1.

Januar

2018

habe

eine

100%ige

Arbeits unfähigkeit

und

ab

2 7.

Oktober

2020

eine

Arbeitsfähigkeit

von

75

%

bestan den .

Ab

9.

Dezember

2022

habe

wieder

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen

und

spätestens

sechs

Monate

danach

mithin

ab

Mitte

Juni

2023

sei

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

auszugehen

(S.

13

ff.).

Die

Experten

hielten

weiter

fest,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwer deführers

aus

Sicht

des

Bewegungsapparates

wesentlich

verändert

und

sich

nach

dem

erneuten

operativen

Eingriff

am

rechten

Fuss

eine

Pseudarthrose

entwickelt

habe.

Gestützt

darauf

seien

gewisse

belastungsabhängige

Beschwerden

nachvoll ziehbar

(S.

15). 3.2 .2

Dr.

H.___

führte

in

seinem

Gutachten

betreffend

die

orthopädische

Exploration

vom

5.

März

2024

(Urk.

10/ 246 /1-94

S.

69-82)

aus,

dass

auf

radiologischer

Ebene

am

distalen

rechten

Unterschenkel

eine

Pseudarthrose

nach

Osteotomie

und

eine

leichtgradige

Degeneration

des

oberen

Sprunggelenkes

sowie

szintigraphisch

feh lende

Aktivierungszeichen

nach

Arthrodesen

festgehalten

worden

seien.

Die

geklag ten

Beschwerden

würden

sich

angesichts

der

klinischen,

radiologischen

und

nuklearmedizinischen

Befunde

auf

rein

orthopädischer

Ebene

nicht

vollstän dig

begründen

lassen.

Es

lägen

allerdings

klare

Zeichen

der

längerdauernden

Schonung

der

rechten

unteren

Extremität

vor

(S.

76).

In

der

angestammten

Tätigkeit

bestehe

aufgrund

der

aktuellen

Untersuchung

eine

100%ige

Arbeits un fähigkeit,

wobei

sich

folgender

zeitliche r

Verlauf

zeige :

ab

dem

Fusseingriff

vom

3 1.

Januar

2018:

100

%

Arbeitsunfähigkeit;

ab

2 7.

Oktober

2020:

50

%

Arbeitsfähigkeit

ohne

Leistungsminderung;

ab

dem

letzten

Eingriff

vom

9.

Dezember

2022

mit

Ausbildung

einer

Pseudarthrose:

100

%

Arbeitsun fähigkeit.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

mit

körperlich

sehr

leichten,

überwie gend

sitzenden

Tätigkeiten

mit

Wechselbelastung

bestehe

eine

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

bei

ganztägigem

Pensum

mit

um

40

%

reduzierter

Leistungsfähigkeit

aufgrund

eines

vermehrten

Pausenbedarfes.

Das

Pensum

sollte

sinnvollerweise

auf

etwa

zweimal

drei

Stunden

täglich

aufgeteilt

werden.

Das

längere

Stehen/Gehen,

Überwinden

von

Treppen,

Gehen

auf

unebenem

Grund

sowie

kniende / kauernde

Positionen

seien

zu

vermeiden.

Der

Beschwerdeführer

sollte

zudem

die

Möglichkeit

haben,

die

rechte

untere

Extremität

immer

wieder

hochzulagern.

Retrospektiv

würde

folgende

Arbeitsunfähigkeit

bestehen:

ab

3 1.

Januar

2018:

100

%

Arbeitsunfähigkeit;

ab

2 7.

Oktober

2020:

75

%

Arbeits fähigkeit;

ab

9.

Dezember

2022:

100

%

Arbeitsunfähigkeit;

ab

Juni

2023

(sechs

Monate

nach

Eingriff):

60

%

Arbeitsfähigkeit

mit

um

40

%

reduzierter

Leistungs fähigkeit

(S.

79

ff.).

D er

Sachverständige

hielt

weiter

fest,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwer deführers

aus

Sicht

des

Bewegungsapparates

wesentlich

verändert

und

sich

nach

dem

erneuten

operativen

Eingriff

am

rechten

Fuss

eine

Pseudarthrose

entwickelt

habe.

Aufgrund

dieser

seien

gewisse

belastungsabhängige

Beschwer den

nachvollziehbar

(S.

81). 3. 2. 3

Dr.

J.___

führte

in

seinem

Teilgutachten

betreffend

die

neurologische

Untersuchung

vom

5.

März

2024

(Urk.

10/246 /1-94

S.

83-94)

aus,

dass

bezüglich

der

Belastung

des

rechten

Fusses

motorisch

ausgeprägte

Einschränkungen

bestün den.

Paresen

würden

sich

indes

nicht

manifestieren

lassen.

In

der

Einzel kraftprüfung

liege

im

Bereich

des

rechten

Fusses

eine

intermittierende

Schmerz überlagerung

vor.

Es

werde

eine

qualitativ

unterschiedliche

Sensibilitätsstörung

angegeben,

wobei

in

der

aktuellen

Untersuchung

eine

konsequente

Allodynie

nicht

gesehen

werden

könne.

In

trophischer

Hinsicht

fänden

sich

eine

leichte

Schwellung

sowie

diskrete

Veränderungen

der

Hautpigmentierung.

Aus

neurolo gischer

Perspektive

sei

von

einem

chronischen

Schmerzsyndrom

des

rechten

Fus ses

mit

nozizeptiven,

neuropathischen

sowie

funktionellen

Anteilen

auszugehen.

Hier

seien

höhergradige

Verletzungen

der

peripheren

Nerven

eher

nicht

anzu nehmen,

zumal

peripher-neurogene

Ausfälle

nicht

vorlägen,

sondern

vielmehr

Verletzungen

kleiner

Endäste,

differentialdiagnostisch

auch

im

Rahmen

der

ope rativen

Eingriffe.

Die

Hypothese

eines

CRPS

werde

nicht

geteilt,

da

insbesondere

die

typischen

objektivierbaren

Zeichen

in

trophischer

Hinsicht

aktuell

fehlen

wür den

und

auch

anamnestisch

im

Längsschnitt

der

Symptomatik

eher

zu

verneinen

als

zu

bejahen

seien.

Andererseits

liege

aufgrund

der

zahlreichen

Eingriff e

eine

ausreichende

Begründung

für

ein

chronifiziertes

Schmerzsyndrom

vor

(S.

87

f.).

Unter

dem

Titel

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

hielt

der

Experte

fest,

dass

qualitative

Einschränkungen

dahingehend

bestünden,

dass

statische

Arbei ten,

schwere

körperliche

Tätigkeiten

und

Verrichtungen,

welche

höhere

Anforde rungen

an

die

Mobilität

stellen

würden,

zu

vermeiden

seien.

Im

Weiteren

liege

ein

vermehrter

Pausenbedarf

vor.

Die

angestammte

Tätigkeit

im

Aussendienst

sei

aufgrund

der

eingeschränkte n

Mobilität

seit

den

erneuten

operativen

Eingriffen

nicht

mehr

zumutbar.

In

einer

überwiegend

sitzenden,

leichten

körperlichen

Tätig keit

sei

eine

Präsenz

von

acht

Stunden

pro

Tag

möglich,

wobei

bei

vermehrtem

Pausenbedarf

eine

Einschränkung

von

20

%

seit

den

erneuten

operativen

Eingriffen

bestehe

(S.

89

f.).

Abschliessend

hielt

der

Sachverständige

fest,

dass

sich

aus

neurologischer

Sicht

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

seit

dem

1 2.

Juni/3 0.

Oktober

201 8

nicht

verändert

habe

(S.

90). 4. 4.1

Die

Zusprache

einer

ganzen

Invalidenrente

erfolgte

am

3 0.

Oktober

2018

auf grund

eines

damals

wegen

einer

erst

kürzlich

durchgeführten

Fussoperation

noch

instabilen

Gesundheitszustands

des

Beschwerdeführers .

Damals

erachtete

der

B.___

eine

angepasste

beziehungsweise

ausschliesslich

sitzende

Tätigkeit

zumin dest

in

einem

Teilzeitpensum

als

zumutbar,

wobei

aber

der

genaue

Umfang

der

Arbeitsfähigkeit

und

der

Zeitpunkt

von

deren

Eintritt

wegen

des

erst

kurz

vorher

durchgeführten

Eingriffs

noch

unklar

war

(vgl.

E.

3.1) .

Zwischenzeitlich

hat

sich

die

gesundheitliche

Situation

des

Beschwerdeführers

stabilisiert,

nachdem

der

letzte

operative

Eingriff

im

Dezember

2022

erfolgte

und

keine

weiteren

Operatio nen

geplant

sind.

Damit

liegt

eine

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

vor,

weshalb

ein

Revisionsgrund

gegeben

ist

und

der

Renten anspruch

in

rechtlicher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassend

(«allseitig»)

zu

prü fen

ist

(vgl.

E.

1.4).

Vor

diesem

Hintergrund

ist

dem

Einwand

des

Beschwerde führers,

es

sei

seit

Oktober

2018

keine

Verbesserung

seines

Gesundheitszustands

eingetreten

(Urk.

1

S.

16

f.

Ziff.

39

ff.;

S.

20

f.

Ziff.

53),

nicht

zu

folgen .

4.2

Zwischen

den

Parteien

ist

unbestritten,

dass

dem

Beschwerdeführer

die

Ausübung

seiner

bisherigen

Tätigkeit

als

Vorsorgeberater

im

Aussendienst

nicht

mehr

zumut bar

ist

(Urk.

2

S.

6).

Strittig

ist

demgegenüber

der

Umfang

der

Arbeits fähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit .

Während

die

Beschwerdegegnerin

diesbe züglich

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

6 0

%

ausgeht

(S.

6),

besteht

nach

Ansicht

des

Beschwerdeführers

keine

Arbeitsfähigkeit

mehr

(Urk.

1

S.

2) .

In

die sem

Zusammenhang

wurden

das

internistische

Teilgutachten

von

Dr.

G.___

sowie

die

psychiatrische

Teilexpertise

von

Dr.

I.___

vom

Beschwerdeführer

nicht

in

Frage

gestellt

und

es

drängen

sich

weder

aufgrund

der

übrigen

medizinischen

Akten

noch

im

L icht e

der

bundesgerichtlichen

Anforderungen

an

eine

beweis wertige

ärztliche

Einschätzung

(vgl.

E.

1.6)

Zweifel

an

den

Schlussfolgerungen

der

Dres.

G.___

und

I.___

auf.

Entsprechend

ist

in

internistischer

und

psychiat rischer

Hinsicht

mangels

Einschränkungen

der

Leistungsfähigkeit

des

Beschwer deführers

von

einer

100%igen

Arbeitsfähigkeit

in

jeglicher

Tätigkeit

auszugehen

(Urk.

10/246/1-94

S.

56,

S.

66

f.) . 4.3

4.3.1

Die

orthopädische

Teilexpertise

von

Dr.

H.___

und

das

neurologische

Teilgut achten

von

Dr.

J.___,

je

vom

5.

März

202 4

(vgl.

E.

3.2.1-2),

entsprechen

den

praxisgemässen

Anforderungen

an

den

Beweiswert

einer

Expertise.

So

sind

sie

für

die

streitigen

Belange

umfassend,

geben

sie

doch

Antwort

auf

die

Frage

nach

dem

Gesundheitszustand

und

der

verbleibenden

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwer deführers.

Sie

beruhen

sodann

auf

den

notwendigen

orthopädischen

und

neurologischen

Untersuchungen.

Die

Gutachter

berücksichtigten

detailliert

die

geklagten

Beschwerden

und

setzten

sich

damit

auseinander

(Urk.

10/246/1 94

S.

69

ff.,

S.

83

f.) .

Die

Expertisen

wurden

sodann

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anam nese)

abgegeben,

wobei

sich

die

Gutachter

zur

Krankheitsentwicklung

äus serten

und

Bezug

auf

die

medizinischen

Vorakten

nahmen

(S.

69

in

Verbindung

mit

S.

20

ff.,

S.

74

ff.,

S.

83

in

Verbindung

mit

S.

20

ff.,

S.

87

f.) .

Sie

kommen tierten

insbesondere

abweichende

Einschätzungen

anderer

Arztpersonen

und

würdigten

diese

in

einleuchtender

Weise

(S.

78,

S.

88).

Schliesslich

leuchten

die

Expertisen

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusam men hänge

und

in

der

Beur teilung

der

medizinischen

Situation

ein

und

die

Schlussfolgerungen

im

Gutachten

sind

begründet. 4.3.2

In

diesem

Sinne

ging

Dr.

H.___

aus

orthopädischer

Sicht

in

einer

angepassten

Tätigkeit

unter

Hinweis

auf

chronische

Fussbeschwerden

rechts

mit

Pseudarthrose

am

distalen

Unterschenkel

und

leichtgradiger

Degeneration

des

oberen

Sprung gelenks

nachvollziehbar

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

aus

(Urk.

10/246/1 94

S.

78

ff.).

Daran

vermag

der

Einwand

des

Beschwerdeführers,

aufgrund

der

im

orthopä dischen

Teilgutachten

angegebenen

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

und

einem

zumut baren

Arbeitspensum

von

zweimal

drei

Stunden

pro

Tag

sei

von

einer

Arbeits fähigkeit

von

45

%

auszugehen

(Urk.

1

S.

4

f.

Ziff.

13

ff.),

nichts

zu

ändern.

Die

vom

Beschwerdeführer

angestellten

mathematischen

Überlegungen

erscheinen

nicht

als

sachgerecht .

Wesentlich

ist

vielmehr,

dass

dem

Beschwerdeführer

eine

angepasste

Tätigkeit

mit

einem

Pensum

von

zweimal

drei

Stunden

pro

Tag

zumut bar

ist,

womit

nicht

nur

der

aufgrund

der

Fussbeschwerden

verminderten

Präsenzzeit

in

einer

entsprechenden

Tätigkeit

Rechnung

getragen

wird,

sondern

auch

eine

über

die

in

zeitlicher

Hinsicht

hinausgehende

zusätzliche

qualitative

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

berücksichtigt

wird. 4.3.3

Dr.

J.___

beschrieb

aus

neurologischer

Sicht

in

schlüssiger

Weise

ein

chronisches,

gemischt

nozizeptives

und

neuropathisches

Schmerzsyndrom

des

rechten

Fusses,

wobei

er

in

einer

angepassten

Tätigkeit

unter

Hinweis

auf

die

eingeschränkte

Gehfähigkeit

und

das

chronische

Schmerzsyndrom

aufgrund

eines

erhöhten

Pausenbedarfs

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

8 0

%

ausging

(Urk.

10/246/1-94

S.

88

ff.).

Was

den

Einwand

des

Beschwerdeführers

betrifft,

der

neurologische

Gutachter

habe

das

Vorliegen

eines

CRPS

fälschlicherweise

verneint

(Urk.

1

S.

6

ff.

Ziff.

18

ff.,

Urk.

14

S.

2

f.

Ziff.

2),

ist

Folgendes

zu

bemerken:

Rechtsprechungsgemäss

kommt

es

im

Rahmen

der

Invaliditätsbemessung

grundsätzlich

nicht

auf

die

Diag nose,

sondern

einzig

darauf

an,

welche

Auswirkungen

eine

Erkrankung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

hat.

Massgebend

ist

der

psychopathologische

Befund

und

der

Schweregrad

der

Symptomatik

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_361/2016

vom

22.

August

2016

E.

4.2.1).

Gestützt

auf

die

Diagnose

eines

CRPS

könnte

damit

nicht

unbesehen

auf

eine

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

geschlossen

werden.

Davon

abgesehen

begründete

der

neurologische

Gutachter

nachvollziehbar,

weshalb

nicht

von

einem

CRPS

auszugehen

sei

und

nahm

Bezug

auf

die

entspre chend

abweichende

Einschätzung

des

Behandlers

Dr.

D.___

(Urk.

10/246/1 94

S.

87

f.).

Dass

die

fehlenden

trophischen

Zeichen

zur

Verneinung

der

Diagnose

führten,

ist

durchaus

nachvollziehbar.

Daran

vermag

auch

der

nach

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

verfasste

Bericht

von

Dr.

D.___

vom

2 7.

Februar

2025

(Urk.

3)

nichts

zu

ändern.

Wenn

er

die

Zeichen

neu

als

erfüllt

ansieht,

wäre

dies

allenfalls

revisionsweise

zu

berücksichtigen,

am

2 4.

November

2023

(Urk.

10/242/1)

hatte

er

diese

noch

verneint.

Auch

wurde

keine

höhergradige

Arbeitsun fähigkeit

proklamiert.

In

diesem

Zusammenhang

ist

sodann

zu

berück sichtigen,

dass

ein

Gutachten

nicht

stets

in

Frage

zu

stellen

ist,

bloss

weil

es

zu

anderen

Einschätzungen

als

die

behandelnden

Ärzte

gelangt;

vorbehalten

bleiben

Fälle,

in

welchen

sich

eine

klärende

Ergänzung

oder

direkt

eine

abweichende

Beur teilung

aufdrängt,

weil

die

behandelnden

Ärzte

wichtige,

nicht

rein

subjek tiver

ärztlicher

Interpretation

entspringende

Aspekte

benennen.

Diesbezüglich

ist

auf

die

unterschiedliche

Natur

von

Behandlungs-

und

Begutachtungsauftrag

zu

verweisen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_549/2019

vom

2 6.

November

2019

E.

3.2) .

Der

Beschwerdeführer

machte

weiter

geltend,

der

Experte

habe

ein

CRPS

nicht

anerkennen

wollen,

weil

diese

Diagnose

eben

genau

die

unerträglichen

Schmerzen

erkläre,

welche

der

Gutachter

nicht

habe

gelten

lassen

wollen

(Urk.

1

S.

8

f.

Ziff.

22).

Der

Sachverständige

stellte

den

Umstand,

dass

der

Beschwer deführer

unter

Schmerzen

leidet,

nicht

in

Abrede

und

stellte

dementsprechend

die

Diagnose

eines

chronischen

nozizeptive n

und

neuropathische n

Schmerzsyn drom s .

Die

in

höchster

Intensität

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Schmerzen

stellte

er

unter

Hinweis

auf

das

vo m

Beschwerdeführer

im

Rahmen

der

Explora tion

gezeigten

Verhalten

in

Frage

(Urk.

10/246/1 - 94

S.

88,

S.

85

f.).

Was

den

Hinweis

des

Beschwerdeführers

angeht,

der

Gutachter

habe

ihm

nicht

zugehört,

sei

an

den

Fotos

seine s

Fusses

nicht

interessiert

gewesen

und

habe

keine

nähere

Untersuchung

des

rechten

Fusses

durchgeführt

respektive

nur

den

Umfang

des

Unterschenkels

gemessen

(Urk.

1

S.

10

Ziff.

27,

S.

13

f.

Ziff.

32

ff.),

ist

Folgen des

festzuhalten:

Im

neurologischen

Teilgutachten

finden

sich

eingehende

Aus führungen

betreffend

die

spontanen

Angaben

des

Beschwerdeführers

zum

Krank heitsgeschehen

sowie

zu r

vertiefenden

Befragung

des

Beschwerdeführers

zu

den

neurologischen

Themen

(Urk.

10/246 /1-94

S.

83

ff.).

Im

Übrigen

substanziierte

der

Beschwerdeführer

nicht

näher,

inwiefern

ihm

der

Sachverständige

nicht

zuge hört

habe

respektive

inwiefern

das

neurologische

Teilgutachten

nicht

vollständig

sein

soll.

Der

Experte

nahm

sodann

ausdrücklich

Bezug

auf

die

genannten

Fotos

(S.

87).

Aus

den

gutachterlichen

Ausführungen

unter

dem

Titel

neurologische

Untersuchungsbefunde

ist

ferner

ersichtlich,

dass

sich

die

Exploration

des

rechten

Fusses

keineswegs

nur

auf

das

Messen

des

Umfangs

des

Unterschenkels

beschränk te,

sondern

Untersuchungen

im

Bereich

des

motorischen

Systems,

der

Kraft,

der

Trophik

und

des

Tonus,

der

Reflexe,

des

sensiblen

Systems,

der

Koor dination

sowie

der

vegetativen

Funktion

umfasste

(S.

86) .

Bei

den

Schilderungen

des

Beschwerdeführers

über

seine n

Alltag

(Urk.

1

S.

10

f.

Ziff.

28

f.,

vgl.

Urk.

10/256)

handelt

es

sich

um

rein

subjektive

Beschwer deangaben .

Solche

genügen

allein

nicht

für

die

Begründung

einer

(teilweisen)

Arbeitsunfähigkeit,

sondern

die

Schmerzangaben

müssen

durch

damit

korrelie rende,

fachärztlich

schlüssig

feststellbare

Befunde

hinreichend

erklärbar

sein

(BGE

143

V

124

E.

2.2.2).

Was

die

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Konzentrationsschwierigkeiten

und

Vergesslichkeit

angeht

(Urk.

1

S.

12

Ziff.

30),

wurde n

von

keinem

Gutachter

wäh rend

der

Exploration

auftretende

wesentliche

Gedächtnis-,

Aufmerksamkeits-

oder

Konzentrationsstörungen

beschrieben

(Urk.

10/246/1-94

S.

63,

S.

85).

Im

Zusammenhang

mit

den

Berichten

von

Dr.

D.___

betreffend

die

Interven tionen

vom

1 1.

März,

2.

April

2025

und

3 0.

Juni

2025

(Urk.

15/1-3)

ist

zu

berück sichtigen,

dass

diese

erst

nach

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

verfasst

wur den

und

somit

im

vorliegenden

Beschwerdeverfahren

nicht

relevant

sind

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_279/2015

vom

2 7.

August

2015

E.

3.2.1

mit

weite ren

Hinweisen).

Abgesehen

davon

kann

aufgrund

der

Durchführung

von

Infiltra tionen,

der

subjektiven

Schmerzangaben

des

Beschwerdeführers

und

der

von

ihm

zitierten

Schmerzstudien

(vgl.

Urk.

14

S.

5

f.

Ziff.

6

f.)

nicht

unbesehen

auf

eine

Arbeitsunfähigkeit

geschlossen

werden.

Was

schliesslich

den

Bericht

des

Stadtspitals

C.___

vom

2 9.

September

2025

(Urk.

20)

angeht,

welcher

ebenfalls

erst

nach

Erlass

der

in

Frage

stehenden

Ver fügung

datiert,

so

kann

gestützt

darauf

nicht

auf

das

Vorliegen

eines

CRPS

geschlos sen

werden

(vgl.

Urk.

19).

Die

Berichterstattung

erfolgte

im

Fachbereich

Pneumologie/Schlafmedizin

und

betrifft

das

beim

Beschwerdeführer

im

September

2025

erstmals

diagnostizierte

Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom. 4.3.4

Mit

der

Beschwerdegegnerin

ist

damit

gestützt

auf

die

Einschätzung

der

Z.___ Gutachter

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

zwar

in

seiner

ange stammten

Tätigkeit

nicht

mehr,

in

einer

Tätigkeit

mit

aus

orthopädischer

sowie

neurologischer

Sicht

passendem

Anforderungsprofil

ab

Juli

2023

(Operation

vom

9.

Dezember

2022

plus

sechs

Monate)

zu

60

%

arbeitsfähig

ist.

Für

die

Zeit

davor

ist

in

einer

angepassten

Tätigkeit

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

ab

Oktober

2020

respektive

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

ab

Dezember

2022

auszu gehen

(vgl.

Urk.

2

S.

5,

vgl.

auch

Urk.

10/250

S.

4

f.).

5. 5.1

Der

Beschwerdeführer

machte

geltend,

seine

Restarbeitsfähigkeit

sei

nicht

ver wertbar,

da

er

aufgrund

des

beschränkten

Leistungsprofils

keinen

Arbeitgeber

finde,

der

ihn

einstellen

würde

(Urk.

1

S.

24

Ziff.

62,

S.

26

f.

Ziff.

67

ff.). 5.2

Das

trotz

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zumutbarerweise

erzielbare

Ein kommen

ist

bezogen

auf

einen

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

zu

ermitteln

(Art.

16

ATSG;

BGE

138

V

457

E.

3.1

mit

Hinweis).

Dabei

ist

nicht

von

realitätsfremden

Einsatzmöglichkeiten

auszugehen.

Es

können

nur

Vorkehren

verlangt

werden,

die

unter

Berücksichtigung

der

gesamten

objektiven

und

subjektiven

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

zumutbar

sind.

An

die

Konkretisierung

von

Arbeitsgelegenheiten

und

Verdienstaussichten

sind

jedoch

rechtsprechungsgemäss

keine

übermässigen

Anforderungen

zu

stellen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9 C_910/2011

vom

30.

März

2012

E.

3.1

mit

Hinweis;

vgl.

BGE

138

V

457

E.

3.1).

Von

einer

Arbeitsgelegenheit

kann

nicht

mehr

gesprochen

werden,

wenn

die

zumutbare

Tätigkeit

nur

noch

in

so

eingeschränkter

Form

möglich

ist,

dass

sie

der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

praktisch

nicht

kennt

oder

sie

nur

unter

nicht

realistischem

Entgegenkommen

eines

durchschnittlichen

Arbeitgebers

möglich

wäre

und

das

Finden

einer

entsprechenden

Stelle

daher

von

vornherein

als

ausgeschlossen

erscheint

(vgl.

statt

vi eler:

Urteile

des

Bundes gericht s

8C_434/2017

vom

3.

Januar

2018

E.

7.2.1

und

9C_253/2017

vom

6.

Juli

2017

E.

2.2 .1,

je

mit

weiteren

Hinweisen).

Für

die

Invaliditätsbemessung

ist

nicht

massgebend,

ob

eine

invalide

Person

unter

den

konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen

vermittelt

werden

kann,

sondern

einzig,

ob

sie

die

ihr

verbliebene

Arbeitskraft

noch

wirtschaftlich

nutzen

könnte,

wenn

ein

Gleichgewicht

von

Angebot

und

Nachfrage

nach

Arbeitsplätzen

bestünde

(statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_645/2017

vom

23.

Januar

2018

E.

4.3.2

mit

Hinweis;

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

3.

Auflage

2014,

R n

132

zu

Art.

28a). 5.3

5.3.1

Dem

Beschwerdeführer

sind

gemäss

dem

Gutachten

der

Z.___

(vgl.

E.

3.2)

kör perlich

sehr

leichte,

überwiegend

si tzende

und

wechselbelastende

Tätigkeiten

ohne

längeres

Stehen/Gehen,

ohne

Treppensteigen,

ohne

Gehen

auf

unebenem

Grund

und

ohne

kniende/kauernde

Positionen

sowie

mit

der

Möglichkeit,

die

rechte

untere

Extremität

immer

wieder

hochzulagern,

für

sechs

Stunden

respek tive

zweimal

drei

Stunden

pro

Tag

zumutbar

(Urk.

10/246/1-94

S.

14).

Rechtspre chungsgemäss

sind

körperlich

leichte

und

wechselbelastende

Tätigkeiten

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

durchaus

vorhanden

(vgl.

etwa

Urteil

des

Bundes gerichts

9C_469/2016

vom

22.

Dezember

2016

E.

6.3).

Obwohl

der

Beschwer deführer

zusätzlich

durch

das

Erfordernis

einer

überwiegend

sitzenden

Tätigkeit

mit

der

Möglichkeit,

die

rechte

untere

Extremität

immer

wieder

hochzulegen,

einge schränkt

ist,

ist

durchaus

mit

einer

gewissen

Rücksichtnahme

seitens

des

Arbeitgebers

zu

rechnen,

weshalb

aus

diesem

Grund

nicht

von

einer

Unverwert barkeit

auszugehen

ist.

Der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

umfasst

auch

Nischenar beitsplätze,

also

Stellen-

und

Arbeitsangebote,

bei

denen

Behinderte

mit

einem

sozialen

Entgegenkommen

von

Seiten

des

Arbeitsgebers

rechnen

können

(vgl.

statt

vieler:

Urteile

des

Bundesgerichtes

8C_434/2017

vom

3.

Januar

2018

E.

7.2.1

und

9C_253/2017

vom

6.

Juli

2017

E.

2.2.1,

je

mit

weiteren

Hinweisen;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_673/2012

vom

1 6.

Mai

2013

E.

4.3,

wo

die

Verwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

bei

einer

leichten

und

vorwiegend

sitzen den

Tätigkeit

mit

Hochlagern

der

Beine

bejaht

wurde).

Nach

dem

Gesagten

ist

die

Verwertung

der

verbliebenen

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwer deführers

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

durchaus

noch

als

möglich

und

zumutbar

zu

erachten. 5.3.2

An

dieser

Beurteilung

vermag

der

Hinweis

des

Beschwerdeführers,

sein

Leistungs profil

weise

zahlreiche

Einschränkungen

auf

und

er

müsse

vor

allem

liegen,

könne

keine

Schuhe

tragen

und

nicht

länger

sitzen,

müsse

sich

mit

dem

Rollstuh l

bewegen

und

müsste

im

Homeoffice

arbeiten

(Urk.

1

S.

26

Ziff.

68),

nichts

zu

ändern.

Die

vom

Beschwerdeführer

genannten

Leistungseinschränkungen

gehen

mit

Ausnahme

vom

längere n

Sitzen

weit

über

das

von

den

Gutachtern

fest gelegte

zumutbare

Belastungsprofil

hinaus

(vgl.

E.

5.3.1).

Was

zudem

das

vom

Beschwerdeführer

angesprochene

Arbeiten

im

Homeoffice

angeht,

so

ist

zu

bemer ken,

dass

der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

insbesondere

im

kaufmännischen

Bereich

der

Beschwerdeführer

absolvierte

eine

kaufmännische

Ausbildung

und

arbeitete

auch

mehrere

Jahre

im

kaufmännischen

Bereich

(Urk.

10/ 118)

diverse

Arbeitsstellen

auf weist,

welche

insbesondere

grossmehrheitlich

auch

von

zu

Hause

aus

ausgeführt

werden

können

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_535/2024

vom

1 0.

November

2025

E.

3.2-3

mit

weiteren

Hinweisen).

6. 6.1

Auf

der

Grundlage

der

obigen

Erkenntnisse

bleibt

schliesslich

zu

prüfen,

wie

sich

die

festgestellte

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

in

erwerblicher

Hinsicht

aus wirkt.

6.2

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommens vergleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothe tischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invalidi tätsgrad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1). 6.3 6.3.1

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrschein lichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

ange passten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1).

Weist

das

zuletzt

erzielte

Einkommen

der

versicherten

Person

starke

und

verhält nismässig

kurzfristig

in

Erscheinung

getretene

Schwankungen

auf,

ist

auf

den

während

einer

längeren

Zeitspanne

erzielten

Durchschnittsverdienst

abzustellen.

Ist

der

zuletzt

bezogene

Lohn

überdurchschnittlich

hoch,

ist

er

nur

dann

als

Validen einkommen

heranzuziehen,

wenn

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

feststeht,

dass

er

weiterhin

erzielt

worden

wäre

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_329/2021

vom

27.

Oktober

2021

E.

4.3.2

mit

Hinweisen).

Entscheidend

ist,

was

die

versicherte

Person

im

massgebenden

Zeitpunkt

als

Gesunde

tatsächlich

verdienen

würde

und

nicht,

was

sie

bestenfalls

verdienen

könnte

(BGE

135

V

58

E.

3.1). 6.3.2

Die

Beschwerdegegnerin

stellte

bei

der

Ermittlung

des

Valideneinkommens

auf grund

von

Lohnschwankungen

auf

das

in

den

Jahren

2013

bis

2015

erzielte

Durchschnittseinkommen

gemäss

IK-Auszug

ab

(Urk.

2

S.

6,

Urk.

10/250

S.

3

f.).

Der

Beschwerdeführer

machte

demgegenüber

geltend,

es

sei

das

durchschnittliche

E inkommen

der

Jahre

2014

bis

2016

massgebend,

da

er

im

Jahre

2016

einen

hohen

Lohn

erzielt

habe,

welcher

auf

Arbeitsleistungen

vor

Eröffnung

des

Warte jahrs

im

März

2016

zurückzuführen

sei

(Urk.

1

S.

23

f.

Ziff.

59

ff.).

D er

Beschwerdeführer

erzielte

im

Jahre

2013

ein

E inkommen

von

Fr.

111'054.-,

2014

ein

solches

von

Fr.

106'783.--

und

2015

Fr.

101'417.--

(vgl.

Urk.

10/13) .

Im

Vergleich

dazu

fällt

das

im

Arbeitgeberfragebogen

(Urk.

10/49 /1-14)

für

das

Jahr

2016

aufgeführte

Einkommen

von

insgesamt

Fr.

167'524.45

um

mehr

als

50

%

höher

aus

(S.

10) .

Die

Methode

der

Bildung

eines

Durchschnitts

über

mehrere

Jahre

(vgl.

E.

6.3.1)

dient

dazu,

um

ausserordentliche

Schwankungen

und

«Ausreisserjahre»

zu

glätten,

um

eine

repräsentative

Basis

für

die

Berechnung

des

Vali d eneinkommens

zu

schaffen.

Die

Forderung

des

Beschwerdeführers,

den

Validenlohn

aufgrund

der

Einkommen

der

Jahre

201 4

bis

201 6

festzulegen,

würde

ein

einzelnes

Spitzenjahr

überproportional

gewicht en

und

diesem

Grund satz

widersprechen .

Im

Übrigen

ist

es

nicht

dargetan,

dass

sich

ein

solch

ausser ordentlich

hohes

Einkommen

in

den

Jahren

nach

2016

wiederholt

hätte.

Vor

diesem

Hintergrund

ist

der

Validenlohn

gestützt

auf

den

Durchschnitt

der

in

den

Jahren

2012

bis

2016

erzielten

Einkommen

zu

ermitteln.

Ausgehend

von

fünf

Jahren

ergibt

sich

ein

realistischeres

Bild

(vgl.

hierzu

etwa

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_245/2020

vom

3.

Juli

2020

E.

3.1.1).

Für

das

Jahr

2022

ergibt

sich

somit

unter

Berücksichtigung

der

Nominallohnentwicklung

(Bundesamt

für

Sta tistik

[ BFS ],

Tabelle

T1.1.10,

Nominallohnindex

Männer,

2011-2024,

Ziff.

64-66

Finanz-

und

Versicherungsdienstleistungen)

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

116'821.30

([ Fr.

75’492

/

102.1

x

108.3]

+

[ Fr.

111'054

/

102.9

x

108.3]

+

[ 106'783

/

104.2

x

108.3]

+

[101'417

/

104.6

x

108.3]

+

[ 167'524.45

/

106

x

108.3]

/

5) .

Für

das

Jahr

2023

resultiert

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

119'518 . -

([ Fr.

75’492

/

102.1

x

1 10 . 8 ]

+

[ Fr.

111'054

/

102.9

x

110.8]

+

[ 106'783

/

104.2

x

110.8]

+

[101'417

/

104.6

x

110.8]

+

[167'524.45

/

106

x

110.8]

/

5)

und

für

2024

ein

solches

von

Fr.

120'502.30

([ Fr.

75’492

/

102.1

x

110. 6 ]

+

[ Fr.

111'054

/

102.9

x

110. 6 ]

+

[106'783

/

104.2

x

110. 6 ]

+

[101'417

/

104.6

x

110. 6 ]

+

[167'524.45

/

106

x

110. 6 ]

/

5) .

6.4 6.4.1

Für

die

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

können

nach

der

Rechtsprechung

Tabellenlöhne

gemäss

den

vom

BFS

periodisch

herausgegebenen

Lohnstrukturer hebungen

(LSE)

herangezogen

werden

(BGE

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5 .2,

129

V

472

E.

4.2.1).

Dabei

sind

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

aktuells ten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3;

zur

Verwendung

der

aktuellsten

statistischen

Daten

bei

Rentenrevi sionen

vgl.

BGE

143

V

295

E.

4.2.2,

142

V

178

E .

2.5.8.1,

133

V

545

E.

7.1).

Die

Ver wendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BG E

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

4 .

Auflage

20 22,

Rn

5 6

und

93

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung).

6.4.2

Die

Beschwerdegegnerin

stellte

bei

der

Ermittlung

des

hypothetischen

Invaliden einkommens

auf

die

LSE

2022,

Tabelle

TA1_skill_level,

Ziff.

65

Versicherungen

Sektor

Dienstleistungen,

Männer,

Kompetenzniveau

2,

ab.

Dies

ist

unter

Berück sichtigung

des

dem

Beschwerdeführer

zumutbaren

Belastungsprofils

(vgl.

Urk.

10/246/1-94

S.

14)

sowie

des

Umstands,

dass

er

zuletzt

während

mehrerer

Jahre

in

der

Versicherungsbranche

tätig

war,

nicht

zu

beanstanden.

Was

den

Ein wand

des

Beschwerdeführers

angeht,

eine

Tätigkeit

im

Versicherungsdienstleis tungsbereich

falle

aufgrund

seiner

kognitiven

Einschränkungen

weg

(Urk.

1

S.

24

Ziff.

63),

ist

daran

zu

erinnern,

dass

keiner

der

vier

Gutachter

über

kognitive

De fizite

des

Beschwerdeführers

berichtet e .

Ebenso

wenig

drängt

sich

ein

leidensbe dingter

Abzug

auf,

nachdem

die

beim

Beschwerdeführer

vorliegenden

gesund heitlichen

Einschränkungen

bereits

bei

der

Beurteilung

der

medizinischen

Arbe its fähigkeit

angemessen

berücksichtigt

wurden.

Gemäss

dem

gutachterlich

festgelegten

Belastungsprofil

sind

keine

wie

vom

Beschwerdeführer

postulierte

häufige

Liegenpausen

(Urk.

1

S.

25

Ziff.

66)

erforderlich.

Im

Weiteren

kann

auf grund

des

Hinweis es

des

Beschwerdeführers,

er

könne

keine

Schuhe

ausser

Adiletten

tragen

(Ziff.

66),

nicht

auf

einen

Tabellenlohnabzug

g eschlossen

wer den.

Im

Einklang

mit

der

Beschwerdegegnerin

ergibt

sich

damit

für

das

J ahr

202 2

unter

Berücksichtigung

der

betriebsüblichen

wöchentlichen

Arbeitszeit

(BFS,

Tabelle

03.02.03.01.04.01,

Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabtei lungen,

Ziff.

65

Versicherungen

Sektor

Dienstleistungen,

41. 4

Stunden)

bei

einem

Pensum

von

6 0

%

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

52 ' 782 . 50

(Fr.

7 ' 083 .--

/

40

x

41. 4

x

12

/

0. 6;

vgl.

Urk.

2

S.

5).

Für

die

Zeit

ab

Juli

2023

(vgl.

E.

4.3.4)

resultiert

unter

Berücksichtigung

der

betriebs üblichen

Arbeitszeit

(41. 5

Stunden)

sowie

der

Nominallohnentwicklung

(BFS,

Tabelle

T1.1.10,

Nominallohnindex

Männer,

2011-2024,

Ziff.

64-66

Finanz-

und

Versicherungsdienstleistungen,

2022:

108.3,

2023:

110.8)

bei

einem

Pensum

von

60

%

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

54'131.40

(Fr.

7'083.--

/

40

x

41.5

x

12

/

108.3

x

110.8

x

0.6;

vgl.

Urk.

10/250

S.

4).

Nach

dem

Inkrafttreten

der

Änderung

von

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

per

1.

Januar

2024

ergibt

sich

ab

diesem

Zeitpunkt

unter

Berücksichtigung

eines

Abzugs

von

10

%,

der

betriebsüblichen

Arbeitszeit

(41.3

Stunden)

sowie

der

Nominallohnent wicklung

(2022:

108.3;

2024:

110.6)

bei

einem

Pensum

von

60

%

ein

Invaliden einkommen

von

Fr.

48'395.95

(Fr.

7'083.--

/

40

x

41. 3

x

12

/

108.3

x

110.6

x

0.6

x

0.9;

vgl.

Urk.

10/250

S.

4). 6.5

Unter

Berücksichtigung

einer

Einkommenseinbusse

von

Fr.

64'038.80

(Fr.

116'821.30

/

Fr.

52'782.50)

resultiert

für

2022

ein

Invaliditätsgrad

von

54.82

%

(Fr.

64'038.80

/

Fr.

116'821.30

x

100)

und

gerundet

von

55

% .

Für

das

Jahr

2023

ergibt

sich

eine

Einkommens ein busse

von

Fr.

65'386.60

(Fr.

119'518 . -

-

Fr.

54'131.40),

was

einem

Invaliditätsgrad

von

54.71

%

(Fr.

65'386.60

/

Fr.

119'518 .--

x

100)

respektive

gerundet

von

55

%

entspricht.

Für

das

Jahr

2024

resultiert

bei

einer

Einkommenseinbusse

von

Fr.

72'106.05

(Fr.

120'502.30

/

Fr.

48'395.95)

ein

Invaliditätsgrad

von

59.84

%

(Fr.

72'106.05

/

Fr.

120'502.30

x

100)

respektive

gerundet

von

60

% . 6.6

Zusammenfassend

steht

dem

Beschwerdeführer

unter

Berücksichtigung

der

Drei monatsfrist

gemäss

Art.

88a

IVV

folgende

Rente

zu:

ab

Juli

2022:

Anspruch

auf

55

%

einer

ganzen

Rente;

ab

April

2023:

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente;

ab

Oktober

2023:

Anspruch

auf

55

%

einer

ganzen

Rente;

ab

Januar

2024:

Anspruch

auf

60

%

einer

ganzen

Rente.

In

diesem

Sinne

ist

die

Beschwerde

teilweise

gutzuheissen. 7.

7.1

Gestützt

auf

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

ist

das

Beschwerdeverfahren

vor

dem

kantona len

Versicherungsgericht

bei

Streitigkeiten

um

die

Bewilligung

oder

die

Verwei gerung

von

IV-Leistungen

kostenpflichtig.

Die

Kosten

sind

nach

dem

Verfahrens aufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

unter

Berücksichtigung

des

gesetzlichen

Rahmens

(Fr.

200.--

bis

Fr.

1‘000.--)

auf

Fr.

8 00.--

festzulegen

und

der

unter liegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 7 .2

Die

Höhe

der

gerichtlich

festzusetzenden

Entschädigung

bemisst

sich

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens,

jedoch

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

34

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

[GSVGer]

in

Verbindung

mit

Art.

61

lit.

g

ATSG).

Es

ist

dem

Beschwerdeführer

unter

Berücksichtigung

dieser

Grundsätze

eine

Partei ent schädigung

von

Fr.

3 ’ 8 00.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

zuzu sprechen.

Das

Gericht

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

angefochtene

Verfügung

vom

4.

Februar

2025

der

Sozialversicherungsanstalt,

IV-Stelle,

aufgehoben

und

festgestellt,

dass

d er

Beschwerdeführer

vom

1.

Juli

2022

bis

3 1.

März

2023

Anspruch

auf

55

%

einer

ganzen

Rente,

vom

1.

April

2023

bis

3 0.

September

2023

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente,

vom

1.

Oktober

2023

bis

3 1.

Dezember

2023

Anspruch

auf

55

%

einer

ganzen

Rente

und

ab

1.

Januar

2024

Anspruch

auf

60

%

einer

ganzen

Rente

hat.

2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

3’800 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Susanne

Friedauer - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais<