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IV.2025.00187

Der medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. Rückweisung an die Bgin zur polydisziplinären Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2026-01-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1982,

war seit dem 1 9. Dezember 20 08

bei

der Y.___ des Kantons Z .___, A.___,

und zusätzlich seit dem

1. August 2017 bei der Stadt B .___

jeweils als Primarlehrerin in einem Teil zeitpensum

angestellt (Urk. 7/16 /3-10

Ziff. 2.1-3, Urk. 7/23 /1-8

Ziff. 2.1-3),

als sie sich am

9. Februar 2023 unter Hinweis auf ein e seit dem 1 5. August 2022 bestehende Long Covid -Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug anmeldete

(Urk. 7/ 8 Ziff. 6.1; vgl. Urk. 7/1 Ziff. 2.1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab

und

zog die Akten der C.___ (nachfolgend

C.___) bei (Urk. 7/34, Urk. 7/40).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78;

Urk. 7/87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Januar 2025 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/ 96 =

Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 3. März 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. Januar 2025 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neu beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und eventuell die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2025 (Urk.

6) beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen . Am 1 2. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.

9) ein und äusserte sich weiter mit Schreiben vom 2 3. Mai 2025 (Urk.

12) sowie mit Schreiben vom 2 8. Mai 2025 (Urk. 14). Am 1 7. Juni 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Ein reichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 1 9. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.

E. 2.1 ) . Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sie allenfalls

als zu 72 %

Erwerbstätige und zu 28 %

im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist (Urk. 7/16 /3-10

Ziff.

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fach ärztin für Neurologie, nicht abgestellt werden könne und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ausgewiesen sei.

Sollte das angerufene Gericht wider aller Erwartungen zur gegenteiligen Auffassung gelangen, sei zwingend ein gerichtliches Gutachten einzuholen (S. 4 ff. II. lit B. Rz . 6-13).

Eingliederungsmassnahmen seien nicht gehörig geprüft worden (S. 15 Rz . 38-41). Verschiedene Aussagen der RAD-Ärztin Dr. D.___ fänden keine Stütze in den Akten (S. 16 lit . B .

Rz . 42 -43). Dass sie – die Beschwerdeführerin –

in einer angepassten Tätigkeit angeblich zu 100 % arbeitsfähig sein solle, sei lediglich eine Behauptung der Beschwerdegegnerin ohne jegliche Grundlage in den Akten (S. 16 Rz . 44, S. 17 Rz . 46). Zudem habe die Beschwerdegegnerin trotz Aufforderung die Berichte der Sprechstunde für chronische Müdigkeit am U niversitätsspital F.___ (F.___) nicht eingeholt, obwohl sie – die Beschwerdeführerin - seit dem 2 0. September 2024 [richtig : 2023, vgl.

Urk. 12] dort in regelmässiger Behandlung sei (S. 17 f. Rz . 45, Rz . 47). Weiter habe es die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen, allfällige psychiatrische Gesundheitsstörungen korrekt abzuklären (S. 18 Rz . 48).

Weiter fehle eine Begründung, weshalb der neuropsychologische Untersuchungsbericht vom 7. September 2023 nicht verwertbar sein solle (S. 18 Rz . 49). Es sei unzulässig, ihre neuropsychologischen Einschränkungen einfach aussen vorzulassen. Viel mehr wäre die Beschwerdegegner in verpflichtet gewesen, diesbezüglich Befunde zu erheben, namentlich sie begutachten zu lassen (S. 18 Rz . 50, S. 19 Rz . 52). Auch habe sich die Beschwerdegegnerin nicht die Mühe gemacht, den konkreten Invaliditätsgrad zu berechnen und eine angepasste Tätigkeit zu definieren (S. 19 Rz . 53). Folglich sei der r echtserhebliche Sachverhalt zu vervollständigen und hernach über die Leistungsansprüche zu entscheiden (S. 19 Rz . 54).

E. 2.3 ), worüber die Beschwerdegegnerin indes abschliessend zu befinden haben wird (vgl. nachfolgende E. 5.4) . 4. 4 .1

Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 4 . 2

G.___, M.Sc . Neuropsychologin, und Dr. phil. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Klinik für Neurologie, F.___, stellten in ihrem Bericht vom 7. September 2023 (Urk. 7/52) nach gleichentags erfolgter neuropsychologischer Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (S. 1): - Post - Covid - 19-Beschwerden, Erstmanifestation (EM) Juli 2022 - ätiologisch: Status nach Covid-Infektion Juli 2022 - anamnestisch: v ordergründig bes tehende kognitive Belastungs intoleranz und damit einhergehende physische und psychische Belas tungssituation - klinisch: k ein fokal neurologisches Defizit - diagnostisch: k ardiologische Abklärung November 2022: u nauffällig (TTE: n ormaler doppler-echokardiographischer Befund); cMRI vom März 2022: u nauffällig, kein Nachweis einer sekundären Kopf schmerzursache - Verdacht auf stattgehabte dissoziativ-bedingte Tetraparese, Erstdiagnose (ED)

3. Juli 2022

Die Fachpersonen führten aus, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur neuropsychologischen Standortbestimmung bei persistierender Erschöpfung, Belastungsintoleranz, reduzierter Aufnahmefähigkeit und in der Folge auch anhaltender Arbeitsunfähigkeit seit einer SARS-CoV-2-Infektion im Juli 2022 erfolgt sei. Bereits wenige Wochen zuvor sei sie aufgrund einer am ehesten dissoziativen Tetraparese im Spital I.___ hospitalisiert gewesen. Auch nach der Infektion sei es gemäss der Beschwerdeführerin zu wiederholten Lähmungs erscheinungen gekommen. Trotz psychiatrischer, physio- sowie ergothera peutischer Begleitung habe bisher keine relevante Verbesserung der Symptomatik erzielt werden können (S. 3 oben).

Testpsychologisch würden sich bei dieser reduziert belastbaren, im Gespräch eher vage berichtenden und im Verhalten zum Teil etwas inadäquaten Patientin mit sichtlichem Leidensdruck bis zu schwergradige Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen (Alertness, selektive und geteilte Aufmerksamkeit, Daueraufmerksamkeit, visuo -verbale Verarbeitungsgeschwindigkeit) mit zudem deutlichen Ermüdungszeichen im Sinne von im Verlauf abnehmenden Reaktions zeiten und Leistungskonstanz (Vergleich Anfang und Ende der dreistündigen Untersuchung) ergeben . Hinzu kämen leichte bis mittelschwere Auffälligkeiten in geschwindigkeitsrelevanten Exekutivfunktionen (semantische und phone matische Wortflüssigkeit, visuo -verbale Interferenzkontrolle). Passend zu den subjektiven Angaben liessen sich auch in einem standardisierten Fragebogen verfahren Hinweise auf eine schwere, allerdings deutlich körperbetonte, Erschöpfungssymptomatik erfassen. In den weiteren geprüften mnestischen, sprachassoziierten, visuo -perzeptiven/konstruktiven sowie einzelnen exekutiven Funktionen würden sich hingegen altersentsprechende Leistungen ergeben.

Die Fachpersonen hielten fest, dass bei objektivierter Leistungsabnahme über die Zeit und zum Schluss der Untersuchung mehrheitlich schwersten Minder leistungen in geschwindigkeitsrelevanten Testaufgaben von einer deutlichen Überlagerung durch die klinisch evidente Fatigue-Symptomatik ausgegangen werde. Die erhobenen Befunde könnten formal nicht abschliessend quantifiziert werden. Grundsätzlich würden die Befunde mitunter im Rahmen einer post infektiös reduzierten Belastbarkeit und verminderten Leistungsfähigkeit nach erfolgter Covid-19-Infektion im Juli 2022 interpretiert, wie sie (soweit bei geringer Studienlage bekannt) nach Covid-Erkrankungen berichtet werde. Bei anamnestisch berichteten erheblichen psychosozialen Belastungssituationen (wiederholte Belastungsfaktoren an ehemaligen Arbeitsplätzen) mit bereits vor der Covid-Infektion psychosomatischen Reaktionen im Sinne einer am ehesten dissoziativen Tetraparese, werde von einer zusätzlich symptomverstärkenden und aufrechterhaltenden, allenfalls auch mitbedingten affektpathologischen Kom ponente ausgegangen . Ungünstig dürften sich auch die hohen Anforderungen an die eigenen Leistungen und ungenügende Copingstrategien auswirken (S. 3 Mitte).

Bei nicht quantifizierbarer kognitiver Störung könne aus rein neuro psychologischer Sicht keine formale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Jedoch sei aufgrund der sichtlichen Belastbarkeitsminderung klar von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. In welchem Ausmass dies konkret der Fall sei, müsse sich im praktischen Alltag und im Rahmen einer IV-gestützten beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme nach stattgehabtem Rehabili tationsaufenthalt zeigen. Zudem sollte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit primär aus psychosomatischer Sicht erfolgen (S. 3 unten). 4 . 3

Dr. E.___

nannte in seinem zuhanden der C.___

erstellten vertrauensärztlichen Gutachten vom 2 2. September 2023 (Urk. 7/34 /2-13) als Diagnose einen Verdacht auf einen Long-Covid-19-Zustand

mit chronischem Erschöpfungssyndrom, kognitiven Einschränkungen und initialer Tetraparese bei Verdacht auf eine dissoziative Genese (S. 8 Ziff. 6). Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 1 2. September 2023 ausführlich und glaubhaft über einen Beschwerdekomplex mit initial subjektiv erlebten Lähmungen der oberen und unteren Extremität, rascher Erschöpfungstendenz, postexterional Malaise, crash-artigen Zuständen nach mentaler und körperlicher Belastung und kognitiven Einschränkungen im Sinn e von Aufnahme- und Konzentrationsstörungen berichtet habe. Zusätzlich würden eine grosse Verunsicherung und Verzweiflung im Zusammenhang mit der Hartnäckigkeit der beschriebenen Beschwerden sowie den gewählten medizinischen Massnahmen genannt (S. 8 Ziff. 7).

Dr. E.___ führte aus, dass aufgrund der blanden Befunde im Rahmen von Laboruntersuchungen, neurologischen und kardiologischen Untersuchungen und der Einschätzung der Spezialsprechstunde der Neurologischen Klinik, F.___, ein Zusammenhang der Beschwerden mit der durchgemachten Covid-19-Infektion sehr wahrscheinlich sei (S. 9 oben) . Anzunehmen sei ein CFS, ausgelöst durch den Virusinfekt im Sommer 202 2.

Initial sei es zu subjektiven Lähmungs erscheinungen gekommen, welche im Rahmen einer dissoziativen Reaktion interpretiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei durch die auftretenden unklaren Beschwerden mit starker Schwäche überfordert gewesen und habe wahrscheinlich in diesem einmaligen Kontext entsprechend reagiert. Dieser Aspekt erscheine für den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung aber nicht wichtig. Im Rahmen des explorativen Gesprächs erscheine die Untersuchte stark belastet, nicht relevant depressiv und auch sonst nicht anderweitig psychisch krank

(S. 9 Mitte) . Dr. E.___

hielt fest, dass mit einer weiteren vollen Arbeits unfähigkeit von vier bis sechs Monaten zu rechnen sei . Danach sei ein langsamer schrittweiser Wiedereinstieg ein realistisches Ziel (S. 9 unten). Eine Nach untersuchung nach rund sechs Monate mache Sinn (S. 10 Ziff.

E. 3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Ver hältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.

E. 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen) . 1.

E. 4.2 ) zu entnehmen ist, bei berichteten erheblichen psychosozialen Belastungssituationen (wiederholte Belastungsfaktoren an ehemaligen Arbeits plätzen) bereits vor der Covid-Infektion bei Beginn der Sommerferien (Erst manifestation 1 8. Juli 2022, vgl. Urk. 7/55 S. 1) eine psychosomatische Reaktion im Sinne eines dissoziativen Geschehens aufgetreten ist (vgl. auch Urk. 7/64 S. 1 unten, Urk. 7/68). Fälschlicherweise ging Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 2 2. September 2023 (vorstehend E.

E. 4.3 ) von einem Auftreten der Lähmungs erscheinungen nach der Covid-19-Infektion und damit als in diesem Zusammen hang erklärbar aus .

Auch die vorliegenden Berichte von Dr. J.___

vom 1 7. Oktober 2023 (vorstehend E.

E. 4.4 ) und vom 2 7. Februar 2025 (vorstehend E. 4.8) vermögen das Fehlen einer fundierten psychiatrischen Abklärung nicht zu ersetzen . Die von

Dr. J.___ gestellte Verdachtsdiagnose im Sinne eines Verdachts auf die Entwicklung einer ME/ eines CFS im Rahmen einer Post-Covid-19-Erkrankung erweist sich als zu wenig manifest, als dass daraus die von Dr. J.___ attestierte, weitreichend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schlüssig nachvollzogen werden könnte.

Überdies hat das Gericht in Bezug auf Dr. J.___ bei der Beweiswürdigung praxisgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Gleiches hat auch in Bezug auf die behandelnde Hausärztin Dr. K .___ zu gelten, welche der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 8. Juli 2024 (vorstehend E. 4.6) seit dem 1. November 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. 5 . 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5 . 4

Es obliegt

in erster Linie

der IV-Stelle von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteile des Bundesgerichts 8C_314/2023 vom 2 2 . November 2023 E. 7.2, 9C_8/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3, vgl. auch

BGE

137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Dies ist, wie vorstehend ausgeführt wurde, nur unzureichend erfolgt. Da vorliegend aus medizinischer Sicht die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin und damit ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht möglich ist, bedarf es einer zusätzliche n medizinische n Grundlage im Sinne eines polydisziplinären Gutachtens unter anderem mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie, Innere r Medizin

und

gegebenenfalls weiterer Fachrichtungen, welches sich zu den offenen Fragen äussert und den rechtspre chungsgemässen Anforderungen genügt .

Die Beschwerdegegnerin wird auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu prüfen haben. Bei gegebenenfalls

vorliegender Teilerwerbstätigkeit der Be schwerdeführerin (vorstehend E. 3) sind al lenfalls

weitere Abklärungen betreffend Einschränkungen im

Haushaltsbereich

vorzunehmen .

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung (Urk.

2) aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Ab klärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . 6.

E. 4.5 , Urk. 7/5

E. 5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 6 Rz . 10 -11) . 2. 4

Strittig und zu prüfen ist

der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob sich der medizinische Sach verhalt als hinreichend abgeklärt erweist. 3.

Die Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend

nicht zur Qualifikation der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.3) geäussert (vorstehend E.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

E. 6.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, ermessensweise auf Fr. 3’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

3 1. Januar 2025

aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 3’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Soraya Schneider - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

E. 8 Ziff. 2.5).

Die Beschwerdeführerin nahm auch nur für kurze Zeit

vom 2 6. August bis 1 0. November 2022 Termine bei Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wahr

(vgl. Urk. 7/77/11-13, Urk. 7/14) .

Wie aus dem Gutachten von Dr. E.___ vom 2 2. September 2023 hervorg eht, stellte sich die Beschwerdeführerin selbst klar gegen das Vorliegen einer psych iatrischen Diagnose (vgl. Urk. 7/34/2-

E. 13 S. 4 Mitte, S. 4 unten). Gegenüber den untersuchenden Neuropsycholog innen sprach sie sogar davon, durch die psych iatrische Therapie traumatisiert worden zu sein, so dass sie diese schlussendlich abgebrochen habe (Urk. 7/52 S. 2 oben).

Völlig un berücksichtigt blieb der Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin, wie dem neuropsychologischen Untersuchung sbericht

vom

7. September 2023 (vor stehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00187 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 3 0. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Schneider schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1982,

war seit dem 1 9. Dezember 20 08

bei

der Y.___ des Kantons Z .___, A.___,

und zusätzlich seit dem

1. August 2017 bei der Stadt B .___

jeweils als Primarlehrerin in einem Teil zeitpensum

angestellt (Urk. 7/16 /3-10

Ziff. 2.1-3, Urk. 7/23 /1-8

Ziff. 2.1-3),

als sie sich am

9. Februar 2023 unter Hinweis auf ein e seit dem 1 5. August 2022 bestehende Long Covid -Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug anmeldete

(Urk. 7/ 8 Ziff. 6.1; vgl. Urk. 7/1 Ziff. 2.1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab

und

zog die Akten der C.___ (nachfolgend

C.___) bei (Urk. 7/34, Urk. 7/40).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78;

Urk. 7/87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Januar 2025 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/ 96 =

Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 3. März 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. Januar 2025 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neu beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und eventuell die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2025 (Urk.

6) beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen . Am 1 2. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.

9) ein und äusserte sich weiter mit Schreiben vom 2 3. Mai 2025 (Urk.

12) sowie mit Schreiben vom 2 8. Mai 2025 (Urk. 14). Am 1 7. Juni 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Ein reichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 1 9. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 3

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Ver hältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen) . 1. 5

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass sie am 1 0. Februar 2023 die IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin erhalten habe. Es seien diverse Akten und Berichte eingefordert worden. Aus den Unterlagen g ehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2022 in ihrer Tätigkeit als Lehr person eingeschränkt sei. Zu diesem Zeitpunkt beginne das gesetzliche Wartejahr. Da der Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Ablauf des Wartejahres entstehen könne, sei der Anspruch per Juli 2023 geprüft worden. Die medi zinischen Unterlagen seien dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vorgelegt worden. Diese habe ergeben, dass es der Beschwerdeführerin auch in Zukunft nicht mehr zumutbar sein werde, als Lehrperson tätig zu sein. In einer der gesundheitlichen Situation angepassten Tätigkeit sei jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Demnach sei es ihr möglich, ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es bestehe damit kein Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenversicherung. Auch nach vorgebrachtem Einwand werde an der umfassenden Stellungnahme des RAD festgehalten. Soweit eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit dargelegt worden sei, stehe dies in erheblichem Widerspruch zur Aufforderung, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. In der Summe liege eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver änderten Sachverhaltes vor (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fach ärztin für Neurologie, nicht abgestellt werden könne und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ausgewiesen sei.

Sollte das angerufene Gericht wider aller Erwartungen zur gegenteiligen Auffassung gelangen, sei zwingend ein gerichtliches Gutachten einzuholen (S. 4 ff. II. lit B. Rz . 6-13).

Eingliederungsmassnahmen seien nicht gehörig geprüft worden (S. 15 Rz . 38-41). Verschiedene Aussagen der RAD-Ärztin Dr. D.___ fänden keine Stütze in den Akten (S. 16 lit . B .

Rz . 42 -43). Dass sie – die Beschwerdeführerin –

in einer angepassten Tätigkeit angeblich zu 100 % arbeitsfähig sein solle, sei lediglich eine Behauptung der Beschwerdegegnerin ohne jegliche Grundlage in den Akten (S. 16 Rz . 44, S. 17 Rz . 46). Zudem habe die Beschwerdegegnerin trotz Aufforderung die Berichte der Sprechstunde für chronische Müdigkeit am U niversitätsspital F.___ (F.___) nicht eingeholt, obwohl sie – die Beschwerdeführerin - seit dem 2 0. September 2024 [richtig : 2023, vgl.

Urk. 12] dort in regelmässiger Behandlung sei (S. 17 f. Rz . 45, Rz . 47). Weiter habe es die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen, allfällige psychiatrische Gesundheitsstörungen korrekt abzuklären (S. 18 Rz . 48).

Weiter fehle eine Begründung, weshalb der neuropsychologische Untersuchungsbericht vom 7. September 2023 nicht verwertbar sein solle (S. 18 Rz . 49). Es sei unzulässig, ihre neuropsychologischen Einschränkungen einfach aussen vorzulassen. Viel mehr wäre die Beschwerdegegner in verpflichtet gewesen, diesbezüglich Befunde zu erheben, namentlich sie begutachten zu lassen (S. 18 Rz . 50, S. 19 Rz . 52). Auch habe sich die Beschwerdegegnerin nicht die Mühe gemacht, den konkreten Invaliditätsgrad zu berechnen und eine angepasste Tätigkeit zu definieren (S. 19 Rz . 53). Folglich sei der r echtserhebliche Sachverhalt zu vervollständigen und hernach über die Leistungsansprüche zu entscheiden (S. 19 Rz . 54). 2.3

In ihrer Replik (Urk.

9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise vertretenen Standpunkt fest und machte ergänzend geltend, dass der nun einge reichte Zwischenbericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, F.___, vom 2 7. Februar 2025 bei der Entscheidfindung zu berücksichtigten sei, wonach nun vom Verdacht auf die Entwicklung einer myalgischen Enze phalomyelitis (ME) /eines chronischen Fatigue-Syndroms (CFS) im Rahmen einer Post-Covid-19-Erkrankung auszugehen sei und ei n schwerer Schweregrad der Erkrankung gekennzeichnet durch schwere Belastungs- und Reizintoleranz vor liege (S. 4 ff. III. Rz . 6-8). Mit diesem Zwischenbericht seien die offensichtlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen des RAD weiter erhärtet und deren offensichtliche Unrichtigkeit werde aufgezeigt (S.

6 Rz . 10 -11) . 2. 4

Strittig und zu prüfen ist

der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob sich der medizinische Sach verhalt als hinreichend abgeklärt erweist. 3.

Die Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend

nicht zur Qualifikation der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.3) geäussert (vorstehend E. 2.1) . Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sie allenfalls

als zu 72 %

Erwerbstätige und zu 28 %

im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist (Urk. 7/16 /3-10

Ziff. 2.3, Urk. 7/23 /1-8

Ziff. 2.3), worüber die Beschwerdegegnerin indes abschliessend zu befinden haben wird (vgl. nachfolgende E. 5.4) . 4. 4 .1

Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 4 . 2

G.___, M.Sc . Neuropsychologin, und Dr. phil. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Klinik für Neurologie, F.___, stellten in ihrem Bericht vom 7. September 2023 (Urk. 7/52) nach gleichentags erfolgter neuropsychologischer Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (S. 1): - Post - Covid - 19-Beschwerden, Erstmanifestation (EM) Juli 2022 - ätiologisch: Status nach Covid-Infektion Juli 2022 - anamnestisch: v ordergründig bes tehende kognitive Belastungs intoleranz und damit einhergehende physische und psychische Belas tungssituation - klinisch: k ein fokal neurologisches Defizit - diagnostisch: k ardiologische Abklärung November 2022: u nauffällig (TTE: n ormaler doppler-echokardiographischer Befund); cMRI vom März 2022: u nauffällig, kein Nachweis einer sekundären Kopf schmerzursache - Verdacht auf stattgehabte dissoziativ-bedingte Tetraparese, Erstdiagnose (ED)

3. Juli 2022

Die Fachpersonen führten aus, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur neuropsychologischen Standortbestimmung bei persistierender Erschöpfung, Belastungsintoleranz, reduzierter Aufnahmefähigkeit und in der Folge auch anhaltender Arbeitsunfähigkeit seit einer SARS-CoV-2-Infektion im Juli 2022 erfolgt sei. Bereits wenige Wochen zuvor sei sie aufgrund einer am ehesten dissoziativen Tetraparese im Spital I.___ hospitalisiert gewesen. Auch nach der Infektion sei es gemäss der Beschwerdeführerin zu wiederholten Lähmungs erscheinungen gekommen. Trotz psychiatrischer, physio- sowie ergothera peutischer Begleitung habe bisher keine relevante Verbesserung der Symptomatik erzielt werden können (S. 3 oben).

Testpsychologisch würden sich bei dieser reduziert belastbaren, im Gespräch eher vage berichtenden und im Verhalten zum Teil etwas inadäquaten Patientin mit sichtlichem Leidensdruck bis zu schwergradige Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen (Alertness, selektive und geteilte Aufmerksamkeit, Daueraufmerksamkeit, visuo -verbale Verarbeitungsgeschwindigkeit) mit zudem deutlichen Ermüdungszeichen im Sinne von im Verlauf abnehmenden Reaktions zeiten und Leistungskonstanz (Vergleich Anfang und Ende der dreistündigen Untersuchung) ergeben . Hinzu kämen leichte bis mittelschwere Auffälligkeiten in geschwindigkeitsrelevanten Exekutivfunktionen (semantische und phone matische Wortflüssigkeit, visuo -verbale Interferenzkontrolle). Passend zu den subjektiven Angaben liessen sich auch in einem standardisierten Fragebogen verfahren Hinweise auf eine schwere, allerdings deutlich körperbetonte, Erschöpfungssymptomatik erfassen. In den weiteren geprüften mnestischen, sprachassoziierten, visuo -perzeptiven/konstruktiven sowie einzelnen exekutiven Funktionen würden sich hingegen altersentsprechende Leistungen ergeben.

Die Fachpersonen hielten fest, dass bei objektivierter Leistungsabnahme über die Zeit und zum Schluss der Untersuchung mehrheitlich schwersten Minder leistungen in geschwindigkeitsrelevanten Testaufgaben von einer deutlichen Überlagerung durch die klinisch evidente Fatigue-Symptomatik ausgegangen werde. Die erhobenen Befunde könnten formal nicht abschliessend quantifiziert werden. Grundsätzlich würden die Befunde mitunter im Rahmen einer post infektiös reduzierten Belastbarkeit und verminderten Leistungsfähigkeit nach erfolgter Covid-19-Infektion im Juli 2022 interpretiert, wie sie (soweit bei geringer Studienlage bekannt) nach Covid-Erkrankungen berichtet werde. Bei anamnestisch berichteten erheblichen psychosozialen Belastungssituationen (wiederholte Belastungsfaktoren an ehemaligen Arbeitsplätzen) mit bereits vor der Covid-Infektion psychosomatischen Reaktionen im Sinne einer am ehesten dissoziativen Tetraparese, werde von einer zusätzlich symptomverstärkenden und aufrechterhaltenden, allenfalls auch mitbedingten affektpathologischen Kom ponente ausgegangen . Ungünstig dürften sich auch die hohen Anforderungen an die eigenen Leistungen und ungenügende Copingstrategien auswirken (S. 3 Mitte).

Bei nicht quantifizierbarer kognitiver Störung könne aus rein neuro psychologischer Sicht keine formale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Jedoch sei aufgrund der sichtlichen Belastbarkeitsminderung klar von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. In welchem Ausmass dies konkret der Fall sei, müsse sich im praktischen Alltag und im Rahmen einer IV-gestützten beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme nach stattgehabtem Rehabili tationsaufenthalt zeigen. Zudem sollte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit primär aus psychosomatischer Sicht erfolgen (S. 3 unten). 4 . 3

Dr. E.___

nannte in seinem zuhanden der C.___

erstellten vertrauensärztlichen Gutachten vom 2 2. September 2023 (Urk. 7/34 /2-13) als Diagnose einen Verdacht auf einen Long-Covid-19-Zustand

mit chronischem Erschöpfungssyndrom, kognitiven Einschränkungen und initialer Tetraparese bei Verdacht auf eine dissoziative Genese (S. 8 Ziff. 6). Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 1 2. September 2023 ausführlich und glaubhaft über einen Beschwerdekomplex mit initial subjektiv erlebten Lähmungen der oberen und unteren Extremität, rascher Erschöpfungstendenz, postexterional Malaise, crash-artigen Zuständen nach mentaler und körperlicher Belastung und kognitiven Einschränkungen im Sinn e von Aufnahme- und Konzentrationsstörungen berichtet habe. Zusätzlich würden eine grosse Verunsicherung und Verzweiflung im Zusammenhang mit der Hartnäckigkeit der beschriebenen Beschwerden sowie den gewählten medizinischen Massnahmen genannt (S. 8 Ziff. 7).

Dr. E.___ führte aus, dass aufgrund der blanden Befunde im Rahmen von Laboruntersuchungen, neurologischen und kardiologischen Untersuchungen und der Einschätzung der Spezialsprechstunde der Neurologischen Klinik, F.___, ein Zusammenhang der Beschwerden mit der durchgemachten Covid-19-Infektion sehr wahrscheinlich sei (S. 9 oben) . Anzunehmen sei ein CFS, ausgelöst durch den Virusinfekt im Sommer 202 2.

Initial sei es zu subjektiven Lähmungs erscheinungen gekommen, welche im Rahmen einer dissoziativen Reaktion interpretiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei durch die auftretenden unklaren Beschwerden mit starker Schwäche überfordert gewesen und habe wahrscheinlich in diesem einmaligen Kontext entsprechend reagiert. Dieser Aspekt erscheine für den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung aber nicht wichtig. Im Rahmen des explorativen Gesprächs erscheine die Untersuchte stark belastet, nicht relevant depressiv und auch sonst nicht anderweitig psychisch krank

(S. 9 Mitte) . Dr. E.___

hielt fest, dass mit einer weiteren vollen Arbeits unfähigkeit von vier bis sechs Monaten zu rechnen sei . Danach sei ein langsamer schrittweiser Wiedereinstieg ein realistisches Ziel (S. 9 unten). Eine Nach untersuchung nach rund sechs Monate mache Sinn (S. 10 Ziff. 8 lit . c). 4 . 4

Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ober ärztin, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, F.___, nannte in ihrem Bericht vom 1 7. Oktober 2023 (Urk. 3) nach am 2 0. September und am 1 7. Oktober 2023 erfolgte r

Sprechstunde für chronische Müdigkeit als Diagnose einen Post-Covid- 19- Zustand (S. 1). Dr. J.___ führte aus, dass sich bei der 41-jährigen Patientin seit Juli 2022 persistierende Erschöpfungssymptome, gekennzeichnet durch starke Reiz- und Geräuschempfindlichkeit, kognitive Störungen und einen verminderten Aktivitätsgrad eruieren liessen. Die Kriterien für das CFS /die ME würden derzeit jedoch nicht hinreichend erfüllt. Bei zeitlichem Zusammenhang zwischen der SARS-CoV-2-Infektion im Juli 2022 und dem Erst auftreten der Erschöpfungssymptomatik sei ein Post-Covid-19 - Zustand in Betracht zu ziehen. Die Kriterien für eine psychische Störung, insbesondere eine depressive oder än g stliche Störung, sehe sie derzeit nicht hinreichend erfüllt (S.

1 Mitte). 4 . 5

Dr. E.___ nannte in seinem zuhanden der C.___

erstellten Folgegutachten vom 2 4. Juni 2024 (Urk. 7/40 /2-12) die gleiche Diagnose wie in seinem Vorgutachten (S. 10 Ziff. 8, vorstehend E. 4.3). Er führte aus, dass die konkrete Befragung der Beschwerdeführerin bezüglich der aktuellen Beschwerden anlässlich der ver trauensärztlichen Nachuntersuchung vom 2 6. April 2024 weiterhin das Vorliegen einer ausgeprägten Leistungsschwäche und Belastungsintoleranz ergeben habe, welche einen nennenswerten Einsatz als Lehrperson nicht möglich erscheinen liessen. Die körperliche Untersuchung habe keine Auffälligkeiten ergeben, und Hinweise für eine eigenständige psychische Störung fehlten (S. 9 oben). Auch wenn Post-Covid-Zustände mit chronischer Erschöpfung und Belastungs intoleranz medizinisch ein neues Phänomen darstellten und in diesem Zusam menhang bezüglich Pathogenese und Prognose nicht abschliessend geklärt seien, bestehe hier aus vertrauensärztlicher Sicht kein Zweifel, dass ein Einsatz als Lehrkraft mittelfristig nicht mehr möglich sein werde. Es bestünden genügend medizinische Berichte aus den Bereichen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie, welche die anhaltenden Einschränkungen dokumentierten.

Es bestehe daher eine volle und anhaltende Berufsunfähigkeit als Lehrperson. Denkbar sei, dass die Beschwerdeführerin in einem Zeitrahmen von ein bis zwei Jahren einer anderen, übersichtlichen, nicht hektischen und lärmarmen Tätigkeit zu einem unbekannten Pensum nachgehen könne

(S. 9 Mitte). Medizinalfremde Gründe (I V -fremde Gründe), die eine Umsetzung einer allenfalls medizinisch-theo retischen Teil-/Arbeitsfähigkeit erschweren könnten, bestünden nicht (S. 11 lit .

g). 4 . 6

Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 8. Juli 2024 (Urk. 7/45/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Post-Covid-19-Zustand (Ziff. 2.5). Dr. K .___ führte aus, dass d ie Beschwerdeführerin seit dem 1 3. Oktober 2022 bei ihr in der Praxis sei und die letzte Kontrolle am 1 2. Juni 2024 erfolgt sei (Ziff. 1.1). S eit dem 1. November 2022 sei ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Lehrerin attestiert worden (Ziff. 1.3). Aktuell bestünden eine chronische Erschöpfung, eine Leistungsminderung sowie eine kognitive Störung (Ziff. 2.2). Auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (Ziff. 4.2). Sie könne auch im Haushalt fast nichts machen, und der Partner übernehme alle Arbeiten (Ziff. 4.5). 4 . 7

Dr. D.___, RAD, stellte in ihrer Stellungnahme vom 2 7. November 2024 (Urk. 7/85/13-17) folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Verdacht auf Post-Covid-Zustand bei Exazerbation der Symptomatik nach milder Covid-Infektion im Juli 2022 - ä tiologisch unklarer Erschöpfungszustand mit im Vordergrund stehende r Intoleranz auf soziale und akustische Stimuli - i ntermittierende Schwächezustände aller vier Extremitäten, bereits vor Covid-Infektion aufgetreten, fachärztlich neurologisch als dissoziative Störung beschrieben, Status nach dissoziativ-bedingter Tetraparese (ED

Juli 2022) - d iagnostische Kriterien eines CFS nicht erfüllt (Oktober 2023) - neuropsychologische Abklärung (September 2023): k eine validen Test resultate - unauffällige neurologische und kardiologische Abklärung (November 2022 bis August 2023)

Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ einen Status nach Anpassungsstörung (August 2022) .

A ktuell bestünden keine psychiatrische n Diagnosen (Juni 2024). Dr. D.___ führte aus, dass a us versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht die ätiologische Zuordnung der Einschränkungen bisher nicht erfolgt sei . Im Gutachten der C.___ werde die Verdachtsdiagnose Post-Covid mit drei Unterdiagnosen beschrieben. Die erste Unterdiagnose, das chronische Erschöpfungssyndrom, sei unklar, da fachärztlich die Kriterien eines CFS (Oktober 2 02

3) nicht erfüllt gewesen seien. Die zweite Unterdiagnose betreffe die kognitiven Einschränkungen .

D iese hätten in der entsprechenden spezialisierten Testung vom September 2023 bei invaliden Resultaten nicht objektiviert werden können. Die dritte Unterdiagnose entspreche der Tetraparese, welche gemäss den Unterlagen eindeutig vor der Covid-Infektion aufgetreten sei. Damit sei die im Gutachten der C.___ hergeleitete Ursache /

Dia gnose der Berufsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.

Weiter führte Dr. D.___ aus, dass die in der neuropsychologischen Unter suchung ermittelte Hypothese einer psychischen Erkrankung als Ursache der Beschwerden aus fachärztlich psychiatrischer Sicht und gemäss C.___ nicht vorliege. Andererseits könne nachvollzogen werden, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin präsentierten Beschwerden die Ausübung des angestammten Berufs deutlich erschwert sei. Da diese Beschwerden diagnostisch nicht eingeordnet seien, müssten sie als psychosoziale Belastungen verstanden werden. Da derartige Hindernisse auch relevant in der Ausübung eines sozial interaktiven Berufs seien, könne aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht durchaus verstanden werden, dass dieser Beruf für die Beschwerdeführerin nicht mehr sinnvoll sei. Aufgrund des bereits längeren Verlaufs und der bisherigen Therapie resistenz könne davon ausgegangen werden, dass diese subjektiven Ein schränkungen trotz fehlender diagnostischer Einordnung mittlerweile derart aus geprägt seien, dass sie eine gesundheitliche Relevanz erreicht hätten. In diesem Sinne werde auch aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht davon ausgegangen, dass eine weitere Tätigkeit als Lehrerein nicht mehr realistisch und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vertretbar sei.

In einer beruflichen Tätigkeit ohne höhergradige soziale und akustische Anforderungen sei per sofort von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es seien keine weiteren Massnahmen notwendig.

E in Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe nicht festgestellt werden können. Die Ursache der ausgeprägten subjektiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin bleibe trotz umfassender leitliniengerechter Abklärung unklar. 4 . 8

Dr. J.___

führte in ihrem

Bericht vom 2 7. Februar 2025 (Urk. 10) aus, dass nach mehreren Folgekonsultationen in der Sprechstunde für chronische Müdig keit 2024 und 2025 im Anschluss des Erstgesprächs vom 1 7. Oktober 2023 vom Verdacht auf die Entwicklung einer ME / eines CFS im Rahmen einer Post-C ovid -19 - Erkrankung ausgegangen werden könne (S. 1) .

Aufgrund der Beschwerde symptomatik und der erhobenen Beeinträchtigungen mittels der für die Beur teilung validierten Fragebögen liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lehrerin und eine deutlich verminderte funktionelle Leistungsfähigkeit im Alltag vor. Eine Teilzeitarbeitsfähigkeit von maximal 20 %

bis 30 % in einer angepassten Tätigkeit sei vorstellbar, das heisse mit flexibler Einteilung der Aufgaben und Ermöglichung von individuellen Ruhe- und Liege pausen (S. 2). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung auf die Stellungnahme der

RAD-Ärztin

Dr. D.___ vom

2 7. November 2024 (vorstehend E. 4 . 7) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr zumutbar sei, hingegen in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 2.1).

Die Beschwerde führerin hi elt dagegen, dass auf die Einschätzung der RAD-Ärztin aus den dargelegten Gründen nicht abgestellt werden könne (vorstehend E. 2.2-3) . 5 .2

Mit der RAD-Ärztin Dr. D.___ (vorstehend E. 4 . 7) ist einherzugehen, dass vorliegend

weder die Ursache der geklagten Einschränkungen der Beschwerde führerin noch die daraus resultierende allfällige Arbeitsunfähigkeit klar fest stehen. Indem die RAD-Ärztin Dr. D.___ bei dieser Ausgangslage dann auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrperson schloss, gleichzeitig aber festhielt, dass ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, nicht habe festgestellt werden können, erweist sich dies als widersprüchlich. Ebenso wenig lässt sich bei unklarer medizinischer Situation die Schlussfolgerung, wonach in einer (einzig als ohne höhergradige soziale und akustische Anforderungen beinhaltend umschriebenen) angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen soll, nachvollziehen.

Als un zutreffend erweist sich

weiter die Feststellung von RAD-Ärztin Dr. D.___ in Bezug auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Unter suchung vom 7. September 2023 (vorstehend E. 4.2), wonach bei invaliden Resultaten keine kognitiven Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin hätten objektiviert werden können . Vielmehr lässt sich dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht entnehmen, dass sich unter anderem bis zu schwergradige Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen mit zudem deutlichen Ermüdungszeichen im Sinne von im Verlauf abnehmenden Reaktions zeiten und Leistungskonstanz ergaben. Infolge der angenommenen Überlagerung durch die

als klinisch evident bezeichnete Fatigue -S ymptomatik führten die Neuropsychologinnen aus, dass sie die kognitive Störung nicht quantifizieren könnten, sie jedoch aufgrund der sichtlichen Belastbarkeitsminderung klar von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgingen .

Wie die Beschwerdeführerin selbst geltend machte (vorstehend E. 2.2), wurde im Rahmen der Abklärungen auch ihrem psychischen Gesundheitszustand nur ungenügend Rechnung getragen. Soweit die RAD-Ärztin Dr. D.___ bei durch die Neuropsychologinnen vermutete r affektpathologischen Komponente (vorstehend E. 4.2) darauf schloss, dass aus fachärztlich psychiatrischer Sicht und gemäss dem Gutachten von Dr. E.___ eine psychische Erkrankung nicht vorliege, kann ihr nicht gefolgt werden . So handelt es sich weder beim C.___ -Gutachter Dr. E.___ noch bei der die Beschwerdeführerin seit dem 1 6. Mai 2023 behan delnden Ärztin Dr. med. L.___ (Urk. 7/58 Ziff. 1.1) um einen Facharzt respektive eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie . Entsprechend kann nicht unbesehen auf deren Feststellung abgestellt werden, wonach keine psychiatrische Diagnose vorliegen würde (vorstehend E. 4.3 und E. 4.5, Urk. 7/5 8

Ziff. 2.5).

Die Beschwerdeführerin nahm auch nur für kurze Zeit

vom 2 6. August bis 1 0. November 2022 Termine bei Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wahr

(vgl. Urk. 7/77/11-13, Urk. 7/14) .

Wie aus dem Gutachten von Dr. E.___ vom 2 2. September 2023 hervorg eht, stellte sich die Beschwerdeführerin selbst klar gegen das Vorliegen einer psych iatrischen Diagnose (vgl. Urk. 7/34/2- 13 S. 4 Mitte, S. 4 unten). Gegenüber den untersuchenden Neuropsycholog innen sprach sie sogar davon, durch die psych iatrische Therapie traumatisiert worden zu sein, so dass sie diese schlussendlich abgebrochen habe (Urk. 7/52 S. 2 oben).

Völlig un berücksichtigt blieb der Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin, wie dem neuropsychologischen Untersuchung sbericht

vom

7. September 2023 (vor stehend E. 4.2) zu entnehmen ist, bei berichteten erheblichen psychosozialen Belastungssituationen (wiederholte Belastungsfaktoren an ehemaligen Arbeits plätzen) bereits vor der Covid-Infektion bei Beginn der Sommerferien (Erst manifestation 1 8. Juli 2022, vgl. Urk. 7/55 S. 1) eine psychosomatische Reaktion im Sinne eines dissoziativen Geschehens aufgetreten ist (vgl. auch Urk. 7/64 S. 1 unten, Urk. 7/68). Fälschlicherweise ging Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 2 2. September 2023 (vorstehend E.

4.3) von einem Auftreten der Lähmungs erscheinungen nach der Covid-19-Infektion und damit als in diesem Zusammen hang erklärbar aus .

Auch die vorliegenden Berichte von Dr. J.___

vom 1 7. Oktober 2023 (vorstehend E. 4.4) und vom 2 7. Februar 2025 (vorstehend E. 4.8) vermögen das Fehlen einer fundierten psychiatrischen Abklärung nicht zu ersetzen . Die von

Dr. J.___ gestellte Verdachtsdiagnose im Sinne eines Verdachts auf die Entwicklung einer ME/ eines CFS im Rahmen einer Post-Covid-19-Erkrankung erweist sich als zu wenig manifest, als dass daraus die von Dr. J.___ attestierte, weitreichend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schlüssig nachvollzogen werden könnte.

Überdies hat das Gericht in Bezug auf Dr. J.___ bei der Beweiswürdigung praxisgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Gleiches hat auch in Bezug auf die behandelnde Hausärztin Dr. K .___ zu gelten, welche der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 8. Juli 2024 (vorstehend E. 4.6) seit dem 1. November 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. 5 . 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5 . 4

Es obliegt

in erster Linie

der IV-Stelle von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteile des Bundesgerichts 8C_314/2023 vom 2 2 . November 2023 E. 7.2, 9C_8/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3, vgl. auch

BGE

137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Dies ist, wie vorstehend ausgeführt wurde, nur unzureichend erfolgt. Da vorliegend aus medizinischer Sicht die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin und damit ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht möglich ist, bedarf es einer zusätzliche n medizinische n Grundlage im Sinne eines polydisziplinären Gutachtens unter anderem mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie, Innere r Medizin

und

gegebenenfalls weiterer Fachrichtungen, welches sich zu den offenen Fragen äussert und den rechtspre chungsgemässen Anforderungen genügt .

Die Beschwerdegegnerin wird auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu prüfen haben. Bei gegebenenfalls

vorliegender Teilerwerbstätigkeit der Be schwerdeführerin (vorstehend E. 3) sind al lenfalls

weitere Abklärungen betreffend Einschränkungen im

Haushaltsbereich

vorzunehmen .

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung (Urk.

2) aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Ab klärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, ermessensweise auf Fr. 3’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

3 1. Januar 2025

aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 3’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Soraya Schneider - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan