opencaselaw.ch

IV.2025.00184

Grundsätzlich beweiskräftiges bidisziplinäres Gutachten; überwiegend wahrscheinlich ist das statuierte Belastungsprofil jedoch nicht mit der angestammten, körperlich belastenden Tätigkeit vereinbar; ausgewiesene 100%ige AF in angepasster Tätigkeit führt zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad; angefochtene Verfügung im Ergebnis bestätigt.

Zürich SozVersG · 2026-04-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___,

geboren

1990,

hat

nach

Abschluss

der

obligatorischen

Schule

in

Italien

keine

berufliche

Ausbildung

absolviert .

Ab

dem

1.

Januar

2019

war

er

bei

der

Y.___

als

Facharbeiter

Strassenunterhalt

angestellt

(Urk.

9/13/5,

9/17,

9/24

und

9/49).

Nachdem

er

am

8.

Mai

2020

beim

Rasen mähen

gestolpert

war

und

sich

dabei

am

rechten

Knie

verletzt

hatte

(Urk.

9/18/199),

erbrachte

die

Suva

die

gesetzlichen

Leistungen

(vgl.

Urk.

9/19).

Ab

dem

4.

Januar

2021

nahm

der

Versicherte

seine

berufliche

Tätigkeit

wieder

auf

(Urk.

9/18/99,

9/18/118).

Am

1 4.

Dezember

2021

meldete

sich

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

konstante

Kniebeschwerden

und

Komplikationen

am

Fuss

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

9/13).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

holte

nebst

einem

Arbeitgeberbericht

(Urk.

9/24)

insbesondere

die

Akten

der

Suva

ein

(Urk.

9/18,

9/37,

9/39

und

9/41

f.).

Diese

liess

den

Ver sicherten

a m

2 1.

November

2022

durch

Dr.

med.

Z.___,

Fachärztin

für

Chirurgie,

versicherungsmedizinisch

untersuchen

(Urk.

9/42/3-15).

Mit

Ver fügung

vom

28.

April

2023

sprach

die

Suva

dem

Versicherten

ausgehend

von

einem

Invaliditätsgrad

von

12

%

ab

1.

Mai

2023

eine

Rente

der

Unfall versicherung

zu

(Urk.

9/53).

Die

BVK

Personalvorsorge

des

Kantons

Zürich

hatte

den

Versicherten

am

8.

August

2022

vertrauensärztlich

durch

Dr.

med.

A.___,

Fachärztin

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

untersuchen

lassen

(Urk.

9/39/21-34)

und

ihm

ab

30.

Januar

2023

für

längstens

zwei

Jahre

Berufsinvalidenleistungen

zugesprochen

(Urk.

9/52).

Per

3 1.

Januar

2023

löste

die

Y.___

das

Arbeitsverhältnis

mit

dem

Versicherten

auf

(Urk.

9/51/2,

9/91/5).

Mit

Mitteilung

vom

3.

Februar

2023

bejahte

die

IV-Stelle

den

Anspruch

auf

Arbeitsvermittlung

(Urk.

9/46) .

Während

laufendem

Arbeitsversuch

(vgl.

Urk.

9/68,

9/71)

stürzte

der

Versicherte

am

29.

Oktober

2023

eine

Treppe

hinunter,

wobei

er

sich

den

Rücken,

das

Gesäss

sowie

die

rechte

Schulter

anschlug

(Urk.

9/81).

Die

Suva

richtete

auch

hierfür

Leistungen

aus

(Urk.

9/83).

Die

IV-Stelle

beendete

die

Eingliederungs massnahmen

mit

Mitteilung

vom

8.

Februar

2024

aus

gesundheitlichen

Gründen

(Urk.

9/90)

und

gab

bei

der

B.___

AG

ein

orthopädisch-psychiatrisches

Gutachten

in

Auftrag

(Urk.

9/116) .

Am

2 7.

August

2024

ersuchte

der

Versicherte

um

die

Wiederaufnahme

der

Ein gliederungsmassnahmen

ab

dem

1.

September

2024,

worauf

ihn

die

IV-Stelle

am

2 9.

August

2024

darüber

orientierte,

dass

sie

zunächst

den

Eingang

des

Gut achtens

abwarte

und

danach

erneut

die

Eingliederung

prüfe

(Urk.

9/120

f.).

Am

2 0.

September

2024

legte

die

B.___

ihr

Gutachten

vor

(Urk.

9/123),

worauf

die

IV-Stelle

nach

Konsultation

des

regionalen

ärztlichen

Dienst e s

(RAD;

Stellung nahme

vom

2 6.

September

2024,

Urk.

9/126/7-9)

mit

Vorbescheid

vom

2.

Oktober

2024

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

in

Aussicht

stellte

(Urk.

9/127).

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

4.

November

2024

und

ergänzend

am

9.

Dezember

2024

Einwand

(Urk.

9/134,

9/136).

Nach

erneuter

Rücksprache

mit

dem

RAD

(Stellungnahme

vom

1 5.

Januar

2025,

Urk.

9/137/2 3)

verfügte

die

IV-Stelle

am

3 0.

Januar

2025

im

angekündigten

Sinne

(Urk.

2

=

Urk.

9/138). 2.

Dagegen

erhob

X.___

am

2 8.

Februar

2025

Beschwerde

mit

de n

Rechts begehren,

die

angefochtene

Verfügung

vom

3 0.

Januar

2025

sei

aufzuheben,

es

sei

ein

Gerichtsgutachten

zur

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einzuholen,

und

ihm

sei

eine

dem

Invaliditätsgrad

entsprechende

Rente

zuzusprechen.

Eventualiter

sei

die

Angelegenheit

zu

weiteren

Abklärungen

an

die

Beschwerde gegnerin

zurückzuweisen

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

8.

April

2025

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

unter

Beilage

der

Verfahrensakten

(Urk.

6/1 187)

die

Abweisung

der

Beschwerde,

worüber

der

Beschwerdeführer

mit

Ver fügung

vom

9.

April

2025

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

7).

Mit

Eingabe

vom

1 7.

April

2025

(Urk.

8)

orientierte

die

Beschwerdegegnerin

das

Gericht

darüber,

dass

mit

der

Beschwerdeantwort

ein

falsch

aufbereitetes

Aktendossier

eingereicht

worden

sei,

und

legte

gleichzeitig

ein

neu

aufbereitetes

Dossier

vor

(Urk.

9/1-140).

Mit

Verfügung

vom

7.

Mai

2025

(Urk.

10)

wurden

die

Parteien

über

die

Vernichtung

der

mit

Eingabe

vom

8.

April

2025

eingereichten

Unterlagen

(Urk.

6/1-187)

informiert. Das

Gericht

zieht

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Januar

202

E. 1.2 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

E. 1.3 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

E. 2 Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

erwog

in

der

angefochtenen

Verfügung

vom

3 0.

Januar

2025,

gestützt

auf

das

von

ihr

in

Auftrag

gegebene

bidisziplinäre

Gutachten,

welches

sie

am

2 3.

September

2024

erhalten

habe,

liege

keine

dauer hafte

gesund heitliche

Einschränkung

vor.

Es

hätten

keine

Diagnosen

nachvollzogen

werden können,

die

sich

anhaltend

auf

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

auswirkten.

Die

vorübergehenden

100%igen

Erwerbsunfähigkeiten

während

der

invasiven

Eingriffe

oder

der

Verletzungen

seien

nur

kurzfristig

gewesen.

Meist

habe

durch gehend

sowohl

für

die

angestammte

als

auch

für

eine

angepasste

Tätigkeit

eine

vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit

bestanden,

weshalb

das

Leistungsgesuch

abgewiesen

werde

(Urk.

2

S.

1

f.).

Bezugnehmend

auf

den

Einwand

des

Beschwerdeführers

sei

festzuhalten,

dass

sich

die

Teilgutachter

kritisch

mit

den

Vorbefunden

auseinandergesetzt

und

ihre

Einschätzungen

nachvollziehbar

begründet

hätten.

Zudem

hätten

sie

Inkonsistenzen

aufgezeigt.

Das

Argument,

das

Gutachten

sei

unseriös

und

entspreche

nicht

den

bundesgerichtlichen

Anforderungen,

sei

daher

nicht

haltbar

und

unbegründet.

Neue

Berichte

oder

Beweismittel

seien

im

Rahmen

des

E inwandverfahrens

nicht

vorgelegt

worden.

Da

die

volle

Erwerbsfähigkeit

in

der

bisherigen

wie

auch

angepassten

Tätigkeit

gegeben

sei,

würden

keine

beruflichen

Massnahmen

geprüft

(Urk.

2

S.

2).

E. 2.2 In

seiner

Beschwerdeschrift

vom

2

E. 3.1 Nachdem

der

Beschwerdeführer

am

E. 3.2 Ab

dem

E. 3.2.1 mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

Dezember

2021

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Juni

2022

aus gerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG),

falls

damals

insbesondere

auch

das

Wartejahr

gemäss

Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

erfüllt

war

(vgl.

dazu

nachfolgende

E.

E. 5.1 ]). 6.

Nach

dem

Gesagten

ist

die

angefochtene

Verfügung

vom

3 0.

Januar

2025

im

Ergebnis

nicht

zu

beanstanden.

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

erweist

sich

als

unbegründet,

weshalb

sie

abzuweisen

ist. 7 .

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beurteilen

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessens weise

auf

Fr.

800.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dominik

Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 5.2 )

resultiert

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

69'800.30

(Fr.

68'231.--

x

102.3

%)

für

das

Jahr

2023.

E. 5.2.1 Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Ein kommensentwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fort gesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(vgl.

BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

1

IVV).

E. 5.2.2 Die

in

Art.

29

Abs.

1

IVG

vorgesehene

sechsmonatige

Karenzfrist

seit

der

Geltendmachung

des

Leistungsanspruchs

im

Dezember

2021

(Urk.

9/13)

war

im

Juni

2022

abgelaufen

(vgl.

auch

vorstehende

E.

1.1).

Zu

klären

bleibt,

zu

welchem

Zeitpunkt

das

Wartejahr

im

Sinne

von

Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

bestanden

war.

Dieses

begann

initial

am

Datum

des

ersten

Unfalls

vom

8.

Mai

2020

mit

der

ärzt lichen

Attestierung

einer

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

zu

laufen

(vgl.

Urk.

9/18/192,

9/123/3).

Da

der

Beschwerdeführer

die

angestammte

Tätigkeit

ab

1.

Februar

2021

wieder

in

einem

100%-Pensum

aufnahm

(Urk.

9/18/99)

und

während

mindestens

30

aufeinanderfolgenden

Tagen

voll

arbeitsfähig

war,

wurde

das

Wartejahr

jedoch

unterbrochen

(vgl.

Art.

29 ter

IVV).

Ab

1

E. 5.3.1 Liegt

kein

anrechenbares

Erwerbseinkommen

vor,

so

wird

das

Einkommen

mit

Invalidität

nach

statistischen

Werten

nach

Artikel

25

Absatz

3

IVV

bestimmt.

Dabei

sind

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

bezogen

auf

den

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

Lohnstrukturerhebungen

(LSE)

des

BFS

zu

verwenden

(BGE

150

V

67

E.

4.2,

143

V

295

E.

4.1.3).

Die

Verwendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invaliden einkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BGE

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invaliden versicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

93

f.

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung).

E. 5.3.2 Da

der

Beschwerdeführer

seit

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

keine

leidens angepasste

Tätigkeit

aufgenommen

hat,

ist

das

Invalideneinkommen

anhand

der

LSE

2022

zu

ermitteln,

wobei

praxisgemäss

üblicherweise

auf

die

Tabelle

TA1_tirage_skill_level

(Monatlicher

Bruttolohn

[Zentralwert]

nach

Wirtschafts zweigen,

Kompetenzniveau

und

Geschlecht,

Privater

Sektor)

abgestellt

wird

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_40/2025

vom

1 2.

Februar

2026

E.

E. 5.4 Ausgehend

von

einem

Valideneinkommen

von

Fr.

69'800.30

und

einem

Invalideneinkommen

von

Fr.

67' 493 . 75

resultiert

ein

Erwerbsausfall

von

Fr.

2 ' 306 . 55

und

somit

ein

rentenausschliessender

Invaliditätsgrad

von

gerundet

3

%

(zum

Runden:

BGE

130

V

121;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_23/2022

vom

21.

September

2022

E.

7),

womit

die

Beschwerdegegnerin

dem

Beschwerdeführer

zu

Recht

keine

Invalidenrente

zugesprochen

hat.

Daran

würde

im

Übrigen

selbst

die

Gewährung

des

maximal

zulässigen,

hier

kaum

gerechtfertigten

Abzuges

vom

Invalideneinkommen

in

Höhe

von

25

%

(BGE

126

V

75

E.

5b/bb

und

cc;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_188/2025

vom

3 1.

Juli

2025

E.

8.4)

nichts

ändern.

E. 5.5 Abschliessend

bleibt

der

Vollständigkeit

halber

anzumerken,

dass

die

Beschwerdegegnerin

den

Rentenentscheid

unabhängig

von

allfälligen

Ein gliederungsmassnahmen

fällen

durfte,

weil

ein

rentenbegründender

Invaliditäts grad

bereits

jetzt

nicht

gegeben

war

bzw.

durch

allenfalls

noch

vorzunehmende

berufliche

Eingliederungsmassnahmen

nicht

mehr

beeinflusst

werden

kann

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_177/2024

vom

3 0.

Januar

2025

E.

7

mit

Hinweis

auf

das

Urteil

8C_585/2021

vom

6.

Januar

2022

[ E.

E. 8 Mai

2020

beim

Grasmähen

gestolpert

war

und

sich

das

rechte

Knie

verdreht

hatte

(Urk.

9/18/199),

wurde

ärztlicherseits

zunächst

ein

Distorsionstrauma

diagnostiziert

(Bericht

des

C.___

vom

1

E. 9 Januar

2022

begann

dieses

neu

zu

laufen,

als

dem

Beschwerdeführer

von

den

behandelnden

Ärzten

fortlaufend

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt

wurde

(vgl.

Urk.

9/39/21,

9/123/3-4).

Überwiegend

wahrscheinlich

war

das

Wartejahr

folglich

im

Januar

2023

erfüllt;

dies

ist

mithin

der

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns. Es

bestehen

keine

Anhaltspunkte,

dass

der

Beschwerdeführer

seine

Tätigkeit

als

Facharbeiter

Strassenunterhalt

bei

der

Y.___

im

hypo thetischen

Gesundheitsfall

nicht

fortgeführt

hätte.

Laut

Angaben

der

Arbeit geberin

belief

sich

sein

Jahreslohn

ab

1.

Januar

2022

auf

Fr.

68'231.--

(Urk.

9/24/5).

Unter

Berücksichtigung

der

Nominallohnentwicklung

im

Bau gewerbe

(Tabelle

T1.1.20

des

Bundesamtes

für

Statistik

[BFS],

Nominallohnindex,

Männer,

2021-2024,

Ziff.

41-43;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_246/2025

vom

2.

März

2026

E.

E. 12 :

40

x

41.7

x

1 01 .7

%).

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Dispositiv
  1. November 2022 durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Chirurgie , versicherungsmedizinisch untersuchen ( Urk. 9/42/3-15). Mit Ver fügung vom
  2. April 2023 sprach die Suva dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 12 % ab
  3. Mai 2023 eine Rente der Unfall versicherung zu (Urk. 9/53). Die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich hatte den Versicherten am
  4. August 2022 vertrauensärztlich durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchen lassen ( Urk. 9/39/21-34) und ihm ab
  5. Januar 2023 für längstens zwei Jahre Berufsinvalidenleistungen zugesprochen ( Urk. 9/52).      Per 3
  6. Januar 2023 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf ( Urk. 9/51/2 , 9/91/5 ). Mit Mitteilung vom
  7. Februar 2023 bejahte die IV-Stelle den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ( Urk. 9/46) . Während laufendem Arbeitsversuch (vgl. Urk. 9/68, 9/71) stürzte der Versicherte am
  8. Oktober 2023 eine Treppe hinunter, wobei er sich den Rücken, das Gesäss sowie die rechte Schulter anschlug ( Urk. 9/81). Die Suva richtete auch hierfür Leistungen aus ( Urk. 9/83). Die IV-Stelle beendete die Eingliederungs massnahmen mit Mitteilung vom
  9. Februar 2024 aus gesundheitlichen Gründen ( Urk. 9/90) und gab bei der B.___ AG ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 9/116) . Am 2
  10. August 2024 ersuchte der Versicherte um die Wiederaufnahme der Ein gliederungsmassnahmen ab dem
  11. September 2024, worauf ihn die IV-Stelle am 2
  12. August 2024 darüber orientierte, dass sie zunächst den Eingang des Gut achtens abwarte und danach erneut die Eingliederung prüfe (Urk. 9/120 f.). Am 2
  13. September 2024 legte die B.___ ihr Gutachten vor ( Urk. 9/123) , worauf die IV-Stelle nach Konsultation des regionalen ärztlichen Dienst e s (RAD; Stellung nahme vom 2
  14. September 2024, Urk. 9/126/7-9) mit Vorbescheid vom
  15. Oktober 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 9/127). Dagegen erhob der Versicherte am
  16. November 2024 und ergänzend am
  17. Dezember 2024 Einwand ( Urk. 9/134, 9/136). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme vom 1
  18. Januar 2025, Urk. 9/137/2 3) verfügte die IV-Stelle am 3
  19. Januar 2025 im angekündigten Sinne ( Urk. 2 = Urk. 9/138).
  20. Dagegen erhob X.___ am 2
  21. Februar 2025 Beschwerde mit de n Rechts begehren, die angefochtene Verfügung vom 3
  22. Januar 2025 sei aufzuheben, es sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzuholen , und ihm sei eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
  23. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Verfahrensakten ( Urk. 6/1 187) die Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom
  24. April 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 1
  25. April 2025 ( Urk. 8) orientierte die Beschwerdegegnerin das Gericht darüber, dass mit der Beschwerdeantwort ein falsch aufbereitetes Aktendossier eingereicht worden sei , und legte gleichzeitig ein neu aufbereitetes Dossier vor ( Urk. 9/1-140). Mit Verfügung vom
  26. Mai 2025 ( Urk. 10) wurden die Parteien über die Vernichtung der mit Eingabe vom
  27. April 2025 eingereichten Unterlagen ( Urk. 6/1-187) informiert. Das Gericht zieht in Erwägung:
  28. 1.1      Am
  29. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem
  30. Januar 202
  31. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum
  32. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem
  33. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
  34. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) , falls damals insbesondere auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war (vgl. dazu nachfolgende E. 1.3 und E. 5.2. 2 ). So oder anders ist i n dieser übergangsrechtlichen Konstellation die seit
  35. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG).
  36. 4      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
  37. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
  38. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3
  39. Januar 2025, gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten , welches sie am 2
  40. September 2024 erhalten habe, liege keine dauer hafte gesund heitliche Einschränkung vor. Es hätten keine Diagnosen nachvollzogen werden können, die sich anhaltend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Die vorübergehenden 100%igen Erwerbsunfähigkeiten während der invasiven Eingriffe oder der Verletzungen seien nur kurzfristig gewesen. Meist habe durch gehend sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestanden, weshalb das Leistungsgesuch abgewiesen werde (Urk. 2 S. 1 f.). Bezugnehmend auf den Einwand des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass sich die Teilgutachter kritisch mit den Vorbefunden auseinandergesetzt und ihre Einschätzungen nachvollziehbar begründet hätten. Zudem hätten sie Inkonsistenzen aufgezeigt. Das Argument, das Gutachten sei unseriös und entspreche nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen , sei daher nicht haltbar und unbegründet. Neue Berichte oder Beweismittel seien im Rahmen des E inwandverfahrens nicht vorgelegt worden. Da die volle Erwerbsfähigkeit in der bisherigen wie auch angepassten Tätigkeit gegeben sei, würden keine beruflichen Massnahmen geprüft ( Urk. 2 S. 2). 2.2      In seiner Beschwerdeschrift vom 2
  41. Februar 2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beurteilung der Gutachter sei nicht nachvollziehbar und könne nicht zutreffen. Er leide an Beschwerden im Bereich der Knie, des rechten oberen Sprunggelenks ( OSG ) , der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der rechten Schulter. Die Suva habe sowohl Taggeldleistungen ausgerichtet als auch eine 12%-Rente zugesprochen (lediglich aufgrund der Kniebeschwerden). Die Beurteilung im Gutachten, dass insgesamt keine orthopädischen Funktions einschränkungen vorlägen und die angestammte Tätigkeit bereits einer adaptierten Tätigkeit entspreche, stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zu sämtlichen übrigen medizinischen Beurteilungen. Sie sei auch nicht mit der ursprünglichen Beurteilung der Beschwerdegegnerin vereinbar , welche offen sichtlich von einem Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, ansonsten keine Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch erteilt worden wäre . Als widersprüchlich erweise sich auch die Einschätzung des RAD ( Urk. 1 S. 6-8). Insgesamt lägen diverse konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vor, weshalb diesem keine Beweiskraft zukomme. Die Beschwerdegegnerin habe pflichtwidrig auf weitere Abklärungen verzichtet. Angesichts der sich diametral unterscheidenden fachärztlichen Berichte und Gut achten sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 8 f.).
  42. 3.1      Nachdem der Beschwerdeführer am
  43. Mai 2020 beim Grasmähen gestolpert war und sich das rechte Knie verdreht hatte ( Urk. 9/18/199), wurde ärztlicherseits zunächst ein Distorsionstrauma diagnostiziert (Bericht des C.___ vom 1
  44. Mai 2020, Urk. 9/18/166). Eine MRI-Untersuchung vom
  45. Mai 2020 zeigte insbesondere einen partiellen Riss des Ligamentums patellae ( Urk. 9/18/163) , welcher am 1
  46. August 2020 im Spital D.___ operativ versorgt wurde ( Urk. 9/18/139 , 9/18/155-156 ). Danach besserte sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers , sodass er seine Erwerbstätigkeit ab dem
  47. Januar 2021 wieder auf nehmen konnte (Urk. 9/18/99, 9/18/118) . 3.2      Ab dem
  48. April 2021 traten die Kniebeschwerden erneut auf, zwischenzeitlich auch auf der linken Seite mit Entwicklung einer symptomatischen Bakerzyste ( Urk. 9/18/81, 9/18/93). Die behandelnden Arztpersonen der E.___ Klinik verordneten eine konservative Therapie ( Urk. 9/18/62, 9/18/72 und 9/18/ 81). Im weiteren Verlauf kam eine Schwellungsneigung im Bereich des rechten OSG hinzu, welche ärztlicherseits als fehl-/überlastungsbedingte Schwellung interpretiert wurde ( Urk. 9/18/10-11, 9/18/32). Aufgrund persistierender Schmerzen am rechten Kniegelenk (vgl. Urk. 9/37/106-107, 9/37/118-119) erfolgte am 1
  49. Mai 2022 eine periartikuläre Gelenkembolisation in der Klinik F.___ ( Urk. 9/37/14), worauf sich laut Bericht vom 2
  50. Juni 2022 jedoch keine klinisch signifikante Besserung eingestellt habe ( Urk. 9/37/8-9). Die Schmerzen am rechten OSG wurden in der E.___ Klinik zuletzt infiltrativ behandelt (vgl. Bericht vom
  51. September 2022, Urk. 9/41/100). Mit Bericht vom 2
  52. September 2022 stufte Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Arbeit des Beschwerdeführers auf der Baustelle bzw. im Strassenbau angesichts der Knie- und Fussbeschwerden jetzt und auch in Zukunft als un geeignet ein (Urk. 9/41/90).
  53. 3      Im Auftrag der BVK erstattete Dr. A.___ am
  54. August 2022 ihren Unter suchungsbericht, worin sie folgende Diagnosen aufführte ( Urk. 9/39/31-32): - s eitengleich gut trainierte Muskulatur der oberen/unteren Extremitäten; kein Anhalt auf Inaktivität nach Betrachten der Fusssohlen - klinisch valgische Beinachsen, anatomisch varische Beinachsen - Status nach Prellung rechtes Kniegelenk, in der Folge Operation mit Débridement und Naht der Patellarsehne bei Teilruptur (ICD-10 S76.1); aufgrund Beschwerdepersistenz Gelenkembolisation periartikulär ohne Behandlungserfolg - erhebliche Verkürzung en der Faszien, sodass es auch zu Dehnungs schmerzen im Bereich des Rumpfes komme - Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparates bei Adipositas Grad II mit einem geschätzten Übergewicht von fast 30 kg - anamnestisch Status nach Baker-Zyste linkes Kniegelenk, Status nach Punktion - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsineffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur.      Anhand der erhobenen Befunde ergebe sich primär die Indikation zur Dehnung des Gewebes und zu einem Belastungstraining im Sinne eine s Gehtrainings. Dringend notwendig sei en auch eine Ernährungsberatung und die Einleitung einer Gewichtsreduktion; wünschenswert wäre auch die Einstellung des Rauchens. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei entgegen de n Angaben des Beschwerdeführers (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-40 % ) weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit nach Optimierung der vorliegenden Befunde auszugehen. Nach Ende der Sommerferien 2022 sollte ein Arbeitsversuch mit 50 % beginnen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sollte nach Ablauf von vier Wochen erfolgen. Für eine angepasste Tätigkeit ergebe sich ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Angepasst seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten ( Urk. 9/39/32-33).
  55. 4      In ihrer Funktion als Versicherungsmedizinerin der Suva stellte Dr. Z.___ in ihrem Untersuchungsbericht vom 2
  56. November 2022 folgende Diagnosen (Urk. 9/42/12): - Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks und der Patella bei Status nach offenem Sehnen-Débridement und Patellarsehnennaht im August 2020 nach Partialruptur im Mai 2020 sowie Status nach Gelenkembolisation im Mai 2022 - Knick-Senk-Fuss-Deformität beidseits mit Beschwerden im Bereich des rechten OSG, Knorpeldefekt (MRT November 2021) - LWS-Beschwerden unklarer Ätiologie.      D er Beschwerdeführer habe sich in einem guten Allgemein- und einem adipösen Ernährungszustand präsentiert. Der Beschwerdeschilderung habe etwas die Authentizität gefehlt. Die durchgeführten Gang- und Standproben hätten eine leicht verminderte Stabilität und Propriozeption im Bereich des rechten Beins gezeigt. Aufgrund der erhobenen Umfangmessungen habe sich jedoch ein seiten gleich guter Muskelstatus bei Adipositas feststellen lassen. Unter Belastung sei es zu keiner Veränderung des Hautcolorits gekommen; es bestünden auch keine Anhaltspunkte für trophische Störungen. Die Fusssohlenbeschwielung sei seiten gleich. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden im Bereich des rechten Knie gelenks (Dauerschmerz von 7 auf der Skala von 0 bis 10) sei aufgrund der aktuellen bildgebenden Diagnostik und der klinischen Untersuchung nicht nach vollziehbar. Das rechte Kniegelenk sei seitengleich gut beweglich und reizfrei ohne Anhalt für einen intraartikulären Erguss. Bezüglich des rechten OSG zeige sich klinisch lokal ein unauffälliger Befund. Palpatorisch würden diffuse Druck dolenzen im Bereich der Peronealsehnen und der Tibialis posterior-Sehne angegeben, unter Ablenkung eher weniger. Insgesamt zeige sich beidseits ein ausgeprägter Knick-Senk-Fuss. Im Bereich der Lendenwirbelsäule würden belastungsabhängige Schmerzen angegeben; die Beweglichkeit sei insgesamt ver langsamt, jedoch gut bei ausgeprägter LWS-Lordose. Bei vorliegender Adipositas sei dies insgesamt nachvollziehbar. Die bisherige Tätigkeit im Strassenunterhalt sei als körperlich schwere Tätigkeit einzuschätzen, welche dem Beschwerdeführer nicht mehr voll zumutbar sei. Eine volle Arbeitsfähigkeit liege demgegenüber für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit vor, wobei Sitzen in Zwangsstellungen für das rechte Kniegelenk nicht zumutbar sei. Nur manchmal sollte das Gehen auf unebenem Gelände erforderlich sein. Zu vermeiden seien kniende und kauernde Tätigkeiten, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Bedienen von vibrierenden Maschinen mit dem rechten Bein ( Urk. 9/42/13-14).
  57. 5      Nach dem Treppensturz am 2
  58. Oktober 2023 (vgl. Urk. 9/81) ergab eine radiologische Untersuchung der LWS des Beschwerdeführers im C.___ vom
  59. November 2023 weder Frakturnachweise noch eine Wirbel körperhöhenminderung. Am LWK4 habe gegenüber dem LWK5 eine Retrolisthesis vorgelegen. Zudem habe sich eine Spondylarthrose LWK4-SWK1 gezeigt ( Urk. 9/98/11). An der rechten Hüfte hätten sich laut Bericht der E.___ Klinik vom 2
  60. Dezember 2023 abgesehen von einer leichten CAM-Deformität keine radiologischen Auffälligkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer habe über eine klare Dolenz über dem Trochanter major geklagt; es sei eine konservative Therapie empfohlen worden ( Urk. 9/98/9). An der rechten Schulter nahm Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 1
  61. Februar 2024 eine Arthroskopie mit Synovektomie der anterioren Schulter, ausgeprägter Bursektomie sowie Akromioplastik vor ( Urk. 9/98/6-7).
  62. 6      Im orthopädisch-psychiatrischen B.___ -Gutachten vom 2
  63. September 2024 wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gestellt ( Urk. 9/123/8): - Status nach Partialruptur Patellarsehne am
  64. Mai 2020 (ICD-10 S76.1) mit/bei: - Status nach offenem Sehnendébridement und Sehnennaht am
  65. August 2020 - Status nach Gelenkembolisation periartikulär rechts am 1
  66. Mai 2022 (Embolisation der neovaskulären Strukturen im Bereich der Schmerz stellen) - degenerative LWS-Veränderungen (ICD-10 M53) - Senk-/Spreizfuss beidseits (ICD-10 Q66.8) - Status nach Schulterarthroskopie mit Bursektomie und A k romioplastik am 1
  67. Februar 2024 (ICD-10 M75.5) - leichte CAM-Konfiguration Hüfte rechts (ICD-10 M24.85).      Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Teilexpertise fest, die diagnostischen Kriterien für eine dep ressive Episode seien nicht erfüllt gewesen; die Eintrittskriterien hätten nicht vorgelegen. Während der Zeit der ambulanten psychiatrischen Behandlung ab dem
  68. November 2021 (vgl. dazu Urk. 9/123/42, 9/123/64) könne eine leichtgradige depressive Episode ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Aktenanamnestisch sei zudem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beschrieben worden. Die diagnostischen Kriterien seien aber auch hierfür nicht erfüllt. Namentlich würden die Schmerzen zwar als konstant beschrieben mit Zunahme im Tagesverlauf, jedoch ohne Beeinflussung des Schmerzerlebens durch «Stress» und Belastungssituationen. Ferner fehle es an verfestigten, dysfunktionalen Kognitionen, etwa in Form gedanklicher Einengung auf die Schmerzen oder Katastrophisierens von Körperwahrnehmungen. Ins gesamt lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor ( Urk. 9/123/54-55).      Im orthopädischen Teilgutachten äusserte sich Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, dahingehend, dass sich in der aktuellen Röntgendiagnostik des rechten Kniegelenks ein Normalbefund bei Status nach kindlichem Morbus Osgood-Schlatter und Morbus Sinding-Larsen-Johansson gezeigt habe. Weiterhin würden Beschwerden am rechten Knie angegeben. Klinisch finde sich ein frei bewegliches rechtes Kniegelenk mit geringer Schwellung im Bereich der Patellarsehne bei reiz loser Narbe und guter Kniegelenksfunktion ohne Muskelatrophie. Anhand aktueller Röntgenbilder zeige sich auch ein Normalbefund der rechten Schulter. Bei der klinischen Untersuchung sei zunächst aktiv eine Bewegungs einschränkung präsentiert worden; auch passiv sei die Schulter bei deutlicher Gegenspannung nicht ganz frei beweglich gewesen. Hingegen seien das An- und Auskleiden spontan ohne Schmerzangabe mit freier Beweglichkeit der rechten Schulter und ohne Funktionseinschränkungen erfolgt ( Urk. 9/123/32). Die aktuelle klinische Untersuchung der Sprunggelenke und des Fusses habe keinerlei Beschwerden oder Funktionseinschränkungen ergeben. Es hätten sich eine sehr starke Muskulatur der unteren Extremitäten ohne Muskelatrophie sowie eine deutliche Hornhautbildung beider Fusssohlen gezeigt, was eine längerfristige Schonung ausschliesse. An der LWS seien Druckschmerzen über den Facetten angegeben worden. Anlässlich der Röntgenuntersuchung im November 2023 seien eine geringe Retrolisthese L4/L5 sowie Spondylarthrosen L4 bis S1 beschrieben worden. Eine endgradige Bewegungseinschränkung sei nicht gezeigt worden; eine radikuläre Symptomatik habe nicht bestanden. Spezifische Mass nahmen seien nicht erforderlich. Letzteres gelte auch in Bezug auf die rechte Hüfte. Bei bekanntem geringem CAM-Impingement sei eine endgradige Bewegungseinschränkung präsentiert worden, wobei diese durch aktives Gegen spannen erfolgt sei. Impingement-Zeichen hätten sich nicht feststellen lassen . Insgesamt bestünden keine orthopädischen Funktionseinschränkungen und die angegebenen Belastungen im vorliegenden Fragebogen für Arbeitgebende ent sprächen dem Belastungsprofil, sodass es sich bei der angestammten Tätigkeit aus orthopädischer Sicht bereits um eine adaptierte Tätigkeit handle (Urk. 9/123/33).      Im interdisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, dem Belastungsprofil entsprächen Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg, selten mehr als 25 kg. Bloss s elten sollten überdies Arbeiten in Vorneige oder solche in kniender oder hockender Haltung erfolgen. Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Für die zuletzt ausgeübte, leidensadaptierte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In den Zeiträumen von Mai bis Oktober 2020, Mai bis Juli 2022 sowie Februar bis April 2024 habe jeweils eine temporäre 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 9/123/8-10).
  69. 7      Der RAD-Arzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sprach sich mit Stellungnahme vom 2
  70. September 2024 dafür aus, auf das B.___ -Gutachten abzustellen (Urk. 9/126/9). Daran hielt Dr. K.___ auch in seiner späteren Stellungnahme vom 1
  71. Januar 2025 fest. Der orthopädische Gutachter habe sich kritisch mit den Vorbefunden auseinandergesetzt und seine Einschätzung nachvollziehbar begründet. Des Weiteren sei im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung ein anderer klinischer Befund objektiviert worden als im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung. Somit existiere kein unauflösbarer Widerspruch ( Urk. 9/137/3).
  72. 4.1      Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des strittigen Renten anspruchs in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das bidisziplinäre B.___ -Gutachten vom 2
  73. September 2024 (Urk. 9/12 3 ). Das Gericht darf den von Ver sicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5, 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9 C_ 35 /202 6 vom 1
  74. März 202 6 E. 4 .3.1). 4.2 4.2.1      In psychiatrischer Hinsicht stellte die Gutachterin Dr. I.___ keine Diagnosen , weder solche mit noch solche ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Sie bescheinigte auch retrospektiv eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/123/54-57). Dies vermag nicht nur angesichts der von ihr erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen Untersuchungsbefunde (Urk. 9/123/48-50) ohne Weiteres zu überzeugen. So ergab denn auch d ie Einschätzung der Fähigkeiten gemäss Mini-ICF lediglich eine relevante (schmerzbedingte) Beeinträchtigung im Bereich der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit ( Urk. 9/123/51-52). Ferner sind keine abweichenden psychiatrisch-fachärztlichen Beurteilungen der Arbeits fähigkeit aktenkundig; gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer bloss sechs oder sieben Sitzungen bei einem Psychiater wahrgenommen und habe selbst aktuell keinen Bedarf für eine psychiatrische Behandlung gesehen (Urk. 9/123/44). Entsprechend wurde die Beurteilung von Dr. I.___ auch beschwerdeweise nicht in Zweifel gezogen. Darauf ist folglich abzustellen, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass unter den gegebenen Um ständen insbesondere mangels einer psychiatrischen Diagnose auf eine Prüfung der Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281) verzichtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom
  75. Februar 2024 E. 4.6.4). 4.2.2      Aus orthopädischer S icht erkannte der Gutachter Dr. J.___ keine Funktions einschränkungen für die angestammte, seines Erachtens leidensadaptierte Tätig keit des Beschwerdeführers ( Urk. 9/123/33). Der Beschwerdeführer bestreitet dies namentlich unter Hinweis auf andere aktenkundige, seine r Meinung nach dazu im Widerspruch stehende medizinische Einschätzungen ( Urk. 1 S. 6-9).      In Bezug auf die orthopädische Teilexpertise ist z unächst festzuhalten, dass Dr. J.___ im Rahmen der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers weitestgehend Normalbefunde erhob (vgl. vorstehende E. 3.6) , wobei er auch die Ergebnisse einer am
  76. August 2024 durchgeführten Röntgenuntersuchung des rechten Knies und der rechten Schulter miteinbezog ( Urk. 9/123/29-33, 9/123/59). Er legte einlässlich und überzeugend dar, weshalb er die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen am rechten Kniegelenk (7-8 auf einer Skala von 0-10) nicht nachvollziehen konnte. Er verwies dabei einerseits auf das Fehlen nonverbaler Schmerzzeichen zum Zeitpunkt der Schmerzangabe und andererseits auf fehlende Zeichen einer Muskelatrophie bzw. einer dauerhaften schmerzbedingten Schonung. So habe sich eine kräftige Muskulatur beider Waden sowie eine deutliche Beschwielung beider Fusssohlen gezeigt, die nur durch häufiges Gehen entstehen könne ( Urk. 9/123/32). Soweit der Beschwerde führer in diesem Zusammenhang rügt, im Bericht der E.___ Klinik vom 1
  77. Januar 2023 sei eine Hypotrophie der Oberschenkel- und Wadenmuskulatur festgestellt worden ( Urk. 1 S. 7 f.), mag dies zutreffen (Urk. 9/98/12). Die gut achterliche Untersuchung erfolgt e jedoch erst rund eineinhalb Jahre später, was die veränderte Befundlage aufgrund zwischenzeitliche n Muskelaufbau s erklärt . Überdies hat Dr. J.___ die Umfangmasse der unteren Gliedmassen - im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten - im Einzelnen dokumentiert ; demnach zeigten sich an den beiden Beinen nur minimale Unterschiede ( Urk. 9/123/39). Es leuchtet ein , dass der Gutachter vor diesem Hintergrund folgendes Belastungs profil formulierte : «Möglich ist das Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg, selten mehr als 25 kg, selten Arbeiten in Vorneige, keine Zwangshaltungen, selten knieende oder hockende Tätigkeit » ( Urk. 9/123/34-35; vgl. auch Urk. 9/123/9). Allerdings sind die Zweifel des Beschwerdeführers an der Vereinbarkeit des gut achterlich statuierten Zumutbarkeitsprofils mit den Anforderungen der an gestammten Tätigkeit als Facharbeiter Strassenunterhalt berechtigt. Dr. J.___ scheint sich nicht darüber im Klaren gewesen zu sein, dass die angestammte Tätigkeit häufig in knieender Position ausgeübt wurde, was der Beschwerdeführer im Rahmen einer Sprechstunde angegeben hatte (Bericht der E.___ Klinik vom 1
  78. Oktober 2021, Urk. 9/18/47). Dies kam im Arbeit geberbericht ( Urk. 9/24), der den Gutachtern vorlag (vgl. Urk. 9/123/6 ), nicht ein deutig zum Ausdruck , erscheint aber plausibel, zumal die Tätigkeit u.a. Unter halts- und Reparaturarbeiten an Strassen sowie Grünpflege umfasst (vgl. < https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=304 7>, besucht am
  79. April 2026 ; vgl. auch Urk. 9/18/135 ). Naheliegend erscheint überdies, dass diese Tätigkeit mit (weiteren) Zwangshaltungen einhergeht , die es allerdings aus gutachterlicher Sicht generell zu vermeiden gilt .      Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Facharbeiter Strassen unterhalt nicht mehr (vollumfänglich) zumutbar ist. Zu diesem Schluss war auch die Versicherungsmedizinerin der Suva gelangt ( Urk. 9/42/14). Das B.___ -Gutachten verliert dadurch indes nicht seinen Beweiswert, da der Arztperson bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Es erschliesst sich denn auch nicht, inwiefern v on den beschwerdeweise beantragten weiteren medizinischen Abklärungen in Form des beantragten Gerichtsgutachtens andere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären. Überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen ist nämlich ebenso die 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit, zumal diese nicht nur von den Gutachtern (Urk. 9/123/9-10), sondern auch vom RAD ( Urk. 9/126/8) und der Versicherungsmedizinerin der Suva ( Urk. 9/42/14) bestätigt wurde. Ausser dem sind weder begründete abweichende Beurteilungen der behandelnden Arztpersonen aktenkundig , noch macht der Beschwerdeführer selbst (substantiiert) geltend, auch in einem angepassten Tätigkeitsfeld nicht mehr voll arbeitsfähig zu sein. Von weiteren Abklärungen kann folglich in antizipierter Beweiswürdigung ab gesehen werden (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 4.2.3      Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von den im Gutachten genannten kurzen Zeit räumen in den Jahren 2020, 2022 und 2024 ( Urk. 9/123/9-10) - in einer leidens adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war bzw. ist . D ie zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Facharbeiter Strassenunterhalt ist ihm demgegenüber überwiegend wahrscheinlich nicht mehr (vollumfänglich) zumutbar.
  80. 5.1      Auf der Basis der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkung zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2 5.2.1      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.2.2      Die in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehene sechsmonatige Karenzfrist seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Dezember 2021 ( Urk. 9/13) war im Juni 2022 abgelaufen (vgl. auch vorstehende E. 1.1). Zu klären bleibt, zu welchem Zeitpunkt das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bestanden war. Dieses begann initial am Datum des ersten Unfalls vom
  81. Mai 2020 mit der ärzt lichen Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu laufen (vgl. Urk. 9/18/192, 9/123/3). Da der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit ab
  82. Februar 2021 wieder in einem 100%-Pensum aufnahm (Urk. 9/18/99) und während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war, wurde das Wartejahr jedoch unterbrochen (vgl. Art. 29 ter IVV). Ab 1
  83. Januar 2022 begann dieses neu zu laufen, als dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten fortlaufend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. Urk. 9/39/21, 9/123/3-4). Überwiegend wahrscheinlich war das Wartejahr folglich im Januar 2023 erfüllt ; dies ist mithin der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Facharbeiter Strassenunterhalt bei der Y.___ im hypo thetischen Gesundheitsfall nicht fortgeführt hätte. Laut Angaben der Arbeit geberin belief sich sein Jahreslohn ab
  84. Januar 2022 auf Fr. 68'231.-- (Urk. 9/24/5). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Bau gewerbe ( Tabelle T1.1.20 des Bundesamtes für Statistik [BFS], Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, Ziff. 41-43 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2025 vom
  85. März 2026 E. 5.2 ) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 69'800.30 ( Fr. 68'231.-- x 102.3 % ) für das Jahr
  86. 5.3 5.3.1      Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) des BFS zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invaliden einkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung,
  87. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3.2      Da der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine leidens angepasste Tätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der LSE 2022 zu ermitteln , wobei praxisgemäss üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level ( Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor ) abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2025 vom 1
  88. Februar 2026 E. 5.1 mit Hin weisen). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein monatliches Brutto einkommen von Fr. 5'305.-- erzielen (Total, Kompetenzniveau 1, Männer) . Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2023 sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) ist das Invalideneinkommen somit auf Fr. 67' 493 . 75 festzulegen ( Fr. 5'305.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1 01 .7 % ). 5.4      Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 69'800.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 67' 493 . 75 resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 2 ' 306 . 55 und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 3 % (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom
  89. September 2022 E. 7) , womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen hat. Daran würde im Übrigen selbst die Gewährung des maximal zulässigen, hier kaum gerechtfertigten Abzuges vom Invalideneinkommen in Höhe von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/bb und cc ; Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 3
  90. Juli 2025 E. 8.4) nichts ändern. 5.5      Abschliessend bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Ein gliederungsmassnahmen fällen durfte, weil ein rentenbegründender Invaliditäts grad bereits jetzt nicht gegeben war bzw. durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2024 vom 3
  91. Januar 2025 E. 7 mit Hinweis auf das Urteil 8C_585/2021 vom
  92. Januar 2022 [ E. 5.1 ] ).
  93. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 3
  94. Januar 2025 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7 .      Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  95. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  96. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  97. Juli bis und mit dem
  98. August sowie vom
  99. Dezember bis und mit dem
  100. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2025.00184 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 8.

April

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Dominik

Sennhauser c/o

Procap

Schweiz Frohburgstrasse

4,

Postfach,

4601

Olten

1

Fächer gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren

1990,

hat

nach

Abschluss

der

obligatorischen

Schule

in

Italien

keine

berufliche

Ausbildung

absolviert .

Ab

dem

1.

Januar

2019

war

er

bei

der

Y.___

als

Facharbeiter

Strassenunterhalt

angestellt

(Urk.

9/13/5,

9/17,

9/24

und

9/49).

Nachdem

er

am

8.

Mai

2020

beim

Rasen mähen

gestolpert

war

und

sich

dabei

am

rechten

Knie

verletzt

hatte

(Urk.

9/18/199),

erbrachte

die

Suva

die

gesetzlichen

Leistungen

(vgl.

Urk.

9/19).

Ab

dem

4.

Januar

2021

nahm

der

Versicherte

seine

berufliche

Tätigkeit

wieder

auf

(Urk.

9/18/99,

9/18/118).

Am

1 4.

Dezember

2021

meldete

sich

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

konstante

Kniebeschwerden

und

Komplikationen

am

Fuss

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

9/13).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

holte

nebst

einem

Arbeitgeberbericht

(Urk.

9/24)

insbesondere

die

Akten

der

Suva

ein

(Urk.

9/18,

9/37,

9/39

und

9/41

f.).

Diese

liess

den

Ver sicherten

a m

2 1.

November

2022

durch

Dr.

med.

Z.___,

Fachärztin

für

Chirurgie,

versicherungsmedizinisch

untersuchen

(Urk.

9/42/3-15).

Mit

Ver fügung

vom

28.

April

2023

sprach

die

Suva

dem

Versicherten

ausgehend

von

einem

Invaliditätsgrad

von

12

%

ab

1.

Mai

2023

eine

Rente

der

Unfall versicherung

zu

(Urk.

9/53).

Die

BVK

Personalvorsorge

des

Kantons

Zürich

hatte

den

Versicherten

am

8.

August

2022

vertrauensärztlich

durch

Dr.

med.

A.___,

Fachärztin

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

untersuchen

lassen

(Urk.

9/39/21-34)

und

ihm

ab

30.

Januar

2023

für

längstens

zwei

Jahre

Berufsinvalidenleistungen

zugesprochen

(Urk.

9/52).

Per

3 1.

Januar

2023

löste

die

Y.___

das

Arbeitsverhältnis

mit

dem

Versicherten

auf

(Urk.

9/51/2,

9/91/5).

Mit

Mitteilung

vom

3.

Februar

2023

bejahte

die

IV-Stelle

den

Anspruch

auf

Arbeitsvermittlung

(Urk.

9/46) .

Während

laufendem

Arbeitsversuch

(vgl.

Urk.

9/68,

9/71)

stürzte

der

Versicherte

am

29.

Oktober

2023

eine

Treppe

hinunter,

wobei

er

sich

den

Rücken,

das

Gesäss

sowie

die

rechte

Schulter

anschlug

(Urk.

9/81).

Die

Suva

richtete

auch

hierfür

Leistungen

aus

(Urk.

9/83).

Die

IV-Stelle

beendete

die

Eingliederungs massnahmen

mit

Mitteilung

vom

8.

Februar

2024

aus

gesundheitlichen

Gründen

(Urk.

9/90)

und

gab

bei

der

B.___

AG

ein

orthopädisch-psychiatrisches

Gutachten

in

Auftrag

(Urk.

9/116) .

Am

2 7.

August

2024

ersuchte

der

Versicherte

um

die

Wiederaufnahme

der

Ein gliederungsmassnahmen

ab

dem

1.

September

2024,

worauf

ihn

die

IV-Stelle

am

2 9.

August

2024

darüber

orientierte,

dass

sie

zunächst

den

Eingang

des

Gut achtens

abwarte

und

danach

erneut

die

Eingliederung

prüfe

(Urk.

9/120

f.).

Am

2 0.

September

2024

legte

die

B.___

ihr

Gutachten

vor

(Urk.

9/123),

worauf

die

IV-Stelle

nach

Konsultation

des

regionalen

ärztlichen

Dienst e s

(RAD;

Stellung nahme

vom

2 6.

September

2024,

Urk.

9/126/7-9)

mit

Vorbescheid

vom

2.

Oktober

2024

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

in

Aussicht

stellte

(Urk.

9/127).

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

4.

November

2024

und

ergänzend

am

9.

Dezember

2024

Einwand

(Urk.

9/134,

9/136).

Nach

erneuter

Rücksprache

mit

dem

RAD

(Stellungnahme

vom

1 5.

Januar

2025,

Urk.

9/137/2 3)

verfügte

die

IV-Stelle

am

3 0.

Januar

2025

im

angekündigten

Sinne

(Urk.

2

=

Urk.

9/138). 2.

Dagegen

erhob

X.___

am

2 8.

Februar

2025

Beschwerde

mit

de n

Rechts begehren,

die

angefochtene

Verfügung

vom

3 0.

Januar

2025

sei

aufzuheben,

es

sei

ein

Gerichtsgutachten

zur

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einzuholen,

und

ihm

sei

eine

dem

Invaliditätsgrad

entsprechende

Rente

zuzusprechen.

Eventualiter

sei

die

Angelegenheit

zu

weiteren

Abklärungen

an

die

Beschwerde gegnerin

zurückzuweisen

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

8.

April

2025

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

unter

Beilage

der

Verfahrensakten

(Urk.

6/1 187)

die

Abweisung

der

Beschwerde,

worüber

der

Beschwerdeführer

mit

Ver fügung

vom

9.

April

2025

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

7).

Mit

Eingabe

vom

1 7.

April

2025

(Urk.

8)

orientierte

die

Beschwerdegegnerin

das

Gericht

darüber,

dass

mit

der

Beschwerdeantwort

ein

falsch

aufbereitetes

Aktendossier

eingereicht

worden

sei,

und

legte

gleichzeitig

ein

neu

aufbereitetes

Dossier

vor

(Urk.

9/1-140).

Mit

Verfügung

vom

7.

Mai

2025

(Urk.

10)

wurden

die

Parteien

über

die

Vernichtung

der

mit

Eingabe

vom

8.

April

2025

eingereichten

Unterlagen

(Urk.

6/1-187)

informiert. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

Dezember

2021

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Juni

2022

aus gerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG),

falls

damals

insbesondere

auch

das

Wartejahr

gemäss

Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

erfüllt

war

(vgl.

dazu

nachfolgende

E.

1.3

und

E.

5.2. 2).

So

oder

anders

ist

i n

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

die

seit

1.

Januar

2022

geltende

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird. 1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbs unfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind. Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG). 1. 4

Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestatten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizinische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

ab gegeben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

verfügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gegebenen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

1 0.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

erwog

in

der

angefochtenen

Verfügung

vom

3 0.

Januar

2025,

gestützt

auf

das

von

ihr

in

Auftrag

gegebene

bidisziplinäre

Gutachten,

welches

sie

am

2 3.

September

2024

erhalten

habe,

liege

keine

dauer hafte

gesund heitliche

Einschränkung

vor.

Es

hätten

keine

Diagnosen

nachvollzogen

werden können,

die

sich

anhaltend

auf

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

auswirkten.

Die

vorübergehenden

100%igen

Erwerbsunfähigkeiten

während

der

invasiven

Eingriffe

oder

der

Verletzungen

seien

nur

kurzfristig

gewesen.

Meist

habe

durch gehend

sowohl

für

die

angestammte

als

auch

für

eine

angepasste

Tätigkeit

eine

vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit

bestanden,

weshalb

das

Leistungsgesuch

abgewiesen

werde

(Urk.

2

S.

1

f.).

Bezugnehmend

auf

den

Einwand

des

Beschwerdeführers

sei

festzuhalten,

dass

sich

die

Teilgutachter

kritisch

mit

den

Vorbefunden

auseinandergesetzt

und

ihre

Einschätzungen

nachvollziehbar

begründet

hätten.

Zudem

hätten

sie

Inkonsistenzen

aufgezeigt.

Das

Argument,

das

Gutachten

sei

unseriös

und

entspreche

nicht

den

bundesgerichtlichen

Anforderungen,

sei

daher

nicht

haltbar

und

unbegründet.

Neue

Berichte

oder

Beweismittel

seien

im

Rahmen

des

E inwandverfahrens

nicht

vorgelegt

worden.

Da

die

volle

Erwerbsfähigkeit

in

der

bisherigen

wie

auch

angepassten

Tätigkeit

gegeben

sei,

würden

keine

beruflichen

Massnahmen

geprüft

(Urk.

2

S.

2). 2.2

In

seiner

Beschwerdeschrift

vom

2 8.

Februar

2025

brachte

der

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

vor,

die

Beurteilung

der

Gutachter

sei

nicht

nachvollziehbar

und

könne

nicht

zutreffen.

Er

leide

an

Beschwerden

im

Bereich

der

Knie,

des

rechten

oberen

Sprunggelenks

(OSG),

der

Lendenwirbelsäule

(LWS)

sowie

der

rechten

Schulter.

Die

Suva

habe

sowohl

Taggeldleistungen

ausgerichtet

als

auch

eine

12%-Rente

zugesprochen

(lediglich

aufgrund

der

Kniebeschwerden).

Die

Beurteilung

im

Gutachten,

dass

insgesamt

keine

orthopädischen

Funktions einschränkungen

vorlägen

und

die

angestammte

Tätigkeit

bereits

einer

adaptierten

Tätigkeit

entspreche,

stehe

in

einem

unauflösbaren

Widerspruch

zu

sämtlichen

übrigen

medizinischen

Beurteilungen.

Sie

sei

auch

nicht

mit

der

ursprünglichen

Beurteilung

der

Beschwerdegegnerin

vereinbar,

welche

offen sichtlich

von

einem

Gesundheitsschaden

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

ausgegangen

sei,

ansonsten

keine

Kostengutsprache

für

einen

Arbeitsversuch

erteilt

worden

wäre .

Als

widersprüchlich

erweise

sich

auch

die

Einschätzung

des

RAD

(Urk.

1

S.

6-8).

Insgesamt

lägen

diverse

konkrete

Indizien

gegen

die

Zuverlässigkeit

des

Gutachtens

vor,

weshalb

diesem

keine

Beweiskraft

zukomme.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

pflichtwidrig

auf

weitere

Abklärungen

verzichtet.

Angesichts

der

sich

diametral

unterscheidenden

fachärztlichen

Berichte

und

Gut achten

sei

ein

Gerichtsgutachten

einzuholen

(Urk.

1

S.

8

f.). 3. 3.1

Nachdem

der

Beschwerdeführer

am

8.

Mai

2020

beim

Grasmähen

gestolpert

war

und

sich

das

rechte

Knie

verdreht

hatte

(Urk.

9/18/199),

wurde

ärztlicherseits

zunächst

ein

Distorsionstrauma

diagnostiziert

(Bericht

des

C.___

vom

1 9.

Mai

2020,

Urk.

9/18/166).

Eine

MRI-Untersuchung

vom

26.

Mai

2020

zeigte

insbesondere

einen

partiellen

Riss

des

Ligamentums

patellae

(Urk.

9/18/163),

welcher

am

1 9.

August

2020

im

Spital

D.___

operativ

versorgt

wurde

(Urk.

9/18/139,

9/18/155-156).

Danach

besserte

sich

der

Gesund heitszustand

des

Beschwerdeführers,

sodass

er

seine

Erwerbstätigkeit

ab

dem

4.

Januar

2021

wieder

auf nehmen

konnte

(Urk.

9/18/99,

9/18/118) . 3.2

Ab

dem

9.

April

2021

traten

die

Kniebeschwerden

erneut

auf,

zwischenzeitlich

auch

auf

der

linken

Seite

mit

Entwicklung

einer

symptomatischen

Bakerzyste

(Urk.

9/18/81,

9/18/93).

Die

behandelnden

Arztpersonen

der

E.___

Klinik

verordneten

eine

konservative

Therapie

(Urk.

9/18/62,

9/18/72

und

9/18/ 81).

Im

weiteren

Verlauf

kam

eine

Schwellungsneigung

im

Bereich

des

rechten

OSG

hinzu,

welche

ärztlicherseits

als

fehl-/überlastungsbedingte

Schwellung

interpretiert

wurde

(Urk.

9/18/10-11,

9/18/32).

Aufgrund

persistierender

Schmerzen

am

rechten

Kniegelenk

(vgl.

Urk.

9/37/106-107,

9/37/118-119)

erfolgte

am

1 3.

Mai

2022

eine

periartikuläre

Gelenkembolisation

in

der

Klinik

F.___

(Urk.

9/37/14),

worauf

sich

laut

Bericht

vom

2 2.

Juni

2022

jedoch

keine

klinisch

signifikante

Besserung

eingestellt

habe

(Urk.

9/37/8-9).

Die

Schmerzen

am

rechten

OSG

wurden

in

der

E.___

Klinik

zuletzt

infiltrativ

behandelt

(vgl.

Bericht

vom

7.

September

2022,

Urk.

9/41/100).

Mit

Bericht

vom

2 7.

September

2022

stufte

Dr.

med.

G.___,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

die

Arbeit

des

Beschwerdeführers

auf

der

Baustelle

bzw.

im

Strassenbau

angesichts

der

Knie-

und

Fussbeschwerden

jetzt

und

auch

in

Zukunft

als

un geeignet

ein

(Urk.

9/41/90). 3. 3

Im

Auftrag

der

BVK

erstattete

Dr.

A.___

am

8.

August

2022

ihren

Unter suchungsbericht,

worin

sie

folgende

Diagnosen

aufführte

(Urk.

9/39/31-32): - s eitengleich

gut

trainierte

Muskulatur

der

oberen/unteren

Extremitäten;

kein

Anhalt

auf

Inaktivität

nach

Betrachten

der

Fusssohlen - klinisch

valgische

Beinachsen,

anatomisch

varische

Beinachsen - Status

nach

Prellung

rechtes

Kniegelenk,

in

der

Folge

Operation

mit

Débridement

und

Naht

der

Patellarsehne

bei

Teilruptur

(ICD-10

S76.1);

aufgrund

Beschwerdepersistenz

Gelenkembolisation

periartikulär

ohne

Behandlungserfolg - erhebliche

Verkürzung en

der

Faszien,

sodass

es

auch

zu

Dehnungs schmerzen

im

Bereich

des

Rumpfes

komme - Fehl-

und

Überlastung

des

Bewegungsapparates

bei

Adipositas

Grad

II

mit

einem

geschätzten

Übergewicht

von

fast

30

kg - anamnestisch

Status

nach

Baker-Zyste

linkes

Kniegelenk,

Status

nach

Punktion - Fehlstatik

der

Wirbelsäule,

Haltungsineffizienz,

muskulärer

Hartspann

und

verschmächtigte

Rumpfmuskulatur.

Anhand

der

erhobenen

Befunde

ergebe

sich

primär

die

Indikation

zur

Dehnung

des

Gewebes

und

zu

einem

Belastungstraining

im

Sinne

eine s

Gehtrainings.

Dringend

notwendig

sei en

auch

eine

Ernährungsberatung

und

die

Einleitung

einer

Gewichtsreduktion;

wünschenswert

wäre

auch

die

Einstellung

des

Rauchens.

In

der

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

sei

entgegen

de n

Angaben

des

Beschwerdeführers

(Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

von

20-40

%)

weiterhin

von

einer

vollen

Arbeitsfähigkeit

nach

Optimierung

der

vorliegenden

Befunde

auszugehen.

Nach

Ende

der

Sommerferien

2022

sollte

ein

Arbeitsversuch

mit

50

%

beginnen.

Eine

Steigerung

der

Arbeitsfähigkeit

auf

100

%

sollte

nach

Ablauf

von

vier

Wochen

erfolgen.

Für

eine

angepasste

Tätigkeit

ergebe

sich

ab

sofort

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

ohne

Einschränkungen

der

Leistungsfähigkeit.

Angepasst

seien

körperlich

leichte

bis

mittelschwere

Tätigkeiten,

die

bevorzugt

aus

wechselnder

Ausgangslage

verrichtet

werden

könnten

(Urk.

9/39/32-33). 3. 4

In

ihrer

Funktion

als

Versicherungsmedizinerin

der

Suva

stellte

Dr.

Z.___

in

ihrem

Untersuchungsbericht

vom

2 1.

November

2022

folgende

Diagnosen

(Urk.

9/42/12): - Restbeschwerden

im

Bereich

des

rechten

Kniegelenks

und

der

Patella

bei

Status

nach

offenem

Sehnen-Débridement

und

Patellarsehnennaht

im

August

2020

nach

Partialruptur

im

Mai

2020

sowie

Status

nach

Gelenkembolisation

im

Mai

2022 - Knick-Senk-Fuss-Deformität

beidseits

mit

Beschwerden

im

Bereich

des

rechten

OSG,

Knorpeldefekt

(MRT

November

2021) - LWS-Beschwerden

unklarer

Ätiologie.

D er

Beschwerdeführer

habe

sich

in

einem

guten

Allgemein-

und

einem

adipösen

Ernährungszustand

präsentiert.

Der

Beschwerdeschilderung

habe

etwas

die

Authentizität

gefehlt.

Die

durchgeführten

Gang-

und

Standproben

hätten

eine

leicht

verminderte

Stabilität

und

Propriozeption

im

Bereich

des

rechten

Beins

gezeigt.

Aufgrund

der

erhobenen

Umfangmessungen

habe

sich

jedoch

ein

seiten gleich

guter

Muskelstatus

bei

Adipositas

feststellen

lassen.

Unter

Belastung

sei

es

zu

keiner

Veränderung

des

Hautcolorits

gekommen;

es

bestünden

auch

keine

Anhaltspunkte

für

trophische

Störungen.

Die

Fusssohlenbeschwielung

sei

seiten gleich.

Das

Ausmass

der

geschilderten

Beschwerden

im

Bereich

des

rechten

Knie gelenks

(Dauerschmerz

von

7

auf

der

Skala

von

0

bis

10)

sei

aufgrund

der

aktuellen

bildgebenden

Diagnostik

und

der

klinischen

Untersuchung

nicht

nach vollziehbar.

Das

rechte

Kniegelenk

sei

seitengleich

gut

beweglich

und

reizfrei

ohne

Anhalt

für

einen

intraartikulären

Erguss.

Bezüglich

des

rechten

OSG

zeige

sich

klinisch

lokal

ein

unauffälliger

Befund.

Palpatorisch

würden

diffuse

Druck dolenzen

im

Bereich

der

Peronealsehnen

und

der

Tibialis

posterior-Sehne

angegeben,

unter

Ablenkung

eher

weniger.

Insgesamt

zeige

sich

beidseits

ein

ausgeprägter

Knick-Senk-Fuss.

Im

Bereich

der

Lendenwirbelsäule

würden

belastungsabhängige

Schmerzen

angegeben;

die

Beweglichkeit

sei

insgesamt

ver langsamt,

jedoch

gut

bei

ausgeprägter

LWS-Lordose.

Bei

vorliegender

Adipositas

sei

dies

insgesamt

nachvollziehbar.

Die

bisherige

Tätigkeit

im

Strassenunterhalt

sei

als

körperlich

schwere

Tätigkeit

einzuschätzen,

welche

dem

Beschwerdeführer

nicht

mehr

voll

zumutbar

sei.

Eine

volle

Arbeitsfähigkeit

liege

demgegenüber

für

eine

leichte

bis

mittelschwere,

wechselbelastende

Tätigkeit

vor,

wobei

Sitzen

in

Zwangsstellungen

für

das

rechte

Kniegelenk

nicht

zumutbar

sei.

Nur

manchmal

sollte

das

Gehen

auf

unebenem

Gelände

erforderlich

sein.

Zu

vermeiden

seien

kniende

und

kauernde

Tätigkeiten,

das

Besteigen

von

Leitern

und

Gerüsten

sowie

das

Bedienen

von

vibrierenden

Maschinen

mit

dem

rechten

Bein

(Urk.

9/42/13-14). 3. 5

Nach

dem

Treppensturz

am

2 9.

Oktober

2023

(vgl.

Urk.

9/81)

ergab

eine

radiologische

Untersuchung

der

LWS

des

Beschwerdeführers

im

C.___

vom

2.

November

2023

weder

Frakturnachweise

noch

eine

Wirbel körperhöhenminderung.

Am

LWK4

habe

gegenüber

dem

LWK5

eine

Retrolisthesis

vorgelegen.

Zudem

habe

sich

eine

Spondylarthrose

LWK4-SWK1

gezeigt

(Urk.

9/98/11).

An

der

rechten

Hüfte

hätten

sich

laut

Bericht

der

E.___

Klinik

vom

2 1.

Dezember

2023

abgesehen

von

einer

leichten

CAM-Deformität

keine

radiologischen

Auffälligkeiten

ergeben.

Der

Beschwerdeführer

habe

über

eine

klare

Dolenz

über

dem

Trochanter

major

geklagt;

es

sei

eine

konservative

Therapie

empfohlen

worden

(Urk.

9/98/9).

An

der

rechten

Schulter

nahm

Dr.

med.

H.___,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

am

1 2.

Februar

2024

eine

Arthroskopie

mit

Synovektomie

der

anterioren

Schulter,

ausgeprägter

Bursektomie

sowie

Akromioplastik

vor

(Urk.

9/98/6-7). 3. 6

Im

orthopädisch-psychiatrischen

B.___ -Gutachten

vom

2 0.

September

2024

wurden

folgende

Diagnosen

ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

gestellt

(Urk.

9/123/8): - Status

nach

Partialruptur

Patellarsehne

am

8.

Mai

2020

(ICD-10

S76.1)

mit/bei: - Status

nach

offenem

Sehnendébridement

und

Sehnennaht

am

19.

August

2020 - Status

nach

Gelenkembolisation

periartikulär

rechts

am

1 3.

Mai

2022

(Embolisation

der

neovaskulären

Strukturen

im

Bereich

der

Schmerz stellen) - degenerative

LWS-Veränderungen

(ICD-10

M53) - Senk-/Spreizfuss

beidseits

(ICD-10

Q66.8) - Status

nach

Schulterarthroskopie

mit

Bursektomie

und

A k romioplastik

am

1 2.

Februar

2024

(ICD-10

M75.5) - leichte

CAM-Konfiguration

Hüfte

rechts

(ICD-10

M24.85).

Dr.

med.

I.___,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

hielt

in

ihrer

Teilexpertise

fest,

die

diagnostischen

Kriterien

für

eine

dep ressive

Episode

seien

nicht

erfüllt

gewesen;

die

Eintrittskriterien

hätten

nicht

vorgelegen.

Während

der

Zeit

der

ambulanten

psychiatrischen

Behandlung

ab

dem

2.

November

2021

(vgl.

dazu

Urk.

9/123/42,

9/123/64)

könne

eine

leichtgradige

depressive

Episode

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

angenommen

werden.

Aktenanamnestisch

sei

zudem

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

beschrieben

worden.

Die

diagnostischen

Kriterien

seien

aber

auch

hierfür

nicht

erfüllt.

Namentlich

würden

die

Schmerzen

zwar

als

konstant

beschrieben

mit

Zunahme

im

Tagesverlauf,

jedoch

ohne

Beeinflussung

des

Schmerzerlebens

durch

«Stress»

und

Belastungssituationen.

Ferner

fehle

es

an

verfestigten,

dysfunktionalen

Kognitionen,

etwa

in

Form

gedanklicher

Einengung

auf

die

Schmerzen

oder

Katastrophisierens

von

Körperwahrnehmungen.

Ins gesamt

lägen

keine

psychiatrischen

Diagnosen

vor

(Urk.

9/123/54-55).

Im

orthopädischen

Teilgutachten

äusserte

sich

Dr.

med.

J.___,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungs apparates,

dahingehend,

dass

sich

in

der

aktuellen

Röntgendiagnostik

des

rechten

Kniegelenks

ein

Normalbefund

bei

Status

nach

kindlichem

Morbus

Osgood-Schlatter

und

Morbus

Sinding-Larsen-Johansson

gezeigt

habe.

Weiterhin

würden

Beschwerden

am

rechten

Knie

angegeben.

Klinisch

finde

sich

ein

frei

bewegliches

rechtes

Kniegelenk

mit

geringer

Schwellung

im

Bereich

der

Patellarsehne

bei

reiz loser

Narbe

und

guter

Kniegelenksfunktion

ohne

Muskelatrophie.

Anhand

aktueller

Röntgenbilder

zeige

sich

auch

ein

Normalbefund

der

rechten

Schulter.

Bei

der

klinischen

Untersuchung

sei

zunächst

aktiv

eine

Bewegungs einschränkung

präsentiert

worden;

auch

passiv

sei

die

Schulter

bei

deutlicher

Gegenspannung

nicht

ganz

frei

beweglich

gewesen.

Hingegen

seien

das

An-

und

Auskleiden

spontan

ohne

Schmerzangabe

mit

freier

Beweglichkeit

der

rechten

Schulter

und

ohne

Funktionseinschränkungen

erfolgt

(Urk.

9/123/32).

Die

aktuelle

klinische

Untersuchung

der

Sprunggelenke

und

des

Fusses

habe

keinerlei

Beschwerden

oder

Funktionseinschränkungen

ergeben.

Es

hätten

sich

eine

sehr

starke

Muskulatur

der

unteren

Extremitäten

ohne

Muskelatrophie

sowie

eine

deutliche

Hornhautbildung

beider

Fusssohlen

gezeigt,

was

eine

längerfristige

Schonung

ausschliesse.

An

der

LWS

seien

Druckschmerzen

über

den

Facetten

angegeben

worden.

Anlässlich

der

Röntgenuntersuchung

im

November

2023

seien

eine

geringe

Retrolisthese

L4/L5

sowie

Spondylarthrosen

L4

bis

S1

beschrieben

worden.

Eine

endgradige

Bewegungseinschränkung

sei

nicht

gezeigt

worden;

eine

radikuläre

Symptomatik

habe

nicht

bestanden.

Spezifische

Mass nahmen

seien

nicht

erforderlich.

Letzteres

gelte

auch

in

Bezug

auf

die

rechte

Hüfte.

Bei

bekanntem

geringem

CAM-Impingement

sei

eine

endgradige

Bewegungseinschränkung

präsentiert

worden,

wobei

diese

durch

aktives

Gegen spannen

erfolgt

sei.

Impingement-Zeichen

hätten

sich

nicht

feststellen

lassen .

Insgesamt

bestünden

keine

orthopädischen

Funktionseinschränkungen

und

die

angegebenen

Belastungen

im

vorliegenden

Fragebogen

für

Arbeitgebende

ent sprächen

dem

Belastungsprofil,

sodass

es

sich

bei

der

angestammten

Tätigkeit

aus

orthopädischer

Sicht

bereits

um

eine

adaptierte

Tätigkeit

handle

(Urk.

9/123/33).

Im

interdisziplinären

Konsens

hielten

die

Gutachter

fest,

dem

Belastungsprofil

entsprächen

Tätigkeiten

mit

Heben

und

Tragen

von

Lasten

bis

zu

25

kg,

selten

mehr

als

25

kg.

Bloss

s elten

sollten

überdies

Arbeiten

in

Vorneige

oder

solche

in

kniender

oder

hockender

Haltung

erfolgen.

Zwangshaltungen

seien

zu

vermeiden.

Für

die

zuletzt

ausgeübte,

leidensadaptierte

Tätigkeit

bestehe

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit.

In

den

Zeiträumen

von

Mai

bis

Oktober

2020,

Mai

bis

Juli

2022

sowie

Februar

bis

April

2024

habe

jeweils

eine

temporäre

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

bestanden

(Urk.

9/123/8-10). 3. 7

Der

RAD-Arzt

Dr.

med.

K.___,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

sprach

sich

mit

Stellungnahme

vom

2 6.

September

2024

dafür

aus,

auf

das

B.___ -Gutachten

abzustellen

(Urk.

9/126/9).

Daran

hielt

Dr.

K.___

auch

in

seiner

späteren

Stellungnahme

vom

1 5.

Januar

2025

fest.

Der

orthopädische

Gutachter

habe

sich

kritisch

mit

den

Vorbefunden

auseinandergesetzt

und

seine

Einschätzung

nachvollziehbar

begründet.

Des

Weiteren

sei

im

Rahmen

der

bidisziplinären

Begutachtung

ein

anderer

klinischer

Befund

objektiviert

worden

als

im

Rahmen

der

kreisärztlichen

Untersuchung.

Somit

existiere

kein

unauflösbarer

Widerspruch

(Urk.

9/137/3). 4. 4.1

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

zur

Beurteilung

des

strittigen

Renten anspruchs

in

medizinischer

Hinsicht

hauptsächlich

auf

das

bidisziplinäre

B.___ -Gutachten

vom

2 0.

September

2024

(Urk.

9/12 3).

Das

Gericht

darf

den

von

Ver sicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

Anforderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezial ärzte

vollen

Beweiswert

zuerkennen,

solange

nicht

konkrete

Indizien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Expertise

sprechen

(BGE

151

V

244

E.

3.5,

137

V

210

E.

1.3.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

9 C_ 35 /202 6

vom

1 6.

März

202 6

E.

4 .3.1). 4.2 4.2.1

In

psychiatrischer

Hinsicht

stellte

die

Gutachterin

Dr.

I.___

keine

Diagnosen,

weder

solche

mit

noch

solche

ohne

Relevanz

für

die

Arbeitsfähigkeit.

Sie

bescheinigte

auch

retrospektiv

eine

uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

9/123/54-57).

Dies

vermag

nicht

nur

angesichts

der

von

ihr

erhobenen,

im

Wesentlichen

unauffälligen

Untersuchungsbefunde

(Urk.

9/123/48-50)

ohne

Weiteres

zu

überzeugen.

So

ergab

denn

auch

d ie

Einschätzung

der

Fähigkeiten

gemäss

Mini-ICF

lediglich

eine

relevante

(schmerzbedingte)

Beeinträchtigung

im

Bereich

der

Widerstands-

und

Durchhaltefähigkeit

(Urk.

9/123/51-52).

Ferner

sind

keine

abweichenden

psychiatrisch-fachärztlichen

Beurteilungen

der

Arbeits fähigkeit

aktenkundig;

gemäss

eigenen

Angaben

habe

der

Beschwerdeführer

bloss

sechs

oder

sieben

Sitzungen

bei

einem

Psychiater

wahrgenommen

und

habe

selbst

aktuell

keinen

Bedarf

für

eine

psychiatrische

Behandlung

gesehen

(Urk.

9/123/44).

Entsprechend

wurde

die

Beurteilung

von

Dr.

I.___

auch

beschwerdeweise

nicht

in

Zweifel

gezogen.

Darauf

ist

folglich

abzustellen,

wobei

der

Vollständigkeit

halber

anzumerken

bleibt,

dass

unter

den

gegebenen

Um ständen

insbesondere

mangels

einer

psychiatrischen

Diagnose

auf

eine

Prüfung

der

Standardindikatoren

(vgl.

BGE

141

V

281)

verzichtet

werden

kann

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_755/2023

vom

20.

Februar

2024

E.

4.6.4). 4.2.2

Aus

orthopädischer

S icht

erkannte

der

Gutachter

Dr.

J.___

keine

Funktions einschränkungen

für

die

angestammte,

seines

Erachtens

leidensadaptierte

Tätig keit

des

Beschwerdeführers

(Urk.

9/123/33).

Der

Beschwerdeführer

bestreitet

dies

namentlich

unter

Hinweis

auf

andere

aktenkundige,

seine r

Meinung

nach

dazu

im

Widerspruch

stehende

medizinische

Einschätzungen

(Urk.

1

S.

6-9).

In

Bezug

auf

die

orthopädische

Teilexpertise

ist

z unächst

festzuhalten,

dass

Dr.

J.___

im

Rahmen

der

klinischen

Untersuchung

des

Beschwerdeführers

weitestgehend

Normalbefunde

erhob

(vgl.

vorstehende

E.

3.6),

wobei

er

auch

die

Ergebnisse

einer

am

30.

August

2024

durchgeführten

Röntgenuntersuchung

des

rechten

Knies

und

der

rechten

Schulter

miteinbezog

(Urk.

9/123/29-33,

9/123/59).

Er

legte

einlässlich

und

überzeugend

dar,

weshalb

er

die

vom

Beschwerdeführer

angegebenen

Schmerzen

am

rechten

Kniegelenk

(7-8

auf

einer

Skala

von

0-10)

nicht

nachvollziehen

konnte.

Er

verwies

dabei

einerseits

auf

das

Fehlen

nonverbaler

Schmerzzeichen

zum

Zeitpunkt

der

Schmerzangabe

und

andererseits

auf

fehlende

Zeichen

einer

Muskelatrophie

bzw.

einer

dauerhaften

schmerzbedingten

Schonung.

So

habe

sich

eine

kräftige

Muskulatur

beider

Waden

sowie

eine

deutliche

Beschwielung

beider

Fusssohlen

gezeigt,

die

nur

durch

häufiges

Gehen

entstehen

könne

(Urk.

9/123/32).

Soweit

der

Beschwerde führer

in

diesem

Zusammenhang

rügt,

im

Bericht

der

E.___

Klinik

vom

1 7.

Januar

2023

sei

eine

Hypotrophie

der

Oberschenkel-

und

Wadenmuskulatur

festgestellt

worden

(Urk.

1

S.

7

f.),

mag

dies

zutreffen

(Urk.

9/98/12).

Die

gut achterliche

Untersuchung

erfolgt e

jedoch

erst

rund

eineinhalb

Jahre

später,

was

die

veränderte

Befundlage

aufgrund

zwischenzeitliche n

Muskelaufbau s

erklärt .

Überdies

hat

Dr.

J.___

die

Umfangmasse

der

unteren

Gliedmassen

-

im

Gegensatz

zu

den

behandelnden

Ärzten

-

im

Einzelnen

dokumentiert;

demnach

zeigten

sich

an

den

beiden

Beinen

nur

minimale

Unterschiede

(Urk.

9/123/39). Es

leuchtet

ein,

dass

der

Gutachter

vor

diesem

Hintergrund

folgendes

Belastungs profil

formulierte :

«Möglich

ist

das

Heben

und

Tragen

von

Lasten

bis

zu

25

kg,

selten

mehr

als

25

kg,

selten

Arbeiten

in

Vorneige,

keine

Zwangshaltungen,

selten

knieende

oder

hockende

Tätigkeit »

(Urk.

9/123/34-35;

vgl.

auch

Urk.

9/123/9).

Allerdings

sind

die

Zweifel

des

Beschwerdeführers

an

der

Vereinbarkeit

des

gut achterlich

statuierten

Zumutbarkeitsprofils

mit

den

Anforderungen

der

an gestammten

Tätigkeit

als

Facharbeiter

Strassenunterhalt

berechtigt.

Dr.

J.___

scheint

sich

nicht

darüber

im

Klaren

gewesen

zu

sein,

dass

die

angestammte

Tätigkeit

häufig

in

knieender

Position

ausgeübt

wurde,

was

der

Beschwerdeführer

im

Rahmen

einer

Sprechstunde

angegeben

hatte

(Bericht

der

E.___

Klinik

vom

1 3.

Oktober

2021,

Urk.

9/18/47).

Dies

kam

im

Arbeit geberbericht

(Urk.

9/24),

der

den

Gutachtern

vorlag

(vgl.

Urk.

9/123/6),

nicht

ein deutig

zum

Ausdruck,

erscheint

aber

plausibel,

zumal

die

Tätigkeit

u.a.

Unter halts-

und

Reparaturarbeiten

an

Strassen

sowie

Grünpflege

umfasst

(vgl.

< https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=304 7>,

besucht

am

20.

April

2026;

vgl.

auch

Urk.

9/18/135).

Naheliegend

erscheint

überdies,

dass

diese

Tätigkeit

mit

(weiteren)

Zwangshaltungen

einhergeht,

die

es

allerdings

aus

gutachterlicher

Sicht

generell

zu

vermeiden

gilt .

Somit

ist

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

dem

Beschwerdeführer

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

Facharbeiter

Strassen unterhalt

nicht

mehr

(vollumfänglich)

zumutbar

ist.

Zu

diesem

Schluss

war

auch

die

Versicherungsmedizinerin

der

Suva

gelangt

(Urk.

9/42/14).

Das

B.___ -Gutachten

verliert

dadurch

indes

nicht

seinen

Beweiswert,

da

der

Arztperson

bei

der

Folgenabschätzung

der

erhobenen

gesundheitlichen

Beeinträchtigungen

für

die

Arbeitsfähigkeit

keine

abschliessende

Beurteilungskompetenz

zukommt

(vgl.

BGE

140

V

193

E.

3.2).

Es

erschliesst

sich

denn

auch

nicht,

inwiefern

v on

den

beschwerdeweise

beantragten

weiteren

medizinischen

Abklärungen

in

Form

des

beantragten

Gerichtsgutachtens

andere

entscheidrelevante

Erkenntnisse

zu

erwarten

wären.

Überwiegend

wahrscheinlich

ausgewiesen

ist

nämlich

ebenso

die

100%ige

Arbeitsfähigkeit

für

eine

leidensadaptierte

Tätigkeit,

zumal

diese

nicht

nur

von

den

Gutachtern

(Urk.

9/123/9-10),

sondern

auch

vom

RAD

(Urk.

9/126/8)

und

der

Versicherungsmedizinerin

der

Suva

(Urk.

9/42/14)

bestätigt

wurde.

Ausser dem

sind

weder

begründete

abweichende

Beurteilungen

der

behandelnden

Arztpersonen

aktenkundig,

noch

macht

der

Beschwerdeführer

selbst

(substantiiert)

geltend,

auch

in

einem

angepassten

Tätigkeitsfeld

nicht

mehr

voll

arbeitsfähig

zu

sein.

Von

weiteren

Abklärungen

kann

folglich

in

antizipierter

Beweiswürdigung

ab gesehen

werden

(BGE

144

V

361

E.

6.5,

136

I

229

E.

5.3,

124

V

90

E.

4b). 4.2.3

Nach

dem

Gesagten

ist

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt,

dass

der

Beschwerdeführer

-

abgesehen

von

den

im

Gutachten

genannten

kurzen

Zeit räumen

in

den

Jahren

2020,

2022

und

2024

(Urk.

9/123/9-10)

-

in

einer

leidens adaptierten

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig

war

bzw.

ist .

D ie

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

Facharbeiter

Strassenunterhalt

ist

ihm

demgegenüber

überwiegend

wahrscheinlich

nicht

mehr

(vollumfänglich)

zumutbar. 5. 5.1

Auf

der

Basis

der

obigen

Erkenntnisse

sind

die

erwerblichen

Auswirkungen

der

gesundheitlichen

Einschränkung

zu

prüfen.

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbs einkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungs massnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

ausgeglichener

Arbeits marktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Beziehung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensvergleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffern mässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditätsgrad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1). 5.2 5.2.1

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Ein kommensentwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fort gesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(vgl.

BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

1

IVV). 5.2.2

Die

in

Art.

29

Abs.

1

IVG

vorgesehene

sechsmonatige

Karenzfrist

seit

der

Geltendmachung

des

Leistungsanspruchs

im

Dezember

2021

(Urk.

9/13)

war

im

Juni

2022

abgelaufen

(vgl.

auch

vorstehende

E.

1.1).

Zu

klären

bleibt,

zu

welchem

Zeitpunkt

das

Wartejahr

im

Sinne

von

Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

bestanden

war.

Dieses

begann

initial

am

Datum

des

ersten

Unfalls

vom

8.

Mai

2020

mit

der

ärzt lichen

Attestierung

einer

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

zu

laufen

(vgl.

Urk.

9/18/192,

9/123/3).

Da

der

Beschwerdeführer

die

angestammte

Tätigkeit

ab

1.

Februar

2021

wieder

in

einem

100%-Pensum

aufnahm

(Urk.

9/18/99)

und

während

mindestens

30

aufeinanderfolgenden

Tagen

voll

arbeitsfähig

war,

wurde

das

Wartejahr

jedoch

unterbrochen

(vgl.

Art.

29 ter

IVV).

Ab

1 9.

Januar

2022

begann

dieses

neu

zu

laufen,

als

dem

Beschwerdeführer

von

den

behandelnden

Ärzten

fortlaufend

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt

wurde

(vgl.

Urk.

9/39/21,

9/123/3-4).

Überwiegend

wahrscheinlich

war

das

Wartejahr

folglich

im

Januar

2023

erfüllt;

dies

ist

mithin

der

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns. Es

bestehen

keine

Anhaltspunkte,

dass

der

Beschwerdeführer

seine

Tätigkeit

als

Facharbeiter

Strassenunterhalt

bei

der

Y.___

im

hypo thetischen

Gesundheitsfall

nicht

fortgeführt

hätte.

Laut

Angaben

der

Arbeit geberin

belief

sich

sein

Jahreslohn

ab

1.

Januar

2022

auf

Fr.

68'231.--

(Urk.

9/24/5).

Unter

Berücksichtigung

der

Nominallohnentwicklung

im

Bau gewerbe

(Tabelle

T1.1.20

des

Bundesamtes

für

Statistik

[BFS],

Nominallohnindex,

Männer,

2021-2024,

Ziff.

41-43;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_246/2025

vom

2.

März

2026

E.

5.2)

resultiert

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

69'800.30

(Fr.

68'231.--

x

102.3

%)

für

das

Jahr

2023. 5.3 5.3.1

Liegt

kein

anrechenbares

Erwerbseinkommen

vor,

so

wird

das

Einkommen

mit

Invalidität

nach

statistischen

Werten

nach

Artikel

25

Absatz

3

IVV

bestimmt.

Dabei

sind

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

bezogen

auf

den

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

Lohnstrukturerhebungen

(LSE)

des

BFS

zu

verwenden

(BGE

150

V

67

E.

4.2,

143

V

295

E.

4.1.3).

Die

Verwendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invaliden einkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BGE

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invaliden versicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

93

f.

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung). 5.3.2

Da

der

Beschwerdeführer

seit

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

keine

leidens angepasste

Tätigkeit

aufgenommen

hat,

ist

das

Invalideneinkommen

anhand

der

LSE

2022

zu

ermitteln,

wobei

praxisgemäss

üblicherweise

auf

die

Tabelle

TA1_tirage_skill_level

(Monatlicher

Bruttolohn

[Zentralwert]

nach

Wirtschafts zweigen,

Kompetenzniveau

und

Geschlecht,

Privater

Sektor)

abgestellt

wird

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_40/2025

vom

1 2.

Februar

2026

E.

5.1

mit

Hin weisen).

Ausgehend

von

einer

100%igen

Arbeitsfähigkeit

in

einer

leidens adaptierten

Tätigkeit

könnte

der

Beschwerdeführer

ein

monatliches

Brutto einkommen

von

Fr.

5'305.--

erzielen

(Total,

Kompetenzniveau

1,

Männer) .

Angepasst

an

die

Nominallohnentwicklung

bis

2023

sowie

an

die

betriebsübliche

Arbeitszeit

von

41.7

Stunden

(vgl.

BFS,

Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen,

T

03.02.03.01.04.01)

ist

das

Invalideneinkommen

somit

auf

Fr.

67' 493 . 75

festzulegen

(Fr.

5'305.--

x

12

:

40

x

41.7

x

1 01 .7

%). 5.4

Ausgehend

von

einem

Valideneinkommen

von

Fr.

69'800.30

und

einem

Invalideneinkommen

von

Fr.

67' 493 . 75

resultiert

ein

Erwerbsausfall

von

Fr.

2 ' 306 . 55

und

somit

ein

rentenausschliessender

Invaliditätsgrad

von

gerundet

3

%

(zum

Runden:

BGE

130

V

121;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_23/2022

vom

21.

September

2022

E.

7),

womit

die

Beschwerdegegnerin

dem

Beschwerdeführer

zu

Recht

keine

Invalidenrente

zugesprochen

hat.

Daran

würde

im

Übrigen

selbst

die

Gewährung

des

maximal

zulässigen,

hier

kaum

gerechtfertigten

Abzuges

vom

Invalideneinkommen

in

Höhe

von

25

%

(BGE

126

V

75

E.

5b/bb

und

cc;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_188/2025

vom

3 1.

Juli

2025

E.

8.4)

nichts

ändern. 5.5

Abschliessend

bleibt

der

Vollständigkeit

halber

anzumerken,

dass

die

Beschwerdegegnerin

den

Rentenentscheid

unabhängig

von

allfälligen

Ein gliederungsmassnahmen

fällen

durfte,

weil

ein

rentenbegründender

Invaliditäts grad

bereits

jetzt

nicht

gegeben

war

bzw.

durch

allenfalls

noch

vorzunehmende

berufliche

Eingliederungsmassnahmen

nicht

mehr

beeinflusst

werden

kann

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_177/2024

vom

3 0.

Januar

2025

E.

7

mit

Hinweis

auf

das

Urteil

8C_585/2021

vom

6.

Januar

2022

[ E.

5.1 ]). 6.

Nach

dem

Gesagten

ist

die

angefochtene

Verfügung

vom

3 0.

Januar

2025

im

Ergebnis

nicht

zu

beanstanden.

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

erweist

sich

als

unbegründet,

weshalb

sie

abzuweisen

ist. 7 .

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beurteilen

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessens weise

auf

Fr.

800.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dominik

Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch