Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
1990,
hat
nach
Abschluss
der
obligatorischen
Schule
in
Italien
keine
berufliche
Ausbildung
absolviert .
Ab
dem
1.
Januar
2019
war
er
bei
der
Y.___
als
Facharbeiter
Strassenunterhalt
angestellt
(Urk.
9/13/5,
9/17,
9/24
und
9/49).
Nachdem
er
am
8.
Mai
2020
beim
Rasen mähen
gestolpert
war
und
sich
dabei
am
rechten
Knie
verletzt
hatte
(Urk.
9/18/199),
erbrachte
die
Suva
die
gesetzlichen
Leistungen
(vgl.
Urk.
9/19).
Ab
dem
4.
Januar
2021
nahm
der
Versicherte
seine
berufliche
Tätigkeit
wieder
auf
(Urk.
9/18/99,
9/18/118).
Am
1 4.
Dezember
2021
meldete
sich
der
Versicherte
unter
Hinweis
auf
konstante
Kniebeschwerden
und
Komplikationen
am
Fuss
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
9/13).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
holte
nebst
einem
Arbeitgeberbericht
(Urk.
9/24)
insbesondere
die
Akten
der
Suva
ein
(Urk.
9/18,
9/37,
9/39
und
9/41
f.).
Diese
liess
den
Ver sicherten
a m
2 1.
November
2022
durch
Dr.
med.
Z.___,
Fachärztin
für
Chirurgie,
versicherungsmedizinisch
untersuchen
(Urk.
9/42/3-15).
Mit
Ver fügung
vom
28.
April
2023
sprach
die
Suva
dem
Versicherten
ausgehend
von
einem
Invaliditätsgrad
von
12
%
ab
1.
Mai
2023
eine
Rente
der
Unfall versicherung
zu
(Urk.
9/53).
Die
BVK
Personalvorsorge
des
Kantons
Zürich
hatte
den
Versicherten
am
8.
August
2022
vertrauensärztlich
durch
Dr.
med.
A.___,
Fachärztin
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
untersuchen
lassen
(Urk.
9/39/21-34)
und
ihm
ab
30.
Januar
2023
für
längstens
zwei
Jahre
Berufsinvalidenleistungen
zugesprochen
(Urk.
9/52).
Per
3 1.
Januar
2023
löste
die
Y.___
das
Arbeitsverhältnis
mit
dem
Versicherten
auf
(Urk.
9/51/2,
9/91/5).
Mit
Mitteilung
vom
3.
Februar
2023
bejahte
die
IV-Stelle
den
Anspruch
auf
Arbeitsvermittlung
(Urk.
9/46) .
Während
laufendem
Arbeitsversuch
(vgl.
Urk.
9/68,
9/71)
stürzte
der
Versicherte
am
29.
Oktober
2023
eine
Treppe
hinunter,
wobei
er
sich
den
Rücken,
das
Gesäss
sowie
die
rechte
Schulter
anschlug
(Urk.
9/81).
Die
Suva
richtete
auch
hierfür
Leistungen
aus
(Urk.
9/83).
Die
IV-Stelle
beendete
die
Eingliederungs massnahmen
mit
Mitteilung
vom
8.
Februar
2024
aus
gesundheitlichen
Gründen
(Urk.
9/90)
und
gab
bei
der
B.___
AG
ein
orthopädisch-psychiatrisches
Gutachten
in
Auftrag
(Urk.
9/116) .
Am
2 7.
August
2024
ersuchte
der
Versicherte
um
die
Wiederaufnahme
der
Ein gliederungsmassnahmen
ab
dem
1.
September
2024,
worauf
ihn
die
IV-Stelle
am
2 9.
August
2024
darüber
orientierte,
dass
sie
zunächst
den
Eingang
des
Gut achtens
abwarte
und
danach
erneut
die
Eingliederung
prüfe
(Urk.
9/120
f.).
Am
2 0.
September
2024
legte
die
B.___
ihr
Gutachten
vor
(Urk.
9/123),
worauf
die
IV-Stelle
nach
Konsultation
des
regionalen
ärztlichen
Dienst e s
(RAD;
Stellung nahme
vom
2 6.
September
2024,
Urk.
9/126/7-9)
mit
Vorbescheid
vom
2.
Oktober
2024
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
in
Aussicht
stellte
(Urk.
9/127).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
4.
November
2024
und
ergänzend
am
9.
Dezember
2024
Einwand
(Urk.
9/134,
9/136).
Nach
erneuter
Rücksprache
mit
dem
RAD
(Stellungnahme
vom
1 5.
Januar
2025,
Urk.
9/137/2 3)
verfügte
die
IV-Stelle
am
3 0.
Januar
2025
im
angekündigten
Sinne
(Urk.
2
=
Urk.
9/138). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
2 8.
Februar
2025
Beschwerde
mit
de n
Rechts begehren,
die
angefochtene
Verfügung
vom
3 0.
Januar
2025
sei
aufzuheben,
es
sei
ein
Gerichtsgutachten
zur
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einzuholen,
und
ihm
sei
eine
dem
Invaliditätsgrad
entsprechende
Rente
zuzusprechen.
Eventualiter
sei
die
Angelegenheit
zu
weiteren
Abklärungen
an
die
Beschwerde gegnerin
zurückzuweisen
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
8.
April
2025
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
unter
Beilage
der
Verfahrensakten
(Urk.
6/1 187)
die
Abweisung
der
Beschwerde,
worüber
der
Beschwerdeführer
mit
Ver fügung
vom
9.
April
2025
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
7).
Mit
Eingabe
vom
1 7.
April
2025
(Urk.
8)
orientierte
die
Beschwerdegegnerin
das
Gericht
darüber,
dass
mit
der
Beschwerdeantwort
ein
falsch
aufbereitetes
Aktendossier
eingereicht
worden
sei,
und
legte
gleichzeitig
ein
neu
aufbereitetes
Dossier
vor
(Urk.
9/1-140).
Mit
Verfügung
vom
7.
Mai
2025
(Urk.
10)
wurden
die
Parteien
über
die
Vernichtung
der
mit
Eingabe
vom
8.
April
2025
eingereichten
Unterlagen
(Urk.
6/1-187)
informiert. Das
Gericht
zieht
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Januar
202
E. 1.1 Am
E. 1.2 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
E. 1.3 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
E. 2 Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
erwog
in
der
angefochtenen
Verfügung
vom
3 0.
Januar
2025,
gestützt
auf
das
von
ihr
in
Auftrag
gegebene
bidisziplinäre
Gutachten,
welches
sie
am
2 3.
September
2024
erhalten
habe,
liege
keine
dauer hafte
gesund heitliche
Einschränkung
vor.
Es
hätten
keine
Diagnosen
nachvollzogen
werden können,
die
sich
anhaltend
auf
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
auswirkten.
Die
vorübergehenden
100%igen
Erwerbsunfähigkeiten
während
der
invasiven
Eingriffe
oder
der
Verletzungen
seien
nur
kurzfristig
gewesen.
Meist
habe
durch gehend
sowohl
für
die
angestammte
als
auch
für
eine
angepasste
Tätigkeit
eine
vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit
bestanden,
weshalb
das
Leistungsgesuch
abgewiesen
werde
(Urk.
2
S.
1
f.).
Bezugnehmend
auf
den
Einwand
des
Beschwerdeführers
sei
festzuhalten,
dass
sich
die
Teilgutachter
kritisch
mit
den
Vorbefunden
auseinandergesetzt
und
ihre
Einschätzungen
nachvollziehbar
begründet
hätten.
Zudem
hätten
sie
Inkonsistenzen
aufgezeigt.
Das
Argument,
das
Gutachten
sei
unseriös
und
entspreche
nicht
den
bundesgerichtlichen
Anforderungen,
sei
daher
nicht
haltbar
und
unbegründet.
Neue
Berichte
oder
Beweismittel
seien
im
Rahmen
des
E inwandverfahrens
nicht
vorgelegt
worden.
Da
die
volle
Erwerbsfähigkeit
in
der
bisherigen
wie
auch
angepassten
Tätigkeit
gegeben
sei,
würden
keine
beruflichen
Massnahmen
geprüft
(Urk.
2
S.
2).
E. 3.2 Ab
dem
E. 3.2.1 mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
Dezember
2021
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Juni
2022
aus gerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG),
falls
damals
insbesondere
auch
das
Wartejahr
gemäss
Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
erfüllt
war
(vgl.
dazu
nachfolgende
E.
E. 5.1 ]). 6.
Nach
dem
Gesagten
ist
die
angefochtene
Verfügung
vom
3 0.
Januar
2025
im
Ergebnis
nicht
zu
beanstanden.
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
erweist
sich
als
unbegründet,
weshalb
sie
abzuweisen
ist. 7 .
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beurteilen
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessens weise
auf
Fr.
800.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dominik
Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 5.2.1 Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Ein kommensentwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fort gesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(vgl.
BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
1
IVV).
E. 5.2.2 Die
in
Art.
29
Abs.
1
IVG
vorgesehene
sechsmonatige
Karenzfrist
seit
der
Geltendmachung
des
Leistungsanspruchs
im
Dezember
2021
(Urk.
9/13)
war
im
Juni
2022
abgelaufen
(vgl.
auch
vorstehende
E.
1.1).
Zu
klären
bleibt,
zu
welchem
Zeitpunkt
das
Wartejahr
im
Sinne
von
Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
bestanden
war.
Dieses
begann
initial
am
Datum
des
ersten
Unfalls
vom
8.
Mai
2020
mit
der
ärzt lichen
Attestierung
einer
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
zu
laufen
(vgl.
Urk.
9/18/192,
9/123/3).
Da
der
Beschwerdeführer
die
angestammte
Tätigkeit
ab
1.
Februar
2021
wieder
in
einem
100%-Pensum
aufnahm
(Urk.
9/18/99)
und
während
mindestens
30
aufeinanderfolgenden
Tagen
voll
arbeitsfähig
war,
wurde
das
Wartejahr
jedoch
unterbrochen
(vgl.
Art.
29 ter
IVV).
Ab
1
E. 5.3.1 Liegt
kein
anrechenbares
Erwerbseinkommen
vor,
so
wird
das
Einkommen
mit
Invalidität
nach
statistischen
Werten
nach
Artikel
25
Absatz
3
IVV
bestimmt.
Dabei
sind
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
bezogen
auf
den
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
Lohnstrukturerhebungen
(LSE)
des
BFS
zu
verwenden
(BGE
150
V
67
E.
4.2,
143
V
295
E.
4.1.3).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invaliden einkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BGE
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invaliden versicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
93
f.
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung).
E. 5.3.2 Da
der
Beschwerdeführer
seit
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
keine
leidens angepasste
Tätigkeit
aufgenommen
hat,
ist
das
Invalideneinkommen
anhand
der
LSE
2022
zu
ermitteln,
wobei
praxisgemäss
üblicherweise
auf
die
Tabelle
TA1_tirage_skill_level
(Monatlicher
Bruttolohn
[Zentralwert]
nach
Wirtschafts zweigen,
Kompetenzniveau
und
Geschlecht,
Privater
Sektor)
abgestellt
wird
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_40/2025
vom
1 2.
Februar
2026
E.
E. 5.4 Ausgehend
von
einem
Valideneinkommen
von
Fr.
69'800.30
und
einem
Invalideneinkommen
von
Fr.
67' 493 . 75
resultiert
ein
Erwerbsausfall
von
Fr.
2 ' 306 . 55
und
somit
ein
rentenausschliessender
Invaliditätsgrad
von
gerundet
3
%
(zum
Runden:
BGE
130
V
121;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_23/2022
vom
21.
September
2022
E.
7),
womit
die
Beschwerdegegnerin
dem
Beschwerdeführer
zu
Recht
keine
Invalidenrente
zugesprochen
hat.
Daran
würde
im
Übrigen
selbst
die
Gewährung
des
maximal
zulässigen,
hier
kaum
gerechtfertigten
Abzuges
vom
Invalideneinkommen
in
Höhe
von
25
%
(BGE
126
V
75
E.
5b/bb
und
cc;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_188/2025
vom
3 1.
Juli
2025
E.
8.4)
nichts
ändern.
E. 5.5 Abschliessend
bleibt
der
Vollständigkeit
halber
anzumerken,
dass
die
Beschwerdegegnerin
den
Rentenentscheid
unabhängig
von
allfälligen
Ein gliederungsmassnahmen
fällen
durfte,
weil
ein
rentenbegründender
Invaliditäts grad
bereits
jetzt
nicht
gegeben
war
bzw.
durch
allenfalls
noch
vorzunehmende
berufliche
Eingliederungsmassnahmen
nicht
mehr
beeinflusst
werden
kann
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_177/2024
vom
3 0.
Januar
2025
E.
7
mit
Hinweis
auf
das
Urteil
8C_585/2021
vom
6.
Januar
2022
[ E.
E. 8 Mai
2020
beim
Grasmähen
gestolpert
war
und
sich
das
rechte
Knie
verdreht
hatte
(Urk.
9/18/199),
wurde
ärztlicherseits
zunächst
ein
Distorsionstrauma
diagnostiziert
(Bericht
des
C.___
vom
1
E. 9 Januar
2022
begann
dieses
neu
zu
laufen,
als
dem
Beschwerdeführer
von
den
behandelnden
Ärzten
fortlaufend
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt
wurde
(vgl.
Urk.
9/39/21,
9/123/3-4).
Überwiegend
wahrscheinlich
war
das
Wartejahr
folglich
im
Januar
2023
erfüllt;
dies
ist
mithin
der
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns. Es
bestehen
keine
Anhaltspunkte,
dass
der
Beschwerdeführer
seine
Tätigkeit
als
Facharbeiter
Strassenunterhalt
bei
der
Y.___
im
hypo thetischen
Gesundheitsfall
nicht
fortgeführt
hätte.
Laut
Angaben
der
Arbeit geberin
belief
sich
sein
Jahreslohn
ab
1.
Januar
2022
auf
Fr.
68'231.--
(Urk.
9/24/5).
Unter
Berücksichtigung
der
Nominallohnentwicklung
im
Bau gewerbe
(Tabelle
T1.1.20
des
Bundesamtes
für
Statistik
[BFS],
Nominallohnindex,
Männer,
2021-2024,
Ziff.
41-43;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_246/2025
vom
2.
März
2026
E.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Dispositiv
- November 2022 durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Chirurgie , versicherungsmedizinisch untersuchen ( Urk. 9/42/3-15). Mit Ver fügung vom
- April 2023 sprach die Suva dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 12 % ab
- Mai 2023 eine Rente der Unfall versicherung zu (Urk. 9/53). Die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich hatte den Versicherten am
- August 2022 vertrauensärztlich durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchen lassen ( Urk. 9/39/21-34) und ihm ab
- Januar 2023 für längstens zwei Jahre Berufsinvalidenleistungen zugesprochen ( Urk. 9/52). Per 3
- Januar 2023 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf ( Urk. 9/51/2 , 9/91/5 ). Mit Mitteilung vom
- Februar 2023 bejahte die IV-Stelle den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ( Urk. 9/46) . Während laufendem Arbeitsversuch (vgl. Urk. 9/68, 9/71) stürzte der Versicherte am
- Oktober 2023 eine Treppe hinunter, wobei er sich den Rücken, das Gesäss sowie die rechte Schulter anschlug ( Urk. 9/81). Die Suva richtete auch hierfür Leistungen aus ( Urk. 9/83). Die IV-Stelle beendete die Eingliederungs massnahmen mit Mitteilung vom
- Februar 2024 aus gesundheitlichen Gründen ( Urk. 9/90) und gab bei der B.___ AG ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 9/116) . Am 2
- August 2024 ersuchte der Versicherte um die Wiederaufnahme der Ein gliederungsmassnahmen ab dem
- September 2024, worauf ihn die IV-Stelle am 2
- August 2024 darüber orientierte, dass sie zunächst den Eingang des Gut achtens abwarte und danach erneut die Eingliederung prüfe (Urk. 9/120 f.). Am 2
- September 2024 legte die B.___ ihr Gutachten vor ( Urk. 9/123) , worauf die IV-Stelle nach Konsultation des regionalen ärztlichen Dienst e s (RAD; Stellung nahme vom 2
- September 2024, Urk. 9/126/7-9) mit Vorbescheid vom
- Oktober 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 9/127). Dagegen erhob der Versicherte am
- November 2024 und ergänzend am
- Dezember 2024 Einwand ( Urk. 9/134, 9/136). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme vom 1
- Januar 2025, Urk. 9/137/2 3) verfügte die IV-Stelle am 3
- Januar 2025 im angekündigten Sinne ( Urk. 2 = Urk. 9/138).
- Dagegen erhob X.___ am 2
- Februar 2025 Beschwerde mit de n Rechts begehren, die angefochtene Verfügung vom 3
- Januar 2025 sei aufzuheben, es sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzuholen , und ihm sei eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Verfahrensakten ( Urk. 6/1 187) die Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom
- April 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 1
- April 2025 ( Urk. 8) orientierte die Beschwerdegegnerin das Gericht darüber, dass mit der Beschwerdeantwort ein falsch aufbereitetes Aktendossier eingereicht worden sei , und legte gleichzeitig ein neu aufbereitetes Dossier vor ( Urk. 9/1-140). Mit Verfügung vom
- Mai 2025 ( Urk. 10) wurden die Parteien über die Vernichtung der mit Eingabe vom
- April 2025 eingereichten Unterlagen ( Urk. 6/1-187) informiert. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am
- Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem
- Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum
- Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem
- Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
- Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) , falls damals insbesondere auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war (vgl. dazu nachfolgende E. 1.3 und E. 5.2. 2 ). So oder anders ist i n dieser übergangsrechtlichen Konstellation die seit
- Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG).
- 4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3
- Januar 2025, gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten , welches sie am 2
- September 2024 erhalten habe, liege keine dauer hafte gesund heitliche Einschränkung vor. Es hätten keine Diagnosen nachvollzogen werden können, die sich anhaltend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Die vorübergehenden 100%igen Erwerbsunfähigkeiten während der invasiven Eingriffe oder der Verletzungen seien nur kurzfristig gewesen. Meist habe durch gehend sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestanden, weshalb das Leistungsgesuch abgewiesen werde (Urk. 2 S. 1 f.). Bezugnehmend auf den Einwand des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass sich die Teilgutachter kritisch mit den Vorbefunden auseinandergesetzt und ihre Einschätzungen nachvollziehbar begründet hätten. Zudem hätten sie Inkonsistenzen aufgezeigt. Das Argument, das Gutachten sei unseriös und entspreche nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen , sei daher nicht haltbar und unbegründet. Neue Berichte oder Beweismittel seien im Rahmen des E inwandverfahrens nicht vorgelegt worden. Da die volle Erwerbsfähigkeit in der bisherigen wie auch angepassten Tätigkeit gegeben sei, würden keine beruflichen Massnahmen geprüft ( Urk. 2 S. 2). 2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 2
- Februar 2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beurteilung der Gutachter sei nicht nachvollziehbar und könne nicht zutreffen. Er leide an Beschwerden im Bereich der Knie, des rechten oberen Sprunggelenks ( OSG ) , der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der rechten Schulter. Die Suva habe sowohl Taggeldleistungen ausgerichtet als auch eine 12%-Rente zugesprochen (lediglich aufgrund der Kniebeschwerden). Die Beurteilung im Gutachten, dass insgesamt keine orthopädischen Funktions einschränkungen vorlägen und die angestammte Tätigkeit bereits einer adaptierten Tätigkeit entspreche, stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zu sämtlichen übrigen medizinischen Beurteilungen. Sie sei auch nicht mit der ursprünglichen Beurteilung der Beschwerdegegnerin vereinbar , welche offen sichtlich von einem Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, ansonsten keine Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch erteilt worden wäre . Als widersprüchlich erweise sich auch die Einschätzung des RAD ( Urk. 1 S. 6-8). Insgesamt lägen diverse konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vor, weshalb diesem keine Beweiskraft zukomme. Die Beschwerdegegnerin habe pflichtwidrig auf weitere Abklärungen verzichtet. Angesichts der sich diametral unterscheidenden fachärztlichen Berichte und Gut achten sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 8 f.).
- 3.1 Nachdem der Beschwerdeführer am
- Mai 2020 beim Grasmähen gestolpert war und sich das rechte Knie verdreht hatte ( Urk. 9/18/199), wurde ärztlicherseits zunächst ein Distorsionstrauma diagnostiziert (Bericht des C.___ vom 1
- Mai 2020, Urk. 9/18/166). Eine MRI-Untersuchung vom
- Mai 2020 zeigte insbesondere einen partiellen Riss des Ligamentums patellae ( Urk. 9/18/163) , welcher am 1
- August 2020 im Spital D.___ operativ versorgt wurde ( Urk. 9/18/139 , 9/18/155-156 ). Danach besserte sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers , sodass er seine Erwerbstätigkeit ab dem
- Januar 2021 wieder auf nehmen konnte (Urk. 9/18/99, 9/18/118) . 3.2 Ab dem
- April 2021 traten die Kniebeschwerden erneut auf, zwischenzeitlich auch auf der linken Seite mit Entwicklung einer symptomatischen Bakerzyste ( Urk. 9/18/81, 9/18/93). Die behandelnden Arztpersonen der E.___ Klinik verordneten eine konservative Therapie ( Urk. 9/18/62, 9/18/72 und 9/18/ 81). Im weiteren Verlauf kam eine Schwellungsneigung im Bereich des rechten OSG hinzu, welche ärztlicherseits als fehl-/überlastungsbedingte Schwellung interpretiert wurde ( Urk. 9/18/10-11, 9/18/32). Aufgrund persistierender Schmerzen am rechten Kniegelenk (vgl. Urk. 9/37/106-107, 9/37/118-119) erfolgte am 1
- Mai 2022 eine periartikuläre Gelenkembolisation in der Klinik F.___ ( Urk. 9/37/14), worauf sich laut Bericht vom 2
- Juni 2022 jedoch keine klinisch signifikante Besserung eingestellt habe ( Urk. 9/37/8-9). Die Schmerzen am rechten OSG wurden in der E.___ Klinik zuletzt infiltrativ behandelt (vgl. Bericht vom
- September 2022, Urk. 9/41/100). Mit Bericht vom 2
- September 2022 stufte Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Arbeit des Beschwerdeführers auf der Baustelle bzw. im Strassenbau angesichts der Knie- und Fussbeschwerden jetzt und auch in Zukunft als un geeignet ein (Urk. 9/41/90).
- 3 Im Auftrag der BVK erstattete Dr. A.___ am
- August 2022 ihren Unter suchungsbericht, worin sie folgende Diagnosen aufführte ( Urk. 9/39/31-32): - s eitengleich gut trainierte Muskulatur der oberen/unteren Extremitäten; kein Anhalt auf Inaktivität nach Betrachten der Fusssohlen - klinisch valgische Beinachsen, anatomisch varische Beinachsen - Status nach Prellung rechtes Kniegelenk, in der Folge Operation mit Débridement und Naht der Patellarsehne bei Teilruptur (ICD-10 S76.1); aufgrund Beschwerdepersistenz Gelenkembolisation periartikulär ohne Behandlungserfolg - erhebliche Verkürzung en der Faszien, sodass es auch zu Dehnungs schmerzen im Bereich des Rumpfes komme - Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparates bei Adipositas Grad II mit einem geschätzten Übergewicht von fast 30 kg - anamnestisch Status nach Baker-Zyste linkes Kniegelenk, Status nach Punktion - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsineffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur. Anhand der erhobenen Befunde ergebe sich primär die Indikation zur Dehnung des Gewebes und zu einem Belastungstraining im Sinne eine s Gehtrainings. Dringend notwendig sei en auch eine Ernährungsberatung und die Einleitung einer Gewichtsreduktion; wünschenswert wäre auch die Einstellung des Rauchens. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei entgegen de n Angaben des Beschwerdeführers (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-40 % ) weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit nach Optimierung der vorliegenden Befunde auszugehen. Nach Ende der Sommerferien 2022 sollte ein Arbeitsversuch mit 50 % beginnen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sollte nach Ablauf von vier Wochen erfolgen. Für eine angepasste Tätigkeit ergebe sich ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Angepasst seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten ( Urk. 9/39/32-33).
- 4 In ihrer Funktion als Versicherungsmedizinerin der Suva stellte Dr. Z.___ in ihrem Untersuchungsbericht vom 2
- November 2022 folgende Diagnosen (Urk. 9/42/12): - Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks und der Patella bei Status nach offenem Sehnen-Débridement und Patellarsehnennaht im August 2020 nach Partialruptur im Mai 2020 sowie Status nach Gelenkembolisation im Mai 2022 - Knick-Senk-Fuss-Deformität beidseits mit Beschwerden im Bereich des rechten OSG, Knorpeldefekt (MRT November 2021) - LWS-Beschwerden unklarer Ätiologie. D er Beschwerdeführer habe sich in einem guten Allgemein- und einem adipösen Ernährungszustand präsentiert. Der Beschwerdeschilderung habe etwas die Authentizität gefehlt. Die durchgeführten Gang- und Standproben hätten eine leicht verminderte Stabilität und Propriozeption im Bereich des rechten Beins gezeigt. Aufgrund der erhobenen Umfangmessungen habe sich jedoch ein seiten gleich guter Muskelstatus bei Adipositas feststellen lassen. Unter Belastung sei es zu keiner Veränderung des Hautcolorits gekommen; es bestünden auch keine Anhaltspunkte für trophische Störungen. Die Fusssohlenbeschwielung sei seiten gleich. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden im Bereich des rechten Knie gelenks (Dauerschmerz von 7 auf der Skala von 0 bis 10) sei aufgrund der aktuellen bildgebenden Diagnostik und der klinischen Untersuchung nicht nach vollziehbar. Das rechte Kniegelenk sei seitengleich gut beweglich und reizfrei ohne Anhalt für einen intraartikulären Erguss. Bezüglich des rechten OSG zeige sich klinisch lokal ein unauffälliger Befund. Palpatorisch würden diffuse Druck dolenzen im Bereich der Peronealsehnen und der Tibialis posterior-Sehne angegeben, unter Ablenkung eher weniger. Insgesamt zeige sich beidseits ein ausgeprägter Knick-Senk-Fuss. Im Bereich der Lendenwirbelsäule würden belastungsabhängige Schmerzen angegeben; die Beweglichkeit sei insgesamt ver langsamt, jedoch gut bei ausgeprägter LWS-Lordose. Bei vorliegender Adipositas sei dies insgesamt nachvollziehbar. Die bisherige Tätigkeit im Strassenunterhalt sei als körperlich schwere Tätigkeit einzuschätzen, welche dem Beschwerdeführer nicht mehr voll zumutbar sei. Eine volle Arbeitsfähigkeit liege demgegenüber für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit vor, wobei Sitzen in Zwangsstellungen für das rechte Kniegelenk nicht zumutbar sei. Nur manchmal sollte das Gehen auf unebenem Gelände erforderlich sein. Zu vermeiden seien kniende und kauernde Tätigkeiten, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Bedienen von vibrierenden Maschinen mit dem rechten Bein ( Urk. 9/42/13-14).
- 5 Nach dem Treppensturz am 2
- Oktober 2023 (vgl. Urk. 9/81) ergab eine radiologische Untersuchung der LWS des Beschwerdeführers im C.___ vom
- November 2023 weder Frakturnachweise noch eine Wirbel körperhöhenminderung. Am LWK4 habe gegenüber dem LWK5 eine Retrolisthesis vorgelegen. Zudem habe sich eine Spondylarthrose LWK4-SWK1 gezeigt ( Urk. 9/98/11). An der rechten Hüfte hätten sich laut Bericht der E.___ Klinik vom 2
- Dezember 2023 abgesehen von einer leichten CAM-Deformität keine radiologischen Auffälligkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer habe über eine klare Dolenz über dem Trochanter major geklagt; es sei eine konservative Therapie empfohlen worden ( Urk. 9/98/9). An der rechten Schulter nahm Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 1
- Februar 2024 eine Arthroskopie mit Synovektomie der anterioren Schulter, ausgeprägter Bursektomie sowie Akromioplastik vor ( Urk. 9/98/6-7).
- 6 Im orthopädisch-psychiatrischen B.___ -Gutachten vom 2
- September 2024 wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gestellt ( Urk. 9/123/8): - Status nach Partialruptur Patellarsehne am
- Mai 2020 (ICD-10 S76.1) mit/bei: - Status nach offenem Sehnendébridement und Sehnennaht am
- August 2020 - Status nach Gelenkembolisation periartikulär rechts am 1
- Mai 2022 (Embolisation der neovaskulären Strukturen im Bereich der Schmerz stellen) - degenerative LWS-Veränderungen (ICD-10 M53) - Senk-/Spreizfuss beidseits (ICD-10 Q66.8) - Status nach Schulterarthroskopie mit Bursektomie und A k romioplastik am 1
- Februar 2024 (ICD-10 M75.5) - leichte CAM-Konfiguration Hüfte rechts (ICD-10 M24.85). Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Teilexpertise fest, die diagnostischen Kriterien für eine dep ressive Episode seien nicht erfüllt gewesen; die Eintrittskriterien hätten nicht vorgelegen. Während der Zeit der ambulanten psychiatrischen Behandlung ab dem
- November 2021 (vgl. dazu Urk. 9/123/42, 9/123/64) könne eine leichtgradige depressive Episode ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Aktenanamnestisch sei zudem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beschrieben worden. Die diagnostischen Kriterien seien aber auch hierfür nicht erfüllt. Namentlich würden die Schmerzen zwar als konstant beschrieben mit Zunahme im Tagesverlauf, jedoch ohne Beeinflussung des Schmerzerlebens durch «Stress» und Belastungssituationen. Ferner fehle es an verfestigten, dysfunktionalen Kognitionen, etwa in Form gedanklicher Einengung auf die Schmerzen oder Katastrophisierens von Körperwahrnehmungen. Ins gesamt lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor ( Urk. 9/123/54-55). Im orthopädischen Teilgutachten äusserte sich Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, dahingehend, dass sich in der aktuellen Röntgendiagnostik des rechten Kniegelenks ein Normalbefund bei Status nach kindlichem Morbus Osgood-Schlatter und Morbus Sinding-Larsen-Johansson gezeigt habe. Weiterhin würden Beschwerden am rechten Knie angegeben. Klinisch finde sich ein frei bewegliches rechtes Kniegelenk mit geringer Schwellung im Bereich der Patellarsehne bei reiz loser Narbe und guter Kniegelenksfunktion ohne Muskelatrophie. Anhand aktueller Röntgenbilder zeige sich auch ein Normalbefund der rechten Schulter. Bei der klinischen Untersuchung sei zunächst aktiv eine Bewegungs einschränkung präsentiert worden; auch passiv sei die Schulter bei deutlicher Gegenspannung nicht ganz frei beweglich gewesen. Hingegen seien das An- und Auskleiden spontan ohne Schmerzangabe mit freier Beweglichkeit der rechten Schulter und ohne Funktionseinschränkungen erfolgt ( Urk. 9/123/32). Die aktuelle klinische Untersuchung der Sprunggelenke und des Fusses habe keinerlei Beschwerden oder Funktionseinschränkungen ergeben. Es hätten sich eine sehr starke Muskulatur der unteren Extremitäten ohne Muskelatrophie sowie eine deutliche Hornhautbildung beider Fusssohlen gezeigt, was eine längerfristige Schonung ausschliesse. An der LWS seien Druckschmerzen über den Facetten angegeben worden. Anlässlich der Röntgenuntersuchung im November 2023 seien eine geringe Retrolisthese L4/L5 sowie Spondylarthrosen L4 bis S1 beschrieben worden. Eine endgradige Bewegungseinschränkung sei nicht gezeigt worden; eine radikuläre Symptomatik habe nicht bestanden. Spezifische Mass nahmen seien nicht erforderlich. Letzteres gelte auch in Bezug auf die rechte Hüfte. Bei bekanntem geringem CAM-Impingement sei eine endgradige Bewegungseinschränkung präsentiert worden, wobei diese durch aktives Gegen spannen erfolgt sei. Impingement-Zeichen hätten sich nicht feststellen lassen . Insgesamt bestünden keine orthopädischen Funktionseinschränkungen und die angegebenen Belastungen im vorliegenden Fragebogen für Arbeitgebende ent sprächen dem Belastungsprofil, sodass es sich bei der angestammten Tätigkeit aus orthopädischer Sicht bereits um eine adaptierte Tätigkeit handle (Urk. 9/123/33). Im interdisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, dem Belastungsprofil entsprächen Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg, selten mehr als 25 kg. Bloss s elten sollten überdies Arbeiten in Vorneige oder solche in kniender oder hockender Haltung erfolgen. Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Für die zuletzt ausgeübte, leidensadaptierte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In den Zeiträumen von Mai bis Oktober 2020, Mai bis Juli 2022 sowie Februar bis April 2024 habe jeweils eine temporäre 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 9/123/8-10).
- 7 Der RAD-Arzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sprach sich mit Stellungnahme vom 2
- September 2024 dafür aus, auf das B.___ -Gutachten abzustellen (Urk. 9/126/9). Daran hielt Dr. K.___ auch in seiner späteren Stellungnahme vom 1
- Januar 2025 fest. Der orthopädische Gutachter habe sich kritisch mit den Vorbefunden auseinandergesetzt und seine Einschätzung nachvollziehbar begründet. Des Weiteren sei im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung ein anderer klinischer Befund objektiviert worden als im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung. Somit existiere kein unauflösbarer Widerspruch ( Urk. 9/137/3).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des strittigen Renten anspruchs in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das bidisziplinäre B.___ -Gutachten vom 2
- September 2024 (Urk. 9/12 3 ). Das Gericht darf den von Ver sicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5, 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9 C_ 35 /202 6 vom 1
- März 202 6 E. 4 .3.1). 4.2 4.2.1 In psychiatrischer Hinsicht stellte die Gutachterin Dr. I.___ keine Diagnosen , weder solche mit noch solche ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Sie bescheinigte auch retrospektiv eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/123/54-57). Dies vermag nicht nur angesichts der von ihr erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen Untersuchungsbefunde (Urk. 9/123/48-50) ohne Weiteres zu überzeugen. So ergab denn auch d ie Einschätzung der Fähigkeiten gemäss Mini-ICF lediglich eine relevante (schmerzbedingte) Beeinträchtigung im Bereich der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit ( Urk. 9/123/51-52). Ferner sind keine abweichenden psychiatrisch-fachärztlichen Beurteilungen der Arbeits fähigkeit aktenkundig; gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer bloss sechs oder sieben Sitzungen bei einem Psychiater wahrgenommen und habe selbst aktuell keinen Bedarf für eine psychiatrische Behandlung gesehen (Urk. 9/123/44). Entsprechend wurde die Beurteilung von Dr. I.___ auch beschwerdeweise nicht in Zweifel gezogen. Darauf ist folglich abzustellen, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass unter den gegebenen Um ständen insbesondere mangels einer psychiatrischen Diagnose auf eine Prüfung der Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281) verzichtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom
- Februar 2024 E. 4.6.4). 4.2.2 Aus orthopädischer S icht erkannte der Gutachter Dr. J.___ keine Funktions einschränkungen für die angestammte, seines Erachtens leidensadaptierte Tätig keit des Beschwerdeführers ( Urk. 9/123/33). Der Beschwerdeführer bestreitet dies namentlich unter Hinweis auf andere aktenkundige, seine r Meinung nach dazu im Widerspruch stehende medizinische Einschätzungen ( Urk. 1 S. 6-9). In Bezug auf die orthopädische Teilexpertise ist z unächst festzuhalten, dass Dr. J.___ im Rahmen der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers weitestgehend Normalbefunde erhob (vgl. vorstehende E. 3.6) , wobei er auch die Ergebnisse einer am
- August 2024 durchgeführten Röntgenuntersuchung des rechten Knies und der rechten Schulter miteinbezog ( Urk. 9/123/29-33, 9/123/59). Er legte einlässlich und überzeugend dar, weshalb er die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen am rechten Kniegelenk (7-8 auf einer Skala von 0-10) nicht nachvollziehen konnte. Er verwies dabei einerseits auf das Fehlen nonverbaler Schmerzzeichen zum Zeitpunkt der Schmerzangabe und andererseits auf fehlende Zeichen einer Muskelatrophie bzw. einer dauerhaften schmerzbedingten Schonung. So habe sich eine kräftige Muskulatur beider Waden sowie eine deutliche Beschwielung beider Fusssohlen gezeigt, die nur durch häufiges Gehen entstehen könne ( Urk. 9/123/32). Soweit der Beschwerde führer in diesem Zusammenhang rügt, im Bericht der E.___ Klinik vom 1
- Januar 2023 sei eine Hypotrophie der Oberschenkel- und Wadenmuskulatur festgestellt worden ( Urk. 1 S. 7 f.), mag dies zutreffen (Urk. 9/98/12). Die gut achterliche Untersuchung erfolgt e jedoch erst rund eineinhalb Jahre später, was die veränderte Befundlage aufgrund zwischenzeitliche n Muskelaufbau s erklärt . Überdies hat Dr. J.___ die Umfangmasse der unteren Gliedmassen - im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten - im Einzelnen dokumentiert ; demnach zeigten sich an den beiden Beinen nur minimale Unterschiede ( Urk. 9/123/39). Es leuchtet ein , dass der Gutachter vor diesem Hintergrund folgendes Belastungs profil formulierte : «Möglich ist das Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg, selten mehr als 25 kg, selten Arbeiten in Vorneige, keine Zwangshaltungen, selten knieende oder hockende Tätigkeit » ( Urk. 9/123/34-35; vgl. auch Urk. 9/123/9). Allerdings sind die Zweifel des Beschwerdeführers an der Vereinbarkeit des gut achterlich statuierten Zumutbarkeitsprofils mit den Anforderungen der an gestammten Tätigkeit als Facharbeiter Strassenunterhalt berechtigt. Dr. J.___ scheint sich nicht darüber im Klaren gewesen zu sein, dass die angestammte Tätigkeit häufig in knieender Position ausgeübt wurde, was der Beschwerdeführer im Rahmen einer Sprechstunde angegeben hatte (Bericht der E.___ Klinik vom 1
- Oktober 2021, Urk. 9/18/47). Dies kam im Arbeit geberbericht ( Urk. 9/24), der den Gutachtern vorlag (vgl. Urk. 9/123/6 ), nicht ein deutig zum Ausdruck , erscheint aber plausibel, zumal die Tätigkeit u.a. Unter halts- und Reparaturarbeiten an Strassen sowie Grünpflege umfasst (vgl. < https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=304 7>, besucht am
- April 2026 ; vgl. auch Urk. 9/18/135 ). Naheliegend erscheint überdies, dass diese Tätigkeit mit (weiteren) Zwangshaltungen einhergeht , die es allerdings aus gutachterlicher Sicht generell zu vermeiden gilt . Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Facharbeiter Strassen unterhalt nicht mehr (vollumfänglich) zumutbar ist. Zu diesem Schluss war auch die Versicherungsmedizinerin der Suva gelangt ( Urk. 9/42/14). Das B.___ -Gutachten verliert dadurch indes nicht seinen Beweiswert, da der Arztperson bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Es erschliesst sich denn auch nicht, inwiefern v on den beschwerdeweise beantragten weiteren medizinischen Abklärungen in Form des beantragten Gerichtsgutachtens andere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären. Überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen ist nämlich ebenso die 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit, zumal diese nicht nur von den Gutachtern (Urk. 9/123/9-10), sondern auch vom RAD ( Urk. 9/126/8) und der Versicherungsmedizinerin der Suva ( Urk. 9/42/14) bestätigt wurde. Ausser dem sind weder begründete abweichende Beurteilungen der behandelnden Arztpersonen aktenkundig , noch macht der Beschwerdeführer selbst (substantiiert) geltend, auch in einem angepassten Tätigkeitsfeld nicht mehr voll arbeitsfähig zu sein. Von weiteren Abklärungen kann folglich in antizipierter Beweiswürdigung ab gesehen werden (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 4.2.3 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von den im Gutachten genannten kurzen Zeit räumen in den Jahren 2020, 2022 und 2024 ( Urk. 9/123/9-10) - in einer leidens adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war bzw. ist . D ie zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Facharbeiter Strassenunterhalt ist ihm demgegenüber überwiegend wahrscheinlich nicht mehr (vollumfänglich) zumutbar.
- 5.1 Auf der Basis der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkung zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2 5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.2.2 Die in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehene sechsmonatige Karenzfrist seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Dezember 2021 ( Urk. 9/13) war im Juni 2022 abgelaufen (vgl. auch vorstehende E. 1.1). Zu klären bleibt, zu welchem Zeitpunkt das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bestanden war. Dieses begann initial am Datum des ersten Unfalls vom
- Mai 2020 mit der ärzt lichen Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu laufen (vgl. Urk. 9/18/192, 9/123/3). Da der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit ab
- Februar 2021 wieder in einem 100%-Pensum aufnahm (Urk. 9/18/99) und während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war, wurde das Wartejahr jedoch unterbrochen (vgl. Art. 29 ter IVV). Ab 1
- Januar 2022 begann dieses neu zu laufen, als dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten fortlaufend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. Urk. 9/39/21, 9/123/3-4). Überwiegend wahrscheinlich war das Wartejahr folglich im Januar 2023 erfüllt ; dies ist mithin der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Facharbeiter Strassenunterhalt bei der Y.___ im hypo thetischen Gesundheitsfall nicht fortgeführt hätte. Laut Angaben der Arbeit geberin belief sich sein Jahreslohn ab
- Januar 2022 auf Fr. 68'231.-- (Urk. 9/24/5). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Bau gewerbe ( Tabelle T1.1.20 des Bundesamtes für Statistik [BFS], Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, Ziff. 41-43 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2025 vom
- März 2026 E. 5.2 ) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 69'800.30 ( Fr. 68'231.-- x 102.3 % ) für das Jahr
- 5.3 5.3.1 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) des BFS zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invaliden einkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung,
- Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3.2 Da der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine leidens angepasste Tätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der LSE 2022 zu ermitteln , wobei praxisgemäss üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level ( Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor ) abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2025 vom 1
- Februar 2026 E. 5.1 mit Hin weisen). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein monatliches Brutto einkommen von Fr. 5'305.-- erzielen (Total, Kompetenzniveau 1, Männer) . Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2023 sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) ist das Invalideneinkommen somit auf Fr. 67' 493 . 75 festzulegen ( Fr. 5'305.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1 01 .7 % ). 5.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 69'800.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 67' 493 . 75 resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 2 ' 306 . 55 und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 3 % (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom
- September 2022 E. 7) , womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen hat. Daran würde im Übrigen selbst die Gewährung des maximal zulässigen, hier kaum gerechtfertigten Abzuges vom Invalideneinkommen in Höhe von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/bb und cc ; Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 3
- Juli 2025 E. 8.4) nichts ändern. 5.5 Abschliessend bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Ein gliederungsmassnahmen fällen durfte, weil ein rentenbegründender Invaliditäts grad bereits jetzt nicht gegeben war bzw. durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2024 vom 3
- Januar 2025 E. 7 mit Hinweis auf das Urteil 8C_585/2021 vom
- Januar 2022 [ E. 5.1 ] ).
- Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 3
- Januar 2025 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7 . Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2025.00184 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 8.
April
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Dominik
Sennhauser c/o
Procap
Schweiz Frohburgstrasse
4,
Postfach,
4601
Olten
1
Fächer gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
1990,
hat
nach
Abschluss
der
obligatorischen
Schule
in
Italien
keine
berufliche
Ausbildung
absolviert .
Ab
dem
1.
Januar
2019
war
er
bei
der
Y.___
als
Facharbeiter
Strassenunterhalt
angestellt
(Urk.
9/13/5,
9/17,
9/24
und
9/49).
Nachdem
er
am
8.
Mai
2020
beim
Rasen mähen
gestolpert
war
und
sich
dabei
am
rechten
Knie
verletzt
hatte
(Urk.
9/18/199),
erbrachte
die
Suva
die
gesetzlichen
Leistungen
(vgl.
Urk.
9/19).
Ab
dem
4.
Januar
2021
nahm
der
Versicherte
seine
berufliche
Tätigkeit
wieder
auf
(Urk.
9/18/99,
9/18/118).
Am
1 4.
Dezember
2021
meldete
sich
der
Versicherte
unter
Hinweis
auf
konstante
Kniebeschwerden
und
Komplikationen
am
Fuss
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
9/13).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
holte
nebst
einem
Arbeitgeberbericht
(Urk.
9/24)
insbesondere
die
Akten
der
Suva
ein
(Urk.
9/18,
9/37,
9/39
und
9/41
f.).
Diese
liess
den
Ver sicherten
a m
2 1.
November
2022
durch
Dr.
med.
Z.___,
Fachärztin
für
Chirurgie,
versicherungsmedizinisch
untersuchen
(Urk.
9/42/3-15).
Mit
Ver fügung
vom
28.
April
2023
sprach
die
Suva
dem
Versicherten
ausgehend
von
einem
Invaliditätsgrad
von
12
%
ab
1.
Mai
2023
eine
Rente
der
Unfall versicherung
zu
(Urk.
9/53).
Die
BVK
Personalvorsorge
des
Kantons
Zürich
hatte
den
Versicherten
am
8.
August
2022
vertrauensärztlich
durch
Dr.
med.
A.___,
Fachärztin
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
untersuchen
lassen
(Urk.
9/39/21-34)
und
ihm
ab
30.
Januar
2023
für
längstens
zwei
Jahre
Berufsinvalidenleistungen
zugesprochen
(Urk.
9/52).
Per
3 1.
Januar
2023
löste
die
Y.___
das
Arbeitsverhältnis
mit
dem
Versicherten
auf
(Urk.
9/51/2,
9/91/5).
Mit
Mitteilung
vom
3.
Februar
2023
bejahte
die
IV-Stelle
den
Anspruch
auf
Arbeitsvermittlung
(Urk.
9/46) .
Während
laufendem
Arbeitsversuch
(vgl.
Urk.
9/68,
9/71)
stürzte
der
Versicherte
am
29.
Oktober
2023
eine
Treppe
hinunter,
wobei
er
sich
den
Rücken,
das
Gesäss
sowie
die
rechte
Schulter
anschlug
(Urk.
9/81).
Die
Suva
richtete
auch
hierfür
Leistungen
aus
(Urk.
9/83).
Die
IV-Stelle
beendete
die
Eingliederungs massnahmen
mit
Mitteilung
vom
8.
Februar
2024
aus
gesundheitlichen
Gründen
(Urk.
9/90)
und
gab
bei
der
B.___
AG
ein
orthopädisch-psychiatrisches
Gutachten
in
Auftrag
(Urk.
9/116) .
Am
2 7.
August
2024
ersuchte
der
Versicherte
um
die
Wiederaufnahme
der
Ein gliederungsmassnahmen
ab
dem
1.
September
2024,
worauf
ihn
die
IV-Stelle
am
2 9.
August
2024
darüber
orientierte,
dass
sie
zunächst
den
Eingang
des
Gut achtens
abwarte
und
danach
erneut
die
Eingliederung
prüfe
(Urk.
9/120
f.).
Am
2 0.
September
2024
legte
die
B.___
ihr
Gutachten
vor
(Urk.
9/123),
worauf
die
IV-Stelle
nach
Konsultation
des
regionalen
ärztlichen
Dienst e s
(RAD;
Stellung nahme
vom
2 6.
September
2024,
Urk.
9/126/7-9)
mit
Vorbescheid
vom
2.
Oktober
2024
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
in
Aussicht
stellte
(Urk.
9/127).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
4.
November
2024
und
ergänzend
am
9.
Dezember
2024
Einwand
(Urk.
9/134,
9/136).
Nach
erneuter
Rücksprache
mit
dem
RAD
(Stellungnahme
vom
1 5.
Januar
2025,
Urk.
9/137/2 3)
verfügte
die
IV-Stelle
am
3 0.
Januar
2025
im
angekündigten
Sinne
(Urk.
2
=
Urk.
9/138). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
2 8.
Februar
2025
Beschwerde
mit
de n
Rechts begehren,
die
angefochtene
Verfügung
vom
3 0.
Januar
2025
sei
aufzuheben,
es
sei
ein
Gerichtsgutachten
zur
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einzuholen,
und
ihm
sei
eine
dem
Invaliditätsgrad
entsprechende
Rente
zuzusprechen.
Eventualiter
sei
die
Angelegenheit
zu
weiteren
Abklärungen
an
die
Beschwerde gegnerin
zurückzuweisen
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
8.
April
2025
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
unter
Beilage
der
Verfahrensakten
(Urk.
6/1 187)
die
Abweisung
der
Beschwerde,
worüber
der
Beschwerdeführer
mit
Ver fügung
vom
9.
April
2025
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
7).
Mit
Eingabe
vom
1 7.
April
2025
(Urk.
8)
orientierte
die
Beschwerdegegnerin
das
Gericht
darüber,
dass
mit
der
Beschwerdeantwort
ein
falsch
aufbereitetes
Aktendossier
eingereicht
worden
sei,
und
legte
gleichzeitig
ein
neu
aufbereitetes
Dossier
vor
(Urk.
9/1-140).
Mit
Verfügung
vom
7.
Mai
2025
(Urk.
10)
wurden
die
Parteien
über
die
Vernichtung
der
mit
Eingabe
vom
8.
April
2025
eingereichten
Unterlagen
(Urk.
6/1-187)
informiert. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
Dezember
2021
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Juni
2022
aus gerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG),
falls
damals
insbesondere
auch
das
Wartejahr
gemäss
Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
erfüllt
war
(vgl.
dazu
nachfolgende
E.
1.3
und
E.
5.2. 2).
So
oder
anders
ist
i n
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
die
seit
1.
Januar
2022
geltende
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird. 1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbs unfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind. Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG). 1. 4
Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestatten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizinische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
ab gegeben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
verfügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gegebenen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
1 0.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
erwog
in
der
angefochtenen
Verfügung
vom
3 0.
Januar
2025,
gestützt
auf
das
von
ihr
in
Auftrag
gegebene
bidisziplinäre
Gutachten,
welches
sie
am
2 3.
September
2024
erhalten
habe,
liege
keine
dauer hafte
gesund heitliche
Einschränkung
vor.
Es
hätten
keine
Diagnosen
nachvollzogen
werden können,
die
sich
anhaltend
auf
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
auswirkten.
Die
vorübergehenden
100%igen
Erwerbsunfähigkeiten
während
der
invasiven
Eingriffe
oder
der
Verletzungen
seien
nur
kurzfristig
gewesen.
Meist
habe
durch gehend
sowohl
für
die
angestammte
als
auch
für
eine
angepasste
Tätigkeit
eine
vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit
bestanden,
weshalb
das
Leistungsgesuch
abgewiesen
werde
(Urk.
2
S.
1
f.).
Bezugnehmend
auf
den
Einwand
des
Beschwerdeführers
sei
festzuhalten,
dass
sich
die
Teilgutachter
kritisch
mit
den
Vorbefunden
auseinandergesetzt
und
ihre
Einschätzungen
nachvollziehbar
begründet
hätten.
Zudem
hätten
sie
Inkonsistenzen
aufgezeigt.
Das
Argument,
das
Gutachten
sei
unseriös
und
entspreche
nicht
den
bundesgerichtlichen
Anforderungen,
sei
daher
nicht
haltbar
und
unbegründet.
Neue
Berichte
oder
Beweismittel
seien
im
Rahmen
des
E inwandverfahrens
nicht
vorgelegt
worden.
Da
die
volle
Erwerbsfähigkeit
in
der
bisherigen
wie
auch
angepassten
Tätigkeit
gegeben
sei,
würden
keine
beruflichen
Massnahmen
geprüft
(Urk.
2
S.
2). 2.2
In
seiner
Beschwerdeschrift
vom
2 8.
Februar
2025
brachte
der
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
vor,
die
Beurteilung
der
Gutachter
sei
nicht
nachvollziehbar
und
könne
nicht
zutreffen.
Er
leide
an
Beschwerden
im
Bereich
der
Knie,
des
rechten
oberen
Sprunggelenks
(OSG),
der
Lendenwirbelsäule
(LWS)
sowie
der
rechten
Schulter.
Die
Suva
habe
sowohl
Taggeldleistungen
ausgerichtet
als
auch
eine
12%-Rente
zugesprochen
(lediglich
aufgrund
der
Kniebeschwerden).
Die
Beurteilung
im
Gutachten,
dass
insgesamt
keine
orthopädischen
Funktions einschränkungen
vorlägen
und
die
angestammte
Tätigkeit
bereits
einer
adaptierten
Tätigkeit
entspreche,
stehe
in
einem
unauflösbaren
Widerspruch
zu
sämtlichen
übrigen
medizinischen
Beurteilungen.
Sie
sei
auch
nicht
mit
der
ursprünglichen
Beurteilung
der
Beschwerdegegnerin
vereinbar,
welche
offen sichtlich
von
einem
Gesundheitsschaden
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
ausgegangen
sei,
ansonsten
keine
Kostengutsprache
für
einen
Arbeitsversuch
erteilt
worden
wäre .
Als
widersprüchlich
erweise
sich
auch
die
Einschätzung
des
RAD
(Urk.
1
S.
6-8).
Insgesamt
lägen
diverse
konkrete
Indizien
gegen
die
Zuverlässigkeit
des
Gutachtens
vor,
weshalb
diesem
keine
Beweiskraft
zukomme.
Die
Beschwerdegegnerin
habe
pflichtwidrig
auf
weitere
Abklärungen
verzichtet.
Angesichts
der
sich
diametral
unterscheidenden
fachärztlichen
Berichte
und
Gut achten
sei
ein
Gerichtsgutachten
einzuholen
(Urk.
1
S.
8
f.). 3. 3.1
Nachdem
der
Beschwerdeführer
am
8.
Mai
2020
beim
Grasmähen
gestolpert
war
und
sich
das
rechte
Knie
verdreht
hatte
(Urk.
9/18/199),
wurde
ärztlicherseits
zunächst
ein
Distorsionstrauma
diagnostiziert
(Bericht
des
C.___
vom
1 9.
Mai
2020,
Urk.
9/18/166).
Eine
MRI-Untersuchung
vom
26.
Mai
2020
zeigte
insbesondere
einen
partiellen
Riss
des
Ligamentums
patellae
(Urk.
9/18/163),
welcher
am
1 9.
August
2020
im
Spital
D.___
operativ
versorgt
wurde
(Urk.
9/18/139,
9/18/155-156).
Danach
besserte
sich
der
Gesund heitszustand
des
Beschwerdeführers,
sodass
er
seine
Erwerbstätigkeit
ab
dem
4.
Januar
2021
wieder
auf nehmen
konnte
(Urk.
9/18/99,
9/18/118) . 3.2
Ab
dem
9.
April
2021
traten
die
Kniebeschwerden
erneut
auf,
zwischenzeitlich
auch
auf
der
linken
Seite
mit
Entwicklung
einer
symptomatischen
Bakerzyste
(Urk.
9/18/81,
9/18/93).
Die
behandelnden
Arztpersonen
der
E.___
Klinik
verordneten
eine
konservative
Therapie
(Urk.
9/18/62,
9/18/72
und
9/18/ 81).
Im
weiteren
Verlauf
kam
eine
Schwellungsneigung
im
Bereich
des
rechten
OSG
hinzu,
welche
ärztlicherseits
als
fehl-/überlastungsbedingte
Schwellung
interpretiert
wurde
(Urk.
9/18/10-11,
9/18/32).
Aufgrund
persistierender
Schmerzen
am
rechten
Kniegelenk
(vgl.
Urk.
9/37/106-107,
9/37/118-119)
erfolgte
am
1 3.
Mai
2022
eine
periartikuläre
Gelenkembolisation
in
der
Klinik
F.___
(Urk.
9/37/14),
worauf
sich
laut
Bericht
vom
2 2.
Juni
2022
jedoch
keine
klinisch
signifikante
Besserung
eingestellt
habe
(Urk.
9/37/8-9).
Die
Schmerzen
am
rechten
OSG
wurden
in
der
E.___
Klinik
zuletzt
infiltrativ
behandelt
(vgl.
Bericht
vom
7.
September
2022,
Urk.
9/41/100).
Mit
Bericht
vom
2 7.
September
2022
stufte
Dr.
med.
G.___,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
die
Arbeit
des
Beschwerdeführers
auf
der
Baustelle
bzw.
im
Strassenbau
angesichts
der
Knie-
und
Fussbeschwerden
jetzt
und
auch
in
Zukunft
als
un geeignet
ein
(Urk.
9/41/90). 3. 3
Im
Auftrag
der
BVK
erstattete
Dr.
A.___
am
8.
August
2022
ihren
Unter suchungsbericht,
worin
sie
folgende
Diagnosen
aufführte
(Urk.
9/39/31-32): - s eitengleich
gut
trainierte
Muskulatur
der
oberen/unteren
Extremitäten;
kein
Anhalt
auf
Inaktivität
nach
Betrachten
der
Fusssohlen - klinisch
valgische
Beinachsen,
anatomisch
varische
Beinachsen - Status
nach
Prellung
rechtes
Kniegelenk,
in
der
Folge
Operation
mit
Débridement
und
Naht
der
Patellarsehne
bei
Teilruptur
(ICD-10
S76.1);
aufgrund
Beschwerdepersistenz
Gelenkembolisation
periartikulär
ohne
Behandlungserfolg - erhebliche
Verkürzung en
der
Faszien,
sodass
es
auch
zu
Dehnungs schmerzen
im
Bereich
des
Rumpfes
komme - Fehl-
und
Überlastung
des
Bewegungsapparates
bei
Adipositas
Grad
II
mit
einem
geschätzten
Übergewicht
von
fast
30
kg - anamnestisch
Status
nach
Baker-Zyste
linkes
Kniegelenk,
Status
nach
Punktion - Fehlstatik
der
Wirbelsäule,
Haltungsineffizienz,
muskulärer
Hartspann
und
verschmächtigte
Rumpfmuskulatur.
Anhand
der
erhobenen
Befunde
ergebe
sich
primär
die
Indikation
zur
Dehnung
des
Gewebes
und
zu
einem
Belastungstraining
im
Sinne
eine s
Gehtrainings.
Dringend
notwendig
sei en
auch
eine
Ernährungsberatung
und
die
Einleitung
einer
Gewichtsreduktion;
wünschenswert
wäre
auch
die
Einstellung
des
Rauchens.
In
der
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
sei
entgegen
de n
Angaben
des
Beschwerdeführers
(Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
von
20-40
%)
weiterhin
von
einer
vollen
Arbeitsfähigkeit
nach
Optimierung
der
vorliegenden
Befunde
auszugehen.
Nach
Ende
der
Sommerferien
2022
sollte
ein
Arbeitsversuch
mit
50
%
beginnen.
Eine
Steigerung
der
Arbeitsfähigkeit
auf
100
%
sollte
nach
Ablauf
von
vier
Wochen
erfolgen.
Für
eine
angepasste
Tätigkeit
ergebe
sich
ab
sofort
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
ohne
Einschränkungen
der
Leistungsfähigkeit.
Angepasst
seien
körperlich
leichte
bis
mittelschwere
Tätigkeiten,
die
bevorzugt
aus
wechselnder
Ausgangslage
verrichtet
werden
könnten
(Urk.
9/39/32-33). 3. 4
In
ihrer
Funktion
als
Versicherungsmedizinerin
der
Suva
stellte
Dr.
Z.___
in
ihrem
Untersuchungsbericht
vom
2 1.
November
2022
folgende
Diagnosen
(Urk.
9/42/12): - Restbeschwerden
im
Bereich
des
rechten
Kniegelenks
und
der
Patella
bei
Status
nach
offenem
Sehnen-Débridement
und
Patellarsehnennaht
im
August
2020
nach
Partialruptur
im
Mai
2020
sowie
Status
nach
Gelenkembolisation
im
Mai
2022 - Knick-Senk-Fuss-Deformität
beidseits
mit
Beschwerden
im
Bereich
des
rechten
OSG,
Knorpeldefekt
(MRT
November
2021) - LWS-Beschwerden
unklarer
Ätiologie.
D er
Beschwerdeführer
habe
sich
in
einem
guten
Allgemein-
und
einem
adipösen
Ernährungszustand
präsentiert.
Der
Beschwerdeschilderung
habe
etwas
die
Authentizität
gefehlt.
Die
durchgeführten
Gang-
und
Standproben
hätten
eine
leicht
verminderte
Stabilität
und
Propriozeption
im
Bereich
des
rechten
Beins
gezeigt.
Aufgrund
der
erhobenen
Umfangmessungen
habe
sich
jedoch
ein
seiten gleich
guter
Muskelstatus
bei
Adipositas
feststellen
lassen.
Unter
Belastung
sei
es
zu
keiner
Veränderung
des
Hautcolorits
gekommen;
es
bestünden
auch
keine
Anhaltspunkte
für
trophische
Störungen.
Die
Fusssohlenbeschwielung
sei
seiten gleich.
Das
Ausmass
der
geschilderten
Beschwerden
im
Bereich
des
rechten
Knie gelenks
(Dauerschmerz
von
7
auf
der
Skala
von
0
bis
10)
sei
aufgrund
der
aktuellen
bildgebenden
Diagnostik
und
der
klinischen
Untersuchung
nicht
nach vollziehbar.
Das
rechte
Kniegelenk
sei
seitengleich
gut
beweglich
und
reizfrei
ohne
Anhalt
für
einen
intraartikulären
Erguss.
Bezüglich
des
rechten
OSG
zeige
sich
klinisch
lokal
ein
unauffälliger
Befund.
Palpatorisch
würden
diffuse
Druck dolenzen
im
Bereich
der
Peronealsehnen
und
der
Tibialis
posterior-Sehne
angegeben,
unter
Ablenkung
eher
weniger.
Insgesamt
zeige
sich
beidseits
ein
ausgeprägter
Knick-Senk-Fuss.
Im
Bereich
der
Lendenwirbelsäule
würden
belastungsabhängige
Schmerzen
angegeben;
die
Beweglichkeit
sei
insgesamt
ver langsamt,
jedoch
gut
bei
ausgeprägter
LWS-Lordose.
Bei
vorliegender
Adipositas
sei
dies
insgesamt
nachvollziehbar.
Die
bisherige
Tätigkeit
im
Strassenunterhalt
sei
als
körperlich
schwere
Tätigkeit
einzuschätzen,
welche
dem
Beschwerdeführer
nicht
mehr
voll
zumutbar
sei.
Eine
volle
Arbeitsfähigkeit
liege
demgegenüber
für
eine
leichte
bis
mittelschwere,
wechselbelastende
Tätigkeit
vor,
wobei
Sitzen
in
Zwangsstellungen
für
das
rechte
Kniegelenk
nicht
zumutbar
sei.
Nur
manchmal
sollte
das
Gehen
auf
unebenem
Gelände
erforderlich
sein.
Zu
vermeiden
seien
kniende
und
kauernde
Tätigkeiten,
das
Besteigen
von
Leitern
und
Gerüsten
sowie
das
Bedienen
von
vibrierenden
Maschinen
mit
dem
rechten
Bein
(Urk.
9/42/13-14). 3. 5
Nach
dem
Treppensturz
am
2 9.
Oktober
2023
(vgl.
Urk.
9/81)
ergab
eine
radiologische
Untersuchung
der
LWS
des
Beschwerdeführers
im
C.___
vom
2.
November
2023
weder
Frakturnachweise
noch
eine
Wirbel körperhöhenminderung.
Am
LWK4
habe
gegenüber
dem
LWK5
eine
Retrolisthesis
vorgelegen.
Zudem
habe
sich
eine
Spondylarthrose
LWK4-SWK1
gezeigt
(Urk.
9/98/11).
An
der
rechten
Hüfte
hätten
sich
laut
Bericht
der
E.___
Klinik
vom
2 1.
Dezember
2023
abgesehen
von
einer
leichten
CAM-Deformität
keine
radiologischen
Auffälligkeiten
ergeben.
Der
Beschwerdeführer
habe
über
eine
klare
Dolenz
über
dem
Trochanter
major
geklagt;
es
sei
eine
konservative
Therapie
empfohlen
worden
(Urk.
9/98/9).
An
der
rechten
Schulter
nahm
Dr.
med.
H.___,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
am
1 2.
Februar
2024
eine
Arthroskopie
mit
Synovektomie
der
anterioren
Schulter,
ausgeprägter
Bursektomie
sowie
Akromioplastik
vor
(Urk.
9/98/6-7). 3. 6
Im
orthopädisch-psychiatrischen
B.___ -Gutachten
vom
2 0.
September
2024
wurden
folgende
Diagnosen
ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
gestellt
(Urk.
9/123/8): - Status
nach
Partialruptur
Patellarsehne
am
8.
Mai
2020
(ICD-10
S76.1)
mit/bei: - Status
nach
offenem
Sehnendébridement
und
Sehnennaht
am
19.
August
2020 - Status
nach
Gelenkembolisation
periartikulär
rechts
am
1 3.
Mai
2022
(Embolisation
der
neovaskulären
Strukturen
im
Bereich
der
Schmerz stellen) - degenerative
LWS-Veränderungen
(ICD-10
M53) - Senk-/Spreizfuss
beidseits
(ICD-10
Q66.8) - Status
nach
Schulterarthroskopie
mit
Bursektomie
und
A k romioplastik
am
1 2.
Februar
2024
(ICD-10
M75.5) - leichte
CAM-Konfiguration
Hüfte
rechts
(ICD-10
M24.85).
Dr.
med.
I.___,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
hielt
in
ihrer
Teilexpertise
fest,
die
diagnostischen
Kriterien
für
eine
dep ressive
Episode
seien
nicht
erfüllt
gewesen;
die
Eintrittskriterien
hätten
nicht
vorgelegen.
Während
der
Zeit
der
ambulanten
psychiatrischen
Behandlung
ab
dem
2.
November
2021
(vgl.
dazu
Urk.
9/123/42,
9/123/64)
könne
eine
leichtgradige
depressive
Episode
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
angenommen
werden.
Aktenanamnestisch
sei
zudem
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
beschrieben
worden.
Die
diagnostischen
Kriterien
seien
aber
auch
hierfür
nicht
erfüllt.
Namentlich
würden
die
Schmerzen
zwar
als
konstant
beschrieben
mit
Zunahme
im
Tagesverlauf,
jedoch
ohne
Beeinflussung
des
Schmerzerlebens
durch
«Stress»
und
Belastungssituationen.
Ferner
fehle
es
an
verfestigten,
dysfunktionalen
Kognitionen,
etwa
in
Form
gedanklicher
Einengung
auf
die
Schmerzen
oder
Katastrophisierens
von
Körperwahrnehmungen.
Ins gesamt
lägen
keine
psychiatrischen
Diagnosen
vor
(Urk.
9/123/54-55).
Im
orthopädischen
Teilgutachten
äusserte
sich
Dr.
med.
J.___,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungs apparates,
dahingehend,
dass
sich
in
der
aktuellen
Röntgendiagnostik
des
rechten
Kniegelenks
ein
Normalbefund
bei
Status
nach
kindlichem
Morbus
Osgood-Schlatter
und
Morbus
Sinding-Larsen-Johansson
gezeigt
habe.
Weiterhin
würden
Beschwerden
am
rechten
Knie
angegeben.
Klinisch
finde
sich
ein
frei
bewegliches
rechtes
Kniegelenk
mit
geringer
Schwellung
im
Bereich
der
Patellarsehne
bei
reiz loser
Narbe
und
guter
Kniegelenksfunktion
ohne
Muskelatrophie.
Anhand
aktueller
Röntgenbilder
zeige
sich
auch
ein
Normalbefund
der
rechten
Schulter.
Bei
der
klinischen
Untersuchung
sei
zunächst
aktiv
eine
Bewegungs einschränkung
präsentiert
worden;
auch
passiv
sei
die
Schulter
bei
deutlicher
Gegenspannung
nicht
ganz
frei
beweglich
gewesen.
Hingegen
seien
das
An-
und
Auskleiden
spontan
ohne
Schmerzangabe
mit
freier
Beweglichkeit
der
rechten
Schulter
und
ohne
Funktionseinschränkungen
erfolgt
(Urk.
9/123/32).
Die
aktuelle
klinische
Untersuchung
der
Sprunggelenke
und
des
Fusses
habe
keinerlei
Beschwerden
oder
Funktionseinschränkungen
ergeben.
Es
hätten
sich
eine
sehr
starke
Muskulatur
der
unteren
Extremitäten
ohne
Muskelatrophie
sowie
eine
deutliche
Hornhautbildung
beider
Fusssohlen
gezeigt,
was
eine
längerfristige
Schonung
ausschliesse.
An
der
LWS
seien
Druckschmerzen
über
den
Facetten
angegeben
worden.
Anlässlich
der
Röntgenuntersuchung
im
November
2023
seien
eine
geringe
Retrolisthese
L4/L5
sowie
Spondylarthrosen
L4
bis
S1
beschrieben
worden.
Eine
endgradige
Bewegungseinschränkung
sei
nicht
gezeigt
worden;
eine
radikuläre
Symptomatik
habe
nicht
bestanden.
Spezifische
Mass nahmen
seien
nicht
erforderlich.
Letzteres
gelte
auch
in
Bezug
auf
die
rechte
Hüfte.
Bei
bekanntem
geringem
CAM-Impingement
sei
eine
endgradige
Bewegungseinschränkung
präsentiert
worden,
wobei
diese
durch
aktives
Gegen spannen
erfolgt
sei.
Impingement-Zeichen
hätten
sich
nicht
feststellen
lassen .
Insgesamt
bestünden
keine
orthopädischen
Funktionseinschränkungen
und
die
angegebenen
Belastungen
im
vorliegenden
Fragebogen
für
Arbeitgebende
ent sprächen
dem
Belastungsprofil,
sodass
es
sich
bei
der
angestammten
Tätigkeit
aus
orthopädischer
Sicht
bereits
um
eine
adaptierte
Tätigkeit
handle
(Urk.
9/123/33).
Im
interdisziplinären
Konsens
hielten
die
Gutachter
fest,
dem
Belastungsprofil
entsprächen
Tätigkeiten
mit
Heben
und
Tragen
von
Lasten
bis
zu
25
kg,
selten
mehr
als
25
kg.
Bloss
s elten
sollten
überdies
Arbeiten
in
Vorneige
oder
solche
in
kniender
oder
hockender
Haltung
erfolgen.
Zwangshaltungen
seien
zu
vermeiden.
Für
die
zuletzt
ausgeübte,
leidensadaptierte
Tätigkeit
bestehe
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit.
In
den
Zeiträumen
von
Mai
bis
Oktober
2020,
Mai
bis
Juli
2022
sowie
Februar
bis
April
2024
habe
jeweils
eine
temporäre
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
bestanden
(Urk.
9/123/8-10). 3. 7
Der
RAD-Arzt
Dr.
med.
K.___,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
sprach
sich
mit
Stellungnahme
vom
2 6.
September
2024
dafür
aus,
auf
das
B.___ -Gutachten
abzustellen
(Urk.
9/126/9).
Daran
hielt
Dr.
K.___
auch
in
seiner
späteren
Stellungnahme
vom
1 5.
Januar
2025
fest.
Der
orthopädische
Gutachter
habe
sich
kritisch
mit
den
Vorbefunden
auseinandergesetzt
und
seine
Einschätzung
nachvollziehbar
begründet.
Des
Weiteren
sei
im
Rahmen
der
bidisziplinären
Begutachtung
ein
anderer
klinischer
Befund
objektiviert
worden
als
im
Rahmen
der
kreisärztlichen
Untersuchung.
Somit
existiere
kein
unauflösbarer
Widerspruch
(Urk.
9/137/3). 4. 4.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
zur
Beurteilung
des
strittigen
Renten anspruchs
in
medizinischer
Hinsicht
hauptsächlich
auf
das
bidisziplinäre
B.___ -Gutachten
vom
2 0.
September
2024
(Urk.
9/12 3).
Das
Gericht
darf
den
von
Ver sicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
Anforderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezial ärzte
vollen
Beweiswert
zuerkennen,
solange
nicht
konkrete
Indizien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Expertise
sprechen
(BGE
151
V
244
E.
3.5,
137
V
210
E.
1.3.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
9 C_ 35 /202 6
vom
1 6.
März
202 6
E.
4 .3.1). 4.2 4.2.1
In
psychiatrischer
Hinsicht
stellte
die
Gutachterin
Dr.
I.___
keine
Diagnosen,
weder
solche
mit
noch
solche
ohne
Relevanz
für
die
Arbeitsfähigkeit.
Sie
bescheinigte
auch
retrospektiv
eine
uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
9/123/54-57).
Dies
vermag
nicht
nur
angesichts
der
von
ihr
erhobenen,
im
Wesentlichen
unauffälligen
Untersuchungsbefunde
(Urk.
9/123/48-50)
ohne
Weiteres
zu
überzeugen.
So
ergab
denn
auch
d ie
Einschätzung
der
Fähigkeiten
gemäss
Mini-ICF
lediglich
eine
relevante
(schmerzbedingte)
Beeinträchtigung
im
Bereich
der
Widerstands-
und
Durchhaltefähigkeit
(Urk.
9/123/51-52).
Ferner
sind
keine
abweichenden
psychiatrisch-fachärztlichen
Beurteilungen
der
Arbeits fähigkeit
aktenkundig;
gemäss
eigenen
Angaben
habe
der
Beschwerdeführer
bloss
sechs
oder
sieben
Sitzungen
bei
einem
Psychiater
wahrgenommen
und
habe
selbst
aktuell
keinen
Bedarf
für
eine
psychiatrische
Behandlung
gesehen
(Urk.
9/123/44).
Entsprechend
wurde
die
Beurteilung
von
Dr.
I.___
auch
beschwerdeweise
nicht
in
Zweifel
gezogen.
Darauf
ist
folglich
abzustellen,
wobei
der
Vollständigkeit
halber
anzumerken
bleibt,
dass
unter
den
gegebenen
Um ständen
insbesondere
mangels
einer
psychiatrischen
Diagnose
auf
eine
Prüfung
der
Standardindikatoren
(vgl.
BGE
141
V
281)
verzichtet
werden
kann
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_755/2023
vom
20.
Februar
2024
E.
4.6.4). 4.2.2
Aus
orthopädischer
S icht
erkannte
der
Gutachter
Dr.
J.___
keine
Funktions einschränkungen
für
die
angestammte,
seines
Erachtens
leidensadaptierte
Tätig keit
des
Beschwerdeführers
(Urk.
9/123/33).
Der
Beschwerdeführer
bestreitet
dies
namentlich
unter
Hinweis
auf
andere
aktenkundige,
seine r
Meinung
nach
dazu
im
Widerspruch
stehende
medizinische
Einschätzungen
(Urk.
1
S.
6-9).
In
Bezug
auf
die
orthopädische
Teilexpertise
ist
z unächst
festzuhalten,
dass
Dr.
J.___
im
Rahmen
der
klinischen
Untersuchung
des
Beschwerdeführers
weitestgehend
Normalbefunde
erhob
(vgl.
vorstehende
E.
3.6),
wobei
er
auch
die
Ergebnisse
einer
am
30.
August
2024
durchgeführten
Röntgenuntersuchung
des
rechten
Knies
und
der
rechten
Schulter
miteinbezog
(Urk.
9/123/29-33,
9/123/59).
Er
legte
einlässlich
und
überzeugend
dar,
weshalb
er
die
vom
Beschwerdeführer
angegebenen
Schmerzen
am
rechten
Kniegelenk
(7-8
auf
einer
Skala
von
0-10)
nicht
nachvollziehen
konnte.
Er
verwies
dabei
einerseits
auf
das
Fehlen
nonverbaler
Schmerzzeichen
zum
Zeitpunkt
der
Schmerzangabe
und
andererseits
auf
fehlende
Zeichen
einer
Muskelatrophie
bzw.
einer
dauerhaften
schmerzbedingten
Schonung.
So
habe
sich
eine
kräftige
Muskulatur
beider
Waden
sowie
eine
deutliche
Beschwielung
beider
Fusssohlen
gezeigt,
die
nur
durch
häufiges
Gehen
entstehen
könne
(Urk.
9/123/32).
Soweit
der
Beschwerde führer
in
diesem
Zusammenhang
rügt,
im
Bericht
der
E.___
Klinik
vom
1 7.
Januar
2023
sei
eine
Hypotrophie
der
Oberschenkel-
und
Wadenmuskulatur
festgestellt
worden
(Urk.
1
S.
7
f.),
mag
dies
zutreffen
(Urk.
9/98/12).
Die
gut achterliche
Untersuchung
erfolgt e
jedoch
erst
rund
eineinhalb
Jahre
später,
was
die
veränderte
Befundlage
aufgrund
zwischenzeitliche n
Muskelaufbau s
erklärt .
Überdies
hat
Dr.
J.___
die
Umfangmasse
der
unteren
Gliedmassen
-
im
Gegensatz
zu
den
behandelnden
Ärzten
-
im
Einzelnen
dokumentiert;
demnach
zeigten
sich
an
den
beiden
Beinen
nur
minimale
Unterschiede
(Urk.
9/123/39). Es
leuchtet
ein,
dass
der
Gutachter
vor
diesem
Hintergrund
folgendes
Belastungs profil
formulierte :
«Möglich
ist
das
Heben
und
Tragen
von
Lasten
bis
zu
25
kg,
selten
mehr
als
25
kg,
selten
Arbeiten
in
Vorneige,
keine
Zwangshaltungen,
selten
knieende
oder
hockende
Tätigkeit »
(Urk.
9/123/34-35;
vgl.
auch
Urk.
9/123/9).
Allerdings
sind
die
Zweifel
des
Beschwerdeführers
an
der
Vereinbarkeit
des
gut achterlich
statuierten
Zumutbarkeitsprofils
mit
den
Anforderungen
der
an gestammten
Tätigkeit
als
Facharbeiter
Strassenunterhalt
berechtigt.
Dr.
J.___
scheint
sich
nicht
darüber
im
Klaren
gewesen
zu
sein,
dass
die
angestammte
Tätigkeit
häufig
in
knieender
Position
ausgeübt
wurde,
was
der
Beschwerdeführer
im
Rahmen
einer
Sprechstunde
angegeben
hatte
(Bericht
der
E.___
Klinik
vom
1 3.
Oktober
2021,
Urk.
9/18/47).
Dies
kam
im
Arbeit geberbericht
(Urk.
9/24),
der
den
Gutachtern
vorlag
(vgl.
Urk.
9/123/6),
nicht
ein deutig
zum
Ausdruck,
erscheint
aber
plausibel,
zumal
die
Tätigkeit
u.a.
Unter halts-
und
Reparaturarbeiten
an
Strassen
sowie
Grünpflege
umfasst
(vgl.
< https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=304 7>,
besucht
am
20.
April
2026;
vgl.
auch
Urk.
9/18/135).
Naheliegend
erscheint
überdies,
dass
diese
Tätigkeit
mit
(weiteren)
Zwangshaltungen
einhergeht,
die
es
allerdings
aus
gutachterlicher
Sicht
generell
zu
vermeiden
gilt .
Somit
ist
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
dem
Beschwerdeführer
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
Facharbeiter
Strassen unterhalt
nicht
mehr
(vollumfänglich)
zumutbar
ist.
Zu
diesem
Schluss
war
auch
die
Versicherungsmedizinerin
der
Suva
gelangt
(Urk.
9/42/14).
Das
B.___ -Gutachten
verliert
dadurch
indes
nicht
seinen
Beweiswert,
da
der
Arztperson
bei
der
Folgenabschätzung
der
erhobenen
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
für
die
Arbeitsfähigkeit
keine
abschliessende
Beurteilungskompetenz
zukommt
(vgl.
BGE
140
V
193
E.
3.2).
Es
erschliesst
sich
denn
auch
nicht,
inwiefern
v on
den
beschwerdeweise
beantragten
weiteren
medizinischen
Abklärungen
in
Form
des
beantragten
Gerichtsgutachtens
andere
entscheidrelevante
Erkenntnisse
zu
erwarten
wären.
Überwiegend
wahrscheinlich
ausgewiesen
ist
nämlich
ebenso
die
100%ige
Arbeitsfähigkeit
für
eine
leidensadaptierte
Tätigkeit,
zumal
diese
nicht
nur
von
den
Gutachtern
(Urk.
9/123/9-10),
sondern
auch
vom
RAD
(Urk.
9/126/8)
und
der
Versicherungsmedizinerin
der
Suva
(Urk.
9/42/14)
bestätigt
wurde.
Ausser dem
sind
weder
begründete
abweichende
Beurteilungen
der
behandelnden
Arztpersonen
aktenkundig,
noch
macht
der
Beschwerdeführer
selbst
(substantiiert)
geltend,
auch
in
einem
angepassten
Tätigkeitsfeld
nicht
mehr
voll
arbeitsfähig
zu
sein.
Von
weiteren
Abklärungen
kann
folglich
in
antizipierter
Beweiswürdigung
ab gesehen
werden
(BGE
144
V
361
E.
6.5,
136
I
229
E.
5.3,
124
V
90
E.
4b). 4.2.3
Nach
dem
Gesagten
ist
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt,
dass
der
Beschwerdeführer
-
abgesehen
von
den
im
Gutachten
genannten
kurzen
Zeit räumen
in
den
Jahren
2020,
2022
und
2024
(Urk.
9/123/9-10)
-
in
einer
leidens adaptierten
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig
war
bzw.
ist .
D ie
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
Facharbeiter
Strassenunterhalt
ist
ihm
demgegenüber
überwiegend
wahrscheinlich
nicht
mehr
(vollumfänglich)
zumutbar. 5. 5.1
Auf
der
Basis
der
obigen
Erkenntnisse
sind
die
erwerblichen
Auswirkungen
der
gesundheitlichen
Einschränkung
zu
prüfen.
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbs einkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungs massnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
ausgeglichener
Arbeits marktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensvergleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffern mässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditätsgrad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1). 5.2 5.2.1
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Ein kommensentwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fort gesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(vgl.
BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
1
IVV). 5.2.2
Die
in
Art.
29
Abs.
1
IVG
vorgesehene
sechsmonatige
Karenzfrist
seit
der
Geltendmachung
des
Leistungsanspruchs
im
Dezember
2021
(Urk.
9/13)
war
im
Juni
2022
abgelaufen
(vgl.
auch
vorstehende
E.
1.1).
Zu
klären
bleibt,
zu
welchem
Zeitpunkt
das
Wartejahr
im
Sinne
von
Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
bestanden
war.
Dieses
begann
initial
am
Datum
des
ersten
Unfalls
vom
8.
Mai
2020
mit
der
ärzt lichen
Attestierung
einer
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
zu
laufen
(vgl.
Urk.
9/18/192,
9/123/3).
Da
der
Beschwerdeführer
die
angestammte
Tätigkeit
ab
1.
Februar
2021
wieder
in
einem
100%-Pensum
aufnahm
(Urk.
9/18/99)
und
während
mindestens
30
aufeinanderfolgenden
Tagen
voll
arbeitsfähig
war,
wurde
das
Wartejahr
jedoch
unterbrochen
(vgl.
Art.
29 ter
IVV).
Ab
1 9.
Januar
2022
begann
dieses
neu
zu
laufen,
als
dem
Beschwerdeführer
von
den
behandelnden
Ärzten
fortlaufend
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt
wurde
(vgl.
Urk.
9/39/21,
9/123/3-4).
Überwiegend
wahrscheinlich
war
das
Wartejahr
folglich
im
Januar
2023
erfüllt;
dies
ist
mithin
der
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns. Es
bestehen
keine
Anhaltspunkte,
dass
der
Beschwerdeführer
seine
Tätigkeit
als
Facharbeiter
Strassenunterhalt
bei
der
Y.___
im
hypo thetischen
Gesundheitsfall
nicht
fortgeführt
hätte.
Laut
Angaben
der
Arbeit geberin
belief
sich
sein
Jahreslohn
ab
1.
Januar
2022
auf
Fr.
68'231.--
(Urk.
9/24/5).
Unter
Berücksichtigung
der
Nominallohnentwicklung
im
Bau gewerbe
(Tabelle
T1.1.20
des
Bundesamtes
für
Statistik
[BFS],
Nominallohnindex,
Männer,
2021-2024,
Ziff.
41-43;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_246/2025
vom
2.
März
2026
E.
5.2)
resultiert
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
69'800.30
(Fr.
68'231.--
x
102.3
%)
für
das
Jahr
2023. 5.3 5.3.1
Liegt
kein
anrechenbares
Erwerbseinkommen
vor,
so
wird
das
Einkommen
mit
Invalidität
nach
statistischen
Werten
nach
Artikel
25
Absatz
3
IVV
bestimmt.
Dabei
sind
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
bezogen
auf
den
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
Lohnstrukturerhebungen
(LSE)
des
BFS
zu
verwenden
(BGE
150
V
67
E.
4.2,
143
V
295
E.
4.1.3).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invaliden einkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BGE
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invaliden versicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
93
f.
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung). 5.3.2
Da
der
Beschwerdeführer
seit
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
keine
leidens angepasste
Tätigkeit
aufgenommen
hat,
ist
das
Invalideneinkommen
anhand
der
LSE
2022
zu
ermitteln,
wobei
praxisgemäss
üblicherweise
auf
die
Tabelle
TA1_tirage_skill_level
(Monatlicher
Bruttolohn
[Zentralwert]
nach
Wirtschafts zweigen,
Kompetenzniveau
und
Geschlecht,
Privater
Sektor)
abgestellt
wird
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_40/2025
vom
1 2.
Februar
2026
E.
5.1
mit
Hin weisen).
Ausgehend
von
einer
100%igen
Arbeitsfähigkeit
in
einer
leidens adaptierten
Tätigkeit
könnte
der
Beschwerdeführer
ein
monatliches
Brutto einkommen
von
Fr.
5'305.--
erzielen
(Total,
Kompetenzniveau
1,
Männer) .
Angepasst
an
die
Nominallohnentwicklung
bis
2023
sowie
an
die
betriebsübliche
Arbeitszeit
von
41.7
Stunden
(vgl.
BFS,
Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen,
T
03.02.03.01.04.01)
ist
das
Invalideneinkommen
somit
auf
Fr.
67' 493 . 75
festzulegen
(Fr.
5'305.--
x
12
:
40
x
41.7
x
1 01 .7
%). 5.4
Ausgehend
von
einem
Valideneinkommen
von
Fr.
69'800.30
und
einem
Invalideneinkommen
von
Fr.
67' 493 . 75
resultiert
ein
Erwerbsausfall
von
Fr.
2 ' 306 . 55
und
somit
ein
rentenausschliessender
Invaliditätsgrad
von
gerundet
3
%
(zum
Runden:
BGE
130
V
121;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_23/2022
vom
21.
September
2022
E.
7),
womit
die
Beschwerdegegnerin
dem
Beschwerdeführer
zu
Recht
keine
Invalidenrente
zugesprochen
hat.
Daran
würde
im
Übrigen
selbst
die
Gewährung
des
maximal
zulässigen,
hier
kaum
gerechtfertigten
Abzuges
vom
Invalideneinkommen
in
Höhe
von
25
%
(BGE
126
V
75
E.
5b/bb
und
cc;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_188/2025
vom
3 1.
Juli
2025
E.
8.4)
nichts
ändern. 5.5
Abschliessend
bleibt
der
Vollständigkeit
halber
anzumerken,
dass
die
Beschwerdegegnerin
den
Rentenentscheid
unabhängig
von
allfälligen
Ein gliederungsmassnahmen
fällen
durfte,
weil
ein
rentenbegründender
Invaliditäts grad
bereits
jetzt
nicht
gegeben
war
bzw.
durch
allenfalls
noch
vorzunehmende
berufliche
Eingliederungsmassnahmen
nicht
mehr
beeinflusst
werden
kann
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_177/2024
vom
3 0.
Januar
2025
E.
7
mit
Hinweis
auf
das
Urteil
8C_585/2021
vom
6.
Januar
2022
[ E.
5.1 ]). 6.
Nach
dem
Gesagten
ist
die
angefochtene
Verfügung
vom
3 0.
Januar
2025
im
Ergebnis
nicht
zu
beanstanden.
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
erweist
sich
als
unbegründet,
weshalb
sie
abzuweisen
ist. 7 .
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beurteilen
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessens weise
auf
Fr.
800.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dominik
Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch