Erwägungen (2 Absätze)
E. 13 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG)
Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen haben, die gemäss Art.
E. 14 ter
Abs. 1 lit. b sowie Abs. 4- 5 IVG in der Liste im Anhang der GgV aufgeführt sind, dass die Invalidenversicherung gemäss Ziff. 342 Anhang GgV -EDI für Hypodysplasien, Dysplasien und Fehlbildungen der Nieren medizinische Massnahmen gewährt, dass die IV-Stelle ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD), vom 7. April 2025 beilegte (Urk. 6), dass Dr. Z.___ gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte folgerte, vor einer abschliessenden Beurteilung, ob die am dritten Lebenstag mittels Nierensono graphie erhobene Nierenvenenthrombose angeboren oder erworben sei, müssten von der Kinderärztin und der Nephrologie des Kinderspitals A.___ ergänzende Angaben eingeholt werden, und entsprechende Fragen formulierte (Urk. 6 S. 2; vgl. auch Urk. 6 S. 1, Urk. 7/1-2, Urk. 7/4/6-9), dass Dr. Z.___ damit zum Ergebnis gelangte, die Aktenlage genüge nicht zur Beurteilung, ob bei der Versicherten ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 342 Anhang GgV -EDI vorliege (Urk. 6), dass dies e Schlussfolgerung
in Anbetracht der widersprüchlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte und des RAD-Arztes überzeug t und mit dem Eventualantrag der Versicherten übereinstimmt (Urk. 1 S. 2), dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die in der RAD Beurteilung vom
7. April 2025 empfohlenen Abklärungen (Urk. 6 S. 2) vornehme und hernach erneut über den Anspruch der Versicherten auf medizinische Mass nahmen verfüge, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), dass die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dass der Versicherten beziehungsweise ihrem gesetzlichen Vertreter
unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermes sensweise eine P artei entschädigung von
Fr. 2’10 0.-- (inklusive Barauslagen und MWSt)
zuzusprechen
ist (Art. 61 lit . g ATSG
in Verbindung mit
§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]), erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 202 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der durch ihren Vater vertretenen Versi cherten eine Parteientschädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Nicolas Pfister - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00182 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
9. Juli 2025 in Sachen X.___, geb. 2024 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ dieser vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister AD LITEM Rechtsanwälte AG Konsumstrasse 16, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
eine n Anspruch auf Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens der am 2 0. September 2024 geborenen X.___ mit Verfügung vom 2 8. Januar 2025 verneint hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 8. Februar 2025, mit welcher die Versicherte, gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___, dieser vertreten durch Rechtsanwalt
Nicolas Pfister, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Kostengutsprache für medizinische
Massnahmen im Zusam menhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 342 (gemäss Anhang
der
Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern [EDI] über
Geburtsgebrechen
[ GgV EDI ]), eventualiter die Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer Abklä rungen
beantragt e (Urk. 1), nach Einsicht in die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 1 0. April 2025,
mit welcher die IV-Stelle die
teilweise Gutheissung
der Beschwerde
im Sinne einer Rückwei sung der Angelegenheit zu weiteren Abklärung en beantragte
(Urk. 5), unter Hinweis dar auf, dass der Vertreter der Versicherten innert Frist keine Replik einreichte, wovon der IV-Stelle am 1 6. Juni 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8-11), in Erwägung, dass diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) als Geburtsgebrechen gelten,
wobei die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht unter die Geburtsgebrechen fällt (Art. 3 Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), dass gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG)
Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen haben, die gemäss Art. 14 ter
Abs. 1 lit. b sowie Abs. 4- 5 IVG in der Liste im Anhang der GgV aufgeführt sind, dass die Invalidenversicherung gemäss Ziff. 342 Anhang GgV -EDI für Hypodysplasien, Dysplasien und Fehlbildungen der Nieren medizinische Massnahmen gewährt, dass die IV-Stelle ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD), vom 7. April 2025 beilegte (Urk. 6), dass Dr. Z.___ gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte folgerte, vor einer abschliessenden Beurteilung, ob die am dritten Lebenstag mittels Nierensono graphie erhobene Nierenvenenthrombose angeboren oder erworben sei, müssten von der Kinderärztin und der Nephrologie des Kinderspitals A.___ ergänzende Angaben eingeholt werden, und entsprechende Fragen formulierte (Urk. 6 S. 2; vgl. auch Urk. 6 S. 1, Urk. 7/1-2, Urk. 7/4/6-9), dass Dr. Z.___ damit zum Ergebnis gelangte, die Aktenlage genüge nicht zur Beurteilung, ob bei der Versicherten ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 342 Anhang GgV -EDI vorliege (Urk. 6), dass dies e Schlussfolgerung
in Anbetracht der widersprüchlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte und des RAD-Arztes überzeug t und mit dem Eventualantrag der Versicherten übereinstimmt (Urk. 1 S. 2), dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die in der RAD Beurteilung vom
7. April 2025 empfohlenen Abklärungen (Urk. 6 S. 2) vornehme und hernach erneut über den Anspruch der Versicherten auf medizinische Mass nahmen verfüge, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), dass die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dass der Versicherten beziehungsweise ihrem gesetzlichen Vertreter
unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermes sensweise eine P artei entschädigung von
Fr. 2’10 0.-- (inklusive Barauslagen und MWSt)
zuzusprechen
ist (Art. 61 lit . g ATSG
in Verbindung mit
§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]), erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 202 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der durch ihren Vater vertretenen Versi cherten eine Parteientschädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Nicolas Pfister - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt