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IV.2025.00176

Kurzurteil, übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung

Zürich SozVersG ·IV · 2026-02-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1981, meldete sich am 30. November 202 0 unter Hinweis auf ein Burnout und eine schwere Depression mit Folge konsum

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/20; Urk. 7/48) bei. Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/58) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom

23. Januar 2025 (Urk. 7/60 = Urk. 2)

ab. 2.

Der Versicherte erhob am

26. Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. Januar 2025 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, die Abklärungen wieder aufzunehmen (Urk.

1 S.

2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

2. Mai 2025 (Urk. 6) die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur Fort setzung des Abklärungsverfahrens . Dies wurde dem Beschwerdeführer am

8. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer beantragten die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu r Fortsetzung der Abklärungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2; Urk. 6). Damit liegen übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 2.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG) und auf Fr.

200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

Ausgangsgemäss steht dem vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu, die gemäss Art.

61 lit .

g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit §

34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Partei entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr.

2' 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manuel Bader - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPeter-Schwarzenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00176 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

17. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader Streichenberg und Partner Stockerstrasse 38, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1981, meldete sich am 30. November 202 0 unter Hinweis auf ein Burnout und eine schwere Depression mit Folge konsum

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/20; Urk. 7/48) bei. Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/58) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom

23. Januar 2025 (Urk. 7/60 = Urk. 2)

ab. 2.

Der Versicherte erhob am

26. Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. Januar 2025 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, die Abklärungen wieder aufzunehmen (Urk.

1 S.

2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

2. Mai 2025 (Urk. 6) die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur Fort setzung des Abklärungsverfahrens . Dies wurde dem Beschwerdeführer am

8. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer beantragten die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu r Fortsetzung der Abklärungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2; Urk. 6). Damit liegen übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.

2.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG) und auf Fr.

200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

Ausgangsgemäss steht dem vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu, die gemäss Art.

61 lit .

g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit §

34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Partei entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr.

2' 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manuel Bader - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPeter-Schwarzenberger