Sachverhalt
1.
Der 1984 geborene X.___, welcher seit März 2007 als Gartenarbeiter bei der Y.___ AG angestellt war (Urk. 9/8), meldete sich im Juni 2021 unter Angabe von chronischen Schmerzen in Bauch, Rücken und Knie sowie einer seit 1 3. Januar 2021 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1) . Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/6), zog die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers, AXA Ver sicherungen AG (nachfolgend: AXA), bei (Urk. 9/5), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 9/7) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/8). Nachdem sie am 2 2. Oktober 2021 ein weiteres Gespräch mit dem Ver sicherten geführt hatte (Urk. 9/10), hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom gleichen Tag fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.
9/11). In der Folge zog sie mehrmals Akten der AXA bei (Urk. 9/15, Urk.
9/16, Urk. 9/43, Urk. 9/47) und holte Berichte behandelnder Ärzte ein (Urk.
9/50, Urk. 9/51, Urk. 9/54, Urk. 9/59). Am 2 6. September 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, dass sie die Kosten für ein Aufbautraining vom 26.
September 2022 bis 2 5. März 2023 bei der Institution Z.___ übernehme (Urk.
9/62). Nach Abschluss des Aufbautrainings (Urk. 9/70) hielt die IV-Stelle m it Mitteilung vom 2 0. April 2023 fest, dass der Versicherte während der Massnahme die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich habe steigern könne n, sodass eine Fortsetzung der beruflichen Eingliederungs massnahmen derzeit nicht angezeigt sei (Urk. 9/69). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere ärztliche Berichte ein (Urk.
9/73, Urk. 9/77) und gab bei der A.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie und Psy chiatrie) in Auftrag (Urk. 9/93), welches am 3 0. Juni 2024 erstattet wurde (Urk. 9/96) . Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2024 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leistungsanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 9/99). Dagegen erhob dieser unter Einreichung einer Stellungnahme von Dr.
phil. B.___, Leitende Psychologin, und Dr. med. C.___, Oberarzt, von der D.___ (D.___), Einwand (Urk.
9/102, Urk. 9/111; Urk. 9/112). Nachdem Dr. med. E.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psy chotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stel lung genommen hatte (Urk. 9/115/3-4), verneinte die IV-Stelle mi t
Verfügung vom 2 4. Januar 2025 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Februar 2025 (Urk.
1) Beschwerde und beantrag t e, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. März 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. M it Verfügung vom 1 2. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk.
3). Der Beschwer deführer erklärte daraufhin mit Eingabe vom 1 9. März 2025, der angefochtene Entscheid sei entgegen dem Verschreiber in der Beschwerde nicht am 2 5 ., sondern erst am 2 7. Januar 2025 zugegangen . Dazu reichte er Unterlagen ein (Urk. 5, Urk. 6/1-3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. Mai 2025 angezeigt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 lit . b IVG), wie dies auch b eschwerdeweise beantragt wird (Urk. 1). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist grund sätzlich die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer meldete sich im Juni 2021 unter Angabe einer seit Januar 2021 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Gemäss Arbeitgeberbericht war der Beschwer de führer zwar vom 1 3. bis 1 5. Januar 2021 krank, arbeitete in der Folge jedoch bis am 2 9. März 2021 wieder und war ab dem 3 0. März 2021
wieder arbeitsun fähig (Urk. 9/8/1). Bei einer seit 30. März 2021 ohne wesentlichen Unterbruch vorlie genden Arbeitsunfähigkeit kann ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab
März 2022 bes tehen (Art. 28 Abs.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk - tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6
und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislo sig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen (Urk. 2), es bestehe keine Diagnose, welche die A r beitsfäh i gkeit des Beschwerde führers einschränke. Es lägen lediglich leichte Einschränkungen vor, welche therapierbar seien und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), mittel s fachärztlichen Bericht s durch die D.___ vom 3 0. Oktober 2024 sei einlässlich begrün det zum psychiatrischen Teilgutachten Stellung genommen und diverse Mängel des Gutachtens dargelegt worden. Angesichts dieser nachvollziehbar begrün deten Kritik seien die rechtsprechungsgemäss geforderten Zweifel erweckt und auf das ein ge holte Gutachten könne nicht abgestellt werden.
E. 3 .
E. 3.1 Im A.___ -Gutachten vom 3 0. Juni 2024 (Urk. 9/96) finden sich Zusam men stellungen der bis zur Begutachtung aktenkundig gewordenen ärztlichen Berichte (Urk. 9/96/129 ff.; Urk. 9/96/4 ff., Urk. 9/96/22 ff., Urk.
9/96/42 ff., Urk. 9/96/60 ff., Urk. 9/96/80 ff.), weshalb diese an dieser Stelle nicht noch ein mal wieder gegeben werden.
E. 3.2 Die A.___ -Gutachter erhoben in ihrem Gutachten vom 3 0. Juni 2024 (Urk. 9/96) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/96/14). Als Diagnosen ohne Auswirkungen nannten sie (Urk. 9/96/14): - Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1), Differentialdiagnose Alkoholab hängigkeit (ICD-10 F10.2) - dysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10 F54) - auffällige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) - anamnestisch ADHS (ICD-10 F90) - unklare Schmerzen Unterbauch links, Status nach diversen ausführlichen Abklärungen - i ntermittierende Knieschmerzen rechts, retropatellarbetonte retropatellare Chondropathie Grad I - lumboradikuläres Schmerzsyndrom - k eine sichere Dermatom Zuordnung bei anamnestischer Erhebung - Stat u s nach mehreren lokalen Infiltrationen aufgrund der Abdomi nalschmerzen - aktenanamnestisch GERD - Status nach Sklerosierung Varikozele links 2021 - Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma 2016
Orthopädisch gesehen gebe der Beschwerdeführer Beschwerden am rechten Kn ie und im unteren Rückenbereich an . D iese schienen aber nicht im Vordergrund zu stehen und seien subjektiv kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Aus orthopä discher Sicht seien diese Beschwerden nachvollziehbar .
W ie bereits vom Beschwer de führer selbst eingeschätzt, ergebe sich hieraus jedoch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit. Die für den Beschwerdeführer im Vordergrund stehen den Unterbauchschmerzen könnten aus orthopädischer Sicht nicht erklärt wer den. Eine Plausibilität könne dementsprechend nicht beurteilt werden. Mittels Physiotherapie und Infiltrationen seien die Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet soweit tolerabel, dass der Beschwerdeführer damit weiter zurecht komme und die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt werde (Urk. 9/96/11).
Die vom Beschwerdeführer angegeben Un t erbauchschmerzen links seien neuro logisch keinem Dermatom zuordenbar. Weder aktuell noch in der Vergangenheit
hätten sich klinisch und in den Bildgebun g en Hinweise auf eine Myelitis, Myelo pathie oder Radikulopathie gefunden. Das CT-A b d omen habe ebenfalls keinen wegweisenden Befund ergeben. Sie sähen keine Hinweise auf eine N e urobor r eliose oder ein e
Zosterneuralgie . Aus neurologischer Sicht bleibe die Ätiologie der angegebenen Un t erbauchschmerzen links
unklar . Zusammenfassend
ergäben sich neurologisch keine Be f unde, welche die Beschwer d esymptomatik erklären könnten oder die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar einschränkten (Urk. 9/96/11).
Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich zunächst Hinweise auf Störungen aus dem Ber e ich F1 nach ICD-10, als o
psychische
Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Su bstanzen, in diesem Fall Alkohol. Auf eine Alkoh o lprob le m atik werde in der Aktenlage
mehrfach
hingewiesen, so im Bericht von Dr. C.___ vom 2 1. April 2022 über die tag e sklinische Behandlung seit 22.
März 202 2. Der Bericht sehe eine über zwei Jahre bestehende Alkoholab hängigkeit. Eine gen a u e
Definition fänden sie im entsprechenden Bericht jedoch nicht, auch keine Diagnose- sichernden L a bo r w e rte mit Längsschnittve r lauf. Hier präsentiere der Beschwerdeführer im Rahmen mehrere r Untersuchungen eher wenig Auffä l li gk eiten. E r erkläre dies damit, dass er erst nach Feierabend trinke oder wenn der Sohn im Bett sei. Dann heisse es, dass er seit e inigen Tagen nicht mehr getrunken habe. Die hier erhobenen CDT-Werte seien im Normbereich, ebenso die Leberwerte un d MCV. Im Gespräch relativ i ere der Beschwer d eführer seine Angaben bezüglich der Konsummengen. G e samth aft gingen sie somit von einem A l koholmissbrauch (ICD-10 F.10.1), Differentialdiagnose Abhängigkeit (ICD-10 F10.2) aus. Das A b h ä ngigkeitssyndrom erwähnten sie nur differential diagnos tis ch, da kein anhaltender Substan z gebr au ch und keine schädlichen Fol gen zu erk e nnen seien.
Ausserdem sähen sie beim Beschwerdeführer
Hinweise auf ein aktuelles Depres sions gesche he n oder ein erhöhte s Depressionsrisiko. Die Diagnose eines mittel gradigen depressiven Syndroms
finde si c h im Bericht
vom 21.
April 2022 der Kollegen der tag e sk linische n Behandlung, wo es heisse «mittelgradi g e depres sive Epis od e, F32.1». Im Bericht drei Monate später werde diese Diagnose
aller dings nicht mehr in den Vordergrund gestellt, auch nicht im Bericht vom 1 8. August 202 3. Auf eine P s ycho pharmaka -B e hand l ung etwa zur Rezidivpro phylaxe lass e man sich nicht ein, es heiss e zwar vordergründ ig «es ist alles pro biert worden», der Beschwerdeführer könne aber gar keine Namen von P r ä paraten nennen. Auch sonst gebe es wenig
Hinweise auf eine depressionsspe zifische Behand lung, sodass sie hier eher S t im m ungssch w ankun g en oder teilweise
statt gehabte Anpassungs störung e n als das kli nische Bild einer Major depr e ssion annäh men . Sollte ein e solch e bestan d en haben, so könne sie zumindest gegen wärtig nicht mehr nach gewiesen w erden und die L i terat u rangaben (Fremda namnese) seien nicht ausrei chend, um eine solche nosolog i sch eindeutig im Bereich F3 ICD-10, affektive Störungen, zuzuordnen .
Das Kapitel F4 ICD-10 beschäftige sich mit neurotischen Störungen, B e lastun gs stö r un g en und somatoformen Störungen . Krankheitsbilder aus diesem Bereich seien im vorliegenden Fall ebenfalls zu disk utieren . Die Berichte von Dr.
phil. B.___
und Dr. C.___ vom 2 2. Juli 2022 und vom 1 1. August 2023 postulierten jeweil s das Vorli e gen einer somatoformen Störung. Im ersten Bericht gehe man noch von einer «eher grundsätzlich positiven Prognose zur Eingliederung» aus, im letzteren und jünge re n Bericht dann nicht mehr. Eine Begründung oder Ein ordnung der Diagnose «som a toforme Schmerzstörung, F45.0» finde sich nicht in überzeugender Weise in den entsprechenden
Berichten, auch nicht in einem A u s mass, das den Beschwerdeführer selbst übe rz eugen würde. Insbesondere könnten die diagnostischen Kriterien
nicht erfüllt werden. D er Beschwerdeführer nehme am tagesklinische n Setting teil, er fahre in den Urlaub nach F.___, andauernde schwere und quälende Schmerzen seien ihm nicht anzumerken.
Darüber hin aus sähen sie in den Berichten Verdachtsdiagnosen, etwa «Verdacht auf F43.1, posttraumatische B e lastun g sstörung» aufgrund multipler traumatischer Erfahrun gen in der Kindheit, so im Bericht von Dr. phil. B.___ un d
Dr. C.___ vom 1 1. August 202 3. Die s könnten sie nicht n a chvollzieh en, da keine typische post traum a tische Belastungssymptomatik vorliege und darüber hinaus das E in gangs kriter i um für diese Störung überaus
kritisch zu diskutieren wäre.
Das Kapitel F5 ICD-10 beschäftige sich mit Verhaltensauffälligkeiten in V erbin dung mit körperlichen Störungen und Faktoren. Vom Beschwerde führer würden chronische Schmerzzu s tände gekla g t, eine Ve r deutlichungstendenz sei ihm teil weise anzumerken, in Bezug auf Arbeit («nichts geht, nu ll geht») sei eine gewisse Selbstlimitierung zu beschreiben. Als legitim erlebt werde eine final ausgerichtete Entschädigungshaltung. Schon jetzt sei ein Jahr Tagesklinik geplant. Zu beden ken sei aber, dass es bei mehrjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt zu Dekonditionierung komme, zu Schonverhalten, zu Verharren in der Krankenrolle, zu sub jektiver Leistungsinsuffizienz.
Insgesamt erg ä ben sich mehrere psychiatrische Diagnosen, jedoch keine, welche aktuell nachvoll ziehbar die Arbeitsfähigkeit mindern würde (Urk. 9/96/1 1 -13).
In der neuropsychologischen
Untersuchung
habe der Beschwerdeführer in den getesteten Domänen durchschnittliche Ergebnisse erbracht. Die zeitliche mentale Belastbarkeit sei für eine 3-stündige Untersuchung gegeben gewesen. Es hätten sich testdiagno s tisch – bei unauffälligen exekutiven und attentio n alen
Leistun gen
– keine Hinweise au f ein AD H S er geb en, wobei unauffällige testpsycho lo g ische Befunde die Diagnosen nicht ausschlössen (Urk. 9/96/13) .
Das Au f treten der geltend gemachten Einschränkungen in allen Lebensbereichen von Arbeit und Freizeit
ersch eine ihnen nicht ausreichend durch Krankheit
erklär bar . Teilweise
würden Fragen zu Beschwerden und Be ein t rächtigun g en undif ferenziert be a n t wortet, oft fehlten Det a ilschilderunge n . Insgesamt seien sie da v on überzeug t, dass einzelne Funktionsbeeinträch t i g un g en b estün d en, diese aber durch Therapien oder auch willentlich in wesentlichem Umfang überwunden wer den könnten
(Urk. 9/96/13) .
Zu relevanten P e rsönlichkeitsas pe kten, B e lastun g sfaktoren und Ressourcen erk l ä r ten die Gutachter, e s ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine Gründe, die mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit
einhergingen . Der Beschwerdeführer verfüge auch über positive
Emotionen und eine gewisse Hardiness . Er lebe in einer stabilen
Beziehung, sei seit mehr als 10 Jahren verheiratet. Der Sohn mit ADHS scheine teilweise eine Belastung, andererseits aber s elbstverständl ich
auch eine Bereich eru ng darzustellen. Die Ehefrau sei seit einem Monat auch aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig. Auch hier sei eine Belastung zu postuli e ren. Der Beschwerdeführer sei über 10 Jahre in der Schweiz mit unauf fälliger E r werbsbiogra f ie beim gleichen Arbeitgeber als Landschaftsgärtner tätig gewesen . Entsprechen d bestehe auf diesem Gebi e t über diesen Arbeit geb er ausge prägte Erfahrung und eventuell eine Ressource (Urk. 9/96/1
E. 3.3 Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ erklärten mit Stellungnahme zum Gutachten vom 3 0. Oktober (bzw. 5. November 2024; Urk. 9/112), der Beschwerdeführer
weise tiefgr eifende
und langandauernde Persönlichkeitsmerkmale und Verhaltens weisen auf, die die Kriterien einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung klar erfüllten. Die andauernden Gefühle von Anspannung und Besorgt heit, das ausgeprägte Insuffiz i enzerleben u n d die Ängste,
abgewertet oder kritisiert zu werden,
entsprächen einer pathologischen Ausprägung und seien auch durch die spezifischen Beh andlungsversuche nicht nachhaltig veränderbar,
was gegen das Vorli eg en einer vorübergehenden Anpassun gs störung spreche. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Lehre «Qualen gelitten» und bereits damals Angst vor Kritik gehabt, sich als unbeholfen und minderwertig empfunden. Er habe es auch nicht geschafft, sich selbst auf eine Lehrstelle zu bewerben, aus Angst, dies nicht zu schaffen und abgelehnt zu werden. Seine Mutter habe dies für ihn übernommen. Bei der langjährigen Arbeit im Gartenbau habe er davon profitiert, dass ein enger Freund aus
G.___
mehrjährig sein Vorgesetzter gewesen sei. Als dann ein n euer Vorarbeiter gekommen sei und die Baustelle geleitet habe, sei es richtig «schlimm» geworden. Er sei immer wieder beschuldigt worden, Dinge falsch ausgeführt zu haben, welche ihm jedoch so vorgeschrieben worden seien. Irgendwann sei es nicht mehr gegangen .
N ur schon den Vorarbeiter zu sehen, habe ihn «auf 180 gebracht» und er sei ihm so oft wie möglich ausge wi ch en. Er sei immer mehr unter Spannung gestanden, habe Angst gehabt, «unge nügend» zu sein, habe si ch nicht mehr beruhigen können und habe dann vermehrt Alkohol getrunken . Er sei völlig ausgepowert gewesen, mit den Nerven völlig fertig, habe teilweise nur noch geweint, habe einen Blutdruck von 160 und Schwindel gehabt . Auch vor der tageskl i nischen Teilnahme sowie der Wiederein gliederung bei der Z.___ seien beim Beschwerdeführer für ihn fast nicht aus haltbare Ängste,
abgewertet zu werden, Versagensängste und « Fluchtgedanken (ich muss mich nach G.___ oder F.___ absetzen)» ausgelöst worden, sodass er mehrere Anläufe gebraucht habe, um in die Z.___ gehen zu können. Auch im privaten
sozialen Kontext habe der Beschwerdeführe r kaum mehr Kontakte, da er das Gefühl habe, minderwertig zu sein, von den anderen kritisiert und abgelehnt zu werden, unter anderem, weil er nicht mehr arbeite. Es besteh e ein hoher Leidens druck und d er Beschwerdeführer
wünschte sich, weiterhin die ange stammte Tätigkeit ausführen zu können. Er sei sowohl im beruflichen wie auch im privaten Bereich durch die fachärz t lich erhoben e Persönlichkeitsstörung mit den oben beschriebenen Verhaltensweisen und Funktionsbeeinträchtigun g en erheb lich eingeschränkt.
In früheren Blutuntersuchungen (9. Juni 2022, 1 6. August 2022, 4. Dezember 2023) seien die ALAT (GPT) und gamma-GT-Werte deutlich erhöht gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt in die Ta ge sklinik die Kriterien für eine Alkoholab hängigkeit erfüllt. E r ha b e sich mehrfach am Morgen mit En t zugs symptome n
präsentiert (Schwit z en, Gereiz t heit, Agitiertheit, Nervosität, Hypertonie, Gesichts r ötung, etc.). Er habe von star ke m Craving, Kontrollverlust wäh rend d es Kon s u ms u n d Toleranze ntwicklung bericht et . Zudem habe seine Ehefrau berichtet, dass er teilweise
am Abend so viel getrunken habe, dass er am nächsten Tag nicht fähig gewesen sei, den üblichen Tätigkeiten nachzugehen (b eispiels weise den Sohn für die Schule bereit machen). Immer wieder seien «Katerzu stä n de» au f getr et en, bei denen sich der Beschwerdeführer
dünnhäutig, gereizt und imp ulsiv gezeigt habe. Der Konsum habe sich laut Ehefrau negativ auf die Familie
ausgewirkt und der Sohn habe mehrfach angemerkt, «dass es ihn traurig mache, den Papa so zu sehen.». Die Kriterien einer A b häng i gkeitserkrankung gemäss ICD-10 seien allesa m t in u nt erschiedlicher Ausprägung sei t deutlich über einem Jahr erfüllt, womit die Diagnose aus ihrer fachärztlichen und psychologische n
Sicht eindeutig zu s t ellen sei. Eine vorübergehende Sistierung des Substan z konsum s widerle ge die Diagnose nicht. Währen d der tag e sklinischen und ambulanten Behand lung habe der Beschwerdeführer deutliche Fortschritt e bezüglich der Reduk tion des Alkoholkonsums erzielen können. Unter der Einnahme von Antabus habe er mehrer e Ph a sen g e habt, in welchen er gänzlich abstine n t gewe sen sei und insgesa m t habe sich der Konsum verringert, sei jedoch weiterhin vor handen.
Die Diagnose chronische sekundäre
viszerale Schmer z en sei durch das Schmerzam bu latorium der Klinik für Anästhesiologie des Universitätsspitals H.___
(H.___) gestellt worden und decke sich mit ihrer k l inischen Einschätzung . Die Ausprägung des subjektiv wahrgenommen Schmerze s könne per definitionem nicht objektiviert werden.
Der Beschwerdeführer habe sich seit der Behandlung an der D.___
mehrfach ambu lanten Alkoholentzügen unterzogen . Diese seien unter Einsatz von O xaze p am
erfolgt, welche s nach Abschluss des Entzugs wieder sistiert worden sei. Es sei eine Behandlung der Alkoh o labh ä ngigkeit mit N a l t rexon
sowie
kontrolliert er phasen weiser Abgabe von
Disu l firam
erfolgt . Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bezüglich der Depression s - und An g stsymptomatik mit Mir t azapin und Dul o x e ti n behandelt w orden. Zur
Behandlung der Ein- und Durchschlafstörung e n sowie de r Anp a ssungszustände sei eine off-la b e l Pharm a koth erapie mit Sequase, Olanzapin und Truxal erfol gt . Keine der beschriebenen phar m akotherapeutischen Behand lungen habe sich als ausreichend wirksam erwi e sen, was vorwiegend in der komple xen p sychiatrischen Diagnose begrün d et liege.
Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens steh e im Widerspruch zu de n je nigen zweier universitärer
Kliniken, welche von einer komplexen, chronifizierten und schwergradigen psychischen Mehrfacherkrankung ausgingen und die s
über einen längeren Zeitraum konsistent
belegt en . Sie hielten die Beurteilung des Gutachtens daher für nicht zutreffend und ersuchten um erneute angemessene Beur teilung des Sachverhalts.
E. 3.4 RAD-Ärztin Dr. E.___ erklärte mit Stellungnahme vom 2 2. November 2024 zusammen fassend (Urk. 9/115/3-4), dass die Stellungnahme von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vom 3 0. Oktober 2024 keine Erkenntnisse liefere, die das beste hende Gutachten widerleg t en. 4.
E. 4 -1
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid aus medizinischer Sicht im Wesent lichen auf das A.___- Gutachten vom 3 0. Juni 2024 (Urk. 9/96) .
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des A.___ -Gutachtens vom 3 0. Juni 2024 (Urk. 9/96) sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklag ten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwer deführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E.
E. 4.2 Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ erklärten sich mit Stellungnahme vom 30.
Oktober
2024 mit der gutachterlichen Beurteilung
nicht einverstanden (E.
3.3).
In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapie kräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungs auftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets infrage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Betreffend die von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vor (Urk. 9/55, Urk. 9/59, Urk.
E. 4.3 In Anbetracht der Tatsache, dass sich auch aus den übrigen, vor der Begutachtung erstatteten Berichten (vgl. insbesondere Urk.
9/ 5/ 8-10, Urk. 9/5/11-12, Urk.
9/43/5-9, Urk. 9/50, Urk. 9/51/1-7, Urk. 9/54, Urk. 9/55, Urk. 9/59, Urk. 9/73, Urk. 9/77, Urk. 9/96/142-206) nichts ergibt, was die Einschätzung der A.___ -Gutachter infrage zu stellen ver m öchte, ist von einer grundsätzlich seit jeher bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und jeder anderen angepassten Tätigkeit auszugehen . Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler
E. 5 ) .
Der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübt Tätigkeit noch während 8,5 Stunden pro Tag ausüben. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine Einschrän kung der Leistung . Diese Arbeitsfähigkeit bestehe ihres Erachtens seit jeher (Urk. 9/96/15).
E. 9 /115/3), handelt es sich bei den gemäss Beschwerdeführer zuletzt aufgetretenen Unstimmigkeiten am Arbeits platz nicht um ein Geschehen, aus dem auf eine Persönlichkeitsstörung geschlossen werden könnte, sondern um eine (angebliche) Mobbingsituation. Sodann gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer in einer langjährigen, gemäss eigenen Angabe
stabilen Beziehung lebt (Urk. 9/96/102) .
Hinsichtlich der von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ diagnostizierten Alkohol abhängigkeit legt e
Dr. I.___ nachvollziehbar dar, dass diese Diagnose nicht gestellt worden sei, da kein anhaltender Substanzgebrauch und keine schädlichen Folgen zu erkennen seien. Sodann sei auch nicht ersichtlich, dass dem Substanzgebrauch vor Aktivitäten oder Verpflichtungen Vorrang gegeben werde und der Beschwerdeführer ständig von einem starken Wunsch dominiert werde, die Substanz
einzunehmen (Urk. 9/96/109). Dr. phil. B.___ und Dr . C.___
bringen in ihrer Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2024 zur Begründung der Alkoholabhängigkeit neben früher erhöhten ALAT und gamma GT Werten Katerzustände vor (Urk. 9/112/2) . Hierzu ist festzuhalten, dass anlässlich der A.___ -Begutachtung sämtliche Werte im Normbereich lagen (Urk. 9/96/12, Urk. 9/96/34, Urk. 9/96/109, Urk. 9/96/204) . Wie dem Bericht von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vom 3 0. Oktober 2024 zu entnehmen ist, hat sich der Konsum denn auch verringert (Urk. 9/112/3) . D er Beschwerdeführer hatte anlässlich der Begutachtung sodann berichtet, dass er erst nach Feierabend trinke oder wenn der Sohn im Bett sei (Urk. 9/96/109), weshalb schlüssig erscheint, dass Dr. I.___ eine Priorisierung des Substanzgebrauch s vor anderen Aktivitäten oder Verpflichtungen verneinte. Hieran vermögen die von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___
geschilderten Katerzustände nichts zu ändern. So waren denn auch während des Aufbautrainings in der Institution Z.___ keine Auswirkungen eines Alkoholkonsums feststellbar (Urk. 9/71 /2) .
Betreffend somatoforme Schmerzstörung/chronische viszerale Schmerzen ist festzuhalten, dass sich weder aus den umfassenden Untersuchungen vor der Begut achtung (Urk. 9/96/182, Urk. 9/96/185-186, Urk. 9/96/187, Urk. 9/96/189-190,
Urk. 9/96/191-192, Urk. 9/96/193, Urk. 9/96/195, Urk. 9/96/197-199, Urk.
9/96/200-206)
noch den gutachterlichen Abklärungen (vgl. u.a. Urk.
9/96/11) eine somatische Ursache für die geklagten Schmerzen ergab. Betref fend somatoforme Schmerzstörung legt e
Dr. I.___ schlüssig dar, dass die diagnostischen Kriterien nicht erfüllt seien, etwa, dass
das St örungsbildung in Verbindung mit einem emotionalen Konflikt auftritt (Urk. 9/96/110).
Nach dem Gesagten ergeben sich aus dem Bericht von Dr. phil. B.___ und Dr.
C.___ vom 3 0. Oktober
2024 keine relevanten Aspekte, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind . Der Bericht ver mag deshalb die gutachterliche Beurteilung nicht infrage zu stellen.
Dispositiv
- Der 1984 geborene X.___ , welcher seit März 2007 als Gartenarbeiter bei der Y.___ AG angestellt war ( Urk. 9/8), meldete sich im Juni 2021 unter Angabe von chronischen Schmerzen in Bauch, Rücken und Knie sowie einer seit 1
- Januar 2021 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/1) . Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch ( Urk. 9/6), zog die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers, AXA Ver sicherungen AG (nachfolgend: AXA) , bei ( Urk. 9/5) , liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen ( Urk. 9/7) und holte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 9/8). Nachdem sie am 2
- Oktober 2021 ein weiteres Gespräch mit dem Ver sicherten geführt hatte ( Urk. 9/10), hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom gleichen Tag fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/11). In der Folge zog sie mehrmals Akten der AXA bei ( Urk. 9/15, Urk. 9/16 , Urk. 9/43, Urk. 9/47 ) und holte Berichte behandelnder Ärzte ein (Urk. 9/50, Urk. 9/51, Urk. 9/54, Urk. 9/59). Am 2
- September 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, dass sie die Kosten für ein Aufbautraining vom
- September 2022 bis 2
- März 2023 bei der Institution Z.___ übernehme (Urk. 9/62). Nach Abschluss des Aufbautrainings ( Urk. 9/70 ) hielt die IV-Stelle m it Mitteilung vom 2
- April 2023 fest, dass der Versicherte während der Massnahme die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich habe steigern könne n , sodass eine Fortsetzung der beruflichen Eingliederungs massnahmen derzeit nicht angezeigt sei ( Urk. 9/69). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 9/73, Urk. 9/77) und gab bei der A.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie und Psy chiatrie) in Auftrag ( Urk. 9/93) , welches am 3
- Juni 2024 erstattet wurde ( Urk. 9/96) . Mit Vorbescheid vom
- Oktober 2024 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leistungsanspruch des Versicherten zu verneinen ( Urk. 9/99). Dagegen erhob dieser unter Einreichung einer Stellungnahme von Dr. phil. B.___ , Leitende Psychologin, und Dr. med. C.___ , Oberarzt, von der D.___ ( D.___ ) , Einwand ( Urk. 9/102, Urk. 9/111; Urk. 9/112). Nachdem Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psy chotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stel lung genommen hatte ( Urk. 9/115/3-4), verneinte die IV-Stelle mi t Verfügung vom 2
- Januar 2025 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2
- Februar 2025 ( Urk. 1) Beschwerde und beantrag t e, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab
- März 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. M it Verfügung vom 1
- März 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 3). Der Beschwer deführer erklärte daraufhin mit Eingabe vom 1
- März 2025, der angefochtene Entscheid sei entgegen dem Verschreiber in der Beschwerde nicht am 2 5 ., sondern erst am 2
- Januar 2025 zugegangen . Dazu reichte er Unterlagen ein ( Urk. 5 , Urk. 6/1-3 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
- Mai 2025 angezeigt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer meldete sich im Juni 2021 unter Angabe einer seit Januar 2021 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/1). Gemäss Arbeitgeberbericht war der Beschwer de führer zwar vom 1
- bis 1
- Januar 2021 krank, arbeitete in der Folge jedoch bis am 2
- März 2021 wieder und war ab dem 3
- März 2021 wieder arbeitsun fähig ( Urk. 9/8/1). Bei einer seit
- März 2021 ohne wesentlichen Unterbruch vorlie genden Arbeitsunfähigkeit kann ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab März 2022 bes tehen ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) , wie dies auch b eschwerdeweise beantragt wird ( Urk. 1). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist grund sätzlich die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk - tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislo sig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen ( Urk. 2), es bestehe keine Diagnose, welche die A r beitsfäh i gkeit des Beschwerde führers einschränke. Es lägen lediglich leichte Einschränkungen vor , welche therapierbar seien und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1), mittel s fachärztlichen Bericht s durch die D.___ vom 3
- Oktober 2024 sei einlässlich begrün det zum psychiatrischen Teilgutachten Stellung genommen und diverse Mängel des Gutachtens dargelegt worden. Angesichts dieser nachvollziehbar begrün deten Kritik seien die rechtsprechungsgemäss geforderten Zweifel erweckt und auf das ein ge holte Gutachten könne nicht abgestellt werden. 3 . 3.1 Im A.___ -Gutachten vom 3
- Juni 2024 ( Urk. 9/96) finden sich Zusam men stellungen der bis zur Begutachtung aktenkundig gewordenen ärztlichen Berichte ( Urk. 9/96/129 ff.; Urk. 9/96/4 ff. , Urk. 9/96/22 ff., Urk. 9/96/42 ff., Urk. 9/96/60 ff., Urk. 9/96/80 ff. ), weshalb diese an dieser Stelle nicht noch ein mal wieder gegeben werden. 3.2 Die A.___ -Gutachter erhoben in ihrem Gutachten vom 3
- Juni 2024 ( Urk. 9/96) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/96/14). Als Diagnosen ohne Auswirkungen nannten sie ( Urk. 9/96/14): - Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1), Differentialdiagnose Alkoholab hängigkeit (ICD-10 F10.2) - dysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10 F54) - auffällige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) - anamnestisch ADHS (ICD-10 F90 ) - unklare Schmerzen Unterbauch links, Status nach diversen ausführlichen Abklärungen - i ntermittierende Knieschmerzen rechts, retropatellarbetonte retropatellare Chondropathie Grad I - lumboradikuläres Schmerzsyndrom - k eine sichere Dermatom Zuordnung bei anamnestischer Erhebung - Stat u s nach mehreren lokalen Infiltrationen aufgrund der Abdomi nalschmerzen - aktenanamnestisch GERD - Status nach Sklerosierung Varikozele links 2021 - Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma 2016 Orthopädisch gesehen gebe der Beschwerdeführer Beschwerden am rechten Kn ie und im unteren Rückenbereich an . D iese schienen aber nicht im Vordergrund zu stehen und seien subjektiv kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Aus orthopä discher Sicht seien diese Beschwerden nachvollziehbar . W ie bereits vom Beschwer de führer selbst eingeschätzt, ergebe sich hieraus jedoch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit. Die für den Beschwerdeführer im Vordergrund stehen den Unterbauchschmerzen könnten aus orthopädischer Sicht nicht erklärt wer den. Eine Plausibilität könne dementsprechend nicht beurteilt werden. Mittels Physiotherapie und Infiltrationen seien die Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet soweit tolerabel, dass der Beschwerdeführer damit weiter zurecht komme und die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt werde ( Urk. 9/96/11). Die vom Beschwerdeführer angegeben Un t erbauchschmerzen links seien neuro logisch keinem Dermatom zuordenbar. Weder aktuell noch in der Vergangenheit hätten sich klinisch und in den Bildgebun g en Hinweise auf eine Myelitis , Myelo pathie oder Radikulopathie gefunden. Das CT-A b d omen habe ebenfalls keinen wegweisenden Befund ergeben. Sie sähen keine Hinweise auf eine N e urobor r eliose oder ein e Zosterneuralgie . Aus neurologischer Sicht bleibe die Ätiologie der angegebenen Un t erbauchschmerzen links unklar . Zusammenfassend ergäben sich neurologisch keine Be f unde, welche die Beschwer d esymptomatik erklären könnten oder die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar einschränkten ( Urk. 9/96/11). Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich zunächst Hinweise auf Störungen aus dem Ber e ich F1 nach ICD-10, als o psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Su bstanzen , in diesem Fall Alkohol. Auf eine Alkoh o lprob le m atik werde in der Aktenlage mehrfach hingewiesen , so im Bericht von Dr. C.___ vom 2
- April 2022 über die tag e sklinische Behandlung seit 22. März 202
- Der Bericht sehe eine über zwei Jahre bestehende Alkoholab hängigkeit. Eine gen a u e Definition fänden sie im entsprechenden Bericht jedoch nicht, auch keine Diagnose- sichernden L a bo r w e rte mit Längsschnittve r lauf. Hier präsentiere der Beschwerdeführer im Rahmen mehrere r Untersuchungen eher wenig Auffä l li gk eiten. E r erkläre dies damit, dass er erst nach Feierabend trinke oder wenn der Sohn im Bett sei. Dann heisse es, dass er seit e inigen Tagen nicht mehr getrunken habe. Die hier erhobenen CDT-Werte seien im Normbereich, ebenso die Leberwerte un d MCV. Im Gespräch relativ i ere der Beschwer d eführer seine Angaben bezüglich der Konsummengen. G e samth aft gingen sie somit von einem A l koholmissbrauch (ICD-10 F.10.1), Differentialdiagnose Abhängigkeit (ICD-10 F10.2) aus. Das A b h ä ngigkeitssyndrom erwähnten sie nur differential diagnos tis ch, da kein anhaltender Substan z gebr au ch und keine schädlichen Fol gen zu erk e nnen seien. Ausserdem sähen sie beim Beschwerdeführer Hinweise auf ein aktuelles Depres sions gesche he n oder ein erhöhte s Depressionsrisiko. Die Diagnose eines mittel gradigen depressiven Syndroms finde si c h im Bericht vom
- April 2022 der Kollegen der tag e sk linische n Behandlung, wo es heisse «mittelgradi g e depres sive Epis od e, F32.1». Im Bericht drei Monate später werde diese Diagnose aller dings nicht mehr in den Vordergrund gestellt, auch nicht im Bericht vom 1
- August 202
- Auf eine P s ycho pharmaka -B e hand l ung etwa zur Rezidivpro phylaxe lass e man sich nicht ein, es heiss e zwar vordergründ ig «es ist alles pro biert worden», der Beschwerdeführer könne aber gar keine Namen von P r ä paraten nennen. Auch sonst gebe es wenig Hinweise auf eine depressionsspe zifische Behand lung, sodass sie hier eher S t im m ungssch w ankun g en oder teilweise statt gehabte Anpassungs störung e n als das kli nische Bild einer Major depr e ssion annäh men . Sollte ein e solch e bestan d en haben, so könne sie zumindest gegen wärtig nicht mehr nach gewiesen w erden und die L i terat u rangaben (Fremda namnese ) seien nicht ausrei chend, um eine solche nosolog i sch eindeutig im Bereich F3 ICD-10, affektive Störungen, zuzuordnen . Das Kapitel F4 ICD-10 beschäftige sich mit neurotischen Störungen, B e lastun gs stö r un g en und somatoformen Störungen . Krankheitsbilder aus diesem Bereich seien im vorliegenden Fall ebenfalls zu disk utieren . Die Berichte von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vom 2
- Juli 2022 und vom 1
- August 2023 postulierten jeweil s das Vorli e gen einer somatoformen Störung. Im ersten Bericht gehe man noch von einer «eher grundsätzlich positiven Prognose zur Eingliederung» aus, im letzteren und jünge re n Bericht dann nicht mehr. Eine Begründung oder Ein ordnung der Diagnose «som a toforme Schmerzstörung, F45.0» finde sich nicht in überzeugender Weise in den entsprechenden Berichten , auch nicht in einem A u s mass, das den Beschwerdeführer selbst übe rz eugen würde. Insbesondere könnten die diagnostischen Kriterien nicht erfüllt werden. D er Beschwerdeführer nehme am tagesklinische n Setting teil, er fahre in den Urlaub nach F.___ , andauernde schwere und quälende Schmerzen seien ihm nicht anzumerken. Darüber hin aus sähen sie in den Berichten Verdachtsdiagnosen, etwa «Verdacht auf F43.1, posttraumatische B e lastun g sstörung» aufgrund multipler traumatischer Erfahrun gen in der Kindheit, so im Bericht von Dr. phil. B.___ un d Dr. C.___ vom 1
- August 202
- Die s könnten sie nicht n a chvollzieh en , da keine typische post traum a tische Belastungssymptomatik vorliege und darüber hinaus das E in gangs kriter i um für diese Störung überaus kritisch zu diskutieren wäre. Das Kapitel F5 ICD-10 beschäftige sich mit Verhaltensauffälligkeiten in V erbin dung mit körperlichen Störungen und Faktoren. Vom Beschwerde führer würden chronische Schmerzzu s tände gekla g t, eine Ve r deutlichungstendenz sei ihm teil weise anzumerken, in Bezug auf Arbeit («nichts geht, nu ll geht») sei eine gewisse Selbstlimitierung zu beschreiben. Als legitim erlebt werde eine final ausgerichtete Entschädigungshaltung. Schon jetzt sei ein Jahr Tagesklinik geplant. Zu beden ken sei aber, dass es bei mehrjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt zu Dekonditionierung komme, zu Schonverhalten, zu Verharren in der Krankenrolle, zu sub jektiver Leistungsinsuffizienz. Insgesamt erg ä ben sich mehrere psychiatrische Diagnosen, jedoch keine, welche aktuell nachvoll ziehbar die Arbeitsfähigkeit mindern würde ( Urk. 9/96/1 1 -13). In der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer in den getesteten Domänen durchschnittliche Ergebnisse erbracht. Die zeitliche mentale Belastbarkeit sei für eine 3-stündige Untersuchung gegeben gewesen. Es hätten sich testdiagno s tisch – bei unauffälligen exekutiven und attentio n alen Leistun gen – keine Hinweise au f ein AD H S er geb en, wobei unauffällige testpsycho lo g ische Befunde die Diagnosen nicht ausschlössen ( Urk. 9/96/13) . Das Au f treten der geltend gemachten Einschränkungen in allen Lebensbereichen von Arbeit und Freizeit ersch eine ihnen nicht ausreichend durch Krankheit erklär bar . Teilweise würden Fragen zu Beschwerden und Be ein t rächtigun g en undif ferenziert be a n t wortet, oft fehlten Det a ilschilderunge n . Insgesamt seien sie da v on überzeug t , dass einzelne Funktionsbeeinträch t i g un g en b estün d en, diese aber durch Therapien oder auch willentlich in wesentlichem Umfang überwunden wer den könnten ( Urk. 9/96/13) . Zu relevanten P e rsönlichkeitsas pe kten, B e lastun g sfaktoren und Ressourcen erk l ä r ten die Gutachter, e s ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine Gründe, die mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit einhergingen . Der Beschwerdeführer verfüge auch über positive Emotionen und eine gewisse Hardiness . Er lebe in einer stabilen Beziehung , sei seit mehr als 10 Jahren verheiratet. Der Sohn mit ADHS scheine teilweise eine Belastung, andererseits aber s elbstverständl ich auch eine Bereich eru ng darzustellen. Die Ehefrau sei seit einem Monat auch aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig. Auch hier sei eine Belastung zu postuli e ren. Der Beschwerdeführer sei über 10 Jahre in der Schweiz mit unauf fälliger E r werbsbiogra f ie beim gleichen Arbeitgeber als Landschaftsgärtner tätig gewesen . Entsprechen d bestehe auf diesem Gebi e t über diesen Arbeit geb er ausge prägte Erfahrung und eventuell eine Ressource ( Urk. 9/96/1 4 -1 5 ) . Der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübt Tätigkeit noch während 8,5 Stunden pro Tag ausüben. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine Einschrän kung der Leistung . Diese Arbeitsfähigkeit bestehe ihres Erachtens seit jeher ( Urk. 9/96/15). 3.3 Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ erklärten mit Stellungnahme zum Gutachten vom 3
- Oktober (bzw.
- November 2024 ; Urk. 9/112), der Beschwerdeführer weise tiefgr eifende und langandauernde Persönlichkeitsmerkmale und Verhaltens weisen auf, die die Kriterien einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung klar erfüllten. Die andauernden Gefühle von Anspannung und Besorgt heit, das ausgeprägte Insuffiz i enzerleben u n d die Ängste , abgewertet oder kritisiert zu werden , entsprächen einer pathologischen Ausprägung und seien auch durch die spezifischen Beh andlungsversuche nicht nachhaltig veränderbar, was gegen das Vorli eg en einer vorübergehenden Anpassun gs störung spreche. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Lehre «Qualen gelitten» und bereits damals Angst vor Kritik gehabt, sich als unbeholfen und minderwertig empfunden. Er habe es auch nicht geschafft , sich selbst auf eine Lehrstelle zu bewerben , aus Angst , dies nicht zu schaffen und abgelehnt zu werden. Seine Mutter habe dies für ihn übernommen. Bei der langjährigen Arbeit im Gartenbau habe er davon profitiert , dass ein enger Freund aus G.___ mehrjährig sein Vorgesetzter gewesen sei. Als dann ein n euer Vorarbeiter gekommen sei und die Baustelle geleitet habe, sei es richtig «schlimm» geworden. Er sei immer wieder beschuldigt worden, Dinge falsch ausgeführt zu haben, welche ihm jedoch so vorgeschrieben worden seien. Irgendwann sei es nicht mehr gegangen . N ur schon den Vorarbeiter zu sehen , habe ihn «auf 180 gebracht» und er sei ihm so oft wie möglich ausge wi ch en. Er sei immer mehr unter Spannung gestanden, habe Angst gehabt , «unge nügend» zu sein, habe si ch nicht mehr beruhigen können und habe dann vermehrt Alkohol getrunken . Er sei völlig ausgepowert gewesen, mit den Nerven völlig fertig, habe teilweise nur noch geweint, habe einen Blutdruck von 160 und Schwindel gehabt . Auch vor der tageskl i nischen Teilnahme sowie der Wiederein gliederung bei der Z.___ seien beim Beschwerdeführer für ihn fast nicht aus haltbare Ängste , abgewertet zu werden, Versagensängste und « Fluchtgedanken (ich muss mich nach G.___ oder F.___ absetzen)» ausgelöst worden, sodass er mehrere Anläufe gebraucht habe, um in die Z.___ gehen zu können. Auch im privaten sozialen Kontext habe der Beschwerdeführe r kaum mehr Kontakte, da er das Gefühl habe, minderwertig zu sein, von den anderen kritisiert und abgelehnt zu werden, unter anderem , weil er nicht mehr arbeite. Es besteh e ein hoher Leidens druck und d er Beschwerdeführer wünschte sich , weiterhin die ange stammte Tätigkeit ausführen zu können. Er sei sowohl im beruflichen wie auch im privaten Bereich durch die fachärz t lich erhoben e Persönlichkeitsstörung mit den oben beschriebenen Verhaltensweisen und Funktionsbeeinträchtigun g en erheb lich eingeschränkt. In früheren Blutuntersuchungen (
- Juni 2022, 1
- August 2022,
- Dezember 2023) seien die ALAT (GPT) und gamma-GT-Werte deutlich erhöht gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt in die Ta ge sklinik die Kriterien für eine Alkoholab hängigkeit erfüllt. E r ha b e sich mehrfach am Morgen mit En t zugs symptome n präsentiert (Schwit z en, Gereiz t heit, Agitiertheit, Nervosität, Hypertonie, Gesichts r ötung, etc.). Er habe von star ke m Craving , Kontrollverlust wäh rend d es Kon s u ms u n d Toleranze ntwicklung bericht et . Zudem habe seine Ehefrau berichtet, dass er teilweise am Abend so viel getrunken habe, dass er am nächsten Tag nicht fähig gewesen sei, den üblichen Tätigkeiten nachzugehen ( b eispiels weise den Sohn für die Schule bereit machen). Immer wieder seien «Katerzu stä n de» au f getr et en, bei denen sich der Beschwerdeführer dünnhäutig , gereizt und imp ulsiv gezeigt habe. Der Konsum habe sich laut Ehefrau negativ auf die Familie ausgewirkt und der Sohn habe mehrfach angemerkt , «dass es ihn traurig mache, den Papa so zu sehen.». Die Kriterien einer A b häng i gkeitserkrankung gemäss ICD-10 seien allesa m t in u nt erschiedlicher Ausprägung sei t deutlich über einem Jahr erfüllt, womit die Diagnose aus ihrer fachärztlichen und psychologische n Sicht eindeutig zu s t ellen sei. Eine vorübergehende Sistierung des Substan z konsum s widerle ge die Diagnose nicht. Währen d der tag e sklinischen und ambulanten Behand lung habe der Beschwerdeführer deutliche Fortschritt e bezüglich der Reduk tion des Alkoholkonsums erzielen können. Unter der Einnahme von Antabus habe er mehrer e Ph a sen g e habt, in welchen er gänzlich abstine n t gewe sen sei und insgesa m t habe sich der Konsum verringert, sei jedoch weiterhin vor handen. Die Diagnose chronische sekundäre viszerale Schmer z en sei durch das Schmerzam bu latorium der Klinik für Anästhesiologie des Universitätsspitals H.___ ( H.___ ) gestellt worden und decke sich mit ihrer k l inischen Einschätzung . Die Ausprägung des subjektiv wahrgenommen Schmerze s könne per definitionem nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Behandlung an der D.___ mehrfach ambu lanten Alkoholentzügen unterzogen . Diese seien unter Einsatz von O xaze p am erfolgt , welche s nach Abschluss des Entzugs wieder sistiert worden sei. Es sei eine Behandlung der Alkoh o labh ä ngigkeit mit N a l t rexon sowie kontrolliert er phasen weiser Abgabe von Disu l firam erfolgt . Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bezüglich der Depression s - und An g stsymptomatik mit Mir t azapin und Dul o x e ti n behandelt w orden. Zur Behandlung der Ein- und Durchschlafstörung e n sowie de r Anp a ssungszustände sei eine off-la b e l Pharm a koth erapie mit Sequase , Olanzapin und Truxal erfol gt . Keine der beschriebenen phar m akotherapeutischen Behand lungen habe sich als ausreichend wirksam erwi e sen, was vorwiegend in der komple xen p sychiatrischen Diagnose begrün d et liege. Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens steh e im Widerspruch zu de n je nigen zweier universitärer Kliniken , welche von einer komplexen , chronifizierten und schwergradigen psychischen Mehrfacherkrankung ausgingen und die s über einen längeren Zeitraum konsistent belegt en . Sie hielten die Beurteilung des Gutachtens daher für nicht zutreffend und ersuchten um erneute angemessene Beur teilung des Sachverhalts. 3.4 RAD-Ärztin Dr. E.___ erklärte mit Stellungnahme vom 2
- November 2024 zusammen fassend ( Urk. 9/115/3-4) , dass die Stellungnahme von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vom 3
- Oktober 2024 keine Erkenntnisse liefere, die das beste hende Gutachten widerleg t en.
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid aus medizinischer Sicht im Wesent lichen auf das A.___- Gutachten vom 3
- Juni 2024 ( Urk. 9/96) . Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des A.___ -Gutachtens vom 3
- Juni 2024 ( Urk. 9/96) sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklag ten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwer deführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.4 ). 4.2 Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ erklärten sich mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 mit der gutachterlichen Beurteilung nicht einverstanden (E. 3.3). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapie kräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungs auftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets infrage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). Betreffend die von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vor ( Urk. 9/55, Urk. 9/59 , Urk. 9 / 77 ) sowie nach der Begutachtung postulierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeits störung (vgl. Urk. 9/112) erklärte der psychiatrische A.___ Gutachter Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, die Eingangsvoraussetzung für eine Persönlichkeitsstörung, also ein dauer haft gestörtes Verhältnis zur eigenen Person und zu anderen Menschen in einem Ausmass, das nur durch eine tiefgreifende Störung, die unmittelbar mit der Persön lichkeit verbunden sei , zu erklären sei und sämtliche Lebensbereiche durchdringe, läge nicht vor . So berichte der Beschwerdeführer, 15 Jahre sehr gut in einem Betr ie b gearbeitet und sich wohlgefühlt zu haben ( Urk. 9/96/ 111- 112). Was Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom
- Oktober 2024 (vgl. E. 3.3) dagegen vorbringen, vermag die gutachterliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. So ändert der Umstand, dass mehrjährig ein guter Kollege des Beschwerdeführers sein Vorgesetzter war, nichts an der Tatsache, dass es ihm während mehrere r Jahre möglich war, ohne irgendwelche Probleme im gleichen Betrieb tätig zu sein. Der Beschwerdeführer scheint denn auch nicht nur zu seinem früheren direkten Vorgesetzten, sondern auch noch nach der attes tierten Arbeitsunfähigkeit zu seinem «Chef» , also zum Inhaber de r Y.___ AG , ein gutes Verhältnis gehabt zu haben ( Urk. 9/6/3 , Urk. 9/96/101 ; vgl. auch Urk. 9/28 ) . Wie RAD-Ärztin Dr. E.___ in ihrer Stellungahme vom 2
- November 2024 zudem schlüssig festhält (Urk. 9 /115/3), handelt es sich bei den gemäss Beschwerdeführer zuletzt aufgetretenen Unstimmigkeiten am Arbeits platz nicht um ein Geschehen, aus dem auf eine Persönlichkeitsstörung geschlossen werden könnte, sondern um eine (angebliche) Mobbingsituation. Sodann gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer in einer langjährigen, gemäss eigenen Angabe stabilen Beziehung lebt ( Urk. 9/96/102) . Hinsichtlich der von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ diagnostizierten Alkohol abhängigkeit legt e Dr. I.___ nachvollziehbar dar, dass diese Diagnose nicht gestellt worden sei, da kein anhaltender Substanzgebrauch und keine schädlichen Folgen zu erkennen seien. Sodann sei auch nicht ersichtlich , dass dem Substanzgebrauch vor Aktivitäten oder Verpflichtungen Vorrang gegeben werde und der Beschwerdeführer ständig von einem starken Wunsch dominiert werde, die Substanz einzunehmen ( Urk. 9/96/109). Dr. phil. B.___ und Dr . C.___ bringen in ihrer Stellungnahme vom 3
- Oktober 2024 zur Begründung der Alkoholabhängigkeit neben früher erhöhten ALAT und gamma GT Werten Katerzustände vor ( Urk. 9/112/2) . Hierzu ist festzuhalten, dass anlässlich der A.___ -Begutachtung sämtliche Werte im Normbereich lagen ( Urk. 9/96/12, Urk. 9/96/34, Urk. 9/96/109, Urk. 9/96/204) . Wie dem Bericht von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vom 3
- Oktober 2024 zu entnehmen ist, hat sich der Konsum denn auch verringert ( Urk. 9/112/3) . D er Beschwerdeführer hatte anlässlich der Begutachtung sodann berichtet, dass er erst nach Feierabend trinke oder wenn der Sohn im Bett sei ( Urk. 9/96/109) , weshalb schlüssig erscheint, dass Dr. I.___ eine Priorisierung des Substanzgebrauch s vor anderen Aktivitäten oder Verpflichtungen verneinte. Hieran vermögen die von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ geschilderten Katerzustände nichts zu ändern. So waren denn auch während des Aufbautrainings in der Institution Z.___ keine Auswirkungen eines Alkoholkonsums feststellbar ( Urk. 9/71 /2 ) . Betreffend somatoforme Schmerzstörung/chronische viszerale Schmerzen ist festzuhalten, dass sich weder aus den umfassenden Untersuchungen vor der Begut achtung ( Urk. 9/96/182, Urk. 9/96/185-186, Urk. 9/96/187, Urk. 9/96/189-190, Urk. 9/96/191-192, Urk. 9/96/193, Urk. 9/96/195, Urk. 9/96/197-199, Urk. 9/96/200-206) noch den gutachterlichen Abklärungen (vgl. u.a. Urk. 9/96/11) eine somatische Ursache für die geklagten Schmerzen ergab. Betref fend somatoforme Schmerzstörung legt e Dr. I.___ schlüssig dar, dass die diagnostischen Kriterien nicht erfüllt seien , etwa, dass das St örungsbildung in Verbindung mit einem emotionalen Konflikt auftritt ( Urk. 9/96/110). Nach dem Gesagten ergeben sich aus dem Bericht von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vom 3
- Oktober 2024 keine relevanten Aspekte, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind . Der Bericht ver mag deshalb die gutachterliche Beurteilung nicht infrage zu stellen. 4.3 In Anbetracht der Tatsache, dass sich auch aus den übrigen , vor der Begutachtung erstatteten Berichten (vgl. insbesondere Urk. 9/ 5/ 8-10, Urk. 9/5/11-12, Urk. 9/43/5-9 , Urk. 9/50, Urk. 9/51/1-7, Urk. 9/54, Urk. 9/55, Urk. 9/59, Urk. 9/73, Urk. 9/77, Urk. 9/96/142-206 ) nichts ergibt, was die Einschätzung der A.___ -Gutachter infrage zu stellen ver m öchte, ist von einer grundsätzlich seit jeher bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und jeder anderen angepassten Tätigkeit auszugehen . Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
- Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00171 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 9. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1984 geborene X.___, welcher seit März 2007 als Gartenarbeiter bei der Y.___ AG angestellt war (Urk. 9/8), meldete sich im Juni 2021 unter Angabe von chronischen Schmerzen in Bauch, Rücken und Knie sowie einer seit 1 3. Januar 2021 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1) . Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/6), zog die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers, AXA Ver sicherungen AG (nachfolgend: AXA), bei (Urk. 9/5), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 9/7) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/8). Nachdem sie am 2 2. Oktober 2021 ein weiteres Gespräch mit dem Ver sicherten geführt hatte (Urk. 9/10), hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom gleichen Tag fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.
9/11). In der Folge zog sie mehrmals Akten der AXA bei (Urk. 9/15, Urk.
9/16, Urk. 9/43, Urk. 9/47) und holte Berichte behandelnder Ärzte ein (Urk.
9/50, Urk. 9/51, Urk. 9/54, Urk. 9/59). Am 2 6. September 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, dass sie die Kosten für ein Aufbautraining vom 26.
September 2022 bis 2 5. März 2023 bei der Institution Z.___ übernehme (Urk.
9/62). Nach Abschluss des Aufbautrainings (Urk. 9/70) hielt die IV-Stelle m it Mitteilung vom 2 0. April 2023 fest, dass der Versicherte während der Massnahme die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich habe steigern könne n, sodass eine Fortsetzung der beruflichen Eingliederungs massnahmen derzeit nicht angezeigt sei (Urk. 9/69). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere ärztliche Berichte ein (Urk.
9/73, Urk. 9/77) und gab bei der A.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie und Psy chiatrie) in Auftrag (Urk. 9/93), welches am 3 0. Juni 2024 erstattet wurde (Urk. 9/96) . Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2024 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leistungsanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 9/99). Dagegen erhob dieser unter Einreichung einer Stellungnahme von Dr.
phil. B.___, Leitende Psychologin, und Dr. med. C.___, Oberarzt, von der D.___ (D.___), Einwand (Urk.
9/102, Urk. 9/111; Urk. 9/112). Nachdem Dr. med. E.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psy chotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stel lung genommen hatte (Urk. 9/115/3-4), verneinte die IV-Stelle mi t
Verfügung vom 2 4. Januar 2025 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Februar 2025 (Urk.
1) Beschwerde und beantrag t e, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. März 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. M it Verfügung vom 1 2. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk.
3). Der Beschwer deführer erklärte daraufhin mit Eingabe vom 1 9. März 2025, der angefochtene Entscheid sei entgegen dem Verschreiber in der Beschwerde nicht am 2 5 ., sondern erst am 2 7. Januar 2025 zugegangen . Dazu reichte er Unterlagen ein (Urk. 5, Urk. 6/1-3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. Mai 2025 angezeigt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer meldete sich im Juni 2021 unter Angabe einer seit Januar 2021 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Gemäss Arbeitgeberbericht war der Beschwer de führer zwar vom 1 3. bis 1 5. Januar 2021 krank, arbeitete in der Folge jedoch bis am 2 9. März 2021 wieder und war ab dem 3 0. März 2021
wieder arbeitsun fähig (Urk. 9/8/1). Bei einer seit 30. März 2021 ohne wesentlichen Unterbruch vorlie genden Arbeitsunfähigkeit kann ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab
März 2022 bes tehen (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG), wie dies auch b eschwerdeweise beantragt wird (Urk. 1). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist grund sätzlich die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk - tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6
und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislo sig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen (Urk. 2), es bestehe keine Diagnose, welche die A r beitsfäh i gkeit des Beschwerde führers einschränke. Es lägen lediglich leichte Einschränkungen vor, welche therapierbar seien und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), mittel s fachärztlichen Bericht s durch die D.___ vom 3 0. Oktober 2024 sei einlässlich begrün det zum psychiatrischen Teilgutachten Stellung genommen und diverse Mängel des Gutachtens dargelegt worden. Angesichts dieser nachvollziehbar begrün deten Kritik seien die rechtsprechungsgemäss geforderten Zweifel erweckt und auf das ein ge holte Gutachten könne nicht abgestellt werden. 3 . 3.1
Im A.___ -Gutachten vom 3 0. Juni 2024 (Urk. 9/96) finden sich Zusam men stellungen der bis zur Begutachtung aktenkundig gewordenen ärztlichen Berichte (Urk. 9/96/129 ff.; Urk. 9/96/4 ff., Urk. 9/96/22 ff., Urk.
9/96/42 ff., Urk. 9/96/60 ff., Urk. 9/96/80 ff.), weshalb diese an dieser Stelle nicht noch ein mal wieder gegeben werden. 3.2
Die A.___ -Gutachter erhoben in ihrem Gutachten vom 3 0. Juni 2024 (Urk. 9/96) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/96/14). Als Diagnosen ohne Auswirkungen nannten sie (Urk. 9/96/14): - Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1), Differentialdiagnose Alkoholab hängigkeit (ICD-10 F10.2) - dysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10 F54) - auffällige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) - anamnestisch ADHS (ICD-10 F90) - unklare Schmerzen Unterbauch links, Status nach diversen ausführlichen Abklärungen - i ntermittierende Knieschmerzen rechts, retropatellarbetonte retropatellare Chondropathie Grad I - lumboradikuläres Schmerzsyndrom - k eine sichere Dermatom Zuordnung bei anamnestischer Erhebung - Stat u s nach mehreren lokalen Infiltrationen aufgrund der Abdomi nalschmerzen - aktenanamnestisch GERD - Status nach Sklerosierung Varikozele links 2021 - Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma 2016
Orthopädisch gesehen gebe der Beschwerdeführer Beschwerden am rechten Kn ie und im unteren Rückenbereich an . D iese schienen aber nicht im Vordergrund zu stehen und seien subjektiv kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Aus orthopä discher Sicht seien diese Beschwerden nachvollziehbar .
W ie bereits vom Beschwer de führer selbst eingeschätzt, ergebe sich hieraus jedoch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit. Die für den Beschwerdeführer im Vordergrund stehen den Unterbauchschmerzen könnten aus orthopädischer Sicht nicht erklärt wer den. Eine Plausibilität könne dementsprechend nicht beurteilt werden. Mittels Physiotherapie und Infiltrationen seien die Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet soweit tolerabel, dass der Beschwerdeführer damit weiter zurecht komme und die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt werde (Urk. 9/96/11).
Die vom Beschwerdeführer angegeben Un t erbauchschmerzen links seien neuro logisch keinem Dermatom zuordenbar. Weder aktuell noch in der Vergangenheit
hätten sich klinisch und in den Bildgebun g en Hinweise auf eine Myelitis, Myelo pathie oder Radikulopathie gefunden. Das CT-A b d omen habe ebenfalls keinen wegweisenden Befund ergeben. Sie sähen keine Hinweise auf eine N e urobor r eliose oder ein e
Zosterneuralgie . Aus neurologischer Sicht bleibe die Ätiologie der angegebenen Un t erbauchschmerzen links
unklar . Zusammenfassend
ergäben sich neurologisch keine Be f unde, welche die Beschwer d esymptomatik erklären könnten oder die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar einschränkten (Urk. 9/96/11).
Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich zunächst Hinweise auf Störungen aus dem Ber e ich F1 nach ICD-10, als o
psychische
Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Su bstanzen, in diesem Fall Alkohol. Auf eine Alkoh o lprob le m atik werde in der Aktenlage
mehrfach
hingewiesen, so im Bericht von Dr. C.___ vom 2 1. April 2022 über die tag e sklinische Behandlung seit 22.
März 202 2. Der Bericht sehe eine über zwei Jahre bestehende Alkoholab hängigkeit. Eine gen a u e
Definition fänden sie im entsprechenden Bericht jedoch nicht, auch keine Diagnose- sichernden L a bo r w e rte mit Längsschnittve r lauf. Hier präsentiere der Beschwerdeführer im Rahmen mehrere r Untersuchungen eher wenig Auffä l li gk eiten. E r erkläre dies damit, dass er erst nach Feierabend trinke oder wenn der Sohn im Bett sei. Dann heisse es, dass er seit e inigen Tagen nicht mehr getrunken habe. Die hier erhobenen CDT-Werte seien im Normbereich, ebenso die Leberwerte un d MCV. Im Gespräch relativ i ere der Beschwer d eführer seine Angaben bezüglich der Konsummengen. G e samth aft gingen sie somit von einem A l koholmissbrauch (ICD-10 F.10.1), Differentialdiagnose Abhängigkeit (ICD-10 F10.2) aus. Das A b h ä ngigkeitssyndrom erwähnten sie nur differential diagnos tis ch, da kein anhaltender Substan z gebr au ch und keine schädlichen Fol gen zu erk e nnen seien.
Ausserdem sähen sie beim Beschwerdeführer
Hinweise auf ein aktuelles Depres sions gesche he n oder ein erhöhte s Depressionsrisiko. Die Diagnose eines mittel gradigen depressiven Syndroms
finde si c h im Bericht
vom 21.
April 2022 der Kollegen der tag e sk linische n Behandlung, wo es heisse «mittelgradi g e depres sive Epis od e, F32.1». Im Bericht drei Monate später werde diese Diagnose
aller dings nicht mehr in den Vordergrund gestellt, auch nicht im Bericht vom 1 8. August 202 3. Auf eine P s ycho pharmaka -B e hand l ung etwa zur Rezidivpro phylaxe lass e man sich nicht ein, es heiss e zwar vordergründ ig «es ist alles pro biert worden», der Beschwerdeführer könne aber gar keine Namen von P r ä paraten nennen. Auch sonst gebe es wenig
Hinweise auf eine depressionsspe zifische Behand lung, sodass sie hier eher S t im m ungssch w ankun g en oder teilweise
statt gehabte Anpassungs störung e n als das kli nische Bild einer Major depr e ssion annäh men . Sollte ein e solch e bestan d en haben, so könne sie zumindest gegen wärtig nicht mehr nach gewiesen w erden und die L i terat u rangaben (Fremda namnese) seien nicht ausrei chend, um eine solche nosolog i sch eindeutig im Bereich F3 ICD-10, affektive Störungen, zuzuordnen .
Das Kapitel F4 ICD-10 beschäftige sich mit neurotischen Störungen, B e lastun gs stö r un g en und somatoformen Störungen . Krankheitsbilder aus diesem Bereich seien im vorliegenden Fall ebenfalls zu disk utieren . Die Berichte von Dr.
phil. B.___
und Dr. C.___ vom 2 2. Juli 2022 und vom 1 1. August 2023 postulierten jeweil s das Vorli e gen einer somatoformen Störung. Im ersten Bericht gehe man noch von einer «eher grundsätzlich positiven Prognose zur Eingliederung» aus, im letzteren und jünge re n Bericht dann nicht mehr. Eine Begründung oder Ein ordnung der Diagnose «som a toforme Schmerzstörung, F45.0» finde sich nicht in überzeugender Weise in den entsprechenden
Berichten, auch nicht in einem A u s mass, das den Beschwerdeführer selbst übe rz eugen würde. Insbesondere könnten die diagnostischen Kriterien
nicht erfüllt werden. D er Beschwerdeführer nehme am tagesklinische n Setting teil, er fahre in den Urlaub nach F.___, andauernde schwere und quälende Schmerzen seien ihm nicht anzumerken.
Darüber hin aus sähen sie in den Berichten Verdachtsdiagnosen, etwa «Verdacht auf F43.1, posttraumatische B e lastun g sstörung» aufgrund multipler traumatischer Erfahrun gen in der Kindheit, so im Bericht von Dr. phil. B.___ un d
Dr. C.___ vom 1 1. August 202 3. Die s könnten sie nicht n a chvollzieh en, da keine typische post traum a tische Belastungssymptomatik vorliege und darüber hinaus das E in gangs kriter i um für diese Störung überaus
kritisch zu diskutieren wäre.
Das Kapitel F5 ICD-10 beschäftige sich mit Verhaltensauffälligkeiten in V erbin dung mit körperlichen Störungen und Faktoren. Vom Beschwerde führer würden chronische Schmerzzu s tände gekla g t, eine Ve r deutlichungstendenz sei ihm teil weise anzumerken, in Bezug auf Arbeit («nichts geht, nu ll geht») sei eine gewisse Selbstlimitierung zu beschreiben. Als legitim erlebt werde eine final ausgerichtete Entschädigungshaltung. Schon jetzt sei ein Jahr Tagesklinik geplant. Zu beden ken sei aber, dass es bei mehrjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt zu Dekonditionierung komme, zu Schonverhalten, zu Verharren in der Krankenrolle, zu sub jektiver Leistungsinsuffizienz.
Insgesamt erg ä ben sich mehrere psychiatrische Diagnosen, jedoch keine, welche aktuell nachvoll ziehbar die Arbeitsfähigkeit mindern würde (Urk. 9/96/1 1 -13).
In der neuropsychologischen
Untersuchung
habe der Beschwerdeführer in den getesteten Domänen durchschnittliche Ergebnisse erbracht. Die zeitliche mentale Belastbarkeit sei für eine 3-stündige Untersuchung gegeben gewesen. Es hätten sich testdiagno s tisch – bei unauffälligen exekutiven und attentio n alen
Leistun gen
– keine Hinweise au f ein AD H S er geb en, wobei unauffällige testpsycho lo g ische Befunde die Diagnosen nicht ausschlössen (Urk. 9/96/13) .
Das Au f treten der geltend gemachten Einschränkungen in allen Lebensbereichen von Arbeit und Freizeit
ersch eine ihnen nicht ausreichend durch Krankheit
erklär bar . Teilweise
würden Fragen zu Beschwerden und Be ein t rächtigun g en undif ferenziert be a n t wortet, oft fehlten Det a ilschilderunge n . Insgesamt seien sie da v on überzeug t, dass einzelne Funktionsbeeinträch t i g un g en b estün d en, diese aber durch Therapien oder auch willentlich in wesentlichem Umfang überwunden wer den könnten
(Urk. 9/96/13) .
Zu relevanten P e rsönlichkeitsas pe kten, B e lastun g sfaktoren und Ressourcen erk l ä r ten die Gutachter, e s ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine Gründe, die mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit
einhergingen . Der Beschwerdeführer verfüge auch über positive
Emotionen und eine gewisse Hardiness . Er lebe in einer stabilen
Beziehung, sei seit mehr als 10 Jahren verheiratet. Der Sohn mit ADHS scheine teilweise eine Belastung, andererseits aber s elbstverständl ich
auch eine Bereich eru ng darzustellen. Die Ehefrau sei seit einem Monat auch aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig. Auch hier sei eine Belastung zu postuli e ren. Der Beschwerdeführer sei über 10 Jahre in der Schweiz mit unauf fälliger E r werbsbiogra f ie beim gleichen Arbeitgeber als Landschaftsgärtner tätig gewesen . Entsprechen d bestehe auf diesem Gebi e t über diesen Arbeit geb er ausge prägte Erfahrung und eventuell eine Ressource (Urk. 9/96/1 4 -1 5) .
Der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübt Tätigkeit noch während 8,5 Stunden pro Tag ausüben. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine Einschrän kung der Leistung . Diese Arbeitsfähigkeit bestehe ihres Erachtens seit jeher (Urk. 9/96/15). 3.3
Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ erklärten mit Stellungnahme zum Gutachten vom 3 0. Oktober (bzw. 5. November 2024; Urk. 9/112), der Beschwerdeführer
weise tiefgr eifende
und langandauernde Persönlichkeitsmerkmale und Verhaltens weisen auf, die die Kriterien einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung klar erfüllten. Die andauernden Gefühle von Anspannung und Besorgt heit, das ausgeprägte Insuffiz i enzerleben u n d die Ängste,
abgewertet oder kritisiert zu werden,
entsprächen einer pathologischen Ausprägung und seien auch durch die spezifischen Beh andlungsversuche nicht nachhaltig veränderbar,
was gegen das Vorli eg en einer vorübergehenden Anpassun gs störung spreche. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Lehre «Qualen gelitten» und bereits damals Angst vor Kritik gehabt, sich als unbeholfen und minderwertig empfunden. Er habe es auch nicht geschafft, sich selbst auf eine Lehrstelle zu bewerben, aus Angst, dies nicht zu schaffen und abgelehnt zu werden. Seine Mutter habe dies für ihn übernommen. Bei der langjährigen Arbeit im Gartenbau habe er davon profitiert, dass ein enger Freund aus
G.___
mehrjährig sein Vorgesetzter gewesen sei. Als dann ein n euer Vorarbeiter gekommen sei und die Baustelle geleitet habe, sei es richtig «schlimm» geworden. Er sei immer wieder beschuldigt worden, Dinge falsch ausgeführt zu haben, welche ihm jedoch so vorgeschrieben worden seien. Irgendwann sei es nicht mehr gegangen .
N ur schon den Vorarbeiter zu sehen, habe ihn «auf 180 gebracht» und er sei ihm so oft wie möglich ausge wi ch en. Er sei immer mehr unter Spannung gestanden, habe Angst gehabt, «unge nügend» zu sein, habe si ch nicht mehr beruhigen können und habe dann vermehrt Alkohol getrunken . Er sei völlig ausgepowert gewesen, mit den Nerven völlig fertig, habe teilweise nur noch geweint, habe einen Blutdruck von 160 und Schwindel gehabt . Auch vor der tageskl i nischen Teilnahme sowie der Wiederein gliederung bei der Z.___ seien beim Beschwerdeführer für ihn fast nicht aus haltbare Ängste,
abgewertet zu werden, Versagensängste und « Fluchtgedanken (ich muss mich nach G.___ oder F.___ absetzen)» ausgelöst worden, sodass er mehrere Anläufe gebraucht habe, um in die Z.___ gehen zu können. Auch im privaten
sozialen Kontext habe der Beschwerdeführe r kaum mehr Kontakte, da er das Gefühl habe, minderwertig zu sein, von den anderen kritisiert und abgelehnt zu werden, unter anderem, weil er nicht mehr arbeite. Es besteh e ein hoher Leidens druck und d er Beschwerdeführer
wünschte sich, weiterhin die ange stammte Tätigkeit ausführen zu können. Er sei sowohl im beruflichen wie auch im privaten Bereich durch die fachärz t lich erhoben e Persönlichkeitsstörung mit den oben beschriebenen Verhaltensweisen und Funktionsbeeinträchtigun g en erheb lich eingeschränkt.
In früheren Blutuntersuchungen (9. Juni 2022, 1 6. August 2022, 4. Dezember 2023) seien die ALAT (GPT) und gamma-GT-Werte deutlich erhöht gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt in die Ta ge sklinik die Kriterien für eine Alkoholab hängigkeit erfüllt. E r ha b e sich mehrfach am Morgen mit En t zugs symptome n
präsentiert (Schwit z en, Gereiz t heit, Agitiertheit, Nervosität, Hypertonie, Gesichts r ötung, etc.). Er habe von star ke m Craving, Kontrollverlust wäh rend d es Kon s u ms u n d Toleranze ntwicklung bericht et . Zudem habe seine Ehefrau berichtet, dass er teilweise
am Abend so viel getrunken habe, dass er am nächsten Tag nicht fähig gewesen sei, den üblichen Tätigkeiten nachzugehen (b eispiels weise den Sohn für die Schule bereit machen). Immer wieder seien «Katerzu stä n de» au f getr et en, bei denen sich der Beschwerdeführer
dünnhäutig, gereizt und imp ulsiv gezeigt habe. Der Konsum habe sich laut Ehefrau negativ auf die Familie
ausgewirkt und der Sohn habe mehrfach angemerkt, «dass es ihn traurig mache, den Papa so zu sehen.». Die Kriterien einer A b häng i gkeitserkrankung gemäss ICD-10 seien allesa m t in u nt erschiedlicher Ausprägung sei t deutlich über einem Jahr erfüllt, womit die Diagnose aus ihrer fachärztlichen und psychologische n
Sicht eindeutig zu s t ellen sei. Eine vorübergehende Sistierung des Substan z konsum s widerle ge die Diagnose nicht. Währen d der tag e sklinischen und ambulanten Behand lung habe der Beschwerdeführer deutliche Fortschritt e bezüglich der Reduk tion des Alkoholkonsums erzielen können. Unter der Einnahme von Antabus habe er mehrer e Ph a sen g e habt, in welchen er gänzlich abstine n t gewe sen sei und insgesa m t habe sich der Konsum verringert, sei jedoch weiterhin vor handen.
Die Diagnose chronische sekundäre
viszerale Schmer z en sei durch das Schmerzam bu latorium der Klinik für Anästhesiologie des Universitätsspitals H.___
(H.___) gestellt worden und decke sich mit ihrer k l inischen Einschätzung . Die Ausprägung des subjektiv wahrgenommen Schmerze s könne per definitionem nicht objektiviert werden.
Der Beschwerdeführer habe sich seit der Behandlung an der D.___
mehrfach ambu lanten Alkoholentzügen unterzogen . Diese seien unter Einsatz von O xaze p am
erfolgt, welche s nach Abschluss des Entzugs wieder sistiert worden sei. Es sei eine Behandlung der Alkoh o labh ä ngigkeit mit N a l t rexon
sowie
kontrolliert er phasen weiser Abgabe von
Disu l firam
erfolgt . Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bezüglich der Depression s - und An g stsymptomatik mit Mir t azapin und Dul o x e ti n behandelt w orden. Zur
Behandlung der Ein- und Durchschlafstörung e n sowie de r Anp a ssungszustände sei eine off-la b e l Pharm a koth erapie mit Sequase, Olanzapin und Truxal erfol gt . Keine der beschriebenen phar m akotherapeutischen Behand lungen habe sich als ausreichend wirksam erwi e sen, was vorwiegend in der komple xen p sychiatrischen Diagnose begrün d et liege.
Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens steh e im Widerspruch zu de n je nigen zweier universitärer
Kliniken, welche von einer komplexen, chronifizierten und schwergradigen psychischen Mehrfacherkrankung ausgingen und die s
über einen längeren Zeitraum konsistent
belegt en . Sie hielten die Beurteilung des Gutachtens daher für nicht zutreffend und ersuchten um erneute angemessene Beur teilung des Sachverhalts. 3.4
RAD-Ärztin Dr. E.___ erklärte mit Stellungnahme vom 2 2. November 2024 zusammen fassend (Urk. 9/115/3-4), dass die Stellungnahme von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vom 3 0. Oktober 2024 keine Erkenntnisse liefere, die das beste hende Gutachten widerleg t en. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid aus medizinischer Sicht im Wesent lichen auf das A.___- Gutachten vom 3 0. Juni 2024 (Urk. 9/96) .
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des A.___ -Gutachtens vom 3 0. Juni 2024 (Urk. 9/96) sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklag ten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwer deführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.4). 4.2
Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ erklärten sich mit Stellungnahme vom 30.
Oktober
2024 mit der gutachterlichen Beurteilung
nicht einverstanden (E.
3.3).
In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapie kräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungs auftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets infrage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Betreffend die von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vor (Urk. 9/55, Urk. 9/59, Urk. 9 / 77) sowie nach der Begutachtung postulierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeits störung (vgl. Urk. 9/112) erklärte der psychiatrische A.___ Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, die Eingangsvoraussetzung für eine Persönlichkeitsstörung, also ein dauer haft gestörtes Verhältnis zur eigenen Person und zu anderen Menschen in einem Ausmass, das nur durch eine tiefgreifende Störung, die unmittelbar mit der Persön lichkeit verbunden sei, zu erklären sei und sämtliche Lebensbereiche durchdringe, läge nicht vor . So berichte der Beschwerdeführer, 15 Jahre sehr gut in einem Betr ie b gearbeitet und sich wohlgefühlt zu haben (Urk. 9/96/ 111- 112). Was Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 30.
Oktober
2024 (vgl. E. 3.3) dagegen vorbringen, vermag die gutachterliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. So ändert der Umstand, dass mehrjährig ein guter Kollege des Beschwerdeführers sein Vorgesetzter war, nichts an der Tatsache, dass es ihm während mehrere r Jahre möglich war, ohne irgendwelche Probleme im gleichen Betrieb tätig zu sein.
Der Beschwerdeführer scheint denn auch nicht nur zu seinem früheren direkten Vorgesetzten, sondern auch noch nach der attes tierten Arbeitsunfähigkeit zu seinem «Chef», also zum Inhaber de r Y.___ AG, ein gutes Verhältnis gehabt zu haben (Urk. 9/6/3, Urk. 9/96/101; vgl. auch Urk. 9/28) . Wie RAD-Ärztin Dr. E.___ in ihrer Stellungahme vom 2 2. November 2024 zudem schlüssig festhält (Urk.
9 /115/3), handelt es sich bei den gemäss Beschwerdeführer zuletzt aufgetretenen Unstimmigkeiten am Arbeits platz nicht um ein Geschehen, aus dem auf eine Persönlichkeitsstörung geschlossen werden könnte, sondern um eine (angebliche) Mobbingsituation. Sodann gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer in einer langjährigen, gemäss eigenen Angabe
stabilen Beziehung lebt (Urk. 9/96/102) .
Hinsichtlich der von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ diagnostizierten Alkohol abhängigkeit legt e
Dr. I.___ nachvollziehbar dar, dass diese Diagnose nicht gestellt worden sei, da kein anhaltender Substanzgebrauch und keine schädlichen Folgen zu erkennen seien. Sodann sei auch nicht ersichtlich, dass dem Substanzgebrauch vor Aktivitäten oder Verpflichtungen Vorrang gegeben werde und der Beschwerdeführer ständig von einem starken Wunsch dominiert werde, die Substanz
einzunehmen (Urk. 9/96/109). Dr. phil. B.___ und Dr . C.___
bringen in ihrer Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2024 zur Begründung der Alkoholabhängigkeit neben früher erhöhten ALAT und gamma GT Werten Katerzustände vor (Urk. 9/112/2) . Hierzu ist festzuhalten, dass anlässlich der A.___ -Begutachtung sämtliche Werte im Normbereich lagen (Urk. 9/96/12, Urk. 9/96/34, Urk. 9/96/109, Urk. 9/96/204) . Wie dem Bericht von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vom 3 0. Oktober 2024 zu entnehmen ist, hat sich der Konsum denn auch verringert (Urk. 9/112/3) . D er Beschwerdeführer hatte anlässlich der Begutachtung sodann berichtet, dass er erst nach Feierabend trinke oder wenn der Sohn im Bett sei (Urk. 9/96/109), weshalb schlüssig erscheint, dass Dr. I.___ eine Priorisierung des Substanzgebrauch s vor anderen Aktivitäten oder Verpflichtungen verneinte. Hieran vermögen die von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___
geschilderten Katerzustände nichts zu ändern. So waren denn auch während des Aufbautrainings in der Institution Z.___ keine Auswirkungen eines Alkoholkonsums feststellbar (Urk. 9/71 /2) .
Betreffend somatoforme Schmerzstörung/chronische viszerale Schmerzen ist festzuhalten, dass sich weder aus den umfassenden Untersuchungen vor der Begut achtung (Urk. 9/96/182, Urk. 9/96/185-186, Urk. 9/96/187, Urk. 9/96/189-190,
Urk. 9/96/191-192, Urk. 9/96/193, Urk. 9/96/195, Urk. 9/96/197-199, Urk.
9/96/200-206)
noch den gutachterlichen Abklärungen (vgl. u.a. Urk.
9/96/11) eine somatische Ursache für die geklagten Schmerzen ergab. Betref fend somatoforme Schmerzstörung legt e
Dr. I.___ schlüssig dar, dass die diagnostischen Kriterien nicht erfüllt seien, etwa, dass
das St örungsbildung in Verbindung mit einem emotionalen Konflikt auftritt (Urk. 9/96/110).
Nach dem Gesagten ergeben sich aus dem Bericht von Dr. phil. B.___ und Dr.
C.___ vom 3 0. Oktober
2024 keine relevanten Aspekte, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind . Der Bericht ver mag deshalb die gutachterliche Beurteilung nicht infrage zu stellen. 4.3
In Anbetracht der Tatsache, dass sich auch aus den übrigen, vor der Begutachtung erstatteten Berichten (vgl. insbesondere Urk.
9/ 5/ 8-10, Urk. 9/5/11-12, Urk.
9/43/5-9, Urk. 9/50, Urk. 9/51/1-7, Urk. 9/54, Urk. 9/55, Urk. 9/59, Urk. 9/73, Urk. 9/77, Urk. 9/96/142-206) nichts ergibt, was die Einschätzung der A.___ -Gutachter infrage zu stellen ver m öchte, ist von einer grundsätzlich seit jeher bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und jeder anderen angepassten Tätigkeit auszugehen . Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler