Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1995, ist seit dem 1.
Mai 2022 als Senior Assist a nt Privat bei der Z.___ AG an deren Standort in Zürich angestellt (Urk.
7/9/2 , 7/19/3) . Am 20.
März 2023 w urde sie auf dem Arbeitsweg als Fahrerin eines Personenwagens auf der Autobahn in einen Auffahrunfall ver wickelt, wobei sie sich ein leichtes Schädelhirn- und ein stumpfes Thorax trauma (Urk.
7/5/4), beziehungsweise ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk.
7/9/43 ) . Die A.___ AG leistete als zuständiger Unfallversicherer Taggelder und kam für die Heilungs kosten auf (Urk.
7/9/76, 7/9/31, 7/17/2 ff.). Mit Verfügung vom 10. November 2023 stellte sie die Leistungen per 30. September 2023 mangels Adäquanz ein (Urk.
7/17/10 f.), zog diese Verfügung jedoch mit Schrei ben vom 13. Dezember 2023 zurück und erbrachte erneut Leistungen (Urk.
7/17/6).
Am 10. August 2023 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf das beim Auffahrunfall erlittene HWS-Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an gemeldet (Urk.
7/3 ) . Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/5, 7/9, 7/17 ) und holte Stellungnahmen des r egionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk.
7/19 /4 ff. , 7/27 /2 ff. ).
Mit Vorbescheid vom
15. Oktober 2024 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/20 ), woge g en die Beschwerd eführe rin am
9. November 2024
mit Hinweis auf die weiterhin bestehenden Beschwerden und eine laufende psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung Einwände erhob (Urk. 7/21 ). Die IV-Stelle holte darauf bei der Beschwerdeführerin weiter e
medi zinische Unterlagen ein (Urk. 7/22 ff.) und liess den RAD dazu Stellung nehmen (Urk. 7/27 /2 ff. ).
Mit Verfügung vom 30.
Januar 2025
verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 7/28 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob
X.___ am
24. Februar 2025 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1) : «Der Fall ist an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung des Arztberichts der B.___ vom 6. Dezember 2024 ist diese zu beauftragen, eine erneute Prüfung des Anspruchs auf eine Teilinvalidenrente für Frau X.___ vorzunehmen und eine neue Verfügung zu erlassen.»
Mit Beschwerdeantwort vom
25. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom
28. April 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1 ). 1. 4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 2. 2.1
D ie Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens i n der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2025 (Urk. 2) damit , dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls seit dem
20. März 2023 zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Kauffrau nur noch eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei , i hr Gesundheitszustand sich jedoch seither schrittweise soweit verbessert habe , dass seit Ende September 2023 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in ihrer administrativen Tätigkeit bestehe. Eine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung liege nicht vor, weshalb die Voraussetzungen für den Bezug von IV-Leistungen nicht erfüllt sei en . An dieser Beurteilung sei auch unter Berücksichtigung der im Einwandverfahren zusätzlich eingereichten Unterlagen festzuhalten. Diese würden keine neuen relevanten Erkenntnisse liefern. Überd ies könne auf den Bericht der Optometristin , eine r medizinische n Hilfsperson , nicht abgestellt werden, da dieser ärztlich nicht bestätigt sei.
In der Beschwerde antwort vom 25. April 2025
(Urk. 6)
ergänzte die Beschwerde geg nerin, dass auch g estützt auf die Stel lung nahmen des RAD vom 16. Januar 2025 (Urk. 7/27/2 ff.) keine gesund heitliche Beein träch tigung mit langandauern der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor liege . 2.2
Die Beschwerdeführerin
bestritt in der Beschwerde vom 24. Februar 2025 (Urk. 1), dass keine lang dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege. Sie sei nach wie vor auf grund des Unfalls vom 20. März 2023 gesundheitlich eingeschränkt und weiterhin zu mindestens 40 % arbeitsunfähig beziehungsweise invalid und habe deshalb Anspruch auf eine Teilinvalidenrente. Die s gehe eindeutig aus dem Bericht der B.___ vom 6. Dezember 2024 hervor (Urk. 3), welcher der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt leider noch nicht vorgelegen habe.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat und im Besonderen ob eine gesundheitliche Beein trächtigung mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt
und ob der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war am 20. März 2023 auf der Autobahn in einen Auf fahrunfall verwickelt und zog sich dabei gemäss ambulantem Austritts bericht des S pitals C.___ vom gleichen Tag (Urk. 7/5/ 4 ff.) ein leichtes Schädelhirn trauma sowie ein stumpfes Thoraxtrauma zu. Es hätten weder kli nisch, computer tomographisch noch laborchemisch Traumafolgen
nachgewiesen w e rden können . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 23. März 2025 attestiert. 3.2
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , diagnos tizierte in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2023 (Urk. 7/9/1 1 ) an die A.___ AG ein en Status nach Autounfall mit Schleudertrauma vo m 20. März 2023 sowie eine n Status nach Riss-Quetsch-Wunde parietal links, welche sich die Beschwer de führerin am 31. März 2023 zugezogen habe, als sie in eine Werbetafel hineingelaufen sei (Urk. 7 / 9 /13). In
den von ihr in den Monaten April und Mai 2023 erhobenen Befund en hielt Dr. D.___
fest, dass die Beschwerdeführerin über anhaltend starke Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel klage, sobald sie rasche Kopfbewegungen ausführ e . Darüber hinaus ermüde sie sehr rasch und brauche viele Pausen . Aufgrund dieses sichtlich massiven Schleuder traumas sei en eine neurologische Kontrolle sowie eine psychologische Unter stützung sinnvoll (Urk. 7 / 9 /12).
Im Verlaufsberic h t vom 31. Juli 2023 (Urk. 7/5/2 f.) attestierte Dr.
D.___
eine langsame Verbesserung des All gemein zustands und der Belastbarkeit, wobei die Beschwerdeführerin weiterhin unter Kopfschmerzen und Schwindel bei raschen Kopfbewegungen sowie Kon zen trationsstörungen und rascher Ermüdbarkeit leide. Sie empfahl eine ambu lante psychosomatische Behandlung in der Klinik E.___ . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. Juli 2023 wieder zu 40 % arbeits fähig. Ein bleibender Nachteil sei eher nicht zu erwarten.
Dr. D.___ attestierte ab de m
12. April 2023 eine Arbeits unfähigkeit von 80 % ,
wobei die Arbeitsfähigkeit in optimaler Weise in Form von Homeoffice absolviert werden solle (Urk. 7/9/5, 7/9/6, 7/9/8, 7/9/10). Ab dem 5. Juni 2023 habe die Arbeitsunfähigkeit 70 % betragen
( Urk. 7/9/28, 7/9/33 ) , ab dem 1 7 . Juli 2023 60 % (Urk. 7/9/42) , ab dem 21. August 2023 50 %, wobei ein Arbeitstag vor Ort
angestrebt werde ( Urk. 7/9/61 ). 3. 3
Aufgrund der anhaltenden Beschwerden begab sich die Beschwerdeführerin in die Sprechstunde von PD Dr. med. F.___ , Oberärztin Neurologie , an der G.___- Klinik. In ihrem Bericht vom 1 9 . Juli 2023 (Urk. 7/9/47 ff.) stellte Dr. F.___ die folgenden Symptome fest: - Belastungsinduzierte Kopfschmerzen vom myofaszial-zerviko ge nen /
Span nungs typ und Migräne, getriggert durch visuelle und körperliche Aktivi täten - Belastungsinduzierte myofasziale zervikozephale Schmerzen - Belastungs- und bewegungsinduzierter Schwindel mit visuell induziertem Schwindel - Kognitive Beeinträchtigungen, Fatigue
Klinisch seien nebst myofaszialen Tastbefunden nuchal beidseits Funktions stö rungen im visuo -vestibulären System (Konvergenzinsuffizienz, posturale Insta bi li tät mit visueller Abhängigkeit) festzustellen. Es gebe keine fokal-neuro logischen Ausfälle.
Dr. F.___
empf a hl eine schrittweise monatliche Erhöhung der Arbeitsfähigkeit um 10 20 % , um Überforderung zu vermeiden. Sie gehe grundsätzlich von einer guten Prognose aus. Überdies überwies sie die Beschwerdeführerin für ein Erstgespräch betreffend eine Verhaltenstherapie an das Zentrum für ambulante Psychosomatik, Klinik E.___ . 3. 4
Auf Anfrage der A.___ AG nahm Dr. H.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation , als beratende Ärztin am 23. August 2023 zu diversen Fragen des Unfallversicherers Stellung (Urk. 7/9/73 ff.). Sie hielt fest, dass bei eine m Status nach
HWS -Distorsion durch einen Verkehrsunfall ohne Zuzug von strukturellen Läsionen an der HWS , dem Kopf und dem Neurokranium gemäss versicherungsmedizinischen Vorgaben der medizinische Endzustand spätestens sechs Monate nach dem Ereignis erreicht sei. Die Arbeitsfähigkeit könne sie ohne Angaben zu den Arbeits an forderungen nicht beurteilen. B ei einer rein administrativen Tätig keit wäre jedoch eine 100% ige Arbeitsfähigkeit
zumutbar . 3. 5
Im Verlaufsbericht vom 17. Januar 2024 (Urk. 7/17/16 f.) hielt Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter wieder keh ren den Kopfschmerzen leide bei längerer Belastung. Es sei deshalb eine Neubeur teilung durch die Spezialisten der Neurologie der G.___- Klinik geplant. Es sei nach wie vor nicht abschätzbar, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, eine Erholung erfolge in der Regel nach 24 bis 36 Monaten. 3. 6
Aufgrund der anhaltenden Beschwerden begab sich die Be schwerde führerin erneut in die Sprechstunde bei Dr. F.___ in der G.___- Klinik . In ihrem Bericht vom
3. April 2024 (Urk. 7/17/12 ff.)
stellte diese fest, dass aktuell tägliche Kopf schmer zen, visuell induzierter Schwindel und eine reduzierte allgemei ne/kog ni ti ve Belast barkeit mit Stim mungs schwankungen im Vordergrund stünden . Es bestehe ein Verdacht auf eine Unterfunktion der Otolit h en links, wobei die Wertig keit des Befun des etwas offen bleibe aufgrund der erschwerten Testung. Die Testung sei zu erweitern und die pathologischen Befunde seien zu wieder holen. Sie empfehle die Arbeitsfähigkeit vorerst auf 35 % zu belassen und dann je nach Verlauf anzupassen. 3. 7
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 3. Ok to ber 2024 (Urk. 7/19/4 ff.) aus, dass
sich
aktenanamnestisch aktuell keine psychiatri schen Diagnosen oder eine sozialversicherungs psy chia trisch relevante Befun d lage zeige . Nach Durchführung einer Indikato ren prüfung kam er zum Schluss, e s könne kein sozialversicherungs psychiatrisch relevan tes Zustands bild mit langan haltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festge stellt werden.
Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie, vom RAD ergänzte die Aktenbeurteilung von Dr. I.___ mit Stellungnahme vom
4. Oktober 2024 (Urk. 7/19/7 f.) . Er hielt fest, dass aus versicherungs medi zinisch-orthopädischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen sei, da nach dem Auffahrunfall vom 20. März 2023 keine struk turelle n
Trauma folgen
nachgewiesen worden seien . Die über den 30. September 2023 hinaus bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei aus somati scher Sicht nicht plausibel.
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie, vom RAD vertrat in ihrer Stellungnahme vo m
8. Oktober 2024 (Urk. 7/19/8) die Auffassung, es sei der Beurteilung von Dr. H.___ zu folgen (Urk. 7/9/73 ff.), wonach die volle Arbeits fähigkeit in einer administrative n Tätigkeit sechs Monat e nach dem Auffahrunfall überwiegend wahrscheinlich sei. Eine anhaltende Kopfschmerzsymptomatik, kog ni tive Defizite oder Fatigue seien ohne strukturelle Gehirnläsion eineinhalb Jah re nach dem Auffahrunfall organisch und neurologisch nicht hinreichend erklärbar. Es gebe keine somatische Erklärung, weshalb die Nacken-Muskel ver span nungen unter adäquater Therapie dauerhaft sein sollten. Die Schwindel-Diagnostik habe keine eindeutigen Hinweise auf eine Pathologie gegeben, son dern lediglich eine Verdachtsdiagnose auf Otolithen-Unterfunktion, wobei ein Mess fehler aufgrund erschwerter Testbedingungen eingeräumt worden sei. Eine Ver dachtsdiagnose basierend auf einem möglichen Messfehler erkläre keine Ar beits unfähigkeit von 65 %. Insgesamt sei aufgrund der vorliegenden Doku mente ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht ausreichend plausibilisiert. 3.8 3.8.1
Im a ufgrund des Einwandes der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid eingeforderten Bericht vom 4. Dezember 2024 (Urk. 7/26/1) bestätigte Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psycho thera pie, B.___ , dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 23. Juli 2023 regel mässig in ihrer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde. Sie diagnosti zier te eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Fakto ren, eine rezidivierende depressive Störung, bei gegenwärtig mittel gra di ge r Episode , sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung . 3.8.2
I n ihre m ausführlicheren Bericht vom 6. Dezember 2024 (Urk. 7/34; gemäss Aktenverzeichnis erst am 25. Februar 2025 bei der Beschwerdegegnerin einge gangen) beantwortete Dr. L.___ Fragen der A.___ AG, wobei sie die folgenden Diagnosen und Differenzialdiagnosen nach ICD-10 oder DSM IV stellte: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 - Mittelgradige depressive Episode F32.1, DD Anpassungsstörung, DD B urnout, Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung Z73 ( dependente und zwanghafte Züge)
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall an einer depressiven Symptomatik gelitten habe, welche sie bisher gut über Arbeit und Hobbies habe kompensieren können. Sie fungiere seit der Kindheit als Übersetzerin für ihre Eltern, welche ein chinesisches Restaurant führten. Sie sei nach wie vor für die Eltern administrativ tätig und kümmere sich um die Buchhaltung des Restaurants. Sie stehe unter einem enormen Druck mit dem Gefühl, für ihre Eltern und deren Situationen hauptverantwortlich zu sein und sich unausgesetzt um diese kümmern zu müssen. Die Eltern würden immer wieder mit Forderungen an sie herantreten. Nebst der somatischen Ursache für die Schmerzen sei von einer deutlichen Schmerzverstärkung durch die psychische Belastung der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Prognose sei ungewiss, es sei mit einer Behandlungsdauer von mindestens sechs bis zwölf Monaten zu rechnen. Es liege aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Aufgrund der Schmerzen sowie der depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführerin nur einge schränkt belastbar. Sie sei schnell erschöpft, zeige eine verminderte Konzen trationsfähigkeit und brauche regelmässig Pausen. Im Verlauf der Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit erhöht werden. Es sei ein stationärer Aufenthalt in der Klinik M.___ vorgesehen. Dementsprechend sei zunächst mit einer Reduk tion der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 3.9
Dr. D.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom
16. Dezember 2024 (Urk. 7/26/2) fest, dass die Beschwerdeführerin trotz Therapie nach wie vor unter den Folgen ihres Verkehrsunfalls leide. Ihr Gesundheitszustand sei zwar besser als unmittel bar nach dem Schleudertrauma, allerdings würden Konzentrations schwie rig keiten, rezidivierender Schwindel, Kopfschmerzen, zervikozephale Schmer zen und verminderte Belastbarkeit mit Erschöpfungszuständen persistie ren. Es sei zurzeit nicht abzuschätzen, ob und wann die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % in i hren Beruf zurückkehren könne, weshalb eine IV-Rente aus ärztlicher Sicht gerechtfertigt sei. 3.10
N.___ , B.Sc. Optometrie , vom O.___
bescheinigte im funk tional-optometrischen Zwischenbericht vom
26. November 2024 (Urk. 7/26/3 f.), dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2024 auf Empfehlung der Physiotherapeutin der G.___- Klinik ein Visualtraining absolviere . Die Arbeits fähigkeit betrage aktuell 50 %, da Computerarbeit nach kurzer Zeit Beschwer den hervorrufe . Sie leide aktuell nach wie vor unter Augen
- und Kopf schmerzen , Schwindel und Lichtempfindlichkeit.
Als funktioneller Befund wurden eine Konvergenzschwäche und ein Okkulo motorik-Defizit festgestellt. Die Folgen des Schleudertraumas würden sich immer noch erheblich in Form von Ausfällen der funktionell-visuellen Anforderungen zeigen. Die Akkomodation (Scharfstellen der Augen) und die Vergenz (Fo kus sieren) seien nur beschränkt durchführbar und wenig belastbar. Die Symptomatik stagniere schon seit längerer Zeit fast, weshalb eine tiefere Therapie oder Reha bilitation empfohlen werde. 3.11
Mit ergänzender Stellungnahme vom
16. Januar 2025 (Urk . 7/27/2 f . ) hielt Dr.
I.___ vom RAD fest , dass die ihm vorliegenden Berichte fachärztlich-psychia trisch nicht validiert seien und daher formal-qualitativ aus versicherungs psychia tri scher Sicht nicht zur objektivierten psychopathologischen Quer- und Längs schnitt befundlage hinzugezogen werden könnten. Die geltend gemachten psychiatrischen Diagnosen seien daher hinsichtlich ihrer kriteriologischen Schlüs sig keit und sozialversicherungsmedizinischer Relevanz für die vergangene, gegenwärtige und prognostizierte Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit überprüfbar. Es könne in der Gesamtschau keine sozial ver sicherungspsychiatrisch relevante Sachlage mit langandauernder und bleibender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich festgestellt werden. An der Befundlage ändere sich daher vorerst nichts, es könne unver ändert an der Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 (Urk. 7/19/4 ff.) festgehalten werden.
Dr. J.___ ergänzte den Bericht am 16. Januar 2025 (Urk. 7/27/3 f.) dahingehend, dass in den neu eingereichten Akten keine objektiven klinischen Befunde oder neue/andere Diagnosen enthalten seien. Zudem sei der optometrische Bericht kein augenärztlicher Befundbericht und enthalte keinen objektiven Befund, welcher aus versicherungsmedizinischer Sicht eine wesentliche Einschränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit begründe.
Dipl.-med.
P.___ , Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, vom RAD
führte am 21. Januar 2025 (Urk. 7/27/4)
aus , dass sich der Bericht des O.___ (Urk. 7/26/3 f.) nebst Feststellung der Konvergenzschwäche und des Okkulomotorik -Defizits nicht zum Visus äussere. Ausserdem sei der Bericht nicht ärztlich bestätigt worden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. 4. 4.1
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechts erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungs pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 5.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwal tungs
- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzu nehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2; je mit Hin weisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (anti zipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesent liche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweis). 4.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherungen primär gestützt auf die RAD-Stellung nahmen vom 3. , 4. und 8 . Ok to ber 2024 (Urk. 7/19/4 ff.) und vom 16. und 21. Januar 2025 (Urk. 7/27/2 ff.). 4. 3
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis tungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähig keit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berück sichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten
– wie sie hier vorliegen –
sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 4.4
Vorliegend konnte im Zeitpunkt der Beurteilung durch den RAD
nicht von einem lückenlosen Befund ausgegangen werden. Im Hinblick auf die psychiat rische Symptomatik hielt
RAD-Psychiater Dr. I.___
in sein en Stellungnahmen vom
3. Ok to ber 2024 (Urk. 7/19/4 ff.) und vom 16. Januar 2025 (Urk. 7/27/2 ff.) fest, es fehle eine psychiatrische Befundlage (Urk. 7/19/6), beziehungsweise die vorliegenden Berichte seien fachärztlich-psychiatrisch nicht validiert
(Urk. 7/27/2) und könnten daher formal-qualitativ aus sozial versicherungs recht licher Sicht nicht zur objektivierten psychopathologischen Quer- und Längs schnitt befundlage hinzugezogen werden.
Die Stellungnahme des RAD -Psychiaters
vom 16. Januar 2025 (Urk. 7/27/2 ff.) erfolgte überdies nicht in Kenntnis sämtlicher relevanten Vorakten . Insbesondere setzt e
er sich nicht mit dem
Bericht von Dr. L.___ ( B.___ ) vom 6. Dezember 2024 (Urk. 3) auseinander. Dieser wesentlich ausführlichere Bericht als derjenige vom 4. De zember 2024 (Urk. 7/26/1 ff. ) enthält nebst den Diagnosen auch Aus füh rungen zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin ( 50 %) und de n diesbezüg lichen Prognosen (Reduktion der Arbeitsfähigkeit aufgrund des geplan ten stationären Aufenthalts, danach Erhöhung im Verlauf der Behandlung).
Aus dem Umstand, dass Dr. L.___ über keinen in der Schweiz anerkannten Fachtitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (www.medregom.admin.ch, besucht am 7. August 2025), kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass ihr Bericht deswegen unbeachtlich sei (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit . c ATSG) die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten.
Zwar lag der ausführlichere
Bericht von Dr. L.___ vom 6. Dezember 2024 der Beschwerdegegnerin möglicherweise erst
am
25. Februar 2025 vor
(Urk. 7/34 ; vgl. Eingangsdatum gemäss
IV- Aktenverzeichnis). Nach Eingang des Kurzbe richts von Dr. L.___
wäre die Beschwerdegegnerin
aber
jedenfalls gehalten gewesen, bei dieser einen ausführlicheren Bericht einzuverlangen , bevor sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
abschlägig verfügte .
Indem d ie Beschwerdegegnerin
davon ab sah , kam sie ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht nach und stellte den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes fest (vgl. E. 4. 1 hiervor). Im Übrigen verzichtete sie auch darauf, den nachträglich erhaltenen Bericht vom 6.
Dezember 2024 dem RAD im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur ergän zenden Stellungnahme vorzulegen.
Ebenfalls nicht Eingang in die Beurteilung des RAD fand damit der Umstand, dass
- wie im Bericht von Dr. L.___ vom 6. Dezember 2024 auch festgehalten worden war - bei bereits erfolgter Anmeldung ein stationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik M.___
geplant war ( Urk. 3/1 S. 2 Ziff. 7 ; vgl. auch Urk. 7/29 f.). Allfällige Berichte der Klinik werden ebenfalls beizuziehen sein. 4.5
In neurologischer Hinsicht stellte sich der RAD bei seiner Empfehlung vom 8. Oktober 2024 (Urk. 7/19/8) auf den Standpunkt, die mittels neurologischer Untersuchung vom 7. Juli 2023 dokumentierte Otolithen-Unterfunktion ( Urk. 7/17/12 ff. ) sei eine Verdachtsdiagnose, welche auf einem möglichen Messfehler basiere und plausibilisiere daher keine Arbeitsunfähigkeit von 65 %. Zum Ergebnis der erwähnten Untersuchung hatte Dr. F.___ fest gehalten , dass
sie mit der Beschwerdeführerin übereingekommen sei, die Testung zu erweitern und die Befunde wiederholen zu lassen (Urk. 7/17/13) . Es wäre - auch hier - Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, allfällige neue Testberichte zu den Akten zu nehmen, um so auch den neurologischen Sachverhalt vollständig und korrekt festzustellen.
Betreffend de n Bericht des O.___ vom
26. November 2024 (Urk. 7/26/3 f.), mit welchem der Beschwerdeführerin eine Konvergenzschwäche und ein Defizit der Okkulomotorik attestiert wurde, hielt d ie RAD -Ärztin
- ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen - lediglich fest, dass dieser Bericht nicht ärztlich bestätigt worden sei, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Urk. 7/27/4). Aufgrund der im O.___ erhobenen Befunde bestehen aber durchaus gewisse Hinweise für ein relevantes Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Auch diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktenbeurteilungen des RAD (Urk.
7/19/4 ff. sowie Urk. 7/27/2 ff.) die allgemeinen beweisrechtlichen Anfor derungen an eine medizinische Entscheidgrundlage nicht erfüllen und Zweifel an deren Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Der medizi nische Sachverhalt erweist sich für eine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenver sicherung als unzureichend abgeklärt.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ).
Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2025 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten
in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Be schwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Ab klärung , namentlich in psychiatrischer und neurologischer aber allenfalls auch in ophtal mologischer
Hinsicht, über den Leistungsanspruch neu entscheide.
6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde
wird die angefochtene Verfügung vom
30. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchneider
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1995, ist seit dem 1.
Mai 2022 als Senior Assist a nt Privat bei der Z.___ AG an deren Standort in Zürich angestellt (Urk.
7/9/2 , 7/19/3) . Am 20.
März 2023 w urde sie auf dem Arbeitsweg als Fahrerin eines Personenwagens auf der Autobahn in einen Auffahrunfall ver wickelt, wobei sie sich ein leichtes Schädelhirn- und ein stumpfes Thorax trauma (Urk.
7/5/4), beziehungsweise ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk.
7/9/43 ) . Die A.___ AG leistete als zuständiger Unfallversicherer Taggelder und kam für die Heilungs kosten auf (Urk.
7/9/76, 7/9/31, 7/17/2 ff.). Mit Verfügung vom 10. November 2023 stellte sie die Leistungen per 30. September 2023 mangels Adäquanz ein (Urk.
7/17/10 f.), zog diese Verfügung jedoch mit Schrei ben vom 13. Dezember 2023 zurück und erbrachte erneut Leistungen (Urk.
7/17/6).
Am 10. August 2023 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf das beim Auffahrunfall erlittene HWS-Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an gemeldet (Urk.
7/3 ) . Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/5, 7/9, 7/17 ) und holte Stellungnahmen des r egionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk.
7/19 /4 ff. , 7/27 /2 ff. ).
Mit Vorbescheid vom
15. Oktober 2024 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/20 ), woge g en die Beschwerd eführe rin am
9. November 2024
mit Hinweis auf die weiterhin bestehenden Beschwerden und eine laufende psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung Einwände erhob (Urk. 7/21 ). Die IV-Stelle holte darauf bei der Beschwerdeführerin weiter e
medi zinische Unterlagen ein (Urk. 7/22 ff.) und liess den RAD dazu Stellung nehmen (Urk. 7/27 /2 ff. ).
Mit Verfügung vom 30.
Januar 2025
verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 7/28 = Urk. 2 ).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1 ). 1. 4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 2 Dagegen erhob
X.___ am
24. Februar 2025 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1) : «Der Fall ist an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung des Arztberichts der B.___ vom 6. Dezember 2024 ist diese zu beauftragen, eine erneute Prüfung des Anspruchs auf eine Teilinvalidenrente für Frau X.___ vorzunehmen und eine neue Verfügung zu erlassen.»
Mit Beschwerdeantwort vom
25. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens i n der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2025 (Urk. 2) damit , dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls seit dem
20. März 2023 zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Kauffrau nur noch eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei , i hr Gesundheitszustand sich jedoch seither schrittweise soweit verbessert habe , dass seit Ende September 2023 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in ihrer administrativen Tätigkeit bestehe. Eine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung liege nicht vor, weshalb die Voraussetzungen für den Bezug von IV-Leistungen nicht erfüllt sei en . An dieser Beurteilung sei auch unter Berücksichtigung der im Einwandverfahren zusätzlich eingereichten Unterlagen festzuhalten. Diese würden keine neuen relevanten Erkenntnisse liefern. Überd ies könne auf den Bericht der Optometristin , eine r medizinische n Hilfsperson , nicht abgestellt werden, da dieser ärztlich nicht bestätigt sei.
In der Beschwerde antwort vom 25. April 2025
(Urk. 6)
ergänzte die Beschwerde geg nerin, dass auch g estützt auf die Stel lung nahmen des RAD vom 16. Januar 2025 (Urk. 7/27/2 ff.) keine gesund heitliche Beein träch tigung mit langandauern der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor liege .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin
bestritt in der Beschwerde vom 24. Februar 2025 (Urk. 1), dass keine lang dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege. Sie sei nach wie vor auf grund des Unfalls vom 20. März 2023 gesundheitlich eingeschränkt und weiterhin zu mindestens 40 % arbeitsunfähig beziehungsweise invalid und habe deshalb Anspruch auf eine Teilinvalidenrente. Die s gehe eindeutig aus dem Bericht der B.___ vom 6. Dezember 2024 hervor (Urk. 3), welcher der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt leider noch nicht vorgelegen habe.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat und im Besonderen ob eine gesundheitliche Beein trächtigung mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt
und ob der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war am 20. März 2023 auf der Autobahn in einen Auf fahrunfall verwickelt und zog sich dabei gemäss ambulantem Austritts bericht des S pitals C.___ vom gleichen Tag (Urk. 7/5/ 4 ff.) ein leichtes Schädelhirn trauma sowie ein stumpfes Thoraxtrauma zu. Es hätten weder kli nisch, computer tomographisch noch laborchemisch Traumafolgen
nachgewiesen w e rden können . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 23. März 2025 attestiert. 3.2
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , diagnos tizierte in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2023 (Urk. 7/9/1 1 ) an die A.___ AG ein en Status nach Autounfall mit Schleudertrauma vo m 20. März 2023 sowie eine n Status nach Riss-Quetsch-Wunde parietal links, welche sich die Beschwer de führerin am 31. März 2023 zugezogen habe, als sie in eine Werbetafel hineingelaufen sei (Urk. 7 /
E. 6 ). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom
28. April 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 . Juli 2023 (Urk. 7/9/47 ff.) stellte Dr. F.___ die folgenden Symptome fest: - Belastungsinduzierte Kopfschmerzen vom myofaszial-zerviko ge nen /
Span nungs typ und Migräne, getriggert durch visuelle und körperliche Aktivi täten - Belastungsinduzierte myofasziale zervikozephale Schmerzen - Belastungs- und bewegungsinduzierter Schwindel mit visuell induziertem Schwindel - Kognitive Beeinträchtigungen, Fatigue
Klinisch seien nebst myofaszialen Tastbefunden nuchal beidseits Funktions stö rungen im visuo -vestibulären System (Konvergenzinsuffizienz, posturale Insta bi li tät mit visueller Abhängigkeit) festzustellen. Es gebe keine fokal-neuro logischen Ausfälle.
Dr. F.___
empf a hl eine schrittweise monatliche Erhöhung der Arbeitsfähigkeit um 10 20 % , um Überforderung zu vermeiden. Sie gehe grundsätzlich von einer guten Prognose aus. Überdies überwies sie die Beschwerdeführerin für ein Erstgespräch betreffend eine Verhaltenstherapie an das Zentrum für ambulante Psychosomatik, Klinik E.___ . 3. 4
Auf Anfrage der A.___ AG nahm Dr. H.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation , als beratende Ärztin am 23. August 2023 zu diversen Fragen des Unfallversicherers Stellung (Urk. 7/9/73 ff.). Sie hielt fest, dass bei eine m Status nach
HWS -Distorsion durch einen Verkehrsunfall ohne Zuzug von strukturellen Läsionen an der HWS , dem Kopf und dem Neurokranium gemäss versicherungsmedizinischen Vorgaben der medizinische Endzustand spätestens sechs Monate nach dem Ereignis erreicht sei. Die Arbeitsfähigkeit könne sie ohne Angaben zu den Arbeits an forderungen nicht beurteilen. B ei einer rein administrativen Tätig keit wäre jedoch eine 100% ige Arbeitsfähigkeit
zumutbar . 3. 5
Im Verlaufsbericht vom 17. Januar 2024 (Urk. 7/17/16 f.) hielt Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter wieder keh ren den Kopfschmerzen leide bei längerer Belastung. Es sei deshalb eine Neubeur teilung durch die Spezialisten der Neurologie der G.___- Klinik geplant. Es sei nach wie vor nicht abschätzbar, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, eine Erholung erfolge in der Regel nach 24 bis 36 Monaten. 3. 6
Aufgrund der anhaltenden Beschwerden begab sich die Be schwerde führerin erneut in die Sprechstunde bei Dr. F.___ in der G.___- Klinik . In ihrem Bericht vom
3. April 2024 (Urk. 7/17/12 ff.)
stellte diese fest, dass aktuell tägliche Kopf schmer zen, visuell induzierter Schwindel und eine reduzierte allgemei ne/kog ni ti ve Belast barkeit mit Stim mungs schwankungen im Vordergrund stünden . Es bestehe ein Verdacht auf eine Unterfunktion der Otolit h en links, wobei die Wertig keit des Befun des etwas offen bleibe aufgrund der erschwerten Testung. Die Testung sei zu erweitern und die pathologischen Befunde seien zu wieder holen. Sie empfehle die Arbeitsfähigkeit vorerst auf 35 % zu belassen und dann je nach Verlauf anzupassen. 3. 7
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 3. Ok to ber 2024 (Urk. 7/19/4 ff.) aus, dass
sich
aktenanamnestisch aktuell keine psychiatri schen Diagnosen oder eine sozialversicherungs psy chia trisch relevante Befun d lage zeige . Nach Durchführung einer Indikato ren prüfung kam er zum Schluss, e s könne kein sozialversicherungs psychiatrisch relevan tes Zustands bild mit langan haltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festge stellt werden.
Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie, vom RAD ergänzte die Aktenbeurteilung von Dr. I.___ mit Stellungnahme vom
4. Oktober 2024 (Urk. 7/19/7 f.) . Er hielt fest, dass aus versicherungs medi zinisch-orthopädischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen sei, da nach dem Auffahrunfall vom 20. März 2023 keine struk turelle n
Trauma folgen
nachgewiesen worden seien . Die über den 30. September 2023 hinaus bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei aus somati scher Sicht nicht plausibel.
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie, vom RAD vertrat in ihrer Stellungnahme vo m
8. Oktober 2024 (Urk. 7/19/8) die Auffassung, es sei der Beurteilung von Dr. H.___ zu folgen (Urk. 7/9/73 ff.), wonach die volle Arbeits fähigkeit in einer administrative n Tätigkeit sechs Monat e nach dem Auffahrunfall überwiegend wahrscheinlich sei. Eine anhaltende Kopfschmerzsymptomatik, kog ni tive Defizite oder Fatigue seien ohne strukturelle Gehirnläsion eineinhalb Jah re nach dem Auffahrunfall organisch und neurologisch nicht hinreichend erklärbar. Es gebe keine somatische Erklärung, weshalb die Nacken-Muskel ver span nungen unter adäquater Therapie dauerhaft sein sollten. Die Schwindel-Diagnostik habe keine eindeutigen Hinweise auf eine Pathologie gegeben, son dern lediglich eine Verdachtsdiagnose auf Otolithen-Unterfunktion, wobei ein Mess fehler aufgrund erschwerter Testbedingungen eingeräumt worden sei. Eine Ver dachtsdiagnose basierend auf einem möglichen Messfehler erkläre keine Ar beits unfähigkeit von 65 %. Insgesamt sei aufgrund der vorliegenden Doku mente ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht ausreichend plausibilisiert. 3.8 3.8.1
Im a ufgrund des Einwandes der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid eingeforderten Bericht vom 4. Dezember 2024 (Urk. 7/26/1) bestätigte Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psycho thera pie, B.___ , dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 23. Juli 2023 regel mässig in ihrer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde. Sie diagnosti zier te eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Fakto ren, eine rezidivierende depressive Störung, bei gegenwärtig mittel gra di ge r Episode , sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung . 3.8.2
I n ihre m ausführlicheren Bericht vom 6. Dezember 2024 (Urk. 7/34; gemäss Aktenverzeichnis erst am 25. Februar 2025 bei der Beschwerdegegnerin einge gangen) beantwortete Dr. L.___ Fragen der A.___ AG, wobei sie die folgenden Diagnosen und Differenzialdiagnosen nach ICD-10 oder DSM IV stellte: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 - Mittelgradige depressive Episode F32.1, DD Anpassungsstörung, DD B urnout, Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung Z73 ( dependente und zwanghafte Züge)
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall an einer depressiven Symptomatik gelitten habe, welche sie bisher gut über Arbeit und Hobbies habe kompensieren können. Sie fungiere seit der Kindheit als Übersetzerin für ihre Eltern, welche ein chinesisches Restaurant führten. Sie sei nach wie vor für die Eltern administrativ tätig und kümmere sich um die Buchhaltung des Restaurants. Sie stehe unter einem enormen Druck mit dem Gefühl, für ihre Eltern und deren Situationen hauptverantwortlich zu sein und sich unausgesetzt um diese kümmern zu müssen. Die Eltern würden immer wieder mit Forderungen an sie herantreten. Nebst der somatischen Ursache für die Schmerzen sei von einer deutlichen Schmerzverstärkung durch die psychische Belastung der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Prognose sei ungewiss, es sei mit einer Behandlungsdauer von mindestens sechs bis zwölf Monaten zu rechnen. Es liege aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Aufgrund der Schmerzen sowie der depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführerin nur einge schränkt belastbar. Sie sei schnell erschöpft, zeige eine verminderte Konzen trationsfähigkeit und brauche regelmässig Pausen. Im Verlauf der Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit erhöht werden. Es sei ein stationärer Aufenthalt in der Klinik M.___ vorgesehen. Dementsprechend sei zunächst mit einer Reduk tion der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 3.9
Dr. D.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom
16. Dezember 2024 (Urk. 7/26/2) fest, dass die Beschwerdeführerin trotz Therapie nach wie vor unter den Folgen ihres Verkehrsunfalls leide. Ihr Gesundheitszustand sei zwar besser als unmittel bar nach dem Schleudertrauma, allerdings würden Konzentrations schwie rig keiten, rezidivierender Schwindel, Kopfschmerzen, zervikozephale Schmer zen und verminderte Belastbarkeit mit Erschöpfungszuständen persistie ren. Es sei zurzeit nicht abzuschätzen, ob und wann die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % in i hren Beruf zurückkehren könne, weshalb eine IV-Rente aus ärztlicher Sicht gerechtfertigt sei. 3.10
N.___ , B.Sc. Optometrie , vom O.___
bescheinigte im funk tional-optometrischen Zwischenbericht vom
26. November 2024 (Urk. 7/26/3 f.), dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2024 auf Empfehlung der Physiotherapeutin der G.___- Klinik ein Visualtraining absolviere . Die Arbeits fähigkeit betrage aktuell 50 %, da Computerarbeit nach kurzer Zeit Beschwer den hervorrufe . Sie leide aktuell nach wie vor unter Augen
- und Kopf schmerzen , Schwindel und Lichtempfindlichkeit.
Als funktioneller Befund wurden eine Konvergenzschwäche und ein Okkulo motorik-Defizit festgestellt. Die Folgen des Schleudertraumas würden sich immer noch erheblich in Form von Ausfällen der funktionell-visuellen Anforderungen zeigen. Die Akkomodation (Scharfstellen der Augen) und die Vergenz (Fo kus sieren) seien nur beschränkt durchführbar und wenig belastbar. Die Symptomatik stagniere schon seit längerer Zeit fast, weshalb eine tiefere Therapie oder Reha bilitation empfohlen werde. 3.11
Mit ergänzender Stellungnahme vom
16. Januar 2025 (Urk . 7/27/2 f . ) hielt Dr.
I.___ vom RAD fest , dass die ihm vorliegenden Berichte fachärztlich-psychia trisch nicht validiert seien und daher formal-qualitativ aus versicherungs psychia tri scher Sicht nicht zur objektivierten psychopathologischen Quer- und Längs schnitt befundlage hinzugezogen werden könnten. Die geltend gemachten psychiatrischen Diagnosen seien daher hinsichtlich ihrer kriteriologischen Schlüs sig keit und sozialversicherungsmedizinischer Relevanz für die vergangene, gegenwärtige und prognostizierte Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit überprüfbar. Es könne in der Gesamtschau keine sozial ver sicherungspsychiatrisch relevante Sachlage mit langandauernder und bleibender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich festgestellt werden. An der Befundlage ändere sich daher vorerst nichts, es könne unver ändert an der Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 (Urk. 7/19/4 ff.) festgehalten werden.
Dr. J.___ ergänzte den Bericht am 16. Januar 2025 (Urk. 7/27/3 f.) dahingehend, dass in den neu eingereichten Akten keine objektiven klinischen Befunde oder neue/andere Diagnosen enthalten seien. Zudem sei der optometrische Bericht kein augenärztlicher Befundbericht und enthalte keinen objektiven Befund, welcher aus versicherungsmedizinischer Sicht eine wesentliche Einschränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit begründe.
Dipl.-med.
P.___ , Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, vom RAD
führte am 21. Januar 2025 (Urk. 7/27/4)
aus , dass sich der Bericht des O.___ (Urk. 7/26/3 f.) nebst Feststellung der Konvergenzschwäche und des Okkulomotorik -Defizits nicht zum Visus äussere. Ausserdem sei der Bericht nicht ärztlich bestätigt worden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. 4. 4.1
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechts erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungs pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 5.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwal tungs
- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzu nehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2; je mit Hin weisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (anti zipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesent liche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweis). 4.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherungen primär gestützt auf die RAD-Stellung nahmen vom 3. , 4. und 8 . Ok to ber 2024 (Urk. 7/19/4 ff.) und vom 16. und 21. Januar 2025 (Urk. 7/27/2 ff.). 4. 3
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis tungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähig keit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berück sichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten
– wie sie hier vorliegen –
sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 4.4
Vorliegend konnte im Zeitpunkt der Beurteilung durch den RAD
nicht von einem lückenlosen Befund ausgegangen werden. Im Hinblick auf die psychiat rische Symptomatik hielt
RAD-Psychiater Dr. I.___
in sein en Stellungnahmen vom
3. Ok to ber 2024 (Urk. 7/19/4 ff.) und vom 16. Januar 2025 (Urk. 7/27/2 ff.) fest, es fehle eine psychiatrische Befundlage (Urk. 7/19/6), beziehungsweise die vorliegenden Berichte seien fachärztlich-psychiatrisch nicht validiert
(Urk. 7/27/2) und könnten daher formal-qualitativ aus sozial versicherungs recht licher Sicht nicht zur objektivierten psychopathologischen Quer- und Längs schnitt befundlage hinzugezogen werden.
Die Stellungnahme des RAD -Psychiaters
vom 16. Januar 2025 (Urk. 7/27/2 ff.) erfolgte überdies nicht in Kenntnis sämtlicher relevanten Vorakten . Insbesondere setzt e
er sich nicht mit dem
Bericht von Dr. L.___ ( B.___ ) vom 6. Dezember 2024 (Urk. 3) auseinander. Dieser wesentlich ausführlichere Bericht als derjenige vom 4. De zember 2024 (Urk. 7/26/1 ff. ) enthält nebst den Diagnosen auch Aus füh rungen zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin ( 50 %) und de n diesbezüg lichen Prognosen (Reduktion der Arbeitsfähigkeit aufgrund des geplan ten stationären Aufenthalts, danach Erhöhung im Verlauf der Behandlung).
Aus dem Umstand, dass Dr. L.___ über keinen in der Schweiz anerkannten Fachtitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (www.medregom.admin.ch, besucht am 7. August 2025), kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass ihr Bericht deswegen unbeachtlich sei (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit . c ATSG) die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten.
Zwar lag der ausführlichere
Bericht von Dr. L.___ vom 6. Dezember 2024 der Beschwerdegegnerin möglicherweise erst
am
25. Februar 2025 vor
(Urk. 7/34 ; vgl. Eingangsdatum gemäss
IV- Aktenverzeichnis). Nach Eingang des Kurzbe richts von Dr. L.___
wäre die Beschwerdegegnerin
aber
jedenfalls gehalten gewesen, bei dieser einen ausführlicheren Bericht einzuverlangen , bevor sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
abschlägig verfügte .
Indem d ie Beschwerdegegnerin
davon ab sah , kam sie ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht nach und stellte den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes fest (vgl. E. 4. 1 hiervor). Im Übrigen verzichtete sie auch darauf, den nachträglich erhaltenen Bericht vom 6.
Dezember 2024 dem RAD im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur ergän zenden Stellungnahme vorzulegen.
Ebenfalls nicht Eingang in die Beurteilung des RAD fand damit der Umstand, dass
- wie im Bericht von Dr. L.___ vom 6. Dezember 2024 auch festgehalten worden war - bei bereits erfolgter Anmeldung ein stationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik M.___
geplant war ( Urk. 3/1 S. 2 Ziff. 7 ; vgl. auch Urk. 7/29 f.). Allfällige Berichte der Klinik werden ebenfalls beizuziehen sein. 4.5
In neurologischer Hinsicht stellte sich der RAD bei seiner Empfehlung vom 8. Oktober 2024 (Urk. 7/19/8) auf den Standpunkt, die mittels neurologischer Untersuchung vom 7. Juli 2023 dokumentierte Otolithen-Unterfunktion ( Urk. 7/17/12 ff. ) sei eine Verdachtsdiagnose, welche auf einem möglichen Messfehler basiere und plausibilisiere daher keine Arbeitsunfähigkeit von 65 %. Zum Ergebnis der erwähnten Untersuchung hatte Dr. F.___ fest gehalten , dass
sie mit der Beschwerdeführerin übereingekommen sei, die Testung zu erweitern und die Befunde wiederholen zu lassen (Urk. 7/17/13) . Es wäre - auch hier - Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, allfällige neue Testberichte zu den Akten zu nehmen, um so auch den neurologischen Sachverhalt vollständig und korrekt festzustellen.
Betreffend de n Bericht des O.___ vom
26. November 2024 (Urk. 7/26/3 f.), mit welchem der Beschwerdeführerin eine Konvergenzschwäche und ein Defizit der Okkulomotorik attestiert wurde, hielt d ie RAD -Ärztin
- ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen - lediglich fest, dass dieser Bericht nicht ärztlich bestätigt worden sei, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Urk. 7/27/4). Aufgrund der im O.___ erhobenen Befunde bestehen aber durchaus gewisse Hinweise für ein relevantes Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Auch diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktenbeurteilungen des RAD (Urk.
7/19/4 ff. sowie Urk. 7/27/2 ff.) die allgemeinen beweisrechtlichen Anfor derungen an eine medizinische Entscheidgrundlage nicht erfüllen und Zweifel an deren Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Der medizi nische Sachverhalt erweist sich für eine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenver sicherung als unzureichend abgeklärt.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ).
Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2025 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten
in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Be schwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Ab klärung , namentlich in psychiatrischer und neurologischer aber allenfalls auch in ophtal mologischer
Hinsicht, über den Leistungsanspruch neu entscheide.
6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde
wird die angefochtene Verfügung vom
30. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00167 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schneider Urteil vom
25. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1995, ist seit dem 1.
Mai 2022 als Senior Assist a nt Privat bei der Z.___ AG an deren Standort in Zürich angestellt (Urk.
7/9/2 , 7/19/3) . Am 20.
März 2023 w urde sie auf dem Arbeitsweg als Fahrerin eines Personenwagens auf der Autobahn in einen Auffahrunfall ver wickelt, wobei sie sich ein leichtes Schädelhirn- und ein stumpfes Thorax trauma (Urk.
7/5/4), beziehungsweise ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk.
7/9/43 ) . Die A.___ AG leistete als zuständiger Unfallversicherer Taggelder und kam für die Heilungs kosten auf (Urk.
7/9/76, 7/9/31, 7/17/2 ff.). Mit Verfügung vom 10. November 2023 stellte sie die Leistungen per 30. September 2023 mangels Adäquanz ein (Urk.
7/17/10 f.), zog diese Verfügung jedoch mit Schrei ben vom 13. Dezember 2023 zurück und erbrachte erneut Leistungen (Urk.
7/17/6).
Am 10. August 2023 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf das beim Auffahrunfall erlittene HWS-Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an gemeldet (Urk.
7/3 ) . Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/5, 7/9, 7/17 ) und holte Stellungnahmen des r egionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk.
7/19 /4 ff. , 7/27 /2 ff. ).
Mit Vorbescheid vom
15. Oktober 2024 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/20 ), woge g en die Beschwerd eführe rin am
9. November 2024
mit Hinweis auf die weiterhin bestehenden Beschwerden und eine laufende psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung Einwände erhob (Urk. 7/21 ). Die IV-Stelle holte darauf bei der Beschwerdeführerin weiter e
medi zinische Unterlagen ein (Urk. 7/22 ff.) und liess den RAD dazu Stellung nehmen (Urk. 7/27 /2 ff. ).
Mit Verfügung vom 30.
Januar 2025
verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 7/28 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob
X.___ am
24. Februar 2025 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1) : «Der Fall ist an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung des Arztberichts der B.___ vom 6. Dezember 2024 ist diese zu beauftragen, eine erneute Prüfung des Anspruchs auf eine Teilinvalidenrente für Frau X.___ vorzunehmen und eine neue Verfügung zu erlassen.»
Mit Beschwerdeantwort vom
25. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom
28. April 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1 ). 1. 4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 2. 2.1
D ie Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens i n der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2025 (Urk. 2) damit , dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls seit dem
20. März 2023 zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Kauffrau nur noch eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei , i hr Gesundheitszustand sich jedoch seither schrittweise soweit verbessert habe , dass seit Ende September 2023 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in ihrer administrativen Tätigkeit bestehe. Eine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung liege nicht vor, weshalb die Voraussetzungen für den Bezug von IV-Leistungen nicht erfüllt sei en . An dieser Beurteilung sei auch unter Berücksichtigung der im Einwandverfahren zusätzlich eingereichten Unterlagen festzuhalten. Diese würden keine neuen relevanten Erkenntnisse liefern. Überd ies könne auf den Bericht der Optometristin , eine r medizinische n Hilfsperson , nicht abgestellt werden, da dieser ärztlich nicht bestätigt sei.
In der Beschwerde antwort vom 25. April 2025
(Urk. 6)
ergänzte die Beschwerde geg nerin, dass auch g estützt auf die Stel lung nahmen des RAD vom 16. Januar 2025 (Urk. 7/27/2 ff.) keine gesund heitliche Beein träch tigung mit langandauern der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor liege . 2.2
Die Beschwerdeführerin
bestritt in der Beschwerde vom 24. Februar 2025 (Urk. 1), dass keine lang dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege. Sie sei nach wie vor auf grund des Unfalls vom 20. März 2023 gesundheitlich eingeschränkt und weiterhin zu mindestens 40 % arbeitsunfähig beziehungsweise invalid und habe deshalb Anspruch auf eine Teilinvalidenrente. Die s gehe eindeutig aus dem Bericht der B.___ vom 6. Dezember 2024 hervor (Urk. 3), welcher der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt leider noch nicht vorgelegen habe.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat und im Besonderen ob eine gesundheitliche Beein trächtigung mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt
und ob der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war am 20. März 2023 auf der Autobahn in einen Auf fahrunfall verwickelt und zog sich dabei gemäss ambulantem Austritts bericht des S pitals C.___ vom gleichen Tag (Urk. 7/5/ 4 ff.) ein leichtes Schädelhirn trauma sowie ein stumpfes Thoraxtrauma zu. Es hätten weder kli nisch, computer tomographisch noch laborchemisch Traumafolgen
nachgewiesen w e rden können . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 23. März 2025 attestiert. 3.2
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , diagnos tizierte in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2023 (Urk. 7/9/1 1 ) an die A.___ AG ein en Status nach Autounfall mit Schleudertrauma vo m 20. März 2023 sowie eine n Status nach Riss-Quetsch-Wunde parietal links, welche sich die Beschwer de führerin am 31. März 2023 zugezogen habe, als sie in eine Werbetafel hineingelaufen sei (Urk. 7 / 9 /13). In
den von ihr in den Monaten April und Mai 2023 erhobenen Befund en hielt Dr. D.___
fest, dass die Beschwerdeführerin über anhaltend starke Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel klage, sobald sie rasche Kopfbewegungen ausführ e . Darüber hinaus ermüde sie sehr rasch und brauche viele Pausen . Aufgrund dieses sichtlich massiven Schleuder traumas sei en eine neurologische Kontrolle sowie eine psychologische Unter stützung sinnvoll (Urk. 7 / 9 /12).
Im Verlaufsberic h t vom 31. Juli 2023 (Urk. 7/5/2 f.) attestierte Dr.
D.___
eine langsame Verbesserung des All gemein zustands und der Belastbarkeit, wobei die Beschwerdeführerin weiterhin unter Kopfschmerzen und Schwindel bei raschen Kopfbewegungen sowie Kon zen trationsstörungen und rascher Ermüdbarkeit leide. Sie empfahl eine ambu lante psychosomatische Behandlung in der Klinik E.___ . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. Juli 2023 wieder zu 40 % arbeits fähig. Ein bleibender Nachteil sei eher nicht zu erwarten.
Dr. D.___ attestierte ab de m
12. April 2023 eine Arbeits unfähigkeit von 80 % ,
wobei die Arbeitsfähigkeit in optimaler Weise in Form von Homeoffice absolviert werden solle (Urk. 7/9/5, 7/9/6, 7/9/8, 7/9/10). Ab dem 5. Juni 2023 habe die Arbeitsunfähigkeit 70 % betragen
( Urk. 7/9/28, 7/9/33 ) , ab dem 1 7 . Juli 2023 60 % (Urk. 7/9/42) , ab dem 21. August 2023 50 %, wobei ein Arbeitstag vor Ort
angestrebt werde ( Urk. 7/9/61 ). 3. 3
Aufgrund der anhaltenden Beschwerden begab sich die Beschwerdeführerin in die Sprechstunde von PD Dr. med. F.___ , Oberärztin Neurologie , an der G.___- Klinik. In ihrem Bericht vom 1 9 . Juli 2023 (Urk. 7/9/47 ff.) stellte Dr. F.___ die folgenden Symptome fest: - Belastungsinduzierte Kopfschmerzen vom myofaszial-zerviko ge nen /
Span nungs typ und Migräne, getriggert durch visuelle und körperliche Aktivi täten - Belastungsinduzierte myofasziale zervikozephale Schmerzen - Belastungs- und bewegungsinduzierter Schwindel mit visuell induziertem Schwindel - Kognitive Beeinträchtigungen, Fatigue
Klinisch seien nebst myofaszialen Tastbefunden nuchal beidseits Funktions stö rungen im visuo -vestibulären System (Konvergenzinsuffizienz, posturale Insta bi li tät mit visueller Abhängigkeit) festzustellen. Es gebe keine fokal-neuro logischen Ausfälle.
Dr. F.___
empf a hl eine schrittweise monatliche Erhöhung der Arbeitsfähigkeit um 10 20 % , um Überforderung zu vermeiden. Sie gehe grundsätzlich von einer guten Prognose aus. Überdies überwies sie die Beschwerdeführerin für ein Erstgespräch betreffend eine Verhaltenstherapie an das Zentrum für ambulante Psychosomatik, Klinik E.___ . 3. 4
Auf Anfrage der A.___ AG nahm Dr. H.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation , als beratende Ärztin am 23. August 2023 zu diversen Fragen des Unfallversicherers Stellung (Urk. 7/9/73 ff.). Sie hielt fest, dass bei eine m Status nach
HWS -Distorsion durch einen Verkehrsunfall ohne Zuzug von strukturellen Läsionen an der HWS , dem Kopf und dem Neurokranium gemäss versicherungsmedizinischen Vorgaben der medizinische Endzustand spätestens sechs Monate nach dem Ereignis erreicht sei. Die Arbeitsfähigkeit könne sie ohne Angaben zu den Arbeits an forderungen nicht beurteilen. B ei einer rein administrativen Tätig keit wäre jedoch eine 100% ige Arbeitsfähigkeit
zumutbar . 3. 5
Im Verlaufsbericht vom 17. Januar 2024 (Urk. 7/17/16 f.) hielt Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter wieder keh ren den Kopfschmerzen leide bei längerer Belastung. Es sei deshalb eine Neubeur teilung durch die Spezialisten der Neurologie der G.___- Klinik geplant. Es sei nach wie vor nicht abschätzbar, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, eine Erholung erfolge in der Regel nach 24 bis 36 Monaten. 3. 6
Aufgrund der anhaltenden Beschwerden begab sich die Be schwerde führerin erneut in die Sprechstunde bei Dr. F.___ in der G.___- Klinik . In ihrem Bericht vom
3. April 2024 (Urk. 7/17/12 ff.)
stellte diese fest, dass aktuell tägliche Kopf schmer zen, visuell induzierter Schwindel und eine reduzierte allgemei ne/kog ni ti ve Belast barkeit mit Stim mungs schwankungen im Vordergrund stünden . Es bestehe ein Verdacht auf eine Unterfunktion der Otolit h en links, wobei die Wertig keit des Befun des etwas offen bleibe aufgrund der erschwerten Testung. Die Testung sei zu erweitern und die pathologischen Befunde seien zu wieder holen. Sie empfehle die Arbeitsfähigkeit vorerst auf 35 % zu belassen und dann je nach Verlauf anzupassen. 3. 7
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 3. Ok to ber 2024 (Urk. 7/19/4 ff.) aus, dass
sich
aktenanamnestisch aktuell keine psychiatri schen Diagnosen oder eine sozialversicherungs psy chia trisch relevante Befun d lage zeige . Nach Durchführung einer Indikato ren prüfung kam er zum Schluss, e s könne kein sozialversicherungs psychiatrisch relevan tes Zustands bild mit langan haltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festge stellt werden.
Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie, vom RAD ergänzte die Aktenbeurteilung von Dr. I.___ mit Stellungnahme vom
4. Oktober 2024 (Urk. 7/19/7 f.) . Er hielt fest, dass aus versicherungs medi zinisch-orthopädischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen sei, da nach dem Auffahrunfall vom 20. März 2023 keine struk turelle n
Trauma folgen
nachgewiesen worden seien . Die über den 30. September 2023 hinaus bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei aus somati scher Sicht nicht plausibel.
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie, vom RAD vertrat in ihrer Stellungnahme vo m
8. Oktober 2024 (Urk. 7/19/8) die Auffassung, es sei der Beurteilung von Dr. H.___ zu folgen (Urk. 7/9/73 ff.), wonach die volle Arbeits fähigkeit in einer administrative n Tätigkeit sechs Monat e nach dem Auffahrunfall überwiegend wahrscheinlich sei. Eine anhaltende Kopfschmerzsymptomatik, kog ni tive Defizite oder Fatigue seien ohne strukturelle Gehirnläsion eineinhalb Jah re nach dem Auffahrunfall organisch und neurologisch nicht hinreichend erklärbar. Es gebe keine somatische Erklärung, weshalb die Nacken-Muskel ver span nungen unter adäquater Therapie dauerhaft sein sollten. Die Schwindel-Diagnostik habe keine eindeutigen Hinweise auf eine Pathologie gegeben, son dern lediglich eine Verdachtsdiagnose auf Otolithen-Unterfunktion, wobei ein Mess fehler aufgrund erschwerter Testbedingungen eingeräumt worden sei. Eine Ver dachtsdiagnose basierend auf einem möglichen Messfehler erkläre keine Ar beits unfähigkeit von 65 %. Insgesamt sei aufgrund der vorliegenden Doku mente ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht ausreichend plausibilisiert. 3.8 3.8.1
Im a ufgrund des Einwandes der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid eingeforderten Bericht vom 4. Dezember 2024 (Urk. 7/26/1) bestätigte Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psycho thera pie, B.___ , dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 23. Juli 2023 regel mässig in ihrer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde. Sie diagnosti zier te eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Fakto ren, eine rezidivierende depressive Störung, bei gegenwärtig mittel gra di ge r Episode , sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung . 3.8.2
I n ihre m ausführlicheren Bericht vom 6. Dezember 2024 (Urk. 7/34; gemäss Aktenverzeichnis erst am 25. Februar 2025 bei der Beschwerdegegnerin einge gangen) beantwortete Dr. L.___ Fragen der A.___ AG, wobei sie die folgenden Diagnosen und Differenzialdiagnosen nach ICD-10 oder DSM IV stellte: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 - Mittelgradige depressive Episode F32.1, DD Anpassungsstörung, DD B urnout, Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung Z73 ( dependente und zwanghafte Züge)
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall an einer depressiven Symptomatik gelitten habe, welche sie bisher gut über Arbeit und Hobbies habe kompensieren können. Sie fungiere seit der Kindheit als Übersetzerin für ihre Eltern, welche ein chinesisches Restaurant führten. Sie sei nach wie vor für die Eltern administrativ tätig und kümmere sich um die Buchhaltung des Restaurants. Sie stehe unter einem enormen Druck mit dem Gefühl, für ihre Eltern und deren Situationen hauptverantwortlich zu sein und sich unausgesetzt um diese kümmern zu müssen. Die Eltern würden immer wieder mit Forderungen an sie herantreten. Nebst der somatischen Ursache für die Schmerzen sei von einer deutlichen Schmerzverstärkung durch die psychische Belastung der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Prognose sei ungewiss, es sei mit einer Behandlungsdauer von mindestens sechs bis zwölf Monaten zu rechnen. Es liege aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Aufgrund der Schmerzen sowie der depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführerin nur einge schränkt belastbar. Sie sei schnell erschöpft, zeige eine verminderte Konzen trationsfähigkeit und brauche regelmässig Pausen. Im Verlauf der Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit erhöht werden. Es sei ein stationärer Aufenthalt in der Klinik M.___ vorgesehen. Dementsprechend sei zunächst mit einer Reduk tion der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 3.9
Dr. D.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom
16. Dezember 2024 (Urk. 7/26/2) fest, dass die Beschwerdeführerin trotz Therapie nach wie vor unter den Folgen ihres Verkehrsunfalls leide. Ihr Gesundheitszustand sei zwar besser als unmittel bar nach dem Schleudertrauma, allerdings würden Konzentrations schwie rig keiten, rezidivierender Schwindel, Kopfschmerzen, zervikozephale Schmer zen und verminderte Belastbarkeit mit Erschöpfungszuständen persistie ren. Es sei zurzeit nicht abzuschätzen, ob und wann die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % in i hren Beruf zurückkehren könne, weshalb eine IV-Rente aus ärztlicher Sicht gerechtfertigt sei. 3.10
N.___ , B.Sc. Optometrie , vom O.___
bescheinigte im funk tional-optometrischen Zwischenbericht vom
26. November 2024 (Urk. 7/26/3 f.), dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2024 auf Empfehlung der Physiotherapeutin der G.___- Klinik ein Visualtraining absolviere . Die Arbeits fähigkeit betrage aktuell 50 %, da Computerarbeit nach kurzer Zeit Beschwer den hervorrufe . Sie leide aktuell nach wie vor unter Augen
- und Kopf schmerzen , Schwindel und Lichtempfindlichkeit.
Als funktioneller Befund wurden eine Konvergenzschwäche und ein Okkulo motorik-Defizit festgestellt. Die Folgen des Schleudertraumas würden sich immer noch erheblich in Form von Ausfällen der funktionell-visuellen Anforderungen zeigen. Die Akkomodation (Scharfstellen der Augen) und die Vergenz (Fo kus sieren) seien nur beschränkt durchführbar und wenig belastbar. Die Symptomatik stagniere schon seit längerer Zeit fast, weshalb eine tiefere Therapie oder Reha bilitation empfohlen werde. 3.11
Mit ergänzender Stellungnahme vom
16. Januar 2025 (Urk . 7/27/2 f . ) hielt Dr.
I.___ vom RAD fest , dass die ihm vorliegenden Berichte fachärztlich-psychia trisch nicht validiert seien und daher formal-qualitativ aus versicherungs psychia tri scher Sicht nicht zur objektivierten psychopathologischen Quer- und Längs schnitt befundlage hinzugezogen werden könnten. Die geltend gemachten psychiatrischen Diagnosen seien daher hinsichtlich ihrer kriteriologischen Schlüs sig keit und sozialversicherungsmedizinischer Relevanz für die vergangene, gegenwärtige und prognostizierte Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit überprüfbar. Es könne in der Gesamtschau keine sozial ver sicherungspsychiatrisch relevante Sachlage mit langandauernder und bleibender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich festgestellt werden. An der Befundlage ändere sich daher vorerst nichts, es könne unver ändert an der Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 (Urk. 7/19/4 ff.) festgehalten werden.
Dr. J.___ ergänzte den Bericht am 16. Januar 2025 (Urk. 7/27/3 f.) dahingehend, dass in den neu eingereichten Akten keine objektiven klinischen Befunde oder neue/andere Diagnosen enthalten seien. Zudem sei der optometrische Bericht kein augenärztlicher Befundbericht und enthalte keinen objektiven Befund, welcher aus versicherungsmedizinischer Sicht eine wesentliche Einschränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit begründe.
Dipl.-med.
P.___ , Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, vom RAD
führte am 21. Januar 2025 (Urk. 7/27/4)
aus , dass sich der Bericht des O.___ (Urk. 7/26/3 f.) nebst Feststellung der Konvergenzschwäche und des Okkulomotorik -Defizits nicht zum Visus äussere. Ausserdem sei der Bericht nicht ärztlich bestätigt worden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. 4. 4.1
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechts erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungs pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 5.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwal tungs
- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzu nehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2; je mit Hin weisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (anti zipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesent liche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweis). 4.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherungen primär gestützt auf die RAD-Stellung nahmen vom 3. , 4. und 8 . Ok to ber 2024 (Urk. 7/19/4 ff.) und vom 16. und 21. Januar 2025 (Urk. 7/27/2 ff.). 4. 3
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis tungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähig keit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berück sichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten
– wie sie hier vorliegen –
sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 4.4
Vorliegend konnte im Zeitpunkt der Beurteilung durch den RAD
nicht von einem lückenlosen Befund ausgegangen werden. Im Hinblick auf die psychiat rische Symptomatik hielt
RAD-Psychiater Dr. I.___
in sein en Stellungnahmen vom
3. Ok to ber 2024 (Urk. 7/19/4 ff.) und vom 16. Januar 2025 (Urk. 7/27/2 ff.) fest, es fehle eine psychiatrische Befundlage (Urk. 7/19/6), beziehungsweise die vorliegenden Berichte seien fachärztlich-psychiatrisch nicht validiert
(Urk. 7/27/2) und könnten daher formal-qualitativ aus sozial versicherungs recht licher Sicht nicht zur objektivierten psychopathologischen Quer- und Längs schnitt befundlage hinzugezogen werden.
Die Stellungnahme des RAD -Psychiaters
vom 16. Januar 2025 (Urk. 7/27/2 ff.) erfolgte überdies nicht in Kenntnis sämtlicher relevanten Vorakten . Insbesondere setzt e
er sich nicht mit dem
Bericht von Dr. L.___ ( B.___ ) vom 6. Dezember 2024 (Urk. 3) auseinander. Dieser wesentlich ausführlichere Bericht als derjenige vom 4. De zember 2024 (Urk. 7/26/1 ff. ) enthält nebst den Diagnosen auch Aus füh rungen zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin ( 50 %) und de n diesbezüg lichen Prognosen (Reduktion der Arbeitsfähigkeit aufgrund des geplan ten stationären Aufenthalts, danach Erhöhung im Verlauf der Behandlung).
Aus dem Umstand, dass Dr. L.___ über keinen in der Schweiz anerkannten Fachtitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (www.medregom.admin.ch, besucht am 7. August 2025), kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass ihr Bericht deswegen unbeachtlich sei (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit . c ATSG) die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten.
Zwar lag der ausführlichere
Bericht von Dr. L.___ vom 6. Dezember 2024 der Beschwerdegegnerin möglicherweise erst
am
25. Februar 2025 vor
(Urk. 7/34 ; vgl. Eingangsdatum gemäss
IV- Aktenverzeichnis). Nach Eingang des Kurzbe richts von Dr. L.___
wäre die Beschwerdegegnerin
aber
jedenfalls gehalten gewesen, bei dieser einen ausführlicheren Bericht einzuverlangen , bevor sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
abschlägig verfügte .
Indem d ie Beschwerdegegnerin
davon ab sah , kam sie ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht nach und stellte den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes fest (vgl. E. 4. 1 hiervor). Im Übrigen verzichtete sie auch darauf, den nachträglich erhaltenen Bericht vom 6.
Dezember 2024 dem RAD im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur ergän zenden Stellungnahme vorzulegen.
Ebenfalls nicht Eingang in die Beurteilung des RAD fand damit der Umstand, dass
- wie im Bericht von Dr. L.___ vom 6. Dezember 2024 auch festgehalten worden war - bei bereits erfolgter Anmeldung ein stationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik M.___
geplant war ( Urk. 3/1 S. 2 Ziff. 7 ; vgl. auch Urk. 7/29 f.). Allfällige Berichte der Klinik werden ebenfalls beizuziehen sein. 4.5
In neurologischer Hinsicht stellte sich der RAD bei seiner Empfehlung vom 8. Oktober 2024 (Urk. 7/19/8) auf den Standpunkt, die mittels neurologischer Untersuchung vom 7. Juli 2023 dokumentierte Otolithen-Unterfunktion ( Urk. 7/17/12 ff. ) sei eine Verdachtsdiagnose, welche auf einem möglichen Messfehler basiere und plausibilisiere daher keine Arbeitsunfähigkeit von 65 %. Zum Ergebnis der erwähnten Untersuchung hatte Dr. F.___ fest gehalten , dass
sie mit der Beschwerdeführerin übereingekommen sei, die Testung zu erweitern und die Befunde wiederholen zu lassen (Urk. 7/17/13) . Es wäre - auch hier - Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, allfällige neue Testberichte zu den Akten zu nehmen, um so auch den neurologischen Sachverhalt vollständig und korrekt festzustellen.
Betreffend de n Bericht des O.___ vom
26. November 2024 (Urk. 7/26/3 f.), mit welchem der Beschwerdeführerin eine Konvergenzschwäche und ein Defizit der Okkulomotorik attestiert wurde, hielt d ie RAD -Ärztin
- ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen - lediglich fest, dass dieser Bericht nicht ärztlich bestätigt worden sei, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Urk. 7/27/4). Aufgrund der im O.___ erhobenen Befunde bestehen aber durchaus gewisse Hinweise für ein relevantes Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Auch diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktenbeurteilungen des RAD (Urk.
7/19/4 ff. sowie Urk. 7/27/2 ff.) die allgemeinen beweisrechtlichen Anfor derungen an eine medizinische Entscheidgrundlage nicht erfüllen und Zweifel an deren Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Der medizi nische Sachverhalt erweist sich für eine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenver sicherung als unzureichend abgeklärt.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ).
Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2025 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten
in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Be schwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Ab klärung , namentlich in psychiatrischer und neurologischer aber allenfalls auch in ophtal mologischer
Hinsicht, über den Leistungsanspruch neu entscheide.
6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde
wird die angefochtene Verfügung vom
30. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchneider