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IV.2025.00158

Rückweisung, da auf Aktenbeurteilung des RAD nicht abgestellt werden kann.

Zürich SozVersG · 2026-03-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. X.___, geboren 1984, von Y.___, reiste am 7. November 2021 in die Schweiz ein, wo sie ab dem 1 2. November 2021 zu einem Pensum vo n 80

% als Küchenhilfe in einer Pizzeria tätig war (Urk. 10/1; Urk. 10/17) . Am 2 2. Juni 2022 zog sie sich beim Sturz auf einer Treppe eine Kontusion der Wirbelsäule zu; in der Folge war sie in unterschiedlichem Ausmass arbeitsun fähig geschrieben und bezog Leistungen der Unfallversicherung.

Per 31. Dezember 2022 wurde d as Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk.

10/17). D er zuständige Unfallver sicher er stellte seine Leistungen mit Verfügung vom 6.

Juli 2023 per 2 1. Februar 2023 ein (vgl. Urk.

10/36).

Am 13.

Dezember 2022 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungs anstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

10/1). Die IV-Stelle zog die Akten de s Unfallversich erers bei (Urk.

10/9 und Urk. 10/12 /1-115 sowie Urk. 10/ 36), holte bei der Versicherten Angaben über den ausländischen Beschäftigungsverlauf ein (Urk.

10/10 und Urk.

10/13) und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk.

10/ 11, Urk.

10/17). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 24.

April 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.

10/43). Dagegen liess die se am 2 2. Mai 20 2 4 Einwand erheben

(Urk. 10/55) und eine Stellungnahme ihrer Hausärztin einreichen (Urk. 10/52) . Die IV-Stelle holte in der Folge bei behandelnden Ärzten ergänzende Berichte ein (Urk.

10/57 -58 und Urk. 10/62). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu (Urk. 10/

65) und Vorlage der Akten an ihren r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD; Urk.

10/66) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Januar 2025 daran fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen (IV-Rente) bestehe (Urk. 2). 2. Dagegen liess X.___

am 2 1. Februar 2025 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 2 1. Januar 2025 aufzuheben (1.), die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – allenfalls nach Durchführung medizinischer Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine ganze Rente auszurichten (2.), eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (3.); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl .

MWSt) zulasten der Beschwerde gegnerin . Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13.

Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.

E. 2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivier ten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesent lichen damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe seit dem Unfallereignis vom 22. Juni 2022 dauerhaft eingeschränkt sei. Jedoch bestehe in jeglicher Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90

%. Der Beschwerdeführerin sei es somit zumutbar, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften . Ein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe nicht (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass sowohl ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom wie auch psychische Erkrankungen best ün d en. Aufgrund dieser Probleme sei sie in ihrer funktionellen Leistungs fähigkeit eingeschränkt. Da die behandelnden Ärzte eine andere Meinung vertre ten würden als der RAD, weshalb an dessen Beurteilung zu zweifeln sei, und die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht weiter abgeklärt habe, habe letztere den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Eine fundierte Entscheidung sei nur aufgrund eines polydisziplinären Gutachtens möglich (Urk. 1). 3. 3.1

Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt. 3.2

Die nach dem Sturz am 2 2. Juni 2022 erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___

diagnostizierten aufgrund ihrer Untersuchung vom gleichen Tag eine Kontusion der BWS und LWS. Sie verordneten eine Bedarfsanalgesie und baten um klinische Verlaufskontrolle in der hausärztlichen Sprechstunde; für die Zeit vo m 22.

Juni bis zum 26.

Juni 2022 attestierten sie eine 100% ige Arbeits unfähigkeit (Bericht vom 2 4. Juni 2022, Urk. 10/12/ 52 f.) . 3. 3

Dr. med. A.___, leitender Arzt Orthopädie /Traumatologie am Spital Z.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. August 2022 eine Kontusion LWS/ Sakrum vom 2 2. Juni 202 2. In seiner Beurteilung gab er an, aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik seit vier Wochen mit hohem Analgetika - Bedarf könne die Beschwerdeführerin

ihre Arbeit als Küchenhilfe nicht mehr aus führen. Die Diagnostik mittels MRI werde vorangetrieben und die Befunde wür den erneut in der Sprechstunde besprochen. Zur Basisanalgesie werde der Beschwerde führerin Optifen und Dafalgan verordnet; es werde ein Arbeitsunfähig keitszeugnis von 100

% für die nächsten zwei Wochen ausgestellt (Urk. 10/12/54 f.).

Im Bericht vom 29.

August 2022 diagnostizierte Dr. A.___ einen St atus nach Kontusion LWS/ Sakrum vom 2 2. Juni 2022 sowie – gestützt auf das MRI LWS/ Sakrum

vom 25.

August 2022

- Facettengelenksarthrosen und eine Hyper trophie der Ligamenta flava der unteren LWS, allenfalls leichtgradige recessale Tangierung der L 5- Wurzeln (osteoligamentär bedingt) ohne Nachweis von post traumatischen Veränderungen b eziehungsweise Frakturen . Dr. A.___ führ te im Wesentlichen aus, zwischenzeitlich habe die MRI - Untersuchung stattge funden; posttraumatische Veränderungen hätten ausgeschlossen werden können. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin bereits wieder zu 50

% arbeiten können. Die Analgetika - Therapie mit Tramal habe reduziert werden können, aller dings benötige die Beschwerdeführerin weiterhin 40

Tropfen pro Tag.

Die NSAR seien nicht eingenommen worden. Physiotherapie sei in den letzten Wochen nicht durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin berichte über bren nende Schmerzen im Bereich der LWS und glut e al rechts unter Belastung .

Es bestünden weder

eine Ausstrahlung in die Peripherie noch Sensibilitätsstörungen. Allerdings berichte die Beschwerdeführerin über ein Schwächegefühl und Zittern in Händen und Beinen seit dem Unfall. Der Beschwerdeführerin werde erneut antiphlogistische Therapie mittels Vimovo rezeptiert; allenfalls könne dadurch die Opioid-Dosis verringert werden. Die aktuelle 50%i g e Arbeits un fähigkeit solle in der kommenden Woche auf 20

% reduziert werden. Bei persistierenden Beschwerden könne eine Facettengelenksinfiltrat io n besprochen werden, dies sei der Beschwerdeführerin bereits angeboten worden, werde aktuell jedoch nicht gewünscht (Urk. 10/12/56 f.) . 3. 4

In ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 1 0. Mai 2024 zum Vorbescheid vom 24.

April 2024 führte die seit Sommer 20 23 hausärztlich behandelnde d ipl. Ärztin

B.___, Fachärztin für Innere Allgemeine Medizin, zur Hauptsache aus, trotz umfassender ambulanter Anbindung - u.a. schmerztherapeutisch bei Dr. med. C.___ in der K linik D.___ sowie psychiatrisch mit regelmässiger Vorstellung bei Dr. med. E.___ - zeige sich eine sehr starke psychische und physische Belastungssituation .

Diese mache der Beschwerde führerin die Alltagsbewältigung inkl. Berufsausübung auf unbestimmte Dauer in Zukunft unmöglich. Bei St atus nach schmerzmittelinduzierter Opiatabhängigkeit befinde sich die Beschwerdeführerin aktuell im Methadonsubstitutionsprogramm .

W eitere stimmungsstabilisierende Medikation führe nur unzureichend zur Stabili sierung . Unter ausgebauter oraler Schmerztherapie und intermittierenden intra venösen schmerzlindernden Infusionen (Ketamin/Lidocain/Dormicum) zeige sich eine inadäquate Beschwerdekompensation. Wiederholt sei bereits vor der haus ärz t lichen Übernahme durch sie (d ipl . Ärztin

B.___) ein stationärer

rehabilitativer Aufenthalt empfohlen worden; aufgrund unklarer Kostenübernahmeverhältnisse habe dieser bis anhin nicht in die Wege geleitet werden können (Urk. 10 /52). 3. 5

Dr. sc. (HR) und Dr. med. (HR)

C.___ von der K linik D.___, wo sich die Beschwerdeführerin von 4. Oktober 2022 bis zum 1 1. Dezember 20 2 3 in schmerztherapeutischer Behandlung befand, diagnostizierte in seinem Formular bericht vom 1 2. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin eine Fibromyalgie. Anga ben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht. Einer Eingliederung stünden Schmerzen wie auch psychologische Faktoren

im Wege (Urk. 10/57).

Dr. C.___

verwies auf seinen Bericht vom 4. Oktober 2022 über die auf Zuwei sung des damaligen Hausarztes erfolgte Erstkonsultation. Darin hatte er die folgenden Diagnosen gestellt: Chronische Nacken- und Rückenschmerzen bei/mit St atus n ach Kontusion LWS/ Sakrum 06/22, V erdacht auf lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom, Verdacht auf

Hüftimpingement rechts. Er hatte damals im W esentlichen fest gehalten, aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung erachte er ein lumbospondy logenes und zervikales Schmerzsyndom als möglich. Klarheit darüber würden erst physiologische Tests schaffen. Mit der Beschwerdeführerin sei besprochen wor den, zuerst eine diagnostische Blockade der medial branches durchzuführen (interventio nelle infiltrative Diagnostik), es werde eine psychologische Beratung durch eine auf Schmerzprobleme spezialiserte italienischsprachige Psychologin empfohlen (Urk. 10/58).

A m 2 6. Oktober 2022 (Urk. 10/ 12/ 6 8 f.), am 1 4. November 2022 (Urk.

10/ 12/53), am 2 3. November 2022 (Urk. 10/53) und 2 8. Dezember 20 24 (Urk. 10/53) wurden verschiedene diagnostische und therapeutische I nterventionen durchgeführt. 3. 6

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Zent rum für Abhängigkeitserkrankungen der F.___ (F.___), wo sich die Beschwerdeführerin seit dem 1 7. Januar 2023 in Behandlung befand, diagnostizierte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom

E. 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4.1 Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungs fähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksich tigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).

E. 4.2.1 I n psychiatrischer Hinsicht beurteilte

Dr. H.___

die medizinische Situation dahin gehend, dass die psychiatrischen Diagnosen - jedenfalls ab April 2023 - zu keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten .

Diese Beurteilung erscheint zumindest zweifelhaft . So hatte der behandelnde Psychiater

Dr. E.___

in seinem Bericht vom 16.

September 2024 (neben der Schmerzproblematik)

verschie dene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Abhängig keitssyndrom von Opioiden, substituier t, sowie eine Erschöpfungs depression); im Weiteren kann s einen Ausführungen entnommen werden, dass bei Behandlungsbeginn im Januar 2023 wohl das Opio i dproblem beruhigt werden k onnte, hingegen die Beeinflussung der affektiven Störung mit tels Antidepressiva

nur teilweise gelungen sei; ebenfalls ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass

die Beschwerdeführ er in

Ende November 2023 an einer schweren Depression m it psychotischen Symptomen litt,

wobei

die psychotische Symptomatik (erst) nach (mehrfacher) Umstellung der Medikation

erfolgreich angegangen w erden konnte . Im Lichte dieser Angaben und nachdem mitunter auch schwere psychische Leiden beschrieben worden sind, k ann

entgegen der Auffassung von Dr. H.___

ein e -

allenfalls vorübergehende

relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jeden falls nicht von v orneherein ausgeschlossen werden . Dies gilt umso mehr, als der Bericht von Dr. E.___

keine genauen

zeitliche n

Angaben zum Krankheits v erlauf

(auch des depressiven Geschehens) enthält u nd klare, allein auf die psy chiatrischen Diagnosen Bezug nehmende

(insbesondere auch retrospektive) Anga ben zur

Arbeits (un) fähigkei t fehlen, gestützt auf welche sich eine solche Einschätzung abstützen liesse.

An der Beurteilung von Dr. H.___ bestehen unter diesen Umständen jedenfalls geringe Zweifel; mit Blick auf den Bericht von Dr. E.___ kann im Übrigen

auch nicht gesagt werden, es liege in psychiat rischer Hinsicht ein feststehender medizinische r Sachverhalt vor .

E. 4.2.2 In Bezug auf das Schmerzgeschehen an der Wirbelsäule hatten die

behandelnden Fachärzte

unterschiedliche diagnostische Einordnungen

vorgenommen

(Dr. A.___ : Wirbelsäulenkontusion bei degenerative n Veränderungen, Dr. C.___ : Fibromyalgie) . Von den behandelnden Fachärzten wurden

in den vorliegenden Berichten alsdann keine für die Belange der Invaliditätsbemessung genüge n de n

und den vorliegend massgebenden Beurteilungsz eitraum abdecken den Angaben zur Arbeitsfähigkeit

gemacht .

Ebenso

wenig liegen in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin

eingehende und aktuelle klinische Erhebungen vor,

welche hinreichend zuverlässige Rückschlüsse auf ein Belastungsprofil zulassen würden; die im Recht liegenden Berichte enthalten ledig lich kurze Angaben zum klinischen Befund

(vgl. Bericht des Spitals Z.___

vom 2 4. Juni 2022 über die Notfallkonsul t ati o n vom 2 2. Juni 20 2 2

[ Urk. 10/12/6 6 f. ], Bericht e

von Dr. A.___

vom 4. August 2022 und 2 9. August 2022 [ Urk.

10/12/54 und 56 ] sowie Bericht von

Dr. C.___ vom 4. Oktober 2022 [ Urk .

10/58 ]) . Wenn Dr. H.___ bei dieser Ausgangslage

und obwohl bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule die klinische Untersuchung die wich tigste und feinste Prüfung dar stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) - ohne die Versicherte persönlich untersucht zu haben,

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wenig nachvollziehbar

anhand

von – nur ungenügend bezeichneten -

S uva - Tabellen festlegte (vgl.

Urk.

10/66/4),

bestehen mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilung . Daher und da im Rahmen der Bewe i s würdigung an versicherungsinterne Stellungnahmen rechtsprechungsgemäss strenge Anforderungen zu stellen sind, kann

auch in somatischer Hinsicht

darauf nicht abgestellt werden.

E. 4.3 N ach dem Gesagten kann

die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe rin

nicht gestützt auf die RAD - Stellungnahme vom

1 6. Januar 2025 beurteilt werden. Aber auch die Berichte der behandelnden

Fachärzte bilden,

da in Bezug auf den vor liegend massgebenden Beurteilungszeitraum hinreichende Angaben zur Arbeits (un -) fähigkeit fehlen, keine rechtsgenügend e Grundlage dazu. Damit aber erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.

Da es

in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers

ist, von Amtes wegen die notwen digen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt voll ständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_297/2024 vom 18.

Dezember 2024 E.

7), ist Sache hierzu an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen .

5.

Da vorliegend

der medizinische Sachverhalt

nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde und somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2) feststeht, ob und gegebenenfalls ab welchem konkreten Zeitpunkt eine invalidisie rende A rbeits

- bzw. Erwerb s unfähigkeit besteht, lässt sich auch die Frage nicht abschliessend beantworten, ob im Zeitpunkt eines allfälligen Invaliditätseintritt s bei der

am 9. November 2021 (Urk. 10/3) eingereisten Beschwerdeführer in mit EU - Staatsangehörigkeit die für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente vorausgesetzten versicherungsmässigen

Voraussetzungen

nach Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 36 Abs. 1 IVG

(vorstehend E.

1. 5) überhaupt erfüllt sind . Sollte n die wei teren Abklärungen daher einen

invalidisierende n Gesundheitsschaden ergeben, wäre n auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen näher zu prüfen. Dabei wäre z u berücksichtigen, dass, f alls die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, bei Schweizern und Ange hörige n von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind . Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche

Invalidenrente

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 2 3. Juli 2020 E. 5). Ob (entgegen den ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Formular E 207; Urk. 10/13) anrechenbare auslän dische Beitragszeiten bestehen (vgl. nämlich Urk. 10/62/2), wird allenfalls abzu klären sein . 6.

Zusammengefasst ist die

angefochtene Verfügung

vom 2 1. Januar 2025 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie n ach rechtsgenüglicher Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie - soweit erfor derlich

- nach

Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen

gemäss IVG über den Leistungsanspruch neu entscheid e . Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen de r Beschwerdeführer in gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, de r

Beschwerdeführer in eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist und vorliegend auf

Fr. 2’600 .--

festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

21. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgte n Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu entscheide.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Christian Puricel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 5 .1

Nach den allgemeinen versicherungsmässigen

Voraussetzungen

(Art. 4 ff. IVG) sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich

des vorliegend nicht einschlä gigen Art.

E. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.

E. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). 1. 5 .2

D er Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen Invalidenver sicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). 1. 5 .3

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für

die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Ein Anspruch auf eine Rente setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG; vgl. E. 1.3 hiervor). 2.

E. 16 September 2024 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyn drom nach Arbeitsunfall am 22.

Juni 2022, ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, substituiert (F1 1 . 2 2), sowie eine Erschöpfungsdepression (F43.21).

Dr. E.___

gab im Wesentlichen an, die Überweisung sei durch den damaligen Hausarzt wegen des Problem s mit Tramal erfolgt. Am 1 7. Januar 2023 habe ein Erstgespräch stattgefunden mit der Diagnose einer Opioidabhängigkeit und Erschöpfungs depression . Unter Behandlung mit kleinen Dosen Methadon habe das Opioidproblem gut beruhigt werden können. Auch sei versucht worden, mit Antidepressiva die affektive Störung zu beeinflussen, was nur teilweise gelungen sei . Dies habe sicher auch daran gelegen, dass es trotz intensiver Schmerzt herapie beim S pezialisten bisher nicht möglich gewesen sei, das Schmerzsyndrom zu überwinden. Ende November 2023 habe sich die Beschwerdeführerin nach einem längeren Unterbruch wieder gemeldet. Sie sei damals schwer depressiv gewesen mit psychotischen Symptomen. Es sei eine Dosise rhöhung von Wellbutrin vorge nommen und eine Therapie mit Olanzapin begonnen worden; es habe ein gutes Ansprechen der psychotischen Symptome auf Olanzapin gegeben mit einer deut lichen Beruhigung der Symptomatik. Leider sei es über ein paar Wochen zu einer Gewichtszunahme von über 10 kg gekommen. Aus diesem Grund sei Mitte Januar die Behandlung mit Olanzapin gestoppt worden und ein Wechsel auf Aripiprazol erfolgt. Leider habe die Beschwerdeführerin darauf eine Akathisie entwickelt und das Aripiprazol habe gestoppt werden müssen. Es sei umgehend eine Therapie mit Lurasidon begonnen worden; dies

habe sich inzwischen als wirksam und verträg lich herausgestellt. Das Hauptproblem sei weiterhin das belastungsabhängige inzwi schen chronische l umbovertebrale Schmerzsyndrom, das die Patientin seit ihrem Unfall schwer beeinträchtige. Die sicher auch reaktive, zeitweise schwere depressive Störung habe hingegen mit der ausgebauten antidepr e ssiven Medika tion deutlich verbessert werden können.

Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. E.___ an, die Arbeit in einer Pizzeria sei der Beschwer deführerin nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit habe zurzeit nicht gefunden werden können. K önne keine

Besserung des Schmerzsyn droms erreicht werden, werde eine Eingliederung kaum möglich werden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs bestehe in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eine eher ungünstige Prognose. Das weitere Vorgehen bestehe in der Weiterführung der psychiatrischen Behandlung mit Hauptfokus auf Opioidsubstitution und antide pressive Erhaltungstherapie . Der Plan einer stationären Behandlung des Schmerzsyndroms in einer spezialisierten Klinik im G.___ (die Patientin spreche viel besser italienisch als deutsch) sei an der Ablehnung der Kranken- bzw. Unfall versicher ung gescheitert (Urk. 10/62). 3. 7

Dr. med. H.___ Fachärztin FMH für Neurologie, vom RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 16.

Januar 202 5 im Wesentlichen aus, aus versicherungs medizinisch -theoretischer Sicht sei aufgrund der degenerativen Veränderungen im unteren Rückenbereich eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit nachvollziehbar. Diese Tätigkeit, welche nicht als rückenschonend gelten könne, könne nur noch in einem reduzierten Pensum durchgeführt werden. D abei sollte das Pensum regelmässig auf die Arbeitswoche verteilt werden. Basierend auf den Suva - Tabellen bei Wirbelsäulenaffektionen könne bei der von der Kundin angege benen Schmerzstärke (Dauerschmerzen, bei Belastung zunehmend) in die ser Tätigkeit eine 50

% ige Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Bezüglich der niedrig dosierten Methadonsubstitution und der früher diagnostizierten und unter Medikamenten gebesserten reaktiven Erschöpfungsdepression seien keine rele vanten Einschränkungen zu erwarten. Diese Arbeits un fähigkeit gelte mit über wiegender Wahrscheinlichkeit seit dem letzten verfügbaren Zeugnis, d.h . ab April 202 3.

In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei basierend auf den Suva - Tabellen bei Wirbelsäulenaffektionen bei der von der Beschwerdeführerin angege benen Schmerzstärke und fehlende m radikuläre m Syndrom eine Arbeits unfähigkeit von 5-10

% zu erwarten. Bezüglich der niedrigdosierten Methadon substitution und der früher diagnostizierten und unter Medikamenten gebesserten reaktiven Erschöpfungsdepression seien keine relevanten Einschränkungen zu erwarten. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem letzten verfügbaren Zeugnis, d .

h. ab April 202 3.

Zusammenfassend sei es nach einem relativ

geringfügigen Trauma zu persistie renden lumbalen Beschwerden gekommen. Die direkten Unfallfolgen könnten mittlerweile als abgeheilt gelten, der Unfallversicherer habe entsprechend die Leistungen eingestellt. Bildgebend zeigten sich jedoch wahrscheinlich über das Altersmass hinausgehende degenerative Veränderungen, welche nachvollziehbar mit einer eingeschränkten Belastbarkeit der unteren Wirbelsäule einhergingen. Diesbezüglich sei ein rückenschonendes Belastungsprofil zu berücksichtigen. In der angestammten Tätigkeit sei von einer Arbeits un fähigkeit von 50

% auszu gehen, in einer optimal angepassten Tätigkeit

von einer solchen von 5-10

%. Die psychiatrischen Diagnosen führten zu keiner relevanten Einschränkung der Arbeits fähigkeit (Urk. 10/66). 4.

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, wonach d ie Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % a rbeitsfähig

sei, auf die Stellungnahme von

RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 1 6. Januar 202 5. Diese hatte die Beschwerde führerin nicht persönlich untersucht, sondern ihre Beurteilung aus schliesslich aufgrund der Akten vorgenommen (Urk. 10/66).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00158 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 2 6. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Christian Puricel Anwaltsbüro Benisowitsch & Puricel Bahnhofstrasse 20, 8800 Thalwil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1984, von Y.___, reiste am 7. November 2021 in die Schweiz ein, wo sie ab dem 1 2. November 2021 zu einem Pensum vo n 80

% als Küchenhilfe in einer Pizzeria tätig war (Urk. 10/1; Urk. 10/17) . Am 2 2. Juni 2022 zog sie sich beim Sturz auf einer Treppe eine Kontusion der Wirbelsäule zu; in der Folge war sie in unterschiedlichem Ausmass arbeitsun fähig geschrieben und bezog Leistungen der Unfallversicherung.

Per 31. Dezember 2022 wurde d as Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk.

10/17). D er zuständige Unfallver sicher er stellte seine Leistungen mit Verfügung vom 6.

Juli 2023 per 2 1. Februar 2023 ein (vgl. Urk.

10/36).

Am 13.

Dezember 2022 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungs anstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

10/1). Die IV-Stelle zog die Akten de s Unfallversich erers bei (Urk.

10/9 und Urk. 10/12 /1-115 sowie Urk. 10/ 36), holte bei der Versicherten Angaben über den ausländischen Beschäftigungsverlauf ein (Urk.

10/10 und Urk.

10/13) und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk.

10/ 11, Urk.

10/17). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 24.

April 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.

10/43). Dagegen liess die se am 2 2. Mai 20 2 4 Einwand erheben

(Urk. 10/55) und eine Stellungnahme ihrer Hausärztin einreichen (Urk. 10/52) . Die IV-Stelle holte in der Folge bei behandelnden Ärzten ergänzende Berichte ein (Urk.

10/57 -58 und Urk. 10/62). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu (Urk. 10/

65) und Vorlage der Akten an ihren r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD; Urk.

10/66) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Januar 2025 daran fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen (IV-Rente) bestehe (Urk. 2). 2. Dagegen liess X.___

am 2 1. Februar 2025 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 2 1. Januar 2025 aufzuheben (1.), die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – allenfalls nach Durchführung medizinischer Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine ganze Rente auszurichten (2.), eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (3.); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl .

MWSt) zulasten der Beschwerde gegnerin . Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13.

Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivier ten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5 1. 5 .1

Nach den allgemeinen versicherungsmässigen

Voraussetzungen

(Art. 4 ff. IVG) sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich

des vorliegend nicht einschlä gigen Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). 1. 5 .2

D er Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen Invalidenver sicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). 1. 5 .3

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für

die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Ein Anspruch auf eine Rente setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG; vgl. E. 1.3 hiervor). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesent lichen damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe seit dem Unfallereignis vom 22. Juni 2022 dauerhaft eingeschränkt sei. Jedoch bestehe in jeglicher Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90

%. Der Beschwerdeführerin sei es somit zumutbar, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften . Ein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe nicht (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass sowohl ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom wie auch psychische Erkrankungen best ün d en. Aufgrund dieser Probleme sei sie in ihrer funktionellen Leistungs fähigkeit eingeschränkt. Da die behandelnden Ärzte eine andere Meinung vertre ten würden als der RAD, weshalb an dessen Beurteilung zu zweifeln sei, und die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht weiter abgeklärt habe, habe letztere den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Eine fundierte Entscheidung sei nur aufgrund eines polydisziplinären Gutachtens möglich (Urk. 1). 3. 3.1

Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt. 3.2

Die nach dem Sturz am 2 2. Juni 2022 erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___

diagnostizierten aufgrund ihrer Untersuchung vom gleichen Tag eine Kontusion der BWS und LWS. Sie verordneten eine Bedarfsanalgesie und baten um klinische Verlaufskontrolle in der hausärztlichen Sprechstunde; für die Zeit vo m 22.

Juni bis zum 26.

Juni 2022 attestierten sie eine 100% ige Arbeits unfähigkeit (Bericht vom 2 4. Juni 2022, Urk. 10/12/ 52 f.) . 3. 3

Dr. med. A.___, leitender Arzt Orthopädie /Traumatologie am Spital Z.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. August 2022 eine Kontusion LWS/ Sakrum vom 2 2. Juni 202 2. In seiner Beurteilung gab er an, aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik seit vier Wochen mit hohem Analgetika - Bedarf könne die Beschwerdeführerin

ihre Arbeit als Küchenhilfe nicht mehr aus führen. Die Diagnostik mittels MRI werde vorangetrieben und die Befunde wür den erneut in der Sprechstunde besprochen. Zur Basisanalgesie werde der Beschwerde führerin Optifen und Dafalgan verordnet; es werde ein Arbeitsunfähig keitszeugnis von 100

% für die nächsten zwei Wochen ausgestellt (Urk. 10/12/54 f.).

Im Bericht vom 29.

August 2022 diagnostizierte Dr. A.___ einen St atus nach Kontusion LWS/ Sakrum vom 2 2. Juni 2022 sowie – gestützt auf das MRI LWS/ Sakrum

vom 25.

August 2022

- Facettengelenksarthrosen und eine Hyper trophie der Ligamenta flava der unteren LWS, allenfalls leichtgradige recessale Tangierung der L 5- Wurzeln (osteoligamentär bedingt) ohne Nachweis von post traumatischen Veränderungen b eziehungsweise Frakturen . Dr. A.___ führ te im Wesentlichen aus, zwischenzeitlich habe die MRI - Untersuchung stattge funden; posttraumatische Veränderungen hätten ausgeschlossen werden können. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin bereits wieder zu 50

% arbeiten können. Die Analgetika - Therapie mit Tramal habe reduziert werden können, aller dings benötige die Beschwerdeführerin weiterhin 40

Tropfen pro Tag.

Die NSAR seien nicht eingenommen worden. Physiotherapie sei in den letzten Wochen nicht durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin berichte über bren nende Schmerzen im Bereich der LWS und glut e al rechts unter Belastung .

Es bestünden weder

eine Ausstrahlung in die Peripherie noch Sensibilitätsstörungen. Allerdings berichte die Beschwerdeführerin über ein Schwächegefühl und Zittern in Händen und Beinen seit dem Unfall. Der Beschwerdeführerin werde erneut antiphlogistische Therapie mittels Vimovo rezeptiert; allenfalls könne dadurch die Opioid-Dosis verringert werden. Die aktuelle 50%i g e Arbeits un fähigkeit solle in der kommenden Woche auf 20

% reduziert werden. Bei persistierenden Beschwerden könne eine Facettengelenksinfiltrat io n besprochen werden, dies sei der Beschwerdeführerin bereits angeboten worden, werde aktuell jedoch nicht gewünscht (Urk. 10/12/56 f.) . 3. 4

In ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 1 0. Mai 2024 zum Vorbescheid vom 24.

April 2024 führte die seit Sommer 20 23 hausärztlich behandelnde d ipl. Ärztin

B.___, Fachärztin für Innere Allgemeine Medizin, zur Hauptsache aus, trotz umfassender ambulanter Anbindung - u.a. schmerztherapeutisch bei Dr. med. C.___ in der K linik D.___ sowie psychiatrisch mit regelmässiger Vorstellung bei Dr. med. E.___ - zeige sich eine sehr starke psychische und physische Belastungssituation .

Diese mache der Beschwerde führerin die Alltagsbewältigung inkl. Berufsausübung auf unbestimmte Dauer in Zukunft unmöglich. Bei St atus nach schmerzmittelinduzierter Opiatabhängigkeit befinde sich die Beschwerdeführerin aktuell im Methadonsubstitutionsprogramm .

W eitere stimmungsstabilisierende Medikation führe nur unzureichend zur Stabili sierung . Unter ausgebauter oraler Schmerztherapie und intermittierenden intra venösen schmerzlindernden Infusionen (Ketamin/Lidocain/Dormicum) zeige sich eine inadäquate Beschwerdekompensation. Wiederholt sei bereits vor der haus ärz t lichen Übernahme durch sie (d ipl . Ärztin

B.___) ein stationärer

rehabilitativer Aufenthalt empfohlen worden; aufgrund unklarer Kostenübernahmeverhältnisse habe dieser bis anhin nicht in die Wege geleitet werden können (Urk. 10 /52). 3. 5

Dr. sc. (HR) und Dr. med. (HR)

C.___ von der K linik D.___, wo sich die Beschwerdeführerin von 4. Oktober 2022 bis zum 1 1. Dezember 20 2 3 in schmerztherapeutischer Behandlung befand, diagnostizierte in seinem Formular bericht vom 1 2. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin eine Fibromyalgie. Anga ben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht. Einer Eingliederung stünden Schmerzen wie auch psychologische Faktoren

im Wege (Urk. 10/57).

Dr. C.___

verwies auf seinen Bericht vom 4. Oktober 2022 über die auf Zuwei sung des damaligen Hausarztes erfolgte Erstkonsultation. Darin hatte er die folgenden Diagnosen gestellt: Chronische Nacken- und Rückenschmerzen bei/mit St atus n ach Kontusion LWS/ Sakrum 06/22, V erdacht auf lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom, Verdacht auf

Hüftimpingement rechts. Er hatte damals im W esentlichen fest gehalten, aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung erachte er ein lumbospondy logenes und zervikales Schmerzsyndom als möglich. Klarheit darüber würden erst physiologische Tests schaffen. Mit der Beschwerdeführerin sei besprochen wor den, zuerst eine diagnostische Blockade der medial branches durchzuführen (interventio nelle infiltrative Diagnostik), es werde eine psychologische Beratung durch eine auf Schmerzprobleme spezialiserte italienischsprachige Psychologin empfohlen (Urk. 10/58).

A m 2 6. Oktober 2022 (Urk. 10/ 12/ 6 8 f.), am 1 4. November 2022 (Urk.

10/ 12/53), am 2 3. November 2022 (Urk. 10/53) und 2 8. Dezember 20 24 (Urk. 10/53) wurden verschiedene diagnostische und therapeutische I nterventionen durchgeführt. 3. 6

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Zent rum für Abhängigkeitserkrankungen der F.___ (F.___), wo sich die Beschwerdeführerin seit dem 1 7. Januar 2023 in Behandlung befand, diagnostizierte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 16.

September 2024 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyn drom nach Arbeitsunfall am 22.

Juni 2022, ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, substituiert (F1 1 . 2 2), sowie eine Erschöpfungsdepression (F43.21).

Dr. E.___

gab im Wesentlichen an, die Überweisung sei durch den damaligen Hausarzt wegen des Problem s mit Tramal erfolgt. Am 1 7. Januar 2023 habe ein Erstgespräch stattgefunden mit der Diagnose einer Opioidabhängigkeit und Erschöpfungs depression . Unter Behandlung mit kleinen Dosen Methadon habe das Opioidproblem gut beruhigt werden können. Auch sei versucht worden, mit Antidepressiva die affektive Störung zu beeinflussen, was nur teilweise gelungen sei . Dies habe sicher auch daran gelegen, dass es trotz intensiver Schmerzt herapie beim S pezialisten bisher nicht möglich gewesen sei, das Schmerzsyndrom zu überwinden. Ende November 2023 habe sich die Beschwerdeführerin nach einem längeren Unterbruch wieder gemeldet. Sie sei damals schwer depressiv gewesen mit psychotischen Symptomen. Es sei eine Dosise rhöhung von Wellbutrin vorge nommen und eine Therapie mit Olanzapin begonnen worden; es habe ein gutes Ansprechen der psychotischen Symptome auf Olanzapin gegeben mit einer deut lichen Beruhigung der Symptomatik. Leider sei es über ein paar Wochen zu einer Gewichtszunahme von über 10 kg gekommen. Aus diesem Grund sei Mitte Januar die Behandlung mit Olanzapin gestoppt worden und ein Wechsel auf Aripiprazol erfolgt. Leider habe die Beschwerdeführerin darauf eine Akathisie entwickelt und das Aripiprazol habe gestoppt werden müssen. Es sei umgehend eine Therapie mit Lurasidon begonnen worden; dies

habe sich inzwischen als wirksam und verträg lich herausgestellt. Das Hauptproblem sei weiterhin das belastungsabhängige inzwi schen chronische l umbovertebrale Schmerzsyndrom, das die Patientin seit ihrem Unfall schwer beeinträchtige. Die sicher auch reaktive, zeitweise schwere depressive Störung habe hingegen mit der ausgebauten antidepr e ssiven Medika tion deutlich verbessert werden können.

Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. E.___ an, die Arbeit in einer Pizzeria sei der Beschwer deführerin nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit habe zurzeit nicht gefunden werden können. K önne keine

Besserung des Schmerzsyn droms erreicht werden, werde eine Eingliederung kaum möglich werden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs bestehe in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eine eher ungünstige Prognose. Das weitere Vorgehen bestehe in der Weiterführung der psychiatrischen Behandlung mit Hauptfokus auf Opioidsubstitution und antide pressive Erhaltungstherapie . Der Plan einer stationären Behandlung des Schmerzsyndroms in einer spezialisierten Klinik im G.___ (die Patientin spreche viel besser italienisch als deutsch) sei an der Ablehnung der Kranken- bzw. Unfall versicher ung gescheitert (Urk. 10/62). 3. 7

Dr. med. H.___ Fachärztin FMH für Neurologie, vom RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 16.

Januar 202 5 im Wesentlichen aus, aus versicherungs medizinisch -theoretischer Sicht sei aufgrund der degenerativen Veränderungen im unteren Rückenbereich eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit nachvollziehbar. Diese Tätigkeit, welche nicht als rückenschonend gelten könne, könne nur noch in einem reduzierten Pensum durchgeführt werden. D abei sollte das Pensum regelmässig auf die Arbeitswoche verteilt werden. Basierend auf den Suva - Tabellen bei Wirbelsäulenaffektionen könne bei der von der Kundin angege benen Schmerzstärke (Dauerschmerzen, bei Belastung zunehmend) in die ser Tätigkeit eine 50

% ige Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Bezüglich der niedrig dosierten Methadonsubstitution und der früher diagnostizierten und unter Medikamenten gebesserten reaktiven Erschöpfungsdepression seien keine rele vanten Einschränkungen zu erwarten. Diese Arbeits un fähigkeit gelte mit über wiegender Wahrscheinlichkeit seit dem letzten verfügbaren Zeugnis, d.h . ab April 202 3.

In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei basierend auf den Suva - Tabellen bei Wirbelsäulenaffektionen bei der von der Beschwerdeführerin angege benen Schmerzstärke und fehlende m radikuläre m Syndrom eine Arbeits unfähigkeit von 5-10

% zu erwarten. Bezüglich der niedrigdosierten Methadon substitution und der früher diagnostizierten und unter Medikamenten gebesserten reaktiven Erschöpfungsdepression seien keine relevanten Einschränkungen zu erwarten. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem letzten verfügbaren Zeugnis, d .

h. ab April 202 3.

Zusammenfassend sei es nach einem relativ

geringfügigen Trauma zu persistie renden lumbalen Beschwerden gekommen. Die direkten Unfallfolgen könnten mittlerweile als abgeheilt gelten, der Unfallversicherer habe entsprechend die Leistungen eingestellt. Bildgebend zeigten sich jedoch wahrscheinlich über das Altersmass hinausgehende degenerative Veränderungen, welche nachvollziehbar mit einer eingeschränkten Belastbarkeit der unteren Wirbelsäule einhergingen. Diesbezüglich sei ein rückenschonendes Belastungsprofil zu berücksichtigen. In der angestammten Tätigkeit sei von einer Arbeits un fähigkeit von 50

% auszu gehen, in einer optimal angepassten Tätigkeit

von einer solchen von 5-10

%. Die psychiatrischen Diagnosen führten zu keiner relevanten Einschränkung der Arbeits fähigkeit (Urk. 10/66). 4.

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, wonach d ie Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % a rbeitsfähig

sei, auf die Stellungnahme von

RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 1 6. Januar 202 5. Diese hatte die Beschwerde führerin nicht persönlich untersucht, sondern ihre Beurteilung aus schliesslich aufgrund der Akten vorgenommen (Urk. 10/66). 4.1

Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungs fähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksich tigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 4.2

4.2.1

I n psychiatrischer Hinsicht beurteilte

Dr. H.___

die medizinische Situation dahin gehend, dass die psychiatrischen Diagnosen - jedenfalls ab April 2023 - zu keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten .

Diese Beurteilung erscheint zumindest zweifelhaft . So hatte der behandelnde Psychiater

Dr. E.___

in seinem Bericht vom 16.

September 2024 (neben der Schmerzproblematik)

verschie dene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Abhängig keitssyndrom von Opioiden, substituier t, sowie eine Erschöpfungs depression); im Weiteren kann s einen Ausführungen entnommen werden, dass bei Behandlungsbeginn im Januar 2023 wohl das Opio i dproblem beruhigt werden k onnte, hingegen die Beeinflussung der affektiven Störung mit tels Antidepressiva

nur teilweise gelungen sei; ebenfalls ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass

die Beschwerdeführ er in

Ende November 2023 an einer schweren Depression m it psychotischen Symptomen litt,

wobei

die psychotische Symptomatik (erst) nach (mehrfacher) Umstellung der Medikation

erfolgreich angegangen w erden konnte . Im Lichte dieser Angaben und nachdem mitunter auch schwere psychische Leiden beschrieben worden sind, k ann

entgegen der Auffassung von Dr. H.___

ein e -

allenfalls vorübergehende

relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jeden falls nicht von v orneherein ausgeschlossen werden . Dies gilt umso mehr, als der Bericht von Dr. E.___

keine genauen

zeitliche n

Angaben zum Krankheits v erlauf

(auch des depressiven Geschehens) enthält u nd klare, allein auf die psy chiatrischen Diagnosen Bezug nehmende

(insbesondere auch retrospektive) Anga ben zur

Arbeits (un) fähigkei t fehlen, gestützt auf welche sich eine solche Einschätzung abstützen liesse.

An der Beurteilung von Dr. H.___ bestehen unter diesen Umständen jedenfalls geringe Zweifel; mit Blick auf den Bericht von Dr. E.___ kann im Übrigen

auch nicht gesagt werden, es liege in psychiat rischer Hinsicht ein feststehender medizinische r Sachverhalt vor .

4.2.2

In Bezug auf das Schmerzgeschehen an der Wirbelsäule hatten die

behandelnden Fachärzte

unterschiedliche diagnostische Einordnungen

vorgenommen

(Dr. A.___ : Wirbelsäulenkontusion bei degenerative n Veränderungen, Dr. C.___ : Fibromyalgie) . Von den behandelnden Fachärzten wurden

in den vorliegenden Berichten alsdann keine für die Belange der Invaliditätsbemessung genüge n de n

und den vorliegend massgebenden Beurteilungsz eitraum abdecken den Angaben zur Arbeitsfähigkeit

gemacht .

Ebenso

wenig liegen in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin

eingehende und aktuelle klinische Erhebungen vor,

welche hinreichend zuverlässige Rückschlüsse auf ein Belastungsprofil zulassen würden; die im Recht liegenden Berichte enthalten ledig lich kurze Angaben zum klinischen Befund

(vgl. Bericht des Spitals Z.___

vom 2 4. Juni 2022 über die Notfallkonsul t ati o n vom 2 2. Juni 20 2 2

[ Urk. 10/12/6 6 f. ], Bericht e

von Dr. A.___

vom 4. August 2022 und 2 9. August 2022 [ Urk.

10/12/54 und 56 ] sowie Bericht von

Dr. C.___ vom 4. Oktober 2022 [ Urk .

10/58 ]) . Wenn Dr. H.___ bei dieser Ausgangslage

und obwohl bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule die klinische Untersuchung die wich tigste und feinste Prüfung dar stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) - ohne die Versicherte persönlich untersucht zu haben,

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wenig nachvollziehbar

anhand

von – nur ungenügend bezeichneten -

S uva - Tabellen festlegte (vgl.

Urk.

10/66/4),

bestehen mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilung . Daher und da im Rahmen der Bewe i s würdigung an versicherungsinterne Stellungnahmen rechtsprechungsgemäss strenge Anforderungen zu stellen sind, kann

auch in somatischer Hinsicht

darauf nicht abgestellt werden. 4.3

N ach dem Gesagten kann

die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe rin

nicht gestützt auf die RAD - Stellungnahme vom

1 6. Januar 2025 beurteilt werden. Aber auch die Berichte der behandelnden

Fachärzte bilden,

da in Bezug auf den vor liegend massgebenden Beurteilungszeitraum hinreichende Angaben zur Arbeits (un -) fähigkeit fehlen, keine rechtsgenügend e Grundlage dazu. Damit aber erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.

Da es

in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers

ist, von Amtes wegen die notwen digen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt voll ständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_297/2024 vom 18.

Dezember 2024 E.

7), ist Sache hierzu an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen .

5.

Da vorliegend

der medizinische Sachverhalt

nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde und somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2) feststeht, ob und gegebenenfalls ab welchem konkreten Zeitpunkt eine invalidisie rende A rbeits

- bzw. Erwerb s unfähigkeit besteht, lässt sich auch die Frage nicht abschliessend beantworten, ob im Zeitpunkt eines allfälligen Invaliditätseintritt s bei der

am 9. November 2021 (Urk. 10/3) eingereisten Beschwerdeführer in mit EU - Staatsangehörigkeit die für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente vorausgesetzten versicherungsmässigen

Voraussetzungen

nach Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 36 Abs. 1 IVG

(vorstehend E.

1. 5) überhaupt erfüllt sind . Sollte n die wei teren Abklärungen daher einen

invalidisierende n Gesundheitsschaden ergeben, wäre n auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen näher zu prüfen. Dabei wäre z u berücksichtigen, dass, f alls die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, bei Schweizern und Ange hörige n von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind . Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche

Invalidenrente

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 2 3. Juli 2020 E. 5). Ob (entgegen den ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Formular E 207; Urk. 10/13) anrechenbare auslän dische Beitragszeiten bestehen (vgl. nämlich Urk. 10/62/2), wird allenfalls abzu klären sein . 6.

Zusammengefasst ist die

angefochtene Verfügung

vom 2 1. Januar 2025 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie n ach rechtsgenüglicher Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie - soweit erfor derlich

- nach

Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen

gemäss IVG über den Leistungsanspruch neu entscheid e . Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen de r Beschwerdeführer in gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, de r

Beschwerdeführer in eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist und vorliegend auf

Fr. 2’600 .--

festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

21. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgte n Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu entscheide.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Christian Puricel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann